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UV.2016.00295

Zeckenbiss und FSME. Gutachten beweiskräftig: 20%ige Einschränkung im Zeitpunkt der Begutachtung. Fallabschluss rechtens. Prognose über mögliche weitere Verbesserung des Gesundheitszustands zu vage. Rückweisung zur Prüfung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung und zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Taggeldhöhe.

Zürich SozVersG · 2018-03-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1973 geborene X.___ , Mutter zweier in den Jah ren 1999 und 2002 geborener Kinder, war vom 17. Ju li 2000 bis 31. Juli 2014 bei Y.___ als Grafikerin in einem 80 %-Pensum angestellt, zuletzt als Artdirektorin. Für den Monat August 2014 wurde sie noch in einem befristeten Stundenlohnarbeitsverhältnis angestellt, um die Übergabe nach ihrer Kündigung gewährleisten zu können (Urk. 9/A54-55 und Urk. 9/A37 S. 2 , vgl. auch Urk. 10/M26 S. 11 f. ) . Für eine berufliche Neuorientierung nahm die Versi cherte vom 1. September bis am 31. Dezember 2014 eine befristete Praktikums stelle als Grafikerin bei der Z.___

an

(Urk. 9/A1) . Über beide Arbeitgeber war sie bei der

AXA

Versicherungen AG (kurz: AXA ) obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. November 2014 mel dete die Z.___ , die Versicherte sei am 7. September 2014 bei der Pilzsuche im Wald von einer Zecke gebissen worden und habe eine FSME (eine Frühsommer- Meningoenzephalitis ) erlitten (Urk. 9/A1 ; vgl. auch die Unfallmeldung von Y.___ vom 18. Juni 2015 mit einem Unfalldatum im August 2014 [ Urk. 9/A54 ] ). Nach Auftreten der typischen Symptome wurde

die Diagnose FSME am 29. September 2014 nach einer Lum balpunktion am Institut für Medizinische Vir ologie des A.___

erstmals gestellt

(Urk. 10/M23 ; vgl. darüber hinaus Urk. 10/M12-M15 ). Vom 29. September bis 8. Oktober 2014 befand sich die Versicherte im B.___ in stationärer Behandlung

(vgl. den Austrittsbe richt vom 10. Oktober 2014 , Urk. 10 /M1) , vom 17. Oktober bis 3. Dezember 2014 in der C.___ zur station ären Neurorehabilitation (Urk. 10 /M2). Es wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die AXA

kam für die Heilkosten auf und erbrac hte Taggeldleistungen (Urk. 9/A21 ).

Es erfolgten wei tere Behandlungen, unter anderem ein neur o psychologisches Coaching bei der Psychologin lic . p hil. D.___ . Ab dem 2

9. Januar 2015 wurde der Versicherten noch eine 40%ig e Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 9/A37 S. 2, vgl. auch Urk. 10 /M8 und Urk. 10/M9 ). Im März 2015 absolvierte sie , unter stützt durch das RAV , einen Kurs für höher gestellte Berufsleute (Urk. 9/A37 S. 3; vgl. auch Urk. 10/M26 S. 9 und S. 12 ). Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin,

welcher die Versicherte ab dem 24. Juni 2015 behan delte, attestierte ihr in seinem Bericht vom 13. Juli 2015 ab Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/M17). In der Folge liess die AXA die Ver sicherte bei der F.___

interdisziplinär begutac hten (Urk. 9/A81; vgl. auch Urk. 9A/84 und Urk. 9A/86-87); das Gutachten wurde am 19. Januar 2016 erstattet (Urk. 10/M26).

Am 16. März 2016 verfügte die AXA , ab dem 3. Februar 2016 werde

bis zum 3. August 2016 einzig die psychotherapeutische Beglei tung einmal wöchentlich bei

lic . p hil .

D.___ vergütet. Mangels Zweckmässigkeit würden die Leistungen für anderweitige Behandlungskosten per 3. Februar 2016 eingestellt. Sodann würden die Taggeldleistungen ab dem 3. Februar 2016 bis zum 3. März 2016 basierend auf einer Arbeitsfähigkeit im Teilpensum von 25 % und vom 4. März 2016 bis zum 3. April 2016 basierend auf einer Arbeitsfähig keit im Teilpensum von 50 % ausgerichtet. Per 4. April 2016 würden die Tag geldleistungen eingestellt. Einer allfälligen Einsprache werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 9/A112). Dagegen erhob die Versicherte am 6. April 2016 Einsprache (Urk. 9/A120). Ihr Gesuch um Wiederherstellung der aufschie benden Wirkung der Einsprache wurde mit Entscheid vom 19. April 20 16 abgewiesen (Urk. 9/A122). Im Übrigen wurde die Einsprache mit Entscheid vom 14. November 2016 abgewiesen (Urk. 2 [= Urk. 9/A136]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gutachten sei durch einen unabhängi gen Facharzt für Infekti olog ie

mit Erfahrungen im Umgang mit FSME-Patienten im Hinblick auf die Beurteilung der Frage der Arbeitsfähigkeit zu ergänzen. Bis zu einer Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die vertraglich vorgesehenen Leistungen ( Heilkosten und Taggeldleistun gen) basierend auf der durch den behandelnden Arzt festgestellten Arbeitsunfä higkeit zu entrichten. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann, die bereits geleisteten Taggelder seien rückwirkend per erstmaliger Entrichtung auf Basis des Lohnes zu zahlen, den sie im Vormonat des Unfall s , im Juli 2015 (richtig: 2014) , erzielt habe. Eventualiter seien die Taggelder rückwirkend auszurichten per erstmaliger Entrichtung basierend auf einem angemessenen Durchschnitts lohn, wobei auf den Lohn des Unfallmonats und der vorangehenden elf Monate abzustellen sei (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss nach erstreckter Frist (Urk. 7) mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.

Die Beschwerdeführerin meldete sich am

18. Dezember 2014 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. das parallel laufende Beschwerdeverfahren IV.2017. 01125 ). Diese zog die Akten der AXA bei und ging gestützt auf die Begutachtung bei der F.___ von einer 80%igen Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung aus ( IV.2017. 01125, Urk. 7/41/10 und Urk. 7/53). Mit Verfügung vom

14. September 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invali denversicherung. Die dagegen von der Beschwerdeführerin am 13 . Oktober 2017 b eim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich im Sommer/Herbst 2014 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 1.2.1

Zunächst ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Taggeldleistungen sei en rückwirkend anzupassen,

einzugehen. 1.2 .2

Gemäss Telefongesprächsnotiz der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2014 wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass nicht der Lohn beim Y.___ , sondern der Praktikumslohn (bei der Z.___ ) massgebend sei und die Taggelder an den gesetzlichen Praktikumslohn von mindestens Fr. 25'258.-- angepasst würden (Urk. 9/A14 B1; vgl. auch die Telefongesprächsnotiz vom 5. März 2015 [Urk. 9/A30]). Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 und Vollmacht vom 19. Mai 2015 wies sich Rechtsanwalt Franco Achille Faoro als Rechts vertreter der Beschwerdeführerin im V erwaltungsver fahren aus ( Urk. 9/A46-47). Die Beschwerdegegnerin erliess am 2. Juli 2015 eine Taggeldabrechnung und zeigte der Beschwerdeführerin damit an, dass für die Berechnung der Taggeldleistungen neu e in Jahreslohn von Fr. 67'896.-- massgebend sei (Taggeld von Fr. 148.82 bei 80 %) , was auch zu einer rückwir kenden Anpassung der Taggeldleistungen führ e (Urk. 9/A58 B1). In der Verfü gung vom 16. März 2016 ging die Beschwerdegegnerin nicht erneut auf die Höhe der Taggeldansätze ein, sondern darauf, ob – abhängig von einer Arbeits unfähigkeit in Prozentzahlen ausgedrückt – ein Anspruch auf Taggeldleistungen bestehe (Urk. 9/A112). Am

31. März 2016 erkundigte sich

der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin telefonisch bei der Beschwerdegegnerin, welcher Lohn bei der Berechnung der Taggeldleistungen berücksichtigt worden sei. Daraufhin wurde ihm erläutert, dass der Lohn des Monats August 2014 beziehungsweise ein hochgerechneter Jahreslohn von Fr. 67'986.-- als Berechnungsbasis diene beziehungsweise gedient habe . Der Rechtsvertreter erklärte sich damit nicht ein verstanden und stellte in Aussicht, in seiner Einsprache darauf zurück zu kom men (Urk. 9/A118), was er schliesslich auch tat (Einsprache vom 6. April 2016 [Urk. 9/A120]). Im Einspracheentscheid vom 14. November 2016 ging die Beschwerdegegnerin auf den Taggeldansatz ein und gelangte zum Schluss, dass keine Anpassung vorgenommen werde (Urk. 2). 1. 2 .3

Taggelder der Unfallversicherung können in einem formlosen Verf ahren zuge sprochen werden (Art. 124 UVV e c ontrario in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Der i m formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG erlassene Ent scheid zeichnet sich dadurch a us, dass er – allenfal ls nach einer bestimmten Frist – in Rechtskraft erwächst. Er kann dann nicht mehr angefochten werden

( Urteil des Bundesgericht 8C_99/2008 vom 26. November 2008

E. 3.2 mit weite ren Hinweisen ) . Wenn die rechtsuchende Person eine Taggeldabrechnung der Unfallversicherung beanstanden will, kann sie innert einer 90-tägigen Prü fun gs

- und Überlegungsfrist eine anfechtbare Verfügung verlangen, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 1.2.4

Sinngemäss verlangte d ie Beschwerdeführerin

erst mit der Einsprache vom 6. April 2016 (Urk. 9/A120) eine anfechtbare Verfügung betreffend die Höhe des Taggeldansatzes ;

i m Telefongespräch vom 31. März 2016 kündigte ihr Rechts vertreter bloss an, in der Einsprache auf diese Thematik zurückzukommen , eine anfechtbare Verfügung wurde zu diesem Zeitpunkt also noch nicht verlangt. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich erstmals im angefochte nen Einspracheent scheid vom 14. November 2016 zur Höhe des Taggeldansatzes, ohne diesbezüg lich zuvor eine anfechtbare Verfügung erlassen zu haben. Der Einspracheent scheid ist daher in diesem Punkte aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese vorgängig über die Höhe des Taggeld ansatzes ein e anfechtbare Verfügung erlässt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdegegnerin auf den Antrag auf Neuberechnung der Taggelder bloss insoweit einzutreten hat, als die Geltendmachung nicht verspätet erfolgt ist (Beachtung der 90-tägigen Prüfungs- und Überlegungsfrist, E. 1.2.3). 1.3

1.3.1

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine durch einen Zeckenbiss übertragene Infektionskrankheit (FSME) erlitten hat. Den nachfolgenden Erwä gungen ist deshalb voraus zuschicken, dass der Zeckenbiss nach der Rechtspre chung sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt, weshalb der obligatorische Unfallversicherer für die damit verbundenen Infektionskrankheiten ( Lyme -Krankheit, Enzephalitis) und deren Folgen aufzukommen hat (Urteil des Bun desgerichts 8C_208/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3 mit Hinweis auf BGE 122 V 230 und seitherige En tscheide). Fraglich bleibt einzig , ob die weiterhin geklag ten Beschwerden als Folgen der FSME-Erkrankung anzuerkennen sind. 1.3.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.3.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das de r Invaliditäts bemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Gutachter sei en zusammenfassend zum Schluss gekommen, zum Untersuchungszeitpunkt habe lediglich noch eine leichte somatische Problematik mit Restzustand nach FSME bestanden, einhergehend mit leichten neuropsychologischen Einschrän kungen bei weiterhin auffälligem EEG ( Elektroenzephalogramm ). Eine volle Arbeitsunfähigkeit vermöge diese Symptomatik jedoch nicht zu begründen. Eine schrittweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % innerhalb von zwei Mona ten sei zumutbar. Das neuropsychologische Coaching sei für weitere sechs Monate indiziert (Urk. 2 S. 2). Die aktuell erhobenen objektiven Befunde seien nicht geeignet, die weiterhin von der Beschwerdeführerin und von Dr. E.___ pos tulierte vollständig aufgehobene Leistungsminderung mit erheblicher Erschöp fung und weitergehender Leistungsintoleranz zu erklären (Urk. 2 S. 8). Die Gut achter würden die bestehende volle Arbeitsunfähigkeit auf eine psychische Fehlverarbeitung der Beschwerdeführerin zurückführ en; sie habe Angst davor, zu scheitern und überfordert zu werden. Dabei werde zunehmend die Angst vor Überforderung zum Problem und nicht die Überforderung selbst (Urk. 2 S. 9). Die Beschwerdegegnerin gelangte zum Schluss, die Gutachter hätten sich in dif ferenzierter Weise mit den möglichen gesundheitsverbessernden Massnahmen auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb eine schrittweise Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zur Vermeidung einer Zementierung eines nun vorliegenden Vermeidungsverhaltens zumutbar und notwendig sei. Demgegenüber liessen sämtliche Bericht e des behandelnden Arztes eine solche Auseinandersetzung komplett vermissen. Dem Gutachten komme volle Beweis kraft zu, da keine hinreichenden Gründe gegen dessen Zuverlässigkeit sprächen . Damit sei eine zusätzliche Untersuchung durch einen Facharzt für Infektiolog ie grundsätzlich obsolet (Urk. 2 S. 10). Ausserdem sei davon auszugehen, dass die Gutachter eine solche Untersuchung veranlasst hätten, wenn sie der Auffassung gewesen wären, es bestehe eine Notwendigkeit (Urk. 2 S. 11). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführer in im Wesentlichen vor,

es sei notorisch, dass Gutachter dazu neigten, den Blickwinkel ihres Auftraggebers zu übernehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb einem wohlbegründeten Beweisantrag auf Ergänzung des Gutachtens partout nicht entsprochen werde. Der behandelnde Dr. E.___ , im konkreten Fall die Kapazität im Zusammenhang mit Zeckeninfekten, habe überdies nicht die Aufgabe, die festgestellten Beschwerden anzuzweifeln, solange sie mit dem objektiv feststellbaren Krank heitsbild vereinbar seien. Es werde aber ohnehin nicht eine weitere Untersu chung durch ihn verlangt, sondern durch eine unabhängige Drittperson mit Erfahrung auf dem Gebiet von Hirnschäden, wie sie sich nach FSME-Infektionen entwickeln könn t en (Urk. 1 S. 5). Gemäss Dr. E.___ seien für die Beurteilung der Krankheit Erfahrungen im Umgang mit FSME-Infekten funda mental. Die beigezogenen Gutachter würden aber nicht über die notwendige Erfahrung verfügen (Urk. 1 S. 6). Eine psychogene Fehlverarbeitung liege sodann nicht vor, dies sei eine reine Hypothese mit der Absicht, die anlässlich der Begutachtung festgestellten Symptome vom eigentlichen Unfallereignis zu trennen (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Im Antrag um Kostengutsprache vom 12. Dezember 2014 für eine neuropsycho logische Therapie im ambulanten Setting der C.___

wurde festgehalten, bei Austritt aus der Klinik habe noch eine reduzierte kognitive Belastbarkeit vorgelegen, die sich bei erhöhter Anstrengung mit visueller Ermüdbarkeit bemerkbar gemacht habe. Zudem habe sich eine deutlich schwankende und noch verminderte konzentrative Belastbarkeit mit Defiziten im Aufmerksam keitsbereich (geteilte Aufmerksamkeit) gezeigt. Der Fortbestand dieser Beein trächtigungen sei im Rahmen des Ersttermins vom 12. Dezember 2014 durch die Beschwerdeführerin bestätigt worden (Urk. 10/M3). 3.2

Lic . phil. D.___ hielt in ihrem Zwischenbericht vom 9. April 2015 fest, bei subjektiv und objektiv günstigem Verlauf bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/M8). 3.3

Im Bericht des B.___ vom 10. Juli 2015 wurde fest gehalten, es bestehe seit dem 27. Februar bis voraussichtlich am 30. August 2015 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin fühle sich sub jektiv immer wieder erschöpft, emotional instabil, psychisch und körperlich schnell an der Limite . Objektiv bestehe der Verdacht auf ein neurasthenisches Syndrom. Die Beschwerdeführerin versuche intensiv, sich zu stabilisieren; sie weine viel in der Praxis, sei aber nicht depressiv. Es werde eine Behandlung durch Dr. E.___ empfohlen (Urk. 10/M16). 3.4

Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 13. Juli 2015 ab Januar 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei Status nach FSME (Urk. 10/M17). Nach Rückfrage der Beschwerdegegnerin gab er am 15. Juli 2015 zur Auskunft, er habe den folgenden Befund erhoben: Hartspann der zervikalen Paravertebralmuskulatur . Die Beschwerdeführerin leide unter starken chronischen Kopfschmerzen und neurofunktionellen Defiziten mit Kon zentrationsstörungen (Urk. 10/M18). 3.5

Lic . phil. D.___ führte in ihrem Bericht vom 21. Juli 2015 aus, es gehe in den Gesprächen insbesondere um die umfassende Verarbeitung und Integration der für die Beschwerdeführerin seit letztem Sommer bestehenden multiplen gesundheitlichen Einschränkungen, welche im Verlauf der letzten Monate wie der deutlicher zum Ausdruck gekommen seien. So zeige sich nebst dem körper lich und kräftemässig instabilen Zustand auch eine deutlich reduzierte kognitive Belastbarkeit in den neuropsychologischen Aufnahme-, Verarbeitungs- und Umsetzungsprozessen (Urk. 10/M20). 3.6

Lic . phil. D.___ hielt in ihrem Bericht vom 20. November 2015 fest, seit der letzten Berichterstattung habe sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich sowohl körperlich als auch kognitiv bereits deutlich stabilisiert, und sie sei einerseits mit Hilfe konsequenten Bewegungs- und Muskeltrainings kräftemäs sig belastbarer und bezüglich körperlicher Anfälligkeiten deutlich resistenter geworden. Ebenso habe sie zwischenzeitlich in ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter einen gangbaren Rhythmus etablieren und aufrechterhalten können. Allerdings sei sie nach wie vor auf ein bewusstes Energie- und Pausenmanage ment angewiesen. Es komme noch immer zu gelegentlichen, jedoch deutlich weniger häufigen Rückfällen mit kürzeren Erkrankungen. Was andererseits die kognitiven Einschränkungen betreffe, könne die Beschwerdeführerin insbeson dere im Bereich von Belastbarkeit, Aufmerksamkeit und Konzentration erfreuli che Fortschritte verzeichnen. So lägen die heutigen Inhalte und Schwerpunkte des neuropsychologischen C oachings bei der weiteren allge meinen kognitiven Stabilisierung sowie bei der Erarbeitung erfolgreicher Kompensationsstrategien im Umgang mit den noch bestehenden neuropsychologischen Defiziten. Diese zeig ten sich hauptsächlich – jedoch in zwisc henzeitlich geringerem Ausmass – beim schnellen und flexiblen Aufnehmen und Ver arbeiten von komplexeren Informationen sowie in allen anspruchsvolleren Umsetzungsprozessen. Auch wenn die Beschwerdeführerin gegenwärtig qualitativ und quantitativ noch nicht über ihr vollumfängliches, ursprüngl iches Leistungspotential verfüge , sei es inzwischen möglich geworden, die lang fristige beruflic he Eingliederung im angestammten B eruf ins Auge zu fassen, und es sei eine entsprechende Lauf bahn beratung im Gange (Urk. 10/M24) . 3.7

Dr. E.___ hielt in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2015 an die Beschwerde gegnerin fest, auch wenn gemäss der Beurteilung von

l ic . phil. D.___ Fort schritte bestünden, sei die Beschwerdeführerin von einer Wiederaufnahme der Arbeit weit entfernt, da die bestehenden Defizite noch allzu gross seien. Sie sei zur Zeit nicht in der Lage, eine Arbeit, sei sie noch so einfach, konstant über eine längere Tageszeit mit Regelmässigkeit und zuverlässig zu erbringen (Urk. 10/M25). 3.8

Das interdisziplinäre Gutachten der F.___ vom 19. Januar 2016 basiert auf neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 10/M26). Es wurde die folgende Diagnose gestellt (Urk. 10/M26 S. 25): - ICD-10: A84.1 Frühsommer- Meningoenzephal itis

FSME , Erstdiagnose am 29.9.2014 ( B.___ ), mit Akutbehandlung im B.___ vom 29. 9. bis 8.10.2014 und anschliessender

Reha

in

der

C.___

vom 17.1 0. bis 3.12.2014 aktuell mit/ bei - ohne neurologische Herdbefunde, ohne eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild - mit pseudo-neurasthenischer Residualsymptomatik als wahrscheinli che Folge der FSME, mit leichten neuropsychologischen Defiziten, weiterhin nachweisbarem pathologischem EEG (26.11.2015) bei nor malem Grundrhythmus mit mittelschweren Verlangsamungsherden links temporal bis vor ne und rechts temporal hinten, z.T. bis zur Mitte - mit Ausbildung e iner psychogenen Fehlverarbeitu ng der initialen FSME-Symptome mit dys funktionalem Schon- und Meideverhalten Im Gutachten wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin beklage weiterhin Müdigkeit und Erschöpfung, diese Symptome seien immer vorhanden, aber nicht immer gleich stark ausgeprägt. Besonders im Sommer bei Hitze träten sodann gehäuft Krankheitsphasen auf, dann sei sie zirka zwei Wochen pro Monat mit grippeähnlichen Symptomen krank und müsse liegen. Bei kühlerem Wetter gehe es ihr diesbezüglich besser, doch sei sie anfälliger für Erkältungen. Sie sei sodann reduziert belastbar gegenüber Belastungen, Drucksituationen und Terminen. Sie sei auch licht- und lärmempfindlich. Sie müsse immer noch ler nen, mit ihren Ressourcen umzugehen und ihre Kräfte einzuteilen. Über die Konzentration könne sie aktuell nicht richtig Auskunft erteilen, denn sie sei im Moment nicht gefordert. Seit Herbst dieses Jahres gehe es aber aufwärts. Nun müsse sie noch belastbarer und stabiler werden, um wieder ins Berufsleben zurückkehren zu können und dem Druck der Arbeitswelt gewachsen zu sein. Sie denke, dass dies bald der Fall sein werde. Sie wolle wieder auf ihrem Beruf als Grafikerin arbeiten, dies sei ihr auch anlässlich der Laufbahnberatung im August 2015 klar geworden (Urk. 10/M26 S. 10 f.). Beim RAV-unterstützen Kurs für höher gestellte Berufsleute im März 2015 über einen Zeitraum von 4 Wochen und 2 Tagen sei sie noch völlig überfordert gewesen, habe starke gesundheitliche Beschwerden gehabt, sich nicht konzentrieren können. Es sei sehr anstrengend gewesen in der Gruppe und sie sei manchmal weinend zusammengebrochen. Dennoch habe sie es durchgezogen, aber diese Erfahrung habe ihr gezeigt, dass sie noch nicht soweit gewesen sei, um den Anforderungen der Berufswelt zu genügen (Urk. 10/M26 S. 12). Der begutachtende Neurologe gelangte zu folgender Beurteilung: Die eingehen de neurologische Untersuchung der gut kooperierenden und bemühten, gegen Ende der neurologischen Untersuchung aber erschöpft wirkenden Beschwerde führerin ergebe keine wegweisenden Befu nde. Im Kopf-Hirnn ervenbereich wür den s ich keine Auffälligkeiten zeigen, es fänden sich auch keine me ningealen Reizsymptome und auch die weitere n eurologische Untersuchung ergebe keiner lei neurologi s c he Herd- oder Seitenzeichen. Bei f ehlenden neurologischen Herd befu nd en müsse aus neurologischer Optik festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin eine schwere virale

Meningoenzephalitis durchgemacht habe , ein FSME -Nachweis sei auch liquordiagnost isch dokumentiert. Jetzt bestehe ein pseudoneurasthenisches postenzephalitisches Erschöpfungs- und Müdigkeitssyndrom ( ICD-10: F07.1, G93.3) , einhergehend mit gelegentlichen Myalgien, welches offenbar langsam weiter abklinge. Im EEG habe sich anläss lich der Behandlung in der C.___ ein pathologisches EEG mit Ver lang samungsherden, passend zu der viralen M eningoenzephalitis bei FSME -Infektion , gezeigt . Die aktuell

veranlasste EEG-Kontr olle vom 26. November 2015 zeige bei norm alem Gr undrhythmus weiterhin Pathologi ka mit mittel schweren Verlangsamungsherden links temporal bis vorne und rechts temporal hinten, z .T. bis zur Mitte. Weiterh in bestünd en keine epilepsietypischen Verän derungen. Dieser Befund sei also durchaus noch vergleichbar mit dem Vor-EEG u nd weiterhin als pathologisch ein zustufen, passend zu einer durchgemachten Meni ngoenzephalitis , allerdings nicht als solcher spezifisch für eine FSME . Aus neurologischer Sicht lasse sich daher durchaus noch ein e gewis se Residual symptomatik mit pseu doneurasthenischem Bild als wahrscheinliche Folge der FSME er klären. Aus neurologischer O ptik sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in der Tätigkeit als Grafikeri n aktuell um etwa 20 % eingeschränkt, wobei die fu nktionellen (auch neuropsychologischen) Fol gen der pseudoneuras thenen Symptomatik eingeschlossen seien . Die A rbeitsfähig keit von 80

% sei wegen d er längeren Krankheitsphase schrittweise über einen Zei traum von circa 2 Monaten zu realisieren . Das Ausmass der von der Beschwerdeführerin beklag ten Beschwerden und Einschränkungen sei allerdings nicht mehr durch klinisch neurologische Befunde – auch nicht unter Berücksichtigung des pathologischen EEG und de r neuropsychologischen Befunde – zu erklären. Mit eine r wesentli chen Verbesserung werde innert Jahresf rist aber noch gerechnet, es sei nicht unwahrschein lich, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erlange (Urk. 10/M26 S. 23) . Der begutachtende Neuropsychologe hielt fest, es hätten insgesamt leichtgradig zu wertende neuropsychologische Defizite festgestellt werden können , die vor allen Dingen die Aufmerksamkeit und Konzentration betroffen hätten . Konkret f ä nden sich Zeichen einer psychomotorischen Verlangsamung im Aufmerksam keitsbereich und einer leicht erhöhten Fehleranfälligkeit bei konzentr ativ anspruchsvolleren Aufgaben. Die übrigen Testresultate, insbesondere im Bereich des Gedächtnisses und d er exekutiven Funktionen, seien normal aus gefallen. Die Beschwerdevalidierung sei ebenfalls unauffällig aus gefallen , ohne Zeichen von Selbstlimitierungen oder von Inkonsistenzen im Antwortverhalten. Insofern könne von neuropsy chologisch plausiblen Testresultaten au sgegangen werden. Klinisch hätten bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der insgesamt mehr stündigen Untersuchungen (Erstgespräc h und neuropsychologische Testu ntersu chung) Zeichen einer zunehmenden Ermüdung und Erschöpfbarkeit festgestellt werden können , die s ich als zuneh mendes Nachlassen der intellektuellen Prä senz der Beschwerdeführerin geäussert hätten . Aus neuropsychologischer Sicht seien die klinischen und testpsychologischen Ergebnisse vereinbar mit einer immer noch bestehenden Fati gue -Symptomatik. Allerdings seien die neuropsy chologischen Untersuchungsergebnisse nicht geeignet, um die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100

% zu begründen. Im Gegenteil zeige die neuropsychologische Untersuchung, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus auch kognitive Ressourcen best ünd en, die b eruflich nutzbar seien . Aufgrund der neuropsychologisch en Untersuchungsergebnisse lasse sich schon jetzt eine Teil-Arbeitsfähigkeit postulieren. Zusammenfassend best ünden aus neuropsychologi scher Sicht aktuell le ichtgradige kognitive Einschrän kungen im Aufmerksam keits

- und Konzentrationsbereich, die gut v ereinbar mit einer Fatigue -Symp tomatik seien und zu einer gewissen Min derung der zeitlichen Belastbar keit führ ten, bei jedoch gut erhalten en übrigen kognitiven Funktionen (Urk. 10/M26 S. 24) . Die begutachtende Psychiaterin gelangte zum Schluss, der psychiatrische Befund sei weitestgehend unauffällig. Die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin m it im Vordergrund stehender Ermü dung/Erschö pf barkeit, Belastungsintoleranz und Angst vor Belastungen und Überforderu ng würden diagnostisch gut zu dem auch von neurologischer Seite postulierten Residualzu stand mit pseudo-neurasthenischem Zu standsbild als wahrscheinliche Folge einer FSME passen, p seudo - neurasthenisch deshalb , weil es sich nicht um eine eigenständige psychogene neurasthenische Störung handle , sonde rn um die psychische/kognitive Folge einer somatischen Erkrankung. Dieses pseudo-neurasthenische Zustandsbild sei nicht geeignet, die vo n Dr. E.___ a uch retro spektiv attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100

% zu erklären. Derarti ge Symp tome und Beschwerden würden im Spektrum aller psychiatrischen Störungsbil der eine eher leichte Störung dar stellen , mit nur vorübergehend und für kurze Zeit aufgehobener Leistungsfähigkeit und anschliessend nur leichter Leistungs minderung, die z udem auch zeitlich befristet sei. Im vorliegenden Fall falle es schwer, die Arbeitsunfähigkeits- Atteste von Dr. E.___ mit 100

% Arbeitsunfähig keit n achzuvollziehen, zumal er auch keine objektiven Befunde darlege , mit denen sich die Arbeitsunfähigkeit begründen lasse . Die Arbeitsunfähigkeit von 100

% steh e zudem in gewissem Widerspru ch zu den Aktivitäten im Alltag der Beschwerdeführerin, welche zeigten, d ass sie in recht grossem Umfang wieder Aufgaben und Verantwortlichkeiten i m Haushalt und bei der Kinderbetreuung aufgenommen habe , weshalb die Angabe von Dr. E.___ , die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht in der Lage , eine auch noch so einfache Arbeit konstant und über eine längere Tageszeit mit Regelmässigkeit und zuverlässig auszuüben, schon allein durch die Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Alltag widerlegt würden. Es sei von einer psychischen Fehlverarbeitung der Beschwerdeführerin auszugehen, die iatrogen gefördert und aufrechterhalten werde (Urk. 10/M26 S. 24 f.). 4. 4.1

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter die jeweiligen Abklärungen in den Fachgebieten der Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie umfas send vornahmen und ein sorgfältiges Gutachten verfassten. Sie legten die medi zinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und begründeten ihre Beurteilung nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 1.3.4). Überzeugend ist insbesondere auch, dass die Gutachter die von Dr. E.___ seit dem 1. Januar 2015 attestierte 100%ige Arbeits unfähigkeit für nicht nachvollziehbar hielten, denn die zumindest zwischenzeit lich eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe rin blieb in dessen Beurteilung gänzlich unberücksichtigt. Demgegenüber erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Gutachter seien aufgrund fehlenden Fachwissens nicht in der Lage gewesen, die Arbeitsfä higkeit zu beurteilen, nicht nachvollziehbar. Dr. E.___ wies im ausgefüllten Fra gekatalog zuhanden der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2016 (Urk. 3/6 und Urk. 3/5) selbst darauf hin, eine FSME, wenn sie im Alter der Beschwerde führerin auftrete, gehe in 10 bis 20 % der Fälle mit einer definitiven Schädi gung einher, entweder mit motorischen Lähmungen oder mit neurofunktionel len Defiziten. Was zwei Jahre nach Auftreten der FSME an Beschwerden noch bestehe, bessere in der Regel nicht mehr (Frage und Antwort Nr. 7). Er hielt sodann fest, die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter den ausgeprägten neurofunktionellen Beschwerden, die sehr rasch zu einem Erschöpfungszustand führen würden. Fehler und Fehlleistungen ergäben sich erst nach einer längeren Zeit, vielleicht nach einer Stunde als Folge der Erschöpfung. Diese Situation, welche die Arbeitsfähigkeit am besten erfassen würde, sei nicht untersucht wor den. Erstaunlich sei, dass dennoch Defizite zutage getreten seie n . Bei der Begut achtung wurde die Beschwerdeführerin umfassend neuro- und neuropsycholo gisch abgeklärt und die Gutachter konnten lediglich eine Einschränkun g der Leistungsfähigkeit von 20 % feststellen (E. 3.8 ), wobei sowohl die neurologische als auch die neuropsychologi sche Testuntersuchung jeweils 1 ½ Stunden dauer te ( Urk. 10/M26 S. 15 und S. 17 ). Damit besteht kein Anlass, die Beschwerde führerin zusätzlich durch einen Facharzt für Infektiologie abklären zu lassen, handelt es sich bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin d och selbst nach Angaben von Dr. E.___ um neurofunktionelle Beschwerden. Des Weiteren trifft dessen Aussage, es sei nicht genügend untersucht worden, ob sich Fehler und Fehlleistungen nach einer längeren Zeit (nach etwa einer Stunde) ergäben, nicht zu. Wie gesagt dauerte sowohl die neurologische als auch die neuropsychologi sche Testuntersuchung jeweils 1 ½ Stunden . Dr. E.___ , welcher den Gutachtern – entgegen den Tatsachen – eine ungenügende Untersuchung unterstellte, konnte seinerseits keine Ergebnisse entsprechender Untersuchungen vorweisen, obwohl er solche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als unerlässlich erachtete. Nach dem Gesagten ist von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt auszugehen. Dies vermag auch deshalb zu überzeu gen, weil lic . phil. D.___ bereits in ihrem Zwischenbericht vom 9. April 2015 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen war (E. 3.2) – was im Bericht des B.___ vom 10. Juli 2015 bestätigt wurde (E. 3.3). Weiter erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die von der begutachtenden Psychiaterin festgestellte psychogene Fehlverarbeitung eine reine Hypothese sein sollte, konnte neurologisch und neuropsychologisch doch keine Einschrän kung im von der Beschwerdeführerin geklagten Ausmass objektiviert werden. Da ss die Beschwerdegegnerin das F.___ -Gutachten als beweiskräftig qualifizierte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. 4.2

4.2.1

Aufgrund der gutachterlichen Einschätzung vom 19. Januar 2016 , wonach per sofort ei ne Wiederaufnahme der Arbeit zu 20 % mit anschliessender schrittwei ser Steigerung innerhalb von zwei Monaten auf 80 % möglich sei, richtete die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen vom 3. Februar 2016 bis zum 3. März 2016 basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 25 % und vom 4. März 2016 bis zum 3. April 2016 basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Per 4. April 2016 wurden die Taggeldleistungen eingestellt (Urk. 9/A112). Die schrittweise Herabsetzung der Taggeldleistungen ist nicht zu beanstanden. Auch die Einstellung der Taggeld leistungen per 4. April 2016 erweist sich als rech tens . Per diesem Zeitpunkt

ist gestützt auf das Gutachten (E. 3.8) vom Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Da die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall zu 80 % (teilzeitlich) erwerbstätig war, besteht kein Anspruch mehr auf Taggeldleistungen. Durch die Taggelder soll der konkrete Erwerbsausfall, welchen die versicherte Person durch den Unfall in der Heilungsphase erleidet, ausgeglichen werden. Als Referenzpensum zur Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähigkeit dient das Arbeitspensum unmittelbar vor dem Unfall , es erfolgt keine Umrechnung auf ein 100%-Pensum (BGE 135 V 287 E. 4

zu Art. 16 UVG , insbesondere E. 4.3) – dies in Abweichung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei der Prüfung eines allfälligen Renten anspruchs . 4.2.2

Die Beschwerdegegnerin vergütete der Beschwerdeführerin aufgrund der gut achterlichen Einschätzung ab dem 3. Februar 2016 im Sinne von Pflegeleistun gen und Kostenvergütungen einzig die psychotherapeutische Begleitung einmal wöchentlich bei lic . phil. D.___ bis zum 3. August 201 6. Dies sollte der Unterstützung während der Wiedereingliederung dienen. Mangels Zweckmäs sigkeit wurden die Leistungen für anderweitige Behandlungskosten hingegen bereits per 3. Februar 2016 eingestellt. Dass die Leistungen für Behandlungskos ten nach dem 3. August 2016 definitiv eingestellt wurden, ist nicht zu bean standen, zumal auch Dr. E.___ gegenüber der Beschwerdeführerin zum Ausdruck brachte, es gebe kei ne spezifische Behandlung mehr (Urk. 10/M26 S. 11) . Damit war von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr zu erwarten. Der Fallabschluss erweist sich somit als rechtens. Obwohl die Kosten für die psychotherapeutische Begleitung bei lic . phil. D.___ noch bis zum 3. August 2016 übernommen wurden, erscheint es gerechtfertigt, den eigentli chen Fallabschluss auf den Zeitpunkt der Einstell ung der Taggeldzahlungen per 4. April 2016 zu terminieren, da die Übernahme der Heilbehandlungskosten dem Grundsatze nach bereits per 3. Februar 2016 eingestellt wurde. 4.3

Beim Fallabschluss ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung besteht. Die Beschwerdegegnerin stellte keinen weiter en Entscheid in Aussicht , womit sie ihrer Pflicht, im Rahmen des Fallab schlusses nicht nur die vorübergehenden Leistungen einzustellen, sondern gleichzeitig den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschä digung zu prüfen (E. 1.3.3), offenkundig nicht nachgekommen ist. Die Annah me, die Beschwerdegegnerin habe – implizit – über diese Dauerleistungen ent schieden, verbietet sich, ist doch bei nach wie vor bestehender Arbeitsunfähig keit von 20 % im Zeitpunkt des Fallabschlusses von einem Rentenanspruch aus zugehen (vgl. BGE 135 V 287, wonach zur Festsetzung des Valideneinkommens von teilzeitlich arbeitenden Personen der Lohn auf ein 100%-Pensum umzu rechnen ist) und die Erlangung der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern frühestens per Ende 2016 in Aussicht gestellt. Die vage Einschätzung des Neurologen betreffend die Gesundheitsentwicklung der Beschwerdeführerin in der Zukunft vermag dem im Sozialversicherungs recht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aber nicht zu genügen.

Der Neurologe hielt fest, es könne innert Jahresf rist m it eine r wesentlichen Verbesserung gerechnet werden und es sei nicht unwahrschein lich, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erlange (E. 3.8). Erscheint etwas „ nicht unwahrscheinlich “ wird damit das Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit allerdings nicht erfüllt. Eine Verneinung eines Rentenanspruchs ab Ende 2016 und einer Integri tätsentschädigung würde somit auf einem unvollstän dig abgeklärten me dizini schen Sachverhalt basieren . Aus diesem Grund ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese prüft, ob beziehungsweise wann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wiederer langt wurde oder ob es bei der gutachterlich festgestellten 20%igen Einschränkung der Arbeitsfä higkeit blieb. Gestützt auf das Ergebnis der ergänzenden medizinischen Abklä rungen hat sie über einen Rentenanspruch sowie eine allfällige Integritätsent schädigung zu befinden. 4 .4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen (E. 1.2.4) über die Höhe des Taggeldansatzes ein e anfechtbare Ver fügung erlässt

und damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwä gungen (E. 4.3) über den Anspruch auf Dauerleistungen (Invalidenrente und I ntegritätsentschädigung) verfügt . Im Übrigen ( Einstellung Taggeldleistungen und Heilkostenleistungen) wird die Beschwerde abgewiesen . 5.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegne rin zu verpflichten, der Beschwerde führer in eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welc he in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schw ierigkeit des Prozesses , auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, als die Sache an die Beschwerde gegnerin zurück gewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwägungen (E. 1.2.4) über die Höhe des Taggeldansatzes eine anfechtbare Verfügung erlässt und damit sie nach weiteren Abklärun gen im Sinne der Erwägungen (E. 4.3) über den Anspruch auf Dau erleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) verfügt. Im Übrigen ( Einstellung der Taggeldleistungen und Heilkostenleistungen) wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Franco Achille Faoro - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Die 1973 geborene X.___ , Mutter zweier in den Jah ren 1999 und 2002 geborener Kinder, war vom 17. Ju li 2000 bis 31. Juli 2014 bei Y.___ als Grafikerin in einem 80 %-Pensum angestellt, zuletzt als Artdirektorin. Für den Monat August 2014 wurde sie noch in einem befristeten Stundenlohnarbeitsverhältnis angestellt, um die Übergabe nach ihrer Kündigung gewährleisten zu können (Urk. 9/A54-55 und Urk. 9/A37 S. 2 , vgl. auch Urk. 10/M26 S. 11 f. ) . Für eine berufliche Neuorientierung nahm die Versi cherte vom 1. September bis am 31. Dezember 2014 eine befristete Praktikums stelle als Grafikerin bei der Z.___

an

(Urk. 9/A1) . Über beide Arbeitgeber war sie bei der

AXA

Versicherungen AG (kurz: AXA ) obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. November 2014 mel dete die Z.___ , die Versicherte sei am 7. September 2014 bei der Pilzsuche im Wald von einer Zecke gebissen worden und habe eine FSME (eine Frühsommer- Meningoenzephalitis ) erlitten (Urk. 9/A1 ; vgl. auch die Unfallmeldung von Y.___ vom 18. Juni 2015 mit einem Unfalldatum im August 2014 [ Urk. 9/A54 ] ). Nach Auftreten der typischen Symptome wurde

die Diagnose FSME am 29. September 2014 nach einer Lum balpunktion am Institut für Medizinische Vir ologie des A.___

erstmals gestellt

(Urk. 10/M23 ; vgl. darüber hinaus Urk. 10/M12-M15 ). Vom 29. September bis 8. Oktober 2014 befand sich die Versicherte im B.___ in stationärer Behandlung

(vgl. den Austrittsbe richt vom 10. Oktober 2014 , Urk. 10 /M1) , vom 17. Oktober bis 3. Dezember 2014 in der C.___ zur station ären Neurorehabilitation (Urk. 10 /M2). Es wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die AXA

kam für die Heilkosten auf und erbrac hte Taggeldleistungen (Urk. 9/A21 ).

Es erfolgten wei tere Behandlungen, unter anderem ein neur o psychologisches Coaching bei der Psychologin lic . p hil. D.___ . Ab dem 2

9. Januar 2015 wurde der Versicherten noch eine 40%ig e Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 9/A37 S. 2, vgl. auch Urk. 10 /M8 und Urk. 10/M9 ). Im März 2015 absolvierte sie , unter stützt durch das RAV , einen Kurs für höher gestellte Berufsleute (Urk. 9/A37 S. 3; vgl. auch Urk. 10/M26 S. 9 und S. 12 ). Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin,

welcher die Versicherte ab dem 24. Juni 2015 behan delte, attestierte ihr in seinem Bericht vom 13. Juli 2015 ab Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/M17). In der Folge liess die AXA die Ver sicherte bei der F.___

interdisziplinär begutac hten (Urk. 9/A81; vgl. auch Urk. 9A/84 und Urk. 9A/86-87); das Gutachten wurde am 19. Januar 2016 erstattet (Urk. 10/M26).

Am 16. März 2016 verfügte die AXA , ab dem 3. Februar 2016 werde

bis zum 3. August 2016 einzig die psychotherapeutische Beglei tung einmal wöchentlich bei

lic . p hil .

D.___ vergütet. Mangels Zweckmässigkeit würden die Leistungen für anderweitige Behandlungskosten per 3. Februar 2016 eingestellt. Sodann würden die Taggeldleistungen ab dem 3. Februar 2016 bis zum 3. März 2016 basierend auf einer Arbeitsfähigkeit im Teilpensum von 25 % und vom 4. März 2016 bis zum 3. April 2016 basierend auf einer Arbeitsfähig keit im Teilpensum von 50 % ausgerichtet. Per 4. April 2016 würden die Tag geldleistungen eingestellt. Einer allfälligen Einsprache werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 9/A112). Dagegen erhob die Versicherte am 6. April 2016 Einsprache (Urk. 9/A120). Ihr Gesuch um Wiederherstellung der aufschie benden Wirkung der Einsprache wurde mit Entscheid vom 19. April 20 16 abgewiesen (Urk. 9/A122). Im Übrigen wurde die Einsprache mit Entscheid vom 14. November 2016 abgewiesen (Urk. 2 [= Urk. 9/A136]).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich im Sommer/Herbst 2014 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 .2

Gemäss Telefongesprächsnotiz der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2014 wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass nicht der Lohn beim Y.___ , sondern der Praktikumslohn (bei der Z.___ ) massgebend sei und die Taggelder an den gesetzlichen Praktikumslohn von mindestens Fr. 25'258.-- angepasst würden (Urk. 9/A14 B1; vgl. auch die Telefongesprächsnotiz vom 5. März 2015 [Urk. 9/A30]). Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 und Vollmacht vom 19. Mai 2015 wies sich Rechtsanwalt Franco Achille Faoro als Rechts vertreter der Beschwerdeführerin im V erwaltungsver fahren aus ( Urk. 9/A46-47). Die Beschwerdegegnerin erliess am 2. Juli 2015 eine Taggeldabrechnung und zeigte der Beschwerdeführerin damit an, dass für die Berechnung der Taggeldleistungen neu e in Jahreslohn von Fr. 67'896.-- massgebend sei (Taggeld von Fr. 148.82 bei 80 %) , was auch zu einer rückwir kenden Anpassung der Taggeldleistungen führ e (Urk. 9/A58 B1). In der Verfü gung vom 16. März 2016 ging die Beschwerdegegnerin nicht erneut auf die Höhe der Taggeldansätze ein, sondern darauf, ob – abhängig von einer Arbeits unfähigkeit in Prozentzahlen ausgedrückt – ein Anspruch auf Taggeldleistungen bestehe (Urk. 9/A112). Am

31. März 2016 erkundigte sich

der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin telefonisch bei der Beschwerdegegnerin, welcher Lohn bei der Berechnung der Taggeldleistungen berücksichtigt worden sei. Daraufhin wurde ihm erläutert, dass der Lohn des Monats August 2014 beziehungsweise ein hochgerechneter Jahreslohn von Fr. 67'986.-- als Berechnungsbasis diene beziehungsweise gedient habe . Der Rechtsvertreter erklärte sich damit nicht ein verstanden und stellte in Aussicht, in seiner Einsprache darauf zurück zu kom men (Urk. 9/A118), was er schliesslich auch tat (Einsprache vom 6. April 2016 [Urk. 9/A120]). Im Einspracheentscheid vom 14. November 2016 ging die Beschwerdegegnerin auf den Taggeldansatz ein und gelangte zum Schluss, dass keine Anpassung vorgenommen werde (Urk. 2). 1. 2 .3

Taggelder der Unfallversicherung können in einem formlosen Verf ahren zuge sprochen werden (Art. 124 UVV e c ontrario in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Der i m formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG erlassene Ent scheid zeichnet sich dadurch a us, dass er – allenfal ls nach einer bestimmten Frist – in Rechtskraft erwächst. Er kann dann nicht mehr angefochten werden

( Urteil des Bundesgericht 8C_99/2008 vom 26. November 2008

E. 3.2 mit weite ren Hinweisen ) . Wenn die rechtsuchende Person eine Taggeldabrechnung der Unfallversicherung beanstanden will, kann sie innert einer 90-tägigen Prü fun gs

- und Überlegungsfrist eine anfechtbare Verfügung verlangen, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.2.1 Zunächst ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Taggeldleistungen sei en rückwirkend anzupassen,

einzugehen.

E. 1.2.4 Sinngemäss verlangte d ie Beschwerdeführerin

erst mit der Einsprache vom 6. April 2016 (Urk. 9/A120) eine anfechtbare Verfügung betreffend die Höhe des Taggeldansatzes ;

i m Telefongespräch vom 31. März 2016 kündigte ihr Rechts vertreter bloss an, in der Einsprache auf diese Thematik zurückzukommen , eine anfechtbare Verfügung wurde zu diesem Zeitpunkt also noch nicht verlangt. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich erstmals im angefochte nen Einspracheent scheid vom 14. November 2016 zur Höhe des Taggeldansatzes, ohne diesbezüg lich zuvor eine anfechtbare Verfügung erlassen zu haben. Der Einspracheent scheid ist daher in diesem Punkte aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese vorgängig über die Höhe des Taggeld ansatzes ein e anfechtbare Verfügung erlässt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdegegnerin auf den Antrag auf Neuberechnung der Taggelder bloss insoweit einzutreten hat, als die Geltendmachung nicht verspätet erfolgt ist (Beachtung der 90-tägigen Prüfungs- und Überlegungsfrist, E. 1.2.3).

E. 1.3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine durch einen Zeckenbiss übertragene Infektionskrankheit (FSME) erlitten hat. Den nachfolgenden Erwä gungen ist deshalb voraus zuschicken, dass der Zeckenbiss nach der Rechtspre chung sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt, weshalb der obligatorische Unfallversicherer für die damit verbundenen Infektionskrankheiten ( Lyme -Krankheit, Enzephalitis) und deren Folgen aufzukommen hat (Urteil des Bun desgerichts 8C_208/2015 vom 17. Juni 2015 E.

E. 1.3.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ).

E. 1.3.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das de r Invaliditäts bemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

E. 1.3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gutachten sei durch einen unabhängi gen Facharzt für Infekti olog ie

mit Erfahrungen im Umgang mit FSME-Patienten im Hinblick auf die Beurteilung der Frage der Arbeitsfähigkeit zu ergänzen. Bis zu einer Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die vertraglich vorgesehenen Leistungen ( Heilkosten und Taggeldleistun gen) basierend auf der durch den behandelnden Arzt festgestellten Arbeitsunfä higkeit zu entrichten. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann, die bereits geleisteten Taggelder seien rückwirkend per erstmaliger Entrichtung auf Basis des Lohnes zu zahlen, den sie im Vormonat des Unfall s , im Juli 2015 (richtig: 2014) , erzielt habe. Eventualiter seien die Taggelder rückwirkend auszurichten per erstmaliger Entrichtung basierend auf einem angemessenen Durchschnitts lohn, wobei auf den Lohn des Unfallmonats und der vorangehenden elf Monate abzustellen sei (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss nach erstreckter Frist (Urk. 7) mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 11).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Gutachter sei en zusammenfassend zum Schluss gekommen, zum Untersuchungszeitpunkt habe lediglich noch eine leichte somatische Problematik mit Restzustand nach FSME bestanden, einhergehend mit leichten neuropsychologischen Einschrän kungen bei weiterhin auffälligem EEG ( Elektroenzephalogramm ). Eine volle Arbeitsunfähigkeit vermöge diese Symptomatik jedoch nicht zu begründen. Eine schrittweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % innerhalb von zwei Mona ten sei zumutbar. Das neuropsychologische Coaching sei für weitere sechs Monate indiziert (Urk. 2 S. 2). Die aktuell erhobenen objektiven Befunde seien nicht geeignet, die weiterhin von der Beschwerdeführerin und von Dr. E.___ pos tulierte vollständig aufgehobene Leistungsminderung mit erheblicher Erschöp fung und weitergehender Leistungsintoleranz zu erklären (Urk. 2 S. 8). Die Gut achter würden die bestehende volle Arbeitsunfähigkeit auf eine psychische Fehlverarbeitung der Beschwerdeführerin zurückführ en; sie habe Angst davor, zu scheitern und überfordert zu werden. Dabei werde zunehmend die Angst vor Überforderung zum Problem und nicht die Überforderung selbst (Urk. 2 S. 9). Die Beschwerdegegnerin gelangte zum Schluss, die Gutachter hätten sich in dif ferenzierter Weise mit den möglichen gesundheitsverbessernden Massnahmen auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb eine schrittweise Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zur Vermeidung einer Zementierung eines nun vorliegenden Vermeidungsverhaltens zumutbar und notwendig sei. Demgegenüber liessen sämtliche Bericht e des behandelnden Arztes eine solche Auseinandersetzung komplett vermissen. Dem Gutachten komme volle Beweis kraft zu, da keine hinreichenden Gründe gegen dessen Zuverlässigkeit sprächen . Damit sei eine zusätzliche Untersuchung durch einen Facharzt für Infektiolog ie grundsätzlich obsolet (Urk. 2 S. 10). Ausserdem sei davon auszugehen, dass die Gutachter eine solche Untersuchung veranlasst hätten, wenn sie der Auffassung gewesen wären, es bestehe eine Notwendigkeit (Urk. 2 S. 11).

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführer in im Wesentlichen vor,

es sei notorisch, dass Gutachter dazu neigten, den Blickwinkel ihres Auftraggebers zu übernehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb einem wohlbegründeten Beweisantrag auf Ergänzung des Gutachtens partout nicht entsprochen werde. Der behandelnde Dr. E.___ , im konkreten Fall die Kapazität im Zusammenhang mit Zeckeninfekten, habe überdies nicht die Aufgabe, die festgestellten Beschwerden anzuzweifeln, solange sie mit dem objektiv feststellbaren Krank heitsbild vereinbar seien. Es werde aber ohnehin nicht eine weitere Untersu chung durch ihn verlangt, sondern durch eine unabhängige Drittperson mit Erfahrung auf dem Gebiet von Hirnschäden, wie sie sich nach FSME-Infektionen entwickeln könn t en (Urk. 1 S. 5). Gemäss Dr. E.___ seien für die Beurteilung der Krankheit Erfahrungen im Umgang mit FSME-Infekten funda mental. Die beigezogenen Gutachter würden aber nicht über die notwendige Erfahrung verfügen (Urk. 1 S. 6). Eine psychogene Fehlverarbeitung liege sodann nicht vor, dies sei eine reine Hypothese mit der Absicht, die anlässlich der Begutachtung festgestellten Symptome vom eigentlichen Unfallereignis zu trennen (Urk. 1 S. 7).

E. 3 mit Hinweis auf BGE 122 V 230 und seitherige En tscheide). Fraglich bleibt einzig , ob die weiterhin geklag ten Beschwerden als Folgen der FSME-Erkrankung anzuerkennen sind.

E. 3.1 Im Antrag um Kostengutsprache vom 12. Dezember 2014 für eine neuropsycho logische Therapie im ambulanten Setting der C.___

wurde festgehalten, bei Austritt aus der Klinik habe noch eine reduzierte kognitive Belastbarkeit vorgelegen, die sich bei erhöhter Anstrengung mit visueller Ermüdbarkeit bemerkbar gemacht habe. Zudem habe sich eine deutlich schwankende und noch verminderte konzentrative Belastbarkeit mit Defiziten im Aufmerksam keitsbereich (geteilte Aufmerksamkeit) gezeigt. Der Fortbestand dieser Beein trächtigungen sei im Rahmen des Ersttermins vom 12. Dezember 2014 durch die Beschwerdeführerin bestätigt worden (Urk. 10/M3).

E. 3.2 Lic . phil. D.___ hielt in ihrem Zwischenbericht vom 9. April 2015 fest, bei subjektiv und objektiv günstigem Verlauf bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/M8).

E. 3.3 Im Bericht des B.___ vom 10. Juli 2015 wurde fest gehalten, es bestehe seit dem 27. Februar bis voraussichtlich am 30. August 2015 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin fühle sich sub jektiv immer wieder erschöpft, emotional instabil, psychisch und körperlich schnell an der Limite . Objektiv bestehe der Verdacht auf ein neurasthenisches Syndrom. Die Beschwerdeführerin versuche intensiv, sich zu stabilisieren; sie weine viel in der Praxis, sei aber nicht depressiv. Es werde eine Behandlung durch Dr. E.___ empfohlen (Urk. 10/M16).

E. 3.4 Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 13. Juli 2015 ab Januar 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei Status nach FSME (Urk. 10/M17). Nach Rückfrage der Beschwerdegegnerin gab er am 15. Juli 2015 zur Auskunft, er habe den folgenden Befund erhoben: Hartspann der zervikalen Paravertebralmuskulatur . Die Beschwerdeführerin leide unter starken chronischen Kopfschmerzen und neurofunktionellen Defiziten mit Kon zentrationsstörungen (Urk. 10/M18).

E. 3.5 Lic . phil. D.___ führte in ihrem Bericht vom 21. Juli 2015 aus, es gehe in den Gesprächen insbesondere um die umfassende Verarbeitung und Integration der für die Beschwerdeführerin seit letztem Sommer bestehenden multiplen gesundheitlichen Einschränkungen, welche im Verlauf der letzten Monate wie der deutlicher zum Ausdruck gekommen seien. So zeige sich nebst dem körper lich und kräftemässig instabilen Zustand auch eine deutlich reduzierte kognitive Belastbarkeit in den neuropsychologischen Aufnahme-, Verarbeitungs- und Umsetzungsprozessen (Urk. 10/M20).

E. 3.6 Lic . phil. D.___ hielt in ihrem Bericht vom 20. November 2015 fest, seit der letzten Berichterstattung habe sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich sowohl körperlich als auch kognitiv bereits deutlich stabilisiert, und sie sei einerseits mit Hilfe konsequenten Bewegungs- und Muskeltrainings kräftemäs sig belastbarer und bezüglich körperlicher Anfälligkeiten deutlich resistenter geworden. Ebenso habe sie zwischenzeitlich in ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter einen gangbaren Rhythmus etablieren und aufrechterhalten können. Allerdings sei sie nach wie vor auf ein bewusstes Energie- und Pausenmanage ment angewiesen. Es komme noch immer zu gelegentlichen, jedoch deutlich weniger häufigen Rückfällen mit kürzeren Erkrankungen. Was andererseits die kognitiven Einschränkungen betreffe, könne die Beschwerdeführerin insbeson dere im Bereich von Belastbarkeit, Aufmerksamkeit und Konzentration erfreuli che Fortschritte verzeichnen. So lägen die heutigen Inhalte und Schwerpunkte des neuropsychologischen C oachings bei der weiteren allge meinen kognitiven Stabilisierung sowie bei der Erarbeitung erfolgreicher Kompensationsstrategien im Umgang mit den noch bestehenden neuropsychologischen Defiziten. Diese zeig ten sich hauptsächlich – jedoch in zwisc henzeitlich geringerem Ausmass – beim schnellen und flexiblen Aufnehmen und Ver arbeiten von komplexeren Informationen sowie in allen anspruchsvolleren Umsetzungsprozessen. Auch wenn die Beschwerdeführerin gegenwärtig qualitativ und quantitativ noch nicht über ihr vollumfängliches, ursprüngl iches Leistungspotential verfüge , sei es inzwischen möglich geworden, die lang fristige beruflic he Eingliederung im angestammten B eruf ins Auge zu fassen, und es sei eine entsprechende Lauf bahn beratung im Gange (Urk. 10/M24) .

E. 3.7 Dr. E.___ hielt in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2015 an die Beschwerde gegnerin fest, auch wenn gemäss der Beurteilung von

l ic . phil. D.___ Fort schritte bestünden, sei die Beschwerdeführerin von einer Wiederaufnahme der Arbeit weit entfernt, da die bestehenden Defizite noch allzu gross seien. Sie sei zur Zeit nicht in der Lage, eine Arbeit, sei sie noch so einfach, konstant über eine längere Tageszeit mit Regelmässigkeit und zuverlässig zu erbringen (Urk. 10/M25).

E. 3.8 Das interdisziplinäre Gutachten der F.___ vom 19. Januar 2016 basiert auf neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 10/M26). Es wurde die folgende Diagnose gestellt (Urk. 10/M26 S. 25): - ICD-10: A84.1 Frühsommer- Meningoenzephal itis

FSME , Erstdiagnose am 29.9.2014 ( B.___ ), mit Akutbehandlung im B.___ vom 29. 9. bis 8.10.2014 und anschliessender

Reha

in

der

C.___

vom 17.1 0. bis 3.12.2014 aktuell mit/ bei - ohne neurologische Herdbefunde, ohne eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild - mit pseudo-neurasthenischer Residualsymptomatik als wahrscheinli che Folge der FSME, mit leichten neuropsychologischen Defiziten, weiterhin nachweisbarem pathologischem EEG (26.11.2015) bei nor malem Grundrhythmus mit mittelschweren Verlangsamungsherden links temporal bis vor ne und rechts temporal hinten, z.T. bis zur Mitte - mit Ausbildung e iner psychogenen Fehlverarbeitu ng der initialen FSME-Symptome mit dys funktionalem Schon- und Meideverhalten Im Gutachten wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin beklage weiterhin Müdigkeit und Erschöpfung, diese Symptome seien immer vorhanden, aber nicht immer gleich stark ausgeprägt. Besonders im Sommer bei Hitze träten sodann gehäuft Krankheitsphasen auf, dann sei sie zirka zwei Wochen pro Monat mit grippeähnlichen Symptomen krank und müsse liegen. Bei kühlerem Wetter gehe es ihr diesbezüglich besser, doch sei sie anfälliger für Erkältungen. Sie sei sodann reduziert belastbar gegenüber Belastungen, Drucksituationen und Terminen. Sie sei auch licht- und lärmempfindlich. Sie müsse immer noch ler nen, mit ihren Ressourcen umzugehen und ihre Kräfte einzuteilen. Über die Konzentration könne sie aktuell nicht richtig Auskunft erteilen, denn sie sei im Moment nicht gefordert. Seit Herbst dieses Jahres gehe es aber aufwärts. Nun müsse sie noch belastbarer und stabiler werden, um wieder ins Berufsleben zurückkehren zu können und dem Druck der Arbeitswelt gewachsen zu sein. Sie denke, dass dies bald der Fall sein werde. Sie wolle wieder auf ihrem Beruf als Grafikerin arbeiten, dies sei ihr auch anlässlich der Laufbahnberatung im August 2015 klar geworden (Urk. 10/M26 S. 10 f.). Beim RAV-unterstützen Kurs für höher gestellte Berufsleute im März 2015 über einen Zeitraum von 4 Wochen und 2 Tagen sei sie noch völlig überfordert gewesen, habe starke gesundheitliche Beschwerden gehabt, sich nicht konzentrieren können. Es sei sehr anstrengend gewesen in der Gruppe und sie sei manchmal weinend zusammengebrochen. Dennoch habe sie es durchgezogen, aber diese Erfahrung habe ihr gezeigt, dass sie noch nicht soweit gewesen sei, um den Anforderungen der Berufswelt zu genügen (Urk. 10/M26 S. 12). Der begutachtende Neurologe gelangte zu folgender Beurteilung: Die eingehen de neurologische Untersuchung der gut kooperierenden und bemühten, gegen Ende der neurologischen Untersuchung aber erschöpft wirkenden Beschwerde führerin ergebe keine wegweisenden Befu nde. Im Kopf-Hirnn ervenbereich wür den s ich keine Auffälligkeiten zeigen, es fänden sich auch keine me ningealen Reizsymptome und auch die weitere n eurologische Untersuchung ergebe keiner lei neurologi s c he Herd- oder Seitenzeichen. Bei f ehlenden neurologischen Herd befu nd en müsse aus neurologischer Optik festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin eine schwere virale

Meningoenzephalitis durchgemacht habe , ein FSME -Nachweis sei auch liquordiagnost isch dokumentiert. Jetzt bestehe ein pseudoneurasthenisches postenzephalitisches Erschöpfungs- und Müdigkeitssyndrom ( ICD-10: F07.1, G93.3) , einhergehend mit gelegentlichen Myalgien, welches offenbar langsam weiter abklinge. Im EEG habe sich anläss lich der Behandlung in der C.___ ein pathologisches EEG mit Ver lang samungsherden, passend zu der viralen M eningoenzephalitis bei FSME -Infektion , gezeigt . Die aktuell

veranlasste EEG-Kontr olle vom 26. November 2015 zeige bei norm alem Gr undrhythmus weiterhin Pathologi ka mit mittel schweren Verlangsamungsherden links temporal bis vorne und rechts temporal hinten, z .T. bis zur Mitte. Weiterh in bestünd en keine epilepsietypischen Verän derungen. Dieser Befund sei also durchaus noch vergleichbar mit dem Vor-EEG u nd weiterhin als pathologisch ein zustufen, passend zu einer durchgemachten Meni ngoenzephalitis , allerdings nicht als solcher spezifisch für eine FSME . Aus neurologischer Sicht lasse sich daher durchaus noch ein e gewis se Residual symptomatik mit pseu doneurasthenischem Bild als wahrscheinliche Folge der FSME er klären. Aus neurologischer O ptik sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in der Tätigkeit als Grafikeri n aktuell um etwa 20 % eingeschränkt, wobei die fu nktionellen (auch neuropsychologischen) Fol gen der pseudoneuras thenen Symptomatik eingeschlossen seien . Die A rbeitsfähig keit von 80

% sei wegen d er längeren Krankheitsphase schrittweise über einen Zei traum von circa 2 Monaten zu realisieren . Das Ausmass der von der Beschwerdeführerin beklag ten Beschwerden und Einschränkungen sei allerdings nicht mehr durch klinisch neurologische Befunde – auch nicht unter Berücksichtigung des pathologischen EEG und de r neuropsychologischen Befunde – zu erklären. Mit eine r wesentli chen Verbesserung werde innert Jahresf rist aber noch gerechnet, es sei nicht unwahrschein lich, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erlange (Urk. 10/M26 S. 23) . Der begutachtende Neuropsychologe hielt fest, es hätten insgesamt leichtgradig zu wertende neuropsychologische Defizite festgestellt werden können , die vor allen Dingen die Aufmerksamkeit und Konzentration betroffen hätten . Konkret f ä nden sich Zeichen einer psychomotorischen Verlangsamung im Aufmerksam keitsbereich und einer leicht erhöhten Fehleranfälligkeit bei konzentr ativ anspruchsvolleren Aufgaben. Die übrigen Testresultate, insbesondere im Bereich des Gedächtnisses und d er exekutiven Funktionen, seien normal aus gefallen. Die Beschwerdevalidierung sei ebenfalls unauffällig aus gefallen , ohne Zeichen von Selbstlimitierungen oder von Inkonsistenzen im Antwortverhalten. Insofern könne von neuropsy chologisch plausiblen Testresultaten au sgegangen werden. Klinisch hätten bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der insgesamt mehr stündigen Untersuchungen (Erstgespräc h und neuropsychologische Testu ntersu chung) Zeichen einer zunehmenden Ermüdung und Erschöpfbarkeit festgestellt werden können , die s ich als zuneh mendes Nachlassen der intellektuellen Prä senz der Beschwerdeführerin geäussert hätten . Aus neuropsychologischer Sicht seien die klinischen und testpsychologischen Ergebnisse vereinbar mit einer immer noch bestehenden Fati gue -Symptomatik. Allerdings seien die neuropsy chologischen Untersuchungsergebnisse nicht geeignet, um die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100

% zu begründen. Im Gegenteil zeige die neuropsychologische Untersuchung, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus auch kognitive Ressourcen best ünd en, die b eruflich nutzbar seien . Aufgrund der neuropsychologisch en Untersuchungsergebnisse lasse sich schon jetzt eine Teil-Arbeitsfähigkeit postulieren. Zusammenfassend best ünden aus neuropsychologi scher Sicht aktuell le ichtgradige kognitive Einschrän kungen im Aufmerksam keits

- und Konzentrationsbereich, die gut v ereinbar mit einer Fatigue -Symp tomatik seien und zu einer gewissen Min derung der zeitlichen Belastbar keit führ ten, bei jedoch gut erhalten en übrigen kognitiven Funktionen (Urk. 10/M26 S. 24) . Die begutachtende Psychiaterin gelangte zum Schluss, der psychiatrische Befund sei weitestgehend unauffällig. Die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin m it im Vordergrund stehender Ermü dung/Erschö pf barkeit, Belastungsintoleranz und Angst vor Belastungen und Überforderu ng würden diagnostisch gut zu dem auch von neurologischer Seite postulierten Residualzu stand mit pseudo-neurasthenischem Zu standsbild als wahrscheinliche Folge einer FSME passen, p seudo - neurasthenisch deshalb , weil es sich nicht um eine eigenständige psychogene neurasthenische Störung handle , sonde rn um die psychische/kognitive Folge einer somatischen Erkrankung. Dieses pseudo-neurasthenische Zustandsbild sei nicht geeignet, die vo n Dr. E.___ a uch retro spektiv attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100

% zu erklären. Derarti ge Symp tome und Beschwerden würden im Spektrum aller psychiatrischen Störungsbil der eine eher leichte Störung dar stellen , mit nur vorübergehend und für kurze Zeit aufgehobener Leistungsfähigkeit und anschliessend nur leichter Leistungs minderung, die z udem auch zeitlich befristet sei. Im vorliegenden Fall falle es schwer, die Arbeitsunfähigkeits- Atteste von Dr. E.___ mit 100

% Arbeitsunfähig keit n achzuvollziehen, zumal er auch keine objektiven Befunde darlege , mit denen sich die Arbeitsunfähigkeit begründen lasse . Die Arbeitsunfähigkeit von 100

% steh e zudem in gewissem Widerspru ch zu den Aktivitäten im Alltag der Beschwerdeführerin, welche zeigten, d ass sie in recht grossem Umfang wieder Aufgaben und Verantwortlichkeiten i m Haushalt und bei der Kinderbetreuung aufgenommen habe , weshalb die Angabe von Dr. E.___ , die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht in der Lage , eine auch noch so einfache Arbeit konstant und über eine längere Tageszeit mit Regelmässigkeit und zuverlässig auszuüben, schon allein durch die Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Alltag widerlegt würden. Es sei von einer psychischen Fehlverarbeitung der Beschwerdeführerin auszugehen, die iatrogen gefördert und aufrechterhalten werde (Urk. 10/M26 S. 24 f.).

E. 4 .4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen (E. 1.2.4) über die Höhe des Taggeldansatzes ein e anfechtbare Ver fügung erlässt

und damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwä gungen (E. 4.3) über den Anspruch auf Dauerleistungen (Invalidenrente und I ntegritätsentschädigung) verfügt . Im Übrigen ( Einstellung Taggeldleistungen und Heilkostenleistungen) wird die Beschwerde abgewiesen .

E. 4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter die jeweiligen Abklärungen in den Fachgebieten der Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie umfas send vornahmen und ein sorgfältiges Gutachten verfassten. Sie legten die medi zinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und begründeten ihre Beurteilung nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 1.3.4). Überzeugend ist insbesondere auch, dass die Gutachter die von Dr. E.___ seit dem 1. Januar 2015 attestierte 100%ige Arbeits unfähigkeit für nicht nachvollziehbar hielten, denn die zumindest zwischenzeit lich eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe rin blieb in dessen Beurteilung gänzlich unberücksichtigt. Demgegenüber erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Gutachter seien aufgrund fehlenden Fachwissens nicht in der Lage gewesen, die Arbeitsfä higkeit zu beurteilen, nicht nachvollziehbar. Dr. E.___ wies im ausgefüllten Fra gekatalog zuhanden der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2016 (Urk. 3/6 und Urk. 3/5) selbst darauf hin, eine FSME, wenn sie im Alter der Beschwerde führerin auftrete, gehe in 10 bis 20 % der Fälle mit einer definitiven Schädi gung einher, entweder mit motorischen Lähmungen oder mit neurofunktionel len Defiziten. Was zwei Jahre nach Auftreten der FSME an Beschwerden noch bestehe, bessere in der Regel nicht mehr (Frage und Antwort Nr. 7). Er hielt sodann fest, die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter den ausgeprägten neurofunktionellen Beschwerden, die sehr rasch zu einem Erschöpfungszustand führen würden. Fehler und Fehlleistungen ergäben sich erst nach einer längeren Zeit, vielleicht nach einer Stunde als Folge der Erschöpfung. Diese Situation, welche die Arbeitsfähigkeit am besten erfassen würde, sei nicht untersucht wor den. Erstaunlich sei, dass dennoch Defizite zutage getreten seie n . Bei der Begut achtung wurde die Beschwerdeführerin umfassend neuro- und neuropsycholo gisch abgeklärt und die Gutachter konnten lediglich eine Einschränkun g der Leistungsfähigkeit von 20 % feststellen (E. 3.8 ), wobei sowohl die neurologische als auch die neuropsychologi sche Testuntersuchung jeweils 1 ½ Stunden dauer te ( Urk. 10/M26 S. 15 und S. 17 ). Damit besteht kein Anlass, die Beschwerde führerin zusätzlich durch einen Facharzt für Infektiologie abklären zu lassen, handelt es sich bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin d och selbst nach Angaben von Dr. E.___ um neurofunktionelle Beschwerden. Des Weiteren trifft dessen Aussage, es sei nicht genügend untersucht worden, ob sich Fehler und Fehlleistungen nach einer längeren Zeit (nach etwa einer Stunde) ergäben, nicht zu. Wie gesagt dauerte sowohl die neurologische als auch die neuropsychologi sche Testuntersuchung jeweils 1 ½ Stunden . Dr. E.___ , welcher den Gutachtern – entgegen den Tatsachen – eine ungenügende Untersuchung unterstellte, konnte seinerseits keine Ergebnisse entsprechender Untersuchungen vorweisen, obwohl er solche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als unerlässlich erachtete. Nach dem Gesagten ist von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt auszugehen. Dies vermag auch deshalb zu überzeu gen, weil lic . phil. D.___ bereits in ihrem Zwischenbericht vom 9. April 2015 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen war (E. 3.2) – was im Bericht des B.___ vom 10. Juli 2015 bestätigt wurde (E. 3.3). Weiter erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die von der begutachtenden Psychiaterin festgestellte psychogene Fehlverarbeitung eine reine Hypothese sein sollte, konnte neurologisch und neuropsychologisch doch keine Einschrän kung im von der Beschwerdeführerin geklagten Ausmass objektiviert werden. Da ss die Beschwerdegegnerin das F.___ -Gutachten als beweiskräftig qualifizierte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden.

E. 4.2.1 Aufgrund der gutachterlichen Einschätzung vom 19. Januar 2016 , wonach per sofort ei ne Wiederaufnahme der Arbeit zu 20 % mit anschliessender schrittwei ser Steigerung innerhalb von zwei Monaten auf 80 % möglich sei, richtete die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen vom 3. Februar 2016 bis zum 3. März 2016 basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 25 % und vom 4. März 2016 bis zum 3. April 2016 basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Per 4. April 2016 wurden die Taggeldleistungen eingestellt (Urk. 9/A112). Die schrittweise Herabsetzung der Taggeldleistungen ist nicht zu beanstanden. Auch die Einstellung der Taggeld leistungen per 4. April 2016 erweist sich als rech tens . Per diesem Zeitpunkt

ist gestützt auf das Gutachten (E. 3.8) vom Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Da die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall zu 80 % (teilzeitlich) erwerbstätig war, besteht kein Anspruch mehr auf Taggeldleistungen. Durch die Taggelder soll der konkrete Erwerbsausfall, welchen die versicherte Person durch den Unfall in der Heilungsphase erleidet, ausgeglichen werden. Als Referenzpensum zur Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähigkeit dient das Arbeitspensum unmittelbar vor dem Unfall , es erfolgt keine Umrechnung auf ein 100%-Pensum (BGE 135 V 287 E. 4

zu Art. 16 UVG , insbesondere E. 4.3) – dies in Abweichung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei der Prüfung eines allfälligen Renten anspruchs .

E. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin vergütete der Beschwerdeführerin aufgrund der gut achterlichen Einschätzung ab dem 3. Februar 2016 im Sinne von Pflegeleistun gen und Kostenvergütungen einzig die psychotherapeutische Begleitung einmal wöchentlich bei lic . phil. D.___ bis zum 3. August 201 6. Dies sollte der Unterstützung während der Wiedereingliederung dienen. Mangels Zweckmäs sigkeit wurden die Leistungen für anderweitige Behandlungskosten hingegen bereits per 3. Februar 2016 eingestellt. Dass die Leistungen für Behandlungskos ten nach dem 3. August 2016 definitiv eingestellt wurden, ist nicht zu bean standen, zumal auch Dr. E.___ gegenüber der Beschwerdeführerin zum Ausdruck brachte, es gebe kei ne spezifische Behandlung mehr (Urk. 10/M26 S. 11) . Damit war von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr zu erwarten. Der Fallabschluss erweist sich somit als rechtens. Obwohl die Kosten für die psychotherapeutische Begleitung bei lic . phil. D.___ noch bis zum 3. August 2016 übernommen wurden, erscheint es gerechtfertigt, den eigentli chen Fallabschluss auf den Zeitpunkt der Einstell ung der Taggeldzahlungen per 4. April 2016 zu terminieren, da die Übernahme der Heilbehandlungskosten dem Grundsatze nach bereits per 3. Februar 2016 eingestellt wurde.

E. 4.3 Beim Fallabschluss ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung besteht. Die Beschwerdegegnerin stellte keinen weiter en Entscheid in Aussicht , womit sie ihrer Pflicht, im Rahmen des Fallab schlusses nicht nur die vorübergehenden Leistungen einzustellen, sondern gleichzeitig den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschä digung zu prüfen (E. 1.3.3), offenkundig nicht nachgekommen ist. Die Annah me, die Beschwerdegegnerin habe – implizit – über diese Dauerleistungen ent schieden, verbietet sich, ist doch bei nach wie vor bestehender Arbeitsunfähig keit von 20 % im Zeitpunkt des Fallabschlusses von einem Rentenanspruch aus zugehen (vgl. BGE 135 V 287, wonach zur Festsetzung des Valideneinkommens von teilzeitlich arbeitenden Personen der Lohn auf ein 100%-Pensum umzu rechnen ist) und die Erlangung der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern frühestens per Ende 2016 in Aussicht gestellt. Die vage Einschätzung des Neurologen betreffend die Gesundheitsentwicklung der Beschwerdeführerin in der Zukunft vermag dem im Sozialversicherungs recht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aber nicht zu genügen.

Der Neurologe hielt fest, es könne innert Jahresf rist m it eine r wesentlichen Verbesserung gerechnet werden und es sei nicht unwahrschein lich, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erlange (E. 3.8). Erscheint etwas „ nicht unwahrscheinlich “ wird damit das Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit allerdings nicht erfüllt. Eine Verneinung eines Rentenanspruchs ab Ende 2016 und einer Integri tätsentschädigung würde somit auf einem unvollstän dig abgeklärten me dizini schen Sachverhalt basieren . Aus diesem Grund ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese prüft, ob beziehungsweise wann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wiederer langt wurde oder ob es bei der gutachterlich festgestellten 20%igen Einschränkung der Arbeitsfä higkeit blieb. Gestützt auf das Ergebnis der ergänzenden medizinischen Abklä rungen hat sie über einen Rentenanspruch sowie eine allfällige Integritätsent schädigung zu befinden.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00295

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

22. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Franco Achille Faoro Gerechtigkeitsgasse 23, 8001 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1973 geborene X.___ , Mutter zweier in den Jah ren 1999 und 2002 geborener Kinder, war vom 17. Ju li 2000 bis 31. Juli 2014 bei Y.___ als Grafikerin in einem 80 %-Pensum angestellt, zuletzt als Artdirektorin. Für den Monat August 2014 wurde sie noch in einem befristeten Stundenlohnarbeitsverhältnis angestellt, um die Übergabe nach ihrer Kündigung gewährleisten zu können (Urk. 9/A54-55 und Urk. 9/A37 S. 2 , vgl. auch Urk. 10/M26 S. 11 f. ) . Für eine berufliche Neuorientierung nahm die Versi cherte vom 1. September bis am 31. Dezember 2014 eine befristete Praktikums stelle als Grafikerin bei der Z.___

an

(Urk. 9/A1) . Über beide Arbeitgeber war sie bei der

AXA

Versicherungen AG (kurz: AXA ) obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. November 2014 mel dete die Z.___ , die Versicherte sei am 7. September 2014 bei der Pilzsuche im Wald von einer Zecke gebissen worden und habe eine FSME (eine Frühsommer- Meningoenzephalitis ) erlitten (Urk. 9/A1 ; vgl. auch die Unfallmeldung von Y.___ vom 18. Juni 2015 mit einem Unfalldatum im August 2014 [ Urk. 9/A54 ] ). Nach Auftreten der typischen Symptome wurde

die Diagnose FSME am 29. September 2014 nach einer Lum balpunktion am Institut für Medizinische Vir ologie des A.___

erstmals gestellt

(Urk. 10/M23 ; vgl. darüber hinaus Urk. 10/M12-M15 ). Vom 29. September bis 8. Oktober 2014 befand sich die Versicherte im B.___ in stationärer Behandlung

(vgl. den Austrittsbe richt vom 10. Oktober 2014 , Urk. 10 /M1) , vom 17. Oktober bis 3. Dezember 2014 in der C.___ zur station ären Neurorehabilitation (Urk. 10 /M2). Es wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die AXA

kam für die Heilkosten auf und erbrac hte Taggeldleistungen (Urk. 9/A21 ).

Es erfolgten wei tere Behandlungen, unter anderem ein neur o psychologisches Coaching bei der Psychologin lic . p hil. D.___ . Ab dem 2

9. Januar 2015 wurde der Versicherten noch eine 40%ig e Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 9/A37 S. 2, vgl. auch Urk. 10 /M8 und Urk. 10/M9 ). Im März 2015 absolvierte sie , unter stützt durch das RAV , einen Kurs für höher gestellte Berufsleute (Urk. 9/A37 S. 3; vgl. auch Urk. 10/M26 S. 9 und S. 12 ). Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin,

welcher die Versicherte ab dem 24. Juni 2015 behan delte, attestierte ihr in seinem Bericht vom 13. Juli 2015 ab Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/M17). In der Folge liess die AXA die Ver sicherte bei der F.___

interdisziplinär begutac hten (Urk. 9/A81; vgl. auch Urk. 9A/84 und Urk. 9A/86-87); das Gutachten wurde am 19. Januar 2016 erstattet (Urk. 10/M26).

Am 16. März 2016 verfügte die AXA , ab dem 3. Februar 2016 werde

bis zum 3. August 2016 einzig die psychotherapeutische Beglei tung einmal wöchentlich bei

lic . p hil .

D.___ vergütet. Mangels Zweckmässigkeit würden die Leistungen für anderweitige Behandlungskosten per 3. Februar 2016 eingestellt. Sodann würden die Taggeldleistungen ab dem 3. Februar 2016 bis zum 3. März 2016 basierend auf einer Arbeitsfähigkeit im Teilpensum von 25 % und vom 4. März 2016 bis zum 3. April 2016 basierend auf einer Arbeitsfähig keit im Teilpensum von 50 % ausgerichtet. Per 4. April 2016 würden die Tag geldleistungen eingestellt. Einer allfälligen Einsprache werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 9/A112). Dagegen erhob die Versicherte am 6. April 2016 Einsprache (Urk. 9/A120). Ihr Gesuch um Wiederherstellung der aufschie benden Wirkung der Einsprache wurde mit Entscheid vom 19. April 20 16 abgewiesen (Urk. 9/A122). Im Übrigen wurde die Einsprache mit Entscheid vom 14. November 2016 abgewiesen (Urk. 2 [= Urk. 9/A136]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gutachten sei durch einen unabhängi gen Facharzt für Infekti olog ie

mit Erfahrungen im Umgang mit FSME-Patienten im Hinblick auf die Beurteilung der Frage der Arbeitsfähigkeit zu ergänzen. Bis zu einer Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die vertraglich vorgesehenen Leistungen ( Heilkosten und Taggeldleistun gen) basierend auf der durch den behandelnden Arzt festgestellten Arbeitsunfä higkeit zu entrichten. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann, die bereits geleisteten Taggelder seien rückwirkend per erstmaliger Entrichtung auf Basis des Lohnes zu zahlen, den sie im Vormonat des Unfall s , im Juli 2015 (richtig: 2014) , erzielt habe. Eventualiter seien die Taggelder rückwirkend auszurichten per erstmaliger Entrichtung basierend auf einem angemessenen Durchschnitts lohn, wobei auf den Lohn des Unfallmonats und der vorangehenden elf Monate abzustellen sei (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss nach erstreckter Frist (Urk. 7) mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.

Die Beschwerdeführerin meldete sich am

18. Dezember 2014 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. das parallel laufende Beschwerdeverfahren IV.2017. 01125 ). Diese zog die Akten der AXA bei und ging gestützt auf die Begutachtung bei der F.___ von einer 80%igen Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung aus ( IV.2017. 01125, Urk. 7/41/10 und Urk. 7/53). Mit Verfügung vom

14. September 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invali denversicherung. Die dagegen von der Beschwerdeführerin am 13 . Oktober 2017 b eim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich im Sommer/Herbst 2014 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 1.2.1

Zunächst ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Taggeldleistungen sei en rückwirkend anzupassen,

einzugehen. 1.2 .2

Gemäss Telefongesprächsnotiz der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2014 wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass nicht der Lohn beim Y.___ , sondern der Praktikumslohn (bei der Z.___ ) massgebend sei und die Taggelder an den gesetzlichen Praktikumslohn von mindestens Fr. 25'258.-- angepasst würden (Urk. 9/A14 B1; vgl. auch die Telefongesprächsnotiz vom 5. März 2015 [Urk. 9/A30]). Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 und Vollmacht vom 19. Mai 2015 wies sich Rechtsanwalt Franco Achille Faoro als Rechts vertreter der Beschwerdeführerin im V erwaltungsver fahren aus ( Urk. 9/A46-47). Die Beschwerdegegnerin erliess am 2. Juli 2015 eine Taggeldabrechnung und zeigte der Beschwerdeführerin damit an, dass für die Berechnung der Taggeldleistungen neu e in Jahreslohn von Fr. 67'896.-- massgebend sei (Taggeld von Fr. 148.82 bei 80 %) , was auch zu einer rückwir kenden Anpassung der Taggeldleistungen führ e (Urk. 9/A58 B1). In der Verfü gung vom 16. März 2016 ging die Beschwerdegegnerin nicht erneut auf die Höhe der Taggeldansätze ein, sondern darauf, ob – abhängig von einer Arbeits unfähigkeit in Prozentzahlen ausgedrückt – ein Anspruch auf Taggeldleistungen bestehe (Urk. 9/A112). Am

31. März 2016 erkundigte sich

der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin telefonisch bei der Beschwerdegegnerin, welcher Lohn bei der Berechnung der Taggeldleistungen berücksichtigt worden sei. Daraufhin wurde ihm erläutert, dass der Lohn des Monats August 2014 beziehungsweise ein hochgerechneter Jahreslohn von Fr. 67'986.-- als Berechnungsbasis diene beziehungsweise gedient habe . Der Rechtsvertreter erklärte sich damit nicht ein verstanden und stellte in Aussicht, in seiner Einsprache darauf zurück zu kom men (Urk. 9/A118), was er schliesslich auch tat (Einsprache vom 6. April 2016 [Urk. 9/A120]). Im Einspracheentscheid vom 14. November 2016 ging die Beschwerdegegnerin auf den Taggeldansatz ein und gelangte zum Schluss, dass keine Anpassung vorgenommen werde (Urk. 2). 1. 2 .3

Taggelder der Unfallversicherung können in einem formlosen Verf ahren zuge sprochen werden (Art. 124 UVV e c ontrario in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Der i m formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG erlassene Ent scheid zeichnet sich dadurch a us, dass er – allenfal ls nach einer bestimmten Frist – in Rechtskraft erwächst. Er kann dann nicht mehr angefochten werden

( Urteil des Bundesgericht 8C_99/2008 vom 26. November 2008

E. 3.2 mit weite ren Hinweisen ) . Wenn die rechtsuchende Person eine Taggeldabrechnung der Unfallversicherung beanstanden will, kann sie innert einer 90-tägigen Prü fun gs

- und Überlegungsfrist eine anfechtbare Verfügung verlangen, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 1.2.4

Sinngemäss verlangte d ie Beschwerdeführerin

erst mit der Einsprache vom 6. April 2016 (Urk. 9/A120) eine anfechtbare Verfügung betreffend die Höhe des Taggeldansatzes ;

i m Telefongespräch vom 31. März 2016 kündigte ihr Rechts vertreter bloss an, in der Einsprache auf diese Thematik zurückzukommen , eine anfechtbare Verfügung wurde zu diesem Zeitpunkt also noch nicht verlangt. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich erstmals im angefochte nen Einspracheent scheid vom 14. November 2016 zur Höhe des Taggeldansatzes, ohne diesbezüg lich zuvor eine anfechtbare Verfügung erlassen zu haben. Der Einspracheent scheid ist daher in diesem Punkte aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese vorgängig über die Höhe des Taggeld ansatzes ein e anfechtbare Verfügung erlässt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdegegnerin auf den Antrag auf Neuberechnung der Taggelder bloss insoweit einzutreten hat, als die Geltendmachung nicht verspätet erfolgt ist (Beachtung der 90-tägigen Prüfungs- und Überlegungsfrist, E. 1.2.3). 1.3

1.3.1

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine durch einen Zeckenbiss übertragene Infektionskrankheit (FSME) erlitten hat. Den nachfolgenden Erwä gungen ist deshalb voraus zuschicken, dass der Zeckenbiss nach der Rechtspre chung sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt, weshalb der obligatorische Unfallversicherer für die damit verbundenen Infektionskrankheiten ( Lyme -Krankheit, Enzephalitis) und deren Folgen aufzukommen hat (Urteil des Bun desgerichts 8C_208/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3 mit Hinweis auf BGE 122 V 230 und seitherige En tscheide). Fraglich bleibt einzig , ob die weiterhin geklag ten Beschwerden als Folgen der FSME-Erkrankung anzuerkennen sind. 1.3.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.3.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das de r Invaliditäts bemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Gutachter sei en zusammenfassend zum Schluss gekommen, zum Untersuchungszeitpunkt habe lediglich noch eine leichte somatische Problematik mit Restzustand nach FSME bestanden, einhergehend mit leichten neuropsychologischen Einschrän kungen bei weiterhin auffälligem EEG ( Elektroenzephalogramm ). Eine volle Arbeitsunfähigkeit vermöge diese Symptomatik jedoch nicht zu begründen. Eine schrittweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % innerhalb von zwei Mona ten sei zumutbar. Das neuropsychologische Coaching sei für weitere sechs Monate indiziert (Urk. 2 S. 2). Die aktuell erhobenen objektiven Befunde seien nicht geeignet, die weiterhin von der Beschwerdeführerin und von Dr. E.___ pos tulierte vollständig aufgehobene Leistungsminderung mit erheblicher Erschöp fung und weitergehender Leistungsintoleranz zu erklären (Urk. 2 S. 8). Die Gut achter würden die bestehende volle Arbeitsunfähigkeit auf eine psychische Fehlverarbeitung der Beschwerdeführerin zurückführ en; sie habe Angst davor, zu scheitern und überfordert zu werden. Dabei werde zunehmend die Angst vor Überforderung zum Problem und nicht die Überforderung selbst (Urk. 2 S. 9). Die Beschwerdegegnerin gelangte zum Schluss, die Gutachter hätten sich in dif ferenzierter Weise mit den möglichen gesundheitsverbessernden Massnahmen auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb eine schrittweise Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zur Vermeidung einer Zementierung eines nun vorliegenden Vermeidungsverhaltens zumutbar und notwendig sei. Demgegenüber liessen sämtliche Bericht e des behandelnden Arztes eine solche Auseinandersetzung komplett vermissen. Dem Gutachten komme volle Beweis kraft zu, da keine hinreichenden Gründe gegen dessen Zuverlässigkeit sprächen . Damit sei eine zusätzliche Untersuchung durch einen Facharzt für Infektiolog ie grundsätzlich obsolet (Urk. 2 S. 10). Ausserdem sei davon auszugehen, dass die Gutachter eine solche Untersuchung veranlasst hätten, wenn sie der Auffassung gewesen wären, es bestehe eine Notwendigkeit (Urk. 2 S. 11). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführer in im Wesentlichen vor,

es sei notorisch, dass Gutachter dazu neigten, den Blickwinkel ihres Auftraggebers zu übernehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb einem wohlbegründeten Beweisantrag auf Ergänzung des Gutachtens partout nicht entsprochen werde. Der behandelnde Dr. E.___ , im konkreten Fall die Kapazität im Zusammenhang mit Zeckeninfekten, habe überdies nicht die Aufgabe, die festgestellten Beschwerden anzuzweifeln, solange sie mit dem objektiv feststellbaren Krank heitsbild vereinbar seien. Es werde aber ohnehin nicht eine weitere Untersu chung durch ihn verlangt, sondern durch eine unabhängige Drittperson mit Erfahrung auf dem Gebiet von Hirnschäden, wie sie sich nach FSME-Infektionen entwickeln könn t en (Urk. 1 S. 5). Gemäss Dr. E.___ seien für die Beurteilung der Krankheit Erfahrungen im Umgang mit FSME-Infekten funda mental. Die beigezogenen Gutachter würden aber nicht über die notwendige Erfahrung verfügen (Urk. 1 S. 6). Eine psychogene Fehlverarbeitung liege sodann nicht vor, dies sei eine reine Hypothese mit der Absicht, die anlässlich der Begutachtung festgestellten Symptome vom eigentlichen Unfallereignis zu trennen (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Im Antrag um Kostengutsprache vom 12. Dezember 2014 für eine neuropsycho logische Therapie im ambulanten Setting der C.___

wurde festgehalten, bei Austritt aus der Klinik habe noch eine reduzierte kognitive Belastbarkeit vorgelegen, die sich bei erhöhter Anstrengung mit visueller Ermüdbarkeit bemerkbar gemacht habe. Zudem habe sich eine deutlich schwankende und noch verminderte konzentrative Belastbarkeit mit Defiziten im Aufmerksam keitsbereich (geteilte Aufmerksamkeit) gezeigt. Der Fortbestand dieser Beein trächtigungen sei im Rahmen des Ersttermins vom 12. Dezember 2014 durch die Beschwerdeführerin bestätigt worden (Urk. 10/M3). 3.2

Lic . phil. D.___ hielt in ihrem Zwischenbericht vom 9. April 2015 fest, bei subjektiv und objektiv günstigem Verlauf bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/M8). 3.3

Im Bericht des B.___ vom 10. Juli 2015 wurde fest gehalten, es bestehe seit dem 27. Februar bis voraussichtlich am 30. August 2015 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin fühle sich sub jektiv immer wieder erschöpft, emotional instabil, psychisch und körperlich schnell an der Limite . Objektiv bestehe der Verdacht auf ein neurasthenisches Syndrom. Die Beschwerdeführerin versuche intensiv, sich zu stabilisieren; sie weine viel in der Praxis, sei aber nicht depressiv. Es werde eine Behandlung durch Dr. E.___ empfohlen (Urk. 10/M16). 3.4

Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 13. Juli 2015 ab Januar 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei Status nach FSME (Urk. 10/M17). Nach Rückfrage der Beschwerdegegnerin gab er am 15. Juli 2015 zur Auskunft, er habe den folgenden Befund erhoben: Hartspann der zervikalen Paravertebralmuskulatur . Die Beschwerdeführerin leide unter starken chronischen Kopfschmerzen und neurofunktionellen Defiziten mit Kon zentrationsstörungen (Urk. 10/M18). 3.5

Lic . phil. D.___ führte in ihrem Bericht vom 21. Juli 2015 aus, es gehe in den Gesprächen insbesondere um die umfassende Verarbeitung und Integration der für die Beschwerdeführerin seit letztem Sommer bestehenden multiplen gesundheitlichen Einschränkungen, welche im Verlauf der letzten Monate wie der deutlicher zum Ausdruck gekommen seien. So zeige sich nebst dem körper lich und kräftemässig instabilen Zustand auch eine deutlich reduzierte kognitive Belastbarkeit in den neuropsychologischen Aufnahme-, Verarbeitungs- und Umsetzungsprozessen (Urk. 10/M20). 3.6

Lic . phil. D.___ hielt in ihrem Bericht vom 20. November 2015 fest, seit der letzten Berichterstattung habe sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich sowohl körperlich als auch kognitiv bereits deutlich stabilisiert, und sie sei einerseits mit Hilfe konsequenten Bewegungs- und Muskeltrainings kräftemäs sig belastbarer und bezüglich körperlicher Anfälligkeiten deutlich resistenter geworden. Ebenso habe sie zwischenzeitlich in ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter einen gangbaren Rhythmus etablieren und aufrechterhalten können. Allerdings sei sie nach wie vor auf ein bewusstes Energie- und Pausenmanage ment angewiesen. Es komme noch immer zu gelegentlichen, jedoch deutlich weniger häufigen Rückfällen mit kürzeren Erkrankungen. Was andererseits die kognitiven Einschränkungen betreffe, könne die Beschwerdeführerin insbeson dere im Bereich von Belastbarkeit, Aufmerksamkeit und Konzentration erfreuli che Fortschritte verzeichnen. So lägen die heutigen Inhalte und Schwerpunkte des neuropsychologischen C oachings bei der weiteren allge meinen kognitiven Stabilisierung sowie bei der Erarbeitung erfolgreicher Kompensationsstrategien im Umgang mit den noch bestehenden neuropsychologischen Defiziten. Diese zeig ten sich hauptsächlich – jedoch in zwisc henzeitlich geringerem Ausmass – beim schnellen und flexiblen Aufnehmen und Ver arbeiten von komplexeren Informationen sowie in allen anspruchsvolleren Umsetzungsprozessen. Auch wenn die Beschwerdeführerin gegenwärtig qualitativ und quantitativ noch nicht über ihr vollumfängliches, ursprüngl iches Leistungspotential verfüge , sei es inzwischen möglich geworden, die lang fristige beruflic he Eingliederung im angestammten B eruf ins Auge zu fassen, und es sei eine entsprechende Lauf bahn beratung im Gange (Urk. 10/M24) . 3.7

Dr. E.___ hielt in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2015 an die Beschwerde gegnerin fest, auch wenn gemäss der Beurteilung von

l ic . phil. D.___ Fort schritte bestünden, sei die Beschwerdeführerin von einer Wiederaufnahme der Arbeit weit entfernt, da die bestehenden Defizite noch allzu gross seien. Sie sei zur Zeit nicht in der Lage, eine Arbeit, sei sie noch so einfach, konstant über eine längere Tageszeit mit Regelmässigkeit und zuverlässig zu erbringen (Urk. 10/M25). 3.8

Das interdisziplinäre Gutachten der F.___ vom 19. Januar 2016 basiert auf neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 10/M26). Es wurde die folgende Diagnose gestellt (Urk. 10/M26 S. 25): - ICD-10: A84.1 Frühsommer- Meningoenzephal itis

FSME , Erstdiagnose am 29.9.2014 ( B.___ ), mit Akutbehandlung im B.___ vom 29. 9. bis 8.10.2014 und anschliessender

Reha

in

der

C.___

vom 17.1 0. bis 3.12.2014 aktuell mit/ bei - ohne neurologische Herdbefunde, ohne eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild - mit pseudo-neurasthenischer Residualsymptomatik als wahrscheinli che Folge der FSME, mit leichten neuropsychologischen Defiziten, weiterhin nachweisbarem pathologischem EEG (26.11.2015) bei nor malem Grundrhythmus mit mittelschweren Verlangsamungsherden links temporal bis vor ne und rechts temporal hinten, z.T. bis zur Mitte - mit Ausbildung e iner psychogenen Fehlverarbeitu ng der initialen FSME-Symptome mit dys funktionalem Schon- und Meideverhalten Im Gutachten wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin beklage weiterhin Müdigkeit und Erschöpfung, diese Symptome seien immer vorhanden, aber nicht immer gleich stark ausgeprägt. Besonders im Sommer bei Hitze träten sodann gehäuft Krankheitsphasen auf, dann sei sie zirka zwei Wochen pro Monat mit grippeähnlichen Symptomen krank und müsse liegen. Bei kühlerem Wetter gehe es ihr diesbezüglich besser, doch sei sie anfälliger für Erkältungen. Sie sei sodann reduziert belastbar gegenüber Belastungen, Drucksituationen und Terminen. Sie sei auch licht- und lärmempfindlich. Sie müsse immer noch ler nen, mit ihren Ressourcen umzugehen und ihre Kräfte einzuteilen. Über die Konzentration könne sie aktuell nicht richtig Auskunft erteilen, denn sie sei im Moment nicht gefordert. Seit Herbst dieses Jahres gehe es aber aufwärts. Nun müsse sie noch belastbarer und stabiler werden, um wieder ins Berufsleben zurückkehren zu können und dem Druck der Arbeitswelt gewachsen zu sein. Sie denke, dass dies bald der Fall sein werde. Sie wolle wieder auf ihrem Beruf als Grafikerin arbeiten, dies sei ihr auch anlässlich der Laufbahnberatung im August 2015 klar geworden (Urk. 10/M26 S. 10 f.). Beim RAV-unterstützen Kurs für höher gestellte Berufsleute im März 2015 über einen Zeitraum von 4 Wochen und 2 Tagen sei sie noch völlig überfordert gewesen, habe starke gesundheitliche Beschwerden gehabt, sich nicht konzentrieren können. Es sei sehr anstrengend gewesen in der Gruppe und sie sei manchmal weinend zusammengebrochen. Dennoch habe sie es durchgezogen, aber diese Erfahrung habe ihr gezeigt, dass sie noch nicht soweit gewesen sei, um den Anforderungen der Berufswelt zu genügen (Urk. 10/M26 S. 12). Der begutachtende Neurologe gelangte zu folgender Beurteilung: Die eingehen de neurologische Untersuchung der gut kooperierenden und bemühten, gegen Ende der neurologischen Untersuchung aber erschöpft wirkenden Beschwerde führerin ergebe keine wegweisenden Befu nde. Im Kopf-Hirnn ervenbereich wür den s ich keine Auffälligkeiten zeigen, es fänden sich auch keine me ningealen Reizsymptome und auch die weitere n eurologische Untersuchung ergebe keiner lei neurologi s c he Herd- oder Seitenzeichen. Bei f ehlenden neurologischen Herd befu nd en müsse aus neurologischer Optik festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin eine schwere virale

Meningoenzephalitis durchgemacht habe , ein FSME -Nachweis sei auch liquordiagnost isch dokumentiert. Jetzt bestehe ein pseudoneurasthenisches postenzephalitisches Erschöpfungs- und Müdigkeitssyndrom ( ICD-10: F07.1, G93.3) , einhergehend mit gelegentlichen Myalgien, welches offenbar langsam weiter abklinge. Im EEG habe sich anläss lich der Behandlung in der C.___ ein pathologisches EEG mit Ver lang samungsherden, passend zu der viralen M eningoenzephalitis bei FSME -Infektion , gezeigt . Die aktuell

veranlasste EEG-Kontr olle vom 26. November 2015 zeige bei norm alem Gr undrhythmus weiterhin Pathologi ka mit mittel schweren Verlangsamungsherden links temporal bis vorne und rechts temporal hinten, z .T. bis zur Mitte. Weiterh in bestünd en keine epilepsietypischen Verän derungen. Dieser Befund sei also durchaus noch vergleichbar mit dem Vor-EEG u nd weiterhin als pathologisch ein zustufen, passend zu einer durchgemachten Meni ngoenzephalitis , allerdings nicht als solcher spezifisch für eine FSME . Aus neurologischer Sicht lasse sich daher durchaus noch ein e gewis se Residual symptomatik mit pseu doneurasthenischem Bild als wahrscheinliche Folge der FSME er klären. Aus neurologischer O ptik sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in der Tätigkeit als Grafikeri n aktuell um etwa 20 % eingeschränkt, wobei die fu nktionellen (auch neuropsychologischen) Fol gen der pseudoneuras thenen Symptomatik eingeschlossen seien . Die A rbeitsfähig keit von 80

% sei wegen d er längeren Krankheitsphase schrittweise über einen Zei traum von circa 2 Monaten zu realisieren . Das Ausmass der von der Beschwerdeführerin beklag ten Beschwerden und Einschränkungen sei allerdings nicht mehr durch klinisch neurologische Befunde – auch nicht unter Berücksichtigung des pathologischen EEG und de r neuropsychologischen Befunde – zu erklären. Mit eine r wesentli chen Verbesserung werde innert Jahresf rist aber noch gerechnet, es sei nicht unwahrschein lich, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erlange (Urk. 10/M26 S. 23) . Der begutachtende Neuropsychologe hielt fest, es hätten insgesamt leichtgradig zu wertende neuropsychologische Defizite festgestellt werden können , die vor allen Dingen die Aufmerksamkeit und Konzentration betroffen hätten . Konkret f ä nden sich Zeichen einer psychomotorischen Verlangsamung im Aufmerksam keitsbereich und einer leicht erhöhten Fehleranfälligkeit bei konzentr ativ anspruchsvolleren Aufgaben. Die übrigen Testresultate, insbesondere im Bereich des Gedächtnisses und d er exekutiven Funktionen, seien normal aus gefallen. Die Beschwerdevalidierung sei ebenfalls unauffällig aus gefallen , ohne Zeichen von Selbstlimitierungen oder von Inkonsistenzen im Antwortverhalten. Insofern könne von neuropsy chologisch plausiblen Testresultaten au sgegangen werden. Klinisch hätten bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der insgesamt mehr stündigen Untersuchungen (Erstgespräc h und neuropsychologische Testu ntersu chung) Zeichen einer zunehmenden Ermüdung und Erschöpfbarkeit festgestellt werden können , die s ich als zuneh mendes Nachlassen der intellektuellen Prä senz der Beschwerdeführerin geäussert hätten . Aus neuropsychologischer Sicht seien die klinischen und testpsychologischen Ergebnisse vereinbar mit einer immer noch bestehenden Fati gue -Symptomatik. Allerdings seien die neuropsy chologischen Untersuchungsergebnisse nicht geeignet, um die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100

% zu begründen. Im Gegenteil zeige die neuropsychologische Untersuchung, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus auch kognitive Ressourcen best ünd en, die b eruflich nutzbar seien . Aufgrund der neuropsychologisch en Untersuchungsergebnisse lasse sich schon jetzt eine Teil-Arbeitsfähigkeit postulieren. Zusammenfassend best ünden aus neuropsychologi scher Sicht aktuell le ichtgradige kognitive Einschrän kungen im Aufmerksam keits

- und Konzentrationsbereich, die gut v ereinbar mit einer Fatigue -Symp tomatik seien und zu einer gewissen Min derung der zeitlichen Belastbar keit führ ten, bei jedoch gut erhalten en übrigen kognitiven Funktionen (Urk. 10/M26 S. 24) . Die begutachtende Psychiaterin gelangte zum Schluss, der psychiatrische Befund sei weitestgehend unauffällig. Die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin m it im Vordergrund stehender Ermü dung/Erschö pf barkeit, Belastungsintoleranz und Angst vor Belastungen und Überforderu ng würden diagnostisch gut zu dem auch von neurologischer Seite postulierten Residualzu stand mit pseudo-neurasthenischem Zu standsbild als wahrscheinliche Folge einer FSME passen, p seudo - neurasthenisch deshalb , weil es sich nicht um eine eigenständige psychogene neurasthenische Störung handle , sonde rn um die psychische/kognitive Folge einer somatischen Erkrankung. Dieses pseudo-neurasthenische Zustandsbild sei nicht geeignet, die vo n Dr. E.___ a uch retro spektiv attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100

% zu erklären. Derarti ge Symp tome und Beschwerden würden im Spektrum aller psychiatrischen Störungsbil der eine eher leichte Störung dar stellen , mit nur vorübergehend und für kurze Zeit aufgehobener Leistungsfähigkeit und anschliessend nur leichter Leistungs minderung, die z udem auch zeitlich befristet sei. Im vorliegenden Fall falle es schwer, die Arbeitsunfähigkeits- Atteste von Dr. E.___ mit 100

% Arbeitsunfähig keit n achzuvollziehen, zumal er auch keine objektiven Befunde darlege , mit denen sich die Arbeitsunfähigkeit begründen lasse . Die Arbeitsunfähigkeit von 100

% steh e zudem in gewissem Widerspru ch zu den Aktivitäten im Alltag der Beschwerdeführerin, welche zeigten, d ass sie in recht grossem Umfang wieder Aufgaben und Verantwortlichkeiten i m Haushalt und bei der Kinderbetreuung aufgenommen habe , weshalb die Angabe von Dr. E.___ , die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht in der Lage , eine auch noch so einfache Arbeit konstant und über eine längere Tageszeit mit Regelmässigkeit und zuverlässig auszuüben, schon allein durch die Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Alltag widerlegt würden. Es sei von einer psychischen Fehlverarbeitung der Beschwerdeführerin auszugehen, die iatrogen gefördert und aufrechterhalten werde (Urk. 10/M26 S. 24 f.). 4. 4.1

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter die jeweiligen Abklärungen in den Fachgebieten der Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie umfas send vornahmen und ein sorgfältiges Gutachten verfassten. Sie legten die medi zinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und begründeten ihre Beurteilung nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 1.3.4). Überzeugend ist insbesondere auch, dass die Gutachter die von Dr. E.___ seit dem 1. Januar 2015 attestierte 100%ige Arbeits unfähigkeit für nicht nachvollziehbar hielten, denn die zumindest zwischenzeit lich eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe rin blieb in dessen Beurteilung gänzlich unberücksichtigt. Demgegenüber erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Gutachter seien aufgrund fehlenden Fachwissens nicht in der Lage gewesen, die Arbeitsfä higkeit zu beurteilen, nicht nachvollziehbar. Dr. E.___ wies im ausgefüllten Fra gekatalog zuhanden der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2016 (Urk. 3/6 und Urk. 3/5) selbst darauf hin, eine FSME, wenn sie im Alter der Beschwerde führerin auftrete, gehe in 10 bis 20 % der Fälle mit einer definitiven Schädi gung einher, entweder mit motorischen Lähmungen oder mit neurofunktionel len Defiziten. Was zwei Jahre nach Auftreten der FSME an Beschwerden noch bestehe, bessere in der Regel nicht mehr (Frage und Antwort Nr. 7). Er hielt sodann fest, die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter den ausgeprägten neurofunktionellen Beschwerden, die sehr rasch zu einem Erschöpfungszustand führen würden. Fehler und Fehlleistungen ergäben sich erst nach einer längeren Zeit, vielleicht nach einer Stunde als Folge der Erschöpfung. Diese Situation, welche die Arbeitsfähigkeit am besten erfassen würde, sei nicht untersucht wor den. Erstaunlich sei, dass dennoch Defizite zutage getreten seie n . Bei der Begut achtung wurde die Beschwerdeführerin umfassend neuro- und neuropsycholo gisch abgeklärt und die Gutachter konnten lediglich eine Einschränkun g der Leistungsfähigkeit von 20 % feststellen (E. 3.8 ), wobei sowohl die neurologische als auch die neuropsychologi sche Testuntersuchung jeweils 1 ½ Stunden dauer te ( Urk. 10/M26 S. 15 und S. 17 ). Damit besteht kein Anlass, die Beschwerde führerin zusätzlich durch einen Facharzt für Infektiologie abklären zu lassen, handelt es sich bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin d och selbst nach Angaben von Dr. E.___ um neurofunktionelle Beschwerden. Des Weiteren trifft dessen Aussage, es sei nicht genügend untersucht worden, ob sich Fehler und Fehlleistungen nach einer längeren Zeit (nach etwa einer Stunde) ergäben, nicht zu. Wie gesagt dauerte sowohl die neurologische als auch die neuropsychologi sche Testuntersuchung jeweils 1 ½ Stunden . Dr. E.___ , welcher den Gutachtern – entgegen den Tatsachen – eine ungenügende Untersuchung unterstellte, konnte seinerseits keine Ergebnisse entsprechender Untersuchungen vorweisen, obwohl er solche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als unerlässlich erachtete. Nach dem Gesagten ist von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt auszugehen. Dies vermag auch deshalb zu überzeu gen, weil lic . phil. D.___ bereits in ihrem Zwischenbericht vom 9. April 2015 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen war (E. 3.2) – was im Bericht des B.___ vom 10. Juli 2015 bestätigt wurde (E. 3.3). Weiter erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die von der begutachtenden Psychiaterin festgestellte psychogene Fehlverarbeitung eine reine Hypothese sein sollte, konnte neurologisch und neuropsychologisch doch keine Einschrän kung im von der Beschwerdeführerin geklagten Ausmass objektiviert werden. Da ss die Beschwerdegegnerin das F.___ -Gutachten als beweiskräftig qualifizierte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. 4.2

4.2.1

Aufgrund der gutachterlichen Einschätzung vom 19. Januar 2016 , wonach per sofort ei ne Wiederaufnahme der Arbeit zu 20 % mit anschliessender schrittwei ser Steigerung innerhalb von zwei Monaten auf 80 % möglich sei, richtete die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen vom 3. Februar 2016 bis zum 3. März 2016 basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 25 % und vom 4. März 2016 bis zum 3. April 2016 basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Per 4. April 2016 wurden die Taggeldleistungen eingestellt (Urk. 9/A112). Die schrittweise Herabsetzung der Taggeldleistungen ist nicht zu beanstanden. Auch die Einstellung der Taggeld leistungen per 4. April 2016 erweist sich als rech tens . Per diesem Zeitpunkt

ist gestützt auf das Gutachten (E. 3.8) vom Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Da die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall zu 80 % (teilzeitlich) erwerbstätig war, besteht kein Anspruch mehr auf Taggeldleistungen. Durch die Taggelder soll der konkrete Erwerbsausfall, welchen die versicherte Person durch den Unfall in der Heilungsphase erleidet, ausgeglichen werden. Als Referenzpensum zur Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähigkeit dient das Arbeitspensum unmittelbar vor dem Unfall , es erfolgt keine Umrechnung auf ein 100%-Pensum (BGE 135 V 287 E. 4

zu Art. 16 UVG , insbesondere E. 4.3) – dies in Abweichung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei der Prüfung eines allfälligen Renten anspruchs . 4.2.2

Die Beschwerdegegnerin vergütete der Beschwerdeführerin aufgrund der gut achterlichen Einschätzung ab dem 3. Februar 2016 im Sinne von Pflegeleistun gen und Kostenvergütungen einzig die psychotherapeutische Begleitung einmal wöchentlich bei lic . phil. D.___ bis zum 3. August 201 6. Dies sollte der Unterstützung während der Wiedereingliederung dienen. Mangels Zweckmäs sigkeit wurden die Leistungen für anderweitige Behandlungskosten hingegen bereits per 3. Februar 2016 eingestellt. Dass die Leistungen für Behandlungskos ten nach dem 3. August 2016 definitiv eingestellt wurden, ist nicht zu bean standen, zumal auch Dr. E.___ gegenüber der Beschwerdeführerin zum Ausdruck brachte, es gebe kei ne spezifische Behandlung mehr (Urk. 10/M26 S. 11) . Damit war von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr zu erwarten. Der Fallabschluss erweist sich somit als rechtens. Obwohl die Kosten für die psychotherapeutische Begleitung bei lic . phil. D.___ noch bis zum 3. August 2016 übernommen wurden, erscheint es gerechtfertigt, den eigentli chen Fallabschluss auf den Zeitpunkt der Einstell ung der Taggeldzahlungen per 4. April 2016 zu terminieren, da die Übernahme der Heilbehandlungskosten dem Grundsatze nach bereits per 3. Februar 2016 eingestellt wurde. 4.3

Beim Fallabschluss ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung besteht. Die Beschwerdegegnerin stellte keinen weiter en Entscheid in Aussicht , womit sie ihrer Pflicht, im Rahmen des Fallab schlusses nicht nur die vorübergehenden Leistungen einzustellen, sondern gleichzeitig den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschä digung zu prüfen (E. 1.3.3), offenkundig nicht nachgekommen ist. Die Annah me, die Beschwerdegegnerin habe – implizit – über diese Dauerleistungen ent schieden, verbietet sich, ist doch bei nach wie vor bestehender Arbeitsunfähig keit von 20 % im Zeitpunkt des Fallabschlusses von einem Rentenanspruch aus zugehen (vgl. BGE 135 V 287, wonach zur Festsetzung des Valideneinkommens von teilzeitlich arbeitenden Personen der Lohn auf ein 100%-Pensum umzu rechnen ist) und die Erlangung der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern frühestens per Ende 2016 in Aussicht gestellt. Die vage Einschätzung des Neurologen betreffend die Gesundheitsentwicklung der Beschwerdeführerin in der Zukunft vermag dem im Sozialversicherungs recht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aber nicht zu genügen.

Der Neurologe hielt fest, es könne innert Jahresf rist m it eine r wesentlichen Verbesserung gerechnet werden und es sei nicht unwahrschein lich, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erlange (E. 3.8). Erscheint etwas „ nicht unwahrscheinlich “ wird damit das Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit allerdings nicht erfüllt. Eine Verneinung eines Rentenanspruchs ab Ende 2016 und einer Integri tätsentschädigung würde somit auf einem unvollstän dig abgeklärten me dizini schen Sachverhalt basieren . Aus diesem Grund ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese prüft, ob beziehungsweise wann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wiederer langt wurde oder ob es bei der gutachterlich festgestellten 20%igen Einschränkung der Arbeitsfä higkeit blieb. Gestützt auf das Ergebnis der ergänzenden medizinischen Abklä rungen hat sie über einen Rentenanspruch sowie eine allfällige Integritätsent schädigung zu befinden. 4 .4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen (E. 1.2.4) über die Höhe des Taggeldansatzes ein e anfechtbare Ver fügung erlässt

und damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwä gungen (E. 4.3) über den Anspruch auf Dauerleistungen (Invalidenrente und I ntegritätsentschädigung) verfügt . Im Übrigen ( Einstellung Taggeldleistungen und Heilkostenleistungen) wird die Beschwerde abgewiesen . 5.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegne rin zu verpflichten, der Beschwerde führer in eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welc he in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schw ierigkeit des Prozesses , auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, als die Sache an die Beschwerde gegnerin zurück gewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwägungen (E. 1.2.4) über die Höhe des Taggeldansatzes eine anfechtbare Verfügung erlässt und damit sie nach weiteren Abklärun gen im Sinne der Erwägungen (E. 4.3) über den Anspruch auf Dau erleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) verfügt. Im Übrigen ( Einstellung der Taggeldleistungen und Heilkostenleistungen) wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Franco Achille Faoro - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro