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UV.2017.00143

Schwerer Verkehrsunfall; Nach über sieben Jahren keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, kein Rentenanspruch

Zürich SozVersG · 2018-12-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1992 geborene X.___

absolvierte bei der Y.___ eine kaufmännische Lehre im 1. Lehrjahr und war daher bei der Suva obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert , als sie

a m 1 . Juni 2009 als Beifahrerin einen Verkehrsunfall erlitt

(vgl. Akten der Kantonspolizei Zürich , Urk. 9/20/1-35 ) . Daraufhin wurde sie mit dem Re ttungsdienst in s Kantonsspital Z.___

verbracht, wo die erstbehandelnden Ärzte ein mittelschw eres Schädelhirnt rauma mit Kon tusions blutungen und Schädelfrakturen, ein schweres Wirbelsäulen trauma mit multiplen Frakturen sowie ein Thoraxtrau m a mit Lungen kontusion und Skapulafrakturen beidseits diagnostizierten ( Urk. 9/10/1). Auf die

konserva tive Therapie des Schädelhirntraumas mit initialer Stabilisierung

folgte die postprimäre Versorgung des Wirbelsäulentraumas (vgl. Operations be richt e , Urk. 9/11 /1 ff. ).

Eine ebenfalls beifahrende Freundin der Beschwerde führerin erlitt anlässlich des Verkehrsunfalls tödliche Verletzungen und verstarb noch am Unfalltag im Spital ( Urk. 9/93/87 ff.). Am 2 3. Juni 2009 wurde die Ver sicherte bei gutem Allgemein zustand zur vierwöchige n stationäre n Rehabilitation in das

A.___ (vgl.

Konsiliarbericht vom 24.

August 2009, Urk. 9/28/1 ff., vgl. auch psychologischer Abschlussbericht vom 1 6. Juni 2010, Urk. 9/139/2 f.) verlegt, mit anschliessender ambulante r Langzeit physiotherapie ( Urk. 9/25). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Versicherungsleistungen. Eine i m September 2009 festgestellte progre diente segmentale Instabilität C3/C4 mit bewegungsabhängiger, neurologischer Symptomatik ( Urk. 9/36/2 f.) hatte eine weitere Operation

zur Folge (Operations bericht vom 2. November 2009, Urk. 9/53 , vgl. auch Austrittsbericht Z.___ vom 4. November 2009, Urk. 9/54 ). In somatischer Hinsicht notierten die behandeln den Ärzte in Anbetracht der schweren Verletzungen einen erfreulichen Verlauf ( Urk. 9/10/2 f., Urk. 9/28/7, Urk. 9/333/1, Urk. 9/248/2 , Urk. 9/476/1 ). Demge genüber

beklagte die Versicherte seit Herbst 2009

zunehmend psychologische Schwierigkeiten verbunden mit Übelkeit und Magenbeschwerden ( Urk. 9/57, Urk. 9/59 , Urk. 9/69 ). Verschiedentlich aufgenommene psychotherapeutische Behandlungen brach sie jeweils nach kurzer Zeit ab ( Urk. 9/92, Urk. 9/427, Urk. 9/607/13). Mit Datum vom 29. Januar 2010 wurde der Lehrvertrag mit der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen im gegenseitige n

Einverständnis per 28. Februar 2010 aufgelöst . Gleichzeitig verblieb die Versicherte vom 1. März bis 3 1. Juli 2010 als Praktikantin im Lehrb etrieb ( Urk. 9/83 f.). Im August 2010 nahm sie die Lehre mit Einstieg ins zweite Lehrjahr wieder auf ( Urk. 9/153, Urk. 9/148) und schloss diese im Juli 2012 erfolgreich ab ( Urk. 9/437, Urk. 9/439 ).

Bei intermittierend beklagten psychologischen Schwierigkeiten wurde die Versi cherte wiederholt neuropsychologisch und psychiatrisch abgeklärt (vgl.

psychiatri sche Untersuchungsberichte von Dr. B.___ , Fach ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. Juli 2010 und 2 0. Juni 2011, Urk. 9/150, Urk. 9/289; Untersuchungsbericht des Instituts C.___ vom1 5. Juli 2010, Urk. 9/145; psychiatrischer Untersuchungsbericht von Dr.

D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, protraumacare , vom 1 0. Dezember 2010, Urk.

9/207; vgl. auch psychiatrische Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 5. Dezember 2011, Urk. 9/356). Dabei wurde im Wesentlichen eine Anpassungs störung diagnostiziert (ICD-10: F 43.22, Urk. 9/150/19, Urk. 9/207/7). Im April 2011 führte Dr.

E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, eine kreis ärztliche Untersuchung durch (Untersuchungs bericht vom 1 9. April 2011, Urk. 9/248). Mit Schreiben vom 2 2. August 2012 stellte die Suva die bisher erbrachten Versicherungsleistungen per 3 1. Juli 2012 ein ( Urk. 9/440). V on August 2012 bis Ende Juni 2013

war die Versicherte als kaufmännisch e A nge stellte bei der F.___

(40 % ) sowie

G.___

(20 % ) arbeit s tätig

( Urk. 9/402/2, Urk. 9/535, Urk. 9/607/26 , Urk. 9/607/34 ) . 2013/2014 absolvierte sie berufsbegleitend die Berufsmittelschule ( Urk. 9/607/34) . Im April 2013 erfolgte eine versicherungsinterne inter diszi plinäre (Orthopä d ie/Neurologie/Psychiatrie) Abschlussu ntersuchung (Unter su chungs berichte vom 2 4. April und 1 4. Mai 2013 sowie interdisziplinäre Gesamt beurteilung vom 1 0. Mai 2013,

Urk. 9/474 f f .). In psychiatrischer Hinsicht hielt Kreisärztin Dr. B.___ eine Anpassungs störung im Sinne einer abnormen Trauer reaktion und regressives Verhalten mit Tendenzen zum Verharren in der Spät adoleszenz fest (ICD-10: F43.23 und F 43.24, Urk. 9/475/13). M it Verfügung vom 2 0. Juni 2013 verneinte die Suva bei vollständig wiedererlangter Arbeitsfähigkeit einen Rentenanspruch. Gleichzeitig sprach sie der Versicherten eine Integritäts e ntschädigung auf der Basis einer Inte gritäts ei n busse von 27.5 % zu ( Urk. 9/494). Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. August 2013 Einsprache ( Urk. 9/506) . Daraufhin holte die Suva das inter disziplinäre Gutachten (Psychi at rie/Orthopädie/Neurologie/ Neuro psycholo gie) vom 1 1. Dezember 2016

von Dr.

H.___ , Facharzt FMH für Psyc hiatrie und Psychotherapie und feder führender Gutachter ( Urk. 9/586 f. , 9/607 ff. ) ein . Bei persistierenden

Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule unterzog sich die Versicherte zwischenzeitlich eine r neurologische n Rehabilitation i n der Rehak lini k

I.___ . Ausserdem trat sie

vor dem Hintergrund des beklagten Beschwerdebildes mit Übelkeit, Schw indel, Appetitlosigkeit, Diarrhoe, Schlaf probleme n, Energielosigkeit und Kopfschmerzen ein ganzheitlich orientierte s , interdisziplinäres Behandlungsprogramm für psycho soma tische Erkrankungen in der Rehak lini k

J.___ an (vgl. Austritts bericht e

vom 10. September 2013 und 1 5. Mai 2015 ,

Urk. 9/511, Urk. 9/579 ). M it Einspracheentscheid

vom 11. Mai 2017 hielt die Suva daran fest, es bestehe kein Rentena nspruch . Demgegenüber sprach sie der Versicherten in teilweise r Gut heissung ihrer Einsprache eine Integritätsent schädigung auf der Basis einer Integritätse inbusse von 35 % zu (Urk.

2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am 9. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 1 1. Mai 2017 nebst der anerkannten Integritätsentschädigung ab Ende der Taggeldzahlungen eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks Durchführung einer externen Expertise an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2017 schloss die Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 9. September 2017 gab die Beschwerdeführerin weitere Beilagen zu den Akten ( Urk. 15, Urk. 16). Mit Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2017 liess sich die Beschwerdege gnerin dazu vernehmen ( Urk. 19). Diese wurde der Beschwerde führerin am 25. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1. Juni 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 1a Abs. 1 UVG (ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselb ständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVG) ausübt (Art. 1 UVV). 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt. 1.4

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungs rechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfall be dingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4 ) . Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 1 1. Dezember 2016

sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Mangels unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bestehe kein Rentenanspruch. H insichtlich der Integritätsent schädigung sei gestützt auf das Gutachten vom 1 1. Dezember 2016 von einer Integritäts einbusse von insgesamt 35 % auszugehen. Eine höhere Integritätsein busse sei indes nicht ausgewiesen ( Urk. 2) . 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden sei ihr eine berufliche Tätigkeit von mehr als 50 % nicht möglich . Dies ergebe sich auch aus ihrer Erwerbsbiographie. Auf die interdisziplinäre Kon sensbeurteilung der fachärztlichen Gutachter , wonach sie zu 100 % arbeitsfähig sei,

könne nicht abgestellt werden . Das psychiatrische Teilgutachten sei weit schweifig, wenig systematisch, schwer lesbar und verliere sich in Einzelheiten. Weiter seien die Ausführungen und Schlussfolgerungen von Dr.

H.___

wider sprüchlich, lückenhaft , unseriös und nicht nachvollziehbar . Dies gelte sowohl betreffend den medizinischen Sachverhalt als auch die Kausalität. Insbesondere seien die traumatischen Unfallereignisse bagatellisiert und die Beschwerdeführe rin in ebenso fälschlicher- wie verletzender Weise als Haschisch konsumierendes Sorgenkind dargestellt worden, welches auch ohne den Unfall dieselben Probleme entwickelt hätte. Weiter - so Dr. H.___ - bes tünden Risikofaktoren, welche gemäss Fachliteratur dafür bekannt seien, im späteren Leben manifeste psycho pathologische Leidenszustände oder eigentliche psychische Erkrankungen her vorzurufen. Dabei habe er es indes unterlassen, die hierfür einschlägige Fachlite ratur zu zitieren. Ausserdem sei fraglich, inwiefern eine homöopathische bzw. psychiatrische Behandlung im Alter von 12 Jahren eine Angststörung vermuten la ssen könne. Vielmehr handle es s ich hierbei lediglich um eine Vermutung, wel che Dr. H.___ nicht belegt habe. Zudem sei die im verhaltensneurologi schen/neuropsychologischen Teilgutachten erwähnte deutliche und klinisch rele vante Ausprägung der depressiven Symptomatik im Hauptgutachten von Dr. H.___ weder erwähnt noch abgeklärt worden. Zusammenfassend sei gestützt auf das orthopädische Teilgutachten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zuzusprechen . Daran ändere auch die interdisziplinäre Konsensbeurteilung nichts.

Mithin seien z wischen dem orthopädischen Teilgutachten datierend vom 2 4. Februar 2016 und der (undatierten) Erklärung zum interdisziplinären Konsens 10 Monate vergan gen, zumal das psychiatrische Teilgutachten vom 1 1. Dezember 2016 datiere. Vor diesem Hintergrund sei es durchaus möglich, dass sich der orthopädische Gut achter nach so langer Zeit nicht mehr an die Details seiner Untersuchung habe erinnern können oder sich nicht mehr darum gekümmert habe. Jedenfalls sei ein derart eklatanter Widerspr u ch nicht annehmbar. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Integritäts entschädigung auf der Basis einer Integritäts einbusse von 35 % werde nicht angefochten ( Urk. 1). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und führte ergä n z e n d aus, die Einwände gegen das psychiatrische Teilgut achten seien ungerechtfertigt . Vielmehr sei der 74-seitige Expertenbericht detail liert, seriös und nachvollziehbar begründet. Ausserdem basiere die persönlich keitsbezogene Einschätzung des psychiatrischen Gutachters auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und korreliere mit den Feststellungen in den Vorakten . Mithin habe auch Kreisärztin Dr. B.___ 2013 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe «ganz wesentlich Mühe, sich dem Erwachsenenle ben zu stellen und die notwendigen Schritte ins Erwachsenenleben zu tun». In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vom 1 0. Mai 2013 seien regressive Tendenzen und das Verharren in der Spätadoleszenz vermerkt worden. Die geklagten Zukunftsängste knüpften an ihre Situation vor dem Unfallereignis an. Diese Einschätzung teile auch der behandelnde Hausarzt . Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig . Sodann habe der orthopädische Teilgutachter lediglich festgehalten, die Beschwerde führerin sei mindestens zu 50 % arbeitsfähig in ihrer angestammten Tätigkeit. Damit habe er sich im Teilgutachten zum zeitlichen Umfang noch nicht genau festgelegt. Im Rahmen der Konsensbeurteilung seien die beurteilenden Fachärzte schliesslich übereingekommen, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dies sei in Anbetracht der aus somatischer Sicht optimalen Genesung nachvollziehbar

und stehe da rüber hinaus im Einklang mit den

kreisärztlichen orthopädische n

Untersuchungen vom 1 4. Mai 2013 und 1 2. Dezember 201 3. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, sich 2013/2014 beruflich weiterzubilden, wobei sie zu 60 % die Berufsmittelschule besucht habe und gleichzeitig zu 30 % erwerbstätig gewesen sei ( Urk. 8 S. 4 ff.) 3.

Die mit Einspracheentscheid vom 1 1. Mai 2017 zugesprochene Integritätsent schädigung hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt (vgl. Urk. 1 Ziff. 27). Strittig und zu prüfen bleibt ein allfälliger Rentenanspruch. 4. 4.1

Am 3. April 2013 erfolgte eine versicherungsinterne , interdisziplinäre (Neurolo gie/Orthopädie/Psychiatrie) Abschlussuntersuchung . 4.1.1

Aus orthop ädischer

Sicht stellte Kreisärztin Dr.

K.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie , folgende Diagnosen ( Urk. 9/474/8): - Mittelschweres Schädelhirntrauma - St abile sagittale HWK4 Fraktur Typ Magerl A 1 - S tabile Vorderkantenfraktur BWK6 Typ Magerl A 1 - Stabile Frakturen LWK3 und LWK5 Typ Magerl A 1 - Instabile Berstungsfraktur BWK12 Typ Magerl B2 - Frakturen der Processi

spinosi und der Bogenwurzeln BWK9 bis BWK12 - Instabile Fraktur LWK4 Typ Magerl A3 bei/mit: - Status nach dorsaler Instru mentierung TH11 bis L 1 und Aufrichtung der Th 1 2 Fraktur

und Instrumentierung L3 bis L5 mit Aufrichtung der LWK4 Fraktur am 8.6.2009 - Status nach transthorakaler Spondylodese Th 1 O bis Th 1 2 mittels Titan- - Wirbelkörperersatz und autologer Spongiosa am 9.6.2009 - Status nach ventraler Fusion C3/C4 mit PEEK-Cage u nd HWS-Platte am 26.10.2009 bei progredienter segmentaler Instabilität C3/C4 - Status nach Metallentfernung lumbal von L3-L5 am 26.10.2009

Betreffend die Wirbelsäule sei das Resultat nach dem Unfall vom 1. Juni 2009 aus o rthopädisch-radiologischer Sicht sehr gut. Klinisch bestehe keine Ein schrän kung des Bewegungsapparat es . Auch hätten sich keine Zeichen einer Nervenwur zelkompression oder einer anderweitigen neurologischen oder einer relevanten orthopädischen Problematik an der Wirbelsäule und an den Schultern ergeben . Die beklagten Schmerzen im Bereich des Rückens, des Nackens sowie im Bereich der Schultern

seien aus orthopädisch- traumatologischer Sicht nicht erklärbar. Vielmehr liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine somato forme Schmerz störung vor . Aus orthopädischer Sicht

sei eine Büro t ätigkeit ganztags und mit voller Leistung zumutbar. Dies gelte auch für jede andere leichte, wech selbelastende Frauenarbeit (Gewichte b is 5 kg). Selbstver ständlich sei bei der Bild schirma rbeit auf eine gute Ergonomie zu achten , in klusive Stehpult ( Urk. 9/474/3 ff.) . 4.1.2

In psychiatrischer Hinsicht notierte

Dr. B.___ eine Anpassungs stö rung im Sinne einer abnormen Trauerreaktion und regressives Verhalten mit Tendenzen zum V erharren in der Spätadoleszenz ( ICD-10: F 43.22 und F43.24, Urk. 9/475/13).

Die Beschwerdeführerin habe sich sowohl körperlich als auch kognitiv erstaunlich schnell und verhältnismässig gut vom Unfall erholt . Demgegenüber hätten sich im Verlauf gewisse Auffällig keiten bei der Verarbeitung emotionaler und af fek tiver Signale ergeben . Ärztlicherseits seien

zunächst psyc hische Sekundär folgen des erlit tenen Traumas dokumentiert worden , allenfalls auch in Form eine r Inter aktion mit einer vorbestehenden leichten Schwäche in die sem Bereich. Gleichzei tig habe die Beschwerdeführerin das Angebot einer psychiatrischen-psychothe rapeutischen Behandlung, insbesondere einer Aufarbeitung und Trauer um die Freundin trotz wiederholter Versuche nicht wirklich nutzen können . Bereits im Rahmen der Voruntersuchung im Mai 2011 hätten Ängste im Vorder grund gestanden.

Dabei fussten die Prüfungsängste auf Ängste n vor dem nun anstehen de n Lebensabschnitt ; das Erwach senenleben mit der Herausforde rung,

das eigene Leben selbst in die Hand zu nehmen. Bereits damals habe sich die Frage nach der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis gestellt ,

mithin nach ihre r Grundpersönlichkeit. Nach fremdanamnestischen Angaben ihrer Mutter

habe diese

bereits vor dem Unfallereignis unter Span nungskopfschmerzen bzw. einem Mi schtyp

von Spannungskop fschmerzen und Migräne gelitten. Sodann sei s eitens des Leh rarbeitsplatzes und den Ausbildungsverantwortlichen v erschiedentlich erwähnt worden, bereits vor dem Unfallereig nis sei e s zu Fehl zeiten gekom men und seien Motivation und Konzentration am A rbeitsplatz nicht immer ganz zu friedenstellend ausgefallen. Mit der Näherung des Lehrabschlusses hätten die Fehlzeiten deutlich zugenommen und die Beschwerdeführerin habe paralle l dazu zunehmend über Schmerzen geklagt und Schonung verlangt . Auch anlässlich der Voruntersuchungen 2010 und 2011 habe

die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Kopf, Nacken, Rücken und Schultern geklagt. Bei näherem Nachfragen sei jedoch deutlich geworden , dass sich h inter den Schmerzen Ängste verbergen würden . Aktuell falle auf, dass die Beschwerdeführerin wenig er Bereit schaft gezeigt habe, über sich nachzudenken und sich diesen Ängsten, der Trauer und gelegentlich auftauchenden Erinnerungen an die Vergangenheit zu stellen. Vielmehr

habe sie ihre Schmerzen und Körperbeschwerden - gut vorbereitet -

als Folgen der körperlichen Einsc hränkungen präsentiert , um den Blick nicht auf zugrundliegende psyc hische Probleme zu eröffnen . Mithin habe sie ihre

Beschwerden als Faktum dargestellt, dessen Folgen eine nicht mehr zu hinterfra gende Leistungseinschränkung sein sollte n . In Ergänzung zu den geklagten Schmerzen an Kopf, Nacken, Schulter und Rücken sei die Liste der vorgetragenen Körperbeschwerden eindrücklich gewesen ; Einschlafstörunge n, Durchschlafstö rungen, Verminderung der Libido, Ü belkeit, Schwindel, Bauchweh bzw. unange nehme Bauchgefühle. Aus psychiatrischer Sicht entspreche diese Liste vielen unspezifischen somatischen Be schwerden , welche relativ weit verbreitet seien in der Allgemeinbevölkerung . Die Bauchbeschwerden liessen sich aber auch mit der Angst , dem Leben nicht gewachsen sein zu können, in Verbindung bringen, und erinnerten an Klagen über Bauchweh im Ki ndesalter, die häufig Ausdruck eines äng stlich depressiven Rückzugs seien . Sodann liesse eine ganze Reihe weitere r

Hinweise

auf regressive Tendenzen bei der Beschwerdeführerin schliessen : Ihre Äusserung en , sie könne (aus körperlichen Gründen) keinen Haus halt führen mit Waschen, Putzen, etc., nicht den eigenen Lebensunterhalt verdienen, (deshalb) nicht bei den Eltern ausziehen und mit dem Freund einen gemeinsamen Haushalt gründen, nicht ganze Tage, oder gar Wochen und Monate ein Arbeitsleben durch stehen (ohne Fehlzeiten). Dazu passe auch die einzig explizit und spürbar formu lierte Angst, dem Lebe n nicht gewachsen zu sein. Die enge kollegial freundschaft liche Beziehung zum Ex-Freund, dem Unfallverursacher und engen Freund ihres jetzigen Partners, und zu weiteren sehr naheste henden Menschen aus der Zeit vor dem Unfallereignis imponiere als Teil einer jugendlichen Peer-Gruppe, sodass sich die Frage stelle , ob nicht auch die Beziehung zu ihrem aktuellen Lebensgefährten eher dem Verharren in einer jug endlichen Peer-Gruppe entspreche

als einer erwachsenen Paarbezie hung . Ihre Lehre habe die Beschwerdeführerin mit viel Unterstützung a bgeschlossen . Im Anschluss daran habe

sie sich aber nicht eine Stelle entsprechend ihrem Lehrabschluss gesucht , sondern in Qualifikation und Prozentsatz deutlich darunter, sodass sie auch hier den Schritt ins Erwachsenen leben nicht wirklich gewagt habe. Über längere Zeit hätten die Beschwerdeführe rin und ihr Hausarzt eine Schonzeit bis Abschluss der Lehre postuliert. Aktuell entstehe indes der Eindruck , erstere gehe davon aus, die Schonzeit gehe

unfall bedingt über den Lehrabschluss hinaus und dass sie aktuell sogar noch deutlich mehr eingeschränkt sei als bisher. Demgegenüber seien weder das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der aktuellen Untersuchung noch das Ausmass ihrer Klagen nachvollziehbar. Zusammenfassend bestünden regressive Tendenzen und Hinweise auf eine gewisse Unreife der nunmehr 21 jährige n Beschwerde führerin. Hierbei zeigten sich eindeutig e

Bezüge zu ihrer Grundpersönlichkeit

und ihrem Verhalten vor dem Unfallereignis

( Urk. 9/475/14 ff.) 4.1.3

Kreisärztin Dr.

L.___ , Fachärztin FMH für Neurologie und Psychiatrie , hielt folgende Diagnosen fest ( Urk. 9/477/5): - Kopf schmerz bei Medikamentenübergebrauch (ICHD-II 8.2.3) bei bildge bend nachgewiesenen strukturellen Hirnläsionen nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma am 01.06 . 2009 - Neuropathisches Schmerzsyndrom mit residuellen Sensibilitätsstörungen Höhe Th6 nach operativer Versorgung eines schweren Wirbelsäulentrau mas mit stabiler sagittaler HWK 4 Spaltfraktur Typ Magerl A 1 , stabiler Vorderkantenfraktur BWK 6 Typ Magerl A 1 , stabiler LWK 3 und LWK 5 Fraktur

Typ Magerl A 1 , instabiler Berstungsfraktur BWK 12 Typ Magerl B2 mit Frakturen der Processi

spinosi und der Bogenwurzeln BWK 9-12, instabile Fraktur LWK4 Typ Magerl A3 mit Thoraxtrauma mit Lungen kontusion und Scapulafraktur beidseits - Anosmie links - Vorbestehende Migräne ohne Aura (ICHD-II 1.1)

Bereits anlässlich der Voruntersuchung 2010 hätten aus neurologischer Sicht keine entscheidenden Defizite mehr bestanden. Entsprechend habe die Beschwer deführerin ihre Lehre erfolgreich absolviert. Im Vergleich zur Voruntersuchung sei die beklagte Beschwerdeprogredienz auf gefallen . Im Voruntersuch habe die Beschwerdeführerin bezüglich Kopfschmerzen an gegeben, grundsätzlich zweimal pro Woche Migräne zu habe

n. Gleichzeitig gebe es auch Monate , in denen sie keine Kopfschmerzen habe. Ausserdem habe si e damals Rückenschmerzen beklagt , im Nacken und am Übergang von der Brust- zur Lendenwirbelsäule lokalisiert, sowie starke Versp annungen in der Lendenwirbelsäul

e. Der Lokalbe fund habe eine sehr verhärtete Muskulatur paravertebral thorakal und lumbal passend zu den Beschwerden gezeigt . Zum damaligen Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben Übungen durch geführt, um die Rückenschmerzen zu therapieren . Die aktuell geklagten Schmerzen im Nacken-, Hals

- und Schul terbereich seien neu und der gesamte Habitus der Beschwerde führerin sei geprägt durch eine eher spärliche und wenig ausgebildete Musku la tur. Muskelverspannungen seien im Rahmen der aktuellen Untersuchung weder im Nacken noch am Rücken zu tasten gewesen . Zusammen mit der wenig affektiv dargestellten Betroffenheit bei der Schmerz- und Beschwerde schilderung falle es schwer, das Ausmass der Schmerzen und der Beeint rächtigung nachzuvollziehen. Aus neurologischer Sicht sei en bis auf die Anosmie links und Sensibilitätsstörung in Höhe Th6 kein krankhafter Be fund aus zuweisen. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Schwere des Ereignisses rein physisch neurologisch betrachtet weitgehend von den Unfallf olgen erholt. Allerdings bestehe ein reduzierter Trainingszustand, was mit dem subjektiven Gefühl der Schwäche korreliere und Grundlage der g eschilderten Beschwerden sein kö nn

e. Vor diesem Hintergrund

sei

dringend ein gezieltes körperliches Training auf zu nehmen, um vor allem mehr Haltungsmuskula tur aufzubauen und dem Gefühl der Schwäche entgegenzuwirken. Demgegenüber schein e die Beschwerde führerin

unbegründet

Angst davor zu habe n, die Unfallfolgen durch Sport zu verschlechtern. Die auf neurologischem Gebiet geklagten Beschwerden wie Kopf schmerzen und Schwindel seien

mit Blick auf den unauf fälligen neurologischen Befund als unspezifische Symptome anzusehen. Angesichts der geklagten Beschwerdeprogredienz könnten diese auch nicht mehr dire kt auf den Unfall zurückgeführt werden . Gerade nach schweren Kopfverletzungen würden Kopf schmerzen eher selten auf treten und sich phänomenologisch auch anders ausdrü cken als von der Beschwerdeführerin be schrieben . Weder die darge stellte Schmerzzunahme noch die subjektiv erlebte Verschlechterung der Arbeitsfähig keit seien aus neurologischer Sicht

erklärbar ( Urk. 9/477/5 ff.). 4.1 .4

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die beurteilenden Fachärzti nnen am 1 0. Mai 2013 zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe sich sowohl aus neurologischer als auch orthopädischer Sicht sehr gut erholt nach dem Unfall. Im Zusammenhang mit dem Bewegungsapparat bestünden keine Ein schränkungen mehr. Aus somatischer Sicht sei ihr eine Bürotätigkeit ganztags und mit voller Leistung zuzumuten. Aus psychiatrisc her Sicht stehe die Beschwer defüh rerin auf der Schwelle dazu , die sub jektiv erleb ten Beein trächtigungen ins Zentrum ihre s Lebens zu rücken. Als beeinträchtigend präsentiere sie im Wesent lichen Schmerzen, die sie als körperlich begründet verstanden wissen wolle. Neben der wahrscheinlich unabgeschlossenen Trauerreaktion auf den Tod ihrer Freundin würden regressive Tendenzen und das Verharren in der Spätadoleszenz auffallen. Bei genügender Motivation sollte sie in der Lage sein, einer Arbeitstä tigkeit zu 100 % nachzugehen. Soweit dennoch vereinzelt (d.h. an einzelnen Stunden pro Woche) gewisse Eins chränkungen aufträten , so könnten diese mit vermehrten Pausen aufgefangen werden (Urk.

9/476/3 f.). 4.2

Im interdisziplinären Gutachten vom 1 1. Dezember 2016 hielten die Gutachter folgende aktuelle Diagnosen fest ( Urk. 9/607/66): - Andere spezifische Angststörung (ICD-10: F 41.8) - Chronifiziertes Schmerzsyndrom im B e reich der Wirbelsäule mit zerviko zephaler Ausstrahlung und Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Exaz erbationen - Neuropathisches Schmerzsyndrom Th6/7 links und Anosmie links - Chronische Schmerzen thorakolumbaler Übergang und Lendenwirbelsäule - Chronische Zervikobrachialgie beidseits

Im Rahmen der psychiatrischen Anamnese führte die Beschwerdeführerin gegen über Dr. H.___

aus, ihre Eltern hätten sich «wieder einmal» getrennt. Auf die Frage nach wichtigen Veränderungen in ihrer Kindheit habe sie geschildert, vor knapp 10 Jahren hätten sich ihre Eltern fast getrennt , da die Mutter einen anderen Partner gehabt habe. Quasi in letzter Minute sei es doch nicht zur Trennung gekommen . Danach hätten ihre Eltern während etwa drei Jahren eine gute Zeit gehabt. D ie Beschwerdeführerin habe sich erinnert, dass sie im Alter von 5 Jahren

in einen Loyalitätskonflikt geraten sei , als sie ihre Mutter in Begleitung eines anderen Mannes gesehen, dies aber dem Vater nicht habe erzählen dürfen. Aktuell habe die Mutter wieder einen neuen Partner. Allerdings habe sie den Eindruck, dass es dem Vater derzeit besser gelinge, damit zurechtzukommen. Dieser sei ein ruhiger und introvertierter Mensch. Er hab ihr und ihren Geschwistern viel Frei raum gelassen und ihnen viel zugetraut. Die Beziehung zur Mutter und deren Persönlichkeit werde

vielschichtiger und problematische r beschrieben . Der Kon takt zur Mutter sei anhaltend eigenartig

und

geprägt

von all den Wechseln in der Familie. Die Beziehung zu ihrem vier Jahre älteren Bruder sei unkompliziert. Demgegenüber sei die Beziehung zu ihrer vier Jahre jüngere n Schwester zufolge

deren unterschiedliche n Charakteren erschwert . In schulischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin angegeben, während insgesamt sieben Jahre die Steiner Schule besucht zu haben. In de r 7. Klasse sei allerdings klar geworden, dass sie nichts mehr lerne. Die Eltern hätten dies mit «einer Krankheit» in Verbindung gebracht und sie mit Globuli behandelt.

Im Alter von 12 Jahren habe die Beschwerdeführ erin

angefangen zu kiffen und dies während der gesamten Ober stufenschulzeit fortgeführt. Die Eltern hätten das nicht akzeptiert und auch nicht verstanden. Gegen Ende der Schulzeit habe sie keine Ahnung gehabt, was s ie beruflich machen wolle, da sie zu nichts Lust verspürt habe . Schl iesslich habe sie sich für eine KV-Lehre entschieden, zumal dies eine solide Grundausbildung sei. Die Lehre habe sie nach dem gesundheitlich bedingten Unterbruch mit guten Schulabschlussnoten erfolgreich absolviert. Nach Abschluss der Berufsmittel schule 2013/2014 sei es zu einem eigentlichen Zusammenbruch gekommen. Plötzlich sei sie von akuter Übelkeit und anhaltendem Schwindel erfasst worden. Sie habe ständig erbrochen und sei erschöpft gewesen, zumal sie wegen des anhaltenden Schwindels zu wenig Schlaf bekommen habe. In dieser akuten Zeit habe sie auch Flüssignahrung bekommen und sei zu Hause rund um die Uhr, insbesondere von ihrem Vater, betreut worden. Nach zahlreichen Untersuchungen und Abklärungen sei von einer «somatoformen Störung» die Rede gewesen. In der Folge habe sie bei ihrem Hausarzt eine Psychotherapie angefangen und eine stationäre Behandlung in der Klinik J.___ angetreten. Schon am ersten Tag sei sie mit der Oberärztin in Konflikt geraten und daraufhin auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgetreten . Danach habe sie vorübergehend Cymbalta

(Antidepressiva) eingenommen und selbständig weder abgesetzt. Nach zweifacher Konsultation einer Notfallpsychiaterin sei es im Juni 2015 schliesslich zu einer Besserung gekommen. Aktuell verspüre sie noch einen leichten Schwindel. Dieser werde bei geselliger Ablenkung schwächer, bei schwierigen Themen hingegen stärker. Im September 2015 trat die Beschwerdeführerin eine mehrmonatig angedachte Reise nach Brasilien an. Dabei sei es ihr in den ersten drei Wochen gut geg angen. Sie sei mit ihrem Kolleg en unterwegs gewesen. Danach seien Übelkeit, Schwindel und Kopfschmerzen wieder aufgetreten. Da sie keine Medikamente dabeigehabt habe, sei es ihr auch psychisch schlechter gegangen, sodass sie bereits Ende Oktober nach Hause zurückgekehrt sei. Die antidepressive Medikation ( Cymbalta ) habe sie in Absprache mit dem Hausarzt im November 2015 wieder abgesetzt . Danach seien die Symptome (Übelkeit und Schwindel) wieder stärker geworden. Zudem hätten sich die Rückenschmerzen auf der Höhe der verletzten Stelle intensiviert und sie bemerke diesbezüglich eine gewisse Wetterfühligkeit. Insgesamt seien die psychosomatischen Beschwerden allerdings regredient . Der aktuell psychiatrisch behandelnde Hausarzt mit Zusatzausbildung kenne die ganze Familie und sei der Me inung , ihre Beschwerden stünden im Zusammenhang mit ihrer Entwicklung und dem Heranwachsen in dieser familiären Konstellation. Hiermit könne sie sich nicht einverstanden erklären . Daher sei sie auf der Suche nach einem neuen Arzt

( Urk. 9/607/29 ff.)

In objektiver Hinsicht notierte Dr. H.___

eine vitale Mimik und ein unbefangenes Lächeln sogleich bei der Begrüssung , welches belege, dass die Beschwerdeführerin den zwischenmenschlichen Kontak t gewohnt sei und auch einen kontinuierl ichen Umgang mit Menschen pflege . Ihre anfängliche Anspannung und Zurückhaltung habe sich schon nach wenigen Minuten gelegt . In der Folge habe die Beschwer deführerin flüssig und mit affektiv modulierter Stimme auch über k omplexere familiäre Belange berichten können ( Urk. 9/607/38 ff.) .

D ie erlebten Geschehnisse habe sie illustrativ darlege n und jeweils eine eigene Einschätzung dazu abgeben können. Die Beschwerdeführerin sei darum bemüht gewesen, ein eigenes Ver ständnis sichtbar werden zu lassen. Bezüglich Aufme rksamkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung hätten sich im Verlaufe des Interviews keine manifesten Beeinträchtigungen gezeigt , insbesondere keine Wortfindungsstörungen, anam nestischen Lücken bezüglich faktischer Details oder erkennbare Schwierigkeiten , die Erlebnisse in einen Zeitrahmen einzuordnen. Zu einem Abreissen oder Un ter bruch des Gesprächsfadens sei es nicht gekommen . A uch nach jeweils gut zwei Stunden konstant intensiver Beantwortung der Fragen hätten sich keine nennenswerten Anzeichen von Ermüdung und Erschöpfung ergeben.

Das Denken der Beschwerdeführerin und deren sprachlicher Ausdruck seien weitgehend unauffällig, kohärent, fliessend und durch strukturiertere Nachfragen des Refe renten in klaren Sinn bezügen geordnet gewesen . Auch hätten sich keine rlei Beeinträchtigungen des formalen Gedankenganges (Gedankendrängen, Ideen fluc ht oder Perseverationen) ergeben. Daraus werde ersichtlich , dass sich die Beschwerdeführerin offen , aber auch überlegt in ihren verbalen Mitteilungen aus zudrücken vermöge. Affektiv bestehe eine unauffällige Grundstimmung in mittlerer Stimmungslage, die sich in feinen Nua ncierungen der jeweiligen Thematik anpasse . Vitalitätsstörung en lägen nicht vor. Jedoch

habe eine erkenn bare ängstlich-eingefärbte Sorge bezüglich der gesundheitlichen und persönli chen Zukunft

bestanden , ebenso eine Verunsicherung hinsichtlich berufliche r Entscheidungen. Demgegenüber hätten sich keine pessi mistische Selbstherab setzung oder überwertig e Selbstan klage n gezeigt , wie dies bei depressiven Selbst wahrnehmungen regelhaft vorzufinden sei . Weiter bestünden weder m anifester Ä rge r noch tiefer Groll. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin

auch freudige und zufriedene Aspekte in ihrem Leben geschildert. Ein manifestes schweres depressives Zustandsbild, welches von einer ständigen, schuldhaften und nicht beeinflussbaren übermässigen Herabwürdigung geprägt sei , könne damit sowie aufgrund der erh obenen Befunde verneint werden . Im Mini-ICF- Rating notierte Dr. H.___

einzig betreffend die Durchhaltefähigkeit sowie Grupp enfähigkeit eine (leichte) Beeinträchtigung . Sodann führte er b ezugnehmend auf die psychiatri schen Vorakten

insbesondere aus, aktuell seien die Kriterien einer posttraumati schen Belastungsstörung (PTBS) nicht erfüllt . Rückblickend fänden sich zwar Hinweise darauf, dass die Kriterien zumindest teilweise vorgelegen hätten. Aller dings seien diese bereits im Frühjahr 2010 deutlich remittiert gewesen. Auch seien die geforderten Kriterien einer Anpassungsstörung im Sinne einer abnormen Trauer vorliegend mehrheitlich nicht erfüllt. Fraglich bleibe die Einschätzung der Grundpersönlichkeit der Beschwerdeführerin. In den Vorakten sei sie teilweise als sehr fröhliches, unbelastetes, von den Anforderungen des Lebens weitgehend befreites Mädchen/junge Frau geschildert worden, welches durch das Unfaller eignis jäh mit dem Ernst des Lebens konfrontiert worden sei. Diese Darstellung widerspreche indes de n Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Explora tion. Sowohl ein gewohnheitsmässiger Canabiskonsum seit dem 12.

Lebensjahr als auch der Eindruck der Eltern , wonach ihre 13-jährige Tochter «krank» und daraufhin sowohl homöopathisch als psychiatrisch behandelt worden sei, weise bereits in der damaligen Entwicklungszeit auf erhebliche Belastungen hin. Dies entspreche denn auch der Einschätzung ihrer Mutter, wonach die Beschwerde führerin sowohl «ein Sommervogel als auch ein Sorgenkind» gewesen sei. Soweit die persönliche Entwicklung der Beschwerdeführerin in den ersten Kinder- und Jugendjahren als unproblematisch und ungetrübt beschriebe werde, so werde doch ab dem 12./1 3. Lebensjahr eine psychische Verfassung ersichtlich, welche mit einem gewissen manifesten psychischen Leiden verbunden gewesen sei. Der Beginn des regelmässigen Kiffens im 1 2. Altersjahr und die Gewöhnung an Nikotin würden das Ausmass der Neugier in diesem Altersabschnitt übersteigen. Aus fachärztlicher Sicht stelle sich die Frage, ob damit nicht schon im Sinne einer Selbsttherapie einer Angstproblematik begegnet worden sei. Aktenkundig sei fer ner, dass letztere bereits vor dem Unfallereignis an einem Mischtyp von Spannungskopfschmerzen und Migräne gelitten habe.

Die Angaben der Beschwerdeführerin würden

ausserdem auf spezifische Problembereiche

hinwei sen , die in der Fachliteratur als Risikofaktoren dafür bekannt seien, im späteren Leben manifeste psychopathologische Leidenszustände oder gar psychiatrische Erkrankungen zu beg ünstigen . Mithin habe die Beschwerdeführerin die Beziehung der Eltern über Jahre hinweg als wenig stabil und wechselhaft beschrieben. Wenngleich beide Eltern darum bemüht gewesen seien, ihre elterli chen Verpfl ichtungen trotz der partners c h aftlichen Differenzen zu erfüllen, so würden die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin darauf hinweisen, dass sie als Kind gewissen Loyalitätskonflikten ausgesetzt gewesen sei. Bis heute sei die Beziehung zur Mutter davo n geprägt . Die beklagten Beschwerden in Form von Schwindel, Übelkeit, Magenbeschwerden und Schlafstörungen liessen sich einer Angststörung zuordnen. Dr. B.___ habe bereits 2013 darauf hingewiesen, dass die geklagten Zukunftsängste an die Situation vor dem Unfall ereign is anknüpften und die bestehende psychische Symptomatik nicht auf struk turell objektivierbare Folgen des Unfallereignisses zurück zuführen seien . Viel mehr sei von regressiven Tendenzen und Problemen in der Spätadoleszenz auszugehen . Zudem habe Dr. B.___

bereits 2013 klar festgehalten, die psychiatrische Beeinträchtigung begründe keine andauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit . Bei der 2015 seitens der Klinik J.___ diagnostizierten atypischen Anorexia Nervosa (ICD-10 F: 50.1) handle es sich um eine eigenstän dige psychiatrische Erkrankung ohne kausalen Zusammenhang mit dem Unfall ereignis aus dem Jahre 200 9. Erkrankungen aus dem Formenkreis der Anorexien stünden

pathogenetisch häufig im Kontext mit Schwierigkeiten in der Identitäts findung sowie dysfunktionalen Familienstrukturen . Zusammenfassend könne die vorliegende Symptomatik diagnostisch als eigenständige, unfallfremde Angster krankung eingeordnet werden. Mit Blick auf die dokumentierten Entwicklungs beeinträchtigungen in der Spätadoleszenz weise die Beschwerdeführerin hierzu eine persönliche D i sposition auf . Ihre subjektive Schmerzwahrnehmung und Schmerzpräsentation zeige zudem eine Somatisierungste ndenz . Mithin werde eine Tendenz erkennbar, körperliche Beschwerden, die nicht durch somatisch-pathologische Befunde erklärbar seien, zu erleben und auszudrücken, sie körper lichen Ursachen zuzuschreiben und diesbezüglich medizinische Hilfe zu bean spruchen . Hierfür ursächlich sei im vorliegenden Fall eine eigenständige psychiatrische Erkrankung, nämlich die Angststörung. Das Phänomen des «Angstaffektes» sei in neurobiologisch-evolutionären Prozessen tief verwurzelt, um über neuroendokrine und neuronale Vermittlerprozesse wesentliche Überle bensprozesse in Ganz zu setzen. Entsprechend könnten sich Angsterkrankungen über Somatisierungen manifestieren . Zudem zeige sich bei Somatisierungsten denzen , dass die bewussten Entscheidungen - wie bei der Beschwerdeführerin

- vor dem Hintergrund eines besorgt-ängstlichen Schonverhaltens von Kogni tionen der Vermeidung, de r Regression und der Leistungsminderung beeinflusst werden ( Urk. 9/607/38 ff. , Urk. 9/607/70 ) .

Beim neurologischen Gutachter habe die Beschwer deführerin

Schmerzen im Nacken-, Schulter- und im Bereich der gesamten Wirbelsäule

sowie wechselnde Schmerzen in den Kniegelenken und aktuell im rechten Ellbogen geschildert ( Urk. 9/586/28). Die Schulter- und Nackenschmerzen seien immer vorhanden und würden sich belastungsabhängig verstärken. Kopfschmerzen habe sie ni cht jeden Tag. Starke Kopfschmerzen gingen mit eine r leichte n Übelkeit einher , ohne Erb rechen und /oder Sehstörungen, jedoch mit dem Bedürfnis nach Ruhe und Dun kelheit . Sodann leide sie an den Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule . Seit dem Unfall habe sie auch weniger Gefühl im behaarten Kopfbereich. Zudem ver spüre sie seit ein paar Monaten ein vermehrtes intermittierendes Einschlafgefühl an der linken Körperseite. Seit ca. einem halben Jahr nach dem Unfall habe sie auch immer wieder ein Gefühl eines übersäuerten Magens, weshalb sie bisweilen auch aufwache. Die starke Übelkeit würde tagsüber die Nahrungsaufnahme ver hindern. Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben eine Essstörung entwickelt. Die Ärzte seien der Meinung, die Magenbeschwerden könnten auch Stress bedingt sein. Aktuell bestünden keine somatisch ausgerichteten Therapien ( Urk. 9/586/27 ff.).

Im Rahmen seiner Befundung notierte der neurologische Facharzt, die Beschwer deführerin wirke im Gespräch und Verhalten neuropsychologisch unauffällig und psychisch ausgeglichen . Sie habe keine relevante n kognitive n Probleme und ein neuropsychologisch un auffälliges Leistungsprofil gezeigt . Trotz der nicht uner heblichen Hirnverletzung bestehe aus neurologischer Sicht insgesamt ein sehr erfreulicher Verlauf. Im Bereich der Hirnnerven sei eine Anosmie links bei Normosmie rechts zu vermerken . Diese stehe wohl im Zusammenhang dem ope rativen Eingriff ( Frontobasisrevision ) und sei folglich

unfallbedingt. Diesbezüg lich sei der Endzustand erreicht; mit einer Erholung der Riechfunktion links sei nicht mehr zu rechnen. Auf der Ebene der Wirbelsäule und Extremitäten bestehe eine unfallbedingte Radikulopathie im Sinne eines sensorischen Ausfalls auf der linken Seite, assoziiert mit einem neuropathischen Schmerzsyndrom. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einem multilokulären Schmerzsyndrom mit teilweise somatoform anmutenden Beschwerden, so zum Beispiel in der Bauchregion und in Form von neurologisch aktuell nicht objektivierbaren Schwindelbeschwerden. In diesem Zusammenhang sei im Einklang mit den Vorakten

eine Somati sierungstendenz und dazu passend eine erhöhte Selbstbeobachtung mit längeren Berichten über körperliche Probleme in diversen Körperregionen aufgefallen. Dies sei sowohl bei der Beurteilung der Schmerzen im Kopf-

und Wirbelsäulenbereich als auch der links hemikorporellen se nsorischen Phänomene zu berücksichtigen. Letztere seien denn auch anatomisch inkorrekt verortet und klinisch widersprüch lich geschildert worden. Diesbezüglich ergebe sich auch aus den Vorakten kein kohärentes Bild . Zusammenfassend bestehe eine unfallkausale , dauerhafte Schädigung des Nervus

olfactorius links und der thorakalen Nervenwurzeln Th6/7 links, wobei letzteres aktuell nicht im Vordergrund stehe. Die festgest ellten Gesundheitsschäden führten nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsf ähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Aller dings

resultiere daraus ein Integritätsschaden von insgesamt 10 % (7.5 % auf grund der Anosmie links und 2.5 % zufolge der Neuropathie Th6/7, Urk. 9/586/37 ff.).

Gegenüber der Neuropsychologin gab die Beschwerdeführerin an, seit anfangs Jahr an psychis chen Problemen zu leiden. Dabei stünden neben einer Depression «psychosomatische Reaktionen» im Vordergrund. Aktuell merke sie den Wetter umschlag und verspüre Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich sowie einen Druck im Kopf. Generell würde es ihr im Sommer und bei schönem Wetter besser

gehen . Ihre geistige Leistungsfähigkeit sei seit dem Unfall eigentlich immer gut gewesen. Das Hauptproblem seien ihrer Meinung nach nicht kognitive Einschrän kungen, sondern ihr Körper, insbesondere der Bauch. Mithin habe sie oft stress bedingte Bauchschmerzen, Mühe zu essen und darob auch eine gewisse Essstö rung entwickelt. Ein weiteres Problem sei ihre psychische Verfassung. Zudem leide sie nebst den Kopf- und Rückenschmerzen auch an Schwindel (Urk.

9/610/2).

In objektiver Hinsicht hielt die beurteilende Neuropsychologin fest, sowohl die Sprache als auch die Sprachprosodie der Beschwerdeführerin seien im Gespräch unauffällig gewesen. Ihre psychomotoris che Geschwindigkeit und das Arb eits tempo seien durchschnittlich bis überdurchschnittlich. Ebenso hätten sich die basalen Prozesse der längerfristigen Aufmerksamkeitsaktivierung und Auf rec ht erhaltung als intakt erwiesen. Mithin hätten sich während der gut drei stün digen Untersuchung weder Konzentrationsdefiz ite noch eine erhöhte Ablenk bar keit oder signifikante Ermüdungserscheinungen mit Konzentrations abfällen beobach ten lassen . Auch die Qualität der Leistungen sei hinsichtlich der Genauig keit und Ausdauer unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe eine sorgfältige und über legte Arbeitsweise gezeigt. Ausserdem habe sie engagiert und ausdauernd gearbeitet und sich stets um gute Leistungen bemüht . Hinweise auf eine vermin derte Leistungsmotivation oder Anst rengungs bereitschaft hätten sich weder in der Verhaltensbeobach tung noch in den Symptomvalidie rungstests oder im Leistungsprofil ergeben. Im Testverfahren

habe sich ein homogenes Testleistungs profil mit durchschnittlichen bis vereinzelt überdurchschnittlichen Leistungen im attentional -exekutiven, mnestischen, sprachlich - spra chassoziier ten sowie visu ell-rä umlichen und -konstruktiven Bereich ergeben . Dazu kon kordant - und weit gehend kongruent mit der Einschätzung und Beurteilung vom Juli 2010 am Schweizerischen Epilepsieze ntrum - verfüge die Beschwerde führerin über ein all gemeines kognitives Leistungsvermögen im Normbereic h (Gesamt-IQ 103). Besondere Stärken bestünden in den Bereichen Verarbeitungs geschwindig keit sowie im mnestischen Bereich (insbesondere in der verbalbetonten Lern- und Abruffähigkeit) . Auf Verhalt ensebene habe die Beschwerdeführerin

bei erhaltener Schwingungsfähigkeit und adäquatem Antrieb

leicht bedrückt und nachdenklich gewirkt . Sodann habe sie eine angenehme Art und eine adäquate zwischen menschliche und soziale Kompetenz gezeigt . Im Fragebogenverfahren zur emo tionalen Kompetenz und emotional en Intelligenz (EKF-S) seien in allen Dimensionen (Erkennen und Verstehen fremder und eigener Emotionen, Regula tion und Kontrolle eigener Emotionen, emotionale Expressivität) unauffällige Gesamtwerte zu vermerken . In der Einschätzung ihres gegen wärtigen Befindens durch die Selbstbeurteilungsskala depressiver Symptome (BDI) habe sich eine deutliche, klinisch relevante Ausprägung der depressiv en Symptomatik ergeben . In diesem Zu sammenhang sei auf die separate psychiatrische Untersuchung zu verweisen . Im Testleistungsprofil hätten sich jedenfalls keine augenscheinlichen resp. psychometrisch signifikanten , nachweisbaren negativen Ausw irkungen durch mögliche affektive Phänomene im Sinne von attentionalen Fluktuationen oder Leistungs-Schwankungen objektivieren lassen . Zusammen fassend figuriere das allgemeine kognitive Leistungsvermögen im Normbereich und bestehe ein ausgeglich enes neuropsychologisches Profil, ohne Hinweise für residuelle , kognitive Beeinträchtigungen als Folg e der schweren traumatischen Hirn ver letzung. Im Vergleich zur neurop sychologischen Untersuchung im Juli 2010 am Schweizeri schen Epilepsie-Zentrum lägen damit testpsychologisch weitgeh end übereinstimmende Ergebnisse bei sogar nor malisiertem resp. nun unauffälligem (gut durchschnittlichem) Leistungswert in der verbal- phonolo gischen Ideenpro duktion vor. Entsprechend verneinte die beurteilende Neuro psychologin eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer kauf männischen Tätigkeit ( Urk. 9/610/3 ff.).

Anlässlich der orthopädischen Anamnese habe die Beschwerdeführerin eine starke Wetterfühligkeit betreffend die Wirbelsäule beklagt; Kälte sei von morgens bis abends mit Schmerzen verbunden. Im Bereich des thorakalen Übergangs ver spüre sie auf der linken Seite einen ziehenden Schmerz entlang des unteren Rippenbogens. Diese verstärkten sich beim Sitzen, bei längerem Stehen sowie beim Tragen von Lasten und bei längerem Gehen (mehr als 20 Minuten).

Ebenfalls schmerzhaft seien Tätigkeiten in vornüber gebeugter Haltung . Daneben bestün den in den Arm ausstrahlende Spannungskopfschmerzen occipital bis

frontal reichend, etwa alle 2-3 Wochen . Zudem leide sie an ausstrahlenden Nacken schmerzen, welche sich bei Tätigkeiten der Arme über der Schulterhorizontale verstärkten . Auf einer Schmerzskala habe d ie Beschwerdeführerin die Nacken schmerzen bei 7 von 10, die thorakolumbalen

Ü bergan gsbeschwerden bei 7 von 10 und Schmerzen in der Lendenwirbelsäule bei 4 von 10 skaliert. Entsprechend stünden die permanenten Nackenschmerzen im Vordergrund gefolgt von den Beschwerden des thorakolumbalen Ü berganges und zuletzt der Lendenwirbel säule . Trotz starker Schmerzen nehme sie keine Schmerzmittel , zumal diese nicht helfen würden . Mithin fühle sie sich abgehärtet gegen Schmerzmittel. Auch bestünden in somatischer Hinsicht derzeit keine spezifischen Therapien, da ihr diese in der Vergangenheit nichts gebracht hätten ; weder aktive noch passive Physiotherapie, Krafttraining, Osteopathie, medizinische Massagen, Kinesiologie, Akupunktur oder Bauchtanz hätten geholfen. Derzeit mache sie auch keine Fitness

( Urk. 9/611/4 f. ).

Der orthopädische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Polytraumas zweifelsohne eine schwere Verletzung der Wirbel säule auf mehreren Etagen der Halswirbelsäule, Brust- und Lendenwirbelsäule erlitten. Diese seien inzwischen knöchern ausgeheilt und zeig t en zum Zeitpunkt der Begutachtung eine stabile Situation. Posttraumatische degenerative Veränder ungen in der Lendenwirbe lsäule und im thorakolumbalen Ü bergang seien kaum feststellbar und es bestünden ausdrücklich keine neurologischen Ausfälle an Armen und Beinen . Auch seien ausstrahlende Beschwerden in den Beinen ver neint worden. Die beschriebenen ausstrahlenden Beschwerde n in die Arme seien nicht vergesellschaftet mit neu rologischen Ausfällen. Die Wirbelsäule sei

zumin dest für leichte körperliche Arbeiten belastbar , so dass hinsichtlich leichte r Tätig keiten ohne Heben schwerer Lasten zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Vordergrund stehe

ein multifaktorielles Geschehen mit psychischen Verarbeitungsstörungen , wofür auf die psychiatrische Expertise zu verweisen sei. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ein Integritäts schaden von 20-30% zu konstatieren ( Urk. 9/611/8 ff.).

Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, aus inter disziplinärer Sicht bestünden keine relevanten Einschränkungen hinsichtlich einer körperlich leichten kaufmännischen Tätigkeit, ohne Heben von schweren Lasten. Sodann bestehe eine Integritätseinbusse von insgesamt 35 % (10 % neu rologisch, 25 % orthopädisch; Urk. 9/607/72 , Urk. 9/607/74 ). 5 . 5 .1

Das polydisziplinäre Gutachten vom 1 1. Dezember 2016 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten , den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchun gen vom 2 1. August, 2.,

1 1. und 23.

September 2015 sowie 2 3. Februar

und 1 1. März 2016 ( Urk. 9/607/3) . Die Gutachter haben ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und diffe renziert begründet, zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.7). 5 .2

Die in den somatischen Teilgutachten festgestellten Diagnosen und Arbeitsfähig keitsbeurteilungen blieben bes chwerdeweise unbestritten. Strit tig und zu prüfen sind demgegenüber die Feststellungen im psychiatrischen Teilgutachten und ins besondere die aus interdisziplinärer Sicht festgestellte Arbeitsfähigkeit. 5 .2.1

Zunächst erfolgen p sychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermes sensfrei, weshalb verschiedene medizinisch-psychiatri sche Interpreta ti onen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge gangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, Erw . 5.1). Insofern lassen sich unterschiedliche Qualifikationen eines psychiatrischen Beschwerdebildes erklären. Sodann hat Dr. H.___

in aus führlicher und einlässlicher Auseinandersetzung mit den verbindlichen Kriterien des ICD-10 nachvollziehbar begründet, weshalb er abweichend von

frühere n Diagnosen das aktuelle Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) sowie Anpassungsstörung im Sinne einer abnormen Trauerreaktion (ICD-10: F 43.28) verneinte (Urk. 9/607/46 ff. ).

Damit konkordant hat

auch der behandelnde Dr. M.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , bereits im Verlaufsbericht vom 4. Oktober 2011 das Vorliegen einer PTBS ausdrück lich verneint und einen Status nach Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) diagnostiziert ( Urk. 9/349 ;

vgl. auch Verlaufsbericht vom 2 8. Mai 2012, Urk. 9/427 ; vgl. ausserdem Telefonnotiz vom 1 9. September 2011, wonach der behandelnde Dr. N.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, mitteilte, die Beschwerdeführerin habe keine PTBS. Sie sei lediglich von Natur aus extrovertiert und temperamentvoll. Eine psychotherapeutische Behandlung sei nicht indiziert, Urk. 9/322 ).

Daran ändert auch d ie im Austrittsbericht des Rehak lini k

J.___ vom 1 5. Mai 2015 notierte PTBS nichts. Insbesondere lässt der Bericht objektiv erhobene Befunde und damit jegliche diagnostische Begrün dung vermissen. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin die Klinik noch vor Abschluss der diagnostischen Phase auf eigenen Wunsch verlassen hat ( Urk. 9/579/1 f.). Gegen die diagno stische Einordnung von Dr. H.___

hat die Beschwerdeführerin

denn auch nichts vorgebracht . Ebenso wenig hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, sie sei aus psychiatrischen Gründen nicht oder nur ein geschränkt arbeitsfähig.

Im Gegenteil führte sie bei Dr. H.___ aus , seit Juni 2015 gehe es ihr besser. Aktuell verspüre sie lediglich noch einen leichten Schwindel ( Urk. 9/607/35). 5 .2.2

Die im verhaltensneurologischen/neuropsychologischen Teilgutachten notierte deutliche, klinische relevante Ausprägung der depressiven Symptomatik fusst auf der eigenen Einschätzung der Beschwerdeführerin, ist mithin Ergebnis einer Selbstbeurteilungsskala (vgl. Urk. 9/610/6 f.). Freilich ist das Vorliegen einer nach Massgabe der einschlägigen ICD-10 Kriterien zu beurteilenden depressiven Symptomatik mit Krankheitswert damit nicht ausgewiesen. Zur diagnostischen Einordnung verwies die beurteilende Neuropsychologin denn auch korrekterweise auf die psychiatrische Expertise. Darin hielt Dr. H.___ im Einklang mit den objektiv erhobenen Befunden keine Diagnose aus dem depressiven Formenkreis fest. Gleichwohl hat er das Vorliegen einer Depression (oder anderen psychiatri schen Erkrankung) diskutiert und seine Konklusion nachvollziehbar begründet ( Urk. 9/607/58). Damit erweist sich der Einwand, Dr. H.___

habe sich mit dem Vorliegen einer « pos ttraumatischen Depression» nicht auseinander gesetzt ( Urk. 1 Ziff. 17), als unbegründet. Ganz abgesehen davon wurde eine Depression in der gesamten medizinischen Aktenlage nie fachärztlicherseits

aus gewiesen. Dazu passend hat sich die Beschwerdeführerin weder in psycho pharmako

- noch psycho therapeutischer Hinsicht je eine r konsequent und länger andau ernde n Behandlung unterzogen . 5.2.3

Dem Vorbringen ,

Dr. H.___

habe das traumatische Unfallereignis bagatellisiert , kann nicht gefolgt werden .

Zunächst hat Dr. H.___ darauf hingewiesen, retro spektiv bestünden durchaus Anhaltspunkte dafür, dass spezifische Merkmale einer PTBS zumindest teilweise vorhanden gewesen seien. Diese hätten indes bereits im Frühjahr 2010 eine deutliche Remission erfahren ( Urk. Urk. 9/60 7/48). Sodann stehen seine psychiatrische Würdigung

der familiären Ausgangslage sowie Interpretation des Canabiskonsums

und die gestützt darauf notierte per sönliche Disposition der Beschwerdeführerin zur Entwicklung psychischer Leiden

nicht in Bezug zum Unfallereignis , geschweige denn ist damit dessen Schwere in Frage stellt . Im Übrigen hat auch Dr. B.___ bereits 2013 auf Paralle len zwischen dem psychiatrischen Beschwerdebild nach dem Unfall und ihrem Verhalten vor d em Unfallereignis einerseits sowie der Grundpersönlichkeit der Beschwerdeführerin andererseits hingew iesen (vgl. E. 4. 1 .2). Mit Blick auf die vorliegend interessierende und abzuklärende Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Bes chwerdeführerin im Zeitraum

ab

Fallabschluss (Juli 2012) bis zum angefoch t enen Entscheid ist im Übrige n unerheblich, ob diese bereits im Alter von 12 oder 13 Jahren an einer Angstsymptomatik ge litten hatte. Insofern geht auch der Ein wand , Dr. H.___

habe letzteres nicht abschliessend belegt , ins Leere. 5.2.4

Sodann monierte die Beschwerdeführerin , Dr. H.___ habe

die einschlägige Fach literatur betreffend Risikofaktoren für die Entwicklung psychischer Leiden nicht zitiert ( Urk. 1 Ziff. 10 S. 5) . Dass jeder gutachterliche Hinweis auf die Fachlitera tur mit entsprechenden Zitaten belegt sein muss, ergibt sich nicht aus höchstrich terlichen Praxis zur Beweiseignung medizinischer Expertisen (vgl.

E.

1.5) . Im Übrigen ist

– erst recht mit Blick auf die gleichzeitig geäusserte Kritik an der Weitschweifigkeit und schweren Lesebarkeit ( Urk. 1 Ziff. 8) –

zweifelhaft, ob letzteres bei konsequenter Durchführung der Sache und Lesbarkeit

fachärztlicher Expertisen dienlich wäre. 5.2.5

Anlässlich der aktenkundig von allen Gutachtern unterzeichneten Gesamtbeur teilung ( Urk. 9/608/1 f.)

- der weitere Vorwurf, das Zustandekommen eines Gesamtkonsens sei fraglich (Urk. 1 Ziff. 23), zielt mithin ebenfalls ins Leere -, attestierten die beurteilenden Fachärzte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, kaufmännischen Tätigkeit, ohne s chweres Lastenheben (vgl. damit korrelierend das versicherungsmedizini sche, interdisziplinäre Gutachten vom 1 0. Mai 2013, Urk. 9/476/3) . Die beschwer deweise vorgebrachten Ausführungen zu den Erstellungsdaten der Teilgutachten sowie die gestützt darauf gehegte Vermutung, der orthopädische Gutachter habe anlässlich der Konsensbeurteilung an Gedächtnisschwund und/oder Ignoranz gelitten, sind

unbehelflich . Weiterung en dazu erübrigen sich.

5.2.6

Soweit die Beschwerde führerin geltend

macht, sie sei aus körperlichen Gründen lediglich zu 50 % a rbeits f ähig, so ist dies medizinisch nicht ausgewiesen . Dass sie

– nach Darstellung in der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 3 f ., vgl. demgegenüber Urk. 9/607/34 , wonach sie 2013/2014 im 60 % -Pensum die Berufsmittelschule absolviert und sich zeitgleich zu 30 % beruflich engagiert habe ) – seit dem Unfall nie

zu einem höheren Pensum als

50 %

leistungsfähig gewesen sein soll ,

sagt selbstredend nichts über ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aus. 5.2.7

Endlich lässt sich

weder der Stellungnahme ihrer Eltern vom 2 2. Januar 2017 noch dem Schreiben

von Dr. N.___

vom 2 0. September 2017 ( Urk. 3/3, Urk.

16) etwas zum Vorteil der Beschwerdeführerin ab leiten . Insbesondere hat Dr. N.___ weder die diagnostische Einordnung von Dr. H.___ in Frage gestellt noch eine psychiatrisch oder sonst

wie geartete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postu liert . Ganz abgesehen davon steht sein e Darstellung

gemäss Schreiben vom 2 0. September 2017 , wonach die Beschwerdeführerin nach dem schweren Unfall relevante –

jedoch nicht weiter konkretisierte - psychische Probleme entwickelt habe, i n

eklatantem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen und Stellung nahmen ( vgl. Urk. 9/322 ; vgl. auch Telefonnotiz vom 7. Januar 2011, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres guten Befindens eine Psychotherapie als unnötig erachte und ihr auch seitens Dr. N.___ nicht dazu gerate n worden sei, Urk. 9/2016; vgl. ausserdem Besprechungsprotokoll vom 2. März 2011, wonach es der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben psychisch gut gehe, sie keine psychologische Behandlung wünsche und letzteres von Dr. N.___ unterstützt werde, Urk. 9/228/1 sowie die Telefonnotiz vom 7.

April 2011, wonach Dr. N.___ mitgeteilt habe, bei der Beschwerdeführerin werde es immer ein «Auf und Ab» geben. Eine psychologische Behandlung dränge sich nicht auf, Urk. 9/242 , vgl. sch l iesslich Urk. 9/607/36, wonac h das psychiatrische Beschwer debild nach Auffassung von Dr. N.___ in Zusammenhang mit der Entwicklung und familiären Konstellation der Beschwerdeführerin stehe ). 5.3

Zusammenfassend ist gestützt auf das interdisziplinäre Gut achten vom 11. Dezember 2016 erstellt, dass die Beschwerde führerin

jedenfalls seit August 2015 (Datum erste Untersuchung) als kaufmännisch Angestellte , ohne schweres Lastenheben zu 100 %

arbeitsfähig ist . Sodann ist gestützt auf die unbestritten gebliebene, hinreichend aufschlussreiche und in allen Belangen den recht spre chungsgemässen Anforderungen als genügend (vgl. E. 1.6) zu betrachtende kreis ärz tliche interdisziplinäre B eurteilung vom 1 0. Mai 2013 auch in retrospektive r Hinsicht seit dem Fallabschluss keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen.

Aufgrund der insoweit beweiskräftigen medi zini schen Aktenlage b esteht – entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin ( Urk. 1 S. 2 und Ziff. 26) – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

6 .1

Da der Prozess indes nicht als aussichtslos betrachtet werden kann und die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 de s Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt sind (vgl. Urk. 4, Urk. 5/1-19 ), ist das Gesuch vom 9. Juni 2017 zu bewillig en und Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, zum unentgeltlichen Rechts beistand zu bestellen.

Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädi gung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4

GSVGer ). 6.2

Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier ist nach § 34 Abs. 3 GSVGer (vgl. auch Verfü gung vom 1 9. Juli 2017, Disp .-Ziffer 2, Urk. 14 ) beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.--/Stunde mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Juni 2017 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die 1992 geborene X.___

absolvierte bei der Y.___ eine kaufmännische Lehre im 1. Lehrjahr und war daher bei der Suva obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert , als sie

a m 1 . Juni 2009 als Beifahrerin einen Verkehrsunfall erlitt

(vgl. Akten der Kantonspolizei Zürich , Urk. 9/20/1-35 ) . Daraufhin wurde sie mit dem Re ttungsdienst in s Kantonsspital Z.___

verbracht, wo die erstbehandelnden Ärzte ein mittelschw eres Schädelhirnt rauma mit Kon tusions blutungen und Schädelfrakturen, ein schweres Wirbelsäulen trauma mit multiplen Frakturen sowie ein Thoraxtrau m a mit Lungen kontusion und Skapulafrakturen beidseits diagnostizierten ( Urk. 9/10/1). Auf die

konserva tive Therapie des Schädelhirntraumas mit initialer Stabilisierung

folgte die postprimäre Versorgung des Wirbelsäulentraumas (vgl. Operations be richt e , Urk. 9/11 /1 ff. ).

Eine ebenfalls beifahrende Freundin der Beschwerde führerin erlitt anlässlich des Verkehrsunfalls tödliche Verletzungen und verstarb noch am Unfalltag im Spital ( Urk. 9/93/87 ff.). Am 2 3. Juni 2009 wurde die Ver sicherte bei gutem Allgemein zustand zur vierwöchige n stationäre n Rehabilitation in das

A.___ (vgl.

Konsiliarbericht vom 24.

August 2009, Urk. 9/28/1 ff., vgl. auch psychologischer Abschlussbericht vom 1 6. Juni 2010, Urk. 9/139/2 f.) verlegt, mit anschliessender ambulante r Langzeit physiotherapie ( Urk. 9/25). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Versicherungsleistungen. Eine i m September 2009 festgestellte progre diente segmentale Instabilität C3/C4 mit bewegungsabhängiger, neurologischer Symptomatik ( Urk. 9/36/2 f.) hatte eine weitere Operation

zur Folge (Operations bericht vom 2. November 2009, Urk. 9/53 , vgl. auch Austrittsbericht Z.___ vom 4. November 2009, Urk. 9/54 ). In somatischer Hinsicht notierten die behandeln den Ärzte in Anbetracht der schweren Verletzungen einen erfreulichen Verlauf ( Urk. 9/10/2 f., Urk. 9/28/7, Urk. 9/333/1, Urk. 9/248/2 , Urk. 9/476/1 ). Demge genüber

beklagte die Versicherte seit Herbst 2009

zunehmend psychologische Schwierigkeiten verbunden mit Übelkeit und Magenbeschwerden ( Urk. 9/57, Urk. 9/59 , Urk. 9/69 ). Verschiedentlich aufgenommene psychotherapeutische Behandlungen brach sie jeweils nach kurzer Zeit ab ( Urk. 9/92, Urk. 9/427, Urk. 9/607/13). Mit Datum vom 29. Januar 2010 wurde der Lehrvertrag mit der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen im gegenseitige n

Einverständnis per 28. Februar 2010 aufgelöst . Gleichzeitig verblieb die Versicherte vom 1. März bis 3 1. Juli 2010 als Praktikantin im Lehrb etrieb ( Urk. 9/83 f.). Im August 2010 nahm sie die Lehre mit Einstieg ins zweite Lehrjahr wieder auf ( Urk. 9/153, Urk. 9/148) und schloss diese im Juli 2012 erfolgreich ab ( Urk. 9/437, Urk. 9/439 ).

Bei intermittierend beklagten psychologischen Schwierigkeiten wurde die Versi cherte wiederholt neuropsychologisch und psychiatrisch abgeklärt (vgl.

psychiatri sche Untersuchungsberichte von Dr. B.___ , Fach ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. Juli 2010 und 2 0. Juni 2011, Urk. 9/150, Urk. 9/289; Untersuchungsbericht des Instituts C.___ vom1 5. Juli 2010, Urk. 9/145; psychiatrischer Untersuchungsbericht von Dr.

D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, protraumacare , vom 1 0. Dezember 2010, Urk.

9/207; vgl. auch psychiatrische Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 5. Dezember 2011, Urk. 9/356). Dabei wurde im Wesentlichen eine Anpassungs störung diagnostiziert (ICD-10: F 43.22, Urk. 9/150/19, Urk. 9/207/7). Im April 2011 führte Dr.

E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, eine kreis ärztliche Untersuchung durch (Untersuchungs bericht vom 1 9. April 2011, Urk. 9/248). Mit Schreiben vom 2 2. August 2012 stellte die Suva die bisher erbrachten Versicherungsleistungen per 3 1. Juli 2012 ein ( Urk. 9/440). V on August 2012 bis Ende Juni 2013

war die Versicherte als kaufmännisch e A nge stellte bei der F.___

(40 % ) sowie

G.___

(20 % ) arbeit s tätig

( Urk. 9/402/2, Urk. 9/535, Urk. 9/607/26 , Urk. 9/607/34 ) . 2013/2014 absolvierte sie berufsbegleitend die Berufsmittelschule ( Urk. 9/607/34) . Im April 2013 erfolgte eine versicherungsinterne inter diszi plinäre (Orthopä d ie/Neurologie/Psychiatrie) Abschlussu ntersuchung (Unter su chungs berichte vom 2 4. April und 1 4. Mai 2013 sowie interdisziplinäre Gesamt beurteilung vom 1 0. Mai 2013,

Urk. 9/474 f f .). In psychiatrischer Hinsicht hielt Kreisärztin Dr. B.___ eine Anpassungs störung im Sinne einer abnormen Trauer reaktion und regressives Verhalten mit Tendenzen zum Verharren in der Spät adoleszenz fest (ICD-10: F43.23 und F 43.24, Urk. 9/475/13). M it Verfügung vom 2 0. Juni 2013 verneinte die Suva bei vollständig wiedererlangter Arbeitsfähigkeit einen Rentenanspruch. Gleichzeitig sprach sie der Versicherten eine Integritäts e ntschädigung auf der Basis einer Inte gritäts ei n busse von 27.5 % zu ( Urk. 9/494). Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. August 2013 Einsprache ( Urk. 9/506) . Daraufhin holte die Suva das inter disziplinäre Gutachten (Psychi at rie/Orthopädie/Neurologie/ Neuro psycholo gie) vom 1 1. Dezember 2016

von Dr.

H.___ , Facharzt FMH für Psyc hiatrie und Psychotherapie und feder führender Gutachter ( Urk. 9/586 f. , 9/607 ff. ) ein . Bei persistierenden

Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule unterzog sich die Versicherte zwischenzeitlich eine r neurologische n Rehabilitation i n der Rehak lini k

I.___ . Ausserdem trat sie

vor dem Hintergrund des beklagten Beschwerdebildes mit Übelkeit, Schw indel, Appetitlosigkeit, Diarrhoe, Schlaf probleme n, Energielosigkeit und Kopfschmerzen ein ganzheitlich orientierte s , interdisziplinäres Behandlungsprogramm für psycho soma tische Erkrankungen in der Rehak lini k

J.___ an (vgl. Austritts bericht e

vom 10. September 2013 und 1 5. Mai 2015 ,

Urk. 9/511, Urk. 9/579 ). M it Einspracheentscheid

vom 11. Mai 2017 hielt die Suva daran fest, es bestehe kein Rentena nspruch . Demgegenüber sprach sie der Versicherten in teilweise r Gut heissung ihrer Einsprache eine Integritätsent schädigung auf der Basis einer Integritätse inbusse von 35 % zu (Urk.

2) .

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1. Juni 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG (ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselb ständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVG) ausübt (Art. 1 UVV).

E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt.

E. 1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungs rechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfall be dingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.6 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4 ) . Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2 4. Februar 2016 und der (undatierten) Erklärung zum interdisziplinären Konsens 10 Monate vergan gen, zumal das psychiatrische Teilgutachten vom 1 1. Dezember 2016 datiere. Vor diesem Hintergrund sei es durchaus möglich, dass sich der orthopädische Gut achter nach so langer Zeit nicht mehr an die Details seiner Untersuchung habe erinnern können oder sich nicht mehr darum gekümmert habe. Jedenfalls sei ein derart eklatanter Widerspr u ch nicht annehmbar. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Integritäts entschädigung auf der Basis einer Integritäts einbusse von 35 % werde nicht angefochten ( Urk. 1).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 1 1. Dezember 2016

sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Mangels unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bestehe kein Rentenanspruch. H insichtlich der Integritätsent schädigung sei gestützt auf das Gutachten vom 1 1. Dezember 2016 von einer Integritäts einbusse von insgesamt 35 % auszugehen. Eine höhere Integritätsein busse sei indes nicht ausgewiesen ( Urk. 2) .

E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden sei ihr eine berufliche Tätigkeit von mehr als 50 % nicht möglich . Dies ergebe sich auch aus ihrer Erwerbsbiographie. Auf die interdisziplinäre Kon sensbeurteilung der fachärztlichen Gutachter , wonach sie zu 100 % arbeitsfähig sei,

könne nicht abgestellt werden . Das psychiatrische Teilgutachten sei weit schweifig, wenig systematisch, schwer lesbar und verliere sich in Einzelheiten. Weiter seien die Ausführungen und Schlussfolgerungen von Dr.

H.___

wider sprüchlich, lückenhaft , unseriös und nicht nachvollziehbar . Dies gelte sowohl betreffend den medizinischen Sachverhalt als auch die Kausalität. Insbesondere seien die traumatischen Unfallereignisse bagatellisiert und die Beschwerdeführe rin in ebenso fälschlicher- wie verletzender Weise als Haschisch konsumierendes Sorgenkind dargestellt worden, welches auch ohne den Unfall dieselben Probleme entwickelt hätte. Weiter - so Dr. H.___ - bes tünden Risikofaktoren, welche gemäss Fachliteratur dafür bekannt seien, im späteren Leben manifeste psycho pathologische Leidenszustände oder eigentliche psychische Erkrankungen her vorzurufen. Dabei habe er es indes unterlassen, die hierfür einschlägige Fachlite ratur zu zitieren. Ausserdem sei fraglich, inwiefern eine homöopathische bzw. psychiatrische Behandlung im Alter von 12 Jahren eine Angststörung vermuten la ssen könne. Vielmehr handle es s ich hierbei lediglich um eine Vermutung, wel che Dr. H.___ nicht belegt habe. Zudem sei die im verhaltensneurologi schen/neuropsychologischen Teilgutachten erwähnte deutliche und klinisch rele vante Ausprägung der depressiven Symptomatik im Hauptgutachten von Dr. H.___ weder erwähnt noch abgeklärt worden. Zusammenfassend sei gestützt auf das orthopädische Teilgutachten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zuzusprechen . Daran ändere auch die interdisziplinäre Konsensbeurteilung nichts.

Mithin seien z wischen dem orthopädischen Teilgutachten datierend vom

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und führte ergä n z e n d aus, die Einwände gegen das psychiatrische Teilgut achten seien ungerechtfertigt . Vielmehr sei der 74-seitige Expertenbericht detail liert, seriös und nachvollziehbar begründet. Ausserdem basiere die persönlich keitsbezogene Einschätzung des psychiatrischen Gutachters auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und korreliere mit den Feststellungen in den Vorakten . Mithin habe auch Kreisärztin Dr. B.___ 2013 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe «ganz wesentlich Mühe, sich dem Erwachsenenle ben zu stellen und die notwendigen Schritte ins Erwachsenenleben zu tun». In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vom 1 0. Mai 2013 seien regressive Tendenzen und das Verharren in der Spätadoleszenz vermerkt worden. Die geklagten Zukunftsängste knüpften an ihre Situation vor dem Unfallereignis an. Diese Einschätzung teile auch der behandelnde Hausarzt . Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig . Sodann habe der orthopädische Teilgutachter lediglich festgehalten, die Beschwerde führerin sei mindestens zu 50 % arbeitsfähig in ihrer angestammten Tätigkeit. Damit habe er sich im Teilgutachten zum zeitlichen Umfang noch nicht genau festgelegt. Im Rahmen der Konsensbeurteilung seien die beurteilenden Fachärzte schliesslich übereingekommen, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dies sei in Anbetracht der aus somatischer Sicht optimalen Genesung nachvollziehbar

und stehe da rüber hinaus im Einklang mit den

kreisärztlichen orthopädische n

Untersuchungen vom 1 4. Mai 2013 und 1 2. Dezember 201 3. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, sich 2013/2014 beruflich weiterzubilden, wobei sie zu 60 % die Berufsmittelschule besucht habe und gleichzeitig zu 30 % erwerbstätig gewesen sei ( Urk. 8 S. 4 ff.)

E. 3 Die mit Einspracheentscheid vom 1 1. Mai 2017 zugesprochene Integritätsent schädigung hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt (vgl. Urk. 1 Ziff. 27). Strittig und zu prüfen bleibt ein allfälliger Rentenanspruch.

E. 4.1 .4

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die beurteilenden Fachärzti nnen am 1 0. Mai 2013 zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe sich sowohl aus neurologischer als auch orthopädischer Sicht sehr gut erholt nach dem Unfall. Im Zusammenhang mit dem Bewegungsapparat bestünden keine Ein schränkungen mehr. Aus somatischer Sicht sei ihr eine Bürotätigkeit ganztags und mit voller Leistung zuzumuten. Aus psychiatrisc her Sicht stehe die Beschwer defüh rerin auf der Schwelle dazu , die sub jektiv erleb ten Beein trächtigungen ins Zentrum ihre s Lebens zu rücken. Als beeinträchtigend präsentiere sie im Wesent lichen Schmerzen, die sie als körperlich begründet verstanden wissen wolle. Neben der wahrscheinlich unabgeschlossenen Trauerreaktion auf den Tod ihrer Freundin würden regressive Tendenzen und das Verharren in der Spätadoleszenz auffallen. Bei genügender Motivation sollte sie in der Lage sein, einer Arbeitstä tigkeit zu 100 % nachzugehen. Soweit dennoch vereinzelt (d.h. an einzelnen Stunden pro Woche) gewisse Eins chränkungen aufträten , so könnten diese mit vermehrten Pausen aufgefangen werden (Urk.

9/476/3 f.).

E. 4.1.1 Aus orthop ädischer

Sicht stellte Kreisärztin Dr.

K.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie , folgende Diagnosen ( Urk. 9/474/8): - Mittelschweres Schädelhirntrauma - St abile sagittale HWK4 Fraktur Typ Magerl A 1 - S tabile Vorderkantenfraktur BWK6 Typ Magerl A 1 - Stabile Frakturen LWK3 und LWK5 Typ Magerl A 1 - Instabile Berstungsfraktur BWK12 Typ Magerl B2 - Frakturen der Processi

spinosi und der Bogenwurzeln BWK9 bis BWK12 - Instabile Fraktur LWK4 Typ Magerl A3 bei/mit: - Status nach dorsaler Instru mentierung TH11 bis L 1 und Aufrichtung der Th 1 2 Fraktur

und Instrumentierung L3 bis L5 mit Aufrichtung der LWK4 Fraktur am 8.6.2009 - Status nach transthorakaler Spondylodese Th 1 O bis Th 1 2 mittels Titan- - Wirbelkörperersatz und autologer Spongiosa am 9.6.2009 - Status nach ventraler Fusion C3/C4 mit PEEK-Cage u nd HWS-Platte am 26.10.2009 bei progredienter segmentaler Instabilität C3/C4 - Status nach Metallentfernung lumbal von L3-L5 am 26.10.2009

Betreffend die Wirbelsäule sei das Resultat nach dem Unfall vom 1. Juni 2009 aus o rthopädisch-radiologischer Sicht sehr gut. Klinisch bestehe keine Ein schrän kung des Bewegungsapparat es . Auch hätten sich keine Zeichen einer Nervenwur zelkompression oder einer anderweitigen neurologischen oder einer relevanten orthopädischen Problematik an der Wirbelsäule und an den Schultern ergeben . Die beklagten Schmerzen im Bereich des Rückens, des Nackens sowie im Bereich der Schultern

seien aus orthopädisch- traumatologischer Sicht nicht erklärbar. Vielmehr liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine somato forme Schmerz störung vor . Aus orthopädischer Sicht

sei eine Büro t ätigkeit ganztags und mit voller Leistung zumutbar. Dies gelte auch für jede andere leichte, wech selbelastende Frauenarbeit (Gewichte b is 5 kg). Selbstver ständlich sei bei der Bild schirma rbeit auf eine gute Ergonomie zu achten , in klusive Stehpult ( Urk. 9/474/3 ff.) .

E. 4.1.2 In psychiatrischer Hinsicht notierte

Dr. B.___ eine Anpassungs stö rung im Sinne einer abnormen Trauerreaktion und regressives Verhalten mit Tendenzen zum V erharren in der Spätadoleszenz ( ICD-10: F 43.22 und F43.24, Urk. 9/475/13).

Die Beschwerdeführerin habe sich sowohl körperlich als auch kognitiv erstaunlich schnell und verhältnismässig gut vom Unfall erholt . Demgegenüber hätten sich im Verlauf gewisse Auffällig keiten bei der Verarbeitung emotionaler und af fek tiver Signale ergeben . Ärztlicherseits seien

zunächst psyc hische Sekundär folgen des erlit tenen Traumas dokumentiert worden , allenfalls auch in Form eine r Inter aktion mit einer vorbestehenden leichten Schwäche in die sem Bereich. Gleichzei tig habe die Beschwerdeführerin das Angebot einer psychiatrischen-psychothe rapeutischen Behandlung, insbesondere einer Aufarbeitung und Trauer um die Freundin trotz wiederholter Versuche nicht wirklich nutzen können . Bereits im Rahmen der Voruntersuchung im Mai 2011 hätten Ängste im Vorder grund gestanden.

Dabei fussten die Prüfungsängste auf Ängste n vor dem nun anstehen de n Lebensabschnitt ; das Erwach senenleben mit der Herausforde rung,

das eigene Leben selbst in die Hand zu nehmen. Bereits damals habe sich die Frage nach der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis gestellt ,

mithin nach ihre r Grundpersönlichkeit. Nach fremdanamnestischen Angaben ihrer Mutter

habe diese

bereits vor dem Unfallereignis unter Span nungskopfschmerzen bzw. einem Mi schtyp

von Spannungskop fschmerzen und Migräne gelitten. Sodann sei s eitens des Leh rarbeitsplatzes und den Ausbildungsverantwortlichen v erschiedentlich erwähnt worden, bereits vor dem Unfallereig nis sei e s zu Fehl zeiten gekom men und seien Motivation und Konzentration am A rbeitsplatz nicht immer ganz zu friedenstellend ausgefallen. Mit der Näherung des Lehrabschlusses hätten die Fehlzeiten deutlich zugenommen und die Beschwerdeführerin habe paralle l dazu zunehmend über Schmerzen geklagt und Schonung verlangt . Auch anlässlich der Voruntersuchungen 2010 und 2011 habe

die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Kopf, Nacken, Rücken und Schultern geklagt. Bei näherem Nachfragen sei jedoch deutlich geworden , dass sich h inter den Schmerzen Ängste verbergen würden . Aktuell falle auf, dass die Beschwerdeführerin wenig er Bereit schaft gezeigt habe, über sich nachzudenken und sich diesen Ängsten, der Trauer und gelegentlich auftauchenden Erinnerungen an die Vergangenheit zu stellen. Vielmehr

habe sie ihre Schmerzen und Körperbeschwerden - gut vorbereitet -

als Folgen der körperlichen Einsc hränkungen präsentiert , um den Blick nicht auf zugrundliegende psyc hische Probleme zu eröffnen . Mithin habe sie ihre

Beschwerden als Faktum dargestellt, dessen Folgen eine nicht mehr zu hinterfra gende Leistungseinschränkung sein sollte n . In Ergänzung zu den geklagten Schmerzen an Kopf, Nacken, Schulter und Rücken sei die Liste der vorgetragenen Körperbeschwerden eindrücklich gewesen ; Einschlafstörunge n, Durchschlafstö rungen, Verminderung der Libido, Ü belkeit, Schwindel, Bauchweh bzw. unange nehme Bauchgefühle. Aus psychiatrischer Sicht entspreche diese Liste vielen unspezifischen somatischen Be schwerden , welche relativ weit verbreitet seien in der Allgemeinbevölkerung . Die Bauchbeschwerden liessen sich aber auch mit der Angst , dem Leben nicht gewachsen sein zu können, in Verbindung bringen, und erinnerten an Klagen über Bauchweh im Ki ndesalter, die häufig Ausdruck eines äng stlich depressiven Rückzugs seien . Sodann liesse eine ganze Reihe weitere r

Hinweise

auf regressive Tendenzen bei der Beschwerdeführerin schliessen : Ihre Äusserung en , sie könne (aus körperlichen Gründen) keinen Haus halt führen mit Waschen, Putzen, etc., nicht den eigenen Lebensunterhalt verdienen, (deshalb) nicht bei den Eltern ausziehen und mit dem Freund einen gemeinsamen Haushalt gründen, nicht ganze Tage, oder gar Wochen und Monate ein Arbeitsleben durch stehen (ohne Fehlzeiten). Dazu passe auch die einzig explizit und spürbar formu lierte Angst, dem Lebe n nicht gewachsen zu sein. Die enge kollegial freundschaft liche Beziehung zum Ex-Freund, dem Unfallverursacher und engen Freund ihres jetzigen Partners, und zu weiteren sehr naheste henden Menschen aus der Zeit vor dem Unfallereignis imponiere als Teil einer jugendlichen Peer-Gruppe, sodass sich die Frage stelle , ob nicht auch die Beziehung zu ihrem aktuellen Lebensgefährten eher dem Verharren in einer jug endlichen Peer-Gruppe entspreche

als einer erwachsenen Paarbezie hung . Ihre Lehre habe die Beschwerdeführerin mit viel Unterstützung a bgeschlossen . Im Anschluss daran habe

sie sich aber nicht eine Stelle entsprechend ihrem Lehrabschluss gesucht , sondern in Qualifikation und Prozentsatz deutlich darunter, sodass sie auch hier den Schritt ins Erwachsenen leben nicht wirklich gewagt habe. Über längere Zeit hätten die Beschwerdeführe rin und ihr Hausarzt eine Schonzeit bis Abschluss der Lehre postuliert. Aktuell entstehe indes der Eindruck , erstere gehe davon aus, die Schonzeit gehe

unfall bedingt über den Lehrabschluss hinaus und dass sie aktuell sogar noch deutlich mehr eingeschränkt sei als bisher. Demgegenüber seien weder das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der aktuellen Untersuchung noch das Ausmass ihrer Klagen nachvollziehbar. Zusammenfassend bestünden regressive Tendenzen und Hinweise auf eine gewisse Unreife der nunmehr 21 jährige n Beschwerde führerin. Hierbei zeigten sich eindeutig e

Bezüge zu ihrer Grundpersönlichkeit

und ihrem Verhalten vor dem Unfallereignis

( Urk. 9/475/14 ff.)

E. 4.1.3 Kreisärztin Dr.

L.___ , Fachärztin FMH für Neurologie und Psychiatrie , hielt folgende Diagnosen fest ( Urk. 9/477/5): - Kopf schmerz bei Medikamentenübergebrauch (ICHD-II 8.2.3) bei bildge bend nachgewiesenen strukturellen Hirnläsionen nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma am 01.06 . 2009 - Neuropathisches Schmerzsyndrom mit residuellen Sensibilitätsstörungen Höhe Th6 nach operativer Versorgung eines schweren Wirbelsäulentrau mas mit stabiler sagittaler HWK 4 Spaltfraktur Typ Magerl A 1 , stabiler Vorderkantenfraktur BWK 6 Typ Magerl A 1 , stabiler LWK 3 und LWK 5 Fraktur

Typ Magerl A 1 , instabiler Berstungsfraktur BWK 12 Typ Magerl B2 mit Frakturen der Processi

spinosi und der Bogenwurzeln BWK 9-12, instabile Fraktur LWK4 Typ Magerl A3 mit Thoraxtrauma mit Lungen kontusion und Scapulafraktur beidseits - Anosmie links - Vorbestehende Migräne ohne Aura (ICHD-II 1.1)

Bereits anlässlich der Voruntersuchung 2010 hätten aus neurologischer Sicht keine entscheidenden Defizite mehr bestanden. Entsprechend habe die Beschwer deführerin ihre Lehre erfolgreich absolviert. Im Vergleich zur Voruntersuchung sei die beklagte Beschwerdeprogredienz auf gefallen . Im Voruntersuch habe die Beschwerdeführerin bezüglich Kopfschmerzen an gegeben, grundsätzlich zweimal pro Woche Migräne zu habe

n. Gleichzeitig gebe es auch Monate , in denen sie keine Kopfschmerzen habe. Ausserdem habe si e damals Rückenschmerzen beklagt , im Nacken und am Übergang von der Brust- zur Lendenwirbelsäule lokalisiert, sowie starke Versp annungen in der Lendenwirbelsäul

e. Der Lokalbe fund habe eine sehr verhärtete Muskulatur paravertebral thorakal und lumbal passend zu den Beschwerden gezeigt . Zum damaligen Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben Übungen durch geführt, um die Rückenschmerzen zu therapieren . Die aktuell geklagten Schmerzen im Nacken-, Hals

- und Schul terbereich seien neu und der gesamte Habitus der Beschwerde führerin sei geprägt durch eine eher spärliche und wenig ausgebildete Musku la tur. Muskelverspannungen seien im Rahmen der aktuellen Untersuchung weder im Nacken noch am Rücken zu tasten gewesen . Zusammen mit der wenig affektiv dargestellten Betroffenheit bei der Schmerz- und Beschwerde schilderung falle es schwer, das Ausmass der Schmerzen und der Beeint rächtigung nachzuvollziehen. Aus neurologischer Sicht sei en bis auf die Anosmie links und Sensibilitätsstörung in Höhe Th6 kein krankhafter Be fund aus zuweisen. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Schwere des Ereignisses rein physisch neurologisch betrachtet weitgehend von den Unfallf olgen erholt. Allerdings bestehe ein reduzierter Trainingszustand, was mit dem subjektiven Gefühl der Schwäche korreliere und Grundlage der g eschilderten Beschwerden sein kö nn

e. Vor diesem Hintergrund

sei

dringend ein gezieltes körperliches Training auf zu nehmen, um vor allem mehr Haltungsmuskula tur aufzubauen und dem Gefühl der Schwäche entgegenzuwirken. Demgegenüber schein e die Beschwerde führerin

unbegründet

Angst davor zu habe n, die Unfallfolgen durch Sport zu verschlechtern. Die auf neurologischem Gebiet geklagten Beschwerden wie Kopf schmerzen und Schwindel seien

mit Blick auf den unauf fälligen neurologischen Befund als unspezifische Symptome anzusehen. Angesichts der geklagten Beschwerdeprogredienz könnten diese auch nicht mehr dire kt auf den Unfall zurückgeführt werden . Gerade nach schweren Kopfverletzungen würden Kopf schmerzen eher selten auf treten und sich phänomenologisch auch anders ausdrü cken als von der Beschwerdeführerin be schrieben . Weder die darge stellte Schmerzzunahme noch die subjektiv erlebte Verschlechterung der Arbeitsfähig keit seien aus neurologischer Sicht

erklärbar ( Urk. 9/477/5 ff.).

E. 4.2 Im interdisziplinären Gutachten vom 1 1. Dezember 2016 hielten die Gutachter folgende aktuelle Diagnosen fest ( Urk. 9/607/66): - Andere spezifische Angststörung (ICD-10: F 41.8) - Chronifiziertes Schmerzsyndrom im B e reich der Wirbelsäule mit zerviko zephaler Ausstrahlung und Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Exaz erbationen - Neuropathisches Schmerzsyndrom Th6/7 links und Anosmie links - Chronische Schmerzen thorakolumbaler Übergang und Lendenwirbelsäule - Chronische Zervikobrachialgie beidseits

Im Rahmen der psychiatrischen Anamnese führte die Beschwerdeführerin gegen über Dr. H.___

aus, ihre Eltern hätten sich «wieder einmal» getrennt. Auf die Frage nach wichtigen Veränderungen in ihrer Kindheit habe sie geschildert, vor knapp 10 Jahren hätten sich ihre Eltern fast getrennt , da die Mutter einen anderen Partner gehabt habe. Quasi in letzter Minute sei es doch nicht zur Trennung gekommen . Danach hätten ihre Eltern während etwa drei Jahren eine gute Zeit gehabt. D ie Beschwerdeführerin habe sich erinnert, dass sie im Alter von 5 Jahren

in einen Loyalitätskonflikt geraten sei , als sie ihre Mutter in Begleitung eines anderen Mannes gesehen, dies aber dem Vater nicht habe erzählen dürfen. Aktuell habe die Mutter wieder einen neuen Partner. Allerdings habe sie den Eindruck, dass es dem Vater derzeit besser gelinge, damit zurechtzukommen. Dieser sei ein ruhiger und introvertierter Mensch. Er hab ihr und ihren Geschwistern viel Frei raum gelassen und ihnen viel zugetraut. Die Beziehung zur Mutter und deren Persönlichkeit werde

vielschichtiger und problematische r beschrieben . Der Kon takt zur Mutter sei anhaltend eigenartig

und

geprägt

von all den Wechseln in der Familie. Die Beziehung zu ihrem vier Jahre älteren Bruder sei unkompliziert. Demgegenüber sei die Beziehung zu ihrer vier Jahre jüngere n Schwester zufolge

deren unterschiedliche n Charakteren erschwert . In schulischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin angegeben, während insgesamt sieben Jahre die Steiner Schule besucht zu haben. In de r 7. Klasse sei allerdings klar geworden, dass sie nichts mehr lerne. Die Eltern hätten dies mit «einer Krankheit» in Verbindung gebracht und sie mit Globuli behandelt.

Im Alter von 12 Jahren habe die Beschwerdeführ erin

angefangen zu kiffen und dies während der gesamten Ober stufenschulzeit fortgeführt. Die Eltern hätten das nicht akzeptiert und auch nicht verstanden. Gegen Ende der Schulzeit habe sie keine Ahnung gehabt, was s ie beruflich machen wolle, da sie zu nichts Lust verspürt habe . Schl iesslich habe sie sich für eine KV-Lehre entschieden, zumal dies eine solide Grundausbildung sei. Die Lehre habe sie nach dem gesundheitlich bedingten Unterbruch mit guten Schulabschlussnoten erfolgreich absolviert. Nach Abschluss der Berufsmittel schule 2013/2014 sei es zu einem eigentlichen Zusammenbruch gekommen. Plötzlich sei sie von akuter Übelkeit und anhaltendem Schwindel erfasst worden. Sie habe ständig erbrochen und sei erschöpft gewesen, zumal sie wegen des anhaltenden Schwindels zu wenig Schlaf bekommen habe. In dieser akuten Zeit habe sie auch Flüssignahrung bekommen und sei zu Hause rund um die Uhr, insbesondere von ihrem Vater, betreut worden. Nach zahlreichen Untersuchungen und Abklärungen sei von einer «somatoformen Störung» die Rede gewesen. In der Folge habe sie bei ihrem Hausarzt eine Psychotherapie angefangen und eine stationäre Behandlung in der Klinik J.___ angetreten. Schon am ersten Tag sei sie mit der Oberärztin in Konflikt geraten und daraufhin auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgetreten . Danach habe sie vorübergehend Cymbalta

(Antidepressiva) eingenommen und selbständig weder abgesetzt. Nach zweifacher Konsultation einer Notfallpsychiaterin sei es im Juni 2015 schliesslich zu einer Besserung gekommen. Aktuell verspüre sie noch einen leichten Schwindel. Dieser werde bei geselliger Ablenkung schwächer, bei schwierigen Themen hingegen stärker. Im September 2015 trat die Beschwerdeführerin eine mehrmonatig angedachte Reise nach Brasilien an. Dabei sei es ihr in den ersten drei Wochen gut geg angen. Sie sei mit ihrem Kolleg en unterwegs gewesen. Danach seien Übelkeit, Schwindel und Kopfschmerzen wieder aufgetreten. Da sie keine Medikamente dabeigehabt habe, sei es ihr auch psychisch schlechter gegangen, sodass sie bereits Ende Oktober nach Hause zurückgekehrt sei. Die antidepressive Medikation ( Cymbalta ) habe sie in Absprache mit dem Hausarzt im November 2015 wieder abgesetzt . Danach seien die Symptome (Übelkeit und Schwindel) wieder stärker geworden. Zudem hätten sich die Rückenschmerzen auf der Höhe der verletzten Stelle intensiviert und sie bemerke diesbezüglich eine gewisse Wetterfühligkeit. Insgesamt seien die psychosomatischen Beschwerden allerdings regredient . Der aktuell psychiatrisch behandelnde Hausarzt mit Zusatzausbildung kenne die ganze Familie und sei der Me inung , ihre Beschwerden stünden im Zusammenhang mit ihrer Entwicklung und dem Heranwachsen in dieser familiären Konstellation. Hiermit könne sie sich nicht einverstanden erklären . Daher sei sie auf der Suche nach einem neuen Arzt

( Urk. 9/607/29 ff.)

In objektiver Hinsicht notierte Dr. H.___

eine vitale Mimik und ein unbefangenes Lächeln sogleich bei der Begrüssung , welches belege, dass die Beschwerdeführerin den zwischenmenschlichen Kontak t gewohnt sei und auch einen kontinuierl ichen Umgang mit Menschen pflege . Ihre anfängliche Anspannung und Zurückhaltung habe sich schon nach wenigen Minuten gelegt . In der Folge habe die Beschwer deführerin flüssig und mit affektiv modulierter Stimme auch über k omplexere familiäre Belange berichten können ( Urk. 9/607/38 ff.) .

D ie erlebten Geschehnisse habe sie illustrativ darlege n und jeweils eine eigene Einschätzung dazu abgeben können. Die Beschwerdeführerin sei darum bemüht gewesen, ein eigenes Ver ständnis sichtbar werden zu lassen. Bezüglich Aufme rksamkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung hätten sich im Verlaufe des Interviews keine manifesten Beeinträchtigungen gezeigt , insbesondere keine Wortfindungsstörungen, anam nestischen Lücken bezüglich faktischer Details oder erkennbare Schwierigkeiten , die Erlebnisse in einen Zeitrahmen einzuordnen. Zu einem Abreissen oder Un ter bruch des Gesprächsfadens sei es nicht gekommen . A uch nach jeweils gut zwei Stunden konstant intensiver Beantwortung der Fragen hätten sich keine nennenswerten Anzeichen von Ermüdung und Erschöpfung ergeben.

Das Denken der Beschwerdeführerin und deren sprachlicher Ausdruck seien weitgehend unauffällig, kohärent, fliessend und durch strukturiertere Nachfragen des Refe renten in klaren Sinn bezügen geordnet gewesen . Auch hätten sich keine rlei Beeinträchtigungen des formalen Gedankenganges (Gedankendrängen, Ideen fluc ht oder Perseverationen) ergeben. Daraus werde ersichtlich , dass sich die Beschwerdeführerin offen , aber auch überlegt in ihren verbalen Mitteilungen aus zudrücken vermöge. Affektiv bestehe eine unauffällige Grundstimmung in mittlerer Stimmungslage, die sich in feinen Nua ncierungen der jeweiligen Thematik anpasse . Vitalitätsstörung en lägen nicht vor. Jedoch

habe eine erkenn bare ängstlich-eingefärbte Sorge bezüglich der gesundheitlichen und persönli chen Zukunft

bestanden , ebenso eine Verunsicherung hinsichtlich berufliche r Entscheidungen. Demgegenüber hätten sich keine pessi mistische Selbstherab setzung oder überwertig e Selbstan klage n gezeigt , wie dies bei depressiven Selbst wahrnehmungen regelhaft vorzufinden sei . Weiter bestünden weder m anifester Ä rge r noch tiefer Groll. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin

auch freudige und zufriedene Aspekte in ihrem Leben geschildert. Ein manifestes schweres depressives Zustandsbild, welches von einer ständigen, schuldhaften und nicht beeinflussbaren übermässigen Herabwürdigung geprägt sei , könne damit sowie aufgrund der erh obenen Befunde verneint werden . Im Mini-ICF- Rating notierte Dr. H.___

einzig betreffend die Durchhaltefähigkeit sowie Grupp enfähigkeit eine (leichte) Beeinträchtigung . Sodann führte er b ezugnehmend auf die psychiatri schen Vorakten

insbesondere aus, aktuell seien die Kriterien einer posttraumati schen Belastungsstörung (PTBS) nicht erfüllt . Rückblickend fänden sich zwar Hinweise darauf, dass die Kriterien zumindest teilweise vorgelegen hätten. Aller dings seien diese bereits im Frühjahr 2010 deutlich remittiert gewesen. Auch seien die geforderten Kriterien einer Anpassungsstörung im Sinne einer abnormen Trauer vorliegend mehrheitlich nicht erfüllt. Fraglich bleibe die Einschätzung der Grundpersönlichkeit der Beschwerdeführerin. In den Vorakten sei sie teilweise als sehr fröhliches, unbelastetes, von den Anforderungen des Lebens weitgehend befreites Mädchen/junge Frau geschildert worden, welches durch das Unfaller eignis jäh mit dem Ernst des Lebens konfrontiert worden sei. Diese Darstellung widerspreche indes de n Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Explora tion. Sowohl ein gewohnheitsmässiger Canabiskonsum seit dem 12.

Lebensjahr als auch der Eindruck der Eltern , wonach ihre 13-jährige Tochter «krank» und daraufhin sowohl homöopathisch als psychiatrisch behandelt worden sei, weise bereits in der damaligen Entwicklungszeit auf erhebliche Belastungen hin. Dies entspreche denn auch der Einschätzung ihrer Mutter, wonach die Beschwerde führerin sowohl «ein Sommervogel als auch ein Sorgenkind» gewesen sei. Soweit die persönliche Entwicklung der Beschwerdeführerin in den ersten Kinder- und Jugendjahren als unproblematisch und ungetrübt beschriebe werde, so werde doch ab dem 12./1 3. Lebensjahr eine psychische Verfassung ersichtlich, welche mit einem gewissen manifesten psychischen Leiden verbunden gewesen sei. Der Beginn des regelmässigen Kiffens im 1 2. Altersjahr und die Gewöhnung an Nikotin würden das Ausmass der Neugier in diesem Altersabschnitt übersteigen. Aus fachärztlicher Sicht stelle sich die Frage, ob damit nicht schon im Sinne einer Selbsttherapie einer Angstproblematik begegnet worden sei. Aktenkundig sei fer ner, dass letztere bereits vor dem Unfallereignis an einem Mischtyp von Spannungskopfschmerzen und Migräne gelitten habe.

Die Angaben der Beschwerdeführerin würden

ausserdem auf spezifische Problembereiche

hinwei sen , die in der Fachliteratur als Risikofaktoren dafür bekannt seien, im späteren Leben manifeste psychopathologische Leidenszustände oder gar psychiatrische Erkrankungen zu beg ünstigen . Mithin habe die Beschwerdeführerin die Beziehung der Eltern über Jahre hinweg als wenig stabil und wechselhaft beschrieben. Wenngleich beide Eltern darum bemüht gewesen seien, ihre elterli chen Verpfl ichtungen trotz der partners c h aftlichen Differenzen zu erfüllen, so würden die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin darauf hinweisen, dass sie als Kind gewissen Loyalitätskonflikten ausgesetzt gewesen sei. Bis heute sei die Beziehung zur Mutter davo n geprägt . Die beklagten Beschwerden in Form von Schwindel, Übelkeit, Magenbeschwerden und Schlafstörungen liessen sich einer Angststörung zuordnen. Dr. B.___ habe bereits 2013 darauf hingewiesen, dass die geklagten Zukunftsängste an die Situation vor dem Unfall ereign is anknüpften und die bestehende psychische Symptomatik nicht auf struk turell objektivierbare Folgen des Unfallereignisses zurück zuführen seien . Viel mehr sei von regressiven Tendenzen und Problemen in der Spätadoleszenz auszugehen . Zudem habe Dr. B.___

bereits 2013 klar festgehalten, die psychiatrische Beeinträchtigung begründe keine andauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit . Bei der 2015 seitens der Klinik J.___ diagnostizierten atypischen Anorexia Nervosa (ICD-10 F: 50.1) handle es sich um eine eigenstän dige psychiatrische Erkrankung ohne kausalen Zusammenhang mit dem Unfall ereignis aus dem Jahre 200 9. Erkrankungen aus dem Formenkreis der Anorexien stünden

pathogenetisch häufig im Kontext mit Schwierigkeiten in der Identitäts findung sowie dysfunktionalen Familienstrukturen . Zusammenfassend könne die vorliegende Symptomatik diagnostisch als eigenständige, unfallfremde Angster krankung eingeordnet werden. Mit Blick auf die dokumentierten Entwicklungs beeinträchtigungen in der Spätadoleszenz weise die Beschwerdeführerin hierzu eine persönliche D i sposition auf . Ihre subjektive Schmerzwahrnehmung und Schmerzpräsentation zeige zudem eine Somatisierungste ndenz . Mithin werde eine Tendenz erkennbar, körperliche Beschwerden, die nicht durch somatisch-pathologische Befunde erklärbar seien, zu erleben und auszudrücken, sie körper lichen Ursachen zuzuschreiben und diesbezüglich medizinische Hilfe zu bean spruchen . Hierfür ursächlich sei im vorliegenden Fall eine eigenständige psychiatrische Erkrankung, nämlich die Angststörung. Das Phänomen des «Angstaffektes» sei in neurobiologisch-evolutionären Prozessen tief verwurzelt, um über neuroendokrine und neuronale Vermittlerprozesse wesentliche Überle bensprozesse in Ganz zu setzen. Entsprechend könnten sich Angsterkrankungen über Somatisierungen manifestieren . Zudem zeige sich bei Somatisierungsten denzen , dass die bewussten Entscheidungen - wie bei der Beschwerdeführerin

- vor dem Hintergrund eines besorgt-ängstlichen Schonverhaltens von Kogni tionen der Vermeidung, de r Regression und der Leistungsminderung beeinflusst werden ( Urk. 9/607/38 ff. , Urk. 9/607/70 ) .

Beim neurologischen Gutachter habe die Beschwer deführerin

Schmerzen im Nacken-, Schulter- und im Bereich der gesamten Wirbelsäule

sowie wechselnde Schmerzen in den Kniegelenken und aktuell im rechten Ellbogen geschildert ( Urk. 9/586/28). Die Schulter- und Nackenschmerzen seien immer vorhanden und würden sich belastungsabhängig verstärken. Kopfschmerzen habe sie ni cht jeden Tag. Starke Kopfschmerzen gingen mit eine r leichte n Übelkeit einher , ohne Erb rechen und /oder Sehstörungen, jedoch mit dem Bedürfnis nach Ruhe und Dun kelheit . Sodann leide sie an den Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule . Seit dem Unfall habe sie auch weniger Gefühl im behaarten Kopfbereich. Zudem ver spüre sie seit ein paar Monaten ein vermehrtes intermittierendes Einschlafgefühl an der linken Körperseite. Seit ca. einem halben Jahr nach dem Unfall habe sie auch immer wieder ein Gefühl eines übersäuerten Magens, weshalb sie bisweilen auch aufwache. Die starke Übelkeit würde tagsüber die Nahrungsaufnahme ver hindern. Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben eine Essstörung entwickelt. Die Ärzte seien der Meinung, die Magenbeschwerden könnten auch Stress bedingt sein. Aktuell bestünden keine somatisch ausgerichteten Therapien ( Urk. 9/586/27 ff.).

Im Rahmen seiner Befundung notierte der neurologische Facharzt, die Beschwer deführerin wirke im Gespräch und Verhalten neuropsychologisch unauffällig und psychisch ausgeglichen . Sie habe keine relevante n kognitive n Probleme und ein neuropsychologisch un auffälliges Leistungsprofil gezeigt . Trotz der nicht uner heblichen Hirnverletzung bestehe aus neurologischer Sicht insgesamt ein sehr erfreulicher Verlauf. Im Bereich der Hirnnerven sei eine Anosmie links bei Normosmie rechts zu vermerken . Diese stehe wohl im Zusammenhang dem ope rativen Eingriff ( Frontobasisrevision ) und sei folglich

unfallbedingt. Diesbezüg lich sei der Endzustand erreicht; mit einer Erholung der Riechfunktion links sei nicht mehr zu rechnen. Auf der Ebene der Wirbelsäule und Extremitäten bestehe eine unfallbedingte Radikulopathie im Sinne eines sensorischen Ausfalls auf der linken Seite, assoziiert mit einem neuropathischen Schmerzsyndrom. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einem multilokulären Schmerzsyndrom mit teilweise somatoform anmutenden Beschwerden, so zum Beispiel in der Bauchregion und in Form von neurologisch aktuell nicht objektivierbaren Schwindelbeschwerden. In diesem Zusammenhang sei im Einklang mit den Vorakten

eine Somati sierungstendenz und dazu passend eine erhöhte Selbstbeobachtung mit längeren Berichten über körperliche Probleme in diversen Körperregionen aufgefallen. Dies sei sowohl bei der Beurteilung der Schmerzen im Kopf-

und Wirbelsäulenbereich als auch der links hemikorporellen se nsorischen Phänomene zu berücksichtigen. Letztere seien denn auch anatomisch inkorrekt verortet und klinisch widersprüch lich geschildert worden. Diesbezüglich ergebe sich auch aus den Vorakten kein kohärentes Bild . Zusammenfassend bestehe eine unfallkausale , dauerhafte Schädigung des Nervus

olfactorius links und der thorakalen Nervenwurzeln Th6/7 links, wobei letzteres aktuell nicht im Vordergrund stehe. Die festgest ellten Gesundheitsschäden führten nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsf ähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Aller dings

resultiere daraus ein Integritätsschaden von insgesamt 10 % (7.5 % auf grund der Anosmie links und 2.5 % zufolge der Neuropathie Th6/7, Urk. 9/586/37 ff.).

Gegenüber der Neuropsychologin gab die Beschwerdeführerin an, seit anfangs Jahr an psychis chen Problemen zu leiden. Dabei stünden neben einer Depression «psychosomatische Reaktionen» im Vordergrund. Aktuell merke sie den Wetter umschlag und verspüre Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich sowie einen Druck im Kopf. Generell würde es ihr im Sommer und bei schönem Wetter besser

gehen . Ihre geistige Leistungsfähigkeit sei seit dem Unfall eigentlich immer gut gewesen. Das Hauptproblem seien ihrer Meinung nach nicht kognitive Einschrän kungen, sondern ihr Körper, insbesondere der Bauch. Mithin habe sie oft stress bedingte Bauchschmerzen, Mühe zu essen und darob auch eine gewisse Essstö rung entwickelt. Ein weiteres Problem sei ihre psychische Verfassung. Zudem leide sie nebst den Kopf- und Rückenschmerzen auch an Schwindel (Urk.

9/610/2).

In objektiver Hinsicht hielt die beurteilende Neuropsychologin fest, sowohl die Sprache als auch die Sprachprosodie der Beschwerdeführerin seien im Gespräch unauffällig gewesen. Ihre psychomotoris che Geschwindigkeit und das Arb eits tempo seien durchschnittlich bis überdurchschnittlich. Ebenso hätten sich die basalen Prozesse der längerfristigen Aufmerksamkeitsaktivierung und Auf rec ht erhaltung als intakt erwiesen. Mithin hätten sich während der gut drei stün digen Untersuchung weder Konzentrationsdefiz ite noch eine erhöhte Ablenk bar keit oder signifikante Ermüdungserscheinungen mit Konzentrations abfällen beobach ten lassen . Auch die Qualität der Leistungen sei hinsichtlich der Genauig keit und Ausdauer unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe eine sorgfältige und über legte Arbeitsweise gezeigt. Ausserdem habe sie engagiert und ausdauernd gearbeitet und sich stets um gute Leistungen bemüht . Hinweise auf eine vermin derte Leistungsmotivation oder Anst rengungs bereitschaft hätten sich weder in der Verhaltensbeobach tung noch in den Symptomvalidie rungstests oder im Leistungsprofil ergeben. Im Testverfahren

habe sich ein homogenes Testleistungs profil mit durchschnittlichen bis vereinzelt überdurchschnittlichen Leistungen im attentional -exekutiven, mnestischen, sprachlich - spra chassoziier ten sowie visu ell-rä umlichen und -konstruktiven Bereich ergeben . Dazu kon kordant - und weit gehend kongruent mit der Einschätzung und Beurteilung vom Juli 2010 am Schweizerischen Epilepsieze ntrum - verfüge die Beschwerde führerin über ein all gemeines kognitives Leistungsvermögen im Normbereic h (Gesamt-IQ 103). Besondere Stärken bestünden in den Bereichen Verarbeitungs geschwindig keit sowie im mnestischen Bereich (insbesondere in der verbalbetonten Lern- und Abruffähigkeit) . Auf Verhalt ensebene habe die Beschwerdeführerin

bei erhaltener Schwingungsfähigkeit und adäquatem Antrieb

leicht bedrückt und nachdenklich gewirkt . Sodann habe sie eine angenehme Art und eine adäquate zwischen menschliche und soziale Kompetenz gezeigt . Im Fragebogenverfahren zur emo tionalen Kompetenz und emotional en Intelligenz (EKF-S) seien in allen Dimensionen (Erkennen und Verstehen fremder und eigener Emotionen, Regula tion und Kontrolle eigener Emotionen, emotionale Expressivität) unauffällige Gesamtwerte zu vermerken . In der Einschätzung ihres gegen wärtigen Befindens durch die Selbstbeurteilungsskala depressiver Symptome (BDI) habe sich eine deutliche, klinisch relevante Ausprägung der depressiv en Symptomatik ergeben . In diesem Zu sammenhang sei auf die separate psychiatrische Untersuchung zu verweisen . Im Testleistungsprofil hätten sich jedenfalls keine augenscheinlichen resp. psychometrisch signifikanten , nachweisbaren negativen Ausw irkungen durch mögliche affektive Phänomene im Sinne von attentionalen Fluktuationen oder Leistungs-Schwankungen objektivieren lassen . Zusammen fassend figuriere das allgemeine kognitive Leistungsvermögen im Normbereich und bestehe ein ausgeglich enes neuropsychologisches Profil, ohne Hinweise für residuelle , kognitive Beeinträchtigungen als Folg e der schweren traumatischen Hirn ver letzung. Im Vergleich zur neurop sychologischen Untersuchung im Juli 2010 am Schweizeri schen Epilepsie-Zentrum lägen damit testpsychologisch weitgeh end übereinstimmende Ergebnisse bei sogar nor malisiertem resp. nun unauffälligem (gut durchschnittlichem) Leistungswert in der verbal- phonolo gischen Ideenpro duktion vor. Entsprechend verneinte die beurteilende Neuro psychologin eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer kauf männischen Tätigkeit ( Urk. 9/610/3 ff.).

Anlässlich der orthopädischen Anamnese habe die Beschwerdeführerin eine starke Wetterfühligkeit betreffend die Wirbelsäule beklagt; Kälte sei von morgens bis abends mit Schmerzen verbunden. Im Bereich des thorakalen Übergangs ver spüre sie auf der linken Seite einen ziehenden Schmerz entlang des unteren Rippenbogens. Diese verstärkten sich beim Sitzen, bei längerem Stehen sowie beim Tragen von Lasten und bei längerem Gehen (mehr als 20 Minuten).

Ebenfalls schmerzhaft seien Tätigkeiten in vornüber gebeugter Haltung . Daneben bestün den in den Arm ausstrahlende Spannungskopfschmerzen occipital bis

frontal reichend, etwa alle 2-3 Wochen . Zudem leide sie an ausstrahlenden Nacken schmerzen, welche sich bei Tätigkeiten der Arme über der Schulterhorizontale verstärkten . Auf einer Schmerzskala habe d ie Beschwerdeführerin die Nacken schmerzen bei 7 von 10, die thorakolumbalen

Ü bergan gsbeschwerden bei 7 von 10 und Schmerzen in der Lendenwirbelsäule bei 4 von 10 skaliert. Entsprechend stünden die permanenten Nackenschmerzen im Vordergrund gefolgt von den Beschwerden des thorakolumbalen Ü berganges und zuletzt der Lendenwirbel säule . Trotz starker Schmerzen nehme sie keine Schmerzmittel , zumal diese nicht helfen würden . Mithin fühle sie sich abgehärtet gegen Schmerzmittel. Auch bestünden in somatischer Hinsicht derzeit keine spezifischen Therapien, da ihr diese in der Vergangenheit nichts gebracht hätten ; weder aktive noch passive Physiotherapie, Krafttraining, Osteopathie, medizinische Massagen, Kinesiologie, Akupunktur oder Bauchtanz hätten geholfen. Derzeit mache sie auch keine Fitness

( Urk. 9/611/4 f. ).

Der orthopädische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Polytraumas zweifelsohne eine schwere Verletzung der Wirbel säule auf mehreren Etagen der Halswirbelsäule, Brust- und Lendenwirbelsäule erlitten. Diese seien inzwischen knöchern ausgeheilt und zeig t en zum Zeitpunkt der Begutachtung eine stabile Situation. Posttraumatische degenerative Veränder ungen in der Lendenwirbe lsäule und im thorakolumbalen Ü bergang seien kaum feststellbar und es bestünden ausdrücklich keine neurologischen Ausfälle an Armen und Beinen . Auch seien ausstrahlende Beschwerden in den Beinen ver neint worden. Die beschriebenen ausstrahlenden Beschwerde n in die Arme seien nicht vergesellschaftet mit neu rologischen Ausfällen. Die Wirbelsäule sei

zumin dest für leichte körperliche Arbeiten belastbar , so dass hinsichtlich leichte r Tätig keiten ohne Heben schwerer Lasten zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Vordergrund stehe

ein multifaktorielles Geschehen mit psychischen Verarbeitungsstörungen , wofür auf die psychiatrische Expertise zu verweisen sei. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ein Integritäts schaden von 20-30% zu konstatieren ( Urk. 9/611/8 ff.).

Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, aus inter disziplinärer Sicht bestünden keine relevanten Einschränkungen hinsichtlich einer körperlich leichten kaufmännischen Tätigkeit, ohne Heben von schweren Lasten. Sodann bestehe eine Integritätseinbusse von insgesamt 35 % (10 % neu rologisch, 25 % orthopädisch; Urk. 9/607/72 , Urk. 9/607/74 ).

E. 5 .2.2

Die im verhaltensneurologischen/neuropsychologischen Teilgutachten notierte deutliche, klinische relevante Ausprägung der depressiven Symptomatik fusst auf der eigenen Einschätzung der Beschwerdeführerin, ist mithin Ergebnis einer Selbstbeurteilungsskala (vgl. Urk. 9/610/6 f.). Freilich ist das Vorliegen einer nach Massgabe der einschlägigen ICD-10 Kriterien zu beurteilenden depressiven Symptomatik mit Krankheitswert damit nicht ausgewiesen. Zur diagnostischen Einordnung verwies die beurteilende Neuropsychologin denn auch korrekterweise auf die psychiatrische Expertise. Darin hielt Dr. H.___ im Einklang mit den objektiv erhobenen Befunden keine Diagnose aus dem depressiven Formenkreis fest. Gleichwohl hat er das Vorliegen einer Depression (oder anderen psychiatri schen Erkrankung) diskutiert und seine Konklusion nachvollziehbar begründet ( Urk. 9/607/58). Damit erweist sich der Einwand, Dr. H.___

habe sich mit dem Vorliegen einer « pos ttraumatischen Depression» nicht auseinander gesetzt ( Urk. 1 Ziff. 17), als unbegründet. Ganz abgesehen davon wurde eine Depression in der gesamten medizinischen Aktenlage nie fachärztlicherseits

aus gewiesen. Dazu passend hat sich die Beschwerdeführerin weder in psycho pharmako

- noch psycho therapeutischer Hinsicht je eine r konsequent und länger andau ernde n Behandlung unterzogen . 5.2.3

Dem Vorbringen ,

Dr. H.___

habe das traumatische Unfallereignis bagatellisiert , kann nicht gefolgt werden .

Zunächst hat Dr. H.___ darauf hingewiesen, retro spektiv bestünden durchaus Anhaltspunkte dafür, dass spezifische Merkmale einer PTBS zumindest teilweise vorhanden gewesen seien. Diese hätten indes bereits im Frühjahr 2010 eine deutliche Remission erfahren ( Urk. Urk. 9/60 7/48). Sodann stehen seine psychiatrische Würdigung

der familiären Ausgangslage sowie Interpretation des Canabiskonsums

und die gestützt darauf notierte per sönliche Disposition der Beschwerdeführerin zur Entwicklung psychischer Leiden

nicht in Bezug zum Unfallereignis , geschweige denn ist damit dessen Schwere in Frage stellt . Im Übrigen hat auch Dr. B.___ bereits 2013 auf Paralle len zwischen dem psychiatrischen Beschwerdebild nach dem Unfall und ihrem Verhalten vor d em Unfallereignis einerseits sowie der Grundpersönlichkeit der Beschwerdeführerin andererseits hingew iesen (vgl. E. 4. 1 .2). Mit Blick auf die vorliegend interessierende und abzuklärende Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Bes chwerdeführerin im Zeitraum

ab

Fallabschluss (Juli 2012) bis zum angefoch t enen Entscheid ist im Übrige n unerheblich, ob diese bereits im Alter von 12 oder 13 Jahren an einer Angstsymptomatik ge litten hatte. Insofern geht auch der Ein wand , Dr. H.___

habe letzteres nicht abschliessend belegt , ins Leere. 5.2.4

Sodann monierte die Beschwerdeführerin , Dr. H.___ habe

die einschlägige Fach literatur betreffend Risikofaktoren für die Entwicklung psychischer Leiden nicht zitiert ( Urk. 1 Ziff.

E. 5.3 Zusammenfassend ist gestützt auf das interdisziplinäre Gut achten vom 11. Dezember 2016 erstellt, dass die Beschwerde führerin

jedenfalls seit August 2015 (Datum erste Untersuchung) als kaufmännisch Angestellte , ohne schweres Lastenheben zu 100 %

arbeitsfähig ist . Sodann ist gestützt auf die unbestritten gebliebene, hinreichend aufschlussreiche und in allen Belangen den recht spre chungsgemässen Anforderungen als genügend (vgl. E. 1.6) zu betrachtende kreis ärz tliche interdisziplinäre B eurteilung vom 1 0. Mai 2013 auch in retrospektive r Hinsicht seit dem Fallabschluss keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen.

Aufgrund der insoweit beweiskräftigen medi zini schen Aktenlage b esteht – entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin ( Urk. 1 S. 2 und Ziff. 26) – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

6 .1

Da der Prozess indes nicht als aussichtslos betrachtet werden kann und die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 de s Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt sind (vgl. Urk. 4, Urk. 5/1-19 ), ist das Gesuch vom 9. Juni 2017 zu bewillig en und Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, zum unentgeltlichen Rechts beistand zu bestellen.

Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädi gung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4

GSVGer ). 6.2

Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier ist nach § 34 Abs. 3 GSVGer (vgl. auch Verfü gung vom 1 9. Juli 2017, Disp .-Ziffer 2, Urk.

E. 10 S. 5) . Dass jeder gutachterliche Hinweis auf die Fachlitera tur mit entsprechenden Zitaten belegt sein muss, ergibt sich nicht aus höchstrich terlichen Praxis zur Beweiseignung medizinischer Expertisen (vgl.

E.

1.5) . Im Übrigen ist

– erst recht mit Blick auf die gleichzeitig geäusserte Kritik an der Weitschweifigkeit und schweren Lesebarkeit ( Urk. 1 Ziff. 8) –

zweifelhaft, ob letzteres bei konsequenter Durchführung der Sache und Lesbarkeit

fachärztlicher Expertisen dienlich wäre. 5.2.5

Anlässlich der aktenkundig von allen Gutachtern unterzeichneten Gesamtbeur teilung ( Urk. 9/608/1 f.)

- der weitere Vorwurf, das Zustandekommen eines Gesamtkonsens sei fraglich (Urk. 1 Ziff. 23), zielt mithin ebenfalls ins Leere -, attestierten die beurteilenden Fachärzte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, kaufmännischen Tätigkeit, ohne s chweres Lastenheben (vgl. damit korrelierend das versicherungsmedizini sche, interdisziplinäre Gutachten vom 1 0. Mai 2013, Urk. 9/476/3) . Die beschwer deweise vorgebrachten Ausführungen zu den Erstellungsdaten der Teilgutachten sowie die gestützt darauf gehegte Vermutung, der orthopädische Gutachter habe anlässlich der Konsensbeurteilung an Gedächtnisschwund und/oder Ignoranz gelitten, sind

unbehelflich . Weiterung en dazu erübrigen sich.

5.2.6

Soweit die Beschwerde führerin geltend

macht, sie sei aus körperlichen Gründen lediglich zu 50 % a rbeits f ähig, so ist dies medizinisch nicht ausgewiesen . Dass sie

– nach Darstellung in der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 3 f ., vgl. demgegenüber Urk. 9/607/34 , wonach sie 2013/2014 im 60 % -Pensum die Berufsmittelschule absolviert und sich zeitgleich zu 30 % beruflich engagiert habe ) – seit dem Unfall nie

zu einem höheren Pensum als

50 %

leistungsfähig gewesen sein soll ,

sagt selbstredend nichts über ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aus. 5.2.7

Endlich lässt sich

weder der Stellungnahme ihrer Eltern vom 2 2. Januar 2017 noch dem Schreiben

von Dr. N.___

vom 2 0. September 2017 ( Urk. 3/3, Urk.

16) etwas zum Vorteil der Beschwerdeführerin ab leiten . Insbesondere hat Dr. N.___ weder die diagnostische Einordnung von Dr. H.___ in Frage gestellt noch eine psychiatrisch oder sonst

wie geartete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postu liert . Ganz abgesehen davon steht sein e Darstellung

gemäss Schreiben vom 2 0. September 2017 , wonach die Beschwerdeführerin nach dem schweren Unfall relevante –

jedoch nicht weiter konkretisierte - psychische Probleme entwickelt habe, i n

eklatantem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen und Stellung nahmen ( vgl. Urk. 9/322 ; vgl. auch Telefonnotiz vom 7. Januar 2011, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres guten Befindens eine Psychotherapie als unnötig erachte und ihr auch seitens Dr. N.___ nicht dazu gerate n worden sei, Urk. 9/2016; vgl. ausserdem Besprechungsprotokoll vom 2. März 2011, wonach es der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben psychisch gut gehe, sie keine psychologische Behandlung wünsche und letzteres von Dr. N.___ unterstützt werde, Urk. 9/228/1 sowie die Telefonnotiz vom 7.

April 2011, wonach Dr. N.___ mitgeteilt habe, bei der Beschwerdeführerin werde es immer ein «Auf und Ab» geben. Eine psychologische Behandlung dränge sich nicht auf, Urk. 9/242 , vgl. sch l iesslich Urk. 9/607/36, wonac h das psychiatrische Beschwer debild nach Auffassung von Dr. N.___ in Zusammenhang mit der Entwicklung und familiären Konstellation der Beschwerdeführerin stehe ).

E. 14 ) beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.--/Stunde mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Juni 2017 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00143

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

22. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1992 geborene X.___

absolvierte bei der Y.___ eine kaufmännische Lehre im 1. Lehrjahr und war daher bei der Suva obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert , als sie

a m 1 . Juni 2009 als Beifahrerin einen Verkehrsunfall erlitt

(vgl. Akten der Kantonspolizei Zürich , Urk. 9/20/1-35 ) . Daraufhin wurde sie mit dem Re ttungsdienst in s Kantonsspital Z.___

verbracht, wo die erstbehandelnden Ärzte ein mittelschw eres Schädelhirnt rauma mit Kon tusions blutungen und Schädelfrakturen, ein schweres Wirbelsäulen trauma mit multiplen Frakturen sowie ein Thoraxtrau m a mit Lungen kontusion und Skapulafrakturen beidseits diagnostizierten ( Urk. 9/10/1). Auf die

konserva tive Therapie des Schädelhirntraumas mit initialer Stabilisierung

folgte die postprimäre Versorgung des Wirbelsäulentraumas (vgl. Operations be richt e , Urk. 9/11 /1 ff. ).

Eine ebenfalls beifahrende Freundin der Beschwerde führerin erlitt anlässlich des Verkehrsunfalls tödliche Verletzungen und verstarb noch am Unfalltag im Spital ( Urk. 9/93/87 ff.). Am 2 3. Juni 2009 wurde die Ver sicherte bei gutem Allgemein zustand zur vierwöchige n stationäre n Rehabilitation in das

A.___ (vgl.

Konsiliarbericht vom 24.

August 2009, Urk. 9/28/1 ff., vgl. auch psychologischer Abschlussbericht vom 1 6. Juni 2010, Urk. 9/139/2 f.) verlegt, mit anschliessender ambulante r Langzeit physiotherapie ( Urk. 9/25). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Versicherungsleistungen. Eine i m September 2009 festgestellte progre diente segmentale Instabilität C3/C4 mit bewegungsabhängiger, neurologischer Symptomatik ( Urk. 9/36/2 f.) hatte eine weitere Operation

zur Folge (Operations bericht vom 2. November 2009, Urk. 9/53 , vgl. auch Austrittsbericht Z.___ vom 4. November 2009, Urk. 9/54 ). In somatischer Hinsicht notierten die behandeln den Ärzte in Anbetracht der schweren Verletzungen einen erfreulichen Verlauf ( Urk. 9/10/2 f., Urk. 9/28/7, Urk. 9/333/1, Urk. 9/248/2 , Urk. 9/476/1 ). Demge genüber

beklagte die Versicherte seit Herbst 2009

zunehmend psychologische Schwierigkeiten verbunden mit Übelkeit und Magenbeschwerden ( Urk. 9/57, Urk. 9/59 , Urk. 9/69 ). Verschiedentlich aufgenommene psychotherapeutische Behandlungen brach sie jeweils nach kurzer Zeit ab ( Urk. 9/92, Urk. 9/427, Urk. 9/607/13). Mit Datum vom 29. Januar 2010 wurde der Lehrvertrag mit der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen im gegenseitige n

Einverständnis per 28. Februar 2010 aufgelöst . Gleichzeitig verblieb die Versicherte vom 1. März bis 3 1. Juli 2010 als Praktikantin im Lehrb etrieb ( Urk. 9/83 f.). Im August 2010 nahm sie die Lehre mit Einstieg ins zweite Lehrjahr wieder auf ( Urk. 9/153, Urk. 9/148) und schloss diese im Juli 2012 erfolgreich ab ( Urk. 9/437, Urk. 9/439 ).

Bei intermittierend beklagten psychologischen Schwierigkeiten wurde die Versi cherte wiederholt neuropsychologisch und psychiatrisch abgeklärt (vgl.

psychiatri sche Untersuchungsberichte von Dr. B.___ , Fach ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. Juli 2010 und 2 0. Juni 2011, Urk. 9/150, Urk. 9/289; Untersuchungsbericht des Instituts C.___ vom1 5. Juli 2010, Urk. 9/145; psychiatrischer Untersuchungsbericht von Dr.

D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, protraumacare , vom 1 0. Dezember 2010, Urk.

9/207; vgl. auch psychiatrische Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 5. Dezember 2011, Urk. 9/356). Dabei wurde im Wesentlichen eine Anpassungs störung diagnostiziert (ICD-10: F 43.22, Urk. 9/150/19, Urk. 9/207/7). Im April 2011 führte Dr.

E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, eine kreis ärztliche Untersuchung durch (Untersuchungs bericht vom 1 9. April 2011, Urk. 9/248). Mit Schreiben vom 2 2. August 2012 stellte die Suva die bisher erbrachten Versicherungsleistungen per 3 1. Juli 2012 ein ( Urk. 9/440). V on August 2012 bis Ende Juni 2013

war die Versicherte als kaufmännisch e A nge stellte bei der F.___

(40 % ) sowie

G.___

(20 % ) arbeit s tätig

( Urk. 9/402/2, Urk. 9/535, Urk. 9/607/26 , Urk. 9/607/34 ) . 2013/2014 absolvierte sie berufsbegleitend die Berufsmittelschule ( Urk. 9/607/34) . Im April 2013 erfolgte eine versicherungsinterne inter diszi plinäre (Orthopä d ie/Neurologie/Psychiatrie) Abschlussu ntersuchung (Unter su chungs berichte vom 2 4. April und 1 4. Mai 2013 sowie interdisziplinäre Gesamt beurteilung vom 1 0. Mai 2013,

Urk. 9/474 f f .). In psychiatrischer Hinsicht hielt Kreisärztin Dr. B.___ eine Anpassungs störung im Sinne einer abnormen Trauer reaktion und regressives Verhalten mit Tendenzen zum Verharren in der Spät adoleszenz fest (ICD-10: F43.23 und F 43.24, Urk. 9/475/13). M it Verfügung vom 2 0. Juni 2013 verneinte die Suva bei vollständig wiedererlangter Arbeitsfähigkeit einen Rentenanspruch. Gleichzeitig sprach sie der Versicherten eine Integritäts e ntschädigung auf der Basis einer Inte gritäts ei n busse von 27.5 % zu ( Urk. 9/494). Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. August 2013 Einsprache ( Urk. 9/506) . Daraufhin holte die Suva das inter disziplinäre Gutachten (Psychi at rie/Orthopädie/Neurologie/ Neuro psycholo gie) vom 1 1. Dezember 2016

von Dr.

H.___ , Facharzt FMH für Psyc hiatrie und Psychotherapie und feder führender Gutachter ( Urk. 9/586 f. , 9/607 ff. ) ein . Bei persistierenden

Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule unterzog sich die Versicherte zwischenzeitlich eine r neurologische n Rehabilitation i n der Rehak lini k

I.___ . Ausserdem trat sie

vor dem Hintergrund des beklagten Beschwerdebildes mit Übelkeit, Schw indel, Appetitlosigkeit, Diarrhoe, Schlaf probleme n, Energielosigkeit und Kopfschmerzen ein ganzheitlich orientierte s , interdisziplinäres Behandlungsprogramm für psycho soma tische Erkrankungen in der Rehak lini k

J.___ an (vgl. Austritts bericht e

vom 10. September 2013 und 1 5. Mai 2015 ,

Urk. 9/511, Urk. 9/579 ). M it Einspracheentscheid

vom 11. Mai 2017 hielt die Suva daran fest, es bestehe kein Rentena nspruch . Demgegenüber sprach sie der Versicherten in teilweise r Gut heissung ihrer Einsprache eine Integritätsent schädigung auf der Basis einer Integritätse inbusse von 35 % zu (Urk.

2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am 9. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 1 1. Mai 2017 nebst der anerkannten Integritätsentschädigung ab Ende der Taggeldzahlungen eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks Durchführung einer externen Expertise an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2017 schloss die Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 9. September 2017 gab die Beschwerdeführerin weitere Beilagen zu den Akten ( Urk. 15, Urk. 16). Mit Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2017 liess sich die Beschwerdege gnerin dazu vernehmen ( Urk. 19). Diese wurde der Beschwerde führerin am 25. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1. Juni 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 1a Abs. 1 UVG (ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselb ständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVG) ausübt (Art. 1 UVV). 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt. 1.4

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungs rechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfall be dingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4 ) . Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 1 1. Dezember 2016

sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Mangels unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bestehe kein Rentenanspruch. H insichtlich der Integritätsent schädigung sei gestützt auf das Gutachten vom 1 1. Dezember 2016 von einer Integritäts einbusse von insgesamt 35 % auszugehen. Eine höhere Integritätsein busse sei indes nicht ausgewiesen ( Urk. 2) . 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden sei ihr eine berufliche Tätigkeit von mehr als 50 % nicht möglich . Dies ergebe sich auch aus ihrer Erwerbsbiographie. Auf die interdisziplinäre Kon sensbeurteilung der fachärztlichen Gutachter , wonach sie zu 100 % arbeitsfähig sei,

könne nicht abgestellt werden . Das psychiatrische Teilgutachten sei weit schweifig, wenig systematisch, schwer lesbar und verliere sich in Einzelheiten. Weiter seien die Ausführungen und Schlussfolgerungen von Dr.

H.___

wider sprüchlich, lückenhaft , unseriös und nicht nachvollziehbar . Dies gelte sowohl betreffend den medizinischen Sachverhalt als auch die Kausalität. Insbesondere seien die traumatischen Unfallereignisse bagatellisiert und die Beschwerdeführe rin in ebenso fälschlicher- wie verletzender Weise als Haschisch konsumierendes Sorgenkind dargestellt worden, welches auch ohne den Unfall dieselben Probleme entwickelt hätte. Weiter - so Dr. H.___ - bes tünden Risikofaktoren, welche gemäss Fachliteratur dafür bekannt seien, im späteren Leben manifeste psycho pathologische Leidenszustände oder eigentliche psychische Erkrankungen her vorzurufen. Dabei habe er es indes unterlassen, die hierfür einschlägige Fachlite ratur zu zitieren. Ausserdem sei fraglich, inwiefern eine homöopathische bzw. psychiatrische Behandlung im Alter von 12 Jahren eine Angststörung vermuten la ssen könne. Vielmehr handle es s ich hierbei lediglich um eine Vermutung, wel che Dr. H.___ nicht belegt habe. Zudem sei die im verhaltensneurologi schen/neuropsychologischen Teilgutachten erwähnte deutliche und klinisch rele vante Ausprägung der depressiven Symptomatik im Hauptgutachten von Dr. H.___ weder erwähnt noch abgeklärt worden. Zusammenfassend sei gestützt auf das orthopädische Teilgutachten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zuzusprechen . Daran ändere auch die interdisziplinäre Konsensbeurteilung nichts.

Mithin seien z wischen dem orthopädischen Teilgutachten datierend vom 2 4. Februar 2016 und der (undatierten) Erklärung zum interdisziplinären Konsens 10 Monate vergan gen, zumal das psychiatrische Teilgutachten vom 1 1. Dezember 2016 datiere. Vor diesem Hintergrund sei es durchaus möglich, dass sich der orthopädische Gut achter nach so langer Zeit nicht mehr an die Details seiner Untersuchung habe erinnern können oder sich nicht mehr darum gekümmert habe. Jedenfalls sei ein derart eklatanter Widerspr u ch nicht annehmbar. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Integritäts entschädigung auf der Basis einer Integritäts einbusse von 35 % werde nicht angefochten ( Urk. 1). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und führte ergä n z e n d aus, die Einwände gegen das psychiatrische Teilgut achten seien ungerechtfertigt . Vielmehr sei der 74-seitige Expertenbericht detail liert, seriös und nachvollziehbar begründet. Ausserdem basiere die persönlich keitsbezogene Einschätzung des psychiatrischen Gutachters auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und korreliere mit den Feststellungen in den Vorakten . Mithin habe auch Kreisärztin Dr. B.___ 2013 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe «ganz wesentlich Mühe, sich dem Erwachsenenle ben zu stellen und die notwendigen Schritte ins Erwachsenenleben zu tun». In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vom 1 0. Mai 2013 seien regressive Tendenzen und das Verharren in der Spätadoleszenz vermerkt worden. Die geklagten Zukunftsängste knüpften an ihre Situation vor dem Unfallereignis an. Diese Einschätzung teile auch der behandelnde Hausarzt . Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig . Sodann habe der orthopädische Teilgutachter lediglich festgehalten, die Beschwerde führerin sei mindestens zu 50 % arbeitsfähig in ihrer angestammten Tätigkeit. Damit habe er sich im Teilgutachten zum zeitlichen Umfang noch nicht genau festgelegt. Im Rahmen der Konsensbeurteilung seien die beurteilenden Fachärzte schliesslich übereingekommen, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dies sei in Anbetracht der aus somatischer Sicht optimalen Genesung nachvollziehbar

und stehe da rüber hinaus im Einklang mit den

kreisärztlichen orthopädische n

Untersuchungen vom 1 4. Mai 2013 und 1 2. Dezember 201 3. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, sich 2013/2014 beruflich weiterzubilden, wobei sie zu 60 % die Berufsmittelschule besucht habe und gleichzeitig zu 30 % erwerbstätig gewesen sei ( Urk. 8 S. 4 ff.) 3.

Die mit Einspracheentscheid vom 1 1. Mai 2017 zugesprochene Integritätsent schädigung hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt (vgl. Urk. 1 Ziff. 27). Strittig und zu prüfen bleibt ein allfälliger Rentenanspruch. 4. 4.1

Am 3. April 2013 erfolgte eine versicherungsinterne , interdisziplinäre (Neurolo gie/Orthopädie/Psychiatrie) Abschlussuntersuchung . 4.1.1

Aus orthop ädischer

Sicht stellte Kreisärztin Dr.

K.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie , folgende Diagnosen ( Urk. 9/474/8): - Mittelschweres Schädelhirntrauma - St abile sagittale HWK4 Fraktur Typ Magerl A 1 - S tabile Vorderkantenfraktur BWK6 Typ Magerl A 1 - Stabile Frakturen LWK3 und LWK5 Typ Magerl A 1 - Instabile Berstungsfraktur BWK12 Typ Magerl B2 - Frakturen der Processi

spinosi und der Bogenwurzeln BWK9 bis BWK12 - Instabile Fraktur LWK4 Typ Magerl A3 bei/mit: - Status nach dorsaler Instru mentierung TH11 bis L 1 und Aufrichtung der Th 1 2 Fraktur

und Instrumentierung L3 bis L5 mit Aufrichtung der LWK4 Fraktur am 8.6.2009 - Status nach transthorakaler Spondylodese Th 1 O bis Th 1 2 mittels Titan- - Wirbelkörperersatz und autologer Spongiosa am 9.6.2009 - Status nach ventraler Fusion C3/C4 mit PEEK-Cage u nd HWS-Platte am 26.10.2009 bei progredienter segmentaler Instabilität C3/C4 - Status nach Metallentfernung lumbal von L3-L5 am 26.10.2009

Betreffend die Wirbelsäule sei das Resultat nach dem Unfall vom 1. Juni 2009 aus o rthopädisch-radiologischer Sicht sehr gut. Klinisch bestehe keine Ein schrän kung des Bewegungsapparat es . Auch hätten sich keine Zeichen einer Nervenwur zelkompression oder einer anderweitigen neurologischen oder einer relevanten orthopädischen Problematik an der Wirbelsäule und an den Schultern ergeben . Die beklagten Schmerzen im Bereich des Rückens, des Nackens sowie im Bereich der Schultern

seien aus orthopädisch- traumatologischer Sicht nicht erklärbar. Vielmehr liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine somato forme Schmerz störung vor . Aus orthopädischer Sicht

sei eine Büro t ätigkeit ganztags und mit voller Leistung zumutbar. Dies gelte auch für jede andere leichte, wech selbelastende Frauenarbeit (Gewichte b is 5 kg). Selbstver ständlich sei bei der Bild schirma rbeit auf eine gute Ergonomie zu achten , in klusive Stehpult ( Urk. 9/474/3 ff.) . 4.1.2

In psychiatrischer Hinsicht notierte

Dr. B.___ eine Anpassungs stö rung im Sinne einer abnormen Trauerreaktion und regressives Verhalten mit Tendenzen zum V erharren in der Spätadoleszenz ( ICD-10: F 43.22 und F43.24, Urk. 9/475/13).

Die Beschwerdeführerin habe sich sowohl körperlich als auch kognitiv erstaunlich schnell und verhältnismässig gut vom Unfall erholt . Demgegenüber hätten sich im Verlauf gewisse Auffällig keiten bei der Verarbeitung emotionaler und af fek tiver Signale ergeben . Ärztlicherseits seien

zunächst psyc hische Sekundär folgen des erlit tenen Traumas dokumentiert worden , allenfalls auch in Form eine r Inter aktion mit einer vorbestehenden leichten Schwäche in die sem Bereich. Gleichzei tig habe die Beschwerdeführerin das Angebot einer psychiatrischen-psychothe rapeutischen Behandlung, insbesondere einer Aufarbeitung und Trauer um die Freundin trotz wiederholter Versuche nicht wirklich nutzen können . Bereits im Rahmen der Voruntersuchung im Mai 2011 hätten Ängste im Vorder grund gestanden.

Dabei fussten die Prüfungsängste auf Ängste n vor dem nun anstehen de n Lebensabschnitt ; das Erwach senenleben mit der Herausforde rung,

das eigene Leben selbst in die Hand zu nehmen. Bereits damals habe sich die Frage nach der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis gestellt ,

mithin nach ihre r Grundpersönlichkeit. Nach fremdanamnestischen Angaben ihrer Mutter

habe diese

bereits vor dem Unfallereignis unter Span nungskopfschmerzen bzw. einem Mi schtyp

von Spannungskop fschmerzen und Migräne gelitten. Sodann sei s eitens des Leh rarbeitsplatzes und den Ausbildungsverantwortlichen v erschiedentlich erwähnt worden, bereits vor dem Unfallereig nis sei e s zu Fehl zeiten gekom men und seien Motivation und Konzentration am A rbeitsplatz nicht immer ganz zu friedenstellend ausgefallen. Mit der Näherung des Lehrabschlusses hätten die Fehlzeiten deutlich zugenommen und die Beschwerdeführerin habe paralle l dazu zunehmend über Schmerzen geklagt und Schonung verlangt . Auch anlässlich der Voruntersuchungen 2010 und 2011 habe

die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Kopf, Nacken, Rücken und Schultern geklagt. Bei näherem Nachfragen sei jedoch deutlich geworden , dass sich h inter den Schmerzen Ängste verbergen würden . Aktuell falle auf, dass die Beschwerdeführerin wenig er Bereit schaft gezeigt habe, über sich nachzudenken und sich diesen Ängsten, der Trauer und gelegentlich auftauchenden Erinnerungen an die Vergangenheit zu stellen. Vielmehr

habe sie ihre Schmerzen und Körperbeschwerden - gut vorbereitet -

als Folgen der körperlichen Einsc hränkungen präsentiert , um den Blick nicht auf zugrundliegende psyc hische Probleme zu eröffnen . Mithin habe sie ihre

Beschwerden als Faktum dargestellt, dessen Folgen eine nicht mehr zu hinterfra gende Leistungseinschränkung sein sollte n . In Ergänzung zu den geklagten Schmerzen an Kopf, Nacken, Schulter und Rücken sei die Liste der vorgetragenen Körperbeschwerden eindrücklich gewesen ; Einschlafstörunge n, Durchschlafstö rungen, Verminderung der Libido, Ü belkeit, Schwindel, Bauchweh bzw. unange nehme Bauchgefühle. Aus psychiatrischer Sicht entspreche diese Liste vielen unspezifischen somatischen Be schwerden , welche relativ weit verbreitet seien in der Allgemeinbevölkerung . Die Bauchbeschwerden liessen sich aber auch mit der Angst , dem Leben nicht gewachsen sein zu können, in Verbindung bringen, und erinnerten an Klagen über Bauchweh im Ki ndesalter, die häufig Ausdruck eines äng stlich depressiven Rückzugs seien . Sodann liesse eine ganze Reihe weitere r

Hinweise

auf regressive Tendenzen bei der Beschwerdeführerin schliessen : Ihre Äusserung en , sie könne (aus körperlichen Gründen) keinen Haus halt führen mit Waschen, Putzen, etc., nicht den eigenen Lebensunterhalt verdienen, (deshalb) nicht bei den Eltern ausziehen und mit dem Freund einen gemeinsamen Haushalt gründen, nicht ganze Tage, oder gar Wochen und Monate ein Arbeitsleben durch stehen (ohne Fehlzeiten). Dazu passe auch die einzig explizit und spürbar formu lierte Angst, dem Lebe n nicht gewachsen zu sein. Die enge kollegial freundschaft liche Beziehung zum Ex-Freund, dem Unfallverursacher und engen Freund ihres jetzigen Partners, und zu weiteren sehr naheste henden Menschen aus der Zeit vor dem Unfallereignis imponiere als Teil einer jugendlichen Peer-Gruppe, sodass sich die Frage stelle , ob nicht auch die Beziehung zu ihrem aktuellen Lebensgefährten eher dem Verharren in einer jug endlichen Peer-Gruppe entspreche

als einer erwachsenen Paarbezie hung . Ihre Lehre habe die Beschwerdeführerin mit viel Unterstützung a bgeschlossen . Im Anschluss daran habe

sie sich aber nicht eine Stelle entsprechend ihrem Lehrabschluss gesucht , sondern in Qualifikation und Prozentsatz deutlich darunter, sodass sie auch hier den Schritt ins Erwachsenen leben nicht wirklich gewagt habe. Über längere Zeit hätten die Beschwerdeführe rin und ihr Hausarzt eine Schonzeit bis Abschluss der Lehre postuliert. Aktuell entstehe indes der Eindruck , erstere gehe davon aus, die Schonzeit gehe

unfall bedingt über den Lehrabschluss hinaus und dass sie aktuell sogar noch deutlich mehr eingeschränkt sei als bisher. Demgegenüber seien weder das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der aktuellen Untersuchung noch das Ausmass ihrer Klagen nachvollziehbar. Zusammenfassend bestünden regressive Tendenzen und Hinweise auf eine gewisse Unreife der nunmehr 21 jährige n Beschwerde führerin. Hierbei zeigten sich eindeutig e

Bezüge zu ihrer Grundpersönlichkeit

und ihrem Verhalten vor dem Unfallereignis

( Urk. 9/475/14 ff.) 4.1.3

Kreisärztin Dr.

L.___ , Fachärztin FMH für Neurologie und Psychiatrie , hielt folgende Diagnosen fest ( Urk. 9/477/5): - Kopf schmerz bei Medikamentenübergebrauch (ICHD-II 8.2.3) bei bildge bend nachgewiesenen strukturellen Hirnläsionen nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma am 01.06 . 2009 - Neuropathisches Schmerzsyndrom mit residuellen Sensibilitätsstörungen Höhe Th6 nach operativer Versorgung eines schweren Wirbelsäulentrau mas mit stabiler sagittaler HWK 4 Spaltfraktur Typ Magerl A 1 , stabiler Vorderkantenfraktur BWK 6 Typ Magerl A 1 , stabiler LWK 3 und LWK 5 Fraktur

Typ Magerl A 1 , instabiler Berstungsfraktur BWK 12 Typ Magerl B2 mit Frakturen der Processi

spinosi und der Bogenwurzeln BWK 9-12, instabile Fraktur LWK4 Typ Magerl A3 mit Thoraxtrauma mit Lungen kontusion und Scapulafraktur beidseits - Anosmie links - Vorbestehende Migräne ohne Aura (ICHD-II 1.1)

Bereits anlässlich der Voruntersuchung 2010 hätten aus neurologischer Sicht keine entscheidenden Defizite mehr bestanden. Entsprechend habe die Beschwer deführerin ihre Lehre erfolgreich absolviert. Im Vergleich zur Voruntersuchung sei die beklagte Beschwerdeprogredienz auf gefallen . Im Voruntersuch habe die Beschwerdeführerin bezüglich Kopfschmerzen an gegeben, grundsätzlich zweimal pro Woche Migräne zu habe

n. Gleichzeitig gebe es auch Monate , in denen sie keine Kopfschmerzen habe. Ausserdem habe si e damals Rückenschmerzen beklagt , im Nacken und am Übergang von der Brust- zur Lendenwirbelsäule lokalisiert, sowie starke Versp annungen in der Lendenwirbelsäul

e. Der Lokalbe fund habe eine sehr verhärtete Muskulatur paravertebral thorakal und lumbal passend zu den Beschwerden gezeigt . Zum damaligen Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben Übungen durch geführt, um die Rückenschmerzen zu therapieren . Die aktuell geklagten Schmerzen im Nacken-, Hals

- und Schul terbereich seien neu und der gesamte Habitus der Beschwerde führerin sei geprägt durch eine eher spärliche und wenig ausgebildete Musku la tur. Muskelverspannungen seien im Rahmen der aktuellen Untersuchung weder im Nacken noch am Rücken zu tasten gewesen . Zusammen mit der wenig affektiv dargestellten Betroffenheit bei der Schmerz- und Beschwerde schilderung falle es schwer, das Ausmass der Schmerzen und der Beeint rächtigung nachzuvollziehen. Aus neurologischer Sicht sei en bis auf die Anosmie links und Sensibilitätsstörung in Höhe Th6 kein krankhafter Be fund aus zuweisen. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Schwere des Ereignisses rein physisch neurologisch betrachtet weitgehend von den Unfallf olgen erholt. Allerdings bestehe ein reduzierter Trainingszustand, was mit dem subjektiven Gefühl der Schwäche korreliere und Grundlage der g eschilderten Beschwerden sein kö nn

e. Vor diesem Hintergrund

sei

dringend ein gezieltes körperliches Training auf zu nehmen, um vor allem mehr Haltungsmuskula tur aufzubauen und dem Gefühl der Schwäche entgegenzuwirken. Demgegenüber schein e die Beschwerde führerin

unbegründet

Angst davor zu habe n, die Unfallfolgen durch Sport zu verschlechtern. Die auf neurologischem Gebiet geklagten Beschwerden wie Kopf schmerzen und Schwindel seien

mit Blick auf den unauf fälligen neurologischen Befund als unspezifische Symptome anzusehen. Angesichts der geklagten Beschwerdeprogredienz könnten diese auch nicht mehr dire kt auf den Unfall zurückgeführt werden . Gerade nach schweren Kopfverletzungen würden Kopf schmerzen eher selten auf treten und sich phänomenologisch auch anders ausdrü cken als von der Beschwerdeführerin be schrieben . Weder die darge stellte Schmerzzunahme noch die subjektiv erlebte Verschlechterung der Arbeitsfähig keit seien aus neurologischer Sicht

erklärbar ( Urk. 9/477/5 ff.). 4.1 .4

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die beurteilenden Fachärzti nnen am 1 0. Mai 2013 zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe sich sowohl aus neurologischer als auch orthopädischer Sicht sehr gut erholt nach dem Unfall. Im Zusammenhang mit dem Bewegungsapparat bestünden keine Ein schränkungen mehr. Aus somatischer Sicht sei ihr eine Bürotätigkeit ganztags und mit voller Leistung zuzumuten. Aus psychiatrisc her Sicht stehe die Beschwer defüh rerin auf der Schwelle dazu , die sub jektiv erleb ten Beein trächtigungen ins Zentrum ihre s Lebens zu rücken. Als beeinträchtigend präsentiere sie im Wesent lichen Schmerzen, die sie als körperlich begründet verstanden wissen wolle. Neben der wahrscheinlich unabgeschlossenen Trauerreaktion auf den Tod ihrer Freundin würden regressive Tendenzen und das Verharren in der Spätadoleszenz auffallen. Bei genügender Motivation sollte sie in der Lage sein, einer Arbeitstä tigkeit zu 100 % nachzugehen. Soweit dennoch vereinzelt (d.h. an einzelnen Stunden pro Woche) gewisse Eins chränkungen aufträten , so könnten diese mit vermehrten Pausen aufgefangen werden (Urk.

9/476/3 f.). 4.2

Im interdisziplinären Gutachten vom 1 1. Dezember 2016 hielten die Gutachter folgende aktuelle Diagnosen fest ( Urk. 9/607/66): - Andere spezifische Angststörung (ICD-10: F 41.8) - Chronifiziertes Schmerzsyndrom im B e reich der Wirbelsäule mit zerviko zephaler Ausstrahlung und Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Exaz erbationen - Neuropathisches Schmerzsyndrom Th6/7 links und Anosmie links - Chronische Schmerzen thorakolumbaler Übergang und Lendenwirbelsäule - Chronische Zervikobrachialgie beidseits

Im Rahmen der psychiatrischen Anamnese führte die Beschwerdeführerin gegen über Dr. H.___

aus, ihre Eltern hätten sich «wieder einmal» getrennt. Auf die Frage nach wichtigen Veränderungen in ihrer Kindheit habe sie geschildert, vor knapp 10 Jahren hätten sich ihre Eltern fast getrennt , da die Mutter einen anderen Partner gehabt habe. Quasi in letzter Minute sei es doch nicht zur Trennung gekommen . Danach hätten ihre Eltern während etwa drei Jahren eine gute Zeit gehabt. D ie Beschwerdeführerin habe sich erinnert, dass sie im Alter von 5 Jahren

in einen Loyalitätskonflikt geraten sei , als sie ihre Mutter in Begleitung eines anderen Mannes gesehen, dies aber dem Vater nicht habe erzählen dürfen. Aktuell habe die Mutter wieder einen neuen Partner. Allerdings habe sie den Eindruck, dass es dem Vater derzeit besser gelinge, damit zurechtzukommen. Dieser sei ein ruhiger und introvertierter Mensch. Er hab ihr und ihren Geschwistern viel Frei raum gelassen und ihnen viel zugetraut. Die Beziehung zur Mutter und deren Persönlichkeit werde

vielschichtiger und problematische r beschrieben . Der Kon takt zur Mutter sei anhaltend eigenartig

und

geprägt

von all den Wechseln in der Familie. Die Beziehung zu ihrem vier Jahre älteren Bruder sei unkompliziert. Demgegenüber sei die Beziehung zu ihrer vier Jahre jüngere n Schwester zufolge

deren unterschiedliche n Charakteren erschwert . In schulischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin angegeben, während insgesamt sieben Jahre die Steiner Schule besucht zu haben. In de r 7. Klasse sei allerdings klar geworden, dass sie nichts mehr lerne. Die Eltern hätten dies mit «einer Krankheit» in Verbindung gebracht und sie mit Globuli behandelt.

Im Alter von 12 Jahren habe die Beschwerdeführ erin

angefangen zu kiffen und dies während der gesamten Ober stufenschulzeit fortgeführt. Die Eltern hätten das nicht akzeptiert und auch nicht verstanden. Gegen Ende der Schulzeit habe sie keine Ahnung gehabt, was s ie beruflich machen wolle, da sie zu nichts Lust verspürt habe . Schl iesslich habe sie sich für eine KV-Lehre entschieden, zumal dies eine solide Grundausbildung sei. Die Lehre habe sie nach dem gesundheitlich bedingten Unterbruch mit guten Schulabschlussnoten erfolgreich absolviert. Nach Abschluss der Berufsmittel schule 2013/2014 sei es zu einem eigentlichen Zusammenbruch gekommen. Plötzlich sei sie von akuter Übelkeit und anhaltendem Schwindel erfasst worden. Sie habe ständig erbrochen und sei erschöpft gewesen, zumal sie wegen des anhaltenden Schwindels zu wenig Schlaf bekommen habe. In dieser akuten Zeit habe sie auch Flüssignahrung bekommen und sei zu Hause rund um die Uhr, insbesondere von ihrem Vater, betreut worden. Nach zahlreichen Untersuchungen und Abklärungen sei von einer «somatoformen Störung» die Rede gewesen. In der Folge habe sie bei ihrem Hausarzt eine Psychotherapie angefangen und eine stationäre Behandlung in der Klinik J.___ angetreten. Schon am ersten Tag sei sie mit der Oberärztin in Konflikt geraten und daraufhin auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgetreten . Danach habe sie vorübergehend Cymbalta

(Antidepressiva) eingenommen und selbständig weder abgesetzt. Nach zweifacher Konsultation einer Notfallpsychiaterin sei es im Juni 2015 schliesslich zu einer Besserung gekommen. Aktuell verspüre sie noch einen leichten Schwindel. Dieser werde bei geselliger Ablenkung schwächer, bei schwierigen Themen hingegen stärker. Im September 2015 trat die Beschwerdeführerin eine mehrmonatig angedachte Reise nach Brasilien an. Dabei sei es ihr in den ersten drei Wochen gut geg angen. Sie sei mit ihrem Kolleg en unterwegs gewesen. Danach seien Übelkeit, Schwindel und Kopfschmerzen wieder aufgetreten. Da sie keine Medikamente dabeigehabt habe, sei es ihr auch psychisch schlechter gegangen, sodass sie bereits Ende Oktober nach Hause zurückgekehrt sei. Die antidepressive Medikation ( Cymbalta ) habe sie in Absprache mit dem Hausarzt im November 2015 wieder abgesetzt . Danach seien die Symptome (Übelkeit und Schwindel) wieder stärker geworden. Zudem hätten sich die Rückenschmerzen auf der Höhe der verletzten Stelle intensiviert und sie bemerke diesbezüglich eine gewisse Wetterfühligkeit. Insgesamt seien die psychosomatischen Beschwerden allerdings regredient . Der aktuell psychiatrisch behandelnde Hausarzt mit Zusatzausbildung kenne die ganze Familie und sei der Me inung , ihre Beschwerden stünden im Zusammenhang mit ihrer Entwicklung und dem Heranwachsen in dieser familiären Konstellation. Hiermit könne sie sich nicht einverstanden erklären . Daher sei sie auf der Suche nach einem neuen Arzt

( Urk. 9/607/29 ff.)

In objektiver Hinsicht notierte Dr. H.___

eine vitale Mimik und ein unbefangenes Lächeln sogleich bei der Begrüssung , welches belege, dass die Beschwerdeführerin den zwischenmenschlichen Kontak t gewohnt sei und auch einen kontinuierl ichen Umgang mit Menschen pflege . Ihre anfängliche Anspannung und Zurückhaltung habe sich schon nach wenigen Minuten gelegt . In der Folge habe die Beschwer deführerin flüssig und mit affektiv modulierter Stimme auch über k omplexere familiäre Belange berichten können ( Urk. 9/607/38 ff.) .

D ie erlebten Geschehnisse habe sie illustrativ darlege n und jeweils eine eigene Einschätzung dazu abgeben können. Die Beschwerdeführerin sei darum bemüht gewesen, ein eigenes Ver ständnis sichtbar werden zu lassen. Bezüglich Aufme rksamkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung hätten sich im Verlaufe des Interviews keine manifesten Beeinträchtigungen gezeigt , insbesondere keine Wortfindungsstörungen, anam nestischen Lücken bezüglich faktischer Details oder erkennbare Schwierigkeiten , die Erlebnisse in einen Zeitrahmen einzuordnen. Zu einem Abreissen oder Un ter bruch des Gesprächsfadens sei es nicht gekommen . A uch nach jeweils gut zwei Stunden konstant intensiver Beantwortung der Fragen hätten sich keine nennenswerten Anzeichen von Ermüdung und Erschöpfung ergeben.

Das Denken der Beschwerdeführerin und deren sprachlicher Ausdruck seien weitgehend unauffällig, kohärent, fliessend und durch strukturiertere Nachfragen des Refe renten in klaren Sinn bezügen geordnet gewesen . Auch hätten sich keine rlei Beeinträchtigungen des formalen Gedankenganges (Gedankendrängen, Ideen fluc ht oder Perseverationen) ergeben. Daraus werde ersichtlich , dass sich die Beschwerdeführerin offen , aber auch überlegt in ihren verbalen Mitteilungen aus zudrücken vermöge. Affektiv bestehe eine unauffällige Grundstimmung in mittlerer Stimmungslage, die sich in feinen Nua ncierungen der jeweiligen Thematik anpasse . Vitalitätsstörung en lägen nicht vor. Jedoch

habe eine erkenn bare ängstlich-eingefärbte Sorge bezüglich der gesundheitlichen und persönli chen Zukunft

bestanden , ebenso eine Verunsicherung hinsichtlich berufliche r Entscheidungen. Demgegenüber hätten sich keine pessi mistische Selbstherab setzung oder überwertig e Selbstan klage n gezeigt , wie dies bei depressiven Selbst wahrnehmungen regelhaft vorzufinden sei . Weiter bestünden weder m anifester Ä rge r noch tiefer Groll. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin

auch freudige und zufriedene Aspekte in ihrem Leben geschildert. Ein manifestes schweres depressives Zustandsbild, welches von einer ständigen, schuldhaften und nicht beeinflussbaren übermässigen Herabwürdigung geprägt sei , könne damit sowie aufgrund der erh obenen Befunde verneint werden . Im Mini-ICF- Rating notierte Dr. H.___

einzig betreffend die Durchhaltefähigkeit sowie Grupp enfähigkeit eine (leichte) Beeinträchtigung . Sodann führte er b ezugnehmend auf die psychiatri schen Vorakten

insbesondere aus, aktuell seien die Kriterien einer posttraumati schen Belastungsstörung (PTBS) nicht erfüllt . Rückblickend fänden sich zwar Hinweise darauf, dass die Kriterien zumindest teilweise vorgelegen hätten. Aller dings seien diese bereits im Frühjahr 2010 deutlich remittiert gewesen. Auch seien die geforderten Kriterien einer Anpassungsstörung im Sinne einer abnormen Trauer vorliegend mehrheitlich nicht erfüllt. Fraglich bleibe die Einschätzung der Grundpersönlichkeit der Beschwerdeführerin. In den Vorakten sei sie teilweise als sehr fröhliches, unbelastetes, von den Anforderungen des Lebens weitgehend befreites Mädchen/junge Frau geschildert worden, welches durch das Unfaller eignis jäh mit dem Ernst des Lebens konfrontiert worden sei. Diese Darstellung widerspreche indes de n Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Explora tion. Sowohl ein gewohnheitsmässiger Canabiskonsum seit dem 12.

Lebensjahr als auch der Eindruck der Eltern , wonach ihre 13-jährige Tochter «krank» und daraufhin sowohl homöopathisch als psychiatrisch behandelt worden sei, weise bereits in der damaligen Entwicklungszeit auf erhebliche Belastungen hin. Dies entspreche denn auch der Einschätzung ihrer Mutter, wonach die Beschwerde führerin sowohl «ein Sommervogel als auch ein Sorgenkind» gewesen sei. Soweit die persönliche Entwicklung der Beschwerdeführerin in den ersten Kinder- und Jugendjahren als unproblematisch und ungetrübt beschriebe werde, so werde doch ab dem 12./1 3. Lebensjahr eine psychische Verfassung ersichtlich, welche mit einem gewissen manifesten psychischen Leiden verbunden gewesen sei. Der Beginn des regelmässigen Kiffens im 1 2. Altersjahr und die Gewöhnung an Nikotin würden das Ausmass der Neugier in diesem Altersabschnitt übersteigen. Aus fachärztlicher Sicht stelle sich die Frage, ob damit nicht schon im Sinne einer Selbsttherapie einer Angstproblematik begegnet worden sei. Aktenkundig sei fer ner, dass letztere bereits vor dem Unfallereignis an einem Mischtyp von Spannungskopfschmerzen und Migräne gelitten habe.

Die Angaben der Beschwerdeführerin würden

ausserdem auf spezifische Problembereiche

hinwei sen , die in der Fachliteratur als Risikofaktoren dafür bekannt seien, im späteren Leben manifeste psychopathologische Leidenszustände oder gar psychiatrische Erkrankungen zu beg ünstigen . Mithin habe die Beschwerdeführerin die Beziehung der Eltern über Jahre hinweg als wenig stabil und wechselhaft beschrieben. Wenngleich beide Eltern darum bemüht gewesen seien, ihre elterli chen Verpfl ichtungen trotz der partners c h aftlichen Differenzen zu erfüllen, so würden die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin darauf hinweisen, dass sie als Kind gewissen Loyalitätskonflikten ausgesetzt gewesen sei. Bis heute sei die Beziehung zur Mutter davo n geprägt . Die beklagten Beschwerden in Form von Schwindel, Übelkeit, Magenbeschwerden und Schlafstörungen liessen sich einer Angststörung zuordnen. Dr. B.___ habe bereits 2013 darauf hingewiesen, dass die geklagten Zukunftsängste an die Situation vor dem Unfall ereign is anknüpften und die bestehende psychische Symptomatik nicht auf struk turell objektivierbare Folgen des Unfallereignisses zurück zuführen seien . Viel mehr sei von regressiven Tendenzen und Problemen in der Spätadoleszenz auszugehen . Zudem habe Dr. B.___

bereits 2013 klar festgehalten, die psychiatrische Beeinträchtigung begründe keine andauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit . Bei der 2015 seitens der Klinik J.___ diagnostizierten atypischen Anorexia Nervosa (ICD-10 F: 50.1) handle es sich um eine eigenstän dige psychiatrische Erkrankung ohne kausalen Zusammenhang mit dem Unfall ereignis aus dem Jahre 200 9. Erkrankungen aus dem Formenkreis der Anorexien stünden

pathogenetisch häufig im Kontext mit Schwierigkeiten in der Identitäts findung sowie dysfunktionalen Familienstrukturen . Zusammenfassend könne die vorliegende Symptomatik diagnostisch als eigenständige, unfallfremde Angster krankung eingeordnet werden. Mit Blick auf die dokumentierten Entwicklungs beeinträchtigungen in der Spätadoleszenz weise die Beschwerdeführerin hierzu eine persönliche D i sposition auf . Ihre subjektive Schmerzwahrnehmung und Schmerzpräsentation zeige zudem eine Somatisierungste ndenz . Mithin werde eine Tendenz erkennbar, körperliche Beschwerden, die nicht durch somatisch-pathologische Befunde erklärbar seien, zu erleben und auszudrücken, sie körper lichen Ursachen zuzuschreiben und diesbezüglich medizinische Hilfe zu bean spruchen . Hierfür ursächlich sei im vorliegenden Fall eine eigenständige psychiatrische Erkrankung, nämlich die Angststörung. Das Phänomen des «Angstaffektes» sei in neurobiologisch-evolutionären Prozessen tief verwurzelt, um über neuroendokrine und neuronale Vermittlerprozesse wesentliche Überle bensprozesse in Ganz zu setzen. Entsprechend könnten sich Angsterkrankungen über Somatisierungen manifestieren . Zudem zeige sich bei Somatisierungsten denzen , dass die bewussten Entscheidungen - wie bei der Beschwerdeführerin

- vor dem Hintergrund eines besorgt-ängstlichen Schonverhaltens von Kogni tionen der Vermeidung, de r Regression und der Leistungsminderung beeinflusst werden ( Urk. 9/607/38 ff. , Urk. 9/607/70 ) .

Beim neurologischen Gutachter habe die Beschwer deführerin

Schmerzen im Nacken-, Schulter- und im Bereich der gesamten Wirbelsäule

sowie wechselnde Schmerzen in den Kniegelenken und aktuell im rechten Ellbogen geschildert ( Urk. 9/586/28). Die Schulter- und Nackenschmerzen seien immer vorhanden und würden sich belastungsabhängig verstärken. Kopfschmerzen habe sie ni cht jeden Tag. Starke Kopfschmerzen gingen mit eine r leichte n Übelkeit einher , ohne Erb rechen und /oder Sehstörungen, jedoch mit dem Bedürfnis nach Ruhe und Dun kelheit . Sodann leide sie an den Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule . Seit dem Unfall habe sie auch weniger Gefühl im behaarten Kopfbereich. Zudem ver spüre sie seit ein paar Monaten ein vermehrtes intermittierendes Einschlafgefühl an der linken Körperseite. Seit ca. einem halben Jahr nach dem Unfall habe sie auch immer wieder ein Gefühl eines übersäuerten Magens, weshalb sie bisweilen auch aufwache. Die starke Übelkeit würde tagsüber die Nahrungsaufnahme ver hindern. Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben eine Essstörung entwickelt. Die Ärzte seien der Meinung, die Magenbeschwerden könnten auch Stress bedingt sein. Aktuell bestünden keine somatisch ausgerichteten Therapien ( Urk. 9/586/27 ff.).

Im Rahmen seiner Befundung notierte der neurologische Facharzt, die Beschwer deführerin wirke im Gespräch und Verhalten neuropsychologisch unauffällig und psychisch ausgeglichen . Sie habe keine relevante n kognitive n Probleme und ein neuropsychologisch un auffälliges Leistungsprofil gezeigt . Trotz der nicht uner heblichen Hirnverletzung bestehe aus neurologischer Sicht insgesamt ein sehr erfreulicher Verlauf. Im Bereich der Hirnnerven sei eine Anosmie links bei Normosmie rechts zu vermerken . Diese stehe wohl im Zusammenhang dem ope rativen Eingriff ( Frontobasisrevision ) und sei folglich

unfallbedingt. Diesbezüg lich sei der Endzustand erreicht; mit einer Erholung der Riechfunktion links sei nicht mehr zu rechnen. Auf der Ebene der Wirbelsäule und Extremitäten bestehe eine unfallbedingte Radikulopathie im Sinne eines sensorischen Ausfalls auf der linken Seite, assoziiert mit einem neuropathischen Schmerzsyndrom. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einem multilokulären Schmerzsyndrom mit teilweise somatoform anmutenden Beschwerden, so zum Beispiel in der Bauchregion und in Form von neurologisch aktuell nicht objektivierbaren Schwindelbeschwerden. In diesem Zusammenhang sei im Einklang mit den Vorakten

eine Somati sierungstendenz und dazu passend eine erhöhte Selbstbeobachtung mit längeren Berichten über körperliche Probleme in diversen Körperregionen aufgefallen. Dies sei sowohl bei der Beurteilung der Schmerzen im Kopf-

und Wirbelsäulenbereich als auch der links hemikorporellen se nsorischen Phänomene zu berücksichtigen. Letztere seien denn auch anatomisch inkorrekt verortet und klinisch widersprüch lich geschildert worden. Diesbezüglich ergebe sich auch aus den Vorakten kein kohärentes Bild . Zusammenfassend bestehe eine unfallkausale , dauerhafte Schädigung des Nervus

olfactorius links und der thorakalen Nervenwurzeln Th6/7 links, wobei letzteres aktuell nicht im Vordergrund stehe. Die festgest ellten Gesundheitsschäden führten nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsf ähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Aller dings

resultiere daraus ein Integritätsschaden von insgesamt 10 % (7.5 % auf grund der Anosmie links und 2.5 % zufolge der Neuropathie Th6/7, Urk. 9/586/37 ff.).

Gegenüber der Neuropsychologin gab die Beschwerdeführerin an, seit anfangs Jahr an psychis chen Problemen zu leiden. Dabei stünden neben einer Depression «psychosomatische Reaktionen» im Vordergrund. Aktuell merke sie den Wetter umschlag und verspüre Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich sowie einen Druck im Kopf. Generell würde es ihr im Sommer und bei schönem Wetter besser

gehen . Ihre geistige Leistungsfähigkeit sei seit dem Unfall eigentlich immer gut gewesen. Das Hauptproblem seien ihrer Meinung nach nicht kognitive Einschrän kungen, sondern ihr Körper, insbesondere der Bauch. Mithin habe sie oft stress bedingte Bauchschmerzen, Mühe zu essen und darob auch eine gewisse Essstö rung entwickelt. Ein weiteres Problem sei ihre psychische Verfassung. Zudem leide sie nebst den Kopf- und Rückenschmerzen auch an Schwindel (Urk.

9/610/2).

In objektiver Hinsicht hielt die beurteilende Neuropsychologin fest, sowohl die Sprache als auch die Sprachprosodie der Beschwerdeführerin seien im Gespräch unauffällig gewesen. Ihre psychomotoris che Geschwindigkeit und das Arb eits tempo seien durchschnittlich bis überdurchschnittlich. Ebenso hätten sich die basalen Prozesse der längerfristigen Aufmerksamkeitsaktivierung und Auf rec ht erhaltung als intakt erwiesen. Mithin hätten sich während der gut drei stün digen Untersuchung weder Konzentrationsdefiz ite noch eine erhöhte Ablenk bar keit oder signifikante Ermüdungserscheinungen mit Konzentrations abfällen beobach ten lassen . Auch die Qualität der Leistungen sei hinsichtlich der Genauig keit und Ausdauer unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe eine sorgfältige und über legte Arbeitsweise gezeigt. Ausserdem habe sie engagiert und ausdauernd gearbeitet und sich stets um gute Leistungen bemüht . Hinweise auf eine vermin derte Leistungsmotivation oder Anst rengungs bereitschaft hätten sich weder in der Verhaltensbeobach tung noch in den Symptomvalidie rungstests oder im Leistungsprofil ergeben. Im Testverfahren

habe sich ein homogenes Testleistungs profil mit durchschnittlichen bis vereinzelt überdurchschnittlichen Leistungen im attentional -exekutiven, mnestischen, sprachlich - spra chassoziier ten sowie visu ell-rä umlichen und -konstruktiven Bereich ergeben . Dazu kon kordant - und weit gehend kongruent mit der Einschätzung und Beurteilung vom Juli 2010 am Schweizerischen Epilepsieze ntrum - verfüge die Beschwerde führerin über ein all gemeines kognitives Leistungsvermögen im Normbereic h (Gesamt-IQ 103). Besondere Stärken bestünden in den Bereichen Verarbeitungs geschwindig keit sowie im mnestischen Bereich (insbesondere in der verbalbetonten Lern- und Abruffähigkeit) . Auf Verhalt ensebene habe die Beschwerdeführerin

bei erhaltener Schwingungsfähigkeit und adäquatem Antrieb

leicht bedrückt und nachdenklich gewirkt . Sodann habe sie eine angenehme Art und eine adäquate zwischen menschliche und soziale Kompetenz gezeigt . Im Fragebogenverfahren zur emo tionalen Kompetenz und emotional en Intelligenz (EKF-S) seien in allen Dimensionen (Erkennen und Verstehen fremder und eigener Emotionen, Regula tion und Kontrolle eigener Emotionen, emotionale Expressivität) unauffällige Gesamtwerte zu vermerken . In der Einschätzung ihres gegen wärtigen Befindens durch die Selbstbeurteilungsskala depressiver Symptome (BDI) habe sich eine deutliche, klinisch relevante Ausprägung der depressiv en Symptomatik ergeben . In diesem Zu sammenhang sei auf die separate psychiatrische Untersuchung zu verweisen . Im Testleistungsprofil hätten sich jedenfalls keine augenscheinlichen resp. psychometrisch signifikanten , nachweisbaren negativen Ausw irkungen durch mögliche affektive Phänomene im Sinne von attentionalen Fluktuationen oder Leistungs-Schwankungen objektivieren lassen . Zusammen fassend figuriere das allgemeine kognitive Leistungsvermögen im Normbereich und bestehe ein ausgeglich enes neuropsychologisches Profil, ohne Hinweise für residuelle , kognitive Beeinträchtigungen als Folg e der schweren traumatischen Hirn ver letzung. Im Vergleich zur neurop sychologischen Untersuchung im Juli 2010 am Schweizeri schen Epilepsie-Zentrum lägen damit testpsychologisch weitgeh end übereinstimmende Ergebnisse bei sogar nor malisiertem resp. nun unauffälligem (gut durchschnittlichem) Leistungswert in der verbal- phonolo gischen Ideenpro duktion vor. Entsprechend verneinte die beurteilende Neuro psychologin eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer kauf männischen Tätigkeit ( Urk. 9/610/3 ff.).

Anlässlich der orthopädischen Anamnese habe die Beschwerdeführerin eine starke Wetterfühligkeit betreffend die Wirbelsäule beklagt; Kälte sei von morgens bis abends mit Schmerzen verbunden. Im Bereich des thorakalen Übergangs ver spüre sie auf der linken Seite einen ziehenden Schmerz entlang des unteren Rippenbogens. Diese verstärkten sich beim Sitzen, bei längerem Stehen sowie beim Tragen von Lasten und bei längerem Gehen (mehr als 20 Minuten).

Ebenfalls schmerzhaft seien Tätigkeiten in vornüber gebeugter Haltung . Daneben bestün den in den Arm ausstrahlende Spannungskopfschmerzen occipital bis

frontal reichend, etwa alle 2-3 Wochen . Zudem leide sie an ausstrahlenden Nacken schmerzen, welche sich bei Tätigkeiten der Arme über der Schulterhorizontale verstärkten . Auf einer Schmerzskala habe d ie Beschwerdeführerin die Nacken schmerzen bei 7 von 10, die thorakolumbalen

Ü bergan gsbeschwerden bei 7 von 10 und Schmerzen in der Lendenwirbelsäule bei 4 von 10 skaliert. Entsprechend stünden die permanenten Nackenschmerzen im Vordergrund gefolgt von den Beschwerden des thorakolumbalen Ü berganges und zuletzt der Lendenwirbel säule . Trotz starker Schmerzen nehme sie keine Schmerzmittel , zumal diese nicht helfen würden . Mithin fühle sie sich abgehärtet gegen Schmerzmittel. Auch bestünden in somatischer Hinsicht derzeit keine spezifischen Therapien, da ihr diese in der Vergangenheit nichts gebracht hätten ; weder aktive noch passive Physiotherapie, Krafttraining, Osteopathie, medizinische Massagen, Kinesiologie, Akupunktur oder Bauchtanz hätten geholfen. Derzeit mache sie auch keine Fitness

( Urk. 9/611/4 f. ).

Der orthopädische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Polytraumas zweifelsohne eine schwere Verletzung der Wirbel säule auf mehreren Etagen der Halswirbelsäule, Brust- und Lendenwirbelsäule erlitten. Diese seien inzwischen knöchern ausgeheilt und zeig t en zum Zeitpunkt der Begutachtung eine stabile Situation. Posttraumatische degenerative Veränder ungen in der Lendenwirbe lsäule und im thorakolumbalen Ü bergang seien kaum feststellbar und es bestünden ausdrücklich keine neurologischen Ausfälle an Armen und Beinen . Auch seien ausstrahlende Beschwerden in den Beinen ver neint worden. Die beschriebenen ausstrahlenden Beschwerde n in die Arme seien nicht vergesellschaftet mit neu rologischen Ausfällen. Die Wirbelsäule sei

zumin dest für leichte körperliche Arbeiten belastbar , so dass hinsichtlich leichte r Tätig keiten ohne Heben schwerer Lasten zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Vordergrund stehe

ein multifaktorielles Geschehen mit psychischen Verarbeitungsstörungen , wofür auf die psychiatrische Expertise zu verweisen sei. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ein Integritäts schaden von 20-30% zu konstatieren ( Urk. 9/611/8 ff.).

Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, aus inter disziplinärer Sicht bestünden keine relevanten Einschränkungen hinsichtlich einer körperlich leichten kaufmännischen Tätigkeit, ohne Heben von schweren Lasten. Sodann bestehe eine Integritätseinbusse von insgesamt 35 % (10 % neu rologisch, 25 % orthopädisch; Urk. 9/607/72 , Urk. 9/607/74 ). 5 . 5 .1

Das polydisziplinäre Gutachten vom 1 1. Dezember 2016 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten , den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchun gen vom 2 1. August, 2.,

1 1. und 23.

September 2015 sowie 2 3. Februar

und 1 1. März 2016 ( Urk. 9/607/3) . Die Gutachter haben ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und diffe renziert begründet, zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.7). 5 .2

Die in den somatischen Teilgutachten festgestellten Diagnosen und Arbeitsfähig keitsbeurteilungen blieben bes chwerdeweise unbestritten. Strit tig und zu prüfen sind demgegenüber die Feststellungen im psychiatrischen Teilgutachten und ins besondere die aus interdisziplinärer Sicht festgestellte Arbeitsfähigkeit. 5 .2.1

Zunächst erfolgen p sychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermes sensfrei, weshalb verschiedene medizinisch-psychiatri sche Interpreta ti onen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge gangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, Erw . 5.1). Insofern lassen sich unterschiedliche Qualifikationen eines psychiatrischen Beschwerdebildes erklären. Sodann hat Dr. H.___

in aus führlicher und einlässlicher Auseinandersetzung mit den verbindlichen Kriterien des ICD-10 nachvollziehbar begründet, weshalb er abweichend von

frühere n Diagnosen das aktuelle Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) sowie Anpassungsstörung im Sinne einer abnormen Trauerreaktion (ICD-10: F 43.28) verneinte (Urk. 9/607/46 ff. ).

Damit konkordant hat

auch der behandelnde Dr. M.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , bereits im Verlaufsbericht vom 4. Oktober 2011 das Vorliegen einer PTBS ausdrück lich verneint und einen Status nach Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) diagnostiziert ( Urk. 9/349 ;

vgl. auch Verlaufsbericht vom 2 8. Mai 2012, Urk. 9/427 ; vgl. ausserdem Telefonnotiz vom 1 9. September 2011, wonach der behandelnde Dr. N.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, mitteilte, die Beschwerdeführerin habe keine PTBS. Sie sei lediglich von Natur aus extrovertiert und temperamentvoll. Eine psychotherapeutische Behandlung sei nicht indiziert, Urk. 9/322 ).

Daran ändert auch d ie im Austrittsbericht des Rehak lini k

J.___ vom 1 5. Mai 2015 notierte PTBS nichts. Insbesondere lässt der Bericht objektiv erhobene Befunde und damit jegliche diagnostische Begrün dung vermissen. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin die Klinik noch vor Abschluss der diagnostischen Phase auf eigenen Wunsch verlassen hat ( Urk. 9/579/1 f.). Gegen die diagno stische Einordnung von Dr. H.___

hat die Beschwerdeführerin

denn auch nichts vorgebracht . Ebenso wenig hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, sie sei aus psychiatrischen Gründen nicht oder nur ein geschränkt arbeitsfähig.

Im Gegenteil führte sie bei Dr. H.___ aus , seit Juni 2015 gehe es ihr besser. Aktuell verspüre sie lediglich noch einen leichten Schwindel ( Urk. 9/607/35). 5 .2.2

Die im verhaltensneurologischen/neuropsychologischen Teilgutachten notierte deutliche, klinische relevante Ausprägung der depressiven Symptomatik fusst auf der eigenen Einschätzung der Beschwerdeführerin, ist mithin Ergebnis einer Selbstbeurteilungsskala (vgl. Urk. 9/610/6 f.). Freilich ist das Vorliegen einer nach Massgabe der einschlägigen ICD-10 Kriterien zu beurteilenden depressiven Symptomatik mit Krankheitswert damit nicht ausgewiesen. Zur diagnostischen Einordnung verwies die beurteilende Neuropsychologin denn auch korrekterweise auf die psychiatrische Expertise. Darin hielt Dr. H.___ im Einklang mit den objektiv erhobenen Befunden keine Diagnose aus dem depressiven Formenkreis fest. Gleichwohl hat er das Vorliegen einer Depression (oder anderen psychiatri schen Erkrankung) diskutiert und seine Konklusion nachvollziehbar begründet ( Urk. 9/607/58). Damit erweist sich der Einwand, Dr. H.___

habe sich mit dem Vorliegen einer « pos ttraumatischen Depression» nicht auseinander gesetzt ( Urk. 1 Ziff. 17), als unbegründet. Ganz abgesehen davon wurde eine Depression in der gesamten medizinischen Aktenlage nie fachärztlicherseits

aus gewiesen. Dazu passend hat sich die Beschwerdeführerin weder in psycho pharmako

- noch psycho therapeutischer Hinsicht je eine r konsequent und länger andau ernde n Behandlung unterzogen . 5.2.3

Dem Vorbringen ,

Dr. H.___

habe das traumatische Unfallereignis bagatellisiert , kann nicht gefolgt werden .

Zunächst hat Dr. H.___ darauf hingewiesen, retro spektiv bestünden durchaus Anhaltspunkte dafür, dass spezifische Merkmale einer PTBS zumindest teilweise vorhanden gewesen seien. Diese hätten indes bereits im Frühjahr 2010 eine deutliche Remission erfahren ( Urk. Urk. 9/60 7/48). Sodann stehen seine psychiatrische Würdigung

der familiären Ausgangslage sowie Interpretation des Canabiskonsums

und die gestützt darauf notierte per sönliche Disposition der Beschwerdeführerin zur Entwicklung psychischer Leiden

nicht in Bezug zum Unfallereignis , geschweige denn ist damit dessen Schwere in Frage stellt . Im Übrigen hat auch Dr. B.___ bereits 2013 auf Paralle len zwischen dem psychiatrischen Beschwerdebild nach dem Unfall und ihrem Verhalten vor d em Unfallereignis einerseits sowie der Grundpersönlichkeit der Beschwerdeführerin andererseits hingew iesen (vgl. E. 4. 1 .2). Mit Blick auf die vorliegend interessierende und abzuklärende Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Bes chwerdeführerin im Zeitraum

ab

Fallabschluss (Juli 2012) bis zum angefoch t enen Entscheid ist im Übrige n unerheblich, ob diese bereits im Alter von 12 oder 13 Jahren an einer Angstsymptomatik ge litten hatte. Insofern geht auch der Ein wand , Dr. H.___

habe letzteres nicht abschliessend belegt , ins Leere. 5.2.4

Sodann monierte die Beschwerdeführerin , Dr. H.___ habe

die einschlägige Fach literatur betreffend Risikofaktoren für die Entwicklung psychischer Leiden nicht zitiert ( Urk. 1 Ziff. 10 S. 5) . Dass jeder gutachterliche Hinweis auf die Fachlitera tur mit entsprechenden Zitaten belegt sein muss, ergibt sich nicht aus höchstrich terlichen Praxis zur Beweiseignung medizinischer Expertisen (vgl.

E.

1.5) . Im Übrigen ist

– erst recht mit Blick auf die gleichzeitig geäusserte Kritik an der Weitschweifigkeit und schweren Lesebarkeit ( Urk. 1 Ziff. 8) –

zweifelhaft, ob letzteres bei konsequenter Durchführung der Sache und Lesbarkeit

fachärztlicher Expertisen dienlich wäre. 5.2.5

Anlässlich der aktenkundig von allen Gutachtern unterzeichneten Gesamtbeur teilung ( Urk. 9/608/1 f.)

- der weitere Vorwurf, das Zustandekommen eines Gesamtkonsens sei fraglich (Urk. 1 Ziff. 23), zielt mithin ebenfalls ins Leere -, attestierten die beurteilenden Fachärzte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, kaufmännischen Tätigkeit, ohne s chweres Lastenheben (vgl. damit korrelierend das versicherungsmedizini sche, interdisziplinäre Gutachten vom 1 0. Mai 2013, Urk. 9/476/3) . Die beschwer deweise vorgebrachten Ausführungen zu den Erstellungsdaten der Teilgutachten sowie die gestützt darauf gehegte Vermutung, der orthopädische Gutachter habe anlässlich der Konsensbeurteilung an Gedächtnisschwund und/oder Ignoranz gelitten, sind

unbehelflich . Weiterung en dazu erübrigen sich.

5.2.6

Soweit die Beschwerde führerin geltend

macht, sie sei aus körperlichen Gründen lediglich zu 50 % a rbeits f ähig, so ist dies medizinisch nicht ausgewiesen . Dass sie

– nach Darstellung in der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 3 f ., vgl. demgegenüber Urk. 9/607/34 , wonach sie 2013/2014 im 60 % -Pensum die Berufsmittelschule absolviert und sich zeitgleich zu 30 % beruflich engagiert habe ) – seit dem Unfall nie

zu einem höheren Pensum als

50 %

leistungsfähig gewesen sein soll ,

sagt selbstredend nichts über ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aus. 5.2.7

Endlich lässt sich

weder der Stellungnahme ihrer Eltern vom 2 2. Januar 2017 noch dem Schreiben

von Dr. N.___

vom 2 0. September 2017 ( Urk. 3/3, Urk.

16) etwas zum Vorteil der Beschwerdeführerin ab leiten . Insbesondere hat Dr. N.___ weder die diagnostische Einordnung von Dr. H.___ in Frage gestellt noch eine psychiatrisch oder sonst

wie geartete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postu liert . Ganz abgesehen davon steht sein e Darstellung

gemäss Schreiben vom 2 0. September 2017 , wonach die Beschwerdeführerin nach dem schweren Unfall relevante –

jedoch nicht weiter konkretisierte - psychische Probleme entwickelt habe, i n

eklatantem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen und Stellung nahmen ( vgl. Urk. 9/322 ; vgl. auch Telefonnotiz vom 7. Januar 2011, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres guten Befindens eine Psychotherapie als unnötig erachte und ihr auch seitens Dr. N.___ nicht dazu gerate n worden sei, Urk. 9/2016; vgl. ausserdem Besprechungsprotokoll vom 2. März 2011, wonach es der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben psychisch gut gehe, sie keine psychologische Behandlung wünsche und letzteres von Dr. N.___ unterstützt werde, Urk. 9/228/1 sowie die Telefonnotiz vom 7.

April 2011, wonach Dr. N.___ mitgeteilt habe, bei der Beschwerdeführerin werde es immer ein «Auf und Ab» geben. Eine psychologische Behandlung dränge sich nicht auf, Urk. 9/242 , vgl. sch l iesslich Urk. 9/607/36, wonac h das psychiatrische Beschwer debild nach Auffassung von Dr. N.___ in Zusammenhang mit der Entwicklung und familiären Konstellation der Beschwerdeführerin stehe ). 5.3

Zusammenfassend ist gestützt auf das interdisziplinäre Gut achten vom 11. Dezember 2016 erstellt, dass die Beschwerde führerin

jedenfalls seit August 2015 (Datum erste Untersuchung) als kaufmännisch Angestellte , ohne schweres Lastenheben zu 100 %

arbeitsfähig ist . Sodann ist gestützt auf die unbestritten gebliebene, hinreichend aufschlussreiche und in allen Belangen den recht spre chungsgemässen Anforderungen als genügend (vgl. E. 1.6) zu betrachtende kreis ärz tliche interdisziplinäre B eurteilung vom 1 0. Mai 2013 auch in retrospektive r Hinsicht seit dem Fallabschluss keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen.

Aufgrund der insoweit beweiskräftigen medi zini schen Aktenlage b esteht – entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin ( Urk. 1 S. 2 und Ziff. 26) – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

6 .1

Da der Prozess indes nicht als aussichtslos betrachtet werden kann und die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 de s Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt sind (vgl. Urk. 4, Urk. 5/1-19 ), ist das Gesuch vom 9. Juni 2017 zu bewillig en und Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, zum unentgeltlichen Rechts beistand zu bestellen.

Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädi gung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4

GSVGer ). 6.2

Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier ist nach § 34 Abs. 3 GSVGer (vgl. auch Verfü gung vom 1 9. Juli 2017, Disp .-Ziffer 2, Urk. 14 ) beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.--/Stunde mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Juni 2017 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger