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UV.2017.00049

Schädelhirntrauma nach Kollision als Fussgängerin mit den Anhängern eines fahrenden Kleintraktors. Anspruch auf Invalidenrente und Heilbehandlung nach dem Fallabschluss zu Recht verneint. Kein Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung.

Zürich SozVersG · 2018-09-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1980, arbeitete seit 1. Mai 2010 in einem 50%-Pensum als Reinigungs mitar beiterin für die A.___ AG (Urk. 14/1). In dieser Eigen schaft war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. März 2011 wollte sie auf dem Flug hafengelände in Kloten eine Verbindungsstrasse überqueren und lief dabei in die Trailer-Anhänger eines vorbeifahrenden Kleintraktors. Die Versi cherte geriet unter einen der Anhänger und wurde mitgeschleift (Urk. 3/6 S. 1-2, Urk. 14/1, Urk. 14/27, Urk. 14/88 S. 2-3). Sie wurde auf die chirurgische Not fallstation des Spitals B.___ und danach in die Klinik für Unfallchirurgie des Uni ver sitätsspitals C.___ gebracht (Urk. 14/17-18). Im C.___ wurde ein Schädel hirntrauma mit Subduralblutung occipito-frontal links und mehreren Schädel frak turen diagnostiziert (Urk. 14/18 S. 1). Die Suva erbrachte Heilbehand lungs- und Taggeld leis tun gen (vgl. Urk. 14/130, Urk. 14/139). Nach der Hospi ta lisation im C.___ folg te vom 30. März bis 8. Juni 2011 eine stationäre Rehabilita tion in der Rehaklinik D.___ (Urk. 14/42), wo zusätzlich eine Anos mie, ein Tinnitus rechts, ein benigner paroxys maler Lagerungs schwindel so wie neuro psy cho logische Teil leistungsstörungen festgestellt wurden (Urk. 14/37 S. 1). Nach dem Austritt begann die Versicherte eine ambulante Reha bilitation (Physio- und Ergotherapie sowie Neuropsychologie) in der Reha E.___ (Urk. 14/48, Urk. 14/186 S. 3). Ab dem 26. September 2011 befand sie sich wieder in der Reha klinik D.___. Sie trat auf ihren Wunsch aber am 20. Oktober 2011 vor zeitig aus der Klinik aus (Urk. 14/100 S. 2, Urk. 14/108,

Urk. 14/234 S. 1). Am 10. April 2012 wurde die ambulante Rehabili tation in der E.___ been det (Urk. 14/186). Die Hausärztin der Versicherten verordnete ihr daraufhin unter anderem Physio therapie und Osteopathie (vgl. Urk. 14/327). Daneben kam es unter anderem auch zu schmerztherapeutischen Abklärungen (vgl. Urk. 14/232) und diversen psychia trischen Ab klärungen und Behandlungen (vgl. Urk. 14/265 S. 2-4, Urk. 14/327, Urk. 14/380 S. 3-5). In beruflich-erwerb licher Hinsicht unter nahm die Versicherte von März bis Dezember 2012 einen Arbeitsversuch bei ihrer bisherigen Arbeit geberin (Urk. 14/206, Urk. 14/218 S. 3, Urk. 14/255). In der Folge kündigte ihre Arbeit geberin das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2013 (Urk. 14/259). Nach der An meldung der Versicherten bei der Eidgenössischen In validenversicherung (IV) gewährte ihr diese ab dem 4. Februar 2013 Integrations mass nahmen (Urk. 14 /279, Urk. 14/285, Urk. 14/308, Urk. 14/311). Die beruf lichen Massnahmen wurden per

15. November 2013 abgebrochen, weil sich die Beschwerdeführerin vermehrt krank

gemeldet und über starke Schmerzen geklagt hatte (Urk. 14/319-320, Urk. 14/351). 1.2

In der Folge holte die Suva bei Dr. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, das neurologische Gutachten vom 20. April 2016 (Urk. 14/454) mit dem neuro psychologischen Gutachten von Dr. G.___, Diplom-Psychologe, vom 11. August 2014 (Urk. 14/455) und dem psychiatrischen Gut achten von Dr. H.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 31. August 2014 (Urk. 14/456) ein. Mit Eingabe vom 18. August 2016 nahm die Versicherte zu den Gutachten Stellung und ersuchte um Einsicht in die vollständigen Suva-Akten (Urk. 14/468). Die Suva stellte der Versicherten mit Schreiben vom 23. August 2016 ihre Akten in Kopie zu und setzte ihr eine Frist bis 21. September 2016 für eine allfällige Stellungnahme (Urk. 14/467). 1.3

Alsdann verneinte die Suva mit Ver fügung vom 1. September 2016 einen Renten anspruch der Versicherten. Sie sprach ihr sodann eine Integritäts ent schä digung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Urk. 14/472). Nach der Akteneinsicht gab die Versicherte am 21. Sep tember 2016 eine Stellungnahme ab (Urk. 14/478). Am 4. Oktober 2016 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 1. September 2016 (Urk. 14/482). D ie Suva wies die Einsprache mit Einsprache entscheid vom 6. Ja nuar 2017 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 9. Februar 2017

Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2) : “ 1. Die Verfügung vom 01.09.2016 sowie der Einsprache-Entscheid vom 6.1.2017 seien aufzuheben; 2. de r Beschwerdeführerin sei eine Rente von 50 % zuzusprechen; 3. d i e Heilungskosten seien weiterhin von der Suva zu tragen; 4. d er

B e schwerdeführerin sei eine Integritätsentschädigung von 40 % zu zu sprechen; 5. der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung im vor liegen den Verfahren zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bestellen .“

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 13, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 14/1-496), was der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdegegnerin habe ihr mit Schreiben vom 23. August 2016 (Urk. 14/468) die Akten zugestellt und ihr gleichzeitig eine Frist zur Stellung nahme bis zum 21. September 2016 angesetzt. Danach habe die Beschwerde geg nerin ohne Ab warten dieser Frist am 1. September 2016 eine Verfügung erlassen (Urk. 1 S. 2). Sie habe sich sodann am 21. September 2016 innert der von der Beschwerde gegnerin angesetzten Frist vernehmen lassen. Damit seien ihr von der Beschwerdegegnerin Fristen abgekürzt worden und das rechtliche Gehör nicht gebührend gewährt worden (Urk. 1 S. 3). 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Par teien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie brauchen indessen nach Art. 42 Abs. 2 ATSG nicht angehört zu werden vor Verfügungen, welche durch Ein sprache anfecht bar sind. Rechtsprechungsgemäss bezieht sich die im ATSG vorgesehene Einschränkung des rechtlichen Gehörs lediglich darauf, dass sich die versicherte Person bei Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind, nicht vor gängig zum vorgesehenen Entscheid äussern kann; die übrigen Aspekte des verfassungsmässigen Rechts sind von der Einschränkung nicht betroffen (BGE 132 V 368 E. 4 ). In Verfahren, welche mittels durch Einsprache anfechtbare Ver fügung abgeschlossen werden, braucht der Versicherungsträger ein ein ge holtes Gutachten grundsätzlich nicht vor Verfügungserlass zunächst der versicherten Person zuzustellen (BGE 132 V 368 E. 7 ; 136 V 113 E. 5.3 ).

Die Beschwerdegegnerin wäre daher an sich nicht verpflichtet gewesen, der Be schwerdeführerin die Gutachten bereits vor Erlass der Verfügung vom 1. Septem ber 2016 ( Urk. 14/472) zur Stellungnahme zuzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 4.3). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt somit nicht vor. So oder anders wäre davon auszugehen, dass die Gehörsver letzung geheilt wäre. Die Beschwerdeführerin erklärte ihre Stellungnahmen vom 18. August und 21. September 2016 (Urk. 14/468, Urk. 14/478) zum “integralen Bestandteil“ ihrer Einsprache vom 4. Oktober 2016 (Urk. 14/482). Im ange foch tenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 ging die Beschwerde gegnerin auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Stellungnahmen vom 18. August und 21. September 2016 gegen das Gutachten von Dr. F.___ vom 20. April 2016 (Urk. 14/454) ein (Urk. 2 S. 15-16). Die Beschwerdegegnerin wird in Zukunft jedoch darauf zu achten haben, dass von ihr angesetzte Fristen zur Stellung nahme auch abgewartet werden. 2. 2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

14. März 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufs krankheiten gewährt. 2.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeits un fähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Renten an spruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Bes serung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein glie de rungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.4

Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG werden der Rentenbezügerin oder dem -bezüger nach der Festsetzung der Rente die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 bis 13 UVG) gewährt, wenn sie oder er zur Erhaltung der ver blei benden Erwerbs fähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. 2.5

2.5.1

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.5.2

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizi nischen Befund. Bei gleichem medizinischem Be fund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Inte gritätsentschädigung der Unfallversicherung unter scheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der im materielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände be messen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungs summe im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Un fall folgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt so mit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theo retische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Inte grität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 2.6 2.6.1

Die Leistungspflicht eines Unfall ver siche rers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusam men hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforder lich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob lie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.6.2

Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleu der trauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopf s chmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasch e Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reiz bar keit, Affektlabilität, Depression, Wesens ver änderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach ein ge tre tenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammen hangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 2.7 2.7.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.7.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.7.3

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zu nächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).

Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn trauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorlie gen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a 2.7.4

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall ein zu ordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders aus geprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusam menhangs ein Kriterium oder müssen mehrere heran gezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 3.

3.1

In seinem neurologischen Gutachten vom 20. April 2016 stellte Dr. F.___ folgende Diagnosen (Urk. 14/454 S. 30): - Anosmie im Anschluss an ein mässig- bis mittelgradiges Schädel-Hirn-Trauma (SHT) am 14. März 2011 - Anhaltende Kopfschmerzen (ICHD-3 beta: 5.2.1) im Anschluss an ein mässig- bis mittelgradiges SHT am 14. März 2011 - Unspezifische Rückenschmerzen ohne erklärendes organpathologisches Korrelat, insbesondere ohne Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerz genese - Analgetikaabusus

Zur Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden führte Dr. F.___ aus, dass die geklagten Kopfschmerzen aufgrund der do ku mentierten Läsionen intrakranieller schmerzsensitiver Strukturen als unfall kausal zu klassifizieren seien. Zusätzlich bestehe wahrscheinlich eine Analgetika indu zierte Kopfschmerzkomponente. Die von der Beschwerdeführerin geklagte Riech störung sei ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal zu klassifi zieren. Demgegenüber könnten die geklagten Rückenschmerzen nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit kausal auf den Unfall bezogen werden (Urk. 14/454 S. 37). 3.2

Der neuropsychologische Gutachter Dr. G.___ hielt in seinem Gutachten vom 11. August 2014 fest, dass insgesamt von einer leichten neuropsychologi sc hen Störung in der Form einer Antriebsminderung auszugehen sei. Die Störung sei im Rahmen der Diagnose organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trau ma (ICD-10: F07.2) zu interpretieren (Urk. 14/455 S. 15).

Des Weiteren führte er aus, dass die Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin primär durch die Schmerz- und af fektive Symptomatik ein geschränkt

werde. Die aktuellen neuropsychologischen Befunde würden in quali tativer Hinsicht keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im angestammten Bereich oder in einer angepassten Tätigkeit ergeben. Aufgrund der An triebs min derung sei eine Einschränkung der Produktivität um 30 % möglich. Die zeit liche Belastbarkeit müsse aus psychiatrischer beziehungsweise schmerz medi zini scher Sicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der neuropsycho logischen Untersuchung in der Lage gewesen, kognitive Leistungen zu erbringen, habe am Ende der Untersuchung jedoch sehr erschöpft gewirkt (Urk. 14/455 S. 14). 3.3

Der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ nannte in seinem Gutachten vom 31. Au gust 2014 (Urk. 14/456 S. 35) die Diagnose rezidivierende depressive Stö rung, derzeit remit tiert (ICD-10: F33.4). Es könne keine psychia trische Erkran kung vorgefunden werden, welche die geklagten Beschwerden erklären würde. Die vor rangig beschriebene Schmerzsymptomatik erfülle aufgrund der vorliegenden Be funde die Kriterien einer anhaltend somatoformen Schmerz störung

nicht. Eine manifeste affektive Beeinträchtigung habe nicht mehr vorgefunden werden kön nen . Die geklagte Schlafstörung übersteige sodann den Schwellenwert einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung mit Krankheits wert

nicht. Die vorge fun dene Leistungseinschränkung habe nicht aufgrund einer psychiatrischen Er kran kung begründet werden können (Urk. 14/456 S. 35).

Er hielt weiter fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin nach jeweils zwei Stunden konstant intensiver Beantwortung der Fragen keine Anzeichen einer über mässigen Ermüdung gezeigt hätten. Während sich anfänglich aufgrund der nur kurzen, stichwortartigen Antworten kaum Aussagen über das Gedächtnis und den Gedankengang hätten machen lassen, würden ihre Schilderungen anlässlich der zweiten Exploration doch auf ein intaktes Gedächtnis und auf ein zumindest durchschnittliches Erinnerungsvermögen hinweisen. Anfänglich sei die Be schwer de führerin bezüglich der zeitlichen Daten wiederholt ungenau ge blie ben, doch habe sie insgesamt ihre bisherige soziale und berufliche Anamnese chrono lo gisch geordnet wiedergeben können. Das Denken der Beschwerde füh rerin und dessen sprachlicher Ausdruck würden durch ihre Antworten kohärent, fliessend und in klaren Sinnbezügen geordnet erscheinen. Es hätten sich keine Beein trächtigungen des formalen Gedankenganges gezeigt. Inhaltlich habe sie sich auf die Beantwortung der gestellten Fragen konzentriert (Urk. 14/456 S. 25). Sodann würden die Angaben und das Ausdrucksverhalten der Beschwerde füh re rin auf ein herabgesetztes Gefühl von Kraft und Lebendigkeit der körperlichen und see lischen Funktionsfähigkeit schliessen lassen, doch dieses umfasse nicht die Qualität einer eigent lichen Vitalgefühlsstörung. Der Antrieb und die Psycho motorik (mehr heit lich ernste und verhaltene Mimik mit zeitweiliger Aufhellung und wieder holtem Lächeln, fast keine Mitbewegung im Sinne einer Gestik) würden diesem affektiven Ausdrucksverhalten entsprechen. Wohl wirke die Beschwerde führerin dadurch insgesamt wenig lebendig. Daraus lasse sich aber keine spezi fische Störung des An triebes ableiten (Urk. 14/456 S. 26). 3.4

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. F.___ aus, dass in der neuropsychologischen Testung eine fluktuierende Antriebsstörung beobachtet worden sei, die sich in der neurologischen Begutachtung und in der psychia trischen Begutachtung nicht habe diagnostizieren lassen. In der Gesamtschau der Beschwerden und Befunde sei diese nicht überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis verursacht worden. Es bestehe allenfalls ein nur möglicher Kausal zusammenhang. Qualitative kognitive Leistungseinbussen hätten sich weder in der neuropsychologischen Testung noch in der psychiatrischen Begutachtung oder in der neurologischen Begutachtung ergeben. Ein Anhaltspunkt für eine alltags- oder arbeitsrelevante Antriebsstörung habe nicht bestanden. Dies be deute, dass in der angestamm ten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reini gungskraft keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 14/454 S. 39). 4. 4.1

4.1.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente sowie Heilbehandlungsleistungen der Be schwer degegnerin hat. Unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdegegnerin den Fall auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 UVG). Dies ist nicht zu beanstanden. 4.1.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 führte die Beschwer degegnerin aus, gemäss dem Gutachten von Dr. F.___ vom

20. April 2016 (Urk. 14/454) sei bei der Beschwerdeführerin weder in ihrer ange stammten beruf lichen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin noch in einer vergleichbaren Ver weis ungstätigkeit eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 2 S. 16-17). Ihr könne daher auch keine Invalidenrente zugesprochen werden (Urk. 2 S. 17). 4.1.3

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihre rez i divierende depressive Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht worden sei. Aufgrund der Persönlichkeitsveränderung, den ver minderten kognitiven Fähigkeiten und der daraus folgenden Arbeitsun fähig keit habe sich diese depressive Störung aktiviert. Zuvor habe sie niemals an einer solchen Störung gelitten und eine alternative Kausalität sei nicht ersichtlich (Urk. 1 S. 8). Sodann werde zum Beispiel im Bericht der Integrierten Psychiatrie I.___ vom 13. Januar 2014 (Urk. 14/380) von ein em organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und multipler psy cho sozia ler Belastungssituation gesprochen. Das organische Psychosyndrom be zieh ungs weise das Schädelhirntrauma allein sei natürlich kausal für die daraus erfolgten kog ni tiven und psychologischen Auswirkungen. Die Kausalität sei so wohl in neu ro lo gischer wie auch in psychologischer Hinsicht gegeben (Urk. 1 S. 9). Aufgrund der medizinisch festgestellten Schädelverletzungen und der da rauf erfolgten post traumatischen Veränderungen mit Hypodensitäten (vgl. den radiologischen Be fund des C.___, Departement Medizinische Radiologie, Neuro radiologie, vom 28. Juni 2011 [Urk. 14/315 S. 1]) seien ihre nach wie vor fest stellbaren Einschrän kungen und Beeinträchtigungen als unfallkausal anzuer kennen (Urk. 1 S. 10-11). Es sei eine Einschränkung der Leistungs- be zie hungsweise Arbeitsfähigkeit zwischen 60 und 80 % gegeben (Urk. 1 S. 11). 4.2 4.2.1

Gemäss dem Gutachten von Dr. F.___ vom 20. April 2016 sind einzig die von der Beschwerde führerin geklagten Kopfschmerzen auf den Unfall vom 14. März 2011 zurückzu führen. Er begründet dies mit den dokumentierten Läsio nen intrakranieller schmerzsensitiver Strukturen (Urk. 14/454 S. 37). Dem Gut achten von Dr. F.___ ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Beschwerde füh rerin aufgrund dieser Kopfschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit als Raum pflegerin nicht einge schränkt ist (Urk. 14/454 S. 39). 4.2.2

Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf den Bericht der I.___ vom 13. Januar 2014 (Urk. 14/380 S. 3-5). Der Beurteilung in diesem Bericht ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin ein leicht - bis mittelgradiges depressives Zu standsbild im Rahmen eines organischen Psycho syndroms nach Schädelhirn trauma und multipler psychosozialer Belastungs situa tion (Eheproblematik, Migra tionsschwierigkeit, finanzielle Ängste) bestehe . Bei Behand lungsende habe sich die anfangs bestehende Symptomatik etwas ver schlechtert, deutlich mit beein flusst durch Überforderung mit einem ebenfalls kranken Ehe mann, welcher stellenlos sei, und den drei Kindern (Urk. 14/380 S. 5). Der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ führte aus, dass in den ihm vorliegenden Akten in diagnos tischer Hinsicht im chronologischen Verlauf das Vorliegen eines orga nischen Psycho syn droms nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) erwähnt werde . Dieses Syn drom entwickle sich gemäss den ICD-10 Kriterien nach einem Schädel hirn trauma, das gewöhnlich als schwer genug eingestuft werde, um zu einer Bewusst losigkeit zu führen. Das Beschwerde bild sei geprägt von Klagen über unange nehme Emp findungen und Schmerzen wie Kopfschmerzen, allgemeines Krank heits ge fühl, ausgeprägte Erschöpfung oder Geräuschempfindlichkeit. Zudem würden af fektive Veränderungen wie Reiz bar keit, emotionale Labilität, depressive Symp tome oder Angstsymptome von einer gewissen Intensität beschrieben. Objek tivierbare kog ni tive Einschränkungen und Schlafstörungen würden die diagnos tischen Krite rien komplementieren. Wohl sei anfänglich anhand der vorliegenden Unterlagen diese Diagnose ausgewiesen gewesen . Bezüglich des Verlaufs müsse doch berück sichtigt werden, dass gemäss der vorliegenden Fach literatur die Prognose bezüg lich Remission der Beschwerden als gut ein ge stuft werde. Summativ werde fest gehal ten, dass nach 6 bis 12 Wochen 90 % der Betro ffenen weitgehend beschwer defrei seien und ein Jahr nach dem Trauma nicht mehr über Beschwerden klagen würden. Da sich im vorliegenden Fall die Persistenz der Beschwerden auf die Schmerzproblematik und auf die Schlaf stö rungen beziehen würden, sei bezüglich der Würdigung des organischen Psycho syndroms auf das Gesamtgutachten von Dr. F.___ zu verweisen (Urk. 14/456 S. 32).

Dr. F.___ führte dazu aus, dass von der Beschwerdeführerin keine kogniti ven Störungen mehr beklagt worden seien. Auch auf Nachfrage habe sie keine wesentliche Konzentrationsstörung vorgetragen. In der Beschreibung ihrer aktuellen Alltagsaktivitäten habe es keinen Hinweis für eine alltags- und somit arbeits relevante Konzentrationsstörung gegeben . Bei der neurologischen und psy chiatrischen Untersuchungen seien auch keine kognitiven Defizite festzu stellen ge wesen. Eine auffällige Erschöpfung oder Ermüdung sei in der fast drei Stunden andauernden neurologischen Begutachtung ebenfalls nicht zu erkennen gewesen. Das Elektroenzephalogramm (EEG) habe einen normalen Alpha-Grund rhythmus ohne pathologisches Ermüdungszeichen gezeigt. Insofern habe sich elektro physiologisch kein Anhalt für ein organpathologisches Psychosyndrom oder eine Encephalopathie ergeben. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie teilweise mit ihrem Gatten streite und gereizt sei. Ausserdem leide sie teilweise an Einschlafstörungen. Diese Beschwerden seien sicherlich nicht hin reichend, um von einem anhaltenden hirnorganischen Syndrom zu sprechen. Die in der Reha klinik D.___ gestellte Diagnose organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma lasse sich im weiteren Verlauf mithin nicht mehr diagnos tizieren (Urk. 14/454 S. 34).

Der Bericht der I.___ vom 13. Januar 2014 (Urk. 14/380 S. 3-5) begründet keine Zweifel an dieser Beurteilung. I n diesem Bericht setzten sich die Ärzte und Psychologen m it der Diagnose organische s Psycho synd rom und dem allfälligen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1 4. März 201 1 nicht auseinander. Statt dessen berichten sie über die ambulante Behandlung der Beschwerdefüh rerin vom 1 5. Januar bis 2 8. August 2013 ( Urk. 14/380 S. 3). In diesem Zeitraum haben laut Bericht 11 Konsultationen stattgefunden, welche insgesamt inhaltlich sehr auf die Eheproblematik eingeschränkt gewesen seien (Urk. 14/380 S. 4). Schliesslich hat der radiologischen Be fund des C.___ vom 28. Juni 2011 (Urk. 14/315 S. 1)

- auf welchen sich die Beschwerdeführerin auch bezieht (Urk. 1 S. 10-11) - dem Gutachter Dr. F.___ ebenfalls vorgelegen (vgl. Urk. 14/454 S. 10). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesen radiologischen Befund bezüglich Unfallkausalität ihrer Beschwerden anders be urteilt als der neu rologische Gut achter, vermag dessen Ein schätzung nicht in Zweifel zu ziehen . 4.2.3

Gestützt darauf lässt sich erstellen, dass

- abgesehen von den von Dr.

F.___ erwähnten Kopfschmerzen und der Anosmie - den

geklagten Beschwerden kein hin reichendes unfallbedingtes organisches Substrat mehr zugrunde liegt. Dies gilt zunächst für die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend gemach ten “ kog ni tiven und psychologische n Auswirkungen “ des Unfalles vom 14. März 2011 (Urk. 1 S. 9). Dazu zu zählen sind aber namentlich auch d ie in den Akten erwähnten Nacken- und Rückenschmerzen sowie die verminderte Belast barkeit, Schlafstörungen und kognitiven Ein schrän kungen (Urk. 14/456 S. 29). 4.2 .4

Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Aus führungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt , in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfaller eig nis stehen (was mit Blick die Gutachten der Dr es . F.___ und H.___ sowie des Psychologen Dr. G.___ wohl eher zu verneinen wäre), kann offen ge lassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheits schädi gungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanz prü fung vor zu nehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 ent wickel ten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu er fol gen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung nach letz terer Praxis - wie im Folgenden zu zei gen ist - zur Ver neinung der Adäquanz führt. 4.3 4.3.1

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Un fall ereignis. Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses er folgt auf grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei ent wickeln den Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzu wenden ist. Nicht mass gebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Un fallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adä quanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Krite rium bildenden - Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Be gleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Um stände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- re spektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1). 4.3.2

Beim Unfall vom 14. März 2011 wollte die Beschwerdeführerin auf dem Flug hafengelände eine Verbindungsstrasse überqueren und lief dabei in die Trailer-An hänger eines vorbeifahrenden Kleintraktors. Sie geriet unter einen der An hänger und wurde mitgeschleift (Urk. 3/6 S. 1-2, Urk. 14/1, Urk. 14/27, Urk. 14/88 S. 2-3). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei beim Unfall von einem schwe ren Gepäckanhänger mehrere Meter weggeschleudert worden (Urk. 1 S. 3). Eine im Rahmen der Strafuntersuchung als Zeuge einver nommene Person erklärte, die Beschwerdeführerin sei “6 bis 7 Meter“ durch die Luft geschleudert worden (Urk. 3/5 S. 4). Dem Unfallrapport der Beschwerde gegnerin ist dem gegen über zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einen der Trailer-An hänger gelaufen und gestürzt sei. Der Fahrer des Traktors habe sofort die Not bremsung eingeleitet. Die Beschwerdeführerin sei vom sechsten Trailer erfasst worden, zu Boden ge worfen und einige Meter mitgeschleift worden (Urk. 14/88 S. 3). Auf grund des Ge schehensablaufs und der Kräfte die beim Unfall vom

14. März 2011 gewirkt haben sowie mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht sprechung ist dieser Unfall als Unfall im mittleren Bereich im engeren Sinn zu qualifizieren (vgl. beispiels weise Urteil des Bundesgerichts U 61/01 vom 28. Mai 2002 E. 3a, wo die ver sicherte Person, die am linken Strassenrand ging, von einem Personenwagen der mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h ein anderes Auto überholte, erfasst und 2,55 m ins angrenzende Wiesland geschleu dert wurde).

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 2 . 7 .4 ) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom U 61/01 vom 28. Mai 2002 E. 3a und 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 mit Hinweisen). 4.4

4.4.1

Zu diesen sogen annten Adäquanzkriterien ist zu nächst festzuhalten, dass eine “ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat “ nach Lage der Akten nicht gegeben ist. 4.4.2

Alsdann ist das Kriterium “ besonders dramatische Begleitumstände oder be son dere Eindrücklichkeit des Unfalls“ nach der Rechtsprechung objektiv zu beur tei len und nicht auf grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angst gefühls der ver sicherten Person. Zudem ist zu beachten, dass jedem mindestens mittel schweren Unfall eine gewisse Ein drück lichkeit eigen ist (statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hin weisen). Dieses Kriterium ist ebenfalls nicht erfüllt, zumal sich die Beschwerde führerin an die vorbeifahrenden Trailer nicht erinnern kann be ziehungsweise diese offenbar nicht gesehen hat (Urk. 14/88 S. 3). 4.4.3

Das Kriterium “ Schwere oder besondere Art der erlittenen Ver letzungen“ ist dem gegenüber gegeben. Die Beschwerdeführerin hat sich beim Unfall vom 14. März 2011 ein Schädelhirntrauma mit Suduralblutung occipito-frontal links und meh reren Schädelfrakturen zugezogen (Urk. 14/18 S. 1). Gemäss dem Gutachter Dr.

F.___ kann aufgrund der Tatsache, dass laut Bericht des erstver sorgen den Spitals der Glasgow Coma Score (GCS) bei Aufnahme 14 von 15 betragen habe, nicht von einem schweren Schädel hirn trauma gesprochen werden (Urk. 14/ 454 S. 31). Als dauerhafte Einschränkung sei die Anosmie im Anschluss an das mässig bis mittelgradige Schädel-Hirn-Trauma zu werten (Urk. 14/454 S.

30, S.

40). Wohl führt dies zu einer Einschränkung der Lebensqualität (Urk.

14/454 S.

40), eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin besteht deswe gen aber nicht (vgl. Urk. 14/454 S. 37-39). Im Übrigen erholte sich die Beschwer deführerin von ihren Schädelverletzungen. Die neuro chirur gische Verlaufskon trolle im C.___ vom 5. Mai 2011 verlief zufriedenstellend (Urk.

14/42 S.

3). Das Kriterium “ Schwere oder besondere Art der erlittenen Ver letzungen“ ist mithin nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.5). 4.4.4

Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in

ihre Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lin dern ver suchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlos sen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4). Durch die ärztliche Behandlung müsste eine er heb liche Mehr belas tung ausser gewöhnlicher Natur resultieren (Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.4), was vorliegend nicht der Fall ist. Anzufügen ist, dass bei der ambulanten psychiatrischen Behandlung vom 1 5. Januar bis 28.

August 2013 (Urk. 14/380 S. 3) vorwiegend d ie Eheproblematik der Beschwerdeführerin thematisiert wurde (Urk. 14/380 S. 4). 4.4.5

Auch das Kriterium “ schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Kompli ka tionen“ kann nicht bejaht werden. Nach der Recht spre chung des Bundesgerichts bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beein trächtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6). 4.4.6

Adäquanzrelevant können sodann nur die jenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fall ab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebens alltag erfährt (Urteil des Bundes ge richts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). De r Beschwerde führer in war es nach dem Unfall nach wie vor möglich, gewisse häus liche und ausserhäusliche Aktivitäten auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5). Dazu gehörte neben einer Arbeitstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuchs bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 14/206, Urk. 14/218 S. 3, Urk. 14/255) und den Tätigkeiten während der Integrations mass nahmen der IV (Urk. 14/279, Urk. 14/285, Urk. 14/ 308, Urk. 14/311) auch die Kinderbetreuung und die Erledigung der ge samten Haushaltsarbeiten inklusive Einkaufen (vgl. Urk. 14/456 S. 21). Das Krite rium “ erhebliche Be schwer den“ ist daher nicht erfüllt. 4.4.7

Bei der Prüfung des Kriteri ums einer “ erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesenen Anstrengungen“ ist schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass n icht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mass gebend ist , sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gun gen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Krite riums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mit wirkung raschmöglichst wieder opti mal in den Arbeitspro zess einzugliedern, was schon der allgemeine sozial ver sicherungsrechtliche Grundsatz der Schaden minderungspflicht gebietet. Solche Anstrengungen der versicherten Personen können sich insbe son dere in ernst haf ten Arbeitsversu chen trotz allfälliger per sön licher Unanneh m lichkeiten mani fes tieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medi zi nischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgericht s 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.7.1). Am Ende des Arbeitsversuchs bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin wurde am 11. Dezember 2012 ausgeführt, dass der Betrieb alles unternommen habe, um der Beschwerdeführerin einen Arbeitsplatz ohne Druck anzubieten. Es habe jedoch trotz der Bemühungen von allen Seiten keine Konstanz in der Anwesenheit erreicht werden können. Eine Steigerung und Ausweitung dieses Arbeitsversuchs sei nicht möglich. Der Ehe mann der Beschwerdeführerin habe festgehalten, dass seine Frau zu Hause wegen Schwindel von einem Stuhl gefallen sei und seither Angst vor der Treppe zum Flugzeug habe. Aufgrund dessen sei ein Arbeitsversuch in der ursprünglichen Tätigkeit (u. a. Reinigung von Flugzeugen [vgl. Urk. 14/36 S. 2]) nicht möglich. Der Arbeits versuch wurde damit abge schlossen (Urk. 14/255 S. 1). Sodann wurde in der Mitteilung der IV-Stelle vom 11. November 2013 zum Abbruch der beruf lichen Massnahmen zwar festge halten, dass die Beschwerdeführerin vermehrt krank gewesen sei und über starke Schmerzen geklagt habe (Urk. 14/320 S. 1). Dem Abschlussbericht zum Arbeits training vom 15. November 2013 ist indes zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin in der Schlussphase des Aufbautrai nings zunehmend in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei. Zu dem hätten sie finanzielle Probleme und eine ungewisse Zukunft so sehr be schäftigt, dass die Leistungsfähigkeit gesunken sei. Im privaten Umfeld habe die Unterstützung gefehlt (Urk. 14/351 S. 4). Solche psychosoziale Belastungs faktoren, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin auswirken, sind aber nicht zu berücksichtigen. Das Kriteriums einer “ erheblichen Arbeitsun fähigkeit trotz ausge wiesenen Anstrengungen“ ist daher ebenfalls nicht gegeben. 4.4 .8

Von den Adäquanzkriterien ist somit nur das Kriterium “ Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen“ gegeben. Dieses Kriterium liegt aber nicht

in aus geprägter Weise vor. 4.5

Nach dem Gesagten sind mithin die von Dr. F.___ erwähnten Kopf schmer zen und die Anosmie auf den Unfall vom 1 4. März 2011 zurückzuführen. Diese Gesundheitsstörungen wirken sich gemäss dem Gutachter aber nicht auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin aus, weshalb die Beschwerde gegnerin keine Invalidenrente auszurichten hat. Für die übrigen geklagten Gesund heits beein trächtigungen ist sie mangels adäquaten Kausalzusammenhang mit dem ver si cherten Unfallereignis nicht über den 1. September 2016 hinaus leistungs pflichtig. 5.

Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, dass die Beschwerdegegnerin weiter hin für die Heilungskosten aufzukommen habe. Zur Begründung bringt sie vor, dass sie weiterhin regelmässiger Behandlung, namentlich Physiotherapie und allen falls Schmerzmedikation, bedürfe, um ihre verbliebene Fähigkeit zur Tätig keit im Haushalt und Arbeit erhalten zu können (Urk. 1 S. 11).

Die Beschwerdeführerin dringt mit diesem Vorbringen nicht durch. Die Beschwer degegnerin hat ihr keine Invalidenrente zu er bringen. Nach einem rentenaus schliessenden Fallabschluss sind auch keine Leistungen zur Erhaltung der verblei benden Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG auszurichten (BGE 140 V 130 E. 2.4; Urteil des Bundes gerichts 8C_50/2018 vom 20. Juli 2018 E. 2.1). Heilbehandlungsleistungen zur Er haltung der Tätigkeit im Haushalt sind vom Gesetz nicht vorgesehen. 6.

6.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Inte gri tätsentschädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 25 % hat (Urk. 2 S. 19). 6.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beurteilung des Integritäts schadens in erster Linie Aufgabe des Mediziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauerhaftigkeit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit anderen in der Verordnung über die Unfall ver siche rung (UVV) , Anhang 3, oder den Suva-Tabellen aufgeführten Inte gritäts schäden vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11.

September 2002 E. 6 mit Hinweisen). 6.3

Dr. F.___ berücksichtigte bei seiner Beurteilung des Integritätsschadens die Anosmie und den posttraumatischen Kopfschmerz (Urk. 14/454 S. 39). Er bezif ferte den Integritätsschaden mit einer überzeugenden Begründung auf 25 % (Urk. 14/454 S. 40). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre Produktivität durch ihre Hirnfunktionsstörung beziehungsweise kognitiven Einschränkungen zu 30 % eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 11). Zu berücksichtigen sei auch der Verlust des Geruchssinns (Anosmie) mit 15 % sowie der persistierende Tinnitus mit 5 %. Insgesamt ergebe sich kumulativ eine Integritätsentschädigung von mindestens 40 % (Urk. 1 S. 12). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihres zweiten Aufenthalts in der Rehaklinik D.___ vom 26. September bis 20. Oktober 2011 angeben hatte, dass sich der Tinnitus verbessert habe (Urk. 14/108 S. 5). Im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 19. Oktober 2011 wurde bei den Problemen bei Austritt der Tinnitus nicht genannt (Urk. 14/108 S. 1). Es kommt hinzu, dass Dr. F.___ die Beschwerde füh rerin bei der Untersuchung vom 11. Juni 2014 auch zu ihren Beschwerden befragte, sie aber keinen Tinnitus angab (Urk. 14/454 S. 2, S. 21-22). Damit kann nicht von einem persistierenden Tinnitus gesprochen werden. Im Übrigen sind gemäss den obigen Aus führungen die posttraumatischen Kopfschmerzen und die Anosmie zwar un fall kausal, für die anderen von der Beschwerdeführerin ge klagten Be schwerden besteht mangels adäquaten Kausalzusammenhang s aber keine Leis tungs pflicht der Beschwerdegegnerin mehr. Deswegen ist auch keine höhere Integritäts ent schädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 25 % geschuldet. 7.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8. 8.1

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Christoph Erdös (Urk. 1 S. 2). 8.2

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 127 I 202 E. 3a). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aus sichtslos erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un ent geltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er scheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzu kom men, ohne dass er Mittel bean spruchen müsste, die zur Deckung des Grund be darfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Die Pflicht des Staates zur Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familien recht lichen Unter haltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftig keit das Einkommen und Ver mögen beider Ehegatten zu be rück sichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finan zierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittel losigkeit im Sinne des pro zessualen Armenrechts gege ben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).

Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 GSVGer). 8.3

Mit Eingabe vom 8. März 2017 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin das aus gefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8), die Steuererklärung 2015 mit zwei Lohnausweisen ihres Ehemanns als Beilagen (Urk.

9/1), die Lohnabrechnung ihres Ehemannes für den Monat Januar 2017 (Urk.

9/2) sowie je einen Auszug aus dem Betreibungsregister für sie (Urk.

9/3) und ihren Ehemann (Urk. 9/4) ein.

Die Beschwerdeführerin hat mit diesen Unterlagen ihre monatlichen Ausgaben und Einkünfte nicht belegt. Gemäss den Betreibungsregisterauszügen vom 22.

Febru ar 2017 bestanden bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 17‘393.85 (Urk. 9/3) bezie hungsweise von Fr. 148‘789.30 (Urk. 9/4). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden bei der Abklärung der Be dürftigkeit nicht berücksichtigt wird, da die unentgeltliche Rechts pflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_470/2016 vom 16. De zember 2016 E. 5.4 und 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3). Zudem ist weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden noch aus den von ihr aufgelegten Unterlagen ersichtlich, dass eine Ein kom mens pfändung bestehen würde. 8.4

In Ziffer 13 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ist die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass unvollständige und un rich tige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führen können (Urk. 8 S. 6). Vorliegend ist so zu entscheiden. Soweit sich ihr Gesuch nicht ohnehin als gegenstandslos erweist - Be schwerdeverfahren im Bereich der obliga to rischen Unfallversiche rung sind in der Regel kos tenlos (Art. 61 lit. a ATSG) -, ist es daher mangels prozes sualer Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2017 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Christoph Erdös wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdegegnerin habe ihr mit Schreiben vom 23. August 2016 (Urk. 14/468) die Akten zugestellt und ihr gleichzeitig eine Frist zur Stellung nahme bis zum 21. September 2016 angesetzt. Danach habe die Beschwerde geg nerin ohne Ab warten dieser Frist am 1. September 2016 eine Verfügung erlassen (Urk. 1 S. 2). Sie habe sich sodann am 21. September 2016 innert der von der Beschwerde gegnerin angesetzten Frist vernehmen lassen. Damit seien ihr von der Beschwerdegegnerin Fristen abgekürzt worden und das rechtliche Gehör nicht gebührend gewährt worden (Urk. 1 S. 3).

E. 1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Par teien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie brauchen indessen nach Art. 42 Abs. 2 ATSG nicht angehört zu werden vor Verfügungen, welche durch Ein sprache anfecht bar sind. Rechtsprechungsgemäss bezieht sich die im ATSG vorgesehene Einschränkung des rechtlichen Gehörs lediglich darauf, dass sich die versicherte Person bei Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind, nicht vor gängig zum vorgesehenen Entscheid äussern kann; die übrigen Aspekte des verfassungsmässigen Rechts sind von der Einschränkung nicht betroffen (BGE 132 V 368 E. 4 ). In Verfahren, welche mittels durch Einsprache anfechtbare Ver fügung abgeschlossen werden, braucht der Versicherungsträger ein ein ge holtes Gutachten grundsätzlich nicht vor Verfügungserlass zunächst der versicherten Person zuzustellen (BGE 132 V 368 E. 7 ; 136 V 113 E. 5.3 ).

Die Beschwerdegegnerin wäre daher an sich nicht verpflichtet gewesen, der Be schwerdeführerin die Gutachten bereits vor Erlass der Verfügung vom 1. Septem ber 2016 ( Urk. 14/472) zur Stellungnahme zuzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 4.3). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt somit nicht vor. So oder anders wäre davon auszugehen, dass die Gehörsver letzung geheilt wäre. Die Beschwerdeführerin erklärte ihre Stellungnahmen vom 18. August und 21. September 2016 (Urk. 14/468, Urk. 14/478) zum “integralen Bestandteil“ ihrer Einsprache vom 4. Oktober 2016 (Urk. 14/482). Im ange foch tenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 ging die Beschwerde gegnerin auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Stellungnahmen vom 18. August und 21. September 2016 gegen das Gutachten von Dr. F.___ vom 20. April 2016 (Urk. 14/454) ein (Urk. 2 S. 15-16). Die Beschwerdegegnerin wird in Zukunft jedoch darauf zu achten haben, dass von ihr angesetzte Fristen zur Stellung nahme auch abgewartet werden. 2.

E. 1.3 Alsdann verneinte die Suva mit Ver fügung vom 1. September 2016 einen Renten anspruch der Versicherten. Sie sprach ihr sodann eine Integritäts ent schä digung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Urk. 14/472). Nach der Akteneinsicht gab die Versicherte am 21. Sep tember 2016 eine Stellungnahme ab (Urk. 14/478). Am 4. Oktober 2016 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 1. September 2016 (Urk. 14/482). D ie Suva wies die Einsprache mit Einsprache entscheid vom 6. Ja nuar 2017 ab ( Urk. 2).

E. 2 de r Beschwerdeführerin sei eine Rente von 50 % zuzusprechen;

E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

14. März 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufs krankheiten gewährt.

E. 2.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeits un fähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Renten an spruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Bes serung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein glie de rungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 2.4 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG werden der Rentenbezügerin oder dem -bezüger nach der Festsetzung der Rente die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 bis 13 UVG) gewährt, wenn sie oder er zur Erhaltung der ver blei benden Erwerbs fähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf.

E. 2.5.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 2.5.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizi nischen Befund. Bei gleichem medizinischem Be fund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Inte gritätsentschädigung der Unfallversicherung unter scheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der im materielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände be messen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungs summe im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Un fall folgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt so mit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theo retische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Inte grität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).

E. 2.6.1 Die Leistungspflicht eines Unfall ver siche rers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusam men hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforder lich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob lie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 2.6.2 Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleu der trauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopf s chmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasch e Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reiz bar keit, Affektlabilität, Depression, Wesens ver änderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach ein ge tre tenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammen hangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

E. 2.7.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 2.7.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 2.7.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zu nächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).

Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn trauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorlie gen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a

E. 2.7.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall ein zu ordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders aus geprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusam menhangs ein Kriterium oder müssen mehrere heran gezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 3.

E. 3 d i e Heilungskosten seien weiterhin von der Suva zu tragen;

E. 3.1 In seinem neurologischen Gutachten vom 20. April 2016 stellte Dr. F.___ folgende Diagnosen (Urk. 14/454 S. 30): - Anosmie im Anschluss an ein mässig- bis mittelgradiges Schädel-Hirn-Trauma (SHT) am 14. März 2011 - Anhaltende Kopfschmerzen (ICHD-3 beta: 5.2.1) im Anschluss an ein mässig- bis mittelgradiges SHT am 14. März 2011 - Unspezifische Rückenschmerzen ohne erklärendes organpathologisches Korrelat, insbesondere ohne Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerz genese - Analgetikaabusus

Zur Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden führte Dr. F.___ aus, dass die geklagten Kopfschmerzen aufgrund der do ku mentierten Läsionen intrakranieller schmerzsensitiver Strukturen als unfall kausal zu klassifizieren seien. Zusätzlich bestehe wahrscheinlich eine Analgetika indu zierte Kopfschmerzkomponente. Die von der Beschwerdeführerin geklagte Riech störung sei ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal zu klassifi zieren. Demgegenüber könnten die geklagten Rückenschmerzen nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit kausal auf den Unfall bezogen werden (Urk. 14/454 S. 37).

E. 3.2 Der neuropsychologische Gutachter Dr. G.___ hielt in seinem Gutachten vom 11. August 2014 fest, dass insgesamt von einer leichten neuropsychologi sc hen Störung in der Form einer Antriebsminderung auszugehen sei. Die Störung sei im Rahmen der Diagnose organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trau ma (ICD-10: F07.2) zu interpretieren (Urk. 14/455 S. 15).

Des Weiteren führte er aus, dass die Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin primär durch die Schmerz- und af fektive Symptomatik ein geschränkt

werde. Die aktuellen neuropsychologischen Befunde würden in quali tativer Hinsicht keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im angestammten Bereich oder in einer angepassten Tätigkeit ergeben. Aufgrund der An triebs min derung sei eine Einschränkung der Produktivität um 30 % möglich. Die zeit liche Belastbarkeit müsse aus psychiatrischer beziehungsweise schmerz medi zini scher Sicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der neuropsycho logischen Untersuchung in der Lage gewesen, kognitive Leistungen zu erbringen, habe am Ende der Untersuchung jedoch sehr erschöpft gewirkt (Urk. 14/455 S. 14).

E. 3.3 Der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ nannte in seinem Gutachten vom 31. Au gust 2014 (Urk. 14/456 S. 35) die Diagnose rezidivierende depressive Stö rung, derzeit remit tiert (ICD-10: F33.4). Es könne keine psychia trische Erkran kung vorgefunden werden, welche die geklagten Beschwerden erklären würde. Die vor rangig beschriebene Schmerzsymptomatik erfülle aufgrund der vorliegenden Be funde die Kriterien einer anhaltend somatoformen Schmerz störung

nicht. Eine manifeste affektive Beeinträchtigung habe nicht mehr vorgefunden werden kön nen . Die geklagte Schlafstörung übersteige sodann den Schwellenwert einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung mit Krankheits wert

nicht. Die vorge fun dene Leistungseinschränkung habe nicht aufgrund einer psychiatrischen Er kran kung begründet werden können (Urk. 14/456 S. 35).

Er hielt weiter fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin nach jeweils zwei Stunden konstant intensiver Beantwortung der Fragen keine Anzeichen einer über mässigen Ermüdung gezeigt hätten. Während sich anfänglich aufgrund der nur kurzen, stichwortartigen Antworten kaum Aussagen über das Gedächtnis und den Gedankengang hätten machen lassen, würden ihre Schilderungen anlässlich der zweiten Exploration doch auf ein intaktes Gedächtnis und auf ein zumindest durchschnittliches Erinnerungsvermögen hinweisen. Anfänglich sei die Be schwer de führerin bezüglich der zeitlichen Daten wiederholt ungenau ge blie ben, doch habe sie insgesamt ihre bisherige soziale und berufliche Anamnese chrono lo gisch geordnet wiedergeben können. Das Denken der Beschwerde füh rerin und dessen sprachlicher Ausdruck würden durch ihre Antworten kohärent, fliessend und in klaren Sinnbezügen geordnet erscheinen. Es hätten sich keine Beein trächtigungen des formalen Gedankenganges gezeigt. Inhaltlich habe sie sich auf die Beantwortung der gestellten Fragen konzentriert (Urk. 14/456 S. 25). Sodann würden die Angaben und das Ausdrucksverhalten der Beschwerde füh re rin auf ein herabgesetztes Gefühl von Kraft und Lebendigkeit der körperlichen und see lischen Funktionsfähigkeit schliessen lassen, doch dieses umfasse nicht die Qualität einer eigent lichen Vitalgefühlsstörung. Der Antrieb und die Psycho motorik (mehr heit lich ernste und verhaltene Mimik mit zeitweiliger Aufhellung und wieder holtem Lächeln, fast keine Mitbewegung im Sinne einer Gestik) würden diesem affektiven Ausdrucksverhalten entsprechen. Wohl wirke die Beschwerde führerin dadurch insgesamt wenig lebendig. Daraus lasse sich aber keine spezi fische Störung des An triebes ableiten (Urk. 14/456 S. 26).

E. 3.4 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. F.___ aus, dass in der neuropsychologischen Testung eine fluktuierende Antriebsstörung beobachtet worden sei, die sich in der neurologischen Begutachtung und in der psychia trischen Begutachtung nicht habe diagnostizieren lassen. In der Gesamtschau der Beschwerden und Befunde sei diese nicht überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis verursacht worden. Es bestehe allenfalls ein nur möglicher Kausal zusammenhang. Qualitative kognitive Leistungseinbussen hätten sich weder in der neuropsychologischen Testung noch in der psychiatrischen Begutachtung oder in der neurologischen Begutachtung ergeben. Ein Anhaltspunkt für eine alltags- oder arbeitsrelevante Antriebsstörung habe nicht bestanden. Dies be deute, dass in der angestamm ten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reini gungskraft keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 14/454 S. 39). 4.

E. 4 d er

B e schwerdeführerin sei eine Integritätsentschädigung von 40 % zu zu sprechen;

E. 4.1.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente sowie Heilbehandlungsleistungen der Be schwer degegnerin hat. Unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdegegnerin den Fall auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 UVG). Dies ist nicht zu beanstanden.

E. 4.1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 führte die Beschwer degegnerin aus, gemäss dem Gutachten von Dr. F.___ vom

20. April 2016 (Urk. 14/454) sei bei der Beschwerdeführerin weder in ihrer ange stammten beruf lichen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin noch in einer vergleichbaren Ver weis ungstätigkeit eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 2 S. 16-17). Ihr könne daher auch keine Invalidenrente zugesprochen werden (Urk. 2 S. 17).

E. 4.1.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihre rez i divierende depressive Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht worden sei. Aufgrund der Persönlichkeitsveränderung, den ver minderten kognitiven Fähigkeiten und der daraus folgenden Arbeitsun fähig keit habe sich diese depressive Störung aktiviert. Zuvor habe sie niemals an einer solchen Störung gelitten und eine alternative Kausalität sei nicht ersichtlich (Urk. 1 S. 8). Sodann werde zum Beispiel im Bericht der Integrierten Psychiatrie I.___ vom 13. Januar 2014 (Urk. 14/380) von ein em organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und multipler psy cho sozia ler Belastungssituation gesprochen. Das organische Psychosyndrom be zieh ungs weise das Schädelhirntrauma allein sei natürlich kausal für die daraus erfolgten kog ni tiven und psychologischen Auswirkungen. Die Kausalität sei so wohl in neu ro lo gischer wie auch in psychologischer Hinsicht gegeben (Urk. 1 S. 9). Aufgrund der medizinisch festgestellten Schädelverletzungen und der da rauf erfolgten post traumatischen Veränderungen mit Hypodensitäten (vgl. den radiologischen Be fund des C.___, Departement Medizinische Radiologie, Neuro radiologie, vom 28. Juni 2011 [Urk. 14/315 S. 1]) seien ihre nach wie vor fest stellbaren Einschrän kungen und Beeinträchtigungen als unfallkausal anzuer kennen (Urk. 1 S. 10-11). Es sei eine Einschränkung der Leistungs- be zie hungsweise Arbeitsfähigkeit zwischen 60 und 80 % gegeben (Urk. 1 S. 11).

E. 4.2 .4

Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Aus führungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt , in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfaller eig nis stehen (was mit Blick die Gutachten der Dr es . F.___ und H.___ sowie des Psychologen Dr. G.___ wohl eher zu verneinen wäre), kann offen ge lassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheits schädi gungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanz prü fung vor zu nehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 ent wickel ten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu er fol gen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung nach letz terer Praxis - wie im Folgenden zu zei gen ist - zur Ver neinung der Adäquanz führt.

E. 4.2.1 Gemäss dem Gutachten von Dr. F.___ vom 20. April 2016 sind einzig die von der Beschwerde führerin geklagten Kopfschmerzen auf den Unfall vom 14. März 2011 zurückzu führen. Er begründet dies mit den dokumentierten Läsio nen intrakranieller schmerzsensitiver Strukturen (Urk. 14/454 S. 37). Dem Gut achten von Dr. F.___ ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Beschwerde füh rerin aufgrund dieser Kopfschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit als Raum pflegerin nicht einge schränkt ist (Urk. 14/454 S. 39).

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf den Bericht der I.___ vom 13. Januar 2014 (Urk. 14/380 S. 3-5). Der Beurteilung in diesem Bericht ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin ein leicht - bis mittelgradiges depressives Zu standsbild im Rahmen eines organischen Psycho syndroms nach Schädelhirn trauma und multipler psychosozialer Belastungs situa tion (Eheproblematik, Migra tionsschwierigkeit, finanzielle Ängste) bestehe . Bei Behand lungsende habe sich die anfangs bestehende Symptomatik etwas ver schlechtert, deutlich mit beein flusst durch Überforderung mit einem ebenfalls kranken Ehe mann, welcher stellenlos sei, und den drei Kindern (Urk. 14/380 S. 5). Der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ führte aus, dass in den ihm vorliegenden Akten in diagnos tischer Hinsicht im chronologischen Verlauf das Vorliegen eines orga nischen Psycho syn droms nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) erwähnt werde . Dieses Syn drom entwickle sich gemäss den ICD-10 Kriterien nach einem Schädel hirn trauma, das gewöhnlich als schwer genug eingestuft werde, um zu einer Bewusst losigkeit zu führen. Das Beschwerde bild sei geprägt von Klagen über unange nehme Emp findungen und Schmerzen wie Kopfschmerzen, allgemeines Krank heits ge fühl, ausgeprägte Erschöpfung oder Geräuschempfindlichkeit. Zudem würden af fektive Veränderungen wie Reiz bar keit, emotionale Labilität, depressive Symp tome oder Angstsymptome von einer gewissen Intensität beschrieben. Objek tivierbare kog ni tive Einschränkungen und Schlafstörungen würden die diagnos tischen Krite rien komplementieren. Wohl sei anfänglich anhand der vorliegenden Unterlagen diese Diagnose ausgewiesen gewesen . Bezüglich des Verlaufs müsse doch berück sichtigt werden, dass gemäss der vorliegenden Fach literatur die Prognose bezüg lich Remission der Beschwerden als gut ein ge stuft werde. Summativ werde fest gehal ten, dass nach 6 bis 12 Wochen 90 % der Betro ffenen weitgehend beschwer defrei seien und ein Jahr nach dem Trauma nicht mehr über Beschwerden klagen würden. Da sich im vorliegenden Fall die Persistenz der Beschwerden auf die Schmerzproblematik und auf die Schlaf stö rungen beziehen würden, sei bezüglich der Würdigung des organischen Psycho syndroms auf das Gesamtgutachten von Dr. F.___ zu verweisen (Urk. 14/456 S. 32).

Dr. F.___ führte dazu aus, dass von der Beschwerdeführerin keine kogniti ven Störungen mehr beklagt worden seien. Auch auf Nachfrage habe sie keine wesentliche Konzentrationsstörung vorgetragen. In der Beschreibung ihrer aktuellen Alltagsaktivitäten habe es keinen Hinweis für eine alltags- und somit arbeits relevante Konzentrationsstörung gegeben . Bei der neurologischen und psy chiatrischen Untersuchungen seien auch keine kognitiven Defizite festzu stellen ge wesen. Eine auffällige Erschöpfung oder Ermüdung sei in der fast drei Stunden andauernden neurologischen Begutachtung ebenfalls nicht zu erkennen gewesen. Das Elektroenzephalogramm (EEG) habe einen normalen Alpha-Grund rhythmus ohne pathologisches Ermüdungszeichen gezeigt. Insofern habe sich elektro physiologisch kein Anhalt für ein organpathologisches Psychosyndrom oder eine Encephalopathie ergeben. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie teilweise mit ihrem Gatten streite und gereizt sei. Ausserdem leide sie teilweise an Einschlafstörungen. Diese Beschwerden seien sicherlich nicht hin reichend, um von einem anhaltenden hirnorganischen Syndrom zu sprechen. Die in der Reha klinik D.___ gestellte Diagnose organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma lasse sich im weiteren Verlauf mithin nicht mehr diagnos tizieren (Urk. 14/454 S. 34).

Der Bericht der I.___ vom 13. Januar 2014 (Urk. 14/380 S. 3-5) begründet keine Zweifel an dieser Beurteilung. I n diesem Bericht setzten sich die Ärzte und Psychologen m it der Diagnose organische s Psycho synd rom und dem allfälligen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1 4. März 201 1 nicht auseinander. Statt dessen berichten sie über die ambulante Behandlung der Beschwerdefüh rerin vom 1 5. Januar bis 2 8. August 2013 ( Urk. 14/380 S. 3). In diesem Zeitraum haben laut Bericht 11 Konsultationen stattgefunden, welche insgesamt inhaltlich sehr auf die Eheproblematik eingeschränkt gewesen seien (Urk. 14/380 S. 4). Schliesslich hat der radiologischen Be fund des C.___ vom 28. Juni 2011 (Urk. 14/315 S. 1)

- auf welchen sich die Beschwerdeführerin auch bezieht (Urk. 1 S. 10-11) - dem Gutachter Dr. F.___ ebenfalls vorgelegen (vgl. Urk. 14/454 S. 10). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesen radiologischen Befund bezüglich Unfallkausalität ihrer Beschwerden anders be urteilt als der neu rologische Gut achter, vermag dessen Ein schätzung nicht in Zweifel zu ziehen .

E. 4.2.3 Gestützt darauf lässt sich erstellen, dass

- abgesehen von den von Dr.

F.___ erwähnten Kopfschmerzen und der Anosmie - den

geklagten Beschwerden kein hin reichendes unfallbedingtes organisches Substrat mehr zugrunde liegt. Dies gilt zunächst für die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend gemach ten “ kog ni tiven und psychologische n Auswirkungen “ des Unfalles vom 14. März 2011 (Urk. 1 S. 9). Dazu zu zählen sind aber namentlich auch d ie in den Akten erwähnten Nacken- und Rückenschmerzen sowie die verminderte Belast barkeit, Schlafstörungen und kognitiven Ein schrän kungen (Urk. 14/456 S. 29).

E. 4.3.1 Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Un fall ereignis. Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses er folgt auf grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei ent wickeln den Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzu wenden ist. Nicht mass gebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Un fallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adä quanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Krite rium bildenden - Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Be gleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Um stände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- re spektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).

E. 4.3.2 Beim Unfall vom 14. März 2011 wollte die Beschwerdeführerin auf dem Flug hafengelände eine Verbindungsstrasse überqueren und lief dabei in die Trailer-An hänger eines vorbeifahrenden Kleintraktors. Sie geriet unter einen der An hänger und wurde mitgeschleift (Urk. 3/6 S. 1-2, Urk. 14/1, Urk. 14/27, Urk. 14/88 S. 2-3). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei beim Unfall von einem schwe ren Gepäckanhänger mehrere Meter weggeschleudert worden (Urk. 1 S. 3). Eine im Rahmen der Strafuntersuchung als Zeuge einver nommene Person erklärte, die Beschwerdeführerin sei “6 bis 7 Meter“ durch die Luft geschleudert worden (Urk. 3/5 S. 4). Dem Unfallrapport der Beschwerde gegnerin ist dem gegen über zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einen der Trailer-An hänger gelaufen und gestürzt sei. Der Fahrer des Traktors habe sofort die Not bremsung eingeleitet. Die Beschwerdeführerin sei vom sechsten Trailer erfasst worden, zu Boden ge worfen und einige Meter mitgeschleift worden (Urk. 14/88 S. 3). Auf grund des Ge schehensablaufs und der Kräfte die beim Unfall vom

14. März 2011 gewirkt haben sowie mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht sprechung ist dieser Unfall als Unfall im mittleren Bereich im engeren Sinn zu qualifizieren (vgl. beispiels weise Urteil des Bundesgerichts U 61/01 vom 28. Mai 2002 E. 3a, wo die ver sicherte Person, die am linken Strassenrand ging, von einem Personenwagen der mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h ein anderes Auto überholte, erfasst und 2,55 m ins angrenzende Wiesland geschleu dert wurde).

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 2 .

E. 4.4 .8

Von den Adäquanzkriterien ist somit nur das Kriterium “ Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen“ gegeben. Dieses Kriterium liegt aber nicht

in aus geprägter Weise vor.

E. 4.4.1 Zu diesen sogen annten Adäquanzkriterien ist zu nächst festzuhalten, dass eine “ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat “ nach Lage der Akten nicht gegeben ist.

E. 4.4.2 Alsdann ist das Kriterium “ besonders dramatische Begleitumstände oder be son dere Eindrücklichkeit des Unfalls“ nach der Rechtsprechung objektiv zu beur tei len und nicht auf grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angst gefühls der ver sicherten Person. Zudem ist zu beachten, dass jedem mindestens mittel schweren Unfall eine gewisse Ein drück lichkeit eigen ist (statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hin weisen). Dieses Kriterium ist ebenfalls nicht erfüllt, zumal sich die Beschwerde führerin an die vorbeifahrenden Trailer nicht erinnern kann be ziehungsweise diese offenbar nicht gesehen hat (Urk. 14/88 S. 3).

E. 4.4.3 Das Kriterium “ Schwere oder besondere Art der erlittenen Ver letzungen“ ist dem gegenüber gegeben. Die Beschwerdeführerin hat sich beim Unfall vom 14. März 2011 ein Schädelhirntrauma mit Suduralblutung occipito-frontal links und meh reren Schädelfrakturen zugezogen (Urk. 14/18 S. 1). Gemäss dem Gutachter Dr.

F.___ kann aufgrund der Tatsache, dass laut Bericht des erstver sorgen den Spitals der Glasgow Coma Score (GCS) bei Aufnahme 14 von 15 betragen habe, nicht von einem schweren Schädel hirn trauma gesprochen werden (Urk. 14/ 454 S. 31). Als dauerhafte Einschränkung sei die Anosmie im Anschluss an das mässig bis mittelgradige Schädel-Hirn-Trauma zu werten (Urk. 14/454 S.

30, S.

40). Wohl führt dies zu einer Einschränkung der Lebensqualität (Urk.

14/454 S.

40), eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin besteht deswe gen aber nicht (vgl. Urk. 14/454 S. 37-39). Im Übrigen erholte sich die Beschwer deführerin von ihren Schädelverletzungen. Die neuro chirur gische Verlaufskon trolle im C.___ vom 5. Mai 2011 verlief zufriedenstellend (Urk.

14/42 S.

3). Das Kriterium “ Schwere oder besondere Art der erlittenen Ver letzungen“ ist mithin nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.5).

E. 4.4.4 Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in

ihre Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lin dern ver suchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlos sen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4). Durch die ärztliche Behandlung müsste eine er heb liche Mehr belas tung ausser gewöhnlicher Natur resultieren (Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.4), was vorliegend nicht der Fall ist. Anzufügen ist, dass bei der ambulanten psychiatrischen Behandlung vom 1 5. Januar bis 28.

August 2013 (Urk. 14/380 S. 3) vorwiegend d ie Eheproblematik der Beschwerdeführerin thematisiert wurde (Urk. 14/380 S. 4).

E. 4.4.5 Auch das Kriterium “ schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Kompli ka tionen“ kann nicht bejaht werden. Nach der Recht spre chung des Bundesgerichts bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beein trächtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6).

E. 4.4.6 Adäquanzrelevant können sodann nur die jenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fall ab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebens alltag erfährt (Urteil des Bundes ge richts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). De r Beschwerde führer in war es nach dem Unfall nach wie vor möglich, gewisse häus liche und ausserhäusliche Aktivitäten auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5). Dazu gehörte neben einer Arbeitstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuchs bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 14/206, Urk. 14/218 S. 3, Urk. 14/255) und den Tätigkeiten während der Integrations mass nahmen der IV (Urk. 14/279, Urk. 14/285, Urk. 14/ 308, Urk. 14/311) auch die Kinderbetreuung und die Erledigung der ge samten Haushaltsarbeiten inklusive Einkaufen (vgl. Urk. 14/456 S. 21). Das Krite rium “ erhebliche Be schwer den“ ist daher nicht erfüllt.

E. 4.4.7 Bei der Prüfung des Kriteri ums einer “ erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesenen Anstrengungen“ ist schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass n icht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mass gebend ist , sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gun gen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Krite riums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mit wirkung raschmöglichst wieder opti mal in den Arbeitspro zess einzugliedern, was schon der allgemeine sozial ver sicherungsrechtliche Grundsatz der Schaden minderungspflicht gebietet. Solche Anstrengungen der versicherten Personen können sich insbe son dere in ernst haf ten Arbeitsversu chen trotz allfälliger per sön licher Unanneh m lichkeiten mani fes tieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medi zi nischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgericht s 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.7.1). Am Ende des Arbeitsversuchs bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin wurde am 11. Dezember 2012 ausgeführt, dass der Betrieb alles unternommen habe, um der Beschwerdeführerin einen Arbeitsplatz ohne Druck anzubieten. Es habe jedoch trotz der Bemühungen von allen Seiten keine Konstanz in der Anwesenheit erreicht werden können. Eine Steigerung und Ausweitung dieses Arbeitsversuchs sei nicht möglich. Der Ehe mann der Beschwerdeführerin habe festgehalten, dass seine Frau zu Hause wegen Schwindel von einem Stuhl gefallen sei und seither Angst vor der Treppe zum Flugzeug habe. Aufgrund dessen sei ein Arbeitsversuch in der ursprünglichen Tätigkeit (u. a. Reinigung von Flugzeugen [vgl. Urk. 14/36 S. 2]) nicht möglich. Der Arbeits versuch wurde damit abge schlossen (Urk. 14/255 S. 1). Sodann wurde in der Mitteilung der IV-Stelle vom 11. November 2013 zum Abbruch der beruf lichen Massnahmen zwar festge halten, dass die Beschwerdeführerin vermehrt krank gewesen sei und über starke Schmerzen geklagt habe (Urk. 14/320 S. 1). Dem Abschlussbericht zum Arbeits training vom 15. November 2013 ist indes zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin in der Schlussphase des Aufbautrai nings zunehmend in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei. Zu dem hätten sie finanzielle Probleme und eine ungewisse Zukunft so sehr be schäftigt, dass die Leistungsfähigkeit gesunken sei. Im privaten Umfeld habe die Unterstützung gefehlt (Urk. 14/351 S. 4). Solche psychosoziale Belastungs faktoren, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin auswirken, sind aber nicht zu berücksichtigen. Das Kriteriums einer “ erheblichen Arbeitsun fähigkeit trotz ausge wiesenen Anstrengungen“ ist daher ebenfalls nicht gegeben.

E. 4.5 Nach dem Gesagten sind mithin die von Dr. F.___ erwähnten Kopf schmer zen und die Anosmie auf den Unfall vom 1 4. März 2011 zurückzuführen. Diese Gesundheitsstörungen wirken sich gemäss dem Gutachter aber nicht auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin aus, weshalb die Beschwerde gegnerin keine Invalidenrente auszurichten hat. Für die übrigen geklagten Gesund heits beein trächtigungen ist sie mangels adäquaten Kausalzusammenhang mit dem ver si cherten Unfallereignis nicht über den 1. September 2016 hinaus leistungs pflichtig. 5.

Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, dass die Beschwerdegegnerin weiter hin für die Heilungskosten aufzukommen habe. Zur Begründung bringt sie vor, dass sie weiterhin regelmässiger Behandlung, namentlich Physiotherapie und allen falls Schmerzmedikation, bedürfe, um ihre verbliebene Fähigkeit zur Tätig keit im Haushalt und Arbeit erhalten zu können (Urk. 1 S. 11).

Die Beschwerdeführerin dringt mit diesem Vorbringen nicht durch. Die Beschwer degegnerin hat ihr keine Invalidenrente zu er bringen. Nach einem rentenaus schliessenden Fallabschluss sind auch keine Leistungen zur Erhaltung der verblei benden Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG auszurichten (BGE 140 V 130 E. 2.4; Urteil des Bundes gerichts 8C_50/2018 vom 20. Juli 2018 E. 2.1). Heilbehandlungsleistungen zur Er haltung der Tätigkeit im Haushalt sind vom Gesetz nicht vorgesehen. 6.

6.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Inte gri tätsentschädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 25 % hat (Urk. 2 S. 19). 6.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beurteilung des Integritäts schadens in erster Linie Aufgabe des Mediziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauerhaftigkeit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit anderen in der Verordnung über die Unfall ver siche rung (UVV) , Anhang 3, oder den Suva-Tabellen aufgeführten Inte gritäts schäden vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11.

September 2002 E. 6 mit Hinweisen). 6.3

Dr. F.___ berücksichtigte bei seiner Beurteilung des Integritätsschadens die Anosmie und den posttraumatischen Kopfschmerz (Urk. 14/454 S. 39). Er bezif ferte den Integritätsschaden mit einer überzeugenden Begründung auf 25 % (Urk. 14/454 S. 40). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre Produktivität durch ihre Hirnfunktionsstörung beziehungsweise kognitiven Einschränkungen zu 30 % eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 11). Zu berücksichtigen sei auch der Verlust des Geruchssinns (Anosmie) mit 15 % sowie der persistierende Tinnitus mit 5 %. Insgesamt ergebe sich kumulativ eine Integritätsentschädigung von mindestens 40 % (Urk. 1 S. 12). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihres zweiten Aufenthalts in der Rehaklinik D.___ vom 26. September bis 20. Oktober 2011 angeben hatte, dass sich der Tinnitus verbessert habe (Urk. 14/108 S. 5). Im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 19. Oktober 2011 wurde bei den Problemen bei Austritt der Tinnitus nicht genannt (Urk. 14/108 S. 1). Es kommt hinzu, dass Dr. F.___ die Beschwerde füh rerin bei der Untersuchung vom 11. Juni 2014 auch zu ihren Beschwerden befragte, sie aber keinen Tinnitus angab (Urk. 14/454 S. 2, S. 21-22). Damit kann nicht von einem persistierenden Tinnitus gesprochen werden. Im Übrigen sind gemäss den obigen Aus führungen die posttraumatischen Kopfschmerzen und die Anosmie zwar un fall kausal, für die anderen von der Beschwerdeführerin ge klagten Be schwerden besteht mangels adäquaten Kausalzusammenhang s aber keine Leis tungs pflicht der Beschwerdegegnerin mehr. Deswegen ist auch keine höhere Integritäts ent schädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 25 % geschuldet.

E. 5 der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung im vor liegen den Verfahren zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bestellen .“

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 13, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 14/1-496), was der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

E. 8.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Christoph Erdös (Urk. 1 S. 2).

E. 8.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 127 I 202 E. 3a). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aus sichtslos erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un ent geltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er scheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzu kom men, ohne dass er Mittel bean spruchen müsste, die zur Deckung des Grund be darfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Die Pflicht des Staates zur Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familien recht lichen Unter haltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftig keit das Einkommen und Ver mögen beider Ehegatten zu be rück sichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finan zierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittel losigkeit im Sinne des pro zessualen Armenrechts gege ben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).

Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 GSVGer).

E. 8.3 Mit Eingabe vom 8. März 2017 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin das aus gefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8), die Steuererklärung 2015 mit zwei Lohnausweisen ihres Ehemanns als Beilagen (Urk.

9/1), die Lohnabrechnung ihres Ehemannes für den Monat Januar 2017 (Urk.

9/2) sowie je einen Auszug aus dem Betreibungsregister für sie (Urk.

9/3) und ihren Ehemann (Urk. 9/4) ein.

Die Beschwerdeführerin hat mit diesen Unterlagen ihre monatlichen Ausgaben und Einkünfte nicht belegt. Gemäss den Betreibungsregisterauszügen vom 22.

Febru ar 2017 bestanden bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 17‘393.85 (Urk. 9/3) bezie hungsweise von Fr. 148‘789.30 (Urk. 9/4). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden bei der Abklärung der Be dürftigkeit nicht berücksichtigt wird, da die unentgeltliche Rechts pflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_470/2016 vom 16. De zember 2016 E. 5.4 und 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3). Zudem ist weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden noch aus den von ihr aufgelegten Unterlagen ersichtlich, dass eine Ein kom mens pfändung bestehen würde.

E. 8.4 In Ziffer 13 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ist die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass unvollständige und un rich tige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führen können (Urk. 8 S. 6). Vorliegend ist so zu entscheiden. Soweit sich ihr Gesuch nicht ohnehin als gegenstandslos erweist - Be schwerdeverfahren im Bereich der obliga to rischen Unfallversiche rung sind in der Regel kos tenlos (Art. 61 lit. a ATSG) -, ist es daher mangels prozes sualer Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2017 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Christoph Erdös wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00049

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 19. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey Vetsch Rechtsanwälte AG Ledergasse 11, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1980, arbeitete seit 1. Mai 2010 in einem 50%-Pensum als Reinigungs mitar beiterin für die A.___ AG (Urk. 14/1). In dieser Eigen schaft war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. März 2011 wollte sie auf dem Flug hafengelände in Kloten eine Verbindungsstrasse überqueren und lief dabei in die Trailer-Anhänger eines vorbeifahrenden Kleintraktors. Die Versi cherte geriet unter einen der Anhänger und wurde mitgeschleift (Urk. 3/6 S. 1-2, Urk. 14/1, Urk. 14/27, Urk. 14/88 S. 2-3). Sie wurde auf die chirurgische Not fallstation des Spitals B.___ und danach in die Klinik für Unfallchirurgie des Uni ver sitätsspitals C.___ gebracht (Urk. 14/17-18). Im C.___ wurde ein Schädel hirntrauma mit Subduralblutung occipito-frontal links und mehreren Schädel frak turen diagnostiziert (Urk. 14/18 S. 1). Die Suva erbrachte Heilbehand lungs- und Taggeld leis tun gen (vgl. Urk. 14/130, Urk. 14/139). Nach der Hospi ta lisation im C.___ folg te vom 30. März bis 8. Juni 2011 eine stationäre Rehabilita tion in der Rehaklinik D.___ (Urk. 14/42), wo zusätzlich eine Anos mie, ein Tinnitus rechts, ein benigner paroxys maler Lagerungs schwindel so wie neuro psy cho logische Teil leistungsstörungen festgestellt wurden (Urk. 14/37 S. 1). Nach dem Austritt begann die Versicherte eine ambulante Reha bilitation (Physio- und Ergotherapie sowie Neuropsychologie) in der Reha E.___ (Urk. 14/48, Urk. 14/186 S. 3). Ab dem 26. September 2011 befand sie sich wieder in der Reha klinik D.___. Sie trat auf ihren Wunsch aber am 20. Oktober 2011 vor zeitig aus der Klinik aus (Urk. 14/100 S. 2, Urk. 14/108,

Urk. 14/234 S. 1). Am 10. April 2012 wurde die ambulante Rehabili tation in der E.___ been det (Urk. 14/186). Die Hausärztin der Versicherten verordnete ihr daraufhin unter anderem Physio therapie und Osteopathie (vgl. Urk. 14/327). Daneben kam es unter anderem auch zu schmerztherapeutischen Abklärungen (vgl. Urk. 14/232) und diversen psychia trischen Ab klärungen und Behandlungen (vgl. Urk. 14/265 S. 2-4, Urk. 14/327, Urk. 14/380 S. 3-5). In beruflich-erwerb licher Hinsicht unter nahm die Versicherte von März bis Dezember 2012 einen Arbeitsversuch bei ihrer bisherigen Arbeit geberin (Urk. 14/206, Urk. 14/218 S. 3, Urk. 14/255). In der Folge kündigte ihre Arbeit geberin das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2013 (Urk. 14/259). Nach der An meldung der Versicherten bei der Eidgenössischen In validenversicherung (IV) gewährte ihr diese ab dem 4. Februar 2013 Integrations mass nahmen (Urk. 14 /279, Urk. 14/285, Urk. 14/308, Urk. 14/311). Die beruf lichen Massnahmen wurden per

15. November 2013 abgebrochen, weil sich die Beschwerdeführerin vermehrt krank

gemeldet und über starke Schmerzen geklagt hatte (Urk. 14/319-320, Urk. 14/351). 1.2

In der Folge holte die Suva bei Dr. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, das neurologische Gutachten vom 20. April 2016 (Urk. 14/454) mit dem neuro psychologischen Gutachten von Dr. G.___, Diplom-Psychologe, vom 11. August 2014 (Urk. 14/455) und dem psychiatrischen Gut achten von Dr. H.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 31. August 2014 (Urk. 14/456) ein. Mit Eingabe vom 18. August 2016 nahm die Versicherte zu den Gutachten Stellung und ersuchte um Einsicht in die vollständigen Suva-Akten (Urk. 14/468). Die Suva stellte der Versicherten mit Schreiben vom 23. August 2016 ihre Akten in Kopie zu und setzte ihr eine Frist bis 21. September 2016 für eine allfällige Stellungnahme (Urk. 14/467). 1.3

Alsdann verneinte die Suva mit Ver fügung vom 1. September 2016 einen Renten anspruch der Versicherten. Sie sprach ihr sodann eine Integritäts ent schä digung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Urk. 14/472). Nach der Akteneinsicht gab die Versicherte am 21. Sep tember 2016 eine Stellungnahme ab (Urk. 14/478). Am 4. Oktober 2016 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 1. September 2016 (Urk. 14/482). D ie Suva wies die Einsprache mit Einsprache entscheid vom 6. Ja nuar 2017 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 9. Februar 2017

Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2) : “ 1. Die Verfügung vom 01.09.2016 sowie der Einsprache-Entscheid vom 6.1.2017 seien aufzuheben; 2. de r Beschwerdeführerin sei eine Rente von 50 % zuzusprechen; 3. d i e Heilungskosten seien weiterhin von der Suva zu tragen; 4. d er

B e schwerdeführerin sei eine Integritätsentschädigung von 40 % zu zu sprechen; 5. der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung im vor liegen den Verfahren zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bestellen .“

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 13, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 14/1-496), was der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdegegnerin habe ihr mit Schreiben vom 23. August 2016 (Urk. 14/468) die Akten zugestellt und ihr gleichzeitig eine Frist zur Stellung nahme bis zum 21. September 2016 angesetzt. Danach habe die Beschwerde geg nerin ohne Ab warten dieser Frist am 1. September 2016 eine Verfügung erlassen (Urk. 1 S. 2). Sie habe sich sodann am 21. September 2016 innert der von der Beschwerde gegnerin angesetzten Frist vernehmen lassen. Damit seien ihr von der Beschwerdegegnerin Fristen abgekürzt worden und das rechtliche Gehör nicht gebührend gewährt worden (Urk. 1 S. 3). 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Par teien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie brauchen indessen nach Art. 42 Abs. 2 ATSG nicht angehört zu werden vor Verfügungen, welche durch Ein sprache anfecht bar sind. Rechtsprechungsgemäss bezieht sich die im ATSG vorgesehene Einschränkung des rechtlichen Gehörs lediglich darauf, dass sich die versicherte Person bei Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind, nicht vor gängig zum vorgesehenen Entscheid äussern kann; die übrigen Aspekte des verfassungsmässigen Rechts sind von der Einschränkung nicht betroffen (BGE 132 V 368 E. 4 ). In Verfahren, welche mittels durch Einsprache anfechtbare Ver fügung abgeschlossen werden, braucht der Versicherungsträger ein ein ge holtes Gutachten grundsätzlich nicht vor Verfügungserlass zunächst der versicherten Person zuzustellen (BGE 132 V 368 E. 7 ; 136 V 113 E. 5.3 ).

Die Beschwerdegegnerin wäre daher an sich nicht verpflichtet gewesen, der Be schwerdeführerin die Gutachten bereits vor Erlass der Verfügung vom 1. Septem ber 2016 ( Urk. 14/472) zur Stellungnahme zuzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 4.3). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt somit nicht vor. So oder anders wäre davon auszugehen, dass die Gehörsver letzung geheilt wäre. Die Beschwerdeführerin erklärte ihre Stellungnahmen vom 18. August und 21. September 2016 (Urk. 14/468, Urk. 14/478) zum “integralen Bestandteil“ ihrer Einsprache vom 4. Oktober 2016 (Urk. 14/482). Im ange foch tenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 ging die Beschwerde gegnerin auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Stellungnahmen vom 18. August und 21. September 2016 gegen das Gutachten von Dr. F.___ vom 20. April 2016 (Urk. 14/454) ein (Urk. 2 S. 15-16). Die Beschwerdegegnerin wird in Zukunft jedoch darauf zu achten haben, dass von ihr angesetzte Fristen zur Stellung nahme auch abgewartet werden. 2. 2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

14. März 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufs krankheiten gewährt. 2.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeits un fähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Renten an spruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Bes serung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein glie de rungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.4

Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG werden der Rentenbezügerin oder dem -bezüger nach der Festsetzung der Rente die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 bis 13 UVG) gewährt, wenn sie oder er zur Erhaltung der ver blei benden Erwerbs fähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. 2.5

2.5.1

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.5.2

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizi nischen Befund. Bei gleichem medizinischem Be fund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Inte gritätsentschädigung der Unfallversicherung unter scheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der im materielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände be messen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungs summe im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Un fall folgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt so mit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theo retische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Inte grität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 2.6 2.6.1

Die Leistungspflicht eines Unfall ver siche rers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusam men hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforder lich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob lie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.6.2

Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleu der trauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopf s chmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasch e Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reiz bar keit, Affektlabilität, Depression, Wesens ver änderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach ein ge tre tenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammen hangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 2.7 2.7.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.7.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.7.3

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zu nächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).

Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn trauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorlie gen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a 2.7.4

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall ein zu ordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders aus geprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusam menhangs ein Kriterium oder müssen mehrere heran gezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 3.

3.1

In seinem neurologischen Gutachten vom 20. April 2016 stellte Dr. F.___ folgende Diagnosen (Urk. 14/454 S. 30): - Anosmie im Anschluss an ein mässig- bis mittelgradiges Schädel-Hirn-Trauma (SHT) am 14. März 2011 - Anhaltende Kopfschmerzen (ICHD-3 beta: 5.2.1) im Anschluss an ein mässig- bis mittelgradiges SHT am 14. März 2011 - Unspezifische Rückenschmerzen ohne erklärendes organpathologisches Korrelat, insbesondere ohne Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerz genese - Analgetikaabusus

Zur Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden führte Dr. F.___ aus, dass die geklagten Kopfschmerzen aufgrund der do ku mentierten Läsionen intrakranieller schmerzsensitiver Strukturen als unfall kausal zu klassifizieren seien. Zusätzlich bestehe wahrscheinlich eine Analgetika indu zierte Kopfschmerzkomponente. Die von der Beschwerdeführerin geklagte Riech störung sei ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal zu klassifi zieren. Demgegenüber könnten die geklagten Rückenschmerzen nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit kausal auf den Unfall bezogen werden (Urk. 14/454 S. 37). 3.2

Der neuropsychologische Gutachter Dr. G.___ hielt in seinem Gutachten vom 11. August 2014 fest, dass insgesamt von einer leichten neuropsychologi sc hen Störung in der Form einer Antriebsminderung auszugehen sei. Die Störung sei im Rahmen der Diagnose organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trau ma (ICD-10: F07.2) zu interpretieren (Urk. 14/455 S. 15).

Des Weiteren führte er aus, dass die Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin primär durch die Schmerz- und af fektive Symptomatik ein geschränkt

werde. Die aktuellen neuropsychologischen Befunde würden in quali tativer Hinsicht keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im angestammten Bereich oder in einer angepassten Tätigkeit ergeben. Aufgrund der An triebs min derung sei eine Einschränkung der Produktivität um 30 % möglich. Die zeit liche Belastbarkeit müsse aus psychiatrischer beziehungsweise schmerz medi zini scher Sicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der neuropsycho logischen Untersuchung in der Lage gewesen, kognitive Leistungen zu erbringen, habe am Ende der Untersuchung jedoch sehr erschöpft gewirkt (Urk. 14/455 S. 14). 3.3

Der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ nannte in seinem Gutachten vom 31. Au gust 2014 (Urk. 14/456 S. 35) die Diagnose rezidivierende depressive Stö rung, derzeit remit tiert (ICD-10: F33.4). Es könne keine psychia trische Erkran kung vorgefunden werden, welche die geklagten Beschwerden erklären würde. Die vor rangig beschriebene Schmerzsymptomatik erfülle aufgrund der vorliegenden Be funde die Kriterien einer anhaltend somatoformen Schmerz störung

nicht. Eine manifeste affektive Beeinträchtigung habe nicht mehr vorgefunden werden kön nen . Die geklagte Schlafstörung übersteige sodann den Schwellenwert einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung mit Krankheits wert

nicht. Die vorge fun dene Leistungseinschränkung habe nicht aufgrund einer psychiatrischen Er kran kung begründet werden können (Urk. 14/456 S. 35).

Er hielt weiter fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin nach jeweils zwei Stunden konstant intensiver Beantwortung der Fragen keine Anzeichen einer über mässigen Ermüdung gezeigt hätten. Während sich anfänglich aufgrund der nur kurzen, stichwortartigen Antworten kaum Aussagen über das Gedächtnis und den Gedankengang hätten machen lassen, würden ihre Schilderungen anlässlich der zweiten Exploration doch auf ein intaktes Gedächtnis und auf ein zumindest durchschnittliches Erinnerungsvermögen hinweisen. Anfänglich sei die Be schwer de führerin bezüglich der zeitlichen Daten wiederholt ungenau ge blie ben, doch habe sie insgesamt ihre bisherige soziale und berufliche Anamnese chrono lo gisch geordnet wiedergeben können. Das Denken der Beschwerde füh rerin und dessen sprachlicher Ausdruck würden durch ihre Antworten kohärent, fliessend und in klaren Sinnbezügen geordnet erscheinen. Es hätten sich keine Beein trächtigungen des formalen Gedankenganges gezeigt. Inhaltlich habe sie sich auf die Beantwortung der gestellten Fragen konzentriert (Urk. 14/456 S. 25). Sodann würden die Angaben und das Ausdrucksverhalten der Beschwerde füh re rin auf ein herabgesetztes Gefühl von Kraft und Lebendigkeit der körperlichen und see lischen Funktionsfähigkeit schliessen lassen, doch dieses umfasse nicht die Qualität einer eigent lichen Vitalgefühlsstörung. Der Antrieb und die Psycho motorik (mehr heit lich ernste und verhaltene Mimik mit zeitweiliger Aufhellung und wieder holtem Lächeln, fast keine Mitbewegung im Sinne einer Gestik) würden diesem affektiven Ausdrucksverhalten entsprechen. Wohl wirke die Beschwerde führerin dadurch insgesamt wenig lebendig. Daraus lasse sich aber keine spezi fische Störung des An triebes ableiten (Urk. 14/456 S. 26). 3.4

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. F.___ aus, dass in der neuropsychologischen Testung eine fluktuierende Antriebsstörung beobachtet worden sei, die sich in der neurologischen Begutachtung und in der psychia trischen Begutachtung nicht habe diagnostizieren lassen. In der Gesamtschau der Beschwerden und Befunde sei diese nicht überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis verursacht worden. Es bestehe allenfalls ein nur möglicher Kausal zusammenhang. Qualitative kognitive Leistungseinbussen hätten sich weder in der neuropsychologischen Testung noch in der psychiatrischen Begutachtung oder in der neurologischen Begutachtung ergeben. Ein Anhaltspunkt für eine alltags- oder arbeitsrelevante Antriebsstörung habe nicht bestanden. Dies be deute, dass in der angestamm ten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reini gungskraft keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 14/454 S. 39). 4. 4.1

4.1.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente sowie Heilbehandlungsleistungen der Be schwer degegnerin hat. Unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdegegnerin den Fall auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 UVG). Dies ist nicht zu beanstanden. 4.1.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 führte die Beschwer degegnerin aus, gemäss dem Gutachten von Dr. F.___ vom

20. April 2016 (Urk. 14/454) sei bei der Beschwerdeführerin weder in ihrer ange stammten beruf lichen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin noch in einer vergleichbaren Ver weis ungstätigkeit eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 2 S. 16-17). Ihr könne daher auch keine Invalidenrente zugesprochen werden (Urk. 2 S. 17). 4.1.3

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihre rez i divierende depressive Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht worden sei. Aufgrund der Persönlichkeitsveränderung, den ver minderten kognitiven Fähigkeiten und der daraus folgenden Arbeitsun fähig keit habe sich diese depressive Störung aktiviert. Zuvor habe sie niemals an einer solchen Störung gelitten und eine alternative Kausalität sei nicht ersichtlich (Urk. 1 S. 8). Sodann werde zum Beispiel im Bericht der Integrierten Psychiatrie I.___ vom 13. Januar 2014 (Urk. 14/380) von ein em organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und multipler psy cho sozia ler Belastungssituation gesprochen. Das organische Psychosyndrom be zieh ungs weise das Schädelhirntrauma allein sei natürlich kausal für die daraus erfolgten kog ni tiven und psychologischen Auswirkungen. Die Kausalität sei so wohl in neu ro lo gischer wie auch in psychologischer Hinsicht gegeben (Urk. 1 S. 9). Aufgrund der medizinisch festgestellten Schädelverletzungen und der da rauf erfolgten post traumatischen Veränderungen mit Hypodensitäten (vgl. den radiologischen Be fund des C.___, Departement Medizinische Radiologie, Neuro radiologie, vom 28. Juni 2011 [Urk. 14/315 S. 1]) seien ihre nach wie vor fest stellbaren Einschrän kungen und Beeinträchtigungen als unfallkausal anzuer kennen (Urk. 1 S. 10-11). Es sei eine Einschränkung der Leistungs- be zie hungsweise Arbeitsfähigkeit zwischen 60 und 80 % gegeben (Urk. 1 S. 11). 4.2 4.2.1

Gemäss dem Gutachten von Dr. F.___ vom 20. April 2016 sind einzig die von der Beschwerde führerin geklagten Kopfschmerzen auf den Unfall vom 14. März 2011 zurückzu führen. Er begründet dies mit den dokumentierten Läsio nen intrakranieller schmerzsensitiver Strukturen (Urk. 14/454 S. 37). Dem Gut achten von Dr. F.___ ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Beschwerde füh rerin aufgrund dieser Kopfschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit als Raum pflegerin nicht einge schränkt ist (Urk. 14/454 S. 39). 4.2.2

Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf den Bericht der I.___ vom 13. Januar 2014 (Urk. 14/380 S. 3-5). Der Beurteilung in diesem Bericht ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin ein leicht - bis mittelgradiges depressives Zu standsbild im Rahmen eines organischen Psycho syndroms nach Schädelhirn trauma und multipler psychosozialer Belastungs situa tion (Eheproblematik, Migra tionsschwierigkeit, finanzielle Ängste) bestehe . Bei Behand lungsende habe sich die anfangs bestehende Symptomatik etwas ver schlechtert, deutlich mit beein flusst durch Überforderung mit einem ebenfalls kranken Ehe mann, welcher stellenlos sei, und den drei Kindern (Urk. 14/380 S. 5). Der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ führte aus, dass in den ihm vorliegenden Akten in diagnos tischer Hinsicht im chronologischen Verlauf das Vorliegen eines orga nischen Psycho syn droms nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) erwähnt werde . Dieses Syn drom entwickle sich gemäss den ICD-10 Kriterien nach einem Schädel hirn trauma, das gewöhnlich als schwer genug eingestuft werde, um zu einer Bewusst losigkeit zu führen. Das Beschwerde bild sei geprägt von Klagen über unange nehme Emp findungen und Schmerzen wie Kopfschmerzen, allgemeines Krank heits ge fühl, ausgeprägte Erschöpfung oder Geräuschempfindlichkeit. Zudem würden af fektive Veränderungen wie Reiz bar keit, emotionale Labilität, depressive Symp tome oder Angstsymptome von einer gewissen Intensität beschrieben. Objek tivierbare kog ni tive Einschränkungen und Schlafstörungen würden die diagnos tischen Krite rien komplementieren. Wohl sei anfänglich anhand der vorliegenden Unterlagen diese Diagnose ausgewiesen gewesen . Bezüglich des Verlaufs müsse doch berück sichtigt werden, dass gemäss der vorliegenden Fach literatur die Prognose bezüg lich Remission der Beschwerden als gut ein ge stuft werde. Summativ werde fest gehal ten, dass nach 6 bis 12 Wochen 90 % der Betro ffenen weitgehend beschwer defrei seien und ein Jahr nach dem Trauma nicht mehr über Beschwerden klagen würden. Da sich im vorliegenden Fall die Persistenz der Beschwerden auf die Schmerzproblematik und auf die Schlaf stö rungen beziehen würden, sei bezüglich der Würdigung des organischen Psycho syndroms auf das Gesamtgutachten von Dr. F.___ zu verweisen (Urk. 14/456 S. 32).

Dr. F.___ führte dazu aus, dass von der Beschwerdeführerin keine kogniti ven Störungen mehr beklagt worden seien. Auch auf Nachfrage habe sie keine wesentliche Konzentrationsstörung vorgetragen. In der Beschreibung ihrer aktuellen Alltagsaktivitäten habe es keinen Hinweis für eine alltags- und somit arbeits relevante Konzentrationsstörung gegeben . Bei der neurologischen und psy chiatrischen Untersuchungen seien auch keine kognitiven Defizite festzu stellen ge wesen. Eine auffällige Erschöpfung oder Ermüdung sei in der fast drei Stunden andauernden neurologischen Begutachtung ebenfalls nicht zu erkennen gewesen. Das Elektroenzephalogramm (EEG) habe einen normalen Alpha-Grund rhythmus ohne pathologisches Ermüdungszeichen gezeigt. Insofern habe sich elektro physiologisch kein Anhalt für ein organpathologisches Psychosyndrom oder eine Encephalopathie ergeben. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie teilweise mit ihrem Gatten streite und gereizt sei. Ausserdem leide sie teilweise an Einschlafstörungen. Diese Beschwerden seien sicherlich nicht hin reichend, um von einem anhaltenden hirnorganischen Syndrom zu sprechen. Die in der Reha klinik D.___ gestellte Diagnose organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma lasse sich im weiteren Verlauf mithin nicht mehr diagnos tizieren (Urk. 14/454 S. 34).

Der Bericht der I.___ vom 13. Januar 2014 (Urk. 14/380 S. 3-5) begründet keine Zweifel an dieser Beurteilung. I n diesem Bericht setzten sich die Ärzte und Psychologen m it der Diagnose organische s Psycho synd rom und dem allfälligen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1 4. März 201 1 nicht auseinander. Statt dessen berichten sie über die ambulante Behandlung der Beschwerdefüh rerin vom 1 5. Januar bis 2 8. August 2013 ( Urk. 14/380 S. 3). In diesem Zeitraum haben laut Bericht 11 Konsultationen stattgefunden, welche insgesamt inhaltlich sehr auf die Eheproblematik eingeschränkt gewesen seien (Urk. 14/380 S. 4). Schliesslich hat der radiologischen Be fund des C.___ vom 28. Juni 2011 (Urk. 14/315 S. 1)

- auf welchen sich die Beschwerdeführerin auch bezieht (Urk. 1 S. 10-11) - dem Gutachter Dr. F.___ ebenfalls vorgelegen (vgl. Urk. 14/454 S. 10). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesen radiologischen Befund bezüglich Unfallkausalität ihrer Beschwerden anders be urteilt als der neu rologische Gut achter, vermag dessen Ein schätzung nicht in Zweifel zu ziehen . 4.2.3

Gestützt darauf lässt sich erstellen, dass

- abgesehen von den von Dr.

F.___ erwähnten Kopfschmerzen und der Anosmie - den

geklagten Beschwerden kein hin reichendes unfallbedingtes organisches Substrat mehr zugrunde liegt. Dies gilt zunächst für die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend gemach ten “ kog ni tiven und psychologische n Auswirkungen “ des Unfalles vom 14. März 2011 (Urk. 1 S. 9). Dazu zu zählen sind aber namentlich auch d ie in den Akten erwähnten Nacken- und Rückenschmerzen sowie die verminderte Belast barkeit, Schlafstörungen und kognitiven Ein schrän kungen (Urk. 14/456 S. 29). 4.2 .4

Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Aus führungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt , in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfaller eig nis stehen (was mit Blick die Gutachten der Dr es . F.___ und H.___ sowie des Psychologen Dr. G.___ wohl eher zu verneinen wäre), kann offen ge lassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheits schädi gungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanz prü fung vor zu nehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 ent wickel ten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu er fol gen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung nach letz terer Praxis - wie im Folgenden zu zei gen ist - zur Ver neinung der Adäquanz führt. 4.3 4.3.1

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Un fall ereignis. Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses er folgt auf grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei ent wickeln den Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzu wenden ist. Nicht mass gebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Un fallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adä quanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Krite rium bildenden - Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Be gleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Um stände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- re spektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1). 4.3.2

Beim Unfall vom 14. März 2011 wollte die Beschwerdeführerin auf dem Flug hafengelände eine Verbindungsstrasse überqueren und lief dabei in die Trailer-An hänger eines vorbeifahrenden Kleintraktors. Sie geriet unter einen der An hänger und wurde mitgeschleift (Urk. 3/6 S. 1-2, Urk. 14/1, Urk. 14/27, Urk. 14/88 S. 2-3). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei beim Unfall von einem schwe ren Gepäckanhänger mehrere Meter weggeschleudert worden (Urk. 1 S. 3). Eine im Rahmen der Strafuntersuchung als Zeuge einver nommene Person erklärte, die Beschwerdeführerin sei “6 bis 7 Meter“ durch die Luft geschleudert worden (Urk. 3/5 S. 4). Dem Unfallrapport der Beschwerde gegnerin ist dem gegen über zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einen der Trailer-An hänger gelaufen und gestürzt sei. Der Fahrer des Traktors habe sofort die Not bremsung eingeleitet. Die Beschwerdeführerin sei vom sechsten Trailer erfasst worden, zu Boden ge worfen und einige Meter mitgeschleift worden (Urk. 14/88 S. 3). Auf grund des Ge schehensablaufs und der Kräfte die beim Unfall vom

14. März 2011 gewirkt haben sowie mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht sprechung ist dieser Unfall als Unfall im mittleren Bereich im engeren Sinn zu qualifizieren (vgl. beispiels weise Urteil des Bundesgerichts U 61/01 vom 28. Mai 2002 E. 3a, wo die ver sicherte Person, die am linken Strassenrand ging, von einem Personenwagen der mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h ein anderes Auto überholte, erfasst und 2,55 m ins angrenzende Wiesland geschleu dert wurde).

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 2 . 7 .4 ) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom U 61/01 vom 28. Mai 2002 E. 3a und 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 mit Hinweisen). 4.4

4.4.1

Zu diesen sogen annten Adäquanzkriterien ist zu nächst festzuhalten, dass eine “ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat “ nach Lage der Akten nicht gegeben ist. 4.4.2

Alsdann ist das Kriterium “ besonders dramatische Begleitumstände oder be son dere Eindrücklichkeit des Unfalls“ nach der Rechtsprechung objektiv zu beur tei len und nicht auf grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angst gefühls der ver sicherten Person. Zudem ist zu beachten, dass jedem mindestens mittel schweren Unfall eine gewisse Ein drück lichkeit eigen ist (statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hin weisen). Dieses Kriterium ist ebenfalls nicht erfüllt, zumal sich die Beschwerde führerin an die vorbeifahrenden Trailer nicht erinnern kann be ziehungsweise diese offenbar nicht gesehen hat (Urk. 14/88 S. 3). 4.4.3

Das Kriterium “ Schwere oder besondere Art der erlittenen Ver letzungen“ ist dem gegenüber gegeben. Die Beschwerdeführerin hat sich beim Unfall vom 14. März 2011 ein Schädelhirntrauma mit Suduralblutung occipito-frontal links und meh reren Schädelfrakturen zugezogen (Urk. 14/18 S. 1). Gemäss dem Gutachter Dr.

F.___ kann aufgrund der Tatsache, dass laut Bericht des erstver sorgen den Spitals der Glasgow Coma Score (GCS) bei Aufnahme 14 von 15 betragen habe, nicht von einem schweren Schädel hirn trauma gesprochen werden (Urk. 14/ 454 S. 31). Als dauerhafte Einschränkung sei die Anosmie im Anschluss an das mässig bis mittelgradige Schädel-Hirn-Trauma zu werten (Urk. 14/454 S.

30, S.

40). Wohl führt dies zu einer Einschränkung der Lebensqualität (Urk.

14/454 S.

40), eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin besteht deswe gen aber nicht (vgl. Urk. 14/454 S. 37-39). Im Übrigen erholte sich die Beschwer deführerin von ihren Schädelverletzungen. Die neuro chirur gische Verlaufskon trolle im C.___ vom 5. Mai 2011 verlief zufriedenstellend (Urk.

14/42 S.

3). Das Kriterium “ Schwere oder besondere Art der erlittenen Ver letzungen“ ist mithin nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.5). 4.4.4

Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in

ihre Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lin dern ver suchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlos sen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4). Durch die ärztliche Behandlung müsste eine er heb liche Mehr belas tung ausser gewöhnlicher Natur resultieren (Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.4), was vorliegend nicht der Fall ist. Anzufügen ist, dass bei der ambulanten psychiatrischen Behandlung vom 1 5. Januar bis 28.

August 2013 (Urk. 14/380 S. 3) vorwiegend d ie Eheproblematik der Beschwerdeführerin thematisiert wurde (Urk. 14/380 S. 4). 4.4.5

Auch das Kriterium “ schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Kompli ka tionen“ kann nicht bejaht werden. Nach der Recht spre chung des Bundesgerichts bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beein trächtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6). 4.4.6

Adäquanzrelevant können sodann nur die jenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fall ab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebens alltag erfährt (Urteil des Bundes ge richts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). De r Beschwerde führer in war es nach dem Unfall nach wie vor möglich, gewisse häus liche und ausserhäusliche Aktivitäten auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5). Dazu gehörte neben einer Arbeitstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuchs bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 14/206, Urk. 14/218 S. 3, Urk. 14/255) und den Tätigkeiten während der Integrations mass nahmen der IV (Urk. 14/279, Urk. 14/285, Urk. 14/ 308, Urk. 14/311) auch die Kinderbetreuung und die Erledigung der ge samten Haushaltsarbeiten inklusive Einkaufen (vgl. Urk. 14/456 S. 21). Das Krite rium “ erhebliche Be schwer den“ ist daher nicht erfüllt. 4.4.7

Bei der Prüfung des Kriteri ums einer “ erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesenen Anstrengungen“ ist schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass n icht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mass gebend ist , sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gun gen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Krite riums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mit wirkung raschmöglichst wieder opti mal in den Arbeitspro zess einzugliedern, was schon der allgemeine sozial ver sicherungsrechtliche Grundsatz der Schaden minderungspflicht gebietet. Solche Anstrengungen der versicherten Personen können sich insbe son dere in ernst haf ten Arbeitsversu chen trotz allfälliger per sön licher Unanneh m lichkeiten mani fes tieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medi zi nischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgericht s 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.7.1). Am Ende des Arbeitsversuchs bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin wurde am 11. Dezember 2012 ausgeführt, dass der Betrieb alles unternommen habe, um der Beschwerdeführerin einen Arbeitsplatz ohne Druck anzubieten. Es habe jedoch trotz der Bemühungen von allen Seiten keine Konstanz in der Anwesenheit erreicht werden können. Eine Steigerung und Ausweitung dieses Arbeitsversuchs sei nicht möglich. Der Ehe mann der Beschwerdeführerin habe festgehalten, dass seine Frau zu Hause wegen Schwindel von einem Stuhl gefallen sei und seither Angst vor der Treppe zum Flugzeug habe. Aufgrund dessen sei ein Arbeitsversuch in der ursprünglichen Tätigkeit (u. a. Reinigung von Flugzeugen [vgl. Urk. 14/36 S. 2]) nicht möglich. Der Arbeits versuch wurde damit abge schlossen (Urk. 14/255 S. 1). Sodann wurde in der Mitteilung der IV-Stelle vom 11. November 2013 zum Abbruch der beruf lichen Massnahmen zwar festge halten, dass die Beschwerdeführerin vermehrt krank gewesen sei und über starke Schmerzen geklagt habe (Urk. 14/320 S. 1). Dem Abschlussbericht zum Arbeits training vom 15. November 2013 ist indes zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin in der Schlussphase des Aufbautrai nings zunehmend in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei. Zu dem hätten sie finanzielle Probleme und eine ungewisse Zukunft so sehr be schäftigt, dass die Leistungsfähigkeit gesunken sei. Im privaten Umfeld habe die Unterstützung gefehlt (Urk. 14/351 S. 4). Solche psychosoziale Belastungs faktoren, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin auswirken, sind aber nicht zu berücksichtigen. Das Kriteriums einer “ erheblichen Arbeitsun fähigkeit trotz ausge wiesenen Anstrengungen“ ist daher ebenfalls nicht gegeben. 4.4 .8

Von den Adäquanzkriterien ist somit nur das Kriterium “ Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen“ gegeben. Dieses Kriterium liegt aber nicht

in aus geprägter Weise vor. 4.5

Nach dem Gesagten sind mithin die von Dr. F.___ erwähnten Kopf schmer zen und die Anosmie auf den Unfall vom 1 4. März 2011 zurückzuführen. Diese Gesundheitsstörungen wirken sich gemäss dem Gutachter aber nicht auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin aus, weshalb die Beschwerde gegnerin keine Invalidenrente auszurichten hat. Für die übrigen geklagten Gesund heits beein trächtigungen ist sie mangels adäquaten Kausalzusammenhang mit dem ver si cherten Unfallereignis nicht über den 1. September 2016 hinaus leistungs pflichtig. 5.

Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, dass die Beschwerdegegnerin weiter hin für die Heilungskosten aufzukommen habe. Zur Begründung bringt sie vor, dass sie weiterhin regelmässiger Behandlung, namentlich Physiotherapie und allen falls Schmerzmedikation, bedürfe, um ihre verbliebene Fähigkeit zur Tätig keit im Haushalt und Arbeit erhalten zu können (Urk. 1 S. 11).

Die Beschwerdeführerin dringt mit diesem Vorbringen nicht durch. Die Beschwer degegnerin hat ihr keine Invalidenrente zu er bringen. Nach einem rentenaus schliessenden Fallabschluss sind auch keine Leistungen zur Erhaltung der verblei benden Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG auszurichten (BGE 140 V 130 E. 2.4; Urteil des Bundes gerichts 8C_50/2018 vom 20. Juli 2018 E. 2.1). Heilbehandlungsleistungen zur Er haltung der Tätigkeit im Haushalt sind vom Gesetz nicht vorgesehen. 6.

6.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Inte gri tätsentschädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 25 % hat (Urk. 2 S. 19). 6.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beurteilung des Integritäts schadens in erster Linie Aufgabe des Mediziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauerhaftigkeit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit anderen in der Verordnung über die Unfall ver siche rung (UVV) , Anhang 3, oder den Suva-Tabellen aufgeführten Inte gritäts schäden vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11.

September 2002 E. 6 mit Hinweisen). 6.3

Dr. F.___ berücksichtigte bei seiner Beurteilung des Integritätsschadens die Anosmie und den posttraumatischen Kopfschmerz (Urk. 14/454 S. 39). Er bezif ferte den Integritätsschaden mit einer überzeugenden Begründung auf 25 % (Urk. 14/454 S. 40). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre Produktivität durch ihre Hirnfunktionsstörung beziehungsweise kognitiven Einschränkungen zu 30 % eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 11). Zu berücksichtigen sei auch der Verlust des Geruchssinns (Anosmie) mit 15 % sowie der persistierende Tinnitus mit 5 %. Insgesamt ergebe sich kumulativ eine Integritätsentschädigung von mindestens 40 % (Urk. 1 S. 12). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihres zweiten Aufenthalts in der Rehaklinik D.___ vom 26. September bis 20. Oktober 2011 angeben hatte, dass sich der Tinnitus verbessert habe (Urk. 14/108 S. 5). Im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 19. Oktober 2011 wurde bei den Problemen bei Austritt der Tinnitus nicht genannt (Urk. 14/108 S. 1). Es kommt hinzu, dass Dr. F.___ die Beschwerde füh rerin bei der Untersuchung vom 11. Juni 2014 auch zu ihren Beschwerden befragte, sie aber keinen Tinnitus angab (Urk. 14/454 S. 2, S. 21-22). Damit kann nicht von einem persistierenden Tinnitus gesprochen werden. Im Übrigen sind gemäss den obigen Aus führungen die posttraumatischen Kopfschmerzen und die Anosmie zwar un fall kausal, für die anderen von der Beschwerdeführerin ge klagten Be schwerden besteht mangels adäquaten Kausalzusammenhang s aber keine Leis tungs pflicht der Beschwerdegegnerin mehr. Deswegen ist auch keine höhere Integritäts ent schädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 25 % geschuldet. 7.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8. 8.1

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Christoph Erdös (Urk. 1 S. 2). 8.2

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 127 I 202 E. 3a). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aus sichtslos erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un ent geltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er scheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzu kom men, ohne dass er Mittel bean spruchen müsste, die zur Deckung des Grund be darfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Die Pflicht des Staates zur Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familien recht lichen Unter haltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftig keit das Einkommen und Ver mögen beider Ehegatten zu be rück sichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finan zierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittel losigkeit im Sinne des pro zessualen Armenrechts gege ben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).

Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 GSVGer). 8.3

Mit Eingabe vom 8. März 2017 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin das aus gefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8), die Steuererklärung 2015 mit zwei Lohnausweisen ihres Ehemanns als Beilagen (Urk.

9/1), die Lohnabrechnung ihres Ehemannes für den Monat Januar 2017 (Urk.

9/2) sowie je einen Auszug aus dem Betreibungsregister für sie (Urk.

9/3) und ihren Ehemann (Urk. 9/4) ein.

Die Beschwerdeführerin hat mit diesen Unterlagen ihre monatlichen Ausgaben und Einkünfte nicht belegt. Gemäss den Betreibungsregisterauszügen vom 22.

Febru ar 2017 bestanden bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 17‘393.85 (Urk. 9/3) bezie hungsweise von Fr. 148‘789.30 (Urk. 9/4). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden bei der Abklärung der Be dürftigkeit nicht berücksichtigt wird, da die unentgeltliche Rechts pflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_470/2016 vom 16. De zember 2016 E. 5.4 und 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3). Zudem ist weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden noch aus den von ihr aufgelegten Unterlagen ersichtlich, dass eine Ein kom mens pfändung bestehen würde. 8.4

In Ziffer 13 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ist die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass unvollständige und un rich tige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führen können (Urk. 8 S. 6). Vorliegend ist so zu entscheiden. Soweit sich ihr Gesuch nicht ohnehin als gegenstandslos erweist - Be schwerdeverfahren im Bereich der obliga to rischen Unfallversiche rung sind in der Regel kos tenlos (Art. 61 lit. a ATSG) -, ist es daher mangels prozes sualer Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2017 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Christoph Erdös wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher