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UV.2016.00283

Geklagte Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal.

Zürich SozVersG · 2017-08-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, war seit 1982 bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiterin tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3 0. Oktober 2015 wurde der Suva ange zeigt, dass die Versicherte am 2 0. Januar 2015 beim Rückwärtsgehen und Ziehen eines Rollwagens über einen Stapel gestü r zt und auf dem Boden aufgeprallt sei ( Urk. 7/1). Die Beschwerdeführerin konsultierte am 1 0. Februar 2015 Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher festhielt, dass die Abduktion der rechten Schulter nur bis 60° möglich sei

(Bericht vom 2 8. März 2016, Urk. 7/20 ) .

Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2016 teilte die Suva der Versi cher ten mit, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen kein sicherer oder wahr scheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 0. Januar 2015 und den gemeldeten Beschwerden bestehe. Sie könne daher keine Versiche rungs leistungen erbringen ( Urk. 7/34). Hiergegen erhob die Versicherte am 1 5. Juni 2016 Einsprache ( Urk. 7/35; ergänzende Einsprachebegründung vom 1 3. Juli 2016, Urk. 7/39) , welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. November 2016 abwies ( Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob hiergegen am 9. Dezember 2016 Beschwerde und bean tragte, die Suva habe die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehand lungs kosten und Taggeld, zu erbringen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Janu ar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-48), was der Beschwerdeführerin am 1. Febru ar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür, da ss die Beschwerdeführerin erstmals nach neun Monaten über ein Unfaller eignis berichtet habe - dies trotz vorgängiger diverser ärztlicher Abklärungen und über 40 Physiotherapiesitzungen. Im Weiteren lägen widersprüchliche Angaben zum Unfallgeschehen vor, so dass nicht vom Vorliegen eines Unfallereignisse s aus ge gangen werden könne. Im Ü brigen sei auch aus medizinischer Sicht nicht von einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen dem geschil derten Schadensereignis und dem gemeldeten Schaden auszugehen. Kreisarzt Prof. Dr. me d. Z.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie , habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass Zeichen einer traumatischen Verursachung fehl ten. Der gegenteilige Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie , vom 2 9. Oktober 2015 vermöge nur einen möglichen, nicht aber überwiegend kausalen Zusammenhang zum Ausdruck zu bringen ( Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor ( Urk. 1) , dass sie beim Sturz am 2 0. Januar 2015 einen stechenden Schmerz in der Schul ter gespürt habe, welcher dauerhaft angehalten habe. Da sie auf die Palette und wenige Fliessresten gefallen sei, gebe es keine signifikanten Anzeiche n einer Bone

Bruise . Es sei entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Ruptur der Supraspinatussehne gekommen, die über lange Zeit falsch be handelt worden sei und zusammen mit der Belastung am Arbeitsplatz an der Rotatorenmanschette und am Bizeps weiteren Schaden verursacht habe. Falls die Beschwerdegegnerin di e Kausalität oder das Unfallereignis in Frage stelle, komme nur eine Berufskrankheit als Ursache in Betracht. 1.3

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass es am neu vor g ebrachten Vorliegen einer Berufskrankheit und von unfallkausalen psychi schen Beschwerden jeglicher Grundlage entbehre, womit diese Begehren ebenfalls ab zu weisen seien ( Urk. 6). 2.

2.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich gemäss den Angaben der Beschwer deführerin am 2 0. Januar 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten ( Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädi gende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkran kungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in An hang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende" Ver ur sachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursa chen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. „Aus schliess liche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrank heit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark über wie genden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufs krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung be darf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ist. 2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1

Die Erstkonsultation erfolgte am 1 0. Februar 2015 bei Dr. B.___ . In seinem Bericht vom 2 8. März 2016 hielt er fest, dass die Abduktion der Schulter rechts nur bis 60° möglich sei. Zur Diagnose sei der Bericht von Dr. A.___ vom 2 9. Oktober 2015 heranzuziehen ( Urk. 7/20). 3.2

Am 2 4. August 2015 erfolgte ein e Röntgenaufnahme des rechten Schulterge lenk es am Spital C.___ ( Urk. 7/ 9). Dr. med. D.___ , Fachärztin für Radio logie, notierte, dass keine Voruntersuchungen zum Vergleich vorlägen. Es bestünden wenig ausgeprägte degenerative Veränderungen im Schultergelenk rechts. Die Artikulation genohumeral und acromioklavikulär sei regelrecht. Es lägen diskrete subakromiale ossäre Appositionen sowie ein Acromion -Typ II nach Bigliani vor. Periartikuläre Verkalkungen bestünden ebenso wie umschrie be ne

Osteolysen nicht und eine Fraktur könne nicht nachgewiesen werden. 3.3

Am 2 1. Septem b er 2015 erfolgte am Spital C.___ eine MRI Arthrographie der Schulter rechts und eine RF Arthrographie des rechten Schultergelenkes. Die Ärzte hielten fest, dass eine transmurale Ruptur der anterioren Supra spinatus sehne wie beschrieben vorliege. Des Weiteren sei eine AC-Gelenksarthrose sowie prominente subakromiale ossäre Appositionen, differentialdiagnostisch ein Impin gement bedingend festzustellen. De s Weiteren liege eine Tendinopa t h ie der Sehne des M. infraspinatus und subscapularis vor und in der Muskulatur der Rotatorenmanschette seien einzelne Fettstreifen ersichtlich ( Urk. 7/10). 3.4 3.4.1

Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 9. Oktober 2015 und diag nostizierte ein posttraumatisches subacromiales Impingement bei grossem Acro mion sporn mit kleiner Supraspinatussehnenruptur rechts. Die Beschwerde füh rerin sei am 2 0. Januar 2015 bei der Arbeit rückwärts über eine Kiste direkt auf die rechte Schulter gefallen. Seither bestünden Schmerzen dauernd bei Belas tung aber auch nachts. Über 40 Physiotherapiesitzungen hätten keine Besserung gebracht. Vorher habe sie keine Schulterbeschwerden gehabt. Sie sei Rechtshän derin. Obwohl die Beschwerdeführerin immer gearbeitet habe, sei ihr auf Ende Jahr gekündigt worden .

Klinisch finde sich auch eine gewisse Kapsulitiskomponente , so dass er in einem ersten Schritt eine subacromiale Infiltration durchgeführt habe. Er erlaube sich eine Kontrolle in 4 Wochen. Bei Beschwerdepersistenz müsse dann evtl. doch eine Rekonstruktion der Supraspinatussehne mit subacromialer Dekompression erwogen werden. Die Beschwerden könnten auf das Ereignis im Januar zurück geführt werden, deshalb sei eine UVG-Anmeldung sinnvoll ( Urk. 7/11). 3.4.2

Die Nachuntersuchung bei Dr. A.___ fand am 2 6. November

2015 statt. Dr. A.___ konstatierte, dass nach der Infiltration funktionell eine deutliche Besserung eingetreten sei. Es bestünden noch Restbeschwerden, aber nicht nur in der Schulter sondern auch in der Halswirbelsäule. Die Beschwerdeführerin arbeite nun nicht mehr, dies werde sicher auch eine Entlastung bezüglich Schulter und Nacken geben und es sollte deshalb noch zugewartet werden. Ein Kontrolltermin sei nicht geplant, sie würde sich bei persistierenden Beschwerden Anfang Jahr wieder bei ihm melden ( Urk. 7/12). 3.4.3

Die Beschwerdeführerin stellte sich am 1 1. Januar 2016 wieder bei Dr. A.___ vor. Dieser führte aus, dass nach vorübergehender Besserung wieder starke Schmerzen in der rechten Schulter aufgetreten seien. Es bestehe nun ein Dauerschmerz auch nachts. Ebenso bestünden weiterhin Nackenbeschwerden. Motorische oder sensible Ausfälle würden aber nicht beschrieben. Die Befunde seien gegenüber der Voruntersuchung unverändert. Er habe eine zweite suba cromiale Infiltration rechts durchgeführt. Ein Kontrollter m in bei ihm sei nicht geplant. Bei persistierenden Beschwerden müsse dann doch die subacromiale Dekompression und Supraspinatussehnenrekonstruktion diskutiert werden. Die Beschwerdeführerin werde sich bei Bedarf wieder melden ( Urk. 7/7). 3.4.4

Dr. A.___ hielt über die Konsultation am 1. Februar 2016 fest, dass die zweite subacromiale Infiltration nur noch kurze Ze it eine Besserung gebracht habe .

Die Beschwerdeführeri n berichte über persistierende Schmerzen vor allem auch nachts . Die konservativen Massnahmen seien ausgeschöpft. Er habe ihr eine Supra spinatussehnenrekonstruktion mit Acromioplastik und AC-Gelenksresek tion vorgeschlagen und ihr den Eingriff genau erklärt und auch Risiken und Komplikationen dargelegt. Sie sei mit dem Vorgehen einverstanden. Die Operation werde auf den 1 5. März 2016 im Spital C.___ geplant ( Urk. 7/8). 3.4.5

Am 1 5. März 2016 führte Dr. A.___ eine diagnostische Schulterarthroskopie rechts, eine transossäre Reinsertion der Supraspinatussehne, eine Tenotomie der langen Bizepssehne und ein e AC-Gelenksresektion und Acrom i o plastik rechts durch (Operationsbericht vom 1 7. März 2016, Urk. 7/13). Im Austrittsbericht über den stationären Aufenthalt vom 1 5.

- 1 9. März 2016 hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin ein Abduktionskissen für 6 Wochen erhalte. Es könne eine passive Mobilisation ab sofort innerhalb der Schmerzgrenze durch g e führt werden. Die aktive Abduktion, Flexion und Aussenrotation könne erst ab 6 Wochen erfolgen. Die Klammeren tfernung erfolge nach 12 Tagen ( Urk. 7/ 24). 3.5

Die Beschwerdegegnerin bat den Kreisarzt Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, um eine ärztliche Beurteilung, welche er am 4. Mai 2016 erstattete. Prof. Z.___

notierte , ihm falle als erstes auf , dass der konkrete Schadenver lauf zumindest aus den medizinisc hen Unterlagen nicht plausibel erschein e . Die Beschwerdeführerin

sei laut Untersuchungsbericht de s Hausarztes erstmalig am 1 0. Februar 2015 wegen dieses Ereignisses unter sucht worden. Leider entha lt e der Beric ht keine bzw. nur sehr dürftige medi zinische Angaben, die eine kausale Beurteilung nicht zuliessen. Der weitere Hei l verlauf entz iehe sich der kreisär ztlichen Kenntnis bis zum 2 4. August 2015, an dem eine Röntgenaufnahme des rechte n Schultergelenkes und am 2 1. Septem ber 2015, an dem ein MRI des rechten S chultergelenkes durchgeführt worden sei en . Im MRI w ü rden neben degenerativen Veränderungen des AC-Gelenkes sowie der Rotatorenmanschette auch eine trans murale Ruptur der Supraspina tus sehne beschrieben. Die Indika tion, die zur Untersuchung führe, laute "seit Monaten Schmerzen an der Schulter rechts, Abduktionsdefizit ab 90°, Physio the rapie ohne Gewinn, Im pingementsyndrom ?". Es erstaune doch sehr, dass unter der Indikation kein Unfallereignis angegeben w e rd

e. Im Übrigen laute auch das Ü berweisungsschreiben des Hausarztes an d en Radiologen ähnlich. Hier sei k eine Rede von einem Ereignis am 2 0. Januar 2015, sodass aus kreis ärztlicher Sicht doch erhebliche Zweifel an einem Unfallereignis vom 2 0. Januar 2015 bestünden . Ein weiterer Grund , der gegen einen kausalen Zusammenhang der Supraspinatussehnenruptur u nd ein em Unfallereignis vom 2 0. Januar 2015 spreche , sei das MRI vom 2 1. September 201 5. Ihm fehl t en Zeic hen einer trau ma tischen Verursachung, wie zum Beispiel ein bone

bruise , das auch acht Monate nach einem Unfallereignis noch n achweisbar sein sollte. Somit we rd e aus medizinischer Sicht von einer Kontusion des rechten Schultergel enkes ohne struktu rell-traumatische Läsion ausg egangen. Der Status quo sine sei

vier Wochen nach Unfallereignis er reicht gewesen . Darüber hinaus sei nochmals auf die obgenannten Zweifel bezüglich des Unfallereignisses vom 2 0. Januar 2015 erinnert ( Urk. 7/33). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte die Kausalität zwischen den Schulterbe sc hwer den und dem geltend gemachten Ereigniss vom 2 0. Januar 2015 gestützt auf die Beurteilung von Prof. Z.___ (vgl. E. 3.5).

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beurteilung von Prof. Z.___ in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurtei lung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand der Beschwerde führerin werden hinreichend begründet. So zeigte Prof. Z.___ nachvollziehbar auf, dass der Kausalzusammenhang insbesondere aufgrund der fehlenden Zeichen einer traumatischen Verursachung wie zum Beispiel eines bone

bruise im MRI vom 2 1. September 2015 lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahr schein lich ist ( Urk. 7/33; E. 3.5 ).

Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 2.4 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann . 4.2

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen auch die im Recht liegenden ärztlichen Berichte die Unfallkausalität nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit zu erstellen: 4.2.1

Dr. B.___ hielt im Bericht vom 2 8. März 2016 über die Erstkonsultation vom 1 0. Februar 2015 lediglich eine Abduktion der Schulter rechts nur bis 60° als obj ektiven Befund fest, was auf das Ereignis im Januar 2015 zurückzuführen sei. Bezüglich der Diagnose verwies er auf den Bericht von Dr. A.___ vom 2 9. Oktober 2015 (E. 3.1; Urk. 7/20).

Dem steht allerdings entgegen, dass Dr. B.___ in der Anmeldung zum Arthro -MRI vom 7. September 2015 keine Angaben zu einem allfälligen Unfallereignis machte sondern notierte, dass seit Monaten Schmerzen an der rechten Schulter bestünden, ein Abduktionsdefizit von 90° vorliege und Physiotherapie ohne Ge winn durchgeführt worden sei. Ein Impingementsyndrom sei fraglich ( Urk. 7/26) .

Dem entsprechen auch seine Angaben in den Physiotherapieverordnungen: Dr. B.___ vermerkte in der Verordnung zur Physiotherapie vom 1 6. Februar 2015 nebst der Periarthropathie Schulter rechts auch ein Cervikalsyndrom als Diagnose infolge Krankheit . In der Physiotherapieverordnung vom 1 3. April 2015 wurde lediglich noch das Cervikalsyndrom vermerkt, wobei in der Verordnung vom 2 0. August 2015 dann wieder aufgrund der Periathropathie Sc h ulter rechts infolge Krankheit Physiotherapie verordnet wurde ( Urk. 3/19). 4.2.2

Anlässlich des Röntgens vom 2 4. August 2015 und dem MRI am 2 1. September 2015 im Spital C.___ war jeweils keine Rede von einem Unfallereignis ( Urk. 7/9-10; E. 3.2 und E. 3.3). 4.2.3

Dr. A.___ seinerseits hielt in seinem Bericht vom 2 9. Oktober 2015 - ohne weitere Begründung fest - dass die Beschwerden auf das Ereignis im Januar 2015

zurückgeführt werden könnten ( Urk. 7/11; E. 3.4.1). Daraus lässt sich allerdings - auch unter Berücksichtigung einer mangelnden Begründung anhand objek tiver Befunde - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellen, dass die geklagten Beschwerden effektiv auf das Ereignis vom 2 0. Januar 2015 zurück zu führen sind. Die Ausführungen von Dr. A.___ lassen eine Unfallkausalität lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich erscheinen.

In den weiteren Berichten vom 3 0. Nove mber 2015 ( Urk. 7/12; E. 3.4.2), vom

1 2. Januar und vom 2. Februar 2016 ( Urk. 7/7, E. 3.4.3; Urk. 7/8, E.

3.4.4; Urk. 7/8) erfolgten keine Ausführungen zur Unfallkausalität . Im Operations bericht wurde unter Indika tion angeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. Januar

2015, an welchem sie bei der Arbeit rückwärts über eine Kiste ge fallen sei, persistierende, therapieresistente Schmerzen bei Belastung aber auch nachts habe. 40 Physiotherapiesitzungen hätten keine Besserung gebracht und im MRI sei eine transmurale Supraspinatussehnenruptur rechts ersichtlich ( Urk. 7/13 ; vgl. auch Austrittsbericht vom 2 1. März

2016, Urk. 7/24 ). Die Argu mentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist allerdings beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 4.2.4

Auch im Überweisungsschreiben vom 2 6. September 2015 von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, an Dr. A.___

ist keine Rede von einem Unfallereignis bzw. einer unfallkausalen Verursachung , sondern von Be schwerden seit Februar 2015 . Erst am 2 3. Oktober 2015 wurde handschriftlich ergänzt, dass die Beschwerdeführerin am 2 0. Januar 2015 auf die rechte Schulter

gestürzt sei mit der Fragestellung, ob eine UVG-Leistungspflicht bestehe ( Urk. 3 /4). 4.3

Der Vollständigkeit wegen ist festzuhalten, dass klarerweise auch keine Berufs krankheit im Sinne des Gesetzes vorliegt (vgl. E. 2.3), da die Gesund heits schä digung nicht ausschliesslich oder vorwiegend durch bei der beruflichen Tätig keit schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden ist ( Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m . Art. 14 UVV i.V.m . Anhang I UVV, vgl. E. 2.3) und nicht erstellt ist, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde ( Art. 9 Abs. 2 UVG).

Auch die geklagten psychischen Beschwerden sind klarerweise nicht unfall kau sal und damit vorliegend unbeachtlich (vgl. hierzu Zwischenbericht vom 5. Januar 2016 der F.___ AG, Urk. 3/9). 4.4

Damit sind die geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf das geltend gemachte Ereignis vom 2 0. Januar 2015 zurückzu füh ren. Der Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens und die Be schwer de ist vollumfänglich abzuweisen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1956, war seit 1982 bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiterin tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3 0. Oktober 2015 wurde der Suva ange zeigt, dass die Versicherte am 2 0. Januar 2015 beim Rückwärtsgehen und Ziehen eines Rollwagens über einen Stapel gestü r zt und auf dem Boden aufgeprallt sei ( Urk. 7/1). Die Beschwerdeführerin konsultierte am 1 0. Februar 2015 Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher festhielt, dass die Abduktion der rechten Schulter nur bis 60° möglich sei

(Bericht vom 2 8. März 2016, Urk. 7/20 ) .

Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2016 teilte die Suva der Versi cher ten mit, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen kein sicherer oder wahr scheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 0. Januar 2015 und den gemeldeten Beschwerden bestehe. Sie könne daher keine Versiche rungs leistungen erbringen ( Urk. 7/34). Hiergegen erhob die Versicherte am 1 5. Juni 2016 Einsprache ( Urk. 7/35; ergänzende Einsprachebegründung vom 1 3. Juli 2016, Urk. 7/39) , welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. November 2016 abwies ( Urk. 2).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür, da ss die Beschwerdeführerin erstmals nach neun Monaten über ein Unfaller eignis berichtet habe - dies trotz vorgängiger diverser ärztlicher Abklärungen und über 40 Physiotherapiesitzungen. Im Weiteren lägen widersprüchliche Angaben zum Unfallgeschehen vor, so dass nicht vom Vorliegen eines Unfallereignisse s aus ge gangen werden könne. Im Ü brigen sei auch aus medizinischer Sicht nicht von einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen dem geschil derten Schadensereignis und dem gemeldeten Schaden auszugehen. Kreisarzt Prof. Dr. me d. Z.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie , habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass Zeichen einer traumatischen Verursachung fehl ten. Der gegenteilige Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie , vom 2 9. Oktober 2015 vermöge nur einen möglichen, nicht aber überwiegend kausalen Zusammenhang zum Ausdruck zu bringen ( Urk. 2).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor ( Urk. 1) , dass sie beim Sturz am 2 0. Januar 2015 einen stechenden Schmerz in der Schul ter gespürt habe, welcher dauerhaft angehalten habe. Da sie auf die Palette und wenige Fliessresten gefallen sei, gebe es keine signifikanten Anzeiche n einer Bone

Bruise . Es sei entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Ruptur der Supraspinatussehne gekommen, die über lange Zeit falsch be handelt worden sei und zusammen mit der Belastung am Arbeitsplatz an der Rotatorenmanschette und am Bizeps weiteren Schaden verursacht habe. Falls die Beschwerdegegnerin di e Kausalität oder das Unfallereignis in Frage stelle, komme nur eine Berufskrankheit als Ursache in Betracht.

E. 1.3 In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass es am neu vor g ebrachten Vorliegen einer Berufskrankheit und von unfallkausalen psychi schen Beschwerden jeglicher Grundlage entbehre, womit diese Begehren ebenfalls ab zu weisen seien ( Urk. 6). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob hiergegen am 9. Dezember 2016 Beschwerde und bean tragte, die Suva habe die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehand lungs kosten und Taggeld, zu erbringen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Janu ar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich gemäss den Angaben der Beschwer deführerin am 2 0. Januar 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 2.3 Nach Art.

E. 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1

Die Erstkonsultation erfolgte am 1 0. Februar 2015 bei Dr. B.___ . In seinem Bericht vom 2 8. März 2016 hielt er fest, dass die Abduktion der Schulter rechts nur bis 60° möglich sei. Zur Diagnose sei der Bericht von Dr. A.___ vom 2 9. Oktober 2015 heranzuziehen ( Urk. 7/20). 3.2

Am 2 4. August 2015 erfolgte ein e Röntgenaufnahme des rechten Schulterge lenk es am Spital C.___ ( Urk. 7/ 9). Dr. med. D.___ , Fachärztin für Radio logie, notierte, dass keine Voruntersuchungen zum Vergleich vorlägen. Es bestünden wenig ausgeprägte degenerative Veränderungen im Schultergelenk rechts. Die Artikulation genohumeral und acromioklavikulär sei regelrecht. Es lägen diskrete subakromiale ossäre Appositionen sowie ein Acromion -Typ II nach Bigliani vor. Periartikuläre Verkalkungen bestünden ebenso wie umschrie be ne

Osteolysen nicht und eine Fraktur könne nicht nachgewiesen werden. 3.3

Am 2 1. Septem b er 2015 erfolgte am Spital C.___ eine MRI Arthrographie der Schulter rechts und eine RF Arthrographie des rechten Schultergelenkes. Die Ärzte hielten fest, dass eine transmurale Ruptur der anterioren Supra spinatus sehne wie beschrieben vorliege. Des Weiteren sei eine AC-Gelenksarthrose sowie prominente subakromiale ossäre Appositionen, differentialdiagnostisch ein Impin gement bedingend festzustellen. De s Weiteren liege eine Tendinopa t h ie der Sehne des M. infraspinatus und subscapularis vor und in der Muskulatur der Rotatorenmanschette seien einzelne Fettstreifen ersichtlich ( Urk. 7/10). 3.4 3.4.1

Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 9. Oktober 2015 und diag nostizierte ein posttraumatisches subacromiales Impingement bei grossem Acro mion sporn mit kleiner Supraspinatussehnenruptur rechts. Die Beschwerde füh rerin sei am 2 0. Januar 2015 bei der Arbeit rückwärts über eine Kiste direkt auf die rechte Schulter gefallen. Seither bestünden Schmerzen dauernd bei Belas tung aber auch nachts. Über 40 Physiotherapiesitzungen hätten keine Besserung gebracht. Vorher habe sie keine Schulterbeschwerden gehabt. Sie sei Rechtshän derin. Obwohl die Beschwerdeführerin immer gearbeitet habe, sei ihr auf Ende Jahr gekündigt worden .

Klinisch finde sich auch eine gewisse Kapsulitiskomponente , so dass er in einem ersten Schritt eine subacromiale Infiltration durchgeführt habe. Er erlaube sich eine Kontrolle in 4 Wochen. Bei Beschwerdepersistenz müsse dann evtl. doch eine Rekonstruktion der Supraspinatussehne mit subacromialer Dekompression erwogen werden. Die Beschwerden könnten auf das Ereignis im Januar zurück geführt werden, deshalb sei eine UVG-Anmeldung sinnvoll ( Urk. 7/11). 3.4.2

Die Nachuntersuchung bei Dr. A.___ fand am 2 6. November

2015 statt. Dr. A.___ konstatierte, dass nach der Infiltration funktionell eine deutliche Besserung eingetreten sei. Es bestünden noch Restbeschwerden, aber nicht nur in der Schulter sondern auch in der Halswirbelsäule. Die Beschwerdeführerin arbeite nun nicht mehr, dies werde sicher auch eine Entlastung bezüglich Schulter und Nacken geben und es sollte deshalb noch zugewartet werden. Ein Kontrolltermin sei nicht geplant, sie würde sich bei persistierenden Beschwerden Anfang Jahr wieder bei ihm melden ( Urk. 7/12). 3.4.3

Die Beschwerdeführerin stellte sich am 1 1. Januar 2016 wieder bei Dr. A.___ vor. Dieser führte aus, dass nach vorübergehender Besserung wieder starke Schmerzen in der rechten Schulter aufgetreten seien. Es bestehe nun ein Dauerschmerz auch nachts. Ebenso bestünden weiterhin Nackenbeschwerden. Motorische oder sensible Ausfälle würden aber nicht beschrieben. Die Befunde seien gegenüber der Voruntersuchung unverändert. Er habe eine zweite suba cromiale Infiltration rechts durchgeführt. Ein Kontrollter m in bei ihm sei nicht geplant. Bei persistierenden Beschwerden müsse dann doch die subacromiale Dekompression und Supraspinatussehnenrekonstruktion diskutiert werden. Die Beschwerdeführerin werde sich bei Bedarf wieder melden ( Urk. 7/7). 3.4.4

Dr. A.___ hielt über die Konsultation am 1. Februar 2016 fest, dass die zweite subacromiale Infiltration nur noch kurze Ze it eine Besserung gebracht habe .

Die Beschwerdeführeri n berichte über persistierende Schmerzen vor allem auch nachts . Die konservativen Massnahmen seien ausgeschöpft. Er habe ihr eine Supra spinatussehnenrekonstruktion mit Acromioplastik und AC-Gelenksresek tion vorgeschlagen und ihr den Eingriff genau erklärt und auch Risiken und Komplikationen dargelegt. Sie sei mit dem Vorgehen einverstanden. Die Operation werde auf den 1 5. März 2016 im Spital C.___ geplant ( Urk. 7/8). 3.4.5

Am 1 5. März 2016 führte Dr. A.___ eine diagnostische Schulterarthroskopie rechts, eine transossäre Reinsertion der Supraspinatussehne, eine Tenotomie der langen Bizepssehne und ein e AC-Gelenksresektion und Acrom i o plastik rechts durch (Operationsbericht vom 1 7. März 2016, Urk. 7/13). Im Austrittsbericht über den stationären Aufenthalt vom 1 5.

- 1 9. März 2016 hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin ein Abduktionskissen für 6 Wochen erhalte. Es könne eine passive Mobilisation ab sofort innerhalb der Schmerzgrenze durch g e führt werden. Die aktive Abduktion, Flexion und Aussenrotation könne erst ab 6 Wochen erfolgen. Die Klammeren tfernung erfolge nach 12 Tagen ( Urk. 7/ 24). 3.5

Die Beschwerdegegnerin bat den Kreisarzt Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, um eine ärztliche Beurteilung, welche er am 4. Mai 2016 erstattete. Prof. Z.___

notierte , ihm falle als erstes auf , dass der konkrete Schadenver lauf zumindest aus den medizinisc hen Unterlagen nicht plausibel erschein e . Die Beschwerdeführerin

sei laut Untersuchungsbericht de s Hausarztes erstmalig am 1 0. Februar 2015 wegen dieses Ereignisses unter sucht worden. Leider entha lt e der Beric ht keine bzw. nur sehr dürftige medi zinische Angaben, die eine kausale Beurteilung nicht zuliessen. Der weitere Hei l verlauf entz iehe sich der kreisär ztlichen Kenntnis bis zum 2 4. August 2015, an dem eine Röntgenaufnahme des rechte n Schultergelenkes und am 2 1. Septem ber 2015, an dem ein MRI des rechten S chultergelenkes durchgeführt worden sei en . Im MRI w ü rden neben degenerativen Veränderungen des AC-Gelenkes sowie der Rotatorenmanschette auch eine trans murale Ruptur der Supraspina tus sehne beschrieben. Die Indika tion, die zur Untersuchung führe, laute "seit Monaten Schmerzen an der Schulter rechts, Abduktionsdefizit ab 90°, Physio the rapie ohne Gewinn, Im pingementsyndrom ?". Es erstaune doch sehr, dass unter der Indikation kein Unfallereignis angegeben w e rd

e. Im Übrigen laute auch das Ü berweisungsschreiben des Hausarztes an d en Radiologen ähnlich. Hier sei k eine Rede von einem Ereignis am 2 0. Januar 2015, sodass aus kreis ärztlicher Sicht doch erhebliche Zweifel an einem Unfallereignis vom 2 0. Januar 2015 bestünden . Ein weiterer Grund , der gegen einen kausalen Zusammenhang der Supraspinatussehnenruptur u nd ein em Unfallereignis vom 2 0. Januar 2015 spreche , sei das MRI vom 2 1. September 201 5. Ihm fehl t en Zeic hen einer trau ma tischen Verursachung, wie zum Beispiel ein bone

bruise , das auch acht Monate nach einem Unfallereignis noch n achweisbar sein sollte. Somit we rd e aus medizinischer Sicht von einer Kontusion des rechten Schultergel enkes ohne struktu rell-traumatische Läsion ausg egangen. Der Status quo sine sei

vier Wochen nach Unfallereignis er reicht gewesen . Darüber hinaus sei nochmals auf die obgenannten Zweifel bezüglich des Unfallereignisses vom 2 0. Januar 2015 erinnert ( Urk. 7/33). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte die Kausalität zwischen den Schulterbe sc hwer den und dem geltend gemachten Ereigniss vom 2 0. Januar 2015 gestützt auf die Beurteilung von Prof. Z.___ (vgl. E. 3.5).

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beurteilung von Prof. Z.___ in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurtei lung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand der Beschwerde führerin werden hinreichend begründet. So zeigte Prof. Z.___ nachvollziehbar auf, dass der Kausalzusammenhang insbesondere aufgrund der fehlenden Zeichen einer traumatischen Verursachung wie zum Beispiel eines bone

bruise im MRI vom 2 1. September 2015 lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahr schein lich ist ( Urk. 7/33; E. 3.5 ).

Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 2.4 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann . 4.2

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen auch die im Recht liegenden ärztlichen Berichte die Unfallkausalität nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit zu erstellen: 4.2.1

Dr. B.___ hielt im Bericht vom 2 8. März 2016 über die Erstkonsultation vom 1 0. Februar 2015 lediglich eine Abduktion der Schulter rechts nur bis 60° als obj ektiven Befund fest, was auf das Ereignis im Januar 2015 zurückzuführen sei. Bezüglich der Diagnose verwies er auf den Bericht von Dr. A.___ vom 2 9. Oktober 2015 (E. 3.1; Urk. 7/20).

Dem steht allerdings entgegen, dass Dr. B.___ in der Anmeldung zum Arthro -MRI vom 7. September 2015 keine Angaben zu einem allfälligen Unfallereignis machte sondern notierte, dass seit Monaten Schmerzen an der rechten Schulter bestünden, ein Abduktionsdefizit von 90° vorliege und Physiotherapie ohne Ge winn durchgeführt worden sei. Ein Impingementsyndrom sei fraglich ( Urk. 7/26) .

Dem entsprechen auch seine Angaben in den Physiotherapieverordnungen: Dr. B.___ vermerkte in der Verordnung zur Physiotherapie vom 1 6. Februar 2015 nebst der Periarthropathie Schulter rechts auch ein Cervikalsyndrom als Diagnose infolge Krankheit . In der Physiotherapieverordnung vom 1 3. April 2015 wurde lediglich noch das Cervikalsyndrom vermerkt, wobei in der Verordnung vom 2 0. August 2015 dann wieder aufgrund der Periathropathie Sc h ulter rechts infolge Krankheit Physiotherapie verordnet wurde ( Urk. 3/19). 4.2.2

Anlässlich des Röntgens vom 2 4. August 2015 und dem MRI am 2 1. September 2015 im Spital C.___ war jeweils keine Rede von einem Unfallereignis ( Urk. 7/9-10; E. 3.2 und E. 3.3). 4.2.3

Dr. A.___ seinerseits hielt in seinem Bericht vom 2 9. Oktober 2015 - ohne weitere Begründung fest - dass die Beschwerden auf das Ereignis im Januar 2015

zurückgeführt werden könnten ( Urk. 7/11; E. 3.4.1). Daraus lässt sich allerdings - auch unter Berücksichtigung einer mangelnden Begründung anhand objek tiver Befunde - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellen, dass die geklagten Beschwerden effektiv auf das Ereignis vom 2 0. Januar 2015 zurück zu führen sind. Die Ausführungen von Dr. A.___ lassen eine Unfallkausalität lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich erscheinen.

In den weiteren Berichten vom 3 0. Nove mber 2015 ( Urk. 7/12; E. 3.4.2), vom

1 2. Januar und vom 2. Februar 2016 ( Urk. 7/7, E. 3.4.3; Urk. 7/8, E.

3.4.4; Urk. 7/8) erfolgten keine Ausführungen zur Unfallkausalität . Im Operations bericht wurde unter Indika tion angeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. Januar

2015, an welchem sie bei der Arbeit rückwärts über eine Kiste ge fallen sei, persistierende, therapieresistente Schmerzen bei Belastung aber auch nachts habe. 40 Physiotherapiesitzungen hätten keine Besserung gebracht und im MRI sei eine transmurale Supraspinatussehnenruptur rechts ersichtlich ( Urk. 7/13 ; vgl. auch Austrittsbericht vom 2 1. März

2016, Urk. 7/24 ). Die Argu mentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist allerdings beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 4.2.4

Auch im Überweisungsschreiben vom 2 6. September 2015 von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, an Dr. A.___

ist keine Rede von einem Unfallereignis bzw. einer unfallkausalen Verursachung , sondern von Be schwerden seit Februar 2015 . Erst am 2 3. Oktober 2015 wurde handschriftlich ergänzt, dass die Beschwerdeführerin am 2 0. Januar 2015 auf die rechte Schulter

gestürzt sei mit der Fragestellung, ob eine UVG-Leistungspflicht bestehe ( Urk. 3 /4). 4.3

Der Vollständigkeit wegen ist festzuhalten, dass klarerweise auch keine Berufs krankheit im Sinne des Gesetzes vorliegt (vgl. E. 2.3), da die Gesund heits schä digung nicht ausschliesslich oder vorwiegend durch bei der beruflichen Tätig keit schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden ist ( Art.

E. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-48), was der Beschwerdeführerin am 1. Febru ar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 Abs. 1 UVG i.V.m . Art.

E. 14 UVV i.V.m . Anhang I UVV, vgl. E. 2.3) und nicht erstellt ist, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde ( Art. 9 Abs. 2 UVG).

Auch die geklagten psychischen Beschwerden sind klarerweise nicht unfall kau sal und damit vorliegend unbeachtlich (vgl. hierzu Zwischenbericht vom 5. Januar 2016 der F.___ AG, Urk. 3/9). 4.4

Damit sind die geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf das geltend gemachte Ereignis vom 2 0. Januar 2015 zurückzu füh ren. Der Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens und die Be schwer de ist vollumfänglich abzuweisen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00283

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

29. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, war seit 1982 bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiterin tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3 0. Oktober 2015 wurde der Suva ange zeigt, dass die Versicherte am 2 0. Januar 2015 beim Rückwärtsgehen und Ziehen eines Rollwagens über einen Stapel gestü r zt und auf dem Boden aufgeprallt sei ( Urk. 7/1). Die Beschwerdeführerin konsultierte am 1 0. Februar 2015 Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher festhielt, dass die Abduktion der rechten Schulter nur bis 60° möglich sei

(Bericht vom 2 8. März 2016, Urk. 7/20 ) .

Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2016 teilte die Suva der Versi cher ten mit, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen kein sicherer oder wahr scheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 0. Januar 2015 und den gemeldeten Beschwerden bestehe. Sie könne daher keine Versiche rungs leistungen erbringen ( Urk. 7/34). Hiergegen erhob die Versicherte am 1 5. Juni 2016 Einsprache ( Urk. 7/35; ergänzende Einsprachebegründung vom 1 3. Juli 2016, Urk. 7/39) , welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. November 2016 abwies ( Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob hiergegen am 9. Dezember 2016 Beschwerde und bean tragte, die Suva habe die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehand lungs kosten und Taggeld, zu erbringen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Janu ar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-48), was der Beschwerdeführerin am 1. Febru ar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür, da ss die Beschwerdeführerin erstmals nach neun Monaten über ein Unfaller eignis berichtet habe - dies trotz vorgängiger diverser ärztlicher Abklärungen und über 40 Physiotherapiesitzungen. Im Weiteren lägen widersprüchliche Angaben zum Unfallgeschehen vor, so dass nicht vom Vorliegen eines Unfallereignisse s aus ge gangen werden könne. Im Ü brigen sei auch aus medizinischer Sicht nicht von einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen dem geschil derten Schadensereignis und dem gemeldeten Schaden auszugehen. Kreisarzt Prof. Dr. me d. Z.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie , habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass Zeichen einer traumatischen Verursachung fehl ten. Der gegenteilige Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie , vom 2 9. Oktober 2015 vermöge nur einen möglichen, nicht aber überwiegend kausalen Zusammenhang zum Ausdruck zu bringen ( Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor ( Urk. 1) , dass sie beim Sturz am 2 0. Januar 2015 einen stechenden Schmerz in der Schul ter gespürt habe, welcher dauerhaft angehalten habe. Da sie auf die Palette und wenige Fliessresten gefallen sei, gebe es keine signifikanten Anzeiche n einer Bone

Bruise . Es sei entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Ruptur der Supraspinatussehne gekommen, die über lange Zeit falsch be handelt worden sei und zusammen mit der Belastung am Arbeitsplatz an der Rotatorenmanschette und am Bizeps weiteren Schaden verursacht habe. Falls die Beschwerdegegnerin di e Kausalität oder das Unfallereignis in Frage stelle, komme nur eine Berufskrankheit als Ursache in Betracht. 1.3

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass es am neu vor g ebrachten Vorliegen einer Berufskrankheit und von unfallkausalen psychi schen Beschwerden jeglicher Grundlage entbehre, womit diese Begehren ebenfalls ab zu weisen seien ( Urk. 6). 2.

2.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich gemäss den Angaben der Beschwer deführerin am 2 0. Januar 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten ( Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädi gende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkran kungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in An hang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende" Ver ur sachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursa chen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. „Aus schliess liche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrank heit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark über wie genden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufs krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung be darf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ist. 2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1

Die Erstkonsultation erfolgte am 1 0. Februar 2015 bei Dr. B.___ . In seinem Bericht vom 2 8. März 2016 hielt er fest, dass die Abduktion der Schulter rechts nur bis 60° möglich sei. Zur Diagnose sei der Bericht von Dr. A.___ vom 2 9. Oktober 2015 heranzuziehen ( Urk. 7/20). 3.2

Am 2 4. August 2015 erfolgte ein e Röntgenaufnahme des rechten Schulterge lenk es am Spital C.___ ( Urk. 7/ 9). Dr. med. D.___ , Fachärztin für Radio logie, notierte, dass keine Voruntersuchungen zum Vergleich vorlägen. Es bestünden wenig ausgeprägte degenerative Veränderungen im Schultergelenk rechts. Die Artikulation genohumeral und acromioklavikulär sei regelrecht. Es lägen diskrete subakromiale ossäre Appositionen sowie ein Acromion -Typ II nach Bigliani vor. Periartikuläre Verkalkungen bestünden ebenso wie umschrie be ne

Osteolysen nicht und eine Fraktur könne nicht nachgewiesen werden. 3.3

Am 2 1. Septem b er 2015 erfolgte am Spital C.___ eine MRI Arthrographie der Schulter rechts und eine RF Arthrographie des rechten Schultergelenkes. Die Ärzte hielten fest, dass eine transmurale Ruptur der anterioren Supra spinatus sehne wie beschrieben vorliege. Des Weiteren sei eine AC-Gelenksarthrose sowie prominente subakromiale ossäre Appositionen, differentialdiagnostisch ein Impin gement bedingend festzustellen. De s Weiteren liege eine Tendinopa t h ie der Sehne des M. infraspinatus und subscapularis vor und in der Muskulatur der Rotatorenmanschette seien einzelne Fettstreifen ersichtlich ( Urk. 7/10). 3.4 3.4.1

Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 9. Oktober 2015 und diag nostizierte ein posttraumatisches subacromiales Impingement bei grossem Acro mion sporn mit kleiner Supraspinatussehnenruptur rechts. Die Beschwerde füh rerin sei am 2 0. Januar 2015 bei der Arbeit rückwärts über eine Kiste direkt auf die rechte Schulter gefallen. Seither bestünden Schmerzen dauernd bei Belas tung aber auch nachts. Über 40 Physiotherapiesitzungen hätten keine Besserung gebracht. Vorher habe sie keine Schulterbeschwerden gehabt. Sie sei Rechtshän derin. Obwohl die Beschwerdeführerin immer gearbeitet habe, sei ihr auf Ende Jahr gekündigt worden .

Klinisch finde sich auch eine gewisse Kapsulitiskomponente , so dass er in einem ersten Schritt eine subacromiale Infiltration durchgeführt habe. Er erlaube sich eine Kontrolle in 4 Wochen. Bei Beschwerdepersistenz müsse dann evtl. doch eine Rekonstruktion der Supraspinatussehne mit subacromialer Dekompression erwogen werden. Die Beschwerden könnten auf das Ereignis im Januar zurück geführt werden, deshalb sei eine UVG-Anmeldung sinnvoll ( Urk. 7/11). 3.4.2

Die Nachuntersuchung bei Dr. A.___ fand am 2 6. November

2015 statt. Dr. A.___ konstatierte, dass nach der Infiltration funktionell eine deutliche Besserung eingetreten sei. Es bestünden noch Restbeschwerden, aber nicht nur in der Schulter sondern auch in der Halswirbelsäule. Die Beschwerdeführerin arbeite nun nicht mehr, dies werde sicher auch eine Entlastung bezüglich Schulter und Nacken geben und es sollte deshalb noch zugewartet werden. Ein Kontrolltermin sei nicht geplant, sie würde sich bei persistierenden Beschwerden Anfang Jahr wieder bei ihm melden ( Urk. 7/12). 3.4.3

Die Beschwerdeführerin stellte sich am 1 1. Januar 2016 wieder bei Dr. A.___ vor. Dieser führte aus, dass nach vorübergehender Besserung wieder starke Schmerzen in der rechten Schulter aufgetreten seien. Es bestehe nun ein Dauerschmerz auch nachts. Ebenso bestünden weiterhin Nackenbeschwerden. Motorische oder sensible Ausfälle würden aber nicht beschrieben. Die Befunde seien gegenüber der Voruntersuchung unverändert. Er habe eine zweite suba cromiale Infiltration rechts durchgeführt. Ein Kontrollter m in bei ihm sei nicht geplant. Bei persistierenden Beschwerden müsse dann doch die subacromiale Dekompression und Supraspinatussehnenrekonstruktion diskutiert werden. Die Beschwerdeführerin werde sich bei Bedarf wieder melden ( Urk. 7/7). 3.4.4

Dr. A.___ hielt über die Konsultation am 1. Februar 2016 fest, dass die zweite subacromiale Infiltration nur noch kurze Ze it eine Besserung gebracht habe .

Die Beschwerdeführeri n berichte über persistierende Schmerzen vor allem auch nachts . Die konservativen Massnahmen seien ausgeschöpft. Er habe ihr eine Supra spinatussehnenrekonstruktion mit Acromioplastik und AC-Gelenksresek tion vorgeschlagen und ihr den Eingriff genau erklärt und auch Risiken und Komplikationen dargelegt. Sie sei mit dem Vorgehen einverstanden. Die Operation werde auf den 1 5. März 2016 im Spital C.___ geplant ( Urk. 7/8). 3.4.5

Am 1 5. März 2016 führte Dr. A.___ eine diagnostische Schulterarthroskopie rechts, eine transossäre Reinsertion der Supraspinatussehne, eine Tenotomie der langen Bizepssehne und ein e AC-Gelenksresektion und Acrom i o plastik rechts durch (Operationsbericht vom 1 7. März 2016, Urk. 7/13). Im Austrittsbericht über den stationären Aufenthalt vom 1 5.

- 1 9. März 2016 hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin ein Abduktionskissen für 6 Wochen erhalte. Es könne eine passive Mobilisation ab sofort innerhalb der Schmerzgrenze durch g e führt werden. Die aktive Abduktion, Flexion und Aussenrotation könne erst ab 6 Wochen erfolgen. Die Klammeren tfernung erfolge nach 12 Tagen ( Urk. 7/ 24). 3.5

Die Beschwerdegegnerin bat den Kreisarzt Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, um eine ärztliche Beurteilung, welche er am 4. Mai 2016 erstattete. Prof. Z.___

notierte , ihm falle als erstes auf , dass der konkrete Schadenver lauf zumindest aus den medizinisc hen Unterlagen nicht plausibel erschein e . Die Beschwerdeführerin

sei laut Untersuchungsbericht de s Hausarztes erstmalig am 1 0. Februar 2015 wegen dieses Ereignisses unter sucht worden. Leider entha lt e der Beric ht keine bzw. nur sehr dürftige medi zinische Angaben, die eine kausale Beurteilung nicht zuliessen. Der weitere Hei l verlauf entz iehe sich der kreisär ztlichen Kenntnis bis zum 2 4. August 2015, an dem eine Röntgenaufnahme des rechte n Schultergelenkes und am 2 1. Septem ber 2015, an dem ein MRI des rechten S chultergelenkes durchgeführt worden sei en . Im MRI w ü rden neben degenerativen Veränderungen des AC-Gelenkes sowie der Rotatorenmanschette auch eine trans murale Ruptur der Supraspina tus sehne beschrieben. Die Indika tion, die zur Untersuchung führe, laute "seit Monaten Schmerzen an der Schulter rechts, Abduktionsdefizit ab 90°, Physio the rapie ohne Gewinn, Im pingementsyndrom ?". Es erstaune doch sehr, dass unter der Indikation kein Unfallereignis angegeben w e rd

e. Im Übrigen laute auch das Ü berweisungsschreiben des Hausarztes an d en Radiologen ähnlich. Hier sei k eine Rede von einem Ereignis am 2 0. Januar 2015, sodass aus kreis ärztlicher Sicht doch erhebliche Zweifel an einem Unfallereignis vom 2 0. Januar 2015 bestünden . Ein weiterer Grund , der gegen einen kausalen Zusammenhang der Supraspinatussehnenruptur u nd ein em Unfallereignis vom 2 0. Januar 2015 spreche , sei das MRI vom 2 1. September 201 5. Ihm fehl t en Zeic hen einer trau ma tischen Verursachung, wie zum Beispiel ein bone

bruise , das auch acht Monate nach einem Unfallereignis noch n achweisbar sein sollte. Somit we rd e aus medizinischer Sicht von einer Kontusion des rechten Schultergel enkes ohne struktu rell-traumatische Läsion ausg egangen. Der Status quo sine sei

vier Wochen nach Unfallereignis er reicht gewesen . Darüber hinaus sei nochmals auf die obgenannten Zweifel bezüglich des Unfallereignisses vom 2 0. Januar 2015 erinnert ( Urk. 7/33). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte die Kausalität zwischen den Schulterbe sc hwer den und dem geltend gemachten Ereigniss vom 2 0. Januar 2015 gestützt auf die Beurteilung von Prof. Z.___ (vgl. E. 3.5).

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beurteilung von Prof. Z.___ in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurtei lung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand der Beschwerde führerin werden hinreichend begründet. So zeigte Prof. Z.___ nachvollziehbar auf, dass der Kausalzusammenhang insbesondere aufgrund der fehlenden Zeichen einer traumatischen Verursachung wie zum Beispiel eines bone

bruise im MRI vom 2 1. September 2015 lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahr schein lich ist ( Urk. 7/33; E. 3.5 ).

Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 2.4 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann . 4.2

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen auch die im Recht liegenden ärztlichen Berichte die Unfallkausalität nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit zu erstellen: 4.2.1

Dr. B.___ hielt im Bericht vom 2 8. März 2016 über die Erstkonsultation vom 1 0. Februar 2015 lediglich eine Abduktion der Schulter rechts nur bis 60° als obj ektiven Befund fest, was auf das Ereignis im Januar 2015 zurückzuführen sei. Bezüglich der Diagnose verwies er auf den Bericht von Dr. A.___ vom 2 9. Oktober 2015 (E. 3.1; Urk. 7/20).

Dem steht allerdings entgegen, dass Dr. B.___ in der Anmeldung zum Arthro -MRI vom 7. September 2015 keine Angaben zu einem allfälligen Unfallereignis machte sondern notierte, dass seit Monaten Schmerzen an der rechten Schulter bestünden, ein Abduktionsdefizit von 90° vorliege und Physiotherapie ohne Ge winn durchgeführt worden sei. Ein Impingementsyndrom sei fraglich ( Urk. 7/26) .

Dem entsprechen auch seine Angaben in den Physiotherapieverordnungen: Dr. B.___ vermerkte in der Verordnung zur Physiotherapie vom 1 6. Februar 2015 nebst der Periarthropathie Schulter rechts auch ein Cervikalsyndrom als Diagnose infolge Krankheit . In der Physiotherapieverordnung vom 1 3. April 2015 wurde lediglich noch das Cervikalsyndrom vermerkt, wobei in der Verordnung vom 2 0. August 2015 dann wieder aufgrund der Periathropathie Sc h ulter rechts infolge Krankheit Physiotherapie verordnet wurde ( Urk. 3/19). 4.2.2

Anlässlich des Röntgens vom 2 4. August 2015 und dem MRI am 2 1. September 2015 im Spital C.___ war jeweils keine Rede von einem Unfallereignis ( Urk. 7/9-10; E. 3.2 und E. 3.3). 4.2.3

Dr. A.___ seinerseits hielt in seinem Bericht vom 2 9. Oktober 2015 - ohne weitere Begründung fest - dass die Beschwerden auf das Ereignis im Januar 2015

zurückgeführt werden könnten ( Urk. 7/11; E. 3.4.1). Daraus lässt sich allerdings - auch unter Berücksichtigung einer mangelnden Begründung anhand objek tiver Befunde - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellen, dass die geklagten Beschwerden effektiv auf das Ereignis vom 2 0. Januar 2015 zurück zu führen sind. Die Ausführungen von Dr. A.___ lassen eine Unfallkausalität lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich erscheinen.

In den weiteren Berichten vom 3 0. Nove mber 2015 ( Urk. 7/12; E. 3.4.2), vom

1 2. Januar und vom 2. Februar 2016 ( Urk. 7/7, E. 3.4.3; Urk. 7/8, E.

3.4.4; Urk. 7/8) erfolgten keine Ausführungen zur Unfallkausalität . Im Operations bericht wurde unter Indika tion angeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. Januar

2015, an welchem sie bei der Arbeit rückwärts über eine Kiste ge fallen sei, persistierende, therapieresistente Schmerzen bei Belastung aber auch nachts habe. 40 Physiotherapiesitzungen hätten keine Besserung gebracht und im MRI sei eine transmurale Supraspinatussehnenruptur rechts ersichtlich ( Urk. 7/13 ; vgl. auch Austrittsbericht vom 2 1. März

2016, Urk. 7/24 ). Die Argu mentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist allerdings beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 4.2.4

Auch im Überweisungsschreiben vom 2 6. September 2015 von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, an Dr. A.___

ist keine Rede von einem Unfallereignis bzw. einer unfallkausalen Verursachung , sondern von Be schwerden seit Februar 2015 . Erst am 2 3. Oktober 2015 wurde handschriftlich ergänzt, dass die Beschwerdeführerin am 2 0. Januar 2015 auf die rechte Schulter

gestürzt sei mit der Fragestellung, ob eine UVG-Leistungspflicht bestehe ( Urk. 3 /4). 4.3

Der Vollständigkeit wegen ist festzuhalten, dass klarerweise auch keine Berufs krankheit im Sinne des Gesetzes vorliegt (vgl. E. 2.3), da die Gesund heits schä digung nicht ausschliesslich oder vorwiegend durch bei der beruflichen Tätig keit schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden ist ( Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m . Art. 14 UVV i.V.m . Anhang I UVV, vgl. E. 2.3) und nicht erstellt ist, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde ( Art. 9 Abs. 2 UVG).

Auch die geklagten psychischen Beschwerden sind klarerweise nicht unfall kau sal und damit vorliegend unbeachtlich (vgl. hierzu Zwischenbericht vom 5. Januar 2016 der F.___ AG, Urk. 3/9). 4.4

Damit sind die geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf das geltend gemachte Ereignis vom 2 0. Januar 2015 zurückzu füh ren. Der Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens und die Be schwer de ist vollumfänglich abzuweisen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler