Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1975, arbeitete seit 1. März 2008 in einem 100%-Pensum bei der Y.___ als Flachdach-Facharbeiter. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Fol gen von Un fäl len versichert ( Urk. 10/212). Daneben war er durchschnittlich drei Stunden pro Woche als Security/Türsteher für die Z.___ tätig (Urk. 10/31). Am 2 3. Juli 2009 erlitt er bei der Arbeit für die Y.___ ein Knie distorsionstrauma links ( Urk. 10/5, Urk. 10/8 , Urk. 10/212). Bei der MRI-Unter suchung vom 1 1. Dezember 2009 wurde ein radiär verlaufender Riss des M eniskushinterhorns festgestellt. In der Folge wurde der Versicherte am 1 4. Januar 2010 im A.___ operiert ( Urk. 10/20 S. 1). Die Suva er brachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Per 22. März 2010 attestierte der Hausarzt des Versichertem diesem keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 10/28), woraufhin die Suva den Fall formlos abschloss. Danach erlitt der Versicherte am 28. Oktober 2010 eine Kniedistorsion rechts. Die medizi nischen Unter suchungen zu diesem ebenfalls bei der Suva versicherten Unfall ergaben eine komplexe Rissbildung am medialen Meniskus hinterhorn rechts. Der Ver sicherte wurde am 9. De zember 2010 operiert (Urk. 10/48, Urk. 10/174 S. 2).
Nach Rückfallmeldungen vom 2 7. Juni 2012 ( Urk. 10/38) und
16. April 2013 (Urk. 10/87) zum Unfall vom 23. Juli 2009 richtete die Suva dem Versicherten jeweils wieder Versiche rungs leistungen aus.
Alsdann meldete der Versicherte der Suva am 1. März 2015, dass er beim Schlit teln das linke Bein verdreht habe (Urk. 10/201). Daraufhin erbrachte die Suva erneut Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 16. März 2016 unter suchte der Suva-Kreisarzt den Versicherten (Urk. 10/205). Die Y.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 30. März 2016 per 30. Juni 2016 (Urk. 10/207 S. 3). Die Suva teilte ihm mit Schreiben vom 6. April 2016 sodann mit, dass sie die Heilbehand lungskosten rückwirkend per 31. März 2016 ein gestellt habe (Urk. 10/211). Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 verneinte sie zudem einen Anspruch des Ver sicherten auf Invalidenrente und Integritäts ent schädigung (Urk. 10/228). Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2016 Einsprache (Urk. 10/235), welche d ie Suva mit Einspracheentscheid vom 2 1. Dezember 2016 ab wies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 4. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2 1. Dezember 2016 und der Verfügung vom 2 1. Juli 2016 sei ihm ab April 2016 mindestens eine Rente von 11 % aus zurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Ak ten [ Urk. 10/1-264]), was dem Beschwerdeführer am 6. März 2017 zur Kennt nis ge bracht wurde ( Urk. 12).
Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 ( Urk.
13) reichte der Beschwerdeführer den Vorbe scheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2018 ( Urk.
14) ein. Der Beschwerdegegnerin wurde am 8. Mai 2018 eine Kopie dieser Eingabe zugestellt ( Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wir k licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
D ie hier zu beurteilende n Unf ä ll e
haben sich am 2 3. Juli 2009 und 29. Oktober 2010 ereignet ( Urk. 10/174 S. 2, Urk. 10/212 ). Die Rückfallmeldungen zum Unfall vom 23. Juli 2009 datieren vom 27. Juni 2012, 16. April 2013 und 1. März 2015 (Urk. 10/38, Urk. 10/87, Urk. 10/201). D eshalb finden
die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung . Sie werden in dieser Fassung zitiert . 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht berufs unfällen und Berufs krankheiten gewährt. 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederauf flackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behand lung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spät folgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hin weisen). 1.4
1.4.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Ein tritt der unfall bedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliede rungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Er werbs ein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre ( Validen einkommen ; Art. 16 ATSG). 1.4.2
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwer bs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.4.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen w erden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1 , 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst dieser erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich i st (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente der Beschwerdegegnerin hat. 3. 3.1
Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, führte im Bericht zur Kreisärztlichen Untersuchung vom 29. April 2014 aus, dass dem Beschwerdeführer die A rbeit als Flachdachbauer ganztäg ig mit Einschränkungen zumutbar sei. Kniende Tätigkeiten sollten nur noch maximal manchmal erfolgen, eine Gewichtsbelastung über 25 kg sollte gemieden werden. Gewichte über 10 kg sollten auf unebenem Gelände nicht mehr getragen werden (Urk. 10/174 S. 5). 3.2
Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 16. März 2016 hielt Kreisarzt Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie, fest, dass sich eine freie Beweglichkeit beider Kniegelenke gezeigt habe. Ausser einem tastbaren Druckschmerz am medialen Gelenkspalt links bestünde ein unauffälliger klinischer Befund ohne Hinweis auf Instabilität der Kreuz- und Seitenbänder, bei reizlosen Narben und Weichteilverhältnissen. An der Zumut barkeitsbeurteilung vom 29. April 2014 habe sich im Vergleich zur aktuellen gesundheitlichen unfallbedingten Situation nichts verändert. Aus kreis ärztlicher Sicht sei jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit als Flachdachisoleur unfall bedingt nicht mehr fortführen kö nn e (Urk. 10/205 S. 4). 3.3
Demnach ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Flachdach-Facharbeiter unfallbedingt nicht mehr zumutbar. Zumutbar sind demgegenüber noch Arbeiten, bei denen der Beschwerdeführer höchstens noch manchmal knien muss, Gewichtsbelastungen über 25 kg vermeiden kann und auf unebenem Ge lände keine Gewichte über 10 kg tragen muss. Dies blieb im vorliegenden Ver fahren unbestritten.
Zu prüfen bleibt, wie sich die unfallbedingten gesund heitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken. 4. 4.1
4.1.1
Hinsichtlich des Valideneinkommens ist insbesondere strittig, ob die vom Be schwer deführer geltend gemachte Entschädigung für Überstunden anzurechnen ist (Urk. 1 S. 4). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ent schä digung en für Über stunden beim Valideneinkommen (erst) dann zu berück sich ti gen, wenn die Überstunden vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und aus bezahlt wurden und auch nach dem Unfallereignis voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären. Zu Letzterem sind Auskünfte der damaligen Arbeit geberi n in die Entscheid fin dung mit einzubeziehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Auf grund der vom Beschwerde führer angeführten drei Zahlungen seiner ehemaligen Arbei t geberin in den Jah ren 2014 bis 2015 (Urk. 1 S. 4) kann nicht von regelmässig geleistete n und aus be zahlten Überstunden gesprochen werden . Gemäss der Lohn abrechnung für den Monat Januar 2014 hat der Beschwerdeführer einen Bonus in der Höhe von Fr. 2‘000.-- erhalten (Urk. 3). Der Grund für diesen Bonus wird in der Lohnab rechnung nicht erwähnt. Entgegen der Darstellung des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 4) ist
ein Zusammen hang zwischen diesem Bonus und seinem Über stunden-Guthaben per 1. Januar 2014 von 97.5 Stunden nicht zu erstellen . Hinzuweisen ist sodann darauf, dass am 26. Februar 2015 seitens der Arbeit geberin des Beschwerdeführers eine Lohnabrechnung über 50 Stunden “ Überzeit “ zu einem Stundenansatz von Fr. 30.22 erfolgte. Das dabei re sul tierende Guthaben des Beschwerdeführers betrug brutto Fr. 1‘511.-- (Urk. 10/236 S. 4). Zu berück sichtigen ist, dass sich sein Überstunden guthaben von 29.20 Stunden per
31. Januar 2015 zu “minus“ 35.80 per 28. Februar 2015 änderte (Urk. 10/236 S. 2 und S. 6). Die Auszahlung des “Über zeit guthabens“ erfolgte am 27. Februar 2015 (Urk. 10/236 S. 4). Am selben Tag wurde gemäss Ab sprache mit dem Vorgesetzten des Beschwerde führers überdies eine vorzeitige Auszahlung des 13. Monats lohnes 2015 vorgenommen (Urk. 10/236 S. 3).
Die Auszahlung des 13. Monats lohnes bereits im Februar ist ungewöhnlich und lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerde führer seine Arbeit geberin um Ausz ahlung der “Überzeit“
und die vorzeitige Ausrichtung seines 13. Monats lohnes gebeten hatte, weil er finan zielle Mittel benötigte. Die Über zeit abrechnung vom 26. Februar 2015 spricht
daher nicht für eine regel mäs sige Auszahlung von Überstunden durch die ehe malige Arbeit geberin des Beschwerdeführers. Schliesslich kann auch nicht auf grund der Schluss-Lohnab rechnung seiner ehemaligen Arbeitgeberin per 30. Juni 2016 (Urk. 10/236 S. 23) erstellt werden , dass der Beschwerdeführer während des Arbeitsverhältnisses regel mässig Überstunden ausbezahlt erhalten hatte. Der Beschwerde führer erhielt mit dieser Abrechnung den “1 3. Monatslohn gemäss Abmachung für 12 Monate“, womit alle Ansprüche, insbesondere auch die “ Minus stunden “ , per Saldo 3 0. Juni 2016 ab gegolten werden sollten ( Urk. 10/236 S. 23). Vor dieser Einigung hat gemäss den Angaben des Beschwerde führers mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2016 ein “erheblicher Disput“ über die Berechnung der Stun den wegen seiner unfallbedingten Ab wesenheit bestan den (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer kann aus seinen Vorbringen mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.1.2
Laut den monatlichen Lohnabrechnungen der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat er vor dem Unfall vom 2 3. Juli 2009 seit Beginn des Arbeits ver hältnisses am 1. März 2008 bis Juli 2009 (Urk. 10/212, Urk. 10/213 S. 3-10, Urk. 10/214 S. 5-15) einmal Fr. 200.-- für am Samstag geleistete Über stunden ausbezahlt erhalten (Urk. 10/213 S. 4). Seine ehe malige Arbeit geberin bestätigte sodann am 20. April 2016, dass er damals einen Monats lohn in der Höhe von Fr. 5‘800.-- (zuzüglich 13. Monatslohn ) sowie Fami lien zu lagen in der Höhe von Fr. 400.-- pro Monat erh al t en hatte (Urk. 10/216-217). Dazu hielt sie fest, dass Wochenendzulagen in Überzeit mit einem Zuschlag ver rechnet wür den. Der Beschwerdeführer habe aber nie am Samstag gearbeitet. Bei ihm seien mithin keine Zuschläge zu berücksichtigen (Urk. 10/217). Die Angaben der Y.___ bezüglich Samstagsarbeit des Beschwerdeführers sind zwar nicht gänzlich korrekt, weil er im Januar 2009 eine Wochenendzulage in der Höhe von Fr. 200.-- erhalten hat (Urk. 10/213 S. 4) und auf seiner Lohnabrechnung für den Monat Januar 2014 “Samstagsüberstunden“ im Wert von Fr. 171.35 aufge führt wurden (Urk. 3). Diese Überstundenentschädigungen waren jedoch betrags mässig gering und sind - was entscheidend ist - vom Beschwerdeführer nicht regelmässig erzie lt worden. 4.1.3
Unbestritten geblieben ist sodann , das dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Security/Türsteher für die Z.___ hinsichtlich der Unfallfolgen uneingeschränkt zumutbar ist (Urk. 10/31, Urk. 10/147, Urk. 10/227). Der vom Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit vor und nach seinen unfallbedingten Knie beschwerden erzielte Verdienst ist daher ohne Einfluss auf den Einkommens ver gleich, weshalb Weiterungen hierzu unterbleiben können (vgl. zur Berück sich ti gung eines Nebenerwerbs als Valideneinkommen : Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2015/8C_663/2015 vom 18. März 2016 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 4.1.4
Demnach ist das
Valideneinkommen
auf Fr. 75‘400.-- ( Fr. 5‘800.-- x 13) festzu setzen . 4.2
Hinsichtlich des Invalideneinkommens gehen nunmehr sowohl der Beschwerde führer als auch die Beschwerdegegnerin davon aus, das s auf einen Tabellenlohn gemäss der LSE des Bundesamtes für Statistik (BFS) ab zustellen ist ( vgl. Urk. 10/ 23 5 S. 2, Urk. 9 S. 6 ) . Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsprofile der Kreisärzte (E.
3.1 und E.
3.2)
ergibt sich in der Tabelle TA1 LSE 2014 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Privater Sektor),
Kom petenzniveau 2, Männer, ein Lohn von Fr. 5‘ 660.--. Laut den Erläuterungen des BFS zur Tabelle TA1 LSE 2014 um fasst das Kompetenz niveau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Daten verarbeitung, Adminis tration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Gerä ten, Fahrdienst und Sicherheitsdienst. Vorliegend ist dieses Kompetenz niveau anzuwenden. Nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ arbeitete der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2016 für 50
Stunden pro Monat bei der D.___ sowie weiterhin als Security bei der Z.___ ( Urk. 10/230). Es kommt hinzu, dass der Beschwerde führer
durch einen von der Eidgenössischen Invalidenversicherung finanzierten Informatik-An wenderk urs ( Urk. 10/178) mit Microsoft Office zu arbeiten lernte und damit selbständig Arbeiten ausführen kann (vgl. die Bestätigung der vom Beschwerde führer besuchten Schule vom 8. November 2014, Urk. 10/19 6 ).
Wenn der Lohn von
Fr. 5'660.-- auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 2014 von 41,7 Stun den (vgl. die Tabelle “Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen“ des BFS) aufgerechnet wird, resultiert ein Wert von monatlich gerundet Fr.
5’900 .-- beziehungs weise ein Jahres einkommen von Fr. 70 ‘ 800 .--. Bereinigt um die Nomi nal lohnentwickl ung/Männ er (2014: 127.3; 201 6 : 12 8 . 5 , vgl. die Tabelle “Nomi nal lohnin dex 2011 -201 7 “ des BFS) führt dies zu einem hypot hetischen Invaliden einkom men von gerundet
Fr. 71 ‘ 467 .-- .
Unter Berück sichtigung des Belas tungs profils der Kreisärzte (E. 3.1 und E. 3.2 vorstehend) sind den Akten keine weiteren unfallbedingten Einschränkungen zu entnehmen, welche einen Abzug vom Tabellenlohn als angezeigt erscheinen lassen würden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1). Darüber hinaus finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für einen Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel. Zum Invalidenein kommen im vom Beschwerdeführer einge reichten Vorbescheid der Eidg . Invaliden versicherung vom 3. Mai 2018 ( Urk.
14) ist schliesslich festzuhalten, dass keine Bindungswirkung an die Invaliditäts be messung der Invalidenversicherung besteht (BGE 133 V 549 E. 6.1). 4.3
Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr. 75‘400.-- , Invalidenein kommen: Fr. 71 ‘ 467.-- ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'933.-- bezie hungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 5 % (5,21). Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin (E. 1.4.1 vorstehend ) . 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1975, arbeitete seit 1. März 2008 in einem 100%-Pensum bei der Y.___ als Flachdach-Facharbeiter. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Fol gen von Un fäl len versichert ( Urk. 10/212). Daneben war er durchschnittlich drei Stunden pro Woche als Security/Türsteher für die Z.___ tätig (Urk. 10/31). Am 2 3. Juli 2009 erlitt er bei der Arbeit für die Y.___ ein Knie distorsionstrauma links ( Urk. 10/5, Urk. 10/8 , Urk. 10/212). Bei der MRI-Unter suchung vom 1 1. Dezember 2009 wurde ein radiär verlaufender Riss des M eniskushinterhorns festgestellt. In der Folge wurde der Versicherte am 1 4. Januar 2010 im A.___ operiert ( Urk. 10/20 S. 1). Die Suva er brachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Per 22. März 2010 attestierte der Hausarzt des Versichertem diesem keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 10/28), woraufhin die Suva den Fall formlos abschloss. Danach erlitt der Versicherte am 28. Oktober 2010 eine Kniedistorsion rechts. Die medizi nischen Unter suchungen zu diesem ebenfalls bei der Suva versicherten Unfall ergaben eine komplexe Rissbildung am medialen Meniskus hinterhorn rechts. Der Ver sicherte wurde am 9. De zember 2010 operiert (Urk. 10/48, Urk. 10/174 S. 2).
Nach Rückfallmeldungen vom 2 7. Juni 2012 ( Urk. 10/38) und
16. April 2013 (Urk. 10/87) zum Unfall vom 23. Juli 2009 richtete die Suva dem Versicherten jeweils wieder Versiche rungs leistungen aus.
Alsdann meldete der Versicherte der Suva am 1. März 2015, dass er beim Schlit teln das linke Bein verdreht habe (Urk. 10/201). Daraufhin erbrachte die Suva erneut Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 16. März 2016 unter suchte der Suva-Kreisarzt den Versicherten (Urk. 10/205). Die Y.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 30. März 2016 per 30. Juni 2016 (Urk. 10/207 S. 3). Die Suva teilte ihm mit Schreiben vom 6. April 2016 sodann mit, dass sie die Heilbehand lungskosten rückwirkend per 31. März 2016 ein gestellt habe (Urk. 10/211). Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 verneinte sie zudem einen Anspruch des Ver sicherten auf Invalidenrente und Integritäts ent schädigung (Urk. 10/228). Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2016 Einsprache (Urk. 10/235), welche d ie Suva mit Einspracheentscheid vom 2 1. Dezember 2016 ab wies ( Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wir k licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
D ie hier zu beurteilende n Unf ä ll e
haben sich am 2 3. Juli 2009 und 29. Oktober 2010 ereignet ( Urk. 10/174 S. 2, Urk. 10/212 ). Die Rückfallmeldungen zum Unfall vom 23. Juli 2009 datieren vom 27. Juni 2012, 16. April 2013 und 1. März 2015 (Urk. 10/38, Urk. 10/87, Urk. 10/201). D eshalb finden
die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung . Sie werden in dieser Fassung zitiert .
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht berufs unfällen und Berufs krankheiten gewährt.
E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederauf flackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behand lung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spät folgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hin weisen).
E. 1.4.1 vorstehend ) . 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 1.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwer bs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
E. 1.4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen w erden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1 , 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst dieser erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich i st (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente der Beschwerdegegnerin hat.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 4. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2 1. Dezember 2016 und der Verfügung vom 2 1. Juli 2016 sei ihm ab April 2016 mindestens eine Rente von 11 % aus zurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Ak ten [ Urk. 10/1-264]), was dem Beschwerdeführer am 6. März 2017 zur Kennt nis ge bracht wurde ( Urk. 12).
Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 ( Urk.
13) reichte der Beschwerdeführer den Vorbe scheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2018 ( Urk.
14) ein. Der Beschwerdegegnerin wurde am 8. Mai 2018 eine Kopie dieser Eingabe zugestellt ( Urk. 15).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 und E.
3.2)
ergibt sich in der Tabelle TA1 LSE 2014 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Privater Sektor),
Kom petenzniveau 2, Männer, ein Lohn von Fr. 5‘ 660.--. Laut den Erläuterungen des BFS zur Tabelle TA1 LSE 2014 um fasst das Kompetenz niveau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Daten verarbeitung, Adminis tration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Gerä ten, Fahrdienst und Sicherheitsdienst. Vorliegend ist dieses Kompetenz niveau anzuwenden. Nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ arbeitete der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2016 für 50
Stunden pro Monat bei der D.___ sowie weiterhin als Security bei der Z.___ ( Urk. 10/230). Es kommt hinzu, dass der Beschwerde führer
durch einen von der Eidgenössischen Invalidenversicherung finanzierten Informatik-An wenderk urs ( Urk. 10/178) mit Microsoft Office zu arbeiten lernte und damit selbständig Arbeiten ausführen kann (vgl. die Bestätigung der vom Beschwerde führer besuchten Schule vom 8. November 2014, Urk. 10/19 6 ).
Wenn der Lohn von
Fr. 5'660.-- auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 2014 von 41,7 Stun den (vgl. die Tabelle “Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen“ des BFS) aufgerechnet wird, resultiert ein Wert von monatlich gerundet Fr.
5’900 .-- beziehungs weise ein Jahres einkommen von Fr. 70 ‘ 800 .--. Bereinigt um die Nomi nal lohnentwickl ung/Männ er (2014: 127.3; 201 6 : 12 8 . 5 , vgl. die Tabelle “Nomi nal lohnin dex 2011 -201 7 “ des BFS) führt dies zu einem hypot hetischen Invaliden einkom men von gerundet
Fr. 71 ‘ 467 .-- .
Unter Berück sichtigung des Belas tungs profils der Kreisärzte (E. 3.1 und E. 3.2 vorstehend) sind den Akten keine weiteren unfallbedingten Einschränkungen zu entnehmen, welche einen Abzug vom Tabellenlohn als angezeigt erscheinen lassen würden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1). Darüber hinaus finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für einen Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel. Zum Invalidenein kommen im vom Beschwerdeführer einge reichten Vorbescheid der Eidg . Invaliden versicherung vom 3. Mai 2018 ( Urk.
14) ist schliesslich festzuhalten, dass keine Bindungswirkung an die Invaliditäts be messung der Invalidenversicherung besteht (BGE 133 V 549 E. 6.1).
E. 3.2 Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 16. März 2016 hielt Kreisarzt Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie, fest, dass sich eine freie Beweglichkeit beider Kniegelenke gezeigt habe. Ausser einem tastbaren Druckschmerz am medialen Gelenkspalt links bestünde ein unauffälliger klinischer Befund ohne Hinweis auf Instabilität der Kreuz- und Seitenbänder, bei reizlosen Narben und Weichteilverhältnissen. An der Zumut barkeitsbeurteilung vom 29. April 2014 habe sich im Vergleich zur aktuellen gesundheitlichen unfallbedingten Situation nichts verändert. Aus kreis ärztlicher Sicht sei jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit als Flachdachisoleur unfall bedingt nicht mehr fortführen kö nn e (Urk. 10/205 S. 4).
E. 3.3 Demnach ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Flachdach-Facharbeiter unfallbedingt nicht mehr zumutbar. Zumutbar sind demgegenüber noch Arbeiten, bei denen der Beschwerdeführer höchstens noch manchmal knien muss, Gewichtsbelastungen über 25 kg vermeiden kann und auf unebenem Ge lände keine Gewichte über 10 kg tragen muss. Dies blieb im vorliegenden Ver fahren unbestritten.
Zu prüfen bleibt, wie sich die unfallbedingten gesund heitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken.
E. 4.1.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist insbesondere strittig, ob die vom Be schwer deführer geltend gemachte Entschädigung für Überstunden anzurechnen ist (Urk. 1 S. 4). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ent schä digung en für Über stunden beim Valideneinkommen (erst) dann zu berück sich ti gen, wenn die Überstunden vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und aus bezahlt wurden und auch nach dem Unfallereignis voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären. Zu Letzterem sind Auskünfte der damaligen Arbeit geberi n in die Entscheid fin dung mit einzubeziehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Auf grund der vom Beschwerde führer angeführten drei Zahlungen seiner ehemaligen Arbei t geberin in den Jah ren 2014 bis 2015 (Urk. 1 S. 4) kann nicht von regelmässig geleistete n und aus be zahlten Überstunden gesprochen werden . Gemäss der Lohn abrechnung für den Monat Januar 2014 hat der Beschwerdeführer einen Bonus in der Höhe von Fr. 2‘000.-- erhalten (Urk. 3). Der Grund für diesen Bonus wird in der Lohnab rechnung nicht erwähnt. Entgegen der Darstellung des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 4) ist
ein Zusammen hang zwischen diesem Bonus und seinem Über stunden-Guthaben per 1. Januar 2014 von 97.5 Stunden nicht zu erstellen . Hinzuweisen ist sodann darauf, dass am 26. Februar 2015 seitens der Arbeit geberin des Beschwerdeführers eine Lohnabrechnung über 50 Stunden “ Überzeit “ zu einem Stundenansatz von Fr. 30.22 erfolgte. Das dabei re sul tierende Guthaben des Beschwerdeführers betrug brutto Fr. 1‘511.-- (Urk. 10/236 S. 4). Zu berück sichtigen ist, dass sich sein Überstunden guthaben von 29.20 Stunden per
31. Januar 2015 zu “minus“ 35.80 per 28. Februar 2015 änderte (Urk. 10/236 S. 2 und S. 6). Die Auszahlung des “Über zeit guthabens“ erfolgte am 27. Februar 2015 (Urk. 10/236 S. 4). Am selben Tag wurde gemäss Ab sprache mit dem Vorgesetzten des Beschwerde führers überdies eine vorzeitige Auszahlung des 13. Monats lohnes 2015 vorgenommen (Urk. 10/236 S. 3).
Die Auszahlung des 13. Monats lohnes bereits im Februar ist ungewöhnlich und lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerde führer seine Arbeit geberin um Ausz ahlung der “Überzeit“
und die vorzeitige Ausrichtung seines 13. Monats lohnes gebeten hatte, weil er finan zielle Mittel benötigte. Die Über zeit abrechnung vom 26. Februar 2015 spricht
daher nicht für eine regel mäs sige Auszahlung von Überstunden durch die ehe malige Arbeit geberin des Beschwerdeführers. Schliesslich kann auch nicht auf grund der Schluss-Lohnab rechnung seiner ehemaligen Arbeitgeberin per 30. Juni 2016 (Urk. 10/236 S. 23) erstellt werden , dass der Beschwerdeführer während des Arbeitsverhältnisses regel mässig Überstunden ausbezahlt erhalten hatte. Der Beschwerde führer erhielt mit dieser Abrechnung den “1 3. Monatslohn gemäss Abmachung für 12 Monate“, womit alle Ansprüche, insbesondere auch die “ Minus stunden “ , per Saldo 3 0. Juni 2016 ab gegolten werden sollten ( Urk. 10/236 S. 23). Vor dieser Einigung hat gemäss den Angaben des Beschwerde führers mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2016 ein “erheblicher Disput“ über die Berechnung der Stun den wegen seiner unfallbedingten Ab wesenheit bestan den (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer kann aus seinen Vorbringen mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4.1.2 Laut den monatlichen Lohnabrechnungen der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat er vor dem Unfall vom 2 3. Juli 2009 seit Beginn des Arbeits ver hältnisses am 1. März 2008 bis Juli 2009 (Urk. 10/212, Urk. 10/213 S. 3-10, Urk. 10/214 S. 5-15) einmal Fr. 200.-- für am Samstag geleistete Über stunden ausbezahlt erhalten (Urk. 10/213 S. 4). Seine ehe malige Arbeit geberin bestätigte sodann am 20. April 2016, dass er damals einen Monats lohn in der Höhe von Fr. 5‘800.-- (zuzüglich 13. Monatslohn ) sowie Fami lien zu lagen in der Höhe von Fr. 400.-- pro Monat erh al t en hatte (Urk. 10/216-217). Dazu hielt sie fest, dass Wochenendzulagen in Überzeit mit einem Zuschlag ver rechnet wür den. Der Beschwerdeführer habe aber nie am Samstag gearbeitet. Bei ihm seien mithin keine Zuschläge zu berücksichtigen (Urk. 10/217). Die Angaben der Y.___ bezüglich Samstagsarbeit des Beschwerdeführers sind zwar nicht gänzlich korrekt, weil er im Januar 2009 eine Wochenendzulage in der Höhe von Fr. 200.-- erhalten hat (Urk. 10/213 S. 4) und auf seiner Lohnabrechnung für den Monat Januar 2014 “Samstagsüberstunden“ im Wert von Fr. 171.35 aufge führt wurden (Urk. 3). Diese Überstundenentschädigungen waren jedoch betrags mässig gering und sind - was entscheidend ist - vom Beschwerdeführer nicht regelmässig erzie lt worden.
E. 4.1.3 Unbestritten geblieben ist sodann , das dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Security/Türsteher für die Z.___ hinsichtlich der Unfallfolgen uneingeschränkt zumutbar ist (Urk. 10/31, Urk. 10/147, Urk. 10/227). Der vom Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit vor und nach seinen unfallbedingten Knie beschwerden erzielte Verdienst ist daher ohne Einfluss auf den Einkommens ver gleich, weshalb Weiterungen hierzu unterbleiben können (vgl. zur Berück sich ti gung eines Nebenerwerbs als Valideneinkommen : Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2015/8C_663/2015 vom 18. März 2016 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens gehen nunmehr sowohl der Beschwerde führer als auch die Beschwerdegegnerin davon aus, das s auf einen Tabellenlohn gemäss der LSE des Bundesamtes für Statistik (BFS) ab zustellen ist ( vgl. Urk. 10/ 23
E. 4.3 Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr. 75‘400.-- , Invalidenein kommen: Fr. 71 ‘ 467.-- ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'933.-- bezie hungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 5 % (5,21). Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin (E.
E. 5 S. 2, Urk.
E. 9 S. 6 ) . Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsprofile der Kreisärzte (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00018
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
23. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1975, arbeitete seit 1. März 2008 in einem 100%-Pensum bei der Y.___ als Flachdach-Facharbeiter. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Fol gen von Un fäl len versichert ( Urk. 10/212). Daneben war er durchschnittlich drei Stunden pro Woche als Security/Türsteher für die Z.___ tätig (Urk. 10/31). Am 2 3. Juli 2009 erlitt er bei der Arbeit für die Y.___ ein Knie distorsionstrauma links ( Urk. 10/5, Urk. 10/8 , Urk. 10/212). Bei der MRI-Unter suchung vom 1 1. Dezember 2009 wurde ein radiär verlaufender Riss des M eniskushinterhorns festgestellt. In der Folge wurde der Versicherte am 1 4. Januar 2010 im A.___ operiert ( Urk. 10/20 S. 1). Die Suva er brachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Per 22. März 2010 attestierte der Hausarzt des Versichertem diesem keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 10/28), woraufhin die Suva den Fall formlos abschloss. Danach erlitt der Versicherte am 28. Oktober 2010 eine Kniedistorsion rechts. Die medizi nischen Unter suchungen zu diesem ebenfalls bei der Suva versicherten Unfall ergaben eine komplexe Rissbildung am medialen Meniskus hinterhorn rechts. Der Ver sicherte wurde am 9. De zember 2010 operiert (Urk. 10/48, Urk. 10/174 S. 2).
Nach Rückfallmeldungen vom 2 7. Juni 2012 ( Urk. 10/38) und
16. April 2013 (Urk. 10/87) zum Unfall vom 23. Juli 2009 richtete die Suva dem Versicherten jeweils wieder Versiche rungs leistungen aus.
Alsdann meldete der Versicherte der Suva am 1. März 2015, dass er beim Schlit teln das linke Bein verdreht habe (Urk. 10/201). Daraufhin erbrachte die Suva erneut Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 16. März 2016 unter suchte der Suva-Kreisarzt den Versicherten (Urk. 10/205). Die Y.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 30. März 2016 per 30. Juni 2016 (Urk. 10/207 S. 3). Die Suva teilte ihm mit Schreiben vom 6. April 2016 sodann mit, dass sie die Heilbehand lungskosten rückwirkend per 31. März 2016 ein gestellt habe (Urk. 10/211). Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 verneinte sie zudem einen Anspruch des Ver sicherten auf Invalidenrente und Integritäts ent schädigung (Urk. 10/228). Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2016 Einsprache (Urk. 10/235), welche d ie Suva mit Einspracheentscheid vom 2 1. Dezember 2016 ab wies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 4. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2 1. Dezember 2016 und der Verfügung vom 2 1. Juli 2016 sei ihm ab April 2016 mindestens eine Rente von 11 % aus zurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Ak ten [ Urk. 10/1-264]), was dem Beschwerdeführer am 6. März 2017 zur Kennt nis ge bracht wurde ( Urk. 12).
Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 ( Urk.
13) reichte der Beschwerdeführer den Vorbe scheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2018 ( Urk.
14) ein. Der Beschwerdegegnerin wurde am 8. Mai 2018 eine Kopie dieser Eingabe zugestellt ( Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wir k licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
D ie hier zu beurteilende n Unf ä ll e
haben sich am 2 3. Juli 2009 und 29. Oktober 2010 ereignet ( Urk. 10/174 S. 2, Urk. 10/212 ). Die Rückfallmeldungen zum Unfall vom 23. Juli 2009 datieren vom 27. Juni 2012, 16. April 2013 und 1. März 2015 (Urk. 10/38, Urk. 10/87, Urk. 10/201). D eshalb finden
die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung . Sie werden in dieser Fassung zitiert . 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht berufs unfällen und Berufs krankheiten gewährt. 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederauf flackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behand lung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spät folgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hin weisen). 1.4
1.4.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Ein tritt der unfall bedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliede rungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Er werbs ein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre ( Validen einkommen ; Art. 16 ATSG). 1.4.2
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwer bs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.4.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen w erden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1 , 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst dieser erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich i st (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente der Beschwerdegegnerin hat. 3. 3.1
Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, führte im Bericht zur Kreisärztlichen Untersuchung vom 29. April 2014 aus, dass dem Beschwerdeführer die A rbeit als Flachdachbauer ganztäg ig mit Einschränkungen zumutbar sei. Kniende Tätigkeiten sollten nur noch maximal manchmal erfolgen, eine Gewichtsbelastung über 25 kg sollte gemieden werden. Gewichte über 10 kg sollten auf unebenem Gelände nicht mehr getragen werden (Urk. 10/174 S. 5). 3.2
Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 16. März 2016 hielt Kreisarzt Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie, fest, dass sich eine freie Beweglichkeit beider Kniegelenke gezeigt habe. Ausser einem tastbaren Druckschmerz am medialen Gelenkspalt links bestünde ein unauffälliger klinischer Befund ohne Hinweis auf Instabilität der Kreuz- und Seitenbänder, bei reizlosen Narben und Weichteilverhältnissen. An der Zumut barkeitsbeurteilung vom 29. April 2014 habe sich im Vergleich zur aktuellen gesundheitlichen unfallbedingten Situation nichts verändert. Aus kreis ärztlicher Sicht sei jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit als Flachdachisoleur unfall bedingt nicht mehr fortführen kö nn e (Urk. 10/205 S. 4). 3.3
Demnach ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Flachdach-Facharbeiter unfallbedingt nicht mehr zumutbar. Zumutbar sind demgegenüber noch Arbeiten, bei denen der Beschwerdeführer höchstens noch manchmal knien muss, Gewichtsbelastungen über 25 kg vermeiden kann und auf unebenem Ge lände keine Gewichte über 10 kg tragen muss. Dies blieb im vorliegenden Ver fahren unbestritten.
Zu prüfen bleibt, wie sich die unfallbedingten gesund heitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken. 4. 4.1
4.1.1
Hinsichtlich des Valideneinkommens ist insbesondere strittig, ob die vom Be schwer deführer geltend gemachte Entschädigung für Überstunden anzurechnen ist (Urk. 1 S. 4). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ent schä digung en für Über stunden beim Valideneinkommen (erst) dann zu berück sich ti gen, wenn die Überstunden vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und aus bezahlt wurden und auch nach dem Unfallereignis voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären. Zu Letzterem sind Auskünfte der damaligen Arbeit geberi n in die Entscheid fin dung mit einzubeziehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Auf grund der vom Beschwerde führer angeführten drei Zahlungen seiner ehemaligen Arbei t geberin in den Jah ren 2014 bis 2015 (Urk. 1 S. 4) kann nicht von regelmässig geleistete n und aus be zahlten Überstunden gesprochen werden . Gemäss der Lohn abrechnung für den Monat Januar 2014 hat der Beschwerdeführer einen Bonus in der Höhe von Fr. 2‘000.-- erhalten (Urk. 3). Der Grund für diesen Bonus wird in der Lohnab rechnung nicht erwähnt. Entgegen der Darstellung des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 4) ist
ein Zusammen hang zwischen diesem Bonus und seinem Über stunden-Guthaben per 1. Januar 2014 von 97.5 Stunden nicht zu erstellen . Hinzuweisen ist sodann darauf, dass am 26. Februar 2015 seitens der Arbeit geberin des Beschwerdeführers eine Lohnabrechnung über 50 Stunden “ Überzeit “ zu einem Stundenansatz von Fr. 30.22 erfolgte. Das dabei re sul tierende Guthaben des Beschwerdeführers betrug brutto Fr. 1‘511.-- (Urk. 10/236 S. 4). Zu berück sichtigen ist, dass sich sein Überstunden guthaben von 29.20 Stunden per
31. Januar 2015 zu “minus“ 35.80 per 28. Februar 2015 änderte (Urk. 10/236 S. 2 und S. 6). Die Auszahlung des “Über zeit guthabens“ erfolgte am 27. Februar 2015 (Urk. 10/236 S. 4). Am selben Tag wurde gemäss Ab sprache mit dem Vorgesetzten des Beschwerde führers überdies eine vorzeitige Auszahlung des 13. Monats lohnes 2015 vorgenommen (Urk. 10/236 S. 3).
Die Auszahlung des 13. Monats lohnes bereits im Februar ist ungewöhnlich und lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerde führer seine Arbeit geberin um Ausz ahlung der “Überzeit“
und die vorzeitige Ausrichtung seines 13. Monats lohnes gebeten hatte, weil er finan zielle Mittel benötigte. Die Über zeit abrechnung vom 26. Februar 2015 spricht
daher nicht für eine regel mäs sige Auszahlung von Überstunden durch die ehe malige Arbeit geberin des Beschwerdeführers. Schliesslich kann auch nicht auf grund der Schluss-Lohnab rechnung seiner ehemaligen Arbeitgeberin per 30. Juni 2016 (Urk. 10/236 S. 23) erstellt werden , dass der Beschwerdeführer während des Arbeitsverhältnisses regel mässig Überstunden ausbezahlt erhalten hatte. Der Beschwerde führer erhielt mit dieser Abrechnung den “1 3. Monatslohn gemäss Abmachung für 12 Monate“, womit alle Ansprüche, insbesondere auch die “ Minus stunden “ , per Saldo 3 0. Juni 2016 ab gegolten werden sollten ( Urk. 10/236 S. 23). Vor dieser Einigung hat gemäss den Angaben des Beschwerde führers mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2016 ein “erheblicher Disput“ über die Berechnung der Stun den wegen seiner unfallbedingten Ab wesenheit bestan den (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer kann aus seinen Vorbringen mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.1.2
Laut den monatlichen Lohnabrechnungen der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat er vor dem Unfall vom 2 3. Juli 2009 seit Beginn des Arbeits ver hältnisses am 1. März 2008 bis Juli 2009 (Urk. 10/212, Urk. 10/213 S. 3-10, Urk. 10/214 S. 5-15) einmal Fr. 200.-- für am Samstag geleistete Über stunden ausbezahlt erhalten (Urk. 10/213 S. 4). Seine ehe malige Arbeit geberin bestätigte sodann am 20. April 2016, dass er damals einen Monats lohn in der Höhe von Fr. 5‘800.-- (zuzüglich 13. Monatslohn ) sowie Fami lien zu lagen in der Höhe von Fr. 400.-- pro Monat erh al t en hatte (Urk. 10/216-217). Dazu hielt sie fest, dass Wochenendzulagen in Überzeit mit einem Zuschlag ver rechnet wür den. Der Beschwerdeführer habe aber nie am Samstag gearbeitet. Bei ihm seien mithin keine Zuschläge zu berücksichtigen (Urk. 10/217). Die Angaben der Y.___ bezüglich Samstagsarbeit des Beschwerdeführers sind zwar nicht gänzlich korrekt, weil er im Januar 2009 eine Wochenendzulage in der Höhe von Fr. 200.-- erhalten hat (Urk. 10/213 S. 4) und auf seiner Lohnabrechnung für den Monat Januar 2014 “Samstagsüberstunden“ im Wert von Fr. 171.35 aufge führt wurden (Urk. 3). Diese Überstundenentschädigungen waren jedoch betrags mässig gering und sind - was entscheidend ist - vom Beschwerdeführer nicht regelmässig erzie lt worden. 4.1.3
Unbestritten geblieben ist sodann , das dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Security/Türsteher für die Z.___ hinsichtlich der Unfallfolgen uneingeschränkt zumutbar ist (Urk. 10/31, Urk. 10/147, Urk. 10/227). Der vom Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit vor und nach seinen unfallbedingten Knie beschwerden erzielte Verdienst ist daher ohne Einfluss auf den Einkommens ver gleich, weshalb Weiterungen hierzu unterbleiben können (vgl. zur Berück sich ti gung eines Nebenerwerbs als Valideneinkommen : Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2015/8C_663/2015 vom 18. März 2016 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 4.1.4
Demnach ist das
Valideneinkommen
auf Fr. 75‘400.-- ( Fr. 5‘800.-- x 13) festzu setzen . 4.2
Hinsichtlich des Invalideneinkommens gehen nunmehr sowohl der Beschwerde führer als auch die Beschwerdegegnerin davon aus, das s auf einen Tabellenlohn gemäss der LSE des Bundesamtes für Statistik (BFS) ab zustellen ist ( vgl. Urk. 10/ 23 5 S. 2, Urk. 9 S. 6 ) . Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsprofile der Kreisärzte (E.
3.1 und E.
3.2)
ergibt sich in der Tabelle TA1 LSE 2014 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Privater Sektor),
Kom petenzniveau 2, Männer, ein Lohn von Fr. 5‘ 660.--. Laut den Erläuterungen des BFS zur Tabelle TA1 LSE 2014 um fasst das Kompetenz niveau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Daten verarbeitung, Adminis tration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Gerä ten, Fahrdienst und Sicherheitsdienst. Vorliegend ist dieses Kompetenz niveau anzuwenden. Nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ arbeitete der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2016 für 50
Stunden pro Monat bei der D.___ sowie weiterhin als Security bei der Z.___ ( Urk. 10/230). Es kommt hinzu, dass der Beschwerde führer
durch einen von der Eidgenössischen Invalidenversicherung finanzierten Informatik-An wenderk urs ( Urk. 10/178) mit Microsoft Office zu arbeiten lernte und damit selbständig Arbeiten ausführen kann (vgl. die Bestätigung der vom Beschwerde führer besuchten Schule vom 8. November 2014, Urk. 10/19 6 ).
Wenn der Lohn von
Fr. 5'660.-- auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 2014 von 41,7 Stun den (vgl. die Tabelle “Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen“ des BFS) aufgerechnet wird, resultiert ein Wert von monatlich gerundet Fr.
5’900 .-- beziehungs weise ein Jahres einkommen von Fr. 70 ‘ 800 .--. Bereinigt um die Nomi nal lohnentwickl ung/Männ er (2014: 127.3; 201 6 : 12 8 . 5 , vgl. die Tabelle “Nomi nal lohnin dex 2011 -201 7 “ des BFS) führt dies zu einem hypot hetischen Invaliden einkom men von gerundet
Fr. 71 ‘ 467 .-- .
Unter Berück sichtigung des Belas tungs profils der Kreisärzte (E. 3.1 und E. 3.2 vorstehend) sind den Akten keine weiteren unfallbedingten Einschränkungen zu entnehmen, welche einen Abzug vom Tabellenlohn als angezeigt erscheinen lassen würden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1). Darüber hinaus finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für einen Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel. Zum Invalidenein kommen im vom Beschwerdeführer einge reichten Vorbescheid der Eidg . Invaliden versicherung vom 3. Mai 2018 ( Urk.
14) ist schliesslich festzuhalten, dass keine Bindungswirkung an die Invaliditäts be messung der Invalidenversicherung besteht (BGE 133 V 549 E. 6.1). 4.3
Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr. 75‘400.-- , Invalidenein kommen: Fr. 71 ‘ 467.-- ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'933.-- bezie hungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 5 % (5,21). Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin (E. 1.4.1 vorstehend ) . 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher