Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 69 , arbeitete
als Bauarbeiter für die Y.___ . Er war bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs unfällen versichert. Am 2 6. Oktober 2015 schlug er sich das rechte Knie an der Führung eines Ramm-Hammers an ( Urk. 13/1 , Urk. 13/9 ). Die Erstbehandlung fand gleichen tags im Z.___
statt, wo der Versichert e stationär bis am 3 1. Oktober 2015 behandelt wurde und die Diagnose n einer dislozierten Patellaquerfraktur rechts bei/mit anam nestisch Status nach Knieope rationen bei Frakturen zirka 1983 und 1993 sowie einer koronaren Herzkrankheit gestellt wurde n (Austrittsbericht vom 5. November 2015, Urk. 13/8). Am 27. Oktober 2015 hatten die Ärzte des Z.___ das rechte Knie operiert und eine offene Reposition mit Zuggurtungs -Osteosynthese der Patella vorgenommen ( Urk. 13/7).
Am 1 8. Februar 2016 wurde am Z.___ das Osteosynthesematerial ent fernt (OSME; Urk. 13/34 ). Die Suva richtete Taggelder aus und kam für die Heil behandlung auf.
Der Kreisarzt Prof. Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, untersuchte den Versicherten a m 2 5. Mai 2016 ( Urk. 13/79).
Am 4. Juli 2016 wurde eine Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Kniege lenkes erstellt ( Urk. 13/130). Am 1 8. und 1 9. Juli 2016 beurteilte Prof. Dr. A.___ den Inte gritäts schaden in Bezug auf das rechte Kniegelenk auf 7.5 % (Urk. 13/145 -146 ). Gestützt auf die Einschätzungen von Prof. Dr. A.___ schloss die Suva den Fall ab ( Urk. 13/160) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 1. Januar 2016 eine Invalidenrente von 12 %
sowie eine Integritätsentschädi gung auf der Basis einer Integritätsein busse von 7, 5 % zu ( Urk. 13/201) . Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 5. Januar 2017 Einsprache ( Urk. 13/212). Am 1 1. April 2017 schätzte Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, von der Versicherungsmedizin der Suva den Integritätsschaden des rechten Kniegelenkes auf 15 % ( Urk. 13/240 ) . Mit Einspracheentscheid vom 13. April 2017 bestätigte die Suva die Verfügung vom 21. November 2016 bezüglich einer Invalidenrente von 12 % und erhöhte die Integritätsentschädi gung von 7,5 % auf 15 % (Urk. 2 S. 3 und S. 15). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte m it Ein gabe vom 22. Mai 2017 Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 13. April 2017 sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 25 % eventualiter von min destens 16 % zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht er suchte er unter Beilage diverser Belege (Urk. 3/6-20) um Bestellung eines unent gelt lichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 11. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 S. 2). Mit Ver fü gung vom 28. August 2017 wurde das Gesuch des Be schwerdeführers um un entgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 14 S. 5). In der Replik vom 3. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stellte aufgrund veränderter Einkommensverhältnisse ein neues Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das wei tere Verfahren (Urk. 17 S. 1). Mit Verfügung vom 2 1. November 2017 wurde auch das neue Gesuch des Beschwerdeführers um un entgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen ( Urk. 20 S. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 1 3. Dezember 2017 auf eine Duplik ( Urk. 22). Mit Eingabe vom 1. März 2018 (Urk. 25) reichte der Beschwerdeführer den Schlussbericht Arbeitsvermittlung der C.___ vom 5. September 2017 ( Urk. 26)
ein und stellte den neuen Antrag, es sei ihm eine Rente von mindestens 70 % zuzusprechen, beginnend ab dem 1. Dezember 2016 (Urk. 25 S. 1). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 23. März 2018 unter Beilage des Vor bescheides der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. Januar 2018 ( Urk. 29) Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Sep tember
2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geän derten Bestim mungen des Bundes geset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen über gangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende un d somit rechtserhebliche Sach ver halt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangs be stimmun gen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versi cherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bi s herigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestim mungen).
Der hier zu beurteilende Unfall
hat sich im Jahr 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall An wen dung finden und im Folgenden in dieser Fas sung zitiert werden. 2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG wer den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver siche rers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausalzusammenhang be steht. 2.2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge tre ten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeu tung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbe hand lung ( Art. 10 UVG ) und Taggeld (Art. 16
f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine nam hafte Bes serung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheits zustandes er wartet wer den kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen abzuschliessen und den An spruch auf eine Inva li denrente und auf ein e Integritätsentschädigung zu prüfen ( Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraus setzung der Arbeitsun fähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten ( Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit
Art. 6 ATSG ; BGE 137 V 199 E. 2.1 ). 2.5
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom men, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei zur Bestimmung der verbleibenden Arbeits- und Erwerbs fähigkeit von der Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes Prof. Dr. A.___
gemäss dessen Abschlussbericht vom 2 5. Mai 2016 , bestätigt am 1 8. Juli 2016, auszu ge hen . D as hypothetische Invalideneinkommen sei ausgehend von den fünf, den Beschäftigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden
Lohnb lät tern der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP)
auf Fr. 59'457.-- festzulegen. Verglichen mit dem Valideneinkommen im Jahr 2016 von Fr. 67'188.-- resultiere eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 7'731.--, was gerundet einen Inva liditätsgrad von 12 % ergebe. Der unfall be dingte (Netto-)Integritätsschaden sei unter Berücksichtigung einer voraus seh baren Verschlimmerung und nach Abzug des Vorschadens auf 15 % fest zulegen
(Urk. 2 S. 6 ff.).
In der Stellungnahme vom 2 3. März 2018 führte die Beschwerdegegnerin ausser dem aus, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit handle es sich um eine medi zi nische Frage, welche von ärztlicher Seite zu beantworten sei. Der einge reichte Schlussbericht (der C.___ ) über das Aufbautraining des Beschwerdeführers (Urk. 26) stelle keine medizinische Beurteilung dar und beruhe allein auf den Angaben des Beschwerdeführers. Ausserdem würden im Bericht auch klar unfall fremde psychische Bes chwerden berücksichtigt. Im Übrigen gehe auch die Inva liden versicherung davon aus, dass ab Dezember 2016 eine 100%ige Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe. Aus massgeblicher medi zi nischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit ganz tags zumutbar ( Urk. 28). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor , er könne wegen seiner gesundheits bedingten Einschränkungen nicht einen Lohn in der Höhe der ausgewählten DAP-Löhne erzielen. Diese - wie auch die Löhne nach der Schweizerischen Lohn struktur erhebung ( LSE; des Bundesamtes für Statistik, BFS)
- würden jeweils die Löhne gesunder Personen wiedergeben. Dies gelte auch für den Minimallohn der DAP. Erhebungen zu Löhnen invalider Personen würden in der Schweiz fehlen. Indem die Beschwerdegegnerin auf DAP-Löhne ab gestellt habe, habe sie Art. 16 ATSG verletzt. Die DAP-Lohnblätter würden einzig Auskunft darüber geben, dass es auf dem Arbeitsmarkt Stellen gebe, die auch ein invalider V ersicherter noch ausüben könne, jedoch nicht, ob er den vom Betrieb angegebenen Lohn tatsächlich er zie len würde. Die Höhe des Lohnes hänge indes nicht nur von der Möglichkeit ab, eine best immte Tätigkeit aus körperlichen oder intellektuellen Gründen aus führen zu können, sondern von weiteren Faktoren wie etwa dem Geschlecht, den zu erwartenden Arbeitsausfällen, den Einsatzmöglichkeiten in anderen Bereichen des Betriebes, Erfahrung, Alter, Auffassungsvermögen etc. Aufgrund seiner Knie verletzung seien ihm Überstunden, der aushilfsweise Einsatz in einer anderen Tätigkeit nicht oder nur eingeschränkt möglich und weitere absehbare Behand lungen sowie intensive Schmerzen würden vermehrt zu Arbeitsausfällen führen.
Im Übrigen schliesse das Bundesgericht einen leidensbedingten Abzug auch bei der Anwendung der DAP-Methode nicht aus. Gemäss dem Urteil des Bun desge richt s 8C_541/02012 vom 3 1. Oktober 2013 (BGE 139 V 592) sei ein solcher vor zunehmen bezüglich medizinisch begründeten zeitlichen oder leistungs mässigen Reduktionen sowie hinsichtlich persönlicher und beruflicher Merkmale im Rah men der Lohnbandbreite der DAP .
Da mit der DAP-Methode sein Be hin derten malus nicht berücksichtigt werde , sei auf die LSE-Methode zurückzu greifen. Bei der Anwendung der LSE bestehe zumindest die Möglichkeit, beim Tabel lenlohn die gesund heitlich-wirt schaft lichen lohn reduzierenden Fak toren durch eine Reduktion um 25 %
zu berück sichtigen . Dies sei hier wegen der fehlenden beruf lichen Grundausbildung, seinem gebrochenen Deutsch und seiner auslän dischen Nationalität sowie wegen der strukturellen Veränderungen in der LSE 2014 im Vergleich zu jener bis im Jahr 2010 gerechtfertigt . Der Vergleich des Validenein kommens von Fr. 67'188.-- mit dem so ermittelten Invaliden einkom men von Fr. 50'389.47 ergebe einen Invaliditäts grad von 25 % . Even tual i ter sei zumindest vom Minimallohn der verwendeten DAP-Blätter auszu gehen und damit ein Ren ten anspruch aufgrund eines Invaliditätsgrad s von 16 %
anzuer kennen . Zur Be weisführung sei vom Gericht ein Gutachten zur Auswirkung der Ge sundheit auf die Lohnhöhe und ein Gutachten zum zukünftigen Verlauf der Arthrose sowie zu den notwendigen Behandlungen einzuholen. Im Übrigen sei die Beschwerde gegnerin dafür beweispflichtig, dass eine invalide Per son den DAP-Lohn erzielen könne
(Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 17 S. 2 ff. ).
In der Eingabe vom 1. März 2018 bringt der Beschwerdeführer zudem vor, die Einschätzung gemäss dem kreisärztlichen Bericht von Prof. Dr. A.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch ohne Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit erfolgt. Der Assessment-Bericht der C.___ vom 5. September 2017 ( Urk.
26) zeige auf, dass der Bericht des Kreisarztes im Widerspruch zu den tat sächlichen Feststellungen der Arbeitsintegration stehe und dass seine Prognose nicht praktisch umgesetzt werden könne. Aufgrund des Assessment-Berichts sei davon auszugehen, dass er, der Beschwerdeführer, lediglich eine Tätigkeit im Um fang von 50 % ausführen könne und dies maximal mit einer 40% - Leistung. Daraus folge unter Berücksichtigung seiner übrigen Vorbringen ein Invalidenein kommen von Fr. 20'156.40 und damit ein Invaliditätsgrad von 70 % ( Urk. 25 S. 2 f.). 3.3
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Un falls vom 2 6. Oktober 2015, bei welchem sich der Beschwerdeführer am rechten Kniegelenk eine dislozierte Patella quer fraktur zuzog ( Urk. 13/8). Unstrittig ist auch, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG spä testens per Ende November 2016 erreicht wurde und dass der Beschwerde führer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter respektive Bauschlosser ( Urk . 13/1, Urk. 13/79/2 ) zufolge der Kniebeschwerden rechts nicht mehr arbeits fähig ist ( Urk. 2 S. 6 f., Urk. 13/79/4) .
Strittig und zu prüfen ist nachfolgend einzig, ob der Beschwerdeführer ab Dezem ber 2016 An spruch auf eine Invalidenrente von mehr als 12 %
hat.
Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ausgehend von einem Inte gri täts schaden von 15 % ist nicht strittig ( Urk. 1, Urk. 2 S. 13). Der Einspracheent scheid vom 1 3. April 2017 ist diesbezüglich somit in Rechtskraft erwachsen und im Folgenden daher nicht mehr zu beurteilen. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer gab bei der kreisärztlichen Untersuchung durch Prof. Dr. A.___ vom 25. Mai 2016 gemäss dem Bericht gleichen Datums an, das rechte Kniegelenk schmerze in Ruhe wie auch bei Belastungen. Die Gehstrecke sei auf maximal 2-3 Kilometer schmerzhaft eingeschränkt. Vor allem das Bergabgehen be ziehungsweise Treppenheruntergehen sei sehr mühsam ( Urk. 13/79).
Prof .
Dr. A.___
stellte fest , dass sich in der Untersuchung eine mässiggradige aus geprägte Bewe gungseinschränkung des rechten Kniegelenkes, insbe sondere in der Flexion, und
eine vermehrte mediale Aufklappbarkeit im Seiten vergleich
gezeigt hätten . Im radiologischen Bild habe sich eine mässiggradig ausgeprägte Femoro tibial
- und deutlich ausgeprägte Femoropatellararthrose rechts gezeigt. Es seien die folgenden Diagnosen zu stellen : Zustand nach offener Reposition und Zug gurtungsosteosynthese
rechte Patella vom 2 7. Oktober 2015 wegen dis lozierter Patellaquerfraktur rechts vom 2 6. Oktober 2015, Zustand nach OSME vom 1 8. Februar 2016, Zustand nach osteosynthetisch versorgter distaler Femur fraktur rechts 1983, mässiggradig ausgeprägte Gonarthrose und schwere Femoro patel lararthrose rechts, Zustand nach osteosynthetisch versorgter Bimalleolar fraktur
(am linken Fussgelenk) vom 6. Oktober 2006, mässiggradig ausgeprägte Arthrose des oberen Sprunggelenkes (OSG), Zustand nach osteosynthetisch ver sorgter dis taler intra artikulärer Radiustrümmerfraktur (am linken Handgelenk vom 2 6. Juni 2007, Urk. 13/46/2; Urk. 13/79/3 f. ).
Betreffend die verbleibende Arbeitsfähigkeit kam Prof. Dr. A.___ zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als Bauschlosser unfallbedingt nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensangepassten, leichten Tätigkeit ohne ausschliesslich respektive überwiegend stehende und gehende Arbeiten, ohne Arbeiten auf unebenem Ge lände, Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie
ohne häufiges Knien und Hocken ( Urk. 13/79/4).
Nach Vorliegen des MRT vom 4. Juli 2016 ( Urk. 13/130) befand Prof. Dr. A.___ in der ärztlichen Beurteilung vom 1 8. Juli 2016, das Unfallereignis vom 2 6. Oktober 2015 habe zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung einer vorbestehenden retropatellären
drittgradigen
Chondromalazie geführt ( Urk. 13/146/1). 4.2 4.2.1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin g estützt auf die schlüssige Einschätzung von Prof. Dr. A.___ einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten, knieschonenden Tätigkeit ausging, zumal hier allein die unfallbedingten Beschwerden am rechten Knie beachtlich sind.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführte (Urk. 28) , ist insbesondere der Schlussbericht zur Arbeitsintegration der C.___ vom 5. Sep tember 2017 betreffend das vom 2 7. Februar bis 26. August 2017
vom Beschwerdeführer absolvierte Aufbautraining nicht dazu geeignet, die Beurtei lung von Prof. Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen. Denn darin wurde der gesamte Gesundheitszustand berücksichtigt, wie er vom Beschwerdeführer geschildert und präsentiert wurde , mithin nicht nur die unfallbedingten Kniebeschwer den, son dern ausserdem die (nach der Kündigung der Arbeitsstelle aufgetretenen) psychi schen Beschwerden mit Selbstzweifeln, Schlafproblemen und Vergess lichkeit sowie Muskelkrämpfe n am ganzen Körper
( Urk. 26 S. 3 f f .).
Auch wurde die darin festgelegte durchschnittliche Arbeitsleistung von 40 %
(be zogen auf eine 40-Stundenwoche) durch die Eingliederungs fachleute (Urk. 26 S.
5) und nicht durch fachärztliche Experten bestimmt. Hier ist zur Bestimmung der mass geblichen (kniebezogenen) unfallbedingten Arbeits ( un ) fähigkeit
indes auf eine medi zinisch-theoretische fachärztliche Ein schätzung abzustellen
( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C _396/2014 vom 1 5. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 2 6. November 2014 E. 4. 2.2 ; je mit Hinweis ) , wie sie von Prof. Dr. A.___ erstellt wurde. 4.2.2
Es ist somit für die hier massgebliche Zeit ab Dezember 2016 mit der Be schwer degegnerin von der medizinischen Einschätzung von Prof. Dr. A.___ auszugehen, mithin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten, leichten Tätigkeit ohne ausschliesslich respektive überwiegend stehende und gehende Arbeiten, ohne Arbeiten auf unebenem Ge lände, Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne häufiges Knien und Hocken ( Urk. 13/79/4).
An dieser Ausgangslage vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Be schwer de führers nichts zu ändern. Namentlich sind von einer Evaluation der funk tio nellen Leistungsfähigkeit ( Urk.
25) nach dem Gesagten keine anderen
entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607 /2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2) . 5. 5.1
Bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist die Arbeits- und Erwerbsfähigk eit allein danach zu beurteilen , wie sich der Ge sundheits schaden auf dem zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG)
auswirkt ( BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 ; Urteil des Bundes gerichts 8C_754/2016 vom 2 8. Februar 2017 E. 3 .1 ) .
Der Invaliditätsgrad ist im Folgenden mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage ab (hypo the tischem) Rentenbeginn im Jahr 201 6 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine , 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts U 327/02 vom 2 1. Juli 2003 E. 3.1.1). 5.2
Für die Ermit tlung des Valideneinkommens ist in der Regel entscheidend, was die ver sicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbe ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Ge sunde tatsächlich ver dient hätt e (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 4.1).
Bezüglich des Valideneinkommens sind sich die Parteien darin einig ( Urk. 1 S. 10, Urk. 2 S. 9, Urk. 25 S. 3 ) , dass dieses ausgehend vom Einkommen der letzten An stellung bei der Y.___ als Bauarbeiter
auf Fr. 67'188.-- (13 x Fr. 4'950.-- zuzüglich AHV-pflichtige Zulagen von Fr. 2'838.--; Urk. 13/115/2 ) festzusetzen ist. Davon ist auszu gehen. 5.3 5.3.1
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die kon krete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt wer den, können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk turerhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) oder der Suva-Dokumen tation von Arbeitsplätzen (DAP) herangez ogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die Beschwerdegegnerin ging zur Bestimmung des Invalideneinkommens von fünf, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen am rechten Knie ange passten Arbeitsstellen in der von ihr erstellten Doku mentation von Arbeitsplätzen (DAP), unter Auszug von 1 05 weiteren , bezüglich des Belastungsprofils ver gleichbaren Arbeitsstellen , aus (Urk. 13/198) . Sie ist damit den bundesgerichtlichen Vorgaben na chgekommen (vgl. BGE 129 V 472 , 139 V 592 E. 6.3 ). Auch ist nach Durchsicht der ausgewählten Arbeitsstellen davon auszugehen, dass diese dem von Prof. Dr. A.___ festgelegten Belastungsprofil entsprechen.
Mit der vorliegenden DAP-Dokumentation hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothetische Invalideneinkommen rechtsprechungskonform und aus reichend erbracht. Der Beschwerdeführer hat gegen die fünf ausge wählten DAP-Blätter (Betriebsmitar beiter Montage, Produktions mitarbeiter, Verpacker, Quali tätskontrolleur, Urk. 13/198/6-25) im Einzelnen denn auch nichts eingewendet. Insbesondere bringt er nichts vor, was die fünf konkret ausge wählten Arbeits plätze als für ihn unzumutbar erscheinen lassen würden.
5.3.2
D as Bundesgericht hat seine Praxis zur DAP-Methode , welche zum Ziel hat, die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1 ), mehrfach bestätigt (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1 ; SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43, 8C_430/2014 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2017 vom 1 0. April 2017 E. 4.2 ). Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die grundsätzliche Verwendung der DAP-Methode zur Bestimmung des Invalideneinkommens geben nicht dazu Anlass, von der bundegerichtlichen Rechtsprechung , wonach die Suva nach wie vor berech tigt ist, DAP-Blätter zu verwenden (vgl. BGE 129 V 472, 139 V 592), abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als die Bestimmung des Invaliden lohnes auf der Grundlage von tabellarischen Durch schnittslöhnen nach der LSE recht sprechungs gemäss der DAP-Methode nicht vorzuziehen ist ( BGE 139 V 592 E. 6.2, Ur teil des Bundesgerichts vom 10. April 2017 E. 3.3 ).
In der Anwendung der DAP-Methode ist denn
auch nicht eine Verletzung von Art. 16 ATSG zu erblicken, weil damit die g esundheits be dingte Lohnhöhe nicht berücksichtigt worden sei . Das Bundesgericht führte hierzu im Leitentscheid BGE 139 V 592 aus, s oweit geltend ge macht werde , die versicherte Person erleide als gesundheitlich angeschlagene Person wegen der mit der Invalidität verbundenen Risiken für einen Arbeitgeber jedenfalls eine Lohneinbusse, sei die Problematik nicht methodenspezifisch.
Auch in der LSE würden tatsächlich erzielte Einkom men von zumeist nicht behinderten Personen erhoben. Soweit ersichtlich , fehlt es bis anhin an Erhebungen über die Löhne gesundheitlich eingeschränkter Per sonen. Im Interesse einer noch genaueren Bestimmung von Invalidenein kommen wären derartige Untersuchungen zu begrüssen (E. 7.4). Der Beschwerdeführer ver mag aus seiner Rüge , das Invalideneinkommen sei nicht ausgehend von den DAP- sondern von den LSE-Löhnen zu bestimmen , insofern folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Den gesund heitsbedingten Einschränkungen wird
bei der DAP-Methode fermer damit Rechnung getragen , dass nur Stellen aus der DAP ausgewählt werden, wel che dem ver bleibenden Leistungs profil ent sprechen. Dadurch wird auch die Lohn höhe beeinflusst . Denn es erscheinen nur Löhne, welche trotz der Ein schränkun gen, hier mit leichten, vor wiegend sitzenden knieschonenden Tätig keiten erziel bar sind . Zudem ist mit der medizinisch-theoretisch bestimmten Leistungsfähig keit bereits eine abschlies sende Aussage dazu gemacht, welche Tätigkeiten in wel chem Umfang noch zumutbar sind. Es ist dementsprechend davon auszuge h en, dass Tätigkeiten, welche dem medizinisch zumutbaren Be lastungs
- und Leis tungsprofil entsprechen , von der versicherten Person grund sätzlich voll ständig ausgefüllt werden können, weshalb es für eine weitere Lohn reduktion bei konkret vorliegenden leidensangepassten Tätigkeiten keinen Grund gibt. Es ist insbeson dere im vorliegenden Fall nicht einzusehen, weshalb der Be schwerde führer allein bezogen auf die Kniebeschwerden die konkret ausge wählten DAP-Stellen nicht mit voller Leistung erbringen und dement sprechend den ange gebenen Lohn erzielen können soll te . Eine Lohnreduktion wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das ärztliche Zumutbarkeitsprofil ein Rendement im Sinne von beispielsweise die Notwendigkeit zu vermehrten Pausen wegen den Schmer zen bei ganztägiger Anwesenheit vorsehen würde , was hier indes nicht der Fall ist .
Auch der Einwand, eine Lohneinbusse sei auch dadurch anzunehmen, dass er keine Überstunden machen könne und er nicht aushilfsweise in einer anderen Tätigkeit im Betrieb eingesetzt werden könne ( Urk. 1 S. 7 f.), überzeugt nicht. Allfällige Über stunden wären ohnehin zusätzlich zu entlöhnen und sind bei sol chen einfachen Hilfs tätigkeiten, wie sie hier im konkreten Einzelfall in Betracht fallen, zudem in der Regel nicht ohne Weiteres vorgesehen. Auch bestehen keine Gründe zur Annahme, dass bei den ausgewählten fünf DAP-Stellen, ein aushilfs weiser Einsatz in einer anderen Tätigkeit im Betrieb vorge sehen wäre und erst Recht nicht, dass eine allfällige Verhinderung eines solchen allfälligen - hier nicht anzunehmenden - Einsatzes oder von Überstunden nach erfolgter Einstellung sich in dieser Lohnklasse überhaupt lohnsenkend aus wirken würde. Es ist zudem wahr scheinlicher, dass eine Anstellung in einem Betrieb, wo Überstunden oder/und grosse Flexibilität in den Einsatzmöglichkeiten gefordert werden, erst gar nicht zustande kommen würde, wenn dies von vorneherein nicht geleistet werden könnte. Von den fünf ausgewählten DAP-Stellen weist indes nichts darauf hin, dass dies der Fall sein könnte. Dies wurde denn auch nicht behauptet.
Im Übrigen gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst bei den tabellarischen Löhnen nach LSE, wo den konkreten gesundheitlichen Einschrän kungen weit weniger gut Rechnung getragen werden kann (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.1 und E. 7.1), dass a uch die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiter hin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Vermin derung des hypothetischen Invalidenlohnes führt , weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Auch das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines ver ständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigen ständiges Abzugskrite rium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4). 5.3.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 17 S. 2) erachtete das Bundes gericht mit BGE 139 V 592 einen leidensbedingte n Abzug von einem nach der DAP-Methode ermittelten hypo thetischen Invalidene inkommen nicht als zulässig oder gar geboten . In BGE 129 V 472 hatte das Bundegericht erkannt, dass Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig sind (vgl. Regress) . Im BGE 139 V 592
wurde diese Rechtsprechung bestätigt, indem das Bundes ge richt den Leitentscheid BGE 129 V 472 (E. 4.2.3) erneut zitierte und ausführte, im Rahmen des DAP-Systems seien Abzüge grundsätzlich nicht sach gerecht.
Abzüge seien nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungs mässige Reduk tionen medizinisch begründet sind.
Im Übrigen werde spezifischen Beein träch tigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen . Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teil zeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthalts status), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen könn t en, sei darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkre ten Umstände Rücksicht genommen werden könne (BGE 139 V 592 E. 7.3).
Damit wird ein leidensbedingter Abzug, wie ihn die LSE-Praxis kennt ( vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/cc mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1 ) , im DAP-System rechtsprechungsgemäss weiterhin abge lehnt . Die medizinisch begründeten zeit liche n oder leistungs mässige n Reduk tio nen, welche in jedem Fall zu berück sichtigen sind, bestimmen lediglich vorab den Umfang der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es ist im DAP-System nicht etwa ein damit be gründeter gesundheitsbedingter zusätzlicher Abzug vorzu nehmen, was auch im vorliegenden Fall gilt. Ausserdem sind beim Beschwerdeführer keine weiteren persönlichen und beruflichen Merk male gegeben, welche ein Abweichen vom Durchschnittslohn der fünf ausge wählten DAP-Löhne zum Minimum
hin rechtfertigen würde. Weder das Alter (47 Jahre im Jahr 2016), der Aufent halts status ( Ni ederlassungsbewilligung C, Urk. 13/75/2; in der Schweiz seit 2003, Urk. 13/79/2), der Umfang des Arbeits pensums ( medizinisch attestiertes Voll pen sum) noch die Anzahl Dienstjahre (langjährige Hilfstätigkeiten) rechtfertigen es, vom Minimum der angege benen DAP-Löhne auszugehen. 5. 3.4
Die Beschwerdegegnerin stellte nach dem Gesagten zur Bestimmung des In vali deneinkommens zu Recht auf den Durch schnittslohn der fünf DAP-Löhne von Fr. 59'457.-- ( Urk. 13/198) ab. Hiervon ist kein leidensbedingter Abzug vorzu nehmen.
Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Betrach tungsweise. Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich von den beantragen Gutachten zur Auswirkung der Ge sundheit auf die Lohnhöhe und zum zukünf tigen Verlauf der Arthrose sowie zu den notwendigen Behandlungen ( Urk. 1 S. 7 f. ), ist abzusehen, da davon keine an deren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607 /2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2) . 5.4
Der Vergleich des hier massgeblichen Invalideneinkommens von Fr. 59'457.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'188.-- ergibt eine Er werbs einbusse von Fr.
7'731.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 12 % entspricht. Wie von der Beschwerdegegnerin verfügt (Urk. 13/201, Urk. 2 S. 9) hat der Beschwerde führer somit zufolge der Knieverletzung rechts aufgrund des Unfalls vom 26. Oktober 2015 ein en Anspruch auf eine Invalidenrente von 12 % .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 3. April 2017 erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 69 , arbeitete
als Bauarbeiter für die Y.___ . Er war bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs unfällen versichert. Am
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte m it Ein gabe vom 22. Mai 2017 Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 13. April 2017 sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 25 % eventualiter von min destens 16 % zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht er suchte er unter Beilage diverser Belege (Urk. 3/6-20) um Bestellung eines unent gelt lichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 11. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 S. 2). Mit Ver fü gung vom 28. August 2017 wurde das Gesuch des Be schwerdeführers um un entgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 14 S. 5). In der Replik vom 3. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stellte aufgrund veränderter Einkommensverhältnisse ein neues Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das wei tere Verfahren (Urk. 17 S. 1). Mit Verfügung vom 2 1. November 2017 wurde auch das neue Gesuch des Beschwerdeführers um un entgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen ( Urk. 20 S. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 1 3. Dezember 2017 auf eine Duplik ( Urk. 22). Mit Eingabe vom 1. März 2018 (Urk. 25) reichte der Beschwerdeführer den Schlussbericht Arbeitsvermittlung der C.___ vom 5. September 2017 ( Urk. 26)
ein und stellte den neuen Antrag, es sei ihm eine Rente von mindestens 70 % zuzusprechen, beginnend ab dem 1. Dezember 2016 (Urk. 25 S. 1). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 23. März 2018 unter Beilage des Vor bescheides der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. Januar 2018 ( Urk. 29) Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Sep tember
2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geän derten Bestim mungen des Bundes geset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen über gangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende un d somit rechtserhebliche Sach ver halt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangs be stimmun gen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versi cherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bi s herigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestim mungen).
Der hier zu beurteilende Unfall
hat sich im Jahr 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall An wen dung finden und im Folgenden in dieser Fas sung zitiert werden.
E. 2.1 Gemäss Art. 6 UVG wer den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver siche rers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausalzusammenhang be steht.
E. 2.2 ; je mit Hinweis ) , wie sie von Prof. Dr. A.___ erstellt wurde. 4.2.2
Es ist somit für die hier massgebliche Zeit ab Dezember 2016 mit der Be schwer degegnerin von der medizinischen Einschätzung von Prof. Dr. A.___ auszugehen, mithin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten, leichten Tätigkeit ohne ausschliesslich respektive überwiegend stehende und gehende Arbeiten, ohne Arbeiten auf unebenem Ge lände, Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne häufiges Knien und Hocken ( Urk. 13/79/4).
An dieser Ausgangslage vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Be schwer de führers nichts zu ändern. Namentlich sind von einer Evaluation der funk tio nellen Leistungsfähigkeit ( Urk.
25) nach dem Gesagten keine anderen
entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607 /2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2) . 5. 5.1
Bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist die Arbeits- und Erwerbsfähigk eit allein danach zu beurteilen , wie sich der Ge sundheits schaden auf dem zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeu tung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 2.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbe hand lung ( Art. 10 UVG ) und Taggeld (Art. 16
f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine nam hafte Bes serung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheits zustandes er wartet wer den kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen abzuschliessen und den An spruch auf eine Inva li denrente und auf ein e Integritätsentschädigung zu prüfen ( Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraus setzung der Arbeitsun fähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten ( Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit
Art.
E. 2.5 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom men, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei zur Bestimmung der verbleibenden Arbeits- und Erwerbs fähigkeit von der Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes Prof. Dr. A.___
gemäss dessen Abschlussbericht vom 2 5. Mai 2016 , bestätigt am 1 8. Juli 2016, auszu ge hen . D as hypothetische Invalideneinkommen sei ausgehend von den fünf, den Beschäftigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden
Lohnb lät tern der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP)
auf Fr. 59'457.-- festzulegen. Verglichen mit dem Valideneinkommen im Jahr 2016 von Fr. 67'188.-- resultiere eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 7'731.--, was gerundet einen Inva liditätsgrad von 12 % ergebe. Der unfall be dingte (Netto-)Integritätsschaden sei unter Berücksichtigung einer voraus seh baren Verschlimmerung und nach Abzug des Vorschadens auf 15 % fest zulegen
(Urk. 2 S.
E. 6 ff.).
In der Stellungnahme vom 2 3. März 2018 führte die Beschwerdegegnerin ausser dem aus, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit handle es sich um eine medi zi nische Frage, welche von ärztlicher Seite zu beantworten sei. Der einge reichte Schlussbericht (der C.___ ) über das Aufbautraining des Beschwerdeführers (Urk. 26) stelle keine medizinische Beurteilung dar und beruhe allein auf den Angaben des Beschwerdeführers. Ausserdem würden im Bericht auch klar unfall fremde psychische Bes chwerden berücksichtigt. Im Übrigen gehe auch die Inva liden versicherung davon aus, dass ab Dezember 2016 eine 100%ige Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe. Aus massgeblicher medi zi nischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit ganz tags zumutbar ( Urk. 28). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor , er könne wegen seiner gesundheits bedingten Einschränkungen nicht einen Lohn in der Höhe der ausgewählten DAP-Löhne erzielen. Diese - wie auch die Löhne nach der Schweizerischen Lohn struktur erhebung ( LSE; des Bundesamtes für Statistik, BFS)
- würden jeweils die Löhne gesunder Personen wiedergeben. Dies gelte auch für den Minimallohn der DAP. Erhebungen zu Löhnen invalider Personen würden in der Schweiz fehlen. Indem die Beschwerdegegnerin auf DAP-Löhne ab gestellt habe, habe sie Art. 16 ATSG verletzt. Die DAP-Lohnblätter würden einzig Auskunft darüber geben, dass es auf dem Arbeitsmarkt Stellen gebe, die auch ein invalider V ersicherter noch ausüben könne, jedoch nicht, ob er den vom Betrieb angegebenen Lohn tatsächlich er zie len würde. Die Höhe des Lohnes hänge indes nicht nur von der Möglichkeit ab, eine best immte Tätigkeit aus körperlichen oder intellektuellen Gründen aus führen zu können, sondern von weiteren Faktoren wie etwa dem Geschlecht, den zu erwartenden Arbeitsausfällen, den Einsatzmöglichkeiten in anderen Bereichen des Betriebes, Erfahrung, Alter, Auffassungsvermögen etc. Aufgrund seiner Knie verletzung seien ihm Überstunden, der aushilfsweise Einsatz in einer anderen Tätigkeit nicht oder nur eingeschränkt möglich und weitere absehbare Behand lungen sowie intensive Schmerzen würden vermehrt zu Arbeitsausfällen führen.
Im Übrigen schliesse das Bundesgericht einen leidensbedingten Abzug auch bei der Anwendung der DAP-Methode nicht aus. Gemäss dem Urteil des Bun desge richt s 8C_541/02012 vom 3 1. Oktober 2013 (BGE 139 V 592) sei ein solcher vor zunehmen bezüglich medizinisch begründeten zeitlichen oder leistungs mässigen Reduktionen sowie hinsichtlich persönlicher und beruflicher Merkmale im Rah men der Lohnbandbreite der DAP .
Da mit der DAP-Methode sein Be hin derten malus nicht berücksichtigt werde , sei auf die LSE-Methode zurückzu greifen. Bei der Anwendung der LSE bestehe zumindest die Möglichkeit, beim Tabel lenlohn die gesund heitlich-wirt schaft lichen lohn reduzierenden Fak toren durch eine Reduktion um 25 %
zu berück sichtigen . Dies sei hier wegen der fehlenden beruf lichen Grundausbildung, seinem gebrochenen Deutsch und seiner auslän dischen Nationalität sowie wegen der strukturellen Veränderungen in der LSE 2014 im Vergleich zu jener bis im Jahr 2010 gerechtfertigt . Der Vergleich des Validenein kommens von Fr. 67'188.-- mit dem so ermittelten Invaliden einkom men von Fr. 50'389.47 ergebe einen Invaliditäts grad von 25 % . Even tual i ter sei zumindest vom Minimallohn der verwendeten DAP-Blätter auszu gehen und damit ein Ren ten anspruch aufgrund eines Invaliditätsgrad s von 16 %
anzuer kennen . Zur Be weisführung sei vom Gericht ein Gutachten zur Auswirkung der Ge sundheit auf die Lohnhöhe und ein Gutachten zum zukünftigen Verlauf der Arthrose sowie zu den notwendigen Behandlungen einzuholen. Im Übrigen sei die Beschwerde gegnerin dafür beweispflichtig, dass eine invalide Per son den DAP-Lohn erzielen könne
(Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 17 S. 2 ff. ).
In der Eingabe vom 1. März 2018 bringt der Beschwerdeführer zudem vor, die Einschätzung gemäss dem kreisärztlichen Bericht von Prof. Dr. A.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch ohne Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit erfolgt. Der Assessment-Bericht der C.___ vom 5. September 2017 ( Urk.
26) zeige auf, dass der Bericht des Kreisarztes im Widerspruch zu den tat sächlichen Feststellungen der Arbeitsintegration stehe und dass seine Prognose nicht praktisch umgesetzt werden könne. Aufgrund des Assessment-Berichts sei davon auszugehen, dass er, der Beschwerdeführer, lediglich eine Tätigkeit im Um fang von 50 % ausführen könne und dies maximal mit einer 40% - Leistung. Daraus folge unter Berücksichtigung seiner übrigen Vorbringen ein Invalidenein kommen von Fr. 20'156.40 und damit ein Invaliditätsgrad von 70 % ( Urk. 25 S. 2 f.). 3.3
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Un falls vom 2 6. Oktober 2015, bei welchem sich der Beschwerdeführer am rechten Kniegelenk eine dislozierte Patella quer fraktur zuzog ( Urk. 13/8). Unstrittig ist auch, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG spä testens per Ende November 2016 erreicht wurde und dass der Beschwerde führer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter respektive Bauschlosser ( Urk . 13/1, Urk. 13/79/2 ) zufolge der Kniebeschwerden rechts nicht mehr arbeits fähig ist ( Urk. 2 S. 6 f., Urk. 13/79/4) .
Strittig und zu prüfen ist nachfolgend einzig, ob der Beschwerdeführer ab Dezem ber 2016 An spruch auf eine Invalidenrente von mehr als 12 %
hat.
Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ausgehend von einem Inte gri täts schaden von 15 % ist nicht strittig ( Urk. 1, Urk. 2 S. 13). Der Einspracheent scheid vom 1 3. April 2017 ist diesbezüglich somit in Rechtskraft erwachsen und im Folgenden daher nicht mehr zu beurteilen. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer gab bei der kreisärztlichen Untersuchung durch Prof. Dr. A.___ vom 25. Mai 2016 gemäss dem Bericht gleichen Datums an, das rechte Kniegelenk schmerze in Ruhe wie auch bei Belastungen. Die Gehstrecke sei auf maximal 2-3 Kilometer schmerzhaft eingeschränkt. Vor allem das Bergabgehen be ziehungsweise Treppenheruntergehen sei sehr mühsam ( Urk. 13/79).
Prof .
Dr. A.___
stellte fest , dass sich in der Untersuchung eine mässiggradige aus geprägte Bewe gungseinschränkung des rechten Kniegelenkes, insbe sondere in der Flexion, und
eine vermehrte mediale Aufklappbarkeit im Seiten vergleich
gezeigt hätten . Im radiologischen Bild habe sich eine mässiggradig ausgeprägte Femoro tibial
- und deutlich ausgeprägte Femoropatellararthrose rechts gezeigt. Es seien die folgenden Diagnosen zu stellen : Zustand nach offener Reposition und Zug gurtungsosteosynthese
rechte Patella vom 2 7. Oktober 2015 wegen dis lozierter Patellaquerfraktur rechts vom 2 6. Oktober 2015, Zustand nach OSME vom 1 8. Februar 2016, Zustand nach osteosynthetisch versorgter distaler Femur fraktur rechts 1983, mässiggradig ausgeprägte Gonarthrose und schwere Femoro patel lararthrose rechts, Zustand nach osteosynthetisch versorgter Bimalleolar fraktur
(am linken Fussgelenk) vom 6. Oktober 2006, mässiggradig ausgeprägte Arthrose des oberen Sprunggelenkes (OSG), Zustand nach osteosynthetisch ver sorgter dis taler intra artikulärer Radiustrümmerfraktur (am linken Handgelenk vom 2 6. Juni 2007, Urk. 13/46/2; Urk. 13/79/3 f. ).
Betreffend die verbleibende Arbeitsfähigkeit kam Prof. Dr. A.___ zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als Bauschlosser unfallbedingt nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensangepassten, leichten Tätigkeit ohne ausschliesslich respektive überwiegend stehende und gehende Arbeiten, ohne Arbeiten auf unebenem Ge lände, Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie
ohne häufiges Knien und Hocken ( Urk. 13/79/4).
Nach Vorliegen des MRT vom 4. Juli 2016 ( Urk. 13/130) befand Prof. Dr. A.___ in der ärztlichen Beurteilung vom 1 8. Juli 2016, das Unfallereignis vom 2 6. Oktober 2015 habe zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung einer vorbestehenden retropatellären
drittgradigen
Chondromalazie geführt ( Urk. 13/146/1). 4.2 4.2.1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin g estützt auf die schlüssige Einschätzung von Prof. Dr. A.___ einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten, knieschonenden Tätigkeit ausging, zumal hier allein die unfallbedingten Beschwerden am rechten Knie beachtlich sind.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführte (Urk. 28) , ist insbesondere der Schlussbericht zur Arbeitsintegration der C.___ vom 5. Sep tember 2017 betreffend das vom 2 7. Februar bis 26. August 2017
vom Beschwerdeführer absolvierte Aufbautraining nicht dazu geeignet, die Beurtei lung von Prof. Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen. Denn darin wurde der gesamte Gesundheitszustand berücksichtigt, wie er vom Beschwerdeführer geschildert und präsentiert wurde , mithin nicht nur die unfallbedingten Kniebeschwer den, son dern ausserdem die (nach der Kündigung der Arbeitsstelle aufgetretenen) psychi schen Beschwerden mit Selbstzweifeln, Schlafproblemen und Vergess lichkeit sowie Muskelkrämpfe n am ganzen Körper
( Urk. 26 S. 3 f f .).
Auch wurde die darin festgelegte durchschnittliche Arbeitsleistung von 40 %
(be zogen auf eine 40-Stundenwoche) durch die Eingliederungs fachleute (Urk. 26 S.
5) und nicht durch fachärztliche Experten bestimmt. Hier ist zur Bestimmung der mass geblichen (kniebezogenen) unfallbedingten Arbeits ( un ) fähigkeit
indes auf eine medi zinisch-theoretische fachärztliche Ein schätzung abzustellen
( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C _396/2014 vom 1 5. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 2 6. November 2014 E. 4.
E. 7 Abs. 1 ATSG)
auswirkt ( BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 ; Urteil des Bundes gerichts 8C_754/2016 vom 2 8. Februar 2017 E. 3 .1 ) .
Der Invaliditätsgrad ist im Folgenden mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage ab (hypo the tischem) Rentenbeginn im Jahr 201 6 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine , 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts U 327/02 vom 2 1. Juli 2003 E. 3.1.1). 5.2
Für die Ermit tlung des Valideneinkommens ist in der Regel entscheidend, was die ver sicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbe ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Ge sunde tatsächlich ver dient hätt e (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 4.1).
Bezüglich des Valideneinkommens sind sich die Parteien darin einig ( Urk. 1 S. 10, Urk. 2 S. 9, Urk. 25 S. 3 ) , dass dieses ausgehend vom Einkommen der letzten An stellung bei der Y.___ als Bauarbeiter
auf Fr. 67'188.-- (13 x Fr. 4'950.-- zuzüglich AHV-pflichtige Zulagen von Fr. 2'838.--; Urk. 13/115/2 ) festzusetzen ist. Davon ist auszu gehen. 5.3 5.3.1
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die kon krete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt wer den, können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk turerhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) oder der Suva-Dokumen tation von Arbeitsplätzen (DAP) herangez ogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die Beschwerdegegnerin ging zur Bestimmung des Invalideneinkommens von fünf, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen am rechten Knie ange passten Arbeitsstellen in der von ihr erstellten Doku mentation von Arbeitsplätzen (DAP), unter Auszug von 1 05 weiteren , bezüglich des Belastungsprofils ver gleichbaren Arbeitsstellen , aus (Urk. 13/198) . Sie ist damit den bundesgerichtlichen Vorgaben na chgekommen (vgl. BGE 129 V 472 , 139 V 592 E. 6.3 ). Auch ist nach Durchsicht der ausgewählten Arbeitsstellen davon auszugehen, dass diese dem von Prof. Dr. A.___ festgelegten Belastungsprofil entsprechen.
Mit der vorliegenden DAP-Dokumentation hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothetische Invalideneinkommen rechtsprechungskonform und aus reichend erbracht. Der Beschwerdeführer hat gegen die fünf ausge wählten DAP-Blätter (Betriebsmitar beiter Montage, Produktions mitarbeiter, Verpacker, Quali tätskontrolleur, Urk. 13/198/6-25) im Einzelnen denn auch nichts eingewendet. Insbesondere bringt er nichts vor, was die fünf konkret ausge wählten Arbeits plätze als für ihn unzumutbar erscheinen lassen würden.
5.3.2
D as Bundesgericht hat seine Praxis zur DAP-Methode , welche zum Ziel hat, die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1 ), mehrfach bestätigt (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1 ; SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43, 8C_430/2014 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2017 vom 1 0. April 2017 E. 4.2 ). Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die grundsätzliche Verwendung der DAP-Methode zur Bestimmung des Invalideneinkommens geben nicht dazu Anlass, von der bundegerichtlichen Rechtsprechung , wonach die Suva nach wie vor berech tigt ist, DAP-Blätter zu verwenden (vgl. BGE 129 V 472, 139 V 592), abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als die Bestimmung des Invaliden lohnes auf der Grundlage von tabellarischen Durch schnittslöhnen nach der LSE recht sprechungs gemäss der DAP-Methode nicht vorzuziehen ist ( BGE 139 V 592 E. 6.2, Ur teil des Bundesgerichts vom 10. April 2017 E. 3.3 ).
In der Anwendung der DAP-Methode ist denn
auch nicht eine Verletzung von Art. 16 ATSG zu erblicken, weil damit die g esundheits be dingte Lohnhöhe nicht berücksichtigt worden sei . Das Bundesgericht führte hierzu im Leitentscheid BGE 139 V 592 aus, s oweit geltend ge macht werde , die versicherte Person erleide als gesundheitlich angeschlagene Person wegen der mit der Invalidität verbundenen Risiken für einen Arbeitgeber jedenfalls eine Lohneinbusse, sei die Problematik nicht methodenspezifisch.
Auch in der LSE würden tatsächlich erzielte Einkom men von zumeist nicht behinderten Personen erhoben. Soweit ersichtlich , fehlt es bis anhin an Erhebungen über die Löhne gesundheitlich eingeschränkter Per sonen. Im Interesse einer noch genaueren Bestimmung von Invalidenein kommen wären derartige Untersuchungen zu begrüssen (E. 7.4). Der Beschwerdeführer ver mag aus seiner Rüge , das Invalideneinkommen sei nicht ausgehend von den DAP- sondern von den LSE-Löhnen zu bestimmen , insofern folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Den gesund heitsbedingten Einschränkungen wird
bei der DAP-Methode fermer damit Rechnung getragen , dass nur Stellen aus der DAP ausgewählt werden, wel che dem ver bleibenden Leistungs profil ent sprechen. Dadurch wird auch die Lohn höhe beeinflusst . Denn es erscheinen nur Löhne, welche trotz der Ein schränkun gen, hier mit leichten, vor wiegend sitzenden knieschonenden Tätig keiten erziel bar sind . Zudem ist mit der medizinisch-theoretisch bestimmten Leistungsfähig keit bereits eine abschlies sende Aussage dazu gemacht, welche Tätigkeiten in wel chem Umfang noch zumutbar sind. Es ist dementsprechend davon auszuge h en, dass Tätigkeiten, welche dem medizinisch zumutbaren Be lastungs
- und Leis tungsprofil entsprechen , von der versicherten Person grund sätzlich voll ständig ausgefüllt werden können, weshalb es für eine weitere Lohn reduktion bei konkret vorliegenden leidensangepassten Tätigkeiten keinen Grund gibt. Es ist insbeson dere im vorliegenden Fall nicht einzusehen, weshalb der Be schwerde führer allein bezogen auf die Kniebeschwerden die konkret ausge wählten DAP-Stellen nicht mit voller Leistung erbringen und dement sprechend den ange gebenen Lohn erzielen können soll te . Eine Lohnreduktion wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das ärztliche Zumutbarkeitsprofil ein Rendement im Sinne von beispielsweise die Notwendigkeit zu vermehrten Pausen wegen den Schmer zen bei ganztägiger Anwesenheit vorsehen würde , was hier indes nicht der Fall ist .
Auch der Einwand, eine Lohneinbusse sei auch dadurch anzunehmen, dass er keine Überstunden machen könne und er nicht aushilfsweise in einer anderen Tätigkeit im Betrieb eingesetzt werden könne ( Urk. 1 S. 7 f.), überzeugt nicht. Allfällige Über stunden wären ohnehin zusätzlich zu entlöhnen und sind bei sol chen einfachen Hilfs tätigkeiten, wie sie hier im konkreten Einzelfall in Betracht fallen, zudem in der Regel nicht ohne Weiteres vorgesehen. Auch bestehen keine Gründe zur Annahme, dass bei den ausgewählten fünf DAP-Stellen, ein aushilfs weiser Einsatz in einer anderen Tätigkeit im Betrieb vorge sehen wäre und erst Recht nicht, dass eine allfällige Verhinderung eines solchen allfälligen - hier nicht anzunehmenden - Einsatzes oder von Überstunden nach erfolgter Einstellung sich in dieser Lohnklasse überhaupt lohnsenkend aus wirken würde. Es ist zudem wahr scheinlicher, dass eine Anstellung in einem Betrieb, wo Überstunden oder/und grosse Flexibilität in den Einsatzmöglichkeiten gefordert werden, erst gar nicht zustande kommen würde, wenn dies von vorneherein nicht geleistet werden könnte. Von den fünf ausgewählten DAP-Stellen weist indes nichts darauf hin, dass dies der Fall sein könnte. Dies wurde denn auch nicht behauptet.
Im Übrigen gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst bei den tabellarischen Löhnen nach LSE, wo den konkreten gesundheitlichen Einschrän kungen weit weniger gut Rechnung getragen werden kann (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.1 und E. 7.1), dass a uch die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiter hin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Vermin derung des hypothetischen Invalidenlohnes führt , weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Auch das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines ver ständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigen ständiges Abzugskrite rium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4). 5.3.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 17 S. 2) erachtete das Bundes gericht mit BGE 139 V 592 einen leidensbedingte n Abzug von einem nach der DAP-Methode ermittelten hypo thetischen Invalidene inkommen nicht als zulässig oder gar geboten . In BGE 129 V 472 hatte das Bundegericht erkannt, dass Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig sind (vgl. Regress) . Im BGE 139 V 592
wurde diese Rechtsprechung bestätigt, indem das Bundes ge richt den Leitentscheid BGE 129 V 472 (E. 4.2.3) erneut zitierte und ausführte, im Rahmen des DAP-Systems seien Abzüge grundsätzlich nicht sach gerecht.
Abzüge seien nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungs mässige Reduk tionen medizinisch begründet sind.
Im Übrigen werde spezifischen Beein träch tigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen . Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teil zeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthalts status), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen könn t en, sei darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkre ten Umstände Rücksicht genommen werden könne (BGE 139 V 592 E. 7.3).
Damit wird ein leidensbedingter Abzug, wie ihn die LSE-Praxis kennt ( vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/cc mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1 ) , im DAP-System rechtsprechungsgemäss weiterhin abge lehnt . Die medizinisch begründeten zeit liche n oder leistungs mässige n Reduk tio nen, welche in jedem Fall zu berück sichtigen sind, bestimmen lediglich vorab den Umfang der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es ist im DAP-System nicht etwa ein damit be gründeter gesundheitsbedingter zusätzlicher Abzug vorzu nehmen, was auch im vorliegenden Fall gilt. Ausserdem sind beim Beschwerdeführer keine weiteren persönlichen und beruflichen Merk male gegeben, welche ein Abweichen vom Durchschnittslohn der fünf ausge wählten DAP-Löhne zum Minimum
hin rechtfertigen würde. Weder das Alter (47 Jahre im Jahr 2016), der Aufent halts status ( Ni ederlassungsbewilligung C, Urk. 13/75/2; in der Schweiz seit 2003, Urk. 13/79/2), der Umfang des Arbeits pensums ( medizinisch attestiertes Voll pen sum) noch die Anzahl Dienstjahre (langjährige Hilfstätigkeiten) rechtfertigen es, vom Minimum der angege benen DAP-Löhne auszugehen. 5. 3.4
Die Beschwerdegegnerin stellte nach dem Gesagten zur Bestimmung des In vali deneinkommens zu Recht auf den Durch schnittslohn der fünf DAP-Löhne von Fr. 59'457.-- ( Urk. 13/198) ab. Hiervon ist kein leidensbedingter Abzug vorzu nehmen.
Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Betrach tungsweise. Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich von den beantragen Gutachten zur Auswirkung der Ge sundheit auf die Lohnhöhe und zum zukünf tigen Verlauf der Arthrose sowie zu den notwendigen Behandlungen ( Urk. 1 S. 7 f. ), ist abzusehen, da davon keine an deren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607 /2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2) . 5.4
Der Vergleich des hier massgeblichen Invalideneinkommens von Fr. 59'457.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'188.-- ergibt eine Er werbs einbusse von Fr.
7'731.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet
E. 12 % entspricht. Wie von der Beschwerdegegnerin verfügt (Urk. 13/201, Urk. 2 S. 9) hat der Beschwerde führer somit zufolge der Knieverletzung rechts aufgrund des Unfalls vom 26. Oktober 2015 ein en Anspruch auf eine Invalidenrente von 12 % .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 3. April 2017 erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00124
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
28. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 69 , arbeitete
als Bauarbeiter für die Y.___ . Er war bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs unfällen versichert. Am 2 6. Oktober 2015 schlug er sich das rechte Knie an der Führung eines Ramm-Hammers an ( Urk. 13/1 , Urk. 13/9 ). Die Erstbehandlung fand gleichen tags im Z.___
statt, wo der Versichert e stationär bis am 3 1. Oktober 2015 behandelt wurde und die Diagnose n einer dislozierten Patellaquerfraktur rechts bei/mit anam nestisch Status nach Knieope rationen bei Frakturen zirka 1983 und 1993 sowie einer koronaren Herzkrankheit gestellt wurde n (Austrittsbericht vom 5. November 2015, Urk. 13/8). Am 27. Oktober 2015 hatten die Ärzte des Z.___ das rechte Knie operiert und eine offene Reposition mit Zuggurtungs -Osteosynthese der Patella vorgenommen ( Urk. 13/7).
Am 1 8. Februar 2016 wurde am Z.___ das Osteosynthesematerial ent fernt (OSME; Urk. 13/34 ). Die Suva richtete Taggelder aus und kam für die Heil behandlung auf.
Der Kreisarzt Prof. Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, untersuchte den Versicherten a m 2 5. Mai 2016 ( Urk. 13/79).
Am 4. Juli 2016 wurde eine Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Kniege lenkes erstellt ( Urk. 13/130). Am 1 8. und 1 9. Juli 2016 beurteilte Prof. Dr. A.___ den Inte gritäts schaden in Bezug auf das rechte Kniegelenk auf 7.5 % (Urk. 13/145 -146 ). Gestützt auf die Einschätzungen von Prof. Dr. A.___ schloss die Suva den Fall ab ( Urk. 13/160) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 1. Januar 2016 eine Invalidenrente von 12 %
sowie eine Integritätsentschädi gung auf der Basis einer Integritätsein busse von 7, 5 % zu ( Urk. 13/201) . Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 5. Januar 2017 Einsprache ( Urk. 13/212). Am 1 1. April 2017 schätzte Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, von der Versicherungsmedizin der Suva den Integritätsschaden des rechten Kniegelenkes auf 15 % ( Urk. 13/240 ) . Mit Einspracheentscheid vom 13. April 2017 bestätigte die Suva die Verfügung vom 21. November 2016 bezüglich einer Invalidenrente von 12 % und erhöhte die Integritätsentschädi gung von 7,5 % auf 15 % (Urk. 2 S. 3 und S. 15). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte m it Ein gabe vom 22. Mai 2017 Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 13. April 2017 sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 25 % eventualiter von min destens 16 % zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht er suchte er unter Beilage diverser Belege (Urk. 3/6-20) um Bestellung eines unent gelt lichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 11. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 S. 2). Mit Ver fü gung vom 28. August 2017 wurde das Gesuch des Be schwerdeführers um un entgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 14 S. 5). In der Replik vom 3. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stellte aufgrund veränderter Einkommensverhältnisse ein neues Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das wei tere Verfahren (Urk. 17 S. 1). Mit Verfügung vom 2 1. November 2017 wurde auch das neue Gesuch des Beschwerdeführers um un entgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen ( Urk. 20 S. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 1 3. Dezember 2017 auf eine Duplik ( Urk. 22). Mit Eingabe vom 1. März 2018 (Urk. 25) reichte der Beschwerdeführer den Schlussbericht Arbeitsvermittlung der C.___ vom 5. September 2017 ( Urk. 26)
ein und stellte den neuen Antrag, es sei ihm eine Rente von mindestens 70 % zuzusprechen, beginnend ab dem 1. Dezember 2016 (Urk. 25 S. 1). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 23. März 2018 unter Beilage des Vor bescheides der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. Januar 2018 ( Urk. 29) Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Sep tember
2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geän derten Bestim mungen des Bundes geset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen über gangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende un d somit rechtserhebliche Sach ver halt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangs be stimmun gen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versi cherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bi s herigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestim mungen).
Der hier zu beurteilende Unfall
hat sich im Jahr 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall An wen dung finden und im Folgenden in dieser Fas sung zitiert werden. 2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG wer den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver siche rers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausalzusammenhang be steht. 2.2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge tre ten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeu tung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbe hand lung ( Art. 10 UVG ) und Taggeld (Art. 16
f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine nam hafte Bes serung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheits zustandes er wartet wer den kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen abzuschliessen und den An spruch auf eine Inva li denrente und auf ein e Integritätsentschädigung zu prüfen ( Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraus setzung der Arbeitsun fähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten ( Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit
Art. 6 ATSG ; BGE 137 V 199 E. 2.1 ). 2.5
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom men, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei zur Bestimmung der verbleibenden Arbeits- und Erwerbs fähigkeit von der Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes Prof. Dr. A.___
gemäss dessen Abschlussbericht vom 2 5. Mai 2016 , bestätigt am 1 8. Juli 2016, auszu ge hen . D as hypothetische Invalideneinkommen sei ausgehend von den fünf, den Beschäftigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden
Lohnb lät tern der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP)
auf Fr. 59'457.-- festzulegen. Verglichen mit dem Valideneinkommen im Jahr 2016 von Fr. 67'188.-- resultiere eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 7'731.--, was gerundet einen Inva liditätsgrad von 12 % ergebe. Der unfall be dingte (Netto-)Integritätsschaden sei unter Berücksichtigung einer voraus seh baren Verschlimmerung und nach Abzug des Vorschadens auf 15 % fest zulegen
(Urk. 2 S. 6 ff.).
In der Stellungnahme vom 2 3. März 2018 führte die Beschwerdegegnerin ausser dem aus, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit handle es sich um eine medi zi nische Frage, welche von ärztlicher Seite zu beantworten sei. Der einge reichte Schlussbericht (der C.___ ) über das Aufbautraining des Beschwerdeführers (Urk. 26) stelle keine medizinische Beurteilung dar und beruhe allein auf den Angaben des Beschwerdeführers. Ausserdem würden im Bericht auch klar unfall fremde psychische Bes chwerden berücksichtigt. Im Übrigen gehe auch die Inva liden versicherung davon aus, dass ab Dezember 2016 eine 100%ige Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe. Aus massgeblicher medi zi nischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit ganz tags zumutbar ( Urk. 28). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor , er könne wegen seiner gesundheits bedingten Einschränkungen nicht einen Lohn in der Höhe der ausgewählten DAP-Löhne erzielen. Diese - wie auch die Löhne nach der Schweizerischen Lohn struktur erhebung ( LSE; des Bundesamtes für Statistik, BFS)
- würden jeweils die Löhne gesunder Personen wiedergeben. Dies gelte auch für den Minimallohn der DAP. Erhebungen zu Löhnen invalider Personen würden in der Schweiz fehlen. Indem die Beschwerdegegnerin auf DAP-Löhne ab gestellt habe, habe sie Art. 16 ATSG verletzt. Die DAP-Lohnblätter würden einzig Auskunft darüber geben, dass es auf dem Arbeitsmarkt Stellen gebe, die auch ein invalider V ersicherter noch ausüben könne, jedoch nicht, ob er den vom Betrieb angegebenen Lohn tatsächlich er zie len würde. Die Höhe des Lohnes hänge indes nicht nur von der Möglichkeit ab, eine best immte Tätigkeit aus körperlichen oder intellektuellen Gründen aus führen zu können, sondern von weiteren Faktoren wie etwa dem Geschlecht, den zu erwartenden Arbeitsausfällen, den Einsatzmöglichkeiten in anderen Bereichen des Betriebes, Erfahrung, Alter, Auffassungsvermögen etc. Aufgrund seiner Knie verletzung seien ihm Überstunden, der aushilfsweise Einsatz in einer anderen Tätigkeit nicht oder nur eingeschränkt möglich und weitere absehbare Behand lungen sowie intensive Schmerzen würden vermehrt zu Arbeitsausfällen führen.
Im Übrigen schliesse das Bundesgericht einen leidensbedingten Abzug auch bei der Anwendung der DAP-Methode nicht aus. Gemäss dem Urteil des Bun desge richt s 8C_541/02012 vom 3 1. Oktober 2013 (BGE 139 V 592) sei ein solcher vor zunehmen bezüglich medizinisch begründeten zeitlichen oder leistungs mässigen Reduktionen sowie hinsichtlich persönlicher und beruflicher Merkmale im Rah men der Lohnbandbreite der DAP .
Da mit der DAP-Methode sein Be hin derten malus nicht berücksichtigt werde , sei auf die LSE-Methode zurückzu greifen. Bei der Anwendung der LSE bestehe zumindest die Möglichkeit, beim Tabel lenlohn die gesund heitlich-wirt schaft lichen lohn reduzierenden Fak toren durch eine Reduktion um 25 %
zu berück sichtigen . Dies sei hier wegen der fehlenden beruf lichen Grundausbildung, seinem gebrochenen Deutsch und seiner auslän dischen Nationalität sowie wegen der strukturellen Veränderungen in der LSE 2014 im Vergleich zu jener bis im Jahr 2010 gerechtfertigt . Der Vergleich des Validenein kommens von Fr. 67'188.-- mit dem so ermittelten Invaliden einkom men von Fr. 50'389.47 ergebe einen Invaliditäts grad von 25 % . Even tual i ter sei zumindest vom Minimallohn der verwendeten DAP-Blätter auszu gehen und damit ein Ren ten anspruch aufgrund eines Invaliditätsgrad s von 16 %
anzuer kennen . Zur Be weisführung sei vom Gericht ein Gutachten zur Auswirkung der Ge sundheit auf die Lohnhöhe und ein Gutachten zum zukünftigen Verlauf der Arthrose sowie zu den notwendigen Behandlungen einzuholen. Im Übrigen sei die Beschwerde gegnerin dafür beweispflichtig, dass eine invalide Per son den DAP-Lohn erzielen könne
(Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 17 S. 2 ff. ).
In der Eingabe vom 1. März 2018 bringt der Beschwerdeführer zudem vor, die Einschätzung gemäss dem kreisärztlichen Bericht von Prof. Dr. A.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch ohne Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit erfolgt. Der Assessment-Bericht der C.___ vom 5. September 2017 ( Urk.
26) zeige auf, dass der Bericht des Kreisarztes im Widerspruch zu den tat sächlichen Feststellungen der Arbeitsintegration stehe und dass seine Prognose nicht praktisch umgesetzt werden könne. Aufgrund des Assessment-Berichts sei davon auszugehen, dass er, der Beschwerdeführer, lediglich eine Tätigkeit im Um fang von 50 % ausführen könne und dies maximal mit einer 40% - Leistung. Daraus folge unter Berücksichtigung seiner übrigen Vorbringen ein Invalidenein kommen von Fr. 20'156.40 und damit ein Invaliditätsgrad von 70 % ( Urk. 25 S. 2 f.). 3.3
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Un falls vom 2 6. Oktober 2015, bei welchem sich der Beschwerdeführer am rechten Kniegelenk eine dislozierte Patella quer fraktur zuzog ( Urk. 13/8). Unstrittig ist auch, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG spä testens per Ende November 2016 erreicht wurde und dass der Beschwerde führer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter respektive Bauschlosser ( Urk . 13/1, Urk. 13/79/2 ) zufolge der Kniebeschwerden rechts nicht mehr arbeits fähig ist ( Urk. 2 S. 6 f., Urk. 13/79/4) .
Strittig und zu prüfen ist nachfolgend einzig, ob der Beschwerdeführer ab Dezem ber 2016 An spruch auf eine Invalidenrente von mehr als 12 %
hat.
Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ausgehend von einem Inte gri täts schaden von 15 % ist nicht strittig ( Urk. 1, Urk. 2 S. 13). Der Einspracheent scheid vom 1 3. April 2017 ist diesbezüglich somit in Rechtskraft erwachsen und im Folgenden daher nicht mehr zu beurteilen. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer gab bei der kreisärztlichen Untersuchung durch Prof. Dr. A.___ vom 25. Mai 2016 gemäss dem Bericht gleichen Datums an, das rechte Kniegelenk schmerze in Ruhe wie auch bei Belastungen. Die Gehstrecke sei auf maximal 2-3 Kilometer schmerzhaft eingeschränkt. Vor allem das Bergabgehen be ziehungsweise Treppenheruntergehen sei sehr mühsam ( Urk. 13/79).
Prof .
Dr. A.___
stellte fest , dass sich in der Untersuchung eine mässiggradige aus geprägte Bewe gungseinschränkung des rechten Kniegelenkes, insbe sondere in der Flexion, und
eine vermehrte mediale Aufklappbarkeit im Seiten vergleich
gezeigt hätten . Im radiologischen Bild habe sich eine mässiggradig ausgeprägte Femoro tibial
- und deutlich ausgeprägte Femoropatellararthrose rechts gezeigt. Es seien die folgenden Diagnosen zu stellen : Zustand nach offener Reposition und Zug gurtungsosteosynthese
rechte Patella vom 2 7. Oktober 2015 wegen dis lozierter Patellaquerfraktur rechts vom 2 6. Oktober 2015, Zustand nach OSME vom 1 8. Februar 2016, Zustand nach osteosynthetisch versorgter distaler Femur fraktur rechts 1983, mässiggradig ausgeprägte Gonarthrose und schwere Femoro patel lararthrose rechts, Zustand nach osteosynthetisch versorgter Bimalleolar fraktur
(am linken Fussgelenk) vom 6. Oktober 2006, mässiggradig ausgeprägte Arthrose des oberen Sprunggelenkes (OSG), Zustand nach osteosynthetisch ver sorgter dis taler intra artikulärer Radiustrümmerfraktur (am linken Handgelenk vom 2 6. Juni 2007, Urk. 13/46/2; Urk. 13/79/3 f. ).
Betreffend die verbleibende Arbeitsfähigkeit kam Prof. Dr. A.___ zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als Bauschlosser unfallbedingt nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensangepassten, leichten Tätigkeit ohne ausschliesslich respektive überwiegend stehende und gehende Arbeiten, ohne Arbeiten auf unebenem Ge lände, Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie
ohne häufiges Knien und Hocken ( Urk. 13/79/4).
Nach Vorliegen des MRT vom 4. Juli 2016 ( Urk. 13/130) befand Prof. Dr. A.___ in der ärztlichen Beurteilung vom 1 8. Juli 2016, das Unfallereignis vom 2 6. Oktober 2015 habe zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung einer vorbestehenden retropatellären
drittgradigen
Chondromalazie geführt ( Urk. 13/146/1). 4.2 4.2.1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin g estützt auf die schlüssige Einschätzung von Prof. Dr. A.___ einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten, knieschonenden Tätigkeit ausging, zumal hier allein die unfallbedingten Beschwerden am rechten Knie beachtlich sind.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführte (Urk. 28) , ist insbesondere der Schlussbericht zur Arbeitsintegration der C.___ vom 5. Sep tember 2017 betreffend das vom 2 7. Februar bis 26. August 2017
vom Beschwerdeführer absolvierte Aufbautraining nicht dazu geeignet, die Beurtei lung von Prof. Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen. Denn darin wurde der gesamte Gesundheitszustand berücksichtigt, wie er vom Beschwerdeführer geschildert und präsentiert wurde , mithin nicht nur die unfallbedingten Kniebeschwer den, son dern ausserdem die (nach der Kündigung der Arbeitsstelle aufgetretenen) psychi schen Beschwerden mit Selbstzweifeln, Schlafproblemen und Vergess lichkeit sowie Muskelkrämpfe n am ganzen Körper
( Urk. 26 S. 3 f f .).
Auch wurde die darin festgelegte durchschnittliche Arbeitsleistung von 40 %
(be zogen auf eine 40-Stundenwoche) durch die Eingliederungs fachleute (Urk. 26 S.
5) und nicht durch fachärztliche Experten bestimmt. Hier ist zur Bestimmung der mass geblichen (kniebezogenen) unfallbedingten Arbeits ( un ) fähigkeit
indes auf eine medi zinisch-theoretische fachärztliche Ein schätzung abzustellen
( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C _396/2014 vom 1 5. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 2 6. November 2014 E. 4. 2.2 ; je mit Hinweis ) , wie sie von Prof. Dr. A.___ erstellt wurde. 4.2.2
Es ist somit für die hier massgebliche Zeit ab Dezember 2016 mit der Be schwer degegnerin von der medizinischen Einschätzung von Prof. Dr. A.___ auszugehen, mithin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten, leichten Tätigkeit ohne ausschliesslich respektive überwiegend stehende und gehende Arbeiten, ohne Arbeiten auf unebenem Ge lände, Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne häufiges Knien und Hocken ( Urk. 13/79/4).
An dieser Ausgangslage vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Be schwer de führers nichts zu ändern. Namentlich sind von einer Evaluation der funk tio nellen Leistungsfähigkeit ( Urk.
25) nach dem Gesagten keine anderen
entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607 /2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2) . 5. 5.1
Bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist die Arbeits- und Erwerbsfähigk eit allein danach zu beurteilen , wie sich der Ge sundheits schaden auf dem zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG)
auswirkt ( BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 ; Urteil des Bundes gerichts 8C_754/2016 vom 2 8. Februar 2017 E. 3 .1 ) .
Der Invaliditätsgrad ist im Folgenden mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage ab (hypo the tischem) Rentenbeginn im Jahr 201 6 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine , 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts U 327/02 vom 2 1. Juli 2003 E. 3.1.1). 5.2
Für die Ermit tlung des Valideneinkommens ist in der Regel entscheidend, was die ver sicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbe ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Ge sunde tatsächlich ver dient hätt e (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 4.1).
Bezüglich des Valideneinkommens sind sich die Parteien darin einig ( Urk. 1 S. 10, Urk. 2 S. 9, Urk. 25 S. 3 ) , dass dieses ausgehend vom Einkommen der letzten An stellung bei der Y.___ als Bauarbeiter
auf Fr. 67'188.-- (13 x Fr. 4'950.-- zuzüglich AHV-pflichtige Zulagen von Fr. 2'838.--; Urk. 13/115/2 ) festzusetzen ist. Davon ist auszu gehen. 5.3 5.3.1
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die kon krete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt wer den, können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk turerhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) oder der Suva-Dokumen tation von Arbeitsplätzen (DAP) herangez ogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die Beschwerdegegnerin ging zur Bestimmung des Invalideneinkommens von fünf, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen am rechten Knie ange passten Arbeitsstellen in der von ihr erstellten Doku mentation von Arbeitsplätzen (DAP), unter Auszug von 1 05 weiteren , bezüglich des Belastungsprofils ver gleichbaren Arbeitsstellen , aus (Urk. 13/198) . Sie ist damit den bundesgerichtlichen Vorgaben na chgekommen (vgl. BGE 129 V 472 , 139 V 592 E. 6.3 ). Auch ist nach Durchsicht der ausgewählten Arbeitsstellen davon auszugehen, dass diese dem von Prof. Dr. A.___ festgelegten Belastungsprofil entsprechen.
Mit der vorliegenden DAP-Dokumentation hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothetische Invalideneinkommen rechtsprechungskonform und aus reichend erbracht. Der Beschwerdeführer hat gegen die fünf ausge wählten DAP-Blätter (Betriebsmitar beiter Montage, Produktions mitarbeiter, Verpacker, Quali tätskontrolleur, Urk. 13/198/6-25) im Einzelnen denn auch nichts eingewendet. Insbesondere bringt er nichts vor, was die fünf konkret ausge wählten Arbeits plätze als für ihn unzumutbar erscheinen lassen würden.
5.3.2
D as Bundesgericht hat seine Praxis zur DAP-Methode , welche zum Ziel hat, die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1 ), mehrfach bestätigt (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1 ; SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43, 8C_430/2014 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2017 vom 1 0. April 2017 E. 4.2 ). Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die grundsätzliche Verwendung der DAP-Methode zur Bestimmung des Invalideneinkommens geben nicht dazu Anlass, von der bundegerichtlichen Rechtsprechung , wonach die Suva nach wie vor berech tigt ist, DAP-Blätter zu verwenden (vgl. BGE 129 V 472, 139 V 592), abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als die Bestimmung des Invaliden lohnes auf der Grundlage von tabellarischen Durch schnittslöhnen nach der LSE recht sprechungs gemäss der DAP-Methode nicht vorzuziehen ist ( BGE 139 V 592 E. 6.2, Ur teil des Bundesgerichts vom 10. April 2017 E. 3.3 ).
In der Anwendung der DAP-Methode ist denn
auch nicht eine Verletzung von Art. 16 ATSG zu erblicken, weil damit die g esundheits be dingte Lohnhöhe nicht berücksichtigt worden sei . Das Bundesgericht führte hierzu im Leitentscheid BGE 139 V 592 aus, s oweit geltend ge macht werde , die versicherte Person erleide als gesundheitlich angeschlagene Person wegen der mit der Invalidität verbundenen Risiken für einen Arbeitgeber jedenfalls eine Lohneinbusse, sei die Problematik nicht methodenspezifisch.
Auch in der LSE würden tatsächlich erzielte Einkom men von zumeist nicht behinderten Personen erhoben. Soweit ersichtlich , fehlt es bis anhin an Erhebungen über die Löhne gesundheitlich eingeschränkter Per sonen. Im Interesse einer noch genaueren Bestimmung von Invalidenein kommen wären derartige Untersuchungen zu begrüssen (E. 7.4). Der Beschwerdeführer ver mag aus seiner Rüge , das Invalideneinkommen sei nicht ausgehend von den DAP- sondern von den LSE-Löhnen zu bestimmen , insofern folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Den gesund heitsbedingten Einschränkungen wird
bei der DAP-Methode fermer damit Rechnung getragen , dass nur Stellen aus der DAP ausgewählt werden, wel che dem ver bleibenden Leistungs profil ent sprechen. Dadurch wird auch die Lohn höhe beeinflusst . Denn es erscheinen nur Löhne, welche trotz der Ein schränkun gen, hier mit leichten, vor wiegend sitzenden knieschonenden Tätig keiten erziel bar sind . Zudem ist mit der medizinisch-theoretisch bestimmten Leistungsfähig keit bereits eine abschlies sende Aussage dazu gemacht, welche Tätigkeiten in wel chem Umfang noch zumutbar sind. Es ist dementsprechend davon auszuge h en, dass Tätigkeiten, welche dem medizinisch zumutbaren Be lastungs
- und Leis tungsprofil entsprechen , von der versicherten Person grund sätzlich voll ständig ausgefüllt werden können, weshalb es für eine weitere Lohn reduktion bei konkret vorliegenden leidensangepassten Tätigkeiten keinen Grund gibt. Es ist insbeson dere im vorliegenden Fall nicht einzusehen, weshalb der Be schwerde führer allein bezogen auf die Kniebeschwerden die konkret ausge wählten DAP-Stellen nicht mit voller Leistung erbringen und dement sprechend den ange gebenen Lohn erzielen können soll te . Eine Lohnreduktion wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das ärztliche Zumutbarkeitsprofil ein Rendement im Sinne von beispielsweise die Notwendigkeit zu vermehrten Pausen wegen den Schmer zen bei ganztägiger Anwesenheit vorsehen würde , was hier indes nicht der Fall ist .
Auch der Einwand, eine Lohneinbusse sei auch dadurch anzunehmen, dass er keine Überstunden machen könne und er nicht aushilfsweise in einer anderen Tätigkeit im Betrieb eingesetzt werden könne ( Urk. 1 S. 7 f.), überzeugt nicht. Allfällige Über stunden wären ohnehin zusätzlich zu entlöhnen und sind bei sol chen einfachen Hilfs tätigkeiten, wie sie hier im konkreten Einzelfall in Betracht fallen, zudem in der Regel nicht ohne Weiteres vorgesehen. Auch bestehen keine Gründe zur Annahme, dass bei den ausgewählten fünf DAP-Stellen, ein aushilfs weiser Einsatz in einer anderen Tätigkeit im Betrieb vorge sehen wäre und erst Recht nicht, dass eine allfällige Verhinderung eines solchen allfälligen - hier nicht anzunehmenden - Einsatzes oder von Überstunden nach erfolgter Einstellung sich in dieser Lohnklasse überhaupt lohnsenkend aus wirken würde. Es ist zudem wahr scheinlicher, dass eine Anstellung in einem Betrieb, wo Überstunden oder/und grosse Flexibilität in den Einsatzmöglichkeiten gefordert werden, erst gar nicht zustande kommen würde, wenn dies von vorneherein nicht geleistet werden könnte. Von den fünf ausgewählten DAP-Stellen weist indes nichts darauf hin, dass dies der Fall sein könnte. Dies wurde denn auch nicht behauptet.
Im Übrigen gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst bei den tabellarischen Löhnen nach LSE, wo den konkreten gesundheitlichen Einschrän kungen weit weniger gut Rechnung getragen werden kann (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.1 und E. 7.1), dass a uch die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiter hin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Vermin derung des hypothetischen Invalidenlohnes führt , weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Auch das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines ver ständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigen ständiges Abzugskrite rium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4). 5.3.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 17 S. 2) erachtete das Bundes gericht mit BGE 139 V 592 einen leidensbedingte n Abzug von einem nach der DAP-Methode ermittelten hypo thetischen Invalidene inkommen nicht als zulässig oder gar geboten . In BGE 129 V 472 hatte das Bundegericht erkannt, dass Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig sind (vgl. Regress) . Im BGE 139 V 592
wurde diese Rechtsprechung bestätigt, indem das Bundes ge richt den Leitentscheid BGE 129 V 472 (E. 4.2.3) erneut zitierte und ausführte, im Rahmen des DAP-Systems seien Abzüge grundsätzlich nicht sach gerecht.
Abzüge seien nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungs mässige Reduk tionen medizinisch begründet sind.
Im Übrigen werde spezifischen Beein träch tigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen . Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teil zeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthalts status), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen könn t en, sei darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkre ten Umstände Rücksicht genommen werden könne (BGE 139 V 592 E. 7.3).
Damit wird ein leidensbedingter Abzug, wie ihn die LSE-Praxis kennt ( vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/cc mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1 ) , im DAP-System rechtsprechungsgemäss weiterhin abge lehnt . Die medizinisch begründeten zeit liche n oder leistungs mässige n Reduk tio nen, welche in jedem Fall zu berück sichtigen sind, bestimmen lediglich vorab den Umfang der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es ist im DAP-System nicht etwa ein damit be gründeter gesundheitsbedingter zusätzlicher Abzug vorzu nehmen, was auch im vorliegenden Fall gilt. Ausserdem sind beim Beschwerdeführer keine weiteren persönlichen und beruflichen Merk male gegeben, welche ein Abweichen vom Durchschnittslohn der fünf ausge wählten DAP-Löhne zum Minimum
hin rechtfertigen würde. Weder das Alter (47 Jahre im Jahr 2016), der Aufent halts status ( Ni ederlassungsbewilligung C, Urk. 13/75/2; in der Schweiz seit 2003, Urk. 13/79/2), der Umfang des Arbeits pensums ( medizinisch attestiertes Voll pen sum) noch die Anzahl Dienstjahre (langjährige Hilfstätigkeiten) rechtfertigen es, vom Minimum der angege benen DAP-Löhne auszugehen. 5. 3.4
Die Beschwerdegegnerin stellte nach dem Gesagten zur Bestimmung des In vali deneinkommens zu Recht auf den Durch schnittslohn der fünf DAP-Löhne von Fr. 59'457.-- ( Urk. 13/198) ab. Hiervon ist kein leidensbedingter Abzug vorzu nehmen.
Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Betrach tungsweise. Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich von den beantragen Gutachten zur Auswirkung der Ge sundheit auf die Lohnhöhe und zum zukünf tigen Verlauf der Arthrose sowie zu den notwendigen Behandlungen ( Urk. 1 S. 7 f. ), ist abzusehen, da davon keine an deren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607 /2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2) . 5.4
Der Vergleich des hier massgeblichen Invalideneinkommens von Fr. 59'457.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'188.-- ergibt eine Er werbs einbusse von Fr.
7'731.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 12 % entspricht. Wie von der Beschwerdegegnerin verfügt (Urk. 13/201, Urk. 2 S. 9) hat der Beschwerde führer somit zufolge der Knieverletzung rechts aufgrund des Unfalls vom 26. Oktober 2015 ein en Anspruch auf eine Invalidenrente von 12 % .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 3. April 2017 erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann