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UV.2017.00192

Aufhebung und teilweise Rückforderung der Rente der Unfallversicherung ist rechtens.

Zürich SozVersG · 2018-09-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1984, wurde von der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % zugesprochen (Urk. 9/184). In der Folge hob die Suva die Invalidenrente im Rahmen einer Rentenrevision mit Verfü gung vom 28. Juni 2016 rückwirkend ab dem 1. Juni 2015 auf und forderte die für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 27. Juni 2016 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 7‘540.65 zurück; es wurde ausserdem festgehalten, dass die Leistungen während eines allfälligen Einspracheverfahrens in dem Umfang ausgerichtet würden, wie er aus der Verfügung hervorgehe. Bei Verfügungen, welche bisherige Leistungen herabsetzen oder aufheben würden, gelte die auf schiebende Wirkung in diesem Sinne als aufgehoben (Urk. 9/224). Die von X.___ dagegen am 23. August 2016 e rhobene Einsprache (Urk. 9/231) wies die Suva mit Ein sprache entscheid vom 26. Juni 2017 ab und entzog einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 9). 2

Dagegen erhob X.___ am 28. August 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Juni 2017 sei ihm die bisherige Invalidenrente auch nach dem 27. Juni 2016 aus zu richten . Even tualiter sei ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin zu ver neinen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der auf schie benden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. September

2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 9/1-245]).

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 8. August 2017 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde abgewiesen. Zudem wurde ihm das Doppel der Beschwerde antwort vom 2 8. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilende Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausge brochen (vgl. Urk. 9/73, Urk. 9/184) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewe senen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 UVG ). 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufs krankheiten gewährt. 1. 4

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung be darf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG) .

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durch füh rung allfälliger Einglie - derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.5

Unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Art. 22 UVG richtet sich die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. 1.6

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist mass ge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG).

2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 aufgehoben und die für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 27. Juni 2016 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 7‘540.65 zurückgefordert hat. 2.2

Im angefochten en Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2017 führte die Beschwer de gegnerin aus, der Beschwerdeführer verfüge seit dem 1. Oktober 2011 über eine Festanstellung bei der Z.___ (vgl. Arbeitsvertrag vom 1 4. Septem ber 2011). Es sei daher von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen auszugehen. Bei dieser Tätigkeit würden die Auflagen der Nichteignungsverfügung vom 1 2. Oktober 2010 ( Urk. 9/73) eingehalten (vgl. die Berichte von Dr. med. A.___ vom 2 5. Juli 2012, 2 3. August 2013 und 4. November 2015). Damit schöpfe der Beschwerde führer bei seiner Arbeitgeberin seine ihm verbleibende Arbeitsfähig keit in zumut barer Weise voll aus. Anhaltspunkte, dass es sich beim erzielten Einkommen um einen Soziallohn handeln würde, läg en nicht vor . Somit könne für die Be rech nung des Invalideneinkommens auf das tat sächlich erzielte Ein kommen abgestellt werden. Mit seine r Beförderung zum Stores Supervisor bei der Z.___

per 1. Juni 2015 habe der Beschwerdeführer eine Lohn er höhung von Fr. 700.-- pro Monat erhalten. Ab dem 1. Juni 2015 habe er damit einen Bruttolohn von Fr. 6'300.-- pro Monat zuzüglich eines 1 3. Monats lohnes von Fr. 6'300.-- erzielt. Somit ergebe sich ein Invaliden einkommen von Fr. 81'900.-- ( Fr. 6'300.-- x 13; vgl. die Vereinbarung Job Description X.___ vom 1. Juni 2015). Gemäss der Auskunft des frühe ren Arbeit gebers des Beschwerdeführers ( B.___ ) hätte er ohne Berufs krankheit im Jahr 2015 einen Bruttolohn von Fr. 5'920.-- pro Monat zuzüglich eines 1 3. Monat s lohns von Fr. 5'920.-- verdient (vgl. Schreiben der B.___ vom 6. Juni 2016). Auf diese konkreten Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin könne abgestellt werden. Damit resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 76'960.-- (Fr. 5'920. -- x

13). Beim Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 76'960.-- ) und Invaliden ein kommen ( Fr. 81'900.-- ) resultiere keine Erwerbs einbusse . Die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Juni 2015 sei daher nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 5 ff.). Weil der Beschwerdeführer zudem ab diesem Datum bis zum 2 7. Juni 2016 die monatliche Invalidenrente von Fr. 580.05 zu Unrecht bezogen habe, habe er diese Renten leistungen im Betrag von Fr. 7'540.65 ( Fr. 580.05 x 13) zurückzuerstatten ( Urk. 2 S. 8). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens 25 Jahre alt gewesen sei. Er sei damals bei der B.___ bereits Gruppenleiter gewesen. Er sei für zwei bis drei ihm unterstellte Arbeiter verantwortlich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er ohne die Berufskrankheit weiterhin im Bereich Baugewerbe gearbeitet hätte. Seine Absicht, beruflic h weiterzukommen, habe er bereits als junger Versicherter bewiesen. Im September 2005 habe er bei der B.___ als Angestellter be gonnen. Seine Arbeitgeberin sei sehr zufrieden mit ihm ge we sen. Gemäss deren Angaben sei er handwerklich begabt, selbständig, aktiv und leistungsorientiert gewesen . Sein Fachwissen habe er sich durch verschiedene Kurse und bei der Arbeit angeeignet. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er sich ohne die ein schränkende Berufskrankheit (Beginn 2008, Nichteignung per Feb ruar

2010) nich t mit der Position des Gruppenleiters begnügt hätte, sondern auch eine Fach hoch - schule als Bauleiter besucht und erfolgreich abgeschlossen hätte ( Urk. 1 S. 6). Am 1. Juli 2011 habe er bei der Z.___ zunächst temporär die Stelle als Sachbearbeiter Lager und Logistik an getreten.

P er 1. Oktober 211 habe er dann wegen seines guten A rbeitseinsatzes und der Bereitschaft , sich sprachlich und fachlich weiterzubilden , eine Festanstellung als “Mitarbeiter Stores und Logistic“ erhalten . Der Jahreslohn sei von 2011 (13 x 5‘200) bis 2015 (13 x 5‘600.--) um Fr. 5‘200.-- gestiegen. Sein effektiver Werdegang mit überdurch schnittlicher Leis tungsbereitschaft spreche dafür, dass von seiner derzeitigen Tätigkeit als Stores Supervisor / Abteilungsleiter ein Rück schluss auf die Validen karriere gerecht fertigt sei ( Urk. 1 S. 7). Das Validen einkommen sei somit gestützt auf die Schwei - zerische Lohnstrukturerhebung (LSE 2012 , T 17 , Füh rungs kräfte in der Produk - tion im Bau, total) auf Fr. 111‘001.-- festzulegen ( Urk. 1 S. 8). 3. 3.1

Unbestritten geblieben ist, dass das Invalideneinkommen auf Fr. 81'900.-- fest zu setzen ist ( Urk. 2 S. 5). 3.2

3.2.1

Im Streite liegt demgegenüber das Valideneinkommen. Während die Beschwerde gegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 76'960.-- ermittelt hat ( Urk. 2 S. 6), bringt der Beschwerdeführer vor, dass von einem Valideneinkommen von Fr. 111‘001.-- auszugehen sei ( Urk. 1 S. 7-8). D ies begründet er mit seiner mut masslichen beruflichen Entwicklung, wenn er weiterhin im Be reich Baugewerbe gearbeitet hätte und seinen Beruf als Flachdachisoleur nicht hätte aufgeben müssen ( Urk. 1 S. 6). 3.2.2

B ei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleiben den oder längere Zeit an dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berück sichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheit liche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre n . Blosse Absichtser klärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kund getan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allen falls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisions zeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine S. 31; 96 V 29

; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Inva li denkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U

340/04). Ein strikter Beweis für eine nach dem Unfall absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen braucht es gewisse konkrete Anhaltspunkte im Unfallzeitpunkt, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (SVR 2010 UV Nr. 13 S.

51 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2015 vom 2 6. Oktober 2015 E.

3.1.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5 ). 3. 2 .3

Der Beschwerdeführer leitet das Valideneinkommen von Fr. 111‘001.-- laut seinen Angaben aus der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik (BFS) ab, gemäss welcher der Lohn für Führungskräfte in der Produktion im Bau Fr. 8‘873.-- pro Monat betragen soll ( Urk. 1 S. 7-8). Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen ( Urk. 9/6 S. 1) . Im Kosovo begann er eine Schreiner lehre, hat diese wegen der Ausreise nach Italien während des Krieges aber nicht beendet ( Urk. 9/28 S. 2). Im Kosovo hat er keine andere berufliche Tätigkeit aus geübt. Danach war er während vier Jahren in Italien im Gastgewerbe tätig und arbeitete dort zudem als Hilfsarbeiter auf dem Bau (Reno vationen), im Speziellen im Bereich

R einigungsarbeiten ( Urk. 9/6 S. 1 , Urk. 9/28 S. 2 ). Mit 20 Jahren kam er in die Schweiz ( Urk. 1 S. 3). Eine langjährige Berufserfahrung im Baugewerbe allein - sofern denn davon auszugehen wäre - spricht aber nicht dafür, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ohne Berufs krankheit einen Lohn von Fr. 111'001.-- h ätte erzielen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 1 9. September 2017 E. 4.3.2) . Konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. sind in seiner Zeit bei der B.___ nicht aktenkundig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers , er hätte damals ei ne Fachhochschule als Bauleiter besuchen wollen , genügt nach dem Vorgenannten nicht. Es ist sodann auch aufgrund des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers bei der Z.___ nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass er im Bau gewerbe im Jahr 2015 ein en Lohn von Fr. 111‘001 erzielt hätte. Er macht diesbezüglich geltend, dass er im Juni 2017 eine Ausbildung zum Fachmann Logistik an der C.___ begonnen habe ( Urk. 1 S. 8), reichte dazu jedoch keine weiteren Unterlagen ein. Weitere Abklärungen können indes unterbleiben, da die Ausbildung zum Fachmann Logistik nicht mit einer Führungs ausbildung im Bau gewerbe gleichzusetzen ist. Auch das vom Beschwerde führer aufgelegte Zertifikat zu einem Gefahrengut-Kurs ( Urk. 3/6) und das Teilnahme-Zertifikat an einem Englisch-Kurs ( Urk. 3/7) lege n

eine entsprechende berufliche Karriere im Baugewerbe ohne Berufskrankheit nicht nahe. 3.2. 4

Die Beschwerdegegnerin bezieht sich demgegenüber auf die Angaben der B.___ , gemäss welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen Grundlohn von Fr. 5‘920.-- hätte erzielen können ( Urk. 9/219 S. 1). Dies ist nicht zu beanstanden, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2015 vom 2 8. Oktober 2015 E. 4.2). 3.3

Beim Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 76'960.--) und Invaliden ein kommen ( Fr. 81'900.-- )

ergibt sich keine Erwerbs einbusse mehr. Die Veränderung ist mit dem Stellenantritt des Beschwerdeführers als Stores Supervisor bei der Z.___ per 1. Juni 2015 eingetreten ( Urk. 9/215 S. 3) . Ab diesem Tag besteht kein Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin mehr. Die rückwirkende Aufhebung der Rente ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn der Beschwerde führer hätte wesentliche Verbesserungen in wirtschaftlicher Hinsicht von sich aus melden müssen (vgl. die Rentenverfügung vom 2 4. Mai 2013 [ Urk. 9/184 S. 2]). 4. 4.1

Zu prüfen bleibt die Rückforderung für die vom

1. Juni 2015 bis 27. Juni 2016 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 7‘540.65 . 4.2

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass sich s eine erwerblichen Verhältnisse schon vor der Verfügung vom 2 8. Mai 2013 , mit welcher die Beschwerde gegnerin die Überentschädigung geprüft habe (vgl. Urk. 9/190), erheblich verän dert

hätten . Dies sei der Beschwerdegegnerin vom Beschwerde führer mit Schrei ben vom Februar 2013 unter Zustellung aller Lohnabrechnungen vom März 2012 bis Februar 2013 mitgeteilt worden (vgl. Urk. 9/173) . Der Beschwerdeführer habe in gutem Glauben darauf vertraut, dass die anerkannte Invalidenrente von 12 % unbefristet ausbezahlt werde, da schon damals der IV-Grad unter 12 % gelegen habe, nämlich bei 9.62 % ( Urk. 1 S. 8). G estützt auf die Suva-Akten ( Urk. 9 /177 S. 2) und Art. 25 Abs. 2 ATSG sei der mit Verfügung vom 2 8. Juni 2016 geltend gemachte beziehungsweise mit

dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2017 bestätigte Rü ckforderungsanspruch verjährt ( Urk. 1 S. 8). 4.3

Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei, schliesslich hat die Beschwerde geg nerin die fragliche Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % im selben Zeitraum, nämlich mit Verfügung vom 2 4. Mai 2013 festgesetzt ( Urk. 9/184 ). Von der Lohnerhöhung des Beschwerdeführers als Stores Supervisor hat sie erst im Rahmen des von ihr eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. deren Schrei ben vom 2 9. April 2016 [ Urk. 9/214 S. 1]) aufgr und des vom Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2016 ausgefüllten Fragebogens erfahren, welcher bei ihr am 2 7. Mai 2016 eingegangen ist ( Urk. 9/215). Mit Erlass der Verfügung vom 2 8. Juni 2016 ist die Einjahresfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mithin gewahrt worden . Die Rückfor derung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1984, wurde von der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % zugesprochen (Urk. 9/184). In der Folge hob die Suva die Invalidenrente im Rahmen einer Rentenrevision mit Verfü gung vom 28. Juni 2016 rückwirkend ab dem 1. Juni 2015 auf und forderte die für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 27. Juni 2016 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 7‘540.65 zurück; es wurde ausserdem festgehalten, dass die Leistungen während eines allfälligen Einspracheverfahrens in dem Umfang ausgerichtet würden, wie er aus der Verfügung hervorgehe. Bei Verfügungen, welche bisherige Leistungen herabsetzen oder aufheben würden, gelte die auf schiebende Wirkung in diesem Sinne als aufgehoben (Urk. 9/224). Die von X.___ dagegen am 23. August 2016 e rhobene Einsprache (Urk. 9/231) wies die Suva mit Ein sprache entscheid vom 26. Juni 2017 ab und entzog einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 9).

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilende Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausge brochen (vgl. Urk. 9/73, Urk. 9/184) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewe senen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 UVG ).

E. 1.3 Gemäss Art.

E. 1.5 Unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Art. 22 UVG richtet sich die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.

E. 1.6 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist mass ge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG).

2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 28. August 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Juni 2017 sei ihm die bisherige Invalidenrente auch nach dem 27. Juni 2016 aus zu richten . Even tualiter sei ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin zu ver neinen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der auf schie benden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. September

2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 9/1-245]).

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 8. August 2017 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde abgewiesen. Zudem wurde ihm das Doppel der Beschwerde antwort vom 2 8. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 10).

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 aufgehoben und die für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 27. Juni 2016 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 7‘540.65 zurückgefordert hat.

E. 2.2 Im angefochten en Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2017 führte die Beschwer de gegnerin aus, der Beschwerdeführer verfüge seit dem 1. Oktober 2011 über eine Festanstellung bei der Z.___ (vgl. Arbeitsvertrag vom 1 4. Septem ber 2011). Es sei daher von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen auszugehen. Bei dieser Tätigkeit würden die Auflagen der Nichteignungsverfügung vom 1 2. Oktober 2010 ( Urk. 9/73) eingehalten (vgl. die Berichte von Dr. med. A.___ vom 2 5. Juli 2012, 2 3. August 2013 und 4. November 2015). Damit schöpfe der Beschwerde führer bei seiner Arbeitgeberin seine ihm verbleibende Arbeitsfähig keit in zumut barer Weise voll aus. Anhaltspunkte, dass es sich beim erzielten Einkommen um einen Soziallohn handeln würde, läg en nicht vor . Somit könne für die Be rech nung des Invalideneinkommens auf das tat sächlich erzielte Ein kommen abgestellt werden. Mit seine r Beförderung zum Stores Supervisor bei der Z.___

per 1. Juni 2015 habe der Beschwerdeführer eine Lohn er höhung von Fr. 700.-- pro Monat erhalten. Ab dem 1. Juni 2015 habe er damit einen Bruttolohn von Fr. 6'300.-- pro Monat zuzüglich eines 1 3. Monats lohnes von Fr. 6'300.-- erzielt. Somit ergebe sich ein Invaliden einkommen von Fr. 81'900.-- ( Fr. 6'300.-- x 13; vgl. die Vereinbarung Job Description X.___ vom 1. Juni 2015). Gemäss der Auskunft des frühe ren Arbeit gebers des Beschwerdeführers ( B.___ ) hätte er ohne Berufs krankheit im Jahr 2015 einen Bruttolohn von Fr. 5'920.-- pro Monat zuzüglich eines 1 3. Monat s lohns von Fr. 5'920.-- verdient (vgl. Schreiben der B.___ vom 6. Juni 2016). Auf diese konkreten Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin könne abgestellt werden. Damit resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 76'960.-- (Fr. 5'920. -- x

13). Beim Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 76'960.-- ) und Invaliden ein kommen ( Fr. 81'900.-- ) resultiere keine Erwerbs einbusse . Die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Juni 2015 sei daher nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 5 ff.). Weil der Beschwerdeführer zudem ab diesem Datum bis zum 2 7. Juni 2016 die monatliche Invalidenrente von Fr. 580.05 zu Unrecht bezogen habe, habe er diese Renten leistungen im Betrag von Fr. 7'540.65 ( Fr. 580.05 x 13) zurückzuerstatten ( Urk. 2 S. 8).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens 25 Jahre alt gewesen sei. Er sei damals bei der B.___ bereits Gruppenleiter gewesen. Er sei für zwei bis drei ihm unterstellte Arbeiter verantwortlich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er ohne die Berufskrankheit weiterhin im Bereich Baugewerbe gearbeitet hätte. Seine Absicht, beruflic h weiterzukommen, habe er bereits als junger Versicherter bewiesen. Im September 2005 habe er bei der B.___ als Angestellter be gonnen. Seine Arbeitgeberin sei sehr zufrieden mit ihm ge we sen. Gemäss deren Angaben sei er handwerklich begabt, selbständig, aktiv und leistungsorientiert gewesen . Sein Fachwissen habe er sich durch verschiedene Kurse und bei der Arbeit angeeignet. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er sich ohne die ein schränkende Berufskrankheit (Beginn 2008, Nichteignung per Feb ruar

2010) nich t mit der Position des Gruppenleiters begnügt hätte, sondern auch eine Fach hoch - schule als Bauleiter besucht und erfolgreich abgeschlossen hätte ( Urk. 1 S. 6). Am 1. Juli 2011 habe er bei der Z.___ zunächst temporär die Stelle als Sachbearbeiter Lager und Logistik an getreten.

P er 1. Oktober 211 habe er dann wegen seines guten A rbeitseinsatzes und der Bereitschaft , sich sprachlich und fachlich weiterzubilden , eine Festanstellung als “Mitarbeiter Stores und Logistic“ erhalten . Der Jahreslohn sei von 2011 (13 x 5‘200) bis 2015 (13 x 5‘600.--) um Fr. 5‘200.-- gestiegen. Sein effektiver Werdegang mit überdurch schnittlicher Leis tungsbereitschaft spreche dafür, dass von seiner derzeitigen Tätigkeit als Stores Supervisor / Abteilungsleiter ein Rück schluss auf die Validen karriere gerecht fertigt sei ( Urk. 1 S. 7). Das Validen einkommen sei somit gestützt auf die Schwei - zerische Lohnstrukturerhebung (LSE 2012 , T 17 , Füh rungs kräfte in der Produk - tion im Bau, total) auf Fr. 111‘001.-- festzulegen ( Urk. 1 S. 8). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Unbestritten geblieben ist, dass das Invalideneinkommen auf Fr. 81'900.-- fest zu setzen ist ( Urk. 2 S. 5).

E. 3.1.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5 ). 3. 2 .3

Der Beschwerdeführer leitet das Valideneinkommen von Fr. 111‘001.-- laut seinen Angaben aus der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik (BFS) ab, gemäss welcher der Lohn für Führungskräfte in der Produktion im Bau Fr. 8‘873.-- pro Monat betragen soll ( Urk. 1 S. 7-8). Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen ( Urk. 9/6 S. 1) . Im Kosovo begann er eine Schreiner lehre, hat diese wegen der Ausreise nach Italien während des Krieges aber nicht beendet ( Urk. 9/28 S. 2). Im Kosovo hat er keine andere berufliche Tätigkeit aus geübt. Danach war er während vier Jahren in Italien im Gastgewerbe tätig und arbeitete dort zudem als Hilfsarbeiter auf dem Bau (Reno vationen), im Speziellen im Bereich

R einigungsarbeiten ( Urk. 9/6 S. 1 , Urk. 9/28 S. 2 ). Mit 20 Jahren kam er in die Schweiz ( Urk. 1 S. 3). Eine langjährige Berufserfahrung im Baugewerbe allein - sofern denn davon auszugehen wäre - spricht aber nicht dafür, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ohne Berufs krankheit einen Lohn von Fr. 111'001.-- h ätte erzielen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 1 9. September 2017 E. 4.3.2) . Konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. sind in seiner Zeit bei der B.___ nicht aktenkundig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers , er hätte damals ei ne Fachhochschule als Bauleiter besuchen wollen , genügt nach dem Vorgenannten nicht. Es ist sodann auch aufgrund des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers bei der Z.___ nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass er im Bau gewerbe im Jahr 2015 ein en Lohn von Fr. 111‘001 erzielt hätte. Er macht diesbezüglich geltend, dass er im Juni 2017 eine Ausbildung zum Fachmann Logistik an der C.___ begonnen habe ( Urk. 1 S. 8), reichte dazu jedoch keine weiteren Unterlagen ein. Weitere Abklärungen können indes unterbleiben, da die Ausbildung zum Fachmann Logistik nicht mit einer Führungs ausbildung im Bau gewerbe gleichzusetzen ist. Auch das vom Beschwerde führer aufgelegte Zertifikat zu einem Gefahrengut-Kurs ( Urk. 3/6) und das Teilnahme-Zertifikat an einem Englisch-Kurs ( Urk. 3/7) lege n

eine entsprechende berufliche Karriere im Baugewerbe ohne Berufskrankheit nicht nahe.

E. 3.2 4

Die Beschwerdegegnerin bezieht sich demgegenüber auf die Angaben der B.___ , gemäss welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen Grundlohn von Fr. 5‘920.-- hätte erzielen können ( Urk. 9/219 S. 1). Dies ist nicht zu beanstanden, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2015 vom 2 8. Oktober 2015 E. 4.2).

E. 3.2.1 Im Streite liegt demgegenüber das Valideneinkommen. Während die Beschwerde gegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 76'960.-- ermittelt hat ( Urk. 2 S. 6), bringt der Beschwerdeführer vor, dass von einem Valideneinkommen von Fr. 111‘001.-- auszugehen sei ( Urk. 1 S. 7-8). D ies begründet er mit seiner mut masslichen beruflichen Entwicklung, wenn er weiterhin im Be reich Baugewerbe gearbeitet hätte und seinen Beruf als Flachdachisoleur nicht hätte aufgeben müssen ( Urk. 1 S. 6).

E. 3.2.2 B ei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleiben den oder längere Zeit an dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art.

E. 3.3 Beim Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 76'960.--) und Invaliden ein kommen ( Fr. 81'900.-- )

ergibt sich keine Erwerbs einbusse mehr. Die Veränderung ist mit dem Stellenantritt des Beschwerdeführers als Stores Supervisor bei der Z.___ per 1. Juni 2015 eingetreten ( Urk. 9/215 S. 3) . Ab diesem Tag besteht kein Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin mehr. Die rückwirkende Aufhebung der Rente ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn der Beschwerde führer hätte wesentliche Verbesserungen in wirtschaftlicher Hinsicht von sich aus melden müssen (vgl. die Rentenverfügung vom 2 4. Mai 2013 [ Urk. 9/184 S. 2]). 4. 4.1

Zu prüfen bleibt die Rückforderung für die vom

1. Juni 2015 bis 27. Juni 2016 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 7‘540.65 . 4.2

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass sich s eine erwerblichen Verhältnisse schon vor der Verfügung vom 2 8. Mai 2013 , mit welcher die Beschwerde gegnerin die Überentschädigung geprüft habe (vgl. Urk. 9/190), erheblich verän dert

hätten . Dies sei der Beschwerdegegnerin vom Beschwerde führer mit Schrei ben vom Februar 2013 unter Zustellung aller Lohnabrechnungen vom März 2012 bis Februar 2013 mitgeteilt worden (vgl. Urk. 9/173) . Der Beschwerdeführer habe in gutem Glauben darauf vertraut, dass die anerkannte Invalidenrente von 12 % unbefristet ausbezahlt werde, da schon damals der IV-Grad unter 12 % gelegen habe, nämlich bei 9.62 % ( Urk. 1 S. 8). G estützt auf die Suva-Akten ( Urk.

E. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG) .

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durch füh rung allfälliger Einglie - derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berück sichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheit liche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre n . Blosse Absichtser klärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kund getan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allen falls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisions zeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine S. 31; 96 V 29

; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Inva li denkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U

340/04). Ein strikter Beweis für eine nach dem Unfall absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen braucht es gewisse konkrete Anhaltspunkte im Unfallzeitpunkt, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (SVR 2010 UV Nr. 13 S.

51 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2015 vom 2 6. Oktober 2015 E.

E. 9 /177 S. 2) und Art. 25 Abs. 2 ATSG sei der mit Verfügung vom 2 8. Juni 2016 geltend gemachte beziehungsweise mit

dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2017 bestätigte Rü ckforderungsanspruch verjährt ( Urk. 1 S. 8). 4.3

Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei, schliesslich hat die Beschwerde geg nerin die fragliche Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % im selben Zeitraum, nämlich mit Verfügung vom 2 4. Mai 2013 festgesetzt ( Urk. 9/184 ). Von der Lohnerhöhung des Beschwerdeführers als Stores Supervisor hat sie erst im Rahmen des von ihr eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. deren Schrei ben vom 2 9. April 2016 [ Urk. 9/214 S. 1]) aufgr und des vom Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2016 ausgefüllten Fragebogens erfahren, welcher bei ihr am 2 7. Mai 2016 eingegangen ist ( Urk. 9/215). Mit Erlass der Verfügung vom 2 8. Juni 2016 ist die Einjahresfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mithin gewahrt worden . Die Rückfor derung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00192

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

25. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1984, wurde von der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % zugesprochen (Urk. 9/184). In der Folge hob die Suva die Invalidenrente im Rahmen einer Rentenrevision mit Verfü gung vom 28. Juni 2016 rückwirkend ab dem 1. Juni 2015 auf und forderte die für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 27. Juni 2016 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 7‘540.65 zurück; es wurde ausserdem festgehalten, dass die Leistungen während eines allfälligen Einspracheverfahrens in dem Umfang ausgerichtet würden, wie er aus der Verfügung hervorgehe. Bei Verfügungen, welche bisherige Leistungen herabsetzen oder aufheben würden, gelte die auf schiebende Wirkung in diesem Sinne als aufgehoben (Urk. 9/224). Die von X.___ dagegen am 23. August 2016 e rhobene Einsprache (Urk. 9/231) wies die Suva mit Ein sprache entscheid vom 26. Juni 2017 ab und entzog einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 9). 2

Dagegen erhob X.___ am 28. August 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Juni 2017 sei ihm die bisherige Invalidenrente auch nach dem 27. Juni 2016 aus zu richten . Even tualiter sei ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin zu ver neinen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der auf schie benden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. September

2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 9/1-245]).

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 8. August 2017 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde abgewiesen. Zudem wurde ihm das Doppel der Beschwerde antwort vom 2 8. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilende Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausge brochen (vgl. Urk. 9/73, Urk. 9/184) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewe senen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 UVG ). 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufs krankheiten gewährt. 1. 4

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung be darf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG) .

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durch füh rung allfälliger Einglie - derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.5

Unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Art. 22 UVG richtet sich die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. 1.6

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist mass ge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG).

2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 aufgehoben und die für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 27. Juni 2016 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 7‘540.65 zurückgefordert hat. 2.2

Im angefochten en Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2017 führte die Beschwer de gegnerin aus, der Beschwerdeführer verfüge seit dem 1. Oktober 2011 über eine Festanstellung bei der Z.___ (vgl. Arbeitsvertrag vom 1 4. Septem ber 2011). Es sei daher von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen auszugehen. Bei dieser Tätigkeit würden die Auflagen der Nichteignungsverfügung vom 1 2. Oktober 2010 ( Urk. 9/73) eingehalten (vgl. die Berichte von Dr. med. A.___ vom 2 5. Juli 2012, 2 3. August 2013 und 4. November 2015). Damit schöpfe der Beschwerde führer bei seiner Arbeitgeberin seine ihm verbleibende Arbeitsfähig keit in zumut barer Weise voll aus. Anhaltspunkte, dass es sich beim erzielten Einkommen um einen Soziallohn handeln würde, läg en nicht vor . Somit könne für die Be rech nung des Invalideneinkommens auf das tat sächlich erzielte Ein kommen abgestellt werden. Mit seine r Beförderung zum Stores Supervisor bei der Z.___

per 1. Juni 2015 habe der Beschwerdeführer eine Lohn er höhung von Fr. 700.-- pro Monat erhalten. Ab dem 1. Juni 2015 habe er damit einen Bruttolohn von Fr. 6'300.-- pro Monat zuzüglich eines 1 3. Monats lohnes von Fr. 6'300.-- erzielt. Somit ergebe sich ein Invaliden einkommen von Fr. 81'900.-- ( Fr. 6'300.-- x 13; vgl. die Vereinbarung Job Description X.___ vom 1. Juni 2015). Gemäss der Auskunft des frühe ren Arbeit gebers des Beschwerdeführers ( B.___ ) hätte er ohne Berufs krankheit im Jahr 2015 einen Bruttolohn von Fr. 5'920.-- pro Monat zuzüglich eines 1 3. Monat s lohns von Fr. 5'920.-- verdient (vgl. Schreiben der B.___ vom 6. Juni 2016). Auf diese konkreten Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin könne abgestellt werden. Damit resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 76'960.-- (Fr. 5'920. -- x

13). Beim Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 76'960.-- ) und Invaliden ein kommen ( Fr. 81'900.-- ) resultiere keine Erwerbs einbusse . Die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Juni 2015 sei daher nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 5 ff.). Weil der Beschwerdeführer zudem ab diesem Datum bis zum 2 7. Juni 2016 die monatliche Invalidenrente von Fr. 580.05 zu Unrecht bezogen habe, habe er diese Renten leistungen im Betrag von Fr. 7'540.65 ( Fr. 580.05 x 13) zurückzuerstatten ( Urk. 2 S. 8). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens 25 Jahre alt gewesen sei. Er sei damals bei der B.___ bereits Gruppenleiter gewesen. Er sei für zwei bis drei ihm unterstellte Arbeiter verantwortlich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er ohne die Berufskrankheit weiterhin im Bereich Baugewerbe gearbeitet hätte. Seine Absicht, beruflic h weiterzukommen, habe er bereits als junger Versicherter bewiesen. Im September 2005 habe er bei der B.___ als Angestellter be gonnen. Seine Arbeitgeberin sei sehr zufrieden mit ihm ge we sen. Gemäss deren Angaben sei er handwerklich begabt, selbständig, aktiv und leistungsorientiert gewesen . Sein Fachwissen habe er sich durch verschiedene Kurse und bei der Arbeit angeeignet. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er sich ohne die ein schränkende Berufskrankheit (Beginn 2008, Nichteignung per Feb ruar

2010) nich t mit der Position des Gruppenleiters begnügt hätte, sondern auch eine Fach hoch - schule als Bauleiter besucht und erfolgreich abgeschlossen hätte ( Urk. 1 S. 6). Am 1. Juli 2011 habe er bei der Z.___ zunächst temporär die Stelle als Sachbearbeiter Lager und Logistik an getreten.

P er 1. Oktober 211 habe er dann wegen seines guten A rbeitseinsatzes und der Bereitschaft , sich sprachlich und fachlich weiterzubilden , eine Festanstellung als “Mitarbeiter Stores und Logistic“ erhalten . Der Jahreslohn sei von 2011 (13 x 5‘200) bis 2015 (13 x 5‘600.--) um Fr. 5‘200.-- gestiegen. Sein effektiver Werdegang mit überdurch schnittlicher Leis tungsbereitschaft spreche dafür, dass von seiner derzeitigen Tätigkeit als Stores Supervisor / Abteilungsleiter ein Rück schluss auf die Validen karriere gerecht fertigt sei ( Urk. 1 S. 7). Das Validen einkommen sei somit gestützt auf die Schwei - zerische Lohnstrukturerhebung (LSE 2012 , T 17 , Füh rungs kräfte in der Produk - tion im Bau, total) auf Fr. 111‘001.-- festzulegen ( Urk. 1 S. 8). 3. 3.1

Unbestritten geblieben ist, dass das Invalideneinkommen auf Fr. 81'900.-- fest zu setzen ist ( Urk. 2 S. 5). 3.2

3.2.1

Im Streite liegt demgegenüber das Valideneinkommen. Während die Beschwerde gegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 76'960.-- ermittelt hat ( Urk. 2 S. 6), bringt der Beschwerdeführer vor, dass von einem Valideneinkommen von Fr. 111‘001.-- auszugehen sei ( Urk. 1 S. 7-8). D ies begründet er mit seiner mut masslichen beruflichen Entwicklung, wenn er weiterhin im Be reich Baugewerbe gearbeitet hätte und seinen Beruf als Flachdachisoleur nicht hätte aufgeben müssen ( Urk. 1 S. 6). 3.2.2

B ei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleiben den oder längere Zeit an dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berück sichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheit liche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre n . Blosse Absichtser klärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kund getan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allen falls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisions zeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine S. 31; 96 V 29

; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Inva li denkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U

340/04). Ein strikter Beweis für eine nach dem Unfall absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen braucht es gewisse konkrete Anhaltspunkte im Unfallzeitpunkt, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (SVR 2010 UV Nr. 13 S.

51 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2015 vom 2 6. Oktober 2015 E.

3.1.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5 ). 3. 2 .3

Der Beschwerdeführer leitet das Valideneinkommen von Fr. 111‘001.-- laut seinen Angaben aus der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik (BFS) ab, gemäss welcher der Lohn für Führungskräfte in der Produktion im Bau Fr. 8‘873.-- pro Monat betragen soll ( Urk. 1 S. 7-8). Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen ( Urk. 9/6 S. 1) . Im Kosovo begann er eine Schreiner lehre, hat diese wegen der Ausreise nach Italien während des Krieges aber nicht beendet ( Urk. 9/28 S. 2). Im Kosovo hat er keine andere berufliche Tätigkeit aus geübt. Danach war er während vier Jahren in Italien im Gastgewerbe tätig und arbeitete dort zudem als Hilfsarbeiter auf dem Bau (Reno vationen), im Speziellen im Bereich

R einigungsarbeiten ( Urk. 9/6 S. 1 , Urk. 9/28 S. 2 ). Mit 20 Jahren kam er in die Schweiz ( Urk. 1 S. 3). Eine langjährige Berufserfahrung im Baugewerbe allein - sofern denn davon auszugehen wäre - spricht aber nicht dafür, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ohne Berufs krankheit einen Lohn von Fr. 111'001.-- h ätte erzielen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 1 9. September 2017 E. 4.3.2) . Konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. sind in seiner Zeit bei der B.___ nicht aktenkundig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers , er hätte damals ei ne Fachhochschule als Bauleiter besuchen wollen , genügt nach dem Vorgenannten nicht. Es ist sodann auch aufgrund des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers bei der Z.___ nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass er im Bau gewerbe im Jahr 2015 ein en Lohn von Fr. 111‘001 erzielt hätte. Er macht diesbezüglich geltend, dass er im Juni 2017 eine Ausbildung zum Fachmann Logistik an der C.___ begonnen habe ( Urk. 1 S. 8), reichte dazu jedoch keine weiteren Unterlagen ein. Weitere Abklärungen können indes unterbleiben, da die Ausbildung zum Fachmann Logistik nicht mit einer Führungs ausbildung im Bau gewerbe gleichzusetzen ist. Auch das vom Beschwerde führer aufgelegte Zertifikat zu einem Gefahrengut-Kurs ( Urk. 3/6) und das Teilnahme-Zertifikat an einem Englisch-Kurs ( Urk. 3/7) lege n

eine entsprechende berufliche Karriere im Baugewerbe ohne Berufskrankheit nicht nahe. 3.2. 4

Die Beschwerdegegnerin bezieht sich demgegenüber auf die Angaben der B.___ , gemäss welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen Grundlohn von Fr. 5‘920.-- hätte erzielen können ( Urk. 9/219 S. 1). Dies ist nicht zu beanstanden, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2015 vom 2 8. Oktober 2015 E. 4.2). 3.3

Beim Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 76'960.--) und Invaliden ein kommen ( Fr. 81'900.-- )

ergibt sich keine Erwerbs einbusse mehr. Die Veränderung ist mit dem Stellenantritt des Beschwerdeführers als Stores Supervisor bei der Z.___ per 1. Juni 2015 eingetreten ( Urk. 9/215 S. 3) . Ab diesem Tag besteht kein Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin mehr. Die rückwirkende Aufhebung der Rente ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn der Beschwerde führer hätte wesentliche Verbesserungen in wirtschaftlicher Hinsicht von sich aus melden müssen (vgl. die Rentenverfügung vom 2 4. Mai 2013 [ Urk. 9/184 S. 2]). 4. 4.1

Zu prüfen bleibt die Rückforderung für die vom

1. Juni 2015 bis 27. Juni 2016 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 7‘540.65 . 4.2

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass sich s eine erwerblichen Verhältnisse schon vor der Verfügung vom 2 8. Mai 2013 , mit welcher die Beschwerde gegnerin die Überentschädigung geprüft habe (vgl. Urk. 9/190), erheblich verän dert

hätten . Dies sei der Beschwerdegegnerin vom Beschwerde führer mit Schrei ben vom Februar 2013 unter Zustellung aller Lohnabrechnungen vom März 2012 bis Februar 2013 mitgeteilt worden (vgl. Urk. 9/173) . Der Beschwerdeführer habe in gutem Glauben darauf vertraut, dass die anerkannte Invalidenrente von 12 % unbefristet ausbezahlt werde, da schon damals der IV-Grad unter 12 % gelegen habe, nämlich bei 9.62 % ( Urk. 1 S. 8). G estützt auf die Suva-Akten ( Urk. 9 /177 S. 2) und Art. 25 Abs. 2 ATSG sei der mit Verfügung vom 2 8. Juni 2016 geltend gemachte beziehungsweise mit

dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2017 bestätigte Rü ckforderungsanspruch verjährt ( Urk. 1 S. 8). 4.3

Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei, schliesslich hat die Beschwerde geg nerin die fragliche Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % im selben Zeitraum, nämlich mit Verfügung vom 2 4. Mai 2013 festgesetzt ( Urk. 9/184 ). Von der Lohnerhöhung des Beschwerdeführers als Stores Supervisor hat sie erst im Rahmen des von ihr eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. deren Schrei ben vom 2 9. April 2016 [ Urk. 9/214 S. 1]) aufgr und des vom Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2016 ausgefüllten Fragebogens erfahren, welcher bei ihr am 2 7. Mai 2016 eingegangen ist ( Urk. 9/215). Mit Erlass der Verfügung vom 2 8. Juni 2016 ist die Einjahresfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mithin gewahrt worden . Die Rückfor derung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher