Sachverhalt
1.
Der 1983 geborene X.___
schloss im Juli 2003 die Diplom mittelschule ab und beabsichtigte im April 2004, den Vorkurs zur Aufnahme prüfung als Primarlehrer an der Y.___ anzu treten. Zwischenzeitlich arbeitete er ab 1. November 2003 als Druckereigehilfe bei der Z.___ auf Abruf und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 18. Februar 2004 rutschte er in A.___ auf dem Eis aus und schlug mit dem Hinterkopf auf. Hierbei erlitt er ein Schädelhirntrauma Grad II mit/bei Kontusionsblutung frontal beidseits, Subarachnoidal blutung im Interhä mis phä renspalt
occipital , Subduralblutung frontal (links mehr als rechts) und Falx cerebri sowie sekundärem Hirnödem. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leis tungen. In der Folge konnte der Versicherte den Vorkurs zur Aufnahmeprüfung als Primarlehrer an der Y.___ nicht realisieren. Er schloss im Jahr 2011 eine Lehre als Detailhandelsfachmann bei der B.___ ab (Urk. 2 S. 2 ) . Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 (Urk. 9/185) und Einspracheentscheid vom 23. September 2013 (Urk. 9/195) verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Mit Urteil vom 20. Juni 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Einspracheent scheid erhobene Beschwerde ab (Urk. 9/208). Das Bundesgericht hiess die dagegen erho bene Beschwerde des Versicherten mit Urteil 8C_612/2014 vom 28. April 2015 teilweise gut. Es wies die Sache zu neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die Suva zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 9/215). Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wurde dem Versicherten ab dem 1. September 2011 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 35 % zugesprochen (Urk. 9/239). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. August 2016 (Urk. 9/251) wies die Suva mit Entscheid vom 27. Juni 2017 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/256]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. August 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben, als darin eine Rente von bloss 35 % zugesprochen worden sei . Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 24. November 2017 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 18. Februar 2004 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein glie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermit telt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkom mens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbs ein kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so ge wonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Pro zentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S.
309 E. 1a mit Hinweisen). 1.4
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Inva liden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Inva liditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Inva lidi tätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialver siche rungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b). 2.
2.1
Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 8C_612/2014 vom 28. April 2015 fest, das Sozialversicherungsgericht habe von einer vollen Arbeits- und Leistungs fähi g keit im Beruf als Detailhandelsfachmann ausgehen dürfen. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei kein Abzug von 10 % vom tatsächlich erzielten Jahres verdienst vorzunehmen (Urk. 9/215 E. 4.1.2 und E. 4.2.1). Was die Ermitt lung des Valideneinkommens anbelange, sei davon auszugehen, dass der Be schwer deführer ohne die Folgen aus dem Unfall vom 18. Februar 2004 Primar lehrer geworden wäre (Urk. 9/215 E. 4.2.2.2). Da bisher noch kein Einkommens vergleich vorge nom men worden sei, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen solchen vornehme (Urk. 9/215 E. 5). 2.2
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), es sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 58'500.-- auszugehen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens sei – wie dies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 3. Dezember 2015 betreffend das Verfahren gegen die Inva lidenversicherung getan habe – auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzu stellen, da nicht feststehe, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beein trächtigung an einer öffentlichen Primarschule im Kanton Zürich unter richtet hätte, zumal ihm ohne Weiteres auch Stellen an Privatschulen oder öffent lichen Schulen anderer Kantone offen gestanden wären. Es resultiere ein Validenein kommen von Fr. 90'469.--. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 35 %. 2.3
Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich nicht detailliert mit seinen Einwendungen in der Einsprache ausein andergesetzt, weshalb der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die Ermittlung des Valideneinkommens sei nicht schlüssig. Die Beschwerde geg nerin rekapituliere die Berechnungen des Sozialversicherungsgerichts des Kanton s Zürich im Entscheid betreffend einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Inva lidenversicherung. Es bestehe jedoch keine Bindungswirkung. Auf die Tabelle T1 der LSE 2010 könne von vornherein nicht abgestellt werden. Eine solche Tabelle sei in den heute publizierten und zugänglichen Tabellen unter www.bfs.admin.ch nicht auffindbar. Es könne nicht verifiziert werden, unter welchen Bedingungen und Umständen es zum dort angeblich ausgewiesenen Wert von Fr. 7'161. -- ge kommen sei. Gemäss BGE 142 V 178 seien immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden. Die LSE 2010 sei damit nicht anwendbar. Der «Serienbruch» be im Wechsel von LSE 2010 auf 2012 sei gemäss Bundesgericht (Urteil 8C_228/2017 vom 14. Juni 2017) systemimmanent und gelte auch für die Unfall versicherung. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, es sei auf die LSE 2014, Tabelle T1_b, Ziff. 85, «Erziehung und Unterricht» abzustellen , welche für Männer einen monatlichen Betrag von Fr. 9'068.-- ausweise, ohne Kaderfunktion von Fr. 9'021.--. Es resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 113'441.--, eventuell Fr. 112'852.--. Wende man die Tabelle T1_tirage_skill_level an, ergebe sich im Kompetenzniveau 3 sodann auch ein Jahreseinkommen von Fr. 100'330.- -. Ausser dem müsse berücksichtigt werden, dass sich der Primarlehrerlohn im Kanton Zürich und auch in anderen Kantonen überproportional zur Nominal lohn entwicklung anderer Löhne in diesem Bereich entwickle. Würde auf die LSE 2012 «Erziehung und Unterricht» abgestellt, müsste das Kompetenzniveau 4 herangezogen werden, was ein Jahreseinkommen von Fr. 124'287. -- ergebe. 3 .
3 .1
Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden kann . Die Beschwerdegegnerin muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rec htlichen Einwand auseinanderset zen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken, was sie auch tat. 3.2
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs einkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2017 vom 14. Juni 2017 E. 4.1.3 mit Verweis auf BGE 129 V 222 E. 4.1 ; 128 V 174). Massgebend sind somit die Verhältnisse im Zeitpunkt des Jahres 2011, als der Rentenanspruch entstand. Dieser Zeitpunkt wurde nicht in Frage gestellt und lässt sich aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Lehre als Detailhandelsfachmann im August 2011 erfolg reich abgeschlossen hat, auch nachvollziehen (vgl. Urk. 9/155, Urk. 9/157). 3 .3
I m Jahr 2011 arbeitete der Beschwerdeführer bei der B.___
aus betrieblichen Gründen bloss in einem 60%-Pensum. Die se Stelle wurde ihm aus wirtschaftlichen Grün den per 30. April 2012 gekündigt (Urk. 9/173). Im Sep tem ber 2012 trat er eine Vollzeits telle bei de r C.___ an, wo er
Fr. 58'500.--
verdiente (vgl. Urk. 9/225). Die Suva berücksichtigte diesen Verdienst als Inva lideneinkommen, so wie dies bereits das hiesige Gericht im Urteil
IV.2014.00664 vom 3. Dezember 2015 getan hatte. Dies ist im Sinne der Rechtsprechung (E. 3.2) nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst von einem Invalideneinkommen von Fr. 58'500. -- ausgegangen ist (Urk. 1 S. 5 ff.). 3.4
3.4.1
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist – wie dies das Bundesgericht fest gehalten hat – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die Folgen aus dem Unfall vom 18. Februar 2004 Primarlehrer geworden wäre (E. 2.1). 3.4.2
Unter der Annahme dieser Prämisse hielt das hiesige Gericht im Urteil IV.2014.00664 vom 3. Dezember 2015 Folgendes fest: Entg egen der Ansicht des Beschwerde führers seien zur Bemess ung des Valideneinkommens nicht die Anga ben der Bildungsdirektion des Kantons Züri ch heranzuziehen, sondern die Tabel len löhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodis ch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE), da nicht feststehe , dass der Beschwerdeführer ohn e gesundheitliche Beeinträchtigung an einer öffentlichen Primarschule im Kanton Zürich unterrichtet hätte, zumal ihm ohne weiteres Stellen an Privatschulen oder öffentlichen Schulen anderer Kantone offe n gestanden wären. Demgemäss sei auf den Lohn im Bereich Erziehung und Unterricht, Ziff. 85 in der Tabelle 1 der LSE (privater und öffentlicher Sektor zusammen), Anforderungsniveau 3, abzustellen und somit von einem standar disierte n monatlichen Einkommen von Fr. 7‘161.-- auszugehen (LSE 2010, S. 25), welches unter Berücksichti gung der durchschnitt lichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,4 Stunden pro Woche (vgl. Bu ndesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung en, P 85) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2151 [2010] auf 2188 [2012], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 19 76-2014, Männer) auf ein Jahres einkommen für eine 100 %ige Tätigkeit hochzurechnen sei. Es resultiere som it ein Valideneinkommen von Fr. 90‘469.-- (Fr. 7‘161. -- : 40 x 41,4 x 12 : 2151 x 2188).
Diese Berechnung übernahm auch die Beschwerde gegnerin , was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist , zumal bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf Wert e aus dem Jahr 2012 abgestellt wurde (E. 3.3) . Damit wurden das Validen- und das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage erhoben (vgl. BGE 129 V 222 ) .
In diesem Sinne wäre es auch zulässig, die LSE 2012 heranzuziehen. Entspricht d as An forderungsniveau 2 der LSE 2010 dem Kompetenzniveau 3 der LSE 2012 (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.3.1 mit Verweis auf das IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Soz ialver siche rungen [BSV] vom 22. Oktober 2014), entspricht das Anforderungsniveau 3 der LSE 2010 dem Kompetenzniveau 2 der LSE 2012 (so festgehalten auch im Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3) . Es wäre somit auf die Tabelle T1_skill_level (privater und öffentlicher Sektor zusammen), Ziff. 85 «Erziehung und Unterricht » , Kompetenzniveau 2, Männer, abzustellen und somit von einem standar disierte n monatlichen Einkommen von Fr. 6'737.-- auszugehen (LSE 2012 S. 31), welches unter Berücksichti gung der durchschnitt lichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,4 Stunden pro Woche ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsa bteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, P 85 ) auf ein Jahres einkommen für eine 100 %ige Tätigkeit hochzurechnen wäre . Es resultiert e aber ein deutlich tieferes Valideneinkommen von Fr. 83 ’674 . --
(Fr. 6'737. -- : 40 x 41,4 x 12 ), was dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereich en würde. Auf das Kompetenzniveau 3, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist hingegen nicht abzustellen. Als Primarschullehrer hätte
er im Jahr 2012
kein Jahreseinkommen von Fr. 99 ’ 608.4 0 erzielt (Fr. 8'020. -- : 40 x 41,4 x 12 ), was die Lohndatenerhebung der Lehrkräfte, Auswertung 2012, der Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz belegt (vgl. die Tabellen zu den Lehrkräften der Primarstufe). Die darin enthaltenen Angaben sowie die Lohndatenerhebungen der folgenden Jahre widerlegen auch das Argument des Beschwerdeführers, dass die Lohnentwicklung eines Pr imar lehrers ganz anders verlaufe als die Lohnentwicklung anderer Berufsgruppen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch die Tabelle T17, Ziff. 23 «Lehrkräfte» der LSE 2012 nicht heranzuziehen , da sie sich im vorliegenden Fall als zu unspezifisch erweist. Ausserdem wäre beim Beschwerdeführer, welche r im Jahr 2011 erst 28 Jahre alt wurde, auf ein standar disierte s monatliches Ein kommen von bloss Fr. 6'436.-- abzustellen (LSE 20 12 S. 44), was sich wiederum zu seinem Nachteil auswirken würde. Dass die LSE 2014 nicht für einen Einkommensvergleich mit Rentenbeginn im Jahr 2011 herangezogen werden kann, versteht sich von selbst. Wie bereits erwähnt, sind f ür den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend . Zu prüfen bleibt lediglich noch, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetische n Bezugsgrössen eingetreten ist (BGE 128 V 174 Regeste). Diese Prüfung wurde bereits vorgenommen. Dem BGE 142 V 178 lässt sich sodann nic ht entnehmen, dass statistische Daten zu verwenden wären , welche auf späteren Erhe bungen beruhen . 3.5
Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinen übrigen Vorbringen nicht durch zudringen. Auch wenn keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung besteht, sind bereits abge schlossene Invaliditätsfestlegungen mitzuberücksichtigen (E. 1.4) . In diesem Sinne übernahm die Beschwerdegegnerin d ie zum Einkommensvergleich vorgenomme nen Überlegungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Urteil IV.2014.00664 vom 3. Dezember 2015, welche sich nach wie vor als überzeugend erweisen. Das Arg ument des Beschwerdeführers , die Tabelle T1 gemäss LSE 2010 sei im Internet nicht auffindbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne,
sticht sodann nicht . D ie LSE 2010 wurden als Druckerzeugnis publiziert ; deren Anwen d barkeit hängt nicht von einer elektronischen Publikation ab. Schliesslich fragt sich, weshalb der Beschwerdeführer das Urteil des Sozial ver sicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00664 vom 3. Dezember 2015 nicht angefochten hat, wenn er der Ansicht ist, es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 42 %. Dies wäre auch im Verfahren betreffend Invalidenrente der Invalidenversicherung von Bedeutung gewesen, denn ein Rentenanspruch ent steht dort ab einem Invaliditätsgrad von 40 %. 4.
Nach dem Gesagten erweis t sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der 1983 geborene X.___
schloss im Juli 2003 die Diplom mittelschule ab und beabsichtigte im April 2004, den Vorkurs zur Aufnahme prüfung als Primarlehrer an der Y.___ anzu treten. Zwischenzeitlich arbeitete er ab 1. November 2003 als Druckereigehilfe bei der Z.___ auf Abruf und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 18. Februar 2004 rutschte er in A.___ auf dem Eis aus und schlug mit dem Hinterkopf auf. Hierbei erlitt er ein Schädelhirntrauma Grad II mit/bei Kontusionsblutung frontal beidseits, Subarachnoidal blutung im Interhä mis phä renspalt
occipital , Subduralblutung frontal (links mehr als rechts) und Falx cerebri sowie sekundärem Hirnödem. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leis tungen. In der Folge konnte der Versicherte den Vorkurs zur Aufnahmeprüfung als Primarlehrer an der Y.___ nicht realisieren. Er schloss im Jahr 2011 eine Lehre als Detailhandelsfachmann bei der B.___ ab (Urk. 2 S. 2 ) . Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 (Urk. 9/185) und Einspracheentscheid vom 23. September 2013 (Urk. 9/195) verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Mit Urteil vom 20. Juni 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Einspracheent scheid erhobene Beschwerde ab (Urk. 9/208). Das Bundesgericht hiess die dagegen erho bene Beschwerde des Versicherten mit Urteil 8C_612/2014 vom 28. April 2015 teilweise gut. Es wies die Sache zu neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die Suva zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 9/215). Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wurde dem Versicherten ab dem 1. September 2011 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 35 % zugesprochen (Urk. 9/239). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. August 2016 (Urk. 9/251) wies die Suva mit Entscheid vom 27. Juni 2017 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/256]).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 18. Februar 2004 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein glie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermit telt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkom mens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbs ein kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so ge wonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Pro zentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S.
309 E. 1a mit Hinweisen).
E. 1.4 Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Inva liden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Inva liditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Inva lidi tätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialver siche rungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. August 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben, als darin eine Rente von bloss 35 % zugesprochen worden sei . Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 24. November 2017 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 8C_612/2014 vom 28. April 2015 fest, das Sozialversicherungsgericht habe von einer vollen Arbeits- und Leistungs fähi g keit im Beruf als Detailhandelsfachmann ausgehen dürfen. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei kein Abzug von 10 % vom tatsächlich erzielten Jahres verdienst vorzunehmen (Urk. 9/215 E. 4.1.2 und E. 4.2.1). Was die Ermitt lung des Valideneinkommens anbelange, sei davon auszugehen, dass der Be schwer deführer ohne die Folgen aus dem Unfall vom 18. Februar 2004 Primar lehrer geworden wäre (Urk. 9/215 E. 4.2.2.2). Da bisher noch kein Einkommens vergleich vorge nom men worden sei, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen solchen vornehme (Urk. 9/215 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), es sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 58'500.-- auszugehen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens sei – wie dies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 3. Dezember 2015 betreffend das Verfahren gegen die Inva lidenversicherung getan habe – auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzu stellen, da nicht feststehe, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beein trächtigung an einer öffentlichen Primarschule im Kanton Zürich unter richtet hätte, zumal ihm ohne Weiteres auch Stellen an Privatschulen oder öffent lichen Schulen anderer Kantone offen gestanden wären. Es resultiere ein Validenein kommen von Fr. 90'469.--. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 35 %.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich nicht detailliert mit seinen Einwendungen in der Einsprache ausein andergesetzt, weshalb der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die Ermittlung des Valideneinkommens sei nicht schlüssig. Die Beschwerde geg nerin rekapituliere die Berechnungen des Sozialversicherungsgerichts des Kanton s Zürich im Entscheid betreffend einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Inva lidenversicherung. Es bestehe jedoch keine Bindungswirkung. Auf die Tabelle T1 der LSE 2010 könne von vornherein nicht abgestellt werden. Eine solche Tabelle sei in den heute publizierten und zugänglichen Tabellen unter www.bfs.admin.ch nicht auffindbar. Es könne nicht verifiziert werden, unter welchen Bedingungen und Umständen es zum dort angeblich ausgewiesenen Wert von Fr. 7'161. -- ge kommen sei. Gemäss BGE 142 V 178 seien immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden. Die LSE 2010 sei damit nicht anwendbar. Der «Serienbruch» be im Wechsel von LSE 2010 auf 2012 sei gemäss Bundesgericht (Urteil 8C_228/2017 vom 14. Juni 2017) systemimmanent und gelte auch für die Unfall versicherung. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, es sei auf die LSE 2014, Tabelle T1_b, Ziff. 85, «Erziehung und Unterricht» abzustellen , welche für Männer einen monatlichen Betrag von Fr. 9'068.-- ausweise, ohne Kaderfunktion von Fr. 9'021.--. Es resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 113'441.--, eventuell Fr. 112'852.--. Wende man die Tabelle T1_tirage_skill_level an, ergebe sich im Kompetenzniveau 3 sodann auch ein Jahreseinkommen von Fr. 100'330.- -. Ausser dem müsse berücksichtigt werden, dass sich der Primarlehrerlohn im Kanton Zürich und auch in anderen Kantonen überproportional zur Nominal lohn entwicklung anderer Löhne in diesem Bereich entwickle. Würde auf die LSE 2012 «Erziehung und Unterricht» abgestellt, müsste das Kompetenzniveau 4 herangezogen werden, was ein Jahreseinkommen von Fr. 124'287. -- ergebe.
E. 3 .3
I m Jahr 2011 arbeitete der Beschwerdeführer bei der B.___
aus betrieblichen Gründen bloss in einem 60%-Pensum. Die se Stelle wurde ihm aus wirtschaftlichen Grün den per 30. April 2012 gekündigt (Urk. 9/173). Im Sep tem ber 2012 trat er eine Vollzeits telle bei de r C.___ an, wo er
Fr. 58'500.--
verdiente (vgl. Urk. 9/225). Die Suva berücksichtigte diesen Verdienst als Inva lideneinkommen, so wie dies bereits das hiesige Gericht im Urteil
IV.2014.00664 vom 3. Dezember 2015 getan hatte. Dies ist im Sinne der Rechtsprechung (E. 3.2) nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst von einem Invalideneinkommen von Fr. 58'500. -- ausgegangen ist (Urk. 1 S. 5 ff.).
E. 3.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs einkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2017 vom 14. Juni 2017 E. 4.1.3 mit Verweis auf BGE 129 V 222 E. 4.1 ; 128 V 174). Massgebend sind somit die Verhältnisse im Zeitpunkt des Jahres 2011, als der Rentenanspruch entstand. Dieser Zeitpunkt wurde nicht in Frage gestellt und lässt sich aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Lehre als Detailhandelsfachmann im August 2011 erfolg reich abgeschlossen hat, auch nachvollziehen (vgl. Urk. 9/155, Urk. 9/157).
E. 3.4.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist – wie dies das Bundesgericht fest gehalten hat – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die Folgen aus dem Unfall vom 18. Februar 2004 Primarlehrer geworden wäre (E. 2.1).
E. 3.4.2 Unter der Annahme dieser Prämisse hielt das hiesige Gericht im Urteil IV.2014.00664 vom 3. Dezember 2015 Folgendes fest: Entg egen der Ansicht des Beschwerde führers seien zur Bemess ung des Valideneinkommens nicht die Anga ben der Bildungsdirektion des Kantons Züri ch heranzuziehen, sondern die Tabel len löhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodis ch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE), da nicht feststehe , dass der Beschwerdeführer ohn e gesundheitliche Beeinträchtigung an einer öffentlichen Primarschule im Kanton Zürich unterrichtet hätte, zumal ihm ohne weiteres Stellen an Privatschulen oder öffentlichen Schulen anderer Kantone offe n gestanden wären. Demgemäss sei auf den Lohn im Bereich Erziehung und Unterricht, Ziff. 85 in der Tabelle 1 der LSE (privater und öffentlicher Sektor zusammen), Anforderungsniveau 3, abzustellen und somit von einem standar disierte n monatlichen Einkommen von Fr. 7‘161.-- auszugehen (LSE 2010, S. 25), welches unter Berücksichti gung der durchschnitt lichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,4 Stunden pro Woche (vgl. Bu ndesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung en, P 85) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2151 [2010] auf 2188 [2012], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 19 76-2014, Männer) auf ein Jahres einkommen für eine 100 %ige Tätigkeit hochzurechnen sei. Es resultiere som it ein Valideneinkommen von Fr. 90‘469.-- (Fr. 7‘161. -- : 40 x 41,4 x 12 : 2151 x 2188).
Diese Berechnung übernahm auch die Beschwerde gegnerin , was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist , zumal bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf Wert e aus dem Jahr 2012 abgestellt wurde (E. 3.3) . Damit wurden das Validen- und das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage erhoben (vgl. BGE 129 V 222 ) .
In diesem Sinne wäre es auch zulässig, die LSE 2012 heranzuziehen. Entspricht d as An forderungsniveau 2 der LSE 2010 dem Kompetenzniveau 3 der LSE 2012 (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.3.1 mit Verweis auf das IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Soz ialver siche rungen [BSV] vom 22. Oktober 2014), entspricht das Anforderungsniveau 3 der LSE 2010 dem Kompetenzniveau 2 der LSE 2012 (so festgehalten auch im Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3) . Es wäre somit auf die Tabelle T1_skill_level (privater und öffentlicher Sektor zusammen), Ziff. 85 «Erziehung und Unterricht » , Kompetenzniveau 2, Männer, abzustellen und somit von einem standar disierte n monatlichen Einkommen von Fr. 6'737.-- auszugehen (LSE 2012 S. 31), welches unter Berücksichti gung der durchschnitt lichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,4 Stunden pro Woche ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsa bteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, P 85 ) auf ein Jahres einkommen für eine 100 %ige Tätigkeit hochzurechnen wäre . Es resultiert e aber ein deutlich tieferes Valideneinkommen von Fr. 83 ’674 . --
(Fr. 6'737. -- : 40 x 41,4 x 12 ), was dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereich en würde. Auf das Kompetenzniveau 3, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist hingegen nicht abzustellen. Als Primarschullehrer hätte
er im Jahr 2012
kein Jahreseinkommen von Fr. 99 ’ 608.4 0 erzielt (Fr. 8'020. -- : 40 x 41,4 x 12 ), was die Lohndatenerhebung der Lehrkräfte, Auswertung 2012, der Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz belegt (vgl. die Tabellen zu den Lehrkräften der Primarstufe). Die darin enthaltenen Angaben sowie die Lohndatenerhebungen der folgenden Jahre widerlegen auch das Argument des Beschwerdeführers, dass die Lohnentwicklung eines Pr imar lehrers ganz anders verlaufe als die Lohnentwicklung anderer Berufsgruppen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch die Tabelle T17, Ziff. 23 «Lehrkräfte» der LSE 2012 nicht heranzuziehen , da sie sich im vorliegenden Fall als zu unspezifisch erweist. Ausserdem wäre beim Beschwerdeführer, welche r im Jahr 2011 erst 28 Jahre alt wurde, auf ein standar disierte s monatliches Ein kommen von bloss Fr. 6'436.-- abzustellen (LSE 20 12 S. 44), was sich wiederum zu seinem Nachteil auswirken würde. Dass die LSE 2014 nicht für einen Einkommensvergleich mit Rentenbeginn im Jahr 2011 herangezogen werden kann, versteht sich von selbst. Wie bereits erwähnt, sind f ür den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend . Zu prüfen bleibt lediglich noch, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetische n Bezugsgrössen eingetreten ist (BGE 128 V 174 Regeste). Diese Prüfung wurde bereits vorgenommen. Dem BGE 142 V 178 lässt sich sodann nic ht entnehmen, dass statistische Daten zu verwenden wären , welche auf späteren Erhe bungen beruhen .
E. 3.5 Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinen übrigen Vorbringen nicht durch zudringen. Auch wenn keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung besteht, sind bereits abge schlossene Invaliditätsfestlegungen mitzuberücksichtigen (E. 1.4) . In diesem Sinne übernahm die Beschwerdegegnerin d ie zum Einkommensvergleich vorgenomme nen Überlegungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Urteil IV.2014.00664 vom 3. Dezember 2015, welche sich nach wie vor als überzeugend erweisen. Das Arg ument des Beschwerdeführers , die Tabelle T1 gemäss LSE 2010 sei im Internet nicht auffindbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne,
sticht sodann nicht . D ie LSE 2010 wurden als Druckerzeugnis publiziert ; deren Anwen d barkeit hängt nicht von einer elektronischen Publikation ab. Schliesslich fragt sich, weshalb der Beschwerdeführer das Urteil des Sozial ver sicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00664 vom 3. Dezember 2015 nicht angefochten hat, wenn er der Ansicht ist, es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 42 %. Dies wäre auch im Verfahren betreffend Invalidenrente der Invalidenversicherung von Bedeutung gewesen, denn ein Rentenanspruch ent steht dort ab einem Invaliditätsgrad von 40 %.
E. 4 Nach dem Gesagten erweis t sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 5 Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00187
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
25. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1983 geborene X.___
schloss im Juli 2003 die Diplom mittelschule ab und beabsichtigte im April 2004, den Vorkurs zur Aufnahme prüfung als Primarlehrer an der Y.___ anzu treten. Zwischenzeitlich arbeitete er ab 1. November 2003 als Druckereigehilfe bei der Z.___ auf Abruf und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 18. Februar 2004 rutschte er in A.___ auf dem Eis aus und schlug mit dem Hinterkopf auf. Hierbei erlitt er ein Schädelhirntrauma Grad II mit/bei Kontusionsblutung frontal beidseits, Subarachnoidal blutung im Interhä mis phä renspalt
occipital , Subduralblutung frontal (links mehr als rechts) und Falx cerebri sowie sekundärem Hirnödem. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leis tungen. In der Folge konnte der Versicherte den Vorkurs zur Aufnahmeprüfung als Primarlehrer an der Y.___ nicht realisieren. Er schloss im Jahr 2011 eine Lehre als Detailhandelsfachmann bei der B.___ ab (Urk. 2 S. 2 ) . Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 (Urk. 9/185) und Einspracheentscheid vom 23. September 2013 (Urk. 9/195) verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Mit Urteil vom 20. Juni 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Einspracheent scheid erhobene Beschwerde ab (Urk. 9/208). Das Bundesgericht hiess die dagegen erho bene Beschwerde des Versicherten mit Urteil 8C_612/2014 vom 28. April 2015 teilweise gut. Es wies die Sache zu neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die Suva zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 9/215). Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wurde dem Versicherten ab dem 1. September 2011 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 35 % zugesprochen (Urk. 9/239). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. August 2016 (Urk. 9/251) wies die Suva mit Entscheid vom 27. Juni 2017 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/256]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. August 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben, als darin eine Rente von bloss 35 % zugesprochen worden sei . Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 24. November 2017 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 18. Februar 2004 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein glie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermit telt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkom mens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbs ein kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so ge wonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Pro zentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S.
309 E. 1a mit Hinweisen). 1.4
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Inva liden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Inva liditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Inva lidi tätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialver siche rungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b). 2.
2.1
Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 8C_612/2014 vom 28. April 2015 fest, das Sozialversicherungsgericht habe von einer vollen Arbeits- und Leistungs fähi g keit im Beruf als Detailhandelsfachmann ausgehen dürfen. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei kein Abzug von 10 % vom tatsächlich erzielten Jahres verdienst vorzunehmen (Urk. 9/215 E. 4.1.2 und E. 4.2.1). Was die Ermitt lung des Valideneinkommens anbelange, sei davon auszugehen, dass der Be schwer deführer ohne die Folgen aus dem Unfall vom 18. Februar 2004 Primar lehrer geworden wäre (Urk. 9/215 E. 4.2.2.2). Da bisher noch kein Einkommens vergleich vorge nom men worden sei, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen solchen vornehme (Urk. 9/215 E. 5). 2.2
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), es sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 58'500.-- auszugehen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens sei – wie dies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 3. Dezember 2015 betreffend das Verfahren gegen die Inva lidenversicherung getan habe – auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzu stellen, da nicht feststehe, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beein trächtigung an einer öffentlichen Primarschule im Kanton Zürich unter richtet hätte, zumal ihm ohne Weiteres auch Stellen an Privatschulen oder öffent lichen Schulen anderer Kantone offen gestanden wären. Es resultiere ein Validenein kommen von Fr. 90'469.--. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 35 %. 2.3
Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich nicht detailliert mit seinen Einwendungen in der Einsprache ausein andergesetzt, weshalb der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die Ermittlung des Valideneinkommens sei nicht schlüssig. Die Beschwerde geg nerin rekapituliere die Berechnungen des Sozialversicherungsgerichts des Kanton s Zürich im Entscheid betreffend einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Inva lidenversicherung. Es bestehe jedoch keine Bindungswirkung. Auf die Tabelle T1 der LSE 2010 könne von vornherein nicht abgestellt werden. Eine solche Tabelle sei in den heute publizierten und zugänglichen Tabellen unter www.bfs.admin.ch nicht auffindbar. Es könne nicht verifiziert werden, unter welchen Bedingungen und Umständen es zum dort angeblich ausgewiesenen Wert von Fr. 7'161. -- ge kommen sei. Gemäss BGE 142 V 178 seien immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden. Die LSE 2010 sei damit nicht anwendbar. Der «Serienbruch» be im Wechsel von LSE 2010 auf 2012 sei gemäss Bundesgericht (Urteil 8C_228/2017 vom 14. Juni 2017) systemimmanent und gelte auch für die Unfall versicherung. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, es sei auf die LSE 2014, Tabelle T1_b, Ziff. 85, «Erziehung und Unterricht» abzustellen , welche für Männer einen monatlichen Betrag von Fr. 9'068.-- ausweise, ohne Kaderfunktion von Fr. 9'021.--. Es resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 113'441.--, eventuell Fr. 112'852.--. Wende man die Tabelle T1_tirage_skill_level an, ergebe sich im Kompetenzniveau 3 sodann auch ein Jahreseinkommen von Fr. 100'330.- -. Ausser dem müsse berücksichtigt werden, dass sich der Primarlehrerlohn im Kanton Zürich und auch in anderen Kantonen überproportional zur Nominal lohn entwicklung anderer Löhne in diesem Bereich entwickle. Würde auf die LSE 2012 «Erziehung und Unterricht» abgestellt, müsste das Kompetenzniveau 4 herangezogen werden, was ein Jahreseinkommen von Fr. 124'287. -- ergebe. 3 .
3 .1
Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden kann . Die Beschwerdegegnerin muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rec htlichen Einwand auseinanderset zen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken, was sie auch tat. 3.2
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs einkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2017 vom 14. Juni 2017 E. 4.1.3 mit Verweis auf BGE 129 V 222 E. 4.1 ; 128 V 174). Massgebend sind somit die Verhältnisse im Zeitpunkt des Jahres 2011, als der Rentenanspruch entstand. Dieser Zeitpunkt wurde nicht in Frage gestellt und lässt sich aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Lehre als Detailhandelsfachmann im August 2011 erfolg reich abgeschlossen hat, auch nachvollziehen (vgl. Urk. 9/155, Urk. 9/157). 3 .3
I m Jahr 2011 arbeitete der Beschwerdeführer bei der B.___
aus betrieblichen Gründen bloss in einem 60%-Pensum. Die se Stelle wurde ihm aus wirtschaftlichen Grün den per 30. April 2012 gekündigt (Urk. 9/173). Im Sep tem ber 2012 trat er eine Vollzeits telle bei de r C.___ an, wo er
Fr. 58'500.--
verdiente (vgl. Urk. 9/225). Die Suva berücksichtigte diesen Verdienst als Inva lideneinkommen, so wie dies bereits das hiesige Gericht im Urteil
IV.2014.00664 vom 3. Dezember 2015 getan hatte. Dies ist im Sinne der Rechtsprechung (E. 3.2) nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst von einem Invalideneinkommen von Fr. 58'500. -- ausgegangen ist (Urk. 1 S. 5 ff.). 3.4
3.4.1
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist – wie dies das Bundesgericht fest gehalten hat – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die Folgen aus dem Unfall vom 18. Februar 2004 Primarlehrer geworden wäre (E. 2.1). 3.4.2
Unter der Annahme dieser Prämisse hielt das hiesige Gericht im Urteil IV.2014.00664 vom 3. Dezember 2015 Folgendes fest: Entg egen der Ansicht des Beschwerde führers seien zur Bemess ung des Valideneinkommens nicht die Anga ben der Bildungsdirektion des Kantons Züri ch heranzuziehen, sondern die Tabel len löhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodis ch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE), da nicht feststehe , dass der Beschwerdeführer ohn e gesundheitliche Beeinträchtigung an einer öffentlichen Primarschule im Kanton Zürich unterrichtet hätte, zumal ihm ohne weiteres Stellen an Privatschulen oder öffentlichen Schulen anderer Kantone offe n gestanden wären. Demgemäss sei auf den Lohn im Bereich Erziehung und Unterricht, Ziff. 85 in der Tabelle 1 der LSE (privater und öffentlicher Sektor zusammen), Anforderungsniveau 3, abzustellen und somit von einem standar disierte n monatlichen Einkommen von Fr. 7‘161.-- auszugehen (LSE 2010, S. 25), welches unter Berücksichti gung der durchschnitt lichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,4 Stunden pro Woche (vgl. Bu ndesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung en, P 85) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2151 [2010] auf 2188 [2012], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 19 76-2014, Männer) auf ein Jahres einkommen für eine 100 %ige Tätigkeit hochzurechnen sei. Es resultiere som it ein Valideneinkommen von Fr. 90‘469.-- (Fr. 7‘161. -- : 40 x 41,4 x 12 : 2151 x 2188).
Diese Berechnung übernahm auch die Beschwerde gegnerin , was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist , zumal bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf Wert e aus dem Jahr 2012 abgestellt wurde (E. 3.3) . Damit wurden das Validen- und das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage erhoben (vgl. BGE 129 V 222 ) .
In diesem Sinne wäre es auch zulässig, die LSE 2012 heranzuziehen. Entspricht d as An forderungsniveau 2 der LSE 2010 dem Kompetenzniveau 3 der LSE 2012 (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.3.1 mit Verweis auf das IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Soz ialver siche rungen [BSV] vom 22. Oktober 2014), entspricht das Anforderungsniveau 3 der LSE 2010 dem Kompetenzniveau 2 der LSE 2012 (so festgehalten auch im Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3) . Es wäre somit auf die Tabelle T1_skill_level (privater und öffentlicher Sektor zusammen), Ziff. 85 «Erziehung und Unterricht » , Kompetenzniveau 2, Männer, abzustellen und somit von einem standar disierte n monatlichen Einkommen von Fr. 6'737.-- auszugehen (LSE 2012 S. 31), welches unter Berücksichti gung der durchschnitt lichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,4 Stunden pro Woche ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsa bteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, P 85 ) auf ein Jahres einkommen für eine 100 %ige Tätigkeit hochzurechnen wäre . Es resultiert e aber ein deutlich tieferes Valideneinkommen von Fr. 83 ’674 . --
(Fr. 6'737. -- : 40 x 41,4 x 12 ), was dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereich en würde. Auf das Kompetenzniveau 3, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist hingegen nicht abzustellen. Als Primarschullehrer hätte
er im Jahr 2012
kein Jahreseinkommen von Fr. 99 ’ 608.4 0 erzielt (Fr. 8'020. -- : 40 x 41,4 x 12 ), was die Lohndatenerhebung der Lehrkräfte, Auswertung 2012, der Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz belegt (vgl. die Tabellen zu den Lehrkräften der Primarstufe). Die darin enthaltenen Angaben sowie die Lohndatenerhebungen der folgenden Jahre widerlegen auch das Argument des Beschwerdeführers, dass die Lohnentwicklung eines Pr imar lehrers ganz anders verlaufe als die Lohnentwicklung anderer Berufsgruppen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch die Tabelle T17, Ziff. 23 «Lehrkräfte» der LSE 2012 nicht heranzuziehen , da sie sich im vorliegenden Fall als zu unspezifisch erweist. Ausserdem wäre beim Beschwerdeführer, welche r im Jahr 2011 erst 28 Jahre alt wurde, auf ein standar disierte s monatliches Ein kommen von bloss Fr. 6'436.-- abzustellen (LSE 20 12 S. 44), was sich wiederum zu seinem Nachteil auswirken würde. Dass die LSE 2014 nicht für einen Einkommensvergleich mit Rentenbeginn im Jahr 2011 herangezogen werden kann, versteht sich von selbst. Wie bereits erwähnt, sind f ür den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend . Zu prüfen bleibt lediglich noch, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetische n Bezugsgrössen eingetreten ist (BGE 128 V 174 Regeste). Diese Prüfung wurde bereits vorgenommen. Dem BGE 142 V 178 lässt sich sodann nic ht entnehmen, dass statistische Daten zu verwenden wären , welche auf späteren Erhe bungen beruhen . 3.5
Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinen übrigen Vorbringen nicht durch zudringen. Auch wenn keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung besteht, sind bereits abge schlossene Invaliditätsfestlegungen mitzuberücksichtigen (E. 1.4) . In diesem Sinne übernahm die Beschwerdegegnerin d ie zum Einkommensvergleich vorgenomme nen Überlegungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Urteil IV.2014.00664 vom 3. Dezember 2015, welche sich nach wie vor als überzeugend erweisen. Das Arg ument des Beschwerdeführers , die Tabelle T1 gemäss LSE 2010 sei im Internet nicht auffindbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne,
sticht sodann nicht . D ie LSE 2010 wurden als Druckerzeugnis publiziert ; deren Anwen d barkeit hängt nicht von einer elektronischen Publikation ab. Schliesslich fragt sich, weshalb der Beschwerdeführer das Urteil des Sozial ver sicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00664 vom 3. Dezember 2015 nicht angefochten hat, wenn er der Ansicht ist, es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 42 %. Dies wäre auch im Verfahren betreffend Invalidenrente der Invalidenversicherung von Bedeutung gewesen, denn ein Rentenanspruch ent steht dort ab einem Invaliditätsgrad von 40 %. 4.
Nach dem Gesagten erweis t sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro