Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1956, war vom
1. November 2009 bis zum 31. März 2014
als Senior Kundenbetreuer bei der Bank Y.___ AG
angestellt ( Urk. 9/1 und 31/3/3) . Über seine Arbeit geberin war er bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (im Folgenden: Generali ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. 1.2
A m 2 8. November 2012 musste sich der Versicherte einer Arthroskopie an der linken Schulter mit Tenodese der langen Bizepssehne , Acromioplastik und AC-Gelenksresektion unterziehen, da er seit einer ruckartigen Bewegung beim An ziehen der Skischuhe im Februar 2012 unter anhaltenden Beschwerden gelitten habe (Urk. 8/2). Diesbezüglich wurden ein Unfall und das Vorliegen einer unfall ähnlichen Körperschädigung rechtskräftig verneint (vgl. die Urteile des Sozialver sicherungsgerichts UV.2013.00090 vom 25. November 2014 und des Bundesge richts 8C_1/2015 vom 2 7. März 2015; vgl. auch Urk. 18 S. 2 ).
Der Versicherte
erlitt am
19. Dezember 2012 einen Unfall betreffen d seine rechte Schulter , dem eine langjährige vollständige Arbeitsunfähigkeit
folgte (vgl. Urk. 1 S. 3 f. und 2 S. 5 ) . Dafür erbrachte die Generali Versicherungsleistungen, welche sie mit Verfügung vom 2. Mai 2016
per 2 8. Februar 2015 einstellte (Urk. 31/8/102 ) . Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 31/8/104) wies die Generali mit Entscheid vom 1 5. August 2016 ab ( Urk. 31/2) . Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht ( Urk. 31/1) , welche mit Urteil UV.2016.00201 vom
7. Mai 2018
abgewiesen wurde ( Urk. 31/33 ) . Dieser Entscheid blieb unange foch ten. 1. 3
Betreffend seine rechte Schulter machte der Versicherte geltend, er habe am 11. Januar 2015 im Keller seines Hauses etwas holen wollen , als er au f einem Stück Karton ausgerutscht und gestützt sei. B eim Auffangen habe er sich verletzt ( Urk. 9/1) . Er suchte am 2 1. Januar 2015 die Klinik Z.___
auf, wo ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und ein
Arthro-MRT empfohlen wurden ( Urk. 9/2) . Letzteres
wurde am 2 9. Januar 2015 durchgeführt und ergab gemäss Bericht der Klinik Z.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 9/3) eine partielle Läsion der ansatznahen Subscapularissehne mit leichter medialer Subluxation der langen
Bicepsse hne und Zeichen eines subacromi alen
Impingements mit leichter Bur sitits , worauf zuerst eine konservative Therapie eingeleitet wurde .
Am
14. April 2015 musste sich der Versicherte einer Arthroskopie an der rechten Schulter mit Rotatoren manschetten rekonstruktion und Mini-open subpectoraler
Tenodese der langen Bicepssehne
unterziehen (Urk. 9/6).
Im gleichentags verfassten Operationsbericht hielt Dr.
med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, fest, es bestätige sich der Befund einer traumatisch verursachten intervallnahen Ruptur der cranialen
Subscapularis sehne mit medialer Subluxation bis Luxation der langen Bicepssehne . Es bestehe auch eine Partialruptur gelenkseitig der vorderen Supraspinatussehne
Ellman II. Das Cable sei destabilisiert, das mediale Pulley sei rupturiert , die oberen 1 ½ cm der Subscapularissehne seien subtotal
rupturiert und die Sehne sei um 1 ½ cm retrahiert . Die lange Bicepssehne sie deutlich verdickt, aufgefasert durch die Subluxation. Knorpel glenoideal
humeral intakt. Infraspinatus in Kontinuität. Lim bus zirkulär erhalten. Subacromial keinerlei Zeichen eines chronischen Impin gements , das CA-Ligament sei zart, der Subacromialraum sei weit ( Urk. 9/6 S. 2).
Mit Unfallmeldung vom 1 5. Juni 2015 setzte der Versicherte die Generali darüber in Kenntnis, er habe sich a m 1 4. Juni 2015 beim Aufst e hen von einem Stuhl auf eine – wie sich später heraus ge stellt hab e – nicht arretierte Tischplatte aus Stein abstütz en wollen , worauf er nach vorne gefallen und mit einem Teil des rechten Arms auf der Tischplatte aufgeschlagen sei . Er habe plötzlich einen extrem starken blitzartigen Schmerz in der rechten Schulter verspür t (Urk. 9/An hang/
D1) . Der Versicherte wurde am 1 6. Juni 2015 in der Klinik Z.___ untersucht, wo aufgrund eines deutlich eingeschränkten Bewegungs umfangs die Verdachts diagnose einer beginnende m
retraktile n
Kapsulit i s gestellt und eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde n . Die gleichentags durchgeführte dynamische Ultraschalluntersuchung habe eine kräftige Subscapularis
- und Supraspinatus sehne in Kon tinuität, eine im Übrigen intakte Rotatorenmanschette , eine durch gängige LBS-Tenodese , einen minimen Erguss in der Bursa subacromialis und eine AC-Arthrose ergeben (Urk. 9/Anhang/D4 und 9/Anhang/D7 ).
In der Folge attestierte Dr. A.___ dem Versicherten
eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ( Urk. 9/Anhang/D5 , 9/12 S. 1 f. =
9/Anhang/ D1 S. 1 f. und 9/15 ). 1.4
Dr.
med. B.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. prakt. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
von der D.___ unter such ten den Versicherten am 9. September 2015
im Auftrag der Generali
betreffend die linke Schulter
(Urk. 31/8/87 S. 1 ) . In der Zeit
vom 8. bis zum 10. September 2015 und vom 1 6. bis zum 18. November 2015 liess die Generali den Versicherten durch die E.___ observieren (vgl. Urk. 9/35-36). Am 2 2. September 2015 führte Dr.
med. F.___ , Fachärztin FMH für Radiologie, eine Untersuchung betreffend die rechte Schulter durch ( Urk. 9/12 S.
3 = Urk. 9/Anhang/D9 S. 3). Das bidisziplinäre Gutachten der D.___ betreffend die linke Schulter wurde am 13. Oktober 2015 erstattet (Urk. 31/8/87). 1.5
Am 2 3. Februar 2016 gab die Generali bei Dr.
med. G.___ , Fachärztin FMH
für Physikalische Medizin und Rehabilitation, H.___ , ein versicherungsmedizinisches Aktengutachten in Auftrag ( Urk. 9/37 S. 1). Mit Schreiben vom 2 6. Februar 2016 teilte die Generali dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, sie erachte
auch betreffend die rechte Schulter eine Be gutachtung als notwendig und schlage als Gutachterstelle die D.___
vor ( Urk. 9/26). Gegen die ins Auge gefasste Gutachterstelle liess der Versicherte Ein wände erheben und seinerseits Gutachter vorschlagen (Urk. 9/29). Hie rzu nahm die Generali am 30. März 2016 Stellung ( Urk. 9/30).
Dr. G.___ erstattete a m 1 0. April 2016 ihr versicherungsmedizinisches Akten gutachten ( Urk. 9/37), für welches sie eine radiologische Stellungnahme von PD
Dr . med. I.___ , F acharzt FMH für Radiologie und M uskuloskelettale Radiologie, vom 5. April 2016 eingeholt hatte (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 , S. 1-6).
Der Rechtsvertreter des Versicherten äusserte sich mit Eingabe vom 1 9. April 2016
zur Stellungnahme der Generali vom 3 0. März 2016 (Urk. 9/32). Mit Schrei ben vom 1 2. Mai 2016 wurden ihm das Aktengutachten von Dr. G.___ vom 10. April 2016 und die Observationsberic hte vom 2 0. Oktober und vom 16. Dezem ber 2015 samt Videomaterial zur Stell ungnahme unterbreitet (Urk. 9/38 ). In der Folge trafen neue ärztliche Unterlagen vom Mai 2016 bei der Generali ein
(Urk. 9/39-43), zu welchen sich Dr. G.___ am 6. Juni 2016 äusserte und anschliessend an ihrem Aktengutachten festhielt ( Urk. 9/44). Der Versicherte liess sich mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 zu sämtlichen Unterlagen vernehmen ( Urk. 9/52) und ein Schreiben Dr. A.___ s vom gleichen Datum einreichen ( Urk. 3/3 = 9/52 S. 16 f. ). Am 2 5. Oktober 2016 macht e er nochmals geltend, die Ob s ervation sei unzulässig gewesen und deren Ergebnisse
seien unverwertbar ( Urk. 9/54).
Auf Ersuchen der Generali ( Urk. 9/53)
reichte
Dr. G.___
am 8 . Dezember 2016 eine Stellungnahme zu m Bericht Dr. A.___ s vom 6. Oktober 2016 und zu den Einwänden des Versicherten
ein
( Urk. 9/55) .
Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2016 (Urk. 9 / 56 ) stellte die Generali die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung betreffend die rechte Schulter rückwirkend per 1 8. November 2015 ein. Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben ( Urk. 9 / 61 ) , welche mit Entscheid vom 6. Juni 2017 abgewiesen
wurde ( Urk. 2= 9/ 63 = 9/64 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, mit Eingabe vom 6. Juli 2017 ( Urk.
1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere auch nach dem 1 8. November 2015 weitere Heil be handlungskosten und Taggelder, allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt auch weitere Leistungen. Überdies sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die K osten des Abklärungsverfahrens, insbesondere für die Observation durch die E.___ und die Beurteilungen Dr. G.___s , offenzulegen. Eventualiter sei eine gerichtliche Begut ach tung durchzuführen oder die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschä di gungsfolge (inkl. 8 %
MwSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Ferner wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwe chsels beantragt ( Urk. 1 S. 2 ) und eine Stellungnahme von Dr.
med. J.___ , Facharzt FMH für Radiologie, vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 3/4) sowie weitere ärztliche Unterlagen ( Urk. 3/5 S. 4 ff. und 3/6) neu eingereicht.
Die Generali schloss am 26. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde, sowe it darauf einzutreten sei (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2017 wurde ein zwe iter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Replik angesetzt ( Urk. 10). Diese Frist wurde antragsgemäss erstreckt, letzt mals bis zum 1 5. November 2017 ( Urk. 11 und 12). Die R eplik wurde mit Eingabe vom 15. November 2017 erstattet ( Urk. 13). Mit derselben wurde n weitere erwerb liche Unterlagen eingereicht (Urk. 14/1-2 und 14/4). Am 1 3. Dezember 2017 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik samt Beilagen ein ( Urk. 18 und 19/1-2 ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. Dezem ber 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 20), worauf er a m 2 2. Januar 2018 eine ergänzende Stellungnahme ein reichen liess ( Urk. 21). Dazu äusserte sich die Beschwerdegeg nerin mit Eingabe vom 1 2. Februar 2018 ( Urk. 24), welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 6. Februar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 25). Mit
Zuschrift vom 21. März 2018 ( Urk. 26)
liess dieser
ein persönliches Schreiben zu den Akten gegeben ( Urk. 27) . Diese beiden Dokumente wurden der Gegenpartei mit Schreiben vom 2 6. März 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 28).
Überdies wurden d ie Akten des Verfahrens UV.2016.00201 b eigezogen ( Urk. 30 ) und als Urk. 31/1-33 zu den Akten genommen .
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtss chriften und die im Beschwer de verfahren neu eingereichten Unterlagen ( Urk. 3/4 , 3/5 S. 4 ff., 3/6, 8/1, 14/1-2 , 14/4 und 19/1-2 ) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
D i e hier zu beurteilende n
Unfälle ha ben sich am 1 4. Januar und am 1 4. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG wer den soweit das Gesetz nichts anderes be stimmt
die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 1.4
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder n icht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht er forderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versi cher ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein ge tretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Stö rung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin de n hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zu standes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursäch licher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenver gü tungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse vom 1 1. Januar und vom 1 4. Juni
2015 über den 18. Novem ber 2015 hinaus Versicherungsleistungen schuldet. Zwischen den Par teien wurde insbesondere kontrovers diskutiert, ob auf das versicherungs medi zinische Aktengutachten von Dr. G.___ vom 1 0. April 2016 abgestellt werden kann, in welchem – unter anderem – festgehalten wurde , der Status quo sine vel ante sei betreffend das Ereignis vom 1 1. spätestens am 2 9. Januar und betreffend das Ereignis vom 1 4. Juni spätestens am 1 9. Juli 2015 erreicht gewesen ( Urk. 1, 2, 7, 13, 18, 21 , 24 und 27 ; vgl. Urk. 9/37 S. 96 , 98 und 115 ). 3. 3.1
Das versicherungsmedizinische Aktengutachten von Dr. G.___ vom 1 0. April 2016 wurde in Kenntnis sämtlicher Vorakten
erstattet ( Urk. 9/37 S. 2) . Diese wurden im Gutachten korrekt in zusammengefasster Form wiedergegeben (vgl. Urk. 9/37 S. 5- 12 und S. 14-24 ). Darüber hinaus standen der Gutachterin die MRT
- und Rön tgenbilder betreffend die rechte Schulter zur Verfügung ( Urk. 9/37 S. 2; vgl. Urk. 9/25 ) . 3.2
Der Beschwerdeführer liess geltend machen, es habe keine gutachterliche Unter suchung stattgefunden . D as der Gutachterin Dr. G.___ zur Verfügung gestellte Observationsmaterial basiere auf einer unzulässigen Überwachung und habe de m entsprechend unberücksichtigt zu bleiben . Es sei der Gutachterin Dr. G.___ somit gar nicht möglich gewesen, sich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status zu verschaffen. Ihren Ausführungen komme daher kein Beweiswert zu ( Urk. 1 S. 10 ff. , 9/52 S. 4 und 6 sowie 9/61 S. 3 ).
Es ist zwar richtig , dass die Gutachterin Dr. G.___ den Beschwerdeführer nie persönlich untersuchte (vgl. Urk. 9/37 , 9/44 und 9/55 ) . Die Beschwerdegegnerin erkannte jedoch zutreffend, dass auch einem reinen Aktengutachten ein voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht ( Urk. 2 S. 3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2). Die entsprech enden Voraussetzungen waren zumindest bezüglich der abgehandelten Kausali täts fragen erfüllt. Für die Beantwortung derselben waren die Überwachungsakten von keinerlei Relevanz und blieben denn auch von der Gutachterin Dr. G.___ in diesem Zusammenhang
stets unberücksichtigt. Es ist deshalb nicht erforderlich,
die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse zu thematisieren, die Beschwerde gegnerin
zum Einreichen allfälliger weiterer Unterlagen betreffend die Observa tion anzuhalten (vgl. Urk. 13 S. 2 und 21 S. 3)
und Observierende zu befragen (Urk. 21 S. 4) , solange nicht die Würdigung des gesamten Gutachtens zur Dis kussion steht . 3.3
Des Weiteren wurde gerügt, dem Beschwerdeführer sei nicht vorgängig Gelegen heit gegeben wor den, zur Gutachterin , zum Fragenkat a log etc. Stellung zu nehmen. Seine Mitwirkungsrechte seien somit verletzt worden, was einen unheil baren Mangel darstell e ( Urk. 1 S. 10 f. und 9/52 S. 6 f. ).
Bei der Einholung eines (monodisziplinären) Gutachtens durch den Unfallver si cherer sind die in BGE 137 V 210 statuierten Grundsätze sinngemäss zu be achten (BGE 138 V 318 ; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 3-5). Der Umstand, dass die Be schwerdegegnerin das postulierte Vorgehen nicht eingehalten hat, stellt zwar einen
Mangel dar; er ist aber nicht derart gravierend, dass er nicht geheilt werden könnte (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts U 174/01 vom 13. Dezember 2001 E. 3a). Bei einem Aktengutachten ist ein Versicherter ni e darauf angewiesen, vorgängig Einwände erheben zu können, um
unzumutbare bzw. unnötige Unter suchungen abzuwenden, stehen doch von vornherein keine solchen zur Diskus sion .
Mit Einschreiben vom 1 2. Mai 2016 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwer deführers die Ermittlungsberic hte vom 2 0. Oktober und vom 16. Dezember 2015 samt Videomaterial sowie das Aktengutachten vom 1 0. April 2016 zur Stellung nahme zugestellt ( Urk. 9/38) . Damit
erhielt er nicht nur vom Inhalt des an ihn gesandten Gutachtens, sondern auch von der Person der Gutachterin und dem Fragenkatalog Kenntnis (vgl. Urk. 9/37 S. 1 und 112-117) .
Der Beschwerdeführer hatte folglich noch
vor Erlass der Verfügung vom 16 . Dezember 2016 (Urk. 9 / 56 ) die Gelegenheit , das Gutachten inhaltlich zu prüfen ( Urk. 13 S. 2), formelle und materielle Einwände zu erheben und Ergänzungsfragen zu stellen . Davon machte er
auch weitgehend
Gebrauch ( U rk. 9/52) . Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
Ebenso wenig war die B eschwerdegegnerin
– e nt gegen der offenbar vertretenen Ansicht (vgl. Ur. 13 S. 2 f.) –
dazu verpflichtet , ihre Gründe für den erteilten Gutachtensauftrag mit entsprechenden Unterlagen z u dokumentieren und dieselben dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme u nter breiten. Es genügt, dass sie –
für den Beschwerdeführer ohne Weiteres
er kennbar
– den Standpunkt vertrat, das eingeholte Aktengutachten sei erforderlich und d ie mit dem Auftrag betraute Gutachterperson sei
geeignet .
3. 4
Die Gutachterin Dr. G.___ ist Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation . Sie hat erfolgreich Weiterbildungen betreffend Manualmedizin ( Ä MM ), Sportmediz i n ( GOTS ), Sonographie des Haltungs- und Bewegungs appa rates ( DEGUM ), Akupunktur ( DÄGfAN ) und Vertrauensarzt ( SGV ) absolviert ( Urk. 9/3 7 S. 1). Ihre fachliche Eignung in diesen Bereichen wurde denn auch nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer liess jedoch den Standpunkt ver treten, im vorliegenden Fall seien orthopädische Fragestellungen zu beantworten und der Beizug eines Schulterspezialisten wäre
zwingend erforderlich gewesen ( Urk. 1 S. 6, 7 und 12, 9/52 S. 6 , 9/61 S. 5 und 21 S. 5).
Welche Kenntnisse für die Beantwortung der hier primär interessierenden Frage stellungen erforderlich sind, hat Dr. G.___ nachvollziehbar dargelegt ( Urk. 9/55 S. 2 f.). Sie hat offenbar auch richtig erkannt, dass es ihr als Gutachterin freisteht, die bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3) , und eine fachärztliche Beurteilung von Dr. I.___ betreffend die MRT -Aufnahmen vom 2 9. Januar und vom 2 2. Septem ber 2015
eingeholt (vgl. den Anhang von Urk. 9/37, S. 1-6 ) . Dies zeigt, dass sie die Grenzen ihrer fachlichen Eignung zu erkennen vermag .
Weshalb allein ein Facharzt oder eine Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates die
sich stellenden Kausalitätsfragen beantworten können soll, wurde weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Ebenso fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Einbezug des betreffenden Fachgebiets zu einem erheblichen Erkenntnisgewinn führen könnte (vgl. Urk. 1 , 9/52 und 9/61 ) . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass nicht weitere Experten beigezogen wurden.
3. 5
Schliesslich wurde in formeller Hinsicht eingewandt, die Gutachterin Dr. G.___ habe den Anschein der Befangenheit erweckt, indem sie die Wortwahl eines Parteivertreters getroffen und sich in unzulässiger Weise zu rechtlichen Aspekten geäussert habe ( Urk. 1 S. 12 und 9/52 S. 7). Entsprechende Passagen im Akten gutachten vom 1 0. April 2016 wurden indessen weder angeführt noch sind solche sonst ersichtlich. Anfänglich wurde auch
die Behauptung, die Gutachterin Dr. G.___ habe ärztliche Berichte rechtlich gewürdigt ( Urk. 9/61 S. 5 f.) ,
nicht mit einem entsprechenden Zitat belegt. Erst im Besc hwerdeverfahren wurde eine konkrete Passage aus dem Bericht vom 8. Dezember 2016 moniert ( Urk. 1 S. 12 mit Hinweis auf Urk. 9/55 S.
11 ff.; vgl. auch Urk. 1 S.
22). Derselben sind indessen keine entsprechenden rechtliche n Erörterungen zu entnehmen (vgl. Urk.
9/55 S. 11 ff.). Vielmehr findet an der erwähnten Stelle, ebenso wie im Rahmen der weiteren Ausführungen (vgl. Urk. 9/37, 9/44 und 9/55), eine sorg fältige und eingehende Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten
statt , was gerade für die Qualität einer gutachterlichen Beurteilung spricht. Auch der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, die
H.___ gebe " regelmässig fast ausschliesslich für Versicherungen "
medizinische Beurteilungen ab ( Urk. 1 S. 12 , 9/52 S. 7 und 9/61 S. 7), lässt die Gutachterin Dr. G.___ nicht als befangen erscheinen.
Ebenso wenig wurde sonst etwas vor gebracht (vgl. insbesondere Urk. 1 S. 22, 9/52 S. 2 und 21 S. 4), das eine Annahme in diese Richtung rechtfertigen liesse. 3. 6
Im Aktengutachten vom 1 0. April 2016 wurden die damals vorhanden gewesen en Unfallschilderungen betreffend das Ereignis vom 1 1. Januar 2015 korrekt wieder gegeben ( Urk. 9/37 S. 14) . Namentlich wurde richtig erkannt, der Beschwerde füh rer persönlich habe in seiner Schadenmeldung vom 1 3. Januar 2015 erklärt, er habe im Keller seines Hauses etwas holen wollen, als er auf einem Stück Karton ausgerutscht und gestü r zt sei. Beim Auffangen habe er sich verletzt ( Urk. 9/1). Am 2 1. Januar 2015, mithin zehn Tage später habe er berichtet, er sei nach hinten gestürzt und habe den Sturz mit dem rechten Arm aufgefangen. Dabei habe er einen Knall im Bereich der rechten Schulter gehört. Seitdem leide er an stech en den Schmerzen und an einer Bewegungseinschränkung der rechten Schulter ( Urk. 9/2 S.
1). Erst im weiteren Verlauf wurde geltend gemacht, d er Beschwerde führer sei auf den ausgestreckten rechten Arm gestürzt, wobei dessen damalige konkrete Position unerwähnt blieb ( Urk. 9/3 S. 1 und 9/6 S. 1). Auch die aus führliche Unfallschilderung des Beschwerdeführers betreffend das Ereignis vom 1 4. Juni 2015 (vgl. Urk. 9/Anhang/D1) wurde im Aktengutachten vom 10. April 2016 zutreffend dargestellt ( Urk. 9/37 S. 16 f.).
Die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" sind in der Regel unbe fangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder un bewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beein flusst sein können. Es kommt ihnen daher entscheidendes Gewicht zu (BGE 121 V 45 E. 2c mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund wurde zu Unrecht gerügt , die Gutachterin Dr. G.___
habe den Beschwer d eführer nicht persönlich zu den Unfallereignissen befragt ( Urk. 1 S. 13 und 21 ). Ebenso wenig bestand Anlass, anderweitige Nachforschungen über den genauen Unfallhergang anzustellen ( Urk. 1 S. 21).
I nsbesondere ist der Gutachterin Dr. G.___ nicht vorzuwerfen, dass sie darauf verzichtete, ihre Darlegungen aufgrund der (präziseren bzw. erweiterten) Unfallschilderung im Bericht von Dr. A.___ vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 3/3 ) zu modifizieren
( Urk. 9/52 S. 12 f. ). 3. 7
Die Gutachterin Dr. G.___ erkannte sodann zutreffend, anlässlich der ersten ärztlichen Konsultation am 2 1. Januar 2015 seien w eder a llf ällige Prellmarken (Hämatome, Hautabschürfungen etc.) noch eine (ödematöse) Schwellung im Bereich des rechten Schultergelenks dokumentiert worden ( Urk. 9/37 S. 14 ; vgl. Urk. 9/2 ).
Betreffend das Ereignis vom 1 4. Juni 2016 werde in den ärztlichen Unterlagen lediglich eine Prellung/Kontusion erwähnt , jedoch keine Prellmarke, keine örtliche Schwellung, keine Hautabschürfung, kein Hämatom, keine Quet schung oder Ähnliches beschrieben ( Urk. 9/37 S. 89 und 97 ; vgl. Urk. 9/An hang/D4 und D7) . Die dynamische Ultraschalluntersuchung vom 16. Juni 2015 habe eine minime Ergussbildung in der Bursa subacromialis , keinen glenohume ralen Erguss und eine AC-Gelenksarthrose ergeben. Die Subscapularis
- und die Suprasspinatussehne seien als kräftig in Kontinuität beschrieben und als intakt beurteilt worden ( Urk. 9/37 S. 17-18; vgl. Urk. 9/Anhang/D4 S. 2).
Nebst dieser Dokumentation lagen der Gutachterin Dr. G.___ die Aufnahmen des Arthro-MRT vom 2 9. Januar 2015
und des MRT vom 2 2. September 2015 zur Beurteilung vor. Aufgrund derselben habe sie keine strukturellen Organkorrelate einer unfallbedingten Läsion im Bereich des rechten Schultergelenks objekti vieren können ( Urk. 9/37 S. 70 und S. 82 ff. ). Diese Beurteilung deckt sich mit derjenigen Dr. I.___ s vom 5. April 2016, gemäss welcher keine posttraumatischen Veränderungen nachweisbar seien . Die Defektlokalisation sowie die Morphologie der Sehnensubstanz sprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für degene rative Schädigungen (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 3 f f .). Zum Arthro-MRT
vom 2 9. Januar 2015 vermerkte Dr. I.___ die folgenden Befunde (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 3):
Schultergelenksdach: Mittelschwere AC-Gelenksarthrose mit Osteophyten nach caudal , subchondralen sklerotischen und ödematösen Veränderungen am Acro mion und an der distalen Clavicula. Kein AC-Gelenks-Kapselödem und weder akute noch chronische Veränderungen an den coracoclaviculären Bändern, welche für ein Trauma sprechen würden. Leichter lateraler downslope des Acromions
anterior betont. Acromion Typ II nach Bigliani . Leichte Reizung der Bursa suba cromialis / subdeltoidea .
Rotatorenmanschette : Keine gelenksseitige Partialläsion der Supraspinatussehne
anterior . Subtile Unregelmässigkeiten an der bursaseitigen Kontur der Supra spinatussehne . Infraspinatussehne normal. Kleine transmurale Oberrandläsion der Subscapularissehne . Im Bereich der Sehnenrisse finden sich tendinopathische Signalalterationen, jedoch keine Weichteilödeme, welche auf eine traumatische Genese hindeuten würden. Allseits kräftige Rotatoren manschetten muskulatur (je weils Goutallier 1).
Rotatorenintervall & Bicepssehne : Subluxation der langen Bicepssehne aus dem Sulcus
intertubercularis ganz cranial in Tasche in Subscapularissehne . Tendino pathie und Partialruptur der langen Bicepssehne intraartikulär. Die Pulleys der langen Bicepssehne sind signalalteriert und verdickt. B icepssehenanker normal. Normales Rotatorenintervall . Es finden sich weder fibrotische noch ödematöse Veränderungen im Intervall. Normale Bänder im Rotatorenintervall .
Glenohumerales Gelenk: Knorpel glenoidal und humeral normal. Labrum glenoi dale normal. Keine Arthrose. Kein bone
bruise .
Die Befunde zum Arthro-MRT vom 2 2. September 2015 lauteten folgendermassen (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 3):
Schultergelenksdach: Unveränderte AC-Gelenksarthrose. Normale coracoclavicu läre Bänder. Leichte Reizung der Bursa subacromialis / subdeltoidea . Unverändert lateraler downslope des Acromions ohne Hinweise auf stattgehabte Acromio plastik und somit persistierende subacromiale
Impingement – konfiguration .
Rotatorenmanschette : Status nach Rekonstruktion der Supraspinatussehne
ante rior und der
Subscapularissehne
superior mittels insgesamt drei Ankern (2 an Supraspinatussehne , 1 an Subscapularissehne ). Intakte und unauffällige Rotato ren manschetten-Rekonstruktionen ohne Lücke oder Reruptur . Leichte Verfettung und Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur (jeweils Goutallier 2).
Rotatorenintervall & Bicepssehne : Status nach Bicepstenodese . Die Bicepssehne ist 2 cm distal der Fixation abgrenzbar. Somit fragliche geringe Retraktion der Sehne. Reizloses Rotatorenintervall . Geringe postoperative narbige Verände rungen ohne substantiellen Hinweis auf eine Kapsulitis
adhäsiva .
Glenohumerales Gelenk: Geringe Knorpelauffaserung am Humeruskopf
superior medial ( Outerbridge 1). Kein bone
bruise
Partikuläre Weichteile: Geri nge Suszeptibilitätsartefakte im Bereich des opera tiven Zuganges. Kein bone
bruise .
Die Befundung des Arthro-MRT vom 2 9. Januar 2015 durch Dr. I.___ steht im Einklang mit den Befunden, welche
Dr . med. K.___ , Facharzt FMH für Radio logie, vom Institut
L.___ , in seinem Bericht vom
29. Januar 2015 (vgl. Urk. 9/37 S. 13) und Dr. J.___ in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 3/4) erwähnten . Von einer anderslautenden Beurteilung durch Dr. I.___ im Vergleich zu derjenigen des erstbeurteilenden Arztes ( Urk. 1 S. 15) kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.
Die Einschätzung Dr. J.___ s deckt sich überdies
insoweit mit den Beurteilungen der Gutachterin Dr. G.___ und des Radiologen Dr. I.___ , als auch er
die Ver änderungen der Supraspinatussehne mit begleitender Bursitis bei Impingement als deg e nerativ bedingt qualifizierte ( Urk. 3/4) .
Es trifft daher auch nicht zu, dass seine Beurteilung im Wesentlichen mit derjenigen Dr. A.___ s gemäss dem Operationsbericht vom 1 4. April 2015 übereinstimmt, wie es von Seiten des Beschwerdeführers behauptet wurde ( Urk. 1 S. 16). Dr. J.___ näherte sich der Beu r teilung Dr. A.___ s lediglich insofern an, als er die transmurale ansatz nahe Ruptur der Subscapularissehne mit beginnender Medialisierung der langen Bi ce pssehne aus dem Sulcus
intertubercularis ( Pulley -Läsion) als traumatisch bedingt bezeichnete ( Urk. 3/4). Eine Begründung für seine Beurteilung lieferte er
– ebenso wie bereits Dr. A.___ in seinem Operationsbericht vom 1 4. April 2015 ( Urk. 9/6) – indessen nicht (vgl. Urk. 3/4).
Im Gegensatz dazu h atte Dr. I.___
nachvollziehbar und schlüssig erklärt, es liessen sich keine Weichteilödeme finden, welche auf eine traumatische Genese hin deuten würden. Zudem sprächen die Defektlokalisation und die Morphologie der Sehnensubstanz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine degenerative Schädigung (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 3 und 5). W eshalb die se stringen ten Ausführungen in Zweifel gezogen werden müss t en , ist nicht ersichtlich .
Es wurde einzig vorgebracht , Dr. I.___ werde mit anderen Adressen im Medizinal beruferegister auf geführt als derjenigen, welche er in seiner radiologischen Stellungnahme vom 5. April 2016 genannt habe (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 1) , womit unklar sei, ob er über eine Berufsausübungs bewilligung verfüge ( Urk. 1 S. 14 f. und 13 S. 14 f. ). Dieser Einwand
ist
unbehelflich . Entscheidend ist allein, dass Dr. I.___ über die erforderliche fachliche Eignung verfügt e und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, er habe den Facharzttitel für Radiologie und muskuloskelettale Radiologie unrechtmässig verwendet. Es kann deshalb offenbleiben, ob Dr. I.___ wie von der Beschwerdegegnerin behauptet seine Privatadresse angegeben hat ( Urk. 7 S. 4). Auf diesbezügliche Abklärungen ist somit zu verzichten. 3.8
Die möglichen Verletzungsmechanismen wurden im Aktengutachten vom 10. April 2016 unter Einbezug der Unfallschilderungen des Beschwerdeführers und der Befunde eingehend diskutiert und im konkret zu beurteilenden Fall mit einer ein leuchtenden Begründung verneint (Urk. 9/37 S. 84-87 und S. 89 ff. ). Der Vorwurf, es habe keine konkrete medizi ni sche Auseinandersetzung mit dem Fall des Beschwerdeführers stattgefunden ( Urk. 1 S. 20 und 9/61 S. 6 ) , trifft somit nicht zu . Den Umstand, dass der Beschwerdeführer erst zehn Tage nach dem Ereignis vom 1 1. Januar 2015 einen Arzt aufsuchte, bezog die Gutachterin Dr. G.___ ebenfalls korrekt in ihre Würdigung mit
ein ( Urk. 9/37 S. 87 ff.). Zwar liess der Beschwerdeführer diesbezüglich einwenden, er habe sich damals noch in der Rehabilitationsphase früherer Schulteroperationen befunden und starke Medika mente eingenommen, welche die Beschwerden auf ein erträgliches M ass reduziert hätten , so dass aus der späten Arztkonsultation keine Rückschlüsse gezogen werden könnten ( Urk. 1 S. 19). Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass den Ausführungen der Gutachterin Dr. G.___ zufolge bei einer frischen trau matischen Läsion nicht nur mit sofortigen Schmerzen, sondern auch mit einer Kraft- und Funktionseinschränkung der rechten Schulter zu rechnen gewesen wäre , welche zeitnah ebenfalls nicht dokumentiert worden sei ( Urk. 9/37 S. 88 und 93; vgl. Urk. 9/2 ).
Insbesondere setzte sich die Gutachterin Dr. G.___
detailliert mit der anders lautenden Kausalitätsbeurteilung Dr. A.___ s auseinander ( Urk. 9/37 S. 92 ff. und S. 102 ).
Dabei legte sie nachvollziehbar dar, eine Aussage bezüglich der Ursache der (Partial-)Ruptur über drei Monate nach dem rubrizierten Ereignis sei rein basierend auf dem intraoperativen Befund nicht möglich, da sowohl dege ne rative als auch traumatische Ätiologien zum gleichen makroskopischen Schaden führten. Form und Ausdehnung des Risses liessen keinen Rückschluss auf die Ursache zu, sondern allenfalls auf das Alter. Alte koagulierte Hämatom reste als Anhaltspunkte für eine traumatische Ätiologie seien von Dr. A.___
nicht beschrieben worden ( Urk. 9/37 S. 93; vgl. Urk. 9/6) . Darüber hinaus erkannte die Gutachterin auch korrekt, Dr. A.___ habe in seinem Operations bericht die – auf dem MRT vom 2 9. Januar 2015 für alle anderen Beurteiler ersichtliche – deutliche AC-Gelenksarthrose mit caudalen
Osteophyten und subchondralen sklerotischen und ödematösen Veränderungen am Acromion sowie an der distalen Clavicula nicht erwähnt ( Urk. 9/37 S. 94; vgl. Urk. 9/6). Zumindest die Vollständigkeit der intraoperativen Feststellungen Dr. A.___ s erscheint damit als zweifelhaft. Es besteht daher kein Anlass, denselben eine erhöhte Bedeutung beizumessen, wie es von Seiten des Beschwerdeführers gefordert wurde ( Urk. 1 S. 15 und 9/61 S. 6 ) , ungeachtet der Erfahrungstatsache, das s spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 E.
4.3.3 mit Hinweisen) . Ebenso wenig vermag der Bericht Dr. A.___ s vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 3/3) die Kausalitätsbeurteilung der Gutachterin Dr. G.___ zu erschüttern (vgl. auch Urk. 9/55 S. 3 ff.) . 3.9
Nach dem Ereignis vom 14. Juni 2015, als sich der Beschwerdeführer beim Auf stehen auf eine lose Tischplatte stützte und den rechten Arm aufschlug (Urk. 9/
An hang/D1), berichtete der konsultierte Dr. med. M.___ von der Klinik Z.___ am 16. Juni 2015 von Druckdolenzen über dem Musculus
infraspinatus , dem Musculus
pectoralis
major und dem Processus
coracoideus sowie von einer deutlichen Beweglichkeitseinschränkung mit aufgehobener Innen- und Aussen rotation und stellte die Verdachtsdiagnose einer retraktilen
Kapsulitis (Urk. 9/An hang/D4). Diese Befunde bestätigte er mit Schreiben vom 7. August 2015 und ergänzte, die schmerzhafte Bewegungseinschränkung könne durchaus aufgrund einer Retraumatisierung zwei Monate postoperativ zustande gekommen sein (Urk.
9/Anhang/D7 S. 2). Demgegenüber hatte Dr. A.___ , den der Beschwerde führer am 20. Juli 2015 aufgesucht hatte, im gleichentags verfassten Bericht das Ereignis vom 14. Juni 2015 mit keinem Wort erwähnt (Urk. 9/Anhang/D5).
Bei dieser Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin zum Ereig nis vom 14. Juni 2015 lediglich auf den Bericht von Dr. M.___ verwies (Urk.
9/37 S. 18). Aus seinen Ausführungen ergibt sich klar, dass er einen Kausal zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 14. Juni 2015 und der festgestellten Beweglichkeitseinschränkung zwar als möglich, nicht aber als überwiegend wahr scheinlich erachtete. 3 .10
Aus dem Gesagten folgt, das s zur Beurteilung des strittigen Kausalzu sammen hang s auf die Ausführungen der Gutachterin Dr. G.___ und des Radiologen Dr. I.___ abgestellt werden kann. Mit denselben ist belegt, dass zwischen den vom Beschwerdeführer nach dem 1 8. November 2015 geklagten Beschwerden und den geltend gemachten Unfallereignissen vom 1 1. Januar und vom 1 4. Juni 2015 kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mehr bestand. Es hätte auch in der Zeit davor, namentlich spätestens seit dem 29. Januar bzw. dem 19. Juli 2015 an einem solchen gefehlt. Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf weitere Unfall ver sicherungsleistungen ab dem 1 9. November 2015 verneinte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen. 4. 4.1
In der Einsprache vom 2 5. Januar 2017 wurde (erstmals) beantragt, es seien die Kosten für die Überwachung des Versicherten und die Beurteilungen der Gut ach t erin Dr. G.___ ,
vom H.___ , bekanntzugeben ( Urk. 9/61 S. 1). M it dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 ist die Beschwerdegegnerin auf diese Anträge nicht eingetreten ( Urk. S. S. 15 f.). 4.2
Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet (vgl. Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass e s hinsichtlich dieser strittigen Anträge
bereits an einer anfechtbaren Ver fügung mangelte, weshalb der Nichteintretenscheid formell korrekt war. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Darüber hinaus ist der Beschwerdegegnerin dahingehend beizup f lichten, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich schützenswertes I nteresse darzulegen hätte (Urk. 2 S. 15). Hierfür würde nicht genügen, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin versichert war und jahrelang hohe Prämien bezahlte ( Urk. 1 S. 27). Ebenso wenig bedarf es einer Offenlegung der getätigten Ausgaben, um die Verhältnismässigkeit der Über wachung prüfen und den Anspruch auf rechtliches Gehör wahren zu können ( Urk. 1 S. 27), weshalb auch in dieser Hinsicht kein schützenswertes Interesse auszumachen ist . Ein solches ergibt sich auch nicht aus der Behauptung, das Ausmass der getätigten Abklärungen habe das übliche Mass bei weitem über schritten ( Urk. 1 S. 27). 5 .
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Es besteht kein Anlass, dem unter lie gen den Beschwerdeführer die beantragte Parteientschädigung ( Urk. 1 S. 2 ) zusprechen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 S. 3 f. und 2 S. 5 ) . Dafür erbrachte die Generali Versicherungsleistungen, welche sie mit Verfügung vom 2. Mai 2016
per 2 8. Februar 2015 einstellte (Urk. 31/8/102 ) . Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 31/8/104) wies die Generali mit Entscheid vom 1 5. August 2016 ab ( Urk. 31/2) . Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht ( Urk. 31/1) , welche mit Urteil UV.2016.00201 vom
7. Mai 2018
abgewiesen wurde ( Urk. 31/33 ) . Dieser Entscheid blieb unange foch ten.
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
D i e hier zu beurteilende n
Unfälle ha ben sich am 1 4. Januar und am 1 4. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG wer den soweit das Gesetz nichts anderes be stimmt
die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
E. 1.4 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder n icht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht er forderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versi cher ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein ge tretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Stö rung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin de n hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zu standes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursäch licher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenver gü tungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.5 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse vom 1 1. Januar und vom 1 4. Juni
2015 über den 18. Novem ber 2015 hinaus Versicherungsleistungen schuldet. Zwischen den Par teien wurde insbesondere kontrovers diskutiert, ob auf das versicherungs medi zinische Aktengutachten von Dr. G.___ vom 1 0. April 2016 abgestellt werden kann, in welchem – unter anderem – festgehalten wurde , der Status quo sine vel ante sei betreffend das Ereignis vom 1 1. spätestens am 2 9. Januar und betreffend das Ereignis vom 1 4. Juni spätestens am 1 9. Juli 2015 erreicht gewesen ( Urk. 1, 2, 7, 13, 18, 21 , 24 und 27 ; vgl. Urk. 9/37 S. 96 , 98 und 115 ).
E. 3 = Urk. 9/Anhang/D9 S. 3). Das bidisziplinäre Gutachten der D.___ betreffend die linke Schulter wurde am 13. Oktober 2015 erstattet (Urk. 31/8/87).
E. 3.1 Das versicherungsmedizinische Aktengutachten von Dr. G.___ vom 1 0. April 2016 wurde in Kenntnis sämtlicher Vorakten
erstattet ( Urk. 9/37 S. 2) . Diese wurden im Gutachten korrekt in zusammengefasster Form wiedergegeben (vgl. Urk. 9/37 S. 5- 12 und S. 14-24 ). Darüber hinaus standen der Gutachterin die MRT
- und Rön tgenbilder betreffend die rechte Schulter zur Verfügung ( Urk. 9/37 S. 2; vgl. Urk. 9/25 ) .
E. 3.2 Der Beschwerdeführer liess geltend machen, es habe keine gutachterliche Unter suchung stattgefunden . D as der Gutachterin Dr. G.___ zur Verfügung gestellte Observationsmaterial basiere auf einer unzulässigen Überwachung und habe de m entsprechend unberücksichtigt zu bleiben . Es sei der Gutachterin Dr. G.___ somit gar nicht möglich gewesen, sich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status zu verschaffen. Ihren Ausführungen komme daher kein Beweiswert zu ( Urk. 1 S. 10 ff. , 9/52 S. 4 und 6 sowie 9/61 S. 3 ).
Es ist zwar richtig , dass die Gutachterin Dr. G.___ den Beschwerdeführer nie persönlich untersuchte (vgl. Urk. 9/37 , 9/44 und 9/55 ) . Die Beschwerdegegnerin erkannte jedoch zutreffend, dass auch einem reinen Aktengutachten ein voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht ( Urk. 2 S. 3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2). Die entsprech enden Voraussetzungen waren zumindest bezüglich der abgehandelten Kausali täts fragen erfüllt. Für die Beantwortung derselben waren die Überwachungsakten von keinerlei Relevanz und blieben denn auch von der Gutachterin Dr. G.___ in diesem Zusammenhang
stets unberücksichtigt. Es ist deshalb nicht erforderlich,
die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse zu thematisieren, die Beschwerde gegnerin
zum Einreichen allfälliger weiterer Unterlagen betreffend die Observa tion anzuhalten (vgl. Urk. 13 S. 2 und 21 S. 3)
und Observierende zu befragen (Urk. 21 S. 4) , solange nicht die Würdigung des gesamten Gutachtens zur Dis kussion steht .
E. 3.3 Des Weiteren wurde gerügt, dem Beschwerdeführer sei nicht vorgängig Gelegen heit gegeben wor den, zur Gutachterin , zum Fragenkat a log etc. Stellung zu nehmen. Seine Mitwirkungsrechte seien somit verletzt worden, was einen unheil baren Mangel darstell e ( Urk. 1 S. 10 f. und 9/52 S. 6 f. ).
Bei der Einholung eines (monodisziplinären) Gutachtens durch den Unfallver si cherer sind die in BGE 137 V 210 statuierten Grundsätze sinngemäss zu be achten (BGE 138 V 318 ; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 3-5). Der Umstand, dass die Be schwerdegegnerin das postulierte Vorgehen nicht eingehalten hat, stellt zwar einen
Mangel dar; er ist aber nicht derart gravierend, dass er nicht geheilt werden könnte (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts U 174/01 vom 13. Dezember 2001 E. 3a). Bei einem Aktengutachten ist ein Versicherter ni e darauf angewiesen, vorgängig Einwände erheben zu können, um
unzumutbare bzw. unnötige Unter suchungen abzuwenden, stehen doch von vornherein keine solchen zur Diskus sion .
Mit Einschreiben vom 1 2. Mai 2016 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwer deführers die Ermittlungsberic hte vom 2 0. Oktober und vom 16. Dezember 2015 samt Videomaterial sowie das Aktengutachten vom 1 0. April 2016 zur Stellung nahme zugestellt ( Urk. 9/38) . Damit
erhielt er nicht nur vom Inhalt des an ihn gesandten Gutachtens, sondern auch von der Person der Gutachterin und dem Fragenkatalog Kenntnis (vgl. Urk. 9/37 S. 1 und 112-117) .
Der Beschwerdeführer hatte folglich noch
vor Erlass der Verfügung vom 16 . Dezember 2016 (Urk. 9 / 56 ) die Gelegenheit , das Gutachten inhaltlich zu prüfen ( Urk. 13 S. 2), formelle und materielle Einwände zu erheben und Ergänzungsfragen zu stellen . Davon machte er
auch weitgehend
Gebrauch ( U rk. 9/52) . Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
Ebenso wenig war die B eschwerdegegnerin
– e nt gegen der offenbar vertretenen Ansicht (vgl. Ur. 13 S. 2 f.) –
dazu verpflichtet , ihre Gründe für den erteilten Gutachtensauftrag mit entsprechenden Unterlagen z u dokumentieren und dieselben dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme u nter breiten. Es genügt, dass sie –
für den Beschwerdeführer ohne Weiteres
er kennbar
– den Standpunkt vertrat, das eingeholte Aktengutachten sei erforderlich und d ie mit dem Auftrag betraute Gutachterperson sei
geeignet .
E. 3.8 Die möglichen Verletzungsmechanismen wurden im Aktengutachten vom 10. April 2016 unter Einbezug der Unfallschilderungen des Beschwerdeführers und der Befunde eingehend diskutiert und im konkret zu beurteilenden Fall mit einer ein leuchtenden Begründung verneint (Urk. 9/37 S. 84-87 und S. 89 ff. ). Der Vorwurf, es habe keine konkrete medizi ni sche Auseinandersetzung mit dem Fall des Beschwerdeführers stattgefunden ( Urk. 1 S. 20 und 9/61 S. 6 ) , trifft somit nicht zu . Den Umstand, dass der Beschwerdeführer erst zehn Tage nach dem Ereignis vom 1 1. Januar 2015 einen Arzt aufsuchte, bezog die Gutachterin Dr. G.___ ebenfalls korrekt in ihre Würdigung mit
ein ( Urk. 9/37 S. 87 ff.). Zwar liess der Beschwerdeführer diesbezüglich einwenden, er habe sich damals noch in der Rehabilitationsphase früherer Schulteroperationen befunden und starke Medika mente eingenommen, welche die Beschwerden auf ein erträgliches M ass reduziert hätten , so dass aus der späten Arztkonsultation keine Rückschlüsse gezogen werden könnten ( Urk. 1 S. 19). Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass den Ausführungen der Gutachterin Dr. G.___ zufolge bei einer frischen trau matischen Läsion nicht nur mit sofortigen Schmerzen, sondern auch mit einer Kraft- und Funktionseinschränkung der rechten Schulter zu rechnen gewesen wäre , welche zeitnah ebenfalls nicht dokumentiert worden sei ( Urk. 9/37 S. 88 und 93; vgl. Urk. 9/2 ).
Insbesondere setzte sich die Gutachterin Dr. G.___
detailliert mit der anders lautenden Kausalitätsbeurteilung Dr. A.___ s auseinander ( Urk. 9/37 S. 92 ff. und S. 102 ).
Dabei legte sie nachvollziehbar dar, eine Aussage bezüglich der Ursache der (Partial-)Ruptur über drei Monate nach dem rubrizierten Ereignis sei rein basierend auf dem intraoperativen Befund nicht möglich, da sowohl dege ne rative als auch traumatische Ätiologien zum gleichen makroskopischen Schaden führten. Form und Ausdehnung des Risses liessen keinen Rückschluss auf die Ursache zu, sondern allenfalls auf das Alter. Alte koagulierte Hämatom reste als Anhaltspunkte für eine traumatische Ätiologie seien von Dr. A.___
nicht beschrieben worden ( Urk. 9/37 S. 93; vgl. Urk. 9/6) . Darüber hinaus erkannte die Gutachterin auch korrekt, Dr. A.___ habe in seinem Operations bericht die – auf dem MRT vom 2 9. Januar 2015 für alle anderen Beurteiler ersichtliche – deutliche AC-Gelenksarthrose mit caudalen
Osteophyten und subchondralen sklerotischen und ödematösen Veränderungen am Acromion sowie an der distalen Clavicula nicht erwähnt ( Urk. 9/37 S. 94; vgl. Urk. 9/6). Zumindest die Vollständigkeit der intraoperativen Feststellungen Dr. A.___ s erscheint damit als zweifelhaft. Es besteht daher kein Anlass, denselben eine erhöhte Bedeutung beizumessen, wie es von Seiten des Beschwerdeführers gefordert wurde ( Urk. 1 S.
E. 3.9 Nach dem Ereignis vom 14. Juni 2015, als sich der Beschwerdeführer beim Auf stehen auf eine lose Tischplatte stützte und den rechten Arm aufschlug (Urk. 9/
An hang/D1), berichtete der konsultierte Dr. med. M.___ von der Klinik Z.___ am 16. Juni 2015 von Druckdolenzen über dem Musculus
infraspinatus , dem Musculus
pectoralis
major und dem Processus
coracoideus sowie von einer deutlichen Beweglichkeitseinschränkung mit aufgehobener Innen- und Aussen rotation und stellte die Verdachtsdiagnose einer retraktilen
Kapsulitis (Urk. 9/An hang/D4). Diese Befunde bestätigte er mit Schreiben vom 7. August 2015 und ergänzte, die schmerzhafte Bewegungseinschränkung könne durchaus aufgrund einer Retraumatisierung zwei Monate postoperativ zustande gekommen sein (Urk.
9/Anhang/D7 S. 2). Demgegenüber hatte Dr. A.___ , den der Beschwerde führer am 20. Juli 2015 aufgesucht hatte, im gleichentags verfassten Bericht das Ereignis vom 14. Juni 2015 mit keinem Wort erwähnt (Urk. 9/Anhang/D5).
Bei dieser Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin zum Ereig nis vom 14. Juni 2015 lediglich auf den Bericht von Dr. M.___ verwies (Urk.
9/37 S. 18). Aus seinen Ausführungen ergibt sich klar, dass er einen Kausal zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 14. Juni 2015 und der festgestellten Beweglichkeitseinschränkung zwar als möglich, nicht aber als überwiegend wahr scheinlich erachtete. 3 .10
Aus dem Gesagten folgt, das s zur Beurteilung des strittigen Kausalzu sammen hang s auf die Ausführungen der Gutachterin Dr. G.___ und des Radiologen Dr. I.___ abgestellt werden kann. Mit denselben ist belegt, dass zwischen den vom Beschwerdeführer nach dem 1 8. November 2015 geklagten Beschwerden und den geltend gemachten Unfallereignissen vom 1 1. Januar und vom 1 4. Juni 2015 kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mehr bestand. Es hätte auch in der Zeit davor, namentlich spätestens seit dem 29. Januar bzw. dem 19. Juli 2015 an einem solchen gefehlt. Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf weitere Unfall ver sicherungsleistungen ab dem 1 9. November 2015 verneinte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen. 4.
E. 4 Die Gutachterin Dr. G.___ ist Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation . Sie hat erfolgreich Weiterbildungen betreffend Manualmedizin ( Ä MM ), Sportmediz i n ( GOTS ), Sonographie des Haltungs- und Bewegungs appa rates ( DEGUM ), Akupunktur ( DÄGfAN ) und Vertrauensarzt ( SGV ) absolviert ( Urk. 9/3
E. 4.1 In der Einsprache vom 2 5. Januar 2017 wurde (erstmals) beantragt, es seien die Kosten für die Überwachung des Versicherten und die Beurteilungen der Gut ach t erin Dr. G.___ ,
vom H.___ , bekanntzugeben ( Urk. 9/61 S. 1). M it dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 ist die Beschwerdegegnerin auf diese Anträge nicht eingetreten ( Urk. S. S. 15 f.).
E. 4.2 Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet (vgl. Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass e s hinsichtlich dieser strittigen Anträge
bereits an einer anfechtbaren Ver fügung mangelte, weshalb der Nichteintretenscheid formell korrekt war. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Darüber hinaus ist der Beschwerdegegnerin dahingehend beizup f lichten, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich schützenswertes I nteresse darzulegen hätte (Urk. 2 S. 15). Hierfür würde nicht genügen, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin versichert war und jahrelang hohe Prämien bezahlte ( Urk. 1 S. 27). Ebenso wenig bedarf es einer Offenlegung der getätigten Ausgaben, um die Verhältnismässigkeit der Über wachung prüfen und den Anspruch auf rechtliches Gehör wahren zu können ( Urk. 1 S. 27), weshalb auch in dieser Hinsicht kein schützenswertes Interesse auszumachen ist . Ein solches ergibt sich auch nicht aus der Behauptung, das Ausmass der getätigten Abklärungen habe das übliche Mass bei weitem über schritten ( Urk. 1 S. 27). 5 .
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Es besteht kein Anlass, dem unter lie gen den Beschwerdeführer die beantragte Parteientschädigung ( Urk. 1 S. 2 ) zusprechen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 7 S. 1). Ihre fachliche Eignung in diesen Bereichen wurde denn auch nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer liess jedoch den Standpunkt ver treten, im vorliegenden Fall seien orthopädische Fragestellungen zu beantworten und der Beizug eines Schulterspezialisten wäre
zwingend erforderlich gewesen ( Urk. 1 S. 6, 7 und 12, 9/52 S. 6 , 9/61 S. 5 und 21 S. 5).
Welche Kenntnisse für die Beantwortung der hier primär interessierenden Frage stellungen erforderlich sind, hat Dr. G.___ nachvollziehbar dargelegt ( Urk. 9/55 S. 2 f.). Sie hat offenbar auch richtig erkannt, dass es ihr als Gutachterin freisteht, die bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3) , und eine fachärztliche Beurteilung von Dr. I.___ betreffend die MRT -Aufnahmen vom 2 9. Januar und vom 2 2. Septem ber 2015
eingeholt (vgl. den Anhang von Urk. 9/37, S. 1-6 ) . Dies zeigt, dass sie die Grenzen ihrer fachlichen Eignung zu erkennen vermag .
Weshalb allein ein Facharzt oder eine Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates die
sich stellenden Kausalitätsfragen beantworten können soll, wurde weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Ebenso fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Einbezug des betreffenden Fachgebiets zu einem erheblichen Erkenntnisgewinn führen könnte (vgl. Urk. 1 , 9/52 und 9/61 ) . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass nicht weitere Experten beigezogen wurden.
3. 5
Schliesslich wurde in formeller Hinsicht eingewandt, die Gutachterin Dr. G.___ habe den Anschein der Befangenheit erweckt, indem sie die Wortwahl eines Parteivertreters getroffen und sich in unzulässiger Weise zu rechtlichen Aspekten geäussert habe ( Urk. 1 S. 12 und 9/52 S. 7). Entsprechende Passagen im Akten gutachten vom 1 0. April 2016 wurden indessen weder angeführt noch sind solche sonst ersichtlich. Anfänglich wurde auch
die Behauptung, die Gutachterin Dr. G.___ habe ärztliche Berichte rechtlich gewürdigt ( Urk. 9/61 S. 5 f.) ,
nicht mit einem entsprechenden Zitat belegt. Erst im Besc hwerdeverfahren wurde eine konkrete Passage aus dem Bericht vom 8. Dezember 2016 moniert ( Urk. 1 S. 12 mit Hinweis auf Urk. 9/55 S.
E. 11 ff.; vgl. auch Urk. 1 S.
22). Derselben sind indessen keine entsprechenden rechtliche n Erörterungen zu entnehmen (vgl. Urk.
9/55 S. 11 ff.). Vielmehr findet an der erwähnten Stelle, ebenso wie im Rahmen der weiteren Ausführungen (vgl. Urk. 9/37, 9/44 und 9/55), eine sorg fältige und eingehende Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten
statt , was gerade für die Qualität einer gutachterlichen Beurteilung spricht. Auch der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, die
H.___ gebe " regelmässig fast ausschliesslich für Versicherungen "
medizinische Beurteilungen ab ( Urk. 1 S. 12 , 9/52 S. 7 und 9/61 S. 7), lässt die Gutachterin Dr. G.___ nicht als befangen erscheinen.
Ebenso wenig wurde sonst etwas vor gebracht (vgl. insbesondere Urk. 1 S. 22, 9/52 S. 2 und 21 S. 4), das eine Annahme in diese Richtung rechtfertigen liesse. 3. 6
Im Aktengutachten vom 1 0. April 2016 wurden die damals vorhanden gewesen en Unfallschilderungen betreffend das Ereignis vom 1 1. Januar 2015 korrekt wieder gegeben ( Urk. 9/37 S. 14) . Namentlich wurde richtig erkannt, der Beschwerde füh rer persönlich habe in seiner Schadenmeldung vom 1 3. Januar 2015 erklärt, er habe im Keller seines Hauses etwas holen wollen, als er auf einem Stück Karton ausgerutscht und gestü r zt sei. Beim Auffangen habe er sich verletzt ( Urk. 9/1). Am 2 1. Januar 2015, mithin zehn Tage später habe er berichtet, er sei nach hinten gestürzt und habe den Sturz mit dem rechten Arm aufgefangen. Dabei habe er einen Knall im Bereich der rechten Schulter gehört. Seitdem leide er an stech en den Schmerzen und an einer Bewegungseinschränkung der rechten Schulter ( Urk. 9/2 S.
1). Erst im weiteren Verlauf wurde geltend gemacht, d er Beschwerde führer sei auf den ausgestreckten rechten Arm gestürzt, wobei dessen damalige konkrete Position unerwähnt blieb ( Urk. 9/3 S. 1 und 9/6 S. 1). Auch die aus führliche Unfallschilderung des Beschwerdeführers betreffend das Ereignis vom 1 4. Juni 2015 (vgl. Urk. 9/Anhang/D1) wurde im Aktengutachten vom 10. April 2016 zutreffend dargestellt ( Urk. 9/37 S. 16 f.).
Die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" sind in der Regel unbe fangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder un bewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beein flusst sein können. Es kommt ihnen daher entscheidendes Gewicht zu (BGE 121 V 45 E. 2c mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund wurde zu Unrecht gerügt , die Gutachterin Dr. G.___
habe den Beschwer d eführer nicht persönlich zu den Unfallereignissen befragt ( Urk. 1 S. 13 und 21 ). Ebenso wenig bestand Anlass, anderweitige Nachforschungen über den genauen Unfallhergang anzustellen ( Urk. 1 S. 21).
I nsbesondere ist der Gutachterin Dr. G.___ nicht vorzuwerfen, dass sie darauf verzichtete, ihre Darlegungen aufgrund der (präziseren bzw. erweiterten) Unfallschilderung im Bericht von Dr. A.___ vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 3/3 ) zu modifizieren
( Urk. 9/52 S. 12 f. ). 3. 7
Die Gutachterin Dr. G.___ erkannte sodann zutreffend, anlässlich der ersten ärztlichen Konsultation am 2 1. Januar 2015 seien w eder a llf ällige Prellmarken (Hämatome, Hautabschürfungen etc.) noch eine (ödematöse) Schwellung im Bereich des rechten Schultergelenks dokumentiert worden ( Urk. 9/37 S. 14 ; vgl. Urk. 9/2 ).
Betreffend das Ereignis vom 1 4. Juni 2016 werde in den ärztlichen Unterlagen lediglich eine Prellung/Kontusion erwähnt , jedoch keine Prellmarke, keine örtliche Schwellung, keine Hautabschürfung, kein Hämatom, keine Quet schung oder Ähnliches beschrieben ( Urk. 9/37 S. 89 und 97 ; vgl. Urk. 9/An hang/D4 und D7) . Die dynamische Ultraschalluntersuchung vom 16. Juni 2015 habe eine minime Ergussbildung in der Bursa subacromialis , keinen glenohume ralen Erguss und eine AC-Gelenksarthrose ergeben. Die Subscapularis
- und die Suprasspinatussehne seien als kräftig in Kontinuität beschrieben und als intakt beurteilt worden ( Urk. 9/37 S. 17-18; vgl. Urk. 9/Anhang/D4 S. 2).
Nebst dieser Dokumentation lagen der Gutachterin Dr. G.___ die Aufnahmen des Arthro-MRT vom 2 9. Januar 2015
und des MRT vom 2 2. September 2015 zur Beurteilung vor. Aufgrund derselben habe sie keine strukturellen Organkorrelate einer unfallbedingten Läsion im Bereich des rechten Schultergelenks objekti vieren können ( Urk. 9/37 S. 70 und S. 82 ff. ). Diese Beurteilung deckt sich mit derjenigen Dr. I.___ s vom 5. April 2016, gemäss welcher keine posttraumatischen Veränderungen nachweisbar seien . Die Defektlokalisation sowie die Morphologie der Sehnensubstanz sprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für degene rative Schädigungen (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 3 f f .). Zum Arthro-MRT
vom 2 9. Januar 2015 vermerkte Dr. I.___ die folgenden Befunde (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 3):
Schultergelenksdach: Mittelschwere AC-Gelenksarthrose mit Osteophyten nach caudal , subchondralen sklerotischen und ödematösen Veränderungen am Acro mion und an der distalen Clavicula. Kein AC-Gelenks-Kapselödem und weder akute noch chronische Veränderungen an den coracoclaviculären Bändern, welche für ein Trauma sprechen würden. Leichter lateraler downslope des Acromions
anterior betont. Acromion Typ II nach Bigliani . Leichte Reizung der Bursa suba cromialis / subdeltoidea .
Rotatorenmanschette : Keine gelenksseitige Partialläsion der Supraspinatussehne
anterior . Subtile Unregelmässigkeiten an der bursaseitigen Kontur der Supra spinatussehne . Infraspinatussehne normal. Kleine transmurale Oberrandläsion der Subscapularissehne . Im Bereich der Sehnenrisse finden sich tendinopathische Signalalterationen, jedoch keine Weichteilödeme, welche auf eine traumatische Genese hindeuten würden. Allseits kräftige Rotatoren manschetten muskulatur (je weils Goutallier 1).
Rotatorenintervall & Bicepssehne : Subluxation der langen Bicepssehne aus dem Sulcus
intertubercularis ganz cranial in Tasche in Subscapularissehne . Tendino pathie und Partialruptur der langen Bicepssehne intraartikulär. Die Pulleys der langen Bicepssehne sind signalalteriert und verdickt. B icepssehenanker normal. Normales Rotatorenintervall . Es finden sich weder fibrotische noch ödematöse Veränderungen im Intervall. Normale Bänder im Rotatorenintervall .
Glenohumerales Gelenk: Knorpel glenoidal und humeral normal. Labrum glenoi dale normal. Keine Arthrose. Kein bone
bruise .
Die Befunde zum Arthro-MRT vom 2 2. September 2015 lauteten folgendermassen (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 3):
Schultergelenksdach: Unveränderte AC-Gelenksarthrose. Normale coracoclavicu läre Bänder. Leichte Reizung der Bursa subacromialis / subdeltoidea . Unverändert lateraler downslope des Acromions ohne Hinweise auf stattgehabte Acromio plastik und somit persistierende subacromiale
Impingement – konfiguration .
Rotatorenmanschette : Status nach Rekonstruktion der Supraspinatussehne
ante rior und der
Subscapularissehne
superior mittels insgesamt drei Ankern (2 an Supraspinatussehne , 1 an Subscapularissehne ). Intakte und unauffällige Rotato ren manschetten-Rekonstruktionen ohne Lücke oder Reruptur . Leichte Verfettung und Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur (jeweils Goutallier 2).
Rotatorenintervall & Bicepssehne : Status nach Bicepstenodese . Die Bicepssehne ist 2 cm distal der Fixation abgrenzbar. Somit fragliche geringe Retraktion der Sehne. Reizloses Rotatorenintervall . Geringe postoperative narbige Verände rungen ohne substantiellen Hinweis auf eine Kapsulitis
adhäsiva .
Glenohumerales Gelenk: Geringe Knorpelauffaserung am Humeruskopf
superior medial ( Outerbridge 1). Kein bone
bruise
Partikuläre Weichteile: Geri nge Suszeptibilitätsartefakte im Bereich des opera tiven Zuganges. Kein bone
bruise .
Die Befundung des Arthro-MRT vom 2 9. Januar 2015 durch Dr. I.___ steht im Einklang mit den Befunden, welche
Dr . med. K.___ , Facharzt FMH für Radio logie, vom Institut
L.___ , in seinem Bericht vom
29. Januar 2015 (vgl. Urk. 9/37 S. 13) und Dr. J.___ in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 3/4) erwähnten . Von einer anderslautenden Beurteilung durch Dr. I.___ im Vergleich zu derjenigen des erstbeurteilenden Arztes ( Urk. 1 S. 15) kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.
Die Einschätzung Dr. J.___ s deckt sich überdies
insoweit mit den Beurteilungen der Gutachterin Dr. G.___ und des Radiologen Dr. I.___ , als auch er
die Ver änderungen der Supraspinatussehne mit begleitender Bursitis bei Impingement als deg e nerativ bedingt qualifizierte ( Urk. 3/4) .
Es trifft daher auch nicht zu, dass seine Beurteilung im Wesentlichen mit derjenigen Dr. A.___ s gemäss dem Operationsbericht vom 1 4. April 2015 übereinstimmt, wie es von Seiten des Beschwerdeführers behauptet wurde ( Urk. 1 S. 16). Dr. J.___ näherte sich der Beu r teilung Dr. A.___ s lediglich insofern an, als er die transmurale ansatz nahe Ruptur der Subscapularissehne mit beginnender Medialisierung der langen Bi ce pssehne aus dem Sulcus
intertubercularis ( Pulley -Läsion) als traumatisch bedingt bezeichnete ( Urk. 3/4). Eine Begründung für seine Beurteilung lieferte er
– ebenso wie bereits Dr. A.___ in seinem Operationsbericht vom 1 4. April 2015 ( Urk. 9/6) – indessen nicht (vgl. Urk. 3/4).
Im Gegensatz dazu h atte Dr. I.___
nachvollziehbar und schlüssig erklärt, es liessen sich keine Weichteilödeme finden, welche auf eine traumatische Genese hin deuten würden. Zudem sprächen die Defektlokalisation und die Morphologie der Sehnensubstanz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine degenerative Schädigung (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 3 und 5). W eshalb die se stringen ten Ausführungen in Zweifel gezogen werden müss t en , ist nicht ersichtlich .
Es wurde einzig vorgebracht , Dr. I.___ werde mit anderen Adressen im Medizinal beruferegister auf geführt als derjenigen, welche er in seiner radiologischen Stellungnahme vom 5. April 2016 genannt habe (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 1) , womit unklar sei, ob er über eine Berufsausübungs bewilligung verfüge ( Urk. 1 S. 14 f. und 13 S. 14 f. ). Dieser Einwand
ist
unbehelflich . Entscheidend ist allein, dass Dr. I.___ über die erforderliche fachliche Eignung verfügt e und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, er habe den Facharzttitel für Radiologie und muskuloskelettale Radiologie unrechtmässig verwendet. Es kann deshalb offenbleiben, ob Dr. I.___ wie von der Beschwerdegegnerin behauptet seine Privatadresse angegeben hat ( Urk. 7 S. 4). Auf diesbezügliche Abklärungen ist somit zu verzichten.
E. 15 und 9/61 S. 6 ) , ungeachtet der Erfahrungstatsache, das s spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 E.
4.3.3 mit Hinweisen) . Ebenso wenig vermag der Bericht Dr. A.___ s vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 3/3) die Kausalitätsbeurteilung der Gutachterin Dr. G.___ zu erschüttern (vgl. auch Urk. 9/55 S. 3 ff.) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00163
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
27. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1956, war vom
1. November 2009 bis zum 31. März 2014
als Senior Kundenbetreuer bei der Bank Y.___ AG
angestellt ( Urk. 9/1 und 31/3/3) . Über seine Arbeit geberin war er bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (im Folgenden: Generali ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. 1.2
A m 2 8. November 2012 musste sich der Versicherte einer Arthroskopie an der linken Schulter mit Tenodese der langen Bizepssehne , Acromioplastik und AC-Gelenksresektion unterziehen, da er seit einer ruckartigen Bewegung beim An ziehen der Skischuhe im Februar 2012 unter anhaltenden Beschwerden gelitten habe (Urk. 8/2). Diesbezüglich wurden ein Unfall und das Vorliegen einer unfall ähnlichen Körperschädigung rechtskräftig verneint (vgl. die Urteile des Sozialver sicherungsgerichts UV.2013.00090 vom 25. November 2014 und des Bundesge richts 8C_1/2015 vom 2 7. März 2015; vgl. auch Urk. 18 S. 2 ).
Der Versicherte
erlitt am
19. Dezember 2012 einen Unfall betreffen d seine rechte Schulter , dem eine langjährige vollständige Arbeitsunfähigkeit
folgte (vgl. Urk. 1 S. 3 f. und 2 S. 5 ) . Dafür erbrachte die Generali Versicherungsleistungen, welche sie mit Verfügung vom 2. Mai 2016
per 2 8. Februar 2015 einstellte (Urk. 31/8/102 ) . Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 31/8/104) wies die Generali mit Entscheid vom 1 5. August 2016 ab ( Urk. 31/2) . Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht ( Urk. 31/1) , welche mit Urteil UV.2016.00201 vom
7. Mai 2018
abgewiesen wurde ( Urk. 31/33 ) . Dieser Entscheid blieb unange foch ten. 1. 3
Betreffend seine rechte Schulter machte der Versicherte geltend, er habe am 11. Januar 2015 im Keller seines Hauses etwas holen wollen , als er au f einem Stück Karton ausgerutscht und gestützt sei. B eim Auffangen habe er sich verletzt ( Urk. 9/1) . Er suchte am 2 1. Januar 2015 die Klinik Z.___
auf, wo ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und ein
Arthro-MRT empfohlen wurden ( Urk. 9/2) . Letzteres
wurde am 2 9. Januar 2015 durchgeführt und ergab gemäss Bericht der Klinik Z.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 9/3) eine partielle Läsion der ansatznahen Subscapularissehne mit leichter medialer Subluxation der langen
Bicepsse hne und Zeichen eines subacromi alen
Impingements mit leichter Bur sitits , worauf zuerst eine konservative Therapie eingeleitet wurde .
Am
14. April 2015 musste sich der Versicherte einer Arthroskopie an der rechten Schulter mit Rotatoren manschetten rekonstruktion und Mini-open subpectoraler
Tenodese der langen Bicepssehne
unterziehen (Urk. 9/6).
Im gleichentags verfassten Operationsbericht hielt Dr.
med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, fest, es bestätige sich der Befund einer traumatisch verursachten intervallnahen Ruptur der cranialen
Subscapularis sehne mit medialer Subluxation bis Luxation der langen Bicepssehne . Es bestehe auch eine Partialruptur gelenkseitig der vorderen Supraspinatussehne
Ellman II. Das Cable sei destabilisiert, das mediale Pulley sei rupturiert , die oberen 1 ½ cm der Subscapularissehne seien subtotal
rupturiert und die Sehne sei um 1 ½ cm retrahiert . Die lange Bicepssehne sie deutlich verdickt, aufgefasert durch die Subluxation. Knorpel glenoideal
humeral intakt. Infraspinatus in Kontinuität. Lim bus zirkulär erhalten. Subacromial keinerlei Zeichen eines chronischen Impin gements , das CA-Ligament sei zart, der Subacromialraum sei weit ( Urk. 9/6 S. 2).
Mit Unfallmeldung vom 1 5. Juni 2015 setzte der Versicherte die Generali darüber in Kenntnis, er habe sich a m 1 4. Juni 2015 beim Aufst e hen von einem Stuhl auf eine – wie sich später heraus ge stellt hab e – nicht arretierte Tischplatte aus Stein abstütz en wollen , worauf er nach vorne gefallen und mit einem Teil des rechten Arms auf der Tischplatte aufgeschlagen sei . Er habe plötzlich einen extrem starken blitzartigen Schmerz in der rechten Schulter verspür t (Urk. 9/An hang/
D1) . Der Versicherte wurde am 1 6. Juni 2015 in der Klinik Z.___ untersucht, wo aufgrund eines deutlich eingeschränkten Bewegungs umfangs die Verdachts diagnose einer beginnende m
retraktile n
Kapsulit i s gestellt und eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde n . Die gleichentags durchgeführte dynamische Ultraschalluntersuchung habe eine kräftige Subscapularis
- und Supraspinatus sehne in Kon tinuität, eine im Übrigen intakte Rotatorenmanschette , eine durch gängige LBS-Tenodese , einen minimen Erguss in der Bursa subacromialis und eine AC-Arthrose ergeben (Urk. 9/Anhang/D4 und 9/Anhang/D7 ).
In der Folge attestierte Dr. A.___ dem Versicherten
eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ( Urk. 9/Anhang/D5 , 9/12 S. 1 f. =
9/Anhang/ D1 S. 1 f. und 9/15 ). 1.4
Dr.
med. B.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. prakt. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
von der D.___ unter such ten den Versicherten am 9. September 2015
im Auftrag der Generali
betreffend die linke Schulter
(Urk. 31/8/87 S. 1 ) . In der Zeit
vom 8. bis zum 10. September 2015 und vom 1 6. bis zum 18. November 2015 liess die Generali den Versicherten durch die E.___ observieren (vgl. Urk. 9/35-36). Am 2 2. September 2015 führte Dr.
med. F.___ , Fachärztin FMH für Radiologie, eine Untersuchung betreffend die rechte Schulter durch ( Urk. 9/12 S.
3 = Urk. 9/Anhang/D9 S. 3). Das bidisziplinäre Gutachten der D.___ betreffend die linke Schulter wurde am 13. Oktober 2015 erstattet (Urk. 31/8/87). 1.5
Am 2 3. Februar 2016 gab die Generali bei Dr.
med. G.___ , Fachärztin FMH
für Physikalische Medizin und Rehabilitation, H.___ , ein versicherungsmedizinisches Aktengutachten in Auftrag ( Urk. 9/37 S. 1). Mit Schreiben vom 2 6. Februar 2016 teilte die Generali dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, sie erachte
auch betreffend die rechte Schulter eine Be gutachtung als notwendig und schlage als Gutachterstelle die D.___
vor ( Urk. 9/26). Gegen die ins Auge gefasste Gutachterstelle liess der Versicherte Ein wände erheben und seinerseits Gutachter vorschlagen (Urk. 9/29). Hie rzu nahm die Generali am 30. März 2016 Stellung ( Urk. 9/30).
Dr. G.___ erstattete a m 1 0. April 2016 ihr versicherungsmedizinisches Akten gutachten ( Urk. 9/37), für welches sie eine radiologische Stellungnahme von PD
Dr . med. I.___ , F acharzt FMH für Radiologie und M uskuloskelettale Radiologie, vom 5. April 2016 eingeholt hatte (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 , S. 1-6).
Der Rechtsvertreter des Versicherten äusserte sich mit Eingabe vom 1 9. April 2016
zur Stellungnahme der Generali vom 3 0. März 2016 (Urk. 9/32). Mit Schrei ben vom 1 2. Mai 2016 wurden ihm das Aktengutachten von Dr. G.___ vom 10. April 2016 und die Observationsberic hte vom 2 0. Oktober und vom 16. Dezem ber 2015 samt Videomaterial zur Stell ungnahme unterbreitet (Urk. 9/38 ). In der Folge trafen neue ärztliche Unterlagen vom Mai 2016 bei der Generali ein
(Urk. 9/39-43), zu welchen sich Dr. G.___ am 6. Juni 2016 äusserte und anschliessend an ihrem Aktengutachten festhielt ( Urk. 9/44). Der Versicherte liess sich mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 zu sämtlichen Unterlagen vernehmen ( Urk. 9/52) und ein Schreiben Dr. A.___ s vom gleichen Datum einreichen ( Urk. 3/3 = 9/52 S. 16 f. ). Am 2 5. Oktober 2016 macht e er nochmals geltend, die Ob s ervation sei unzulässig gewesen und deren Ergebnisse
seien unverwertbar ( Urk. 9/54).
Auf Ersuchen der Generali ( Urk. 9/53)
reichte
Dr. G.___
am 8 . Dezember 2016 eine Stellungnahme zu m Bericht Dr. A.___ s vom 6. Oktober 2016 und zu den Einwänden des Versicherten
ein
( Urk. 9/55) .
Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2016 (Urk. 9 / 56 ) stellte die Generali die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung betreffend die rechte Schulter rückwirkend per 1 8. November 2015 ein. Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben ( Urk. 9 / 61 ) , welche mit Entscheid vom 6. Juni 2017 abgewiesen
wurde ( Urk. 2= 9/ 63 = 9/64 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, mit Eingabe vom 6. Juli 2017 ( Urk.
1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere auch nach dem 1 8. November 2015 weitere Heil be handlungskosten und Taggelder, allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt auch weitere Leistungen. Überdies sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die K osten des Abklärungsverfahrens, insbesondere für die Observation durch die E.___ und die Beurteilungen Dr. G.___s , offenzulegen. Eventualiter sei eine gerichtliche Begut ach tung durchzuführen oder die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschä di gungsfolge (inkl. 8 %
MwSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Ferner wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwe chsels beantragt ( Urk. 1 S. 2 ) und eine Stellungnahme von Dr.
med. J.___ , Facharzt FMH für Radiologie, vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 3/4) sowie weitere ärztliche Unterlagen ( Urk. 3/5 S. 4 ff. und 3/6) neu eingereicht.
Die Generali schloss am 26. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde, sowe it darauf einzutreten sei (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2017 wurde ein zwe iter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Replik angesetzt ( Urk. 10). Diese Frist wurde antragsgemäss erstreckt, letzt mals bis zum 1 5. November 2017 ( Urk. 11 und 12). Die R eplik wurde mit Eingabe vom 15. November 2017 erstattet ( Urk. 13). Mit derselben wurde n weitere erwerb liche Unterlagen eingereicht (Urk. 14/1-2 und 14/4). Am 1 3. Dezember 2017 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik samt Beilagen ein ( Urk. 18 und 19/1-2 ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. Dezem ber 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 20), worauf er a m 2 2. Januar 2018 eine ergänzende Stellungnahme ein reichen liess ( Urk. 21). Dazu äusserte sich die Beschwerdegeg nerin mit Eingabe vom 1 2. Februar 2018 ( Urk. 24), welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 6. Februar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 25). Mit
Zuschrift vom 21. März 2018 ( Urk. 26)
liess dieser
ein persönliches Schreiben zu den Akten gegeben ( Urk. 27) . Diese beiden Dokumente wurden der Gegenpartei mit Schreiben vom 2 6. März 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 28).
Überdies wurden d ie Akten des Verfahrens UV.2016.00201 b eigezogen ( Urk. 30 ) und als Urk. 31/1-33 zu den Akten genommen .
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtss chriften und die im Beschwer de verfahren neu eingereichten Unterlagen ( Urk. 3/4 , 3/5 S. 4 ff., 3/6, 8/1, 14/1-2 , 14/4 und 19/1-2 ) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
D i e hier zu beurteilende n
Unfälle ha ben sich am 1 4. Januar und am 1 4. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG wer den soweit das Gesetz nichts anderes be stimmt
die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 1.4
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder n icht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht er forderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versi cher ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein ge tretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Stö rung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin de n hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zu standes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursäch licher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenver gü tungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse vom 1 1. Januar und vom 1 4. Juni
2015 über den 18. Novem ber 2015 hinaus Versicherungsleistungen schuldet. Zwischen den Par teien wurde insbesondere kontrovers diskutiert, ob auf das versicherungs medi zinische Aktengutachten von Dr. G.___ vom 1 0. April 2016 abgestellt werden kann, in welchem – unter anderem – festgehalten wurde , der Status quo sine vel ante sei betreffend das Ereignis vom 1 1. spätestens am 2 9. Januar und betreffend das Ereignis vom 1 4. Juni spätestens am 1 9. Juli 2015 erreicht gewesen ( Urk. 1, 2, 7, 13, 18, 21 , 24 und 27 ; vgl. Urk. 9/37 S. 96 , 98 und 115 ). 3. 3.1
Das versicherungsmedizinische Aktengutachten von Dr. G.___ vom 1 0. April 2016 wurde in Kenntnis sämtlicher Vorakten
erstattet ( Urk. 9/37 S. 2) . Diese wurden im Gutachten korrekt in zusammengefasster Form wiedergegeben (vgl. Urk. 9/37 S. 5- 12 und S. 14-24 ). Darüber hinaus standen der Gutachterin die MRT
- und Rön tgenbilder betreffend die rechte Schulter zur Verfügung ( Urk. 9/37 S. 2; vgl. Urk. 9/25 ) . 3.2
Der Beschwerdeführer liess geltend machen, es habe keine gutachterliche Unter suchung stattgefunden . D as der Gutachterin Dr. G.___ zur Verfügung gestellte Observationsmaterial basiere auf einer unzulässigen Überwachung und habe de m entsprechend unberücksichtigt zu bleiben . Es sei der Gutachterin Dr. G.___ somit gar nicht möglich gewesen, sich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status zu verschaffen. Ihren Ausführungen komme daher kein Beweiswert zu ( Urk. 1 S. 10 ff. , 9/52 S. 4 und 6 sowie 9/61 S. 3 ).
Es ist zwar richtig , dass die Gutachterin Dr. G.___ den Beschwerdeführer nie persönlich untersuchte (vgl. Urk. 9/37 , 9/44 und 9/55 ) . Die Beschwerdegegnerin erkannte jedoch zutreffend, dass auch einem reinen Aktengutachten ein voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht ( Urk. 2 S. 3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2). Die entsprech enden Voraussetzungen waren zumindest bezüglich der abgehandelten Kausali täts fragen erfüllt. Für die Beantwortung derselben waren die Überwachungsakten von keinerlei Relevanz und blieben denn auch von der Gutachterin Dr. G.___ in diesem Zusammenhang
stets unberücksichtigt. Es ist deshalb nicht erforderlich,
die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse zu thematisieren, die Beschwerde gegnerin
zum Einreichen allfälliger weiterer Unterlagen betreffend die Observa tion anzuhalten (vgl. Urk. 13 S. 2 und 21 S. 3)
und Observierende zu befragen (Urk. 21 S. 4) , solange nicht die Würdigung des gesamten Gutachtens zur Dis kussion steht . 3.3
Des Weiteren wurde gerügt, dem Beschwerdeführer sei nicht vorgängig Gelegen heit gegeben wor den, zur Gutachterin , zum Fragenkat a log etc. Stellung zu nehmen. Seine Mitwirkungsrechte seien somit verletzt worden, was einen unheil baren Mangel darstell e ( Urk. 1 S. 10 f. und 9/52 S. 6 f. ).
Bei der Einholung eines (monodisziplinären) Gutachtens durch den Unfallver si cherer sind die in BGE 137 V 210 statuierten Grundsätze sinngemäss zu be achten (BGE 138 V 318 ; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 3-5). Der Umstand, dass die Be schwerdegegnerin das postulierte Vorgehen nicht eingehalten hat, stellt zwar einen
Mangel dar; er ist aber nicht derart gravierend, dass er nicht geheilt werden könnte (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts U 174/01 vom 13. Dezember 2001 E. 3a). Bei einem Aktengutachten ist ein Versicherter ni e darauf angewiesen, vorgängig Einwände erheben zu können, um
unzumutbare bzw. unnötige Unter suchungen abzuwenden, stehen doch von vornherein keine solchen zur Diskus sion .
Mit Einschreiben vom 1 2. Mai 2016 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwer deführers die Ermittlungsberic hte vom 2 0. Oktober und vom 16. Dezember 2015 samt Videomaterial sowie das Aktengutachten vom 1 0. April 2016 zur Stellung nahme zugestellt ( Urk. 9/38) . Damit
erhielt er nicht nur vom Inhalt des an ihn gesandten Gutachtens, sondern auch von der Person der Gutachterin und dem Fragenkatalog Kenntnis (vgl. Urk. 9/37 S. 1 und 112-117) .
Der Beschwerdeführer hatte folglich noch
vor Erlass der Verfügung vom 16 . Dezember 2016 (Urk. 9 / 56 ) die Gelegenheit , das Gutachten inhaltlich zu prüfen ( Urk. 13 S. 2), formelle und materielle Einwände zu erheben und Ergänzungsfragen zu stellen . Davon machte er
auch weitgehend
Gebrauch ( U rk. 9/52) . Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
Ebenso wenig war die B eschwerdegegnerin
– e nt gegen der offenbar vertretenen Ansicht (vgl. Ur. 13 S. 2 f.) –
dazu verpflichtet , ihre Gründe für den erteilten Gutachtensauftrag mit entsprechenden Unterlagen z u dokumentieren und dieselben dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme u nter breiten. Es genügt, dass sie –
für den Beschwerdeführer ohne Weiteres
er kennbar
– den Standpunkt vertrat, das eingeholte Aktengutachten sei erforderlich und d ie mit dem Auftrag betraute Gutachterperson sei
geeignet .
3. 4
Die Gutachterin Dr. G.___ ist Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation . Sie hat erfolgreich Weiterbildungen betreffend Manualmedizin ( Ä MM ), Sportmediz i n ( GOTS ), Sonographie des Haltungs- und Bewegungs appa rates ( DEGUM ), Akupunktur ( DÄGfAN ) und Vertrauensarzt ( SGV ) absolviert ( Urk. 9/3 7 S. 1). Ihre fachliche Eignung in diesen Bereichen wurde denn auch nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer liess jedoch den Standpunkt ver treten, im vorliegenden Fall seien orthopädische Fragestellungen zu beantworten und der Beizug eines Schulterspezialisten wäre
zwingend erforderlich gewesen ( Urk. 1 S. 6, 7 und 12, 9/52 S. 6 , 9/61 S. 5 und 21 S. 5).
Welche Kenntnisse für die Beantwortung der hier primär interessierenden Frage stellungen erforderlich sind, hat Dr. G.___ nachvollziehbar dargelegt ( Urk. 9/55 S. 2 f.). Sie hat offenbar auch richtig erkannt, dass es ihr als Gutachterin freisteht, die bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3) , und eine fachärztliche Beurteilung von Dr. I.___ betreffend die MRT -Aufnahmen vom 2 9. Januar und vom 2 2. Septem ber 2015
eingeholt (vgl. den Anhang von Urk. 9/37, S. 1-6 ) . Dies zeigt, dass sie die Grenzen ihrer fachlichen Eignung zu erkennen vermag .
Weshalb allein ein Facharzt oder eine Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates die
sich stellenden Kausalitätsfragen beantworten können soll, wurde weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Ebenso fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Einbezug des betreffenden Fachgebiets zu einem erheblichen Erkenntnisgewinn führen könnte (vgl. Urk. 1 , 9/52 und 9/61 ) . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass nicht weitere Experten beigezogen wurden.
3. 5
Schliesslich wurde in formeller Hinsicht eingewandt, die Gutachterin Dr. G.___ habe den Anschein der Befangenheit erweckt, indem sie die Wortwahl eines Parteivertreters getroffen und sich in unzulässiger Weise zu rechtlichen Aspekten geäussert habe ( Urk. 1 S. 12 und 9/52 S. 7). Entsprechende Passagen im Akten gutachten vom 1 0. April 2016 wurden indessen weder angeführt noch sind solche sonst ersichtlich. Anfänglich wurde auch
die Behauptung, die Gutachterin Dr. G.___ habe ärztliche Berichte rechtlich gewürdigt ( Urk. 9/61 S. 5 f.) ,
nicht mit einem entsprechenden Zitat belegt. Erst im Besc hwerdeverfahren wurde eine konkrete Passage aus dem Bericht vom 8. Dezember 2016 moniert ( Urk. 1 S. 12 mit Hinweis auf Urk. 9/55 S.
11 ff.; vgl. auch Urk. 1 S.
22). Derselben sind indessen keine entsprechenden rechtliche n Erörterungen zu entnehmen (vgl. Urk.
9/55 S. 11 ff.). Vielmehr findet an der erwähnten Stelle, ebenso wie im Rahmen der weiteren Ausführungen (vgl. Urk. 9/37, 9/44 und 9/55), eine sorg fältige und eingehende Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten
statt , was gerade für die Qualität einer gutachterlichen Beurteilung spricht. Auch der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, die
H.___ gebe " regelmässig fast ausschliesslich für Versicherungen "
medizinische Beurteilungen ab ( Urk. 1 S. 12 , 9/52 S. 7 und 9/61 S. 7), lässt die Gutachterin Dr. G.___ nicht als befangen erscheinen.
Ebenso wenig wurde sonst etwas vor gebracht (vgl. insbesondere Urk. 1 S. 22, 9/52 S. 2 und 21 S. 4), das eine Annahme in diese Richtung rechtfertigen liesse. 3. 6
Im Aktengutachten vom 1 0. April 2016 wurden die damals vorhanden gewesen en Unfallschilderungen betreffend das Ereignis vom 1 1. Januar 2015 korrekt wieder gegeben ( Urk. 9/37 S. 14) . Namentlich wurde richtig erkannt, der Beschwerde füh rer persönlich habe in seiner Schadenmeldung vom 1 3. Januar 2015 erklärt, er habe im Keller seines Hauses etwas holen wollen, als er auf einem Stück Karton ausgerutscht und gestü r zt sei. Beim Auffangen habe er sich verletzt ( Urk. 9/1). Am 2 1. Januar 2015, mithin zehn Tage später habe er berichtet, er sei nach hinten gestürzt und habe den Sturz mit dem rechten Arm aufgefangen. Dabei habe er einen Knall im Bereich der rechten Schulter gehört. Seitdem leide er an stech en den Schmerzen und an einer Bewegungseinschränkung der rechten Schulter ( Urk. 9/2 S.
1). Erst im weiteren Verlauf wurde geltend gemacht, d er Beschwerde führer sei auf den ausgestreckten rechten Arm gestürzt, wobei dessen damalige konkrete Position unerwähnt blieb ( Urk. 9/3 S. 1 und 9/6 S. 1). Auch die aus führliche Unfallschilderung des Beschwerdeführers betreffend das Ereignis vom 1 4. Juni 2015 (vgl. Urk. 9/Anhang/D1) wurde im Aktengutachten vom 10. April 2016 zutreffend dargestellt ( Urk. 9/37 S. 16 f.).
Die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" sind in der Regel unbe fangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder un bewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beein flusst sein können. Es kommt ihnen daher entscheidendes Gewicht zu (BGE 121 V 45 E. 2c mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund wurde zu Unrecht gerügt , die Gutachterin Dr. G.___
habe den Beschwer d eführer nicht persönlich zu den Unfallereignissen befragt ( Urk. 1 S. 13 und 21 ). Ebenso wenig bestand Anlass, anderweitige Nachforschungen über den genauen Unfallhergang anzustellen ( Urk. 1 S. 21).
I nsbesondere ist der Gutachterin Dr. G.___ nicht vorzuwerfen, dass sie darauf verzichtete, ihre Darlegungen aufgrund der (präziseren bzw. erweiterten) Unfallschilderung im Bericht von Dr. A.___ vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 3/3 ) zu modifizieren
( Urk. 9/52 S. 12 f. ). 3. 7
Die Gutachterin Dr. G.___ erkannte sodann zutreffend, anlässlich der ersten ärztlichen Konsultation am 2 1. Januar 2015 seien w eder a llf ällige Prellmarken (Hämatome, Hautabschürfungen etc.) noch eine (ödematöse) Schwellung im Bereich des rechten Schultergelenks dokumentiert worden ( Urk. 9/37 S. 14 ; vgl. Urk. 9/2 ).
Betreffend das Ereignis vom 1 4. Juni 2016 werde in den ärztlichen Unterlagen lediglich eine Prellung/Kontusion erwähnt , jedoch keine Prellmarke, keine örtliche Schwellung, keine Hautabschürfung, kein Hämatom, keine Quet schung oder Ähnliches beschrieben ( Urk. 9/37 S. 89 und 97 ; vgl. Urk. 9/An hang/D4 und D7) . Die dynamische Ultraschalluntersuchung vom 16. Juni 2015 habe eine minime Ergussbildung in der Bursa subacromialis , keinen glenohume ralen Erguss und eine AC-Gelenksarthrose ergeben. Die Subscapularis
- und die Suprasspinatussehne seien als kräftig in Kontinuität beschrieben und als intakt beurteilt worden ( Urk. 9/37 S. 17-18; vgl. Urk. 9/Anhang/D4 S. 2).
Nebst dieser Dokumentation lagen der Gutachterin Dr. G.___ die Aufnahmen des Arthro-MRT vom 2 9. Januar 2015
und des MRT vom 2 2. September 2015 zur Beurteilung vor. Aufgrund derselben habe sie keine strukturellen Organkorrelate einer unfallbedingten Läsion im Bereich des rechten Schultergelenks objekti vieren können ( Urk. 9/37 S. 70 und S. 82 ff. ). Diese Beurteilung deckt sich mit derjenigen Dr. I.___ s vom 5. April 2016, gemäss welcher keine posttraumatischen Veränderungen nachweisbar seien . Die Defektlokalisation sowie die Morphologie der Sehnensubstanz sprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für degene rative Schädigungen (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 3 f f .). Zum Arthro-MRT
vom 2 9. Januar 2015 vermerkte Dr. I.___ die folgenden Befunde (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 3):
Schultergelenksdach: Mittelschwere AC-Gelenksarthrose mit Osteophyten nach caudal , subchondralen sklerotischen und ödematösen Veränderungen am Acro mion und an der distalen Clavicula. Kein AC-Gelenks-Kapselödem und weder akute noch chronische Veränderungen an den coracoclaviculären Bändern, welche für ein Trauma sprechen würden. Leichter lateraler downslope des Acromions
anterior betont. Acromion Typ II nach Bigliani . Leichte Reizung der Bursa suba cromialis / subdeltoidea .
Rotatorenmanschette : Keine gelenksseitige Partialläsion der Supraspinatussehne
anterior . Subtile Unregelmässigkeiten an der bursaseitigen Kontur der Supra spinatussehne . Infraspinatussehne normal. Kleine transmurale Oberrandläsion der Subscapularissehne . Im Bereich der Sehnenrisse finden sich tendinopathische Signalalterationen, jedoch keine Weichteilödeme, welche auf eine traumatische Genese hindeuten würden. Allseits kräftige Rotatoren manschetten muskulatur (je weils Goutallier 1).
Rotatorenintervall & Bicepssehne : Subluxation der langen Bicepssehne aus dem Sulcus
intertubercularis ganz cranial in Tasche in Subscapularissehne . Tendino pathie und Partialruptur der langen Bicepssehne intraartikulär. Die Pulleys der langen Bicepssehne sind signalalteriert und verdickt. B icepssehenanker normal. Normales Rotatorenintervall . Es finden sich weder fibrotische noch ödematöse Veränderungen im Intervall. Normale Bänder im Rotatorenintervall .
Glenohumerales Gelenk: Knorpel glenoidal und humeral normal. Labrum glenoi dale normal. Keine Arthrose. Kein bone
bruise .
Die Befunde zum Arthro-MRT vom 2 2. September 2015 lauteten folgendermassen (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 3):
Schultergelenksdach: Unveränderte AC-Gelenksarthrose. Normale coracoclavicu läre Bänder. Leichte Reizung der Bursa subacromialis / subdeltoidea . Unverändert lateraler downslope des Acromions ohne Hinweise auf stattgehabte Acromio plastik und somit persistierende subacromiale
Impingement – konfiguration .
Rotatorenmanschette : Status nach Rekonstruktion der Supraspinatussehne
ante rior und der
Subscapularissehne
superior mittels insgesamt drei Ankern (2 an Supraspinatussehne , 1 an Subscapularissehne ). Intakte und unauffällige Rotato ren manschetten-Rekonstruktionen ohne Lücke oder Reruptur . Leichte Verfettung und Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur (jeweils Goutallier 2).
Rotatorenintervall & Bicepssehne : Status nach Bicepstenodese . Die Bicepssehne ist 2 cm distal der Fixation abgrenzbar. Somit fragliche geringe Retraktion der Sehne. Reizloses Rotatorenintervall . Geringe postoperative narbige Verände rungen ohne substantiellen Hinweis auf eine Kapsulitis
adhäsiva .
Glenohumerales Gelenk: Geringe Knorpelauffaserung am Humeruskopf
superior medial ( Outerbridge 1). Kein bone
bruise
Partikuläre Weichteile: Geri nge Suszeptibilitätsartefakte im Bereich des opera tiven Zuganges. Kein bone
bruise .
Die Befundung des Arthro-MRT vom 2 9. Januar 2015 durch Dr. I.___ steht im Einklang mit den Befunden, welche
Dr . med. K.___ , Facharzt FMH für Radio logie, vom Institut
L.___ , in seinem Bericht vom
29. Januar 2015 (vgl. Urk. 9/37 S. 13) und Dr. J.___ in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 3/4) erwähnten . Von einer anderslautenden Beurteilung durch Dr. I.___ im Vergleich zu derjenigen des erstbeurteilenden Arztes ( Urk. 1 S. 15) kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.
Die Einschätzung Dr. J.___ s deckt sich überdies
insoweit mit den Beurteilungen der Gutachterin Dr. G.___ und des Radiologen Dr. I.___ , als auch er
die Ver änderungen der Supraspinatussehne mit begleitender Bursitis bei Impingement als deg e nerativ bedingt qualifizierte ( Urk. 3/4) .
Es trifft daher auch nicht zu, dass seine Beurteilung im Wesentlichen mit derjenigen Dr. A.___ s gemäss dem Operationsbericht vom 1 4. April 2015 übereinstimmt, wie es von Seiten des Beschwerdeführers behauptet wurde ( Urk. 1 S. 16). Dr. J.___ näherte sich der Beu r teilung Dr. A.___ s lediglich insofern an, als er die transmurale ansatz nahe Ruptur der Subscapularissehne mit beginnender Medialisierung der langen Bi ce pssehne aus dem Sulcus
intertubercularis ( Pulley -Läsion) als traumatisch bedingt bezeichnete ( Urk. 3/4). Eine Begründung für seine Beurteilung lieferte er
– ebenso wie bereits Dr. A.___ in seinem Operationsbericht vom 1 4. April 2015 ( Urk. 9/6) – indessen nicht (vgl. Urk. 3/4).
Im Gegensatz dazu h atte Dr. I.___
nachvollziehbar und schlüssig erklärt, es liessen sich keine Weichteilödeme finden, welche auf eine traumatische Genese hin deuten würden. Zudem sprächen die Defektlokalisation und die Morphologie der Sehnensubstanz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine degenerative Schädigung (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 3 und 5). W eshalb die se stringen ten Ausführungen in Zweifel gezogen werden müss t en , ist nicht ersichtlich .
Es wurde einzig vorgebracht , Dr. I.___ werde mit anderen Adressen im Medizinal beruferegister auf geführt als derjenigen, welche er in seiner radiologischen Stellungnahme vom 5. April 2016 genannt habe (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 1) , womit unklar sei, ob er über eine Berufsausübungs bewilligung verfüge ( Urk. 1 S. 14 f. und 13 S. 14 f. ). Dieser Einwand
ist
unbehelflich . Entscheidend ist allein, dass Dr. I.___ über die erforderliche fachliche Eignung verfügt e und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, er habe den Facharzttitel für Radiologie und muskuloskelettale Radiologie unrechtmässig verwendet. Es kann deshalb offenbleiben, ob Dr. I.___ wie von der Beschwerdegegnerin behauptet seine Privatadresse angegeben hat ( Urk. 7 S. 4). Auf diesbezügliche Abklärungen ist somit zu verzichten. 3.8
Die möglichen Verletzungsmechanismen wurden im Aktengutachten vom 10. April 2016 unter Einbezug der Unfallschilderungen des Beschwerdeführers und der Befunde eingehend diskutiert und im konkret zu beurteilenden Fall mit einer ein leuchtenden Begründung verneint (Urk. 9/37 S. 84-87 und S. 89 ff. ). Der Vorwurf, es habe keine konkrete medizi ni sche Auseinandersetzung mit dem Fall des Beschwerdeführers stattgefunden ( Urk. 1 S. 20 und 9/61 S. 6 ) , trifft somit nicht zu . Den Umstand, dass der Beschwerdeführer erst zehn Tage nach dem Ereignis vom 1 1. Januar 2015 einen Arzt aufsuchte, bezog die Gutachterin Dr. G.___ ebenfalls korrekt in ihre Würdigung mit
ein ( Urk. 9/37 S. 87 ff.). Zwar liess der Beschwerdeführer diesbezüglich einwenden, er habe sich damals noch in der Rehabilitationsphase früherer Schulteroperationen befunden und starke Medika mente eingenommen, welche die Beschwerden auf ein erträgliches M ass reduziert hätten , so dass aus der späten Arztkonsultation keine Rückschlüsse gezogen werden könnten ( Urk. 1 S. 19). Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass den Ausführungen der Gutachterin Dr. G.___ zufolge bei einer frischen trau matischen Läsion nicht nur mit sofortigen Schmerzen, sondern auch mit einer Kraft- und Funktionseinschränkung der rechten Schulter zu rechnen gewesen wäre , welche zeitnah ebenfalls nicht dokumentiert worden sei ( Urk. 9/37 S. 88 und 93; vgl. Urk. 9/2 ).
Insbesondere setzte sich die Gutachterin Dr. G.___
detailliert mit der anders lautenden Kausalitätsbeurteilung Dr. A.___ s auseinander ( Urk. 9/37 S. 92 ff. und S. 102 ).
Dabei legte sie nachvollziehbar dar, eine Aussage bezüglich der Ursache der (Partial-)Ruptur über drei Monate nach dem rubrizierten Ereignis sei rein basierend auf dem intraoperativen Befund nicht möglich, da sowohl dege ne rative als auch traumatische Ätiologien zum gleichen makroskopischen Schaden führten. Form und Ausdehnung des Risses liessen keinen Rückschluss auf die Ursache zu, sondern allenfalls auf das Alter. Alte koagulierte Hämatom reste als Anhaltspunkte für eine traumatische Ätiologie seien von Dr. A.___
nicht beschrieben worden ( Urk. 9/37 S. 93; vgl. Urk. 9/6) . Darüber hinaus erkannte die Gutachterin auch korrekt, Dr. A.___ habe in seinem Operations bericht die – auf dem MRT vom 2 9. Januar 2015 für alle anderen Beurteiler ersichtliche – deutliche AC-Gelenksarthrose mit caudalen
Osteophyten und subchondralen sklerotischen und ödematösen Veränderungen am Acromion sowie an der distalen Clavicula nicht erwähnt ( Urk. 9/37 S. 94; vgl. Urk. 9/6). Zumindest die Vollständigkeit der intraoperativen Feststellungen Dr. A.___ s erscheint damit als zweifelhaft. Es besteht daher kein Anlass, denselben eine erhöhte Bedeutung beizumessen, wie es von Seiten des Beschwerdeführers gefordert wurde ( Urk. 1 S. 15 und 9/61 S. 6 ) , ungeachtet der Erfahrungstatsache, das s spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 E.
4.3.3 mit Hinweisen) . Ebenso wenig vermag der Bericht Dr. A.___ s vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 3/3) die Kausalitätsbeurteilung der Gutachterin Dr. G.___ zu erschüttern (vgl. auch Urk. 9/55 S. 3 ff.) . 3.9
Nach dem Ereignis vom 14. Juni 2015, als sich der Beschwerdeführer beim Auf stehen auf eine lose Tischplatte stützte und den rechten Arm aufschlug (Urk. 9/
An hang/D1), berichtete der konsultierte Dr. med. M.___ von der Klinik Z.___ am 16. Juni 2015 von Druckdolenzen über dem Musculus
infraspinatus , dem Musculus
pectoralis
major und dem Processus
coracoideus sowie von einer deutlichen Beweglichkeitseinschränkung mit aufgehobener Innen- und Aussen rotation und stellte die Verdachtsdiagnose einer retraktilen
Kapsulitis (Urk. 9/An hang/D4). Diese Befunde bestätigte er mit Schreiben vom 7. August 2015 und ergänzte, die schmerzhafte Bewegungseinschränkung könne durchaus aufgrund einer Retraumatisierung zwei Monate postoperativ zustande gekommen sein (Urk.
9/Anhang/D7 S. 2). Demgegenüber hatte Dr. A.___ , den der Beschwerde führer am 20. Juli 2015 aufgesucht hatte, im gleichentags verfassten Bericht das Ereignis vom 14. Juni 2015 mit keinem Wort erwähnt (Urk. 9/Anhang/D5).
Bei dieser Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin zum Ereig nis vom 14. Juni 2015 lediglich auf den Bericht von Dr. M.___ verwies (Urk.
9/37 S. 18). Aus seinen Ausführungen ergibt sich klar, dass er einen Kausal zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 14. Juni 2015 und der festgestellten Beweglichkeitseinschränkung zwar als möglich, nicht aber als überwiegend wahr scheinlich erachtete. 3 .10
Aus dem Gesagten folgt, das s zur Beurteilung des strittigen Kausalzu sammen hang s auf die Ausführungen der Gutachterin Dr. G.___ und des Radiologen Dr. I.___ abgestellt werden kann. Mit denselben ist belegt, dass zwischen den vom Beschwerdeführer nach dem 1 8. November 2015 geklagten Beschwerden und den geltend gemachten Unfallereignissen vom 1 1. Januar und vom 1 4. Juni 2015 kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mehr bestand. Es hätte auch in der Zeit davor, namentlich spätestens seit dem 29. Januar bzw. dem 19. Juli 2015 an einem solchen gefehlt. Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf weitere Unfall ver sicherungsleistungen ab dem 1 9. November 2015 verneinte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen. 4. 4.1
In der Einsprache vom 2 5. Januar 2017 wurde (erstmals) beantragt, es seien die Kosten für die Überwachung des Versicherten und die Beurteilungen der Gut ach t erin Dr. G.___ ,
vom H.___ , bekanntzugeben ( Urk. 9/61 S. 1). M it dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 ist die Beschwerdegegnerin auf diese Anträge nicht eingetreten ( Urk. S. S. 15 f.). 4.2
Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet (vgl. Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass e s hinsichtlich dieser strittigen Anträge
bereits an einer anfechtbaren Ver fügung mangelte, weshalb der Nichteintretenscheid formell korrekt war. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Darüber hinaus ist der Beschwerdegegnerin dahingehend beizup f lichten, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich schützenswertes I nteresse darzulegen hätte (Urk. 2 S. 15). Hierfür würde nicht genügen, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin versichert war und jahrelang hohe Prämien bezahlte ( Urk. 1 S. 27). Ebenso wenig bedarf es einer Offenlegung der getätigten Ausgaben, um die Verhältnismässigkeit der Über wachung prüfen und den Anspruch auf rechtliches Gehör wahren zu können ( Urk. 1 S. 27), weshalb auch in dieser Hinsicht kein schützenswertes Interesse auszumachen ist . Ein solches ergibt sich auch nicht aus der Behauptung, das Ausmass der getätigten Abklärungen habe das übliche Mass bei weitem über schritten ( Urk. 1 S. 27). 5 .
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Es besteht kein Anlass, dem unter lie gen den Beschwerdeführer die beantragte Parteientschädigung ( Urk. 1 S. 2 ) zusprechen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke