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UV.2016.00294

Frühere Rentenzusprache erfolgte gestützt auf erheblich mangelhaftes Gutachten, wiedererwägungsweise Aufhebung infolge zweifelloser Unrichtigkeit rechtens; Abweisung

Zürich SozVersG · 2017-10-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1955, war seit Mai 2004 bei der Y.___ als Service-Mitarbeiter tätig und damit bei der Allianz Suisse Ver sicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: Allianz) obligatorisch unfallver sicher t, als ihm am 9. Februar 2009 ein Har ass auf den linken Fuss fiel ( Urk. 8/40 Ziff. 1-6) .

Die Allianz holte unter anderem ein orthopädisches Gutachten ein, das am

5. Februar 2010 erstattet wurde ( Urk. 8/19), und sprach dem Versicherten mit Verf ügung vom 6. April 2010 ( Urk. 8 /76) eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 53 % (S. 3 unten) und eine Integritätsentschädigung ent sprechend einer Integritätseinbusse von 30 % (S. 4 unten) zu. 1.2

Nach Eingang eines polydisziplinären Gutachtens, das am 2 3. Juni 2015 erstattet wurde ( Urk. 8/37), stellte die Allianz mit Verfügung vom 1 9. August 2015 ( Urk. 8/119) ihre Leistungen per 3 1. August 2015 ein (S.

7 Mitte Ziff. 1). Die dagegen am

18. Septemb er 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 8 /

122) wies sie mit Einspracheentscheid v om 1 7. November 2016 ab ( Urk. 8 /128 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. November 2016 ( Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 2 2. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzu heben und es sei ihm auch nach dem 3 1. August 2015 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1).

Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 2017 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, reichte am 6. März 2017 ( Urk.

10) aufforderungsgemäss ihre Akten ( Urk. 11/1-203) ein.

Am 2 3. Juni 2017 wurde eine Replik ( Urk.

15) und am 3 1. August 2017 ( Urk. 18) eine Duplik erstattet, welche dem Beschwerdeführer am 1. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19).

3.

Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 2 2. Juli 2011 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ( Urk. 11/101). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 1. Februar 2013 im Verfahren Nr. IV.2011.00980 ( Urk. 11/107) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juni 2013 ( Urk. 11/114) bestätigt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 9. Februar 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

D ie Verwaltung kann auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einsprache entscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Be richtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ; BGE 133 V 50 E. 4.1). 1.3

Zweifellose Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG liegt in der Regel vor, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente notwendigerweise Ermessenzüge auf weist. Für das Rückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung über sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche genügt es nicht, dass die Ver waltung oder das Gericht einfach ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der ursprünglich verfügenden oder urteilenden Behörde setzen, sofern die damalige Ermessensausübung vertretbar war ( Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2013 vom 2 4. Februar 2014 = SVR 2014 UV Nr. 14 , E.

3.2 ). Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung materieller Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditätsbemessung, Arbeitsfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbar keits fragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrich tig keit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414, 138 V 324 E. 3.3 S.

328; Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2015

vom 1 1. August 2015 = SVR 2015 BVG Nr. 43 E. 3.3.1). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, die 2010 erfolgte Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen (S. 7 Ziff.

21), denn sie sei aufgrund des 2010 erstatteten Gutachtens erfolgt, das eine zweifel los unrichtige Kausalitätsbeurteilung (S. 5 f. Ziff. 10 ff.) und eine - wie schon vom hiesigen Gericht 2013 festgehalten - nicht nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten habe (S. 6 Ziff. 18 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), weder die 2010 erfolgte Rentenzusprache noch das dieser zugrundliegende Gut achten könnten als zweifellos unrichtig bezeichnet werden (S. 5 f. Ziff. 2). Ferner leide das 2015 erstattete polydisziplinäre Gutachten an - näher be zei ch neten - Mängeln (S. 6 f. Ziff. 3). 2.3

S trittig und zu prüfen ist somit die Zulässigkeit einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglichen Leistungszusprache infolge zweifelloser Unrich tig keit. Dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege, wurde im angefochtenen Entscheid nicht mehr geltend gemacht. 3. 3.1

Gemäss Arztzeugnis vom 1 8. März 2009 ( Urk. 8 /1) fiel dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2009 ein Harass mit Getränken auf den linken Fuss , und am 1 8. Februar 2009 stellte er sich im Z.___ vor, wo ein Ulcus mit Infekt über der zweiten Zeh e am linken Fuss festgestellt wurde ( Ziff. 1-2 und 4). Am 5. März 2009 wurde die Zehe amputiert ( Ziff. 7a). 3.2

Die Ärzte der A.___ , führten in ihrem Bericht vom 24./2 8. Juli 2009 ( Urk. 8 /11) zum Allge mein zustand aus, gemäss Bericht von der Notfallkonsultation am 1 8. Februar 2009 hätten keine besonderen Auffälligkeiten bestanden ( Ziff. 3a), und erwähn ten eine bekannte ältere dislozierte Fraktur der Grundphalanx Dig . I links, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine periphere Neuropathie und eine koronare Herz krankheit ( Ziff. 3b).

Die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen, verneinten sie mit Hinweis auf bereits vorbestehende ältere Frakturen und ein diabetisches Fusssyndrom ( Ziff. 6). 3.3

Der Beschwerdeführer wurde in der D.___ weiterbehandelt, wo rüber Dr. med. B.___ , Oberarzt i.V., am 1 9. November 2009 be rich tete ( Urk. 8/16) . N ebst etlichen Nebendiagnosen nannte er folgende Diag nose (S. 1 Mitte): Os teoarthropathie linksbetont mit/ bei: - Fraktur Basis Metatarsale I - Fraktur Basis Phalanx proximalis

Dig . III - Status nach Exartikulation Dig . II links am 5. März 2009 bei Ulcus

Zum Verlauf führt e er aus , nach einem traumatischen Ereignis mit Kontusion des linken Fusses habe sich im Verlauf eine Neuroosteoarthropathie entwickelt, welche konservativ behandelt und anschliessend mit orthopädischem Mass schuh versorgt worden sei ( Ziff. 2a).

Seiner beruflichen Tätigkeit als Kellner sei der Patient mit seinem Fussleiden links nicht mehr gewachsen ( Ziff. 4a) , er könne vorwiegend gehende Tätigkeiten mit körperlicher Belastung nicht mehr ausüben ( Ziff. 4c).

Im Bericht vom 2 5. November 2011 ( Urk. 11/40/5-7) führte Dr. B.___ unter anderem aus, insgesamt bestehe ein guter Verlauf nach Versorgung mit ortho pädischen Massschuhen. Im angestammten Beruf als Servicemitarbeiter in einem Restaurant sei der Patient nicht mehr einsetzbar und zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne körperliche Belastung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ( Ziff. 1.4 am Ende). 3.4

Am 5. Februar 2010 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , ein Gutachten im Auf trag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/19). Er stützte sich auf die ihm über lasse nen Akten und die von ihm am 1 7. Dezember 2009 erhobenen Befunde (S. 1 Mitte).

Er nannte folgende Diagnosen (S. 5): - Status nach Kontusion linker Vorfuss ( 9. Februar

2009) mit Frakturen des Metatarsale I und der Grundphalanx III - deutliche Fussdeformität mit Fehlstellung der verheilten Frakturen - diabetischer Fuss mit Exartikulation der Zehe II im MP-Gelenk - deutlich reduzierter Allgemeinzustand bei Diabestes mellitus und schweren Begleiterkrankungen: Diabetes mellitus Typ II, diabetische Retinopathie bei Mikroangiopathie (Laserbehandlungen 2007), periphere Polyneuropat hie, Makroangiopathie , schwere k oronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, Hyperurik ä mie, Dyslipid ä mie , chronischer Alko holis mus mit Lebersteatose

Im Rahmen seiner Beurteilung (S. 5 ff. Ziff.

7) wies Dr. C.___ auf verschiedene Faktoren - Migrationsproblematik, reduzierter Allgemeinzustand, Diabetes, (als eine Art „Zeitbombe“ zu betrachtender) diabetischer Fuss, Alkoholprobleme - hin, die eine wichtige Rolle spielten (S. 5 f.). Zusammenfassend lasse sich sagen, dass sowohl der reduzierte A llgemeinzustand des Patienten wie auch der diabe ti sche Fuss mit seinen Unfallfolgen, je für sich genommen zu einer weit gehen den Arbeitsunfähigkeit als Kellner führen könnten. Die zur Verfügung stehen den Unterlagen liessen aus heutiger Sicht keine sichere Aufteilung auf unfall kausale und unfallfremde Faktoren zu (S. 6 Mitte ).

Der Einfachheit halber schlage er vor, dass nur Einschränkungen/Probleme, welche direkt mit den am linken Fuss erlittenen Verletzungen zusammenh i ngen, als Unfallfolgen in Betracht kämen (S. 6 unten). Das Vorliegen eines diabeti schen Fusses verunmögliche eine „ normale" Frakturbehandlung, beispielsweise mit Osteosynthese (S. 8 Ziff. 8.2.2.5). Ob die bleibende posttraumatische Defor mation des Fusses im weiteren Verlauf eine Rolle spielen werde, könne nicht sicher abgeschätzt werden (S. 9 Ziff. 8.2.3.1). Der Status quo ante/sine könne nicht erreicht werden (S. 9 Ziff. 8.2.3.3).

Die

Beeinträchtigung in der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiter betrage

- voraussichtlich dauernd (S. 9 Ziff. 8.3.1.3) - unfallbedingt zirka 50 % und wegen unfallfremder Faktoren ebenfalls 50 % , mithin insgesamt 10 0 %

als Kellner (S. 9 Ziff. 8.3.1.1). Unfallbedingt bestehe die Beeinträchtigung vor allem beim Gehen und Stehen (S. 9 Ziff. 8.3.1.2).

Die Frage, ob die Möglichkeit bestehe, durch eine Verlagerung der beruflichen Tätigkeit auf andere Arbeiten eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erzie len, beantwortete Dr. C.___ mit „vermutlich nein“ (S. 10 Ziff. 8.3.2.1), und die Frage, welche Tätigkeiten geeignet wären, mit „müsste ev. abgeklärt werden (IV?)“ (S. 10 Ziff. 8.3.2.2). Einer solchen Tätigkeit würde der Beschwerdeführer zu höchstens zirka 50 % nachgehen können (S. 10 Ziff. 8.3.2.3).

Ein Endzustand bezüglich der Folgen des Unfalls vom 9. Februar 2009 sei zum Zeitpunkt der Untersuchung (zirka 1 Jahr nach dem Unfall) erreicht worden (S.

10 Ziff. 8.4.2). Dennoch seien weitere Komplikationen am linken Fuss in Zukunft nicht mit Sicherheit auszuschliessen (S. 1 0 f.

Ziff. 8.4.3). 3.5

Im Bericht von Dr. B.___ vom 1 6. Juni 2010 über eine klinische Ver laufs kontrolle wurde ausgeführt, inzwischen gehe es dem Patienten mit dem ortho pädischen Schuh den Umständen entsprechend gut, es bestünden keine Druck stellen ( Urk. 8/ 20 S.

2 oben). Im Bericht des Arztes der D.___ , Technische Orthopädie, vom 1 4. Oktober 2010 wurde unter anderem ausgeführt, die Massschuhe passten optimal ( Urk. 8/21 S. 2 oben). 3.6

Im Bericht des Arztes der D.___ , Paraplegikerzentrum , vom 2 4. Mai

2011 über eine am 2 0. Mai erfolgte neurologische und neurophysio logische Untersuchung wurde eine schwere distal beinbetont gemischt axonal

demyelinisierende Polyneuropathie diagnostiziert ( Urk. 8/22 S. 1 Mitte).

Im Bericht der Ärzte des Zentrums für Paraplegie, D.___ , vom 3 1. August 2012 über eine am 2 8. August 2012 erfolgte neurologische und neu rophysiologische Untersuchung wurden folgende Diagnosen genannt ( Urk.

8/28

S. 1 Mitte): - schwere distal gemischt axonal

demyelinisierende Polyneuropathie am ehesten kombiniert diabetisch, alkoholtoxisch - aktuell: stabiler bis leicht gebesserter Status - Diabetes mellitus Typ II Erstdiagnose 2000 mit Diabetes-assoziierten Spätfolgen ( Mikroangiopathie , proliferative diabetische Retinopathie beidseits, Makroangiopathie ) 3.7

Im Bericht der Ärzte der A.___ , vom 1 2. April 2013 ( Urk. 8/29) wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten, Diagnosen genannt (S. 1 f.): - generalisierte Atherosklerose - metabolisches Syndrom / Diabetes mellitus Typ 2 - mässig differenziertes Adenokarzinom des Rektums, Erstdiagnose Januar 2013 - Gonarthrose rechts - leichtes obstruktive Schlafapnoe-Syndrom 3.8

Am 2 3. Juni 2015 erstatteten Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, Dr. med. F.___ , Facharzt für Neu rologie, Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. H.___ , Facharzt für

Neurologe , I.___ , ein poly disziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/37), dies gestützt auf Teilgutachten in den drei erwähnten Disziplinen ( Urk. 8/34-36).

In ihrer Konsensbeurteilung führten sie aus, a uf internistischem Gebiet be stün den keine namhaften (behinderungsrelevanten) Unfallfolgen mehr. Durch die vorbestehende beidseitige diabetische Neuroosteoarthropathie der Füsse sei die durch den Unfall vom 9. Februar 2009 bedingte

Ver letzu ng und nachfolgend not wendige Exartikulation der Zehe II links sicherlich

protrahiert verheilt und auch das Ausmass der Verletzung des Fusses einschliesslich der

notwendigen Amputation der Zehe sei überwiegend wahrscheinlich durch das diabetische

Spätsyndrom negativ beeinflusst worden. Es sei jetzt jedoch von einem Status quo sine

auszugeben, der Verlust der Zehe sei funktionell ohne Relevanz, die Beschwerden seien vollumfänglich im Rahmen der diabetischen Folgen erklärt (S. 1).

Auf neurologischem Gebiet seien Unfallfolgen nicht wahrscheinlich. Die Gang störung sei durch die schwere Polyneuropathie bedingt, welche mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit bereits zum Unfallzeitpunkt bestanden habe (S. 2 oben).

Auf orthopädischem Fachgebiet bestünden keine unfallbedingten Gesundheits störungen, die die beklagten Beschwerden begründen könnten. Die geklagten Rückenbeschwerden seien einem 2013 erlittenen Unfall zuzuordnen. Die Gang störung sei durch die Polyneuropathie erklärt. Die diabetische Osteopathie sowie die Polyneuropathie seien geeignet, Schmerzen und Missempfindungen der Füsse zu begründen. Die diabetische Osteopathie des linken Fusses sei als eigenstän dige unfallunabhängige Entität anzusehen. Der unfallbedingte Verlust der zweiten Zehe sei ohne funktionelle Relevanz. Hinweise für eine unfallbedingte Beeinflussung vorbestehender Frakturen bestünden ausweislich der Aktendaten nicht (S. 2 Mitte).

Eine durch den Unfall vom 9. Februar 2009 bedingte Arbeitsunfähigkeit liege aus Sicht der Gutachter nicht vor, da die Unfallfolgen als ohne behin derungs relevantes Residuum abgeheilt anzusehen seien, der Verlust einer Zehe sei funktionell ohne namhafte Relevanz. Die Polyneuropathie, welche mit überwie gender Wahrscheinlichkeit bereits zum Unfallzeitpunkt bestanden habe, und deren Folgen und auch das dem Unfall von 2013 zuzuordnende thorakolumbale

Vertebralsyndrom bedingten aufgrund der resultierenden erheblich beeinträch tigten Geh- und Stehfähigkeit eine zu 100 % aufgehobene Arbeitsfähigkeit in überwiegend gehend und stehend ausgeübten - also auch der angestammten - Tätigkeiten (S. 2 unten). 3.9

Im orthopädischen Teilgutachten vom 2 3. Juni 2016 ( Urk. 8/36) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 18): - Vorfusskontusion links 2009 mit anschliessender Exartikulation Digitus II links - diabetische Osteopathie - Status nach Fraktur Basis Metatarsale 1 und Fraktur Basis Phalanx proximalis

digitus III - Status nach abgeheiltem plantarem Ulcus im Mittelfuss links - Polytrauma 2013 mit Contusio cerebri, Thoraxtrauma , Wirbelsäulen trauma (Deckplattenimpressionsfraktur BWK 3 - 6, Berstungsspaltfraktur LWS 1, Berstungsfraktur LWK 4)

Den Unterlagen (Arztzeugnis vom 1 8. März 2009; vgl. vorstehend E. 3.1) sei zu entnehmen, dass die beschriebenen Fakturen am linken Fuss als vorbestehend , also nicht auf den Unfall vom 9. Februar 2009 zurückzuführen , angesehen worden seien (S. 18 f.). Angesichts der Polyneuropathie und Osteoarthropathie

sei eine unbemerkt gebliebene, dem Unfall vom 9. Februar 2009 vorange gang ene Fraktur durchaus nicht unplausibel . Eine auf den Unfall vom 9. Februar 2009 zurückzuführende Fraktur sei somit allenfalls als möglich anzusehen (S.

19 o ben).

Nach der Amputation der zweiten Zehe links bestehe angesichts des hier erho benen Befunds ein reizloser Zustand, so dass von einer abgeheilten Situation auszugehen sei. Eine behinderungsrelevante Folge resultiere aus dem Verlust der zweiten Zehe nicht, da di e Statik und Funktion des Fusses hierdurch nicht namhaft beeinträchtigt würden. Die vorliegende Gangstörung sei durch die diabetische/alkoholische Polyneuropat hie vollumfänglich zu erklären , der Verlust der zweiten Zehe links könne also weggedacht werden, ohne dass die vorl ie gende Gangstörung entfallen oder verändert würde (S. 19 Mitte ). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer wurde am 9. Februar 2009, als ihm ein Harass auf den Fuss fiel, an der zweiten Zehe des linken Fusses verletzt; da sich ein Infekt entwickelte, musste die Zehe amputiert werden (vorstehend E. 3.1). 4.2

Die Beschwerdegegnerin ging bei der 2010 erfolgten Rentenzusprache ( Urk. 8/76 ) davon aus, nicht gehend oder stehend auszuübende Tätigkeiten seien dem Be schwerdeführer gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ zu 50 % möglich (S.

2 unten), und ermittelte unter Verwendung von Tabellenlöhnen und Vornahme eines Abzugs von 10 % einen Invaliditätsgrad von 53 % (S. 3). 4. 3

Im die Invalidenversicherung betreffende n Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 1. Februar 2013 ( Urk. 11/107) wurde ausgeführt, das orthopädische Gutachten von Dr. C.___ vom 5. Februar 2010 vermöge die sich stellenden Fragen bezüg lich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätig keit nicht zu beantworten (S. 9 E. 3.2.2): Der Gutachter fand es nach eigenen Angaben schwierig, Unfallfolgen und unfallfremde Leiden und deren Auswirkungen auseinanderzuhalten, weshalb er dafür plädierte, nur die Einschränkungen und Probleme, die direkt mit den am linken Fuss erlittenen Verletzungen zusammenhängen, als Unfallfolgen in Betracht zu ziehen. Dennoch zog er unfallfremde Faktoren in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit ein, indem er den Beschwerdeführer als zu insgesamt 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit erachtet, wobei er zirka 50 % auf unfallfremde Faktoren zurückführt. Eine Erklärung, weshalb in der angestammten Tätigkeit allein aufgrund der Unfallfolgen immer noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit [richtig: Arbeits un fähigkeit ] gegeben sein soll, fehlt ebenso wie Angaben, wie eine angepasste Tätigkeit aussehen müsste. (…) 4.4

Die Feststellungen im Urteil von 2013 sind noch immer zutreffend. Namentlich legte der Gutachter überhaupt nicht dar, welche funktionellen Einschränkungen er hatte feststellen können und ob oder inwiefern das Fehlen der zweiten Zehe zu Einschränkungen beim Gehen und Stehen führte . Auch nahm er keinen Bezug auf die Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk und deren Bedeutung für die Beurteilung der Funktionsfähigkeit der Füsse.

Insbesondere fällt sodann ins Gewicht, dass er gar keine Angaben darüber machte, welcher Art eine angepasste Tätigkeit sein müsste, sondern lediglich aus führte, dies müsste ‚eventuell (von der Invalidenversicherung ? ) abgeklärt werden ‘. Begründete und nachvollziehbare Ausführungen dazu, welches Profil eine Tätig keit haben müsste, um den festgestellten Beeinträchtigungen zu genügen, sind im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Begutachtung jedoch unab dingbar , so dass diesbezüglich der Gutachter den übernommenen Auftrag nicht erfüllt hat .

Ebenfalls gravierend ist schliesslich der Mangel, der darin besteht, dass der Gutachter zwar völlig offen liess, was adaptierte Tätigkeiten sein könnte n , dann aber dennoch und ohne auch nur den Ansatz einer Begründung dafür eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % postulierte.

4.5

Von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % auch in adaptierter Tätigkeit auszugehen, war zweifellos unrichtig, da weder näher dargelegt worden war, welche Tätigkeiten als adaptiert gelten könnten noch auch nur ansatzweise eine Begründung für die postulierte Einschränkung gegeben worden war.

Dass die getroffene Annahme einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit unhaltbar war, zeigt die (der Beschwerdegegnerin damals zwar nicht bekannte) präzise Aussage von behandelnder Seite schon im November 2009, wonach für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne körper liche Belastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 3.3). Auch die Angaben im 2015 er statteten Gutachten, wonach der Verlust der Zehe funk tionell ohne Relevan z sei (vorstehend E.

3.8) und Statik und Funktion des Fusses dadurch nicht namhaft beeinträchtigt würden (vorstehend E. 3.9) , führen zum gleichen Schluss. 4.6

Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Rentenzusprache im Jahr 2010 aus den genannten Gründen zweifellos unrichtig gewesen ist , womit die Beschwerdegegnerin - nachdem, wenn periodische Leistungen betroffen sind, die Erheblichkeit stets zu bejahen ist

(BGE 140 V 85 E. 4.4)

- berechtigt war, sie wiedererwägungsweise aufzuheben. 4.7

Am

I.___ -Gutachten wurde kritisiert, in den Teilgutachten würden die genau gleichen Akten genau gleich aufgeführt ( Urk. 1 S. 6 unten). Inwiefern dies einen Mangel darstellen sollte, erschliesst sich nicht.

Ferner wurde angeführt, im (orthopädischen Teil-) Gutachten sei die von Dr. C.___ vorgenommene Kausalitätsbeurteilung nicht als zweifellos unric htig bezeichnet worden, was bedeute, dass die I.___ -Gutachter lediglich eine neue Beweiswürdigung vornähmen, was keinen Wiedererwägungsgrund darstelle ( Urk. 1 S. 7 oben). Die Voraussetzungen der Wiedererwägung (vorstehend E. 1.2) sind bereits geprüft und bejaht worden (vorstehend E.

4.6). E ine allfällige unterschiedliche Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts hat damit nichts zu tun, sondern wäre lediglich ungeeignet, eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG zu begründen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3) . Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die genannte Feststellung lediglich die im vorliegenden Verfah ren nicht entscheidrelevante Kausalitätsfrage betrifft, so dass insgesamt der erhobene Einwand nicht stichhaltig erscheint. 4.8

Es kann somit - wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat - auf das I.___ -Gutachten, dass alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E.

1.4) vollumfäng lich erfüllt, abgestellt werden.

Damit steht fest, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keine unfall kausalen Beeinträchtigungen mehr bestanden, womit die Beschwerdegegnerin eine weitere Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 9. Februar 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 D ie Verwaltung kann auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einsprache entscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Be richtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ; BGE 133 V 50 E. 4.1).

E. 1.3 Zweifellose Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG liegt in der Regel vor, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente notwendigerweise Ermessenzüge auf weist. Für das Rückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung über sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche genügt es nicht, dass die Ver waltung oder das Gericht einfach ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der ursprünglich verfügenden oder urteilenden Behörde setzen, sofern die damalige Ermessensausübung vertretbar war ( Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2013 vom 2 4. Februar 2014 = SVR 2014 UV Nr. 14 , E.

E. 1.4 am Ende).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. November 2016 ( Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 2 2. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzu heben und es sei ihm auch nach dem 3 1. August 2015 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1).

Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 2017 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, reichte am 6. März 2017 ( Urk.

10) aufforderungsgemäss ihre Akten ( Urk. 11/1-203) ein.

Am 2 3. Juni 2017 wurde eine Replik ( Urk.

15) und am 3 1. August 2017 ( Urk. 18) eine Duplik erstattet, welche dem Beschwerdeführer am 1. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, die 2010 erfolgte Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen (S. 7 Ziff.

21), denn sie sei aufgrund des 2010 erstatteten Gutachtens erfolgt, das eine zweifel los unrichtige Kausalitätsbeurteilung (S. 5 f. Ziff. 10 ff.) und eine - wie schon vom hiesigen Gericht 2013 festgehalten - nicht nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten habe (S. 6 Ziff. 18 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), weder die 2010 erfolgte Rentenzusprache noch das dieser zugrundliegende Gut achten könnten als zweifellos unrichtig bezeichnet werden (S. 5 f. Ziff. 2). Ferner leide das 2015 erstattete polydisziplinäre Gutachten an - näher be zei ch neten - Mängeln (S. 6 f. Ziff. 3).

E. 2.3 S trittig und zu prüfen ist somit die Zulässigkeit einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglichen Leistungszusprache infolge zweifelloser Unrich tig keit. Dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege, wurde im angefochtenen Entscheid nicht mehr geltend gemacht.

E. 3 Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 2 2. Juli 2011 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ( Urk. 11/101). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 1. Februar 2013 im Verfahren Nr. IV.2011.00980 ( Urk. 11/107) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juni 2013 ( Urk. 11/114) bestätigt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Gemäss Arztzeugnis vom 1 8. März 2009 ( Urk.

E. 3.2 Die Ärzte der A.___ , führten in ihrem Bericht vom 24./2 8. Juli 2009 ( Urk.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde in der D.___ weiterbehandelt, wo rüber Dr. med. B.___ , Oberarzt i.V., am 1 9. November 2009 be rich tete ( Urk. 8/16) . N ebst etlichen Nebendiagnosen nannte er folgende Diag nose (S. 1 Mitte): Os teoarthropathie linksbetont mit/ bei: - Fraktur Basis Metatarsale I - Fraktur Basis Phalanx proximalis

Dig . III - Status nach Exartikulation Dig . II links am 5. März 2009 bei Ulcus

Zum Verlauf führt e er aus , nach einem traumatischen Ereignis mit Kontusion des linken Fusses habe sich im Verlauf eine Neuroosteoarthropathie entwickelt, welche konservativ behandelt und anschliessend mit orthopädischem Mass schuh versorgt worden sei ( Ziff. 2a).

Seiner beruflichen Tätigkeit als Kellner sei der Patient mit seinem Fussleiden links nicht mehr gewachsen ( Ziff. 4a) , er könne vorwiegend gehende Tätigkeiten mit körperlicher Belastung nicht mehr ausüben ( Ziff. 4c).

Im Bericht vom 2 5. November 2011 ( Urk. 11/40/5-7) führte Dr. B.___ unter anderem aus, insgesamt bestehe ein guter Verlauf nach Versorgung mit ortho pädischen Massschuhen. Im angestammten Beruf als Servicemitarbeiter in einem Restaurant sei der Patient nicht mehr einsetzbar und zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne körperliche Belastung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ( Ziff.

E. 3.4 Am 5. Februar 2010 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , ein Gutachten im Auf trag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/19). Er stützte sich auf die ihm über lasse nen Akten und die von ihm am 1 7. Dezember 2009 erhobenen Befunde (S. 1 Mitte).

Er nannte folgende Diagnosen (S. 5): - Status nach Kontusion linker Vorfuss ( 9. Februar

2009) mit Frakturen des Metatarsale I und der Grundphalanx III - deutliche Fussdeformität mit Fehlstellung der verheilten Frakturen - diabetischer Fuss mit Exartikulation der Zehe II im MP-Gelenk - deutlich reduzierter Allgemeinzustand bei Diabestes mellitus und schweren Begleiterkrankungen: Diabetes mellitus Typ II, diabetische Retinopathie bei Mikroangiopathie (Laserbehandlungen 2007), periphere Polyneuropat hie, Makroangiopathie , schwere k oronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, Hyperurik ä mie, Dyslipid ä mie , chronischer Alko holis mus mit Lebersteatose

Im Rahmen seiner Beurteilung (S. 5 ff. Ziff.

7) wies Dr. C.___ auf verschiedene Faktoren - Migrationsproblematik, reduzierter Allgemeinzustand, Diabetes, (als eine Art „Zeitbombe“ zu betrachtender) diabetischer Fuss, Alkoholprobleme - hin, die eine wichtige Rolle spielten (S. 5 f.). Zusammenfassend lasse sich sagen, dass sowohl der reduzierte A llgemeinzustand des Patienten wie auch der diabe ti sche Fuss mit seinen Unfallfolgen, je für sich genommen zu einer weit gehen den Arbeitsunfähigkeit als Kellner führen könnten. Die zur Verfügung stehen den Unterlagen liessen aus heutiger Sicht keine sichere Aufteilung auf unfall kausale und unfallfremde Faktoren zu (S. 6 Mitte ).

Der Einfachheit halber schlage er vor, dass nur Einschränkungen/Probleme, welche direkt mit den am linken Fuss erlittenen Verletzungen zusammenh i ngen, als Unfallfolgen in Betracht kämen (S. 6 unten). Das Vorliegen eines diabeti schen Fusses verunmögliche eine „ normale" Frakturbehandlung, beispielsweise mit Osteosynthese (S. 8 Ziff. 8.2.2.5). Ob die bleibende posttraumatische Defor mation des Fusses im weiteren Verlauf eine Rolle spielen werde, könne nicht sicher abgeschätzt werden (S. 9 Ziff. 8.2.3.1). Der Status quo ante/sine könne nicht erreicht werden (S. 9 Ziff. 8.2.3.3).

Die

Beeinträchtigung in der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiter betrage

- voraussichtlich dauernd (S. 9 Ziff. 8.3.1.3) - unfallbedingt zirka 50 % und wegen unfallfremder Faktoren ebenfalls 50 % , mithin insgesamt

E. 3.5 Im Bericht von Dr. B.___ vom 1 6. Juni 2010 über eine klinische Ver laufs kontrolle wurde ausgeführt, inzwischen gehe es dem Patienten mit dem ortho pädischen Schuh den Umständen entsprechend gut, es bestünden keine Druck stellen ( Urk. 8/ 20 S.

2 oben). Im Bericht des Arztes der D.___ , Technische Orthopädie, vom 1 4. Oktober 2010 wurde unter anderem ausgeführt, die Massschuhe passten optimal ( Urk. 8/21 S. 2 oben).

E. 3.6 Im Bericht des Arztes der D.___ , Paraplegikerzentrum , vom 2 4. Mai

2011 über eine am 2 0. Mai erfolgte neurologische und neurophysio logische Untersuchung wurde eine schwere distal beinbetont gemischt axonal

demyelinisierende Polyneuropathie diagnostiziert ( Urk. 8/22 S. 1 Mitte).

Im Bericht der Ärzte des Zentrums für Paraplegie, D.___ , vom 3 1. August 2012 über eine am 2 8. August 2012 erfolgte neurologische und neu rophysiologische Untersuchung wurden folgende Diagnosen genannt ( Urk.

8/28

S. 1 Mitte): - schwere distal gemischt axonal

demyelinisierende Polyneuropathie am ehesten kombiniert diabetisch, alkoholtoxisch - aktuell: stabiler bis leicht gebesserter Status - Diabetes mellitus Typ II Erstdiagnose 2000 mit Diabetes-assoziierten Spätfolgen ( Mikroangiopathie , proliferative diabetische Retinopathie beidseits, Makroangiopathie )

E. 3.7 Im Bericht der Ärzte der A.___ , vom 1 2. April 2013 ( Urk. 8/29) wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten, Diagnosen genannt (S. 1 f.): - generalisierte Atherosklerose - metabolisches Syndrom / Diabetes mellitus Typ 2 - mässig differenziertes Adenokarzinom des Rektums, Erstdiagnose Januar 2013 - Gonarthrose rechts - leichtes obstruktive Schlafapnoe-Syndrom

E. 3.8 Am 2 3. Juni 2015 erstatteten Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, Dr. med. F.___ , Facharzt für Neu rologie, Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. H.___ , Facharzt für

Neurologe , I.___ , ein poly disziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/37), dies gestützt auf Teilgutachten in den drei erwähnten Disziplinen ( Urk. 8/34-36).

In ihrer Konsensbeurteilung führten sie aus, a uf internistischem Gebiet be stün den keine namhaften (behinderungsrelevanten) Unfallfolgen mehr. Durch die vorbestehende beidseitige diabetische Neuroosteoarthropathie der Füsse sei die durch den Unfall vom 9. Februar 2009 bedingte

Ver letzu ng und nachfolgend not wendige Exartikulation der Zehe II links sicherlich

protrahiert verheilt und auch das Ausmass der Verletzung des Fusses einschliesslich der

notwendigen Amputation der Zehe sei überwiegend wahrscheinlich durch das diabetische

Spätsyndrom negativ beeinflusst worden. Es sei jetzt jedoch von einem Status quo sine

auszugeben, der Verlust der Zehe sei funktionell ohne Relevanz, die Beschwerden seien vollumfänglich im Rahmen der diabetischen Folgen erklärt (S. 1).

Auf neurologischem Gebiet seien Unfallfolgen nicht wahrscheinlich. Die Gang störung sei durch die schwere Polyneuropathie bedingt, welche mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit bereits zum Unfallzeitpunkt bestanden habe (S. 2 oben).

Auf orthopädischem Fachgebiet bestünden keine unfallbedingten Gesundheits störungen, die die beklagten Beschwerden begründen könnten. Die geklagten Rückenbeschwerden seien einem 2013 erlittenen Unfall zuzuordnen. Die Gang störung sei durch die Polyneuropathie erklärt. Die diabetische Osteopathie sowie die Polyneuropathie seien geeignet, Schmerzen und Missempfindungen der Füsse zu begründen. Die diabetische Osteopathie des linken Fusses sei als eigenstän dige unfallunabhängige Entität anzusehen. Der unfallbedingte Verlust der zweiten Zehe sei ohne funktionelle Relevanz. Hinweise für eine unfallbedingte Beeinflussung vorbestehender Frakturen bestünden ausweislich der Aktendaten nicht (S. 2 Mitte).

Eine durch den Unfall vom 9. Februar 2009 bedingte Arbeitsunfähigkeit liege aus Sicht der Gutachter nicht vor, da die Unfallfolgen als ohne behin derungs relevantes Residuum abgeheilt anzusehen seien, der Verlust einer Zehe sei funktionell ohne namhafte Relevanz. Die Polyneuropathie, welche mit überwie gender Wahrscheinlichkeit bereits zum Unfallzeitpunkt bestanden habe, und deren Folgen und auch das dem Unfall von 2013 zuzuordnende thorakolumbale

Vertebralsyndrom bedingten aufgrund der resultierenden erheblich beeinträch tigten Geh- und Stehfähigkeit eine zu 100 % aufgehobene Arbeitsfähigkeit in überwiegend gehend und stehend ausgeübten - also auch der angestammten - Tätigkeiten (S. 2 unten).

E. 3.9 Im orthopädischen Teilgutachten vom 2 3. Juni 2016 ( Urk. 8/36) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 18): - Vorfusskontusion links 2009 mit anschliessender Exartikulation Digitus II links - diabetische Osteopathie - Status nach Fraktur Basis Metatarsale 1 und Fraktur Basis Phalanx proximalis

digitus III - Status nach abgeheiltem plantarem Ulcus im Mittelfuss links - Polytrauma 2013 mit Contusio cerebri, Thoraxtrauma , Wirbelsäulen trauma (Deckplattenimpressionsfraktur BWK 3 - 6, Berstungsspaltfraktur LWS 1, Berstungsfraktur LWK 4)

Den Unterlagen (Arztzeugnis vom 1 8. März 2009; vgl. vorstehend E. 3.1) sei zu entnehmen, dass die beschriebenen Fakturen am linken Fuss als vorbestehend , also nicht auf den Unfall vom 9. Februar 2009 zurückzuführen , angesehen worden seien (S. 18 f.). Angesichts der Polyneuropathie und Osteoarthropathie

sei eine unbemerkt gebliebene, dem Unfall vom 9. Februar 2009 vorange gang ene Fraktur durchaus nicht unplausibel . Eine auf den Unfall vom 9. Februar 2009 zurückzuführende Fraktur sei somit allenfalls als möglich anzusehen (S.

19 o ben).

Nach der Amputation der zweiten Zehe links bestehe angesichts des hier erho benen Befunds ein reizloser Zustand, so dass von einer abgeheilten Situation auszugehen sei. Eine behinderungsrelevante Folge resultiere aus dem Verlust der zweiten Zehe nicht, da di e Statik und Funktion des Fusses hierdurch nicht namhaft beeinträchtigt würden. Die vorliegende Gangstörung sei durch die diabetische/alkoholische Polyneuropat hie vollumfänglich zu erklären , der Verlust der zweiten Zehe links könne also weggedacht werden, ohne dass die vorl ie gende Gangstörung entfallen oder verändert würde (S. 19 Mitte ). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer wurde am 9. Februar 2009, als ihm ein Harass auf den Fuss fiel, an der zweiten Zehe des linken Fusses verletzt; da sich ein Infekt entwickelte, musste die Zehe amputiert werden (vorstehend E. 3.1). 4.2

Die Beschwerdegegnerin ging bei der 2010 erfolgten Rentenzusprache ( Urk. 8/76 ) davon aus, nicht gehend oder stehend auszuübende Tätigkeiten seien dem Be schwerdeführer gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ zu 50 % möglich (S.

2 unten), und ermittelte unter Verwendung von Tabellenlöhnen und Vornahme eines Abzugs von 10 % einen Invaliditätsgrad von 53 % (S. 3). 4. 3

Im die Invalidenversicherung betreffende n Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 1. Februar 2013 ( Urk. 11/107) wurde ausgeführt, das orthopädische Gutachten von Dr. C.___ vom 5. Februar 2010 vermöge die sich stellenden Fragen bezüg lich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätig keit nicht zu beantworten (S. 9 E. 3.2.2): Der Gutachter fand es nach eigenen Angaben schwierig, Unfallfolgen und unfallfremde Leiden und deren Auswirkungen auseinanderzuhalten, weshalb er dafür plädierte, nur die Einschränkungen und Probleme, die direkt mit den am linken Fuss erlittenen Verletzungen zusammenhängen, als Unfallfolgen in Betracht zu ziehen. Dennoch zog er unfallfremde Faktoren in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit ein, indem er den Beschwerdeführer als zu insgesamt 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit erachtet, wobei er zirka 50 % auf unfallfremde Faktoren zurückführt. Eine Erklärung, weshalb in der angestammten Tätigkeit allein aufgrund der Unfallfolgen immer noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit [richtig: Arbeits un fähigkeit ] gegeben sein soll, fehlt ebenso wie Angaben, wie eine angepasste Tätigkeit aussehen müsste. (…) 4.4

Die Feststellungen im Urteil von 2013 sind noch immer zutreffend. Namentlich legte der Gutachter überhaupt nicht dar, welche funktionellen Einschränkungen er hatte feststellen können und ob oder inwiefern das Fehlen der zweiten Zehe zu Einschränkungen beim Gehen und Stehen führte . Auch nahm er keinen Bezug auf die Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk und deren Bedeutung für die Beurteilung der Funktionsfähigkeit der Füsse.

Insbesondere fällt sodann ins Gewicht, dass er gar keine Angaben darüber machte, welcher Art eine angepasste Tätigkeit sein müsste, sondern lediglich aus führte, dies müsste ‚eventuell (von der Invalidenversicherung ? ) abgeklärt werden ‘. Begründete und nachvollziehbare Ausführungen dazu, welches Profil eine Tätig keit haben müsste, um den festgestellten Beeinträchtigungen zu genügen, sind im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Begutachtung jedoch unab dingbar , so dass diesbezüglich der Gutachter den übernommenen Auftrag nicht erfüllt hat .

Ebenfalls gravierend ist schliesslich der Mangel, der darin besteht, dass der Gutachter zwar völlig offen liess, was adaptierte Tätigkeiten sein könnte n , dann aber dennoch und ohne auch nur den Ansatz einer Begründung dafür eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % postulierte.

4.5

Von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % auch in adaptierter Tätigkeit auszugehen, war zweifellos unrichtig, da weder näher dargelegt worden war, welche Tätigkeiten als adaptiert gelten könnten noch auch nur ansatzweise eine Begründung für die postulierte Einschränkung gegeben worden war.

Dass die getroffene Annahme einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit unhaltbar war, zeigt die (der Beschwerdegegnerin damals zwar nicht bekannte) präzise Aussage von behandelnder Seite schon im November 2009, wonach für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne körper liche Belastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 3.3). Auch die Angaben im 2015 er statteten Gutachten, wonach der Verlust der Zehe funk tionell ohne Relevan z sei (vorstehend E.

3.8) und Statik und Funktion des Fusses dadurch nicht namhaft beeinträchtigt würden (vorstehend E. 3.9) , führen zum gleichen Schluss. 4.6

Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Rentenzusprache im Jahr 2010 aus den genannten Gründen zweifellos unrichtig gewesen ist , womit die Beschwerdegegnerin - nachdem, wenn periodische Leistungen betroffen sind, die Erheblichkeit stets zu bejahen ist

(BGE 140 V 85 E. 4.4)

- berechtigt war, sie wiedererwägungsweise aufzuheben. 4.7

Am

I.___ -Gutachten wurde kritisiert, in den Teilgutachten würden die genau gleichen Akten genau gleich aufgeführt ( Urk. 1 S. 6 unten). Inwiefern dies einen Mangel darstellen sollte, erschliesst sich nicht.

Ferner wurde angeführt, im (orthopädischen Teil-) Gutachten sei die von Dr. C.___ vorgenommene Kausalitätsbeurteilung nicht als zweifellos unric htig bezeichnet worden, was bedeute, dass die I.___ -Gutachter lediglich eine neue Beweiswürdigung vornähmen, was keinen Wiedererwägungsgrund darstelle ( Urk. 1 S. 7 oben). Die Voraussetzungen der Wiedererwägung (vorstehend E. 1.2) sind bereits geprüft und bejaht worden (vorstehend E.

4.6). E ine allfällige unterschiedliche Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts hat damit nichts zu tun, sondern wäre lediglich ungeeignet, eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG zu begründen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3) . Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die genannte Feststellung lediglich die im vorliegenden Verfah ren nicht entscheidrelevante Kausalitätsfrage betrifft, so dass insgesamt der erhobene Einwand nicht stichhaltig erscheint. 4.8

Es kann somit - wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat - auf das I.___ -Gutachten, dass alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E.

1.4) vollumfäng lich erfüllt, abgestellt werden.

Damit steht fest, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keine unfall kausalen Beeinträchtigungen mehr bestanden, womit die Beschwerdegegnerin eine weitere Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 8 /11) zum Allge mein zustand aus, gemäss Bericht von der Notfallkonsultation am 1 8. Februar 2009 hätten keine besonderen Auffälligkeiten bestanden ( Ziff. 3a), und erwähn ten eine bekannte ältere dislozierte Fraktur der Grundphalanx Dig . I links, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine periphere Neuropathie und eine koronare Herz krankheit ( Ziff. 3b).

Die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen, verneinten sie mit Hinweis auf bereits vorbestehende ältere Frakturen und ein diabetisches Fusssyndrom ( Ziff. 6).

E. 10 Ziff. 8.4.2). Dennoch seien weitere Komplikationen am linken Fuss in Zukunft nicht mit Sicherheit auszuschliessen (S. 1 0 f.

Ziff. 8.4.3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00294

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

20. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1955, war seit Mai 2004 bei der Y.___ als Service-Mitarbeiter tätig und damit bei der Allianz Suisse Ver sicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: Allianz) obligatorisch unfallver sicher t, als ihm am 9. Februar 2009 ein Har ass auf den linken Fuss fiel ( Urk. 8/40 Ziff. 1-6) .

Die Allianz holte unter anderem ein orthopädisches Gutachten ein, das am

5. Februar 2010 erstattet wurde ( Urk. 8/19), und sprach dem Versicherten mit Verf ügung vom 6. April 2010 ( Urk. 8 /76) eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 53 % (S. 3 unten) und eine Integritätsentschädigung ent sprechend einer Integritätseinbusse von 30 % (S. 4 unten) zu. 1.2

Nach Eingang eines polydisziplinären Gutachtens, das am 2 3. Juni 2015 erstattet wurde ( Urk. 8/37), stellte die Allianz mit Verfügung vom 1 9. August 2015 ( Urk. 8/119) ihre Leistungen per 3 1. August 2015 ein (S.

7 Mitte Ziff. 1). Die dagegen am

18. Septemb er 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 8 /

122) wies sie mit Einspracheentscheid v om 1 7. November 2016 ab ( Urk. 8 /128 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. November 2016 ( Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 2 2. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzu heben und es sei ihm auch nach dem 3 1. August 2015 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1).

Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 2017 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, reichte am 6. März 2017 ( Urk.

10) aufforderungsgemäss ihre Akten ( Urk. 11/1-203) ein.

Am 2 3. Juni 2017 wurde eine Replik ( Urk.

15) und am 3 1. August 2017 ( Urk. 18) eine Duplik erstattet, welche dem Beschwerdeführer am 1. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19).

3.

Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 2 2. Juli 2011 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ( Urk. 11/101). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 1. Februar 2013 im Verfahren Nr. IV.2011.00980 ( Urk. 11/107) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juni 2013 ( Urk. 11/114) bestätigt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 9. Februar 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

D ie Verwaltung kann auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einsprache entscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Be richtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ; BGE 133 V 50 E. 4.1). 1.3

Zweifellose Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG liegt in der Regel vor, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente notwendigerweise Ermessenzüge auf weist. Für das Rückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung über sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche genügt es nicht, dass die Ver waltung oder das Gericht einfach ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der ursprünglich verfügenden oder urteilenden Behörde setzen, sofern die damalige Ermessensausübung vertretbar war ( Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2013 vom 2 4. Februar 2014 = SVR 2014 UV Nr. 14 , E.

3.2 ). Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung materieller Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditätsbemessung, Arbeitsfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbar keits fragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrich tig keit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414, 138 V 324 E. 3.3 S.

328; Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2015

vom 1 1. August 2015 = SVR 2015 BVG Nr. 43 E. 3.3.1). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, die 2010 erfolgte Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen (S. 7 Ziff.

21), denn sie sei aufgrund des 2010 erstatteten Gutachtens erfolgt, das eine zweifel los unrichtige Kausalitätsbeurteilung (S. 5 f. Ziff. 10 ff.) und eine - wie schon vom hiesigen Gericht 2013 festgehalten - nicht nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten habe (S. 6 Ziff. 18 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), weder die 2010 erfolgte Rentenzusprache noch das dieser zugrundliegende Gut achten könnten als zweifellos unrichtig bezeichnet werden (S. 5 f. Ziff. 2). Ferner leide das 2015 erstattete polydisziplinäre Gutachten an - näher be zei ch neten - Mängeln (S. 6 f. Ziff. 3). 2.3

S trittig und zu prüfen ist somit die Zulässigkeit einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglichen Leistungszusprache infolge zweifelloser Unrich tig keit. Dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege, wurde im angefochtenen Entscheid nicht mehr geltend gemacht. 3. 3.1

Gemäss Arztzeugnis vom 1 8. März 2009 ( Urk. 8 /1) fiel dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2009 ein Harass mit Getränken auf den linken Fuss , und am 1 8. Februar 2009 stellte er sich im Z.___ vor, wo ein Ulcus mit Infekt über der zweiten Zeh e am linken Fuss festgestellt wurde ( Ziff. 1-2 und 4). Am 5. März 2009 wurde die Zehe amputiert ( Ziff. 7a). 3.2

Die Ärzte der A.___ , führten in ihrem Bericht vom 24./2 8. Juli 2009 ( Urk. 8 /11) zum Allge mein zustand aus, gemäss Bericht von der Notfallkonsultation am 1 8. Februar 2009 hätten keine besonderen Auffälligkeiten bestanden ( Ziff. 3a), und erwähn ten eine bekannte ältere dislozierte Fraktur der Grundphalanx Dig . I links, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine periphere Neuropathie und eine koronare Herz krankheit ( Ziff. 3b).

Die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen, verneinten sie mit Hinweis auf bereits vorbestehende ältere Frakturen und ein diabetisches Fusssyndrom ( Ziff. 6). 3.3

Der Beschwerdeführer wurde in der D.___ weiterbehandelt, wo rüber Dr. med. B.___ , Oberarzt i.V., am 1 9. November 2009 be rich tete ( Urk. 8/16) . N ebst etlichen Nebendiagnosen nannte er folgende Diag nose (S. 1 Mitte): Os teoarthropathie linksbetont mit/ bei: - Fraktur Basis Metatarsale I - Fraktur Basis Phalanx proximalis

Dig . III - Status nach Exartikulation Dig . II links am 5. März 2009 bei Ulcus

Zum Verlauf führt e er aus , nach einem traumatischen Ereignis mit Kontusion des linken Fusses habe sich im Verlauf eine Neuroosteoarthropathie entwickelt, welche konservativ behandelt und anschliessend mit orthopädischem Mass schuh versorgt worden sei ( Ziff. 2a).

Seiner beruflichen Tätigkeit als Kellner sei der Patient mit seinem Fussleiden links nicht mehr gewachsen ( Ziff. 4a) , er könne vorwiegend gehende Tätigkeiten mit körperlicher Belastung nicht mehr ausüben ( Ziff. 4c).

Im Bericht vom 2 5. November 2011 ( Urk. 11/40/5-7) führte Dr. B.___ unter anderem aus, insgesamt bestehe ein guter Verlauf nach Versorgung mit ortho pädischen Massschuhen. Im angestammten Beruf als Servicemitarbeiter in einem Restaurant sei der Patient nicht mehr einsetzbar und zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne körperliche Belastung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ( Ziff. 1.4 am Ende). 3.4

Am 5. Februar 2010 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , ein Gutachten im Auf trag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/19). Er stützte sich auf die ihm über lasse nen Akten und die von ihm am 1 7. Dezember 2009 erhobenen Befunde (S. 1 Mitte).

Er nannte folgende Diagnosen (S. 5): - Status nach Kontusion linker Vorfuss ( 9. Februar

2009) mit Frakturen des Metatarsale I und der Grundphalanx III - deutliche Fussdeformität mit Fehlstellung der verheilten Frakturen - diabetischer Fuss mit Exartikulation der Zehe II im MP-Gelenk - deutlich reduzierter Allgemeinzustand bei Diabestes mellitus und schweren Begleiterkrankungen: Diabetes mellitus Typ II, diabetische Retinopathie bei Mikroangiopathie (Laserbehandlungen 2007), periphere Polyneuropat hie, Makroangiopathie , schwere k oronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, Hyperurik ä mie, Dyslipid ä mie , chronischer Alko holis mus mit Lebersteatose

Im Rahmen seiner Beurteilung (S. 5 ff. Ziff.

7) wies Dr. C.___ auf verschiedene Faktoren - Migrationsproblematik, reduzierter Allgemeinzustand, Diabetes, (als eine Art „Zeitbombe“ zu betrachtender) diabetischer Fuss, Alkoholprobleme - hin, die eine wichtige Rolle spielten (S. 5 f.). Zusammenfassend lasse sich sagen, dass sowohl der reduzierte A llgemeinzustand des Patienten wie auch der diabe ti sche Fuss mit seinen Unfallfolgen, je für sich genommen zu einer weit gehen den Arbeitsunfähigkeit als Kellner führen könnten. Die zur Verfügung stehen den Unterlagen liessen aus heutiger Sicht keine sichere Aufteilung auf unfall kausale und unfallfremde Faktoren zu (S. 6 Mitte ).

Der Einfachheit halber schlage er vor, dass nur Einschränkungen/Probleme, welche direkt mit den am linken Fuss erlittenen Verletzungen zusammenh i ngen, als Unfallfolgen in Betracht kämen (S. 6 unten). Das Vorliegen eines diabeti schen Fusses verunmögliche eine „ normale" Frakturbehandlung, beispielsweise mit Osteosynthese (S. 8 Ziff. 8.2.2.5). Ob die bleibende posttraumatische Defor mation des Fusses im weiteren Verlauf eine Rolle spielen werde, könne nicht sicher abgeschätzt werden (S. 9 Ziff. 8.2.3.1). Der Status quo ante/sine könne nicht erreicht werden (S. 9 Ziff. 8.2.3.3).

Die

Beeinträchtigung in der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiter betrage

- voraussichtlich dauernd (S. 9 Ziff. 8.3.1.3) - unfallbedingt zirka 50 % und wegen unfallfremder Faktoren ebenfalls 50 % , mithin insgesamt 10 0 %

als Kellner (S. 9 Ziff. 8.3.1.1). Unfallbedingt bestehe die Beeinträchtigung vor allem beim Gehen und Stehen (S. 9 Ziff. 8.3.1.2).

Die Frage, ob die Möglichkeit bestehe, durch eine Verlagerung der beruflichen Tätigkeit auf andere Arbeiten eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erzie len, beantwortete Dr. C.___ mit „vermutlich nein“ (S. 10 Ziff. 8.3.2.1), und die Frage, welche Tätigkeiten geeignet wären, mit „müsste ev. abgeklärt werden (IV?)“ (S. 10 Ziff. 8.3.2.2). Einer solchen Tätigkeit würde der Beschwerdeführer zu höchstens zirka 50 % nachgehen können (S. 10 Ziff. 8.3.2.3).

Ein Endzustand bezüglich der Folgen des Unfalls vom 9. Februar 2009 sei zum Zeitpunkt der Untersuchung (zirka 1 Jahr nach dem Unfall) erreicht worden (S.

10 Ziff. 8.4.2). Dennoch seien weitere Komplikationen am linken Fuss in Zukunft nicht mit Sicherheit auszuschliessen (S. 1 0 f.

Ziff. 8.4.3). 3.5

Im Bericht von Dr. B.___ vom 1 6. Juni 2010 über eine klinische Ver laufs kontrolle wurde ausgeführt, inzwischen gehe es dem Patienten mit dem ortho pädischen Schuh den Umständen entsprechend gut, es bestünden keine Druck stellen ( Urk. 8/ 20 S.

2 oben). Im Bericht des Arztes der D.___ , Technische Orthopädie, vom 1 4. Oktober 2010 wurde unter anderem ausgeführt, die Massschuhe passten optimal ( Urk. 8/21 S. 2 oben). 3.6

Im Bericht des Arztes der D.___ , Paraplegikerzentrum , vom 2 4. Mai

2011 über eine am 2 0. Mai erfolgte neurologische und neurophysio logische Untersuchung wurde eine schwere distal beinbetont gemischt axonal

demyelinisierende Polyneuropathie diagnostiziert ( Urk. 8/22 S. 1 Mitte).

Im Bericht der Ärzte des Zentrums für Paraplegie, D.___ , vom 3 1. August 2012 über eine am 2 8. August 2012 erfolgte neurologische und neu rophysiologische Untersuchung wurden folgende Diagnosen genannt ( Urk.

8/28

S. 1 Mitte): - schwere distal gemischt axonal

demyelinisierende Polyneuropathie am ehesten kombiniert diabetisch, alkoholtoxisch - aktuell: stabiler bis leicht gebesserter Status - Diabetes mellitus Typ II Erstdiagnose 2000 mit Diabetes-assoziierten Spätfolgen ( Mikroangiopathie , proliferative diabetische Retinopathie beidseits, Makroangiopathie ) 3.7

Im Bericht der Ärzte der A.___ , vom 1 2. April 2013 ( Urk. 8/29) wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten, Diagnosen genannt (S. 1 f.): - generalisierte Atherosklerose - metabolisches Syndrom / Diabetes mellitus Typ 2 - mässig differenziertes Adenokarzinom des Rektums, Erstdiagnose Januar 2013 - Gonarthrose rechts - leichtes obstruktive Schlafapnoe-Syndrom 3.8

Am 2 3. Juni 2015 erstatteten Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, Dr. med. F.___ , Facharzt für Neu rologie, Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. H.___ , Facharzt für

Neurologe , I.___ , ein poly disziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/37), dies gestützt auf Teilgutachten in den drei erwähnten Disziplinen ( Urk. 8/34-36).

In ihrer Konsensbeurteilung führten sie aus, a uf internistischem Gebiet be stün den keine namhaften (behinderungsrelevanten) Unfallfolgen mehr. Durch die vorbestehende beidseitige diabetische Neuroosteoarthropathie der Füsse sei die durch den Unfall vom 9. Februar 2009 bedingte

Ver letzu ng und nachfolgend not wendige Exartikulation der Zehe II links sicherlich

protrahiert verheilt und auch das Ausmass der Verletzung des Fusses einschliesslich der

notwendigen Amputation der Zehe sei überwiegend wahrscheinlich durch das diabetische

Spätsyndrom negativ beeinflusst worden. Es sei jetzt jedoch von einem Status quo sine

auszugeben, der Verlust der Zehe sei funktionell ohne Relevanz, die Beschwerden seien vollumfänglich im Rahmen der diabetischen Folgen erklärt (S. 1).

Auf neurologischem Gebiet seien Unfallfolgen nicht wahrscheinlich. Die Gang störung sei durch die schwere Polyneuropathie bedingt, welche mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit bereits zum Unfallzeitpunkt bestanden habe (S. 2 oben).

Auf orthopädischem Fachgebiet bestünden keine unfallbedingten Gesundheits störungen, die die beklagten Beschwerden begründen könnten. Die geklagten Rückenbeschwerden seien einem 2013 erlittenen Unfall zuzuordnen. Die Gang störung sei durch die Polyneuropathie erklärt. Die diabetische Osteopathie sowie die Polyneuropathie seien geeignet, Schmerzen und Missempfindungen der Füsse zu begründen. Die diabetische Osteopathie des linken Fusses sei als eigenstän dige unfallunabhängige Entität anzusehen. Der unfallbedingte Verlust der zweiten Zehe sei ohne funktionelle Relevanz. Hinweise für eine unfallbedingte Beeinflussung vorbestehender Frakturen bestünden ausweislich der Aktendaten nicht (S. 2 Mitte).

Eine durch den Unfall vom 9. Februar 2009 bedingte Arbeitsunfähigkeit liege aus Sicht der Gutachter nicht vor, da die Unfallfolgen als ohne behin derungs relevantes Residuum abgeheilt anzusehen seien, der Verlust einer Zehe sei funktionell ohne namhafte Relevanz. Die Polyneuropathie, welche mit überwie gender Wahrscheinlichkeit bereits zum Unfallzeitpunkt bestanden habe, und deren Folgen und auch das dem Unfall von 2013 zuzuordnende thorakolumbale

Vertebralsyndrom bedingten aufgrund der resultierenden erheblich beeinträch tigten Geh- und Stehfähigkeit eine zu 100 % aufgehobene Arbeitsfähigkeit in überwiegend gehend und stehend ausgeübten - also auch der angestammten - Tätigkeiten (S. 2 unten). 3.9

Im orthopädischen Teilgutachten vom 2 3. Juni 2016 ( Urk. 8/36) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 18): - Vorfusskontusion links 2009 mit anschliessender Exartikulation Digitus II links - diabetische Osteopathie - Status nach Fraktur Basis Metatarsale 1 und Fraktur Basis Phalanx proximalis

digitus III - Status nach abgeheiltem plantarem Ulcus im Mittelfuss links - Polytrauma 2013 mit Contusio cerebri, Thoraxtrauma , Wirbelsäulen trauma (Deckplattenimpressionsfraktur BWK 3 - 6, Berstungsspaltfraktur LWS 1, Berstungsfraktur LWK 4)

Den Unterlagen (Arztzeugnis vom 1 8. März 2009; vgl. vorstehend E. 3.1) sei zu entnehmen, dass die beschriebenen Fakturen am linken Fuss als vorbestehend , also nicht auf den Unfall vom 9. Februar 2009 zurückzuführen , angesehen worden seien (S. 18 f.). Angesichts der Polyneuropathie und Osteoarthropathie

sei eine unbemerkt gebliebene, dem Unfall vom 9. Februar 2009 vorange gang ene Fraktur durchaus nicht unplausibel . Eine auf den Unfall vom 9. Februar 2009 zurückzuführende Fraktur sei somit allenfalls als möglich anzusehen (S.

19 o ben).

Nach der Amputation der zweiten Zehe links bestehe angesichts des hier erho benen Befunds ein reizloser Zustand, so dass von einer abgeheilten Situation auszugehen sei. Eine behinderungsrelevante Folge resultiere aus dem Verlust der zweiten Zehe nicht, da di e Statik und Funktion des Fusses hierdurch nicht namhaft beeinträchtigt würden. Die vorliegende Gangstörung sei durch die diabetische/alkoholische Polyneuropat hie vollumfänglich zu erklären , der Verlust der zweiten Zehe links könne also weggedacht werden, ohne dass die vorl ie gende Gangstörung entfallen oder verändert würde (S. 19 Mitte ). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer wurde am 9. Februar 2009, als ihm ein Harass auf den Fuss fiel, an der zweiten Zehe des linken Fusses verletzt; da sich ein Infekt entwickelte, musste die Zehe amputiert werden (vorstehend E. 3.1). 4.2

Die Beschwerdegegnerin ging bei der 2010 erfolgten Rentenzusprache ( Urk. 8/76 ) davon aus, nicht gehend oder stehend auszuübende Tätigkeiten seien dem Be schwerdeführer gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ zu 50 % möglich (S.

2 unten), und ermittelte unter Verwendung von Tabellenlöhnen und Vornahme eines Abzugs von 10 % einen Invaliditätsgrad von 53 % (S. 3). 4. 3

Im die Invalidenversicherung betreffende n Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 1. Februar 2013 ( Urk. 11/107) wurde ausgeführt, das orthopädische Gutachten von Dr. C.___ vom 5. Februar 2010 vermöge die sich stellenden Fragen bezüg lich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätig keit nicht zu beantworten (S. 9 E. 3.2.2): Der Gutachter fand es nach eigenen Angaben schwierig, Unfallfolgen und unfallfremde Leiden und deren Auswirkungen auseinanderzuhalten, weshalb er dafür plädierte, nur die Einschränkungen und Probleme, die direkt mit den am linken Fuss erlittenen Verletzungen zusammenhängen, als Unfallfolgen in Betracht zu ziehen. Dennoch zog er unfallfremde Faktoren in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit ein, indem er den Beschwerdeführer als zu insgesamt 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit erachtet, wobei er zirka 50 % auf unfallfremde Faktoren zurückführt. Eine Erklärung, weshalb in der angestammten Tätigkeit allein aufgrund der Unfallfolgen immer noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit [richtig: Arbeits un fähigkeit ] gegeben sein soll, fehlt ebenso wie Angaben, wie eine angepasste Tätigkeit aussehen müsste. (…) 4.4

Die Feststellungen im Urteil von 2013 sind noch immer zutreffend. Namentlich legte der Gutachter überhaupt nicht dar, welche funktionellen Einschränkungen er hatte feststellen können und ob oder inwiefern das Fehlen der zweiten Zehe zu Einschränkungen beim Gehen und Stehen führte . Auch nahm er keinen Bezug auf die Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk und deren Bedeutung für die Beurteilung der Funktionsfähigkeit der Füsse.

Insbesondere fällt sodann ins Gewicht, dass er gar keine Angaben darüber machte, welcher Art eine angepasste Tätigkeit sein müsste, sondern lediglich aus führte, dies müsste ‚eventuell (von der Invalidenversicherung ? ) abgeklärt werden ‘. Begründete und nachvollziehbare Ausführungen dazu, welches Profil eine Tätig keit haben müsste, um den festgestellten Beeinträchtigungen zu genügen, sind im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Begutachtung jedoch unab dingbar , so dass diesbezüglich der Gutachter den übernommenen Auftrag nicht erfüllt hat .

Ebenfalls gravierend ist schliesslich der Mangel, der darin besteht, dass der Gutachter zwar völlig offen liess, was adaptierte Tätigkeiten sein könnte n , dann aber dennoch und ohne auch nur den Ansatz einer Begründung dafür eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % postulierte.

4.5

Von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % auch in adaptierter Tätigkeit auszugehen, war zweifellos unrichtig, da weder näher dargelegt worden war, welche Tätigkeiten als adaptiert gelten könnten noch auch nur ansatzweise eine Begründung für die postulierte Einschränkung gegeben worden war.

Dass die getroffene Annahme einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit unhaltbar war, zeigt die (der Beschwerdegegnerin damals zwar nicht bekannte) präzise Aussage von behandelnder Seite schon im November 2009, wonach für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne körper liche Belastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 3.3). Auch die Angaben im 2015 er statteten Gutachten, wonach der Verlust der Zehe funk tionell ohne Relevan z sei (vorstehend E.

3.8) und Statik und Funktion des Fusses dadurch nicht namhaft beeinträchtigt würden (vorstehend E. 3.9) , führen zum gleichen Schluss. 4.6

Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Rentenzusprache im Jahr 2010 aus den genannten Gründen zweifellos unrichtig gewesen ist , womit die Beschwerdegegnerin - nachdem, wenn periodische Leistungen betroffen sind, die Erheblichkeit stets zu bejahen ist

(BGE 140 V 85 E. 4.4)

- berechtigt war, sie wiedererwägungsweise aufzuheben. 4.7

Am

I.___ -Gutachten wurde kritisiert, in den Teilgutachten würden die genau gleichen Akten genau gleich aufgeführt ( Urk. 1 S. 6 unten). Inwiefern dies einen Mangel darstellen sollte, erschliesst sich nicht.

Ferner wurde angeführt, im (orthopädischen Teil-) Gutachten sei die von Dr. C.___ vorgenommene Kausalitätsbeurteilung nicht als zweifellos unric htig bezeichnet worden, was bedeute, dass die I.___ -Gutachter lediglich eine neue Beweiswürdigung vornähmen, was keinen Wiedererwägungsgrund darstelle ( Urk. 1 S. 7 oben). Die Voraussetzungen der Wiedererwägung (vorstehend E. 1.2) sind bereits geprüft und bejaht worden (vorstehend E.

4.6). E ine allfällige unterschiedliche Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts hat damit nichts zu tun, sondern wäre lediglich ungeeignet, eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG zu begründen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3) . Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die genannte Feststellung lediglich die im vorliegenden Verfah ren nicht entscheidrelevante Kausalitätsfrage betrifft, so dass insgesamt der erhobene Einwand nicht stichhaltig erscheint. 4.8

Es kann somit - wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat - auf das I.___ -Gutachten, dass alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E.

1.4) vollumfäng lich erfüllt, abgestellt werden.

Damit steht fest, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keine unfall kausalen Beeinträchtigungen mehr bestanden, womit die Beschwerdegegnerin eine weitere Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher