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UV.2017.00211

Berufskrankheit; verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug (Anspruch teilweise verwirkt); Valideneinkommen: tatsächlich erzieltes Einkommen oder Tabellenwert, Anforderungsniveau 3 oder 4?; Art. 28 Abs. 3 UVV (vorbestehende Schwerhörigkeit sowie Entwicklungsstörung); Gutheissung (BGE 8C_315/2019)

Zürich SozVersG · 2019-03-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1973 geborene X.___

leidet an einer angeborenen Schwerhörigkeit sowie einer frühkindlichen Hirnentwicklungsstörung unklarer Ätiologie (Urk.

3/4 f.). Am

31. Juli 1994 schloss sie ihre Lehre zur Bäckerin-Konditorin

ab ( Urk. 15/A4 a ). V om 3. August 1995 bis 31. Januar 1 999 arbeitete sie im

Y.___ , in der Patisserie ( nachfolgend: Y.___ , Urk. 15/A6). Danach war sie an verschiedenen Stellen (Verkäuferin, Küchenhilfe, Mitarbeiterin Cafe teria, Reinigung, Kinderbetreuerin/Haushaltshilfe, Hauswirtschaft/Wäscherei) tä tig ( Urk. 3/3 ) . Am 6. November 2007 ( Urk. 15/A3) erliess die Suva nach durchge führter medizinischer Untersuchung

von X.___ mit dem Ergebnis einer starke n Sensibilisierung gegenüber Bäckereihilfs

- und – zusatzstoffen

( Urk. 15/M1 ; nachfolgend: Berufskrankheit ) eine Nichteignungsverfügung für die Tätig keiten als Bäckerin/Konditorin. 1.2

Am 19. November 2015 meldete sich X.___ aufgrund ihrer Berufskrank heit bei der Axa Versicherungen Winterthur AG (nachfolgend: Axa)

zum Leis tungs , insbesonde re Rentenbezug , an ( Urk. 15/A1 -A6 ). Die Axa anerkannte da raufhin ihre Zuständigkeit und gewährte der Versicherten unter anderem das rechtliche Gehör betreffend die Abweisung eines Rentenanspruchs ( Urk. 15/A12, 15/A17).

Mit Verfügung vom 3. November 2016 ( Urk. 15/A28) bejahte die Axa im Zusam menhang mit der Berufskrankheit die Übernahme der Heilungskosten, verneinte dagegen den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 3 % . Die hiergegen erhobene Einsprache ( Urk. 15/A32) wurde mit Einspracheent scheid vom 3. August 2017 ( Urk.

2) abgewiesen. 2.

Mit Eingabe vom 14. September 2017 erhob die Versicherte gegen den Ein spracheentscheid der Axa Beschwerde ( Urk.

1) und stellte folgende Anträge (S. 2) : « 1.

Der Einspracheentscheid vom 3. August 2017 sei aufzuheben.

2.

Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der Unfallversicherung ab

November 2010 in der Höhe von 12 % auszurichten.

3. Der Beschwerdeführerin sei die unterzeichnende Anwältin als unent geltliche Rechtsvertreterin zur Seite zu stellen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin.»

In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2018 ( Urk. 14) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Nach Eingang der Unterlagen für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 5-9) wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 20. Februar 2018 ( Urk.

18) ab.

Mit Replik vom 13. März 2018 ( Urk.

20) hielt die Beschwerdeführerin vollum fänglich an ihren Anträgen fest, was der Beschwerdegegnerin am 22. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilende Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausgebro chen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrank heiten Krankheiten ( Art. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) , die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädi gende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat er stellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankun gen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gege ben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. «Ausschliessliche» Ver ursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädi genden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).

Gemäss Anhang I Ziffer 2 lit . b UVV gelten Erkrankungen der Atmungsorgane, die bei Arbeiten mit Getreide und Mehl von Weizen und Roggen sowie Enzymen entstehen, als arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG. Soweit nichts a nderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung be darf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ist. 1.3

Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Ver sicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Ver sicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeit gefährdet war ( Art. 77 Abs. 1 UVG). Bei Nichtberufs unfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war ( Art. 77 Abs. 2 UVG). Durch diese Vorschriften wird bestimmt, welcher Versicherer leistungspflichtig ist, wenn bei Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses und in der Folgezeit bei verschie denen Versicherern eine Risikode ckung bestand (BGE 127 V 458 E. 2b/ dd , 116 V 51 E. 1a). 1.4

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 3. August 2017 ( Urk.

2) im Wesentlichen damit, dass bei der Beschwerdeführerin unbestrit tenermassen eine Berufskrankheit vorlie ge. Den getätigten Abklärung en zufolge liege die Zust ändigkeit bei ihr, der Beschwerdegegnerin , da die Beschwerdefüh rerin gemäss Lebenslauf das letzte Mal bei der Y.___ im Jahre 1999 der gefährdeten Arbeit ausgesetzt gewesen sei. Unbestrittenermassen bestehe vorliegend kein An spruch auf ein Übergangstaggeld und eine Übergangsentschädigung, da die ge forderten B edi n gungen nicht erfüllt seien (S. 5) .

Im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Höhe des Valideneinkommens von Fr. 61'781.-- stehe unbestrittenermassen fest.

Für die Festlegung des Invalideneinkommens seien ebenfalls Tabellenlö hne beizuziehen (S. 6) . Die zur Verfügung stehenden Akten zeigten auf, dass die attestierte Berufskrankheit nicht als einzige Ursache der Einschränkungen gelten könne, sondern anderweitige Beschwerden massgeblich an der bestehenden Ge sundheitsschädigung mit wirkten ; aufgrund der Berufskrankheit sei der Beschwer deführerin eine volle Tätigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei demnach in der Lage, jede andere qualifizierte berufliche Tätigkeit (gleichwertig mit dem Bäcker in - / Konditor in beruf ) auszuüben. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei auf das Einkommen abzustellen, das die Beschwerdeführerin ausschliesslich wegen ihrer Berufskrankheit erzielen könn t e, berufskrankheitsfremde Gründe müssten ausser Acht gelassen werden, weshalb es sich rechtfertige, auf den Durchschnittslohn der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) 2010 TA1 Anforderungsniveau 3 a bzustellen (S. 7 f.) .

Unter Beachtung der Nichteignungsverfügung sei für eine akustisch nicht qualifizierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die berufskrankheits fremde Schwerhörigkeit beidseits und das intellektuelle Entwicklungsdefizit seien von der Berufskrankheit klar trennbar und bei der Leistungsbeurteilung nicht zu berücksichtigen. Bei der Beschwerdeführerin würden unstreitbar qualifizierte Fachkenntnisse vorliegen, welche das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 rechtfertigten. Eine Einstufung im Anforderungsniveau 3 rechtfertige sich sodann erst recht, weil es der Beschwerdeführerin bei rechtzeitiger Leistungsanmeldung möglich gewesen wäre, im Rahmen einer Umschulung in eine n gleichwertigen Beruf wie dem als Bäckerin-Konditorin eingegliedert zu werden (S. 10) .

Hinsichtlich der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges führte die Beschwer degegnerin aus, fraglich sei einzig, ob aufgrund der Einschränkungen durch die Nichteignungsverfügung lohmässig eine Benachteiligung bestehe, was mit über wiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden müsse, da in einer gleichwertigen Tätigkeit nach Ausbildung mit demselben Lohn gerechnet werden könne (S. 10) . U nter Berücksichtigung eines

– nicht gerechtfertigten - leidensbedingten Abzuges von 20 % resultiere bei einem Invaliditätsgrad von höchstens 9 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 11 ). 2.2

In ihrer Beschwerdeschrift vom 14. September 2017 ( Urk.

1) brachte die Be schwerdeführerin dagegen im Wesentlichen vor, ihr intellektuelles Entwicklungs defizit müsse bei der Leistungsbeurteilung mitberücksichtigt werden. Es mute seltsam an, die Frage, ob es ihr möglich gewesen wäre, eine weitere Lehre zu absolvieren, unabhängig von ihrem unterdurchschnittlichen IQ zu beantworten (S. 6) . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertige es sich bei Perso nen, die nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurück greifen könnten, die A nwendung von Anforderungsniveau 3 (Total) nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügten. Ansonsten ziehe das Bundesgericht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4 (Total) heran. Unbestrittenermassen habe sie sich verspätet bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Aufgrund der im November 2015 erfolgten Anmeldung habe sie ab November 2010 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung. Für den Ein kommensvergleich sei daher das Jahr 2010 massgebend (S. 9) . Unbestritten sei ebenfalls, dass beim Valideneinkommen der Tabellenlohn gemäss LSE 2010 TA1 , Herstellung von Nahrungs- und Futtermittel n , Anforderungsniveau 3, Frauen, zur Anwendung gelange. Aufgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 42.2 Stunden ergebe dies ein Valideneinkommen von Fr. 60'248.9 5. Vergleiche man dieses Va lideneinkommen mit dem Invalideneinkommen gestützt auf LSE 2010 TA1 , Total, Anforderungsniveau 4, Frauen, aufgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden, von Fr. 52'728.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 12 %. Die ser Schluss erscheine auch m it Blick auf die Berechnung der Eidgenössischen Invalidenversicherung stimmig (S. 10 ). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2018 ( Urk.

14) änderte die Beschwerde gegner in ihre Begründung. Sie führte aus, es stehe fest, dass die Beschwerdefüh rerin bereits vor Eintritt des l eistungsauslösenden Gesundh ei tsschadens im Ver gleich zu nicht beeinträchtigten Personen eine signifikant verminderte Arbeits leistung erbracht habe, weniger lernfähig und belastbar gewesen sei und nicht über die erforderlichen Ressourcen und Fähigkeiten verfügt habe, um die erhöh ten Anforderungen im Berufsalltag zu bewältigen. Ge stützt auf Art. 28 Abs. 3 UVV seien die sich invalidisierend auswirkenden Vorerkrankungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung zureichend zu berücksichtigen. Aufgrund der medizi nisch und praktisch ausgewiesenen, frühkindlichen kognitiven Minderleistung, der geringfügigen Minderintelligenz respektive Lernschwäche und der erhebli chen Schwerhörigkeit könne es nicht angehen, das Valideneinkommen nach einer Tätigkeit mit Anforderungsniveau 3 zu bestimmen, während das Invalidenein kommen nach dem Tabellenlohn einer T ätigkeit mit Anforderungsniveau 4 be stimmt werde (S. 7) . Sie, die Beschwerdegegnerin , habe im angefochtenen Ein spracheentscheid darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung des

Invalidenein kommens auf eine Tätigkeit mit Anforderungsniveau 4 abgestellt werden könne, was aber zwingend zur Folge hätte, dass auch das Valideneinkommen nach dem Tabellenwert im N iveau 4 anzusetzen wäre (S. 8) .

Für das Jahr 1999 sei ein

mo natliches Einkommen von Fr. 3'400.-- (x 13) ausgewiesen, was ein Jahreseink om men vor Eintritt des Gesundhei tsschadens von Fr. 44'330.-

ergebe. Indexiert auf das Jahr 2010 resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 53'027.50 (S. 10) . Als Invalideneinkommen resultiere bereinigt ein Jahreseinkommen von Fr. 53’25 2 .1 5. Veranlassung fü r die Gewährung eines leidensbe d i ngten Abzuges bestehe nicht. Bei der Gegenüberstellung der beiden Einkommen bleibe kein Raum für die Ausrichtung einer Invalidenrente. Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung tue vorliegend nichts zur Sache (S. 11) . 2.4

Mit Replik vom 13. März 2018 ( Urk.

20) brachte die Beschwerdeführerin vor,

es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne Mehlstauballergie wieder als Bä ckerin-Konditorin tätig gewesen wäre. Im Übrigen sei

ihre Leistungsfähigkeit vor Eintritt der Berufskrankheit im Jahre 1999 nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV dauernd herabgesetzt gewesen (S. 2) . Es sei nicht einzusehen, weshalb beim Va lideneinkommen auf das konkret erzielte Einkommen (bei der Y.___ ) abzustellen sei (S. 3) . 3. 3.1

Vorweg ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwer degegnerin unbestritten ist . Dies zur Recht, war die Beschwerdeführerin doch zu letzt bei der Y.___ durch die schädigenden Stoffe gefährdet und damit bei der Be schwerdegegnerin für die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert (E. 1.3) . E in potenzieller Rentenanspruch besteht mit Blick auf die Verwirku ngsfristen von Art. 24 Abs. 1 ATSG

sodann ab

1. Novem ber 2010, da die Beschwerdeführerin ihren Leistungsanspruch am 1 9 . November 2015 g eltend gemacht hat ( Urk. 15/A1 ).

Ebenfalls zu Recht nicht (mehr) strittig ist, dass das Invalideneinkommen der Be schwerdeführerin vorliegend auf der Grundlage der LSE-Tabelle TA1, Total, Frauen im Anforderungsniveau 4 aus dem Jahre 2010 zu ermitteln ist ,

da die Beschwerdeführerin mit ihrem Abschluss als Bäckerin - Konditorin nicht über be sondere Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, auf welche sie in einer angepassten Tätigkeit zurückgreifen könnte ( vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 6.3 mit Hinweisen ) . Damit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'728.-- (Fr . 4'225.-- x 12 x 41.6/40 [ Bundesamt für Statistik {BFS}, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 2010, Total]) auszugehen. Dass ein leidensbedingter Abzug geschuldet wäre, wird weder geltend gemacht, noch ist dies

ersichtlich. 3.2

Zu prüfen bleibt die Berechnung des Valideneinkommens . Die Beschwerdegegne rin stützt sich hierzu auf das bei der Y.___ erzielte Einkommen (E. 2.3). 3.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöh nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Fak toren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 3.2.2

Vorliegend kann mit Blick auf die Aktenlage nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt ihrer Berufskrankheit weiterhin bei der Y.___ tätig gewesen wäre , da die Y.___ im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns auch nicht mehr existierte . Ein Abstellen auf den bei der Y.___ tatsächlich erzielten Lohn für die Ermittlung des Valideneinkommens kommt daher

- entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) - nicht in Frage. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Berufskrankheit bereits während der Dauer der Anstellung bei der Y.___

bemerkbar machte (vgl. Urk. 15/M1 S. 1) und es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Berufskrankheit grundsätzlich nicht mehr möglich ist, weiterhin in der angestammten Tätigkeit zu arbeiten .

Auch das Valideneinkommen ist somit gestützt auf die LSE-Tabellenwerte zu ermitteln.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin d ie Ausübung der angestammten Tätigkeit als Bäckerin-Konditorin aufgrund ihrer Berufskrankheit nicht mehr möglich

ist . Hinweise darauf, dass sie auch ohne Berufskrankheit nicht mehr in ihrem angestammten Beruf arbeiten würde , sind den Akten keine zu entnehmen . Aus dem Umstand, dass sie nach ihrer Tätigkeit bei der Y.___ verschieden e andere Arbeiten ausführte ( Urk. 3/3) , kann nichts anderes abgeleitet werden, bestand ihre Berufskrankheit doch in diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich bereits ( Urk. 15/M1 S. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Eintritt ihrer Berufskrankheit

- zwar nicht bei der Y.___ , aber dennoch

- weiterhin als Bäckerin-Konditorin tätig gewesen wäre. Zur Ermittlung des Vali deneinkomme ns ist somit auf den Tabellenwert von LSE TA1, Position 10

( Her stellung von Nahrungs- und Futtermittel n) , Frauen, a us dem Jahre 2010 abzu stellen.

Im Zusammenhang mit dem infrage stehenden Anforderungsniveau ist sodann entscheidend, dass die Beschwerdeführ er in über eine abgeschlossene Ausbildung als Bäckerin-Konditorin verfügt ( Urk. 15/A4 a ; vgl. auch Urk. 15/A5 S. 3 und Urk. 15/A6 ). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich , ihr das Anforderungsniveau 3 anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 4.1) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) ist Art. 28 Abs. 3 UVV (herabgesetzte Leistungsfähigkeit aufgrund nicht versicherter Gesundheitsschädi gung) vorliegend nicht anwendbar. So ist nicht ersichtlich, dass die Leistungsfä higkeit der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Berufskrankheit

aus unfall fremden Gründen

dauernd herabgesetzt war . D em Arbeitszeugnis der Y.___

(Urk. 15/A6) ist in diesem Zusammenhang vielmehr zu entnehmen , dass die Be schwerdeführerin selbständig in der Patisserie des Y.___ s gearbeitet h at . Sie sei zuständig gewesen für die Herstellung abwechslungsreicher Patisserie und diverser Backwaren, die Bestellungen der benöti gten Waren und Produkte, das K l e inhalten der Waren l ager und die gute Umsetzung der Waren s owie das Einhalten der Hygienevorschriften und die Pflege der Maschinen und Werkzeuge. Neben dieser Aufgabe sei sie - wenn es die Zeit erlaubt habe - im ganzen restli chen Betrieb eingesprungen. Ebenfalls habe sie selbständig und gewissenhaft die monatliche Inventur des gesamten Restaurants durchgeführt. Sie habe die ihr an vertrauten Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten ausge führt.

Aufgrund dieser Angaben kann nicht darauf geschlossen werden, dass die unbestrittenermassen vorbestehende Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin so wie ihre frühkindliche Entwicklungsstörung (vgl. Urk. 3/4 f. ) sich einschränkend auf ihre Leistungsfähigkeit

bei der Y.___ ausgewirkt hatten. Dass es diesbezüglich

im Verlauf zu relevanten Veränderungen gekommen ist , ist nicht ersichtlich. An lässlich der Abklärung bei der Berufl ichen Abklärungsstelle Z.___ (BEFAS) vom 17. November 2008 bis 12. Dezember 2008 ( Urk. 3/6) zeigte sich insbeson dere, dass sich die Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin nach einer Eingewöh nungszeit nicht erheblich auf die Arbeitsfähigkei t auswirkte. Die geistige U nfle xibilität und verlängerte Instruktionszeit beeinflussten ihre Leistungsfähigkei t so dann wenig. Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, bei verminderter Belast barkeit würden sich eine gute Struktur und Führung am Arbeitsplatz leistungs förd ernd auswirken (S. 7).

In Anwendung der LSE-Tabelle TA1, Position 10 (Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln) , Frauen, 2010 Anforderungsniveau 3 , resultiert ein Validenein kommen von Fr. 60'248.95 (Fr. 4'759.-- x 12 x 42.2/40 [BFS, Betriebsübliche

Ar beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 2010, Position 10-12 ]). 3.3

Bei einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 7'520.95 ( Fr. 60'248.95 - Fr. 52'728.-- ). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von rund 12 % ( Fr. 7'520.95/ Fr. 60'248.95, ge rundet gemäss BGE 130 V 121), was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 3.4

Am ermittelten Invaliditätsgrad und am grundsätzlichen Leistungsanspruch ab 1. November 2010 (vorstehend E. 3.1) ändert der Einwand der Beschwerdegegne rin nichts, die Beschwerdeführerin habe sich nicht rechtzeitig zum Leistungsbe zug angemeldet und damit eine Umschulung in einen gleichwertigen Beruf ver eitelt (vorstehend E. 2.1). Eine versäumte Unfallmeldung steht einem Anspruch nicht entgegen, sondern könnte allenfalls zu einer Sanktion im Sinne von Art. 46 UVG führen.

Allerdings sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Der ange fochtene Entscheid beschlägt die Frage einer allfälligen Sanktion nicht, weshalb sie vorliegend nicht zu prüfen ist. 4.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2' 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Sodann erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditäts grad von 12 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - lic.

iur . O.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilende Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausgebro chen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden .

E. 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrank heiten Krankheiten ( Art.

E. 1.3 Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Ver sicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Ver sicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeit gefährdet war ( Art. 77 Abs. 1 UVG). Bei Nichtberufs unfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war ( Art. 77 Abs. 2 UVG). Durch diese Vorschriften wird bestimmt, welcher Versicherer leistungspflichtig ist, wenn bei Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses und in der Folgezeit bei verschie denen Versicherern eine Risikode ckung bestand (BGE 127 V 458 E. 2b/ dd , 116 V 51 E. 1a).

E. 1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.

E. 2 Mit Eingabe vom 14. September 2017 erhob die Versicherte gegen den Ein spracheentscheid der Axa Beschwerde ( Urk.

1) und stellte folgende Anträge (S. 2) : « 1.

Der Einspracheentscheid vom 3. August 2017 sei aufzuheben.

2.

Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der Unfallversicherung ab

November 2010 in der Höhe von 12 % auszurichten.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 3. August 2017 ( Urk.

2) im Wesentlichen damit, dass bei der Beschwerdeführerin unbestrit tenermassen eine Berufskrankheit vorlie ge. Den getätigten Abklärung en zufolge liege die Zust ändigkeit bei ihr, der Beschwerdegegnerin , da die Beschwerdefüh rerin gemäss Lebenslauf das letzte Mal bei der Y.___ im Jahre 1999 der gefährdeten Arbeit ausgesetzt gewesen sei. Unbestrittenermassen bestehe vorliegend kein An spruch auf ein Übergangstaggeld und eine Übergangsentschädigung, da die ge forderten B edi n gungen nicht erfüllt seien (S. 5) .

Im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Höhe des Valideneinkommens von Fr. 61'781.-- stehe unbestrittenermassen fest.

Für die Festlegung des Invalideneinkommens seien ebenfalls Tabellenlö hne beizuziehen (S. 6) . Die zur Verfügung stehenden Akten zeigten auf, dass die attestierte Berufskrankheit nicht als einzige Ursache der Einschränkungen gelten könne, sondern anderweitige Beschwerden massgeblich an der bestehenden Ge sundheitsschädigung mit wirkten ; aufgrund der Berufskrankheit sei der Beschwer deführerin eine volle Tätigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei demnach in der Lage, jede andere qualifizierte berufliche Tätigkeit (gleichwertig mit dem Bäcker in - / Konditor in beruf ) auszuüben. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei auf das Einkommen abzustellen, das die Beschwerdeführerin ausschliesslich wegen ihrer Berufskrankheit erzielen könn t e, berufskrankheitsfremde Gründe müssten ausser Acht gelassen werden, weshalb es sich rechtfertige, auf den Durchschnittslohn der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) 2010 TA1 Anforderungsniveau 3 a bzustellen (S. 7 f.) .

Unter Beachtung der Nichteignungsverfügung sei für eine akustisch nicht qualifizierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die berufskrankheits fremde Schwerhörigkeit beidseits und das intellektuelle Entwicklungsdefizit seien von der Berufskrankheit klar trennbar und bei der Leistungsbeurteilung nicht zu berücksichtigen. Bei der Beschwerdeführerin würden unstreitbar qualifizierte Fachkenntnisse vorliegen, welche das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 rechtfertigten. Eine Einstufung im Anforderungsniveau 3 rechtfertige sich sodann erst recht, weil es der Beschwerdeführerin bei rechtzeitiger Leistungsanmeldung möglich gewesen wäre, im Rahmen einer Umschulung in eine n gleichwertigen Beruf wie dem als Bäckerin-Konditorin eingegliedert zu werden (S. 10) .

Hinsichtlich der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges führte die Beschwer degegnerin aus, fraglich sei einzig, ob aufgrund der Einschränkungen durch die Nichteignungsverfügung lohmässig eine Benachteiligung bestehe, was mit über wiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden müsse, da in einer gleichwertigen Tätigkeit nach Ausbildung mit demselben Lohn gerechnet werden könne (S. 10) . U nter Berücksichtigung eines

– nicht gerechtfertigten - leidensbedingten Abzuges von 20 % resultiere bei einem Invaliditätsgrad von höchstens 9 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S.

E. 2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 14. September 2017 ( Urk.

1) brachte die Be schwerdeführerin dagegen im Wesentlichen vor, ihr intellektuelles Entwicklungs defizit müsse bei der Leistungsbeurteilung mitberücksichtigt werden. Es mute seltsam an, die Frage, ob es ihr möglich gewesen wäre, eine weitere Lehre zu absolvieren, unabhängig von ihrem unterdurchschnittlichen IQ zu beantworten (S. 6) . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertige es sich bei Perso nen, die nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurück greifen könnten, die A nwendung von Anforderungsniveau 3 (Total) nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügten. Ansonsten ziehe das Bundesgericht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4 (Total) heran. Unbestrittenermassen habe sie sich verspätet bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Aufgrund der im November 2015 erfolgten Anmeldung habe sie ab November 2010 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung. Für den Ein kommensvergleich sei daher das Jahr 2010 massgebend (S. 9) . Unbestritten sei ebenfalls, dass beim Valideneinkommen der Tabellenlohn gemäss LSE 2010 TA1 , Herstellung von Nahrungs- und Futtermittel n , Anforderungsniveau 3, Frauen, zur Anwendung gelange. Aufgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 42.2 Stunden ergebe dies ein Valideneinkommen von Fr. 60'248.9 5. Vergleiche man dieses Va lideneinkommen mit dem Invalideneinkommen gestützt auf LSE 2010 TA1 , Total, Anforderungsniveau 4, Frauen, aufgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden, von Fr. 52'728.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 12 %. Die ser Schluss erscheine auch m it Blick auf die Berechnung der Eidgenössischen Invalidenversicherung stimmig (S. 10 ).

E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2018 ( Urk.

14) änderte die Beschwerde gegner in ihre Begründung. Sie führte aus, es stehe fest, dass die Beschwerdefüh rerin bereits vor Eintritt des l eistungsauslösenden Gesundh ei tsschadens im Ver gleich zu nicht beeinträchtigten Personen eine signifikant verminderte Arbeits leistung erbracht habe, weniger lernfähig und belastbar gewesen sei und nicht über die erforderlichen Ressourcen und Fähigkeiten verfügt habe, um die erhöh ten Anforderungen im Berufsalltag zu bewältigen. Ge stützt auf Art. 28 Abs. 3 UVV seien die sich invalidisierend auswirkenden Vorerkrankungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung zureichend zu berücksichtigen. Aufgrund der medizi nisch und praktisch ausgewiesenen, frühkindlichen kognitiven Minderleistung, der geringfügigen Minderintelligenz respektive Lernschwäche und der erhebli chen Schwerhörigkeit könne es nicht angehen, das Valideneinkommen nach einer Tätigkeit mit Anforderungsniveau 3 zu bestimmen, während das Invalidenein kommen nach dem Tabellenlohn einer T ätigkeit mit Anforderungsniveau 4 be stimmt werde (S. 7) . Sie, die Beschwerdegegnerin , habe im angefochtenen Ein spracheentscheid darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung des

Invalidenein kommens auf eine Tätigkeit mit Anforderungsniveau 4 abgestellt werden könne, was aber zwingend zur Folge hätte, dass auch das Valideneinkommen nach dem Tabellenwert im N iveau 4 anzusetzen wäre (S. 8) .

Für das Jahr 1999 sei ein

mo natliches Einkommen von Fr. 3'400.-- (x 13) ausgewiesen, was ein Jahreseink om men vor Eintritt des Gesundhei tsschadens von Fr. 44'330.-

ergebe. Indexiert auf das Jahr 2010 resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 53'027.50 (S. 10) . Als Invalideneinkommen resultiere bereinigt ein Jahreseinkommen von Fr. 53’25 2 .1 5. Veranlassung fü r die Gewährung eines leidensbe d i ngten Abzuges bestehe nicht. Bei der Gegenüberstellung der beiden Einkommen bleibe kein Raum für die Ausrichtung einer Invalidenrente. Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung tue vorliegend nichts zur Sache (S. 11) .

E. 2.4 Mit Replik vom 13. März 2018 ( Urk.

20) brachte die Beschwerdeführerin vor,

es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne Mehlstauballergie wieder als Bä ckerin-Konditorin tätig gewesen wäre. Im Übrigen sei

ihre Leistungsfähigkeit vor Eintritt der Berufskrankheit im Jahre 1999 nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV dauernd herabgesetzt gewesen (S. 2) . Es sei nicht einzusehen, weshalb beim Va lideneinkommen auf das konkret erzielte Einkommen (bei der Y.___ ) abzustellen sei (S. 3) . 3.

E. 3 UVG Berufskrank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung be darf oder arbeitsunfähig ( Art.

E. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwer degegnerin unbestritten ist . Dies zur Recht, war die Beschwerdeführerin doch zu letzt bei der Y.___ durch die schädigenden Stoffe gefährdet und damit bei der Be schwerdegegnerin für die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert (E. 1.3) . E in potenzieller Rentenanspruch besteht mit Blick auf die Verwirku ngsfristen von Art. 24 Abs. 1 ATSG

sodann ab

1. Novem ber 2010, da die Beschwerdeführerin ihren Leistungsanspruch am 1 9 . November 2015 g eltend gemacht hat ( Urk. 15/A1 ).

Ebenfalls zu Recht nicht (mehr) strittig ist, dass das Invalideneinkommen der Be schwerdeführerin vorliegend auf der Grundlage der LSE-Tabelle TA1, Total, Frauen im Anforderungsniveau 4 aus dem Jahre 2010 zu ermitteln ist ,

da die Beschwerdeführerin mit ihrem Abschluss als Bäckerin - Konditorin nicht über be sondere Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, auf welche sie in einer angepassten Tätigkeit zurückgreifen könnte ( vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 6.3 mit Hinweisen ) . Damit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'728.-- (Fr . 4'225.-- x 12 x 41.6/40 [ Bundesamt für Statistik {BFS}, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 2010, Total]) auszugehen. Dass ein leidensbedingter Abzug geschuldet wäre, wird weder geltend gemacht, noch ist dies

ersichtlich.

E. 3.2 Zu prüfen bleibt die Berechnung des Valideneinkommens . Die Beschwerdegegne rin stützt sich hierzu auf das bei der Y.___ erzielte Einkommen (E. 2.3).

E. 3.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöh nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Fak toren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

E. 3.2.2 Vorliegend kann mit Blick auf die Aktenlage nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt ihrer Berufskrankheit weiterhin bei der Y.___ tätig gewesen wäre , da die Y.___ im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns auch nicht mehr existierte . Ein Abstellen auf den bei der Y.___ tatsächlich erzielten Lohn für die Ermittlung des Valideneinkommens kommt daher

- entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) - nicht in Frage. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Berufskrankheit bereits während der Dauer der Anstellung bei der Y.___

bemerkbar machte (vgl. Urk. 15/M1 S. 1) und es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Berufskrankheit grundsätzlich nicht mehr möglich ist, weiterhin in der angestammten Tätigkeit zu arbeiten .

Auch das Valideneinkommen ist somit gestützt auf die LSE-Tabellenwerte zu ermitteln.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin d ie Ausübung der angestammten Tätigkeit als Bäckerin-Konditorin aufgrund ihrer Berufskrankheit nicht mehr möglich

ist . Hinweise darauf, dass sie auch ohne Berufskrankheit nicht mehr in ihrem angestammten Beruf arbeiten würde , sind den Akten keine zu entnehmen . Aus dem Umstand, dass sie nach ihrer Tätigkeit bei der Y.___ verschieden e andere Arbeiten ausführte ( Urk. 3/3) , kann nichts anderes abgeleitet werden, bestand ihre Berufskrankheit doch in diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich bereits ( Urk. 15/M1 S. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Eintritt ihrer Berufskrankheit

- zwar nicht bei der Y.___ , aber dennoch

- weiterhin als Bäckerin-Konditorin tätig gewesen wäre. Zur Ermittlung des Vali deneinkomme ns ist somit auf den Tabellenwert von LSE TA1, Position 10

( Her stellung von Nahrungs- und Futtermittel n) , Frauen, a us dem Jahre 2010 abzu stellen.

Im Zusammenhang mit dem infrage stehenden Anforderungsniveau ist sodann entscheidend, dass die Beschwerdeführ er in über eine abgeschlossene Ausbildung als Bäckerin-Konditorin verfügt ( Urk. 15/A4 a ; vgl. auch Urk. 15/A5 S. 3 und Urk. 15/A6 ). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich , ihr das Anforderungsniveau 3 anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 4.1) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) ist Art. 28 Abs. 3 UVV (herabgesetzte Leistungsfähigkeit aufgrund nicht versicherter Gesundheitsschädi gung) vorliegend nicht anwendbar. So ist nicht ersichtlich, dass die Leistungsfä higkeit der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Berufskrankheit

aus unfall fremden Gründen

dauernd herabgesetzt war . D em Arbeitszeugnis der Y.___

(Urk. 15/A6) ist in diesem Zusammenhang vielmehr zu entnehmen , dass die Be schwerdeführerin selbständig in der Patisserie des Y.___ s gearbeitet h at . Sie sei zuständig gewesen für die Herstellung abwechslungsreicher Patisserie und diverser Backwaren, die Bestellungen der benöti gten Waren und Produkte, das K l e inhalten der Waren l ager und die gute Umsetzung der Waren s owie das Einhalten der Hygienevorschriften und die Pflege der Maschinen und Werkzeuge. Neben dieser Aufgabe sei sie - wenn es die Zeit erlaubt habe - im ganzen restli chen Betrieb eingesprungen. Ebenfalls habe sie selbständig und gewissenhaft die monatliche Inventur des gesamten Restaurants durchgeführt. Sie habe die ihr an vertrauten Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten ausge führt.

Aufgrund dieser Angaben kann nicht darauf geschlossen werden, dass die unbestrittenermassen vorbestehende Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin so wie ihre frühkindliche Entwicklungsstörung (vgl. Urk. 3/4 f. ) sich einschränkend auf ihre Leistungsfähigkeit

bei der Y.___ ausgewirkt hatten. Dass es diesbezüglich

im Verlauf zu relevanten Veränderungen gekommen ist , ist nicht ersichtlich. An lässlich der Abklärung bei der Berufl ichen Abklärungsstelle Z.___ (BEFAS) vom 17. November 2008 bis 12. Dezember 2008 ( Urk. 3/6) zeigte sich insbeson dere, dass sich die Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin nach einer Eingewöh nungszeit nicht erheblich auf die Arbeitsfähigkei t auswirkte. Die geistige U nfle xibilität und verlängerte Instruktionszeit beeinflussten ihre Leistungsfähigkei t so dann wenig. Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, bei verminderter Belast barkeit würden sich eine gute Struktur und Führung am Arbeitsplatz leistungs förd ernd auswirken (S. 7).

In Anwendung der LSE-Tabelle TA1, Position 10 (Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln) , Frauen, 2010 Anforderungsniveau 3 , resultiert ein Validenein kommen von Fr. 60'248.95 (Fr. 4'759.-- x 12 x 42.2/40 [BFS, Betriebsübliche

Ar beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 2010, Position 10-12 ]).

E. 3.3 Bei einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 7'520.95 ( Fr. 60'248.95 - Fr. 52'728.-- ). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von rund 12 % ( Fr. 7'520.95/ Fr. 60'248.95, ge rundet gemäss BGE 130 V 121), was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

E. 3.4 Am ermittelten Invaliditätsgrad und am grundsätzlichen Leistungsanspruch ab 1. November 2010 (vorstehend E. 3.1) ändert der Einwand der Beschwerdegegne rin nichts, die Beschwerdeführerin habe sich nicht rechtzeitig zum Leistungsbe zug angemeldet und damit eine Umschulung in einen gleichwertigen Beruf ver eitelt (vorstehend E. 2.1). Eine versäumte Unfallmeldung steht einem Anspruch nicht entgegen, sondern könnte allenfalls zu einer Sanktion im Sinne von Art. 46 UVG führen.

Allerdings sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Der ange fochtene Entscheid beschlägt die Frage einer allfälligen Sanktion nicht, weshalb sie vorliegend nicht zu prüfen ist. 4.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2' 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Sodann erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditäts grad von 12 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - lic.

iur . O.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist

E. 6 ATSG) ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00211

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Nünlist Urteil vom 2 6. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch lic.

iur . O.___ Krepper Spring Partner Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1973 geborene X.___

leidet an einer angeborenen Schwerhörigkeit sowie einer frühkindlichen Hirnentwicklungsstörung unklarer Ätiologie (Urk.

3/4 f.). Am

31. Juli 1994 schloss sie ihre Lehre zur Bäckerin-Konditorin

ab ( Urk. 15/A4 a ). V om 3. August 1995 bis 31. Januar 1 999 arbeitete sie im

Y.___ , in der Patisserie ( nachfolgend: Y.___ , Urk. 15/A6). Danach war sie an verschiedenen Stellen (Verkäuferin, Küchenhilfe, Mitarbeiterin Cafe teria, Reinigung, Kinderbetreuerin/Haushaltshilfe, Hauswirtschaft/Wäscherei) tä tig ( Urk. 3/3 ) . Am 6. November 2007 ( Urk. 15/A3) erliess die Suva nach durchge führter medizinischer Untersuchung

von X.___ mit dem Ergebnis einer starke n Sensibilisierung gegenüber Bäckereihilfs

- und – zusatzstoffen

( Urk. 15/M1 ; nachfolgend: Berufskrankheit ) eine Nichteignungsverfügung für die Tätig keiten als Bäckerin/Konditorin. 1.2

Am 19. November 2015 meldete sich X.___ aufgrund ihrer Berufskrank heit bei der Axa Versicherungen Winterthur AG (nachfolgend: Axa)

zum Leis tungs , insbesonde re Rentenbezug , an ( Urk. 15/A1 -A6 ). Die Axa anerkannte da raufhin ihre Zuständigkeit und gewährte der Versicherten unter anderem das rechtliche Gehör betreffend die Abweisung eines Rentenanspruchs ( Urk. 15/A12, 15/A17).

Mit Verfügung vom 3. November 2016 ( Urk. 15/A28) bejahte die Axa im Zusam menhang mit der Berufskrankheit die Übernahme der Heilungskosten, verneinte dagegen den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 3 % . Die hiergegen erhobene Einsprache ( Urk. 15/A32) wurde mit Einspracheent scheid vom 3. August 2017 ( Urk.

2) abgewiesen. 2.

Mit Eingabe vom 14. September 2017 erhob die Versicherte gegen den Ein spracheentscheid der Axa Beschwerde ( Urk.

1) und stellte folgende Anträge (S. 2) : « 1.

Der Einspracheentscheid vom 3. August 2017 sei aufzuheben.

2.

Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der Unfallversicherung ab

November 2010 in der Höhe von 12 % auszurichten.

3. Der Beschwerdeführerin sei die unterzeichnende Anwältin als unent geltliche Rechtsvertreterin zur Seite zu stellen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin.»

In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2018 ( Urk. 14) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Nach Eingang der Unterlagen für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 5-9) wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 20. Februar 2018 ( Urk.

18) ab.

Mit Replik vom 13. März 2018 ( Urk.

20) hielt die Beschwerdeführerin vollum fänglich an ihren Anträgen fest, was der Beschwerdegegnerin am 22. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilende Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausgebro chen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrank heiten Krankheiten ( Art. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) , die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädi gende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat er stellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankun gen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gege ben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. «Ausschliessliche» Ver ursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädi genden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).

Gemäss Anhang I Ziffer 2 lit . b UVV gelten Erkrankungen der Atmungsorgane, die bei Arbeiten mit Getreide und Mehl von Weizen und Roggen sowie Enzymen entstehen, als arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG. Soweit nichts a nderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung be darf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ist. 1.3

Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Ver sicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Ver sicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeit gefährdet war ( Art. 77 Abs. 1 UVG). Bei Nichtberufs unfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war ( Art. 77 Abs. 2 UVG). Durch diese Vorschriften wird bestimmt, welcher Versicherer leistungspflichtig ist, wenn bei Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses und in der Folgezeit bei verschie denen Versicherern eine Risikode ckung bestand (BGE 127 V 458 E. 2b/ dd , 116 V 51 E. 1a). 1.4

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 3. August 2017 ( Urk.

2) im Wesentlichen damit, dass bei der Beschwerdeführerin unbestrit tenermassen eine Berufskrankheit vorlie ge. Den getätigten Abklärung en zufolge liege die Zust ändigkeit bei ihr, der Beschwerdegegnerin , da die Beschwerdefüh rerin gemäss Lebenslauf das letzte Mal bei der Y.___ im Jahre 1999 der gefährdeten Arbeit ausgesetzt gewesen sei. Unbestrittenermassen bestehe vorliegend kein An spruch auf ein Übergangstaggeld und eine Übergangsentschädigung, da die ge forderten B edi n gungen nicht erfüllt seien (S. 5) .

Im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Höhe des Valideneinkommens von Fr. 61'781.-- stehe unbestrittenermassen fest.

Für die Festlegung des Invalideneinkommens seien ebenfalls Tabellenlö hne beizuziehen (S. 6) . Die zur Verfügung stehenden Akten zeigten auf, dass die attestierte Berufskrankheit nicht als einzige Ursache der Einschränkungen gelten könne, sondern anderweitige Beschwerden massgeblich an der bestehenden Ge sundheitsschädigung mit wirkten ; aufgrund der Berufskrankheit sei der Beschwer deführerin eine volle Tätigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei demnach in der Lage, jede andere qualifizierte berufliche Tätigkeit (gleichwertig mit dem Bäcker in - / Konditor in beruf ) auszuüben. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei auf das Einkommen abzustellen, das die Beschwerdeführerin ausschliesslich wegen ihrer Berufskrankheit erzielen könn t e, berufskrankheitsfremde Gründe müssten ausser Acht gelassen werden, weshalb es sich rechtfertige, auf den Durchschnittslohn der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) 2010 TA1 Anforderungsniveau 3 a bzustellen (S. 7 f.) .

Unter Beachtung der Nichteignungsverfügung sei für eine akustisch nicht qualifizierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die berufskrankheits fremde Schwerhörigkeit beidseits und das intellektuelle Entwicklungsdefizit seien von der Berufskrankheit klar trennbar und bei der Leistungsbeurteilung nicht zu berücksichtigen. Bei der Beschwerdeführerin würden unstreitbar qualifizierte Fachkenntnisse vorliegen, welche das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 rechtfertigten. Eine Einstufung im Anforderungsniveau 3 rechtfertige sich sodann erst recht, weil es der Beschwerdeführerin bei rechtzeitiger Leistungsanmeldung möglich gewesen wäre, im Rahmen einer Umschulung in eine n gleichwertigen Beruf wie dem als Bäckerin-Konditorin eingegliedert zu werden (S. 10) .

Hinsichtlich der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges führte die Beschwer degegnerin aus, fraglich sei einzig, ob aufgrund der Einschränkungen durch die Nichteignungsverfügung lohmässig eine Benachteiligung bestehe, was mit über wiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden müsse, da in einer gleichwertigen Tätigkeit nach Ausbildung mit demselben Lohn gerechnet werden könne (S. 10) . U nter Berücksichtigung eines

– nicht gerechtfertigten - leidensbedingten Abzuges von 20 % resultiere bei einem Invaliditätsgrad von höchstens 9 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 11 ). 2.2

In ihrer Beschwerdeschrift vom 14. September 2017 ( Urk.

1) brachte die Be schwerdeführerin dagegen im Wesentlichen vor, ihr intellektuelles Entwicklungs defizit müsse bei der Leistungsbeurteilung mitberücksichtigt werden. Es mute seltsam an, die Frage, ob es ihr möglich gewesen wäre, eine weitere Lehre zu absolvieren, unabhängig von ihrem unterdurchschnittlichen IQ zu beantworten (S. 6) . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertige es sich bei Perso nen, die nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurück greifen könnten, die A nwendung von Anforderungsniveau 3 (Total) nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügten. Ansonsten ziehe das Bundesgericht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4 (Total) heran. Unbestrittenermassen habe sie sich verspätet bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Aufgrund der im November 2015 erfolgten Anmeldung habe sie ab November 2010 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung. Für den Ein kommensvergleich sei daher das Jahr 2010 massgebend (S. 9) . Unbestritten sei ebenfalls, dass beim Valideneinkommen der Tabellenlohn gemäss LSE 2010 TA1 , Herstellung von Nahrungs- und Futtermittel n , Anforderungsniveau 3, Frauen, zur Anwendung gelange. Aufgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 42.2 Stunden ergebe dies ein Valideneinkommen von Fr. 60'248.9 5. Vergleiche man dieses Va lideneinkommen mit dem Invalideneinkommen gestützt auf LSE 2010 TA1 , Total, Anforderungsniveau 4, Frauen, aufgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden, von Fr. 52'728.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 12 %. Die ser Schluss erscheine auch m it Blick auf die Berechnung der Eidgenössischen Invalidenversicherung stimmig (S. 10 ). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2018 ( Urk.

14) änderte die Beschwerde gegner in ihre Begründung. Sie führte aus, es stehe fest, dass die Beschwerdefüh rerin bereits vor Eintritt des l eistungsauslösenden Gesundh ei tsschadens im Ver gleich zu nicht beeinträchtigten Personen eine signifikant verminderte Arbeits leistung erbracht habe, weniger lernfähig und belastbar gewesen sei und nicht über die erforderlichen Ressourcen und Fähigkeiten verfügt habe, um die erhöh ten Anforderungen im Berufsalltag zu bewältigen. Ge stützt auf Art. 28 Abs. 3 UVV seien die sich invalidisierend auswirkenden Vorerkrankungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung zureichend zu berücksichtigen. Aufgrund der medizi nisch und praktisch ausgewiesenen, frühkindlichen kognitiven Minderleistung, der geringfügigen Minderintelligenz respektive Lernschwäche und der erhebli chen Schwerhörigkeit könne es nicht angehen, das Valideneinkommen nach einer Tätigkeit mit Anforderungsniveau 3 zu bestimmen, während das Invalidenein kommen nach dem Tabellenlohn einer T ätigkeit mit Anforderungsniveau 4 be stimmt werde (S. 7) . Sie, die Beschwerdegegnerin , habe im angefochtenen Ein spracheentscheid darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung des

Invalidenein kommens auf eine Tätigkeit mit Anforderungsniveau 4 abgestellt werden könne, was aber zwingend zur Folge hätte, dass auch das Valideneinkommen nach dem Tabellenwert im N iveau 4 anzusetzen wäre (S. 8) .

Für das Jahr 1999 sei ein

mo natliches Einkommen von Fr. 3'400.-- (x 13) ausgewiesen, was ein Jahreseink om men vor Eintritt des Gesundhei tsschadens von Fr. 44'330.-

ergebe. Indexiert auf das Jahr 2010 resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 53'027.50 (S. 10) . Als Invalideneinkommen resultiere bereinigt ein Jahreseinkommen von Fr. 53’25 2 .1 5. Veranlassung fü r die Gewährung eines leidensbe d i ngten Abzuges bestehe nicht. Bei der Gegenüberstellung der beiden Einkommen bleibe kein Raum für die Ausrichtung einer Invalidenrente. Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung tue vorliegend nichts zur Sache (S. 11) . 2.4

Mit Replik vom 13. März 2018 ( Urk.

20) brachte die Beschwerdeführerin vor,

es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne Mehlstauballergie wieder als Bä ckerin-Konditorin tätig gewesen wäre. Im Übrigen sei

ihre Leistungsfähigkeit vor Eintritt der Berufskrankheit im Jahre 1999 nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV dauernd herabgesetzt gewesen (S. 2) . Es sei nicht einzusehen, weshalb beim Va lideneinkommen auf das konkret erzielte Einkommen (bei der Y.___ ) abzustellen sei (S. 3) . 3. 3.1

Vorweg ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwer degegnerin unbestritten ist . Dies zur Recht, war die Beschwerdeführerin doch zu letzt bei der Y.___ durch die schädigenden Stoffe gefährdet und damit bei der Be schwerdegegnerin für die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert (E. 1.3) . E in potenzieller Rentenanspruch besteht mit Blick auf die Verwirku ngsfristen von Art. 24 Abs. 1 ATSG

sodann ab

1. Novem ber 2010, da die Beschwerdeführerin ihren Leistungsanspruch am 1 9 . November 2015 g eltend gemacht hat ( Urk. 15/A1 ).

Ebenfalls zu Recht nicht (mehr) strittig ist, dass das Invalideneinkommen der Be schwerdeführerin vorliegend auf der Grundlage der LSE-Tabelle TA1, Total, Frauen im Anforderungsniveau 4 aus dem Jahre 2010 zu ermitteln ist ,

da die Beschwerdeführerin mit ihrem Abschluss als Bäckerin - Konditorin nicht über be sondere Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, auf welche sie in einer angepassten Tätigkeit zurückgreifen könnte ( vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 6.3 mit Hinweisen ) . Damit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'728.-- (Fr . 4'225.-- x 12 x 41.6/40 [ Bundesamt für Statistik {BFS}, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 2010, Total]) auszugehen. Dass ein leidensbedingter Abzug geschuldet wäre, wird weder geltend gemacht, noch ist dies

ersichtlich. 3.2

Zu prüfen bleibt die Berechnung des Valideneinkommens . Die Beschwerdegegne rin stützt sich hierzu auf das bei der Y.___ erzielte Einkommen (E. 2.3). 3.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöh nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Fak toren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 3.2.2

Vorliegend kann mit Blick auf die Aktenlage nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt ihrer Berufskrankheit weiterhin bei der Y.___ tätig gewesen wäre , da die Y.___ im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns auch nicht mehr existierte . Ein Abstellen auf den bei der Y.___ tatsächlich erzielten Lohn für die Ermittlung des Valideneinkommens kommt daher

- entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) - nicht in Frage. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Berufskrankheit bereits während der Dauer der Anstellung bei der Y.___

bemerkbar machte (vgl. Urk. 15/M1 S. 1) und es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Berufskrankheit grundsätzlich nicht mehr möglich ist, weiterhin in der angestammten Tätigkeit zu arbeiten .

Auch das Valideneinkommen ist somit gestützt auf die LSE-Tabellenwerte zu ermitteln.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin d ie Ausübung der angestammten Tätigkeit als Bäckerin-Konditorin aufgrund ihrer Berufskrankheit nicht mehr möglich

ist . Hinweise darauf, dass sie auch ohne Berufskrankheit nicht mehr in ihrem angestammten Beruf arbeiten würde , sind den Akten keine zu entnehmen . Aus dem Umstand, dass sie nach ihrer Tätigkeit bei der Y.___ verschieden e andere Arbeiten ausführte ( Urk. 3/3) , kann nichts anderes abgeleitet werden, bestand ihre Berufskrankheit doch in diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich bereits ( Urk. 15/M1 S. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Eintritt ihrer Berufskrankheit

- zwar nicht bei der Y.___ , aber dennoch

- weiterhin als Bäckerin-Konditorin tätig gewesen wäre. Zur Ermittlung des Vali deneinkomme ns ist somit auf den Tabellenwert von LSE TA1, Position 10

( Her stellung von Nahrungs- und Futtermittel n) , Frauen, a us dem Jahre 2010 abzu stellen.

Im Zusammenhang mit dem infrage stehenden Anforderungsniveau ist sodann entscheidend, dass die Beschwerdeführ er in über eine abgeschlossene Ausbildung als Bäckerin-Konditorin verfügt ( Urk. 15/A4 a ; vgl. auch Urk. 15/A5 S. 3 und Urk. 15/A6 ). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich , ihr das Anforderungsniveau 3 anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 4.1) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) ist Art. 28 Abs. 3 UVV (herabgesetzte Leistungsfähigkeit aufgrund nicht versicherter Gesundheitsschädi gung) vorliegend nicht anwendbar. So ist nicht ersichtlich, dass die Leistungsfä higkeit der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Berufskrankheit

aus unfall fremden Gründen

dauernd herabgesetzt war . D em Arbeitszeugnis der Y.___

(Urk. 15/A6) ist in diesem Zusammenhang vielmehr zu entnehmen , dass die Be schwerdeführerin selbständig in der Patisserie des Y.___ s gearbeitet h at . Sie sei zuständig gewesen für die Herstellung abwechslungsreicher Patisserie und diverser Backwaren, die Bestellungen der benöti gten Waren und Produkte, das K l e inhalten der Waren l ager und die gute Umsetzung der Waren s owie das Einhalten der Hygienevorschriften und die Pflege der Maschinen und Werkzeuge. Neben dieser Aufgabe sei sie - wenn es die Zeit erlaubt habe - im ganzen restli chen Betrieb eingesprungen. Ebenfalls habe sie selbständig und gewissenhaft die monatliche Inventur des gesamten Restaurants durchgeführt. Sie habe die ihr an vertrauten Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten ausge führt.

Aufgrund dieser Angaben kann nicht darauf geschlossen werden, dass die unbestrittenermassen vorbestehende Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin so wie ihre frühkindliche Entwicklungsstörung (vgl. Urk. 3/4 f. ) sich einschränkend auf ihre Leistungsfähigkeit

bei der Y.___ ausgewirkt hatten. Dass es diesbezüglich

im Verlauf zu relevanten Veränderungen gekommen ist , ist nicht ersichtlich. An lässlich der Abklärung bei der Berufl ichen Abklärungsstelle Z.___ (BEFAS) vom 17. November 2008 bis 12. Dezember 2008 ( Urk. 3/6) zeigte sich insbeson dere, dass sich die Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin nach einer Eingewöh nungszeit nicht erheblich auf die Arbeitsfähigkei t auswirkte. Die geistige U nfle xibilität und verlängerte Instruktionszeit beeinflussten ihre Leistungsfähigkei t so dann wenig. Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, bei verminderter Belast barkeit würden sich eine gute Struktur und Führung am Arbeitsplatz leistungs förd ernd auswirken (S. 7).

In Anwendung der LSE-Tabelle TA1, Position 10 (Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln) , Frauen, 2010 Anforderungsniveau 3 , resultiert ein Validenein kommen von Fr. 60'248.95 (Fr. 4'759.-- x 12 x 42.2/40 [BFS, Betriebsübliche

Ar beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 2010, Position 10-12 ]). 3.3

Bei einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 7'520.95 ( Fr. 60'248.95 - Fr. 52'728.-- ). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von rund 12 % ( Fr. 7'520.95/ Fr. 60'248.95, ge rundet gemäss BGE 130 V 121), was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 3.4

Am ermittelten Invaliditätsgrad und am grundsätzlichen Leistungsanspruch ab 1. November 2010 (vorstehend E. 3.1) ändert der Einwand der Beschwerdegegne rin nichts, die Beschwerdeführerin habe sich nicht rechtzeitig zum Leistungsbe zug angemeldet und damit eine Umschulung in einen gleichwertigen Beruf ver eitelt (vorstehend E. 2.1). Eine versäumte Unfallmeldung steht einem Anspruch nicht entgegen, sondern könnte allenfalls zu einer Sanktion im Sinne von Art. 46 UVG führen.

Allerdings sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Der ange fochtene Entscheid beschlägt die Frage einer allfälligen Sanktion nicht, weshalb sie vorliegend nicht zu prüfen ist. 4.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2' 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Sodann erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditäts grad von 12 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - lic.

iur . O.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist