Sachverhalt
1. Die 1957 geborene X.___
war als arbeitslos e Person
bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert
als sie am 7. März 2015 in Flumserberg einen Skiunfall erlitt (Unfallmeldung vom 1 2. März 2015, Urk. 14/3 ). Mit dem REGA -Helikopter wurde sie ins Y.___ ver bracht, wo der erstbehandelnde Arzt eine
distale Femurspiralfraktur links
diag nostizierte . Diese wurde noch am Unfalltag osteosynthetisch
versorgt . Es folgten eine
klinisch-stationäre muskul oskele t tale Rehabilitation, Gehstockentlastung u nd später Physiotherapie . Ausserdem wurde der Versicherten ab dem 7. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Unfallrap port/Unfallrechnung des Rettungsdienstes der Bergbahnen Flum ser berg AG vom 1 8. März 2015, Urk. 14/15; Operationsber icht, Urk. 14/4 ff. , Urk. 14/20 , Urk. 14/22 f. ). Die Suva anerkannte den Schaden fall und erbrachte Versiche rungsleistungen ( Urk. 14/7 f. ). Sowohl die Operation als auch der postoperative Verlauf gestalteten sich komplikationslos. Am 2 4. August 2015 nahm Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine kreisärztliche Untersuchung vor ( Urk. 14/45).
Im Mai 2016 wurde das Osteosynthesematerial entfernt ( OSME , vgl. Operationsbe richt, Urk. 14/84 f.) . Daraufhin nahm Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor. Dabei hielt er betreffend die Femurspiralfraktur den Endzustand und ausserdem fest, die Versicherte beklage nunmehr Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks (Bericht vom 1 1. November 2016, Urk. 14/111). Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2017
lehnte die Suva eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schulterbeschwerden ab ( Urk. 14/140; vgl. auch Schreiben vom 2 1. November 2016, Urk. 121). Die am 4. März 2017 da gegen erhobene Einsprache ( Urk. 14/144 ) wies die Suva mit E insprachee ntscheid vom 3 0. Mai 2017 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___
am 3 0. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Bes chwerdegegnerin in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent scheids vom 3 0. Mai 2017 zu verpflichten, im Zusammenhang mit den Schulter beschwerden Versicherungsleistung en
zu erbringen ( Urk. 1 S. 2 ). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 , vgl. auch Urk. 5 S. 2 ). Innert gerichtlich angesetzter Nachfrist (vgl.
Verfügung vom 1 0. Juli 2017, Urk.
3) reichte sie am 2 3. August 2017 (Eingangsdatum) eine verbesserte Beschwerdebegründung nach ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2017 schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwer de ( Urk. 13 ), was der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
Dies gilt auch für
die Bestimmungen zu den unfallähnliche n Körperschädigungen im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 UVG
i. V. m. Art. 9 Abs. 2 UVV
(vgl. Bundesgerichts entscheid 8C_325/2017 vom 2 6. Oktober 2017, E. 2 mit weiteren Hinweisen). 1. 2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der ver unfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Fol gen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken; c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.5
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kau salzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung ( BGE 134 V
109 E. 2.1). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medi zinischen Aktenlage seien keine Schulterbeschwerden zeitnah zum Unfallereignis vom 7. März 2015 dokumentiert. Die bildgebenden Befunde gemäss Schulter-MRI vom 3 0. September 2017 seien unspezifisch und könnten auch auf degenerative Prozesse zurückzuführen sein. Jedenfalls sei die Schulterproblematik nicht über wiegend wahrscheinlich unfallkausal. Im Übrigen sei das Vorliegen einer unfall ähnlichen Kö r perverletzung nicht zu prüfen, zumal sich vorliegend klarerweise ein Unfall ereignet habe ( Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Femurfraktur und deren Behandlung seien anfänglich im Vordergrund gestanden. Dies sei der Grund, weshalb die Schulterproblematik erst später untersucht und diagnostiziert worden sei. L etztere sei indes bereits in früheren medizinischen Bericht en doku mentiert worden ; in den Pflegeeinträgen vom 1 1. März 2015 seien linksseitige Ellen bogenschmerzen vermerkt. I m Anästhesiebericht vom 1 8. Mai 2016 sei ein Problem im Bereich des link en Arms dokumentiert. Gestützt auf die fachärztliche Beurt eilung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Trauma tologie des Bewegungsapparates sowie Facharzt FMH für Chirurgie, sei die fest gestellte Ruptur de r
Supraspinatussehne überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 7. März 2015 zurückzuführen. Nachdem es die Beschwerdegegnerin versäumt habe, die geklagten Beschwerden im Bereich der schmerzhaften Extre mität hinreichend zu untersuchen, könne sich die erst spät gestellte Diagnose nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken. Als Folge dieses Versäum nisses sei eine Umkehr der Beweislast zu fordern. Eventualiter sei die Kausalitäts frage gutachterlich abzuklären. Soweit die Kausalität verneint werde, sei schliess lich davon auszugehen, dass mit der Schulterdiagnose eine unfallähnliche Kör perschädigung vorliege, für deren Folgen die Beschwerdegegnerin leistungs pflichtig sei ( Urk. 5). 3. 1.%2 Im Operationsbericht des Y.___ wurde eine distale Femurs p i ralfraktur links (AO 33 A1) mit Indikation zur Osteosynthese festgehalten. Die Operation erfolgte
am 7. März 2015 ( Urk. 14/4). Daraufhin verblieb die Beschwerdeführerin bis am 1 8. April 2015
hospitalisiert , zunächst auf der Nor malstation und später in der RehaClini c des Y.___ zwecks The rapie und Mobilisation . Beim Eintritt am Unfalltag habe die Beschwerdeführerin n ebst immobilisierenden Schmerzen im Bereich d es linken Oberschenkels and er weitige Beschwerden verneint. Postoperativ habe sie starke Schmerzen im Ope rationsber e ich (5/10 auf VAS) beklagt. Klinisch habe sich eine massive Schwel lung im Bereich des linken Beines mit ausgedehntem Hämatom am Ober- und Unterschenkel sowie im Bereich der Kniekehle gezeigt . Ausserdem notierten die beurteilenden Fachärzte eine deutliche Einschränkung (Extension/Flexion) der aktive n Hüftbeweglichkeit. Im Verlauf der stationären Rehabilitation hätten sich die Beweglich- und Belastbarkeit kontinuierlich verbessert. Bei Austritt sei die Beschwerdeführerin an zwei Unterarmstöcken mit Entlastung des linken Beins über eine Strecke von über 300 Meter ohne Pausen mobil gewesen und habe 60 Treppenstufen bewältigen können ( Austrittsberichte vom 1 8. April und 2 0. März 2017, Urk. 14/23 , Urk. 14/27 ).
2.%2 Die ambulante n Verlaufskont rolle n im Y.___ sowie beim nachbe handelnden Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, erwiesen sich als unauffällig. Die Beschwerdeführerin berichtete keine Schmer zen ( Berichte vom 2 9. Mai und 1 7. Juli 2015, Urk. 14/34 f. ). 3.%2 Am 2 4. Juli 2015 fand eine Standortbesprechung am Wohnort der Beschwerde führerin statt. Dabei schilderte sie eine zunehmende Besserung. Neuerdings könne sie beim Gehen auf die Stöcke verzichten, benötige diese aber noch bei der Bewältigung von Treppen sowie bei Steigungen. Es bestehe noch eine grosse Kraftlosigkeit , welche sie beim Gehen und Stehen einschränke und regelmässig e Pausen sowie Ruhezeiten erfordere ( Urk. 14/36). 4.%2 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 4. August 2015 gab die Beschwerdeführerin an, es würde immer bessergehen. Unterdessen könne sie 30 Minuten stockfr ei gehen. Jedoch habe sie noch Restb eschwerden . Seit August 2015 sei sie wieder zu 40 % arbeitstätig als Betreuerin für behinderte Kinder . Subjektive und/oder objektive Hinweise auf Schulterschmerz en sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Klinisch zeigten sich reizlose Narben und ergaben sich beim Untersuch der unteren Extremitäten keinerlei unauffälligen Befunde .
Dr. Z.___ notierte einen Verlauf «im Rahmen de s zu erwartenden» ( Urk. 14/45) . 5.%2 Den Verlaufsberichten von Dr. D.___ vom 1 1. November 2015 und 30. Dezem ber 2015 sind keine irgendwie gearteten Hinweise auf eine Schulterproblematik zu entnehmen. Er notierte ausschliesslich belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des o beren Sprunggelenks
links ( Urk. 14/59, Urk. 14/67). 6.%2 Die bildgebende Nachkontrolle im Y.___ vom 2 7. Januar 2016 brachte eine vollständige und achsengerechte Konsolidierung der Femurfraktur zur Darstellung. Insgesamt gehe es der Beschwerdeführerin nach eigenen Anga ben ausgezeichnet. Es bestünden lediglich im Bereich des Plattenlagers gewisse Beschwerden ( Urk. 14/68). 7.%2 Am 1 8. Mai 2016 erfolgte die Osteosynthesematerialen tfernung ; Operation und postoperative r Verlauf gestaltete n sich komplikationslos
( Urk. 14/84 f.). 8.%2 Im Verlaufsbericht vom 2 6. Septem ber 2016 hielt Dr. D.___
eine Schulterkon tusion fest . Weitere Angaben dazu sind dem Bericht nicht zu entnehmen ( Urk. 14/104). 9.%2 Das am 3 0. September 2016 am E.___ durchge führte MRI der linken Schulter brachte im Wesentlichen eine Partialruptur der Supraspinatussehne
(PASTA Läsion) zur Darstellung ( Urk. 14/110). 10.%2 Im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1 1. Oktober 2016 beklagte die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die vorliegend fragliche Schul terproblematik bewegungsabhängige Schmerzen im Bere ich des linken Schulter gelenks, Sensibilitätsstörungen a n der Aussenseite des Oberarms und Ellenbo gengelenkes sowie eine Kraftminderung der linken Hand. Klinisch notierte Dr. A.___ eine Minderung des Muskelreliefs des linken Schultergürtels, eine ein geschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks, eine Minderung der Ober- und Unterarmmuskulatur links, eine Minderung der groben Kraft des linken Arms sowie eine endgradige Beeinträchtigung der Funktionen des linken Arms (Mund -
, Nacken- , Schürzengriff, Urk. 14/111). Nach Einsichtnahme in den radi ologi schen Untersuchungsbericht vom 3 0. September 2016 (vgl. E. 3.8) kam Dr. A.___
mit Kurzbeurteilung vom 1 6. November 2016 zum Schluss, die erhobenen Befunde seien nur möglicherweise unfallkausal. So lieferten die früheren medi zinischen U nterlagen keinerlei Hinweise auf eine Schulterproblematik ( Urk. 14/120). Nach einer eingehenden Prüfung der bisherigen Aktenlage hielt
Dr. A.___
am 8. Februar 2017 an seiner Einschätzung fest und führte ergänzend aus, wäre es am 7. März 2015 zu einer Verletzung des linken Schultergelenks gekommen, hätten sich diese Schmerzen spätestens in der postoperativen Phase aufgrund der Benützung von Gehstöcken über einen Zeitraum von über vier Monaten manifestiert und deutlich verstärkt . Im Übrigen seien d ie bildgebenden Schulterbefun de vom 3 0. September 2016 unspezifisch. Unter Hinweis auf die aktuelle fachärztliche und gutachterliche Literatur kämen solche Veränderungen durch degenerative Prozesse auch bei beschwerdefreien Patienten vor. Vor die sem Hintergrund sei die fragliche Schulterproblematik jedenfalls nicht überwie gend wahrscheinlich unfallkausal ( Urk. 14/135). 11.%2 In dem beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 8. Mai 2017 stellte sich der seit 9. Januar 2017 be handelnde Dr. med. B.___ auf den Standpunkt, das anlässlich des Skiunfalls vom 7. März 2015 erlittene Trauma sei so heftig gewe sen, dass es zu einer Femurspiralfraktur gekommen sei. Damit sei die äussere Krafteinwirkung auch geeignet gewesen, eine Schulterverletzung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin könne keine Angaben mehr machen über den Hergang des Sturzes. Dies sei angesichts der Schwere des Haupttraumas auch nicht ver wunderlich. Dass eine Schulterverletzung eine PASTA Läsion zur Folge haben könne , sei bekannt und auch in der Literatur dokumentiert. Vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin frei von Schulterbeschwerden gewesen. Unmittelbar nach dem Unfall habe sie die Schulterbeschwerden denn auch dem Assistenzarzt gemeldet. Dieser habe es offensichtlich versäumt, die Diagnoseliste entsprechend zu ergänzen ( Urk. 6/4). 4. In Würdigung der hinreichend aufschlussreichen und in allen Belangen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.7) als genügend zu betrach tenden medizinischen Unterlagen
ist die Unfallkausalität der beklagten Schulter problematik jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen
und es liegen keine rlei Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse erbrächten
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen) . Zusammen mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzuhalten, dass die zum Unfall zeitnahen m edizinischen Unterlagen jegliche Hinweise auf eine Schulter problematik vermissen lassen . Dies bestätigte denn auch Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2017 ( Urk. 6/4). Daran ändern freilich auch die im Pflegebericht vom 1 1. März 2015 dokumentierten linksseitigen Ellenbogen schmerzen und die in der Anästhesieverordnung des Y.___
im Zusammenhang mit der OSME vom 1 8. Mai 2016 vermerkten linksseitigen Arm schmerzen unklarer Ätiologie nichts ( Urk. 6/2, Urk. 6/3). Ein erster – wenn auch vager und wenig aufschlussreicher - Hinweis auf eine Schulterproblematik erfolgte erst mit Verlaufsbericht von
Dr. D.___
vom 2 6. September 2016 , mithin 1.5 Jahre nach dem Skiunfall. Ein « zeitlich enger kausaler Zusammenhang»
- so wie seitens Dr. B.___ postuliert ( Urk. 6/4 S. 2) –
ist damit jedenfalls nicht aus gewiesen . Ganz abgesehen davon , dass die von Dr. B.___ festgehaltene Eig nung des erlittenen Traumas, eine Schulterverletzung resp. PASTA Läsion zu ver ursachen, dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrsche inlichkeit nicht standzuhalten vermag . Demgegenüber erweist sich die Einschätzung von Dr. A.___ , wonach sich die Schulterproble matik spätestens in der postoperativen Phase anlässlich der Gehstockentlastung manifestiert und verschlimmert hätte, als überzeugend und nachvollziehbar . D ie Beschwerdeführerin erwähnte allerdings weder im Rahmen der ärztlichen Ver laufs- und Nachkontrollen noch anlässlich der Besprechung an ihrem Wohnort Schmerzen im Bereich der Schulter. Im Gegenteil führte sie aus, es gehe ihr
ins gesamt ausgezeichnet (vgl. Bericht betreffend Nachkontrolle vom 2 7. Januar 2016, Urk. 14/68; Austrittsbericht vom 2 0. Mai 2016, Urk. 14/85). Selbstredend war es der Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund nicht möglich, geschweige denn war sie dazu verpflichtet, Untersuchungen betreffend die rechte Schulter durchzuführen. Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc » , nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Mithin tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechts ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die Folgen der im September 2016 festgestellten Ruptur der
Supraspinatussehne
nicht leistungspflichtig. Daran ändert nichts, dass es sich dabei grundsätzlich um eine unfall ähnlich e Körper s chädigung im Sinne von Art. 9
Abs. 2 lit . f UVV handelt . Setzt doch die Leis tungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG in jedem Fall voraus, dass der fragliche Gesundheitsschaden einem versicherten Ereignis zugeordnet werden kann (vgl. E. 1.5 ).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2017 ( Urk.
2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5 .1
Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe ( Urk. 12). Da auch die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind, ist ihrem Gesu ch vom 3 0. Juni 2017 und 2 2. Au gust 2017 ( Urk. 1 S. 2, Urk. 5 S.
1) zu entsprechen und ihr in der Person von Rechtsanwalt S ilvan Meier Rhein ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Die Beschwerdefüh rerin ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzah lung der ihr erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 5 .2
Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
ist nach § 34 Abs. 3 GSVGer
(vgl. auch Verfü gung vom 2. Oktober 2017, Disp .-Ziffer 2, Urk. 1 5) beim gericht süblichen Ansatz von Fr. 220.-- /Stunde ermessensweise mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3 0. Juni 2017 und 2 2. August 2017 wird der Beschwerdeführer in Rechtsanwalt
Silvan Meier , Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich,
wird mit Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Hurst Hediger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 5. Februar 2017
lehnte die Suva eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schulterbeschwerden ab ( Urk. 14/140; vgl. auch Schreiben vom 2 1. November 2016, Urk. 121). Die am 4. März 2017 da gegen erhobene Einsprache ( Urk. 14/144 ) wies die Suva mit E insprachee ntscheid vom
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
Dies gilt auch für
die Bestimmungen zu den unfallähnliche n Körperschädigungen im Sinne von
Art.
E. 1.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ).
E. 1.5 ).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2017 ( Urk.
2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5 .1
Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe ( Urk. 12). Da auch die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind, ist ihrem Gesu ch vom 3 0. Juni 2017 und 2 2. Au gust 2017 ( Urk. 1 S. 2, Urk. 5 S.
1) zu entsprechen und ihr in der Person von Rechtsanwalt S ilvan Meier Rhein ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Die Beschwerdefüh rerin ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzah lung der ihr erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 5 .2
Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
ist nach § 34 Abs. 3 GSVGer
(vgl. auch Verfü gung vom 2. Oktober 2017, Disp .-Ziffer 2, Urk. 1 5) beim gericht süblichen Ansatz von Fr. 220.-- /Stunde ermessensweise mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3 0. Juni 2017 und 2 2. August 2017 wird der Beschwerdeführer in Rechtsanwalt
Silvan Meier , Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich,
wird mit Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Hurst Hediger
E. 1.6 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kau salzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung ( BGE 134 V
109 E. 2.1).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medi zinischen Aktenlage seien keine Schulterbeschwerden zeitnah zum Unfallereignis vom 7. März 2015 dokumentiert. Die bildgebenden Befunde gemäss Schulter-MRI vom 3 0. September 2017 seien unspezifisch und könnten auch auf degenerative Prozesse zurückzuführen sein. Jedenfalls sei die Schulterproblematik nicht über wiegend wahrscheinlich unfallkausal. Im Übrigen sei das Vorliegen einer unfall ähnlichen Kö r perverletzung nicht zu prüfen, zumal sich vorliegend klarerweise ein Unfall ereignet habe ( Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Femurfraktur und deren Behandlung seien anfänglich im Vordergrund gestanden. Dies sei der Grund, weshalb die Schulterproblematik erst später untersucht und diagnostiziert worden sei. L etztere sei indes bereits in früheren medizinischen Bericht en doku mentiert worden ; in den Pflegeeinträgen vom 1 1. März 2015 seien linksseitige Ellen bogenschmerzen vermerkt. I m Anästhesiebericht vom 1 8. Mai 2016 sei ein Problem im Bereich des link en Arms dokumentiert. Gestützt auf die fachärztliche Beurt eilung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Trauma tologie des Bewegungsapparates sowie Facharzt FMH für Chirurgie, sei die fest gestellte Ruptur de r
Supraspinatussehne überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 7. März 2015 zurückzuführen. Nachdem es die Beschwerdegegnerin versäumt habe, die geklagten Beschwerden im Bereich der schmerzhaften Extre mität hinreichend zu untersuchen, könne sich die erst spät gestellte Diagnose nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken. Als Folge dieses Versäum nisses sei eine Umkehr der Beweislast zu fordern. Eventualiter sei die Kausalitäts frage gutachterlich abzuklären. Soweit die Kausalität verneint werde, sei schliess lich davon auszugehen, dass mit der Schulterdiagnose eine unfallähnliche Kör perschädigung vorliege, für deren Folgen die Beschwerdegegnerin leistungs pflichtig sei ( Urk. 5). 3. 1.%2 Im Operationsbericht des Y.___ wurde eine distale Femurs p i ralfraktur links (AO 33 A1) mit Indikation zur Osteosynthese festgehalten. Die Operation erfolgte
am 7. März 2015 ( Urk. 14/4). Daraufhin verblieb die Beschwerdeführerin bis am 1 8. April 2015
hospitalisiert , zunächst auf der Nor malstation und später in der RehaClini c des Y.___ zwecks The rapie und Mobilisation . Beim Eintritt am Unfalltag habe die Beschwerdeführerin n ebst immobilisierenden Schmerzen im Bereich d es linken Oberschenkels and er weitige Beschwerden verneint. Postoperativ habe sie starke Schmerzen im Ope rationsber e ich (5/10 auf VAS) beklagt. Klinisch habe sich eine massive Schwel lung im Bereich des linken Beines mit ausgedehntem Hämatom am Ober- und Unterschenkel sowie im Bereich der Kniekehle gezeigt . Ausserdem notierten die beurteilenden Fachärzte eine deutliche Einschränkung (Extension/Flexion) der aktive n Hüftbeweglichkeit. Im Verlauf der stationären Rehabilitation hätten sich die Beweglich- und Belastbarkeit kontinuierlich verbessert. Bei Austritt sei die Beschwerdeführerin an zwei Unterarmstöcken mit Entlastung des linken Beins über eine Strecke von über 300 Meter ohne Pausen mobil gewesen und habe 60 Treppenstufen bewältigen können ( Austrittsberichte vom 1 8. April und 2 0. März 2017, Urk. 14/23 , Urk. 14/27 ).
2.%2 Die ambulante n Verlaufskont rolle n im Y.___ sowie beim nachbe handelnden Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, erwiesen sich als unauffällig. Die Beschwerdeführerin berichtete keine Schmer zen ( Berichte vom 2 9. Mai und 1 7. Juli 2015, Urk. 14/34 f. ). 3.%2 Am 2 4. Juli 2015 fand eine Standortbesprechung am Wohnort der Beschwerde führerin statt. Dabei schilderte sie eine zunehmende Besserung. Neuerdings könne sie beim Gehen auf die Stöcke verzichten, benötige diese aber noch bei der Bewältigung von Treppen sowie bei Steigungen. Es bestehe noch eine grosse Kraftlosigkeit , welche sie beim Gehen und Stehen einschränke und regelmässig e Pausen sowie Ruhezeiten erfordere ( Urk. 14/36). 4.%2 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 4. August 2015 gab die Beschwerdeführerin an, es würde immer bessergehen. Unterdessen könne sie 30 Minuten stockfr ei gehen. Jedoch habe sie noch Restb eschwerden . Seit August 2015 sei sie wieder zu 40 % arbeitstätig als Betreuerin für behinderte Kinder . Subjektive und/oder objektive Hinweise auf Schulterschmerz en sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Klinisch zeigten sich reizlose Narben und ergaben sich beim Untersuch der unteren Extremitäten keinerlei unauffälligen Befunde .
Dr. Z.___ notierte einen Verlauf «im Rahmen de s zu erwartenden» ( Urk. 14/45) . 5.%2 Den Verlaufsberichten von Dr. D.___ vom 1 1. November 2015 und 30. Dezem ber 2015 sind keine irgendwie gearteten Hinweise auf eine Schulterproblematik zu entnehmen. Er notierte ausschliesslich belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des o beren Sprunggelenks
links ( Urk. 14/59, Urk. 14/67). 6.%2 Die bildgebende Nachkontrolle im Y.___ vom 2 7. Januar 2016 brachte eine vollständige und achsengerechte Konsolidierung der Femurfraktur zur Darstellung. Insgesamt gehe es der Beschwerdeführerin nach eigenen Anga ben ausgezeichnet. Es bestünden lediglich im Bereich des Plattenlagers gewisse Beschwerden ( Urk. 14/68). 7.%2 Am 1 8. Mai 2016 erfolgte die Osteosynthesematerialen tfernung ; Operation und postoperative r Verlauf gestaltete n sich komplikationslos
( Urk. 14/84 f.). 8.%2 Im Verlaufsbericht vom 2 6. Septem ber 2016 hielt Dr. D.___
eine Schulterkon tusion fest . Weitere Angaben dazu sind dem Bericht nicht zu entnehmen ( Urk. 14/104). 9.%2 Das am 3 0. September 2016 am E.___ durchge führte MRI der linken Schulter brachte im Wesentlichen eine Partialruptur der Supraspinatussehne
(PASTA Läsion) zur Darstellung ( Urk. 14/110). 10.%2 Im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1 1. Oktober 2016 beklagte die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die vorliegend fragliche Schul terproblematik bewegungsabhängige Schmerzen im Bere ich des linken Schulter gelenks, Sensibilitätsstörungen a n der Aussenseite des Oberarms und Ellenbo gengelenkes sowie eine Kraftminderung der linken Hand. Klinisch notierte Dr. A.___ eine Minderung des Muskelreliefs des linken Schultergürtels, eine ein geschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks, eine Minderung der Ober- und Unterarmmuskulatur links, eine Minderung der groben Kraft des linken Arms sowie eine endgradige Beeinträchtigung der Funktionen des linken Arms (Mund -
, Nacken- , Schürzengriff, Urk. 14/111). Nach Einsichtnahme in den radi ologi schen Untersuchungsbericht vom 3 0. September 2016 (vgl. E. 3.8) kam Dr. A.___
mit Kurzbeurteilung vom 1 6. November 2016 zum Schluss, die erhobenen Befunde seien nur möglicherweise unfallkausal. So lieferten die früheren medi zinischen U nterlagen keinerlei Hinweise auf eine Schulterproblematik ( Urk. 14/120). Nach einer eingehenden Prüfung der bisherigen Aktenlage hielt
Dr. A.___
am 8. Februar 2017 an seiner Einschätzung fest und führte ergänzend aus, wäre es am 7. März 2015 zu einer Verletzung des linken Schultergelenks gekommen, hätten sich diese Schmerzen spätestens in der postoperativen Phase aufgrund der Benützung von Gehstöcken über einen Zeitraum von über vier Monaten manifestiert und deutlich verstärkt . Im Übrigen seien d ie bildgebenden Schulterbefun de vom 3 0. September 2016 unspezifisch. Unter Hinweis auf die aktuelle fachärztliche und gutachterliche Literatur kämen solche Veränderungen durch degenerative Prozesse auch bei beschwerdefreien Patienten vor. Vor die sem Hintergrund sei die fragliche Schulterproblematik jedenfalls nicht überwie gend wahrscheinlich unfallkausal ( Urk. 14/135). 11.%2 In dem beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 8. Mai 2017 stellte sich der seit 9. Januar 2017 be handelnde Dr. med. B.___ auf den Standpunkt, das anlässlich des Skiunfalls vom 7. März 2015 erlittene Trauma sei so heftig gewe sen, dass es zu einer Femurspiralfraktur gekommen sei. Damit sei die äussere Krafteinwirkung auch geeignet gewesen, eine Schulterverletzung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin könne keine Angaben mehr machen über den Hergang des Sturzes. Dies sei angesichts der Schwere des Haupttraumas auch nicht ver wunderlich. Dass eine Schulterverletzung eine PASTA Läsion zur Folge haben könne , sei bekannt und auch in der Literatur dokumentiert. Vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin frei von Schulterbeschwerden gewesen. Unmittelbar nach dem Unfall habe sie die Schulterbeschwerden denn auch dem Assistenzarzt gemeldet. Dieser habe es offensichtlich versäumt, die Diagnoseliste entsprechend zu ergänzen ( Urk. 6/4). 4. In Würdigung der hinreichend aufschlussreichen und in allen Belangen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.7) als genügend zu betrach tenden medizinischen Unterlagen
ist die Unfallkausalität der beklagten Schulter problematik jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen
und es liegen keine rlei Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse erbrächten
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen) . Zusammen mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzuhalten, dass die zum Unfall zeitnahen m edizinischen Unterlagen jegliche Hinweise auf eine Schulter problematik vermissen lassen . Dies bestätigte denn auch Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2017 ( Urk. 6/4). Daran ändern freilich auch die im Pflegebericht vom 1 1. März 2015 dokumentierten linksseitigen Ellenbogen schmerzen und die in der Anästhesieverordnung des Y.___
im Zusammenhang mit der OSME vom 1 8. Mai 2016 vermerkten linksseitigen Arm schmerzen unklarer Ätiologie nichts ( Urk. 6/2, Urk. 6/3). Ein erster – wenn auch vager und wenig aufschlussreicher - Hinweis auf eine Schulterproblematik erfolgte erst mit Verlaufsbericht von
Dr. D.___
vom 2 6. September 2016 , mithin 1.5 Jahre nach dem Skiunfall. Ein « zeitlich enger kausaler Zusammenhang»
- so wie seitens Dr. B.___ postuliert ( Urk. 6/4 S. 2) –
ist damit jedenfalls nicht aus gewiesen . Ganz abgesehen davon , dass die von Dr. B.___ festgehaltene Eig nung des erlittenen Traumas, eine Schulterverletzung resp. PASTA Läsion zu ver ursachen, dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrsche inlichkeit nicht standzuhalten vermag . Demgegenüber erweist sich die Einschätzung von Dr. A.___ , wonach sich die Schulterproble matik spätestens in der postoperativen Phase anlässlich der Gehstockentlastung manifestiert und verschlimmert hätte, als überzeugend und nachvollziehbar . D ie Beschwerdeführerin erwähnte allerdings weder im Rahmen der ärztlichen Ver laufs- und Nachkontrollen noch anlässlich der Besprechung an ihrem Wohnort Schmerzen im Bereich der Schulter. Im Gegenteil führte sie aus, es gehe ihr
ins gesamt ausgezeichnet (vgl. Bericht betreffend Nachkontrolle vom 2 7. Januar 2016, Urk. 14/68; Austrittsbericht vom 2 0. Mai 2016, Urk. 14/85). Selbstredend war es der Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund nicht möglich, geschweige denn war sie dazu verpflichtet, Untersuchungen betreffend die rechte Schulter durchzuführen. Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc » , nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Mithin tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechts ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die Folgen der im September 2016 festgestellten Ruptur der
Supraspinatussehne
nicht leistungspflichtig. Daran ändert nichts, dass es sich dabei grundsätzlich um eine unfall ähnlich e Körper s chädigung im Sinne von Art.
E. 3 0. Mai 2017 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___
am 3 0. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Bes chwerdegegnerin in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent scheids vom 3 0. Mai 2017 zu verpflichten, im Zusammenhang mit den Schulter beschwerden Versicherungsleistung en
zu erbringen ( Urk. 1 S. 2 ). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 , vgl. auch Urk.
E. 5 S. 2 ). Innert gerichtlich angesetzter Nachfrist (vgl.
Verfügung vom 1 0. Juli 2017, Urk.
3) reichte sie am 2 3. August 2017 (Eingangsdatum) eine verbesserte Beschwerdebegründung nach ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2017 schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwer de ( Urk. 13 ), was der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 Abs. 2 UVG
i. V. m. Art.
E. 9 Abs. 2 lit . f UVV handelt . Setzt doch die Leis tungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG in jedem Fall voraus, dass der fragliche Gesundheitsschaden einem versicherten Ereignis zugeordnet werden kann (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00155
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
4. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1957 geborene X.___
war als arbeitslos e Person
bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert
als sie am 7. März 2015 in Flumserberg einen Skiunfall erlitt (Unfallmeldung vom 1 2. März 2015, Urk. 14/3 ). Mit dem REGA -Helikopter wurde sie ins Y.___ ver bracht, wo der erstbehandelnde Arzt eine
distale Femurspiralfraktur links
diag nostizierte . Diese wurde noch am Unfalltag osteosynthetisch
versorgt . Es folgten eine
klinisch-stationäre muskul oskele t tale Rehabilitation, Gehstockentlastung u nd später Physiotherapie . Ausserdem wurde der Versicherten ab dem 7. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Unfallrap port/Unfallrechnung des Rettungsdienstes der Bergbahnen Flum ser berg AG vom 1 8. März 2015, Urk. 14/15; Operationsber icht, Urk. 14/4 ff. , Urk. 14/20 , Urk. 14/22 f. ). Die Suva anerkannte den Schaden fall und erbrachte Versiche rungsleistungen ( Urk. 14/7 f. ). Sowohl die Operation als auch der postoperative Verlauf gestalteten sich komplikationslos. Am 2 4. August 2015 nahm Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine kreisärztliche Untersuchung vor ( Urk. 14/45).
Im Mai 2016 wurde das Osteosynthesematerial entfernt ( OSME , vgl. Operationsbe richt, Urk. 14/84 f.) . Daraufhin nahm Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor. Dabei hielt er betreffend die Femurspiralfraktur den Endzustand und ausserdem fest, die Versicherte beklage nunmehr Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks (Bericht vom 1 1. November 2016, Urk. 14/111). Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2017
lehnte die Suva eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schulterbeschwerden ab ( Urk. 14/140; vgl. auch Schreiben vom 2 1. November 2016, Urk. 121). Die am 4. März 2017 da gegen erhobene Einsprache ( Urk. 14/144 ) wies die Suva mit E insprachee ntscheid vom 3 0. Mai 2017 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___
am 3 0. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Bes chwerdegegnerin in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent scheids vom 3 0. Mai 2017 zu verpflichten, im Zusammenhang mit den Schulter beschwerden Versicherungsleistung en
zu erbringen ( Urk. 1 S. 2 ). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 , vgl. auch Urk. 5 S. 2 ). Innert gerichtlich angesetzter Nachfrist (vgl.
Verfügung vom 1 0. Juli 2017, Urk.
3) reichte sie am 2 3. August 2017 (Eingangsdatum) eine verbesserte Beschwerdebegründung nach ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2017 schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwer de ( Urk. 13 ), was der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
Dies gilt auch für
die Bestimmungen zu den unfallähnliche n Körperschädigungen im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 UVG
i. V. m. Art. 9 Abs. 2 UVV
(vgl. Bundesgerichts entscheid 8C_325/2017 vom 2 6. Oktober 2017, E. 2 mit weiteren Hinweisen). 1. 2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der ver unfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Fol gen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken; c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.5
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kau salzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung ( BGE 134 V
109 E. 2.1). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medi zinischen Aktenlage seien keine Schulterbeschwerden zeitnah zum Unfallereignis vom 7. März 2015 dokumentiert. Die bildgebenden Befunde gemäss Schulter-MRI vom 3 0. September 2017 seien unspezifisch und könnten auch auf degenerative Prozesse zurückzuführen sein. Jedenfalls sei die Schulterproblematik nicht über wiegend wahrscheinlich unfallkausal. Im Übrigen sei das Vorliegen einer unfall ähnlichen Kö r perverletzung nicht zu prüfen, zumal sich vorliegend klarerweise ein Unfall ereignet habe ( Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Femurfraktur und deren Behandlung seien anfänglich im Vordergrund gestanden. Dies sei der Grund, weshalb die Schulterproblematik erst später untersucht und diagnostiziert worden sei. L etztere sei indes bereits in früheren medizinischen Bericht en doku mentiert worden ; in den Pflegeeinträgen vom 1 1. März 2015 seien linksseitige Ellen bogenschmerzen vermerkt. I m Anästhesiebericht vom 1 8. Mai 2016 sei ein Problem im Bereich des link en Arms dokumentiert. Gestützt auf die fachärztliche Beurt eilung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Trauma tologie des Bewegungsapparates sowie Facharzt FMH für Chirurgie, sei die fest gestellte Ruptur de r
Supraspinatussehne überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 7. März 2015 zurückzuführen. Nachdem es die Beschwerdegegnerin versäumt habe, die geklagten Beschwerden im Bereich der schmerzhaften Extre mität hinreichend zu untersuchen, könne sich die erst spät gestellte Diagnose nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken. Als Folge dieses Versäum nisses sei eine Umkehr der Beweislast zu fordern. Eventualiter sei die Kausalitäts frage gutachterlich abzuklären. Soweit die Kausalität verneint werde, sei schliess lich davon auszugehen, dass mit der Schulterdiagnose eine unfallähnliche Kör perschädigung vorliege, für deren Folgen die Beschwerdegegnerin leistungs pflichtig sei ( Urk. 5). 3. 1.%2 Im Operationsbericht des Y.___ wurde eine distale Femurs p i ralfraktur links (AO 33 A1) mit Indikation zur Osteosynthese festgehalten. Die Operation erfolgte
am 7. März 2015 ( Urk. 14/4). Daraufhin verblieb die Beschwerdeführerin bis am 1 8. April 2015
hospitalisiert , zunächst auf der Nor malstation und später in der RehaClini c des Y.___ zwecks The rapie und Mobilisation . Beim Eintritt am Unfalltag habe die Beschwerdeführerin n ebst immobilisierenden Schmerzen im Bereich d es linken Oberschenkels and er weitige Beschwerden verneint. Postoperativ habe sie starke Schmerzen im Ope rationsber e ich (5/10 auf VAS) beklagt. Klinisch habe sich eine massive Schwel lung im Bereich des linken Beines mit ausgedehntem Hämatom am Ober- und Unterschenkel sowie im Bereich der Kniekehle gezeigt . Ausserdem notierten die beurteilenden Fachärzte eine deutliche Einschränkung (Extension/Flexion) der aktive n Hüftbeweglichkeit. Im Verlauf der stationären Rehabilitation hätten sich die Beweglich- und Belastbarkeit kontinuierlich verbessert. Bei Austritt sei die Beschwerdeführerin an zwei Unterarmstöcken mit Entlastung des linken Beins über eine Strecke von über 300 Meter ohne Pausen mobil gewesen und habe 60 Treppenstufen bewältigen können ( Austrittsberichte vom 1 8. April und 2 0. März 2017, Urk. 14/23 , Urk. 14/27 ).
2.%2 Die ambulante n Verlaufskont rolle n im Y.___ sowie beim nachbe handelnden Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, erwiesen sich als unauffällig. Die Beschwerdeführerin berichtete keine Schmer zen ( Berichte vom 2 9. Mai und 1 7. Juli 2015, Urk. 14/34 f. ). 3.%2 Am 2 4. Juli 2015 fand eine Standortbesprechung am Wohnort der Beschwerde führerin statt. Dabei schilderte sie eine zunehmende Besserung. Neuerdings könne sie beim Gehen auf die Stöcke verzichten, benötige diese aber noch bei der Bewältigung von Treppen sowie bei Steigungen. Es bestehe noch eine grosse Kraftlosigkeit , welche sie beim Gehen und Stehen einschränke und regelmässig e Pausen sowie Ruhezeiten erfordere ( Urk. 14/36). 4.%2 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 4. August 2015 gab die Beschwerdeführerin an, es würde immer bessergehen. Unterdessen könne sie 30 Minuten stockfr ei gehen. Jedoch habe sie noch Restb eschwerden . Seit August 2015 sei sie wieder zu 40 % arbeitstätig als Betreuerin für behinderte Kinder . Subjektive und/oder objektive Hinweise auf Schulterschmerz en sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Klinisch zeigten sich reizlose Narben und ergaben sich beim Untersuch der unteren Extremitäten keinerlei unauffälligen Befunde .
Dr. Z.___ notierte einen Verlauf «im Rahmen de s zu erwartenden» ( Urk. 14/45) . 5.%2 Den Verlaufsberichten von Dr. D.___ vom 1 1. November 2015 und 30. Dezem ber 2015 sind keine irgendwie gearteten Hinweise auf eine Schulterproblematik zu entnehmen. Er notierte ausschliesslich belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des o beren Sprunggelenks
links ( Urk. 14/59, Urk. 14/67). 6.%2 Die bildgebende Nachkontrolle im Y.___ vom 2 7. Januar 2016 brachte eine vollständige und achsengerechte Konsolidierung der Femurfraktur zur Darstellung. Insgesamt gehe es der Beschwerdeführerin nach eigenen Anga ben ausgezeichnet. Es bestünden lediglich im Bereich des Plattenlagers gewisse Beschwerden ( Urk. 14/68). 7.%2 Am 1 8. Mai 2016 erfolgte die Osteosynthesematerialen tfernung ; Operation und postoperative r Verlauf gestaltete n sich komplikationslos
( Urk. 14/84 f.). 8.%2 Im Verlaufsbericht vom 2 6. Septem ber 2016 hielt Dr. D.___
eine Schulterkon tusion fest . Weitere Angaben dazu sind dem Bericht nicht zu entnehmen ( Urk. 14/104). 9.%2 Das am 3 0. September 2016 am E.___ durchge führte MRI der linken Schulter brachte im Wesentlichen eine Partialruptur der Supraspinatussehne
(PASTA Läsion) zur Darstellung ( Urk. 14/110). 10.%2 Im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1 1. Oktober 2016 beklagte die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die vorliegend fragliche Schul terproblematik bewegungsabhängige Schmerzen im Bere ich des linken Schulter gelenks, Sensibilitätsstörungen a n der Aussenseite des Oberarms und Ellenbo gengelenkes sowie eine Kraftminderung der linken Hand. Klinisch notierte Dr. A.___ eine Minderung des Muskelreliefs des linken Schultergürtels, eine ein geschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks, eine Minderung der Ober- und Unterarmmuskulatur links, eine Minderung der groben Kraft des linken Arms sowie eine endgradige Beeinträchtigung der Funktionen des linken Arms (Mund -
, Nacken- , Schürzengriff, Urk. 14/111). Nach Einsichtnahme in den radi ologi schen Untersuchungsbericht vom 3 0. September 2016 (vgl. E. 3.8) kam Dr. A.___
mit Kurzbeurteilung vom 1 6. November 2016 zum Schluss, die erhobenen Befunde seien nur möglicherweise unfallkausal. So lieferten die früheren medi zinischen U nterlagen keinerlei Hinweise auf eine Schulterproblematik ( Urk. 14/120). Nach einer eingehenden Prüfung der bisherigen Aktenlage hielt
Dr. A.___
am 8. Februar 2017 an seiner Einschätzung fest und führte ergänzend aus, wäre es am 7. März 2015 zu einer Verletzung des linken Schultergelenks gekommen, hätten sich diese Schmerzen spätestens in der postoperativen Phase aufgrund der Benützung von Gehstöcken über einen Zeitraum von über vier Monaten manifestiert und deutlich verstärkt . Im Übrigen seien d ie bildgebenden Schulterbefun de vom 3 0. September 2016 unspezifisch. Unter Hinweis auf die aktuelle fachärztliche und gutachterliche Literatur kämen solche Veränderungen durch degenerative Prozesse auch bei beschwerdefreien Patienten vor. Vor die sem Hintergrund sei die fragliche Schulterproblematik jedenfalls nicht überwie gend wahrscheinlich unfallkausal ( Urk. 14/135). 11.%2 In dem beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 8. Mai 2017 stellte sich der seit 9. Januar 2017 be handelnde Dr. med. B.___ auf den Standpunkt, das anlässlich des Skiunfalls vom 7. März 2015 erlittene Trauma sei so heftig gewe sen, dass es zu einer Femurspiralfraktur gekommen sei. Damit sei die äussere Krafteinwirkung auch geeignet gewesen, eine Schulterverletzung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin könne keine Angaben mehr machen über den Hergang des Sturzes. Dies sei angesichts der Schwere des Haupttraumas auch nicht ver wunderlich. Dass eine Schulterverletzung eine PASTA Läsion zur Folge haben könne , sei bekannt und auch in der Literatur dokumentiert. Vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin frei von Schulterbeschwerden gewesen. Unmittelbar nach dem Unfall habe sie die Schulterbeschwerden denn auch dem Assistenzarzt gemeldet. Dieser habe es offensichtlich versäumt, die Diagnoseliste entsprechend zu ergänzen ( Urk. 6/4). 4. In Würdigung der hinreichend aufschlussreichen und in allen Belangen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.7) als genügend zu betrach tenden medizinischen Unterlagen
ist die Unfallkausalität der beklagten Schulter problematik jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen
und es liegen keine rlei Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse erbrächten
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen) . Zusammen mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzuhalten, dass die zum Unfall zeitnahen m edizinischen Unterlagen jegliche Hinweise auf eine Schulter problematik vermissen lassen . Dies bestätigte denn auch Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2017 ( Urk. 6/4). Daran ändern freilich auch die im Pflegebericht vom 1 1. März 2015 dokumentierten linksseitigen Ellenbogen schmerzen und die in der Anästhesieverordnung des Y.___
im Zusammenhang mit der OSME vom 1 8. Mai 2016 vermerkten linksseitigen Arm schmerzen unklarer Ätiologie nichts ( Urk. 6/2, Urk. 6/3). Ein erster – wenn auch vager und wenig aufschlussreicher - Hinweis auf eine Schulterproblematik erfolgte erst mit Verlaufsbericht von
Dr. D.___
vom 2 6. September 2016 , mithin 1.5 Jahre nach dem Skiunfall. Ein « zeitlich enger kausaler Zusammenhang»
- so wie seitens Dr. B.___ postuliert ( Urk. 6/4 S. 2) –
ist damit jedenfalls nicht aus gewiesen . Ganz abgesehen davon , dass die von Dr. B.___ festgehaltene Eig nung des erlittenen Traumas, eine Schulterverletzung resp. PASTA Läsion zu ver ursachen, dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrsche inlichkeit nicht standzuhalten vermag . Demgegenüber erweist sich die Einschätzung von Dr. A.___ , wonach sich die Schulterproble matik spätestens in der postoperativen Phase anlässlich der Gehstockentlastung manifestiert und verschlimmert hätte, als überzeugend und nachvollziehbar . D ie Beschwerdeführerin erwähnte allerdings weder im Rahmen der ärztlichen Ver laufs- und Nachkontrollen noch anlässlich der Besprechung an ihrem Wohnort Schmerzen im Bereich der Schulter. Im Gegenteil führte sie aus, es gehe ihr
ins gesamt ausgezeichnet (vgl. Bericht betreffend Nachkontrolle vom 2 7. Januar 2016, Urk. 14/68; Austrittsbericht vom 2 0. Mai 2016, Urk. 14/85). Selbstredend war es der Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund nicht möglich, geschweige denn war sie dazu verpflichtet, Untersuchungen betreffend die rechte Schulter durchzuführen. Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc » , nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Mithin tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechts ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die Folgen der im September 2016 festgestellten Ruptur der
Supraspinatussehne
nicht leistungspflichtig. Daran ändert nichts, dass es sich dabei grundsätzlich um eine unfall ähnlich e Körper s chädigung im Sinne von Art. 9
Abs. 2 lit . f UVV handelt . Setzt doch die Leis tungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG in jedem Fall voraus, dass der fragliche Gesundheitsschaden einem versicherten Ereignis zugeordnet werden kann (vgl. E. 1.5 ).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2017 ( Urk.
2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5 .1
Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe ( Urk. 12). Da auch die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind, ist ihrem Gesu ch vom 3 0. Juni 2017 und 2 2. Au gust 2017 ( Urk. 1 S. 2, Urk. 5 S.
1) zu entsprechen und ihr in der Person von Rechtsanwalt S ilvan Meier Rhein ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Die Beschwerdefüh rerin ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzah lung der ihr erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 5 .2
Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
ist nach § 34 Abs. 3 GSVGer
(vgl. auch Verfü gung vom 2. Oktober 2017, Disp .-Ziffer 2, Urk. 1 5) beim gericht süblichen Ansatz von Fr. 220.-- /Stunde ermessensweise mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3 0. Juni 2017 und 2 2. August 2017 wird der Beschwerdeführer in Rechtsanwalt
Silvan Meier , Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich,
wird mit Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Hurst Hediger