Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1971, war von Anfang Oktober 2011 bis Ende Januar 2016 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Sep tember 2015 kollidierte das von ihr gelenkte Auto vorne links mit einem entge genkommenden Personenwagen (Urk. 6/1 , Urk. 6/20 ). Aufgrund des Unfalls erfolgte eine notfallmässige Rettungsdienstzuweisung der Versicherten ins Z.___ . Laut dem Bericht des Z.___ vom 2 0. Oktober 2015 zog sie sich beim Verkehrsunfall vom 29. September 2015 eine Beckenkontusion zu. Ferner äusser ten die Ärzte den Verdacht auf eine Spondylolisthesis
vera SWK 1/2, Meyerding Grad III, wobei es sich differentialdiagnostisch um eine in Fehlstellung konsoli di erte Sacrumfraktur handeln könn e (Urk. 6/10 S. 1). In der Folge erbracht e die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 2 S. 2 ). Ab Anfang Novem ber 2015 galt die Versicherte wieder als vollständig arbeitsfähig (Urk. 6/17 S. 2, Urk. 6/19 , Urk. 6/21 , Urk. 6/24 ) , war indes ab dem 19. November 2015 zufolge Kündigung freigestellt ( Urk. 1, Urk. 6/34 S. 1) . Mit Antwortschreiben vom 9. Dezember 2015 teilte sie der Suva mit, dass die ärztliche Behandlung beendet sei (Urk. 6/23) , woraufhin jene den Fall folgen
- und form los abschloss .
Im Mai 2016 nahm die Versicherte eine Anstellung bei der A.___ auf, was zu vermehrten Schmerzen im Becken und im Leistenbereich sowie zu erneuten Arztkonsultationen führte (Urk. 6/34). Am 7. Juni 2016 meldete die Ver si cherte der Suva einen Rückfall vom 17. Mai 2016 mit einer Verrenkung des Beckens rechts (Urk. 6/26).
Mit Verfügung vom 1 1. November 2016 teilte die Suva de r Versiche rten mit, gestützt auf die Beur teilung ihres Kreisarztes gehe sie davon aus, dass die gemeldeten Beschwerden im Bereich von Rücken, Leiste und Becken nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
29. Sep tember 2015 zurückzuführen seien, weshalb sie keine Leistungen erbringe n könne (Urk. 6/36 S. 1 ). Die vo n der Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Ein sprache (Urk. 6/39 ) wurde mit Einspracheentscheid vom
29. März 2017 abgewie sen (Urk. 6/58 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 2 9. März 2017 erhob d ie Ver sicherte am
1. Mai 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss Leistungen bei einem Rückfall (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdean twort vom 2 4. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Die Beschwer deantwort wurde de r Versicherten am 2 9. Mai 2017 zugestellt (Urk. 7 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass Versicherungs leistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisheri gem Recht gewährt werden (Absatz 1 der Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 9. September 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinwei sen). 1.4
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.5
Da die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können, kann der Unfallversicherer bei der Leistungspflicht gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall behaftet werden. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Besch werdebild und dem Unfall nachzu weisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, ent steht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Falle der Beweislo sigkeit fällt der En tscheid zu Lasten der versicher ten Person aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusam menhang als anspruchsbe gründender Tatsache Rechte ableiten will . Werden durch einen Unfall Beschwer den verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, für spätere Gesundheits störungen kommt sie dagegen nur auf, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts U 163/04 vom 8. Oktober 2004 E. 3.2, 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3, 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1,
8C_252/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2, 8C _163/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.6
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2.
2.1
Die Suva stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes vom 11. November 2016 sowie vom 1 6. Januar 2017 auf den Standpunkt, die als Rückfall gemeldeten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wa hrscheinlichkeit auf das Unfall ereignis vom
29. September 2015 zurückzuführen. Die kreisärztliche Beurteilung decke sich denn auch mit der bundesgerichtlichen Tatsachenvermutung, wonach eine traumatische Ver schlimmerung eines degenerativen Vorzustands an der Wirbelsäule regelmässig nach sechs bis neun Monaten als abgeschlossen zu betrachten sei. Es lägen keine fundierten widersprechenden Arztberichte vor . Das Z.___ habe am Unfall tag mit dem Computertomogramm und den Röntgenbildern keine unfallbeding ten bildgebenden Befunde erheben können. Im Gegenteil habe der Radiologe unfallfremde degenerative Veränderungen festgestellt . Sodann habe Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, in seinem Bericht vom 1 6. November 2015 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nicht mit bleibenden Nachteil en aus der am 29. September 2015 erlittenen Verletzung zu rechnen habe (Urk. 2 S. 5-7). Die Argumentation des Chiropraktors der Beschwerdeführerin, wonach letztere bis zum Unfall trotz hochgradiger vorbestehender Spondylo listhesis (Wirbelgleiten) nie an Lumbalgien oder ähnlichen Beschwerden gelitten habe, sei unbehelflich , da es dem schicksalsmässigen Verlauf entspreche, dass degenerativ bedingte Vorzustände bei irgendeiner Gelegenheit symptomatisch würden (Urk. 2 S. 8). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, sie habe vor dem Unfall vom 29. September 2015 nie irgendwelche Schmerzen gehabt, weder an Leisten noch am Becken noch am Rücken.
Dr. B.___ könne dies bestätigen. Im Gegenteil ha be sie immer gerne verschiedene Sportarten ausgeübt. Bis zum 8. Dezember 2015 habe sie sich bei Dr. C.___ , Fachchiropraktor , in Behandlung befunden. Von da an seien weniger als sechs Monate vergangen bis zur Rückfall meldung. Ab dem 1 9. November 2015 sei sie ohne Arbeit gewesen und eine W oche nach der erneuten Arbeitsaufnahme am 4. Mai 2016 seien die Schmerzen wieder voll da gewesen. Am 1 9. Mai 2016 h abe sie wieder einen Termin beim Chiropraktor
C.___ gehabt. Am Rücken habe sie sich vor dem Unfall nie ver letzt gehabt, was auch ihre Schwester habe bestätigen können. Gemäss ihren Recherchen im Internet entstehe eine Beckenkontusion durch einen Autounfall. So auch die Leistenschmerzen (Urk. 1). 3.
3.1
Im Z.___ wurden am Unfalltag Röntgenuntersuchungen des Beckens sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) vorgenommen, eine Sonographie des Abdomens durchgeführt und es wurde das Becken computertomographisch untersucht (Urk. 6/10 S. 2, Urk. 6/11 - 14). Laut dem Bericht vom 2 0. Oktober 2015 waren am Becken keine frischen ossären Läsionen zu finden. Die Ärzte äusserten indes den Verdach t auf eine Os Sacrum Pathologie sowie auf eine Spondylolisthe s is
vera
Sakralwirbelkörpe r ( SWK ) 1/2 mit Versatz der Wirbelkörper um circa 20 Mil l i meter, Meyerding Grad III . Als Differentialdiagnose nannten sie eine in Fehlstel lung konsolidierte Sacrumfraktur (Urk. 6/10 S. 2, Urk. 6/12). Sie beschrieben massive degenerative Veränderungen im Bereich des lumbosakralen Übergangs mit dringendem Verdacht auf ein massives Anteroglissement des Lendenwirbel körpers ( LWK ) 5 beziehungsweise des SWK1 (Urk. 6/13). Betreffend die Unter suchung der LWS führten sie aus, es bestehe eine linkskonvexe Torsionsskoliose der LWS mit lumbosakraler Hyperlordose mit Vorverlagerung des statischen Kör perschwerpunktes. Weiter liege eine moderate Osteochondrose und Spondylosis deformans mit einem Befundschwerpunkt L2/3 vor. Begleitend sei eine Interver tebralarthrose im lumbosakralen Übergang zu sehen. Es liege eine moderate ISG-Arthrose vor, aber keine Fraktur. Sodann beschrieben die Ärzte eine ältere in Fehlstellung konsolidierte Fraktur des Os sacrum mit Stufenbildung (Urk. 6/10 S. 2, Urk. 6/11). 3.2
Am 1 6. November 201 5 berichtete Dr. B.___ , es sei eine Beckenkontusion zu diagnostizieren gewesen. Der Verlauf sei problemlos gewesen und die Beschwer deführerin sei in der Zwischenzeit praktisch beschwerdefrei geworden. Die Prog nose sei günstig und es lägen keine besonderen Umstände vor. Es finde eine ambulante chiropraktische Behandlung nach Bedarf statt. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei seit dem 2. November 2015 zu 100 % möglich und bleibende Nach teile seien keine zu erwarten (Urk. 6/21 in Verbindung mit Urk. 6/18 S. 2). 3.3
Am 9. Dezember 2015 kreuzte die Beschwerdeführerin an, die ärztliche/thera peutische Behandlung sei abgeschlossen. Sie merkte an, sie sei am 8. Dezember 2015 vorerst zum letzten Mal bei Dr.
C.___ gewesen. Dieser habe gesagt, falls wieder Schmerzen auftreten würden , könne sie ihn anrufen (Urk. 6/23). 3.4
Dem Bericht des Fachchiropraktors
C.___ vom 2 8. Juni 2016 ist zu entneh men, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 1 9. Mai 2016 wegen eines akuten Rückfalls des posttraumatischen lumbospondylogenen Reizsyndroms nach simpler Fehlbewegung. Es liege ein typischer Befund eines akuten lumbos pondylogenen Reizsyndroms vor, welches wahrscheinlich einen Rückfall zur Beckenkontusion vom 1 9. Mai 2015 (richtig: 29. September 2015) darstelle. Er behandle die Beschwerdeführerin mit medizinischer Chiropraktik, wobei mit einem Behandlungsabschluss in vier Wochen zu rechnen sei. Es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 6/ 31 S. 1). 3.5
Anlässlich der Besprechung mit der Suva vom 4. November 2016 gab die Beschwerdeführerin an, während der im Mai 2016 aufgenommenen Tätigkeit bei der A.___ seien vermehrt Schmerzen im Becken und im Leisten bereich aufgetreten. Sie müsse bei der Arbeit oft neun Liter umfassende Geträn kepakete tragen oder heben. Teilweise könne sie sich nach der Arbeit kaum bewegen infolge Blockaden im Beckenbereich und Schmerzen im Leistenbereich. Wenn sie nach Hause komme, müsse sie sich hinlegen. Danach könne sie wegen der Schmerzen teilweise kaum mehr aufstehen und sie schlafe schmerzbedingt schlecht. Vom 1 9. Mai bis im September 2016 habe sie sich deshalb wieder beim Chiropraktor
C.___ in Behandlung begeben. Bei Bedarf nehme sie Ibuprofen ein. Die Schmerzen seien unterschiedlich stark vorhanden, je nach vorhergehen der körperlicher Belastung . Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, bis zum Unfall vom 2 9. September 2015 habe sie nie an Beschwerden im Leisten-, Rücken- oder Beckenbereich gelitten (Urk. 6/34). 3.6
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, gab in seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 11. November 2016 an, die heute geltend gemachten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 29. September 2015 zurückzuführen. Bei der Beschwerdeführerin lägen unfallunabhängig ein Wirbelgleiten sowie eine alte Sacrumfraktur vor. Diese Ver änderungen seien für die Beschwerden verantwortlich (Urk. 6/35). 3.7
Chiropraktor
C.___ führte in seinem Bericht vom 1 0. Januar 2017 aus, die Beschwerdeführerin habe bis zum Unfall vom 29. September 2015 trotz hochgra diger Spondylolisthesis nie an Lumbalgien oder ähnlichen Beschwerden gelitten. Seit dem genannten Verkehrsunfall leide sie an chronisch rezidivierenden lum bovertebralen Beschwerden. Somit gelte die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall bestünden (Urk. 6/48 S. 1). 3.8
Kreisarzt Dr. D.___ hielt in seiner Beurteilung vom 1 6. Januar 2017 fest, die Beschwerdeführerin habe beim Verkehrsunfall vom 2 9. September 2015 keine strukturellen Läsionen erlitten. Das CT sowie die Röntgenbilder hätten keine frischen knöchernen Verletzungen, jedoch deutliche degenerative Veränderungen sowie eine alte , in Fehlstellung verheilte Fraktur des Os sacrum gezeigt. Die Behauptung des Chiropraktors , die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall nie mals Rückenbeschwerden gehabt, könne einzig aus der Erzählung der Beschwer deführerin stammen und sei nicht belegt. Für seinen Schluss auf eine überwie gend wahrscheinliche Unfallkausalität fehle eine medizinisch schlüssige Begrün dung. Zusammenfassend handle es sich um eine Beckenprellung und der Status quo sine sei vier Wochen nach dem Ereignis wieder erreicht gewesen. Die noch vorhandenen Beschwerden seien mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit Folgen der oben beschriebenen degenerativen Veränderungen und nicht des Bagatelltraumas. Somit sei die Rückfallkausalität abzulehnen (Urk. 6/50 S. 2). 4. 4.1
Wird eine erneute Verschlechterung eines Vorzustandes im Rahmen eines Rück falls geltend gemacht, handelt es sich bei der Frage nach einem natürlichen Kau salzusammenhang zwischen den erneuten Beschwerden und dem Unfall um eine anspruchsbegründende Tatfrage, für die die versicher te Person die Beweislast trägt (vgl. E. 1.5 vorstehend). Die Beschwerdeführerin begründet die nach ihrer Ansicht vorliegende Unfallkausalität hauptsächlich damit, dass sie vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt habe (Urk. 1). Dies ist zugleich das Argument ihres Chiropraktors für die Unfallkausalität (Urk. 6/48 S. 1). Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc » , nach deren Bedeutung eine gesundheit liche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nach weis der Unfallkausalität nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Demnach vermöchte auch eine entsprechende Bestätigung von Dr. B.___ , dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall keine Schmerzen gehabt habe , keine rechtsgenügende Unfallkau salität der nun geklagten Beschwerden darzutun , weshalb von dieser sinngemäss beantragten Beweisabnahme (vgl. Urk. 1) abzusehen ist. 4.2
Laut dem Bericht des Dr. B.___ vom 1 6. November 2015 war die Beschwerdefüh rerin zu jenem Zeitpunkt wieder praktisch beschwerdefrei und voll arbeitsfähig. Mit bleibenden Nachteilen rechnete Dr. B.___ nicht (E. 3.2 vorstehend). Am 8. Dezember 2015 wurde die Behandlung abgeschlossen und die Beschwerdefüh rerin hatte offenbar keine Schmerzen mehr (E. 3.3 vorstehend ). Die genannten Berichte bilden keine Grundlage, um über den 8. Dezember 2015 hinaus von noch vorhandenen unfa llbedingten Einschränkungen aus zugehen. 4.3
Bereits direkt nach dem Unfall fanden sich keine frischen ossären Läsionen, hin gegen massive degenerative Veränderungen (E. 3.1 vorstehend). Das Vorliegen einer hochgradigen Spondylolisthesis bereits vor dem Unfall bestätigte der Chiropraktor sinngemäss, indem er angab, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall trotz hochgradiger Spondylolisthesis nie an Lumbalgien oder ähnlichen Beschwerden gelitten (E. 3.7 vorstehend). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Einschätzung von Dr. D.___ , wonach es wahrscheinlicher ist, dass die aktuell geklagten Beschwerden auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen sind als auf den Unfall (E. 3.6 und E. 3.8 vorstehend). 4.4
Nach dem Gesagten steht fest, dass höchstens ein möglicher, jedoch kein über wie gend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang der geltend gemachten Beschwerden zum Unfall erstellt werden kann. In diesem Sinne sind auch von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 2 2 9 E. 5.3 mit Hinweisen). Demzufolge ist die Beschwerde betreffend die UVG-Leistungen abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1971, war von Anfang Oktober 2011 bis Ende Januar 2016 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Sep tember 2015 kollidierte das von ihr gelenkte Auto vorne links mit einem entge genkommenden Personenwagen (Urk. 6/1 , Urk. 6/20 ). Aufgrund des Unfalls erfolgte eine notfallmässige Rettungsdienstzuweisung der Versicherten ins Z.___ . Laut dem Bericht des Z.___ vom 2 0. Oktober 2015 zog sie sich beim Verkehrsunfall vom 29. September 2015 eine Beckenkontusion zu. Ferner äusser ten die Ärzte den Verdacht auf eine Spondylolisthesis
vera SWK 1/2, Meyerding Grad III, wobei es sich differentialdiagnostisch um eine in Fehlstellung konsoli di erte Sacrumfraktur handeln könn e (Urk. 6/10 S. 1). In der Folge erbracht e die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 2 S. 2 ). Ab Anfang Novem ber 2015 galt die Versicherte wieder als vollständig arbeitsfähig (Urk. 6/17 S. 2, Urk. 6/19 , Urk. 6/21 , Urk. 6/24 ) , war indes ab dem 19. November 2015 zufolge Kündigung freigestellt ( Urk. 1, Urk. 6/34 S. 1) . Mit Antwortschreiben vom 9. Dezember 2015 teilte sie der Suva mit, dass die ärztliche Behandlung beendet sei (Urk. 6/23) , woraufhin jene den Fall folgen
- und form los abschloss .
Im Mai 2016 nahm die Versicherte eine Anstellung bei der A.___ auf, was zu vermehrten Schmerzen im Becken und im Leistenbereich sowie zu erneuten Arztkonsultationen führte (Urk. 6/34). Am 7. Juni 2016 meldete die Ver si cherte der Suva einen Rückfall vom 17. Mai 2016 mit einer Verrenkung des Beckens rechts (Urk. 6/26).
Mit Verfügung vom 1 1. November 2016 teilte die Suva de r Versiche rten mit, gestützt auf die Beur teilung ihres Kreisarztes gehe sie davon aus, dass die gemeldeten Beschwerden im Bereich von Rücken, Leiste und Becken nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
29. Sep tember 2015 zurückzuführen seien, weshalb sie keine Leistungen erbringe n könne (Urk. 6/36 S. 1 ). Die vo n der Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Ein sprache (Urk. 6/39 ) wurde mit Einspracheentscheid vom
29. März 2017 abgewie sen (Urk. 6/58 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass Versicherungs leistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisheri gem Recht gewährt werden (Absatz 1 der Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinwei sen).
E. 1.4 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).
E. 1.5 Da die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können, kann der Unfallversicherer bei der Leistungspflicht gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall behaftet werden. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Besch werdebild und dem Unfall nachzu weisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, ent steht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Falle der Beweislo sigkeit fällt der En tscheid zu Lasten der versicher ten Person aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusam menhang als anspruchsbe gründender Tatsache Rechte ableiten will . Werden durch einen Unfall Beschwer den verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, für spätere Gesundheits störungen kommt sie dagegen nur auf, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts U 163/04 vom 8. Oktober 2004 E. 3.2, 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3, 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1,
8C_252/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2, 8C _163/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2, je mit Hinweisen).
E. 1.6 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ).
E. 2 9. September 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 2.1 Die Suva stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes vom 11. November 2016 sowie vom 1 6. Januar 2017 auf den Standpunkt, die als Rückfall gemeldeten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wa hrscheinlichkeit auf das Unfall ereignis vom
29. September 2015 zurückzuführen. Die kreisärztliche Beurteilung decke sich denn auch mit der bundesgerichtlichen Tatsachenvermutung, wonach eine traumatische Ver schlimmerung eines degenerativen Vorzustands an der Wirbelsäule regelmässig nach sechs bis neun Monaten als abgeschlossen zu betrachten sei. Es lägen keine fundierten widersprechenden Arztberichte vor . Das Z.___ habe am Unfall tag mit dem Computertomogramm und den Röntgenbildern keine unfallbeding ten bildgebenden Befunde erheben können. Im Gegenteil habe der Radiologe unfallfremde degenerative Veränderungen festgestellt . Sodann habe Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, in seinem Bericht vom 1 6. November 2015 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nicht mit bleibenden Nachteil en aus der am 29. September 2015 erlittenen Verletzung zu rechnen habe (Urk. 2 S. 5-7). Die Argumentation des Chiropraktors der Beschwerdeführerin, wonach letztere bis zum Unfall trotz hochgradiger vorbestehender Spondylo listhesis (Wirbelgleiten) nie an Lumbalgien oder ähnlichen Beschwerden gelitten habe, sei unbehelflich , da es dem schicksalsmässigen Verlauf entspreche, dass degenerativ bedingte Vorzustände bei irgendeiner Gelegenheit symptomatisch würden (Urk. 2 S. 8).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, sie habe vor dem Unfall vom 29. September 2015 nie irgendwelche Schmerzen gehabt, weder an Leisten noch am Becken noch am Rücken.
Dr. B.___ könne dies bestätigen. Im Gegenteil ha be sie immer gerne verschiedene Sportarten ausgeübt. Bis zum 8. Dezember 2015 habe sie sich bei Dr. C.___ , Fachchiropraktor , in Behandlung befunden. Von da an seien weniger als sechs Monate vergangen bis zur Rückfall meldung. Ab dem 1 9. November 2015 sei sie ohne Arbeit gewesen und eine W oche nach der erneuten Arbeitsaufnahme am 4. Mai 2016 seien die Schmerzen wieder voll da gewesen. Am 1 9. Mai 2016 h abe sie wieder einen Termin beim Chiropraktor
C.___ gehabt. Am Rücken habe sie sich vor dem Unfall nie ver letzt gehabt, was auch ihre Schwester habe bestätigen können. Gemäss ihren Recherchen im Internet entstehe eine Beckenkontusion durch einen Autounfall. So auch die Leistenschmerzen (Urk. 1).
E. 3.1 Im Z.___ wurden am Unfalltag Röntgenuntersuchungen des Beckens sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) vorgenommen, eine Sonographie des Abdomens durchgeführt und es wurde das Becken computertomographisch untersucht (Urk. 6/10 S. 2, Urk. 6/11 - 14). Laut dem Bericht vom 2 0. Oktober 2015 waren am Becken keine frischen ossären Läsionen zu finden. Die Ärzte äusserten indes den Verdach t auf eine Os Sacrum Pathologie sowie auf eine Spondylolisthe s is
vera
Sakralwirbelkörpe r ( SWK ) 1/2 mit Versatz der Wirbelkörper um circa 20 Mil l i meter, Meyerding Grad III . Als Differentialdiagnose nannten sie eine in Fehlstel lung konsolidierte Sacrumfraktur (Urk. 6/10 S. 2, Urk. 6/12). Sie beschrieben massive degenerative Veränderungen im Bereich des lumbosakralen Übergangs mit dringendem Verdacht auf ein massives Anteroglissement des Lendenwirbel körpers ( LWK )
E. 3.2 Am 1 6. November 201
E. 3.3 Am 9. Dezember 2015 kreuzte die Beschwerdeführerin an, die ärztliche/thera peutische Behandlung sei abgeschlossen. Sie merkte an, sie sei am 8. Dezember 2015 vorerst zum letzten Mal bei Dr.
C.___ gewesen. Dieser habe gesagt, falls wieder Schmerzen auftreten würden , könne sie ihn anrufen (Urk. 6/23).
E. 3.4 Dem Bericht des Fachchiropraktors
C.___ vom 2 8. Juni 2016 ist zu entneh men, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 1 9. Mai 2016 wegen eines akuten Rückfalls des posttraumatischen lumbospondylogenen Reizsyndroms nach simpler Fehlbewegung. Es liege ein typischer Befund eines akuten lumbos pondylogenen Reizsyndroms vor, welches wahrscheinlich einen Rückfall zur Beckenkontusion vom 1 9. Mai 2015 (richtig: 29. September 2015) darstelle. Er behandle die Beschwerdeführerin mit medizinischer Chiropraktik, wobei mit einem Behandlungsabschluss in vier Wochen zu rechnen sei. Es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 6/ 31 S. 1).
E. 3.5 Anlässlich der Besprechung mit der Suva vom 4. November 2016 gab die Beschwerdeführerin an, während der im Mai 2016 aufgenommenen Tätigkeit bei der A.___ seien vermehrt Schmerzen im Becken und im Leisten bereich aufgetreten. Sie müsse bei der Arbeit oft neun Liter umfassende Geträn kepakete tragen oder heben. Teilweise könne sie sich nach der Arbeit kaum bewegen infolge Blockaden im Beckenbereich und Schmerzen im Leistenbereich. Wenn sie nach Hause komme, müsse sie sich hinlegen. Danach könne sie wegen der Schmerzen teilweise kaum mehr aufstehen und sie schlafe schmerzbedingt schlecht. Vom 1 9. Mai bis im September 2016 habe sie sich deshalb wieder beim Chiropraktor
C.___ in Behandlung begeben. Bei Bedarf nehme sie Ibuprofen ein. Die Schmerzen seien unterschiedlich stark vorhanden, je nach vorhergehen der körperlicher Belastung . Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, bis zum Unfall vom 2 9. September 2015 habe sie nie an Beschwerden im Leisten-, Rücken- oder Beckenbereich gelitten (Urk. 6/34).
E. 3.6 Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, gab in seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 11. November 2016 an, die heute geltend gemachten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 29. September 2015 zurückzuführen. Bei der Beschwerdeführerin lägen unfallunabhängig ein Wirbelgleiten sowie eine alte Sacrumfraktur vor. Diese Ver änderungen seien für die Beschwerden verantwortlich (Urk. 6/35).
E. 3.7 Chiropraktor
C.___ führte in seinem Bericht vom 1 0. Januar 2017 aus, die Beschwerdeführerin habe bis zum Unfall vom 29. September 2015 trotz hochgra diger Spondylolisthesis nie an Lumbalgien oder ähnlichen Beschwerden gelitten. Seit dem genannten Verkehrsunfall leide sie an chronisch rezidivierenden lum bovertebralen Beschwerden. Somit gelte die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall bestünden (Urk. 6/48 S. 1).
E. 3.8 Kreisarzt Dr. D.___ hielt in seiner Beurteilung vom 1 6. Januar 2017 fest, die Beschwerdeführerin habe beim Verkehrsunfall vom 2 9. September 2015 keine strukturellen Läsionen erlitten. Das CT sowie die Röntgenbilder hätten keine frischen knöchernen Verletzungen, jedoch deutliche degenerative Veränderungen sowie eine alte , in Fehlstellung verheilte Fraktur des Os sacrum gezeigt. Die Behauptung des Chiropraktors , die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall nie mals Rückenbeschwerden gehabt, könne einzig aus der Erzählung der Beschwer deführerin stammen und sei nicht belegt. Für seinen Schluss auf eine überwie gend wahrscheinliche Unfallkausalität fehle eine medizinisch schlüssige Begrün dung. Zusammenfassend handle es sich um eine Beckenprellung und der Status quo sine sei vier Wochen nach dem Ereignis wieder erreicht gewesen. Die noch vorhandenen Beschwerden seien mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit Folgen der oben beschriebenen degenerativen Veränderungen und nicht des Bagatelltraumas. Somit sei die Rückfallkausalität abzulehnen (Urk. 6/50 S. 2). 4. 4.1
Wird eine erneute Verschlechterung eines Vorzustandes im Rahmen eines Rück falls geltend gemacht, handelt es sich bei der Frage nach einem natürlichen Kau salzusammenhang zwischen den erneuten Beschwerden und dem Unfall um eine anspruchsbegründende Tatfrage, für die die versicher te Person die Beweislast trägt (vgl. E. 1.5 vorstehend). Die Beschwerdeführerin begründet die nach ihrer Ansicht vorliegende Unfallkausalität hauptsächlich damit, dass sie vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt habe (Urk. 1). Dies ist zugleich das Argument ihres Chiropraktors für die Unfallkausalität (Urk. 6/48 S. 1). Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc » , nach deren Bedeutung eine gesundheit liche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nach weis der Unfallkausalität nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Demnach vermöchte auch eine entsprechende Bestätigung von Dr. B.___ , dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall keine Schmerzen gehabt habe , keine rechtsgenügende Unfallkau salität der nun geklagten Beschwerden darzutun , weshalb von dieser sinngemäss beantragten Beweisabnahme (vgl. Urk. 1) abzusehen ist. 4.2
Laut dem Bericht des Dr. B.___ vom 1 6. November 2015 war die Beschwerdefüh rerin zu jenem Zeitpunkt wieder praktisch beschwerdefrei und voll arbeitsfähig. Mit bleibenden Nachteilen rechnete Dr. B.___ nicht (E. 3.2 vorstehend). Am 8. Dezember 2015 wurde die Behandlung abgeschlossen und die Beschwerdefüh rerin hatte offenbar keine Schmerzen mehr (E. 3.3 vorstehend ). Die genannten Berichte bilden keine Grundlage, um über den 8. Dezember 2015 hinaus von noch vorhandenen unfa llbedingten Einschränkungen aus zugehen. 4.3
Bereits direkt nach dem Unfall fanden sich keine frischen ossären Läsionen, hin gegen massive degenerative Veränderungen (E. 3.1 vorstehend). Das Vorliegen einer hochgradigen Spondylolisthesis bereits vor dem Unfall bestätigte der Chiropraktor sinngemäss, indem er angab, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall trotz hochgradiger Spondylolisthesis nie an Lumbalgien oder ähnlichen Beschwerden gelitten (E. 3.7 vorstehend). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Einschätzung von Dr. D.___ , wonach es wahrscheinlicher ist, dass die aktuell geklagten Beschwerden auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen sind als auf den Unfall (E. 3.6 und E. 3.8 vorstehend). 4.4
Nach dem Gesagten steht fest, dass höchstens ein möglicher, jedoch kein über wie gend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang der geltend gemachten Beschwerden zum Unfall erstellt werden kann. In diesem Sinne sind auch von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 2 2
E. 5 berichtete Dr. B.___ , es sei eine Beckenkontusion zu diagnostizieren gewesen. Der Verlauf sei problemlos gewesen und die Beschwer deführerin sei in der Zwischenzeit praktisch beschwerdefrei geworden. Die Prog nose sei günstig und es lägen keine besonderen Umstände vor. Es finde eine ambulante chiropraktische Behandlung nach Bedarf statt. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei seit dem 2. November 2015 zu 100 % möglich und bleibende Nach teile seien keine zu erwarten (Urk. 6/21 in Verbindung mit Urk. 6/18 S. 2).
E. 9 E. 5.3 mit Hinweisen). Demzufolge ist die Beschwerde betreffend die UVG-Leistungen abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00104
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
28. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1971, war von Anfang Oktober 2011 bis Ende Januar 2016 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Sep tember 2015 kollidierte das von ihr gelenkte Auto vorne links mit einem entge genkommenden Personenwagen (Urk. 6/1 , Urk. 6/20 ). Aufgrund des Unfalls erfolgte eine notfallmässige Rettungsdienstzuweisung der Versicherten ins Z.___ . Laut dem Bericht des Z.___ vom 2 0. Oktober 2015 zog sie sich beim Verkehrsunfall vom 29. September 2015 eine Beckenkontusion zu. Ferner äusser ten die Ärzte den Verdacht auf eine Spondylolisthesis
vera SWK 1/2, Meyerding Grad III, wobei es sich differentialdiagnostisch um eine in Fehlstellung konsoli di erte Sacrumfraktur handeln könn e (Urk. 6/10 S. 1). In der Folge erbracht e die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 2 S. 2 ). Ab Anfang Novem ber 2015 galt die Versicherte wieder als vollständig arbeitsfähig (Urk. 6/17 S. 2, Urk. 6/19 , Urk. 6/21 , Urk. 6/24 ) , war indes ab dem 19. November 2015 zufolge Kündigung freigestellt ( Urk. 1, Urk. 6/34 S. 1) . Mit Antwortschreiben vom 9. Dezember 2015 teilte sie der Suva mit, dass die ärztliche Behandlung beendet sei (Urk. 6/23) , woraufhin jene den Fall folgen
- und form los abschloss .
Im Mai 2016 nahm die Versicherte eine Anstellung bei der A.___ auf, was zu vermehrten Schmerzen im Becken und im Leistenbereich sowie zu erneuten Arztkonsultationen führte (Urk. 6/34). Am 7. Juni 2016 meldete die Ver si cherte der Suva einen Rückfall vom 17. Mai 2016 mit einer Verrenkung des Beckens rechts (Urk. 6/26).
Mit Verfügung vom 1 1. November 2016 teilte die Suva de r Versiche rten mit, gestützt auf die Beur teilung ihres Kreisarztes gehe sie davon aus, dass die gemeldeten Beschwerden im Bereich von Rücken, Leiste und Becken nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
29. Sep tember 2015 zurückzuführen seien, weshalb sie keine Leistungen erbringe n könne (Urk. 6/36 S. 1 ). Die vo n der Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Ein sprache (Urk. 6/39 ) wurde mit Einspracheentscheid vom
29. März 2017 abgewie sen (Urk. 6/58 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 2 9. März 2017 erhob d ie Ver sicherte am
1. Mai 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss Leistungen bei einem Rückfall (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdean twort vom 2 4. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Die Beschwer deantwort wurde de r Versicherten am 2 9. Mai 2017 zugestellt (Urk. 7 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass Versicherungs leistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisheri gem Recht gewährt werden (Absatz 1 der Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 9. September 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinwei sen). 1.4
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.5
Da die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können, kann der Unfallversicherer bei der Leistungspflicht gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall behaftet werden. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Besch werdebild und dem Unfall nachzu weisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, ent steht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Falle der Beweislo sigkeit fällt der En tscheid zu Lasten der versicher ten Person aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusam menhang als anspruchsbe gründender Tatsache Rechte ableiten will . Werden durch einen Unfall Beschwer den verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, für spätere Gesundheits störungen kommt sie dagegen nur auf, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts U 163/04 vom 8. Oktober 2004 E. 3.2, 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3, 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1,
8C_252/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2, 8C _163/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.6
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2.
2.1
Die Suva stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes vom 11. November 2016 sowie vom 1 6. Januar 2017 auf den Standpunkt, die als Rückfall gemeldeten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wa hrscheinlichkeit auf das Unfall ereignis vom
29. September 2015 zurückzuführen. Die kreisärztliche Beurteilung decke sich denn auch mit der bundesgerichtlichen Tatsachenvermutung, wonach eine traumatische Ver schlimmerung eines degenerativen Vorzustands an der Wirbelsäule regelmässig nach sechs bis neun Monaten als abgeschlossen zu betrachten sei. Es lägen keine fundierten widersprechenden Arztberichte vor . Das Z.___ habe am Unfall tag mit dem Computertomogramm und den Röntgenbildern keine unfallbeding ten bildgebenden Befunde erheben können. Im Gegenteil habe der Radiologe unfallfremde degenerative Veränderungen festgestellt . Sodann habe Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, in seinem Bericht vom 1 6. November 2015 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nicht mit bleibenden Nachteil en aus der am 29. September 2015 erlittenen Verletzung zu rechnen habe (Urk. 2 S. 5-7). Die Argumentation des Chiropraktors der Beschwerdeführerin, wonach letztere bis zum Unfall trotz hochgradiger vorbestehender Spondylo listhesis (Wirbelgleiten) nie an Lumbalgien oder ähnlichen Beschwerden gelitten habe, sei unbehelflich , da es dem schicksalsmässigen Verlauf entspreche, dass degenerativ bedingte Vorzustände bei irgendeiner Gelegenheit symptomatisch würden (Urk. 2 S. 8). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, sie habe vor dem Unfall vom 29. September 2015 nie irgendwelche Schmerzen gehabt, weder an Leisten noch am Becken noch am Rücken.
Dr. B.___ könne dies bestätigen. Im Gegenteil ha be sie immer gerne verschiedene Sportarten ausgeübt. Bis zum 8. Dezember 2015 habe sie sich bei Dr. C.___ , Fachchiropraktor , in Behandlung befunden. Von da an seien weniger als sechs Monate vergangen bis zur Rückfall meldung. Ab dem 1 9. November 2015 sei sie ohne Arbeit gewesen und eine W oche nach der erneuten Arbeitsaufnahme am 4. Mai 2016 seien die Schmerzen wieder voll da gewesen. Am 1 9. Mai 2016 h abe sie wieder einen Termin beim Chiropraktor
C.___ gehabt. Am Rücken habe sie sich vor dem Unfall nie ver letzt gehabt, was auch ihre Schwester habe bestätigen können. Gemäss ihren Recherchen im Internet entstehe eine Beckenkontusion durch einen Autounfall. So auch die Leistenschmerzen (Urk. 1). 3.
3.1
Im Z.___ wurden am Unfalltag Röntgenuntersuchungen des Beckens sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) vorgenommen, eine Sonographie des Abdomens durchgeführt und es wurde das Becken computertomographisch untersucht (Urk. 6/10 S. 2, Urk. 6/11 - 14). Laut dem Bericht vom 2 0. Oktober 2015 waren am Becken keine frischen ossären Läsionen zu finden. Die Ärzte äusserten indes den Verdach t auf eine Os Sacrum Pathologie sowie auf eine Spondylolisthe s is
vera
Sakralwirbelkörpe r ( SWK ) 1/2 mit Versatz der Wirbelkörper um circa 20 Mil l i meter, Meyerding Grad III . Als Differentialdiagnose nannten sie eine in Fehlstel lung konsolidierte Sacrumfraktur (Urk. 6/10 S. 2, Urk. 6/12). Sie beschrieben massive degenerative Veränderungen im Bereich des lumbosakralen Übergangs mit dringendem Verdacht auf ein massives Anteroglissement des Lendenwirbel körpers ( LWK ) 5 beziehungsweise des SWK1 (Urk. 6/13). Betreffend die Unter suchung der LWS führten sie aus, es bestehe eine linkskonvexe Torsionsskoliose der LWS mit lumbosakraler Hyperlordose mit Vorverlagerung des statischen Kör perschwerpunktes. Weiter liege eine moderate Osteochondrose und Spondylosis deformans mit einem Befundschwerpunkt L2/3 vor. Begleitend sei eine Interver tebralarthrose im lumbosakralen Übergang zu sehen. Es liege eine moderate ISG-Arthrose vor, aber keine Fraktur. Sodann beschrieben die Ärzte eine ältere in Fehlstellung konsolidierte Fraktur des Os sacrum mit Stufenbildung (Urk. 6/10 S. 2, Urk. 6/11). 3.2
Am 1 6. November 201 5 berichtete Dr. B.___ , es sei eine Beckenkontusion zu diagnostizieren gewesen. Der Verlauf sei problemlos gewesen und die Beschwer deführerin sei in der Zwischenzeit praktisch beschwerdefrei geworden. Die Prog nose sei günstig und es lägen keine besonderen Umstände vor. Es finde eine ambulante chiropraktische Behandlung nach Bedarf statt. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei seit dem 2. November 2015 zu 100 % möglich und bleibende Nach teile seien keine zu erwarten (Urk. 6/21 in Verbindung mit Urk. 6/18 S. 2). 3.3
Am 9. Dezember 2015 kreuzte die Beschwerdeführerin an, die ärztliche/thera peutische Behandlung sei abgeschlossen. Sie merkte an, sie sei am 8. Dezember 2015 vorerst zum letzten Mal bei Dr.
C.___ gewesen. Dieser habe gesagt, falls wieder Schmerzen auftreten würden , könne sie ihn anrufen (Urk. 6/23). 3.4
Dem Bericht des Fachchiropraktors
C.___ vom 2 8. Juni 2016 ist zu entneh men, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 1 9. Mai 2016 wegen eines akuten Rückfalls des posttraumatischen lumbospondylogenen Reizsyndroms nach simpler Fehlbewegung. Es liege ein typischer Befund eines akuten lumbos pondylogenen Reizsyndroms vor, welches wahrscheinlich einen Rückfall zur Beckenkontusion vom 1 9. Mai 2015 (richtig: 29. September 2015) darstelle. Er behandle die Beschwerdeführerin mit medizinischer Chiropraktik, wobei mit einem Behandlungsabschluss in vier Wochen zu rechnen sei. Es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 6/ 31 S. 1). 3.5
Anlässlich der Besprechung mit der Suva vom 4. November 2016 gab die Beschwerdeführerin an, während der im Mai 2016 aufgenommenen Tätigkeit bei der A.___ seien vermehrt Schmerzen im Becken und im Leisten bereich aufgetreten. Sie müsse bei der Arbeit oft neun Liter umfassende Geträn kepakete tragen oder heben. Teilweise könne sie sich nach der Arbeit kaum bewegen infolge Blockaden im Beckenbereich und Schmerzen im Leistenbereich. Wenn sie nach Hause komme, müsse sie sich hinlegen. Danach könne sie wegen der Schmerzen teilweise kaum mehr aufstehen und sie schlafe schmerzbedingt schlecht. Vom 1 9. Mai bis im September 2016 habe sie sich deshalb wieder beim Chiropraktor
C.___ in Behandlung begeben. Bei Bedarf nehme sie Ibuprofen ein. Die Schmerzen seien unterschiedlich stark vorhanden, je nach vorhergehen der körperlicher Belastung . Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, bis zum Unfall vom 2 9. September 2015 habe sie nie an Beschwerden im Leisten-, Rücken- oder Beckenbereich gelitten (Urk. 6/34). 3.6
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, gab in seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 11. November 2016 an, die heute geltend gemachten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 29. September 2015 zurückzuführen. Bei der Beschwerdeführerin lägen unfallunabhängig ein Wirbelgleiten sowie eine alte Sacrumfraktur vor. Diese Ver änderungen seien für die Beschwerden verantwortlich (Urk. 6/35). 3.7
Chiropraktor
C.___ führte in seinem Bericht vom 1 0. Januar 2017 aus, die Beschwerdeführerin habe bis zum Unfall vom 29. September 2015 trotz hochgra diger Spondylolisthesis nie an Lumbalgien oder ähnlichen Beschwerden gelitten. Seit dem genannten Verkehrsunfall leide sie an chronisch rezidivierenden lum bovertebralen Beschwerden. Somit gelte die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall bestünden (Urk. 6/48 S. 1). 3.8
Kreisarzt Dr. D.___ hielt in seiner Beurteilung vom 1 6. Januar 2017 fest, die Beschwerdeführerin habe beim Verkehrsunfall vom 2 9. September 2015 keine strukturellen Läsionen erlitten. Das CT sowie die Röntgenbilder hätten keine frischen knöchernen Verletzungen, jedoch deutliche degenerative Veränderungen sowie eine alte , in Fehlstellung verheilte Fraktur des Os sacrum gezeigt. Die Behauptung des Chiropraktors , die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall nie mals Rückenbeschwerden gehabt, könne einzig aus der Erzählung der Beschwer deführerin stammen und sei nicht belegt. Für seinen Schluss auf eine überwie gend wahrscheinliche Unfallkausalität fehle eine medizinisch schlüssige Begrün dung. Zusammenfassend handle es sich um eine Beckenprellung und der Status quo sine sei vier Wochen nach dem Ereignis wieder erreicht gewesen. Die noch vorhandenen Beschwerden seien mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit Folgen der oben beschriebenen degenerativen Veränderungen und nicht des Bagatelltraumas. Somit sei die Rückfallkausalität abzulehnen (Urk. 6/50 S. 2). 4. 4.1
Wird eine erneute Verschlechterung eines Vorzustandes im Rahmen eines Rück falls geltend gemacht, handelt es sich bei der Frage nach einem natürlichen Kau salzusammenhang zwischen den erneuten Beschwerden und dem Unfall um eine anspruchsbegründende Tatfrage, für die die versicher te Person die Beweislast trägt (vgl. E. 1.5 vorstehend). Die Beschwerdeführerin begründet die nach ihrer Ansicht vorliegende Unfallkausalität hauptsächlich damit, dass sie vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt habe (Urk. 1). Dies ist zugleich das Argument ihres Chiropraktors für die Unfallkausalität (Urk. 6/48 S. 1). Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc » , nach deren Bedeutung eine gesundheit liche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nach weis der Unfallkausalität nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Demnach vermöchte auch eine entsprechende Bestätigung von Dr. B.___ , dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall keine Schmerzen gehabt habe , keine rechtsgenügende Unfallkau salität der nun geklagten Beschwerden darzutun , weshalb von dieser sinngemäss beantragten Beweisabnahme (vgl. Urk. 1) abzusehen ist. 4.2
Laut dem Bericht des Dr. B.___ vom 1 6. November 2015 war die Beschwerdefüh rerin zu jenem Zeitpunkt wieder praktisch beschwerdefrei und voll arbeitsfähig. Mit bleibenden Nachteilen rechnete Dr. B.___ nicht (E. 3.2 vorstehend). Am 8. Dezember 2015 wurde die Behandlung abgeschlossen und die Beschwerdefüh rerin hatte offenbar keine Schmerzen mehr (E. 3.3 vorstehend ). Die genannten Berichte bilden keine Grundlage, um über den 8. Dezember 2015 hinaus von noch vorhandenen unfa llbedingten Einschränkungen aus zugehen. 4.3
Bereits direkt nach dem Unfall fanden sich keine frischen ossären Läsionen, hin gegen massive degenerative Veränderungen (E. 3.1 vorstehend). Das Vorliegen einer hochgradigen Spondylolisthesis bereits vor dem Unfall bestätigte der Chiropraktor sinngemäss, indem er angab, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall trotz hochgradiger Spondylolisthesis nie an Lumbalgien oder ähnlichen Beschwerden gelitten (E. 3.7 vorstehend). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Einschätzung von Dr. D.___ , wonach es wahrscheinlicher ist, dass die aktuell geklagten Beschwerden auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen sind als auf den Unfall (E. 3.6 und E. 3.8 vorstehend). 4.4
Nach dem Gesagten steht fest, dass höchstens ein möglicher, jedoch kein über wie gend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang der geltend gemachten Beschwerden zum Unfall erstellt werden kann. In diesem Sinne sind auch von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 2 2 9 E. 5.3 mit Hinweisen). Demzufolge ist die Beschwerde betreffend die UVG-Leistungen abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer