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UV.2017.00205

Vorbestehende Schwerhörigkeit mit Tinnitus, Knalltrauma im August 2014 (rechtes Ohr) und Hörsturz unklarer Ätiologie im August 2016 (linkes Ohr), in der Folge Depression; Kausalität und zusammenwirken der beidseitigen Ohrbeschwerden rechtlich (Art. 36 UVG) und medizinisch strittig; Klärung der Rechtsfragen und Rückweisung zur Vervollständigung der Vorakten und Einholung eines otologischen Gutachtens

Zürich SozVersG · 2019-03-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1964, war als Polier über seine Arbeitgeberin bei der Suva gegen Unfälle obligatorisch versichert, als er am 1 8. August 2 014 ohne Gehörschutz Mess -/Aussteck arbeiten verrichtete und 2 m

hinter ihm eine Drittperson

mit einem Bolzenschussgerät einen Bolzen in einen Stahlträger setzte ( Urk. 12/1 ; Urk. 12/38 ). Vom

24. November bis 19. Dezember 2014 nahm der Versicherte an einer stationären Tinnitusbehandlung in der Klinik Y.___ teil

( Urk. 12/69 ) und schaffte sich im Januar 2015 auf eigene Kosten beidseitig Hörgeräte an ( Urk. 12/53). Von der Klinik Y.___ wurde ihm vom 2 4. November 2014 bis 1 3. Januar 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 12/133).

Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 verneinte d ie Suva zunächst ihre Leistungs p flicht für die vom Versicherten geklagten , vorderhand rechtsseitigen Hörbe schwerden mangel s eines Kausalzusammenhangs zum Bolzenschuss ( Urk. 12/13). Dagegen erhob dieser Einsprache ( Urk. 12/20). A m 1 8. März 2015 liess die Suva das Unfallereignis von ihrer Abteilung «Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz» rekonstruier en und den Schall pegel messen . Die Ergebnisse wurden in der «Technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung» vom 2 0. März 2015 festgehalten ( Urk. 12/27) und anschliessend fachärztlich evaluiert ( Urk. 12/29). Hierauf

teilte die Suva dem Versicherten am 2 8.

April 2015 mit, für die nötigen Versicherungsleistungen aufzukommen, da die Hörschädigung auf den Un f all zurückzuführen sei

( Urk. 12/30).

Mit Schreiben vom 1 6. Dezember 2015 aner kannt e sie die Schwerhörigkeit als Unfall im Sinne des Gesetzes an und übernahm die Kosten für die binaurale komplexe H örgeräteversorgung ( Urk. 12/64).

Am 1 8. August 2016 erlitt der Versicherte einen Hörsturz am linken Ohr, worauf ihm die Ärzte des Universitätsspitals Z.___

be i nun massivem Hörverlust beidseits zuerst

eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab 1 0. Oktober 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für Büroarbeiten attestierten ( Urk. 12/95/2-4 , 12/113, 112/115 und 12/120 ). Gestützt auf die versicherungsinterne fachärztliche Beur teilung vom 1 6. November 2016 ( Urk. 12/143 ) verfügte die Suva am 29. Dezem ber 2016 die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per

31. Dezember 201 6. Mit derselben Verfügung sprach sie dem Versicherten eine Integritätsent schädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu, verneinte indes einen Rentenanspruch ( Urk. 12/151 und 12/47).

Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Januar 2017 Einsprache

( Urk. 12/157 ) .

Nach dem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , Kosten gutsprache für das Cochlea-Implantat geleistet hatte ( Urk. 12/154) , wurde der Versicherte im Februar 2017 operiert

( Urk. 1 Ziff. 11) . Im Anschluss daran attes tierte ihm s ein Hausarzt weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf der Baustelle bzw. eine solche von 80 % im Büro bis Ende Juli 2017 , danach noch eine nicht weiter spezifizierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %

( Urk. 12/165 und 3/3 ). Dementsprechend startete der Versicherte im August 2017 einen Arbeitsversuch mit einem 50%-Pensum ( Urk. 1 Ziff. 12). In diesem Zusammenhang hatte die IV-Stelle bereits mit formloser Mitteilung vom 2 5. Juli 2017 Kostengutsprache für ein sechsmonatige s Job-Coaching

ab dem 2. August 2017 zwecks

Erhalt des Arbeitsplatzes geleistet

( Urk. 12/169/2 f.) . Kurz darauf wies die Suva die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 8. August 2017 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen d iesen

Einspracheentscheid

erhob der Versicherte am 1 2. September 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Zuspre chung der gesetzlichen Leistungen , gegebenenfalls nach Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Frage der Unfallkaus a lität ( Urk. 1 S. 2 und Ziff. 25; Bei lagen Urk. 3/3-5 ). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11 ). Es wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet ( Urk. 13 ). In der Replik vom 5. Februar 201 8 ( Urk.

11) sowie der Duplik vom 1 5. März 2018 ( Urk. 18 ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Indes sieht Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2 5. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Vorliegend finden deshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG) , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ) . Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integri tätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, die Beurteilun g von Dr. A.___ sei mit Blick auf den von Dr. B.___ und Dr. C.___ dargelegten , schon früher ärztlich abgeklärten Vorzustand

überzeugend . Hörschaden und Tinnitus seien vorbe stehend. Der Hörsturz links im August 2016 habe

sich zudem nachvollziehbar mit dem Watt e gefühl im Frühjahr 2016 angekündigt und keine lärmtraumatische Genese . Folglich sei a uch die deswegen indizierte Cochlea-Implantation nicht auf das akustische Trauma vom August 2014 zurückzuführen

( Urk. 2 Ziff. 2; Urk. 11 Ziff. 7, 9 , 11 und 15) . Das Z.___ habe keine (abweichende) Kausalitätsbeurteilung vorgenommen ( Urk. 11 Ziff. 1 4 ) . G emäss Dr. D.___ sei nur die Schwerhörigkeit mit Tinnitus rechts als Schadenfall anzuerkennen .

Einzig wegen der Berufs prophylaxe habe sie e ine binaurale Versorgung empfohlen

( Urk. 11 Ziff. 13). W enn diese

ferner aufgrund des « Spitzenschallpegels » eine unfallkausale Ver schlimmerung des vorbestehenden Hörschadens mit Tinnitus rechts

bejaht habe , ergebe sich daraus kein Widerspruch zur Feststellung von Dr. A.___ , welche die Wahrscheinlichkeit für ein bleibendes akustisches Trauma aufgrund des « Schallexpositionspegels » als sehr gering eingeschätzt habe ( Urk. 11 Ziff. 10 ; Urk. 1 8

Ziff. 5 f. ).

Gemäss den behandelnden Ärzten sei der Beschwerdeführer vor dem Hörsturz als Polier wieder zu 100 % arbeitsfähig bzw. mit der binauralen Hörversorgung problemlos integriert gewesen. Erst die krankheitsursächliche Hörabnahme links habe die Hörsituation massiv verschlechtert. Ende 2016

hätten somit keine behandlungsbedürftigen , die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Unfallfolgen mehr vorgelegen . D a der Unfall

als leicht zu qualifizieren sei, müsse zudem ein adäquater Kausalzusammenhang zu den psychischen Störungen verneint werden ( Urk. 2 Ziff. 3 und 6 ; Urk. 11

Ziff. 11 und 17 ; Urk. 14 Ziff. 6 ).

Gemäss Dr. A.___ liege a ufgrund des schicksalsmässigen Verlaufs der vorbe stehenden Hörminderung kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden vor. Der Beschwerdeführer sei vor dem Hörsturz aufgrund der Hörgeräteversorgung im Alltag durch seinen Tinnitus nicht schwer belastet gewesen. Die wohl nicht geschuldete, grosszügige Integritätsentschädigung sei daher selbst bei Anwen dung der Tabelle 13 nicht zu beanstanden ( Urk. 2 Ziff. 2 und 4 ; Urk. 11 Ziff. 19 ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte indes geltend , das

Cochlea -I mplantat w erde es ihm gemäss Dr. E.___ erlauben, ( zumindest teilweise ) wieder als Polier zu arbeiten. Seit August 2017 finde ein Arbeitsversuch mit einem 50%- P ensum statt. Auch von der Behandlung der unfallkausalen psychischen Beschwerden sei noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten . Weitere Behandlungsmassnahmen seien nicht geprüft worden. Der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Nur weil der Krankenversicherer vorleiste, würden i n den Arztzeugnissen

krankheitsbedingte Beschwerden

erwähnt

( Urk. 1 Ziff. 12 f , 40 und 52 ; Urk. 14 Ziff. 7 ).

Zwar hätten v or dem Unfall gewisse Befunde betreffend

das Gehör vorgelegen, doch sei er dadurch weder in seiner Arbeitsfähigkeit noch der Kommunikation oder sonst wie beeinträchtigt gewesen . Das vereinzelt aufgetretene Rauschen sei jeweils nach kurzer Zeit wieder abgeklungen. Er sei nie wegen eines Tinnitus in ärztliche r Behandlung gewesen ( Urk. 1 Ziff. 16 , 29 und 33 ; Urk. 14 Ziff. 1 ).

D as Wattegefühl im linken Ohr habe er zudem nur zweimal kurz wahrgenommen

( Urk. 1 Ziff. 37). Die Beschwerdegegnerin habe

in Urk. 12/29 , das heisst mit der Beurteilung von Dr. D.___ , die Kausalität zwischen Unfall und dauernder Schwerhörigkeit bzw. Tinnitus anerkannt .

Es sei daher unzutreffend , dass ange sichts der technischen Beurteilung nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für ein bleibendes akustisches Trauma bestehe . D er Hörverlust habe unstrittig erst nach dem Unfall 93 % betragen. Dass hierfür ab einem gewissen Zeitpunkt nur noch unfallfremde Ursachen vorlägen, sei von der Beschwerdegegnerin zu bewei sen ( Urk. 1 Ziff. 30 ; Urk. 14 Ziff. 3 ). Er selbst habe nach dem Unfall allgemein eine zunehmende Hör minderung festgestellt, wobei es für i h n schwierig gewesen sei , das Verhältnis zwischen den Ohr en zu beurteilen. Die ermittelten Werte wür den indes eine starke Abnahme der Hörleistung auch für das linke Ohr zeigen ( Urk. 1 Ziff. 31 f. und 44 ).

Für den höheren binauralen Hörverlust Ende 2016 sei einzig der Hörsturz links verantwortlich ( Urk. 1 Ziff. 46). Werde dessen Unfallkausalität verneint, sei der Hörverlust rechts zumindest als

Teilursache des na hezu vollständigen binauralen Hörverlusts z u sehen ( Urk. 1 Ziff. 47 ; Urk. 14 Ziff. 6 ).

Darüber hinaus

seien

bereits vor dem Hörsturz Gespräche mit mehreren Personen im Raum und mit Umge bungsgeräuschen trotz der Hörgeräte problematisch gewesen. Diese hätten den Lärm auch unangenehm verstärkt. Aufgrund der Hörschädigung, des Tinnitus und der psychischen Beschwerden habe er schon vor dem Hörsturz grösste Mühe gehabt, sein A rbeitspensum aufrechtzuerhalten. Dies sei im Juli bzw. Anfang August 2016 mit seinem Vorgesetzten thematisiert und der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden ( Urk. 1 Ziff. 35 f. und 38 f. ; Urk. 14 Ziff. 4 ).

Die Beschwerdegegnerin habe einerseits sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit seinen Einwände n auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 Ziff. 21-23 ; Urk. 14 Ziff. 2 ). Anderseits habe sie mit dem Abstellen auf Dr. A.___ s Beur teilung den Untersuchungsgrundsatz verletzt . Diese sei von einem falschen Sach verhalt

und falsche n medizinischen Annahmen

ausgegangen , ohne die «Quellen»

anzugeben . Auch f ehlten Abklärungen zum linken Ohr und den psychischen Beschwerden . Darüber

hinaus

widerspreche sich die Beschwerdegegnerin selbst , zumal sie in Urk. 12/76 von einem « bilateralen » Hörverlust ausgeg angen sei . Auch habe das

Z.___ die Unfallkausalität weiterhin bejaht, indem es die Beschwer degegnerin um Kostengutsprache für das Cochlea-Implantat ersucht habe ( Urk. 1 Ziff. 24 , 26 , 41 , 44 -46 und 52 ).

Es sei deshalb

mittels Gerichtsgutachten zu klären, inwieweit unfall- oder krankheitsbedingte Folgen vorliegen würden ( Urk. 1 Ziff. 13 und 25).

Zur Rente und Integritätsentschädigung sei nach Fallabschluss Stellung zu neh men. Es sei aber festzuhalten , dass aufgrund des beidseitigen Hörverlust s

gestützt auf die Tabelle 12 eine höhere Entschädigung resultiere . Zusätzlich seien bei der en Bemessung der als schwer beurteilte Tinnitus gemäss Tabelle 13 mit 10 % und die psychischen Folgen zu berücksichtigen ( Urk. 1 Ziff. 56 f.). 3. 3.1

U nter diversen Gesichtspunkten strittig ist demnach der Kausalzusammenhang zwischen dem (anerkannten) Unfallereignis im August 2014 sowie den vom Beschwerdeführer Ende 2016 geklagten Beschwerden ( beidseitiger Hörverlust, beidseitiger Tinnitus, psychisches Leiden) . Konkret sind in medizinischer Hinsicht

(1) die Ursache des Hörsturzes i m linken Ohr sowie (2) das Ausmass und die hypothetische

Entwicklung (ohne Unfallereignis ) des Vorzustandes i m rechten Ohr strittig. Bei der rechtlichen Würdigung sind sich die Parteien uneinig, (3) ob die psychischen Beschwerden eine adäquate Unfallfolge darstellen und (4) ob bzw. inwieweit die später hinzugetretene Beeinträchtigung

des linken Ohr s eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

zu begründen vermag , falls kein Zusammenhang zwischen dieser und dem Knalltrauma besteht . 3.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Anders verhält es sich bei einer schadens auslösenden traumatischen Einwirkung , wenn diese nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen . Nach dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2016 E. 7. Juli 2016 E. 4.1 ). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Unfallversicherer, soweit der Unfall nur als Teilursache zu qualifizieren ist, die gesetzlichen Leistungen stets ungekürzt zu erbringen hätte, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusam menhangs genügt nicht für die Begründung eines Leistungs anspruches (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

3. 3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995).

Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss ebenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die Beweislast anders als bei der Frage nach dem leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhang nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver sicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 3. 4

Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folgen kann somit erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei ange wendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5).

Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augen fälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischenliegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nach dem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlent wicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psy chischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133 ; zum Ganzen 140 V 356 E. 3.2 ) . Die Prüfung ist dementsprechend in jenem Zeitpunkt vorzunehmen ist , in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann ( Art. 19 Abs. 1 UVG; Urteil des Bundesge richts 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Bei einem Tinnitus, der sich keiner organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge zuordnen lässt, kann der adäquate Kausalzusammenhang nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden (BGE 138 V 248). In diesen Fällen kommt - abhängig von den festgestellten Beschwerden - die Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109), welche auch bei Schädelhirntraumata anwendbar ist (BGE 117 V 369), oder die sogenannte Psycho -P raxis (BGE 115 V 133) zur Anwendu ng . Bei der Prüfung der Kriterien nach BGE 115 V 133 E. 6c/ aa

sind dabei alleine die physi schen Folgen zu berücksichtigen , nicht aber die psychischen

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2). Ein i n audiometrischen Messungen nach gewiesener H örverlust stellt nac h Auffassung des Bundesgerichts kein e organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge dar

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2015 vom 1 9. Mai 2015 E. 3.4 ). 3. 5

Vorausgesetzt,

der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_896/2011 vom 2 3. April 2012 E. 3.2 ), gilt es d as Zusammen treffen mit anderen Schadensursache n zu prüfen. Art. 36 UVG geht von de r Annahme aus , dass nicht bloss ein Unfall, sondern zusammen mit ihm auch andere (unfallfremde) Faktoren eine bestimmte « Gesundheitsschädigung » bewir ken können .

Die Gesundheitsschädigung stellt in diesem Sinne den Oberbegriff zu Krankheit und Unfall dar.

Entsprechend dem Grundsatz, wonach die Unfallversicherung nur für die Folgen von Unfällen aufzukommen hat, sieht Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG bei Invaliden renten und Integrationsentschädigung en

eine « angemessene »

Leistungskürzung bei Einwirkung unfallfremder Faktoren vor. Nur f ür die Invalidenrente wird dieses Kausalitätsprinzip in Satz 2 abgeschwächt: Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden nicht b erücksichtigt. In BGE 121 V 326 E. 3b befasste sich das Bundes gericht eingehend mit dem Begriff der Erwer bsunfähigkeit. Es stellte sinngemäss fest , dass eine kurze Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht genüge . N ur eine Gesundheitsschädigung mit invalidisierendem Charakter, die bereits zuvor ein erhebliches Unvermögen zur Folge gehabt habe, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise auf dem ausgeglichen en Arbeitsmarkt wirt schaftlich

zu verwerten, vermöge eine Rentenkürzung zu rechtfertigen. Durch brochen wird

das Kausalitätsprinzip sodann in Art. 36 Abs. 1 UVG . Danach hat der aktuelle Unfallversicherer für d ie Pflegeleistungen , Taggelder und Kostenver gütungen , worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen,

ohne Einschränkung allein aufzukommen. So gesehen hat er systemwidrig auch bei einem geringen Kausalitätsanteil am Gesamtschaden für den gesamten Gesundheitsschaden aufzukommen und Funktionen der Krankenversicherung zu übernehmen ( vgl. BGE 113 V 132 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.2 und 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2) .

Die Anwendung von Art. 36 UVG setzt indes voraus , dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis derart zusammenwirken, dass von einer gemeinsamen Verursachung des Gesundheitsschadens zu sprechen ist. Keine gemeinsame Ver ursachung liegt vor und die Bestimmung ist daher nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden . Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewer ten

(BGE 126 V 116 E. 3a; 121 V 326 E. 3 ; 113 V 132 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 2 1. Mai 2009 E. 4.2

und 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.2 ).

Als selb ständige Gesundheitsschädigung en gelten insbesondere somatische Befunde und psychische Störung en nach einem Unfall , obschon sie in einem inneren Zusam menhang stehen . Das Ergebnis der getrennten Adäquanzprüfung soll aber nicht nachträglich umgangen werden ( vgl. BGE 126 V 116). Zusammenfassend wird das Kaus alitätsprinzip also lediglich in

den Fälle n durchbrochen , in denen ein Gesundheitsschaden durch konkurrierende teils unfallbedingte, teils unfallfremde Ursachen bewirkt wurde. K eine Leistungspflicht besteht für vorbestehende oder nach dem Unfall aufgetretene (interkurrente) Krankheiten, auf di e der Unfall überhaupt keinen Einfluss ausgeübt hat ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 1 1. September 2002 E. 2). 3. 6

3.6.1

Es interessiert somit

als Grundsatzfrage , ob es sich bei den Beschwerden im linken und i m rechten Ohr , die z.T. separat audiometrisch gemessen werden können, um

zwei selbständige Gesundheitsschädigungen oder eine gemeinsam verursachte Gesundheitsschädigung handelt .

Damit befasst sich Art. 29 UVV . Dieser

regelt die Invaliditätsbemessung bei Invalidenrenten infolge Verlust s

bestimmter paariger Organe und zwar von Augen, Ohren und Ni eren ( Abs. 1). B eim Verlust eines solchen infolge eines versicherten Unfalles wird der

Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung des Risikos eines Verlustes des andern

Organs bestimmt ( Abs. 2) . Ist

nur der erste oder der zweite Verlust eines paarigen Organs nach dem Gesetz

versichert, so wird bei Verlust des zweiten Organs der Invaliditätsgrad nach dem

Gesamtschaden bestimmt und der Versicherer ist dafür leistungspflich tig. Leistungen

einer Unfall- oder Krankenversicherung oder eines Haftpflichtigen für den

nichtversicherten Verlust eines paarigen Organs werden angerechnet.

Stehen solche Leistungen noch aus, so muss der Versicherte seine Ansprüche an den

leistungspf lichtigen Versicherer abtreten ( Abs. 3 ) . 3.6.2

Peter O mlin vertr itt

d ie Auffassung, es

handle sich

hierbei um eine Privilegierung bestimmter Schadensbilder, deren Grund klar und verständlich sei. Die paarigen Organe erfüllten gemeinsam eine einzige Funktion . D ie Folgen eines Augenver lusts sei en überproportional grösser und nicht kompensierbar , wenn bereits die Funktion des Partnerorgans verloren sei. Es bedürfe jedoch keiner langen Aus führungen, dass sich dieser Effekt nicht auf die drei genannten Organe b egrenze, sondern z.B. bei einer Arm- oder Handamputation ebenso auftrete. Soweit Art. 29 Abs. 3 UVV daher eine eventuelle Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG ausschliesse, führe er zu einer Rechtsungleichheit und sei

gesetzeswidrig. Die Haftungsaus dehnung finde in der Delegationsnorm alt Art . 18 Abs. 3 UVG

keine Stütze und widerspreche Art. 36 Abs. 2 UVG, der keine Ausnahmen für be stimmte Schädi gungen vorbehalte (Peter Omlin , D ie Invalidität in der obligatorischen Unfallver siche rung, Freiburger Diss . 1995, S. 139 f. und 145 f. ; zur genannten Delega tionsnorm ferner BGE 113 V 132 E. 4a.).

Die Überlegungen von Omlin bedürften im Falle der Festsetzung einer Rente wohl trotz Neufassung der Delegationsnorm in Art. 18 Abs. 2 UVG einer näheren Prü fung. So rüttelt Art. 29 Abs. 3 UVV etwa i m Vergleich zum auf die gleiche Dele gationsnorm gestützten

Art. 28 Abs. 4 UVV, der mit dem Alter eine nicht unter den Begriff der Gesundheitsschädigung fallende Ursache bei der Invaliditätsbe messung in zulässiger Weise ausklammert (BGE 122 V 426), mehr an den in Art. 36 Abs. 2 UVG verankerten Grundprinzipien.

Vorderhand interessiert aber nur, ob bei zwei geschädigten Ohren von einer gemeinsamen Schadensverur sachung auszugeh en ist.

Dies wird auch von Omlin befürwortet, der den Gesamt schaden durch paarige Organe unter Art. 36 Abs. 2 UVG subsumiert. Er spricht sich bezüglich der gemeinsam ver ur sachten Gesundheits schädigung sogar expli zit gegen eine enge medizinische Betrachtungsweise und für eine Anknüpfung an die Auswirkungen in Anlehnung an Art. 29 UVV

aus. Dazu merkte er im Jahr 1995 an, dass die Verwaltungspraxis

in der Regel auf die für den Versicherten vorteilhaftere funktionale Trennbarkeit abstelle, weshalb eine einschlägige Recht sprechung fehle (vgl. Omlin , a.a.O., S. 128 f.). Darüber hinaus hielt er dafür, bezüglich der Frage, wann der Unfallversicherer für die spätere Verschlimmerung von Unfallfolgen durch ein nichtversichertes Ereignis einzustehen habe, sei nicht allein auf die Vergrösserung der gesundheitlichen Folgen abzustellen, sondern seien allenfalls auch allein die grösseren erwerblichen Auswirkungen genügen zu lassen. Die Rechtsprechung bezeichnete er damals als eher restriktiv, aber nicht eindeutig, zumal das Bundesgericht keinen Fall entschieden habe, bei dem einzig grössere erwerbliche Auswirkungen zur Diskussion gestanden hätten (vgl. Omlin , a.a.O., S. 144 f.).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in diesem Bereich ist weiterhin spärlich und soweit ersichtlich besteht kein einschlägiger Entscheid bezüglich paariger Organe. Dennoch bleibt zu bezweifeln, dass das Bundesgericht es entsprechend dem

von Omlin gewählten Be ispiel

für die gemeinsame Schadensverursachung genügen lässt, dass Unfall und Krankheit an zwei verschiedenen Knien die Steh- und Gehfähigkeit und damit verbunden die Erwerbsfähigkeit gemeinsam wesent lich mehr einschränken, als nur ein geschädigtes Knie allein (vgl. Urteil des Bun desgericht 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.3 implizit). Dies ändert aber nichts an der speziellen Situation d er paarige n Organe Ohren, Augen und Nieren, bei denen die bedeutsamen gesundheitlichen und erwerblichen Auswirkungen in aller Regel erst beim Verlust des zweiten Organs eintreten. 3.6.3

Im Übrigen war es früher ein unbestrittene r und in der Praxis berücksichtigte r Grundsatz, dass die Unfallversicherung, haftet sie für den Ausfall des erstgeschä digten paarigen Organs, auch für das Risiko des Verlustes des anderen paarigen Organs einzustehen hat. Als Grund hierfür nannte das Bundesgericht in BGE 98 V 166 E. 2

wiederum die Gefahr b ei Verlust oder Funktions un tü chtigkeit eines paarigen Organs , dass wesentlich schwerere Auswirkungen eintreten würden, wenn auch das andere geschädigt würde oder verloren ginge. Dieses Risiko, das sich realisieren konnte oder nicht, wurde bei der Invalidenrente miteinkalkuliert . Mit Art. 29 UVV wurde später

die Regelung gemäss

alt Art . 25 Abs. 4 des Bun desgesetz es über die Militärversicherung (MVG)

übernommen , die eine Haftung erst bei Verwirklichung dieses Risikos vorsah (heute: Art. 4 Abs. 3 MVG). 3.6.4

E s erscheint daher gerechtfertigt, so fern am einen Ohr unfallbedingte und am zweiten Ohr krankheitsbedingte Hörbeschwerden ausgewiesen sind, von einem gemeinsam verursachten Hörschaden (Hörfähigkeit) im Sinne von Art. 36 UVG auszugehen und den Unfall als teilursächlich anzusehen. 4. 4 .1

Zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche bedarf es alsdann verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3b/ bb ). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punk ten nicht ausreichend beweiswertig s ind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5). 4.2

Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt nach der Recht sprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). Allerdings kommt diesen praxisgemäss dennoch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gericht lichen oder vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG veranlass ten Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes gerichts 8C_474/2016 vom 2 3. Januar 2017 E. 2.3-4). 5. 5 . 1

Mit Schreiben vom 2 8. August 2014 über wies der Hausarzt Dr. med. G.___ , Allgemeinmediziner , den Beschwerdeführer zeitnah zum Unfallereignis an Dr. med. B.___ , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (HNO). Der Hausa rzt hatte aufgrund der seither g eklagten Beschwerden ( deutliche Hör minderung rechts , ausgeprägte r Tinn i tus ) in Rücksprache mit dem Z.___ eine mehrtägige Steroid-Therapie angeordnet, ohne dass eine B esserung eingetreten war ( Urk. 12/15).

5.2

Dr. B.___

wies

im Bericht vom

1. September 2014

vorab auf einen krankhaften Vorzustand hin : E s bestünden seit einigen Jahren ein rechtsbetonter Tinnitus und eine Gehörsverminderung. Ferner erwähnte er , dass a nfangs des Jahres e ine oto-rhino-laryngologische Abklärung durch Dr. H.___ erfolgt sei. Über die konkre ten Ergebnisse jener Abklärung berichtete er nicht . Weiter erläuterte Dr. B.___ , a ufgrund des Unfallereignisses habe sich der Tinnitus verstärkt. Die hierauf empfohlene Prednisontherapie sei nicht durchgeführt worden.

D as Reintonau diogramm

zeige eine Hochtonperzeptionsstörung bis 70 Dezibel (dB) links; rechts verlaufe die Hörschwe lle perzeptionsbedingt um 60-70 dB mit Hochtonabfall auf über 100 dB. Es liege somit eine vorbestehende Perzeptionsschwerhörigkeit mit unklarer Schwellenasymmetrie zu Ungunsten der rechten Seite vor. Der Tinnitus dürf t e im Rahmen der Störung zu sehen se in und sei aktuell kompensiert ( Urk. 12/2 /1 ).

Es fällt somit auf , dass Dr. B.___ keinen Zusammenhang zwischen dem Unfall ereignis und dem von ihm im Tonaudiogramm festge haltenen Hörverlust gemäss Tabelle des Council of

Physical Therapie-American Medical- Association

(CPT-AMA-Tabelle) vo n 24 % links und 75,9 % rechts ( Urk. 12/2/2) herstellte.

Ob bzw. inwiefern ihn bekannte frühere

Abklärungsergebnisse zu dieser Annahme veran lassten , lässt sich anhand der Akten nicht erurieren . 5.3

Am 2 6. November 2014 präzisierte

PD Dr. med. C.___ , HNO-Facharzt, der Beschwerdeführer habe sei t ca. 10 Jahren ein hochfrequentes, pfeifende s Ohrge räusch rechts. Ebenfalls erwähnte er in seinem Bericht eine Zunahme der Hörbe schwerden einzig am rechten Ohr.

Im Reinton audio gramm mass

Dr. C.___

eine Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, die er rechts als hochgradig und links als leichtgradig einstufte. Dazu erläuterte er, d er Hörverlust nach CPT-AMA -Tabelle

betrag e

rechts 78 % und lin ks 24,2 %. D er Tinnitus rechts sei nicht maskierbar . Die Unbehaglichkeitsschwelle sei rechts bis auf 85 dB, links bis auf 80 dB abgesunken. Er schlussfolgerte , der seit 10 Jahren wahrscheinlich durch eine Schwerhörigkeit bestehende rechtsseitige Tinnitus sei durch das Knalltrauma

verschlechtert worden. Seitdem bestehe auch die hoch gradige S chwerhörigkeit rechts. Im Übrigen erachtete Dr. C.___ eine Hörgeräteversorgung zumindest für das rechte Ohr als indiziert. Evaluiert werden könnten eine binaurale Versor gung sowie die Kombination mit einem Rauschgenerator. Er empfehle eine Medikation mit Symfona forte sowie in der Musik-/Hörtherapie auch auf die Hyperakusis einzugehen ( Urk. 12/20/5 f.).

D amit mass Dr. C.___

dem Unfallereignis als Ursache der Hörbeschwerden

einen wesentli ch höheren Stellenwert bei als Dr. B.___ , obschon die Ergebnisse der audiometrischen Messungen ähnlich aus fielen und beide über keine

näheren Angaben zur

mit dem Unfallereignis verbundenen Schallimmission verfügten . Wie dargelegt offen ist die Frage nach entscheidenden Zusatzinformationen von Dr. B.___ aus früheren Untersuchungen . 5. 4

5.4.1

In der

Stellungnahme vom 2 3. Februar 2015 führte

die

versicherungsinterne HNO-Fachärztin Dr. med. D.___

aus , der Beschwerdeführer sei bis zum Jahr 2000 während 19 Jahren einem durchschnittlichen Lärmbelastungspegel von 86 dB ausgesetzt gewesen. Ein erstes Reintonaudiogramm 4 Jahre danach habe einen Hörverlust nach CPT-AMA von 10, 7 %

rechts und 4 % links gezeigt . Im Laufe der Jahre könne verfolgt werden, dass sich das Gehör rechtsseitig stark ver schlechtert habe. Der Hörverlust nach CPT-AMA habe rechts i m Jahr 2009 27 % und nach dem akustischen Ereignis 76 % betragen. Dazwischen lägen keine audiologischen Daten vor (vgl. auch Urk. 12/7-9) .

Sodann ersuchte

sie aufgrund der von Dr. C.___

empfohlenen Massnahmen um eine physikalische Einzel ereignis-Beurteilung des akustischen Traumas

( Urk. 12/26). 5.4.2

Gemäss der «Technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung» vom 20. März 2015 wurden bei der Rekonstruktion des Schadensereignisses ein Spit zenschallpegel L peak von 135 bis 145 dB

(C) u nd ein Schallexpositionspegel L E von 115 bis 125 dB (A) gemessen.

Der Wertebereich müsse aufgrund gewisser Unsicherheiten rela tiv gross angegeben werden. So sei d as verwendete Gerät nicht bekannt, die Distanz von 2 m sei geschätzt und der halb geschlossene Raum, in dem sich der Unfall ereignet habe, könne nicht exakt nachgestellt werden ( Urk. 12/27). 5.4.3

Daraus schlussfolgerte

Dr. D.___

am

8. April 2015 , die Kriterien für den Impuls lärm seien erfüllt, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Tinnitus rechtsseitig sowie der hochgradigen Schwerhörigkeit rechtsseitig

und dem Unfallereignis hergestellt werde n könne. Die se

könnten als Schadenfall anerkannt werden. Z u l asten des Unfallereignisses des rechten Ohres könnten die Kosten der Hörgeräteversorgung übernommen werden . Wegen der Berufsunfallprophylaxe empfehle sie eine binaurale Versor gung. A ufgrund des im Jahr 2004

festgestellten Hörverlust s

liege kein e berufs lärmbedingte Hörschädigung vor ( Urk. 12/29). 5.4.4

Die Beurteilung von Dr. D.___ ist unstrittig , soweit

sie eine Berufskrankheit aus schloss.

Die Bejahung einer überwiegend wahrscheinlichen (natürlichen) Kausa lität steht alsdann

insofern im Einklang mit den von der Beschwerdegegnerin publizierten akustischen Grenz- und Richtwerten , als bei einem Schalldruckspit zenpegel von L Peak

≥ 135 dB (C) in Kombination mit einem Schallexpositionspegel von L E

≥ 120 dB (A) ein Gehörschutz am Arbeitsplatz obligatorisch ist

( vgl. https://www.suva.ch/material/dokumentationen/aku stische%20grenz%20und%20richtwerte ) . Indes finden sich in der medizinischen Lite ratur Hinweise darauf, dass ein akustisches Trauma erst ab einer Schalldruckwelle von mindestens 150 dB (C) anzunehmen ist (z.B. Berghaus / Rettinger / Böhme, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, 1996, S. 177 ff . , https://www.apotheken-umschau.de/Knalltrauma ).

Ferner erkannte Dr. D.___ nur die Beschwerden am rechten Ohr als unfallbedingt an, während der Beschwerdeführer zutreffend vor brachte , dass nach der Aktenlage auch linksseitig erstmals nach dem Unfallereig nis ein massiver Hörverlust gemessen wurde . Darüber hinaus stellte sie zutreffend fest , dass audiologische Daten nach dem Jahr 2009 fehlten, ohne sich näher nach den von Dr. B.___ erwähnten Abklärungen bei Dr. H.___ zu erkundigen.

Zusammenfassend ist deshalb festzustellen , da ss Dr. D.___

weder den Vorzu stand weiter abklärte , noch unter

Erläuterung wissenschaftlicher Gesichtspunkte und Einbezug des Vorzustandes sowie des Verlaufs der Hörbeschwerden beidseits nachvollziehbar darlegte, weshalb sie gestützt auf die technischen Daten von einer

durch ein Knalltrauma verursachten , dauerhaften rechtsseitigen Schädigung des Gehörs

a usging. 5. 5

5.5.1

D er Hörgeräte-Erstexpertise des Z.___ vom 1 1. November 2015 sowie der

dazuge hörigen Verordnung ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 1 8. August 2014 einen starken Tinnitus und eine Schwerhörigkeit auf der rechten Seite bemerkt. Das im September 2014 durchgeführte Kopf- CT sei normal ausgefallen.

Es zeige sich rechts eine mittel- bis hochgradig e

senso rineurale , hochtonbetonte Schwerhörigkeit mit einem Tonh örverlust nach CPT -AMA-Tabelle

von 95 [recte: 93] % . Links zeige sich eine leicht- bis mittelgradige senorineurale , hochtonbetonte Schwerhörigkeit mit einem Tonh örverlust nach CPT -AMA-Tabelle von 53 % . Der binaurale Hörverlust betrage damit 74 % . Auf grund des Sprachaudiogrammes resultiere ein Sozialindex von rechts 100 % und links 50 %. Die Leitende Ärztin KD Dr. med. E.___ betonte

dabei , d as Audio gramm sei « für eine alleinige akute Lärmschädigung nicht typisch » . Weiter führte sie aus, d e r Beschwerdeführer leide an einem starke n chronischen rechtsseit i gen Tinnitus , der ihn im Alltag sehr störe. Damit seien die Voraussetzungen

für eine monaurale Standardversorgung erfüllt ( Urk. 12/5 8 f. ).

Gemäss der Schlussexpertise vom 1 2. April 2016

berichtete der Beschwerdefüh rer ,

mit den nun angepassten

Hörgeräten deutlich besser zu hören (vgl. auch Urk. 12/77/3) . Ein guter Hörgewinn konnte ferner in den

apparativen Unter suchungen bestätig t werden ( Urk. 12/77/1 ). 5.5.2

Infolgedessen hielt Dr. D.___

am 2 3. Mai 2016 fest , die Anpassung der Hörge räte sei subjektiv und objektiv erfo lgreich abgeschlossen . Die

Kosten

der

binaura len komplexen Versorgung seien zu übernehmen. Zudem sei a ufgrund des hoch gradigen rechtsseitigen Hörschadens gestützt auf Tabelle 12 eine Integritäts e ntschädigung von 10 % geschuldet. Der Fall könne damit abgeschlossen werden ( Urk. 12/80 und 12/83/2 ).

Die Kausalitätsfrage rollte Dr. D.___

demnach trotz Verschlechterung der Hör leistung auf beiden Seiten im vorangegangenen Jahr und trotz Hinweis von Dr. E.___ auf das zumindest für ein alleiniges akustisches Trauma untypische Audiogramm nicht mehr auf. Überdies machte sie keine Angaben dazu, ob bzw. inwiefern der Vorzustand zu einer Kürzung der Integritätsentschädigung führte. 5.5.3

Hierauf konstatierte Dr. von G.___

im

Bericht vom 5. Juni 2016 ebenfalls eine stabile , nicht mehr besserungsfähig e Situation bezüglich der Hörminderung und des Tinn i tus. Bei ausgewiesenem audiologische m Gehörschaden vertrat er indes die Auffassung, de r geschilderte schwere Tinnitus sei gemäss Tabel le 13 mit 10 % zu entschädigen

(Urk. 12/85).

Ihm folgend bestätigte Dr. D.___ a m

4. Juli 2016 die Integritätsentschädigung von 10 % gemäss Tabelle 12 für die Schädigung des Gehörs und stellte darüber hinaus fest , aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durch den Tinnitus doch beeinträchtigt sei .

Dieser könne nun, mithin zwei Jahre nach dem Unfall beurteilt werden. Es sei eine weitere Abklärung im Z.___

nötig, um über eine allfällige Entschädigung nach Tabelle 13 zu entscheiden ( Urk. 12/89). 5.6

5.6.1

Am 1 8. August 2016 erlitt der Beschwerdeführer einen Hörsturz am linken Ohr. Das Reintonaudiogramm vom 2 2. August 2016 zeigte eine n Hörverlust nach CPT-AMA-Tabelle von 91 % rechts und 85 % links ( Urk. 12/95). Gemäss dazugehöri gem B ericht des Z.___ lag nun eine schwergradige pantonale sensorineurale Hör minderung beidseits vor. Der Beschwerd eführer habe im Februar dreimal für ein bis zwei Stunden ein Watte g efühl im linken Ohr gehabt . In der letzten Woche sei es gleich gewesen , doch sei das Gefühl nicht mehr weggegangen. Der Tinnitus sei im ganzen Kopf bzw. auch lauter geworden ( Urk. 12/115). 5.6.2

Am

4. Oktober 2016

beantwortete das Z.___ , basierend auf

de r Untersuch ung vom 30. September 2016, die Fragen von Dr. D.___ zu r Integritäts einbusse . Es handle sich um einen kontinuierlich lauten bilateralen Tinnitus, der durch Umgebungs geräusche nicht maskiert werde . Der Beschwerdeführer sei dadurch im Alltag ein ge schränkt, wache nachts teilweise auf und berichte über einen sozialen Rück zug wegen der Geräuschempfindlichkeit. Im Fragebogen nach Hiller und Göbel erreiche er 68 von 84 möglichen Punkten, was einem sehr schweren Tinnitus, Grad 4, entspreche. Der Tinnitus sei audiometrisch bei 1 Kilohertz (kHz) mit einer Lautstärke von 95 dB gemessen worden. Die Unbehaglichkeitsschwelle liege links bei 80 dB und rechts zwischen 100 und 110 dB ( Urk. 12/123/1-2).

Ergänzend ergibt sich aus dem Bericht gleichen Datums zuhanden des Hausarztes, der bilaterale Tinnitus bestehe sei t dem Knalltrauma vor zwei Jahren und sei auf der linken Seite seit dem Hörsturz im August 2016 exazerbiert . Kopfschmerzen bestünden keine. Eine günstige Beeinflussung durch ein e Cochlea-Implantat ion sei denkbar, aber nicht vora usz usagen. Noch mehr als der Tinnitus belaste den Versicherten die faktische Arbeitslosigkeit

( Urk. 12/123/3 f.). 5.6.3

Es fällt auf , dass die Berichte

einerseits keine Auskunft über den Schweregrad des Tinnitus vor dem Hörsturz geben , der zu einer Exazerbation führte . Andererseits wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sich dieser durch eine Cochlea-Implantation , wie sie inzwischen tatsächlich erfolgt ist , verbessern könnte. 5. 7

Am 1. November 2016 ersuchte

Dr. E.___

die Beschwerdegegnerin um Kosten ü bernahme für eine Cochlea-Implantation. Sie diagnostizierte (1) eine an Taubheit grenzende, sensorineurale Schwerhörigkeit rechts bei einem Status nach einem akust ischen Trauma am 1 8. August 2014, (2) eine hochgradige, senso rineurale Schwerhörigkeit links bei einem Status nach Hörsturz am 1 8. August 2016 sowie (3) einen sehr schweren Tinnitus beidseits.

Dazu erörterte sie den Befund vom 3 1. Augus t 201 6. Damals lag die Hörschwelle rechts zwischen 70 und 100 dB, links zwischen 50 und 65 dB. Der Hörverlust nach CPT -AMA-Tabelle betrug rechts 92 % und links 91 [recte: 71] % . Es resultierte zudem ein Hörverlust gemäss S ozialindex beidseits von 100 % . Zur Begründung ihres Antrags führte Dr. E.___ aus , am rechten Ohr bestehe seit einem akustischen Trauma im Jahr 2014 eine hochgradige Schwerhörigkeit. Es sei deswegen eine Hörgeräte-Versor gung erfolgt . Im August 2016 sei es zu einem Hörsturze reignis am linken Ohr gekommen. Trotz Dexamethason -Behandl ung erhole sich das Gehör nicht. Obschon die bisher igen Hörgeräte nachgestellt worden seien, b emerke der Beschwerdeführer im Alltag grosse Mühe, einem Gespräch zu folgen. Telefoni eren sei ihm kaum mehr möglich. Zudem sei aus Sicherheits gründen auch die Arbeits fähigkeit als Polier auf der Baustelle nicht gegeben. Teilweise könnte er im Büro tätig sei. Da die Hörgeräte -Versorgung am rechten Ohr ohne wesentlichen Nutzen sei und sich das Gehör am Gegenohr deutlich verschlechtert habe, sei die audio logische Indikation zur Cochlea-Implantation klar gegeben. Das MRI zeige unauffällige anatomische V erhältnisse ( Urk. 12/121/1 f.;

ähnlich Urk. 12/123/3 f. ; vgl. ferner 12/121/6 und 12/117).

Das Gesuch belegt somit eine rapide Verschlechterung des linken Gehörs in den ersten Wochen nach dem Hörsturz. In Anbetracht d er gestellten Diagnosen (Sta tus nach einem Knalltraum a nur beim rechten Ohr) und der Begründung des Gesuchs (Verschlechterung des Gegenohrs) besteht allerdings kein Anlass zur Annahme, Dr. E.___

bejahe einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Hörsturz am linken Ohr und dem Unfallereignis. 5.8

5.8.1

Schliesslich prüfte a m 1 6. November 2016 die versicherungsinterne HNO-Ärztin Dr. med. A.___ die Kostenübernahme für eine Cochlea -Implantation und wür digte hierbei die medizinischen Unterlagen umfassend . Sie hielt f est, seit Jahren vorbestehend sei

ein bekannter asymmetrischer Hörverlust zu Ungunsten der rechten Seite. Dieser sei – mit Verweis auf die prophylaktischen Messungen – nicht typisch für eine Berufskrankheit, ohne dass der Beschwerdeführer als Polier einem chronisch gehörschädigenden Belastungspegel ausgesetzt gewesen sei. Seit dem Jahr 2005 werde zudem auf dem rechte n Gehör ein dauernder Tinnitus beklagt, der wiederholt behandelt worden sei ( Urk. 12/143/1) .

N ach dem akustischen Trauma vom August 2014 sei eine Kortison-Behandlung o hne subjektive Hörverbesserung recht s erfolgt . Im Verlaufsaudiogramm

vom September 2014 von Dr. B.___

zeige sich eine beidseitige asymmetrische pancochleäre Innenohrschwerhörigkeit. Diese sei von Dr. E.___ im Jahr 2015 auch nicht als typisch für eine akustische Schädigung der

beiden Innenohren beurteilt worden. Die Schallpegelbelastung des akustischen Traumas bei einem S challexpositionspegel L E von 115 bis 125 dB vermöge nach technischer Berech nung mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit ein bleibendes akustisches Trauma auszulösen. Der Spitzenschallpegel habe bei einem vorbestehenden Hörschaden mit Tinnitus rechts diesen verschlimmern können, so dass die beidseitige binaurale Hörmittelversorgung unfallkausal aufgrund der beklagten verstärkten Tinnitus-Symptomatik und einer hypothetisch unfallkausalen Hörabnahme auf dem rechten Ohr übernommen worden sei , zumal das linke Gehör vom Versicher ten nach dem Unfallereignis nicht als verschlechtert wahrgenommen worden sei . Inzwischen habe der jahrelange Tinnitus rechts den Beschwerdeführer subjektiv mehr belastet.

Es seien Schlafstörungen und eine subdepressive Tinnitus-Verar beitungsstörung aufgetreten, die nicht wesentlich hätten beeinflusst werden können. Eine Angstüberlagerung habe zu einem zusätzlichen Motivationsverlust im Alltag und einem allgemeinen sozialen Rückzu g geführt ( Urk. 12/143/1 f.).

H eute liege

eine beidseitige an Re s t hörigkeit grenzende hochgradige Inneno hrschwerhörigkeit als krankheitsursächliche Folge bei einem Status nach einem Hörsturz links vor. Dessen Ätiologie sei zwar unklar, doch könne eine unfallur sächliche oder lärmtraumatische Genese für die weitere Hörabnahme ausge schlossen werden. So sei der Beschwerdeführer als Polier keinem chronisch gehörschädigenden Berufslärmpegel ausgesetzt gewesen und habe unter dem Pami r bei Lärmexposition seine Hörgeräte nicht getragen, welche bei Lärm auch technisch keine Verstärkung zugelassen hätten. Es bestehe der Verdacht auf eine Durchblutungsstörung, da Gehörsschwankungen bzw. ein Wattegefühl

im Ohr mehrfach auf das kommende Hörsturzereignis hingewiesen hätten . Allenfalls sei der Hörsturz idiopathischer Natur. Eine retro coch leäre Hörstörung sei inzwischen durch das Z.___ ausgeschlossen worden ( Urk. 12/143/ 2 f. ) . 5.8.2

Dr. A.___ schlussfolgerte, eine Cochlea-Implantation sei

zwar medizinisch indiziert , um eine Gehörsrehabilitation und eine bessere Tinnitus-Prognose zu ermöglichen. Indes sei die Indikation nicht unfallkausal . Gemäss Schlussexpertise des Z.___

vom März 2016 sei die binaurale komplexe Hörmittelversor g ung erfolg reich abgeschlossen gewesen . Daher wäre der Beschwerdeführer heute o hne den Hörstur z mit einer binauralen Hörmittelversorgung funktionell im Alltag, wie auch bezüglich der Tinnitus-Maskierung problemlos integriert. Erst durch die krankheitsursächliche Hörabnahme habe sich die Hörsituation massiv verschlech tert. So habe der binaurale Hörverlust nach dem Unfall 74 % betragen, heute liege dieser bei 153 % . Zudem verursache d er Hörsturz den Tinnitus neu erdings beid seits sowie verstärkt und aggraviere gesamthaft die subjektive Tinnitus -S törung ( Urk. 12/143/2 f.) .

Im Übrigen sei das rechte Gehör bereits vor dem Unfallereignis pancochleär und mittelgradig schwerhörig gewesen. Dabei sei die chronische, langjährige beruf liche Lärmexposition keine Erklärung für diese ausgeprägte asymmetrische Hör störung rechts, zumal eine solche beide Ohren gleichzeitig und im gleichen Mass geschädigt hätte . Die durch das akustische Trauma verursach t e Hörminderung sei mit der Integritätsentschädigung von 10 % gemäss Tabelle 12 grosszügiger als angebracht entschädigt worden, da sich die Hörminderung am rechten Gehör in den vergangenen 10 Jahren ohne Berufslärmeinfluss pancochleär weiterent wickelt habe. Da sich b ereits im Verlaufsaudiogramm im Jahr 2009 ein Hörverlust nach CPT-AMA -Tabelle von 30 %

ergeben habe, hätte das akustische Trauma in seinem individuellen Hörverlust streng gerechnet keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bewirkt ( Urk. 12/143/2 f. ).

Ein erheblicher und schwer er oder gar sehr schwerer Tinnitus lasse sich mit dem Unfallereignis vom 1 8. August 2014 nicht erklären ( Urk. 12/143/4). 5.8.3

Demnach schloss Dr. A.___ wie bereits Dr. D.___ vorab eine Berufskrankheit im Sinne einer chronischen Lärmschwerhörigkeit aus. Nachvollziehbar wies sie diesbezüglich

zusätzlich auf die ausgeprägte Asymmetrie der Hörstörung hin.

Schwierig zu verstehen sind indes ihre Ausführungen

zur Kausalität. Soweit ersichtlich räumte sie ein, dass der Schallspitzenpegel, welcher bei der Rekon struktion des Unfallereignisses gemessen wurde, den vorbestehenden Hörschaden rechts verschlimmern konnte. Den unfallbedingten Anteil am Hörschaden beur teilt e sie jedoch als zu unbedeutend für die Zusprechung einer Integritätsentschä digung. Einerseits verwies sie hierzu auf di e Entwicklung der Schwerhörigkeit zwischen 1999 und 2009 , andererseits beurteilte sie das Unfallereignis als zu geringfügig, um einen massgeblichen Tinnitus zu bewirken. Die Übernahme der Kosten der ersten Hörgeräteversorgung begründete sie schliesslich mit einer bloss "hypo thetisch en unfallkausalen

Hörabnahme " . Damit steht i hre Beurteilung im Wider spruch zu derjenigen von Dr. D.___ , die aufgrund derselben audio logischen und technischen Daten sowohl die Kostengutsprache für die Hörgeräteversorgung als auch e ine Integritätsentschädigung von 10 %

ohne Einschränkungen als ange messen erachtete und auch einen entschädigungs pflichtigen Tinnitus nicht aus schloss .

Anders als von Dr. A.___

angenommen , wird ihre Beurteilung zudem nur bedingt durch den Hinweis von Dr. E.___

auf das für eine "alleinige" akute Lärmschädigung untypische Audiogramm gestützt. Dr. E.___ schloss damit weder eine lärmtraumatische Teilursache aus, noch definierte sie deren Anteil am Hörschaden.

Eine Zunahme der Hörbeschwerden links als Folge des Unfall s verneinte Dr. A.___ , weil der Beschwerdeführer zunächst keine solche beklagte , ohne dass sie sich jedoch zu den au diologischen Daten äusserte .

M angels entsprechender spezifischer Fachkenntnisse und eigener Untersuchung des Beschwerdeführers keine Bedeutung beizumessen ist

Dr. A.___ s Einschät zung der Tinnitus-Bewältigung und psychischen Beschwerden. Mit dem Bericht der Klinik Y.___ vom 1 4. Januar 2015 ( Urk. 12/69 /2-5 ) nicht vereinbar ist ihre implizite Feststellung, die Tinnitus -S ymptomatik sei erheblich und nicht therapierbar. So zeitigte der stationäre Aufenthalt durchaus Erfolg . Im Übrigen nahm der Beschwerdeführer nicht sofort im Anschluss daran, sondern erst viel später die (zur Reduktion der den Tinnitus begünstigenden Stressfaktoren) empfohlene ambulante psychiatrische Behandlung auf. Zu deren Verlauf liegen keine medizinischen Unterlagen vor . In Anbetracht der diagnostizierten Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach einem Arbeitsunfall mit Knalltrauma, Differentialdiagnose leicht- bis mittelgradige depressive Episode, und dem erhobenen psychopathologischen Befund rechnete man im Bericht der Klinik I.___ vom 30. Juni 2016 aber ( zumindest vor dem Hörsturz ) noch mit einer relativ kurzen Behandlungsdauer ( Urk. 12/118). Woher die Fest stellung von Dr. A.___ rührt, es liege eine Angstüberlagerung mit in der Folge Motivationslosigkeit im Alltag und sozialem Rückzug vor ( Urk. 12/143/2 oben) , erschliesst sich nicht.

Ferner gilt es Dr. A.___ s Ausführungen dahingehend zu präzisieren, dass gemäss Dr. B.___ nach dem Unfallereignis eine Therapie mit Kortison zwar angeordnet, aber nicht durchgeführt wurde. Ärztliche Behandlungen (oder gar ärztlich attestierte A r beitsunfähigkeiten) im Zusammenhang mit dem Tinnitus sind bisher zudem nur für die Zeit nach dem Unfaller e ignis aktenkundig. 6.

Z usammenfassend ist der Vorzustand der Ohren nur für die Zeit vor dem Jahr 2010 aktenkundig, obschon sich mit dem Bericht von Dr. B.___ ein starkes Indiz für eine Anfang 2014 stattgehabte weiter e

otologische Abklärung findet (Erwä gung 5.2 oben) .

Die versicherungsinternen Ärztinnen haben einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Bolzenschu ss und den Hörbeschwerden am rechten Ohr dennoch bestätigt , weshalb die Beschwerdegegnerin nicht nur vorübergehende Leistungen erbrachte, sondern dem Beschwerdeführer auch eine Integritätsentschädigung zusprach. Die Teilursächlichkeit und damit die Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt deshalb erst, wenn mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit der Status quo sine vel ante erreicht ist , d.h. der Beschwer deführer auf dem rechten Ohr auch ohne Unfallereignis einen entsprechenden Hörverlust mit Tinnitus aufgewiesen hätte . Über das Ausmass und die Dauer der Unfallfolgen sind sich die versicherungsinternen Ärztinnen indes uneinig .

Für die Beschwerden am linken Ohr scheint eine Unfallkausalität derzeit aufgrund der Stellungnahmen der versicherungsinternen Ärztinnen und der letzten Gesuchs begründung von Dr. E.___

eher unwahrscheinlich . Dabei fehlt es aber

bezüg lich des linken Ohrs an einer Auseinandersetzung mit den audiologischen Daten vor und unmittelbar nach dem Unfallereignis . Letztlich vermögen d ie sich teils widersprechenden Stellungnahmen der Suva-Fachärztinnen

Dr. D.___ und Dr. A.___

den erhöhten beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungs interne Berichte nicht standzuhalten.

Die medizinischen Unterlagen bezüglich des Vorzustandes sind

unvollständig .

J e nachdem bedarf es vor dem Fallabschluss auch der Ergänzung im Zusammenhang mit der Cochlea-Implantation und dem Verlauf der nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden sowie

eine r erneute n

Adäquanzprüfung .

Daher

ist die Sache zur Durchführung der notwendigen ergänzenden Abklärungen , insbesondere der Ein holung eines otologischen Gutachtens, und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Infolgedessen kann offenbleiben, ob die Rüge der Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdefüh rer berechtigt ist. 7.

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘ 1 00.– (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach Ergänzung der Akten und erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Fallabschluss und Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos . 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvio Riesen - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 8. August 2 014 ohne Gehörschutz Mess -/Aussteck arbeiten verrichtete und

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Indes sieht Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2 5. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Vorliegend finden deshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG) , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ) . Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integri tätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

E. 2 Ziff. 2; Urk. 11 Ziff. 7, 9 , 11 und 15) . Das Z.___ habe keine (abweichende) Kausalitätsbeurteilung vorgenommen ( Urk. 11 Ziff. 1

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, die Beurteilun g von Dr. A.___ sei mit Blick auf den von Dr. B.___ und Dr. C.___ dargelegten , schon früher ärztlich abgeklärten Vorzustand

überzeugend . Hörschaden und Tinnitus seien vorbe stehend. Der Hörsturz links im August 2016 habe

sich zudem nachvollziehbar mit dem Watt e gefühl im Frühjahr 2016 angekündigt und keine lärmtraumatische Genese . Folglich sei a uch die deswegen indizierte Cochlea-Implantation nicht auf das akustische Trauma vom August 2014 zurückzuführen

( Urk.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte indes geltend , das

Cochlea -I mplantat w erde es ihm gemäss Dr. E.___ erlauben, ( zumindest teilweise ) wieder als Polier zu arbeiten. Seit August 2017 finde ein Arbeitsversuch mit einem 50%- P ensum statt. Auch von der Behandlung der unfallkausalen psychischen Beschwerden sei noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten . Weitere Behandlungsmassnahmen seien nicht geprüft worden. Der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Nur weil der Krankenversicherer vorleiste, würden i n den Arztzeugnissen

krankheitsbedingte Beschwerden

erwähnt

( Urk. 1 Ziff. 12 f , 40 und 52 ; Urk. 14 Ziff. 7 ).

Zwar hätten v or dem Unfall gewisse Befunde betreffend

das Gehör vorgelegen, doch sei er dadurch weder in seiner Arbeitsfähigkeit noch der Kommunikation oder sonst wie beeinträchtigt gewesen . Das vereinzelt aufgetretene Rauschen sei jeweils nach kurzer Zeit wieder abgeklungen. Er sei nie wegen eines Tinnitus in ärztliche r Behandlung gewesen ( Urk. 1 Ziff. 16 , 29 und 33 ; Urk. 14 Ziff. 1 ).

D as Wattegefühl im linken Ohr habe er zudem nur zweimal kurz wahrgenommen

( Urk. 1 Ziff. 37). Die Beschwerdegegnerin habe

in Urk. 12/29 , das heisst mit der Beurteilung von Dr. D.___ , die Kausalität zwischen Unfall und dauernder Schwerhörigkeit bzw. Tinnitus anerkannt .

Es sei daher unzutreffend , dass ange sichts der technischen Beurteilung nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für ein bleibendes akustisches Trauma bestehe . D er Hörverlust habe unstrittig erst nach dem Unfall 93 % betragen. Dass hierfür ab einem gewissen Zeitpunkt nur noch unfallfremde Ursachen vorlägen, sei von der Beschwerdegegnerin zu bewei sen ( Urk. 1 Ziff. 30 ; Urk. 14 Ziff. 3 ). Er selbst habe nach dem Unfall allgemein eine zunehmende Hör minderung festgestellt, wobei es für i h n schwierig gewesen sei , das Verhältnis zwischen den Ohr en zu beurteilen. Die ermittelten Werte wür den indes eine starke Abnahme der Hörleistung auch für das linke Ohr zeigen ( Urk. 1 Ziff. 31 f. und 44 ).

Für den höheren binauralen Hörverlust Ende 2016 sei einzig der Hörsturz links verantwortlich ( Urk. 1 Ziff. 46). Werde dessen Unfallkausalität verneint, sei der Hörverlust rechts zumindest als

Teilursache des na hezu vollständigen binauralen Hörverlusts z u sehen ( Urk. 1 Ziff. 47 ; Urk. 14 Ziff. 6 ).

Darüber hinaus

seien

bereits vor dem Hörsturz Gespräche mit mehreren Personen im Raum und mit Umge bungsgeräuschen trotz der Hörgeräte problematisch gewesen. Diese hätten den Lärm auch unangenehm verstärkt. Aufgrund der Hörschädigung, des Tinnitus und der psychischen Beschwerden habe er schon vor dem Hörsturz grösste Mühe gehabt, sein A rbeitspensum aufrechtzuerhalten. Dies sei im Juli bzw. Anfang August 2016 mit seinem Vorgesetzten thematisiert und der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden ( Urk. 1 Ziff. 35 f. und 38 f. ; Urk. 14 Ziff. 4 ).

Die Beschwerdegegnerin habe einerseits sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit seinen Einwände n auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 Ziff. 21-23 ; Urk. 14 Ziff. 2 ). Anderseits habe sie mit dem Abstellen auf Dr. A.___ s Beur teilung den Untersuchungsgrundsatz verletzt . Diese sei von einem falschen Sach verhalt

und falsche n medizinischen Annahmen

ausgegangen , ohne die «Quellen»

anzugeben . Auch f ehlten Abklärungen zum linken Ohr und den psychischen Beschwerden . Darüber

hinaus

widerspreche sich die Beschwerdegegnerin selbst , zumal sie in Urk. 12/76 von einem « bilateralen » Hörverlust ausgeg angen sei . Auch habe das

Z.___ die Unfallkausalität weiterhin bejaht, indem es die Beschwer degegnerin um Kostengutsprache für das Cochlea-Implantat ersucht habe ( Urk. 1 Ziff.

E. 4 ) . G emäss Dr. D.___ sei nur die Schwerhörigkeit mit Tinnitus rechts als Schadenfall anzuerkennen .

Einzig wegen der Berufs prophylaxe habe sie e ine binaurale Versorgung empfohlen

( Urk. 11 Ziff. 13). W enn diese

ferner aufgrund des « Spitzenschallpegels » eine unfallkausale Ver schlimmerung des vorbestehenden Hörschadens mit Tinnitus rechts

bejaht habe , ergebe sich daraus kein Widerspruch zur Feststellung von Dr. A.___ , welche die Wahrscheinlichkeit für ein bleibendes akustisches Trauma aufgrund des « Schallexpositionspegels » als sehr gering eingeschätzt habe ( Urk. 11 Ziff. 10 ; Urk. 1

E. 4.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt nach der Recht sprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). Allerdings kommt diesen praxisgemäss dennoch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gericht lichen oder vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG veranlass ten Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes gerichts 8C_474/2016 vom 2 3. Januar 2017 E. 2.3-4). 5. 5 . 1

Mit Schreiben vom 2 8. August 2014 über wies der Hausarzt Dr. med. G.___ , Allgemeinmediziner , den Beschwerdeführer zeitnah zum Unfallereignis an Dr. med. B.___ , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (HNO). Der Hausa rzt hatte aufgrund der seither g eklagten Beschwerden ( deutliche Hör minderung rechts , ausgeprägte r Tinn i tus ) in Rücksprache mit dem Z.___ eine mehrtägige Steroid-Therapie angeordnet, ohne dass eine B esserung eingetreten war ( Urk. 12/15).

5.2

Dr. B.___

wies

im Bericht vom

1. September 2014

vorab auf einen krankhaften Vorzustand hin : E s bestünden seit einigen Jahren ein rechtsbetonter Tinnitus und eine Gehörsverminderung. Ferner erwähnte er , dass a nfangs des Jahres e ine oto-rhino-laryngologische Abklärung durch Dr. H.___ erfolgt sei. Über die konkre ten Ergebnisse jener Abklärung berichtete er nicht . Weiter erläuterte Dr. B.___ , a ufgrund des Unfallereignisses habe sich der Tinnitus verstärkt. Die hierauf empfohlene Prednisontherapie sei nicht durchgeführt worden.

D as Reintonau diogramm

zeige eine Hochtonperzeptionsstörung bis 70 Dezibel (dB) links; rechts verlaufe die Hörschwe lle perzeptionsbedingt um 60-70 dB mit Hochtonabfall auf über 100 dB. Es liege somit eine vorbestehende Perzeptionsschwerhörigkeit mit unklarer Schwellenasymmetrie zu Ungunsten der rechten Seite vor. Der Tinnitus dürf t e im Rahmen der Störung zu sehen se in und sei aktuell kompensiert ( Urk. 12/2 /1 ).

Es fällt somit auf , dass Dr. B.___ keinen Zusammenhang zwischen dem Unfall ereignis und dem von ihm im Tonaudiogramm festge haltenen Hörverlust gemäss Tabelle des Council of

Physical Therapie-American Medical- Association

(CPT-AMA-Tabelle) vo n 24 % links und 75,9 % rechts ( Urk. 12/2/2) herstellte.

Ob bzw. inwiefern ihn bekannte frühere

Abklärungsergebnisse zu dieser Annahme veran lassten , lässt sich anhand der Akten nicht erurieren . 5.3

Am 2 6. November 2014 präzisierte

PD Dr. med. C.___ , HNO-Facharzt, der Beschwerdeführer habe sei t ca. 10 Jahren ein hochfrequentes, pfeifende s Ohrge räusch rechts. Ebenfalls erwähnte er in seinem Bericht eine Zunahme der Hörbe schwerden einzig am rechten Ohr.

Im Reinton audio gramm mass

Dr. C.___

eine Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, die er rechts als hochgradig und links als leichtgradig einstufte. Dazu erläuterte er, d er Hörverlust nach CPT-AMA -Tabelle

betrag e

rechts 78 % und lin ks 24,2 %. D er Tinnitus rechts sei nicht maskierbar . Die Unbehaglichkeitsschwelle sei rechts bis auf 85 dB, links bis auf 80 dB abgesunken. Er schlussfolgerte , der seit 10 Jahren wahrscheinlich durch eine Schwerhörigkeit bestehende rechtsseitige Tinnitus sei durch das Knalltrauma

verschlechtert worden. Seitdem bestehe auch die hoch gradige S chwerhörigkeit rechts. Im Übrigen erachtete Dr. C.___ eine Hörgeräteversorgung zumindest für das rechte Ohr als indiziert. Evaluiert werden könnten eine binaurale Versor gung sowie die Kombination mit einem Rauschgenerator. Er empfehle eine Medikation mit Symfona forte sowie in der Musik-/Hörtherapie auch auf die Hyperakusis einzugehen ( Urk. 12/20/5 f.).

D amit mass Dr. C.___

dem Unfallereignis als Ursache der Hörbeschwerden

einen wesentli ch höheren Stellenwert bei als Dr. B.___ , obschon die Ergebnisse der audiometrischen Messungen ähnlich aus fielen und beide über keine

näheren Angaben zur

mit dem Unfallereignis verbundenen Schallimmission verfügten . Wie dargelegt offen ist die Frage nach entscheidenden Zusatzinformationen von Dr. B.___ aus früheren Untersuchungen . 5. 4

5.4.1

In der

Stellungnahme vom 2 3. Februar 2015 führte

die

versicherungsinterne HNO-Fachärztin Dr. med. D.___

aus , der Beschwerdeführer sei bis zum Jahr 2000 während 19 Jahren einem durchschnittlichen Lärmbelastungspegel von 86 dB ausgesetzt gewesen. Ein erstes Reintonaudiogramm 4 Jahre danach habe einen Hörverlust nach CPT-AMA von 10, 7 %

rechts und 4 % links gezeigt . Im Laufe der Jahre könne verfolgt werden, dass sich das Gehör rechtsseitig stark ver schlechtert habe. Der Hörverlust nach CPT-AMA habe rechts i m Jahr 2009 27 % und nach dem akustischen Ereignis 76 % betragen. Dazwischen lägen keine audiologischen Daten vor (vgl. auch Urk. 12/7-9) .

Sodann ersuchte

sie aufgrund der von Dr. C.___

empfohlenen Massnahmen um eine physikalische Einzel ereignis-Beurteilung des akustischen Traumas

( Urk. 12/26). 5.4.2

Gemäss der «Technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung» vom 20. März 2015 wurden bei der Rekonstruktion des Schadensereignisses ein Spit zenschallpegel L peak von 135 bis 145 dB

(C) u nd ein Schallexpositionspegel L E von 115 bis 125 dB (A) gemessen.

Der Wertebereich müsse aufgrund gewisser Unsicherheiten rela tiv gross angegeben werden. So sei d as verwendete Gerät nicht bekannt, die Distanz von 2 m sei geschätzt und der halb geschlossene Raum, in dem sich der Unfall ereignet habe, könne nicht exakt nachgestellt werden ( Urk. 12/27). 5.4.3

Daraus schlussfolgerte

Dr. D.___

am

8. April 2015 , die Kriterien für den Impuls lärm seien erfüllt, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Tinnitus rechtsseitig sowie der hochgradigen Schwerhörigkeit rechtsseitig

und dem Unfallereignis hergestellt werde n könne. Die se

könnten als Schadenfall anerkannt werden. Z u l asten des Unfallereignisses des rechten Ohres könnten die Kosten der Hörgeräteversorgung übernommen werden . Wegen der Berufsunfallprophylaxe empfehle sie eine binaurale Versor gung. A ufgrund des im Jahr 2004

festgestellten Hörverlust s

liege kein e berufs lärmbedingte Hörschädigung vor ( Urk. 12/29). 5.4.4

Die Beurteilung von Dr. D.___ ist unstrittig , soweit

sie eine Berufskrankheit aus schloss.

Die Bejahung einer überwiegend wahrscheinlichen (natürlichen) Kausa lität steht alsdann

insofern im Einklang mit den von der Beschwerdegegnerin publizierten akustischen Grenz- und Richtwerten , als bei einem Schalldruckspit zenpegel von L Peak

≥ 135 dB (C) in Kombination mit einem Schallexpositionspegel von L E

≥ 120 dB (A) ein Gehörschutz am Arbeitsplatz obligatorisch ist

( vgl. https://www.suva.ch/material/dokumentationen/aku stische%20grenz%20und%20richtwerte ) . Indes finden sich in der medizinischen Lite ratur Hinweise darauf, dass ein akustisches Trauma erst ab einer Schalldruckwelle von mindestens 150 dB (C) anzunehmen ist (z.B. Berghaus / Rettinger / Böhme, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, 1996, S. 177 ff . , https://www.apotheken-umschau.de/Knalltrauma ).

Ferner erkannte Dr. D.___ nur die Beschwerden am rechten Ohr als unfallbedingt an, während der Beschwerdeführer zutreffend vor brachte , dass nach der Aktenlage auch linksseitig erstmals nach dem Unfallereig nis ein massiver Hörverlust gemessen wurde . Darüber hinaus stellte sie zutreffend fest , dass audiologische Daten nach dem Jahr 2009 fehlten, ohne sich näher nach den von Dr. B.___ erwähnten Abklärungen bei Dr. H.___ zu erkundigen.

Zusammenfassend ist deshalb festzustellen , da ss Dr. D.___

weder den Vorzu stand weiter abklärte , noch unter

Erläuterung wissenschaftlicher Gesichtspunkte und Einbezug des Vorzustandes sowie des Verlaufs der Hörbeschwerden beidseits nachvollziehbar darlegte, weshalb sie gestützt auf die technischen Daten von einer

durch ein Knalltrauma verursachten , dauerhaften rechtsseitigen Schädigung des Gehörs

a usging. 5. 5

5.5.1

D er Hörgeräte-Erstexpertise des Z.___ vom 1 1. November 2015 sowie der

dazuge hörigen Verordnung ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 1 8. August 2014 einen starken Tinnitus und eine Schwerhörigkeit auf der rechten Seite bemerkt. Das im September 2014 durchgeführte Kopf- CT sei normal ausgefallen.

Es zeige sich rechts eine mittel- bis hochgradig e

senso rineurale , hochtonbetonte Schwerhörigkeit mit einem Tonh örverlust nach CPT -AMA-Tabelle

von 95 [recte: 93] % . Links zeige sich eine leicht- bis mittelgradige senorineurale , hochtonbetonte Schwerhörigkeit mit einem Tonh örverlust nach CPT -AMA-Tabelle von 53 % . Der binaurale Hörverlust betrage damit 74 % . Auf grund des Sprachaudiogrammes resultiere ein Sozialindex von rechts 100 % und links 50 %. Die Leitende Ärztin KD Dr. med. E.___ betonte

dabei , d as Audio gramm sei « für eine alleinige akute Lärmschädigung nicht typisch » . Weiter führte sie aus, d e r Beschwerdeführer leide an einem starke n chronischen rechtsseit i gen Tinnitus , der ihn im Alltag sehr störe. Damit seien die Voraussetzungen

für eine monaurale Standardversorgung erfüllt ( Urk. 12/5 8 f. ).

Gemäss der Schlussexpertise vom 1 2. April 2016

berichtete der Beschwerdefüh rer ,

mit den nun angepassten

Hörgeräten deutlich besser zu hören (vgl. auch Urk. 12/77/3) . Ein guter Hörgewinn konnte ferner in den

apparativen Unter suchungen bestätig t werden ( Urk. 12/77/1 ). 5.5.2

Infolgedessen hielt Dr. D.___

am 2 3. Mai 2016 fest , die Anpassung der Hörge räte sei subjektiv und objektiv erfo lgreich abgeschlossen . Die

Kosten

der

binaura len komplexen Versorgung seien zu übernehmen. Zudem sei a ufgrund des hoch gradigen rechtsseitigen Hörschadens gestützt auf Tabelle 12 eine Integritäts e ntschädigung von 10 % geschuldet. Der Fall könne damit abgeschlossen werden ( Urk. 12/80 und 12/83/2 ).

Die Kausalitätsfrage rollte Dr. D.___

demnach trotz Verschlechterung der Hör leistung auf beiden Seiten im vorangegangenen Jahr und trotz Hinweis von Dr. E.___ auf das zumindest für ein alleiniges akustisches Trauma untypische Audiogramm nicht mehr auf. Überdies machte sie keine Angaben dazu, ob bzw. inwiefern der Vorzustand zu einer Kürzung der Integritätsentschädigung führte. 5.5.3

Hierauf konstatierte Dr. von G.___

im

Bericht vom 5. Juni 2016 ebenfalls eine stabile , nicht mehr besserungsfähig e Situation bezüglich der Hörminderung und des Tinn i tus. Bei ausgewiesenem audiologische m Gehörschaden vertrat er indes die Auffassung, de r geschilderte schwere Tinnitus sei gemäss Tabel le 13 mit 10 % zu entschädigen

(Urk. 12/85).

Ihm folgend bestätigte Dr. D.___ a m

4. Juli 2016 die Integritätsentschädigung von 10 % gemäss Tabelle 12 für die Schädigung des Gehörs und stellte darüber hinaus fest , aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durch den Tinnitus doch beeinträchtigt sei .

Dieser könne nun, mithin zwei Jahre nach dem Unfall beurteilt werden. Es sei eine weitere Abklärung im Z.___

nötig, um über eine allfällige Entschädigung nach Tabelle 13 zu entscheiden ( Urk. 12/89). 5.6

5.6.1

Am 1 8. August 2016 erlitt der Beschwerdeführer einen Hörsturz am linken Ohr. Das Reintonaudiogramm vom 2 2. August 2016 zeigte eine n Hörverlust nach CPT-AMA-Tabelle von 91 % rechts und 85 % links ( Urk. 12/95). Gemäss dazugehöri gem B ericht des Z.___ lag nun eine schwergradige pantonale sensorineurale Hör minderung beidseits vor. Der Beschwerd eführer habe im Februar dreimal für ein bis zwei Stunden ein Watte g efühl im linken Ohr gehabt . In der letzten Woche sei es gleich gewesen , doch sei das Gefühl nicht mehr weggegangen. Der Tinnitus sei im ganzen Kopf bzw. auch lauter geworden ( Urk. 12/115). 5.6.2

Am

4. Oktober 2016

beantwortete das Z.___ , basierend auf

de r Untersuch ung vom 30. September 2016, die Fragen von Dr. D.___ zu r Integritäts einbusse . Es handle sich um einen kontinuierlich lauten bilateralen Tinnitus, der durch Umgebungs geräusche nicht maskiert werde . Der Beschwerdeführer sei dadurch im Alltag ein ge schränkt, wache nachts teilweise auf und berichte über einen sozialen Rück zug wegen der Geräuschempfindlichkeit. Im Fragebogen nach Hiller und Göbel erreiche er 68 von 84 möglichen Punkten, was einem sehr schweren Tinnitus, Grad 4, entspreche. Der Tinnitus sei audiometrisch bei 1 Kilohertz (kHz) mit einer Lautstärke von 95 dB gemessen worden. Die Unbehaglichkeitsschwelle liege links bei 80 dB und rechts zwischen 100 und 110 dB ( Urk. 12/123/1-2).

Ergänzend ergibt sich aus dem Bericht gleichen Datums zuhanden des Hausarztes, der bilaterale Tinnitus bestehe sei t dem Knalltrauma vor zwei Jahren und sei auf der linken Seite seit dem Hörsturz im August 2016 exazerbiert . Kopfschmerzen bestünden keine. Eine günstige Beeinflussung durch ein e Cochlea-Implantat ion sei denkbar, aber nicht vora usz usagen. Noch mehr als der Tinnitus belaste den Versicherten die faktische Arbeitslosigkeit

( Urk. 12/123/3 f.). 5.6.3

Es fällt auf , dass die Berichte

einerseits keine Auskunft über den Schweregrad des Tinnitus vor dem Hörsturz geben , der zu einer Exazerbation führte . Andererseits wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sich dieser durch eine Cochlea-Implantation , wie sie inzwischen tatsächlich erfolgt ist , verbessern könnte. 5. 7

Am 1. November 2016 ersuchte

Dr. E.___

die Beschwerdegegnerin um Kosten ü bernahme für eine Cochlea-Implantation. Sie diagnostizierte (1) eine an Taubheit grenzende, sensorineurale Schwerhörigkeit rechts bei einem Status nach einem akust ischen Trauma am 1 8. August 2014, (2) eine hochgradige, senso rineurale Schwerhörigkeit links bei einem Status nach Hörsturz am 1 8. August 2016 sowie (3) einen sehr schweren Tinnitus beidseits.

Dazu erörterte sie den Befund vom 3 1. Augus t 201 6. Damals lag die Hörschwelle rechts zwischen 70 und 100 dB, links zwischen 50 und 65 dB. Der Hörverlust nach CPT -AMA-Tabelle betrug rechts 92 % und links 91 [recte: 71] % . Es resultierte zudem ein Hörverlust gemäss S ozialindex beidseits von 100 % . Zur Begründung ihres Antrags führte Dr. E.___ aus , am rechten Ohr bestehe seit einem akustischen Trauma im Jahr 2014 eine hochgradige Schwerhörigkeit. Es sei deswegen eine Hörgeräte-Versor gung erfolgt . Im August 2016 sei es zu einem Hörsturze reignis am linken Ohr gekommen. Trotz Dexamethason -Behandl ung erhole sich das Gehör nicht. Obschon die bisher igen Hörgeräte nachgestellt worden seien, b emerke der Beschwerdeführer im Alltag grosse Mühe, einem Gespräch zu folgen. Telefoni eren sei ihm kaum mehr möglich. Zudem sei aus Sicherheits gründen auch die Arbeits fähigkeit als Polier auf der Baustelle nicht gegeben. Teilweise könnte er im Büro tätig sei. Da die Hörgeräte -Versorgung am rechten Ohr ohne wesentlichen Nutzen sei und sich das Gehör am Gegenohr deutlich verschlechtert habe, sei die audio logische Indikation zur Cochlea-Implantation klar gegeben. Das MRI zeige unauffällige anatomische V erhältnisse ( Urk. 12/121/1 f.;

ähnlich Urk. 12/123/3 f. ; vgl. ferner 12/121/6 und 12/117).

Das Gesuch belegt somit eine rapide Verschlechterung des linken Gehörs in den ersten Wochen nach dem Hörsturz. In Anbetracht d er gestellten Diagnosen (Sta tus nach einem Knalltraum a nur beim rechten Ohr) und der Begründung des Gesuchs (Verschlechterung des Gegenohrs) besteht allerdings kein Anlass zur Annahme, Dr. E.___

bejahe einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Hörsturz am linken Ohr und dem Unfallereignis. 5.8

5.8.1

Schliesslich prüfte a m 1 6. November 2016 die versicherungsinterne HNO-Ärztin Dr. med. A.___ die Kostenübernahme für eine Cochlea -Implantation und wür digte hierbei die medizinischen Unterlagen umfassend . Sie hielt f est, seit Jahren vorbestehend sei

ein bekannter asymmetrischer Hörverlust zu Ungunsten der rechten Seite. Dieser sei – mit Verweis auf die prophylaktischen Messungen – nicht typisch für eine Berufskrankheit, ohne dass der Beschwerdeführer als Polier einem chronisch gehörschädigenden Belastungspegel ausgesetzt gewesen sei. Seit dem Jahr 2005 werde zudem auf dem rechte n Gehör ein dauernder Tinnitus beklagt, der wiederholt behandelt worden sei ( Urk. 12/143/1) .

N ach dem akustischen Trauma vom August 2014 sei eine Kortison-Behandlung o hne subjektive Hörverbesserung recht s erfolgt . Im Verlaufsaudiogramm

vom September 2014 von Dr. B.___

zeige sich eine beidseitige asymmetrische pancochleäre Innenohrschwerhörigkeit. Diese sei von Dr. E.___ im Jahr 2015 auch nicht als typisch für eine akustische Schädigung der

beiden Innenohren beurteilt worden. Die Schallpegelbelastung des akustischen Traumas bei einem S challexpositionspegel L E von 115 bis 125 dB vermöge nach technischer Berech nung mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit ein bleibendes akustisches Trauma auszulösen. Der Spitzenschallpegel habe bei einem vorbestehenden Hörschaden mit Tinnitus rechts diesen verschlimmern können, so dass die beidseitige binaurale Hörmittelversorgung unfallkausal aufgrund der beklagten verstärkten Tinnitus-Symptomatik und einer hypothetisch unfallkausalen Hörabnahme auf dem rechten Ohr übernommen worden sei , zumal das linke Gehör vom Versicher ten nach dem Unfallereignis nicht als verschlechtert wahrgenommen worden sei . Inzwischen habe der jahrelange Tinnitus rechts den Beschwerdeführer subjektiv mehr belastet.

Es seien Schlafstörungen und eine subdepressive Tinnitus-Verar beitungsstörung aufgetreten, die nicht wesentlich hätten beeinflusst werden können. Eine Angstüberlagerung habe zu einem zusätzlichen Motivationsverlust im Alltag und einem allgemeinen sozialen Rückzu g geführt ( Urk. 12/143/1 f.).

H eute liege

eine beidseitige an Re s t hörigkeit grenzende hochgradige Inneno hrschwerhörigkeit als krankheitsursächliche Folge bei einem Status nach einem Hörsturz links vor. Dessen Ätiologie sei zwar unklar, doch könne eine unfallur sächliche oder lärmtraumatische Genese für die weitere Hörabnahme ausge schlossen werden. So sei der Beschwerdeführer als Polier keinem chronisch gehörschädigenden Berufslärmpegel ausgesetzt gewesen und habe unter dem Pami r bei Lärmexposition seine Hörgeräte nicht getragen, welche bei Lärm auch technisch keine Verstärkung zugelassen hätten. Es bestehe der Verdacht auf eine Durchblutungsstörung, da Gehörsschwankungen bzw. ein Wattegefühl

im Ohr mehrfach auf das kommende Hörsturzereignis hingewiesen hätten . Allenfalls sei der Hörsturz idiopathischer Natur. Eine retro coch leäre Hörstörung sei inzwischen durch das Z.___ ausgeschlossen worden ( Urk. 12/143/ 2 f. ) . 5.8.2

Dr. A.___ schlussfolgerte, eine Cochlea-Implantation sei

zwar medizinisch indiziert , um eine Gehörsrehabilitation und eine bessere Tinnitus-Prognose zu ermöglichen. Indes sei die Indikation nicht unfallkausal . Gemäss Schlussexpertise des Z.___

vom März 2016 sei die binaurale komplexe Hörmittelversor g ung erfolg reich abgeschlossen gewesen . Daher wäre der Beschwerdeführer heute o hne den Hörstur z mit einer binauralen Hörmittelversorgung funktionell im Alltag, wie auch bezüglich der Tinnitus-Maskierung problemlos integriert. Erst durch die krankheitsursächliche Hörabnahme habe sich die Hörsituation massiv verschlech tert. So habe der binaurale Hörverlust nach dem Unfall 74 % betragen, heute liege dieser bei 153 % . Zudem verursache d er Hörsturz den Tinnitus neu erdings beid seits sowie verstärkt und aggraviere gesamthaft die subjektive Tinnitus -S törung ( Urk. 12/143/2 f.) .

Im Übrigen sei das rechte Gehör bereits vor dem Unfallereignis pancochleär und mittelgradig schwerhörig gewesen. Dabei sei die chronische, langjährige beruf liche Lärmexposition keine Erklärung für diese ausgeprägte asymmetrische Hör störung rechts, zumal eine solche beide Ohren gleichzeitig und im gleichen Mass geschädigt hätte . Die durch das akustische Trauma verursach t e Hörminderung sei mit der Integritätsentschädigung von 10 % gemäss Tabelle 12 grosszügiger als angebracht entschädigt worden, da sich die Hörminderung am rechten Gehör in den vergangenen 10 Jahren ohne Berufslärmeinfluss pancochleär weiterent wickelt habe. Da sich b ereits im Verlaufsaudiogramm im Jahr 2009 ein Hörverlust nach CPT-AMA -Tabelle von 30 %

ergeben habe, hätte das akustische Trauma in seinem individuellen Hörverlust streng gerechnet keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bewirkt ( Urk. 12/143/2 f. ).

Ein erheblicher und schwer er oder gar sehr schwerer Tinnitus lasse sich mit dem Unfallereignis vom 1 8. August 2014 nicht erklären ( Urk. 12/143/4). 5.8.3

Demnach schloss Dr. A.___ wie bereits Dr. D.___ vorab eine Berufskrankheit im Sinne einer chronischen Lärmschwerhörigkeit aus. Nachvollziehbar wies sie diesbezüglich

zusätzlich auf die ausgeprägte Asymmetrie der Hörstörung hin.

Schwierig zu verstehen sind indes ihre Ausführungen

zur Kausalität. Soweit ersichtlich räumte sie ein, dass der Schallspitzenpegel, welcher bei der Rekon struktion des Unfallereignisses gemessen wurde, den vorbestehenden Hörschaden rechts verschlimmern konnte. Den unfallbedingten Anteil am Hörschaden beur teilt e sie jedoch als zu unbedeutend für die Zusprechung einer Integritätsentschä digung. Einerseits verwies sie hierzu auf di e Entwicklung der Schwerhörigkeit zwischen 1999 und 2009 , andererseits beurteilte sie das Unfallereignis als zu geringfügig, um einen massgeblichen Tinnitus zu bewirken. Die Übernahme der Kosten der ersten Hörgeräteversorgung begründete sie schliesslich mit einer bloss "hypo thetisch en unfallkausalen

Hörabnahme " . Damit steht i hre Beurteilung im Wider spruch zu derjenigen von Dr. D.___ , die aufgrund derselben audio logischen und technischen Daten sowohl die Kostengutsprache für die Hörgeräteversorgung als auch e ine Integritätsentschädigung von 10 %

ohne Einschränkungen als ange messen erachtete und auch einen entschädigungs pflichtigen Tinnitus nicht aus schloss .

Anders als von Dr. A.___

angenommen , wird ihre Beurteilung zudem nur bedingt durch den Hinweis von Dr. E.___

auf das für eine "alleinige" akute Lärmschädigung untypische Audiogramm gestützt. Dr. E.___ schloss damit weder eine lärmtraumatische Teilursache aus, noch definierte sie deren Anteil am Hörschaden.

Eine Zunahme der Hörbeschwerden links als Folge des Unfall s verneinte Dr. A.___ , weil der Beschwerdeführer zunächst keine solche beklagte , ohne dass sie sich jedoch zu den au diologischen Daten äusserte .

M angels entsprechender spezifischer Fachkenntnisse und eigener Untersuchung des Beschwerdeführers keine Bedeutung beizumessen ist

Dr. A.___ s Einschät zung der Tinnitus-Bewältigung und psychischen Beschwerden. Mit dem Bericht der Klinik Y.___ vom 1 4. Januar 2015 ( Urk. 12/69 /2-5 ) nicht vereinbar ist ihre implizite Feststellung, die Tinnitus -S ymptomatik sei erheblich und nicht therapierbar. So zeitigte der stationäre Aufenthalt durchaus Erfolg . Im Übrigen nahm der Beschwerdeführer nicht sofort im Anschluss daran, sondern erst viel später die (zur Reduktion der den Tinnitus begünstigenden Stressfaktoren) empfohlene ambulante psychiatrische Behandlung auf. Zu deren Verlauf liegen keine medizinischen Unterlagen vor . In Anbetracht der diagnostizierten Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach einem Arbeitsunfall mit Knalltrauma, Differentialdiagnose leicht- bis mittelgradige depressive Episode, und dem erhobenen psychopathologischen Befund rechnete man im Bericht der Klinik I.___ vom 30. Juni 2016 aber ( zumindest vor dem Hörsturz ) noch mit einer relativ kurzen Behandlungsdauer ( Urk. 12/118). Woher die Fest stellung von Dr. A.___ rührt, es liege eine Angstüberlagerung mit in der Folge Motivationslosigkeit im Alltag und sozialem Rückzug vor ( Urk. 12/143/2 oben) , erschliesst sich nicht.

Ferner gilt es Dr. A.___ s Ausführungen dahingehend zu präzisieren, dass gemäss Dr. B.___ nach dem Unfallereignis eine Therapie mit Kortison zwar angeordnet, aber nicht durchgeführt wurde. Ärztliche Behandlungen (oder gar ärztlich attestierte A r beitsunfähigkeiten) im Zusammenhang mit dem Tinnitus sind bisher zudem nur für die Zeit nach dem Unfaller e ignis aktenkundig. 6.

Z usammenfassend ist der Vorzustand der Ohren nur für die Zeit vor dem Jahr 2010 aktenkundig, obschon sich mit dem Bericht von Dr. B.___ ein starkes Indiz für eine Anfang 2014 stattgehabte weiter e

otologische Abklärung findet (Erwä gung 5.2 oben) .

Die versicherungsinternen Ärztinnen haben einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Bolzenschu ss und den Hörbeschwerden am rechten Ohr dennoch bestätigt , weshalb die Beschwerdegegnerin nicht nur vorübergehende Leistungen erbrachte, sondern dem Beschwerdeführer auch eine Integritätsentschädigung zusprach. Die Teilursächlichkeit und damit die Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt deshalb erst, wenn mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit der Status quo sine vel ante erreicht ist , d.h. der Beschwer deführer auf dem rechten Ohr auch ohne Unfallereignis einen entsprechenden Hörverlust mit Tinnitus aufgewiesen hätte . Über das Ausmass und die Dauer der Unfallfolgen sind sich die versicherungsinternen Ärztinnen indes uneinig .

Für die Beschwerden am linken Ohr scheint eine Unfallkausalität derzeit aufgrund der Stellungnahmen der versicherungsinternen Ärztinnen und der letzten Gesuchs begründung von Dr. E.___

eher unwahrscheinlich . Dabei fehlt es aber

bezüg lich des linken Ohrs an einer Auseinandersetzung mit den audiologischen Daten vor und unmittelbar nach dem Unfallereignis . Letztlich vermögen d ie sich teils widersprechenden Stellungnahmen der Suva-Fachärztinnen

Dr. D.___ und Dr. A.___

den erhöhten beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungs interne Berichte nicht standzuhalten.

Die medizinischen Unterlagen bezüglich des Vorzustandes sind

unvollständig .

J e nachdem bedarf es vor dem Fallabschluss auch der Ergänzung im Zusammenhang mit der Cochlea-Implantation und dem Verlauf der nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden sowie

eine r erneute n

Adäquanzprüfung .

Daher

ist die Sache zur Durchführung der notwendigen ergänzenden Abklärungen , insbesondere der Ein holung eines otologischen Gutachtens, und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Infolgedessen kann offenbleiben, ob die Rüge der Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdefüh rer berechtigt ist. 7.

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘ 1 00.– (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach Ergänzung der Akten und erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Fallabschluss und Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos . 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvio Riesen - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 8 Ziff. 5 f. ).

Gemäss den behandelnden Ärzten sei der Beschwerdeführer vor dem Hörsturz als Polier wieder zu 100 % arbeitsfähig bzw. mit der binauralen Hörversorgung problemlos integriert gewesen. Erst die krankheitsursächliche Hörabnahme links habe die Hörsituation massiv verschlechtert. Ende 2016

hätten somit keine behandlungsbedürftigen , die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Unfallfolgen mehr vorgelegen . D a der Unfall

als leicht zu qualifizieren sei, müsse zudem ein adäquater Kausalzusammenhang zu den psychischen Störungen verneint werden ( Urk. 2 Ziff. 3 und 6 ; Urk.

E. 11 und 17 ; Urk.

E. 14 Ziff. 6 ).

Gemäss Dr. A.___ liege a ufgrund des schicksalsmässigen Verlaufs der vorbe stehenden Hörminderung kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden vor. Der Beschwerdeführer sei vor dem Hörsturz aufgrund der Hörgeräteversorgung im Alltag durch seinen Tinnitus nicht schwer belastet gewesen. Die wohl nicht geschuldete, grosszügige Integritätsentschädigung sei daher selbst bei Anwen dung der Tabelle 13 nicht zu beanstanden ( Urk. 2 Ziff. 2 und 4 ; Urk. 11 Ziff.

E. 26 , 41 , 44 -46 und 52 ).

Es sei deshalb

mittels Gerichtsgutachten zu klären, inwieweit unfall- oder krankheitsbedingte Folgen vorliegen würden ( Urk. 1 Ziff. 13 und 25).

Zur Rente und Integritätsentschädigung sei nach Fallabschluss Stellung zu neh men. Es sei aber festzuhalten , dass aufgrund des beidseitigen Hörverlust s

gestützt auf die Tabelle 12 eine höhere Entschädigung resultiere . Zusätzlich seien bei der en Bemessung der als schwer beurteilte Tinnitus gemäss Tabelle 13 mit 10 % und die psychischen Folgen zu berücksichtigen ( Urk. 1 Ziff. 56 f.). 3. 3.1

U nter diversen Gesichtspunkten strittig ist demnach der Kausalzusammenhang zwischen dem (anerkannten) Unfallereignis im August 2014 sowie den vom Beschwerdeführer Ende 2016 geklagten Beschwerden ( beidseitiger Hörverlust, beidseitiger Tinnitus, psychisches Leiden) . Konkret sind in medizinischer Hinsicht

(1) die Ursache des Hörsturzes i m linken Ohr sowie (2) das Ausmass und die hypothetische

Entwicklung (ohne Unfallereignis ) des Vorzustandes i m rechten Ohr strittig. Bei der rechtlichen Würdigung sind sich die Parteien uneinig, (3) ob die psychischen Beschwerden eine adäquate Unfallfolge darstellen und (4) ob bzw. inwieweit die später hinzugetretene Beeinträchtigung

des linken Ohr s eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

zu begründen vermag , falls kein Zusammenhang zwischen dieser und dem Knalltrauma besteht . 3.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Anders verhält es sich bei einer schadens auslösenden traumatischen Einwirkung , wenn diese nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen . Nach dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2016 E. 7. Juli 2016 E. 4.1 ). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Unfallversicherer, soweit der Unfall nur als Teilursache zu qualifizieren ist, die gesetzlichen Leistungen stets ungekürzt zu erbringen hätte, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusam menhangs genügt nicht für die Begründung eines Leistungs anspruches (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

3. 3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995).

Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss ebenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die Beweislast anders als bei der Frage nach dem leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhang nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver sicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 3. 4

Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folgen kann somit erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei ange wendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5).

Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augen fälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischenliegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nach dem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlent wicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psy chischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133 ; zum Ganzen 140 V 356 E. 3.2 ) . Die Prüfung ist dementsprechend in jenem Zeitpunkt vorzunehmen ist , in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann ( Art. 19 Abs. 1 UVG; Urteil des Bundesge richts 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Bei einem Tinnitus, der sich keiner organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge zuordnen lässt, kann der adäquate Kausalzusammenhang nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden (BGE 138 V 248). In diesen Fällen kommt - abhängig von den festgestellten Beschwerden - die Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109), welche auch bei Schädelhirntraumata anwendbar ist (BGE 117 V 369), oder die sogenannte Psycho -P raxis (BGE 115 V 133) zur Anwendu ng . Bei der Prüfung der Kriterien nach BGE 115 V 133 E. 6c/ aa

sind dabei alleine die physi schen Folgen zu berücksichtigen , nicht aber die psychischen

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2). Ein i n audiometrischen Messungen nach gewiesener H örverlust stellt nac h Auffassung des Bundesgerichts kein e organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge dar

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2015 vom 1 9. Mai 2015 E. 3.4 ). 3. 5

Vorausgesetzt,

der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_896/2011 vom 2 3. April 2012 E. 3.2 ), gilt es d as Zusammen treffen mit anderen Schadensursache n zu prüfen. Art. 36 UVG geht von de r Annahme aus , dass nicht bloss ein Unfall, sondern zusammen mit ihm auch andere (unfallfremde) Faktoren eine bestimmte « Gesundheitsschädigung » bewir ken können .

Die Gesundheitsschädigung stellt in diesem Sinne den Oberbegriff zu Krankheit und Unfall dar.

Entsprechend dem Grundsatz, wonach die Unfallversicherung nur für die Folgen von Unfällen aufzukommen hat, sieht Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG bei Invaliden renten und Integrationsentschädigung en

eine « angemessene »

Leistungskürzung bei Einwirkung unfallfremder Faktoren vor. Nur f ür die Invalidenrente wird dieses Kausalitätsprinzip in Satz 2 abgeschwächt: Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden nicht b erücksichtigt. In BGE 121 V 326 E. 3b befasste sich das Bundes gericht eingehend mit dem Begriff der Erwer bsunfähigkeit. Es stellte sinngemäss fest , dass eine kurze Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht genüge . N ur eine Gesundheitsschädigung mit invalidisierendem Charakter, die bereits zuvor ein erhebliches Unvermögen zur Folge gehabt habe, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise auf dem ausgeglichen en Arbeitsmarkt wirt schaftlich

zu verwerten, vermöge eine Rentenkürzung zu rechtfertigen. Durch brochen wird

das Kausalitätsprinzip sodann in Art. 36 Abs. 1 UVG . Danach hat der aktuelle Unfallversicherer für d ie Pflegeleistungen , Taggelder und Kostenver gütungen , worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen,

ohne Einschränkung allein aufzukommen. So gesehen hat er systemwidrig auch bei einem geringen Kausalitätsanteil am Gesamtschaden für den gesamten Gesundheitsschaden aufzukommen und Funktionen der Krankenversicherung zu übernehmen ( vgl. BGE 113 V 132 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.2 und 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2) .

Die Anwendung von Art. 36 UVG setzt indes voraus , dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis derart zusammenwirken, dass von einer gemeinsamen Verursachung des Gesundheitsschadens zu sprechen ist. Keine gemeinsame Ver ursachung liegt vor und die Bestimmung ist daher nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden . Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewer ten

(BGE 126 V 116 E. 3a; 121 V 326 E. 3 ; 113 V 132 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 2 1. Mai 2009 E. 4.2

und 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.2 ).

Als selb ständige Gesundheitsschädigung en gelten insbesondere somatische Befunde und psychische Störung en nach einem Unfall , obschon sie in einem inneren Zusam menhang stehen . Das Ergebnis der getrennten Adäquanzprüfung soll aber nicht nachträglich umgangen werden ( vgl. BGE 126 V 116). Zusammenfassend wird das Kaus alitätsprinzip also lediglich in

den Fälle n durchbrochen , in denen ein Gesundheitsschaden durch konkurrierende teils unfallbedingte, teils unfallfremde Ursachen bewirkt wurde. K eine Leistungspflicht besteht für vorbestehende oder nach dem Unfall aufgetretene (interkurrente) Krankheiten, auf di e der Unfall überhaupt keinen Einfluss ausgeübt hat ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 1 1. September 2002 E. 2). 3. 6

3.6.1

Es interessiert somit

als Grundsatzfrage , ob es sich bei den Beschwerden im linken und i m rechten Ohr , die z.T. separat audiometrisch gemessen werden können, um

zwei selbständige Gesundheitsschädigungen oder eine gemeinsam verursachte Gesundheitsschädigung handelt .

Damit befasst sich Art.

E. 29 UVV wurde später

die Regelung gemäss

alt Art . 25 Abs. 4 des Bun desgesetz es über die Militärversicherung (MVG)

übernommen , die eine Haftung erst bei Verwirklichung dieses Risikos vorsah (heute: Art. 4 Abs. 3 MVG). 3.6.4

E s erscheint daher gerechtfertigt, so fern am einen Ohr unfallbedingte und am zweiten Ohr krankheitsbedingte Hörbeschwerden ausgewiesen sind, von einem gemeinsam verursachten Hörschaden (Hörfähigkeit) im Sinne von Art. 36 UVG auszugehen und den Unfall als teilursächlich anzusehen. 4. 4 .1

Zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche bedarf es alsdann verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3b/ bb ). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punk ten nicht ausreichend beweiswertig s ind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5).

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00205

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2 8. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey Vetsch Rechtsanwälte AG Pilatusstrasse 26, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1964, war als Polier über seine Arbeitgeberin bei der Suva gegen Unfälle obligatorisch versichert, als er am 1 8. August 2 014 ohne Gehörschutz Mess -/Aussteck arbeiten verrichtete und 2 m

hinter ihm eine Drittperson

mit einem Bolzenschussgerät einen Bolzen in einen Stahlträger setzte ( Urk. 12/1 ; Urk. 12/38 ). Vom

24. November bis 19. Dezember 2014 nahm der Versicherte an einer stationären Tinnitusbehandlung in der Klinik Y.___ teil

( Urk. 12/69 ) und schaffte sich im Januar 2015 auf eigene Kosten beidseitig Hörgeräte an ( Urk. 12/53). Von der Klinik Y.___ wurde ihm vom 2 4. November 2014 bis 1 3. Januar 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 12/133).

Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 verneinte d ie Suva zunächst ihre Leistungs p flicht für die vom Versicherten geklagten , vorderhand rechtsseitigen Hörbe schwerden mangel s eines Kausalzusammenhangs zum Bolzenschuss ( Urk. 12/13). Dagegen erhob dieser Einsprache ( Urk. 12/20). A m 1 8. März 2015 liess die Suva das Unfallereignis von ihrer Abteilung «Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz» rekonstruier en und den Schall pegel messen . Die Ergebnisse wurden in der «Technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung» vom 2 0. März 2015 festgehalten ( Urk. 12/27) und anschliessend fachärztlich evaluiert ( Urk. 12/29). Hierauf

teilte die Suva dem Versicherten am 2 8.

April 2015 mit, für die nötigen Versicherungsleistungen aufzukommen, da die Hörschädigung auf den Un f all zurückzuführen sei

( Urk. 12/30).

Mit Schreiben vom 1 6. Dezember 2015 aner kannt e sie die Schwerhörigkeit als Unfall im Sinne des Gesetzes an und übernahm die Kosten für die binaurale komplexe H örgeräteversorgung ( Urk. 12/64).

Am 1 8. August 2016 erlitt der Versicherte einen Hörsturz am linken Ohr, worauf ihm die Ärzte des Universitätsspitals Z.___

be i nun massivem Hörverlust beidseits zuerst

eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab 1 0. Oktober 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für Büroarbeiten attestierten ( Urk. 12/95/2-4 , 12/113, 112/115 und 12/120 ). Gestützt auf die versicherungsinterne fachärztliche Beur teilung vom 1 6. November 2016 ( Urk. 12/143 ) verfügte die Suva am 29. Dezem ber 2016 die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per

31. Dezember 201 6. Mit derselben Verfügung sprach sie dem Versicherten eine Integritätsent schädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu, verneinte indes einen Rentenanspruch ( Urk. 12/151 und 12/47).

Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Januar 2017 Einsprache

( Urk. 12/157 ) .

Nach dem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , Kosten gutsprache für das Cochlea-Implantat geleistet hatte ( Urk. 12/154) , wurde der Versicherte im Februar 2017 operiert

( Urk. 1 Ziff. 11) . Im Anschluss daran attes tierte ihm s ein Hausarzt weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf der Baustelle bzw. eine solche von 80 % im Büro bis Ende Juli 2017 , danach noch eine nicht weiter spezifizierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %

( Urk. 12/165 und 3/3 ). Dementsprechend startete der Versicherte im August 2017 einen Arbeitsversuch mit einem 50%-Pensum ( Urk. 1 Ziff. 12). In diesem Zusammenhang hatte die IV-Stelle bereits mit formloser Mitteilung vom 2 5. Juli 2017 Kostengutsprache für ein sechsmonatige s Job-Coaching

ab dem 2. August 2017 zwecks

Erhalt des Arbeitsplatzes geleistet

( Urk. 12/169/2 f.) . Kurz darauf wies die Suva die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 8. August 2017 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen d iesen

Einspracheentscheid

erhob der Versicherte am 1 2. September 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Zuspre chung der gesetzlichen Leistungen , gegebenenfalls nach Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Frage der Unfallkaus a lität ( Urk. 1 S. 2 und Ziff. 25; Bei lagen Urk. 3/3-5 ). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11 ). Es wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet ( Urk. 13 ). In der Replik vom 5. Februar 201 8 ( Urk.

11) sowie der Duplik vom 1 5. März 2018 ( Urk. 18 ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Indes sieht Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2 5. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Vorliegend finden deshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG) , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ) . Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integri tätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, die Beurteilun g von Dr. A.___ sei mit Blick auf den von Dr. B.___ und Dr. C.___ dargelegten , schon früher ärztlich abgeklärten Vorzustand

überzeugend . Hörschaden und Tinnitus seien vorbe stehend. Der Hörsturz links im August 2016 habe

sich zudem nachvollziehbar mit dem Watt e gefühl im Frühjahr 2016 angekündigt und keine lärmtraumatische Genese . Folglich sei a uch die deswegen indizierte Cochlea-Implantation nicht auf das akustische Trauma vom August 2014 zurückzuführen

( Urk. 2 Ziff. 2; Urk. 11 Ziff. 7, 9 , 11 und 15) . Das Z.___ habe keine (abweichende) Kausalitätsbeurteilung vorgenommen ( Urk. 11 Ziff. 1 4 ) . G emäss Dr. D.___ sei nur die Schwerhörigkeit mit Tinnitus rechts als Schadenfall anzuerkennen .

Einzig wegen der Berufs prophylaxe habe sie e ine binaurale Versorgung empfohlen

( Urk. 11 Ziff. 13). W enn diese

ferner aufgrund des « Spitzenschallpegels » eine unfallkausale Ver schlimmerung des vorbestehenden Hörschadens mit Tinnitus rechts

bejaht habe , ergebe sich daraus kein Widerspruch zur Feststellung von Dr. A.___ , welche die Wahrscheinlichkeit für ein bleibendes akustisches Trauma aufgrund des « Schallexpositionspegels » als sehr gering eingeschätzt habe ( Urk. 11 Ziff. 10 ; Urk. 1 8

Ziff. 5 f. ).

Gemäss den behandelnden Ärzten sei der Beschwerdeführer vor dem Hörsturz als Polier wieder zu 100 % arbeitsfähig bzw. mit der binauralen Hörversorgung problemlos integriert gewesen. Erst die krankheitsursächliche Hörabnahme links habe die Hörsituation massiv verschlechtert. Ende 2016

hätten somit keine behandlungsbedürftigen , die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Unfallfolgen mehr vorgelegen . D a der Unfall

als leicht zu qualifizieren sei, müsse zudem ein adäquater Kausalzusammenhang zu den psychischen Störungen verneint werden ( Urk. 2 Ziff. 3 und 6 ; Urk. 11

Ziff. 11 und 17 ; Urk. 14 Ziff. 6 ).

Gemäss Dr. A.___ liege a ufgrund des schicksalsmässigen Verlaufs der vorbe stehenden Hörminderung kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden vor. Der Beschwerdeführer sei vor dem Hörsturz aufgrund der Hörgeräteversorgung im Alltag durch seinen Tinnitus nicht schwer belastet gewesen. Die wohl nicht geschuldete, grosszügige Integritätsentschädigung sei daher selbst bei Anwen dung der Tabelle 13 nicht zu beanstanden ( Urk. 2 Ziff. 2 und 4 ; Urk. 11 Ziff. 19 ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte indes geltend , das

Cochlea -I mplantat w erde es ihm gemäss Dr. E.___ erlauben, ( zumindest teilweise ) wieder als Polier zu arbeiten. Seit August 2017 finde ein Arbeitsversuch mit einem 50%- P ensum statt. Auch von der Behandlung der unfallkausalen psychischen Beschwerden sei noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten . Weitere Behandlungsmassnahmen seien nicht geprüft worden. Der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Nur weil der Krankenversicherer vorleiste, würden i n den Arztzeugnissen

krankheitsbedingte Beschwerden

erwähnt

( Urk. 1 Ziff. 12 f , 40 und 52 ; Urk. 14 Ziff. 7 ).

Zwar hätten v or dem Unfall gewisse Befunde betreffend

das Gehör vorgelegen, doch sei er dadurch weder in seiner Arbeitsfähigkeit noch der Kommunikation oder sonst wie beeinträchtigt gewesen . Das vereinzelt aufgetretene Rauschen sei jeweils nach kurzer Zeit wieder abgeklungen. Er sei nie wegen eines Tinnitus in ärztliche r Behandlung gewesen ( Urk. 1 Ziff. 16 , 29 und 33 ; Urk. 14 Ziff. 1 ).

D as Wattegefühl im linken Ohr habe er zudem nur zweimal kurz wahrgenommen

( Urk. 1 Ziff. 37). Die Beschwerdegegnerin habe

in Urk. 12/29 , das heisst mit der Beurteilung von Dr. D.___ , die Kausalität zwischen Unfall und dauernder Schwerhörigkeit bzw. Tinnitus anerkannt .

Es sei daher unzutreffend , dass ange sichts der technischen Beurteilung nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für ein bleibendes akustisches Trauma bestehe . D er Hörverlust habe unstrittig erst nach dem Unfall 93 % betragen. Dass hierfür ab einem gewissen Zeitpunkt nur noch unfallfremde Ursachen vorlägen, sei von der Beschwerdegegnerin zu bewei sen ( Urk. 1 Ziff. 30 ; Urk. 14 Ziff. 3 ). Er selbst habe nach dem Unfall allgemein eine zunehmende Hör minderung festgestellt, wobei es für i h n schwierig gewesen sei , das Verhältnis zwischen den Ohr en zu beurteilen. Die ermittelten Werte wür den indes eine starke Abnahme der Hörleistung auch für das linke Ohr zeigen ( Urk. 1 Ziff. 31 f. und 44 ).

Für den höheren binauralen Hörverlust Ende 2016 sei einzig der Hörsturz links verantwortlich ( Urk. 1 Ziff. 46). Werde dessen Unfallkausalität verneint, sei der Hörverlust rechts zumindest als

Teilursache des na hezu vollständigen binauralen Hörverlusts z u sehen ( Urk. 1 Ziff. 47 ; Urk. 14 Ziff. 6 ).

Darüber hinaus

seien

bereits vor dem Hörsturz Gespräche mit mehreren Personen im Raum und mit Umge bungsgeräuschen trotz der Hörgeräte problematisch gewesen. Diese hätten den Lärm auch unangenehm verstärkt. Aufgrund der Hörschädigung, des Tinnitus und der psychischen Beschwerden habe er schon vor dem Hörsturz grösste Mühe gehabt, sein A rbeitspensum aufrechtzuerhalten. Dies sei im Juli bzw. Anfang August 2016 mit seinem Vorgesetzten thematisiert und der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden ( Urk. 1 Ziff. 35 f. und 38 f. ; Urk. 14 Ziff. 4 ).

Die Beschwerdegegnerin habe einerseits sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit seinen Einwände n auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 Ziff. 21-23 ; Urk. 14 Ziff. 2 ). Anderseits habe sie mit dem Abstellen auf Dr. A.___ s Beur teilung den Untersuchungsgrundsatz verletzt . Diese sei von einem falschen Sach verhalt

und falsche n medizinischen Annahmen

ausgegangen , ohne die «Quellen»

anzugeben . Auch f ehlten Abklärungen zum linken Ohr und den psychischen Beschwerden . Darüber

hinaus

widerspreche sich die Beschwerdegegnerin selbst , zumal sie in Urk. 12/76 von einem « bilateralen » Hörverlust ausgeg angen sei . Auch habe das

Z.___ die Unfallkausalität weiterhin bejaht, indem es die Beschwer degegnerin um Kostengutsprache für das Cochlea-Implantat ersucht habe ( Urk. 1 Ziff. 24 , 26 , 41 , 44 -46 und 52 ).

Es sei deshalb

mittels Gerichtsgutachten zu klären, inwieweit unfall- oder krankheitsbedingte Folgen vorliegen würden ( Urk. 1 Ziff. 13 und 25).

Zur Rente und Integritätsentschädigung sei nach Fallabschluss Stellung zu neh men. Es sei aber festzuhalten , dass aufgrund des beidseitigen Hörverlust s

gestützt auf die Tabelle 12 eine höhere Entschädigung resultiere . Zusätzlich seien bei der en Bemessung der als schwer beurteilte Tinnitus gemäss Tabelle 13 mit 10 % und die psychischen Folgen zu berücksichtigen ( Urk. 1 Ziff. 56 f.). 3. 3.1

U nter diversen Gesichtspunkten strittig ist demnach der Kausalzusammenhang zwischen dem (anerkannten) Unfallereignis im August 2014 sowie den vom Beschwerdeführer Ende 2016 geklagten Beschwerden ( beidseitiger Hörverlust, beidseitiger Tinnitus, psychisches Leiden) . Konkret sind in medizinischer Hinsicht

(1) die Ursache des Hörsturzes i m linken Ohr sowie (2) das Ausmass und die hypothetische

Entwicklung (ohne Unfallereignis ) des Vorzustandes i m rechten Ohr strittig. Bei der rechtlichen Würdigung sind sich die Parteien uneinig, (3) ob die psychischen Beschwerden eine adäquate Unfallfolge darstellen und (4) ob bzw. inwieweit die später hinzugetretene Beeinträchtigung

des linken Ohr s eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

zu begründen vermag , falls kein Zusammenhang zwischen dieser und dem Knalltrauma besteht . 3.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Anders verhält es sich bei einer schadens auslösenden traumatischen Einwirkung , wenn diese nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen . Nach dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2016 E. 7. Juli 2016 E. 4.1 ). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Unfallversicherer, soweit der Unfall nur als Teilursache zu qualifizieren ist, die gesetzlichen Leistungen stets ungekürzt zu erbringen hätte, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusam menhangs genügt nicht für die Begründung eines Leistungs anspruches (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

3. 3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995).

Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss ebenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die Beweislast anders als bei der Frage nach dem leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhang nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver sicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 3. 4

Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folgen kann somit erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei ange wendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5).

Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augen fälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischenliegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nach dem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlent wicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psy chischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133 ; zum Ganzen 140 V 356 E. 3.2 ) . Die Prüfung ist dementsprechend in jenem Zeitpunkt vorzunehmen ist , in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann ( Art. 19 Abs. 1 UVG; Urteil des Bundesge richts 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Bei einem Tinnitus, der sich keiner organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge zuordnen lässt, kann der adäquate Kausalzusammenhang nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden (BGE 138 V 248). In diesen Fällen kommt - abhängig von den festgestellten Beschwerden - die Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109), welche auch bei Schädelhirntraumata anwendbar ist (BGE 117 V 369), oder die sogenannte Psycho -P raxis (BGE 115 V 133) zur Anwendu ng . Bei der Prüfung der Kriterien nach BGE 115 V 133 E. 6c/ aa

sind dabei alleine die physi schen Folgen zu berücksichtigen , nicht aber die psychischen

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2). Ein i n audiometrischen Messungen nach gewiesener H örverlust stellt nac h Auffassung des Bundesgerichts kein e organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge dar

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2015 vom 1 9. Mai 2015 E. 3.4 ). 3. 5

Vorausgesetzt,

der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_896/2011 vom 2 3. April 2012 E. 3.2 ), gilt es d as Zusammen treffen mit anderen Schadensursache n zu prüfen. Art. 36 UVG geht von de r Annahme aus , dass nicht bloss ein Unfall, sondern zusammen mit ihm auch andere (unfallfremde) Faktoren eine bestimmte « Gesundheitsschädigung » bewir ken können .

Die Gesundheitsschädigung stellt in diesem Sinne den Oberbegriff zu Krankheit und Unfall dar.

Entsprechend dem Grundsatz, wonach die Unfallversicherung nur für die Folgen von Unfällen aufzukommen hat, sieht Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG bei Invaliden renten und Integrationsentschädigung en

eine « angemessene »

Leistungskürzung bei Einwirkung unfallfremder Faktoren vor. Nur f ür die Invalidenrente wird dieses Kausalitätsprinzip in Satz 2 abgeschwächt: Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden nicht b erücksichtigt. In BGE 121 V 326 E. 3b befasste sich das Bundes gericht eingehend mit dem Begriff der Erwer bsunfähigkeit. Es stellte sinngemäss fest , dass eine kurze Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht genüge . N ur eine Gesundheitsschädigung mit invalidisierendem Charakter, die bereits zuvor ein erhebliches Unvermögen zur Folge gehabt habe, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise auf dem ausgeglichen en Arbeitsmarkt wirt schaftlich

zu verwerten, vermöge eine Rentenkürzung zu rechtfertigen. Durch brochen wird

das Kausalitätsprinzip sodann in Art. 36 Abs. 1 UVG . Danach hat der aktuelle Unfallversicherer für d ie Pflegeleistungen , Taggelder und Kostenver gütungen , worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen,

ohne Einschränkung allein aufzukommen. So gesehen hat er systemwidrig auch bei einem geringen Kausalitätsanteil am Gesamtschaden für den gesamten Gesundheitsschaden aufzukommen und Funktionen der Krankenversicherung zu übernehmen ( vgl. BGE 113 V 132 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.2 und 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2) .

Die Anwendung von Art. 36 UVG setzt indes voraus , dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis derart zusammenwirken, dass von einer gemeinsamen Verursachung des Gesundheitsschadens zu sprechen ist. Keine gemeinsame Ver ursachung liegt vor und die Bestimmung ist daher nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden . Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewer ten

(BGE 126 V 116 E. 3a; 121 V 326 E. 3 ; 113 V 132 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 2 1. Mai 2009 E. 4.2

und 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.2 ).

Als selb ständige Gesundheitsschädigung en gelten insbesondere somatische Befunde und psychische Störung en nach einem Unfall , obschon sie in einem inneren Zusam menhang stehen . Das Ergebnis der getrennten Adäquanzprüfung soll aber nicht nachträglich umgangen werden ( vgl. BGE 126 V 116). Zusammenfassend wird das Kaus alitätsprinzip also lediglich in

den Fälle n durchbrochen , in denen ein Gesundheitsschaden durch konkurrierende teils unfallbedingte, teils unfallfremde Ursachen bewirkt wurde. K eine Leistungspflicht besteht für vorbestehende oder nach dem Unfall aufgetretene (interkurrente) Krankheiten, auf di e der Unfall überhaupt keinen Einfluss ausgeübt hat ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 1 1. September 2002 E. 2). 3. 6

3.6.1

Es interessiert somit

als Grundsatzfrage , ob es sich bei den Beschwerden im linken und i m rechten Ohr , die z.T. separat audiometrisch gemessen werden können, um

zwei selbständige Gesundheitsschädigungen oder eine gemeinsam verursachte Gesundheitsschädigung handelt .

Damit befasst sich Art. 29 UVV . Dieser

regelt die Invaliditätsbemessung bei Invalidenrenten infolge Verlust s

bestimmter paariger Organe und zwar von Augen, Ohren und Ni eren ( Abs. 1). B eim Verlust eines solchen infolge eines versicherten Unfalles wird der

Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung des Risikos eines Verlustes des andern

Organs bestimmt ( Abs. 2) . Ist

nur der erste oder der zweite Verlust eines paarigen Organs nach dem Gesetz

versichert, so wird bei Verlust des zweiten Organs der Invaliditätsgrad nach dem

Gesamtschaden bestimmt und der Versicherer ist dafür leistungspflich tig. Leistungen

einer Unfall- oder Krankenversicherung oder eines Haftpflichtigen für den

nichtversicherten Verlust eines paarigen Organs werden angerechnet.

Stehen solche Leistungen noch aus, so muss der Versicherte seine Ansprüche an den

leistungspf lichtigen Versicherer abtreten ( Abs. 3 ) . 3.6.2

Peter O mlin vertr itt

d ie Auffassung, es

handle sich

hierbei um eine Privilegierung bestimmter Schadensbilder, deren Grund klar und verständlich sei. Die paarigen Organe erfüllten gemeinsam eine einzige Funktion . D ie Folgen eines Augenver lusts sei en überproportional grösser und nicht kompensierbar , wenn bereits die Funktion des Partnerorgans verloren sei. Es bedürfe jedoch keiner langen Aus führungen, dass sich dieser Effekt nicht auf die drei genannten Organe b egrenze, sondern z.B. bei einer Arm- oder Handamputation ebenso auftrete. Soweit Art. 29 Abs. 3 UVV daher eine eventuelle Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG ausschliesse, führe er zu einer Rechtsungleichheit und sei

gesetzeswidrig. Die Haftungsaus dehnung finde in der Delegationsnorm alt Art . 18 Abs. 3 UVG

keine Stütze und widerspreche Art. 36 Abs. 2 UVG, der keine Ausnahmen für be stimmte Schädi gungen vorbehalte (Peter Omlin , D ie Invalidität in der obligatorischen Unfallver siche rung, Freiburger Diss . 1995, S. 139 f. und 145 f. ; zur genannten Delega tionsnorm ferner BGE 113 V 132 E. 4a.).

Die Überlegungen von Omlin bedürften im Falle der Festsetzung einer Rente wohl trotz Neufassung der Delegationsnorm in Art. 18 Abs. 2 UVG einer näheren Prü fung. So rüttelt Art. 29 Abs. 3 UVV etwa i m Vergleich zum auf die gleiche Dele gationsnorm gestützten

Art. 28 Abs. 4 UVV, der mit dem Alter eine nicht unter den Begriff der Gesundheitsschädigung fallende Ursache bei der Invaliditätsbe messung in zulässiger Weise ausklammert (BGE 122 V 426), mehr an den in Art. 36 Abs. 2 UVG verankerten Grundprinzipien.

Vorderhand interessiert aber nur, ob bei zwei geschädigten Ohren von einer gemeinsamen Schadensverur sachung auszugeh en ist.

Dies wird auch von Omlin befürwortet, der den Gesamt schaden durch paarige Organe unter Art. 36 Abs. 2 UVG subsumiert. Er spricht sich bezüglich der gemeinsam ver ur sachten Gesundheits schädigung sogar expli zit gegen eine enge medizinische Betrachtungsweise und für eine Anknüpfung an die Auswirkungen in Anlehnung an Art. 29 UVV

aus. Dazu merkte er im Jahr 1995 an, dass die Verwaltungspraxis

in der Regel auf die für den Versicherten vorteilhaftere funktionale Trennbarkeit abstelle, weshalb eine einschlägige Recht sprechung fehle (vgl. Omlin , a.a.O., S. 128 f.). Darüber hinaus hielt er dafür, bezüglich der Frage, wann der Unfallversicherer für die spätere Verschlimmerung von Unfallfolgen durch ein nichtversichertes Ereignis einzustehen habe, sei nicht allein auf die Vergrösserung der gesundheitlichen Folgen abzustellen, sondern seien allenfalls auch allein die grösseren erwerblichen Auswirkungen genügen zu lassen. Die Rechtsprechung bezeichnete er damals als eher restriktiv, aber nicht eindeutig, zumal das Bundesgericht keinen Fall entschieden habe, bei dem einzig grössere erwerbliche Auswirkungen zur Diskussion gestanden hätten (vgl. Omlin , a.a.O., S. 144 f.).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in diesem Bereich ist weiterhin spärlich und soweit ersichtlich besteht kein einschlägiger Entscheid bezüglich paariger Organe. Dennoch bleibt zu bezweifeln, dass das Bundesgericht es entsprechend dem

von Omlin gewählten Be ispiel

für die gemeinsame Schadensverursachung genügen lässt, dass Unfall und Krankheit an zwei verschiedenen Knien die Steh- und Gehfähigkeit und damit verbunden die Erwerbsfähigkeit gemeinsam wesent lich mehr einschränken, als nur ein geschädigtes Knie allein (vgl. Urteil des Bun desgericht 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.3 implizit). Dies ändert aber nichts an der speziellen Situation d er paarige n Organe Ohren, Augen und Nieren, bei denen die bedeutsamen gesundheitlichen und erwerblichen Auswirkungen in aller Regel erst beim Verlust des zweiten Organs eintreten. 3.6.3

Im Übrigen war es früher ein unbestrittene r und in der Praxis berücksichtigte r Grundsatz, dass die Unfallversicherung, haftet sie für den Ausfall des erstgeschä digten paarigen Organs, auch für das Risiko des Verlustes des anderen paarigen Organs einzustehen hat. Als Grund hierfür nannte das Bundesgericht in BGE 98 V 166 E. 2

wiederum die Gefahr b ei Verlust oder Funktions un tü chtigkeit eines paarigen Organs , dass wesentlich schwerere Auswirkungen eintreten würden, wenn auch das andere geschädigt würde oder verloren ginge. Dieses Risiko, das sich realisieren konnte oder nicht, wurde bei der Invalidenrente miteinkalkuliert . Mit Art. 29 UVV wurde später

die Regelung gemäss

alt Art . 25 Abs. 4 des Bun desgesetz es über die Militärversicherung (MVG)

übernommen , die eine Haftung erst bei Verwirklichung dieses Risikos vorsah (heute: Art. 4 Abs. 3 MVG). 3.6.4

E s erscheint daher gerechtfertigt, so fern am einen Ohr unfallbedingte und am zweiten Ohr krankheitsbedingte Hörbeschwerden ausgewiesen sind, von einem gemeinsam verursachten Hörschaden (Hörfähigkeit) im Sinne von Art. 36 UVG auszugehen und den Unfall als teilursächlich anzusehen. 4. 4 .1

Zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche bedarf es alsdann verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3b/ bb ). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punk ten nicht ausreichend beweiswertig s ind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5). 4.2

Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt nach der Recht sprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). Allerdings kommt diesen praxisgemäss dennoch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gericht lichen oder vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG veranlass ten Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes gerichts 8C_474/2016 vom 2 3. Januar 2017 E. 2.3-4). 5. 5 . 1

Mit Schreiben vom 2 8. August 2014 über wies der Hausarzt Dr. med. G.___ , Allgemeinmediziner , den Beschwerdeführer zeitnah zum Unfallereignis an Dr. med. B.___ , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (HNO). Der Hausa rzt hatte aufgrund der seither g eklagten Beschwerden ( deutliche Hör minderung rechts , ausgeprägte r Tinn i tus ) in Rücksprache mit dem Z.___ eine mehrtägige Steroid-Therapie angeordnet, ohne dass eine B esserung eingetreten war ( Urk. 12/15).

5.2

Dr. B.___

wies

im Bericht vom

1. September 2014

vorab auf einen krankhaften Vorzustand hin : E s bestünden seit einigen Jahren ein rechtsbetonter Tinnitus und eine Gehörsverminderung. Ferner erwähnte er , dass a nfangs des Jahres e ine oto-rhino-laryngologische Abklärung durch Dr. H.___ erfolgt sei. Über die konkre ten Ergebnisse jener Abklärung berichtete er nicht . Weiter erläuterte Dr. B.___ , a ufgrund des Unfallereignisses habe sich der Tinnitus verstärkt. Die hierauf empfohlene Prednisontherapie sei nicht durchgeführt worden.

D as Reintonau diogramm

zeige eine Hochtonperzeptionsstörung bis 70 Dezibel (dB) links; rechts verlaufe die Hörschwe lle perzeptionsbedingt um 60-70 dB mit Hochtonabfall auf über 100 dB. Es liege somit eine vorbestehende Perzeptionsschwerhörigkeit mit unklarer Schwellenasymmetrie zu Ungunsten der rechten Seite vor. Der Tinnitus dürf t e im Rahmen der Störung zu sehen se in und sei aktuell kompensiert ( Urk. 12/2 /1 ).

Es fällt somit auf , dass Dr. B.___ keinen Zusammenhang zwischen dem Unfall ereignis und dem von ihm im Tonaudiogramm festge haltenen Hörverlust gemäss Tabelle des Council of

Physical Therapie-American Medical- Association

(CPT-AMA-Tabelle) vo n 24 % links und 75,9 % rechts ( Urk. 12/2/2) herstellte.

Ob bzw. inwiefern ihn bekannte frühere

Abklärungsergebnisse zu dieser Annahme veran lassten , lässt sich anhand der Akten nicht erurieren . 5.3

Am 2 6. November 2014 präzisierte

PD Dr. med. C.___ , HNO-Facharzt, der Beschwerdeführer habe sei t ca. 10 Jahren ein hochfrequentes, pfeifende s Ohrge räusch rechts. Ebenfalls erwähnte er in seinem Bericht eine Zunahme der Hörbe schwerden einzig am rechten Ohr.

Im Reinton audio gramm mass

Dr. C.___

eine Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, die er rechts als hochgradig und links als leichtgradig einstufte. Dazu erläuterte er, d er Hörverlust nach CPT-AMA -Tabelle

betrag e

rechts 78 % und lin ks 24,2 %. D er Tinnitus rechts sei nicht maskierbar . Die Unbehaglichkeitsschwelle sei rechts bis auf 85 dB, links bis auf 80 dB abgesunken. Er schlussfolgerte , der seit 10 Jahren wahrscheinlich durch eine Schwerhörigkeit bestehende rechtsseitige Tinnitus sei durch das Knalltrauma

verschlechtert worden. Seitdem bestehe auch die hoch gradige S chwerhörigkeit rechts. Im Übrigen erachtete Dr. C.___ eine Hörgeräteversorgung zumindest für das rechte Ohr als indiziert. Evaluiert werden könnten eine binaurale Versor gung sowie die Kombination mit einem Rauschgenerator. Er empfehle eine Medikation mit Symfona forte sowie in der Musik-/Hörtherapie auch auf die Hyperakusis einzugehen ( Urk. 12/20/5 f.).

D amit mass Dr. C.___

dem Unfallereignis als Ursache der Hörbeschwerden

einen wesentli ch höheren Stellenwert bei als Dr. B.___ , obschon die Ergebnisse der audiometrischen Messungen ähnlich aus fielen und beide über keine

näheren Angaben zur

mit dem Unfallereignis verbundenen Schallimmission verfügten . Wie dargelegt offen ist die Frage nach entscheidenden Zusatzinformationen von Dr. B.___ aus früheren Untersuchungen . 5. 4

5.4.1

In der

Stellungnahme vom 2 3. Februar 2015 führte

die

versicherungsinterne HNO-Fachärztin Dr. med. D.___

aus , der Beschwerdeführer sei bis zum Jahr 2000 während 19 Jahren einem durchschnittlichen Lärmbelastungspegel von 86 dB ausgesetzt gewesen. Ein erstes Reintonaudiogramm 4 Jahre danach habe einen Hörverlust nach CPT-AMA von 10, 7 %

rechts und 4 % links gezeigt . Im Laufe der Jahre könne verfolgt werden, dass sich das Gehör rechtsseitig stark ver schlechtert habe. Der Hörverlust nach CPT-AMA habe rechts i m Jahr 2009 27 % und nach dem akustischen Ereignis 76 % betragen. Dazwischen lägen keine audiologischen Daten vor (vgl. auch Urk. 12/7-9) .

Sodann ersuchte

sie aufgrund der von Dr. C.___

empfohlenen Massnahmen um eine physikalische Einzel ereignis-Beurteilung des akustischen Traumas

( Urk. 12/26). 5.4.2

Gemäss der «Technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung» vom 20. März 2015 wurden bei der Rekonstruktion des Schadensereignisses ein Spit zenschallpegel L peak von 135 bis 145 dB

(C) u nd ein Schallexpositionspegel L E von 115 bis 125 dB (A) gemessen.

Der Wertebereich müsse aufgrund gewisser Unsicherheiten rela tiv gross angegeben werden. So sei d as verwendete Gerät nicht bekannt, die Distanz von 2 m sei geschätzt und der halb geschlossene Raum, in dem sich der Unfall ereignet habe, könne nicht exakt nachgestellt werden ( Urk. 12/27). 5.4.3

Daraus schlussfolgerte

Dr. D.___

am

8. April 2015 , die Kriterien für den Impuls lärm seien erfüllt, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Tinnitus rechtsseitig sowie der hochgradigen Schwerhörigkeit rechtsseitig

und dem Unfallereignis hergestellt werde n könne. Die se

könnten als Schadenfall anerkannt werden. Z u l asten des Unfallereignisses des rechten Ohres könnten die Kosten der Hörgeräteversorgung übernommen werden . Wegen der Berufsunfallprophylaxe empfehle sie eine binaurale Versor gung. A ufgrund des im Jahr 2004

festgestellten Hörverlust s

liege kein e berufs lärmbedingte Hörschädigung vor ( Urk. 12/29). 5.4.4

Die Beurteilung von Dr. D.___ ist unstrittig , soweit

sie eine Berufskrankheit aus schloss.

Die Bejahung einer überwiegend wahrscheinlichen (natürlichen) Kausa lität steht alsdann

insofern im Einklang mit den von der Beschwerdegegnerin publizierten akustischen Grenz- und Richtwerten , als bei einem Schalldruckspit zenpegel von L Peak

≥ 135 dB (C) in Kombination mit einem Schallexpositionspegel von L E

≥ 120 dB (A) ein Gehörschutz am Arbeitsplatz obligatorisch ist

( vgl. https://www.suva.ch/material/dokumentationen/aku stische%20grenz%20und%20richtwerte ) . Indes finden sich in der medizinischen Lite ratur Hinweise darauf, dass ein akustisches Trauma erst ab einer Schalldruckwelle von mindestens 150 dB (C) anzunehmen ist (z.B. Berghaus / Rettinger / Böhme, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, 1996, S. 177 ff . , https://www.apotheken-umschau.de/Knalltrauma ).

Ferner erkannte Dr. D.___ nur die Beschwerden am rechten Ohr als unfallbedingt an, während der Beschwerdeführer zutreffend vor brachte , dass nach der Aktenlage auch linksseitig erstmals nach dem Unfallereig nis ein massiver Hörverlust gemessen wurde . Darüber hinaus stellte sie zutreffend fest , dass audiologische Daten nach dem Jahr 2009 fehlten, ohne sich näher nach den von Dr. B.___ erwähnten Abklärungen bei Dr. H.___ zu erkundigen.

Zusammenfassend ist deshalb festzustellen , da ss Dr. D.___

weder den Vorzu stand weiter abklärte , noch unter

Erläuterung wissenschaftlicher Gesichtspunkte und Einbezug des Vorzustandes sowie des Verlaufs der Hörbeschwerden beidseits nachvollziehbar darlegte, weshalb sie gestützt auf die technischen Daten von einer

durch ein Knalltrauma verursachten , dauerhaften rechtsseitigen Schädigung des Gehörs

a usging. 5. 5

5.5.1

D er Hörgeräte-Erstexpertise des Z.___ vom 1 1. November 2015 sowie der

dazuge hörigen Verordnung ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 1 8. August 2014 einen starken Tinnitus und eine Schwerhörigkeit auf der rechten Seite bemerkt. Das im September 2014 durchgeführte Kopf- CT sei normal ausgefallen.

Es zeige sich rechts eine mittel- bis hochgradig e

senso rineurale , hochtonbetonte Schwerhörigkeit mit einem Tonh örverlust nach CPT -AMA-Tabelle

von 95 [recte: 93] % . Links zeige sich eine leicht- bis mittelgradige senorineurale , hochtonbetonte Schwerhörigkeit mit einem Tonh örverlust nach CPT -AMA-Tabelle von 53 % . Der binaurale Hörverlust betrage damit 74 % . Auf grund des Sprachaudiogrammes resultiere ein Sozialindex von rechts 100 % und links 50 %. Die Leitende Ärztin KD Dr. med. E.___ betonte

dabei , d as Audio gramm sei « für eine alleinige akute Lärmschädigung nicht typisch » . Weiter führte sie aus, d e r Beschwerdeführer leide an einem starke n chronischen rechtsseit i gen Tinnitus , der ihn im Alltag sehr störe. Damit seien die Voraussetzungen

für eine monaurale Standardversorgung erfüllt ( Urk. 12/5 8 f. ).

Gemäss der Schlussexpertise vom 1 2. April 2016

berichtete der Beschwerdefüh rer ,

mit den nun angepassten

Hörgeräten deutlich besser zu hören (vgl. auch Urk. 12/77/3) . Ein guter Hörgewinn konnte ferner in den

apparativen Unter suchungen bestätig t werden ( Urk. 12/77/1 ). 5.5.2

Infolgedessen hielt Dr. D.___

am 2 3. Mai 2016 fest , die Anpassung der Hörge räte sei subjektiv und objektiv erfo lgreich abgeschlossen . Die

Kosten

der

binaura len komplexen Versorgung seien zu übernehmen. Zudem sei a ufgrund des hoch gradigen rechtsseitigen Hörschadens gestützt auf Tabelle 12 eine Integritäts e ntschädigung von 10 % geschuldet. Der Fall könne damit abgeschlossen werden ( Urk. 12/80 und 12/83/2 ).

Die Kausalitätsfrage rollte Dr. D.___

demnach trotz Verschlechterung der Hör leistung auf beiden Seiten im vorangegangenen Jahr und trotz Hinweis von Dr. E.___ auf das zumindest für ein alleiniges akustisches Trauma untypische Audiogramm nicht mehr auf. Überdies machte sie keine Angaben dazu, ob bzw. inwiefern der Vorzustand zu einer Kürzung der Integritätsentschädigung führte. 5.5.3

Hierauf konstatierte Dr. von G.___

im

Bericht vom 5. Juni 2016 ebenfalls eine stabile , nicht mehr besserungsfähig e Situation bezüglich der Hörminderung und des Tinn i tus. Bei ausgewiesenem audiologische m Gehörschaden vertrat er indes die Auffassung, de r geschilderte schwere Tinnitus sei gemäss Tabel le 13 mit 10 % zu entschädigen

(Urk. 12/85).

Ihm folgend bestätigte Dr. D.___ a m

4. Juli 2016 die Integritätsentschädigung von 10 % gemäss Tabelle 12 für die Schädigung des Gehörs und stellte darüber hinaus fest , aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durch den Tinnitus doch beeinträchtigt sei .

Dieser könne nun, mithin zwei Jahre nach dem Unfall beurteilt werden. Es sei eine weitere Abklärung im Z.___

nötig, um über eine allfällige Entschädigung nach Tabelle 13 zu entscheiden ( Urk. 12/89). 5.6

5.6.1

Am 1 8. August 2016 erlitt der Beschwerdeführer einen Hörsturz am linken Ohr. Das Reintonaudiogramm vom 2 2. August 2016 zeigte eine n Hörverlust nach CPT-AMA-Tabelle von 91 % rechts und 85 % links ( Urk. 12/95). Gemäss dazugehöri gem B ericht des Z.___ lag nun eine schwergradige pantonale sensorineurale Hör minderung beidseits vor. Der Beschwerd eführer habe im Februar dreimal für ein bis zwei Stunden ein Watte g efühl im linken Ohr gehabt . In der letzten Woche sei es gleich gewesen , doch sei das Gefühl nicht mehr weggegangen. Der Tinnitus sei im ganzen Kopf bzw. auch lauter geworden ( Urk. 12/115). 5.6.2

Am

4. Oktober 2016

beantwortete das Z.___ , basierend auf

de r Untersuch ung vom 30. September 2016, die Fragen von Dr. D.___ zu r Integritäts einbusse . Es handle sich um einen kontinuierlich lauten bilateralen Tinnitus, der durch Umgebungs geräusche nicht maskiert werde . Der Beschwerdeführer sei dadurch im Alltag ein ge schränkt, wache nachts teilweise auf und berichte über einen sozialen Rück zug wegen der Geräuschempfindlichkeit. Im Fragebogen nach Hiller und Göbel erreiche er 68 von 84 möglichen Punkten, was einem sehr schweren Tinnitus, Grad 4, entspreche. Der Tinnitus sei audiometrisch bei 1 Kilohertz (kHz) mit einer Lautstärke von 95 dB gemessen worden. Die Unbehaglichkeitsschwelle liege links bei 80 dB und rechts zwischen 100 und 110 dB ( Urk. 12/123/1-2).

Ergänzend ergibt sich aus dem Bericht gleichen Datums zuhanden des Hausarztes, der bilaterale Tinnitus bestehe sei t dem Knalltrauma vor zwei Jahren und sei auf der linken Seite seit dem Hörsturz im August 2016 exazerbiert . Kopfschmerzen bestünden keine. Eine günstige Beeinflussung durch ein e Cochlea-Implantat ion sei denkbar, aber nicht vora usz usagen. Noch mehr als der Tinnitus belaste den Versicherten die faktische Arbeitslosigkeit

( Urk. 12/123/3 f.). 5.6.3

Es fällt auf , dass die Berichte

einerseits keine Auskunft über den Schweregrad des Tinnitus vor dem Hörsturz geben , der zu einer Exazerbation führte . Andererseits wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sich dieser durch eine Cochlea-Implantation , wie sie inzwischen tatsächlich erfolgt ist , verbessern könnte. 5. 7

Am 1. November 2016 ersuchte

Dr. E.___

die Beschwerdegegnerin um Kosten ü bernahme für eine Cochlea-Implantation. Sie diagnostizierte (1) eine an Taubheit grenzende, sensorineurale Schwerhörigkeit rechts bei einem Status nach einem akust ischen Trauma am 1 8. August 2014, (2) eine hochgradige, senso rineurale Schwerhörigkeit links bei einem Status nach Hörsturz am 1 8. August 2016 sowie (3) einen sehr schweren Tinnitus beidseits.

Dazu erörterte sie den Befund vom 3 1. Augus t 201 6. Damals lag die Hörschwelle rechts zwischen 70 und 100 dB, links zwischen 50 und 65 dB. Der Hörverlust nach CPT -AMA-Tabelle betrug rechts 92 % und links 91 [recte: 71] % . Es resultierte zudem ein Hörverlust gemäss S ozialindex beidseits von 100 % . Zur Begründung ihres Antrags führte Dr. E.___ aus , am rechten Ohr bestehe seit einem akustischen Trauma im Jahr 2014 eine hochgradige Schwerhörigkeit. Es sei deswegen eine Hörgeräte-Versor gung erfolgt . Im August 2016 sei es zu einem Hörsturze reignis am linken Ohr gekommen. Trotz Dexamethason -Behandl ung erhole sich das Gehör nicht. Obschon die bisher igen Hörgeräte nachgestellt worden seien, b emerke der Beschwerdeführer im Alltag grosse Mühe, einem Gespräch zu folgen. Telefoni eren sei ihm kaum mehr möglich. Zudem sei aus Sicherheits gründen auch die Arbeits fähigkeit als Polier auf der Baustelle nicht gegeben. Teilweise könnte er im Büro tätig sei. Da die Hörgeräte -Versorgung am rechten Ohr ohne wesentlichen Nutzen sei und sich das Gehör am Gegenohr deutlich verschlechtert habe, sei die audio logische Indikation zur Cochlea-Implantation klar gegeben. Das MRI zeige unauffällige anatomische V erhältnisse ( Urk. 12/121/1 f.;

ähnlich Urk. 12/123/3 f. ; vgl. ferner 12/121/6 und 12/117).

Das Gesuch belegt somit eine rapide Verschlechterung des linken Gehörs in den ersten Wochen nach dem Hörsturz. In Anbetracht d er gestellten Diagnosen (Sta tus nach einem Knalltraum a nur beim rechten Ohr) und der Begründung des Gesuchs (Verschlechterung des Gegenohrs) besteht allerdings kein Anlass zur Annahme, Dr. E.___

bejahe einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Hörsturz am linken Ohr und dem Unfallereignis. 5.8

5.8.1

Schliesslich prüfte a m 1 6. November 2016 die versicherungsinterne HNO-Ärztin Dr. med. A.___ die Kostenübernahme für eine Cochlea -Implantation und wür digte hierbei die medizinischen Unterlagen umfassend . Sie hielt f est, seit Jahren vorbestehend sei

ein bekannter asymmetrischer Hörverlust zu Ungunsten der rechten Seite. Dieser sei – mit Verweis auf die prophylaktischen Messungen – nicht typisch für eine Berufskrankheit, ohne dass der Beschwerdeführer als Polier einem chronisch gehörschädigenden Belastungspegel ausgesetzt gewesen sei. Seit dem Jahr 2005 werde zudem auf dem rechte n Gehör ein dauernder Tinnitus beklagt, der wiederholt behandelt worden sei ( Urk. 12/143/1) .

N ach dem akustischen Trauma vom August 2014 sei eine Kortison-Behandlung o hne subjektive Hörverbesserung recht s erfolgt . Im Verlaufsaudiogramm

vom September 2014 von Dr. B.___

zeige sich eine beidseitige asymmetrische pancochleäre Innenohrschwerhörigkeit. Diese sei von Dr. E.___ im Jahr 2015 auch nicht als typisch für eine akustische Schädigung der

beiden Innenohren beurteilt worden. Die Schallpegelbelastung des akustischen Traumas bei einem S challexpositionspegel L E von 115 bis 125 dB vermöge nach technischer Berech nung mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit ein bleibendes akustisches Trauma auszulösen. Der Spitzenschallpegel habe bei einem vorbestehenden Hörschaden mit Tinnitus rechts diesen verschlimmern können, so dass die beidseitige binaurale Hörmittelversorgung unfallkausal aufgrund der beklagten verstärkten Tinnitus-Symptomatik und einer hypothetisch unfallkausalen Hörabnahme auf dem rechten Ohr übernommen worden sei , zumal das linke Gehör vom Versicher ten nach dem Unfallereignis nicht als verschlechtert wahrgenommen worden sei . Inzwischen habe der jahrelange Tinnitus rechts den Beschwerdeführer subjektiv mehr belastet.

Es seien Schlafstörungen und eine subdepressive Tinnitus-Verar beitungsstörung aufgetreten, die nicht wesentlich hätten beeinflusst werden können. Eine Angstüberlagerung habe zu einem zusätzlichen Motivationsverlust im Alltag und einem allgemeinen sozialen Rückzu g geführt ( Urk. 12/143/1 f.).

H eute liege

eine beidseitige an Re s t hörigkeit grenzende hochgradige Inneno hrschwerhörigkeit als krankheitsursächliche Folge bei einem Status nach einem Hörsturz links vor. Dessen Ätiologie sei zwar unklar, doch könne eine unfallur sächliche oder lärmtraumatische Genese für die weitere Hörabnahme ausge schlossen werden. So sei der Beschwerdeführer als Polier keinem chronisch gehörschädigenden Berufslärmpegel ausgesetzt gewesen und habe unter dem Pami r bei Lärmexposition seine Hörgeräte nicht getragen, welche bei Lärm auch technisch keine Verstärkung zugelassen hätten. Es bestehe der Verdacht auf eine Durchblutungsstörung, da Gehörsschwankungen bzw. ein Wattegefühl

im Ohr mehrfach auf das kommende Hörsturzereignis hingewiesen hätten . Allenfalls sei der Hörsturz idiopathischer Natur. Eine retro coch leäre Hörstörung sei inzwischen durch das Z.___ ausgeschlossen worden ( Urk. 12/143/ 2 f. ) . 5.8.2

Dr. A.___ schlussfolgerte, eine Cochlea-Implantation sei

zwar medizinisch indiziert , um eine Gehörsrehabilitation und eine bessere Tinnitus-Prognose zu ermöglichen. Indes sei die Indikation nicht unfallkausal . Gemäss Schlussexpertise des Z.___

vom März 2016 sei die binaurale komplexe Hörmittelversor g ung erfolg reich abgeschlossen gewesen . Daher wäre der Beschwerdeführer heute o hne den Hörstur z mit einer binauralen Hörmittelversorgung funktionell im Alltag, wie auch bezüglich der Tinnitus-Maskierung problemlos integriert. Erst durch die krankheitsursächliche Hörabnahme habe sich die Hörsituation massiv verschlech tert. So habe der binaurale Hörverlust nach dem Unfall 74 % betragen, heute liege dieser bei 153 % . Zudem verursache d er Hörsturz den Tinnitus neu erdings beid seits sowie verstärkt und aggraviere gesamthaft die subjektive Tinnitus -S törung ( Urk. 12/143/2 f.) .

Im Übrigen sei das rechte Gehör bereits vor dem Unfallereignis pancochleär und mittelgradig schwerhörig gewesen. Dabei sei die chronische, langjährige beruf liche Lärmexposition keine Erklärung für diese ausgeprägte asymmetrische Hör störung rechts, zumal eine solche beide Ohren gleichzeitig und im gleichen Mass geschädigt hätte . Die durch das akustische Trauma verursach t e Hörminderung sei mit der Integritätsentschädigung von 10 % gemäss Tabelle 12 grosszügiger als angebracht entschädigt worden, da sich die Hörminderung am rechten Gehör in den vergangenen 10 Jahren ohne Berufslärmeinfluss pancochleär weiterent wickelt habe. Da sich b ereits im Verlaufsaudiogramm im Jahr 2009 ein Hörverlust nach CPT-AMA -Tabelle von 30 %

ergeben habe, hätte das akustische Trauma in seinem individuellen Hörverlust streng gerechnet keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bewirkt ( Urk. 12/143/2 f. ).

Ein erheblicher und schwer er oder gar sehr schwerer Tinnitus lasse sich mit dem Unfallereignis vom 1 8. August 2014 nicht erklären ( Urk. 12/143/4). 5.8.3

Demnach schloss Dr. A.___ wie bereits Dr. D.___ vorab eine Berufskrankheit im Sinne einer chronischen Lärmschwerhörigkeit aus. Nachvollziehbar wies sie diesbezüglich

zusätzlich auf die ausgeprägte Asymmetrie der Hörstörung hin.

Schwierig zu verstehen sind indes ihre Ausführungen

zur Kausalität. Soweit ersichtlich räumte sie ein, dass der Schallspitzenpegel, welcher bei der Rekon struktion des Unfallereignisses gemessen wurde, den vorbestehenden Hörschaden rechts verschlimmern konnte. Den unfallbedingten Anteil am Hörschaden beur teilt e sie jedoch als zu unbedeutend für die Zusprechung einer Integritätsentschä digung. Einerseits verwies sie hierzu auf di e Entwicklung der Schwerhörigkeit zwischen 1999 und 2009 , andererseits beurteilte sie das Unfallereignis als zu geringfügig, um einen massgeblichen Tinnitus zu bewirken. Die Übernahme der Kosten der ersten Hörgeräteversorgung begründete sie schliesslich mit einer bloss "hypo thetisch en unfallkausalen

Hörabnahme " . Damit steht i hre Beurteilung im Wider spruch zu derjenigen von Dr. D.___ , die aufgrund derselben audio logischen und technischen Daten sowohl die Kostengutsprache für die Hörgeräteversorgung als auch e ine Integritätsentschädigung von 10 %

ohne Einschränkungen als ange messen erachtete und auch einen entschädigungs pflichtigen Tinnitus nicht aus schloss .

Anders als von Dr. A.___

angenommen , wird ihre Beurteilung zudem nur bedingt durch den Hinweis von Dr. E.___

auf das für eine "alleinige" akute Lärmschädigung untypische Audiogramm gestützt. Dr. E.___ schloss damit weder eine lärmtraumatische Teilursache aus, noch definierte sie deren Anteil am Hörschaden.

Eine Zunahme der Hörbeschwerden links als Folge des Unfall s verneinte Dr. A.___ , weil der Beschwerdeführer zunächst keine solche beklagte , ohne dass sie sich jedoch zu den au diologischen Daten äusserte .

M angels entsprechender spezifischer Fachkenntnisse und eigener Untersuchung des Beschwerdeführers keine Bedeutung beizumessen ist

Dr. A.___ s Einschät zung der Tinnitus-Bewältigung und psychischen Beschwerden. Mit dem Bericht der Klinik Y.___ vom 1 4. Januar 2015 ( Urk. 12/69 /2-5 ) nicht vereinbar ist ihre implizite Feststellung, die Tinnitus -S ymptomatik sei erheblich und nicht therapierbar. So zeitigte der stationäre Aufenthalt durchaus Erfolg . Im Übrigen nahm der Beschwerdeführer nicht sofort im Anschluss daran, sondern erst viel später die (zur Reduktion der den Tinnitus begünstigenden Stressfaktoren) empfohlene ambulante psychiatrische Behandlung auf. Zu deren Verlauf liegen keine medizinischen Unterlagen vor . In Anbetracht der diagnostizierten Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach einem Arbeitsunfall mit Knalltrauma, Differentialdiagnose leicht- bis mittelgradige depressive Episode, und dem erhobenen psychopathologischen Befund rechnete man im Bericht der Klinik I.___ vom 30. Juni 2016 aber ( zumindest vor dem Hörsturz ) noch mit einer relativ kurzen Behandlungsdauer ( Urk. 12/118). Woher die Fest stellung von Dr. A.___ rührt, es liege eine Angstüberlagerung mit in der Folge Motivationslosigkeit im Alltag und sozialem Rückzug vor ( Urk. 12/143/2 oben) , erschliesst sich nicht.

Ferner gilt es Dr. A.___ s Ausführungen dahingehend zu präzisieren, dass gemäss Dr. B.___ nach dem Unfallereignis eine Therapie mit Kortison zwar angeordnet, aber nicht durchgeführt wurde. Ärztliche Behandlungen (oder gar ärztlich attestierte A r beitsunfähigkeiten) im Zusammenhang mit dem Tinnitus sind bisher zudem nur für die Zeit nach dem Unfaller e ignis aktenkundig. 6.

Z usammenfassend ist der Vorzustand der Ohren nur für die Zeit vor dem Jahr 2010 aktenkundig, obschon sich mit dem Bericht von Dr. B.___ ein starkes Indiz für eine Anfang 2014 stattgehabte weiter e

otologische Abklärung findet (Erwä gung 5.2 oben) .

Die versicherungsinternen Ärztinnen haben einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Bolzenschu ss und den Hörbeschwerden am rechten Ohr dennoch bestätigt , weshalb die Beschwerdegegnerin nicht nur vorübergehende Leistungen erbrachte, sondern dem Beschwerdeführer auch eine Integritätsentschädigung zusprach. Die Teilursächlichkeit und damit die Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt deshalb erst, wenn mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit der Status quo sine vel ante erreicht ist , d.h. der Beschwer deführer auf dem rechten Ohr auch ohne Unfallereignis einen entsprechenden Hörverlust mit Tinnitus aufgewiesen hätte . Über das Ausmass und die Dauer der Unfallfolgen sind sich die versicherungsinternen Ärztinnen indes uneinig .

Für die Beschwerden am linken Ohr scheint eine Unfallkausalität derzeit aufgrund der Stellungnahmen der versicherungsinternen Ärztinnen und der letzten Gesuchs begründung von Dr. E.___

eher unwahrscheinlich . Dabei fehlt es aber

bezüg lich des linken Ohrs an einer Auseinandersetzung mit den audiologischen Daten vor und unmittelbar nach dem Unfallereignis . Letztlich vermögen d ie sich teils widersprechenden Stellungnahmen der Suva-Fachärztinnen

Dr. D.___ und Dr. A.___

den erhöhten beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungs interne Berichte nicht standzuhalten.

Die medizinischen Unterlagen bezüglich des Vorzustandes sind

unvollständig .

J e nachdem bedarf es vor dem Fallabschluss auch der Ergänzung im Zusammenhang mit der Cochlea-Implantation und dem Verlauf der nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden sowie

eine r erneute n

Adäquanzprüfung .

Daher

ist die Sache zur Durchführung der notwendigen ergänzenden Abklärungen , insbesondere der Ein holung eines otologischen Gutachtens, und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Infolgedessen kann offenbleiben, ob die Rüge der Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdefüh rer berechtigt ist. 7.

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘ 1 00.– (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach Ergänzung der Akten und erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Fallabschluss und Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos . 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvio Riesen - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti