Sachverhalt
1. Mit Feststellungsverfügung vom 23. Juni 2016 (Urk. 3/9) legte die Suva fest, dass Z.___, wohnhaft in A.___, für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherungen als unselbständigerwerbend gelte, wenn er unter anderem für einen Personalausleihbetrieb tätig sei, das heisst für Taxifahrten, welche durch die Y.___ vermittelt werde . Die dagegen von der X.___ (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts) und der Y.___ erhobene Einsprache vom 10. Juni 2016 (Urk. 3/8) wies die Suva mit Entscheid vom 9. Januar 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen liessen die X.___ und die Y.___ mit Eingabe vom 6. Februar 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde an das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich erheben mit folgenden Anträgen: In formeller Hinsicht: -
Auf die vorliegende Beschwerde sei einzutreten. In materieller Hinsicht: -
Der Eins pracheentscheid vom 9. Januar 2017 UID 701-74056.4 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Herrn Z.___ sei aufzuheben; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tä tig keit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___ -App als Selbst st ändigerwerbender ausübt; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der X.___ -Gruppe Arbeitgeber von Herrn Z.___ ist; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ als Selbst ständigerwerbender nicht obligatorisch unfallversichert ist; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der X.___ -Gruppe Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zusammenhang mit der Verwendung der X.___ -App geleisteten Zahlungen zahlen muss; -
X.___ und Y.___ sei eine Entschädi gung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist 2. 2.1
Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde füh rende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Der Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 ATSG lässt für die Ordnung der örtlichen Zuständigkeit zwar eine Parallelität der Anknüpfung an die Wohnsitze der versicherten Person oder der Drittperson erkennen, aus der Wortwahl des Gesetzgebers, der bewusst den „Wohnsitz“ und nicht auch den „Sitz“ nannte, geht jedoch der gesetzgeberische Wille hervor, dass dasjenige Gericht ört lich zuständig sein soll, dass einen besonderen Bezug zur versicherten Person hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 16 f. zu Art. 58 ATSG). Mit anderen Worten ist Art. 58 Abs. 1 ATSG nur auf na türliche Personen anwendbar, da nur sie einen Wohnsitz haben kön nen; ju ristische Personen - wie etwa die Beschwerdeführerinnen - haben le diglich einen Sitz, aber keinen Wohnsitz. 2.2
Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde füh renden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kan tons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu ständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
Auch die Anwendung dieser Bestimmung setzt zunächst voraus, dass es sich bei der versicherten Person oder beim Dritten um eine natürliche Person handelt. Es wird wiederum auf den „Wohnsitz“ abgestellt; lediglich subsidiär auf den „Sitz“ des Durchführungsorgans. Art. 58 Abs. 2 ATSG kommt aller dings ohnehin nur dann zur Anwendung, falls sich der Wohnsitz der versi cherten Person oder des Dritten im Ausland befindet. Ein allfälliger auslän discher Wohnsitz eines Dritten ist zudem nur dann massgebend, wenn nicht ein schweizerischer Wohnsitz der versicherten Person selbst besteht (Kieser, a.a.O., N 32 zu Art. 58 ATSG). 3.
Da die versicherte Person, Z.___, wie bereits erwähnt, Wohn sitz in A.___ hat, ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 58 Abs. 1 ATSG die örtliche Zust ändigkeit des Kantons Nidwalden beziehungs weise seines Ver waltungsgerichts . Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die versicherte Person nicht selbst Beschwerde führt. Da es sich bei den Beschwerdeführe rinnen nicht um natürliche Personen handelt, können sie keinen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes begründen. Die Beschwerdeführerinnen haben ledig lich Sitze, die aber - wie ausgeführt - zur Begründung der örtlichen Zustän digkeit nach Art. 58 ATSG nicht ausreichen. Dass es sich bei der gesetzgebe rischen Entscheidung, in erster Linie auf den Wohnsitz (und nicht auch auf den Sitz juristischer Personen) abzustellen (vgl. Kieser, a.a.O., N 7 zu Art. 58 und passim), nicht um ein Versehen des Gesetzgebers handelt, geht insbe sondere auch aus Art. 58 Abs. 2 ATSG hervor, in welcher Bestim mung zwi schen „Wohnsitz“ und „Sitz“ differenziert wird und beide Begriffe genannt werden.
Auf die Beschwerde ist somit mangels örtlicher Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht einzutreten. Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides an das V erwaltungsgericht des Kantons Nidwalden zu überweisen. Angesichts dessen sind die weiteren Eintretensvoraussetzun gen (etwa Feststellungsinteresse) sowie die Frage der Beschwerdelegitimation nicht vom hiesigen Gericht zu prüfen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kan tons Nidwalden zur Weiterbehandlung überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1-3/10 - Z.___ - Bundesamt für Gesundheit - sowie nach Eintritt der Rechtskraft unter Beilage der Akten an das Verwaltungsge richt des Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Stocker
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Feststellungsverfügung vom 23. Juni 2016 (Urk. 3/9) legte die Suva fest, dass Z.___, wohnhaft in A.___, für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherungen als unselbständigerwerbend gelte, wenn er unter anderem für einen Personalausleihbetrieb tätig sei, das heisst für Taxifahrten, welche durch die Y.___ vermittelt werde . Die dagegen von der X.___ (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts) und der Y.___ erhobene Einsprache vom 10. Juni 2016 (Urk. 3/8) wies die Suva mit Entscheid vom 9. Januar 2017 (Urk. 2) ab.
E. 2 Dagegen liessen die X.___ und die Y.___ mit Eingabe vom 6. Februar 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde an das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich erheben mit folgenden Anträgen: In formeller Hinsicht: -
Auf die vorliegende Beschwerde sei einzutreten. In materieller Hinsicht: -
Der Eins pracheentscheid vom 9. Januar 2017 UID 701-74056.4 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Herrn Z.___ sei aufzuheben; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tä tig keit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___ -App als Selbst st ändigerwerbender ausübt; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der X.___ -Gruppe Arbeitgeber von Herrn Z.___ ist; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ als Selbst ständigerwerbender nicht obligatorisch unfallversichert ist; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der X.___ -Gruppe Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zusammenhang mit der Verwendung der X.___ -App geleisteten Zahlungen zahlen muss; -
X.___ und Y.___ sei eine Entschädi gung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist
E. 2.1 Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde füh rende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Der Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 ATSG lässt für die Ordnung der örtlichen Zuständigkeit zwar eine Parallelität der Anknüpfung an die Wohnsitze der versicherten Person oder der Drittperson erkennen, aus der Wortwahl des Gesetzgebers, der bewusst den „Wohnsitz“ und nicht auch den „Sitz“ nannte, geht jedoch der gesetzgeberische Wille hervor, dass dasjenige Gericht ört lich zuständig sein soll, dass einen besonderen Bezug zur versicherten Person hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 16 f. zu Art. 58 ATSG). Mit anderen Worten ist Art. 58 Abs. 1 ATSG nur auf na türliche Personen anwendbar, da nur sie einen Wohnsitz haben kön nen; ju ristische Personen - wie etwa die Beschwerdeführerinnen - haben le diglich einen Sitz, aber keinen Wohnsitz.
E. 2.2 Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde füh renden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kan tons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu ständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
Auch die Anwendung dieser Bestimmung setzt zunächst voraus, dass es sich bei der versicherten Person oder beim Dritten um eine natürliche Person handelt. Es wird wiederum auf den „Wohnsitz“ abgestellt; lediglich subsidiär auf den „Sitz“ des Durchführungsorgans. Art. 58 Abs. 2 ATSG kommt aller dings ohnehin nur dann zur Anwendung, falls sich der Wohnsitz der versi cherten Person oder des Dritten im Ausland befindet. Ein allfälliger auslän discher Wohnsitz eines Dritten ist zudem nur dann massgebend, wenn nicht ein schweizerischer Wohnsitz der versicherten Person selbst besteht (Kieser, a.a.O., N 32 zu Art. 58 ATSG).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1-3/10 - Z.___ - Bundesamt für Gesundheit - sowie nach Eintritt der Rechtskraft unter Beilage der Akten an das Verwaltungsge richt des Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Stocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00043 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Beschluss vom
20. Februar 2017 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführerinnen beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge Lenz & Staehelin Route de Chêne 30, 1211 Genève 6 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Mit Feststellungsverfügung vom 23. Juni 2016 (Urk. 3/9) legte die Suva fest, dass Z.___, wohnhaft in A.___, für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherungen als unselbständigerwerbend gelte, wenn er unter anderem für einen Personalausleihbetrieb tätig sei, das heisst für Taxifahrten, welche durch die Y.___ vermittelt werde . Die dagegen von der X.___ (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts) und der Y.___ erhobene Einsprache vom 10. Juni 2016 (Urk. 3/8) wies die Suva mit Entscheid vom 9. Januar 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen liessen die X.___ und die Y.___ mit Eingabe vom 6. Februar 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde an das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich erheben mit folgenden Anträgen: In formeller Hinsicht: -
Auf die vorliegende Beschwerde sei einzutreten. In materieller Hinsicht: -
Der Eins pracheentscheid vom 9. Januar 2017 UID 701-74056.4 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Herrn Z.___ sei aufzuheben; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tä tig keit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___ -App als Selbst st ändigerwerbender ausübt; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der X.___ -Gruppe Arbeitgeber von Herrn Z.___ ist; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ als Selbst ständigerwerbender nicht obligatorisch unfallversichert ist; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der X.___ -Gruppe Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zusammenhang mit der Verwendung der X.___ -App geleisteten Zahlungen zahlen muss; -
X.___ und Y.___ sei eine Entschädi gung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist 2. 2.1
Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde füh rende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Der Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 ATSG lässt für die Ordnung der örtlichen Zuständigkeit zwar eine Parallelität der Anknüpfung an die Wohnsitze der versicherten Person oder der Drittperson erkennen, aus der Wortwahl des Gesetzgebers, der bewusst den „Wohnsitz“ und nicht auch den „Sitz“ nannte, geht jedoch der gesetzgeberische Wille hervor, dass dasjenige Gericht ört lich zuständig sein soll, dass einen besonderen Bezug zur versicherten Person hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 16 f. zu Art. 58 ATSG). Mit anderen Worten ist Art. 58 Abs. 1 ATSG nur auf na türliche Personen anwendbar, da nur sie einen Wohnsitz haben kön nen; ju ristische Personen - wie etwa die Beschwerdeführerinnen - haben le diglich einen Sitz, aber keinen Wohnsitz. 2.2
Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde füh renden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kan tons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu ständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
Auch die Anwendung dieser Bestimmung setzt zunächst voraus, dass es sich bei der versicherten Person oder beim Dritten um eine natürliche Person handelt. Es wird wiederum auf den „Wohnsitz“ abgestellt; lediglich subsidiär auf den „Sitz“ des Durchführungsorgans. Art. 58 Abs. 2 ATSG kommt aller dings ohnehin nur dann zur Anwendung, falls sich der Wohnsitz der versi cherten Person oder des Dritten im Ausland befindet. Ein allfälliger auslän discher Wohnsitz eines Dritten ist zudem nur dann massgebend, wenn nicht ein schweizerischer Wohnsitz der versicherten Person selbst besteht (Kieser, a.a.O., N 32 zu Art. 58 ATSG). 3.
Da die versicherte Person, Z.___, wie bereits erwähnt, Wohn sitz in A.___ hat, ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 58 Abs. 1 ATSG die örtliche Zust ändigkeit des Kantons Nidwalden beziehungs weise seines Ver waltungsgerichts . Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die versicherte Person nicht selbst Beschwerde führt. Da es sich bei den Beschwerdeführe rinnen nicht um natürliche Personen handelt, können sie keinen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes begründen. Die Beschwerdeführerinnen haben ledig lich Sitze, die aber - wie ausgeführt - zur Begründung der örtlichen Zustän digkeit nach Art. 58 ATSG nicht ausreichen. Dass es sich bei der gesetzgebe rischen Entscheidung, in erster Linie auf den Wohnsitz (und nicht auch auf den Sitz juristischer Personen) abzustellen (vgl. Kieser, a.a.O., N 7 zu Art. 58 und passim), nicht um ein Versehen des Gesetzgebers handelt, geht insbe sondere auch aus Art. 58 Abs. 2 ATSG hervor, in welcher Bestim mung zwi schen „Wohnsitz“ und „Sitz“ differenziert wird und beide Begriffe genannt werden.
Auf die Beschwerde ist somit mangels örtlicher Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht einzutreten. Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides an das V erwaltungsgericht des Kantons Nidwalden zu überweisen. Angesichts dessen sind die weiteren Eintretensvoraussetzun gen (etwa Feststellungsinteresse) sowie die Frage der Beschwerdelegitimation nicht vom hiesigen Gericht zu prüfen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kan tons Nidwalden zur Weiterbehandlung überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1-3/10 - Z.___ - Bundesamt für Gesundheit - sowie nach Eintritt der Rechtskraft unter Beilage der Akten an das Verwaltungsge richt des Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Stocker