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UV.2017.00131

Im Rahmen der Prüfung des Fallabschlusses und des Rentenanspruchs wurden zwei Verfügungen erlassen, mit denen die Unfallkausalität bestimmter Beschwerdebilder beziehungsweise Befunde und damit die Leistungspflicht verneint wurde. Anschliessend erging die Verfügung über den Fallabschluss und den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die ersten beiden Verfügungen waren Gegenstand eines Einspracheverfahrens, die letzte Verfügung blieb unangefochten. Beurteilung der ersten beiden Verfügungen als unzulässige Feststellungsverfügungen und daher ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. (BGE 8C_62/2019)

Zürich SozVersG · 2019-06-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1967, ist gelernter Schreiner und war im Jahr 1997 in der Schreinerei Y.___ angestellt und bei der Suva unfallversichert. Am 7. September 1997 stürzte er mit dem Motorrad und erlitt eine Mehrfachfraktur des rechten Unterschenkels (Unfallmeld ungen UVG, Urk. 8/II/2 ; medizinische Berichte in Urk. 8/II/1 S. 1-100 ). Die Suva übernahm die Heil kosten und erbrachte Taggelder.

Im Februar 1998 nahm X.___ die Arbeit in vorerst reduziertem Umfang wieder auf (Bericht der Suva über die Besprechung vom 1 3. Februar 1998, Urk. 8/II/1 S. 78-79 ) . Das Arbeitsverhältnis mit Y.___ wurde in der Folge per Ende September 1999 auf gelöst (Telefonnotiz der Suva vom 1 2. Oktober 1999, Urk. 8/II/8), und X.___ trat im Februar 2000 eine neue Arbeitsstelle in einer anderen Schreinerei an ( Bericht der Suva über die Besprechung vom 16. Februar 2000, Urk. 8/II/14). Anlässlich einer krei särztlichen Untersuchung vom 6. April 2000 ( Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Chirurgie; Urk. 8/II/18) wurde dem Versicher ten ab dem 7. April 2000 wieder ein e volle Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Schreiner attestiert ( Urk. 8/II/18 S. 3).

Im Herbst 2003 begab sich X.___ wegen residuellen Beschwerden im rechten Unterschenkel erneut in ärztliche Behandlung (Bericht des A.___ vom 1 3. Oktober 2003, Urk. 8/II/22 S. 2 1- 2 2). Dr. Z.___ führte wiederum eine k reisärztliche Untersuchung durch (Bericht vom 1 0. November 2003 , Urk.

8/II/24 ) , bei der er dem Versicherte n nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit attestierte und die zusätzlich geklagten Beschwerden im linken Hüft gelenk und im Lumbalbereich als unfallfremd beurteilte

( Urk. 8/II/24 S. 2 f.). Gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung erklärte die Suva den Fall noch vor Jahresende als abgeschlossen (Schreiben vom 1 1. November 2003 und vom 6. Januar 2004, Urk. 8/II/26 und Urk. 8/II/27). 1.2

Im Januar 2004 nahm X.___ eine selbständige Erwerbstätigkeit als Schreiner auf, mit der er seine Arbeitskraft verschiedenen Schreinereien zur Verfügung stellte (Angaben über eine Besprechung mit der Suva am Betriebsdomizil vom 2 8. Januar 2009, Urk. 8/III/15 S. 2). Er war wiederum bei der Suva unfallversichert, nunmehr im Rahmen einer freiwilligen Versicherung für Selbständig erwerbende .

Am 3. Juli 2008 zog sich X.___

bei der Arbeit eine Rissquetschwunde im Endglied des linken Zeigefingers mit Nagelläsion und Fraktur des Processus

unguicularis zu (Scha denmeldung UVG vom 1 4. Juli 2008 , Urk. 8/III/140; Bericht des B.___ vom 3. Juli 2008, Urk. 8/III/1). Die Suva kam auch hier für die Heilungskosten auf und leistete Tagge lder.

In der Folge führte zum einen der Kreisarzt PD Dr. med. C.__ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, am 1 0. Dezember 2009 die Abschlussuntersuchung durch, anlässlich welcher er ein Profil zumutbarer Tätigkeiten erstellte und gleichzeitig zum Fallabschluss riet ( Urk. 8/III/55). Zum andern fanden auf Veranlassung der Suva in der D.___ Berufsberatungsgespräche im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung statt (Berichte vom 2 7. August und vom 2 2. Dezember 2009, Urk. 8/III/44 und Urk. 8/III/57). Der Versicherte konnte sich in der Folge jedoch nicht für eine Umschulung entschliessen (Bericht über eine B esprechung mit der Suva vom 30. Januar 2012, Urk. 8/III/126).

Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2012 sprach die Suva dem Versicherten ab März 2012 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 26 % zu (Urk. 8/III/128). Die Verfügung blieb unangefochten. Zuvor hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 4. Februar 2011 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 24 %

verneint ( Urk. 8/III/98). 1.3 1.3.1

Am 2 0. Juni 2014 erlitt X.___ bei einem Sturz mit dem Fahrrad einen pneumatischen Thorax und eine Rippenserienfraktur (Schadenmeldung UVG vom 1 5. Juli 2014, Urk. 8/I/2; Berichte des B.___ vom Juli 2014, Urk. 8/I/7 und Urk. 8/I/8), und die Su va erbrachte abermals Leistungen .

Im weiteren Behandlungsverlauf wurden Beschwerden an der linken Schulter manifest. D er Versicherte klagte über belastungsabhängige Schmerzen, begleitet von Spannungskopfschmerzen, die vom Nacken her bis in den Scheitel ausstrahlten, und es wurde eine symptomatische AC-Gelenksverletzung diagnostiziert (Bericht des B.___ vom 5. November 2014, Urk. 8/I/23). Nach Ausschöpfung der k onservativen Therapie n wurde am 4. Juni 2015 im B.___ eine AC-Gelenksresektion durchgeführt ( Urk. 8/I/62). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht auch für diese Schulterverletzung. 1.3.2

Vom 2 9. Februar bis zum 2 7. März 2016 durchlief der Versicherte in der E.___ eine arbeitsspezifische Rehabilitation. Die Suva legte den entsprechenden Bericht vom 2 7. März 2016 ( Urk. 8/I/143) am 2 5. April 2016 ihrer Kreisärztin Dr. med. F.___ , Spezialärztin für Neurochirurgie, vor mit den Fragen nach weiteren, eine namhafte Besserung versprechenden Behandlungen, nach notwendigen weiteren Abklärungen, nach der Arbeitsfähigkeit im Falle des erreichten Endzustandes und nach der Unfallbedingtheit der dokumentier ten Beschwerden ( Urk. 8/I/144).

Gestützt auf die Beurteilung der Kreisärztin , wonach die während des Rehabilitationsaufenthaltes angegebenen Beschwerden in der linken Hüfte ( Urk. 8/I/150 S. 3 und S. 5) durch keinen der Unfälle der Jahre 1997, 2008 und 2014 bedingt seien ( Urk. 8/I/144 S. 2), teilte die Suva dem Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Massimo Aliotta , mit Brief vom 2. Mai 2016 mit, dass sie für diese Beschwerden mangels Unfallkausalität keine Versicherungsleistungen erbringen könne ( Urk. 8/I/147). Auf das Begehren des Versicherten hin ( Urk. 8/I/155) kleidete sie diesen Bescheid in die Verfügung vom 3 1. Mai 2016 ( Urk. 8/I/156). Der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser in Substitution von Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta , liess mit Eingabe vom 10. Juni 2016 Einsprache gegen diese Verfügung erheben ( Urk. 8/I/163 S. 1-5).

Im Hinblick auf die Unfallkausalität der Kopf- und Nackenbeschwerden, die während des Rehabilitationsaufenthaltes ebenfalls zur Sprache gekommen waren ( Urk. 8/I/150 S. 3, S. 5 und S. 7) , li ess die Suva den Versicherten in Nachachtung der Empfehlung der Kreisärztin ( Urk. 8/I/144 S. 2) neurologisch untersuchen. Aufgrund des Berichts von Dr. med. G.___ , Spez ialarzt für Neurologie, vom 30. August 2016 ( Urk. 8/I/179) beurteilte die Kreisärztin die Kopf- und Nackenschmerzen ebenfalls nicht al s unfallbedingt ( Urk. 8/I/180). Am 1 9. September 2016 fand sodann eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. F.___ statt, anlässlich welcher die Kreisärztin die vorstehend wiedergegeben en Fragen der Suva umfassend zu beantworten und ausserdem den Integritätsschaden festzulegen hatte. Nach Vorliegen des kreis ärztlichen Berichts (Urk. 8/I/ 191+ 1 92 ; vgl. zu den Hüftbeschwerden bereits die Ausführungen von Dr. F.___ in einem Be richt vom 20. Juni 2016, Urk. 8/I/167 ) eröffnete die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 2 9. Septembe r 2016, dass sie mangels Unfall kausalität auch für die zervikospondylogenen Beschwerden und die Hinterkopf-/Spannungskopfschmerzen keine Versicherungsleistungen erbringen könne ( Urk. 8/I/196 ). Gleichzeitig informierte die Suva den Versicherten mit einem ebenfalls am 2 9. September 2016 verfassten Brief darüber, dass gemäss kreisärztlicher Beurteilung von der Fortsetzung der ärztliche n Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne und daher über die Erhöhung der bisherigen Rente - sie hatte diese zuletzt mit Schreiben vo m 2 1. Juli 2015 im Revisionsverfahren bestätigt (Urk. 8/III/155) - und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung befunden werde ( Urk. 8/I/197). Mit Eingabe vom 2 7. Oktober 2016 lie ss der Versicherte

gegen die Verfügung vom 2 9. September 2016 betreffend die Leistungspflicht für die Kopf- und Nackenschmerzen ebenfalls Einsprache erheben ( Urk. 8/I/203 S. 1 5). 1.3.3

Im Februar 2017 traf die IV-Stelle aufgrund einer neuen Anmeldung des Versicherten berufliche Abklärungen, der Versicherte entschied sich jedoch wie schon im Jahr 2012 gegen eine berufliche Neuorientierung und für die Weiterführung seines Betriebs (E-Mail des Eingliederungsberaters der IV-Stelle vom 1 0. April 2017, Urk. 8/I/251). Am 1 2. April 2017 kündigte die Suva deshalb gegenüber dem Rechtsvertreter des Versicherten telefonisch den baldigen Entscheid über die Rentenerhöhung an und teilte ausserdem mit, dass sie über die beiden hängigen Einsprachen gegen die Verfügungen vom 3 1. Ma i und vom 2 9. September 2016 sepa rat entscheiden werde ( Urk. 8/I/2 52).

Mit Entscheid vom 2 5. April 2017 wies die Suva die beiden Einsprachen ab (Urk. 2 = Urk. 8/I/256). Des Weiteren sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Mai 2017 für die Zeit ab April 2017 eine höhere, auf einem Invaliditätsgrad von 35 % basierende Rente sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer 5%igen Integritätseinbusse zu ( Urk. 8/I/267). Ob gegen diese Verfügung Einsprache erhoben worden ist, ist im vorli e genden Verfahren nicht dokumentiert (vgl. aber die Einsprachebestätigung vom 1 6. Juni 2017 im Dossier der Invalidenversicherung des Prozesses Nr. IV.2017.01330, dort Urk. 7/136). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. April 2017 liess X.___ durch Rechtsanwalt Michael Keiser mit Eingabe vom 2 6. Mai 2017 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass zwischen den Hüftbeschwerden links und den Ereignissen vom 7. September 1997 und vom 2 0. Juni 2014 ein natürlicher und adäq uater Kau salzusammenhang bestehe , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen auch bezüglich der Hüftbeschwerden links auszurichten, es sei festzustellen, dass zwischen dem Ereignis vom 2 0. Juni 2014 und den zervikospondylogenen Beschwerden sowie den Hinterkopf-/Spannungskopfschmerzen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteh e , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen auch bezüglich der zervikospondylogenen Beschwerden sowie der Hinterkopf- /Spannungs kopfschmerzen auszurichten, eventualiter sei ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholung eines versicherungs externen medizinischen polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 1 S. 2 f.). In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer öffentlichen Verhandlung beantragen ( Urk. 1 S. 3). Die Suva erstattete am 6. Juli 2017 die Beschwerdeantwort ( Urk. 7) und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einz utreten sei ( Urk. 7 S. 2).

Am 1 8. Oktober 2017 wurde anstelle des beantragten zweiten Schriftenwechsels die beantragte öffentliche Verhandlung mit mündlicher Replik und Duplik durchgeführt; der Versicherte war nunmehr wieder direkt durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta vertreten (Protokoll S. 2-6; Plädoyernotizen des Rechtsvertreters des Versicherten i n Urk. 16). Mit Verfügung vom 8. November 2017 wurde den Parteien das ausgefertigte Protokoll zur durchgeführten Verhandlung zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. Septe mber 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Kraft gestanden sind , als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbe stimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisheri gem Recht gewährt werden (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen).

Die vorliegend zur Diskussion stehenden Ereignisse haben sich am 7. September 1997, am 3. Juli 2008 und am 2 0. Juni 2014 zugetragen und liegen somit zeitlich vor dem 1. Januar 201 7. Deshalb gelangen die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung; sie werden nachfolgend in der damaligen Fassung zitiert . 2. 2.1

Nach dem UVG obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen ( Art. 1a Abs. 1 UVG).

Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UVG können sich in der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder freiwillig

versichern. Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten nach Art. 5 Abs. 1 UVG

sinngemäss für die freiwillig e Versicherung. 2.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen bei Berufsun fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem bestimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; vielmehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfallfremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsschaden durch einen Unfall und durch unfallfremde Faktoren ge meinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG : Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflo senentschädigungen werden nach Art. 36 Abs. 1 UVG nicht gekürzt, wogegen die Invalidenrenten, die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten nach Art. 36 Abs. 2 UVG angemessen gekürzt werden, es sei denn, die unfallfremde Gesundheitsschädigung habe vor dem Unfall zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt. Die Regeln in Art. 36 UVG kommen dort nicht zur Anwendung, wo der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. In solchen Fällen sind die Folgen des versicherten Unfalls für sich allein zu bewerten und zu entschädigen ( BGE 126 V 116 E. 3a mit Hinweis). 2.3

N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie info lge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr ge mäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 %

invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspr uch auf eine Invalidenrente. Der Rentena n spruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Beh andlung kein e namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werde n kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen d er Invalidenversich e rung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dah infallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenren te beziehungs weise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung un ter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein A nspruch auf eine Integr i tätsent schädigung. 3. 3.1

Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die beiden Verfügungen vom 31. Mai und vom 2 9. September 2016 zugrunde. Mit beiden Verfügungen verneinte die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität und damit ihre generelle Leistungspflicht für bestimmte Beschwerdebilder, mit der Verfügung vom 3 1. Mai 2016 für die Beschwerden in der linken Hüfte ( Urk. 8/I/156) und mit der Verfügung vom 2 9. September 2016 für Beschwerden, die als zervikospondylogen bezeichnet sind, sowie für Schmerzen, die als Hinterkopf-/Spannungskopf schmerzen umschrieben sind ( Urk. 8/I/196) . 3.2

Die medizinischen Abklärungen und Beurteilungen, auf denen die Verfügungen vom 3 1. Mai und vom 2 9. September 2016 basieren, wurden von der Beschwerdegegnerin im Zuge der Prüfung ihrer weiteren

Leistungspflicht

für die Folgen des Unfalle s vom 2 0. Juni 2014 veranlasst. Die Beschwerdegegnerin wollte mit den Fragen, die

sie am 2 5. April 2016 der Kreisärztin Dr. F.___ unterbreitete (Urk. 8/I/144),

zum einen Informationen für die Bestimmung des Zei tpunktes gewinnen , zu dem sie gestützt auf Art. 19 Abs. 1 U VG die Leistungen für die Heilbehandlung und die Taggelder einzustellen und gleichzeitig die Erhöhung der bisherigen Rente zu prüfen hatte, und zum andern Beurteilungsgrundlagen für die Festlegung der neuen Rente n höhe beschaffen. Im Rahmen der Prüfung dieser spezifischen Ansprüche hatte sich die Beschwerdegegnerin in verschiedener Hinsicht mit den unfallfremden Faktoren auseinanderzusetzen. Namentlich h ätten noch laufende, e ine Besserung versprechende Behandlungen von unfallfremden Gesundheitsschäden für sich allein den Fallabschluss mit gleichzeitiger Rentenprüfung nicht hinauszuschieben vermocht, und des Weiteren waren die unfallfremden Faktoren bei der Festlegung der neuen Rentenhöhe entweder von Anfang an auszuklammern oder es war ihnen in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG Rechnung zu tragen.

D ie Frage nach der Leistungspflicht für diejenigen Beschwerden, welche die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 3 1. Mai und vom 2 9. September 2016 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. April 2017 als unfallfremd bezeichnete und in genereller Weise von ihrer Leistungspflicht ausnahm, war also

in spezifischerer , auf konkrete Leistungen bezogener Form nochmals Gegenstand der später erlassenen Verfügung vom 1 6. Mai 2017 betreffend Rente und Integritätsentschädigung.

In diesem Kontext erscheinen die Verfügungen vom 3 1. Mai und vom 2 9. September 2016 als Feststellungs verfügungen. Wohl wird darin der Form nach die Erbringung von Leistungen für bestimmte Beschwerdebilder abgelehnt. Es fehlt jedoch der Bezug zu einem versicherungsrelevanten Sachverhalt aufgrund dieser Beschwerdebilder, wie etwa einer ärztlichen Behandlung oder einer geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit. Die Ablehnung von Leistungen sagt daher nichts aus, was über die Feststellung der fehlenden Unfallkausalität der aufgeführten Beschwerden beziehungsweise Befunde hinausginge, und hat damit selber nur feststellenden Charakter: Es wird das Fehlen der generellen Leistungspflicht festgestellt, ohne dass über konkrete, aktuelle Ansprüche befunden wird.

Am Erlass von solchen Feststellungsverfügungen bestand jedoch bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kein Rechtsschutzinteresse. Denn ein solches Interesse setzt ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses voraus, das nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.4).

Vorliegendenfalls stand jedoch der rechtsgestaltende Entscheid über den Fallabschluss, die Erhöhung der Rente und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung unmittelbar be vor, und in diesem Entscheid war über die Unfallkausalität der vorhandenen Beschwerden soweit zu befinden, als dies für die festzulegend en Ansprüche eine Rolle spielte, wie dies im Übrigen hinsichtlich der linken Hüfte schon beim Fallabschluss nach der Unterschenkelfraktur im Jahr 2003 geschehen war (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1). Insoweit hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit , die Nichtberücksichtigung bestimmter, als unfallfremd beurteilter Beschwerden durch die Erhebung einer Einsprache überprüfen zu lassen, wovon er offenbar auch Gebrauch gemacht hat. Und selbst wenn er von einer Einsprache abgesehen hätte, könnte ihm dies bei der Geltendmachung von weiteren konkreten Ansprüchen nicht entgegengehalten werden, genau so wenig, wie die Beschwerdegegnerin dannzumal an die Kausalitätsbeurteilung in der Rentenverfügung vom 1 6. Mai 2017 gebunden wäre (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_162/2009 vom 2 8. August 2009 E. 3.2 und U 38/02 vom 3 0. Juli 2002 E. 3.1). 3.3

Erweisen sich somit die Verfügungen vom 3 1. Mai und vom 2 9. September 2016 und der sie bestätigende angefochtene Einspracheentscheid vom 2 5. April 2017 wegen ihres Feststellungscharakters als unzulässig, so ist der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die materiellen Ausführungen der Parteien noch einzugehen. 4.

Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegen de beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen si nd; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie

§ 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid

vom 2 5. April 2017 ersatzlos auf gehoben wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1967, ist gelernter Schreiner und war im Jahr 1997 in der Schreinerei Y.___ angestellt und bei der Suva unfallversichert. Am 7. September 1997 stürzte er mit dem Motorrad und erlitt eine Mehrfachfraktur des rechten Unterschenkels (Unfallmeld ungen UVG, Urk. 8/II/2 ; medizinische Berichte in Urk. 8/II/1 S. 1-100 ). Die Suva übernahm die Heil kosten und erbrachte Taggelder.

Im Februar 1998 nahm X.___ die Arbeit in vorerst reduziertem Umfang wieder auf (Bericht der Suva über die Besprechung vom 1 3. Februar 1998, Urk. 8/II/1 S. 78-79 ) . Das Arbeitsverhältnis mit Y.___ wurde in der Folge per Ende September 1999 auf gelöst (Telefonnotiz der Suva vom 1 2. Oktober 1999, Urk. 8/II/8), und X.___ trat im Februar 2000 eine neue Arbeitsstelle in einer anderen Schreinerei an ( Bericht der Suva über die Besprechung vom 16. Februar 2000, Urk. 8/II/14). Anlässlich einer krei särztlichen Untersuchung vom 6. April 2000 ( Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Chirurgie; Urk. 8/II/18) wurde dem Versicher ten ab dem 7. April 2000 wieder ein e volle Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Schreiner attestiert ( Urk. 8/II/18 S. 3).

Im Herbst 2003 begab sich X.___ wegen residuellen Beschwerden im rechten Unterschenkel erneut in ärztliche Behandlung (Bericht des A.___ vom 1 3. Oktober 2003, Urk. 8/II/22 S.

E. 1.2 Im Januar 2004 nahm X.___ eine selbständige Erwerbstätigkeit als Schreiner auf, mit der er seine Arbeitskraft verschiedenen Schreinereien zur Verfügung stellte (Angaben über eine Besprechung mit der Suva am Betriebsdomizil vom 2 8. Januar 2009, Urk. 8/III/15 S. 2). Er war wiederum bei der Suva unfallversichert, nunmehr im Rahmen einer freiwilligen Versicherung für Selbständig erwerbende .

Am 3. Juli 2008 zog sich X.___

bei der Arbeit eine Rissquetschwunde im Endglied des linken Zeigefingers mit Nagelläsion und Fraktur des Processus

unguicularis zu (Scha denmeldung UVG vom 1 4. Juli 2008 , Urk. 8/III/140; Bericht des B.___ vom 3. Juli 2008, Urk. 8/III/1). Die Suva kam auch hier für die Heilungskosten auf und leistete Tagge lder.

In der Folge führte zum einen der Kreisarzt PD Dr. med. C.__ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, am 1 0. Dezember 2009 die Abschlussuntersuchung durch, anlässlich welcher er ein Profil zumutbarer Tätigkeiten erstellte und gleichzeitig zum Fallabschluss riet ( Urk. 8/III/55). Zum andern fanden auf Veranlassung der Suva in der D.___ Berufsberatungsgespräche im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung statt (Berichte vom 2 7. August und vom 2 2. Dezember 2009, Urk. 8/III/44 und Urk. 8/III/57). Der Versicherte konnte sich in der Folge jedoch nicht für eine Umschulung entschliessen (Bericht über eine B esprechung mit der Suva vom 30. Januar 2012, Urk. 8/III/126).

Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2012 sprach die Suva dem Versicherten ab März 2012 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 26 % zu (Urk. 8/III/128). Die Verfügung blieb unangefochten. Zuvor hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 4. Februar 2011 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 24 %

verneint ( Urk. 8/III/98).

E. 1.3.2 Vom 2 9. Februar bis zum 2 7. März 2016 durchlief der Versicherte in der E.___ eine arbeitsspezifische Rehabilitation. Die Suva legte den entsprechenden Bericht vom 2 7. März 2016 ( Urk. 8/I/143) am 2 5. April 2016 ihrer Kreisärztin Dr. med. F.___ , Spezialärztin für Neurochirurgie, vor mit den Fragen nach weiteren, eine namhafte Besserung versprechenden Behandlungen, nach notwendigen weiteren Abklärungen, nach der Arbeitsfähigkeit im Falle des erreichten Endzustandes und nach der Unfallbedingtheit der dokumentier ten Beschwerden ( Urk. 8/I/144).

Gestützt auf die Beurteilung der Kreisärztin , wonach die während des Rehabilitationsaufenthaltes angegebenen Beschwerden in der linken Hüfte ( Urk. 8/I/150 S.

E. 1.3.3 Im Februar 2017 traf die IV-Stelle aufgrund einer neuen Anmeldung des Versicherten berufliche Abklärungen, der Versicherte entschied sich jedoch wie schon im Jahr 2012 gegen eine berufliche Neuorientierung und für die Weiterführung seines Betriebs (E-Mail des Eingliederungsberaters der IV-Stelle vom 1 0. April 2017, Urk. 8/I/251). Am 1 2. April 2017 kündigte die Suva deshalb gegenüber dem Rechtsvertreter des Versicherten telefonisch den baldigen Entscheid über die Rentenerhöhung an und teilte ausserdem mit, dass sie über die beiden hängigen Einsprachen gegen die Verfügungen vom 3 1. Ma i und vom 2 9. September 2016 sepa rat entscheiden werde ( Urk. 8/I/2 52).

Mit Entscheid vom 2 5. April 2017 wies die Suva die beiden Einsprachen ab (Urk. 2 = Urk. 8/I/256). Des Weiteren sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Mai 2017 für die Zeit ab April 2017 eine höhere, auf einem Invaliditätsgrad von 35 % basierende Rente sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer 5%igen Integritätseinbusse zu ( Urk. 8/I/267). Ob gegen diese Verfügung Einsprache erhoben worden ist, ist im vorli e genden Verfahren nicht dokumentiert (vgl. aber die Einsprachebestätigung vom 1 6. Juni 2017 im Dossier der Invalidenversicherung des Prozesses Nr. IV.2017.01330, dort Urk. 7/136). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. April 2017 liess X.___ durch Rechtsanwalt Michael Keiser mit Eingabe vom 2 6. Mai 2017 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass zwischen den Hüftbeschwerden links und den Ereignissen vom 7. September 1997 und vom 2 0. Juni 2014 ein natürlicher und adäq uater Kau salzusammenhang bestehe , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen auch bezüglich der Hüftbeschwerden links auszurichten, es sei festzustellen, dass zwischen dem Ereignis vom 2 0. Juni 2014 und den zervikospondylogenen Beschwerden sowie den Hinterkopf-/Spannungskopfschmerzen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteh e , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen auch bezüglich der zervikospondylogenen Beschwerden sowie der Hinterkopf- /Spannungs kopfschmerzen auszurichten, eventualiter sei ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholung eines versicherungs externen medizinischen polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 1 S. 2 f.). In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer öffentlichen Verhandlung beantragen ( Urk. 1 S. 3). Die Suva erstattete am 6. Juli 2017 die Beschwerdeantwort ( Urk. 7) und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einz utreten sei ( Urk.

E. 2 0. Juni 2014 erlitt X.___ bei einem Sturz mit dem Fahrrad einen pneumatischen Thorax und eine Rippenserienfraktur (Schadenmeldung UVG vom 1 5. Juli 2014, Urk. 8/I/2; Berichte des B.___ vom Juli 2014, Urk. 8/I/7 und Urk. 8/I/8), und die Su va erbrachte abermals Leistungen .

Im weiteren Behandlungsverlauf wurden Beschwerden an der linken Schulter manifest. D er Versicherte klagte über belastungsabhängige Schmerzen, begleitet von Spannungskopfschmerzen, die vom Nacken her bis in den Scheitel ausstrahlten, und es wurde eine symptomatische AC-Gelenksverletzung diagnostiziert (Bericht des B.___ vom 5. November 2014, Urk. 8/I/23). Nach Ausschöpfung der k onservativen Therapie n wurde am 4. Juni 2015 im B.___ eine AC-Gelenksresektion durchgeführt ( Urk. 8/I/62). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht auch für diese Schulterverletzung.

E. 2.1 Nach dem UVG obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen ( Art. 1a Abs. 1 UVG).

Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UVG können sich in der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder freiwillig

versichern. Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten nach Art. 5 Abs. 1 UVG

sinngemäss für die freiwillig e Versicherung.

E. 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen bei Berufsun fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem bestimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; vielmehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfallfremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsschaden durch einen Unfall und durch unfallfremde Faktoren ge meinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG : Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflo senentschädigungen werden nach Art. 36 Abs. 1 UVG nicht gekürzt, wogegen die Invalidenrenten, die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten nach Art. 36 Abs. 2 UVG angemessen gekürzt werden, es sei denn, die unfallfremde Gesundheitsschädigung habe vor dem Unfall zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt. Die Regeln in Art. 36 UVG kommen dort nicht zur Anwendung, wo der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. In solchen Fällen sind die Folgen des versicherten Unfalls für sich allein zu bewerten und zu entschädigen ( BGE 126 V 116 E. 3a mit Hinweis).

E. 2.3 N ach Art.

E. 3 und S. 5) durch keinen der Unfälle der Jahre 1997, 2008 und 2014 bedingt seien ( Urk. 8/I/144 S. 2), teilte die Suva dem Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Massimo Aliotta , mit Brief vom 2. Mai 2016 mit, dass sie für diese Beschwerden mangels Unfallkausalität keine Versicherungsleistungen erbringen könne ( Urk. 8/I/147). Auf das Begehren des Versicherten hin ( Urk. 8/I/155) kleidete sie diesen Bescheid in die Verfügung vom 3 1. Mai 2016 ( Urk. 8/I/156). Der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser in Substitution von Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta , liess mit Eingabe vom 10. Juni 2016 Einsprache gegen diese Verfügung erheben ( Urk. 8/I/163 S. 1-5).

Im Hinblick auf die Unfallkausalität der Kopf- und Nackenbeschwerden, die während des Rehabilitationsaufenthaltes ebenfalls zur Sprache gekommen waren ( Urk. 8/I/150 S. 3, S. 5 und S. 7) , li ess die Suva den Versicherten in Nachachtung der Empfehlung der Kreisärztin ( Urk. 8/I/144 S. 2) neurologisch untersuchen. Aufgrund des Berichts von Dr. med. G.___ , Spez ialarzt für Neurologie, vom 30. August 2016 ( Urk. 8/I/179) beurteilte die Kreisärztin die Kopf- und Nackenschmerzen ebenfalls nicht al s unfallbedingt ( Urk. 8/I/180). Am 1 9. September 2016 fand sodann eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. F.___ statt, anlässlich welcher die Kreisärztin die vorstehend wiedergegeben en Fragen der Suva umfassend zu beantworten und ausserdem den Integritätsschaden festzulegen hatte. Nach Vorliegen des kreis ärztlichen Berichts (Urk. 8/I/ 191+ 1 92 ; vgl. zu den Hüftbeschwerden bereits die Ausführungen von Dr. F.___ in einem Be richt vom 20. Juni 2016, Urk. 8/I/167 ) eröffnete die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 2 9. Septembe r 2016, dass sie mangels Unfall kausalität auch für die zervikospondylogenen Beschwerden und die Hinterkopf-/Spannungskopfschmerzen keine Versicherungsleistungen erbringen könne ( Urk. 8/I/196 ). Gleichzeitig informierte die Suva den Versicherten mit einem ebenfalls am 2 9. September 2016 verfassten Brief darüber, dass gemäss kreisärztlicher Beurteilung von der Fortsetzung der ärztliche n Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne und daher über die Erhöhung der bisherigen Rente - sie hatte diese zuletzt mit Schreiben vo m 2 1. Juli 2015 im Revisionsverfahren bestätigt (Urk. 8/III/155) - und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung befunden werde ( Urk. 8/I/197). Mit Eingabe vom 2 7. Oktober 2016 lie ss der Versicherte

gegen die Verfügung vom 2 9. September 2016 betreffend die Leistungspflicht für die Kopf- und Nackenschmerzen ebenfalls Einsprache erheben ( Urk. 8/I/203 S. 1 5).

E. 3.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die beiden Verfügungen vom 31. Mai und vom 2 9. September 2016 zugrunde. Mit beiden Verfügungen verneinte die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität und damit ihre generelle Leistungspflicht für bestimmte Beschwerdebilder, mit der Verfügung vom 3 1. Mai 2016 für die Beschwerden in der linken Hüfte ( Urk. 8/I/156) und mit der Verfügung vom 2 9. September 2016 für Beschwerden, die als zervikospondylogen bezeichnet sind, sowie für Schmerzen, die als Hinterkopf-/Spannungskopf schmerzen umschrieben sind ( Urk. 8/I/196) .

E. 3.2 Die medizinischen Abklärungen und Beurteilungen, auf denen die Verfügungen vom 3 1. Mai und vom 2 9. September 2016 basieren, wurden von der Beschwerdegegnerin im Zuge der Prüfung ihrer weiteren

Leistungspflicht

für die Folgen des Unfalle s vom 2 0. Juni 2014 veranlasst. Die Beschwerdegegnerin wollte mit den Fragen, die

sie am 2 5. April 2016 der Kreisärztin Dr. F.___ unterbreitete (Urk. 8/I/144),

zum einen Informationen für die Bestimmung des Zei tpunktes gewinnen , zu dem sie gestützt auf Art. 19 Abs. 1 U VG die Leistungen für die Heilbehandlung und die Taggelder einzustellen und gleichzeitig die Erhöhung der bisherigen Rente zu prüfen hatte, und zum andern Beurteilungsgrundlagen für die Festlegung der neuen Rente n höhe beschaffen. Im Rahmen der Prüfung dieser spezifischen Ansprüche hatte sich die Beschwerdegegnerin in verschiedener Hinsicht mit den unfallfremden Faktoren auseinanderzusetzen. Namentlich h ätten noch laufende, e ine Besserung versprechende Behandlungen von unfallfremden Gesundheitsschäden für sich allein den Fallabschluss mit gleichzeitiger Rentenprüfung nicht hinauszuschieben vermocht, und des Weiteren waren die unfallfremden Faktoren bei der Festlegung der neuen Rentenhöhe entweder von Anfang an auszuklammern oder es war ihnen in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG Rechnung zu tragen.

D ie Frage nach der Leistungspflicht für diejenigen Beschwerden, welche die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 3 1. Mai und vom 2 9. September 2016 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. April 2017 als unfallfremd bezeichnete und in genereller Weise von ihrer Leistungspflicht ausnahm, war also

in spezifischerer , auf konkrete Leistungen bezogener Form nochmals Gegenstand der später erlassenen Verfügung vom 1 6. Mai 2017 betreffend Rente und Integritätsentschädigung.

In diesem Kontext erscheinen die Verfügungen vom 3 1. Mai und vom 2 9. September 2016 als Feststellungs verfügungen. Wohl wird darin der Form nach die Erbringung von Leistungen für bestimmte Beschwerdebilder abgelehnt. Es fehlt jedoch der Bezug zu einem versicherungsrelevanten Sachverhalt aufgrund dieser Beschwerdebilder, wie etwa einer ärztlichen Behandlung oder einer geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit. Die Ablehnung von Leistungen sagt daher nichts aus, was über die Feststellung der fehlenden Unfallkausalität der aufgeführten Beschwerden beziehungsweise Befunde hinausginge, und hat damit selber nur feststellenden Charakter: Es wird das Fehlen der generellen Leistungspflicht festgestellt, ohne dass über konkrete, aktuelle Ansprüche befunden wird.

Am Erlass von solchen Feststellungsverfügungen bestand jedoch bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kein Rechtsschutzinteresse. Denn ein solches Interesse setzt ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses voraus, das nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.4).

Vorliegendenfalls stand jedoch der rechtsgestaltende Entscheid über den Fallabschluss, die Erhöhung der Rente und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung unmittelbar be vor, und in diesem Entscheid war über die Unfallkausalität der vorhandenen Beschwerden soweit zu befinden, als dies für die festzulegend en Ansprüche eine Rolle spielte, wie dies im Übrigen hinsichtlich der linken Hüfte schon beim Fallabschluss nach der Unterschenkelfraktur im Jahr 2003 geschehen war (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1). Insoweit hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit , die Nichtberücksichtigung bestimmter, als unfallfremd beurteilter Beschwerden durch die Erhebung einer Einsprache überprüfen zu lassen, wovon er offenbar auch Gebrauch gemacht hat. Und selbst wenn er von einer Einsprache abgesehen hätte, könnte ihm dies bei der Geltendmachung von weiteren konkreten Ansprüchen nicht entgegengehalten werden, genau so wenig, wie die Beschwerdegegnerin dannzumal an die Kausalitätsbeurteilung in der Rentenverfügung vom 1 6. Mai 2017 gebunden wäre (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_162/2009 vom 2 8. August 2009 E. 3.2 und U 38/02 vom 3 0. Juli 2002 E. 3.1).

E. 3.3 Erweisen sich somit die Verfügungen vom 3 1. Mai und vom 2 9. September 2016 und der sie bestätigende angefochtene Einspracheentscheid vom 2 5. April 2017 wegen ihres Feststellungscharakters als unzulässig, so ist der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die materiellen Ausführungen der Parteien noch einzugehen. 4.

Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegen de beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen si nd; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie

§ 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid

vom 2 5. April 2017 ersatzlos auf gehoben wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

E. 7 S. 2).

Am 1 8. Oktober 2017 wurde anstelle des beantragten zweiten Schriftenwechsels die beantragte öffentliche Verhandlung mit mündlicher Replik und Duplik durchgeführt; der Versicherte war nunmehr wieder direkt durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta vertreten (Protokoll S. 2-6; Plädoyernotizen des Rechtsvertreters des Versicherten i n Urk. 16). Mit Verfügung vom 8. November 2017 wurde den Parteien das ausgefertigte Protokoll zur durchgeführten Verhandlung zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. Septe mber 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Kraft gestanden sind , als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbe stimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisheri gem Recht gewährt werden (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen).

Die vorliegend zur Diskussion stehenden Ereignisse haben sich am 7. September 1997, am 3. Juli 2008 und am 2 0. Juni 2014 zugetragen und liegen somit zeitlich vor dem 1. Januar 201 7. Deshalb gelangen die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung; sie werden nachfolgend in der damaligen Fassung zitiert . 2.

E. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie info lge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr ge mäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 %

invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspr uch auf eine Invalidenrente. Der Rentena n spruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Beh andlung kein e namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werde n kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen d er Invalidenversich e rung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dah infallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenren te beziehungs weise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung un ter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein A nspruch auf eine Integr i tätsent schädigung. 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00131

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 7. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1967, ist gelernter Schreiner und war im Jahr 1997 in der Schreinerei Y.___ angestellt und bei der Suva unfallversichert. Am 7. September 1997 stürzte er mit dem Motorrad und erlitt eine Mehrfachfraktur des rechten Unterschenkels (Unfallmeld ungen UVG, Urk. 8/II/2 ; medizinische Berichte in Urk. 8/II/1 S. 1-100 ). Die Suva übernahm die Heil kosten und erbrachte Taggelder.

Im Februar 1998 nahm X.___ die Arbeit in vorerst reduziertem Umfang wieder auf (Bericht der Suva über die Besprechung vom 1 3. Februar 1998, Urk. 8/II/1 S. 78-79 ) . Das Arbeitsverhältnis mit Y.___ wurde in der Folge per Ende September 1999 auf gelöst (Telefonnotiz der Suva vom 1 2. Oktober 1999, Urk. 8/II/8), und X.___ trat im Februar 2000 eine neue Arbeitsstelle in einer anderen Schreinerei an ( Bericht der Suva über die Besprechung vom 16. Februar 2000, Urk. 8/II/14). Anlässlich einer krei särztlichen Untersuchung vom 6. April 2000 ( Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Chirurgie; Urk. 8/II/18) wurde dem Versicher ten ab dem 7. April 2000 wieder ein e volle Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Schreiner attestiert ( Urk. 8/II/18 S. 3).

Im Herbst 2003 begab sich X.___ wegen residuellen Beschwerden im rechten Unterschenkel erneut in ärztliche Behandlung (Bericht des A.___ vom 1 3. Oktober 2003, Urk. 8/II/22 S. 2 1- 2 2). Dr. Z.___ führte wiederum eine k reisärztliche Untersuchung durch (Bericht vom 1 0. November 2003 , Urk.

8/II/24 ) , bei der er dem Versicherte n nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit attestierte und die zusätzlich geklagten Beschwerden im linken Hüft gelenk und im Lumbalbereich als unfallfremd beurteilte

( Urk. 8/II/24 S. 2 f.). Gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung erklärte die Suva den Fall noch vor Jahresende als abgeschlossen (Schreiben vom 1 1. November 2003 und vom 6. Januar 2004, Urk. 8/II/26 und Urk. 8/II/27). 1.2

Im Januar 2004 nahm X.___ eine selbständige Erwerbstätigkeit als Schreiner auf, mit der er seine Arbeitskraft verschiedenen Schreinereien zur Verfügung stellte (Angaben über eine Besprechung mit der Suva am Betriebsdomizil vom 2 8. Januar 2009, Urk. 8/III/15 S. 2). Er war wiederum bei der Suva unfallversichert, nunmehr im Rahmen einer freiwilligen Versicherung für Selbständig erwerbende .

Am 3. Juli 2008 zog sich X.___

bei der Arbeit eine Rissquetschwunde im Endglied des linken Zeigefingers mit Nagelläsion und Fraktur des Processus

unguicularis zu (Scha denmeldung UVG vom 1 4. Juli 2008 , Urk. 8/III/140; Bericht des B.___ vom 3. Juli 2008, Urk. 8/III/1). Die Suva kam auch hier für die Heilungskosten auf und leistete Tagge lder.

In der Folge führte zum einen der Kreisarzt PD Dr. med. C.__ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, am 1 0. Dezember 2009 die Abschlussuntersuchung durch, anlässlich welcher er ein Profil zumutbarer Tätigkeiten erstellte und gleichzeitig zum Fallabschluss riet ( Urk. 8/III/55). Zum andern fanden auf Veranlassung der Suva in der D.___ Berufsberatungsgespräche im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung statt (Berichte vom 2 7. August und vom 2 2. Dezember 2009, Urk. 8/III/44 und Urk. 8/III/57). Der Versicherte konnte sich in der Folge jedoch nicht für eine Umschulung entschliessen (Bericht über eine B esprechung mit der Suva vom 30. Januar 2012, Urk. 8/III/126).

Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2012 sprach die Suva dem Versicherten ab März 2012 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 26 % zu (Urk. 8/III/128). Die Verfügung blieb unangefochten. Zuvor hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 4. Februar 2011 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 24 %

verneint ( Urk. 8/III/98). 1.3 1.3.1

Am 2 0. Juni 2014 erlitt X.___ bei einem Sturz mit dem Fahrrad einen pneumatischen Thorax und eine Rippenserienfraktur (Schadenmeldung UVG vom 1 5. Juli 2014, Urk. 8/I/2; Berichte des B.___ vom Juli 2014, Urk. 8/I/7 und Urk. 8/I/8), und die Su va erbrachte abermals Leistungen .

Im weiteren Behandlungsverlauf wurden Beschwerden an der linken Schulter manifest. D er Versicherte klagte über belastungsabhängige Schmerzen, begleitet von Spannungskopfschmerzen, die vom Nacken her bis in den Scheitel ausstrahlten, und es wurde eine symptomatische AC-Gelenksverletzung diagnostiziert (Bericht des B.___ vom 5. November 2014, Urk. 8/I/23). Nach Ausschöpfung der k onservativen Therapie n wurde am 4. Juni 2015 im B.___ eine AC-Gelenksresektion durchgeführt ( Urk. 8/I/62). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht auch für diese Schulterverletzung. 1.3.2

Vom 2 9. Februar bis zum 2 7. März 2016 durchlief der Versicherte in der E.___ eine arbeitsspezifische Rehabilitation. Die Suva legte den entsprechenden Bericht vom 2 7. März 2016 ( Urk. 8/I/143) am 2 5. April 2016 ihrer Kreisärztin Dr. med. F.___ , Spezialärztin für Neurochirurgie, vor mit den Fragen nach weiteren, eine namhafte Besserung versprechenden Behandlungen, nach notwendigen weiteren Abklärungen, nach der Arbeitsfähigkeit im Falle des erreichten Endzustandes und nach der Unfallbedingtheit der dokumentier ten Beschwerden ( Urk. 8/I/144).

Gestützt auf die Beurteilung der Kreisärztin , wonach die während des Rehabilitationsaufenthaltes angegebenen Beschwerden in der linken Hüfte ( Urk. 8/I/150 S. 3 und S. 5) durch keinen der Unfälle der Jahre 1997, 2008 und 2014 bedingt seien ( Urk. 8/I/144 S. 2), teilte die Suva dem Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Massimo Aliotta , mit Brief vom 2. Mai 2016 mit, dass sie für diese Beschwerden mangels Unfallkausalität keine Versicherungsleistungen erbringen könne ( Urk. 8/I/147). Auf das Begehren des Versicherten hin ( Urk. 8/I/155) kleidete sie diesen Bescheid in die Verfügung vom 3 1. Mai 2016 ( Urk. 8/I/156). Der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser in Substitution von Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta , liess mit Eingabe vom 10. Juni 2016 Einsprache gegen diese Verfügung erheben ( Urk. 8/I/163 S. 1-5).

Im Hinblick auf die Unfallkausalität der Kopf- und Nackenbeschwerden, die während des Rehabilitationsaufenthaltes ebenfalls zur Sprache gekommen waren ( Urk. 8/I/150 S. 3, S. 5 und S. 7) , li ess die Suva den Versicherten in Nachachtung der Empfehlung der Kreisärztin ( Urk. 8/I/144 S. 2) neurologisch untersuchen. Aufgrund des Berichts von Dr. med. G.___ , Spez ialarzt für Neurologie, vom 30. August 2016 ( Urk. 8/I/179) beurteilte die Kreisärztin die Kopf- und Nackenschmerzen ebenfalls nicht al s unfallbedingt ( Urk. 8/I/180). Am 1 9. September 2016 fand sodann eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. F.___ statt, anlässlich welcher die Kreisärztin die vorstehend wiedergegeben en Fragen der Suva umfassend zu beantworten und ausserdem den Integritätsschaden festzulegen hatte. Nach Vorliegen des kreis ärztlichen Berichts (Urk. 8/I/ 191+ 1 92 ; vgl. zu den Hüftbeschwerden bereits die Ausführungen von Dr. F.___ in einem Be richt vom 20. Juni 2016, Urk. 8/I/167 ) eröffnete die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 2 9. Septembe r 2016, dass sie mangels Unfall kausalität auch für die zervikospondylogenen Beschwerden und die Hinterkopf-/Spannungskopfschmerzen keine Versicherungsleistungen erbringen könne ( Urk. 8/I/196 ). Gleichzeitig informierte die Suva den Versicherten mit einem ebenfalls am 2 9. September 2016 verfassten Brief darüber, dass gemäss kreisärztlicher Beurteilung von der Fortsetzung der ärztliche n Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne und daher über die Erhöhung der bisherigen Rente - sie hatte diese zuletzt mit Schreiben vo m 2 1. Juli 2015 im Revisionsverfahren bestätigt (Urk. 8/III/155) - und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung befunden werde ( Urk. 8/I/197). Mit Eingabe vom 2 7. Oktober 2016 lie ss der Versicherte

gegen die Verfügung vom 2 9. September 2016 betreffend die Leistungspflicht für die Kopf- und Nackenschmerzen ebenfalls Einsprache erheben ( Urk. 8/I/203 S. 1 5). 1.3.3

Im Februar 2017 traf die IV-Stelle aufgrund einer neuen Anmeldung des Versicherten berufliche Abklärungen, der Versicherte entschied sich jedoch wie schon im Jahr 2012 gegen eine berufliche Neuorientierung und für die Weiterführung seines Betriebs (E-Mail des Eingliederungsberaters der IV-Stelle vom 1 0. April 2017, Urk. 8/I/251). Am 1 2. April 2017 kündigte die Suva deshalb gegenüber dem Rechtsvertreter des Versicherten telefonisch den baldigen Entscheid über die Rentenerhöhung an und teilte ausserdem mit, dass sie über die beiden hängigen Einsprachen gegen die Verfügungen vom 3 1. Ma i und vom 2 9. September 2016 sepa rat entscheiden werde ( Urk. 8/I/2 52).

Mit Entscheid vom 2 5. April 2017 wies die Suva die beiden Einsprachen ab (Urk. 2 = Urk. 8/I/256). Des Weiteren sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Mai 2017 für die Zeit ab April 2017 eine höhere, auf einem Invaliditätsgrad von 35 % basierende Rente sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer 5%igen Integritätseinbusse zu ( Urk. 8/I/267). Ob gegen diese Verfügung Einsprache erhoben worden ist, ist im vorli e genden Verfahren nicht dokumentiert (vgl. aber die Einsprachebestätigung vom 1 6. Juni 2017 im Dossier der Invalidenversicherung des Prozesses Nr. IV.2017.01330, dort Urk. 7/136). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. April 2017 liess X.___ durch Rechtsanwalt Michael Keiser mit Eingabe vom 2 6. Mai 2017 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass zwischen den Hüftbeschwerden links und den Ereignissen vom 7. September 1997 und vom 2 0. Juni 2014 ein natürlicher und adäq uater Kau salzusammenhang bestehe , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen auch bezüglich der Hüftbeschwerden links auszurichten, es sei festzustellen, dass zwischen dem Ereignis vom 2 0. Juni 2014 und den zervikospondylogenen Beschwerden sowie den Hinterkopf-/Spannungskopfschmerzen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteh e , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen auch bezüglich der zervikospondylogenen Beschwerden sowie der Hinterkopf- /Spannungs kopfschmerzen auszurichten, eventualiter sei ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholung eines versicherungs externen medizinischen polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 1 S. 2 f.). In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer öffentlichen Verhandlung beantragen ( Urk. 1 S. 3). Die Suva erstattete am 6. Juli 2017 die Beschwerdeantwort ( Urk. 7) und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einz utreten sei ( Urk. 7 S. 2).

Am 1 8. Oktober 2017 wurde anstelle des beantragten zweiten Schriftenwechsels die beantragte öffentliche Verhandlung mit mündlicher Replik und Duplik durchgeführt; der Versicherte war nunmehr wieder direkt durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta vertreten (Protokoll S. 2-6; Plädoyernotizen des Rechtsvertreters des Versicherten i n Urk. 16). Mit Verfügung vom 8. November 2017 wurde den Parteien das ausgefertigte Protokoll zur durchgeführten Verhandlung zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. Septe mber 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Kraft gestanden sind , als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbe stimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisheri gem Recht gewährt werden (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen).

Die vorliegend zur Diskussion stehenden Ereignisse haben sich am 7. September 1997, am 3. Juli 2008 und am 2 0. Juni 2014 zugetragen und liegen somit zeitlich vor dem 1. Januar 201 7. Deshalb gelangen die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung; sie werden nachfolgend in der damaligen Fassung zitiert . 2. 2.1

Nach dem UVG obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen ( Art. 1a Abs. 1 UVG).

Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UVG können sich in der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder freiwillig

versichern. Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten nach Art. 5 Abs. 1 UVG

sinngemäss für die freiwillig e Versicherung. 2.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen bei Berufsun fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem bestimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; vielmehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfallfremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsschaden durch einen Unfall und durch unfallfremde Faktoren ge meinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG : Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflo senentschädigungen werden nach Art. 36 Abs. 1 UVG nicht gekürzt, wogegen die Invalidenrenten, die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten nach Art. 36 Abs. 2 UVG angemessen gekürzt werden, es sei denn, die unfallfremde Gesundheitsschädigung habe vor dem Unfall zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt. Die Regeln in Art. 36 UVG kommen dort nicht zur Anwendung, wo der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. In solchen Fällen sind die Folgen des versicherten Unfalls für sich allein zu bewerten und zu entschädigen ( BGE 126 V 116 E. 3a mit Hinweis). 2.3

N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie info lge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr ge mäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 %

invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspr uch auf eine Invalidenrente. Der Rentena n spruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Beh andlung kein e namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werde n kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen d er Invalidenversich e rung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dah infallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenren te beziehungs weise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung un ter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein A nspruch auf eine Integr i tätsent schädigung. 3. 3.1

Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die beiden Verfügungen vom 31. Mai und vom 2 9. September 2016 zugrunde. Mit beiden Verfügungen verneinte die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität und damit ihre generelle Leistungspflicht für bestimmte Beschwerdebilder, mit der Verfügung vom 3 1. Mai 2016 für die Beschwerden in der linken Hüfte ( Urk. 8/I/156) und mit der Verfügung vom 2 9. September 2016 für Beschwerden, die als zervikospondylogen bezeichnet sind, sowie für Schmerzen, die als Hinterkopf-/Spannungskopf schmerzen umschrieben sind ( Urk. 8/I/196) . 3.2

Die medizinischen Abklärungen und Beurteilungen, auf denen die Verfügungen vom 3 1. Mai und vom 2 9. September 2016 basieren, wurden von der Beschwerdegegnerin im Zuge der Prüfung ihrer weiteren

Leistungspflicht

für die Folgen des Unfalle s vom 2 0. Juni 2014 veranlasst. Die Beschwerdegegnerin wollte mit den Fragen, die

sie am 2 5. April 2016 der Kreisärztin Dr. F.___ unterbreitete (Urk. 8/I/144),

zum einen Informationen für die Bestimmung des Zei tpunktes gewinnen , zu dem sie gestützt auf Art. 19 Abs. 1 U VG die Leistungen für die Heilbehandlung und die Taggelder einzustellen und gleichzeitig die Erhöhung der bisherigen Rente zu prüfen hatte, und zum andern Beurteilungsgrundlagen für die Festlegung der neuen Rente n höhe beschaffen. Im Rahmen der Prüfung dieser spezifischen Ansprüche hatte sich die Beschwerdegegnerin in verschiedener Hinsicht mit den unfallfremden Faktoren auseinanderzusetzen. Namentlich h ätten noch laufende, e ine Besserung versprechende Behandlungen von unfallfremden Gesundheitsschäden für sich allein den Fallabschluss mit gleichzeitiger Rentenprüfung nicht hinauszuschieben vermocht, und des Weiteren waren die unfallfremden Faktoren bei der Festlegung der neuen Rentenhöhe entweder von Anfang an auszuklammern oder es war ihnen in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG Rechnung zu tragen.

D ie Frage nach der Leistungspflicht für diejenigen Beschwerden, welche die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 3 1. Mai und vom 2 9. September 2016 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. April 2017 als unfallfremd bezeichnete und in genereller Weise von ihrer Leistungspflicht ausnahm, war also

in spezifischerer , auf konkrete Leistungen bezogener Form nochmals Gegenstand der später erlassenen Verfügung vom 1 6. Mai 2017 betreffend Rente und Integritätsentschädigung.

In diesem Kontext erscheinen die Verfügungen vom 3 1. Mai und vom 2 9. September 2016 als Feststellungs verfügungen. Wohl wird darin der Form nach die Erbringung von Leistungen für bestimmte Beschwerdebilder abgelehnt. Es fehlt jedoch der Bezug zu einem versicherungsrelevanten Sachverhalt aufgrund dieser Beschwerdebilder, wie etwa einer ärztlichen Behandlung oder einer geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit. Die Ablehnung von Leistungen sagt daher nichts aus, was über die Feststellung der fehlenden Unfallkausalität der aufgeführten Beschwerden beziehungsweise Befunde hinausginge, und hat damit selber nur feststellenden Charakter: Es wird das Fehlen der generellen Leistungspflicht festgestellt, ohne dass über konkrete, aktuelle Ansprüche befunden wird.

Am Erlass von solchen Feststellungsverfügungen bestand jedoch bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kein Rechtsschutzinteresse. Denn ein solches Interesse setzt ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses voraus, das nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.4).

Vorliegendenfalls stand jedoch der rechtsgestaltende Entscheid über den Fallabschluss, die Erhöhung der Rente und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung unmittelbar be vor, und in diesem Entscheid war über die Unfallkausalität der vorhandenen Beschwerden soweit zu befinden, als dies für die festzulegend en Ansprüche eine Rolle spielte, wie dies im Übrigen hinsichtlich der linken Hüfte schon beim Fallabschluss nach der Unterschenkelfraktur im Jahr 2003 geschehen war (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1). Insoweit hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit , die Nichtberücksichtigung bestimmter, als unfallfremd beurteilter Beschwerden durch die Erhebung einer Einsprache überprüfen zu lassen, wovon er offenbar auch Gebrauch gemacht hat. Und selbst wenn er von einer Einsprache abgesehen hätte, könnte ihm dies bei der Geltendmachung von weiteren konkreten Ansprüchen nicht entgegengehalten werden, genau so wenig, wie die Beschwerdegegnerin dannzumal an die Kausalitätsbeurteilung in der Rentenverfügung vom 1 6. Mai 2017 gebunden wäre (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_162/2009 vom 2 8. August 2009 E. 3.2 und U 38/02 vom 3 0. Juli 2002 E. 3.1). 3.3

Erweisen sich somit die Verfügungen vom 3 1. Mai und vom 2 9. September 2016 und der sie bestätigende angefochtene Einspracheentscheid vom 2 5. April 2017 wegen ihres Feststellungscharakters als unzulässig, so ist der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die materiellen Ausführungen der Parteien noch einzugehen. 4.

Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegen de beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen si nd; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie

§ 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid

vom 2 5. April 2017 ersatzlos auf gehoben wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel