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UV.2016.00287

Keine Leistungspflicht der Unfallversicherung für einen Nichtberufsunfall. Es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitszeit des Beschwerdeführers in der von ihm beherrschten GmbH durchschnittlich mindestens acht Stunden pro Woche betragen hatte. (BGE 8C_250/2018)

Zürich SozVersG · 2018-01-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959, arbeitete nach eigenen Angaben ab dem 1. Oktober 2014 in einem 60%-Pensum für die Y.___ ( Urk. 3/3/1). Nach dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses (Lohn anspruch bis 1 3. Februar 2015) schloss er mit der Suva eine

Abredeversicherung

mit Wirkung vom 1 6. März bis 1 5. September 2015 ab ( Urk. 3/3/3).

Mit Schaden meldung vom 18 . September 2015

meldete er der Suva , dass er am 2 8. August 2015

mit dem Velo gestürzt sei und auf die rechte Schulter und das rechte Knie gefallen sei (Urk. 3 / 3/ 1 , vgl. Urk. 3/3/10; Aktenverzeichnis zu

Urk. 3/3/1-93 ).

Die Suva erbrachte zunächst

Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen ( Urk. 3/3/16). 1.2

Denselben Unfall meldete

X.___

am 1 1. November 2015 der

AXA Ver sicherung AG (nachfolgend: AXA ) . In der Unfallmeldung wurde angege ben, dass er seit 1. Juni 2013 bei der Z.___ in eine m 40%-Pen sum als “Betriebsfach mann, Event Organisator“ angestellt sei und dabei einen Lohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie Ferien- und Freitagegeld) von Fr.

5'610.60 pro Monat erzielt habe ( Urk. 13/A1) .

1.3

Auf entsprechende Auf forde rung hin reichte der Beschwerde führer der Suva am 1 8. Januar 2016 seinen Arbeitsvertrag mit der Z.___ vom 1 8. März 2015, die Lohnab rechnung 2015 sowie die Kündi gung des Arbeitsver hältnisses durch die Z.___ per 30. Septem ber 2015 ( Urk. 3/3/28) ein. Nach Prüfung dieser Unter lagen teilte ihm die Suva am 1 9. Januar 2016 mit, dass nicht sie, sondern die AXA aufgrund des Unfalles vom 2 8. August 2015 leistungspflichtig sei ( Urk. 3/3/29). Alsdann machte sie gegenüber der AXA mit Schreiben vom 2 8. Januar 2016 einen Rückforderungs anspruch bezüglich der bisher erbrachten Unfallversicherungsleistungen geltend ( Urk. 3/3/31). 1. 4

Nach einer ersten Prüfung des Sachverhalts teilte die AXA

X.___

am 2. Februar 2016 mit, dass sie für die Folgen des Unfalls vom 2 8. August 2015 leistungspflichtig sei

( Urk. 13/A 19 ). Daraufhin verlangte er , dass bei der Berechnung des Taggelds nicht nur sein Salär bei der Z.___ , sondern auch sein bei der Y.___ erzieltes Einkom men zu berück sich tigen sei ( vgl. Urk. 13/ A22- A26 ).

Bei ihren weiteren Abklärun gen erhielt die AXA von X.___ und der Z.___ diverse Unter lagen zum gel tend gemachten Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 13/A39 -41 , Urk.

13/A48 , Urk.

13/ A 59 -60 ) . Alsdann for derte sie die Z.___ am 2 2. Februar und 2. März 2016 auf, wei tere Unterlagen einzureichen , insbeson dere auch die Arbeitsrapporte von X.___ ( Urk. 13/A65 , Urk. 13/A85 ). Nach weiterer Korrespondenz lehnte die AXA ihre Leistungs pflicht für die Folgen des Unfalles vom 28. August 2015 m it Verfügung vom 9. März 2016 ab . Zur Begründung führte sie aus , dass bei ihr keine Versiche rungs deckung bestehe, da aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen der Nach weis einer Anstellung bei der Z.___ im Unfallzeitpunkt nicht er bracht worden sei ( Urk. 13/A98 ). Dage gen erhoben X.___ und die Suva am 9. März beziehungs weise am 18. April 2016 jeweils Einsprache ( Urk. 13/A117, Urk.

13/A120 ). Mit Einsprachee ntscheid vom 15. No vember 2016 wies die AXA die Einsprachen ab (vgl. Urk. 2; Urk. 2/1 im Prozess UV.2016.00290). 2 .

2.1

Dagegen erhob X.___ am 14. Dezember 2016 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Fol gen des Unfalls vom 28. August 2015 Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 1).

Am 15. Dezember 2016 erhob die Suva ebenfalls Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. November 2016 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, in Anerkennung der Ver sicherungs deckung X.___ die gesetzlichen Versicherungsleistungen im Zu sammenhang mit dem Unfallereignis vom 28. August 2015 zu erbringen (Urk. 1 S. 2 im Prozess UV.2016.00290). 2.2

Mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2016 wurde der Prozess UV.2016.00290 in Sachen Suva gegen AXA mit dem vorliegenden Prozess UV.2016.00287 verei nigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess UV.2016.00290 wurde als da durch erledigt abgeschrieben ( Urk. 4). Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 3/0-4 geführt. 2.3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. April 2017 Abweisung der Beschwerden ( Urk. 12 , unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 13/A1-139, Urk. 13/M1-10 ). 2. 4

Mit Verfügung vom 1 9. April 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet ( Urk. 14). Auf Gesuch des Beschwerdeführers 1 vom 2 6. Mai 2017 hin ( Urk. 16) , wurde ihm die Frist zur Einreichung einer Replik am 2 9. Mai 2017 bis 1 5. Juni 2017 erstreckt ( Urk. 18). In der Folge beantragte der nunmehr anwalt lich vertretene Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 1 4. Juni 2017

eine weitere Fristerstre ckung bis 1 6. August 2017 und ersuchte ferner um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege ( Urk. 20). Mit Ver fügung vom 1 6. Juni 2017 wurde die Frist bis zur Einreichung der Replik bis 3 0. Juni 2017 erstreckt . Innert derselben Frist hatte er ausserdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu substantiie ren ( Urk. 22). Mit Eingabe vom 3 0. Juni 2017 beantragte der Rechtsver treter des Beschwerde führers 1 , dass die Frist zur Einreichung der Replik bis 1 6. August 2017 erstreckt werde ( Urk. 24). Mit Eingabe vom selben Tag nahm der Beschwerdeführer 1

zur Beschwerde antwort vom 1 2. April 2017 ( Urk. 12) Stel lung, reichte weitere Unterlagen ( Urk. 26/1-4) ein und beantragte unter ande rem, es sei ihm für die “Ergänzung der Replik“ eine “ Nachfrist bis zum 16. August 2017 “ zu gewähren ( Urk. 25) . Daraufhin wurde die Frist zur Erstat tung der Replik mit Verfügung vom 5. Juli 2017 im Sinne einer Notfrist bis zum 1 2. Juli 2017 erstreckt. Sodann wurde das Gesuch des Beschwerdeführers 1 vom 1 4. Juni 2017 um Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters abgewiesen ( Urk. 28). Mit Eingabe vom 1 2. Juli 2017 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1

im Wesentlichen aus, gestützt auf die bis herige n Aus führungen und die ein gereichten Unterlagen sei der Beweis dafür erbracht, dass d er Beschwerdeführer 1 bei der Z.___ angestellt gewesen sei ( Urk. 30).

Die Beschwerdeführerin 2 erklärte mit Eingabe vom 2 3. August 2017, sie ver zichte auf eine Replik und halte an ihren Anträgen fest ( Urk. 31).

Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 2 8. September 2017 ebenfalls an ihren Anträgen fest ( Urk. 34). 2.5

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 wurde den Beschwerdeführenden je ein Dop pel der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 2 8. September 2017 ( Urk.

34) zugestellt ( Urk. 35). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall soll sich am 2 8. August 2015 ereignet haben , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorlie genden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1 .2

Nach Art. 1a Abs. 1 UVG (ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine un selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt (Art. 1 UVV). 1 . 3

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht berufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle ( Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG), die nicht zu den Berufsunfälle n

( Art. 7

UVG )

zählen .

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden be t rägt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert ( Art. 13 Abs. 1 UVV). 1 . 4

Gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung mit dem 3 0. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Der Ver sicherer hat dem Versicherten jedoch die Möglichkeit zu bieten, die Ver sicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern ( Art. 3 Abs. 3 UVG). Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nicht berufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden ( Art. 8 UVV). 1.5

Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versiche rer die Leistungen , bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufs unfälle versichert war ( Art. 77 Abs. 2 UVG; vgl. auch Art. 99 Abs. 2 Satz 1 UVV betreffend Leistungspflicht bei Ver sicherten mit mehreren Arbeitgebern) . 1.6

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die freiwillige Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen eigen ständigen Versicherungscharakter besitzt. Vielmehr verlängert die Abrede ledig lich eine bestehende obligatorische Versicherungsdeckung, womit der Abrede versicherung

- wie der Versicherung durch Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG - Auffangcharakter zukommt. Daran ändert auch die Freiwilligkeit des Ab schlusses nicht. Art. 3 Abs. 3 UVG bezweckt die Verhinderung von Ver siche rungslücken für Personen, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses län ger als 30 Tage keine neue Stelle antreten, da sie ohne getroffene Abrede über keinen Versicherungsschutz verfüg ten. Sobald indessen wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn im Unfallzeitpunkt eine Abredeversicherung besteht, da diese nicht mehr not wendig ist. Der Arbeitnehmer der ohne Unterbruch aus einem alten in ein neues Arbeitsverhältnis übertritt, kann ebenfalls nicht geltend machen, es bestünde im Rahmen der Abredeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG ein Ver siche rungs schutz beim ersten Arbeitgeber. Verunfallt er, hat der Versicherer des neuen Arbeitgebers zu leisten, auch wenn diese Leistungen allenfalls tiefer sind, als jene bei der Versich erung des früheren Arbeitgebers. Da es um das Zusam men wirkungen von freiwilliger und obligatorischer Versicherung geht, ist Art. 77 Abs. 2 UVG nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts U 286/02 vom 1 6. September 2003 E. 3.1 f.). 1.7

Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurtei lung er hebliche Sach verhalt mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlich keit ausgewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Unter meh reren behaupteten oder in Be tracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrschein lichsten erscheint. 1 . 8

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungs rechts in der Regel auf die “Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 1.9

Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Ent scheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit . c ATSG; § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ,

GSVGer ). Der Untersuchungs grund satz besagt, dass das Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen hat, was allerdings den Versicherten nicht davon ent bindet, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht seinerseits zur Fest stellung des Sachverhalts beizutragen. Das Gericht darf dabei eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, hat es beim Fehlen klarer Beweise nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache als be wiesen oder unbewiesen zu gelten hat. Dabei genügt die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes den Beweisanforderungen nicht. Beizufügen bleibt, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweis führungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Die Parteien tragen mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern, als sie im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 115 V 38 E. 2b).

2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfall s vom 28.

August 2015 leistungspflichtig ist. 2.2

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1 5. November 2016 erwog die Beschwerdegegnerin, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Unter lagen könne die Anstellung des Beschwerdeführers 1 bei der Z.___ im Rahmen des Arbeitnehmerstatus nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urk. 2 S. 6 , 8 -9 ) . Vielmehr sei davon auszugehen, dass die geltend gemachte Anstel lung vom 1. April bis 3 0. September 2015 bei der Z.___ nicht wirklich bestanden ha b e und die zum Nachweis der genannten Anstellung ein gereichten Unterlagen, wie der Arbeitsvertrag, die Kündigung, die Lohnab rech nungen, die Quittungen, die AHV-Deklarationen, nicht echtzeitlich erstellt, sondern im Nachhinein zusammengetragen worden seien ( Urk. 2 S. 7-8). Es würden die zur Deckungsbeurteilung notwendigen Dokumente wie die Buchhal tungsunterlagen der GmbH, Kontoauszüge Bank/Post mit nachvoll zieh baren Eingängen und Belastungen von Waren und Lohnzahlungen, Steuer unterlagen der GmbH sowie und/oder privat und echtzeitliche AHV Deklaratio nen fehlen, weshalb nicht von einer Anstellung zum Unfallzeitpunkt ausge gan gen werden könne ( Urk. 2 S. 6) . Sämtliche zur Verfügung stehende n Dokumente seien einer seits nicht echtzeitlich erstellt worden und würden anderseits aufgrund von Wider sprüchlichkeiten in beweisrechtlicher Hinsicht nicht genügen ( Urk. 2 S. 8). Eine Versicherungsdecku ng müsse daher abgelehnt werden ( Urk. 2 S. 6) . Im vor liegenden Verfahren brachte die Beschwerdegegnerin ausserdem vor, dass weder der für das Jahr 2014 noch der für das Jahr 2015 deklarierte Lohn dem vom Beschwerdeführer 1 in den betreffenden J ahren angeblich erwirtschafteten Salär entsprechen würden. Der Beschwerdeführer 1 habe nachträglich zu Beweis zwecken erstellte Urkunden eingereicht. Im Übrigen erscheine die Lohner hö hung im Jahr 2015 von über 80 % bei gleichgebliebener Position und gleich bleibendem Pensum in Anbetracht der Umstände (Streit mit dem Ver mieter der Geschäfts räume bzw. des Lokals, [drohende] Kündigung der Geschäftsräume etc.) aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar ( Urk. 34 S. 4) . Dass sich die Geschäftsleitung eines kaufmännischen Unternehmens dazu verpflichte, einen Event-Organisator mit einem Arbeitsaufwand von durch schnitt lich 25 Stunden pro Monat, das heisst 6.25 Stunden pro Woche, in einem 40%-Pensum anzustellen und ihm einen fixen Monatslohn von Fr. 5'610.60 (statt den bis dahin vereinbarten Fr. 3'049.25) zu bezahlen, erscheine aus unternehme rischer Sicht äusser s t unglaubwürdig ( Urk. 34 S. 5). 2. 3

Der Beschwerdeführer 1 bringt im Wesentlichen vor, er habe mit der Z.___ per 1. April 2015 einen neuen Arbeitsvertrag unter zeichnen kön nen. Wegen “Zwischenfällen“ in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft sei ihm am 1 8. Juli 2015 per 3 0. September 2015 gekündigt wor den. Am 2 8. August 2016 (richtig: 2015) habe sich der Unfall ereignet. Im damaligen Zeitpunkt sei er mithin bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert gewesen ( Urk. 1 S. 2). Nachdem er davon erfahren habe, dass die Löhne der Z.___ nicht in seinem individuellen Konto (IK) eingetragen

seien , habe er sich deswegen bei der Sozialversiche rungsanstalt erkundigt. Dabei sei festgestellt worden, dass die Löhne “falsch verbucht“ wor den seien. Zugleich habe die Z.___ die Lohn deklaration 2015 ausgefertigt. Am 3. März 2016 habe er dann einen aktuali sierten IK-Aus zug erhalten , welchen er der Beschwerdegegnerin gleichentags eingereicht habe ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 25 S. 5 ). Die Löhne für das Jahr 2014 und 2015 seien sodann auch bei der Beschwerdegegnerin deklariert worden, welche darauf Prämien er hoben habe ( Urk. 25 S. 3).

Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es der Geschäftsleitung der Z.___ wegen finanziellen Schwierig keiten nicht möglich ge wesen sei, die Buchhaltung der Gesellschaft nachzu führen. Die Löhne der Mitar beiter seien jeweils auf Anfang des nächsten Monats mittels Barauszahlungen abge rechnet worden, wofür Quittungen ausgestellt worden seien ( Urk. 1 S. 3). 2.4

Die Beschwerdeführerin 2 macht im Wesentlichen geltend, dass diverse Akten vorliegen würden, welche auf ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerde führer 1 und der Z.___ schliessen lassen würden. Hinzuweisen sei insbesondere auf die zwei Arbeitsverträge vom 1 6. Mai 2013 und 1 8. März 2015 und die schriftliche Kündigung sowie die Quittungen der Lohnzahlungen aus dem Jahr 201 5. In solchen Fällen würden kaum Zweifel bestehen, dass es sich um einen Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG handle. Daran ändere auch nichts, dass der Lohn bar ausbezahlt worden sei, bestehe doch kei ne Verpflichtung, von einer anderen Zahlungsart Gebrauch zu machen ( Urk. 3/1 S. 2). Anzufügen sei s odann, dass gemäss IK-Auszug von der Z.___ im Jahr 2015 Lohnbeiträge auf einem Erwerbseinkommen von Fr. 48‘509 .-- entrichtet worden seien.

Im Übrigen sei auch von der Arbeitslo senkasse nicht angezweifelt worden, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Schliesslich sei die fehlende beziehungsweise mangelhafte Buchhaltung der Z.___ für die Beurteilung der Frage nach der Versicherungsde ckung nicht von Belang, da sich in den Akten bereits Belege für ein Arbeitsver hältnis finden lassen würden. Zudem dürften die diesbezüglichen Versäumnisse seiner Arbeitgeberin nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 gereichen ( Urk. 3/1 S. 3). 3. 3.1

Beim vorliegend zu beurteilenden Unfall vom 2 8. August 2015 handelt es sich um einen Nichtberufsunfall. In der Unfallmeldung vom 1 1. Novem ber 2015 wurde ausgeführt , dass der Beschwerdeführer 1 am Tag des Unfalls bis 19.00 Uhr gearbeitet habe. Der Unfall habe sich um 20.30 Uhr ereignet

(Urk.

13/A1).

Der Beschwerdeführer 1 gab sodann gegen über der Beschwerdeführer in 2 an, dass er beim Velofahren (“Biken“) im Wald gestürzt sei

( Urk. 3/3/8) .

Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer 1 bei der Z.___

zu mindestens 8 Stunden pro Woche beschäftigt war, womit gemäss Art. 13 Abs. 1 UVV bei der Beschwerdegegnerin auch eine Versicherung gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen

bestehen würde . 3.2

3.2.1

Ge mäss dem vom 1 6. Mai 2013 datieren den Arbeitsvertrag wurde der Beschwerdeführer 1 bei der Z.___ ab dem 1. Juni 2013 in einem 40%-Pensum beziehungsweise einer Arbeitszeit von 71 Stunden pro Monat als “Betriebsfachmann - Event Organisa tor“ eingesetzt und dafür mit einem Bruttolohn (inkl. Ferien- und Feiertagsent schädigung sowie Anteil am 1 3. Monatslohn) von Fr. 3‘049.25 ent schädigt

(Beilage zu Urk. 13/A60) . Sodann findet sich bei den Akten ein vom 1 8. März 2015 datierender Arbeitsvertrag , ge mäss welchem der Beschwerdeführer 1 ab 1. April 2015 bei unverändertem Arbeitspensum jedoch nur noch für leichte Arbeiten ohne Trag- und Hebearbei ten einen Monatslohn von brutto Fr. 5‘610.60 erhielt (Beilage zu Urk. 13/A60).

Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2015 bezweckte die Z.___ die “ Führung von Gastgewerbe betrieben, Takeaway , Lebensmittel sowie Arbeitsvermittlung und das Erbringen entsprechender Dienstleistungen in diesem Zusammenhang “ . Als deren einziger Gesellschafter und Geschäfts führer amtete

A.___ (Beilage zu Urk. 13/A46). Dieser beschrieb die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Z.___

wie folgt: “Events“ organisieren

und bei der Montage und Demontage helfen . Zudem habe er sehr viel “Frontarbeit“ geleistet und sei ne “Freizeit in das Cafe investiert “ ( Schreiben von A.___ an die Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2016 [ Urk. 13/A60 ] ). Am 1

8. Juli 2015 kündigte die

Z.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwer deführer 1 per 30.

September 201 5. Zur Begründung wurde angeführt, dass

der Ver mie ter den Mitarbeitern der

Z.___

keinen Zutritt zu den von der Gesellschaft gemieteten Räumlich keiten (Kaffee “ Z.___ “ und Büro in B.___ , vgl. den Mietvertrag vom 2 7. August 2010 [Beilage zu Urk.

13/A79]) mehr gewähre n würde (Beilage zu Urk. 13/A60). Diesbezüglich führte

A.___ in seinem Schreiben an die Beschwerde geg nerin vom 15. Februar 2016

aus, dass die Gesellschaft

-

nach dem Verlust die ser Räumlichkeiten - ab Sommer 2015 verschiedene “temporäre Lokalitäten“ mieten und sämtliche Produkte habe ersetzen müssen, damit sie wenigstens die geplanten “Events“ habe durchführen können (Urk. 13/A60) . Am 2 4. Februar 2016 teilte A.___ der Beschwerdegegnerin sodann mit, dass der Beschwerde führer 1, nachdem das Lokal wegen Streitigkeiten mit dem Ver mieter habe geschlossen werden müsse , zwar in der gleichen Ortschaft ein neues Lokal gefunden habe, dieses aber nicht erfolgreich “gelaufen“ sei. Der Beschwerdeführer 1 habe noch zwei bis drei Hilfspersonen, die er auf Abruf ein stelle ( Urk. 13/A72).

3.2.2

Der Beschwerdeführer 1 selbst machte am 1 1. Februar 2016 geltend, dass er noch bis August 2015 für die Z.___ gearbeitet habe. Im Juli und August 2015 seien noch “Events“ organisiert und durchgeführt worden (Urk. 13/A74/6). In den Akten findet sich eine vom 2 2. August 2016 datieren de und vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnete Quittung, wonach er für die Orga nisa tion der Küche und das Ein richten vom 13. bis 1 7. August 2015 sowie das Kochen und den Service wäh rend z wei Tagen “pauschal“ Fr. 2'500.--

erh alten habe (Urk. 13/A71). Im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer 1 sodann vo n ihm und A.___ unter zeich nete, hand schriftlich verfasste “Arbeitsrapporte“ ein, wonach der Beschwerde führer 1 im Jahr 2015 im Januar 15 Stunden, im Februar 6 Stunden, im März 17 Stunden, im April 32 Stunden, im Mai 47 Stund en, im Juni 18 Stunden, im Juli 21 Stunden und im August 43 Stunden für die Z.___ gearbeitet haben soll (Beilagen 16-18 zur Einsprache vom 7. April 2016 [ Urk. 13/A117]). 3.3

3.3.1

Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 vor dem Unfall vom 2 8. August 2015 im Jahr 2015 die in den Arbeitsverträgen vom 1. Juni 2013 und 18. März 2015 (Beilage zur Urk. 13/A60) vereinbarten 71 Arbeitsstunden pro Monat nicht geleistet hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer 1 und A.___

einge reichten Lohnabrech nungen der Jahre 2013 bis 2015 ( Urk. 13/A40 , Urk. 13/A60 ) ,

wurde dort doch unter “Arbeitszeitkontrolle“ jeweils keine Arbeitszeit fest ge halten. Ebenso wenig wurden in der Arbeitgeberbeschein ig ung zuh anden der Arbeitslosenkasse An gaben zur ver traglichen Normalarbeit s zeit des Beschwerdeführers 1 gemacht (Beilage zu Urk. 13/A60). Weder die Arbeitsverträge noch die Lohnabrech nun gen noch die Arbeitgeberbeschein ig ung lassen somit Rückschlüsse darauf zu, wieviel der Beschwer deführer 1 vor dem Unfall vom 2 8. August 2015 tatsäch lich für die Z.___ geleistet hat. Eine Buchhaltung exi stiert gemäss den Aussagen von A.___ nicht (Urk.

13/A60). 3.3.2

Ebenso wenig kommt den “Arbeitsrapporten“ des Beschwerdeführers 1

(Beilagen 16-18 zur Ein sprache vom 7. April 2016 [Urk. 13/A117]) Beweiswert zu. Zwar wurden diese Zusammenstellung en auch vom im Handelsregister eingetra ge nen Geschäftsführer A.___ unterschrieben. Bei diesen Arbeits rapporten handelt es sich jedoch nicht um echtzeitliche Dokumente, denn laut dem Wortlaut dieser Dokumente hat A.___

die Rapporte für den Zeitraum von Januar bis März 2015 am 3 1. März 2015, diejenigen für April bis Juni 2015 am 3 0. Juni 2015 und diejenigen vom Juli bis September 2015 am 3 0. September 2015 unterschrieben (Beilagen 16-18 zur Einsprache vom 7. April 2016 [Urk. 13/A117]). Sie besagen nicht, dass A.___ die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers 1 aufgrund seiner eigenen Fest stellungen tatsächlich kontrolliert hatte . Des Weiteren ist davon auszu gehen, dass

ihm eine solche Kontrolle gar nicht oblag , zumal gemäss seinen eigenen Aussagen der Beschwerdeführer 1

d er “echte“ Geschäftsführer der Z.___

gewesen war

(Urk. 13/A70 , vgl. auch den Telefonanruf von A.___ bei der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Februar 2016, wonach der Beschwerdeführer 1 die von der GmbH geforderten Unterlagen einreichen werde [ Urk. 13/A72] ) . Die übrigen Mitarbeiterinnen der Z.___ waren nur auf Abruf für die Gesellschaft tätig ( Urk. 13/A72) . Sie können bezüglich der in den nachträglich erstellten Arbeitsrapporte n des Beschwerde führers 1 aufge führten Stunden mithin ebenfalls keine verlässlichen A ussagen machen. Von weiteren Abklärungen sind daher keine zusätzlichen ent scheidrelevanten Auf schlüsse zu erwarten. 3. 4

Zusammenfassend ist daher nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 vor dem Unfall vom 2 8. August 2015 durchschnittlich acht Stunden pro Woche für die Z.___ tätig gewesen war. Die Beschwerde gegnerin ist für diesen Unfall demnach nicht leistungspflichtig. Die Beweis losigkeit wirkt sich zulasten der Beschwerdeführenden aus, die aus dem unbewiesenen geblie benen Sachverhalt Rechte ab leiten wollten (vgl. E. 1. 9 vor stehend; BGE 140 V 220 E. 5.4.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2008 vom 1 9. November 2009 ).

Ob die Anstellung als solche überhaupt genügend nach gewiesen wurde – wogegen sich die Beschwerdegegnerin ausspricht (E. 2.2) – braucht im vorliegenden Verfahren daher nicht abgeklärt zu werden. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Suva - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1959, arbeitete nach eigenen Angaben ab dem 1. Oktober 2014 in einem 60%-Pensum für die Y.___ ( Urk. 3/3/1). Nach dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses (Lohn anspruch bis 1 3. Februar 2015) schloss er mit der Suva eine

Abredeversicherung

mit Wirkung vom 1 6. März bis 1 5. September 2015 ab ( Urk. 3/3/3).

Mit Schaden meldung vom 18 . September 2015

meldete er der Suva , dass er am

E. 1.2 Denselben Unfall meldete

X.___

am 1 1. November 2015 der

AXA Ver sicherung AG (nachfolgend: AXA ) . In der Unfallmeldung wurde angege ben, dass er seit 1. Juni 2013 bei der Z.___ in eine m 40%-Pen sum als “Betriebsfach mann, Event Organisator“ angestellt sei und dabei einen Lohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie Ferien- und Freitagegeld) von Fr.

5'610.60 pro Monat erzielt habe ( Urk. 13/A1) .

E. 1.3 Auf entsprechende Auf forde rung hin reichte der Beschwerde führer der Suva am 1 8. Januar 2016 seinen Arbeitsvertrag mit der Z.___ vom 1 8. März 2015, die Lohnab rechnung 2015 sowie die Kündi gung des Arbeitsver hältnisses durch die Z.___ per 30. Septem ber 2015 ( Urk. 3/3/28) ein. Nach Prüfung dieser Unter lagen teilte ihm die Suva am 1 9. Januar 2016 mit, dass nicht sie, sondern die AXA aufgrund des Unfalles vom 2 8. August 2015 leistungspflichtig sei ( Urk. 3/3/29). Alsdann machte sie gegenüber der AXA mit Schreiben vom 2 8. Januar 2016 einen Rückforderungs anspruch bezüglich der bisher erbrachten Unfallversicherungsleistungen geltend ( Urk. 3/3/31). 1.

E. 1.5 Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versiche rer die Leistungen , bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufs unfälle versichert war ( Art. 77 Abs. 2 UVG; vgl. auch Art. 99 Abs. 2 Satz 1 UVV betreffend Leistungspflicht bei Ver sicherten mit mehreren Arbeitgebern) .

E. 1.6 Zu berücksichtigen ist ferner, dass die freiwillige Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen eigen ständigen Versicherungscharakter besitzt. Vielmehr verlängert die Abrede ledig lich eine bestehende obligatorische Versicherungsdeckung, womit der Abrede versicherung

- wie der Versicherung durch Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG - Auffangcharakter zukommt. Daran ändert auch die Freiwilligkeit des Ab schlusses nicht. Art. 3 Abs. 3 UVG bezweckt die Verhinderung von Ver siche rungslücken für Personen, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses län ger als 30 Tage keine neue Stelle antreten, da sie ohne getroffene Abrede über keinen Versicherungsschutz verfüg ten. Sobald indessen wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn im Unfallzeitpunkt eine Abredeversicherung besteht, da diese nicht mehr not wendig ist. Der Arbeitnehmer der ohne Unterbruch aus einem alten in ein neues Arbeitsverhältnis übertritt, kann ebenfalls nicht geltend machen, es bestünde im Rahmen der Abredeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG ein Ver siche rungs schutz beim ersten Arbeitgeber. Verunfallt er, hat der Versicherer des neuen Arbeitgebers zu leisten, auch wenn diese Leistungen allenfalls tiefer sind, als jene bei der Versich erung des früheren Arbeitgebers. Da es um das Zusam men wirkungen von freiwilliger und obligatorischer Versicherung geht, ist Art. 77 Abs. 2 UVG nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts U 286/02 vom 1 6. September 2003 E. 3.1 f.).

E. 1.7 Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurtei lung er hebliche Sach verhalt mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlich keit ausgewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Unter meh reren behaupteten oder in Be tracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrschein lichsten erscheint. 1 .

E. 1.9 Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Ent scheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit . c ATSG; § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ,

GSVGer ). Der Untersuchungs grund satz besagt, dass das Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen hat, was allerdings den Versicherten nicht davon ent bindet, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht seinerseits zur Fest stellung des Sachverhalts beizutragen. Das Gericht darf dabei eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, hat es beim Fehlen klarer Beweise nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache als be wiesen oder unbewiesen zu gelten hat. Dabei genügt die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes den Beweisanforderungen nicht. Beizufügen bleibt, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweis führungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Die Parteien tragen mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern, als sie im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 115 V 38 E. 2b).

2.

E. 2 8. August 2015

mit dem Velo gestürzt sei und auf die rechte Schulter und das rechte Knie gefallen sei (Urk.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfall s vom 28.

August 2015 leistungspflichtig ist.

E. 2.2 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1 5. November 2016 erwog die Beschwerdegegnerin, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Unter lagen könne die Anstellung des Beschwerdeführers 1 bei der Z.___ im Rahmen des Arbeitnehmerstatus nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urk. 2 S. 6 , 8 -9 ) . Vielmehr sei davon auszugehen, dass die geltend gemachte Anstel lung vom 1. April bis 3 0. September 2015 bei der Z.___ nicht wirklich bestanden ha b e und die zum Nachweis der genannten Anstellung ein gereichten Unterlagen, wie der Arbeitsvertrag, die Kündigung, die Lohnab rech nungen, die Quittungen, die AHV-Deklarationen, nicht echtzeitlich erstellt, sondern im Nachhinein zusammengetragen worden seien ( Urk. 2 S. 7-8). Es würden die zur Deckungsbeurteilung notwendigen Dokumente wie die Buchhal tungsunterlagen der GmbH, Kontoauszüge Bank/Post mit nachvoll zieh baren Eingängen und Belastungen von Waren und Lohnzahlungen, Steuer unterlagen der GmbH sowie und/oder privat und echtzeitliche AHV Deklaratio nen fehlen, weshalb nicht von einer Anstellung zum Unfallzeitpunkt ausge gan gen werden könne ( Urk. 2 S. 6) . Sämtliche zur Verfügung stehende n Dokumente seien einer seits nicht echtzeitlich erstellt worden und würden anderseits aufgrund von Wider sprüchlichkeiten in beweisrechtlicher Hinsicht nicht genügen ( Urk. 2 S. 8). Eine Versicherungsdecku ng müsse daher abgelehnt werden ( Urk. 2 S. 6) . Im vor liegenden Verfahren brachte die Beschwerdegegnerin ausserdem vor, dass weder der für das Jahr 2014 noch der für das Jahr 2015 deklarierte Lohn dem vom Beschwerdeführer 1 in den betreffenden J ahren angeblich erwirtschafteten Salär entsprechen würden. Der Beschwerdeführer 1 habe nachträglich zu Beweis zwecken erstellte Urkunden eingereicht. Im Übrigen erscheine die Lohner hö hung im Jahr 2015 von über 80 % bei gleichgebliebener Position und gleich bleibendem Pensum in Anbetracht der Umstände (Streit mit dem Ver mieter der Geschäfts räume bzw. des Lokals, [drohende] Kündigung der Geschäftsräume etc.) aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar ( Urk. 34 S. 4) . Dass sich die Geschäftsleitung eines kaufmännischen Unternehmens dazu verpflichte, einen Event-Organisator mit einem Arbeitsaufwand von durch schnitt lich 25 Stunden pro Monat, das heisst 6.25 Stunden pro Woche, in einem 40%-Pensum anzustellen und ihm einen fixen Monatslohn von Fr. 5'610.60 (statt den bis dahin vereinbarten Fr. 3'049.25) zu bezahlen, erscheine aus unternehme rischer Sicht äusser s t unglaubwürdig ( Urk. 34 S. 5). 2. 3

Der Beschwerdeführer 1 bringt im Wesentlichen vor, er habe mit der Z.___ per 1. April 2015 einen neuen Arbeitsvertrag unter zeichnen kön nen. Wegen “Zwischenfällen“ in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft sei ihm am 1 8. Juli 2015 per 3 0. September 2015 gekündigt wor den. Am 2 8. August 2016 (richtig: 2015) habe sich der Unfall ereignet. Im damaligen Zeitpunkt sei er mithin bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert gewesen ( Urk. 1 S. 2). Nachdem er davon erfahren habe, dass die Löhne der Z.___ nicht in seinem individuellen Konto (IK) eingetragen

seien , habe er sich deswegen bei der Sozialversiche rungsanstalt erkundigt. Dabei sei festgestellt worden, dass die Löhne “falsch verbucht“ wor den seien. Zugleich habe die Z.___ die Lohn deklaration 2015 ausgefertigt. Am 3. März 2016 habe er dann einen aktuali sierten IK-Aus zug erhalten , welchen er der Beschwerdegegnerin gleichentags eingereicht habe ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 25 S. 5 ). Die Löhne für das Jahr 2014 und 2015 seien sodann auch bei der Beschwerdegegnerin deklariert worden, welche darauf Prämien er hoben habe ( Urk. 25 S. 3).

Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es der Geschäftsleitung der Z.___ wegen finanziellen Schwierig keiten nicht möglich ge wesen sei, die Buchhaltung der Gesellschaft nachzu führen. Die Löhne der Mitar beiter seien jeweils auf Anfang des nächsten Monats mittels Barauszahlungen abge rechnet worden, wofür Quittungen ausgestellt worden seien ( Urk. 1 S. 3).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. April 2017 Abweisung der Beschwerden ( Urk. 12 , unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 13/A1-139, Urk. 13/M1-10 ). 2.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin 2 macht im Wesentlichen geltend, dass diverse Akten vorliegen würden, welche auf ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerde führer 1 und der Z.___ schliessen lassen würden. Hinzuweisen sei insbesondere auf die zwei Arbeitsverträge vom 1 6. Mai 2013 und 1 8. März 2015 und die schriftliche Kündigung sowie die Quittungen der Lohnzahlungen aus dem Jahr 201 5. In solchen Fällen würden kaum Zweifel bestehen, dass es sich um einen Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG handle. Daran ändere auch nichts, dass der Lohn bar ausbezahlt worden sei, bestehe doch kei ne Verpflichtung, von einer anderen Zahlungsart Gebrauch zu machen ( Urk. 3/1 S. 2). Anzufügen sei s odann, dass gemäss IK-Auszug von der Z.___ im Jahr 2015 Lohnbeiträge auf einem Erwerbseinkommen von Fr. 48‘509 .-- entrichtet worden seien.

Im Übrigen sei auch von der Arbeitslo senkasse nicht angezweifelt worden, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Schliesslich sei die fehlende beziehungsweise mangelhafte Buchhaltung der Z.___ für die Beurteilung der Frage nach der Versicherungsde ckung nicht von Belang, da sich in den Akten bereits Belege für ein Arbeitsver hältnis finden lassen würden. Zudem dürften die diesbezüglichen Versäumnisse seiner Arbeitgeberin nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 gereichen ( Urk. 3/1 S. 3). 3.

E. 2.5 Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 wurde den Beschwerdeführenden je ein Dop pel der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 2 8. September 2017 ( Urk.

34) zugestellt ( Urk. 35). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall soll sich am 2 8. August 2015 ereignet haben , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorlie genden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1 .2

Nach Art. 1a Abs. 1 UVG (ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine un selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt (Art. 1 UVV). 1 . 3

Gemäss Art.

E. 3 / 3/ 1 , vgl. Urk. 3/3/10; Aktenverzeichnis zu

Urk. 3/3/1-93 ).

Die Suva erbrachte zunächst

Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen ( Urk. 3/3/16).

E. 3.1 Beim vorliegend zu beurteilenden Unfall vom 2 8. August 2015 handelt es sich um einen Nichtberufsunfall. In der Unfallmeldung vom 1 1. Novem ber 2015 wurde ausgeführt , dass der Beschwerdeführer 1 am Tag des Unfalls bis 19.00 Uhr gearbeitet habe. Der Unfall habe sich um 20.30 Uhr ereignet

(Urk.

13/A1).

Der Beschwerdeführer 1 gab sodann gegen über der Beschwerdeführer in 2 an, dass er beim Velofahren (“Biken“) im Wald gestürzt sei

( Urk. 3/3/8) .

Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer 1 bei der Z.___

zu mindestens 8 Stunden pro Woche beschäftigt war, womit gemäss Art. 13 Abs. 1 UVV bei der Beschwerdegegnerin auch eine Versicherung gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen

bestehen würde .

E. 3.2.1 Ge mäss dem vom 1 6. Mai 2013 datieren den Arbeitsvertrag wurde der Beschwerdeführer 1 bei der Z.___ ab dem 1. Juni 2013 in einem 40%-Pensum beziehungsweise einer Arbeitszeit von 71 Stunden pro Monat als “Betriebsfachmann - Event Organisa tor“ eingesetzt und dafür mit einem Bruttolohn (inkl. Ferien- und Feiertagsent schädigung sowie Anteil am 1 3. Monatslohn) von Fr. 3‘049.25 ent schädigt

(Beilage zu Urk. 13/A60) . Sodann findet sich bei den Akten ein vom 1 8. März 2015 datierender Arbeitsvertrag , ge mäss welchem der Beschwerdeführer 1 ab 1. April 2015 bei unverändertem Arbeitspensum jedoch nur noch für leichte Arbeiten ohne Trag- und Hebearbei ten einen Monatslohn von brutto Fr. 5‘610.60 erhielt (Beilage zu Urk. 13/A60).

Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2015 bezweckte die Z.___ die “ Führung von Gastgewerbe betrieben, Takeaway , Lebensmittel sowie Arbeitsvermittlung und das Erbringen entsprechender Dienstleistungen in diesem Zusammenhang “ . Als deren einziger Gesellschafter und Geschäfts führer amtete

A.___ (Beilage zu Urk. 13/A46). Dieser beschrieb die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Z.___

wie folgt: “Events“ organisieren

und bei der Montage und Demontage helfen . Zudem habe er sehr viel “Frontarbeit“ geleistet und sei ne “Freizeit in das Cafe investiert “ ( Schreiben von A.___ an die Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2016 [ Urk. 13/A60 ] ). Am 1

8. Juli 2015 kündigte die

Z.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwer deführer 1 per 30.

September 201 5. Zur Begründung wurde angeführt, dass

der Ver mie ter den Mitarbeitern der

Z.___

keinen Zutritt zu den von der Gesellschaft gemieteten Räumlich keiten (Kaffee “ Z.___ “ und Büro in B.___ , vgl. den Mietvertrag vom 2 7. August 2010 [Beilage zu Urk.

13/A79]) mehr gewähre n würde (Beilage zu Urk. 13/A60). Diesbezüglich führte

A.___ in seinem Schreiben an die Beschwerde geg nerin vom 15. Februar 2016

aus, dass die Gesellschaft

-

nach dem Verlust die ser Räumlichkeiten - ab Sommer 2015 verschiedene “temporäre Lokalitäten“ mieten und sämtliche Produkte habe ersetzen müssen, damit sie wenigstens die geplanten “Events“ habe durchführen können (Urk. 13/A60) . Am 2 4. Februar 2016 teilte A.___ der Beschwerdegegnerin sodann mit, dass der Beschwerde führer 1, nachdem das Lokal wegen Streitigkeiten mit dem Ver mieter habe geschlossen werden müsse , zwar in der gleichen Ortschaft ein neues Lokal gefunden habe, dieses aber nicht erfolgreich “gelaufen“ sei. Der Beschwerdeführer 1 habe noch zwei bis drei Hilfspersonen, die er auf Abruf ein stelle ( Urk. 13/A72).

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer 1 selbst machte am 1 1. Februar 2016 geltend, dass er noch bis August 2015 für die Z.___ gearbeitet habe. Im Juli und August 2015 seien noch “Events“ organisiert und durchgeführt worden (Urk. 13/A74/6). In den Akten findet sich eine vom 2 2. August 2016 datieren de und vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnete Quittung, wonach er für die Orga nisa tion der Küche und das Ein richten vom 13. bis 1 7. August 2015 sowie das Kochen und den Service wäh rend z wei Tagen “pauschal“ Fr. 2'500.--

erh alten habe (Urk. 13/A71). Im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer 1 sodann vo n ihm und A.___ unter zeich nete, hand schriftlich verfasste “Arbeitsrapporte“ ein, wonach der Beschwerde führer 1 im Jahr 2015 im Januar 15 Stunden, im Februar 6 Stunden, im März 17 Stunden, im April 32 Stunden, im Mai 47 Stund en, im Juni 18 Stunden, im Juli 21 Stunden und im August 43 Stunden für die Z.___ gearbeitet haben soll (Beilagen 16-18 zur Einsprache vom 7. April 2016 [ Urk. 13/A117]).

E. 3.3.1 Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 vor dem Unfall vom 2 8. August 2015 im Jahr 2015 die in den Arbeitsverträgen vom 1. Juni 2013 und 18. März 2015 (Beilage zur Urk. 13/A60) vereinbarten 71 Arbeitsstunden pro Monat nicht geleistet hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer 1 und A.___

einge reichten Lohnabrech nungen der Jahre 2013 bis 2015 ( Urk. 13/A40 , Urk. 13/A60 ) ,

wurde dort doch unter “Arbeitszeitkontrolle“ jeweils keine Arbeitszeit fest ge halten. Ebenso wenig wurden in der Arbeitgeberbeschein ig ung zuh anden der Arbeitslosenkasse An gaben zur ver traglichen Normalarbeit s zeit des Beschwerdeführers 1 gemacht (Beilage zu Urk. 13/A60). Weder die Arbeitsverträge noch die Lohnabrech nun gen noch die Arbeitgeberbeschein ig ung lassen somit Rückschlüsse darauf zu, wieviel der Beschwer deführer 1 vor dem Unfall vom 2 8. August 2015 tatsäch lich für die Z.___ geleistet hat. Eine Buchhaltung exi stiert gemäss den Aussagen von A.___ nicht (Urk.

13/A60).

E. 3.3.2 Ebenso wenig kommt den “Arbeitsrapporten“ des Beschwerdeführers 1

(Beilagen 16-18 zur Ein sprache vom 7. April 2016 [Urk. 13/A117]) Beweiswert zu. Zwar wurden diese Zusammenstellung en auch vom im Handelsregister eingetra ge nen Geschäftsführer A.___ unterschrieben. Bei diesen Arbeits rapporten handelt es sich jedoch nicht um echtzeitliche Dokumente, denn laut dem Wortlaut dieser Dokumente hat A.___

die Rapporte für den Zeitraum von Januar bis März 2015 am 3 1. März 2015, diejenigen für April bis Juni 2015 am 3 0. Juni 2015 und diejenigen vom Juli bis September 2015 am 3 0. September 2015 unterschrieben (Beilagen 16-18 zur Einsprache vom 7. April 2016 [Urk. 13/A117]). Sie besagen nicht, dass A.___ die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers 1 aufgrund seiner eigenen Fest stellungen tatsächlich kontrolliert hatte . Des Weiteren ist davon auszu gehen, dass

ihm eine solche Kontrolle gar nicht oblag , zumal gemäss seinen eigenen Aussagen der Beschwerdeführer 1

d er “echte“ Geschäftsführer der Z.___

gewesen war

(Urk. 13/A70 , vgl. auch den Telefonanruf von A.___ bei der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Februar 2016, wonach der Beschwerdeführer 1 die von der GmbH geforderten Unterlagen einreichen werde [ Urk. 13/A72] ) . Die übrigen Mitarbeiterinnen der Z.___ waren nur auf Abruf für die Gesellschaft tätig ( Urk. 13/A72) . Sie können bezüglich der in den nachträglich erstellten Arbeitsrapporte n des Beschwerde führers 1 aufge führten Stunden mithin ebenfalls keine verlässlichen A ussagen machen. Von weiteren Abklärungen sind daher keine zusätzlichen ent scheidrelevanten Auf schlüsse zu erwarten. 3. 4

Zusammenfassend ist daher nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 vor dem Unfall vom 2 8. August 2015 durchschnittlich acht Stunden pro Woche für die Z.___ tätig gewesen war. Die Beschwerde gegnerin ist für diesen Unfall demnach nicht leistungspflichtig. Die Beweis losigkeit wirkt sich zulasten der Beschwerdeführenden aus, die aus dem unbewiesenen geblie benen Sachverhalt Rechte ab leiten wollten (vgl. E. 1.

E. 4 Mit Verfügung vom 1 9. April 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet ( Urk. 14). Auf Gesuch des Beschwerdeführers 1 vom 2 6. Mai 2017 hin ( Urk. 16) , wurde ihm die Frist zur Einreichung einer Replik am 2 9. Mai 2017 bis 1 5. Juni 2017 erstreckt ( Urk. 18). In der Folge beantragte der nunmehr anwalt lich vertretene Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 1 4. Juni 2017

eine weitere Fristerstre ckung bis 1 6. August 2017 und ersuchte ferner um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege ( Urk. 20). Mit Ver fügung vom 1 6. Juni 2017 wurde die Frist bis zur Einreichung der Replik bis 3 0. Juni 2017 erstreckt . Innert derselben Frist hatte er ausserdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu substantiie ren ( Urk. 22). Mit Eingabe vom 3 0. Juni 2017 beantragte der Rechtsver treter des Beschwerde führers 1 , dass die Frist zur Einreichung der Replik bis 1 6. August 2017 erstreckt werde ( Urk. 24). Mit Eingabe vom selben Tag nahm der Beschwerdeführer 1

zur Beschwerde antwort vom 1 2. April 2017 ( Urk. 12) Stel lung, reichte weitere Unterlagen ( Urk. 26/1-4) ein und beantragte unter ande rem, es sei ihm für die “Ergänzung der Replik“ eine “ Nachfrist bis zum 16. August 2017 “ zu gewähren ( Urk. 25) . Daraufhin wurde die Frist zur Erstat tung der Replik mit Verfügung vom 5. Juli 2017 im Sinne einer Notfrist bis zum 1 2. Juli 2017 erstreckt. Sodann wurde das Gesuch des Beschwerdeführers 1 vom 1 4. Juni 2017 um Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters abgewiesen ( Urk. 28). Mit Eingabe vom 1 2. Juli 2017 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1

im Wesentlichen aus, gestützt auf die bis herige n Aus führungen und die ein gereichten Unterlagen sei der Beweis dafür erbracht, dass d er Beschwerdeführer 1 bei der Z.___ angestellt gewesen sei ( Urk. 30).

Die Beschwerdeführerin 2 erklärte mit Eingabe vom 2 3. August 2017, sie ver zichte auf eine Replik und halte an ihren Anträgen fest ( Urk. 31).

Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 2 8. September 2017 ebenfalls an ihren Anträgen fest ( Urk. 34).

E. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht berufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle ( Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG), die nicht zu den Berufsunfälle n

( Art. 7

UVG )

zählen .

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden be t rägt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert ( Art. 13 Abs. 1 UVV). 1 . 4

Gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung mit dem 3 0. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Der Ver sicherer hat dem Versicherten jedoch die Möglichkeit zu bieten, die Ver sicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern ( Art. 3 Abs. 3 UVG). Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nicht berufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden ( Art.

E. 8 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungs rechts in der Regel auf die “Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

E. 9 vor stehend; BGE 140 V 220 E. 5.4.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2008 vom 1 9. November 2009 ).

Ob die Anstellung als solche überhaupt genügend nach gewiesen wurde – wogegen sich die Beschwerdegegnerin ausspricht (E. 2.2) – braucht im vorliegenden Verfahren daher nicht abgeklärt zu werden. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Suva - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00287 damit vereinigt UV.2016.00290

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

31. Januar 2018 in Sachen 1.

X.___ 2.

Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdeführende Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert

Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959, arbeitete nach eigenen Angaben ab dem 1. Oktober 2014 in einem 60%-Pensum für die Y.___ ( Urk. 3/3/1). Nach dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses (Lohn anspruch bis 1 3. Februar 2015) schloss er mit der Suva eine

Abredeversicherung

mit Wirkung vom 1 6. März bis 1 5. September 2015 ab ( Urk. 3/3/3).

Mit Schaden meldung vom 18 . September 2015

meldete er der Suva , dass er am 2 8. August 2015

mit dem Velo gestürzt sei und auf die rechte Schulter und das rechte Knie gefallen sei (Urk. 3 / 3/ 1 , vgl. Urk. 3/3/10; Aktenverzeichnis zu

Urk. 3/3/1-93 ).

Die Suva erbrachte zunächst

Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen ( Urk. 3/3/16). 1.2

Denselben Unfall meldete

X.___

am 1 1. November 2015 der

AXA Ver sicherung AG (nachfolgend: AXA ) . In der Unfallmeldung wurde angege ben, dass er seit 1. Juni 2013 bei der Z.___ in eine m 40%-Pen sum als “Betriebsfach mann, Event Organisator“ angestellt sei und dabei einen Lohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie Ferien- und Freitagegeld) von Fr.

5'610.60 pro Monat erzielt habe ( Urk. 13/A1) .

1.3

Auf entsprechende Auf forde rung hin reichte der Beschwerde führer der Suva am 1 8. Januar 2016 seinen Arbeitsvertrag mit der Z.___ vom 1 8. März 2015, die Lohnab rechnung 2015 sowie die Kündi gung des Arbeitsver hältnisses durch die Z.___ per 30. Septem ber 2015 ( Urk. 3/3/28) ein. Nach Prüfung dieser Unter lagen teilte ihm die Suva am 1 9. Januar 2016 mit, dass nicht sie, sondern die AXA aufgrund des Unfalles vom 2 8. August 2015 leistungspflichtig sei ( Urk. 3/3/29). Alsdann machte sie gegenüber der AXA mit Schreiben vom 2 8. Januar 2016 einen Rückforderungs anspruch bezüglich der bisher erbrachten Unfallversicherungsleistungen geltend ( Urk. 3/3/31). 1. 4

Nach einer ersten Prüfung des Sachverhalts teilte die AXA

X.___

am 2. Februar 2016 mit, dass sie für die Folgen des Unfalls vom 2 8. August 2015 leistungspflichtig sei

( Urk. 13/A 19 ). Daraufhin verlangte er , dass bei der Berechnung des Taggelds nicht nur sein Salär bei der Z.___ , sondern auch sein bei der Y.___ erzieltes Einkom men zu berück sich tigen sei ( vgl. Urk. 13/ A22- A26 ).

Bei ihren weiteren Abklärun gen erhielt die AXA von X.___ und der Z.___ diverse Unter lagen zum gel tend gemachten Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 13/A39 -41 , Urk.

13/A48 , Urk.

13/ A 59 -60 ) . Alsdann for derte sie die Z.___ am 2 2. Februar und 2. März 2016 auf, wei tere Unterlagen einzureichen , insbeson dere auch die Arbeitsrapporte von X.___ ( Urk. 13/A65 , Urk. 13/A85 ). Nach weiterer Korrespondenz lehnte die AXA ihre Leistungs pflicht für die Folgen des Unfalles vom 28. August 2015 m it Verfügung vom 9. März 2016 ab . Zur Begründung führte sie aus , dass bei ihr keine Versiche rungs deckung bestehe, da aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen der Nach weis einer Anstellung bei der Z.___ im Unfallzeitpunkt nicht er bracht worden sei ( Urk. 13/A98 ). Dage gen erhoben X.___ und die Suva am 9. März beziehungs weise am 18. April 2016 jeweils Einsprache ( Urk. 13/A117, Urk.

13/A120 ). Mit Einsprachee ntscheid vom 15. No vember 2016 wies die AXA die Einsprachen ab (vgl. Urk. 2; Urk. 2/1 im Prozess UV.2016.00290). 2 .

2.1

Dagegen erhob X.___ am 14. Dezember 2016 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Fol gen des Unfalls vom 28. August 2015 Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 1).

Am 15. Dezember 2016 erhob die Suva ebenfalls Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. November 2016 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, in Anerkennung der Ver sicherungs deckung X.___ die gesetzlichen Versicherungsleistungen im Zu sammenhang mit dem Unfallereignis vom 28. August 2015 zu erbringen (Urk. 1 S. 2 im Prozess UV.2016.00290). 2.2

Mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2016 wurde der Prozess UV.2016.00290 in Sachen Suva gegen AXA mit dem vorliegenden Prozess UV.2016.00287 verei nigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess UV.2016.00290 wurde als da durch erledigt abgeschrieben ( Urk. 4). Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 3/0-4 geführt. 2.3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. April 2017 Abweisung der Beschwerden ( Urk. 12 , unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 13/A1-139, Urk. 13/M1-10 ). 2. 4

Mit Verfügung vom 1 9. April 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet ( Urk. 14). Auf Gesuch des Beschwerdeführers 1 vom 2 6. Mai 2017 hin ( Urk. 16) , wurde ihm die Frist zur Einreichung einer Replik am 2 9. Mai 2017 bis 1 5. Juni 2017 erstreckt ( Urk. 18). In der Folge beantragte der nunmehr anwalt lich vertretene Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 1 4. Juni 2017

eine weitere Fristerstre ckung bis 1 6. August 2017 und ersuchte ferner um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege ( Urk. 20). Mit Ver fügung vom 1 6. Juni 2017 wurde die Frist bis zur Einreichung der Replik bis 3 0. Juni 2017 erstreckt . Innert derselben Frist hatte er ausserdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu substantiie ren ( Urk. 22). Mit Eingabe vom 3 0. Juni 2017 beantragte der Rechtsver treter des Beschwerde führers 1 , dass die Frist zur Einreichung der Replik bis 1 6. August 2017 erstreckt werde ( Urk. 24). Mit Eingabe vom selben Tag nahm der Beschwerdeführer 1

zur Beschwerde antwort vom 1 2. April 2017 ( Urk. 12) Stel lung, reichte weitere Unterlagen ( Urk. 26/1-4) ein und beantragte unter ande rem, es sei ihm für die “Ergänzung der Replik“ eine “ Nachfrist bis zum 16. August 2017 “ zu gewähren ( Urk. 25) . Daraufhin wurde die Frist zur Erstat tung der Replik mit Verfügung vom 5. Juli 2017 im Sinne einer Notfrist bis zum 1 2. Juli 2017 erstreckt. Sodann wurde das Gesuch des Beschwerdeführers 1 vom 1 4. Juni 2017 um Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters abgewiesen ( Urk. 28). Mit Eingabe vom 1 2. Juli 2017 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1

im Wesentlichen aus, gestützt auf die bis herige n Aus führungen und die ein gereichten Unterlagen sei der Beweis dafür erbracht, dass d er Beschwerdeführer 1 bei der Z.___ angestellt gewesen sei ( Urk. 30).

Die Beschwerdeführerin 2 erklärte mit Eingabe vom 2 3. August 2017, sie ver zichte auf eine Replik und halte an ihren Anträgen fest ( Urk. 31).

Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 2 8. September 2017 ebenfalls an ihren Anträgen fest ( Urk. 34). 2.5

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 wurde den Beschwerdeführenden je ein Dop pel der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 2 8. September 2017 ( Urk.

34) zugestellt ( Urk. 35). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall soll sich am 2 8. August 2015 ereignet haben , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorlie genden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1 .2

Nach Art. 1a Abs. 1 UVG (ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine un selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt (Art. 1 UVV). 1 . 3

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht berufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle ( Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG), die nicht zu den Berufsunfälle n

( Art. 7

UVG )

zählen .

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden be t rägt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert ( Art. 13 Abs. 1 UVV). 1 . 4

Gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung mit dem 3 0. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Der Ver sicherer hat dem Versicherten jedoch die Möglichkeit zu bieten, die Ver sicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern ( Art. 3 Abs. 3 UVG). Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nicht berufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden ( Art. 8 UVV). 1.5

Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versiche rer die Leistungen , bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufs unfälle versichert war ( Art. 77 Abs. 2 UVG; vgl. auch Art. 99 Abs. 2 Satz 1 UVV betreffend Leistungspflicht bei Ver sicherten mit mehreren Arbeitgebern) . 1.6

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die freiwillige Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen eigen ständigen Versicherungscharakter besitzt. Vielmehr verlängert die Abrede ledig lich eine bestehende obligatorische Versicherungsdeckung, womit der Abrede versicherung

- wie der Versicherung durch Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG - Auffangcharakter zukommt. Daran ändert auch die Freiwilligkeit des Ab schlusses nicht. Art. 3 Abs. 3 UVG bezweckt die Verhinderung von Ver siche rungslücken für Personen, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses län ger als 30 Tage keine neue Stelle antreten, da sie ohne getroffene Abrede über keinen Versicherungsschutz verfüg ten. Sobald indessen wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn im Unfallzeitpunkt eine Abredeversicherung besteht, da diese nicht mehr not wendig ist. Der Arbeitnehmer der ohne Unterbruch aus einem alten in ein neues Arbeitsverhältnis übertritt, kann ebenfalls nicht geltend machen, es bestünde im Rahmen der Abredeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG ein Ver siche rungs schutz beim ersten Arbeitgeber. Verunfallt er, hat der Versicherer des neuen Arbeitgebers zu leisten, auch wenn diese Leistungen allenfalls tiefer sind, als jene bei der Versich erung des früheren Arbeitgebers. Da es um das Zusam men wirkungen von freiwilliger und obligatorischer Versicherung geht, ist Art. 77 Abs. 2 UVG nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts U 286/02 vom 1 6. September 2003 E. 3.1 f.). 1.7

Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurtei lung er hebliche Sach verhalt mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlich keit ausgewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Unter meh reren behaupteten oder in Be tracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrschein lichsten erscheint. 1 . 8

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungs rechts in der Regel auf die “Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 1.9

Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Ent scheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit . c ATSG; § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ,

GSVGer ). Der Untersuchungs grund satz besagt, dass das Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen hat, was allerdings den Versicherten nicht davon ent bindet, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht seinerseits zur Fest stellung des Sachverhalts beizutragen. Das Gericht darf dabei eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, hat es beim Fehlen klarer Beweise nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache als be wiesen oder unbewiesen zu gelten hat. Dabei genügt die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes den Beweisanforderungen nicht. Beizufügen bleibt, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweis führungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Die Parteien tragen mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern, als sie im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 115 V 38 E. 2b).

2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfall s vom 28.

August 2015 leistungspflichtig ist. 2.2

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1 5. November 2016 erwog die Beschwerdegegnerin, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Unter lagen könne die Anstellung des Beschwerdeführers 1 bei der Z.___ im Rahmen des Arbeitnehmerstatus nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urk. 2 S. 6 , 8 -9 ) . Vielmehr sei davon auszugehen, dass die geltend gemachte Anstel lung vom 1. April bis 3 0. September 2015 bei der Z.___ nicht wirklich bestanden ha b e und die zum Nachweis der genannten Anstellung ein gereichten Unterlagen, wie der Arbeitsvertrag, die Kündigung, die Lohnab rech nungen, die Quittungen, die AHV-Deklarationen, nicht echtzeitlich erstellt, sondern im Nachhinein zusammengetragen worden seien ( Urk. 2 S. 7-8). Es würden die zur Deckungsbeurteilung notwendigen Dokumente wie die Buchhal tungsunterlagen der GmbH, Kontoauszüge Bank/Post mit nachvoll zieh baren Eingängen und Belastungen von Waren und Lohnzahlungen, Steuer unterlagen der GmbH sowie und/oder privat und echtzeitliche AHV Deklaratio nen fehlen, weshalb nicht von einer Anstellung zum Unfallzeitpunkt ausge gan gen werden könne ( Urk. 2 S. 6) . Sämtliche zur Verfügung stehende n Dokumente seien einer seits nicht echtzeitlich erstellt worden und würden anderseits aufgrund von Wider sprüchlichkeiten in beweisrechtlicher Hinsicht nicht genügen ( Urk. 2 S. 8). Eine Versicherungsdecku ng müsse daher abgelehnt werden ( Urk. 2 S. 6) . Im vor liegenden Verfahren brachte die Beschwerdegegnerin ausserdem vor, dass weder der für das Jahr 2014 noch der für das Jahr 2015 deklarierte Lohn dem vom Beschwerdeführer 1 in den betreffenden J ahren angeblich erwirtschafteten Salär entsprechen würden. Der Beschwerdeführer 1 habe nachträglich zu Beweis zwecken erstellte Urkunden eingereicht. Im Übrigen erscheine die Lohner hö hung im Jahr 2015 von über 80 % bei gleichgebliebener Position und gleich bleibendem Pensum in Anbetracht der Umstände (Streit mit dem Ver mieter der Geschäfts räume bzw. des Lokals, [drohende] Kündigung der Geschäftsräume etc.) aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar ( Urk. 34 S. 4) . Dass sich die Geschäftsleitung eines kaufmännischen Unternehmens dazu verpflichte, einen Event-Organisator mit einem Arbeitsaufwand von durch schnitt lich 25 Stunden pro Monat, das heisst 6.25 Stunden pro Woche, in einem 40%-Pensum anzustellen und ihm einen fixen Monatslohn von Fr. 5'610.60 (statt den bis dahin vereinbarten Fr. 3'049.25) zu bezahlen, erscheine aus unternehme rischer Sicht äusser s t unglaubwürdig ( Urk. 34 S. 5). 2. 3

Der Beschwerdeführer 1 bringt im Wesentlichen vor, er habe mit der Z.___ per 1. April 2015 einen neuen Arbeitsvertrag unter zeichnen kön nen. Wegen “Zwischenfällen“ in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft sei ihm am 1 8. Juli 2015 per 3 0. September 2015 gekündigt wor den. Am 2 8. August 2016 (richtig: 2015) habe sich der Unfall ereignet. Im damaligen Zeitpunkt sei er mithin bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert gewesen ( Urk. 1 S. 2). Nachdem er davon erfahren habe, dass die Löhne der Z.___ nicht in seinem individuellen Konto (IK) eingetragen

seien , habe er sich deswegen bei der Sozialversiche rungsanstalt erkundigt. Dabei sei festgestellt worden, dass die Löhne “falsch verbucht“ wor den seien. Zugleich habe die Z.___ die Lohn deklaration 2015 ausgefertigt. Am 3. März 2016 habe er dann einen aktuali sierten IK-Aus zug erhalten , welchen er der Beschwerdegegnerin gleichentags eingereicht habe ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 25 S. 5 ). Die Löhne für das Jahr 2014 und 2015 seien sodann auch bei der Beschwerdegegnerin deklariert worden, welche darauf Prämien er hoben habe ( Urk. 25 S. 3).

Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es der Geschäftsleitung der Z.___ wegen finanziellen Schwierig keiten nicht möglich ge wesen sei, die Buchhaltung der Gesellschaft nachzu führen. Die Löhne der Mitar beiter seien jeweils auf Anfang des nächsten Monats mittels Barauszahlungen abge rechnet worden, wofür Quittungen ausgestellt worden seien ( Urk. 1 S. 3). 2.4

Die Beschwerdeführerin 2 macht im Wesentlichen geltend, dass diverse Akten vorliegen würden, welche auf ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerde führer 1 und der Z.___ schliessen lassen würden. Hinzuweisen sei insbesondere auf die zwei Arbeitsverträge vom 1 6. Mai 2013 und 1 8. März 2015 und die schriftliche Kündigung sowie die Quittungen der Lohnzahlungen aus dem Jahr 201 5. In solchen Fällen würden kaum Zweifel bestehen, dass es sich um einen Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG handle. Daran ändere auch nichts, dass der Lohn bar ausbezahlt worden sei, bestehe doch kei ne Verpflichtung, von einer anderen Zahlungsart Gebrauch zu machen ( Urk. 3/1 S. 2). Anzufügen sei s odann, dass gemäss IK-Auszug von der Z.___ im Jahr 2015 Lohnbeiträge auf einem Erwerbseinkommen von Fr. 48‘509 .-- entrichtet worden seien.

Im Übrigen sei auch von der Arbeitslo senkasse nicht angezweifelt worden, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Schliesslich sei die fehlende beziehungsweise mangelhafte Buchhaltung der Z.___ für die Beurteilung der Frage nach der Versicherungsde ckung nicht von Belang, da sich in den Akten bereits Belege für ein Arbeitsver hältnis finden lassen würden. Zudem dürften die diesbezüglichen Versäumnisse seiner Arbeitgeberin nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 gereichen ( Urk. 3/1 S. 3). 3. 3.1

Beim vorliegend zu beurteilenden Unfall vom 2 8. August 2015 handelt es sich um einen Nichtberufsunfall. In der Unfallmeldung vom 1 1. Novem ber 2015 wurde ausgeführt , dass der Beschwerdeführer 1 am Tag des Unfalls bis 19.00 Uhr gearbeitet habe. Der Unfall habe sich um 20.30 Uhr ereignet

(Urk.

13/A1).

Der Beschwerdeführer 1 gab sodann gegen über der Beschwerdeführer in 2 an, dass er beim Velofahren (“Biken“) im Wald gestürzt sei

( Urk. 3/3/8) .

Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer 1 bei der Z.___

zu mindestens 8 Stunden pro Woche beschäftigt war, womit gemäss Art. 13 Abs. 1 UVV bei der Beschwerdegegnerin auch eine Versicherung gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen

bestehen würde . 3.2

3.2.1

Ge mäss dem vom 1 6. Mai 2013 datieren den Arbeitsvertrag wurde der Beschwerdeführer 1 bei der Z.___ ab dem 1. Juni 2013 in einem 40%-Pensum beziehungsweise einer Arbeitszeit von 71 Stunden pro Monat als “Betriebsfachmann - Event Organisa tor“ eingesetzt und dafür mit einem Bruttolohn (inkl. Ferien- und Feiertagsent schädigung sowie Anteil am 1 3. Monatslohn) von Fr. 3‘049.25 ent schädigt

(Beilage zu Urk. 13/A60) . Sodann findet sich bei den Akten ein vom 1 8. März 2015 datierender Arbeitsvertrag , ge mäss welchem der Beschwerdeführer 1 ab 1. April 2015 bei unverändertem Arbeitspensum jedoch nur noch für leichte Arbeiten ohne Trag- und Hebearbei ten einen Monatslohn von brutto Fr. 5‘610.60 erhielt (Beilage zu Urk. 13/A60).

Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2015 bezweckte die Z.___ die “ Führung von Gastgewerbe betrieben, Takeaway , Lebensmittel sowie Arbeitsvermittlung und das Erbringen entsprechender Dienstleistungen in diesem Zusammenhang “ . Als deren einziger Gesellschafter und Geschäfts führer amtete

A.___ (Beilage zu Urk. 13/A46). Dieser beschrieb die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Z.___

wie folgt: “Events“ organisieren

und bei der Montage und Demontage helfen . Zudem habe er sehr viel “Frontarbeit“ geleistet und sei ne “Freizeit in das Cafe investiert “ ( Schreiben von A.___ an die Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2016 [ Urk. 13/A60 ] ). Am 1

8. Juli 2015 kündigte die

Z.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwer deführer 1 per 30.

September 201 5. Zur Begründung wurde angeführt, dass

der Ver mie ter den Mitarbeitern der

Z.___

keinen Zutritt zu den von der Gesellschaft gemieteten Räumlich keiten (Kaffee “ Z.___ “ und Büro in B.___ , vgl. den Mietvertrag vom 2 7. August 2010 [Beilage zu Urk.

13/A79]) mehr gewähre n würde (Beilage zu Urk. 13/A60). Diesbezüglich führte

A.___ in seinem Schreiben an die Beschwerde geg nerin vom 15. Februar 2016

aus, dass die Gesellschaft

-

nach dem Verlust die ser Räumlichkeiten - ab Sommer 2015 verschiedene “temporäre Lokalitäten“ mieten und sämtliche Produkte habe ersetzen müssen, damit sie wenigstens die geplanten “Events“ habe durchführen können (Urk. 13/A60) . Am 2 4. Februar 2016 teilte A.___ der Beschwerdegegnerin sodann mit, dass der Beschwerde führer 1, nachdem das Lokal wegen Streitigkeiten mit dem Ver mieter habe geschlossen werden müsse , zwar in der gleichen Ortschaft ein neues Lokal gefunden habe, dieses aber nicht erfolgreich “gelaufen“ sei. Der Beschwerdeführer 1 habe noch zwei bis drei Hilfspersonen, die er auf Abruf ein stelle ( Urk. 13/A72).

3.2.2

Der Beschwerdeführer 1 selbst machte am 1 1. Februar 2016 geltend, dass er noch bis August 2015 für die Z.___ gearbeitet habe. Im Juli und August 2015 seien noch “Events“ organisiert und durchgeführt worden (Urk. 13/A74/6). In den Akten findet sich eine vom 2 2. August 2016 datieren de und vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnete Quittung, wonach er für die Orga nisa tion der Küche und das Ein richten vom 13. bis 1 7. August 2015 sowie das Kochen und den Service wäh rend z wei Tagen “pauschal“ Fr. 2'500.--

erh alten habe (Urk. 13/A71). Im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer 1 sodann vo n ihm und A.___ unter zeich nete, hand schriftlich verfasste “Arbeitsrapporte“ ein, wonach der Beschwerde führer 1 im Jahr 2015 im Januar 15 Stunden, im Februar 6 Stunden, im März 17 Stunden, im April 32 Stunden, im Mai 47 Stund en, im Juni 18 Stunden, im Juli 21 Stunden und im August 43 Stunden für die Z.___ gearbeitet haben soll (Beilagen 16-18 zur Einsprache vom 7. April 2016 [ Urk. 13/A117]). 3.3

3.3.1

Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 vor dem Unfall vom 2 8. August 2015 im Jahr 2015 die in den Arbeitsverträgen vom 1. Juni 2013 und 18. März 2015 (Beilage zur Urk. 13/A60) vereinbarten 71 Arbeitsstunden pro Monat nicht geleistet hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer 1 und A.___

einge reichten Lohnabrech nungen der Jahre 2013 bis 2015 ( Urk. 13/A40 , Urk. 13/A60 ) ,

wurde dort doch unter “Arbeitszeitkontrolle“ jeweils keine Arbeitszeit fest ge halten. Ebenso wenig wurden in der Arbeitgeberbeschein ig ung zuh anden der Arbeitslosenkasse An gaben zur ver traglichen Normalarbeit s zeit des Beschwerdeführers 1 gemacht (Beilage zu Urk. 13/A60). Weder die Arbeitsverträge noch die Lohnabrech nun gen noch die Arbeitgeberbeschein ig ung lassen somit Rückschlüsse darauf zu, wieviel der Beschwer deführer 1 vor dem Unfall vom 2 8. August 2015 tatsäch lich für die Z.___ geleistet hat. Eine Buchhaltung exi stiert gemäss den Aussagen von A.___ nicht (Urk.

13/A60). 3.3.2

Ebenso wenig kommt den “Arbeitsrapporten“ des Beschwerdeführers 1

(Beilagen 16-18 zur Ein sprache vom 7. April 2016 [Urk. 13/A117]) Beweiswert zu. Zwar wurden diese Zusammenstellung en auch vom im Handelsregister eingetra ge nen Geschäftsführer A.___ unterschrieben. Bei diesen Arbeits rapporten handelt es sich jedoch nicht um echtzeitliche Dokumente, denn laut dem Wortlaut dieser Dokumente hat A.___

die Rapporte für den Zeitraum von Januar bis März 2015 am 3 1. März 2015, diejenigen für April bis Juni 2015 am 3 0. Juni 2015 und diejenigen vom Juli bis September 2015 am 3 0. September 2015 unterschrieben (Beilagen 16-18 zur Einsprache vom 7. April 2016 [Urk. 13/A117]). Sie besagen nicht, dass A.___ die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers 1 aufgrund seiner eigenen Fest stellungen tatsächlich kontrolliert hatte . Des Weiteren ist davon auszu gehen, dass

ihm eine solche Kontrolle gar nicht oblag , zumal gemäss seinen eigenen Aussagen der Beschwerdeführer 1

d er “echte“ Geschäftsführer der Z.___

gewesen war

(Urk. 13/A70 , vgl. auch den Telefonanruf von A.___ bei der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Februar 2016, wonach der Beschwerdeführer 1 die von der GmbH geforderten Unterlagen einreichen werde [ Urk. 13/A72] ) . Die übrigen Mitarbeiterinnen der Z.___ waren nur auf Abruf für die Gesellschaft tätig ( Urk. 13/A72) . Sie können bezüglich der in den nachträglich erstellten Arbeitsrapporte n des Beschwerde führers 1 aufge führten Stunden mithin ebenfalls keine verlässlichen A ussagen machen. Von weiteren Abklärungen sind daher keine zusätzlichen ent scheidrelevanten Auf schlüsse zu erwarten. 3. 4

Zusammenfassend ist daher nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 vor dem Unfall vom 2 8. August 2015 durchschnittlich acht Stunden pro Woche für die Z.___ tätig gewesen war. Die Beschwerde gegnerin ist für diesen Unfall demnach nicht leistungspflichtig. Die Beweis losigkeit wirkt sich zulasten der Beschwerdeführenden aus, die aus dem unbewiesenen geblie benen Sachverhalt Rechte ab leiten wollten (vgl. E. 1. 9 vor stehend; BGE 140 V 220 E. 5.4.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2008 vom 1 9. November 2009 ).

Ob die Anstellung als solche überhaupt genügend nach gewiesen wurde – wogegen sich die Beschwerdegegnerin ausspricht (E. 2.2) – braucht im vorliegenden Verfahren daher nicht abgeklärt zu werden. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Suva - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher