Sachverhalt
1. 1.1
Mit Schreiben vom
2. Mai 2016 (Urk. 10/8 ) teilte die Suva Z.___ mit, dass er für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherungen als un selbstständigerwerbend gelte. Dabei ging es um die Fahrtätigkeit von Z.___ für ein « X.___-Unternehmen » (vgl. Urk. 10/7/11 ). Damit war Z.___ nicht einverstanden (vgl. Urk. 10/10/2 ) . 1.2
Mit Verfügung vom 13 . Mai 2016 (Urk. 10/1 1 ) stellte die Suva fest, dass
Z.___ für seine Tätigkeit als Taxifahrer
bei den Sozialversicherungen als un selbstständigerwerbend gelte. Diese Verfügung wurde auch der Y.___ zugestellt. Mit Eingabe vom
13. Juni 2016 (Urk. 10/16 ) liessen sowohl die Y.___ als auch die X.___ , eine Gesellschaft niederländi schen Rechts mit Sitz in Amsterdam, Einsprache gegen die genannte Feststel lungsverfügung erheben. Die Suva wies die Einsprache der Y.___ mit Entscheid vom 21 . Dezember 2016 (Urk. 2) ab. Die Einsprache der X.___ wurde - soweit ersichtlich - nicht behandelt. 2.
Gegen den die Y.___ betreff enden Einspracheentscheid vom 21 . Dezember 2016 (Urk. 2) liessen die Y.___ und die X.___ mit Eingabe vom 1. Februar 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde erheben mit folgenden materiellen Anträgen: « -
Der Einspracheentscheid vom 21 . Dezember 2016 […] der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialver sicherungsrechtlichen Stellung von Herrn [ …; richtig:
Z.___ ] sei aufzuheben; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___-App als Selbstständigerwerbender ausübt; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der X.___-Gruppe Arbeitgeber von Herrn Z.___ ist; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ als Selbstständig erwerbender nicht obligatorisch unfallversichert ist; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der X.___-Gruppe Sozialver sicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zusammen hang mit der Verwendung der X.___-App geleisteten Zahlungen zah len muss; -
X.___ und Y.___ sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzuspre chen.»
Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 (Urk. 9) beantragte die Suva, es sei das vorlie gende Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Parallelver fahrens (Prozess Nr. UV.2017.00032) z u sistieren. Mit Verfügung vom 6 . Juni 2017 (Urk. 11) wies das Sozialversicherungsgericht diesen Sistierungsantrag ab. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2017 (Urk. 14) stellte die Suva fol gende Anträge: « 1.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sei nicht einzutreten. 2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei - soweit darauf einzu treten ist - abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 21 .12.2016 sei zu bestätigen. 3.
Der betroffene Arbeitnehmer, Herr Z.___ , […] sei zum Ver fahren beizuladen. »
Mit Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 16) wurde Z.___ zum Pro zess beigeladen und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Er liess sich jedoch nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 18) wurde den Par teien und dem Beigeladenen Frist zur Stellungnahme zum gesamten Prozessstoff angesetzt. Während die Suva und der Beigeladene keine Stellungnahmen ein reichten, liessen die Y.___ und die X.___ am 19. Februar 20 18 eine weitere Eingabe (Urk. 24 ) ins Recht reichen, worüber die übrigen Ver fahrensbeteiligten mit Verfügung vom 21. Febr uar 2018 (Urk. 26 ) in Kenntnis gesetzt wurden.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2 1.2.1
Zwecks Prüfung der Eintretensfrage beziehungsweise der Legitimation der Beschwerdeführerinnen erweist es sich als notwendig, vorgängig den Streit gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen. 1.2.2
In der Feststellungsverfügung vom
13. Mai 2016 (Urk. 10/11 ) , die in erster Linie an den Beigeladenen gerichtet, aber auch der Beschwerdeführerin 2 zugestellt worden ist, wird - wenn auch nicht der Form nach, so aber doch inhaltlich klar - im Sinne eines Dispositivs Folgendes festgehalten: Für Ihre Tätigkeit als Taxifahrer gelten Sie […] bei den Sozialver sicherungen als unselbstständigerwerbend .
Dem Beigeladenen wurde weiter aufgegeben, seine «Arbeitgeber» zu informieren. «Jeder Arbeitgeber» müsse auf dem an den Beigeladenen ausgerichteten Lohn Sozialversicherun gsbeiträge abrechnen . Die Verfügung vom 13. Mai 2016 wurde lediglich an den Beigeladenen und in Kopie an die Beschwerdeführerin 2 gesandt. Mit anderen Worten stellte die Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis zwi schen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen fest. 1.2.3
Im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 21 . Dezember 2016 (Urk. 2) erläu terte die Beschwerdegegnerin zunächst auf S. 1 (erster Absatz), es sei verfügungs weise festgestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwer deführerin 2 als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert worden sei: « Am 02.05 .2016 beurteilte die Suva die Tätigkeit von Herrn Z.___ als unselbst ständigerwerbend . Dazu erliess die Age ntur am 13.05 .2016 eine Feststellungsver fügung.»
An der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 hielt die Beschwerde gegnerin auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den im Handelsregister genannten Zweck der Beschwerde führerin 2, die X.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen. 1.2.4
An der Sichtweise, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin des Beigeladenen sei, hielt die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Prozess fest (Urk. 14 S. 3 Ziff. 4.1): «Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Suva zu Recht Herrn Z.___ hinsichtlich seiner Fahrertätigkeit für die Firma Y.___ als unselbständig erwerbend qualifiziert hat (Verfügung vom 13.5 .16 […]).» Konsequenterweise beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten, da diese durch den angefochtenen Einspracheentscheid in keiner Art und Weise berührt sei und daher kein schutz würdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids habe. 1.2.5
Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses bilden somit die Fragen, ob die Tä tigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___-App ) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin 2 dabei als Arbeitgeberin des Beigeladenen anzusehen ist. 1.3 1.3.1
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen, dass mit E ntscheid vom 21 . Dezember 2016 (Urk. 2) einzig über die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 entschieden wurde. Über die Einsprache der Beschw erde führerin 1 vom 13. Juni 2016 (Urk. 10/1 6 ) wurde weder im genannten Entscheid noch andernorts befunden.
Da die Beschwerdeführerin 1 durch den angefochtenen Einspracheentscheid nicht berührt ist, insbesondere mit Wirkung ihr gegenüber weder das Bestehen noch das Nichtbestehen irgendeines Rechtsverhältnisses festgestellt wurde, ist sie nicht zur Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]). Die Einsprache der Beschwerdeführerin 1, welche von der Beschwerdegegnerin nicht behandelt wurde, ist vielmehr noch bei letzterer pen dent, welche unter anderem in jenem Verfahren eigenständig über die Legitima tion zur Einsprache der Beschwerdeführerin 1 zu befinden haben wird.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich nicht einzutreten ist. 1.3.2
Aus der oben in E. 1.2.5 wiedergegebenen Umschreibung des Streitgegenstandes folgt ohne Weiteres, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit damit die Feststellung des Nichtbestehens der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 1 oder einer anderen Gesellschaft der X.___-Gruppe beantragt wurde, nicht einzutreten ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses.
Entsprechend verhält es sich mit dem Antrag auf Feststellung, dass weder die Beschwerdeführerin 1 noch eine sonstige Gesellschaft der X.___-Gruppe Sozial versicherungsbeiträge auf die vom Beigeladenen im Zusammenhang mit der Ver wendung der X.___-App geleisteten Zahlung zahlen müsse. Auch das ist nicht Thema dieses Verfahrens. Darauf ist nicht einzutreten. 1.3.3
Wie ausgeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin über die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 vom 13. Juni 2016 (Urk. 10/16 ) noch nicht befunden. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin von dieser Einsprache keine Notiz genommen hat. Der Tatbestand der Rechtsverweigerung ist somit offensichtlich erfüllt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht damit einher. Mangels eines ausdrücklichen Antrags der Beschwerde führerin 1, im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG die Rechtsverweigerung festzustel len, ist jedoch von einer entsprechenden Feststellung im Dispositiv dieses Ent scheids abzusehen. 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren - wie ausgeführt - nicht nur, ob die streitgegenständliche Tätigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___-App ) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, sondern insbesondere auch, ob die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin des Beigeladenen in Frage kommt.
In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen überhaupt eine vertragliche Beziehung besteht bezie hungsweise eine solche Beziehung rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Fehlt es an einer solchen (ausdrücklich oder konkludent geschlossenen) vertrag lichen Beziehung, kann die Beschwerdeführerin 2 a fortiori auch nicht Arbeit geberin des Beigeladenen sein. Diesfalls könnte dessen beitragsrechtlicher Status im vorliegenden Beschwerdeverfahren offengelassen werden. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Arbeitgeberstellung der Beschwerdeführerin 2 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im We sentlichen aus, dass dem Handelsregistereintrag entnommen werden könne, dass die Y.___ namentlich zum Zweck habe, die X.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit ver bundenen Dienstleistungen zu erbringen. Daraus könne insgesamt geschlossen werden, dass die betreffende Gesellschaft hinsichtlich der vorliegend zu beurtei lenden Transportdienstleistungen die Verantwortung für den Standort Schweiz der X.___-Gruppe trage (S. 1 f.).
Im vorliegenden Prozess verwies die Beschwerdegegnerin auf ein Rechtsgut achten von Prof. A.___ (Urk. 14 S. 7): Dieser komme zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin sei, und nicht etwa die Firma B.___ , die ge mäss Gutachten in zivilrechtlicher Hinsicht Arbeitgeberin der X.___-Fahrer sei. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge über Büroräumlichkeiten in der Schweiz. Auch wenn die X.___-Fahrer nicht in diesen Büroräumlichkeiten beschäftigt seien, fän den zwischen den X.___-Fahrern und den Angestellten der Beschwerdeführerin 2 durchaus Kontakte statt, wie sich zum Beispiel einer publizierten Stellenaus schreibung entnehmen lasse. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu bezeichnen sei. 2.3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich im Wesentli chen auf den Standpunkt (Urk. 1/1), dass sie Dienstleistungen für andere Unter nehmen der X.___-Gruppe erbringe, insbesondere die Förderung der App auf dem schweizerischen Markt. Hingegen erbringe sie keinerlei Transportdienstleistun gen, stehe in keiner vertraglichen Beziehung mit den Fahrern oder Fahrgästen, welche die App nutzten, und sei in keiner Weise in das Funktionieren der App eingebunden. Für die Überweisung der durch die Fahrgäste bezahlten Fahrpreise für die über die App ausgeführten Fahrten an die C.___ , D.___
- und die E.___ -Fahrer seien die Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise die B.___ zuständig (S. 6).
In ihrer Einga be vom 19. Februar 2018 (Urk. 24 ) liessen die Beschwerdeführerin nen festhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 die alleinige Vertragspartei gegen über den Fahrern sei. Die Beschwerdeführerin 1 sei es, die unter Ausschluss aller anderen Gesellschaften der X.___-Gruppe (i) Partnerfahrern die X.___-App mittels Lizenzvertrag zur Verfügung stelle, (ii) im Auftrag der Partnerfahrer den Preis einkassiere, den die Fahrgäste über die X.___-App für die durchgeführten Fahrten bezahlten und (iii) den Betrag bezüglich jede durchgeführte Fahrt dem Partner fahrer überweise, unter Abzug des vereinbarten Prozentsatzes der Servicegebühr, die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der X.___-App und des mit dem Ein kassieren verbundenen Aufwands gelte. Die Beschwerdeführerin 2 erbringe le diglich Marketing- und Support-Tätigkeiten für andere Gesellschaften der X.___- Gruppe (unter anderem für die Beschwerdeführerin 1), insbesondere um ein reibungsloses Funktionieren der X.___-App sicherzustellen und die X.___-App auf dem Schweizer Markt zu fördern. Die Beschwerdeführerin 2 sei aber insbesondere nicht für die Verteilung der Fahrten an Partnerfahrer mittels der App zuständig. Es erfolgten auch keinerlei Zahlungen von der Beschwerdeführerin 2 an Partner fahrer. Zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Partnerfahrer bestehe weder ein formales noch ein faktisches Vertragsverhältnis (S. 12). 3. 3.1
Über die konkreten Vertragsbeziehungen des Beigeladenen lässt sich den Akten nichts Relevantes entnehmen. Es liegt kein personalisierter oder gar unterschrie bener Vertrag zwischen ihm und einer Gesellschaft der X.___-Gruppe bei den Ak ten.
In den Akten ist lediglich ein (nicht unterzeichneter) Mustervertrag e nthalten (Urk. 3/2 und Urk. 10/21/7 -23 ). Es ist aufgrund der Parteivorbringen jedoch da von auszugehen, dass dieser Mustervertrag für die vorliegende Streitsache von Belang ist. Aus diesem Vertrag ergibt sich, dass er zwischen dem «Kunden» (un abhängige Gesellschaft [beziehungsweise Person], die sich gewerblich mit der Erbringung von Beförderungsdienstleistungen beschäftigt) und der X.___ , also der Beschwerdeführerin 1, abgeschlossen wird beziehungsweise abgeschlossen werden sollte. Die Beschwerdeführerin 2, die Y.___ , wird in diesem Mustervertrag nicht erwähnt.
In diesem Mustervertrag werden die vertraglichen Beziehungen zwischen dem «Kunden», dem Fahrer, und der Beschwerdeführerin 1 umfassend geregelt. Rege lungsgegenstände sind etwa die Nutzung der X.___ -Services, die Modalitäten der Fahrer-Bewertung, die Anforderungen an die Fahrer und die Fahrzeuge sowie insbesondere auch die «Finanziellen Bedingungen» (Fahrpreisberechnung, Zah lung, Servicegebühr, Quittungen und dergleichen). Der Vertrag untersteht nieder ländischem Recht. Es wird ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart; Ort des Schiedsverfahrens ist Amsterdam (Ziff. 15 des Mustervertrages). 3.2
In den Akten befindet sich kein Vertrag zwischen dem Beigeladenen oder einer anderen Person und der Beschwerdeführerin 2. Den Akten lassen sich auch keine Indizien entnehmen, die auf eine vertragliche Beziehung zwischen dem Beigela denen und der Beschwerdeführerin 2 hindeuten würden. 3.3
Zum Geldfluss finden sich in den Akten keine aussagekräftigen Dokumente. Auf grund der (nicht substantiiert in Zweifel gezogenen) Vorbringen der Beschwerde führerinnen und der entsprechenden Bestimmungen im Mustervertrag (Urk. 3/2; Ziff. 4 «Finanzielle Bedingungen») ist - zumindest einstweilen - davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in den Zahlungs- beziehungsweise Geldfluss zwischen Fahrgast, dessen Kreditkartenunternehmen und mitbeteiligten Banken oder anderen Finanzinstituten eingebunden ist, sondern - gemäss unbe stritten gebliebenem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - auch insoweit die Beschwerdeführerin 1 tätig ist. 3.4
Soweit sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der von ihr behaupteten Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 auf deren Handelsregisterein trag stützte, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Argumentationsweise nicht ziel führend ist. Erstens kann aus einer allgemeinen und mehr oder weniger abstrak ten Zweckumschreibung in einem Handelsregistereintrag einer juristischen Person nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten, individuellen Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Zweitens lässt sich dem Handels registereintrag der Beschwerdeführerin 2 nicht entnehmen, dass sie bezwecke, Fahrer zu beschäftigen oder Fahrdienste anzubieten.
Entsprechendes gilt für den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2016 vom 31. Oktober 201 6. Auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung oder gar ein Arbeitsvertrag besteht. Es ging in diesem Präjudiz um die anders gelagerte Frage betreffend Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 zur Anfechtung eines sogenannten règlement
intercommunal
sur le service des taxis . Für den vorliegenden Streitfall erweist sich dieses Präjudiz als nicht einschlägig. 3.5
Auch soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Prof. A.___ be ruft, erweist sich ihr Vortrag als unzutreffend: Sie brachte vor, Prof. A.___ sei zum Ergebnis gekommen, dass die Y.___ , also die Beschwerde führerin 2, beitragspflichtige Arbeitgeberin der Fahrer sei (Urk. 14 S. 7). Prof. A.___ ging in seinem Gutachten - nach eher summarischer Prüfung der Sachlage und im Wesentlichen mittels Interpretation einer Stellenausschreibung - vielmehr davon aus, dass entweder die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeit geberin zu bezeichnen sei oder aber die X.___ -Tochter B.___ (Urk. 15/1 S. 26). Die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage beantwor tet somit das Gutachten A.___ nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin daraus nichts für ihren Parteistandpunkt betreffend Arbeitgebereigenschaft ableiten kann. 4. 4.1
Aufgrund der herrschenden Aktenlage ist nicht erstellt, dass die Beschwerde führerin 2 in irgendeiner vertraglichen Beziehung zum Beigeladenen steht. Es liegt kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Bei geladenen bei den Akten. Es fehlen zudem Hinweise oder Indizien dafür, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen ein mündlicher oder konkludent geschlossener Vertrag besteht. Hingegen besteht ein ausführlicher Mustervertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den potentiellen Fahrern (vgl. Urk. 3/2).
Die Beschwerdegegnerin konnte auch nicht plausibel darlegen oder gar beweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 in irgendeiner Weise in den Geldfluss zwischen Fahrgast und Fahrer involviert ist. Nach dem grundsätzlich plausiblen Vorbrin gen der Beschwerdeführerinnen ist auch dafür innerhalb der X.___-Gruppe die Beschwerdeführerin 1 zuständig.
Obwohl in den Akten nichts für die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerde führerin 2 spricht, kann diese nicht endgültig ausgeschlossen werden. Dazu sind die Akten zu unergiebig. 4.2
Die Aktenlage lässt einen Entscheid in der Frage, ob zwischen der Beschwerde führerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung besteht, nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich - soweit ersichtlich - keine Abklärun gen unternommen und sich stattdessen mit der Interpretation eines Handels registerauszugs und der (unzutreffenden) Wi e dergabe eines Rechtsgutachtens begnügt. Reine Plausibilitätsüberlegungen oder Spekulationen genügen nicht. Der Sachverhalt bedarf einer gründlichen Abklärung, die in den Akten festzuhalten ist. Erst wenn der Sachverhalt feststeht, ist zu dessen juristischer Beurteilung zu schreiten.
Da die Aktenlage keinen Entscheid in der Sache selbst erlaubt, ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheis sen, dass der angefoc htene Einspracheentscheid vom 21 . Dezember 2016 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, da mit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge. 5. 5.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Obwohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist, ist ihr in Anwendung von § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) ebenfalls eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, da sich die Beschwerde führerin 1 durch die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Rechtsver weigerung (Nichtbehandlung der Einsprache) beziehungsweise durch die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit zur Erhebung der Beschwerde veranlasst sah. 5.2
Bei der Bemessung der Prozessentschädigung ist neben den in E. 5.1 genannten Kriterien insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Eingaben der Beschwerdeführerinnen mit nur wenigen Änderungen auch in einer sehr gros sen Zahl von Parallelprozessen eingereicht werden konnten und sich demzufolge massgebliche Synergieeffekte ergeben haben. Demzufolge ist die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen Pro zessentschädigungen von je Fr. 1'25 0. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten, und erkennt: 1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21 . Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die not wendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Prozessentschädigungen von je Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Suva - Z.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 ) stellte die Suva fest, dass
Z.___ für seine Tätigkeit als Taxifahrer
bei den Sozialversicherungen als un selbstständigerwerbend gelte. Diese Verfügung wurde auch der Y.___ zugestellt. Mit Eingabe vom
13. Juni 2016 (Urk. 10/16 ) liessen sowohl die Y.___ als auch die X.___ , eine Gesellschaft niederländi schen Rechts mit Sitz in Amsterdam, Einsprache gegen die genannte Feststel lungsverfügung erheben. Die Suva wies die Einsprache der Y.___ mit Entscheid vom 21 . Dezember 2016 (Urk. 2) ab. Die Einsprache der X.___ wurde - soweit ersichtlich - nicht behandelt.
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 13 . Mai 2016 (Urk. 10/1
E. 1.2.1 Zwecks Prüfung der Eintretensfrage beziehungsweise der Legitimation der Beschwerdeführerinnen erweist es sich als notwendig, vorgängig den Streit gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen.
E. 1.2.2 In der Feststellungsverfügung vom
13. Mai 2016 (Urk. 10/11 ) , die in erster Linie an den Beigeladenen gerichtet, aber auch der Beschwerdeführerin 2 zugestellt worden ist, wird - wenn auch nicht der Form nach, so aber doch inhaltlich klar - im Sinne eines Dispositivs Folgendes festgehalten: Für Ihre Tätigkeit als Taxifahrer gelten Sie […] bei den Sozialver sicherungen als unselbstständigerwerbend .
Dem Beigeladenen wurde weiter aufgegeben, seine «Arbeitgeber» zu informieren. «Jeder Arbeitgeber» müsse auf dem an den Beigeladenen ausgerichteten Lohn Sozialversicherun gsbeiträge abrechnen . Die Verfügung vom 13. Mai 2016 wurde lediglich an den Beigeladenen und in Kopie an die Beschwerdeführerin 2 gesandt. Mit anderen Worten stellte die Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis zwi schen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen fest.
E. 1.2.3 Im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 21 . Dezember 2016 (Urk. 2) erläu terte die Beschwerdegegnerin zunächst auf S. 1 (erster Absatz), es sei verfügungs weise festgestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwer deführerin 2 als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert worden sei: « Am 02.05 .2016 beurteilte die Suva die Tätigkeit von Herrn Z.___ als unselbst ständigerwerbend . Dazu erliess die Age ntur am 13.05 .2016 eine Feststellungsver fügung.»
An der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 hielt die Beschwerde gegnerin auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den im Handelsregister genannten Zweck der Beschwerde führerin 2, die X.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen.
E. 1.2.4 An der Sichtweise, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin des Beigeladenen sei, hielt die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Prozess fest (Urk. 14 S. 3 Ziff. 4.1): «Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Suva zu Recht Herrn Z.___ hinsichtlich seiner Fahrertätigkeit für die Firma Y.___ als unselbständig erwerbend qualifiziert hat (Verfügung vom 13.5 .16 […]).» Konsequenterweise beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten, da diese durch den angefochtenen Einspracheentscheid in keiner Art und Weise berührt sei und daher kein schutz würdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids habe.
E. 1.2.5 Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses bilden somit die Fragen, ob die Tä tigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___-App ) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin 2 dabei als Arbeitgeberin des Beigeladenen anzusehen ist.
E. 1.3.1 Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen, dass mit E ntscheid vom 21 . Dezember 2016 (Urk. 2) einzig über die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 entschieden wurde. Über die Einsprache der Beschw erde führerin 1 vom 13. Juni 2016 (Urk. 10/1
E. 1.3.2 Aus der oben in E. 1.2.5 wiedergegebenen Umschreibung des Streitgegenstandes folgt ohne Weiteres, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit damit die Feststellung des Nichtbestehens der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 1 oder einer anderen Gesellschaft der X.___-Gruppe beantragt wurde, nicht einzutreten ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses.
Entsprechend verhält es sich mit dem Antrag auf Feststellung, dass weder die Beschwerdeführerin 1 noch eine sonstige Gesellschaft der X.___-Gruppe Sozial versicherungsbeiträge auf die vom Beigeladenen im Zusammenhang mit der Ver wendung der X.___-App geleisteten Zahlung zahlen müsse. Auch das ist nicht Thema dieses Verfahrens. Darauf ist nicht einzutreten.
E. 1.3.3 Wie ausgeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin über die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 vom 13. Juni 2016 (Urk. 10/16 ) noch nicht befunden. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin von dieser Einsprache keine Notiz genommen hat. Der Tatbestand der Rechtsverweigerung ist somit offensichtlich erfüllt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht damit einher. Mangels eines ausdrücklichen Antrags der Beschwerde führerin 1, im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG die Rechtsverweigerung festzustel len, ist jedoch von einer entsprechenden Feststellung im Dispositiv dieses Ent scheids abzusehen. 2.
E. 2 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei - soweit darauf einzu treten ist - abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 21 .12.2016 sei zu bestätigen.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren - wie ausgeführt - nicht nur, ob die streitgegenständliche Tätigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___-App ) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, sondern insbesondere auch, ob die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin des Beigeladenen in Frage kommt.
In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen überhaupt eine vertragliche Beziehung besteht bezie hungsweise eine solche Beziehung rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Fehlt es an einer solchen (ausdrücklich oder konkludent geschlossenen) vertrag lichen Beziehung, kann die Beschwerdeführerin 2 a fortiori auch nicht Arbeit geberin des Beigeladenen sein. Diesfalls könnte dessen beitragsrechtlicher Status im vorliegenden Beschwerdeverfahren offengelassen werden.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Arbeitgeberstellung der Beschwerdeführerin 2 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im We sentlichen aus, dass dem Handelsregistereintrag entnommen werden könne, dass die Y.___ namentlich zum Zweck habe, die X.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit ver bundenen Dienstleistungen zu erbringen. Daraus könne insgesamt geschlossen werden, dass die betreffende Gesellschaft hinsichtlich der vorliegend zu beurtei lenden Transportdienstleistungen die Verantwortung für den Standort Schweiz der X.___-Gruppe trage (S. 1 f.).
Im vorliegenden Prozess verwies die Beschwerdegegnerin auf ein Rechtsgut achten von Prof. A.___ (Urk. 14 S. 7): Dieser komme zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin sei, und nicht etwa die Firma B.___ , die ge mäss Gutachten in zivilrechtlicher Hinsicht Arbeitgeberin der X.___-Fahrer sei. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge über Büroräumlichkeiten in der Schweiz. Auch wenn die X.___-Fahrer nicht in diesen Büroräumlichkeiten beschäftigt seien, fän den zwischen den X.___-Fahrern und den Angestellten der Beschwerdeführerin 2 durchaus Kontakte statt, wie sich zum Beispiel einer publizierten Stellenaus schreibung entnehmen lasse. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu bezeichnen sei.
E. 2.3 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich im Wesentli chen auf den Standpunkt (Urk. 1/1), dass sie Dienstleistungen für andere Unter nehmen der X.___-Gruppe erbringe, insbesondere die Förderung der App auf dem schweizerischen Markt. Hingegen erbringe sie keinerlei Transportdienstleistun gen, stehe in keiner vertraglichen Beziehung mit den Fahrern oder Fahrgästen, welche die App nutzten, und sei in keiner Weise in das Funktionieren der App eingebunden. Für die Überweisung der durch die Fahrgäste bezahlten Fahrpreise für die über die App ausgeführten Fahrten an die C.___ , D.___
- und die E.___ -Fahrer seien die Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise die B.___ zuständig (S. 6).
In ihrer Einga be vom 19. Februar 2018 (Urk. 24 ) liessen die Beschwerdeführerin nen festhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 die alleinige Vertragspartei gegen über den Fahrern sei. Die Beschwerdeführerin 1 sei es, die unter Ausschluss aller anderen Gesellschaften der X.___-Gruppe (i) Partnerfahrern die X.___-App mittels Lizenzvertrag zur Verfügung stelle, (ii) im Auftrag der Partnerfahrer den Preis einkassiere, den die Fahrgäste über die X.___-App für die durchgeführten Fahrten bezahlten und (iii) den Betrag bezüglich jede durchgeführte Fahrt dem Partner fahrer überweise, unter Abzug des vereinbarten Prozentsatzes der Servicegebühr, die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der X.___-App und des mit dem Ein kassieren verbundenen Aufwands gelte. Die Beschwerdeführerin 2 erbringe le diglich Marketing- und Support-Tätigkeiten für andere Gesellschaften der X.___- Gruppe (unter anderem für die Beschwerdeführerin 1), insbesondere um ein reibungsloses Funktionieren der X.___-App sicherzustellen und die X.___-App auf dem Schweizer Markt zu fördern. Die Beschwerdeführerin 2 sei aber insbesondere nicht für die Verteilung der Fahrten an Partnerfahrer mittels der App zuständig. Es erfolgten auch keinerlei Zahlungen von der Beschwerdeführerin 2 an Partner fahrer. Zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Partnerfahrer bestehe weder ein formales noch ein faktisches Vertragsverhältnis (S. 12). 3.
E. 3 Der betroffene Arbeitnehmer, Herr Z.___ , […] sei zum Ver fahren beizuladen. »
Mit Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 16) wurde Z.___ zum Pro zess beigeladen und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Er liess sich jedoch nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 18) wurde den Par teien und dem Beigeladenen Frist zur Stellungnahme zum gesamten Prozessstoff angesetzt. Während die Suva und der Beigeladene keine Stellungnahmen ein reichten, liessen die Y.___ und die X.___ am 19. Februar 20 18 eine weitere Eingabe (Urk. 24 ) ins Recht reichen, worüber die übrigen Ver fahrensbeteiligten mit Verfügung vom 21. Febr uar 2018 (Urk. 26 ) in Kenntnis gesetzt wurden.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Über die konkreten Vertragsbeziehungen des Beigeladenen lässt sich den Akten nichts Relevantes entnehmen. Es liegt kein personalisierter oder gar unterschrie bener Vertrag zwischen ihm und einer Gesellschaft der X.___-Gruppe bei den Ak ten.
In den Akten ist lediglich ein (nicht unterzeichneter) Mustervertrag e nthalten (Urk. 3/2 und Urk. 10/21/7 -23 ). Es ist aufgrund der Parteivorbringen jedoch da von auszugehen, dass dieser Mustervertrag für die vorliegende Streitsache von Belang ist. Aus diesem Vertrag ergibt sich, dass er zwischen dem «Kunden» (un abhängige Gesellschaft [beziehungsweise Person], die sich gewerblich mit der Erbringung von Beförderungsdienstleistungen beschäftigt) und der X.___ , also der Beschwerdeführerin 1, abgeschlossen wird beziehungsweise abgeschlossen werden sollte. Die Beschwerdeführerin 2, die Y.___ , wird in diesem Mustervertrag nicht erwähnt.
In diesem Mustervertrag werden die vertraglichen Beziehungen zwischen dem «Kunden», dem Fahrer, und der Beschwerdeführerin 1 umfassend geregelt. Rege lungsgegenstände sind etwa die Nutzung der X.___ -Services, die Modalitäten der Fahrer-Bewertung, die Anforderungen an die Fahrer und die Fahrzeuge sowie insbesondere auch die «Finanziellen Bedingungen» (Fahrpreisberechnung, Zah lung, Servicegebühr, Quittungen und dergleichen). Der Vertrag untersteht nieder ländischem Recht. Es wird ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart; Ort des Schiedsverfahrens ist Amsterdam (Ziff. 15 des Mustervertrages).
E. 3.2 In den Akten befindet sich kein Vertrag zwischen dem Beigeladenen oder einer anderen Person und der Beschwerdeführerin 2. Den Akten lassen sich auch keine Indizien entnehmen, die auf eine vertragliche Beziehung zwischen dem Beigela denen und der Beschwerdeführerin 2 hindeuten würden.
E. 3.3 Zum Geldfluss finden sich in den Akten keine aussagekräftigen Dokumente. Auf grund der (nicht substantiiert in Zweifel gezogenen) Vorbringen der Beschwerde führerinnen und der entsprechenden Bestimmungen im Mustervertrag (Urk. 3/2; Ziff. 4 «Finanzielle Bedingungen») ist - zumindest einstweilen - davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in den Zahlungs- beziehungsweise Geldfluss zwischen Fahrgast, dessen Kreditkartenunternehmen und mitbeteiligten Banken oder anderen Finanzinstituten eingebunden ist, sondern - gemäss unbe stritten gebliebenem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - auch insoweit die Beschwerdeführerin 1 tätig ist.
E. 3.4 Soweit sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der von ihr behaupteten Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 auf deren Handelsregisterein trag stützte, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Argumentationsweise nicht ziel führend ist. Erstens kann aus einer allgemeinen und mehr oder weniger abstrak ten Zweckumschreibung in einem Handelsregistereintrag einer juristischen Person nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten, individuellen Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Zweitens lässt sich dem Handels registereintrag der Beschwerdeführerin 2 nicht entnehmen, dass sie bezwecke, Fahrer zu beschäftigen oder Fahrdienste anzubieten.
Entsprechendes gilt für den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2016 vom 31. Oktober 201 6. Auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung oder gar ein Arbeitsvertrag besteht. Es ging in diesem Präjudiz um die anders gelagerte Frage betreffend Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 zur Anfechtung eines sogenannten règlement
intercommunal
sur le service des taxis . Für den vorliegenden Streitfall erweist sich dieses Präjudiz als nicht einschlägig.
E. 3.5 Auch soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Prof. A.___ be ruft, erweist sich ihr Vortrag als unzutreffend: Sie brachte vor, Prof. A.___ sei zum Ergebnis gekommen, dass die Y.___ , also die Beschwerde führerin 2, beitragspflichtige Arbeitgeberin der Fahrer sei (Urk. 14 S. 7). Prof. A.___ ging in seinem Gutachten - nach eher summarischer Prüfung der Sachlage und im Wesentlichen mittels Interpretation einer Stellenausschreibung - vielmehr davon aus, dass entweder die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeit geberin zu bezeichnen sei oder aber die X.___ -Tochter B.___ (Urk. 15/1 S. 26). Die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage beantwor tet somit das Gutachten A.___ nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin daraus nichts für ihren Parteistandpunkt betreffend Arbeitgebereigenschaft ableiten kann. 4. 4.1
Aufgrund der herrschenden Aktenlage ist nicht erstellt, dass die Beschwerde führerin 2 in irgendeiner vertraglichen Beziehung zum Beigeladenen steht. Es liegt kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Bei geladenen bei den Akten. Es fehlen zudem Hinweise oder Indizien dafür, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen ein mündlicher oder konkludent geschlossener Vertrag besteht. Hingegen besteht ein ausführlicher Mustervertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den potentiellen Fahrern (vgl. Urk. 3/2).
Die Beschwerdegegnerin konnte auch nicht plausibel darlegen oder gar beweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 in irgendeiner Weise in den Geldfluss zwischen Fahrgast und Fahrer involviert ist. Nach dem grundsätzlich plausiblen Vorbrin gen der Beschwerdeführerinnen ist auch dafür innerhalb der X.___-Gruppe die Beschwerdeführerin 1 zuständig.
Obwohl in den Akten nichts für die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerde führerin 2 spricht, kann diese nicht endgültig ausgeschlossen werden. Dazu sind die Akten zu unergiebig. 4.2
Die Aktenlage lässt einen Entscheid in der Frage, ob zwischen der Beschwerde führerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung besteht, nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich - soweit ersichtlich - keine Abklärun gen unternommen und sich stattdessen mit der Interpretation eines Handels registerauszugs und der (unzutreffenden) Wi e dergabe eines Rechtsgutachtens begnügt. Reine Plausibilitätsüberlegungen oder Spekulationen genügen nicht. Der Sachverhalt bedarf einer gründlichen Abklärung, die in den Akten festzuhalten ist. Erst wenn der Sachverhalt feststeht, ist zu dessen juristischer Beurteilung zu schreiten.
Da die Aktenlage keinen Entscheid in der Sache selbst erlaubt, ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheis sen, dass der angefoc htene Einspracheentscheid vom 21 . Dezember 2016 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, da mit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge. 5. 5.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Obwohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist, ist ihr in Anwendung von § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) ebenfalls eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, da sich die Beschwerde führerin 1 durch die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Rechtsver weigerung (Nichtbehandlung der Einsprache) beziehungsweise durch die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit zur Erhebung der Beschwerde veranlasst sah. 5.2
Bei der Bemessung der Prozessentschädigung ist neben den in E. 5.1 genannten Kriterien insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Eingaben der Beschwerdeführerinnen mit nur wenigen Änderungen auch in einer sehr gros sen Zahl von Parallelprozessen eingereicht werden konnten und sich demzufolge massgebliche Synergieeffekte ergeben haben. Demzufolge ist die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen Pro zessentschädigungen von je Fr. 1'25 0. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten, und erkennt: 1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21 . Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die not wendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Prozessentschädigungen von je Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Suva - Z.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 6 ) wurde weder im genannten Entscheid noch andernorts befunden.
Da die Beschwerdeführerin 1 durch den angefochtenen Einspracheentscheid nicht berührt ist, insbesondere mit Wirkung ihr gegenüber weder das Bestehen noch das Nichtbestehen irgendeines Rechtsverhältnisses festgestellt wurde, ist sie nicht zur Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]). Die Einsprache der Beschwerdeführerin 1, welche von der Beschwerdegegnerin nicht behandelt wurde, ist vielmehr noch bei letzterer pen dent, welche unter anderem in jenem Verfahren eigenständig über die Legitima tion zur Einsprache der Beschwerdeführerin 1 zu befinden haben wird.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich nicht einzutreten ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00031
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
10. Juli 2018 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführerinnen beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge Lenz & Staehelin Route de Chêne 30, 1211 Genève 6 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladener Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Schreiben vom
2. Mai 2016 (Urk. 10/8 ) teilte die Suva Z.___ mit, dass er für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherungen als un selbstständigerwerbend gelte. Dabei ging es um die Fahrtätigkeit von Z.___ für ein « X.___-Unternehmen » (vgl. Urk. 10/7/11 ). Damit war Z.___ nicht einverstanden (vgl. Urk. 10/10/2 ) . 1.2
Mit Verfügung vom 13 . Mai 2016 (Urk. 10/1 1 ) stellte die Suva fest, dass
Z.___ für seine Tätigkeit als Taxifahrer
bei den Sozialversicherungen als un selbstständigerwerbend gelte. Diese Verfügung wurde auch der Y.___ zugestellt. Mit Eingabe vom
13. Juni 2016 (Urk. 10/16 ) liessen sowohl die Y.___ als auch die X.___ , eine Gesellschaft niederländi schen Rechts mit Sitz in Amsterdam, Einsprache gegen die genannte Feststel lungsverfügung erheben. Die Suva wies die Einsprache der Y.___ mit Entscheid vom 21 . Dezember 2016 (Urk. 2) ab. Die Einsprache der X.___ wurde - soweit ersichtlich - nicht behandelt. 2.
Gegen den die Y.___ betreff enden Einspracheentscheid vom 21 . Dezember 2016 (Urk. 2) liessen die Y.___ und die X.___ mit Eingabe vom 1. Februar 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde erheben mit folgenden materiellen Anträgen: « -
Der Einspracheentscheid vom 21 . Dezember 2016 […] der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialver sicherungsrechtlichen Stellung von Herrn [ …; richtig:
Z.___ ] sei aufzuheben; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___-App als Selbstständigerwerbender ausübt; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der X.___-Gruppe Arbeitgeber von Herrn Z.___ ist; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ als Selbstständig erwerbender nicht obligatorisch unfallversichert ist; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der X.___-Gruppe Sozialver sicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zusammen hang mit der Verwendung der X.___-App geleisteten Zahlungen zah len muss; -
X.___ und Y.___ sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzuspre chen.»
Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 (Urk. 9) beantragte die Suva, es sei das vorlie gende Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Parallelver fahrens (Prozess Nr. UV.2017.00032) z u sistieren. Mit Verfügung vom 6 . Juni 2017 (Urk. 11) wies das Sozialversicherungsgericht diesen Sistierungsantrag ab. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2017 (Urk. 14) stellte die Suva fol gende Anträge: « 1.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sei nicht einzutreten. 2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei - soweit darauf einzu treten ist - abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 21 .12.2016 sei zu bestätigen. 3.
Der betroffene Arbeitnehmer, Herr Z.___ , […] sei zum Ver fahren beizuladen. »
Mit Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 16) wurde Z.___ zum Pro zess beigeladen und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Er liess sich jedoch nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 18) wurde den Par teien und dem Beigeladenen Frist zur Stellungnahme zum gesamten Prozessstoff angesetzt. Während die Suva und der Beigeladene keine Stellungnahmen ein reichten, liessen die Y.___ und die X.___ am 19. Februar 20 18 eine weitere Eingabe (Urk. 24 ) ins Recht reichen, worüber die übrigen Ver fahrensbeteiligten mit Verfügung vom 21. Febr uar 2018 (Urk. 26 ) in Kenntnis gesetzt wurden.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2 1.2.1
Zwecks Prüfung der Eintretensfrage beziehungsweise der Legitimation der Beschwerdeführerinnen erweist es sich als notwendig, vorgängig den Streit gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen. 1.2.2
In der Feststellungsverfügung vom
13. Mai 2016 (Urk. 10/11 ) , die in erster Linie an den Beigeladenen gerichtet, aber auch der Beschwerdeführerin 2 zugestellt worden ist, wird - wenn auch nicht der Form nach, so aber doch inhaltlich klar - im Sinne eines Dispositivs Folgendes festgehalten: Für Ihre Tätigkeit als Taxifahrer gelten Sie […] bei den Sozialver sicherungen als unselbstständigerwerbend .
Dem Beigeladenen wurde weiter aufgegeben, seine «Arbeitgeber» zu informieren. «Jeder Arbeitgeber» müsse auf dem an den Beigeladenen ausgerichteten Lohn Sozialversicherun gsbeiträge abrechnen . Die Verfügung vom 13. Mai 2016 wurde lediglich an den Beigeladenen und in Kopie an die Beschwerdeführerin 2 gesandt. Mit anderen Worten stellte die Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis zwi schen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen fest. 1.2.3
Im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 21 . Dezember 2016 (Urk. 2) erläu terte die Beschwerdegegnerin zunächst auf S. 1 (erster Absatz), es sei verfügungs weise festgestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwer deführerin 2 als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert worden sei: « Am 02.05 .2016 beurteilte die Suva die Tätigkeit von Herrn Z.___ als unselbst ständigerwerbend . Dazu erliess die Age ntur am 13.05 .2016 eine Feststellungsver fügung.»
An der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 hielt die Beschwerde gegnerin auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den im Handelsregister genannten Zweck der Beschwerde führerin 2, die X.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen. 1.2.4
An der Sichtweise, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin des Beigeladenen sei, hielt die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Prozess fest (Urk. 14 S. 3 Ziff. 4.1): «Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Suva zu Recht Herrn Z.___ hinsichtlich seiner Fahrertätigkeit für die Firma Y.___ als unselbständig erwerbend qualifiziert hat (Verfügung vom 13.5 .16 […]).» Konsequenterweise beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten, da diese durch den angefochtenen Einspracheentscheid in keiner Art und Weise berührt sei und daher kein schutz würdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids habe. 1.2.5
Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses bilden somit die Fragen, ob die Tä tigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___-App ) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin 2 dabei als Arbeitgeberin des Beigeladenen anzusehen ist. 1.3 1.3.1
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen, dass mit E ntscheid vom 21 . Dezember 2016 (Urk. 2) einzig über die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 entschieden wurde. Über die Einsprache der Beschw erde führerin 1 vom 13. Juni 2016 (Urk. 10/1 6 ) wurde weder im genannten Entscheid noch andernorts befunden.
Da die Beschwerdeführerin 1 durch den angefochtenen Einspracheentscheid nicht berührt ist, insbesondere mit Wirkung ihr gegenüber weder das Bestehen noch das Nichtbestehen irgendeines Rechtsverhältnisses festgestellt wurde, ist sie nicht zur Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]). Die Einsprache der Beschwerdeführerin 1, welche von der Beschwerdegegnerin nicht behandelt wurde, ist vielmehr noch bei letzterer pen dent, welche unter anderem in jenem Verfahren eigenständig über die Legitima tion zur Einsprache der Beschwerdeführerin 1 zu befinden haben wird.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich nicht einzutreten ist. 1.3.2
Aus der oben in E. 1.2.5 wiedergegebenen Umschreibung des Streitgegenstandes folgt ohne Weiteres, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit damit die Feststellung des Nichtbestehens der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 1 oder einer anderen Gesellschaft der X.___-Gruppe beantragt wurde, nicht einzutreten ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses.
Entsprechend verhält es sich mit dem Antrag auf Feststellung, dass weder die Beschwerdeführerin 1 noch eine sonstige Gesellschaft der X.___-Gruppe Sozial versicherungsbeiträge auf die vom Beigeladenen im Zusammenhang mit der Ver wendung der X.___-App geleisteten Zahlung zahlen müsse. Auch das ist nicht Thema dieses Verfahrens. Darauf ist nicht einzutreten. 1.3.3
Wie ausgeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin über die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 vom 13. Juni 2016 (Urk. 10/16 ) noch nicht befunden. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin von dieser Einsprache keine Notiz genommen hat. Der Tatbestand der Rechtsverweigerung ist somit offensichtlich erfüllt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht damit einher. Mangels eines ausdrücklichen Antrags der Beschwerde führerin 1, im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG die Rechtsverweigerung festzustel len, ist jedoch von einer entsprechenden Feststellung im Dispositiv dieses Ent scheids abzusehen. 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren - wie ausgeführt - nicht nur, ob die streitgegenständliche Tätigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___-App ) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, sondern insbesondere auch, ob die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin des Beigeladenen in Frage kommt.
In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen überhaupt eine vertragliche Beziehung besteht bezie hungsweise eine solche Beziehung rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Fehlt es an einer solchen (ausdrücklich oder konkludent geschlossenen) vertrag lichen Beziehung, kann die Beschwerdeführerin 2 a fortiori auch nicht Arbeit geberin des Beigeladenen sein. Diesfalls könnte dessen beitragsrechtlicher Status im vorliegenden Beschwerdeverfahren offengelassen werden. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Arbeitgeberstellung der Beschwerdeführerin 2 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im We sentlichen aus, dass dem Handelsregistereintrag entnommen werden könne, dass die Y.___ namentlich zum Zweck habe, die X.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit ver bundenen Dienstleistungen zu erbringen. Daraus könne insgesamt geschlossen werden, dass die betreffende Gesellschaft hinsichtlich der vorliegend zu beurtei lenden Transportdienstleistungen die Verantwortung für den Standort Schweiz der X.___-Gruppe trage (S. 1 f.).
Im vorliegenden Prozess verwies die Beschwerdegegnerin auf ein Rechtsgut achten von Prof. A.___ (Urk. 14 S. 7): Dieser komme zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin sei, und nicht etwa die Firma B.___ , die ge mäss Gutachten in zivilrechtlicher Hinsicht Arbeitgeberin der X.___-Fahrer sei. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge über Büroräumlichkeiten in der Schweiz. Auch wenn die X.___-Fahrer nicht in diesen Büroräumlichkeiten beschäftigt seien, fän den zwischen den X.___-Fahrern und den Angestellten der Beschwerdeführerin 2 durchaus Kontakte statt, wie sich zum Beispiel einer publizierten Stellenaus schreibung entnehmen lasse. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu bezeichnen sei. 2.3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich im Wesentli chen auf den Standpunkt (Urk. 1/1), dass sie Dienstleistungen für andere Unter nehmen der X.___-Gruppe erbringe, insbesondere die Förderung der App auf dem schweizerischen Markt. Hingegen erbringe sie keinerlei Transportdienstleistun gen, stehe in keiner vertraglichen Beziehung mit den Fahrern oder Fahrgästen, welche die App nutzten, und sei in keiner Weise in das Funktionieren der App eingebunden. Für die Überweisung der durch die Fahrgäste bezahlten Fahrpreise für die über die App ausgeführten Fahrten an die C.___ , D.___
- und die E.___ -Fahrer seien die Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise die B.___ zuständig (S. 6).
In ihrer Einga be vom 19. Februar 2018 (Urk. 24 ) liessen die Beschwerdeführerin nen festhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 die alleinige Vertragspartei gegen über den Fahrern sei. Die Beschwerdeführerin 1 sei es, die unter Ausschluss aller anderen Gesellschaften der X.___-Gruppe (i) Partnerfahrern die X.___-App mittels Lizenzvertrag zur Verfügung stelle, (ii) im Auftrag der Partnerfahrer den Preis einkassiere, den die Fahrgäste über die X.___-App für die durchgeführten Fahrten bezahlten und (iii) den Betrag bezüglich jede durchgeführte Fahrt dem Partner fahrer überweise, unter Abzug des vereinbarten Prozentsatzes der Servicegebühr, die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der X.___-App und des mit dem Ein kassieren verbundenen Aufwands gelte. Die Beschwerdeführerin 2 erbringe le diglich Marketing- und Support-Tätigkeiten für andere Gesellschaften der X.___- Gruppe (unter anderem für die Beschwerdeführerin 1), insbesondere um ein reibungsloses Funktionieren der X.___-App sicherzustellen und die X.___-App auf dem Schweizer Markt zu fördern. Die Beschwerdeführerin 2 sei aber insbesondere nicht für die Verteilung der Fahrten an Partnerfahrer mittels der App zuständig. Es erfolgten auch keinerlei Zahlungen von der Beschwerdeführerin 2 an Partner fahrer. Zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Partnerfahrer bestehe weder ein formales noch ein faktisches Vertragsverhältnis (S. 12). 3. 3.1
Über die konkreten Vertragsbeziehungen des Beigeladenen lässt sich den Akten nichts Relevantes entnehmen. Es liegt kein personalisierter oder gar unterschrie bener Vertrag zwischen ihm und einer Gesellschaft der X.___-Gruppe bei den Ak ten.
In den Akten ist lediglich ein (nicht unterzeichneter) Mustervertrag e nthalten (Urk. 3/2 und Urk. 10/21/7 -23 ). Es ist aufgrund der Parteivorbringen jedoch da von auszugehen, dass dieser Mustervertrag für die vorliegende Streitsache von Belang ist. Aus diesem Vertrag ergibt sich, dass er zwischen dem «Kunden» (un abhängige Gesellschaft [beziehungsweise Person], die sich gewerblich mit der Erbringung von Beförderungsdienstleistungen beschäftigt) und der X.___ , also der Beschwerdeführerin 1, abgeschlossen wird beziehungsweise abgeschlossen werden sollte. Die Beschwerdeführerin 2, die Y.___ , wird in diesem Mustervertrag nicht erwähnt.
In diesem Mustervertrag werden die vertraglichen Beziehungen zwischen dem «Kunden», dem Fahrer, und der Beschwerdeführerin 1 umfassend geregelt. Rege lungsgegenstände sind etwa die Nutzung der X.___ -Services, die Modalitäten der Fahrer-Bewertung, die Anforderungen an die Fahrer und die Fahrzeuge sowie insbesondere auch die «Finanziellen Bedingungen» (Fahrpreisberechnung, Zah lung, Servicegebühr, Quittungen und dergleichen). Der Vertrag untersteht nieder ländischem Recht. Es wird ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart; Ort des Schiedsverfahrens ist Amsterdam (Ziff. 15 des Mustervertrages). 3.2
In den Akten befindet sich kein Vertrag zwischen dem Beigeladenen oder einer anderen Person und der Beschwerdeführerin 2. Den Akten lassen sich auch keine Indizien entnehmen, die auf eine vertragliche Beziehung zwischen dem Beigela denen und der Beschwerdeführerin 2 hindeuten würden. 3.3
Zum Geldfluss finden sich in den Akten keine aussagekräftigen Dokumente. Auf grund der (nicht substantiiert in Zweifel gezogenen) Vorbringen der Beschwerde führerinnen und der entsprechenden Bestimmungen im Mustervertrag (Urk. 3/2; Ziff. 4 «Finanzielle Bedingungen») ist - zumindest einstweilen - davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in den Zahlungs- beziehungsweise Geldfluss zwischen Fahrgast, dessen Kreditkartenunternehmen und mitbeteiligten Banken oder anderen Finanzinstituten eingebunden ist, sondern - gemäss unbe stritten gebliebenem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - auch insoweit die Beschwerdeführerin 1 tätig ist. 3.4
Soweit sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der von ihr behaupteten Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 auf deren Handelsregisterein trag stützte, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Argumentationsweise nicht ziel führend ist. Erstens kann aus einer allgemeinen und mehr oder weniger abstrak ten Zweckumschreibung in einem Handelsregistereintrag einer juristischen Person nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten, individuellen Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Zweitens lässt sich dem Handels registereintrag der Beschwerdeführerin 2 nicht entnehmen, dass sie bezwecke, Fahrer zu beschäftigen oder Fahrdienste anzubieten.
Entsprechendes gilt für den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2016 vom 31. Oktober 201 6. Auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung oder gar ein Arbeitsvertrag besteht. Es ging in diesem Präjudiz um die anders gelagerte Frage betreffend Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 zur Anfechtung eines sogenannten règlement
intercommunal
sur le service des taxis . Für den vorliegenden Streitfall erweist sich dieses Präjudiz als nicht einschlägig. 3.5
Auch soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Prof. A.___ be ruft, erweist sich ihr Vortrag als unzutreffend: Sie brachte vor, Prof. A.___ sei zum Ergebnis gekommen, dass die Y.___ , also die Beschwerde führerin 2, beitragspflichtige Arbeitgeberin der Fahrer sei (Urk. 14 S. 7). Prof. A.___ ging in seinem Gutachten - nach eher summarischer Prüfung der Sachlage und im Wesentlichen mittels Interpretation einer Stellenausschreibung - vielmehr davon aus, dass entweder die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeit geberin zu bezeichnen sei oder aber die X.___ -Tochter B.___ (Urk. 15/1 S. 26). Die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage beantwor tet somit das Gutachten A.___ nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin daraus nichts für ihren Parteistandpunkt betreffend Arbeitgebereigenschaft ableiten kann. 4. 4.1
Aufgrund der herrschenden Aktenlage ist nicht erstellt, dass die Beschwerde führerin 2 in irgendeiner vertraglichen Beziehung zum Beigeladenen steht. Es liegt kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Bei geladenen bei den Akten. Es fehlen zudem Hinweise oder Indizien dafür, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen ein mündlicher oder konkludent geschlossener Vertrag besteht. Hingegen besteht ein ausführlicher Mustervertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den potentiellen Fahrern (vgl. Urk. 3/2).
Die Beschwerdegegnerin konnte auch nicht plausibel darlegen oder gar beweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 in irgendeiner Weise in den Geldfluss zwischen Fahrgast und Fahrer involviert ist. Nach dem grundsätzlich plausiblen Vorbrin gen der Beschwerdeführerinnen ist auch dafür innerhalb der X.___-Gruppe die Beschwerdeführerin 1 zuständig.
Obwohl in den Akten nichts für die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerde führerin 2 spricht, kann diese nicht endgültig ausgeschlossen werden. Dazu sind die Akten zu unergiebig. 4.2
Die Aktenlage lässt einen Entscheid in der Frage, ob zwischen der Beschwerde führerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung besteht, nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich - soweit ersichtlich - keine Abklärun gen unternommen und sich stattdessen mit der Interpretation eines Handels registerauszugs und der (unzutreffenden) Wi e dergabe eines Rechtsgutachtens begnügt. Reine Plausibilitätsüberlegungen oder Spekulationen genügen nicht. Der Sachverhalt bedarf einer gründlichen Abklärung, die in den Akten festzuhalten ist. Erst wenn der Sachverhalt feststeht, ist zu dessen juristischer Beurteilung zu schreiten.
Da die Aktenlage keinen Entscheid in der Sache selbst erlaubt, ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheis sen, dass der angefoc htene Einspracheentscheid vom 21 . Dezember 2016 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, da mit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge. 5. 5.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Obwohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist, ist ihr in Anwendung von § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) ebenfalls eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, da sich die Beschwerde führerin 1 durch die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Rechtsver weigerung (Nichtbehandlung der Einsprache) beziehungsweise durch die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit zur Erhebung der Beschwerde veranlasst sah. 5.2
Bei der Bemessung der Prozessentschädigung ist neben den in E. 5.1 genannten Kriterien insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Eingaben der Beschwerdeführerinnen mit nur wenigen Änderungen auch in einer sehr gros sen Zahl von Parallelprozessen eingereicht werden konnten und sich demzufolge massgebliche Synergieeffekte ergeben haben. Demzufolge ist die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen Pro zessentschädigungen von je Fr. 1'25 0. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten, und erkennt: 1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21 . Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die not wendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Prozessentschädigungen von je Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Suva - Z.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker