Sachverhalt
1.
Der 1960 geborene X.___
war seit dem 4. Januar 2016 als Chauffeur bei der A.___ GmbH in einem 100%-Pensum angestellt und bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 8. April 2016 mit einem schweren Paket ausrutschte und auf die rechte Schulter stürzte (Urk. 12/1 und Urk. 12/11). Gemäss seinen Angaben fiel ihm gleichentags zudem ein Paket auf die rechte Schulter (Urk. 12/2).
Am 12.
Mai 2016 wurde eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenkes durchgeführt. Diese ergab eine Par tialläsion der Supraspinatussehne rechts mit aktivierter AC-Gelenksarthrose (Urk. 12/10). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen . Das Arbeitsverhält nis des Versicherten wurde von Seiten der Arbeitgeberin per 30. Juni 2016 auf gelöst (Urk. 12/79). Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 stellte die Suva die Leistun gen per 23. Mai 2016 ein (Urk. 12/19). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 7.
Juni 2017 ab (Urk .
12/83 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm auch nach dem 23. Mai 2016 die gesetzlichen Leistungen für den am 8. April 2016 erlittenen Unfall auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegeg nerin zur Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
11. September 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 13. September 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
A m 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
8. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zi tiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürli chen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfall e s genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das
Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4) . Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, d ie Veränderungen der Rotatorenmanschette und des Schultereckgelenks stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in kausalem Zusammenhang mit den Ereignissen vom 8. April 2016, sondern seien ausschliesslich überlastungs- beziehungsweise ver schleissbedingten Veränderungen zuzuschreiben. Mit der leichten Schulter prellung sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativ bedingten Vorzustandes gekommen, eine richtunggebende strukturelle Verände rung resultiere im Zusammenhang mit den Unfallereignissen nicht. Der status quo sine sei spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung der Kernspintomographie des rechten Schultergelenkes am 12. Mai 2016 und damit fünf Wochen nach den Unfallereignissen erre icht gewesen. Die Einschätzung der Operateurin Dr. B.___, wonach eine frische Läsion der Supraspinatussehne vorliege,
ver möge die ausführliche und schlüssige Beurteilung des Kreisarztes nicht in Frage zu stellen (Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgege nüber im Wesentlichen geltend, die behandelnde Oberärztin am Kantonsspital C.___, Dr. B.___, habe über zeugend dargelegt, dass es sich um eine unfallbedingte Läsion handeln müsse. So beschreibe sie, dass es sich um eine vollständig erhaltene Muskel qualität ohne Zeichen fettiger Degeneration und mit sehr gut erhaltenem Volumen handle, was für eine frische Läsion spreche. An der Stellungnahme des Suva-Arztes bestünden erhebliche Zweifel. Darauf könne nicht abgestellt werden. Die Frage des natürli chen Kausalzusammenhanges müsse mittels Gutachten geklärt werden (Urk. 1 S. 5 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob über den 23. Mai 2016 hinaus Leistungen zu erbrin gen sind, insbesondere ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden in einem Kausalzusammenhang zu den Unfallereignissen vom 8. April 2016 stehen. 3. 3.1
Die erstbehandelnde Ärztin Dr. D.___, Allgemeine Medizin FMH, führte
in ihrem Verlaufseintrag vom 8. April 2016 aus, gemäss subjektiven Angaben sei der Beschwerdeführer auf einem Bus-Tritt ausgerutscht und auf die rechte Schulter gefallen, seither habe er Beschwerden bei Bewegung. In objektiver Hinsicht
hielt sie fest, dass
an der rechten Schulter kein e Hämatom e
und keine P re llmarken vorhanden gewesen seien. Die Druckdolenz habe sich über den gesamten Gelenkspalt erst reckt, es habe ein schmerzhafter Bogen in allen Ebenen bestanden und der Hinterkopfgriff sei stark eingeschränkt gewesen (Urk. 8). 3.2
Die MRT Arthrographie des rechten Schultergelenkes vom 12. Mai 2016 ergab eine Tendinose
calcarea der Supraspinatussehne mit zusätzlich grösstenteils gelenkseitigem Riss mit feiner durchgehender Komponente, keine Muskel atro phie, Akromion Typ II und eine aktivierte AC-Gelenkarthrose (Urk. 12/10). 3.3
Dr. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 13. April 2016 betreffend die Untersuchung vom 11. April 2016 aus, die Unter suchung habe eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schul tergelenkes in Elevation und Abduktion auch unter der Schul ter horizontalen und verstärkt darüber gezeigt. Aktuell sei eher von einer traumatisierten Omarthrose als von einer frischen Fraktur auszugehen . Der Beschwerdeführer scheine schon längere Zeit wegen eines thoraco -vertebralen Schmerzsyndroms in Behandlung zu
stehen (Urk. 12/13 S. 2).
Im
Nachtrag vom 12. Mai 2016 zum Bericht vom 10. Mai 2016 hielt Dr. E.___ fest, das MRT des rechten Schu ltergelenkes zeige eine relativ grosse Rotatoren man schetten-Läsion ansatznahe an der Supraspinatussehne
wohl nicht ganz frischen Datums, jedenfalls sei die benachbarte Verkalkung vorbestehend (Urk. 12/13 S. 4). 3.4
Dr. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberärztin a n der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspital s
C.___, nannte in ihrem Bericht vom 30. Mai 2016 betreffend die Konsultation vom 27. Mai 2016 die Diagnose einer hochgradigen Partialläsion der Supraspinatussehne rechts mit begleitend akti vierter AC-Gelenkarthrose sowie Os acromiale infolge eines Sturzes am 8. April 201 6. Der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei im Rahmen seiner Arbeit in der Paketzustellung gestürzt und habe eine direkte Kontusion der rechten Schulter erlitten. Er habe anfangs noch weitergearbeitet. Infolge einer erneuten Traumati sierung beim Heben einer schweren Last habe er quasi invalidisierende Schmer zen verspürt. Im MRI der rechten Schulter bestätige sich eine hochgradige Partial läsion der Supraspinatussehne von der Gelenkseite ausgehend. Begleitend bestehe eine leichtgradige Tendinitis calcarea, eine leichte Einengung des subacromialen Raumes mit diskretem subacromialen Sporn, eine deutliche AC-Gelenksarthrose und ein kleines Os acromiale . Die restliche Rotatorenmanschette inseriere weit gehend unauffällig bis auf eine leichte Tendinopathie der ansatznahen Subsca pularissehne . Die Bizepssehne
sei in der Kontinuität erhalten, mit leichter Erguss bildung im Sulcus . Diskret degenerative Veränderungen zeigten sich auch im Bereich des Labrums, im Grunde zirkumferentiell, es bestünden jedoch keine Zeichen einer relevanten Omarthrose . Es zeige sich eine vollständig erhaltene Muskelqualität ohne Zeichen jeglicher fettiger Degeneration und mit sehr gut erhaltenem Volumen, was für eine frische Läsion spreche (Urk. 12/17). 3.5
Kreisarzt Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2016 fest, im Echtzeitbefund würden keine äusseren Verletzungszeichen wie Prellmarken, Schürfwunden, Hämatome etc. genannt. Es handle sich um eine Prellung mit vorübergehender Verschlimmerung ohne Richtungsgebung . Bei AC Arthrose sei mit einer maximalen Behandlungsdauer von sechs Wochen zu rechnen. Der Status quo sine sei erreicht (Urk. 12/16). 3.6
In ihrem Schreiben vom 21. Juni 2016 an die Suva führte Dr. B.___ aus, sie könne mit der Beurteilung des Kreisarztes nicht konform
gehen und werde dem Beschwerdeführer entsprechend empfehlen, Einsprache zu erheben. Anhand der etablierten Kriterien müsse bei dem vorliegenden MRI-Befund von einer zumin dest grösstenteils frischen Verletzung im Bereich der Rotatorenmanschette, ins besondere der Supraspinatussehne ausgegangen werden. Das lasse sich daraus schliessen, dass sich eine vollständig erhaltende Muskelqualität ohne Zeichen einer fettigen Degeneration oder Atrophie zeige, was klar gegen eine degenerative Ursache der Läsion bz
w. eine mehr als zwölf Wochen alte Verletzung spreche. Auch dagegen spreche, dass sich die Partialläsion gelenkseitig und nicht bursa seitig manifestiert habe, so dass eine Ätiologie durch ein allfällig begleitendes subacromiales
Impingement nicht gegeben sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Läsion durch den Unfall erst manifestiert habe bzw. ein allenfalls diskret vorbestehender unfallfremder Zustand sich durch das Ereignis klar verschlechtert habe
und so auch nicht von einem Status quo sine oder Status quo ante ausgegangen werden könne (Urk. 12/30) . 3.7
In seiner Stellungnahme vom 11. August 2016 führte Kreisarzt Dr. F.___ aus, in den Erstbehandlungsberichten von Dr. G.___ und Dr. E.___ würden keine spe zifischen Unfallzeichen wie Prellmarken, Flüssigkeitskollektionen, Hämatombil dung en oder Schürfwunden dokumentiert, die für eine relevante Gewalteinwir kung auf das rechte Schultergelenk sprechen würden. Auch auf den kernspinto mographischen Bildern vom 12. Mai 201 6 stellten sich gut vier Wochen nach dem Unfallereignis keine Signalerhöhungen der das Schultergelenk bedeckenden Weichteilstrukturen oder der korrespondierenden Gelenkpartner des AC- oder Glenohumeralgelenkes dar, die eine relevante Gewalteinwirkung auf das rechte Schultergelenk belegen würden. Gut einen Monat nach den Schadenereignissen wären in der Regel noch Echoalterationen im Bereich des ventralen Weichteil mantels und zwingend ein Knochenödem (Bone
bruise) im Bereich des Humerus kopfes oder der korrespondierenden Gelenkpartner des AC-Gelenkes zu erwarten. Es fänden sich jedoch keinerlei Anzeichen für Signalerhöhungen im Bereich des ventralen oder seitlichen Schulteraspektes oder im Bereich der tiefen knöchernen Strukturen. Weiterhin finde sich ebenfalls kein intraartikulärer Gelenkerguss als Folge einer relevanten Gewalteinwirkung auf das rechte Schultergelenk. Bei der persönlichen Einsichtnahme in die bildgebenden Dokumente zeige sich eine linsengrosse, nahe d es Ansatzes (Footprints) der Supraspinatussehne gelegene Struktur, die überwiegend wahrscheinlich als Kalkdepot im Sinne einer Tendinitis calcarea zu interpretieren sei. Diese Struktur stelle sich grösstenteils im bursasei tigen Anteil der Supraspinatussehne dar und liege in enger anatomischer Beziehung zu einer flächenhaften ebenfalls ansatznahen eher gelenkseitigen Gewebeausdünnung der Supraspinatussehne . Korrespondierend dazu find e sich – ebenfalls in enger anatomischer Beziehung – im Humeruskopf eine entsprechende Resorptionszyste als Hinweis für degenerative Vorgänge im Bereich des Ansatzes der Rotatorenmanschette . Weiterhin stelle sich ein grenzwertig enger Subacro mialraum aufgrund einer unfallun a bhängig vorbe s tehenden Arthrose des AC Gelenkes mit kaudaler osteophytärer Anlagerung dar. Es fänden sich weder Signalerhöhu ngen im Bereich der korrespon d i erenden Gelenkpartner noch des Kapselbandapparates des AC-Gelenkes, die für eine unfallbedingte Aktivierung eines verschleissbedingten Vorzustandes im Sinne einer traumatisch bedingten Synovialitis des AC-Gelenkes oder ein Knochenödem der lateralen Clavicula oder des Acromions
sprechen würden. Sowohl die Einlagerung eines Kalkdepots in dem ansatznahen Supraspinatussehnenbereich als auch die flächige, gelenksei tige Gewebeausdünnung der Supraspinatussehne im Ansatzbereich seien über wiegend wahrscheinlich nicht Hinweise für Folgen einer Traumatisierung, son dern seien vielmehr als Zeichen eines degenerativen Verschleisszustandes anzusehen. Zusammenfassend sei unter Berücksichtigung des klinischen Befun des und der bildgebenden Diagnostik nicht von einer relevanten Traumatisierung des Schultergelenkes auszugehen. Die sich bildgebend darstellenden Veränderun gen im Schultergelenk seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht einer Traumatisierung sondern einem verschleiss- oder überlastungsbedingten Zustand geschuldet .
Beide im vorliegenden Fall geschilderten Unfallereignisse mit Anprall des Schul tergelenkes seien laut gängiger Literaturmeinung nicht geeignet, die sich dar stellenden Gewebeausdünnungen im Bereich der Ansatzstelle der Supraspinatus sehne zu bewirken. Zusammenhangstrennungen der Rotatorenmanschette seien mit zunehmendem Alter häufig Folgen von Abnutzungserscheinungen und könnten ohne ursächliches Ereignis vorkommen.
Dr. B.___
argumentiere, der Supraspinatusmuskel stelle sich ohne Zeichen einer fettigen Degeneration oder Atrophie dar, was für eine traumatisch bedingte Schädigung der Rotatorenmanschette und gegen eine Degeneration spreche. Eine Atrophie des Suprapinatusmuskels sowie eine Verfettung seien Zeichen dafür, dass der entsprechende Rotatorenmanschettenmuskel nicht funktionell bean sprucht werde. Dies finde sich in der Regel bei grossflächigen transmuralen, d.h. die gesamte Sehnendicke umfassenden, Läsionen der Rotatorenmanschette und nicht bei partiellen gelenkseitigen Gewebeausdünnungen, da der Muskel in der Regel durch die verbliebenen Sehnenanteile funktionell beansprucht werde. Dar über hinaus sei auch von einer Atrophie oder lipomatösen Umformung des Muskels infolge eines Funktions ausfalles nicht auf die Genese d er Kontinuitäts unterbrechung der Rotatorenmanschetten zu schliessen . Auch die Tatsache, dass sich die partielle Ausdünnung der Supraspinatussehne eher gelenkseitig und nicht bursaseitig manifestiere, stütze die Argumentation für eine traumatische Genese der Rotatorenmanschettenläsion nicht. Darüber hinaus berücksichtige Dr. B.___ die sich anatomisch in unmittelbarer Nähe befindliche degenerative Veränderung der Sehne in Form eines Kalkdepots (Tendinitis calcarea) nicht. Erfahrungsgemäss fänden sich in unmittelbarer Nähe von Kalkdepots fortge schrittene degenerative Veränderungen der Sehnenmansch ette, die sich letztend lich als Kalkdepot manifest ie rten . Das Kalkdepot sei somit ein direkter Hinweis für fortgeschrittene degenerative Verschleissprozesse im Bereich dieser anatomi schen Region, in der sich auch eine gelenkseitige flächenhafte Ausdünnung der Supraspinatussehne abzeichne. Insgesamt erscheine die Argumentation von Dr. B.___ nicht schlüssig.
Die Veränderung en der Rotatorenmanschette und des AC-Gelenkes stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in kausalem Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 8. April 2016, sondern seien ausschliesslich auf über las tungs
- bzw. verschleissbedingte Veränderunge n
zurückzuführen . Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit infolge der Ereignisse vom 8. April 2016 allenfalls zu leichten Prellungen des Schultergelenkes mit vorübergehender Ver schlimmerung eines degenerativen bzw. verschleissbedingten Vorzustandes gekommen, eine richtunggebende strukturelle Veränderung habe aufgrund der Ereignisse nicht resultiert. Gemäss Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweize rischen Versicherungsverbandes sei eine leichte Kontusion eines Schultergelenkes bei geschlossener Verletzung mit örtlichem Bluterguss und Prellmarken oder Hautschürfungen mit einer maximalen Behandlungsdauer von vier bis sechs Wochen behaftet. Da selbst diese klinischen Symptome im vorliegenden Fall nicht nachweisbar seien, sei vom Eintreten des Status quo sine spätestens fünf Wochen nach den Unfalle reignissen auszugehen (Urk. 12/45). 3.8
Am 6. Juli 2016 wurde am Kantonsspital C.___ eine diagnostische Arthro skopie der rech t en Schulter sowie eine arthroskopische
Rotatoren manschetten-Rekonstruktion und Resektion des AC-Gelenkes und des Os acromiale rechts durchgeführt (Operationsbericht vom 7. Juli 2016, Urk. 12/48) . 3.9
In seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2016 zum Operationsbericht vom 7. Juli 2016 hielt Kreisarzt Dr. F.___ fest, Dr. B.___ beschreibe eine geflochten anmutende Struktur im Schultergelenk, welche auch für sie nicht nachvollziehbar sei. Weiter beschreibe sie ein 5 mal 5 mm grosses „ Ossikel ", welches sie als knö chernen Ausriss und nicht wie der Radiologe als verkalkte Struktur des Sehnen gewebes interpretiere. Unter Bezug auf die kernspintomographischen Bilder vom 12. Mai 2016 stelle sich die von Dr. B.___ beschriebene knöcherne Struktur als abgerundet dar. Frische knöcherne Ausrisse beziehungsweise Avulsionsfrakturen zeigten eine eher spitz oder scharfkantige Morphologie, abgerundete Konturen sprächen eher für eine deutlich ältere Genese.
Auch lasse ein fehlendes Ödem im Bereich des knöchernen Footprints fünf Wochen nach dem Ereignis überwiegend wahrscheinlich auf eine ältere Genese der Verkalkungsstruktur beziehungsweise des Ossikels schliessen. Auch die Beschreibung der Qualität der Sehnenman schette mit Ausschluss einer transmuralen,
das heisst die gesamte Sehnenbreite durchgreifenden Schädigung, und damit Bestätigung einer gelenkseitigen und bursaseitigen flächigen Aus dünnung des Rotatorenmanschettenansatzes spreche überwiegend wahr scheinlich für eine degenerative und nicht traumatisch bedingte Schädigung der Rotatorenmanschette . Auch in Kenntnis des Opera tionsberichtes vom 7. Juli 2016 sei von einer degenerativen Genese der sich dar stellenden Veränderungen der Rotatorenmanschette bei intraoperativ bestätigtem subacromialem
Impingement, acromialem Sporn und AC-Gelenksarthrose auszu gehen (Urk. 12/54). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung im Wesentli chen auf die versicherung sinterne n Stellungnahme n von Dr. F.___ vom
12. August 2016 und
1. Dezember 201 6. Ein medizinischer Aktenbericht als Ent scheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anam nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom
26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hin weisen), was vorliegend der Fall ist. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. oben E. 1.3 un d E. 1.4). Der Bericht von Dr. F.___ erfüllt die genannten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage, weshalb darauf abgestellt wer den kann. In Bezug auf die Aussagen von Dr. B.___ ist festzuhalten, dass diese gemäss ihren eigenen Angaben dem Beschwerdeführer empfohlen hat, Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin zu erheben (vgl. Urk. 12/30). Damit sind ihre Aussagen als jene einer Interessenvertreterin und nicht als solche eines objektiven medizinischen Experten zu qualifizieren, so dass deren Beweiswert erheblich geschmälert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Wie nachfolgend gezeigt wird, hat sich Dr. F.___
mit den Berichten von Dr. B.___ detailliert auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend begründet .
Dr. F.___
kommt zum Schluss, in den Erstbehandlungsberichten von Dr. G.___ und Dr. E.___ seien keine spezifischen Unfallzeichen wie Prellmar ken, Flüssig k eitskollektionen, Hämatome oder Schürfwunden dokumentiert worden, die für eine relevante Gewalteinwirkung auf das rechte Schultergelenk sprechen würden. Auch auf den kernspintomographischen Bildern vom 12. Mai 201 6 seien gut vier Wochen nach dem Unfallereignis keine Signalerhöhungen der das Schultergelenk bedeckenden Weichteilstrukturen oder der korrespondieren den Gelenkpartner des AC- oder Glenohumeralgelenkes sichtbar gewesen, die eine relevante Gewalteinwirkung auf das rechte Schultergelenk belegen würden . Den bildgebenden Dokumente n
seien Hinweise für degenerative Vorgänge im Bereich des Ansatzes der Rotatorenmanschette zu entnehmen. Weiter bestehe ein grenz wertig enger Subacromialraum aufgrund einer unfallun a bhängig vorbe s te henden Arthrose des AC-Gelenkes mit kaudaler osteophytärer Anlagerung . Es fänden sich weder Signalerhöhungen im Bereich der korrespondierenden Gelenk partner noch des Kapselbandapparates des AC-Gelenkes, die für eine unfallbe dingte Akti vierung eines verschleissbedingten Vorzustandes im Sinne einer trau matisch bedingten Synovialitis des AC-Gelenkes oder ein Knochenödem der lateralen Clavicula oder des Acromions sprechen würden. Die sich bildgebend darstellen den Veränderungen im Schultergelenk seien mit überwiegender Wahr schein lichkeit nicht auf eine
Traumatisierung sondern auf einem verschleiss- oder überlastungsbedingten Zustand zurückzuführen (Urk. 12/45) . Auch Dr. E.___ ging in seinem Bericht vom 13. April 2016 nicht von einer frischen Fraktur aus (Urk. 12/13).
Demgegenüber stellt sich Dr. B.___ auf den Standpunkt, bei dem vorliegenden MRI-Befund sei von einer zumindest grösstenteils frischen Ver letzung im Bereich der Rotatorenmanschette, insbesondere der Supraspinatus sehne,
auszugehen, da sich eine vollständig erhaltene Muskelqualität ohne Zeichen einer fettigen Degeneration oder Atrophie zeige . Gegen eine degenerative Ursache der Läsion spreche auch, dass sich die Partialläsion gelenkseitig und nicht bursaseitig manifestiert habe, so dass eine Ätiologie durch ein allfällig begleitendes subacromiales
Impin gement nicht gegeben sei (Urk. 12/30). Diese Argum entation entkräftet Dr. F.___, indem er darauf hinweist, dass eine Ver fettung sowie eine Atrophie Zeichen dafür seien, dass der entsprechende Rotato renmanschettenmuskel nicht funktionell beansprucht werde, was in der Regel bei grossflächigen transmuralen Läsionen der Rotatorenmanschette und nicht
- wie hier - bei partiellen gelenkseitigen Gewebeausdünnungen zu finden sei . Selbst wenn jedoch infolge eines Funktions ausfalls eine Atrophie oder lipomatöse Umformung des Muskels bestehe n würde, könn t e daraus nicht auf die Entstehung der Läsion geschlossen werden. Auch lediglich aufgrund der Tatsache, dass sich die partielle Ausdünnung der Supraspinatussehne eher gelenkseitig und nicht bursaseitig manifestiere, könne nicht von einer traumatischen Genese der Läsion ausgegangen werde n (Urk.12/45) .
Damit vermag die Argumentation von Dr. B.___ die überzeug enden Ausführungen von Dr. F.___ nicht in Zweifel zu ziehen . Dr. B.___
berücksichtigt in ihrer Beurteilung denn auch weder die bild gebend dokumentierten degenerativen Veränderungen noch
äussert sie sich dazu, dass äussere Verletzungszeichen fehl t en und dementsprechend lediglich von einer leichten Gewalteinwirkung auf das re chte Schultergelenk auszugehen ist. Dr. F.___ weist überdies darauf hin, dass beide geschilderten Unfallereignisse mit Anprall des Schultergelenkes laut gängiger Literaturmeinung nicht geeignet seien, eine strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette zu bewirken . Somit sprechen s owohl der Verletzungsmechanismus wie auch die zu geringe Gewalt einwirkung gegen eine traumatisch bedingte Schädigung. Aus dem Operations bericht von Dr. B.___
vom 7. Juli 2016 geht zudem hervor, dass der Beschwer deführer vermutlich bereits vorgängig am rechten Schultergelenk operiert worden ist, ohne dass er dies jedoch gegenüber der behandelnden Ärztin erwähnt hätte (vgl. Urk . 12/48). Dies ist ein weiterer Hinweis dafür, dass nicht
die Unfallereig nisse vom
8. April 2016 die Schädigung verursacht haben. Im Operationsbericht vom 7. Juli 2016 beschreibt Dr. B.___ ein Ossikel, welches sie als knöchernen Ausriss und nicht wie der Radiologe als verkalkte Struktur des Sehnengewebes interpretiert. Dr. F.___
hält diesbezüglich unter Bezugnahme auf die kernspinto mographischen Bilder vom 12. Mai 2016 fest, dass sich die von Dr.
B.___ beschriebene knöcherne Struktur als abgerundet darstelle, was eher für eine deut lich ältere Genese spreche. Frische knöcherne Ausrisse beziehungs weise Avulsions frakturen zeigten eine eher spitz - oder scharfkantige Morpho logie.
Auch die Beschreibung der Qualität der Sehnenmanschette mit Ausschluss einer transmuralen Schädigung spreche für eine degenerativ bedingte Schädigung der Rotatorenmanschette . Somit sei auch unter Berücksichtigung des Operatio ns be richtes vom 7. Juli 2016 bei intraoperativ bestätigtem subacro mialem
Impin ge ment, acromialem Sporn und AC-Gelenksarthrose von einer degenerativen Genese auszugehen (Urk. 12/54) .
Dr. F.___ hält auch nach Einsicht in den Ope rationsbericht an seiner Beurteilung fest, wonach es i nfolge der Unfallereignisse vom 8. April 2016 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativ bedingten Vorzustandes gekommen sei und bis zum Erreichen des Status quo sine von einer Behandlungsdauer von maximal fünf Wochen auszu gehen sei (Urk. 12/45). Der medizinische Sachverhalt ist damit hinreichend abge klärt. Von ergänzenden Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.2
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die schlüssigen und überzeugenden Aus führungen von
Dr. F.___
von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes und dem
Eintreten des Status quo sine spätestens fünf Wochen nach den Unfallereignissen auszugehen.
Somit ist ein Kausalzu sammenhang z wischen den vom Beschwerdeführer nach dem
23. Mai 2016 geklagten Beschwerden und den Unfallereignissen vom
8. April 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
Demzufolge hat die Beschwer degegne rin einen Anspruch des Beschwerde führers auf weitere Leistungen zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Der 1960 geborene X.___
war seit dem 4. Januar 2016 als Chauffeur bei der A.___ GmbH in einem 100%-Pensum angestellt und bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 8. April 2016 mit einem schweren Paket ausrutschte und auf die rechte Schulter stürzte (Urk. 12/1 und Urk. 12/11). Gemäss seinen Angaben fiel ihm gleichentags zudem ein Paket auf die rechte Schulter (Urk. 12/2).
Am 12.
Mai 2016 wurde eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenkes durchgeführt. Diese ergab eine Par tialläsion der Supraspinatussehne rechts mit aktivierter AC-Gelenksarthrose (Urk. 12/10). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen . Das Arbeitsverhält nis des Versicherten wurde von Seiten der Arbeitgeberin per 30. Juni 2016 auf gelöst (Urk. 12/79). Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 stellte die Suva die Leistun gen per 23. Mai 2016 ein (Urk. 12/19). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 7.
Juni 2017 ab (Urk .
12/83 = Urk. 2).
E. 1.1 A m 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
8. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zi tiert werden.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürli chen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfall e s genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das
Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4) . Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm auch nach dem 23. Mai 2016 die gesetzlichen Leistungen für den am 8. April 2016 erlittenen Unfall auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegeg nerin zur Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
11. September 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 13. September 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, d ie Veränderungen der Rotatorenmanschette und des Schultereckgelenks stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in kausalem Zusammenhang mit den Ereignissen vom 8. April 2016, sondern seien ausschliesslich überlastungs- beziehungsweise ver schleissbedingten Veränderungen zuzuschreiben. Mit der leichten Schulter prellung sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativ bedingten Vorzustandes gekommen, eine richtunggebende strukturelle Verände rung resultiere im Zusammenhang mit den Unfallereignissen nicht. Der status quo sine sei spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung der Kernspintomographie des rechten Schultergelenkes am 12. Mai 2016 und damit fünf Wochen nach den Unfallereignissen erre icht gewesen. Die Einschätzung der Operateurin Dr. B.___, wonach eine frische Läsion der Supraspinatussehne vorliege,
ver möge die ausführliche und schlüssige Beurteilung des Kreisarztes nicht in Frage zu stellen (Urk. 2 S. 6 ff.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgege nüber im Wesentlichen geltend, die behandelnde Oberärztin am Kantonsspital C.___, Dr. B.___, habe über zeugend dargelegt, dass es sich um eine unfallbedingte Läsion handeln müsse. So beschreibe sie, dass es sich um eine vollständig erhaltene Muskel qualität ohne Zeichen fettiger Degeneration und mit sehr gut erhaltenem Volumen handle, was für eine frische Läsion spreche. An der Stellungnahme des Suva-Arztes bestünden erhebliche Zweifel. Darauf könne nicht abgestellt werden. Die Frage des natürli chen Kausalzusammenhanges müsse mittels Gutachten geklärt werden (Urk. 1 S.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob über den 23. Mai 2016 hinaus Leistungen zu erbrin gen sind, insbesondere ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden in einem Kausalzusammenhang zu den Unfallereignissen vom 8. April 2016 stehen. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die erstbehandelnde Ärztin Dr. D.___, Allgemeine Medizin FMH, führte
in ihrem Verlaufseintrag vom 8. April 2016 aus, gemäss subjektiven Angaben sei der Beschwerdeführer auf einem Bus-Tritt ausgerutscht und auf die rechte Schulter gefallen, seither habe er Beschwerden bei Bewegung. In objektiver Hinsicht
hielt sie fest, dass
an der rechten Schulter kein e Hämatom e
und keine P re llmarken vorhanden gewesen seien. Die Druckdolenz habe sich über den gesamten Gelenkspalt erst reckt, es habe ein schmerzhafter Bogen in allen Ebenen bestanden und der Hinterkopfgriff sei stark eingeschränkt gewesen (Urk. 8).
E. 3.2 Die MRT Arthrographie des rechten Schultergelenkes vom 12. Mai 2016 ergab eine Tendinose
calcarea der Supraspinatussehne mit zusätzlich grösstenteils gelenkseitigem Riss mit feiner durchgehender Komponente, keine Muskel atro phie, Akromion Typ II und eine aktivierte AC-Gelenkarthrose (Urk. 12/10).
E. 3.3 Dr. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 13. April 2016 betreffend die Untersuchung vom 11. April 2016 aus, die Unter suchung habe eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schul tergelenkes in Elevation und Abduktion auch unter der Schul ter horizontalen und verstärkt darüber gezeigt. Aktuell sei eher von einer traumatisierten Omarthrose als von einer frischen Fraktur auszugehen . Der Beschwerdeführer scheine schon längere Zeit wegen eines thoraco -vertebralen Schmerzsyndroms in Behandlung zu
stehen (Urk. 12/13 S. 2).
Im
Nachtrag vom 12. Mai 2016 zum Bericht vom 10. Mai 2016 hielt Dr. E.___ fest, das MRT des rechten Schu ltergelenkes zeige eine relativ grosse Rotatoren man schetten-Läsion ansatznahe an der Supraspinatussehne
wohl nicht ganz frischen Datums, jedenfalls sei die benachbarte Verkalkung vorbestehend (Urk. 12/13 S. 4).
E. 3.4 Dr. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberärztin a n der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspital s
C.___, nannte in ihrem Bericht vom 30. Mai 2016 betreffend die Konsultation vom 27. Mai 2016 die Diagnose einer hochgradigen Partialläsion der Supraspinatussehne rechts mit begleitend akti vierter AC-Gelenkarthrose sowie Os acromiale infolge eines Sturzes am 8. April 201 6. Der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei im Rahmen seiner Arbeit in der Paketzustellung gestürzt und habe eine direkte Kontusion der rechten Schulter erlitten. Er habe anfangs noch weitergearbeitet. Infolge einer erneuten Traumati sierung beim Heben einer schweren Last habe er quasi invalidisierende Schmer zen verspürt. Im MRI der rechten Schulter bestätige sich eine hochgradige Partial läsion der Supraspinatussehne von der Gelenkseite ausgehend. Begleitend bestehe eine leichtgradige Tendinitis calcarea, eine leichte Einengung des subacromialen Raumes mit diskretem subacromialen Sporn, eine deutliche AC-Gelenksarthrose und ein kleines Os acromiale . Die restliche Rotatorenmanschette inseriere weit gehend unauffällig bis auf eine leichte Tendinopathie der ansatznahen Subsca pularissehne . Die Bizepssehne
sei in der Kontinuität erhalten, mit leichter Erguss bildung im Sulcus . Diskret degenerative Veränderungen zeigten sich auch im Bereich des Labrums, im Grunde zirkumferentiell, es bestünden jedoch keine Zeichen einer relevanten Omarthrose . Es zeige sich eine vollständig erhaltene Muskelqualität ohne Zeichen jeglicher fettiger Degeneration und mit sehr gut erhaltenem Volumen, was für eine frische Läsion spreche (Urk. 12/17).
E. 3.5 Kreisarzt Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2016 fest, im Echtzeitbefund würden keine äusseren Verletzungszeichen wie Prellmarken, Schürfwunden, Hämatome etc. genannt. Es handle sich um eine Prellung mit vorübergehender Verschlimmerung ohne Richtungsgebung . Bei AC Arthrose sei mit einer maximalen Behandlungsdauer von sechs Wochen zu rechnen. Der Status quo sine sei erreicht (Urk. 12/16).
E. 3.6 In ihrem Schreiben vom 21. Juni 2016 an die Suva führte Dr. B.___ aus, sie könne mit der Beurteilung des Kreisarztes nicht konform
gehen und werde dem Beschwerdeführer entsprechend empfehlen, Einsprache zu erheben. Anhand der etablierten Kriterien müsse bei dem vorliegenden MRI-Befund von einer zumin dest grösstenteils frischen Verletzung im Bereich der Rotatorenmanschette, ins besondere der Supraspinatussehne ausgegangen werden. Das lasse sich daraus schliessen, dass sich eine vollständig erhaltende Muskelqualität ohne Zeichen einer fettigen Degeneration oder Atrophie zeige, was klar gegen eine degenerative Ursache der Läsion bz
w. eine mehr als zwölf Wochen alte Verletzung spreche. Auch dagegen spreche, dass sich die Partialläsion gelenkseitig und nicht bursa seitig manifestiert habe, so dass eine Ätiologie durch ein allfällig begleitendes subacromiales
Impingement nicht gegeben sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Läsion durch den Unfall erst manifestiert habe bzw. ein allenfalls diskret vorbestehender unfallfremder Zustand sich durch das Ereignis klar verschlechtert habe
und so auch nicht von einem Status quo sine oder Status quo ante ausgegangen werden könne (Urk. 12/30) .
E. 3.7 In seiner Stellungnahme vom 11. August 2016 führte Kreisarzt Dr. F.___ aus, in den Erstbehandlungsberichten von Dr. G.___ und Dr. E.___ würden keine spe zifischen Unfallzeichen wie Prellmarken, Flüssigkeitskollektionen, Hämatombil dung en oder Schürfwunden dokumentiert, die für eine relevante Gewalteinwir kung auf das rechte Schultergelenk sprechen würden. Auch auf den kernspinto mographischen Bildern vom 12. Mai 201
E. 3.8 Am 6. Juli 2016 wurde am Kantonsspital C.___ eine diagnostische Arthro skopie der rech t en Schulter sowie eine arthroskopische
Rotatoren manschetten-Rekonstruktion und Resektion des AC-Gelenkes und des Os acromiale rechts durchgeführt (Operationsbericht vom 7. Juli 2016, Urk. 12/48) .
E. 3.9 In seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2016 zum Operationsbericht vom 7. Juli 2016 hielt Kreisarzt Dr. F.___ fest, Dr. B.___ beschreibe eine geflochten anmutende Struktur im Schultergelenk, welche auch für sie nicht nachvollziehbar sei. Weiter beschreibe sie ein 5 mal 5 mm grosses „ Ossikel ", welches sie als knö chernen Ausriss und nicht wie der Radiologe als verkalkte Struktur des Sehnen gewebes interpretiere. Unter Bezug auf die kernspintomographischen Bilder vom 12. Mai 2016 stelle sich die von Dr. B.___ beschriebene knöcherne Struktur als abgerundet dar. Frische knöcherne Ausrisse beziehungsweise Avulsionsfrakturen zeigten eine eher spitz oder scharfkantige Morphologie, abgerundete Konturen sprächen eher für eine deutlich ältere Genese.
Auch lasse ein fehlendes Ödem im Bereich des knöchernen Footprints fünf Wochen nach dem Ereignis überwiegend wahrscheinlich auf eine ältere Genese der Verkalkungsstruktur beziehungsweise des Ossikels schliessen. Auch die Beschreibung der Qualität der Sehnenman schette mit Ausschluss einer transmuralen,
das heisst die gesamte Sehnenbreite durchgreifenden Schädigung, und damit Bestätigung einer gelenkseitigen und bursaseitigen flächigen Aus dünnung des Rotatorenmanschettenansatzes spreche überwiegend wahr scheinlich für eine degenerative und nicht traumatisch bedingte Schädigung der Rotatorenmanschette . Auch in Kenntnis des Opera tionsberichtes vom 7. Juli 2016 sei von einer degenerativen Genese der sich dar stellenden Veränderungen der Rotatorenmanschette bei intraoperativ bestätigtem subacromialem
Impingement, acromialem Sporn und AC-Gelenksarthrose auszu gehen (Urk. 12/54). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung im Wesentli chen auf die versicherung sinterne n Stellungnahme n von Dr. F.___ vom
12. August 2016 und
1. Dezember 201 6. Ein medizinischer Aktenbericht als Ent scheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anam nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom
26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hin weisen), was vorliegend der Fall ist. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. oben E. 1.3 un d E. 1.4). Der Bericht von Dr. F.___ erfüllt die genannten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage, weshalb darauf abgestellt wer den kann. In Bezug auf die Aussagen von Dr. B.___ ist festzuhalten, dass diese gemäss ihren eigenen Angaben dem Beschwerdeführer empfohlen hat, Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin zu erheben (vgl. Urk. 12/30). Damit sind ihre Aussagen als jene einer Interessenvertreterin und nicht als solche eines objektiven medizinischen Experten zu qualifizieren, so dass deren Beweiswert erheblich geschmälert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Wie nachfolgend gezeigt wird, hat sich Dr. F.___
mit den Berichten von Dr. B.___ detailliert auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend begründet .
Dr. F.___
kommt zum Schluss, in den Erstbehandlungsberichten von Dr. G.___ und Dr. E.___ seien keine spezifischen Unfallzeichen wie Prellmar ken, Flüssig k eitskollektionen, Hämatome oder Schürfwunden dokumentiert worden, die für eine relevante Gewalteinwirkung auf das rechte Schultergelenk sprechen würden. Auch auf den kernspintomographischen Bildern vom 12. Mai 201
E. 5 f.).
E. 6 seien gut vier Wochen nach dem Unfallereignis keine Signalerhöhungen der das Schultergelenk bedeckenden Weichteilstrukturen oder der korrespondieren den Gelenkpartner des AC- oder Glenohumeralgelenkes sichtbar gewesen, die eine relevante Gewalteinwirkung auf das rechte Schultergelenk belegen würden . Den bildgebenden Dokumente n
seien Hinweise für degenerative Vorgänge im Bereich des Ansatzes der Rotatorenmanschette zu entnehmen. Weiter bestehe ein grenz wertig enger Subacromialraum aufgrund einer unfallun a bhängig vorbe s te henden Arthrose des AC-Gelenkes mit kaudaler osteophytärer Anlagerung . Es fänden sich weder Signalerhöhungen im Bereich der korrespondierenden Gelenk partner noch des Kapselbandapparates des AC-Gelenkes, die für eine unfallbe dingte Akti vierung eines verschleissbedingten Vorzustandes im Sinne einer trau matisch bedingten Synovialitis des AC-Gelenkes oder ein Knochenödem der lateralen Clavicula oder des Acromions sprechen würden. Die sich bildgebend darstellen den Veränderungen im Schultergelenk seien mit überwiegender Wahr schein lichkeit nicht auf eine
Traumatisierung sondern auf einem verschleiss- oder überlastungsbedingten Zustand zurückzuführen (Urk. 12/45) . Auch Dr. E.___ ging in seinem Bericht vom 13. April 2016 nicht von einer frischen Fraktur aus (Urk. 12/13).
Demgegenüber stellt sich Dr. B.___ auf den Standpunkt, bei dem vorliegenden MRI-Befund sei von einer zumindest grösstenteils frischen Ver letzung im Bereich der Rotatorenmanschette, insbesondere der Supraspinatus sehne,
auszugehen, da sich eine vollständig erhaltene Muskelqualität ohne Zeichen einer fettigen Degeneration oder Atrophie zeige . Gegen eine degenerative Ursache der Läsion spreche auch, dass sich die Partialläsion gelenkseitig und nicht bursaseitig manifestiert habe, so dass eine Ätiologie durch ein allfällig begleitendes subacromiales
Impin gement nicht gegeben sei (Urk. 12/30). Diese Argum entation entkräftet Dr. F.___, indem er darauf hinweist, dass eine Ver fettung sowie eine Atrophie Zeichen dafür seien, dass der entsprechende Rotato renmanschettenmuskel nicht funktionell beansprucht werde, was in der Regel bei grossflächigen transmuralen Läsionen der Rotatorenmanschette und nicht
- wie hier - bei partiellen gelenkseitigen Gewebeausdünnungen zu finden sei . Selbst wenn jedoch infolge eines Funktions ausfalls eine Atrophie oder lipomatöse Umformung des Muskels bestehe n würde, könn t e daraus nicht auf die Entstehung der Läsion geschlossen werden. Auch lediglich aufgrund der Tatsache, dass sich die partielle Ausdünnung der Supraspinatussehne eher gelenkseitig und nicht bursaseitig manifestiere, könne nicht von einer traumatischen Genese der Läsion ausgegangen werde n (Urk.12/45) .
Damit vermag die Argumentation von Dr. B.___ die überzeug enden Ausführungen von Dr. F.___ nicht in Zweifel zu ziehen . Dr. B.___
berücksichtigt in ihrer Beurteilung denn auch weder die bild gebend dokumentierten degenerativen Veränderungen noch
äussert sie sich dazu, dass äussere Verletzungszeichen fehl t en und dementsprechend lediglich von einer leichten Gewalteinwirkung auf das re chte Schultergelenk auszugehen ist. Dr. F.___ weist überdies darauf hin, dass beide geschilderten Unfallereignisse mit Anprall des Schultergelenkes laut gängiger Literaturmeinung nicht geeignet seien, eine strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette zu bewirken . Somit sprechen s owohl der Verletzungsmechanismus wie auch die zu geringe Gewalt einwirkung gegen eine traumatisch bedingte Schädigung. Aus dem Operations bericht von Dr. B.___
vom 7. Juli 2016 geht zudem hervor, dass der Beschwer deführer vermutlich bereits vorgängig am rechten Schultergelenk operiert worden ist, ohne dass er dies jedoch gegenüber der behandelnden Ärztin erwähnt hätte (vgl. Urk . 12/48). Dies ist ein weiterer Hinweis dafür, dass nicht
die Unfallereig nisse vom
8. April 2016 die Schädigung verursacht haben. Im Operationsbericht vom 7. Juli 2016 beschreibt Dr. B.___ ein Ossikel, welches sie als knöchernen Ausriss und nicht wie der Radiologe als verkalkte Struktur des Sehnengewebes interpretiert. Dr. F.___
hält diesbezüglich unter Bezugnahme auf die kernspinto mographischen Bilder vom 12. Mai 2016 fest, dass sich die von Dr.
B.___ beschriebene knöcherne Struktur als abgerundet darstelle, was eher für eine deut lich ältere Genese spreche. Frische knöcherne Ausrisse beziehungs weise Avulsions frakturen zeigten eine eher spitz - oder scharfkantige Morpho logie.
Auch die Beschreibung der Qualität der Sehnenmanschette mit Ausschluss einer transmuralen Schädigung spreche für eine degenerativ bedingte Schädigung der Rotatorenmanschette . Somit sei auch unter Berücksichtigung des Operatio ns be richtes vom 7. Juli 2016 bei intraoperativ bestätigtem subacro mialem
Impin ge ment, acromialem Sporn und AC-Gelenksarthrose von einer degenerativen Genese auszugehen (Urk. 12/54) .
Dr. F.___ hält auch nach Einsicht in den Ope rationsbericht an seiner Beurteilung fest, wonach es i nfolge der Unfallereignisse vom 8. April 2016 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativ bedingten Vorzustandes gekommen sei und bis zum Erreichen des Status quo sine von einer Behandlungsdauer von maximal fünf Wochen auszu gehen sei (Urk. 12/45). Der medizinische Sachverhalt ist damit hinreichend abge klärt. Von ergänzenden Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.2
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die schlüssigen und überzeugenden Aus führungen von
Dr. F.___
von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes und dem
Eintreten des Status quo sine spätestens fünf Wochen nach den Unfallereignissen auszugehen.
Somit ist ein Kausalzu sammenhang z wischen den vom Beschwerdeführer nach dem
23. Mai 2016 geklagten Beschwerden und den Unfallereignissen vom
8. April 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
Demzufolge hat die Beschwer degegne rin einen Anspruch des Beschwerde führers auf weitere Leistungen zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00162
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
13. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1960 geborene X.___
war seit dem 4. Januar 2016 als Chauffeur bei der A.___ GmbH in einem 100%-Pensum angestellt und bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 8. April 2016 mit einem schweren Paket ausrutschte und auf die rechte Schulter stürzte (Urk. 12/1 und Urk. 12/11). Gemäss seinen Angaben fiel ihm gleichentags zudem ein Paket auf die rechte Schulter (Urk. 12/2).
Am 12.
Mai 2016 wurde eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenkes durchgeführt. Diese ergab eine Par tialläsion der Supraspinatussehne rechts mit aktivierter AC-Gelenksarthrose (Urk. 12/10). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen . Das Arbeitsverhält nis des Versicherten wurde von Seiten der Arbeitgeberin per 30. Juni 2016 auf gelöst (Urk. 12/79). Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 stellte die Suva die Leistun gen per 23. Mai 2016 ein (Urk. 12/19). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 7.
Juni 2017 ab (Urk .
12/83 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm auch nach dem 23. Mai 2016 die gesetzlichen Leistungen für den am 8. April 2016 erlittenen Unfall auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegeg nerin zur Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
11. September 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 13. September 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
A m 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
8. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zi tiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürli chen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfall e s genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das
Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4) . Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, d ie Veränderungen der Rotatorenmanschette und des Schultereckgelenks stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in kausalem Zusammenhang mit den Ereignissen vom 8. April 2016, sondern seien ausschliesslich überlastungs- beziehungsweise ver schleissbedingten Veränderungen zuzuschreiben. Mit der leichten Schulter prellung sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativ bedingten Vorzustandes gekommen, eine richtunggebende strukturelle Verände rung resultiere im Zusammenhang mit den Unfallereignissen nicht. Der status quo sine sei spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung der Kernspintomographie des rechten Schultergelenkes am 12. Mai 2016 und damit fünf Wochen nach den Unfallereignissen erre icht gewesen. Die Einschätzung der Operateurin Dr. B.___, wonach eine frische Läsion der Supraspinatussehne vorliege,
ver möge die ausführliche und schlüssige Beurteilung des Kreisarztes nicht in Frage zu stellen (Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgege nüber im Wesentlichen geltend, die behandelnde Oberärztin am Kantonsspital C.___, Dr. B.___, habe über zeugend dargelegt, dass es sich um eine unfallbedingte Läsion handeln müsse. So beschreibe sie, dass es sich um eine vollständig erhaltene Muskel qualität ohne Zeichen fettiger Degeneration und mit sehr gut erhaltenem Volumen handle, was für eine frische Läsion spreche. An der Stellungnahme des Suva-Arztes bestünden erhebliche Zweifel. Darauf könne nicht abgestellt werden. Die Frage des natürli chen Kausalzusammenhanges müsse mittels Gutachten geklärt werden (Urk. 1 S. 5 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob über den 23. Mai 2016 hinaus Leistungen zu erbrin gen sind, insbesondere ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden in einem Kausalzusammenhang zu den Unfallereignissen vom 8. April 2016 stehen. 3. 3.1
Die erstbehandelnde Ärztin Dr. D.___, Allgemeine Medizin FMH, führte
in ihrem Verlaufseintrag vom 8. April 2016 aus, gemäss subjektiven Angaben sei der Beschwerdeführer auf einem Bus-Tritt ausgerutscht und auf die rechte Schulter gefallen, seither habe er Beschwerden bei Bewegung. In objektiver Hinsicht
hielt sie fest, dass
an der rechten Schulter kein e Hämatom e
und keine P re llmarken vorhanden gewesen seien. Die Druckdolenz habe sich über den gesamten Gelenkspalt erst reckt, es habe ein schmerzhafter Bogen in allen Ebenen bestanden und der Hinterkopfgriff sei stark eingeschränkt gewesen (Urk. 8). 3.2
Die MRT Arthrographie des rechten Schultergelenkes vom 12. Mai 2016 ergab eine Tendinose
calcarea der Supraspinatussehne mit zusätzlich grösstenteils gelenkseitigem Riss mit feiner durchgehender Komponente, keine Muskel atro phie, Akromion Typ II und eine aktivierte AC-Gelenkarthrose (Urk. 12/10). 3.3
Dr. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 13. April 2016 betreffend die Untersuchung vom 11. April 2016 aus, die Unter suchung habe eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schul tergelenkes in Elevation und Abduktion auch unter der Schul ter horizontalen und verstärkt darüber gezeigt. Aktuell sei eher von einer traumatisierten Omarthrose als von einer frischen Fraktur auszugehen . Der Beschwerdeführer scheine schon längere Zeit wegen eines thoraco -vertebralen Schmerzsyndroms in Behandlung zu
stehen (Urk. 12/13 S. 2).
Im
Nachtrag vom 12. Mai 2016 zum Bericht vom 10. Mai 2016 hielt Dr. E.___ fest, das MRT des rechten Schu ltergelenkes zeige eine relativ grosse Rotatoren man schetten-Läsion ansatznahe an der Supraspinatussehne
wohl nicht ganz frischen Datums, jedenfalls sei die benachbarte Verkalkung vorbestehend (Urk. 12/13 S. 4). 3.4
Dr. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberärztin a n der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspital s
C.___, nannte in ihrem Bericht vom 30. Mai 2016 betreffend die Konsultation vom 27. Mai 2016 die Diagnose einer hochgradigen Partialläsion der Supraspinatussehne rechts mit begleitend akti vierter AC-Gelenkarthrose sowie Os acromiale infolge eines Sturzes am 8. April 201 6. Der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei im Rahmen seiner Arbeit in der Paketzustellung gestürzt und habe eine direkte Kontusion der rechten Schulter erlitten. Er habe anfangs noch weitergearbeitet. Infolge einer erneuten Traumati sierung beim Heben einer schweren Last habe er quasi invalidisierende Schmer zen verspürt. Im MRI der rechten Schulter bestätige sich eine hochgradige Partial läsion der Supraspinatussehne von der Gelenkseite ausgehend. Begleitend bestehe eine leichtgradige Tendinitis calcarea, eine leichte Einengung des subacromialen Raumes mit diskretem subacromialen Sporn, eine deutliche AC-Gelenksarthrose und ein kleines Os acromiale . Die restliche Rotatorenmanschette inseriere weit gehend unauffällig bis auf eine leichte Tendinopathie der ansatznahen Subsca pularissehne . Die Bizepssehne
sei in der Kontinuität erhalten, mit leichter Erguss bildung im Sulcus . Diskret degenerative Veränderungen zeigten sich auch im Bereich des Labrums, im Grunde zirkumferentiell, es bestünden jedoch keine Zeichen einer relevanten Omarthrose . Es zeige sich eine vollständig erhaltene Muskelqualität ohne Zeichen jeglicher fettiger Degeneration und mit sehr gut erhaltenem Volumen, was für eine frische Läsion spreche (Urk. 12/17). 3.5
Kreisarzt Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2016 fest, im Echtzeitbefund würden keine äusseren Verletzungszeichen wie Prellmarken, Schürfwunden, Hämatome etc. genannt. Es handle sich um eine Prellung mit vorübergehender Verschlimmerung ohne Richtungsgebung . Bei AC Arthrose sei mit einer maximalen Behandlungsdauer von sechs Wochen zu rechnen. Der Status quo sine sei erreicht (Urk. 12/16). 3.6
In ihrem Schreiben vom 21. Juni 2016 an die Suva führte Dr. B.___ aus, sie könne mit der Beurteilung des Kreisarztes nicht konform
gehen und werde dem Beschwerdeführer entsprechend empfehlen, Einsprache zu erheben. Anhand der etablierten Kriterien müsse bei dem vorliegenden MRI-Befund von einer zumin dest grösstenteils frischen Verletzung im Bereich der Rotatorenmanschette, ins besondere der Supraspinatussehne ausgegangen werden. Das lasse sich daraus schliessen, dass sich eine vollständig erhaltende Muskelqualität ohne Zeichen einer fettigen Degeneration oder Atrophie zeige, was klar gegen eine degenerative Ursache der Läsion bz
w. eine mehr als zwölf Wochen alte Verletzung spreche. Auch dagegen spreche, dass sich die Partialläsion gelenkseitig und nicht bursa seitig manifestiert habe, so dass eine Ätiologie durch ein allfällig begleitendes subacromiales
Impingement nicht gegeben sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Läsion durch den Unfall erst manifestiert habe bzw. ein allenfalls diskret vorbestehender unfallfremder Zustand sich durch das Ereignis klar verschlechtert habe
und so auch nicht von einem Status quo sine oder Status quo ante ausgegangen werden könne (Urk. 12/30) . 3.7
In seiner Stellungnahme vom 11. August 2016 führte Kreisarzt Dr. F.___ aus, in den Erstbehandlungsberichten von Dr. G.___ und Dr. E.___ würden keine spe zifischen Unfallzeichen wie Prellmarken, Flüssigkeitskollektionen, Hämatombil dung en oder Schürfwunden dokumentiert, die für eine relevante Gewalteinwir kung auf das rechte Schultergelenk sprechen würden. Auch auf den kernspinto mographischen Bildern vom 12. Mai 201 6 stellten sich gut vier Wochen nach dem Unfallereignis keine Signalerhöhungen der das Schultergelenk bedeckenden Weichteilstrukturen oder der korrespondierenden Gelenkpartner des AC- oder Glenohumeralgelenkes dar, die eine relevante Gewalteinwirkung auf das rechte Schultergelenk belegen würden. Gut einen Monat nach den Schadenereignissen wären in der Regel noch Echoalterationen im Bereich des ventralen Weichteil mantels und zwingend ein Knochenödem (Bone
bruise) im Bereich des Humerus kopfes oder der korrespondierenden Gelenkpartner des AC-Gelenkes zu erwarten. Es fänden sich jedoch keinerlei Anzeichen für Signalerhöhungen im Bereich des ventralen oder seitlichen Schulteraspektes oder im Bereich der tiefen knöchernen Strukturen. Weiterhin finde sich ebenfalls kein intraartikulärer Gelenkerguss als Folge einer relevanten Gewalteinwirkung auf das rechte Schultergelenk. Bei der persönlichen Einsichtnahme in die bildgebenden Dokumente zeige sich eine linsengrosse, nahe d es Ansatzes (Footprints) der Supraspinatussehne gelegene Struktur, die überwiegend wahrscheinlich als Kalkdepot im Sinne einer Tendinitis calcarea zu interpretieren sei. Diese Struktur stelle sich grösstenteils im bursasei tigen Anteil der Supraspinatussehne dar und liege in enger anatomischer Beziehung zu einer flächenhaften ebenfalls ansatznahen eher gelenkseitigen Gewebeausdünnung der Supraspinatussehne . Korrespondierend dazu find e sich – ebenfalls in enger anatomischer Beziehung – im Humeruskopf eine entsprechende Resorptionszyste als Hinweis für degenerative Vorgänge im Bereich des Ansatzes der Rotatorenmanschette . Weiterhin stelle sich ein grenzwertig enger Subacro mialraum aufgrund einer unfallun a bhängig vorbe s tehenden Arthrose des AC Gelenkes mit kaudaler osteophytärer Anlagerung dar. Es fänden sich weder Signalerhöhu ngen im Bereich der korrespon d i erenden Gelenkpartner noch des Kapselbandapparates des AC-Gelenkes, die für eine unfallbedingte Aktivierung eines verschleissbedingten Vorzustandes im Sinne einer traumatisch bedingten Synovialitis des AC-Gelenkes oder ein Knochenödem der lateralen Clavicula oder des Acromions
sprechen würden. Sowohl die Einlagerung eines Kalkdepots in dem ansatznahen Supraspinatussehnenbereich als auch die flächige, gelenksei tige Gewebeausdünnung der Supraspinatussehne im Ansatzbereich seien über wiegend wahrscheinlich nicht Hinweise für Folgen einer Traumatisierung, son dern seien vielmehr als Zeichen eines degenerativen Verschleisszustandes anzusehen. Zusammenfassend sei unter Berücksichtigung des klinischen Befun des und der bildgebenden Diagnostik nicht von einer relevanten Traumatisierung des Schultergelenkes auszugehen. Die sich bildgebend darstellenden Veränderun gen im Schultergelenk seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht einer Traumatisierung sondern einem verschleiss- oder überlastungsbedingten Zustand geschuldet .
Beide im vorliegenden Fall geschilderten Unfallereignisse mit Anprall des Schul tergelenkes seien laut gängiger Literaturmeinung nicht geeignet, die sich dar stellenden Gewebeausdünnungen im Bereich der Ansatzstelle der Supraspinatus sehne zu bewirken. Zusammenhangstrennungen der Rotatorenmanschette seien mit zunehmendem Alter häufig Folgen von Abnutzungserscheinungen und könnten ohne ursächliches Ereignis vorkommen.
Dr. B.___
argumentiere, der Supraspinatusmuskel stelle sich ohne Zeichen einer fettigen Degeneration oder Atrophie dar, was für eine traumatisch bedingte Schädigung der Rotatorenmanschette und gegen eine Degeneration spreche. Eine Atrophie des Suprapinatusmuskels sowie eine Verfettung seien Zeichen dafür, dass der entsprechende Rotatorenmanschettenmuskel nicht funktionell bean sprucht werde. Dies finde sich in der Regel bei grossflächigen transmuralen, d.h. die gesamte Sehnendicke umfassenden, Läsionen der Rotatorenmanschette und nicht bei partiellen gelenkseitigen Gewebeausdünnungen, da der Muskel in der Regel durch die verbliebenen Sehnenanteile funktionell beansprucht werde. Dar über hinaus sei auch von einer Atrophie oder lipomatösen Umformung des Muskels infolge eines Funktions ausfalles nicht auf die Genese d er Kontinuitäts unterbrechung der Rotatorenmanschetten zu schliessen . Auch die Tatsache, dass sich die partielle Ausdünnung der Supraspinatussehne eher gelenkseitig und nicht bursaseitig manifestiere, stütze die Argumentation für eine traumatische Genese der Rotatorenmanschettenläsion nicht. Darüber hinaus berücksichtige Dr. B.___ die sich anatomisch in unmittelbarer Nähe befindliche degenerative Veränderung der Sehne in Form eines Kalkdepots (Tendinitis calcarea) nicht. Erfahrungsgemäss fänden sich in unmittelbarer Nähe von Kalkdepots fortge schrittene degenerative Veränderungen der Sehnenmansch ette, die sich letztend lich als Kalkdepot manifest ie rten . Das Kalkdepot sei somit ein direkter Hinweis für fortgeschrittene degenerative Verschleissprozesse im Bereich dieser anatomi schen Region, in der sich auch eine gelenkseitige flächenhafte Ausdünnung der Supraspinatussehne abzeichne. Insgesamt erscheine die Argumentation von Dr. B.___ nicht schlüssig.
Die Veränderung en der Rotatorenmanschette und des AC-Gelenkes stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in kausalem Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 8. April 2016, sondern seien ausschliesslich auf über las tungs
- bzw. verschleissbedingte Veränderunge n
zurückzuführen . Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit infolge der Ereignisse vom 8. April 2016 allenfalls zu leichten Prellungen des Schultergelenkes mit vorübergehender Ver schlimmerung eines degenerativen bzw. verschleissbedingten Vorzustandes gekommen, eine richtunggebende strukturelle Veränderung habe aufgrund der Ereignisse nicht resultiert. Gemäss Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweize rischen Versicherungsverbandes sei eine leichte Kontusion eines Schultergelenkes bei geschlossener Verletzung mit örtlichem Bluterguss und Prellmarken oder Hautschürfungen mit einer maximalen Behandlungsdauer von vier bis sechs Wochen behaftet. Da selbst diese klinischen Symptome im vorliegenden Fall nicht nachweisbar seien, sei vom Eintreten des Status quo sine spätestens fünf Wochen nach den Unfalle reignissen auszugehen (Urk. 12/45). 3.8
Am 6. Juli 2016 wurde am Kantonsspital C.___ eine diagnostische Arthro skopie der rech t en Schulter sowie eine arthroskopische
Rotatoren manschetten-Rekonstruktion und Resektion des AC-Gelenkes und des Os acromiale rechts durchgeführt (Operationsbericht vom 7. Juli 2016, Urk. 12/48) . 3.9
In seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2016 zum Operationsbericht vom 7. Juli 2016 hielt Kreisarzt Dr. F.___ fest, Dr. B.___ beschreibe eine geflochten anmutende Struktur im Schultergelenk, welche auch für sie nicht nachvollziehbar sei. Weiter beschreibe sie ein 5 mal 5 mm grosses „ Ossikel ", welches sie als knö chernen Ausriss und nicht wie der Radiologe als verkalkte Struktur des Sehnen gewebes interpretiere. Unter Bezug auf die kernspintomographischen Bilder vom 12. Mai 2016 stelle sich die von Dr. B.___ beschriebene knöcherne Struktur als abgerundet dar. Frische knöcherne Ausrisse beziehungsweise Avulsionsfrakturen zeigten eine eher spitz oder scharfkantige Morphologie, abgerundete Konturen sprächen eher für eine deutlich ältere Genese.
Auch lasse ein fehlendes Ödem im Bereich des knöchernen Footprints fünf Wochen nach dem Ereignis überwiegend wahrscheinlich auf eine ältere Genese der Verkalkungsstruktur beziehungsweise des Ossikels schliessen. Auch die Beschreibung der Qualität der Sehnenman schette mit Ausschluss einer transmuralen,
das heisst die gesamte Sehnenbreite durchgreifenden Schädigung, und damit Bestätigung einer gelenkseitigen und bursaseitigen flächigen Aus dünnung des Rotatorenmanschettenansatzes spreche überwiegend wahr scheinlich für eine degenerative und nicht traumatisch bedingte Schädigung der Rotatorenmanschette . Auch in Kenntnis des Opera tionsberichtes vom 7. Juli 2016 sei von einer degenerativen Genese der sich dar stellenden Veränderungen der Rotatorenmanschette bei intraoperativ bestätigtem subacromialem
Impingement, acromialem Sporn und AC-Gelenksarthrose auszu gehen (Urk. 12/54). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung im Wesentli chen auf die versicherung sinterne n Stellungnahme n von Dr. F.___ vom
12. August 2016 und
1. Dezember 201 6. Ein medizinischer Aktenbericht als Ent scheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anam nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom
26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hin weisen), was vorliegend der Fall ist. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. oben E. 1.3 un d E. 1.4). Der Bericht von Dr. F.___ erfüllt die genannten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage, weshalb darauf abgestellt wer den kann. In Bezug auf die Aussagen von Dr. B.___ ist festzuhalten, dass diese gemäss ihren eigenen Angaben dem Beschwerdeführer empfohlen hat, Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin zu erheben (vgl. Urk. 12/30). Damit sind ihre Aussagen als jene einer Interessenvertreterin und nicht als solche eines objektiven medizinischen Experten zu qualifizieren, so dass deren Beweiswert erheblich geschmälert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Wie nachfolgend gezeigt wird, hat sich Dr. F.___
mit den Berichten von Dr. B.___ detailliert auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend begründet .
Dr. F.___
kommt zum Schluss, in den Erstbehandlungsberichten von Dr. G.___ und Dr. E.___ seien keine spezifischen Unfallzeichen wie Prellmar ken, Flüssig k eitskollektionen, Hämatome oder Schürfwunden dokumentiert worden, die für eine relevante Gewalteinwirkung auf das rechte Schultergelenk sprechen würden. Auch auf den kernspintomographischen Bildern vom 12. Mai 201 6 seien gut vier Wochen nach dem Unfallereignis keine Signalerhöhungen der das Schultergelenk bedeckenden Weichteilstrukturen oder der korrespondieren den Gelenkpartner des AC- oder Glenohumeralgelenkes sichtbar gewesen, die eine relevante Gewalteinwirkung auf das rechte Schultergelenk belegen würden . Den bildgebenden Dokumente n
seien Hinweise für degenerative Vorgänge im Bereich des Ansatzes der Rotatorenmanschette zu entnehmen. Weiter bestehe ein grenz wertig enger Subacromialraum aufgrund einer unfallun a bhängig vorbe s te henden Arthrose des AC-Gelenkes mit kaudaler osteophytärer Anlagerung . Es fänden sich weder Signalerhöhungen im Bereich der korrespondierenden Gelenk partner noch des Kapselbandapparates des AC-Gelenkes, die für eine unfallbe dingte Akti vierung eines verschleissbedingten Vorzustandes im Sinne einer trau matisch bedingten Synovialitis des AC-Gelenkes oder ein Knochenödem der lateralen Clavicula oder des Acromions sprechen würden. Die sich bildgebend darstellen den Veränderungen im Schultergelenk seien mit überwiegender Wahr schein lichkeit nicht auf eine
Traumatisierung sondern auf einem verschleiss- oder überlastungsbedingten Zustand zurückzuführen (Urk. 12/45) . Auch Dr. E.___ ging in seinem Bericht vom 13. April 2016 nicht von einer frischen Fraktur aus (Urk. 12/13).
Demgegenüber stellt sich Dr. B.___ auf den Standpunkt, bei dem vorliegenden MRI-Befund sei von einer zumindest grösstenteils frischen Ver letzung im Bereich der Rotatorenmanschette, insbesondere der Supraspinatus sehne,
auszugehen, da sich eine vollständig erhaltene Muskelqualität ohne Zeichen einer fettigen Degeneration oder Atrophie zeige . Gegen eine degenerative Ursache der Läsion spreche auch, dass sich die Partialläsion gelenkseitig und nicht bursaseitig manifestiert habe, so dass eine Ätiologie durch ein allfällig begleitendes subacromiales
Impin gement nicht gegeben sei (Urk. 12/30). Diese Argum entation entkräftet Dr. F.___, indem er darauf hinweist, dass eine Ver fettung sowie eine Atrophie Zeichen dafür seien, dass der entsprechende Rotato renmanschettenmuskel nicht funktionell beansprucht werde, was in der Regel bei grossflächigen transmuralen Läsionen der Rotatorenmanschette und nicht
- wie hier - bei partiellen gelenkseitigen Gewebeausdünnungen zu finden sei . Selbst wenn jedoch infolge eines Funktions ausfalls eine Atrophie oder lipomatöse Umformung des Muskels bestehe n würde, könn t e daraus nicht auf die Entstehung der Läsion geschlossen werden. Auch lediglich aufgrund der Tatsache, dass sich die partielle Ausdünnung der Supraspinatussehne eher gelenkseitig und nicht bursaseitig manifestiere, könne nicht von einer traumatischen Genese der Läsion ausgegangen werde n (Urk.12/45) .
Damit vermag die Argumentation von Dr. B.___ die überzeug enden Ausführungen von Dr. F.___ nicht in Zweifel zu ziehen . Dr. B.___
berücksichtigt in ihrer Beurteilung denn auch weder die bild gebend dokumentierten degenerativen Veränderungen noch
äussert sie sich dazu, dass äussere Verletzungszeichen fehl t en und dementsprechend lediglich von einer leichten Gewalteinwirkung auf das re chte Schultergelenk auszugehen ist. Dr. F.___ weist überdies darauf hin, dass beide geschilderten Unfallereignisse mit Anprall des Schultergelenkes laut gängiger Literaturmeinung nicht geeignet seien, eine strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette zu bewirken . Somit sprechen s owohl der Verletzungsmechanismus wie auch die zu geringe Gewalt einwirkung gegen eine traumatisch bedingte Schädigung. Aus dem Operations bericht von Dr. B.___
vom 7. Juli 2016 geht zudem hervor, dass der Beschwer deführer vermutlich bereits vorgängig am rechten Schultergelenk operiert worden ist, ohne dass er dies jedoch gegenüber der behandelnden Ärztin erwähnt hätte (vgl. Urk . 12/48). Dies ist ein weiterer Hinweis dafür, dass nicht
die Unfallereig nisse vom
8. April 2016 die Schädigung verursacht haben. Im Operationsbericht vom 7. Juli 2016 beschreibt Dr. B.___ ein Ossikel, welches sie als knöchernen Ausriss und nicht wie der Radiologe als verkalkte Struktur des Sehnengewebes interpretiert. Dr. F.___
hält diesbezüglich unter Bezugnahme auf die kernspinto mographischen Bilder vom 12. Mai 2016 fest, dass sich die von Dr.
B.___ beschriebene knöcherne Struktur als abgerundet darstelle, was eher für eine deut lich ältere Genese spreche. Frische knöcherne Ausrisse beziehungs weise Avulsions frakturen zeigten eine eher spitz - oder scharfkantige Morpho logie.
Auch die Beschreibung der Qualität der Sehnenmanschette mit Ausschluss einer transmuralen Schädigung spreche für eine degenerativ bedingte Schädigung der Rotatorenmanschette . Somit sei auch unter Berücksichtigung des Operatio ns be richtes vom 7. Juli 2016 bei intraoperativ bestätigtem subacro mialem
Impin ge ment, acromialem Sporn und AC-Gelenksarthrose von einer degenerativen Genese auszugehen (Urk. 12/54) .
Dr. F.___ hält auch nach Einsicht in den Ope rationsbericht an seiner Beurteilung fest, wonach es i nfolge der Unfallereignisse vom 8. April 2016 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativ bedingten Vorzustandes gekommen sei und bis zum Erreichen des Status quo sine von einer Behandlungsdauer von maximal fünf Wochen auszu gehen sei (Urk. 12/45). Der medizinische Sachverhalt ist damit hinreichend abge klärt. Von ergänzenden Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.2
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die schlüssigen und überzeugenden Aus führungen von
Dr. F.___
von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes und dem
Eintreten des Status quo sine spätestens fünf Wochen nach den Unfallereignissen auszugehen.
Somit ist ein Kausalzu sammenhang z wischen den vom Beschwerdeführer nach dem
23. Mai 2016 geklagten Beschwerden und den Unfallereignissen vom
8. April 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
Demzufolge hat die Beschwer degegne rin einen Anspruch des Beschwerde führers auf weitere Leistungen zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht