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UV.2017.00113

Natürliche Kausalzusammenhang zwischen Kniebeschwerden und Unfall mit Kniedistorsion weggefallen. Status quo sine erreicht bei fehlender erheblicher traumatischer Knieläsion.

Zürich SozVersG · 2018-03-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 92 , war als Polymechaniker bei der Y.___ AG obli gatorisch bei der Schweizerische n Unfallversi che rungsanstalt (nachfol gend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er sich am

19. September 2015 beim Fussballspielen das rechte Knie verdrehte ( Urk. 7/1). Die Erstbe handlung erfolgte am 2 1. September 2015 im Stadtspital Z.___ , wo die Diagnose Verdacht auf mediale Seitenbandläsion Grad I Knie rechts gestellt wurde (Urk. 7/23/1 ).

Die Magnetresonanztomographie vom 2 1. Dezember 2015 ergab ein kleinvolumiges Knochenmarksödem des mediodorsalen Anteils am Tibia kopf ohne weitere traumatische Läsionen mit intakten Kollateral- sowie Kreuz bändern (Urk. 7/26, Urk. 7/21/1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilkostenerstattung, Taggelder) für die Unfallfolgen.

Ab Februar 2016 liess sich der Versicherte in der Orthopädie A.___ von Dr.

B.___ , Facharzt der o rthopädische n Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates , behandeln, der die Diagnose einer traumatisierten Plica

medio patellaris am Knie rechts stellte (Bericht vom 1. Februar 2016, Urk. 7/6).

Am 20. De zember 2016 führte Dr. B.___ eine diagnostische Arthroskopie und Plicaresektion am rechten Knie durch ( Urk. 7/29). 1.2

Gestützt auf die Stellungnahme des Kreisarzt es

Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie ,

vom 1 6. Dezember 2016 (Urk. 7/24) hatte die Suva mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2016 die Ein stellung ihrer Leistungen per 2 0. De zember 2016 an gekündigt ( Urk. 7/27 ), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 2 4. Dezember 2016 Einwände erhob (Urk. 7/31). Die Suva holte daraufhin die ärztliche Beurteilung von Prof. Dr. C.___ vom 28. Dezember 2016 ein ( Urk. 7/34) und verfügte am 3. Januar 2017 wie angekündigt die Einstellung ihrer Leistungen per 2 0. De zember 2016 und lehnte die Heilkosten der Operation von 2 0. Dezember 2016 ab ( Urk. 7/35). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 13. Januar 2017 Einsprache ( Urk. 7/37). Die Krankenver siche rung des Versicherten, die Progrès Versicherun gen AG , erhob ihrerseits mit Schreiben vom 1 1. Januar 2017 vor sorglich Ein sprache (Urk. 7/38 ), die sie mit Schreiben vom 2 5. Januar 2017 wieder zurück zog (Urk. 7/43 ). Mit Einspracheentscheid vom 2 8. März 2017 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

10. Mai 2017 Be schwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid vom 2 8. März 2017 sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihm die gesetzlichen Leistungen ab dem 2 0. Dezember 2016 weiterhin zu erbringen (Urk. 1 ). Die Be schwer degeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 2 8. Juni 2017 auf eine Stellungnahme und hielt sinngemäss an seinem Antrag fest ( Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall

vom 19. September 2015 hat sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten ge währt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körper schädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfall ereignis und dem ein ge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusam menhang be stehen. 1.3

Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versiche rungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesund heits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bun desgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfall fremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits schadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bun desgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Recht sprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aufgrund der Stellungnahmen des Kreisarztes Prof. Dr. C.___ sei davon auszuge hen, dass zufolge des Unfalles vom 1 9. September 2015 keine organisch-strukturellen Läsionen eingetreten seien und der Fall bereits fünf Wochen nach dem Unfall hätte abgeschlossen werden können . Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 3. Januar 2017 lasse sich zudem nicht klar ableiten, ob die Be schwerden organisch-struktureller Art seien. Noch im Bericht vom 3. November 2016 habe Dr. B.___ zudem ausgeführt, es fehle aktuell das fass bare Korrelat zu den anterior en Knieschmerzen . Die Verfügung vom 3. Januar 2017 sei daher nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 5 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe seit dem Unfall vom 19. September 2015 Schmerzen am rechten Knie und er könne nicht mehr Fuss ball spielen. Bis zum Unfall sei er stets schmerzfrei und sportlich aktiv gewesen. Von den Ärzten des Stadtspitals Z.___ habe er sich nicht gut betreut gefühlt, sie hätten die Sache immer hinausgezögert und Physiotherapie verschrieben. Dr. B.___ habe dagegen nach wenigen Untersuchungen die Ursache fest gestellt und er sei sich sicher, dass es sich um einen unfallbedingten Schaden handle. Dies sei durch seine Fachkompeten z und die bildgebenden Befun de bestätigt. Die Operation und seine Schmerzen am rechten Knie, welche ununter brochen bestanden hätten, seien zu 100 % auf das Ereignis vom 1 9. September 2015 zurückzuführen ( Urk. 1). 2.3

2.3.1

Unstrittig ausgewiesen ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom

19. Sep tember 2015

eine Distorsion des rechte n Knie s

zuzog ( Urk. 7/23/1 ) . Gemäss dem Bericht des Stadtspitals Z.___ über die ambulante Behandlung vom 2 1. September 2015 erlitt der Beschwerdeführer beim Fussballspielen einen har ten Ball gegen den rechten Fuss und verdrehte sich darauf das rechte Knie. Das Spiel habe er ohne Probleme fertig spielen können. Am nächsten Tag habe er jedoch zunehmend Schmerzen im rechten Knie verspürt (Urk. 7/23).

Die Be schwerde gegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die gesund heitlichen Folgen dieses Unfalls bis fünf Wochen nach dem Unfall und läng stens bis zur Einstellung ihrer Leistungen per 2 0. Dezember 2016 (Urk. 2 S. 5, Urk. 7/35/1-2 ). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des natürli chen Kausal zusammenhangs bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis).

2.3.2

Strittig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Restbeschwerden und dem Unfallereignis vom 1 9. September 2015

bis am 2 0. Dezember 2016 dahingefallen ist, weil der Gesundheitsschaden am rechten Knie ab dann nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be ruhte , so dass die Operation vom 2 0. Dezember 2016 von der Beschwerde gegnerin nicht zu übernehmen ist . Dies wäre zu bejahen , wenn ab dem 2 0. Dezember 2016 wieder derjenige Ge sund heits zustand vorlag, wie er unmit telbar vor dem Unfall be stand (S tatus quo ante), oder wenn ein Gesundheits zustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall frü her oder später eingestellt hätte (S tatus quo sine). 3. 3.1

3.1.1

Gemäss dem Bericht der Chirurgischen Klinik des S tadtspitals Z.___ vom 5. Januar 2016 wurde anlässlich der notfallmässigen Erstbehandlung radiolo gisch eine ossäre Läsion ausge schlossen. Mit tels MRT vom 2 1. Dezember 2015 (Urk. 7/26) habe auch eine Binnengelenks- oder Seitenbandläsion ausgeschlos sen werden können. Es habe sich ein klein volumiges Knochenmarksödem im mediodorsalen Anteil des Tibiakopfes und ansonsten keine weiteren trauma tischen Läsionen gezeigt. Der Beschwerde führer sei darüber aufgeklärt worden, dass die Rest beschwerden ( Schmerz haftigkeit bei Flexion des rechten Knies mit Belastung) aufgrund des Bone

bruise (Knochenprellung) selbstlimitierend seien und ent sprechend Geduld auf gebracht werden müsse sowie, dass weiterhin Physio therapie empfohlen werde ( Urk. 7/21).

Anlässlich der letzten Kontrolle durch die Ärzte des Stadtspitals Z.___ vom 15. Februar 2016 klagte der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht gleichen Datums noch über ein gelegentliches brennendes Stechen, welches um oder hin ter der Kniescheibe zu verspüren sei und nach der Innenseite ausstrahle. Seit er durch Dr. B.___ (vor zirka zwei Wochen) eine Spritze erhalten habe, gehe es ihm jedoch deutlich besser und die Schmerzen hätten abgenommen. Be ruflich sei er als Polymechaniker zu 100 % arbeitsfähig - dies bereits eine Woche nach dem Unfall ( Urk. 7/21/1) -, Fussball als sportliche Aktivität habe er seither ein gestellt ( Urk. 7/22). 3.1.2

Dr. B.___ von der Orthopädie A.___

erklärte zum MRT des rechten Knie gelenks gemäss seinem Bericht vom 1. Februar 2016 , dass sich eine deutlich verdickte Plica

mediopatellaris zeige, welche in das patellofemorale

G leitlager ein schlage. Weiterhin seien zwei zystische Formationen zu erkennen, eine un mittelbar dorsal des hinteren Kreuzbandes, eine vom posteromedialen

Tibiakop f ausgehend. Hier finde sich zudem ein intraossäres Ödem . Als Diagnose stellte er eine traumatisierte Plica

mediopatellaris am rechten Knie. Die intraartikuläre Infiltration habe eine anschliessende komplette Schmerzfreiheit bewirkt (Urk. 7/6).

Im Bericht vom 3. November 2016 hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer berichte, dass er bei vermehrtem Training wieder Schmerzen im Bereich des anterioren rechten Kniegelenkes habe. Aktuell fehle das fassbare Korrelat zu diesen Beschwerden. Im initialen MRT vom Dezember 2015 zeige sich lediglich ein kleines Knochenmarksödem im dorsomedialen

Tibiaplateau und zwei Gan glione 11 mm und 8 mm sowie nebenbefundlich eine 12 x 11 mm grosse Exo stose des dorso medialen

Tibiakopfes . Es werde daher ein Verlaufs-MRT durch geführt ( Urk. 7/14).

Aus dem Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Radiologie, des E.___ geht hervor, das MRT des rechten Knie gelenkes vom 9. No vember 2016 habe eine Grad I Läsion des medialen Kollateralbandes proximal und den Verdacht auf eine periphere Läsion in der Pars intermedia des medialen Meniskus sowie eine Plica

mediopatellaris gezeigt. Osteochondrale Defekte lägen nicht vor ( Urk. 7/19).

Das MRT vom 9. November 2016 zeigte gemäss dem Bericht von Dr. B.___ gleichen Datums eine grosse interponierende Plica

mediopatellaris , welche in das pat ellofemorale Gleitlager einschla g e , sowie eine minimale Signalalteration im Bereich des vorderen, komplett intakten Kreuzbandes. Es hätten sich keine Ödeme im Bereich des Femurkondylus oder des posterolateralen

Tibiaplateaus gezeigt. Da nach der einmalige n Infiltration wieder eine Schmerzproblematik eingetreten sei, habe er zu einer operativen Therapie geraten ( Urk. 7/15).

Gemäss dem Operationsbericht von Dr. B.___ vom 2 0. Dezember 2016 führte er eine diagnostische Arthroskopie und eine Plicaresektion am rechten Knie rechts durch. Bei der Inspektion des Rezessus

suprapatellaris habe sich eine intakte Synovia bei regelrechtem Knorpelbelag retropatellär im Bereich der Trochlea gezeigt, ausserdem eine grosse Plica

mediopatellaris , welche in da s patellofemorale Gleitlager ein schlage. Der in der Anamnese des Operations-berichts aufgeführte Ver dacht auf eine Innenmenis kusläsion wurde sodann nicht bestätigt.

Und zwar habe sich ein absolut intakter Meniskus und ein intakter Knorpelbelag im medialen Kom parti ment gezeigt. Im zentralen Kom partiment habe er ein intaktes vorderes und ein intaktes hinteres Kreuzband (VKB und HKB) vorgefunden. Auch im lateralen Kompartiment hätten sich intakte Meniskus- und Knorpelverhältnisse gezeigt ( Urk. 7/29/3-4). 3.1.3

Der Kreisarzt Prof. Dr. C.___

kam in seiner Stellungnahme vom

16. Dezember 2016 zum Schluss, die auf den 2 0. Dezember 2016 geplante (und schliesslich durch geführte) Operation sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 9. September 2015 zurückzuführen. Denn im MRT seien keine Zeichen einer Traumatisierung der Plica ersichtlich. Auch sonst seien keine strukturellen traumatischen Läsionen belegbar. Es werde medizinisch von einer Kontusion/Distorsion ausgegangen . Der S tatus quo sine sei fünf Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen ( Urk. 7/24) .

In der ärztlichen Beurteilung vom 28. Dezember 2016 führte Prof. Dr. C.___ aus serdem aus, nachweislich der bildgeben den Befunde habe das Unfallereignis vom 19. September 2015 zu keiner strukturell-traumatischen Läsion am rechten Knie gelenk geführt. Im zweiten MRT (vom 9. November 2016) seien zwar Hin weise auf eine traumatische Läsion beschrieben worden, jedoch sei in der nach folgenden Arthroskopie vom 2 0. Dezember 2016 ausschliesslich eine Plica -Re sek tion erfolgt. Aufgrund der Beschreibung des Operateurs bestehe kein Hin weis au f eine traumatische Verursachung. Es bleibe bei der Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (Urk. 7/34/2). 3.1.4

Im Bericht vom 1 3. Januar 2017 erklärte Dr. B.___ ferner , er habe dem Be schwerde führer geraten , dem Ablehnungsbescheid der Beschwerdegegnerin zu wider sprechen. Denn dieser habe ( vor dem Unfall) nachweislich mehr fach pro Woche schmerzfrei Fussball gespielt. Durch den direkten Zusam men prall mit zwei Kniegelenken sei es zu einem Einklemmen der Plica

medio patel laris gekommen. Die Plica sei bereits auf dem ersten MRT klar ersichtlich. Eine intra artikuläre Testinfiltration habe die Plica als Schmerzursache bestätigt. Aus die sem Grund sei die Resektion erfolgt. Der Beschwerdeführer sei nun schmerz frei. Er gehe weiter von einem unfallbedingten Schaden aus (Urk. 7/39/2). 3.2 3.2.1

Es ist vor dem Hintergrund dieser Aktenlage nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf die Ein schätzung ihres Kreisarztes Prof. Dr. C.___

ab stellte, zumal einer ärztlichen Stellungnahme nicht in jedem Fall eine per sönliche Unter suchung des Versicherten voraus gehen muss. Nach der Recht sprechung sind Akten gutachten zulässig. Ent scheidend ist, ob genügend Unter lagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lücken loses Bild machen kan n (Urteile des Bun des gerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E.

5.2, je mit Hin weisen). Dies ist hier zu bejahen.

Es ist zudem nachvollziehbar, dass Prof. Dr. C.___

darauf schloss , dass ange sichts der vorliegenden MRT-Ergebnisse das Un fallereignis vom 19. Sep tem ber 2015 überwiegend wahrscheinlich keine struktu rellen traumatischen Läsionen am rechten Knie gelenk verursacht habe und dass namentlich im MRT keine Zeichen einer Trauma tisierung der Plica

mediopatellaris

ersichtlich seien.

Denn mit den ersten Abklärungen nach dem Unfall im Stadtspital Z.___ wurden bis auf ein Knochen marksödem am Tibia kopf sowohl ossäre Läsionen als auch Verletzun gen an den Bändern , an den Knorpeln und am Meniskus bildgebend ausge schlossen

(Urk. 7/21, Urk. 7/26 ). Auch eine Traumatisierung der Plica

mediopa tellaris wurde im MRT-Bericht vom 21. Dezember 2015, mithin zwei Tage nach dem Unfall, nicht beschrieben, da für aber eine ossäre

Exostose des Tibiakopfes dorsal- medial und zystische sowie ganglionartige Struktur altera tionen im medi alen Kompartiment ( Urk. 7/26) . Sowohl diese Struktur altera tionen als auch das Vorliegen einer Plica

mediopatellaris sind als vorbe stehend e Strukturen anzu nehmen und nicht unfallbedingt.

Das zweite MRT vom 9. November 2016 wurde mehr als ein Jahr nach dem Unfall gemacht und ist damit für allfällige unfallbedingte Befunde weniger be weiskräftig . Die im Bericht des E.___ vom 9. No vember 2016 als Läsion des medialen Kollateralbandes proximal und als Verdacht auf eine periphere Läsion in der Pars intermedia des medialen Meniskus festgehaltenen Signalalterationen (Urk. 7/19) wurden zudem von Dr. B.___ weder im Bericht dazu vom 9. No vember 2016 als Bänder- und Mensikusläsionen gedeutet (Urk. 7/15), noch wurden Bänder- und Mensikusläsionen

bei der Knie-Arthro skopie vom 2 0. Dezember 2016 festgestellt ( Urk. 7/29 ) . Als einzige Beschwerde-ursache bez eichnete Dr. B.___ denn auch allein die Plica

mediopatellaris (Urk. 7/39). Selbst wenn sie bereits auf dem ersten MRT klar ersichtlich war, wie Dr. B.___ ausführte ( Urk. 7/39/2)

- auch wenn sie i m Bericht des Stadtspitals Z.___

unerwähnt blieb -, beweist dies jedoch nicht, dass eine Traumatisierung der Plica

mediopatellaris erkennbar gewesen wäre. Die Erklärung von Dr. B.___ , durch den direkten Zusammenprall mit zwei Kniegelenken sei es zu einem Einklemmen der Plica

mediopatellaris gekommen ( Urk. 7/39/2), ist nicht nachvollziehbar und bildgebend nicht belegt . Auch im Operationsbericht ( Urk. 7/29/3-4) ist nichts Derartiges beschrieben . Der Kreisarzt Prof. Dr. C.___ erkannte daher über zeugend , dass eine Traumatisierung der Plica

medio patellaris weder bildgebend noch zufolge des Operationsberichts ausgewiesen sei.

Dr. B.___ liess im Übrigen unerwähnt, dass bereits

das Vorliegen einer Plica

medio patellaris zu Beschwerden im Kniegelenk führen kann ( Plica -Syndrom; Psch y rembel, Klinisches Wörterbuch, 26 3. Auflage 2012, S. 1655; Debrunner , Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage 2002, S. 1037 ). Zu beachten ist des Weiteren, dass ä rztliche Aus künfte, die

- wie die Ausführungen von Dr. B.___ - allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beein trächtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime " post hoc ergo propter hoc": BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 2 1. Februar 2018 E. 3.2.4). 3.2.2

Nach dem Gesagten kam die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Restbeschwerden am rechten Kniegelenk und dem Unfallereignis vom 1 9. September 2015 über wiegend wahrscheinlich spätestens per 1 9. Dezember 2016 dahingefallen ist und namentlich für die Operation am 2 0. Dezember 2016 sowie für weitere Behand lungen keine Leistungspflicht mehr bestand.

An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern. Von weiteren Beweis mass nahmen sind keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, wes halb davon

abzusehen ist ( an tizipierter Beweis würdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2). 3.3

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. März 2017 ist somit rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 1. Januar 2017 vor sorglich Ein sprache (Urk. 7/38 ), die sie mit Schreiben vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall

vom 19. September 2015 hat sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten ge währt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körper schädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfall ereignis und dem ein ge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusam menhang be stehen.

E. 1.3 Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versiche rungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesund heits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bun desgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfall fremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits schadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bun desgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.

E. 1.5 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Recht sprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.

E. 2 8. März 2017 sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihm die gesetzlichen Leistungen ab dem 2 0. Dezember 2016 weiterhin zu erbringen (Urk. 1 ). Die Be schwer degeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aufgrund der Stellungnahmen des Kreisarztes Prof. Dr. C.___ sei davon auszuge hen, dass zufolge des Unfalles vom 1 9. September 2015 keine organisch-strukturellen Läsionen eingetreten seien und der Fall bereits fünf Wochen nach dem Unfall hätte abgeschlossen werden können . Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 3. Januar 2017 lasse sich zudem nicht klar ableiten, ob die Be schwerden organisch-struktureller Art seien. Noch im Bericht vom 3. November 2016 habe Dr. B.___ zudem ausgeführt, es fehle aktuell das fass bare Korrelat zu den anterior en Knieschmerzen . Die Verfügung vom 3. Januar 2017 sei daher nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 5 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe seit dem Unfall vom 19. September 2015 Schmerzen am rechten Knie und er könne nicht mehr Fuss ball spielen. Bis zum Unfall sei er stets schmerzfrei und sportlich aktiv gewesen. Von den Ärzten des Stadtspitals Z.___ habe er sich nicht gut betreut gefühlt, sie hätten die Sache immer hinausgezögert und Physiotherapie verschrieben. Dr. B.___ habe dagegen nach wenigen Untersuchungen die Ursache fest gestellt und er sei sich sicher, dass es sich um einen unfallbedingten Schaden handle. Dies sei durch seine Fachkompeten z und die bildgebenden Befun de bestätigt. Die Operation und seine Schmerzen am rechten Knie, welche ununter brochen bestanden hätten, seien zu 100 % auf das Ereignis vom 1 9. September 2015 zurückzuführen ( Urk. 1).

E. 2.3.1 Unstrittig ausgewiesen ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom

19. Sep tember 2015

eine Distorsion des rechte n Knie s

zuzog ( Urk. 7/23/1 ) . Gemäss dem Bericht des Stadtspitals Z.___ über die ambulante Behandlung vom 2 1. September 2015 erlitt der Beschwerdeführer beim Fussballspielen einen har ten Ball gegen den rechten Fuss und verdrehte sich darauf das rechte Knie. Das Spiel habe er ohne Probleme fertig spielen können. Am nächsten Tag habe er jedoch zunehmend Schmerzen im rechten Knie verspürt (Urk. 7/23).

Die Be schwerde gegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die gesund heitlichen Folgen dieses Unfalls bis fünf Wochen nach dem Unfall und läng stens bis zur Einstellung ihrer Leistungen per 2 0. Dezember 2016 (Urk. 2 S. 5, Urk. 7/35/1-2 ). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des natürli chen Kausal zusammenhangs bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis).

E. 2.3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Restbeschwerden und dem Unfallereignis vom 1 9. September 2015

bis am 2 0. Dezember 2016 dahingefallen ist, weil der Gesundheitsschaden am rechten Knie ab dann nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be ruhte , so dass die Operation vom 2 0. Dezember 2016 von der Beschwerde gegnerin nicht zu übernehmen ist . Dies wäre zu bejahen , wenn ab dem 2 0. Dezember 2016 wieder derjenige Ge sund heits zustand vorlag, wie er unmit telbar vor dem Unfall be stand (S tatus quo ante), oder wenn ein Gesundheits zustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall frü her oder später eingestellt hätte (S tatus quo sine). 3. 3.1

3.1.1

Gemäss dem Bericht der Chirurgischen Klinik des S tadtspitals Z.___ vom 5. Januar 2016 wurde anlässlich der notfallmässigen Erstbehandlung radiolo gisch eine ossäre Läsion ausge schlossen. Mit tels MRT vom 2 1. Dezember 2015 (Urk. 7/26) habe auch eine Binnengelenks- oder Seitenbandläsion ausgeschlos sen werden können. Es habe sich ein klein volumiges Knochenmarksödem im mediodorsalen Anteil des Tibiakopfes und ansonsten keine weiteren trauma tischen Läsionen gezeigt. Der Beschwerde führer sei darüber aufgeklärt worden, dass die Rest beschwerden ( Schmerz haftigkeit bei Flexion des rechten Knies mit Belastung) aufgrund des Bone

bruise (Knochenprellung) selbstlimitierend seien und ent sprechend Geduld auf gebracht werden müsse sowie, dass weiterhin Physio therapie empfohlen werde ( Urk. 7/21).

Anlässlich der letzten Kontrolle durch die Ärzte des Stadtspitals Z.___ vom 15. Februar 2016 klagte der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht gleichen Datums noch über ein gelegentliches brennendes Stechen, welches um oder hin ter der Kniescheibe zu verspüren sei und nach der Innenseite ausstrahle. Seit er durch Dr. B.___ (vor zirka zwei Wochen) eine Spritze erhalten habe, gehe es ihm jedoch deutlich besser und die Schmerzen hätten abgenommen. Be ruflich sei er als Polymechaniker zu 100 % arbeitsfähig - dies bereits eine Woche nach dem Unfall ( Urk. 7/21/1) -, Fussball als sportliche Aktivität habe er seither ein gestellt ( Urk. 7/22). 3.1.2

Dr. B.___ von der Orthopädie A.___

erklärte zum MRT des rechten Knie gelenks gemäss seinem Bericht vom 1. Februar 2016 , dass sich eine deutlich verdickte Plica

mediopatellaris zeige, welche in das patellofemorale

G leitlager ein schlage. Weiterhin seien zwei zystische Formationen zu erkennen, eine un mittelbar dorsal des hinteren Kreuzbandes, eine vom posteromedialen

Tibiakop f ausgehend. Hier finde sich zudem ein intraossäres Ödem . Als Diagnose stellte er eine traumatisierte Plica

mediopatellaris am rechten Knie. Die intraartikuläre Infiltration habe eine anschliessende komplette Schmerzfreiheit bewirkt (Urk. 7/6).

Im Bericht vom 3. November 2016 hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer berichte, dass er bei vermehrtem Training wieder Schmerzen im Bereich des anterioren rechten Kniegelenkes habe. Aktuell fehle das fassbare Korrelat zu diesen Beschwerden. Im initialen MRT vom Dezember 2015 zeige sich lediglich ein kleines Knochenmarksödem im dorsomedialen

Tibiaplateau und zwei Gan glione 11 mm und 8 mm sowie nebenbefundlich eine 12 x 11 mm grosse Exo stose des dorso medialen

Tibiakopfes . Es werde daher ein Verlaufs-MRT durch geführt ( Urk. 7/14).

Aus dem Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Radiologie, des E.___ geht hervor, das MRT des rechten Knie gelenkes vom 9. No vember 2016 habe eine Grad I Läsion des medialen Kollateralbandes proximal und den Verdacht auf eine periphere Läsion in der Pars intermedia des medialen Meniskus sowie eine Plica

mediopatellaris gezeigt. Osteochondrale Defekte lägen nicht vor ( Urk. 7/19).

Das MRT vom 9. November 2016 zeigte gemäss dem Bericht von Dr. B.___ gleichen Datums eine grosse interponierende Plica

mediopatellaris , welche in das pat ellofemorale Gleitlager einschla g e , sowie eine minimale Signalalteration im Bereich des vorderen, komplett intakten Kreuzbandes. Es hätten sich keine Ödeme im Bereich des Femurkondylus oder des posterolateralen

Tibiaplateaus gezeigt. Da nach der einmalige n Infiltration wieder eine Schmerzproblematik eingetreten sei, habe er zu einer operativen Therapie geraten ( Urk. 7/15).

Gemäss dem Operationsbericht von Dr. B.___ vom 2 0. Dezember 2016 führte er eine diagnostische Arthroskopie und eine Plicaresektion am rechten Knie rechts durch. Bei der Inspektion des Rezessus

suprapatellaris habe sich eine intakte Synovia bei regelrechtem Knorpelbelag retropatellär im Bereich der Trochlea gezeigt, ausserdem eine grosse Plica

mediopatellaris , welche in da s patellofemorale Gleitlager ein schlage. Der in der Anamnese des Operations-berichts aufgeführte Ver dacht auf eine Innenmenis kusläsion wurde sodann nicht bestätigt.

Und zwar habe sich ein absolut intakter Meniskus und ein intakter Knorpelbelag im medialen Kom parti ment gezeigt. Im zentralen Kom partiment habe er ein intaktes vorderes und ein intaktes hinteres Kreuzband (VKB und HKB) vorgefunden. Auch im lateralen Kompartiment hätten sich intakte Meniskus- und Knorpelverhältnisse gezeigt ( Urk. 7/29/3-4). 3.1.3

Der Kreisarzt Prof. Dr. C.___

kam in seiner Stellungnahme vom

16. Dezember 2016 zum Schluss, die auf den 2 0. Dezember 2016 geplante (und schliesslich durch geführte) Operation sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 9. September 2015 zurückzuführen. Denn im MRT seien keine Zeichen einer Traumatisierung der Plica ersichtlich. Auch sonst seien keine strukturellen traumatischen Läsionen belegbar. Es werde medizinisch von einer Kontusion/Distorsion ausgegangen . Der S tatus quo sine sei fünf Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen ( Urk. 7/24) .

In der ärztlichen Beurteilung vom 28. Dezember 2016 führte Prof. Dr. C.___ aus serdem aus, nachweislich der bildgeben den Befunde habe das Unfallereignis vom 19. September 2015 zu keiner strukturell-traumatischen Läsion am rechten Knie gelenk geführt. Im zweiten MRT (vom 9. November 2016) seien zwar Hin weise auf eine traumatische Läsion beschrieben worden, jedoch sei in der nach folgenden Arthroskopie vom 2 0. Dezember 2016 ausschliesslich eine Plica -Re sek tion erfolgt. Aufgrund der Beschreibung des Operateurs bestehe kein Hin weis au f eine traumatische Verursachung. Es bleibe bei der Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (Urk. 7/34/2). 3.1.4

Im Bericht vom 1 3. Januar 2017 erklärte Dr. B.___ ferner , er habe dem Be schwerde führer geraten , dem Ablehnungsbescheid der Beschwerdegegnerin zu wider sprechen. Denn dieser habe ( vor dem Unfall) nachweislich mehr fach pro Woche schmerzfrei Fussball gespielt. Durch den direkten Zusam men prall mit zwei Kniegelenken sei es zu einem Einklemmen der Plica

medio patel laris gekommen. Die Plica sei bereits auf dem ersten MRT klar ersichtlich. Eine intra artikuläre Testinfiltration habe die Plica als Schmerzursache bestätigt. Aus die sem Grund sei die Resektion erfolgt. Der Beschwerdeführer sei nun schmerz frei. Er gehe weiter von einem unfallbedingten Schaden aus (Urk. 7/39/2). 3.2 3.2.1

Es ist vor dem Hintergrund dieser Aktenlage nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf die Ein schätzung ihres Kreisarztes Prof. Dr. C.___

ab stellte, zumal einer ärztlichen Stellungnahme nicht in jedem Fall eine per sönliche Unter suchung des Versicherten voraus gehen muss. Nach der Recht sprechung sind Akten gutachten zulässig. Ent scheidend ist, ob genügend Unter lagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lücken loses Bild machen kan n (Urteile des Bun des gerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E.

5.2, je mit Hin weisen). Dies ist hier zu bejahen.

Es ist zudem nachvollziehbar, dass Prof. Dr. C.___

darauf schloss , dass ange sichts der vorliegenden MRT-Ergebnisse das Un fallereignis vom 19. Sep tem ber 2015 überwiegend wahrscheinlich keine struktu rellen traumatischen Läsionen am rechten Knie gelenk verursacht habe und dass namentlich im MRT keine Zeichen einer Trauma tisierung der Plica

mediopatellaris

ersichtlich seien.

Denn mit den ersten Abklärungen nach dem Unfall im Stadtspital Z.___ wurden bis auf ein Knochen marksödem am Tibia kopf sowohl ossäre Läsionen als auch Verletzun gen an den Bändern , an den Knorpeln und am Meniskus bildgebend ausge schlossen

(Urk. 7/21, Urk. 7/26 ). Auch eine Traumatisierung der Plica

mediopa tellaris wurde im MRT-Bericht vom 21. Dezember 2015, mithin zwei Tage nach dem Unfall, nicht beschrieben, da für aber eine ossäre

Exostose des Tibiakopfes dorsal- medial und zystische sowie ganglionartige Struktur altera tionen im medi alen Kompartiment ( Urk. 7/26) . Sowohl diese Struktur altera tionen als auch das Vorliegen einer Plica

mediopatellaris sind als vorbe stehend e Strukturen anzu nehmen und nicht unfallbedingt.

Das zweite MRT vom 9. November 2016 wurde mehr als ein Jahr nach dem Unfall gemacht und ist damit für allfällige unfallbedingte Befunde weniger be weiskräftig . Die im Bericht des E.___ vom 9. No vember 2016 als Läsion des medialen Kollateralbandes proximal und als Verdacht auf eine periphere Läsion in der Pars intermedia des medialen Meniskus festgehaltenen Signalalterationen (Urk. 7/19) wurden zudem von Dr. B.___ weder im Bericht dazu vom 9. No vember 2016 als Bänder- und Mensikusläsionen gedeutet (Urk. 7/15), noch wurden Bänder- und Mensikusläsionen

bei der Knie-Arthro skopie vom 2 0. Dezember 2016 festgestellt ( Urk. 7/29 ) . Als einzige Beschwerde-ursache bez eichnete Dr. B.___ denn auch allein die Plica

mediopatellaris (Urk. 7/39). Selbst wenn sie bereits auf dem ersten MRT klar ersichtlich war, wie Dr. B.___ ausführte ( Urk. 7/39/2)

- auch wenn sie i m Bericht des Stadtspitals Z.___

unerwähnt blieb -, beweist dies jedoch nicht, dass eine Traumatisierung der Plica

mediopatellaris erkennbar gewesen wäre. Die Erklärung von Dr. B.___ , durch den direkten Zusammenprall mit zwei Kniegelenken sei es zu einem Einklemmen der Plica

mediopatellaris gekommen ( Urk. 7/39/2), ist nicht nachvollziehbar und bildgebend nicht belegt . Auch im Operationsbericht ( Urk. 7/29/3-4) ist nichts Derartiges beschrieben . Der Kreisarzt Prof. Dr. C.___ erkannte daher über zeugend , dass eine Traumatisierung der Plica

medio patellaris weder bildgebend noch zufolge des Operationsberichts ausgewiesen sei.

Dr. B.___ liess im Übrigen unerwähnt, dass bereits

das Vorliegen einer Plica

medio patellaris zu Beschwerden im Kniegelenk führen kann ( Plica -Syndrom; Psch y rembel, Klinisches Wörterbuch, 26 3. Auflage 2012, S. 1655; Debrunner , Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage 2002, S. 1037 ). Zu beachten ist des Weiteren, dass ä rztliche Aus künfte, die

- wie die Ausführungen von Dr. B.___ - allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beein trächtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime " post hoc ergo propter hoc": BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 2 1. Februar 2018 E. 3.2.4). 3.2.2

Nach dem Gesagten kam die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Restbeschwerden am rechten Kniegelenk und dem Unfallereignis vom 1 9. September 2015 über wiegend wahrscheinlich spätestens per 1 9. Dezember 2016 dahingefallen ist und namentlich für die Operation am 2 0. Dezember 2016 sowie für weitere Behand lungen keine Leistungspflicht mehr bestand.

An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern. Von weiteren Beweis mass nahmen sind keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, wes halb davon

abzusehen ist ( an tizipierter Beweis würdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2). 3.3

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. März 2017 ist somit rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 6 S. 2). Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 2 8. Juni 2017 auf eine Stellungnahme und hielt sinngemäss an seinem Antrag fest ( Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00113

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Vogel Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

23. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 92 , war als Polymechaniker bei der Y.___ AG obli gatorisch bei der Schweizerische n Unfallversi che rungsanstalt (nachfol gend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er sich am

19. September 2015 beim Fussballspielen das rechte Knie verdrehte ( Urk. 7/1). Die Erstbe handlung erfolgte am 2 1. September 2015 im Stadtspital Z.___ , wo die Diagnose Verdacht auf mediale Seitenbandläsion Grad I Knie rechts gestellt wurde (Urk. 7/23/1 ).

Die Magnetresonanztomographie vom 2 1. Dezember 2015 ergab ein kleinvolumiges Knochenmarksödem des mediodorsalen Anteils am Tibia kopf ohne weitere traumatische Läsionen mit intakten Kollateral- sowie Kreuz bändern (Urk. 7/26, Urk. 7/21/1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilkostenerstattung, Taggelder) für die Unfallfolgen.

Ab Februar 2016 liess sich der Versicherte in der Orthopädie A.___ von Dr.

B.___ , Facharzt der o rthopädische n Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates , behandeln, der die Diagnose einer traumatisierten Plica

medio patellaris am Knie rechts stellte (Bericht vom 1. Februar 2016, Urk. 7/6).

Am 20. De zember 2016 führte Dr. B.___ eine diagnostische Arthroskopie und Plicaresektion am rechten Knie durch ( Urk. 7/29). 1.2

Gestützt auf die Stellungnahme des Kreisarzt es

Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie ,

vom 1 6. Dezember 2016 (Urk. 7/24) hatte die Suva mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2016 die Ein stellung ihrer Leistungen per 2 0. De zember 2016 an gekündigt ( Urk. 7/27 ), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 2 4. Dezember 2016 Einwände erhob (Urk. 7/31). Die Suva holte daraufhin die ärztliche Beurteilung von Prof. Dr. C.___ vom 28. Dezember 2016 ein ( Urk. 7/34) und verfügte am 3. Januar 2017 wie angekündigt die Einstellung ihrer Leistungen per 2 0. De zember 2016 und lehnte die Heilkosten der Operation von 2 0. Dezember 2016 ab ( Urk. 7/35). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 13. Januar 2017 Einsprache ( Urk. 7/37). Die Krankenver siche rung des Versicherten, die Progrès Versicherun gen AG , erhob ihrerseits mit Schreiben vom 1 1. Januar 2017 vor sorglich Ein sprache (Urk. 7/38 ), die sie mit Schreiben vom 2 5. Januar 2017 wieder zurück zog (Urk. 7/43 ). Mit Einspracheentscheid vom 2 8. März 2017 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

10. Mai 2017 Be schwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid vom 2 8. März 2017 sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihm die gesetzlichen Leistungen ab dem 2 0. Dezember 2016 weiterhin zu erbringen (Urk. 1 ). Die Be schwer degeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 2 8. Juni 2017 auf eine Stellungnahme und hielt sinngemäss an seinem Antrag fest ( Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall

vom 19. September 2015 hat sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten ge währt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körper schädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfall ereignis und dem ein ge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusam menhang be stehen. 1.3

Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versiche rungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesund heits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bun desgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfall fremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits schadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bun desgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Recht sprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aufgrund der Stellungnahmen des Kreisarztes Prof. Dr. C.___ sei davon auszuge hen, dass zufolge des Unfalles vom 1 9. September 2015 keine organisch-strukturellen Läsionen eingetreten seien und der Fall bereits fünf Wochen nach dem Unfall hätte abgeschlossen werden können . Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 3. Januar 2017 lasse sich zudem nicht klar ableiten, ob die Be schwerden organisch-struktureller Art seien. Noch im Bericht vom 3. November 2016 habe Dr. B.___ zudem ausgeführt, es fehle aktuell das fass bare Korrelat zu den anterior en Knieschmerzen . Die Verfügung vom 3. Januar 2017 sei daher nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 5 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe seit dem Unfall vom 19. September 2015 Schmerzen am rechten Knie und er könne nicht mehr Fuss ball spielen. Bis zum Unfall sei er stets schmerzfrei und sportlich aktiv gewesen. Von den Ärzten des Stadtspitals Z.___ habe er sich nicht gut betreut gefühlt, sie hätten die Sache immer hinausgezögert und Physiotherapie verschrieben. Dr. B.___ habe dagegen nach wenigen Untersuchungen die Ursache fest gestellt und er sei sich sicher, dass es sich um einen unfallbedingten Schaden handle. Dies sei durch seine Fachkompeten z und die bildgebenden Befun de bestätigt. Die Operation und seine Schmerzen am rechten Knie, welche ununter brochen bestanden hätten, seien zu 100 % auf das Ereignis vom 1 9. September 2015 zurückzuführen ( Urk. 1). 2.3

2.3.1

Unstrittig ausgewiesen ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom

19. Sep tember 2015

eine Distorsion des rechte n Knie s

zuzog ( Urk. 7/23/1 ) . Gemäss dem Bericht des Stadtspitals Z.___ über die ambulante Behandlung vom 2 1. September 2015 erlitt der Beschwerdeführer beim Fussballspielen einen har ten Ball gegen den rechten Fuss und verdrehte sich darauf das rechte Knie. Das Spiel habe er ohne Probleme fertig spielen können. Am nächsten Tag habe er jedoch zunehmend Schmerzen im rechten Knie verspürt (Urk. 7/23).

Die Be schwerde gegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die gesund heitlichen Folgen dieses Unfalls bis fünf Wochen nach dem Unfall und läng stens bis zur Einstellung ihrer Leistungen per 2 0. Dezember 2016 (Urk. 2 S. 5, Urk. 7/35/1-2 ). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des natürli chen Kausal zusammenhangs bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis).

2.3.2

Strittig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Restbeschwerden und dem Unfallereignis vom 1 9. September 2015

bis am 2 0. Dezember 2016 dahingefallen ist, weil der Gesundheitsschaden am rechten Knie ab dann nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be ruhte , so dass die Operation vom 2 0. Dezember 2016 von der Beschwerde gegnerin nicht zu übernehmen ist . Dies wäre zu bejahen , wenn ab dem 2 0. Dezember 2016 wieder derjenige Ge sund heits zustand vorlag, wie er unmit telbar vor dem Unfall be stand (S tatus quo ante), oder wenn ein Gesundheits zustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall frü her oder später eingestellt hätte (S tatus quo sine). 3. 3.1

3.1.1

Gemäss dem Bericht der Chirurgischen Klinik des S tadtspitals Z.___ vom 5. Januar 2016 wurde anlässlich der notfallmässigen Erstbehandlung radiolo gisch eine ossäre Läsion ausge schlossen. Mit tels MRT vom 2 1. Dezember 2015 (Urk. 7/26) habe auch eine Binnengelenks- oder Seitenbandläsion ausgeschlos sen werden können. Es habe sich ein klein volumiges Knochenmarksödem im mediodorsalen Anteil des Tibiakopfes und ansonsten keine weiteren trauma tischen Läsionen gezeigt. Der Beschwerde führer sei darüber aufgeklärt worden, dass die Rest beschwerden ( Schmerz haftigkeit bei Flexion des rechten Knies mit Belastung) aufgrund des Bone

bruise (Knochenprellung) selbstlimitierend seien und ent sprechend Geduld auf gebracht werden müsse sowie, dass weiterhin Physio therapie empfohlen werde ( Urk. 7/21).

Anlässlich der letzten Kontrolle durch die Ärzte des Stadtspitals Z.___ vom 15. Februar 2016 klagte der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht gleichen Datums noch über ein gelegentliches brennendes Stechen, welches um oder hin ter der Kniescheibe zu verspüren sei und nach der Innenseite ausstrahle. Seit er durch Dr. B.___ (vor zirka zwei Wochen) eine Spritze erhalten habe, gehe es ihm jedoch deutlich besser und die Schmerzen hätten abgenommen. Be ruflich sei er als Polymechaniker zu 100 % arbeitsfähig - dies bereits eine Woche nach dem Unfall ( Urk. 7/21/1) -, Fussball als sportliche Aktivität habe er seither ein gestellt ( Urk. 7/22). 3.1.2

Dr. B.___ von der Orthopädie A.___

erklärte zum MRT des rechten Knie gelenks gemäss seinem Bericht vom 1. Februar 2016 , dass sich eine deutlich verdickte Plica

mediopatellaris zeige, welche in das patellofemorale

G leitlager ein schlage. Weiterhin seien zwei zystische Formationen zu erkennen, eine un mittelbar dorsal des hinteren Kreuzbandes, eine vom posteromedialen

Tibiakop f ausgehend. Hier finde sich zudem ein intraossäres Ödem . Als Diagnose stellte er eine traumatisierte Plica

mediopatellaris am rechten Knie. Die intraartikuläre Infiltration habe eine anschliessende komplette Schmerzfreiheit bewirkt (Urk. 7/6).

Im Bericht vom 3. November 2016 hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer berichte, dass er bei vermehrtem Training wieder Schmerzen im Bereich des anterioren rechten Kniegelenkes habe. Aktuell fehle das fassbare Korrelat zu diesen Beschwerden. Im initialen MRT vom Dezember 2015 zeige sich lediglich ein kleines Knochenmarksödem im dorsomedialen

Tibiaplateau und zwei Gan glione 11 mm und 8 mm sowie nebenbefundlich eine 12 x 11 mm grosse Exo stose des dorso medialen

Tibiakopfes . Es werde daher ein Verlaufs-MRT durch geführt ( Urk. 7/14).

Aus dem Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Radiologie, des E.___ geht hervor, das MRT des rechten Knie gelenkes vom 9. No vember 2016 habe eine Grad I Läsion des medialen Kollateralbandes proximal und den Verdacht auf eine periphere Läsion in der Pars intermedia des medialen Meniskus sowie eine Plica

mediopatellaris gezeigt. Osteochondrale Defekte lägen nicht vor ( Urk. 7/19).

Das MRT vom 9. November 2016 zeigte gemäss dem Bericht von Dr. B.___ gleichen Datums eine grosse interponierende Plica

mediopatellaris , welche in das pat ellofemorale Gleitlager einschla g e , sowie eine minimale Signalalteration im Bereich des vorderen, komplett intakten Kreuzbandes. Es hätten sich keine Ödeme im Bereich des Femurkondylus oder des posterolateralen

Tibiaplateaus gezeigt. Da nach der einmalige n Infiltration wieder eine Schmerzproblematik eingetreten sei, habe er zu einer operativen Therapie geraten ( Urk. 7/15).

Gemäss dem Operationsbericht von Dr. B.___ vom 2 0. Dezember 2016 führte er eine diagnostische Arthroskopie und eine Plicaresektion am rechten Knie rechts durch. Bei der Inspektion des Rezessus

suprapatellaris habe sich eine intakte Synovia bei regelrechtem Knorpelbelag retropatellär im Bereich der Trochlea gezeigt, ausserdem eine grosse Plica

mediopatellaris , welche in da s patellofemorale Gleitlager ein schlage. Der in der Anamnese des Operations-berichts aufgeführte Ver dacht auf eine Innenmenis kusläsion wurde sodann nicht bestätigt.

Und zwar habe sich ein absolut intakter Meniskus und ein intakter Knorpelbelag im medialen Kom parti ment gezeigt. Im zentralen Kom partiment habe er ein intaktes vorderes und ein intaktes hinteres Kreuzband (VKB und HKB) vorgefunden. Auch im lateralen Kompartiment hätten sich intakte Meniskus- und Knorpelverhältnisse gezeigt ( Urk. 7/29/3-4). 3.1.3

Der Kreisarzt Prof. Dr. C.___

kam in seiner Stellungnahme vom

16. Dezember 2016 zum Schluss, die auf den 2 0. Dezember 2016 geplante (und schliesslich durch geführte) Operation sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 9. September 2015 zurückzuführen. Denn im MRT seien keine Zeichen einer Traumatisierung der Plica ersichtlich. Auch sonst seien keine strukturellen traumatischen Läsionen belegbar. Es werde medizinisch von einer Kontusion/Distorsion ausgegangen . Der S tatus quo sine sei fünf Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen ( Urk. 7/24) .

In der ärztlichen Beurteilung vom 28. Dezember 2016 führte Prof. Dr. C.___ aus serdem aus, nachweislich der bildgeben den Befunde habe das Unfallereignis vom 19. September 2015 zu keiner strukturell-traumatischen Läsion am rechten Knie gelenk geführt. Im zweiten MRT (vom 9. November 2016) seien zwar Hin weise auf eine traumatische Läsion beschrieben worden, jedoch sei in der nach folgenden Arthroskopie vom 2 0. Dezember 2016 ausschliesslich eine Plica -Re sek tion erfolgt. Aufgrund der Beschreibung des Operateurs bestehe kein Hin weis au f eine traumatische Verursachung. Es bleibe bei der Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (Urk. 7/34/2). 3.1.4

Im Bericht vom 1 3. Januar 2017 erklärte Dr. B.___ ferner , er habe dem Be schwerde führer geraten , dem Ablehnungsbescheid der Beschwerdegegnerin zu wider sprechen. Denn dieser habe ( vor dem Unfall) nachweislich mehr fach pro Woche schmerzfrei Fussball gespielt. Durch den direkten Zusam men prall mit zwei Kniegelenken sei es zu einem Einklemmen der Plica

medio patel laris gekommen. Die Plica sei bereits auf dem ersten MRT klar ersichtlich. Eine intra artikuläre Testinfiltration habe die Plica als Schmerzursache bestätigt. Aus die sem Grund sei die Resektion erfolgt. Der Beschwerdeführer sei nun schmerz frei. Er gehe weiter von einem unfallbedingten Schaden aus (Urk. 7/39/2). 3.2 3.2.1

Es ist vor dem Hintergrund dieser Aktenlage nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf die Ein schätzung ihres Kreisarztes Prof. Dr. C.___

ab stellte, zumal einer ärztlichen Stellungnahme nicht in jedem Fall eine per sönliche Unter suchung des Versicherten voraus gehen muss. Nach der Recht sprechung sind Akten gutachten zulässig. Ent scheidend ist, ob genügend Unter lagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lücken loses Bild machen kan n (Urteile des Bun des gerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E.

5.2, je mit Hin weisen). Dies ist hier zu bejahen.

Es ist zudem nachvollziehbar, dass Prof. Dr. C.___

darauf schloss , dass ange sichts der vorliegenden MRT-Ergebnisse das Un fallereignis vom 19. Sep tem ber 2015 überwiegend wahrscheinlich keine struktu rellen traumatischen Läsionen am rechten Knie gelenk verursacht habe und dass namentlich im MRT keine Zeichen einer Trauma tisierung der Plica

mediopatellaris

ersichtlich seien.

Denn mit den ersten Abklärungen nach dem Unfall im Stadtspital Z.___ wurden bis auf ein Knochen marksödem am Tibia kopf sowohl ossäre Läsionen als auch Verletzun gen an den Bändern , an den Knorpeln und am Meniskus bildgebend ausge schlossen

(Urk. 7/21, Urk. 7/26 ). Auch eine Traumatisierung der Plica

mediopa tellaris wurde im MRT-Bericht vom 21. Dezember 2015, mithin zwei Tage nach dem Unfall, nicht beschrieben, da für aber eine ossäre

Exostose des Tibiakopfes dorsal- medial und zystische sowie ganglionartige Struktur altera tionen im medi alen Kompartiment ( Urk. 7/26) . Sowohl diese Struktur altera tionen als auch das Vorliegen einer Plica

mediopatellaris sind als vorbe stehend e Strukturen anzu nehmen und nicht unfallbedingt.

Das zweite MRT vom 9. November 2016 wurde mehr als ein Jahr nach dem Unfall gemacht und ist damit für allfällige unfallbedingte Befunde weniger be weiskräftig . Die im Bericht des E.___ vom 9. No vember 2016 als Läsion des medialen Kollateralbandes proximal und als Verdacht auf eine periphere Läsion in der Pars intermedia des medialen Meniskus festgehaltenen Signalalterationen (Urk. 7/19) wurden zudem von Dr. B.___ weder im Bericht dazu vom 9. No vember 2016 als Bänder- und Mensikusläsionen gedeutet (Urk. 7/15), noch wurden Bänder- und Mensikusläsionen

bei der Knie-Arthro skopie vom 2 0. Dezember 2016 festgestellt ( Urk. 7/29 ) . Als einzige Beschwerde-ursache bez eichnete Dr. B.___ denn auch allein die Plica

mediopatellaris (Urk. 7/39). Selbst wenn sie bereits auf dem ersten MRT klar ersichtlich war, wie Dr. B.___ ausführte ( Urk. 7/39/2)

- auch wenn sie i m Bericht des Stadtspitals Z.___

unerwähnt blieb -, beweist dies jedoch nicht, dass eine Traumatisierung der Plica

mediopatellaris erkennbar gewesen wäre. Die Erklärung von Dr. B.___ , durch den direkten Zusammenprall mit zwei Kniegelenken sei es zu einem Einklemmen der Plica

mediopatellaris gekommen ( Urk. 7/39/2), ist nicht nachvollziehbar und bildgebend nicht belegt . Auch im Operationsbericht ( Urk. 7/29/3-4) ist nichts Derartiges beschrieben . Der Kreisarzt Prof. Dr. C.___ erkannte daher über zeugend , dass eine Traumatisierung der Plica

medio patellaris weder bildgebend noch zufolge des Operationsberichts ausgewiesen sei.

Dr. B.___ liess im Übrigen unerwähnt, dass bereits

das Vorliegen einer Plica

medio patellaris zu Beschwerden im Kniegelenk führen kann ( Plica -Syndrom; Psch y rembel, Klinisches Wörterbuch, 26 3. Auflage 2012, S. 1655; Debrunner , Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage 2002, S. 1037 ). Zu beachten ist des Weiteren, dass ä rztliche Aus künfte, die

- wie die Ausführungen von Dr. B.___ - allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beein trächtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime " post hoc ergo propter hoc": BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 2 1. Februar 2018 E. 3.2.4). 3.2.2

Nach dem Gesagten kam die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Restbeschwerden am rechten Kniegelenk und dem Unfallereignis vom 1 9. September 2015 über wiegend wahrscheinlich spätestens per 1 9. Dezember 2016 dahingefallen ist und namentlich für die Operation am 2 0. Dezember 2016 sowie für weitere Behand lungen keine Leistungspflicht mehr bestand.

An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern. Von weiteren Beweis mass nahmen sind keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, wes halb davon

abzusehen ist ( an tizipierter Beweis würdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2). 3.3

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. März 2017 ist somit rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann