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UV.2017.00116

Invalideneinkommen strittig; LSE 2014; Kompetenzniveau 2 kommt nicht zur Anwendung, da Bf über keine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in möglichen Verweisungstätigkeiten verfügt.

Zürich SozVersG · 2018-09-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. X.___ , geboren 1963, war als Maurer bei der A.___ GmbH angestellt, und über diese bei der Suva obligatorisch unfallver sichert, als er am 22. August 2013 ausrutschte und sich das rechte Knie ver drehte. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 9/2, 9/8 f.). Am 11. September 2013 unterzog sich der Versicherte einer Teil meniskektomie medial rechts (vgl. Urk. 9/14). Bei weiterhin attestierter Arbeits unfähigkeit meldete er sich im Juni 2014 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (vgl. unter anderem Urk. 9/70, 9/76, 9/88). Am 2 1. Oktober 2014 unterzog Dr. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, den Versicherten einer kreisärztlichen Untersuchung ( Urk. 9/103; Ergänzungen in Urk. 9/121).

Mit Schreiben vom 1 6. April 2015 teilte die Suva dem Versicherten die Ein stellung der Taggeldleistungen und der Übernahme der Heilungskosten per 3 0. Juni 2015 mit ( Urk. 9/155) und verneinte mit Verfügung vom 2 2. Juni 2015 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch einen solchen auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 7/170). Mit der Einsprache vom 2 4. August 2015 liess der Versicherte die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 26 % und einer Integritätsent schädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % beantra gen ( Urk. 9/178). Am 2 4. Oktober und 2 3. November 2015 beantragte der Versicherte die Ausrichtung von Taggeldern und die Übernahme von Heilungskosten zur Beha nd lung einer Beinverkürzung, eines Beckenschiefstandes

und von Rücken schmerzen respektive Schmerzen am grossen Zeh , welche Folgeschäden der Knieverletzung seien ( Urk. 9/184, 9/190). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 lehnte die Suva eine Leistungspflicht hierfür mangels genügenden Kausalzusammenhanges ab ( Urk. 9/194). Die Einsprache dagegen datiert vom 1 8. Januar 201 6 ( Urk. 9/102; nachträ gliche Begründung: Urk. 9/217). Am 2 4. März 2016 nahm Dr. B.___ e ine Kausalitätsbeurteilung der Rückenbe schwerden un d der Beinlängendifferenz vor ( Urk. 9/219 ). Mit Verfügung vom 2 6. August 2016 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine vom 1. Dezember 2014 bis 3 1. Juli 2016 befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 9/242) . Die dagegen gerichtete Beschwerde im Verfahren IV.2016.01078 liess der Versicherte am 1 4. Februar 2018 zurückziehen (vgl. Abschreibungsverfügung IV.2016.01078 vom 2 3. März 2018). Am 1 6. November 2016 nahm Dr. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Arbeitsarzt, eine weitere kreisärztliche Beurteilung vor ( Urk. 9/24 5 ). Darauf sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 1 8. J anuar 2017 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu . Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Integritätsentschädi gung erachtete sie nicht als erfüllt ( Urk. 9/252). Die Einsprache vom 1 0. Februar 2017 ( Urk. 9/262; Begründung derselben in Urk. 9 /265) wies die Suva mit Entschei d vom 2 9. März 2017 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen liess X.___ am 1 5. Mai 2017 Beschwerde erheben und be antragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine In validenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Mit der Vernehmlassung vom 8. August 2017 liess die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliessen ( Urk. 8). Am 1 6. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs Rechtsanwalt Jürg Leimbacher als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 11). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zum Gegenstand der Unfallversicherung ( Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung, UVG) , zu den Leistungsvoraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.1 und E. 3.2) und zu den Folgen der Beweislosigkeit (BGE 126 V 35 3. E. 5b) im angefochtenen Ent scheid zutreffend dargelegt ( Urk. 2 S. 3). Darauf wird verwiesen.

Ebenfalls richtig dargelegt hat sie die Bestimmungen und Grundsätze zum An spruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ( Art. 18 UVG), zur allge meinen Methode der Bemessung des Invaliditätsgrades nach dem Einkommens vergleich ( Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 256 E . 4 S. 261). Auch d arauf wird verwiesen. 1.2

Zu ergänzen ist, dass die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG nicht ge kürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integri tätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Er werbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicher ten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 116 E. 3a, 121 V 326 E. 3c mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. B.___ vom 3 0. November 2015 ( Urk. 9/193) und 2 4. März 2016 ( Urk. 9/219) auf den Standpunkt, dass die Beinlängenverkürzung rechts und die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule höchstens möglicherweise auf den versicherten Unfall vom 2 2. August 2013 zurückzufüh ren seien, weshalb diesbezüglich kein A nspruch auf Leistungen bestehe. Was die unfallbedingten Restfolgen im rechten Knie anbelangt, kam sie gestützt auf die diesbezügliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 9/103) und deren Ergänzungen vom 2 2. Dezember 2014 ( Urk. 9/121) und vom 4. Mai 2015 ( Urk. 9/161) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer, jedoch in einer angepassten Tätigkeit (wech selbelastend, körperlich leicht bis höchstens mittelschwer, halb sitzend, halb ge hend/stehend, ohne Notwendigkeit von häufigem Treppen steigen und Begehen von Leitern und Gerüsten beziehungsweise auf unebenem Gelände) zu 100 % arbeiten könne. Wie der Beurteilung des Kreisarztes Dr. C.___ vom 1 6. November 2016 ( Urk. 9/242) zu entnehmen sei, berücksichtige dieses Zumutbarkeitsprofil auch die Grenzen der vorbestehenden Erkrankungen ( Kristallarthor pathie , Knorpelläsionen). Weiterhin verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines erheblichen Integritätsschadens ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt in diesem Verfahren sowohl unbestritten, dass er aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre, als auch, dass er keinen Anspruch auf eine Integritäts entschädigung hat. Streitig und angesichts der im Recht liegenden überzeugen den kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ ( Urk. 9/103, 9/121, 9/161, 9/219, 9/242) einzig zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung (vgl. Urk. 1). 3. 3.1

Nicht in Frage stellen liess der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin beigezogene hypothetische Valideneinkommen von Fr. 75'344.-- im Jahr 2015 (vgl. Urk. 2 S. 8). Sie ermittelte es gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 9/142 ), wobei ihr in der ursprünglichen Berechnung vom 1 9. Juni 2015 beim Abzug des 1 3. Monatslohn s vom Bruttolohn von Fr. 41.30 ein Fehler unterlief, indem sie einen Grundlohn zuzüglich Ferien- und Feiertags entschädigung von Fr. 37.85 anstatt von Fr. 38.12 5 ermittelte ( Fr. 41.30 : 108.33 x 100; vgl. Urk. 9/169 S. 2 ; vgl. diesbezügliche Vorbringen des Beschwerde führers in der Einsprache vom 2 4. August 2015, Urk. 9/178 ). Zutreffend erweist sich in ihrer Berechnung der Abzug der Ferien- und Feiertagsentschädigung von insgesamt 15,7 7 %

(vgl. Urk. 9/169 S. 2), da die von der ehemaligen Arbeitge berin angegebene betriebsübliche Jahresarbei ts stundenzahl von 2112 Stunden ( Urk. 9/142) die betriebsüblichen Ferien offensichtlich nicht mitberücksichtigt e , resultiert doch aus der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 40,5 Stunden (vgl. Urk. 9/2) unter Berücksichtigung von 52 W ochen eine Jahre s stundenzahl von 2106 Stunden.

Nach Abzug der Ferien- und Feiertagsentschä digung von 15,77 % von Fr. 38.12 5 res ultiert ein massgeblicher Grundlohn pro Stunde von Fr. 32. 93 ( Fr. 38.125 : 115,7 7 x 100), was unter Berücksichtigung der 2112 Jahresarbeitsstunden und dem 1 3. Monatslohn zu einem massgeglichen hyp othetischen Validenlohn von Fr. 75'341.50

führt ( Fr. 32.93 x 2112 x 108.33 : 100). 3.2 3.2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 3.2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des hypotheti schen In valideneinkommens zu Recht auf die im Verfügungszeitpunkt bereits veröffent lichte LSE 2014 (vgl. Info zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unter: www.bsv.admin.ch ) . Als massgeblich erachtete sie den Medianlohn "Total" für Männer im privaten Sektor gemäss der Tabelle TA1_tir age_skill-level, wobei sie das Kompetenzniveau 2 angesichts der abgeschlossenen Ausbildung des Beschwerdeführers zum Fliesenleger/Maurer und der letzten Anstellung als Maurer Q, was der Qualifikation eines gelernten Baufacharbeiters entspreche, für angemessen hielt ( Urk. 2 S. 7).

Der Beschwerdeführer liess dagegen einwenden, dass sich der Beizug des Kom petenzniveaus 2 in seinem Falle nicht rechtfertige, könne er doch aus seiner bis herigen Tätigkeit keine Kenntnisse oder Fähigkeiten verwenden, welche ihm in der Verweistätigkeit von Nutzen wären ( Urk. 1 S. 3) .

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2, beziehungsweise bis zur LSE 2010 d es Anforderungs niveaus 3, nur dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Inval i dität zwar nicht auf einen anges tammten Beruf zurückgreifen kann , aber über beson dere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüg t (Urteile 8C_457/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 6.3 mit Hinweisen, 8C _ 227/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.2.2). Wenn die Beschwerd egegnerin ausführen lässt , der Beschwerdeführer könne eine Berufs ausbildung vorweisen und habe seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 immer wieder temporäre Anstellungen inn e gehabt, weshalb ihm praktische Tätigkeiten in einem breiten Bereich zumutbar seien ( Urk. 8 S. 5), ändert dies nichts daran, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines auf leichte bis mittel schwere Tätigkeiten begrenzten Zumutbarkeitsprofils die angestammte und gelernte Tätigkeit als Maurer wie auch die meisten übrigen handwerklichen Tätig keiten nicht mehr zumutbar sind. Ausserdem rechtfertigen sich aufgrund der Ak tenlage (vgl. unter anderem Urk. 9/236 S. 53) und der Vorbringen des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 3) keine Zweifel daran, dass dieser seit Abschluss seiner Lehre im Jahr 1981 (vgl. Urk. 9/229 S. 323) ein zig auf dem Bau gearbeitet hat und über keine beruflichen Erfahrungen im administrativen Bereich oder im Dienstleis tungsbereich verfügt. Insofern überzeugen die Vorbringen der Beschwerdegegne rin zum massgebliche n Kompetenzniveau nicht. Die von ihr im angefochtenen Entscheid zur Untermauerung der Massgeblichkeit des Kompetenzniveaus 2 bei gezogene Erwägung 3.3 des bundesgerichtlichen Entscheids 9C_728/2016 vom 2 1. Dezember 2016 betrifft im Übrigen die Festsetzung des hypothetischen Validen-, nicht diejenige des Invalideneinkommens.

Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Festlegung des Invalidenkommens der Rückgriff auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 2 nicht; vielmehr ist derjenige des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 5'312. -- beizuziehen. Eine Be schränkung auf die

– höheren - Hilfslöhne aus dem Bereich "Baugewerbe" gemäss Ziffer 41-43 der Tabelle TA1_tirage_skill-level, wie von der Beschwerdegegnerin verlangt ( Urk. 8 S. 5), drängt sich nicht auf, finden sich doch in sämtlichen Be reichen Hilfstätigkeiten, welche dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerde führers Rechnung tragen . Der Entwicklung der Nominallöhne für männliche An gestellte von 103.2 %

im Jahr 2 014 auf 104.1 %

im Jahr 2016 (Bundesamt für Statis tik, Schweizerischer Lohnindex, T 1.1.10 , Nominallohnindex, Männer, 2011 -2016 , Basis 2010 = 100 ) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden angepasst (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02 .03.01.04.01 ) ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67'032.65 (12 x Fr. 5'312 : 103.2 x 104.1 : 40 x 41.7). 3.2.3

Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 2 0. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366 /2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E.

3.2.1).

Dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten angewiesen ist, rechtfertigt keinen Abzug vom Tabel lenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Auch rechtfertigt das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug, wer den doch Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt al tersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invalidi tätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E.

3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E . 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_ 351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).

Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 % vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 2 S. 8) erweist sich angesichts dessen als eher grosszügig, ist aber letztlich nicht zu beanstanden, berücksichtigt

er doch in nicht un ange messener Weise , dass der Beschwerdeführer auch bei der Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit behinderungsbedingt in mehrfacher Hinsicht ein ge schränkt ist, hat er dieselbe doch vorzugsweise wechselbelastend, ohne Notwen digkeit von häufigem Treppen steigen und Begehen von Leitern und Gerüsten beziehungsweise auf unebenem Gelände mit lediglich vereinzeltem Heben von Las ten bis 5 Kilogramm auf Schulterhöhe und 10 Kilogramm über Beckenhöhe aus zuüben.

Das massgebliche Invalideneinkommen redu ziert sich entsprechend auf Fr. 63'681.-- ( Fr. 67'032.65 x 0.95). 3.3

Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 75'341.50 ergibt eine Erwerbseinbusse von 15.47 % , was zu einem Rentenan spruch von 15 % führt (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3) .

Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2015 An spruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Invalidität von 15 % hat, aufzu heben. %1. Dem Ausgang des Verfahrens e ntsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung wobei trotz des leichten Überklagens (Antrag auf 16%ige Invalidenrente in Urk. 1 S. 2) von einer Reduktion der Parteientschädi gung abzusehen ist (Wilhelm, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf, 2009, § 34 Rz 8). Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierig keit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Pro zessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche dem unentgeltlichen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Leimbacher auszuzah len ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom

2 9. März 2017 aufgehoben, u nd es wird festgestellt, dass d e r Beschwerdeführer ab

dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit

von 15 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1963, war als Maurer bei der A.___ GmbH angestellt, und über diese bei der Suva obligatorisch unfallver sichert, als er am 22. August 2013 ausrutschte und sich das rechte Knie ver drehte. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 9/2, 9/8 f.). Am 11. September 2013 unterzog sich der Versicherte einer Teil meniskektomie medial rechts (vgl. Urk. 9/14). Bei weiterhin attestierter Arbeits unfähigkeit meldete er sich im Juni 2014 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (vgl. unter anderem Urk. 9/70, 9/76, 9/88). Am 2 1. Oktober 2014 unterzog Dr. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, den Versicherten einer kreisärztlichen Untersuchung ( Urk. 9/103; Ergänzungen in Urk. 9/121).

Mit Schreiben vom 1 6. April 2015 teilte die Suva dem Versicherten die Ein stellung der Taggeldleistungen und der Übernahme der Heilungskosten per 3 0. Juni 2015 mit ( Urk. 9/155) und verneinte mit Verfügung vom 2 2. Juni 2015 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch einen solchen auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 7/170). Mit der Einsprache vom 2 4. August 2015 liess der Versicherte die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 26 % und einer Integritätsent schädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % beantra gen ( Urk. 9/178). Am 2 4. Oktober und 2 3. November 2015 beantragte der Versicherte die Ausrichtung von Taggeldern und die Übernahme von Heilungskosten zur Beha nd lung einer Beinverkürzung, eines Beckenschiefstandes

und von Rücken schmerzen respektive Schmerzen am grossen Zeh , welche Folgeschäden der Knieverletzung seien ( Urk. 9/184, 9/190). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 lehnte die Suva eine Leistungspflicht hierfür mangels genügenden Kausalzusammenhanges ab ( Urk. 9/194). Die Einsprache dagegen datiert vom 1 8. Januar 201

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zum Gegenstand der Unfallversicherung ( Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung, UVG) , zu den Leistungsvoraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.1 und E. 3.2) und zu den Folgen der Beweislosigkeit (BGE 126 V 35 3. E. 5b) im angefochtenen Ent scheid zutreffend dargelegt ( Urk. 2 S. 3). Darauf wird verwiesen.

Ebenfalls richtig dargelegt hat sie die Bestimmungen und Grundsätze zum An spruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ( Art. 18 UVG), zur allge meinen Methode der Bemessung des Invaliditätsgrades nach dem Einkommens vergleich ( Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 256 E . 4 S. 261). Auch d arauf wird verwiesen.

E. 1.2 Zu ergänzen ist, dass die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG nicht ge kürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integri tätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Er werbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicher ten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 116 E. 3a, 121 V 326 E. 3c mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. B.___ vom 3 0. November 2015 ( Urk. 9/193) und 2 4. März 2016 ( Urk. 9/219) auf den Standpunkt, dass die Beinlängenverkürzung rechts und die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule höchstens möglicherweise auf den versicherten Unfall vom 2 2. August 2013 zurückzufüh ren seien, weshalb diesbezüglich kein A nspruch auf Leistungen bestehe. Was die unfallbedingten Restfolgen im rechten Knie anbelangt, kam sie gestützt auf die diesbezügliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 9/103) und deren Ergänzungen vom 2 2. Dezember 2014 ( Urk. 9/121) und vom 4. Mai 2015 ( Urk. 9/161) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer, jedoch in einer angepassten Tätigkeit (wech selbelastend, körperlich leicht bis höchstens mittelschwer, halb sitzend, halb ge hend/stehend, ohne Notwendigkeit von häufigem Treppen steigen und Begehen von Leitern und Gerüsten beziehungsweise auf unebenem Gelände) zu 100 % arbeiten könne. Wie der Beurteilung des Kreisarztes Dr. C.___ vom 1 6. November 2016 ( Urk. 9/242) zu entnehmen sei, berücksichtige dieses Zumutbarkeitsprofil auch die Grenzen der vorbestehenden Erkrankungen ( Kristallarthor pathie , Knorpelläsionen). Weiterhin verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines erheblichen Integritätsschadens ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt in diesem Verfahren sowohl unbestritten, dass er aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre, als auch, dass er keinen Anspruch auf eine Integritäts entschädigung hat. Streitig und angesichts der im Recht liegenden überzeugen den kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ ( Urk. 9/103, 9/121, 9/161, 9/219, 9/242) einzig zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung (vgl. Urk. 1). 3. 3.1

Nicht in Frage stellen liess der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin beigezogene hypothetische Valideneinkommen von Fr. 75'344.-- im Jahr 2015 (vgl. Urk. 2 S. 8). Sie ermittelte es gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 9/142 ), wobei ihr in der ursprünglichen Berechnung vom 1 9. Juni 2015 beim Abzug des 1 3. Monatslohn s vom Bruttolohn von Fr. 41.30 ein Fehler unterlief, indem sie einen Grundlohn zuzüglich Ferien- und Feiertags entschädigung von Fr. 37.85 anstatt von Fr. 38.12 5 ermittelte ( Fr. 41.30 : 108.33 x 100; vgl. Urk. 9/169 S. 2 ; vgl. diesbezügliche Vorbringen des Beschwerde führers in der Einsprache vom 2 4. August 2015, Urk. 9/178 ). Zutreffend erweist sich in ihrer Berechnung der Abzug der Ferien- und Feiertagsentschädigung von insgesamt 15,7 7 %

(vgl. Urk. 9/169 S. 2), da die von der ehemaligen Arbeitge berin angegebene betriebsübliche Jahresarbei ts stundenzahl von 2112 Stunden ( Urk. 9/142) die betriebsüblichen Ferien offensichtlich nicht mitberücksichtigt e , resultiert doch aus der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 40,5 Stunden (vgl. Urk. 9/2) unter Berücksichtigung von 52 W ochen eine Jahre s stundenzahl von 2106 Stunden.

Nach Abzug der Ferien- und Feiertagsentschä digung von 15,77 % von Fr. 38.12 5 res ultiert ein massgeblicher Grundlohn pro Stunde von Fr. 32. 93 ( Fr. 38.125 : 115,7 7 x 100), was unter Berücksichtigung der 2112 Jahresarbeitsstunden und dem 1 3. Monatslohn zu einem massgeglichen hyp othetischen Validenlohn von Fr. 75'341.50

führt ( Fr. 32.93 x 2112 x 108.33 : 100). 3.2 3.2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 3.2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des hypotheti schen In valideneinkommens zu Recht auf die im Verfügungszeitpunkt bereits veröffent lichte LSE 2014 (vgl. Info zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unter: www.bsv.admin.ch ) . Als massgeblich erachtete sie den Medianlohn "Total" für Männer im privaten Sektor gemäss der Tabelle TA1_tir age_skill-level, wobei sie das Kompetenzniveau 2 angesichts der abgeschlossenen Ausbildung des Beschwerdeführers zum Fliesenleger/Maurer und der letzten Anstellung als Maurer Q, was der Qualifikation eines gelernten Baufacharbeiters entspreche, für angemessen hielt ( Urk. 2 S. 7).

Der Beschwerdeführer liess dagegen einwenden, dass sich der Beizug des Kom petenzniveaus 2 in seinem Falle nicht rechtfertige, könne er doch aus seiner bis herigen Tätigkeit keine Kenntnisse oder Fähigkeiten verwenden, welche ihm in der Verweistätigkeit von Nutzen wären ( Urk. 1 S. 3) .

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2, beziehungsweise bis zur LSE 2010 d es Anforderungs niveaus 3, nur dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Inval i dität zwar nicht auf einen anges tammten Beruf zurückgreifen kann , aber über beson dere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüg t (Urteile 8C_457/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 6.3 mit Hinweisen, 8C _ 227/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.2.2). Wenn die Beschwerd egegnerin ausführen lässt , der Beschwerdeführer könne eine Berufs ausbildung vorweisen und habe seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 immer wieder temporäre Anstellungen inn e gehabt, weshalb ihm praktische Tätigkeiten in einem breiten Bereich zumutbar seien ( Urk. 8 S. 5), ändert dies nichts daran, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines auf leichte bis mittel schwere Tätigkeiten begrenzten Zumutbarkeitsprofils die angestammte und gelernte Tätigkeit als Maurer wie auch die meisten übrigen handwerklichen Tätig keiten nicht mehr zumutbar sind. Ausserdem rechtfertigen sich aufgrund der Ak tenlage (vgl. unter anderem Urk. 9/236 S. 53) und der Vorbringen des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 3) keine Zweifel daran, dass dieser seit Abschluss seiner Lehre im Jahr 1981 (vgl. Urk. 9/229 S. 323) ein zig auf dem Bau gearbeitet hat und über keine beruflichen Erfahrungen im administrativen Bereich oder im Dienstleis tungsbereich verfügt. Insofern überzeugen die Vorbringen der Beschwerdegegne rin zum massgebliche n Kompetenzniveau nicht. Die von ihr im angefochtenen Entscheid zur Untermauerung der Massgeblichkeit des Kompetenzniveaus 2 bei gezogene Erwägung 3.3 des bundesgerichtlichen Entscheids 9C_728/2016 vom 2 1. Dezember 2016 betrifft im Übrigen die Festsetzung des hypothetischen Validen-, nicht diejenige des Invalideneinkommens.

Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Festlegung des Invalidenkommens der Rückgriff auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 2 nicht; vielmehr ist derjenige des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 5'312. -- beizuziehen. Eine Be schränkung auf die

– höheren - Hilfslöhne aus dem Bereich "Baugewerbe" gemäss Ziffer 41-43 der Tabelle TA1_tirage_skill-level, wie von der Beschwerdegegnerin verlangt ( Urk. 8 S. 5), drängt sich nicht auf, finden sich doch in sämtlichen Be reichen Hilfstätigkeiten, welche dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerde führers Rechnung tragen . Der Entwicklung der Nominallöhne für männliche An gestellte von 103.2 %

im Jahr 2

E. 6 ( Urk. 9/102; nachträ gliche Begründung: Urk. 9/217). Am 2 4. März 2016 nahm Dr. B.___ e ine Kausalitätsbeurteilung der Rückenbe schwerden un d der Beinlängendifferenz vor ( Urk. 9/219 ). Mit Verfügung vom 2 6. August 2016 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine vom 1. Dezember 2014 bis 3 1. Juli 2016 befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 9/242) . Die dagegen gerichtete Beschwerde im Verfahren IV.2016.01078 liess der Versicherte am 1 4. Februar 2018 zurückziehen (vgl. Abschreibungsverfügung IV.2016.01078 vom 2 3. März 2018). Am 1 6. November 2016 nahm Dr. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Arbeitsarzt, eine weitere kreisärztliche Beurteilung vor ( Urk. 9/24 5 ). Darauf sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 1 8. J anuar 2017 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu . Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Integritätsentschädi gung erachtete sie nicht als erfüllt ( Urk. 9/252). Die Einsprache vom 1 0. Februar 2017 ( Urk. 9/262; Begründung derselben in Urk.

E. 9 /265) wies die Suva mit Entschei d vom 2 9. März 2017 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen liess X.___ am 1 5. Mai 2017 Beschwerde erheben und be antragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine In validenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Mit der Vernehmlassung vom 8. August 2017 liess die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliessen ( Urk. 8). Am 1 6. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs Rechtsanwalt Jürg Leimbacher als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 11). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 014 auf 104.1 %

im Jahr 2016 (Bundesamt für Statis tik, Schweizerischer Lohnindex, T 1.1.10 , Nominallohnindex, Männer, 2011 -2016 , Basis 2010 = 100 ) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden angepasst (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02 .03.01.04.01 ) ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67'032.65 (12 x Fr. 5'312 : 103.2 x 104.1 : 40 x 41.7). 3.2.3

Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 2 0. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art.

E. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366 /2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E.

3.2.1).

Dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten angewiesen ist, rechtfertigt keinen Abzug vom Tabel lenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Auch rechtfertigt das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug, wer den doch Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt al tersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invalidi tätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E.

3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E . 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_ 351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).

Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 % vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 2 S. 8) erweist sich angesichts dessen als eher grosszügig, ist aber letztlich nicht zu beanstanden, berücksichtigt

er doch in nicht un ange messener Weise , dass der Beschwerdeführer auch bei der Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit behinderungsbedingt in mehrfacher Hinsicht ein ge schränkt ist, hat er dieselbe doch vorzugsweise wechselbelastend, ohne Notwen digkeit von häufigem Treppen steigen und Begehen von Leitern und Gerüsten beziehungsweise auf unebenem Gelände mit lediglich vereinzeltem Heben von Las ten bis 5 Kilogramm auf Schulterhöhe und 10 Kilogramm über Beckenhöhe aus zuüben.

Das massgebliche Invalideneinkommen redu ziert sich entsprechend auf Fr. 63'681.-- ( Fr. 67'032.65 x 0.95). 3.3

Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 75'341.50 ergibt eine Erwerbseinbusse von 15.47 % , was zu einem Rentenan spruch von 15 % führt (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3) .

Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2015 An spruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Invalidität von 15 % hat, aufzu heben. %1. Dem Ausgang des Verfahrens e ntsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung wobei trotz des leichten Überklagens (Antrag auf 16%ige Invalidenrente in Urk. 1 S. 2) von einer Reduktion der Parteientschädi gung abzusehen ist (Wilhelm, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf, 2009, § 34 Rz 8). Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierig keit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Pro zessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche dem unentgeltlichen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Leimbacher auszuzah len ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom

2 9. März 2017 aufgehoben, u nd es wird festgestellt, dass d e r Beschwerdeführer ab

dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit

von 15 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00116

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

27. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Leimbacher

Cerletti , Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1963, war als Maurer bei der A.___ GmbH angestellt, und über diese bei der Suva obligatorisch unfallver sichert, als er am 22. August 2013 ausrutschte und sich das rechte Knie ver drehte. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 9/2, 9/8 f.). Am 11. September 2013 unterzog sich der Versicherte einer Teil meniskektomie medial rechts (vgl. Urk. 9/14). Bei weiterhin attestierter Arbeits unfähigkeit meldete er sich im Juni 2014 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (vgl. unter anderem Urk. 9/70, 9/76, 9/88). Am 2 1. Oktober 2014 unterzog Dr. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, den Versicherten einer kreisärztlichen Untersuchung ( Urk. 9/103; Ergänzungen in Urk. 9/121).

Mit Schreiben vom 1 6. April 2015 teilte die Suva dem Versicherten die Ein stellung der Taggeldleistungen und der Übernahme der Heilungskosten per 3 0. Juni 2015 mit ( Urk. 9/155) und verneinte mit Verfügung vom 2 2. Juni 2015 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch einen solchen auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 7/170). Mit der Einsprache vom 2 4. August 2015 liess der Versicherte die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 26 % und einer Integritätsent schädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % beantra gen ( Urk. 9/178). Am 2 4. Oktober und 2 3. November 2015 beantragte der Versicherte die Ausrichtung von Taggeldern und die Übernahme von Heilungskosten zur Beha nd lung einer Beinverkürzung, eines Beckenschiefstandes

und von Rücken schmerzen respektive Schmerzen am grossen Zeh , welche Folgeschäden der Knieverletzung seien ( Urk. 9/184, 9/190). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 lehnte die Suva eine Leistungspflicht hierfür mangels genügenden Kausalzusammenhanges ab ( Urk. 9/194). Die Einsprache dagegen datiert vom 1 8. Januar 201 6 ( Urk. 9/102; nachträ gliche Begründung: Urk. 9/217). Am 2 4. März 2016 nahm Dr. B.___ e ine Kausalitätsbeurteilung der Rückenbe schwerden un d der Beinlängendifferenz vor ( Urk. 9/219 ). Mit Verfügung vom 2 6. August 2016 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine vom 1. Dezember 2014 bis 3 1. Juli 2016 befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 9/242) . Die dagegen gerichtete Beschwerde im Verfahren IV.2016.01078 liess der Versicherte am 1 4. Februar 2018 zurückziehen (vgl. Abschreibungsverfügung IV.2016.01078 vom 2 3. März 2018). Am 1 6. November 2016 nahm Dr. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Arbeitsarzt, eine weitere kreisärztliche Beurteilung vor ( Urk. 9/24 5 ). Darauf sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 1 8. J anuar 2017 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu . Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Integritätsentschädi gung erachtete sie nicht als erfüllt ( Urk. 9/252). Die Einsprache vom 1 0. Februar 2017 ( Urk. 9/262; Begründung derselben in Urk. 9 /265) wies die Suva mit Entschei d vom 2 9. März 2017 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen liess X.___ am 1 5. Mai 2017 Beschwerde erheben und be antragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine In validenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Mit der Vernehmlassung vom 8. August 2017 liess die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliessen ( Urk. 8). Am 1 6. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs Rechtsanwalt Jürg Leimbacher als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 11). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zum Gegenstand der Unfallversicherung ( Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung, UVG) , zu den Leistungsvoraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.1 und E. 3.2) und zu den Folgen der Beweislosigkeit (BGE 126 V 35 3. E. 5b) im angefochtenen Ent scheid zutreffend dargelegt ( Urk. 2 S. 3). Darauf wird verwiesen.

Ebenfalls richtig dargelegt hat sie die Bestimmungen und Grundsätze zum An spruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ( Art. 18 UVG), zur allge meinen Methode der Bemessung des Invaliditätsgrades nach dem Einkommens vergleich ( Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 256 E . 4 S. 261). Auch d arauf wird verwiesen. 1.2

Zu ergänzen ist, dass die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG nicht ge kürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integri tätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Er werbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicher ten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 116 E. 3a, 121 V 326 E. 3c mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. B.___ vom 3 0. November 2015 ( Urk. 9/193) und 2 4. März 2016 ( Urk. 9/219) auf den Standpunkt, dass die Beinlängenverkürzung rechts und die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule höchstens möglicherweise auf den versicherten Unfall vom 2 2. August 2013 zurückzufüh ren seien, weshalb diesbezüglich kein A nspruch auf Leistungen bestehe. Was die unfallbedingten Restfolgen im rechten Knie anbelangt, kam sie gestützt auf die diesbezügliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 9/103) und deren Ergänzungen vom 2 2. Dezember 2014 ( Urk. 9/121) und vom 4. Mai 2015 ( Urk. 9/161) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer, jedoch in einer angepassten Tätigkeit (wech selbelastend, körperlich leicht bis höchstens mittelschwer, halb sitzend, halb ge hend/stehend, ohne Notwendigkeit von häufigem Treppen steigen und Begehen von Leitern und Gerüsten beziehungsweise auf unebenem Gelände) zu 100 % arbeiten könne. Wie der Beurteilung des Kreisarztes Dr. C.___ vom 1 6. November 2016 ( Urk. 9/242) zu entnehmen sei, berücksichtige dieses Zumutbarkeitsprofil auch die Grenzen der vorbestehenden Erkrankungen ( Kristallarthor pathie , Knorpelläsionen). Weiterhin verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines erheblichen Integritätsschadens ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt in diesem Verfahren sowohl unbestritten, dass er aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre, als auch, dass er keinen Anspruch auf eine Integritäts entschädigung hat. Streitig und angesichts der im Recht liegenden überzeugen den kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ ( Urk. 9/103, 9/121, 9/161, 9/219, 9/242) einzig zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung (vgl. Urk. 1). 3. 3.1

Nicht in Frage stellen liess der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin beigezogene hypothetische Valideneinkommen von Fr. 75'344.-- im Jahr 2015 (vgl. Urk. 2 S. 8). Sie ermittelte es gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 9/142 ), wobei ihr in der ursprünglichen Berechnung vom 1 9. Juni 2015 beim Abzug des 1 3. Monatslohn s vom Bruttolohn von Fr. 41.30 ein Fehler unterlief, indem sie einen Grundlohn zuzüglich Ferien- und Feiertags entschädigung von Fr. 37.85 anstatt von Fr. 38.12 5 ermittelte ( Fr. 41.30 : 108.33 x 100; vgl. Urk. 9/169 S. 2 ; vgl. diesbezügliche Vorbringen des Beschwerde führers in der Einsprache vom 2 4. August 2015, Urk. 9/178 ). Zutreffend erweist sich in ihrer Berechnung der Abzug der Ferien- und Feiertagsentschädigung von insgesamt 15,7 7 %

(vgl. Urk. 9/169 S. 2), da die von der ehemaligen Arbeitge berin angegebene betriebsübliche Jahresarbei ts stundenzahl von 2112 Stunden ( Urk. 9/142) die betriebsüblichen Ferien offensichtlich nicht mitberücksichtigt e , resultiert doch aus der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 40,5 Stunden (vgl. Urk. 9/2) unter Berücksichtigung von 52 W ochen eine Jahre s stundenzahl von 2106 Stunden.

Nach Abzug der Ferien- und Feiertagsentschä digung von 15,77 % von Fr. 38.12 5 res ultiert ein massgeblicher Grundlohn pro Stunde von Fr. 32. 93 ( Fr. 38.125 : 115,7 7 x 100), was unter Berücksichtigung der 2112 Jahresarbeitsstunden und dem 1 3. Monatslohn zu einem massgeglichen hyp othetischen Validenlohn von Fr. 75'341.50

führt ( Fr. 32.93 x 2112 x 108.33 : 100). 3.2 3.2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 3.2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des hypotheti schen In valideneinkommens zu Recht auf die im Verfügungszeitpunkt bereits veröffent lichte LSE 2014 (vgl. Info zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unter: www.bsv.admin.ch ) . Als massgeblich erachtete sie den Medianlohn "Total" für Männer im privaten Sektor gemäss der Tabelle TA1_tir age_skill-level, wobei sie das Kompetenzniveau 2 angesichts der abgeschlossenen Ausbildung des Beschwerdeführers zum Fliesenleger/Maurer und der letzten Anstellung als Maurer Q, was der Qualifikation eines gelernten Baufacharbeiters entspreche, für angemessen hielt ( Urk. 2 S. 7).

Der Beschwerdeführer liess dagegen einwenden, dass sich der Beizug des Kom petenzniveaus 2 in seinem Falle nicht rechtfertige, könne er doch aus seiner bis herigen Tätigkeit keine Kenntnisse oder Fähigkeiten verwenden, welche ihm in der Verweistätigkeit von Nutzen wären ( Urk. 1 S. 3) .

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2, beziehungsweise bis zur LSE 2010 d es Anforderungs niveaus 3, nur dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Inval i dität zwar nicht auf einen anges tammten Beruf zurückgreifen kann , aber über beson dere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüg t (Urteile 8C_457/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 6.3 mit Hinweisen, 8C _ 227/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.2.2). Wenn die Beschwerd egegnerin ausführen lässt , der Beschwerdeführer könne eine Berufs ausbildung vorweisen und habe seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 immer wieder temporäre Anstellungen inn e gehabt, weshalb ihm praktische Tätigkeiten in einem breiten Bereich zumutbar seien ( Urk. 8 S. 5), ändert dies nichts daran, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines auf leichte bis mittel schwere Tätigkeiten begrenzten Zumutbarkeitsprofils die angestammte und gelernte Tätigkeit als Maurer wie auch die meisten übrigen handwerklichen Tätig keiten nicht mehr zumutbar sind. Ausserdem rechtfertigen sich aufgrund der Ak tenlage (vgl. unter anderem Urk. 9/236 S. 53) und der Vorbringen des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 3) keine Zweifel daran, dass dieser seit Abschluss seiner Lehre im Jahr 1981 (vgl. Urk. 9/229 S. 323) ein zig auf dem Bau gearbeitet hat und über keine beruflichen Erfahrungen im administrativen Bereich oder im Dienstleis tungsbereich verfügt. Insofern überzeugen die Vorbringen der Beschwerdegegne rin zum massgebliche n Kompetenzniveau nicht. Die von ihr im angefochtenen Entscheid zur Untermauerung der Massgeblichkeit des Kompetenzniveaus 2 bei gezogene Erwägung 3.3 des bundesgerichtlichen Entscheids 9C_728/2016 vom 2 1. Dezember 2016 betrifft im Übrigen die Festsetzung des hypothetischen Validen-, nicht diejenige des Invalideneinkommens.

Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Festlegung des Invalidenkommens der Rückgriff auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 2 nicht; vielmehr ist derjenige des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 5'312. -- beizuziehen. Eine Be schränkung auf die

– höheren - Hilfslöhne aus dem Bereich "Baugewerbe" gemäss Ziffer 41-43 der Tabelle TA1_tirage_skill-level, wie von der Beschwerdegegnerin verlangt ( Urk. 8 S. 5), drängt sich nicht auf, finden sich doch in sämtlichen Be reichen Hilfstätigkeiten, welche dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerde führers Rechnung tragen . Der Entwicklung der Nominallöhne für männliche An gestellte von 103.2 %

im Jahr 2 014 auf 104.1 %

im Jahr 2016 (Bundesamt für Statis tik, Schweizerischer Lohnindex, T 1.1.10 , Nominallohnindex, Männer, 2011 -2016 , Basis 2010 = 100 ) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden angepasst (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02 .03.01.04.01 ) ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67'032.65 (12 x Fr. 5'312 : 103.2 x 104.1 : 40 x 41.7). 3.2.3

Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 2 0. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366 /2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E.

3.2.1).

Dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten angewiesen ist, rechtfertigt keinen Abzug vom Tabel lenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Auch rechtfertigt das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug, wer den doch Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt al tersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invalidi tätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E.

3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E . 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_ 351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).

Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 % vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 2 S. 8) erweist sich angesichts dessen als eher grosszügig, ist aber letztlich nicht zu beanstanden, berücksichtigt

er doch in nicht un ange messener Weise , dass der Beschwerdeführer auch bei der Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit behinderungsbedingt in mehrfacher Hinsicht ein ge schränkt ist, hat er dieselbe doch vorzugsweise wechselbelastend, ohne Notwen digkeit von häufigem Treppen steigen und Begehen von Leitern und Gerüsten beziehungsweise auf unebenem Gelände mit lediglich vereinzeltem Heben von Las ten bis 5 Kilogramm auf Schulterhöhe und 10 Kilogramm über Beckenhöhe aus zuüben.

Das massgebliche Invalideneinkommen redu ziert sich entsprechend auf Fr. 63'681.-- ( Fr. 67'032.65 x 0.95). 3.3

Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 75'341.50 ergibt eine Erwerbseinbusse von 15.47 % , was zu einem Rentenan spruch von 15 % führt (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3) .

Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2015 An spruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Invalidität von 15 % hat, aufzu heben. %1. Dem Ausgang des Verfahrens e ntsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung wobei trotz des leichten Überklagens (Antrag auf 16%ige Invalidenrente in Urk. 1 S. 2) von einer Reduktion der Parteientschädi gung abzusehen ist (Wilhelm, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf, 2009, § 34 Rz 8). Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierig keit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Pro zessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche dem unentgeltlichen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Leimbacher auszuzah len ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom

2 9. März 2017 aufgehoben, u nd es wird festgestellt, dass d e r Beschwerdeführer ab

dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit

von 15 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer