Sachverhalt
1.
Der 1981 geborene X.___ war seit dem 1. November
2008 bei der Y.___ in einem 100 %-Pensum angestellt und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen ver sichert, als er am 6. Dezember 2010 in Thailand (Phuket) bei einem Sturz vom Surfbrett ein Hyperflexionstrauma der Lendenwirbelsäule erlitt (Urk. 7/ZM1). Die Zürich V ersicherungs-Gesellschaft AG kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Am 29. August
2016 meldete der Versicherte einen Rück fall (Urk. 7/Z19). Mit Verfügung vom 5. Dezember
2016 verneinte die Zürich Versiche rungs -Gesellschaft AG einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/Z 25). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/Z29) wies sie mit Ent scheid vom
15. März 2017 ab (Urk. 7/Z 33 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. April 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die versi cherten Leistungen zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen anzu ordnen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom 9. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November
2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
6. Dezember 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zi tiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). 1.4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwi schen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versi cherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzu sammenhangs zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversi cherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines natürlichen Kausal zusammenhangs zu stellen. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 163/04 vom 8. Oktober
2004 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutach ten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die im MRI vom 17. Dezember
2010 erk ennbare Diskopathie Höhe L5/S1 mit einhergehender mediolateraler Hernie sei ein degenerativ bedingter Befund. Frische unfallbe dingte Befundänderungen seien den Bildern und Berichten nicht zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, seine mit Rückfallmeldung vom 29. August
2016 geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahr schein lichkeit auf den Unfall vom 6. Dezember 2010 zurückzuführen (Urk. 2 S. 3 ff.) . 2.2
D er Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere der Beurteilung der behandelnden Ärztin, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass die Diskushernie und die damit einhergehenden Beschwerden auf den Unfall vom 6. Dezember 2010 zurückzuführen seien (Urk. 1). 3.
3.1
Die Erstkonsultation erfolgte am 15. Dezember 2010 in der Z.___ bei Dr. med. A.___, Praktische Ärztin. Sie stellte die Diagnose einer Diskushernie L5/S1 links traumatisch (Urk. 7/ZM2) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum
24. Dezember 2010
(Urk. 7/ZM3) . 3.2
Das MRI vom 17. Dezember 2010 ergab auf den wassersensiti ven STIR Sequenzen keine Knochenödeme als Zeichen einer frischen Fraktur, eine osteochondrotisch veränderte Zwischenwirbelscheibe L5/S1 mit Ausbildung einer grossen mediola teral linksseitigen Hernierung und entsprechender Kompression der Nervenwurzel S1 links sowie eine leichte Spondylarthrose L5/S1 (Urk. 7/ZM5). 3.3
Am 9. Februar
2011 erfolgte eine CT-gesteuerte transforaminale
periradikuläre und epidurale Infiltration L5/S1 links (Urk. 7/ZM6). 3.4
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 31. Oktober
2016 aus, die Bildgebung der LWS vom 17. Dezember 2010 zeige als auffälligsten Befund eine Diskopathie Höhe L5/S1 (degenerativ bedingte Veränderung) mit ein hergehender mediolateraler Hernie auf dieser Höhe. Frische mit dem gemeldeten Ereignis vereinbare Befundänderungen seien in der besagten Bildgebung nicht nachweisbar. Unter diesen Umständen dürfe von einer unfallbedingten Wirbel säulenprellung/-distorsion am 6. Dezember
2010 ausgegangen werden. Anläss lich der Verlaufskontrolle vom 24. Februar
2011 hätten keine nennenswerten LWS-Schmerzen mehr bestanden, weshalb nach Ablauf der Beobachtungsphase, also per Ende März 2011 der status quo ante angenommen werden dürfe. Alle darüber hinaus beklagten Beschwerden erklärten sich durch den Vorzustand und seine Folgen (Urk. 7/ZM11). 3.5
Die behandelnde Ärztin Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 12. April
2017 aus, die Schmerzen nach dem Unfallereig nis vom 6. Dezember 2010 seien nicht die einer Wirbelsäulenkontusion, sondern einer invalidisie ren den
trau ma ti schen Diskushernie mit schweren radikulären Symptomen ins linke Bein gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach zwei Monaten rezidivierenden Schmer zen mit radikulärem Charakter für eine CT gesteuert e Infiltration einge willigt und diese sei am 9.
Februar 2011 durchgeführt worden. Der Erfolg sei sehr gross gewesen, so dass keine weitere Infiltration benötigt worden sei. Der Beurtei lung von PD Dr. B.___ müsse sie vehement widersprechen. Die leicht degenerativen Veränderun gen auf Höhe L5/S1 seien sehr oft bei absolut beschwerdefreien Patien ten zu fin den und hätten keine grosse Bedeutung bei sportlichen und gut trainierten Pati enten wie dies der Beschwerdeführer sei. Eine grosse mediolaterale Diskushernie bei einem vorher absolut beschwerdefreien sp o r tlichen jungen Mann werde nicht ohne vorheriges Trauma vorgefunden. Bei einer Wirbel säulen kontusion, wie sie PD Dr. B.___ beurteile, wären bei so starken Schmer zen zwin gend Knochen marksödeme als Zeichen des Traumas und Stress auf die Knochen strukturen zu sehen gewesen . Diese seien hier nicht vorhanden gewesen. Eine Wirbelsäulen kontusion heile ab und der Patient sei beschwerdefrei, was beim Beschwerdefüh rer nicht der Fall sei. Sie sei sehr erstaunt, dass bei einem jungen sportlichen und durchtrainierten und absolut beschwerdefreien Mann, der einen so traumatischen Unfall erlitten habe, die Diagnose einer Wirbelsäulenkontusio n gestellt werde, obwohl so viele Fakten eindeutig dagegen sprächen und die trau ma tische Dis kushernie klar dokumentiert worden sei (Urk. 3/16). 4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die mit Rückfallmeldung vom
29. August
2016 gel tend gemachten Beschwerden in einem rechtsgenügenden Kausal zusammenhang zum Unfallereignis vom 6. Dezember 2010 stehen. 4.2
Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspri cht es einer me d i zinischen Er fahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortig er Arbeitsunfä higkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Es sind massivste Gewalt einwirkungen auf den Körper notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_811 /2012 vom 4. März 2013 E. 6.2).
Ein Unfall ist nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung her vorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Band scheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsb e wegungen herbeigeführt werden . Bezüglich der richtunggebenden, mithin dau ernden, unfallbedingten Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheits schadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Oktober
2005, U
163/ 05 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführer s zum Unfallereignis ist er bei m Sur fen bei hohem Wellengang mit einem anderen Surfer kollidiert und mit grosser Wucht ins Wasser gestürzt. Dabei sei der Rücken stark durchgedrückt worden (vgl. Urk. 7/Z8 und Urk. 1). Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz am
15. Dezember 2010 i n medizinische Behandlung beg eben . Die erstbehandelnde Ärzt in stellte die Diagnose eines LWS Hyperflexionstrauma mit radikulärer Komponente links (Urk. ZM1). Das M RI vom 17 . Dezember
2010 zeigte eine grosse mediolaterale Diskushernie L5/S1 links mit entsprechende r Kompre ssion der Nervenwurzel S1 links sowie eine leichte Spondylarthrose L5/S1 (Urk. 7/ZM5).
Es bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis 24. Dezember 2010 (Urk. 7/ZM3). Aufgrund des geschilderten Unfallereignisses sowie der übrigen Umstände, kann nicht auf ein Unfallereignis von besonderer Schwere im Sinne der Rechtsprechung geschlossen werden, welches geeignet ge wesen wäre, eine Diskushernie zu verurs a chen . Aus dem MRI-Befund vom 17. Dezember 2010 geht hervor, dass keine Knochenödeme als Zeichen einer fri schen Fraktur
bestanden und auch sonst keine Residuen von Begleitverletzungen
ersichtlich waren . Das MRI zeigte hingegen lei chte degenerative Veränderungen auf Höhe L5/S 1. Es bestand somit ein - wenn auch nicht manifest oder sympto matisch werdender - pathologischer Vorzustand im betreffenden Segment. Es wurden jedoch keine rlei Befunde dokumentiert, die für ein schweres Trauma spre chen würden . Die Entstehung eines Bandscheibenvorfalls als Folge einer Gewalt einwirkung im Rahmen eines Unfallereignisses ist nicht plausibel ohne beglei tende Verletzungen anderer, ebenfalls der eingeleiteten mechanischen Energie ausgesetzter anatomischer Strukturen in unmittelbarer Nähe zur betroffenen Bandscheibe . PD Dr. B.___ hielt denn auch fest, dass frische mit dem gemeldeten Ereignis vereinbare Befundänderungen in der Bildgebung nicht nachweisbar ge wesen seien (Urk. 7/ZM11). Was die behandelnde Ärztin Dr. A.___ dagegen ein wendet ist widersprüchlich und vermag die Beurteilung von PD Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen. So führt Dr. A.___ aus, bei einer Wir belsäulenkon tusion mit so starken Schmerzen hätten als Zeichen des Traumas und Stress auf die Knochen strukturen zwingend Knochenmark s ödeme zu sehen gewesen sein müssen. Diese seien jedoch nicht vorhanden gewesen (Urk. 3/16) . Damit verneint sie in Über einstimmung mit der medizinischen Aktenlage zwar das Vorliegen von Knochen mark s ödemen als Zeichen einer stattgehabten traumatischen Verletzung, geht dann aber im Widerspruch dazu dennoch von einer traumatisch bedingten Dis kushernie aus, was nicht schlüssig ist.
Der Einwand, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfallereignis vom 6. Dezember 2010 absolut beschwerdefrei gewesen, ent spricht der Argumentation „ post hoc, ergo propter hoc". Dabei wird eine Schädi gung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Diese Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig und genügt zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) . Ebenso wenig lässt der allgemeine Hinweis, dass der Beschwerdeführer jung, sportlich und durchtrainiert sei, darauf schliessen, die Diskushernie sei trau ma tisch bedingt, zumal ein degenerativer Vorzustand bildgebend ausge wiesen ist .
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Diskus hernien häufig bei jungen Personen und Personen mittleren Alters auftreten (vgl.
A.
J.
Schoenfeld / B. K. Weiner, Treatment of
lumbar
disc
he rniation : Evidence-based
practic e, International Journal
of General Medicine 2010: 3, S. 209). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Unfallereignis lediglich eine kurze Arbeitsun fähig keit von etwas mehr als einer Woche bestand, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines Unfallereignisses von besonderer Schwere, das geeignet ist, eine Diskus hernie zu verursachen, spricht. 4.3
Ist die Diskushernie
– wie vorliegend – bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen . Praxisgemäss war davon auszugehen, dass die traumatische Verschlimmerung des bis zum Unfallereignis vom 6. Dezember 2010 klinisch stumm gewesenen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule nach spätestens einem Jahr abgeschlossen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). So waren w eitere ärztliche Behandlungen denn auch seit Juli
201 1 bis zur Rückfallmeldung im August 2016 offenbar nicht mehr nötig. Dementsprechend sind
die mit Rückfall meldung vom
29. August
2016 geltend gemachten Beschwerden n icht mehr als unfallkausal zu betrachten.
Weitere Abklärungen erübrigen sich. 4.4
Somit hat die Beschwerdegegnerin ihre Lei stungspflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der 1981 geborene X.___ war seit dem 1. November
2008 bei der Y.___ in einem 100 %-Pensum angestellt und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen ver sichert, als er am 6. Dezember 2010 in Thailand (Phuket) bei einem Sturz vom Surfbrett ein Hyperflexionstrauma der Lendenwirbelsäule erlitt (Urk. 7/ZM1). Die Zürich V ersicherungs-Gesellschaft AG kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Am 29. August
2016 meldete der Versicherte einen Rück fall (Urk. 7/Z19). Mit Verfügung vom 5. Dezember
2016 verneinte die Zürich Versiche rungs -Gesellschaft AG einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/Z 25). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/Z29) wies sie mit Ent scheid vom
15. März 2017 ab (Urk. 7/Z 33 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November
2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
6. Dezember 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zi tiert werden.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995).
E. 1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwi schen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versi cherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzu sammenhangs zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversi cherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines natürlichen Kausal zusammenhangs zu stellen. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 163/04 vom 8. Oktober
2004 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutach ten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. April 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die versi cherten Leistungen zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen anzu ordnen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom 9. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die im MRI vom 17. Dezember
2010 erk ennbare Diskopathie Höhe L5/S1 mit einhergehender mediolateraler Hernie sei ein degenerativ bedingter Befund. Frische unfallbe dingte Befundänderungen seien den Bildern und Berichten nicht zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, seine mit Rückfallmeldung vom 29. August
2016 geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahr schein lichkeit auf den Unfall vom 6. Dezember 2010 zurückzuführen (Urk. 2 S. 3 ff.) .
E. 2.2 D er Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere der Beurteilung der behandelnden Ärztin, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass die Diskushernie und die damit einhergehenden Beschwerden auf den Unfall vom 6. Dezember 2010 zurückzuführen seien (Urk. 1).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Erstkonsultation erfolgte am 15. Dezember 2010 in der Z.___ bei Dr. med. A.___, Praktische Ärztin. Sie stellte die Diagnose einer Diskushernie L5/S1 links traumatisch (Urk. 7/ZM2) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum
24. Dezember 2010
(Urk. 7/ZM3) .
E. 3.2 Das MRI vom 17. Dezember 2010 ergab auf den wassersensiti ven STIR Sequenzen keine Knochenödeme als Zeichen einer frischen Fraktur, eine osteochondrotisch veränderte Zwischenwirbelscheibe L5/S1 mit Ausbildung einer grossen mediola teral linksseitigen Hernierung und entsprechender Kompression der Nervenwurzel S1 links sowie eine leichte Spondylarthrose L5/S1 (Urk. 7/ZM5).
E. 3.3 Am 9. Februar
2011 erfolgte eine CT-gesteuerte transforaminale
periradikuläre und epidurale Infiltration L5/S1 links (Urk. 7/ZM6).
E. 3.4 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 31. Oktober
2016 aus, die Bildgebung der LWS vom 17. Dezember 2010 zeige als auffälligsten Befund eine Diskopathie Höhe L5/S1 (degenerativ bedingte Veränderung) mit ein hergehender mediolateraler Hernie auf dieser Höhe. Frische mit dem gemeldeten Ereignis vereinbare Befundänderungen seien in der besagten Bildgebung nicht nachweisbar. Unter diesen Umständen dürfe von einer unfallbedingten Wirbel säulenprellung/-distorsion am 6. Dezember
2010 ausgegangen werden. Anläss lich der Verlaufskontrolle vom 24. Februar
2011 hätten keine nennenswerten LWS-Schmerzen mehr bestanden, weshalb nach Ablauf der Beobachtungsphase, also per Ende März 2011 der status quo ante angenommen werden dürfe. Alle darüber hinaus beklagten Beschwerden erklärten sich durch den Vorzustand und seine Folgen (Urk. 7/ZM11).
E. 3.5 Die behandelnde Ärztin Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 12. April
2017 aus, die Schmerzen nach dem Unfallereig nis vom 6. Dezember 2010 seien nicht die einer Wirbelsäulenkontusion, sondern einer invalidisie ren den
trau ma ti schen Diskushernie mit schweren radikulären Symptomen ins linke Bein gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach zwei Monaten rezidivierenden Schmer zen mit radikulärem Charakter für eine CT gesteuert e Infiltration einge willigt und diese sei am 9.
Februar 2011 durchgeführt worden. Der Erfolg sei sehr gross gewesen, so dass keine weitere Infiltration benötigt worden sei. Der Beurtei lung von PD Dr. B.___ müsse sie vehement widersprechen. Die leicht degenerativen Veränderun gen auf Höhe L5/S1 seien sehr oft bei absolut beschwerdefreien Patien ten zu fin den und hätten keine grosse Bedeutung bei sportlichen und gut trainierten Pati enten wie dies der Beschwerdeführer sei. Eine grosse mediolaterale Diskushernie bei einem vorher absolut beschwerdefreien sp o r tlichen jungen Mann werde nicht ohne vorheriges Trauma vorgefunden. Bei einer Wirbel säulen kontusion, wie sie PD Dr. B.___ beurteile, wären bei so starken Schmer zen zwin gend Knochen marksödeme als Zeichen des Traumas und Stress auf die Knochen strukturen zu sehen gewesen . Diese seien hier nicht vorhanden gewesen. Eine Wirbelsäulen kontusion heile ab und der Patient sei beschwerdefrei, was beim Beschwerdefüh rer nicht der Fall sei. Sie sei sehr erstaunt, dass bei einem jungen sportlichen und durchtrainierten und absolut beschwerdefreien Mann, der einen so traumatischen Unfall erlitten habe, die Diagnose einer Wirbelsäulenkontusio n gestellt werde, obwohl so viele Fakten eindeutig dagegen sprächen und die trau ma tische Dis kushernie klar dokumentiert worden sei (Urk. 3/16).
E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die mit Rückfallmeldung vom
29. August
2016 gel tend gemachten Beschwerden in einem rechtsgenügenden Kausal zusammenhang zum Unfallereignis vom 6. Dezember 2010 stehen.
E. 4.2 Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspri cht es einer me d i zinischen Er fahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortig er Arbeitsunfä higkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Es sind massivste Gewalt einwirkungen auf den Körper notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_811 /2012 vom 4. März 2013 E. 6.2).
Ein Unfall ist nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung her vorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Band scheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsb e wegungen herbeigeführt werden . Bezüglich der richtunggebenden, mithin dau ernden, unfallbedingten Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheits schadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Oktober
2005, U
163/
E. 4.3 Ist die Diskushernie
– wie vorliegend – bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen . Praxisgemäss war davon auszugehen, dass die traumatische Verschlimmerung des bis zum Unfallereignis vom 6. Dezember 2010 klinisch stumm gewesenen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule nach spätestens einem Jahr abgeschlossen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). So waren w eitere ärztliche Behandlungen denn auch seit Juli
201 1 bis zur Rückfallmeldung im August 2016 offenbar nicht mehr nötig. Dementsprechend sind
die mit Rückfall meldung vom
29. August
2016 geltend gemachten Beschwerden n icht mehr als unfallkausal zu betrachten.
Weitere Abklärungen erübrigen sich.
E. 4.4 Somit hat die Beschwerdegegnerin ihre Lei stungspflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 05 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführer s zum Unfallereignis ist er bei m Sur fen bei hohem Wellengang mit einem anderen Surfer kollidiert und mit grosser Wucht ins Wasser gestürzt. Dabei sei der Rücken stark durchgedrückt worden (vgl. Urk. 7/Z8 und Urk. 1). Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz am
15. Dezember 2010 i n medizinische Behandlung beg eben . Die erstbehandelnde Ärzt in stellte die Diagnose eines LWS Hyperflexionstrauma mit radikulärer Komponente links (Urk. ZM1). Das M RI vom 17 . Dezember
2010 zeigte eine grosse mediolaterale Diskushernie L5/S1 links mit entsprechende r Kompre ssion der Nervenwurzel S1 links sowie eine leichte Spondylarthrose L5/S1 (Urk. 7/ZM5).
Es bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis 24. Dezember 2010 (Urk. 7/ZM3). Aufgrund des geschilderten Unfallereignisses sowie der übrigen Umstände, kann nicht auf ein Unfallereignis von besonderer Schwere im Sinne der Rechtsprechung geschlossen werden, welches geeignet ge wesen wäre, eine Diskushernie zu verurs a chen . Aus dem MRI-Befund vom 17. Dezember 2010 geht hervor, dass keine Knochenödeme als Zeichen einer fri schen Fraktur
bestanden und auch sonst keine Residuen von Begleitverletzungen
ersichtlich waren . Das MRI zeigte hingegen lei chte degenerative Veränderungen auf Höhe L5/S 1. Es bestand somit ein - wenn auch nicht manifest oder sympto matisch werdender - pathologischer Vorzustand im betreffenden Segment. Es wurden jedoch keine rlei Befunde dokumentiert, die für ein schweres Trauma spre chen würden . Die Entstehung eines Bandscheibenvorfalls als Folge einer Gewalt einwirkung im Rahmen eines Unfallereignisses ist nicht plausibel ohne beglei tende Verletzungen anderer, ebenfalls der eingeleiteten mechanischen Energie ausgesetzter anatomischer Strukturen in unmittelbarer Nähe zur betroffenen Bandscheibe . PD Dr. B.___ hielt denn auch fest, dass frische mit dem gemeldeten Ereignis vereinbare Befundänderungen in der Bildgebung nicht nachweisbar ge wesen seien (Urk. 7/ZM11). Was die behandelnde Ärztin Dr. A.___ dagegen ein wendet ist widersprüchlich und vermag die Beurteilung von PD Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen. So führt Dr. A.___ aus, bei einer Wir belsäulenkon tusion mit so starken Schmerzen hätten als Zeichen des Traumas und Stress auf die Knochen strukturen zwingend Knochenmark s ödeme zu sehen gewesen sein müssen. Diese seien jedoch nicht vorhanden gewesen (Urk. 3/16) . Damit verneint sie in Über einstimmung mit der medizinischen Aktenlage zwar das Vorliegen von Knochen mark s ödemen als Zeichen einer stattgehabten traumatischen Verletzung, geht dann aber im Widerspruch dazu dennoch von einer traumatisch bedingten Dis kushernie aus, was nicht schlüssig ist.
Der Einwand, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfallereignis vom 6. Dezember 2010 absolut beschwerdefrei gewesen, ent spricht der Argumentation „ post hoc, ergo propter hoc". Dabei wird eine Schädi gung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Diese Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig und genügt zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) . Ebenso wenig lässt der allgemeine Hinweis, dass der Beschwerdeführer jung, sportlich und durchtrainiert sei, darauf schliessen, die Diskushernie sei trau ma tisch bedingt, zumal ein degenerativer Vorzustand bildgebend ausge wiesen ist .
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Diskus hernien häufig bei jungen Personen und Personen mittleren Alters auftreten (vgl.
A.
J.
Schoenfeld / B. K. Weiner, Treatment of
lumbar
disc
he rniation : Evidence-based
practic e, International Journal
of General Medicine 2010: 3, S. 209). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Unfallereignis lediglich eine kurze Arbeitsun fähig keit von etwas mehr als einer Woche bestand, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines Unfallereignisses von besonderer Schwere, das geeignet ist, eine Diskus hernie zu verursachen, spricht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00098
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
8. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1981 geborene X.___ war seit dem 1. November
2008 bei der Y.___ in einem 100 %-Pensum angestellt und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen ver sichert, als er am 6. Dezember 2010 in Thailand (Phuket) bei einem Sturz vom Surfbrett ein Hyperflexionstrauma der Lendenwirbelsäule erlitt (Urk. 7/ZM1). Die Zürich V ersicherungs-Gesellschaft AG kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Am 29. August
2016 meldete der Versicherte einen Rück fall (Urk. 7/Z19). Mit Verfügung vom 5. Dezember
2016 verneinte die Zürich Versiche rungs -Gesellschaft AG einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/Z 25). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/Z29) wies sie mit Ent scheid vom
15. März 2017 ab (Urk. 7/Z 33 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. April 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die versi cherten Leistungen zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen anzu ordnen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom 9. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November
2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
6. Dezember 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zi tiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). 1.4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwi schen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versi cherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzu sammenhangs zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversi cherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines natürlichen Kausal zusammenhangs zu stellen. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 163/04 vom 8. Oktober
2004 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutach ten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die im MRI vom 17. Dezember
2010 erk ennbare Diskopathie Höhe L5/S1 mit einhergehender mediolateraler Hernie sei ein degenerativ bedingter Befund. Frische unfallbe dingte Befundänderungen seien den Bildern und Berichten nicht zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, seine mit Rückfallmeldung vom 29. August
2016 geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahr schein lichkeit auf den Unfall vom 6. Dezember 2010 zurückzuführen (Urk. 2 S. 3 ff.) . 2.2
D er Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere der Beurteilung der behandelnden Ärztin, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass die Diskushernie und die damit einhergehenden Beschwerden auf den Unfall vom 6. Dezember 2010 zurückzuführen seien (Urk. 1). 3.
3.1
Die Erstkonsultation erfolgte am 15. Dezember 2010 in der Z.___ bei Dr. med. A.___, Praktische Ärztin. Sie stellte die Diagnose einer Diskushernie L5/S1 links traumatisch (Urk. 7/ZM2) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum
24. Dezember 2010
(Urk. 7/ZM3) . 3.2
Das MRI vom 17. Dezember 2010 ergab auf den wassersensiti ven STIR Sequenzen keine Knochenödeme als Zeichen einer frischen Fraktur, eine osteochondrotisch veränderte Zwischenwirbelscheibe L5/S1 mit Ausbildung einer grossen mediola teral linksseitigen Hernierung und entsprechender Kompression der Nervenwurzel S1 links sowie eine leichte Spondylarthrose L5/S1 (Urk. 7/ZM5). 3.3
Am 9. Februar
2011 erfolgte eine CT-gesteuerte transforaminale
periradikuläre und epidurale Infiltration L5/S1 links (Urk. 7/ZM6). 3.4
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 31. Oktober
2016 aus, die Bildgebung der LWS vom 17. Dezember 2010 zeige als auffälligsten Befund eine Diskopathie Höhe L5/S1 (degenerativ bedingte Veränderung) mit ein hergehender mediolateraler Hernie auf dieser Höhe. Frische mit dem gemeldeten Ereignis vereinbare Befundänderungen seien in der besagten Bildgebung nicht nachweisbar. Unter diesen Umständen dürfe von einer unfallbedingten Wirbel säulenprellung/-distorsion am 6. Dezember
2010 ausgegangen werden. Anläss lich der Verlaufskontrolle vom 24. Februar
2011 hätten keine nennenswerten LWS-Schmerzen mehr bestanden, weshalb nach Ablauf der Beobachtungsphase, also per Ende März 2011 der status quo ante angenommen werden dürfe. Alle darüber hinaus beklagten Beschwerden erklärten sich durch den Vorzustand und seine Folgen (Urk. 7/ZM11). 3.5
Die behandelnde Ärztin Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 12. April
2017 aus, die Schmerzen nach dem Unfallereig nis vom 6. Dezember 2010 seien nicht die einer Wirbelsäulenkontusion, sondern einer invalidisie ren den
trau ma ti schen Diskushernie mit schweren radikulären Symptomen ins linke Bein gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach zwei Monaten rezidivierenden Schmer zen mit radikulärem Charakter für eine CT gesteuert e Infiltration einge willigt und diese sei am 9.
Februar 2011 durchgeführt worden. Der Erfolg sei sehr gross gewesen, so dass keine weitere Infiltration benötigt worden sei. Der Beurtei lung von PD Dr. B.___ müsse sie vehement widersprechen. Die leicht degenerativen Veränderun gen auf Höhe L5/S1 seien sehr oft bei absolut beschwerdefreien Patien ten zu fin den und hätten keine grosse Bedeutung bei sportlichen und gut trainierten Pati enten wie dies der Beschwerdeführer sei. Eine grosse mediolaterale Diskushernie bei einem vorher absolut beschwerdefreien sp o r tlichen jungen Mann werde nicht ohne vorheriges Trauma vorgefunden. Bei einer Wirbel säulen kontusion, wie sie PD Dr. B.___ beurteile, wären bei so starken Schmer zen zwin gend Knochen marksödeme als Zeichen des Traumas und Stress auf die Knochen strukturen zu sehen gewesen . Diese seien hier nicht vorhanden gewesen. Eine Wirbelsäulen kontusion heile ab und der Patient sei beschwerdefrei, was beim Beschwerdefüh rer nicht der Fall sei. Sie sei sehr erstaunt, dass bei einem jungen sportlichen und durchtrainierten und absolut beschwerdefreien Mann, der einen so traumatischen Unfall erlitten habe, die Diagnose einer Wirbelsäulenkontusio n gestellt werde, obwohl so viele Fakten eindeutig dagegen sprächen und die trau ma tische Dis kushernie klar dokumentiert worden sei (Urk. 3/16). 4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die mit Rückfallmeldung vom
29. August
2016 gel tend gemachten Beschwerden in einem rechtsgenügenden Kausal zusammenhang zum Unfallereignis vom 6. Dezember 2010 stehen. 4.2
Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspri cht es einer me d i zinischen Er fahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortig er Arbeitsunfä higkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Es sind massivste Gewalt einwirkungen auf den Körper notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_811 /2012 vom 4. März 2013 E. 6.2).
Ein Unfall ist nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung her vorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Band scheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsb e wegungen herbeigeführt werden . Bezüglich der richtunggebenden, mithin dau ernden, unfallbedingten Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheits schadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Oktober
2005, U
163/ 05 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführer s zum Unfallereignis ist er bei m Sur fen bei hohem Wellengang mit einem anderen Surfer kollidiert und mit grosser Wucht ins Wasser gestürzt. Dabei sei der Rücken stark durchgedrückt worden (vgl. Urk. 7/Z8 und Urk. 1). Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz am
15. Dezember 2010 i n medizinische Behandlung beg eben . Die erstbehandelnde Ärzt in stellte die Diagnose eines LWS Hyperflexionstrauma mit radikulärer Komponente links (Urk. ZM1). Das M RI vom 17 . Dezember
2010 zeigte eine grosse mediolaterale Diskushernie L5/S1 links mit entsprechende r Kompre ssion der Nervenwurzel S1 links sowie eine leichte Spondylarthrose L5/S1 (Urk. 7/ZM5).
Es bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis 24. Dezember 2010 (Urk. 7/ZM3). Aufgrund des geschilderten Unfallereignisses sowie der übrigen Umstände, kann nicht auf ein Unfallereignis von besonderer Schwere im Sinne der Rechtsprechung geschlossen werden, welches geeignet ge wesen wäre, eine Diskushernie zu verurs a chen . Aus dem MRI-Befund vom 17. Dezember 2010 geht hervor, dass keine Knochenödeme als Zeichen einer fri schen Fraktur
bestanden und auch sonst keine Residuen von Begleitverletzungen
ersichtlich waren . Das MRI zeigte hingegen lei chte degenerative Veränderungen auf Höhe L5/S 1. Es bestand somit ein - wenn auch nicht manifest oder sympto matisch werdender - pathologischer Vorzustand im betreffenden Segment. Es wurden jedoch keine rlei Befunde dokumentiert, die für ein schweres Trauma spre chen würden . Die Entstehung eines Bandscheibenvorfalls als Folge einer Gewalt einwirkung im Rahmen eines Unfallereignisses ist nicht plausibel ohne beglei tende Verletzungen anderer, ebenfalls der eingeleiteten mechanischen Energie ausgesetzter anatomischer Strukturen in unmittelbarer Nähe zur betroffenen Bandscheibe . PD Dr. B.___ hielt denn auch fest, dass frische mit dem gemeldeten Ereignis vereinbare Befundänderungen in der Bildgebung nicht nachweisbar ge wesen seien (Urk. 7/ZM11). Was die behandelnde Ärztin Dr. A.___ dagegen ein wendet ist widersprüchlich und vermag die Beurteilung von PD Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen. So führt Dr. A.___ aus, bei einer Wir belsäulenkon tusion mit so starken Schmerzen hätten als Zeichen des Traumas und Stress auf die Knochen strukturen zwingend Knochenmark s ödeme zu sehen gewesen sein müssen. Diese seien jedoch nicht vorhanden gewesen (Urk. 3/16) . Damit verneint sie in Über einstimmung mit der medizinischen Aktenlage zwar das Vorliegen von Knochen mark s ödemen als Zeichen einer stattgehabten traumatischen Verletzung, geht dann aber im Widerspruch dazu dennoch von einer traumatisch bedingten Dis kushernie aus, was nicht schlüssig ist.
Der Einwand, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfallereignis vom 6. Dezember 2010 absolut beschwerdefrei gewesen, ent spricht der Argumentation „ post hoc, ergo propter hoc". Dabei wird eine Schädi gung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Diese Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig und genügt zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) . Ebenso wenig lässt der allgemeine Hinweis, dass der Beschwerdeführer jung, sportlich und durchtrainiert sei, darauf schliessen, die Diskushernie sei trau ma tisch bedingt, zumal ein degenerativer Vorzustand bildgebend ausge wiesen ist .
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Diskus hernien häufig bei jungen Personen und Personen mittleren Alters auftreten (vgl.
A.
J.
Schoenfeld / B. K. Weiner, Treatment of
lumbar
disc
he rniation : Evidence-based
practic e, International Journal
of General Medicine 2010: 3, S. 209). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Unfallereignis lediglich eine kurze Arbeitsun fähig keit von etwas mehr als einer Woche bestand, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines Unfallereignisses von besonderer Schwere, das geeignet ist, eine Diskus hernie zu verursachen, spricht. 4.3
Ist die Diskushernie
– wie vorliegend – bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen . Praxisgemäss war davon auszugehen, dass die traumatische Verschlimmerung des bis zum Unfallereignis vom 6. Dezember 2010 klinisch stumm gewesenen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule nach spätestens einem Jahr abgeschlossen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). So waren w eitere ärztliche Behandlungen denn auch seit Juli
201 1 bis zur Rückfallmeldung im August 2016 offenbar nicht mehr nötig. Dementsprechend sind
die mit Rückfall meldung vom
29. August
2016 geltend gemachten Beschwerden n icht mehr als unfallkausal zu betrachten.
Weitere Abklärungen erübrigen sich. 4.4
Somit hat die Beschwerdegegnerin ihre Lei stungspflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht