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UV.2017.00081

Taggelder dem Versicherten über Arbeitgeber zu Unrecht ausbezahlt, rückerstattungspflichtigen Person, Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben

Zürich SozVersG · 2018-12-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1971, war als Bauvorarbeiter bei der Y.___ AG durch die Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Seit 3 1. Januar 2014 war er wegen Krankheit arbeitsunfähig geschrieben und bezog des wegen Taggelder vom Krankentaggeldversicherer. Der Anspruch darauf endete am 2 7. März 2016 ( vgl.

Urk. 9/26 S. 3 ).

Am 2 4. März 2016 erlitt der Versicherte einen Auffahrunfall ( Urk. 9/26) . Diag nos tiziert wurde ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule

( Urk. 9/22- 24) . Dem Versicherten wurde eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalls atte stiert ( Urk. 9/2, 9/9, 9/14, 9/30 , 9/36 ). Die Suva anerkannte ihre Leistungs p flicht. Sie

kam für die Heilbehandlung auf und richtete ab 2 7. März 2017 (nach Ablauf der dreitägigen Wartefrist) ein Taggeld v on Fr. 190.55 pro Kalendertag aus ( Urk. 9/6 , vgl. auch Urk. 8 S. 4 ) . Dieses wurde d e r Arbeitgeberin entrichtet ( Urk. 9/6, 9/7). Die letzte Auszahlung erging a m 3 0. Juni 2016 (vgl. Urk. 9/55 S.

3 , Urk. 9/56 S. 1 ). Mit Schrei ben vom 2 1. September 2016 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie anlässlich einer Nachkontrolle des L eistungsfalles fest gestellt hab e, dass er seit Januar 2015 aufgrund einer Krankheit zu 100 % arbeits unfähig geschrieben sei. Während gleichzeitiger voller Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Unfall sei von ihr kein Taggeld geschuldet. Die Auszahlung der Taggelder vom 2 7. März bis 3 0. Juni 2016 an die Arbeitgeberin sei fälschlicher weise erfolgt ( Urk. 9/47 , vgl. auch Urk. 9/35 ).

Mit Schreiben vom 1 0. November 2016 schloss die Suva den Fall per 14. Novem ber 2016 ab und lehnte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab, da die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien ( Urk. 9/59). Mit gleichentags ergangener Verfügung verlangte die Suva vom Versicherten den Betrag von Fr. 18'292.80 zurück, da ihm über die Arbeitgeberin vom 2 7. März bis zum 3 0. Juni 2016 zu Unrecht Taggelder in dieser Höhe ausbezahlt worden sei en ( Urk. 9/60). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten vom 9. Dezember 2016 hin (Urk. 9/65) mit Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2017 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 2 4. März 2017 Beschwe rde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass er nicht rückerstattungspflichtig sei ( Urk. 1 S.

2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2017 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 2), was dem Versicherten zur Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der erbrachten Taggelder in der Höhe von Fr. 18'292.80. 1 .2

Die Suva stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt , der Beschwerdeführer sei

bereits vor dem Unfall vom 2 4. März 2016 kra nkheits bedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dieser habe somit zu keinem Ver dienst ausfall geführt. Hiermit habe kein Taggeldanspruch bestanden. Der Betrag von Fr. 18'292.80 sei folglich zu Unrecht ausgerichtet worden ( Urk. 2 S. 5 f.). Grund sätzlich sei der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen rücker stattung spflichtig . Soweit Taggelder der Arbeitgeber in ausbezahlt würden , s ei grundsätzlich diese zur Rückerstattung verpflichtet . Dies gelte aber nicht, wenn ein e Arbeitgeber in als blosse Zahlstelle fungiert habe. Solches sei vorliegend der Fall. Deshalb habe sich die Rückforderung gegen den Beschwerdeführer zu richten ( Urk. 2 S. 7 , vgl. auch Urk. 8 ). 1.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, dass die Suva ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 2 4. März 2016 anerkannt habe. Sie hal te aber dafür, dass aufgrund seiner Krankheit keine Taggeldleistungen zu erbringen seien. Indessen habe er bloss bis zum 2 7. März 2016 Taggelder der Krankenversicherung erhalten. Direkt im Anschluss seien ihm dann die Unfall taggelder ausbezahlt worden. Es habe keine Überlappung der beiden Taggelder gegeben. Falls eine Rückzahlung erfolgen müsste, hätte er keinen Verdienst in der fraglichen Zeitspanne ( Urk. 1 S. 2 f.). Parallel sei ein invaliden versicherungsrecht liches Verfahren hängig. Falls ihm in diesem Verfahren keine Rente zugesprochen werde und er mithin als erwerbsfähig gelte, stünden ihm zweifelsohne Unfall taggelder zu ( Urk. 1 S. 3). Sodann richte sich die Rückforderungsverfügung gegen den Falschen. Die Leistungen seien der Arbeitgeberin ausbezahlt worden. Dabei habe diese nicht als blosse Zahlstelle fungiert. Vielmehr habe sie ihm seinen arbeitsvertraglichen Lohn (auch umfangmässig höher als die Taggelder) im Sinne einer Lohnfortzahlung aus dem Arbeitsverhältnis ausbezahlt. Er, d er Beschwer deführer , sei somit der falsche Adressat der Rückforderung ( Urk. 1 S. 4). 2 . 2 .1

Im Folgenden ist zunä chst auf die Frage einzugehen , ob die Ausrichtung der Taggelder vom 2 7. März bis 3 0. Juni 2016 zu Unrecht erfolgt war . 2 .2

Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person, die infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeits fähig keit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten ( Art. 16 Abs. 2 UVG). Als arbeitsunfähig im Sinne von Art. 16 Abs. 1 UVG gilt eine Per son, die infolge des Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu ver schlimmern, ausüben kann (BGE 130 V 35 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der Taggeldanspruch knüpft, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 UVG ergibt, an das während der Versicherungsunterstellung eingetretene Risiko (Unfall , unfallähnliche Körperschädigung, Berufskrankheit) sowie die daraus entstehende Arbeitsunfähigkeit an und ist, auch was die Bemessung der Höhe des Ta ggeldes betrifft , abstrakt und vergangenheitsorientiert . Ein weiteres Leistungserfordernis besteht, wenn in der Bestimmung auch nicht ausdrücklich erwähnt, im Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens. Mit dem Taggeld wird die aus der Arbeitsun fähigkeit resultierende Erwerbseinbusse kompensiert, weshalb eine versicherte Per son, die auf Grund der Unfallfolgen zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeits fähigkeit beeinträchtigt ist, jedoch keine Verdiensteinbusse erleidet, grun d sätzlich nicht anspruchsberechtigt ist ( BGE 134 V 392 E. 5.3, 130 V 35 E. 3.3-3.5). 2 .3

Da der Beschwerdeführer bereits aus psychischen Gründen krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war, hatte der Unfall vom 2 3. April 2016 keine weiter geh ende Arb eitsunfähigkeit zur Folge. Daran ändert nichts, dass der Anspruch auf Krankentaggelder am 2 4. März 2016 endete und deshalb keine Überlappung der beiden Taggelder stattfand. Die Einstellung der Krankentaggelder erfolgte nicht wegen einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands beziehungs weise des Wiedererlangens der Arbeitsfähigkeit , womit die unfallbedingte Arbeitsun fähig keit an Relevanz gewonnen hätte, sondern weil die Leistungsdauer der Kran kentaggeldversicherung erschöpft war (Urk. 9/26/3) . Da eine dauernde unfall fremd e Ursache für die Arbeitsunfähigkeit vorlag , entfällt ein Taggeldanspruch gegenüber der Unfallversicherung gänzlich (vgl. auch Urteil des Eidg . Versiche rungs gerichts U 318/05 vom 2 0. Januar 2006 E. 2.2.1).

Daraus erhellt , dass der Bezug der Unfalltaggelder vom 2 7. März bis 3 0. Juni 2016 zu Unrecht erfolgte . Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bezweckt. Der Rentenan spruch der Invalidenversicherung be misst sich ni cht nach den gleichen Grund sätzen wie der Anspruch auf Unfalltaggelder. Jedenfalls best eht kein Anlass, die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit für die vorliegend interessierende Dauer vom 2 7. März bis 3 0. Juni 2016 in Frage zu stellen. Die Krankentaggelder waren denn auch auf Grundlage der entspre chenden ärztlichen Bescheinigungen, wenn auch für den vorangehenden Zeit raum, ausgerichtet worden. 3. 3.1

Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der richtige Adressat der Rück forderung ist. 3.2

Laut

Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu e r statten (Satz 1). D abei stellt Art. 25 Abs. 1 ATSG für die Zuordnung der Rücker stattungspflicht auf den Empfang der Leistung ab. Soweit eine Leistung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ATSG dem Arbeitgeber ausbezahlt wurde, ist davon aus zu gehen, dass dieser rückerstattungspflichtig werden kann. Denn Art. 2 Abs. 1 lit . c der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

( ATSV ) erklärt den Arbeitgeber, dem eine sozialversicherungsrechtliche Nachzahlung ausbezahlt wurde, als rückerstattungspflichtig, weshalb umso eher derjenige Arbeitgeber, dem die laufenden Leistungen ausbezahlt wurden, dazu verpflichtet werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn eine Arbeitgeberin als blosse Zahl stelle aufgetreten ist (Bundesgerichtsurteil 8C_432/ 2012 vom 1 3. November 2012 E. 5.1). In einem solchen Fall ist die leistungsberechtigte Person zur Rücker stattung verpflichtet (vgl. BGE 118 V 221 f., 110 V 16) .

Gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG kommen Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Tag geldberechtigung Lohn zahlt. In Ergänzung zu dieser Regel werden die obli gatorischen Unfallversicherer in Art. 49 UVG ermächtigt, die Auszahlung der Taggelder dem Arbeitgeber zu übertragen. Mit dieser Regelung hat der Gesetz geber eine gesetzliche Grundlage für die Drittauszahlung von Taggeldern an die Arbeitgeber statt an den Versicherten geschaffen, diese aber masslich auf das Ausmass der Lohnzahlung der Arbeitgeber beschränkt. Die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 ATSG knüpft damit an die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitge bers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung ( Art. 324a Abs. 1 des Obligationenrechts, OR) an, die von Gesetzes wegen wäh rend einer von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängigen beschränkten Zeit ( Art. 324a Abs. 2 OR) oder während einer individual-, normal- oder gesamt ar beitsvertraglich vereinbarten längeren Zeitdauer ( Art. 324a Abs. 4 OR) besteht. Im Umfang der vom Arbeitgeber tatsächlich geleisteten Lohnfortzahlungen steh en ihm die für die versicherte Arbeitsunfähigkeit geschuldeten Taggeldleistungen zu. Art. 19 Abs. 2 ATSG beinhaltet daher eine Subrogation ( Legalzession ) des Tag geld anspruches vom Versicherten auf den Arbeitgeber in dem Umfange, als dieser Lohnfortzahlungen für die versicherte Arbeitsunfähigkeit leistet ( Bundesge richts urteil 9C_988/ 20 10 vom 5. Dezember 2011 E. 3.7.2 mit Hinweis). 3.3

Infolge der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wurden dem Beschwerde führer Krankentaggelder ausbezahlt. Mit dem Ende des Anspruchs auf dieses Taggeld per 2 7. März 2016 entfiel auch die Lohnfort zahlungspflicht der Arbeitgeberin . Ebenfalls bestand, wie unter E. 2.3 ausgeführt, kein Anspruch auf Unfalltaggelder. Vom 2 7. Mär z bis 3 0. Juni 2016 richtete die Arbeitgeber in dem Beschwerdeführer

- trotz fehlender Arbeitsleistung - «Lohn» aus, der etwas höher lag al s die Tag geld leistungen ( Urk. 3 ). Aufgrund des mangelnden Taggeld anspruchs und der mangelnden Lohnfortzahlungspflicht führten die «Lohnzahlungen» nicht zu einer Subrogation. Di e Arbeitgeberin hatte, wie den Akten zu entnehmen ist, dem Be schwerdeführer per 27. März 2016 g ekündigt . Aber sie entschied sich, nachdem sie von der Suva erfahren hatte, dass ihm ab dem 2 7. März 2016 Unfalltaggelder ausgerichtet würde n , ihm weiterhin «Lohn» auszuz ahlen ( Urk. 9/26/3,

9/54 S. 1). Dieser lag zwar etwas höher als die zurückgeforderten Taggelder (Urk. 3) , doch wurde er bei fehlender Lohnfortzahlungspflicht einzig aufgrund der Taggeld leis tungen ausgerichtet. Damit trat die Arbeitgeberin als blosse Zahlstelle auf. Wei tere Rechte oder Pflichten waren mit dem Empfang der Taggeldleistung en nicht verbunden. Damit ist folglich der Beschwerdeführer zur Rückerstattung verpflich tet . 4. 4.1

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht , so ist diese Frist massge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Die Rückforderung auch nicht mittels Verfügung zugesprochener, sondern form los gewährter Taggelder als zu Unrecht bezogen setzt voraus, dass entweder die Bedingungen für eine prozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder aber eine Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung (oder for m losen Leistungszusprache ) erfüllt sind ( BGE 130 V 318 E. 5.2 , 129 V 110 E. 1.1; Bundesgerichtsurteil 8C_127/ 20 12 vom 3 0. August 2012 E. 5).

Gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Unfallversicherer auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nichts anderes gilt bezüglich formlos erfolgter Taggeldausrichtungen (Bunde s gerichtsurteil 8C_127/ 20 12 vom 3 0. August 2012 E. 5 .1 ) . 4.2

Die Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Taggelder wurde innert weni ger als sieben Monaten seit der ersten Ausrichtung und demgemäss innerhalb der Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG verfügt. Nach den ge nannten Feststellungen erweist

sich die Taggeldausrichtung ohne Weiteres als zweifellos unrichtig. Ebenso kommt der Berichtigung angesichts des Betrags von Fr. 18'292.80 erhebliche Bedeutung zu. Mithin sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben. 4.3

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die ihm (über die Arbeitgeberin) zu Unrecht ausgerichteten Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 18'292.80 zurückzuerstatten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Er ist aber darauf hinzuwe isen, dass die Möglichkeit besteht, ein Erlassgesuch zu stellen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1971, war als Bauvorarbeiter bei der Y.___ AG durch die Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Seit

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der erbrachten Taggelder in der Höhe von Fr. 18'292.80. 1 .2

Die Suva stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt , der Beschwerdeführer sei

bereits vor dem Unfall vom 2 4. März 2016 kra nkheits bedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dieser habe somit zu keinem Ver dienst ausfall geführt. Hiermit habe kein Taggeldanspruch bestanden. Der Betrag von Fr. 18'292.80 sei folglich zu Unrecht ausgerichtet worden ( Urk. 2 S. 5 f.). Grund sätzlich sei der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen rücker stattung spflichtig . Soweit Taggelder der Arbeitgeber in ausbezahlt würden , s ei grundsätzlich diese zur Rückerstattung verpflichtet . Dies gelte aber nicht, wenn ein e Arbeitgeber in als blosse Zahlstelle fungiert habe. Solches sei vorliegend der Fall. Deshalb habe sich die Rückforderung gegen den Beschwerdeführer zu richten ( Urk. 2 S. 7 , vgl. auch Urk.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, dass die Suva ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 2 4. März 2016 anerkannt habe. Sie hal te aber dafür, dass aufgrund seiner Krankheit keine Taggeldleistungen zu erbringen seien. Indessen habe er bloss bis zum 2 7. März 2016 Taggelder der Krankenversicherung erhalten. Direkt im Anschluss seien ihm dann die Unfall taggelder ausbezahlt worden. Es habe keine Überlappung der beiden Taggelder gegeben. Falls eine Rückzahlung erfolgen müsste, hätte er keinen Verdienst in der fraglichen Zeitspanne ( Urk. 1 S. 2 f.). Parallel sei ein invaliden versicherungsrecht liches Verfahren hängig. Falls ihm in diesem Verfahren keine Rente zugesprochen werde und er mithin als erwerbsfähig gelte, stünden ihm zweifelsohne Unfall taggelder zu ( Urk. 1 S. 3). Sodann richte sich die Rückforderungsverfügung gegen den Falschen. Die Leistungen seien der Arbeitgeberin ausbezahlt worden. Dabei habe diese nicht als blosse Zahlstelle fungiert. Vielmehr habe sie ihm seinen arbeitsvertraglichen Lohn (auch umfangmässig höher als die Taggelder) im Sinne einer Lohnfortzahlung aus dem Arbeitsverhältnis ausbezahlt. Er, d er Beschwer deführer , sei somit der falsche Adressat der Rückforderung ( Urk. 1 S. 4). 2 . 2 .1

Im Folgenden ist zunä chst auf die Frage einzugehen , ob die Ausrichtung der Taggelder vom 2 7. März bis 3 0. Juni 2016 zu Unrecht erfolgt war . 2 .2

Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person, die infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeits fähig keit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten ( Art. 16 Abs. 2 UVG). Als arbeitsunfähig im Sinne von Art. 16 Abs. 1 UVG gilt eine Per son, die infolge des Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu ver schlimmern, ausüben kann (BGE 130 V 35 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der Taggeldanspruch knüpft, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 UVG ergibt, an das während der Versicherungsunterstellung eingetretene Risiko (Unfall , unfallähnliche Körperschädigung, Berufskrankheit) sowie die daraus entstehende Arbeitsunfähigkeit an und ist, auch was die Bemessung der Höhe des Ta ggeldes betrifft , abstrakt und vergangenheitsorientiert . Ein weiteres Leistungserfordernis besteht, wenn in der Bestimmung auch nicht ausdrücklich erwähnt, im Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens. Mit dem Taggeld wird die aus der Arbeitsun fähigkeit resultierende Erwerbseinbusse kompensiert, weshalb eine versicherte Per son, die auf Grund der Unfallfolgen zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeits fähigkeit beeinträchtigt ist, jedoch keine Verdiensteinbusse erleidet, grun d sätzlich nicht anspruchsberechtigt ist ( BGE 134 V 392 E. 5.3, 130 V 35 E. 3.3-3.5). 2 .3

Da der Beschwerdeführer bereits aus psychischen Gründen krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war, hatte der Unfall vom 2 3. April 2016 keine weiter geh ende Arb eitsunfähigkeit zur Folge. Daran ändert nichts, dass der Anspruch auf Krankentaggelder am 2 4. März 2016 endete und deshalb keine Überlappung der beiden Taggelder stattfand. Die Einstellung der Krankentaggelder erfolgte nicht wegen einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands beziehungs weise des Wiedererlangens der Arbeitsfähigkeit , womit die unfallbedingte Arbeitsun fähig keit an Relevanz gewonnen hätte, sondern weil die Leistungsdauer der Kran kentaggeldversicherung erschöpft war (Urk. 9/26/3) . Da eine dauernde unfall fremd e Ursache für die Arbeitsunfähigkeit vorlag , entfällt ein Taggeldanspruch gegenüber der Unfallversicherung gänzlich (vgl. auch Urteil des Eidg . Versiche rungs gerichts U 318/05 vom 2 0. Januar 2006 E. 2.2.1).

Daraus erhellt , dass der Bezug der Unfalltaggelder vom 2 7. März bis 3 0. Juni 2016 zu Unrecht erfolgte . Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bezweckt. Der Rentenan spruch der Invalidenversicherung be misst sich ni cht nach den gleichen Grund sätzen wie der Anspruch auf Unfalltaggelder. Jedenfalls best eht kein Anlass, die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit für die vorliegend interessierende Dauer vom 2 7. März bis 3 0. Juni 2016 in Frage zu stellen. Die Krankentaggelder waren denn auch auf Grundlage der entspre chenden ärztlichen Bescheinigungen, wenn auch für den vorangehenden Zeit raum, ausgerichtet worden. 3.

E. 3 1. Januar 2014 war er wegen Krankheit arbeitsunfähig geschrieben und bezog des wegen Taggelder vom Krankentaggeldversicherer. Der Anspruch darauf endete am 2 7. März 2016 ( vgl.

Urk. 9/26 S. 3 ).

Am 2 4. März 2016 erlitt der Versicherte einen Auffahrunfall ( Urk. 9/26) . Diag nos tiziert wurde ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule

( Urk. 9/22- 24) . Dem Versicherten wurde eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalls atte stiert ( Urk. 9/2, 9/9, 9/14, 9/30 , 9/36 ). Die Suva anerkannte ihre Leistungs p flicht. Sie

kam für die Heilbehandlung auf und richtete ab 2 7. März 2017 (nach Ablauf der dreitägigen Wartefrist) ein Taggeld v on Fr. 190.55 pro Kalendertag aus ( Urk. 9/6 , vgl. auch Urk.

E. 3.1 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der richtige Adressat der Rück forderung ist.

E. 3.2 Laut

Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu e r statten (Satz 1). D abei stellt Art. 25 Abs. 1 ATSG für die Zuordnung der Rücker stattungspflicht auf den Empfang der Leistung ab. Soweit eine Leistung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ATSG dem Arbeitgeber ausbezahlt wurde, ist davon aus zu gehen, dass dieser rückerstattungspflichtig werden kann. Denn Art. 2 Abs. 1 lit . c der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

( ATSV ) erklärt den Arbeitgeber, dem eine sozialversicherungsrechtliche Nachzahlung ausbezahlt wurde, als rückerstattungspflichtig, weshalb umso eher derjenige Arbeitgeber, dem die laufenden Leistungen ausbezahlt wurden, dazu verpflichtet werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn eine Arbeitgeberin als blosse Zahl stelle aufgetreten ist (Bundesgerichtsurteil 8C_432/ 2012 vom 1 3. November 2012 E. 5.1). In einem solchen Fall ist die leistungsberechtigte Person zur Rücker stattung verpflichtet (vgl. BGE 118 V 221 f., 110 V 16) .

Gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG kommen Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Tag geldberechtigung Lohn zahlt. In Ergänzung zu dieser Regel werden die obli gatorischen Unfallversicherer in Art. 49 UVG ermächtigt, die Auszahlung der Taggelder dem Arbeitgeber zu übertragen. Mit dieser Regelung hat der Gesetz geber eine gesetzliche Grundlage für die Drittauszahlung von Taggeldern an die Arbeitgeber statt an den Versicherten geschaffen, diese aber masslich auf das Ausmass der Lohnzahlung der Arbeitgeber beschränkt. Die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 ATSG knüpft damit an die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitge bers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung ( Art. 324a Abs. 1 des Obligationenrechts, OR) an, die von Gesetzes wegen wäh rend einer von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängigen beschränkten Zeit ( Art. 324a Abs. 2 OR) oder während einer individual-, normal- oder gesamt ar beitsvertraglich vereinbarten längeren Zeitdauer ( Art. 324a Abs. 4 OR) besteht. Im Umfang der vom Arbeitgeber tatsächlich geleisteten Lohnfortzahlungen steh en ihm die für die versicherte Arbeitsunfähigkeit geschuldeten Taggeldleistungen zu. Art. 19 Abs. 2 ATSG beinhaltet daher eine Subrogation ( Legalzession ) des Tag geld anspruches vom Versicherten auf den Arbeitgeber in dem Umfange, als dieser Lohnfortzahlungen für die versicherte Arbeitsunfähigkeit leistet ( Bundesge richts urteil 9C_988/ 20

E. 3.3 Infolge der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wurden dem Beschwerde führer Krankentaggelder ausbezahlt. Mit dem Ende des Anspruchs auf dieses Taggeld per 2 7. März 2016 entfiel auch die Lohnfort zahlungspflicht der Arbeitgeberin . Ebenfalls bestand, wie unter E. 2.3 ausgeführt, kein Anspruch auf Unfalltaggelder. Vom 2 7. Mär z bis 3 0. Juni 2016 richtete die Arbeitgeber in dem Beschwerdeführer

- trotz fehlender Arbeitsleistung - «Lohn» aus, der etwas höher lag al s die Tag geld leistungen ( Urk. 3 ). Aufgrund des mangelnden Taggeld anspruchs und der mangelnden Lohnfortzahlungspflicht führten die «Lohnzahlungen» nicht zu einer Subrogation. Di e Arbeitgeberin hatte, wie den Akten zu entnehmen ist, dem Be schwerdeführer per 27. März 2016 g ekündigt . Aber sie entschied sich, nachdem sie von der Suva erfahren hatte, dass ihm ab dem 2 7. März 2016 Unfalltaggelder ausgerichtet würde n , ihm weiterhin «Lohn» auszuz ahlen ( Urk. 9/26/3,

9/54 S. 1). Dieser lag zwar etwas höher als die zurückgeforderten Taggelder (Urk. 3) , doch wurde er bei fehlender Lohnfortzahlungspflicht einzig aufgrund der Taggeld leis tungen ausgerichtet. Damit trat die Arbeitgeberin als blosse Zahlstelle auf. Wei tere Rechte oder Pflichten waren mit dem Empfang der Taggeldleistung en nicht verbunden. Damit ist folglich der Beschwerdeführer zur Rückerstattung verpflich tet . 4. 4.1

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht , so ist diese Frist massge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Die Rückforderung auch nicht mittels Verfügung zugesprochener, sondern form los gewährter Taggelder als zu Unrecht bezogen setzt voraus, dass entweder die Bedingungen für eine prozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder aber eine Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung (oder for m losen Leistungszusprache ) erfüllt sind ( BGE 130 V 318 E. 5.2 , 129 V 110 E. 1.1; Bundesgerichtsurteil 8C_127/ 20

E. 8 ).

E. 10 vom 5. Dezember 2011 E. 3.7.2 mit Hinweis).

E. 12 vom 3 0. August 2012 E. 5 .1 ) . 4.2

Die Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Taggelder wurde innert weni ger als sieben Monaten seit der ersten Ausrichtung und demgemäss innerhalb der Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG verfügt. Nach den ge nannten Feststellungen erweist

sich die Taggeldausrichtung ohne Weiteres als zweifellos unrichtig. Ebenso kommt der Berichtigung angesichts des Betrags von Fr. 18'292.80 erhebliche Bedeutung zu. Mithin sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben. 4.3

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die ihm (über die Arbeitgeberin) zu Unrecht ausgerichteten Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 18'292.80 zurückzuerstatten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Er ist aber darauf hinzuwe isen, dass die Möglichkeit besteht, ein Erlassgesuch zu stellen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00081

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

28. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1971, war als Bauvorarbeiter bei der Y.___ AG durch die Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Seit 3 1. Januar 2014 war er wegen Krankheit arbeitsunfähig geschrieben und bezog des wegen Taggelder vom Krankentaggeldversicherer. Der Anspruch darauf endete am 2 7. März 2016 ( vgl.

Urk. 9/26 S. 3 ).

Am 2 4. März 2016 erlitt der Versicherte einen Auffahrunfall ( Urk. 9/26) . Diag nos tiziert wurde ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule

( Urk. 9/22- 24) . Dem Versicherten wurde eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalls atte stiert ( Urk. 9/2, 9/9, 9/14, 9/30 , 9/36 ). Die Suva anerkannte ihre Leistungs p flicht. Sie

kam für die Heilbehandlung auf und richtete ab 2 7. März 2017 (nach Ablauf der dreitägigen Wartefrist) ein Taggeld v on Fr. 190.55 pro Kalendertag aus ( Urk. 9/6 , vgl. auch Urk. 8 S. 4 ) . Dieses wurde d e r Arbeitgeberin entrichtet ( Urk. 9/6, 9/7). Die letzte Auszahlung erging a m 3 0. Juni 2016 (vgl. Urk. 9/55 S.

3 , Urk. 9/56 S. 1 ). Mit Schrei ben vom 2 1. September 2016 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie anlässlich einer Nachkontrolle des L eistungsfalles fest gestellt hab e, dass er seit Januar 2015 aufgrund einer Krankheit zu 100 % arbeits unfähig geschrieben sei. Während gleichzeitiger voller Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Unfall sei von ihr kein Taggeld geschuldet. Die Auszahlung der Taggelder vom 2 7. März bis 3 0. Juni 2016 an die Arbeitgeberin sei fälschlicher weise erfolgt ( Urk. 9/47 , vgl. auch Urk. 9/35 ).

Mit Schreiben vom 1 0. November 2016 schloss die Suva den Fall per 14. Novem ber 2016 ab und lehnte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab, da die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien ( Urk. 9/59). Mit gleichentags ergangener Verfügung verlangte die Suva vom Versicherten den Betrag von Fr. 18'292.80 zurück, da ihm über die Arbeitgeberin vom 2 7. März bis zum 3 0. Juni 2016 zu Unrecht Taggelder in dieser Höhe ausbezahlt worden sei en ( Urk. 9/60). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten vom 9. Dezember 2016 hin (Urk. 9/65) mit Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2017 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 2 4. März 2017 Beschwe rde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass er nicht rückerstattungspflichtig sei ( Urk. 1 S.

2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2017 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 2), was dem Versicherten zur Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der erbrachten Taggelder in der Höhe von Fr. 18'292.80. 1 .2

Die Suva stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt , der Beschwerdeführer sei

bereits vor dem Unfall vom 2 4. März 2016 kra nkheits bedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dieser habe somit zu keinem Ver dienst ausfall geführt. Hiermit habe kein Taggeldanspruch bestanden. Der Betrag von Fr. 18'292.80 sei folglich zu Unrecht ausgerichtet worden ( Urk. 2 S. 5 f.). Grund sätzlich sei der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen rücker stattung spflichtig . Soweit Taggelder der Arbeitgeber in ausbezahlt würden , s ei grundsätzlich diese zur Rückerstattung verpflichtet . Dies gelte aber nicht, wenn ein e Arbeitgeber in als blosse Zahlstelle fungiert habe. Solches sei vorliegend der Fall. Deshalb habe sich die Rückforderung gegen den Beschwerdeführer zu richten ( Urk. 2 S. 7 , vgl. auch Urk. 8 ). 1.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, dass die Suva ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 2 4. März 2016 anerkannt habe. Sie hal te aber dafür, dass aufgrund seiner Krankheit keine Taggeldleistungen zu erbringen seien. Indessen habe er bloss bis zum 2 7. März 2016 Taggelder der Krankenversicherung erhalten. Direkt im Anschluss seien ihm dann die Unfall taggelder ausbezahlt worden. Es habe keine Überlappung der beiden Taggelder gegeben. Falls eine Rückzahlung erfolgen müsste, hätte er keinen Verdienst in der fraglichen Zeitspanne ( Urk. 1 S. 2 f.). Parallel sei ein invaliden versicherungsrecht liches Verfahren hängig. Falls ihm in diesem Verfahren keine Rente zugesprochen werde und er mithin als erwerbsfähig gelte, stünden ihm zweifelsohne Unfall taggelder zu ( Urk. 1 S. 3). Sodann richte sich die Rückforderungsverfügung gegen den Falschen. Die Leistungen seien der Arbeitgeberin ausbezahlt worden. Dabei habe diese nicht als blosse Zahlstelle fungiert. Vielmehr habe sie ihm seinen arbeitsvertraglichen Lohn (auch umfangmässig höher als die Taggelder) im Sinne einer Lohnfortzahlung aus dem Arbeitsverhältnis ausbezahlt. Er, d er Beschwer deführer , sei somit der falsche Adressat der Rückforderung ( Urk. 1 S. 4). 2 . 2 .1

Im Folgenden ist zunä chst auf die Frage einzugehen , ob die Ausrichtung der Taggelder vom 2 7. März bis 3 0. Juni 2016 zu Unrecht erfolgt war . 2 .2

Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person, die infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeits fähig keit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten ( Art. 16 Abs. 2 UVG). Als arbeitsunfähig im Sinne von Art. 16 Abs. 1 UVG gilt eine Per son, die infolge des Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu ver schlimmern, ausüben kann (BGE 130 V 35 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der Taggeldanspruch knüpft, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 UVG ergibt, an das während der Versicherungsunterstellung eingetretene Risiko (Unfall , unfallähnliche Körperschädigung, Berufskrankheit) sowie die daraus entstehende Arbeitsunfähigkeit an und ist, auch was die Bemessung der Höhe des Ta ggeldes betrifft , abstrakt und vergangenheitsorientiert . Ein weiteres Leistungserfordernis besteht, wenn in der Bestimmung auch nicht ausdrücklich erwähnt, im Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens. Mit dem Taggeld wird die aus der Arbeitsun fähigkeit resultierende Erwerbseinbusse kompensiert, weshalb eine versicherte Per son, die auf Grund der Unfallfolgen zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeits fähigkeit beeinträchtigt ist, jedoch keine Verdiensteinbusse erleidet, grun d sätzlich nicht anspruchsberechtigt ist ( BGE 134 V 392 E. 5.3, 130 V 35 E. 3.3-3.5). 2 .3

Da der Beschwerdeführer bereits aus psychischen Gründen krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war, hatte der Unfall vom 2 3. April 2016 keine weiter geh ende Arb eitsunfähigkeit zur Folge. Daran ändert nichts, dass der Anspruch auf Krankentaggelder am 2 4. März 2016 endete und deshalb keine Überlappung der beiden Taggelder stattfand. Die Einstellung der Krankentaggelder erfolgte nicht wegen einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands beziehungs weise des Wiedererlangens der Arbeitsfähigkeit , womit die unfallbedingte Arbeitsun fähig keit an Relevanz gewonnen hätte, sondern weil die Leistungsdauer der Kran kentaggeldversicherung erschöpft war (Urk. 9/26/3) . Da eine dauernde unfall fremd e Ursache für die Arbeitsunfähigkeit vorlag , entfällt ein Taggeldanspruch gegenüber der Unfallversicherung gänzlich (vgl. auch Urteil des Eidg . Versiche rungs gerichts U 318/05 vom 2 0. Januar 2006 E. 2.2.1).

Daraus erhellt , dass der Bezug der Unfalltaggelder vom 2 7. März bis 3 0. Juni 2016 zu Unrecht erfolgte . Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bezweckt. Der Rentenan spruch der Invalidenversicherung be misst sich ni cht nach den gleichen Grund sätzen wie der Anspruch auf Unfalltaggelder. Jedenfalls best eht kein Anlass, die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit für die vorliegend interessierende Dauer vom 2 7. März bis 3 0. Juni 2016 in Frage zu stellen. Die Krankentaggelder waren denn auch auf Grundlage der entspre chenden ärztlichen Bescheinigungen, wenn auch für den vorangehenden Zeit raum, ausgerichtet worden. 3. 3.1

Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der richtige Adressat der Rück forderung ist. 3.2

Laut

Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu e r statten (Satz 1). D abei stellt Art. 25 Abs. 1 ATSG für die Zuordnung der Rücker stattungspflicht auf den Empfang der Leistung ab. Soweit eine Leistung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ATSG dem Arbeitgeber ausbezahlt wurde, ist davon aus zu gehen, dass dieser rückerstattungspflichtig werden kann. Denn Art. 2 Abs. 1 lit . c der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

( ATSV ) erklärt den Arbeitgeber, dem eine sozialversicherungsrechtliche Nachzahlung ausbezahlt wurde, als rückerstattungspflichtig, weshalb umso eher derjenige Arbeitgeber, dem die laufenden Leistungen ausbezahlt wurden, dazu verpflichtet werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn eine Arbeitgeberin als blosse Zahl stelle aufgetreten ist (Bundesgerichtsurteil 8C_432/ 2012 vom 1 3. November 2012 E. 5.1). In einem solchen Fall ist die leistungsberechtigte Person zur Rücker stattung verpflichtet (vgl. BGE 118 V 221 f., 110 V 16) .

Gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG kommen Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Tag geldberechtigung Lohn zahlt. In Ergänzung zu dieser Regel werden die obli gatorischen Unfallversicherer in Art. 49 UVG ermächtigt, die Auszahlung der Taggelder dem Arbeitgeber zu übertragen. Mit dieser Regelung hat der Gesetz geber eine gesetzliche Grundlage für die Drittauszahlung von Taggeldern an die Arbeitgeber statt an den Versicherten geschaffen, diese aber masslich auf das Ausmass der Lohnzahlung der Arbeitgeber beschränkt. Die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 ATSG knüpft damit an die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitge bers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung ( Art. 324a Abs. 1 des Obligationenrechts, OR) an, die von Gesetzes wegen wäh rend einer von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängigen beschränkten Zeit ( Art. 324a Abs. 2 OR) oder während einer individual-, normal- oder gesamt ar beitsvertraglich vereinbarten längeren Zeitdauer ( Art. 324a Abs. 4 OR) besteht. Im Umfang der vom Arbeitgeber tatsächlich geleisteten Lohnfortzahlungen steh en ihm die für die versicherte Arbeitsunfähigkeit geschuldeten Taggeldleistungen zu. Art. 19 Abs. 2 ATSG beinhaltet daher eine Subrogation ( Legalzession ) des Tag geld anspruches vom Versicherten auf den Arbeitgeber in dem Umfange, als dieser Lohnfortzahlungen für die versicherte Arbeitsunfähigkeit leistet ( Bundesge richts urteil 9C_988/ 20 10 vom 5. Dezember 2011 E. 3.7.2 mit Hinweis). 3.3

Infolge der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wurden dem Beschwerde führer Krankentaggelder ausbezahlt. Mit dem Ende des Anspruchs auf dieses Taggeld per 2 7. März 2016 entfiel auch die Lohnfort zahlungspflicht der Arbeitgeberin . Ebenfalls bestand, wie unter E. 2.3 ausgeführt, kein Anspruch auf Unfalltaggelder. Vom 2 7. Mär z bis 3 0. Juni 2016 richtete die Arbeitgeber in dem Beschwerdeführer

- trotz fehlender Arbeitsleistung - «Lohn» aus, der etwas höher lag al s die Tag geld leistungen ( Urk. 3 ). Aufgrund des mangelnden Taggeld anspruchs und der mangelnden Lohnfortzahlungspflicht führten die «Lohnzahlungen» nicht zu einer Subrogation. Di e Arbeitgeberin hatte, wie den Akten zu entnehmen ist, dem Be schwerdeführer per 27. März 2016 g ekündigt . Aber sie entschied sich, nachdem sie von der Suva erfahren hatte, dass ihm ab dem 2 7. März 2016 Unfalltaggelder ausgerichtet würde n , ihm weiterhin «Lohn» auszuz ahlen ( Urk. 9/26/3,

9/54 S. 1). Dieser lag zwar etwas höher als die zurückgeforderten Taggelder (Urk. 3) , doch wurde er bei fehlender Lohnfortzahlungspflicht einzig aufgrund der Taggeld leis tungen ausgerichtet. Damit trat die Arbeitgeberin als blosse Zahlstelle auf. Wei tere Rechte oder Pflichten waren mit dem Empfang der Taggeldleistung en nicht verbunden. Damit ist folglich der Beschwerdeführer zur Rückerstattung verpflich tet . 4. 4.1

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht , so ist diese Frist massge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Die Rückforderung auch nicht mittels Verfügung zugesprochener, sondern form los gewährter Taggelder als zu Unrecht bezogen setzt voraus, dass entweder die Bedingungen für eine prozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder aber eine Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung (oder for m losen Leistungszusprache ) erfüllt sind ( BGE 130 V 318 E. 5.2 , 129 V 110 E. 1.1; Bundesgerichtsurteil 8C_127/ 20 12 vom 3 0. August 2012 E. 5).

Gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Unfallversicherer auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nichts anderes gilt bezüglich formlos erfolgter Taggeldausrichtungen (Bunde s gerichtsurteil 8C_127/ 20 12 vom 3 0. August 2012 E. 5 .1 ) . 4.2

Die Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Taggelder wurde innert weni ger als sieben Monaten seit der ersten Ausrichtung und demgemäss innerhalb der Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG verfügt. Nach den ge nannten Feststellungen erweist

sich die Taggeldausrichtung ohne Weiteres als zweifellos unrichtig. Ebenso kommt der Berichtigung angesichts des Betrags von Fr. 18'292.80 erhebliche Bedeutung zu. Mithin sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben. 4.3

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die ihm (über die Arbeitgeberin) zu Unrecht ausgerichteten Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 18'292.80 zurückzuerstatten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Er ist aber darauf hinzuwe isen, dass die Möglichkeit besteht, ein Erlassgesuch zu stellen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger