Sachverhalt
1. Die 1955 geborene X.___ war vom 1. Januar 2007 bis am 31. Dezember 2014 als Geschäftsführerin und «Allrounderin» bei der
Y.___
angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungsgesellscha ft AG (nachfolgend: die Allianz ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Innert der 30-tägigen Nachdeckungsfrist ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sch l oss die Versicherte im Januar 2015 eine Abrede versicherung
gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen ab und war damit weiterhin bei der Allianz versichert, als sie am 2 8. März 2015 einen Skiunfall erlitt (Unfallmeldung vom
9. April 2015 , Urk. 7/57 ; Abredever sicherung vom 2 5. Januar 2015, Urk. 7/0 ). Der selbentags erstbehandelnde Arzt des Z.___ diagnostizierte eine dislozierte mehrfachfragmentäre (4part) proximale Humeru sfraktur links AO 11-B 2. Diese wurde noch am Unfalltag opera tiv versorgt und konservativ nachbehandelt (vgl. Operationsbericht vom 3 0. März 2015, Urk. 7/2; Verordnung en zur Physiotherapie, Urk. 7/3, Urk. 7/6, Urk. 7/10 ff. , Urk. 7/21 ) . Zudem wurde der Versicherten ab dem 2 8. März 2015 initial eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 7/23 ). Die Allianz anerkannte den Schaden fall und erbrachte Versicherungsleistungen (Heilbehandlung sowie Tag gelder vom 3 1. März 2015 bis 3 0. September 2015, Urk. 7/66, Urk. 7/68, Urk. 7/73, Urk. 7/83). Zufolge persistierender Beschwerden erfolgten im Dezember 2015 und Juli 2016 weitere Schulteroperationen in der A.___ (Operationsbericht vom 1 6. Dezember 2015 resp. 2 0. Juli 2016, Urk. 7/22 , Urk. 7/46 ). Zwischenzeit li ch hatte die Versicherte der Allianz mit geteilt , seit Januar 2015 sei sie selbständig erwerbstätig als Wirtschaftsberaterin. Ausserdem erwähnte sie Beistandschaften bei der B.___ seit ca. Mai 2015 und bei der C.___ sowie eine Tätigkeit als Redaktorin ei ner Fachzeitschrift ( vgl. Bericht betreffend
Abklärungsgespräch mit dem Innendienst vom 8. Dezember 2015 , Urk. 7/97).
Mit Schreiben vom 2 8. Dezember 2015 sowie 2 9. März 2016 forderte die Allianz die Versicherte im Hinblick auf die Prüfung des Taggeldanspruchs auf, entsprechende Einkommens nachweise einzureichen ( Urk. 7/101, Urk. 109), was diese in der Folge unterliess ( vgl. Urk. 7/106 ) . Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2016 ver n einte die Allianz einen Taggeldanspruch . Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte habe ihre Erwerbstätigkeit bereits vor dem Unfall aufgegeben, womit kein Erwerbsausfal l
be stehe ( Urk. 7/111 ). Die da gegen erhobene Einsprache
vom 1 0. Juni 2016 ( Urk. 7/11 2) wies die Allianz mit E insprachee ntscheid vom 3 0. März 2017 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 1 0. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere auch nach de m 1. Oktober 2015 Taggelder , zu erbringen. Eventualiter sei eine Invalidenrente so wie eine Integritätsentschädigung auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort vom 7. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde , soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 6 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2 8. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
Auch bezüglich der hier fraglichen Abredeversicherung kommt das bisherige Recht zur Anwendung. 1.2
Nach Art. 1a Abs. 1 UVG (ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselb ständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicher ung ( AHVG ) ausübt ( Art. 1 UVV). 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt. 1.4
Gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung mit dem 3 0. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Der Versicherer hat dem Versicherten jedoch die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern ( Art. 3 Abs. 3 UVG). Ab reden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfall versi cherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden ( Art. 8 UVV). 1.5
Ist die v ersicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie nach Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes ( ATSG ) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Die Taggelder werden in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versi cherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn ( Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG). 1.6
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Recht s verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, rechtspre chung sgemäss sei der Unfallzeitpunkt für die Entstehung des Taggeldanspruchs entschei dend ; habe im Unfallzeitpunkt kein Erwerbsausfall bestanden, so entstehe –
ungeachtet einer allfälligen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - kein Taggeld an spruch. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin ihre unselbständige Erwerbs tätigkeit als Geschäftsführerin der Y.___ unbestrittenermassen per 3 1. Dezember 201 4 aufgegeben. Im Januar 2015 habe sie nach eigene n Angaben eine selbständige Erwerbstätigkeit als Wirtschaftsber aterin aufgenommen. Sie habe s ich jedoch
ge weigert, entsprechende Einkommensnachweise zu erbringen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lasse sich aus der abstrakten Methode nicht ableiten, ihr Taggeldanspruch sei auf der Basis des im Vorjahr bei der Y.___ erzielten Lohnes zu berechnen. Die abstrakte Methode besage einzig, dass für die Berechnung des Taggeldes die tatsächliche Erwerbsent wick lung nach dem Unfall nicht zu berücksichtigen sei . Mithin gelte grundsätzlich das vor dem Unfall effektiv erzielte Erwerbseinkommen für die gesamte Tag geld leistungsdauer, unabhängig von der tatsächlichen Einkommensentwicklung. Die vom Bundesgericht beschriebene Abstraktion beim versicherten Verdienst beziehe sich einzig auf diesen Aspekt. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin
aufgrund ihres Unfalls vom 2 8. März 2015 einen Taggeldanspruch, soweit sie ihr unmittelbar vor dem Unfall seit Januar 2015 aus selbständiger Erwerbstätigkeit realisierte s Erwerbseinkommen nachweise. Ohne diesen Nachweis bestehe kein Anspruch auf ein unfallbedingtes Taggeld ( Urk. 2
Ziff. 21 ff. ) . %1.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Taggeldleistungen seien abstrakt auszurichten, mithin sei kein Erwerbsausfall nachzuweisen respektive sei ein solcher nicht Voraussetzung für wei tere Leistungen.
Aus diesem Grund habe auch kein Anlass bestanden, die effektiven Verdienstverhältnisse auszuweisen. Die Beschwerdegegnerin lasse ausser Acht, dass mit Abschluss der Abredeversicherung eine Prolongierung des Versicherungsschutze s erreicht werden soll, weshalb logischerweise bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes auf den zuletzt erzielte n Verdienst abgestellt werden mü ss e , da - wie immer bei Abrede - versicherungen - zur Zeit des Unfallereignisses kein versicherter Verdienst vor liege . Alles andere würde zu Versicherungslücken führen, was nicht Sinn des Gesetzgebers sein könne. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, das Abstellen auf den vor Abschluss der Abredeversicherung erzielten Verdienst widerspreche geltendem Recht, so stelle sich die Frage, weshalb eine Abredever sicherung denn überhaupt noch abgeschlossen werden sollte. Die Beschwerde gegnerin vertrete zu Unrecht die Auffassung, die abstrakte Berechnungsmethode sei vorliegend nicht anwendbar, da sie (die Beschwerdeführerin ) dir e k t vor dem Unfall keinen Verdienst erwirtschaftet habe. Hätte doch dies zur Folge, dass die Abredeversicherung eine Versicherung anbiete, welche nicht mehr Leistungen erbringt als die obligatorische Krankenpflegeversicherung
( Urk. 1 S. 3 ff.) . %1.3 In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand punkt , die Beschwerdeführerin habe mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ per 3 1. Dezember 2014 freiwillig eine deutliche Ein kommen sminderung in Kauf genommen.
Mithin sei die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin nicht unfallbedingt, sondern Folge der freiwillige n Aufgabe ihrer Anstellung bei der Y.___ . Wür de der Taggeldanspruch auf der Grundlage ihres bisherigen Erwerbseinkommen s als Geschäftsführerin berechnet, führte dies zu einer unfallbedingten wirtschaftlichen Besserstellung. Dies käme einer Privilegierung der Abredeversicherten gegenüber den obligatorisch nach
UVG-Versicherten gleich , welche mit den Taggeldleistungen nach einem Unfall kein höheres Einkommen generieren könnten als vor de m Unfall .
Es sei nicht Sinn und Zweck einer Taggeldversicherung, eine versicherte Person durch einen Unfall finanziell besser zu stellen. Dass das im Jahre 2015 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der SVA Zürich abgerechnete Einkommen von insgesamt Fr. 10'723.-- im Jahr 2015 unfallbedingt tiefer ausgefallen sei als ohne Unfall, habe die Beschwerdeführer in nicht aus gewiesen.
Zusammenfassend bestehe man gels unfallbedingter Erwerbseinbusse kein Taggeldanspruch
( Urk. 6 Ziff. 14 ff.) . 3 . 3 .1
Festzuhalten ist vorab , dass d ie freiwillige Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG nach der Rechtsprechung keinen eigenständigen Versicherungscharakter besitzt. Vielmehr verlängert die Abrede eine bestehende obligatorische Versiche rungsdeckung und bezweckt die Verhinderung von Versicherungslücken für Per sonen, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses länger als 30 Tage keine neue Stelle antreten, da sie ohne getroffene Abrede über keinen Versiche rungs schutz verfügten. Sobald indessen wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn im Unfallzeitpunkt eine Abredeversicherung besteht, da diese nicht mehr notwendig ist. Der Arbeitnehmer der ohne Unterbruch aus einem alten in ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis übertritt, kann nicht geltend machen, es bestünde im Rahmen der Abredever sicherung gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG ein Versicherungsschutz beim ersten Arbeitgeber. Verunfallt er, hat der Versicherer des neuen Arbeitgebers zu leisten, auch wenn diese Leistungen allenfalls tiefer sind, als jene bei der Versicherung des früheren Arbeitgebers (vgl. Urteil des Bundesgerichts
U 286/02 vom 1 6. Septem ber 2003, E. 3) . Da es um das Zusammenwirken von freiwilliger und obligato rischer Versicherung geht, ist Art. 77 Abs. 2 UVG nicht anwendbar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 286/02 vom 1 6. September 2003 E. 3.1 f.).
T eilzeit be schäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle obligato risch versichert ( Art. 13 Abs. 1 UVV).
Vorliegend lässt sich dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 5. Juli 2016, Urk. 7/120) entnehmen, dass die Beschwer deführerin im Jahre 2015 ein (AHV-pflichtiges) Erwerbseinkommen aus unsel b ständiger Erwerbstätigkeit von insgesamt Fr. 10'723.-- erzielte. Bei dieser Sach lage ist nicht anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt des Unfalls bei einem neuen Arbeitgeber mindestens acht Stunden wöchentlich angestellt und damit bei diesem obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert war. 3 .2
Sodann enthält Art. 3 Abs. 3 UVG nach seinem Wortlaut keine Einschränkung bezüglich Personen, welche während der Geltungsdauer der Abredeversicherung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Auch d en bei den Akten liegenden Vertragsbestimmungen sowie Merkblättern der Beschwerdegegnerin ist nicht zu entnehmen, der Versicherungsschutz der Abredeversicherung endige mit der Auf nahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder mit dem Abschluss einer frei willigen Unfallversicherung im Rahmen derselben . Unter Ziff. 4 wird in diesem Zusammenhang einzig festgehalten, eine freiwillig abgeschlossene Unfall ver si cherung endige mit der Unterstellung der versicherten Person unter die obliga torische Versicherung (vgl. Urk. 7/0) – was sich indes bereits aus der oben erläuterte n Rechtspraxis ergibt (vgl. E. 3 .1). Aus der Lehre vertritt Kaspar Gehring im neu lich erschienenen Orell Füssli Kommentar ( OFK ) zum KVG/UVG die Auf fassung , soweit bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine frei willige Versicherung abgeschlossen worden sei, sei nach einem Unfall allein diese leistungspflichtig. Solange jedo ch keine freiwillige Unfallversicherung abge schloss en worden sei, ge lt e weiter h in die Nachdeckung bzw. die Abredever sicherung ( OFK / KVG/ UVG -Gehring, Zürich 2018, Art. 3
UVG N 26).
Mit Bezug auf die gesetzliche Nachdeckung hielt das Bundesgericht i n BGE 1 37 V 90 jedenfalls fest, soweit eine versicherte Person in der 30-tägigen Nachde ckungsfrist einen Unfall erleide , sei sie für dessen Folgen auch dann versichert, wenn sie bereits vor dem Unfall eine selb ständige E rwerbstätigkeit ohne freiwillige Versicherung aufge nommen hab e
(E. 5).
Die Beschwerdeführerin nahm n ach eigenen Angaben im Januar 2015
eine selbständige Erwerbst ätigkeit als Wirtschaftsberaterin auf . Aus den vorliegenden Akten erhellt ferner, dass sie (erst) nach Ablauf des Versicherungsschutzes durch die Abredeversicherung
per 3 0. Juni 2015 am 1 0. Juli 2015 ei ne freiwillige UVG-Versicherung
- ebenfalls bei der Allianz - abgeschlossen hat
( vgl. Schreiben vom 2 9. März
2016, Urk. 7/109 ; Antwort schreiben der Beschwerdeführerin vom 2 8. April
2016, Urk. 110 S.
4 ) . Vorliegend
hat die Beschwerdegegnerin den ange fochtenen Entscheid nicht damit begründet, es bestehe zufolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Taggeldanspruch aufgrund der Abredeversicherung . Im Gegenteil hielt sie im Einspracheentscheid
ausdrücklich fest, auf grund des Unfallereignisses vom 2 8. März 2015 bestehe ein Taggeldanspruch, sofern die Beschwerdeführerin das unmittelbar vor dem Unfall erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit au sweise ( Urk. 2 Ziff. 31). Damit
geh en die Parteien übereinstimmend davon aus , dass die Beschwerdeführerin am 2 8. März 2018, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem sie nicht mehr bei der Y.___
tätig, aber weiterhin durch eine Abredeversicherung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 UVG bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert war , einen Unfall erlitten hat und letztere hinsichtlich dessen Folgen grundsätzlich leistungspflichtig ist .
Bei der geschilderten Sach- und Rechtlage gibt dies
keinerlei Anlass zur gerichtlichen Korrektur. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen bleibt damit einzig die Berechnungsgrundlage, mithin der versicherte Verdienst, ein es allfälligen Taggeldanspruch s ab dem 1. Oktober 201 5 . V om 3 1. März 2015 bis 3 0. September 2015 hatte die
Beschwerdegegnerin gemäss Beschwerdeantwort «irrtümlicherweise» Taggeldleistungen auf der Basis des Verdientes bei der Y.___ in der Gesamthöhe von Fr. 46'672. — ausge richtet ( Urk. 6 Ziff. 8 ). Auf eine Rückforderung der aus ihrer Sicht zu Unrecht erbrachten Taggeldleistungen hat die Beschwerdegegnerin – soweit ersichtlich – verzichtet, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen.
Soweit die Beschwerde führerin im vorliegenden Beschwerdefahren in ihren Eventualanträgen eine Rente
sowie Integritätsentschädigung beantragt, liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerd e nicht einzutreten (vgl. E. 1.6 ). 4.2
Währen d dem die Beschwerdegegnerin einen Taggeldanspruch zunächst deshalb verneinte, weil d ie Beschwerdegegnerin im Unfall zeitpunkt keinen Erwerbsaus fall erlitten habe (Verfügung vom 1 1. Mai 2016, Urk. 7/11), stellte sie sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe mangels Nachweis des unmittelbar vor dem Unfall rea lisierte n Einkommen s keinen Taggeldanspruch ( Urk. 2
Ziff. 31 ). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin
schliesslich aus, zufolge freiwilliger resp. mangels unfallbe dingter Erwerbseinbu sse
habe die Beschwerdeführerin kein en Anspruch auf ein Taggeld
( Urk. 6 Ziff. 14 ff. , Ziff. 26 ). 5 . 5 .1
Taggelder werden in Anwendung von Art. 15 Abs. l UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt dabei der letzte vor dem U n fall bezogene Lohn (vgl. E. 1.5 ). Nach altem Recht wurde das Taggeld nicht nach diesem Lohn, sondern nach dem mutmasslich entgangenen Verdienst berechnet. Alle rdings stellte sich diese Berechnungsmet hode als für die V ersicherung auf wändig heraus, mu sste diese doch im Massengeschäft für jeden einzelnen Tag festl egen, wie viel die versicherte Person mutmasslich verdient hätte. Der System wechsel zur neuen, sog. "abstrakten" Bemessungsmethode wurde in erster Linie mit admin istrativen Verein fachungen, die mit der neuen Methode einhergehen, begrün det (Botschaft zum Bundes gesetz über die Unfallversicherung vom 1 8. August 1976, BB I 1976 III 141, S. 168; vgl. auch Walter Seiler , Der Entwurf zu einem neuen Unfallversicherun gsgesetz, in: SZS 1 977 S. 6 ff., S. 21 f. und André Pierre Holzer , Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfall versicheru ng, in: SZS 2010, S. 201 ff., S. 204). Sinn und Zweck der Nachdeckung gemäss
Art. 3 Abs. 2 UVG und der Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG ist das Vermeiden von Lücken im Versicherungsschutz, die ohne diese Be stimmungen entstehen könnten, wenn die versicherte Person für einen kürzeren Zeitraum (maximal ein halbes Jahr) nicht in einem Arbeitsverhältnis steht ( vgl. Gabriele Riemer-Kafka , Ein Kommentar: Urteil U 51/03 vom 2 9. Oktober 2003, in: SZS 2004 , S. 80). Dabei stehen für die versicherte Person naturgemäss die Geldleistungen im Vordergrund, wäre doch jedenfalls die in der Schweiz wohn hafte Person auch ohne diese Möglichkeit für die Heilbehandlung versichert (vgl. Art. 1a Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG). Insbesondere die Abredeversicherung würde somit weitgehend ihres Zwecks be raubt, wenn während ihrer D auer kein Anspruch auf Taggeldl eistungen entstehen könnte. Sei tens der Lehre wird daher postul iert, bei der Bemessung der Taggelder die versicherte Person so zu stellen, wie wenn sie am letzten Tag ihrer Erwerbs tätigkeit verunfallt wäre
( André Pi erre Holzer, a.
a.
O., S.
214). Mit Entscheid 8C_243/2017 vom 31. Au gust 2017 beurteilte das Bundesgericht den Fall eines Versicherten, der vor Ende des Arbeitsverhältnisses eine Abredeversicherung mit der Allian z abschloss und innert des versicherten Zeitraums einen Unfall erlitt. Die Allianz anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht und erbrachte Heil behandlungskosten. Demgegenüber verneinte sie einen Taggeldanspruch und begründete dies damit, der Versicherte wäre auch ohne den Unfall nicht erwerbstätig gewesen. Das Bundesgericht hielt dazu fest, bei Bestehe n einer Abredeversicherung könne der Anspruch auf ein Taggeld grundsätzlich nicht einzig mit dem Argument verneint werden, die versicherte Person wäre auch ohne den Unfall während der Heilungsphase nicht erwerbstätig gewesen. Etwas Abwei chendes ge l t e nur dann, wenn feststeht, dass sich die versicherte Person bereits vor dem Unfall endgültig aus dem Arbeitsmarkt zurückzieh en wollte, mithin im Falle einer
Pensionieru ng
( E. 3 .6) .
In BGE 130 V 35 ging es um einen Versicherten, der kurz na ch seiner vorzeitigen Pensionierung und damit noch in der Nachdeckungsfr ist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG veru nfallte. Das damalige Eidgenös sische Versicherungsgericht (heu te : Bun desgericht, I. sozialrechtliche Abteilung) erwog, eine solche
Person könne gar nicht mehr arbei tsunfähig im Sinne von Art. 16 Abs. l UVG (he u te: im Sinne von Art. 6 ATSG) sein, so dass auch kein Anspruch auf ein Taggeld mehr bestehen könne. Dieser Entscheid ist in der Folge von der Le hre kritisiert worden (Gabriela Riemer-Kafka , a.
a.
O , in: SZS 2004, S. 78 ff.; Ueli Kieser , Lohneinbusse als Vor aussetzung von Taggeldern der Unfa llversicheru n g? Art. 16 Abs. l UVG, in: AJP 2004, S. 190 ff.). Insbesondere wurde bemängelt, er stelle eine Abkehr von der abstrakten Bemessungsmethode der Taggelder dar. Daraufhin präzisierte das Bundesgericht in BGE 134 V 392, BGE 130 V 35 habe nichts an der grundsätzlich abstrakten Berechnungsm ethode der Taggelder geändert. Entsprechend bejahte es den Taggeldanspru ch einer Versicherten , welche in einem Zeitpunkt verun fallte, als sie noch erwerbstätig war, gegebenenfalls auch über das Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters hin aus (vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_243 /2017 vom 3 1. August 2017 E. 3.4 f .).
5 .2
Vorliegend besteh en u nbestrittenermassen keinerlei Hinweise für eine vorzeitige Pensionierun g der B eschwerdeführerin. M angels Relevanz im Hinblick auf die abstrakte Berechnungsmethode
war sie entgegen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 Ziff.
31) nich t dazu verpflichtet, das im Unfa llzeitpunkt effektiv erzielte Ein kommen auszuweisen. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin im Rahmen der Taggeldbemessung so zu stellen gewesen , wie wenn sie am letzten Tag ihrer Erwerbstätigkeit bei der Y.___ verunfallt wäre . Ganz allgemein ist im Übrigen
darauf hinzuweisen, dass die
abstrakte Berechnungsmethode sowohl bei obligatorisch als auch bei freiwillig Versicherten anzuwen den ist . Eine Sonder re gelung für Abredeversicherte existiert nicht . Die Argumentation der Beschwer degegnerin, wonach e ine dem Unfall vorangehende freiwillige Einkommens minderung zufolge firmenintern en Stell enwechsels oder
Reduktion de r Arbeitszeit im Rahmen der Taggeldberechnung bei obligatorisch Versicherten
zu berücksich tigen wäre ( Urk. 6
Ziff. 18), weshalb ein Abstellen auf den freiwillig aufge g ebenen Verdienst der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der
Y.___
vorliegend
nicht angehe , ist nicht stichhaltig. Unter Hin weis auf das oben unter E. 5 .1 Gesa gte kann im Rahmen der Taggeldberechnung denn auch nicht ent scheidend sein, aus welchem Grund das bisherige Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Dies hat denn auch die Beschwerdegegnerin selbst festgehalten ( Urk. 6 Ziff. 20). Mithin ändert die freiwillige Auflösung ihres Anstellungsverh ältnisses bei der Y.___ nichts an der
Berechnungsmethode eines allfälligen Tag geldanspru chs. Soweit das Bundesgericht festhält, der Anspruch auf ein Taggeld könne grundsätzlich n icht einzig mit dem Argument verneint werden, die ve r si cherte Person hätte auch ohne den Unfall kein Erwerbseinkommen er zielt (vgl. E. 5 .1), so muss dies auch dann gelten, wenn die versicherte Person ohne den
Unfall weniger verdient hätte. Entsprechend hätte die Besch werdegegnerin einen Tag g eldanspru ch (ab dem l. Oktober 2015) nicht einzig mit dem Argument ve rneinen dürfen, die Beschwerdefü hrerin habe i m Unfallzeitpunkt kein Erwerbs ein kommen erzielt ( Urk. 7/111) resp. sie habe es unterlassen, das seit Janua r 2015 aus selbständiger Erwerb stätigkeit erzielte Einkommen auszuweisen ( Urk. 2 Ziff.
31) resp. sie habe keine unfallbedingte, sondern lediglich eine freiwill ige Erwerbsein busse erlitten ( Urk. 6 Ziff. 15, Ziff. 22). Ganz abgesehen davon kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, soweit sie allein aufgrund der f reiwilligen Erwerbseinbusse eine
(zusätzliche) unfallkausale E rwerbseinbusse verneint . Mithin
schliesst
das e ine das andere nicht automatisch aus.
Entsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als di e Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen is t, damit diese die übrigen Anspru chs vor aussetzungen prüfe und über den Taggeldanspru ch neu entscheide. 6.
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemä ssen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch neu entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ' 0 00.— (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1955 geborene X.___ war vom 1. Januar 2007 bis am 31. Dezember 2014 als Geschäftsführerin und «Allrounderin» bei der
Y.___
angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungsgesellscha ft AG (nachfolgend: die Allianz ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Innert der 30-tägigen Nachdeckungsfrist ( Art.
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2 8. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
Auch bezüglich der hier fraglichen Abredeversicherung kommt das bisherige Recht zur Anwendung.
E. 1.2 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG (ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselb ständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicher ung ( AHVG ) ausübt ( Art. 1 UVV).
E. 1.3 Gemäss Art.
E. 1.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung mit dem 3 0. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Der Versicherer hat dem Versicherten jedoch die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern ( Art. 3 Abs. 3 UVG). Ab reden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfall versi cherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden ( Art.
E. 1.5 Ist die v ersicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie nach Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes ( ATSG ) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Die Taggelder werden in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versi cherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn ( Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG).
E. 1.6 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Recht s verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, rechtspre chung sgemäss sei der Unfallzeitpunkt für die Entstehung des Taggeldanspruchs entschei dend ; habe im Unfallzeitpunkt kein Erwerbsausfall bestanden, so entstehe –
ungeachtet einer allfälligen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - kein Taggeld an spruch. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin ihre unselbständige Erwerbs tätigkeit als Geschäftsführerin der Y.___ unbestrittenermassen per 3 1. Dezember 201 4 aufgegeben. Im Januar 2015 habe sie nach eigene n Angaben eine selbständige Erwerbstätigkeit als Wirtschaftsber aterin aufgenommen. Sie habe s ich jedoch
ge weigert, entsprechende Einkommensnachweise zu erbringen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lasse sich aus der abstrakten Methode nicht ableiten, ihr Taggeldanspruch sei auf der Basis des im Vorjahr bei der Y.___ erzielten Lohnes zu berechnen. Die abstrakte Methode besage einzig, dass für die Berechnung des Taggeldes die tatsächliche Erwerbsent wick lung nach dem Unfall nicht zu berücksichtigen sei . Mithin gelte grundsätzlich das vor dem Unfall effektiv erzielte Erwerbseinkommen für die gesamte Tag geld leistungsdauer, unabhängig von der tatsächlichen Einkommensentwicklung. Die vom Bundesgericht beschriebene Abstraktion beim versicherten Verdienst beziehe sich einzig auf diesen Aspekt. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin
aufgrund ihres Unfalls vom 2 8. März 2015 einen Taggeldanspruch, soweit sie ihr unmittelbar vor dem Unfall seit Januar 2015 aus selbständiger Erwerbstätigkeit realisierte s Erwerbseinkommen nachweise. Ohne diesen Nachweis bestehe kein Anspruch auf ein unfallbedingtes Taggeld ( Urk. 2
Ziff. 21 ff. ) . %1.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Taggeldleistungen seien abstrakt auszurichten, mithin sei kein Erwerbsausfall nachzuweisen respektive sei ein solcher nicht Voraussetzung für wei tere Leistungen.
Aus diesem Grund habe auch kein Anlass bestanden, die effektiven Verdienstverhältnisse auszuweisen. Die Beschwerdegegnerin lasse ausser Acht, dass mit Abschluss der Abredeversicherung eine Prolongierung des Versicherungsschutze s erreicht werden soll, weshalb logischerweise bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes auf den zuletzt erzielte n Verdienst abgestellt werden mü ss e , da - wie immer bei Abrede - versicherungen - zur Zeit des Unfallereignisses kein versicherter Verdienst vor liege . Alles andere würde zu Versicherungslücken führen, was nicht Sinn des Gesetzgebers sein könne. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, das Abstellen auf den vor Abschluss der Abredeversicherung erzielten Verdienst widerspreche geltendem Recht, so stelle sich die Frage, weshalb eine Abredever sicherung denn überhaupt noch abgeschlossen werden sollte. Die Beschwerde gegnerin vertrete zu Unrecht die Auffassung, die abstrakte Berechnungsmethode sei vorliegend nicht anwendbar, da sie (die Beschwerdeführerin ) dir e k t vor dem Unfall keinen Verdienst erwirtschaftet habe. Hätte doch dies zur Folge, dass die Abredeversicherung eine Versicherung anbiete, welche nicht mehr Leistungen erbringt als die obligatorische Krankenpflegeversicherung
( Urk. 1 S. 3 ff.) . %1.3 In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand punkt , die Beschwerdeführerin habe mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ per 3 1. Dezember 2014 freiwillig eine deutliche Ein kommen sminderung in Kauf genommen.
Mithin sei die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin nicht unfallbedingt, sondern Folge der freiwillige n Aufgabe ihrer Anstellung bei der Y.___ . Wür de der Taggeldanspruch auf der Grundlage ihres bisherigen Erwerbseinkommen s als Geschäftsführerin berechnet, führte dies zu einer unfallbedingten wirtschaftlichen Besserstellung. Dies käme einer Privilegierung der Abredeversicherten gegenüber den obligatorisch nach
UVG-Versicherten gleich , welche mit den Taggeldleistungen nach einem Unfall kein höheres Einkommen generieren könnten als vor de m Unfall .
Es sei nicht Sinn und Zweck einer Taggeldversicherung, eine versicherte Person durch einen Unfall finanziell besser zu stellen. Dass das im Jahre 2015 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der SVA Zürich abgerechnete Einkommen von insgesamt Fr. 10'723.-- im Jahr 2015 unfallbedingt tiefer ausgefallen sei als ohne Unfall, habe die Beschwerdeführer in nicht aus gewiesen.
Zusammenfassend bestehe man gels unfallbedingter Erwerbseinbusse kein Taggeldanspruch
( Urk. 6 Ziff. 14 ff.) . 3 . 3 .1
Festzuhalten ist vorab , dass d ie freiwillige Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG nach der Rechtsprechung keinen eigenständigen Versicherungscharakter besitzt. Vielmehr verlängert die Abrede eine bestehende obligatorische Versiche rungsdeckung und bezweckt die Verhinderung von Versicherungslücken für Per sonen, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses länger als 30 Tage keine neue Stelle antreten, da sie ohne getroffene Abrede über keinen Versiche rungs schutz verfügten. Sobald indessen wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn im Unfallzeitpunkt eine Abredeversicherung besteht, da diese nicht mehr notwendig ist. Der Arbeitnehmer der ohne Unterbruch aus einem alten in ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis übertritt, kann nicht geltend machen, es bestünde im Rahmen der Abredever sicherung gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG ein Versicherungsschutz beim ersten Arbeitgeber. Verunfallt er, hat der Versicherer des neuen Arbeitgebers zu leisten, auch wenn diese Leistungen allenfalls tiefer sind, als jene bei der Versicherung des früheren Arbeitgebers (vgl. Urteil des Bundesgerichts
U 286/02 vom 1 6. Septem ber 2003, E. 3) . Da es um das Zusammenwirken von freiwilliger und obligato rischer Versicherung geht, ist Art. 77 Abs. 2 UVG nicht anwendbar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 286/02 vom 1 6. September 2003 E. 3.1 f.).
T eilzeit be schäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle obligato risch versichert ( Art.
E. 3 0. März 2017 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 1 0. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere auch nach de m 1. Oktober 2015 Taggelder , zu erbringen. Eventualiter sei eine Invalidenrente so wie eine Integritätsentschädigung auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort vom 7. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde , soweit darauf einzutreten sei ( Urk.
E. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt.
E. 8 UVV).
E. 13 Abs. 1 UVV).
Vorliegend lässt sich dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 5. Juli 2016, Urk. 7/120) entnehmen, dass die Beschwer deführerin im Jahre 2015 ein (AHV-pflichtiges) Erwerbseinkommen aus unsel b ständiger Erwerbstätigkeit von insgesamt Fr. 10'723.-- erzielte. Bei dieser Sach lage ist nicht anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt des Unfalls bei einem neuen Arbeitgeber mindestens acht Stunden wöchentlich angestellt und damit bei diesem obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert war. 3 .2
Sodann enthält Art. 3 Abs. 3 UVG nach seinem Wortlaut keine Einschränkung bezüglich Personen, welche während der Geltungsdauer der Abredeversicherung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Auch d en bei den Akten liegenden Vertragsbestimmungen sowie Merkblättern der Beschwerdegegnerin ist nicht zu entnehmen, der Versicherungsschutz der Abredeversicherung endige mit der Auf nahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder mit dem Abschluss einer frei willigen Unfallversicherung im Rahmen derselben . Unter Ziff. 4 wird in diesem Zusammenhang einzig festgehalten, eine freiwillig abgeschlossene Unfall ver si cherung endige mit der Unterstellung der versicherten Person unter die obliga torische Versicherung (vgl. Urk. 7/0) – was sich indes bereits aus der oben erläuterte n Rechtspraxis ergibt (vgl. E. 3 .1). Aus der Lehre vertritt Kaspar Gehring im neu lich erschienenen Orell Füssli Kommentar ( OFK ) zum KVG/UVG die Auf fassung , soweit bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine frei willige Versicherung abgeschlossen worden sei, sei nach einem Unfall allein diese leistungspflichtig. Solange jedo ch keine freiwillige Unfallversicherung abge schloss en worden sei, ge lt e weiter h in die Nachdeckung bzw. die Abredever sicherung ( OFK / KVG/ UVG -Gehring, Zürich 2018, Art. 3
UVG N 26).
Mit Bezug auf die gesetzliche Nachdeckung hielt das Bundesgericht i n BGE 1 37 V 90 jedenfalls fest, soweit eine versicherte Person in der 30-tägigen Nachde ckungsfrist einen Unfall erleide , sei sie für dessen Folgen auch dann versichert, wenn sie bereits vor dem Unfall eine selb ständige E rwerbstätigkeit ohne freiwillige Versicherung aufge nommen hab e
(E. 5).
Die Beschwerdeführerin nahm n ach eigenen Angaben im Januar 2015
eine selbständige Erwerbst ätigkeit als Wirtschaftsberaterin auf . Aus den vorliegenden Akten erhellt ferner, dass sie (erst) nach Ablauf des Versicherungsschutzes durch die Abredeversicherung
per 3 0. Juni 2015 am 1 0. Juli 2015 ei ne freiwillige UVG-Versicherung
- ebenfalls bei der Allianz - abgeschlossen hat
( vgl. Schreiben vom 2 9. März
2016, Urk. 7/109 ; Antwort schreiben der Beschwerdeführerin vom 2 8. April
2016, Urk. 110 S.
4 ) . Vorliegend
hat die Beschwerdegegnerin den ange fochtenen Entscheid nicht damit begründet, es bestehe zufolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Taggeldanspruch aufgrund der Abredeversicherung . Im Gegenteil hielt sie im Einspracheentscheid
ausdrücklich fest, auf grund des Unfallereignisses vom 2 8. März 2015 bestehe ein Taggeldanspruch, sofern die Beschwerdeführerin das unmittelbar vor dem Unfall erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit au sweise ( Urk. 2 Ziff. 31). Damit
geh en die Parteien übereinstimmend davon aus , dass die Beschwerdeführerin am 2 8. März 2018, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem sie nicht mehr bei der Y.___
tätig, aber weiterhin durch eine Abredeversicherung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 UVG bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert war , einen Unfall erlitten hat und letztere hinsichtlich dessen Folgen grundsätzlich leistungspflichtig ist .
Bei der geschilderten Sach- und Rechtlage gibt dies
keinerlei Anlass zur gerichtlichen Korrektur. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen bleibt damit einzig die Berechnungsgrundlage, mithin der versicherte Verdienst, ein es allfälligen Taggeldanspruch s ab dem 1. Oktober 201 5 . V om 3 1. März 2015 bis 3 0. September 2015 hatte die
Beschwerdegegnerin gemäss Beschwerdeantwort «irrtümlicherweise» Taggeldleistungen auf der Basis des Verdientes bei der Y.___ in der Gesamthöhe von Fr. 46'672. — ausge richtet ( Urk. 6 Ziff. 8 ). Auf eine Rückforderung der aus ihrer Sicht zu Unrecht erbrachten Taggeldleistungen hat die Beschwerdegegnerin – soweit ersichtlich – verzichtet, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen.
Soweit die Beschwerde führerin im vorliegenden Beschwerdefahren in ihren Eventualanträgen eine Rente
sowie Integritätsentschädigung beantragt, liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerd e nicht einzutreten (vgl. E. 1.6 ). 4.2
Währen d dem die Beschwerdegegnerin einen Taggeldanspruch zunächst deshalb verneinte, weil d ie Beschwerdegegnerin im Unfall zeitpunkt keinen Erwerbsaus fall erlitten habe (Verfügung vom 1 1. Mai 2016, Urk. 7/11), stellte sie sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe mangels Nachweis des unmittelbar vor dem Unfall rea lisierte n Einkommen s keinen Taggeldanspruch ( Urk. 2
Ziff. 31 ). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin
schliesslich aus, zufolge freiwilliger resp. mangels unfallbe dingter Erwerbseinbu sse
habe die Beschwerdeführerin kein en Anspruch auf ein Taggeld
( Urk. 6 Ziff.
E. 14 ff. , Ziff. 26 ). 5 . 5 .1
Taggelder werden in Anwendung von Art.
E. 15 Abs. l UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt dabei der letzte vor dem U n fall bezogene Lohn (vgl. E. 1.5 ). Nach altem Recht wurde das Taggeld nicht nach diesem Lohn, sondern nach dem mutmasslich entgangenen Verdienst berechnet. Alle rdings stellte sich diese Berechnungsmet hode als für die V ersicherung auf wändig heraus, mu sste diese doch im Massengeschäft für jeden einzelnen Tag festl egen, wie viel die versicherte Person mutmasslich verdient hätte. Der System wechsel zur neuen, sog. "abstrakten" Bemessungsmethode wurde in erster Linie mit admin istrativen Verein fachungen, die mit der neuen Methode einhergehen, begrün det (Botschaft zum Bundes gesetz über die Unfallversicherung vom 1 8. August 1976, BB I 1976 III 141, S. 168; vgl. auch Walter Seiler , Der Entwurf zu einem neuen Unfallversicherun gsgesetz, in: SZS 1 977 S. 6 ff., S. 21 f. und André Pierre Holzer , Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfall versicheru ng, in: SZS 2010, S. 201 ff., S. 204). Sinn und Zweck der Nachdeckung gemäss
Art. 3 Abs. 2 UVG und der Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG ist das Vermeiden von Lücken im Versicherungsschutz, die ohne diese Be stimmungen entstehen könnten, wenn die versicherte Person für einen kürzeren Zeitraum (maximal ein halbes Jahr) nicht in einem Arbeitsverhältnis steht ( vgl. Gabriele Riemer-Kafka , Ein Kommentar: Urteil U 51/03 vom 2 9. Oktober 2003, in: SZS 2004 , S. 80). Dabei stehen für die versicherte Person naturgemäss die Geldleistungen im Vordergrund, wäre doch jedenfalls die in der Schweiz wohn hafte Person auch ohne diese Möglichkeit für die Heilbehandlung versichert (vgl. Art. 1a Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG). Insbesondere die Abredeversicherung würde somit weitgehend ihres Zwecks be raubt, wenn während ihrer D auer kein Anspruch auf Taggeldl eistungen entstehen könnte. Sei tens der Lehre wird daher postul iert, bei der Bemessung der Taggelder die versicherte Person so zu stellen, wie wenn sie am letzten Tag ihrer Erwerbs tätigkeit verunfallt wäre
( André Pi erre Holzer, a.
a.
O., S.
214). Mit Entscheid 8C_243/2017 vom 31. Au gust 2017 beurteilte das Bundesgericht den Fall eines Versicherten, der vor Ende des Arbeitsverhältnisses eine Abredeversicherung mit der Allian z abschloss und innert des versicherten Zeitraums einen Unfall erlitt. Die Allianz anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht und erbrachte Heil behandlungskosten. Demgegenüber verneinte sie einen Taggeldanspruch und begründete dies damit, der Versicherte wäre auch ohne den Unfall nicht erwerbstätig gewesen. Das Bundesgericht hielt dazu fest, bei Bestehe n einer Abredeversicherung könne der Anspruch auf ein Taggeld grundsätzlich nicht einzig mit dem Argument verneint werden, die versicherte Person wäre auch ohne den Unfall während der Heilungsphase nicht erwerbstätig gewesen. Etwas Abwei chendes ge l t e nur dann, wenn feststeht, dass sich die versicherte Person bereits vor dem Unfall endgültig aus dem Arbeitsmarkt zurückzieh en wollte, mithin im Falle einer
Pensionieru ng
( E. 3 .6) .
In BGE 130 V 35 ging es um einen Versicherten, der kurz na ch seiner vorzeitigen Pensionierung und damit noch in der Nachdeckungsfr ist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG veru nfallte. Das damalige Eidgenös sische Versicherungsgericht (heu te : Bun desgericht, I. sozialrechtliche Abteilung) erwog, eine solche
Person könne gar nicht mehr arbei tsunfähig im Sinne von Art.
E. 16 Abs. l UVG, in: AJP 2004, S. 190 ff.). Insbesondere wurde bemängelt, er stelle eine Abkehr von der abstrakten Bemessungsmethode der Taggelder dar. Daraufhin präzisierte das Bundesgericht in BGE 134 V 392, BGE 130 V 35 habe nichts an der grundsätzlich abstrakten Berechnungsm ethode der Taggelder geändert. Entsprechend bejahte es den Taggeldanspru ch einer Versicherten , welche in einem Zeitpunkt verun fallte, als sie noch erwerbstätig war, gegebenenfalls auch über das Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters hin aus (vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_243 /2017 vom 3 1. August 2017 E. 3.4 f .).
5 .2
Vorliegend besteh en u nbestrittenermassen keinerlei Hinweise für eine vorzeitige Pensionierun g der B eschwerdeführerin. M angels Relevanz im Hinblick auf die abstrakte Berechnungsmethode
war sie entgegen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 Ziff.
31) nich t dazu verpflichtet, das im Unfa llzeitpunkt effektiv erzielte Ein kommen auszuweisen. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin im Rahmen der Taggeldbemessung so zu stellen gewesen , wie wenn sie am letzten Tag ihrer Erwerbstätigkeit bei der Y.___ verunfallt wäre . Ganz allgemein ist im Übrigen
darauf hinzuweisen, dass die
abstrakte Berechnungsmethode sowohl bei obligatorisch als auch bei freiwillig Versicherten anzuwen den ist . Eine Sonder re gelung für Abredeversicherte existiert nicht . Die Argumentation der Beschwer degegnerin, wonach e ine dem Unfall vorangehende freiwillige Einkommens minderung zufolge firmenintern en Stell enwechsels oder
Reduktion de r Arbeitszeit im Rahmen der Taggeldberechnung bei obligatorisch Versicherten
zu berücksich tigen wäre ( Urk. 6
Ziff. 18), weshalb ein Abstellen auf den freiwillig aufge g ebenen Verdienst der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der
Y.___
vorliegend
nicht angehe , ist nicht stichhaltig. Unter Hin weis auf das oben unter E. 5 .1 Gesa gte kann im Rahmen der Taggeldberechnung denn auch nicht ent scheidend sein, aus welchem Grund das bisherige Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Dies hat denn auch die Beschwerdegegnerin selbst festgehalten ( Urk. 6 Ziff. 20). Mithin ändert die freiwillige Auflösung ihres Anstellungsverh ältnisses bei der Y.___ nichts an der
Berechnungsmethode eines allfälligen Tag geldanspru chs. Soweit das Bundesgericht festhält, der Anspruch auf ein Taggeld könne grundsätzlich n icht einzig mit dem Argument verneint werden, die ve r si cherte Person hätte auch ohne den Unfall kein Erwerbseinkommen er zielt (vgl. E. 5 .1), so muss dies auch dann gelten, wenn die versicherte Person ohne den
Unfall weniger verdient hätte. Entsprechend hätte die Besch werdegegnerin einen Tag g eldanspru ch (ab dem l. Oktober 2015) nicht einzig mit dem Argument ve rneinen dürfen, die Beschwerdefü hrerin habe i m Unfallzeitpunkt kein Erwerbs ein kommen erzielt ( Urk. 7/111) resp. sie habe es unterlassen, das seit Janua r 2015 aus selbständiger Erwerb stätigkeit erzielte Einkommen auszuweisen ( Urk. 2 Ziff.
31) resp. sie habe keine unfallbedingte, sondern lediglich eine freiwill ige Erwerbsein busse erlitten ( Urk. 6 Ziff. 15, Ziff. 22). Ganz abgesehen davon kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, soweit sie allein aufgrund der f reiwilligen Erwerbseinbusse eine
(zusätzliche) unfallkausale E rwerbseinbusse verneint . Mithin
schliesst
das e ine das andere nicht automatisch aus.
Entsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als di e Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen is t, damit diese die übrigen Anspru chs vor aussetzungen prüfe und über den Taggeldanspru ch neu entscheide. 6.
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemä ssen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch neu entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ' 0 00.— (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00111
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
26. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1. Die 1955 geborene X.___ war vom 1. Januar 2007 bis am 31. Dezember 2014 als Geschäftsführerin und «Allrounderin» bei der
Y.___
angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungsgesellscha ft AG (nachfolgend: die Allianz ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Innert der 30-tägigen Nachdeckungsfrist ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sch l oss die Versicherte im Januar 2015 eine Abrede versicherung
gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen ab und war damit weiterhin bei der Allianz versichert, als sie am 2 8. März 2015 einen Skiunfall erlitt (Unfallmeldung vom
9. April 2015 , Urk. 7/57 ; Abredever sicherung vom 2 5. Januar 2015, Urk. 7/0 ). Der selbentags erstbehandelnde Arzt des Z.___ diagnostizierte eine dislozierte mehrfachfragmentäre (4part) proximale Humeru sfraktur links AO 11-B 2. Diese wurde noch am Unfalltag opera tiv versorgt und konservativ nachbehandelt (vgl. Operationsbericht vom 3 0. März 2015, Urk. 7/2; Verordnung en zur Physiotherapie, Urk. 7/3, Urk. 7/6, Urk. 7/10 ff. , Urk. 7/21 ) . Zudem wurde der Versicherten ab dem 2 8. März 2015 initial eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 7/23 ). Die Allianz anerkannte den Schaden fall und erbrachte Versicherungsleistungen (Heilbehandlung sowie Tag gelder vom 3 1. März 2015 bis 3 0. September 2015, Urk. 7/66, Urk. 7/68, Urk. 7/73, Urk. 7/83). Zufolge persistierender Beschwerden erfolgten im Dezember 2015 und Juli 2016 weitere Schulteroperationen in der A.___ (Operationsbericht vom 1 6. Dezember 2015 resp. 2 0. Juli 2016, Urk. 7/22 , Urk. 7/46 ). Zwischenzeit li ch hatte die Versicherte der Allianz mit geteilt , seit Januar 2015 sei sie selbständig erwerbstätig als Wirtschaftsberaterin. Ausserdem erwähnte sie Beistandschaften bei der B.___ seit ca. Mai 2015 und bei der C.___ sowie eine Tätigkeit als Redaktorin ei ner Fachzeitschrift ( vgl. Bericht betreffend
Abklärungsgespräch mit dem Innendienst vom 8. Dezember 2015 , Urk. 7/97).
Mit Schreiben vom 2 8. Dezember 2015 sowie 2 9. März 2016 forderte die Allianz die Versicherte im Hinblick auf die Prüfung des Taggeldanspruchs auf, entsprechende Einkommens nachweise einzureichen ( Urk. 7/101, Urk. 109), was diese in der Folge unterliess ( vgl. Urk. 7/106 ) . Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2016 ver n einte die Allianz einen Taggeldanspruch . Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte habe ihre Erwerbstätigkeit bereits vor dem Unfall aufgegeben, womit kein Erwerbsausfal l
be stehe ( Urk. 7/111 ). Die da gegen erhobene Einsprache
vom 1 0. Juni 2016 ( Urk. 7/11 2) wies die Allianz mit E insprachee ntscheid vom 3 0. März 2017 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 1 0. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere auch nach de m 1. Oktober 2015 Taggelder , zu erbringen. Eventualiter sei eine Invalidenrente so wie eine Integritätsentschädigung auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort vom 7. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde , soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 6 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2 8. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
Auch bezüglich der hier fraglichen Abredeversicherung kommt das bisherige Recht zur Anwendung. 1.2
Nach Art. 1a Abs. 1 UVG (ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselb ständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicher ung ( AHVG ) ausübt ( Art. 1 UVV). 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt. 1.4
Gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung mit dem 3 0. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Der Versicherer hat dem Versicherten jedoch die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern ( Art. 3 Abs. 3 UVG). Ab reden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfall versi cherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden ( Art. 8 UVV). 1.5
Ist die v ersicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie nach Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes ( ATSG ) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Die Taggelder werden in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versi cherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn ( Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG). 1.6
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Recht s verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, rechtspre chung sgemäss sei der Unfallzeitpunkt für die Entstehung des Taggeldanspruchs entschei dend ; habe im Unfallzeitpunkt kein Erwerbsausfall bestanden, so entstehe –
ungeachtet einer allfälligen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - kein Taggeld an spruch. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin ihre unselbständige Erwerbs tätigkeit als Geschäftsführerin der Y.___ unbestrittenermassen per 3 1. Dezember 201 4 aufgegeben. Im Januar 2015 habe sie nach eigene n Angaben eine selbständige Erwerbstätigkeit als Wirtschaftsber aterin aufgenommen. Sie habe s ich jedoch
ge weigert, entsprechende Einkommensnachweise zu erbringen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lasse sich aus der abstrakten Methode nicht ableiten, ihr Taggeldanspruch sei auf der Basis des im Vorjahr bei der Y.___ erzielten Lohnes zu berechnen. Die abstrakte Methode besage einzig, dass für die Berechnung des Taggeldes die tatsächliche Erwerbsent wick lung nach dem Unfall nicht zu berücksichtigen sei . Mithin gelte grundsätzlich das vor dem Unfall effektiv erzielte Erwerbseinkommen für die gesamte Tag geld leistungsdauer, unabhängig von der tatsächlichen Einkommensentwicklung. Die vom Bundesgericht beschriebene Abstraktion beim versicherten Verdienst beziehe sich einzig auf diesen Aspekt. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin
aufgrund ihres Unfalls vom 2 8. März 2015 einen Taggeldanspruch, soweit sie ihr unmittelbar vor dem Unfall seit Januar 2015 aus selbständiger Erwerbstätigkeit realisierte s Erwerbseinkommen nachweise. Ohne diesen Nachweis bestehe kein Anspruch auf ein unfallbedingtes Taggeld ( Urk. 2
Ziff. 21 ff. ) . %1.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Taggeldleistungen seien abstrakt auszurichten, mithin sei kein Erwerbsausfall nachzuweisen respektive sei ein solcher nicht Voraussetzung für wei tere Leistungen.
Aus diesem Grund habe auch kein Anlass bestanden, die effektiven Verdienstverhältnisse auszuweisen. Die Beschwerdegegnerin lasse ausser Acht, dass mit Abschluss der Abredeversicherung eine Prolongierung des Versicherungsschutze s erreicht werden soll, weshalb logischerweise bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes auf den zuletzt erzielte n Verdienst abgestellt werden mü ss e , da - wie immer bei Abrede - versicherungen - zur Zeit des Unfallereignisses kein versicherter Verdienst vor liege . Alles andere würde zu Versicherungslücken führen, was nicht Sinn des Gesetzgebers sein könne. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, das Abstellen auf den vor Abschluss der Abredeversicherung erzielten Verdienst widerspreche geltendem Recht, so stelle sich die Frage, weshalb eine Abredever sicherung denn überhaupt noch abgeschlossen werden sollte. Die Beschwerde gegnerin vertrete zu Unrecht die Auffassung, die abstrakte Berechnungsmethode sei vorliegend nicht anwendbar, da sie (die Beschwerdeführerin ) dir e k t vor dem Unfall keinen Verdienst erwirtschaftet habe. Hätte doch dies zur Folge, dass die Abredeversicherung eine Versicherung anbiete, welche nicht mehr Leistungen erbringt als die obligatorische Krankenpflegeversicherung
( Urk. 1 S. 3 ff.) . %1.3 In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand punkt , die Beschwerdeführerin habe mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ per 3 1. Dezember 2014 freiwillig eine deutliche Ein kommen sminderung in Kauf genommen.
Mithin sei die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin nicht unfallbedingt, sondern Folge der freiwillige n Aufgabe ihrer Anstellung bei der Y.___ . Wür de der Taggeldanspruch auf der Grundlage ihres bisherigen Erwerbseinkommen s als Geschäftsführerin berechnet, führte dies zu einer unfallbedingten wirtschaftlichen Besserstellung. Dies käme einer Privilegierung der Abredeversicherten gegenüber den obligatorisch nach
UVG-Versicherten gleich , welche mit den Taggeldleistungen nach einem Unfall kein höheres Einkommen generieren könnten als vor de m Unfall .
Es sei nicht Sinn und Zweck einer Taggeldversicherung, eine versicherte Person durch einen Unfall finanziell besser zu stellen. Dass das im Jahre 2015 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der SVA Zürich abgerechnete Einkommen von insgesamt Fr. 10'723.-- im Jahr 2015 unfallbedingt tiefer ausgefallen sei als ohne Unfall, habe die Beschwerdeführer in nicht aus gewiesen.
Zusammenfassend bestehe man gels unfallbedingter Erwerbseinbusse kein Taggeldanspruch
( Urk. 6 Ziff. 14 ff.) . 3 . 3 .1
Festzuhalten ist vorab , dass d ie freiwillige Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG nach der Rechtsprechung keinen eigenständigen Versicherungscharakter besitzt. Vielmehr verlängert die Abrede eine bestehende obligatorische Versiche rungsdeckung und bezweckt die Verhinderung von Versicherungslücken für Per sonen, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses länger als 30 Tage keine neue Stelle antreten, da sie ohne getroffene Abrede über keinen Versiche rungs schutz verfügten. Sobald indessen wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn im Unfallzeitpunkt eine Abredeversicherung besteht, da diese nicht mehr notwendig ist. Der Arbeitnehmer der ohne Unterbruch aus einem alten in ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis übertritt, kann nicht geltend machen, es bestünde im Rahmen der Abredever sicherung gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG ein Versicherungsschutz beim ersten Arbeitgeber. Verunfallt er, hat der Versicherer des neuen Arbeitgebers zu leisten, auch wenn diese Leistungen allenfalls tiefer sind, als jene bei der Versicherung des früheren Arbeitgebers (vgl. Urteil des Bundesgerichts
U 286/02 vom 1 6. Septem ber 2003, E. 3) . Da es um das Zusammenwirken von freiwilliger und obligato rischer Versicherung geht, ist Art. 77 Abs. 2 UVG nicht anwendbar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 286/02 vom 1 6. September 2003 E. 3.1 f.).
T eilzeit be schäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle obligato risch versichert ( Art. 13 Abs. 1 UVV).
Vorliegend lässt sich dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 5. Juli 2016, Urk. 7/120) entnehmen, dass die Beschwer deführerin im Jahre 2015 ein (AHV-pflichtiges) Erwerbseinkommen aus unsel b ständiger Erwerbstätigkeit von insgesamt Fr. 10'723.-- erzielte. Bei dieser Sach lage ist nicht anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt des Unfalls bei einem neuen Arbeitgeber mindestens acht Stunden wöchentlich angestellt und damit bei diesem obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert war. 3 .2
Sodann enthält Art. 3 Abs. 3 UVG nach seinem Wortlaut keine Einschränkung bezüglich Personen, welche während der Geltungsdauer der Abredeversicherung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Auch d en bei den Akten liegenden Vertragsbestimmungen sowie Merkblättern der Beschwerdegegnerin ist nicht zu entnehmen, der Versicherungsschutz der Abredeversicherung endige mit der Auf nahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder mit dem Abschluss einer frei willigen Unfallversicherung im Rahmen derselben . Unter Ziff. 4 wird in diesem Zusammenhang einzig festgehalten, eine freiwillig abgeschlossene Unfall ver si cherung endige mit der Unterstellung der versicherten Person unter die obliga torische Versicherung (vgl. Urk. 7/0) – was sich indes bereits aus der oben erläuterte n Rechtspraxis ergibt (vgl. E. 3 .1). Aus der Lehre vertritt Kaspar Gehring im neu lich erschienenen Orell Füssli Kommentar ( OFK ) zum KVG/UVG die Auf fassung , soweit bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine frei willige Versicherung abgeschlossen worden sei, sei nach einem Unfall allein diese leistungspflichtig. Solange jedo ch keine freiwillige Unfallversicherung abge schloss en worden sei, ge lt e weiter h in die Nachdeckung bzw. die Abredever sicherung ( OFK / KVG/ UVG -Gehring, Zürich 2018, Art. 3
UVG N 26).
Mit Bezug auf die gesetzliche Nachdeckung hielt das Bundesgericht i n BGE 1 37 V 90 jedenfalls fest, soweit eine versicherte Person in der 30-tägigen Nachde ckungsfrist einen Unfall erleide , sei sie für dessen Folgen auch dann versichert, wenn sie bereits vor dem Unfall eine selb ständige E rwerbstätigkeit ohne freiwillige Versicherung aufge nommen hab e
(E. 5).
Die Beschwerdeführerin nahm n ach eigenen Angaben im Januar 2015
eine selbständige Erwerbst ätigkeit als Wirtschaftsberaterin auf . Aus den vorliegenden Akten erhellt ferner, dass sie (erst) nach Ablauf des Versicherungsschutzes durch die Abredeversicherung
per 3 0. Juni 2015 am 1 0. Juli 2015 ei ne freiwillige UVG-Versicherung
- ebenfalls bei der Allianz - abgeschlossen hat
( vgl. Schreiben vom 2 9. März
2016, Urk. 7/109 ; Antwort schreiben der Beschwerdeführerin vom 2 8. April
2016, Urk. 110 S.
4 ) . Vorliegend
hat die Beschwerdegegnerin den ange fochtenen Entscheid nicht damit begründet, es bestehe zufolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Taggeldanspruch aufgrund der Abredeversicherung . Im Gegenteil hielt sie im Einspracheentscheid
ausdrücklich fest, auf grund des Unfallereignisses vom 2 8. März 2015 bestehe ein Taggeldanspruch, sofern die Beschwerdeführerin das unmittelbar vor dem Unfall erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit au sweise ( Urk. 2 Ziff. 31). Damit
geh en die Parteien übereinstimmend davon aus , dass die Beschwerdeführerin am 2 8. März 2018, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem sie nicht mehr bei der Y.___
tätig, aber weiterhin durch eine Abredeversicherung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 UVG bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert war , einen Unfall erlitten hat und letztere hinsichtlich dessen Folgen grundsätzlich leistungspflichtig ist .
Bei der geschilderten Sach- und Rechtlage gibt dies
keinerlei Anlass zur gerichtlichen Korrektur. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen bleibt damit einzig die Berechnungsgrundlage, mithin der versicherte Verdienst, ein es allfälligen Taggeldanspruch s ab dem 1. Oktober 201 5 . V om 3 1. März 2015 bis 3 0. September 2015 hatte die
Beschwerdegegnerin gemäss Beschwerdeantwort «irrtümlicherweise» Taggeldleistungen auf der Basis des Verdientes bei der Y.___ in der Gesamthöhe von Fr. 46'672. — ausge richtet ( Urk. 6 Ziff. 8 ). Auf eine Rückforderung der aus ihrer Sicht zu Unrecht erbrachten Taggeldleistungen hat die Beschwerdegegnerin – soweit ersichtlich – verzichtet, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen.
Soweit die Beschwerde führerin im vorliegenden Beschwerdefahren in ihren Eventualanträgen eine Rente
sowie Integritätsentschädigung beantragt, liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerd e nicht einzutreten (vgl. E. 1.6 ). 4.2
Währen d dem die Beschwerdegegnerin einen Taggeldanspruch zunächst deshalb verneinte, weil d ie Beschwerdegegnerin im Unfall zeitpunkt keinen Erwerbsaus fall erlitten habe (Verfügung vom 1 1. Mai 2016, Urk. 7/11), stellte sie sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe mangels Nachweis des unmittelbar vor dem Unfall rea lisierte n Einkommen s keinen Taggeldanspruch ( Urk. 2
Ziff. 31 ). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin
schliesslich aus, zufolge freiwilliger resp. mangels unfallbe dingter Erwerbseinbu sse
habe die Beschwerdeführerin kein en Anspruch auf ein Taggeld
( Urk. 6 Ziff. 14 ff. , Ziff. 26 ). 5 . 5 .1
Taggelder werden in Anwendung von Art. 15 Abs. l UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt dabei der letzte vor dem U n fall bezogene Lohn (vgl. E. 1.5 ). Nach altem Recht wurde das Taggeld nicht nach diesem Lohn, sondern nach dem mutmasslich entgangenen Verdienst berechnet. Alle rdings stellte sich diese Berechnungsmet hode als für die V ersicherung auf wändig heraus, mu sste diese doch im Massengeschäft für jeden einzelnen Tag festl egen, wie viel die versicherte Person mutmasslich verdient hätte. Der System wechsel zur neuen, sog. "abstrakten" Bemessungsmethode wurde in erster Linie mit admin istrativen Verein fachungen, die mit der neuen Methode einhergehen, begrün det (Botschaft zum Bundes gesetz über die Unfallversicherung vom 1 8. August 1976, BB I 1976 III 141, S. 168; vgl. auch Walter Seiler , Der Entwurf zu einem neuen Unfallversicherun gsgesetz, in: SZS 1 977 S. 6 ff., S. 21 f. und André Pierre Holzer , Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfall versicheru ng, in: SZS 2010, S. 201 ff., S. 204). Sinn und Zweck der Nachdeckung gemäss
Art. 3 Abs. 2 UVG und der Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG ist das Vermeiden von Lücken im Versicherungsschutz, die ohne diese Be stimmungen entstehen könnten, wenn die versicherte Person für einen kürzeren Zeitraum (maximal ein halbes Jahr) nicht in einem Arbeitsverhältnis steht ( vgl. Gabriele Riemer-Kafka , Ein Kommentar: Urteil U 51/03 vom 2 9. Oktober 2003, in: SZS 2004 , S. 80). Dabei stehen für die versicherte Person naturgemäss die Geldleistungen im Vordergrund, wäre doch jedenfalls die in der Schweiz wohn hafte Person auch ohne diese Möglichkeit für die Heilbehandlung versichert (vgl. Art. 1a Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG). Insbesondere die Abredeversicherung würde somit weitgehend ihres Zwecks be raubt, wenn während ihrer D auer kein Anspruch auf Taggeldl eistungen entstehen könnte. Sei tens der Lehre wird daher postul iert, bei der Bemessung der Taggelder die versicherte Person so zu stellen, wie wenn sie am letzten Tag ihrer Erwerbs tätigkeit verunfallt wäre
( André Pi erre Holzer, a.
a.
O., S.
214). Mit Entscheid 8C_243/2017 vom 31. Au gust 2017 beurteilte das Bundesgericht den Fall eines Versicherten, der vor Ende des Arbeitsverhältnisses eine Abredeversicherung mit der Allian z abschloss und innert des versicherten Zeitraums einen Unfall erlitt. Die Allianz anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht und erbrachte Heil behandlungskosten. Demgegenüber verneinte sie einen Taggeldanspruch und begründete dies damit, der Versicherte wäre auch ohne den Unfall nicht erwerbstätig gewesen. Das Bundesgericht hielt dazu fest, bei Bestehe n einer Abredeversicherung könne der Anspruch auf ein Taggeld grundsätzlich nicht einzig mit dem Argument verneint werden, die versicherte Person wäre auch ohne den Unfall während der Heilungsphase nicht erwerbstätig gewesen. Etwas Abwei chendes ge l t e nur dann, wenn feststeht, dass sich die versicherte Person bereits vor dem Unfall endgültig aus dem Arbeitsmarkt zurückzieh en wollte, mithin im Falle einer
Pensionieru ng
( E. 3 .6) .
In BGE 130 V 35 ging es um einen Versicherten, der kurz na ch seiner vorzeitigen Pensionierung und damit noch in der Nachdeckungsfr ist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG veru nfallte. Das damalige Eidgenös sische Versicherungsgericht (heu te : Bun desgericht, I. sozialrechtliche Abteilung) erwog, eine solche
Person könne gar nicht mehr arbei tsunfähig im Sinne von Art. 16 Abs. l UVG (he u te: im Sinne von Art. 6 ATSG) sein, so dass auch kein Anspruch auf ein Taggeld mehr bestehen könne. Dieser Entscheid ist in der Folge von der Le hre kritisiert worden (Gabriela Riemer-Kafka , a.
a.
O , in: SZS 2004, S. 78 ff.; Ueli Kieser , Lohneinbusse als Vor aussetzung von Taggeldern der Unfa llversicheru n g? Art. 16 Abs. l UVG, in: AJP 2004, S. 190 ff.). Insbesondere wurde bemängelt, er stelle eine Abkehr von der abstrakten Bemessungsmethode der Taggelder dar. Daraufhin präzisierte das Bundesgericht in BGE 134 V 392, BGE 130 V 35 habe nichts an der grundsätzlich abstrakten Berechnungsm ethode der Taggelder geändert. Entsprechend bejahte es den Taggeldanspru ch einer Versicherten , welche in einem Zeitpunkt verun fallte, als sie noch erwerbstätig war, gegebenenfalls auch über das Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters hin aus (vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_243 /2017 vom 3 1. August 2017 E. 3.4 f .).
5 .2
Vorliegend besteh en u nbestrittenermassen keinerlei Hinweise für eine vorzeitige Pensionierun g der B eschwerdeführerin. M angels Relevanz im Hinblick auf die abstrakte Berechnungsmethode
war sie entgegen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 Ziff.
31) nich t dazu verpflichtet, das im Unfa llzeitpunkt effektiv erzielte Ein kommen auszuweisen. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin im Rahmen der Taggeldbemessung so zu stellen gewesen , wie wenn sie am letzten Tag ihrer Erwerbstätigkeit bei der Y.___ verunfallt wäre . Ganz allgemein ist im Übrigen
darauf hinzuweisen, dass die
abstrakte Berechnungsmethode sowohl bei obligatorisch als auch bei freiwillig Versicherten anzuwen den ist . Eine Sonder re gelung für Abredeversicherte existiert nicht . Die Argumentation der Beschwer degegnerin, wonach e ine dem Unfall vorangehende freiwillige Einkommens minderung zufolge firmenintern en Stell enwechsels oder
Reduktion de r Arbeitszeit im Rahmen der Taggeldberechnung bei obligatorisch Versicherten
zu berücksich tigen wäre ( Urk. 6
Ziff. 18), weshalb ein Abstellen auf den freiwillig aufge g ebenen Verdienst der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der
Y.___
vorliegend
nicht angehe , ist nicht stichhaltig. Unter Hin weis auf das oben unter E. 5 .1 Gesa gte kann im Rahmen der Taggeldberechnung denn auch nicht ent scheidend sein, aus welchem Grund das bisherige Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Dies hat denn auch die Beschwerdegegnerin selbst festgehalten ( Urk. 6 Ziff. 20). Mithin ändert die freiwillige Auflösung ihres Anstellungsverh ältnisses bei der Y.___ nichts an der
Berechnungsmethode eines allfälligen Tag geldanspru chs. Soweit das Bundesgericht festhält, der Anspruch auf ein Taggeld könne grundsätzlich n icht einzig mit dem Argument verneint werden, die ve r si cherte Person hätte auch ohne den Unfall kein Erwerbseinkommen er zielt (vgl. E. 5 .1), so muss dies auch dann gelten, wenn die versicherte Person ohne den
Unfall weniger verdient hätte. Entsprechend hätte die Besch werdegegnerin einen Tag g eldanspru ch (ab dem l. Oktober 2015) nicht einzig mit dem Argument ve rneinen dürfen, die Beschwerdefü hrerin habe i m Unfallzeitpunkt kein Erwerbs ein kommen erzielt ( Urk. 7/111) resp. sie habe es unterlassen, das seit Janua r 2015 aus selbständiger Erwerb stätigkeit erzielte Einkommen auszuweisen ( Urk. 2 Ziff.
31) resp. sie habe keine unfallbedingte, sondern lediglich eine freiwill ige Erwerbsein busse erlitten ( Urk. 6 Ziff. 15, Ziff. 22). Ganz abgesehen davon kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, soweit sie allein aufgrund der f reiwilligen Erwerbseinbusse eine
(zusätzliche) unfallkausale E rwerbseinbusse verneint . Mithin
schliesst
das e ine das andere nicht automatisch aus.
Entsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als di e Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen is t, damit diese die übrigen Anspru chs vor aussetzungen prüfe und über den Taggeldanspru ch neu entscheide. 6.
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemä ssen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch neu entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ' 0 00.— (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger