Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1953, war seit 1992 als Sachbearbeiterin Verkauf bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Suva gegen Unfälle versichert. Am 2 4. Juni 2012 erlitt sie als Beifahrerin auf einem Motorrad einen Verkehrsunfall, als ein Fahrzeug ihre Fahrspur kreuzte, es zur Kollision kam und sie durch die Luft geschleudert wurde ( Urk. 2/8/4). Dabei erlitt sie multiple Verletzungen (Polytrauma, Schädelhirntrauma, Thoraxtrauma , Wirbelsäulentrauma, Becken trauma , Extremitätentrauma ), welche verschiedene Operationen notwendig machten ( Urk. 2/8/25/2-6). In der Folge verblieb eine dauerhafte Behinderung (spastische Hemiparese links, Stimmstörung und kognitiv-kommunikative Sprachstörung, mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung mit deutlichen kognitiven Defiziten in den Bereichen der Aufmerksamkeits-, der Exekutiv-, der Gedächtnis- und der visuell-räumlichen Fähigkeiten sowie Ver haltensauffälligkeiten nach einer Schädigung des Gehirns, Urk. 2/8/258/18).
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Januar 2015 ( Urk. 2/8/283) mit Wirkung ab 1. Mai 2015 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 100 % zu.
Bereits am 9. Juli 2014 ( Urk. 2/8/243) hatte die Suva der Versicherten mit Wir kung ab 1. Februar 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugespro chen. Die am 2 7. August 2014 ( Urk. 2/8/249) dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 1 8. September 2015 ( Urk. 2/2) ab. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 1. Oktober 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades ( Urk. 2/1 S. 2). Die Suva ersuchte am 2 6. November 2015 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 2/7 S. 2). Am 3 0. September 2016 ( Urk. 2/10) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Prozess Nr. UV.2015.00210). Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 5. Januar 2017 ( Urk.
1) auf und wies die Sache zur neuen Begründung an das kantonale Gericht zurück.
Am 1 8. Januar 2017 ( Urk.
3) äusserte sich die Versicherte unter Auflage teils neuer Akten ( Urk. 4/1-11) ergänzend. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 4. Juni 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.3
G estützt auf Art. 26 Abs. 1 UVG hat der Versicherte bei Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Be einträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Hilflosenentschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflosigkeit ( Art. 27 UVG). 1.4 1. 4 .1
Gemäss
Abs. 3 von Art. 38 UVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a.
in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b .
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit . a UVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltägli chen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2). 1. 4 .2
Die Hilflosigkeit gilt nach Art. 38 Abs. 4 UVV als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a.
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b.
einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder c.
einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder d.
wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. 1.4 .3
Praxisgemäss (BGE 121 V 90 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen massgebend : 1.
Ankleiden, Auskleiden; 2.
Aufstehen, Absitzen, Abliegen; 3.
Essen; 4.
Körperpflege; 5.
Verrichtung der Notdurft; 6.
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97
E. 3c, 125 V 303 E. 4a).
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; viel mehr ist bloss erforderlich, dass der Versicherte bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewie sen ist. 1.4 .4
Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrich tungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 E. 2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychi schen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwa chung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 136 E. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesge richts I 431/05 vom 1 3. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweisen ). 1. 5
Bei der Ermittlung der Hilflosigkeit besteht die Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin darin zu untersuchen, worin die von Dritten notwendigerweise zu leis tende (direkte oder indirekte) Hilfe bei den einzelnen Lebensverrichtungen bzw. deren Teilfunktionen besteht. Die Verwaltung bzw. das Gericht haben aufgrund dieser Angaben die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist oder nicht (BGE 107 V 142). 2.
D ie Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungszusprache damit, die Beschwer deführerin sei in den beiden alltäglichen Lebensverrichtungen „Kör perpflege“ und „Fortbewegung“ hilfsbedürftig, was zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades führe ( Urk. 2/2).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie bedürfe zudem der dauernden persönlichen Überwachung, weshalb eine Hilflosigkeit mittleren Grades vorliege ( Urk. 2/1 S. 3 f.). 3. 3.1 3.1.1
Die Fachpersonen des Hauses Z.___ beschrieben im Austrittsbericht vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 8/200/2-10) betreffend Aufenthalt in der Wohngruppe vom 3. Dezember 2012 bis 3 1. Januar 2014 die Körperfunktionen als folgen dermassen e ingeschränkt: visueller Neglect ; Aufmerksamkeits-/Konzentrations - störung ; Einschränkung in der Gewissenhaftigkeit; Vernarbung des Sprech - epithels auf Grund einer frühen Angina; hohe Sprechstimme, da Stimm - lippenschluss und Randkantenverschiebung nicht mehr möglich ist; Blut hochdruck; linksseitige Hemiparese; Bewegungseinschränkung der rechten Kör perhälfte durch diverse verheilte Frakturen (S. 3).
In Bezug auf Aktivitäten und Partizipation führten die Fachpersonen aus, die Beschwerdeführerin sei ausser Haus auf einen Rollstuhl angewiesen samt Per son, welche sie schiebe. Im Haus benütze sie den Rollstuhl selbständig und könne Treppenlaufen im Nachstellschritt. Beim Duschen sei sie auf Kontrolle angewiesen und beim Bekleiden benötige sie Unterstützung. Einen Einkaufszet tel schreiben könne sie selbständig, der Transport müsse aber von einer weite ren Person übernommen werden. Kochen gelinge ihr selbständig mit nur punk tuell benötigter Hilfe, wenn zwei Hände benötigt würden. Sie könne auch den Staubsauger bedienen (S. 4). Sie könne nicht alleine aus dem Haus und sei so mit auf Hilfe angewiesen. Sodann könne sie maximal drei Stunden alleine in der Wohnung sein (S. 5). 3.1.2
Die für die Ergotherapie zuständigen Fachpersonen des Hauses Z.___ bestätig ten im Austrittsbericht Ergotherapie vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 8/200/7-9) als Hauptprobleme betreffend Körperfunktion einen visuellen Neglect nach links, eine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung, eine linksseitige Hemi parese, eine verminderte Oberflächen- und Tiefensensibilität links und eine Be wegungseinschränkung der rechten Körperhälfte durch die diversen verheilten Frakturen. In Bezug auf die Aktivität/Partizipation führten sie aus, die Be schwerdeführerin sei im Aussenbereich auf den Rollstuhl angewiesen und auf eine Person, die sie schiebe. Sie benötige Unterstützung bei der Selbstversor gung (Duschen, Anziehen) und im häuslichen Leben, vor allem wegen ihrer hastigen Vorgehensweise, mangelnder Fehlerkontrolle und verminderter Kör perwahrnehmung . Sie könne sich maximal drei Stunden alleine zu Hause be schäftigen (S. 1). 3.1.3
Auch die zuständige Physiotherapeutin des Hauses Z.___ schilderte in ihrem Austrittsbericht vom 2 4. Januar 2014 ( Urk. 8/205/3-6) in Bezug auf die Kör perstruktur und Funktion eine Einschränkung links aufgrund der Hemisympto matik sowie rechts aufgrund der multiplen Frakturen (S. 1). Betreffend Aktivi tätsebene verwies sie auf einen verbliebenen Negle c t sowie eine Wahrneh mungsproblematik (S. 3). 3.2
Am 4. März 2014 ( Urk. 8/217) erfolgte eine Erhebung der Hilflosigkeit am
Woh nort der Beschwerdeführerin . Die Abklärungspersonen führten betreffend „An- und Ausziehen“ aus, die Beschwerdeführerin benötige Hilfe beim Anziehen ei nes T-Shirts (über den Kopf ziehen), das Ausziehen gehe alleine besser. Die Ho sen ziehe sie oft verkehrt an. Hilfe benötige sie auch, um diese ganz hochzuzie hen. Hilfe benötige sie beim Anziehen einer Jacke. Schuhe mit Klettverschluss könne sei alleine anziehen, Schuhe binden indes nicht. Keine Hilfe benötige sie bei der Unterwäsche und den Socken. Bezüglich „Aufstehen, Absitzen, Ablie gen“ verneinten die Abklärungspersonen einen Hilfebedarf, könne sich doch die Beschwerdeführerin selbständig vom Rollstuhl auf das Sofa setzen. Beim „Es sen“ befanden die Abklärungspersonen einen Hilfebedarf bei allem gegeben, was mit dem Messer zerkleinert werden müsse und nicht mit der Gabel geteilt werden könne. Das Essen mit Gabel und Löffel sei möglich. Die „Körperpflege“ erachteten die Spezialisten der Beschwerdegegnerin als nicht selbständig durchführbar. Waschen könne sie sich wohl selber, die Reinigung des Rückens und der Füsse sei jedoch nur mit Hilfe möglich. Das Zähneputzen mit elektri scher Zahnbürste könne sie selber vornehmen, sie müsse jedoch überwacht wer den (hektisch und zu kurz). Kämmen gehe auch alleine bei nötiger Kontrolle des Ergebnisses. Beim Duschen brauche sie Hilfe und Überwachung (vollständige Reinigung sowie Gefahr des Ausgleitens). Beim „Verrichten der Notdurft“ wurde eine Hilfsbedürftigkeit lediglich in Bezug auf die Kontrolle bejaht. Die „Fortbe wegung“ befanden die Abklärungspersonen in der Wohnung als möglich, im Freien sei sie auf einen Rollstuhl samt Begleitung angewiesen, könne sie doch nicht längere Strecken alleine laufen. Der Rollstuhl müsse – bei längeren Stre cken - von jemandem gestossen werden. Betreffend „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wurde eine Hilfsbedürftigkeit für sämtliche administrativen Angele genheiten (mittels Telefons bei gespeicherter Nummer) verneint. Ansonsten müsse sie unterstützt werden. Ausser Haus sei sie auf Begleitung angewiesen, sie dürfe nicht mehr Auto fahren, die Benützung des öffentlichen Verkehrs sei nicht möglich (Überforderung, Orientierungsschwierigkeiten, Hektik). Sie fühle sich sodann unwohl unter zu vielen Leuten (S. 1-3).
Zur Thematik der persönlichen Überwachung hielten die Fachpersonen fest, die Beschwerdeführerin könne zwei bis drei Stunden pro Tag alleine sein, danach fühle sie sich unwohl. Bei längerer Zeit könnte es sein, dass sie sich in der Kü che etwas vorbereiten möchte und zum Beispiel vergesse, die Herdplatte abzu schalten. Bei einem Sturz könnte sie nicht mehr alleine aufstehen (S. 3).
Betreffend dauernde Pflege wurde sodann ausgeführt, die verschiedenen Medika mente müssten vom Lebenspartner wöchentlich neu in die Tagesschach teln gelegt werden. Die Tabletteneinnahme erfolge dann selbständig (S. 4). 3.3 3.3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt Neurologie FMH, von der Rehaklinik B.___ befand die Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 2/ 8/258) – unter Berücksichtigung hausintern veranlasster Berichte neu ropsychologischer, logopädischer, ergo- sowie physiotherapeutischer Fachrich tung - aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht als vollständig ar beitsunfähig in Bezug auf die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Büroan gestellte. Gründe hierfür seien zum einen die stark ausgeprägten kognitiven De fizite in fast allen untersuchten Bereichen sowie zum anderen die spastische Halbseitenlähmung links und die damit im Zusammenhang stehende, annä hernde Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand. Theoretisch wären allenfalls sit zende, körperlich leichte, einhändige Tätigkeiten mit geringen kognitiven An sprüchen vorstellbar. Unter Berücksichtigung der spastischen Hemiparese und der neuropsychologischen Einbussen sei es nachvollziehbar, dass die Beschwer deführerin eine stark verstärkte Ermüdbarkeit und eine rasche Abnahme der Konzentrationsfähigkeit zeige. Somit wäre eine solche Tätigkeit mit einer min destens um 50 % verringerten Leistung und einem um 50 % verminderten zeit lichen Pensum vorstellbar. Es bestehe Konsens der neuropsychologischen und neurologischen Untersucher dar in , dass die Beschwerdeführerin , gesamthaft be urteilt, dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, eine kommerziell verwertbare Ar beitsleistung zu erbringen (S. 18 f.).
Bei der Abklärung der Selbständigkeit im Alltag hätten sich erhebliche Einbus sen in folgenden Fertigkeiten gezeigt: Gehen und Transportieren von leichten Gegenständen, Gehen in Menschenmengen oder über längere Distanzen
(z.B. grosse Einkaufszentren), Anziehen eines T-Shirts, Ergreifen oder Manipulation von Gegenständen mit der linken Hand/dem linken Arm, bilaterale Aktivitäten wie beispielsweise Wäsche zusammenlegen, Schuhe binden, Zerschneiden von Fleisch, Tragen von schweren Gegenständen (z.B. gefüllte Einkaufstaschen), Or ganisation der zu benutzenden Gegenstände im Haushalt. Im Rahmen der ergo- und physiotherapeutischen Verhaltens - beobachtung sei eine reduzierte Frustrati onstoleranz beim Auftreten von Schwierigkeiten bei den Aktivitäten des Alltags beobachtet worden. Dieses Verhalten sei erklärbar mit den Verhaltens- und Persönlichkeitsauffälligkeiten als Folge der ausgedehnten Hirnparenchymschä digung . Da die Versicherte ohne Hilfsmittel nur innerhalb ihrer Wohnung aus reichend sicher gehfähig sei und sich für längere Wegstrecken trippelnd im Rollstuhl fortbewege, sei es nicht gut vorstellbar, dass sie Einkäufe selbständig erledigen könne. Zu schwierigen Hausarbeiten oder Gartenarbeit sei sie als vollständig ungeeignet einzuschätzen. Keine erheblichen Einschränkungen seien bei den Transfers (Fortbewegung vom Liegen in das Sitzen bzw. vom Sitzen in das Stehen) und bei der Körperhygiene ersichtlich. Unter Berücksichtigung der hochgradigen Einbussen der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand und der bei Belastung verstärkten Spastik in der linken Hand und dem linken Fuss erscheine es nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, gekochte Speisen ordnungsgemäss zuzubereiten. Beim An- bzw. Ablegen von Kleidungs stücken sei sie auf solche angewiesen, welche einhändig anwendbar seien. Fer tigkeiten wie z.B. das Zuknöpfen eines Hemdes oder das Zubinden von Schuhen seien nicht möglich. Die sprachliche Kommunikation sei unfallbedingt, unter Berücksichtigung der durch eine wahrscheinliche Störung der Sprechatmung verursachten Stimmstörung, als eingeschränkt, jedoch möglich einzuschätzen. Treppensteigen sei bis höchstens eine Etage möglich (S. 19). 3.3.2
Im Therapiebericht vom 2 2. August 2014 ( Urk. 8/261 S. 9) verwiesen Dipl. Ergo therapeutin C.___ und Dipl. Physiotherapeutin D.___ auf die von der Be schwerdeführerin geklagten störenden Probleme der starken Bewegungsein schränkung in der linken Hand, des Zuckens der linken Zehe beim Gehen sowie de r Vergesslichkeit (z.B. beim Merken von Namen oder Abmachungen). Dane ben beschreibe sie aber auch Einschränkungen in der Mobilität, der Selbstver sorgung, im häuslichen Leben und in der Freizeit.
Die ergotherapeutische Auswertung habe eine mittlere bis starke Einschränkung bezüglich Sicherheit und Effizienz sowie eine erhöhte Anstrengung und regel mässige physische Unterstützung in der Durchführung von Alltagsaktivitäten ergeben. Sie sei bei den motorischen und prozesshaften Fertigkeiten deutlich beeinträchtigt, ihre – näher bezeichneten (E. 3.2.1) - Fertigkeiten lägen unter dem Cut off im Altersvergleich. Eine mittelmässige bis maximale Unterstützung im Alltag sei aus ergotherapeutischer Sicht indiziert.
Bei den physiotherapeutischen Abklärungen hätten sich deutliche Fortschritte hinsichtlich der Selbständigkeit im Vergleich zur letzten Beurteilung gezeigt. So bewege sich die Beschwerdeführerin inzwischen mehrheitlich ohne Hilfsmit tel fort und gehe die Treppen alternierend mit Halt am Geländer ohne Sicher heitsbedenken . Das Gleichgewicht sei noch eingeschränkt, für kürzere Gehstre cken jedoch ausreichend. Auch hinsichtlich des Bewegungsausmasses beider Arme zeigten sich Fortschritte. Neben dem Gleichgewicht zeigten sich Ein schränkungen vor allem im Bereich der linken oberen Extremität. Gegen die zunehmende Spastik im linken Hand- und Fussbereich sei ein Heimprogramm sinnvoll. 3.3.3
Im seinem Bericht vom 2 7. August 2014 ( Urk. 8/259) über die neuropsychologi sche Abklärung an der Rehaklinik B.___ diagnostizierte lic . phil. E.___ , Psy chologe FSP, eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung mit deutlichen kognitiven Defiziten in den Bereichen der Aufmerksamkeit (unter anderem auch linksseitiger visueller Neglect ), der Exekutiv-, der Gedächtnis- und der visuell-räumlichen Fähigkeiten sowie Verhaltensauffälligkeiten (voreili ges Handeln, Perseverationsneigungen) nach einer Schädigung des Gehirns
(S. 7). Er verwies sodann auf eine zeitliche und örtliche Desorientierung, wobei sie wiederholt während der Aufgabenbearbeitung die Instruktion vergessen und bei der phonematischen Flüssigkeit mehrere Repetitionen aufgewiesen habe, da sie sich nicht mehr habe erinnern können, welche Wörter sie bereits einmal ge nannt habe (S. 6). Gemäss Angaben des Lebenspartners bestehe eine Fixierung auf ihn. Wenn er beispielsweise ohne sie zu informieren in den Keller gehe, be ginne sie, nach ihm zu suchen und zu rufen. Es sei jedoch auf Vereinbarung möglich, dass sie sich drei bis vier Stunden selbständig beschäftigen könne, wenn er einmal alleine eine Motorradfahrt unternehmen möchte (S. 7). 3.3.4
Ergotherapeut F.___ von der Rehaklinik B.___ hielt in seinem Bericht vom 2 9. August 2014 ( Urk. 8/260) fest, die Stimmstörung habe sich mit Bezug auf die Sprechatmung im Vergleich zum Status im Rahmen des stationären Aufent haltes 2012 eher noch akzentuiert. In der Schriftsprache h ätten sich die früher Neglect
bedingten Symptome verbessert. Das Vorlesen erfolge flüssiger bei we niger Paralexien und Auslassungen. Die Texterfassung habe sich stabilisiert mit Kompetenzen bei leichten und noch deutlichen Schwierigkeiten bei anspruchs vollen Texten im Zusammenhang mit neuropsychologischen Defiziten. In der Kommunikation hätten sich die Faktoren der thematischen Sprunghaftigkeit, die perseverative Tendenz, das Abschätzen der Redeabsicht des Partners sowie der angemessene Sprechrollenwechsel verbessert. Auffällig sei aber nach wie vor das Diskursverhalten (S. 2). 3.4
Die Institutionsleiter i n des Hauses Z.___ berichtete am 7. November 2016 ( Urk. 4/11) auf Anfrage der Beschwerdeführerin zur Thematik der Dauer mögli chen Alleinseins ( Urk. 4/10) und verwies auf den Aufenthalt der Beschwerde führerin vom 3. Dezember 2012 bis 3 1. Januar 201 4. Sie führte aus, durch die Struktur im Hause sei die Beschwerdeführerin kaum einmal mehrere Stunden alleine und ohne Kontaktmöglichkeiten gewesen. In der Verlaufs- und Aus trittsplanung sei das Problem thematisiert worden, dass sie nicht längere Zeit alleine habe gelassen werden können. Die hirnorganisch bedingte konstante in nere Unruhe und Angst habe sich beim Auf-sich-selbst-gestellt-Sein kontinu ierlich, manchmal bis hin zur Panik gesteigert. Da s Problem habe bis zum Aus tritt nicht gelöst werden können. Die Zeitspanne des Alleine-Seins habe auf drei bis vier Stunden pro Tag ohne Kontakt oder Ansprechperson erhöht werden können. Es habe auch keine therapeutische/medikamentöse Hilfe für eine Ver besserung der Situation vorgeschlagen werden können. Das sei auch mit ein Grund, weshalb im Austrittsbericht vorgeschlagen worden sei, die Beschwerde führerin jeweils mindestens ein en Tag pro Woche in einer externen Tages struktur betreuen zu lassen. Das Unruhegefühl sei zwar subjektiv. Die Be schwerdeführerin sei aber bis zum Unfall eine vollerwerbstätige Berufsfrau ge wesen, weshalb sie in Übereinstimmung mit den Langzeitbeobachtungen und den medizinischen Berichten davon ausgingen, dass die Unruhe und das nicht über längere Zeit Allein-sein-Können untrennbar mit der Hirnverletzung zu sammenhingen, mithin ein Teil der Verhaltensauffälligkeiten nach einer Schä digung des Gehirns sei. 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwer - deführe rin in den beiden alltäglichen Lebensverrichtungen „Körper pflege“ und „Fortbewegung“ auf Hilfe angewiesen ist. Die übrigen Bereiche vermag sie im Wesentlichen selbst zu bewältigen. So ist eine Hilfe beim An-/Auskleiden nur bei bestimmten Wäschestücken nötig, welche alternativ ge wählt werden können. Aufstehen, Absitzen und Abliegen kann die Beschwer deführerin selber. Beim Essen bestehen Schwierigkeiten lediglich beim beidhän digen Schneiden mit einem Messer. Hier kann durch entsprechende Wahl der Speisen Abhilfe geschaffen werden. Grundsätzlich selbständig ist die Beschwer deführerin beim Verrichten der Notdurft. Bei der Pflege gesellschaftlicher Kon takte ist die Beschwerdeführerin nur wegen der Einschränkung der Fortbewe gung auf Dritthilfe angewiesen, welche Unterstützung nur einmal (bei der Fort bewegung) zu berücksichtigen ist. 4.2
Strittig zwischen den Parteien ist die Frage nach der Notwendigkeit der dauern den Überwachung der Beschwerdeführerin . Diese brachte namentlich vor, sie könne pro Tag maximal zwei bis drei beziehungsweise drei bis vier Stunden al lein in der Wohnung sein; danach fühle sie sich unwohl und es könnte sein, dass sie sich in der Küche etwas zubereiten wolle und beispielsweise vergesse, die Herdplatte abzuschalten; sodann könnte sie bei einem Sturz nicht mehr al lein aufstehen (Urk. 2/1 S. 3 Ziff. 5 und S. 4 Ziff. 10). 4.3
Vorwegzuschicken ist, dass es sich bei diesen Vorbringen im Wesentlichen um die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin handelt und objektiv betrach tet die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung im dargeleg ten Sinne anhand der medizinischen Akten nicht ausgewiesen ist. Namentlich ist eine Vergesslichkeit und ein damit verbundenes Gefährdungspotential bei der Zubereitung von warmen Speisen (Herdabschaltung) ebenso wenig doku mentiert wie eine Sturzgefahr, bei welcher es trotz zumutbarer schadenmin dernder Vorkehren (zum Beispiel Tragen einer Notruf-Uhr) nicht zu verantwor ten wäre, die Beschwerdeführerin allein zu lassen. Hierbei ist sodann zu bemer ken, dass das Angewiesensein auf Hilfe beim Aufstehen nach einem allfälligen Sturz die Lebensverrichtung der Fortbewegung beschlägt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 402/03 vom 11. Mai 2004 E. 5), bei welcher die Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen ist.
Eine Selbst- oder Fremdgefährdung, die eine dauernde persönliche Überwa chung von einer gewissen Intensität notwendig machen würde, ist in diesem Zusammenhang nicht erstellt. 4.4 4.4.1
Das Vermitteln eines Gefühls von Sicherheit und Ruhe durch die blosse Anwesen heit des Lebenspartners (Urk. 2/8/194 S. 2) kann durchaus nachvollzo gen werden. Indes lässt dies – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte (Urk. 2/7 S. 4) – aufgrund der bis zum Erlass des angefochtenen Einsprache entscheides angefallenen Akten den Schluss auf eine leistungsrelevante Über wachungsbedürftigkeit ungeachtet der empfohlenen Teilnahme der Beschwer deführerin an einer externen Tagesstruktur an einem Tag pro Woche zwecks Entlastung des Lebenspartners nicht zu. Kein Arzt schilderte eine gesundheits bedingte Notwendigkeit einer steten Anwesenheit einer Drittperson.
Erst aus dem vor Bundesgericht aufgelegten Bericht der Institutionsleiter i n des Hauses Z.___ vom 7. November 2016 (E. 3.4) ergeben sich Anhaltspunkte für eine mögliche medizinische Notwendigkeit einer gehäuften Anwesenheit einer Drittperson. Dies aufgrund der – erstmals in dieser Form – thematisierten Angstzustände bei längerem Alleinsein.
Die Beschreibung der Abläufe in der Wohngruppe und der festgestellten Schwie rigkeiten durch die Institutionsleiterin des Hauses Z.___ sind nachvoll ziehbar geschildert und überzeugend. Allerdings ist zu bemerken, dass sie nicht Medizinerin ist, weshalb ihre Ausführungen mit medizinischem Bezug mit Zu rückhaltung zu würdigen sind.
Wie es sich damit (namentlich mit allfälligen hirnorganisch bedingten Angst- oder Panikatta c ken bei Alleinsein) genau verhält, kann indes offen bleiben. 4.4.2
Nach der Rechtsprechung ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend. Da die Voraussetzungen in Be zug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen im Zusammen hang mit der mittelschweren Hilflosigkeit weit weniger umfassend sind als bei der schweren Hilflosigkeit, ist der dauernden persönlichen Überwachung im Rahmen der mittelschweren Hilflosigkeit ein grösseres Gewicht beizumessen und nicht bloss ein minimales wie bei der Hilflosigkeit schweren Grades . Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Aufsicht (etwa im Rahmen eines Heims, einer Klinik oder einer Behindertenwerkstätte) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden. Eine dauernde persönliche Überwachung setzt vielmehr die Notwendigkeit einer auf die Person der versicherten Person bezo genen Überwachung durch eine damit betraute Person voraus, die gezielter ist als die kollektive Aufsicht. Das Erfordernis der Dauer bedingt indes nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2008 vom 1 5. Oktober 2008 E. 5.2.1 betref fend Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung) . 4.4.3
Vorliegend gestaltet sich die Sachlage derart, dass sich das Drohen allfälliger Angst- und Panikzustände bereits durch die Anwesenheit einer Drittperson (so während des Aufenthaltes im Haus Z.___ ) vermeiden lässt. Damit ist die Be schwerdeführerin auf eine „Betreuung“ angewiesen, welche gar noch weniger weit geht wie die von der Rechtsprechung als nicht relevant qualifizierte kol lektive Aufsicht. Denn es ist gar keine Aufsicht nötig, sondern bloss die Anwe senheit einer weiteren Person, welche sich nicht spezifisch ihrer persönlichen Auffälligkeiten anzunehmen, sondern einfach vor Ort zu sein hat. Die Be schwerdeführerin muss mithin nicht überwacht werden, sondern lediglich in Gesellschaft sein. Eine solche Betreuung erfüllt die Intensitätsvoraussetzungen der Rechtsprechung nicht.
Damit kann offen gelassen werden, ob bereits die Dauer von vier Stunden un problematischen Alleinseins dem Begriff „dauernd“ (respektive der Interpreta tion durch die Rechtsprechung) entgegensteht. 4.5
Zusammenfassend ist die Notwendigkeit einer dauernden Überwachung nicht ausgewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer mittel schweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit . b UVV nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1953, war seit 1992 als Sachbearbeiterin Verkauf bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Suva gegen Unfälle versichert. Am 2 4. Juni 2012 erlitt sie als Beifahrerin auf einem Motorrad einen Verkehrsunfall, als ein Fahrzeug ihre Fahrspur kreuzte, es zur Kollision kam und sie durch die Luft geschleudert wurde ( Urk. 2/8/4). Dabei erlitt sie multiple Verletzungen (Polytrauma, Schädelhirntrauma, Thoraxtrauma , Wirbelsäulentrauma, Becken trauma , Extremitätentrauma ), welche verschiedene Operationen notwendig machten ( Urk. 2/8/25/2-6). In der Folge verblieb eine dauerhafte Behinderung (spastische Hemiparese links, Stimmstörung und kognitiv-kommunikative Sprachstörung, mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung mit deutlichen kognitiven Defiziten in den Bereichen der Aufmerksamkeits-, der Exekutiv-, der Gedächtnis- und der visuell-räumlichen Fähigkeiten sowie Ver haltensauffälligkeiten nach einer Schädigung des Gehirns, Urk. 2/8/258/18).
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Januar 2015 ( Urk. 2/8/283) mit Wirkung ab 1. Mai 2015 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 100 % zu.
Bereits am 9. Juli 2014 ( Urk. 2/8/243) hatte die Suva der Versicherten mit Wir kung ab 1. Februar 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugespro chen. Die am 2 7. August 2014 ( Urk. 2/8/249) dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 1 8. September 2015 ( Urk. 2/2) ab.
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 G estützt auf Art. 26 Abs. 1 UVG hat der Versicherte bei Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Be einträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art.
E. 1.4 .4
Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrich tungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 E. 2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychi schen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwa chung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 136 E. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesge richts I 431/05 vom 1 3. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweisen ). 1. 5
Bei der Ermittlung der Hilflosigkeit besteht die Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin darin zu untersuchen, worin die von Dritten notwendigerweise zu leis tende (direkte oder indirekte) Hilfe bei den einzelnen Lebensverrichtungen bzw. deren Teilfunktionen besteht. Die Verwaltung bzw. das Gericht haben aufgrund dieser Angaben die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist oder nicht (BGE 107 V 142). 2.
D ie Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungszusprache damit, die Beschwer deführerin sei in den beiden alltäglichen Lebensverrichtungen „Kör perpflege“ und „Fortbewegung“ hilfsbedürftig, was zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades führe ( Urk. 2/2).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie bedürfe zudem der dauernden persönlichen Überwachung, weshalb eine Hilflosigkeit mittleren Grades vorliege ( Urk. 2/1 S. 3 f.). 3. 3.1 3.1.1
Die Fachpersonen des Hauses Z.___ beschrieben im Austrittsbericht vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 8/200/2-10) betreffend Aufenthalt in der Wohngruppe vom 3. Dezember 2012 bis 3 1. Januar 2014 die Körperfunktionen als folgen dermassen e ingeschränkt: visueller Neglect ; Aufmerksamkeits-/Konzentrations - störung ; Einschränkung in der Gewissenhaftigkeit; Vernarbung des Sprech - epithels auf Grund einer frühen Angina; hohe Sprechstimme, da Stimm - lippenschluss und Randkantenverschiebung nicht mehr möglich ist; Blut hochdruck; linksseitige Hemiparese; Bewegungseinschränkung der rechten Kör perhälfte durch diverse verheilte Frakturen (S. 3).
In Bezug auf Aktivitäten und Partizipation führten die Fachpersonen aus, die Beschwerdeführerin sei ausser Haus auf einen Rollstuhl angewiesen samt Per son, welche sie schiebe. Im Haus benütze sie den Rollstuhl selbständig und könne Treppenlaufen im Nachstellschritt. Beim Duschen sei sie auf Kontrolle angewiesen und beim Bekleiden benötige sie Unterstützung. Einen Einkaufszet tel schreiben könne sie selbständig, der Transport müsse aber von einer weite ren Person übernommen werden. Kochen gelinge ihr selbständig mit nur punk tuell benötigter Hilfe, wenn zwei Hände benötigt würden. Sie könne auch den Staubsauger bedienen (S. 4). Sie könne nicht alleine aus dem Haus und sei so mit auf Hilfe angewiesen. Sodann könne sie maximal drei Stunden alleine in der Wohnung sein (S. 5). 3.1.2
Die für die Ergotherapie zuständigen Fachpersonen des Hauses Z.___ bestätig ten im Austrittsbericht Ergotherapie vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 8/200/7-9) als Hauptprobleme betreffend Körperfunktion einen visuellen Neglect nach links, eine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung, eine linksseitige Hemi parese, eine verminderte Oberflächen- und Tiefensensibilität links und eine Be wegungseinschränkung der rechten Körperhälfte durch die diversen verheilten Frakturen. In Bezug auf die Aktivität/Partizipation führten sie aus, die Be schwerdeführerin sei im Aussenbereich auf den Rollstuhl angewiesen und auf eine Person, die sie schiebe. Sie benötige Unterstützung bei der Selbstversor gung (Duschen, Anziehen) und im häuslichen Leben, vor allem wegen ihrer hastigen Vorgehensweise, mangelnder Fehlerkontrolle und verminderter Kör perwahrnehmung . Sie könne sich maximal drei Stunden alleine zu Hause be schäftigen (S. 1). 3.1.3
Auch die zuständige Physiotherapeutin des Hauses Z.___ schilderte in ihrem Austrittsbericht vom 2 4. Januar 2014 ( Urk. 8/205/3-6) in Bezug auf die Kör perstruktur und Funktion eine Einschränkung links aufgrund der Hemisympto matik sowie rechts aufgrund der multiplen Frakturen (S. 1). Betreffend Aktivi tätsebene verwies sie auf einen verbliebenen Negle c t sowie eine Wahrneh mungsproblematik (S. 3). 3.2
Am 4. März 2014 ( Urk. 8/217) erfolgte eine Erhebung der Hilflosigkeit am
Woh nort der Beschwerdeführerin . Die Abklärungspersonen führten betreffend „An- und Ausziehen“ aus, die Beschwerdeführerin benötige Hilfe beim Anziehen ei nes T-Shirts (über den Kopf ziehen), das Ausziehen gehe alleine besser. Die Ho sen ziehe sie oft verkehrt an. Hilfe benötige sie auch, um diese ganz hochzuzie hen. Hilfe benötige sie beim Anziehen einer Jacke. Schuhe mit Klettverschluss könne sei alleine anziehen, Schuhe binden indes nicht. Keine Hilfe benötige sie bei der Unterwäsche und den Socken. Bezüglich „Aufstehen, Absitzen, Ablie gen“ verneinten die Abklärungspersonen einen Hilfebedarf, könne sich doch die Beschwerdeführerin selbständig vom Rollstuhl auf das Sofa setzen. Beim „Es sen“ befanden die Abklärungspersonen einen Hilfebedarf bei allem gegeben, was mit dem Messer zerkleinert werden müsse und nicht mit der Gabel geteilt werden könne. Das Essen mit Gabel und Löffel sei möglich. Die „Körperpflege“ erachteten die Spezialisten der Beschwerdegegnerin als nicht selbständig durchführbar. Waschen könne sie sich wohl selber, die Reinigung des Rückens und der Füsse sei jedoch nur mit Hilfe möglich. Das Zähneputzen mit elektri scher Zahnbürste könne sie selber vornehmen, sie müsse jedoch überwacht wer den (hektisch und zu kurz). Kämmen gehe auch alleine bei nötiger Kontrolle des Ergebnisses. Beim Duschen brauche sie Hilfe und Überwachung (vollständige Reinigung sowie Gefahr des Ausgleitens). Beim „Verrichten der Notdurft“ wurde eine Hilfsbedürftigkeit lediglich in Bezug auf die Kontrolle bejaht. Die „Fortbe wegung“ befanden die Abklärungspersonen in der Wohnung als möglich, im Freien sei sie auf einen Rollstuhl samt Begleitung angewiesen, könne sie doch nicht längere Strecken alleine laufen. Der Rollstuhl müsse – bei längeren Stre cken - von jemandem gestossen werden. Betreffend „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wurde eine Hilfsbedürftigkeit für sämtliche administrativen Angele genheiten (mittels Telefons bei gespeicherter Nummer) verneint. Ansonsten müsse sie unterstützt werden. Ausser Haus sei sie auf Begleitung angewiesen, sie dürfe nicht mehr Auto fahren, die Benützung des öffentlichen Verkehrs sei nicht möglich (Überforderung, Orientierungsschwierigkeiten, Hektik). Sie fühle sich sodann unwohl unter zu vielen Leuten (S. 1-3).
Zur Thematik der persönlichen Überwachung hielten die Fachpersonen fest, die Beschwerdeführerin könne zwei bis drei Stunden pro Tag alleine sein, danach fühle sie sich unwohl. Bei längerer Zeit könnte es sein, dass sie sich in der Kü che etwas vorbereiten möchte und zum Beispiel vergesse, die Herdplatte abzu schalten. Bei einem Sturz könnte sie nicht mehr alleine aufstehen (S. 3).
Betreffend dauernde Pflege wurde sodann ausgeführt, die verschiedenen Medika mente müssten vom Lebenspartner wöchentlich neu in die Tagesschach teln gelegt werden. Die Tabletteneinnahme erfolge dann selbständig (S. 4). 3.3 3.3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt Neurologie FMH, von der Rehaklinik B.___ befand die Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 2/ 8/258) – unter Berücksichtigung hausintern veranlasster Berichte neu ropsychologischer, logopädischer, ergo- sowie physiotherapeutischer Fachrich tung - aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht als vollständig ar beitsunfähig in Bezug auf die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Büroan gestellte. Gründe hierfür seien zum einen die stark ausgeprägten kognitiven De fizite in fast allen untersuchten Bereichen sowie zum anderen die spastische Halbseitenlähmung links und die damit im Zusammenhang stehende, annä hernde Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand. Theoretisch wären allenfalls sit zende, körperlich leichte, einhändige Tätigkeiten mit geringen kognitiven An sprüchen vorstellbar. Unter Berücksichtigung der spastischen Hemiparese und der neuropsychologischen Einbussen sei es nachvollziehbar, dass die Beschwer deführerin eine stark verstärkte Ermüdbarkeit und eine rasche Abnahme der Konzentrationsfähigkeit zeige. Somit wäre eine solche Tätigkeit mit einer min destens um 50 % verringerten Leistung und einem um 50 % verminderten zeit lichen Pensum vorstellbar. Es bestehe Konsens der neuropsychologischen und neurologischen Untersucher dar in , dass die Beschwerdeführerin , gesamthaft be urteilt, dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, eine kommerziell verwertbare Ar beitsleistung zu erbringen (S. 18 f.).
Bei der Abklärung der Selbständigkeit im Alltag hätten sich erhebliche Einbus sen in folgenden Fertigkeiten gezeigt: Gehen und Transportieren von leichten Gegenständen, Gehen in Menschenmengen oder über längere Distanzen
(z.B. grosse Einkaufszentren), Anziehen eines T-Shirts, Ergreifen oder Manipulation von Gegenständen mit der linken Hand/dem linken Arm, bilaterale Aktivitäten wie beispielsweise Wäsche zusammenlegen, Schuhe binden, Zerschneiden von Fleisch, Tragen von schweren Gegenständen (z.B. gefüllte Einkaufstaschen), Or ganisation der zu benutzenden Gegenstände im Haushalt. Im Rahmen der ergo- und physiotherapeutischen Verhaltens - beobachtung sei eine reduzierte Frustrati onstoleranz beim Auftreten von Schwierigkeiten bei den Aktivitäten des Alltags beobachtet worden. Dieses Verhalten sei erklärbar mit den Verhaltens- und Persönlichkeitsauffälligkeiten als Folge der ausgedehnten Hirnparenchymschä digung . Da die Versicherte ohne Hilfsmittel nur innerhalb ihrer Wohnung aus reichend sicher gehfähig sei und sich für längere Wegstrecken trippelnd im Rollstuhl fortbewege, sei es nicht gut vorstellbar, dass sie Einkäufe selbständig erledigen könne. Zu schwierigen Hausarbeiten oder Gartenarbeit sei sie als vollständig ungeeignet einzuschätzen. Keine erheblichen Einschränkungen seien bei den Transfers (Fortbewegung vom Liegen in das Sitzen bzw. vom Sitzen in das Stehen) und bei der Körperhygiene ersichtlich. Unter Berücksichtigung der hochgradigen Einbussen der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand und der bei Belastung verstärkten Spastik in der linken Hand und dem linken Fuss erscheine es nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, gekochte Speisen ordnungsgemäss zuzubereiten. Beim An- bzw. Ablegen von Kleidungs stücken sei sie auf solche angewiesen, welche einhändig anwendbar seien. Fer tigkeiten wie z.B. das Zuknöpfen eines Hemdes oder das Zubinden von Schuhen seien nicht möglich. Die sprachliche Kommunikation sei unfallbedingt, unter Berücksichtigung der durch eine wahrscheinliche Störung der Sprechatmung verursachten Stimmstörung, als eingeschränkt, jedoch möglich einzuschätzen. Treppensteigen sei bis höchstens eine Etage möglich (S. 19). 3.3.2
Im Therapiebericht vom 2 2. August 2014 ( Urk. 8/261 S. 9) verwiesen Dipl. Ergo therapeutin C.___ und Dipl. Physiotherapeutin D.___ auf die von der Be schwerdeführerin geklagten störenden Probleme der starken Bewegungsein schränkung in der linken Hand, des Zuckens der linken Zehe beim Gehen sowie de r Vergesslichkeit (z.B. beim Merken von Namen oder Abmachungen). Dane ben beschreibe sie aber auch Einschränkungen in der Mobilität, der Selbstver sorgung, im häuslichen Leben und in der Freizeit.
Die ergotherapeutische Auswertung habe eine mittlere bis starke Einschränkung bezüglich Sicherheit und Effizienz sowie eine erhöhte Anstrengung und regel mässige physische Unterstützung in der Durchführung von Alltagsaktivitäten ergeben. Sie sei bei den motorischen und prozesshaften Fertigkeiten deutlich beeinträchtigt, ihre – näher bezeichneten (E. 3.2.1) - Fertigkeiten lägen unter dem Cut off im Altersvergleich. Eine mittelmässige bis maximale Unterstützung im Alltag sei aus ergotherapeutischer Sicht indiziert.
Bei den physiotherapeutischen Abklärungen hätten sich deutliche Fortschritte hinsichtlich der Selbständigkeit im Vergleich zur letzten Beurteilung gezeigt. So bewege sich die Beschwerdeführerin inzwischen mehrheitlich ohne Hilfsmit tel fort und gehe die Treppen alternierend mit Halt am Geländer ohne Sicher heitsbedenken . Das Gleichgewicht sei noch eingeschränkt, für kürzere Gehstre cken jedoch ausreichend. Auch hinsichtlich des Bewegungsausmasses beider Arme zeigten sich Fortschritte. Neben dem Gleichgewicht zeigten sich Ein schränkungen vor allem im Bereich der linken oberen Extremität. Gegen die zunehmende Spastik im linken Hand- und Fussbereich sei ein Heimprogramm sinnvoll. 3.3.3
Im seinem Bericht vom 2 7. August 2014 ( Urk. 8/259) über die neuropsychologi sche Abklärung an der Rehaklinik B.___ diagnostizierte lic . phil. E.___ , Psy chologe FSP, eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung mit deutlichen kognitiven Defiziten in den Bereichen der Aufmerksamkeit (unter anderem auch linksseitiger visueller Neglect ), der Exekutiv-, der Gedächtnis- und der visuell-räumlichen Fähigkeiten sowie Verhaltensauffälligkeiten (voreili ges Handeln, Perseverationsneigungen) nach einer Schädigung des Gehirns
(S. 7). Er verwies sodann auf eine zeitliche und örtliche Desorientierung, wobei sie wiederholt während der Aufgabenbearbeitung die Instruktion vergessen und bei der phonematischen Flüssigkeit mehrere Repetitionen aufgewiesen habe, da sie sich nicht mehr habe erinnern können, welche Wörter sie bereits einmal ge nannt habe (S. 6). Gemäss Angaben des Lebenspartners bestehe eine Fixierung auf ihn. Wenn er beispielsweise ohne sie zu informieren in den Keller gehe, be ginne sie, nach ihm zu suchen und zu rufen. Es sei jedoch auf Vereinbarung möglich, dass sie sich drei bis vier Stunden selbständig beschäftigen könne, wenn er einmal alleine eine Motorradfahrt unternehmen möchte (S. 7). 3.3.4
Ergotherapeut F.___ von der Rehaklinik B.___ hielt in seinem Bericht vom 2 9. August 2014 ( Urk. 8/260) fest, die Stimmstörung habe sich mit Bezug auf die Sprechatmung im Vergleich zum Status im Rahmen des stationären Aufent haltes 2012 eher noch akzentuiert. In der Schriftsprache h ätten sich die früher Neglect
bedingten Symptome verbessert. Das Vorlesen erfolge flüssiger bei we niger Paralexien und Auslassungen. Die Texterfassung habe sich stabilisiert mit Kompetenzen bei leichten und noch deutlichen Schwierigkeiten bei anspruchs vollen Texten im Zusammenhang mit neuropsychologischen Defiziten. In der Kommunikation hätten sich die Faktoren der thematischen Sprunghaftigkeit, die perseverative Tendenz, das Abschätzen der Redeabsicht des Partners sowie der angemessene Sprechrollenwechsel verbessert. Auffällig sei aber nach wie vor das Diskursverhalten (S. 2). 3.4
Die Institutionsleiter i n des Hauses Z.___ berichtete am 7. November 2016 ( Urk. 4/11) auf Anfrage der Beschwerdeführerin zur Thematik der Dauer mögli chen Alleinseins ( Urk. 4/10) und verwies auf den Aufenthalt der Beschwerde führerin vom 3. Dezember 2012 bis 3 1. Januar 201 4. Sie führte aus, durch die Struktur im Hause sei die Beschwerdeführerin kaum einmal mehrere Stunden alleine und ohne Kontaktmöglichkeiten gewesen. In der Verlaufs- und Aus trittsplanung sei das Problem thematisiert worden, dass sie nicht längere Zeit alleine habe gelassen werden können. Die hirnorganisch bedingte konstante in nere Unruhe und Angst habe sich beim Auf-sich-selbst-gestellt-Sein kontinu ierlich, manchmal bis hin zur Panik gesteigert. Da s Problem habe bis zum Aus tritt nicht gelöst werden können. Die Zeitspanne des Alleine-Seins habe auf drei bis vier Stunden pro Tag ohne Kontakt oder Ansprechperson erhöht werden können. Es habe auch keine therapeutische/medikamentöse Hilfe für eine Ver besserung der Situation vorgeschlagen werden können. Das sei auch mit ein Grund, weshalb im Austrittsbericht vorgeschlagen worden sei, die Beschwerde führerin jeweils mindestens ein en Tag pro Woche in einer externen Tages struktur betreuen zu lassen. Das Unruhegefühl sei zwar subjektiv. Die Be schwerdeführerin sei aber bis zum Unfall eine vollerwerbstätige Berufsfrau ge wesen, weshalb sie in Übereinstimmung mit den Langzeitbeobachtungen und den medizinischen Berichten davon ausgingen, dass die Unruhe und das nicht über längere Zeit Allein-sein-Können untrennbar mit der Hirnverletzung zu sammenhingen, mithin ein Teil der Verhaltensauffälligkeiten nach einer Schä digung des Gehirns sei. 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwer - deführe rin in den beiden alltäglichen Lebensverrichtungen „Körper pflege“ und „Fortbewegung“ auf Hilfe angewiesen ist. Die übrigen Bereiche vermag sie im Wesentlichen selbst zu bewältigen. So ist eine Hilfe beim An-/Auskleiden nur bei bestimmten Wäschestücken nötig, welche alternativ ge wählt werden können. Aufstehen, Absitzen und Abliegen kann die Beschwer deführerin selber. Beim Essen bestehen Schwierigkeiten lediglich beim beidhän digen Schneiden mit einem Messer. Hier kann durch entsprechende Wahl der Speisen Abhilfe geschaffen werden. Grundsätzlich selbständig ist die Beschwer deführerin beim Verrichten der Notdurft. Bei der Pflege gesellschaftlicher Kon takte ist die Beschwerdeführerin nur wegen der Einschränkung der Fortbewe gung auf Dritthilfe angewiesen, welche Unterstützung nur einmal (bei der Fort bewegung) zu berücksichtigen ist. 4.2
Strittig zwischen den Parteien ist die Frage nach der Notwendigkeit der dauern den Überwachung der Beschwerdeführerin . Diese brachte namentlich vor, sie könne pro Tag maximal zwei bis drei beziehungsweise drei bis vier Stunden al lein in der Wohnung sein; danach fühle sie sich unwohl und es könnte sein, dass sie sich in der Küche etwas zubereiten wolle und beispielsweise vergesse, die Herdplatte abzuschalten; sodann könnte sie bei einem Sturz nicht mehr al lein aufstehen (Urk. 2/1 S. 3 Ziff. 5 und S. 4 Ziff. 10). 4.3
Vorwegzuschicken ist, dass es sich bei diesen Vorbringen im Wesentlichen um die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin handelt und objektiv betrach tet die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung im dargeleg ten Sinne anhand der medizinischen Akten nicht ausgewiesen ist. Namentlich ist eine Vergesslichkeit und ein damit verbundenes Gefährdungspotential bei der Zubereitung von warmen Speisen (Herdabschaltung) ebenso wenig doku mentiert wie eine Sturzgefahr, bei welcher es trotz zumutbarer schadenmin dernder Vorkehren (zum Beispiel Tragen einer Notruf-Uhr) nicht zu verantwor ten wäre, die Beschwerdeführerin allein zu lassen. Hierbei ist sodann zu bemer ken, dass das Angewiesensein auf Hilfe beim Aufstehen nach einem allfälligen Sturz die Lebensverrichtung der Fortbewegung beschlägt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 402/03 vom 11. Mai 2004 E. 5), bei welcher die Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen ist.
Eine Selbst- oder Fremdgefährdung, die eine dauernde persönliche Überwa chung von einer gewissen Intensität notwendig machen würde, ist in diesem Zusammenhang nicht erstellt. 4.4 4.4.1
Das Vermitteln eines Gefühls von Sicherheit und Ruhe durch die blosse Anwesen heit des Lebenspartners (Urk. 2/8/194 S. 2) kann durchaus nachvollzo gen werden. Indes lässt dies – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte (Urk. 2/7 S. 4) – aufgrund der bis zum Erlass des angefochtenen Einsprache entscheides angefallenen Akten den Schluss auf eine leistungsrelevante Über wachungsbedürftigkeit ungeachtet der empfohlenen Teilnahme der Beschwer deführerin an einer externen Tagesstruktur an einem Tag pro Woche zwecks Entlastung des Lebenspartners nicht zu. Kein Arzt schilderte eine gesundheits bedingte Notwendigkeit einer steten Anwesenheit einer Drittperson.
Erst aus dem vor Bundesgericht aufgelegten Bericht der Institutionsleiter i n des Hauses Z.___ vom 7. November 2016 (E. 3.4) ergeben sich Anhaltspunkte für eine mögliche medizinische Notwendigkeit einer gehäuften Anwesenheit einer Drittperson. Dies aufgrund der – erstmals in dieser Form – thematisierten Angstzustände bei längerem Alleinsein.
Die Beschreibung der Abläufe in der Wohngruppe und der festgestellten Schwie rigkeiten durch die Institutionsleiterin des Hauses Z.___ sind nachvoll ziehbar geschildert und überzeugend. Allerdings ist zu bemerken, dass sie nicht Medizinerin ist, weshalb ihre Ausführungen mit medizinischem Bezug mit Zu rückhaltung zu würdigen sind.
Wie es sich damit (namentlich mit allfälligen hirnorganisch bedingten Angst- oder Panikatta c ken bei Alleinsein) genau verhält, kann indes offen bleiben. 4.4.2
Nach der Rechtsprechung ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend. Da die Voraussetzungen in Be zug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen im Zusammen hang mit der mittelschweren Hilflosigkeit weit weniger umfassend sind als bei der schweren Hilflosigkeit, ist der dauernden persönlichen Überwachung im Rahmen der mittelschweren Hilflosigkeit ein grösseres Gewicht beizumessen und nicht bloss ein minimales wie bei der Hilflosigkeit schweren Grades . Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Aufsicht (etwa im Rahmen eines Heims, einer Klinik oder einer Behindertenwerkstätte) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden. Eine dauernde persönliche Überwachung setzt vielmehr die Notwendigkeit einer auf die Person der versicherten Person bezo genen Überwachung durch eine damit betraute Person voraus, die gezielter ist als die kollektive Aufsicht. Das Erfordernis der Dauer bedingt indes nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2008 vom 1 5. Oktober 2008 E. 5.2.1 betref fend Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung) . 4.4.3
Vorliegend gestaltet sich die Sachlage derart, dass sich das Drohen allfälliger Angst- und Panikzustände bereits durch die Anwesenheit einer Drittperson (so während des Aufenthaltes im Haus Z.___ ) vermeiden lässt. Damit ist die Be schwerdeführerin auf eine „Betreuung“ angewiesen, welche gar noch weniger weit geht wie die von der Rechtsprechung als nicht relevant qualifizierte kol lektive Aufsicht. Denn es ist gar keine Aufsicht nötig, sondern bloss die Anwe senheit einer weiteren Person, welche sich nicht spezifisch ihrer persönlichen Auffälligkeiten anzunehmen, sondern einfach vor Ort zu sein hat. Die Be schwerdeführerin muss mithin nicht überwacht werden, sondern lediglich in Gesellschaft sein. Eine solche Betreuung erfüllt die Intensitätsvoraussetzungen der Rechtsprechung nicht.
Damit kann offen gelassen werden, ob bereits die Dauer von vier Stunden un problematischen Alleinseins dem Begriff „dauernd“ (respektive der Interpreta tion durch die Rechtsprechung) entgegensteht. 4.5
Zusammenfassend ist die Notwendigkeit einer dauernden Überwachung nicht ausgewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer mittel schweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit . b UVV nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 2 4. Juni 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1).
E. 9 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Hilflosenentschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflosigkeit ( Art. 27 UVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00013
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
12. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1953, war seit 1992 als Sachbearbeiterin Verkauf bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Suva gegen Unfälle versichert. Am 2 4. Juni 2012 erlitt sie als Beifahrerin auf einem Motorrad einen Verkehrsunfall, als ein Fahrzeug ihre Fahrspur kreuzte, es zur Kollision kam und sie durch die Luft geschleudert wurde ( Urk. 2/8/4). Dabei erlitt sie multiple Verletzungen (Polytrauma, Schädelhirntrauma, Thoraxtrauma , Wirbelsäulentrauma, Becken trauma , Extremitätentrauma ), welche verschiedene Operationen notwendig machten ( Urk. 2/8/25/2-6). In der Folge verblieb eine dauerhafte Behinderung (spastische Hemiparese links, Stimmstörung und kognitiv-kommunikative Sprachstörung, mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung mit deutlichen kognitiven Defiziten in den Bereichen der Aufmerksamkeits-, der Exekutiv-, der Gedächtnis- und der visuell-räumlichen Fähigkeiten sowie Ver haltensauffälligkeiten nach einer Schädigung des Gehirns, Urk. 2/8/258/18).
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Januar 2015 ( Urk. 2/8/283) mit Wirkung ab 1. Mai 2015 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 100 % zu.
Bereits am 9. Juli 2014 ( Urk. 2/8/243) hatte die Suva der Versicherten mit Wir kung ab 1. Februar 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugespro chen. Die am 2 7. August 2014 ( Urk. 2/8/249) dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 1 8. September 2015 ( Urk. 2/2) ab. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 1. Oktober 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades ( Urk. 2/1 S. 2). Die Suva ersuchte am 2 6. November 2015 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 2/7 S. 2). Am 3 0. September 2016 ( Urk. 2/10) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Prozess Nr. UV.2015.00210). Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 5. Januar 2017 ( Urk.
1) auf und wies die Sache zur neuen Begründung an das kantonale Gericht zurück.
Am 1 8. Januar 2017 ( Urk.
3) äusserte sich die Versicherte unter Auflage teils neuer Akten ( Urk. 4/1-11) ergänzend. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 4. Juni 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.3
G estützt auf Art. 26 Abs. 1 UVG hat der Versicherte bei Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Be einträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Hilflosenentschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflosigkeit ( Art. 27 UVG). 1.4 1. 4 .1
Gemäss
Abs. 3 von Art. 38 UVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a.
in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b .
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit . a UVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltägli chen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2). 1. 4 .2
Die Hilflosigkeit gilt nach Art. 38 Abs. 4 UVV als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a.
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b.
einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder c.
einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder d.
wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. 1.4 .3
Praxisgemäss (BGE 121 V 90 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen massgebend : 1.
Ankleiden, Auskleiden; 2.
Aufstehen, Absitzen, Abliegen; 3.
Essen; 4.
Körperpflege; 5.
Verrichtung der Notdurft; 6.
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97
E. 3c, 125 V 303 E. 4a).
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; viel mehr ist bloss erforderlich, dass der Versicherte bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewie sen ist. 1.4 .4
Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrich tungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 E. 2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychi schen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwa chung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 136 E. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesge richts I 431/05 vom 1 3. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweisen ). 1. 5
Bei der Ermittlung der Hilflosigkeit besteht die Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin darin zu untersuchen, worin die von Dritten notwendigerweise zu leis tende (direkte oder indirekte) Hilfe bei den einzelnen Lebensverrichtungen bzw. deren Teilfunktionen besteht. Die Verwaltung bzw. das Gericht haben aufgrund dieser Angaben die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist oder nicht (BGE 107 V 142). 2.
D ie Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungszusprache damit, die Beschwer deführerin sei in den beiden alltäglichen Lebensverrichtungen „Kör perpflege“ und „Fortbewegung“ hilfsbedürftig, was zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades führe ( Urk. 2/2).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie bedürfe zudem der dauernden persönlichen Überwachung, weshalb eine Hilflosigkeit mittleren Grades vorliege ( Urk. 2/1 S. 3 f.). 3. 3.1 3.1.1
Die Fachpersonen des Hauses Z.___ beschrieben im Austrittsbericht vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 8/200/2-10) betreffend Aufenthalt in der Wohngruppe vom 3. Dezember 2012 bis 3 1. Januar 2014 die Körperfunktionen als folgen dermassen e ingeschränkt: visueller Neglect ; Aufmerksamkeits-/Konzentrations - störung ; Einschränkung in der Gewissenhaftigkeit; Vernarbung des Sprech - epithels auf Grund einer frühen Angina; hohe Sprechstimme, da Stimm - lippenschluss und Randkantenverschiebung nicht mehr möglich ist; Blut hochdruck; linksseitige Hemiparese; Bewegungseinschränkung der rechten Kör perhälfte durch diverse verheilte Frakturen (S. 3).
In Bezug auf Aktivitäten und Partizipation führten die Fachpersonen aus, die Beschwerdeführerin sei ausser Haus auf einen Rollstuhl angewiesen samt Per son, welche sie schiebe. Im Haus benütze sie den Rollstuhl selbständig und könne Treppenlaufen im Nachstellschritt. Beim Duschen sei sie auf Kontrolle angewiesen und beim Bekleiden benötige sie Unterstützung. Einen Einkaufszet tel schreiben könne sie selbständig, der Transport müsse aber von einer weite ren Person übernommen werden. Kochen gelinge ihr selbständig mit nur punk tuell benötigter Hilfe, wenn zwei Hände benötigt würden. Sie könne auch den Staubsauger bedienen (S. 4). Sie könne nicht alleine aus dem Haus und sei so mit auf Hilfe angewiesen. Sodann könne sie maximal drei Stunden alleine in der Wohnung sein (S. 5). 3.1.2
Die für die Ergotherapie zuständigen Fachpersonen des Hauses Z.___ bestätig ten im Austrittsbericht Ergotherapie vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 8/200/7-9) als Hauptprobleme betreffend Körperfunktion einen visuellen Neglect nach links, eine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung, eine linksseitige Hemi parese, eine verminderte Oberflächen- und Tiefensensibilität links und eine Be wegungseinschränkung der rechten Körperhälfte durch die diversen verheilten Frakturen. In Bezug auf die Aktivität/Partizipation führten sie aus, die Be schwerdeführerin sei im Aussenbereich auf den Rollstuhl angewiesen und auf eine Person, die sie schiebe. Sie benötige Unterstützung bei der Selbstversor gung (Duschen, Anziehen) und im häuslichen Leben, vor allem wegen ihrer hastigen Vorgehensweise, mangelnder Fehlerkontrolle und verminderter Kör perwahrnehmung . Sie könne sich maximal drei Stunden alleine zu Hause be schäftigen (S. 1). 3.1.3
Auch die zuständige Physiotherapeutin des Hauses Z.___ schilderte in ihrem Austrittsbericht vom 2 4. Januar 2014 ( Urk. 8/205/3-6) in Bezug auf die Kör perstruktur und Funktion eine Einschränkung links aufgrund der Hemisympto matik sowie rechts aufgrund der multiplen Frakturen (S. 1). Betreffend Aktivi tätsebene verwies sie auf einen verbliebenen Negle c t sowie eine Wahrneh mungsproblematik (S. 3). 3.2
Am 4. März 2014 ( Urk. 8/217) erfolgte eine Erhebung der Hilflosigkeit am
Woh nort der Beschwerdeführerin . Die Abklärungspersonen führten betreffend „An- und Ausziehen“ aus, die Beschwerdeführerin benötige Hilfe beim Anziehen ei nes T-Shirts (über den Kopf ziehen), das Ausziehen gehe alleine besser. Die Ho sen ziehe sie oft verkehrt an. Hilfe benötige sie auch, um diese ganz hochzuzie hen. Hilfe benötige sie beim Anziehen einer Jacke. Schuhe mit Klettverschluss könne sei alleine anziehen, Schuhe binden indes nicht. Keine Hilfe benötige sie bei der Unterwäsche und den Socken. Bezüglich „Aufstehen, Absitzen, Ablie gen“ verneinten die Abklärungspersonen einen Hilfebedarf, könne sich doch die Beschwerdeführerin selbständig vom Rollstuhl auf das Sofa setzen. Beim „Es sen“ befanden die Abklärungspersonen einen Hilfebedarf bei allem gegeben, was mit dem Messer zerkleinert werden müsse und nicht mit der Gabel geteilt werden könne. Das Essen mit Gabel und Löffel sei möglich. Die „Körperpflege“ erachteten die Spezialisten der Beschwerdegegnerin als nicht selbständig durchführbar. Waschen könne sie sich wohl selber, die Reinigung des Rückens und der Füsse sei jedoch nur mit Hilfe möglich. Das Zähneputzen mit elektri scher Zahnbürste könne sie selber vornehmen, sie müsse jedoch überwacht wer den (hektisch und zu kurz). Kämmen gehe auch alleine bei nötiger Kontrolle des Ergebnisses. Beim Duschen brauche sie Hilfe und Überwachung (vollständige Reinigung sowie Gefahr des Ausgleitens). Beim „Verrichten der Notdurft“ wurde eine Hilfsbedürftigkeit lediglich in Bezug auf die Kontrolle bejaht. Die „Fortbe wegung“ befanden die Abklärungspersonen in der Wohnung als möglich, im Freien sei sie auf einen Rollstuhl samt Begleitung angewiesen, könne sie doch nicht längere Strecken alleine laufen. Der Rollstuhl müsse – bei längeren Stre cken - von jemandem gestossen werden. Betreffend „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wurde eine Hilfsbedürftigkeit für sämtliche administrativen Angele genheiten (mittels Telefons bei gespeicherter Nummer) verneint. Ansonsten müsse sie unterstützt werden. Ausser Haus sei sie auf Begleitung angewiesen, sie dürfe nicht mehr Auto fahren, die Benützung des öffentlichen Verkehrs sei nicht möglich (Überforderung, Orientierungsschwierigkeiten, Hektik). Sie fühle sich sodann unwohl unter zu vielen Leuten (S. 1-3).
Zur Thematik der persönlichen Überwachung hielten die Fachpersonen fest, die Beschwerdeführerin könne zwei bis drei Stunden pro Tag alleine sein, danach fühle sie sich unwohl. Bei längerer Zeit könnte es sein, dass sie sich in der Kü che etwas vorbereiten möchte und zum Beispiel vergesse, die Herdplatte abzu schalten. Bei einem Sturz könnte sie nicht mehr alleine aufstehen (S. 3).
Betreffend dauernde Pflege wurde sodann ausgeführt, die verschiedenen Medika mente müssten vom Lebenspartner wöchentlich neu in die Tagesschach teln gelegt werden. Die Tabletteneinnahme erfolge dann selbständig (S. 4). 3.3 3.3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt Neurologie FMH, von der Rehaklinik B.___ befand die Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 2/ 8/258) – unter Berücksichtigung hausintern veranlasster Berichte neu ropsychologischer, logopädischer, ergo- sowie physiotherapeutischer Fachrich tung - aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht als vollständig ar beitsunfähig in Bezug auf die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Büroan gestellte. Gründe hierfür seien zum einen die stark ausgeprägten kognitiven De fizite in fast allen untersuchten Bereichen sowie zum anderen die spastische Halbseitenlähmung links und die damit im Zusammenhang stehende, annä hernde Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand. Theoretisch wären allenfalls sit zende, körperlich leichte, einhändige Tätigkeiten mit geringen kognitiven An sprüchen vorstellbar. Unter Berücksichtigung der spastischen Hemiparese und der neuropsychologischen Einbussen sei es nachvollziehbar, dass die Beschwer deführerin eine stark verstärkte Ermüdbarkeit und eine rasche Abnahme der Konzentrationsfähigkeit zeige. Somit wäre eine solche Tätigkeit mit einer min destens um 50 % verringerten Leistung und einem um 50 % verminderten zeit lichen Pensum vorstellbar. Es bestehe Konsens der neuropsychologischen und neurologischen Untersucher dar in , dass die Beschwerdeführerin , gesamthaft be urteilt, dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, eine kommerziell verwertbare Ar beitsleistung zu erbringen (S. 18 f.).
Bei der Abklärung der Selbständigkeit im Alltag hätten sich erhebliche Einbus sen in folgenden Fertigkeiten gezeigt: Gehen und Transportieren von leichten Gegenständen, Gehen in Menschenmengen oder über längere Distanzen
(z.B. grosse Einkaufszentren), Anziehen eines T-Shirts, Ergreifen oder Manipulation von Gegenständen mit der linken Hand/dem linken Arm, bilaterale Aktivitäten wie beispielsweise Wäsche zusammenlegen, Schuhe binden, Zerschneiden von Fleisch, Tragen von schweren Gegenständen (z.B. gefüllte Einkaufstaschen), Or ganisation der zu benutzenden Gegenstände im Haushalt. Im Rahmen der ergo- und physiotherapeutischen Verhaltens - beobachtung sei eine reduzierte Frustrati onstoleranz beim Auftreten von Schwierigkeiten bei den Aktivitäten des Alltags beobachtet worden. Dieses Verhalten sei erklärbar mit den Verhaltens- und Persönlichkeitsauffälligkeiten als Folge der ausgedehnten Hirnparenchymschä digung . Da die Versicherte ohne Hilfsmittel nur innerhalb ihrer Wohnung aus reichend sicher gehfähig sei und sich für längere Wegstrecken trippelnd im Rollstuhl fortbewege, sei es nicht gut vorstellbar, dass sie Einkäufe selbständig erledigen könne. Zu schwierigen Hausarbeiten oder Gartenarbeit sei sie als vollständig ungeeignet einzuschätzen. Keine erheblichen Einschränkungen seien bei den Transfers (Fortbewegung vom Liegen in das Sitzen bzw. vom Sitzen in das Stehen) und bei der Körperhygiene ersichtlich. Unter Berücksichtigung der hochgradigen Einbussen der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand und der bei Belastung verstärkten Spastik in der linken Hand und dem linken Fuss erscheine es nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, gekochte Speisen ordnungsgemäss zuzubereiten. Beim An- bzw. Ablegen von Kleidungs stücken sei sie auf solche angewiesen, welche einhändig anwendbar seien. Fer tigkeiten wie z.B. das Zuknöpfen eines Hemdes oder das Zubinden von Schuhen seien nicht möglich. Die sprachliche Kommunikation sei unfallbedingt, unter Berücksichtigung der durch eine wahrscheinliche Störung der Sprechatmung verursachten Stimmstörung, als eingeschränkt, jedoch möglich einzuschätzen. Treppensteigen sei bis höchstens eine Etage möglich (S. 19). 3.3.2
Im Therapiebericht vom 2 2. August 2014 ( Urk. 8/261 S. 9) verwiesen Dipl. Ergo therapeutin C.___ und Dipl. Physiotherapeutin D.___ auf die von der Be schwerdeführerin geklagten störenden Probleme der starken Bewegungsein schränkung in der linken Hand, des Zuckens der linken Zehe beim Gehen sowie de r Vergesslichkeit (z.B. beim Merken von Namen oder Abmachungen). Dane ben beschreibe sie aber auch Einschränkungen in der Mobilität, der Selbstver sorgung, im häuslichen Leben und in der Freizeit.
Die ergotherapeutische Auswertung habe eine mittlere bis starke Einschränkung bezüglich Sicherheit und Effizienz sowie eine erhöhte Anstrengung und regel mässige physische Unterstützung in der Durchführung von Alltagsaktivitäten ergeben. Sie sei bei den motorischen und prozesshaften Fertigkeiten deutlich beeinträchtigt, ihre – näher bezeichneten (E. 3.2.1) - Fertigkeiten lägen unter dem Cut off im Altersvergleich. Eine mittelmässige bis maximale Unterstützung im Alltag sei aus ergotherapeutischer Sicht indiziert.
Bei den physiotherapeutischen Abklärungen hätten sich deutliche Fortschritte hinsichtlich der Selbständigkeit im Vergleich zur letzten Beurteilung gezeigt. So bewege sich die Beschwerdeführerin inzwischen mehrheitlich ohne Hilfsmit tel fort und gehe die Treppen alternierend mit Halt am Geländer ohne Sicher heitsbedenken . Das Gleichgewicht sei noch eingeschränkt, für kürzere Gehstre cken jedoch ausreichend. Auch hinsichtlich des Bewegungsausmasses beider Arme zeigten sich Fortschritte. Neben dem Gleichgewicht zeigten sich Ein schränkungen vor allem im Bereich der linken oberen Extremität. Gegen die zunehmende Spastik im linken Hand- und Fussbereich sei ein Heimprogramm sinnvoll. 3.3.3
Im seinem Bericht vom 2 7. August 2014 ( Urk. 8/259) über die neuropsychologi sche Abklärung an der Rehaklinik B.___ diagnostizierte lic . phil. E.___ , Psy chologe FSP, eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung mit deutlichen kognitiven Defiziten in den Bereichen der Aufmerksamkeit (unter anderem auch linksseitiger visueller Neglect ), der Exekutiv-, der Gedächtnis- und der visuell-räumlichen Fähigkeiten sowie Verhaltensauffälligkeiten (voreili ges Handeln, Perseverationsneigungen) nach einer Schädigung des Gehirns
(S. 7). Er verwies sodann auf eine zeitliche und örtliche Desorientierung, wobei sie wiederholt während der Aufgabenbearbeitung die Instruktion vergessen und bei der phonematischen Flüssigkeit mehrere Repetitionen aufgewiesen habe, da sie sich nicht mehr habe erinnern können, welche Wörter sie bereits einmal ge nannt habe (S. 6). Gemäss Angaben des Lebenspartners bestehe eine Fixierung auf ihn. Wenn er beispielsweise ohne sie zu informieren in den Keller gehe, be ginne sie, nach ihm zu suchen und zu rufen. Es sei jedoch auf Vereinbarung möglich, dass sie sich drei bis vier Stunden selbständig beschäftigen könne, wenn er einmal alleine eine Motorradfahrt unternehmen möchte (S. 7). 3.3.4
Ergotherapeut F.___ von der Rehaklinik B.___ hielt in seinem Bericht vom 2 9. August 2014 ( Urk. 8/260) fest, die Stimmstörung habe sich mit Bezug auf die Sprechatmung im Vergleich zum Status im Rahmen des stationären Aufent haltes 2012 eher noch akzentuiert. In der Schriftsprache h ätten sich die früher Neglect
bedingten Symptome verbessert. Das Vorlesen erfolge flüssiger bei we niger Paralexien und Auslassungen. Die Texterfassung habe sich stabilisiert mit Kompetenzen bei leichten und noch deutlichen Schwierigkeiten bei anspruchs vollen Texten im Zusammenhang mit neuropsychologischen Defiziten. In der Kommunikation hätten sich die Faktoren der thematischen Sprunghaftigkeit, die perseverative Tendenz, das Abschätzen der Redeabsicht des Partners sowie der angemessene Sprechrollenwechsel verbessert. Auffällig sei aber nach wie vor das Diskursverhalten (S. 2). 3.4
Die Institutionsleiter i n des Hauses Z.___ berichtete am 7. November 2016 ( Urk. 4/11) auf Anfrage der Beschwerdeführerin zur Thematik der Dauer mögli chen Alleinseins ( Urk. 4/10) und verwies auf den Aufenthalt der Beschwerde führerin vom 3. Dezember 2012 bis 3 1. Januar 201 4. Sie führte aus, durch die Struktur im Hause sei die Beschwerdeführerin kaum einmal mehrere Stunden alleine und ohne Kontaktmöglichkeiten gewesen. In der Verlaufs- und Aus trittsplanung sei das Problem thematisiert worden, dass sie nicht längere Zeit alleine habe gelassen werden können. Die hirnorganisch bedingte konstante in nere Unruhe und Angst habe sich beim Auf-sich-selbst-gestellt-Sein kontinu ierlich, manchmal bis hin zur Panik gesteigert. Da s Problem habe bis zum Aus tritt nicht gelöst werden können. Die Zeitspanne des Alleine-Seins habe auf drei bis vier Stunden pro Tag ohne Kontakt oder Ansprechperson erhöht werden können. Es habe auch keine therapeutische/medikamentöse Hilfe für eine Ver besserung der Situation vorgeschlagen werden können. Das sei auch mit ein Grund, weshalb im Austrittsbericht vorgeschlagen worden sei, die Beschwerde führerin jeweils mindestens ein en Tag pro Woche in einer externen Tages struktur betreuen zu lassen. Das Unruhegefühl sei zwar subjektiv. Die Be schwerdeführerin sei aber bis zum Unfall eine vollerwerbstätige Berufsfrau ge wesen, weshalb sie in Übereinstimmung mit den Langzeitbeobachtungen und den medizinischen Berichten davon ausgingen, dass die Unruhe und das nicht über längere Zeit Allein-sein-Können untrennbar mit der Hirnverletzung zu sammenhingen, mithin ein Teil der Verhaltensauffälligkeiten nach einer Schä digung des Gehirns sei. 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwer - deführe rin in den beiden alltäglichen Lebensverrichtungen „Körper pflege“ und „Fortbewegung“ auf Hilfe angewiesen ist. Die übrigen Bereiche vermag sie im Wesentlichen selbst zu bewältigen. So ist eine Hilfe beim An-/Auskleiden nur bei bestimmten Wäschestücken nötig, welche alternativ ge wählt werden können. Aufstehen, Absitzen und Abliegen kann die Beschwer deführerin selber. Beim Essen bestehen Schwierigkeiten lediglich beim beidhän digen Schneiden mit einem Messer. Hier kann durch entsprechende Wahl der Speisen Abhilfe geschaffen werden. Grundsätzlich selbständig ist die Beschwer deführerin beim Verrichten der Notdurft. Bei der Pflege gesellschaftlicher Kon takte ist die Beschwerdeführerin nur wegen der Einschränkung der Fortbewe gung auf Dritthilfe angewiesen, welche Unterstützung nur einmal (bei der Fort bewegung) zu berücksichtigen ist. 4.2
Strittig zwischen den Parteien ist die Frage nach der Notwendigkeit der dauern den Überwachung der Beschwerdeführerin . Diese brachte namentlich vor, sie könne pro Tag maximal zwei bis drei beziehungsweise drei bis vier Stunden al lein in der Wohnung sein; danach fühle sie sich unwohl und es könnte sein, dass sie sich in der Küche etwas zubereiten wolle und beispielsweise vergesse, die Herdplatte abzuschalten; sodann könnte sie bei einem Sturz nicht mehr al lein aufstehen (Urk. 2/1 S. 3 Ziff. 5 und S. 4 Ziff. 10). 4.3
Vorwegzuschicken ist, dass es sich bei diesen Vorbringen im Wesentlichen um die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin handelt und objektiv betrach tet die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung im dargeleg ten Sinne anhand der medizinischen Akten nicht ausgewiesen ist. Namentlich ist eine Vergesslichkeit und ein damit verbundenes Gefährdungspotential bei der Zubereitung von warmen Speisen (Herdabschaltung) ebenso wenig doku mentiert wie eine Sturzgefahr, bei welcher es trotz zumutbarer schadenmin dernder Vorkehren (zum Beispiel Tragen einer Notruf-Uhr) nicht zu verantwor ten wäre, die Beschwerdeführerin allein zu lassen. Hierbei ist sodann zu bemer ken, dass das Angewiesensein auf Hilfe beim Aufstehen nach einem allfälligen Sturz die Lebensverrichtung der Fortbewegung beschlägt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 402/03 vom 11. Mai 2004 E. 5), bei welcher die Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen ist.
Eine Selbst- oder Fremdgefährdung, die eine dauernde persönliche Überwa chung von einer gewissen Intensität notwendig machen würde, ist in diesem Zusammenhang nicht erstellt. 4.4 4.4.1
Das Vermitteln eines Gefühls von Sicherheit und Ruhe durch die blosse Anwesen heit des Lebenspartners (Urk. 2/8/194 S. 2) kann durchaus nachvollzo gen werden. Indes lässt dies – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte (Urk. 2/7 S. 4) – aufgrund der bis zum Erlass des angefochtenen Einsprache entscheides angefallenen Akten den Schluss auf eine leistungsrelevante Über wachungsbedürftigkeit ungeachtet der empfohlenen Teilnahme der Beschwer deführerin an einer externen Tagesstruktur an einem Tag pro Woche zwecks Entlastung des Lebenspartners nicht zu. Kein Arzt schilderte eine gesundheits bedingte Notwendigkeit einer steten Anwesenheit einer Drittperson.
Erst aus dem vor Bundesgericht aufgelegten Bericht der Institutionsleiter i n des Hauses Z.___ vom 7. November 2016 (E. 3.4) ergeben sich Anhaltspunkte für eine mögliche medizinische Notwendigkeit einer gehäuften Anwesenheit einer Drittperson. Dies aufgrund der – erstmals in dieser Form – thematisierten Angstzustände bei längerem Alleinsein.
Die Beschreibung der Abläufe in der Wohngruppe und der festgestellten Schwie rigkeiten durch die Institutionsleiterin des Hauses Z.___ sind nachvoll ziehbar geschildert und überzeugend. Allerdings ist zu bemerken, dass sie nicht Medizinerin ist, weshalb ihre Ausführungen mit medizinischem Bezug mit Zu rückhaltung zu würdigen sind.
Wie es sich damit (namentlich mit allfälligen hirnorganisch bedingten Angst- oder Panikatta c ken bei Alleinsein) genau verhält, kann indes offen bleiben. 4.4.2
Nach der Rechtsprechung ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend. Da die Voraussetzungen in Be zug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen im Zusammen hang mit der mittelschweren Hilflosigkeit weit weniger umfassend sind als bei der schweren Hilflosigkeit, ist der dauernden persönlichen Überwachung im Rahmen der mittelschweren Hilflosigkeit ein grösseres Gewicht beizumessen und nicht bloss ein minimales wie bei der Hilflosigkeit schweren Grades . Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Aufsicht (etwa im Rahmen eines Heims, einer Klinik oder einer Behindertenwerkstätte) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden. Eine dauernde persönliche Überwachung setzt vielmehr die Notwendigkeit einer auf die Person der versicherten Person bezo genen Überwachung durch eine damit betraute Person voraus, die gezielter ist als die kollektive Aufsicht. Das Erfordernis der Dauer bedingt indes nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2008 vom 1 5. Oktober 2008 E. 5.2.1 betref fend Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung) . 4.4.3
Vorliegend gestaltet sich die Sachlage derart, dass sich das Drohen allfälliger Angst- und Panikzustände bereits durch die Anwesenheit einer Drittperson (so während des Aufenthaltes im Haus Z.___ ) vermeiden lässt. Damit ist die Be schwerdeführerin auf eine „Betreuung“ angewiesen, welche gar noch weniger weit geht wie die von der Rechtsprechung als nicht relevant qualifizierte kol lektive Aufsicht. Denn es ist gar keine Aufsicht nötig, sondern bloss die Anwe senheit einer weiteren Person, welche sich nicht spezifisch ihrer persönlichen Auffälligkeiten anzunehmen, sondern einfach vor Ort zu sein hat. Die Be schwerdeführerin muss mithin nicht überwacht werden, sondern lediglich in Gesellschaft sein. Eine solche Betreuung erfüllt die Intensitätsvoraussetzungen der Rechtsprechung nicht.
Damit kann offen gelassen werden, ob bereits die Dauer von vier Stunden un problematischen Alleinseins dem Begriff „dauernd“ (respektive der Interpreta tion durch die Rechtsprechung) entgegensteht. 4.5
Zusammenfassend ist die Notwendigkeit einer dauernden Überwachung nicht ausgewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer mittel schweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit . b UVV nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger