Sachverhalt
1.
Der 1977 geborene X.___ war seit 1 9. Dezember 1994 als Küchenhilfe im Restaurant A.___ anges tellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnis ses bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom
24. Mai 1995 liess er der SWICA mitteilen, dass er am 7. Mai 1995 einen Ertrinkungsunfall mit neurologi scher Restsymptomatik (Frontalhirnsyndrom) erlitten habe (Urk. 8/1 und Urk. 8/13 ). Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 5. November 1996 ab 1. November 1996 eine Invalidenrente auf der Basi s einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine In tegritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 80 % zu ( Urk. 8/76 ). Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 1996 sprach sie ihm zudem ab 1. November 1996 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 8/80 ).
Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die SWICA die Hilflosigkeit durch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmit telberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) erneut abklären (Bericht vom
19. Mai 2016 ; Urk. 8/181/2-4 ) und setzte die diesbezügliche Entschädigung mit Verfügung vom 5. Juli 2016 ( Urk. 8/18 6 ) per 1. Juli 2016 auf eine solche für eine mittelschwere Hilflosigkeit herab . Die vom Versicherten gegen diesen Ent scheid erhobene Einsprache vom 6. September 2016 (Urk. 8/189 ) wies die SWICA am 2. Mai 2017 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juni 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und bean tragte, der
Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei fest zustellen, dass er auch ab 1. Juli 2016 weiterhin Anspruch auf eine Entschädi gung für eine schwere Hilflosigkeit habe. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen und neuem Entscheid.
Am 6. Juli 2017 (Urk. 7 ) beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 2 7. Juli 2017 ( Urk.
10) hielt der Beschwerdefüh rer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 1. August 2017 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 13) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getre ten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der vorli egender Sache zugrunde liegende Unfall hat sich am 7. Mai 1995 ereig net, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
1.2.1
Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG hat der Versicherte bei Hilflos igkeit Anspruch auf eine Hilflos enentschädigung . Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Hilflo s enentschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflos igkeit (Art. 27 UVG). 1.2.2
Nach Art. 38 UVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Versicherte vollstän dig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlich en Überwachung bedarf ( Abs. 2).
Gemäss
Abs. 3
gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen re gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persön lichen Überwachung bedarf ( lit . b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflos igkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit . a UVV eine Hilfsbedürf tigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2). 1.2.3
Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (B GE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): 1. Ankleiden, Auskleiden; 2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen; 3. Essen; 4. Körperpflege; 5. Verrichtung der Notdurft; 6. Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in er heblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. 1.3
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit
hat folgenden Anfor derungen zu genügen: -
Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der ört lichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigung en und Hilfsbedürftigkeiten hat; -
b ei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei di vergierende Meinungen der Beteiligt en im Bericht aufzuzeigen sind; -
d er Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stel le erhobenen Angaben zu stehen.
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 1 3. Januar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.4
Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar ( vgl. BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachtr äglich erheblich verändert hat.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenent schädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass dem Beschwerdeführer ab 1. November 1996 aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades eine Entschädigung ausgerichtet worden sei. Da er schwerst
ce rebral behindert sei, habe er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe be nötigt. Im Rahmen einer Fallprüfung sei am 5. Februar 2016 durch die SAHB die Hilflosigkeit erneut abgeklärt worden . Seit der ursprünglichen Verfügung habe sich eine Verbesserung ergeben. So benötige er beim Essen und beim Verrichten der Notdurft keine Hilfe mehr, auch könne er die Körperpflege grösstenteils selb ständig vornehmen. Wegen der eingeschränkten Kognition brauche er Unterstüt zung in der Tagesstruktur, Orientierung beim Lösen von alltäglichen Problemen sowie Kontrolle nach dem Waschen und beim Anziehen. Zudem habe er im Jahre 2000 geheiratet, wofür er habe urteilsfähig sein müssen. Eine Neubeurteilung und Anpassung der Hilflosenentschädigung sei somit möglich. Es bestehe nur noch eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades (S. 2-4). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
es sei unbestritten, dass er in den Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Schlafen gehen, Pflege und Fortbewegung ausser Haus auf regelmässige und we sentliche Dritthilfe angewiesen sei und dass er tagsüber und nachts einer pe rsön lichen Überwachung bedürfe. Es liege ein stationärer Zustand nach schwerer Hirnverletzung vor, welcher ihn auf dem Stand eines siebenjährigen Kindes be lasse. Schon von da her sei das Vorliegen von Revisionsgründen auszuschliessen (S. 4). Die Kommunikation bei der Abklärung sei aufgrund von Sprachproblemen und seiner eingeschränkten Kognitivität sehr schwierig gewesen . Auf die Abklä rung könne bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden und sie sei even tualiter mit Hilfe eines professionellen Übersetzers zu ergänzen (S. 4 f.).
Bei den Lebensverrichtungen Essen und Verrichtung der Notdurft bedürfe er - aus näher dargelegten Gründen - nach wie vor der regelmässigen Überwachung und Hilfe (S. 5 f.). Seine Heirat habe an der Hilflosigkeit nichts geändert, diese sei von seiner Grossfamilie aus kulturell-religiösen Gründen veranlasst worden und damit er versorgt sei . Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit (S. 6 f.). 3.
Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom 1 0. Dezember 1996, mit welche r die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zugesprochen hatte (Urk. 8/80). 4 . 4 .1
Mit Bericht vom 1 3. Februar 1996 ( Urk. 8/39) diagnostizierte Dr. B.___ einen Status nach Ertrinkungsunfall vom 7. Mai 1995 sowie eine schwere Hirn schädigung mit Ausmass einer geistigen Behinderung. Der gegenwärtige Zustand subjektiv sei nicht eruierbar bei unmöglicher Dialogfähigkeit, objektiv handle es sich um einen geistig behinderten knapp 19 - jährigen Mann. Es sei ein bleibender Nachteil zu erwarten in Form einer schweren geistigen Behinderung. 4.2
Der Zusprache der Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit lag der Abklä rungsbericht von Dr. B.___ vom 1 8. November 1996 zugrunde
(Urk. 8/78). Dieser bejahte die Frage der Erforderlichkeit regelmässiger und wesentlicher Hilfe bei f olgenden Lebensverrichtungen: 1. An- und Auskleiden 2. Schlafen gehen : Aufforderung erforderlich 3. Essen: Hilfe beim Nahrungsmittel schneiden; Unterstützung beim Nah rungsmittel in den Mund eingeben 4. Körperpflege 5. Verrichtung der Notdurft 6. Fortbewegung ausser Haus
Der Beschwerdeführer benötige zudem eine ständige persönliche Überwachung. Er sei dauernd cerebral
schwerst behindert und absolut auf Hilfe angewiesen. 4 . 3
Dr. B.___
teilte der Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2015 telefonisch mit ( Urk. 8/174), er habe den Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr ge sehen. Weitere medizinische Massnahmen seien auch nicht indiziert, da die Hirn schädigung derart gross sei, dass keine Massnahmen zu einer Besserung führen würden. Der Zustand sei stationär . Er sei kindlich zurückgeblieben und sein Stand sei allerhöchstens auf dem Niveau eines siebenjährigen Kindes. Ob er auf Hilfe Dritter angewiesen sei, könne er nicht mit Gewissheit sagen, er werde bezüglich dieser Frage aber noch mit dem Vater des Beschwerdeführers Kontakt aufnehme n und dies genauer abklären.
Mit undatiertem Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 1 7. Dezember 2015; Urk. 8/176) hielt Dr. B.___
daraufhin fest, der Gesundheitszustand sei physisch gut, auf dem Niveau eines Kindes. Der Beschwerdeführer sei global ein geschränkt für alle kognitiven Leistungen. Der Zustand sei verglichen mit 1996 gleichbleibend, er sei nicht therapierbar und seit dem Ertrinkunfall voll hilfsbe dürftig (S. 2). 4 . 4
Die vorliegend umstrittene Herabsetzung der Hilflosigkeitsentschädigung beruht auf dem von Dipl. Pflegefachfrau FA IP C.___
von der SAHB am 1 9. Mai 2016 erstellten Fragebogen zur Festsetzung der Hilflosigkeit
( Urk. 8/181/2-4) . Diese bejahte die Frage der Erforderlichkeit regelmässiger und wesentlicher Hilfe bei f olgenden Lebensverrichtungen (S. 1 f.) : 1. Ankleiden: der Beschwerdeführer vergesse die Knöpfe zu schliessen und benötige Unterstützung bei der Auswahl der Kleidung, damit er sich saisongerecht anziehe 2. Schlafen gehen: Der Beschwerdeführer benötige Unterstützung bei der Tagesstruktur, damit er den Tag-Nacht-Rhythmus nicht verliere 4. Körperpflege: beim Duschen vergesse er das Duschmittel zu benutzen und es erfordere eine Kontrolle, damit die Hygiene gewährleistet sei 6. Fortbewegung : ausser Haus sei er orientierungslos , sei n e Familie seien die Kontakte, die er pflege und diese lebe mit ihm zusammen, er habe keine Kollegen
Hingegen verneinte sie eine Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung Essen mit der Bemerkung, es dauere lange, bis der Beschwerdeführer die Nahrungsmittel ver schnitten habe, er könne dies aber selber. Ebenso verneinte sie eine solche bei der Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft mit der Anmerkung, wenn er Durch fall habe, könne er das Gesäss selber putzen, hinterlasse aber das WC dreckig (S.
1).
Ergänzend hielt sie fest, d er Beschwerdeführer benötige eine permanente persön liche Überwachung, es müsse immer jemand in der Nähe sein, um Unfälle zu verhindern und um ihm eine Tagesstruktur zu bieten (S. 2) .
Beim Gespräch seien der Beschwerdeführer , seine Ehefrau, seine Eltern und seine Schwägerin anwesend gewesen. Die Schwägerin habe das Gespräch übersetzt, der Vater habe Auskunft gegeben. Gemäss dessen Angaben benötige der Beschwer deführer überall Hilfe. Ob dies den Tatsachen entspreche, sei schwer zu beurteilen, da aufgrund von Sprachproblemen nicht direkt mit ihm habe gesprochen werden können. Die Abschätzung von Gefahren und Risiken sei wahrscheinlich nicht ge währleistet, aber auch schwer beurteilbar (S. 3) .
In ihrem Begleitschreiben zu Händen der Beschwerdegegnerin
hielt sie fest, der Beschwerdeführer könne viele Tätigkeiten des Alltags selber durchführen. Er be nötige wegen der eingeschränkten Kognitivität Unterstützung in der Tagesstruk tur, Orientierung im Lösen von alltäglichen Problemen, Kontrolle nach dem Wa schen und beim Anziehen. E r sei vergleichbar mit einem Kind, das zwar vieles könne, aber die volle Tragweite seines Handels nicht abzuschätzen vermöge ( Urk. 8/181/1) . 5 . 5.1
Dr. B.___ berichtete 1996, dass der Beschwerdeführer in Folge seines Unfalls dauernd cerebral
schwerst behindert sein werde (E. 4.1 und E. 4.2 hievor ). Im Dezember 2015 bestätigte er, dass der Zustand stationär und die Hirnschädigung derart gross sei, dass keine Massnahmen zu einer Besserung führen würden . Er sprach von einer vollen Hilfsbedürftigkeit (E. 4.3 hievor ). Zwar hatte er zu diesem Zeitpunkt den Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr gesehen . Als Haus arzt begleitete er
den Beschwerdeführer jedoch seit dem Unfall, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich zur Möglichkeit einer Veränderung des Zustandes nach all den Jahren auch äussern konnte, ohne ihn zu untersuchen. An halts punkte, dass sich der medizinische Sachverhalt
verändert haben könnte, ergeben sich damit keine.
Die Beschwerdegegnerin sieht im Abklärungsbericht der SAHB vom 1 9. Mai 2016 (E. 4.4 hievor ) einen Revisions tatbestan d.
Ein Revisionsgrund ist auch dann ge geben , wenn der medizinische Sachverhalt an und für sich unverändert geblieben ist, indessen eine Anpassung und Angewöhnung der versicherten Person an ihr Leiden stattgefunden hat . Für die Beantwortung der Frage, ob eine derartige tat sächliche Änderung vorliegt, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit, die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_810/2016 vom 3 1. Januar 2017 E. 3.3 und 8C_49/2011 vom 1 2. April 2011 E. 4.2 ).
Gemäss
Abklärungsbericht de r S A H B bestehe in den Lebensverrichtungen Essen sowie Verrichtung der Notdurft keine Hilflosigkeit mehr (vgl. E. 4.4 hievor ). Wes halb die Abklärungsperson zu dieser Ansicht gelangte, ist aus dem lediglich ru dimentär begründeten Bericht jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere wird daraus nicht klar, aufgrund welche r konkret veränderten Gegebenheit
der Beschwerde führer neu in der Lage sein soll, sein Essen selbst zu schneiden beziehungsweise bei der Eingabe der Nahrungsmittel in den Mund keine Unterstützung mehr braucht ,
wie dies zuvor der Fall war (vgl. E. 4.2 hievor ). Ebenso wenig ist aus dem Bericht nachvollziehbar, inwiefern sich der unveränderte medizinische Sachver halt derart auswirken soll, dass der Beschwerdeführer
heute a uch bei der Verrich tung der No tdurft keine Hilfe mehr benötigt . D urch das Ankreuzen der Option „nein“ im Fragebogen ist eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, die jeweiligen
kurzen Anmerkungen im Abklärungsbericht reichen zur Begrün dung einer Änderung
– bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisions rechtlich unerhebliche Differenzen müssen dabei von revisionsbegründenden tat sächlichen Veränderungen abgegrenzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2017 vom 2 2. Juni 2017 E. 2.2) -
ebenfalls nicht aus . Dies umso weniger, als einerseits
die Abklärungsperson selbst angab, es sei für sie schwer zu beurtei len, ob die Aussage des Vaters des Beschwerdeführer s, wonach der Beschwerde führer überall Hilfe benötige, den Tatsachen entspreche ( Urk. 8/181/4) , und an dererseits der Beschwerdeführer im Verfahren ausführlich dar legte , weshalb er auch in den Lebensverrichtungen Essen sowie Verrichtung der Notdurft weiterhin hilflos sei ( Urk. 1 S. 5 f. und Urk.
10 S. 3).
In Anbetracht dieser Umstände sind die knappen Anmerkungen der Abklärungsperson lediglich als eine revisions rechtlich unbeachtliche abweichende Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes anzusehen . 5. 2
Gemäss Beschwerdegegnerin
ergebe sich
zudem
aus der Heirat und Familiengrün dung des Beschwerdeführer s ein Revisionsgrund. F ür eine Anpassung der Hilflo senentschädigung genügt aber nicht bereits „ irgendeine “ Veränderung des Sach verhalts . Vielmehr muss die Änderung auch geeignet sein, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (E. 1.4 hievor ). Inwiefern die Heirat dazu geeignet sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal d er Be schwerdeführer nachvollziehbar aus führte , dass diese von seiner Grossfamilie aus kulturell-religiösen Gründen veranlasst worden sei (E. 2.2 hievor ) . Auch Dr. B.___ bestätigte, dass die Familienstruktur sehr stark sei und man den Be schwerdeführer mit Sicherheit verheiratet habe, damit er „versorgt“ sei . Der „Clan“ kümmere sich um ihn, die Erziehung seiner Kinder werde wohl mehrheit lich durch seine Eltern übernommen ( Urk. 8/174). Ein Revisions tatbestand ist auch dadurch nicht erstellt . 5. 3
Da kein Revisionsgrund ausgewiesen ist, hat d er Beschwerdeführer auch nach dem
1. Juli 2016 weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 6 .
De m Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ih m eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene
Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Beat Wachter - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 0. Dezember 1996 sprach sie ihm zudem ab 1. November 1996 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 8/80 ).
Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die SWICA die Hilflosigkeit durch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmit telberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) erneut abklären (Bericht vom
19. Mai 2016 ; Urk. 8/181/2-4 ) und setzte die diesbezügliche Entschädigung mit Verfügung vom 5. Juli 2016 ( Urk. 8/18
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getre ten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der vorli egender Sache zugrunde liegende Unfall hat sich am 7. Mai 1995 ereig net, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG hat der Versicherte bei Hilflos igkeit Anspruch auf eine Hilflos enentschädigung . Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Hilflo s enentschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflos igkeit (Art. 27 UVG).
E. 1.2.2 Nach Art. 38 UVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Versicherte vollstän dig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlich en Überwachung bedarf ( Abs. 2).
Gemäss
Abs. 3
gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen re gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persön lichen Überwachung bedarf ( lit . b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflos igkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit . a UVV eine Hilfsbedürf tigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).
E. 1.2.3 Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (B GE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): 1. Ankleiden, Auskleiden; 2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen; 3. Essen; 4. Körperpflege; 5. Verrichtung der Notdurft; 6. Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in er heblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist.
E. 1.3 Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit
hat folgenden Anfor derungen zu genügen: -
Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der ört lichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigung en und Hilfsbedürftigkeiten hat; -
b ei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei di vergierende Meinungen der Beteiligt en im Bericht aufzuzeigen sind; -
d er Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stel le erhobenen Angaben zu stehen.
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 1 3. Januar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar ( vgl. BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachtr äglich erheblich verändert hat.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenent schädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass dem Beschwerdeführer ab 1. November 1996 aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades eine Entschädigung ausgerichtet worden sei. Da er schwerst
ce rebral behindert sei, habe er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe be nötigt. Im Rahmen einer Fallprüfung sei am 5. Februar 2016 durch die SAHB die Hilflosigkeit erneut abgeklärt worden . Seit der ursprünglichen Verfügung habe sich eine Verbesserung ergeben. So benötige er beim Essen und beim Verrichten der Notdurft keine Hilfe mehr, auch könne er die Körperpflege grösstenteils selb ständig vornehmen. Wegen der eingeschränkten Kognition brauche er Unterstüt zung in der Tagesstruktur, Orientierung beim Lösen von alltäglichen Problemen sowie Kontrolle nach dem Waschen und beim Anziehen. Zudem habe er im Jahre 2000 geheiratet, wofür er habe urteilsfähig sein müssen. Eine Neubeurteilung und Anpassung der Hilflosenentschädigung sei somit möglich. Es bestehe nur noch eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades (S. 2-4). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
es sei unbestritten, dass er in den Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Schlafen gehen, Pflege und Fortbewegung ausser Haus auf regelmässige und we sentliche Dritthilfe angewiesen sei und dass er tagsüber und nachts einer pe rsön lichen Überwachung bedürfe. Es liege ein stationärer Zustand nach schwerer Hirnverletzung vor, welcher ihn auf dem Stand eines siebenjährigen Kindes be lasse. Schon von da her sei das Vorliegen von Revisionsgründen auszuschliessen (S. 4). Die Kommunikation bei der Abklärung sei aufgrund von Sprachproblemen und seiner eingeschränkten Kognitivität sehr schwierig gewesen . Auf die Abklä rung könne bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden und sie sei even tualiter mit Hilfe eines professionellen Übersetzers zu ergänzen (S. 4 f.).
Bei den Lebensverrichtungen Essen und Verrichtung der Notdurft bedürfe er - aus näher dargelegten Gründen - nach wie vor der regelmässigen Überwachung und Hilfe (S. 5 f.). Seine Heirat habe an der Hilflosigkeit nichts geändert, diese sei von seiner Grossfamilie aus kulturell-religiösen Gründen veranlasst worden und damit er versorgt sei . Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit (S. 6 f.). 3.
Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom 1 0. Dezember 1996, mit welche r die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zugesprochen hatte (Urk. 8/80). 4 . 4 .1
Mit Bericht vom 1 3. Februar 1996 ( Urk. 8/39) diagnostizierte Dr. B.___ einen Status nach Ertrinkungsunfall vom 7. Mai 1995 sowie eine schwere Hirn schädigung mit Ausmass einer geistigen Behinderung. Der gegenwärtige Zustand subjektiv sei nicht eruierbar bei unmöglicher Dialogfähigkeit, objektiv handle es sich um einen geistig behinderten knapp 19 - jährigen Mann. Es sei ein bleibender Nachteil zu erwarten in Form einer schweren geistigen Behinderung. 4.2
Der Zusprache der Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit lag der Abklä rungsbericht von Dr. B.___ vom 1 8. November 1996 zugrunde
(Urk. 8/78). Dieser bejahte die Frage der Erforderlichkeit regelmässiger und wesentlicher Hilfe bei f olgenden Lebensverrichtungen: 1. An- und Auskleiden 2. Schlafen gehen : Aufforderung erforderlich 3. Essen: Hilfe beim Nahrungsmittel schneiden; Unterstützung beim Nah rungsmittel in den Mund eingeben 4. Körperpflege 5. Verrichtung der Notdurft 6. Fortbewegung ausser Haus
Der Beschwerdeführer benötige zudem eine ständige persönliche Überwachung. Er sei dauernd cerebral
schwerst behindert und absolut auf Hilfe angewiesen. 4 . 3
Dr. B.___
teilte der Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2015 telefonisch mit ( Urk. 8/174), er habe den Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr ge sehen. Weitere medizinische Massnahmen seien auch nicht indiziert, da die Hirn schädigung derart gross sei, dass keine Massnahmen zu einer Besserung führen würden. Der Zustand sei stationär . Er sei kindlich zurückgeblieben und sein Stand sei allerhöchstens auf dem Niveau eines siebenjährigen Kindes. Ob er auf Hilfe Dritter angewiesen sei, könne er nicht mit Gewissheit sagen, er werde bezüglich dieser Frage aber noch mit dem Vater des Beschwerdeführers Kontakt aufnehme n und dies genauer abklären.
Mit undatiertem Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 1 7. Dezember 2015; Urk. 8/176) hielt Dr. B.___
daraufhin fest, der Gesundheitszustand sei physisch gut, auf dem Niveau eines Kindes. Der Beschwerdeführer sei global ein geschränkt für alle kognitiven Leistungen. Der Zustand sei verglichen mit 1996 gleichbleibend, er sei nicht therapierbar und seit dem Ertrinkunfall voll hilfsbe dürftig (S. 2). 4 . 4
Die vorliegend umstrittene Herabsetzung der Hilflosigkeitsentschädigung beruht auf dem von Dipl. Pflegefachfrau FA IP C.___
von der SAHB am 1 9. Mai 2016 erstellten Fragebogen zur Festsetzung der Hilflosigkeit
( Urk. 8/181/2-4) . Diese bejahte die Frage der Erforderlichkeit regelmässiger und wesentlicher Hilfe bei f olgenden Lebensverrichtungen (S. 1 f.) : 1. Ankleiden: der Beschwerdeführer vergesse die Knöpfe zu schliessen und benötige Unterstützung bei der Auswahl der Kleidung, damit er sich saisongerecht anziehe 2. Schlafen gehen: Der Beschwerdeführer benötige Unterstützung bei der Tagesstruktur, damit er den Tag-Nacht-Rhythmus nicht verliere 4. Körperpflege: beim Duschen vergesse er das Duschmittel zu benutzen und es erfordere eine Kontrolle, damit die Hygiene gewährleistet sei 6. Fortbewegung : ausser Haus sei er orientierungslos , sei n e Familie seien die Kontakte, die er pflege und diese lebe mit ihm zusammen, er habe keine Kollegen
Hingegen verneinte sie eine Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung Essen mit der Bemerkung, es dauere lange, bis der Beschwerdeführer die Nahrungsmittel ver schnitten habe, er könne dies aber selber. Ebenso verneinte sie eine solche bei der Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft mit der Anmerkung, wenn er Durch fall habe, könne er das Gesäss selber putzen, hinterlasse aber das WC dreckig (S.
1).
Ergänzend hielt sie fest, d er Beschwerdeführer benötige eine permanente persön liche Überwachung, es müsse immer jemand in der Nähe sein, um Unfälle zu verhindern und um ihm eine Tagesstruktur zu bieten (S. 2) .
Beim Gespräch seien der Beschwerdeführer , seine Ehefrau, seine Eltern und seine Schwägerin anwesend gewesen. Die Schwägerin habe das Gespräch übersetzt, der Vater habe Auskunft gegeben. Gemäss dessen Angaben benötige der Beschwer deführer überall Hilfe. Ob dies den Tatsachen entspreche, sei schwer zu beurteilen, da aufgrund von Sprachproblemen nicht direkt mit ihm habe gesprochen werden können. Die Abschätzung von Gefahren und Risiken sei wahrscheinlich nicht ge währleistet, aber auch schwer beurteilbar (S. 3) .
In ihrem Begleitschreiben zu Händen der Beschwerdegegnerin
hielt sie fest, der Beschwerdeführer könne viele Tätigkeiten des Alltags selber durchführen. Er be nötige wegen der eingeschränkten Kognitivität Unterstützung in der Tagesstruk tur, Orientierung im Lösen von alltäglichen Problemen, Kontrolle nach dem Wa schen und beim Anziehen. E r sei vergleichbar mit einem Kind, das zwar vieles könne, aber die volle Tragweite seines Handels nicht abzuschätzen vermöge ( Urk. 8/181/1) . 5 . 5.1
Dr. B.___ berichtete 1996, dass der Beschwerdeführer in Folge seines Unfalls dauernd cerebral
schwerst behindert sein werde (E. 4.1 und E. 4.2 hievor ). Im Dezember 2015 bestätigte er, dass der Zustand stationär und die Hirnschädigung derart gross sei, dass keine Massnahmen zu einer Besserung führen würden . Er sprach von einer vollen Hilfsbedürftigkeit (E. 4.3 hievor ). Zwar hatte er zu diesem Zeitpunkt den Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr gesehen . Als Haus arzt begleitete er
den Beschwerdeführer jedoch seit dem Unfall, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich zur Möglichkeit einer Veränderung des Zustandes nach all den Jahren auch äussern konnte, ohne ihn zu untersuchen. An halts punkte, dass sich der medizinische Sachverhalt
verändert haben könnte, ergeben sich damit keine.
Die Beschwerdegegnerin sieht im Abklärungsbericht der SAHB vom 1 9. Mai 2016 (E. 4.4 hievor ) einen Revisions tatbestan d.
Ein Revisionsgrund ist auch dann ge geben , wenn der medizinische Sachverhalt an und für sich unverändert geblieben ist, indessen eine Anpassung und Angewöhnung der versicherten Person an ihr Leiden stattgefunden hat . Für die Beantwortung der Frage, ob eine derartige tat sächliche Änderung vorliegt, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit, die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_810/2016 vom 3 1. Januar 2017 E. 3.3 und 8C_49/2011 vom 1 2. April 2011 E. 4.2 ).
Gemäss
Abklärungsbericht de r S A H B bestehe in den Lebensverrichtungen Essen sowie Verrichtung der Notdurft keine Hilflosigkeit mehr (vgl. E. 4.4 hievor ). Wes halb die Abklärungsperson zu dieser Ansicht gelangte, ist aus dem lediglich ru dimentär begründeten Bericht jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere wird daraus nicht klar, aufgrund welche r konkret veränderten Gegebenheit
der Beschwerde führer neu in der Lage sein soll, sein Essen selbst zu schneiden beziehungsweise bei der Eingabe der Nahrungsmittel in den Mund keine Unterstützung mehr braucht ,
wie dies zuvor der Fall war (vgl. E. 4.2 hievor ). Ebenso wenig ist aus dem Bericht nachvollziehbar, inwiefern sich der unveränderte medizinische Sachver halt derart auswirken soll, dass der Beschwerdeführer
heute a uch bei der Verrich tung der No tdurft keine Hilfe mehr benötigt . D urch das Ankreuzen der Option „nein“ im Fragebogen ist eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, die jeweiligen
kurzen Anmerkungen im Abklärungsbericht reichen zur Begrün dung einer Änderung
– bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisions rechtlich unerhebliche Differenzen müssen dabei von revisionsbegründenden tat sächlichen Veränderungen abgegrenzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2017 vom 2 2. Juni 2017 E. 2.2) -
ebenfalls nicht aus . Dies umso weniger, als einerseits
die Abklärungsperson selbst angab, es sei für sie schwer zu beurtei len, ob die Aussage des Vaters des Beschwerdeführer s, wonach der Beschwerde führer überall Hilfe benötige, den Tatsachen entspreche ( Urk. 8/181/4) , und an dererseits der Beschwerdeführer im Verfahren ausführlich dar legte , weshalb er auch in den Lebensverrichtungen Essen sowie Verrichtung der Notdurft weiterhin hilflos sei ( Urk. 1 S. 5 f. und Urk.
E. 6 ) per 1. Juli 2016 auf eine solche für eine mittelschwere Hilflosigkeit herab . Die vom Versicherten gegen diesen Ent scheid erhobene Einsprache vom 6. September 2016 (Urk. 8/189 ) wies die SWICA am 2. Mai 2017 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juni 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und bean tragte, der
Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei fest zustellen, dass er auch ab 1. Juli 2016 weiterhin Anspruch auf eine Entschädi gung für eine schwere Hilflosigkeit habe. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen und neuem Entscheid.
Am 6. Juli 2017 (Urk.
E. 7 ) beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 2 7. Juli 2017 ( Urk.
10) hielt der Beschwerdefüh rer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 1. August 2017 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 13) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 S. 3).
In Anbetracht dieser Umstände sind die knappen Anmerkungen der Abklärungsperson lediglich als eine revisions rechtlich unbeachtliche abweichende Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes anzusehen . 5. 2
Gemäss Beschwerdegegnerin
ergebe sich
zudem
aus der Heirat und Familiengrün dung des Beschwerdeführer s ein Revisionsgrund. F ür eine Anpassung der Hilflo senentschädigung genügt aber nicht bereits „ irgendeine “ Veränderung des Sach verhalts . Vielmehr muss die Änderung auch geeignet sein, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (E. 1.4 hievor ). Inwiefern die Heirat dazu geeignet sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal d er Be schwerdeführer nachvollziehbar aus führte , dass diese von seiner Grossfamilie aus kulturell-religiösen Gründen veranlasst worden sei (E. 2.2 hievor ) . Auch Dr. B.___ bestätigte, dass die Familienstruktur sehr stark sei und man den Be schwerdeführer mit Sicherheit verheiratet habe, damit er „versorgt“ sei . Der „Clan“ kümmere sich um ihn, die Erziehung seiner Kinder werde wohl mehrheit lich durch seine Eltern übernommen ( Urk. 8/174). Ein Revisions tatbestand ist auch dadurch nicht erstellt . 5. 3
Da kein Revisionsgrund ausgewiesen ist, hat d er Beschwerdeführer auch nach dem
1. Juli 2016 weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 6 .
De m Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ih m eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene
Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Beat Wachter - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00137
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
30. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1977 geborene X.___ war seit 1 9. Dezember 1994 als Küchenhilfe im Restaurant A.___ anges tellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnis ses bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom
24. Mai 1995 liess er der SWICA mitteilen, dass er am 7. Mai 1995 einen Ertrinkungsunfall mit neurologi scher Restsymptomatik (Frontalhirnsyndrom) erlitten habe (Urk. 8/1 und Urk. 8/13 ). Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 5. November 1996 ab 1. November 1996 eine Invalidenrente auf der Basi s einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine In tegritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 80 % zu ( Urk. 8/76 ). Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 1996 sprach sie ihm zudem ab 1. November 1996 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 8/80 ).
Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die SWICA die Hilflosigkeit durch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmit telberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) erneut abklären (Bericht vom
19. Mai 2016 ; Urk. 8/181/2-4 ) und setzte die diesbezügliche Entschädigung mit Verfügung vom 5. Juli 2016 ( Urk. 8/18 6 ) per 1. Juli 2016 auf eine solche für eine mittelschwere Hilflosigkeit herab . Die vom Versicherten gegen diesen Ent scheid erhobene Einsprache vom 6. September 2016 (Urk. 8/189 ) wies die SWICA am 2. Mai 2017 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juni 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und bean tragte, der
Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei fest zustellen, dass er auch ab 1. Juli 2016 weiterhin Anspruch auf eine Entschädi gung für eine schwere Hilflosigkeit habe. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen und neuem Entscheid.
Am 6. Juli 2017 (Urk. 7 ) beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 2 7. Juli 2017 ( Urk.
10) hielt der Beschwerdefüh rer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 1. August 2017 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 13) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getre ten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der vorli egender Sache zugrunde liegende Unfall hat sich am 7. Mai 1995 ereig net, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
1.2.1
Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG hat der Versicherte bei Hilflos igkeit Anspruch auf eine Hilflos enentschädigung . Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Hilflo s enentschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflos igkeit (Art. 27 UVG). 1.2.2
Nach Art. 38 UVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Versicherte vollstän dig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlich en Überwachung bedarf ( Abs. 2).
Gemäss
Abs. 3
gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen re gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persön lichen Überwachung bedarf ( lit . b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflos igkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit . a UVV eine Hilfsbedürf tigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2). 1.2.3
Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (B GE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): 1. Ankleiden, Auskleiden; 2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen; 3. Essen; 4. Körperpflege; 5. Verrichtung der Notdurft; 6. Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in er heblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. 1.3
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit
hat folgenden Anfor derungen zu genügen: -
Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der ört lichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigung en und Hilfsbedürftigkeiten hat; -
b ei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei di vergierende Meinungen der Beteiligt en im Bericht aufzuzeigen sind; -
d er Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stel le erhobenen Angaben zu stehen.
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 1 3. Januar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.4
Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar ( vgl. BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachtr äglich erheblich verändert hat.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenent schädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass dem Beschwerdeführer ab 1. November 1996 aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades eine Entschädigung ausgerichtet worden sei. Da er schwerst
ce rebral behindert sei, habe er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe be nötigt. Im Rahmen einer Fallprüfung sei am 5. Februar 2016 durch die SAHB die Hilflosigkeit erneut abgeklärt worden . Seit der ursprünglichen Verfügung habe sich eine Verbesserung ergeben. So benötige er beim Essen und beim Verrichten der Notdurft keine Hilfe mehr, auch könne er die Körperpflege grösstenteils selb ständig vornehmen. Wegen der eingeschränkten Kognition brauche er Unterstüt zung in der Tagesstruktur, Orientierung beim Lösen von alltäglichen Problemen sowie Kontrolle nach dem Waschen und beim Anziehen. Zudem habe er im Jahre 2000 geheiratet, wofür er habe urteilsfähig sein müssen. Eine Neubeurteilung und Anpassung der Hilflosenentschädigung sei somit möglich. Es bestehe nur noch eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades (S. 2-4). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
es sei unbestritten, dass er in den Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Schlafen gehen, Pflege und Fortbewegung ausser Haus auf regelmässige und we sentliche Dritthilfe angewiesen sei und dass er tagsüber und nachts einer pe rsön lichen Überwachung bedürfe. Es liege ein stationärer Zustand nach schwerer Hirnverletzung vor, welcher ihn auf dem Stand eines siebenjährigen Kindes be lasse. Schon von da her sei das Vorliegen von Revisionsgründen auszuschliessen (S. 4). Die Kommunikation bei der Abklärung sei aufgrund von Sprachproblemen und seiner eingeschränkten Kognitivität sehr schwierig gewesen . Auf die Abklä rung könne bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden und sie sei even tualiter mit Hilfe eines professionellen Übersetzers zu ergänzen (S. 4 f.).
Bei den Lebensverrichtungen Essen und Verrichtung der Notdurft bedürfe er - aus näher dargelegten Gründen - nach wie vor der regelmässigen Überwachung und Hilfe (S. 5 f.). Seine Heirat habe an der Hilflosigkeit nichts geändert, diese sei von seiner Grossfamilie aus kulturell-religiösen Gründen veranlasst worden und damit er versorgt sei . Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit (S. 6 f.). 3.
Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom 1 0. Dezember 1996, mit welche r die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zugesprochen hatte (Urk. 8/80). 4 . 4 .1
Mit Bericht vom 1 3. Februar 1996 ( Urk. 8/39) diagnostizierte Dr. B.___ einen Status nach Ertrinkungsunfall vom 7. Mai 1995 sowie eine schwere Hirn schädigung mit Ausmass einer geistigen Behinderung. Der gegenwärtige Zustand subjektiv sei nicht eruierbar bei unmöglicher Dialogfähigkeit, objektiv handle es sich um einen geistig behinderten knapp 19 - jährigen Mann. Es sei ein bleibender Nachteil zu erwarten in Form einer schweren geistigen Behinderung. 4.2
Der Zusprache der Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit lag der Abklä rungsbericht von Dr. B.___ vom 1 8. November 1996 zugrunde
(Urk. 8/78). Dieser bejahte die Frage der Erforderlichkeit regelmässiger und wesentlicher Hilfe bei f olgenden Lebensverrichtungen: 1. An- und Auskleiden 2. Schlafen gehen : Aufforderung erforderlich 3. Essen: Hilfe beim Nahrungsmittel schneiden; Unterstützung beim Nah rungsmittel in den Mund eingeben 4. Körperpflege 5. Verrichtung der Notdurft 6. Fortbewegung ausser Haus
Der Beschwerdeführer benötige zudem eine ständige persönliche Überwachung. Er sei dauernd cerebral
schwerst behindert und absolut auf Hilfe angewiesen. 4 . 3
Dr. B.___
teilte der Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2015 telefonisch mit ( Urk. 8/174), er habe den Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr ge sehen. Weitere medizinische Massnahmen seien auch nicht indiziert, da die Hirn schädigung derart gross sei, dass keine Massnahmen zu einer Besserung führen würden. Der Zustand sei stationär . Er sei kindlich zurückgeblieben und sein Stand sei allerhöchstens auf dem Niveau eines siebenjährigen Kindes. Ob er auf Hilfe Dritter angewiesen sei, könne er nicht mit Gewissheit sagen, er werde bezüglich dieser Frage aber noch mit dem Vater des Beschwerdeführers Kontakt aufnehme n und dies genauer abklären.
Mit undatiertem Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 1 7. Dezember 2015; Urk. 8/176) hielt Dr. B.___
daraufhin fest, der Gesundheitszustand sei physisch gut, auf dem Niveau eines Kindes. Der Beschwerdeführer sei global ein geschränkt für alle kognitiven Leistungen. Der Zustand sei verglichen mit 1996 gleichbleibend, er sei nicht therapierbar und seit dem Ertrinkunfall voll hilfsbe dürftig (S. 2). 4 . 4
Die vorliegend umstrittene Herabsetzung der Hilflosigkeitsentschädigung beruht auf dem von Dipl. Pflegefachfrau FA IP C.___
von der SAHB am 1 9. Mai 2016 erstellten Fragebogen zur Festsetzung der Hilflosigkeit
( Urk. 8/181/2-4) . Diese bejahte die Frage der Erforderlichkeit regelmässiger und wesentlicher Hilfe bei f olgenden Lebensverrichtungen (S. 1 f.) : 1. Ankleiden: der Beschwerdeführer vergesse die Knöpfe zu schliessen und benötige Unterstützung bei der Auswahl der Kleidung, damit er sich saisongerecht anziehe 2. Schlafen gehen: Der Beschwerdeführer benötige Unterstützung bei der Tagesstruktur, damit er den Tag-Nacht-Rhythmus nicht verliere 4. Körperpflege: beim Duschen vergesse er das Duschmittel zu benutzen und es erfordere eine Kontrolle, damit die Hygiene gewährleistet sei 6. Fortbewegung : ausser Haus sei er orientierungslos , sei n e Familie seien die Kontakte, die er pflege und diese lebe mit ihm zusammen, er habe keine Kollegen
Hingegen verneinte sie eine Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung Essen mit der Bemerkung, es dauere lange, bis der Beschwerdeführer die Nahrungsmittel ver schnitten habe, er könne dies aber selber. Ebenso verneinte sie eine solche bei der Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft mit der Anmerkung, wenn er Durch fall habe, könne er das Gesäss selber putzen, hinterlasse aber das WC dreckig (S.
1).
Ergänzend hielt sie fest, d er Beschwerdeführer benötige eine permanente persön liche Überwachung, es müsse immer jemand in der Nähe sein, um Unfälle zu verhindern und um ihm eine Tagesstruktur zu bieten (S. 2) .
Beim Gespräch seien der Beschwerdeführer , seine Ehefrau, seine Eltern und seine Schwägerin anwesend gewesen. Die Schwägerin habe das Gespräch übersetzt, der Vater habe Auskunft gegeben. Gemäss dessen Angaben benötige der Beschwer deführer überall Hilfe. Ob dies den Tatsachen entspreche, sei schwer zu beurteilen, da aufgrund von Sprachproblemen nicht direkt mit ihm habe gesprochen werden können. Die Abschätzung von Gefahren und Risiken sei wahrscheinlich nicht ge währleistet, aber auch schwer beurteilbar (S. 3) .
In ihrem Begleitschreiben zu Händen der Beschwerdegegnerin
hielt sie fest, der Beschwerdeführer könne viele Tätigkeiten des Alltags selber durchführen. Er be nötige wegen der eingeschränkten Kognitivität Unterstützung in der Tagesstruk tur, Orientierung im Lösen von alltäglichen Problemen, Kontrolle nach dem Wa schen und beim Anziehen. E r sei vergleichbar mit einem Kind, das zwar vieles könne, aber die volle Tragweite seines Handels nicht abzuschätzen vermöge ( Urk. 8/181/1) . 5 . 5.1
Dr. B.___ berichtete 1996, dass der Beschwerdeführer in Folge seines Unfalls dauernd cerebral
schwerst behindert sein werde (E. 4.1 und E. 4.2 hievor ). Im Dezember 2015 bestätigte er, dass der Zustand stationär und die Hirnschädigung derart gross sei, dass keine Massnahmen zu einer Besserung führen würden . Er sprach von einer vollen Hilfsbedürftigkeit (E. 4.3 hievor ). Zwar hatte er zu diesem Zeitpunkt den Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr gesehen . Als Haus arzt begleitete er
den Beschwerdeführer jedoch seit dem Unfall, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich zur Möglichkeit einer Veränderung des Zustandes nach all den Jahren auch äussern konnte, ohne ihn zu untersuchen. An halts punkte, dass sich der medizinische Sachverhalt
verändert haben könnte, ergeben sich damit keine.
Die Beschwerdegegnerin sieht im Abklärungsbericht der SAHB vom 1 9. Mai 2016 (E. 4.4 hievor ) einen Revisions tatbestan d.
Ein Revisionsgrund ist auch dann ge geben , wenn der medizinische Sachverhalt an und für sich unverändert geblieben ist, indessen eine Anpassung und Angewöhnung der versicherten Person an ihr Leiden stattgefunden hat . Für die Beantwortung der Frage, ob eine derartige tat sächliche Änderung vorliegt, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit, die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_810/2016 vom 3 1. Januar 2017 E. 3.3 und 8C_49/2011 vom 1 2. April 2011 E. 4.2 ).
Gemäss
Abklärungsbericht de r S A H B bestehe in den Lebensverrichtungen Essen sowie Verrichtung der Notdurft keine Hilflosigkeit mehr (vgl. E. 4.4 hievor ). Wes halb die Abklärungsperson zu dieser Ansicht gelangte, ist aus dem lediglich ru dimentär begründeten Bericht jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere wird daraus nicht klar, aufgrund welche r konkret veränderten Gegebenheit
der Beschwerde führer neu in der Lage sein soll, sein Essen selbst zu schneiden beziehungsweise bei der Eingabe der Nahrungsmittel in den Mund keine Unterstützung mehr braucht ,
wie dies zuvor der Fall war (vgl. E. 4.2 hievor ). Ebenso wenig ist aus dem Bericht nachvollziehbar, inwiefern sich der unveränderte medizinische Sachver halt derart auswirken soll, dass der Beschwerdeführer
heute a uch bei der Verrich tung der No tdurft keine Hilfe mehr benötigt . D urch das Ankreuzen der Option „nein“ im Fragebogen ist eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, die jeweiligen
kurzen Anmerkungen im Abklärungsbericht reichen zur Begrün dung einer Änderung
– bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisions rechtlich unerhebliche Differenzen müssen dabei von revisionsbegründenden tat sächlichen Veränderungen abgegrenzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2017 vom 2 2. Juni 2017 E. 2.2) -
ebenfalls nicht aus . Dies umso weniger, als einerseits
die Abklärungsperson selbst angab, es sei für sie schwer zu beurtei len, ob die Aussage des Vaters des Beschwerdeführer s, wonach der Beschwerde führer überall Hilfe benötige, den Tatsachen entspreche ( Urk. 8/181/4) , und an dererseits der Beschwerdeführer im Verfahren ausführlich dar legte , weshalb er auch in den Lebensverrichtungen Essen sowie Verrichtung der Notdurft weiterhin hilflos sei ( Urk. 1 S. 5 f. und Urk.
10 S. 3).
In Anbetracht dieser Umstände sind die knappen Anmerkungen der Abklärungsperson lediglich als eine revisions rechtlich unbeachtliche abweichende Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes anzusehen . 5. 2
Gemäss Beschwerdegegnerin
ergebe sich
zudem
aus der Heirat und Familiengrün dung des Beschwerdeführer s ein Revisionsgrund. F ür eine Anpassung der Hilflo senentschädigung genügt aber nicht bereits „ irgendeine “ Veränderung des Sach verhalts . Vielmehr muss die Änderung auch geeignet sein, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (E. 1.4 hievor ). Inwiefern die Heirat dazu geeignet sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal d er Be schwerdeführer nachvollziehbar aus führte , dass diese von seiner Grossfamilie aus kulturell-religiösen Gründen veranlasst worden sei (E. 2.2 hievor ) . Auch Dr. B.___ bestätigte, dass die Familienstruktur sehr stark sei und man den Be schwerdeführer mit Sicherheit verheiratet habe, damit er „versorgt“ sei . Der „Clan“ kümmere sich um ihn, die Erziehung seiner Kinder werde wohl mehrheit lich durch seine Eltern übernommen ( Urk. 8/174). Ein Revisions tatbestand ist auch dadurch nicht erstellt . 5. 3
Da kein Revisionsgrund ausgewiesen ist, hat d er Beschwerdeführer auch nach dem
1. Juli 2016 weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 6 .
De m Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ih m eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene
Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Beat Wachter - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher