opencaselaw.ch

UV.2017.00133

Diskushernie nicht unfallbedingt, lediglich vorübergehende Verschlechterung durch Unfall. Leistungseinstellung rechtens.

Zürich SozVersG · 2018-08-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1959, war seit dem 1. Juni 2007 als Chauffeur bei der Y.___ , angestellt und damit bei der

Suva obligatorisch unfall versich ert, als er am 14. Dezember 2014

beim Aus steigen aus dem Bus ausrut schte, auf das Gesäss

stürzte

und sich eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) zuzog ( Schadenmeldung vom 17. Dezember 2014; Urk. 7 /2

Ziff. 3-6, Ziff. 9 , vgl. auch Urk. 7/3 ).

Mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 7/ 86 ) stellte die Suva die von ihr bis da hin erbrachten Leistungen per 15 . November 2015 ein. Die vom Versicherten am 4 . Dezember 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 100 ) wies die Suva mit Ein spra che entscheid vom 26 . April 2017 ab ( Urk. 7/121 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 9. Mai 2017 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid der Suva vom 26. April 2017 (Urk. 2) und stellte di e folgenden Anträge ( Urk. 1 S. 2 ): « 1.

Der Einsprachee ntscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdeg egnerin zu verpflichten, dem Be schwerdeführer die gesetzlichen Leis tungen aus dem Bun des gesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten. 2.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdefüh rer nach noch vorzunehmenden Ab klärungen (Invaliditätsgrad) über eine gewisse Zeit 100 % Taggelder, sodann eine angemessene UVG-Rente und eine Int egritätsent schädigung auszurich ten sowie im Rahmen des UVG für Heilungskosten aufzu kommen. 3.

Eventualiter se i die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ein verwaltungsex te r nes Gutachten zur Beurteilung der Unfallkausalität/Teilunfallkausalit ät des Arbeit s unfalles vom 1 4. Dezember 2014 und den heute nach wie vo r besteh enden lumbalen Rückenbeschwerden (posttraumatische Lumbalgie mit Diskus - hern ie in Höhe L5/S1) einzuholen. 4.

Es sei an einer ausländischen Universitätsklinik unter Schweizerischer medico legaler Fragestellung ein Grundsatzgutachten einzuholen, ob die sogenannte Diskushernienpraxis aus heutiger medizinischer Sicht weiterhin aufrecht erhalten werden kann. »

I n prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung (Urk. 1 S. 3). Mit Gerichts verfügung vom 1. Juni 2017 (Urk. 4) wurde ihm eine Frist von 30 Tagen einge räumt, um dem Gericht das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit vollständig ausgefüllt und wahr heitsgetreu sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Si tuation einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substanti ierung oder fehlenden oder ungenügenden Bele gen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2017 ( Urk.

6) bean tragte die Suva die Abweisung der Beschwerde.

D er Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte indessen dreimalig um Fristerstreckung, was ihm letztmals im Sinne einer Notfrist bis zum 17. Oktober 2017 gewährt wurde (Urk. 9-11).

Am letzten Tag der Notfrist reichte er zwei Belege (Urk. 13/1-2) ein und er suchte um eine erneute Fristerstreckung bis zum

25. respektive 30. Oktober 2017 (Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 2 8. Novem ber 2017 ( Urk.

14) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 3) mangels Substantiierung androhungsgemäss abge wiesen und ihm die Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2017 ( Urk.

6) zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set - zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 4. Dezember 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmit telbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zu stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzu standes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) die Ein stellung der Leistungen für da s Ereignis vom 14. Dezember 2014 per 1 5 . Novem ber 2015 gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom Oktober respektive Dezember 201 5. Es sei davon auszugehen, dass keine Unfallfolgen mehr vorlägen und die Kontusionsfolgen ohne nachweisbare traumatische Läsion voll ständig abgeheilt seien. Es habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen werden können, dass spätestens am 1 5. November

2015 keine organischen Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten (S. 5 f. Ziff. 5, S. 6 f. Ziff. 8) . Für allfällige psychische Beschwerden bestehe bei vorliegend als lei chter Unfall zu qualifi zierendem Ereignis mangels adäquaten Kausalzusammenhang s keine Leistungs flicht (vgl. S. 5 f. Ziff. 4). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, die Wirbelsäulentrauma- und Diskushernienpraxis sei nicht gesetzeskonform (S. 6 f f . Ziff. 16- 31 ).

Er habe aus biomechanischer Sicht ein erhebliches Trauma erlitten. Er sei sogleich arbeitsunfähig gewesen und sei dies bis heute noch. Es handle sich nicht um ein Rezidiv, auf welche sich die Diskushernienpraxis mehrheitlich beziehe, sondern um ein seit dem Unfall durchgebautes Beschwerdebild. Zudem liessen sich die Beschwerden bildgebend objektivieren (S. 10 f. Ziff. 33) . Der Beschwerde gegnerin gelinge es nicht, den S tatus quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (S. 11 Ziff. 34) . Die Einschätzung der Kreisärzte orientiere sich allein an der sogenannten Diskushernienpraxis , die sich kaum halten lasse , und der Einzelfall werde kaum berücksichtigt. Es sei ein verwal tungsexternes Gutachten einzuholen (S. 11 f. Ziff. 36-37).

2.3

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

6) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Stand punkten fest. 2.4

Strittig und zu prüfen ist, ob die Suva aus dem Ereignis vom 1 4. Dezember 2014 auch über den 1 5. November 2015 hinaus noch eine Leistungspflicht trifft. 3. 3.1

Die erstbehandelnden Ärzte des F.___ nannten in ihrem Bericht über die ambulante Behandlung vom 1 4. Dezember 2014 ( Urk. 7/82 /2-3 ) als Diagnose eine Kontusion des lumbosakralen Übergangs (S. 1. Mitte). Die Ärzte führten aus, es sei eine notfallmässige Selbstzuweisung erfolgt . Der Patient habe berichte t , beim Aussteigen a us dem Bus ausgerutscht und auf das Gesäss gestür zt zu sein. Seither habe er starke Schmerzen im Bereich des unteren Rückens. Auf Nachfrage habe er berichtet, dass er immer mal wieder Rückenschmerzen oder Schmerzen in den Beinen habe. Die Schmerzen träten jeweil s nach längerem Sitzen auf .

Zum Befund hielten die Ärzte fest, es bestehe keine Druckdolenz im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule (BWS) . Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich LWK5/ Sakrum . Die periphere Sensibilität, Motorik und Durch blutung seien intakt. Es sei eine klinisch radiologische Abklärung erfolgt (S. 1 Mitte). Vom 1 5. bis 1 7. Dezember 2014 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 1 unten). 3 . 2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Radiologie und für Neurologie, führte nach am 2 3. Januar 2015 durchgeführtem MRT der LWS in seinem gleichen tags erst ellten Bericht ( Urk. 7/19) aus, es zeige sich eine mediane Dis kus hernie im Segment 5/1 ohne bildmorphologischen Wurzelkontakt sowie ein breit basiges

Bulging im Segment 4/5 ohne umschriebene Hernie, hier auch keine eindeutige radikuläre Affektion.

Für die beschriebene Schmerzsymptomatik im Bereich beider Leisten sowie der ventralen und dorsalen Unterschenkel ergäben sich MR-morphologisch keine korrelierenden Befunde . 3.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 1 3. März 2015 ( Urk. 7/27) als Diagnose eine post traumatische Lumbal gie und ein posttraumatisches, cervico- cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Sturz auf Gesäss und Rücken am 1 4. Dezember 201 4. Es bestünden keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel.

Dr. A.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 1 2. März 2015 untersucht (S. 1 Mitte). Beim Sturz auf Rücken und Gesäss vom 1 4. Dezember 2014 sei es zu einer Traumatisierung der LWS mit seither lumboradikulären Beschwerden beidseits gekommen. Neuro logisch sei der Befund unauffällig, so dass eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel nicht anzunehmen sei . Auch die durchgeführten EMG-Unter suchungen seien normal gewesen. Es müsse im Rahmen des Sturzes auch zu einem Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule ( HWS ) gekomm en sein, mit seither anhaltenden

Zervikalgien , und die nächtlichen Kopfschmerzen seien im Sinne von posttraumatischen Spannungskopfschmerzen zu bewerten.

A uch die übrigen neurologischen Befunde seien unauffällig, so dass an der HWS keine Nervenläsion anzunehmen sei und bei normalem EEG auch weiter e Läsionen des zentralen Nervensystems (ZNS) wenig wahrscheinlich seien (S. 2). 3.4

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion , nannte in ihrem Bericht vom 7. April 2015 ( Urk. 7/34) als Diagnose ein post traumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits bei medianer Dis kushernie L5/S1 und breitbasiger

Protrusion L4/5 sowie ein posttraumatisches Cervikovertebralsyndrom ( Ziff. 1).

Dr. B.___ hielt fest, dass die neurologische Abklärung weder im cervikalen noch im lumbalen Bereich nennenswerte neurogene Läsionen ergeben habe. Nach wie vor bestünden lumbosakrale Schmerzen mit Ausstrahlungen bis zum Knie beid seits, sowie beträchtliche Ruhe- und Nachtschmerzen ( Ziff. 2). Die vorgesehene Arbeitsaufnahme sei noch offen ( Ziff. 4). 3.5

In ihrem Bericht vom 8. September 2015 ( Urk. 7/74) führte Dr. B.___ bei im Vergleich zum Vorbericht vom Ap ril 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) unveränderten Diagnosen ( Ziff.

1) aus, es bestünden weiterhin beträchtliche Lumbalgien und Lum boischialgien mit wechselndem Verlauf und intermittierend kompletter Block ie rung der LWS ( Ziff. 2). Es sei eine Überweisung an die C.___ erfolgt ( Ziff. 3). 3.6

Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , stellte nach kreisärztlicher Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2015 in seinem gleichentags erstellten Bericht ( Urk. 7/80) folgende Diagnosen (S. 4): - Status nach Sturz am 1 4. Dezember 2014 (die initial erlittene Verletzung könne aktuell nicht präzis angegeben werden, da der Bericht aus dem F.___ fehle) - massive Schmerzausweitung mit aktuell Schmerzangabe zervikothorakal , lum bal, Schultergürtel, Kopf, Becken und Beine

Dr. D.___ führte aus, trotz fehlender vollständiger Dokumentation könne heute ausgesagt werden, dass der Versicherte bei seinem Sturz am 1 4. Dezember 2014 keine erheblichen Verletzungen erlitten habe. Das MRI der LWS vom 2 3. Januar 2015 und die neurologische Konsiliaruntersuchung vom 1 2. März 2015 hätten unfallkausale organische Schädigungen ausschliessen lasse n . Die medizinische Behandlung sei korrekt mit Analgetika und intensiver Physiotherapie erfolgt und habe nicht zu einer Verbesserung sondern im Gegenteil zu gemäss dem Ver sicherten heute stärkeren Schmerzen und zu einer Ausdehnung der Lokalisation der Schmerzen im Sinne einer Symptomausweitung geführt. Dr. D.___ führte aus, bisweilen wirke das Verhalten des Versicherten fast etwas histrionisch , so bei spielsweise beim B arfussgang, wo teil s rechts ein H üpfen wie ein Pferde galopp sprung und anschliessend ein Einknicken des rechten Knies gezeigt werde (S. 4 unten f.). Bei der klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf andauernde organische Unfallfolgen ergeben . Bei einer Schmerzexazerbation im Juli 2015 sei von der Notfallpraxis des E.___ auch die Verdachts diagnose einer Somatisierung gestellt worden.

Zu beurteilen, o b die heute fachfremd beobachtete depressive Entwicklung als unfallkausal gewertet werden müsse, sei die Aufgabe der Administration oder eines Facharztes (S. 5 oben).

Dr. D.___ hielt abschliessend fest, die Terminierung sollte erst erfolgen, wenn sowohl die Röntgenbilder als auch das MRI im Picture Archiving

and

Commu ni - cation System

( PACS ) gespeichert seien und wenn d er Befund der Erstunter suchung im F.___ am 1 4. Dezember 2015 vorliege (S. 5 Mitte). 3.7

Suva-Vertrauensarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte in seiner Stellung nahme vom 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 7/106)

aus, dass auf die Einschätzung von Dr. D.___

vom 5. Oktober 2015 abgestellt werden könne . Auch das MRI vom 2 3. Januar 20 15 habe keine radikuläre Ursache gezeigt. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung per 1 5. November 2015 im Wesentlichen auf die durch Dr. G.___ im Dezember 2015 (vgl. vorstehend E.

3.7) bestätigte Einschätzung des Kreisarztes Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.6 ), welcher nach Untersuchung des Beschwerdeführers anfangs Oktober 2015 keine organischen Unfallfolgen feststelle n konnte (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2

Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer me dizinischen Erfah rungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise , unter besonderen Voraussetzungen, als deren eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als unfallbedingt kann eine Diskushernie nach der Rechtsprechung regel mässig nur gelten, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und überdies für eine Bandscheibenschädigung geeignet war. Zudem müssen die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen, Urteil 8C_128/2018 vom 2 7. April 2018 E. 6.3).

Mangels der erforderlichen Schwere des Unfallereignisses vom 1 4. Dezember 2014 fällt dieses als direkte Ursache der Diskushernien respektive Band scheiben veränderungen ausser Betracht. Dies wurde im Übrigen auch nicht geltend ge mach t. 4.3

Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien

nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtung gebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urtei l des Bundesgerichts 8C_601/20 11 vom 9. Januar 2012 E. 3.2.2, Urteil 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2, 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290 /06 E.

4.2.1 mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch allge mein anerkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach eine m Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (Urteile des Bun des gerichts U 530 /06 vom 2 5. Oktober 2007 E. 4.2, U 290/06 vom 1 1. Juni 2007 E. 4.2.1, Urteil 8C_321/2 010 vom 2 9. Juni 2010 E. 4.3).

Um von diesen allgemeinen medizinischen Erfahrungstatsachen respektive von der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes abzuweich en, besteht vorlie gend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) kein Anlass, sind doch aufgrund der medizinischen Aktenlage, wie Kreisarzt Dr. D.___ im Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) ausführte, keine unfallbedingten struk turellen Läsionen der Wirbelsäule nachgewiesen. Soweit seine Einschätzung unter dem Vorbehalt des ihm nicht vorgelegen Berichtes der erstbehandelnden Ärzte des F.___ vom Dezember 2014 (vgl. vorstehend E. 3.1) erfolgte, ändert dies nichts an der Schlüssigkeit seiner Einschätzung. So diagnostizierten die Ärzte

des F.___ nach bildgebenden Abklärungen lediglich eine Kontusion des lumbosakralen Übergangs. Wie Kreisarzt Dr. D.___ festhielt, ergaben so dann

weder das im Januar 2015 angefertigte MRT der LWS (vgl. vorstehend E. 3.2) noch die neurologische Untersuchung von Dr. A.___ im März 2015 (vgl. vor steh end E. 3.3) Hinweise auf unfallkausale organische Schädigungen der Wirbel säule. Von einer folgenlosen Abheilung der Kontusion ist vorliegend ohne weite res auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2012 vom 2 6. November 2012 E. 3.4).

Soweit Dr. A.___ von einem Überdehnungstrauma der HWS sprach, infolge dessen es zu anhaltenden Zervikalgien und nächtlichen Kopfschmerzen komme, bei im Übrigen auch hier neurologisch unauffälligem Befund, kann daraus nicht auf eine Unfallursache geschlossen werden.

So konnten die Ärzte des F.___ keine Druckdolenz im Bereich der HWS feststellen und der Beschwerdeführer berichtete auc h lediglich von einem Sturz auf das Gesäss ohne Miteinbezug der HWS (vgl. vorstehend E. 3.1).

Vor dem Hintergrund des Unfallhergangs überzeugt damit auch d ie posttrau ma tische Ursache des von Dr. B.___ im April 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4) diagnos tizierten Cervikovertebralsyndrom s nicht.

Der Beschwerdeführer reichte im Übrigen das in Aussicht gestellte bidisziplinäre Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff.

15) bis dato nicht ein. Soweit aus der einge reichten rentenanspruchsverneinenden Verfügung der Sozialversicherung sanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle Aar gau, vom 1 9. September 2017 ( Urk. 13/2) ersicht lich, lässt sich daraus aber ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Mit Blick auf diese Ausgangslage sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von der Einholung des beantragten Gutachtens abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229

E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90

E. 4b S. 94). 4.4

Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines rechts genüglichen Kausalzusammenha ngs zwischen dem Ereignis vom 14 . Dezember 2014 und den vom Beschwerdeführer über den 1 5. November 2015 hinaus weiter hin beklagten Beschwerden und damit eine Leistungspflicht hierfür zu Recht ver - neint hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1959, war seit dem 1. Juni 2007 als Chauffeur bei der Y.___ , angestellt und damit bei der

Suva obligatorisch unfall versich ert, als er am 14. Dezember 2014

beim Aus steigen aus dem Bus ausrut schte, auf das Gesäss

stürzte

und sich eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) zuzog ( Schadenmeldung vom 17. Dezember 2014; Urk. 7 /2

Ziff. 3-6, Ziff. 9 , vgl. auch Urk. 7/3 ).

Mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 7/ 86 ) stellte die Suva die von ihr bis da hin erbrachten Leistungen per 15 . November 2015 ein. Die vom Versicherten am 4 . Dezember 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 100 ) wies die Suva mit Ein spra che entscheid vom 26 . April 2017 ab ( Urk. 7/121 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set - zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 4. Dezember 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmit telbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zu stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzu standes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdefüh rer nach noch vorzunehmenden Ab klärungen (Invaliditätsgrad) über eine gewisse Zeit 100 % Taggelder, sodann eine angemessene UVG-Rente und eine Int egritätsent schädigung auszurich ten sowie im Rahmen des UVG für Heilungskosten aufzu kommen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) die Ein stellung der Leistungen für da s Ereignis vom 14. Dezember 2014 per 1

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, die Wirbelsäulentrauma- und Diskushernienpraxis sei nicht gesetzeskonform (S. 6 f f . Ziff. 16- 31 ).

Er habe aus biomechanischer Sicht ein erhebliches Trauma erlitten. Er sei sogleich arbeitsunfähig gewesen und sei dies bis heute noch. Es handle sich nicht um ein Rezidiv, auf welche sich die Diskushernienpraxis mehrheitlich beziehe, sondern um ein seit dem Unfall durchgebautes Beschwerdebild. Zudem liessen sich die Beschwerden bildgebend objektivieren (S. 10 f. Ziff. 33) . Der Beschwerde gegnerin gelinge es nicht, den S tatus quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (S. 11 Ziff. 34) . Die Einschätzung der Kreisärzte orientiere sich allein an der sogenannten Diskushernienpraxis , die sich kaum halten lasse , und der Einzelfall werde kaum berücksichtigt. Es sei ein verwal tungsexternes Gutachten einzuholen (S. 11 f. Ziff. 36-37).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

6) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Stand punkten fest.

E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Suva aus dem Ereignis vom 1 4. Dezember 2014 auch über den 1 5. November 2015 hinaus noch eine Leistungspflicht trifft. 3.

E. 3 Eventualiter se i die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ein verwaltungsex te r nes Gutachten zur Beurteilung der Unfallkausalität/Teilunfallkausalit ät des Arbeit s unfalles vom 1 4. Dezember 2014 und den heute nach wie vo r besteh enden lumbalen Rückenbeschwerden (posttraumatische Lumbalgie mit Diskus - hern ie in Höhe L5/S1) einzuholen.

E. 3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des F.___ nannten in ihrem Bericht über die ambulante Behandlung vom 1 4. Dezember 2014 ( Urk. 7/82 /2-3 ) als Diagnose eine Kontusion des lumbosakralen Übergangs (S. 1. Mitte). Die Ärzte führten aus, es sei eine notfallmässige Selbstzuweisung erfolgt . Der Patient habe berichte t , beim Aussteigen a us dem Bus ausgerutscht und auf das Gesäss gestür zt zu sein. Seither habe er starke Schmerzen im Bereich des unteren Rückens. Auf Nachfrage habe er berichtet, dass er immer mal wieder Rückenschmerzen oder Schmerzen in den Beinen habe. Die Schmerzen träten jeweil s nach längerem Sitzen auf .

Zum Befund hielten die Ärzte fest, es bestehe keine Druckdolenz im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule (BWS) . Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich LWK5/ Sakrum . Die periphere Sensibilität, Motorik und Durch blutung seien intakt. Es sei eine klinisch radiologische Abklärung erfolgt (S. 1 Mitte). Vom 1 5. bis 1 7. Dezember 2014 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 1 unten). 3 . 2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Radiologie und für Neurologie, führte nach am 2 3. Januar 2015 durchgeführtem MRT der LWS in seinem gleichen tags erst ellten Bericht ( Urk. 7/19) aus, es zeige sich eine mediane Dis kus hernie im Segment 5/1 ohne bildmorphologischen Wurzelkontakt sowie ein breit basiges

Bulging im Segment 4/5 ohne umschriebene Hernie, hier auch keine eindeutige radikuläre Affektion.

Für die beschriebene Schmerzsymptomatik im Bereich beider Leisten sowie der ventralen und dorsalen Unterschenkel ergäben sich MR-morphologisch keine korrelierenden Befunde .

E. 3.3 Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 1 3. März 2015 ( Urk. 7/27) als Diagnose eine post traumatische Lumbal gie und ein posttraumatisches, cervico- cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Sturz auf Gesäss und Rücken am 1 4. Dezember 201 4. Es bestünden keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel.

Dr. A.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 1 2. März 2015 untersucht (S. 1 Mitte). Beim Sturz auf Rücken und Gesäss vom 1 4. Dezember 2014 sei es zu einer Traumatisierung der LWS mit seither lumboradikulären Beschwerden beidseits gekommen. Neuro logisch sei der Befund unauffällig, so dass eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel nicht anzunehmen sei . Auch die durchgeführten EMG-Unter suchungen seien normal gewesen. Es müsse im Rahmen des Sturzes auch zu einem Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule ( HWS ) gekomm en sein, mit seither anhaltenden

Zervikalgien , und die nächtlichen Kopfschmerzen seien im Sinne von posttraumatischen Spannungskopfschmerzen zu bewerten.

A uch die übrigen neurologischen Befunde seien unauffällig, so dass an der HWS keine Nervenläsion anzunehmen sei und bei normalem EEG auch weiter e Läsionen des zentralen Nervensystems (ZNS) wenig wahrscheinlich seien (S. 2).

E. 3.4 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion , nannte in ihrem Bericht vom 7. April 2015 ( Urk. 7/34) als Diagnose ein post traumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits bei medianer Dis kushernie L5/S1 und breitbasiger

Protrusion L4/5 sowie ein posttraumatisches Cervikovertebralsyndrom ( Ziff. 1).

Dr. B.___ hielt fest, dass die neurologische Abklärung weder im cervikalen noch im lumbalen Bereich nennenswerte neurogene Läsionen ergeben habe. Nach wie vor bestünden lumbosakrale Schmerzen mit Ausstrahlungen bis zum Knie beid seits, sowie beträchtliche Ruhe- und Nachtschmerzen ( Ziff. 2). Die vorgesehene Arbeitsaufnahme sei noch offen ( Ziff. 4).

E. 3.5 In ihrem Bericht vom 8. September 2015 ( Urk. 7/74) führte Dr. B.___ bei im Vergleich zum Vorbericht vom Ap ril 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) unveränderten Diagnosen ( Ziff.

1) aus, es bestünden weiterhin beträchtliche Lumbalgien und Lum boischialgien mit wechselndem Verlauf und intermittierend kompletter Block ie rung der LWS ( Ziff. 2). Es sei eine Überweisung an die C.___ erfolgt ( Ziff. 3).

E. 3.6 Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , stellte nach kreisärztlicher Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2015 in seinem gleichentags erstellten Bericht ( Urk. 7/80) folgende Diagnosen (S. 4): - Status nach Sturz am 1 4. Dezember 2014 (die initial erlittene Verletzung könne aktuell nicht präzis angegeben werden, da der Bericht aus dem F.___ fehle) - massive Schmerzausweitung mit aktuell Schmerzangabe zervikothorakal , lum bal, Schultergürtel, Kopf, Becken und Beine

Dr. D.___ führte aus, trotz fehlender vollständiger Dokumentation könne heute ausgesagt werden, dass der Versicherte bei seinem Sturz am 1 4. Dezember 2014 keine erheblichen Verletzungen erlitten habe. Das MRI der LWS vom 2 3. Januar 2015 und die neurologische Konsiliaruntersuchung vom 1 2. März 2015 hätten unfallkausale organische Schädigungen ausschliessen lasse n . Die medizinische Behandlung sei korrekt mit Analgetika und intensiver Physiotherapie erfolgt und habe nicht zu einer Verbesserung sondern im Gegenteil zu gemäss dem Ver sicherten heute stärkeren Schmerzen und zu einer Ausdehnung der Lokalisation der Schmerzen im Sinne einer Symptomausweitung geführt. Dr. D.___ führte aus, bisweilen wirke das Verhalten des Versicherten fast etwas histrionisch , so bei spielsweise beim B arfussgang, wo teil s rechts ein H üpfen wie ein Pferde galopp sprung und anschliessend ein Einknicken des rechten Knies gezeigt werde (S. 4 unten f.). Bei der klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf andauernde organische Unfallfolgen ergeben . Bei einer Schmerzexazerbation im Juli 2015 sei von der Notfallpraxis des E.___ auch die Verdachts diagnose einer Somatisierung gestellt worden.

Zu beurteilen, o b die heute fachfremd beobachtete depressive Entwicklung als unfallkausal gewertet werden müsse, sei die Aufgabe der Administration oder eines Facharztes (S. 5 oben).

Dr. D.___ hielt abschliessend fest, die Terminierung sollte erst erfolgen, wenn sowohl die Röntgenbilder als auch das MRI im Picture Archiving

and

Commu ni - cation System

( PACS ) gespeichert seien und wenn d er Befund der Erstunter suchung im F.___ am 1 4. Dezember 2015 vorliege (S. 5 Mitte).

E. 3.7 Suva-Vertrauensarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte in seiner Stellung nahme vom 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 7/106)

aus, dass auf die Einschätzung von Dr. D.___

vom 5. Oktober 2015 abgestellt werden könne . Auch das MRI vom 2 3. Januar 20 15 habe keine radikuläre Ursache gezeigt. 4.

E. 4 Es sei an einer ausländischen Universitätsklinik unter Schweizerischer medico legaler Fragestellung ein Grundsatzgutachten einzuholen, ob die sogenannte Diskushernienpraxis aus heutiger medizinischer Sicht weiterhin aufrecht erhalten werden kann. »

I n prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung (Urk. 1 S. 3). Mit Gerichts verfügung vom 1. Juni 2017 (Urk. 4) wurde ihm eine Frist von 30 Tagen einge räumt, um dem Gericht das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit vollständig ausgefüllt und wahr heitsgetreu sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Si tuation einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substanti ierung oder fehlenden oder ungenügenden Bele gen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2017 ( Urk.

6) bean tragte die Suva die Abweisung der Beschwerde.

D er Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte indessen dreimalig um Fristerstreckung, was ihm letztmals im Sinne einer Notfrist bis zum 17. Oktober 2017 gewährt wurde (Urk. 9-11).

Am letzten Tag der Notfrist reichte er zwei Belege (Urk. 13/1-2) ein und er suchte um eine erneute Fristerstreckung bis zum

25. respektive 30. Oktober 2017 (Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 2 8. Novem ber 2017 ( Urk.

14) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 3) mangels Substantiierung androhungsgemäss abge wiesen und ihm die Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2017 ( Urk.

6) zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung per 1 5. November 2015 im Wesentlichen auf die durch Dr. G.___ im Dezember 2015 (vgl. vorstehend E.

3.7) bestätigte Einschätzung des Kreisarztes Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.6 ), welcher nach Untersuchung des Beschwerdeführers anfangs Oktober 2015 keine organischen Unfallfolgen feststelle n konnte (vgl. vorstehend E. 2.1).

E. 4.2 Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer me dizinischen Erfah rungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise , unter besonderen Voraussetzungen, als deren eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als unfallbedingt kann eine Diskushernie nach der Rechtsprechung regel mässig nur gelten, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und überdies für eine Bandscheibenschädigung geeignet war. Zudem müssen die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen, Urteil 8C_128/2018 vom 2 7. April 2018 E. 6.3).

Mangels der erforderlichen Schwere des Unfallereignisses vom 1 4. Dezember 2014 fällt dieses als direkte Ursache der Diskushernien respektive Band scheiben veränderungen ausser Betracht. Dies wurde im Übrigen auch nicht geltend ge mach t.

E. 4.2.1 mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch allge mein anerkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach eine m Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (Urteile des Bun des gerichts U 530 /06 vom 2 5. Oktober 2007 E. 4.2, U 290/06 vom 1 1. Juni 2007 E. 4.2.1, Urteil 8C_321/2

E. 4.3 Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien

nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtung gebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urtei l des Bundesgerichts 8C_601/20 11 vom 9. Januar 2012 E. 3.2.2, Urteil 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2, 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290 /06 E.

E. 4.4 Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines rechts genüglichen Kausalzusammenha ngs zwischen dem Ereignis vom 14 . Dezember 2014 und den vom Beschwerdeführer über den 1 5. November 2015 hinaus weiter hin beklagten Beschwerden und damit eine Leistungspflicht hierfür zu Recht ver - neint hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 5 . Novem ber 2015 gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom Oktober respektive Dezember 201 5. Es sei davon auszugehen, dass keine Unfallfolgen mehr vorlägen und die Kontusionsfolgen ohne nachweisbare traumatische Läsion voll ständig abgeheilt seien. Es habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen werden können, dass spätestens am 1 5. November

2015 keine organischen Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten (S. 5 f. Ziff. 5, S. 6 f. Ziff. 8) . Für allfällige psychische Beschwerden bestehe bei vorliegend als lei chter Unfall zu qualifi zierendem Ereignis mangels adäquaten Kausalzusammenhang s keine Leistungs flicht (vgl. S. 5 f. Ziff. 4).

E. 010 vom 2 9. Juni 2010 E. 4.3).

Um von diesen allgemeinen medizinischen Erfahrungstatsachen respektive von der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes abzuweich en, besteht vorlie gend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) kein Anlass, sind doch aufgrund der medizinischen Aktenlage, wie Kreisarzt Dr. D.___ im Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) ausführte, keine unfallbedingten struk turellen Läsionen der Wirbelsäule nachgewiesen. Soweit seine Einschätzung unter dem Vorbehalt des ihm nicht vorgelegen Berichtes der erstbehandelnden Ärzte des F.___ vom Dezember 2014 (vgl. vorstehend E. 3.1) erfolgte, ändert dies nichts an der Schlüssigkeit seiner Einschätzung. So diagnostizierten die Ärzte

des F.___ nach bildgebenden Abklärungen lediglich eine Kontusion des lumbosakralen Übergangs. Wie Kreisarzt Dr. D.___ festhielt, ergaben so dann

weder das im Januar 2015 angefertigte MRT der LWS (vgl. vorstehend E. 3.2) noch die neurologische Untersuchung von Dr. A.___ im März 2015 (vgl. vor steh end E. 3.3) Hinweise auf unfallkausale organische Schädigungen der Wirbel säule. Von einer folgenlosen Abheilung der Kontusion ist vorliegend ohne weite res auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2012 vom 2 6. November 2012 E. 3.4).

Soweit Dr. A.___ von einem Überdehnungstrauma der HWS sprach, infolge dessen es zu anhaltenden Zervikalgien und nächtlichen Kopfschmerzen komme, bei im Übrigen auch hier neurologisch unauffälligem Befund, kann daraus nicht auf eine Unfallursache geschlossen werden.

So konnten die Ärzte des F.___ keine Druckdolenz im Bereich der HWS feststellen und der Beschwerdeführer berichtete auc h lediglich von einem Sturz auf das Gesäss ohne Miteinbezug der HWS (vgl. vorstehend E. 3.1).

Vor dem Hintergrund des Unfallhergangs überzeugt damit auch d ie posttrau ma tische Ursache des von Dr. B.___ im April 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4) diagnos tizierten Cervikovertebralsyndrom s nicht.

Der Beschwerdeführer reichte im Übrigen das in Aussicht gestellte bidisziplinäre Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff.

15) bis dato nicht ein. Soweit aus der einge reichten rentenanspruchsverneinenden Verfügung der Sozialversicherung sanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle Aar gau, vom 1 9. September 2017 ( Urk. 13/2) ersicht lich, lässt sich daraus aber ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Mit Blick auf diese Ausgangslage sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von der Einholung des beantragten Gutachtens abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229

E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90

E. 4b S. 94).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00133

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

27. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1959, war seit dem 1. Juni 2007 als Chauffeur bei der Y.___ , angestellt und damit bei der

Suva obligatorisch unfall versich ert, als er am 14. Dezember 2014

beim Aus steigen aus dem Bus ausrut schte, auf das Gesäss

stürzte

und sich eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) zuzog ( Schadenmeldung vom 17. Dezember 2014; Urk. 7 /2

Ziff. 3-6, Ziff. 9 , vgl. auch Urk. 7/3 ).

Mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 7/ 86 ) stellte die Suva die von ihr bis da hin erbrachten Leistungen per 15 . November 2015 ein. Die vom Versicherten am 4 . Dezember 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 100 ) wies die Suva mit Ein spra che entscheid vom 26 . April 2017 ab ( Urk. 7/121 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 9. Mai 2017 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid der Suva vom 26. April 2017 (Urk. 2) und stellte di e folgenden Anträge ( Urk. 1 S. 2 ): « 1.

Der Einsprachee ntscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdeg egnerin zu verpflichten, dem Be schwerdeführer die gesetzlichen Leis tungen aus dem Bun des gesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten. 2.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdefüh rer nach noch vorzunehmenden Ab klärungen (Invaliditätsgrad) über eine gewisse Zeit 100 % Taggelder, sodann eine angemessene UVG-Rente und eine Int egritätsent schädigung auszurich ten sowie im Rahmen des UVG für Heilungskosten aufzu kommen. 3.

Eventualiter se i die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ein verwaltungsex te r nes Gutachten zur Beurteilung der Unfallkausalität/Teilunfallkausalit ät des Arbeit s unfalles vom 1 4. Dezember 2014 und den heute nach wie vo r besteh enden lumbalen Rückenbeschwerden (posttraumatische Lumbalgie mit Diskus - hern ie in Höhe L5/S1) einzuholen. 4.

Es sei an einer ausländischen Universitätsklinik unter Schweizerischer medico legaler Fragestellung ein Grundsatzgutachten einzuholen, ob die sogenannte Diskushernienpraxis aus heutiger medizinischer Sicht weiterhin aufrecht erhalten werden kann. »

I n prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung (Urk. 1 S. 3). Mit Gerichts verfügung vom 1. Juni 2017 (Urk. 4) wurde ihm eine Frist von 30 Tagen einge räumt, um dem Gericht das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit vollständig ausgefüllt und wahr heitsgetreu sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Si tuation einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substanti ierung oder fehlenden oder ungenügenden Bele gen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2017 ( Urk.

6) bean tragte die Suva die Abweisung der Beschwerde.

D er Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte indessen dreimalig um Fristerstreckung, was ihm letztmals im Sinne einer Notfrist bis zum 17. Oktober 2017 gewährt wurde (Urk. 9-11).

Am letzten Tag der Notfrist reichte er zwei Belege (Urk. 13/1-2) ein und er suchte um eine erneute Fristerstreckung bis zum

25. respektive 30. Oktober 2017 (Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 2 8. Novem ber 2017 ( Urk.

14) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 3) mangels Substantiierung androhungsgemäss abge wiesen und ihm die Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2017 ( Urk.

6) zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set - zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 4. Dezember 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmit telbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zu stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzu standes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) die Ein stellung der Leistungen für da s Ereignis vom 14. Dezember 2014 per 1 5 . Novem ber 2015 gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom Oktober respektive Dezember 201 5. Es sei davon auszugehen, dass keine Unfallfolgen mehr vorlägen und die Kontusionsfolgen ohne nachweisbare traumatische Läsion voll ständig abgeheilt seien. Es habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen werden können, dass spätestens am 1 5. November

2015 keine organischen Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten (S. 5 f. Ziff. 5, S. 6 f. Ziff. 8) . Für allfällige psychische Beschwerden bestehe bei vorliegend als lei chter Unfall zu qualifi zierendem Ereignis mangels adäquaten Kausalzusammenhang s keine Leistungs flicht (vgl. S. 5 f. Ziff. 4). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, die Wirbelsäulentrauma- und Diskushernienpraxis sei nicht gesetzeskonform (S. 6 f f . Ziff. 16- 31 ).

Er habe aus biomechanischer Sicht ein erhebliches Trauma erlitten. Er sei sogleich arbeitsunfähig gewesen und sei dies bis heute noch. Es handle sich nicht um ein Rezidiv, auf welche sich die Diskushernienpraxis mehrheitlich beziehe, sondern um ein seit dem Unfall durchgebautes Beschwerdebild. Zudem liessen sich die Beschwerden bildgebend objektivieren (S. 10 f. Ziff. 33) . Der Beschwerde gegnerin gelinge es nicht, den S tatus quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (S. 11 Ziff. 34) . Die Einschätzung der Kreisärzte orientiere sich allein an der sogenannten Diskushernienpraxis , die sich kaum halten lasse , und der Einzelfall werde kaum berücksichtigt. Es sei ein verwal tungsexternes Gutachten einzuholen (S. 11 f. Ziff. 36-37).

2.3

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

6) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Stand punkten fest. 2.4

Strittig und zu prüfen ist, ob die Suva aus dem Ereignis vom 1 4. Dezember 2014 auch über den 1 5. November 2015 hinaus noch eine Leistungspflicht trifft. 3. 3.1

Die erstbehandelnden Ärzte des F.___ nannten in ihrem Bericht über die ambulante Behandlung vom 1 4. Dezember 2014 ( Urk. 7/82 /2-3 ) als Diagnose eine Kontusion des lumbosakralen Übergangs (S. 1. Mitte). Die Ärzte führten aus, es sei eine notfallmässige Selbstzuweisung erfolgt . Der Patient habe berichte t , beim Aussteigen a us dem Bus ausgerutscht und auf das Gesäss gestür zt zu sein. Seither habe er starke Schmerzen im Bereich des unteren Rückens. Auf Nachfrage habe er berichtet, dass er immer mal wieder Rückenschmerzen oder Schmerzen in den Beinen habe. Die Schmerzen träten jeweil s nach längerem Sitzen auf .

Zum Befund hielten die Ärzte fest, es bestehe keine Druckdolenz im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule (BWS) . Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich LWK5/ Sakrum . Die periphere Sensibilität, Motorik und Durch blutung seien intakt. Es sei eine klinisch radiologische Abklärung erfolgt (S. 1 Mitte). Vom 1 5. bis 1 7. Dezember 2014 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 1 unten). 3 . 2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Radiologie und für Neurologie, führte nach am 2 3. Januar 2015 durchgeführtem MRT der LWS in seinem gleichen tags erst ellten Bericht ( Urk. 7/19) aus, es zeige sich eine mediane Dis kus hernie im Segment 5/1 ohne bildmorphologischen Wurzelkontakt sowie ein breit basiges

Bulging im Segment 4/5 ohne umschriebene Hernie, hier auch keine eindeutige radikuläre Affektion.

Für die beschriebene Schmerzsymptomatik im Bereich beider Leisten sowie der ventralen und dorsalen Unterschenkel ergäben sich MR-morphologisch keine korrelierenden Befunde . 3.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 1 3. März 2015 ( Urk. 7/27) als Diagnose eine post traumatische Lumbal gie und ein posttraumatisches, cervico- cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Sturz auf Gesäss und Rücken am 1 4. Dezember 201 4. Es bestünden keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel.

Dr. A.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 1 2. März 2015 untersucht (S. 1 Mitte). Beim Sturz auf Rücken und Gesäss vom 1 4. Dezember 2014 sei es zu einer Traumatisierung der LWS mit seither lumboradikulären Beschwerden beidseits gekommen. Neuro logisch sei der Befund unauffällig, so dass eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel nicht anzunehmen sei . Auch die durchgeführten EMG-Unter suchungen seien normal gewesen. Es müsse im Rahmen des Sturzes auch zu einem Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule ( HWS ) gekomm en sein, mit seither anhaltenden

Zervikalgien , und die nächtlichen Kopfschmerzen seien im Sinne von posttraumatischen Spannungskopfschmerzen zu bewerten.

A uch die übrigen neurologischen Befunde seien unauffällig, so dass an der HWS keine Nervenläsion anzunehmen sei und bei normalem EEG auch weiter e Läsionen des zentralen Nervensystems (ZNS) wenig wahrscheinlich seien (S. 2). 3.4

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion , nannte in ihrem Bericht vom 7. April 2015 ( Urk. 7/34) als Diagnose ein post traumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits bei medianer Dis kushernie L5/S1 und breitbasiger

Protrusion L4/5 sowie ein posttraumatisches Cervikovertebralsyndrom ( Ziff. 1).

Dr. B.___ hielt fest, dass die neurologische Abklärung weder im cervikalen noch im lumbalen Bereich nennenswerte neurogene Läsionen ergeben habe. Nach wie vor bestünden lumbosakrale Schmerzen mit Ausstrahlungen bis zum Knie beid seits, sowie beträchtliche Ruhe- und Nachtschmerzen ( Ziff. 2). Die vorgesehene Arbeitsaufnahme sei noch offen ( Ziff. 4). 3.5

In ihrem Bericht vom 8. September 2015 ( Urk. 7/74) führte Dr. B.___ bei im Vergleich zum Vorbericht vom Ap ril 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) unveränderten Diagnosen ( Ziff.

1) aus, es bestünden weiterhin beträchtliche Lumbalgien und Lum boischialgien mit wechselndem Verlauf und intermittierend kompletter Block ie rung der LWS ( Ziff. 2). Es sei eine Überweisung an die C.___ erfolgt ( Ziff. 3). 3.6

Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , stellte nach kreisärztlicher Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2015 in seinem gleichentags erstellten Bericht ( Urk. 7/80) folgende Diagnosen (S. 4): - Status nach Sturz am 1 4. Dezember 2014 (die initial erlittene Verletzung könne aktuell nicht präzis angegeben werden, da der Bericht aus dem F.___ fehle) - massive Schmerzausweitung mit aktuell Schmerzangabe zervikothorakal , lum bal, Schultergürtel, Kopf, Becken und Beine

Dr. D.___ führte aus, trotz fehlender vollständiger Dokumentation könne heute ausgesagt werden, dass der Versicherte bei seinem Sturz am 1 4. Dezember 2014 keine erheblichen Verletzungen erlitten habe. Das MRI der LWS vom 2 3. Januar 2015 und die neurologische Konsiliaruntersuchung vom 1 2. März 2015 hätten unfallkausale organische Schädigungen ausschliessen lasse n . Die medizinische Behandlung sei korrekt mit Analgetika und intensiver Physiotherapie erfolgt und habe nicht zu einer Verbesserung sondern im Gegenteil zu gemäss dem Ver sicherten heute stärkeren Schmerzen und zu einer Ausdehnung der Lokalisation der Schmerzen im Sinne einer Symptomausweitung geführt. Dr. D.___ führte aus, bisweilen wirke das Verhalten des Versicherten fast etwas histrionisch , so bei spielsweise beim B arfussgang, wo teil s rechts ein H üpfen wie ein Pferde galopp sprung und anschliessend ein Einknicken des rechten Knies gezeigt werde (S. 4 unten f.). Bei der klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf andauernde organische Unfallfolgen ergeben . Bei einer Schmerzexazerbation im Juli 2015 sei von der Notfallpraxis des E.___ auch die Verdachts diagnose einer Somatisierung gestellt worden.

Zu beurteilen, o b die heute fachfremd beobachtete depressive Entwicklung als unfallkausal gewertet werden müsse, sei die Aufgabe der Administration oder eines Facharztes (S. 5 oben).

Dr. D.___ hielt abschliessend fest, die Terminierung sollte erst erfolgen, wenn sowohl die Röntgenbilder als auch das MRI im Picture Archiving

and

Commu ni - cation System

( PACS ) gespeichert seien und wenn d er Befund der Erstunter suchung im F.___ am 1 4. Dezember 2015 vorliege (S. 5 Mitte). 3.7

Suva-Vertrauensarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte in seiner Stellung nahme vom 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 7/106)

aus, dass auf die Einschätzung von Dr. D.___

vom 5. Oktober 2015 abgestellt werden könne . Auch das MRI vom 2 3. Januar 20 15 habe keine radikuläre Ursache gezeigt. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung per 1 5. November 2015 im Wesentlichen auf die durch Dr. G.___ im Dezember 2015 (vgl. vorstehend E.

3.7) bestätigte Einschätzung des Kreisarztes Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.6 ), welcher nach Untersuchung des Beschwerdeführers anfangs Oktober 2015 keine organischen Unfallfolgen feststelle n konnte (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2

Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer me dizinischen Erfah rungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise , unter besonderen Voraussetzungen, als deren eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als unfallbedingt kann eine Diskushernie nach der Rechtsprechung regel mässig nur gelten, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und überdies für eine Bandscheibenschädigung geeignet war. Zudem müssen die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen, Urteil 8C_128/2018 vom 2 7. April 2018 E. 6.3).

Mangels der erforderlichen Schwere des Unfallereignisses vom 1 4. Dezember 2014 fällt dieses als direkte Ursache der Diskushernien respektive Band scheiben veränderungen ausser Betracht. Dies wurde im Übrigen auch nicht geltend ge mach t. 4.3

Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien

nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtung gebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urtei l des Bundesgerichts 8C_601/20 11 vom 9. Januar 2012 E. 3.2.2, Urteil 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2, 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290 /06 E.

4.2.1 mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch allge mein anerkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach eine m Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (Urteile des Bun des gerichts U 530 /06 vom 2 5. Oktober 2007 E. 4.2, U 290/06 vom 1 1. Juni 2007 E. 4.2.1, Urteil 8C_321/2 010 vom 2 9. Juni 2010 E. 4.3).

Um von diesen allgemeinen medizinischen Erfahrungstatsachen respektive von der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes abzuweich en, besteht vorlie gend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) kein Anlass, sind doch aufgrund der medizinischen Aktenlage, wie Kreisarzt Dr. D.___ im Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) ausführte, keine unfallbedingten struk turellen Läsionen der Wirbelsäule nachgewiesen. Soweit seine Einschätzung unter dem Vorbehalt des ihm nicht vorgelegen Berichtes der erstbehandelnden Ärzte des F.___ vom Dezember 2014 (vgl. vorstehend E. 3.1) erfolgte, ändert dies nichts an der Schlüssigkeit seiner Einschätzung. So diagnostizierten die Ärzte

des F.___ nach bildgebenden Abklärungen lediglich eine Kontusion des lumbosakralen Übergangs. Wie Kreisarzt Dr. D.___ festhielt, ergaben so dann

weder das im Januar 2015 angefertigte MRT der LWS (vgl. vorstehend E. 3.2) noch die neurologische Untersuchung von Dr. A.___ im März 2015 (vgl. vor steh end E. 3.3) Hinweise auf unfallkausale organische Schädigungen der Wirbel säule. Von einer folgenlosen Abheilung der Kontusion ist vorliegend ohne weite res auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2012 vom 2 6. November 2012 E. 3.4).

Soweit Dr. A.___ von einem Überdehnungstrauma der HWS sprach, infolge dessen es zu anhaltenden Zervikalgien und nächtlichen Kopfschmerzen komme, bei im Übrigen auch hier neurologisch unauffälligem Befund, kann daraus nicht auf eine Unfallursache geschlossen werden.

So konnten die Ärzte des F.___ keine Druckdolenz im Bereich der HWS feststellen und der Beschwerdeführer berichtete auc h lediglich von einem Sturz auf das Gesäss ohne Miteinbezug der HWS (vgl. vorstehend E. 3.1).

Vor dem Hintergrund des Unfallhergangs überzeugt damit auch d ie posttrau ma tische Ursache des von Dr. B.___ im April 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4) diagnos tizierten Cervikovertebralsyndrom s nicht.

Der Beschwerdeführer reichte im Übrigen das in Aussicht gestellte bidisziplinäre Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff.

15) bis dato nicht ein. Soweit aus der einge reichten rentenanspruchsverneinenden Verfügung der Sozialversicherung sanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle Aar gau, vom 1 9. September 2017 ( Urk. 13/2) ersicht lich, lässt sich daraus aber ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Mit Blick auf diese Ausgangslage sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von der Einholung des beantragten Gutachtens abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229

E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90

E. 4b S. 94). 4.4

Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines rechts genüglichen Kausalzusammenha ngs zwischen dem Ereignis vom 14 . Dezember 2014 und den vom Beschwerdeführer über den 1 5. November 2015 hinaus weiter hin beklagten Beschwerden und damit eine Leistungspflicht hierfür zu Recht ver - neint hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan