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UV.2017.00195

Auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung kann abgestellt werden.

Zürich SozVersG · 2019-02-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, war seit dem 7. August 1995 mit einem Pensum von 100 %

als Hilfsarbeiterin in der Stanzerei und in der Konfektionierung bei der Y.___ angestellt ( Urk. 7/1) . Dort verrichtete sie aufgrund einer Erkrankung zuletzt

ein 50%-Pensum (Urk. 7/56 S. 1 und 3 ). Daneben war sie seit 1998 bei

Z.___ bzw. A.___ (Urk. 7/27 S. 16, 7/37 und 7/74 ) und seit 2002 bei

B.___

( Urk. 7/27 S. 15, 7 /33 und 7/60)

als Hauswartin und Putzfrau angestellt .

Am

8. Dezember 2015 erlitt die Versicherte in der Y.___

beim Reinigen des Bolzens einer Taumelnietmaschine einen Arbeitsunfall, bei dem sie sich den Mittelfinger ihrer dominanten rechten Hand verletzte . Gleichentags wurde im C.___ eine offene distale Phalanxfraktur

Dig . III diagnosti ziert

und operativ versorgt ( Urk. 7/17-18). Darüber wurde die Suva als zustän diger Unfallversicherer mit Schadenmeldung vom 9. Dezember 2015 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 7/1) , worauf jene

Taggelder ausrichtete und die Heilbehandlungs kosten übernahm ( Urk. 7/3 , 7/ 5- 6 und 7/45 ) .

Die ambulante Behandlung im C.___ wurde am 2 1. Dezember 2015 abgeschlossen ( Urk. 7/19) .

M ed. pract . D.___ , Assistenzarzt der Chirur gie des C.___ , attestierte der Versicherten bis zum 1. Ja n uar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalls ( Urk. 7/7) . Anschliessend

bescheinigte die Hausärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Allge meine Medizin, der Versicherten zuerst eine 100%ige und ab dem 2 5. Januar 2016 eine 75%ige

unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/7 , 7/22, 7/39 un d 7/47) . Die Suva unterbreitete die medizinischen Unterlagen wiederholt ihrem Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie. Dieser vertrat am 1 5. April 2016 die Auffassung, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr, die auf den Unfall zurückzuführen sei ( Urk. 7/48). Darauf teilte die Suva der Rechtsvertreterin der Versicherten m it Schreiben vom 2 2. April 2016 mit, sie werde die Taggeldleistungen per 2 5. April 2016 einstellen (Urk. 7/50).

In der Folge holte die Suva einen ärztlichen Zwischenbericht zum Heilverlauf ein ( Urk. 7/52 und 7/59 ) und nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 7/61, 7/63 , 7/72 , 7/76 , 7/85, 7/88 und 7/94) . Am 1 4. Dezember 2016 gelangte der Kreisarzt Dr. F.___

gestützt darauf zum Schluss, es lägen noch Unfallfolgen vor und der medizinische Endzustand sei erreicht ( Urk. 7/95) . Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 setzte die Suva die Rechtsvertreterin der Ver sicherten über den Fallabschluss und die Einstellung der Heilbehandlungskosten leistungen per

15. Dezember 2016 in Kenntnis ( Urk. 7/96).

Mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2016 liess die Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Regelung der Taggelder, Fallabschluss, Inva lidenrente und Integritätsentschädigung beantragen ( Urk. 7/100) . Die Suva holte eine weitere ärztliche Beurteilung ihr es Kreisarztes Dr. F.___ vom 5. Januar 2017 ein ( Urk. 7/106). Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2017

schloss die Suva den Fall per 15. Dezember 2016 ab und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und die Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten

(Urk. 7 /109 ) . Dagegen liess die Versicherte Einsprache erheben ( Urk. 7 /1 10). Die Suva holte eine weitere Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. F.___ vom 1. März 2017 ein (Urk. 7/115) und verneinte gestützt darauf mit

einer weiteren Verfügung vom 7. März 2017 einen Anspruch auf Integr itätsentschädigung ( Urk. 7/117). Dagegen liess die Ver sicherte ebenfalls Einsprache erheben ( Urk. 7/127). Mit Entscheid vom 2 9. Juni 2017 wurden die Einsprachen abgewiesen ( Urk. 2= 7/139 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2017 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler, mit Eingabe vom 3 1. August 2017 ( Urk.

1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr auch über den 2 5. April 2016 hinaus Taggelder auszurichten und die weiteren Versicherungs leistungen zu erbringen. Überdies seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Insbesondere sei für die Beurteilung des neurologischen Status des rechten Dig . III eine explizit darauf konzentrierte neurologische Untersuchung und Beurteilung in Auftrag zu geben. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 6 % auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Last en der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Die Suva , vertreten durch Dr. iur . Beat Frischkopf,

schloss am 2 8 . September 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Die R eplik wurde mit Eingabe vom 2 . November 2017 erstattet ( Urk. 13). Mit derselben wurde eine Honorarnote ein gereicht (Urk. 1 1 ). Am 9. Dezember 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik und machte eine Bemerkung zur eingereichten Honorarnote (Urk. 1 4 ). Davon wurde de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 1 3 . Dezem ber 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 15 ), worauf sie a m 1 8. Dezember 201 7 eine ergänzende Stellungnahme zur Honorarnote ein reichen liess ( Urk. 16 ). Diese wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt

( Urk. 17 ).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtss chriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unf a ll

hat sich am 8. Dezember 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 1.4

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge tre ten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht er forderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versi cher ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getre tene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Stö rung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin de n hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zuwer den , wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesund heitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.7

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.8

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.9

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

Hinsichtlich der Einstellung der Taggeldleistungen per 2 5. April 2016 (vgl. Schreiben vom 2 2. April 2016; Urk. 7/50) hat die Suva keine formelle Verfügung erlassen, obwohl die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 7/100) auch diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte. Im Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2017 führte sie indessen aus, mit den Verfü gungen vom 1 8. Januar und 7. März 2017 sei auch die Einstellung der Taggeld leistungen per 2 5. April 2016 bestätigt worden ( Urk. 2 Ziff. 5), und wies die gegen die genannten Verfügungen erhobenen Einsprachen ab. Auch die Beschwerde führerin geht davon aus, dass die Suva rechtsgültig über die Ein stellung der Tag geldleistungen per 2 5. April 2016 entschieden habe ( Urk. 1 S. 2), und rügt keine Verletzung des formellen Rechts.

Angesichts der Tatsache, dass im zu beurteilenden Einspracheentscheid über die Einstellung der Taggeldleistungen befunden wurde und sich beide Parteien dies bezüglich nur materiell äussern, ist auf die Rückweisung der Sache zum Erlass einer formellen Verfügung betreffend die Einstellung der Taggeldleistungen zu verzichten, da dies einem formalistischen Leerlauf gleichkäme. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin über den 2 5. April 2016 hinaus Taggeldleistungen schuldet und ob sie die Heilbehandlungsleistun gen zu Recht per 1 5. Dezember 2016 unter Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung eingestellt hat. Dabei wurde zwischen den Parteien insbesondere kontrovers diskutiert, ob auf die Beurteilun gen des Kreisarztes Dr. F.___ vom 15. April und vom 1 4. Dezember 2016 sowie vom 1. Januar und vom

1. März 2017 abgestellt werden kann, welche er mass geblich mit dem neurologischen Untersuchungsbericht der G.___ vom 2. November 2016 begründete ( Urk. 1, 2, 6, 10 und 14 ). 3. 3.1

Im Rahmen des operativen Eingriffs vom 8. Dezember 2015 wurden am rechten Mittelfinger ein e Wundexploration und

ein Débridement durchgeführt , eine palmare Wundnaht angebra cht und der Nagel refixiert ( Urk. 7/18). Die postope rative radiologische Untersuchung am 15. Dezember 2015 habe deutlich bessere Stellungsverhältnisse bei mehrfragmentärer, aktuell nur gering nach palmar dislozierter Nagelkranzfraktur ergeben ( Urk. 7/14). Bei der klinischen Abschluss kontrolle am 2 1. Dezember 2015 hätten sich die Wundverhältnisse reizlos und trocken präsentiert; der Versicherten sei die Ruhigstellung in der Stack’scher Schiene für eine weitere Woche empfohlen worden ( Urk. 7/19). 3.2

Die Hausärztin Dr. E.___ vermerkte in ihrem Zwischenbericht vom 3 1. Januar 2016 Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung. Die Versicherte habe die Arbeit am 2 5. Januar 2016 wieder zu 25 % aufgenommen ( Urk. 7/23). 3.3

Am 1 5. März 2016 vertrat der Suva-K r eisarzt Dr. F.___ die Ansicht, die Versicherte sollte Ende März 2016 ein 50%-Pensum verrichten können und ab April 2016 wieder voll

arbeitsfähig sein ( Urk. 7/40). 3.4

In einem ärztlichen Zwischenbericht vom 2 6. März 2016 führte Dr. E.___ nebst einer Bewegungseinschränkung einen Berührungsschmerz als Beschwerden auf. Wegen der Schmerzempfindlichkeit trage die Versicherte bei der Arbeit eine Metallschiene. Sie verrichte die Arbeit mit den Fingern 1 und

2. Dr. E.___ empfahl die Weiterführung der Ergotherapie ( Urk. 7/46).

Mit Arztzeugnis vom 6. April 2016 bescheinigte Dr. E.___ der Versicherten bis zum 3 0. April 2016 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalls ( Urk. 7/47). 3.5

Der Kreisarzt Dr. F.___ hielt am 1 5. April 2016 fest, eine weitere Arbeitsunfähig keit lasse sich durch den Bericht Dr. E.___ s vom 2 6. März 2016 nicht recht fertigen. Es bestehe kein Hinweis auf ein CRPS oder ein neuropathisches Schmerzsyndrom. Aktuell sei von einer 100%i g en Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/48). 3.6

Mit ärztlichem Zeugnis vom 1. Mai 2016 attestierte Dr. E.___ der Versicherte n vom 1. bis zum 8. Mai eine 75%ige und vom 9. Mai bis zum 3 0. Juni 2016 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Unfall ( Urk. 7/58 S. 3 = 7/76 S. 10 ). In einem ärztlichen Zwischenbericht vom 2 8. Mai 2016 führte sie mit Bezug auf den rechten Mittelfinger au s , es bestünden keine Schmerzen und reiz lose Narbenverhältnisse, aber eine Bewegungseinschränkung. Seit dem 9. Mai 2016 betrage die Arbeitsunfähigkeit 70 % ( Urk. 7/59 S. 1) . Eine weitere Steige rung der Arbeitsfähigkeit für die gegenwärtige schwere Arbeitstätigkeit sei ihres Erachtens aufgrund der bestehenden Handbehinderung nicht möglich (Urk. 7/59 S. 2 ). 3.7

Am 1 7. Juli 2016 beschrieb Dr. E.___

erneut reizlose Narbenverhältnisse und eine Bewegungseinschränkung. Überdies bestünden eine Hyposensibilität, eine Dysästhesie und ein Kraftverlust. D urch die anstrengende schwere Metallarbeit, Akkordarbeit mit extrem hohem Tempo , komme es zu chronischen Handschmer zen . Seit dem 1. Juli 2016 bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/72 S. 1 f. ; vgl. auch Urk. 7/76 S. 11 ).

Ihrem Zwischenbericht legte Dr. E.___ den Abschlussbericht der Ergo-/Hand – therapie vom 1 6. Juni 2016 bei. Demnach habe die Versicherte bis anhin 16 Mal die Ergotherapie absolviert. Als Befunde habe man ein eingeschränktes Bewe gungsausmass Dig . III in Flexion, eine Hyposensibilität in Dig III ( ZPD 9 mm), bis in den Arm ausstrahlende Dysästhesien und einen Kraftverlust erhoben. Es seien abschwellende Massnahmen, eine Mobilisation und eine Instruktion von Bewe gungs

- und Kräftigungsübungen als Therapie durchgeführt worden. Insgesamt gehe es dem Finger wesentlich besser, aber das Bewegungsausmass sei nicht voll ständig und der Finger schmerze immer mal wieder. Die Kraft bleibe deutlich reduziert. Man schliesse die Therapie im Einverständnis mit der Versicherten ab; sie habe sich mit ihrer Situation arrangiert und habe noch andere, grössere gesundheitliche Probleme

( Urk. 7/72 S. 3 f. ) . 3.8

Der Kreisarzt Dr. F.___ gelangte darauf zum Schluss, es lägen noch Unfallfolgen vor, und empfahl, die nächste hausärztliche Un tersuchung abzuwarten (Urk. 7/73). 3.9

Über dieselbe g ab Dr. E.___ mit ärztlichem Zwischenb ericht vom 21. Septem ber 2016 Auskunft ( Urk. 7/85). Darin führte sie bezüglich des Dig . III ein einge schränktes Bewegungsausmass in Flexion und eine Hypersensibilität auf. Über dies bestünden Dysästhesien , welche bis in den rechten Arm ausstrahlten, und ein Kraftverlust. Das Zustandsbild sei stationär und es sei keine Besserung in Sicht. Durch das Handicap bezüglich des Dig . I I I sei es zu einer Überlastung der Hand mit Schmerzsymptomatik von der Hand zum Arm gekommen. 3.10

Darauf vertrat der Kreisarzt Dr. F.___ die Auffassung, es lägen noch Unfallfolgen in Form einer Hypersensibilität und eventuell einer Bewegungseinschränkung des Endgelenkes des Dig . III vor. Es sollte eine neurologische Untersuchung zur Objektivierung der geklagten Beschwerden erfolgen ( Urk. 7/73). Die Suva forderte

deshalb

Dr. E.___ dazu auf , die Versicherte für eine neurologische Unte r suchung anzumelden ( Urk. 7/66), worauf diese ein entsprechendes Schreiben an die G.___ richtete, in welchem sie unter anderem auf ein diagnosti ziertes generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom verwies (Urk. 7/87). 3.11

Die neurologische Untersuchung wurde am 2. November 2016 in der G.___ durchgeführt. Als Konsultationsgrund wurden die Beurteilung der Schmer zen der oberen Extremitäten und einer Fussheberschwäche links genannt . Im gleichentags verfassten Bericht wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt ( Urk. 7/94 S. 1 f. ):

Chronisches lumboischialgiformes Schmerzsyndrom links mit/bei: - Klinisch: Diskrete Fussheberschwäche links und Hypästhesie gesamter Unter schenkel - Elektrophysiologisch: Keine akute Denervationszeichen für L5 links - MRI LWS 07/2013 (aktenanamnestisch, RADIOG ): Paramediane Diskusprotru sion links L4/L5 mit möglicher Irritation L5, mässige Spondylarthrose

Chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Klinisch: ausgeprägte myofasziale Komponente ohne radikuläre Ausfallsym p tomatik - Elektrophysiologisch: Keine Hinweise für ein Karpaltunnel-Syndrom beidseits - MRI HWS 2014, H.___:

Diskusprotrusion C5/C6, C6/C7 ohne Nerven wurzelkontakt

Chronifiziertes generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom - Aktenanamnestisch somatoforme Komponente - Verdacht auf Fibromyalgie - Status nach stationärer Rehabilitation I.___ (4 Wochen)

Knieschmerzen links mit/bei - Status nach mehreren Knieeingriffen - MRI Knie links vom 27.05.2016, C.___ : Innenmeniskus bei Status nach TME-Hinterhorn , Meniskusganglion (6x4 mm), Status nach VKB-Ruptur mit Vernarbung des Ligaments, Verdünnung Gelenkknorpel femorotibial medial betont, lateral betonte Chondropathie retropatellar (Grad 2), leichte Trochleadysplasie mit Patella alta

Chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Bei Verdacht auf dentoge n bei mehreren Zahnextraktionen

Aktenanamnestisch psychosoziale Belastungssituation - Psychiatrische Betreuung Dr. J.___ Zürich, Dr. K.___, L.___

Nebendiagnosen:

Leichte Kreatinin-Erhöhung

Status nach offener Fraktur Endphalanx Dig . III Hand rechts 12/2015

Status nach CTS-Operation ca. 2000 beidseits, anamnestisch

Status nach OSG Fraktur links 2009.

Die Versicherte habe unter anderem berichtet, dass sie seit dem Ereignis vom Dezember 2015 an Schmerzen im Dig . III leide, welche bis zum Oberarm, Unter arm rechts ausstrahlten, VAS 4-5/1 0. Die Schmerzen seien stechend mit einem pelzigen Gefühl und verbreiteten sich auf den gesamten Körper und Kopf ( Urk. 7/94 S. 2).

Klinisch habe man bezüglich der Arme einen intakten Tonus und eine intakte Trophik erhoben. Die Koordination und die Muskelkraft sei en normal . Es gebe ein Tinel -Zeichen über dem Karpaltunnel und der Kubitaltunnel sei schmerzhaft, jedoch ohne Ausstrahlung. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich schwach auslösbar. Die Ergebnisse der neurographischen Untersuchung seien no rmal;

e s bestünden keine Hinweise auf eine Mononeuropathie oder ein Karpalt unnelsyn drom ( Urk. 7/94 S. 3 ). 3.12

Der Kreisarzt Dr. F.___ hielt am 1 4. Dezember 2016 fest, aus medizinischer Sicht lägen noch Unfallfolgen vor. Der Endzustand sei erreicht ( Urk. 7/95). Diese Ein schätzung bestätigte er mit einer weiteren Beurteilung vom 5. Januar 2017 ( Urk. 7/106). 3.13

Am

1. März 2017 legte der Kreisarzt Dr. F.___ dar, im Rahmen der neurologischen Untersuchung vom 2. November 2016 hätten sich keine Hinweise auf eine radi kuläre Ursache der geklagten Beschwerden an der oberen und unteren Extremität gefunden. Sowohl die Problematik an der Hals- als auch diejenige an der Len denwirbelsäule sei en unfallfremd und hätten nach Kenntnis des Berichtes der M.___ aus dem Jahr 2014 ( vgl. Urk. 7/61) bereits lange vor dem Unfallereignis vom 8. Dezember 2015 bestanden ( Urk. 7/115 S. 1).

Aus medizinischer Sicht sei in Anlehnung an die Feinrastertabelle 1 keine Integ ritätsentschädigung geschuldet ( Urk. 7/115 S. 1).

Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F.___ fest, diese sei aus seiner Sicht seit dem 2 5. April 2016 zu 100 % vorhanden. Hinweise auf ein CRPS oder ein neuropathisches Schmerzsyndrom hätten ausgeschlossen werden können . Im Rahmen der neurologischen Untersuchung vom 2. November 2016 hätten die geklagten Beschwerden an der rechten oberen Extremität nicht objektiviert wer den können. Es hätten sich keine Hinweise für eine myeläre , radikuläre

oder peripher nervöse Ursache der geklagten Sy mptomatik gezeigt; es werde von einer hohen myofaszialen Komponente ausgegangen. Die Elektrophysiologie habe keine Anhaltspunkte für ein peripher neurolo gisches Geschehen gezeigt (Urk. 7/116). 4. 4.1

Der Kreisarzt Dr. F.___ gab sämtliche seiner Einschätzungen in Kenntnis der jeweils vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen ab.

Es trifft zwar zu, dass er die Beschwerdeführerin nie persönlich untersuchte ( Urk. 1 S. 6). Er bezog indessen die in den medizinischen Vorakten dokumentierten geklagten Beschwer den und erhobenen Untersuchungsb efunde stets sorgfältig in seine Würdigung mit ein. Diese begründete

er nachvollziehbar und schlüssig.

Es wurde eingewandt, Dr. F.___ hätte nicht einfach auf den Bericht zur neuro logischen Untersuchung vom 2. November 2016 in der G.___ abstel len dürfen , da diese den ganzen Körper betroffen habe ( Urk. 1 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin leide an zahlreichen weiteren Beschwerden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die durch den Unfall verursachten Beschwerden nicht genügend berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 7). Dem ist entgegen zuhalten, dass bei der betreffenden neurologischen Untersuchung die Schmerzen der oberen Extremitäten – nebst einer Fusshebersc hwäche links – im Vordergrund standen ( Urk. 7/94 S. 1). Dabei habe die Versicherte unter anderem berichtet, dass sie seit dem Ereignis vom Dezember 2015 an Schmerzen im Dig . III leide, welche bis zum Oberarm und Unterarm rechts ausstrahlten, mit einer Intensität von 4-5/10 auf der visuellen Analogskala . Die Schmerzen seien stechend mit einem pelzigen Gefühl und verbreiteten sich auf den gesamten Körper und den Kopf ( Urk. 7/94 S. 2). In der Folge wurden bezüglich der oberen Extremitäten unauf fällige Befunde erhoben, insbesondere eine Mononeuropathie und ein Karpaltun nelsyndrom verneint ( Urk. 7/94 S. 3). Zu den oberen Extremitäten gehört auch der rechte Mittelfinger, welcher sowohl bezüglich der geklagten Beschwerden als auch hinsichtlich der erhobenen Befunde angemessen berücksichtigt wurde. Es wurde denn auch weder ausgeführt noch ist ersichtlich, inwiefern die von Seiten der Beschwerdeführerin geforderte neurologische Untersuchung allein betreffend die Beschwerden im rechten Mittelfinger ( Urk. 1 S. 7) zu einem Erkenntnisgewinn führen könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. F.___ sich auf die Wür digung d es Berichts der G.___

vom 2. November 2016 beschränkte und keine weiteren Abklärungen als erforderlich erachtete . 4.2

Hervorzuheben ist , dass die Beurteilung

Dr. F.___ s , spätestens seit dem 2 5. April 2016 sei keine durch den Unfall bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden , mit dem Abschlussbericht der Ergo-/Handtherapie vom 1 6. Juni 2016 im Einklang steht . In demselben wurden für den 2 1. April 2016 lediglich noch deutlich reduzierte Bewegungseinschränkungen betreffend das dritte Glied des Mittelfingers dokumentiert (Urk. 7/72 S. 4).

Auch die anderslautenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen Dr. E.___ s vermö gen die Einschätzung Dr. F.___ s nicht in Zweifel zu ziehen, ungeachtet der Erfah rungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Dr. E.___ bereits in ihrem Zwischenbericht vom 2 6. März 2016 nebst der Bewegungseinschränkung lediglich noch einen Berüh rungsschmerz als Beschwerden aufgeführt hatte (Urk. 7/46). Dieser war gemäss dem nächsten Zwischenbericht vom 2 8. Mai 2016 nicht mehr vorhanden ( Urk. 7/59 S. 1). Dr. E.___ s begründete die attestierte (teilweise) Arbeitsun fähigkeit denn auch – wenig nachvollziehbar – allein mit der Bewegungsein schränkung , ohne diese näher zu beschreiben (vgl. Urk. 7/59 ).

Es war somit korrekt, dass Dr. F.___

bereits in Anbetracht der damaligen Akten lage , welche die Anamnese, die erhobenen Befunde etc. dokumentierte,

auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit schloss . Die neurologische Untersuchung vom 2. November 2016 hat denn auch keine neuen Erkenntnisse gebracht, weswegen die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

Dr. F.___ s in Frage zu stellen wäre ( Urk. 7/94). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin auf die Aktenbeurteilung Dr. F.___ s abgestellt hat. 5. 5.1

Gestützt auf die Aktenbeurteilung Dr. F.___ s ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit

dem 2 5. April 2016 nicht mehr wegen Unfall folgen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Eine Steigerung der Arbeits fähigkeit, namentlich eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands war damit nicht mehr zu erwarten. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 1 5. Dezember 2016 abgeschlossen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung geprüft hat. 5.2

Da seit dem 2 5. April 2016 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr besteht , ist die Beschwerdeführerin nicht für eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Es war folglich rechtens , dass die Beschwerdegegnerin eine Invalidität und einen Rentenanspruch verneinte (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 18 Abs. 1 UVG). 5.3

In Anbetracht der objektivierbaren Einschränkungen am rechten Mittelfinger war es auch richtig, dass die Beschwerdegegnerin vom Fehlen einer erheblichen Schä digung der körperlichen Integrität ausging und zum Schluss gelangte, es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 2 S. 11 ff. und 7/117; vgl. auch die Suva-Tabelle 1, integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, Integritätsentschädigung gemäss UVG). Die Anwendung der Suva-Tabelle 3, Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten , Integritätsentschädigung gemäss UVG, welche nach wie vor von Seiten der Beschwerdeführerin gefordert wird ( Urk. 1 S. 10 und 7/127 S. 5) , fällt ausser Betracht. Dies hat bereits die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt ( Urk. 2 S. 13 ; vgl. auch Urk. 6 S. 7 ) . Dennoch ist darauf hinzuweisen , dass selbst bei einem Verlust des dritten Mittelfingerglieds von eine m Integritäts schaden von 0 % auszugehen wäre (vgl. die erwähnte Suva-Tabelle 3, S. 3). 5.4

Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid korrekt ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965, war seit dem 7. August 1995 mit einem Pensum von 100 %

als Hilfsarbeiterin in der Stanzerei und in der Konfektionierung bei der Y.___ angestellt ( Urk. 7/1) . Dort verrichtete sie aufgrund einer Erkrankung zuletzt

ein 50%-Pensum (Urk. 7/56 S. 1 und 3 ). Daneben war sie seit 1998 bei

Z.___ bzw. A.___ (Urk. 7/27 S. 16, 7/37 und 7/74 ) und seit 2002 bei

B.___

( Urk. 7/27 S. 15, 7 /33 und 7/60)

als Hauswartin und Putzfrau angestellt .

Am

8. Dezember 2015 erlitt die Versicherte in der Y.___

beim Reinigen des Bolzens einer Taumelnietmaschine einen Arbeitsunfall, bei dem sie sich den Mittelfinger ihrer dominanten rechten Hand verletzte . Gleichentags wurde im C.___ eine offene distale Phalanxfraktur

Dig . III diagnosti ziert

und operativ versorgt ( Urk. 7/17-18). Darüber wurde die Suva als zustän diger Unfallversicherer mit Schadenmeldung vom 9. Dezember 2015 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 7/1) , worauf jene

Taggelder ausrichtete und die Heilbehandlungs kosten übernahm ( Urk. 7/3 , 7/

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unf a ll

hat sich am 8. Dezember 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

E. 1.4 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge tre ten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht er forderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versi cher ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getre tene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Stö rung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin de n hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.6 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zuwer den , wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesund heitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

E. 1.7 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

E. 1.8 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 1.9 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

Hinsichtlich der Einstellung der Taggeldleistungen per 2 5. April 2016 (vgl. Schreiben vom 2 2. April 2016; Urk. 7/50) hat die Suva keine formelle Verfügung erlassen, obwohl die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 7/100) auch diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte. Im Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2017 führte sie indessen aus, mit den Verfü gungen vom 1 8. Januar und 7. März 2017 sei auch die Einstellung der Taggeld leistungen per 2 5. April 2016 bestätigt worden ( Urk. 2 Ziff. 5), und wies die gegen die genannten Verfügungen erhobenen Einsprachen ab. Auch die Beschwerde führerin geht davon aus, dass die Suva rechtsgültig über die Ein stellung der Tag geldleistungen per 2 5. April 2016 entschieden habe ( Urk. 1 S. 2), und rügt keine Verletzung des formellen Rechts.

Angesichts der Tatsache, dass im zu beurteilenden Einspracheentscheid über die Einstellung der Taggeldleistungen befunden wurde und sich beide Parteien dies bezüglich nur materiell äussern, ist auf die Rückweisung der Sache zum Erlass einer formellen Verfügung betreffend die Einstellung der Taggeldleistungen zu verzichten, da dies einem formalistischen Leerlauf gleichkäme. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin über den 2 5. April 2016 hinaus Taggeldleistungen schuldet und ob sie die Heilbehandlungsleistun gen zu Recht per 1 5. Dezember 2016 unter Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung eingestellt hat. Dabei wurde zwischen den Parteien insbesondere kontrovers diskutiert, ob auf die Beurteilun gen des Kreisarztes Dr. F.___ vom 15. April und vom 1 4. Dezember 2016 sowie vom 1. Januar und vom

1. März 2017 abgestellt werden kann, welche er mass geblich mit dem neurologischen Untersuchungsbericht der G.___ vom 2. November 2016 begründete ( Urk. 1, 2, 6, 10 und 14 ). 3. 3.1

Im Rahmen des operativen Eingriffs vom 8. Dezember 2015 wurden am rechten Mittelfinger ein e Wundexploration und

ein Débridement durchgeführt , eine palmare Wundnaht angebra cht und der Nagel refixiert ( Urk. 7/18). Die postope rative radiologische Untersuchung am 15. Dezember 2015 habe deutlich bessere Stellungsverhältnisse bei mehrfragmentärer, aktuell nur gering nach palmar dislozierter Nagelkranzfraktur ergeben ( Urk. 7/14). Bei der klinischen Abschluss kontrolle am 2 1. Dezember 2015 hätten sich die Wundverhältnisse reizlos und trocken präsentiert; der Versicherten sei die Ruhigstellung in der Stack’scher Schiene für eine weitere Woche empfohlen worden ( Urk. 7/19). 3.2

Die Hausärztin Dr. E.___ vermerkte in ihrem Zwischenbericht vom 3 1. Januar 2016 Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung. Die Versicherte habe die Arbeit am 2 5. Januar 2016 wieder zu 25 % aufgenommen ( Urk. 7/23). 3.3

Am 1 5. März 2016 vertrat der Suva-K r eisarzt Dr. F.___ die Ansicht, die Versicherte sollte Ende März 2016 ein 50%-Pensum verrichten können und ab April 2016 wieder voll

arbeitsfähig sein ( Urk. 7/40). 3.4

In einem ärztlichen Zwischenbericht vom 2 6. März 2016 führte Dr. E.___ nebst einer Bewegungseinschränkung einen Berührungsschmerz als Beschwerden auf. Wegen der Schmerzempfindlichkeit trage die Versicherte bei der Arbeit eine Metallschiene. Sie verrichte die Arbeit mit den Fingern 1 und

2. Dr. E.___ empfahl die Weiterführung der Ergotherapie ( Urk. 7/46).

Mit Arztzeugnis vom 6. April 2016 bescheinigte Dr. E.___ der Versicherten bis zum 3 0. April 2016 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalls ( Urk. 7/47). 3.5

Der Kreisarzt Dr. F.___ hielt am 1 5. April 2016 fest, eine weitere Arbeitsunfähig keit lasse sich durch den Bericht Dr. E.___ s vom 2 6. März 2016 nicht recht fertigen. Es bestehe kein Hinweis auf ein CRPS oder ein neuropathisches Schmerzsyndrom. Aktuell sei von einer 100%i g en Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/48). 3.6

Mit ärztlichem Zeugnis vom 1. Mai 2016 attestierte Dr. E.___ der Versicherte n vom 1. bis zum 8. Mai eine 75%ige und vom 9. Mai bis zum 3 0. Juni 2016 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Unfall ( Urk. 7/58 S. 3 = 7/76 S. 10 ). In einem ärztlichen Zwischenbericht vom 2 8. Mai 2016 führte sie mit Bezug auf den rechten Mittelfinger au s , es bestünden keine Schmerzen und reiz lose Narbenverhältnisse, aber eine Bewegungseinschränkung. Seit dem 9. Mai 2016 betrage die Arbeitsunfähigkeit 70 % ( Urk. 7/59 S. 1) . Eine weitere Steige rung der Arbeitsfähigkeit für die gegenwärtige schwere Arbeitstätigkeit sei ihres Erachtens aufgrund der bestehenden Handbehinderung nicht möglich (Urk. 7/59 S. 2 ). 3.7

Am 1 7. Juli 2016 beschrieb Dr. E.___

erneut reizlose Narbenverhältnisse und eine Bewegungseinschränkung. Überdies bestünden eine Hyposensibilität, eine Dysästhesie und ein Kraftverlust. D urch die anstrengende schwere Metallarbeit, Akkordarbeit mit extrem hohem Tempo , komme es zu chronischen Handschmer zen . Seit dem 1. Juli 2016 bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/72 S. 1 f. ; vgl. auch Urk. 7/76 S. 11 ).

Ihrem Zwischenbericht legte Dr. E.___ den Abschlussbericht der Ergo-/Hand – therapie vom 1 6. Juni 2016 bei. Demnach habe die Versicherte bis anhin 16 Mal die Ergotherapie absolviert. Als Befunde habe man ein eingeschränktes Bewe gungsausmass Dig . III in Flexion, eine Hyposensibilität in Dig III ( ZPD

E. 5.1 Gestützt auf die Aktenbeurteilung Dr. F.___ s ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit

dem 2 5. April 2016 nicht mehr wegen Unfall folgen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Eine Steigerung der Arbeits fähigkeit, namentlich eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands war damit nicht mehr zu erwarten. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 1 5. Dezember 2016 abgeschlossen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung geprüft hat.

E. 5.2 Da seit dem 2 5. April 2016 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr besteht , ist die Beschwerdeführerin nicht für eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Es war folglich rechtens , dass die Beschwerdegegnerin eine Invalidität und einen Rentenanspruch verneinte (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 5.3 In Anbetracht der objektivierbaren Einschränkungen am rechten Mittelfinger war es auch richtig, dass die Beschwerdegegnerin vom Fehlen einer erheblichen Schä digung der körperlichen Integrität ausging und zum Schluss gelangte, es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 2 S. 11 ff. und 7/117; vgl. auch die Suva-Tabelle 1, integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, Integritätsentschädigung gemäss UVG). Die Anwendung der Suva-Tabelle 3, Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten , Integritätsentschädigung gemäss UVG, welche nach wie vor von Seiten der Beschwerdeführerin gefordert wird ( Urk. 1 S. 10 und 7/127 S. 5) , fällt ausser Betracht. Dies hat bereits die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt ( Urk. 2 S. 13 ; vgl. auch Urk. 6 S. 7 ) . Dennoch ist darauf hinzuweisen , dass selbst bei einem Verlust des dritten Mittelfingerglieds von eine m Integritäts schaden von 0 % auszugehen wäre (vgl. die erwähnte Suva-Tabelle 3, S. 3).

E. 5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid korrekt ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 6 und 7/45 ) .

Die ambulante Behandlung im C.___ wurde am 2 1. Dezember 2015 abgeschlossen ( Urk. 7/19) .

M ed. pract . D.___ , Assistenzarzt der Chirur gie des C.___ , attestierte der Versicherten bis zum 1. Ja n uar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalls ( Urk. 7/7) . Anschliessend

bescheinigte die Hausärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Allge meine Medizin, der Versicherten zuerst eine 100%ige und ab dem 2 5. Januar 2016 eine 75%ige

unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/7 , 7/22, 7/39 un d 7/47) . Die Suva unterbreitete die medizinischen Unterlagen wiederholt ihrem Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie. Dieser vertrat am 1 5. April 2016 die Auffassung, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr, die auf den Unfall zurückzuführen sei ( Urk. 7/48). Darauf teilte die Suva der Rechtsvertreterin der Versicherten m it Schreiben vom 2 2. April 2016 mit, sie werde die Taggeldleistungen per 2 5. April 2016 einstellen (Urk. 7/50).

In der Folge holte die Suva einen ärztlichen Zwischenbericht zum Heilverlauf ein ( Urk. 7/52 und 7/59 ) und nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 7/61, 7/63 , 7/72 , 7/76 , 7/85, 7/88 und 7/94) . Am 1 4. Dezember 2016 gelangte der Kreisarzt Dr. F.___

gestützt darauf zum Schluss, es lägen noch Unfallfolgen vor und der medizinische Endzustand sei erreicht ( Urk. 7/95) . Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 setzte die Suva die Rechtsvertreterin der Ver sicherten über den Fallabschluss und die Einstellung der Heilbehandlungskosten leistungen per

15. Dezember 2016 in Kenntnis ( Urk. 7/96).

Mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2016 liess die Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Regelung der Taggelder, Fallabschluss, Inva lidenrente und Integritätsentschädigung beantragen ( Urk. 7/100) . Die Suva holte eine weitere ärztliche Beurteilung ihr es Kreisarztes Dr. F.___ vom 5. Januar 2017 ein ( Urk. 7/106). Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2017

schloss die Suva den Fall per 15. Dezember 2016 ab und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und die Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten

(Urk. 7 /109 ) . Dagegen liess die Versicherte Einsprache erheben ( Urk.

E. 7 /1 10). Die Suva holte eine weitere Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. F.___ vom 1. März 2017 ein (Urk. 7/115) und verneinte gestützt darauf mit

einer weiteren Verfügung vom 7. März 2017 einen Anspruch auf Integr itätsentschädigung ( Urk. 7/117). Dagegen liess die Ver sicherte ebenfalls Einsprache erheben ( Urk. 7/127). Mit Entscheid vom 2 9. Juni 2017 wurden die Einsprachen abgewiesen ( Urk. 2= 7/139 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2017 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler, mit Eingabe vom 3 1. August 2017 ( Urk.

1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr auch über den 2 5. April 2016 hinaus Taggelder auszurichten und die weiteren Versicherungs leistungen zu erbringen. Überdies seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Insbesondere sei für die Beurteilung des neurologischen Status des rechten Dig . III eine explizit darauf konzentrierte neurologische Untersuchung und Beurteilung in Auftrag zu geben. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 6 % auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Last en der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Die Suva , vertreten durch Dr. iur . Beat Frischkopf,

schloss am 2

E. 8 . September 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Die R eplik wurde mit Eingabe vom 2 . November 2017 erstattet ( Urk. 13). Mit derselben wurde eine Honorarnote ein gereicht (Urk. 1 1 ). Am 9. Dezember 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik und machte eine Bemerkung zur eingereichten Honorarnote (Urk. 1 4 ). Davon wurde de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 1 3 . Dezem ber 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 15 ), worauf sie a m 1 8. Dezember 201 7 eine ergänzende Stellungnahme zur Honorarnote ein reichen liess ( Urk. 16 ). Diese wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt

( Urk. 17 ).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtss chriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 mm), bis in den Arm ausstrahlende Dysästhesien und einen Kraftverlust erhoben. Es seien abschwellende Massnahmen, eine Mobilisation und eine Instruktion von Bewe gungs

- und Kräftigungsübungen als Therapie durchgeführt worden. Insgesamt gehe es dem Finger wesentlich besser, aber das Bewegungsausmass sei nicht voll ständig und der Finger schmerze immer mal wieder. Die Kraft bleibe deutlich reduziert. Man schliesse die Therapie im Einverständnis mit der Versicherten ab; sie habe sich mit ihrer Situation arrangiert und habe noch andere, grössere gesundheitliche Probleme

( Urk. 7/72 S. 3 f. ) . 3.8

Der Kreisarzt Dr. F.___ gelangte darauf zum Schluss, es lägen noch Unfallfolgen vor, und empfahl, die nächste hausärztliche Un tersuchung abzuwarten (Urk. 7/73). 3.9

Über dieselbe g ab Dr. E.___ mit ärztlichem Zwischenb ericht vom 21. Septem ber 2016 Auskunft ( Urk. 7/85). Darin führte sie bezüglich des Dig . III ein einge schränktes Bewegungsausmass in Flexion und eine Hypersensibilität auf. Über dies bestünden Dysästhesien , welche bis in den rechten Arm ausstrahlten, und ein Kraftverlust. Das Zustandsbild sei stationär und es sei keine Besserung in Sicht. Durch das Handicap bezüglich des Dig . I I I sei es zu einer Überlastung der Hand mit Schmerzsymptomatik von der Hand zum Arm gekommen. 3.10

Darauf vertrat der Kreisarzt Dr. F.___ die Auffassung, es lägen noch Unfallfolgen in Form einer Hypersensibilität und eventuell einer Bewegungseinschränkung des Endgelenkes des Dig . III vor. Es sollte eine neurologische Untersuchung zur Objektivierung der geklagten Beschwerden erfolgen ( Urk. 7/73). Die Suva forderte

deshalb

Dr. E.___ dazu auf , die Versicherte für eine neurologische Unte r suchung anzumelden ( Urk. 7/66), worauf diese ein entsprechendes Schreiben an die G.___ richtete, in welchem sie unter anderem auf ein diagnosti ziertes generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom verwies (Urk. 7/87). 3.11

Die neurologische Untersuchung wurde am 2. November 2016 in der G.___ durchgeführt. Als Konsultationsgrund wurden die Beurteilung der Schmer zen der oberen Extremitäten und einer Fussheberschwäche links genannt . Im gleichentags verfassten Bericht wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt ( Urk. 7/94 S. 1 f. ):

Chronisches lumboischialgiformes Schmerzsyndrom links mit/bei: - Klinisch: Diskrete Fussheberschwäche links und Hypästhesie gesamter Unter schenkel - Elektrophysiologisch: Keine akute Denervationszeichen für L5 links - MRI LWS 07/2013 (aktenanamnestisch, RADIOG ): Paramediane Diskusprotru sion links L4/L5 mit möglicher Irritation L5, mässige Spondylarthrose

Chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Klinisch: ausgeprägte myofasziale Komponente ohne radikuläre Ausfallsym p tomatik - Elektrophysiologisch: Keine Hinweise für ein Karpaltunnel-Syndrom beidseits - MRI HWS 2014, H.___:

Diskusprotrusion C5/C6, C6/C7 ohne Nerven wurzelkontakt

Chronifiziertes generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom - Aktenanamnestisch somatoforme Komponente - Verdacht auf Fibromyalgie - Status nach stationärer Rehabilitation I.___ (4 Wochen)

Knieschmerzen links mit/bei - Status nach mehreren Knieeingriffen - MRI Knie links vom 27.05.2016, C.___ : Innenmeniskus bei Status nach TME-Hinterhorn , Meniskusganglion (6x4 mm), Status nach VKB-Ruptur mit Vernarbung des Ligaments, Verdünnung Gelenkknorpel femorotibial medial betont, lateral betonte Chondropathie retropatellar (Grad 2), leichte Trochleadysplasie mit Patella alta

Chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Bei Verdacht auf dentoge n bei mehreren Zahnextraktionen

Aktenanamnestisch psychosoziale Belastungssituation - Psychiatrische Betreuung Dr. J.___ Zürich, Dr. K.___, L.___

Nebendiagnosen:

Leichte Kreatinin-Erhöhung

Status nach offener Fraktur Endphalanx Dig . III Hand rechts 12/2015

Status nach CTS-Operation ca. 2000 beidseits, anamnestisch

Status nach OSG Fraktur links 2009.

Die Versicherte habe unter anderem berichtet, dass sie seit dem Ereignis vom Dezember 2015 an Schmerzen im Dig . III leide, welche bis zum Oberarm, Unter arm rechts ausstrahlten, VAS 4-5/1 0. Die Schmerzen seien stechend mit einem pelzigen Gefühl und verbreiteten sich auf den gesamten Körper und Kopf ( Urk. 7/94 S. 2).

Klinisch habe man bezüglich der Arme einen intakten Tonus und eine intakte Trophik erhoben. Die Koordination und die Muskelkraft sei en normal . Es gebe ein Tinel -Zeichen über dem Karpaltunnel und der Kubitaltunnel sei schmerzhaft, jedoch ohne Ausstrahlung. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich schwach auslösbar. Die Ergebnisse der neurographischen Untersuchung seien no rmal;

e s bestünden keine Hinweise auf eine Mononeuropathie oder ein Karpalt unnelsyn drom ( Urk. 7/94 S. 3 ). 3.12

Der Kreisarzt Dr. F.___ hielt am 1 4. Dezember 2016 fest, aus medizinischer Sicht lägen noch Unfallfolgen vor. Der Endzustand sei erreicht ( Urk. 7/95). Diese Ein schätzung bestätigte er mit einer weiteren Beurteilung vom 5. Januar 2017 ( Urk. 7/106). 3.13

Am

1. März 2017 legte der Kreisarzt Dr. F.___ dar, im Rahmen der neurologischen Untersuchung vom 2. November 2016 hätten sich keine Hinweise auf eine radi kuläre Ursache der geklagten Beschwerden an der oberen und unteren Extremität gefunden. Sowohl die Problematik an der Hals- als auch diejenige an der Len denwirbelsäule sei en unfallfremd und hätten nach Kenntnis des Berichtes der M.___ aus dem Jahr 2014 ( vgl. Urk. 7/61) bereits lange vor dem Unfallereignis vom 8. Dezember 2015 bestanden ( Urk. 7/115 S. 1).

Aus medizinischer Sicht sei in Anlehnung an die Feinrastertabelle 1 keine Integ ritätsentschädigung geschuldet ( Urk. 7/115 S. 1).

Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F.___ fest, diese sei aus seiner Sicht seit dem 2 5. April 2016 zu 100 % vorhanden. Hinweise auf ein CRPS oder ein neuropathisches Schmerzsyndrom hätten ausgeschlossen werden können . Im Rahmen der neurologischen Untersuchung vom 2. November 2016 hätten die geklagten Beschwerden an der rechten oberen Extremität nicht objektiviert wer den können. Es hätten sich keine Hinweise für eine myeläre , radikuläre

oder peripher nervöse Ursache der geklagten Sy mptomatik gezeigt; es werde von einer hohen myofaszialen Komponente ausgegangen. Die Elektrophysiologie habe keine Anhaltspunkte für ein peripher neurolo gisches Geschehen gezeigt (Urk. 7/116). 4. 4.1

Der Kreisarzt Dr. F.___ gab sämtliche seiner Einschätzungen in Kenntnis der jeweils vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen ab.

Es trifft zwar zu, dass er die Beschwerdeführerin nie persönlich untersuchte ( Urk. 1 S. 6). Er bezog indessen die in den medizinischen Vorakten dokumentierten geklagten Beschwer den und erhobenen Untersuchungsb efunde stets sorgfältig in seine Würdigung mit ein. Diese begründete

er nachvollziehbar und schlüssig.

Es wurde eingewandt, Dr. F.___ hätte nicht einfach auf den Bericht zur neuro logischen Untersuchung vom 2. November 2016 in der G.___ abstel len dürfen , da diese den ganzen Körper betroffen habe ( Urk. 1 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin leide an zahlreichen weiteren Beschwerden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die durch den Unfall verursachten Beschwerden nicht genügend berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 7). Dem ist entgegen zuhalten, dass bei der betreffenden neurologischen Untersuchung die Schmerzen der oberen Extremitäten – nebst einer Fusshebersc hwäche links – im Vordergrund standen ( Urk. 7/94 S. 1). Dabei habe die Versicherte unter anderem berichtet, dass sie seit dem Ereignis vom Dezember 2015 an Schmerzen im Dig . III leide, welche bis zum Oberarm und Unterarm rechts ausstrahlten, mit einer Intensität von 4-5/10 auf der visuellen Analogskala . Die Schmerzen seien stechend mit einem pelzigen Gefühl und verbreiteten sich auf den gesamten Körper und den Kopf ( Urk. 7/94 S. 2). In der Folge wurden bezüglich der oberen Extremitäten unauf fällige Befunde erhoben, insbesondere eine Mononeuropathie und ein Karpaltun nelsyndrom verneint ( Urk. 7/94 S. 3). Zu den oberen Extremitäten gehört auch der rechte Mittelfinger, welcher sowohl bezüglich der geklagten Beschwerden als auch hinsichtlich der erhobenen Befunde angemessen berücksichtigt wurde. Es wurde denn auch weder ausgeführt noch ist ersichtlich, inwiefern die von Seiten der Beschwerdeführerin geforderte neurologische Untersuchung allein betreffend die Beschwerden im rechten Mittelfinger ( Urk. 1 S. 7) zu einem Erkenntnisgewinn führen könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. F.___ sich auf die Wür digung d es Berichts der G.___

vom 2. November 2016 beschränkte und keine weiteren Abklärungen als erforderlich erachtete . 4.2

Hervorzuheben ist , dass die Beurteilung

Dr. F.___ s , spätestens seit dem 2 5. April 2016 sei keine durch den Unfall bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden , mit dem Abschlussbericht der Ergo-/Handtherapie vom 1 6. Juni 2016 im Einklang steht . In demselben wurden für den 2 1. April 2016 lediglich noch deutlich reduzierte Bewegungseinschränkungen betreffend das dritte Glied des Mittelfingers dokumentiert (Urk. 7/72 S. 4).

Auch die anderslautenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen Dr. E.___ s vermö gen die Einschätzung Dr. F.___ s nicht in Zweifel zu ziehen, ungeachtet der Erfah rungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Dr. E.___ bereits in ihrem Zwischenbericht vom 2 6. März 2016 nebst der Bewegungseinschränkung lediglich noch einen Berüh rungsschmerz als Beschwerden aufgeführt hatte (Urk. 7/46). Dieser war gemäss dem nächsten Zwischenbericht vom 2 8. Mai 2016 nicht mehr vorhanden ( Urk. 7/59 S. 1). Dr. E.___ s begründete die attestierte (teilweise) Arbeitsun fähigkeit denn auch – wenig nachvollziehbar – allein mit der Bewegungsein schränkung , ohne diese näher zu beschreiben (vgl. Urk. 7/59 ).

Es war somit korrekt, dass Dr. F.___

bereits in Anbetracht der damaligen Akten lage , welche die Anamnese, die erhobenen Befunde etc. dokumentierte,

auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit schloss . Die neurologische Untersuchung vom 2. November 2016 hat denn auch keine neuen Erkenntnisse gebracht, weswegen die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

Dr. F.___ s in Frage zu stellen wäre ( Urk. 7/94). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin auf die Aktenbeurteilung Dr. F.___ s abgestellt hat. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00195

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom 2 7. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, war seit dem 7. August 1995 mit einem Pensum von 100 %

als Hilfsarbeiterin in der Stanzerei und in der Konfektionierung bei der Y.___ angestellt ( Urk. 7/1) . Dort verrichtete sie aufgrund einer Erkrankung zuletzt

ein 50%-Pensum (Urk. 7/56 S. 1 und 3 ). Daneben war sie seit 1998 bei

Z.___ bzw. A.___ (Urk. 7/27 S. 16, 7/37 und 7/74 ) und seit 2002 bei

B.___

( Urk. 7/27 S. 15, 7 /33 und 7/60)

als Hauswartin und Putzfrau angestellt .

Am

8. Dezember 2015 erlitt die Versicherte in der Y.___

beim Reinigen des Bolzens einer Taumelnietmaschine einen Arbeitsunfall, bei dem sie sich den Mittelfinger ihrer dominanten rechten Hand verletzte . Gleichentags wurde im C.___ eine offene distale Phalanxfraktur

Dig . III diagnosti ziert

und operativ versorgt ( Urk. 7/17-18). Darüber wurde die Suva als zustän diger Unfallversicherer mit Schadenmeldung vom 9. Dezember 2015 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 7/1) , worauf jene

Taggelder ausrichtete und die Heilbehandlungs kosten übernahm ( Urk. 7/3 , 7/ 5- 6 und 7/45 ) .

Die ambulante Behandlung im C.___ wurde am 2 1. Dezember 2015 abgeschlossen ( Urk. 7/19) .

M ed. pract . D.___ , Assistenzarzt der Chirur gie des C.___ , attestierte der Versicherten bis zum 1. Ja n uar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalls ( Urk. 7/7) . Anschliessend

bescheinigte die Hausärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Allge meine Medizin, der Versicherten zuerst eine 100%ige und ab dem 2 5. Januar 2016 eine 75%ige

unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/7 , 7/22, 7/39 un d 7/47) . Die Suva unterbreitete die medizinischen Unterlagen wiederholt ihrem Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie. Dieser vertrat am 1 5. April 2016 die Auffassung, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr, die auf den Unfall zurückzuführen sei ( Urk. 7/48). Darauf teilte die Suva der Rechtsvertreterin der Versicherten m it Schreiben vom 2 2. April 2016 mit, sie werde die Taggeldleistungen per 2 5. April 2016 einstellen (Urk. 7/50).

In der Folge holte die Suva einen ärztlichen Zwischenbericht zum Heilverlauf ein ( Urk. 7/52 und 7/59 ) und nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 7/61, 7/63 , 7/72 , 7/76 , 7/85, 7/88 und 7/94) . Am 1 4. Dezember 2016 gelangte der Kreisarzt Dr. F.___

gestützt darauf zum Schluss, es lägen noch Unfallfolgen vor und der medizinische Endzustand sei erreicht ( Urk. 7/95) . Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 setzte die Suva die Rechtsvertreterin der Ver sicherten über den Fallabschluss und die Einstellung der Heilbehandlungskosten leistungen per

15. Dezember 2016 in Kenntnis ( Urk. 7/96).

Mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2016 liess die Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Regelung der Taggelder, Fallabschluss, Inva lidenrente und Integritätsentschädigung beantragen ( Urk. 7/100) . Die Suva holte eine weitere ärztliche Beurteilung ihr es Kreisarztes Dr. F.___ vom 5. Januar 2017 ein ( Urk. 7/106). Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2017

schloss die Suva den Fall per 15. Dezember 2016 ab und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und die Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten

(Urk. 7 /109 ) . Dagegen liess die Versicherte Einsprache erheben ( Urk. 7 /1 10). Die Suva holte eine weitere Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. F.___ vom 1. März 2017 ein (Urk. 7/115) und verneinte gestützt darauf mit

einer weiteren Verfügung vom 7. März 2017 einen Anspruch auf Integr itätsentschädigung ( Urk. 7/117). Dagegen liess die Ver sicherte ebenfalls Einsprache erheben ( Urk. 7/127). Mit Entscheid vom 2 9. Juni 2017 wurden die Einsprachen abgewiesen ( Urk. 2= 7/139 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2017 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur . Barbara Wyler, mit Eingabe vom 3 1. August 2017 ( Urk.

1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr auch über den 2 5. April 2016 hinaus Taggelder auszurichten und die weiteren Versicherungs leistungen zu erbringen. Überdies seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Insbesondere sei für die Beurteilung des neurologischen Status des rechten Dig . III eine explizit darauf konzentrierte neurologische Untersuchung und Beurteilung in Auftrag zu geben. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 6 % auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Last en der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Die Suva , vertreten durch Dr. iur . Beat Frischkopf,

schloss am 2 8 . September 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Die R eplik wurde mit Eingabe vom 2 . November 2017 erstattet ( Urk. 13). Mit derselben wurde eine Honorarnote ein gereicht (Urk. 1 1 ). Am 9. Dezember 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik und machte eine Bemerkung zur eingereichten Honorarnote (Urk. 1 4 ). Davon wurde de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 1 3 . Dezem ber 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 15 ), worauf sie a m 1 8. Dezember 201 7 eine ergänzende Stellungnahme zur Honorarnote ein reichen liess ( Urk. 16 ). Diese wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt

( Urk. 17 ).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtss chriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unf a ll

hat sich am 8. Dezember 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 1.4

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge tre ten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht er forderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versi cher ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getre tene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Stö rung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin de n hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zuwer den , wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesund heitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.7

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.8

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.9

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

Hinsichtlich der Einstellung der Taggeldleistungen per 2 5. April 2016 (vgl. Schreiben vom 2 2. April 2016; Urk. 7/50) hat die Suva keine formelle Verfügung erlassen, obwohl die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 7/100) auch diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte. Im Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2017 führte sie indessen aus, mit den Verfü gungen vom 1 8. Januar und 7. März 2017 sei auch die Einstellung der Taggeld leistungen per 2 5. April 2016 bestätigt worden ( Urk. 2 Ziff. 5), und wies die gegen die genannten Verfügungen erhobenen Einsprachen ab. Auch die Beschwerde führerin geht davon aus, dass die Suva rechtsgültig über die Ein stellung der Tag geldleistungen per 2 5. April 2016 entschieden habe ( Urk. 1 S. 2), und rügt keine Verletzung des formellen Rechts.

Angesichts der Tatsache, dass im zu beurteilenden Einspracheentscheid über die Einstellung der Taggeldleistungen befunden wurde und sich beide Parteien dies bezüglich nur materiell äussern, ist auf die Rückweisung der Sache zum Erlass einer formellen Verfügung betreffend die Einstellung der Taggeldleistungen zu verzichten, da dies einem formalistischen Leerlauf gleichkäme. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin über den 2 5. April 2016 hinaus Taggeldleistungen schuldet und ob sie die Heilbehandlungsleistun gen zu Recht per 1 5. Dezember 2016 unter Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung eingestellt hat. Dabei wurde zwischen den Parteien insbesondere kontrovers diskutiert, ob auf die Beurteilun gen des Kreisarztes Dr. F.___ vom 15. April und vom 1 4. Dezember 2016 sowie vom 1. Januar und vom

1. März 2017 abgestellt werden kann, welche er mass geblich mit dem neurologischen Untersuchungsbericht der G.___ vom 2. November 2016 begründete ( Urk. 1, 2, 6, 10 und 14 ). 3. 3.1

Im Rahmen des operativen Eingriffs vom 8. Dezember 2015 wurden am rechten Mittelfinger ein e Wundexploration und

ein Débridement durchgeführt , eine palmare Wundnaht angebra cht und der Nagel refixiert ( Urk. 7/18). Die postope rative radiologische Untersuchung am 15. Dezember 2015 habe deutlich bessere Stellungsverhältnisse bei mehrfragmentärer, aktuell nur gering nach palmar dislozierter Nagelkranzfraktur ergeben ( Urk. 7/14). Bei der klinischen Abschluss kontrolle am 2 1. Dezember 2015 hätten sich die Wundverhältnisse reizlos und trocken präsentiert; der Versicherten sei die Ruhigstellung in der Stack’scher Schiene für eine weitere Woche empfohlen worden ( Urk. 7/19). 3.2

Die Hausärztin Dr. E.___ vermerkte in ihrem Zwischenbericht vom 3 1. Januar 2016 Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung. Die Versicherte habe die Arbeit am 2 5. Januar 2016 wieder zu 25 % aufgenommen ( Urk. 7/23). 3.3

Am 1 5. März 2016 vertrat der Suva-K r eisarzt Dr. F.___ die Ansicht, die Versicherte sollte Ende März 2016 ein 50%-Pensum verrichten können und ab April 2016 wieder voll

arbeitsfähig sein ( Urk. 7/40). 3.4

In einem ärztlichen Zwischenbericht vom 2 6. März 2016 führte Dr. E.___ nebst einer Bewegungseinschränkung einen Berührungsschmerz als Beschwerden auf. Wegen der Schmerzempfindlichkeit trage die Versicherte bei der Arbeit eine Metallschiene. Sie verrichte die Arbeit mit den Fingern 1 und

2. Dr. E.___ empfahl die Weiterführung der Ergotherapie ( Urk. 7/46).

Mit Arztzeugnis vom 6. April 2016 bescheinigte Dr. E.___ der Versicherten bis zum 3 0. April 2016 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalls ( Urk. 7/47). 3.5

Der Kreisarzt Dr. F.___ hielt am 1 5. April 2016 fest, eine weitere Arbeitsunfähig keit lasse sich durch den Bericht Dr. E.___ s vom 2 6. März 2016 nicht recht fertigen. Es bestehe kein Hinweis auf ein CRPS oder ein neuropathisches Schmerzsyndrom. Aktuell sei von einer 100%i g en Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/48). 3.6

Mit ärztlichem Zeugnis vom 1. Mai 2016 attestierte Dr. E.___ der Versicherte n vom 1. bis zum 8. Mai eine 75%ige und vom 9. Mai bis zum 3 0. Juni 2016 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Unfall ( Urk. 7/58 S. 3 = 7/76 S. 10 ). In einem ärztlichen Zwischenbericht vom 2 8. Mai 2016 führte sie mit Bezug auf den rechten Mittelfinger au s , es bestünden keine Schmerzen und reiz lose Narbenverhältnisse, aber eine Bewegungseinschränkung. Seit dem 9. Mai 2016 betrage die Arbeitsunfähigkeit 70 % ( Urk. 7/59 S. 1) . Eine weitere Steige rung der Arbeitsfähigkeit für die gegenwärtige schwere Arbeitstätigkeit sei ihres Erachtens aufgrund der bestehenden Handbehinderung nicht möglich (Urk. 7/59 S. 2 ). 3.7

Am 1 7. Juli 2016 beschrieb Dr. E.___

erneut reizlose Narbenverhältnisse und eine Bewegungseinschränkung. Überdies bestünden eine Hyposensibilität, eine Dysästhesie und ein Kraftverlust. D urch die anstrengende schwere Metallarbeit, Akkordarbeit mit extrem hohem Tempo , komme es zu chronischen Handschmer zen . Seit dem 1. Juli 2016 bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/72 S. 1 f. ; vgl. auch Urk. 7/76 S. 11 ).

Ihrem Zwischenbericht legte Dr. E.___ den Abschlussbericht der Ergo-/Hand – therapie vom 1 6. Juni 2016 bei. Demnach habe die Versicherte bis anhin 16 Mal die Ergotherapie absolviert. Als Befunde habe man ein eingeschränktes Bewe gungsausmass Dig . III in Flexion, eine Hyposensibilität in Dig III ( ZPD 9 mm), bis in den Arm ausstrahlende Dysästhesien und einen Kraftverlust erhoben. Es seien abschwellende Massnahmen, eine Mobilisation und eine Instruktion von Bewe gungs

- und Kräftigungsübungen als Therapie durchgeführt worden. Insgesamt gehe es dem Finger wesentlich besser, aber das Bewegungsausmass sei nicht voll ständig und der Finger schmerze immer mal wieder. Die Kraft bleibe deutlich reduziert. Man schliesse die Therapie im Einverständnis mit der Versicherten ab; sie habe sich mit ihrer Situation arrangiert und habe noch andere, grössere gesundheitliche Probleme

( Urk. 7/72 S. 3 f. ) . 3.8

Der Kreisarzt Dr. F.___ gelangte darauf zum Schluss, es lägen noch Unfallfolgen vor, und empfahl, die nächste hausärztliche Un tersuchung abzuwarten (Urk. 7/73). 3.9

Über dieselbe g ab Dr. E.___ mit ärztlichem Zwischenb ericht vom 21. Septem ber 2016 Auskunft ( Urk. 7/85). Darin führte sie bezüglich des Dig . III ein einge schränktes Bewegungsausmass in Flexion und eine Hypersensibilität auf. Über dies bestünden Dysästhesien , welche bis in den rechten Arm ausstrahlten, und ein Kraftverlust. Das Zustandsbild sei stationär und es sei keine Besserung in Sicht. Durch das Handicap bezüglich des Dig . I I I sei es zu einer Überlastung der Hand mit Schmerzsymptomatik von der Hand zum Arm gekommen. 3.10

Darauf vertrat der Kreisarzt Dr. F.___ die Auffassung, es lägen noch Unfallfolgen in Form einer Hypersensibilität und eventuell einer Bewegungseinschränkung des Endgelenkes des Dig . III vor. Es sollte eine neurologische Untersuchung zur Objektivierung der geklagten Beschwerden erfolgen ( Urk. 7/73). Die Suva forderte

deshalb

Dr. E.___ dazu auf , die Versicherte für eine neurologische Unte r suchung anzumelden ( Urk. 7/66), worauf diese ein entsprechendes Schreiben an die G.___ richtete, in welchem sie unter anderem auf ein diagnosti ziertes generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom verwies (Urk. 7/87). 3.11

Die neurologische Untersuchung wurde am 2. November 2016 in der G.___ durchgeführt. Als Konsultationsgrund wurden die Beurteilung der Schmer zen der oberen Extremitäten und einer Fussheberschwäche links genannt . Im gleichentags verfassten Bericht wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt ( Urk. 7/94 S. 1 f. ):

Chronisches lumboischialgiformes Schmerzsyndrom links mit/bei: - Klinisch: Diskrete Fussheberschwäche links und Hypästhesie gesamter Unter schenkel - Elektrophysiologisch: Keine akute Denervationszeichen für L5 links - MRI LWS 07/2013 (aktenanamnestisch, RADIOG ): Paramediane Diskusprotru sion links L4/L5 mit möglicher Irritation L5, mässige Spondylarthrose

Chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Klinisch: ausgeprägte myofasziale Komponente ohne radikuläre Ausfallsym p tomatik - Elektrophysiologisch: Keine Hinweise für ein Karpaltunnel-Syndrom beidseits - MRI HWS 2014, H.___:

Diskusprotrusion C5/C6, C6/C7 ohne Nerven wurzelkontakt

Chronifiziertes generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom - Aktenanamnestisch somatoforme Komponente - Verdacht auf Fibromyalgie - Status nach stationärer Rehabilitation I.___ (4 Wochen)

Knieschmerzen links mit/bei - Status nach mehreren Knieeingriffen - MRI Knie links vom 27.05.2016, C.___ : Innenmeniskus bei Status nach TME-Hinterhorn , Meniskusganglion (6x4 mm), Status nach VKB-Ruptur mit Vernarbung des Ligaments, Verdünnung Gelenkknorpel femorotibial medial betont, lateral betonte Chondropathie retropatellar (Grad 2), leichte Trochleadysplasie mit Patella alta

Chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Bei Verdacht auf dentoge n bei mehreren Zahnextraktionen

Aktenanamnestisch psychosoziale Belastungssituation - Psychiatrische Betreuung Dr. J.___ Zürich, Dr. K.___, L.___

Nebendiagnosen:

Leichte Kreatinin-Erhöhung

Status nach offener Fraktur Endphalanx Dig . III Hand rechts 12/2015

Status nach CTS-Operation ca. 2000 beidseits, anamnestisch

Status nach OSG Fraktur links 2009.

Die Versicherte habe unter anderem berichtet, dass sie seit dem Ereignis vom Dezember 2015 an Schmerzen im Dig . III leide, welche bis zum Oberarm, Unter arm rechts ausstrahlten, VAS 4-5/1 0. Die Schmerzen seien stechend mit einem pelzigen Gefühl und verbreiteten sich auf den gesamten Körper und Kopf ( Urk. 7/94 S. 2).

Klinisch habe man bezüglich der Arme einen intakten Tonus und eine intakte Trophik erhoben. Die Koordination und die Muskelkraft sei en normal . Es gebe ein Tinel -Zeichen über dem Karpaltunnel und der Kubitaltunnel sei schmerzhaft, jedoch ohne Ausstrahlung. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich schwach auslösbar. Die Ergebnisse der neurographischen Untersuchung seien no rmal;

e s bestünden keine Hinweise auf eine Mononeuropathie oder ein Karpalt unnelsyn drom ( Urk. 7/94 S. 3 ). 3.12

Der Kreisarzt Dr. F.___ hielt am 1 4. Dezember 2016 fest, aus medizinischer Sicht lägen noch Unfallfolgen vor. Der Endzustand sei erreicht ( Urk. 7/95). Diese Ein schätzung bestätigte er mit einer weiteren Beurteilung vom 5. Januar 2017 ( Urk. 7/106). 3.13

Am

1. März 2017 legte der Kreisarzt Dr. F.___ dar, im Rahmen der neurologischen Untersuchung vom 2. November 2016 hätten sich keine Hinweise auf eine radi kuläre Ursache der geklagten Beschwerden an der oberen und unteren Extremität gefunden. Sowohl die Problematik an der Hals- als auch diejenige an der Len denwirbelsäule sei en unfallfremd und hätten nach Kenntnis des Berichtes der M.___ aus dem Jahr 2014 ( vgl. Urk. 7/61) bereits lange vor dem Unfallereignis vom 8. Dezember 2015 bestanden ( Urk. 7/115 S. 1).

Aus medizinischer Sicht sei in Anlehnung an die Feinrastertabelle 1 keine Integ ritätsentschädigung geschuldet ( Urk. 7/115 S. 1).

Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F.___ fest, diese sei aus seiner Sicht seit dem 2 5. April 2016 zu 100 % vorhanden. Hinweise auf ein CRPS oder ein neuropathisches Schmerzsyndrom hätten ausgeschlossen werden können . Im Rahmen der neurologischen Untersuchung vom 2. November 2016 hätten die geklagten Beschwerden an der rechten oberen Extremität nicht objektiviert wer den können. Es hätten sich keine Hinweise für eine myeläre , radikuläre

oder peripher nervöse Ursache der geklagten Sy mptomatik gezeigt; es werde von einer hohen myofaszialen Komponente ausgegangen. Die Elektrophysiologie habe keine Anhaltspunkte für ein peripher neurolo gisches Geschehen gezeigt (Urk. 7/116). 4. 4.1

Der Kreisarzt Dr. F.___ gab sämtliche seiner Einschätzungen in Kenntnis der jeweils vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen ab.

Es trifft zwar zu, dass er die Beschwerdeführerin nie persönlich untersuchte ( Urk. 1 S. 6). Er bezog indessen die in den medizinischen Vorakten dokumentierten geklagten Beschwer den und erhobenen Untersuchungsb efunde stets sorgfältig in seine Würdigung mit ein. Diese begründete

er nachvollziehbar und schlüssig.

Es wurde eingewandt, Dr. F.___ hätte nicht einfach auf den Bericht zur neuro logischen Untersuchung vom 2. November 2016 in der G.___ abstel len dürfen , da diese den ganzen Körper betroffen habe ( Urk. 1 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin leide an zahlreichen weiteren Beschwerden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die durch den Unfall verursachten Beschwerden nicht genügend berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 7). Dem ist entgegen zuhalten, dass bei der betreffenden neurologischen Untersuchung die Schmerzen der oberen Extremitäten – nebst einer Fusshebersc hwäche links – im Vordergrund standen ( Urk. 7/94 S. 1). Dabei habe die Versicherte unter anderem berichtet, dass sie seit dem Ereignis vom Dezember 2015 an Schmerzen im Dig . III leide, welche bis zum Oberarm und Unterarm rechts ausstrahlten, mit einer Intensität von 4-5/10 auf der visuellen Analogskala . Die Schmerzen seien stechend mit einem pelzigen Gefühl und verbreiteten sich auf den gesamten Körper und den Kopf ( Urk. 7/94 S. 2). In der Folge wurden bezüglich der oberen Extremitäten unauf fällige Befunde erhoben, insbesondere eine Mononeuropathie und ein Karpaltun nelsyndrom verneint ( Urk. 7/94 S. 3). Zu den oberen Extremitäten gehört auch der rechte Mittelfinger, welcher sowohl bezüglich der geklagten Beschwerden als auch hinsichtlich der erhobenen Befunde angemessen berücksichtigt wurde. Es wurde denn auch weder ausgeführt noch ist ersichtlich, inwiefern die von Seiten der Beschwerdeführerin geforderte neurologische Untersuchung allein betreffend die Beschwerden im rechten Mittelfinger ( Urk. 1 S. 7) zu einem Erkenntnisgewinn führen könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. F.___ sich auf die Wür digung d es Berichts der G.___

vom 2. November 2016 beschränkte und keine weiteren Abklärungen als erforderlich erachtete . 4.2

Hervorzuheben ist , dass die Beurteilung

Dr. F.___ s , spätestens seit dem 2 5. April 2016 sei keine durch den Unfall bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden , mit dem Abschlussbericht der Ergo-/Handtherapie vom 1 6. Juni 2016 im Einklang steht . In demselben wurden für den 2 1. April 2016 lediglich noch deutlich reduzierte Bewegungseinschränkungen betreffend das dritte Glied des Mittelfingers dokumentiert (Urk. 7/72 S. 4).

Auch die anderslautenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen Dr. E.___ s vermö gen die Einschätzung Dr. F.___ s nicht in Zweifel zu ziehen, ungeachtet der Erfah rungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Dr. E.___ bereits in ihrem Zwischenbericht vom 2 6. März 2016 nebst der Bewegungseinschränkung lediglich noch einen Berüh rungsschmerz als Beschwerden aufgeführt hatte (Urk. 7/46). Dieser war gemäss dem nächsten Zwischenbericht vom 2 8. Mai 2016 nicht mehr vorhanden ( Urk. 7/59 S. 1). Dr. E.___ s begründete die attestierte (teilweise) Arbeitsun fähigkeit denn auch – wenig nachvollziehbar – allein mit der Bewegungsein schränkung , ohne diese näher zu beschreiben (vgl. Urk. 7/59 ).

Es war somit korrekt, dass Dr. F.___

bereits in Anbetracht der damaligen Akten lage , welche die Anamnese, die erhobenen Befunde etc. dokumentierte,

auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit schloss . Die neurologische Untersuchung vom 2. November 2016 hat denn auch keine neuen Erkenntnisse gebracht, weswegen die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

Dr. F.___ s in Frage zu stellen wäre ( Urk. 7/94). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin auf die Aktenbeurteilung Dr. F.___ s abgestellt hat. 5. 5.1

Gestützt auf die Aktenbeurteilung Dr. F.___ s ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit

dem 2 5. April 2016 nicht mehr wegen Unfall folgen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Eine Steigerung der Arbeits fähigkeit, namentlich eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands war damit nicht mehr zu erwarten. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 1 5. Dezember 2016 abgeschlossen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung geprüft hat. 5.2

Da seit dem 2 5. April 2016 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr besteht , ist die Beschwerdeführerin nicht für eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Es war folglich rechtens , dass die Beschwerdegegnerin eine Invalidität und einen Rentenanspruch verneinte (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 18 Abs. 1 UVG). 5.3

In Anbetracht der objektivierbaren Einschränkungen am rechten Mittelfinger war es auch richtig, dass die Beschwerdegegnerin vom Fehlen einer erheblichen Schä digung der körperlichen Integrität ausging und zum Schluss gelangte, es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 2 S. 11 ff. und 7/117; vgl. auch die Suva-Tabelle 1, integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, Integritätsentschädigung gemäss UVG). Die Anwendung der Suva-Tabelle 3, Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten , Integritätsentschädigung gemäss UVG, welche nach wie vor von Seiten der Beschwerdeführerin gefordert wird ( Urk. 1 S. 10 und 7/127 S. 5) , fällt ausser Betracht. Dies hat bereits die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt ( Urk. 2 S. 13 ; vgl. auch Urk. 6 S. 7 ) . Dennoch ist darauf hinzuweisen , dass selbst bei einem Verlust des dritten Mittelfingerglieds von eine m Integritäts schaden von 0 % auszugehen wäre (vgl. die erwähnte Suva-Tabelle 3, S. 3). 5.4

Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid korrekt ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke