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UV.2017.00056

Persistierende Kniebeschwerden nach Sturz beim Skifahren im Februar 2014; bei krankhaftem Vorzustand war der Fallabschluss per Ende März 2015 rechtens, da Status quo sine zu diesem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht war.

Zürich SozVersG · 2018-03-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1966 geborene X.___ war seit Februar 2000 als Etagenkellnerin in einem 50%-P ensum beim Stadtspital Y.___

angestellt ( Urk. 7/G1) und dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gemäss Bundesgesetz über die Unfall ver sicherung (UVG) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Zusätzlich war sie in einem 50%-Pensum bei der Z.___ GmbH, als Reinigungsmitarbeiterin tätig ( Urk. 7/G7). Am 1 9. Februar 2014 stürzte die Versicherte beim Skifahren und zog sich dabei gemäss Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine laterale Bandzerrung am rechten Knie sowie multiple Prellungen zu ( Urk. 7 /M1, 7 /M3). Eine MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 2 7. Februar 2014 ergab nebst einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes einen kleinen Radialriss im Hinterhorn des medialen Meniskus , Knochenkontusionen dorsal im lateralen T i biacondylus und anterolateral im lateralen Femurkondylus sowie einen deutlichen Gelenkse rguss ( Urk. 7 /M2).

Nach Eingang diverser medizinischer Unterlagen ( Urk. 7 /M4 ff.) ,

und nachdem sie Versicherungsleistungen erbracht hatte (vgl. Urk. 7 / G5 f., 7 /G20) ,

veranlasste die Unfallversicherung Stadt Zürich eine Begutachtung bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemei ne Innere Medizin ( Kon silium vom 1 9. März 2016; Urk. 7 /M22) .

Gestützt darauf teilte sie der Ver sicherten m it Verfügung vom 2 7. April 2016 mit, dass der Status quo sine vel ante per 3 1. März 2015 erreicht worden sei, weshalb die Leistungspflicht per genanntem Datum ende . Auf eine Rückerstattung der seither erbrachten Leis tungen werde unpräjudiziell

verzichtet ( Urk. 7 /G47). Die Versicherte erhob dage gen am 2 0. Mai 2016 Einsprache ( Urk. 7/J1 f., 7 /J7) , welche d ie Unfall versicherung Stadt Zürich nach Abklärung des psychischen Gesundheitszu standes (Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 6. November 2016 ; Urk. 7 /M25) mit Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2017 ab wies ( Urk. 7 /J10 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 7. Februar 2017 Beschwerde ( Urk.

1) mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Diese schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. März

2017 ( Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 2. Mai 2017 ( Urk.

10) hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 2 9. Mai 2017 ( Urk.

12) reichte sie ausserdem das interdisziplinäre Gutachten des D.___ vom 1 8. Mai 2017 ein ( Urk. 13), welches die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ebenfalls beim hiesigen Gericht hängigen Verfahrens Nr. 2016-01242 (UV.2017.

00156) in Auftrag gegeben hatte, nachdem die Versicherte am 1 3. April 2016 einen Autoun fall erlitten hatte (vgl. Urk. 7 /M26). Mit Duplik vom 1 4. Juni 2017 ( Urk.

17) beantragte die Beschwer degegnerin unverändert die Abweisung der Beschwerde. Eine weitere Stellung nahme der Versicherten vom 2 7. Juni 2017 ( Urk.

22) wurde ihr sodann mit Ver fügung vom 2 8. Juni 2017 ( Urk.

23) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Vor fall hat sich am 1 9. Februar 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den mensch lichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem E reignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Ereignis die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Vor fall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Wird durch das Ereignis ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Ereignis bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Ereignis früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hin weisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Ereignisses genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe grün dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der ver sicher ten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grund fall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungs arten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2017 ( Urk.

2) vertrat die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Auffassung, der Bericht von Dr. B.___ vom 1 9. März 2016 erfülle die vom Bundesgericht aufgestellten praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage vollumfänglich (S. 3). Demnach seien alle unfallkausalen Beschwerden spätes tens Ende März 2015 abgeklungen und die noch bestehende Restsymptomatik in erster Linie auf krankhafte Veränderungen des Bewegungsapparates respek tive eine pathologische Verarbeitung der Unfallfolgen zurückzu führen (S. 4). Der Verdacht einer krankhaften Fehlverarbeitung der Unfallfolgen habe sich mit Blick auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 6. November 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhärten lassen (S. 5). 2.2

Die Versicherte machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 7. Februar 2017 ( Urk. 1 ) zusammengefasst geltend, beim Knieschaden handle es sich um eine Unfallfolge. Ein krankhafter Vorzustand sei nicht ausgewiesen (S. 4). Die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ seien nicht nachvollziehbar und unbegründet. Er habe sich zudem hinsichtlich der Kausalität widersprüchlich g e äussert (S. 6). Es bestünden erhebliche Zweifel an seinen Einschätzungen, weshalb ein unabhängiges externes Gutachten eingeholt werden müsse. Der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt und damit rechtswidrig. Die Unfallkausalität sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen (S. 7). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2017 ( Urk.

6) äusserte sich die Be schwerdegegnerin dahingehend, d ass Dr. B.___ eine überwiegende Wahr scheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen den fortbestehend en femoro pa tellä ren Beschwerden zum fraglichen Unfall ausdrücklich verneint habe. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Meinung des behandelnden Arztes. Der Skiunfall habe eine vorübergehende Verschlimmerung im vorbelasteten Knie bewirkt (S. 4 f.). 2.4

Die Beschwerdeführerin betonte in ihrer Replik vom 2 2. Mai 2017 ( Urk. 10) , dass das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen werden müsse (S. 1). Dr. B.___ habe in seinem Bericht festgehalten, die Kniebeschwerden seien nur noch „ möglicherweise “ Folge des Unfallereignisses beziehungsweise seien mit „ ebenso grosser “ Wahrscheinlichkeit auf den krank haften Vorzustand zurückzuführen. Daraus ergebe sich gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Unfall als kausale Ursache für die Beschwerden weggefallen sei (S. 2). In ihrer Stellungnahme vom 2 9. Mai 2017 ( Urk.

12) wies die Versicherte zudem ergänzend darauf hin, dass das D.___ -Gutachten vom 1 8. Mai 2017 ( Urk. 13) ebenfalls aufzeige, dass weiterer Abklä rungsbedarf vorhanden sei. 2.5

In ihrer Duplik vom 1 4. Juni 2017 ( Urk.

17) hob die Beschwerdegegnerin her vor, dass Dr. B.___ das Bestehen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen den jetzigen Beschwerden und dem Ereignis vom 1 9. Februar 2014 negiert habe, was nichts Anderes bedeute, als dass die unfallkausalen Ursachen ihre Bedeutung für die noch geklagten Beschwerden verloren hätten (S. 2). Das D.___ -Gutachten äussere sich zu dieser Fragestellung nicht (S. 5). 2.6

Mit Stellungnahme vom 2 7. Juni 2017 ( Urk.

22) hielt die Versicherte schliesslich daran fest, dass die leistungspflichtige Versicherung die Beweislast für den Wegfall der Kausalität trage. Dies sei von Dr. B.___ nicht rechtsgenügend abgeklärt worden, weshalb ein unabhängiges Gutachten einzuholen sei (S. 2). 3. 3.1

Im Rahmen d er MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 2 7. Februar 2014 konnte nebst einer Ruptu r des vorderen Kreuzbandes ein kleiner Radialriss im Hinterhorn des medialen Meniskus, Knochenkontusionen dorsal im lateralen Tibiacondylus und anterolateral im lat eralen Femurkondylus sowie ein deut licher Gelenkserguss festgestellt werden . Zusätzlich sei eine kleine Baker-Zyste sowie eine leichte Chondromalazie

retropatellä r in Form mehrerer Einrisse (Grad II) erkennbar gewesen

( Urk. 7 /M2). 3.2

Nachdem die Versicherte gemäss Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 2 2. April 2014 zunächst nach Durchführung einer ambu lanten Physiotherapie eine deutliche Besserung der Kniebesch werden be schrie ben hatte ( Urk. 7 /M4), klagte sie wenige Wochen später weiterhin über Schmerzen im gesamten rechten Knie ( Urk. 7 /M5). In der Folge traten nach einem Arbeitsversuch zudem Ellbogenschmerzen rechts auf, wobei Dr. E.___ am 2 5. Juni 2014 eine Epicondylitis

humeri

radialis (Tennisellbogen) diagnos tizierte. Beim rechten Kniegelenk stellte er eine deutliche v ordere Instabilität fest ( Urk. 7 /M7 und ferner 7 /M11 ), welche zuvor am 1 2. Mai 2014 bereits von Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, erkannt w orden war ( Urk. 7 /M8). Am 2 5. September 2014 versorgte Dr. E.___ die Ruptur am vorderen Kreuz band operativ mittels einer VKB-Plastik und führte ausserdem eine

Teilmenis kektomie durch ( Urk. 7 /M9).

Im Zuge eines weiteren Eingriffs wurde am 1 9. November 2014 ein subkutanes Hämatom am rechten Knie entfernt ( Urk. 7 /M12). Der postoperative Verlauf sei nach beiden Eingriffen komplika tionslos gewesen und die Versicherte habe in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen entlas sen werden können ( Urk. 7 /M10 , 7 /M13 ). 3.3

Im Rahmen der postoperativen Verlaufskontrollen vom 1 2. Januar und 1 3. März 2015 klagte die Versicherte weiterhin über persistierende diffuse Knieschmerzen. Das Gangbild sei gemäss Dr. E.___ zügig und unauffällig gewesen. Das rechte Knie sei insgesamt reizlos gewesen; ein Gelenkserguss habe nicht fest gestellt werden können. Der Bewegungsumfang sei vollständig und symme trisc h zur Gegenseite gewesen ( Urk. 7 /M15 f.). Die MRI-Untersuchung vom 1 9. März 2015 ergab einen regelrechten Befund bei Status nach VKBP mit intakter Plastik, einen leicht verkürzten medialen Meniskus im Hinterhorn bereich bei Status nach Teilmeniskektomie , eine Spur Erguss sowie eine leicht progrediente Chrondromalazie an der medialen Patellafacett e ( Urk. 7 /M17). Am 2 2. Mai 2015 klag te die Beschwerdeführerin über ein unverändertes Beschwerde bild mit belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts. Dr. E.___ befand das Knie in Bezug auf die Kreuz- und Seitenbänder für stabil mit schönem Anschlag des T ransplantates. Retropatellä r finde sich ein deutliches Reiben mit positivem Zohlen -Z eichen. Es sei hauptsächlich von Restbesch werden aufgrund des retropatellä ren Kn orpelschadens auszugehen ( Urk. 7 /M18). Dr. E.___ sah sich in dieser Vermutung bestätigt, nachdem er am 2 1. August 2015 eine Knie gelenkinfiltration durchgeführt und die Versicherte darauf hin

vorübergehend von einer deutlichen Besserung der Sym ptomatik berichtet hatte ( Urk. 7 /M19 f.). Im Rahmen einer weiteren Untersuchung vom 2 2. Januar 2016 habe die Versicherte – bei grundsätzlich unverändertem Befund - über starke Schmerzen mit diffuser Druckdolenz über dem gesamten Kniegelenk geklagt. Dr. E.___ stufte diese Restbeschwerden als hauptsächlich funktioneller Natur ein, wobei die Chondromalazie

retropatellä r au ch mit eine Rolle spiele ( Urk. 7 /M21). 3.4

Dem rheumatologischen Konsilium von Dr. B.___ vom 1 9. März 2016 sind die folgende n Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 7 /M22 S. 9): - Kniedistorsion rechts am 1 6. Februar

(richtig: 19.) 2014 mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und medialer Meniskusläsion - Kreuzband-Ersatzplastik und mediale Teilmeniskektomie am 2 5. September 2014, - Evakuation eines postoperativen subcutanen Hämatoms am 1 9. November 2014, - r esiduelle Beschwerden vor allem femoropatellär bei retropatellärer

Chondromalazie , - Epicondylopathia

humeri

radialis rechts, - Lumbovertebralsyndrom - Osteochondrose L4/5.

Die Versicherte habe anhaltend e Knieschmerzen rechts ventral im Sinne von Anlauf- und Belastungsschmerzen beschrieben; auch die Beweglichkeit sei gegenüber links noch leicht eingeschränkt. Zusätzlich seien Ellbogenschmerzen rechts in den Vordergrund getreten, die direkt nach dem Sturzereignis vom 1 9. Februar 2014 eher im Hintergrund bestanden hätten, mit zunehmender Belastung im Rahmen der Arbeitstätigkeit jedoch immer stärker geworden seien. Im weiteren Verlauf seien dann lumbale Rückenschmerzen aufgetreten, was die Versicherte auf die falsche Belastung nach der Knieoperation zurückführe. In der klinischen Untersuchung sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in Inklination und Extension leichtgradig schmerzhaft eingeschränkt gewesen, und es hätten sich Druckdolenzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule erge ben. Das rechte Ellbogengelenk habe einen reizlosen Befund ohne synovitische oder periartikuläre Schwellung sowie eine freie Beweglichkeit gezeigt. Eine deutliche Druckdolenz sei streng am Epicondylus radialis lokalisiert und mit einer schmerzhaften De hnung der betroffenen Unterarm-m uskulatur verbunden gewesen. Am rechten Kniegelenk habe sich ebenfalls ein reizloser Befund ohne Instabilität und mit negativen Meniskuszeichen eruieren lassen. Die Flexion sei gegenüber links diskret eingeschränkt und endphasig leicht schmerzhaft gewe sen. Hauptbefund sei die ausgeprägte Schmerzhaftigkeit bei Extension respek tive Patella-Kompression gewesen. Bei nur geringer Umfangdifferenz im rechten ventralen Oberschenkel habe sich muskulär eine noch deutlich verminderte Inner vation des Musculus

vastus

medialis und eine deutliche Verkürzung des Musculus rectus femoris rechts gezeigt. Ferner habe auch der Befund von multiplen myofascialen

Dolenzen im rechten Schulter- und im rechten Becken gürtel erhoben werden können, sodass nicht nur die lokal en Diagnosen eines femoropatellä ren Syndroms rechts, einer Epicondylopathia

humeri

radialis rechts und eines aufgrund der Röntgenabklärung vorwiegend degenerativ beding ten Lumbovertebralsyndroms , sondern auch eine Tendenz zur myofascialen Schmerz ausweitung und Chronifizierung auf der rec hten Körperseite bes tünden ( Urk. 7 /M22 S. 10).

Zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 1 9. Februar 2014 und den weiterhin bestehenden Knieb eschwerden führte Dr. B.___

wörtlich folgendes aus ( Urk. 7 /M22 S. 11) :

„A ufgrund des ersten, unfallnahen MRI-Befundes m uss von einem vorbe steh enden, krankhaften Knorpelschaden ausgegangen werden . Es ist gut denkbar, dass dieser pathologische Vorzustand anlässlich der Kniedistorsion am 19.02.2014 und dann auch wiederum bei der Arthroskopie vom 25.09.2014 trau matisiert wurde. Auch begünstigt die noch leicht bestehende muskuläre Dysbalance das Auftreten von femoropatellären Beschwerden. Eine natürliche Kausalität der jetzt noch bestehenden Knieschmerzen zum Ereignis vom 19.02.2014 ist jedoch nur noch möglicherweise gegeben. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht aus medizinischer Sicht nicht, da femoropatelläre Beschwerden aufgrund eines retropatellären Knorpelschadens häufig sind und es durchaus auch möglich bis wahrscheinlich ist, dass ohne Unfallereignis im Verlauf femoropatelläre Beschwerden aufgetreten wären, umso mehr als die Versicherte offensichtlich eine zumindest teilweise kniebelastende Tätigkeit aus führt. Bei der Traumatisierung der retropatellären

Chondromalazie handelt es sich um eine vorübergehende, nicht richtungsweisende Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes, was auch durch den MRI-Befund vom März 2015 mit nur geringer Progredienz der Knorpelveränderungen bestätigt wird. Eine derartige vorübergehende Verschlechterung heilt in der Regel innerhalb weniger Monate bis maximal einem halben Jahr ab, so dass überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Kniebeschwerden bis maximal Ende März 2015 bestanden haben dürften. Nachfolgende Kniebeschwerden sind nur noch möglicherweise Folge des Unfallereignisses vom 19.02.2014 bzw. mit ebenso grosser Wahrscheinlich keit auf den Vorzustand zurückzuführen, womit bezüglich des rechten Knie gelenkes der Status quo sine per Ende März 2015 angenommen werden kann.“

Die noch bestehende Restsymptomatik an der Lendenwirbelsäule sowie am rechten Ellbogen sei in erster Linie auf krankhafte Veränderungen des Bewe gungsapparates beziehungsweise eine pathologische Verarbeitung der Unfall folgen zurückzuführen. Insgesamt seien sämtliche unfallkausalen Beschwerden spätestens per En de März 2015 abgeklungen ( Urk. 7 /M22 S. 12). 3.5

Dr. C.___ gelangte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. November 2016 zum Schluss, dass keine eigenständige psychiatrische Erkrankung mit Krankheitswert vorliege , die im Rahmen der ICD-10 Diagnostik eingeordnet werden könne. Es habe eine Phänomenologie vorgefunden werden können, die als

„ Symptomausweitung“ einzuordnen sei. Ein Zusammenhang zwischen den noch beklagten Schmerzen, die nicht anhand der somatischen Befunde erklärt werden können, mit dem Ereignis vom 1 6. (richtig: 19.) Februar 2014 sei aus psychiatrischer Sicht möglich, a ber nicht wahrscheinlich ( Urk. 7 /M25 S. 29). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht im angefochtenen Einsprache entscheid vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk.

2) bis zum 3 1. März 2015 anerkannt. Zwischen den Parteien ist unbestritten , dass die persistierenden Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sowie am rechten Ellbogen ab April 2015 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Sturz beim Skifahren vom 1 9. Februar 2014 zurückzuführen sind. Dies geht auch in überzeugender Weise aus der Beurteilung von Dr. B.___ vom 1 9. März 2016 hervor ( Urk. 7 /M22 S. 11 f.), sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Einigkeit besteht sodann

– soweit ersichtlich - dahingehend, dass der Sturz unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. C.___ vom 6. November 2016 keine eigenständige psychiatrische Erkrankung zur Folge hatte ( Urk. 7 /M25 S. 29).

Strittig

und zu prüfen ist damit einzig, ob für die weiterhin von der Versi cherten geklagten Beschwerden am rechten Knie gelenk

auch nach dem 3 1. März 2015

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Sturz vom 1 9. Februar 2014 u rsächlich ist oder ob der natürliche Kausalzusammenhang infolge Erreichens des Status quo sine per genanntem Datum dahingefallen ist.

Ausgehend von dieser Fragestellung kann grundsätzlich offengelassen werden, ob die Kniev er letzung auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen ist oder ob es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt. Die Unfallversicherung trifft in jedem Fall nur dann eine Leis tungs pflicht, wenn zwischen dem Ereignis und der Verletzung ein natürlicher Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2016 vom 7. D ezember 2016 E.

4 mit Hinweis). 4.2

Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf dem rheumatologischen Gut achten von Dr. B.___ vom 1 9. März 2016 ( Urk. 7 /M22). In ihrer Ge samt heit erweist sich die ausführliche ärztliche Beurteilung als für die streitigen Belange umfassend. Dr. B.___ verfügte zum einen über detaillierte Kenntnisse der Vorakten ( Urk. 7 /M22 S. 2 ff.). Zum anderen ermöglichte er der Ver sicherten im Zuge der Befragung , ihre aktuellen Beschwerden zu schildern ( Urk. 7 /M22 S. 5 ff.).

Sowohl die geklagten Leiden als auch die klinisc hen Untersuchungsbefunde ( Urk. 7 /M22 S. 7 f.) wurden bei der Diagnosestellung berücksichtigt . Dr. B.___ bezog ausserdem die Ergebnisse der früheren radiologischen Abklärungen mit ein ( Urk. 7 /M22 S. 8). Der Expertise ist überdies eine ausführliche Begründung der gestellten Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbei tsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7 /M22 S. 9 f. und 13). Schliesslich setzte sich Dr. B.___ auch eingehend mit der Frage der Kausalität z wischen dem Sturz vom 1 9. Februar 2014 und den anhaltenden körperlichen Beschwerden auseinander ( Urk. 7 /M22 S. 11 f.). Insgesamt kommt dem Gutachten somit grundsätzlich voller Beweiswert zu (vgl. E. 1.6). 4.3

Die Beschwerdeführerin argumentiert , auf die fachärztliche Beurteilung von Dr. B.___ könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden . Sie bestreitet zunächst, dass ein krankhafter Vorzustand im Sinne eines Knorpel schadens am rechten Kniegelenk vorgelegen habe

( Urk. 1 S. 4 und 6 f., Urk. 10 S. 2, Urk. 22 S. 2).

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2011 auf beide Knie gestürzt war und sich dabei beidseits eine starke Kontusion zugezogen hatte . Bei der MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 2 3. Mai 2011 zeigte sich keine Binnenläsion, aber eine leichte Chondromalazie

retropatellär beziehungsweise eine leichte Femoropatellargelenksarthrose ( Urk. 7 /G61 [Verfahrens-Nr. 2011-00671] , Urk. 18/M1 ff.) . Die zeitnah zum Sturz beim Skifahren durchgeführte MRI-Untersuchung vom 2 7. Februar 2014 ergab unter anderem eine leichte Chondromalazie

retropatellär in F orm meh rerer Einrisse (Grad II, Urk. 7/M2). Eine leichte Progredienz diesbezüglich stellte Dr. E.___ im Zuge der von ihm durchgeführten Operation vom 2 5. September 2014 fest (Grad II-III, Urk. 7/M9), was am 1 9. März 2015 mittels einer weiteren MRI-Untersuchung bestätigt wurde ( Urk. 7/M17).

Die Einschätzung von Dr. B.___ , wonach von einem vorbestehenden, krank haften Knorpelschaden auszugehen sei ( Urk. 7/M22 S. 11), erweist sich vor diesem Hintergrund entgegen der Rüge der Versicherten ( Urk. 1 S. 4) nicht als aktenwidrig. Dabei ist unerheblich, dass Dr. B.___ von den Ergebnissen der MRI-Untersuchung vom 2 3. Mai 2011 keine Kenntnis hatte (vgl. Urk. 22 S.

1 f., Urk. 7/M22 S. 2 ff.), zumal diese seine r Beurteilung nicht widersprechen, sondern sie vielmehr untermauern . 4. 4

4.4.1

Ausgehend davon, dass am rechten Kniegelenk in Form der retropatellären

Chondromalazie

ein krankhafter Vorzustand besteht , bleibt zu klären, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___

berech tig ter weise den Schluss zog , dass der natürliche Kausalzusammenhang spätestens am 3 1. März 2015 dahingefallen sei, da der Gesundheitsschaden ab diesem Datum nur noch auf unfallfr emden Ursachen beruht habe . 4.4.2

Dr. B.___ hielt fest, dass eine natürliche Kausalität der jetzt noch bestehenden Knieschmerzen zum Ereignis vom 1 9. Februar 2014 nur noch möglicherweise, nicht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe. Zur Begründung führte er einerseits an, dass femoropatelläre Beschwerden aufgrund eines retropatellären Knorpelschadens häufig seien, und es möglich bis wahrscheinlich sei, dass auch ohne den Sturz im Verlauf diese Beschwerden aufge treten wären, zumal die Versicherte eine zumindest teilweise kniebelastende Tätigkeit ausführe. Andererseits handle es sich bei der Traumatisierung der retropatellären

Chondromalazie um eine vorübergehende Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes, was auch durch den MRI-Befund vom 1 9. März 2015 mit nur geringer Progredienz der Knorpelveränderungen bestätigt werde. Eine derartige Verschlechterung heile in der Regel innerhalb weniger Monate bis maximal einem halben Jahr ab, sodass überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Kniebeschwerden bis maximal Ende März 2015 bestanden haben dürften ( Urk. 7/M22 S. 11; E. 3.4). 4.4.3

Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin erweist sich diese Ein schätzung als nachvollziehbar und überzeugend. So konnte n ach den beiden Operationen vom 2 5. September und 1 9. November 2014 radiologisch eine intakte Plastik und ein regelrechter Verlauf ohne Hinweis auf ein Impingement festgestellt werden ( Urk. 7/M17). Auf dieser Grundlage

vermutete auch der behandelnde Arzt Dr. E.___ , dass die Restbeschwerden hauptsächlich Folge des retropatellären Knorpelschadens seien ( Urk. 7/M18) .

Darin sah er sich bestätigt , als eine entsprechende Behandlung mittels Kniegelenksinfiltration zumindest vorübergehend zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden führte

( Urk. 7/M19).

Zu betonen ist ausserdem , dass in den Akten keine ärztliche Stellungnahme zu finden

ist , welche der Beurteilung von Dr. B.___ wider spr e ch en würde . Das von der Versicherten im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichte D.___ -Gutachten vom 1 8. Mai 2017 weist zwar auf Instabilitäten im rechten Knie hin ( Urk. 13 S. 19, 21, 23 und 45). Die Gutachter äusserten sich allerdings nicht in dem Sinne , dass dafür der Sturz vom 1 9. Februar 2014 ursächlich sei. Davon ist m it Blick auf die übrigen medizinischen Unterlagen auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen . Weder Dr. E.___

noch Dr. B.___ konnten bei ihren Befunderhebungen eine solche Instabilität feststellen ( Urk. 7/M18, 7/M20 f., 7/M22 S. 8). Auch

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, welche die Beschwerdeführerin untersuchte, nachdem diese am 1 3. April 2016 einen Auto unfall erlitten hatte , führte klar aus, dass sich am rechten Kniegelenk keine Instabilitäten gezeigt hätten ( Urk. 7/M 23 S. 4).

Nicht zu beanstanden ist im Weiteren (vgl. Urk. 10 S. 3), dass Dr. B.___ in Bezug auf die von der Versicherten erlittene Traumatisierung der femoropa tellären

Chondromalazie auf die gewöhnliche Heilungsdauer einer solchen Verletzung hingewiesen hat. Einerseits ist das Zurückgreifen auf (unfall-)medi zinische Erfahrungssätze gemäss bundesgerichtlicher Praxis zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 406/05 vom 3. April 2006 E. 3.2.2 und 8C_285/2016 vom 2 2. Juli 2016 E. 6.4.3), und andererseits stützte Dr. B.___ damit seine Beurteilung, zu welcher er anhand seiner eigenständigen Befunderhebung, den ihm bekannten Vorakten sowie den Schilderungen der Ver sicherten gelangt war.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, Dr. B.___ habe sich hinsichtlich der Kausalität widersprüchlich geäussert ( Urk. 1 S. 6, Urk. 10 S. 2), mag dies auf den ersten Blick zwar zutreffen. So ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Kniebeschwerden nur noch „ möglicherweise “ Folge des Unfall ereignisses vom 1 9. Februar 2014 beziehungsweise mit „ ebenso grosser Wahrscheinlichkeit “

auf den Vorzustand zurückzuführen seien ( Urk. 7/M22 S.

11).

Allein gestützt auf diese Aussage wäre das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung der unfallbedingten Ursache der Knieverletzung wohl nicht zu be grün den .

Die Beurteilung von Dr. B.___ ist jedoch in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Er führte mehrfach eindeutig

aus , dass die unfallkausalen Knieb e schwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis maximal Ende März 2015 bestanden h aben, wobei er in diesem Zusammenhang nicht nur die von der Versicherten ausgeübte, teilweise kniebelastende Tätigkeit (Reinigung) , sondern auch die bestehende muskuläre Dysbalance berücksichtigte ( Urk. 7/M22 S. 11; E. 3.4). Zusammenfassend hielt er sodann klar fest, dass alle unfallkausalen Beschwerden spätestens per Ende März 2015 abgeklungen seien und die aktuell noch bestehende Restsymptomatik auf die krankhaften Veränderungen des Be we gungsapparates respektive auf eine pathologische Verarbeitung der Unfall folgen zurückzuführen sei ( Urk. 7/M22 S. 12). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf geschlossen, dass der Status quo sine zweifelsfrei per 3 1. März 2015 erreicht war , und ihre Leistungspflicht folglich endete .

Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass selbst bei geringfügige n Zwei fel n an der Schlüssigkeit der Stellungnahme von Dr. B.___

keine weitere n medizinische n Abklärungen i ndiziert wären. Es handelt sich entgegen den Vor bringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 10 S. 3) nicht um eine versicherungs in terne Beurteilung (vgl. Urk. 17 S. 4 und Urk. 7/G41), weshalb d ie im Vergleich zu versicherungsexternen Begutach tungen strengere bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen) nicht zur Anwen dung gelangt . 5.

Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass der Status quo sine spätestens am 3 1. März 2015 ein getreten ist , und die darüber hinaus geklagten Kniebeschwerden nicht auf den Sturz beim Skifahren vom 1 9. Februar

2014 zurückzuführen sind. Weite re Abklä rungen sind entgegen dem

Eventualantrag der Bes chwerdeführerin

nicht angezeigt, da keine weiteren

entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11).

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2017 ( Urk.

2) ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manuel Bader - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die 1966 geborene X.___ war seit Februar 2000 als Etagenkellnerin in einem 50%-P ensum beim Stadtspital Y.___

angestellt ( Urk. 7/G1) und dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gemäss Bundesgesetz über die Unfall ver sicherung (UVG) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Zusätzlich war sie in einem 50%-Pensum bei der Z.___ GmbH, als Reinigungsmitarbeiterin tätig ( Urk. 7/G7). Am 1 9. Februar 2014 stürzte die Versicherte beim Skifahren und zog sich dabei gemäss Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine laterale Bandzerrung am rechten Knie sowie multiple Prellungen zu ( Urk. 7 /M1, 7 /M3). Eine MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 2 7. Februar 2014 ergab nebst einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes einen kleinen Radialriss im Hinterhorn des medialen Meniskus , Knochenkontusionen dorsal im lateralen T i biacondylus und anterolateral im lateralen Femurkondylus sowie einen deutlichen Gelenkse rguss ( Urk. 7 /M2).

Nach Eingang diverser medizinischer Unterlagen ( Urk. 7 /M4 ff.) ,

und nachdem sie Versicherungsleistungen erbracht hatte (vgl. Urk. 7 / G5 f., 7 /G20) ,

veranlasste die Unfallversicherung Stadt Zürich eine Begutachtung bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemei ne Innere Medizin ( Kon silium vom 1 9. März 2016; Urk. 7 /M22) .

Gestützt darauf teilte sie der Ver sicherten m it Verfügung vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Vor fall hat sich am 1 9. Februar 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den mensch lichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem E reignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Ereignis die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Vor fall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Wird durch das Ereignis ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Ereignis bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Ereignis früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hin weisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Ereignisses genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe grün dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der ver sicher ten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grund fall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungs arten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 7. April 2016 mit, dass der Status quo sine vel ante per 3 1. März 2015 erreicht worden sei, weshalb die Leistungspflicht per genanntem Datum ende . Auf eine Rückerstattung der seither erbrachten Leis tungen werde unpräjudiziell

verzichtet ( Urk.

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2017 ( Urk.

2) vertrat die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Auffassung, der Bericht von Dr. B.___ vom 1 9. März 2016 erfülle die vom Bundesgericht aufgestellten praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage vollumfänglich (S. 3). Demnach seien alle unfallkausalen Beschwerden spätes tens Ende März 2015 abgeklungen und die noch bestehende Restsymptomatik in erster Linie auf krankhafte Veränderungen des Bewegungsapparates respek tive eine pathologische Verarbeitung der Unfallfolgen zurückzu führen (S. 4). Der Verdacht einer krankhaften Fehlverarbeitung der Unfallfolgen habe sich mit Blick auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 6. November 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhärten lassen (S. 5).

E. 2.2 Die Versicherte machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 7. Februar 2017 ( Urk. 1 ) zusammengefasst geltend, beim Knieschaden handle es sich um eine Unfallfolge. Ein krankhafter Vorzustand sei nicht ausgewiesen (S. 4). Die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ seien nicht nachvollziehbar und unbegründet. Er habe sich zudem hinsichtlich der Kausalität widersprüchlich g e äussert (S. 6). Es bestünden erhebliche Zweifel an seinen Einschätzungen, weshalb ein unabhängiges externes Gutachten eingeholt werden müsse. Der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt und damit rechtswidrig. Die Unfallkausalität sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen (S. 7).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2017 ( Urk.

6) äusserte sich die Be schwerdegegnerin dahingehend, d ass Dr. B.___ eine überwiegende Wahr scheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen den fortbestehend en femoro pa tellä ren Beschwerden zum fraglichen Unfall ausdrücklich verneint habe. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Meinung des behandelnden Arztes. Der Skiunfall habe eine vorübergehende Verschlimmerung im vorbelasteten Knie bewirkt (S. 4 f.).

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin betonte in ihrer Replik vom 2 2. Mai 2017 ( Urk. 10) , dass das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen werden müsse (S. 1). Dr. B.___ habe in seinem Bericht festgehalten, die Kniebeschwerden seien nur noch „ möglicherweise “ Folge des Unfallereignisses beziehungsweise seien mit „ ebenso grosser “ Wahrscheinlichkeit auf den krank haften Vorzustand zurückzuführen. Daraus ergebe sich gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Unfall als kausale Ursache für die Beschwerden weggefallen sei (S. 2). In ihrer Stellungnahme vom 2 9. Mai 2017 ( Urk.

12) wies die Versicherte zudem ergänzend darauf hin, dass das D.___ -Gutachten vom 1 8. Mai 2017 ( Urk. 13) ebenfalls aufzeige, dass weiterer Abklä rungsbedarf vorhanden sei.

E. 2.5 In ihrer Duplik vom 1 4. Juni 2017 ( Urk.

17) hob die Beschwerdegegnerin her vor, dass Dr. B.___ das Bestehen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen den jetzigen Beschwerden und dem Ereignis vom 1 9. Februar 2014 negiert habe, was nichts Anderes bedeute, als dass die unfallkausalen Ursachen ihre Bedeutung für die noch geklagten Beschwerden verloren hätten (S. 2). Das D.___ -Gutachten äussere sich zu dieser Fragestellung nicht (S. 5).

E. 2.6 Mit Stellungnahme vom 2 7. Juni 2017 ( Urk.

22) hielt die Versicherte schliesslich daran fest, dass die leistungspflichtige Versicherung die Beweislast für den Wegfall der Kausalität trage. Dies sei von Dr. B.___ nicht rechtsgenügend abgeklärt worden, weshalb ein unabhängiges Gutachten einzuholen sei (S. 2). 3. 3.1

Im Rahmen d er MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 2 7. Februar 2014 konnte nebst einer Ruptu r des vorderen Kreuzbandes ein kleiner Radialriss im Hinterhorn des medialen Meniskus, Knochenkontusionen dorsal im lateralen Tibiacondylus und anterolateral im lat eralen Femurkondylus sowie ein deut licher Gelenkserguss festgestellt werden . Zusätzlich sei eine kleine Baker-Zyste sowie eine leichte Chondromalazie

retropatellä r in Form mehrerer Einrisse (Grad II) erkennbar gewesen

( Urk. 7 /M2). 3.2

Nachdem die Versicherte gemäss Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 2 2. April 2014 zunächst nach Durchführung einer ambu lanten Physiotherapie eine deutliche Besserung der Kniebesch werden be schrie ben hatte ( Urk. 7 /M4), klagte sie wenige Wochen später weiterhin über Schmerzen im gesamten rechten Knie ( Urk. 7 /M5). In der Folge traten nach einem Arbeitsversuch zudem Ellbogenschmerzen rechts auf, wobei Dr. E.___ am 2 5. Juni 2014 eine Epicondylitis

humeri

radialis (Tennisellbogen) diagnos tizierte. Beim rechten Kniegelenk stellte er eine deutliche v ordere Instabilität fest ( Urk. 7 /M7 und ferner 7 /M11 ), welche zuvor am 1 2. Mai 2014 bereits von Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, erkannt w orden war ( Urk. 7 /M8). Am 2 5. September 2014 versorgte Dr. E.___ die Ruptur am vorderen Kreuz band operativ mittels einer VKB-Plastik und führte ausserdem eine

Teilmenis kektomie durch ( Urk. 7 /M9).

Im Zuge eines weiteren Eingriffs wurde am 1 9. November 2014 ein subkutanes Hämatom am rechten Knie entfernt ( Urk. 7 /M12). Der postoperative Verlauf sei nach beiden Eingriffen komplika tionslos gewesen und die Versicherte habe in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen entlas sen werden können ( Urk. 7 /M10 , 7 /M13 ). 3.3

Im Rahmen der postoperativen Verlaufskontrollen vom 1 2. Januar und 1 3. März 2015 klagte die Versicherte weiterhin über persistierende diffuse Knieschmerzen. Das Gangbild sei gemäss Dr. E.___ zügig und unauffällig gewesen. Das rechte Knie sei insgesamt reizlos gewesen; ein Gelenkserguss habe nicht fest gestellt werden können. Der Bewegungsumfang sei vollständig und symme trisc h zur Gegenseite gewesen ( Urk. 7 /M15 f.). Die MRI-Untersuchung vom 1 9. März 2015 ergab einen regelrechten Befund bei Status nach VKBP mit intakter Plastik, einen leicht verkürzten medialen Meniskus im Hinterhorn bereich bei Status nach Teilmeniskektomie , eine Spur Erguss sowie eine leicht progrediente Chrondromalazie an der medialen Patellafacett e ( Urk. 7 /M17). Am 2 2. Mai 2015 klag te die Beschwerdeführerin über ein unverändertes Beschwerde bild mit belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts. Dr. E.___ befand das Knie in Bezug auf die Kreuz- und Seitenbänder für stabil mit schönem Anschlag des T ransplantates. Retropatellä r finde sich ein deutliches Reiben mit positivem Zohlen -Z eichen. Es sei hauptsächlich von Restbesch werden aufgrund des retropatellä ren Kn orpelschadens auszugehen ( Urk. 7 /M18). Dr. E.___ sah sich in dieser Vermutung bestätigt, nachdem er am 2 1. August 2015 eine Knie gelenkinfiltration durchgeführt und die Versicherte darauf hin

vorübergehend von einer deutlichen Besserung der Sym ptomatik berichtet hatte ( Urk. 7 /M19 f.). Im Rahmen einer weiteren Untersuchung vom 2 2. Januar 2016 habe die Versicherte – bei grundsätzlich unverändertem Befund - über starke Schmerzen mit diffuser Druckdolenz über dem gesamten Kniegelenk geklagt. Dr. E.___ stufte diese Restbeschwerden als hauptsächlich funktioneller Natur ein, wobei die Chondromalazie

retropatellä r au ch mit eine Rolle spiele ( Urk. 7 /M21). 3.4

Dem rheumatologischen Konsilium von Dr. B.___ vom 1 9. März 2016 sind die folgende n Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 7 /M22 S. 9): - Kniedistorsion rechts am 1 6. Februar

(richtig: 19.) 2014 mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und medialer Meniskusläsion - Kreuzband-Ersatzplastik und mediale Teilmeniskektomie am 2 5. September 2014, - Evakuation eines postoperativen subcutanen Hämatoms am 1 9. November 2014, - r esiduelle Beschwerden vor allem femoropatellär bei retropatellärer

Chondromalazie , - Epicondylopathia

humeri

radialis rechts, - Lumbovertebralsyndrom - Osteochondrose L4/5.

Die Versicherte habe anhaltend e Knieschmerzen rechts ventral im Sinne von Anlauf- und Belastungsschmerzen beschrieben; auch die Beweglichkeit sei gegenüber links noch leicht eingeschränkt. Zusätzlich seien Ellbogenschmerzen rechts in den Vordergrund getreten, die direkt nach dem Sturzereignis vom 1 9. Februar 2014 eher im Hintergrund bestanden hätten, mit zunehmender Belastung im Rahmen der Arbeitstätigkeit jedoch immer stärker geworden seien. Im weiteren Verlauf seien dann lumbale Rückenschmerzen aufgetreten, was die Versicherte auf die falsche Belastung nach der Knieoperation zurückführe. In der klinischen Untersuchung sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in Inklination und Extension leichtgradig schmerzhaft eingeschränkt gewesen, und es hätten sich Druckdolenzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule erge ben. Das rechte Ellbogengelenk habe einen reizlosen Befund ohne synovitische oder periartikuläre Schwellung sowie eine freie Beweglichkeit gezeigt. Eine deutliche Druckdolenz sei streng am Epicondylus radialis lokalisiert und mit einer schmerzhaften De hnung der betroffenen Unterarm-m uskulatur verbunden gewesen. Am rechten Kniegelenk habe sich ebenfalls ein reizloser Befund ohne Instabilität und mit negativen Meniskuszeichen eruieren lassen. Die Flexion sei gegenüber links diskret eingeschränkt und endphasig leicht schmerzhaft gewe sen. Hauptbefund sei die ausgeprägte Schmerzhaftigkeit bei Extension respek tive Patella-Kompression gewesen. Bei nur geringer Umfangdifferenz im rechten ventralen Oberschenkel habe sich muskulär eine noch deutlich verminderte Inner vation des Musculus

vastus

medialis und eine deutliche Verkürzung des Musculus rectus femoris rechts gezeigt. Ferner habe auch der Befund von multiplen myofascialen

Dolenzen im rechten Schulter- und im rechten Becken gürtel erhoben werden können, sodass nicht nur die lokal en Diagnosen eines femoropatellä ren Syndroms rechts, einer Epicondylopathia

humeri

radialis rechts und eines aufgrund der Röntgenabklärung vorwiegend degenerativ beding ten Lumbovertebralsyndroms , sondern auch eine Tendenz zur myofascialen Schmerz ausweitung und Chronifizierung auf der rec hten Körperseite bes tünden ( Urk. 7 /M22 S. 10).

Zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 1 9. Februar 2014 und den weiterhin bestehenden Knieb eschwerden führte Dr. B.___

wörtlich folgendes aus ( Urk. 7 /M22 S. 11) :

„A ufgrund des ersten, unfallnahen MRI-Befundes m uss von einem vorbe steh enden, krankhaften Knorpelschaden ausgegangen werden . Es ist gut denkbar, dass dieser pathologische Vorzustand anlässlich der Kniedistorsion am 19.02.2014 und dann auch wiederum bei der Arthroskopie vom 25.09.2014 trau matisiert wurde. Auch begünstigt die noch leicht bestehende muskuläre Dysbalance das Auftreten von femoropatellären Beschwerden. Eine natürliche Kausalität der jetzt noch bestehenden Knieschmerzen zum Ereignis vom 19.02.2014 ist jedoch nur noch möglicherweise gegeben. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht aus medizinischer Sicht nicht, da femoropatelläre Beschwerden aufgrund eines retropatellären Knorpelschadens häufig sind und es durchaus auch möglich bis wahrscheinlich ist, dass ohne Unfallereignis im Verlauf femoropatelläre Beschwerden aufgetreten wären, umso mehr als die Versicherte offensichtlich eine zumindest teilweise kniebelastende Tätigkeit aus führt. Bei der Traumatisierung der retropatellären

Chondromalazie handelt es sich um eine vorübergehende, nicht richtungsweisende Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes, was auch durch den MRI-Befund vom März 2015 mit nur geringer Progredienz der Knorpelveränderungen bestätigt wird. Eine derartige vorübergehende Verschlechterung heilt in der Regel innerhalb weniger Monate bis maximal einem halben Jahr ab, so dass überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Kniebeschwerden bis maximal Ende März 2015 bestanden haben dürften. Nachfolgende Kniebeschwerden sind nur noch möglicherweise Folge des Unfallereignisses vom 19.02.2014 bzw. mit ebenso grosser Wahrscheinlich keit auf den Vorzustand zurückzuführen, womit bezüglich des rechten Knie gelenkes der Status quo sine per Ende März 2015 angenommen werden kann.“

Die noch bestehende Restsymptomatik an der Lendenwirbelsäule sowie am rechten Ellbogen sei in erster Linie auf krankhafte Veränderungen des Bewe gungsapparates beziehungsweise eine pathologische Verarbeitung der Unfall folgen zurückzuführen. Insgesamt seien sämtliche unfallkausalen Beschwerden spätestens per En de März 2015 abgeklungen ( Urk. 7 /M22 S. 12). 3.5

Dr. C.___ gelangte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. November 2016 zum Schluss, dass keine eigenständige psychiatrische Erkrankung mit Krankheitswert vorliege , die im Rahmen der ICD-10 Diagnostik eingeordnet werden könne. Es habe eine Phänomenologie vorgefunden werden können, die als

„ Symptomausweitung“ einzuordnen sei. Ein Zusammenhang zwischen den noch beklagten Schmerzen, die nicht anhand der somatischen Befunde erklärt werden können, mit dem Ereignis vom 1 6. (richtig: 19.) Februar 2014 sei aus psychiatrischer Sicht möglich, a ber nicht wahrscheinlich ( Urk. 7 /M25 S. 29). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht im angefochtenen Einsprache entscheid vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk.

2) bis zum 3 1. März 2015 anerkannt. Zwischen den Parteien ist unbestritten , dass die persistierenden Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sowie am rechten Ellbogen ab April 2015 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Sturz beim Skifahren vom 1 9. Februar 2014 zurückzuführen sind. Dies geht auch in überzeugender Weise aus der Beurteilung von Dr. B.___ vom 1 9. März 2016 hervor ( Urk. 7 /M22 S. 11 f.), sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Einigkeit besteht sodann

– soweit ersichtlich - dahingehend, dass der Sturz unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. C.___ vom 6. November 2016 keine eigenständige psychiatrische Erkrankung zur Folge hatte ( Urk. 7 /M25 S. 29).

Strittig

und zu prüfen ist damit einzig, ob für die weiterhin von der Versi cherten geklagten Beschwerden am rechten Knie gelenk

auch nach dem 3 1. März 2015

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Sturz vom 1 9. Februar 2014 u rsächlich ist oder ob der natürliche Kausalzusammenhang infolge Erreichens des Status quo sine per genanntem Datum dahingefallen ist.

Ausgehend von dieser Fragestellung kann grundsätzlich offengelassen werden, ob die Kniev er letzung auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen ist oder ob es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt. Die Unfallversicherung trifft in jedem Fall nur dann eine Leis tungs pflicht, wenn zwischen dem Ereignis und der Verletzung ein natürlicher Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2016 vom 7. D ezember 2016 E.

4 mit Hinweis). 4.2

Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf dem rheumatologischen Gut achten von Dr. B.___ vom 1 9. März 2016 ( Urk. 7 /M22). In ihrer Ge samt heit erweist sich die ausführliche ärztliche Beurteilung als für die streitigen Belange umfassend. Dr. B.___ verfügte zum einen über detaillierte Kenntnisse der Vorakten ( Urk. 7 /M22 S. 2 ff.). Zum anderen ermöglichte er der Ver sicherten im Zuge der Befragung , ihre aktuellen Beschwerden zu schildern ( Urk. 7 /M22 S. 5 ff.).

Sowohl die geklagten Leiden als auch die klinisc hen Untersuchungsbefunde ( Urk. 7 /M22 S. 7 f.) wurden bei der Diagnosestellung berücksichtigt . Dr. B.___ bezog ausserdem die Ergebnisse der früheren radiologischen Abklärungen mit ein ( Urk. 7 /M22 S. 8). Der Expertise ist überdies eine ausführliche Begründung der gestellten Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbei tsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7 /M22 S. 9 f. und 13). Schliesslich setzte sich Dr. B.___ auch eingehend mit der Frage der Kausalität z wischen dem Sturz vom 1 9. Februar 2014 und den anhaltenden körperlichen Beschwerden auseinander ( Urk. 7 /M22 S. 11 f.). Insgesamt kommt dem Gutachten somit grundsätzlich voller Beweiswert zu (vgl. E. 1.6). 4.3

Die Beschwerdeführerin argumentiert , auf die fachärztliche Beurteilung von Dr. B.___ könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden . Sie bestreitet zunächst, dass ein krankhafter Vorzustand im Sinne eines Knorpel schadens am rechten Kniegelenk vorgelegen habe

( Urk. 1 S. 4 und 6 f., Urk. 10 S. 2, Urk. 22 S. 2).

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2011 auf beide Knie gestürzt war und sich dabei beidseits eine starke Kontusion zugezogen hatte . Bei der MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 2 3. Mai 2011 zeigte sich keine Binnenläsion, aber eine leichte Chondromalazie

retropatellär beziehungsweise eine leichte Femoropatellargelenksarthrose ( Urk. 7 /G61 [Verfahrens-Nr. 2011-00671] , Urk. 18/M1 ff.) . Die zeitnah zum Sturz beim Skifahren durchgeführte MRI-Untersuchung vom 2 7. Februar 2014 ergab unter anderem eine leichte Chondromalazie

retropatellär in F orm meh rerer Einrisse (Grad II, Urk. 7/M2). Eine leichte Progredienz diesbezüglich stellte Dr. E.___ im Zuge der von ihm durchgeführten Operation vom 2 5. September 2014 fest (Grad II-III, Urk. 7/M9), was am 1 9. März 2015 mittels einer weiteren MRI-Untersuchung bestätigt wurde ( Urk. 7/M17).

Die Einschätzung von Dr. B.___ , wonach von einem vorbestehenden, krank haften Knorpelschaden auszugehen sei ( Urk. 7/M22 S. 11), erweist sich vor diesem Hintergrund entgegen der Rüge der Versicherten ( Urk. 1 S. 4) nicht als aktenwidrig. Dabei ist unerheblich, dass Dr. B.___ von den Ergebnissen der MRI-Untersuchung vom 2 3. Mai 2011 keine Kenntnis hatte (vgl. Urk. 22 S.

1 f., Urk. 7/M22 S. 2 ff.), zumal diese seine r Beurteilung nicht widersprechen, sondern sie vielmehr untermauern . 4. 4

4.4.1

Ausgehend davon, dass am rechten Kniegelenk in Form der retropatellären

Chondromalazie

ein krankhafter Vorzustand besteht , bleibt zu klären, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___

berech tig ter weise den Schluss zog , dass der natürliche Kausalzusammenhang spätestens am 3 1. März 2015 dahingefallen sei, da der Gesundheitsschaden ab diesem Datum nur noch auf unfallfr emden Ursachen beruht habe . 4.4.2

Dr. B.___ hielt fest, dass eine natürliche Kausalität der jetzt noch bestehenden Knieschmerzen zum Ereignis vom 1 9. Februar 2014 nur noch möglicherweise, nicht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe. Zur Begründung führte er einerseits an, dass femoropatelläre Beschwerden aufgrund eines retropatellären Knorpelschadens häufig seien, und es möglich bis wahrscheinlich sei, dass auch ohne den Sturz im Verlauf diese Beschwerden aufge treten wären, zumal die Versicherte eine zumindest teilweise kniebelastende Tätigkeit ausführe. Andererseits handle es sich bei der Traumatisierung der retropatellären

Chondromalazie um eine vorübergehende Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes, was auch durch den MRI-Befund vom 1 9. März 2015 mit nur geringer Progredienz der Knorpelveränderungen bestätigt werde. Eine derartige Verschlechterung heile in der Regel innerhalb weniger Monate bis maximal einem halben Jahr ab, sodass überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Kniebeschwerden bis maximal Ende März 2015 bestanden haben dürften ( Urk. 7/M22 S. 11; E. 3.4). 4.4.3

Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin erweist sich diese Ein schätzung als nachvollziehbar und überzeugend. So konnte n ach den beiden Operationen vom 2 5. September und 1 9. November 2014 radiologisch eine intakte Plastik und ein regelrechter Verlauf ohne Hinweis auf ein Impingement festgestellt werden ( Urk. 7/M17). Auf dieser Grundlage

vermutete auch der behandelnde Arzt Dr. E.___ , dass die Restbeschwerden hauptsächlich Folge des retropatellären Knorpelschadens seien ( Urk. 7/M18) .

Darin sah er sich bestätigt , als eine entsprechende Behandlung mittels Kniegelenksinfiltration zumindest vorübergehend zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden führte

( Urk. 7/M19).

Zu betonen ist ausserdem , dass in den Akten keine ärztliche Stellungnahme zu finden

ist , welche der Beurteilung von Dr. B.___ wider spr e ch en würde . Das von der Versicherten im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichte D.___ -Gutachten vom 1 8. Mai 2017 weist zwar auf Instabilitäten im rechten Knie hin ( Urk.

E. 7 /M26). Mit Duplik vom 1 4. Juni 2017 ( Urk.

17) beantragte die Beschwer degegnerin unverändert die Abweisung der Beschwerde. Eine weitere Stellung nahme der Versicherten vom 2 7. Juni 2017 ( Urk.

22) wurde ihr sodann mit Ver fügung vom 2 8. Juni 2017 ( Urk.

23) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 S. 19, 21, 23 und 45). Die Gutachter äusserten sich allerdings nicht in dem Sinne , dass dafür der Sturz vom 1 9. Februar 2014 ursächlich sei. Davon ist m it Blick auf die übrigen medizinischen Unterlagen auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen . Weder Dr. E.___

noch Dr. B.___ konnten bei ihren Befunderhebungen eine solche Instabilität feststellen ( Urk. 7/M18, 7/M20 f., 7/M22 S. 8). Auch

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, welche die Beschwerdeführerin untersuchte, nachdem diese am 1 3. April 2016 einen Auto unfall erlitten hatte , führte klar aus, dass sich am rechten Kniegelenk keine Instabilitäten gezeigt hätten ( Urk. 7/M 23 S. 4).

Nicht zu beanstanden ist im Weiteren (vgl. Urk. 10 S. 3), dass Dr. B.___ in Bezug auf die von der Versicherten erlittene Traumatisierung der femoropa tellären

Chondromalazie auf die gewöhnliche Heilungsdauer einer solchen Verletzung hingewiesen hat. Einerseits ist das Zurückgreifen auf (unfall-)medi zinische Erfahrungssätze gemäss bundesgerichtlicher Praxis zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 406/05 vom 3. April 2006 E. 3.2.2 und 8C_285/2016 vom 2 2. Juli 2016 E. 6.4.3), und andererseits stützte Dr. B.___ damit seine Beurteilung, zu welcher er anhand seiner eigenständigen Befunderhebung, den ihm bekannten Vorakten sowie den Schilderungen der Ver sicherten gelangt war.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, Dr. B.___ habe sich hinsichtlich der Kausalität widersprüchlich geäussert ( Urk. 1 S. 6, Urk. 10 S. 2), mag dies auf den ersten Blick zwar zutreffen. So ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Kniebeschwerden nur noch „ möglicherweise “ Folge des Unfall ereignisses vom 1 9. Februar 2014 beziehungsweise mit „ ebenso grosser Wahrscheinlichkeit “

auf den Vorzustand zurückzuführen seien ( Urk. 7/M22 S.

11).

Allein gestützt auf diese Aussage wäre das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung der unfallbedingten Ursache der Knieverletzung wohl nicht zu be grün den .

Die Beurteilung von Dr. B.___ ist jedoch in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Er führte mehrfach eindeutig

aus , dass die unfallkausalen Knieb e schwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis maximal Ende März 2015 bestanden h aben, wobei er in diesem Zusammenhang nicht nur die von der Versicherten ausgeübte, teilweise kniebelastende Tätigkeit (Reinigung) , sondern auch die bestehende muskuläre Dysbalance berücksichtigte ( Urk. 7/M22 S. 11; E. 3.4). Zusammenfassend hielt er sodann klar fest, dass alle unfallkausalen Beschwerden spätestens per Ende März 2015 abgeklungen seien und die aktuell noch bestehende Restsymptomatik auf die krankhaften Veränderungen des Be we gungsapparates respektive auf eine pathologische Verarbeitung der Unfall folgen zurückzuführen sei ( Urk. 7/M22 S. 12). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf geschlossen, dass der Status quo sine zweifelsfrei per 3 1. März 2015 erreicht war , und ihre Leistungspflicht folglich endete .

Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass selbst bei geringfügige n Zwei fel n an der Schlüssigkeit der Stellungnahme von Dr. B.___

keine weitere n medizinische n Abklärungen i ndiziert wären. Es handelt sich entgegen den Vor bringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 10 S. 3) nicht um eine versicherungs in terne Beurteilung (vgl. Urk.

E. 17 S. 4 und Urk. 7/G41), weshalb d ie im Vergleich zu versicherungsexternen Begutach tungen strengere bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen) nicht zur Anwen dung gelangt . 5.

Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass der Status quo sine spätestens am 3 1. März 2015 ein getreten ist , und die darüber hinaus geklagten Kniebeschwerden nicht auf den Sturz beim Skifahren vom 1 9. Februar

2014 zurückzuführen sind. Weite re Abklä rungen sind entgegen dem

Eventualantrag der Bes chwerdeführerin

nicht angezeigt, da keine weiteren

entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11).

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2017 ( Urk.

2) ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manuel Bader - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00056

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

29. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader Streichenberg Rechtsanwälte Stockerstrasse 38, 8002 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1966 geborene X.___ war seit Februar 2000 als Etagenkellnerin in einem 50%-P ensum beim Stadtspital Y.___

angestellt ( Urk. 7/G1) und dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gemäss Bundesgesetz über die Unfall ver sicherung (UVG) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Zusätzlich war sie in einem 50%-Pensum bei der Z.___ GmbH, als Reinigungsmitarbeiterin tätig ( Urk. 7/G7). Am 1 9. Februar 2014 stürzte die Versicherte beim Skifahren und zog sich dabei gemäss Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine laterale Bandzerrung am rechten Knie sowie multiple Prellungen zu ( Urk. 7 /M1, 7 /M3). Eine MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 2 7. Februar 2014 ergab nebst einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes einen kleinen Radialriss im Hinterhorn des medialen Meniskus , Knochenkontusionen dorsal im lateralen T i biacondylus und anterolateral im lateralen Femurkondylus sowie einen deutlichen Gelenkse rguss ( Urk. 7 /M2).

Nach Eingang diverser medizinischer Unterlagen ( Urk. 7 /M4 ff.) ,

und nachdem sie Versicherungsleistungen erbracht hatte (vgl. Urk. 7 / G5 f., 7 /G20) ,

veranlasste die Unfallversicherung Stadt Zürich eine Begutachtung bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemei ne Innere Medizin ( Kon silium vom 1 9. März 2016; Urk. 7 /M22) .

Gestützt darauf teilte sie der Ver sicherten m it Verfügung vom 2 7. April 2016 mit, dass der Status quo sine vel ante per 3 1. März 2015 erreicht worden sei, weshalb die Leistungspflicht per genanntem Datum ende . Auf eine Rückerstattung der seither erbrachten Leis tungen werde unpräjudiziell

verzichtet ( Urk. 7 /G47). Die Versicherte erhob dage gen am 2 0. Mai 2016 Einsprache ( Urk. 7/J1 f., 7 /J7) , welche d ie Unfall versicherung Stadt Zürich nach Abklärung des psychischen Gesundheitszu standes (Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 6. November 2016 ; Urk. 7 /M25) mit Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2017 ab wies ( Urk. 7 /J10 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 7. Februar 2017 Beschwerde ( Urk.

1) mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Diese schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. März

2017 ( Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 2. Mai 2017 ( Urk.

10) hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 2 9. Mai 2017 ( Urk.

12) reichte sie ausserdem das interdisziplinäre Gutachten des D.___ vom 1 8. Mai 2017 ein ( Urk. 13), welches die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ebenfalls beim hiesigen Gericht hängigen Verfahrens Nr. 2016-01242 (UV.2017.

00156) in Auftrag gegeben hatte, nachdem die Versicherte am 1 3. April 2016 einen Autoun fall erlitten hatte (vgl. Urk. 7 /M26). Mit Duplik vom 1 4. Juni 2017 ( Urk.

17) beantragte die Beschwer degegnerin unverändert die Abweisung der Beschwerde. Eine weitere Stellung nahme der Versicherten vom 2 7. Juni 2017 ( Urk.

22) wurde ihr sodann mit Ver fügung vom 2 8. Juni 2017 ( Urk.

23) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Vor fall hat sich am 1 9. Februar 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den mensch lichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem E reignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Ereignis die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Vor fall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Wird durch das Ereignis ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Ereignis bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Ereignis früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hin weisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Ereignisses genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe grün dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der ver sicher ten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grund fall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungs arten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2017 ( Urk.

2) vertrat die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Auffassung, der Bericht von Dr. B.___ vom 1 9. März 2016 erfülle die vom Bundesgericht aufgestellten praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage vollumfänglich (S. 3). Demnach seien alle unfallkausalen Beschwerden spätes tens Ende März 2015 abgeklungen und die noch bestehende Restsymptomatik in erster Linie auf krankhafte Veränderungen des Bewegungsapparates respek tive eine pathologische Verarbeitung der Unfallfolgen zurückzu führen (S. 4). Der Verdacht einer krankhaften Fehlverarbeitung der Unfallfolgen habe sich mit Blick auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 6. November 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhärten lassen (S. 5). 2.2

Die Versicherte machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 7. Februar 2017 ( Urk. 1 ) zusammengefasst geltend, beim Knieschaden handle es sich um eine Unfallfolge. Ein krankhafter Vorzustand sei nicht ausgewiesen (S. 4). Die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ seien nicht nachvollziehbar und unbegründet. Er habe sich zudem hinsichtlich der Kausalität widersprüchlich g e äussert (S. 6). Es bestünden erhebliche Zweifel an seinen Einschätzungen, weshalb ein unabhängiges externes Gutachten eingeholt werden müsse. Der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt und damit rechtswidrig. Die Unfallkausalität sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen (S. 7). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2017 ( Urk.

6) äusserte sich die Be schwerdegegnerin dahingehend, d ass Dr. B.___ eine überwiegende Wahr scheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen den fortbestehend en femoro pa tellä ren Beschwerden zum fraglichen Unfall ausdrücklich verneint habe. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Meinung des behandelnden Arztes. Der Skiunfall habe eine vorübergehende Verschlimmerung im vorbelasteten Knie bewirkt (S. 4 f.). 2.4

Die Beschwerdeführerin betonte in ihrer Replik vom 2 2. Mai 2017 ( Urk. 10) , dass das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen werden müsse (S. 1). Dr. B.___ habe in seinem Bericht festgehalten, die Kniebeschwerden seien nur noch „ möglicherweise “ Folge des Unfallereignisses beziehungsweise seien mit „ ebenso grosser “ Wahrscheinlichkeit auf den krank haften Vorzustand zurückzuführen. Daraus ergebe sich gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Unfall als kausale Ursache für die Beschwerden weggefallen sei (S. 2). In ihrer Stellungnahme vom 2 9. Mai 2017 ( Urk.

12) wies die Versicherte zudem ergänzend darauf hin, dass das D.___ -Gutachten vom 1 8. Mai 2017 ( Urk. 13) ebenfalls aufzeige, dass weiterer Abklä rungsbedarf vorhanden sei. 2.5

In ihrer Duplik vom 1 4. Juni 2017 ( Urk.

17) hob die Beschwerdegegnerin her vor, dass Dr. B.___ das Bestehen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen den jetzigen Beschwerden und dem Ereignis vom 1 9. Februar 2014 negiert habe, was nichts Anderes bedeute, als dass die unfallkausalen Ursachen ihre Bedeutung für die noch geklagten Beschwerden verloren hätten (S. 2). Das D.___ -Gutachten äussere sich zu dieser Fragestellung nicht (S. 5). 2.6

Mit Stellungnahme vom 2 7. Juni 2017 ( Urk.

22) hielt die Versicherte schliesslich daran fest, dass die leistungspflichtige Versicherung die Beweislast für den Wegfall der Kausalität trage. Dies sei von Dr. B.___ nicht rechtsgenügend abgeklärt worden, weshalb ein unabhängiges Gutachten einzuholen sei (S. 2). 3. 3.1

Im Rahmen d er MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 2 7. Februar 2014 konnte nebst einer Ruptu r des vorderen Kreuzbandes ein kleiner Radialriss im Hinterhorn des medialen Meniskus, Knochenkontusionen dorsal im lateralen Tibiacondylus und anterolateral im lat eralen Femurkondylus sowie ein deut licher Gelenkserguss festgestellt werden . Zusätzlich sei eine kleine Baker-Zyste sowie eine leichte Chondromalazie

retropatellä r in Form mehrerer Einrisse (Grad II) erkennbar gewesen

( Urk. 7 /M2). 3.2

Nachdem die Versicherte gemäss Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 2 2. April 2014 zunächst nach Durchführung einer ambu lanten Physiotherapie eine deutliche Besserung der Kniebesch werden be schrie ben hatte ( Urk. 7 /M4), klagte sie wenige Wochen später weiterhin über Schmerzen im gesamten rechten Knie ( Urk. 7 /M5). In der Folge traten nach einem Arbeitsversuch zudem Ellbogenschmerzen rechts auf, wobei Dr. E.___ am 2 5. Juni 2014 eine Epicondylitis

humeri

radialis (Tennisellbogen) diagnos tizierte. Beim rechten Kniegelenk stellte er eine deutliche v ordere Instabilität fest ( Urk. 7 /M7 und ferner 7 /M11 ), welche zuvor am 1 2. Mai 2014 bereits von Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, erkannt w orden war ( Urk. 7 /M8). Am 2 5. September 2014 versorgte Dr. E.___ die Ruptur am vorderen Kreuz band operativ mittels einer VKB-Plastik und führte ausserdem eine

Teilmenis kektomie durch ( Urk. 7 /M9).

Im Zuge eines weiteren Eingriffs wurde am 1 9. November 2014 ein subkutanes Hämatom am rechten Knie entfernt ( Urk. 7 /M12). Der postoperative Verlauf sei nach beiden Eingriffen komplika tionslos gewesen und die Versicherte habe in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen entlas sen werden können ( Urk. 7 /M10 , 7 /M13 ). 3.3

Im Rahmen der postoperativen Verlaufskontrollen vom 1 2. Januar und 1 3. März 2015 klagte die Versicherte weiterhin über persistierende diffuse Knieschmerzen. Das Gangbild sei gemäss Dr. E.___ zügig und unauffällig gewesen. Das rechte Knie sei insgesamt reizlos gewesen; ein Gelenkserguss habe nicht fest gestellt werden können. Der Bewegungsumfang sei vollständig und symme trisc h zur Gegenseite gewesen ( Urk. 7 /M15 f.). Die MRI-Untersuchung vom 1 9. März 2015 ergab einen regelrechten Befund bei Status nach VKBP mit intakter Plastik, einen leicht verkürzten medialen Meniskus im Hinterhorn bereich bei Status nach Teilmeniskektomie , eine Spur Erguss sowie eine leicht progrediente Chrondromalazie an der medialen Patellafacett e ( Urk. 7 /M17). Am 2 2. Mai 2015 klag te die Beschwerdeführerin über ein unverändertes Beschwerde bild mit belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts. Dr. E.___ befand das Knie in Bezug auf die Kreuz- und Seitenbänder für stabil mit schönem Anschlag des T ransplantates. Retropatellä r finde sich ein deutliches Reiben mit positivem Zohlen -Z eichen. Es sei hauptsächlich von Restbesch werden aufgrund des retropatellä ren Kn orpelschadens auszugehen ( Urk. 7 /M18). Dr. E.___ sah sich in dieser Vermutung bestätigt, nachdem er am 2 1. August 2015 eine Knie gelenkinfiltration durchgeführt und die Versicherte darauf hin

vorübergehend von einer deutlichen Besserung der Sym ptomatik berichtet hatte ( Urk. 7 /M19 f.). Im Rahmen einer weiteren Untersuchung vom 2 2. Januar 2016 habe die Versicherte – bei grundsätzlich unverändertem Befund - über starke Schmerzen mit diffuser Druckdolenz über dem gesamten Kniegelenk geklagt. Dr. E.___ stufte diese Restbeschwerden als hauptsächlich funktioneller Natur ein, wobei die Chondromalazie

retropatellä r au ch mit eine Rolle spiele ( Urk. 7 /M21). 3.4

Dem rheumatologischen Konsilium von Dr. B.___ vom 1 9. März 2016 sind die folgende n Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 7 /M22 S. 9): - Kniedistorsion rechts am 1 6. Februar

(richtig: 19.) 2014 mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und medialer Meniskusläsion - Kreuzband-Ersatzplastik und mediale Teilmeniskektomie am 2 5. September 2014, - Evakuation eines postoperativen subcutanen Hämatoms am 1 9. November 2014, - r esiduelle Beschwerden vor allem femoropatellär bei retropatellärer

Chondromalazie , - Epicondylopathia

humeri

radialis rechts, - Lumbovertebralsyndrom - Osteochondrose L4/5.

Die Versicherte habe anhaltend e Knieschmerzen rechts ventral im Sinne von Anlauf- und Belastungsschmerzen beschrieben; auch die Beweglichkeit sei gegenüber links noch leicht eingeschränkt. Zusätzlich seien Ellbogenschmerzen rechts in den Vordergrund getreten, die direkt nach dem Sturzereignis vom 1 9. Februar 2014 eher im Hintergrund bestanden hätten, mit zunehmender Belastung im Rahmen der Arbeitstätigkeit jedoch immer stärker geworden seien. Im weiteren Verlauf seien dann lumbale Rückenschmerzen aufgetreten, was die Versicherte auf die falsche Belastung nach der Knieoperation zurückführe. In der klinischen Untersuchung sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in Inklination und Extension leichtgradig schmerzhaft eingeschränkt gewesen, und es hätten sich Druckdolenzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule erge ben. Das rechte Ellbogengelenk habe einen reizlosen Befund ohne synovitische oder periartikuläre Schwellung sowie eine freie Beweglichkeit gezeigt. Eine deutliche Druckdolenz sei streng am Epicondylus radialis lokalisiert und mit einer schmerzhaften De hnung der betroffenen Unterarm-m uskulatur verbunden gewesen. Am rechten Kniegelenk habe sich ebenfalls ein reizloser Befund ohne Instabilität und mit negativen Meniskuszeichen eruieren lassen. Die Flexion sei gegenüber links diskret eingeschränkt und endphasig leicht schmerzhaft gewe sen. Hauptbefund sei die ausgeprägte Schmerzhaftigkeit bei Extension respek tive Patella-Kompression gewesen. Bei nur geringer Umfangdifferenz im rechten ventralen Oberschenkel habe sich muskulär eine noch deutlich verminderte Inner vation des Musculus

vastus

medialis und eine deutliche Verkürzung des Musculus rectus femoris rechts gezeigt. Ferner habe auch der Befund von multiplen myofascialen

Dolenzen im rechten Schulter- und im rechten Becken gürtel erhoben werden können, sodass nicht nur die lokal en Diagnosen eines femoropatellä ren Syndroms rechts, einer Epicondylopathia

humeri

radialis rechts und eines aufgrund der Röntgenabklärung vorwiegend degenerativ beding ten Lumbovertebralsyndroms , sondern auch eine Tendenz zur myofascialen Schmerz ausweitung und Chronifizierung auf der rec hten Körperseite bes tünden ( Urk. 7 /M22 S. 10).

Zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 1 9. Februar 2014 und den weiterhin bestehenden Knieb eschwerden führte Dr. B.___

wörtlich folgendes aus ( Urk. 7 /M22 S. 11) :

„A ufgrund des ersten, unfallnahen MRI-Befundes m uss von einem vorbe steh enden, krankhaften Knorpelschaden ausgegangen werden . Es ist gut denkbar, dass dieser pathologische Vorzustand anlässlich der Kniedistorsion am 19.02.2014 und dann auch wiederum bei der Arthroskopie vom 25.09.2014 trau matisiert wurde. Auch begünstigt die noch leicht bestehende muskuläre Dysbalance das Auftreten von femoropatellären Beschwerden. Eine natürliche Kausalität der jetzt noch bestehenden Knieschmerzen zum Ereignis vom 19.02.2014 ist jedoch nur noch möglicherweise gegeben. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht aus medizinischer Sicht nicht, da femoropatelläre Beschwerden aufgrund eines retropatellären Knorpelschadens häufig sind und es durchaus auch möglich bis wahrscheinlich ist, dass ohne Unfallereignis im Verlauf femoropatelläre Beschwerden aufgetreten wären, umso mehr als die Versicherte offensichtlich eine zumindest teilweise kniebelastende Tätigkeit aus führt. Bei der Traumatisierung der retropatellären

Chondromalazie handelt es sich um eine vorübergehende, nicht richtungsweisende Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes, was auch durch den MRI-Befund vom März 2015 mit nur geringer Progredienz der Knorpelveränderungen bestätigt wird. Eine derartige vorübergehende Verschlechterung heilt in der Regel innerhalb weniger Monate bis maximal einem halben Jahr ab, so dass überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Kniebeschwerden bis maximal Ende März 2015 bestanden haben dürften. Nachfolgende Kniebeschwerden sind nur noch möglicherweise Folge des Unfallereignisses vom 19.02.2014 bzw. mit ebenso grosser Wahrscheinlich keit auf den Vorzustand zurückzuführen, womit bezüglich des rechten Knie gelenkes der Status quo sine per Ende März 2015 angenommen werden kann.“

Die noch bestehende Restsymptomatik an der Lendenwirbelsäule sowie am rechten Ellbogen sei in erster Linie auf krankhafte Veränderungen des Bewe gungsapparates beziehungsweise eine pathologische Verarbeitung der Unfall folgen zurückzuführen. Insgesamt seien sämtliche unfallkausalen Beschwerden spätestens per En de März 2015 abgeklungen ( Urk. 7 /M22 S. 12). 3.5

Dr. C.___ gelangte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. November 2016 zum Schluss, dass keine eigenständige psychiatrische Erkrankung mit Krankheitswert vorliege , die im Rahmen der ICD-10 Diagnostik eingeordnet werden könne. Es habe eine Phänomenologie vorgefunden werden können, die als

„ Symptomausweitung“ einzuordnen sei. Ein Zusammenhang zwischen den noch beklagten Schmerzen, die nicht anhand der somatischen Befunde erklärt werden können, mit dem Ereignis vom 1 6. (richtig: 19.) Februar 2014 sei aus psychiatrischer Sicht möglich, a ber nicht wahrscheinlich ( Urk. 7 /M25 S. 29). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht im angefochtenen Einsprache entscheid vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk.

2) bis zum 3 1. März 2015 anerkannt. Zwischen den Parteien ist unbestritten , dass die persistierenden Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sowie am rechten Ellbogen ab April 2015 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Sturz beim Skifahren vom 1 9. Februar 2014 zurückzuführen sind. Dies geht auch in überzeugender Weise aus der Beurteilung von Dr. B.___ vom 1 9. März 2016 hervor ( Urk. 7 /M22 S. 11 f.), sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Einigkeit besteht sodann

– soweit ersichtlich - dahingehend, dass der Sturz unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. C.___ vom 6. November 2016 keine eigenständige psychiatrische Erkrankung zur Folge hatte ( Urk. 7 /M25 S. 29).

Strittig

und zu prüfen ist damit einzig, ob für die weiterhin von der Versi cherten geklagten Beschwerden am rechten Knie gelenk

auch nach dem 3 1. März 2015

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Sturz vom 1 9. Februar 2014 u rsächlich ist oder ob der natürliche Kausalzusammenhang infolge Erreichens des Status quo sine per genanntem Datum dahingefallen ist.

Ausgehend von dieser Fragestellung kann grundsätzlich offengelassen werden, ob die Kniev er letzung auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen ist oder ob es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt. Die Unfallversicherung trifft in jedem Fall nur dann eine Leis tungs pflicht, wenn zwischen dem Ereignis und der Verletzung ein natürlicher Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2016 vom 7. D ezember 2016 E.

4 mit Hinweis). 4.2

Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf dem rheumatologischen Gut achten von Dr. B.___ vom 1 9. März 2016 ( Urk. 7 /M22). In ihrer Ge samt heit erweist sich die ausführliche ärztliche Beurteilung als für die streitigen Belange umfassend. Dr. B.___ verfügte zum einen über detaillierte Kenntnisse der Vorakten ( Urk. 7 /M22 S. 2 ff.). Zum anderen ermöglichte er der Ver sicherten im Zuge der Befragung , ihre aktuellen Beschwerden zu schildern ( Urk. 7 /M22 S. 5 ff.).

Sowohl die geklagten Leiden als auch die klinisc hen Untersuchungsbefunde ( Urk. 7 /M22 S. 7 f.) wurden bei der Diagnosestellung berücksichtigt . Dr. B.___ bezog ausserdem die Ergebnisse der früheren radiologischen Abklärungen mit ein ( Urk. 7 /M22 S. 8). Der Expertise ist überdies eine ausführliche Begründung der gestellten Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbei tsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7 /M22 S. 9 f. und 13). Schliesslich setzte sich Dr. B.___ auch eingehend mit der Frage der Kausalität z wischen dem Sturz vom 1 9. Februar 2014 und den anhaltenden körperlichen Beschwerden auseinander ( Urk. 7 /M22 S. 11 f.). Insgesamt kommt dem Gutachten somit grundsätzlich voller Beweiswert zu (vgl. E. 1.6). 4.3

Die Beschwerdeführerin argumentiert , auf die fachärztliche Beurteilung von Dr. B.___ könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden . Sie bestreitet zunächst, dass ein krankhafter Vorzustand im Sinne eines Knorpel schadens am rechten Kniegelenk vorgelegen habe

( Urk. 1 S. 4 und 6 f., Urk. 10 S. 2, Urk. 22 S. 2).

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2011 auf beide Knie gestürzt war und sich dabei beidseits eine starke Kontusion zugezogen hatte . Bei der MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 2 3. Mai 2011 zeigte sich keine Binnenläsion, aber eine leichte Chondromalazie

retropatellär beziehungsweise eine leichte Femoropatellargelenksarthrose ( Urk. 7 /G61 [Verfahrens-Nr. 2011-00671] , Urk. 18/M1 ff.) . Die zeitnah zum Sturz beim Skifahren durchgeführte MRI-Untersuchung vom 2 7. Februar 2014 ergab unter anderem eine leichte Chondromalazie

retropatellär in F orm meh rerer Einrisse (Grad II, Urk. 7/M2). Eine leichte Progredienz diesbezüglich stellte Dr. E.___ im Zuge der von ihm durchgeführten Operation vom 2 5. September 2014 fest (Grad II-III, Urk. 7/M9), was am 1 9. März 2015 mittels einer weiteren MRI-Untersuchung bestätigt wurde ( Urk. 7/M17).

Die Einschätzung von Dr. B.___ , wonach von einem vorbestehenden, krank haften Knorpelschaden auszugehen sei ( Urk. 7/M22 S. 11), erweist sich vor diesem Hintergrund entgegen der Rüge der Versicherten ( Urk. 1 S. 4) nicht als aktenwidrig. Dabei ist unerheblich, dass Dr. B.___ von den Ergebnissen der MRI-Untersuchung vom 2 3. Mai 2011 keine Kenntnis hatte (vgl. Urk. 22 S.

1 f., Urk. 7/M22 S. 2 ff.), zumal diese seine r Beurteilung nicht widersprechen, sondern sie vielmehr untermauern . 4. 4

4.4.1

Ausgehend davon, dass am rechten Kniegelenk in Form der retropatellären

Chondromalazie

ein krankhafter Vorzustand besteht , bleibt zu klären, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___

berech tig ter weise den Schluss zog , dass der natürliche Kausalzusammenhang spätestens am 3 1. März 2015 dahingefallen sei, da der Gesundheitsschaden ab diesem Datum nur noch auf unfallfr emden Ursachen beruht habe . 4.4.2

Dr. B.___ hielt fest, dass eine natürliche Kausalität der jetzt noch bestehenden Knieschmerzen zum Ereignis vom 1 9. Februar 2014 nur noch möglicherweise, nicht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe. Zur Begründung führte er einerseits an, dass femoropatelläre Beschwerden aufgrund eines retropatellären Knorpelschadens häufig seien, und es möglich bis wahrscheinlich sei, dass auch ohne den Sturz im Verlauf diese Beschwerden aufge treten wären, zumal die Versicherte eine zumindest teilweise kniebelastende Tätigkeit ausführe. Andererseits handle es sich bei der Traumatisierung der retropatellären

Chondromalazie um eine vorübergehende Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes, was auch durch den MRI-Befund vom 1 9. März 2015 mit nur geringer Progredienz der Knorpelveränderungen bestätigt werde. Eine derartige Verschlechterung heile in der Regel innerhalb weniger Monate bis maximal einem halben Jahr ab, sodass überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Kniebeschwerden bis maximal Ende März 2015 bestanden haben dürften ( Urk. 7/M22 S. 11; E. 3.4). 4.4.3

Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin erweist sich diese Ein schätzung als nachvollziehbar und überzeugend. So konnte n ach den beiden Operationen vom 2 5. September und 1 9. November 2014 radiologisch eine intakte Plastik und ein regelrechter Verlauf ohne Hinweis auf ein Impingement festgestellt werden ( Urk. 7/M17). Auf dieser Grundlage

vermutete auch der behandelnde Arzt Dr. E.___ , dass die Restbeschwerden hauptsächlich Folge des retropatellären Knorpelschadens seien ( Urk. 7/M18) .

Darin sah er sich bestätigt , als eine entsprechende Behandlung mittels Kniegelenksinfiltration zumindest vorübergehend zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden führte

( Urk. 7/M19).

Zu betonen ist ausserdem , dass in den Akten keine ärztliche Stellungnahme zu finden

ist , welche der Beurteilung von Dr. B.___ wider spr e ch en würde . Das von der Versicherten im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichte D.___ -Gutachten vom 1 8. Mai 2017 weist zwar auf Instabilitäten im rechten Knie hin ( Urk. 13 S. 19, 21, 23 und 45). Die Gutachter äusserten sich allerdings nicht in dem Sinne , dass dafür der Sturz vom 1 9. Februar 2014 ursächlich sei. Davon ist m it Blick auf die übrigen medizinischen Unterlagen auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen . Weder Dr. E.___

noch Dr. B.___ konnten bei ihren Befunderhebungen eine solche Instabilität feststellen ( Urk. 7/M18, 7/M20 f., 7/M22 S. 8). Auch

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, welche die Beschwerdeführerin untersuchte, nachdem diese am 1 3. April 2016 einen Auto unfall erlitten hatte , führte klar aus, dass sich am rechten Kniegelenk keine Instabilitäten gezeigt hätten ( Urk. 7/M 23 S. 4).

Nicht zu beanstanden ist im Weiteren (vgl. Urk. 10 S. 3), dass Dr. B.___ in Bezug auf die von der Versicherten erlittene Traumatisierung der femoropa tellären

Chondromalazie auf die gewöhnliche Heilungsdauer einer solchen Verletzung hingewiesen hat. Einerseits ist das Zurückgreifen auf (unfall-)medi zinische Erfahrungssätze gemäss bundesgerichtlicher Praxis zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 406/05 vom 3. April 2006 E. 3.2.2 und 8C_285/2016 vom 2 2. Juli 2016 E. 6.4.3), und andererseits stützte Dr. B.___ damit seine Beurteilung, zu welcher er anhand seiner eigenständigen Befunderhebung, den ihm bekannten Vorakten sowie den Schilderungen der Ver sicherten gelangt war.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, Dr. B.___ habe sich hinsichtlich der Kausalität widersprüchlich geäussert ( Urk. 1 S. 6, Urk. 10 S. 2), mag dies auf den ersten Blick zwar zutreffen. So ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Kniebeschwerden nur noch „ möglicherweise “ Folge des Unfall ereignisses vom 1 9. Februar 2014 beziehungsweise mit „ ebenso grosser Wahrscheinlichkeit “

auf den Vorzustand zurückzuführen seien ( Urk. 7/M22 S.

11).

Allein gestützt auf diese Aussage wäre das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung der unfallbedingten Ursache der Knieverletzung wohl nicht zu be grün den .

Die Beurteilung von Dr. B.___ ist jedoch in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Er führte mehrfach eindeutig

aus , dass die unfallkausalen Knieb e schwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis maximal Ende März 2015 bestanden h aben, wobei er in diesem Zusammenhang nicht nur die von der Versicherten ausgeübte, teilweise kniebelastende Tätigkeit (Reinigung) , sondern auch die bestehende muskuläre Dysbalance berücksichtigte ( Urk. 7/M22 S. 11; E. 3.4). Zusammenfassend hielt er sodann klar fest, dass alle unfallkausalen Beschwerden spätestens per Ende März 2015 abgeklungen seien und die aktuell noch bestehende Restsymptomatik auf die krankhaften Veränderungen des Be we gungsapparates respektive auf eine pathologische Verarbeitung der Unfall folgen zurückzuführen sei ( Urk. 7/M22 S. 12). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf geschlossen, dass der Status quo sine zweifelsfrei per 3 1. März 2015 erreicht war , und ihre Leistungspflicht folglich endete .

Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass selbst bei geringfügige n Zwei fel n an der Schlüssigkeit der Stellungnahme von Dr. B.___

keine weitere n medizinische n Abklärungen i ndiziert wären. Es handelt sich entgegen den Vor bringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 10 S. 3) nicht um eine versicherungs in terne Beurteilung (vgl. Urk. 17 S. 4 und Urk. 7/G41), weshalb d ie im Vergleich zu versicherungsexternen Begutach tungen strengere bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen) nicht zur Anwen dung gelangt . 5.

Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass der Status quo sine spätestens am 3 1. März 2015 ein getreten ist , und die darüber hinaus geklagten Kniebeschwerden nicht auf den Sturz beim Skifahren vom 1 9. Februar

2014 zurückzuführen sind. Weite re Abklä rungen sind entgegen dem

Eventualantrag der Bes chwerdeführerin

nicht angezeigt, da keine weiteren

entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11).

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2017 ( Urk.

2) ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manuel Bader - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch