Sachverhalt
1.
Mit Feststellungsverfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 3/7) legte die Suva fest, dass Z.___, wohnhaft in A.___, für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherungen als unselbständigerwerbend gelte. Die dagegen von der X.___ (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung B.___ Rechts) und der Y.___ GmbH erhobene Einsprache vom 27. Juni 2016 (Urk. 3/6) wies die Suva mit Entscheid vom 25. November 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen liessen die X.___ und die Y.___ GmbH mit Eingabe vom 13. Januar 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben mit folgenden Anträgen: In formeller Hinsicht: -
Auf die vorliegende Beschwerde sei einzutreten. In materieller Hinsicht: -
Der Einspracheentscheid vom 25. November 2016 UID C.___ der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialversicherungsrecht lichen Stellung von Herrn Z.___ sei aufzuheben; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der D.___ als Selbst st ändigerwerbender ausübt; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ GmbH oder eine sonstige Gesellschaft der E.___ -Gruppe Arbeitgeber von Herrn Z.___ ist; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ als Selbst st ändigerwerbender nicht obligatorisch unfallversichert ist; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ GmbH oder eine sonstige Gesellschaft der E.___ - G ruppe Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zusammenhang mit der Verwendung der D.___ geleisteten Zahlungen zahlen muss; -
X.___ und Y.___ GmbH sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist 2. 2.1
Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde füh rende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Der Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 ATSG lässt für die Ordnung der örtlichen Zuständigkeit zwar eine Parallelität der Anknüpfung an die Wohnsitze der versicherten Person oder der Drittperson erkennen, aus der Wortwahl des Gesetzgebers, der bewusst den „Wohnsitz“ und nicht auch den „Sitz“ nannte, geht jedoch der gesetzgeberische Willen hervor, dass dasjenige Gericht ört lich zuständig sein soll, dass einen besonderen Bezug zur versicherten Person hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 16 f. zu Art. 58 ATSG). Mit anderen Worten ist Art. 58 Abs. 1 ATSG nur auf natürliche Personen anwendbar, da nur sie einen Wohnsitz haben kön nen; juristische Personen - wie etwa die Beschwerdeführerinnen - haben le diglich einen Sitz, aber keinen Wohnsitz. 2.2
Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde füh renden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kan tons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu ständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
Auch die Anwendung dieser Bestimmung setzt zunächst voraus, dass es sich bei der versicherten Person oder beim Dritten um eine natürliche Person handelt. Es wird wiederum auf den „Wohnsitz“ abgestellt; lediglich subsidiär auf den „Sitz“ des Durchführungsorgans. Art. 58 Abs. 2 ATSG kommt aller dings ohnehin nur dann zur Anwendung, falls sich der Wohnsitz der versi cherten Person oder des Dritten im Ausland befindet. Ein allfälliger auslän discher Wohnsitz eines Dritten ist zudem nur dann massgebend, wenn nicht ein schweizerischer Wohnsitz der versicherten Person selbst besteht (Kieser, a.a.O., N 32 zu Art. 58 ATSG). 3.
Da die versicherte Person, Z.___, wie bereits erwähnt, Wohnsitz in der Stadt A.___, ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 58 Abs. 1 ATSG die örtliche Zuständigkeit des Kantons F.___ beziehungsweise seines Versicherungsgerichts. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die versicherte Person nicht selbst Beschwerde führt. Da es sich bei den Beschwerdeführerinnen nicht um natürliche Person en handelt, können sie
keinen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes begründen. Die Beschwerdeführerin nen haben lediglich Sitze, die
aber
- wie ausgeführt - zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 58 ATSG nicht ausrei chen . Dass es sich bei der gesetzgeberischen Entscheidung, in erster Linie auf den Wohnsitz (und nicht auch auf den Sitz juristischer Personen) abzustellen (vgl. Kieser, a.a.O., N 7 zu Art. 58 und passim), nicht um ein Versehen des Gesetzgebers handelt, geht insbesondere auch aus Art. 58 Abs. 2 ATSG hervor, in welcher Bestim mung zwischen „Wohnsitz“ und „Sitz“ differenziert w i rd und beide Begriffe genannt w e rden.
Auf die Beschwerde ist somit mangels örtlicher Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht einzutreten. Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides an das Versicherungsgericht des Kantons F.___
zu überweisen. Angesichts dessen sind die weiteren Eintretensvorau s setzungen (etwa Feststellungsinteresse) sowie die Frage der Beschwerde legitimation nicht vom hiesigen Gericht zu prüfen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Versicherungsgericht des Kan tons F.___ zur Weiterbehandlung überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1-3/8 - Z.___ - Bundesamt für Gesundheit - s owie nach Eintritt der Rechtskraft unter Beilage der Akten an das Versicherungsgericht des Kantons F.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Stocker
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Feststellungsverfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 3/7) legte die Suva fest, dass Z.___, wohnhaft in A.___, für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherungen als unselbständigerwerbend gelte. Die dagegen von der X.___ (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung B.___ Rechts) und der Y.___ GmbH erhobene Einsprache vom 27. Juni 2016 (Urk. 3/6) wies die Suva mit Entscheid vom 25. November 2016 (Urk. 2) ab.
E. 2 Dagegen liessen die X.___ und die Y.___ GmbH mit Eingabe vom 13. Januar 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben mit folgenden Anträgen: In formeller Hinsicht: -
Auf die vorliegende Beschwerde sei einzutreten. In materieller Hinsicht: -
Der Einspracheentscheid vom 25. November 2016 UID C.___ der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialversicherungsrecht lichen Stellung von Herrn Z.___ sei aufzuheben; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der D.___ als Selbst st ändigerwerbender ausübt; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ GmbH oder eine sonstige Gesellschaft der E.___ -Gruppe Arbeitgeber von Herrn Z.___ ist; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ als Selbst st ändigerwerbender nicht obligatorisch unfallversichert ist; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ GmbH oder eine sonstige Gesellschaft der E.___ - G ruppe Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zusammenhang mit der Verwendung der D.___ geleisteten Zahlungen zahlen muss; -
X.___ und Y.___ GmbH sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist
E. 2.1 Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde füh rende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Der Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 ATSG lässt für die Ordnung der örtlichen Zuständigkeit zwar eine Parallelität der Anknüpfung an die Wohnsitze der versicherten Person oder der Drittperson erkennen, aus der Wortwahl des Gesetzgebers, der bewusst den „Wohnsitz“ und nicht auch den „Sitz“ nannte, geht jedoch der gesetzgeberische Willen hervor, dass dasjenige Gericht ört lich zuständig sein soll, dass einen besonderen Bezug zur versicherten Person hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 16 f. zu Art. 58 ATSG). Mit anderen Worten ist Art. 58 Abs. 1 ATSG nur auf natürliche Personen anwendbar, da nur sie einen Wohnsitz haben kön nen; juristische Personen - wie etwa die Beschwerdeführerinnen - haben le diglich einen Sitz, aber keinen Wohnsitz.
E. 2.2 Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde füh renden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kan tons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu ständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
Auch die Anwendung dieser Bestimmung setzt zunächst voraus, dass es sich bei der versicherten Person oder beim Dritten um eine natürliche Person handelt. Es wird wiederum auf den „Wohnsitz“ abgestellt; lediglich subsidiär auf den „Sitz“ des Durchführungsorgans. Art. 58 Abs. 2 ATSG kommt aller dings ohnehin nur dann zur Anwendung, falls sich der Wohnsitz der versi cherten Person oder des Dritten im Ausland befindet. Ein allfälliger auslän discher Wohnsitz eines Dritten ist zudem nur dann massgebend, wenn nicht ein schweizerischer Wohnsitz der versicherten Person selbst besteht (Kieser, a.a.O., N 32 zu Art. 58 ATSG).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1-3/8 - Z.___ - Bundesamt für Gesundheit - s owie nach Eintritt der Rechtskraft unter Beilage der Akten an das Versicherungsgericht des Kantons F.___
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Stocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00011 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Beschluss vom
6. Februar 2017 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführerinnen beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge Lenz & Staehelin Route de Chêne 30, 1211 Genève 6 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Feststellungsverfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 3/7) legte die Suva fest, dass Z.___, wohnhaft in A.___, für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherungen als unselbständigerwerbend gelte. Die dagegen von der X.___ (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung B.___ Rechts) und der Y.___ GmbH erhobene Einsprache vom 27. Juni 2016 (Urk. 3/6) wies die Suva mit Entscheid vom 25. November 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen liessen die X.___ und die Y.___ GmbH mit Eingabe vom 13. Januar 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben mit folgenden Anträgen: In formeller Hinsicht: -
Auf die vorliegende Beschwerde sei einzutreten. In materieller Hinsicht: -
Der Einspracheentscheid vom 25. November 2016 UID C.___ der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialversicherungsrecht lichen Stellung von Herrn Z.___ sei aufzuheben; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der D.___ als Selbst st ändigerwerbender ausübt; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ GmbH oder eine sonstige Gesellschaft der E.___ -Gruppe Arbeitgeber von Herrn Z.___ ist; -
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ als Selbst st ändigerwerbender nicht obligatorisch unfallversichert ist; -
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ GmbH oder eine sonstige Gesellschaft der E.___ - G ruppe Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zusammenhang mit der Verwendung der D.___ geleisteten Zahlungen zahlen muss; -
X.___ und Y.___ GmbH sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist 2. 2.1
Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde füh rende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Der Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 ATSG lässt für die Ordnung der örtlichen Zuständigkeit zwar eine Parallelität der Anknüpfung an die Wohnsitze der versicherten Person oder der Drittperson erkennen, aus der Wortwahl des Gesetzgebers, der bewusst den „Wohnsitz“ und nicht auch den „Sitz“ nannte, geht jedoch der gesetzgeberische Willen hervor, dass dasjenige Gericht ört lich zuständig sein soll, dass einen besonderen Bezug zur versicherten Person hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 16 f. zu Art. 58 ATSG). Mit anderen Worten ist Art. 58 Abs. 1 ATSG nur auf natürliche Personen anwendbar, da nur sie einen Wohnsitz haben kön nen; juristische Personen - wie etwa die Beschwerdeführerinnen - haben le diglich einen Sitz, aber keinen Wohnsitz. 2.2
Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde füh renden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kan tons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu ständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
Auch die Anwendung dieser Bestimmung setzt zunächst voraus, dass es sich bei der versicherten Person oder beim Dritten um eine natürliche Person handelt. Es wird wiederum auf den „Wohnsitz“ abgestellt; lediglich subsidiär auf den „Sitz“ des Durchführungsorgans. Art. 58 Abs. 2 ATSG kommt aller dings ohnehin nur dann zur Anwendung, falls sich der Wohnsitz der versi cherten Person oder des Dritten im Ausland befindet. Ein allfälliger auslän discher Wohnsitz eines Dritten ist zudem nur dann massgebend, wenn nicht ein schweizerischer Wohnsitz der versicherten Person selbst besteht (Kieser, a.a.O., N 32 zu Art. 58 ATSG). 3.
Da die versicherte Person, Z.___, wie bereits erwähnt, Wohnsitz in der Stadt A.___, ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 58 Abs. 1 ATSG die örtliche Zuständigkeit des Kantons F.___ beziehungsweise seines Versicherungsgerichts. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die versicherte Person nicht selbst Beschwerde führt. Da es sich bei den Beschwerdeführerinnen nicht um natürliche Person en handelt, können sie
keinen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes begründen. Die Beschwerdeführerin nen haben lediglich Sitze, die
aber
- wie ausgeführt - zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 58 ATSG nicht ausrei chen . Dass es sich bei der gesetzgeberischen Entscheidung, in erster Linie auf den Wohnsitz (und nicht auch auf den Sitz juristischer Personen) abzustellen (vgl. Kieser, a.a.O., N 7 zu Art. 58 und passim), nicht um ein Versehen des Gesetzgebers handelt, geht insbesondere auch aus Art. 58 Abs. 2 ATSG hervor, in welcher Bestim mung zwischen „Wohnsitz“ und „Sitz“ differenziert w i rd und beide Begriffe genannt w e rden.
Auf die Beschwerde ist somit mangels örtlicher Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht einzutreten. Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides an das Versicherungsgericht des Kantons F.___
zu überweisen. Angesichts dessen sind die weiteren Eintretensvorau s setzungen (etwa Feststellungsinteresse) sowie die Frage der Beschwerde legitimation nicht vom hiesigen Gericht zu prüfen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Versicherungsgericht des Kan tons F.___ zur Weiterbehandlung überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1-3/8 - Z.___ - Bundesamt für Gesundheit - s owie nach Eintritt der Rechtskraft unter Beilage der Akten an das Versicherungsgericht des Kantons F.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Stocker