opencaselaw.ch

UV.2017.00079

Einstellung der Leistungen bei persistierenden Beschwerden nach HWS-Distorsionstrauma. Würdigung eines Gutachtens. Adäquanz nach Schleudertrauma-Praxis verneint.

Zürich SozVersG · 2018-09-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1957 geborene X.___

war seit 2001 in einem Lebensmittelgeschäft

zunächst als Verkäuferin und seit 2010 als Filialleiterin in einem 100 %-Pensum angestellt und bei der Alba Allgemeine Versicherungs gesellschaft AG, deren Unfallversicherungsgeschäft per 1. Januar 2012 von der

Solida Versicherungen AG übernommen worden war, obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am

4. September 2011 bei einem Auto unfall ein HWS-Distorsionstrauma Grad I-II erlitt (Urk. 11/M 1). Das MRI der HWS und der LWS vom 19. Oktober 2011 ergab keine pathologischen organisch-struk turellen Befunde (Urk. 11/M2). Die Alba respektive

Solida Versicherungen AG kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Die Arbeitgeberin der Versicherten kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2012 (Urk. 11/A9). Am 20. November 2013 beauftragte die Solida Versicherungen AG die Abklä rungs stelle Y.___ mit der polydisziplinären Begutachtung in den Fachbereichen Psychiatrie, Chirurgie, Neurologie und Neuropsychologie (Urk. 11/A26). Das Gut achten wurde am 24. März 2014 erstattet (Urk. 11/M11). Gestützt auf die Schluss folgerungen der Gutachter stellte die Solida Versicherungen AG die Leistungen mit Verfügung vom 2. Juli 2015 per 30. Juni 2014 ein (Urk. 11/A38.3). Die dage gen erhobene Einsprache der Versicherten wies sie mit Entscheid vom

20. Februar 2017 ab (Urk. 11/A48 = Urk. 2).

2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. März 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die geset zlichen Leistungen weiterhin zu erbringen. Eventualiter sei ein medizinisches Ge richtsgutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. August 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sich e rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

4. September 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

1.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.2.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus geh end vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nomme n wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ande rseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E.

6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fal lend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie ri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weis e ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.2.4

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere heran gezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).

Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beein trächtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehl entwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb, 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, den medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt objektiv ausgewiesene Unfallfolgen im Sinne struktureller Läsionen vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine HWS-Distorsion erlitten, aller dings ohne nachgewiesene strukturelle Schädigung. Bei der Beschwerdeführerin stünden subjektiv diffuse ausgedehnte Schmerzen und Funktionseinbussen in den Halte- und Bewegungsorganen im Vordergrund. Das somatische Beschwerdebild – bei fehlenden organisch-strukturellen Faktoren, die das Beschwerdebild erklä ren könnten – sei gegenüber der psychischen Problematik in den Hintergrund getreten. Aus diesem Grund sei die Prüfung der Adäquanz nach der für die psychische Fehlentwicklung massgebenden Rechtsprechung gerechtfertigt. Selbst wenn die Schleudertrauma-Praxis angewandt werde, sei die Adäquanz zu ver nei n en, da keines der Adäquanzkriterien erfüllt sei . Somit sei ein adäquater Kau sal zusammenhang zwischen dem Unfal lereignis vom 4. September 2011 und den

über den Fallabschluss vom 30. Juni 2014 hinaus andauernden Beschwerden zu verneinen (Urk. 2 S. 13 ff.). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der angefochtene Entscheid stütze sich auf ein ungenügendes und unverwertbares Gutachten. Moniert werde die Diagnose einer „Rentenneurose". Dies e Wortwahl allein genüge,

um die Unparteilichkeit des Gutachters in Frage zu stellen. Das Gutachten mache ungefragt biomechanische Ausführungen, indem es ausführe, eine Heckauffahrkollision könne keine lumbalen Beschwerden verursachen. Solche sachfremden Ausführungen hätten in einem neutralen Gutachten nichts verloren, vielmehr erweckten sie den Anschein einer Befangenheit und verminderten den Beweiswert des Gutachtens. Es fehle an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung von Dr. Z.___ . Das Gutachten stütze sich auf ein veraltetes MRI. Die Gutachter hätten ein aktuelles MRI erstellen müssen (Urk. 1 S. 5 ff.) 3.

3.1

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte anlässlich der Erstkonsultation am 5. September 2011 die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas Grad I-II und attestierte eine anhaltende Arbeitsunfä higkeit von 100 % (Urk. 11/M1). 3.2

Das MRI der HWS vom 19. Oktober 2011 zeigte eine beginnende Chondrose C5/6 mit nur geringer Protrusion, keine Hinweise für eine discoligamentäre Läsion und keine neurale Beeinträchtigung bei normalem weitem Spinalkanal sowie Neuro foramina (Urk. 11/M2).

Das MRI der LWS vom 19. Oktober 2011 ergab wahrscheinlich leichte Zeichen eines Status nach Morbus Scheuermann der unteren BWS bzw. des thoraco lum balen Übergangs bei ganz geringer Hyperkyphose, eine minime Protrusion L4/5, insignifikant, keine diskoligamentäre Läsion oder anderweitig posttraumatische Veränderung und einen normal weiten Spinalkanal sowie Neuroforamina (Urk. 11/M2 .1). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 23. Dezember 2011 betreffend die Untersuchung vom 21. Dezember 2011 fest, im Vordergrund stünde eine durch das Trauma ausgelöste myofasziale Problematik der Schultergürtel- und Nackenmuskulatur (Verspannungen, Triggerpunkte, Dysbalancen). Strukturelle Läsionen, insbesondere im Bereich von HWS und LWS lägen nicht vor, ebenso wenig liessen sich neurologische Defizite nachweisen (Urk. 11/M3.1). 3.4

Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 21. August

2012 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. 3.5

Im inter disziplinären Gutachten vom 24. März 2014 wurde n die folgenden Diag nosen gestellt: - St.n . Heckauffahrkollision am 4.9.2011 mit/bei i nitial diagnostizierter HWS-Distorsion QTF Grad I-II mit/bei - Entwicklung eines zerviko

- und lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne neurologische Symptomatik, ohne nachweisbare unfallbedingte organisch-strukturelle Läsionen - geringen degenerativen Veränderungen an der lumbalen und zervi ka len Wirbelsäule - Hinweisen auf vorbestehende rezidivierende Beschwerden im Nacken- Schultergürtelbereich und Lumbalgien - aktuell: persistierenden ausgedehnten diffusen Schmerzen im Nacken- Schultergürtelbereich, zerviko-zephal, zerviko -brachial links sowie im lumbalen Bereich ohne organisch-strukturelles Korrelat, ohne neuro logische Reiz- oder Ausfallzeichen bei allenfalls leichtem muskulärem Zervikalsyndrom, ohne neuro p sychologische Defizite, ohne unfall reak tive psychiatrische Erkrankung, ohne unfallbedingt zu postulierende Arbeitsunfähigkeit - F68.0 Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen - F43.23 Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle bei massiven psychosozialen und sozioökonomischen Belastungen - Z59 Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen - Z60.8 Probleme in Verbindung mit Angehörigen

Es wurde ausgeführt, bei der chirurgisch- traumatologischen Untersuchung hätten zahlreiche organisch-strukturell nicht plausible Befunde bestanden. Zum Beispiel habe die Beschwerdeführerin bei der zervikalen Extension Schmerzen direkt zen tral auf der Kalotte bek lagt, was organisch-strukturell nicht erklärbar sei, ebenso wenig wie die Schmerzangaben lumbal beim Test für das vordere Kreuzband und die Schmer z angabe im relaxierten dorsalen Bereich der zervikalen Muskulatur beim frontalen Widerstandstest. Die Schmerzangaben seien diffus. Selbst im Bereich der Schulterblattgräte seien Schmerzen angegeben worden. Im Kontrast zu den als massiv (VAS 9/10) angegebenen diffusen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der linken Schulter sei das Spontanverhalten wäh rend der Untersuchung gestanden. So hätten sich bei der Beschwerdeführerin insgesamt kaum auf Schmerz hindeutende Schonbewegungen feststellen lassen, das An- und Ausziehen sei zügig ohne Schmerzhinweise gelungen und sämtliche Trans fers seien problemlos sowie ohne Schmer z angabe durchgeführt worden. Sie habe dabei spontan auch eine freie Überkopfbeweglichkeit beider Arme gezeigt. Bei der Untersuchung der HWS hätten sich klinisch keine Hinweise auf organisch-strukturelle Schäden von Seiten der ossären Strukturen und der Bandscheiben ergeben, namentlich keine segmentalen Auffälligkeiten, die auf eine spondylo gene Problematik hingewiesen hätten. Eine spondylogene Ursache für die bei der Untersuchung unspezifisch für alle Ebenen gezeigte Beweglichkeitsein schrän kung der HWS habe sich damit nicht erhärten lassen, was vor dem Hi n tergrund der bildgebenden Befunde auch nicht zu erwarten gewesen sei (beginnende Chondrose C5/6 im MRI der HWS mit geringfügiger Protrusion ohne Hinweise auf eine diskoligamentäre Läsion, keine Einengungen der Neuroforamina, keine Hinweise auf Facetten ge lenksprobleme). Somit könne die gezeigte Beweglich keitseinschränkung allenfalls muskulär bedingt sein (formal könnte dann von einem Zervikalsyndrom gesprochen werden), wobe i sich klinisch in der Schulter g ürtel- und Nackenmuskulatur aber weder Myogelosen und pathologische Trigger points noch nennenswerte muskuläre Verkürzungen (Dysbalancen) fest machen liessen, welche bei einem muskulären Zervikalsyndrom mit Beweglich keitseinschränkungen aber zu erwarten wären. Auch die global eingeschränkte HWS-Beweglichkeit spreche gegen ein echtes Zervikalsyndrom . Auch für die thorakale und lumbale Wirbelsäule hätten sich klinisch keine wegweisenden Befunde ergeben, aber wiederum diverse organisch nicht plausible Befunde. Bild ge bend seien organisch-strukturelle Läsionen sowie auch über das Altersmass hinausgehende nennenswerte degenerative Veränderungen bereits ausgeschlossen worden. Di e Beschwerdeführerin könne ohne qualitative und quantitative Ein schränku n gen gehen, stehen oder sitzen und auch L asten tragen, so dass sie dem entsprechend auch in der ehemaligen Tätigkeit als Filialleiterin im Fischverkauf mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % arbeiten könne (Urk. 11/M11.22 f.)

Betreffend die n eurologische Untersuchung wurde festgehalten, im aktuellen Neu rostatus ergäben sich keine Hinweise auf eine Erkrankung des peripheren oder des zentralen Nervensystems. Es bestünden keine myelären oder radikulären bzw. peripher-neurologischen Reizzeichen, welche die geklagten Schmerz ausstrah lungen in die linke obere Extremität erklären würden.

In Bezug auf die neuropsychologische Untersuchung wurde ausgeführt, es hätten klinisch und testpsychologisch keine Hinweise auf eine krankheitswertige kog nitive Beeinträchtigung festgestellt werden können. Ebenso hätten keine neuro psychologischen Hinweise auf eine sich allenfalls anbahnende neurodegenerative Erkrankung bestanden. Klinisch habe in der neuropsychologischen Untersuchung die herabgesetzte und angespannte Stimmungslage der Beschwerdeführerin

im Vordergrund gestanden, was sie auf die desolate finanzielle Situation und den drohenden Gang auf das Sozialamt zurückgeführt habe. Klinisch fassbare kog nitive Einschränkungen und Defizite hätten jedoch nicht vorgelegen. Auch in den neuropsychologischen Tests hätten keine neuropsychologischen Defizite objekti viert werden können. Die Ergebnisse in den durchgeführten neuropsy cholo gi schen Tests hätten im alters- und bildungsentsprechenden Normbereich gelegen. Davon ausgenommen seien lediglich minimal unterhalb des Normbereichs lie gende Leistungen bei der Alertnessaufgabe und bei der Aufgabe zur selektiven Aufmerksamkeit, die jedoch keinen Krankheitswert beinhalte te n, da sich klinisch keine Aufmerksamkeitsstörungen (keine psychomotorische Verlangsamung, keine Hinweise auf Störungen der selektiven Aufmerksamkeit) gezeigt hätten und die Versicherte zudem bei anderen Tests, in denen indirekt auch die Alertness und die selektive Aufmerksamkeit erfasst werde, normale Leistungen gezeigt habe. Hinzuzufügen sei, dass die Beschwerdevalidierung in der neuropsychologischen Untersuchung unauffällig ausgefallen sei, d.h. es hätten in den neuropsy cho logischen Tests im Allgemeinen und im Beschwerdevalidierungstest im Speziellen keine Hinweise auf Inkonsistenzen im Antwortverhalten oder auf Selbstli mitie rungen bestanden. Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich aufgrund der aktuellen Untersuchung intakte kognitive Fähigkeiten und Ressourcen, ohne Anhaltspunkte für kognitive Störungen, die auf den erlittenen Unfall oder auf eine andere krankhafte Ursache zurückzuführen wären. Es liege dementsprechend auch keine neuropsychologisch begründbare Leistungsminderung vor. Die Be schwer de führerin sei aus neuropsychologischer Sicht zeitlich vollschichtig und mit 100 % Leistung in der angestammten Tätigkeit einsetzbar (Urk. 11/M11.23 f.).

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung sei eine dysphorische Herabge stimmtheit mit Gefühlen von Verzweiflung, Sorge und auch Wut zu erkennen gewesen, die von dem Moment an in Erscheinung getreten sei, als die Be schwer deführerin über ihre sehr belastende, prekäre und verzweifelte aktuelle Lebens situation berichtet habe. Es seien chronische, diffuse, kaum modulierbare Schmer zen mit hoher Intensität beklagt worden, die organisch-strukturell nicht ausrei chend erklärbar seien. Im Interaktionsverhalten sei im Zusammenhang mit ihrer prekären soziökonomischen Situation nebst einer erheblichen Klagsamkeit und Gereiztheit eine enorm e Erwartungshaltung aufgefallen . Die Dysphorie und die anderen geäusserten Gefühle seien nicht durchgehend zu beobachten gewesen, sondern seien erst aufgebrochen, als die Beschwerdeführerin über ihre schwierige sozioökonomische Situation und ihre Sorgen wegen der Gesundheit ihres jüngs ten Sohnes, der zu erblinden drohe, berichtet habe. Dabei sei ein erheblicher Leidensdruck spürbar gewesen, der zuvor nicht erkennbar gewesen sei, als die Beschwerdeführerin über die Beschwerdeentwicklung und ihre aktuellen Be schwer den berichtet habe. Darüber hinaus sei der psychische Befund aber regel recht, d.h. die psychischen Grundfunktionen des formalen Denkablaufes, der Wahr nehmungsfunktionen, der Ich-Funktionen, der Affektmodulation und des Antriebs seien erhalten und intakt gewesen. Abgesehen von einem affektiven Ausbruch habe die Grundstimmung euthym, die Beschwerdeführerin affektiv gut moduliert, freundlich-zugewandt imponiert und es habe sich ein recht breites Spek trum affektiver Tönungen erkennen lassen, in dem aber negativ getönte Affekte insgesamt überwogen hätten. Der erhobene psychische Befund entspreche nicht dem Bild eines depres siven Syndroms im engeren Sinne, sondern viel eher dem Bild einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23) im Rahmen der überaus belastenden psychosozialen und sozioökonomischen Situation . Zu dieser Diagnose passten auch die aktuell ge klag ten psychischen Beschwerden sehr gut. Formal gesehen könne die vom Psy chiater Dr. B.___ gestellt e Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz stö rung an sich bestätigt werden, zumal andauernde Schmerzen mit somato for men Charakteristika geklagt würden, die kein ausreichendes organisches Korrelat hätten . Zweifel bestünden allerdings beim Kriterium der Schwere der geltend gemachten Schmerzen. Zum einen weil die Beschwerdeführerin keinerlei Leidens druck vermittelt habe, als sie von ihren Schmerzen berichtet habe, dies bei Angabe einer VAS von 9/10 im Zeitpunkt der Untersuchung und zum zweiten auch aufgrund der erheblichen Diskrepanzen zwischen Befinden und den intakten funk tionellen Verhältnissen bei der chirurgisch- traumatologischen Untersu chung . Die im ICD-10 geforderte enge Verbindung mit schwerwiegenden psychosozialen Problemen dagegen würde an sich für dies e Diagnose sprechen, zumindest in einer Querschnittsbetrachtung. Berücksichtige man dabei aber auch die persön liche Anamnese und die Sozi o biographie, so liessen sich bei der Beschwerde führerin keine Anhaltspunkte auf eine neurotische Grundlage mit unlösbaren innerseelischen, aus dem Bewusstsein verdrängten Konflikten, vorbestehenden psychischen Störungen und/oder einer zugrundeliegenden psychischen Vulner abi lität eruieren, was für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Störung zwar nicht zwingend sei, aber doch zumindest für die schwerere Form dieser Störung, der im psychodynamischen Störungsverständnis ein neurotischer Konversions mechanismus zugrunde liege. Im vorliegenden Fall stünden aber Probleme und motivationale Konflikte, die der Beschwerdeführerin vollständig bewusst seien, ganz im Zentrum. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer schlichtweg verzweifelten soziökonomischen Situation, was sie auch in einen ganz handfesten motivationalen Konflikt bringe. Um i hre akute soziökonomische Notlage zu entschärfen, müsste sie entweder sich als stellensuchen d und damit arbeitsfähig dekla rieren, obwohl sie sich als 56-J ährige ohne Berufsausbildung nur minimale Chancen ausrechnen könne, eine Arbeitsstelle mit einer so hohen Entlohnung zu finden, wie sie sie bei i hrer letzten Stelle gehabt habe . Damit müsste sie aber die bisher eingenommene „Kranken- bzw. Geschädigtenrolle " aufgeben. Oder aber sie entscheide sich dafür, in der „ Geschädigtenrolle " zu verbleiben und auf eine Entschädigung zu pochen, was die Konsequenz habe, dass sie die Verantwortung für die Verbesserung ihrer Situation aber ganz nach aussen delegieren und ihre Erwartungen an die Entscheidträger entsprechend deutlich überbringen müsse, was in der Untersuchung auch sehr deutlich zum Ausdruck gekommen sei. Vor diesem Hintergrund biete sich deshalb differen tialdiagnostisch die Diagnose Entwicklung körperlicher Symptome aus psychi schen Gründen (ICD-10 F68.0) an. Diese Diagnose, die auch unter dem Begriff „Rentenneurose" bekannt sei, trage dem Aspekt der Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit dem Symptom besser Rechnung, zumal die F68.0 in der Kategorie der anderen Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen der ICD-10 eingeordnet sei. Es handle sich um eine Störung, welche wesentlich durch äussere psychosoziale Faktoren im Sinne des sekundären Krankheitsgewinns determiniert werde . Der frühere Begriff der „Rentenneurose" impliziere aber auch bei dieser Störung die Annahme eines gewissen neurotischen Hintergrundes – z.B. bei Ent täuschungen und Kränkungen, persönlichkeitsbedingten ängstlich-hypochon drischen passiven und anderen dysfunktionalen Verarbeitungsmuster, die eine psychische Fehlverarbeitung von Beschwerden nahelegten. Dieser neurotische Hintergrund impliziere gemäss ICD-10 auch, dass die Störung mutmasslich nicht verschwinde, selbst wenn die versicherungsrechtlichen Abklärungen/Ausein an dersetzungen beendet seien. Im Falle der Beschwerdeführerin sei bei den Unter suchern allerdings der Eindruck entstanden, dass sich ihre gesundheitlichen Be schwerden durch eine Lösung der sozioökonomischen Probleme ganz wesentlich verbessern lassen würden, so dass ein allfälliger neurotischer Anteil im Sinne einer krankheitswertigen psychischen Fehlverarbeitung – wenn überhaupt – nur einen kleinen Anteil ausmache. Deshalb sei die Diagnose F68.0 und nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmer z störung zu stellen (Urk. 11/M11.24 f.) .

3.6

In seinem Bericht vom 21. August 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass der MRI-Befund der LWS vom Oktober 2011 nicht normal sei. Dies es zeig e eine Osteochondrose auf Höhe TH 9 bis TH 12 sowie Unregelmässigkeiten der Deck- und Grundplatten. Zudem bestehe eine Protrusion der Bandscheibe L4/5, was durchaus posttraumatisch bedingt sein könnte (Urk. 3). 4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen unter Prüfung der Unfalladäquanz zu Recht auf Ende Juni 2014 eingestellt hat. 4.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die rückwirkende Einstellung der Tag gelder sei nicht rechtmässig (Urk. 1 S. 4 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung stellen Heilbehandlung und Taggeld der Unfallversicherung vorüber gehende und nicht Dauerleistungen dar, weshalb

Art. 17 Abs. 2 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf diese Leistungen nicht anwendbar ist . Die rückwirkende Einstellung dieser Leistungen ist daher nicht zu beanstanden. Einem verspäteten Verfügungserlass käme unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes allenfalls Bedeutung zu, wenn es um die Frage einer Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ginge (vgl. BGE 133 V 57), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. 4.3

Im angefochtenen Entscheid stützte sich d ie Beschwerdegegnerin im Wesent lichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom

24. März 201 4. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das Gutachten zu überzeugen. Es erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen

(vgl. E.1.3) .

Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutach ter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerde füh rerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlu ssfolgerungen sind nachvollzieh bar .

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Gutachterstelle verfasse einzig und allein Gutachten für Versicherungen (Urk. 1 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass ein Ausstandsgrund nicht schon deswegen gegeben ist, weil eine Gutachter stelle vom Versicherungsträger regelmässig beigezogen wird, sondern erst, wenn die begutachtenden Personen in d er Sache persönlich befangen sind (vgl. BGE 137 V 201 E.

1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Inwiefern der Begriff „Rentenneurose“ die Unparteilichkeit des Gutachters in Frage stellen soll (Urk. 1 S.5), ist nicht nachvollziehbar, wird dieser Begriff doch ausdrücklich in Di lling / Mombour /Schmidt (Hrsg.), i nternationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V(F), Klinisch-diagnos tische Leitlinien, 10. Auflage 2015, unter F68.0 auf Seite 304 erwähnt.

Nur weil ein Gutachter auf gewisse (bewusste oder unbewusste) psychische Vorgänge hin weist, welchen kein Krankheitswert zukommt, kann ihm nicht Befangenheit unterstellt werden.

Zudem hat der psychiatrische Gutachter seine Schlussfol ge rungen ausführlich und schlüssig begründet.

Ob die von der Beschwerdefüh rerin monierten „ biomechanischen Ausführungen “, wonach eine Heckauffahr kollision keine lumbalen Beschwerden verursachen könne (Urk. 1 S. 5), zutreffen, kann offen bleiben, zumal sie vorliegend für die Beurteilung der Unfalladäquanz ohne hin nicht relevant sind. Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachter seien sich nicht im Klaren gewesen, ob es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine Fischverkäuferin oder eine Filialleiterin handle (Urk. 1 S. 5), ist nicht stichhaltig . So wird im Gutachten auf Seite 8 (11/M11.7) die berufliche Situa tion und auf S. 24 (Urk. 11/M11.23) die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

der Beschwer de führerin korrekt wiedergegeben. Im Übrigen besteht ohnehin für beide Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. 4.4

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom

4. Septem ber 2011 ein HWS-Distorsionstrauma Grad I-II erlitt en hat .

Anhand der MR-Auf nahmen der LWS und der HWS vom 19. Oktober 2011 konnten keine struktu rellen posttraumatischen Läsionen nachgewiesen werden. Es liessen sich keinerlei organisch nachweisbare Unfallfolgen feststellen. Der behandelnde Rheumatologe Dr. A.___ hielt bereits in seinem Bericht vom 23. Dezember 2011 fest, dass im Bereich der HWS und der LWS keine s trukturellen Läsionen

vorlägen und sich ebenso wenig neurologische Defizite nachweisen liessen (Urk. 11/M3.1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolen zen und klinisch festste llbare Bewegungsein schrän kungen kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu be gründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3 mit Hinweisen). Der Bericht von Hausarzt Dr. Z.___ vermag das Gutachten daher nicht zu entkräften . Neue medizinische Erkenntnisse, die im Gutachten unberücksichtigt geblieben wären, sind diesem nicht zu entnehmen. Die minimale insignifikante Protrusion L4/5 wurde bereits im radiologischen Bericht vom

19. Oktober 2011 erwähnt (Urk. 11/M2.1). Die Aussage von Dr. Z.___, wonach di ese

Protrusion durchaus posttraumatisch sein könnte (Urk. 3 = Urk. 11/A45.12), genügt dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht und wurde auch nicht näher begründet. Im Gutachten wurde diesbezüglich festgehalten, dass keine Hinweise auf eine Traumatisierung dieser altersentsprechenden degene ra tiven Veränderungen im Rahmen der HWS-Distorsion bestehen (Urk. 11/M11.20).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der chirurgisch-ortho pä disch/

manualmedizinischen Untersuchung diverse organisch nicht plausible Befunde bestanden (Urk. 11/M11.22) . Ob weitere bildgebende Abklärungen erforderlich sind, liegt im Ermessen der Gutachter. Offenbar erachtete es nicht einmal der Hausarzt als erforderlich, ein weiteres MRI zu veranlassen, obwohl er dies in seinem Bericht vom 21. August 2015 in Aussicht stellte .

Die neurologische Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine Erkrankung des peripheren oder des zentralen Nervensystems (Urk. 11/M11.23) . In der neuropsychologischen Unter suchung konnten klinisch und testpsychologisch keine Hinweise auf eine krank heitswertige kognitive Beeinträchtigung festgestellt werden (Urk. 11/M11.23) . Im psychiatrischen Gutachten konnte die vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mangels des Kriteriums der Schwere der geltend gemachten Beschwerden nicht bestätigt werden. Hingegen wurde die Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome aus psy chischen Gründen (ICD-10 F68.0)

sowie einer Anpassungsstörung mit vor wiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle bei massiven psychosozialen und sozioökonomischen Belastungen (ICD-10 F43.23) gestellt (Urk. 11/M11. 24 f.). Medizinische Unterlagen, die diese Beurteilung in Frage zu stellen vermöchten, liegen nicht vor. D e r objektive medizinische Sach verhalt ist damit klar erstellt und gibt keinen Anlass zu weiteren Abklärungen. 4.5

Da keine organisch ausgewiesenen Unfallfolgen vorliegen, hängt eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin davon ab, ob die verbleibenden Be schwer den noch in einem rechtsgenüg enden Kausalzusammenhang zum erlitte nen Unfall stehen, mithin ob die Adäquanz gegeben ist.

Die Adäquanzbeurteilung hat in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem von der Fort setzung der Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes meh r erwartet werden kann. Dies war spätestens im Zeitpunkt der strittigen Leis tungs einstellung per

30. Juni 2014 der Fall, zumal angesichts der primär medi kamen tösen und insbesondere physiotherapeutischen Behandlung der Beschwerden bei gelegentlichen hausärztlichen Kontrolluntersuchungen von diesen unspezifi schen

Heilbehandlungsmassnahmen keine bedeutende Verbesserung des Gesundheits zu standes mehr erwartet werden konnte . 4.6

Es stellt sich die Frage, ob die Adäquanz nach der Schleudertrauma- (BGE 117 V 359) oder nach der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zu beurteilen ist. Gemäss der Psycho-Praxis werden die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (v gl. oben E. 1.2.3 und E. 1.2.4) . Vorliegend wurde zwar ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert. Aktuell stehen jedoch psychische Beschwerden im Vordergrund, weshalb sich eine Prüfung der Adäquanz nach der Psycho-Praxis rechtfertigen würde. Die Adäquanz ist aber

auch nach der für die Beschwer de führerin günstigeren Schleudertrauma-Praxis zu verneinen, wie nachfolgend zu zeigen ist .

Im Hinblick auf die Prüfung der Adäquanz ist zunächst der Unfall nach seiner Schwere zu qualifizieren, welche sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften bestimmt. Dabei werden einfache Auf fahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert

(vgl. Urteil 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 6.1 mit Hinweisen) . Eine Geschwindigkeitsänderung von 10-15 km/h gilt bei Auffahrkollisionen als sogenannte Harmlosigkeitsgrenze für HWS-Beschwerden. Beim Unfall vom

4. September 2011 lag die kollisions be din gte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Fiat Panda zwischen 7,9 und 9,8 km/h (vgl. Unfallanalytisches Gutachten vom 22. März 2012), und damit sogar unter der Harmlosigkeitsgrenze . Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einem höchstens mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen aus gegangen. Ein adäquate r Kausalzusammenhang kann somit nur bejaht werden, wenn vier der Adäquanzkriterien

erfüllt sind oder eines der Kri terien besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3) .

Der Auffahrunfall vom

4. September 2011

zeichnet sich weder durch besonders dramatische

Begleitumstände noch besondere

Eindrücklichkeit aus . Die Besch wer deführerin erlitt keine Verletzungen von nennenswert er Schwere oder besonderer Art. Die durchgeführten MRI-Untersuchungen der LWS und der HWS vom

19. Oktober 2011

ergaben keine objektivierbaren strukturellen und traumatischen Verletzungen.

Aus psychiatrischer Sicht handelt

es sich um eine Störung, welche wesentlich durch äussere psychosoziale Faktoren im Sinne des sekundären Krank heitsgewinns determiniert wird . Zur ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass sich diese im Wesentlichen auf eine konservative Therapie mit Medika menteneinnahme und Physiotherapie beschränkte.

Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer fortgesetzt spezifischen belastenden ärztlichen Behandlung ge sprochen werden. Auch ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Kompli kationen lagen nicht vor.

Ebenso wenig bestehen Hinweise für eine ärztliche Fehl behandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte . Die Erheb lichkeit der Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Be schwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Die Beschwerdeführerin leidet unter intermittierenden, von ihrem Aktivitätsniveau abhängigen, und damit nicht dauernd vorhandenen Beschwerden. Anlässlich der Begutachtung bestanden diverse organisch nicht plausible Befunde. Das Spontanverhalten der Beschwer deführerin während der Untersuchung stand zudem im Kontrast zu den als massiv angegebenen diffusen Beschwerden. So konnten beispielsweise kaum auf Schmerz hindeutende Schonbewegungen festgestellt werden (Urk. 11/M11.22) . Aus psychia trischer Sicht stehen psychosoziale und sozioökonomische Schwierigkeiten im Vordergrund. Die Erheblichkeit der Beschwerden ist somit nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat keine Arbeitsversuche unternommen (Urk. 11/M11.4 f.), obwohl gemäss Gutachten eine 100% ige Arbeitsfähigkeit in der ange s t ammten Tätigkeit

besteht . Damit ist auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zu verneinen. Da keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist und erst recht nicht in besonders ausgeprägter Weise, ist der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 4. September 2011 zu verneinen. Ein en weiteren Leistungsan sp ruch hat die Beschwerdegegnerin

daher zu Recht verneint . Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 ). Das MRI der HWS und der LWS vom 19. Oktober 2011 ergab keine pathologischen organisch-struk turellen Befunde (Urk. 11/M2). Die Alba respektive

Solida Versicherungen AG kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Die Arbeitgeberin der Versicherten kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2012 (Urk. 11/A9). Am 20. November 2013 beauftragte die Solida Versicherungen AG die Abklä rungs stelle Y.___ mit der polydisziplinären Begutachtung in den Fachbereichen Psychiatrie, Chirurgie, Neurologie und Neuropsychologie (Urk. 11/A26). Das Gut achten wurde am 24. März 2014 erstattet (Urk. 11/M11). Gestützt auf die Schluss folgerungen der Gutachter stellte die Solida Versicherungen AG die Leistungen mit Verfügung vom 2. Juli 2015 per 30. Juni 2014 ein (Urk. 11/A38.3). Die dage gen erhobene Einsprache der Versicherten wies sie mit Entscheid vom

20. Februar 2017 ab (Urk. 11/A48 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sich e rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

4. September 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.2.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus geh end vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nomme n wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ande rseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E.

6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fal lend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie ri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weis e ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.2.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere heran gezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).

Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beein trächtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehl entwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb, 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Inwiefern der Begriff „Rentenneurose“ die Unparteilichkeit des Gutachters in Frage stellen soll (Urk. 1 S.5), ist nicht nachvollziehbar, wird dieser Begriff doch ausdrücklich in Di lling / Mombour /Schmidt (Hrsg.), i nternationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V(F), Klinisch-diagnos tische Leitlinien, 10. Auflage 2015, unter F68.0 auf Seite 304 erwähnt.

Nur weil ein Gutachter auf gewisse (bewusste oder unbewusste) psychische Vorgänge hin weist, welchen kein Krankheitswert zukommt, kann ihm nicht Befangenheit unterstellt werden.

Zudem hat der psychiatrische Gutachter seine Schlussfol ge rungen ausführlich und schlüssig begründet.

Ob die von der Beschwerdefüh rerin monierten „ biomechanischen Ausführungen “, wonach eine Heckauffahr kollision keine lumbalen Beschwerden verursachen könne (Urk. 1 S. 5), zutreffen, kann offen bleiben, zumal sie vorliegend für die Beurteilung der Unfalladäquanz ohne hin nicht relevant sind. Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachter seien sich nicht im Klaren gewesen, ob es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine Fischverkäuferin oder eine Filialleiterin handle (Urk. 1 S. 5), ist nicht stichhaltig . So wird im Gutachten auf Seite 8 (11/M11.7) die berufliche Situa tion und auf S. 24 (Urk. 11/M11.23) die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

der Beschwer de führerin korrekt wiedergegeben. Im Übrigen besteht ohnehin für beide Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. März 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die geset zlichen Leistungen weiterhin zu erbringen. Eventualiter sei ein medizinisches Ge richtsgutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. August 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 12).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, den medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt objektiv ausgewiesene Unfallfolgen im Sinne struktureller Läsionen vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine HWS-Distorsion erlitten, aller dings ohne nachgewiesene strukturelle Schädigung. Bei der Beschwerdeführerin stünden subjektiv diffuse ausgedehnte Schmerzen und Funktionseinbussen in den Halte- und Bewegungsorganen im Vordergrund. Das somatische Beschwerdebild – bei fehlenden organisch-strukturellen Faktoren, die das Beschwerdebild erklä ren könnten – sei gegenüber der psychischen Problematik in den Hintergrund getreten. Aus diesem Grund sei die Prüfung der Adäquanz nach der für die psychische Fehlentwicklung massgebenden Rechtsprechung gerechtfertigt. Selbst wenn die Schleudertrauma-Praxis angewandt werde, sei die Adäquanz zu ver nei n en, da keines der Adäquanzkriterien erfüllt sei . Somit sei ein adäquater Kau sal zusammenhang zwischen dem Unfal lereignis vom 4. September 2011 und den

über den Fallabschluss vom 30. Juni 2014 hinaus andauernden Beschwerden zu verneinen (Urk. 2 S. 13 ff.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der angefochtene Entscheid stütze sich auf ein ungenügendes und unverwertbares Gutachten. Moniert werde die Diagnose einer „Rentenneurose". Dies e Wortwahl allein genüge,

um die Unparteilichkeit des Gutachters in Frage zu stellen. Das Gutachten mache ungefragt biomechanische Ausführungen, indem es ausführe, eine Heckauffahrkollision könne keine lumbalen Beschwerden verursachen. Solche sachfremden Ausführungen hätten in einem neutralen Gutachten nichts verloren, vielmehr erweckten sie den Anschein einer Befangenheit und verminderten den Beweiswert des Gutachtens. Es fehle an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung von Dr. Z.___ . Das Gutachten stütze sich auf ein veraltetes MRI. Die Gutachter hätten ein aktuelles MRI erstellen müssen (Urk. 1 S. 5 ff.)

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte anlässlich der Erstkonsultation am 5. September 2011 die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas Grad I-II und attestierte eine anhaltende Arbeitsunfä higkeit von 100 % (Urk. 11/M1).

E. 3.2 Das MRI der HWS vom 19. Oktober 2011 zeigte eine beginnende Chondrose C5/6 mit nur geringer Protrusion, keine Hinweise für eine discoligamentäre Läsion und keine neurale Beeinträchtigung bei normalem weitem Spinalkanal sowie Neuro foramina (Urk. 11/M2).

Das MRI der LWS vom 19. Oktober 2011 ergab wahrscheinlich leichte Zeichen eines Status nach Morbus Scheuermann der unteren BWS bzw. des thoraco lum balen Übergangs bei ganz geringer Hyperkyphose, eine minime Protrusion L4/5, insignifikant, keine diskoligamentäre Läsion oder anderweitig posttraumatische Veränderung und einen normal weiten Spinalkanal sowie Neuroforamina (Urk. 11/M2 .1).

E. 3.3 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 23. Dezember 2011 betreffend die Untersuchung vom 21. Dezember 2011 fest, im Vordergrund stünde eine durch das Trauma ausgelöste myofasziale Problematik der Schultergürtel- und Nackenmuskulatur (Verspannungen, Triggerpunkte, Dysbalancen). Strukturelle Läsionen, insbesondere im Bereich von HWS und LWS lägen nicht vor, ebenso wenig liessen sich neurologische Defizite nachweisen (Urk. 11/M3.1).

E. 3.4 Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 21. August

2012 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung.

E. 3.5 Im inter disziplinären Gutachten vom 24. März 2014 wurde n die folgenden Diag nosen gestellt: - St.n . Heckauffahrkollision am 4.9.2011 mit/bei i nitial diagnostizierter HWS-Distorsion QTF Grad I-II mit/bei - Entwicklung eines zerviko

- und lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne neurologische Symptomatik, ohne nachweisbare unfallbedingte organisch-strukturelle Läsionen - geringen degenerativen Veränderungen an der lumbalen und zervi ka len Wirbelsäule - Hinweisen auf vorbestehende rezidivierende Beschwerden im Nacken- Schultergürtelbereich und Lumbalgien - aktuell: persistierenden ausgedehnten diffusen Schmerzen im Nacken- Schultergürtelbereich, zerviko-zephal, zerviko -brachial links sowie im lumbalen Bereich ohne organisch-strukturelles Korrelat, ohne neuro logische Reiz- oder Ausfallzeichen bei allenfalls leichtem muskulärem Zervikalsyndrom, ohne neuro p sychologische Defizite, ohne unfall reak tive psychiatrische Erkrankung, ohne unfallbedingt zu postulierende Arbeitsunfähigkeit - F68.0 Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen - F43.23 Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle bei massiven psychosozialen und sozioökonomischen Belastungen - Z59 Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen - Z60.8 Probleme in Verbindung mit Angehörigen

Es wurde ausgeführt, bei der chirurgisch- traumatologischen Untersuchung hätten zahlreiche organisch-strukturell nicht plausible Befunde bestanden. Zum Beispiel habe die Beschwerdeführerin bei der zervikalen Extension Schmerzen direkt zen tral auf der Kalotte bek lagt, was organisch-strukturell nicht erklärbar sei, ebenso wenig wie die Schmerzangaben lumbal beim Test für das vordere Kreuzband und die Schmer z angabe im relaxierten dorsalen Bereich der zervikalen Muskulatur beim frontalen Widerstandstest. Die Schmerzangaben seien diffus. Selbst im Bereich der Schulterblattgräte seien Schmerzen angegeben worden. Im Kontrast zu den als massiv (VAS 9/10) angegebenen diffusen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der linken Schulter sei das Spontanverhalten wäh rend der Untersuchung gestanden. So hätten sich bei der Beschwerdeführerin insgesamt kaum auf Schmerz hindeutende Schonbewegungen feststellen lassen, das An- und Ausziehen sei zügig ohne Schmerzhinweise gelungen und sämtliche Trans fers seien problemlos sowie ohne Schmer z angabe durchgeführt worden. Sie habe dabei spontan auch eine freie Überkopfbeweglichkeit beider Arme gezeigt. Bei der Untersuchung der HWS hätten sich klinisch keine Hinweise auf organisch-strukturelle Schäden von Seiten der ossären Strukturen und der Bandscheiben ergeben, namentlich keine segmentalen Auffälligkeiten, die auf eine spondylo gene Problematik hingewiesen hätten. Eine spondylogene Ursache für die bei der Untersuchung unspezifisch für alle Ebenen gezeigte Beweglichkeitsein schrän kung der HWS habe sich damit nicht erhärten lassen, was vor dem Hi n tergrund der bildgebenden Befunde auch nicht zu erwarten gewesen sei (beginnende Chondrose C5/6 im MRI der HWS mit geringfügiger Protrusion ohne Hinweise auf eine diskoligamentäre Läsion, keine Einengungen der Neuroforamina, keine Hinweise auf Facetten ge lenksprobleme). Somit könne die gezeigte Beweglich keitseinschränkung allenfalls muskulär bedingt sein (formal könnte dann von einem Zervikalsyndrom gesprochen werden), wobe i sich klinisch in der Schulter g ürtel- und Nackenmuskulatur aber weder Myogelosen und pathologische Trigger points noch nennenswerte muskuläre Verkürzungen (Dysbalancen) fest machen liessen, welche bei einem muskulären Zervikalsyndrom mit Beweglich keitseinschränkungen aber zu erwarten wären. Auch die global eingeschränkte HWS-Beweglichkeit spreche gegen ein echtes Zervikalsyndrom . Auch für die thorakale und lumbale Wirbelsäule hätten sich klinisch keine wegweisenden Befunde ergeben, aber wiederum diverse organisch nicht plausible Befunde. Bild ge bend seien organisch-strukturelle Läsionen sowie auch über das Altersmass hinausgehende nennenswerte degenerative Veränderungen bereits ausgeschlossen worden. Di e Beschwerdeführerin könne ohne qualitative und quantitative Ein schränku n gen gehen, stehen oder sitzen und auch L asten tragen, so dass sie dem entsprechend auch in der ehemaligen Tätigkeit als Filialleiterin im Fischverkauf mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % arbeiten könne (Urk. 11/M11.22 f.)

Betreffend die n eurologische Untersuchung wurde festgehalten, im aktuellen Neu rostatus ergäben sich keine Hinweise auf eine Erkrankung des peripheren oder des zentralen Nervensystems. Es bestünden keine myelären oder radikulären bzw. peripher-neurologischen Reizzeichen, welche die geklagten Schmerz ausstrah lungen in die linke obere Extremität erklären würden.

In Bezug auf die neuropsychologische Untersuchung wurde ausgeführt, es hätten klinisch und testpsychologisch keine Hinweise auf eine krankheitswertige kog nitive Beeinträchtigung festgestellt werden können. Ebenso hätten keine neuro psychologischen Hinweise auf eine sich allenfalls anbahnende neurodegenerative Erkrankung bestanden. Klinisch habe in der neuropsychologischen Untersuchung die herabgesetzte und angespannte Stimmungslage der Beschwerdeführerin

im Vordergrund gestanden, was sie auf die desolate finanzielle Situation und den drohenden Gang auf das Sozialamt zurückgeführt habe. Klinisch fassbare kog nitive Einschränkungen und Defizite hätten jedoch nicht vorgelegen. Auch in den neuropsychologischen Tests hätten keine neuropsychologischen Defizite objekti viert werden können. Die Ergebnisse in den durchgeführten neuropsy cholo gi schen Tests hätten im alters- und bildungsentsprechenden Normbereich gelegen. Davon ausgenommen seien lediglich minimal unterhalb des Normbereichs lie gende Leistungen bei der Alertnessaufgabe und bei der Aufgabe zur selektiven Aufmerksamkeit, die jedoch keinen Krankheitswert beinhalte te n, da sich klinisch keine Aufmerksamkeitsstörungen (keine psychomotorische Verlangsamung, keine Hinweise auf Störungen der selektiven Aufmerksamkeit) gezeigt hätten und die Versicherte zudem bei anderen Tests, in denen indirekt auch die Alertness und die selektive Aufmerksamkeit erfasst werde, normale Leistungen gezeigt habe. Hinzuzufügen sei, dass die Beschwerdevalidierung in der neuropsychologischen Untersuchung unauffällig ausgefallen sei, d.h. es hätten in den neuropsy cho logischen Tests im Allgemeinen und im Beschwerdevalidierungstest im Speziellen keine Hinweise auf Inkonsistenzen im Antwortverhalten oder auf Selbstli mitie rungen bestanden. Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich aufgrund der aktuellen Untersuchung intakte kognitive Fähigkeiten und Ressourcen, ohne Anhaltspunkte für kognitive Störungen, die auf den erlittenen Unfall oder auf eine andere krankhafte Ursache zurückzuführen wären. Es liege dementsprechend auch keine neuropsychologisch begründbare Leistungsminderung vor. Die Be schwer de führerin sei aus neuropsychologischer Sicht zeitlich vollschichtig und mit 100 % Leistung in der angestammten Tätigkeit einsetzbar (Urk. 11/M11.23 f.).

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung sei eine dysphorische Herabge stimmtheit mit Gefühlen von Verzweiflung, Sorge und auch Wut zu erkennen gewesen, die von dem Moment an in Erscheinung getreten sei, als die Be schwer deführerin über ihre sehr belastende, prekäre und verzweifelte aktuelle Lebens situation berichtet habe. Es seien chronische, diffuse, kaum modulierbare Schmer zen mit hoher Intensität beklagt worden, die organisch-strukturell nicht ausrei chend erklärbar seien. Im Interaktionsverhalten sei im Zusammenhang mit ihrer prekären soziökonomischen Situation nebst einer erheblichen Klagsamkeit und Gereiztheit eine enorm e Erwartungshaltung aufgefallen . Die Dysphorie und die anderen geäusserten Gefühle seien nicht durchgehend zu beobachten gewesen, sondern seien erst aufgebrochen, als die Beschwerdeführerin über ihre schwierige sozioökonomische Situation und ihre Sorgen wegen der Gesundheit ihres jüngs ten Sohnes, der zu erblinden drohe, berichtet habe. Dabei sei ein erheblicher Leidensdruck spürbar gewesen, der zuvor nicht erkennbar gewesen sei, als die Beschwerdeführerin über die Beschwerdeentwicklung und ihre aktuellen Be schwer den berichtet habe. Darüber hinaus sei der psychische Befund aber regel recht, d.h. die psychischen Grundfunktionen des formalen Denkablaufes, der Wahr nehmungsfunktionen, der Ich-Funktionen, der Affektmodulation und des Antriebs seien erhalten und intakt gewesen. Abgesehen von einem affektiven Ausbruch habe die Grundstimmung euthym, die Beschwerdeführerin affektiv gut moduliert, freundlich-zugewandt imponiert und es habe sich ein recht breites Spek trum affektiver Tönungen erkennen lassen, in dem aber negativ getönte Affekte insgesamt überwogen hätten. Der erhobene psychische Befund entspreche nicht dem Bild eines depres siven Syndroms im engeren Sinne, sondern viel eher dem Bild einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23) im Rahmen der überaus belastenden psychosozialen und sozioökonomischen Situation . Zu dieser Diagnose passten auch die aktuell ge klag ten psychischen Beschwerden sehr gut. Formal gesehen könne die vom Psy chiater Dr. B.___ gestellt e Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz stö rung an sich bestätigt werden, zumal andauernde Schmerzen mit somato for men Charakteristika geklagt würden, die kein ausreichendes organisches Korrelat hätten . Zweifel bestünden allerdings beim Kriterium der Schwere der geltend gemachten Schmerzen. Zum einen weil die Beschwerdeführerin keinerlei Leidens druck vermittelt habe, als sie von ihren Schmerzen berichtet habe, dies bei Angabe einer VAS von 9/10 im Zeitpunkt der Untersuchung und zum zweiten auch aufgrund der erheblichen Diskrepanzen zwischen Befinden und den intakten funk tionellen Verhältnissen bei der chirurgisch- traumatologischen Untersu chung . Die im ICD-10 geforderte enge Verbindung mit schwerwiegenden psychosozialen Problemen dagegen würde an sich für dies e Diagnose sprechen, zumindest in einer Querschnittsbetrachtung. Berücksichtige man dabei aber auch die persön liche Anamnese und die Sozi o biographie, so liessen sich bei der Beschwerde führerin keine Anhaltspunkte auf eine neurotische Grundlage mit unlösbaren innerseelischen, aus dem Bewusstsein verdrängten Konflikten, vorbestehenden psychischen Störungen und/oder einer zugrundeliegenden psychischen Vulner abi lität eruieren, was für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Störung zwar nicht zwingend sei, aber doch zumindest für die schwerere Form dieser Störung, der im psychodynamischen Störungsverständnis ein neurotischer Konversions mechanismus zugrunde liege. Im vorliegenden Fall stünden aber Probleme und motivationale Konflikte, die der Beschwerdeführerin vollständig bewusst seien, ganz im Zentrum. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer schlichtweg verzweifelten soziökonomischen Situation, was sie auch in einen ganz handfesten motivationalen Konflikt bringe. Um i hre akute soziökonomische Notlage zu entschärfen, müsste sie entweder sich als stellensuchen d und damit arbeitsfähig dekla rieren, obwohl sie sich als 56-J ährige ohne Berufsausbildung nur minimale Chancen ausrechnen könne, eine Arbeitsstelle mit einer so hohen Entlohnung zu finden, wie sie sie bei i hrer letzten Stelle gehabt habe . Damit müsste sie aber die bisher eingenommene „Kranken- bzw. Geschädigtenrolle " aufgeben. Oder aber sie entscheide sich dafür, in der „ Geschädigtenrolle " zu verbleiben und auf eine Entschädigung zu pochen, was die Konsequenz habe, dass sie die Verantwortung für die Verbesserung ihrer Situation aber ganz nach aussen delegieren und ihre Erwartungen an die Entscheidträger entsprechend deutlich überbringen müsse, was in der Untersuchung auch sehr deutlich zum Ausdruck gekommen sei. Vor diesem Hintergrund biete sich deshalb differen tialdiagnostisch die Diagnose Entwicklung körperlicher Symptome aus psychi schen Gründen (ICD-10 F68.0) an. Diese Diagnose, die auch unter dem Begriff „Rentenneurose" bekannt sei, trage dem Aspekt der Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit dem Symptom besser Rechnung, zumal die F68.0 in der Kategorie der anderen Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen der ICD-10 eingeordnet sei. Es handle sich um eine Störung, welche wesentlich durch äussere psychosoziale Faktoren im Sinne des sekundären Krankheitsgewinns determiniert werde . Der frühere Begriff der „Rentenneurose" impliziere aber auch bei dieser Störung die Annahme eines gewissen neurotischen Hintergrundes – z.B. bei Ent täuschungen und Kränkungen, persönlichkeitsbedingten ängstlich-hypochon drischen passiven und anderen dysfunktionalen Verarbeitungsmuster, die eine psychische Fehlverarbeitung von Beschwerden nahelegten. Dieser neurotische Hintergrund impliziere gemäss ICD-10 auch, dass die Störung mutmasslich nicht verschwinde, selbst wenn die versicherungsrechtlichen Abklärungen/Ausein an dersetzungen beendet seien. Im Falle der Beschwerdeführerin sei bei den Unter suchern allerdings der Eindruck entstanden, dass sich ihre gesundheitlichen Be schwerden durch eine Lösung der sozioökonomischen Probleme ganz wesentlich verbessern lassen würden, so dass ein allfälliger neurotischer Anteil im Sinne einer krankheitswertigen psychischen Fehlverarbeitung – wenn überhaupt – nur einen kleinen Anteil ausmache. Deshalb sei die Diagnose F68.0 und nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmer z störung zu stellen (Urk. 11/M11.24 f.) .

E. 3.6 In seinem Bericht vom 21. August 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass der MRI-Befund der LWS vom Oktober 2011 nicht normal sei. Dies es zeig e eine Osteochondrose auf Höhe TH 9 bis TH 12 sowie Unregelmässigkeiten der Deck- und Grundplatten. Zudem bestehe eine Protrusion der Bandscheibe L4/5, was durchaus posttraumatisch bedingt sein könnte (Urk. 3).

E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen unter Prüfung der Unfalladäquanz zu Recht auf Ende Juni 2014 eingestellt hat.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die rückwirkende Einstellung der Tag gelder sei nicht rechtmässig (Urk. 1 S. 4 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung stellen Heilbehandlung und Taggeld der Unfallversicherung vorüber gehende und nicht Dauerleistungen dar, weshalb

Art. 17 Abs. 2 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf diese Leistungen nicht anwendbar ist . Die rückwirkende Einstellung dieser Leistungen ist daher nicht zu beanstanden. Einem verspäteten Verfügungserlass käme unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes allenfalls Bedeutung zu, wenn es um die Frage einer Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ginge (vgl. BGE 133 V 57), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.

E. 4.3 Im angefochtenen Entscheid stützte sich d ie Beschwerdegegnerin im Wesent lichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom

24. März 201 4. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das Gutachten zu überzeugen. Es erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen

(vgl. E.1.3) .

Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutach ter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerde füh rerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlu ssfolgerungen sind nachvollzieh bar .

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Gutachterstelle verfasse einzig und allein Gutachten für Versicherungen (Urk. 1 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass ein Ausstandsgrund nicht schon deswegen gegeben ist, weil eine Gutachter stelle vom Versicherungsträger regelmässig beigezogen wird, sondern erst, wenn die begutachtenden Personen in d er Sache persönlich befangen sind (vgl. BGE 137 V 201 E.

E. 4.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom

4. Septem ber 2011 ein HWS-Distorsionstrauma Grad I-II erlitt en hat .

Anhand der MR-Auf nahmen der LWS und der HWS vom 19. Oktober 2011 konnten keine struktu rellen posttraumatischen Läsionen nachgewiesen werden. Es liessen sich keinerlei organisch nachweisbare Unfallfolgen feststellen. Der behandelnde Rheumatologe Dr. A.___ hielt bereits in seinem Bericht vom 23. Dezember 2011 fest, dass im Bereich der HWS und der LWS keine s trukturellen Läsionen

vorlägen und sich ebenso wenig neurologische Defizite nachweisen liessen (Urk. 11/M3.1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolen zen und klinisch festste llbare Bewegungsein schrän kungen kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu be gründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3 mit Hinweisen). Der Bericht von Hausarzt Dr. Z.___ vermag das Gutachten daher nicht zu entkräften . Neue medizinische Erkenntnisse, die im Gutachten unberücksichtigt geblieben wären, sind diesem nicht zu entnehmen. Die minimale insignifikante Protrusion L4/5 wurde bereits im radiologischen Bericht vom

19. Oktober 2011 erwähnt (Urk. 11/M2.1). Die Aussage von Dr. Z.___, wonach di ese

Protrusion durchaus posttraumatisch sein könnte (Urk. 3 = Urk. 11/A45.12), genügt dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht und wurde auch nicht näher begründet. Im Gutachten wurde diesbezüglich festgehalten, dass keine Hinweise auf eine Traumatisierung dieser altersentsprechenden degene ra tiven Veränderungen im Rahmen der HWS-Distorsion bestehen (Urk. 11/M11.20).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der chirurgisch-ortho pä disch/

manualmedizinischen Untersuchung diverse organisch nicht plausible Befunde bestanden (Urk. 11/M11.22) . Ob weitere bildgebende Abklärungen erforderlich sind, liegt im Ermessen der Gutachter. Offenbar erachtete es nicht einmal der Hausarzt als erforderlich, ein weiteres MRI zu veranlassen, obwohl er dies in seinem Bericht vom 21. August 2015 in Aussicht stellte .

Die neurologische Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine Erkrankung des peripheren oder des zentralen Nervensystems (Urk. 11/M11.23) . In der neuropsychologischen Unter suchung konnten klinisch und testpsychologisch keine Hinweise auf eine krank heitswertige kognitive Beeinträchtigung festgestellt werden (Urk. 11/M11.23) . Im psychiatrischen Gutachten konnte die vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mangels des Kriteriums der Schwere der geltend gemachten Beschwerden nicht bestätigt werden. Hingegen wurde die Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome aus psy chischen Gründen (ICD-10 F68.0)

sowie einer Anpassungsstörung mit vor wiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle bei massiven psychosozialen und sozioökonomischen Belastungen (ICD-10 F43.23) gestellt (Urk. 11/M11. 24 f.). Medizinische Unterlagen, die diese Beurteilung in Frage zu stellen vermöchten, liegen nicht vor. D e r objektive medizinische Sach verhalt ist damit klar erstellt und gibt keinen Anlass zu weiteren Abklärungen.

E. 4.5 Da keine organisch ausgewiesenen Unfallfolgen vorliegen, hängt eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin davon ab, ob die verbleibenden Be schwer den noch in einem rechtsgenüg enden Kausalzusammenhang zum erlitte nen Unfall stehen, mithin ob die Adäquanz gegeben ist.

Die Adäquanzbeurteilung hat in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem von der Fort setzung der Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes meh r erwartet werden kann. Dies war spätestens im Zeitpunkt der strittigen Leis tungs einstellung per

30. Juni 2014 der Fall, zumal angesichts der primär medi kamen tösen und insbesondere physiotherapeutischen Behandlung der Beschwerden bei gelegentlichen hausärztlichen Kontrolluntersuchungen von diesen unspezifi schen

Heilbehandlungsmassnahmen keine bedeutende Verbesserung des Gesundheits zu standes mehr erwartet werden konnte .

E. 4.6 Es stellt sich die Frage, ob die Adäquanz nach der Schleudertrauma- (BGE 117 V 359) oder nach der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zu beurteilen ist. Gemäss der Psycho-Praxis werden die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (v gl. oben E. 1.2.3 und E. 1.2.4) . Vorliegend wurde zwar ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert. Aktuell stehen jedoch psychische Beschwerden im Vordergrund, weshalb sich eine Prüfung der Adäquanz nach der Psycho-Praxis rechtfertigen würde. Die Adäquanz ist aber

auch nach der für die Beschwer de führerin günstigeren Schleudertrauma-Praxis zu verneinen, wie nachfolgend zu zeigen ist .

Im Hinblick auf die Prüfung der Adäquanz ist zunächst der Unfall nach seiner Schwere zu qualifizieren, welche sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften bestimmt. Dabei werden einfache Auf fahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert

(vgl. Urteil 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 6.1 mit Hinweisen) . Eine Geschwindigkeitsänderung von 10-15 km/h gilt bei Auffahrkollisionen als sogenannte Harmlosigkeitsgrenze für HWS-Beschwerden. Beim Unfall vom

4. September 2011 lag die kollisions be din gte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Fiat Panda zwischen 7,9 und 9,8 km/h (vgl. Unfallanalytisches Gutachten vom 22. März 2012), und damit sogar unter der Harmlosigkeitsgrenze . Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einem höchstens mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen aus gegangen. Ein adäquate r Kausalzusammenhang kann somit nur bejaht werden, wenn vier der Adäquanzkriterien

erfüllt sind oder eines der Kri terien besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3) .

Der Auffahrunfall vom

4. September 2011

zeichnet sich weder durch besonders dramatische

Begleitumstände noch besondere

Eindrücklichkeit aus . Die Besch wer deführerin erlitt keine Verletzungen von nennenswert er Schwere oder besonderer Art. Die durchgeführten MRI-Untersuchungen der LWS und der HWS vom

19. Oktober 2011

ergaben keine objektivierbaren strukturellen und traumatischen Verletzungen.

Aus psychiatrischer Sicht handelt

es sich um eine Störung, welche wesentlich durch äussere psychosoziale Faktoren im Sinne des sekundären Krank heitsgewinns determiniert wird . Zur ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass sich diese im Wesentlichen auf eine konservative Therapie mit Medika menteneinnahme und Physiotherapie beschränkte.

Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer fortgesetzt spezifischen belastenden ärztlichen Behandlung ge sprochen werden. Auch ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Kompli kationen lagen nicht vor.

Ebenso wenig bestehen Hinweise für eine ärztliche Fehl behandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte . Die Erheb lichkeit der Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Be schwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Die Beschwerdeführerin leidet unter intermittierenden, von ihrem Aktivitätsniveau abhängigen, und damit nicht dauernd vorhandenen Beschwerden. Anlässlich der Begutachtung bestanden diverse organisch nicht plausible Befunde. Das Spontanverhalten der Beschwer deführerin während der Untersuchung stand zudem im Kontrast zu den als massiv angegebenen diffusen Beschwerden. So konnten beispielsweise kaum auf Schmerz hindeutende Schonbewegungen festgestellt werden (Urk. 11/M11.22) . Aus psychia trischer Sicht stehen psychosoziale und sozioökonomische Schwierigkeiten im Vordergrund. Die Erheblichkeit der Beschwerden ist somit nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat keine Arbeitsversuche unternommen (Urk. 11/M11.4 f.), obwohl gemäss Gutachten eine 100% ige Arbeitsfähigkeit in der ange s t ammten Tätigkeit

besteht . Damit ist auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zu verneinen. Da keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist und erst recht nicht in besonders ausgeprägter Weise, ist der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 4. September 2011 zu verneinen. Ein en weiteren Leistungsan sp ruch hat die Beschwerdegegnerin

daher zu Recht verneint . Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bernadette Zürcher - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00079

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

12. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Solida Versicherungen AG Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.

Die 1957 geborene X.___

war seit 2001 in einem Lebensmittelgeschäft

zunächst als Verkäuferin und seit 2010 als Filialleiterin in einem 100 %-Pensum angestellt und bei der Alba Allgemeine Versicherungs gesellschaft AG, deren Unfallversicherungsgeschäft per 1. Januar 2012 von der

Solida Versicherungen AG übernommen worden war, obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am

4. September 2011 bei einem Auto unfall ein HWS-Distorsionstrauma Grad I-II erlitt (Urk. 11/M 1). Das MRI der HWS und der LWS vom 19. Oktober 2011 ergab keine pathologischen organisch-struk turellen Befunde (Urk. 11/M2). Die Alba respektive

Solida Versicherungen AG kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Die Arbeitgeberin der Versicherten kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2012 (Urk. 11/A9). Am 20. November 2013 beauftragte die Solida Versicherungen AG die Abklä rungs stelle Y.___ mit der polydisziplinären Begutachtung in den Fachbereichen Psychiatrie, Chirurgie, Neurologie und Neuropsychologie (Urk. 11/A26). Das Gut achten wurde am 24. März 2014 erstattet (Urk. 11/M11). Gestützt auf die Schluss folgerungen der Gutachter stellte die Solida Versicherungen AG die Leistungen mit Verfügung vom 2. Juli 2015 per 30. Juni 2014 ein (Urk. 11/A38.3). Die dage gen erhobene Einsprache der Versicherten wies sie mit Entscheid vom

20. Februar 2017 ab (Urk. 11/A48 = Urk. 2).

2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. März 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die geset zlichen Leistungen weiterhin zu erbringen. Eventualiter sei ein medizinisches Ge richtsgutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. August 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sich e rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

4. September 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

1.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.2.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus geh end vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nomme n wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ande rseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E.

6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fal lend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie ri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weis e ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.2.4

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere heran gezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).

Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beein trächtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehl entwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb, 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, den medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt objektiv ausgewiesene Unfallfolgen im Sinne struktureller Läsionen vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine HWS-Distorsion erlitten, aller dings ohne nachgewiesene strukturelle Schädigung. Bei der Beschwerdeführerin stünden subjektiv diffuse ausgedehnte Schmerzen und Funktionseinbussen in den Halte- und Bewegungsorganen im Vordergrund. Das somatische Beschwerdebild – bei fehlenden organisch-strukturellen Faktoren, die das Beschwerdebild erklä ren könnten – sei gegenüber der psychischen Problematik in den Hintergrund getreten. Aus diesem Grund sei die Prüfung der Adäquanz nach der für die psychische Fehlentwicklung massgebenden Rechtsprechung gerechtfertigt. Selbst wenn die Schleudertrauma-Praxis angewandt werde, sei die Adäquanz zu ver nei n en, da keines der Adäquanzkriterien erfüllt sei . Somit sei ein adäquater Kau sal zusammenhang zwischen dem Unfal lereignis vom 4. September 2011 und den

über den Fallabschluss vom 30. Juni 2014 hinaus andauernden Beschwerden zu verneinen (Urk. 2 S. 13 ff.). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der angefochtene Entscheid stütze sich auf ein ungenügendes und unverwertbares Gutachten. Moniert werde die Diagnose einer „Rentenneurose". Dies e Wortwahl allein genüge,

um die Unparteilichkeit des Gutachters in Frage zu stellen. Das Gutachten mache ungefragt biomechanische Ausführungen, indem es ausführe, eine Heckauffahrkollision könne keine lumbalen Beschwerden verursachen. Solche sachfremden Ausführungen hätten in einem neutralen Gutachten nichts verloren, vielmehr erweckten sie den Anschein einer Befangenheit und verminderten den Beweiswert des Gutachtens. Es fehle an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung von Dr. Z.___ . Das Gutachten stütze sich auf ein veraltetes MRI. Die Gutachter hätten ein aktuelles MRI erstellen müssen (Urk. 1 S. 5 ff.) 3.

3.1

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte anlässlich der Erstkonsultation am 5. September 2011 die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas Grad I-II und attestierte eine anhaltende Arbeitsunfä higkeit von 100 % (Urk. 11/M1). 3.2

Das MRI der HWS vom 19. Oktober 2011 zeigte eine beginnende Chondrose C5/6 mit nur geringer Protrusion, keine Hinweise für eine discoligamentäre Läsion und keine neurale Beeinträchtigung bei normalem weitem Spinalkanal sowie Neuro foramina (Urk. 11/M2).

Das MRI der LWS vom 19. Oktober 2011 ergab wahrscheinlich leichte Zeichen eines Status nach Morbus Scheuermann der unteren BWS bzw. des thoraco lum balen Übergangs bei ganz geringer Hyperkyphose, eine minime Protrusion L4/5, insignifikant, keine diskoligamentäre Läsion oder anderweitig posttraumatische Veränderung und einen normal weiten Spinalkanal sowie Neuroforamina (Urk. 11/M2 .1). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 23. Dezember 2011 betreffend die Untersuchung vom 21. Dezember 2011 fest, im Vordergrund stünde eine durch das Trauma ausgelöste myofasziale Problematik der Schultergürtel- und Nackenmuskulatur (Verspannungen, Triggerpunkte, Dysbalancen). Strukturelle Läsionen, insbesondere im Bereich von HWS und LWS lägen nicht vor, ebenso wenig liessen sich neurologische Defizite nachweisen (Urk. 11/M3.1). 3.4

Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 21. August

2012 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. 3.5

Im inter disziplinären Gutachten vom 24. März 2014 wurde n die folgenden Diag nosen gestellt: - St.n . Heckauffahrkollision am 4.9.2011 mit/bei i nitial diagnostizierter HWS-Distorsion QTF Grad I-II mit/bei - Entwicklung eines zerviko

- und lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne neurologische Symptomatik, ohne nachweisbare unfallbedingte organisch-strukturelle Läsionen - geringen degenerativen Veränderungen an der lumbalen und zervi ka len Wirbelsäule - Hinweisen auf vorbestehende rezidivierende Beschwerden im Nacken- Schultergürtelbereich und Lumbalgien - aktuell: persistierenden ausgedehnten diffusen Schmerzen im Nacken- Schultergürtelbereich, zerviko-zephal, zerviko -brachial links sowie im lumbalen Bereich ohne organisch-strukturelles Korrelat, ohne neuro logische Reiz- oder Ausfallzeichen bei allenfalls leichtem muskulärem Zervikalsyndrom, ohne neuro p sychologische Defizite, ohne unfall reak tive psychiatrische Erkrankung, ohne unfallbedingt zu postulierende Arbeitsunfähigkeit - F68.0 Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen - F43.23 Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle bei massiven psychosozialen und sozioökonomischen Belastungen - Z59 Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen - Z60.8 Probleme in Verbindung mit Angehörigen

Es wurde ausgeführt, bei der chirurgisch- traumatologischen Untersuchung hätten zahlreiche organisch-strukturell nicht plausible Befunde bestanden. Zum Beispiel habe die Beschwerdeführerin bei der zervikalen Extension Schmerzen direkt zen tral auf der Kalotte bek lagt, was organisch-strukturell nicht erklärbar sei, ebenso wenig wie die Schmerzangaben lumbal beim Test für das vordere Kreuzband und die Schmer z angabe im relaxierten dorsalen Bereich der zervikalen Muskulatur beim frontalen Widerstandstest. Die Schmerzangaben seien diffus. Selbst im Bereich der Schulterblattgräte seien Schmerzen angegeben worden. Im Kontrast zu den als massiv (VAS 9/10) angegebenen diffusen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der linken Schulter sei das Spontanverhalten wäh rend der Untersuchung gestanden. So hätten sich bei der Beschwerdeführerin insgesamt kaum auf Schmerz hindeutende Schonbewegungen feststellen lassen, das An- und Ausziehen sei zügig ohne Schmerzhinweise gelungen und sämtliche Trans fers seien problemlos sowie ohne Schmer z angabe durchgeführt worden. Sie habe dabei spontan auch eine freie Überkopfbeweglichkeit beider Arme gezeigt. Bei der Untersuchung der HWS hätten sich klinisch keine Hinweise auf organisch-strukturelle Schäden von Seiten der ossären Strukturen und der Bandscheiben ergeben, namentlich keine segmentalen Auffälligkeiten, die auf eine spondylo gene Problematik hingewiesen hätten. Eine spondylogene Ursache für die bei der Untersuchung unspezifisch für alle Ebenen gezeigte Beweglichkeitsein schrän kung der HWS habe sich damit nicht erhärten lassen, was vor dem Hi n tergrund der bildgebenden Befunde auch nicht zu erwarten gewesen sei (beginnende Chondrose C5/6 im MRI der HWS mit geringfügiger Protrusion ohne Hinweise auf eine diskoligamentäre Läsion, keine Einengungen der Neuroforamina, keine Hinweise auf Facetten ge lenksprobleme). Somit könne die gezeigte Beweglich keitseinschränkung allenfalls muskulär bedingt sein (formal könnte dann von einem Zervikalsyndrom gesprochen werden), wobe i sich klinisch in der Schulter g ürtel- und Nackenmuskulatur aber weder Myogelosen und pathologische Trigger points noch nennenswerte muskuläre Verkürzungen (Dysbalancen) fest machen liessen, welche bei einem muskulären Zervikalsyndrom mit Beweglich keitseinschränkungen aber zu erwarten wären. Auch die global eingeschränkte HWS-Beweglichkeit spreche gegen ein echtes Zervikalsyndrom . Auch für die thorakale und lumbale Wirbelsäule hätten sich klinisch keine wegweisenden Befunde ergeben, aber wiederum diverse organisch nicht plausible Befunde. Bild ge bend seien organisch-strukturelle Läsionen sowie auch über das Altersmass hinausgehende nennenswerte degenerative Veränderungen bereits ausgeschlossen worden. Di e Beschwerdeführerin könne ohne qualitative und quantitative Ein schränku n gen gehen, stehen oder sitzen und auch L asten tragen, so dass sie dem entsprechend auch in der ehemaligen Tätigkeit als Filialleiterin im Fischverkauf mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % arbeiten könne (Urk. 11/M11.22 f.)

Betreffend die n eurologische Untersuchung wurde festgehalten, im aktuellen Neu rostatus ergäben sich keine Hinweise auf eine Erkrankung des peripheren oder des zentralen Nervensystems. Es bestünden keine myelären oder radikulären bzw. peripher-neurologischen Reizzeichen, welche die geklagten Schmerz ausstrah lungen in die linke obere Extremität erklären würden.

In Bezug auf die neuropsychologische Untersuchung wurde ausgeführt, es hätten klinisch und testpsychologisch keine Hinweise auf eine krankheitswertige kog nitive Beeinträchtigung festgestellt werden können. Ebenso hätten keine neuro psychologischen Hinweise auf eine sich allenfalls anbahnende neurodegenerative Erkrankung bestanden. Klinisch habe in der neuropsychologischen Untersuchung die herabgesetzte und angespannte Stimmungslage der Beschwerdeführerin

im Vordergrund gestanden, was sie auf die desolate finanzielle Situation und den drohenden Gang auf das Sozialamt zurückgeführt habe. Klinisch fassbare kog nitive Einschränkungen und Defizite hätten jedoch nicht vorgelegen. Auch in den neuropsychologischen Tests hätten keine neuropsychologischen Defizite objekti viert werden können. Die Ergebnisse in den durchgeführten neuropsy cholo gi schen Tests hätten im alters- und bildungsentsprechenden Normbereich gelegen. Davon ausgenommen seien lediglich minimal unterhalb des Normbereichs lie gende Leistungen bei der Alertnessaufgabe und bei der Aufgabe zur selektiven Aufmerksamkeit, die jedoch keinen Krankheitswert beinhalte te n, da sich klinisch keine Aufmerksamkeitsstörungen (keine psychomotorische Verlangsamung, keine Hinweise auf Störungen der selektiven Aufmerksamkeit) gezeigt hätten und die Versicherte zudem bei anderen Tests, in denen indirekt auch die Alertness und die selektive Aufmerksamkeit erfasst werde, normale Leistungen gezeigt habe. Hinzuzufügen sei, dass die Beschwerdevalidierung in der neuropsychologischen Untersuchung unauffällig ausgefallen sei, d.h. es hätten in den neuropsy cho logischen Tests im Allgemeinen und im Beschwerdevalidierungstest im Speziellen keine Hinweise auf Inkonsistenzen im Antwortverhalten oder auf Selbstli mitie rungen bestanden. Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich aufgrund der aktuellen Untersuchung intakte kognitive Fähigkeiten und Ressourcen, ohne Anhaltspunkte für kognitive Störungen, die auf den erlittenen Unfall oder auf eine andere krankhafte Ursache zurückzuführen wären. Es liege dementsprechend auch keine neuropsychologisch begründbare Leistungsminderung vor. Die Be schwer de führerin sei aus neuropsychologischer Sicht zeitlich vollschichtig und mit 100 % Leistung in der angestammten Tätigkeit einsetzbar (Urk. 11/M11.23 f.).

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung sei eine dysphorische Herabge stimmtheit mit Gefühlen von Verzweiflung, Sorge und auch Wut zu erkennen gewesen, die von dem Moment an in Erscheinung getreten sei, als die Be schwer deführerin über ihre sehr belastende, prekäre und verzweifelte aktuelle Lebens situation berichtet habe. Es seien chronische, diffuse, kaum modulierbare Schmer zen mit hoher Intensität beklagt worden, die organisch-strukturell nicht ausrei chend erklärbar seien. Im Interaktionsverhalten sei im Zusammenhang mit ihrer prekären soziökonomischen Situation nebst einer erheblichen Klagsamkeit und Gereiztheit eine enorm e Erwartungshaltung aufgefallen . Die Dysphorie und die anderen geäusserten Gefühle seien nicht durchgehend zu beobachten gewesen, sondern seien erst aufgebrochen, als die Beschwerdeführerin über ihre schwierige sozioökonomische Situation und ihre Sorgen wegen der Gesundheit ihres jüngs ten Sohnes, der zu erblinden drohe, berichtet habe. Dabei sei ein erheblicher Leidensdruck spürbar gewesen, der zuvor nicht erkennbar gewesen sei, als die Beschwerdeführerin über die Beschwerdeentwicklung und ihre aktuellen Be schwer den berichtet habe. Darüber hinaus sei der psychische Befund aber regel recht, d.h. die psychischen Grundfunktionen des formalen Denkablaufes, der Wahr nehmungsfunktionen, der Ich-Funktionen, der Affektmodulation und des Antriebs seien erhalten und intakt gewesen. Abgesehen von einem affektiven Ausbruch habe die Grundstimmung euthym, die Beschwerdeführerin affektiv gut moduliert, freundlich-zugewandt imponiert und es habe sich ein recht breites Spek trum affektiver Tönungen erkennen lassen, in dem aber negativ getönte Affekte insgesamt überwogen hätten. Der erhobene psychische Befund entspreche nicht dem Bild eines depres siven Syndroms im engeren Sinne, sondern viel eher dem Bild einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23) im Rahmen der überaus belastenden psychosozialen und sozioökonomischen Situation . Zu dieser Diagnose passten auch die aktuell ge klag ten psychischen Beschwerden sehr gut. Formal gesehen könne die vom Psy chiater Dr. B.___ gestellt e Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz stö rung an sich bestätigt werden, zumal andauernde Schmerzen mit somato for men Charakteristika geklagt würden, die kein ausreichendes organisches Korrelat hätten . Zweifel bestünden allerdings beim Kriterium der Schwere der geltend gemachten Schmerzen. Zum einen weil die Beschwerdeführerin keinerlei Leidens druck vermittelt habe, als sie von ihren Schmerzen berichtet habe, dies bei Angabe einer VAS von 9/10 im Zeitpunkt der Untersuchung und zum zweiten auch aufgrund der erheblichen Diskrepanzen zwischen Befinden und den intakten funk tionellen Verhältnissen bei der chirurgisch- traumatologischen Untersu chung . Die im ICD-10 geforderte enge Verbindung mit schwerwiegenden psychosozialen Problemen dagegen würde an sich für dies e Diagnose sprechen, zumindest in einer Querschnittsbetrachtung. Berücksichtige man dabei aber auch die persön liche Anamnese und die Sozi o biographie, so liessen sich bei der Beschwerde führerin keine Anhaltspunkte auf eine neurotische Grundlage mit unlösbaren innerseelischen, aus dem Bewusstsein verdrängten Konflikten, vorbestehenden psychischen Störungen und/oder einer zugrundeliegenden psychischen Vulner abi lität eruieren, was für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Störung zwar nicht zwingend sei, aber doch zumindest für die schwerere Form dieser Störung, der im psychodynamischen Störungsverständnis ein neurotischer Konversions mechanismus zugrunde liege. Im vorliegenden Fall stünden aber Probleme und motivationale Konflikte, die der Beschwerdeführerin vollständig bewusst seien, ganz im Zentrum. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer schlichtweg verzweifelten soziökonomischen Situation, was sie auch in einen ganz handfesten motivationalen Konflikt bringe. Um i hre akute soziökonomische Notlage zu entschärfen, müsste sie entweder sich als stellensuchen d und damit arbeitsfähig dekla rieren, obwohl sie sich als 56-J ährige ohne Berufsausbildung nur minimale Chancen ausrechnen könne, eine Arbeitsstelle mit einer so hohen Entlohnung zu finden, wie sie sie bei i hrer letzten Stelle gehabt habe . Damit müsste sie aber die bisher eingenommene „Kranken- bzw. Geschädigtenrolle " aufgeben. Oder aber sie entscheide sich dafür, in der „ Geschädigtenrolle " zu verbleiben und auf eine Entschädigung zu pochen, was die Konsequenz habe, dass sie die Verantwortung für die Verbesserung ihrer Situation aber ganz nach aussen delegieren und ihre Erwartungen an die Entscheidträger entsprechend deutlich überbringen müsse, was in der Untersuchung auch sehr deutlich zum Ausdruck gekommen sei. Vor diesem Hintergrund biete sich deshalb differen tialdiagnostisch die Diagnose Entwicklung körperlicher Symptome aus psychi schen Gründen (ICD-10 F68.0) an. Diese Diagnose, die auch unter dem Begriff „Rentenneurose" bekannt sei, trage dem Aspekt der Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit dem Symptom besser Rechnung, zumal die F68.0 in der Kategorie der anderen Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen der ICD-10 eingeordnet sei. Es handle sich um eine Störung, welche wesentlich durch äussere psychosoziale Faktoren im Sinne des sekundären Krankheitsgewinns determiniert werde . Der frühere Begriff der „Rentenneurose" impliziere aber auch bei dieser Störung die Annahme eines gewissen neurotischen Hintergrundes – z.B. bei Ent täuschungen und Kränkungen, persönlichkeitsbedingten ängstlich-hypochon drischen passiven und anderen dysfunktionalen Verarbeitungsmuster, die eine psychische Fehlverarbeitung von Beschwerden nahelegten. Dieser neurotische Hintergrund impliziere gemäss ICD-10 auch, dass die Störung mutmasslich nicht verschwinde, selbst wenn die versicherungsrechtlichen Abklärungen/Ausein an dersetzungen beendet seien. Im Falle der Beschwerdeführerin sei bei den Unter suchern allerdings der Eindruck entstanden, dass sich ihre gesundheitlichen Be schwerden durch eine Lösung der sozioökonomischen Probleme ganz wesentlich verbessern lassen würden, so dass ein allfälliger neurotischer Anteil im Sinne einer krankheitswertigen psychischen Fehlverarbeitung – wenn überhaupt – nur einen kleinen Anteil ausmache. Deshalb sei die Diagnose F68.0 und nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmer z störung zu stellen (Urk. 11/M11.24 f.) .

3.6

In seinem Bericht vom 21. August 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass der MRI-Befund der LWS vom Oktober 2011 nicht normal sei. Dies es zeig e eine Osteochondrose auf Höhe TH 9 bis TH 12 sowie Unregelmässigkeiten der Deck- und Grundplatten. Zudem bestehe eine Protrusion der Bandscheibe L4/5, was durchaus posttraumatisch bedingt sein könnte (Urk. 3). 4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen unter Prüfung der Unfalladäquanz zu Recht auf Ende Juni 2014 eingestellt hat. 4.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die rückwirkende Einstellung der Tag gelder sei nicht rechtmässig (Urk. 1 S. 4 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung stellen Heilbehandlung und Taggeld der Unfallversicherung vorüber gehende und nicht Dauerleistungen dar, weshalb

Art. 17 Abs. 2 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf diese Leistungen nicht anwendbar ist . Die rückwirkende Einstellung dieser Leistungen ist daher nicht zu beanstanden. Einem verspäteten Verfügungserlass käme unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes allenfalls Bedeutung zu, wenn es um die Frage einer Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ginge (vgl. BGE 133 V 57), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. 4.3

Im angefochtenen Entscheid stützte sich d ie Beschwerdegegnerin im Wesent lichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom

24. März 201 4. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das Gutachten zu überzeugen. Es erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen

(vgl. E.1.3) .

Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutach ter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerde füh rerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlu ssfolgerungen sind nachvollzieh bar .

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Gutachterstelle verfasse einzig und allein Gutachten für Versicherungen (Urk. 1 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass ein Ausstandsgrund nicht schon deswegen gegeben ist, weil eine Gutachter stelle vom Versicherungsträger regelmässig beigezogen wird, sondern erst, wenn die begutachtenden Personen in d er Sache persönlich befangen sind (vgl. BGE 137 V 201 E.

1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Inwiefern der Begriff „Rentenneurose“ die Unparteilichkeit des Gutachters in Frage stellen soll (Urk. 1 S.5), ist nicht nachvollziehbar, wird dieser Begriff doch ausdrücklich in Di lling / Mombour /Schmidt (Hrsg.), i nternationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V(F), Klinisch-diagnos tische Leitlinien, 10. Auflage 2015, unter F68.0 auf Seite 304 erwähnt.

Nur weil ein Gutachter auf gewisse (bewusste oder unbewusste) psychische Vorgänge hin weist, welchen kein Krankheitswert zukommt, kann ihm nicht Befangenheit unterstellt werden.

Zudem hat der psychiatrische Gutachter seine Schlussfol ge rungen ausführlich und schlüssig begründet.

Ob die von der Beschwerdefüh rerin monierten „ biomechanischen Ausführungen “, wonach eine Heckauffahr kollision keine lumbalen Beschwerden verursachen könne (Urk. 1 S. 5), zutreffen, kann offen bleiben, zumal sie vorliegend für die Beurteilung der Unfalladäquanz ohne hin nicht relevant sind. Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachter seien sich nicht im Klaren gewesen, ob es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine Fischverkäuferin oder eine Filialleiterin handle (Urk. 1 S. 5), ist nicht stichhaltig . So wird im Gutachten auf Seite 8 (11/M11.7) die berufliche Situa tion und auf S. 24 (Urk. 11/M11.23) die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

der Beschwer de führerin korrekt wiedergegeben. Im Übrigen besteht ohnehin für beide Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. 4.4

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom

4. Septem ber 2011 ein HWS-Distorsionstrauma Grad I-II erlitt en hat .

Anhand der MR-Auf nahmen der LWS und der HWS vom 19. Oktober 2011 konnten keine struktu rellen posttraumatischen Läsionen nachgewiesen werden. Es liessen sich keinerlei organisch nachweisbare Unfallfolgen feststellen. Der behandelnde Rheumatologe Dr. A.___ hielt bereits in seinem Bericht vom 23. Dezember 2011 fest, dass im Bereich der HWS und der LWS keine s trukturellen Läsionen

vorlägen und sich ebenso wenig neurologische Defizite nachweisen liessen (Urk. 11/M3.1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolen zen und klinisch festste llbare Bewegungsein schrän kungen kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu be gründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3 mit Hinweisen). Der Bericht von Hausarzt Dr. Z.___ vermag das Gutachten daher nicht zu entkräften . Neue medizinische Erkenntnisse, die im Gutachten unberücksichtigt geblieben wären, sind diesem nicht zu entnehmen. Die minimale insignifikante Protrusion L4/5 wurde bereits im radiologischen Bericht vom

19. Oktober 2011 erwähnt (Urk. 11/M2.1). Die Aussage von Dr. Z.___, wonach di ese

Protrusion durchaus posttraumatisch sein könnte (Urk. 3 = Urk. 11/A45.12), genügt dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht und wurde auch nicht näher begründet. Im Gutachten wurde diesbezüglich festgehalten, dass keine Hinweise auf eine Traumatisierung dieser altersentsprechenden degene ra tiven Veränderungen im Rahmen der HWS-Distorsion bestehen (Urk. 11/M11.20).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der chirurgisch-ortho pä disch/

manualmedizinischen Untersuchung diverse organisch nicht plausible Befunde bestanden (Urk. 11/M11.22) . Ob weitere bildgebende Abklärungen erforderlich sind, liegt im Ermessen der Gutachter. Offenbar erachtete es nicht einmal der Hausarzt als erforderlich, ein weiteres MRI zu veranlassen, obwohl er dies in seinem Bericht vom 21. August 2015 in Aussicht stellte .

Die neurologische Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine Erkrankung des peripheren oder des zentralen Nervensystems (Urk. 11/M11.23) . In der neuropsychologischen Unter suchung konnten klinisch und testpsychologisch keine Hinweise auf eine krank heitswertige kognitive Beeinträchtigung festgestellt werden (Urk. 11/M11.23) . Im psychiatrischen Gutachten konnte die vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mangels des Kriteriums der Schwere der geltend gemachten Beschwerden nicht bestätigt werden. Hingegen wurde die Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome aus psy chischen Gründen (ICD-10 F68.0)

sowie einer Anpassungsstörung mit vor wiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle bei massiven psychosozialen und sozioökonomischen Belastungen (ICD-10 F43.23) gestellt (Urk. 11/M11. 24 f.). Medizinische Unterlagen, die diese Beurteilung in Frage zu stellen vermöchten, liegen nicht vor. D e r objektive medizinische Sach verhalt ist damit klar erstellt und gibt keinen Anlass zu weiteren Abklärungen. 4.5

Da keine organisch ausgewiesenen Unfallfolgen vorliegen, hängt eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin davon ab, ob die verbleibenden Be schwer den noch in einem rechtsgenüg enden Kausalzusammenhang zum erlitte nen Unfall stehen, mithin ob die Adäquanz gegeben ist.

Die Adäquanzbeurteilung hat in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem von der Fort setzung der Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes meh r erwartet werden kann. Dies war spätestens im Zeitpunkt der strittigen Leis tungs einstellung per

30. Juni 2014 der Fall, zumal angesichts der primär medi kamen tösen und insbesondere physiotherapeutischen Behandlung der Beschwerden bei gelegentlichen hausärztlichen Kontrolluntersuchungen von diesen unspezifi schen

Heilbehandlungsmassnahmen keine bedeutende Verbesserung des Gesundheits zu standes mehr erwartet werden konnte . 4.6

Es stellt sich die Frage, ob die Adäquanz nach der Schleudertrauma- (BGE 117 V 359) oder nach der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zu beurteilen ist. Gemäss der Psycho-Praxis werden die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (v gl. oben E. 1.2.3 und E. 1.2.4) . Vorliegend wurde zwar ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert. Aktuell stehen jedoch psychische Beschwerden im Vordergrund, weshalb sich eine Prüfung der Adäquanz nach der Psycho-Praxis rechtfertigen würde. Die Adäquanz ist aber

auch nach der für die Beschwer de führerin günstigeren Schleudertrauma-Praxis zu verneinen, wie nachfolgend zu zeigen ist .

Im Hinblick auf die Prüfung der Adäquanz ist zunächst der Unfall nach seiner Schwere zu qualifizieren, welche sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften bestimmt. Dabei werden einfache Auf fahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert

(vgl. Urteil 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 6.1 mit Hinweisen) . Eine Geschwindigkeitsänderung von 10-15 km/h gilt bei Auffahrkollisionen als sogenannte Harmlosigkeitsgrenze für HWS-Beschwerden. Beim Unfall vom

4. September 2011 lag die kollisions be din gte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Fiat Panda zwischen 7,9 und 9,8 km/h (vgl. Unfallanalytisches Gutachten vom 22. März 2012), und damit sogar unter der Harmlosigkeitsgrenze . Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einem höchstens mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen aus gegangen. Ein adäquate r Kausalzusammenhang kann somit nur bejaht werden, wenn vier der Adäquanzkriterien

erfüllt sind oder eines der Kri terien besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3) .

Der Auffahrunfall vom

4. September 2011

zeichnet sich weder durch besonders dramatische

Begleitumstände noch besondere

Eindrücklichkeit aus . Die Besch wer deführerin erlitt keine Verletzungen von nennenswert er Schwere oder besonderer Art. Die durchgeführten MRI-Untersuchungen der LWS und der HWS vom

19. Oktober 2011

ergaben keine objektivierbaren strukturellen und traumatischen Verletzungen.

Aus psychiatrischer Sicht handelt

es sich um eine Störung, welche wesentlich durch äussere psychosoziale Faktoren im Sinne des sekundären Krank heitsgewinns determiniert wird . Zur ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass sich diese im Wesentlichen auf eine konservative Therapie mit Medika menteneinnahme und Physiotherapie beschränkte.

Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer fortgesetzt spezifischen belastenden ärztlichen Behandlung ge sprochen werden. Auch ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Kompli kationen lagen nicht vor.

Ebenso wenig bestehen Hinweise für eine ärztliche Fehl behandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte . Die Erheb lichkeit der Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Be schwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Die Beschwerdeführerin leidet unter intermittierenden, von ihrem Aktivitätsniveau abhängigen, und damit nicht dauernd vorhandenen Beschwerden. Anlässlich der Begutachtung bestanden diverse organisch nicht plausible Befunde. Das Spontanverhalten der Beschwer deführerin während der Untersuchung stand zudem im Kontrast zu den als massiv angegebenen diffusen Beschwerden. So konnten beispielsweise kaum auf Schmerz hindeutende Schonbewegungen festgestellt werden (Urk. 11/M11.22) . Aus psychia trischer Sicht stehen psychosoziale und sozioökonomische Schwierigkeiten im Vordergrund. Die Erheblichkeit der Beschwerden ist somit nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat keine Arbeitsversuche unternommen (Urk. 11/M11.4 f.), obwohl gemäss Gutachten eine 100% ige Arbeitsfähigkeit in der ange s t ammten Tätigkeit

besteht . Damit ist auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zu verneinen. Da keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist und erst recht nicht in besonders ausgeprägter Weise, ist der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 4. September 2011 zu verneinen. Ein en weiteren Leistungsan sp ruch hat die Beschwerdegegnerin

daher zu Recht verneint . Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bernadette Zürcher - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht