Sachverhalt
1.
Der 1967 geborene X.___ war seit 1996 als Chefmonteur bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva unfallversichert, als er am 16. September 2015 beim Tragen von Doppelbodenplatten stolperte und das Knie anschlug. Laut der Un fallmeldung vom 2 4. September 2015 verletzte er sich dabei am linken Knie (Urk. 8/I/1). Der Versicherte begab sich am 2 2. September 2015 bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, in Behand lung ( Urk. 8/I/17) . Am 23. September 2015 wurde ein MRI des linken Knies erstellt (Urk. 8/I/20). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Kosten für die Heil behandlung und Taggelder für die unfallbedingte Arbeits unfähigkeit ; Urk. 8/I/4 ). Am 9. November 2015 wurden eine Kniearthroskopie links mit partieller lateraler Meniskektomie sowie Glätten des medialen Meniskus und eine Resektion eines ventral gelegenen Ganglions durchgeführt (Urk. 8/I/16 S. 1).
Mit Verfügung vom 1 2. April 2016 hielt die Suva fest, spätestens am 2 3. Septem ber 2015 hätten keine Unfallfolgen mehr vorgelegen beziehungsweise sei der Sta tus quo sine erreicht gewesen. Dementsprechend schloss sie den Fall per 8. November 2015 ab und stellte die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt hin ein (Urk. 8/I/35). Dagegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2016 Einsprache (Urk. 8/I/38). Im Rahmen des Einsprache verfahrens erfolgte am 1 9. September 2016 eine Besprechung mit dem Versicher ten (Urk. 8/I/46) und am 20. Dezember 2016 nahm der Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, ergänzend zur Sache Stellung (Urk. 8/I/53). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache am 6. Januar 2017 ab (Urk. 8/I/54 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 6. Januar 2017 erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 2. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, der ange fochtene Entscheid sei aufzuheben und die Leistungen der Suva seien erst per 19. November 2015 einzustellen. Insbesondere seien die Kosten der Operation vom 9. November 2015 von der Suva zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
23. Februar 2017 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 6. März 2017 hielt der Beschwer deführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die Suva liess die ihr mit gerichtlicher Verfügung vom 8. März 2017 (Urk. 11) angesetzte Frist zur Stel lungnahme dazu unbenutzt verstreichen (vgl. Urk. 12). Mit Eingabe vom 22. August 2018 nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellung (Urk. 15). Die Suva äusserte sich innert der angesetzten Frist nicht (Urk. 16-17), was dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 18). Mit Schreiben vom 1 7. Oktober 2018 wurde den Parteien die gerichtsinterne Umteilung des Pro zesses mitgeteilt (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass Versicherungs leistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der Übergangsbestimmungen).
Der hier primär zu beurteilende Unfall hat sich am 1 6. September 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilung en durch Dr. A.___ vom 2 8. Dezember 2015, 20. Januar sowie 20. Dezember 2016 davon aus, dass das MRI des linken Knies vom 2 3. September 2015 ausschliesslich degenerative Veränderungen gezeigt habe. Sodann schloss sie
- gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen - ein gröberes Distorsions trauma aus, da die Seitenbänder und die Kreuzbänder keine unfallbedingten Schädigungen gezeigt hätten. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe sein Knie auch ni cht heftig angestossen, da ein « Bone
bruise » fehle. Beide Menisken sowie das vordere Kreuzband hätten ausgedehnte degenerative Veränderungen gezeigt. Abweichende näher begründete ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden. Der Hinweis des behandelnden Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, Spital C.___ , gemäss Telefonnotiz vom 2 0. Januar 2016, wonach der Beschwer deführer vorher beschwerdefrei gewesen sei, vermöge die kreisärztliche Beurtei lung nicht zu entkräften. Dements prechend seien spätestens am 8. November 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr gegeben gewesen
(Urk. 2 S. 3-4).
Bezüglich des Vorfalls vom 3 1. Oktober 2003 führte sie aus, dieser habe das rechte Knie betroffen. Die Arthroskopie am linken Knie mit partieller medialer und lateraler Meniskektomie und Resektion eines lateralen Meniskusganglions sei laut Operationsbericht vom 1 4. Januar 2004 nach vorhergehenden Beschwerden ohne Unfallereignis durchgeführt worden
und sie, die Beschwerdegegnerin, habe diese Kosten nicht übernommen
(Urk. 2 S. 2 und S. 4).
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die kreis ärztliche Beurteilung überzeuge. Eine Befangenheit des Kreisarztes sei nicht ersichtlich, zumal er seine Auffassung detailliert und gestützt auf medizinische Literatur begründet habe. Die Aufarbeitung der Akten mit vorweggenommener Wertung diene lediglich der Vereinfachung des Arbeitsprozesses (Urk. 7 S. 4-5). Von Dr. B.___ sei eine mündliche Stellungnahme eingeholt worden. Auf eine schriftliche Auskunft sei in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da sie nichts am Ergebnis der kreisärztlichen Beurteilung zu ändern vermöchte (Urk. 7 S. 6). Weiter brachte sie vor, die Kostengutsprache binde sie vorliegend nicht, da es sich um eine formlose Deckungsanerkennung gehandelt habe . Nur im Fall von einer Rückforderung müsste ein Rückkommenstitel in Form der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung gegeben sein. Ein Fall von Vertrauensschutz sei zu verneinen, da der Beschwerdeführer keine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition getroffen habe ( Urk. 7 S. 7-8). Der im Fall 21. 34468.03.6 (betreffend das Ereignis vom 3 1. Oktober 2003) vorliegende Ope rationsbericht spreche nicht für ein Unfallgeschehen, sondern eher für degenera tive Veränderungen im Kniegelenk. Aus den medizinischen Akten jenes Falles lasse sich auf jeden Fall nicht schliessen, bei den Veränderungen im Kniegelenk seit dem 1 6. September 2015 handle es sich um einen Rückfall (Urk. 7 S. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe am 28. September 2015 ausdrücklich Kostengutsprache für die Spitalbehandlung erteilt. Diese erteilte Kostengutsprache könne nicht nachträglich widerrufen wer den, zumal er im Zeitpunkt der Operation einzig vom Schreiben vom 28. Septem ber 2015 (Urk. 8/I/4) Kenntnis gehabt habe, nicht aber von der weiteren Korres pondenz in Bezug auf die Kostenübernahme. Selbst falls die Beschwerdegegnerin nicht an ihre Kostengutsprache gebunden sein sollte, sei sein Vertrauen auf die Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin zu schützen (Urk. 1 S. 3).
Im Eventualstandpunkt machte er geltend, die Beschwerdegegnerin trage die Beweislast für das Erreichen des Status quo sine (Urk. 1 S. 4). Der behandelnde Arzt sei betreffend die Unfallkausalität offenkundig anderer Meinung als der Kreisarzt. Im Operationsbericht sei die Diagnose einer traumatischen lateralen Meniskusläsion gestellt worden und im Radiologiebefund vom 23. September 2015 seien Risse im Meniskus dokumentiert. Der Synovialschlauch sei ausgeris sen gewesen. Diese Berichte würden die Einschätzung des Kreisarztes in Zweifel ziehen. Weiter beanstandete er, dass der Kreisarzt bei seiner ersten Beurteilung keine Kenntnis von den Vorschäden gehabt habe. Sodann sei der Kreisarzt fest gefahren der Ansicht, das Anstossen des Kniegelenks sei nicht geeignet, einen Meniskusschaden hervorzurufen, wobei er den effektiven Sachverhaltshergang beziehungsweise das Stolpern vernachlässigt habe. Sodann habe der Kreisarzt eine vorgängige Wertung der Akten durch die Beschwerdegegnerin verlangt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er deren Ansicht bestätigen wolle. Demnach sei er befangen gewesen und an der Richtigkeit seiner Einschätzung bestünden folglich unüberwindbare Zweifel (Urk. 1 S. 5). Bereits bei geringen Zweifeln seien weitere Abklärungen zu tätigen. Erst recht da der Kreisarzt die Kausalität als ein ziger verneint habe und vom behandelnden Dr. B.___ trotz dessen Anfrage nie eine Stellungnahme eingeholt worden sei (Urk. 1 S. 6). Darin, dass er die Akten der früheren Schadenfälle nicht erhalten habe, sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Falls nicht ohnehin von einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausgegangen werde, sei das Vorliegen eines Rückfalls zu prüfen (Urk. 1 S. 6 f.).
In seiner Stellungnahme vom 6. März 2017 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Dr. B.___ laut Akten stets von der Unfallkausalität seiner Beschwer den ausgegangen sei und er auch im Gespräch mit dem Kreisarzt darauf beharrt habe. Der genaue Gesprächsinhalt sei nicht bekannt. Bei dieser Ausgangslage müssten für den medizinischen Laien unüberwindbare Zweifel an den Ausfüh rungen des Kreisarztes bestehen (Urk. 10 S. 2 f.). Falls das Gericht nicht bereits aufgrund der Akten Zweifel hege, sei Dr. B.___ schriftlich als Zeuge einzu vernehmen (Urk. 10 S. 3). Das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 2 8. Januar 2014 verneine, dass eine (angeb liche) telefonische Zusicherung der Versicherungsleistungen und die Ausrichtung bisheriger Versicherungsleistungen eine Vertrauensschutzgrundlage begründe ten. Vorliegend seien aber nachweislich schriftliche Mitteilungen vorhanden. Dabei handle es sich um eine rechtskräftig gewordene Mitteilung respektive Ver fügung, auf welche nur bei zweifelloser Unrichtigkeit zurückgekommen werden dürfe, was nicht der Fall sei (Urk. 10 S. 3 f.).
Weiter brachte er vor, den Akte n des Schadenfalls 21.34468.03. 6 sei zu entneh men, dass an beiden Knien ein e Meniskusläsion bestanden habe und dass er im Januar 2004 am linken Knie operiert worden sei. Diese Kosten seien von der Beschwerdegegnerin übernommen worden, entweder in jenem Fall oder als Rück fall zum Schadenfall 21.30640.94.2 aus dem Jahr 199 4. Er habe bereits vor dem Beizug eines Rechtsvertreters festgehalten gehabt, dass er sich am 31. Oktober 2003 am linken Knie verletzt gehabt habe. Falls die Operation vom 9. November 2015 nicht auf das Ereignis vom 1 6. September 2015 zurückzuführen sei, sei sie im Rahmen der Ereignisse in den Fällen 21.30640.94.2 und 21.34 468.03. 6 gedeckt. Subeventualiter machte der Beschwerdeführer schliesslich eine unfall ähnliche Körperschädigung geltend (Urk. 15 S. 2-3). 3.
Vorab ist der formelle Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Beschwerdegegnerin sein rechtliches Gehör dadurch verletzt habe, dass sie ihm die Akten der früheren Schadenfälle nicht zur Verfügung gestellt habe ( Urk. 1 S. 6 f.). Er wandte zwar im Verwaltungsverfahren mehrfach ein, der im Jahr 2003 erlittene Vorschaden sei in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urk. 8/ I/31, Urk. 8/I/38 S. 1), sein Akteneinsichtsgesuch bezog sich indes allgemein auf die Fallakten (Urk. 8/ I/55 S. 1). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Suva ihm lediglich die Akten betreffend das Ereignis vom 1 6. September 2015 zustellte. Im Übrigen erhielt der Beschwerdeführer die Akten betreffend den Fall 21.34468.03.6
(Urk. 8/ II/1-2) im vorliegenden Gerichtsverfahren zur Einsicht sowie zur Stellungnahme (Urk. 13 und Urk. 15). Da in diesem Beschwerdeverfah ren Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfbar sind, würde eine
– nicht beson ders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt gelten (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ).
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs wäre auch deshalb abzusehen, weil eine solche nicht beantragt wurde und sie zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
4.
4.1
Am 9. Juni 1994 stürzte der Beschwerdeführer und schlug sich dabei offenbar das linke Knie an. Dieses Ereignis hatte
e ine Arbeitsunfähigkeit von weniger als zwei Wochen zur Folge ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8/ I/ 43). Der Beschwerdeführer ver mochte sich am 19. September 2016 nicht mehr daran zu erinnern, was damals passiert war
(Urk. 8/ I/46 S. 1). Akten zum entsprechenden Schadenfall Nr. 21.30640.94.2 sind abgesehen von der
– nicht aktenkundigen –
Unfall meldung keine mehr vorhanden (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/I/41 , Urk. 8/I/53 S. 2 ). 4.2
4.2.1
Am 3 1. Oktober 2003 verletzte sich der Beschwerdeführer gemäss Unfallmeldung vom 2 0. beziehungsweise 2 6. November 2003 beim
Herabsteigen von einem 60 Zentimeter hohen Doppelboden auf den Betonboden am rechten Knie (Urk. 8/ II/2 S. 11-12). Dem Bericht des Spitals C.___ vom 3 1. Oktober 2003 über die gleichen tags erfolgte ambulante Behandlung ist die Diagnose unklarer Knieschmerzen rechts medial zu entnehmen (Urk. 8/ II/2 S. 9). 4.2.2
Die MRT-Untersuchung vom 1 2. November 2003 betraf das rechte Knie und ergab keine Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen oder auf eine Läsion der Kreuzbänder. Auch das mediale und das laterale Kollateralband zeigten sich intakt. Hingegen war en eine komplexe Läsion im Hinterhorn des medialen Meniskus, degenerative Veränderungen vom Typ I-II im Hinterhorn des lateralen Meniskus, eine diskrete beginnende Femoropatellararthrose so wie allenfalls eine beginnende Chondromalacia
patellae vom Typ I auszumachen (Urk. 8/ II/2 S. 7). 4.2.3
In seinem Bericht vom 2 5. November 2003 äusserte Dr. B.___ den Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion am rechten Knie (Urk. 8/ II/2 S. 6). 4.2.4
Dem Arztzeugnis UVG von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 2. Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass beim Beschwer deführer nach ausgeprägtem Auf- und Absteigen zur Montage eines Doppel bodens am 31. Oktober 2003 plötzliche Knieschmerzen aufgetreten seien. Dr. D.___ äusserte gestützt auf ein ( infolge Druckdolenz im dorsalen Gelenk spalt rechts medial vorgenommenes ) MRI den Verdacht auf eine Läsion des medialen rechten Hinterhorns
(Urk. 8/ II/2 S. 8). 4.2.5
Am 1 2. Januar 2004 erfolgte eine Arthroskopie
am rechten Knie (Urk. 2 S. 2, Urk. 15 S. 2 sinngemäss).
Die Kos ten d ies es operativen Eingriffs vom 12. Januar 2004 wurden von der Suva grundsätzlich übernommen (Urk. 8/ II/1 S. 1).
Am 1 4. April 2004 wurden im Spital C.___ am linken Knie eine A rthroskopie mit partieller medialer und lateraler Meniskektomie sowie mit eine r Resektion des lateralen Meniskusganglions durchgeführt. Dies nachdem der Beschwerdeführer seit mehreren Wochen eine Schwellung im Bereiche des lateralen Gelenkkompar timents bemerkt gehabt hatte und gelegentlich Beschwerden aufgetreten waren ( Urk. 8/II/2 S. 4 ).
Dr. B.___ verordnete im Januar 2004 Physiotherapie, wobei er als Diagnose eine Meniskusläsion beidseits nannte . Auf der Verordnung ist die Unfallnummer 21.34468.03.6 vermerkt
(Urk. 8/ II/2 S. 5). Ab 3. Februar 2004 wurde keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt ( Urk. 8/II/2 S. 10). 4.3
Im Jahr 2013 kam es zu einem weiteren Bagatellunfall (Urk. 8/ I/43). Dabei ist der Beschwerdeführer laut seinen Angaben gestolpert und bekam Schmerzen im lin ken Knie. Er führte aus, nach der Behandlung durch einen Chiropraktor sei er bis im September 2015 wieder beschwerdefrei gewesen (Urk. 8/ I/46 S. 1), wobei die Behandlung einmalig am 1 5. Oktober 2013 stattfand (Urk. 8/ I/53 S. 2). 4.4
4.4.1
Nach dem ( neusten ) Unfall vom 1 6. September 2015 begab sich d er Versicherte am 2 2. September 2015 bei Dr. Z.___ in Behandlung
(Urk. 8/ I/17).
Am 23. Sep tember 2015 wurde ein MRI des linken Knies erstellt (Urk. 8/I/20).
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Radiologie, Medizinisches Diagnose-Zentrum F.___ , berichtete gleichentags darüber . Sie gab an, es lägen eine aus gedehnte Meniskusdegeneration des lateralen Meniskus mit Rissbildung im Hin terhorn des lateralen Meniskus und Meniskusganglien im Vorderhornbereich vor. Sodann eine komplexe Rissbildung in der Pars intermedia sowie im Hinter horn des medialen Meniskus sowie eine fragliche vertikale Rissbildung im Vorder horn des medialen Meniskus bei ausgedehnten Meniskusganglien im Vorderhornbe reich. Zusätzlich sei en eine Meniskusextrusion der Pars intermedia sowie des Hinterhorns des medialen Meniskus und eine Reizung des perimenis kalen Fettge webes auszumachen gewesen (Urk. 8/I/20 S. 1). Daneben bestehe eine ausge dehnte myxoide Degeneration des vorderen Kreuzbands. Die übrigen Bandstruk turen seien intakt. Im Bereich des hinteren Kreuzbandes sei ein Ganglion ersicht lich. Im Übrigen lägen eine Bursitis praepatellaris sowie eine Bursitis infrapatel laris
profunda sowie Chondropathien vor (Urk. 8/I/20 S. 2). 4.4 .2
Am 9. November 2015 wurde eine Kniearthroskopie links durchgeführt. Im Operationsbericht vom 1 0. November 2015 führte Dr. B.___ aus , nach einem Distorsionstrauma klage der Beschwerdeführer über Beschwerden im linken Knie gelenk. Das MRI habe eine laterale Meniskusläsion sowie die Chondropathie gezeigt . Zusätzlich sei eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes beschrieben wor den und es habe sich im MRI ein sehr ausgedehnte s
interkondyläres respektive ventral gelegenes Meniskusganglion gezeigt . Anlässlich der Operation seien eine ausgeprägte Chondropathie Grad III sowie ein Zustand nach partieller medialer Meniskektomie zu sehen gewesen. Der Restmeniskus habe noch kleine Einrisse aufgewiesen. Sodann habe man i nterkondylär ein intaktes vorderes Kreuzband vorgefunden, bei jedoch aufgerissenem Synovialschlauch . Im lateralen Gelenk kompartiment habe sich eine grosse Meniskusläsion im Korpus und im Vorder hornbereich gezeigt. Dr. B.___ empfahl sodann eine chondroprotektive Medikation bei schon weit fortgeschrittener Chondropathie (Urk. 8/I/18).
Dem Austrittsbericht von Dr. B.___ und Assistenzärztin med. pract . G.___ , Spital C.___ , vom 1 6. November 2015 ist die Diagnose einer trauma tischen lateralen Meniskusläsion am linken Knie zu entnehmen. Erwähnt werden unter dieser Diagnose zudem Chondropathien , ein grosses interkondylär gelege nes Meniskusganglion und eine kleine mediale Restmeniskusläsion bei Status nach Kniearthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie im Jahr 2003 ( [rich tig: 2004; Urk. 8/II/2 S. 4] Urk. 8/I/16 S. 1). 4.4 .3
Am 2 8. Dezember 2015 hielt Kreisarzt Dr. A.___
fest, das MRI vom 2 3. Septem ber 2015 zeige ausschliesslich degenerative Veränderungen. Angesichts des unauffälligen B andapparates und des fehlenden « B one
bruise » sei ein gröberes Distorsionstrauma auszuschliessen. Im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung sei der Status quo sine eingetreten gewesen, weshalb die Operation vom 9. November 2015 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 16. September 2015 zurückzuführen sei (Urk. 8/I/21). 4.4 .4
Der Aktennotiz vom 2 0. Januar 2016 ist zu entnehmen, Dr. B.___ habe Dr. A.___ zu erklären versucht, weshalb er den Meniskusriss für eine unfallbe dingte Schädigung halte. Es habe ein Unfall stattgefunden und der Beschwerde führer sei vorher beschwerdefrei gewesen. Dr. A.___ habe sich auf den Stand punkt gestellt, dass das Anstossen des Kniegelenks nicht geeignet sei, einen Meniskusschaden hervorzurufen, und dass kein adäquater MRI-Befund vorliege. Eine Distorsion sei auszuschliessen, da die Kollateralbänder v öllig unauffällig gewesen seien. E in direktes Trauma sei wegen des Fehlens eines « B one
bruise » zu verneinen. Eine Einigung zwischen Dr. A.___ und Dr. B.___ habe nicht her beigeführt werden können (Urk. 8/I/27). 4.4 .5
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 2 0. Dezember 2016 hielt Dr. A.___ daran fest, dass das MRI des linken Kniegelenks vom 2 3. September 2015 ausschliess lich degenerative Veränderungen respektive keine traumatisch bedingten Schä den gezeigt habe. Ein Distorsionstrauma habe nicht stattgefunden, da die Seiten bänder und die Kreuzbänder keine unfallbedingten Schädigungen aufgewiesen hätten. An beiden Menisken sowie am vorderen Kreuzband hätten ausgedehnte degenerative Veränderungen bestanden. Im Übrigen hätten retropatellar eine Chondropathie Grad IV sowie eine generalisierte Kniegelenkschondropathie Grad III-IV vorgelegen (Urk. 8/I/53 S. 2 und S. 4). Hinzu komme, dass der Unfallher gang mit Anstossen des Knies nicht geeignet sei, einen Meniskus zu zerreissen. Voraussetzung für ein unfallweises Entstehen seien Verletzungszeichen an Struk turen, welche nicht bevorzugt degenerativen Veränderungen unterlägen, also Knochen-, Kapsel- und Bandstrukturen. Vorliegend handle es sich aber um einen isolierten Meniskusschaden (Urk. 8/I/53 S. 3). Ungeeignet, um eine isolierte Schä digung eines altersentsprechenden Meniskus zu bewirken , seien unter anderem ein Stoss des Kniegelenks an einer Kante im Sinne einer Knieprellung, ein Sturz auf das nach vorn gebeugte Knie, einfaches Stolpern und Ausrutschen. Bei sol chen Gegebenheiten zerreisse der Meniskus nur, wenn degenerative Veränderun gen soweit fortgeschritten gewesen seien, dass eine unwesentliche Belastung im Sinne einer Gelegenheitsursache ausreiche (Urk. 8/I/53 S. 4). Auch der Opera tionsberich t des Spitals C.___ im Fall 21. 34468.03.6, wonach der Beschwerdefüh rer seit mehreren Wochen eine Schwellung im Bereich des lateralen Gelenkkom partiments bemerkt habe und das MRI eine lateral ausgedehnte Meniskuskorpus läsion sowie ein Meniskusganglion gezeigt habe (vgl. E. 4.2.5) , spreche für dege nerative Veränderungen im Kniegelenk (Urk. 8/I/53 S. 5). 5. 5.1
5.1.1
Im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 8. November 2015 lag als Hauptdiagnose eine laterale Meniskusläsion am linken Knie vor (Urk. 8/ I/16 S. 1, Urk. 8/I/18 S. 1) . Deren Ursache wurde von Dr. B.___ als traumatisch beurteilt (Urk. 8/ I/16 S. 1, Urk. 8/I/18 S. 1), von Dr. A.___ demgegenüber als degenerativ. Letzterer hielt fest, bereits das MRI vom 2 3. September 2015 habe ausschliesslich degenerative Veränderungen gezeigt (Urk. 8/ I/53 S. 2). Dass die laterale Menis kusläsion degenerativ bedingt ist, deckt sich mit der Beurteilung durch die Radiologin Dr. E.___ , welche bezüglich des lateralen Meniskus mit Rissbildun gen eine ausgeprägte Degeneration beschrieb (Urk. 8/ I/20). 5. 1. 2
Dass es sich bei den im MRI vom 2 3. September 2015 ersichtlichen Veränderun gen ausschliesslich um solche degenerative r
Art handelte, begründete Dr. A.___ mit dem Fehlen eines (relevanten) Distorsionstraumas sowie mit dem Vorhanden sein ausgedehnter degenerativer Veränderungen (Urk. 8/I/53 S. 2). Dass ausge dehnte Degenerationen vorhanden waren , ergibt sich - wie gesagt - b ereits aus dem Bericht über das MRI (Urk. 8/I/20). Sodann erläuterte Dr. A.___ das Vor handensein degenerativer Veränderungen im linken Kniegelenk nachvollziehbar unter Hinweis auf den Operationsbericht vom Januar 2004, zu welchem Zeitpunkt sich nach einer mehrwöchigen Schwellung mit gelegentlichen Beschwerden bereits eine lateral ausgedehnte Meniskuskorpusläsion sowie ein Meniskus ganglion gezeigt hatten. Ferner war bereits damals auch im medialen Gelenk kompartiment eine leichte Degeneration des Meniskus auszumachen (Urk. 8/I/53 S. 5, Urk. 8/II/2 S. 4) ,
und auch der Meniskus des rechten Knies war bereits im Jahr 2003 von degenerativen Veränderungen betroffen (E. 4.2.2 vorstehend) .
Die Auffassung von
Dr. A.___ , dass kein relevantes Distorsionstrauma stattge funden habe, überzeugt angesichts der abgesehen von degenerativen Verände rungen intakten Bandstrukturen (Urk. 8/I/53 S. 2, Urk. 8/I/20 S. 2). Im MRI vom 2 3. September 2015 waren keine Verletzungszeichen an Strukturen zu sehen, welche nicht bevorzugt degenerativen Veränderungen unterliegen, was die medizinische Fachliteratur für die Annahme ein es unfallweisen Entstehen s voraussetz t
(Urk. 8/I/53 S. 3- 4, Urk. 8/I/20 ) .
Vor diesem Hintergrund ist nachvoll ziehbar, dass Dr. A.___ das Vorliegen traumatisch bedingter Veränderungen ver neinte. Insgesamt ist es beim Fehlen unfallkausaler struktureller Verletzungen und beim Vorliegen degenerativer Veränderungen schlüssig, dass das Ereignis vom 1 6. September 2015 nur eine Gelegenheitsursache darstellte
( Urk. 8/I/53 S. 4 ) und bereits nach kurzer Zeit wieder der Status quo sine eingetreten war. 5. 1. 3
Dr. B.___ stützte seine Beurteilung, die laterale Meniskusläsion sei trauma tisch bedingt, einzig darauf, dass die Beschwerden im linken Kniegelenk nach einem Distorsionstrauma aufgetreten seien , beziehungsweise darauf, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 8/ I/18 S. 1, Urk. 8/I/27).
Diese Argumentation läuft auf die Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc» hinau s , welche zum Nachweis des fraglichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss unzulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urteil e des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1 , 8C_5 89/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.4 mit Hinweisen ). 5. 1. 4
Der Beschwerdeführer wandte weiter ein, Dr. A.___ habe das Stolpern bei der Würdigung des Unfallgeschehens vernachlässigt (Urk. 1 S. 5). Dr. A.___ hatte im Rahmen der Aktenzusammenfassung vom Stolpern Kenntnis genommen (Urk. 8/ I/53 S. 1). An anderer Stelle erwähnte er zwar nur das Anstossen des Knies (Urk. 8/ I/ 53 S. 3 oben), doch zitierte er nachfolgend auch Fachliteratur, wonach einfaches Stolpern nur im Sinne einer Gelegenheitsursache zum Zerreissen eines Meniskus führt (Urk. 8/ I/ 53 S. 4). Angesichts dessen, dass der erstbehandelnde Dr. Z.___ in seinem Arztzeugnis UVG vom 30. November 2015 nur den Sturz erwähnte (Urk. 8/ I/ 17), ist wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein einfaches Stolpern und damit nicht um einen Ablauf handelte, der eine massgebliche Krafteinwirkung (vgl. dazu Urk. 8/I/53 S. 3) mit sich gebracht hat.
Dem Einwand ist daher nicht zu folgen. 5. 1. 5
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden muss. Ebenso wen ig geht es darum, vom Unfallver sicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Ent scheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verlo ren haben, also dahing efallen sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_847/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Von letzterem ist vorliegend auszugehen, ist doch gestützt auf den schlüssigen Bericht von Dr. A.___ als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass die Folgen des Unfalls vom 16. September 2015 als solche, mithin ohne Berücksichtigung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen , spätestens am 8. November 2015 abgeklungen waren respektive der Status quo sine dann erreicht war.
Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des Status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt hin als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen , sind nicht greifbar.
Mit Blick auf die nachvoll ziehbare Beurteilung durch Dr. A.___ sowie darauf, dass es sich bei der Frage, wie der Verlauf degenerativer Erkrankungen ohne Unfallereignisse fortgeschrit ten wäre, um eine hypothetische und nicht eindeu tig abklärbare Frage handelt, ist
in antizipierte r Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b)
nicht davon auszu gehen, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden. Angesichts dessen, dass von Dr. B.___ eine telefonische Auskunft vorliegt ( Urk. 8/I/27) , ist vom Einholen weiterer Auskünfte bei ihm kein neuer Erkenntnisgewinn zu erwarten (vgl. den Beweisantrag in Urk. 1 0 S. 3 ).
Insgesamt steht im Sinne vorstehender Erwägungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Status quo sine nach dem Unfall vom 16. September 2015 spätes tens am 8. November 2015 eingetreten war. 5.2
Weiter ist zu prüfen, ob es sich bei den über den 8. November 2015 hinaus andauernden Beschwerden um Folgen des Unfalls vom 31. Oktober 2003 handelt. Gemäss der Unfallmeldung vom 2 0. beziehungsweise 2 6. November 2003 ver letzte sich der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2003 am rechten Knie (Urk. 8/ II/2 S. 11-12). Dem Bericht des Spitals C.___ vom 3 1. Oktober 2003 über die gleichentags erfolgte ambulante Behandlung ist die Diagnose unklarer Knie schmerzen rechts medial zu entnehmen (Urk. 8/ II/2 S. 9). Die MRT-Untersuchung vom 1 2. November 2003 betraf ebenfalls das rechte Knie (Urk. 8/ II/2 S. 7). In sei nem Bericht vom 2 5. November 2003 äusserte Dr. B.___ den Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion am rechten Knie (Urk. 8/ II/2 S. 6) und die Ver dachtsdiagnose von Dr. D.___ bezog sich ebenfalls auf das rechte Knie beziehungsweise das mediale rechte Hinterhorn
(Urk. 8/ II/2 S. 8).
Am 1 2. Januar 2004 erfolgte eine Arthroskopie am rechten Knie (Urk. 2 S. 2, Urk. 15 S. 2 sinn gemäss), deren Kosten grundsätzlich von der Suva übernommen wurden
(Urk. 8/ II/1 S. 1). Die gelegentlichen Beschwerden am linken Knie sind erstmals im Operationsbericht vom 1 4. Januar 2004 erwähnt und die damit zusammen hängende Schwellung bestand laut diesem Bericht seit mehreren Wochen ( Urk. 8/II/2 S. 4 ), mithin wohl seit ungefähr Dezember 200 3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich beim Unfall vom 3 1. Oktober 2003 am linken Knie verletzt habe respektive dass der Schadenfall 21.34468.03.6 das linke Knie betroffen habe
(Urk. 15 S. 2), widerspricht der geschilderten Aktenlage, nament lich auch der Unfallmeldung. Der Verordnung zur Physiotherapie wegen der Menisken beider Knie lässt sich nichts darüber entnehmen, welches Knie zuerst, gleich nach dem Unfall, betroffen war. Hingegen ist dort einzig die Unfallnummer 21.34468.03.6 aufgeführt
(Urk. 8/ II/2 S. 5), sodass nicht anzunehmen ist, dass das linke Knie respektive dessen Behandlung über eine andere Unfallnummer lief. Vielmehr gibt die Suva an, betreffend das linke Knie sei die Suva nicht leistungs pflichtig gewesen (Urk. 2 S. 2). Nach dem Gesagten ist nicht von einem Rückfall zum Unfall vom 3 1. Oktober 2003 oder von Spätfolgen davon auszugehen, weil jener das rechte Knie betraf und aktuell strittig ist, ob über den 8. November 2015 hinaus Unfallfolgen am linken Knie persistierten. 5.3
Des Weiteren postulierte der Beschwerdeführer, es könnte sich um einen Rückfall zum Schadenfall 21.30640.94.2 aus dem Jahr 1994 handeln (Urk. 15 S. 3). Dieser betraf effektiv das linke Knie (E. 4.1 vorstehend).
Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallver sicherung den durch das Unfa llereignis verursachten Schaden. F ür spätere Gesundheitsstörungen kommt sie dagegen nur auf, wenn eindeutige Brücken symptome gegeben sind . D abei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerich ts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen ).
Vorliegend sind keine Brückensymptome dokumentiert.
Im Gegenteil berichtete der Beschwerdeführer,
nach einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls im Jahr 2003 sei bis zum Jahr 2013 alles wieder in Ordnung gewesen . Auch nach dem Ereignis im Jahr 2013 war der Beschwerdeführer nach der Behandlung im Oktober 2013 ( Urk. 8/I/53 S. 2) bis im September 2015 beschwer defrei (Urk. 8/I/46 S. 1).
Mithin liegen bei zwischenzeitlich zehnjähriger Beschwerde freiheit keine für die Annahme einer Unfallkausalität genügenden Brückensymptome zwischen dem weit zurückliegenden Vorfall im Jahr 1994 und den über den 8. November 2015 hinausgehenden Beschwerden vor. 5.4
Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör perschädigung beruft (Urk. 15 S. 3), hätte eine solche eine Gleichstellung mit einem Unfallereignis zur Folge ( Art. 9 Abs. 2 UVV in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung, Urteil des Bundesgericht s U 296/03 vom 2 4. Mai 2004 E. 3.1). Dies bedeutet, dass die Leistungspflicht auch im Falle einer unfallähn lichen Körperschädigung mit dem Wegfall der natürlichen Kausalität, das heisst mit dem Eintreten des Status quo sine, endet. Folglich geht dieser Einwand des Beschwerdeführers fehl. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte rückwirkende Leistungseinstellung, wobei er sich auf das Vorhandensein einer Kostengut sprache als leistungszusprechende
rechtskräftige Verfügung sowie auf den Ver trauensschutz berief (Urk. 1 S.
3 f., Urk. 10 S. 3-4 , E. 2.2 vorstehend) . Die Beschwerdegegnerin t eilte dem Beschwerdeführer am 28. September 2015 mit, dass sie die Versicherungsleistungen für die F olgen des Berufsunfalls vom 16. September 2015 übernehme (Urk. 8/ I/4). Dem Spital C.___ erteilte sie am 28. September 2015 Kostengutsprache für die Spitalbehandlung (Urk. 8/ I/6). Am 5. November 2015, eingegangen bei der Suva am 9. November 2015, ersuchte das Spital C.___ um Kostengutsprache für den stationären Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers ab 9. November 2015 (Urk. 8/ I/9). Am 9. November 2015 wurde der Beschwerdeführer operiert (Urk. 8/ I/18).
Mit Schreiben vom 20. November 2015 stellte die Suva ihre Leistungen dann per sofort provisorisch ein (Urk. 8/ I/14). Mit Verfügung vom 1 2. April 2016 lehnte sie ihre Leistungs pflicht mangels Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs rückwirkend ab 8. November 2015 ab
(Urk. 8/ I/35) . 6.2
Hierzu gilt es festzuhalten, dass aus einer erteil ten Kostengutsprache keine voll umfängliche und vorbehaltlose Kostenüber nahme für sämtliche Behandlungs kos ten abgeleitet werden kann, ist es dem Unfallversicherer doch unbenommen, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfall tatbestand, Kausalität) bei ent sprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision « ex nunc et p ro futuro » ein zustellen. Ausserdem können Heilbehandlung und Taggeld – da es sich nicht um Dauerleistungen handelt – auch rückwirkend angepasst werden, wobei einem ver späteten Verfügungserlass allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens schutzes Bedeutung zukommt, wenn es um die Frage einer Rücker stattung zu Unrecht bezogener Leistungen geht. Nur wenn der Unfallversicherer bereits gewährte Versicherungsleistungen zurückfordert, muss er den hierfür erforder lichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiederer wägung ausweisen (BGE 133 V 57 E. 6.8, 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen ).
Nach Lage der Akten kam die Beschwerdegegnerin bisher noch nicht für die Kos ten der a m 9. November 2015 durchgeführten Operation auf . Bezüglich der bereits bis zum 1 9. November 2015 entrichteten Taggelder verzichtete sie unprä judiziell auf eine Rückforderung (Urk. 8/ I/35 S. 2). Demnach steht k eine Rückfor derung im Raum . Im Sinne des vorstehend Gesagten ist die am 28. September 2015 vorgenommene Mitteilung an den Beschwerdeführer, welche sich pauschal auf Versicherungsleistungen bezog
(Urk. 8/ I/4) , nicht als Mitteilung zu sehen, welcher die Rechtskraft einer Verfügung zukommen würde. Sodann stellt d ie einer Heilanstalt erteilte Kostengutsprache grundsätzlich keine definitive Zusage der Kostenübernahme gegenüber dem Versicherten dar (BGE 111 V 28 Regeste). Für den Versicherten hat sie lediglich zur Folge, dass er dadurch gegenüber der Heilanstalt von der Sicherstellung der Spitalkosten und von Teilzahlungspflichten während der Hospitalisation befreit wird (BGE 111 V 28 E. 3).
Demnach steht auch die allein gegenüber dem Spital C.___ am 2 8. September 2015 erfolgte Kos tengutsprache (Urk. 8/ I/6) einer Leistungseinstellung nicht entgegen. Zusammen fassend ist für die Leistungseinstellung kein Rückkommenstitel
(prozessuale Revision oder Wiedererwägung) notwendig.
Zu prüfen bleibt, ob die Leistungseinstellung unter dem Gesichtspunkt des Ver trauensschutz es zulässig ist. Im von den Parteien diskutierten Urteil des Bundes gerichts 8C_616/2013 vom 2 8. Januar 2014 wurde eine Leistungszusprechung gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht wegen der Mündlichkeit der Zusiche rung verneint (vgl. den Einwand in Urk. 10 S. 3 f.) , sondern aufgrund des Fehlens der Voraussetzung einer im Vertrauen darauf erfolgten, nicht ohne Nachteil rück gängig zu machenden Disposition. Das Bundesgericht wies dabei darauf hin, dass bei medizinischer Notwendigkeit die Kosten einfach von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen würden statt von der Unfallversiche rung (E. 3.2.2 mit Hinweis auf E. 3.1.1).
Diesbezüglich trifft zwar der Hinweis des Beschwerdeführers zu, dass er den Selbstbehalt bei Kostenübernahme durch die Krankenpflegeversicherung selber zu tragen habe (Urk. 10 S. 4), je doch macht er nicht geltend, er hätte die Operation bei fehlender Kostengutsprache unterlassen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er die Operation wegen ihrer Notwendigkeit auch diesfalls
hätte vornehmen
lassen. Mithin erfolgte die entsprechende Disposition nicht aufgrund seines Vertrauens auf die Kostengutsprache durch die Unfallver sicherung respektive fehlt es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwis chen Vertrauen und Disposition (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_448/2017 vom 3. Juli 2018 E. 2.5) . Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Auskunft ausreichend kon kret und vorbehaltlos war, um als Vertrauensgrundlage zu dienen, zumal die Beschwerdegegnerin sich allgemein auf die Versicherungsleistungen (Urk. 8/ I/4) beziehungsweise auf die Spitalbehandlung (Urk. 8/ I/6) und nicht konkret auf die Operation vom 9.
November 2015 bezog .
Nach dem Gesagten hat die Beschwer degegnerin auch nicht gestützt auf den Vertrauensgrundsatz über den 8. Novem ber 2015 hinaus Leistungen zu erbringen. 7.
Zusammenfassend ist die durch die Beschwerd egegnerin erfolgte Leistungs ein stellung per 8. November 2015 infolge Erreichens des Status quo sine nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubWidmer
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1967 geborene X.___ war seit 1996 als Chefmonteur bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva unfallversichert, als er am 16. September 2015 beim Tragen von Doppelbodenplatten stolperte und das Knie anschlug. Laut der Un fallmeldung vom 2 4. September 2015 verletzte er sich dabei am linken Knie (Urk. 8/I/1). Der Versicherte begab sich am 2 2. September 2015 bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, in Behand lung ( Urk. 8/I/17) . Am 23. September 2015 wurde ein MRI des linken Knies erstellt (Urk. 8/I/20). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Kosten für die Heil behandlung und Taggelder für die unfallbedingte Arbeits unfähigkeit ; Urk. 8/I/4 ). Am 9. November 2015 wurden eine Kniearthroskopie links mit partieller lateraler Meniskektomie sowie Glätten des medialen Meniskus und eine Resektion eines ventral gelegenen Ganglions durchgeführt (Urk. 8/I/16 S. 1).
Mit Verfügung vom 1 2. April 2016 hielt die Suva fest, spätestens am 2 3. Septem ber 2015 hätten keine Unfallfolgen mehr vorgelegen beziehungsweise sei der Sta tus quo sine erreicht gewesen. Dementsprechend schloss sie den Fall per 8. November 2015 ab und stellte die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt hin ein (Urk. 8/I/35). Dagegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2016 Einsprache (Urk. 8/I/38). Im Rahmen des Einsprache verfahrens erfolgte am 1 9. September 2016 eine Besprechung mit dem Versicher ten (Urk. 8/I/46) und am 20. Dezember 2016 nahm der Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, ergänzend zur Sache Stellung (Urk. 8/I/53). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache am 6. Januar 2017 ab (Urk. 8/I/54 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass Versicherungs leistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der Übergangsbestimmungen).
Der hier primär zu beurteilende Unfall hat sich am 1 6. September 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 6. Januar 2017 erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 2. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, der ange fochtene Entscheid sei aufzuheben und die Leistungen der Suva seien erst per 19. November 2015 einzustellen. Insbesondere seien die Kosten der Operation vom 9. November 2015 von der Suva zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
23. Februar 2017 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 6. März 2017 hielt der Beschwer deführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die Suva liess die ihr mit gerichtlicher Verfügung vom 8. März 2017 (Urk. 11) angesetzte Frist zur Stel lungnahme dazu unbenutzt verstreichen (vgl. Urk. 12). Mit Eingabe vom 22. August 2018 nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellung (Urk. 15). Die Suva äusserte sich innert der angesetzten Frist nicht (Urk. 16-17), was dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 18). Mit Schreiben vom 1 7. Oktober 2018 wurde den Parteien die gerichtsinterne Umteilung des Pro zesses mitgeteilt (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilung en durch Dr. A.___ vom 2 8. Dezember 2015, 20. Januar sowie 20. Dezember 2016 davon aus, dass das MRI des linken Knies vom 2 3. September 2015 ausschliesslich degenerative Veränderungen gezeigt habe. Sodann schloss sie
- gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen - ein gröberes Distorsions trauma aus, da die Seitenbänder und die Kreuzbänder keine unfallbedingten Schädigungen gezeigt hätten. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe sein Knie auch ni cht heftig angestossen, da ein « Bone
bruise » fehle. Beide Menisken sowie das vordere Kreuzband hätten ausgedehnte degenerative Veränderungen gezeigt. Abweichende näher begründete ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden. Der Hinweis des behandelnden Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, Spital C.___ , gemäss Telefonnotiz vom 2 0. Januar 2016, wonach der Beschwer deführer vorher beschwerdefrei gewesen sei, vermöge die kreisärztliche Beurtei lung nicht zu entkräften. Dements prechend seien spätestens am 8. November 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr gegeben gewesen
(Urk. 2 S. 3-4).
Bezüglich des Vorfalls vom 3 1. Oktober 2003 führte sie aus, dieser habe das rechte Knie betroffen. Die Arthroskopie am linken Knie mit partieller medialer und lateraler Meniskektomie und Resektion eines lateralen Meniskusganglions sei laut Operationsbericht vom 1 4. Januar 2004 nach vorhergehenden Beschwerden ohne Unfallereignis durchgeführt worden
und sie, die Beschwerdegegnerin, habe diese Kosten nicht übernommen
(Urk. 2 S. 2 und S. 4).
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die kreis ärztliche Beurteilung überzeuge. Eine Befangenheit des Kreisarztes sei nicht ersichtlich, zumal er seine Auffassung detailliert und gestützt auf medizinische Literatur begründet habe. Die Aufarbeitung der Akten mit vorweggenommener Wertung diene lediglich der Vereinfachung des Arbeitsprozesses (Urk. 7 S. 4-5). Von Dr. B.___ sei eine mündliche Stellungnahme eingeholt worden. Auf eine schriftliche Auskunft sei in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da sie nichts am Ergebnis der kreisärztlichen Beurteilung zu ändern vermöchte (Urk. 7 S. 6). Weiter brachte sie vor, die Kostengutsprache binde sie vorliegend nicht, da es sich um eine formlose Deckungsanerkennung gehandelt habe . Nur im Fall von einer Rückforderung müsste ein Rückkommenstitel in Form der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung gegeben sein. Ein Fall von Vertrauensschutz sei zu verneinen, da der Beschwerdeführer keine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition getroffen habe ( Urk. 7 S. 7-8). Der im Fall 21. 34468.03.6 (betreffend das Ereignis vom 3 1. Oktober 2003) vorliegende Ope rationsbericht spreche nicht für ein Unfallgeschehen, sondern eher für degenera tive Veränderungen im Kniegelenk. Aus den medizinischen Akten jenes Falles lasse sich auf jeden Fall nicht schliessen, bei den Veränderungen im Kniegelenk seit dem 1 6. September 2015 handle es sich um einen Rückfall (Urk. 7 S. 8).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe am 28. September 2015 ausdrücklich Kostengutsprache für die Spitalbehandlung erteilt. Diese erteilte Kostengutsprache könne nicht nachträglich widerrufen wer den, zumal er im Zeitpunkt der Operation einzig vom Schreiben vom 28. Septem ber 2015 (Urk. 8/I/4) Kenntnis gehabt habe, nicht aber von der weiteren Korres pondenz in Bezug auf die Kostenübernahme. Selbst falls die Beschwerdegegnerin nicht an ihre Kostengutsprache gebunden sein sollte, sei sein Vertrauen auf die Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin zu schützen (Urk. 1 S. 3).
Im Eventualstandpunkt machte er geltend, die Beschwerdegegnerin trage die Beweislast für das Erreichen des Status quo sine (Urk. 1 S. 4). Der behandelnde Arzt sei betreffend die Unfallkausalität offenkundig anderer Meinung als der Kreisarzt. Im Operationsbericht sei die Diagnose einer traumatischen lateralen Meniskusläsion gestellt worden und im Radiologiebefund vom 23. September 2015 seien Risse im Meniskus dokumentiert. Der Synovialschlauch sei ausgeris sen gewesen. Diese Berichte würden die Einschätzung des Kreisarztes in Zweifel ziehen. Weiter beanstandete er, dass der Kreisarzt bei seiner ersten Beurteilung keine Kenntnis von den Vorschäden gehabt habe. Sodann sei der Kreisarzt fest gefahren der Ansicht, das Anstossen des Kniegelenks sei nicht geeignet, einen Meniskusschaden hervorzurufen, wobei er den effektiven Sachverhaltshergang beziehungsweise das Stolpern vernachlässigt habe. Sodann habe der Kreisarzt eine vorgängige Wertung der Akten durch die Beschwerdegegnerin verlangt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er deren Ansicht bestätigen wolle. Demnach sei er befangen gewesen und an der Richtigkeit seiner Einschätzung bestünden folglich unüberwindbare Zweifel (Urk. 1 S. 5). Bereits bei geringen Zweifeln seien weitere Abklärungen zu tätigen. Erst recht da der Kreisarzt die Kausalität als ein ziger verneint habe und vom behandelnden Dr. B.___ trotz dessen Anfrage nie eine Stellungnahme eingeholt worden sei (Urk. 1 S. 6). Darin, dass er die Akten der früheren Schadenfälle nicht erhalten habe, sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Falls nicht ohnehin von einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausgegangen werde, sei das Vorliegen eines Rückfalls zu prüfen (Urk. 1 S. 6 f.).
In seiner Stellungnahme vom 6. März 2017 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Dr. B.___ laut Akten stets von der Unfallkausalität seiner Beschwer den ausgegangen sei und er auch im Gespräch mit dem Kreisarzt darauf beharrt habe. Der genaue Gesprächsinhalt sei nicht bekannt. Bei dieser Ausgangslage müssten für den medizinischen Laien unüberwindbare Zweifel an den Ausfüh rungen des Kreisarztes bestehen (Urk. 10 S. 2 f.). Falls das Gericht nicht bereits aufgrund der Akten Zweifel hege, sei Dr. B.___ schriftlich als Zeuge einzu vernehmen (Urk. 10 S. 3). Das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 2 8. Januar 2014 verneine, dass eine (angeb liche) telefonische Zusicherung der Versicherungsleistungen und die Ausrichtung bisheriger Versicherungsleistungen eine Vertrauensschutzgrundlage begründe ten. Vorliegend seien aber nachweislich schriftliche Mitteilungen vorhanden. Dabei handle es sich um eine rechtskräftig gewordene Mitteilung respektive Ver fügung, auf welche nur bei zweifelloser Unrichtigkeit zurückgekommen werden dürfe, was nicht der Fall sei (Urk. 10 S. 3 f.).
Weiter brachte er vor, den Akte n des Schadenfalls 21.34468.03.
E. 6 gedeckt. Subeventualiter machte der Beschwerdeführer schliesslich eine unfall ähnliche Körperschädigung geltend (Urk. 15 S. 2-3). 3.
Vorab ist der formelle Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Beschwerdegegnerin sein rechtliches Gehör dadurch verletzt habe, dass sie ihm die Akten der früheren Schadenfälle nicht zur Verfügung gestellt habe ( Urk. 1 S. 6 f.). Er wandte zwar im Verwaltungsverfahren mehrfach ein, der im Jahr 2003 erlittene Vorschaden sei in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urk. 8/ I/31, Urk. 8/I/38 S. 1), sein Akteneinsichtsgesuch bezog sich indes allgemein auf die Fallakten (Urk. 8/ I/55 S. 1). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Suva ihm lediglich die Akten betreffend das Ereignis vom 1 6. September 2015 zustellte. Im Übrigen erhielt der Beschwerdeführer die Akten betreffend den Fall 21.34468.03.6
(Urk. 8/ II/1-2) im vorliegenden Gerichtsverfahren zur Einsicht sowie zur Stellungnahme (Urk. 13 und Urk. 15). Da in diesem Beschwerdeverfah ren Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfbar sind, würde eine
– nicht beson ders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt gelten (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ).
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs wäre auch deshalb abzusehen, weil eine solche nicht beantragt wurde und sie zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
4.
4.1
Am 9. Juni 1994 stürzte der Beschwerdeführer und schlug sich dabei offenbar das linke Knie an. Dieses Ereignis hatte
e ine Arbeitsunfähigkeit von weniger als zwei Wochen zur Folge ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8/ I/ 43). Der Beschwerdeführer ver mochte sich am 19. September 2016 nicht mehr daran zu erinnern, was damals passiert war
(Urk. 8/ I/46 S. 1). Akten zum entsprechenden Schadenfall Nr. 21.30640.94.2 sind abgesehen von der
– nicht aktenkundigen –
Unfall meldung keine mehr vorhanden (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/I/41 , Urk. 8/I/53 S. 2 ). 4.2
4.2.1
Am 3 1. Oktober 2003 verletzte sich der Beschwerdeführer gemäss Unfallmeldung vom 2 0. beziehungsweise 2 6. November 2003 beim
Herabsteigen von einem 60 Zentimeter hohen Doppelboden auf den Betonboden am rechten Knie (Urk. 8/ II/2 S. 11-12). Dem Bericht des Spitals C.___ vom 3 1. Oktober 2003 über die gleichen tags erfolgte ambulante Behandlung ist die Diagnose unklarer Knieschmerzen rechts medial zu entnehmen (Urk. 8/ II/2 S. 9). 4.2.2
Die MRT-Untersuchung vom 1 2. November 2003 betraf das rechte Knie und ergab keine Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen oder auf eine Läsion der Kreuzbänder. Auch das mediale und das laterale Kollateralband zeigten sich intakt. Hingegen war en eine komplexe Läsion im Hinterhorn des medialen Meniskus, degenerative Veränderungen vom Typ I-II im Hinterhorn des lateralen Meniskus, eine diskrete beginnende Femoropatellararthrose so wie allenfalls eine beginnende Chondromalacia
patellae vom Typ I auszumachen (Urk. 8/ II/2 S. 7). 4.2.3
In seinem Bericht vom 2 5. November 2003 äusserte Dr. B.___ den Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion am rechten Knie (Urk. 8/ II/2 S. 6). 4.2.4
Dem Arztzeugnis UVG von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 2. Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass beim Beschwer deführer nach ausgeprägtem Auf- und Absteigen zur Montage eines Doppel bodens am 31. Oktober 2003 plötzliche Knieschmerzen aufgetreten seien. Dr. D.___ äusserte gestützt auf ein ( infolge Druckdolenz im dorsalen Gelenk spalt rechts medial vorgenommenes ) MRI den Verdacht auf eine Läsion des medialen rechten Hinterhorns
(Urk. 8/ II/2 S. 8). 4.2.5
Am 1 2. Januar 2004 erfolgte eine Arthroskopie
am rechten Knie (Urk. 2 S. 2, Urk. 15 S. 2 sinngemäss).
Die Kos ten d ies es operativen Eingriffs vom 12. Januar 2004 wurden von der Suva grundsätzlich übernommen (Urk. 8/ II/1 S. 1).
Am 1 4. April 2004 wurden im Spital C.___ am linken Knie eine A rthroskopie mit partieller medialer und lateraler Meniskektomie sowie mit eine r Resektion des lateralen Meniskusganglions durchgeführt. Dies nachdem der Beschwerdeführer seit mehreren Wochen eine Schwellung im Bereiche des lateralen Gelenkkompar timents bemerkt gehabt hatte und gelegentlich Beschwerden aufgetreten waren ( Urk. 8/II/2 S. 4 ).
Dr. B.___ verordnete im Januar 2004 Physiotherapie, wobei er als Diagnose eine Meniskusläsion beidseits nannte . Auf der Verordnung ist die Unfallnummer 21.34468.03.6 vermerkt
(Urk. 8/ II/2 S. 5). Ab 3. Februar 2004 wurde keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt ( Urk. 8/II/2 S. 10). 4.3
Im Jahr 2013 kam es zu einem weiteren Bagatellunfall (Urk. 8/ I/43). Dabei ist der Beschwerdeführer laut seinen Angaben gestolpert und bekam Schmerzen im lin ken Knie. Er führte aus, nach der Behandlung durch einen Chiropraktor sei er bis im September 2015 wieder beschwerdefrei gewesen (Urk. 8/ I/46 S. 1), wobei die Behandlung einmalig am 1 5. Oktober 2013 stattfand (Urk. 8/ I/53 S. 2). 4.4
4.4.1
Nach dem ( neusten ) Unfall vom 1 6. September 2015 begab sich d er Versicherte am 2 2. September 2015 bei Dr. Z.___ in Behandlung
(Urk. 8/ I/17).
Am 23. Sep tember 2015 wurde ein MRI des linken Knies erstellt (Urk. 8/I/20).
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Radiologie, Medizinisches Diagnose-Zentrum F.___ , berichtete gleichentags darüber . Sie gab an, es lägen eine aus gedehnte Meniskusdegeneration des lateralen Meniskus mit Rissbildung im Hin terhorn des lateralen Meniskus und Meniskusganglien im Vorderhornbereich vor. Sodann eine komplexe Rissbildung in der Pars intermedia sowie im Hinter horn des medialen Meniskus sowie eine fragliche vertikale Rissbildung im Vorder horn des medialen Meniskus bei ausgedehnten Meniskusganglien im Vorderhornbe reich. Zusätzlich sei en eine Meniskusextrusion der Pars intermedia sowie des Hinterhorns des medialen Meniskus und eine Reizung des perimenis kalen Fettge webes auszumachen gewesen (Urk. 8/I/20 S. 1). Daneben bestehe eine ausge dehnte myxoide Degeneration des vorderen Kreuzbands. Die übrigen Bandstruk turen seien intakt. Im Bereich des hinteren Kreuzbandes sei ein Ganglion ersicht lich. Im Übrigen lägen eine Bursitis praepatellaris sowie eine Bursitis infrapatel laris
profunda sowie Chondropathien vor (Urk. 8/I/20 S. 2). 4.4 .2
Am 9. November 2015 wurde eine Kniearthroskopie links durchgeführt. Im Operationsbericht vom 1 0. November 2015 führte Dr. B.___ aus , nach einem Distorsionstrauma klage der Beschwerdeführer über Beschwerden im linken Knie gelenk. Das MRI habe eine laterale Meniskusläsion sowie die Chondropathie gezeigt . Zusätzlich sei eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes beschrieben wor den und es habe sich im MRI ein sehr ausgedehnte s
interkondyläres respektive ventral gelegenes Meniskusganglion gezeigt . Anlässlich der Operation seien eine ausgeprägte Chondropathie Grad III sowie ein Zustand nach partieller medialer Meniskektomie zu sehen gewesen. Der Restmeniskus habe noch kleine Einrisse aufgewiesen. Sodann habe man i nterkondylär ein intaktes vorderes Kreuzband vorgefunden, bei jedoch aufgerissenem Synovialschlauch . Im lateralen Gelenk kompartiment habe sich eine grosse Meniskusläsion im Korpus und im Vorder hornbereich gezeigt. Dr. B.___ empfahl sodann eine chondroprotektive Medikation bei schon weit fortgeschrittener Chondropathie (Urk. 8/I/18).
Dem Austrittsbericht von Dr. B.___ und Assistenzärztin med. pract . G.___ , Spital C.___ , vom 1 6. November 2015 ist die Diagnose einer trauma tischen lateralen Meniskusläsion am linken Knie zu entnehmen. Erwähnt werden unter dieser Diagnose zudem Chondropathien , ein grosses interkondylär gelege nes Meniskusganglion und eine kleine mediale Restmeniskusläsion bei Status nach Kniearthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie im Jahr 2003 ( [rich tig: 2004; Urk. 8/II/2 S. 4] Urk. 8/I/16 S. 1). 4.4 .3
Am 2 8. Dezember 2015 hielt Kreisarzt Dr. A.___
fest, das MRI vom 2 3. Septem ber 2015 zeige ausschliesslich degenerative Veränderungen. Angesichts des unauffälligen B andapparates und des fehlenden « B one
bruise » sei ein gröberes Distorsionstrauma auszuschliessen. Im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung sei der Status quo sine eingetreten gewesen, weshalb die Operation vom 9. November 2015 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 16. September 2015 zurückzuführen sei (Urk. 8/I/21). 4.4 .4
Der Aktennotiz vom 2 0. Januar 2016 ist zu entnehmen, Dr. B.___ habe Dr. A.___ zu erklären versucht, weshalb er den Meniskusriss für eine unfallbe dingte Schädigung halte. Es habe ein Unfall stattgefunden und der Beschwerde führer sei vorher beschwerdefrei gewesen. Dr. A.___ habe sich auf den Stand punkt gestellt, dass das Anstossen des Kniegelenks nicht geeignet sei, einen Meniskusschaden hervorzurufen, und dass kein adäquater MRI-Befund vorliege. Eine Distorsion sei auszuschliessen, da die Kollateralbänder v öllig unauffällig gewesen seien. E in direktes Trauma sei wegen des Fehlens eines « B one
bruise » zu verneinen. Eine Einigung zwischen Dr. A.___ und Dr. B.___ habe nicht her beigeführt werden können (Urk. 8/I/27). 4.4 .5
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 2 0. Dezember 2016 hielt Dr. A.___ daran fest, dass das MRI des linken Kniegelenks vom 2 3. September 2015 ausschliess lich degenerative Veränderungen respektive keine traumatisch bedingten Schä den gezeigt habe. Ein Distorsionstrauma habe nicht stattgefunden, da die Seiten bänder und die Kreuzbänder keine unfallbedingten Schädigungen aufgewiesen hätten. An beiden Menisken sowie am vorderen Kreuzband hätten ausgedehnte degenerative Veränderungen bestanden. Im Übrigen hätten retropatellar eine Chondropathie Grad IV sowie eine generalisierte Kniegelenkschondropathie Grad III-IV vorgelegen (Urk. 8/I/53 S. 2 und S. 4). Hinzu komme, dass der Unfallher gang mit Anstossen des Knies nicht geeignet sei, einen Meniskus zu zerreissen. Voraussetzung für ein unfallweises Entstehen seien Verletzungszeichen an Struk turen, welche nicht bevorzugt degenerativen Veränderungen unterlägen, also Knochen-, Kapsel- und Bandstrukturen. Vorliegend handle es sich aber um einen isolierten Meniskusschaden (Urk. 8/I/53 S. 3). Ungeeignet, um eine isolierte Schä digung eines altersentsprechenden Meniskus zu bewirken , seien unter anderem ein Stoss des Kniegelenks an einer Kante im Sinne einer Knieprellung, ein Sturz auf das nach vorn gebeugte Knie, einfaches Stolpern und Ausrutschen. Bei sol chen Gegebenheiten zerreisse der Meniskus nur, wenn degenerative Veränderun gen soweit fortgeschritten gewesen seien, dass eine unwesentliche Belastung im Sinne einer Gelegenheitsursache ausreiche (Urk. 8/I/53 S. 4). Auch der Opera tionsberich t des Spitals C.___ im Fall 21. 34468.03.6, wonach der Beschwerdefüh rer seit mehreren Wochen eine Schwellung im Bereich des lateralen Gelenkkom partiments bemerkt habe und das MRI eine lateral ausgedehnte Meniskuskorpus läsion sowie ein Meniskusganglion gezeigt habe (vgl. E. 4.2.5) , spreche für dege nerative Veränderungen im Kniegelenk (Urk. 8/I/53 S. 5). 5. 5.1
5.1.1
Im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 8. November 2015 lag als Hauptdiagnose eine laterale Meniskusläsion am linken Knie vor (Urk. 8/ I/16 S. 1, Urk. 8/I/18 S. 1) . Deren Ursache wurde von Dr. B.___ als traumatisch beurteilt (Urk. 8/ I/16 S. 1, Urk. 8/I/18 S. 1), von Dr. A.___ demgegenüber als degenerativ. Letzterer hielt fest, bereits das MRI vom 2 3. September 2015 habe ausschliesslich degenerative Veränderungen gezeigt (Urk. 8/ I/53 S. 2). Dass die laterale Menis kusläsion degenerativ bedingt ist, deckt sich mit der Beurteilung durch die Radiologin Dr. E.___ , welche bezüglich des lateralen Meniskus mit Rissbildun gen eine ausgeprägte Degeneration beschrieb (Urk. 8/ I/20). 5. 1. 2
Dass es sich bei den im MRI vom 2 3. September 2015 ersichtlichen Veränderun gen ausschliesslich um solche degenerative r
Art handelte, begründete Dr. A.___ mit dem Fehlen eines (relevanten) Distorsionstraumas sowie mit dem Vorhanden sein ausgedehnter degenerativer Veränderungen (Urk. 8/I/53 S. 2). Dass ausge dehnte Degenerationen vorhanden waren , ergibt sich - wie gesagt - b ereits aus dem Bericht über das MRI (Urk. 8/I/20). Sodann erläuterte Dr. A.___ das Vor handensein degenerativer Veränderungen im linken Kniegelenk nachvollziehbar unter Hinweis auf den Operationsbericht vom Januar 2004, zu welchem Zeitpunkt sich nach einer mehrwöchigen Schwellung mit gelegentlichen Beschwerden bereits eine lateral ausgedehnte Meniskuskorpusläsion sowie ein Meniskus ganglion gezeigt hatten. Ferner war bereits damals auch im medialen Gelenk kompartiment eine leichte Degeneration des Meniskus auszumachen (Urk. 8/I/53 S. 5, Urk. 8/II/2 S. 4) ,
und auch der Meniskus des rechten Knies war bereits im Jahr 2003 von degenerativen Veränderungen betroffen (E. 4.2.2 vorstehend) .
Die Auffassung von
Dr. A.___ , dass kein relevantes Distorsionstrauma stattge funden habe, überzeugt angesichts der abgesehen von degenerativen Verände rungen intakten Bandstrukturen (Urk. 8/I/53 S. 2, Urk. 8/I/20 S. 2). Im MRI vom 2 3. September 2015 waren keine Verletzungszeichen an Strukturen zu sehen, welche nicht bevorzugt degenerativen Veränderungen unterliegen, was die medizinische Fachliteratur für die Annahme ein es unfallweisen Entstehen s voraussetz t
(Urk. 8/I/53 S. 3- 4, Urk. 8/I/20 ) .
Vor diesem Hintergrund ist nachvoll ziehbar, dass Dr. A.___ das Vorliegen traumatisch bedingter Veränderungen ver neinte. Insgesamt ist es beim Fehlen unfallkausaler struktureller Verletzungen und beim Vorliegen degenerativer Veränderungen schlüssig, dass das Ereignis vom 1 6. September 2015 nur eine Gelegenheitsursache darstellte
( Urk. 8/I/53 S. 4 ) und bereits nach kurzer Zeit wieder der Status quo sine eingetreten war. 5. 1. 3
Dr. B.___ stützte seine Beurteilung, die laterale Meniskusläsion sei trauma tisch bedingt, einzig darauf, dass die Beschwerden im linken Kniegelenk nach einem Distorsionstrauma aufgetreten seien , beziehungsweise darauf, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 8/ I/18 S. 1, Urk. 8/I/27).
Diese Argumentation läuft auf die Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc» hinau s , welche zum Nachweis des fraglichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss unzulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urteil e des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1 , 8C_5 89/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.4 mit Hinweisen ). 5. 1. 4
Der Beschwerdeführer wandte weiter ein, Dr. A.___ habe das Stolpern bei der Würdigung des Unfallgeschehens vernachlässigt (Urk. 1 S. 5). Dr. A.___ hatte im Rahmen der Aktenzusammenfassung vom Stolpern Kenntnis genommen (Urk. 8/ I/53 S. 1). An anderer Stelle erwähnte er zwar nur das Anstossen des Knies (Urk. 8/ I/ 53 S. 3 oben), doch zitierte er nachfolgend auch Fachliteratur, wonach einfaches Stolpern nur im Sinne einer Gelegenheitsursache zum Zerreissen eines Meniskus führt (Urk. 8/ I/ 53 S. 4). Angesichts dessen, dass der erstbehandelnde Dr. Z.___ in seinem Arztzeugnis UVG vom 30. November 2015 nur den Sturz erwähnte (Urk. 8/ I/ 17), ist wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein einfaches Stolpern und damit nicht um einen Ablauf handelte, der eine massgebliche Krafteinwirkung (vgl. dazu Urk. 8/I/53 S. 3) mit sich gebracht hat.
Dem Einwand ist daher nicht zu folgen. 5. 1. 5
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden muss. Ebenso wen ig geht es darum, vom Unfallver sicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Ent scheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verlo ren haben, also dahing efallen sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_847/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Von letzterem ist vorliegend auszugehen, ist doch gestützt auf den schlüssigen Bericht von Dr. A.___ als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass die Folgen des Unfalls vom 16. September 2015 als solche, mithin ohne Berücksichtigung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen , spätestens am 8. November 2015 abgeklungen waren respektive der Status quo sine dann erreicht war.
Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des Status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt hin als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen , sind nicht greifbar.
Mit Blick auf die nachvoll ziehbare Beurteilung durch Dr. A.___ sowie darauf, dass es sich bei der Frage, wie der Verlauf degenerativer Erkrankungen ohne Unfallereignisse fortgeschrit ten wäre, um eine hypothetische und nicht eindeu tig abklärbare Frage handelt, ist
in antizipierte r Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b)
nicht davon auszu gehen, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden. Angesichts dessen, dass von Dr. B.___ eine telefonische Auskunft vorliegt ( Urk. 8/I/27) , ist vom Einholen weiterer Auskünfte bei ihm kein neuer Erkenntnisgewinn zu erwarten (vgl. den Beweisantrag in Urk. 1 0 S. 3 ).
Insgesamt steht im Sinne vorstehender Erwägungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Status quo sine nach dem Unfall vom 16. September 2015 spätes tens am 8. November 2015 eingetreten war. 5.2
Weiter ist zu prüfen, ob es sich bei den über den 8. November 2015 hinaus andauernden Beschwerden um Folgen des Unfalls vom 31. Oktober 2003 handelt. Gemäss der Unfallmeldung vom 2 0. beziehungsweise 2 6. November 2003 ver letzte sich der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2003 am rechten Knie (Urk. 8/ II/2 S. 11-12). Dem Bericht des Spitals C.___ vom 3 1. Oktober 2003 über die gleichentags erfolgte ambulante Behandlung ist die Diagnose unklarer Knie schmerzen rechts medial zu entnehmen (Urk. 8/ II/2 S. 9). Die MRT-Untersuchung vom 1 2. November 2003 betraf ebenfalls das rechte Knie (Urk. 8/ II/2 S. 7). In sei nem Bericht vom 2 5. November 2003 äusserte Dr. B.___ den Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion am rechten Knie (Urk. 8/ II/2 S. 6) und die Ver dachtsdiagnose von Dr. D.___ bezog sich ebenfalls auf das rechte Knie beziehungsweise das mediale rechte Hinterhorn
(Urk. 8/ II/2 S. 8).
Am 1 2. Januar 2004 erfolgte eine Arthroskopie am rechten Knie (Urk. 2 S. 2, Urk. 15 S. 2 sinn gemäss), deren Kosten grundsätzlich von der Suva übernommen wurden
(Urk. 8/ II/1 S. 1). Die gelegentlichen Beschwerden am linken Knie sind erstmals im Operationsbericht vom 1 4. Januar 2004 erwähnt und die damit zusammen hängende Schwellung bestand laut diesem Bericht seit mehreren Wochen ( Urk. 8/II/2 S. 4 ), mithin wohl seit ungefähr Dezember 200 3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich beim Unfall vom 3 1. Oktober 2003 am linken Knie verletzt habe respektive dass der Schadenfall 21.34468.03.6 das linke Knie betroffen habe
(Urk. 15 S. 2), widerspricht der geschilderten Aktenlage, nament lich auch der Unfallmeldung. Der Verordnung zur Physiotherapie wegen der Menisken beider Knie lässt sich nichts darüber entnehmen, welches Knie zuerst, gleich nach dem Unfall, betroffen war. Hingegen ist dort einzig die Unfallnummer 21.34468.03.6 aufgeführt
(Urk. 8/ II/2 S. 5), sodass nicht anzunehmen ist, dass das linke Knie respektive dessen Behandlung über eine andere Unfallnummer lief. Vielmehr gibt die Suva an, betreffend das linke Knie sei die Suva nicht leistungs pflichtig gewesen (Urk. 2 S. 2). Nach dem Gesagten ist nicht von einem Rückfall zum Unfall vom 3 1. Oktober 2003 oder von Spätfolgen davon auszugehen, weil jener das rechte Knie betraf und aktuell strittig ist, ob über den 8. November 2015 hinaus Unfallfolgen am linken Knie persistierten. 5.3
Des Weiteren postulierte der Beschwerdeführer, es könnte sich um einen Rückfall zum Schadenfall 21.30640.94.2 aus dem Jahr 1994 handeln (Urk. 15 S. 3). Dieser betraf effektiv das linke Knie (E. 4.1 vorstehend).
Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallver sicherung den durch das Unfa llereignis verursachten Schaden. F ür spätere Gesundheitsstörungen kommt sie dagegen nur auf, wenn eindeutige Brücken symptome gegeben sind . D abei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerich ts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen ).
Vorliegend sind keine Brückensymptome dokumentiert.
Im Gegenteil berichtete der Beschwerdeführer,
nach einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls im Jahr 2003 sei bis zum Jahr 2013 alles wieder in Ordnung gewesen . Auch nach dem Ereignis im Jahr 2013 war der Beschwerdeführer nach der Behandlung im Oktober 2013 ( Urk. 8/I/53 S. 2) bis im September 2015 beschwer defrei (Urk. 8/I/46 S. 1).
Mithin liegen bei zwischenzeitlich zehnjähriger Beschwerde freiheit keine für die Annahme einer Unfallkausalität genügenden Brückensymptome zwischen dem weit zurückliegenden Vorfall im Jahr 1994 und den über den 8. November 2015 hinausgehenden Beschwerden vor. 5.4
Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör perschädigung beruft (Urk. 15 S. 3), hätte eine solche eine Gleichstellung mit einem Unfallereignis zur Folge ( Art.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte rückwirkende Leistungseinstellung, wobei er sich auf das Vorhandensein einer Kostengut sprache als leistungszusprechende
rechtskräftige Verfügung sowie auf den Ver trauensschutz berief (Urk. 1 S.
3 f., Urk.
E. 6.2 Hierzu gilt es festzuhalten, dass aus einer erteil ten Kostengutsprache keine voll umfängliche und vorbehaltlose Kostenüber nahme für sämtliche Behandlungs kos ten abgeleitet werden kann, ist es dem Unfallversicherer doch unbenommen, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfall tatbestand, Kausalität) bei ent sprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision « ex nunc et p ro futuro » ein zustellen. Ausserdem können Heilbehandlung und Taggeld – da es sich nicht um Dauerleistungen handelt – auch rückwirkend angepasst werden, wobei einem ver späteten Verfügungserlass allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens schutzes Bedeutung zukommt, wenn es um die Frage einer Rücker stattung zu Unrecht bezogener Leistungen geht. Nur wenn der Unfallversicherer bereits gewährte Versicherungsleistungen zurückfordert, muss er den hierfür erforder lichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiederer wägung ausweisen (BGE 133 V 57 E. 6.8, 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen ).
Nach Lage der Akten kam die Beschwerdegegnerin bisher noch nicht für die Kos ten der a m 9. November 2015 durchgeführten Operation auf . Bezüglich der bereits bis zum 1 9. November 2015 entrichteten Taggelder verzichtete sie unprä judiziell auf eine Rückforderung (Urk. 8/ I/35 S. 2). Demnach steht k eine Rückfor derung im Raum . Im Sinne des vorstehend Gesagten ist die am 28. September 2015 vorgenommene Mitteilung an den Beschwerdeführer, welche sich pauschal auf Versicherungsleistungen bezog
(Urk. 8/ I/4) , nicht als Mitteilung zu sehen, welcher die Rechtskraft einer Verfügung zukommen würde. Sodann stellt d ie einer Heilanstalt erteilte Kostengutsprache grundsätzlich keine definitive Zusage der Kostenübernahme gegenüber dem Versicherten dar (BGE 111 V 28 Regeste). Für den Versicherten hat sie lediglich zur Folge, dass er dadurch gegenüber der Heilanstalt von der Sicherstellung der Spitalkosten und von Teilzahlungspflichten während der Hospitalisation befreit wird (BGE 111 V 28 E. 3).
Demnach steht auch die allein gegenüber dem Spital C.___ am 2 8. September 2015 erfolgte Kos tengutsprache (Urk. 8/ I/6) einer Leistungseinstellung nicht entgegen. Zusammen fassend ist für die Leistungseinstellung kein Rückkommenstitel
(prozessuale Revision oder Wiedererwägung) notwendig.
Zu prüfen bleibt, ob die Leistungseinstellung unter dem Gesichtspunkt des Ver trauensschutz es zulässig ist. Im von den Parteien diskutierten Urteil des Bundes gerichts 8C_616/2013 vom 2 8. Januar 2014 wurde eine Leistungszusprechung gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht wegen der Mündlichkeit der Zusiche rung verneint (vgl. den Einwand in Urk.
E. 9 Abs. 2 UVV in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung, Urteil des Bundesgericht s U 296/03 vom 2 4. Mai 2004 E. 3.1). Dies bedeutet, dass die Leistungspflicht auch im Falle einer unfallähn lichen Körperschädigung mit dem Wegfall der natürlichen Kausalität, das heisst mit dem Eintreten des Status quo sine, endet. Folglich geht dieser Einwand des Beschwerdeführers fehl. 6.
E. 10 S. 4), je doch macht er nicht geltend, er hätte die Operation bei fehlender Kostengutsprache unterlassen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er die Operation wegen ihrer Notwendigkeit auch diesfalls
hätte vornehmen
lassen. Mithin erfolgte die entsprechende Disposition nicht aufgrund seines Vertrauens auf die Kostengutsprache durch die Unfallver sicherung respektive fehlt es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwis chen Vertrauen und Disposition (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_448/2017 vom 3. Juli 2018 E. 2.5) . Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Auskunft ausreichend kon kret und vorbehaltlos war, um als Vertrauensgrundlage zu dienen, zumal die Beschwerdegegnerin sich allgemein auf die Versicherungsleistungen (Urk. 8/ I/4) beziehungsweise auf die Spitalbehandlung (Urk. 8/ I/6) und nicht konkret auf die Operation vom 9.
November 2015 bezog .
Nach dem Gesagten hat die Beschwer degegnerin auch nicht gestützt auf den Vertrauensgrundsatz über den 8. Novem ber 2015 hinaus Leistungen zu erbringen. 7.
Zusammenfassend ist die durch die Beschwerd egegnerin erfolgte Leistungs ein stellung per 8. November 2015 infolge Erreichens des Status quo sine nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00037
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
20. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Dr. iur . Marius Gros, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1967 geborene X.___ war seit 1996 als Chefmonteur bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva unfallversichert, als er am 16. September 2015 beim Tragen von Doppelbodenplatten stolperte und das Knie anschlug. Laut der Un fallmeldung vom 2 4. September 2015 verletzte er sich dabei am linken Knie (Urk. 8/I/1). Der Versicherte begab sich am 2 2. September 2015 bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, in Behand lung ( Urk. 8/I/17) . Am 23. September 2015 wurde ein MRI des linken Knies erstellt (Urk. 8/I/20). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Kosten für die Heil behandlung und Taggelder für die unfallbedingte Arbeits unfähigkeit ; Urk. 8/I/4 ). Am 9. November 2015 wurden eine Kniearthroskopie links mit partieller lateraler Meniskektomie sowie Glätten des medialen Meniskus und eine Resektion eines ventral gelegenen Ganglions durchgeführt (Urk. 8/I/16 S. 1).
Mit Verfügung vom 1 2. April 2016 hielt die Suva fest, spätestens am 2 3. Septem ber 2015 hätten keine Unfallfolgen mehr vorgelegen beziehungsweise sei der Sta tus quo sine erreicht gewesen. Dementsprechend schloss sie den Fall per 8. November 2015 ab und stellte die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt hin ein (Urk. 8/I/35). Dagegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2016 Einsprache (Urk. 8/I/38). Im Rahmen des Einsprache verfahrens erfolgte am 1 9. September 2016 eine Besprechung mit dem Versicher ten (Urk. 8/I/46) und am 20. Dezember 2016 nahm der Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, ergänzend zur Sache Stellung (Urk. 8/I/53). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache am 6. Januar 2017 ab (Urk. 8/I/54 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 6. Januar 2017 erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 2. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, der ange fochtene Entscheid sei aufzuheben und die Leistungen der Suva seien erst per 19. November 2015 einzustellen. Insbesondere seien die Kosten der Operation vom 9. November 2015 von der Suva zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
23. Februar 2017 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 6. März 2017 hielt der Beschwer deführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die Suva liess die ihr mit gerichtlicher Verfügung vom 8. März 2017 (Urk. 11) angesetzte Frist zur Stel lungnahme dazu unbenutzt verstreichen (vgl. Urk. 12). Mit Eingabe vom 22. August 2018 nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellung (Urk. 15). Die Suva äusserte sich innert der angesetzten Frist nicht (Urk. 16-17), was dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 18). Mit Schreiben vom 1 7. Oktober 2018 wurde den Parteien die gerichtsinterne Umteilung des Pro zesses mitgeteilt (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass Versicherungs leistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der Übergangsbestimmungen).
Der hier primär zu beurteilende Unfall hat sich am 1 6. September 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilung en durch Dr. A.___ vom 2 8. Dezember 2015, 20. Januar sowie 20. Dezember 2016 davon aus, dass das MRI des linken Knies vom 2 3. September 2015 ausschliesslich degenerative Veränderungen gezeigt habe. Sodann schloss sie
- gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen - ein gröberes Distorsions trauma aus, da die Seitenbänder und die Kreuzbänder keine unfallbedingten Schädigungen gezeigt hätten. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe sein Knie auch ni cht heftig angestossen, da ein « Bone
bruise » fehle. Beide Menisken sowie das vordere Kreuzband hätten ausgedehnte degenerative Veränderungen gezeigt. Abweichende näher begründete ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden. Der Hinweis des behandelnden Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, Spital C.___ , gemäss Telefonnotiz vom 2 0. Januar 2016, wonach der Beschwer deführer vorher beschwerdefrei gewesen sei, vermöge die kreisärztliche Beurtei lung nicht zu entkräften. Dements prechend seien spätestens am 8. November 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr gegeben gewesen
(Urk. 2 S. 3-4).
Bezüglich des Vorfalls vom 3 1. Oktober 2003 führte sie aus, dieser habe das rechte Knie betroffen. Die Arthroskopie am linken Knie mit partieller medialer und lateraler Meniskektomie und Resektion eines lateralen Meniskusganglions sei laut Operationsbericht vom 1 4. Januar 2004 nach vorhergehenden Beschwerden ohne Unfallereignis durchgeführt worden
und sie, die Beschwerdegegnerin, habe diese Kosten nicht übernommen
(Urk. 2 S. 2 und S. 4).
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die kreis ärztliche Beurteilung überzeuge. Eine Befangenheit des Kreisarztes sei nicht ersichtlich, zumal er seine Auffassung detailliert und gestützt auf medizinische Literatur begründet habe. Die Aufarbeitung der Akten mit vorweggenommener Wertung diene lediglich der Vereinfachung des Arbeitsprozesses (Urk. 7 S. 4-5). Von Dr. B.___ sei eine mündliche Stellungnahme eingeholt worden. Auf eine schriftliche Auskunft sei in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da sie nichts am Ergebnis der kreisärztlichen Beurteilung zu ändern vermöchte (Urk. 7 S. 6). Weiter brachte sie vor, die Kostengutsprache binde sie vorliegend nicht, da es sich um eine formlose Deckungsanerkennung gehandelt habe . Nur im Fall von einer Rückforderung müsste ein Rückkommenstitel in Form der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung gegeben sein. Ein Fall von Vertrauensschutz sei zu verneinen, da der Beschwerdeführer keine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition getroffen habe ( Urk. 7 S. 7-8). Der im Fall 21. 34468.03.6 (betreffend das Ereignis vom 3 1. Oktober 2003) vorliegende Ope rationsbericht spreche nicht für ein Unfallgeschehen, sondern eher für degenera tive Veränderungen im Kniegelenk. Aus den medizinischen Akten jenes Falles lasse sich auf jeden Fall nicht schliessen, bei den Veränderungen im Kniegelenk seit dem 1 6. September 2015 handle es sich um einen Rückfall (Urk. 7 S. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe am 28. September 2015 ausdrücklich Kostengutsprache für die Spitalbehandlung erteilt. Diese erteilte Kostengutsprache könne nicht nachträglich widerrufen wer den, zumal er im Zeitpunkt der Operation einzig vom Schreiben vom 28. Septem ber 2015 (Urk. 8/I/4) Kenntnis gehabt habe, nicht aber von der weiteren Korres pondenz in Bezug auf die Kostenübernahme. Selbst falls die Beschwerdegegnerin nicht an ihre Kostengutsprache gebunden sein sollte, sei sein Vertrauen auf die Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin zu schützen (Urk. 1 S. 3).
Im Eventualstandpunkt machte er geltend, die Beschwerdegegnerin trage die Beweislast für das Erreichen des Status quo sine (Urk. 1 S. 4). Der behandelnde Arzt sei betreffend die Unfallkausalität offenkundig anderer Meinung als der Kreisarzt. Im Operationsbericht sei die Diagnose einer traumatischen lateralen Meniskusläsion gestellt worden und im Radiologiebefund vom 23. September 2015 seien Risse im Meniskus dokumentiert. Der Synovialschlauch sei ausgeris sen gewesen. Diese Berichte würden die Einschätzung des Kreisarztes in Zweifel ziehen. Weiter beanstandete er, dass der Kreisarzt bei seiner ersten Beurteilung keine Kenntnis von den Vorschäden gehabt habe. Sodann sei der Kreisarzt fest gefahren der Ansicht, das Anstossen des Kniegelenks sei nicht geeignet, einen Meniskusschaden hervorzurufen, wobei er den effektiven Sachverhaltshergang beziehungsweise das Stolpern vernachlässigt habe. Sodann habe der Kreisarzt eine vorgängige Wertung der Akten durch die Beschwerdegegnerin verlangt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er deren Ansicht bestätigen wolle. Demnach sei er befangen gewesen und an der Richtigkeit seiner Einschätzung bestünden folglich unüberwindbare Zweifel (Urk. 1 S. 5). Bereits bei geringen Zweifeln seien weitere Abklärungen zu tätigen. Erst recht da der Kreisarzt die Kausalität als ein ziger verneint habe und vom behandelnden Dr. B.___ trotz dessen Anfrage nie eine Stellungnahme eingeholt worden sei (Urk. 1 S. 6). Darin, dass er die Akten der früheren Schadenfälle nicht erhalten habe, sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Falls nicht ohnehin von einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausgegangen werde, sei das Vorliegen eines Rückfalls zu prüfen (Urk. 1 S. 6 f.).
In seiner Stellungnahme vom 6. März 2017 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Dr. B.___ laut Akten stets von der Unfallkausalität seiner Beschwer den ausgegangen sei und er auch im Gespräch mit dem Kreisarzt darauf beharrt habe. Der genaue Gesprächsinhalt sei nicht bekannt. Bei dieser Ausgangslage müssten für den medizinischen Laien unüberwindbare Zweifel an den Ausfüh rungen des Kreisarztes bestehen (Urk. 10 S. 2 f.). Falls das Gericht nicht bereits aufgrund der Akten Zweifel hege, sei Dr. B.___ schriftlich als Zeuge einzu vernehmen (Urk. 10 S. 3). Das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 2 8. Januar 2014 verneine, dass eine (angeb liche) telefonische Zusicherung der Versicherungsleistungen und die Ausrichtung bisheriger Versicherungsleistungen eine Vertrauensschutzgrundlage begründe ten. Vorliegend seien aber nachweislich schriftliche Mitteilungen vorhanden. Dabei handle es sich um eine rechtskräftig gewordene Mitteilung respektive Ver fügung, auf welche nur bei zweifelloser Unrichtigkeit zurückgekommen werden dürfe, was nicht der Fall sei (Urk. 10 S. 3 f.).
Weiter brachte er vor, den Akte n des Schadenfalls 21.34468.03. 6 sei zu entneh men, dass an beiden Knien ein e Meniskusläsion bestanden habe und dass er im Januar 2004 am linken Knie operiert worden sei. Diese Kosten seien von der Beschwerdegegnerin übernommen worden, entweder in jenem Fall oder als Rück fall zum Schadenfall 21.30640.94.2 aus dem Jahr 199 4. Er habe bereits vor dem Beizug eines Rechtsvertreters festgehalten gehabt, dass er sich am 31. Oktober 2003 am linken Knie verletzt gehabt habe. Falls die Operation vom 9. November 2015 nicht auf das Ereignis vom 1 6. September 2015 zurückzuführen sei, sei sie im Rahmen der Ereignisse in den Fällen 21.30640.94.2 und 21.34 468.03. 6 gedeckt. Subeventualiter machte der Beschwerdeführer schliesslich eine unfall ähnliche Körperschädigung geltend (Urk. 15 S. 2-3). 3.
Vorab ist der formelle Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Beschwerdegegnerin sein rechtliches Gehör dadurch verletzt habe, dass sie ihm die Akten der früheren Schadenfälle nicht zur Verfügung gestellt habe ( Urk. 1 S. 6 f.). Er wandte zwar im Verwaltungsverfahren mehrfach ein, der im Jahr 2003 erlittene Vorschaden sei in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urk. 8/ I/31, Urk. 8/I/38 S. 1), sein Akteneinsichtsgesuch bezog sich indes allgemein auf die Fallakten (Urk. 8/ I/55 S. 1). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Suva ihm lediglich die Akten betreffend das Ereignis vom 1 6. September 2015 zustellte. Im Übrigen erhielt der Beschwerdeführer die Akten betreffend den Fall 21.34468.03.6
(Urk. 8/ II/1-2) im vorliegenden Gerichtsverfahren zur Einsicht sowie zur Stellungnahme (Urk. 13 und Urk. 15). Da in diesem Beschwerdeverfah ren Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfbar sind, würde eine
– nicht beson ders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt gelten (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ).
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs wäre auch deshalb abzusehen, weil eine solche nicht beantragt wurde und sie zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
4.
4.1
Am 9. Juni 1994 stürzte der Beschwerdeführer und schlug sich dabei offenbar das linke Knie an. Dieses Ereignis hatte
e ine Arbeitsunfähigkeit von weniger als zwei Wochen zur Folge ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8/ I/ 43). Der Beschwerdeführer ver mochte sich am 19. September 2016 nicht mehr daran zu erinnern, was damals passiert war
(Urk. 8/ I/46 S. 1). Akten zum entsprechenden Schadenfall Nr. 21.30640.94.2 sind abgesehen von der
– nicht aktenkundigen –
Unfall meldung keine mehr vorhanden (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/I/41 , Urk. 8/I/53 S. 2 ). 4.2
4.2.1
Am 3 1. Oktober 2003 verletzte sich der Beschwerdeführer gemäss Unfallmeldung vom 2 0. beziehungsweise 2 6. November 2003 beim
Herabsteigen von einem 60 Zentimeter hohen Doppelboden auf den Betonboden am rechten Knie (Urk. 8/ II/2 S. 11-12). Dem Bericht des Spitals C.___ vom 3 1. Oktober 2003 über die gleichen tags erfolgte ambulante Behandlung ist die Diagnose unklarer Knieschmerzen rechts medial zu entnehmen (Urk. 8/ II/2 S. 9). 4.2.2
Die MRT-Untersuchung vom 1 2. November 2003 betraf das rechte Knie und ergab keine Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen oder auf eine Läsion der Kreuzbänder. Auch das mediale und das laterale Kollateralband zeigten sich intakt. Hingegen war en eine komplexe Läsion im Hinterhorn des medialen Meniskus, degenerative Veränderungen vom Typ I-II im Hinterhorn des lateralen Meniskus, eine diskrete beginnende Femoropatellararthrose so wie allenfalls eine beginnende Chondromalacia
patellae vom Typ I auszumachen (Urk. 8/ II/2 S. 7). 4.2.3
In seinem Bericht vom 2 5. November 2003 äusserte Dr. B.___ den Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion am rechten Knie (Urk. 8/ II/2 S. 6). 4.2.4
Dem Arztzeugnis UVG von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 2. Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass beim Beschwer deführer nach ausgeprägtem Auf- und Absteigen zur Montage eines Doppel bodens am 31. Oktober 2003 plötzliche Knieschmerzen aufgetreten seien. Dr. D.___ äusserte gestützt auf ein ( infolge Druckdolenz im dorsalen Gelenk spalt rechts medial vorgenommenes ) MRI den Verdacht auf eine Läsion des medialen rechten Hinterhorns
(Urk. 8/ II/2 S. 8). 4.2.5
Am 1 2. Januar 2004 erfolgte eine Arthroskopie
am rechten Knie (Urk. 2 S. 2, Urk. 15 S. 2 sinngemäss).
Die Kos ten d ies es operativen Eingriffs vom 12. Januar 2004 wurden von der Suva grundsätzlich übernommen (Urk. 8/ II/1 S. 1).
Am 1 4. April 2004 wurden im Spital C.___ am linken Knie eine A rthroskopie mit partieller medialer und lateraler Meniskektomie sowie mit eine r Resektion des lateralen Meniskusganglions durchgeführt. Dies nachdem der Beschwerdeführer seit mehreren Wochen eine Schwellung im Bereiche des lateralen Gelenkkompar timents bemerkt gehabt hatte und gelegentlich Beschwerden aufgetreten waren ( Urk. 8/II/2 S. 4 ).
Dr. B.___ verordnete im Januar 2004 Physiotherapie, wobei er als Diagnose eine Meniskusläsion beidseits nannte . Auf der Verordnung ist die Unfallnummer 21.34468.03.6 vermerkt
(Urk. 8/ II/2 S. 5). Ab 3. Februar 2004 wurde keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt ( Urk. 8/II/2 S. 10). 4.3
Im Jahr 2013 kam es zu einem weiteren Bagatellunfall (Urk. 8/ I/43). Dabei ist der Beschwerdeführer laut seinen Angaben gestolpert und bekam Schmerzen im lin ken Knie. Er führte aus, nach der Behandlung durch einen Chiropraktor sei er bis im September 2015 wieder beschwerdefrei gewesen (Urk. 8/ I/46 S. 1), wobei die Behandlung einmalig am 1 5. Oktober 2013 stattfand (Urk. 8/ I/53 S. 2). 4.4
4.4.1
Nach dem ( neusten ) Unfall vom 1 6. September 2015 begab sich d er Versicherte am 2 2. September 2015 bei Dr. Z.___ in Behandlung
(Urk. 8/ I/17).
Am 23. Sep tember 2015 wurde ein MRI des linken Knies erstellt (Urk. 8/I/20).
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Radiologie, Medizinisches Diagnose-Zentrum F.___ , berichtete gleichentags darüber . Sie gab an, es lägen eine aus gedehnte Meniskusdegeneration des lateralen Meniskus mit Rissbildung im Hin terhorn des lateralen Meniskus und Meniskusganglien im Vorderhornbereich vor. Sodann eine komplexe Rissbildung in der Pars intermedia sowie im Hinter horn des medialen Meniskus sowie eine fragliche vertikale Rissbildung im Vorder horn des medialen Meniskus bei ausgedehnten Meniskusganglien im Vorderhornbe reich. Zusätzlich sei en eine Meniskusextrusion der Pars intermedia sowie des Hinterhorns des medialen Meniskus und eine Reizung des perimenis kalen Fettge webes auszumachen gewesen (Urk. 8/I/20 S. 1). Daneben bestehe eine ausge dehnte myxoide Degeneration des vorderen Kreuzbands. Die übrigen Bandstruk turen seien intakt. Im Bereich des hinteren Kreuzbandes sei ein Ganglion ersicht lich. Im Übrigen lägen eine Bursitis praepatellaris sowie eine Bursitis infrapatel laris
profunda sowie Chondropathien vor (Urk. 8/I/20 S. 2). 4.4 .2
Am 9. November 2015 wurde eine Kniearthroskopie links durchgeführt. Im Operationsbericht vom 1 0. November 2015 führte Dr. B.___ aus , nach einem Distorsionstrauma klage der Beschwerdeführer über Beschwerden im linken Knie gelenk. Das MRI habe eine laterale Meniskusläsion sowie die Chondropathie gezeigt . Zusätzlich sei eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes beschrieben wor den und es habe sich im MRI ein sehr ausgedehnte s
interkondyläres respektive ventral gelegenes Meniskusganglion gezeigt . Anlässlich der Operation seien eine ausgeprägte Chondropathie Grad III sowie ein Zustand nach partieller medialer Meniskektomie zu sehen gewesen. Der Restmeniskus habe noch kleine Einrisse aufgewiesen. Sodann habe man i nterkondylär ein intaktes vorderes Kreuzband vorgefunden, bei jedoch aufgerissenem Synovialschlauch . Im lateralen Gelenk kompartiment habe sich eine grosse Meniskusläsion im Korpus und im Vorder hornbereich gezeigt. Dr. B.___ empfahl sodann eine chondroprotektive Medikation bei schon weit fortgeschrittener Chondropathie (Urk. 8/I/18).
Dem Austrittsbericht von Dr. B.___ und Assistenzärztin med. pract . G.___ , Spital C.___ , vom 1 6. November 2015 ist die Diagnose einer trauma tischen lateralen Meniskusläsion am linken Knie zu entnehmen. Erwähnt werden unter dieser Diagnose zudem Chondropathien , ein grosses interkondylär gelege nes Meniskusganglion und eine kleine mediale Restmeniskusläsion bei Status nach Kniearthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie im Jahr 2003 ( [rich tig: 2004; Urk. 8/II/2 S. 4] Urk. 8/I/16 S. 1). 4.4 .3
Am 2 8. Dezember 2015 hielt Kreisarzt Dr. A.___
fest, das MRI vom 2 3. Septem ber 2015 zeige ausschliesslich degenerative Veränderungen. Angesichts des unauffälligen B andapparates und des fehlenden « B one
bruise » sei ein gröberes Distorsionstrauma auszuschliessen. Im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung sei der Status quo sine eingetreten gewesen, weshalb die Operation vom 9. November 2015 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 16. September 2015 zurückzuführen sei (Urk. 8/I/21). 4.4 .4
Der Aktennotiz vom 2 0. Januar 2016 ist zu entnehmen, Dr. B.___ habe Dr. A.___ zu erklären versucht, weshalb er den Meniskusriss für eine unfallbe dingte Schädigung halte. Es habe ein Unfall stattgefunden und der Beschwerde führer sei vorher beschwerdefrei gewesen. Dr. A.___ habe sich auf den Stand punkt gestellt, dass das Anstossen des Kniegelenks nicht geeignet sei, einen Meniskusschaden hervorzurufen, und dass kein adäquater MRI-Befund vorliege. Eine Distorsion sei auszuschliessen, da die Kollateralbänder v öllig unauffällig gewesen seien. E in direktes Trauma sei wegen des Fehlens eines « B one
bruise » zu verneinen. Eine Einigung zwischen Dr. A.___ und Dr. B.___ habe nicht her beigeführt werden können (Urk. 8/I/27). 4.4 .5
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 2 0. Dezember 2016 hielt Dr. A.___ daran fest, dass das MRI des linken Kniegelenks vom 2 3. September 2015 ausschliess lich degenerative Veränderungen respektive keine traumatisch bedingten Schä den gezeigt habe. Ein Distorsionstrauma habe nicht stattgefunden, da die Seiten bänder und die Kreuzbänder keine unfallbedingten Schädigungen aufgewiesen hätten. An beiden Menisken sowie am vorderen Kreuzband hätten ausgedehnte degenerative Veränderungen bestanden. Im Übrigen hätten retropatellar eine Chondropathie Grad IV sowie eine generalisierte Kniegelenkschondropathie Grad III-IV vorgelegen (Urk. 8/I/53 S. 2 und S. 4). Hinzu komme, dass der Unfallher gang mit Anstossen des Knies nicht geeignet sei, einen Meniskus zu zerreissen. Voraussetzung für ein unfallweises Entstehen seien Verletzungszeichen an Struk turen, welche nicht bevorzugt degenerativen Veränderungen unterlägen, also Knochen-, Kapsel- und Bandstrukturen. Vorliegend handle es sich aber um einen isolierten Meniskusschaden (Urk. 8/I/53 S. 3). Ungeeignet, um eine isolierte Schä digung eines altersentsprechenden Meniskus zu bewirken , seien unter anderem ein Stoss des Kniegelenks an einer Kante im Sinne einer Knieprellung, ein Sturz auf das nach vorn gebeugte Knie, einfaches Stolpern und Ausrutschen. Bei sol chen Gegebenheiten zerreisse der Meniskus nur, wenn degenerative Veränderun gen soweit fortgeschritten gewesen seien, dass eine unwesentliche Belastung im Sinne einer Gelegenheitsursache ausreiche (Urk. 8/I/53 S. 4). Auch der Opera tionsberich t des Spitals C.___ im Fall 21. 34468.03.6, wonach der Beschwerdefüh rer seit mehreren Wochen eine Schwellung im Bereich des lateralen Gelenkkom partiments bemerkt habe und das MRI eine lateral ausgedehnte Meniskuskorpus läsion sowie ein Meniskusganglion gezeigt habe (vgl. E. 4.2.5) , spreche für dege nerative Veränderungen im Kniegelenk (Urk. 8/I/53 S. 5). 5. 5.1
5.1.1
Im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 8. November 2015 lag als Hauptdiagnose eine laterale Meniskusläsion am linken Knie vor (Urk. 8/ I/16 S. 1, Urk. 8/I/18 S. 1) . Deren Ursache wurde von Dr. B.___ als traumatisch beurteilt (Urk. 8/ I/16 S. 1, Urk. 8/I/18 S. 1), von Dr. A.___ demgegenüber als degenerativ. Letzterer hielt fest, bereits das MRI vom 2 3. September 2015 habe ausschliesslich degenerative Veränderungen gezeigt (Urk. 8/ I/53 S. 2). Dass die laterale Menis kusläsion degenerativ bedingt ist, deckt sich mit der Beurteilung durch die Radiologin Dr. E.___ , welche bezüglich des lateralen Meniskus mit Rissbildun gen eine ausgeprägte Degeneration beschrieb (Urk. 8/ I/20). 5. 1. 2
Dass es sich bei den im MRI vom 2 3. September 2015 ersichtlichen Veränderun gen ausschliesslich um solche degenerative r
Art handelte, begründete Dr. A.___ mit dem Fehlen eines (relevanten) Distorsionstraumas sowie mit dem Vorhanden sein ausgedehnter degenerativer Veränderungen (Urk. 8/I/53 S. 2). Dass ausge dehnte Degenerationen vorhanden waren , ergibt sich - wie gesagt - b ereits aus dem Bericht über das MRI (Urk. 8/I/20). Sodann erläuterte Dr. A.___ das Vor handensein degenerativer Veränderungen im linken Kniegelenk nachvollziehbar unter Hinweis auf den Operationsbericht vom Januar 2004, zu welchem Zeitpunkt sich nach einer mehrwöchigen Schwellung mit gelegentlichen Beschwerden bereits eine lateral ausgedehnte Meniskuskorpusläsion sowie ein Meniskus ganglion gezeigt hatten. Ferner war bereits damals auch im medialen Gelenk kompartiment eine leichte Degeneration des Meniskus auszumachen (Urk. 8/I/53 S. 5, Urk. 8/II/2 S. 4) ,
und auch der Meniskus des rechten Knies war bereits im Jahr 2003 von degenerativen Veränderungen betroffen (E. 4.2.2 vorstehend) .
Die Auffassung von
Dr. A.___ , dass kein relevantes Distorsionstrauma stattge funden habe, überzeugt angesichts der abgesehen von degenerativen Verände rungen intakten Bandstrukturen (Urk. 8/I/53 S. 2, Urk. 8/I/20 S. 2). Im MRI vom 2 3. September 2015 waren keine Verletzungszeichen an Strukturen zu sehen, welche nicht bevorzugt degenerativen Veränderungen unterliegen, was die medizinische Fachliteratur für die Annahme ein es unfallweisen Entstehen s voraussetz t
(Urk. 8/I/53 S. 3- 4, Urk. 8/I/20 ) .
Vor diesem Hintergrund ist nachvoll ziehbar, dass Dr. A.___ das Vorliegen traumatisch bedingter Veränderungen ver neinte. Insgesamt ist es beim Fehlen unfallkausaler struktureller Verletzungen und beim Vorliegen degenerativer Veränderungen schlüssig, dass das Ereignis vom 1 6. September 2015 nur eine Gelegenheitsursache darstellte
( Urk. 8/I/53 S. 4 ) und bereits nach kurzer Zeit wieder der Status quo sine eingetreten war. 5. 1. 3
Dr. B.___ stützte seine Beurteilung, die laterale Meniskusläsion sei trauma tisch bedingt, einzig darauf, dass die Beschwerden im linken Kniegelenk nach einem Distorsionstrauma aufgetreten seien , beziehungsweise darauf, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 8/ I/18 S. 1, Urk. 8/I/27).
Diese Argumentation läuft auf die Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc» hinau s , welche zum Nachweis des fraglichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss unzulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urteil e des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1 , 8C_5 89/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.4 mit Hinweisen ). 5. 1. 4
Der Beschwerdeführer wandte weiter ein, Dr. A.___ habe das Stolpern bei der Würdigung des Unfallgeschehens vernachlässigt (Urk. 1 S. 5). Dr. A.___ hatte im Rahmen der Aktenzusammenfassung vom Stolpern Kenntnis genommen (Urk. 8/ I/53 S. 1). An anderer Stelle erwähnte er zwar nur das Anstossen des Knies (Urk. 8/ I/ 53 S. 3 oben), doch zitierte er nachfolgend auch Fachliteratur, wonach einfaches Stolpern nur im Sinne einer Gelegenheitsursache zum Zerreissen eines Meniskus führt (Urk. 8/ I/ 53 S. 4). Angesichts dessen, dass der erstbehandelnde Dr. Z.___ in seinem Arztzeugnis UVG vom 30. November 2015 nur den Sturz erwähnte (Urk. 8/ I/ 17), ist wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein einfaches Stolpern und damit nicht um einen Ablauf handelte, der eine massgebliche Krafteinwirkung (vgl. dazu Urk. 8/I/53 S. 3) mit sich gebracht hat.
Dem Einwand ist daher nicht zu folgen. 5. 1. 5
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden muss. Ebenso wen ig geht es darum, vom Unfallver sicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Ent scheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verlo ren haben, also dahing efallen sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_847/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Von letzterem ist vorliegend auszugehen, ist doch gestützt auf den schlüssigen Bericht von Dr. A.___ als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass die Folgen des Unfalls vom 16. September 2015 als solche, mithin ohne Berücksichtigung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen , spätestens am 8. November 2015 abgeklungen waren respektive der Status quo sine dann erreicht war.
Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des Status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt hin als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen , sind nicht greifbar.
Mit Blick auf die nachvoll ziehbare Beurteilung durch Dr. A.___ sowie darauf, dass es sich bei der Frage, wie der Verlauf degenerativer Erkrankungen ohne Unfallereignisse fortgeschrit ten wäre, um eine hypothetische und nicht eindeu tig abklärbare Frage handelt, ist
in antizipierte r Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b)
nicht davon auszu gehen, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden. Angesichts dessen, dass von Dr. B.___ eine telefonische Auskunft vorliegt ( Urk. 8/I/27) , ist vom Einholen weiterer Auskünfte bei ihm kein neuer Erkenntnisgewinn zu erwarten (vgl. den Beweisantrag in Urk. 1 0 S. 3 ).
Insgesamt steht im Sinne vorstehender Erwägungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Status quo sine nach dem Unfall vom 16. September 2015 spätes tens am 8. November 2015 eingetreten war. 5.2
Weiter ist zu prüfen, ob es sich bei den über den 8. November 2015 hinaus andauernden Beschwerden um Folgen des Unfalls vom 31. Oktober 2003 handelt. Gemäss der Unfallmeldung vom 2 0. beziehungsweise 2 6. November 2003 ver letzte sich der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2003 am rechten Knie (Urk. 8/ II/2 S. 11-12). Dem Bericht des Spitals C.___ vom 3 1. Oktober 2003 über die gleichentags erfolgte ambulante Behandlung ist die Diagnose unklarer Knie schmerzen rechts medial zu entnehmen (Urk. 8/ II/2 S. 9). Die MRT-Untersuchung vom 1 2. November 2003 betraf ebenfalls das rechte Knie (Urk. 8/ II/2 S. 7). In sei nem Bericht vom 2 5. November 2003 äusserte Dr. B.___ den Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion am rechten Knie (Urk. 8/ II/2 S. 6) und die Ver dachtsdiagnose von Dr. D.___ bezog sich ebenfalls auf das rechte Knie beziehungsweise das mediale rechte Hinterhorn
(Urk. 8/ II/2 S. 8).
Am 1 2. Januar 2004 erfolgte eine Arthroskopie am rechten Knie (Urk. 2 S. 2, Urk. 15 S. 2 sinn gemäss), deren Kosten grundsätzlich von der Suva übernommen wurden
(Urk. 8/ II/1 S. 1). Die gelegentlichen Beschwerden am linken Knie sind erstmals im Operationsbericht vom 1 4. Januar 2004 erwähnt und die damit zusammen hängende Schwellung bestand laut diesem Bericht seit mehreren Wochen ( Urk. 8/II/2 S. 4 ), mithin wohl seit ungefähr Dezember 200 3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich beim Unfall vom 3 1. Oktober 2003 am linken Knie verletzt habe respektive dass der Schadenfall 21.34468.03.6 das linke Knie betroffen habe
(Urk. 15 S. 2), widerspricht der geschilderten Aktenlage, nament lich auch der Unfallmeldung. Der Verordnung zur Physiotherapie wegen der Menisken beider Knie lässt sich nichts darüber entnehmen, welches Knie zuerst, gleich nach dem Unfall, betroffen war. Hingegen ist dort einzig die Unfallnummer 21.34468.03.6 aufgeführt
(Urk. 8/ II/2 S. 5), sodass nicht anzunehmen ist, dass das linke Knie respektive dessen Behandlung über eine andere Unfallnummer lief. Vielmehr gibt die Suva an, betreffend das linke Knie sei die Suva nicht leistungs pflichtig gewesen (Urk. 2 S. 2). Nach dem Gesagten ist nicht von einem Rückfall zum Unfall vom 3 1. Oktober 2003 oder von Spätfolgen davon auszugehen, weil jener das rechte Knie betraf und aktuell strittig ist, ob über den 8. November 2015 hinaus Unfallfolgen am linken Knie persistierten. 5.3
Des Weiteren postulierte der Beschwerdeführer, es könnte sich um einen Rückfall zum Schadenfall 21.30640.94.2 aus dem Jahr 1994 handeln (Urk. 15 S. 3). Dieser betraf effektiv das linke Knie (E. 4.1 vorstehend).
Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallver sicherung den durch das Unfa llereignis verursachten Schaden. F ür spätere Gesundheitsstörungen kommt sie dagegen nur auf, wenn eindeutige Brücken symptome gegeben sind . D abei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerich ts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen ).
Vorliegend sind keine Brückensymptome dokumentiert.
Im Gegenteil berichtete der Beschwerdeführer,
nach einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls im Jahr 2003 sei bis zum Jahr 2013 alles wieder in Ordnung gewesen . Auch nach dem Ereignis im Jahr 2013 war der Beschwerdeführer nach der Behandlung im Oktober 2013 ( Urk. 8/I/53 S. 2) bis im September 2015 beschwer defrei (Urk. 8/I/46 S. 1).
Mithin liegen bei zwischenzeitlich zehnjähriger Beschwerde freiheit keine für die Annahme einer Unfallkausalität genügenden Brückensymptome zwischen dem weit zurückliegenden Vorfall im Jahr 1994 und den über den 8. November 2015 hinausgehenden Beschwerden vor. 5.4
Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör perschädigung beruft (Urk. 15 S. 3), hätte eine solche eine Gleichstellung mit einem Unfallereignis zur Folge ( Art. 9 Abs. 2 UVV in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung, Urteil des Bundesgericht s U 296/03 vom 2 4. Mai 2004 E. 3.1). Dies bedeutet, dass die Leistungspflicht auch im Falle einer unfallähn lichen Körperschädigung mit dem Wegfall der natürlichen Kausalität, das heisst mit dem Eintreten des Status quo sine, endet. Folglich geht dieser Einwand des Beschwerdeführers fehl. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte rückwirkende Leistungseinstellung, wobei er sich auf das Vorhandensein einer Kostengut sprache als leistungszusprechende
rechtskräftige Verfügung sowie auf den Ver trauensschutz berief (Urk. 1 S.
3 f., Urk. 10 S. 3-4 , E. 2.2 vorstehend) . Die Beschwerdegegnerin t eilte dem Beschwerdeführer am 28. September 2015 mit, dass sie die Versicherungsleistungen für die F olgen des Berufsunfalls vom 16. September 2015 übernehme (Urk. 8/ I/4). Dem Spital C.___ erteilte sie am 28. September 2015 Kostengutsprache für die Spitalbehandlung (Urk. 8/ I/6). Am 5. November 2015, eingegangen bei der Suva am 9. November 2015, ersuchte das Spital C.___ um Kostengutsprache für den stationären Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers ab 9. November 2015 (Urk. 8/ I/9). Am 9. November 2015 wurde der Beschwerdeführer operiert (Urk. 8/ I/18).
Mit Schreiben vom 20. November 2015 stellte die Suva ihre Leistungen dann per sofort provisorisch ein (Urk. 8/ I/14). Mit Verfügung vom 1 2. April 2016 lehnte sie ihre Leistungs pflicht mangels Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs rückwirkend ab 8. November 2015 ab
(Urk. 8/ I/35) . 6.2
Hierzu gilt es festzuhalten, dass aus einer erteil ten Kostengutsprache keine voll umfängliche und vorbehaltlose Kostenüber nahme für sämtliche Behandlungs kos ten abgeleitet werden kann, ist es dem Unfallversicherer doch unbenommen, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfall tatbestand, Kausalität) bei ent sprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision « ex nunc et p ro futuro » ein zustellen. Ausserdem können Heilbehandlung und Taggeld – da es sich nicht um Dauerleistungen handelt – auch rückwirkend angepasst werden, wobei einem ver späteten Verfügungserlass allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens schutzes Bedeutung zukommt, wenn es um die Frage einer Rücker stattung zu Unrecht bezogener Leistungen geht. Nur wenn der Unfallversicherer bereits gewährte Versicherungsleistungen zurückfordert, muss er den hierfür erforder lichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiederer wägung ausweisen (BGE 133 V 57 E. 6.8, 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen ).
Nach Lage der Akten kam die Beschwerdegegnerin bisher noch nicht für die Kos ten der a m 9. November 2015 durchgeführten Operation auf . Bezüglich der bereits bis zum 1 9. November 2015 entrichteten Taggelder verzichtete sie unprä judiziell auf eine Rückforderung (Urk. 8/ I/35 S. 2). Demnach steht k eine Rückfor derung im Raum . Im Sinne des vorstehend Gesagten ist die am 28. September 2015 vorgenommene Mitteilung an den Beschwerdeführer, welche sich pauschal auf Versicherungsleistungen bezog
(Urk. 8/ I/4) , nicht als Mitteilung zu sehen, welcher die Rechtskraft einer Verfügung zukommen würde. Sodann stellt d ie einer Heilanstalt erteilte Kostengutsprache grundsätzlich keine definitive Zusage der Kostenübernahme gegenüber dem Versicherten dar (BGE 111 V 28 Regeste). Für den Versicherten hat sie lediglich zur Folge, dass er dadurch gegenüber der Heilanstalt von der Sicherstellung der Spitalkosten und von Teilzahlungspflichten während der Hospitalisation befreit wird (BGE 111 V 28 E. 3).
Demnach steht auch die allein gegenüber dem Spital C.___ am 2 8. September 2015 erfolgte Kos tengutsprache (Urk. 8/ I/6) einer Leistungseinstellung nicht entgegen. Zusammen fassend ist für die Leistungseinstellung kein Rückkommenstitel
(prozessuale Revision oder Wiedererwägung) notwendig.
Zu prüfen bleibt, ob die Leistungseinstellung unter dem Gesichtspunkt des Ver trauensschutz es zulässig ist. Im von den Parteien diskutierten Urteil des Bundes gerichts 8C_616/2013 vom 2 8. Januar 2014 wurde eine Leistungszusprechung gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht wegen der Mündlichkeit der Zusiche rung verneint (vgl. den Einwand in Urk. 10 S. 3 f.) , sondern aufgrund des Fehlens der Voraussetzung einer im Vertrauen darauf erfolgten, nicht ohne Nachteil rück gängig zu machenden Disposition. Das Bundesgericht wies dabei darauf hin, dass bei medizinischer Notwendigkeit die Kosten einfach von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen würden statt von der Unfallversiche rung (E. 3.2.2 mit Hinweis auf E. 3.1.1).
Diesbezüglich trifft zwar der Hinweis des Beschwerdeführers zu, dass er den Selbstbehalt bei Kostenübernahme durch die Krankenpflegeversicherung selber zu tragen habe (Urk. 10 S. 4), je doch macht er nicht geltend, er hätte die Operation bei fehlender Kostengutsprache unterlassen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er die Operation wegen ihrer Notwendigkeit auch diesfalls
hätte vornehmen
lassen. Mithin erfolgte die entsprechende Disposition nicht aufgrund seines Vertrauens auf die Kostengutsprache durch die Unfallver sicherung respektive fehlt es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwis chen Vertrauen und Disposition (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_448/2017 vom 3. Juli 2018 E. 2.5) . Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Auskunft ausreichend kon kret und vorbehaltlos war, um als Vertrauensgrundlage zu dienen, zumal die Beschwerdegegnerin sich allgemein auf die Versicherungsleistungen (Urk. 8/ I/4) beziehungsweise auf die Spitalbehandlung (Urk. 8/ I/6) und nicht konkret auf die Operation vom 9.
November 2015 bezog .
Nach dem Gesagten hat die Beschwer degegnerin auch nicht gestützt auf den Vertrauensgrundsatz über den 8. Novem ber 2015 hinaus Leistungen zu erbringen. 7.
Zusammenfassend ist die durch die Beschwerd egegnerin erfolgte Leistungs ein stellung per 8. November 2015 infolge Erreichens des Status quo sine nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubWidmer