Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1983, war seit dem 1. April 2005 als Küchen chef im Restaurant Y.___ angestellt und dadurch bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 7/ 1 ). Am
11. Februar 2012 wurde dem Versicherten
in einer Bar ein voll es Bierglas ins Gesicht geworfen , wodurch er am linken Auge eine bleibende Hornhautverletzung mit starker Sichtverminderung von 0,08 bei Maximalvisus 1,0 und verschiedene kleinere, folgenlose Schnittverletzungen im Gesicht erlitt ( Urk. 7/ 104, Urk. 7/ 216 S. 8 und
Urk. 7/ 264 ).
Die Swica erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen, wobei die Taggelder provisorisch u m 50 % gekürzt wurden ( Urk. 7/ 31).
Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 stellte die Swica die Taggeldleistungen per sofort ein und erklärte dem Versicherten, dass über den Anspruch auf Hei lungskosten und eine Integritätsentschädigung nach Abschluss der Behandlung und des Verfahrens Stellung genommen werde ( Urk. 7/ 206). Dag egen erhob der Versicherte am 1 6. Ja nuar 2015 Einsprache ( Urk. 7/ 207). In der Folge gab die Swica bei Dr. med. Z.___ , Leitender Arzt der Augenklinik des Universi tätsspitals A.___ , ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 5. April 2016 erstattete ( Urk. 7/ 264 ; vgl. auch ergänzende Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 2. August 2016, Urk. 7/ 281).
Mit Verfügung vo m 2 5. Oktober 2016 , welche die Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 ersetzte,
stellte die Swica die Taggeldleistun gen per 3 0. April 2016 ein.
Mit Wirkung ab dem
1. Mai 2016 sprach sie dem Versicherten eine UV-Rente gestützt auf e inen Invaliditätsgrad von 20 % und a ufgrund eines Integritätsschadens von 3 0 %
eine Integritätsentschädigung zu . Für zwei bis drei jährliche Kontrollen beim Augenarzt würden die Heilungskosten übernommen. Die Geldleistungen (Taggelder, Integritätsentschädigung und Inva lidenrenten) würden um 50 % gekürzt ( Urk. 7 / 293). Die dagegen vom Versicher ten am 2 8. November 2016 erhobene Einsprache ( Urk. 7/303) wies die Swica mit Entscheid vom 3 1. Mai 2017 ( Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 3 1. Mai 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin in Abänderung der Verfügung vom 2 5. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm rückwirkend und für die Zukunft die versicherten Geldleistun gen (Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung) ohne Kürzung auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 3 1. August 2017 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistun gen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ordnen (Art. 39 des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Von dieser Kompetenzdeleg ation hat er in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. 1.2
Gemäss Art. 49 Abs. 2 UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei: a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert; c. Teilnahme an Unruhen. 1.3 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV ist grundsätzlich verschuldens unabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss
Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ( StGB ). Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst , in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2 ). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht not wendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tät lichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste ( nicht publ . E. 1.1 des Urteils BGE 132 V 27, in: SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45; Urteil 8C_579/2010 vom 1 0. März 2011 E. 2.2.1) . Eine Leistungskürzung nach Art. 4 9 Abs. 2 lit . a UVV setzt voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Ver halten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (SVR 2013 UV Nr . 21 S. 78 E. 2.2 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 8C_932/2012 vom 2 2. März 2013 E. 2.2 ). 1.4 Eine starke Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV kann durch Worte, Gesten oder Handlungen erfolgen. Dabei muss die Provokation als adä quat kausal für die hervorgerufene Reaktion bezeichnet werden können. Der Schweregrad einer Provokation beurteilt sich sodann nach einem objektiven Massstab und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Provozierten (SVR 1997 UV Nr. 82 E. 1b). 1.5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass
gemäss Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2 0. Januar 2015 bzw. aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von
B.___ und des Beschwerdeführers vom Sachverhalt auszugehen sei , dass am 1 1. Februar 2012 zwischen diesen beiden ein Streitge spräch über Musik entstanden und B.___ vom Beschwerdeführer als «Loser» bezeichne t worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer
von B.___
mit der Bezeichnung «Wichser» beschimpft worden. Durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den ihm völ lig unbekannten Täter als
«Loser» bezeichnet habe,
habe er die Gefahr einer tät lichen Auseinandersetzung erkannt ode r hätte sie erkennen müssen. Sein Ver halten habe jedenfalls objektiv gesehen die - dann auc h verwirklichte - Gefahr miteingeschlossen , in Tätlichkeiten überzugehen o der solche nach sich zu ziehen. Damit habe sich der Beschwerdeführer an einer Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV beteiligt sowie auch den Tatbestand der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV erfüllt ( Urk. 2 S. 5 f.). 2.2
Der Beschwerde führer machte demgegenüber geltend, dass zwischen B.___ und ihm zwar eine Diskussion über Musik (und nicht etwa ein Streit gespräch , wie von der Beschwerdegegner in behauptet) stattgefunden habe. Im Verlauf dieser Diskussio n habe er zu seinem Kollegen E.___ vielleicht die Bemerkung gemacht, was B.___
für ein «Loser» sei. In der Folge habe B.___
den Beschwerdeführer als «Wichser» bezeichnet. Wie und aus welchen Gründen es schliesslich zum Glaswurf gegen den Beschwerdeführer gekommen sei, habe aber weder im Straf- noch im UVG-Verfahren abschliessend geklärt werden können. Wenn nicht feststehe, weshalb es zu diesem
Glaswurf
gekommen sei, habe er auch nicht damit rechnen müssen, dass die Diskussion über verschiedene Musikrichtung en in Tätlichkeiten ausarte und
B.___ ihn im Laufe dieser Diskussion unvermutet mit e inem Trinkglas tätlich angreife und am Auge erheblich verletze
( Urk. 1 S. 7 ). 3.
3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung der Taggeldleistungen per 3 0. April 2016 , der Beginn der Berentung per 1. Mai 2016, die Höhe der zugesprochenen Rente und der Integritätsentschädigung sowie auch der Anspruch auf Kostenübernahme für zwei bis drei jährlich e Kon trollen be im Augenarzt unumstritten sind (vgl. Urk. 1 S. 4 ) . Für eine nähere Über prüfung von Amtes wegen besteht diesbezüglich kein Anlass.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Geldleistungen (Taggeld, Rente, Integri tätsentschädigung) zu Recht um die Hälfte gekürzt wurden. 3.2
Aktenkundig ist, dass B.___
im Rahmen der Einvernahme bei der Kantonspolizei D.___ vom 3 0. März 2012 an gab , dass er in der Nacht vom 10. auf den 1 1. Februar 2012 um ca. 2.00 Uhr den Raucherbereich der Bar C.___ betreten habe. In der Folge habe eine Kollegin, eine Thailänderin, ebenfalls den Raucherbereich betreten. Er kenne diese schon lange. Er habe sich rechts neben sie h ingesetzt. Irgendwann seien zwei Typen gekommen, die Hoch deutsch gesprochen hätten. Der eine der beiden sei vis-à-vis seiner Kollegin gesessen, der andere vis-à-vis von ihm. Derjenige, der vis-à- vis seiner Kollegin gesessen habe , habe versucht, mit der Thailänderin auf Englisch zu kommunizie ren. Er habe ihm dann zwei oder drei Mal gesagt, er könne mit ihr auch Deutsch sprechen. Sie würde es bestens beherrschen. Derjenige, der vis-à-vis von i hm gesessen habe , habe sich eigentlich immer ruhi g verhalten. Der andere sei etwas zum Störfaktor geworden. Dies, weil er
das Gefühl gehabt habe, dass dieser ziem lich viel getrunken und deswegen einfach immer wieder et was gelabbert habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass es auch seiner Kollegin nicht gepasst habe . Er habe ihn dann mehrmals aufgefordert, einen Abgang zu machen. Im Fumoir habe es noch genügend Platz gehabt. Die beiden hätten aber genau ihnen gegenüber Platz genommen. In der Folge seien noch zwei weitere Kollegen hinzugekommen. Sie hätten seiner Ansicht nach alle zusammengehört. Die vierte Person (der Beschwerdeführer) , die schräg vis-à-vis von ihm gesessen habe, habe dann irgendeinen dummen Spruch übe r sei ne Kollegin gemacht. Er habe gesagt, sie sei doch gaga . Daraufhin hab e er ihm gesagt, er solle besser einen Abgang machen, wenn er nur hierher gekommen sei, um seine Kollegin zu beleidigen. Der Beschwerdeführer
habe er klärt, dass er damit Lady Gaga gemeint habe. Im Anschluss daran habe er ihm gesagt, dass selbst dies eine Beleidigung sei. Danach seien sie wegen Lady Gaga auf das Thema Musik zu sprechen gekommen. Dabei sei schon fast ein Streitgespräch entstanden.
Das Gespräch habe vorwiegend zwi schen ihm und dem Beschwerdeführer stattgefunden. Er selber habe erklärt, dass er die Musik aus seiner Zeit mehr möge al s die heutige. Der Beschwerdeführer
habe keine Gelegenheit ausgelassen, um ihm zu sagen, dass er von Musik keine Ahnung habe. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt auch schon ziem lich aggressiv und die Stimmung gereizt gewesen. Auch er selber sei natürlich schon etwa s gereizt gewesen. Er habe den vier Kollegen mehrfach gesagt, dass sie am besten einen Abgang machen sollten. Darauf hätten sie aber jeweils nicht reagiert. Die Situation habe sich zugespitzt, als d er Beschwerdeführer ihn gefragt habe, ob er die Gruppe «Sun Center» kenne. Dieser Name habe sich auf seinem T-Shirt befunden. Er habe verneint, woraufhin der Beschwerdeführer ziemlich laut geworden sei und ihm gesagt habe, er sei doch ein «Loser» und habe ja keine Ahnung von Musik. Er habe sich dabei richtig in etwas hineingesteigert. Dies sei der Punkt gewesen, als er ihm energisch gesagt habe, er sei ein «Wichser» und solle abhauen. Danach hätten sich die Ereignisse überschlagen. Was er ganz klar wisse, sei, dass er ein Bier ins Gesicht geworfen bekommen habe. Er wisse jedoch nicht, ob er nur die Flüssigkeit oder auch das Glas an den Kopf bekommen habe. Als die Sache vorbei gewesen sei, habe er jedenfalls einen Schnitt an der recht en Augenbraue/am Lid gehabt , welchen man habe nähen müssen. In dem Moment, al s er das Bier ihm Gesicht gespürt habe, habe er sein Glas genommen und dieses in Richtung des Beschwerdeführers geworfen. Er wisse jedoch auch hier nicht mehr mit Sicherheit, ob er das ganze Glas geworfen habe oder nur dessen Inhalt. Schliesslich habe er einen heftigen Faustschlag bekommen und sei zu Boden gefallen ( Urk. 7/ 106 , Einvernahme vom 3 0. März 2012, S. 1-3 ). 3.3
Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 2 7. Februar 2012, dass er in der Nacht vom 1 0. auf den 1 1. Februar 2012 mit vier Arbeitskollegen in der Stadt unterwegs gewesen sei. Um ca. 3.00 Uhr seien sie in der C.___ Bar gelandet. Dort habe es ein grosses Fumoir . Er sei Nichtraucher. Dr ei seiner Kollegen seien im Fumoir gewesen. Im Fumoir habe auch ein unbe kannter Mann gesessen, welcher sich mit einem Kolleg en unterhalten habe. Er sei
später auch ins Fumoir gegangen. Als er hereingekommen sei, hätten sie über Musik diskutiert. Dies mit einem eher aggressiven Unterton. Er habe sich eigent lich nicht an der Diskussion beteiligt. Er habe schon nachgefragt, worum es gehe. E s sei um die Musik der 1980er-Jahre gegangen. Er sei dann wieder aus dem Fumoir hin ausgegangen. Wenig später – im Minutenbereich – sei er ins Fumoir zurückgegangen. Sein bester Kollege, E.___ , sei im Fumoir gewesen. Er sei zu ihm gegangen und habe gesagt, dass er draussen bleiben werde. Er habe als Nichtraucher hier nichts verloren. Beim Gehen habe er gewartet, bis die Schie betür des Fumoirs aufgegangen sei, habe nach rechts geschaut und gesehen, wie sich der ihm unbekannte Mann bewegt habe. Als er den Kopf nach rechts gedreht habe, sei ein Glas geflogen gekommen und habe ihn an seinem l inken Auge getroffen ( Urk. 7/ 106 , Einvernahme vom 2 7. Februar 2012, S. 1-2 ). 3.4 3.4 .1
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2 0. Januar 2015 wurde B.___ in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheid s des Bezirksge richts D.___ der schweren Körperverletzu ng im Sinne von Art. 122 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers
schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 60. -- bestraft . Der in diesem Verfahren ebenfalls beschuldigte Beschwerdeführer wurde demgegenüber
– wie bereits von der Vor instanz - vom Vorwurf der versuchten schweren und der einfachen Körperver letzung zum Nachteil von B.___
freigesproche n ( Urk. 7/ 216 S. 3 und S. 29 ). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.4 .2
Das Obergericht erachtete es als erwiesen , dass B.___ nach einer ver balen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer ein Trinkglas in dessen Richtung geworfen habe, wodurch die Verletzungen am linken Auge des Beschwerdeführers entstanden s eien. B.___ habe gewusst, dass ein Wurf mit einem Glas i ns Gesicht oder an den Kopf eines Opfers zu Schnitt- oder Augenverletzungen führen könne. Dadurch, dass er diesen Wurf mit dem Glas aus nächster Nähe dennoch getätigt habe, habe er in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer solche Verletzungen habe erleiden können ( Urk. 7/ 216 S. 8-10). 3.4.3
Zum Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer, B.___ zuvor eben falls ein Trinkglas ins Gesicht geworfen zu haben, wodurch dieser zumindest eine Schnittwunde an der linken Wange davongetragen habe ( Urk. 7/216 S. 11) , erwog das Obergericht , dass B.___ wiederholt aus geführt habe , es sei mit dem Beschwerdeführer ein Streitgespräch über M usik entstanden . Dies sei vom Beschwerdeführer bestätigt worden. Auch die Auskunftsperson F.___ , Zeuge E.___
und Zeuge G.___ hätten bestätigt , eine verbale Diskussion zwischen den beiden mitbekommen zu haben. B.___ habe sich sodann daran erinnert , vom Beschwerdeführer als «Loser» bezeichnet worden zu sein und seinerseits den Beschwerdeführer mit der Bezeichnung «Wichser» beschimpft zu haben. Diese Worte seien vom Beschwerdeführer und teilweise auch von E.___ bestätigt worden . Die diesbezüglichen Aussage n von B.___ seien des halb glaubhaft
( Urk. 7/ 216 S. 16 ).
Aus den Aussagen
von B.___ lasse
sich jedoch nicht eindeutig schl ies sen, ob er von einem Trinkglas oder nur von dessen Inhalt getroffen worden sei. In der polizeilichen un d damit der tatnächsten Einverna hme habe er ausgeführt , nicht zu wissen, ob er nur von der Flüssigkeit oder auch vom Glas getroffen worden sei. Daran habe sich in den weiteren Einvernahmen nichts geändert. Er habe lediglich die Annahme getroffen , auch mit dem Glas in Berührung gekom men zu sein, da er sich die Schnittverletzung im Gesicht nicht anders habe erklären können . Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er ausgeführt , sich nicht an den Aufschlag des Glases erinnern zu kön nen, obwohl davon auszuge hen sei , dass er dies gespürt hätte, wäre es so gewesen. Ein Hinweis darauf, dass B.___ vom Inhalt eines Glases ge troffen worden sein könnte, gebe Auskunftsperson
F.___ , der beschrieb en habe , dass B.___
nass gewesen sei. S eine Aussage, wonach B.___ seines Wissens noch nicht verletzt gewesen sei, bevo r er ( F.___ ) ihn geschlagen habe, deute darauf
hin, das s die Schnittverletzung im Gesic ht nicht durch ein Glas entstand en sei , sondern vielmehr durch den Fau stschlag oder dadurch, dass B.___
zu Boden gegangen sei . Einzig Zeuge H.___ wolle gesehen haben, wie der Beschwerdeführer
B.___ ein Glas ins Gesicht geworfen habe. H.___ habe allerdings von einem Whiskey Glas gesprochen , wohingegen sonst nur von Bier bzw. einem Bierglas di e Rede gewesen sei und der Beschwerdeführer selber angegeben habe , Gin Tonic getrunken zu haben. Hinzu komme , dass H.___ die Anwesenhei t einer Frau im Fumoir verneint habe, obwohl B.___
mit
I.___ da gewesen sei. Sodann sei
H.___ s Anwesenhei t im Fumoir insbesondere von E.___ und G.___ verneint worden und auch a uf der von B.___ erstellten Skizze mit den im Fumo ir anwesenden Personen erscheine H.___ nicht . Es sei nicht auszuschliessen, dass sich H.___ aus serhalb des Fumoirs befunden habe, als sich der Vorfall ereignet habe, da er aus geführt habe, von B.___ weggegangen zu sein, um F.___ zu beobachten, welcher dann wieder ins Fumoir gegangen sei. Er selber habe erst auf Nachfrage aus geführt, dass er auch im Fumoir gewesen sei. Wenn H.___ den Streit nur von ausser halb des Fumoirs beobachtet habe, sei davon auszuge h en, dass seine Sicht auf die Beteiligten nicht allzu gut gewesen sei , weshalb Irrtümer nicht ausgeschlossen werden könn t en. Es bestünden deshalb Zweifel an der Glaubhaf tigkeit seiner Aussagen. Gestützt auf die Aussagen von B.___ ,
F.___ und H.___ , welche nicht übereinstimmen würden, könne nicht er stellt werd en, ob B.___ ein Glas oder nur dessen I nhalt ins Gesic ht geworfen worden sei ( Urk. 7/216 S. 16-18 ).
Was die Täterschaft betreffe , so fänden sich ebenfalls keine übereinstimmen den Aussagen der befragten Personen. Der Beschwerdeführer bestreite,
B.___
ein Glas oder dessen Inhalt angeworfen zu haben. Bei seinen Aussagen falle aber auf, dass er bereits versucht habe, die Diskussion über Mu sik herunter zuspielen und harmloser dargestellt habe als die übrigen Be frag ten. Ausserdem habe er versucht , die Täterschaft F.___ anzuhängen, habe er doch aus geführt , gehört zu haben, dass dieser den Inhalt eines Glases B.___ ange worfen habe. Seine Aussagen seien insgesamt nicht besonders glaubha ft. B.___ habe nicht gesehen , wer ihm das Glas ode r dessen Inhalt ange worfen habe . Er habe zwar den Beschwerdeführer als Täter bezeichnet , da er die sen unmittelbar zuvor «Wichser»
genannt habe und das Glas bzw. dessen Inhalt aus d essen Richtung gekommen sei. Dabei handle es sich jedoch um Mutmass un gen. Auch F.___ habe an genommen , dass es sich beim Täter um den Beschwerdeführer gehandelt habe , da dieser mit dem Beschuldigten J.___ diskutiert habe und diesem gege nüber gestanden sei. Aber auch dabei handle es sich lediglich um Annahmen. Sich selbst habe F.___ al s Täter aus ge schlossen. Einzig H.___ wolle gesehen haben, wie der Beschwerdeführer
B.___ ein Glas ins Gesicht geworfen habe, wobei jedoch Zweifel an d er Glaub haftigkeit seiner Aussagen bestünden . E.___ wiederum habe
F.___ als Täter bezeichnet. Alle an deren Zeugen hätten keine sachdienlichen Hinweise machen könne. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer deshalb vom Vor wurf der versuchten schweren und der einfachen Körperverle tzung freizuspre chen ( Urk. 7/ 216 S. 18-19 ). 4. 4.1
Das Obergericht, das im strafrechtlichen Verfahren zu prüfen hatte, ob das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten (Wurf eines Trinkglases ins Gesicht von B.___ , wodurch dieser zumindest eine Schnittwunde an der lin ken Wange davongetragen habe)
strikt bewiesen ist, kam im ausführlich und nachvollzie hbar begründeten Urteil vom 2 0. Januar 2015 zum Schluss , dass zwar einiges für die Täterschaft des Beschwerdeführers
spreche. Rechtsgenügend erwiesen sei sie aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten und der beim Vorfall Anwesenden indes nicht. Hinzu komme, dass die meisten der Befrag ten zum Tatzeitpunkt betrunken oder zumindest angetrunken gewesen seien und sich das Ganze in einem Raum mit schlechten Lichtverhältnissen, bei lauter Musik und in einem dynamischen Geschehen abgespielt habe ( Urk. 7/ 216 S. 18 ). Unt er diesen Umständen kann jedoch unb estrittenermassen ( Urk. 2 S. 6)
auch nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen , etwas weniger strengen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer
B.___
ein Trinkglas
(oder dessen Inhalt) ins Gesicht geworfen hat (vgl. E. 1.5). 4.2
Gestützt auf die detaillierten und stimmigen Angaben von B.___ anlässlich der tatnächsten p olizeilichen Einvernahme vom 3 0. März 2012 (Urk. 7/106) und auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 7/216) kann nach dem Beweisgrad der überwieg enden Wahrschein lichkeit indes als erstellt gelten, dass
die thailändi sche Kollegin von B.___
vom Beschwerdeführer oder von einem seiner drei Kollegen
zunächst als gaga oder allenfalls Lady Gaga bezeichnet wurde (anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 1 0. Januar 2013 wusste
B.___ nicht mehr , wer der vier dies ge sagt hatte; Urk. 7/103 S. 2 ) . Danach kam es zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ , welche beide Alkohol konsumiert hatten ( Urk. 7/106) ,
zu einer Diskussion über Musikrichtungen , was sowohl die A uskunftsperson F.___ als auch Zeuge E.___ und Zeuge G.___ bestätigten ( Urk. 7/216 S. 16 ). Wie B.___ ( Urk. 7/ 106 , Einvernahme vom 3 0. März 2012, S. 3 ) und der Beschwerdeführer ( Urk. 7/106, E invernahme vom 2 7. Februar 2012, S. 2)
übereinstimmend angaben , war die Stimmung dabei gereizt bzw. wurde die Diskussion mit einem aggressiven Unterton geführt. Der Beschwerdeführer trat aggressiv auf und gab B.___
mehrfach zu ver stehen, dass er keine Ahnung von Musik habe . Auf die mehrfache Aufforderung von B.___ , der Beschwerdeführer un d seine Kollegen sollten einen Abgang machen, reagierten diese nicht. Da B.___ die Band « Sun Cen ter » (Aufdruck auf dem T-Shirt des Beschwerdeführers) nicht kannte, bezeichnete der Beschwerdeführer B.___
sodann als
«Loser»
bzw. nannte diesen allenfalls gegenüber seinem Kollegen E.___ als «Loser » (vgl. Urk. 1 S. 7) , was B.___ jedenfalls mitbekam . B.___ b ezeichnete den Beschwerdeführer daraufhin als «Wichser» , und es kam schliesslich zum Trink glaswurf durch B.___
( Urk. 7/106, Einvernahme vom 3 0. März 2012, S. 3). Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) geht aus den Strafakten dabei klar hervor, dass das Wort «Loser» vor dem Glaswurf durch B.___ fiel. Das Obergericht wies
im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Diskussion über Musik herunterzuspie len und harmloser dargestellt habe als die übrigen Befragten (Ur k. 7/216 S. 18 ).
4.3
Das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführer s – und damit nicht nur die Beschimpfung von B.___ als «Loser» -
war objektiv geeignet,
die Ereignisse auszulösen, die vorliegend zum Glaswurf von B.___ führ ten . Sein Verhalten schloss mithin die Gefahr ein, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, was der Beschwerdeführer zudem
erkannt hat bzw . zumindest hätte erkennen müssen (vgl. E 1.3 ).
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er selber gar nicht an der Rauferei teilgenommen habe und es erst zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, nachdem er verletzt worden sei ( Urk. 1 S. 8), vermag nicht zu überzeugen. Rechtsprechungsgemäss ist
zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 49 Abs. 2 l it . a UVV nicht notwendig, dass der Versiche rte selbs t tätlich geworden ist (vgl. E. 1.3).
Im Weiteren war das Verhalten des Beschwerdeführers n icht nur natürlich kausal für die von B.___
geäusserte Beschimpfung des Beschwerdeführers als «Wichser» , sondern auch für den weiteren Geschehensverlauf mit dem Glas wurf von B.___ . Ob der Glaswurf unmittelbare bzw. direkte Folge der vorangehenden Diskussion über Musik war, ist dabei – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6 f.) – nicht von Belang.
Angesichts dessen, dass die Stimmung im Fumoir
der Bar C.___ aufge heizt war, die Beteiligten angetrunken waren, der Beschwerdeführer und seine Kollegen trotz entsprechenden Aufforderungen von B.___ das Fumoir nicht verlassen wollten und der Beschwerdeführer B.___ beleidigt hat, hat der Beschwerdeführer das folgende Unheil heraufbeschworen. Sein Verhalten war nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dem Glaswurf von B.___ wird dadurch im Übrigen mitnichten Verständnis entgegengebracht. Massgebend ist im vorliegenden Ver fahren nämlich einzig, dass dessen Handeln - bei all seiner Verwerflichkeit - nicht als derart ausserge wöhnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung zu betrachten ist, als dass mit einer entsprechenden Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers objektiv nicht zu rechnen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_932/2012 vom 2 2. März 2013 E. 4).
In diesem Sinne wird dem Versicherten sein Mitverschulden am Unfall vor Augen geführt, für das die Gemeinschaft der Versicherten nicht einzustehen hat.
Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV gegeben.
Nach dem Gesagten braucht nicht geprüft zu werden, ob der von der Beschwer degegnerin zusätzlich angerufene Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV erfüllt ist. 4.4
Die vorliegend vorgenommene Kürzung der Geldleistungen um 50 % entspricht dem in
Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV vorgesehenen Mindestmass . Der Umfang der Kürzung wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1) . Nachdem keine Veranlassung besteht, in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, hat es damit s ein Bewenden. Die erfolgte Kürzung erweist sich somit als rechtens.
Weitere Sachverhalts a bklärungen sind nicht erforderlich. 5.
Der a ngefochtene Entscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 ). Am
11. Februar 2012 wurde dem Versicherten
in einer Bar ein voll es Bierglas ins Gesicht geworfen , wodurch er am linken Auge eine bleibende Hornhautverletzung mit starker Sichtverminderung von 0,08 bei Maximalvisus 1,0 und verschiedene kleinere, folgenlose Schnittverletzungen im Gesicht erlitt ( Urk. 7/ 104, Urk. 7/ 216 S. 8 und
Urk. 7/ 264 ).
Die Swica erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen, wobei die Taggelder provisorisch u m 50 % gekürzt wurden ( Urk. 7/ 31).
Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 stellte die Swica die Taggeldleistungen per sofort ein und erklärte dem Versicherten, dass über den Anspruch auf Hei lungskosten und eine Integritätsentschädigung nach Abschluss der Behandlung und des Verfahrens Stellung genommen werde ( Urk. 7/ 206). Dag egen erhob der Versicherte am 1 6. Ja nuar 2015 Einsprache ( Urk. 7/ 207). In der Folge gab die Swica bei Dr. med. Z.___ , Leitender Arzt der Augenklinik des Universi tätsspitals A.___ , ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 5. April 2016 erstattete ( Urk. 7/ 264 ; vgl. auch ergänzende Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 2. August 2016, Urk. 7/ 281).
Mit Verfügung vo m 2 5. Oktober 2016 , welche die Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 ersetzte,
stellte die Swica die Taggeldleistun gen per 3 0. April 2016 ein.
Mit Wirkung ab dem
1. Mai 2016 sprach sie dem Versicherten eine UV-Rente gestützt auf e inen Invaliditätsgrad von 20 % und a ufgrund eines Integritätsschadens von 3 0 %
eine Integritätsentschädigung zu . Für zwei bis drei jährliche Kontrollen beim Augenarzt würden die Heilungskosten übernommen. Die Geldleistungen (Taggelder, Integritätsentschädigung und Inva lidenrenten) würden um 50 % gekürzt ( Urk. 7 / 293). Die dagegen vom Versicher ten am 2 8. November 2016 erhobene Einsprache ( Urk. 7/303) wies die Swica mit Entscheid vom 3 1. Mai 2017 ( Urk. 2) ab.
E. 1.1 Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistun gen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ordnen (Art. 39 des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Von dieser Kompetenzdeleg ation hat er in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht.
E. 1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 2 UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei: a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert; c. Teilnahme an Unruhen.
E. 1.3 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV ist grundsätzlich verschuldens unabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss
Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ( StGB ). Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst , in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2 ). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht not wendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tät lichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste ( nicht publ . E. 1.1 des Urteils BGE 132 V 27, in: SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45; Urteil 8C_579/2010 vom 1 0. März 2011 E. 2.2.1) . Eine Leistungskürzung nach Art.
E. 1.4 Eine starke Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV kann durch Worte, Gesten oder Handlungen erfolgen. Dabei muss die Provokation als adä quat kausal für die hervorgerufene Reaktion bezeichnet werden können. Der Schweregrad einer Provokation beurteilt sich sodann nach einem objektiven Massstab und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Provozierten (SVR 1997 UV Nr. 82 E. 1b).
E. 1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 3. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 3 1. Mai 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin in Abänderung der Verfügung vom 2 5. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm rückwirkend und für die Zukunft die versicherten Geldleistun gen (Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung) ohne Kürzung auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 3 1. August 2017 angezeigt wurde ( Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass
gemäss Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2 0. Januar 2015 bzw. aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von
B.___ und des Beschwerdeführers vom Sachverhalt auszugehen sei , dass am 1 1. Februar 2012 zwischen diesen beiden ein Streitge spräch über Musik entstanden und B.___ vom Beschwerdeführer als «Loser» bezeichne t worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer
von B.___
mit der Bezeichnung «Wichser» beschimpft worden. Durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den ihm völ lig unbekannten Täter als
«Loser» bezeichnet habe,
habe er die Gefahr einer tät lichen Auseinandersetzung erkannt ode r hätte sie erkennen müssen. Sein Ver halten habe jedenfalls objektiv gesehen die - dann auc h verwirklichte - Gefahr miteingeschlossen , in Tätlichkeiten überzugehen o der solche nach sich zu ziehen. Damit habe sich der Beschwerdeführer an einer Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV beteiligt sowie auch den Tatbestand der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV erfüllt ( Urk. 2 S. 5 f.).
E. 2.2 Der Beschwerde führer machte demgegenüber geltend, dass zwischen B.___ und ihm zwar eine Diskussion über Musik (und nicht etwa ein Streit gespräch , wie von der Beschwerdegegner in behauptet) stattgefunden habe. Im Verlauf dieser Diskussio n habe er zu seinem Kollegen E.___ vielleicht die Bemerkung gemacht, was B.___
für ein «Loser» sei. In der Folge habe B.___
den Beschwerdeführer als «Wichser» bezeichnet. Wie und aus welchen Gründen es schliesslich zum Glaswurf gegen den Beschwerdeführer gekommen sei, habe aber weder im Straf- noch im UVG-Verfahren abschliessend geklärt werden können. Wenn nicht feststehe, weshalb es zu diesem
Glaswurf
gekommen sei, habe er auch nicht damit rechnen müssen, dass die Diskussion über verschiedene Musikrichtung en in Tätlichkeiten ausarte und
B.___ ihn im Laufe dieser Diskussion unvermutet mit e inem Trinkglas tätlich angreife und am Auge erheblich verletze
( Urk. 1 S. 7 ). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung der Taggeldleistungen per 3 0. April 2016 , der Beginn der Berentung per 1. Mai 2016, die Höhe der zugesprochenen Rente und der Integritätsentschädigung sowie auch der Anspruch auf Kostenübernahme für zwei bis drei jährlich e Kon trollen be im Augenarzt unumstritten sind (vgl. Urk. 1 S. 4 ) . Für eine nähere Über prüfung von Amtes wegen besteht diesbezüglich kein Anlass.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Geldleistungen (Taggeld, Rente, Integri tätsentschädigung) zu Recht um die Hälfte gekürzt wurden.
E. 3.2 Aktenkundig ist, dass B.___
im Rahmen der Einvernahme bei der Kantonspolizei D.___ vom 3 0. März 2012 an gab , dass er in der Nacht vom 10. auf den 1 1. Februar 2012 um ca. 2.00 Uhr den Raucherbereich der Bar C.___ betreten habe. In der Folge habe eine Kollegin, eine Thailänderin, ebenfalls den Raucherbereich betreten. Er kenne diese schon lange. Er habe sich rechts neben sie h ingesetzt. Irgendwann seien zwei Typen gekommen, die Hoch deutsch gesprochen hätten. Der eine der beiden sei vis-à-vis seiner Kollegin gesessen, der andere vis-à-vis von ihm. Derjenige, der vis-à- vis seiner Kollegin gesessen habe , habe versucht, mit der Thailänderin auf Englisch zu kommunizie ren. Er habe ihm dann zwei oder drei Mal gesagt, er könne mit ihr auch Deutsch sprechen. Sie würde es bestens beherrschen. Derjenige, der vis-à-vis von i hm gesessen habe , habe sich eigentlich immer ruhi g verhalten. Der andere sei etwas zum Störfaktor geworden. Dies, weil er
das Gefühl gehabt habe, dass dieser ziem lich viel getrunken und deswegen einfach immer wieder et was gelabbert habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass es auch seiner Kollegin nicht gepasst habe . Er habe ihn dann mehrmals aufgefordert, einen Abgang zu machen. Im Fumoir habe es noch genügend Platz gehabt. Die beiden hätten aber genau ihnen gegenüber Platz genommen. In der Folge seien noch zwei weitere Kollegen hinzugekommen. Sie hätten seiner Ansicht nach alle zusammengehört. Die vierte Person (der Beschwerdeführer) , die schräg vis-à-vis von ihm gesessen habe, habe dann irgendeinen dummen Spruch übe r sei ne Kollegin gemacht. Er habe gesagt, sie sei doch gaga . Daraufhin hab e er ihm gesagt, er solle besser einen Abgang machen, wenn er nur hierher gekommen sei, um seine Kollegin zu beleidigen. Der Beschwerdeführer
habe er klärt, dass er damit Lady Gaga gemeint habe. Im Anschluss daran habe er ihm gesagt, dass selbst dies eine Beleidigung sei. Danach seien sie wegen Lady Gaga auf das Thema Musik zu sprechen gekommen. Dabei sei schon fast ein Streitgespräch entstanden.
Das Gespräch habe vorwiegend zwi schen ihm und dem Beschwerdeführer stattgefunden. Er selber habe erklärt, dass er die Musik aus seiner Zeit mehr möge al s die heutige. Der Beschwerdeführer
habe keine Gelegenheit ausgelassen, um ihm zu sagen, dass er von Musik keine Ahnung habe. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt auch schon ziem lich aggressiv und die Stimmung gereizt gewesen. Auch er selber sei natürlich schon etwa s gereizt gewesen. Er habe den vier Kollegen mehrfach gesagt, dass sie am besten einen Abgang machen sollten. Darauf hätten sie aber jeweils nicht reagiert. Die Situation habe sich zugespitzt, als d er Beschwerdeführer ihn gefragt habe, ob er die Gruppe «Sun Center» kenne. Dieser Name habe sich auf seinem T-Shirt befunden. Er habe verneint, woraufhin der Beschwerdeführer ziemlich laut geworden sei und ihm gesagt habe, er sei doch ein «Loser» und habe ja keine Ahnung von Musik. Er habe sich dabei richtig in etwas hineingesteigert. Dies sei der Punkt gewesen, als er ihm energisch gesagt habe, er sei ein «Wichser» und solle abhauen. Danach hätten sich die Ereignisse überschlagen. Was er ganz klar wisse, sei, dass er ein Bier ins Gesicht geworfen bekommen habe. Er wisse jedoch nicht, ob er nur die Flüssigkeit oder auch das Glas an den Kopf bekommen habe. Als die Sache vorbei gewesen sei, habe er jedenfalls einen Schnitt an der recht en Augenbraue/am Lid gehabt , welchen man habe nähen müssen. In dem Moment, al s er das Bier ihm Gesicht gespürt habe, habe er sein Glas genommen und dieses in Richtung des Beschwerdeführers geworfen. Er wisse jedoch auch hier nicht mehr mit Sicherheit, ob er das ganze Glas geworfen habe oder nur dessen Inhalt. Schliesslich habe er einen heftigen Faustschlag bekommen und sei zu Boden gefallen ( Urk. 7/ 106 , Einvernahme vom 3 0. März 2012, S. 1-3 ).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 2 7. Februar 2012, dass er in der Nacht vom 1 0. auf den 1 1. Februar 2012 mit vier Arbeitskollegen in der Stadt unterwegs gewesen sei. Um ca. 3.00 Uhr seien sie in der C.___ Bar gelandet. Dort habe es ein grosses Fumoir . Er sei Nichtraucher. Dr ei seiner Kollegen seien im Fumoir gewesen. Im Fumoir habe auch ein unbe kannter Mann gesessen, welcher sich mit einem Kolleg en unterhalten habe. Er sei
später auch ins Fumoir gegangen. Als er hereingekommen sei, hätten sie über Musik diskutiert. Dies mit einem eher aggressiven Unterton. Er habe sich eigent lich nicht an der Diskussion beteiligt. Er habe schon nachgefragt, worum es gehe. E s sei um die Musik der 1980er-Jahre gegangen. Er sei dann wieder aus dem Fumoir hin ausgegangen. Wenig später – im Minutenbereich – sei er ins Fumoir zurückgegangen. Sein bester Kollege, E.___ , sei im Fumoir gewesen. Er sei zu ihm gegangen und habe gesagt, dass er draussen bleiben werde. Er habe als Nichtraucher hier nichts verloren. Beim Gehen habe er gewartet, bis die Schie betür des Fumoirs aufgegangen sei, habe nach rechts geschaut und gesehen, wie sich der ihm unbekannte Mann bewegt habe. Als er den Kopf nach rechts gedreht habe, sei ein Glas geflogen gekommen und habe ihn an seinem l inken Auge getroffen ( Urk. 7/ 106 , Einvernahme vom 2 7. Februar 2012, S. 1-2 ).
E. 3.4 .2
Das Obergericht erachtete es als erwiesen , dass B.___ nach einer ver balen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer ein Trinkglas in dessen Richtung geworfen habe, wodurch die Verletzungen am linken Auge des Beschwerdeführers entstanden s eien. B.___ habe gewusst, dass ein Wurf mit einem Glas i ns Gesicht oder an den Kopf eines Opfers zu Schnitt- oder Augenverletzungen führen könne. Dadurch, dass er diesen Wurf mit dem Glas aus nächster Nähe dennoch getätigt habe, habe er in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer solche Verletzungen habe erleiden können ( Urk. 7/ 216 S. 8-10).
E. 3.4.3 Zum Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer, B.___ zuvor eben falls ein Trinkglas ins Gesicht geworfen zu haben, wodurch dieser zumindest eine Schnittwunde an der linken Wange davongetragen habe ( Urk. 7/216 S. 11) , erwog das Obergericht , dass B.___ wiederholt aus geführt habe , es sei mit dem Beschwerdeführer ein Streitgespräch über M usik entstanden . Dies sei vom Beschwerdeführer bestätigt worden. Auch die Auskunftsperson F.___ , Zeuge E.___
und Zeuge G.___ hätten bestätigt , eine verbale Diskussion zwischen den beiden mitbekommen zu haben. B.___ habe sich sodann daran erinnert , vom Beschwerdeführer als «Loser» bezeichnet worden zu sein und seinerseits den Beschwerdeführer mit der Bezeichnung «Wichser» beschimpft zu haben. Diese Worte seien vom Beschwerdeführer und teilweise auch von E.___ bestätigt worden . Die diesbezüglichen Aussage n von B.___ seien des halb glaubhaft
( Urk. 7/ 216 S. 16 ).
Aus den Aussagen
von B.___ lasse
sich jedoch nicht eindeutig schl ies sen, ob er von einem Trinkglas oder nur von dessen Inhalt getroffen worden sei. In der polizeilichen un d damit der tatnächsten Einverna hme habe er ausgeführt , nicht zu wissen, ob er nur von der Flüssigkeit oder auch vom Glas getroffen worden sei. Daran habe sich in den weiteren Einvernahmen nichts geändert. Er habe lediglich die Annahme getroffen , auch mit dem Glas in Berührung gekom men zu sein, da er sich die Schnittverletzung im Gesicht nicht anders habe erklären können . Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er ausgeführt , sich nicht an den Aufschlag des Glases erinnern zu kön nen, obwohl davon auszuge hen sei , dass er dies gespürt hätte, wäre es so gewesen. Ein Hinweis darauf, dass B.___ vom Inhalt eines Glases ge troffen worden sein könnte, gebe Auskunftsperson
F.___ , der beschrieb en habe , dass B.___
nass gewesen sei. S eine Aussage, wonach B.___ seines Wissens noch nicht verletzt gewesen sei, bevo r er ( F.___ ) ihn geschlagen habe, deute darauf
hin, das s die Schnittverletzung im Gesic ht nicht durch ein Glas entstand en sei , sondern vielmehr durch den Fau stschlag oder dadurch, dass B.___
zu Boden gegangen sei . Einzig Zeuge H.___ wolle gesehen haben, wie der Beschwerdeführer
B.___ ein Glas ins Gesicht geworfen habe. H.___ habe allerdings von einem Whiskey Glas gesprochen , wohingegen sonst nur von Bier bzw. einem Bierglas di e Rede gewesen sei und der Beschwerdeführer selber angegeben habe , Gin Tonic getrunken zu haben. Hinzu komme , dass H.___ die Anwesenhei t einer Frau im Fumoir verneint habe, obwohl B.___
mit
I.___ da gewesen sei. Sodann sei
H.___ s Anwesenhei t im Fumoir insbesondere von E.___ und G.___ verneint worden und auch a uf der von B.___ erstellten Skizze mit den im Fumo ir anwesenden Personen erscheine H.___ nicht . Es sei nicht auszuschliessen, dass sich H.___ aus serhalb des Fumoirs befunden habe, als sich der Vorfall ereignet habe, da er aus geführt habe, von B.___ weggegangen zu sein, um F.___ zu beobachten, welcher dann wieder ins Fumoir gegangen sei. Er selber habe erst auf Nachfrage aus geführt, dass er auch im Fumoir gewesen sei. Wenn H.___ den Streit nur von ausser halb des Fumoirs beobachtet habe, sei davon auszuge h en, dass seine Sicht auf die Beteiligten nicht allzu gut gewesen sei , weshalb Irrtümer nicht ausgeschlossen werden könn t en. Es bestünden deshalb Zweifel an der Glaubhaf tigkeit seiner Aussagen. Gestützt auf die Aussagen von B.___ ,
F.___ und H.___ , welche nicht übereinstimmen würden, könne nicht er stellt werd en, ob B.___ ein Glas oder nur dessen I nhalt ins Gesic ht geworfen worden sei ( Urk. 7/216 S. 16-18 ).
Was die Täterschaft betreffe , so fänden sich ebenfalls keine übereinstimmen den Aussagen der befragten Personen. Der Beschwerdeführer bestreite,
B.___
ein Glas oder dessen Inhalt angeworfen zu haben. Bei seinen Aussagen falle aber auf, dass er bereits versucht habe, die Diskussion über Mu sik herunter zuspielen und harmloser dargestellt habe als die übrigen Be frag ten. Ausserdem habe er versucht , die Täterschaft F.___ anzuhängen, habe er doch aus geführt , gehört zu haben, dass dieser den Inhalt eines Glases B.___ ange worfen habe. Seine Aussagen seien insgesamt nicht besonders glaubha ft. B.___ habe nicht gesehen , wer ihm das Glas ode r dessen Inhalt ange worfen habe . Er habe zwar den Beschwerdeführer als Täter bezeichnet , da er die sen unmittelbar zuvor «Wichser»
genannt habe und das Glas bzw. dessen Inhalt aus d essen Richtung gekommen sei. Dabei handle es sich jedoch um Mutmass un gen. Auch F.___ habe an genommen , dass es sich beim Täter um den Beschwerdeführer gehandelt habe , da dieser mit dem Beschuldigten J.___ diskutiert habe und diesem gege nüber gestanden sei. Aber auch dabei handle es sich lediglich um Annahmen. Sich selbst habe F.___ al s Täter aus ge schlossen. Einzig H.___ wolle gesehen haben, wie der Beschwerdeführer
B.___ ein Glas ins Gesicht geworfen habe, wobei jedoch Zweifel an d er Glaub haftigkeit seiner Aussagen bestünden . E.___ wiederum habe
F.___ als Täter bezeichnet. Alle an deren Zeugen hätten keine sachdienlichen Hinweise machen könne. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer deshalb vom Vor wurf der versuchten schweren und der einfachen Körperverle tzung freizuspre chen ( Urk. 7/ 216 S. 18-19 ). 4.
E. 4.1 Das Obergericht, das im strafrechtlichen Verfahren zu prüfen hatte, ob das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten (Wurf eines Trinkglases ins Gesicht von B.___ , wodurch dieser zumindest eine Schnittwunde an der lin ken Wange davongetragen habe)
strikt bewiesen ist, kam im ausführlich und nachvollzie hbar begründeten Urteil vom 2 0. Januar 2015 zum Schluss , dass zwar einiges für die Täterschaft des Beschwerdeführers
spreche. Rechtsgenügend erwiesen sei sie aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten und der beim Vorfall Anwesenden indes nicht. Hinzu komme, dass die meisten der Befrag ten zum Tatzeitpunkt betrunken oder zumindest angetrunken gewesen seien und sich das Ganze in einem Raum mit schlechten Lichtverhältnissen, bei lauter Musik und in einem dynamischen Geschehen abgespielt habe ( Urk. 7/ 216 S. 18 ). Unt er diesen Umständen kann jedoch unb estrittenermassen ( Urk. 2 S. 6)
auch nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen , etwas weniger strengen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer
B.___
ein Trinkglas
(oder dessen Inhalt) ins Gesicht geworfen hat (vgl. E. 1.5).
E. 4.2 Gestützt auf die detaillierten und stimmigen Angaben von B.___ anlässlich der tatnächsten p olizeilichen Einvernahme vom 3 0. März 2012 (Urk. 7/106) und auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 7/216) kann nach dem Beweisgrad der überwieg enden Wahrschein lichkeit indes als erstellt gelten, dass
die thailändi sche Kollegin von B.___
vom Beschwerdeführer oder von einem seiner drei Kollegen
zunächst als gaga oder allenfalls Lady Gaga bezeichnet wurde (anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 1 0. Januar 2013 wusste
B.___ nicht mehr , wer der vier dies ge sagt hatte; Urk. 7/103 S. 2 ) . Danach kam es zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ , welche beide Alkohol konsumiert hatten ( Urk. 7/106) ,
zu einer Diskussion über Musikrichtungen , was sowohl die A uskunftsperson F.___ als auch Zeuge E.___ und Zeuge G.___ bestätigten ( Urk. 7/216 S. 16 ). Wie B.___ ( Urk. 7/ 106 , Einvernahme vom 3 0. März 2012, S. 3 ) und der Beschwerdeführer ( Urk. 7/106, E invernahme vom 2 7. Februar 2012, S. 2)
übereinstimmend angaben , war die Stimmung dabei gereizt bzw. wurde die Diskussion mit einem aggressiven Unterton geführt. Der Beschwerdeführer trat aggressiv auf und gab B.___
mehrfach zu ver stehen, dass er keine Ahnung von Musik habe . Auf die mehrfache Aufforderung von B.___ , der Beschwerdeführer un d seine Kollegen sollten einen Abgang machen, reagierten diese nicht. Da B.___ die Band « Sun Cen ter » (Aufdruck auf dem T-Shirt des Beschwerdeführers) nicht kannte, bezeichnete der Beschwerdeführer B.___
sodann als
«Loser»
bzw. nannte diesen allenfalls gegenüber seinem Kollegen E.___ als «Loser » (vgl. Urk. 1 S. 7) , was B.___ jedenfalls mitbekam . B.___ b ezeichnete den Beschwerdeführer daraufhin als «Wichser» , und es kam schliesslich zum Trink glaswurf durch B.___
( Urk. 7/106, Einvernahme vom 3 0. März 2012, S. 3). Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) geht aus den Strafakten dabei klar hervor, dass das Wort «Loser» vor dem Glaswurf durch B.___ fiel. Das Obergericht wies
im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Diskussion über Musik herunterzuspie len und harmloser dargestellt habe als die übrigen Befragten (Ur k. 7/216 S. 18 ).
E. 4.3 Das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführer s – und damit nicht nur die Beschimpfung von B.___ als «Loser» -
war objektiv geeignet,
die Ereignisse auszulösen, die vorliegend zum Glaswurf von B.___ führ ten . Sein Verhalten schloss mithin die Gefahr ein, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, was der Beschwerdeführer zudem
erkannt hat bzw . zumindest hätte erkennen müssen (vgl. E 1.3 ).
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er selber gar nicht an der Rauferei teilgenommen habe und es erst zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, nachdem er verletzt worden sei ( Urk. 1 S. 8), vermag nicht zu überzeugen. Rechtsprechungsgemäss ist
zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 49 Abs. 2 l it . a UVV nicht notwendig, dass der Versiche rte selbs t tätlich geworden ist (vgl. E. 1.3).
Im Weiteren war das Verhalten des Beschwerdeführers n icht nur natürlich kausal für die von B.___
geäusserte Beschimpfung des Beschwerdeführers als «Wichser» , sondern auch für den weiteren Geschehensverlauf mit dem Glas wurf von B.___ . Ob der Glaswurf unmittelbare bzw. direkte Folge der vorangehenden Diskussion über Musik war, ist dabei – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6 f.) – nicht von Belang.
Angesichts dessen, dass die Stimmung im Fumoir
der Bar C.___ aufge heizt war, die Beteiligten angetrunken waren, der Beschwerdeführer und seine Kollegen trotz entsprechenden Aufforderungen von B.___ das Fumoir nicht verlassen wollten und der Beschwerdeführer B.___ beleidigt hat, hat der Beschwerdeführer das folgende Unheil heraufbeschworen. Sein Verhalten war nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dem Glaswurf von B.___ wird dadurch im Übrigen mitnichten Verständnis entgegengebracht. Massgebend ist im vorliegenden Ver fahren nämlich einzig, dass dessen Handeln - bei all seiner Verwerflichkeit - nicht als derart ausserge wöhnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung zu betrachten ist, als dass mit einer entsprechenden Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers objektiv nicht zu rechnen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_932/2012 vom 2 2. März 2013 E. 4).
In diesem Sinne wird dem Versicherten sein Mitverschulden am Unfall vor Augen geführt, für das die Gemeinschaft der Versicherten nicht einzustehen hat.
Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV gegeben.
Nach dem Gesagten braucht nicht geprüft zu werden, ob der von der Beschwer degegnerin zusätzlich angerufene Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV erfüllt ist.
E. 4.4 Die vorliegend vorgenommene Kürzung der Geldleistungen um 50 % entspricht dem in
Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV vorgesehenen Mindestmass . Der Umfang der Kürzung wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1) . Nachdem keine Veranlassung besteht, in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, hat es damit s ein Bewenden. Die erfolgte Kürzung erweist sich somit als rechtens.
Weitere Sachverhalts a bklärungen sind nicht erforderlich. 5.
Der a ngefochtene Entscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 9 Abs. 2 lit . a UVV setzt voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Ver halten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (SVR 2013 UV Nr . 21 S. 78 E. 2.2 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 8C_932/2012 vom 2 2. März 2013 E. 2.2 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00159
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
11. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1983, war seit dem 1. April 2005 als Küchen chef im Restaurant Y.___ angestellt und dadurch bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 7/ 1 ). Am
11. Februar 2012 wurde dem Versicherten
in einer Bar ein voll es Bierglas ins Gesicht geworfen , wodurch er am linken Auge eine bleibende Hornhautverletzung mit starker Sichtverminderung von 0,08 bei Maximalvisus 1,0 und verschiedene kleinere, folgenlose Schnittverletzungen im Gesicht erlitt ( Urk. 7/ 104, Urk. 7/ 216 S. 8 und
Urk. 7/ 264 ).
Die Swica erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen, wobei die Taggelder provisorisch u m 50 % gekürzt wurden ( Urk. 7/ 31).
Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 stellte die Swica die Taggeldleistungen per sofort ein und erklärte dem Versicherten, dass über den Anspruch auf Hei lungskosten und eine Integritätsentschädigung nach Abschluss der Behandlung und des Verfahrens Stellung genommen werde ( Urk. 7/ 206). Dag egen erhob der Versicherte am 1 6. Ja nuar 2015 Einsprache ( Urk. 7/ 207). In der Folge gab die Swica bei Dr. med. Z.___ , Leitender Arzt der Augenklinik des Universi tätsspitals A.___ , ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 5. April 2016 erstattete ( Urk. 7/ 264 ; vgl. auch ergänzende Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 2. August 2016, Urk. 7/ 281).
Mit Verfügung vo m 2 5. Oktober 2016 , welche die Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 ersetzte,
stellte die Swica die Taggeldleistun gen per 3 0. April 2016 ein.
Mit Wirkung ab dem
1. Mai 2016 sprach sie dem Versicherten eine UV-Rente gestützt auf e inen Invaliditätsgrad von 20 % und a ufgrund eines Integritätsschadens von 3 0 %
eine Integritätsentschädigung zu . Für zwei bis drei jährliche Kontrollen beim Augenarzt würden die Heilungskosten übernommen. Die Geldleistungen (Taggelder, Integritätsentschädigung und Inva lidenrenten) würden um 50 % gekürzt ( Urk. 7 / 293). Die dagegen vom Versicher ten am 2 8. November 2016 erhobene Einsprache ( Urk. 7/303) wies die Swica mit Entscheid vom 3 1. Mai 2017 ( Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 3 1. Mai 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin in Abänderung der Verfügung vom 2 5. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm rückwirkend und für die Zukunft die versicherten Geldleistun gen (Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung) ohne Kürzung auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 3 1. August 2017 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistun gen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ordnen (Art. 39 des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Von dieser Kompetenzdeleg ation hat er in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. 1.2
Gemäss Art. 49 Abs. 2 UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei: a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert; c. Teilnahme an Unruhen. 1.3 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV ist grundsätzlich verschuldens unabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss
Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ( StGB ). Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst , in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2 ). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht not wendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tät lichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste ( nicht publ . E. 1.1 des Urteils BGE 132 V 27, in: SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45; Urteil 8C_579/2010 vom 1 0. März 2011 E. 2.2.1) . Eine Leistungskürzung nach Art. 4 9 Abs. 2 lit . a UVV setzt voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Ver halten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (SVR 2013 UV Nr . 21 S. 78 E. 2.2 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 8C_932/2012 vom 2 2. März 2013 E. 2.2 ). 1.4 Eine starke Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV kann durch Worte, Gesten oder Handlungen erfolgen. Dabei muss die Provokation als adä quat kausal für die hervorgerufene Reaktion bezeichnet werden können. Der Schweregrad einer Provokation beurteilt sich sodann nach einem objektiven Massstab und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Provozierten (SVR 1997 UV Nr. 82 E. 1b). 1.5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass
gemäss Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2 0. Januar 2015 bzw. aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von
B.___ und des Beschwerdeführers vom Sachverhalt auszugehen sei , dass am 1 1. Februar 2012 zwischen diesen beiden ein Streitge spräch über Musik entstanden und B.___ vom Beschwerdeführer als «Loser» bezeichne t worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer
von B.___
mit der Bezeichnung «Wichser» beschimpft worden. Durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den ihm völ lig unbekannten Täter als
«Loser» bezeichnet habe,
habe er die Gefahr einer tät lichen Auseinandersetzung erkannt ode r hätte sie erkennen müssen. Sein Ver halten habe jedenfalls objektiv gesehen die - dann auc h verwirklichte - Gefahr miteingeschlossen , in Tätlichkeiten überzugehen o der solche nach sich zu ziehen. Damit habe sich der Beschwerdeführer an einer Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV beteiligt sowie auch den Tatbestand der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV erfüllt ( Urk. 2 S. 5 f.). 2.2
Der Beschwerde führer machte demgegenüber geltend, dass zwischen B.___ und ihm zwar eine Diskussion über Musik (und nicht etwa ein Streit gespräch , wie von der Beschwerdegegner in behauptet) stattgefunden habe. Im Verlauf dieser Diskussio n habe er zu seinem Kollegen E.___ vielleicht die Bemerkung gemacht, was B.___
für ein «Loser» sei. In der Folge habe B.___
den Beschwerdeführer als «Wichser» bezeichnet. Wie und aus welchen Gründen es schliesslich zum Glaswurf gegen den Beschwerdeführer gekommen sei, habe aber weder im Straf- noch im UVG-Verfahren abschliessend geklärt werden können. Wenn nicht feststehe, weshalb es zu diesem
Glaswurf
gekommen sei, habe er auch nicht damit rechnen müssen, dass die Diskussion über verschiedene Musikrichtung en in Tätlichkeiten ausarte und
B.___ ihn im Laufe dieser Diskussion unvermutet mit e inem Trinkglas tätlich angreife und am Auge erheblich verletze
( Urk. 1 S. 7 ). 3.
3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung der Taggeldleistungen per 3 0. April 2016 , der Beginn der Berentung per 1. Mai 2016, die Höhe der zugesprochenen Rente und der Integritätsentschädigung sowie auch der Anspruch auf Kostenübernahme für zwei bis drei jährlich e Kon trollen be im Augenarzt unumstritten sind (vgl. Urk. 1 S. 4 ) . Für eine nähere Über prüfung von Amtes wegen besteht diesbezüglich kein Anlass.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Geldleistungen (Taggeld, Rente, Integri tätsentschädigung) zu Recht um die Hälfte gekürzt wurden. 3.2
Aktenkundig ist, dass B.___
im Rahmen der Einvernahme bei der Kantonspolizei D.___ vom 3 0. März 2012 an gab , dass er in der Nacht vom 10. auf den 1 1. Februar 2012 um ca. 2.00 Uhr den Raucherbereich der Bar C.___ betreten habe. In der Folge habe eine Kollegin, eine Thailänderin, ebenfalls den Raucherbereich betreten. Er kenne diese schon lange. Er habe sich rechts neben sie h ingesetzt. Irgendwann seien zwei Typen gekommen, die Hoch deutsch gesprochen hätten. Der eine der beiden sei vis-à-vis seiner Kollegin gesessen, der andere vis-à-vis von ihm. Derjenige, der vis-à- vis seiner Kollegin gesessen habe , habe versucht, mit der Thailänderin auf Englisch zu kommunizie ren. Er habe ihm dann zwei oder drei Mal gesagt, er könne mit ihr auch Deutsch sprechen. Sie würde es bestens beherrschen. Derjenige, der vis-à-vis von i hm gesessen habe , habe sich eigentlich immer ruhi g verhalten. Der andere sei etwas zum Störfaktor geworden. Dies, weil er
das Gefühl gehabt habe, dass dieser ziem lich viel getrunken und deswegen einfach immer wieder et was gelabbert habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass es auch seiner Kollegin nicht gepasst habe . Er habe ihn dann mehrmals aufgefordert, einen Abgang zu machen. Im Fumoir habe es noch genügend Platz gehabt. Die beiden hätten aber genau ihnen gegenüber Platz genommen. In der Folge seien noch zwei weitere Kollegen hinzugekommen. Sie hätten seiner Ansicht nach alle zusammengehört. Die vierte Person (der Beschwerdeführer) , die schräg vis-à-vis von ihm gesessen habe, habe dann irgendeinen dummen Spruch übe r sei ne Kollegin gemacht. Er habe gesagt, sie sei doch gaga . Daraufhin hab e er ihm gesagt, er solle besser einen Abgang machen, wenn er nur hierher gekommen sei, um seine Kollegin zu beleidigen. Der Beschwerdeführer
habe er klärt, dass er damit Lady Gaga gemeint habe. Im Anschluss daran habe er ihm gesagt, dass selbst dies eine Beleidigung sei. Danach seien sie wegen Lady Gaga auf das Thema Musik zu sprechen gekommen. Dabei sei schon fast ein Streitgespräch entstanden.
Das Gespräch habe vorwiegend zwi schen ihm und dem Beschwerdeführer stattgefunden. Er selber habe erklärt, dass er die Musik aus seiner Zeit mehr möge al s die heutige. Der Beschwerdeführer
habe keine Gelegenheit ausgelassen, um ihm zu sagen, dass er von Musik keine Ahnung habe. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt auch schon ziem lich aggressiv und die Stimmung gereizt gewesen. Auch er selber sei natürlich schon etwa s gereizt gewesen. Er habe den vier Kollegen mehrfach gesagt, dass sie am besten einen Abgang machen sollten. Darauf hätten sie aber jeweils nicht reagiert. Die Situation habe sich zugespitzt, als d er Beschwerdeführer ihn gefragt habe, ob er die Gruppe «Sun Center» kenne. Dieser Name habe sich auf seinem T-Shirt befunden. Er habe verneint, woraufhin der Beschwerdeführer ziemlich laut geworden sei und ihm gesagt habe, er sei doch ein «Loser» und habe ja keine Ahnung von Musik. Er habe sich dabei richtig in etwas hineingesteigert. Dies sei der Punkt gewesen, als er ihm energisch gesagt habe, er sei ein «Wichser» und solle abhauen. Danach hätten sich die Ereignisse überschlagen. Was er ganz klar wisse, sei, dass er ein Bier ins Gesicht geworfen bekommen habe. Er wisse jedoch nicht, ob er nur die Flüssigkeit oder auch das Glas an den Kopf bekommen habe. Als die Sache vorbei gewesen sei, habe er jedenfalls einen Schnitt an der recht en Augenbraue/am Lid gehabt , welchen man habe nähen müssen. In dem Moment, al s er das Bier ihm Gesicht gespürt habe, habe er sein Glas genommen und dieses in Richtung des Beschwerdeführers geworfen. Er wisse jedoch auch hier nicht mehr mit Sicherheit, ob er das ganze Glas geworfen habe oder nur dessen Inhalt. Schliesslich habe er einen heftigen Faustschlag bekommen und sei zu Boden gefallen ( Urk. 7/ 106 , Einvernahme vom 3 0. März 2012, S. 1-3 ). 3.3
Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 2 7. Februar 2012, dass er in der Nacht vom 1 0. auf den 1 1. Februar 2012 mit vier Arbeitskollegen in der Stadt unterwegs gewesen sei. Um ca. 3.00 Uhr seien sie in der C.___ Bar gelandet. Dort habe es ein grosses Fumoir . Er sei Nichtraucher. Dr ei seiner Kollegen seien im Fumoir gewesen. Im Fumoir habe auch ein unbe kannter Mann gesessen, welcher sich mit einem Kolleg en unterhalten habe. Er sei
später auch ins Fumoir gegangen. Als er hereingekommen sei, hätten sie über Musik diskutiert. Dies mit einem eher aggressiven Unterton. Er habe sich eigent lich nicht an der Diskussion beteiligt. Er habe schon nachgefragt, worum es gehe. E s sei um die Musik der 1980er-Jahre gegangen. Er sei dann wieder aus dem Fumoir hin ausgegangen. Wenig später – im Minutenbereich – sei er ins Fumoir zurückgegangen. Sein bester Kollege, E.___ , sei im Fumoir gewesen. Er sei zu ihm gegangen und habe gesagt, dass er draussen bleiben werde. Er habe als Nichtraucher hier nichts verloren. Beim Gehen habe er gewartet, bis die Schie betür des Fumoirs aufgegangen sei, habe nach rechts geschaut und gesehen, wie sich der ihm unbekannte Mann bewegt habe. Als er den Kopf nach rechts gedreht habe, sei ein Glas geflogen gekommen und habe ihn an seinem l inken Auge getroffen ( Urk. 7/ 106 , Einvernahme vom 2 7. Februar 2012, S. 1-2 ). 3.4 3.4 .1
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2 0. Januar 2015 wurde B.___ in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheid s des Bezirksge richts D.___ der schweren Körperverletzu ng im Sinne von Art. 122 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers
schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 60. -- bestraft . Der in diesem Verfahren ebenfalls beschuldigte Beschwerdeführer wurde demgegenüber
– wie bereits von der Vor instanz - vom Vorwurf der versuchten schweren und der einfachen Körperver letzung zum Nachteil von B.___
freigesproche n ( Urk. 7/ 216 S. 3 und S. 29 ). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.4 .2
Das Obergericht erachtete es als erwiesen , dass B.___ nach einer ver balen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer ein Trinkglas in dessen Richtung geworfen habe, wodurch die Verletzungen am linken Auge des Beschwerdeführers entstanden s eien. B.___ habe gewusst, dass ein Wurf mit einem Glas i ns Gesicht oder an den Kopf eines Opfers zu Schnitt- oder Augenverletzungen führen könne. Dadurch, dass er diesen Wurf mit dem Glas aus nächster Nähe dennoch getätigt habe, habe er in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer solche Verletzungen habe erleiden können ( Urk. 7/ 216 S. 8-10). 3.4.3
Zum Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer, B.___ zuvor eben falls ein Trinkglas ins Gesicht geworfen zu haben, wodurch dieser zumindest eine Schnittwunde an der linken Wange davongetragen habe ( Urk. 7/216 S. 11) , erwog das Obergericht , dass B.___ wiederholt aus geführt habe , es sei mit dem Beschwerdeführer ein Streitgespräch über M usik entstanden . Dies sei vom Beschwerdeführer bestätigt worden. Auch die Auskunftsperson F.___ , Zeuge E.___
und Zeuge G.___ hätten bestätigt , eine verbale Diskussion zwischen den beiden mitbekommen zu haben. B.___ habe sich sodann daran erinnert , vom Beschwerdeführer als «Loser» bezeichnet worden zu sein und seinerseits den Beschwerdeführer mit der Bezeichnung «Wichser» beschimpft zu haben. Diese Worte seien vom Beschwerdeführer und teilweise auch von E.___ bestätigt worden . Die diesbezüglichen Aussage n von B.___ seien des halb glaubhaft
( Urk. 7/ 216 S. 16 ).
Aus den Aussagen
von B.___ lasse
sich jedoch nicht eindeutig schl ies sen, ob er von einem Trinkglas oder nur von dessen Inhalt getroffen worden sei. In der polizeilichen un d damit der tatnächsten Einverna hme habe er ausgeführt , nicht zu wissen, ob er nur von der Flüssigkeit oder auch vom Glas getroffen worden sei. Daran habe sich in den weiteren Einvernahmen nichts geändert. Er habe lediglich die Annahme getroffen , auch mit dem Glas in Berührung gekom men zu sein, da er sich die Schnittverletzung im Gesicht nicht anders habe erklären können . Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er ausgeführt , sich nicht an den Aufschlag des Glases erinnern zu kön nen, obwohl davon auszuge hen sei , dass er dies gespürt hätte, wäre es so gewesen. Ein Hinweis darauf, dass B.___ vom Inhalt eines Glases ge troffen worden sein könnte, gebe Auskunftsperson
F.___ , der beschrieb en habe , dass B.___
nass gewesen sei. S eine Aussage, wonach B.___ seines Wissens noch nicht verletzt gewesen sei, bevo r er ( F.___ ) ihn geschlagen habe, deute darauf
hin, das s die Schnittverletzung im Gesic ht nicht durch ein Glas entstand en sei , sondern vielmehr durch den Fau stschlag oder dadurch, dass B.___
zu Boden gegangen sei . Einzig Zeuge H.___ wolle gesehen haben, wie der Beschwerdeführer
B.___ ein Glas ins Gesicht geworfen habe. H.___ habe allerdings von einem Whiskey Glas gesprochen , wohingegen sonst nur von Bier bzw. einem Bierglas di e Rede gewesen sei und der Beschwerdeführer selber angegeben habe , Gin Tonic getrunken zu haben. Hinzu komme , dass H.___ die Anwesenhei t einer Frau im Fumoir verneint habe, obwohl B.___
mit
I.___ da gewesen sei. Sodann sei
H.___ s Anwesenhei t im Fumoir insbesondere von E.___ und G.___ verneint worden und auch a uf der von B.___ erstellten Skizze mit den im Fumo ir anwesenden Personen erscheine H.___ nicht . Es sei nicht auszuschliessen, dass sich H.___ aus serhalb des Fumoirs befunden habe, als sich der Vorfall ereignet habe, da er aus geführt habe, von B.___ weggegangen zu sein, um F.___ zu beobachten, welcher dann wieder ins Fumoir gegangen sei. Er selber habe erst auf Nachfrage aus geführt, dass er auch im Fumoir gewesen sei. Wenn H.___ den Streit nur von ausser halb des Fumoirs beobachtet habe, sei davon auszuge h en, dass seine Sicht auf die Beteiligten nicht allzu gut gewesen sei , weshalb Irrtümer nicht ausgeschlossen werden könn t en. Es bestünden deshalb Zweifel an der Glaubhaf tigkeit seiner Aussagen. Gestützt auf die Aussagen von B.___ ,
F.___ und H.___ , welche nicht übereinstimmen würden, könne nicht er stellt werd en, ob B.___ ein Glas oder nur dessen I nhalt ins Gesic ht geworfen worden sei ( Urk. 7/216 S. 16-18 ).
Was die Täterschaft betreffe , so fänden sich ebenfalls keine übereinstimmen den Aussagen der befragten Personen. Der Beschwerdeführer bestreite,
B.___
ein Glas oder dessen Inhalt angeworfen zu haben. Bei seinen Aussagen falle aber auf, dass er bereits versucht habe, die Diskussion über Mu sik herunter zuspielen und harmloser dargestellt habe als die übrigen Be frag ten. Ausserdem habe er versucht , die Täterschaft F.___ anzuhängen, habe er doch aus geführt , gehört zu haben, dass dieser den Inhalt eines Glases B.___ ange worfen habe. Seine Aussagen seien insgesamt nicht besonders glaubha ft. B.___ habe nicht gesehen , wer ihm das Glas ode r dessen Inhalt ange worfen habe . Er habe zwar den Beschwerdeführer als Täter bezeichnet , da er die sen unmittelbar zuvor «Wichser»
genannt habe und das Glas bzw. dessen Inhalt aus d essen Richtung gekommen sei. Dabei handle es sich jedoch um Mutmass un gen. Auch F.___ habe an genommen , dass es sich beim Täter um den Beschwerdeführer gehandelt habe , da dieser mit dem Beschuldigten J.___ diskutiert habe und diesem gege nüber gestanden sei. Aber auch dabei handle es sich lediglich um Annahmen. Sich selbst habe F.___ al s Täter aus ge schlossen. Einzig H.___ wolle gesehen haben, wie der Beschwerdeführer
B.___ ein Glas ins Gesicht geworfen habe, wobei jedoch Zweifel an d er Glaub haftigkeit seiner Aussagen bestünden . E.___ wiederum habe
F.___ als Täter bezeichnet. Alle an deren Zeugen hätten keine sachdienlichen Hinweise machen könne. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer deshalb vom Vor wurf der versuchten schweren und der einfachen Körperverle tzung freizuspre chen ( Urk. 7/ 216 S. 18-19 ). 4. 4.1
Das Obergericht, das im strafrechtlichen Verfahren zu prüfen hatte, ob das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten (Wurf eines Trinkglases ins Gesicht von B.___ , wodurch dieser zumindest eine Schnittwunde an der lin ken Wange davongetragen habe)
strikt bewiesen ist, kam im ausführlich und nachvollzie hbar begründeten Urteil vom 2 0. Januar 2015 zum Schluss , dass zwar einiges für die Täterschaft des Beschwerdeführers
spreche. Rechtsgenügend erwiesen sei sie aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten und der beim Vorfall Anwesenden indes nicht. Hinzu komme, dass die meisten der Befrag ten zum Tatzeitpunkt betrunken oder zumindest angetrunken gewesen seien und sich das Ganze in einem Raum mit schlechten Lichtverhältnissen, bei lauter Musik und in einem dynamischen Geschehen abgespielt habe ( Urk. 7/ 216 S. 18 ). Unt er diesen Umständen kann jedoch unb estrittenermassen ( Urk. 2 S. 6)
auch nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen , etwas weniger strengen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer
B.___
ein Trinkglas
(oder dessen Inhalt) ins Gesicht geworfen hat (vgl. E. 1.5). 4.2
Gestützt auf die detaillierten und stimmigen Angaben von B.___ anlässlich der tatnächsten p olizeilichen Einvernahme vom 3 0. März 2012 (Urk. 7/106) und auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 7/216) kann nach dem Beweisgrad der überwieg enden Wahrschein lichkeit indes als erstellt gelten, dass
die thailändi sche Kollegin von B.___
vom Beschwerdeführer oder von einem seiner drei Kollegen
zunächst als gaga oder allenfalls Lady Gaga bezeichnet wurde (anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 1 0. Januar 2013 wusste
B.___ nicht mehr , wer der vier dies ge sagt hatte; Urk. 7/103 S. 2 ) . Danach kam es zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ , welche beide Alkohol konsumiert hatten ( Urk. 7/106) ,
zu einer Diskussion über Musikrichtungen , was sowohl die A uskunftsperson F.___ als auch Zeuge E.___ und Zeuge G.___ bestätigten ( Urk. 7/216 S. 16 ). Wie B.___ ( Urk. 7/ 106 , Einvernahme vom 3 0. März 2012, S. 3 ) und der Beschwerdeführer ( Urk. 7/106, E invernahme vom 2 7. Februar 2012, S. 2)
übereinstimmend angaben , war die Stimmung dabei gereizt bzw. wurde die Diskussion mit einem aggressiven Unterton geführt. Der Beschwerdeführer trat aggressiv auf und gab B.___
mehrfach zu ver stehen, dass er keine Ahnung von Musik habe . Auf die mehrfache Aufforderung von B.___ , der Beschwerdeführer un d seine Kollegen sollten einen Abgang machen, reagierten diese nicht. Da B.___ die Band « Sun Cen ter » (Aufdruck auf dem T-Shirt des Beschwerdeführers) nicht kannte, bezeichnete der Beschwerdeführer B.___
sodann als
«Loser»
bzw. nannte diesen allenfalls gegenüber seinem Kollegen E.___ als «Loser » (vgl. Urk. 1 S. 7) , was B.___ jedenfalls mitbekam . B.___ b ezeichnete den Beschwerdeführer daraufhin als «Wichser» , und es kam schliesslich zum Trink glaswurf durch B.___
( Urk. 7/106, Einvernahme vom 3 0. März 2012, S. 3). Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) geht aus den Strafakten dabei klar hervor, dass das Wort «Loser» vor dem Glaswurf durch B.___ fiel. Das Obergericht wies
im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Diskussion über Musik herunterzuspie len und harmloser dargestellt habe als die übrigen Befragten (Ur k. 7/216 S. 18 ).
4.3
Das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführer s – und damit nicht nur die Beschimpfung von B.___ als «Loser» -
war objektiv geeignet,
die Ereignisse auszulösen, die vorliegend zum Glaswurf von B.___ führ ten . Sein Verhalten schloss mithin die Gefahr ein, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, was der Beschwerdeführer zudem
erkannt hat bzw . zumindest hätte erkennen müssen (vgl. E 1.3 ).
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er selber gar nicht an der Rauferei teilgenommen habe und es erst zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, nachdem er verletzt worden sei ( Urk. 1 S. 8), vermag nicht zu überzeugen. Rechtsprechungsgemäss ist
zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 49 Abs. 2 l it . a UVV nicht notwendig, dass der Versiche rte selbs t tätlich geworden ist (vgl. E. 1.3).
Im Weiteren war das Verhalten des Beschwerdeführers n icht nur natürlich kausal für die von B.___
geäusserte Beschimpfung des Beschwerdeführers als «Wichser» , sondern auch für den weiteren Geschehensverlauf mit dem Glas wurf von B.___ . Ob der Glaswurf unmittelbare bzw. direkte Folge der vorangehenden Diskussion über Musik war, ist dabei – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6 f.) – nicht von Belang.
Angesichts dessen, dass die Stimmung im Fumoir
der Bar C.___ aufge heizt war, die Beteiligten angetrunken waren, der Beschwerdeführer und seine Kollegen trotz entsprechenden Aufforderungen von B.___ das Fumoir nicht verlassen wollten und der Beschwerdeführer B.___ beleidigt hat, hat der Beschwerdeführer das folgende Unheil heraufbeschworen. Sein Verhalten war nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dem Glaswurf von B.___ wird dadurch im Übrigen mitnichten Verständnis entgegengebracht. Massgebend ist im vorliegenden Ver fahren nämlich einzig, dass dessen Handeln - bei all seiner Verwerflichkeit - nicht als derart ausserge wöhnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung zu betrachten ist, als dass mit einer entsprechenden Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers objektiv nicht zu rechnen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_932/2012 vom 2 2. März 2013 E. 4).
In diesem Sinne wird dem Versicherten sein Mitverschulden am Unfall vor Augen geführt, für das die Gemeinschaft der Versicherten nicht einzustehen hat.
Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV gegeben.
Nach dem Gesagten braucht nicht geprüft zu werden, ob der von der Beschwer degegnerin zusätzlich angerufene Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV erfüllt ist. 4.4
Die vorliegend vorgenommene Kürzung der Geldleistungen um 50 % entspricht dem in
Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV vorgesehenen Mindestmass . Der Umfang der Kürzung wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1) . Nachdem keine Veranlassung besteht, in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, hat es damit s ein Bewenden. Die erfolgte Kürzung erweist sich somit als rechtens.
Weitere Sachverhalts a bklärungen sind nicht erforderlich. 5.
Der a ngefochtene Entscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl