Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, war seit dem 1. Januar 2014 bei der A.___ GmbH in der Reinigung angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 4. Februar 2016 am rechten Ellenboge n verletzte (Urk. 8/1 Ziff. 1-4, 6 und 9).
Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2017 (Urk. 8/49 /1-3) stellte die Suva die infolge des Unfall es gewährten Versicherungsleistungen per 3 0. September 2016 ein. Die am 6. März 2017 (Urk. 8/53) von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 7. A pril 2017 (Urk. 8/59 = Urk.
2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 2 3. Mai 2017 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Suva anzuweisen, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu übernehmen. Eventuell seien ergänzende medizin i sche Abklärungen durchzuführen und es sei danach über die weitere Leistungspflicht der Suva zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2017 (Urk.
7) die Ab weisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 forderte das Gericht Dr.
B.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, auf, zum Befund eines MRI s vom 1 2. Januar 2017 Stellung zu nehmen (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 20 Dispositiv Ziff. 2).
Dr. B.___
reichte dem Gericht am 3. November 2017 (Urk. 12) s eine Stellungnahme ein, die
den Parteien mit Verfügung vom 1 6. November 2017 zu gestellt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zi tiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt. 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5
W ird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfall e s genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.7
Den
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/201 6 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid fest, gemäss der kreisärztlichen
Beurteilung von 1 5. Februar 2017 habe sich die Beschwerdefüh rerin erst zwei Monate nach dem Unfall
in ärztliche Behandlung begeben . Eine Arbeitsunfähigkeit habe
erst ab September 2016 bestanden. Ein MRI des rechten Ellenbogens zeige
lediglich einen Zustand nach einer leichten Zerrung des ulna ren Kollateralbandes. Es könne davon ausgegangen werden, dass die festgestellte Zerrung sechs Wochen nach dem Unfall abgeheilt gewesen sei. Die Beschwerden, die über diesen Zeitpunkt hinaus andauerten, seien Folge einer Epicondylitits (Er krankung) und nicht Folge des Sturzes (Urk. 2 S. 4 E. 2). Ein medizinischer Ak tenbericht sei zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild der Anamnese, des Verlaufes und des Status ergeben würden. Dies sei vorliegend der Fall (Urk. 2 S. 5 E. 2).
Die Diagnose einer Strecksehnenpartialruptur lasse sich anhand der bildgebenden Abklärungen nicht verifizieren. Allenfalls handle es sich um eine Differentialdi agnose, die aufgrund der bildgebenden Abklärungen aber nicht als gesichert gel ten könne (Urk. 7 S. 4 Ziff. 9). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, Dr. B.___ habe am 2. (richtig: 4.) Februar 2017 eine traumatische Strecksehnenpar tialruptur am Ellenbogen rechts nach dem Sturz vom 4. Februar 2016 diagnostiziert. Gemäss dem behandelnden Arzt liege ein klares Unfallereignis vor (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 unten). Dieser habe sich seit Monaten intensiv mit den Beschwerden auseinandergesetzt und sich ein dif ferenziertes Bild über die Frage der Unfallkausalität gemacht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen natürlichen Kausal zusammenhang zwischen den fortbestehenden
Beschwerden und dem Ereignis vom 4. Februar 2016 zu Recht verneint und ob sie ihre Leistungspflicht ab dem 3 0. September 2016 zu Recht abgelehnt hat.
3. 3.1
Die A.___ GmbH
meldete der Beschwerdegegnerin am 1 8. Februar 2016, die Be schwerdeführerin habe sich bei einem Sturz vom 4. Februar 2016 am rechten Ellenbogen verletzt habe (Urk. 8/1 Ziff. 1-4, 6 und 9). 3.2
Dr. B.___
attestierte der Beschwerdeführerin in einem ärztlichen Zeugnis vom 2 1. April 2016 (Urk. 8/11 S. 1) für die Zeit vom 2 5. April bis 9. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.3
Dr. B.___
gab
im Bericht vo m 2 2. April 2016 (Urk. 8/14) an, die Be schwerdeführerin habe ihn am 2 1. April 2016
wegen der Verletzung des rechten Ellenbogens konsultiert . Als Diagnose nannte Dr. B.___ eine trauma tische Strecksehnenpartialruptur Epikondylus
radialis, Ellenbogen rechts nach Sturz vom 4. Februar 201 6.
Zur Anamnese wurde ausgeführt, es handle sich um eine rechtsdominante Reini gungsangestellte. Die Beschwerdeführerin sei ausgerutscht und auf den rechten flektierten Ellenbogen gestürzt mit einschiessendem Schmerz. Sie habe bis heute weitergearbeitet. Es bestünden persistierende, belastungsabhängige, starke Ellen bogenbeschwerden rechts im Bereich des Epicondylus . In Ruhe bestünden mäs sige Schmerzen. Nachts wache sie zwei bis dreimal auf.
Im rechten Ellenbogen bestehe eine Druckdolenz exquisit auf dem Epicondylus
radialis und weniger im Bereich des Radiusköpfchens . Die Flexion-Extension sei frei. Das Seitenband sei unauffällig. Ein konservatives Vorgehen werde empfoh len (S. 1 unten). 3.4
Dr. B.___ führte im Bericht vom 1 5. Juni 2016 (Urk. 8/3) aus, die Be schwerdeführerin habe angegeben, dass es ihr nicht besser
gehe . Sie wünsche eine Arbeitspause. Auf die letzte Arbeitsp ause von zwei Wochen habe sie nicht ange sprochen. Eine Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen sei gerechtfertigt (S. 1 unten). 3.5
Dr. C.___, P raktischer Arzt, gab im Arztzeugnis vom 6. Oktober 2016 (Urk. 8/16) an, die Erstbehandlung sei am 4. Februar 2016 erfolgt (Ziff. 1) . Die Patientin sei bei Dr. B.___ in Behandlung (Ziff. 7 lit . a). Sie sei ausge rutscht und auf den rechten Ellenbogen gestürzt. Seither bestünden persistierende Schmerzen (Ziff. 2). Dr. C.___ attestierte ab dem 1. September 2016 bis auf Wei teres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 8). Der Abschluss der Behandlung werde voraussichtlich in sechs Wochen erfolgen (Ziff. 10). 3.6
Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2016 (Urk. 8/10) fand an diesem Tag ein Telefongespräch zwischen der Beschwerde gegnerin und dem Ehemann der Beschwerdeführerin statt. In der Aktenn otiz wurde dazu
ausgeführt, gemäss den Angaben des Ehemannes sei die Beschwer deführerin am 4. Februar 2016 auf den rechten Ellenbogen gestürzt. Sie habe die Arbeit aber zunächst nicht ausgesetzt . Erst nach einem Termin bei Dr. B.___ vom 1 5. Juni 2016 habe sie die Arbeit auf Anraten des Arztes ausgesetzt. Momentan sei sie immer noch arbeitsunfähig geschrieben. 3.7
Dr. B.___
gab
in einem weiteren Bericht vom 1 0. November 2016 (Urk. 8/22) an, eine Botox-Infiltration habe nicht angesprochen. Die Beschwer deführerin habe vorübergehend sogar vermehrt e Schmerzen gehabt. Es bestehe eine starke Druckdolenz beim Epicondylus
radialis rechts und dorso -radiale Plica . Ansons ten sei die Druckdolenz gering und es bestehe eine freie Beweglichkeit. Bei der Handgelenks- und Fingerextension sowie bei der Flexion gegen Wider stand würden die Schmerzen zunehmen.
Es werde eine Cortison-Infiltration empfohlen. Sollte auch dies nicht ansprechen, werde eine operative Behandlung empfohlen. Für die nächsten sechs Wochen be stehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 unten). 3.8
Dr. D.___, Facharzt für Radiologie, führte im Bericht vom 1 2. Ja nuar 2017 (Urk. 8/30) über ein MRI nativ des rechten Ellenbogens vom gleichen Tag aus, klinisch bestünden unklare persistierende Schmerzen am Ellenbogen bei einem Status nach Sturz auf den rechten Ellenbogen vo m 4. Februar 201 6.
Es bestünden eine regelrechte Artikulation der abgebildeten ossären Strukturen mit unauffälliger Morphologie und insbesondere eine allseits homogene Signal intensität des Knochenmarkes. Ein Gelenkserguss bestehe nicht. Soweit nativ be urteilbar bestünden auch keine chondrale Degeneration oder eine Läsion. Die Kontinuität der Kollateralbänder
sei erhalten bei leichtgradiger Auftreibung und Hyperintensität im Urspru ngsbereich des ulnaren Kollateralbandes. Weiter be stünden eine leichtgradige Auf t reibung und Hyperintensität der gemeinsamen Extensorensehne, aber ohne abgrenzbaren Einriss bei unauffälliger Darstellung der gemeinsamen Flexorensehne . Ansonsten bestehe eine regelrechte Darstellung der Weichteile ohne eine anderweitige Läsion oder Signalintensitätsanomalie.
Dr. D.___ führte in seiner Beurteilung aus, vermutlich bestehe ein Status nach leichtgradiger Zerrung im Ursprungsbereich des ulnaren Kollateralbandes, ohne einen abgrenzbaren Riss. Weiter bestehe eine leichtgradige Epicondylitis
radialis . Eine Degeneration im Ellenbogengelenk bestehe nicht. 3.9
Dr. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, Suva-Kreisarzt, antwortete in einer Stellungnahme vom 2 3. Januar 2017 (Urk. 8/31) auf die Fragen der Be schwerdegegnerin. Diese stellte dem Kreisarzt die Frage, ob die aktuellen Be schwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammen hang zum Unfall vom 4. Februar 2016 stünden (Ziff. 1.1). Dr. E.___ verneinte dies und erklärte, e s lägen keine posttraumatisch en strukturellen Veränderungen vor.
Die Beschwerdegegnerin stellte sodann die Frage, falls kein kausaler Zusammen hang bestehe, per wann der status quo ante oder der status quo sine als erreicht anzusehen sei (Ziff. 1.2). Dr. E.___ antwortete darauf, es sei davon auszugehen, dass der status quo sine nach sechs Monaten erreicht gewesen sei . 3.10
Dr. B.___ führte im Bericht vom 2. Februar 2017 (Urk. 8/40 /4-5) aus, das Nativ-MRI des rechten Ellenbogens zeige Signalalterationen im intratendinö sen Bereich der Handgelenks- und der Fingerextensoren bei Epicondylus verein bar mit einer Partialruptur. Ansonsten bestünden ein intaktes und zentriertes Ge lenk und etwas unregelmässige dorso -radiale Pilca (S. 1 unten).
Es bestünden persistierende Beschwerden nach traumatischer Strecksehnenparti alruptur im Bereich des Epicondylus
radialis . Es bleibe wohl nur noch die Mög lichkeit einer operativen Behandlung. Die Befunde seien glaubhaft. Die Patientin habe auf eine Cortision -Infiltration angesprochen (S. 1 f.). Unklar seien aber zu sätzliche Beschwerden im Bereich des Oberarmes sowie im ventralen und dorsalen Bereich des Ellenbogens. Das Schmerzbild habe sich ausge weitet.
Seines Erachtens liege ein klares Unfallereignis vor mit Verletzung des rechten Ellenbogens und Hinweisen auf eine Partialruptur der Strecksehnen. Die Be schwerden im Bereich des Epicondylus
radialis seien überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt (S. 2). 3.11
Dr. F.___, Facharzt für Chirurgie, Suva-Kreisarzt, führte in einer Beurteilung vom 1 5. Februar 2017 (Urk. 8/45) aus, die Beschwerdeführerin sei am 4. Februar 2016 angeblich auf ihren rechten Ellenbogen gestürzt. Die medizini sche Behandlung sei erst nach zwei Monaten begonnen worden . Eine Arbeitsun fähigkeit habe erst ab September 2016 bestanden. Ein MRI des rechten Ellenbo gens vom 1 2. Januar 2017 zeige lediglich einen Zustand nach einer leichten Zer rung des ulnaren Kollateralbandes. Es sei somit sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auf den lateralen Epikondylus gestürzt sei. Wesentlich wahr scheinlicher sei eine Zerrung des ulnaren Kollateralba ndes, wie dies im MRI ge sehen worden sei. Somit habe wahrscheinlich eine Abspreizbewegung des Unter armes nach radial stattgefunden.
Es handle sich also um eine Epicondylitis . Dies sei die häufigste Enthesiopathie des menschlichen Körpers. Unfallbedingte Schädigungen liessen sich im MRI, ausser einer leichten Zerrung, nicht erkennen. Damit könne davon ausgegangen werden, dass die Zerrung sechs Wochen nach dem Unfall abgeheilt gewesen sei. Eine traumatische Strecksehnenpartialruptur Epicondylus
radialis, wie vom Or thopäden beschrieben, könne anhand des MRI nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerden, die über diesen Zeitpunkt hinaus andauerten, seien somit Folge der Epicondylitis (Erkrankung) und nicht Folge des Sturzes. 3.12
Dr. B.___ äusserte sich in der Stellungnahme vom 3. November 2017 (Urk.
12) zum MRI des rechten Ellenbogens vom 1 2. Januar 201 7. Er führte aus, i m Bereich des radialen Strecksehnenansatzes fänden sich beim Epicondylus
ra dialis an der Unterfläche des Strecksehnenursprunges Signalveränderungen und Aufhellungen. Diese seien vereinbar mit einer eher kleinen Partialruptur der Strecksehnen oder auch tendinopathischen Veränderungen, das heisst einer schä digungsbedingten Auflockerung der Sehnenqualität. Die Sehnen seien in Konti nuität. Die Gelenksstrukturen selbst seien in einem guten Zustand. Auf der ulna ren Seite zeige das Kollateralband eine Verbreiterung am Ursprung. In wieweit dies pathologisch sei oder ob es sich um eine Partialruptur handle, sei schwierig abzuschätzen.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass eine Signalalteration im Bereich des radialen Seitenbandursprunges bestehe. Dies e sei vereinbar mit einer kleinen Pa rtialruptur oder mit degenerativen
tendinopathischen Veränderungen. 4. 4.1
Gemäss Unfallmeldung vom 1 8. Februar 2016 verletzte sich die Beschwerdefüh rerin am 4. Februar 2016 bei einem Sturz am rechten Ellenbogen (vorstehend E. 3.1).
Dr. F.___ verneinte in der Stellungnahme vom 1 5. Februar 2017, dass auf dem MRI des rechten Ellenbogens vom 1 2. Januar 2017 eine Strecksehnenparti alruptur des Epicondylus
radialis zu erkennen sei (E. 3.11 hiervor). Er verneinte damit, dass sich die Beschwerdeführerin bei dem Unfall die von Dr. B.___ diagnostizierte Verletzung einer Strecksehnenpartialruptur zugezogen ha be .
Der behandelnde Arzt beschrieb
i n der Stellungnahme vom 3. November 2017 im Bereich des radialen Strecksehnenansatzes beim Epicondylus
radialis an der Un terfläche des Strecksehnenursprunges Signalveränderungen und Aufhellungen. Diese seien
vereinbar mit einer kleinen Partialruptur der Stecksehnen oder auch mit tendinopathischen Veränderungen (E. 3.12 hiervor). 4.2
Zu m MRI des rechten Ellenbogens vom 1 2. Januar 2017
liegen divergierende ärztliche Einschätzungen dazu vor, ob
bildgebend eine Strecksehnenpartialruptur des Epicondylus
radialis zu erkennen sei . Gemäss Dr. E.___ fehlt es an klar fest stellbaren posttraumatischen strukturellen Veränderungen (E. 3.9 hiervor) . Auch
Dr. D.___
verneint e
im Bericht vom 1 2. Januar 2017 einen abgrenzbaren Einriss der Extensorensehne . Dr. D.___
ging daher
lediglich von einer leichtgradige n Zerrung im Ursprungsbereich des ulnaren Kollateralbandes aus (vorstehend E. 3.8).
Gestützt auf die Beurteilung en durch Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ be stehen
Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 4. Februar 2016
eine Strecksehnenpartialruptur des Epicondylus
radialis zugezogen hat. Dr. D.___ und Dr. F.___ gaben als alternative Erklärung an, dass es lediglich zu einer leichten Zerrung gekommen sei . Dr. F.___ bezeichnete es zudem als sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auf den lateraln
Epicondylus ge stürzt sei (E. 3.11). Wie Dr. F.___ weiter darlegte, kann darauf abgestellt werden, dass eine Zerrung spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis abgeheilt war . Die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. F.___
erweist sich als schlüssig, nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei. Dass er die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat, schadet nicht. Die Beurteilung durch Dr. F.___ deckt sich zudem mit der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 2 3. Januar 2017 und dem Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. Januar 201 7. Auf die Beurteilung durch Dr. F.___ kann daher abgestellt werden.
Nach den Angaben des Ehemannes hat die Beschwerdeführerin nach dem Unfall zunächst weitergearbeitet (vorstehend E. 3.6) . Der Umstand, dass sie die körper lich eher schwere Tätigkeit in der Reinigung nach dem Unfall
offenbar fortsetzen konnte, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass es
nicht zu der schwereren Verlet zung einer Strecksehnenpartialruptur gekommen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat mit den Beu rteilungen durch Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ den Nachweis erbracht, dass es bei dem Ereignis mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit zu einer Zerrung im Bereich des Epicondylus
radilis ge kommen ist. Dr. B.___
erwähnte in der Stellungnahme vom 3. No vember 2017 ebenfalls die Möglichkeit einer degenerativen Veränderung (E. 3.12). Die Schlussfolgerung einer Strecksehnenpartialruptur erscheint daher nicht zwingend. Es ist daher davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden nicht mehr
in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Februar 2016
stehen . Weitere medizinische Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5), erweisen nicht als entbehrlich.
4.3
Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge als dahingehend erstellt zu erach ten, dass sich die Beschwerdeführerin bei dem Ereignis vom 4. Februar 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Zerrung im Bereich des Epi condylus
ra dialis zugezogen hat, welche nach rund sechs Wochen abgeheilt war. Für die über den 3 0. September 2016 hinaus andauernden Beschwerden fehlt es somit an ei nem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Februar 201 6. Die Beschwerdegegnerin hat eine weitere Leistungspflicht daher zu Recht vernei nt.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2017 erweist sich demzu folge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1968, war seit dem 1. Januar 2014 bei der A.___ GmbH in der Reinigung angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 4. Februar 2016 am rechten Ellenboge n verletzte (Urk. 8/1 Ziff. 1-4,
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zi tiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt.
E. 1.3 Nach Art.
E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.5 W ird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfall e s genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.
E. 1.6 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.7 Den
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/201 6 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid fest, gemäss der kreisärztlichen
Beurteilung von 1 5. Februar 2017 habe sich die Beschwerdefüh rerin erst zwei Monate nach dem Unfall
in ärztliche Behandlung begeben . Eine Arbeitsunfähigkeit habe
erst ab September 2016 bestanden. Ein MRI des rechten Ellenbogens zeige
lediglich einen Zustand nach einer leichten Zerrung des ulna ren Kollateralbandes. Es könne davon ausgegangen werden, dass die festgestellte Zerrung sechs Wochen nach dem Unfall abgeheilt gewesen sei. Die Beschwerden, die über diesen Zeitpunkt hinaus andauerten, seien Folge einer Epicondylitits (Er krankung) und nicht Folge des Sturzes (Urk. 2 S. 4 E. 2). Ein medizinischer Ak tenbericht sei zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild der Anamnese, des Verlaufes und des Status ergeben würden. Dies sei vorliegend der Fall (Urk. 2 S. 5 E. 2).
Die Diagnose einer Strecksehnenpartialruptur lasse sich anhand der bildgebenden Abklärungen nicht verifizieren. Allenfalls handle es sich um eine Differentialdi agnose, die aufgrund der bildgebenden Abklärungen aber nicht als gesichert gel ten könne (Urk. 7 S. 4 Ziff. 9). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, Dr. B.___ habe am 2. (richtig: 4.) Februar 2017 eine traumatische Strecksehnenpar tialruptur am Ellenbogen rechts nach dem Sturz vom 4. Februar 2016 diagnostiziert. Gemäss dem behandelnden Arzt liege ein klares Unfallereignis vor (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 unten). Dieser habe sich seit Monaten intensiv mit den Beschwerden auseinandergesetzt und sich ein dif ferenziertes Bild über die Frage der Unfallkausalität gemacht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen natürlichen Kausal zusammenhang zwischen den fortbestehenden
Beschwerden und dem Ereignis vom 4. Februar 2016 zu Recht verneint und ob sie ihre Leistungspflicht ab dem 3 0. September 2016 zu Recht abgelehnt hat.
3. 3.1
Die A.___ GmbH
meldete der Beschwerdegegnerin am 1 8. Februar 2016, die Be schwerdeführerin habe sich bei einem Sturz vom 4. Februar 2016 am rechten Ellenbogen verletzt habe (Urk. 8/1 Ziff. 1-4, 6 und 9). 3.2
Dr. B.___
attestierte der Beschwerdeführerin in einem ärztlichen Zeugnis vom 2 1. April 2016 (Urk. 8/11 S. 1) für die Zeit vom 2 5. April bis 9. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.3
Dr. B.___
gab
im Bericht vo m 2 2. April 2016 (Urk. 8/14) an, die Be schwerdeführerin habe ihn am 2 1. April 2016
wegen der Verletzung des rechten Ellenbogens konsultiert . Als Diagnose nannte Dr. B.___ eine trauma tische Strecksehnenpartialruptur Epikondylus
radialis, Ellenbogen rechts nach Sturz vom 4. Februar 201 6.
Zur Anamnese wurde ausgeführt, es handle sich um eine rechtsdominante Reini gungsangestellte. Die Beschwerdeführerin sei ausgerutscht und auf den rechten flektierten Ellenbogen gestürzt mit einschiessendem Schmerz. Sie habe bis heute weitergearbeitet. Es bestünden persistierende, belastungsabhängige, starke Ellen bogenbeschwerden rechts im Bereich des Epicondylus . In Ruhe bestünden mäs sige Schmerzen. Nachts wache sie zwei bis dreimal auf.
Im rechten Ellenbogen bestehe eine Druckdolenz exquisit auf dem Epicondylus
radialis und weniger im Bereich des Radiusköpfchens . Die Flexion-Extension sei frei. Das Seitenband sei unauffällig. Ein konservatives Vorgehen werde empfoh len (S. 1 unten). 3.4
Dr. B.___ führte im Bericht vom 1 5. Juni 2016 (Urk. 8/3) aus, die Be schwerdeführerin habe angegeben, dass es ihr nicht besser
gehe . Sie wünsche eine Arbeitspause. Auf die letzte Arbeitsp ause von zwei Wochen habe sie nicht ange sprochen. Eine Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen sei gerechtfertigt (S. 1 unten). 3.5
Dr. C.___, P raktischer Arzt, gab im Arztzeugnis vom 6. Oktober 2016 (Urk. 8/16) an, die Erstbehandlung sei am 4. Februar 2016 erfolgt (Ziff. 1) . Die Patientin sei bei Dr. B.___ in Behandlung (Ziff. 7 lit . a). Sie sei ausge rutscht und auf den rechten Ellenbogen gestürzt. Seither bestünden persistierende Schmerzen (Ziff. 2). Dr. C.___ attestierte ab dem 1. September 2016 bis auf Wei teres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 8). Der Abschluss der Behandlung werde voraussichtlich in sechs Wochen erfolgen (Ziff. 10). 3.6
Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2016 (Urk. 8/10) fand an diesem Tag ein Telefongespräch zwischen der Beschwerde gegnerin und dem Ehemann der Beschwerdeführerin statt. In der Aktenn otiz wurde dazu
ausgeführt, gemäss den Angaben des Ehemannes sei die Beschwer deführerin am 4. Februar 2016 auf den rechten Ellenbogen gestürzt. Sie habe die Arbeit aber zunächst nicht ausgesetzt . Erst nach einem Termin bei Dr. B.___ vom 1 5. Juni 2016 habe sie die Arbeit auf Anraten des Arztes ausgesetzt. Momentan sei sie immer noch arbeitsunfähig geschrieben. 3.7
Dr. B.___
gab
in einem weiteren Bericht vom 1 0. November 2016 (Urk. 8/22) an, eine Botox-Infiltration habe nicht angesprochen. Die Beschwer deführerin habe vorübergehend sogar vermehrt e Schmerzen gehabt. Es bestehe eine starke Druckdolenz beim Epicondylus
radialis rechts und dorso -radiale Plica . Ansons ten sei die Druckdolenz gering und es bestehe eine freie Beweglichkeit. Bei der Handgelenks- und Fingerextension sowie bei der Flexion gegen Wider stand würden die Schmerzen zunehmen.
Es werde eine Cortison-Infiltration empfohlen. Sollte auch dies nicht ansprechen, werde eine operative Behandlung empfohlen. Für die nächsten sechs Wochen be stehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 unten). 3.8
Dr. D.___, Facharzt für Radiologie, führte im Bericht vom 1 2. Ja nuar 2017 (Urk. 8/30) über ein MRI nativ des rechten Ellenbogens vom gleichen Tag aus, klinisch bestünden unklare persistierende Schmerzen am Ellenbogen bei einem Status nach Sturz auf den rechten Ellenbogen vo m 4. Februar 201 6.
Es bestünden eine regelrechte Artikulation der abgebildeten ossären Strukturen mit unauffälliger Morphologie und insbesondere eine allseits homogene Signal intensität des Knochenmarkes. Ein Gelenkserguss bestehe nicht. Soweit nativ be urteilbar bestünden auch keine chondrale Degeneration oder eine Läsion. Die Kontinuität der Kollateralbänder
sei erhalten bei leichtgradiger Auftreibung und Hyperintensität im Urspru ngsbereich des ulnaren Kollateralbandes. Weiter be stünden eine leichtgradige Auf t reibung und Hyperintensität der gemeinsamen Extensorensehne, aber ohne abgrenzbaren Einriss bei unauffälliger Darstellung der gemeinsamen Flexorensehne . Ansonsten bestehe eine regelrechte Darstellung der Weichteile ohne eine anderweitige Läsion oder Signalintensitätsanomalie.
Dr. D.___ führte in seiner Beurteilung aus, vermutlich bestehe ein Status nach leichtgradiger Zerrung im Ursprungsbereich des ulnaren Kollateralbandes, ohne einen abgrenzbaren Riss. Weiter bestehe eine leichtgradige Epicondylitis
radialis . Eine Degeneration im Ellenbogengelenk bestehe nicht. 3.9
Dr. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, Suva-Kreisarzt, antwortete in einer Stellungnahme vom 2 3. Januar 2017 (Urk. 8/31) auf die Fragen der Be schwerdegegnerin. Diese stellte dem Kreisarzt die Frage, ob die aktuellen Be schwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammen hang zum Unfall vom 4. Februar 2016 stünden (Ziff. 1.1). Dr. E.___ verneinte dies und erklärte, e s lägen keine posttraumatisch en strukturellen Veränderungen vor.
Die Beschwerdegegnerin stellte sodann die Frage, falls kein kausaler Zusammen hang bestehe, per wann der status quo ante oder der status quo sine als erreicht anzusehen sei (Ziff. 1.2). Dr. E.___ antwortete darauf, es sei davon auszugehen, dass der status quo sine nach sechs Monaten erreicht gewesen sei . 3.10
Dr. B.___ führte im Bericht vom 2. Februar 2017 (Urk. 8/40 /4-5) aus, das Nativ-MRI des rechten Ellenbogens zeige Signalalterationen im intratendinö sen Bereich der Handgelenks- und der Fingerextensoren bei Epicondylus verein bar mit einer Partialruptur. Ansonsten bestünden ein intaktes und zentriertes Ge lenk und etwas unregelmässige dorso -radiale Pilca (S. 1 unten).
Es bestünden persistierende Beschwerden nach traumatischer Strecksehnenparti alruptur im Bereich des Epicondylus
radialis . Es bleibe wohl nur noch die Mög lichkeit einer operativen Behandlung. Die Befunde seien glaubhaft. Die Patientin habe auf eine Cortision -Infiltration angesprochen (S. 1 f.). Unklar seien aber zu sätzliche Beschwerden im Bereich des Oberarmes sowie im ventralen und dorsalen Bereich des Ellenbogens. Das Schmerzbild habe sich ausge weitet.
Seines Erachtens liege ein klares Unfallereignis vor mit Verletzung des rechten Ellenbogens und Hinweisen auf eine Partialruptur der Strecksehnen. Die Be schwerden im Bereich des Epicondylus
radialis seien überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt (S. 2). 3.11
Dr. F.___, Facharzt für Chirurgie, Suva-Kreisarzt, führte in einer Beurteilung vom 1 5. Februar 2017 (Urk. 8/45) aus, die Beschwerdeführerin sei am 4. Februar 2016 angeblich auf ihren rechten Ellenbogen gestürzt. Die medizini sche Behandlung sei erst nach zwei Monaten begonnen worden . Eine Arbeitsun fähigkeit habe erst ab September 2016 bestanden. Ein MRI des rechten Ellenbo gens vom 1 2. Januar 2017 zeige lediglich einen Zustand nach einer leichten Zer rung des ulnaren Kollateralbandes. Es sei somit sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auf den lateralen Epikondylus gestürzt sei. Wesentlich wahr scheinlicher sei eine Zerrung des ulnaren Kollateralba ndes, wie dies im MRI ge sehen worden sei. Somit habe wahrscheinlich eine Abspreizbewegung des Unter armes nach radial stattgefunden.
Es handle sich also um eine Epicondylitis . Dies sei die häufigste Enthesiopathie des menschlichen Körpers. Unfallbedingte Schädigungen liessen sich im MRI, ausser einer leichten Zerrung, nicht erkennen. Damit könne davon ausgegangen werden, dass die Zerrung sechs Wochen nach dem Unfall abgeheilt gewesen sei. Eine traumatische Strecksehnenpartialruptur Epicondylus
radialis, wie vom Or thopäden beschrieben, könne anhand des MRI nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerden, die über diesen Zeitpunkt hinaus andauerten, seien somit Folge der Epicondylitis (Erkrankung) und nicht Folge des Sturzes. 3.12
Dr. B.___ äusserte sich in der Stellungnahme vom 3. November 2017 (Urk.
12) zum MRI des rechten Ellenbogens vom 1 2. Januar 201 7. Er führte aus, i m Bereich des radialen Strecksehnenansatzes fänden sich beim Epicondylus
ra dialis an der Unterfläche des Strecksehnenursprunges Signalveränderungen und Aufhellungen. Diese seien vereinbar mit einer eher kleinen Partialruptur der Strecksehnen oder auch tendinopathischen Veränderungen, das heisst einer schä digungsbedingten Auflockerung der Sehnenqualität. Die Sehnen seien in Konti nuität. Die Gelenksstrukturen selbst seien in einem guten Zustand. Auf der ulna ren Seite zeige das Kollateralband eine Verbreiterung am Ursprung. In wieweit dies pathologisch sei oder ob es sich um eine Partialruptur handle, sei schwierig abzuschätzen.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass eine Signalalteration im Bereich des radialen Seitenbandursprunges bestehe. Dies e sei vereinbar mit einer kleinen Pa rtialruptur oder mit degenerativen
tendinopathischen Veränderungen. 4. 4.1
Gemäss Unfallmeldung vom 1 8. Februar 2016 verletzte sich die Beschwerdefüh rerin am 4. Februar 2016 bei einem Sturz am rechten Ellenbogen (vorstehend E. 3.1).
Dr. F.___ verneinte in der Stellungnahme vom 1 5. Februar 2017, dass auf dem MRI des rechten Ellenbogens vom 1 2. Januar 2017 eine Strecksehnenparti alruptur des Epicondylus
radialis zu erkennen sei (E. 3.11 hiervor). Er verneinte damit, dass sich die Beschwerdeführerin bei dem Unfall die von Dr. B.___ diagnostizierte Verletzung einer Strecksehnenpartialruptur zugezogen ha be .
Der behandelnde Arzt beschrieb
i n der Stellungnahme vom 3. November 2017 im Bereich des radialen Strecksehnenansatzes beim Epicondylus
radialis an der Un terfläche des Strecksehnenursprunges Signalveränderungen und Aufhellungen. Diese seien
vereinbar mit einer kleinen Partialruptur der Stecksehnen oder auch mit tendinopathischen Veränderungen (E. 3.12 hiervor). 4.2
Zu m MRI des rechten Ellenbogens vom 1 2. Januar 2017
liegen divergierende ärztliche Einschätzungen dazu vor, ob
bildgebend eine Strecksehnenpartialruptur des Epicondylus
radialis zu erkennen sei . Gemäss Dr. E.___ fehlt es an klar fest stellbaren posttraumatischen strukturellen Veränderungen (E. 3.9 hiervor) . Auch
Dr. D.___
verneint e
im Bericht vom 1 2. Januar 2017 einen abgrenzbaren Einriss der Extensorensehne . Dr. D.___
ging daher
lediglich von einer leichtgradige n Zerrung im Ursprungsbereich des ulnaren Kollateralbandes aus (vorstehend E. 3.8).
Gestützt auf die Beurteilung en durch Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ be stehen
Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 4. Februar 2016
eine Strecksehnenpartialruptur des Epicondylus
radialis zugezogen hat. Dr. D.___ und Dr. F.___ gaben als alternative Erklärung an, dass es lediglich zu einer leichten Zerrung gekommen sei . Dr. F.___ bezeichnete es zudem als sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auf den lateraln
Epicondylus ge stürzt sei (E. 3.11). Wie Dr. F.___ weiter darlegte, kann darauf abgestellt werden, dass eine Zerrung spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis abgeheilt war . Die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. F.___
erweist sich als schlüssig, nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei. Dass er die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat, schadet nicht. Die Beurteilung durch Dr. F.___ deckt sich zudem mit der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 2 3. Januar 2017 und dem Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. Januar 201 7. Auf die Beurteilung durch Dr. F.___ kann daher abgestellt werden.
Nach den Angaben des Ehemannes hat die Beschwerdeführerin nach dem Unfall zunächst weitergearbeitet (vorstehend E. 3.6) . Der Umstand, dass sie die körper lich eher schwere Tätigkeit in der Reinigung nach dem Unfall
offenbar fortsetzen konnte, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass es
nicht zu der schwereren Verlet zung einer Strecksehnenpartialruptur gekommen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat mit den Beu rteilungen durch Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ den Nachweis erbracht, dass es bei dem Ereignis mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit zu einer Zerrung im Bereich des Epicondylus
radilis ge kommen ist. Dr. B.___
erwähnte in der Stellungnahme vom 3. No vember 2017 ebenfalls die Möglichkeit einer degenerativen Veränderung (E. 3.12). Die Schlussfolgerung einer Strecksehnenpartialruptur erscheint daher nicht zwingend. Es ist daher davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden nicht mehr
in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Februar 2016
stehen . Weitere medizinische Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5), erweisen nicht als entbehrlich.
4.3
Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge als dahingehend erstellt zu erach ten, dass sich die Beschwerdeführerin bei dem Ereignis vom 4. Februar 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Zerrung im Bereich des Epi condylus
ra dialis zugezogen hat, welche nach rund sechs Wochen abgeheilt war. Für die über den 3 0. September 2016 hinaus andauernden Beschwerden fehlt es somit an ei nem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Februar 201 6. Die Beschwerdegegnerin hat eine weitere Leistungspflicht daher zu Recht vernei nt.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2017 erweist sich demzu folge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 6 und 9).
Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2017 (Urk. 8/49 /1-3) stellte die Suva die infolge des Unfall es gewährten Versicherungsleistungen per 3 0. September 2016 ein. Die am 6. März 2017 (Urk. 8/53) von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 7. A pril 2017 (Urk. 8/59 = Urk.
2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 2 3. Mai 2017 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Suva anzuweisen, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu übernehmen. Eventuell seien ergänzende medizin i sche Abklärungen durchzuführen und es sei danach über die weitere Leistungspflicht der Suva zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2017 (Urk.
7) die Ab weisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 forderte das Gericht Dr.
B.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, auf, zum Befund eines MRI s vom 1 2. Januar 2017 Stellung zu nehmen (Urk.
E. 9 Dispositiv Ziff. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 20 Dispositiv Ziff. 2).
Dr. B.___
reichte dem Gericht am 3. November 2017 (Urk. 12) s eine Stellungnahme ein, die
den Parteien mit Verfügung vom 1 6. November 2017 zu gestellt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20
E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00128
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
22. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, war seit dem 1. Januar 2014 bei der A.___ GmbH in der Reinigung angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 4. Februar 2016 am rechten Ellenboge n verletzte (Urk. 8/1 Ziff. 1-4, 6 und 9).
Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2017 (Urk. 8/49 /1-3) stellte die Suva die infolge des Unfall es gewährten Versicherungsleistungen per 3 0. September 2016 ein. Die am 6. März 2017 (Urk. 8/53) von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 7. A pril 2017 (Urk. 8/59 = Urk.
2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 2 3. Mai 2017 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Suva anzuweisen, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu übernehmen. Eventuell seien ergänzende medizin i sche Abklärungen durchzuführen und es sei danach über die weitere Leistungspflicht der Suva zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2017 (Urk.
7) die Ab weisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 forderte das Gericht Dr.
B.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, auf, zum Befund eines MRI s vom 1 2. Januar 2017 Stellung zu nehmen (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 20 Dispositiv Ziff. 2).
Dr. B.___
reichte dem Gericht am 3. November 2017 (Urk. 12) s eine Stellungnahme ein, die
den Parteien mit Verfügung vom 1 6. November 2017 zu gestellt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zi tiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt. 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5
W ird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfall e s genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.7
Den
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/201 6 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid fest, gemäss der kreisärztlichen
Beurteilung von 1 5. Februar 2017 habe sich die Beschwerdefüh rerin erst zwei Monate nach dem Unfall
in ärztliche Behandlung begeben . Eine Arbeitsunfähigkeit habe
erst ab September 2016 bestanden. Ein MRI des rechten Ellenbogens zeige
lediglich einen Zustand nach einer leichten Zerrung des ulna ren Kollateralbandes. Es könne davon ausgegangen werden, dass die festgestellte Zerrung sechs Wochen nach dem Unfall abgeheilt gewesen sei. Die Beschwerden, die über diesen Zeitpunkt hinaus andauerten, seien Folge einer Epicondylitits (Er krankung) und nicht Folge des Sturzes (Urk. 2 S. 4 E. 2). Ein medizinischer Ak tenbericht sei zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild der Anamnese, des Verlaufes und des Status ergeben würden. Dies sei vorliegend der Fall (Urk. 2 S. 5 E. 2).
Die Diagnose einer Strecksehnenpartialruptur lasse sich anhand der bildgebenden Abklärungen nicht verifizieren. Allenfalls handle es sich um eine Differentialdi agnose, die aufgrund der bildgebenden Abklärungen aber nicht als gesichert gel ten könne (Urk. 7 S. 4 Ziff. 9). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, Dr. B.___ habe am 2. (richtig: 4.) Februar 2017 eine traumatische Strecksehnenpar tialruptur am Ellenbogen rechts nach dem Sturz vom 4. Februar 2016 diagnostiziert. Gemäss dem behandelnden Arzt liege ein klares Unfallereignis vor (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 unten). Dieser habe sich seit Monaten intensiv mit den Beschwerden auseinandergesetzt und sich ein dif ferenziertes Bild über die Frage der Unfallkausalität gemacht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen natürlichen Kausal zusammenhang zwischen den fortbestehenden
Beschwerden und dem Ereignis vom 4. Februar 2016 zu Recht verneint und ob sie ihre Leistungspflicht ab dem 3 0. September 2016 zu Recht abgelehnt hat.
3. 3.1
Die A.___ GmbH
meldete der Beschwerdegegnerin am 1 8. Februar 2016, die Be schwerdeführerin habe sich bei einem Sturz vom 4. Februar 2016 am rechten Ellenbogen verletzt habe (Urk. 8/1 Ziff. 1-4, 6 und 9). 3.2
Dr. B.___
attestierte der Beschwerdeführerin in einem ärztlichen Zeugnis vom 2 1. April 2016 (Urk. 8/11 S. 1) für die Zeit vom 2 5. April bis 9. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.3
Dr. B.___
gab
im Bericht vo m 2 2. April 2016 (Urk. 8/14) an, die Be schwerdeführerin habe ihn am 2 1. April 2016
wegen der Verletzung des rechten Ellenbogens konsultiert . Als Diagnose nannte Dr. B.___ eine trauma tische Strecksehnenpartialruptur Epikondylus
radialis, Ellenbogen rechts nach Sturz vom 4. Februar 201 6.
Zur Anamnese wurde ausgeführt, es handle sich um eine rechtsdominante Reini gungsangestellte. Die Beschwerdeführerin sei ausgerutscht und auf den rechten flektierten Ellenbogen gestürzt mit einschiessendem Schmerz. Sie habe bis heute weitergearbeitet. Es bestünden persistierende, belastungsabhängige, starke Ellen bogenbeschwerden rechts im Bereich des Epicondylus . In Ruhe bestünden mäs sige Schmerzen. Nachts wache sie zwei bis dreimal auf.
Im rechten Ellenbogen bestehe eine Druckdolenz exquisit auf dem Epicondylus
radialis und weniger im Bereich des Radiusköpfchens . Die Flexion-Extension sei frei. Das Seitenband sei unauffällig. Ein konservatives Vorgehen werde empfoh len (S. 1 unten). 3.4
Dr. B.___ führte im Bericht vom 1 5. Juni 2016 (Urk. 8/3) aus, die Be schwerdeführerin habe angegeben, dass es ihr nicht besser
gehe . Sie wünsche eine Arbeitspause. Auf die letzte Arbeitsp ause von zwei Wochen habe sie nicht ange sprochen. Eine Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen sei gerechtfertigt (S. 1 unten). 3.5
Dr. C.___, P raktischer Arzt, gab im Arztzeugnis vom 6. Oktober 2016 (Urk. 8/16) an, die Erstbehandlung sei am 4. Februar 2016 erfolgt (Ziff. 1) . Die Patientin sei bei Dr. B.___ in Behandlung (Ziff. 7 lit . a). Sie sei ausge rutscht und auf den rechten Ellenbogen gestürzt. Seither bestünden persistierende Schmerzen (Ziff. 2). Dr. C.___ attestierte ab dem 1. September 2016 bis auf Wei teres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 8). Der Abschluss der Behandlung werde voraussichtlich in sechs Wochen erfolgen (Ziff. 10). 3.6
Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2016 (Urk. 8/10) fand an diesem Tag ein Telefongespräch zwischen der Beschwerde gegnerin und dem Ehemann der Beschwerdeführerin statt. In der Aktenn otiz wurde dazu
ausgeführt, gemäss den Angaben des Ehemannes sei die Beschwer deführerin am 4. Februar 2016 auf den rechten Ellenbogen gestürzt. Sie habe die Arbeit aber zunächst nicht ausgesetzt . Erst nach einem Termin bei Dr. B.___ vom 1 5. Juni 2016 habe sie die Arbeit auf Anraten des Arztes ausgesetzt. Momentan sei sie immer noch arbeitsunfähig geschrieben. 3.7
Dr. B.___
gab
in einem weiteren Bericht vom 1 0. November 2016 (Urk. 8/22) an, eine Botox-Infiltration habe nicht angesprochen. Die Beschwer deführerin habe vorübergehend sogar vermehrt e Schmerzen gehabt. Es bestehe eine starke Druckdolenz beim Epicondylus
radialis rechts und dorso -radiale Plica . Ansons ten sei die Druckdolenz gering und es bestehe eine freie Beweglichkeit. Bei der Handgelenks- und Fingerextension sowie bei der Flexion gegen Wider stand würden die Schmerzen zunehmen.
Es werde eine Cortison-Infiltration empfohlen. Sollte auch dies nicht ansprechen, werde eine operative Behandlung empfohlen. Für die nächsten sechs Wochen be stehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 unten). 3.8
Dr. D.___, Facharzt für Radiologie, führte im Bericht vom 1 2. Ja nuar 2017 (Urk. 8/30) über ein MRI nativ des rechten Ellenbogens vom gleichen Tag aus, klinisch bestünden unklare persistierende Schmerzen am Ellenbogen bei einem Status nach Sturz auf den rechten Ellenbogen vo m 4. Februar 201 6.
Es bestünden eine regelrechte Artikulation der abgebildeten ossären Strukturen mit unauffälliger Morphologie und insbesondere eine allseits homogene Signal intensität des Knochenmarkes. Ein Gelenkserguss bestehe nicht. Soweit nativ be urteilbar bestünden auch keine chondrale Degeneration oder eine Läsion. Die Kontinuität der Kollateralbänder
sei erhalten bei leichtgradiger Auftreibung und Hyperintensität im Urspru ngsbereich des ulnaren Kollateralbandes. Weiter be stünden eine leichtgradige Auf t reibung und Hyperintensität der gemeinsamen Extensorensehne, aber ohne abgrenzbaren Einriss bei unauffälliger Darstellung der gemeinsamen Flexorensehne . Ansonsten bestehe eine regelrechte Darstellung der Weichteile ohne eine anderweitige Läsion oder Signalintensitätsanomalie.
Dr. D.___ führte in seiner Beurteilung aus, vermutlich bestehe ein Status nach leichtgradiger Zerrung im Ursprungsbereich des ulnaren Kollateralbandes, ohne einen abgrenzbaren Riss. Weiter bestehe eine leichtgradige Epicondylitis
radialis . Eine Degeneration im Ellenbogengelenk bestehe nicht. 3.9
Dr. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, Suva-Kreisarzt, antwortete in einer Stellungnahme vom 2 3. Januar 2017 (Urk. 8/31) auf die Fragen der Be schwerdegegnerin. Diese stellte dem Kreisarzt die Frage, ob die aktuellen Be schwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammen hang zum Unfall vom 4. Februar 2016 stünden (Ziff. 1.1). Dr. E.___ verneinte dies und erklärte, e s lägen keine posttraumatisch en strukturellen Veränderungen vor.
Die Beschwerdegegnerin stellte sodann die Frage, falls kein kausaler Zusammen hang bestehe, per wann der status quo ante oder der status quo sine als erreicht anzusehen sei (Ziff. 1.2). Dr. E.___ antwortete darauf, es sei davon auszugehen, dass der status quo sine nach sechs Monaten erreicht gewesen sei . 3.10
Dr. B.___ führte im Bericht vom 2. Februar 2017 (Urk. 8/40 /4-5) aus, das Nativ-MRI des rechten Ellenbogens zeige Signalalterationen im intratendinö sen Bereich der Handgelenks- und der Fingerextensoren bei Epicondylus verein bar mit einer Partialruptur. Ansonsten bestünden ein intaktes und zentriertes Ge lenk und etwas unregelmässige dorso -radiale Pilca (S. 1 unten).
Es bestünden persistierende Beschwerden nach traumatischer Strecksehnenparti alruptur im Bereich des Epicondylus
radialis . Es bleibe wohl nur noch die Mög lichkeit einer operativen Behandlung. Die Befunde seien glaubhaft. Die Patientin habe auf eine Cortision -Infiltration angesprochen (S. 1 f.). Unklar seien aber zu sätzliche Beschwerden im Bereich des Oberarmes sowie im ventralen und dorsalen Bereich des Ellenbogens. Das Schmerzbild habe sich ausge weitet.
Seines Erachtens liege ein klares Unfallereignis vor mit Verletzung des rechten Ellenbogens und Hinweisen auf eine Partialruptur der Strecksehnen. Die Be schwerden im Bereich des Epicondylus
radialis seien überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt (S. 2). 3.11
Dr. F.___, Facharzt für Chirurgie, Suva-Kreisarzt, führte in einer Beurteilung vom 1 5. Februar 2017 (Urk. 8/45) aus, die Beschwerdeführerin sei am 4. Februar 2016 angeblich auf ihren rechten Ellenbogen gestürzt. Die medizini sche Behandlung sei erst nach zwei Monaten begonnen worden . Eine Arbeitsun fähigkeit habe erst ab September 2016 bestanden. Ein MRI des rechten Ellenbo gens vom 1 2. Januar 2017 zeige lediglich einen Zustand nach einer leichten Zer rung des ulnaren Kollateralbandes. Es sei somit sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auf den lateralen Epikondylus gestürzt sei. Wesentlich wahr scheinlicher sei eine Zerrung des ulnaren Kollateralba ndes, wie dies im MRI ge sehen worden sei. Somit habe wahrscheinlich eine Abspreizbewegung des Unter armes nach radial stattgefunden.
Es handle sich also um eine Epicondylitis . Dies sei die häufigste Enthesiopathie des menschlichen Körpers. Unfallbedingte Schädigungen liessen sich im MRI, ausser einer leichten Zerrung, nicht erkennen. Damit könne davon ausgegangen werden, dass die Zerrung sechs Wochen nach dem Unfall abgeheilt gewesen sei. Eine traumatische Strecksehnenpartialruptur Epicondylus
radialis, wie vom Or thopäden beschrieben, könne anhand des MRI nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerden, die über diesen Zeitpunkt hinaus andauerten, seien somit Folge der Epicondylitis (Erkrankung) und nicht Folge des Sturzes. 3.12
Dr. B.___ äusserte sich in der Stellungnahme vom 3. November 2017 (Urk.
12) zum MRI des rechten Ellenbogens vom 1 2. Januar 201 7. Er führte aus, i m Bereich des radialen Strecksehnenansatzes fänden sich beim Epicondylus
ra dialis an der Unterfläche des Strecksehnenursprunges Signalveränderungen und Aufhellungen. Diese seien vereinbar mit einer eher kleinen Partialruptur der Strecksehnen oder auch tendinopathischen Veränderungen, das heisst einer schä digungsbedingten Auflockerung der Sehnenqualität. Die Sehnen seien in Konti nuität. Die Gelenksstrukturen selbst seien in einem guten Zustand. Auf der ulna ren Seite zeige das Kollateralband eine Verbreiterung am Ursprung. In wieweit dies pathologisch sei oder ob es sich um eine Partialruptur handle, sei schwierig abzuschätzen.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass eine Signalalteration im Bereich des radialen Seitenbandursprunges bestehe. Dies e sei vereinbar mit einer kleinen Pa rtialruptur oder mit degenerativen
tendinopathischen Veränderungen. 4. 4.1
Gemäss Unfallmeldung vom 1 8. Februar 2016 verletzte sich die Beschwerdefüh rerin am 4. Februar 2016 bei einem Sturz am rechten Ellenbogen (vorstehend E. 3.1).
Dr. F.___ verneinte in der Stellungnahme vom 1 5. Februar 2017, dass auf dem MRI des rechten Ellenbogens vom 1 2. Januar 2017 eine Strecksehnenparti alruptur des Epicondylus
radialis zu erkennen sei (E. 3.11 hiervor). Er verneinte damit, dass sich die Beschwerdeführerin bei dem Unfall die von Dr. B.___ diagnostizierte Verletzung einer Strecksehnenpartialruptur zugezogen ha be .
Der behandelnde Arzt beschrieb
i n der Stellungnahme vom 3. November 2017 im Bereich des radialen Strecksehnenansatzes beim Epicondylus
radialis an der Un terfläche des Strecksehnenursprunges Signalveränderungen und Aufhellungen. Diese seien
vereinbar mit einer kleinen Partialruptur der Stecksehnen oder auch mit tendinopathischen Veränderungen (E. 3.12 hiervor). 4.2
Zu m MRI des rechten Ellenbogens vom 1 2. Januar 2017
liegen divergierende ärztliche Einschätzungen dazu vor, ob
bildgebend eine Strecksehnenpartialruptur des Epicondylus
radialis zu erkennen sei . Gemäss Dr. E.___ fehlt es an klar fest stellbaren posttraumatischen strukturellen Veränderungen (E. 3.9 hiervor) . Auch
Dr. D.___
verneint e
im Bericht vom 1 2. Januar 2017 einen abgrenzbaren Einriss der Extensorensehne . Dr. D.___
ging daher
lediglich von einer leichtgradige n Zerrung im Ursprungsbereich des ulnaren Kollateralbandes aus (vorstehend E. 3.8).
Gestützt auf die Beurteilung en durch Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ be stehen
Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 4. Februar 2016
eine Strecksehnenpartialruptur des Epicondylus
radialis zugezogen hat. Dr. D.___ und Dr. F.___ gaben als alternative Erklärung an, dass es lediglich zu einer leichten Zerrung gekommen sei . Dr. F.___ bezeichnete es zudem als sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auf den lateraln
Epicondylus ge stürzt sei (E. 3.11). Wie Dr. F.___ weiter darlegte, kann darauf abgestellt werden, dass eine Zerrung spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis abgeheilt war . Die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. F.___
erweist sich als schlüssig, nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei. Dass er die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat, schadet nicht. Die Beurteilung durch Dr. F.___ deckt sich zudem mit der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 2 3. Januar 2017 und dem Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. Januar 201 7. Auf die Beurteilung durch Dr. F.___ kann daher abgestellt werden.
Nach den Angaben des Ehemannes hat die Beschwerdeführerin nach dem Unfall zunächst weitergearbeitet (vorstehend E. 3.6) . Der Umstand, dass sie die körper lich eher schwere Tätigkeit in der Reinigung nach dem Unfall
offenbar fortsetzen konnte, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass es
nicht zu der schwereren Verlet zung einer Strecksehnenpartialruptur gekommen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat mit den Beu rteilungen durch Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ den Nachweis erbracht, dass es bei dem Ereignis mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit zu einer Zerrung im Bereich des Epicondylus
radilis ge kommen ist. Dr. B.___
erwähnte in der Stellungnahme vom 3. No vember 2017 ebenfalls die Möglichkeit einer degenerativen Veränderung (E. 3.12). Die Schlussfolgerung einer Strecksehnenpartialruptur erscheint daher nicht zwingend. Es ist daher davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden nicht mehr
in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Februar 2016
stehen . Weitere medizinische Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5), erweisen nicht als entbehrlich.
4.3
Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge als dahingehend erstellt zu erach ten, dass sich die Beschwerdeführerin bei dem Ereignis vom 4. Februar 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Zerrung im Bereich des Epi condylus
ra dialis zugezogen hat, welche nach rund sechs Wochen abgeheilt war. Für die über den 3 0. September 2016 hinaus andauernden Beschwerden fehlt es somit an ei nem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Februar 201 6. Die Beschwerdegegnerin hat eine weitere Leistungspflicht daher zu Recht vernei nt.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2017 erweist sich demzu folge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger