Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, arbeitete seit dem 1 2. Novem ber 1999 als Security Guard bei der Y.___ , Zürich, und war dadurch bei der Alpina Versicherungs-Aktien gesellschaft (nachfolgend: Alpina ) beziehungsweise bei der Zürich Ver sicherungs -Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsu nfällen versichert. Am 2 1. November 1999 erlitt der Versi cherte gemäss Unfallmeldung vom 7. Dezember
1999 ( Urk. 11/A1) eine Schuss ver letzung am rechten Oberschenkel. In der Folge war er bis zum 3 0. November 1999 im Z.___ , Klinik für Unfallchirurgie, hospitalisiert ( Urk. 11/M1). Die Alpina kam für die Heilungskosten auf ( Urk. 11/A3 f.) und erbrachte Taggeldleistungen ( vgl. unter anderem Urk. 11/A7 f., 11/A66 ).
Nach Eingang diverser medizinischer Unterlagen ( Urk. 11/M1 ff.)
- insbesondere eines von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland eingeholten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 3. Juni 2010 ( Urk.
22) - sprach die Zürich dem Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 11/A132) bei einer Integritätseinbusse von 8 % eine Entschädigung von Fr. 7'776.-- zu. Den Anspruch auf eine Inva lidenrente ver neinte sie demgegenüber. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1 3. Februar 2014 ( Urk. 11/A140) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 1 6. Februar 2017 ab ( Urk. 11/A148 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. März 2017 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Rechts begehren, der angefochtene Einspracheentscheid
sowie die Verfügung vom 1 4. Januar 2014 sei en aufzuheben , und es seien ihm eine angemessene Rente sowie die weiteren gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Juni 2017 ( Urk.
10) schloss die Zürich auf Abwei sung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 3. August 2017 ( Urk.
13) hielt der Ver sicherte an seinen Anträgen fest. Selbiges tat die Zürich mit Duplik vom 5. September 2017 ( Urk. 18), wo rüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. September 2017 ( Urk.
19) in Kenntnis gesetzt wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Vor fall hat sich am 2 1. November 1999 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Wird die versiche rte Person infolge eines Unfall s zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts [ ATSG ] ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Be stimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicher te Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5 1.5 .1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5 .2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5 .3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hin weisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vor genommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, sch were Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.5 .4
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428 , 1999 Nr. U 335 S.
207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.
122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han delt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen , die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. Februar 2017 ( Urk.
2) stellte sic h die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei umstritten, ob die vom Versicherten beklagten psychischen Beschwerden noch in einem na türlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2 1. November 1999 stünden (S. 4). In diesem Kontext gelangte sie zum Schluss, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vo m 3. Juni 2010 nicht abgestellt werden könne. Die Frage nach der natürlichen Kausalität könne –
aus gehend davon, dass ein mitt e l schw erer Unfall vorliege - offen gelassen wer den , da d ie gemäss bundesgerichtlicher Praxis (BGE 115 V 133) bei psychi schen Fehlentwicklungen zu prüfenden Adäquanzkriterien allesamt nicht erfüllt seien (S.
5 ff.). Die Verfügung vom 1 4. Januar 2014 sei daher zu bestätigen (S.
7). 2.2
Der Versicherte brachte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 2 1. März 2017 ( Urk. 1) zusammengefasst vor, die Schussverletzung am Bein ha be zu einer dauernden somatischen Beeinträchtigung geführt, weshalb die Beschwerdegegnerin auch eine Integritätsentschädigung ausgerichtet habe. Aus den Akten ergebe sich, dass er nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Wachmann oder Maler arbeiten könne. Die Beschwerdegegnerin habe sich zu Unrecht nicht dazu geäussert , weshalb nicht mindestens eine Erwerbseinbusse von 10 % vorliege, und sei folglich ihrer Abklärungspflicht ( Art. 43 ATSG) nicht nachgekommen (S. 4). Im Weiteren sei zumindest von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen auszugehen, weshalb es zur Bejahung der Adäquanz bereits genüge, dass ein Kriterium der sogenannten Psycho-Praxis erfüllt sei. Insgesamt seien mindestens deren drei gegeben (S. 5 ff.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. Juni 2017 ( Urk. 10) betonte die Beschwer degegnerin insbesondere, d ass der medizinische Endzustand in Bezug auf die somatischen Beschwerden per 2. Mai 2003 eingetreten sei. Ab diesem Datum hätten keine objektivierbaren Beschwerden mehr festgestellt werden können, und in somatischer Hinsicht habe zumindest für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Der Einkommensvergleich führe zu einem In va liditätsgrad von 0 % . Im Übrigen sei der Unfall als mittelschwer zu klassi fizieren und keines der Adäquanzkriterien erfüllt (S. 5 ff.). 2.4
In seiner Replik vom 2 3. August 2017 ( Urk.
13) hielt der Beschwerdeführer da ran fest, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen in somatischer Hinsicht nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Das Mass der Arbeitsfähigkeit sei durch das Gericht abzuklären . Auch aus psychischen Gründen bestehe ein Rentenanspruch, da die massgeblichen Kriterien erfüllt seien ( S. 3 f. ). 2.5
Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Duplik vom 5. September 2017 ( Urk.
18) erneut darauf hin, dass die Kriterien der Adäquanzprüfung nicht erfüllt seien. Rein gemessen an den objektivierbaren Beschwerden sei der Versicherte ab dem 2. Mai 2003 zumindest in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Sofern der Malerberuf als angestammte Tätigkeit erachtet werde, sei ebenso von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen . 3.
3.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 2 1. November 1999 in Ausübung seiner Tätig keit als Security-Mitarbeiter eine Durchschussverletzung am rechten Ober schenkel mit Verletzung des Seitenastes der Arteria
femoralis
superficialis . Er war deswegen im Z.___ , Klinik für Unfallchirurgie, hos pi ta lisiert und konnte dieses bei postoperat iv komplikationslosem Verlauf am 3 0. November 1999 ver lassen ( Urk. 11/M1). Dr. med. B.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte in der Folge eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis zum 2 9. Februar 2000 ( Urk. 11/M2 ff.). Mit Schlusszeug nis vom 3. April 2000 hielt er fest, dass der gegenwärtige Zustand bis auf eine leichte Schwäche der Oberschenkelmus kulatur subjektiv und objektiv gut sei. Die Behand lung sei abgeschlossen ( Urk. 11/M5). 3.2
Dem Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 5. Mai 2000 ( Urk. 11/M7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von März bis A nfang Mai 2000 wieder seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter nachgegangen war. In diesem Zeitraum hätten die Beschwerden im rechten Bein deutlich zuge nommen , weshalb seit dem 1 2. Mai 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be steh
e. Es handle sich um eine senso motorische Restparese des Nervus
femoralis infolge traumatischer Durchtrennung. Diese sei nur noch mässig, erlaube jedoch die Ausübung eines Überwachungsberufes nicht, da der Versicherte nicht sprin gen und auch nicht länger stehen könne. In prognostischer Hinsicht sei im Lau fe der nächsten sechs Monate mit einer weiteren Besserung zu rechnen. 3.3
Im Bericht vom 1 1. Mai 2001 ( Urk. 11/M11) führte Dr. C.___ aus, die Femo ra lisparese rechts habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung etwas zurück gebildet. Die Gehfähigkeit sei nun nicht mehr eingeschränkt. Schnelleres Gehen oder Springen habe der Versicherte noch nicht versucht. Angesichts dieser Ent wicklung sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % für realisierbar zu erachten, be ginnend im Verlauf des Sommers. Dem Bericht von Dr. C.___ vom 2. Mai 2003 ( Urk. 11/M12) ist sodann zu entnehmen, dass sich die Situation seit der letzten Untersuchung kaum verändert habe . Neu aufgetreten sei ein Inguinal schmerz rechts, weshalb der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Mühe beim Ge hen und insbesondere beim Treppensteigen habe. Das chronische Schmerzsyn drom lasse sich aus neurologischer Sicht nicht sicher beurteilen ; vermutlich handle es sich um eine lokale Problematik wie beispielsweise eine Vernarbung. 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wies am 2 0. April 2005 ( Urk. 11/M17) darauf hin, dass der Heilungsprozess mit anhaltenden Schmerzen sehr schleppend verlaufe. Es bestehe nun zudem eine de pressive Stimmungslage. Bis auf Weiteres sei seit dem 2 1. November 1999 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3.5
Aus dem Bericht des E.___ vom 2 8. Juni 2007 ( Urk. 11/ M22) geht hervor, dass eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00) bei psychosozialer Belastungssi tuation vorliege. Eine Erkrankung aus dem schi zo phrenen Formenkreis könne ausgeschlossen werden. Der Versicherte habe sich vom 1 3. Oktober bis 1 5. November 2006 in stationärer Behandlung befun den; für diesen Zeitraum bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Prognostisch sei eine vollständige Regredienz der depressiven Symptomatik zu erwarten. 3.6
Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni 2010 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 22 S. 14): - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0 ) nach chronifizierter posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Status nach Schussverletz ung, mit Verletzung des Nervus
f emoralis und/oder Radikulopathie .
Das Leben des Versicherten lasse sich in zwei Abschnitte unterteilen. Im Ersten sei er - trotz traumatischer Erlebnisse - angepasst gewesen und habe die sich ihm in den Weg stellenden Schwierigkeiten überwinden können. In einem zwei ten Abschnitt habe er nach dem Scheitern seiner ersten Ehe begonnen, Alkohol und Drogen zu konsumieren, sei Opfer einer Schiesserei geworden und habe handfeste Auseinandersetzungen mit seiner zweiten Ehefrau gehabt, weshalb er zu einer Gefängnisstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt worden sei (vgl. Urk. 11/A101). Dabei sei erschwerend hinzugekommen, dass er in seiner Zeit als Wachmann in einer Massenschlägerei einen Mann mit Gummischrot beschossen habe, was ihm sechs Monate Haft bedingt eingebracht habe. Die psychische Situation des Beschwerdeführers habe sich zunehmend verschlechtert, wobei er sich um eine psychiatrische Behandlung bemüht habe ( Urk. 22 S. 16 f.). Nicht nur, weil dies der Einschätzung der Mehrheit der behandelnden Ärzte ent spreche, sondern auch aufgrund der persönlichen Untersuchungen müsse von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden. Sehr ein drücklich sei in diesem Zusammenhang gewesen, wie der Versicherte psychia trische Sitzungen aus dem Jahr 2003 - auf nicht theatralische Weise - simuliert und dabei geschrien und geweint habe. Die Beschreibung der Hypervigilanz mit Alarmbereitschaft, der Flash Backs sowie der Albträume erscheine glaubwürdig ( Urk. 22 S. 17). Es sei zwar allgemein bekannt, dass posttraumatische Belas tungsstörungen in der Mehrzahl der Fälle mit einer Heilung enden würden. Die Störung nehme nur bei wenigen Betroffenen über viele Jahre einen chronischen Verlauf und könne dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über gehen, was mit der gestellten Diagnose ausgedrückt werde (ICD-10 F62.0). Im Weiteren führte Dr. A.___ aus, ihm sei bewusst, dass eine posttraumatische Belas tungsstörung nicht diagnostiziert werden sollte, wenn andere Diagnosen wie beispielsweise Angst, Zwangsstörung oder depressive Episoden im Spiel seien . Trotzdem sei er der Überzeugung, dass der Versicherte neben der anhal tenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung auch ganz klar unter
rezidivierenden depressive n Episoden leide . Zurzeit sei diese mindestens mittel schwer.
Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe aus psychischen und somatischen Gründen zumindest eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer intensiven Psy chotherapie und einer Wiedereingliederung könn e der Versicherte theoretisch eine zum Beispiel sitzende Tätigkeit zu 100 % ausüben ( Urk. 22 S. 18).
Dr. A.___ äusserte sich abschliessend dahingehend, dass die Schussverletzung als alleinige Ursache zu den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt habe . Der Unfall habe in einer Zeit stattgefunden, in der der Versicherte eine psy chisch sehr schwierige Situation durchgemacht habe (zweite Ehe, Alko hol- und Drogenkonsum), nachdem er bereits ziemlich frustriert aus der ersten Ehe ge kommen sei. Ohne den Unfall hätte sich keine posttraumatische Belas tungs stö rung mit nachfolgender Persönlichkeitsveränderung entwickeln können ( Urk. 22 S. 21). 3.7
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 1 8. Februar 2013 Stellung zum Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Juni 201 0.
Ins gesamt sei dieses versicherungspsychiatrisch nicht verwertbar. Sowohl die diagnostische Herleitung als auch die Beurteilung der Kausalität sowie der Prognose sei nicht nachvollziehbar, oft widersprüchlich und gestützt auf unge nügend oder nicht recherchierte Angaben erstellt worden. Bei der mittel gradigen depressiven Episode handle es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine unfallfremde, vorbestehende Störung. Anstelle einer Persönlichkeits ände rung nach Extrembelastung
- welche gestützt auf die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 un zutreffend sei - sei von einer (vorbestehenden) Persönlich keitsstörung oder von einer krankheitsfremden Problematik aufgrund einer be lastenden sozioökonomischen Situation auszugehen ( Urk. 11/M28 S. 10). 3.8
In seiner Stellungnahme vom 2. November 2013 ( Urk. 11/M29 S. 3 f.) hielt Dr.
med. G.___ , Facharzt für Neurologie, fest, dass die Schussverletzung am rechten Oberschenkel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für die Beinparese sei. Dr. C.___ habe anlässlich seiner Untersuchung vom 2 9. April 2003 (vgl. E. 3.3 , Bericht vom 2. Mai 2003 ) neu aufgetretene Leistenschmerzen sowie eine leichte residuelle Parese des Nervus
femoralis erwähnt. Zu diesem Zeitpunkt - dreieinhalb Jahre nach der Schädigung - sei eine namhafte Besserung der Parese durch Behandlungsmassnahmen nicht mehr möglich gewesen, und der Endzustand sei damit erreicht worden. Ausgehend von den klinischen neurolo gischen Befunden und einer minimalen Residualparese sei eine Integri täts entschädigung von 8 % geschuldet . 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist insbesondere strittig, ob der Beschwerdeführer An spruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat (vgl. E. 2.1 ff.). D age gen besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 11/A132) rechtskräftig beurteilt hat (vgl. Urk. 2 S. 4 , Urk. 13 S. 2; BGE 119 V 347 E. 1b). 4.2
Vorab ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer organisch nachweisbare Unfall folgeschäden
bestehen . Der Durchschuss am rechten Oberschenkel führte zu einer Verletzung des Seitenastes der Arteria
femoralis
superficialis , welche operativ versorgt werden musste ( Urk. 11/M1). Aus neurologischer Sicht ver blieb nebst einem chronischen Schmerzsyndrom eine leichte residuelle Parese des Nervus
femoralis ( Urk. 11/M12 ). Zwischen den Parteien ist - soweit ersicht lich - unbestritten, dass ab dem Zeitpunkt der letzten Untersuchung durch Dr. C.___ vom 2 9. April 2003 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des somatischen Gesundheitszustandes mehr zu er war ten war ( Urk. 10 S. 5, Urk. 18 S. 2 ) , was in Anbetracht der Ausführungen von Dr. G.___ vom 2. November 2013 nicht zu beanstanden ist
(vgl. Urk. 11/M29 S.
3
f.). Die Beschwerdegegnerin hat den Fall unter Einstellung der vorüber - gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 1 4. Januar
2014 ( Urk. 11/A132 )
folglich nicht verfrüht abgeschlossen , zumal bei der Anwendung der sogenannten Psycho-Praxis (hierzu E. 5.3 ff.
unten) noch behandlungs be dürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallab schlusses darstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 2 9. April 2016 E. 4).
Dem Beschwerdeführer ist allerdings grundsätzlich beizupflichten (vgl. Urk. 1 S.
4), dass sich die Beschwerdegegnerin weder in der Verfügung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 11/A132) noch im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) hin reichend damit auseinandergesetzt hat, ob aus somatischer Sicht für die ange stammte Tätigkeit eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und damit allenfalls ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (vgl. E. 1.2) besteht. Angesichts der medizinischen Aktenlage überzeugt auch ihre Argumentation im Beschwerdeverfahren nicht, wonach seit dem 2. Mai 2003 keine objektivier ba ren somatischen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hätten (vgl. Urk. 18 S. 2). Immerhin anerkannte sie mit der Aus richtung der Integritätsentschädigung eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG).
Entgegen dem Vorbringen des Versicherten ( Urk. 1 S. 4, Urk. 13 S. 3) erübrigen sich jedoch weitere Abklärungen in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit. So ist da von auszugehen, dass er in einer leidensangepassten (sitzenden) Tätigkeit zu mindest aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig wäre (vgl. Urk. 11/M29 S. 3, Urk. 11/A27, Urk. 22 S. 3, 18 und 20). In diesem Sinne äusserte sich der Be schwerdeführer im Übrigen auch selbst (vgl. Urk. 11/A26 S. 3). Das Inva lideneinkommen ist mangels einer konkreten beruflich-erwerblichen Situation mittels den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk turerhebungen (LSE) zu bestimmen (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen ). Es ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter im Umfang von Fr. 5'312. -- abzu stellen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche be triebsübliche Arbeitszeit 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und an gepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2’220 Punkten im Jahr 2014 auf 2’239 Punkte im Jahr 2016 (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt dies bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % ein Brutto invaliden einkommen von Fr. 67'021.86 jährlich ( Fr. 5'312.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'220 * 2 ’ 239).
Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist von der angestammten Tätig keit als Maler auszugehen (vgl. Urk. 18 S. 2). Der Beschwerdeführer absolvierte eine entsprechende Lehre und war mehrere Jahre in diesem Beruf tätig (vgl. Urk. 22 S. 6). Als Security-Mitarbeiter war er demgegenüber insgesamt nur wenige Wochen im Einsatz (vgl. Urk. 11/M7 S. 1, Urk. 11/A1, Urk. 14/1 S. 1). Zu dem ist fraglich, ob er diese Tätigkeit angesichts seiner strafrechtlichen Verur teilungen (vgl. Urk. 11/A101) noch ausüben dürfte. Als Maler erzielte der Versi cherte zuletzt im Jahr 1999 gemäss eigenen Angaben einen Monatslohn von Fr. 4'500.-- ( Urk. 22 S. 2). Unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wicklung (vgl. www.bfs.admin.ch) und eines Anspruchs auf einen 1 3. Monats lohns (vgl.
Ziff. 9.6 des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages 2016-2019 für das Maler- und Gipsergewerbe ) resultiert ein jährliches Brutto valideneinkommen von Fr. 71'379.56 ( Fr. 4'500 *13 / 1 ’ 835 * 2 ’ 239).
Die Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergibt somit einen Invaliditätsgrad von 6.10 respektive gerundet 6 % ([ Fr. 71'379.56 - Fr. 67’021.86] *100 / Fr. 71'379.56; zum Runden vgl. BGE 130 V 121). Da folg lich in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 UVG kein Rentenanspruch besteht (vgl. E. 1.2), kann offen gelassen werden, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in seiner angestammten Tätigkeit als Maler aus somatischer Sicht tat sächlich eingeschränkt ist. 5. 5.1
Einzugehen bleibt damit auf die im Vordergrund stehenden psychischen Prob leme des Beschwerdeführers . Ob diese in einem natürlichen Kausalzu sammen hang zu dem Ereignis vom 2 1. November 1999 stehen, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zur Adäquanz grundsätzlich offen bleiben (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1). Immerhin ist anzumerken, dass sich der Versicherte un bestrittenerweise erst am 3 0. Oktober 2003 erstmals in psychiatrische Be hand lung begab ( Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 4, Urk. 11/M14) und nach dem Unfall über mehrere Jahre nicht über psychische Probleme geklagt hatte (vgl. Urk. 11/A14 , 11/A26 S. 1). Ferner hatte er seine Tätigkeit als Security-Mitar beiter einige Monate nach dem Vorfall - wenn auch nur für kurze Zeit
- wieder auf genom men (vgl. Urk. 11/ M7). Gewisse Zweifel an den Schlussfolgerungen von Dr. A.___ , welcher den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als alleini ge Ursache für die psychischen Beeinträchtigungen einstufte, sind vor diesem Hintergrund nicht von der Hand zu weisen, zumal im gleichen Zeitraum auch massive Eheprobleme vorhanden waren und der Versicherte auf Alkohol und Drogen zurückgriff ( Urk. 22 S. 21) . Schliesslich überzeugt die im psychia trischen Gutachten vom 3. Juni 2010 gestellte Diagnose einer andauernden Per sön lichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) nicht. Als extreme Belastung gilt namentlich das Erleben von Folter, Katastrophen und andau ernden lebensbedrohlichen Situationen (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Interna tionale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisc h-diag nostische Leitlinien, 1 0. Auflage 2015, S.
286). Das Ereignis vom 2 1. Novem ber 1999 ist hiermit nicht vergleichbar. Insgesamt ist folglich bereits
fraglich , ob zwischen den von Dr. A.___ diagnostizierten psychischen Störun gen und dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Eine abschliessende Prüfung der Frage, ob auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden kann, ist allerdings
mit Blick auf die vorzunehmende Adäquanzprüfung nicht notwendig. 5.2
Zunächst ist zu klären ob es sich beim Ereignis vom 2 1. November 1999 um einen leichten, einen mittelschweren oder einen schweren Unfall handelt. In diesem Kontext ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, son dern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Beide Parteien gingen grundsätzlich von einem mittelschweren Un fall aus . Der Versicherte macht e allerdings geltend, das Ereignis falle in den Grenzbereich zu den schweren Unfällen ( Urk. 1 S. 5), was die Beschwerde geg nerin best ritt ( Urk. 10 S. 5).
Tätliche Auseinandersetzungen werden in der Regel von der Rechtsprechung dem eigentlichen mittleren Bereich mittelschwerer Unfälle zugeordnet (Urteil des Bundesgericht s 8C_893/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1 f. ). Als mittelschwer im engeren Sinn wurde beispielsweise der Unfall qualifiziert, bei welchem ein Versicherter von zwei anderen Männern mit Fäusten und einem Baseball schläger bewaffnet tätlich angegriffen und verletzt wurde (Urteil des Bundesge richts 8 C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2).
Als mittelschwer im Grenz bereich zu den schweren Unfällen wurde demgegenüber eine tätliche Ausein andersetzung eingeordnet, in deren Verlauf der versicherten Person ein grosses Fle ischmesser in den Magen gestochen, und deren Tod mindestens in Kauf ge nommen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 2 8. Januar 2009 E. 5.2.2). Im selben Si nne entschied das Bundesgericht, als eine versicherte Per son nachts in der eigenen Wohnung von zwei maskierten Männern über fallen und mit einem harten Gegenstand niedergeschlagen wurde , wobei sie mehrere Rissquetschwunden erlitt
(Urteil U 382/06 vom 6. Mai 2008) .
Der Beschwerdeführer erlitt am 2 1. November 1999 eine Durchschussverletzung am rechten Oberschenkel (vgl. E. 3.1) , als er mit weiteren Security-Mitarbeitern eine Person abführte und sich diese nach einem Sturz dessen Pistole bemäch tigen konnte (zum detaillierten Ereignishergang vgl. nachfolgende E. 5.3 .1 ). Entgegen der Argumentation des Versicherten ist dieses Ereignis nicht ver gleichbar mit dem Sachverhalt, welcher dem zitierten Bundesgerichtsentscheid 8C_519/2008 zugrunde lag . So widerspricht es den Feststellungen des Ober gerichts des Kantons Zürich im Urteil vom 7. November 2000 ( Urk. 11/div.), wenn der Versicherte behauptet, der Angreifer habe seinen Tod in Kauf ge nommen.
Zudem ergibt sich aus den Polizeiakten, dass der Angreifer den Schuss nicht gezielt abfeuern konnte, da der Beschwerdeführer die Pistole am Lauf festhielt und diese auf seinem Oberschenkel aufgesetzt war ( Urk. 11/div., Einvernahme des Versicherten vom 2 5. November 1999, S. 4 f.).
Im Übrigen ereig nete sich der Vorfall, als der Beschwerdeführer mit weiteren Kollegen seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter nachging . Damit unterscheidet er sich auch wesentlich von demjenigen, über den das Bundesgericht mit Urteil U 382/06 vom 6. Mai 2008 zu be finden hatte. Insgesamt ist folglich nicht zu be anstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Ereignis vom 2 1. November 1999 die Qualität eines mittelschweren Unfalles im engeren Sinne zuerkannte. Dies hat zur Folge, dass zur Bejahung der Adäquanz drei der massgeblichen Kriterien erfüllt sein müssen ( vgl. E. 1.5 ff., Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5) , oder eines in ausgeprägt er Weise erfüllt sein muss .
Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis aber nur mit grösst er Zurückhaltung an zu nehmen ( Rumo-Jungo / Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundes gesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich 2012 , S. 63). 5.3 5.3.1
Bei der Beurteilung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände respektive der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung dieses Kriteriums ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2).
In der ersten polizeilichen Einvernahme äusserte sich der Versicherte zum Un fall hergang wie folgt ( Urk. 11/div., Einvernahme des Versicherten vom 2 5. Novem ber 1999, S. 1):
„Ich war an diesem Abend als Sicherheitsbeamter im O.___ tätig. Ich stand an der Bar und bemerkte, dass der Mann mich ansah. Ich schaute ihn auch an und er kam zu mir, das heisst , wir kamen uns entgegen. Da sagte er zu mir auf spanisch Hände hoch. Ich machte einen Schritt nach rechts, weil er die Hände nach hinten hielt und ich sah, dass er etwas in der Hand hielt. Ich weiss , dass die Dominikaner mit den Händen reden und plötzlich knallt es. Darum habe ich einen Ausfallschritt gemacht. Ich pfiff meinem Chef, Herrn H.___ , und gleich zeitig schlug mir der Mann mit einem Gegenstand gegen den Kopf. Ich packte ihn so, dass er die Arme nicht mehr bewegen konnte, ich umarmte ihn eigent lich mehr. Dann kam der Chef und noch jemand und der Chef und ich brachten ihn ins Treppenhaus. Dort rutschte ich am Boden aus, er rutschte auch aus. Ich fiel auf die Knie und der Täter konnte sich noch auf einer Pflanze oder so ab stützen. Er stürzte aber auch auf den Boden und von dort konnte er eine Hand befreien. Mit dieser Hand zog er mir die Pistole aus dem Holster. Es war die rechte Hand. Ich konnte die Waffe noch festhalten, da drückte er schon ab.“
Ausgehend von dieser Schilderung ist nicht von besonders dramatischen Be gleit umständen oder einer besonderen Eindrücklic hkeit des Unfalls auszugehen . Anders als etwa im bereits zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 2 8. Januar 2009 nahm der Täter den Tod des Versicherten nicht in Kauf. Ausserdem
verneinte das Obergericht des Kantons Zürich ein vorsätzliches oder skrupelloses Vorgehen
des Angreifers ( Urk. 11/div., Urteil vom 7. November 2000 , S. 26 - 28). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass
sich
der Beschwerde führer - im Unterschied zum G eschehen im Urteil des Bundesgerichts U 382/06 vom 6. Mai 2008
- die Verletzung im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter zuzog und nicht in seinen privaten Räumlichkeiten über fallen wurde. Zudem sah er sich keiner Übe rmacht von Angreifern gegenüber;
vielmehr wurde er beim Abführen des Angreifers von Arbeitskollegen unter stützt und war so nicht in völliger Hilflosigkeit der Situation ausgeliefert . Diese waren sodann in der Lage, rasch medizinische Hilfe zu leisten respektive anzu fordern. 5.3.2
Der Beschwerdegegnerin ist ferner beizupflichten ( Urk. 2 S. 6), dass die vom Versicherten erlittene Schussverletzung am rechten Bein
erfahrungsgemäss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet ist, psychische Fehlent wick lungen auszulösen. Insbesondere auch mit Blick auf den Heilungsverlauf (hierzu E. 5.3.6) ist das Vorliegen einer schweren oder besonders gearteten Verletzung zu verneinen. Soweit ersichtlich stellt dies der Beschwerdeführer selbst nicht in Frage . 5.3.3
Auch das Kriterium der ungewöhnlichen Dauer der physisch bedingten ärzt lichen Behandlung ist nicht erfüllt. Nach dem Abschluss der Behandlung durch das Z.___ und Dr. B.___ (vgl. E. 3.1 f.) befand sich der Versicherte nicht mehr in einer kontinuierlichen, mit einer gewissen Plan mässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten ärztli chen Behandlung ( Urk. 11/A26 S. 1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2013 vom 1 0. Oktober 2013 E. 10). 5.3.4
Zum Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist festzuhalten, dass es nach dem Unfall zu einer wesentlichen Besserung der Beschwerden kam. Bis auf eine leichte Schwäche der Oberschenkelmuskulatur gab der Versicherte keine Beein trächtigungen an (vgl. Urk. 11/M3 ff., Urk. 11/M11). Soweit ersichtlich , nahm er auch keine Analgetika ein (vgl. Urk. 11/M8 f.). Schmerzen traten nur bewe gungs - , belastungs
- oder wetter abhängig auf ( Urk. 11/M7 S. 1 , Urk. 11/A26 S. 1 ). Im Weiteren äusserte sich der Versicherte im Januar 2002 dahingehend, dass er tanze und problemlos ein Fahrzeug führen könne ( Urk. 11/M26 S. 2) . Vor die sem Hintergrund ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen insgesamt zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.4.4). In Bezug auf die gegenüber Dr. C.___ am 2 9. April 2003 neu geltend ge machten Schmerzen im Leistenbereich mit Ausstrahlung in den Gesässbereich ist ergänzend anzufügen, dass diese aus neurologischer Sicht nicht sicher beur teilt werden konnten ( Urk. 11/M12). In der Folge unterzog sich der Beschwerde führer einer psychiatrischen Behandlung (vgl. Urk. 11/M14 ff.). Überwiegend psychisch bedingte Beschwerden fallen bei der Beurteilung der Adäquanz je doch ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 177/06 vom 1 0. April 2006 E. 3.2). 5.3 .5
Eine ärztliche Fehlbehandlung wird weder vom Versicherten behauptet, noch sind den Akten entsprechende Hinweise zu entnehmen. 5.3 .6
Die Beschwerdegegnerin bringt im Weiteren zu Recht vor ( Urk. 2 S. 7), dass kein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen vorliegen . Der Ver sicherte war zwecks Behandlung seiner Durchschussverletzung rund zehn Tage hospitalisiert, wobei der postoperative Verlauf komplikationslos war ( Urk. 11/M1). Der für die Nachkontrolle zuständige Arzt Dr. B.___
erklärte die Behandlung am 3. April 2000 für abgeschlossen ( Urk. 11/M5). Auch die nachfolgenden neurolo gischen Untersuchungen durch Dr. C.___ ( Urk. 11/M7, Urk. 11/M11 f.) lassen weder auf einen schwierigen Heilungsverlauf, noch auf erhebliche Kom plikationen schliessen. 5.3 .7
Zu prüfen bleiben Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Bejaht wurde dieses Kriterium in der Rechtsprechung bei einer vollen Arbeits un fähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit während fast drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 2 6. Juni 2009 E.
4.6).
Angesichts der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzung am rechten Oberschenkel ist nicht davon auszugehen, dass für eine angepasste Tätigkeit aus somatischen Gründen eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be stand. Einerseits finden sich in den Akten keine entsprechenden Hinweise (vgl. E. 4.2). Andererseits war der Beschwerdeführer
- nachdem er ab März 2000 für wenige Monate wieder seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter nachgegangen war (vgl. Urk. 11/M7) - ab Mai 2001 in einem 40%-Pensum als Telefonist/
Sekretär tätig ( Urk. 11/A23), wobei er selbst angab, diese Tätigkeit auch voll zeitlich ausüben zu können ( Urk. 11/A26 S. 3). Insge samt ist damit entgegen der Meinung des Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 10 S. 4) nicht von einer lang andauernden, physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5.3.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keines der sieben relevanten Kriterien erfüllt ist. Folglich fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2 1. November 1999 und den über den Fallabschluss hinaus geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden. Daher hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Versicherten auch unter diesem Gesichtspunkt berechtigterweise verneint. 6 .
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Februar 2017 ( Urk. 2) im Resultat als rechtens, weshalb die Beschwerde ab zuweisen ist. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos ( Art. 1 Abs. 1 UVG in Ver bindung mit Art. 61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967, arbeitete seit dem 1 2. Novem ber 1999 als Security Guard bei der Y.___ , Zürich, und war dadurch bei der Alpina Versicherungs-Aktien gesellschaft (nachfolgend: Alpina ) beziehungsweise bei der Zürich Ver sicherungs -Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsu nfällen versichert. Am 2 1. November 1999 erlitt der Versi cherte gemäss Unfallmeldung vom 7. Dezember
1999 ( Urk. 11/A1) eine Schuss ver letzung am rechten Oberschenkel. In der Folge war er bis zum 3 0. November 1999 im Z.___ , Klinik für Unfallchirurgie, hospitalisiert ( Urk. 11/M1). Die Alpina kam für die Heilungskosten auf ( Urk. 11/A3 f.) und erbrachte Taggeldleistungen ( vgl. unter anderem Urk. 11/A7 f., 11/A66 ).
Nach Eingang diverser medizinischer Unterlagen ( Urk. 11/M1 ff.)
- insbesondere eines von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland eingeholten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 3. Juni 2010 ( Urk.
22) - sprach die Zürich dem Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 11/A132) bei einer Integritätseinbusse von 8 % eine Entschädigung von Fr. 7'776.-- zu. Den Anspruch auf eine Inva lidenrente ver neinte sie demgegenüber. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1 3. Februar 2014 ( Urk. 11/A140) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 1 6. Februar 2017 ab ( Urk. 11/A148 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Vor fall hat sich am
E. 1.2 Wird die versiche rte Person infolge eines Unfall s zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts [ ATSG ] ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Be stimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicher te Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.3 Ein Unfall ist gemäss Art.
E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.5 .4
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428 , 1999 Nr. U 335 S.
207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.
122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han delt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen , die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.
E. 2 1. November 1999 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. Februar 2017 ( Urk.
2) stellte sic h die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei umstritten, ob die vom Versicherten beklagten psychischen Beschwerden noch in einem na türlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2 1. November 1999 stünden (S. 4). In diesem Kontext gelangte sie zum Schluss, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vo m 3. Juni 2010 nicht abgestellt werden könne. Die Frage nach der natürlichen Kausalität könne –
aus gehend davon, dass ein mitt e l schw erer Unfall vorliege - offen gelassen wer den , da d ie gemäss bundesgerichtlicher Praxis (BGE 115 V 133) bei psychi schen Fehlentwicklungen zu prüfenden Adäquanzkriterien allesamt nicht erfüllt seien (S.
E. 2.2 Der Versicherte brachte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 2 1. März 2017 ( Urk. 1) zusammengefasst vor, die Schussverletzung am Bein ha be zu einer dauernden somatischen Beeinträchtigung geführt, weshalb die Beschwerdegegnerin auch eine Integritätsentschädigung ausgerichtet habe. Aus den Akten ergebe sich, dass er nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Wachmann oder Maler arbeiten könne. Die Beschwerdegegnerin habe sich zu Unrecht nicht dazu geäussert , weshalb nicht mindestens eine Erwerbseinbusse von 10 % vorliege, und sei folglich ihrer Abklärungspflicht ( Art. 43 ATSG) nicht nachgekommen (S. 4). Im Weiteren sei zumindest von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen auszugehen, weshalb es zur Bejahung der Adäquanz bereits genüge, dass ein Kriterium der sogenannten Psycho-Praxis erfüllt sei. Insgesamt seien mindestens deren drei gegeben (S. 5 ff.).
E. 2.3 mit Hinweisen ). Es ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter im Umfang von Fr. 5'312. -- abzu stellen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche be triebsübliche Arbeitszeit 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und an gepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2’220 Punkten im Jahr 2014 auf 2’239 Punkte im Jahr 2016 (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt dies bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % ein Brutto invaliden einkommen von Fr. 67'021.86 jährlich ( Fr. 5'312.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'220 * 2 ’ 239).
Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist von der angestammten Tätig keit als Maler auszugehen (vgl. Urk.
E. 2.4 In seiner Replik vom 2 3. August 2017 ( Urk.
13) hielt der Beschwerdeführer da ran fest, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen in somatischer Hinsicht nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Das Mass der Arbeitsfähigkeit sei durch das Gericht abzuklären . Auch aus psychischen Gründen bestehe ein Rentenanspruch, da die massgeblichen Kriterien erfüllt seien ( S. 3 f. ).
E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Duplik vom 5. September 2017 ( Urk.
18) erneut darauf hin, dass die Kriterien der Adäquanzprüfung nicht erfüllt seien. Rein gemessen an den objektivierbaren Beschwerden sei der Versicherte ab dem 2. Mai 2003 zumindest in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Sofern der Malerberuf als angestammte Tätigkeit erachtet werde, sei ebenso von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen . 3.
3.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 2 1. November 1999 in Ausübung seiner Tätig keit als Security-Mitarbeiter eine Durchschussverletzung am rechten Ober schenkel mit Verletzung des Seitenastes der Arteria
femoralis
superficialis . Er war deswegen im Z.___ , Klinik für Unfallchirurgie, hos pi ta lisiert und konnte dieses bei postoperat iv komplikationslosem Verlauf am 3 0. November 1999 ver lassen ( Urk. 11/M1). Dr. med. B.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte in der Folge eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis zum 2 9. Februar 2000 ( Urk. 11/M2 ff.). Mit Schlusszeug nis vom 3. April 2000 hielt er fest, dass der gegenwärtige Zustand bis auf eine leichte Schwäche der Oberschenkelmus kulatur subjektiv und objektiv gut sei. Die Behand lung sei abgeschlossen ( Urk. 11/M5). 3.2
Dem Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 5. Mai 2000 ( Urk. 11/M7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von März bis A nfang Mai 2000 wieder seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter nachgegangen war. In diesem Zeitraum hätten die Beschwerden im rechten Bein deutlich zuge nommen , weshalb seit dem 1 2. Mai 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be steh
e. Es handle sich um eine senso motorische Restparese des Nervus
femoralis infolge traumatischer Durchtrennung. Diese sei nur noch mässig, erlaube jedoch die Ausübung eines Überwachungsberufes nicht, da der Versicherte nicht sprin gen und auch nicht länger stehen könne. In prognostischer Hinsicht sei im Lau fe der nächsten sechs Monate mit einer weiteren Besserung zu rechnen. 3.3
Im Bericht vom 1 1. Mai 2001 ( Urk. 11/M11) führte Dr. C.___ aus, die Femo ra lisparese rechts habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung etwas zurück gebildet. Die Gehfähigkeit sei nun nicht mehr eingeschränkt. Schnelleres Gehen oder Springen habe der Versicherte noch nicht versucht. Angesichts dieser Ent wicklung sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % für realisierbar zu erachten, be ginnend im Verlauf des Sommers. Dem Bericht von Dr. C.___ vom 2. Mai 2003 ( Urk. 11/M12) ist sodann zu entnehmen, dass sich die Situation seit der letzten Untersuchung kaum verändert habe . Neu aufgetreten sei ein Inguinal schmerz rechts, weshalb der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Mühe beim Ge hen und insbesondere beim Treppensteigen habe. Das chronische Schmerzsyn drom lasse sich aus neurologischer Sicht nicht sicher beurteilen ; vermutlich handle es sich um eine lokale Problematik wie beispielsweise eine Vernarbung. 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wies am 2 0. April 2005 ( Urk. 11/M17) darauf hin, dass der Heilungsprozess mit anhaltenden Schmerzen sehr schleppend verlaufe. Es bestehe nun zudem eine de pressive Stimmungslage. Bis auf Weiteres sei seit dem 2 1. November 1999 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3.5
Aus dem Bericht des E.___ vom 2 8. Juni 2007 ( Urk. 11/ M22) geht hervor, dass eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00) bei psychosozialer Belastungssi tuation vorliege. Eine Erkrankung aus dem schi zo phrenen Formenkreis könne ausgeschlossen werden. Der Versicherte habe sich vom 1 3. Oktober bis 1 5. November 2006 in stationärer Behandlung befun den; für diesen Zeitraum bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Prognostisch sei eine vollständige Regredienz der depressiven Symptomatik zu erwarten. 3.6
Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni 2010 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 22 S. 14): - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0 ) nach chronifizierter posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Status nach Schussverletz ung, mit Verletzung des Nervus
f emoralis und/oder Radikulopathie .
Das Leben des Versicherten lasse sich in zwei Abschnitte unterteilen. Im Ersten sei er - trotz traumatischer Erlebnisse - angepasst gewesen und habe die sich ihm in den Weg stellenden Schwierigkeiten überwinden können. In einem zwei ten Abschnitt habe er nach dem Scheitern seiner ersten Ehe begonnen, Alkohol und Drogen zu konsumieren, sei Opfer einer Schiesserei geworden und habe handfeste Auseinandersetzungen mit seiner zweiten Ehefrau gehabt, weshalb er zu einer Gefängnisstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt worden sei (vgl. Urk. 11/A101). Dabei sei erschwerend hinzugekommen, dass er in seiner Zeit als Wachmann in einer Massenschlägerei einen Mann mit Gummischrot beschossen habe, was ihm sechs Monate Haft bedingt eingebracht habe. Die psychische Situation des Beschwerdeführers habe sich zunehmend verschlechtert, wobei er sich um eine psychiatrische Behandlung bemüht habe ( Urk. 22 S. 16 f.). Nicht nur, weil dies der Einschätzung der Mehrheit der behandelnden Ärzte ent spreche, sondern auch aufgrund der persönlichen Untersuchungen müsse von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden. Sehr ein drücklich sei in diesem Zusammenhang gewesen, wie der Versicherte psychia trische Sitzungen aus dem Jahr 2003 - auf nicht theatralische Weise - simuliert und dabei geschrien und geweint habe. Die Beschreibung der Hypervigilanz mit Alarmbereitschaft, der Flash Backs sowie der Albträume erscheine glaubwürdig ( Urk. 22 S. 17). Es sei zwar allgemein bekannt, dass posttraumatische Belas tungsstörungen in der Mehrzahl der Fälle mit einer Heilung enden würden. Die Störung nehme nur bei wenigen Betroffenen über viele Jahre einen chronischen Verlauf und könne dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über gehen, was mit der gestellten Diagnose ausgedrückt werde (ICD-10 F62.0). Im Weiteren führte Dr. A.___ aus, ihm sei bewusst, dass eine posttraumatische Belas tungsstörung nicht diagnostiziert werden sollte, wenn andere Diagnosen wie beispielsweise Angst, Zwangsstörung oder depressive Episoden im Spiel seien . Trotzdem sei er der Überzeugung, dass der Versicherte neben der anhal tenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung auch ganz klar unter
rezidivierenden depressive n Episoden leide . Zurzeit sei diese mindestens mittel schwer.
Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe aus psychischen und somatischen Gründen zumindest eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer intensiven Psy chotherapie und einer Wiedereingliederung könn e der Versicherte theoretisch eine zum Beispiel sitzende Tätigkeit zu 100 % ausüben ( Urk. 22 S. 18).
Dr. A.___ äusserte sich abschliessend dahingehend, dass die Schussverletzung als alleinige Ursache zu den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt habe . Der Unfall habe in einer Zeit stattgefunden, in der der Versicherte eine psy chisch sehr schwierige Situation durchgemacht habe (zweite Ehe, Alko hol- und Drogenkonsum), nachdem er bereits ziemlich frustriert aus der ersten Ehe ge kommen sei. Ohne den Unfall hätte sich keine posttraumatische Belas tungs stö rung mit nachfolgender Persönlichkeitsveränderung entwickeln können ( Urk. 22 S. 21). 3.7
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 1 8. Februar 2013 Stellung zum Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Juni 201 0.
Ins gesamt sei dieses versicherungspsychiatrisch nicht verwertbar. Sowohl die diagnostische Herleitung als auch die Beurteilung der Kausalität sowie der Prognose sei nicht nachvollziehbar, oft widersprüchlich und gestützt auf unge nügend oder nicht recherchierte Angaben erstellt worden. Bei der mittel gradigen depressiven Episode handle es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine unfallfremde, vorbestehende Störung. Anstelle einer Persönlichkeits ände rung nach Extrembelastung
- welche gestützt auf die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 un zutreffend sei - sei von einer (vorbestehenden) Persönlich keitsstörung oder von einer krankheitsfremden Problematik aufgrund einer be lastenden sozioökonomischen Situation auszugehen ( Urk. 11/M28 S. 10). 3.8
In seiner Stellungnahme vom 2. November 2013 ( Urk. 11/M29 S. 3 f.) hielt Dr.
med. G.___ , Facharzt für Neurologie, fest, dass die Schussverletzung am rechten Oberschenkel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für die Beinparese sei. Dr. C.___ habe anlässlich seiner Untersuchung vom 2 9. April 2003 (vgl. E. 3.3 , Bericht vom 2. Mai 2003 ) neu aufgetretene Leistenschmerzen sowie eine leichte residuelle Parese des Nervus
femoralis erwähnt. Zu diesem Zeitpunkt - dreieinhalb Jahre nach der Schädigung - sei eine namhafte Besserung der Parese durch Behandlungsmassnahmen nicht mehr möglich gewesen, und der Endzustand sei damit erreicht worden. Ausgehend von den klinischen neurolo gischen Befunden und einer minimalen Residualparese sei eine Integri täts entschädigung von 8 % geschuldet . 4.
E. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 4.1 Zwischen den Parteien ist insbesondere strittig, ob der Beschwerdeführer An spruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat (vgl. E. 2.1 ff.). D age gen besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 11/A132) rechtskräftig beurteilt hat (vgl. Urk. 2 S. 4 , Urk. 13 S. 2; BGE 119 V 347 E. 1b).
E. 4.2 Vorab ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer organisch nachweisbare Unfall folgeschäden
bestehen . Der Durchschuss am rechten Oberschenkel führte zu einer Verletzung des Seitenastes der Arteria
femoralis
superficialis , welche operativ versorgt werden musste ( Urk. 11/M1). Aus neurologischer Sicht ver blieb nebst einem chronischen Schmerzsyndrom eine leichte residuelle Parese des Nervus
femoralis ( Urk. 11/M12 ). Zwischen den Parteien ist - soweit ersicht lich - unbestritten, dass ab dem Zeitpunkt der letzten Untersuchung durch Dr. C.___ vom 2 9. April 2003 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des somatischen Gesundheitszustandes mehr zu er war ten war ( Urk.
E. 5 ff.). Die Verfügung vom 1 4. Januar 2014 sei daher zu bestätigen (S.
7).
E. 5.1 Einzugehen bleibt damit auf die im Vordergrund stehenden psychischen Prob leme des Beschwerdeführers . Ob diese in einem natürlichen Kausalzu sammen hang zu dem Ereignis vom 2 1. November 1999 stehen, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zur Adäquanz grundsätzlich offen bleiben (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1). Immerhin ist anzumerken, dass sich der Versicherte un bestrittenerweise erst am 3 0. Oktober 2003 erstmals in psychiatrische Be hand lung begab ( Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 4, Urk. 11/M14) und nach dem Unfall über mehrere Jahre nicht über psychische Probleme geklagt hatte (vgl. Urk. 11/A14 , 11/A26 S. 1). Ferner hatte er seine Tätigkeit als Security-Mitar beiter einige Monate nach dem Vorfall - wenn auch nur für kurze Zeit
- wieder auf genom men (vgl. Urk. 11/ M7). Gewisse Zweifel an den Schlussfolgerungen von Dr. A.___ , welcher den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als alleini ge Ursache für die psychischen Beeinträchtigungen einstufte, sind vor diesem Hintergrund nicht von der Hand zu weisen, zumal im gleichen Zeitraum auch massive Eheprobleme vorhanden waren und der Versicherte auf Alkohol und Drogen zurückgriff ( Urk.
E. 5.2 Zunächst ist zu klären ob es sich beim Ereignis vom 2 1. November 1999 um einen leichten, einen mittelschweren oder einen schweren Unfall handelt. In diesem Kontext ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, son dern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Beide Parteien gingen grundsätzlich von einem mittelschweren Un fall aus . Der Versicherte macht e allerdings geltend, das Ereignis falle in den Grenzbereich zu den schweren Unfällen ( Urk. 1 S. 5), was die Beschwerde geg nerin best ritt ( Urk. 10 S. 5).
Tätliche Auseinandersetzungen werden in der Regel von der Rechtsprechung dem eigentlichen mittleren Bereich mittelschwerer Unfälle zugeordnet (Urteil des Bundesgericht s 8C_893/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1 f. ). Als mittelschwer im engeren Sinn wurde beispielsweise der Unfall qualifiziert, bei welchem ein Versicherter von zwei anderen Männern mit Fäusten und einem Baseball schläger bewaffnet tätlich angegriffen und verletzt wurde (Urteil des Bundesge richts 8 C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2).
Als mittelschwer im Grenz bereich zu den schweren Unfällen wurde demgegenüber eine tätliche Ausein andersetzung eingeordnet, in deren Verlauf der versicherten Person ein grosses Fle ischmesser in den Magen gestochen, und deren Tod mindestens in Kauf ge nommen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 2 8. Januar 2009 E. 5.2.2). Im selben Si nne entschied das Bundesgericht, als eine versicherte Per son nachts in der eigenen Wohnung von zwei maskierten Männern über fallen und mit einem harten Gegenstand niedergeschlagen wurde , wobei sie mehrere Rissquetschwunden erlitt
(Urteil U 382/06 vom 6. Mai 2008) .
Der Beschwerdeführer erlitt am 2 1. November 1999 eine Durchschussverletzung am rechten Oberschenkel (vgl. E. 3.1) , als er mit weiteren Security-Mitarbeitern eine Person abführte und sich diese nach einem Sturz dessen Pistole bemäch tigen konnte (zum detaillierten Ereignishergang vgl. nachfolgende E.
E. 5.3 .7
Zu prüfen bleiben Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Bejaht wurde dieses Kriterium in der Rechtsprechung bei einer vollen Arbeits un fähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit während fast drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 2 6. Juni 2009 E.
4.6).
Angesichts der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzung am rechten Oberschenkel ist nicht davon auszugehen, dass für eine angepasste Tätigkeit aus somatischen Gründen eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be stand. Einerseits finden sich in den Akten keine entsprechenden Hinweise (vgl. E. 4.2). Andererseits war der Beschwerdeführer
- nachdem er ab März 2000 für wenige Monate wieder seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter nachgegangen war (vgl. Urk. 11/M7) - ab Mai 2001 in einem 40%-Pensum als Telefonist/
Sekretär tätig ( Urk. 11/A23), wobei er selbst angab, diese Tätigkeit auch voll zeitlich ausüben zu können ( Urk. 11/A26 S. 3). Insge samt ist damit entgegen der Meinung des Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 10 S. 4) nicht von einer lang andauernden, physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
E. 5.3.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände respektive der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung dieses Kriteriums ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2).
In der ersten polizeilichen Einvernahme äusserte sich der Versicherte zum Un fall hergang wie folgt ( Urk. 11/div., Einvernahme des Versicherten vom 2 5. Novem ber 1999, S. 1):
„Ich war an diesem Abend als Sicherheitsbeamter im O.___ tätig. Ich stand an der Bar und bemerkte, dass der Mann mich ansah. Ich schaute ihn auch an und er kam zu mir, das heisst , wir kamen uns entgegen. Da sagte er zu mir auf spanisch Hände hoch. Ich machte einen Schritt nach rechts, weil er die Hände nach hinten hielt und ich sah, dass er etwas in der Hand hielt. Ich weiss , dass die Dominikaner mit den Händen reden und plötzlich knallt es. Darum habe ich einen Ausfallschritt gemacht. Ich pfiff meinem Chef, Herrn H.___ , und gleich zeitig schlug mir der Mann mit einem Gegenstand gegen den Kopf. Ich packte ihn so, dass er die Arme nicht mehr bewegen konnte, ich umarmte ihn eigent lich mehr. Dann kam der Chef und noch jemand und der Chef und ich brachten ihn ins Treppenhaus. Dort rutschte ich am Boden aus, er rutschte auch aus. Ich fiel auf die Knie und der Täter konnte sich noch auf einer Pflanze oder so ab stützen. Er stürzte aber auch auf den Boden und von dort konnte er eine Hand befreien. Mit dieser Hand zog er mir die Pistole aus dem Holster. Es war die rechte Hand. Ich konnte die Waffe noch festhalten, da drückte er schon ab.“
Ausgehend von dieser Schilderung ist nicht von besonders dramatischen Be gleit umständen oder einer besonderen Eindrücklic hkeit des Unfalls auszugehen . Anders als etwa im bereits zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 2 8. Januar 2009 nahm der Täter den Tod des Versicherten nicht in Kauf. Ausserdem
verneinte das Obergericht des Kantons Zürich ein vorsätzliches oder skrupelloses Vorgehen
des Angreifers ( Urk. 11/div., Urteil vom 7. November 2000 , S. 26 - 28). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass
sich
der Beschwerde führer - im Unterschied zum G eschehen im Urteil des Bundesgerichts U 382/06 vom 6. Mai 2008
- die Verletzung im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter zuzog und nicht in seinen privaten Räumlichkeiten über fallen wurde. Zudem sah er sich keiner Übe rmacht von Angreifern gegenüber;
vielmehr wurde er beim Abführen des Angreifers von Arbeitskollegen unter stützt und war so nicht in völliger Hilflosigkeit der Situation ausgeliefert . Diese waren sodann in der Lage, rasch medizinische Hilfe zu leisten respektive anzu fordern.
E. 5.3.2 Der Beschwerdegegnerin ist ferner beizupflichten ( Urk. 2 S. 6), dass die vom Versicherten erlittene Schussverletzung am rechten Bein
erfahrungsgemäss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet ist, psychische Fehlent wick lungen auszulösen. Insbesondere auch mit Blick auf den Heilungsverlauf (hierzu E. 5.3.6) ist das Vorliegen einer schweren oder besonders gearteten Verletzung zu verneinen. Soweit ersichtlich stellt dies der Beschwerdeführer selbst nicht in Frage .
E. 5.3.3 Auch das Kriterium der ungewöhnlichen Dauer der physisch bedingten ärzt lichen Behandlung ist nicht erfüllt. Nach dem Abschluss der Behandlung durch das Z.___ und Dr. B.___ (vgl. E. 3.1 f.) befand sich der Versicherte nicht mehr in einer kontinuierlichen, mit einer gewissen Plan mässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten ärztli chen Behandlung ( Urk. 11/A26 S. 1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2013 vom 1 0. Oktober 2013 E. 10).
E. 5.3.4 Zum Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist festzuhalten, dass es nach dem Unfall zu einer wesentlichen Besserung der Beschwerden kam. Bis auf eine leichte Schwäche der Oberschenkelmuskulatur gab der Versicherte keine Beein trächtigungen an (vgl. Urk. 11/M3 ff., Urk. 11/M11). Soweit ersichtlich , nahm er auch keine Analgetika ein (vgl. Urk. 11/M8 f.). Schmerzen traten nur bewe gungs - , belastungs
- oder wetter abhängig auf ( Urk. 11/M7 S. 1 , Urk. 11/A26 S. 1 ). Im Weiteren äusserte sich der Versicherte im Januar 2002 dahingehend, dass er tanze und problemlos ein Fahrzeug führen könne ( Urk. 11/M26 S. 2) . Vor die sem Hintergrund ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen insgesamt zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.4.4). In Bezug auf die gegenüber Dr. C.___ am 2 9. April 2003 neu geltend ge machten Schmerzen im Leistenbereich mit Ausstrahlung in den Gesässbereich ist ergänzend anzufügen, dass diese aus neurologischer Sicht nicht sicher beur teilt werden konnten ( Urk. 11/M12). In der Folge unterzog sich der Beschwerde führer einer psychiatrischen Behandlung (vgl. Urk. 11/M14 ff.). Überwiegend psychisch bedingte Beschwerden fallen bei der Beurteilung der Adäquanz je doch ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 177/06 vom 1 0. April 2006 E. 3.2).
E. 5.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keines der sieben relevanten Kriterien erfüllt ist. Folglich fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2 1. November 1999 und den über den Fallabschluss hinaus geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden. Daher hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Versicherten auch unter diesem Gesichtspunkt berechtigterweise verneint. 6 .
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Februar 2017 ( Urk. 2) im Resultat als rechtens, weshalb die Beschwerde ab zuweisen ist. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos ( Art. 1 Abs. 1 UVG in Ver bindung mit Art. 61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
E. 10 S. 5, Urk. 18 S. 2 ) , was in Anbetracht der Ausführungen von Dr. G.___ vom 2. November 2013 nicht zu beanstanden ist
(vgl. Urk. 11/M29 S.
3
f.). Die Beschwerdegegnerin hat den Fall unter Einstellung der vorüber - gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 1 4. Januar
2014 ( Urk. 11/A132 )
folglich nicht verfrüht abgeschlossen , zumal bei der Anwendung der sogenannten Psycho-Praxis (hierzu E.
E. 13 S. 3) erübrigen sich jedoch weitere Abklärungen in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit. So ist da von auszugehen, dass er in einer leidensangepassten (sitzenden) Tätigkeit zu mindest aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig wäre (vgl. Urk. 11/M29 S. 3, Urk. 11/A27, Urk. 22 S. 3,
E. 18 S. 2). Der Beschwerdeführer absolvierte eine entsprechende Lehre und war mehrere Jahre in diesem Beruf tätig (vgl. Urk.
E. 22 S. 21) . Schliesslich überzeugt die im psychia trischen Gutachten vom 3. Juni 2010 gestellte Diagnose einer andauernden Per sön lichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) nicht. Als extreme Belastung gilt namentlich das Erleben von Folter, Katastrophen und andau ernden lebensbedrohlichen Situationen (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Interna tionale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisc h-diag nostische Leitlinien, 1 0. Auflage 2015, S.
286). Das Ereignis vom 2 1. Novem ber 1999 ist hiermit nicht vergleichbar. Insgesamt ist folglich bereits
fraglich , ob zwischen den von Dr. A.___ diagnostizierten psychischen Störun gen und dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Eine abschliessende Prüfung der Frage, ob auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden kann, ist allerdings
mit Blick auf die vorzunehmende Adäquanzprüfung nicht notwendig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00078
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
28. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, arbeitete seit dem 1 2. Novem ber 1999 als Security Guard bei der Y.___ , Zürich, und war dadurch bei der Alpina Versicherungs-Aktien gesellschaft (nachfolgend: Alpina ) beziehungsweise bei der Zürich Ver sicherungs -Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsu nfällen versichert. Am 2 1. November 1999 erlitt der Versi cherte gemäss Unfallmeldung vom 7. Dezember
1999 ( Urk. 11/A1) eine Schuss ver letzung am rechten Oberschenkel. In der Folge war er bis zum 3 0. November 1999 im Z.___ , Klinik für Unfallchirurgie, hospitalisiert ( Urk. 11/M1). Die Alpina kam für die Heilungskosten auf ( Urk. 11/A3 f.) und erbrachte Taggeldleistungen ( vgl. unter anderem Urk. 11/A7 f., 11/A66 ).
Nach Eingang diverser medizinischer Unterlagen ( Urk. 11/M1 ff.)
- insbesondere eines von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland eingeholten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 3. Juni 2010 ( Urk.
22) - sprach die Zürich dem Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 11/A132) bei einer Integritätseinbusse von 8 % eine Entschädigung von Fr. 7'776.-- zu. Den Anspruch auf eine Inva lidenrente ver neinte sie demgegenüber. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1 3. Februar 2014 ( Urk. 11/A140) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 1 6. Februar 2017 ab ( Urk. 11/A148 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. März 2017 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Rechts begehren, der angefochtene Einspracheentscheid
sowie die Verfügung vom 1 4. Januar 2014 sei en aufzuheben , und es seien ihm eine angemessene Rente sowie die weiteren gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Juni 2017 ( Urk.
10) schloss die Zürich auf Abwei sung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 3. August 2017 ( Urk.
13) hielt der Ver sicherte an seinen Anträgen fest. Selbiges tat die Zürich mit Duplik vom 5. September 2017 ( Urk. 18), wo rüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. September 2017 ( Urk.
19) in Kenntnis gesetzt wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Vor fall hat sich am 2 1. November 1999 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Wird die versiche rte Person infolge eines Unfall s zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts [ ATSG ] ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Be stimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicher te Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5 1.5 .1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5 .2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5 .3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hin weisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vor genommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, sch were Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.5 .4
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428 , 1999 Nr. U 335 S.
207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.
122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han delt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen , die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. Februar 2017 ( Urk.
2) stellte sic h die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei umstritten, ob die vom Versicherten beklagten psychischen Beschwerden noch in einem na türlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2 1. November 1999 stünden (S. 4). In diesem Kontext gelangte sie zum Schluss, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vo m 3. Juni 2010 nicht abgestellt werden könne. Die Frage nach der natürlichen Kausalität könne –
aus gehend davon, dass ein mitt e l schw erer Unfall vorliege - offen gelassen wer den , da d ie gemäss bundesgerichtlicher Praxis (BGE 115 V 133) bei psychi schen Fehlentwicklungen zu prüfenden Adäquanzkriterien allesamt nicht erfüllt seien (S.
5 ff.). Die Verfügung vom 1 4. Januar 2014 sei daher zu bestätigen (S.
7). 2.2
Der Versicherte brachte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 2 1. März 2017 ( Urk. 1) zusammengefasst vor, die Schussverletzung am Bein ha be zu einer dauernden somatischen Beeinträchtigung geführt, weshalb die Beschwerdegegnerin auch eine Integritätsentschädigung ausgerichtet habe. Aus den Akten ergebe sich, dass er nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Wachmann oder Maler arbeiten könne. Die Beschwerdegegnerin habe sich zu Unrecht nicht dazu geäussert , weshalb nicht mindestens eine Erwerbseinbusse von 10 % vorliege, und sei folglich ihrer Abklärungspflicht ( Art. 43 ATSG) nicht nachgekommen (S. 4). Im Weiteren sei zumindest von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen auszugehen, weshalb es zur Bejahung der Adäquanz bereits genüge, dass ein Kriterium der sogenannten Psycho-Praxis erfüllt sei. Insgesamt seien mindestens deren drei gegeben (S. 5 ff.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. Juni 2017 ( Urk. 10) betonte die Beschwer degegnerin insbesondere, d ass der medizinische Endzustand in Bezug auf die somatischen Beschwerden per 2. Mai 2003 eingetreten sei. Ab diesem Datum hätten keine objektivierbaren Beschwerden mehr festgestellt werden können, und in somatischer Hinsicht habe zumindest für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Der Einkommensvergleich führe zu einem In va liditätsgrad von 0 % . Im Übrigen sei der Unfall als mittelschwer zu klassi fizieren und keines der Adäquanzkriterien erfüllt (S. 5 ff.). 2.4
In seiner Replik vom 2 3. August 2017 ( Urk.
13) hielt der Beschwerdeführer da ran fest, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen in somatischer Hinsicht nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Das Mass der Arbeitsfähigkeit sei durch das Gericht abzuklären . Auch aus psychischen Gründen bestehe ein Rentenanspruch, da die massgeblichen Kriterien erfüllt seien ( S. 3 f. ). 2.5
Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Duplik vom 5. September 2017 ( Urk.
18) erneut darauf hin, dass die Kriterien der Adäquanzprüfung nicht erfüllt seien. Rein gemessen an den objektivierbaren Beschwerden sei der Versicherte ab dem 2. Mai 2003 zumindest in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Sofern der Malerberuf als angestammte Tätigkeit erachtet werde, sei ebenso von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen . 3.
3.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 2 1. November 1999 in Ausübung seiner Tätig keit als Security-Mitarbeiter eine Durchschussverletzung am rechten Ober schenkel mit Verletzung des Seitenastes der Arteria
femoralis
superficialis . Er war deswegen im Z.___ , Klinik für Unfallchirurgie, hos pi ta lisiert und konnte dieses bei postoperat iv komplikationslosem Verlauf am 3 0. November 1999 ver lassen ( Urk. 11/M1). Dr. med. B.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte in der Folge eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis zum 2 9. Februar 2000 ( Urk. 11/M2 ff.). Mit Schlusszeug nis vom 3. April 2000 hielt er fest, dass der gegenwärtige Zustand bis auf eine leichte Schwäche der Oberschenkelmus kulatur subjektiv und objektiv gut sei. Die Behand lung sei abgeschlossen ( Urk. 11/M5). 3.2
Dem Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 5. Mai 2000 ( Urk. 11/M7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von März bis A nfang Mai 2000 wieder seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter nachgegangen war. In diesem Zeitraum hätten die Beschwerden im rechten Bein deutlich zuge nommen , weshalb seit dem 1 2. Mai 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be steh
e. Es handle sich um eine senso motorische Restparese des Nervus
femoralis infolge traumatischer Durchtrennung. Diese sei nur noch mässig, erlaube jedoch die Ausübung eines Überwachungsberufes nicht, da der Versicherte nicht sprin gen und auch nicht länger stehen könne. In prognostischer Hinsicht sei im Lau fe der nächsten sechs Monate mit einer weiteren Besserung zu rechnen. 3.3
Im Bericht vom 1 1. Mai 2001 ( Urk. 11/M11) führte Dr. C.___ aus, die Femo ra lisparese rechts habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung etwas zurück gebildet. Die Gehfähigkeit sei nun nicht mehr eingeschränkt. Schnelleres Gehen oder Springen habe der Versicherte noch nicht versucht. Angesichts dieser Ent wicklung sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % für realisierbar zu erachten, be ginnend im Verlauf des Sommers. Dem Bericht von Dr. C.___ vom 2. Mai 2003 ( Urk. 11/M12) ist sodann zu entnehmen, dass sich die Situation seit der letzten Untersuchung kaum verändert habe . Neu aufgetreten sei ein Inguinal schmerz rechts, weshalb der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Mühe beim Ge hen und insbesondere beim Treppensteigen habe. Das chronische Schmerzsyn drom lasse sich aus neurologischer Sicht nicht sicher beurteilen ; vermutlich handle es sich um eine lokale Problematik wie beispielsweise eine Vernarbung. 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wies am 2 0. April 2005 ( Urk. 11/M17) darauf hin, dass der Heilungsprozess mit anhaltenden Schmerzen sehr schleppend verlaufe. Es bestehe nun zudem eine de pressive Stimmungslage. Bis auf Weiteres sei seit dem 2 1. November 1999 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3.5
Aus dem Bericht des E.___ vom 2 8. Juni 2007 ( Urk. 11/ M22) geht hervor, dass eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00) bei psychosozialer Belastungssi tuation vorliege. Eine Erkrankung aus dem schi zo phrenen Formenkreis könne ausgeschlossen werden. Der Versicherte habe sich vom 1 3. Oktober bis 1 5. November 2006 in stationärer Behandlung befun den; für diesen Zeitraum bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Prognostisch sei eine vollständige Regredienz der depressiven Symptomatik zu erwarten. 3.6
Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni 2010 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 22 S. 14): - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0 ) nach chronifizierter posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Status nach Schussverletz ung, mit Verletzung des Nervus
f emoralis und/oder Radikulopathie .
Das Leben des Versicherten lasse sich in zwei Abschnitte unterteilen. Im Ersten sei er - trotz traumatischer Erlebnisse - angepasst gewesen und habe die sich ihm in den Weg stellenden Schwierigkeiten überwinden können. In einem zwei ten Abschnitt habe er nach dem Scheitern seiner ersten Ehe begonnen, Alkohol und Drogen zu konsumieren, sei Opfer einer Schiesserei geworden und habe handfeste Auseinandersetzungen mit seiner zweiten Ehefrau gehabt, weshalb er zu einer Gefängnisstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt worden sei (vgl. Urk. 11/A101). Dabei sei erschwerend hinzugekommen, dass er in seiner Zeit als Wachmann in einer Massenschlägerei einen Mann mit Gummischrot beschossen habe, was ihm sechs Monate Haft bedingt eingebracht habe. Die psychische Situation des Beschwerdeführers habe sich zunehmend verschlechtert, wobei er sich um eine psychiatrische Behandlung bemüht habe ( Urk. 22 S. 16 f.). Nicht nur, weil dies der Einschätzung der Mehrheit der behandelnden Ärzte ent spreche, sondern auch aufgrund der persönlichen Untersuchungen müsse von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden. Sehr ein drücklich sei in diesem Zusammenhang gewesen, wie der Versicherte psychia trische Sitzungen aus dem Jahr 2003 - auf nicht theatralische Weise - simuliert und dabei geschrien und geweint habe. Die Beschreibung der Hypervigilanz mit Alarmbereitschaft, der Flash Backs sowie der Albträume erscheine glaubwürdig ( Urk. 22 S. 17). Es sei zwar allgemein bekannt, dass posttraumatische Belas tungsstörungen in der Mehrzahl der Fälle mit einer Heilung enden würden. Die Störung nehme nur bei wenigen Betroffenen über viele Jahre einen chronischen Verlauf und könne dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über gehen, was mit der gestellten Diagnose ausgedrückt werde (ICD-10 F62.0). Im Weiteren führte Dr. A.___ aus, ihm sei bewusst, dass eine posttraumatische Belas tungsstörung nicht diagnostiziert werden sollte, wenn andere Diagnosen wie beispielsweise Angst, Zwangsstörung oder depressive Episoden im Spiel seien . Trotzdem sei er der Überzeugung, dass der Versicherte neben der anhal tenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung auch ganz klar unter
rezidivierenden depressive n Episoden leide . Zurzeit sei diese mindestens mittel schwer.
Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe aus psychischen und somatischen Gründen zumindest eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer intensiven Psy chotherapie und einer Wiedereingliederung könn e der Versicherte theoretisch eine zum Beispiel sitzende Tätigkeit zu 100 % ausüben ( Urk. 22 S. 18).
Dr. A.___ äusserte sich abschliessend dahingehend, dass die Schussverletzung als alleinige Ursache zu den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt habe . Der Unfall habe in einer Zeit stattgefunden, in der der Versicherte eine psy chisch sehr schwierige Situation durchgemacht habe (zweite Ehe, Alko hol- und Drogenkonsum), nachdem er bereits ziemlich frustriert aus der ersten Ehe ge kommen sei. Ohne den Unfall hätte sich keine posttraumatische Belas tungs stö rung mit nachfolgender Persönlichkeitsveränderung entwickeln können ( Urk. 22 S. 21). 3.7
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 1 8. Februar 2013 Stellung zum Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Juni 201 0.
Ins gesamt sei dieses versicherungspsychiatrisch nicht verwertbar. Sowohl die diagnostische Herleitung als auch die Beurteilung der Kausalität sowie der Prognose sei nicht nachvollziehbar, oft widersprüchlich und gestützt auf unge nügend oder nicht recherchierte Angaben erstellt worden. Bei der mittel gradigen depressiven Episode handle es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine unfallfremde, vorbestehende Störung. Anstelle einer Persönlichkeits ände rung nach Extrembelastung
- welche gestützt auf die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 un zutreffend sei - sei von einer (vorbestehenden) Persönlich keitsstörung oder von einer krankheitsfremden Problematik aufgrund einer be lastenden sozioökonomischen Situation auszugehen ( Urk. 11/M28 S. 10). 3.8
In seiner Stellungnahme vom 2. November 2013 ( Urk. 11/M29 S. 3 f.) hielt Dr.
med. G.___ , Facharzt für Neurologie, fest, dass die Schussverletzung am rechten Oberschenkel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für die Beinparese sei. Dr. C.___ habe anlässlich seiner Untersuchung vom 2 9. April 2003 (vgl. E. 3.3 , Bericht vom 2. Mai 2003 ) neu aufgetretene Leistenschmerzen sowie eine leichte residuelle Parese des Nervus
femoralis erwähnt. Zu diesem Zeitpunkt - dreieinhalb Jahre nach der Schädigung - sei eine namhafte Besserung der Parese durch Behandlungsmassnahmen nicht mehr möglich gewesen, und der Endzustand sei damit erreicht worden. Ausgehend von den klinischen neurolo gischen Befunden und einer minimalen Residualparese sei eine Integri täts entschädigung von 8 % geschuldet . 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist insbesondere strittig, ob der Beschwerdeführer An spruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat (vgl. E. 2.1 ff.). D age gen besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 11/A132) rechtskräftig beurteilt hat (vgl. Urk. 2 S. 4 , Urk. 13 S. 2; BGE 119 V 347 E. 1b). 4.2
Vorab ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer organisch nachweisbare Unfall folgeschäden
bestehen . Der Durchschuss am rechten Oberschenkel führte zu einer Verletzung des Seitenastes der Arteria
femoralis
superficialis , welche operativ versorgt werden musste ( Urk. 11/M1). Aus neurologischer Sicht ver blieb nebst einem chronischen Schmerzsyndrom eine leichte residuelle Parese des Nervus
femoralis ( Urk. 11/M12 ). Zwischen den Parteien ist - soweit ersicht lich - unbestritten, dass ab dem Zeitpunkt der letzten Untersuchung durch Dr. C.___ vom 2 9. April 2003 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des somatischen Gesundheitszustandes mehr zu er war ten war ( Urk. 10 S. 5, Urk. 18 S. 2 ) , was in Anbetracht der Ausführungen von Dr. G.___ vom 2. November 2013 nicht zu beanstanden ist
(vgl. Urk. 11/M29 S.
3
f.). Die Beschwerdegegnerin hat den Fall unter Einstellung der vorüber - gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 1 4. Januar
2014 ( Urk. 11/A132 )
folglich nicht verfrüht abgeschlossen , zumal bei der Anwendung der sogenannten Psycho-Praxis (hierzu E. 5.3 ff.
unten) noch behandlungs be dürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallab schlusses darstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 2 9. April 2016 E. 4).
Dem Beschwerdeführer ist allerdings grundsätzlich beizupflichten (vgl. Urk. 1 S.
4), dass sich die Beschwerdegegnerin weder in der Verfügung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 11/A132) noch im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) hin reichend damit auseinandergesetzt hat, ob aus somatischer Sicht für die ange stammte Tätigkeit eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und damit allenfalls ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (vgl. E. 1.2) besteht. Angesichts der medizinischen Aktenlage überzeugt auch ihre Argumentation im Beschwerdeverfahren nicht, wonach seit dem 2. Mai 2003 keine objektivier ba ren somatischen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hätten (vgl. Urk. 18 S. 2). Immerhin anerkannte sie mit der Aus richtung der Integritätsentschädigung eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG).
Entgegen dem Vorbringen des Versicherten ( Urk. 1 S. 4, Urk. 13 S. 3) erübrigen sich jedoch weitere Abklärungen in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit. So ist da von auszugehen, dass er in einer leidensangepassten (sitzenden) Tätigkeit zu mindest aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig wäre (vgl. Urk. 11/M29 S. 3, Urk. 11/A27, Urk. 22 S. 3, 18 und 20). In diesem Sinne äusserte sich der Be schwerdeführer im Übrigen auch selbst (vgl. Urk. 11/A26 S. 3). Das Inva lideneinkommen ist mangels einer konkreten beruflich-erwerblichen Situation mittels den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk turerhebungen (LSE) zu bestimmen (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen ). Es ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter im Umfang von Fr. 5'312. -- abzu stellen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche be triebsübliche Arbeitszeit 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und an gepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2’220 Punkten im Jahr 2014 auf 2’239 Punkte im Jahr 2016 (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt dies bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % ein Brutto invaliden einkommen von Fr. 67'021.86 jährlich ( Fr. 5'312.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'220 * 2 ’ 239).
Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist von der angestammten Tätig keit als Maler auszugehen (vgl. Urk. 18 S. 2). Der Beschwerdeführer absolvierte eine entsprechende Lehre und war mehrere Jahre in diesem Beruf tätig (vgl. Urk. 22 S. 6). Als Security-Mitarbeiter war er demgegenüber insgesamt nur wenige Wochen im Einsatz (vgl. Urk. 11/M7 S. 1, Urk. 11/A1, Urk. 14/1 S. 1). Zu dem ist fraglich, ob er diese Tätigkeit angesichts seiner strafrechtlichen Verur teilungen (vgl. Urk. 11/A101) noch ausüben dürfte. Als Maler erzielte der Versi cherte zuletzt im Jahr 1999 gemäss eigenen Angaben einen Monatslohn von Fr. 4'500.-- ( Urk. 22 S. 2). Unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wicklung (vgl. www.bfs.admin.ch) und eines Anspruchs auf einen 1 3. Monats lohns (vgl.
Ziff. 9.6 des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages 2016-2019 für das Maler- und Gipsergewerbe ) resultiert ein jährliches Brutto valideneinkommen von Fr. 71'379.56 ( Fr. 4'500 *13 / 1 ’ 835 * 2 ’ 239).
Die Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergibt somit einen Invaliditätsgrad von 6.10 respektive gerundet 6 % ([ Fr. 71'379.56 - Fr. 67’021.86] *100 / Fr. 71'379.56; zum Runden vgl. BGE 130 V 121). Da folg lich in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 UVG kein Rentenanspruch besteht (vgl. E. 1.2), kann offen gelassen werden, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in seiner angestammten Tätigkeit als Maler aus somatischer Sicht tat sächlich eingeschränkt ist. 5. 5.1
Einzugehen bleibt damit auf die im Vordergrund stehenden psychischen Prob leme des Beschwerdeführers . Ob diese in einem natürlichen Kausalzu sammen hang zu dem Ereignis vom 2 1. November 1999 stehen, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zur Adäquanz grundsätzlich offen bleiben (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1). Immerhin ist anzumerken, dass sich der Versicherte un bestrittenerweise erst am 3 0. Oktober 2003 erstmals in psychiatrische Be hand lung begab ( Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 4, Urk. 11/M14) und nach dem Unfall über mehrere Jahre nicht über psychische Probleme geklagt hatte (vgl. Urk. 11/A14 , 11/A26 S. 1). Ferner hatte er seine Tätigkeit als Security-Mitar beiter einige Monate nach dem Vorfall - wenn auch nur für kurze Zeit
- wieder auf genom men (vgl. Urk. 11/ M7). Gewisse Zweifel an den Schlussfolgerungen von Dr. A.___ , welcher den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als alleini ge Ursache für die psychischen Beeinträchtigungen einstufte, sind vor diesem Hintergrund nicht von der Hand zu weisen, zumal im gleichen Zeitraum auch massive Eheprobleme vorhanden waren und der Versicherte auf Alkohol und Drogen zurückgriff ( Urk. 22 S. 21) . Schliesslich überzeugt die im psychia trischen Gutachten vom 3. Juni 2010 gestellte Diagnose einer andauernden Per sön lichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) nicht. Als extreme Belastung gilt namentlich das Erleben von Folter, Katastrophen und andau ernden lebensbedrohlichen Situationen (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Interna tionale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisc h-diag nostische Leitlinien, 1 0. Auflage 2015, S.
286). Das Ereignis vom 2 1. Novem ber 1999 ist hiermit nicht vergleichbar. Insgesamt ist folglich bereits
fraglich , ob zwischen den von Dr. A.___ diagnostizierten psychischen Störun gen und dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Eine abschliessende Prüfung der Frage, ob auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden kann, ist allerdings
mit Blick auf die vorzunehmende Adäquanzprüfung nicht notwendig. 5.2
Zunächst ist zu klären ob es sich beim Ereignis vom 2 1. November 1999 um einen leichten, einen mittelschweren oder einen schweren Unfall handelt. In diesem Kontext ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, son dern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Beide Parteien gingen grundsätzlich von einem mittelschweren Un fall aus . Der Versicherte macht e allerdings geltend, das Ereignis falle in den Grenzbereich zu den schweren Unfällen ( Urk. 1 S. 5), was die Beschwerde geg nerin best ritt ( Urk. 10 S. 5).
Tätliche Auseinandersetzungen werden in der Regel von der Rechtsprechung dem eigentlichen mittleren Bereich mittelschwerer Unfälle zugeordnet (Urteil des Bundesgericht s 8C_893/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1 f. ). Als mittelschwer im engeren Sinn wurde beispielsweise der Unfall qualifiziert, bei welchem ein Versicherter von zwei anderen Männern mit Fäusten und einem Baseball schläger bewaffnet tätlich angegriffen und verletzt wurde (Urteil des Bundesge richts 8 C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2).
Als mittelschwer im Grenz bereich zu den schweren Unfällen wurde demgegenüber eine tätliche Ausein andersetzung eingeordnet, in deren Verlauf der versicherten Person ein grosses Fle ischmesser in den Magen gestochen, und deren Tod mindestens in Kauf ge nommen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 2 8. Januar 2009 E. 5.2.2). Im selben Si nne entschied das Bundesgericht, als eine versicherte Per son nachts in der eigenen Wohnung von zwei maskierten Männern über fallen und mit einem harten Gegenstand niedergeschlagen wurde , wobei sie mehrere Rissquetschwunden erlitt
(Urteil U 382/06 vom 6. Mai 2008) .
Der Beschwerdeführer erlitt am 2 1. November 1999 eine Durchschussverletzung am rechten Oberschenkel (vgl. E. 3.1) , als er mit weiteren Security-Mitarbeitern eine Person abführte und sich diese nach einem Sturz dessen Pistole bemäch tigen konnte (zum detaillierten Ereignishergang vgl. nachfolgende E. 5.3 .1 ). Entgegen der Argumentation des Versicherten ist dieses Ereignis nicht ver gleichbar mit dem Sachverhalt, welcher dem zitierten Bundesgerichtsentscheid 8C_519/2008 zugrunde lag . So widerspricht es den Feststellungen des Ober gerichts des Kantons Zürich im Urteil vom 7. November 2000 ( Urk. 11/div.), wenn der Versicherte behauptet, der Angreifer habe seinen Tod in Kauf ge nommen.
Zudem ergibt sich aus den Polizeiakten, dass der Angreifer den Schuss nicht gezielt abfeuern konnte, da der Beschwerdeführer die Pistole am Lauf festhielt und diese auf seinem Oberschenkel aufgesetzt war ( Urk. 11/div., Einvernahme des Versicherten vom 2 5. November 1999, S. 4 f.).
Im Übrigen ereig nete sich der Vorfall, als der Beschwerdeführer mit weiteren Kollegen seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter nachging . Damit unterscheidet er sich auch wesentlich von demjenigen, über den das Bundesgericht mit Urteil U 382/06 vom 6. Mai 2008 zu be finden hatte. Insgesamt ist folglich nicht zu be anstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Ereignis vom 2 1. November 1999 die Qualität eines mittelschweren Unfalles im engeren Sinne zuerkannte. Dies hat zur Folge, dass zur Bejahung der Adäquanz drei der massgeblichen Kriterien erfüllt sein müssen ( vgl. E. 1.5 ff., Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5) , oder eines in ausgeprägt er Weise erfüllt sein muss .
Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis aber nur mit grösst er Zurückhaltung an zu nehmen ( Rumo-Jungo / Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundes gesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich 2012 , S. 63). 5.3 5.3.1
Bei der Beurteilung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände respektive der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung dieses Kriteriums ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2).
In der ersten polizeilichen Einvernahme äusserte sich der Versicherte zum Un fall hergang wie folgt ( Urk. 11/div., Einvernahme des Versicherten vom 2 5. Novem ber 1999, S. 1):
„Ich war an diesem Abend als Sicherheitsbeamter im O.___ tätig. Ich stand an der Bar und bemerkte, dass der Mann mich ansah. Ich schaute ihn auch an und er kam zu mir, das heisst , wir kamen uns entgegen. Da sagte er zu mir auf spanisch Hände hoch. Ich machte einen Schritt nach rechts, weil er die Hände nach hinten hielt und ich sah, dass er etwas in der Hand hielt. Ich weiss , dass die Dominikaner mit den Händen reden und plötzlich knallt es. Darum habe ich einen Ausfallschritt gemacht. Ich pfiff meinem Chef, Herrn H.___ , und gleich zeitig schlug mir der Mann mit einem Gegenstand gegen den Kopf. Ich packte ihn so, dass er die Arme nicht mehr bewegen konnte, ich umarmte ihn eigent lich mehr. Dann kam der Chef und noch jemand und der Chef und ich brachten ihn ins Treppenhaus. Dort rutschte ich am Boden aus, er rutschte auch aus. Ich fiel auf die Knie und der Täter konnte sich noch auf einer Pflanze oder so ab stützen. Er stürzte aber auch auf den Boden und von dort konnte er eine Hand befreien. Mit dieser Hand zog er mir die Pistole aus dem Holster. Es war die rechte Hand. Ich konnte die Waffe noch festhalten, da drückte er schon ab.“
Ausgehend von dieser Schilderung ist nicht von besonders dramatischen Be gleit umständen oder einer besonderen Eindrücklic hkeit des Unfalls auszugehen . Anders als etwa im bereits zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 2 8. Januar 2009 nahm der Täter den Tod des Versicherten nicht in Kauf. Ausserdem
verneinte das Obergericht des Kantons Zürich ein vorsätzliches oder skrupelloses Vorgehen
des Angreifers ( Urk. 11/div., Urteil vom 7. November 2000 , S. 26 - 28). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass
sich
der Beschwerde führer - im Unterschied zum G eschehen im Urteil des Bundesgerichts U 382/06 vom 6. Mai 2008
- die Verletzung im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter zuzog und nicht in seinen privaten Räumlichkeiten über fallen wurde. Zudem sah er sich keiner Übe rmacht von Angreifern gegenüber;
vielmehr wurde er beim Abführen des Angreifers von Arbeitskollegen unter stützt und war so nicht in völliger Hilflosigkeit der Situation ausgeliefert . Diese waren sodann in der Lage, rasch medizinische Hilfe zu leisten respektive anzu fordern. 5.3.2
Der Beschwerdegegnerin ist ferner beizupflichten ( Urk. 2 S. 6), dass die vom Versicherten erlittene Schussverletzung am rechten Bein
erfahrungsgemäss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet ist, psychische Fehlent wick lungen auszulösen. Insbesondere auch mit Blick auf den Heilungsverlauf (hierzu E. 5.3.6) ist das Vorliegen einer schweren oder besonders gearteten Verletzung zu verneinen. Soweit ersichtlich stellt dies der Beschwerdeführer selbst nicht in Frage . 5.3.3
Auch das Kriterium der ungewöhnlichen Dauer der physisch bedingten ärzt lichen Behandlung ist nicht erfüllt. Nach dem Abschluss der Behandlung durch das Z.___ und Dr. B.___ (vgl. E. 3.1 f.) befand sich der Versicherte nicht mehr in einer kontinuierlichen, mit einer gewissen Plan mässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten ärztli chen Behandlung ( Urk. 11/A26 S. 1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2013 vom 1 0. Oktober 2013 E. 10). 5.3.4
Zum Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist festzuhalten, dass es nach dem Unfall zu einer wesentlichen Besserung der Beschwerden kam. Bis auf eine leichte Schwäche der Oberschenkelmuskulatur gab der Versicherte keine Beein trächtigungen an (vgl. Urk. 11/M3 ff., Urk. 11/M11). Soweit ersichtlich , nahm er auch keine Analgetika ein (vgl. Urk. 11/M8 f.). Schmerzen traten nur bewe gungs - , belastungs
- oder wetter abhängig auf ( Urk. 11/M7 S. 1 , Urk. 11/A26 S. 1 ). Im Weiteren äusserte sich der Versicherte im Januar 2002 dahingehend, dass er tanze und problemlos ein Fahrzeug führen könne ( Urk. 11/M26 S. 2) . Vor die sem Hintergrund ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen insgesamt zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.4.4). In Bezug auf die gegenüber Dr. C.___ am 2 9. April 2003 neu geltend ge machten Schmerzen im Leistenbereich mit Ausstrahlung in den Gesässbereich ist ergänzend anzufügen, dass diese aus neurologischer Sicht nicht sicher beur teilt werden konnten ( Urk. 11/M12). In der Folge unterzog sich der Beschwerde führer einer psychiatrischen Behandlung (vgl. Urk. 11/M14 ff.). Überwiegend psychisch bedingte Beschwerden fallen bei der Beurteilung der Adäquanz je doch ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 177/06 vom 1 0. April 2006 E. 3.2). 5.3 .5
Eine ärztliche Fehlbehandlung wird weder vom Versicherten behauptet, noch sind den Akten entsprechende Hinweise zu entnehmen. 5.3 .6
Die Beschwerdegegnerin bringt im Weiteren zu Recht vor ( Urk. 2 S. 7), dass kein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen vorliegen . Der Ver sicherte war zwecks Behandlung seiner Durchschussverletzung rund zehn Tage hospitalisiert, wobei der postoperative Verlauf komplikationslos war ( Urk. 11/M1). Der für die Nachkontrolle zuständige Arzt Dr. B.___
erklärte die Behandlung am 3. April 2000 für abgeschlossen ( Urk. 11/M5). Auch die nachfolgenden neurolo gischen Untersuchungen durch Dr. C.___ ( Urk. 11/M7, Urk. 11/M11 f.) lassen weder auf einen schwierigen Heilungsverlauf, noch auf erhebliche Kom plikationen schliessen. 5.3 .7
Zu prüfen bleiben Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Bejaht wurde dieses Kriterium in der Rechtsprechung bei einer vollen Arbeits un fähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit während fast drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 2 6. Juni 2009 E.
4.6).
Angesichts der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzung am rechten Oberschenkel ist nicht davon auszugehen, dass für eine angepasste Tätigkeit aus somatischen Gründen eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be stand. Einerseits finden sich in den Akten keine entsprechenden Hinweise (vgl. E. 4.2). Andererseits war der Beschwerdeführer
- nachdem er ab März 2000 für wenige Monate wieder seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter nachgegangen war (vgl. Urk. 11/M7) - ab Mai 2001 in einem 40%-Pensum als Telefonist/
Sekretär tätig ( Urk. 11/A23), wobei er selbst angab, diese Tätigkeit auch voll zeitlich ausüben zu können ( Urk. 11/A26 S. 3). Insge samt ist damit entgegen der Meinung des Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 10 S. 4) nicht von einer lang andauernden, physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5.3.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keines der sieben relevanten Kriterien erfüllt ist. Folglich fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2 1. November 1999 und den über den Fallabschluss hinaus geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden. Daher hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Versicherten auch unter diesem Gesichtspunkt berechtigterweise verneint. 6 .
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Februar 2017 ( Urk. 2) im Resultat als rechtens, weshalb die Beschwerde ab zuweisen ist. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos ( Art. 1 Abs. 1 UVG in Ver bindung mit Art. 61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch