Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 65, war ab Anfang
Oktober 20 07
als Chauffeur bei der A.___
GmbH angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17 . Mai 2014 rutschte er bei der Vorbereitung zur Beladung seines Lastwagens auf der Ladefläche aus und versuchte sich mit dem linken Unterarm abzustützen .
Ein e Erstu ntersuch ung
der linken Schulterbeschwerden beim Hausarzt fand erst Ende 2014 statt (Urk. 8/8 S. 1, vgl. Urk. 3/6 S. 1, Urk. 9/9), eine Arbeitsunfähigkeit trat nicht ein.
Das Ereignis wurde der Suva via Bagatellunfallmeldung am 12. Januar 2015 ange zeigt (vgl. Urk. 9/1). Der Hausarzt überwies den Versicherten an das Kantons spital B.___
zur Abklärung der geklagten linken Schulterbe schwer den. Dieses fertigte im Januar 2015 Bilder der Schulter an und diagnostizierte am 1 0. Februar 2015 eine hochgradige, teils t ransmur ale Ruptur der Supraspina tus seh n e mit begleitender Tendinitis der langen Bizepssehne und eine AC-Ge lenkarthrose der linken Schulter . Der Empfehlung zur operativen Versorgung mochte der Versicherte vorläufig nicht nachzukommen und man verblieb, die Sache zu beobachten und eine Operation im Sommer neu zu evaluieren (Urk. 8/1).
Dies geschah am 1 8. August 2015, und es wurde dabei eine Operation der linken Schulter (Rekonstruktion der Supraspinatussehne) auf den 1 9. Oktober 2015 festgelegt (Urk. 8/11).
Mit Formular vom 27. August 2015 meldete der Versicherte der Suva einen „ Rückfall ” vom 3 0. Januar 2015 zum Unfall vom 1 7. Mai 2014
mit einer in Aus sicht stehenden Arbeitsunfähigkeit ab 1 9. Oktober 2015 (Urk. 8/3). Es erfolgte am 28. September 2015 eine Besprechung der Suva mit dem Versicherten, anlässlich welcher der Versicherte von einem Ereignis erzählte, das im Ja nuar 2015 ge schehen sei. Er sei damals wiederum ausgerutscht und auf die linke Seite gefallen und er habe starke Sch ulterschmerzen verspürt (Urk. 8/8).
Das Ereignis wurde in der Folge auf den 1 3. Januar 2015 festgelegt und die Suva eröffnete ein Dossier hinsichtlich dieses Ereignisses . Am 1 9. Oktober 2015 erfolgte die Schulter ope ra tion im Kantonsspital B.___ und im Anschluss daran bestand eine Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/24). Am 1 2. November 2015 nahm der Kreisarzt Dr . C.___, Facharzt für Chirurgie, zur Kausalität Stellung (Urk. 8/26). Am 1 8. Novem ber 2015 verneinte die Suva Verfügung sweise eine Leistungspflicht, weil kein Kausalzusammenhang zwischen den beiden Ereignissen und den Schulterbe schwerden links bestehe (Urk. 8/28).
A uf Einsprache des Versicherten hin hob die Suva ihre Verfügung wiede rerwägungsweise auf (Urk. 8/44) und übernahm die gesetzlichen Versicherungsleistungen bis zum Erreichen des Status quo sine . Dieser Zeitpunkt wurde gestützt auf die Angaben des Kreisarztes in seiner Ergän zung vom 15. August 2016 (vgl. Urk. 8/60)
auf den 3
1. Juli 2015 festgelegt
(Urk. 2 S. 2-3). Mit Verfügung vom 6. September 2016 stellte die Suva die Leistungen unter Hinweis auf nicht mehr unfallbedingte Beschwerden per Ende Juli 2015 ein (Urk. 8/61). Dagegen erhob einerseits die CSS Kranken-Versi cherung AG, bei welcher d er Versicherte im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gegen die Folgen von Krankheit versichert ist, am 26. September 2016 Einsprache (Urk. 8/64). Andererseits liess der Versicherte
dagegen am
26. September 2016 Einsprache (Urk. 8/ 65) und am 17. Oktober sowie am 14. November 2016 Einspracheergänzungen (Urk. 8/ 67, Urk. 8/69) ein reichen . Beide Einsprachen wies die Suva am
14. Juli 2017 ab (Urk. 8 / 74 = Urk. 2, Urk. 8/75). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
14. Juli 2017 (Urk. 2) liess der Versicherte am
11. September 2017 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, der ange fochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich en Leistungen nach UVG (insbesondere Taggelder und Heilungskosten) auch nach dem 31. Juli 2015 bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes am 5. Juni 2016 zu erbringen. Eventualiter sei ein neutrales orthopädisches Gutachten im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerde liess er ärztliche Zeugnisse des B.___
vom 22. November 2015, 15. Januar und 15. April 2016 (Urk. 3/3-5) sowie einen orthopädischen Verlaufsbericht dieses Spitals vom 27. Juli 2017 (Urk. 3/6) einreichen. In der Beschwerdeantwort vom
17. Oktober 2017 liess die Suva
auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 7), was d em
Versicherten am
20. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass Versicherungs leis tungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der Übergangsbestimmungen).
Vorliegend handelt es sich um einen Sachverhalt der sich vor 2017 ereignet hat, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorlie gen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kran k heiten gewährt (Abs. 1). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs.
1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 6
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes vom 1 2 . Nov em ber 2015 sowie vom 1 5 . August 201 6 im Wesentlichen auf den Standpunkt, allerspätestens per Ende Juli 2015 sei der Status quo sine vel ante erreicht, weshalb sie danach nicht mehr leistungspflichtig sei . Ein Kausalzusammenhang zwischen den danach geklagten Beschwerden und den Unfallereignissen vom 17. Mai 2014 und 13. Januar 2015 sei nicht mehr überwiegend wahrscheinlich .
Weitere medizi ni sche Abklärungen seien entbehrlich. Rechtlich relevante Fehler bei der Schadens abwicklung würden nicht vorliegen (Urk. 2). 2.2
D er Beschwerdeführer liess dagegen einwenden, es könne nicht auf die Aus führungen des Kreisarztes der Beschwerdegegnerin abgestellt werden, weil dieser keine eigene Untersuchung durchgeführt habe . G estützt auf den Arztbericht des B.___ vom 27. Juli 2017, in welchem im Gegensatz zum Bericht des Kreisarzt es
eine umfassende Anamnese und radiologische Abklärungen festgehalten worden seien, sei von e inem Unfallleiden auszugehen, so dass sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes zu erstrecken habe (Urk. 1 S. 11) . Die Leistungspflicht der Beschwer d egegnerin bestehe auch aus dem Grund bis a m 5. Juni 2016, dass die Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2016 die Übernahme der Versicherungsleistungen zugesichert habe und sie demzufolge den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen müsse, was ihr ge stützt auf die Ergänzung des Kreisarztes vom 15. August 2016 zu dessen Beur teilung vom 12. November 2015 nicht gelinge (Urk. 1 S. 14-15).
2.3
In der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2017 liess die Beschwerdegegnerin zahlreiche Sachverhaltshinweise machen und im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, dass bei richtiger Betrachtung gar nie ein versichertes Ereignis habe bewiesen werden könne n (Urk. 7 S. 7-8) . Ausserdem handle e s sich beim einge reichten Arztberic ht von Dr . D.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sow ie Oberarzt des
B.___, vom 27. Juli 2017 um eine Parteistellungnahme, welche sich auf die An gaben des Beschwerdeführers stütze und keine einlässliche Diskussion mit den vorhandenen medizinischen Beurteilungen – insbesondere jenen vom Kreisarzt Dr. C.___, Facharzt für Chirugie
enthalte, weshalb sie den höchstrichter lichen Anforderungen an eine schlüssige medizinische Beurteilung nicht zu genügen vermöge (Urk. 7). 3. 3.1
Nach eigenen Angaben rutschte der Beschwerdeführer a m 17. Mai 2014 bei der Vorbereitung zur Beladung seines Lastwagens auf der Ladefläche aus und stürzte auf den linken Unterarm, mit dem er sich abzustützen versuchte. Er berichtete, d ie anfänglich verspürten Schulterbeschwerden seien allmählich zurückge gan gen, jedoch seien Einschränkungen bei Überkopfbewegungen und bei Bewegun gen seitlich vom Körper geblieben. Ausserdem sei es zu Nachtschmerzen ge kommen, wenn er sich beispielsweise auf die linke Schulter gelegt habe. I m November oder Dezember 2014
(richtig wohl am 4 . Dezember
2014 [vgl. Urk.
9/9/2 ]) habe dann wegen den persistierenden Bewegungsein schrän kungen eine Konsultation beim Hausarzt stattgefunden (Urk. 8/8 S. 1) . Echt zeit liche ärztliche Akten dazu liegen nicht vor (vgl. Urk. 8/26 S. 1).
3.2
Anlässlich der Erstvorstellung in der Schultersprechstunde des B.___ am 13. Januar 2015 brachten die Röntgenbilder ein zentriertes Gelenk ohne Hinweise auf knöcherne Verletzungen, aber eine leichtgradige AC-Gelenkarthrose hervor. Zusammen mit den gezeigten schmerzhaften Beweglichkeitseinschränkungen an der linken Schulter wurde aufgrund des Verdachts auf eine partielle Verletzung der Rotatorenmanschette mit begleitender Tendinitis der langen Bizepsseh n e ein Arthro-MRI veranlasst (Urk. 8/2). Dieses wurde am 30. Januar 2015 vorge nommen. Dabei
stellte n die Ärzte eine ausgedehnte bursaseitige
Partialruptur der Insertion der Supraspinatussehne und eine deutliche gelenkseitige Irregularität mit mehreren Einrissen der Supraspinatussehne u nd der vorderen Infraspi natus se hne fest. Es habe sich keine vollständige Ruptur gezeigt. Es wurden keine Atrophien, aber eine leichte fettige Degeneration der Rotatorenmanschette
festgestellt (Urk. 8/10 S. 2).
Am 1 0. Februar 2015 erklärten die Ärzte des B.___ (Urk. 8/1), die Bildgebung bestätige eine hochgradige Läsion im Bereich der ansatznahen Supraspinatussehn e im Sinne einer hauptsächlich
höhergradigen Partialläsion mit jedoch teils transmuraler Komponente. Die restliche Rotatoren manschette inseriere i m Wesentlichen unauffällig. Dabei best ünden eine leicht gradige Tendinopathie im kranialen Bereich des Subscapularis mit hier fraglich beginnender Subluxation und sicherlich einer
Tendosynovitits im Bereich der Bizepssehne . Die Ärzte empfahlen ein operatives Vorgehen im Sinne einer Rota torenmanschettenrekonstruktion, mit allenfalls begleitender
Bizepsten odese sowi e einem Coplaning oder gar einer Resektion des AC-Gelenkes. Der Beschwerde führer wolle jedoch vor allem aus beruflichen Gründen eine Operation nicht sofort durchführen und eine solche je nach Verlauf im Herbst in Erwägung ziehen (Urk. 8/1 S. 1). 3. 3
I n der Verlaufskontrolle am 18. August 2015 führten die Ärzte aus, es liege eine subacromiales
Impingement Grad II links bei dokumentierter Partialruptur der Supraspinatussehne vor. Der Beschwerdeführer zeige weiterhin eine sympto ma tische linke Schulter bei dokumentierter Supraspinatus -Läsion. Aufgrund des Alters sowie des persistierenden Leidensdrucks werde nun eine Operation im Sinne der im Frühjahr diskutierten Rekonstruktion der Supraspinatussehne durch geführt (Urk. 8/11) . 3. 4
Am 19. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer im B.___ operiert. Es wurden eine diagnostische Arthroskopie des Schultergelenks links, eine arthroskopische Rekonstruktion der Rotatorenmanschette links sowie eine Akromioplastik, ein Coplaning der AC-Gelenks links und eine ausgedehnte Bursektomie durchgeführt (Urk. 8/25) . Hinsichtlich des Schultergelenks stellten die Ärzte altersentsprechend im Wesentlichen unauffällige Knorpelverhältnisse fest und konstatierten allen falls inferior am Humeruskopf eine diskrete Ausdünnung. Es konnten deutliche Residuen einer Kapsulitits bzw. einer zottigen Synovialitis festgehalten werden.
Es war eine leichte Auffaserung des ventralen Labrums ohne klar abgrenzbare Läsion (Superiores Labrum von Anterior nach Posterior [ SLAP ] Grad I) ersichtlich. Die lange Bizepssehne war intakt und erschien im Wesentlichen reizlos. Es habe ferner
während der Operation eine gut abgrenzbare mittlerweile transmurale Läsion der Supraspinatussehne über fast die gesamte Breite festgestellt werden können, wobei ventral noch einzelne Zügel bestanden hätten . Es habe sich auch eine Oberrandläsion im Bereich des Subskapularis, welche aber nicht transmural gewesen sei, gezeigt.
Subakromial sei eine ausgedehnte, aktuell ausgebrannte Bursitits vorhanden gewesen, weshalb eine Bursektomie erfolgt sei. Die Man s chettenläsion zur Bursa hin sei typisch omegaförmig gewesen. (Urk. 8/25 S. 2). Im Austrittsbericht vom 21. Oktober 2015 (Urk. 8/24 S. 1) wurde erläutert, dass die Hospitalisation des Beschwerdeführers noch bis am 22. Oktober 2015 geplant sei. Es bestehe ein komplikationsloser peri
- und postoperativer Verlauf. 3. 5
Der Kreisarzt Dr. C.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 12. November 2015 (Urk. 8/26) im Wesentlichen fest,
aufgrund des Ereignisses vom 17. Mai 2014 sei keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Im Januar 2015 sei der Beschwerdeführer erneut auf die linke Körperseite
gestürzt. Am 1 3. Januar 2015 habe dann eine fachärztliche Konsultation im B.___ stattgefunden, in welcher der Beschwerde führer den neuerlichen Sturz nicht erwähnt, sondern nur vom Schadenereignis im Sommer des vergangenen Jahres berichtet habe . Die Ärztin des B.___ habe in der Untersuchung eine regelrechte Elevation von 180°, jedoch eine einge schränkte Abduktion von 90° mit typisch schmerzhafte m Boden
festgestellt . Auch nach dem zweiten Schadenereignis sei keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten.
Es gebe vier Gründe, die gegen den kausalen Zusammenhang zwischen der Läsionen an der linken Schult er und den beiden Sturzereignissen spreche n würden : Erstens würden die in der Magnetresonanztomographie (MRI) vom 30. Januar 2015 dokumentierten und die intraoperativ erhobenen Befunde für eine degenerative Schädigung an der Supraspinatussehne sprechen. Zweitens sei der Unfallmechanismus gestützt auf den aktuellen Kenntnisstand über die Schä di gung der Rotatorenmanschette nicht geeignet gewesen, eine Supraspinatus sehnen läsion zu verursach en (vgl. Schönenberger/Mehrtens /Valentin, Arbeits un fall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003). Drittens sei eine Arbeitsniederlegung nach beiden Ereignissen nicht erforderlich gewesen. Viertens habe sich der Beschwerdeführer nach beiden Ereignissen im 50. Altersjahr, das heisse in einem Prädilektionsalter, in welchem häufig degenerative Rotatorenmanschetten schä den zu beobachten seien, befunden (Urk. 8/26 S. 3-4) . Für einen kausalen Zusammenhang spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem ersten Ereignis Einschränkungen bei Überkopfbewegungen und seitlichen Bewegungen in der Zusammenfassung der Besprechung in Brüttisellen am 28. September 2015 (vgl. Urk. 8/8 S. 1) geltend gemacht habe (Urk. 8/26 S. 4).
Insgesamt sprächen mehr Gründe gegen einen kausalen Zusammenhang als für einen kausalen Zusammenhang. Daher stünden die aktuell geklagten Beschwerden an der linken Schulter mi t überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem kausalen Zusammen hang sowohl zum Ereignis vom 17. Mai 2014 als auch zu jenem vom 13. Januar 201 5. Folglich stehe auch die Operation vom 19. Oktober 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem k ausalen Zusammenhang mit diesen Ereig nissen (Urk. 8/26 S. 4).
3. 6
Am 4. Dezember 2015 hielten die Ärzte de s
B.___ fest, dass beim Beschwerde führer anamnestisch bisher ein problemloser Verlauf stattgefunden habe. Es finde nun eine Physiotherapie mit Verbesserung des Bewegungsumfangs und dosiertem Kraftaufbau statt, wobei der Beschwerdeführer noch zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/48) . Am 25. Januar 2016 berichteten die Ärzte des B.___, der Beschwer deführer sei mit dem Verlauf seit der Operation vom 19. Oktober 2015 zufrieden. Er habe eine progrediente Verbesserung sowohl von Funktionen als auch der Beweglichkeit im Rahmen der Physiotherapie angegeben. Die Schmerzmedikation habe er bereits sistiert. Die Ärzte meinten, das Rehabilitationsergebnis sei schön. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis zum nächsten Kontrolltermin in 12 Wochen nochmals zu 100 % bescheinigt (Urk. 8/46). In der Schulter-Sprechstunde vom 15. April 2016 erklärte der Beschwerdeführer den Ärzten des
B.___, dass die Schulter nun im Grunde beschwerdefrei sei. Die Physiotherapie werde daher demnächst abgeschlossen. Die Arbeitsfähigkeit werde auf Wunsch des Beschwer de führers (vom 18. April, [vgl. Urk. 3 / 5]) bis Juni 2016 nun zunächst auf 50 % angesetzt, wobei eine Arbeitstätigkeit unter Vermeidung von anhaltenden Über kopfarbeiten und Heben bzw. Manövrieren schwerer Lasten stattfinden müsse (Urk. 8/49). Im Bericht vom 21. Juni 2016 erklärten die Ärzte des B.___, der Beschwerdeführer sei am 17. Juni 2016 zur abschliessenden Verlaufskontrolle erschienen. Die Schulter könne bereits wieder uneingeschränkt belastet werden. Er könne wieder zu 100 % einer Arbeit nachgehen (Urk. 8/47). 3. 7
In seiner Ergänzung zur ärztlichen Beurteilung vom 12. November 2015 hielt der Kreisarzt Dr. C.___ am 15. August 201 6 fest, es sei davon auszugehen, dass zirka nach einem halben Jahr, d.h. allerspätestens am 31. Juli 2015 der Status quo sine vel ante erreicht gewesen sei. Dabei handle es sich um eine grosszügige und dem Beschwerdeführer entgegenkommende Einschätzung (Urk. 8/60). 3. 8
Im vom Beschwerdeführer eingeholten Bericht des B.___ vom 27. Juli 2017, geschrieben von Dr. D.___, Oberarzt, führte dieser aus, dass er
stellvertretend, ohne den Beschwer deführer zu kennen, die Anfrage des Letzteren beantworte. Er erklärte, dass zum Zeitpunkt der MRI-Untersuchung vom 30. Januar 2015 und im Verlauf bis zum Zeitpunkt der Operation vom 19. Oktober 2015 eine trans murale
Supraspinatussehnenläsion vorgelegen habe. Intraoperativ habe sich eine gut abgrenzbare transmurale (vollständige) Läsion der Supraspinatussehne über fast die gesamte Breite mit ventral noch einzelnen in Kontinuität stehenden Zügeln gezeigt. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Anamnese wie auch die klinischen Befunde würden sich mit dieser Diagnose decken. Dem B.___ sei nur ein einziges Unfallereignis bekannt, nämlich jenes vom 17. Mai 201 4. Dieses Unfallereignis mit Ausrutschen und Fallen auf den Vorderarm sei die schmerz hafte Auslösung der oben erwähnten Verletzung gewesen. Vorgängige Schulter beschwerden seien (ausser auf der Gegenseite) nicht sonderlich erwähnt worden. In dem Sinne wer t e das
B.___ das Unfallereignis als Auslöser der Beschwerden des Beschwerdeführers. Ob die Sehne allenfalls chronisch vorgeschädigt gewesen sei, lasse sich im Nachhinein leider weder beweisen noch verneinen. Tatsache sei jedoch, dass die Beschwerden zeitgleich mit dem Unfallereignis aufgetreten seien. Auch wenn es sich um eine Traumatisierung einer bereits degenerativ vorge schädigten Sehne handle, bestehe aus Sicht des B.___ ein Zusammenhang zu beiden Ereignissen. Daher seien die Ereignisse als Unfall taxiert worden (Urk. 8/79 = Urk. 3/6). 4. 4.1
Es ist soweit unbestritten und aufgrund der gezeigten Aktenlage hinreichend erstellt, dass der Versicherte am 1 7. Mai 2014 einen Unfall erlitten hat, der die linke Schulter betroffen hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch ihre Leistungspflicht für die Behandlungen, die aktenmässig beim Hausarzt am 4. Dezember 2014 begannen (Urk. 9/9) und im B.___ ihre Fortsetzung fanden, vorab übernommen.
Dass es daneben einen weiteren Unfall am 1 3. Januar 2015 gegeben hat (Urk.
1 S. 5), ist aufgrund der gesamten Aktenlage nicht bewiesen. Zum einen fällt auf, dass das genaue Datum des Ereignisses durch den Versicherten in den Akten nie genannt wurde, weder in der nachträglichen Unfallmeldung noch gegenüber irgendwelchen Ärzten. Mit dem in der Unfallmeldung fälschlicherweise erwähn ten „ Rückfallsdatum ”, dem 3 0. Januar 2015, ist wohl das Datum des Arthro-MRI gemeint, auf ein Unfalldatum lässt es auf alle Fälle nicht schliessen. Im Gegenteil verdeutlichte Dr. D.___ ausdrücklich, dass in den Unterlagen des
B.___ nur das Unfalldatum vom 1 7. Mai 2014 erwähnt war. Weshalb dieses fragliche zweite Ereignis auf den 1 3. Januar 2015 gelegt wurde, ist unklar und geht aus den Akten nicht hervor. Die Tatsache allerdings, dass der Versicherte gerade an diesem Tag im B.___ seine erste Untersuchung in der Schultersprechstunde hatte und dabei unbestrittenermassen dieses fragliche zweite Ereignis, das sich am gleichen Tag ereignet und zu erheblichen Schmerzen geführt haben soll (Urk. 8/8), nicht erwähnt hat, lässt das Ereignis als fraglich erscheinen. Zudem wurde im Protokoll der Besprechung als Aussage des Versicherten festgehalten, er sei nach dem 2. Ereignis wieder zum Hausarzt gegangen (Urk. 8 /8), wovon in den Akten sonst nicht die Rede ist. Da die Beschwerdegegnerin jedoch in Bezug auf den Unfall vom 1 7. Mai 2014 die Leistungen übernommen und somit einen natürlichen Kausalzusammenhang anerkannt hat, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin per 31. Juli 2015 (Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen) das Errei chen des Status quo sine mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen verm ag . Fraglich ist demnach, ob der natür liche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und de m Unfall vom 17. Mai 2014 bis Ende Juli 2015 dahingefallen ist, weil der Gesund heitsschaden an der linken Schulter ab dann überwiegend wahrscheinlich nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhte.
4.2
Der Kreisarzt Dr. C.___ erstellte seine ärztliche Beurteilung vom 12. November 2015 (Urk. 8/26) gestützt auf Berichte der B.___, welche auf der Grundlage von Röntgenuntersuchungen vom 13. Januar 2015 (Urk. 8/9), eine r
MRI-Arth rogra phie vom
30. Januar 2015 (Urk. 8/10 S. 2) und intraoperativer Befunde vom 19. Oktober 2015 (Urk. 8/25) ers tattet wurden. Aus dem Bericht der B.___ vom 13. Januar 2015 geht hervor, dass die Röntgenaufnahmen keine Anhaltspunkte
für ossäre Läsion en zeigten und ein zentriertes Gelenk festgehalten wurde (vgl. Urk. 8/2 S. 1). Hingegen wurde von sklerotischen Veränderungen an der Supra spinatussehne, einer Verplumpung des inferoposterioren
Glenoidrands und einer Akromioklavikulararthrose im Sinne von kaudal gerichteten Osteophyten, das heisst Knochenneubildungen, am lateralen Klavikularrand berichtet (vgl. Urk . 8/ 9) . Dem Arthro-MRI
vom 30. Januar 2015 und dem Folgebericht vom 10. Februar 2015 (Urk. 8/1) lässt sich entnehmen, dass einerseits bei der Supraspinatussehne eine höhergradige Partialläsion mit teils transmuraler K omponente festgestellt werden ko nnte. Andererseits ergibt sich aus dem Bericht vom 30. Januar 2015, dass eine leichtgradig fettige Degeneration der Rotatorenmanschette ersichtlich war (vgl. Urk. 8/10 S. 2). Vor diesem Hintergrund überzeugt es, wenn der Kreis arzt Dr. C.___ sich bei diesen Befunden auf den Standpunkt stellt, die bildgebend erhobenen und intraoperativ angetroffenen Befunde würden für eine degene rative Schädigung der Supraspinatussehne sprechen, und nicht für eine durch den Sturz auf die Schulter und den Arm unfallbedingte Ursache. Die gegenteilige, von Dr. D.___ am 2 7. Juli 2017 geäusserte Ansicht (Urk. 3/6) beruht teilweise auf einer nicht korrekten Darstellung der medizinischen Grundlagen. Denn aus dem originalen MRI-Bericht geht hervor, dass die Supraspinatussehne bereits fettige Degenerationen aufwies (Urk. 8/10), was Dr. D.___ in seinem Bericht gegenteilig darstellte, indem er erwähnte, die Läsion sei ohne Atrophie und ohne fettige Degeneration des Muskelbauches gewesen. Auch mit der Darstellung des Unfall mechanismus, der nach der ärztlichen Fachliteratur gegen die eigentliche Ruptur verursachung spricht, wie dies Dr. C.___ darlegte, befasste sich Dr. D.___ nicht (Urk. 8/26 S. 3). Dr. D.___ betonte weiter, dass vor dem Ereignis keine Schulter beschwerden geltend gemacht worden seien, und das Unfallereignis sei als schmerzhafter Auslöser der Beschwerden angesehen worden (Urk. 3/6). Darin einen Beweis für die eigentliche Verursachung des Sehnenrisses durch den Sturz zu sehen, ist jedoch nicht statthaft, käme es doch einem « post hoc ergo propter hoc» gleich. Es kann darin einzig die Bestätigung der Suva gesehen werden, das anfängliche Schmerzhaftwerden der linken Schulter – das keine Arbeitsunfähig keit in der doch strapaziösen Tätigkeit als Chauffeur (vgl. Urk. 8/8 S. 2) bewirkte - durch den Sturz als unfallkausal anzusehen. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ärztliche Einschätzung von Dr. C.___, die Operation des Sehnen risses und die im Anschluss an die Operation erstmals aufgetretene Arbeits un fähigkeit mangels Kausalität zum Ereignis vom 1 7. Mai 2014 nicht mehr über nahm, mithin die Leistungen per Ende Juli 2015 einstellte, ist dies zu schützen. 4. 3
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern. Insbesondere kann er aus der Behauptung, die Be schwerdegegnerin habe die Frist zum voraussetzungslosen Zurückkommen auf die Zusicherung zur Weitergewährung der Leistungen verpasst, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieser Standpunkt nicht zutrifft . Entgegen der Behaup tung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 15-16) sicherte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 16. Juni 2016 (vgl. Urk. 8/44 S. 2) nicht formlos für die Zukunft zu, sondern lediglich für die Phase bis zum Erreichen des Status quo sine, wobei der Zeitpunkt des Status quo sine noch bestimmt werden m usste . Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers interpretierte damals das Schrei ben vom 16. Juni 2016 selbst nicht als Übernahme der Leistungspflicht, weil er i n seinem Schreiben vom 29. Juli 2016 (vgl. Urk. 8/57) die Beschwerde gegnerin darauf hinwies, dass diese die Leistungspflicht noch nicht anerkannt habe und deshalb darum ersucht werde, über die Übernahme der Leistungspflicht zu entscheiden. Ausserdem wurde das Schreiben vom 16. Juni 2016 erst am 13. Juli 2016 fristauslösend mitgeteilt (vgl. Urk. 8/44). Vor diesem Hintergrund überzeugen die Darlegungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, eine voraussetzungslose Rückkommensfrist sei mit dem Verfügungserlass am 6. September 2016 verpasst gewesen (vgl. Urk. 1 S. 15), nicht. 4. 4
Von neuen Beweismassnahmen sind keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden kann (vgl. BGE 136 V I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 19 65, war ab Anfang
Oktober 20 07
als Chauffeur bei der A.___
GmbH angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17 . Mai 2014 rutschte er bei der Vorbereitung zur Beladung seines Lastwagens auf der Ladefläche aus und versuchte sich mit dem linken Unterarm abzustützen .
Ein e Erstu ntersuch ung
der linken Schulterbeschwerden beim Hausarzt fand erst Ende 2014 statt (Urk. 8/8 S. 1, vgl. Urk. 3/6 S. 1, Urk. 9/9), eine Arbeitsunfähigkeit trat nicht ein.
Das Ereignis wurde der Suva via Bagatellunfallmeldung am 12. Januar 2015 ange zeigt (vgl. Urk. 9/1). Der Hausarzt überwies den Versicherten an das Kantons spital B.___
zur Abklärung der geklagten linken Schulterbe schwer den. Dieses fertigte im Januar 2015 Bilder der Schulter an und diagnostizierte am 1 0. Februar 2015 eine hochgradige, teils t ransmur ale Ruptur der Supraspina tus seh n e mit begleitender Tendinitis der langen Bizepssehne und eine AC-Ge lenkarthrose der linken Schulter . Der Empfehlung zur operativen Versorgung mochte der Versicherte vorläufig nicht nachzukommen und man verblieb, die Sache zu beobachten und eine Operation im Sommer neu zu evaluieren (Urk. 8/1).
Dies geschah am 1 8. August 2015, und es wurde dabei eine Operation der linken Schulter (Rekonstruktion der Supraspinatussehne) auf den 1 9. Oktober 2015 festgelegt (Urk. 8/11).
Mit Formular vom 27. August 2015 meldete der Versicherte der Suva einen „ Rückfall ” vom 3 0. Januar 2015 zum Unfall vom 1 7. Mai 2014
mit einer in Aus sicht stehenden Arbeitsunfähigkeit ab 1 9. Oktober 2015 (Urk. 8/3). Es erfolgte am 28. September 2015 eine Besprechung der Suva mit dem Versicherten, anlässlich welcher der Versicherte von einem Ereignis erzählte, das im Ja nuar 2015 ge schehen sei. Er sei damals wiederum ausgerutscht und auf die linke Seite gefallen und er habe starke Sch ulterschmerzen verspürt (Urk. 8/8).
Das Ereignis wurde in der Folge auf den 1 3. Januar 2015 festgelegt und die Suva eröffnete ein Dossier hinsichtlich dieses Ereignisses . Am 1 9. Oktober 2015 erfolgte die Schulter ope ra tion im Kantonsspital B.___ und im Anschluss daran bestand eine Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/24). Am 1 2. November 2015 nahm der Kreisarzt Dr . C.___, Facharzt für Chirurgie, zur Kausalität Stellung (Urk. 8/26). Am 1 8. Novem ber 2015 verneinte die Suva Verfügung sweise eine Leistungspflicht, weil kein Kausalzusammenhang zwischen den beiden Ereignissen und den Schulterbe schwerden links bestehe (Urk. 8/28).
A uf Einsprache des Versicherten hin hob die Suva ihre Verfügung wiede rerwägungsweise auf (Urk. 8/44) und übernahm die gesetzlichen Versicherungsleistungen bis zum Erreichen des Status quo sine . Dieser Zeitpunkt wurde gestützt auf die Angaben des Kreisarztes in seiner Ergän zung vom 15. August 2016 (vgl. Urk. 8/60)
auf den
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass Versicherungs leis tungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der Übergangsbestimmungen).
Vorliegend handelt es sich um einen Sachverhalt der sich vor 2017 ereignet hat, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorlie gen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kran k heiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs.
1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.
E. 3 1. Juli 2015 festgelegt
(Urk. 2 S. 2-3). Mit Verfügung vom 6. September 2016 stellte die Suva die Leistungen unter Hinweis auf nicht mehr unfallbedingte Beschwerden per Ende Juli 2015 ein (Urk. 8/61). Dagegen erhob einerseits die CSS Kranken-Versi cherung AG, bei welcher d er Versicherte im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gegen die Folgen von Krankheit versichert ist, am 26. September 2016 Einsprache (Urk. 8/64). Andererseits liess der Versicherte
dagegen am
26. September 2016 Einsprache (Urk. 8/ 65) und am 17. Oktober sowie am 14. November 2016 Einspracheergänzungen (Urk. 8/ 67, Urk. 8/69) ein reichen . Beide Einsprachen wies die Suva am
14. Juli 2017 ab (Urk.
E. 3.1 Nach eigenen Angaben rutschte der Beschwerdeführer a m 17. Mai 2014 bei der Vorbereitung zur Beladung seines Lastwagens auf der Ladefläche aus und stürzte auf den linken Unterarm, mit dem er sich abzustützen versuchte. Er berichtete, d ie anfänglich verspürten Schulterbeschwerden seien allmählich zurückge gan gen, jedoch seien Einschränkungen bei Überkopfbewegungen und bei Bewegun gen seitlich vom Körper geblieben. Ausserdem sei es zu Nachtschmerzen ge kommen, wenn er sich beispielsweise auf die linke Schulter gelegt habe. I m November oder Dezember 2014
(richtig wohl am 4 . Dezember
2014 [vgl. Urk.
9/9/2 ]) habe dann wegen den persistierenden Bewegungsein schrän kungen eine Konsultation beim Hausarzt stattgefunden (Urk. 8/8 S. 1) . Echt zeit liche ärztliche Akten dazu liegen nicht vor (vgl. Urk. 8/26 S. 1).
E. 3.2 Anlässlich der Erstvorstellung in der Schultersprechstunde des B.___ am 13. Januar 2015 brachten die Röntgenbilder ein zentriertes Gelenk ohne Hinweise auf knöcherne Verletzungen, aber eine leichtgradige AC-Gelenkarthrose hervor. Zusammen mit den gezeigten schmerzhaften Beweglichkeitseinschränkungen an der linken Schulter wurde aufgrund des Verdachts auf eine partielle Verletzung der Rotatorenmanschette mit begleitender Tendinitis der langen Bizepsseh n e ein Arthro-MRI veranlasst (Urk. 8/2). Dieses wurde am 30. Januar 2015 vorge nommen. Dabei
stellte n die Ärzte eine ausgedehnte bursaseitige
Partialruptur der Insertion der Supraspinatussehne und eine deutliche gelenkseitige Irregularität mit mehreren Einrissen der Supraspinatussehne u nd der vorderen Infraspi natus se hne fest. Es habe sich keine vollständige Ruptur gezeigt. Es wurden keine Atrophien, aber eine leichte fettige Degeneration der Rotatorenmanschette
festgestellt (Urk. 8/10 S. 2).
Am 1 0. Februar 2015 erklärten die Ärzte des B.___ (Urk. 8/1), die Bildgebung bestätige eine hochgradige Läsion im Bereich der ansatznahen Supraspinatussehn e im Sinne einer hauptsächlich
höhergradigen Partialläsion mit jedoch teils transmuraler Komponente. Die restliche Rotatoren manschette inseriere i m Wesentlichen unauffällig. Dabei best ünden eine leicht gradige Tendinopathie im kranialen Bereich des Subscapularis mit hier fraglich beginnender Subluxation und sicherlich einer
Tendosynovitits im Bereich der Bizepssehne . Die Ärzte empfahlen ein operatives Vorgehen im Sinne einer Rota torenmanschettenrekonstruktion, mit allenfalls begleitender
Bizepsten odese sowi e einem Coplaning oder gar einer Resektion des AC-Gelenkes. Der Beschwerde führer wolle jedoch vor allem aus beruflichen Gründen eine Operation nicht sofort durchführen und eine solche je nach Verlauf im Herbst in Erwägung ziehen (Urk. 8/1 S. 1). 3. 3
I n der Verlaufskontrolle am 18. August 2015 führten die Ärzte aus, es liege eine subacromiales
Impingement Grad II links bei dokumentierter Partialruptur der Supraspinatussehne vor. Der Beschwerdeführer zeige weiterhin eine sympto ma tische linke Schulter bei dokumentierter Supraspinatus -Läsion. Aufgrund des Alters sowie des persistierenden Leidensdrucks werde nun eine Operation im Sinne der im Frühjahr diskutierten Rekonstruktion der Supraspinatussehne durch geführt (Urk. 8/11) . 3. 4
Am 19. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer im B.___ operiert. Es wurden eine diagnostische Arthroskopie des Schultergelenks links, eine arthroskopische Rekonstruktion der Rotatorenmanschette links sowie eine Akromioplastik, ein Coplaning der AC-Gelenks links und eine ausgedehnte Bursektomie durchgeführt (Urk. 8/25) . Hinsichtlich des Schultergelenks stellten die Ärzte altersentsprechend im Wesentlichen unauffällige Knorpelverhältnisse fest und konstatierten allen falls inferior am Humeruskopf eine diskrete Ausdünnung. Es konnten deutliche Residuen einer Kapsulitits bzw. einer zottigen Synovialitis festgehalten werden.
Es war eine leichte Auffaserung des ventralen Labrums ohne klar abgrenzbare Läsion (Superiores Labrum von Anterior nach Posterior [ SLAP ] Grad I) ersichtlich. Die lange Bizepssehne war intakt und erschien im Wesentlichen reizlos. Es habe ferner
während der Operation eine gut abgrenzbare mittlerweile transmurale Läsion der Supraspinatussehne über fast die gesamte Breite festgestellt werden können, wobei ventral noch einzelne Zügel bestanden hätten . Es habe sich auch eine Oberrandläsion im Bereich des Subskapularis, welche aber nicht transmural gewesen sei, gezeigt.
Subakromial sei eine ausgedehnte, aktuell ausgebrannte Bursitits vorhanden gewesen, weshalb eine Bursektomie erfolgt sei. Die Man s chettenläsion zur Bursa hin sei typisch omegaförmig gewesen. (Urk. 8/25 S. 2). Im Austrittsbericht vom 21. Oktober 2015 (Urk. 8/24 S. 1) wurde erläutert, dass die Hospitalisation des Beschwerdeführers noch bis am 22. Oktober 2015 geplant sei. Es bestehe ein komplikationsloser peri
- und postoperativer Verlauf. 3. 5
Der Kreisarzt Dr. C.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 12. November 2015 (Urk. 8/26) im Wesentlichen fest,
aufgrund des Ereignisses vom 17. Mai 2014 sei keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Im Januar 2015 sei der Beschwerdeführer erneut auf die linke Körperseite
gestürzt. Am 1 3. Januar 2015 habe dann eine fachärztliche Konsultation im B.___ stattgefunden, in welcher der Beschwerde führer den neuerlichen Sturz nicht erwähnt, sondern nur vom Schadenereignis im Sommer des vergangenen Jahres berichtet habe . Die Ärztin des B.___ habe in der Untersuchung eine regelrechte Elevation von 180°, jedoch eine einge schränkte Abduktion von 90° mit typisch schmerzhafte m Boden
festgestellt . Auch nach dem zweiten Schadenereignis sei keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten.
Es gebe vier Gründe, die gegen den kausalen Zusammenhang zwischen der Läsionen an der linken Schult er und den beiden Sturzereignissen spreche n würden : Erstens würden die in der Magnetresonanztomographie (MRI) vom 30. Januar 2015 dokumentierten und die intraoperativ erhobenen Befunde für eine degenerative Schädigung an der Supraspinatussehne sprechen. Zweitens sei der Unfallmechanismus gestützt auf den aktuellen Kenntnisstand über die Schä di gung der Rotatorenmanschette nicht geeignet gewesen, eine Supraspinatus sehnen läsion zu verursach en (vgl. Schönenberger/Mehrtens /Valentin, Arbeits un fall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003). Drittens sei eine Arbeitsniederlegung nach beiden Ereignissen nicht erforderlich gewesen. Viertens habe sich der Beschwerdeführer nach beiden Ereignissen im 50. Altersjahr, das heisse in einem Prädilektionsalter, in welchem häufig degenerative Rotatorenmanschetten schä den zu beobachten seien, befunden (Urk. 8/26 S. 3-4) . Für einen kausalen Zusammenhang spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem ersten Ereignis Einschränkungen bei Überkopfbewegungen und seitlichen Bewegungen in der Zusammenfassung der Besprechung in Brüttisellen am 28. September 2015 (vgl. Urk. 8/8 S. 1) geltend gemacht habe (Urk. 8/26 S. 4).
Insgesamt sprächen mehr Gründe gegen einen kausalen Zusammenhang als für einen kausalen Zusammenhang. Daher stünden die aktuell geklagten Beschwerden an der linken Schulter mi t überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem kausalen Zusammen hang sowohl zum Ereignis vom 17. Mai 2014 als auch zu jenem vom 13. Januar 201 5. Folglich stehe auch die Operation vom 19. Oktober 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem k ausalen Zusammenhang mit diesen Ereig nissen (Urk. 8/26 S. 4).
3. 6
Am 4. Dezember 2015 hielten die Ärzte de s
B.___ fest, dass beim Beschwerde führer anamnestisch bisher ein problemloser Verlauf stattgefunden habe. Es finde nun eine Physiotherapie mit Verbesserung des Bewegungsumfangs und dosiertem Kraftaufbau statt, wobei der Beschwerdeführer noch zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/48) . Am 25. Januar 2016 berichteten die Ärzte des B.___, der Beschwer deführer sei mit dem Verlauf seit der Operation vom 19. Oktober 2015 zufrieden. Er habe eine progrediente Verbesserung sowohl von Funktionen als auch der Beweglichkeit im Rahmen der Physiotherapie angegeben. Die Schmerzmedikation habe er bereits sistiert. Die Ärzte meinten, das Rehabilitationsergebnis sei schön. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis zum nächsten Kontrolltermin in 12 Wochen nochmals zu 100 % bescheinigt (Urk. 8/46). In der Schulter-Sprechstunde vom 15. April 2016 erklärte der Beschwerdeführer den Ärzten des
B.___, dass die Schulter nun im Grunde beschwerdefrei sei. Die Physiotherapie werde daher demnächst abgeschlossen. Die Arbeitsfähigkeit werde auf Wunsch des Beschwer de führers (vom 18. April, [vgl. Urk. 3 / 5]) bis Juni 2016 nun zunächst auf 50 % angesetzt, wobei eine Arbeitstätigkeit unter Vermeidung von anhaltenden Über kopfarbeiten und Heben bzw. Manövrieren schwerer Lasten stattfinden müsse (Urk. 8/49). Im Bericht vom 21. Juni 2016 erklärten die Ärzte des B.___, der Beschwerdeführer sei am 17. Juni 2016 zur abschliessenden Verlaufskontrolle erschienen. Die Schulter könne bereits wieder uneingeschränkt belastet werden. Er könne wieder zu 100 % einer Arbeit nachgehen (Urk. 8/47). 3. 7
In seiner Ergänzung zur ärztlichen Beurteilung vom 12. November 2015 hielt der Kreisarzt Dr. C.___ am 15. August 201 6 fest, es sei davon auszugehen, dass zirka nach einem halben Jahr, d.h. allerspätestens am 31. Juli 2015 der Status quo sine vel ante erreicht gewesen sei. Dabei handle es sich um eine grosszügige und dem Beschwerdeführer entgegenkommende Einschätzung (Urk. 8/60). 3. 8
Im vom Beschwerdeführer eingeholten Bericht des B.___ vom 27. Juli 2017, geschrieben von Dr. D.___, Oberarzt, führte dieser aus, dass er
stellvertretend, ohne den Beschwer deführer zu kennen, die Anfrage des Letzteren beantworte. Er erklärte, dass zum Zeitpunkt der MRI-Untersuchung vom 30. Januar 2015 und im Verlauf bis zum Zeitpunkt der Operation vom 19. Oktober 2015 eine trans murale
Supraspinatussehnenläsion vorgelegen habe. Intraoperativ habe sich eine gut abgrenzbare transmurale (vollständige) Läsion der Supraspinatussehne über fast die gesamte Breite mit ventral noch einzelnen in Kontinuität stehenden Zügeln gezeigt. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Anamnese wie auch die klinischen Befunde würden sich mit dieser Diagnose decken. Dem B.___ sei nur ein einziges Unfallereignis bekannt, nämlich jenes vom 17. Mai 201 4. Dieses Unfallereignis mit Ausrutschen und Fallen auf den Vorderarm sei die schmerz hafte Auslösung der oben erwähnten Verletzung gewesen. Vorgängige Schulter beschwerden seien (ausser auf der Gegenseite) nicht sonderlich erwähnt worden. In dem Sinne wer t e das
B.___ das Unfallereignis als Auslöser der Beschwerden des Beschwerdeführers. Ob die Sehne allenfalls chronisch vorgeschädigt gewesen sei, lasse sich im Nachhinein leider weder beweisen noch verneinen. Tatsache sei jedoch, dass die Beschwerden zeitgleich mit dem Unfallereignis aufgetreten seien. Auch wenn es sich um eine Traumatisierung einer bereits degenerativ vorge schädigten Sehne handle, bestehe aus Sicht des B.___ ein Zusammenhang zu beiden Ereignissen. Daher seien die Ereignisse als Unfall taxiert worden (Urk. 8/79 = Urk. 3/6). 4. 4.1
Es ist soweit unbestritten und aufgrund der gezeigten Aktenlage hinreichend erstellt, dass der Versicherte am 1 7. Mai 2014 einen Unfall erlitten hat, der die linke Schulter betroffen hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch ihre Leistungspflicht für die Behandlungen, die aktenmässig beim Hausarzt am 4. Dezember 2014 begannen (Urk. 9/9) und im B.___ ihre Fortsetzung fanden, vorab übernommen.
Dass es daneben einen weiteren Unfall am 1 3. Januar 2015 gegeben hat (Urk.
1 S. 5), ist aufgrund der gesamten Aktenlage nicht bewiesen. Zum einen fällt auf, dass das genaue Datum des Ereignisses durch den Versicherten in den Akten nie genannt wurde, weder in der nachträglichen Unfallmeldung noch gegenüber irgendwelchen Ärzten. Mit dem in der Unfallmeldung fälschlicherweise erwähn ten „ Rückfallsdatum ”, dem 3 0. Januar 2015, ist wohl das Datum des Arthro-MRI gemeint, auf ein Unfalldatum lässt es auf alle Fälle nicht schliessen. Im Gegenteil verdeutlichte Dr. D.___ ausdrücklich, dass in den Unterlagen des
B.___ nur das Unfalldatum vom 1 7. Mai 2014 erwähnt war. Weshalb dieses fragliche zweite Ereignis auf den 1 3. Januar 2015 gelegt wurde, ist unklar und geht aus den Akten nicht hervor. Die Tatsache allerdings, dass der Versicherte gerade an diesem Tag im B.___ seine erste Untersuchung in der Schultersprechstunde hatte und dabei unbestrittenermassen dieses fragliche zweite Ereignis, das sich am gleichen Tag ereignet und zu erheblichen Schmerzen geführt haben soll (Urk. 8/8), nicht erwähnt hat, lässt das Ereignis als fraglich erscheinen. Zudem wurde im Protokoll der Besprechung als Aussage des Versicherten festgehalten, er sei nach dem 2. Ereignis wieder zum Hausarzt gegangen (Urk. 8 /8), wovon in den Akten sonst nicht die Rede ist. Da die Beschwerdegegnerin jedoch in Bezug auf den Unfall vom 1 7. Mai 2014 die Leistungen übernommen und somit einen natürlichen Kausalzusammenhang anerkannt hat, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin per 31. Juli 2015 (Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen) das Errei chen des Status quo sine mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen verm ag . Fraglich ist demnach, ob der natür liche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und de m Unfall vom 17. Mai 2014 bis Ende Juli 2015 dahingefallen ist, weil der Gesund heitsschaden an der linken Schulter ab dann überwiegend wahrscheinlich nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhte.
4.2
Der Kreisarzt Dr. C.___ erstellte seine ärztliche Beurteilung vom 12. November 2015 (Urk. 8/26) gestützt auf Berichte der B.___, welche auf der Grundlage von Röntgenuntersuchungen vom 13. Januar 2015 (Urk. 8/9), eine r
MRI-Arth rogra phie vom
30. Januar 2015 (Urk. 8/10 S. 2) und intraoperativer Befunde vom 19. Oktober 2015 (Urk. 8/25) ers tattet wurden. Aus dem Bericht der B.___ vom 13. Januar 2015 geht hervor, dass die Röntgenaufnahmen keine Anhaltspunkte
für ossäre Läsion en zeigten und ein zentriertes Gelenk festgehalten wurde (vgl. Urk. 8/2 S. 1). Hingegen wurde von sklerotischen Veränderungen an der Supra spinatussehne, einer Verplumpung des inferoposterioren
Glenoidrands und einer Akromioklavikulararthrose im Sinne von kaudal gerichteten Osteophyten, das heisst Knochenneubildungen, am lateralen Klavikularrand berichtet (vgl. Urk . 8/ 9) . Dem Arthro-MRI
vom 30. Januar 2015 und dem Folgebericht vom 10. Februar 2015 (Urk. 8/1) lässt sich entnehmen, dass einerseits bei der Supraspinatussehne eine höhergradige Partialläsion mit teils transmuraler K omponente festgestellt werden ko nnte. Andererseits ergibt sich aus dem Bericht vom 30. Januar 2015, dass eine leichtgradig fettige Degeneration der Rotatorenmanschette ersichtlich war (vgl. Urk. 8/10 S. 2). Vor diesem Hintergrund überzeugt es, wenn der Kreis arzt Dr. C.___ sich bei diesen Befunden auf den Standpunkt stellt, die bildgebend erhobenen und intraoperativ angetroffenen Befunde würden für eine degene rative Schädigung der Supraspinatussehne sprechen, und nicht für eine durch den Sturz auf die Schulter und den Arm unfallbedingte Ursache. Die gegenteilige, von Dr. D.___ am 2 7. Juli 2017 geäusserte Ansicht (Urk. 3/6) beruht teilweise auf einer nicht korrekten Darstellung der medizinischen Grundlagen. Denn aus dem originalen MRI-Bericht geht hervor, dass die Supraspinatussehne bereits fettige Degenerationen aufwies (Urk. 8/10), was Dr. D.___ in seinem Bericht gegenteilig darstellte, indem er erwähnte, die Läsion sei ohne Atrophie und ohne fettige Degeneration des Muskelbauches gewesen. Auch mit der Darstellung des Unfall mechanismus, der nach der ärztlichen Fachliteratur gegen die eigentliche Ruptur verursachung spricht, wie dies Dr. C.___ darlegte, befasste sich Dr. D.___ nicht (Urk. 8/26 S. 3). Dr. D.___ betonte weiter, dass vor dem Ereignis keine Schulter beschwerden geltend gemacht worden seien, und das Unfallereignis sei als schmerzhafter Auslöser der Beschwerden angesehen worden (Urk. 3/6). Darin einen Beweis für die eigentliche Verursachung des Sehnenrisses durch den Sturz zu sehen, ist jedoch nicht statthaft, käme es doch einem « post hoc ergo propter hoc» gleich. Es kann darin einzig die Bestätigung der Suva gesehen werden, das anfängliche Schmerzhaftwerden der linken Schulter – das keine Arbeitsunfähig keit in der doch strapaziösen Tätigkeit als Chauffeur (vgl. Urk. 8/8 S. 2) bewirkte - durch den Sturz als unfallkausal anzusehen. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ärztliche Einschätzung von Dr. C.___, die Operation des Sehnen risses und die im Anschluss an die Operation erstmals aufgetretene Arbeits un fähigkeit mangels Kausalität zum Ereignis vom 1 7. Mai 2014 nicht mehr über nahm, mithin die Leistungen per Ende Juli 2015 einstellte, ist dies zu schützen. 4. 3
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern. Insbesondere kann er aus der Behauptung, die Be schwerdegegnerin habe die Frist zum voraussetzungslosen Zurückkommen auf die Zusicherung zur Weitergewährung der Leistungen verpasst, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieser Standpunkt nicht zutrifft . Entgegen der Behaup tung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 15-16) sicherte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 16. Juni 2016 (vgl. Urk. 8/44 S. 2) nicht formlos für die Zukunft zu, sondern lediglich für die Phase bis zum Erreichen des Status quo sine, wobei der Zeitpunkt des Status quo sine noch bestimmt werden m usste . Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers interpretierte damals das Schrei ben vom 16. Juni 2016 selbst nicht als Übernahme der Leistungspflicht, weil er i n seinem Schreiben vom 29. Juli 2016 (vgl. Urk. 8/57) die Beschwerde gegnerin darauf hinwies, dass diese die Leistungspflicht noch nicht anerkannt habe und deshalb darum ersucht werde, über die Übernahme der Leistungspflicht zu entscheiden. Ausserdem wurde das Schreiben vom 16. Juni 2016 erst am 13. Juli 2016 fristauslösend mitgeteilt (vgl. Urk. 8/44). Vor diesem Hintergrund überzeugen die Darlegungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, eine voraussetzungslose Rückkommensfrist sei mit dem Verfügungserlass am 6. September 2016 verpasst gewesen (vgl. Urk. 1 S. 15), nicht. 4. 4
Von neuen Beweismassnahmen sind keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden kann (vgl. BGE 136 V I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler
E. 8 / 74 = Urk. 2, Urk. 8/75). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
14. Juli 2017 (Urk. 2) liess der Versicherte am
11. September 2017 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, der ange fochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich en Leistungen nach UVG (insbesondere Taggelder und Heilungskosten) auch nach dem 31. Juli 2015 bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes am 5. Juni 2016 zu erbringen. Eventualiter sei ein neutrales orthopädisches Gutachten im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerde liess er ärztliche Zeugnisse des B.___
vom 22. November 2015, 15. Januar und 15. April 2016 (Urk. 3/3-5) sowie einen orthopädischen Verlaufsbericht dieses Spitals vom 27. Juli 2017 (Urk. 3/6) einreichen. In der Beschwerdeantwort vom
17. Oktober 2017 liess die Suva
auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 7), was d em
Versicherten am
20. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20
E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 6
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes vom 1 2 . Nov em ber 2015 sowie vom 1 5 . August 201 6 im Wesentlichen auf den Standpunkt, allerspätestens per Ende Juli 2015 sei der Status quo sine vel ante erreicht, weshalb sie danach nicht mehr leistungspflichtig sei . Ein Kausalzusammenhang zwischen den danach geklagten Beschwerden und den Unfallereignissen vom 17. Mai 2014 und 13. Januar 2015 sei nicht mehr überwiegend wahrscheinlich .
Weitere medizi ni sche Abklärungen seien entbehrlich. Rechtlich relevante Fehler bei der Schadens abwicklung würden nicht vorliegen (Urk. 2). 2.2
D er Beschwerdeführer liess dagegen einwenden, es könne nicht auf die Aus führungen des Kreisarztes der Beschwerdegegnerin abgestellt werden, weil dieser keine eigene Untersuchung durchgeführt habe . G estützt auf den Arztbericht des B.___ vom 27. Juli 2017, in welchem im Gegensatz zum Bericht des Kreisarzt es
eine umfassende Anamnese und radiologische Abklärungen festgehalten worden seien, sei von e inem Unfallleiden auszugehen, so dass sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes zu erstrecken habe (Urk. 1 S. 11) . Die Leistungspflicht der Beschwer d egegnerin bestehe auch aus dem Grund bis a m 5. Juni 2016, dass die Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2016 die Übernahme der Versicherungsleistungen zugesichert habe und sie demzufolge den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen müsse, was ihr ge stützt auf die Ergänzung des Kreisarztes vom 15. August 2016 zu dessen Beur teilung vom 12. November 2015 nicht gelinge (Urk. 1 S. 14-15).
2.3
In der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2017 liess die Beschwerdegegnerin zahlreiche Sachverhaltshinweise machen und im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, dass bei richtiger Betrachtung gar nie ein versichertes Ereignis habe bewiesen werden könne n (Urk. 7 S. 7-8) . Ausserdem handle e s sich beim einge reichten Arztberic ht von Dr . D.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sow ie Oberarzt des
B.___, vom 27. Juli 2017 um eine Parteistellungnahme, welche sich auf die An gaben des Beschwerdeführers stütze und keine einlässliche Diskussion mit den vorhandenen medizinischen Beurteilungen – insbesondere jenen vom Kreisarzt Dr. C.___, Facharzt für Chirugie
enthalte, weshalb sie den höchstrichter lichen Anforderungen an eine schlüssige medizinische Beurteilung nicht zu genügen vermöge (Urk. 7). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00203
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Steudler Urteil vom
12. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 65, war ab Anfang
Oktober 20 07
als Chauffeur bei der A.___
GmbH angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17 . Mai 2014 rutschte er bei der Vorbereitung zur Beladung seines Lastwagens auf der Ladefläche aus und versuchte sich mit dem linken Unterarm abzustützen .
Ein e Erstu ntersuch ung
der linken Schulterbeschwerden beim Hausarzt fand erst Ende 2014 statt (Urk. 8/8 S. 1, vgl. Urk. 3/6 S. 1, Urk. 9/9), eine Arbeitsunfähigkeit trat nicht ein.
Das Ereignis wurde der Suva via Bagatellunfallmeldung am 12. Januar 2015 ange zeigt (vgl. Urk. 9/1). Der Hausarzt überwies den Versicherten an das Kantons spital B.___
zur Abklärung der geklagten linken Schulterbe schwer den. Dieses fertigte im Januar 2015 Bilder der Schulter an und diagnostizierte am 1 0. Februar 2015 eine hochgradige, teils t ransmur ale Ruptur der Supraspina tus seh n e mit begleitender Tendinitis der langen Bizepssehne und eine AC-Ge lenkarthrose der linken Schulter . Der Empfehlung zur operativen Versorgung mochte der Versicherte vorläufig nicht nachzukommen und man verblieb, die Sache zu beobachten und eine Operation im Sommer neu zu evaluieren (Urk. 8/1).
Dies geschah am 1 8. August 2015, und es wurde dabei eine Operation der linken Schulter (Rekonstruktion der Supraspinatussehne) auf den 1 9. Oktober 2015 festgelegt (Urk. 8/11).
Mit Formular vom 27. August 2015 meldete der Versicherte der Suva einen „ Rückfall ” vom 3 0. Januar 2015 zum Unfall vom 1 7. Mai 2014
mit einer in Aus sicht stehenden Arbeitsunfähigkeit ab 1 9. Oktober 2015 (Urk. 8/3). Es erfolgte am 28. September 2015 eine Besprechung der Suva mit dem Versicherten, anlässlich welcher der Versicherte von einem Ereignis erzählte, das im Ja nuar 2015 ge schehen sei. Er sei damals wiederum ausgerutscht und auf die linke Seite gefallen und er habe starke Sch ulterschmerzen verspürt (Urk. 8/8).
Das Ereignis wurde in der Folge auf den 1 3. Januar 2015 festgelegt und die Suva eröffnete ein Dossier hinsichtlich dieses Ereignisses . Am 1 9. Oktober 2015 erfolgte die Schulter ope ra tion im Kantonsspital B.___ und im Anschluss daran bestand eine Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/24). Am 1 2. November 2015 nahm der Kreisarzt Dr . C.___, Facharzt für Chirurgie, zur Kausalität Stellung (Urk. 8/26). Am 1 8. Novem ber 2015 verneinte die Suva Verfügung sweise eine Leistungspflicht, weil kein Kausalzusammenhang zwischen den beiden Ereignissen und den Schulterbe schwerden links bestehe (Urk. 8/28).
A uf Einsprache des Versicherten hin hob die Suva ihre Verfügung wiede rerwägungsweise auf (Urk. 8/44) und übernahm die gesetzlichen Versicherungsleistungen bis zum Erreichen des Status quo sine . Dieser Zeitpunkt wurde gestützt auf die Angaben des Kreisarztes in seiner Ergän zung vom 15. August 2016 (vgl. Urk. 8/60)
auf den 3
1. Juli 2015 festgelegt
(Urk. 2 S. 2-3). Mit Verfügung vom 6. September 2016 stellte die Suva die Leistungen unter Hinweis auf nicht mehr unfallbedingte Beschwerden per Ende Juli 2015 ein (Urk. 8/61). Dagegen erhob einerseits die CSS Kranken-Versi cherung AG, bei welcher d er Versicherte im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gegen die Folgen von Krankheit versichert ist, am 26. September 2016 Einsprache (Urk. 8/64). Andererseits liess der Versicherte
dagegen am
26. September 2016 Einsprache (Urk. 8/ 65) und am 17. Oktober sowie am 14. November 2016 Einspracheergänzungen (Urk. 8/ 67, Urk. 8/69) ein reichen . Beide Einsprachen wies die Suva am
14. Juli 2017 ab (Urk. 8 / 74 = Urk. 2, Urk. 8/75). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
14. Juli 2017 (Urk. 2) liess der Versicherte am
11. September 2017 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, der ange fochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich en Leistungen nach UVG (insbesondere Taggelder und Heilungskosten) auch nach dem 31. Juli 2015 bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes am 5. Juni 2016 zu erbringen. Eventualiter sei ein neutrales orthopädisches Gutachten im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerde liess er ärztliche Zeugnisse des B.___
vom 22. November 2015, 15. Januar und 15. April 2016 (Urk. 3/3-5) sowie einen orthopädischen Verlaufsbericht dieses Spitals vom 27. Juli 2017 (Urk. 3/6) einreichen. In der Beschwerdeantwort vom
17. Oktober 2017 liess die Suva
auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 7), was d em
Versicherten am
20. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass Versicherungs leis tungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der Übergangsbestimmungen).
Vorliegend handelt es sich um einen Sachverhalt der sich vor 2017 ereignet hat, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorlie gen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kran k heiten gewährt (Abs. 1). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs.
1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 6
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes vom 1 2 . Nov em ber 2015 sowie vom 1 5 . August 201 6 im Wesentlichen auf den Standpunkt, allerspätestens per Ende Juli 2015 sei der Status quo sine vel ante erreicht, weshalb sie danach nicht mehr leistungspflichtig sei . Ein Kausalzusammenhang zwischen den danach geklagten Beschwerden und den Unfallereignissen vom 17. Mai 2014 und 13. Januar 2015 sei nicht mehr überwiegend wahrscheinlich .
Weitere medizi ni sche Abklärungen seien entbehrlich. Rechtlich relevante Fehler bei der Schadens abwicklung würden nicht vorliegen (Urk. 2). 2.2
D er Beschwerdeführer liess dagegen einwenden, es könne nicht auf die Aus führungen des Kreisarztes der Beschwerdegegnerin abgestellt werden, weil dieser keine eigene Untersuchung durchgeführt habe . G estützt auf den Arztbericht des B.___ vom 27. Juli 2017, in welchem im Gegensatz zum Bericht des Kreisarzt es
eine umfassende Anamnese und radiologische Abklärungen festgehalten worden seien, sei von e inem Unfallleiden auszugehen, so dass sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes zu erstrecken habe (Urk. 1 S. 11) . Die Leistungspflicht der Beschwer d egegnerin bestehe auch aus dem Grund bis a m 5. Juni 2016, dass die Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2016 die Übernahme der Versicherungsleistungen zugesichert habe und sie demzufolge den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen müsse, was ihr ge stützt auf die Ergänzung des Kreisarztes vom 15. August 2016 zu dessen Beur teilung vom 12. November 2015 nicht gelinge (Urk. 1 S. 14-15).
2.3
In der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2017 liess die Beschwerdegegnerin zahlreiche Sachverhaltshinweise machen und im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, dass bei richtiger Betrachtung gar nie ein versichertes Ereignis habe bewiesen werden könne n (Urk. 7 S. 7-8) . Ausserdem handle e s sich beim einge reichten Arztberic ht von Dr . D.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sow ie Oberarzt des
B.___, vom 27. Juli 2017 um eine Parteistellungnahme, welche sich auf die An gaben des Beschwerdeführers stütze und keine einlässliche Diskussion mit den vorhandenen medizinischen Beurteilungen – insbesondere jenen vom Kreisarzt Dr. C.___, Facharzt für Chirugie
enthalte, weshalb sie den höchstrichter lichen Anforderungen an eine schlüssige medizinische Beurteilung nicht zu genügen vermöge (Urk. 7). 3. 3.1
Nach eigenen Angaben rutschte der Beschwerdeführer a m 17. Mai 2014 bei der Vorbereitung zur Beladung seines Lastwagens auf der Ladefläche aus und stürzte auf den linken Unterarm, mit dem er sich abzustützen versuchte. Er berichtete, d ie anfänglich verspürten Schulterbeschwerden seien allmählich zurückge gan gen, jedoch seien Einschränkungen bei Überkopfbewegungen und bei Bewegun gen seitlich vom Körper geblieben. Ausserdem sei es zu Nachtschmerzen ge kommen, wenn er sich beispielsweise auf die linke Schulter gelegt habe. I m November oder Dezember 2014
(richtig wohl am 4 . Dezember
2014 [vgl. Urk.
9/9/2 ]) habe dann wegen den persistierenden Bewegungsein schrän kungen eine Konsultation beim Hausarzt stattgefunden (Urk. 8/8 S. 1) . Echt zeit liche ärztliche Akten dazu liegen nicht vor (vgl. Urk. 8/26 S. 1).
3.2
Anlässlich der Erstvorstellung in der Schultersprechstunde des B.___ am 13. Januar 2015 brachten die Röntgenbilder ein zentriertes Gelenk ohne Hinweise auf knöcherne Verletzungen, aber eine leichtgradige AC-Gelenkarthrose hervor. Zusammen mit den gezeigten schmerzhaften Beweglichkeitseinschränkungen an der linken Schulter wurde aufgrund des Verdachts auf eine partielle Verletzung der Rotatorenmanschette mit begleitender Tendinitis der langen Bizepsseh n e ein Arthro-MRI veranlasst (Urk. 8/2). Dieses wurde am 30. Januar 2015 vorge nommen. Dabei
stellte n die Ärzte eine ausgedehnte bursaseitige
Partialruptur der Insertion der Supraspinatussehne und eine deutliche gelenkseitige Irregularität mit mehreren Einrissen der Supraspinatussehne u nd der vorderen Infraspi natus se hne fest. Es habe sich keine vollständige Ruptur gezeigt. Es wurden keine Atrophien, aber eine leichte fettige Degeneration der Rotatorenmanschette
festgestellt (Urk. 8/10 S. 2).
Am 1 0. Februar 2015 erklärten die Ärzte des B.___ (Urk. 8/1), die Bildgebung bestätige eine hochgradige Läsion im Bereich der ansatznahen Supraspinatussehn e im Sinne einer hauptsächlich
höhergradigen Partialläsion mit jedoch teils transmuraler Komponente. Die restliche Rotatoren manschette inseriere i m Wesentlichen unauffällig. Dabei best ünden eine leicht gradige Tendinopathie im kranialen Bereich des Subscapularis mit hier fraglich beginnender Subluxation und sicherlich einer
Tendosynovitits im Bereich der Bizepssehne . Die Ärzte empfahlen ein operatives Vorgehen im Sinne einer Rota torenmanschettenrekonstruktion, mit allenfalls begleitender
Bizepsten odese sowi e einem Coplaning oder gar einer Resektion des AC-Gelenkes. Der Beschwerde führer wolle jedoch vor allem aus beruflichen Gründen eine Operation nicht sofort durchführen und eine solche je nach Verlauf im Herbst in Erwägung ziehen (Urk. 8/1 S. 1). 3. 3
I n der Verlaufskontrolle am 18. August 2015 führten die Ärzte aus, es liege eine subacromiales
Impingement Grad II links bei dokumentierter Partialruptur der Supraspinatussehne vor. Der Beschwerdeführer zeige weiterhin eine sympto ma tische linke Schulter bei dokumentierter Supraspinatus -Läsion. Aufgrund des Alters sowie des persistierenden Leidensdrucks werde nun eine Operation im Sinne der im Frühjahr diskutierten Rekonstruktion der Supraspinatussehne durch geführt (Urk. 8/11) . 3. 4
Am 19. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer im B.___ operiert. Es wurden eine diagnostische Arthroskopie des Schultergelenks links, eine arthroskopische Rekonstruktion der Rotatorenmanschette links sowie eine Akromioplastik, ein Coplaning der AC-Gelenks links und eine ausgedehnte Bursektomie durchgeführt (Urk. 8/25) . Hinsichtlich des Schultergelenks stellten die Ärzte altersentsprechend im Wesentlichen unauffällige Knorpelverhältnisse fest und konstatierten allen falls inferior am Humeruskopf eine diskrete Ausdünnung. Es konnten deutliche Residuen einer Kapsulitits bzw. einer zottigen Synovialitis festgehalten werden.
Es war eine leichte Auffaserung des ventralen Labrums ohne klar abgrenzbare Läsion (Superiores Labrum von Anterior nach Posterior [ SLAP ] Grad I) ersichtlich. Die lange Bizepssehne war intakt und erschien im Wesentlichen reizlos. Es habe ferner
während der Operation eine gut abgrenzbare mittlerweile transmurale Läsion der Supraspinatussehne über fast die gesamte Breite festgestellt werden können, wobei ventral noch einzelne Zügel bestanden hätten . Es habe sich auch eine Oberrandläsion im Bereich des Subskapularis, welche aber nicht transmural gewesen sei, gezeigt.
Subakromial sei eine ausgedehnte, aktuell ausgebrannte Bursitits vorhanden gewesen, weshalb eine Bursektomie erfolgt sei. Die Man s chettenläsion zur Bursa hin sei typisch omegaförmig gewesen. (Urk. 8/25 S. 2). Im Austrittsbericht vom 21. Oktober 2015 (Urk. 8/24 S. 1) wurde erläutert, dass die Hospitalisation des Beschwerdeführers noch bis am 22. Oktober 2015 geplant sei. Es bestehe ein komplikationsloser peri
- und postoperativer Verlauf. 3. 5
Der Kreisarzt Dr. C.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 12. November 2015 (Urk. 8/26) im Wesentlichen fest,
aufgrund des Ereignisses vom 17. Mai 2014 sei keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Im Januar 2015 sei der Beschwerdeführer erneut auf die linke Körperseite
gestürzt. Am 1 3. Januar 2015 habe dann eine fachärztliche Konsultation im B.___ stattgefunden, in welcher der Beschwerde führer den neuerlichen Sturz nicht erwähnt, sondern nur vom Schadenereignis im Sommer des vergangenen Jahres berichtet habe . Die Ärztin des B.___ habe in der Untersuchung eine regelrechte Elevation von 180°, jedoch eine einge schränkte Abduktion von 90° mit typisch schmerzhafte m Boden
festgestellt . Auch nach dem zweiten Schadenereignis sei keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten.
Es gebe vier Gründe, die gegen den kausalen Zusammenhang zwischen der Läsionen an der linken Schult er und den beiden Sturzereignissen spreche n würden : Erstens würden die in der Magnetresonanztomographie (MRI) vom 30. Januar 2015 dokumentierten und die intraoperativ erhobenen Befunde für eine degenerative Schädigung an der Supraspinatussehne sprechen. Zweitens sei der Unfallmechanismus gestützt auf den aktuellen Kenntnisstand über die Schä di gung der Rotatorenmanschette nicht geeignet gewesen, eine Supraspinatus sehnen läsion zu verursach en (vgl. Schönenberger/Mehrtens /Valentin, Arbeits un fall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003). Drittens sei eine Arbeitsniederlegung nach beiden Ereignissen nicht erforderlich gewesen. Viertens habe sich der Beschwerdeführer nach beiden Ereignissen im 50. Altersjahr, das heisse in einem Prädilektionsalter, in welchem häufig degenerative Rotatorenmanschetten schä den zu beobachten seien, befunden (Urk. 8/26 S. 3-4) . Für einen kausalen Zusammenhang spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem ersten Ereignis Einschränkungen bei Überkopfbewegungen und seitlichen Bewegungen in der Zusammenfassung der Besprechung in Brüttisellen am 28. September 2015 (vgl. Urk. 8/8 S. 1) geltend gemacht habe (Urk. 8/26 S. 4).
Insgesamt sprächen mehr Gründe gegen einen kausalen Zusammenhang als für einen kausalen Zusammenhang. Daher stünden die aktuell geklagten Beschwerden an der linken Schulter mi t überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem kausalen Zusammen hang sowohl zum Ereignis vom 17. Mai 2014 als auch zu jenem vom 13. Januar 201 5. Folglich stehe auch die Operation vom 19. Oktober 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem k ausalen Zusammenhang mit diesen Ereig nissen (Urk. 8/26 S. 4).
3. 6
Am 4. Dezember 2015 hielten die Ärzte de s
B.___ fest, dass beim Beschwerde führer anamnestisch bisher ein problemloser Verlauf stattgefunden habe. Es finde nun eine Physiotherapie mit Verbesserung des Bewegungsumfangs und dosiertem Kraftaufbau statt, wobei der Beschwerdeführer noch zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/48) . Am 25. Januar 2016 berichteten die Ärzte des B.___, der Beschwer deführer sei mit dem Verlauf seit der Operation vom 19. Oktober 2015 zufrieden. Er habe eine progrediente Verbesserung sowohl von Funktionen als auch der Beweglichkeit im Rahmen der Physiotherapie angegeben. Die Schmerzmedikation habe er bereits sistiert. Die Ärzte meinten, das Rehabilitationsergebnis sei schön. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis zum nächsten Kontrolltermin in 12 Wochen nochmals zu 100 % bescheinigt (Urk. 8/46). In der Schulter-Sprechstunde vom 15. April 2016 erklärte der Beschwerdeführer den Ärzten des
B.___, dass die Schulter nun im Grunde beschwerdefrei sei. Die Physiotherapie werde daher demnächst abgeschlossen. Die Arbeitsfähigkeit werde auf Wunsch des Beschwer de führers (vom 18. April, [vgl. Urk. 3 / 5]) bis Juni 2016 nun zunächst auf 50 % angesetzt, wobei eine Arbeitstätigkeit unter Vermeidung von anhaltenden Über kopfarbeiten und Heben bzw. Manövrieren schwerer Lasten stattfinden müsse (Urk. 8/49). Im Bericht vom 21. Juni 2016 erklärten die Ärzte des B.___, der Beschwerdeführer sei am 17. Juni 2016 zur abschliessenden Verlaufskontrolle erschienen. Die Schulter könne bereits wieder uneingeschränkt belastet werden. Er könne wieder zu 100 % einer Arbeit nachgehen (Urk. 8/47). 3. 7
In seiner Ergänzung zur ärztlichen Beurteilung vom 12. November 2015 hielt der Kreisarzt Dr. C.___ am 15. August 201 6 fest, es sei davon auszugehen, dass zirka nach einem halben Jahr, d.h. allerspätestens am 31. Juli 2015 der Status quo sine vel ante erreicht gewesen sei. Dabei handle es sich um eine grosszügige und dem Beschwerdeführer entgegenkommende Einschätzung (Urk. 8/60). 3. 8
Im vom Beschwerdeführer eingeholten Bericht des B.___ vom 27. Juli 2017, geschrieben von Dr. D.___, Oberarzt, führte dieser aus, dass er
stellvertretend, ohne den Beschwer deführer zu kennen, die Anfrage des Letzteren beantworte. Er erklärte, dass zum Zeitpunkt der MRI-Untersuchung vom 30. Januar 2015 und im Verlauf bis zum Zeitpunkt der Operation vom 19. Oktober 2015 eine trans murale
Supraspinatussehnenläsion vorgelegen habe. Intraoperativ habe sich eine gut abgrenzbare transmurale (vollständige) Läsion der Supraspinatussehne über fast die gesamte Breite mit ventral noch einzelnen in Kontinuität stehenden Zügeln gezeigt. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Anamnese wie auch die klinischen Befunde würden sich mit dieser Diagnose decken. Dem B.___ sei nur ein einziges Unfallereignis bekannt, nämlich jenes vom 17. Mai 201 4. Dieses Unfallereignis mit Ausrutschen und Fallen auf den Vorderarm sei die schmerz hafte Auslösung der oben erwähnten Verletzung gewesen. Vorgängige Schulter beschwerden seien (ausser auf der Gegenseite) nicht sonderlich erwähnt worden. In dem Sinne wer t e das
B.___ das Unfallereignis als Auslöser der Beschwerden des Beschwerdeführers. Ob die Sehne allenfalls chronisch vorgeschädigt gewesen sei, lasse sich im Nachhinein leider weder beweisen noch verneinen. Tatsache sei jedoch, dass die Beschwerden zeitgleich mit dem Unfallereignis aufgetreten seien. Auch wenn es sich um eine Traumatisierung einer bereits degenerativ vorge schädigten Sehne handle, bestehe aus Sicht des B.___ ein Zusammenhang zu beiden Ereignissen. Daher seien die Ereignisse als Unfall taxiert worden (Urk. 8/79 = Urk. 3/6). 4. 4.1
Es ist soweit unbestritten und aufgrund der gezeigten Aktenlage hinreichend erstellt, dass der Versicherte am 1 7. Mai 2014 einen Unfall erlitten hat, der die linke Schulter betroffen hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch ihre Leistungspflicht für die Behandlungen, die aktenmässig beim Hausarzt am 4. Dezember 2014 begannen (Urk. 9/9) und im B.___ ihre Fortsetzung fanden, vorab übernommen.
Dass es daneben einen weiteren Unfall am 1 3. Januar 2015 gegeben hat (Urk.
1 S. 5), ist aufgrund der gesamten Aktenlage nicht bewiesen. Zum einen fällt auf, dass das genaue Datum des Ereignisses durch den Versicherten in den Akten nie genannt wurde, weder in der nachträglichen Unfallmeldung noch gegenüber irgendwelchen Ärzten. Mit dem in der Unfallmeldung fälschlicherweise erwähn ten „ Rückfallsdatum ”, dem 3 0. Januar 2015, ist wohl das Datum des Arthro-MRI gemeint, auf ein Unfalldatum lässt es auf alle Fälle nicht schliessen. Im Gegenteil verdeutlichte Dr. D.___ ausdrücklich, dass in den Unterlagen des
B.___ nur das Unfalldatum vom 1 7. Mai 2014 erwähnt war. Weshalb dieses fragliche zweite Ereignis auf den 1 3. Januar 2015 gelegt wurde, ist unklar und geht aus den Akten nicht hervor. Die Tatsache allerdings, dass der Versicherte gerade an diesem Tag im B.___ seine erste Untersuchung in der Schultersprechstunde hatte und dabei unbestrittenermassen dieses fragliche zweite Ereignis, das sich am gleichen Tag ereignet und zu erheblichen Schmerzen geführt haben soll (Urk. 8/8), nicht erwähnt hat, lässt das Ereignis als fraglich erscheinen. Zudem wurde im Protokoll der Besprechung als Aussage des Versicherten festgehalten, er sei nach dem 2. Ereignis wieder zum Hausarzt gegangen (Urk. 8 /8), wovon in den Akten sonst nicht die Rede ist. Da die Beschwerdegegnerin jedoch in Bezug auf den Unfall vom 1 7. Mai 2014 die Leistungen übernommen und somit einen natürlichen Kausalzusammenhang anerkannt hat, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin per 31. Juli 2015 (Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen) das Errei chen des Status quo sine mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen verm ag . Fraglich ist demnach, ob der natür liche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und de m Unfall vom 17. Mai 2014 bis Ende Juli 2015 dahingefallen ist, weil der Gesund heitsschaden an der linken Schulter ab dann überwiegend wahrscheinlich nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhte.
4.2
Der Kreisarzt Dr. C.___ erstellte seine ärztliche Beurteilung vom 12. November 2015 (Urk. 8/26) gestützt auf Berichte der B.___, welche auf der Grundlage von Röntgenuntersuchungen vom 13. Januar 2015 (Urk. 8/9), eine r
MRI-Arth rogra phie vom
30. Januar 2015 (Urk. 8/10 S. 2) und intraoperativer Befunde vom 19. Oktober 2015 (Urk. 8/25) ers tattet wurden. Aus dem Bericht der B.___ vom 13. Januar 2015 geht hervor, dass die Röntgenaufnahmen keine Anhaltspunkte
für ossäre Läsion en zeigten und ein zentriertes Gelenk festgehalten wurde (vgl. Urk. 8/2 S. 1). Hingegen wurde von sklerotischen Veränderungen an der Supra spinatussehne, einer Verplumpung des inferoposterioren
Glenoidrands und einer Akromioklavikulararthrose im Sinne von kaudal gerichteten Osteophyten, das heisst Knochenneubildungen, am lateralen Klavikularrand berichtet (vgl. Urk . 8/ 9) . Dem Arthro-MRI
vom 30. Januar 2015 und dem Folgebericht vom 10. Februar 2015 (Urk. 8/1) lässt sich entnehmen, dass einerseits bei der Supraspinatussehne eine höhergradige Partialläsion mit teils transmuraler K omponente festgestellt werden ko nnte. Andererseits ergibt sich aus dem Bericht vom 30. Januar 2015, dass eine leichtgradig fettige Degeneration der Rotatorenmanschette ersichtlich war (vgl. Urk. 8/10 S. 2). Vor diesem Hintergrund überzeugt es, wenn der Kreis arzt Dr. C.___ sich bei diesen Befunden auf den Standpunkt stellt, die bildgebend erhobenen und intraoperativ angetroffenen Befunde würden für eine degene rative Schädigung der Supraspinatussehne sprechen, und nicht für eine durch den Sturz auf die Schulter und den Arm unfallbedingte Ursache. Die gegenteilige, von Dr. D.___ am 2 7. Juli 2017 geäusserte Ansicht (Urk. 3/6) beruht teilweise auf einer nicht korrekten Darstellung der medizinischen Grundlagen. Denn aus dem originalen MRI-Bericht geht hervor, dass die Supraspinatussehne bereits fettige Degenerationen aufwies (Urk. 8/10), was Dr. D.___ in seinem Bericht gegenteilig darstellte, indem er erwähnte, die Läsion sei ohne Atrophie und ohne fettige Degeneration des Muskelbauches gewesen. Auch mit der Darstellung des Unfall mechanismus, der nach der ärztlichen Fachliteratur gegen die eigentliche Ruptur verursachung spricht, wie dies Dr. C.___ darlegte, befasste sich Dr. D.___ nicht (Urk. 8/26 S. 3). Dr. D.___ betonte weiter, dass vor dem Ereignis keine Schulter beschwerden geltend gemacht worden seien, und das Unfallereignis sei als schmerzhafter Auslöser der Beschwerden angesehen worden (Urk. 3/6). Darin einen Beweis für die eigentliche Verursachung des Sehnenrisses durch den Sturz zu sehen, ist jedoch nicht statthaft, käme es doch einem « post hoc ergo propter hoc» gleich. Es kann darin einzig die Bestätigung der Suva gesehen werden, das anfängliche Schmerzhaftwerden der linken Schulter – das keine Arbeitsunfähig keit in der doch strapaziösen Tätigkeit als Chauffeur (vgl. Urk. 8/8 S. 2) bewirkte - durch den Sturz als unfallkausal anzusehen. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ärztliche Einschätzung von Dr. C.___, die Operation des Sehnen risses und die im Anschluss an die Operation erstmals aufgetretene Arbeits un fähigkeit mangels Kausalität zum Ereignis vom 1 7. Mai 2014 nicht mehr über nahm, mithin die Leistungen per Ende Juli 2015 einstellte, ist dies zu schützen. 4. 3
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern. Insbesondere kann er aus der Behauptung, die Be schwerdegegnerin habe die Frist zum voraussetzungslosen Zurückkommen auf die Zusicherung zur Weitergewährung der Leistungen verpasst, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieser Standpunkt nicht zutrifft . Entgegen der Behaup tung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 15-16) sicherte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 16. Juni 2016 (vgl. Urk. 8/44 S. 2) nicht formlos für die Zukunft zu, sondern lediglich für die Phase bis zum Erreichen des Status quo sine, wobei der Zeitpunkt des Status quo sine noch bestimmt werden m usste . Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers interpretierte damals das Schrei ben vom 16. Juni 2016 selbst nicht als Übernahme der Leistungspflicht, weil er i n seinem Schreiben vom 29. Juli 2016 (vgl. Urk. 8/57) die Beschwerde gegnerin darauf hinwies, dass diese die Leistungspflicht noch nicht anerkannt habe und deshalb darum ersucht werde, über die Übernahme der Leistungspflicht zu entscheiden. Ausserdem wurde das Schreiben vom 16. Juni 2016 erst am 13. Juli 2016 fristauslösend mitgeteilt (vgl. Urk. 8/44). Vor diesem Hintergrund überzeugen die Darlegungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, eine voraussetzungslose Rückkommensfrist sei mit dem Verfügungserlass am 6. September 2016 verpasst gewesen (vgl. Urk. 1 S. 15), nicht. 4. 4
Von neuen Beweismassnahmen sind keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden kann (vgl. BGE 136 V I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler