Sachverhalt
1. 1.1
Mit Schreiben vom
6. November 2015 (Urk. 10/2 ) teilte die Suva Z.___ mit, dass er für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherungen als unselbstständigerwerbend gelte. Dabei ging es um die Fahrtätigkeit von Z.___ für ein « X.___ -Unternehmen» (vgl. etwa Urk. 10/1/22). Damit war Z.___
nicht einverstanden, weshalb die Suva am 10. November 2015 eine entsprechende Feststellungsverfügung erliess (Urk. 10/3) . Dagegen er hob Z.___ Einsprache (Urk. 10/5; vgl. auch Urk. 10/6-16). 1.2
Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (Urk. 10/17) gab die Suva der Y.___ sinngemäss bekannt, dass sie Z.___ als unselbstständig er werbstätig qualifiziert habe und Y.___ als dessen Arbeitgeberin betrachte. M it Eingabe vom 17 . Juli 2017 (Urk. 10/21 ) liessen sowohl die Y.___ als auch die X.___ , eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam, Einsprache gegen die genannte Feststellungsver fügung erheben. Die Suva wies die Einsprache der Y.___ mit Entscheid vom 7. August 2017 (Urk. 2) ab. Die Einsprache der X.___ wurde - soweit ersichtlich - nicht behandelt.
Die Einsprache von Z.___ wurde von der Suva in einem ebenfalls am 7. August 2017 ergangenen, separat en
Entscheid abgewiesen (Urk. 10/22). Dieser Einspracheentscheid erwuchs - soweit ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. 2.
Gegen den die Y.___ betreffenden Einspracheentscheid vom
7. August 2017 (Urk. 2) liessen die Y.___ und die X.___ mit Eingabe vom
14. September 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde erheben mit folgenden materiellen Anträgen: «-
Der Einspracheentscheid vom
7. August 2017 […] der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialversiche rungsrechtlichen Stellung von Herrn Z.___ sei aufzuhe ben; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___ -App als Selbstständigerwer bender ausübt e ; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der X.___ -Gruppe Arbeitgeber von Herrn Z.___ war ; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ als Selbstständiger werbender nicht obligatorisch unfallversichert ist; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der X.___ -Gruppe Sozialversi cherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zusammen hang mit der Verwendung der X.___ -App geleisteten Zahlungen zah len muss te ; -
X.___ und Y.___ sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzuspre chen.»
In ihrer Beschwerdeantwort vom
10. Januar 2018 (Urk. 9) stellte die Suva fol gende Anträge: « 1.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sei nicht einzutreten. 2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei - soweit darauf einzu treten ist - abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 7.8.2017 sei zu bestätigen. 3.
Der betroffene Arbeitnehmer, Herr Z.___ , […] sei zum Ver fahren beizuladen. »
Mit Verfügung vom
12. Januar 2018 (Urk. 12 ) wurde Z.___ zum Pro zess beigeladen und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Telefonisch teilte er dem Sozialversicherungsgericht mit, dass er mit der Sache nichts zu tun habe und sein Name aus dem Dossier zu entfernen sei (Urk. 13). Mit Verfügung vom
17. Ja nuar 2018 (Urk. 14 ) wurde den Parteien und dem Beigeladenen Frist zur Stel lungnahme zum gesamten Prozessstoff angesetzt. Es wurden aber keine weiteren Eingaben ins Recht gereicht.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2 1.2.1
Zwecks Prüfung der Eintretensfrage beziehungsweise der Legitimation der Be schwerdeführerinnen erweist es sich als notwendig, vorgängig den Streitgegen stand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen. 1.2.2
In der Feststellungsverfügung vom
10. November 2015 (Urk. 10/3), auf welche die Verfügung vom 14. Juni 2017 (Urk. 10/17) verweist , wird - wenn auch nicht der Form nach, so aber doch inhaltlich klar - im Sinne eines Dispositivs unter anderem Folgendes festgehalten: Für Ihre Tätigkeit im Bereich Limousinenservice gelten Sie […] bei den Sozialversicherungen als unselbstständig erwerbend.
Informieren Sie Ihre Arbeitgeber.
Dies wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (Urk. 10/17) der Beschwerdeführe rin 2 zur Kenntnis gebracht. Mit anderen Worten stellte die Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen fest. 1.2.3
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
7. August 2017 (Urk. 2) erläuterte die Beschwerdegegnerin zunächst auf S. 1 (erster Absatz), es sei verfügungsweise festgestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als unselbstständige Er werbstätigkeit qualifiziert worden sei.
An der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 hielt die Beschwerde gegnerin auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den im Handelsregister genannten Zweck der Beschwerde führerin 2, die X.___ -Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu un terstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen. 1.2.4
An der Sichtweise, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin des Beigeladenen sei, hielt die Beschwerdegegnerin auch im vo rliegenden Prozess fest (Urk. 9 S. 3 Ziff. 4.1): «Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Suva zu Recht Herrn Z.___ hinsichtlich seiner Fahrertätigkeit en für die Firma Y.___ , die er aufgrund der Aktenlage zumindest in der Zeit vom 1.1.2015 bis 23.12.2015 für X.___
ausgeführt hat, als unselbständig erwerbend qualifiziert hat .» Konsequenterweise beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Be schwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten, da diese durch den ange fochtenen Einspracheentscheid in keiner Art und Weise berührt sei und daher kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids habe. 1.2.5
Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses bilden somit die Fragen, ob die Tä tigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Be nützung der X.___ -App) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin 2 dabei als Arbeitgeberin des Beigeladenen anzusehen ist. 1.2.6
Wie bereits ausgeführt wurde, ist der exklusiv an den Beigeladenen gerichtete, separate Einspracheentscheid vom 7. August 2017 (Urk. 10/22) offenbar unange fochten in Rechtskraft erwachsen . Dieser Einspracheentscheid ist aber ohnehin nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Damit hat sich das Sozialversicherungsgericht nicht zu befassen , zumindest nicht im vorlie genden Verfahren . 1.3 1.3.1
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzust immen, dass mit Entscheid vom 7 . August 2017 (Urk. 2) einzig über die Einsprache der Beschwer deführerin 2 entschieden wurde. Über die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 vom
17. Juli 2017 (Urk. 10/21 ) wurde weder im genannten Entscheid noch an dernorts befunden.
Da die Beschwerdeführerin 1 durch den angefochtenen Einspracheentscheid nicht berührt ist, insbesondere mit Wirkung ihr gegenüber weder das Bestehen noch das Nichtbestehen irgendeines Rechtsverhältnisses festgestellt wurde, ist sie nicht zur Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]). Die Einsprache der Beschwerdeführerin 1, welche von der Be schwerdegegnerin nicht behandelt wurde, ist vielmehr noch bei letzterer pendent, welche unter anderem in jenem Verfahren eigenständig über die Legitimation zur Einsprache der Beschwerdeführerin 1 zu befinden haben wird.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich nicht einzutreten ist. 1.3.2
Aus der oben in E. 1.2.5 wiedergegebenen Umschreibung des Streitgegenstandes folgt ohne Weiteres, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit damit die Feststellung des Nichtbestehens der Arbeitgebereigenschaft der Be schwerdeführerin 1 oder einer anderen Gesellschaft der X.___ -Gruppe beantragt wurde, nicht einzutreten ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses.
Entsprechend verhält es sich mit dem Antrag auf Feststellung, dass weder die Beschwerdeführerin 1 noch eine sonstige Gesellschaft der X.___ -Gruppe Sozial versicherungsbeiträge auf die vom Beigeladenen im Zusammenhang mit der Ver wendung der X.___ -App geleisteten Zahlung zahlen müsse. Auch das ist nicht Thema dieses Verfahrens. Darauf ist nicht einzutreten. 1.3.3
Wie ausgeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin über die Einsprache der Be schwerdef ührerin 1 vom 17. Juli 2017 (Urk. 10/21 ) noch nicht befunden. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin von dieser Einsprache keine Notiz genommen hat. Der Tatbestand der Rechtsverweigerung ist somit offensichtlich erfüllt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge hör geht damit einher. Mangels eines ausdrücklichen Antrags der Beschwerde führerin 1, im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG die Rechtsverweigerung festzustel len, ist jedoch von einer entsprechenden Feststellung im Dispositiv dieses Ent scheids abzusehen. 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren - wie ausgeführt - nicht nur, ob die streitgegenständliche Tätigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___ -App) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, sondern insbesondere auch, ob die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin des Beigeladenen in Frage kommt.
In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen überhaupt eine vertragliche Beziehung besteht bezie hungsweise eine solche Beziehung rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Fehlt es an einer solchen (ausdrücklich oder konkludent geschlossenen) vertrag lichen Beziehung, kann die Beschwerdeführerin 2 a fortiori auch nicht Arbeitge berin des Beigeladenen sein. Diesfalls könnte dessen beitragsrechtlicher Status im vorliegenden Beschwerdeverfahren offengelassen werden. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Arbeitgeberstellung der Be schwerdeführerin 2 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentli chen aus, dass dem Handelsregistereintrag entnommen werden könne, dass die Y.___ namentlich zum Zweck habe, die X.___ -Gruppe beim An bieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbunde nen Dienstleistungen zu erbringen. Daraus könne insgesamt geschlossen werden, dass die betreffende Gesellschaft hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Transportdienstleistungen die Verantwortung für den Standort Schweiz der X.___ -Gruppe trage (S. 1 f.).
Im vorliegenden Prozess verwies die Beschwerdegegnerin auf ein Rechtsgu tach ten von Prof. A.___ (Urk. 9 S. 7): Dieser komme zum Ergebnis, dass die Beschwer deführerin 2 Arbeitgeberin sei, und nicht etwa die Firma B.___ , die gemäss Gut achten in zivilrechtlicher Hinsicht Arbeitgeberin der X.___ -Fahrer sei. Die Be schwerdeführerin 2 verfüge über Büroräumlichkeiten in der Schweiz. Auch wenn die X.___ -Fahrer nicht in diesen Büroräumlichkeiten beschäftigt seien, fänden zwischen den X.___ -Fahrern und den Angestellten der Beschwerdeführerin 2 durchaus Kontakte statt, wie sich zum Beispiel einer publizierten Stellenaus schreibung entnehmen lasse. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu bezeichnen sei. 2.3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich im Wesentli chen auf den Standpunkt (Urk. 1/1), dass sie Dienstleistungen für andere Unter nehmen der X.___ -Gruppe erbringe, insbesondere die Förderung der App auf dem schweizerischen Markt. Hingegen erbringe sie keinerlei Transportdienstleistun gen, stehe in keiner vertraglichen Beziehung mit den Fahrern oder Fahrgästen, welche die App nutzten, und sei in keiner Weise in das Funktionieren der App eingebunden. Für die Überweisung der durch die Fahrgäste bezahlten Fahrpreise für die über die App ausgeführten Fahrten an die C.___ , D.___
- und die E.___ -Fahrer seien die Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise die B.___ zuständig (S. 6). 2.4
Der Beigeladene erklärte telefonisch, dass er mit der Sache nichts zu tun habe. Er habe keinen Arbeitsvertrag mit X.___ und wünsche, dass sein Name aus dem Dos sier entfernt werde. Er verlange einen Beweis, falls man zum Schluss käme, dass er Arbeitnehmer von X.___ sei (Urk. 13). 3. 3.1
Über die konkreten Vertragsbeziehungen des Beigeladenen lässt sich den Akten nichts Relevantes entnehmen. Es liegt kein personalisierter oder gar unterschrie bener Vertrag zwischen ihm und einer Gesellschaft der X.___ -Gruppe bei den Ak ten.
In den Akten ist lediglich ein (nicht unterzeichneter) Mustervertrag en thalten (Urk. 3/2 und Urk. 10/21/30-40 ). Es ist aufgrund der Parteivorbringen jedoch da von auszugehen, dass dieser Mustervertrag für die vorliegende Streitsache von Belang ist. Aus diesem Vertrag ergibt si ch, dass er zwischen dem «Partner » (un abhängige Gesellschaft [beziehungsweise Person], die sich gewerblich mit der Er bringung von Beförderungsdienstleistungen beschäftigt) und « X.___ » abgeschlos sen wurde beziehungsweise abgeschlossen werden sollte. Nach Lage der Dinge kann es sich bei dieser « X.___ »-Gesellschaft nur um die
X.___ mit Sitz in Ams terdam , also der Beschwerdeführerin 1, handeln. Die Beschwerdeführerin 2, die Y.___ , wird in diesem Mustervertrag jedenfalls nicht erwähnt.
In diesem Mustervertrag werden die vertraglichen Beziehungen zwischen dem «Partner », dem Fahrer, und der Beschwerdeführerin 1 umfassend geregelt. Rege lungsgegenstände sind etwa die Nutzung der X.___ -Services, die Vergütungen und Zahlungen, die Anforderungen an die Partner (Genehmigungen, Lizenzen, amtli che Bescheinigungen , Führerscheine und dergleichen)
sowie Haftungsfragen. Der Vertrag untersteht niederländischem Recht. Es wird ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart; Ort des Schiedsve rfahrens ist Amsterdam (Ziff. 11 des Mustervert ra ges), dem Sitz der Beschwerdeführerin 1. 3.2
In den Akten befindet sich kein Vertrag zwischen dem Beigeladenen oder einer anderen Person und der Beschwerdeführerin 2. Den Akten lassen sich auch keine Indizien entnehmen, die auf eine vertragliche Beziehung zwischen dem Beigela denen und der Beschwerdeführerin 2 hindeuten würden. 3.3
Zum Geldfluss finden sich in den Akten keine aussagekräftigen Dokumente. Auf grund der (nicht substantiiert in Zweifel gezogenen) Vorbringen der Beschwerde führerinnen (vgl. Urk. 1/1 S. 6) und der entsprechenden Bestimmungen im Mus tervertrag (Urk. 3/2; Ziff. 5 ) ist - zumindest einstweilen - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in den Zahlungs- beziehungsweise Geldfluss zwi schen Fahrgast, dessen Kreditkartenunternehmen und mitbeteiligten Banken oder anderen Finanzinstituten eingebunden ist, sondern - gemäss unbestritten geblie benem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - auch insoweit die Beschwerde führerin 1 tätig ist. 3.4
Soweit sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der von ihr behaupteten Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 auf deren Handelsregisterein trag stützte, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Argumentationsweise nicht ziel führend ist. Erstens kann aus einer allgemeinen und mehr oder weniger abstrak ten Zweckumschreibung in einem Handelsregistereintrag einer juristischen Per son nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten, individuellen Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Zweitens lässt sich dem Handelsregis tereintrag der Beschwerdeführerin 2 nicht entnehmen, dass sie bezwecke, Fahrer zu beschäftigen oder Fahrdienste anzubieten.
Entsprechendes gilt für den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2016 vom 31. Oktober 201 6. Auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung oder gar ein Arbeitsvertrag besteht. Es ging in diesem Präjudiz um die anders gelagerte Frage betreffend Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 zur Anfechtung eines sogenannten règlement
intercommu nal
sur le service des taxis . Für den vorliegenden Streitfall erweist sich dieses Präjudiz als nicht einschlägig. 3.5
Auch soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Prof. A.___ be ruft, erweist sich ihr Vortrag als unzutreffend: Sie brachte vor, Prof. A.___ sei zum Ergebnis gekommen, dass die Y.___ , also die Beschwerdefüh rerin 2, beitragspflichtige Arbei tgeberin der Fahrer sei (Urk. 9 S. 7). Prof. A.___ ging in seinem Gutachten - nach eher summarischer Prüfung der Sachlage und im Wesentlichen mittels Interpretation einer Stellenausschreibung - vielmehr da von aus, dass entweder die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitge berin zu bezeichnen sei oder aber die X.___ -Tochter B.___ (Urk. 11 /1 S. 26). Die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage beantwor tet somit das Gutachten A.___ nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin daraus nichts für ihren Parteistandpunkt betreffend Arbeitgebereigenschaft ableiten kann. 4. 4.1
Aufgrund der herrschenden Aktenlage ist nicht erstellt, dass die Beschwerdefüh rerin 2 in irgendeiner vertraglichen Beziehung zum Beigeladenen steht. Es liegt kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigela denen bei den Akten. Es fehlen zudem Hinweise oder Indizien dafür, dass zwi schen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen ein mündlicher oder kon kludent geschlossener Vertrag besteht. Hingegen besteht ein ausführlicher Mus tervertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den potentiellen Fahrern (vgl. Urk. 3/2).
Die Beschwerdegegnerin konnte auch nicht plausibel darlegen oder gar beweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 in irgendeiner Weise in den Geldfluss zwischen Fahrgast und Fahrer involviert ist. Nach dem grundsätzlich plausiblen Vorbrin gen der Beschwerdeführerinnen ist auch dafür innerhalb der X.___ -Gruppe die Beschwerdeführerin 1 zuständig.
Obwohl in den Akten nichts für die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdefüh rerin 2 spricht, kann diese nicht endgültig ausgeschlossen werden. Dazu sind die Akten zu unergiebig. 4.2
Die Aktenlage lässt einen Entscheid in der Frage, ob zwischen der Beschwerde führerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung besteht, nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich - soweit ersichtlich - keine Abklärun gen unternommen und sich stattdessen mit der Interpretation eines Handelsre gisterauszugs und der (unzutreffenden) Wiedergabe eines Rechtsgutachtens be gnügt. Reine Plausibilitätsüberlegungen oder Spekulationen genügen nicht. Der Sachverhalt bedarf einer gründlichen Abklärung, die in den Akten festzuhalten ist. Erst wenn der Sachverhalt feststeht, ist zu dessen juristischer Beurteilung zu schreiten.
Da die Aktenlage keinen Entscheid in der Sache selbst erlaubt, ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheis sen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom
7. August 2017 (Urk. 2) auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge.
Soweit der Beigeladene erklärte, dass er mit diesem Fall nichts zu tun habe und sein Name aus dem Dossier zu entfernen sei, ist festzuhalten , dass seinem Begeh ren aus prozeduralen Gründen nicht stattgegeben werden kann und ihm deshalb dieser Entscheid ungeachtet seines Desinteresses zu eröffnen ist. Bei in Frage ste hender Qualifikation einer Erwerbstätigkeit steht es dem Betreffenden nicht frei, etwas damit zu tun haben zu wollen oder nicht. Die Beitragspflicht ist gesetzlich geregelt und hat nichts Freiwilliges an sich. 5. 5.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Obwohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist, ist ihr in Anwendung von § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) ebenfalls eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, da sich die Beschwerde führerin 1 durch die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Rechtsverwei gerung (Nichtbehandlung der Einsprache) beziehungsweise durch die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit zur Erhebung der Beschwerde veranlasst sah. 5.2
Bei der Bemessung der Prozessentschädigung ist neben den in E. 5.1 genannten Kriterien insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Eingaben der Beschwerdeführerinnen mit nur wenigen Änderungen auch in einer sehr gros sen Zahl von Parallelprozessen eingereicht werden konnten und sich demzufolge massgebliche Synergieeffekte ergeben haben. Demzufolge ist die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen Prozessentschädigungen von je Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten, und erkennt: 1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Prozessentschädigungen von je Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Suva - Z.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (Urk. 10/17) gab die Suva der Y.___ sinngemäss bekannt, dass sie Z.___ als unselbstständig er werbstätig qualifiziert habe und Y.___ als dessen Arbeitgeberin betrachte. M it Eingabe vom 17 . Juli 2017 (Urk. 10/21 ) liessen sowohl die Y.___ als auch die X.___ , eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam, Einsprache gegen die genannte Feststellungsver fügung erheben. Die Suva wies die Einsprache der Y.___ mit Entscheid vom 7. August 2017 (Urk. 2) ab. Die Einsprache der X.___ wurde - soweit ersichtlich - nicht behandelt.
Die Einsprache von Z.___ wurde von der Suva in einem ebenfalls am 7. August 2017 ergangenen, separat en
Entscheid abgewiesen (Urk. 10/22). Dieser Einspracheentscheid erwuchs - soweit ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft.
E. 1.2.1 Zwecks Prüfung der Eintretensfrage beziehungsweise der Legitimation der Be schwerdeführerinnen erweist es sich als notwendig, vorgängig den Streitgegen stand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen.
E. 1.2.2 In der Feststellungsverfügung vom
10. November 2015 (Urk. 10/3), auf welche die Verfügung vom 14. Juni 2017 (Urk. 10/17) verweist , wird - wenn auch nicht der Form nach, so aber doch inhaltlich klar - im Sinne eines Dispositivs unter anderem Folgendes festgehalten: Für Ihre Tätigkeit im Bereich Limousinenservice gelten Sie […] bei den Sozialversicherungen als unselbstständig erwerbend.
Informieren Sie Ihre Arbeitgeber.
Dies wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (Urk. 10/17) der Beschwerdeführe rin 2 zur Kenntnis gebracht. Mit anderen Worten stellte die Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen fest.
E. 1.2.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
7. August 2017 (Urk. 2) erläuterte die Beschwerdegegnerin zunächst auf S. 1 (erster Absatz), es sei verfügungsweise festgestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als unselbstständige Er werbstätigkeit qualifiziert worden sei.
An der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 hielt die Beschwerde gegnerin auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den im Handelsregister genannten Zweck der Beschwerde führerin 2, die X.___ -Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu un terstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen.
E. 1.2.4 An der Sichtweise, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin des Beigeladenen sei, hielt die Beschwerdegegnerin auch im vo rliegenden Prozess fest (Urk. 9 S. 3 Ziff. 4.1): «Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Suva zu Recht Herrn Z.___ hinsichtlich seiner Fahrertätigkeit en für die Firma Y.___ , die er aufgrund der Aktenlage zumindest in der Zeit vom 1.1.2015 bis 23.12.2015 für X.___
ausgeführt hat, als unselbständig erwerbend qualifiziert hat .» Konsequenterweise beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Be schwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten, da diese durch den ange fochtenen Einspracheentscheid in keiner Art und Weise berührt sei und daher kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids habe.
E. 1.2.5 Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses bilden somit die Fragen, ob die Tä tigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Be nützung der X.___ -App) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin 2 dabei als Arbeitgeberin des Beigeladenen anzusehen ist.
E. 1.2.6 Wie bereits ausgeführt wurde, ist der exklusiv an den Beigeladenen gerichtete, separate Einspracheentscheid vom 7. August 2017 (Urk. 10/22) offenbar unange fochten in Rechtskraft erwachsen . Dieser Einspracheentscheid ist aber ohnehin nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Damit hat sich das Sozialversicherungsgericht nicht zu befassen , zumindest nicht im vorlie genden Verfahren .
E. 1.3.1 Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzust immen, dass mit Entscheid vom 7 . August 2017 (Urk. 2) einzig über die Einsprache der Beschwer deführerin 2 entschieden wurde. Über die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 vom
17. Juli 2017 (Urk. 10/21 ) wurde weder im genannten Entscheid noch an dernorts befunden.
Da die Beschwerdeführerin 1 durch den angefochtenen Einspracheentscheid nicht berührt ist, insbesondere mit Wirkung ihr gegenüber weder das Bestehen noch das Nichtbestehen irgendeines Rechtsverhältnisses festgestellt wurde, ist sie nicht zur Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]). Die Einsprache der Beschwerdeführerin 1, welche von der Be schwerdegegnerin nicht behandelt wurde, ist vielmehr noch bei letzterer pendent, welche unter anderem in jenem Verfahren eigenständig über die Legitimation zur Einsprache der Beschwerdeführerin 1 zu befinden haben wird.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich nicht einzutreten ist.
E. 1.3.2 Aus der oben in E. 1.2.5 wiedergegebenen Umschreibung des Streitgegenstandes folgt ohne Weiteres, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit damit die Feststellung des Nichtbestehens der Arbeitgebereigenschaft der Be schwerdeführerin 1 oder einer anderen Gesellschaft der X.___ -Gruppe beantragt wurde, nicht einzutreten ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses.
Entsprechend verhält es sich mit dem Antrag auf Feststellung, dass weder die Beschwerdeführerin 1 noch eine sonstige Gesellschaft der X.___ -Gruppe Sozial versicherungsbeiträge auf die vom Beigeladenen im Zusammenhang mit der Ver wendung der X.___ -App geleisteten Zahlung zahlen müsse. Auch das ist nicht Thema dieses Verfahrens. Darauf ist nicht einzutreten.
E. 1.3.3 Wie ausgeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin über die Einsprache der Be schwerdef ührerin 1 vom 17. Juli 2017 (Urk. 10/21 ) noch nicht befunden. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin von dieser Einsprache keine Notiz genommen hat. Der Tatbestand der Rechtsverweigerung ist somit offensichtlich erfüllt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge hör geht damit einher. Mangels eines ausdrücklichen Antrags der Beschwerde führerin 1, im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG die Rechtsverweigerung festzustel len, ist jedoch von einer entsprechenden Feststellung im Dispositiv dieses Ent scheids abzusehen. 2.
E. 2 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei - soweit darauf einzu treten ist - abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 7.8.2017 sei zu bestätigen.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren - wie ausgeführt - nicht nur, ob die streitgegenständliche Tätigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___ -App) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, sondern insbesondere auch, ob die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin des Beigeladenen in Frage kommt.
In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen überhaupt eine vertragliche Beziehung besteht bezie hungsweise eine solche Beziehung rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Fehlt es an einer solchen (ausdrücklich oder konkludent geschlossenen) vertrag lichen Beziehung, kann die Beschwerdeführerin 2 a fortiori auch nicht Arbeitge berin des Beigeladenen sein. Diesfalls könnte dessen beitragsrechtlicher Status im vorliegenden Beschwerdeverfahren offengelassen werden.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Arbeitgeberstellung der Be schwerdeführerin 2 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentli chen aus, dass dem Handelsregistereintrag entnommen werden könne, dass die Y.___ namentlich zum Zweck habe, die X.___ -Gruppe beim An bieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbunde nen Dienstleistungen zu erbringen. Daraus könne insgesamt geschlossen werden, dass die betreffende Gesellschaft hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Transportdienstleistungen die Verantwortung für den Standort Schweiz der X.___ -Gruppe trage (S. 1 f.).
Im vorliegenden Prozess verwies die Beschwerdegegnerin auf ein Rechtsgu tach ten von Prof. A.___ (Urk. 9 S. 7): Dieser komme zum Ergebnis, dass die Beschwer deführerin 2 Arbeitgeberin sei, und nicht etwa die Firma B.___ , die gemäss Gut achten in zivilrechtlicher Hinsicht Arbeitgeberin der X.___ -Fahrer sei. Die Be schwerdeführerin 2 verfüge über Büroräumlichkeiten in der Schweiz. Auch wenn die X.___ -Fahrer nicht in diesen Büroräumlichkeiten beschäftigt seien, fänden zwischen den X.___ -Fahrern und den Angestellten der Beschwerdeführerin 2 durchaus Kontakte statt, wie sich zum Beispiel einer publizierten Stellenaus schreibung entnehmen lasse. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu bezeichnen sei.
E. 2.3 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich im Wesentli chen auf den Standpunkt (Urk. 1/1), dass sie Dienstleistungen für andere Unter nehmen der X.___ -Gruppe erbringe, insbesondere die Förderung der App auf dem schweizerischen Markt. Hingegen erbringe sie keinerlei Transportdienstleistun gen, stehe in keiner vertraglichen Beziehung mit den Fahrern oder Fahrgästen, welche die App nutzten, und sei in keiner Weise in das Funktionieren der App eingebunden. Für die Überweisung der durch die Fahrgäste bezahlten Fahrpreise für die über die App ausgeführten Fahrten an die C.___ , D.___
- und die E.___ -Fahrer seien die Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise die B.___ zuständig (S. 6).
E. 2.4 Der Beigeladene erklärte telefonisch, dass er mit der Sache nichts zu tun habe. Er habe keinen Arbeitsvertrag mit X.___ und wünsche, dass sein Name aus dem Dos sier entfernt werde. Er verlange einen Beweis, falls man zum Schluss käme, dass er Arbeitnehmer von X.___ sei (Urk. 13).
E. 3 Der betroffene Arbeitnehmer, Herr Z.___ , […] sei zum Ver fahren beizuladen. »
Mit Verfügung vom
12. Januar 2018 (Urk. 12 ) wurde Z.___ zum Pro zess beigeladen und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Telefonisch teilte er dem Sozialversicherungsgericht mit, dass er mit der Sache nichts zu tun habe und sein Name aus dem Dossier zu entfernen sei (Urk. 13). Mit Verfügung vom
17. Ja nuar 2018 (Urk. 14 ) wurde den Parteien und dem Beigeladenen Frist zur Stel lungnahme zum gesamten Prozessstoff angesetzt. Es wurden aber keine weiteren Eingaben ins Recht gereicht.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Über die konkreten Vertragsbeziehungen des Beigeladenen lässt sich den Akten nichts Relevantes entnehmen. Es liegt kein personalisierter oder gar unterschrie bener Vertrag zwischen ihm und einer Gesellschaft der X.___ -Gruppe bei den Ak ten.
In den Akten ist lediglich ein (nicht unterzeichneter) Mustervertrag en thalten (Urk. 3/2 und Urk. 10/21/30-40 ). Es ist aufgrund der Parteivorbringen jedoch da von auszugehen, dass dieser Mustervertrag für die vorliegende Streitsache von Belang ist. Aus diesem Vertrag ergibt si ch, dass er zwischen dem «Partner » (un abhängige Gesellschaft [beziehungsweise Person], die sich gewerblich mit der Er bringung von Beförderungsdienstleistungen beschäftigt) und « X.___ » abgeschlos sen wurde beziehungsweise abgeschlossen werden sollte. Nach Lage der Dinge kann es sich bei dieser « X.___ »-Gesellschaft nur um die
X.___ mit Sitz in Ams terdam , also der Beschwerdeführerin 1, handeln. Die Beschwerdeführerin 2, die Y.___ , wird in diesem Mustervertrag jedenfalls nicht erwähnt.
In diesem Mustervertrag werden die vertraglichen Beziehungen zwischen dem «Partner », dem Fahrer, und der Beschwerdeführerin 1 umfassend geregelt. Rege lungsgegenstände sind etwa die Nutzung der X.___ -Services, die Vergütungen und Zahlungen, die Anforderungen an die Partner (Genehmigungen, Lizenzen, amtli che Bescheinigungen , Führerscheine und dergleichen)
sowie Haftungsfragen. Der Vertrag untersteht niederländischem Recht. Es wird ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart; Ort des Schiedsve rfahrens ist Amsterdam (Ziff. 11 des Mustervert ra ges), dem Sitz der Beschwerdeführerin 1.
E. 3.2 In den Akten befindet sich kein Vertrag zwischen dem Beigeladenen oder einer anderen Person und der Beschwerdeführerin 2. Den Akten lassen sich auch keine Indizien entnehmen, die auf eine vertragliche Beziehung zwischen dem Beigela denen und der Beschwerdeführerin 2 hindeuten würden.
E. 3.3 Zum Geldfluss finden sich in den Akten keine aussagekräftigen Dokumente. Auf grund der (nicht substantiiert in Zweifel gezogenen) Vorbringen der Beschwerde führerinnen (vgl. Urk. 1/1 S. 6) und der entsprechenden Bestimmungen im Mus tervertrag (Urk. 3/2; Ziff.
E. 3.4 Soweit sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der von ihr behaupteten Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 auf deren Handelsregisterein trag stützte, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Argumentationsweise nicht ziel führend ist. Erstens kann aus einer allgemeinen und mehr oder weniger abstrak ten Zweckumschreibung in einem Handelsregistereintrag einer juristischen Per son nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten, individuellen Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Zweitens lässt sich dem Handelsregis tereintrag der Beschwerdeführerin 2 nicht entnehmen, dass sie bezwecke, Fahrer zu beschäftigen oder Fahrdienste anzubieten.
Entsprechendes gilt für den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2016 vom 31. Oktober 201 6. Auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung oder gar ein Arbeitsvertrag besteht. Es ging in diesem Präjudiz um die anders gelagerte Frage betreffend Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 zur Anfechtung eines sogenannten règlement
intercommu nal
sur le service des taxis . Für den vorliegenden Streitfall erweist sich dieses Präjudiz als nicht einschlägig.
E. 3.5 Auch soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Prof. A.___ be ruft, erweist sich ihr Vortrag als unzutreffend: Sie brachte vor, Prof. A.___ sei zum Ergebnis gekommen, dass die Y.___ , also die Beschwerdefüh rerin 2, beitragspflichtige Arbei tgeberin der Fahrer sei (Urk. 9 S. 7). Prof. A.___ ging in seinem Gutachten - nach eher summarischer Prüfung der Sachlage und im Wesentlichen mittels Interpretation einer Stellenausschreibung - vielmehr da von aus, dass entweder die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitge berin zu bezeichnen sei oder aber die X.___ -Tochter B.___ (Urk. 11 /1 S. 26). Die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage beantwor tet somit das Gutachten A.___ nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin daraus nichts für ihren Parteistandpunkt betreffend Arbeitgebereigenschaft ableiten kann. 4. 4.1
Aufgrund der herrschenden Aktenlage ist nicht erstellt, dass die Beschwerdefüh rerin 2 in irgendeiner vertraglichen Beziehung zum Beigeladenen steht. Es liegt kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigela denen bei den Akten. Es fehlen zudem Hinweise oder Indizien dafür, dass zwi schen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen ein mündlicher oder kon kludent geschlossener Vertrag besteht. Hingegen besteht ein ausführlicher Mus tervertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den potentiellen Fahrern (vgl. Urk. 3/2).
Die Beschwerdegegnerin konnte auch nicht plausibel darlegen oder gar beweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 in irgendeiner Weise in den Geldfluss zwischen Fahrgast und Fahrer involviert ist. Nach dem grundsätzlich plausiblen Vorbrin gen der Beschwerdeführerinnen ist auch dafür innerhalb der X.___ -Gruppe die Beschwerdeführerin 1 zuständig.
Obwohl in den Akten nichts für die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdefüh rerin 2 spricht, kann diese nicht endgültig ausgeschlossen werden. Dazu sind die Akten zu unergiebig. 4.2
Die Aktenlage lässt einen Entscheid in der Frage, ob zwischen der Beschwerde führerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung besteht, nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich - soweit ersichtlich - keine Abklärun gen unternommen und sich stattdessen mit der Interpretation eines Handelsre gisterauszugs und der (unzutreffenden) Wiedergabe eines Rechtsgutachtens be gnügt. Reine Plausibilitätsüberlegungen oder Spekulationen genügen nicht. Der Sachverhalt bedarf einer gründlichen Abklärung, die in den Akten festzuhalten ist. Erst wenn der Sachverhalt feststeht, ist zu dessen juristischer Beurteilung zu schreiten.
Da die Aktenlage keinen Entscheid in der Sache selbst erlaubt, ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheis sen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom
7. August 2017 (Urk. 2) auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge.
Soweit der Beigeladene erklärte, dass er mit diesem Fall nichts zu tun habe und sein Name aus dem Dossier zu entfernen sei, ist festzuhalten , dass seinem Begeh ren aus prozeduralen Gründen nicht stattgegeben werden kann und ihm deshalb dieser Entscheid ungeachtet seines Desinteresses zu eröffnen ist. Bei in Frage ste hender Qualifikation einer Erwerbstätigkeit steht es dem Betreffenden nicht frei, etwas damit zu tun haben zu wollen oder nicht. Die Beitragspflicht ist gesetzlich geregelt und hat nichts Freiwilliges an sich.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 5.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Obwohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist, ist ihr in Anwendung von § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) ebenfalls eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, da sich die Beschwerde führerin 1 durch die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Rechtsverwei gerung (Nichtbehandlung der Einsprache) beziehungsweise durch die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit zur Erhebung der Beschwerde veranlasst sah.
E. 5.2 Bei der Bemessung der Prozessentschädigung ist neben den in E. 5.1 genannten Kriterien insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Eingaben der Beschwerdeführerinnen mit nur wenigen Änderungen auch in einer sehr gros sen Zahl von Parallelprozessen eingereicht werden konnten und sich demzufolge massgebliche Synergieeffekte ergeben haben. Demzufolge ist die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen Prozessentschädigungen von je Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten, und erkennt: 1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Prozessentschädigungen von je Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Suva - Z.___ - Bundesamt für Gesundheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00210
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
10. Juli 2018 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführerinnen beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge Lenz & Staehelin Route de Chêne 30, 1211 Genève 6 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladener Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Schreiben vom
6. November 2015 (Urk. 10/2 ) teilte die Suva Z.___ mit, dass er für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherungen als unselbstständigerwerbend gelte. Dabei ging es um die Fahrtätigkeit von Z.___ für ein « X.___ -Unternehmen» (vgl. etwa Urk. 10/1/22). Damit war Z.___
nicht einverstanden, weshalb die Suva am 10. November 2015 eine entsprechende Feststellungsverfügung erliess (Urk. 10/3) . Dagegen er hob Z.___ Einsprache (Urk. 10/5; vgl. auch Urk. 10/6-16). 1.2
Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (Urk. 10/17) gab die Suva der Y.___ sinngemäss bekannt, dass sie Z.___ als unselbstständig er werbstätig qualifiziert habe und Y.___ als dessen Arbeitgeberin betrachte. M it Eingabe vom 17 . Juli 2017 (Urk. 10/21 ) liessen sowohl die Y.___ als auch die X.___ , eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam, Einsprache gegen die genannte Feststellungsver fügung erheben. Die Suva wies die Einsprache der Y.___ mit Entscheid vom 7. August 2017 (Urk. 2) ab. Die Einsprache der X.___ wurde - soweit ersichtlich - nicht behandelt.
Die Einsprache von Z.___ wurde von der Suva in einem ebenfalls am 7. August 2017 ergangenen, separat en
Entscheid abgewiesen (Urk. 10/22). Dieser Einspracheentscheid erwuchs - soweit ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. 2.
Gegen den die Y.___ betreffenden Einspracheentscheid vom
7. August 2017 (Urk. 2) liessen die Y.___ und die X.___ mit Eingabe vom
14. September 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde erheben mit folgenden materiellen Anträgen: «-
Der Einspracheentscheid vom
7. August 2017 […] der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialversiche rungsrechtlichen Stellung von Herrn Z.___ sei aufzuhe ben; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___ -App als Selbstständigerwer bender ausübt e ; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der X.___ -Gruppe Arbeitgeber von Herrn Z.___ war ; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ als Selbstständiger werbender nicht obligatorisch unfallversichert ist; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der X.___ -Gruppe Sozialversi cherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zusammen hang mit der Verwendung der X.___ -App geleisteten Zahlungen zah len muss te ; -
X.___ und Y.___ sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzuspre chen.»
In ihrer Beschwerdeantwort vom
10. Januar 2018 (Urk. 9) stellte die Suva fol gende Anträge: « 1.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sei nicht einzutreten. 2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei - soweit darauf einzu treten ist - abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 7.8.2017 sei zu bestätigen. 3.
Der betroffene Arbeitnehmer, Herr Z.___ , […] sei zum Ver fahren beizuladen. »
Mit Verfügung vom
12. Januar 2018 (Urk. 12 ) wurde Z.___ zum Pro zess beigeladen und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Telefonisch teilte er dem Sozialversicherungsgericht mit, dass er mit der Sache nichts zu tun habe und sein Name aus dem Dossier zu entfernen sei (Urk. 13). Mit Verfügung vom
17. Ja nuar 2018 (Urk. 14 ) wurde den Parteien und dem Beigeladenen Frist zur Stel lungnahme zum gesamten Prozessstoff angesetzt. Es wurden aber keine weiteren Eingaben ins Recht gereicht.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2 1.2.1
Zwecks Prüfung der Eintretensfrage beziehungsweise der Legitimation der Be schwerdeführerinnen erweist es sich als notwendig, vorgängig den Streitgegen stand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen. 1.2.2
In der Feststellungsverfügung vom
10. November 2015 (Urk. 10/3), auf welche die Verfügung vom 14. Juni 2017 (Urk. 10/17) verweist , wird - wenn auch nicht der Form nach, so aber doch inhaltlich klar - im Sinne eines Dispositivs unter anderem Folgendes festgehalten: Für Ihre Tätigkeit im Bereich Limousinenservice gelten Sie […] bei den Sozialversicherungen als unselbstständig erwerbend.
Informieren Sie Ihre Arbeitgeber.
Dies wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (Urk. 10/17) der Beschwerdeführe rin 2 zur Kenntnis gebracht. Mit anderen Worten stellte die Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen fest. 1.2.3
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
7. August 2017 (Urk. 2) erläuterte die Beschwerdegegnerin zunächst auf S. 1 (erster Absatz), es sei verfügungsweise festgestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als unselbstständige Er werbstätigkeit qualifiziert worden sei.
An der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 hielt die Beschwerde gegnerin auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den im Handelsregister genannten Zweck der Beschwerde führerin 2, die X.___ -Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu un terstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen. 1.2.4
An der Sichtweise, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin des Beigeladenen sei, hielt die Beschwerdegegnerin auch im vo rliegenden Prozess fest (Urk. 9 S. 3 Ziff. 4.1): «Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Suva zu Recht Herrn Z.___ hinsichtlich seiner Fahrertätigkeit en für die Firma Y.___ , die er aufgrund der Aktenlage zumindest in der Zeit vom 1.1.2015 bis 23.12.2015 für X.___
ausgeführt hat, als unselbständig erwerbend qualifiziert hat .» Konsequenterweise beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Be schwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten, da diese durch den ange fochtenen Einspracheentscheid in keiner Art und Weise berührt sei und daher kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids habe. 1.2.5
Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses bilden somit die Fragen, ob die Tä tigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Be nützung der X.___ -App) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin 2 dabei als Arbeitgeberin des Beigeladenen anzusehen ist. 1.2.6
Wie bereits ausgeführt wurde, ist der exklusiv an den Beigeladenen gerichtete, separate Einspracheentscheid vom 7. August 2017 (Urk. 10/22) offenbar unange fochten in Rechtskraft erwachsen . Dieser Einspracheentscheid ist aber ohnehin nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Damit hat sich das Sozialversicherungsgericht nicht zu befassen , zumindest nicht im vorlie genden Verfahren . 1.3 1.3.1
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzust immen, dass mit Entscheid vom 7 . August 2017 (Urk. 2) einzig über die Einsprache der Beschwer deführerin 2 entschieden wurde. Über die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 vom
17. Juli 2017 (Urk. 10/21 ) wurde weder im genannten Entscheid noch an dernorts befunden.
Da die Beschwerdeführerin 1 durch den angefochtenen Einspracheentscheid nicht berührt ist, insbesondere mit Wirkung ihr gegenüber weder das Bestehen noch das Nichtbestehen irgendeines Rechtsverhältnisses festgestellt wurde, ist sie nicht zur Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]). Die Einsprache der Beschwerdeführerin 1, welche von der Be schwerdegegnerin nicht behandelt wurde, ist vielmehr noch bei letzterer pendent, welche unter anderem in jenem Verfahren eigenständig über die Legitimation zur Einsprache der Beschwerdeführerin 1 zu befinden haben wird.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich nicht einzutreten ist. 1.3.2
Aus der oben in E. 1.2.5 wiedergegebenen Umschreibung des Streitgegenstandes folgt ohne Weiteres, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit damit die Feststellung des Nichtbestehens der Arbeitgebereigenschaft der Be schwerdeführerin 1 oder einer anderen Gesellschaft der X.___ -Gruppe beantragt wurde, nicht einzutreten ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses.
Entsprechend verhält es sich mit dem Antrag auf Feststellung, dass weder die Beschwerdeführerin 1 noch eine sonstige Gesellschaft der X.___ -Gruppe Sozial versicherungsbeiträge auf die vom Beigeladenen im Zusammenhang mit der Ver wendung der X.___ -App geleisteten Zahlung zahlen müsse. Auch das ist nicht Thema dieses Verfahrens. Darauf ist nicht einzutreten. 1.3.3
Wie ausgeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin über die Einsprache der Be schwerdef ührerin 1 vom 17. Juli 2017 (Urk. 10/21 ) noch nicht befunden. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin von dieser Einsprache keine Notiz genommen hat. Der Tatbestand der Rechtsverweigerung ist somit offensichtlich erfüllt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge hör geht damit einher. Mangels eines ausdrücklichen Antrags der Beschwerde führerin 1, im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG die Rechtsverweigerung festzustel len, ist jedoch von einer entsprechenden Feststellung im Dispositiv dieses Ent scheids abzusehen. 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren - wie ausgeführt - nicht nur, ob die streitgegenständliche Tätigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___ -App) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, sondern insbesondere auch, ob die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin des Beigeladenen in Frage kommt.
In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen überhaupt eine vertragliche Beziehung besteht bezie hungsweise eine solche Beziehung rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Fehlt es an einer solchen (ausdrücklich oder konkludent geschlossenen) vertrag lichen Beziehung, kann die Beschwerdeführerin 2 a fortiori auch nicht Arbeitge berin des Beigeladenen sein. Diesfalls könnte dessen beitragsrechtlicher Status im vorliegenden Beschwerdeverfahren offengelassen werden. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Arbeitgeberstellung der Be schwerdeführerin 2 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentli chen aus, dass dem Handelsregistereintrag entnommen werden könne, dass die Y.___ namentlich zum Zweck habe, die X.___ -Gruppe beim An bieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbunde nen Dienstleistungen zu erbringen. Daraus könne insgesamt geschlossen werden, dass die betreffende Gesellschaft hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Transportdienstleistungen die Verantwortung für den Standort Schweiz der X.___ -Gruppe trage (S. 1 f.).
Im vorliegenden Prozess verwies die Beschwerdegegnerin auf ein Rechtsgu tach ten von Prof. A.___ (Urk. 9 S. 7): Dieser komme zum Ergebnis, dass die Beschwer deführerin 2 Arbeitgeberin sei, und nicht etwa die Firma B.___ , die gemäss Gut achten in zivilrechtlicher Hinsicht Arbeitgeberin der X.___ -Fahrer sei. Die Be schwerdeführerin 2 verfüge über Büroräumlichkeiten in der Schweiz. Auch wenn die X.___ -Fahrer nicht in diesen Büroräumlichkeiten beschäftigt seien, fänden zwischen den X.___ -Fahrern und den Angestellten der Beschwerdeführerin 2 durchaus Kontakte statt, wie sich zum Beispiel einer publizierten Stellenaus schreibung entnehmen lasse. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu bezeichnen sei. 2.3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich im Wesentli chen auf den Standpunkt (Urk. 1/1), dass sie Dienstleistungen für andere Unter nehmen der X.___ -Gruppe erbringe, insbesondere die Förderung der App auf dem schweizerischen Markt. Hingegen erbringe sie keinerlei Transportdienstleistun gen, stehe in keiner vertraglichen Beziehung mit den Fahrern oder Fahrgästen, welche die App nutzten, und sei in keiner Weise in das Funktionieren der App eingebunden. Für die Überweisung der durch die Fahrgäste bezahlten Fahrpreise für die über die App ausgeführten Fahrten an die C.___ , D.___
- und die E.___ -Fahrer seien die Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise die B.___ zuständig (S. 6). 2.4
Der Beigeladene erklärte telefonisch, dass er mit der Sache nichts zu tun habe. Er habe keinen Arbeitsvertrag mit X.___ und wünsche, dass sein Name aus dem Dos sier entfernt werde. Er verlange einen Beweis, falls man zum Schluss käme, dass er Arbeitnehmer von X.___ sei (Urk. 13). 3. 3.1
Über die konkreten Vertragsbeziehungen des Beigeladenen lässt sich den Akten nichts Relevantes entnehmen. Es liegt kein personalisierter oder gar unterschrie bener Vertrag zwischen ihm und einer Gesellschaft der X.___ -Gruppe bei den Ak ten.
In den Akten ist lediglich ein (nicht unterzeichneter) Mustervertrag en thalten (Urk. 3/2 und Urk. 10/21/30-40 ). Es ist aufgrund der Parteivorbringen jedoch da von auszugehen, dass dieser Mustervertrag für die vorliegende Streitsache von Belang ist. Aus diesem Vertrag ergibt si ch, dass er zwischen dem «Partner » (un abhängige Gesellschaft [beziehungsweise Person], die sich gewerblich mit der Er bringung von Beförderungsdienstleistungen beschäftigt) und « X.___ » abgeschlos sen wurde beziehungsweise abgeschlossen werden sollte. Nach Lage der Dinge kann es sich bei dieser « X.___ »-Gesellschaft nur um die
X.___ mit Sitz in Ams terdam , also der Beschwerdeführerin 1, handeln. Die Beschwerdeführerin 2, die Y.___ , wird in diesem Mustervertrag jedenfalls nicht erwähnt.
In diesem Mustervertrag werden die vertraglichen Beziehungen zwischen dem «Partner », dem Fahrer, und der Beschwerdeführerin 1 umfassend geregelt. Rege lungsgegenstände sind etwa die Nutzung der X.___ -Services, die Vergütungen und Zahlungen, die Anforderungen an die Partner (Genehmigungen, Lizenzen, amtli che Bescheinigungen , Führerscheine und dergleichen)
sowie Haftungsfragen. Der Vertrag untersteht niederländischem Recht. Es wird ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart; Ort des Schiedsve rfahrens ist Amsterdam (Ziff. 11 des Mustervert ra ges), dem Sitz der Beschwerdeführerin 1. 3.2
In den Akten befindet sich kein Vertrag zwischen dem Beigeladenen oder einer anderen Person und der Beschwerdeführerin 2. Den Akten lassen sich auch keine Indizien entnehmen, die auf eine vertragliche Beziehung zwischen dem Beigela denen und der Beschwerdeführerin 2 hindeuten würden. 3.3
Zum Geldfluss finden sich in den Akten keine aussagekräftigen Dokumente. Auf grund der (nicht substantiiert in Zweifel gezogenen) Vorbringen der Beschwerde führerinnen (vgl. Urk. 1/1 S. 6) und der entsprechenden Bestimmungen im Mus tervertrag (Urk. 3/2; Ziff. 5 ) ist - zumindest einstweilen - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in den Zahlungs- beziehungsweise Geldfluss zwi schen Fahrgast, dessen Kreditkartenunternehmen und mitbeteiligten Banken oder anderen Finanzinstituten eingebunden ist, sondern - gemäss unbestritten geblie benem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - auch insoweit die Beschwerde führerin 1 tätig ist. 3.4
Soweit sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der von ihr behaupteten Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 auf deren Handelsregisterein trag stützte, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Argumentationsweise nicht ziel führend ist. Erstens kann aus einer allgemeinen und mehr oder weniger abstrak ten Zweckumschreibung in einem Handelsregistereintrag einer juristischen Per son nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten, individuellen Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Zweitens lässt sich dem Handelsregis tereintrag der Beschwerdeführerin 2 nicht entnehmen, dass sie bezwecke, Fahrer zu beschäftigen oder Fahrdienste anzubieten.
Entsprechendes gilt für den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2016 vom 31. Oktober 201 6. Auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung oder gar ein Arbeitsvertrag besteht. Es ging in diesem Präjudiz um die anders gelagerte Frage betreffend Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 zur Anfechtung eines sogenannten règlement
intercommu nal
sur le service des taxis . Für den vorliegenden Streitfall erweist sich dieses Präjudiz als nicht einschlägig. 3.5
Auch soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Prof. A.___ be ruft, erweist sich ihr Vortrag als unzutreffend: Sie brachte vor, Prof. A.___ sei zum Ergebnis gekommen, dass die Y.___ , also die Beschwerdefüh rerin 2, beitragspflichtige Arbei tgeberin der Fahrer sei (Urk. 9 S. 7). Prof. A.___ ging in seinem Gutachten - nach eher summarischer Prüfung der Sachlage und im Wesentlichen mittels Interpretation einer Stellenausschreibung - vielmehr da von aus, dass entweder die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitge berin zu bezeichnen sei oder aber die X.___ -Tochter B.___ (Urk. 11 /1 S. 26). Die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage beantwor tet somit das Gutachten A.___ nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin daraus nichts für ihren Parteistandpunkt betreffend Arbeitgebereigenschaft ableiten kann. 4. 4.1
Aufgrund der herrschenden Aktenlage ist nicht erstellt, dass die Beschwerdefüh rerin 2 in irgendeiner vertraglichen Beziehung zum Beigeladenen steht. Es liegt kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigela denen bei den Akten. Es fehlen zudem Hinweise oder Indizien dafür, dass zwi schen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen ein mündlicher oder kon kludent geschlossener Vertrag besteht. Hingegen besteht ein ausführlicher Mus tervertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den potentiellen Fahrern (vgl. Urk. 3/2).
Die Beschwerdegegnerin konnte auch nicht plausibel darlegen oder gar beweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 in irgendeiner Weise in den Geldfluss zwischen Fahrgast und Fahrer involviert ist. Nach dem grundsätzlich plausiblen Vorbrin gen der Beschwerdeführerinnen ist auch dafür innerhalb der X.___ -Gruppe die Beschwerdeführerin 1 zuständig.
Obwohl in den Akten nichts für die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdefüh rerin 2 spricht, kann diese nicht endgültig ausgeschlossen werden. Dazu sind die Akten zu unergiebig. 4.2
Die Aktenlage lässt einen Entscheid in der Frage, ob zwischen der Beschwerde führerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung besteht, nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich - soweit ersichtlich - keine Abklärun gen unternommen und sich stattdessen mit der Interpretation eines Handelsre gisterauszugs und der (unzutreffenden) Wiedergabe eines Rechtsgutachtens be gnügt. Reine Plausibilitätsüberlegungen oder Spekulationen genügen nicht. Der Sachverhalt bedarf einer gründlichen Abklärung, die in den Akten festzuhalten ist. Erst wenn der Sachverhalt feststeht, ist zu dessen juristischer Beurteilung zu schreiten.
Da die Aktenlage keinen Entscheid in der Sache selbst erlaubt, ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheis sen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom
7. August 2017 (Urk. 2) auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge.
Soweit der Beigeladene erklärte, dass er mit diesem Fall nichts zu tun habe und sein Name aus dem Dossier zu entfernen sei, ist festzuhalten , dass seinem Begeh ren aus prozeduralen Gründen nicht stattgegeben werden kann und ihm deshalb dieser Entscheid ungeachtet seines Desinteresses zu eröffnen ist. Bei in Frage ste hender Qualifikation einer Erwerbstätigkeit steht es dem Betreffenden nicht frei, etwas damit zu tun haben zu wollen oder nicht. Die Beitragspflicht ist gesetzlich geregelt und hat nichts Freiwilliges an sich. 5. 5.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Obwohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist, ist ihr in Anwendung von § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) ebenfalls eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, da sich die Beschwerde führerin 1 durch die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Rechtsverwei gerung (Nichtbehandlung der Einsprache) beziehungsweise durch die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit zur Erhebung der Beschwerde veranlasst sah. 5.2
Bei der Bemessung der Prozessentschädigung ist neben den in E. 5.1 genannten Kriterien insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Eingaben der Beschwerdeführerinnen mit nur wenigen Änderungen auch in einer sehr gros sen Zahl von Parallelprozessen eingereicht werden konnten und sich demzufolge massgebliche Synergieeffekte ergeben haben. Demzufolge ist die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen Prozessentschädigungen von je Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten, und erkennt: 1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Prozessentschädigungen von je Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Suva - Z.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker