Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1972, war seit Dezember 1991 bei der Y.___ AG, als Betriebsmitarbeiterin angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 1 0. April 2014 aus rutschte und auf die rechte Hand stürzte (Urk. 7/1). Die gleichentags (Urk. 7/26) erfolgte Untersuchung im Spital Z.___ zeigte eine Radiusfraktur, welche am 1 5. April 2014 erstmals operativ versorgt wurde (Urk. 7/13).
Mit Verfügung vom 2 8. September 2016 (Urk. 7/129) stellte die Suva die Tag geldleistungen per Ende Oktober 2016 ein, verneinte einen Rentenanspruch und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Die dage gen am 3. Oktober 2016 (Urk. 7/132) erhobene und am 2 8. Oktober 2016 ergänzte (Urk. 7/136) Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 2 3. März 2017 ab (Urk. 7/139 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. März 2017 (Urk.
2) erhob die Versi cherte am 5. Mai 2017 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und auf Zusprache einer Rente von mindestens 10 % (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2017 die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2017 mitge teilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 0. April 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.
2) wie folgt: Gemäss kreisärztlicher Beurteilung sei der Beschwerdeführerin bei beid händigem Einsatz eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 5-10 kg ganztags zumutbar. Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungen der rechten Hand in sämtlichen Bewegungsrichtungen seien nur noch beschränkt zumutbar, ebenso Tätigkeiten mit Impulswirkungen (S. 7). Das Invalidenein kommen sei mittels Lohnangaben aus fünf Dokumentationen über Arbeit splätze (DAP) ermittelt worden (S. 8). Es ergebe sich keine unfallbedingte Erwerbsein busse (S. 9; Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), die kreisärztliche Beurteilung sei unzutreffend, da die Gewichtslimite unterschiedlich beurteilt worden sei. Die Berechnung des Invalideneinkommens sei zu beanstanden, da die DAP unzu mut bare Bedingungen hinsichtlich des Arbeitswegs enthielten und fein motorische beidhändige Tätigkeiten ganztags zu verrichten seien
und teilweise Handrotationen verlangt würden. Das Invalideneinkommen sei aufgrund der statistischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und mit einem Abzug von 15 % zu berechnen, womit sie Anspruch auf eine Rente habe (S. 4 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. Zu beurteilen sind das Belastungsprofil und der Einkommens vergleich. 3. 3.1
Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, hielt am 1 7. Mai 2016 nach Konsultation des Aussendienstberichtes (Urk. 7/103) hinsichtlich der noch bei der Y.___
AG verrichteten angepassten Arbeit fest, dass die Beschwerdeführerin an einem Förderband arbeite und dabei Schalenreste von gekochten Eiern entferne. Diese Arbeit müsse beidhändig, schnell und flink erledigt werden. Die Tätigkeit sei auch mit repetitiven Drehbewegungen im Handgelenk verbunden. Der Arbeitsplatz sei nass und kühl. Ausser der regulä ren Pause von 15 Minuten könne der Arbeitsprozess nicht unterbrochen wer den. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, diese Arbeit während eines halben Tages durchführen. Aufgrund der klinischen und objektivierbaren Befunde sei es nachvollziehbar, dass di e Beschwerdeführerin bei halbtäg iger Präsenz und voller Leistung das Limit erreicht habe. Eine Steigerung werde nicht mehr mög lich sein. 3.2
Dr. A.___ führte am 7. Juni 2016 (Urk. 7/109) aus, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführerin eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit (2.5 -10 kg) ganztags zumutbar. Für die ausgeübte angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % . 3.3
Am 1 8. August 2016 (Urk. 7/124) ergänzte Dr. A.___ das Belastungsprofil wie folgt: Bei beidhändigem Einsatz sei eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 5-10 kg den ganzen Tag zumutbar. Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungen der rechten Hand (sämtliche Bewegungsrichtungen: Flexion/Extension, Pro-/Supination, Ulnar -/ Radialduktion) seien nur noch beschränkt zumutbar. Ebenso seien Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung ver bunden seien, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, ungeeig net. Sowohl eine Umstellungsosteotomie als auch eine Teilarthrodese hätten keine Änderung des Zumutbarkeitsprofils bezüglich des allgemeinen Arbeits markts zur Folge. 4. 4.1
Dr. A.___ nahm seine Beurteilung im Vergleich zu den b ei der letzten Tätigkeit erforderlich en Fähigkeiten der Beschwerdeführerin vor und erfasste so ein sehr genaues Profil. Er wies darauf hin, dass der Beschwerdeführerin die bereits als angepasst geltende Tätigkeit, bei der sie an einem nassen und kühlen Ort beid händig, flink und schnell sowie mit repetitiven Drehbewegungen arbeiten muss te, nur noch zu 60 %
- entsprechend dem tatsächlich ausgeübten Pensum (vgl.
Urk. 7/80 und Urk. 7/100 S. 3)
- zumutbar sei. Daraus ergibt sich, dass in einer Tätigkeit, die den Einschränkungen der Beschwerdeführerin noch besser ange passt ist, eine höhere Arbeitsfähigkeit besteht. Es handelt sich dabei um Tätig keiten, bei denen weniger Schnelligkeit gefordert ist und keine dauernden Dreh bewegungen notwendig sind, und die nicht an einem nassen und kühlen Ort stehend ausgeführt werden. Dass Dr. A.___ dementsprechend beidhändig aus zuübende leichte Tätigkeiten mit Lasten von maximal 5-10 kg und beschränk ten
- im Gegensatz zu den bisher dauernd ausgeführten - repetitiven Bewegun gen der rechten Hand als ganztägig zumutbar erachtete, ist über zeugend und nachvollziehbar. Von diesem Belastungsprofil ist auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine substantiierten Rügen vor bringt. 4.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art.
8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali den rente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 4.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 7/117 S. 2) und einem Pensum von 100 % ein hypo thetisches Valideneinkommen von Fr. 49'823.-- (vgl. Urk. 7/129 S. 2; Urk.
2 S.
9). Dies ist nicht z u beanstanden und unbestritten. 4.4
Für die Fest setzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP Zahlen herangezoge n werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stellen inhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungs kriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva ent schloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalidenein kommen ent sprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kennt nis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil ent sprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnitts lohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditäts bemessung im konkre ten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfäl lige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid
damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheent scheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdever fahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Ver sicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP Lohn vergleichs einen Tabellen lohnver gleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE
139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.
4.7.2). 4.5
Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung des hypothetischen Invaliden einkommens fünf DAP-Profile heran und machte die vorgeschriebenen Anga ben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefst lohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinde ru ngsprofil entsprechenden Gruppe (vgl. Urk. 7/125). Diese Grundlagen wurden der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 7/134).
Gemäss Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.1) sind der Beschwerdeführerin beidhändig auszuübende leichte Tätigkeiten mit Lasten von maximal 5-10 kg und beschränkten repetitiven Bewegungen der rechten Hand ganztägig zumut bar . 4.6
Bei DAP-Profil Nr. 1143 (Urk. 7/125/4-8) handelt es sich um eine Tätigkeit als Kontrolleurin, wo Einzelteile von Kaffeemaschinen auf Qualität und Masse kon trolliert werden. Das Messen erfolgt mit Schablonen und Höhenmessern. Die Gewichte erreichen 1 kg
nicht . Sehr leichtes Heben und Tragen (bis 5 kg) bis Lendenhöhe ist oft nötig, leichtes/feinmotorisches Hantieren mit Geräten manchmal und Handrotation ist nie notwendig. Beidhändigkeit ist bedingt not wendig. Dieses DAP-Profil entspricht den Fähigkeiten der Beschwerde führerin.
DAP-Profil Nr. 7188 (Urk. 7/125/9-12) beschreibt die Tätigkeit einer Bestücke rin : Es werden Elektronikbauteile mittels Werkzeugen auf Printplatten ange bracht und Lötstellen und Bauteile unter der Lupe kontrolliert. Sehr leichtes Heben und Tragen bis Lendenhöhe ist selten notwendig. Leichtes/fein moto risches Hantieren mit Gegenständen ist sehr oft notwendig; Handrotation nie. Beidhändigkeit ist bedingt notwendig. Dass leichtes und feinmotorisches Han tieren mit Gegenständen sehr oft erforderlich ist, steht dem Belastungsprofil grundsätzlich nicht entgegen, da Dr. A.___
einzig repetitive Bewegungen in verschiedene Richtungen (Flexion/Extension, Pro-/Supination, Ulnar -/ Radial duktion) als eingeschränkt erachtete . Dem steht das
feinmotorische Bestücken von Bauteilen auf Platten mit Werkzeugen nicht entgegen. Damit genügt auch dieses DAP-Profil dem Belastungsprofil.
Bei DAP-Profil Nr. 3912 (Urk. 7/125/ 13- 16) werden Rotor-Rundlaufmessungen durchgeführt . Es werden Teile in die Prüfmaschine gelegt, entnommen und auf einem Tisch deponiert. Sehr leichtes Heben und Tragen bis Lendenhöhe ist oft erforderlich, leichtes und feinmotorisches Hantieren mit Gegenständen wie auch Handrotation sind manchmal notwendig. Beidhändigkeit ist bedingt notwendig. Das Belastungsprofil wird eingehalten.
DAP-Profil Nr. 5556 (Urk. 7/125/17-20) beschreibt eine Tätigkeit, bei der Arti kel-Nummern gelasert werden. Es ist eine Sauglamelle von ca. 1 kg auf den Tisch zu legen und von Hand auf Beschädigungen zu kontrollieren. Anschlies send erfolgt ein Schieben bis zum Anschlag und die Auslösung des Laservor gangs mittels Print-Taste am PC. Sehr leichtes Heben und Tragen (bis 5 kg) bis Lendenhöhe ist oft, leichtes/feinmotorisches Hantieren mit Geräten ist selten nötig . Handrotation kommt nie vor. Beidhändigkeit ist bedingt notwendig. Auch dieses DAP-Profil genügt dem Belastungsprofil.
Sodann beschreibt DAP-Profil Nr. 9982 (Urk. 7/125/21-24) eine Tätigkeit, bei der kontrolliert wird, ob Teig von einer Maschine richtig gerollt wurde, und ansonsten die Teigrolle entfernt wird. Sehr leichtes Heben und Tragen (bis 5 kg) bis Lendenhöhe sowie leichtes/feinmotorisches Hantieren mit Geräten sind manchmal nötig, ebenso Handrotation. Beidhändigkeit ist nicht nötig, womit die Arbeit grundsätzlich allein mit der unversehrten link en Hand ausgeübt wer den kö nn te . Das Belastungsprofil wird eingehalten. 4.7
Zusammenfassend zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypo thetischen Invalideneinkommens
fünf zumutbare Arbeitsplätze bei und ging mit der Annahme eines Wertes von Fr. 52' 334.-- zugunsten der Beschwerdeführerin vom Minimallohn aus (vgl. Urk. 7/126 S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu bean standen, womit das Invalideneinkommen korrekt ermittelt wurde. Eine Berech nung anhand der LSE-Daten ist somit nicht erforderlich. Soweit die Beschwer de führerin geltend macht, die verwendeten DAP-Profile enthielten unzumutbare Arbeitswege, so kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei sämtlichen Profilen um lediglich hypothetisch ausübbare Tätigkeiten, welche zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen wurden, und nicht um kon krete Stellenangebote. Der Arbeitsweg ist damit in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. 4.8
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 49'823.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'334.-- ergibt keine Erwerbseinbusse und damit keinen Rentenanspruch.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1972, war seit Dezember 1991 bei der Y.___ AG, als Betriebsmitarbeiterin angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 1 0. April 2014 aus rutschte und auf die rechte Hand stürzte (Urk. 7/1). Die gleichentags (Urk. 7/26) erfolgte Untersuchung im Spital Z.___ zeigte eine Radiusfraktur, welche am 1 5. April 2014 erstmals operativ versorgt wurde (Urk. 7/13).
Mit Verfügung vom 2 8. September 2016 (Urk. 7/129) stellte die Suva die Tag geldleistungen per Ende Oktober 2016 ein, verneinte einen Rentenanspruch und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Die dage gen am 3. Oktober 2016 (Urk. 7/132) erhobene und am 2 8. Oktober 2016 ergänzte (Urk. 7/136) Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 2 3. März 2017 ab (Urk. 7/139 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 0. April 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. März 2017 (Urk.
2) erhob die Versi cherte am 5. Mai 2017 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und auf Zusprache einer Rente von mindestens 10 % (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2017 die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2017 mitge teilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.
2) wie folgt: Gemäss kreisärztlicher Beurteilung sei der Beschwerdeführerin bei beid händigem Einsatz eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 5-10 kg ganztags zumutbar. Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungen der rechten Hand in sämtlichen Bewegungsrichtungen seien nur noch beschränkt zumutbar, ebenso Tätigkeiten mit Impulswirkungen (S. 7). Das Invalidenein kommen sei mittels Lohnangaben aus fünf Dokumentationen über Arbeit splätze (DAP) ermittelt worden (S. 8). Es ergebe sich keine unfallbedingte Erwerbsein busse (S. 9; Urk. 6).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), die kreisärztliche Beurteilung sei unzutreffend, da die Gewichtslimite unterschiedlich beurteilt worden sei. Die Berechnung des Invalideneinkommens sei zu beanstanden, da die DAP unzu mut bare Bedingungen hinsichtlich des Arbeitswegs enthielten und fein motorische beidhändige Tätigkeiten ganztags zu verrichten seien
und teilweise Handrotationen verlangt würden. Das Invalideneinkommen sei aufgrund der statistischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und mit einem Abzug von 15 % zu berechnen, womit sie Anspruch auf eine Rente habe (S. 4 ff.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. Zu beurteilen sind das Belastungsprofil und der Einkommens vergleich. 3. 3.1
Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, hielt am 1 7. Mai 2016 nach Konsultation des Aussendienstberichtes (Urk. 7/103) hinsichtlich der noch bei der Y.___
AG verrichteten angepassten Arbeit fest, dass die Beschwerdeführerin an einem Förderband arbeite und dabei Schalenreste von gekochten Eiern entferne. Diese Arbeit müsse beidhändig, schnell und flink erledigt werden. Die Tätigkeit sei auch mit repetitiven Drehbewegungen im Handgelenk verbunden. Der Arbeitsplatz sei nass und kühl. Ausser der regulä ren Pause von 15 Minuten könne der Arbeitsprozess nicht unterbrochen wer den. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, diese Arbeit während eines halben Tages durchführen. Aufgrund der klinischen und objektivierbaren Befunde sei es nachvollziehbar, dass di e Beschwerdeführerin bei halbtäg iger Präsenz und voller Leistung das Limit erreicht habe. Eine Steigerung werde nicht mehr mög lich sein. 3.2
Dr. A.___ führte am 7. Juni 2016 (Urk. 7/109) aus, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführerin eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit (2.5 -10 kg) ganztags zumutbar. Für die ausgeübte angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % . 3.3
Am 1 8. August 2016 (Urk. 7/124) ergänzte Dr. A.___ das Belastungsprofil wie folgt: Bei beidhändigem Einsatz sei eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 5-10 kg den ganzen Tag zumutbar. Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungen der rechten Hand (sämtliche Bewegungsrichtungen: Flexion/Extension, Pro-/Supination, Ulnar -/ Radialduktion) seien nur noch beschränkt zumutbar. Ebenso seien Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung ver bunden seien, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, ungeeig net. Sowohl eine Umstellungsosteotomie als auch eine Teilarthrodese hätten keine Änderung des Zumutbarkeitsprofils bezüglich des allgemeinen Arbeits markts zur Folge. 4. 4.1
Dr. A.___ nahm seine Beurteilung im Vergleich zu den b ei der letzten Tätigkeit erforderlich en Fähigkeiten der Beschwerdeführerin vor und erfasste so ein sehr genaues Profil. Er wies darauf hin, dass der Beschwerdeführerin die bereits als angepasst geltende Tätigkeit, bei der sie an einem nassen und kühlen Ort beid händig, flink und schnell sowie mit repetitiven Drehbewegungen arbeiten muss te, nur noch zu 60 %
- entsprechend dem tatsächlich ausgeübten Pensum (vgl.
Urk. 7/80 und Urk. 7/100 S. 3)
- zumutbar sei. Daraus ergibt sich, dass in einer Tätigkeit, die den Einschränkungen der Beschwerdeführerin noch besser ange passt ist, eine höhere Arbeitsfähigkeit besteht. Es handelt sich dabei um Tätig keiten, bei denen weniger Schnelligkeit gefordert ist und keine dauernden Dreh bewegungen notwendig sind, und die nicht an einem nassen und kühlen Ort stehend ausgeführt werden. Dass Dr. A.___ dementsprechend beidhändig aus zuübende leichte Tätigkeiten mit Lasten von maximal 5-10 kg und beschränk ten
- im Gegensatz zu den bisher dauernd ausgeführten - repetitiven Bewegun gen der rechten Hand als ganztägig zumutbar erachtete, ist über zeugend und nachvollziehbar. Von diesem Belastungsprofil ist auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine substantiierten Rügen vor bringt. 4.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art.
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.
E. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 4.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 7/117 S. 2) und einem Pensum von 100 % ein hypo thetisches Valideneinkommen von Fr. 49'823.-- (vgl. Urk. 7/129 S. 2; Urk.
2 S.
9). Dies ist nicht z u beanstanden und unbestritten. 4.4
Für die Fest setzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP Zahlen herangezoge n werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stellen inhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungs kriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva ent schloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalidenein kommen ent sprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kennt nis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil ent sprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnitts lohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditäts bemessung im konkre ten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfäl lige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid
damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheent scheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdever fahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Ver sicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP Lohn vergleichs einen Tabellen lohnver gleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE
139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.
4.7.2). 4.5
Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung des hypothetischen Invaliden einkommens fünf DAP-Profile heran und machte die vorgeschriebenen Anga ben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefst lohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinde ru ngsprofil entsprechenden Gruppe (vgl. Urk. 7/125). Diese Grundlagen wurden der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 7/134).
Gemäss Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.1) sind der Beschwerdeführerin beidhändig auszuübende leichte Tätigkeiten mit Lasten von maximal 5-10 kg und beschränkten repetitiven Bewegungen der rechten Hand ganztägig zumut bar . 4.6
Bei DAP-Profil Nr. 1143 (Urk. 7/125/4-8) handelt es sich um eine Tätigkeit als Kontrolleurin, wo Einzelteile von Kaffeemaschinen auf Qualität und Masse kon trolliert werden. Das Messen erfolgt mit Schablonen und Höhenmessern. Die Gewichte erreichen 1 kg
nicht . Sehr leichtes Heben und Tragen (bis 5 kg) bis Lendenhöhe ist oft nötig, leichtes/feinmotorisches Hantieren mit Geräten manchmal und Handrotation ist nie notwendig. Beidhändigkeit ist bedingt not wendig. Dieses DAP-Profil entspricht den Fähigkeiten der Beschwerde führerin.
DAP-Profil Nr. 7188 (Urk. 7/125/9-12) beschreibt die Tätigkeit einer Bestücke rin : Es werden Elektronikbauteile mittels Werkzeugen auf Printplatten ange bracht und Lötstellen und Bauteile unter der Lupe kontrolliert. Sehr leichtes Heben und Tragen bis Lendenhöhe ist selten notwendig. Leichtes/fein moto risches Hantieren mit Gegenständen ist sehr oft notwendig; Handrotation nie. Beidhändigkeit ist bedingt notwendig. Dass leichtes und feinmotorisches Han tieren mit Gegenständen sehr oft erforderlich ist, steht dem Belastungsprofil grundsätzlich nicht entgegen, da Dr. A.___
einzig repetitive Bewegungen in verschiedene Richtungen (Flexion/Extension, Pro-/Supination, Ulnar -/ Radial duktion) als eingeschränkt erachtete . Dem steht das
feinmotorische Bestücken von Bauteilen auf Platten mit Werkzeugen nicht entgegen. Damit genügt auch dieses DAP-Profil dem Belastungsprofil.
Bei DAP-Profil Nr. 3912 (Urk. 7/125/
E. 13 16) werden Rotor-Rundlaufmessungen durchgeführt . Es werden Teile in die Prüfmaschine gelegt, entnommen und auf einem Tisch deponiert. Sehr leichtes Heben und Tragen bis Lendenhöhe ist oft erforderlich, leichtes und feinmotorisches Hantieren mit Gegenständen wie auch Handrotation sind manchmal notwendig. Beidhändigkeit ist bedingt notwendig. Das Belastungsprofil wird eingehalten.
DAP-Profil Nr. 5556 (Urk. 7/125/17-20) beschreibt eine Tätigkeit, bei der Arti kel-Nummern gelasert werden. Es ist eine Sauglamelle von ca. 1 kg auf den Tisch zu legen und von Hand auf Beschädigungen zu kontrollieren. Anschlies send erfolgt ein Schieben bis zum Anschlag und die Auslösung des Laservor gangs mittels Print-Taste am PC. Sehr leichtes Heben und Tragen (bis 5 kg) bis Lendenhöhe ist oft, leichtes/feinmotorisches Hantieren mit Geräten ist selten nötig . Handrotation kommt nie vor. Beidhändigkeit ist bedingt notwendig. Auch dieses DAP-Profil genügt dem Belastungsprofil.
Sodann beschreibt DAP-Profil Nr. 9982 (Urk. 7/125/21-24) eine Tätigkeit, bei der kontrolliert wird, ob Teig von einer Maschine richtig gerollt wurde, und ansonsten die Teigrolle entfernt wird. Sehr leichtes Heben und Tragen (bis 5 kg) bis Lendenhöhe sowie leichtes/feinmotorisches Hantieren mit Geräten sind manchmal nötig, ebenso Handrotation. Beidhändigkeit ist nicht nötig, womit die Arbeit grundsätzlich allein mit der unversehrten link en Hand ausgeübt wer den kö nn te . Das Belastungsprofil wird eingehalten. 4.7
Zusammenfassend zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypo thetischen Invalideneinkommens
fünf zumutbare Arbeitsplätze bei und ging mit der Annahme eines Wertes von Fr. 52' 334.-- zugunsten der Beschwerdeführerin vom Minimallohn aus (vgl. Urk. 7/126 S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu bean standen, womit das Invalideneinkommen korrekt ermittelt wurde. Eine Berech nung anhand der LSE-Daten ist somit nicht erforderlich. Soweit die Beschwer de führerin geltend macht, die verwendeten DAP-Profile enthielten unzumutbare Arbeitswege, so kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei sämtlichen Profilen um lediglich hypothetisch ausübbare Tätigkeiten, welche zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen wurden, und nicht um kon krete Stellenangebote. Der Arbeitsweg ist damit in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. 4.8
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 49'823.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'334.-- ergibt keine Erwerbseinbusse und damit keinen Rentenanspruch.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00108
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
7. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1972, war seit Dezember 1991 bei der Y.___ AG, als Betriebsmitarbeiterin angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 1 0. April 2014 aus rutschte und auf die rechte Hand stürzte (Urk. 7/1). Die gleichentags (Urk. 7/26) erfolgte Untersuchung im Spital Z.___ zeigte eine Radiusfraktur, welche am 1 5. April 2014 erstmals operativ versorgt wurde (Urk. 7/13).
Mit Verfügung vom 2 8. September 2016 (Urk. 7/129) stellte die Suva die Tag geldleistungen per Ende Oktober 2016 ein, verneinte einen Rentenanspruch und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Die dage gen am 3. Oktober 2016 (Urk. 7/132) erhobene und am 2 8. Oktober 2016 ergänzte (Urk. 7/136) Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 2 3. März 2017 ab (Urk. 7/139 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. März 2017 (Urk.
2) erhob die Versi cherte am 5. Mai 2017 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und auf Zusprache einer Rente von mindestens 10 % (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2017 die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2017 mitge teilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 0. April 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.
2) wie folgt: Gemäss kreisärztlicher Beurteilung sei der Beschwerdeführerin bei beid händigem Einsatz eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 5-10 kg ganztags zumutbar. Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungen der rechten Hand in sämtlichen Bewegungsrichtungen seien nur noch beschränkt zumutbar, ebenso Tätigkeiten mit Impulswirkungen (S. 7). Das Invalidenein kommen sei mittels Lohnangaben aus fünf Dokumentationen über Arbeit splätze (DAP) ermittelt worden (S. 8). Es ergebe sich keine unfallbedingte Erwerbsein busse (S. 9; Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), die kreisärztliche Beurteilung sei unzutreffend, da die Gewichtslimite unterschiedlich beurteilt worden sei. Die Berechnung des Invalideneinkommens sei zu beanstanden, da die DAP unzu mut bare Bedingungen hinsichtlich des Arbeitswegs enthielten und fein motorische beidhändige Tätigkeiten ganztags zu verrichten seien
und teilweise Handrotationen verlangt würden. Das Invalideneinkommen sei aufgrund der statistischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und mit einem Abzug von 15 % zu berechnen, womit sie Anspruch auf eine Rente habe (S. 4 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. Zu beurteilen sind das Belastungsprofil und der Einkommens vergleich. 3. 3.1
Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, hielt am 1 7. Mai 2016 nach Konsultation des Aussendienstberichtes (Urk. 7/103) hinsichtlich der noch bei der Y.___
AG verrichteten angepassten Arbeit fest, dass die Beschwerdeführerin an einem Förderband arbeite und dabei Schalenreste von gekochten Eiern entferne. Diese Arbeit müsse beidhändig, schnell und flink erledigt werden. Die Tätigkeit sei auch mit repetitiven Drehbewegungen im Handgelenk verbunden. Der Arbeitsplatz sei nass und kühl. Ausser der regulä ren Pause von 15 Minuten könne der Arbeitsprozess nicht unterbrochen wer den. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, diese Arbeit während eines halben Tages durchführen. Aufgrund der klinischen und objektivierbaren Befunde sei es nachvollziehbar, dass di e Beschwerdeführerin bei halbtäg iger Präsenz und voller Leistung das Limit erreicht habe. Eine Steigerung werde nicht mehr mög lich sein. 3.2
Dr. A.___ führte am 7. Juni 2016 (Urk. 7/109) aus, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführerin eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit (2.5 -10 kg) ganztags zumutbar. Für die ausgeübte angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % . 3.3
Am 1 8. August 2016 (Urk. 7/124) ergänzte Dr. A.___ das Belastungsprofil wie folgt: Bei beidhändigem Einsatz sei eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 5-10 kg den ganzen Tag zumutbar. Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungen der rechten Hand (sämtliche Bewegungsrichtungen: Flexion/Extension, Pro-/Supination, Ulnar -/ Radialduktion) seien nur noch beschränkt zumutbar. Ebenso seien Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung ver bunden seien, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, ungeeig net. Sowohl eine Umstellungsosteotomie als auch eine Teilarthrodese hätten keine Änderung des Zumutbarkeitsprofils bezüglich des allgemeinen Arbeits markts zur Folge. 4. 4.1
Dr. A.___ nahm seine Beurteilung im Vergleich zu den b ei der letzten Tätigkeit erforderlich en Fähigkeiten der Beschwerdeführerin vor und erfasste so ein sehr genaues Profil. Er wies darauf hin, dass der Beschwerdeführerin die bereits als angepasst geltende Tätigkeit, bei der sie an einem nassen und kühlen Ort beid händig, flink und schnell sowie mit repetitiven Drehbewegungen arbeiten muss te, nur noch zu 60 %
- entsprechend dem tatsächlich ausgeübten Pensum (vgl.
Urk. 7/80 und Urk. 7/100 S. 3)
- zumutbar sei. Daraus ergibt sich, dass in einer Tätigkeit, die den Einschränkungen der Beschwerdeführerin noch besser ange passt ist, eine höhere Arbeitsfähigkeit besteht. Es handelt sich dabei um Tätig keiten, bei denen weniger Schnelligkeit gefordert ist und keine dauernden Dreh bewegungen notwendig sind, und die nicht an einem nassen und kühlen Ort stehend ausgeführt werden. Dass Dr. A.___ dementsprechend beidhändig aus zuübende leichte Tätigkeiten mit Lasten von maximal 5-10 kg und beschränk ten
- im Gegensatz zu den bisher dauernd ausgeführten - repetitiven Bewegun gen der rechten Hand als ganztägig zumutbar erachtete, ist über zeugend und nachvollziehbar. Von diesem Belastungsprofil ist auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine substantiierten Rügen vor bringt. 4.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art.
8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali den rente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 4.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 7/117 S. 2) und einem Pensum von 100 % ein hypo thetisches Valideneinkommen von Fr. 49'823.-- (vgl. Urk. 7/129 S. 2; Urk.
2 S.
9). Dies ist nicht z u beanstanden und unbestritten. 4.4
Für die Fest setzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP Zahlen herangezoge n werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stellen inhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungs kriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva ent schloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalidenein kommen ent sprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kennt nis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil ent sprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnitts lohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditäts bemessung im konkre ten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfäl lige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid
damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheent scheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdever fahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Ver sicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP Lohn vergleichs einen Tabellen lohnver gleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE
139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.
4.7.2). 4.5
Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung des hypothetischen Invaliden einkommens fünf DAP-Profile heran und machte die vorgeschriebenen Anga ben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefst lohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinde ru ngsprofil entsprechenden Gruppe (vgl. Urk. 7/125). Diese Grundlagen wurden der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 7/134).
Gemäss Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.1) sind der Beschwerdeführerin beidhändig auszuübende leichte Tätigkeiten mit Lasten von maximal 5-10 kg und beschränkten repetitiven Bewegungen der rechten Hand ganztägig zumut bar . 4.6
Bei DAP-Profil Nr. 1143 (Urk. 7/125/4-8) handelt es sich um eine Tätigkeit als Kontrolleurin, wo Einzelteile von Kaffeemaschinen auf Qualität und Masse kon trolliert werden. Das Messen erfolgt mit Schablonen und Höhenmessern. Die Gewichte erreichen 1 kg
nicht . Sehr leichtes Heben und Tragen (bis 5 kg) bis Lendenhöhe ist oft nötig, leichtes/feinmotorisches Hantieren mit Geräten manchmal und Handrotation ist nie notwendig. Beidhändigkeit ist bedingt not wendig. Dieses DAP-Profil entspricht den Fähigkeiten der Beschwerde führerin.
DAP-Profil Nr. 7188 (Urk. 7/125/9-12) beschreibt die Tätigkeit einer Bestücke rin : Es werden Elektronikbauteile mittels Werkzeugen auf Printplatten ange bracht und Lötstellen und Bauteile unter der Lupe kontrolliert. Sehr leichtes Heben und Tragen bis Lendenhöhe ist selten notwendig. Leichtes/fein moto risches Hantieren mit Gegenständen ist sehr oft notwendig; Handrotation nie. Beidhändigkeit ist bedingt notwendig. Dass leichtes und feinmotorisches Han tieren mit Gegenständen sehr oft erforderlich ist, steht dem Belastungsprofil grundsätzlich nicht entgegen, da Dr. A.___
einzig repetitive Bewegungen in verschiedene Richtungen (Flexion/Extension, Pro-/Supination, Ulnar -/ Radial duktion) als eingeschränkt erachtete . Dem steht das
feinmotorische Bestücken von Bauteilen auf Platten mit Werkzeugen nicht entgegen. Damit genügt auch dieses DAP-Profil dem Belastungsprofil.
Bei DAP-Profil Nr. 3912 (Urk. 7/125/ 13- 16) werden Rotor-Rundlaufmessungen durchgeführt . Es werden Teile in die Prüfmaschine gelegt, entnommen und auf einem Tisch deponiert. Sehr leichtes Heben und Tragen bis Lendenhöhe ist oft erforderlich, leichtes und feinmotorisches Hantieren mit Gegenständen wie auch Handrotation sind manchmal notwendig. Beidhändigkeit ist bedingt notwendig. Das Belastungsprofil wird eingehalten.
DAP-Profil Nr. 5556 (Urk. 7/125/17-20) beschreibt eine Tätigkeit, bei der Arti kel-Nummern gelasert werden. Es ist eine Sauglamelle von ca. 1 kg auf den Tisch zu legen und von Hand auf Beschädigungen zu kontrollieren. Anschlies send erfolgt ein Schieben bis zum Anschlag und die Auslösung des Laservor gangs mittels Print-Taste am PC. Sehr leichtes Heben und Tragen (bis 5 kg) bis Lendenhöhe ist oft, leichtes/feinmotorisches Hantieren mit Geräten ist selten nötig . Handrotation kommt nie vor. Beidhändigkeit ist bedingt notwendig. Auch dieses DAP-Profil genügt dem Belastungsprofil.
Sodann beschreibt DAP-Profil Nr. 9982 (Urk. 7/125/21-24) eine Tätigkeit, bei der kontrolliert wird, ob Teig von einer Maschine richtig gerollt wurde, und ansonsten die Teigrolle entfernt wird. Sehr leichtes Heben und Tragen (bis 5 kg) bis Lendenhöhe sowie leichtes/feinmotorisches Hantieren mit Geräten sind manchmal nötig, ebenso Handrotation. Beidhändigkeit ist nicht nötig, womit die Arbeit grundsätzlich allein mit der unversehrten link en Hand ausgeübt wer den kö nn te . Das Belastungsprofil wird eingehalten. 4.7
Zusammenfassend zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypo thetischen Invalideneinkommens
fünf zumutbare Arbeitsplätze bei und ging mit der Annahme eines Wertes von Fr. 52' 334.-- zugunsten der Beschwerdeführerin vom Minimallohn aus (vgl. Urk. 7/126 S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu bean standen, womit das Invalideneinkommen korrekt ermittelt wurde. Eine Berech nung anhand der LSE-Daten ist somit nicht erforderlich. Soweit die Beschwer de führerin geltend macht, die verwendeten DAP-Profile enthielten unzumutbare Arbeitswege, so kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei sämtlichen Profilen um lediglich hypothetisch ausübbare Tätigkeiten, welche zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen wurden, und nicht um kon krete Stellenangebote. Der Arbeitsweg ist damit in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. 4.8
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 49'823.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'334.-- ergibt keine Erwerbseinbusse und damit keinen Rentenanspruch.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard