Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1958, war bei der Y.___ , Z.___ , als Geschäftsführer und Kar osseriespengler
( Urk. 8/1 und Urk. 8/103 S. 12) tätig und über diese bei der Suva gemäss dem Bundesgesetz über die Un fall versicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als er am 3. April 2015 als Fahrer eines Personen wagens von der Polizei angehalten, am Boden fixiert und arretiert wurde ( Urk 8/1 S. 2 und Urk. 8/193 S. 82 ). Dabei zog er sich unter anderem eine kleine Riss quetschwunde an der rechten Stirn sowie eine Zerrung ( Urk. 8/22 S. 2) bezie hungsweise Distorsion ( Urk. 8/7 S. 1) der Nackenmuskulatur zu. 1.2
Nachdem die Suva vorerst die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht hatte, teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/48) mit, dass in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 3. April 2015 spätestens am 2 9. Juni 2015 der Status quo sine erreicht worden sei, dass der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld per 7. August 2015 abgeschlossen werde, und dass ab diesem Zeitpunkt Ansprüche auf weitere Ver sicherungsleistungen zu verneinen seien (S. 1). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 8/99) hielt die Suva an der Einstellung der vorübergehenden Leistun gen Heilbehandlung und Taggeld per 7. August 2015 fest und verneinte gleich zeitig Ansprüche des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung und auf eine Invalidenrente mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem verbleibenden Gesundheitsschaden und dem Unfall vom 3. April 2015 (S. 1). Die vom Versicherten am 2 1. Januar 2016 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/105/1-2) wies die Suva mit Entscheid vom 9. August 2017 (Urk. 8/132/1-16 = Urk. 2) ab. 2.
Gege n den Einspracheentscheid vom 9. August 2017 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 1 4. September 2017 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm Taggeldleistungen für eine un fallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis 3 1. Juli 2016 sowie Heilungskosten auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2017 beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2 ) , wovon dem Beschwerdeführer am 9. November 2017 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. April 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mas s gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitli che Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densaus lösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder spä ter wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge gen wärtiges Ri siko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber
2011 E. 4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar
2008 E. 5.1.1 und U 413/05 vom 5. April
2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungs faktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kau sal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungs pflicht des obligato ri schen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3). 1.5
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stum mer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu er bringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). 1.6
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wie dererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wieder erlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutter schaftsentschädigung nach dem EOG besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 1. 7
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1.8
Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 343 E. 3.1.1 in Verbindung mit Urteil des Bundesgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003
E. 1.3 f.) stellt die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich die Ausnahme vom Grundsatz dar , wonach für die Bemessung der Arbeitsunfä higkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustel len ist. Sie setzt eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit in der bisher ausgeübten Berufstätigkeit einerseits und einen stabilen Ge sundheitszustand anderseits voraus; ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeitlich beschränkter Dauer genügt nicht. Sodann kann von der versicherten Per son nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihr unter Berücksichti gung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist ; es darf sich daher nicht um realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unzumutbare Vorkehren handeln . Wird eine berufliche Neuein gliederung verlangt, so hat der Unfallversicherer darzulegen, welche Berufsbilder oder welche Tätigkeiten er dem Versicherten als zumutbar erachtet. So wird es der versicherten Person ermöglicht, sich über die Tragweite der von ihm verlang ten beruflichen Umstellung ein Bild zu machen und gegebenenfalls die darauf basierende Verfügung sachgerecht anfechten zu können ( Urteil des Bundesge richts U 301 /02 vom 1. Oktober 2003 E. 1.4) 1.9
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines po sitiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).
1.10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Au gust 2017 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes vom 2 5. Novem ber 2015 davon aus, dass die vom Beschwerdeführer nach Ende J uli 2015 geklag ten Beschwerden nicht auf einem beweis baren objektivierbaren Substrat beruh ten, weshalb von organisch nicht hinreichend nachweisbaren unfallbedingten Be einträchtigungen auszugehen sei, welche, wenn sie überhaupt als natürlich kausal zu betrachten seien (S. 7), nicht in einem adäqu aten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 3. April 2015 stünden (S. 14). 2.2
Der Beschwerdeführer br ach t e
hiegegen vor, dass
der behandelnde Rheumatologe, Dr. A.___ , eine unfallbedingte wesentliche Verschlechterung des Vorzustan des festgestellt habe und davon ausgegangen sei, dass dadurch vorerst eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % und anschliessend eine solche von 70 % bestanden habe. Sodann habe Dr. A.___ darauf hingewiesen, dass er sich anlässlich des versicherten Unfalls in bildgebender Hinsicht nicht nur Rippenbrüche sowie eine Verletzung des Schildknorpels sondern auch eine Verengung der Nervenwurzel C4 zugezogen habe, und sei davon ausgegangen, dass die auf Grund des Unfalls vom 3. April 2015 exazerbierten Nackenbeschwerden bis zum Beginn der Krebs erkrankung im August 2016 noch nicht vollständig abgeklungen seien. In Bezug auf die Unfallkausalität der Verletzung des Schildknorpels könne sodann auf den konkreten Ablauf des polizeilichen Angriffs gemäss der Anklageschrift verwiesen werden, wonach er dabei heftig gewürgt und am Hals aus dem Fahrzeug gezogen worden sei ( Urk. 1 S. 6). Demzufolge sei der Fallabschluss zu früh erfolgt. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ sei en vielmehr Ansprüche auf ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und auf Heilungskosten für die Zeit nach dem 8. August 2015 bis zum Beginn der Krebserkrankung Ende Juli 2016 ausge wiesen ( Urk. 1 S. 7). 2.3
Nach der Rechtsprechung (BGE 144 V 354 E. 4.2) hängen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist, weshalb, wenn der Rentenanspruch streitig ist , die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen kann. Nach dem auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu beachtenden Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz indes nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Einspracheentscheid unter schlechthin allen in Frage kom menden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (BGE 119 V 349 E. 1a). Von den Verfahrensbe teiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4a). 2.4
Vorliegend macht e der Beschwerdeführer geltend, dass der Fallabschluss und mit ihm die Einstellung der Taggelder und Heil behandlungs kostenleistungen durch die Beschwerdegegnerin per 8. August 2015 zu früh erfolgt sei, und beantragte die Ausrichtung von Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen für den Zeitraum vom 9. August 2015 bis Ende Juli 201 6. Die Verneinung seines Rentenanspruchs wird vom Beschwerdeführer indes nicht gerügt. Zu prüfen ist im Folgenden daher anhand des massgebenden medizinischen Sach verhalts, ob die Beschwerdegeg nerin den Fallabschluss zu Recht auf den 8. August 2015 terminierte und die vorübergehenden Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt einstellte. 2.5
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer keine berufliche Umstellung verlangt. Der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers bemisst sich daher gemäss Art. 6 Satz 1 ATSG anhand der Beeinträchtigung im bisherigen Beruf und nicht gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG auf Grund der Beeinträchtigung in einer zumutbaren Tätigkeit in einem anderen Beruf. Es gilt diesbezüglich jedoch das Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2015 vom 2. Dezember 2015 in Sachen der Parteien ( Urk. 9/187) zu beachten , insbesondere dessen E. 5.2, worin das Bundesgericht erwog , dass der Beschwerdeführer als Ka rosseriespengler und Autolackierer mit eigenem Betrieb und mit vier Vollzeitangestellten tätig sei, dass s eine Funktion unter an derem auch administrative Arbeiten mitumfasse, und dass daher davon auszuge hen sei , dass er seine Tätigkeit betriebsintern so organisieren könne , dass die durch die Ärzte der MEDAS B.___
in ihrem Gutachten vom 8. Dezember 2014 festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 15 % bei Tätigkeiten mit Zwangshaltungen keine Erwerbsun fähigkeit von mehr als 10 % zur Folge habe. 3. 3.1
Vor dem Unfall vom 3. April 2015 stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 3.2
Die Ärzte der MEDAS B.___ , C.___ , erwähnten in ihrem zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfassten polydisziplinären Gutachten vom 8. Dezember 2014 (Urk. 9/182/1-76), dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 durch einen Facharzt für Allge meine Innere Medizin, am 13. Oktober 2014 durch einen Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, am 14. Oktober 2014 durch einen Fachpsychologen für Neu ropsychologie und am 17. November 2014 durch einen Facharzt für Rheu mato logie untersucht worden sei (S. 4), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 54): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Motorradunfall am 20. Oktober 2012 mit (laut Akten) Sta tus nach HWS-Distorsion und starker Ellenbogenkontusion links - persistierende muskuläre Dysbalance am Schultergürtel links Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach depressiver Episode - Status nach Motorradunfall am 22. April 2011 mit Polytrauma - Status nach Epicondylopathia
humeri
radialis links und Tendosynovi tis de Quervain links (laut Akten), aktuell beschwerdefrei - Fingerpolyarthrosen - Status nach Kopfkontusion mit HWS-Distorsion 2010 - Teilleistungsschwächen bei unterdurchschnittlicher Intelligenz (Lern be hinderung)
Die Gutachter führten aus, dass die neuropsychologische Untersuchung eine Teil leistungsschwäche bei unterdurchschnittlicher Intelligenz im Bereich einer Lern behinderung ergeben habe. Dabei handle es sich um eine zerebrale Ent wicklungs verzögerung, welche schon immer bestanden habe. Durch die psycho metrischen Befunde werde die Diagnose einer ADHS nicht gestützt (S. 41).
Auf Grund der Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung sei davon auszu ge hen, dass der Beschwerdeführer (auf Grund des Unfalls vom 22. April 2011) ein massives Polytrauma erlitten habe und in der Folge in psychischer Hinsicht eine schwierige Phase durchlaufen habe. Zusätzlich habe sich eine Beziehungs störung entwickelt, zu welcher der Beschwerdeführer sich anlässlich der psychi atrischen Untersuchung jedoch nicht genauer habe äussern wollen. In deren Rahmen sei es während einer gewissen Zeit zu einer Trennung von seiner Ehe gattin gekommen. Es sei zu einer depressiven Reaktion des Beschwerdeführers darauf gekommen. Zwischenzeitlich habe sich der Beschwerdeführer jedoch gut erholt und es be stünden keine Hinweise auf eine affektive Störung mehr (S. 31). Gegenwärtig bestehe keine eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtferti gende psychische Störung mehr (S. 32).
Die rheumatologische Untersuchung habe keinen relevanten pathologischen Be fund an der HWS ergeben. Auch sonst hätten sich, abgesehen von einer mus ku lären Dysbalance am linken Schultergürtel, keine symptomatischen relevan ten Veränderungen finden lassen. Durch die muskuläre Dysbalance , welche durch Dehnübungen behandelt werden könne (S. 52), werde der Beschwerde führer in seiner gegenwärtigen Tätigkeit in einer Autowerkstatt mit Zwangs haltun gen im Umfang von 15 % beeinträchtigt (S. 52). In einer adap tierten Tätigkeit, ohne den linken Schultergürtel belastende Zwangshaltungen, bestehe aus rheuma tologi scher Sicht mit Sicherheit seit April 2013, wahrschein lich schon zu einem frühe ren Zeitpunkt, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 53). 4. 4.1
Nach dem Unfall vom 3. April 2015 ist von folgendem massgebenden medizini schen Sachverhalt auszugehen: 4.2
Die Ärzte der D.___ , Notfallzentrum, erwähnten in ihrem Bericht vom 4. April 2015 ( Urk. 8/13), dass sie den Beschwerdeführer am 3. April 2015 nach einer Selbstzuweisung behandelt hätten und stell ten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Commotio cerebri - Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) in Höhe C7/8 - Thoraxkontusion
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, am 3. April 2015 anlässlich einer Polizeikontrolle aus dem Fahrzeug gezogen und zusammenge schlagen sowie gewürgt und auf den Boden gedrückt worden zu sein . Dabei habe er sich eine Rissquetschwunde rechts frontal zugezogen. Des Weiteren habe er angegeben, dass er au f dem Weg ins E.___ zur Erstbehandlung zweimal erbrochen habe und zweimal synkopiert sei, und dass er nach der Entlassung aus dem E.___ zu Hause erneut synkopiert sei (S. 1). Da der Beschwerdeführer einen Schlag auf den Kopf und Erbrechen angegeben habe, sei eine Computerto mographie (CT) des Schädels durchgeführt worden. Dabei habe sich kein Hinweis auf eine Fraktur oder auf eine akute Blutung ergeben. Um einen Pneumothorax oder eine dislozierte Rippenfraktur auszuschliessen seien Röntgenaufnahmen des Thorax erstellt worden, welche keine Hinweise auf eine Fraktur oder auf einen Pneumothorax ergeben hätten (S. 2). 4.3
Die Ärzte der D.___ , Radiologie, stellten im Röntgenbericht vom 7. April 2017 ( Urk. 8/15/2) fest, dass eine radiographische Untersuchung des Tho rax vom 3. April 2015 bekannte alte Rippenfrakturen der 7. bis 9. Rippe rechts, eine alte konsolidierte Fraktur der rechten Klavikula und eine bekannte leichte Kompressionsfraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 11, unverändert zur Vorun tersuchung vom 2 6. Juli 2013, ergeben habe. Eine frische Rippenfraktur sei nicht festzustellen.
Mit CT-Bericht vom 7. April 2017 ( Urk. 8/15/1) stellten die Ärzte der D.___ , Neuroradiologie, fest, dass eine CT-Untersuchung des Neurocraniums des Beschwerdeführers vom 3. April 2015 kein Nachweis einer intrakraniellen Traumafolge , insbesondere keine Nachweis e einer intrakraniellen Blutansamm lung , akuter Ischämiezeichen , einer tumorösen Raumforderung oder einer Fraktur ergeben habe. 4.4
Mit Bericht vom 1 5. April 2015 ( Urk. 8/7/1) erwähnten die Ärzte des E.___ , dass die Erstbehandlung des Beschwerdeführers nach dem Ereignis vom 3. April 2015 gleichentags um 16.43 Uhr stattgefunden habe und diagnostizierten eine Distorsion der paravertebralen Muskulatur im Halsbereich (Differential diag nose: traumatischer Di skusprolaps C7/C8). Die durchgeführten Röntgenaufnah men der HWS hätten keine frischen ossären Läsionen ergeben. Eine Arbeitsunfä higkeit sei dem Beschwerdeführer nicht attestiert worden. 4.5
Die Ärzte der D.___ , Radiologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 1 6. April 2015 ( Urk. 8/35), dass eine 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie mit SPECT vom 1 6. April 2015 Frakturen der 5. und 6. Rippen sowie der 8. Rippe links an terolateral sowie eine kleine Mehrbelegung in Projektion auf den Schildknorpel rechts, möglicherweise kontusionsbedingt, ergeben habe. 4.6
Die Ärzte des F.___ stellten mit Bericht vom 2 1. Ap ril 2015 ( Urk. 8/30/2-4) die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - Status nach Motorradunfällen in den Jahren 2011 und 2012 mit HWS-Frakturen, Rippenserienfrakturen, Beckenfraktur, Lungen- und Nieren quetschung
Der rezidivierenden depressiven Störung komme Krankheitswert zu. Der Be schwerdeführer werde psychotherapeutisch behandelt mit dem Ziel, die Depres sion zu reduzieren (S. 2). 4.7
In ihrem zuhanden der Staatsanwaltschaft verfassten Bericht vom 2 8. April 2015 ( Urk. 8/22/2-3) führten die Ärzte des E.___ aus, dass sich der Beschwer deführer anlässlich des Ereignisses vom 3. April 2015 eine kleine Rissquetsch w unde über der rechten Stirn zu gezogen habe . Zudem habe er auf der Notfallsta tion über Schmerzen im Bereich des Nackens auf der linken Seite, welche in den linken Arm ausgestrahlt hätten, geklagt . Gemäss den Angaben des Beschwerde führers habe keine Bewusstlosigkeit bestanden und es sei zu keinem Erbrechen gekommen . Auf der Notfallstation habe der Beschwerdeführer nur leichte Kopf schmerzen an gegeben . Gemäss den Angaben des Beschwerdefüh r ers habe er sich die Verletzungen beziehungsweise die Rissquetschw unde über der rechten Stirn im Zuge seiner Verhaftung zu ge zog en , als er mit dem Kopf an einen Bordstein aufgeschlagen sei. Diese Verletzungen seien durchaus durch den beschriebenen Vorfall möglich. Die ungefähr fünf Millimeter grosse Riss quetschw unde an der rechten Augenbraue sollte problemlos a bheilen. Bei den Schmerzen sei am ehes ten von einer Zerrung der Nackenmuskulatur aus zugehen , welche auch problem los Ausheilen sollte (S. 1) . Es seien keine bleibenden Schäden zu erwarten. Aus ärztlicher Sicht habe nur für den Tag der Untersuchung vom 3. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2) . 4.8
Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2015 ( Urk. 8/43) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach Commotio cerebri, Distorsion der HWS und Thoraxkontusion am 3. April 2015 mit/bei: - aktuell Akzentuierung eines vorbestehenden (vorwiegend myo faszia len ) zervikalen Schmerzsyndroms - anamnestisch Status nach Verkehrsunfällen in den Jahren 2011 und 2012 mit HWS-Distorsionstrauma
Er er wähnte, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bei einer Polizeikon trolle am 3. April 2015 von den Polizisten aus dem Auto gezerrt und anschlies send zus ammengeschlagen worden zu sein, auf dem Weg in das
E.___ erbrochen zu haben und sich dabei schwindlig gefühlt zu haben.
Der Beschwer deführer sei selbstständiger Karosseriespengler . Die aktuelle Arbeitsfähigkeit be trage gemäss den Angaben des Beschwerdeführes
20
- 30 % , wobei vor dem Un fall eine solche von 60
-
70 % bestanden habe. Aufgrund der durchgeführten klinisch-neurologischen Untersuchung sei ein pe rsistierendes myofasziales
Zer vi kalsyndrom zu diagnostizieren , wobei
die aktuellen Beschwerden durch den Unfall vom 4. April 2015 akzentuie rt worden seien. Bei diesem Unfall habe sich der Beschwerdeführer eine erneute Distorsion der HWS , eine Contusio
capitis (mit Rissquetschwunde frontal und Commotio cerebri) sowie eine
Thoraxkontusion zugezogen . Die klinisch-neurologische Untersuchung habe abgesehen von einer leicht schmerzbedingten Einschränkung der Halswirbelsäule keine Auffälligkei ten, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zervikoradikuläre oder zerviko myelä re Symptomatik , ergeben . Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine persistierende zerebrale Funktionsstörung ergeben . Eine bleibende Beeinträchti gung als Folge des aktuellen Unfalls sei aus neurologischer Sicht nicht zu erwar ten (S. 2) . 4.9
Die Ärzte der D.___ , Radiologie, erwähnten im MR-Bericht vom 1 3. Juli 2015, dass eine Magnetresonanztomographie der HWS des Beschwerde führers vom 1 3. Juli 2015 multi segmentale degenerative Veränderungen im Be reich C3/4 mit möglicher Kompromittierung der Nervenwurzel C4 intraforaminal links als auch C5/6 und C6/7 , der Nervenwurzeln C 6
sowie eine r
Reizung von C7 und eine leichte forami nale Einengung ohne sichere Nerv enwurzelkompressionen ergeben habe (S. 2). 4.10
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, D.___ , Rheumazentrum, stellte in seinem Bericht vom 2. November 2015 ( Urk. 8/86) die folgenden Diagnosen (S. 1): - z ervikovertebrales Syndrom mit/ bei: - z ervikospondylogene Komponente links - Commotio cerebri, HWS- Distorsion und Thoraxkontusion
am 3. April 2015 - Status nach Verkehrsunfall mit HWS- Distorsionstrauma in den Jahren 2011 und 2015
Er erwähnte, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 8. Januar 2013 in seiner Be handlung stehe (S. 1) . In Bezug auf die HWS bestehe ein leichtes neurofor a mina les
Engnis C5/ 6 und C6/7 links infolge Unkover tebralarthrose C5/6, C 6/C7 und Spondylarthrosen C6/C7, bei einem leichten Bulging der Disci beidseits .
In der aktuellen radio l ogische n Abklärung mittels 3 Phasen Skelett s zintigraphie vom 1 6. April 2015 und dem MRI der HWS vom 1 3. Juli 2015 seien neu eine mögliche Komprimierung der Nervenwurze l C4 bei bereits bekannter möglicher Kompri mierung C6 und C7 , Frakturen der 5.,
6. und 8. Rippe links sowie eine mit einer Kontusion vereinbare Mehrbelegung in Projektion auf den Schildknorpel rechts festgestellt worden . Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter Nackenschmer zen, welche sich zwischenzeitlich bestenfalls um 30 % gebessert hätten. In der angestammten Tätigkeit a ls Karosserie spengler
werde er durch die Nackenbe schwerden bei Verrichtungen , welche mit einer Extension der HWS verbunden sind , wie beispielsweise Arbeiten unter dem Autoboden , sowie beim Heb en von Lasten über Schulterhöhe eingeschränkt . Eine abschliess ende Prognose bezüglich der Arbeits unfähigkeit sei gegenwärtig jedoch noch verfrüht . Aus rheumatischer Sicht hätten bisher die folgenden Arbeitsunfähigkeiten bestanden: - 75 % vom 1 8. Januar bis 8. Oktober 2013 - 50 % vom 9. Oktober 2013 bis 3 0. Juni 2014 - 40 % vom 1. Juli 2014 bis 8. April 2015 - 100 % vom 9. April bis 1 0. Mai 2015 - 80 %
vom 1 1. bis 3 1. Mai 2015 - 70 % v om 1. Juni 2015 bis auf Weiteres (S. 2)
Der Arzt führte aus, dass dem Beschwerdeführer indes die Ausübung einer w ech selbe lastenden, körperlichen Tätigkeit, ohne Heben von Lasten insbesondere über Schulterhöhe und ohne Extensionsbewegungen der HWS , zuzumuten sei. Er könne indes nicht beurteilen, inwiefern dies dem Arbeitsablauf als Kar osse riespengler
entspreche (S. 3). 4.11
Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Or thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte in sei nem Bericht vom 2 5. November 2015 ( Urk. 8/98) auf Grund der Akten aus, dass die vom Beschwerdeführer beklagten aktuellen Beschwerden nur mit einer mög lichen Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 3. April 2015 stünden . Auf Grund der zahlreichen bildgebenden Befunde sei da von auszugehen, dass das Unfallereignis vom 3. April 2015 zu keiner strukturell traumatischen Läsion geführt habe , weshalb aus medizinischer Sicht auss chliess lich von einer Kontusion beziehungsweise einer Dis torsion der HWS und des El lenbogen s auszuge h en sei . Eine über den 2 9. Juni 2015 hinausgehende un fallbe dingte Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Teilarbeitsfähigkeit sei daher medizi nisch nicht zu begründen (S. 2). 4.12
In seinem Bericht vom 2 2. Januar 2016 ( Urk. 8/107/2-3) führte Dr. A.___ aus, dass die mittels MRI der HWS am 1 3. Juli 2015 und in der Skelettszintigraphie vom 1 6. April 2015 neu
festgestellten strukturellen Veränderungen im Verlauf nicht mehr bildgebend dargestellt worden seien . Dazu habe aus medizinischer Sicht keine Veranlassung bestanden . Nach dem Ereignis vom 3. April 2015 sei es zu einer Verschlechterung vorbestehender Nackenbeschwerden gekommen , wel che mit den obgenannten Befunden vereinbar seien und bis heute nicht abge klungen seien (S. 1).
Der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit als Automechani ker infolge der Nackenbeschwerden insbeson dere bei Verrichtungen, die mit einer Extension der HWS verbunden seien, wie beispielsweise Arbeiten unter dem Au toboden , sowie beim Heben von Lasten über Schulterhöhe , eingeschränkt. Ent sprechend habe er dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 9. April bis 1 0. Mai 2015 Arbeitsunfähigkeit von 100 % , für die Zeit vom 1 1. bis 3 1. Mai 2015 eine solche von 80 % und für die Zeit v om 1. Juni 2015 bis auf Weiteres eine solche von 70 % attestiert. Seit dem 3 1. August 2014 habe sich der Gesundheitszustand nicht erneut verschlechtert (S. 2) . 4.13
In dem zuhanden der Staatsanwaltschaft verfassten Bericht vom 1 2. Februar 2016 ( Urk. 8/117) erwähnte Dr. A.___ , dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Ärzten der Notfallstation D.___
anlässlich des Ereignisses vom 3. April 2015 eine Hirnerschütterung mit Rissquetschwunde an der
Stirne rechts , eine Nacken zerrung der unteren Halswirbels äule mit Zerrung der Halsmuskeln und eine Prel lung des Brustkorbs links zugezogen habe (S. 1). Gemäss zusätzlich veranlasster bildgebender Spezia l untersuchungen seien zudem Knochenbr ü che der fünften, sechsten und achten Rippe , eine knöcherne Verletzung des Kehlkopfes sowie eine Einengung des vierten Halsnervs festgestellt worden. Obwohl er kein rechtsme dizinisch spezialisierter Arzt sei , könne er die Schilderung en des Beschwerdefüh rers, wonach er gemäss seinen Angaben aus dem Auto gezogen , zusammenge schlagen , zu Boden gedrückt
und gewürgt worden sei, nachvollziehen. Die Ge sichtsverletzungen, die Verletzungen von Halsweichteilen und Kehlkopf sowie die Brustkorbverl etzungen hätten zu keinen bleibenden Folgen geführt. Die seit dem Ereignis bestehende Verschlechterung der linksseitigen Nackenschmerzen persis tierten jedoch (S. 2) . Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ge genwärtig noch nicht möglich (S. 3). 4.14
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 9. Mai 2017 aus, dass er in Abwei chung von der Beurteilung durch die Ärzte der B.___ , welche in ihrem Gutach ten vom 8. Dezember 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit von 15 % ausgegangen seien, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit des Beschwerdefüh rers als Karosseriespengler
zur Zeit des Ereignisses vom 3. April 2015 infolge der Nackenbeschwerden insbesondere für Tätigkeiten mit einer Extension der HWS sowie mit Heben und Tragen von Lasten über Schulterhöhe mit 40 % beurteilt habe. Ab August 2016 sei die bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % im We sentlichen durch die schwere Krebserkrankung des Beschwerdeführers verursacht worden. Es sei davon auszugehen, dass in einem hypothetischen Fall ohne die Krebserkrankung die unfallbedingten Nackenbeschwerden bis 3 1. Dezember 2016 abgeklungen gewesen wären (S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % habe ab 1. Januar 2017 bestanden (S. 2). 5. 5.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die erstbehandeln den Ärzte des E.___ in ihrem Bericht vom 2 8. April 2015 (vorstehend E. 4.7 ) davon ausgingen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignis ses vom 3. April 2015 lediglich eine kleine Rissquetschwunde über der rechten Stirn zugezogen habe. Er habe unter leichten Kopf- und Nackenschmerzen gelitten , wobei die Nackenschmerzen am ehesten auf eine Zerrung der Nackenmuskulatur zurückzuführen seien. Die Ärzte des E.___ stellten sodann fest, dass keine Bewusstlosigkeit bestanden habe, und dass es zu keinem Erbrechen gekommen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass lediglich am Tag der Untersuchung vom 3. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Demgegenüber gingen die Ärzte des Notfallzentrums der D.___ in ihrer Beurteilung vom 4. April 2015 (vorstehend E. 4.2 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 3. April 2015 aus dem Fahrzeug gezogen, zusammengeschlagen, gewürgt und zu Boden gedrückt worden sei, und dass er gemäss seinen Angaben auf dem Weg ins E.___ zweimal erbrochen habe und synkopiert sei . Ge stützt auf die Beurteilung durch die Ärzte des Notfallzentrums der D.___ und auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers ging auch der nachbe handelnde Dr. A.___
in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2016 (vorstehend E. 4.12 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2015 aus dem Auto ge zogen, zusammen - geschlagen , zu Boden gedrückt und gewürgt worden sei . 5.2
Diesbezüglich gilt es indes das strafrechtliche Urteil SB170376-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2018 in Sachen der beschuldigten Polizisten ge gen die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bezüglich des versicherten Unfalls des Be schwerdeführers vom 3. April 2015 (www.gerichte-zh.ch) zu berücksichtigen. Da rin hat das Obergericht in E. 6 erwogen, dass die beiden beschuldigten
Polizisten den Beschwerdeführer, um ihn zu arretieren, aus dem Fahrzeug gezogen und ihn zu Boden geführt hätten . Dabei habe sich der Beschwerdeführer stark zu r Wehr gesetzt , sich am Lenkrad fest gehalten, sich versteift und seine Gegenwehr erst auf gegeben , als ihm die Handschellen angelegt worden seien. Bei dieser Arretie rung habe er eine Rissquetschwunde über dem rechten Auge und eine Schürf wunde
am linken Ellbogen erlitten . Nicht erstellt sei jedoch, dass einer der Poli zisten den Beschwerdeführer mit beiden Händen
am Hals gepackt, ihn a us dem Personenwagen gerissen und derart auf den Boden
geführt hätte , dass sein Kopf auf den Boden aufgeschlagen
sei. Ebensowenig
sei erstellt, dass der Beschwerde führer den Polizisten auf seine Halswirbelprobleme aufmerksam gemacht und ihn gebeten
haben soll, nicht an seinem Kopf herumzureissen, und dass der Polizist darauf erwidert haben soll, dies sei ihm egal, und den Kopf des Beschwerdeführers erneut auf den Boden geschlagen haben soll. Ferner sei nicht erstellt, dass der
andere beteiligte Polizist hinzugekommen sei und dem Beschwerdeführer sein Knie in dessen Rücken
gerammt habe. Darauf ist vorliegend in Bezug auf den Ereignisablauf abzustellen. 5.3
Des Weiteren ist vorliegend auf die nachvollziehbare Beurteilung der erstbehan delnden Ärzte des E.___ vom 2 8. April 2015 (vorstehend E. 4.7 ) abzu stellen, wonach der Beschwerdeführer nicht erbrochen habe und wonach keine Bewusstlosigkeit bestanden habe. Dieser Beurteilung, welche sich auf die unmit telbar im Anschluss an das Unfallereignis erfolgten Aussagen des Beschwerde führers stützte, erfolgte gestützt auf die Aussagen der ersten Stunde des Be schwerdeführers, denen im Vergleich zu den späteren gegenüber den nachbehan delnden Ärzten des Notfallzentrums der D.___
und gegenüber Dr. A.___ getätigten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich des Ereignisse s vom 3. April 2015 z usammengeschlagen und dabei gewürgt wor den sei und einen Schlag auf den Kopf erhalten habe, und wonach er auf dem Weg zur Erstbehandlung ins E.___ zweimal erbrochen habe und zweimal in Ohnmacht gefallen ( synkopiert ) sei (vorstehend E. 4.2), in beweisrechtlicher Hinsicht ein grösseres Gewicht zukommt ( vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) . Unter diesen Umständen vermag zu überzeugen, dass die Ärzte des E.___ mangels Erbrechen und mangels Ohnmacht keine Gehirner schütterung beziehungsweise Commotio cerebri diagnostizierten. Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte des E.___ erscheint mangels so fortigem Erbrechen und mangels einer sofortigen, kürzer- oder längerdauernden Bewusstlosigkeit i m Anschluss an das Ereignis vom 3. April 2015 eine Commotio cerebri und damit ein Schädel-Hirn-Trauma anlässlich des Ereignisses vom 3. Ap ril 2015 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Demgegenüber ver mögen die Beurteilungen durch Dr. A.___ , welcher gestützt auf spätere Schil derungen des Unfallhergangs durch den Beschwerdeführer eine Commotio cerebri diagnostizierte und davon ausging, dass bis August 2016 eine unfallbedingte Ar beitsunfähigkeit bestanden habe, mangels einer nachvollziehbaren Beurteilung nicht zu überzeugen. 5 .4
Prof. H.___ ging in seiner Beurteilung vom 2 5. November 2015 (vorstehend E. 4.11 ) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. A.___ (vorstehend E. 4.13) davon aus, dass die Gesichts- und Brustkorbverletzungen sowie die Ver letzungen von Halsweichteilen des Kehlkopf es zu keinen bleibenden Folgen ge führt hätten, und dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Zeit unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis ausschliesslich beziehungsweise weit über wiegend durch Nackenschmerzen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewe sen sei. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen . Denn in Anbetracht des Um standes, dass die am 3. April 2015 durchgeführte konventionelle Röntgenunter suchung des Thorax des Beschwerdeführers keine frischen Rippenfrakturen ergab (vorstehend E. 4.3 ), ist davon auszugehen, dass es sich bei den am 1 6. April 2015 mittels der 3
Phasen
Skelett s zintigraphie mit SPECT festgestellten Frakturen der 5. und 6. Rippen sowie der 8. Rippe und der kleine n Mehrbelegung in Projektion auf den Schildknorpel nicht um disloziert e Frakturen und damit nicht um eine die Arbeitsunfähigkeit während längerer Zeit beeinträchtigende Gesundheits schädigung handelte. Von die Arbeitsfähigkeit - abgesehen von der kurzen Zeit unmittelbar nach dem Unfallereignis
- massgeblich beeinträchtigenden Rippen frakturen ist daher nicht auszugehen. Gleiches gilt für die Verletzung des Schild knorpels.
Die Beurteilung durch Prof. H.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als er in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. G.___ vom 1 0. Juli 2015 (vor stehend E. 4.8 ) davon ausging, dass das Unfallereignis vom 3. April 2015 zu kei ner strukturell traumatischen Läsion geführt habe, und dass die aktuellen Be schwerden im Bereich des Nackens des Beschwerdeführers durch den Unfall vom 3. April 2015 lediglich akzentuie rt
beziehungsweise vorübergehend verschlech tert worden seien. 5.5
In Bezug auf die Beurteilung durch Prof. H.___
gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs in terner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zu kommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richt lichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsin ternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6).
Der Beurteilung durch Prof. H.___ lässt sich keine nach vollziehbare Begründung entnehmen, weshalb er die Ansicht vertrat, dass der Endzustand beziehungsweise der Zeitpunkt, von welchem an einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war, bereits am 2 9. Juni 2015 und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht worden sei . Die davon abweichenden Beurteilungen durch Dr. A.___ , auf welche alleine zwar nicht abgestellt werden kann, sind aber immerhin geeignet, gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch Prof. H.___
zu erwe cken. 5.6
Diesbezüglich gilt es zudem die Rechtspre chung zur dauerhaften Verschlimme rung einer vorbe stehen den degenerativen Schädigung der Wirbelsäule zu beach ten. Danach kann eine signifikante und damit dauernde Ver schlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen werden, wenn die Radioskopie ein plötzli ches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlim mern von Verletzungen auf Grund eines Traumas aufzeigt (Urtei le des Bundes gerichts 8C_217/2013 vom 4. September 2013 E. 3.4 und U 530/06 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2). Medizinisch ist gemäss dieser Rechtsprechung lediglich von einer vo rüber gehenden Verschlimme rung auszugehen, wenn nach einer unfall be dingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondyl arthrose , Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulen erkrankung symp toma tisch wird. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäu lener kran kung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörper frak turen oder struktu reller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vo rüber ge henden Ver schlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizini scher Er fahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf vorbe steh ender Wir bel säulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne struktu relle Verletzun gen der Wirbelsäule (Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2013 vom 4. Septem ber
2013 E. 3.4, U 530/06 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2 und U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 4.2.1). Von diesen allgemeinen medizinischen Erfahrungs tatsa chen abzuwei chen besteht vorliegend kein An lass, sind doch aufgrund der medi zinischen Aktenlage keine unfallbedingten strukturellen Läsionen der Wir bel säule bezieh ungsweise der HWS des Beschwerdeführers nachgewiesen. 5.7
Nach Gesagtem ist vorliegend auf Grund der erwähnten medizinischen Erfah rungstatsachen (vorstehend E. 5.6 ) davon auszugehen , dass die vorbestehende degenerative Erkrankung der HWS des Beschwerdeführers durch den Unfall vom 3. April 2015 höchstens während eines Jahres im Sinne einer vo rüber gehenden Ver schlimmerung der Nackenschmerzen beeinflusst wurde. Demzufolge ist davon auszugehen, dass spätestens am 4. April 2016 von einer Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war, und dass zu diesem Zeit punkt der Status quo sine
vel ante erreicht wurde. 6. 6.1
Nach Gesagtem steht fest, dass anlässlich des versicherten Unfallereignisses vom 3. April 2015 keine strukturellen traumatischen Veränderungen verur sacht wur den, dass indes ein vorbestehender Gesundheitsschaden im Bereich der HWS des Beschwerdeführers aktiviert wurde, dass indes spätestens ein Jahr nach dem Un fallereignis und mithin am 4. April 2016 von einer Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheits zustandes mehr zu erwarten war, und dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine vel ante erreicht wurde. 6 .2
Da nicht davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, besteht für weitere Abklärungen kein Anlass und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwer de gegnerin zur Durch führung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 7 .
Demzufolge ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf vorübergehende Leis tungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 3. April 2015 grundsätzlich für die Zeit bis 3. April 2016 aus gewiesen. Infolge Erreichens des Status quo sine vel ante am 3. April 2016 ist indes für die Zeit ab 4 . April 2016
mangels eines na türlichen Kausal zusammen hangs zwischen dem Unfall und den nach diesem Zeit punk t weiterbestehenden Beschwerden ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 3. April 2015 zu vernei nen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist an die Be schwerdegegnerin zu rückzu weisen , damit sie in masslicher Hinsicht über den Umfang des Anspruch s des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen und Heil behandlung für die Zeit vom 8. August 2015 bis 3. April 2016 befinde. 8 .
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine um 10 %
reduzierte Pro zessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 9. August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt , dass in Bezug auf den Un fall vom 3. April 2015 der Status quo sine vel ante am 3. April 2016 erreicht wurde, und dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich Anspruch auf vorüberge hende Leistungen für die Folg e n des versicherten Unfalls hat und es w ird die Sache an die Suva zurückge wiesen, damit sie über den Umfang der Ansprüche des Beschwerde führers auf Taggeld und Heilbehandlung für die Folgen des versicherten Unfalls
für die Zeit vom 8. August 2015 bis 3. April 2016 in masslicher Hinsicht befinde. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. April 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mas s gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitli che Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densaus lösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder spä ter wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge gen wärtiges Ri siko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber
2011 E. 4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar
2008 E. 5.1.1 und U 413/05 vom 5. April
2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungs faktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kau sal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungs pflicht des obligato ri schen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3).
E. 1.5 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stum mer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu er bringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1).
E. 1.6 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wie dererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wieder erlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutter schaftsentschädigung nach dem EOG besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 1.
E. 1.8 Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 343 E. 3.1.1 in Verbindung mit Urteil des Bundesgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003
E. 1.3 f.) stellt die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich die Ausnahme vom Grundsatz dar , wonach für die Bemessung der Arbeitsunfä higkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustel len ist. Sie setzt eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit in der bisher ausgeübten Berufstätigkeit einerseits und einen stabilen Ge sundheitszustand anderseits voraus; ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeitlich beschränkter Dauer genügt nicht. Sodann kann von der versicherten Per son nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihr unter Berücksichti gung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist ; es darf sich daher nicht um realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unzumutbare Vorkehren handeln . Wird eine berufliche Neuein gliederung verlangt, so hat der Unfallversicherer darzulegen, welche Berufsbilder oder welche Tätigkeiten er dem Versicherten als zumutbar erachtet. So wird es der versicherten Person ermöglicht, sich über die Tragweite der von ihm verlang ten beruflichen Umstellung ein Bild zu machen und gegebenenfalls die darauf basierende Verfügung sachgerecht anfechten zu können ( Urteil des Bundesge richts U 301 /02 vom 1. Oktober 2003 E. 1.4)
E. 1.9 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines po sitiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).
E. 1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 5. Oktober 2017 beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Au gust 2017 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes vom 2 5. Novem ber 2015 davon aus, dass die vom Beschwerdeführer nach Ende J uli 2015 geklag ten Beschwerden nicht auf einem beweis baren objektivierbaren Substrat beruh ten, weshalb von organisch nicht hinreichend nachweisbaren unfallbedingten Be einträchtigungen auszugehen sei, welche, wenn sie überhaupt als natürlich kausal zu betrachten seien (S. 7), nicht in einem adäqu aten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 3. April 2015 stünden (S. 14).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer br ach t e
hiegegen vor, dass
der behandelnde Rheumatologe, Dr. A.___ , eine unfallbedingte wesentliche Verschlechterung des Vorzustan des festgestellt habe und davon ausgegangen sei, dass dadurch vorerst eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % und anschliessend eine solche von 70 % bestanden habe. Sodann habe Dr. A.___ darauf hingewiesen, dass er sich anlässlich des versicherten Unfalls in bildgebender Hinsicht nicht nur Rippenbrüche sowie eine Verletzung des Schildknorpels sondern auch eine Verengung der Nervenwurzel C4 zugezogen habe, und sei davon ausgegangen, dass die auf Grund des Unfalls vom 3. April 2015 exazerbierten Nackenbeschwerden bis zum Beginn der Krebs erkrankung im August 2016 noch nicht vollständig abgeklungen seien. In Bezug auf die Unfallkausalität der Verletzung des Schildknorpels könne sodann auf den konkreten Ablauf des polizeilichen Angriffs gemäss der Anklageschrift verwiesen werden, wonach er dabei heftig gewürgt und am Hals aus dem Fahrzeug gezogen worden sei ( Urk. 1 S. 6). Demzufolge sei der Fallabschluss zu früh erfolgt. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ sei en vielmehr Ansprüche auf ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und auf Heilungskosten für die Zeit nach dem 8. August 2015 bis zum Beginn der Krebserkrankung Ende Juli 2016 ausge wiesen ( Urk. 1 S. 7).
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung (BGE 144 V 354 E. 4.2) hängen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist, weshalb, wenn der Rentenanspruch streitig ist , die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen kann. Nach dem auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu beachtenden Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz indes nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Einspracheentscheid unter schlechthin allen in Frage kom menden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (BGE 119 V 349 E. 1a). Von den Verfahrensbe teiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4a).
E. 2.4 Vorliegend macht e der Beschwerdeführer geltend, dass der Fallabschluss und mit ihm die Einstellung der Taggelder und Heil behandlungs kostenleistungen durch die Beschwerdegegnerin per 8. August 2015 zu früh erfolgt sei, und beantragte die Ausrichtung von Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen für den Zeitraum vom 9. August 2015 bis Ende Juli 201 6. Die Verneinung seines Rentenanspruchs wird vom Beschwerdeführer indes nicht gerügt. Zu prüfen ist im Folgenden daher anhand des massgebenden medizinischen Sach verhalts, ob die Beschwerdegeg nerin den Fallabschluss zu Recht auf den 8. August 2015 terminierte und die vorübergehenden Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt einstellte.
E. 2.5 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer keine berufliche Umstellung verlangt. Der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers bemisst sich daher gemäss Art. 6 Satz 1 ATSG anhand der Beeinträchtigung im bisherigen Beruf und nicht gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG auf Grund der Beeinträchtigung in einer zumutbaren Tätigkeit in einem anderen Beruf. Es gilt diesbezüglich jedoch das Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2015 vom 2. Dezember 2015 in Sachen der Parteien ( Urk. 9/187) zu beachten , insbesondere dessen E. 5.2, worin das Bundesgericht erwog , dass der Beschwerdeführer als Ka rosseriespengler und Autolackierer mit eigenem Betrieb und mit vier Vollzeitangestellten tätig sei, dass s eine Funktion unter an derem auch administrative Arbeiten mitumfasse, und dass daher davon auszuge hen sei , dass er seine Tätigkeit betriebsintern so organisieren könne , dass die durch die Ärzte der MEDAS B.___
in ihrem Gutachten vom 8. Dezember 2014 festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 15 % bei Tätigkeiten mit Zwangshaltungen keine Erwerbsun fähigkeit von mehr als
E. 7 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
E. 10 % zur Folge habe. 3. 3.1
Vor dem Unfall vom 3. April 2015 stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 3.2
Die Ärzte der MEDAS B.___ , C.___ , erwähnten in ihrem zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfassten polydisziplinären Gutachten vom 8. Dezember 2014 (Urk. 9/182/1-76), dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 durch einen Facharzt für Allge meine Innere Medizin, am 13. Oktober 2014 durch einen Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, am 14. Oktober 2014 durch einen Fachpsychologen für Neu ropsychologie und am 17. November 2014 durch einen Facharzt für Rheu mato logie untersucht worden sei (S. 4), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 54): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Motorradunfall am 20. Oktober 2012 mit (laut Akten) Sta tus nach HWS-Distorsion und starker Ellenbogenkontusion links - persistierende muskuläre Dysbalance am Schultergürtel links Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach depressiver Episode - Status nach Motorradunfall am 22. April 2011 mit Polytrauma - Status nach Epicondylopathia
humeri
radialis links und Tendosynovi tis de Quervain links (laut Akten), aktuell beschwerdefrei - Fingerpolyarthrosen - Status nach Kopfkontusion mit HWS-Distorsion 2010 - Teilleistungsschwächen bei unterdurchschnittlicher Intelligenz (Lern be hinderung)
Die Gutachter führten aus, dass die neuropsychologische Untersuchung eine Teil leistungsschwäche bei unterdurchschnittlicher Intelligenz im Bereich einer Lern behinderung ergeben habe. Dabei handle es sich um eine zerebrale Ent wicklungs verzögerung, welche schon immer bestanden habe. Durch die psycho metrischen Befunde werde die Diagnose einer ADHS nicht gestützt (S. 41).
Auf Grund der Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung sei davon auszu ge hen, dass der Beschwerdeführer (auf Grund des Unfalls vom 22. April 2011) ein massives Polytrauma erlitten habe und in der Folge in psychischer Hinsicht eine schwierige Phase durchlaufen habe. Zusätzlich habe sich eine Beziehungs störung entwickelt, zu welcher der Beschwerdeführer sich anlässlich der psychi atrischen Untersuchung jedoch nicht genauer habe äussern wollen. In deren Rahmen sei es während einer gewissen Zeit zu einer Trennung von seiner Ehe gattin gekommen. Es sei zu einer depressiven Reaktion des Beschwerdeführers darauf gekommen. Zwischenzeitlich habe sich der Beschwerdeführer jedoch gut erholt und es be stünden keine Hinweise auf eine affektive Störung mehr (S. 31). Gegenwärtig bestehe keine eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtferti gende psychische Störung mehr (S. 32).
Die rheumatologische Untersuchung habe keinen relevanten pathologischen Be fund an der HWS ergeben. Auch sonst hätten sich, abgesehen von einer mus ku lären Dysbalance am linken Schultergürtel, keine symptomatischen relevan ten Veränderungen finden lassen. Durch die muskuläre Dysbalance , welche durch Dehnübungen behandelt werden könne (S. 52), werde der Beschwerde führer in seiner gegenwärtigen Tätigkeit in einer Autowerkstatt mit Zwangs haltun gen im Umfang von 15 % beeinträchtigt (S. 52). In einer adap tierten Tätigkeit, ohne den linken Schultergürtel belastende Zwangshaltungen, bestehe aus rheuma tologi scher Sicht mit Sicherheit seit April 2013, wahrschein lich schon zu einem frühe ren Zeitpunkt, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 53). 4. 4.1
Nach dem Unfall vom 3. April 2015 ist von folgendem massgebenden medizini schen Sachverhalt auszugehen: 4.2
Die Ärzte der D.___ , Notfallzentrum, erwähnten in ihrem Bericht vom 4. April 2015 ( Urk. 8/13), dass sie den Beschwerdeführer am 3. April 2015 nach einer Selbstzuweisung behandelt hätten und stell ten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Commotio cerebri - Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) in Höhe C7/8 - Thoraxkontusion
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, am 3. April 2015 anlässlich einer Polizeikontrolle aus dem Fahrzeug gezogen und zusammenge schlagen sowie gewürgt und auf den Boden gedrückt worden zu sein . Dabei habe er sich eine Rissquetschwunde rechts frontal zugezogen. Des Weiteren habe er angegeben, dass er au f dem Weg ins E.___ zur Erstbehandlung zweimal erbrochen habe und zweimal synkopiert sei, und dass er nach der Entlassung aus dem E.___ zu Hause erneut synkopiert sei (S. 1). Da der Beschwerdeführer einen Schlag auf den Kopf und Erbrechen angegeben habe, sei eine Computerto mographie (CT) des Schädels durchgeführt worden. Dabei habe sich kein Hinweis auf eine Fraktur oder auf eine akute Blutung ergeben. Um einen Pneumothorax oder eine dislozierte Rippenfraktur auszuschliessen seien Röntgenaufnahmen des Thorax erstellt worden, welche keine Hinweise auf eine Fraktur oder auf einen Pneumothorax ergeben hätten (S. 2). 4.3
Die Ärzte der D.___ , Radiologie, stellten im Röntgenbericht vom 7. April 2017 ( Urk. 8/15/2) fest, dass eine radiographische Untersuchung des Tho rax vom 3. April 2015 bekannte alte Rippenfrakturen der 7. bis 9. Rippe rechts, eine alte konsolidierte Fraktur der rechten Klavikula und eine bekannte leichte Kompressionsfraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 11, unverändert zur Vorun tersuchung vom 2 6. Juli 2013, ergeben habe. Eine frische Rippenfraktur sei nicht festzustellen.
Mit CT-Bericht vom 7. April 2017 ( Urk. 8/15/1) stellten die Ärzte der D.___ , Neuroradiologie, fest, dass eine CT-Untersuchung des Neurocraniums des Beschwerdeführers vom 3. April 2015 kein Nachweis einer intrakraniellen Traumafolge , insbesondere keine Nachweis e einer intrakraniellen Blutansamm lung , akuter Ischämiezeichen , einer tumorösen Raumforderung oder einer Fraktur ergeben habe. 4.4
Mit Bericht vom 1 5. April 2015 ( Urk. 8/7/1) erwähnten die Ärzte des E.___ , dass die Erstbehandlung des Beschwerdeführers nach dem Ereignis vom 3. April 2015 gleichentags um 16.43 Uhr stattgefunden habe und diagnostizierten eine Distorsion der paravertebralen Muskulatur im Halsbereich (Differential diag nose: traumatischer Di skusprolaps C7/C8). Die durchgeführten Röntgenaufnah men der HWS hätten keine frischen ossären Läsionen ergeben. Eine Arbeitsunfä higkeit sei dem Beschwerdeführer nicht attestiert worden. 4.5
Die Ärzte der D.___ , Radiologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 1 6. April 2015 ( Urk. 8/35), dass eine 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie mit SPECT vom 1 6. April 2015 Frakturen der 5. und 6. Rippen sowie der 8. Rippe links an terolateral sowie eine kleine Mehrbelegung in Projektion auf den Schildknorpel rechts, möglicherweise kontusionsbedingt, ergeben habe. 4.6
Die Ärzte des F.___ stellten mit Bericht vom 2 1. Ap ril 2015 ( Urk. 8/30/2-4) die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - Status nach Motorradunfällen in den Jahren 2011 und 2012 mit HWS-Frakturen, Rippenserienfrakturen, Beckenfraktur, Lungen- und Nieren quetschung
Der rezidivierenden depressiven Störung komme Krankheitswert zu. Der Be schwerdeführer werde psychotherapeutisch behandelt mit dem Ziel, die Depres sion zu reduzieren (S. 2). 4.7
In ihrem zuhanden der Staatsanwaltschaft verfassten Bericht vom 2 8. April 2015 ( Urk. 8/22/2-3) führten die Ärzte des E.___ aus, dass sich der Beschwer deführer anlässlich des Ereignisses vom 3. April 2015 eine kleine Rissquetsch w unde über der rechten Stirn zu gezogen habe . Zudem habe er auf der Notfallsta tion über Schmerzen im Bereich des Nackens auf der linken Seite, welche in den linken Arm ausgestrahlt hätten, geklagt . Gemäss den Angaben des Beschwerde führers habe keine Bewusstlosigkeit bestanden und es sei zu keinem Erbrechen gekommen . Auf der Notfallstation habe der Beschwerdeführer nur leichte Kopf schmerzen an gegeben . Gemäss den Angaben des Beschwerdefüh r ers habe er sich die Verletzungen beziehungsweise die Rissquetschw unde über der rechten Stirn im Zuge seiner Verhaftung zu ge zog en , als er mit dem Kopf an einen Bordstein aufgeschlagen sei. Diese Verletzungen seien durchaus durch den beschriebenen Vorfall möglich. Die ungefähr fünf Millimeter grosse Riss quetschw unde an der rechten Augenbraue sollte problemlos a bheilen. Bei den Schmerzen sei am ehes ten von einer Zerrung der Nackenmuskulatur aus zugehen , welche auch problem los Ausheilen sollte (S. 1) . Es seien keine bleibenden Schäden zu erwarten. Aus ärztlicher Sicht habe nur für den Tag der Untersuchung vom 3. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2) . 4.8
Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2015 ( Urk. 8/43) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach Commotio cerebri, Distorsion der HWS und Thoraxkontusion am 3. April 2015 mit/bei: - aktuell Akzentuierung eines vorbestehenden (vorwiegend myo faszia len ) zervikalen Schmerzsyndroms - anamnestisch Status nach Verkehrsunfällen in den Jahren 2011 und 2012 mit HWS-Distorsionstrauma
Er er wähnte, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bei einer Polizeikon trolle am 3. April 2015 von den Polizisten aus dem Auto gezerrt und anschlies send zus ammengeschlagen worden zu sein, auf dem Weg in das
E.___ erbrochen zu haben und sich dabei schwindlig gefühlt zu haben.
Der Beschwer deführer sei selbstständiger Karosseriespengler . Die aktuelle Arbeitsfähigkeit be trage gemäss den Angaben des Beschwerdeführes
20
- 30 % , wobei vor dem Un fall eine solche von 60
-
70 % bestanden habe. Aufgrund der durchgeführten klinisch-neurologischen Untersuchung sei ein pe rsistierendes myofasziales
Zer vi kalsyndrom zu diagnostizieren , wobei
die aktuellen Beschwerden durch den Unfall vom 4. April 2015 akzentuie rt worden seien. Bei diesem Unfall habe sich der Beschwerdeführer eine erneute Distorsion der HWS , eine Contusio
capitis (mit Rissquetschwunde frontal und Commotio cerebri) sowie eine
Thoraxkontusion zugezogen . Die klinisch-neurologische Untersuchung habe abgesehen von einer leicht schmerzbedingten Einschränkung der Halswirbelsäule keine Auffälligkei ten, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zervikoradikuläre oder zerviko myelä re Symptomatik , ergeben . Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine persistierende zerebrale Funktionsstörung ergeben . Eine bleibende Beeinträchti gung als Folge des aktuellen Unfalls sei aus neurologischer Sicht nicht zu erwar ten (S. 2) . 4.9
Die Ärzte der D.___ , Radiologie, erwähnten im MR-Bericht vom 1 3. Juli 2015, dass eine Magnetresonanztomographie der HWS des Beschwerde führers vom 1 3. Juli 2015 multi segmentale degenerative Veränderungen im Be reich C3/4 mit möglicher Kompromittierung der Nervenwurzel C4 intraforaminal links als auch C5/6 und C6/7 , der Nervenwurzeln C 6
sowie eine r
Reizung von C7 und eine leichte forami nale Einengung ohne sichere Nerv enwurzelkompressionen ergeben habe (S. 2). 4.10
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, D.___ , Rheumazentrum, stellte in seinem Bericht vom 2. November 2015 ( Urk. 8/86) die folgenden Diagnosen (S. 1): - z ervikovertebrales Syndrom mit/ bei: - z ervikospondylogene Komponente links - Commotio cerebri, HWS- Distorsion und Thoraxkontusion
am 3. April 2015 - Status nach Verkehrsunfall mit HWS- Distorsionstrauma in den Jahren 2011 und 2015
Er erwähnte, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 8. Januar 2013 in seiner Be handlung stehe (S. 1) . In Bezug auf die HWS bestehe ein leichtes neurofor a mina les
Engnis C5/ 6 und C6/7 links infolge Unkover tebralarthrose C5/6, C 6/C7 und Spondylarthrosen C6/C7, bei einem leichten Bulging der Disci beidseits .
In der aktuellen radio l ogische n Abklärung mittels 3 Phasen Skelett s zintigraphie vom 1 6. April 2015 und dem MRI der HWS vom 1 3. Juli 2015 seien neu eine mögliche Komprimierung der Nervenwurze l C4 bei bereits bekannter möglicher Kompri mierung C6 und C7 , Frakturen der 5.,
6. und 8. Rippe links sowie eine mit einer Kontusion vereinbare Mehrbelegung in Projektion auf den Schildknorpel rechts festgestellt worden . Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter Nackenschmer zen, welche sich zwischenzeitlich bestenfalls um 30 % gebessert hätten. In der angestammten Tätigkeit a ls Karosserie spengler
werde er durch die Nackenbe schwerden bei Verrichtungen , welche mit einer Extension der HWS verbunden sind , wie beispielsweise Arbeiten unter dem Autoboden , sowie beim Heb en von Lasten über Schulterhöhe eingeschränkt . Eine abschliess ende Prognose bezüglich der Arbeits unfähigkeit sei gegenwärtig jedoch noch verfrüht . Aus rheumatischer Sicht hätten bisher die folgenden Arbeitsunfähigkeiten bestanden: - 75 % vom 1 8. Januar bis 8. Oktober 2013 - 50 % vom 9. Oktober 2013 bis 3 0. Juni 2014 - 40 % vom 1. Juli 2014 bis 8. April 2015 - 100 % vom 9. April bis 1 0. Mai 2015 - 80 %
vom 1 1. bis 3 1. Mai 2015 - 70 % v om 1. Juni 2015 bis auf Weiteres (S. 2)
Der Arzt führte aus, dass dem Beschwerdeführer indes die Ausübung einer w ech selbe lastenden, körperlichen Tätigkeit, ohne Heben von Lasten insbesondere über Schulterhöhe und ohne Extensionsbewegungen der HWS , zuzumuten sei. Er könne indes nicht beurteilen, inwiefern dies dem Arbeitsablauf als Kar osse riespengler
entspreche (S. 3). 4.11
Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Or thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte in sei nem Bericht vom 2 5. November 2015 ( Urk. 8/98) auf Grund der Akten aus, dass die vom Beschwerdeführer beklagten aktuellen Beschwerden nur mit einer mög lichen Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 3. April 2015 stünden . Auf Grund der zahlreichen bildgebenden Befunde sei da von auszugehen, dass das Unfallereignis vom 3. April 2015 zu keiner strukturell traumatischen Läsion geführt habe , weshalb aus medizinischer Sicht auss chliess lich von einer Kontusion beziehungsweise einer Dis torsion der HWS und des El lenbogen s auszuge h en sei . Eine über den 2 9. Juni 2015 hinausgehende un fallbe dingte Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Teilarbeitsfähigkeit sei daher medizi nisch nicht zu begründen (S. 2). 4.12
In seinem Bericht vom 2 2. Januar 2016 ( Urk. 8/107/2-3) führte Dr. A.___ aus, dass die mittels MRI der HWS am 1 3. Juli 2015 und in der Skelettszintigraphie vom 1 6. April 2015 neu
festgestellten strukturellen Veränderungen im Verlauf nicht mehr bildgebend dargestellt worden seien . Dazu habe aus medizinischer Sicht keine Veranlassung bestanden . Nach dem Ereignis vom 3. April 2015 sei es zu einer Verschlechterung vorbestehender Nackenbeschwerden gekommen , wel che mit den obgenannten Befunden vereinbar seien und bis heute nicht abge klungen seien (S. 1).
Der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit als Automechani ker infolge der Nackenbeschwerden insbeson dere bei Verrichtungen, die mit einer Extension der HWS verbunden seien, wie beispielsweise Arbeiten unter dem Au toboden , sowie beim Heben von Lasten über Schulterhöhe , eingeschränkt. Ent sprechend habe er dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 9. April bis 1 0. Mai 2015 Arbeitsunfähigkeit von 100 % , für die Zeit vom 1 1. bis 3 1. Mai 2015 eine solche von 80 % und für die Zeit v om 1. Juni 2015 bis auf Weiteres eine solche von 70 % attestiert. Seit dem 3 1. August 2014 habe sich der Gesundheitszustand nicht erneut verschlechtert (S. 2) . 4.13
In dem zuhanden der Staatsanwaltschaft verfassten Bericht vom 1 2. Februar 2016 ( Urk. 8/117) erwähnte Dr. A.___ , dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Ärzten der Notfallstation D.___
anlässlich des Ereignisses vom 3. April 2015 eine Hirnerschütterung mit Rissquetschwunde an der
Stirne rechts , eine Nacken zerrung der unteren Halswirbels äule mit Zerrung der Halsmuskeln und eine Prel lung des Brustkorbs links zugezogen habe (S. 1). Gemäss zusätzlich veranlasster bildgebender Spezia l untersuchungen seien zudem Knochenbr ü che der fünften, sechsten und achten Rippe , eine knöcherne Verletzung des Kehlkopfes sowie eine Einengung des vierten Halsnervs festgestellt worden. Obwohl er kein rechtsme dizinisch spezialisierter Arzt sei , könne er die Schilderung en des Beschwerdefüh rers, wonach er gemäss seinen Angaben aus dem Auto gezogen , zusammenge schlagen , zu Boden gedrückt
und gewürgt worden sei, nachvollziehen. Die Ge sichtsverletzungen, die Verletzungen von Halsweichteilen und Kehlkopf sowie die Brustkorbverl etzungen hätten zu keinen bleibenden Folgen geführt. Die seit dem Ereignis bestehende Verschlechterung der linksseitigen Nackenschmerzen persis tierten jedoch (S. 2) . Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ge genwärtig noch nicht möglich (S. 3). 4.14
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 9. Mai 2017 aus, dass er in Abwei chung von der Beurteilung durch die Ärzte der B.___ , welche in ihrem Gutach ten vom 8. Dezember 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit von 15 % ausgegangen seien, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit des Beschwerdefüh rers als Karosseriespengler
zur Zeit des Ereignisses vom 3. April 2015 infolge der Nackenbeschwerden insbesondere für Tätigkeiten mit einer Extension der HWS sowie mit Heben und Tragen von Lasten über Schulterhöhe mit 40 % beurteilt habe. Ab August 2016 sei die bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % im We sentlichen durch die schwere Krebserkrankung des Beschwerdeführers verursacht worden. Es sei davon auszugehen, dass in einem hypothetischen Fall ohne die Krebserkrankung die unfallbedingten Nackenbeschwerden bis 3 1. Dezember 2016 abgeklungen gewesen wären (S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % habe ab 1. Januar 2017 bestanden (S. 2). 5. 5.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die erstbehandeln den Ärzte des E.___ in ihrem Bericht vom 2 8. April 2015 (vorstehend E. 4.7 ) davon ausgingen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignis ses vom 3. April 2015 lediglich eine kleine Rissquetschwunde über der rechten Stirn zugezogen habe. Er habe unter leichten Kopf- und Nackenschmerzen gelitten , wobei die Nackenschmerzen am ehesten auf eine Zerrung der Nackenmuskulatur zurückzuführen seien. Die Ärzte des E.___ stellten sodann fest, dass keine Bewusstlosigkeit bestanden habe, und dass es zu keinem Erbrechen gekommen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass lediglich am Tag der Untersuchung vom 3. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Demgegenüber gingen die Ärzte des Notfallzentrums der D.___ in ihrer Beurteilung vom 4. April 2015 (vorstehend E. 4.2 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 3. April 2015 aus dem Fahrzeug gezogen, zusammengeschlagen, gewürgt und zu Boden gedrückt worden sei, und dass er gemäss seinen Angaben auf dem Weg ins E.___ zweimal erbrochen habe und synkopiert sei . Ge stützt auf die Beurteilung durch die Ärzte des Notfallzentrums der D.___ und auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers ging auch der nachbe handelnde Dr. A.___
in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2016 (vorstehend E. 4.12 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2015 aus dem Auto ge zogen, zusammen - geschlagen , zu Boden gedrückt und gewürgt worden sei . 5.2
Diesbezüglich gilt es indes das strafrechtliche Urteil SB170376-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2018 in Sachen der beschuldigten Polizisten ge gen die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bezüglich des versicherten Unfalls des Be schwerdeführers vom 3. April 2015 (www.gerichte-zh.ch) zu berücksichtigen. Da rin hat das Obergericht in E. 6 erwogen, dass die beiden beschuldigten
Polizisten den Beschwerdeführer, um ihn zu arretieren, aus dem Fahrzeug gezogen und ihn zu Boden geführt hätten . Dabei habe sich der Beschwerdeführer stark zu r Wehr gesetzt , sich am Lenkrad fest gehalten, sich versteift und seine Gegenwehr erst auf gegeben , als ihm die Handschellen angelegt worden seien. Bei dieser Arretie rung habe er eine Rissquetschwunde über dem rechten Auge und eine Schürf wunde
am linken Ellbogen erlitten . Nicht erstellt sei jedoch, dass einer der Poli zisten den Beschwerdeführer mit beiden Händen
am Hals gepackt, ihn a us dem Personenwagen gerissen und derart auf den Boden
geführt hätte , dass sein Kopf auf den Boden aufgeschlagen
sei. Ebensowenig
sei erstellt, dass der Beschwerde führer den Polizisten auf seine Halswirbelprobleme aufmerksam gemacht und ihn gebeten
haben soll, nicht an seinem Kopf herumzureissen, und dass der Polizist darauf erwidert haben soll, dies sei ihm egal, und den Kopf des Beschwerdeführers erneut auf den Boden geschlagen haben soll. Ferner sei nicht erstellt, dass der
andere beteiligte Polizist hinzugekommen sei und dem Beschwerdeführer sein Knie in dessen Rücken
gerammt habe. Darauf ist vorliegend in Bezug auf den Ereignisablauf abzustellen. 5.3
Des Weiteren ist vorliegend auf die nachvollziehbare Beurteilung der erstbehan delnden Ärzte des E.___ vom 2 8. April 2015 (vorstehend E. 4.7 ) abzu stellen, wonach der Beschwerdeführer nicht erbrochen habe und wonach keine Bewusstlosigkeit bestanden habe. Dieser Beurteilung, welche sich auf die unmit telbar im Anschluss an das Unfallereignis erfolgten Aussagen des Beschwerde führers stützte, erfolgte gestützt auf die Aussagen der ersten Stunde des Be schwerdeführers, denen im Vergleich zu den späteren gegenüber den nachbehan delnden Ärzten des Notfallzentrums der D.___
und gegenüber Dr. A.___ getätigten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich des Ereignisse s vom 3. April 2015 z usammengeschlagen und dabei gewürgt wor den sei und einen Schlag auf den Kopf erhalten habe, und wonach er auf dem Weg zur Erstbehandlung ins E.___ zweimal erbrochen habe und zweimal in Ohnmacht gefallen ( synkopiert ) sei (vorstehend E. 4.2), in beweisrechtlicher Hinsicht ein grösseres Gewicht zukommt ( vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) . Unter diesen Umständen vermag zu überzeugen, dass die Ärzte des E.___ mangels Erbrechen und mangels Ohnmacht keine Gehirner schütterung beziehungsweise Commotio cerebri diagnostizierten. Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte des E.___ erscheint mangels so fortigem Erbrechen und mangels einer sofortigen, kürzer- oder längerdauernden Bewusstlosigkeit i m Anschluss an das Ereignis vom 3. April 2015 eine Commotio cerebri und damit ein Schädel-Hirn-Trauma anlässlich des Ereignisses vom 3. Ap ril 2015 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Demgegenüber ver mögen die Beurteilungen durch Dr. A.___ , welcher gestützt auf spätere Schil derungen des Unfallhergangs durch den Beschwerdeführer eine Commotio cerebri diagnostizierte und davon ausging, dass bis August 2016 eine unfallbedingte Ar beitsunfähigkeit bestanden habe, mangels einer nachvollziehbaren Beurteilung nicht zu überzeugen. 5 .4
Prof. H.___ ging in seiner Beurteilung vom 2 5. November 2015 (vorstehend E. 4.11 ) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. A.___ (vorstehend E. 4.13) davon aus, dass die Gesichts- und Brustkorbverletzungen sowie die Ver letzungen von Halsweichteilen des Kehlkopf es zu keinen bleibenden Folgen ge führt hätten, und dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Zeit unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis ausschliesslich beziehungsweise weit über wiegend durch Nackenschmerzen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewe sen sei. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen . Denn in Anbetracht des Um standes, dass die am 3. April 2015 durchgeführte konventionelle Röntgenunter suchung des Thorax des Beschwerdeführers keine frischen Rippenfrakturen ergab (vorstehend E. 4.3 ), ist davon auszugehen, dass es sich bei den am 1 6. April 2015 mittels der 3
Phasen
Skelett s zintigraphie mit SPECT festgestellten Frakturen der 5. und 6. Rippen sowie der 8. Rippe und der kleine n Mehrbelegung in Projektion auf den Schildknorpel nicht um disloziert e Frakturen und damit nicht um eine die Arbeitsunfähigkeit während längerer Zeit beeinträchtigende Gesundheits schädigung handelte. Von die Arbeitsfähigkeit - abgesehen von der kurzen Zeit unmittelbar nach dem Unfallereignis
- massgeblich beeinträchtigenden Rippen frakturen ist daher nicht auszugehen. Gleiches gilt für die Verletzung des Schild knorpels.
Die Beurteilung durch Prof. H.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als er in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. G.___ vom 1 0. Juli 2015 (vor stehend E. 4.8 ) davon ausging, dass das Unfallereignis vom 3. April 2015 zu kei ner strukturell traumatischen Läsion geführt habe, und dass die aktuellen Be schwerden im Bereich des Nackens des Beschwerdeführers durch den Unfall vom 3. April 2015 lediglich akzentuie rt
beziehungsweise vorübergehend verschlech tert worden seien. 5.5
In Bezug auf die Beurteilung durch Prof. H.___
gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs in terner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zu kommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richt lichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsin ternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6).
Der Beurteilung durch Prof. H.___ lässt sich keine nach vollziehbare Begründung entnehmen, weshalb er die Ansicht vertrat, dass der Endzustand beziehungsweise der Zeitpunkt, von welchem an einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war, bereits am 2 9. Juni 2015 und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht worden sei . Die davon abweichenden Beurteilungen durch Dr. A.___ , auf welche alleine zwar nicht abgestellt werden kann, sind aber immerhin geeignet, gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch Prof. H.___
zu erwe cken. 5.6
Diesbezüglich gilt es zudem die Rechtspre chung zur dauerhaften Verschlimme rung einer vorbe stehen den degenerativen Schädigung der Wirbelsäule zu beach ten. Danach kann eine signifikante und damit dauernde Ver schlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen werden, wenn die Radioskopie ein plötzli ches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlim mern von Verletzungen auf Grund eines Traumas aufzeigt (Urtei le des Bundes gerichts 8C_217/2013 vom 4. September 2013 E. 3.4 und U 530/06 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2). Medizinisch ist gemäss dieser Rechtsprechung lediglich von einer vo rüber gehenden Verschlimme rung auszugehen, wenn nach einer unfall be dingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondyl arthrose , Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulen erkrankung symp toma tisch wird. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäu lener kran kung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörper frak turen oder struktu reller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vo rüber ge henden Ver schlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizini scher Er fahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf vorbe steh ender Wir bel säulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne struktu relle Verletzun gen der Wirbelsäule (Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2013 vom 4. Septem ber
2013 E. 3.4, U 530/06 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2 und U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 4.2.1). Von diesen allgemeinen medizinischen Erfahrungs tatsa chen abzuwei chen besteht vorliegend kein An lass, sind doch aufgrund der medi zinischen Aktenlage keine unfallbedingten strukturellen Läsionen der Wir bel säule bezieh ungsweise der HWS des Beschwerdeführers nachgewiesen. 5.7
Nach Gesagtem ist vorliegend auf Grund der erwähnten medizinischen Erfah rungstatsachen (vorstehend E. 5.6 ) davon auszugehen , dass die vorbestehende degenerative Erkrankung der HWS des Beschwerdeführers durch den Unfall vom 3. April 2015 höchstens während eines Jahres im Sinne einer vo rüber gehenden Ver schlimmerung der Nackenschmerzen beeinflusst wurde. Demzufolge ist davon auszugehen, dass spätestens am 4. April 2016 von einer Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war, und dass zu diesem Zeit punkt der Status quo sine
vel ante erreicht wurde. 6. 6.1
Nach Gesagtem steht fest, dass anlässlich des versicherten Unfallereignisses vom 3. April 2015 keine strukturellen traumatischen Veränderungen verur sacht wur den, dass indes ein vorbestehender Gesundheitsschaden im Bereich der HWS des Beschwerdeführers aktiviert wurde, dass indes spätestens ein Jahr nach dem Un fallereignis und mithin am 4. April 2016 von einer Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheits zustandes mehr zu erwarten war, und dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine vel ante erreicht wurde. 6 .2
Da nicht davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, besteht für weitere Abklärungen kein Anlass und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwer de gegnerin zur Durch führung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 7 .
Demzufolge ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf vorübergehende Leis tungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 3. April 2015 grundsätzlich für die Zeit bis 3. April 2016 aus gewiesen. Infolge Erreichens des Status quo sine vel ante am 3. April 2016 ist indes für die Zeit ab 4 . April 2016
mangels eines na türlichen Kausal zusammen hangs zwischen dem Unfall und den nach diesem Zeit punk t weiterbestehenden Beschwerden ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 3. April 2015 zu vernei nen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist an die Be schwerdegegnerin zu rückzu weisen , damit sie in masslicher Hinsicht über den Umfang des Anspruch s des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen und Heil behandlung für die Zeit vom 8. August 2015 bis 3. April 2016 befinde. 8 .
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine um 10 %
reduzierte Pro zessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 9. August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt , dass in Bezug auf den Un fall vom 3. April 2015 der Status quo sine vel ante am 3. April 2016 erreicht wurde, und dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich Anspruch auf vorüberge hende Leistungen für die Folg e n des versicherten Unfalls hat und es w ird die Sache an die Suva zurückge wiesen, damit sie über den Umfang der Ansprüche des Beschwerde führers auf Taggeld und Heilbehandlung für die Folgen des versicherten Unfalls
für die Zeit vom 8. August 2015 bis 3. April 2016 in masslicher Hinsicht befinde. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00213
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
29. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1958, war bei der Y.___ , Z.___ , als Geschäftsführer und Kar osseriespengler
( Urk. 8/1 und Urk. 8/103 S. 12) tätig und über diese bei der Suva gemäss dem Bundesgesetz über die Un fall versicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als er am 3. April 2015 als Fahrer eines Personen wagens von der Polizei angehalten, am Boden fixiert und arretiert wurde ( Urk 8/1 S. 2 und Urk. 8/193 S. 82 ). Dabei zog er sich unter anderem eine kleine Riss quetschwunde an der rechten Stirn sowie eine Zerrung ( Urk. 8/22 S. 2) bezie hungsweise Distorsion ( Urk. 8/7 S. 1) der Nackenmuskulatur zu. 1.2
Nachdem die Suva vorerst die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht hatte, teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 8/48) mit, dass in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 3. April 2015 spätestens am 2 9. Juni 2015 der Status quo sine erreicht worden sei, dass der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld per 7. August 2015 abgeschlossen werde, und dass ab diesem Zeitpunkt Ansprüche auf weitere Ver sicherungsleistungen zu verneinen seien (S. 1). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 8/99) hielt die Suva an der Einstellung der vorübergehenden Leistun gen Heilbehandlung und Taggeld per 7. August 2015 fest und verneinte gleich zeitig Ansprüche des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung und auf eine Invalidenrente mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem verbleibenden Gesundheitsschaden und dem Unfall vom 3. April 2015 (S. 1). Die vom Versicherten am 2 1. Januar 2016 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/105/1-2) wies die Suva mit Entscheid vom 9. August 2017 (Urk. 8/132/1-16 = Urk. 2) ab. 2.
Gege n den Einspracheentscheid vom 9. August 2017 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 1 4. September 2017 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm Taggeldleistungen für eine un fallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis 3 1. Juli 2016 sowie Heilungskosten auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2017 beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2 ) , wovon dem Beschwerdeführer am 9. November 2017 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. April 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mas s gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitli che Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densaus lösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder spä ter wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge gen wärtiges Ri siko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber
2011 E. 4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar
2008 E. 5.1.1 und U 413/05 vom 5. April
2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungs faktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kau sal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungs pflicht des obligato ri schen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3). 1.5
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stum mer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu er bringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). 1.6
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wie dererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wieder erlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutter schaftsentschädigung nach dem EOG besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 1. 7
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1.8
Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 343 E. 3.1.1 in Verbindung mit Urteil des Bundesgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003
E. 1.3 f.) stellt die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich die Ausnahme vom Grundsatz dar , wonach für die Bemessung der Arbeitsunfä higkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustel len ist. Sie setzt eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit in der bisher ausgeübten Berufstätigkeit einerseits und einen stabilen Ge sundheitszustand anderseits voraus; ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeitlich beschränkter Dauer genügt nicht. Sodann kann von der versicherten Per son nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihr unter Berücksichti gung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist ; es darf sich daher nicht um realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unzumutbare Vorkehren handeln . Wird eine berufliche Neuein gliederung verlangt, so hat der Unfallversicherer darzulegen, welche Berufsbilder oder welche Tätigkeiten er dem Versicherten als zumutbar erachtet. So wird es der versicherten Person ermöglicht, sich über die Tragweite der von ihm verlang ten beruflichen Umstellung ein Bild zu machen und gegebenenfalls die darauf basierende Verfügung sachgerecht anfechten zu können ( Urteil des Bundesge richts U 301 /02 vom 1. Oktober 2003 E. 1.4) 1.9
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines po sitiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).
1.10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Au gust 2017 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes vom 2 5. Novem ber 2015 davon aus, dass die vom Beschwerdeführer nach Ende J uli 2015 geklag ten Beschwerden nicht auf einem beweis baren objektivierbaren Substrat beruh ten, weshalb von organisch nicht hinreichend nachweisbaren unfallbedingten Be einträchtigungen auszugehen sei, welche, wenn sie überhaupt als natürlich kausal zu betrachten seien (S. 7), nicht in einem adäqu aten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 3. April 2015 stünden (S. 14). 2.2
Der Beschwerdeführer br ach t e
hiegegen vor, dass
der behandelnde Rheumatologe, Dr. A.___ , eine unfallbedingte wesentliche Verschlechterung des Vorzustan des festgestellt habe und davon ausgegangen sei, dass dadurch vorerst eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % und anschliessend eine solche von 70 % bestanden habe. Sodann habe Dr. A.___ darauf hingewiesen, dass er sich anlässlich des versicherten Unfalls in bildgebender Hinsicht nicht nur Rippenbrüche sowie eine Verletzung des Schildknorpels sondern auch eine Verengung der Nervenwurzel C4 zugezogen habe, und sei davon ausgegangen, dass die auf Grund des Unfalls vom 3. April 2015 exazerbierten Nackenbeschwerden bis zum Beginn der Krebs erkrankung im August 2016 noch nicht vollständig abgeklungen seien. In Bezug auf die Unfallkausalität der Verletzung des Schildknorpels könne sodann auf den konkreten Ablauf des polizeilichen Angriffs gemäss der Anklageschrift verwiesen werden, wonach er dabei heftig gewürgt und am Hals aus dem Fahrzeug gezogen worden sei ( Urk. 1 S. 6). Demzufolge sei der Fallabschluss zu früh erfolgt. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ sei en vielmehr Ansprüche auf ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und auf Heilungskosten für die Zeit nach dem 8. August 2015 bis zum Beginn der Krebserkrankung Ende Juli 2016 ausge wiesen ( Urk. 1 S. 7). 2.3
Nach der Rechtsprechung (BGE 144 V 354 E. 4.2) hängen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist, weshalb, wenn der Rentenanspruch streitig ist , die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen kann. Nach dem auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu beachtenden Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz indes nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Einspracheentscheid unter schlechthin allen in Frage kom menden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (BGE 119 V 349 E. 1a). Von den Verfahrensbe teiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4a). 2.4
Vorliegend macht e der Beschwerdeführer geltend, dass der Fallabschluss und mit ihm die Einstellung der Taggelder und Heil behandlungs kostenleistungen durch die Beschwerdegegnerin per 8. August 2015 zu früh erfolgt sei, und beantragte die Ausrichtung von Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen für den Zeitraum vom 9. August 2015 bis Ende Juli 201 6. Die Verneinung seines Rentenanspruchs wird vom Beschwerdeführer indes nicht gerügt. Zu prüfen ist im Folgenden daher anhand des massgebenden medizinischen Sach verhalts, ob die Beschwerdegeg nerin den Fallabschluss zu Recht auf den 8. August 2015 terminierte und die vorübergehenden Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt einstellte. 2.5
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer keine berufliche Umstellung verlangt. Der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers bemisst sich daher gemäss Art. 6 Satz 1 ATSG anhand der Beeinträchtigung im bisherigen Beruf und nicht gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG auf Grund der Beeinträchtigung in einer zumutbaren Tätigkeit in einem anderen Beruf. Es gilt diesbezüglich jedoch das Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2015 vom 2. Dezember 2015 in Sachen der Parteien ( Urk. 9/187) zu beachten , insbesondere dessen E. 5.2, worin das Bundesgericht erwog , dass der Beschwerdeführer als Ka rosseriespengler und Autolackierer mit eigenem Betrieb und mit vier Vollzeitangestellten tätig sei, dass s eine Funktion unter an derem auch administrative Arbeiten mitumfasse, und dass daher davon auszuge hen sei , dass er seine Tätigkeit betriebsintern so organisieren könne , dass die durch die Ärzte der MEDAS B.___
in ihrem Gutachten vom 8. Dezember 2014 festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 15 % bei Tätigkeiten mit Zwangshaltungen keine Erwerbsun fähigkeit von mehr als 10 % zur Folge habe. 3. 3.1
Vor dem Unfall vom 3. April 2015 stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 3.2
Die Ärzte der MEDAS B.___ , C.___ , erwähnten in ihrem zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfassten polydisziplinären Gutachten vom 8. Dezember 2014 (Urk. 9/182/1-76), dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 durch einen Facharzt für Allge meine Innere Medizin, am 13. Oktober 2014 durch einen Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, am 14. Oktober 2014 durch einen Fachpsychologen für Neu ropsychologie und am 17. November 2014 durch einen Facharzt für Rheu mato logie untersucht worden sei (S. 4), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 54): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Motorradunfall am 20. Oktober 2012 mit (laut Akten) Sta tus nach HWS-Distorsion und starker Ellenbogenkontusion links - persistierende muskuläre Dysbalance am Schultergürtel links Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach depressiver Episode - Status nach Motorradunfall am 22. April 2011 mit Polytrauma - Status nach Epicondylopathia
humeri
radialis links und Tendosynovi tis de Quervain links (laut Akten), aktuell beschwerdefrei - Fingerpolyarthrosen - Status nach Kopfkontusion mit HWS-Distorsion 2010 - Teilleistungsschwächen bei unterdurchschnittlicher Intelligenz (Lern be hinderung)
Die Gutachter führten aus, dass die neuropsychologische Untersuchung eine Teil leistungsschwäche bei unterdurchschnittlicher Intelligenz im Bereich einer Lern behinderung ergeben habe. Dabei handle es sich um eine zerebrale Ent wicklungs verzögerung, welche schon immer bestanden habe. Durch die psycho metrischen Befunde werde die Diagnose einer ADHS nicht gestützt (S. 41).
Auf Grund der Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung sei davon auszu ge hen, dass der Beschwerdeführer (auf Grund des Unfalls vom 22. April 2011) ein massives Polytrauma erlitten habe und in der Folge in psychischer Hinsicht eine schwierige Phase durchlaufen habe. Zusätzlich habe sich eine Beziehungs störung entwickelt, zu welcher der Beschwerdeführer sich anlässlich der psychi atrischen Untersuchung jedoch nicht genauer habe äussern wollen. In deren Rahmen sei es während einer gewissen Zeit zu einer Trennung von seiner Ehe gattin gekommen. Es sei zu einer depressiven Reaktion des Beschwerdeführers darauf gekommen. Zwischenzeitlich habe sich der Beschwerdeführer jedoch gut erholt und es be stünden keine Hinweise auf eine affektive Störung mehr (S. 31). Gegenwärtig bestehe keine eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtferti gende psychische Störung mehr (S. 32).
Die rheumatologische Untersuchung habe keinen relevanten pathologischen Be fund an der HWS ergeben. Auch sonst hätten sich, abgesehen von einer mus ku lären Dysbalance am linken Schultergürtel, keine symptomatischen relevan ten Veränderungen finden lassen. Durch die muskuläre Dysbalance , welche durch Dehnübungen behandelt werden könne (S. 52), werde der Beschwerde führer in seiner gegenwärtigen Tätigkeit in einer Autowerkstatt mit Zwangs haltun gen im Umfang von 15 % beeinträchtigt (S. 52). In einer adap tierten Tätigkeit, ohne den linken Schultergürtel belastende Zwangshaltungen, bestehe aus rheuma tologi scher Sicht mit Sicherheit seit April 2013, wahrschein lich schon zu einem frühe ren Zeitpunkt, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 53). 4. 4.1
Nach dem Unfall vom 3. April 2015 ist von folgendem massgebenden medizini schen Sachverhalt auszugehen: 4.2
Die Ärzte der D.___ , Notfallzentrum, erwähnten in ihrem Bericht vom 4. April 2015 ( Urk. 8/13), dass sie den Beschwerdeführer am 3. April 2015 nach einer Selbstzuweisung behandelt hätten und stell ten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Commotio cerebri - Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) in Höhe C7/8 - Thoraxkontusion
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, am 3. April 2015 anlässlich einer Polizeikontrolle aus dem Fahrzeug gezogen und zusammenge schlagen sowie gewürgt und auf den Boden gedrückt worden zu sein . Dabei habe er sich eine Rissquetschwunde rechts frontal zugezogen. Des Weiteren habe er angegeben, dass er au f dem Weg ins E.___ zur Erstbehandlung zweimal erbrochen habe und zweimal synkopiert sei, und dass er nach der Entlassung aus dem E.___ zu Hause erneut synkopiert sei (S. 1). Da der Beschwerdeführer einen Schlag auf den Kopf und Erbrechen angegeben habe, sei eine Computerto mographie (CT) des Schädels durchgeführt worden. Dabei habe sich kein Hinweis auf eine Fraktur oder auf eine akute Blutung ergeben. Um einen Pneumothorax oder eine dislozierte Rippenfraktur auszuschliessen seien Röntgenaufnahmen des Thorax erstellt worden, welche keine Hinweise auf eine Fraktur oder auf einen Pneumothorax ergeben hätten (S. 2). 4.3
Die Ärzte der D.___ , Radiologie, stellten im Röntgenbericht vom 7. April 2017 ( Urk. 8/15/2) fest, dass eine radiographische Untersuchung des Tho rax vom 3. April 2015 bekannte alte Rippenfrakturen der 7. bis 9. Rippe rechts, eine alte konsolidierte Fraktur der rechten Klavikula und eine bekannte leichte Kompressionsfraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 11, unverändert zur Vorun tersuchung vom 2 6. Juli 2013, ergeben habe. Eine frische Rippenfraktur sei nicht festzustellen.
Mit CT-Bericht vom 7. April 2017 ( Urk. 8/15/1) stellten die Ärzte der D.___ , Neuroradiologie, fest, dass eine CT-Untersuchung des Neurocraniums des Beschwerdeführers vom 3. April 2015 kein Nachweis einer intrakraniellen Traumafolge , insbesondere keine Nachweis e einer intrakraniellen Blutansamm lung , akuter Ischämiezeichen , einer tumorösen Raumforderung oder einer Fraktur ergeben habe. 4.4
Mit Bericht vom 1 5. April 2015 ( Urk. 8/7/1) erwähnten die Ärzte des E.___ , dass die Erstbehandlung des Beschwerdeführers nach dem Ereignis vom 3. April 2015 gleichentags um 16.43 Uhr stattgefunden habe und diagnostizierten eine Distorsion der paravertebralen Muskulatur im Halsbereich (Differential diag nose: traumatischer Di skusprolaps C7/C8). Die durchgeführten Röntgenaufnah men der HWS hätten keine frischen ossären Läsionen ergeben. Eine Arbeitsunfä higkeit sei dem Beschwerdeführer nicht attestiert worden. 4.5
Die Ärzte der D.___ , Radiologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 1 6. April 2015 ( Urk. 8/35), dass eine 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie mit SPECT vom 1 6. April 2015 Frakturen der 5. und 6. Rippen sowie der 8. Rippe links an terolateral sowie eine kleine Mehrbelegung in Projektion auf den Schildknorpel rechts, möglicherweise kontusionsbedingt, ergeben habe. 4.6
Die Ärzte des F.___ stellten mit Bericht vom 2 1. Ap ril 2015 ( Urk. 8/30/2-4) die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - Status nach Motorradunfällen in den Jahren 2011 und 2012 mit HWS-Frakturen, Rippenserienfrakturen, Beckenfraktur, Lungen- und Nieren quetschung
Der rezidivierenden depressiven Störung komme Krankheitswert zu. Der Be schwerdeführer werde psychotherapeutisch behandelt mit dem Ziel, die Depres sion zu reduzieren (S. 2). 4.7
In ihrem zuhanden der Staatsanwaltschaft verfassten Bericht vom 2 8. April 2015 ( Urk. 8/22/2-3) führten die Ärzte des E.___ aus, dass sich der Beschwer deführer anlässlich des Ereignisses vom 3. April 2015 eine kleine Rissquetsch w unde über der rechten Stirn zu gezogen habe . Zudem habe er auf der Notfallsta tion über Schmerzen im Bereich des Nackens auf der linken Seite, welche in den linken Arm ausgestrahlt hätten, geklagt . Gemäss den Angaben des Beschwerde führers habe keine Bewusstlosigkeit bestanden und es sei zu keinem Erbrechen gekommen . Auf der Notfallstation habe der Beschwerdeführer nur leichte Kopf schmerzen an gegeben . Gemäss den Angaben des Beschwerdefüh r ers habe er sich die Verletzungen beziehungsweise die Rissquetschw unde über der rechten Stirn im Zuge seiner Verhaftung zu ge zog en , als er mit dem Kopf an einen Bordstein aufgeschlagen sei. Diese Verletzungen seien durchaus durch den beschriebenen Vorfall möglich. Die ungefähr fünf Millimeter grosse Riss quetschw unde an der rechten Augenbraue sollte problemlos a bheilen. Bei den Schmerzen sei am ehes ten von einer Zerrung der Nackenmuskulatur aus zugehen , welche auch problem los Ausheilen sollte (S. 1) . Es seien keine bleibenden Schäden zu erwarten. Aus ärztlicher Sicht habe nur für den Tag der Untersuchung vom 3. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2) . 4.8
Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2015 ( Urk. 8/43) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach Commotio cerebri, Distorsion der HWS und Thoraxkontusion am 3. April 2015 mit/bei: - aktuell Akzentuierung eines vorbestehenden (vorwiegend myo faszia len ) zervikalen Schmerzsyndroms - anamnestisch Status nach Verkehrsunfällen in den Jahren 2011 und 2012 mit HWS-Distorsionstrauma
Er er wähnte, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bei einer Polizeikon trolle am 3. April 2015 von den Polizisten aus dem Auto gezerrt und anschlies send zus ammengeschlagen worden zu sein, auf dem Weg in das
E.___ erbrochen zu haben und sich dabei schwindlig gefühlt zu haben.
Der Beschwer deführer sei selbstständiger Karosseriespengler . Die aktuelle Arbeitsfähigkeit be trage gemäss den Angaben des Beschwerdeführes
20
- 30 % , wobei vor dem Un fall eine solche von 60
-
70 % bestanden habe. Aufgrund der durchgeführten klinisch-neurologischen Untersuchung sei ein pe rsistierendes myofasziales
Zer vi kalsyndrom zu diagnostizieren , wobei
die aktuellen Beschwerden durch den Unfall vom 4. April 2015 akzentuie rt worden seien. Bei diesem Unfall habe sich der Beschwerdeführer eine erneute Distorsion der HWS , eine Contusio
capitis (mit Rissquetschwunde frontal und Commotio cerebri) sowie eine
Thoraxkontusion zugezogen . Die klinisch-neurologische Untersuchung habe abgesehen von einer leicht schmerzbedingten Einschränkung der Halswirbelsäule keine Auffälligkei ten, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zervikoradikuläre oder zerviko myelä re Symptomatik , ergeben . Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine persistierende zerebrale Funktionsstörung ergeben . Eine bleibende Beeinträchti gung als Folge des aktuellen Unfalls sei aus neurologischer Sicht nicht zu erwar ten (S. 2) . 4.9
Die Ärzte der D.___ , Radiologie, erwähnten im MR-Bericht vom 1 3. Juli 2015, dass eine Magnetresonanztomographie der HWS des Beschwerde führers vom 1 3. Juli 2015 multi segmentale degenerative Veränderungen im Be reich C3/4 mit möglicher Kompromittierung der Nervenwurzel C4 intraforaminal links als auch C5/6 und C6/7 , der Nervenwurzeln C 6
sowie eine r
Reizung von C7 und eine leichte forami nale Einengung ohne sichere Nerv enwurzelkompressionen ergeben habe (S. 2). 4.10
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, D.___ , Rheumazentrum, stellte in seinem Bericht vom 2. November 2015 ( Urk. 8/86) die folgenden Diagnosen (S. 1): - z ervikovertebrales Syndrom mit/ bei: - z ervikospondylogene Komponente links - Commotio cerebri, HWS- Distorsion und Thoraxkontusion
am 3. April 2015 - Status nach Verkehrsunfall mit HWS- Distorsionstrauma in den Jahren 2011 und 2015
Er erwähnte, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 8. Januar 2013 in seiner Be handlung stehe (S. 1) . In Bezug auf die HWS bestehe ein leichtes neurofor a mina les
Engnis C5/ 6 und C6/7 links infolge Unkover tebralarthrose C5/6, C 6/C7 und Spondylarthrosen C6/C7, bei einem leichten Bulging der Disci beidseits .
In der aktuellen radio l ogische n Abklärung mittels 3 Phasen Skelett s zintigraphie vom 1 6. April 2015 und dem MRI der HWS vom 1 3. Juli 2015 seien neu eine mögliche Komprimierung der Nervenwurze l C4 bei bereits bekannter möglicher Kompri mierung C6 und C7 , Frakturen der 5.,
6. und 8. Rippe links sowie eine mit einer Kontusion vereinbare Mehrbelegung in Projektion auf den Schildknorpel rechts festgestellt worden . Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter Nackenschmer zen, welche sich zwischenzeitlich bestenfalls um 30 % gebessert hätten. In der angestammten Tätigkeit a ls Karosserie spengler
werde er durch die Nackenbe schwerden bei Verrichtungen , welche mit einer Extension der HWS verbunden sind , wie beispielsweise Arbeiten unter dem Autoboden , sowie beim Heb en von Lasten über Schulterhöhe eingeschränkt . Eine abschliess ende Prognose bezüglich der Arbeits unfähigkeit sei gegenwärtig jedoch noch verfrüht . Aus rheumatischer Sicht hätten bisher die folgenden Arbeitsunfähigkeiten bestanden: - 75 % vom 1 8. Januar bis 8. Oktober 2013 - 50 % vom 9. Oktober 2013 bis 3 0. Juni 2014 - 40 % vom 1. Juli 2014 bis 8. April 2015 - 100 % vom 9. April bis 1 0. Mai 2015 - 80 %
vom 1 1. bis 3 1. Mai 2015 - 70 % v om 1. Juni 2015 bis auf Weiteres (S. 2)
Der Arzt führte aus, dass dem Beschwerdeführer indes die Ausübung einer w ech selbe lastenden, körperlichen Tätigkeit, ohne Heben von Lasten insbesondere über Schulterhöhe und ohne Extensionsbewegungen der HWS , zuzumuten sei. Er könne indes nicht beurteilen, inwiefern dies dem Arbeitsablauf als Kar osse riespengler
entspreche (S. 3). 4.11
Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Or thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte in sei nem Bericht vom 2 5. November 2015 ( Urk. 8/98) auf Grund der Akten aus, dass die vom Beschwerdeführer beklagten aktuellen Beschwerden nur mit einer mög lichen Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 3. April 2015 stünden . Auf Grund der zahlreichen bildgebenden Befunde sei da von auszugehen, dass das Unfallereignis vom 3. April 2015 zu keiner strukturell traumatischen Läsion geführt habe , weshalb aus medizinischer Sicht auss chliess lich von einer Kontusion beziehungsweise einer Dis torsion der HWS und des El lenbogen s auszuge h en sei . Eine über den 2 9. Juni 2015 hinausgehende un fallbe dingte Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Teilarbeitsfähigkeit sei daher medizi nisch nicht zu begründen (S. 2). 4.12
In seinem Bericht vom 2 2. Januar 2016 ( Urk. 8/107/2-3) führte Dr. A.___ aus, dass die mittels MRI der HWS am 1 3. Juli 2015 und in der Skelettszintigraphie vom 1 6. April 2015 neu
festgestellten strukturellen Veränderungen im Verlauf nicht mehr bildgebend dargestellt worden seien . Dazu habe aus medizinischer Sicht keine Veranlassung bestanden . Nach dem Ereignis vom 3. April 2015 sei es zu einer Verschlechterung vorbestehender Nackenbeschwerden gekommen , wel che mit den obgenannten Befunden vereinbar seien und bis heute nicht abge klungen seien (S. 1).
Der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit als Automechani ker infolge der Nackenbeschwerden insbeson dere bei Verrichtungen, die mit einer Extension der HWS verbunden seien, wie beispielsweise Arbeiten unter dem Au toboden , sowie beim Heben von Lasten über Schulterhöhe , eingeschränkt. Ent sprechend habe er dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 9. April bis 1 0. Mai 2015 Arbeitsunfähigkeit von 100 % , für die Zeit vom 1 1. bis 3 1. Mai 2015 eine solche von 80 % und für die Zeit v om 1. Juni 2015 bis auf Weiteres eine solche von 70 % attestiert. Seit dem 3 1. August 2014 habe sich der Gesundheitszustand nicht erneut verschlechtert (S. 2) . 4.13
In dem zuhanden der Staatsanwaltschaft verfassten Bericht vom 1 2. Februar 2016 ( Urk. 8/117) erwähnte Dr. A.___ , dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Ärzten der Notfallstation D.___
anlässlich des Ereignisses vom 3. April 2015 eine Hirnerschütterung mit Rissquetschwunde an der
Stirne rechts , eine Nacken zerrung der unteren Halswirbels äule mit Zerrung der Halsmuskeln und eine Prel lung des Brustkorbs links zugezogen habe (S. 1). Gemäss zusätzlich veranlasster bildgebender Spezia l untersuchungen seien zudem Knochenbr ü che der fünften, sechsten und achten Rippe , eine knöcherne Verletzung des Kehlkopfes sowie eine Einengung des vierten Halsnervs festgestellt worden. Obwohl er kein rechtsme dizinisch spezialisierter Arzt sei , könne er die Schilderung en des Beschwerdefüh rers, wonach er gemäss seinen Angaben aus dem Auto gezogen , zusammenge schlagen , zu Boden gedrückt
und gewürgt worden sei, nachvollziehen. Die Ge sichtsverletzungen, die Verletzungen von Halsweichteilen und Kehlkopf sowie die Brustkorbverl etzungen hätten zu keinen bleibenden Folgen geführt. Die seit dem Ereignis bestehende Verschlechterung der linksseitigen Nackenschmerzen persis tierten jedoch (S. 2) . Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ge genwärtig noch nicht möglich (S. 3). 4.14
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 9. Mai 2017 aus, dass er in Abwei chung von der Beurteilung durch die Ärzte der B.___ , welche in ihrem Gutach ten vom 8. Dezember 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit von 15 % ausgegangen seien, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit des Beschwerdefüh rers als Karosseriespengler
zur Zeit des Ereignisses vom 3. April 2015 infolge der Nackenbeschwerden insbesondere für Tätigkeiten mit einer Extension der HWS sowie mit Heben und Tragen von Lasten über Schulterhöhe mit 40 % beurteilt habe. Ab August 2016 sei die bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % im We sentlichen durch die schwere Krebserkrankung des Beschwerdeführers verursacht worden. Es sei davon auszugehen, dass in einem hypothetischen Fall ohne die Krebserkrankung die unfallbedingten Nackenbeschwerden bis 3 1. Dezember 2016 abgeklungen gewesen wären (S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % habe ab 1. Januar 2017 bestanden (S. 2). 5. 5.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die erstbehandeln den Ärzte des E.___ in ihrem Bericht vom 2 8. April 2015 (vorstehend E. 4.7 ) davon ausgingen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignis ses vom 3. April 2015 lediglich eine kleine Rissquetschwunde über der rechten Stirn zugezogen habe. Er habe unter leichten Kopf- und Nackenschmerzen gelitten , wobei die Nackenschmerzen am ehesten auf eine Zerrung der Nackenmuskulatur zurückzuführen seien. Die Ärzte des E.___ stellten sodann fest, dass keine Bewusstlosigkeit bestanden habe, und dass es zu keinem Erbrechen gekommen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass lediglich am Tag der Untersuchung vom 3. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Demgegenüber gingen die Ärzte des Notfallzentrums der D.___ in ihrer Beurteilung vom 4. April 2015 (vorstehend E. 4.2 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 3. April 2015 aus dem Fahrzeug gezogen, zusammengeschlagen, gewürgt und zu Boden gedrückt worden sei, und dass er gemäss seinen Angaben auf dem Weg ins E.___ zweimal erbrochen habe und synkopiert sei . Ge stützt auf die Beurteilung durch die Ärzte des Notfallzentrums der D.___ und auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers ging auch der nachbe handelnde Dr. A.___
in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2016 (vorstehend E. 4.12 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2015 aus dem Auto ge zogen, zusammen - geschlagen , zu Boden gedrückt und gewürgt worden sei . 5.2
Diesbezüglich gilt es indes das strafrechtliche Urteil SB170376-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2018 in Sachen der beschuldigten Polizisten ge gen die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bezüglich des versicherten Unfalls des Be schwerdeführers vom 3. April 2015 (www.gerichte-zh.ch) zu berücksichtigen. Da rin hat das Obergericht in E. 6 erwogen, dass die beiden beschuldigten
Polizisten den Beschwerdeführer, um ihn zu arretieren, aus dem Fahrzeug gezogen und ihn zu Boden geführt hätten . Dabei habe sich der Beschwerdeführer stark zu r Wehr gesetzt , sich am Lenkrad fest gehalten, sich versteift und seine Gegenwehr erst auf gegeben , als ihm die Handschellen angelegt worden seien. Bei dieser Arretie rung habe er eine Rissquetschwunde über dem rechten Auge und eine Schürf wunde
am linken Ellbogen erlitten . Nicht erstellt sei jedoch, dass einer der Poli zisten den Beschwerdeführer mit beiden Händen
am Hals gepackt, ihn a us dem Personenwagen gerissen und derart auf den Boden
geführt hätte , dass sein Kopf auf den Boden aufgeschlagen
sei. Ebensowenig
sei erstellt, dass der Beschwerde führer den Polizisten auf seine Halswirbelprobleme aufmerksam gemacht und ihn gebeten
haben soll, nicht an seinem Kopf herumzureissen, und dass der Polizist darauf erwidert haben soll, dies sei ihm egal, und den Kopf des Beschwerdeführers erneut auf den Boden geschlagen haben soll. Ferner sei nicht erstellt, dass der
andere beteiligte Polizist hinzugekommen sei und dem Beschwerdeführer sein Knie in dessen Rücken
gerammt habe. Darauf ist vorliegend in Bezug auf den Ereignisablauf abzustellen. 5.3
Des Weiteren ist vorliegend auf die nachvollziehbare Beurteilung der erstbehan delnden Ärzte des E.___ vom 2 8. April 2015 (vorstehend E. 4.7 ) abzu stellen, wonach der Beschwerdeführer nicht erbrochen habe und wonach keine Bewusstlosigkeit bestanden habe. Dieser Beurteilung, welche sich auf die unmit telbar im Anschluss an das Unfallereignis erfolgten Aussagen des Beschwerde führers stützte, erfolgte gestützt auf die Aussagen der ersten Stunde des Be schwerdeführers, denen im Vergleich zu den späteren gegenüber den nachbehan delnden Ärzten des Notfallzentrums der D.___
und gegenüber Dr. A.___ getätigten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich des Ereignisse s vom 3. April 2015 z usammengeschlagen und dabei gewürgt wor den sei und einen Schlag auf den Kopf erhalten habe, und wonach er auf dem Weg zur Erstbehandlung ins E.___ zweimal erbrochen habe und zweimal in Ohnmacht gefallen ( synkopiert ) sei (vorstehend E. 4.2), in beweisrechtlicher Hinsicht ein grösseres Gewicht zukommt ( vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) . Unter diesen Umständen vermag zu überzeugen, dass die Ärzte des E.___ mangels Erbrechen und mangels Ohnmacht keine Gehirner schütterung beziehungsweise Commotio cerebri diagnostizierten. Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte des E.___ erscheint mangels so fortigem Erbrechen und mangels einer sofortigen, kürzer- oder längerdauernden Bewusstlosigkeit i m Anschluss an das Ereignis vom 3. April 2015 eine Commotio cerebri und damit ein Schädel-Hirn-Trauma anlässlich des Ereignisses vom 3. Ap ril 2015 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Demgegenüber ver mögen die Beurteilungen durch Dr. A.___ , welcher gestützt auf spätere Schil derungen des Unfallhergangs durch den Beschwerdeführer eine Commotio cerebri diagnostizierte und davon ausging, dass bis August 2016 eine unfallbedingte Ar beitsunfähigkeit bestanden habe, mangels einer nachvollziehbaren Beurteilung nicht zu überzeugen. 5 .4
Prof. H.___ ging in seiner Beurteilung vom 2 5. November 2015 (vorstehend E. 4.11 ) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. A.___ (vorstehend E. 4.13) davon aus, dass die Gesichts- und Brustkorbverletzungen sowie die Ver letzungen von Halsweichteilen des Kehlkopf es zu keinen bleibenden Folgen ge führt hätten, und dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Zeit unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis ausschliesslich beziehungsweise weit über wiegend durch Nackenschmerzen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewe sen sei. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen . Denn in Anbetracht des Um standes, dass die am 3. April 2015 durchgeführte konventionelle Röntgenunter suchung des Thorax des Beschwerdeführers keine frischen Rippenfrakturen ergab (vorstehend E. 4.3 ), ist davon auszugehen, dass es sich bei den am 1 6. April 2015 mittels der 3
Phasen
Skelett s zintigraphie mit SPECT festgestellten Frakturen der 5. und 6. Rippen sowie der 8. Rippe und der kleine n Mehrbelegung in Projektion auf den Schildknorpel nicht um disloziert e Frakturen und damit nicht um eine die Arbeitsunfähigkeit während längerer Zeit beeinträchtigende Gesundheits schädigung handelte. Von die Arbeitsfähigkeit - abgesehen von der kurzen Zeit unmittelbar nach dem Unfallereignis
- massgeblich beeinträchtigenden Rippen frakturen ist daher nicht auszugehen. Gleiches gilt für die Verletzung des Schild knorpels.
Die Beurteilung durch Prof. H.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als er in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. G.___ vom 1 0. Juli 2015 (vor stehend E. 4.8 ) davon ausging, dass das Unfallereignis vom 3. April 2015 zu kei ner strukturell traumatischen Läsion geführt habe, und dass die aktuellen Be schwerden im Bereich des Nackens des Beschwerdeführers durch den Unfall vom 3. April 2015 lediglich akzentuie rt
beziehungsweise vorübergehend verschlech tert worden seien. 5.5
In Bezug auf die Beurteilung durch Prof. H.___
gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs in terner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zu kommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richt lichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsin ternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6).
Der Beurteilung durch Prof. H.___ lässt sich keine nach vollziehbare Begründung entnehmen, weshalb er die Ansicht vertrat, dass der Endzustand beziehungsweise der Zeitpunkt, von welchem an einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war, bereits am 2 9. Juni 2015 und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht worden sei . Die davon abweichenden Beurteilungen durch Dr. A.___ , auf welche alleine zwar nicht abgestellt werden kann, sind aber immerhin geeignet, gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch Prof. H.___
zu erwe cken. 5.6
Diesbezüglich gilt es zudem die Rechtspre chung zur dauerhaften Verschlimme rung einer vorbe stehen den degenerativen Schädigung der Wirbelsäule zu beach ten. Danach kann eine signifikante und damit dauernde Ver schlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen werden, wenn die Radioskopie ein plötzli ches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlim mern von Verletzungen auf Grund eines Traumas aufzeigt (Urtei le des Bundes gerichts 8C_217/2013 vom 4. September 2013 E. 3.4 und U 530/06 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2). Medizinisch ist gemäss dieser Rechtsprechung lediglich von einer vo rüber gehenden Verschlimme rung auszugehen, wenn nach einer unfall be dingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondyl arthrose , Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulen erkrankung symp toma tisch wird. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäu lener kran kung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörper frak turen oder struktu reller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vo rüber ge henden Ver schlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizini scher Er fahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf vorbe steh ender Wir bel säulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne struktu relle Verletzun gen der Wirbelsäule (Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2013 vom 4. Septem ber
2013 E. 3.4, U 530/06 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2 und U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 4.2.1). Von diesen allgemeinen medizinischen Erfahrungs tatsa chen abzuwei chen besteht vorliegend kein An lass, sind doch aufgrund der medi zinischen Aktenlage keine unfallbedingten strukturellen Läsionen der Wir bel säule bezieh ungsweise der HWS des Beschwerdeführers nachgewiesen. 5.7
Nach Gesagtem ist vorliegend auf Grund der erwähnten medizinischen Erfah rungstatsachen (vorstehend E. 5.6 ) davon auszugehen , dass die vorbestehende degenerative Erkrankung der HWS des Beschwerdeführers durch den Unfall vom 3. April 2015 höchstens während eines Jahres im Sinne einer vo rüber gehenden Ver schlimmerung der Nackenschmerzen beeinflusst wurde. Demzufolge ist davon auszugehen, dass spätestens am 4. April 2016 von einer Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war, und dass zu diesem Zeit punkt der Status quo sine
vel ante erreicht wurde. 6. 6.1
Nach Gesagtem steht fest, dass anlässlich des versicherten Unfallereignisses vom 3. April 2015 keine strukturellen traumatischen Veränderungen verur sacht wur den, dass indes ein vorbestehender Gesundheitsschaden im Bereich der HWS des Beschwerdeführers aktiviert wurde, dass indes spätestens ein Jahr nach dem Un fallereignis und mithin am 4. April 2016 von einer Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheits zustandes mehr zu erwarten war, und dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine vel ante erreicht wurde. 6 .2
Da nicht davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, besteht für weitere Abklärungen kein Anlass und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwer de gegnerin zur Durch führung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 7 .
Demzufolge ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf vorübergehende Leis tungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 3. April 2015 grundsätzlich für die Zeit bis 3. April 2016 aus gewiesen. Infolge Erreichens des Status quo sine vel ante am 3. April 2016 ist indes für die Zeit ab 4 . April 2016
mangels eines na türlichen Kausal zusammen hangs zwischen dem Unfall und den nach diesem Zeit punk t weiterbestehenden Beschwerden ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 3. April 2015 zu vernei nen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist an die Be schwerdegegnerin zu rückzu weisen , damit sie in masslicher Hinsicht über den Umfang des Anspruch s des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen und Heil behandlung für die Zeit vom 8. August 2015 bis 3. April 2016 befinde. 8 .
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine um 10 %
reduzierte Pro zessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 9. August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt , dass in Bezug auf den Un fall vom 3. April 2015 der Status quo sine vel ante am 3. April 2016 erreicht wurde, und dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich Anspruch auf vorüberge hende Leistungen für die Folg e n des versicherten Unfalls hat und es w ird die Sache an die Suva zurückge wiesen, damit sie über den Umfang der Ansprüche des Beschwerde führers auf Taggeld und Heilbehandlung für die Folgen des versicherten Unfalls
für die Zeit vom 8. August 2015 bis 3. April 2016 in masslicher Hinsicht befinde. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz