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UV.2017.00009

Keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen; Kreisarztbericht beweiskräftig

Zürich SozVersG · 2019-05-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1960, war seit 1. Oktober 2000 bei der Y.___ als Equipenchef angestellt und bei der Suva gegen Unfälle versichert. Am 2 2. April 2002 erlitt er einen Unfall, als beim Oblicht

ein nicht richtig fixierte s Gerüstbrett kippte und gegen sein linkes Knie schlug . Dabei erlitt er eine Kontusion

(Urk. 9/1 und Urk. 9/3).

Am 1. Februar 2003 erlitt er einen weiteren Unfall, als er beim Schlitten An stossen in Tiefschnee gelangte, stecken blieb und vornüber hinfiel (Urk. 10/3/1). Dabei erlitt er beidseitige Kniedistorsionen (Urk. 10/

7) sowie eine mediale Seiten bandläsion rechts (Urk. 10/10.2).

Mit Verfügung vom 1 0. August 2007 (Urk. 10/380) sprach die Suva dem Versi cherten

- nach Einsichtnahme in das von der Invalidenversicherung veranlasste Gutachten des Z.___, vom 3. April 2006 (Urk. 10/350) - aufgrund der beiden erlittenen Unfälle mit Wirkung ab 1. Mai 2007 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % zu. 1.2

Am 1 6. Oktober 2009 (Urk. 10/409) machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (S. 2). Nach Einholen eines kreisärztlichen Be richts (vom 1 5. Dezember 2009, Urk. 10/411) lehnte die Suva die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 2 2. Dezember

2009 (Urk.

10/412) ab. 1.3

Am 6. Juli 2015 (Urk. 10/429) machte der Versicherte wiederum eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes geltend (S. 2). Die Suva veranlasste durch Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, eine versicherungsmedizinische Beurteilung (vom 1 8. Februar

2016, Urk. 10/455). Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2016 (Urk. 10/464) lehnte die Suva eine Erhöhung der Rente ab. Die dagegen am 8. August 2016 (Urk. 10/470) erho be ne Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 3 0. November 2016 (Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 6. Januar 2017 (Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen und die anschliessende Anspruchs prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sodann ersuchte er um Be stellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (S.

2). Die Suva schloss am 2 1. Februar 2017 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 2 3. Februar 2017 (Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 1.4

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des In va liditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versich erungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Rentenerhöhung damit, der Facharzt sei zum Schluss gekommen, dass keine erhebliche Befundänderung vorliege . Nur eine richtunggebende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sei geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (Urk. 2 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dagegen, es sei in den Röntgenaufnahmen vom 1. Februar 20 1 6 eine zunehmende Arthrose festgestellt worden. Dies sei ein neuer Befund, dessen Auswirkungen auf das Bewegungsausmass des Knies mittels klini scher Untersuchung festgestellt werden müsse; nur so könne festgestellt werden, ob sich die Arthrose schmerz

- und bewegungsmässig auswirke. Es best ehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Knies und damit die Möglich keit, dass die Arthrose zumindest Teilursache für diese Befunde sei (Urk. 1 S. 5 f.). Vorliegend sei zur Klärung des Sach v erhalts kein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Die Ausführungen von Kreisarzt Dr. A.___ seien zu bemängeln, weil er lediglich das Bildmaterial beurteilt habe, ohne auf aktenkundige Befunde einzugehen und ohne klinische Untersuchung durchzuführen (S. 7). 2.3

Vergleichsbasis für das vorliegende Revisionsverfahren bildet das Schreiben vom 2 2. Dezember 2009 (Urk. 10/412), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Wei ter ausrichtung der bisherigen Rente mitteilte und eine Rentenerhöhung ablehnte. Die s es basierte auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 1 5. Dezember 2009 (Urk. 10/411) samt Würdigung der vorhandenen Akten. Dass keine Röntgenbilder angefertigt worden waren (vgl. das diesbezügliche Vorbrin gen des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 4), ändert hieran nichts, denn dem Kreisarzt waren die medizinischen Akten bekannt und er erachtete nach seiner klinischen Untersuchung die Einleitung weiterer bildgebender Untersuchungen offenkundig als nicht notwendig. Da Dr. B.___ einen unveränderten Sachverhalt festge stellt hat, sind indes gleichwohl auch die Verhältnisse im Zeitpunkt der Renten zusprache (Verfügung vom 1 0. August 2007,

Urk. 10/380) zu beleuchten. 3. 3.1

Die Rentenzusprache vom 1 0. August 2007 basierte auf dem Gutachten des Z.___ vom 3. April 2006 (Urk. 10/350), welches von der Invalidenversicherung in Auf trag gegeben worden war. Die Ärzte diagnostizierten (1) ein unspezifisches Schmerz syndrom der linken Körperhälfte mit/bei lumbospondylogenem Syndrom bei degenerativer Diskopathie L2/3 und L4/5 und mit/bei Status nach zerviko ze phalem und zervikospondylogenem Syndrom bei Chondrose der Bandscheibe C5/6 sowie (2) einen Status nach zweimaliger arthroskopischer Meniskusresektion links 1992 und 1995 ohne Gonarthroseentwicklung (S. 19).

In Bezug auf die Knieproblematik führten sie aus, i m Nachgang zu einem Berufs unfall von 1995 mit mutmasslicher Distorsion des linken Kniegelenks, welche keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ge zog en habe, sei der Be schwerdeführer 1997 einer arthroskopischen Meniskus-Teilresektion unterzogen worden . 2002 habe sich ein erneuter Berufsunfall mit Kniedistorsion links ereig net. Dieser habe die erneute arthroskopische Meniskus-Teilresektion nach sich gezogen . Ein Nicht-Berufsunfall im Winter 2003 habe wiederum das linke Knie gelenk betroffen und seither sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig geschrie ben. Die durch die Beschwerdegegnerin durchgeführte Rehabilitationsbehandlung in C.___ im Dezember 2003 habe zur Feststellung beidseitiger, linksbetonter Knieschmerzen sowie eines z ervi k ospondylogenen Syndroms links bei Osteo chon drose und Spondylose C5/6 geführt . Man habe die berufliche Tätigkeit als Deckenmonteur für ihn nicht mehr für zumutbar gehalten, jedoch auf volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von einer Stunde pro Tag geschlossen . Weitere fachärztliche Abklärungen im Dezember 2004 hätten die Diagnose chronischer posttraumatischer Knieschmerzen beidseits sowie eines thora k overtebralen und z ervi koz ephalen / - spondylogenen Syndroms links mit Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ergeben .

Anlässlich der im Rahmen der Begutachtung erfolgten orthopädisch-chirurgi schen und rheumatologischen Untersuchung habe sich ein völlig unauffälliger Befund im Bereich beider Kniegelen ke ergeben. Diese s e i e n ergussfrei, ligamentär stabil und ohne klinische Meniskuszeichen. Die seitengleiche muskul äre Ausprä gung beider Beine spre ch e gegen eine länger dauernde schmerzbedingte Minder belastung links.

Gesamthaft k ö nn e festgehalten werden, dass nach zweimaliger arthroskopischer Meniskus-Teilresektion links kein Folgezustand in Form der posttraumatischen Gonarthrose vorlieg e . Es d ü rf e jedoch aus prophylaktischen Erwägungen eine Minderbelastbarkeit des linken Beines postuliert werden, und dies führ e zu einer Einschränkung für das körperstammnahe oder körperstammferne Heben

von Ge wichten über 20 kg resp ektive für die Tätigkeit als Decken- und Trennwand monteur (S. 20 f.) .

Gestützt auf dieses eingeschränkte Stellenprofil errechnete die Beschwerde geg nerin eine Erwerbsunfähigkeit von 16 % (Urk. 10/380). 3.2

Kreisarzt Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 1 5. Dezember 2009 (Urk. 10/411) über die Untersuchung vom selben Tag aus, der Beschwerdeführer klage über massive diffuse Beschwerden, die sich nicht einem patholo gisch en /

anatomischen Substrat zuordnen liessen. Das Verhalten bei der Untersuchung sei annähernd grotesk, es sei darauf hin zu w ei sen, dass der Beschwerdeführer bis zu einer Fersen-Gesäss-Distanz von 10 cm niederknien könne, im Sitzen die Hüften bis 110° flektier e, im Liegen die Hüfte wie Knie nur bis 60° respektive 90° gebeugt werden könnten. Eine Verschlimmerung sei keinesfalls eingetreten (S. 5 f.). 3.3 3.3.1

In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1 8. Februar

2016 (Urk. 10/455) verwies Kreisarzt Dr. A.___ auf die vorhandenen Röntgenbilder beider Kniegelenke vom 1 4. September 2007, des linken Knies vom 8. Dezember 2014 sowie beider Kniegelenke vom 1. Februar 201 6. Er führte aus, die neusten Röntgenbilder zeigten eine leichte Sklerosierung

juxtaartikulär am lateralen Tibia kopf und im Seitenvergleich eine minimale Verschmälerung der lateralen Kniegelenkspalte. In der Aufnahme nach Rosenberg, die degenerative Verände rungen besser darstelle, komme im Seitenvergleich eine leichte laterale Gelenk spaltverschmälerung ebenfalls zur Darstellung. Grössere Osteophyten als Hinweis auf eine erhebliche Arthrose fehlten in allen Kniegelenkkompartimenten. Im Vergleich mit den Röntgenbildern beider Kniegelenke vom 1 4. September 2007 zeige sich die laterale Sklerosierung im Tibiakopf praktisch unverändert, die Gelenkspaltverschmälerung sei im Millimeterbereich zwischen 2007 und 201 4 . Die heutigen Bilder entsprächen einer leichten lateralen Gonarthrose als Folge der Überlastung des lateralen Kompartiments nach Teilmeniskektomie, wie dies auch im S pect -CT vom 2 6. Februar 2015 zur Darstellung gekommen sei.

Eine erhebliche Befundänderung liege nicht vor. Die Meniskusläsion rechts sei offensichtlich aktuell nicht von Bedeutung, das rechte Knie sei im Dossier nicht als problematisch erwähnt und die Bildgebung mit Röntgen, aber vor allem auch im S pect -CT, sei unauffällig. Die laterale Gonarthrose links nach Teilmeniskek tomie sei höchstens leicht, angesichts der diskreten Gelenkspaltverschmälerung könne sogar in der Rosenberg-Aufnahme noch nicht von einer mässigen Gon arthrose gesprochen werden. Die Progredienz über die radiologisch überblick ba ren letzten gut acht Jahre sei minimal. Entsprechend seien auch Zumutbar keits profil und Integritätsentschädigung nach wie vor korrekt. Nach wie vor sei das Ausmass der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden anhand der objek tiven bildgebenden Befunde nicht erklärbar (S. 3). 3.3.2

Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, Sport, Innere Medizin, führte am 1 2. Juli 201 6 (Urk. 10/4 67/3) zur Beurteilung von Dr. A.___ aus, er denke, dass dem Gesamtverlauf und de r Komplexität der Problematik durch eine einseitige ortho pädische Beurteilung von vorwiegend nur einem Gelenk (linkes Knie) ungenü gend Rechnung getragen werde. Ganz abgesehen davon könne die funktionelle Einschränkung auch einer geringen Arthrose sowie einer nachgewiesenen osteo chondralen Läsion durch eine Bildgebung alleine nicht beurteilt werden. Der Be schwerdeführer beschreibe seit nun über einem Jahr konstant unter Belastung zunehmende Schmerzen im linken Kniegelenk, die auch seinen Einsatz in einer theoretischen Arbeitsfähigkeit, zumindest was Stehen, Gehen, Tragen betreffe, einschränkten. 3.3.3

Prof. Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates FMH, F.___, welchem der Beschwerdeführer zur Beur teilung der Knieschmerzen links zugewiesen worden war, verwies in seinem Bericht vom 1 3. September 2016 (Urk. 10/473) auf geklagte Schmerzen im late ralen Kniegelenksbereich. Am 1 0. Dezember 2014 sei ein MRI des linken Knie gelenkes erfolgt, das eine Chrondromalazie im lateralen Gelenkkompartiment und einen verkürzten lateralen Restmeniskus mit Meniskopathie und eine Signaler höhung subchondral des anterolateralen

Tibiaplateaus nachgewiesen habe. Das Spect -CT vom 2 6. Februar 2015 habe einen konkordanten Befund im anterolate ralen

Tibiaplateau gefunden.

Als Befunde nannte er - neben Schmerzklagen und Druckdolenzen

- ein leicht diffus geschwollenes linkes Knie sowie einen leichten Erguss. Er führte aus, die Knieschmerzen links hätten 2014 und 2015 ein Substrat gehabt. Der Verlauf sei nie weiter nachkontrolliert worden. Es sei sinnvoll, den Befund mit einem MRI zu kontrollieren. 4. 4.1

Dr. A.___ legte in seinem Bericht vom 1 8. Februar 2016 in schlüssiger Weise dar, weshalb nicht von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse auszugehen ist. Unter Hinweis auf die bildgebenden Untersuchungsresultate ver wies er wohl auf eine leichte Gonarthrose links, wogegen der Rentenverfügung 2007 und der rentenbestätigenden Mitteilung 2009 diesbezüglich noch unauf fälli ge Verhältnisse zugrunde gelegen hatten. Diese schilderte er indessen als so diskret, dass nicht von einer (weiteren) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus zugehen ist. Die Sklerosierung am lateralen Tibiakopf zeigte sich im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2007 praktisch unverändert, der Gelenkspalt nur minimal verschmälert.

Dass Dr. A.___ angesichts dieser eindeutigen bildgebenden Untersuchungsbe funde auf eine persönliche Untersuchung verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Fest steht, dass sich die Schmerzklagen des Beschwerdeführers im ganzen Ver fah ren nur bedingt einem anatomischen Substrat zuordnen liessen und sein Ver halten zuweilen als annähernd grotesk beschrieben wurde (E. 3.2). In diesem Sinne zielt der Vorhalt von Dr. D.___, funktionelle Einschränkungen auch einer geringen Arthrose könnten durch eine Bildgebung alleine nicht beurteilt werden (E.

3.3.2), ins Leere. Denn die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers an lässlich einer Untersuchung könnten die bildgebend dargestellte eindeutige Situa tion nicht in Frage stellen. 4.2

Auch die weiteren Kritikpunkt e von Dr. D.___

vermögen die Beurteilung von Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen . Der Verweis auf die subjektiv geklagten Beschwerden kann keine Veränderung der gesundheitlichen Situation darlegen. Vielmehr ist aus seinen Angaben zu schliessen, dass er den gesamten Gesund heits zustand des Beschwerdeführers im Auge hatte, brachte er doch ergänzend eine Schulter-, Lenden-, Halswirbelsäulenproblematik sowie eine psychische Patho logi e zur Sprache (Urk. 10/467/3). Diese sind indes unbestrittenermassen nicht unfallkausal und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.3

Zum Bericht von Prof. Dr. E.___ ist zu konstatieren, dass er offenkundig keine Kenntnis der MRI-Aufnahmen vom 1. Februar 2016 hatte. Diese zeigten wohl die bekannte Sklerosierung am lateralen Tibiakopf und die Verschmälerung der late ralen Kniegelenkspalte. Verglichen mit den Aufnahmen im Jahr 2014 und – vor liegend massgebend - 2007 war aber nur eine geringe und keine relevante Verän derung zu ersehen. Die Schwellung des linken Knies wurde als diffus bezeichnet und der leichte Erguss nicht weiter thematisiert. 4.4

Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer massgeblich veränderten gesund heitlichen Situation ausgegangen werden. Zu bemerken bleibt, dass nicht jede Veränderung von Relevanz ist, sondern nur eine solche, die sich auf den Erwerbs unfähigkeitsgrad auswirken würde. Hierfür wäre jedenfalls erforderlich, dass sich das Stellenprofil änderte. Solches ist den Angaben der Ärzte, auch jenen von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___, nicht zu entnehmen.

Zum gleichen Ergebnis führt die Durchsicht der Verlaufsschilderung (betreffend Flexion) des G.___ des linken Kniegelenks (Urk. 10/433). Am 8. Dezember 2014 zeigte sich eine stark eingeschränkte Beweglichkeit. Am 3 0. Dezember 2014 war das Gelenk - nach stattgehabter Infiltration - frei beweg lich. Auch am 1 9. Februar 2015 wurde eine freie Beweglichkeit geschildert, ebe nso am 1 7. April 2015 und am 1 1. Dezember

2015 (Urk. 10/445). Die zwischen zeitlich eingeschränkter dokumentierte Beweglichkeit (Flexion bis 90°-100°, Bericht von Dr. D.___ vom 2 8. Oktober 2015, Urk. 10/434 S. 2) bleibt demnach ohne Be lang. 4.5

Zusammenfassend ist eine massgebende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Angesichts der eindeutigen bildgebenden Untersuchungsresultate bestehen auch keine geringen Zweifel an der entsprechenden Einschätzung von Kreisarzt Dr. A.___ . Weitere Abklä rungen - so etwas die Anordnung eines Gutachtens - drängen sich nicht auf. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demgemäss nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.6

Anzufügen bleibt, dass nur der Rentenanspruch Gegenstand dieses Verfahrens bildet, äusserte sich doch die Beschwerdegegnerin nicht zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass selbst der Beschwerdeführer keinen (aktuellen) Anspruch, sondern lediglich eine absehbare Verschlechterung geltend machte. Die absehbare künftige Entwicklung ist bei der erstmaligen Festsetzung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen, im Revisionsverfahren drängt sich solches nicht auf. Eine Revision ist nach Eintritt der Verschlechterung einzuleiten. 5.

Da

die

Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss

Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu be stellen, welcher bei diesem Ausgang des Verfahrens und nach Einsicht in die Kosten note vom 1 4. Mai 2019 (Urk.

12) - unter Hinweis auf den gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- - mit Fr. 2‘868.35 (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Januar 2017 wird dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, wird mit Fr. 2'868.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

E. 1.4 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des In va liditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versich erungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Rentenerhöhung damit, der Facharzt sei zum Schluss gekommen, dass keine erhebliche Befundänderung vorliege . Nur eine richtunggebende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sei geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (Urk. 2 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dagegen, es sei in den Röntgenaufnahmen vom 1. Februar 20 1

E. 3 0. November 2016 (Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 6. Januar 2017 (Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen und die anschliessende Anspruchs prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sodann ersuchte er um Be stellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (S.

2). Die Suva schloss am 2 1. Februar 2017 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 2 3. Februar 2017 (Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Rentenzusprache vom 1 0. August 2007 basierte auf dem Gutachten des Z.___ vom 3. April 2006 (Urk. 10/350), welches von der Invalidenversicherung in Auf trag gegeben worden war. Die Ärzte diagnostizierten (1) ein unspezifisches Schmerz syndrom der linken Körperhälfte mit/bei lumbospondylogenem Syndrom bei degenerativer Diskopathie L2/3 und L4/5 und mit/bei Status nach zerviko ze phalem und zervikospondylogenem Syndrom bei Chondrose der Bandscheibe C5/6 sowie (2) einen Status nach zweimaliger arthroskopischer Meniskusresektion links 1992 und 1995 ohne Gonarthroseentwicklung (S. 19).

In Bezug auf die Knieproblematik führten sie aus, i m Nachgang zu einem Berufs unfall von 1995 mit mutmasslicher Distorsion des linken Kniegelenks, welche keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ge zog en habe, sei der Be schwerdeführer 1997 einer arthroskopischen Meniskus-Teilresektion unterzogen worden . 2002 habe sich ein erneuter Berufsunfall mit Kniedistorsion links ereig net. Dieser habe die erneute arthroskopische Meniskus-Teilresektion nach sich gezogen . Ein Nicht-Berufsunfall im Winter 2003 habe wiederum das linke Knie gelenk betroffen und seither sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig geschrie ben. Die durch die Beschwerdegegnerin durchgeführte Rehabilitationsbehandlung in C.___ im Dezember 2003 habe zur Feststellung beidseitiger, linksbetonter Knieschmerzen sowie eines z ervi k ospondylogenen Syndroms links bei Osteo chon drose und Spondylose C5/6 geführt . Man habe die berufliche Tätigkeit als Deckenmonteur für ihn nicht mehr für zumutbar gehalten, jedoch auf volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von einer Stunde pro Tag geschlossen . Weitere fachärztliche Abklärungen im Dezember 2004 hätten die Diagnose chronischer posttraumatischer Knieschmerzen beidseits sowie eines thora k overtebralen und z ervi koz ephalen / - spondylogenen Syndroms links mit Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ergeben .

Anlässlich der im Rahmen der Begutachtung erfolgten orthopädisch-chirurgi schen und rheumatologischen Untersuchung habe sich ein völlig unauffälliger Befund im Bereich beider Kniegelen ke ergeben. Diese s e i e n ergussfrei, ligamentär stabil und ohne klinische Meniskuszeichen. Die seitengleiche muskul äre Ausprä gung beider Beine spre ch e gegen eine länger dauernde schmerzbedingte Minder belastung links.

Gesamthaft k ö nn e festgehalten werden, dass nach zweimaliger arthroskopischer Meniskus-Teilresektion links kein Folgezustand in Form der posttraumatischen Gonarthrose vorlieg e . Es d ü rf e jedoch aus prophylaktischen Erwägungen eine Minderbelastbarkeit des linken Beines postuliert werden, und dies führ e zu einer Einschränkung für das körperstammnahe oder körperstammferne Heben

von Ge wichten über 20 kg resp ektive für die Tätigkeit als Decken- und Trennwand monteur (S. 20 f.) .

Gestützt auf dieses eingeschränkte Stellenprofil errechnete die Beschwerde geg nerin eine Erwerbsunfähigkeit von 16 % (Urk. 10/380).

E. 3.2 Kreisarzt Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 1 5. Dezember 2009 (Urk. 10/411) über die Untersuchung vom selben Tag aus, der Beschwerdeführer klage über massive diffuse Beschwerden, die sich nicht einem patholo gisch en /

anatomischen Substrat zuordnen liessen. Das Verhalten bei der Untersuchung sei annähernd grotesk, es sei darauf hin zu w ei sen, dass der Beschwerdeführer bis zu einer Fersen-Gesäss-Distanz von 10 cm niederknien könne, im Sitzen die Hüften bis 110° flektier e, im Liegen die Hüfte wie Knie nur bis 60° respektive 90° gebeugt werden könnten. Eine Verschlimmerung sei keinesfalls eingetreten (S. 5 f.).

E. 3.3.1 In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1 8. Februar

2016 (Urk. 10/455) verwies Kreisarzt Dr. A.___ auf die vorhandenen Röntgenbilder beider Kniegelenke vom 1 4. September 2007, des linken Knies vom 8. Dezember 2014 sowie beider Kniegelenke vom 1. Februar 201 6. Er führte aus, die neusten Röntgenbilder zeigten eine leichte Sklerosierung

juxtaartikulär am lateralen Tibia kopf und im Seitenvergleich eine minimale Verschmälerung der lateralen Kniegelenkspalte. In der Aufnahme nach Rosenberg, die degenerative Verände rungen besser darstelle, komme im Seitenvergleich eine leichte laterale Gelenk spaltverschmälerung ebenfalls zur Darstellung. Grössere Osteophyten als Hinweis auf eine erhebliche Arthrose fehlten in allen Kniegelenkkompartimenten. Im Vergleich mit den Röntgenbildern beider Kniegelenke vom 1 4. September 2007 zeige sich die laterale Sklerosierung im Tibiakopf praktisch unverändert, die Gelenkspaltverschmälerung sei im Millimeterbereich zwischen 2007 und 201 4 . Die heutigen Bilder entsprächen einer leichten lateralen Gonarthrose als Folge der Überlastung des lateralen Kompartiments nach Teilmeniskektomie, wie dies auch im S pect -CT vom 2 6. Februar 2015 zur Darstellung gekommen sei.

Eine erhebliche Befundänderung liege nicht vor. Die Meniskusläsion rechts sei offensichtlich aktuell nicht von Bedeutung, das rechte Knie sei im Dossier nicht als problematisch erwähnt und die Bildgebung mit Röntgen, aber vor allem auch im S pect -CT, sei unauffällig. Die laterale Gonarthrose links nach Teilmeniskek tomie sei höchstens leicht, angesichts der diskreten Gelenkspaltverschmälerung könne sogar in der Rosenberg-Aufnahme noch nicht von einer mässigen Gon arthrose gesprochen werden. Die Progredienz über die radiologisch überblick ba ren letzten gut acht Jahre sei minimal. Entsprechend seien auch Zumutbar keits profil und Integritätsentschädigung nach wie vor korrekt. Nach wie vor sei das Ausmass der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden anhand der objek tiven bildgebenden Befunde nicht erklärbar (S. 3).

E. 3.3.2 Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, Sport, Innere Medizin, führte am 1 2. Juli 201

E. 3.3.3 Prof. Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates FMH, F.___, welchem der Beschwerdeführer zur Beur teilung der Knieschmerzen links zugewiesen worden war, verwies in seinem Bericht vom 1 3. September 2016 (Urk. 10/473) auf geklagte Schmerzen im late ralen Kniegelenksbereich. Am 1 0. Dezember 2014 sei ein MRI des linken Knie gelenkes erfolgt, das eine Chrondromalazie im lateralen Gelenkkompartiment und einen verkürzten lateralen Restmeniskus mit Meniskopathie und eine Signaler höhung subchondral des anterolateralen

Tibiaplateaus nachgewiesen habe. Das Spect -CT vom 2 6. Februar 2015 habe einen konkordanten Befund im anterolate ralen

Tibiaplateau gefunden.

Als Befunde nannte er - neben Schmerzklagen und Druckdolenzen

- ein leicht diffus geschwollenes linkes Knie sowie einen leichten Erguss. Er führte aus, die Knieschmerzen links hätten 2014 und 2015 ein Substrat gehabt. Der Verlauf sei nie weiter nachkontrolliert worden. Es sei sinnvoll, den Befund mit einem MRI zu kontrollieren. 4. 4.1

Dr. A.___ legte in seinem Bericht vom 1 8. Februar 2016 in schlüssiger Weise dar, weshalb nicht von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse auszugehen ist. Unter Hinweis auf die bildgebenden Untersuchungsresultate ver wies er wohl auf eine leichte Gonarthrose links, wogegen der Rentenverfügung 2007 und der rentenbestätigenden Mitteilung 2009 diesbezüglich noch unauf fälli ge Verhältnisse zugrunde gelegen hatten. Diese schilderte er indessen als so diskret, dass nicht von einer (weiteren) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus zugehen ist. Die Sklerosierung am lateralen Tibiakopf zeigte sich im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2007 praktisch unverändert, der Gelenkspalt nur minimal verschmälert.

Dass Dr. A.___ angesichts dieser eindeutigen bildgebenden Untersuchungsbe funde auf eine persönliche Untersuchung verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Fest steht, dass sich die Schmerzklagen des Beschwerdeführers im ganzen Ver fah ren nur bedingt einem anatomischen Substrat zuordnen liessen und sein Ver halten zuweilen als annähernd grotesk beschrieben wurde (E. 3.2). In diesem Sinne zielt der Vorhalt von Dr. D.___, funktionelle Einschränkungen auch einer geringen Arthrose könnten durch eine Bildgebung alleine nicht beurteilt werden (E.

3.3.2), ins Leere. Denn die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers an lässlich einer Untersuchung könnten die bildgebend dargestellte eindeutige Situa tion nicht in Frage stellen. 4.2

Auch die weiteren Kritikpunkt e von Dr. D.___

vermögen die Beurteilung von Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen . Der Verweis auf die subjektiv geklagten Beschwerden kann keine Veränderung der gesundheitlichen Situation darlegen. Vielmehr ist aus seinen Angaben zu schliessen, dass er den gesamten Gesund heits zustand des Beschwerdeführers im Auge hatte, brachte er doch ergänzend eine Schulter-, Lenden-, Halswirbelsäulenproblematik sowie eine psychische Patho logi e zur Sprache (Urk. 10/467/3). Diese sind indes unbestrittenermassen nicht unfallkausal und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.3

Zum Bericht von Prof. Dr. E.___ ist zu konstatieren, dass er offenkundig keine Kenntnis der MRI-Aufnahmen vom 1. Februar 2016 hatte. Diese zeigten wohl die bekannte Sklerosierung am lateralen Tibiakopf und die Verschmälerung der late ralen Kniegelenkspalte. Verglichen mit den Aufnahmen im Jahr 2014 und – vor liegend massgebend - 2007 war aber nur eine geringe und keine relevante Verän derung zu ersehen. Die Schwellung des linken Knies wurde als diffus bezeichnet und der leichte Erguss nicht weiter thematisiert. 4.4

Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer massgeblich veränderten gesund heitlichen Situation ausgegangen werden. Zu bemerken bleibt, dass nicht jede Veränderung von Relevanz ist, sondern nur eine solche, die sich auf den Erwerbs unfähigkeitsgrad auswirken würde. Hierfür wäre jedenfalls erforderlich, dass sich das Stellenprofil änderte. Solches ist den Angaben der Ärzte, auch jenen von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___, nicht zu entnehmen.

Zum gleichen Ergebnis führt die Durchsicht der Verlaufsschilderung (betreffend Flexion) des G.___ des linken Kniegelenks (Urk. 10/433). Am 8. Dezember 2014 zeigte sich eine stark eingeschränkte Beweglichkeit. Am 3 0. Dezember 2014 war das Gelenk - nach stattgehabter Infiltration - frei beweg lich. Auch am 1 9. Februar 2015 wurde eine freie Beweglichkeit geschildert, ebe nso am 1 7. April 2015 und am 1 1. Dezember

2015 (Urk. 10/445). Die zwischen zeitlich eingeschränkter dokumentierte Beweglichkeit (Flexion bis 90°-100°, Bericht von Dr. D.___ vom 2 8. Oktober 2015, Urk. 10/434 S. 2) bleibt demnach ohne Be lang. 4.5

Zusammenfassend ist eine massgebende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Angesichts der eindeutigen bildgebenden Untersuchungsresultate bestehen auch keine geringen Zweifel an der entsprechenden Einschätzung von Kreisarzt Dr. A.___ . Weitere Abklä rungen - so etwas die Anordnung eines Gutachtens - drängen sich nicht auf. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demgemäss nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.6

Anzufügen bleibt, dass nur der Rentenanspruch Gegenstand dieses Verfahrens bildet, äusserte sich doch die Beschwerdegegnerin nicht zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass selbst der Beschwerdeführer keinen (aktuellen) Anspruch, sondern lediglich eine absehbare Verschlechterung geltend machte. Die absehbare künftige Entwicklung ist bei der erstmaligen Festsetzung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen, im Revisionsverfahren drängt sich solches nicht auf. Eine Revision ist nach Eintritt der Verschlechterung einzuleiten. 5.

Da

die

Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss

Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu be stellen, welcher bei diesem Ausgang des Verfahrens und nach Einsicht in die Kosten note vom 1 4. Mai 2019 (Urk.

12) - unter Hinweis auf den gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- - mit Fr. 2‘868.35 (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Januar 2017 wird dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, wird mit Fr. 2'868.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 6 (Urk. 10/4 67/3) zur Beurteilung von Dr. A.___ aus, er denke, dass dem Gesamtverlauf und de r Komplexität der Problematik durch eine einseitige ortho pädische Beurteilung von vorwiegend nur einem Gelenk (linkes Knie) ungenü gend Rechnung getragen werde. Ganz abgesehen davon könne die funktionelle Einschränkung auch einer geringen Arthrose sowie einer nachgewiesenen osteo chondralen Läsion durch eine Bildgebung alleine nicht beurteilt werden. Der Be schwerdeführer beschreibe seit nun über einem Jahr konstant unter Belastung zunehmende Schmerzen im linken Kniegelenk, die auch seinen Einsatz in einer theoretischen Arbeitsfähigkeit, zumindest was Stehen, Gehen, Tragen betreffe, einschränkten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00009

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

31. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1960, war seit 1. Oktober 2000 bei der Y.___ als Equipenchef angestellt und bei der Suva gegen Unfälle versichert. Am 2 2. April 2002 erlitt er einen Unfall, als beim Oblicht

ein nicht richtig fixierte s Gerüstbrett kippte und gegen sein linkes Knie schlug . Dabei erlitt er eine Kontusion

(Urk. 9/1 und Urk. 9/3).

Am 1. Februar 2003 erlitt er einen weiteren Unfall, als er beim Schlitten An stossen in Tiefschnee gelangte, stecken blieb und vornüber hinfiel (Urk. 10/3/1). Dabei erlitt er beidseitige Kniedistorsionen (Urk. 10/

7) sowie eine mediale Seiten bandläsion rechts (Urk. 10/10.2).

Mit Verfügung vom 1 0. August 2007 (Urk. 10/380) sprach die Suva dem Versi cherten

- nach Einsichtnahme in das von der Invalidenversicherung veranlasste Gutachten des Z.___, vom 3. April 2006 (Urk. 10/350) - aufgrund der beiden erlittenen Unfälle mit Wirkung ab 1. Mai 2007 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % zu. 1.2

Am 1 6. Oktober 2009 (Urk. 10/409) machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (S. 2). Nach Einholen eines kreisärztlichen Be richts (vom 1 5. Dezember 2009, Urk. 10/411) lehnte die Suva die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 2 2. Dezember

2009 (Urk.

10/412) ab. 1.3

Am 6. Juli 2015 (Urk. 10/429) machte der Versicherte wiederum eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes geltend (S. 2). Die Suva veranlasste durch Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, eine versicherungsmedizinische Beurteilung (vom 1 8. Februar

2016, Urk. 10/455). Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2016 (Urk. 10/464) lehnte die Suva eine Erhöhung der Rente ab. Die dagegen am 8. August 2016 (Urk. 10/470) erho be ne Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 3 0. November 2016 (Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 6. Januar 2017 (Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen und die anschliessende Anspruchs prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sodann ersuchte er um Be stellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (S.

2). Die Suva schloss am 2 1. Februar 2017 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 2 3. Februar 2017 (Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 1.4

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des In va liditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versich erungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Rentenerhöhung damit, der Facharzt sei zum Schluss gekommen, dass keine erhebliche Befundänderung vorliege . Nur eine richtunggebende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sei geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (Urk. 2 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dagegen, es sei in den Röntgenaufnahmen vom 1. Februar 20 1 6 eine zunehmende Arthrose festgestellt worden. Dies sei ein neuer Befund, dessen Auswirkungen auf das Bewegungsausmass des Knies mittels klini scher Untersuchung festgestellt werden müsse; nur so könne festgestellt werden, ob sich die Arthrose schmerz

- und bewegungsmässig auswirke. Es best ehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Knies und damit die Möglich keit, dass die Arthrose zumindest Teilursache für diese Befunde sei (Urk. 1 S. 5 f.). Vorliegend sei zur Klärung des Sach v erhalts kein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Die Ausführungen von Kreisarzt Dr. A.___ seien zu bemängeln, weil er lediglich das Bildmaterial beurteilt habe, ohne auf aktenkundige Befunde einzugehen und ohne klinische Untersuchung durchzuführen (S. 7). 2.3

Vergleichsbasis für das vorliegende Revisionsverfahren bildet das Schreiben vom 2 2. Dezember 2009 (Urk. 10/412), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Wei ter ausrichtung der bisherigen Rente mitteilte und eine Rentenerhöhung ablehnte. Die s es basierte auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 1 5. Dezember 2009 (Urk. 10/411) samt Würdigung der vorhandenen Akten. Dass keine Röntgenbilder angefertigt worden waren (vgl. das diesbezügliche Vorbrin gen des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 4), ändert hieran nichts, denn dem Kreisarzt waren die medizinischen Akten bekannt und er erachtete nach seiner klinischen Untersuchung die Einleitung weiterer bildgebender Untersuchungen offenkundig als nicht notwendig. Da Dr. B.___ einen unveränderten Sachverhalt festge stellt hat, sind indes gleichwohl auch die Verhältnisse im Zeitpunkt der Renten zusprache (Verfügung vom 1 0. August 2007,

Urk. 10/380) zu beleuchten. 3. 3.1

Die Rentenzusprache vom 1 0. August 2007 basierte auf dem Gutachten des Z.___ vom 3. April 2006 (Urk. 10/350), welches von der Invalidenversicherung in Auf trag gegeben worden war. Die Ärzte diagnostizierten (1) ein unspezifisches Schmerz syndrom der linken Körperhälfte mit/bei lumbospondylogenem Syndrom bei degenerativer Diskopathie L2/3 und L4/5 und mit/bei Status nach zerviko ze phalem und zervikospondylogenem Syndrom bei Chondrose der Bandscheibe C5/6 sowie (2) einen Status nach zweimaliger arthroskopischer Meniskusresektion links 1992 und 1995 ohne Gonarthroseentwicklung (S. 19).

In Bezug auf die Knieproblematik führten sie aus, i m Nachgang zu einem Berufs unfall von 1995 mit mutmasslicher Distorsion des linken Kniegelenks, welche keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ge zog en habe, sei der Be schwerdeführer 1997 einer arthroskopischen Meniskus-Teilresektion unterzogen worden . 2002 habe sich ein erneuter Berufsunfall mit Kniedistorsion links ereig net. Dieser habe die erneute arthroskopische Meniskus-Teilresektion nach sich gezogen . Ein Nicht-Berufsunfall im Winter 2003 habe wiederum das linke Knie gelenk betroffen und seither sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig geschrie ben. Die durch die Beschwerdegegnerin durchgeführte Rehabilitationsbehandlung in C.___ im Dezember 2003 habe zur Feststellung beidseitiger, linksbetonter Knieschmerzen sowie eines z ervi k ospondylogenen Syndroms links bei Osteo chon drose und Spondylose C5/6 geführt . Man habe die berufliche Tätigkeit als Deckenmonteur für ihn nicht mehr für zumutbar gehalten, jedoch auf volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von einer Stunde pro Tag geschlossen . Weitere fachärztliche Abklärungen im Dezember 2004 hätten die Diagnose chronischer posttraumatischer Knieschmerzen beidseits sowie eines thora k overtebralen und z ervi koz ephalen / - spondylogenen Syndroms links mit Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ergeben .

Anlässlich der im Rahmen der Begutachtung erfolgten orthopädisch-chirurgi schen und rheumatologischen Untersuchung habe sich ein völlig unauffälliger Befund im Bereich beider Kniegelen ke ergeben. Diese s e i e n ergussfrei, ligamentär stabil und ohne klinische Meniskuszeichen. Die seitengleiche muskul äre Ausprä gung beider Beine spre ch e gegen eine länger dauernde schmerzbedingte Minder belastung links.

Gesamthaft k ö nn e festgehalten werden, dass nach zweimaliger arthroskopischer Meniskus-Teilresektion links kein Folgezustand in Form der posttraumatischen Gonarthrose vorlieg e . Es d ü rf e jedoch aus prophylaktischen Erwägungen eine Minderbelastbarkeit des linken Beines postuliert werden, und dies führ e zu einer Einschränkung für das körperstammnahe oder körperstammferne Heben

von Ge wichten über 20 kg resp ektive für die Tätigkeit als Decken- und Trennwand monteur (S. 20 f.) .

Gestützt auf dieses eingeschränkte Stellenprofil errechnete die Beschwerde geg nerin eine Erwerbsunfähigkeit von 16 % (Urk. 10/380). 3.2

Kreisarzt Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 1 5. Dezember 2009 (Urk. 10/411) über die Untersuchung vom selben Tag aus, der Beschwerdeführer klage über massive diffuse Beschwerden, die sich nicht einem patholo gisch en /

anatomischen Substrat zuordnen liessen. Das Verhalten bei der Untersuchung sei annähernd grotesk, es sei darauf hin zu w ei sen, dass der Beschwerdeführer bis zu einer Fersen-Gesäss-Distanz von 10 cm niederknien könne, im Sitzen die Hüften bis 110° flektier e, im Liegen die Hüfte wie Knie nur bis 60° respektive 90° gebeugt werden könnten. Eine Verschlimmerung sei keinesfalls eingetreten (S. 5 f.). 3.3 3.3.1

In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1 8. Februar

2016 (Urk. 10/455) verwies Kreisarzt Dr. A.___ auf die vorhandenen Röntgenbilder beider Kniegelenke vom 1 4. September 2007, des linken Knies vom 8. Dezember 2014 sowie beider Kniegelenke vom 1. Februar 201 6. Er führte aus, die neusten Röntgenbilder zeigten eine leichte Sklerosierung

juxtaartikulär am lateralen Tibia kopf und im Seitenvergleich eine minimale Verschmälerung der lateralen Kniegelenkspalte. In der Aufnahme nach Rosenberg, die degenerative Verände rungen besser darstelle, komme im Seitenvergleich eine leichte laterale Gelenk spaltverschmälerung ebenfalls zur Darstellung. Grössere Osteophyten als Hinweis auf eine erhebliche Arthrose fehlten in allen Kniegelenkkompartimenten. Im Vergleich mit den Röntgenbildern beider Kniegelenke vom 1 4. September 2007 zeige sich die laterale Sklerosierung im Tibiakopf praktisch unverändert, die Gelenkspaltverschmälerung sei im Millimeterbereich zwischen 2007 und 201 4 . Die heutigen Bilder entsprächen einer leichten lateralen Gonarthrose als Folge der Überlastung des lateralen Kompartiments nach Teilmeniskektomie, wie dies auch im S pect -CT vom 2 6. Februar 2015 zur Darstellung gekommen sei.

Eine erhebliche Befundänderung liege nicht vor. Die Meniskusläsion rechts sei offensichtlich aktuell nicht von Bedeutung, das rechte Knie sei im Dossier nicht als problematisch erwähnt und die Bildgebung mit Röntgen, aber vor allem auch im S pect -CT, sei unauffällig. Die laterale Gonarthrose links nach Teilmeniskek tomie sei höchstens leicht, angesichts der diskreten Gelenkspaltverschmälerung könne sogar in der Rosenberg-Aufnahme noch nicht von einer mässigen Gon arthrose gesprochen werden. Die Progredienz über die radiologisch überblick ba ren letzten gut acht Jahre sei minimal. Entsprechend seien auch Zumutbar keits profil und Integritätsentschädigung nach wie vor korrekt. Nach wie vor sei das Ausmass der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden anhand der objek tiven bildgebenden Befunde nicht erklärbar (S. 3). 3.3.2

Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, Sport, Innere Medizin, führte am 1 2. Juli 201 6 (Urk. 10/4 67/3) zur Beurteilung von Dr. A.___ aus, er denke, dass dem Gesamtverlauf und de r Komplexität der Problematik durch eine einseitige ortho pädische Beurteilung von vorwiegend nur einem Gelenk (linkes Knie) ungenü gend Rechnung getragen werde. Ganz abgesehen davon könne die funktionelle Einschränkung auch einer geringen Arthrose sowie einer nachgewiesenen osteo chondralen Läsion durch eine Bildgebung alleine nicht beurteilt werden. Der Be schwerdeführer beschreibe seit nun über einem Jahr konstant unter Belastung zunehmende Schmerzen im linken Kniegelenk, die auch seinen Einsatz in einer theoretischen Arbeitsfähigkeit, zumindest was Stehen, Gehen, Tragen betreffe, einschränkten. 3.3.3

Prof. Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates FMH, F.___, welchem der Beschwerdeführer zur Beur teilung der Knieschmerzen links zugewiesen worden war, verwies in seinem Bericht vom 1 3. September 2016 (Urk. 10/473) auf geklagte Schmerzen im late ralen Kniegelenksbereich. Am 1 0. Dezember 2014 sei ein MRI des linken Knie gelenkes erfolgt, das eine Chrondromalazie im lateralen Gelenkkompartiment und einen verkürzten lateralen Restmeniskus mit Meniskopathie und eine Signaler höhung subchondral des anterolateralen

Tibiaplateaus nachgewiesen habe. Das Spect -CT vom 2 6. Februar 2015 habe einen konkordanten Befund im anterolate ralen

Tibiaplateau gefunden.

Als Befunde nannte er - neben Schmerzklagen und Druckdolenzen

- ein leicht diffus geschwollenes linkes Knie sowie einen leichten Erguss. Er führte aus, die Knieschmerzen links hätten 2014 und 2015 ein Substrat gehabt. Der Verlauf sei nie weiter nachkontrolliert worden. Es sei sinnvoll, den Befund mit einem MRI zu kontrollieren. 4. 4.1

Dr. A.___ legte in seinem Bericht vom 1 8. Februar 2016 in schlüssiger Weise dar, weshalb nicht von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse auszugehen ist. Unter Hinweis auf die bildgebenden Untersuchungsresultate ver wies er wohl auf eine leichte Gonarthrose links, wogegen der Rentenverfügung 2007 und der rentenbestätigenden Mitteilung 2009 diesbezüglich noch unauf fälli ge Verhältnisse zugrunde gelegen hatten. Diese schilderte er indessen als so diskret, dass nicht von einer (weiteren) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus zugehen ist. Die Sklerosierung am lateralen Tibiakopf zeigte sich im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2007 praktisch unverändert, der Gelenkspalt nur minimal verschmälert.

Dass Dr. A.___ angesichts dieser eindeutigen bildgebenden Untersuchungsbe funde auf eine persönliche Untersuchung verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Fest steht, dass sich die Schmerzklagen des Beschwerdeführers im ganzen Ver fah ren nur bedingt einem anatomischen Substrat zuordnen liessen und sein Ver halten zuweilen als annähernd grotesk beschrieben wurde (E. 3.2). In diesem Sinne zielt der Vorhalt von Dr. D.___, funktionelle Einschränkungen auch einer geringen Arthrose könnten durch eine Bildgebung alleine nicht beurteilt werden (E.

3.3.2), ins Leere. Denn die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers an lässlich einer Untersuchung könnten die bildgebend dargestellte eindeutige Situa tion nicht in Frage stellen. 4.2

Auch die weiteren Kritikpunkt e von Dr. D.___

vermögen die Beurteilung von Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen . Der Verweis auf die subjektiv geklagten Beschwerden kann keine Veränderung der gesundheitlichen Situation darlegen. Vielmehr ist aus seinen Angaben zu schliessen, dass er den gesamten Gesund heits zustand des Beschwerdeführers im Auge hatte, brachte er doch ergänzend eine Schulter-, Lenden-, Halswirbelsäulenproblematik sowie eine psychische Patho logi e zur Sprache (Urk. 10/467/3). Diese sind indes unbestrittenermassen nicht unfallkausal und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.3

Zum Bericht von Prof. Dr. E.___ ist zu konstatieren, dass er offenkundig keine Kenntnis der MRI-Aufnahmen vom 1. Februar 2016 hatte. Diese zeigten wohl die bekannte Sklerosierung am lateralen Tibiakopf und die Verschmälerung der late ralen Kniegelenkspalte. Verglichen mit den Aufnahmen im Jahr 2014 und – vor liegend massgebend - 2007 war aber nur eine geringe und keine relevante Verän derung zu ersehen. Die Schwellung des linken Knies wurde als diffus bezeichnet und der leichte Erguss nicht weiter thematisiert. 4.4

Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer massgeblich veränderten gesund heitlichen Situation ausgegangen werden. Zu bemerken bleibt, dass nicht jede Veränderung von Relevanz ist, sondern nur eine solche, die sich auf den Erwerbs unfähigkeitsgrad auswirken würde. Hierfür wäre jedenfalls erforderlich, dass sich das Stellenprofil änderte. Solches ist den Angaben der Ärzte, auch jenen von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___, nicht zu entnehmen.

Zum gleichen Ergebnis führt die Durchsicht der Verlaufsschilderung (betreffend Flexion) des G.___ des linken Kniegelenks (Urk. 10/433). Am 8. Dezember 2014 zeigte sich eine stark eingeschränkte Beweglichkeit. Am 3 0. Dezember 2014 war das Gelenk - nach stattgehabter Infiltration - frei beweg lich. Auch am 1 9. Februar 2015 wurde eine freie Beweglichkeit geschildert, ebe nso am 1 7. April 2015 und am 1 1. Dezember

2015 (Urk. 10/445). Die zwischen zeitlich eingeschränkter dokumentierte Beweglichkeit (Flexion bis 90°-100°, Bericht von Dr. D.___ vom 2 8. Oktober 2015, Urk. 10/434 S. 2) bleibt demnach ohne Be lang. 4.5

Zusammenfassend ist eine massgebende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Angesichts der eindeutigen bildgebenden Untersuchungsresultate bestehen auch keine geringen Zweifel an der entsprechenden Einschätzung von Kreisarzt Dr. A.___ . Weitere Abklä rungen - so etwas die Anordnung eines Gutachtens - drängen sich nicht auf. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demgemäss nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.6

Anzufügen bleibt, dass nur der Rentenanspruch Gegenstand dieses Verfahrens bildet, äusserte sich doch die Beschwerdegegnerin nicht zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass selbst der Beschwerdeführer keinen (aktuellen) Anspruch, sondern lediglich eine absehbare Verschlechterung geltend machte. Die absehbare künftige Entwicklung ist bei der erstmaligen Festsetzung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen, im Revisionsverfahren drängt sich solches nicht auf. Eine Revision ist nach Eintritt der Verschlechterung einzuleiten. 5.

Da

die

Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss

Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu be stellen, welcher bei diesem Ausgang des Verfahrens und nach Einsicht in die Kosten note vom 1 4. Mai 2019 (Urk.

12) - unter Hinweis auf den gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- - mit Fr. 2‘868.35 (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Januar 2017 wird dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, wird mit Fr. 2'868.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger