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UV.2017.00112

Kein Rückfall; erneut aufgetretene Nackenbeschwerden sind nicht überwiegend wahrscheinlich kausal zum Unfallereignis; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-12-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1956, war als Damencoiffeuse bei Y.___ angestellt und in dieser Funktion bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Septem ber 2007 erlitt sie während eines Ferienaufenthaltes in Griechenland einen Unfall, als das von ihr gesteuerte vierrädrige Motorrad (Quad) bei langsamer Fahrt in ein Loch auf der Strasse geriet und dabei umkippte . Die Versicherte zog sich dabei Verletzungen am linken Ellbogen und am Nacken zu (Urk . 8/1, Urk. 8/16 Ziff. 1). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2009 stellte die Zürich die Übernahme der Heilbe handlungskosten

sowie die Taggeldleistungen per 3. November 2008 ein, ver neinte einen Rentenanspruch und sprach der Versicherten eine Integritätsent schädigung von 10 % zu (Urk. 8/91). 1.2

Am 2 0. Januar 2015 informierte die Versicherte die Zürich , ihr siebter Halswirbel habe sich verschoben, weshalb sie ei nen Rückfall zum Unfall vom 14. September 2007 geltend mache ( Urk. 8/111). Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht und stellte fest, die Nackenschmerzen, welche ab Ja nuar 2015 a bklärungsbedürftig geworden sei en, seien nicht überwiegend wahr scheinlich als unfallkausal anzusehen (Urk. 8/139). Dageg en erhob die Versi cherte am 25. August 2015 Einsprache (Urk. 8/150). 1.3

Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 ersuchte die Universitätsklinik Z.___

die Zürich um Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt zwecks Schult er- und Oberarmbehandlung (Urk. 8/156 ). Die damalige Rechtsvertreterin der Ve rsi cherten machte am 16. Februar 2016

gegenüber der Zürich betreffend Schulter beschwerden einen Rückfall

zum Unfall vom 14. September 2007 geltend ( Urk. 8/158 ). Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 verneinte die Zürich wiederum ihre Leistungspflicht und führte aus, ein überwiegend wahrscheinlicher Kausal zusammenhang zwischen dem besagten Unfall und den Schulterbeschwer den links liege nicht vor (Urk. 8/172). Die dagegen erhob ene Einsprache (Urk.

8/

178) zog die Versicherte am 28. Juni 2016 wieder zurück (Urk . 8/180). Die Verfügung vom 17. Mai 2016 betreffend Schulterbeschwerden erwuchs unangefo chten in Rechtskraft (vgl. Urk. 8/181). 1.4

Mit Schreiben vom 16. September 2016 hielt die Versicherte an der Einsprache vom 25. August 2015 gegen di e Verfügung vom 7. Juli 2015 betref fend Nacken schmerzen fest (Urk. 8/186). Die Zürich wies diese Einsprache mit Entsc heid vom 28. März 2017 ab (Urk. 8/192 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 10. Mai 2017 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 28. März 2017 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur Anordnung eines medizinischen Gutachtens bezüglich Rück fall/Spätfolgen an die Zürich zurückzuweisen. Eventuell seien ihr nach gerichtlich angeordneten medizinischen Abklärungen die gesetzliche n Leistungen zuzuspre chen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 beantragte die Zü rich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Besc hwerdeführerin am 19. Juni 2017 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist die von der Beschwerdeführerin in Bezug auf den

Einspracheentscheid geltend gemachte Verletzung der Beg ründungspflicht (vgl. Urk.

1 S. 3

f. Ziff. II.1) zu prüfen. Nach Art.

52 Abs.

2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) werden Einspracheentscheide begründet. Die Begrün dung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Ein spracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutref fend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht ge zogen hat. Werden durch die Partei Einwände b eziehungsweise Rügen vorge bracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat ( Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage, Zü rich/ Ba - sel /Genf 2015, N 52 zu Art. 52). Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zur Ablehnung eines Rückfalles be züglich der ab Januar 2015 geltend gemachten Nackenbeschwerden wurden im Einspracheentscheid

vom 2 8. März 201 7 (Urk. 2 S. 5 Ziff. 14 [richtig: 16] ) unter Bezugnahme auf ihre Abklärungen dargestellt. Es ist nicht erforderlich, dass si ch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider legt. Die Beschwerdegegnerin führte aus, die von der Beschwerdeführerin ge nannte Uncovertebral

- respektive Facettengelenksarthrose (vgl. Urk. 8/

186) ge höre zu den Befundauffälligkeiten auf der Höhe C5/C6, welche gemäss Dr. A.___ lediglich möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich Auslöser der Schmerzepisode darstelle. Die Beschwerdeführerin konnte erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin entschied. Eine sachgerechte An fechtung war möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs de r Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor. 2. 2 .1

Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leis tungspflic ht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung, UVG, und Art. 11 der Verordnung über die Unfallversiche rung, UVV) sowie über die Erfordernisse der natürlichen Kausalität zutreffend wie dergegeben (Urk. 2 S. 4 Ziff. 14a/ aa ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 2 .2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1 ). 2 .3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ). 2 .4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) da von aus, gestützt auf die Beurteilung vom 7. Dezember 2015 ihres beratenden Arztes Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, seien die ausstrahlenden Nackenschmerzen ab Januar 2015 möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, als un fallkausal anzusehen (S. 5 Ziff. 14; richtig: 16). Somit sei nicht nachgewiesen, dass die Beschwerden, welche ab Januar 2015 aufgetreten seien, mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 14. September 2007 stünden (Ziff. 17). 3 .2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1) , die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt :

Dr. A.___ habe eine Beurteilung gestützt auf eine unvollständige Aktenlage und ohne per sönliche Untersuchung vorgenommen. Zudem gehe aus der Beurteilung nicht hervor, ob Dr. A.___ die gesamte Beurteilung selbst vorgenommen oder in wel chem Umfang die diplomierte Pflegefachfrau als N icht - Medizinerin zur Beurtei lung beigetragen habe (S. 4 f. Ziff. II.2). Die von der Beschwerdegegnerin einge holten medizinischen Abklärungen würden sich zur Beurteilung der Streitfrage als ungenügend erweisen (S. 5 ff. lit . e f.). 3 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist und zu Recht eine n natürlichen Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfall vom 14. September 2007 und den ab Januar 2015 geklagten Nackenschmerzen beziehungsweise einen diesbezüglichen Rückfall zum entspre chenden Unfall verneinte. 4 . 4 .1

Nachdem im Bericht vom 8. April 2008 der Universitätsklinik Z.___ festgehal ten wurde, es sei aufgrund noch relevanter Restbeschwerden am Nacken weiter Physiotherapie mit lokalgenetischen Massnahmen und insbesondere Kräftigung der Nackenmuskulatur indiziert (Urk. 8/M21 ), geht aus dem Bericht vom 24. De zember 2008 hervor, dass abgesehen von ph y siotherapeutischem Heimprogramm aktuell keine Behandlung von Seiten der Halswirbelsäule mehr erforderlich sei (Urk. 8/M30 ). 4 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Folge

aufgrund von Nackenschmerzen, welche in den Kopf und den rechten Arm ausstrahlen würden sowie teilweiser Gangunsicherheit erneut in der Universitätsklinik Z.___ vor . Bildgebend habe sich eine paramediane Diskushernie rechtsbetont auf Höhe C5/6 gezeigt im Sinne einer Anschlussdegeneration mit möglicher Wurzelkompression C6 rechts (Be richt vom 14. Januar 2015, Urk. 8/M41 S. 1 unten).

Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Cervikobrachialgie rechts (C6) - Status nach Sturz am 14. September 2007 - Status nach Kompressionsneuropathie/Lagerungsschaden Nervus

ulnaris rechts, Triggerdaumen rechts 4 .3

Aufgrund der durchgeführten neurologischen und neurophysiologischen Unter suchung vom 17. Februar 2015 an der Universitätsklinik Z.___

(vgl. Urk. 8/M46 ) konnte eine Myelo pathie beziehungsweise eine floride

Radikulopa thie C5/6 rechts ausgeschlossen werden. Es sei bei C6-Wurzelkompression rechts eine Infiltration der C6-Wurzel rechts veranlasst worden (Bericht vom 18. Februar 2015, Urk. 8/M44). 4 .4

Mit Bericht vom 26. November 2015 (Urk. 8/M50 ) führten die Ärzte der Univer sitätsklinik Z.___ aus, die Beschwerdeführerin habe sich nun wegen positions abhängigen Schmerzen im Bereich der linken Schulter ohne Ausstrahlung in den Arm und ohne Parästhesien vorgestellt, nachdem sie letztmals im Mai 2015 auf grund von Schmerzen im rechten Arm eine Konsultation wahr ge n o m men habe und damals eine konservative Therapie erfolgreich durchgeführt worden sei (S. 1 unten) . Die Schmerzen rechts seien im Rahmen der C6-Radikulopathie zirka ein Monat nach der Spritze rezidiviert (S. 2 oben).

Aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht bestehe auf der rechten Seite ein Beschwer derezidiv nach konservativ durch Infiltration behandelter schmerzhafter C6-Ra dikulopathie bei Foramenstenose . Auf der linken Seite, was die Beschwerdefüh rerin aktuell mehr störe, bestehe ein subacromiales

Impingement nach Rotatoren manschetten-Rekonstruktion vor acht Jahren (S. 2 Mitte). 4 . 5

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 16. November 2015 ( Bericht unterzeichnet am 20. November und 7. Dezember 2015, Urk. 8/M49) von

Dr. A.___

und B.___ , dipl. Pflegefachfrau HF mit eidgenössischem Sozial versicherungsausweis, äusserte sich insbesondere Dr. A.___ (siehe Hinweis S. 2 unten) wie folgt zur Kausalität der aktuellen HWS-Beschwerden zum Unfaller eignis vom September 2007: Bei guten Stellungsverhältnissen im ehemaligen Frakturbereich bei Status nach Fusion C6/C7 im Jahr 2007 präsentier e sich heute eine pluri-étagere Bandschei bendegeneration C2-C6, mit in der Bildgebung dokumentierten durchgehenden Black Discs C2-C6 (Bandscheibenpathologien über mehrere Segmente der HWS hinweg). Die Ursache dafür seien krankheitsbedingte Prozesse. Bei einer derart veränderten Halswirbelsäule seien spontane Schmerzschübe mit einhergehenden Schmerzausstrahlungen in die Arme jederzeit spontan möglich (vgl. dazu auch bereits die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 23. April 2015, Urk. 8/M48 S. 2 unten) . Typische Befundveränderungen im Sinne einer Anschlussdegeneration seien - verminderte Bandscheibenhöhe in den oberen und unteren Bewegungsseg menten mit einhergehender Chondrose (Bandscheibenveränderung) , - Deck- und Bodenplattenveränderungen der Nachwirbel mit im MRI sichtbaren knöchernen Begleitreaktionen (S. 2 unten) .

Eine Anschlussdegeneration stelle der Befund der isolierten Diskusprotrusion Höhe C5/C6 rechts nicht dar. Die guten Stellungsverhältnisse in der ganzen HWS mit erhaltener Bandscheibenhöhe in den Segmenten C5/C6 und C7/Th1 würden vielmehr für eine voll erhaltene, physiologische Beweglichkeit sowohl im crani alen (C5/C6) wie im caudalen (C7/Th1) Anschlusssegment von C6/C7 sprechen. Entsprechend stelle der «Ohnehin-Verlauf» eine naheliegende Ursache für eine schicksalshafte Bandscheibenprotrusion C5/C6 dar. Dies umso mehr als dass das Segment C5/C6 im Rahmen des Alterungsprozesses eines der am stärksten von degenerativen Veränderungen betroffenen Segmente überhaupt sei (S. 3 oben).

Als Fazit folge, dass bei der Beschwerdeführerin typische Zeichen von An schlussdegenerationen in den Segmenten C5/C6 und C7/Th1 fehlen würden. Ent sprechend unwahrscheinlich erscheine die These der Rechtsvertretung der Be schwerdeführerin (vgl. S. 2 Mitte), dass die Diskusprotrusion Höhe C5/C6 F olge der Versteifung von C6/C7 sei.

Die von den Ärzten der Universitätsklinik

Z.___ erwähnte Befundauffälligkeit rechtsbetont Höhe C5/C6 stelle des Weiteren ein en mögliche n , nicht aber über wiegend wahrscheinliche n Auslöser der Schmerzepisode dar. Ein klares anatomi sches Korrelat zum Schmerzschub ab Januar 2015 finde sich nicht.

Die ab Januar 2015 ausstrahlenden Nackenschmerzen seien unter den besagten Umständen möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich als unfall kausal anzusehen (S. 3 Mitte). 4 . 6

Seitens der Spezialisten der Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik Z.___ wurde die Behandlung nach Durchführung einer subacromialen Infiltration links, welche lediglich für 14 Tage eine Beschwerdelinderung gebracht habe, abge schlossen. Die Beschwerdeführerin wurde an die Spezialisten der Schulterchirur gie weiterverwiesen (Bericht vom 14. Januar 2016, Urk. 8/M51 ). 5 . 5 .1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte ist ausgewiesen, dass die Be schwerdeführerin im April 2008 die Behandlung der Beschwerden im Ber eich der HWS abschloss (vgl. vorstehend E. 4.1 ) und erst fast sieben Jahre später erneuten Behandlungsbedarf verspürte (vgl. vorstehend E. 4 .2) . Die Ärzte der Universitäts klinik Z.___ nahmen zur Kausalität keine Stellung. Ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis beziehungsweise dessen Folgen ist aus deren Bericht lediglich aus der Bezeichnung «Anschlussdegeneration» der Diskushernie rechtsbetont auf Höhe C5/C6 herzuleiten (vgl. vorstehend E. 4 .2 ).

Dr. A.___ führte gestützt auf das von der Universitätsklinik angefertigte aktuelle Bildmaterial jedoch aus, dass es sich bei den Bandscheibendegenerationen im Be reich C2 bis C6 um krankheitsbedingte Prozesse handle. Dies insbesondere des wegen, weil eine typische Befundveränderung im Sinne einer Anschlussdegene ration gerade nicht vorliege (vgl. vorstehend E. 4.5) . Er legte in seiner Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb vorliegend von einer degenerativen und keiner unfallkausalen Schädigung auszugehen ist. Eine Unfallkausalität der Nackenbeschwerden ist aufgrund der Ausführungen von Dr. A.___ zwar mög lich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. 5 .2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, es gehe aus der versicherungsmedizini schen Beurteilung nicht hervor, ob Dr. A.___ die gesamte Beurteilung selbst vorgenommen oder in welchem Umfang B.___ mitgewirkt habe (vorste hend E. 3 .2). Diesbezüglich ist sie auf den Hinweis im besagten Bericht zu ver weisen, wonach Dr. A.___ die Kausalitätsbeurteilung vorgenommen hat (vgl. Urk. 8/M49 S. 2 unten).

Inwiefern eine persönliche Untersuchung zur Beurteilung der Kausalitätsfrage bei Vorliegen der Behandlungsberichte sowie des bildgebenden Materials notwendig gewesen wäre, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen und ist im vorliegend Fall auch nicht ersichtlich.

Sodann verfängt auch das Argument der Beschwerdeführerin, Dr. A.___ habe sich auf eine unvollständige medizinische Aktenlage gestützt , nicht. In der Uni versitätsklinik Z.___ wurde sie wegen der HWS-Problematik zwischen Januar und Mai 2015

behandelt und mittels Infiltration therapiert. Danach erfolgte ge stützt auf die Akten bis im November 2015 in der Universitätsklinik Z.___ keine Konsultation mehr. Die erneute Vorstellung der Beschwerdeführerin Ende No vember 2015 war sodann insbesondere durch die Schulterproblematik bedingt und weniger aufgrund der Nackenbeschwerden (vgl. vorstehend E. 4.4). Bildge bend wurde im November 2015 ein im Vergleich zur Voruntersuchung vom Ja nuar 2015 unveränderter Befund der HWS festgehalten (Urk. 8/M50 S. 2 «zusätz liche Untersuchungen»). Nachdem aufgrund der Schulterproblematik eine weitere Infiltration vorgenommen worden war , ergab die Verlaufskontrolle im Januar 2016 keine nachhaltige Beschwerdebesserung, weshalb die Fachärzte der Wirbel säulenchirurgie den Fall der Beschwerdeführerin abschlossen und diese an die Schulterspezialisten - da offenbar die Problematik in diesem Bereich anzusiedeln ist - weiterverwiesen (vorstehend E. 4.6 ). Dementsprechend war Dr. A.___ mit der ihm im Zeitpunkt seiner Beurteilung vorliegenden Aktendokumentation voll ständig im Bilde der bis dahin bekannten Problematik (vgl. Urk. 8/M49 S. 2 oben). 5.3

Soweit die Beschwerdeführerin selber Überlegungen zum Kausalzusammenhang anstellt, sind solche Feststellungen und Fragen - wie vorliegend geschehen - von Ärzten zu treffen und zu beantworten. Auch unter der Geltung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist es Verwaltung und Gericht verweh r t, aufgrund von allgemein zugänglichen, populärmedizinischen Abhandlungen oder auch aufgrund eigener Erfahrungen von den begründeten ärztlichen Stellungnahmen abzuweichen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2010 vom 29. November 2010 E. 3.2 unter Hinweis auf 8C_837/2008 vom

26. Juni 2009 E. 8.2).

5.4

Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatz es ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich. Der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom

16. November 2015 kommt voller Beweiswert zu (vgl. vorstehend E. 2.3 f.) und nach dem Gesagten vermag die vorgebrachte Kritik der Beschwerdeführerin daran nichts zu ändern. Es kann daher darauf abgestellt werden. Zusätzliche medizini sche Abklärungen sind - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7 f. lit . f) - nicht durchzuführen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 28. März 2017 als rechtens. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1956, war als Damencoiffeuse bei Y.___ angestellt und in dieser Funktion bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Septem ber 2007 erlitt sie während eines Ferienaufenthaltes in Griechenland einen Unfall, als das von ihr gesteuerte vierrädrige Motorrad (Quad) bei langsamer Fahrt in ein Loch auf der Strasse geriet und dabei umkippte . Die Versicherte zog sich dabei Verletzungen am linken Ellbogen und am Nacken zu (Urk . 8/1, Urk. 8/16 Ziff. 1). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2009 stellte die Zürich die Übernahme der Heilbe handlungskosten

sowie die Taggeldleistungen per 3. November 2008 ein, ver neinte einen Rentenanspruch und sprach der Versicherten eine Integritätsent schädigung von 10 % zu (Urk. 8/91).

E. 1.2 Am 2 0. Januar 2015 informierte die Versicherte die Zürich , ihr siebter Halswirbel habe sich verschoben, weshalb sie ei nen Rückfall zum Unfall vom 14. September 2007 geltend mache ( Urk. 8/111). Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht und stellte fest, die Nackenschmerzen, welche ab Ja nuar 2015 a bklärungsbedürftig geworden sei en, seien nicht überwiegend wahr scheinlich als unfallkausal anzusehen (Urk. 8/139). Dageg en erhob die Versi cherte am 25. August 2015 Einsprache (Urk. 8/150).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 ersuchte die Universitätsklinik Z.___

die Zürich um Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt zwecks Schult er- und Oberarmbehandlung (Urk. 8/156 ). Die damalige Rechtsvertreterin der Ve rsi cherten machte am 16. Februar 2016

gegenüber der Zürich betreffend Schulter beschwerden einen Rückfall

zum Unfall vom 14. September 2007 geltend ( Urk. 8/158 ). Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 verneinte die Zürich wiederum ihre Leistungspflicht und führte aus, ein überwiegend wahrscheinlicher Kausal zusammenhang zwischen dem besagten Unfall und den Schulterbeschwer den links liege nicht vor (Urk. 8/172). Die dagegen erhob ene Einsprache (Urk.

8/

178) zog die Versicherte am 28. Juni 2016 wieder zurück (Urk . 8/180). Die Verfügung vom 17. Mai 2016 betreffend Schulterbeschwerden erwuchs unangefo chten in Rechtskraft (vgl. Urk. 8/181).

E. 1.4 Mit Schreiben vom 16. September 2016 hielt die Versicherte an der Einsprache vom 25. August 2015 gegen di e Verfügung vom 7. Juli 2015 betref fend Nacken schmerzen fest (Urk. 8/186). Die Zürich wies diese Einsprache mit Entsc heid vom 28. März 2017 ab (Urk. 8/192 = Urk. 2).

E. 2 8. März 201

E. 7 (Urk. 2 S. 5 Ziff. 14 [richtig: 16] ) unter Bezugnahme auf ihre Abklärungen dargestellt. Es ist nicht erforderlich, dass si ch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider legt. Die Beschwerdegegnerin führte aus, die von der Beschwerdeführerin ge nannte Uncovertebral

- respektive Facettengelenksarthrose (vgl. Urk. 8/

186) ge höre zu den Befundauffälligkeiten auf der Höhe C5/C6, welche gemäss Dr. A.___ lediglich möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich Auslöser der Schmerzepisode darstelle. Die Beschwerdeführerin konnte erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin entschied. Eine sachgerechte An fechtung war möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs de r Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor. 2. 2 .1

Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leis tungspflic ht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung, UVG, und Art.

E. 11 der Verordnung über die Unfallversiche rung, UVV) sowie über die Erfordernisse der natürlichen Kausalität zutreffend wie dergegeben (Urk. 2 S. 4 Ziff. 14a/ aa ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 2 .2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1 ). 2 .3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ). 2 .4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) da von aus, gestützt auf die Beurteilung vom 7. Dezember 2015 ihres beratenden Arztes Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, seien die ausstrahlenden Nackenschmerzen ab Januar 2015 möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, als un fallkausal anzusehen (S. 5 Ziff. 14; richtig: 16). Somit sei nicht nachgewiesen, dass die Beschwerden, welche ab Januar 2015 aufgetreten seien, mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 14. September 2007 stünden (Ziff. 17). 3 .2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1) , die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt :

Dr. A.___ habe eine Beurteilung gestützt auf eine unvollständige Aktenlage und ohne per sönliche Untersuchung vorgenommen. Zudem gehe aus der Beurteilung nicht hervor, ob Dr. A.___ die gesamte Beurteilung selbst vorgenommen oder in wel chem Umfang die diplomierte Pflegefachfrau als N icht - Medizinerin zur Beurtei lung beigetragen habe (S. 4 f. Ziff. II.2). Die von der Beschwerdegegnerin einge holten medizinischen Abklärungen würden sich zur Beurteilung der Streitfrage als ungenügend erweisen (S. 5 ff. lit . e f.). 3 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist und zu Recht eine n natürlichen Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfall vom 14. September 2007 und den ab Januar 2015 geklagten Nackenschmerzen beziehungsweise einen diesbezüglichen Rückfall zum entspre chenden Unfall verneinte. 4 . 4 .1

Nachdem im Bericht vom 8. April 2008 der Universitätsklinik Z.___ festgehal ten wurde, es sei aufgrund noch relevanter Restbeschwerden am Nacken weiter Physiotherapie mit lokalgenetischen Massnahmen und insbesondere Kräftigung der Nackenmuskulatur indiziert (Urk. 8/M21 ), geht aus dem Bericht vom 24. De zember 2008 hervor, dass abgesehen von ph y siotherapeutischem Heimprogramm aktuell keine Behandlung von Seiten der Halswirbelsäule mehr erforderlich sei (Urk. 8/M30 ). 4 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Folge

aufgrund von Nackenschmerzen, welche in den Kopf und den rechten Arm ausstrahlen würden sowie teilweiser Gangunsicherheit erneut in der Universitätsklinik Z.___ vor . Bildgebend habe sich eine paramediane Diskushernie rechtsbetont auf Höhe C5/6 gezeigt im Sinne einer Anschlussdegeneration mit möglicher Wurzelkompression C6 rechts (Be richt vom 14. Januar 2015, Urk. 8/M41 S. 1 unten).

Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Cervikobrachialgie rechts (C6) - Status nach Sturz am 14. September 2007 - Status nach Kompressionsneuropathie/Lagerungsschaden Nervus

ulnaris rechts, Triggerdaumen rechts 4 .3

Aufgrund der durchgeführten neurologischen und neurophysiologischen Unter suchung vom 17. Februar 2015 an der Universitätsklinik Z.___

(vgl. Urk. 8/M46 ) konnte eine Myelo pathie beziehungsweise eine floride

Radikulopa thie C5/6 rechts ausgeschlossen werden. Es sei bei C6-Wurzelkompression rechts eine Infiltration der C6-Wurzel rechts veranlasst worden (Bericht vom 18. Februar 2015, Urk. 8/M44). 4 .4

Mit Bericht vom 26. November 2015 (Urk. 8/M50 ) führten die Ärzte der Univer sitätsklinik Z.___ aus, die Beschwerdeführerin habe sich nun wegen positions abhängigen Schmerzen im Bereich der linken Schulter ohne Ausstrahlung in den Arm und ohne Parästhesien vorgestellt, nachdem sie letztmals im Mai 2015 auf grund von Schmerzen im rechten Arm eine Konsultation wahr ge n o m men habe und damals eine konservative Therapie erfolgreich durchgeführt worden sei (S. 1 unten) . Die Schmerzen rechts seien im Rahmen der C6-Radikulopathie zirka ein Monat nach der Spritze rezidiviert (S. 2 oben).

Aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht bestehe auf der rechten Seite ein Beschwer derezidiv nach konservativ durch Infiltration behandelter schmerzhafter C6-Ra dikulopathie bei Foramenstenose . Auf der linken Seite, was die Beschwerdefüh rerin aktuell mehr störe, bestehe ein subacromiales

Impingement nach Rotatoren manschetten-Rekonstruktion vor acht Jahren (S. 2 Mitte). 4 . 5

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 16. November 2015 ( Bericht unterzeichnet am 20. November und 7. Dezember 2015, Urk. 8/M49) von

Dr. A.___

und B.___ , dipl. Pflegefachfrau HF mit eidgenössischem Sozial versicherungsausweis, äusserte sich insbesondere Dr. A.___ (siehe Hinweis S. 2 unten) wie folgt zur Kausalität der aktuellen HWS-Beschwerden zum Unfaller eignis vom September 2007: Bei guten Stellungsverhältnissen im ehemaligen Frakturbereich bei Status nach Fusion C6/C7 im Jahr 2007 präsentier e sich heute eine pluri-étagere Bandschei bendegeneration C2-C6, mit in der Bildgebung dokumentierten durchgehenden Black Discs C2-C6 (Bandscheibenpathologien über mehrere Segmente der HWS hinweg). Die Ursache dafür seien krankheitsbedingte Prozesse. Bei einer derart veränderten Halswirbelsäule seien spontane Schmerzschübe mit einhergehenden Schmerzausstrahlungen in die Arme jederzeit spontan möglich (vgl. dazu auch bereits die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 23. April 2015, Urk. 8/M48 S. 2 unten) . Typische Befundveränderungen im Sinne einer Anschlussdegeneration seien - verminderte Bandscheibenhöhe in den oberen und unteren Bewegungsseg menten mit einhergehender Chondrose (Bandscheibenveränderung) , - Deck- und Bodenplattenveränderungen der Nachwirbel mit im MRI sichtbaren knöchernen Begleitreaktionen (S. 2 unten) .

Eine Anschlussdegeneration stelle der Befund der isolierten Diskusprotrusion Höhe C5/C6 rechts nicht dar. Die guten Stellungsverhältnisse in der ganzen HWS mit erhaltener Bandscheibenhöhe in den Segmenten C5/C6 und C7/Th1 würden vielmehr für eine voll erhaltene, physiologische Beweglichkeit sowohl im crani alen (C5/C6) wie im caudalen (C7/Th1) Anschlusssegment von C6/C7 sprechen. Entsprechend stelle der «Ohnehin-Verlauf» eine naheliegende Ursache für eine schicksalshafte Bandscheibenprotrusion C5/C6 dar. Dies umso mehr als dass das Segment C5/C6 im Rahmen des Alterungsprozesses eines der am stärksten von degenerativen Veränderungen betroffenen Segmente überhaupt sei (S. 3 oben).

Als Fazit folge, dass bei der Beschwerdeführerin typische Zeichen von An schlussdegenerationen in den Segmenten C5/C6 und C7/Th1 fehlen würden. Ent sprechend unwahrscheinlich erscheine die These der Rechtsvertretung der Be schwerdeführerin (vgl. S. 2 Mitte), dass die Diskusprotrusion Höhe C5/C6 F olge der Versteifung von C6/C7 sei.

Die von den Ärzten der Universitätsklinik

Z.___ erwähnte Befundauffälligkeit rechtsbetont Höhe C5/C6 stelle des Weiteren ein en mögliche n , nicht aber über wiegend wahrscheinliche n Auslöser der Schmerzepisode dar. Ein klares anatomi sches Korrelat zum Schmerzschub ab Januar 2015 finde sich nicht.

Die ab Januar 2015 ausstrahlenden Nackenschmerzen seien unter den besagten Umständen möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich als unfall kausal anzusehen (S. 3 Mitte). 4 . 6

Seitens der Spezialisten der Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik Z.___ wurde die Behandlung nach Durchführung einer subacromialen Infiltration links, welche lediglich für 14 Tage eine Beschwerdelinderung gebracht habe, abge schlossen. Die Beschwerdeführerin wurde an die Spezialisten der Schulterchirur gie weiterverwiesen (Bericht vom 14. Januar 2016, Urk. 8/M51 ). 5 . 5 .1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte ist ausgewiesen, dass die Be schwerdeführerin im April 2008 die Behandlung der Beschwerden im Ber eich der HWS abschloss (vgl. vorstehend E. 4.1 ) und erst fast sieben Jahre später erneuten Behandlungsbedarf verspürte (vgl. vorstehend E. 4 .2) . Die Ärzte der Universitäts klinik Z.___ nahmen zur Kausalität keine Stellung. Ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis beziehungsweise dessen Folgen ist aus deren Bericht lediglich aus der Bezeichnung «Anschlussdegeneration» der Diskushernie rechtsbetont auf Höhe C5/C6 herzuleiten (vgl. vorstehend E. 4 .2 ).

Dr. A.___ führte gestützt auf das von der Universitätsklinik angefertigte aktuelle Bildmaterial jedoch aus, dass es sich bei den Bandscheibendegenerationen im Be reich C2 bis C6 um krankheitsbedingte Prozesse handle. Dies insbesondere des wegen, weil eine typische Befundveränderung im Sinne einer Anschlussdegene ration gerade nicht vorliege (vgl. vorstehend E. 4.5) . Er legte in seiner Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb vorliegend von einer degenerativen und keiner unfallkausalen Schädigung auszugehen ist. Eine Unfallkausalität der Nackenbeschwerden ist aufgrund der Ausführungen von Dr. A.___ zwar mög lich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. 5 .2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, es gehe aus der versicherungsmedizini schen Beurteilung nicht hervor, ob Dr. A.___ die gesamte Beurteilung selbst vorgenommen oder in welchem Umfang B.___ mitgewirkt habe (vorste hend E. 3 .2). Diesbezüglich ist sie auf den Hinweis im besagten Bericht zu ver weisen, wonach Dr. A.___ die Kausalitätsbeurteilung vorgenommen hat (vgl. Urk. 8/M49 S. 2 unten).

Inwiefern eine persönliche Untersuchung zur Beurteilung der Kausalitätsfrage bei Vorliegen der Behandlungsberichte sowie des bildgebenden Materials notwendig gewesen wäre, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen und ist im vorliegend Fall auch nicht ersichtlich.

Sodann verfängt auch das Argument der Beschwerdeführerin, Dr. A.___ habe sich auf eine unvollständige medizinische Aktenlage gestützt , nicht. In der Uni versitätsklinik Z.___ wurde sie wegen der HWS-Problematik zwischen Januar und Mai 2015

behandelt und mittels Infiltration therapiert. Danach erfolgte ge stützt auf die Akten bis im November 2015 in der Universitätsklinik Z.___ keine Konsultation mehr. Die erneute Vorstellung der Beschwerdeführerin Ende No vember 2015 war sodann insbesondere durch die Schulterproblematik bedingt und weniger aufgrund der Nackenbeschwerden (vgl. vorstehend E. 4.4). Bildge bend wurde im November 2015 ein im Vergleich zur Voruntersuchung vom Ja nuar 2015 unveränderter Befund der HWS festgehalten (Urk. 8/M50 S. 2 «zusätz liche Untersuchungen»). Nachdem aufgrund der Schulterproblematik eine weitere Infiltration vorgenommen worden war , ergab die Verlaufskontrolle im Januar 2016 keine nachhaltige Beschwerdebesserung, weshalb die Fachärzte der Wirbel säulenchirurgie den Fall der Beschwerdeführerin abschlossen und diese an die Schulterspezialisten - da offenbar die Problematik in diesem Bereich anzusiedeln ist - weiterverwiesen (vorstehend E. 4.6 ). Dementsprechend war Dr. A.___ mit der ihm im Zeitpunkt seiner Beurteilung vorliegenden Aktendokumentation voll ständig im Bilde der bis dahin bekannten Problematik (vgl. Urk. 8/M49 S. 2 oben). 5.3

Soweit die Beschwerdeführerin selber Überlegungen zum Kausalzusammenhang anstellt, sind solche Feststellungen und Fragen - wie vorliegend geschehen - von Ärzten zu treffen und zu beantworten. Auch unter der Geltung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist es Verwaltung und Gericht verweh r t, aufgrund von allgemein zugänglichen, populärmedizinischen Abhandlungen oder auch aufgrund eigener Erfahrungen von den begründeten ärztlichen Stellungnahmen abzuweichen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2010 vom 29. November 2010 E. 3.2 unter Hinweis auf 8C_837/2008 vom

26. Juni 2009 E. 8.2).

5.4

Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatz es ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich. Der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom

16. November 2015 kommt voller Beweiswert zu (vgl. vorstehend E. 2.3 f.) und nach dem Gesagten vermag die vorgebrachte Kritik der Beschwerdeführerin daran nichts zu ändern. Es kann daher darauf abgestellt werden. Zusätzliche medizini sche Abklärungen sind - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7 f. lit . f) - nicht durchzuführen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 28. März 2017 als rechtens. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00112

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

18. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1956, war als Damencoiffeuse bei Y.___ angestellt und in dieser Funktion bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Septem ber 2007 erlitt sie während eines Ferienaufenthaltes in Griechenland einen Unfall, als das von ihr gesteuerte vierrädrige Motorrad (Quad) bei langsamer Fahrt in ein Loch auf der Strasse geriet und dabei umkippte . Die Versicherte zog sich dabei Verletzungen am linken Ellbogen und am Nacken zu (Urk . 8/1, Urk. 8/16 Ziff. 1). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2009 stellte die Zürich die Übernahme der Heilbe handlungskosten

sowie die Taggeldleistungen per 3. November 2008 ein, ver neinte einen Rentenanspruch und sprach der Versicherten eine Integritätsent schädigung von 10 % zu (Urk. 8/91). 1.2

Am 2 0. Januar 2015 informierte die Versicherte die Zürich , ihr siebter Halswirbel habe sich verschoben, weshalb sie ei nen Rückfall zum Unfall vom 14. September 2007 geltend mache ( Urk. 8/111). Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht und stellte fest, die Nackenschmerzen, welche ab Ja nuar 2015 a bklärungsbedürftig geworden sei en, seien nicht überwiegend wahr scheinlich als unfallkausal anzusehen (Urk. 8/139). Dageg en erhob die Versi cherte am 25. August 2015 Einsprache (Urk. 8/150). 1.3

Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 ersuchte die Universitätsklinik Z.___

die Zürich um Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt zwecks Schult er- und Oberarmbehandlung (Urk. 8/156 ). Die damalige Rechtsvertreterin der Ve rsi cherten machte am 16. Februar 2016

gegenüber der Zürich betreffend Schulter beschwerden einen Rückfall

zum Unfall vom 14. September 2007 geltend ( Urk. 8/158 ). Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 verneinte die Zürich wiederum ihre Leistungspflicht und führte aus, ein überwiegend wahrscheinlicher Kausal zusammenhang zwischen dem besagten Unfall und den Schulterbeschwer den links liege nicht vor (Urk. 8/172). Die dagegen erhob ene Einsprache (Urk.

8/

178) zog die Versicherte am 28. Juni 2016 wieder zurück (Urk . 8/180). Die Verfügung vom 17. Mai 2016 betreffend Schulterbeschwerden erwuchs unangefo chten in Rechtskraft (vgl. Urk. 8/181). 1.4

Mit Schreiben vom 16. September 2016 hielt die Versicherte an der Einsprache vom 25. August 2015 gegen di e Verfügung vom 7. Juli 2015 betref fend Nacken schmerzen fest (Urk. 8/186). Die Zürich wies diese Einsprache mit Entsc heid vom 28. März 2017 ab (Urk. 8/192 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 10. Mai 2017 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 28. März 2017 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur Anordnung eines medizinischen Gutachtens bezüglich Rück fall/Spätfolgen an die Zürich zurückzuweisen. Eventuell seien ihr nach gerichtlich angeordneten medizinischen Abklärungen die gesetzliche n Leistungen zuzuspre chen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 beantragte die Zü rich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Besc hwerdeführerin am 19. Juni 2017 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist die von der Beschwerdeführerin in Bezug auf den

Einspracheentscheid geltend gemachte Verletzung der Beg ründungspflicht (vgl. Urk.

1 S. 3

f. Ziff. II.1) zu prüfen. Nach Art.

52 Abs.

2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) werden Einspracheentscheide begründet. Die Begrün dung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Ein spracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutref fend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht ge zogen hat. Werden durch die Partei Einwände b eziehungsweise Rügen vorge bracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat ( Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage, Zü rich/ Ba - sel /Genf 2015, N 52 zu Art. 52). Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zur Ablehnung eines Rückfalles be züglich der ab Januar 2015 geltend gemachten Nackenbeschwerden wurden im Einspracheentscheid

vom 2 8. März 201 7 (Urk. 2 S. 5 Ziff. 14 [richtig: 16] ) unter Bezugnahme auf ihre Abklärungen dargestellt. Es ist nicht erforderlich, dass si ch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider legt. Die Beschwerdegegnerin führte aus, die von der Beschwerdeführerin ge nannte Uncovertebral

- respektive Facettengelenksarthrose (vgl. Urk. 8/

186) ge höre zu den Befundauffälligkeiten auf der Höhe C5/C6, welche gemäss Dr. A.___ lediglich möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich Auslöser der Schmerzepisode darstelle. Die Beschwerdeführerin konnte erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin entschied. Eine sachgerechte An fechtung war möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs de r Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor. 2. 2 .1

Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leis tungspflic ht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung, UVG, und Art. 11 der Verordnung über die Unfallversiche rung, UVV) sowie über die Erfordernisse der natürlichen Kausalität zutreffend wie dergegeben (Urk. 2 S. 4 Ziff. 14a/ aa ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 2 .2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1 ). 2 .3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ). 2 .4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) da von aus, gestützt auf die Beurteilung vom 7. Dezember 2015 ihres beratenden Arztes Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, seien die ausstrahlenden Nackenschmerzen ab Januar 2015 möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, als un fallkausal anzusehen (S. 5 Ziff. 14; richtig: 16). Somit sei nicht nachgewiesen, dass die Beschwerden, welche ab Januar 2015 aufgetreten seien, mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 14. September 2007 stünden (Ziff. 17). 3 .2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1) , die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt :

Dr. A.___ habe eine Beurteilung gestützt auf eine unvollständige Aktenlage und ohne per sönliche Untersuchung vorgenommen. Zudem gehe aus der Beurteilung nicht hervor, ob Dr. A.___ die gesamte Beurteilung selbst vorgenommen oder in wel chem Umfang die diplomierte Pflegefachfrau als N icht - Medizinerin zur Beurtei lung beigetragen habe (S. 4 f. Ziff. II.2). Die von der Beschwerdegegnerin einge holten medizinischen Abklärungen würden sich zur Beurteilung der Streitfrage als ungenügend erweisen (S. 5 ff. lit . e f.). 3 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist und zu Recht eine n natürlichen Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfall vom 14. September 2007 und den ab Januar 2015 geklagten Nackenschmerzen beziehungsweise einen diesbezüglichen Rückfall zum entspre chenden Unfall verneinte. 4 . 4 .1

Nachdem im Bericht vom 8. April 2008 der Universitätsklinik Z.___ festgehal ten wurde, es sei aufgrund noch relevanter Restbeschwerden am Nacken weiter Physiotherapie mit lokalgenetischen Massnahmen und insbesondere Kräftigung der Nackenmuskulatur indiziert (Urk. 8/M21 ), geht aus dem Bericht vom 24. De zember 2008 hervor, dass abgesehen von ph y siotherapeutischem Heimprogramm aktuell keine Behandlung von Seiten der Halswirbelsäule mehr erforderlich sei (Urk. 8/M30 ). 4 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Folge

aufgrund von Nackenschmerzen, welche in den Kopf und den rechten Arm ausstrahlen würden sowie teilweiser Gangunsicherheit erneut in der Universitätsklinik Z.___ vor . Bildgebend habe sich eine paramediane Diskushernie rechtsbetont auf Höhe C5/6 gezeigt im Sinne einer Anschlussdegeneration mit möglicher Wurzelkompression C6 rechts (Be richt vom 14. Januar 2015, Urk. 8/M41 S. 1 unten).

Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Cervikobrachialgie rechts (C6) - Status nach Sturz am 14. September 2007 - Status nach Kompressionsneuropathie/Lagerungsschaden Nervus

ulnaris rechts, Triggerdaumen rechts 4 .3

Aufgrund der durchgeführten neurologischen und neurophysiologischen Unter suchung vom 17. Februar 2015 an der Universitätsklinik Z.___

(vgl. Urk. 8/M46 ) konnte eine Myelo pathie beziehungsweise eine floride

Radikulopa thie C5/6 rechts ausgeschlossen werden. Es sei bei C6-Wurzelkompression rechts eine Infiltration der C6-Wurzel rechts veranlasst worden (Bericht vom 18. Februar 2015, Urk. 8/M44). 4 .4

Mit Bericht vom 26. November 2015 (Urk. 8/M50 ) führten die Ärzte der Univer sitätsklinik Z.___ aus, die Beschwerdeführerin habe sich nun wegen positions abhängigen Schmerzen im Bereich der linken Schulter ohne Ausstrahlung in den Arm und ohne Parästhesien vorgestellt, nachdem sie letztmals im Mai 2015 auf grund von Schmerzen im rechten Arm eine Konsultation wahr ge n o m men habe und damals eine konservative Therapie erfolgreich durchgeführt worden sei (S. 1 unten) . Die Schmerzen rechts seien im Rahmen der C6-Radikulopathie zirka ein Monat nach der Spritze rezidiviert (S. 2 oben).

Aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht bestehe auf der rechten Seite ein Beschwer derezidiv nach konservativ durch Infiltration behandelter schmerzhafter C6-Ra dikulopathie bei Foramenstenose . Auf der linken Seite, was die Beschwerdefüh rerin aktuell mehr störe, bestehe ein subacromiales

Impingement nach Rotatoren manschetten-Rekonstruktion vor acht Jahren (S. 2 Mitte). 4 . 5

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 16. November 2015 ( Bericht unterzeichnet am 20. November und 7. Dezember 2015, Urk. 8/M49) von

Dr. A.___

und B.___ , dipl. Pflegefachfrau HF mit eidgenössischem Sozial versicherungsausweis, äusserte sich insbesondere Dr. A.___ (siehe Hinweis S. 2 unten) wie folgt zur Kausalität der aktuellen HWS-Beschwerden zum Unfaller eignis vom September 2007: Bei guten Stellungsverhältnissen im ehemaligen Frakturbereich bei Status nach Fusion C6/C7 im Jahr 2007 präsentier e sich heute eine pluri-étagere Bandschei bendegeneration C2-C6, mit in der Bildgebung dokumentierten durchgehenden Black Discs C2-C6 (Bandscheibenpathologien über mehrere Segmente der HWS hinweg). Die Ursache dafür seien krankheitsbedingte Prozesse. Bei einer derart veränderten Halswirbelsäule seien spontane Schmerzschübe mit einhergehenden Schmerzausstrahlungen in die Arme jederzeit spontan möglich (vgl. dazu auch bereits die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 23. April 2015, Urk. 8/M48 S. 2 unten) . Typische Befundveränderungen im Sinne einer Anschlussdegeneration seien - verminderte Bandscheibenhöhe in den oberen und unteren Bewegungsseg menten mit einhergehender Chondrose (Bandscheibenveränderung) , - Deck- und Bodenplattenveränderungen der Nachwirbel mit im MRI sichtbaren knöchernen Begleitreaktionen (S. 2 unten) .

Eine Anschlussdegeneration stelle der Befund der isolierten Diskusprotrusion Höhe C5/C6 rechts nicht dar. Die guten Stellungsverhältnisse in der ganzen HWS mit erhaltener Bandscheibenhöhe in den Segmenten C5/C6 und C7/Th1 würden vielmehr für eine voll erhaltene, physiologische Beweglichkeit sowohl im crani alen (C5/C6) wie im caudalen (C7/Th1) Anschlusssegment von C6/C7 sprechen. Entsprechend stelle der «Ohnehin-Verlauf» eine naheliegende Ursache für eine schicksalshafte Bandscheibenprotrusion C5/C6 dar. Dies umso mehr als dass das Segment C5/C6 im Rahmen des Alterungsprozesses eines der am stärksten von degenerativen Veränderungen betroffenen Segmente überhaupt sei (S. 3 oben).

Als Fazit folge, dass bei der Beschwerdeführerin typische Zeichen von An schlussdegenerationen in den Segmenten C5/C6 und C7/Th1 fehlen würden. Ent sprechend unwahrscheinlich erscheine die These der Rechtsvertretung der Be schwerdeführerin (vgl. S. 2 Mitte), dass die Diskusprotrusion Höhe C5/C6 F olge der Versteifung von C6/C7 sei.

Die von den Ärzten der Universitätsklinik

Z.___ erwähnte Befundauffälligkeit rechtsbetont Höhe C5/C6 stelle des Weiteren ein en mögliche n , nicht aber über wiegend wahrscheinliche n Auslöser der Schmerzepisode dar. Ein klares anatomi sches Korrelat zum Schmerzschub ab Januar 2015 finde sich nicht.

Die ab Januar 2015 ausstrahlenden Nackenschmerzen seien unter den besagten Umständen möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich als unfall kausal anzusehen (S. 3 Mitte). 4 . 6

Seitens der Spezialisten der Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik Z.___ wurde die Behandlung nach Durchführung einer subacromialen Infiltration links, welche lediglich für 14 Tage eine Beschwerdelinderung gebracht habe, abge schlossen. Die Beschwerdeführerin wurde an die Spezialisten der Schulterchirur gie weiterverwiesen (Bericht vom 14. Januar 2016, Urk. 8/M51 ). 5 . 5 .1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte ist ausgewiesen, dass die Be schwerdeführerin im April 2008 die Behandlung der Beschwerden im Ber eich der HWS abschloss (vgl. vorstehend E. 4.1 ) und erst fast sieben Jahre später erneuten Behandlungsbedarf verspürte (vgl. vorstehend E. 4 .2) . Die Ärzte der Universitäts klinik Z.___ nahmen zur Kausalität keine Stellung. Ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis beziehungsweise dessen Folgen ist aus deren Bericht lediglich aus der Bezeichnung «Anschlussdegeneration» der Diskushernie rechtsbetont auf Höhe C5/C6 herzuleiten (vgl. vorstehend E. 4 .2 ).

Dr. A.___ führte gestützt auf das von der Universitätsklinik angefertigte aktuelle Bildmaterial jedoch aus, dass es sich bei den Bandscheibendegenerationen im Be reich C2 bis C6 um krankheitsbedingte Prozesse handle. Dies insbesondere des wegen, weil eine typische Befundveränderung im Sinne einer Anschlussdegene ration gerade nicht vorliege (vgl. vorstehend E. 4.5) . Er legte in seiner Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb vorliegend von einer degenerativen und keiner unfallkausalen Schädigung auszugehen ist. Eine Unfallkausalität der Nackenbeschwerden ist aufgrund der Ausführungen von Dr. A.___ zwar mög lich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. 5 .2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, es gehe aus der versicherungsmedizini schen Beurteilung nicht hervor, ob Dr. A.___ die gesamte Beurteilung selbst vorgenommen oder in welchem Umfang B.___ mitgewirkt habe (vorste hend E. 3 .2). Diesbezüglich ist sie auf den Hinweis im besagten Bericht zu ver weisen, wonach Dr. A.___ die Kausalitätsbeurteilung vorgenommen hat (vgl. Urk. 8/M49 S. 2 unten).

Inwiefern eine persönliche Untersuchung zur Beurteilung der Kausalitätsfrage bei Vorliegen der Behandlungsberichte sowie des bildgebenden Materials notwendig gewesen wäre, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen und ist im vorliegend Fall auch nicht ersichtlich.

Sodann verfängt auch das Argument der Beschwerdeführerin, Dr. A.___ habe sich auf eine unvollständige medizinische Aktenlage gestützt , nicht. In der Uni versitätsklinik Z.___ wurde sie wegen der HWS-Problematik zwischen Januar und Mai 2015

behandelt und mittels Infiltration therapiert. Danach erfolgte ge stützt auf die Akten bis im November 2015 in der Universitätsklinik Z.___ keine Konsultation mehr. Die erneute Vorstellung der Beschwerdeführerin Ende No vember 2015 war sodann insbesondere durch die Schulterproblematik bedingt und weniger aufgrund der Nackenbeschwerden (vgl. vorstehend E. 4.4). Bildge bend wurde im November 2015 ein im Vergleich zur Voruntersuchung vom Ja nuar 2015 unveränderter Befund der HWS festgehalten (Urk. 8/M50 S. 2 «zusätz liche Untersuchungen»). Nachdem aufgrund der Schulterproblematik eine weitere Infiltration vorgenommen worden war , ergab die Verlaufskontrolle im Januar 2016 keine nachhaltige Beschwerdebesserung, weshalb die Fachärzte der Wirbel säulenchirurgie den Fall der Beschwerdeführerin abschlossen und diese an die Schulterspezialisten - da offenbar die Problematik in diesem Bereich anzusiedeln ist - weiterverwiesen (vorstehend E. 4.6 ). Dementsprechend war Dr. A.___ mit der ihm im Zeitpunkt seiner Beurteilung vorliegenden Aktendokumentation voll ständig im Bilde der bis dahin bekannten Problematik (vgl. Urk. 8/M49 S. 2 oben). 5.3

Soweit die Beschwerdeführerin selber Überlegungen zum Kausalzusammenhang anstellt, sind solche Feststellungen und Fragen - wie vorliegend geschehen - von Ärzten zu treffen und zu beantworten. Auch unter der Geltung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist es Verwaltung und Gericht verweh r t, aufgrund von allgemein zugänglichen, populärmedizinischen Abhandlungen oder auch aufgrund eigener Erfahrungen von den begründeten ärztlichen Stellungnahmen abzuweichen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2010 vom 29. November 2010 E. 3.2 unter Hinweis auf 8C_837/2008 vom

26. Juni 2009 E. 8.2).

5.4

Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatz es ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich. Der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom

16. November 2015 kommt voller Beweiswert zu (vgl. vorstehend E. 2.3 f.) und nach dem Gesagten vermag die vorgebrachte Kritik der Beschwerdeführerin daran nichts zu ändern. Es kann daher darauf abgestellt werden. Zusätzliche medizini sche Abklärungen sind - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7 f. lit . f) - nicht durchzuführen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 28. März 2017 als rechtens. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti