Sachverhalt
1.
Die 1972 geborene X.___ arbeitete seit dem 18. März 2013 als Pflege fachfrau bei der Z.___ und war dadurch bei der HDI Global SE obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. Gemäss Bagatellunfallmeldung vom 5. März 2015 musste sie am 27. Februar 2015 einen Bewohner stützen, der ihr so stark am Arm zog, dass sie danach grosse Schmerzen in der rechten Schulter verspürte. Eine Arbeitsun fäh ig keit bestand nicht (Urk. 12/K1). Mit Fragebogen vom 3. April 2015 äus serte sich die Versicherte erneut zum Hergang des Ereignisses vom 27. Februar 2015 (Urk. 12/K3). Die HDI Global SE anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die medizinische Erstbehandlung bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, worüber kein Echtzeit be richt aktenkundig ist, fand offenbar am 5. März 2015 statt (Urk. 13/M10, Urk. 12/K3 S. 2). Im Überweisungsschreiben an die Rheumatologie der B.___ vom 10. März 2015 liess Dr. A.___ das Ereignis vom 27. Februar 2015 unerwähnt und notierte im Wesentlichen Schmerzen in der rechten Sc hulter sowie vermehrt in den Knien, wobei sie die Versicherte diesbezüglich bereits im Januar resp. Mai 2014 behandelt habe (Urk. 13/M3). Am 15. April 2015 hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, B.___, eine Peri ar thropathia humeroscapularis (PHS) rechts bei Partialruptur rechts sowie differenzialdiagnostisch eine beginnende Frozen Shoulder fest und verordnete eine Serie Physiotherapie (Urk. 13/M5). Die am 12. März und 8. Juli 2015 im D.___ durchgeführten bildgebenden Untersuchungen der rechten Schulter ergaben keine Hinweise auf eine Bursitis oder Rotatorenman schetten läsion. Demgegenüber zeigte sich eine deutliche Schrumpfung der Gelenkkapsel, welchen Befund der beurteilende Radiologe als Frozen Shoulder interpretierte (Urk. 13/M4, Urk. 13/M11). Gestützt darauf führte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, B.___, am 25. September 2015 im D.___ eine geschlossene Schultermobilisation in Kurznarkose durch (vgl. Operationsbericht, Urk. 13/M12). Am 10. November 2015 gab Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der HDI Global SE, eine Stellungnahme ab (Urk. 13/M14). Daraufhin teilte die HDI Global SE der Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2016 mit, die Leistungspflicht für Be handlungen nach dem 1. Mai 2015 werde abgelehnt (Urk. 12/K36). Die am 4. Ma i 2016 dagegen erhobene Einsprache wies die HDI Global SE mit Ein sprache entscheid vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___
am 1. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016 aufzuheben und es seien ihr weiterhin die ihr zustehenden Leistungen der Unfallversicherung auszurich ten. Ausserdem legte die Beschwerdeführerin diverse Beilagen auf (Urk. 3/2b-10). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 4. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge s etzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sept em ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
D as hier zu beurteilende Ereignis hat sich am
27. Februar 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und i n dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kran k heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.4
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschli chen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Unge wöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.5
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann . Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mas s gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht der selbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gut achten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Rich tig keit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/200 9 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 31 . Oktober 2016 erwog die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen, es sei bisher noch nicht geprüft worden, ob es sich beim Ereignis vom 27. Februar 2015 überhaupt um einen Unfall im Rechtssinne handle . Dies sei allerdings mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen. Damit bestehe grundsätzlich überhaupt keine Leistungspflicht nach UVG. Nachdem dieser entscheidende Aspekt bisher unberücksichtigt geblieben sei, werde auf die Rückforderung der bis Ende April 2015 zu Unrecht erbrachten Leistungen verzichtet. Ganz ungeachtet dessen sei die diagnostizierte Frozen Shoulder nicht überwiegend wahrscheinlich auf das fragliche Ereignis zurück zuführen, sondern vielmehr als Ergebnis einer chronischen Überlastung bei dem relativ invasivem Beruf als Pflegefachfrau zu beurteilen. Darüber hinaus leide die Beschwerdeführerin bereits seit 2014 an Schulterbeschwerden. Aus medizi ni scher Sicht sei erwiesen, dass jedenfalls seit dem 1. Mai 2015 nur noch degenerative Vorzustände behandlungsbedürftig seien, welche durch das banale Ereignis vom 27. Februar 2015 nicht mehr beeinflusst würden (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, bei der ruck arti gen, aussergewöhnlichen Bewegung des verwirrten Bewohners handle es sich um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor, womit das Ereignis vom 27. Februar 2015 eindeutig als Unfall qualifiziere (Urk. 1 S. 4). Sodann habe der behan delnde Dr. E.___ explizit festgehalten, dass sich die Frozen Shoulder aufgrund des Unfalles entwickelt habe (Urk. 1 S. 5). Gegebenenfalls sei eine gutachter liche Beurteilung zu veranlassen (Urk. 1 S. 6). 2.3
Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe den Unfallhergang unterschiedlich geschildert. Nach dem Prinzip der „Aussage der ersten Stunde“ sei auf die Schilderung des Ereignishergangs gemäss Unfall meldung vom 5. März 2015 abzustellen. Doch sei bei beiden Varianten ein aussergewöhnliches äusseres Ereignis im Sinne des Unfallbegriffs zu verneinen. Mangels Listenverletzung liege denn auch keine unfallähnliche Körperschädi gung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor (Urk. 1 S. 11 f.). 3.
Die Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.1
Der Bagatell-Unfallmeldung vom 5. März 2015 ist hinsichtlich der Unfall be schreibung folgendes zu entnehmen: „Frau X.___ musste einen Bewohner stütz en, der zog ihr so stark am Arm, dass sie danach grosse Schmerzen in der rechten Schulter verspürte“ (Urk. 12/K1). Auf dem Fragebogen
vom 3. April 2015 hielt die Beschwerdeführerin fest, während eines Hebevorgangs zwecks Transfers habe ein verwirrter Bewohner angefangen, ruckartige Bewegungen zu machen, wo durch ihre rechte Schulter verletzt worden sei (Urk. 12/K3). Dem Überwei sungs schreiben von med. pract. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Vertreterin der behandelnden Dr. A.___, vom 23. Juni 2015 an die Ortho pädie der B.___ ist unter dem Titel „Anamnese“ zu entnehmen, die Be schwerdeführerin habe am 27. Februar 2015 einen Bewohner stützen müssen, der sehr stark an ihrem Arm gezogen habe (Urk. 13/M6). In ihrer Beschwerde vom 1. Dezember 2016 machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Fragebogen vom 3. August 2015 erneut geltend, ihre rechte Schulter sei durch eine ruckartige Bewegung eines verwirrten Bewohners anlässlich eines Transfers verletzt worden (Urk. 1 S. 4). 3.2
Gemäss Überweisungsschreiben von Dr. A.___
an die Rheumatologie der B.___ vom 1 0. März 2015 bestünden verschiedentlich Schmerzen im Bewegungsapparat, vor allem betreffend die rechte Schulter sowie beide Knie . Die Beschwerdeführerin sei bereits im Januar 2014 wegen Schulterschmerzen bei ihr vorstellig geworden. Diese habe sie (Dr. A.___) als Impingement syn drom mit Dysfunktion der MM supraspinatus, sub s capularis interpretiert und eine Physiotherapie sow ie Analgesie verordnet. Die Knieschmerzen seien eben falls bereits im Mai 2014 behandelt worden. Zwischenzeitlich beklage die Be schwerdeführerin vermehrt belastungsabhängige Knieschmerzen (Urk. 13/M3). 3.3
Anlässlich der Konsultation bei Dr. C.___ am 2. April 2015 habe die Beschwer deführerin berichtet, vor ca. einem Jahr, das hiesse im April 2014, beim Heben eines Patienten eine „Schulterzerrung“ erlitten zu haben. Dr. C.___ stellte eine eingeschränkte Abduktion des rechten Oberarms um einen Drittel sowie eine um die Hälfte eingeschränkte Aussenrotation rechts fest (vgl. undatierter Bericht, Urk. 13/M8). In der Verordnung zur Physiotherapie vom 15. April 2015 notierte er eine PHS rechts bei Partialruptur rechts sowie differenzialdiagnostisch eine beginnende Frozen Shoulder (Urk. 13/M5). 3.4
Aufgrund der am 12. März 2016 resp. 8. Juli 2015 im D.___ durch geführten Sonographie resp. MRI Arthrographie des rechten Schulter ge lenks konnten eine Bursitis sowie Rotatorenmanschettenläsion ausgeschlossen werden. Demgegenüber ergaben sich Hinweise auf eine deutliche Schrumpfung der Gelenkkapsel. Der beurteilende Radiologe interpretierte diesen Befund als Frozen Shoulder bei möglichem Impingement (Urk. 13/M4, Urk. 13/M11). 3.5
Mit Konsiliarbericht vom 15. Juli 2015 hielt Dr. E.___ als Diagnose ebenfalls eine Frozen Shoulder und darüber hinaus fest, gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen der rechten Schulter könnten wesentliche strukturelle Verlet zungen erfreulicherweise ausgeschlossen werden. Erfahrungsgemäss könne mit einer gewöhnlichen Distorsion durch schmerzbedingte Schonhaltung eine Kapse l reaktion bis zur Versteifung eingeleitet werden. In der Folge würden sich ausge prägte muskuläre Verspannungen entwickeln mit entsprechenden Schmerzen. Bei einmal eingetretener Kapselversteifung sei nach bereits durchgeführten kon servativen Behandlungen mit einer Verbesserung der Beweglichkeit nicht mehr zu rechnen. Bei dieser Ausgangslage führte Dr. E.___ am 25. September 2015 im D.___ eine geschlossene Schultermobilisation in Kurznarkose durch (Urk. 13/M9, Urk. 13/M12). 3.6
Mit Bericht vom 10. November 2015 hielt Dr. F.___ gestützt auf die medizini sche Aktenlage fest, die Beschwerdeführerin habe schon vor dem Ereignis vom 27. Februar 2015 an verschiedenen Schmerzen im Bewegungsapparat, vor allem in der rechten Schulter und in beiden Knien, gelitten. Weiter sei das fragliche Ereignis als relativ banal zu beurteilen. Das MRI vom 8. Juli 2015 habe eine starke Kapselschrumpfung am rechten Arm ohne Verletzung der Rotatoren man schette ausgewiesen. Experimentelle Untersuchungen hätten gezeigt, dass bei Verletzungen von Schulterstrukturen eine äussere Kraft einwirken müsse, die mindestens so gross sein müsse wie die Hälfte des Körpergewichts der verletzten Person. Dies sei beim fraglichen Ereignis zu verneinen. Infolgedessen sei die Entwicklung einer Frozen Shoulder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 27. Februar 2015 zurückzuführen, sondern als Ergebnis einer chronischen Überlastung bei dem relativ invasiven Beruf als Pflegefach frau in einem Altersheim zu deuten. Die unfallbedingte medizinische Behand lung sei mit Ende April 2015 erreicht. Mithin sei seit dem 30. April 2015 von einem Status quo sine auszugehen (Urk. 13/M16). 3.7
Dazu hielt Dr. E.___ in der seitens der Beschwerdeführerin erbetenen Stellung nahme vom 7. Januar 2016 fest, das Schultergelenk bzw. speziell deren Gelenk kapsel sei ein äusserst heikles Organ, welches gemäss seiner Erfahrung schon auf relativ geringe Krafteinwirkungen mit einer sich kontinuierlich einsteifen den Gelenkkapsel reagieren könne. Die von Dr. F.___ angegebene chronische Über lastung könne durchaus eine Ursache einer Frozen Shoulder darstellen. Letzteres sei in der vorliegenden Situation mit eindeutiger Traumatisierung und Schmerz beginn mit dem Trauma-Ereignis allerdings absolut unwahrscheinlich. Die offen bar im Jahre 2014 durchgemachten Schulterbeschwerden seien bis zum Ereignis vom 27. Februar 2015 ausgeheilt gewesen. Abgesehen davon habe das von Dr. A.___ diagnostizierte subacromiale Impingement gar nichts gemein
mit einer Gelenksdistorsion und der folgenden Entwicklung einer Frozen Shoulder . Im Übrigen sei das Impingement aufgrund der MRI-Abklärung vom 8. Juli 2015 eindeutig ausgeschlossen. Sodann sei nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation bei Dr. A.___ vom 30. März 2015 (recte: 5. Mai 2015), also nur wenige Tage nach dem erlittenen Trauma, noch keine Schulterbeschwerden angegeben habe. So stelle sich die Versteifung der Kapsel langsam kontinuierlich ein, wobei die eigentlichen Schmerzen erst mit den ausgeprägten, muskulären Verspannungen im Bereich des Schulterge lenks auftreten würden (Urk. 13/M15). 3.8
Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 29. Januar 2016, worin dieser im Wesentlichen an seiner Beurteilung vom 10. November 2015 festhielt (Urk. 13/M16). 4.
Der Unfallhergang lässt sich
weder aufgrund der teilweise
inkohärenten Sach verhaltsschild erungen der Beschwerdeführerin noch aufgrund der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen genau eruieren . O b die Beschwerdeführerin den besagten Patienten stützen oder transportieren musste und ob letzterer die Beschwerdeführerin dabei am Arm gezogen hat oder aber ruckartige Bewe gungen machte, kann indes m angels Relevanz für das Beurteilungsergebnis offen gelassen werden. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses vom 27 . Februar 2015 seit rund 2 Jahren als diplo miert e Pflegefachfrau für die
Z.___ tätig gewesen
war (Urk. 12 / K 1). Das Stützen und Transferieren von Patienten gehört zu ihrem beruflichen Alltag . Dabei
sprengt
weder ein Ziehen am Arm noch eine ruck artige Bewegung durch einen Patienten, sei dies im Zuge eines Transfers oder beim Stützen,
den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen in einem psychia tri schen Pflegeheim. Die Vorausseh barkeit solcher Vorkom mnisse war vorliegend nicht bloss abstrakter Natur .
Letzteres gilt umso mehr bei der Sachver halts dar stellung, wonach es sich im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. Febru ar 2015 um einen verwirrten Patienten gehandelt habe. Mithin fehlt es vorliegend an einem aussergewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG, wo mi t das Ereignis vom 27. Februar 2015 nicht als Unfall im Rechtssinne qualifiziert.
Zu Recht wurde von keiner der Parteien geltend gemacht, dass eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin wegen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschlies send aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen in Betracht falle . 5.
Selbst bei der Annahme, das zur Diskussion stehende Ereignis vom 27. Februar 2015 qualifiziere als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG, entfiele eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vo m 3 1. Oktober 2016 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich- chirur gischen Beurteilungen von Dr. F.___ vom 10. November 2015 und 29. Januar 201 6 (Urk. 13/M14, Urk. 13/M16), welche dieser in Kenntnis und Auseinander setzung mit den Vorakten abgab . 5 .2
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Berichte von Dr. F.___ sprechen, sind nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich nach übereinstimmender fachärztlicher Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des fraglichen Ereignisses vom 27 . Februar 2015 keine Läsionen oder anderweitigen wesent li chen, strukturelle n Verletzungen erlitten hat. Entsprechend hat sie ihre Arbeits tätigkeit nach dem Vorfall uneingeschränkt fortgesetzt und erst am 5. März 2015 ihre Hausärztin Dr. A.___
konsultiert. Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hin, dass das fragliche Ereignis vom 27. Februar 2015 im Überweisungsschreiben von Dr. A.___ vom 10. März 2015 keinerlei Erwähnung findet . Im Gegenteil standen zu jenem Zeitpunkt offenbar nicht die Schulterschmerzen im Vordergrund, sondern klagte d ie Besc hwerdeführerin vielmehr über zunehmende, belastungsabhängige Knie schmerzen (Urk. 13/M3). Mithin wurden mit dem Überweisungsschreiben von Dr. A.___ vom 10. März 2015 keine Hinweise auf eine neu eingetretene Beschwerdehaftigkeit oder auf pathologische Untersuchungsbefunde der rechten Schulter zeitnah zu dem zur Diskussion stehenden Ereignis dokumentiert. Dem gegenüber hielt Dr. C.___ im April 2015 zwar eine eingeschränkte Abduktion und Ausserrotation des rechten Oberarms und gestützt darauf differenzial diag nostisch eine beginnende Frozen Shoulder fest (Urk. 13/M5). Allerdings notierte er in diesem Zusammenhang einen – nicht bei der Beschwerdegegnerin gemel deten - Verhebevorfall von ca. April 2014 und hielt er ausserdem ausdrücklich fest, es bestehe damit ein Vorzustand mit rechtsseitigen Schulterschmerzen resp. diffusen Gelenkschmerzen seit 2014 (Urk. 13/M8). Sodann räumte Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 7. Januar 2016 ein, die von Dr. F.___ angegebene chronische Überlastung könne durchaus ursächlich für eine Frozen Shoulder sein. Gleichzeitig stellte er sich auf den Standpunkt, dies sei vorliegend auf grund der eindeutigen Traumatisierung und des damit zusammenfallenden Schmerz beginns absolut unwahrscheinlich (Urk. 13/M15 S. 1). Letzteres vermag bereits unter Hinweis auf das Überweisungsschreiben von Dr. A.___ vom 10. März 2015 nicht zu überzeugen. Kommt hinzu, dass sich Dr. E.___ im gleichen Bericht selbst widerspricht, soweit er gleichzeitig ausführte, es sei nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Tage nach der erlittenen Traumatisierung noch keine Schulterbeschwerden angegeben habe. So stelle sich eine Kapselversteifung erst langsam ein. Erwähnenswert ist ferner, dass die im Nachgang des Vorfalles vom 27. Februar 2015 behandelnde Physiothera peutin offenbar keine zunehmende Einsteifung der rechten Schulter feststellte (vgl. Urk. 13/M15 S. 2). Dass mit einer gewöhnlichen Distorsion durch schmerz bedingte Schonhaltung eine Kapselreaktion bis hin zur Versteifung eingeleitet werden könne
– so wie von Dr. E.___ mit Konsiliarbericht vom 15. Juli 2015 beschrieben (Urk. 13/M9) – vermag dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbstredend nicht gerecht z u werden. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bere its im Januar 2014 an Schulterbeschwerden litt. Für die Darstellung von Dr. E.___, wonach die vorbestehende Schulterproblematik bis zum Zeitpunkt des Ereig nis ses vom 27. Februar 2015 ausgeheilt gewesen sein soll (vgl. Urk. 13/M15 S. 1), liefert die medizinische Aktenlage keinerlei Grundlage. Weshalb das damals diagnostizierte Impingement mit der Entwicklung einer Frozen Shoulder denn auch „gar nichts gemein“ haben soll, liess Dr. E.___ im Übrigen unbegründet und ist vor dem Hintergrund dessen, dass es sich bei einem sog. Impingement gemäss Ausführungen von Dr. E.___ um unspezifische Schulterbeschwerden handle und eine Frozen Shoulder Folge einer schmerzbedingten Schonhaltung sein könne (Urk. 13/M9, Urk. 13/M15 S. 2), wenig einleuchtend. Dass der beur teilende Radiologe den Befund der bildgebenden Schulteruntersuchungen als „Frozen-Shoulder bei möglichem Impingement“ interpretierte widerspricht jed en falls sowohl der Darstellung einer grundsätzlichen Unvereinbarkeit der beiden Diagnosen als auch der Behauptung, aufgrund der MRI-Abklärung vom 8. Juli 2015 sei ein Impingement „eindeutig ausgeschlossen“ worden (vgl. Urk. 13/M15 S. 2, Urk. 13/M11). Schliesslich hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 5 .3
Aufgrund der insoweit beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – ent gegen der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pier te Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezem ber 2006 E.
2.2 mit Hinweisen). 6.
Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 27. Februar 2015 und der diagnostizierten Frozen Shoulder nicht über wiegend wahrscheinlich ist. D ass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 27. Februar 2015 ab dem
1 . M ai 201 5 eingestellt hat, ist daher nicht zu bean standen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die 1972 geborene X.___ arbeitete seit dem 18. März 2013 als Pflege fachfrau bei der Z.___ und war dadurch bei der HDI Global SE obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. Gemäss Bagatellunfallmeldung vom 5. März 2015 musste sie am 27. Februar 2015 einen Bewohner stützen, der ihr so stark am Arm zog, dass sie danach grosse Schmerzen in der rechten Schulter verspürte. Eine Arbeitsun fäh ig keit bestand nicht (Urk. 12/K1). Mit Fragebogen vom 3. April 2015 äus serte sich die Versicherte erneut zum Hergang des Ereignisses vom 27. Februar 2015 (Urk. 12/K3). Die HDI Global SE anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die medizinische Erstbehandlung bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, worüber kein Echtzeit be richt aktenkundig ist, fand offenbar am 5. März 2015 statt (Urk. 13/M10, Urk. 12/K3 S. 2). Im Überweisungsschreiben an die Rheumatologie der B.___ vom 10. März 2015 liess Dr. A.___ das Ereignis vom 27. Februar 2015 unerwähnt und notierte im Wesentlichen Schmerzen in der rechten Sc hulter sowie vermehrt in den Knien, wobei sie die Versicherte diesbezüglich bereits im Januar resp. Mai 2014 behandelt habe (Urk. 13/M3). Am 15. April 2015 hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, B.___, eine Peri ar thropathia humeroscapularis (PHS) rechts bei Partialruptur rechts sowie differenzialdiagnostisch eine beginnende Frozen Shoulder fest und verordnete eine Serie Physiotherapie (Urk. 13/M5). Die am 12. März und 8. Juli 2015 im D.___ durchgeführten bildgebenden Untersuchungen der rechten Schulter ergaben keine Hinweise auf eine Bursitis oder Rotatorenman schetten läsion. Demgegenüber zeigte sich eine deutliche Schrumpfung der Gelenkkapsel, welchen Befund der beurteilende Radiologe als Frozen Shoulder interpretierte (Urk. 13/M4, Urk. 13/M11). Gestützt darauf führte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, B.___, am 25. September 2015 im D.___ eine geschlossene Schultermobilisation in Kurznarkose durch (vgl. Operationsbericht, Urk. 13/M12). Am 10. November 2015 gab Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der HDI Global SE, eine Stellungnahme ab (Urk. 13/M14). Daraufhin teilte die HDI Global SE der Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2016 mit, die Leistungspflicht für Be handlungen nach dem 1. Mai 2015 werde abgelehnt (Urk. 12/K36). Die am 4. Ma i 2016 dagegen erhobene Einsprache wies die HDI Global SE mit Ein sprache entscheid vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge s etzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sept em ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
D as hier zu beurteilende Ereignis hat sich am
27. Februar 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und i n dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kran k heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.3 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschli chen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Unge wöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
E. 1.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann . Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.6 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mas s gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht der selbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gut achten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Rich tig keit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/200 9 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___
am 1. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016 aufzuheben und es seien ihr weiterhin die ihr zustehenden Leistungen der Unfallversicherung auszurich ten. Ausserdem legte die Beschwerdeführerin diverse Beilagen auf (Urk. 3/2b-10). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 4. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 31 . Oktober 2016 erwog die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen, es sei bisher noch nicht geprüft worden, ob es sich beim Ereignis vom 27. Februar 2015 überhaupt um einen Unfall im Rechtssinne handle . Dies sei allerdings mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen. Damit bestehe grundsätzlich überhaupt keine Leistungspflicht nach UVG. Nachdem dieser entscheidende Aspekt bisher unberücksichtigt geblieben sei, werde auf die Rückforderung der bis Ende April 2015 zu Unrecht erbrachten Leistungen verzichtet. Ganz ungeachtet dessen sei die diagnostizierte Frozen Shoulder nicht überwiegend wahrscheinlich auf das fragliche Ereignis zurück zuführen, sondern vielmehr als Ergebnis einer chronischen Überlastung bei dem relativ invasivem Beruf als Pflegefachfrau zu beurteilen. Darüber hinaus leide die Beschwerdeführerin bereits seit 2014 an Schulterbeschwerden. Aus medizi ni scher Sicht sei erwiesen, dass jedenfalls seit dem 1. Mai 2015 nur noch degenerative Vorzustände behandlungsbedürftig seien, welche durch das banale Ereignis vom 27. Februar 2015 nicht mehr beeinflusst würden (Urk. 2 S. 5 f.).
E. 2.2 mit Hinweisen). 6.
Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 27. Februar 2015 und der diagnostizierten Frozen Shoulder nicht über wiegend wahrscheinlich ist. D ass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 27. Februar 2015 ab dem
1 . M ai 201 5 eingestellt hat, ist daher nicht zu bean standen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 2.3 Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe den Unfallhergang unterschiedlich geschildert. Nach dem Prinzip der „Aussage der ersten Stunde“ sei auf die Schilderung des Ereignishergangs gemäss Unfall meldung vom 5. März 2015 abzustellen. Doch sei bei beiden Varianten ein aussergewöhnliches äusseres Ereignis im Sinne des Unfallbegriffs zu verneinen. Mangels Listenverletzung liege denn auch keine unfallähnliche Körperschädi gung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor (Urk. 1 S. 11 f.).
E. 3 Die Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
E. 3.1 Der Bagatell-Unfallmeldung vom 5. März 2015 ist hinsichtlich der Unfall be schreibung folgendes zu entnehmen: „Frau X.___ musste einen Bewohner stütz en, der zog ihr so stark am Arm, dass sie danach grosse Schmerzen in der rechten Schulter verspürte“ (Urk. 12/K1). Auf dem Fragebogen
vom 3. April 2015 hielt die Beschwerdeführerin fest, während eines Hebevorgangs zwecks Transfers habe ein verwirrter Bewohner angefangen, ruckartige Bewegungen zu machen, wo durch ihre rechte Schulter verletzt worden sei (Urk. 12/K3). Dem Überwei sungs schreiben von med. pract. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Vertreterin der behandelnden Dr. A.___, vom 23. Juni 2015 an die Ortho pädie der B.___ ist unter dem Titel „Anamnese“ zu entnehmen, die Be schwerdeführerin habe am 27. Februar 2015 einen Bewohner stützen müssen, der sehr stark an ihrem Arm gezogen habe (Urk. 13/M6). In ihrer Beschwerde vom 1. Dezember 2016 machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Fragebogen vom 3. August 2015 erneut geltend, ihre rechte Schulter sei durch eine ruckartige Bewegung eines verwirrten Bewohners anlässlich eines Transfers verletzt worden (Urk. 1 S. 4).
E. 3.2 Gemäss Überweisungsschreiben von Dr. A.___
an die Rheumatologie der B.___ vom 1 0. März 2015 bestünden verschiedentlich Schmerzen im Bewegungsapparat, vor allem betreffend die rechte Schulter sowie beide Knie . Die Beschwerdeführerin sei bereits im Januar 2014 wegen Schulterschmerzen bei ihr vorstellig geworden. Diese habe sie (Dr. A.___) als Impingement syn drom mit Dysfunktion der MM supraspinatus, sub s capularis interpretiert und eine Physiotherapie sow ie Analgesie verordnet. Die Knieschmerzen seien eben falls bereits im Mai 2014 behandelt worden. Zwischenzeitlich beklage die Be schwerdeführerin vermehrt belastungsabhängige Knieschmerzen (Urk. 13/M3).
E. 3.3 Anlässlich der Konsultation bei Dr. C.___ am 2. April 2015 habe die Beschwer deführerin berichtet, vor ca. einem Jahr, das hiesse im April 2014, beim Heben eines Patienten eine „Schulterzerrung“ erlitten zu haben. Dr. C.___ stellte eine eingeschränkte Abduktion des rechten Oberarms um einen Drittel sowie eine um die Hälfte eingeschränkte Aussenrotation rechts fest (vgl. undatierter Bericht, Urk. 13/M8). In der Verordnung zur Physiotherapie vom 15. April 2015 notierte er eine PHS rechts bei Partialruptur rechts sowie differenzialdiagnostisch eine beginnende Frozen Shoulder (Urk. 13/M5).
E. 3.4 Aufgrund der am 12. März 2016 resp. 8. Juli 2015 im D.___ durch geführten Sonographie resp. MRI Arthrographie des rechten Schulter ge lenks konnten eine Bursitis sowie Rotatorenmanschettenläsion ausgeschlossen werden. Demgegenüber ergaben sich Hinweise auf eine deutliche Schrumpfung der Gelenkkapsel. Der beurteilende Radiologe interpretierte diesen Befund als Frozen Shoulder bei möglichem Impingement (Urk. 13/M4, Urk. 13/M11).
E. 3.5 Mit Konsiliarbericht vom 15. Juli 2015 hielt Dr. E.___ als Diagnose ebenfalls eine Frozen Shoulder und darüber hinaus fest, gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen der rechten Schulter könnten wesentliche strukturelle Verlet zungen erfreulicherweise ausgeschlossen werden. Erfahrungsgemäss könne mit einer gewöhnlichen Distorsion durch schmerzbedingte Schonhaltung eine Kapse l reaktion bis zur Versteifung eingeleitet werden. In der Folge würden sich ausge prägte muskuläre Verspannungen entwickeln mit entsprechenden Schmerzen. Bei einmal eingetretener Kapselversteifung sei nach bereits durchgeführten kon servativen Behandlungen mit einer Verbesserung der Beweglichkeit nicht mehr zu rechnen. Bei dieser Ausgangslage führte Dr. E.___ am 25. September 2015 im D.___ eine geschlossene Schultermobilisation in Kurznarkose durch (Urk. 13/M9, Urk. 13/M12).
E. 3.6 Mit Bericht vom 10. November 2015 hielt Dr. F.___ gestützt auf die medizini sche Aktenlage fest, die Beschwerdeführerin habe schon vor dem Ereignis vom 27. Februar 2015 an verschiedenen Schmerzen im Bewegungsapparat, vor allem in der rechten Schulter und in beiden Knien, gelitten. Weiter sei das fragliche Ereignis als relativ banal zu beurteilen. Das MRI vom 8. Juli 2015 habe eine starke Kapselschrumpfung am rechten Arm ohne Verletzung der Rotatoren man schette ausgewiesen. Experimentelle Untersuchungen hätten gezeigt, dass bei Verletzungen von Schulterstrukturen eine äussere Kraft einwirken müsse, die mindestens so gross sein müsse wie die Hälfte des Körpergewichts der verletzten Person. Dies sei beim fraglichen Ereignis zu verneinen. Infolgedessen sei die Entwicklung einer Frozen Shoulder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 27. Februar 2015 zurückzuführen, sondern als Ergebnis einer chronischen Überlastung bei dem relativ invasiven Beruf als Pflegefach frau in einem Altersheim zu deuten. Die unfallbedingte medizinische Behand lung sei mit Ende April 2015 erreicht. Mithin sei seit dem 30. April 2015 von einem Status quo sine auszugehen (Urk. 13/M16).
E. 3.7 Dazu hielt Dr. E.___ in der seitens der Beschwerdeführerin erbetenen Stellung nahme vom 7. Januar 2016 fest, das Schultergelenk bzw. speziell deren Gelenk kapsel sei ein äusserst heikles Organ, welches gemäss seiner Erfahrung schon auf relativ geringe Krafteinwirkungen mit einer sich kontinuierlich einsteifen den Gelenkkapsel reagieren könne. Die von Dr. F.___ angegebene chronische Über lastung könne durchaus eine Ursache einer Frozen Shoulder darstellen. Letzteres sei in der vorliegenden Situation mit eindeutiger Traumatisierung und Schmerz beginn mit dem Trauma-Ereignis allerdings absolut unwahrscheinlich. Die offen bar im Jahre 2014 durchgemachten Schulterbeschwerden seien bis zum Ereignis vom 27. Februar 2015 ausgeheilt gewesen. Abgesehen davon habe das von Dr. A.___ diagnostizierte subacromiale Impingement gar nichts gemein
mit einer Gelenksdistorsion und der folgenden Entwicklung einer Frozen Shoulder . Im Übrigen sei das Impingement aufgrund der MRI-Abklärung vom 8. Juli 2015 eindeutig ausgeschlossen. Sodann sei nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation bei Dr. A.___ vom 30. März 2015 (recte: 5. Mai 2015), also nur wenige Tage nach dem erlittenen Trauma, noch keine Schulterbeschwerden angegeben habe. So stelle sich die Versteifung der Kapsel langsam kontinuierlich ein, wobei die eigentlichen Schmerzen erst mit den ausgeprägten, muskulären Verspannungen im Bereich des Schulterge lenks auftreten würden (Urk. 13/M15).
E. 3.8 Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 29. Januar 2016, worin dieser im Wesentlichen an seiner Beurteilung vom 10. November 2015 festhielt (Urk. 13/M16).
E. 4 Der Unfallhergang lässt sich
weder aufgrund der teilweise
inkohärenten Sach verhaltsschild erungen der Beschwerdeführerin noch aufgrund der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen genau eruieren . O b die Beschwerdeführerin den besagten Patienten stützen oder transportieren musste und ob letzterer die Beschwerdeführerin dabei am Arm gezogen hat oder aber ruckartige Bewe gungen machte, kann indes m angels Relevanz für das Beurteilungsergebnis offen gelassen werden. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses vom 27 . Februar 2015 seit rund 2 Jahren als diplo miert e Pflegefachfrau für die
Z.___ tätig gewesen
war (Urk. 12 / K 1). Das Stützen und Transferieren von Patienten gehört zu ihrem beruflichen Alltag . Dabei
sprengt
weder ein Ziehen am Arm noch eine ruck artige Bewegung durch einen Patienten, sei dies im Zuge eines Transfers oder beim Stützen,
den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen in einem psychia tri schen Pflegeheim. Die Vorausseh barkeit solcher Vorkom mnisse war vorliegend nicht bloss abstrakter Natur .
Letzteres gilt umso mehr bei der Sachver halts dar stellung, wonach es sich im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. Febru ar 2015 um einen verwirrten Patienten gehandelt habe. Mithin fehlt es vorliegend an einem aussergewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG, wo mi t das Ereignis vom 27. Februar 2015 nicht als Unfall im Rechtssinne qualifiziert.
Zu Recht wurde von keiner der Parteien geltend gemacht, dass eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin wegen einer der in Art.
E. 9 Abs. 2 UVV abschlies send aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen in Betracht falle . 5.
Selbst bei der Annahme, das zur Diskussion stehende Ereignis vom 27. Februar 2015 qualifiziere als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG, entfiele eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vo m 3 1. Oktober 2016 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich- chirur gischen Beurteilungen von Dr. F.___ vom 10. November 2015 und 29. Januar 201 6 (Urk. 13/M14, Urk. 13/M16), welche dieser in Kenntnis und Auseinander setzung mit den Vorakten abgab . 5 .2
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Berichte von Dr. F.___ sprechen, sind nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich nach übereinstimmender fachärztlicher Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des fraglichen Ereignisses vom 27 . Februar 2015 keine Läsionen oder anderweitigen wesent li chen, strukturelle n Verletzungen erlitten hat. Entsprechend hat sie ihre Arbeits tätigkeit nach dem Vorfall uneingeschränkt fortgesetzt und erst am 5. März 2015 ihre Hausärztin Dr. A.___
konsultiert. Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hin, dass das fragliche Ereignis vom 27. Februar 2015 im Überweisungsschreiben von Dr. A.___ vom 10. März 2015 keinerlei Erwähnung findet . Im Gegenteil standen zu jenem Zeitpunkt offenbar nicht die Schulterschmerzen im Vordergrund, sondern klagte d ie Besc hwerdeführerin vielmehr über zunehmende, belastungsabhängige Knie schmerzen (Urk. 13/M3). Mithin wurden mit dem Überweisungsschreiben von Dr. A.___ vom 10. März 2015 keine Hinweise auf eine neu eingetretene Beschwerdehaftigkeit oder auf pathologische Untersuchungsbefunde der rechten Schulter zeitnah zu dem zur Diskussion stehenden Ereignis dokumentiert. Dem gegenüber hielt Dr. C.___ im April 2015 zwar eine eingeschränkte Abduktion und Ausserrotation des rechten Oberarms und gestützt darauf differenzial diag nostisch eine beginnende Frozen Shoulder fest (Urk. 13/M5). Allerdings notierte er in diesem Zusammenhang einen – nicht bei der Beschwerdegegnerin gemel deten - Verhebevorfall von ca. April 2014 und hielt er ausserdem ausdrücklich fest, es bestehe damit ein Vorzustand mit rechtsseitigen Schulterschmerzen resp. diffusen Gelenkschmerzen seit 2014 (Urk. 13/M8). Sodann räumte Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 7. Januar 2016 ein, die von Dr. F.___ angegebene chronische Überlastung könne durchaus ursächlich für eine Frozen Shoulder sein. Gleichzeitig stellte er sich auf den Standpunkt, dies sei vorliegend auf grund der eindeutigen Traumatisierung und des damit zusammenfallenden Schmerz beginns absolut unwahrscheinlich (Urk. 13/M15 S. 1). Letzteres vermag bereits unter Hinweis auf das Überweisungsschreiben von Dr. A.___ vom 10. März 2015 nicht zu überzeugen. Kommt hinzu, dass sich Dr. E.___ im gleichen Bericht selbst widerspricht, soweit er gleichzeitig ausführte, es sei nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Tage nach der erlittenen Traumatisierung noch keine Schulterbeschwerden angegeben habe. So stelle sich eine Kapselversteifung erst langsam ein. Erwähnenswert ist ferner, dass die im Nachgang des Vorfalles vom 27. Februar 2015 behandelnde Physiothera peutin offenbar keine zunehmende Einsteifung der rechten Schulter feststellte (vgl. Urk. 13/M15 S. 2). Dass mit einer gewöhnlichen Distorsion durch schmerz bedingte Schonhaltung eine Kapselreaktion bis hin zur Versteifung eingeleitet werden könne
– so wie von Dr. E.___ mit Konsiliarbericht vom 15. Juli 2015 beschrieben (Urk. 13/M9) – vermag dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbstredend nicht gerecht z u werden. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bere its im Januar 2014 an Schulterbeschwerden litt. Für die Darstellung von Dr. E.___, wonach die vorbestehende Schulterproblematik bis zum Zeitpunkt des Ereig nis ses vom 27. Februar 2015 ausgeheilt gewesen sein soll (vgl. Urk. 13/M15 S. 1), liefert die medizinische Aktenlage keinerlei Grundlage. Weshalb das damals diagnostizierte Impingement mit der Entwicklung einer Frozen Shoulder denn auch „gar nichts gemein“ haben soll, liess Dr. E.___ im Übrigen unbegründet und ist vor dem Hintergrund dessen, dass es sich bei einem sog. Impingement gemäss Ausführungen von Dr. E.___ um unspezifische Schulterbeschwerden handle und eine Frozen Shoulder Folge einer schmerzbedingten Schonhaltung sein könne (Urk. 13/M9, Urk. 13/M15 S. 2), wenig einleuchtend. Dass der beur teilende Radiologe den Befund der bildgebenden Schulteruntersuchungen als „Frozen-Shoulder bei möglichem Impingement“ interpretierte widerspricht jed en falls sowohl der Darstellung einer grundsätzlichen Unvereinbarkeit der beiden Diagnosen als auch der Behauptung, aufgrund der MRI-Abklärung vom 8. Juli 2015 sei ein Impingement „eindeutig ausgeschlossen“ worden (vgl. Urk. 13/M15 S. 2, Urk. 13/M11). Schliesslich hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 5 .3
Aufgrund der insoweit beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – ent gegen der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pier te Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezem ber 2006 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00273
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 23. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG MLaw Y.___ Badenerstrasse 141, 8004 Zürich gegen HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz Dufourstrasse 46, Postfach, 8034 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.
Die 1972 geborene X.___ arbeitete seit dem 18. März 2013 als Pflege fachfrau bei der Z.___ und war dadurch bei der HDI Global SE obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. Gemäss Bagatellunfallmeldung vom 5. März 2015 musste sie am 27. Februar 2015 einen Bewohner stützen, der ihr so stark am Arm zog, dass sie danach grosse Schmerzen in der rechten Schulter verspürte. Eine Arbeitsun fäh ig keit bestand nicht (Urk. 12/K1). Mit Fragebogen vom 3. April 2015 äus serte sich die Versicherte erneut zum Hergang des Ereignisses vom 27. Februar 2015 (Urk. 12/K3). Die HDI Global SE anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die medizinische Erstbehandlung bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, worüber kein Echtzeit be richt aktenkundig ist, fand offenbar am 5. März 2015 statt (Urk. 13/M10, Urk. 12/K3 S. 2). Im Überweisungsschreiben an die Rheumatologie der B.___ vom 10. März 2015 liess Dr. A.___ das Ereignis vom 27. Februar 2015 unerwähnt und notierte im Wesentlichen Schmerzen in der rechten Sc hulter sowie vermehrt in den Knien, wobei sie die Versicherte diesbezüglich bereits im Januar resp. Mai 2014 behandelt habe (Urk. 13/M3). Am 15. April 2015 hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, B.___, eine Peri ar thropathia humeroscapularis (PHS) rechts bei Partialruptur rechts sowie differenzialdiagnostisch eine beginnende Frozen Shoulder fest und verordnete eine Serie Physiotherapie (Urk. 13/M5). Die am 12. März und 8. Juli 2015 im D.___ durchgeführten bildgebenden Untersuchungen der rechten Schulter ergaben keine Hinweise auf eine Bursitis oder Rotatorenman schetten läsion. Demgegenüber zeigte sich eine deutliche Schrumpfung der Gelenkkapsel, welchen Befund der beurteilende Radiologe als Frozen Shoulder interpretierte (Urk. 13/M4, Urk. 13/M11). Gestützt darauf führte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, B.___, am 25. September 2015 im D.___ eine geschlossene Schultermobilisation in Kurznarkose durch (vgl. Operationsbericht, Urk. 13/M12). Am 10. November 2015 gab Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der HDI Global SE, eine Stellungnahme ab (Urk. 13/M14). Daraufhin teilte die HDI Global SE der Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2016 mit, die Leistungspflicht für Be handlungen nach dem 1. Mai 2015 werde abgelehnt (Urk. 12/K36). Die am 4. Ma i 2016 dagegen erhobene Einsprache wies die HDI Global SE mit Ein sprache entscheid vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___
am 1. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016 aufzuheben und es seien ihr weiterhin die ihr zustehenden Leistungen der Unfallversicherung auszurich ten. Ausserdem legte die Beschwerdeführerin diverse Beilagen auf (Urk. 3/2b-10). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 4. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge s etzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sept em ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
D as hier zu beurteilende Ereignis hat sich am
27. Februar 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und i n dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kran k heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.4
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschli chen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Unge wöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.5
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann . Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mas s gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht der selbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gut achten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Rich tig keit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/200 9 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 31 . Oktober 2016 erwog die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen, es sei bisher noch nicht geprüft worden, ob es sich beim Ereignis vom 27. Februar 2015 überhaupt um einen Unfall im Rechtssinne handle . Dies sei allerdings mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen. Damit bestehe grundsätzlich überhaupt keine Leistungspflicht nach UVG. Nachdem dieser entscheidende Aspekt bisher unberücksichtigt geblieben sei, werde auf die Rückforderung der bis Ende April 2015 zu Unrecht erbrachten Leistungen verzichtet. Ganz ungeachtet dessen sei die diagnostizierte Frozen Shoulder nicht überwiegend wahrscheinlich auf das fragliche Ereignis zurück zuführen, sondern vielmehr als Ergebnis einer chronischen Überlastung bei dem relativ invasivem Beruf als Pflegefachfrau zu beurteilen. Darüber hinaus leide die Beschwerdeführerin bereits seit 2014 an Schulterbeschwerden. Aus medizi ni scher Sicht sei erwiesen, dass jedenfalls seit dem 1. Mai 2015 nur noch degenerative Vorzustände behandlungsbedürftig seien, welche durch das banale Ereignis vom 27. Februar 2015 nicht mehr beeinflusst würden (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, bei der ruck arti gen, aussergewöhnlichen Bewegung des verwirrten Bewohners handle es sich um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor, womit das Ereignis vom 27. Februar 2015 eindeutig als Unfall qualifiziere (Urk. 1 S. 4). Sodann habe der behan delnde Dr. E.___ explizit festgehalten, dass sich die Frozen Shoulder aufgrund des Unfalles entwickelt habe (Urk. 1 S. 5). Gegebenenfalls sei eine gutachter liche Beurteilung zu veranlassen (Urk. 1 S. 6). 2.3
Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe den Unfallhergang unterschiedlich geschildert. Nach dem Prinzip der „Aussage der ersten Stunde“ sei auf die Schilderung des Ereignishergangs gemäss Unfall meldung vom 5. März 2015 abzustellen. Doch sei bei beiden Varianten ein aussergewöhnliches äusseres Ereignis im Sinne des Unfallbegriffs zu verneinen. Mangels Listenverletzung liege denn auch keine unfallähnliche Körperschädi gung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor (Urk. 1 S. 11 f.). 3.
Die Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.1
Der Bagatell-Unfallmeldung vom 5. März 2015 ist hinsichtlich der Unfall be schreibung folgendes zu entnehmen: „Frau X.___ musste einen Bewohner stütz en, der zog ihr so stark am Arm, dass sie danach grosse Schmerzen in der rechten Schulter verspürte“ (Urk. 12/K1). Auf dem Fragebogen
vom 3. April 2015 hielt die Beschwerdeführerin fest, während eines Hebevorgangs zwecks Transfers habe ein verwirrter Bewohner angefangen, ruckartige Bewegungen zu machen, wo durch ihre rechte Schulter verletzt worden sei (Urk. 12/K3). Dem Überwei sungs schreiben von med. pract. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Vertreterin der behandelnden Dr. A.___, vom 23. Juni 2015 an die Ortho pädie der B.___ ist unter dem Titel „Anamnese“ zu entnehmen, die Be schwerdeführerin habe am 27. Februar 2015 einen Bewohner stützen müssen, der sehr stark an ihrem Arm gezogen habe (Urk. 13/M6). In ihrer Beschwerde vom 1. Dezember 2016 machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Fragebogen vom 3. August 2015 erneut geltend, ihre rechte Schulter sei durch eine ruckartige Bewegung eines verwirrten Bewohners anlässlich eines Transfers verletzt worden (Urk. 1 S. 4). 3.2
Gemäss Überweisungsschreiben von Dr. A.___
an die Rheumatologie der B.___ vom 1 0. März 2015 bestünden verschiedentlich Schmerzen im Bewegungsapparat, vor allem betreffend die rechte Schulter sowie beide Knie . Die Beschwerdeführerin sei bereits im Januar 2014 wegen Schulterschmerzen bei ihr vorstellig geworden. Diese habe sie (Dr. A.___) als Impingement syn drom mit Dysfunktion der MM supraspinatus, sub s capularis interpretiert und eine Physiotherapie sow ie Analgesie verordnet. Die Knieschmerzen seien eben falls bereits im Mai 2014 behandelt worden. Zwischenzeitlich beklage die Be schwerdeführerin vermehrt belastungsabhängige Knieschmerzen (Urk. 13/M3). 3.3
Anlässlich der Konsultation bei Dr. C.___ am 2. April 2015 habe die Beschwer deführerin berichtet, vor ca. einem Jahr, das hiesse im April 2014, beim Heben eines Patienten eine „Schulterzerrung“ erlitten zu haben. Dr. C.___ stellte eine eingeschränkte Abduktion des rechten Oberarms um einen Drittel sowie eine um die Hälfte eingeschränkte Aussenrotation rechts fest (vgl. undatierter Bericht, Urk. 13/M8). In der Verordnung zur Physiotherapie vom 15. April 2015 notierte er eine PHS rechts bei Partialruptur rechts sowie differenzialdiagnostisch eine beginnende Frozen Shoulder (Urk. 13/M5). 3.4
Aufgrund der am 12. März 2016 resp. 8. Juli 2015 im D.___ durch geführten Sonographie resp. MRI Arthrographie des rechten Schulter ge lenks konnten eine Bursitis sowie Rotatorenmanschettenläsion ausgeschlossen werden. Demgegenüber ergaben sich Hinweise auf eine deutliche Schrumpfung der Gelenkkapsel. Der beurteilende Radiologe interpretierte diesen Befund als Frozen Shoulder bei möglichem Impingement (Urk. 13/M4, Urk. 13/M11). 3.5
Mit Konsiliarbericht vom 15. Juli 2015 hielt Dr. E.___ als Diagnose ebenfalls eine Frozen Shoulder und darüber hinaus fest, gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen der rechten Schulter könnten wesentliche strukturelle Verlet zungen erfreulicherweise ausgeschlossen werden. Erfahrungsgemäss könne mit einer gewöhnlichen Distorsion durch schmerzbedingte Schonhaltung eine Kapse l reaktion bis zur Versteifung eingeleitet werden. In der Folge würden sich ausge prägte muskuläre Verspannungen entwickeln mit entsprechenden Schmerzen. Bei einmal eingetretener Kapselversteifung sei nach bereits durchgeführten kon servativen Behandlungen mit einer Verbesserung der Beweglichkeit nicht mehr zu rechnen. Bei dieser Ausgangslage führte Dr. E.___ am 25. September 2015 im D.___ eine geschlossene Schultermobilisation in Kurznarkose durch (Urk. 13/M9, Urk. 13/M12). 3.6
Mit Bericht vom 10. November 2015 hielt Dr. F.___ gestützt auf die medizini sche Aktenlage fest, die Beschwerdeführerin habe schon vor dem Ereignis vom 27. Februar 2015 an verschiedenen Schmerzen im Bewegungsapparat, vor allem in der rechten Schulter und in beiden Knien, gelitten. Weiter sei das fragliche Ereignis als relativ banal zu beurteilen. Das MRI vom 8. Juli 2015 habe eine starke Kapselschrumpfung am rechten Arm ohne Verletzung der Rotatoren man schette ausgewiesen. Experimentelle Untersuchungen hätten gezeigt, dass bei Verletzungen von Schulterstrukturen eine äussere Kraft einwirken müsse, die mindestens so gross sein müsse wie die Hälfte des Körpergewichts der verletzten Person. Dies sei beim fraglichen Ereignis zu verneinen. Infolgedessen sei die Entwicklung einer Frozen Shoulder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 27. Februar 2015 zurückzuführen, sondern als Ergebnis einer chronischen Überlastung bei dem relativ invasiven Beruf als Pflegefach frau in einem Altersheim zu deuten. Die unfallbedingte medizinische Behand lung sei mit Ende April 2015 erreicht. Mithin sei seit dem 30. April 2015 von einem Status quo sine auszugehen (Urk. 13/M16). 3.7
Dazu hielt Dr. E.___ in der seitens der Beschwerdeführerin erbetenen Stellung nahme vom 7. Januar 2016 fest, das Schultergelenk bzw. speziell deren Gelenk kapsel sei ein äusserst heikles Organ, welches gemäss seiner Erfahrung schon auf relativ geringe Krafteinwirkungen mit einer sich kontinuierlich einsteifen den Gelenkkapsel reagieren könne. Die von Dr. F.___ angegebene chronische Über lastung könne durchaus eine Ursache einer Frozen Shoulder darstellen. Letzteres sei in der vorliegenden Situation mit eindeutiger Traumatisierung und Schmerz beginn mit dem Trauma-Ereignis allerdings absolut unwahrscheinlich. Die offen bar im Jahre 2014 durchgemachten Schulterbeschwerden seien bis zum Ereignis vom 27. Februar 2015 ausgeheilt gewesen. Abgesehen davon habe das von Dr. A.___ diagnostizierte subacromiale Impingement gar nichts gemein
mit einer Gelenksdistorsion und der folgenden Entwicklung einer Frozen Shoulder . Im Übrigen sei das Impingement aufgrund der MRI-Abklärung vom 8. Juli 2015 eindeutig ausgeschlossen. Sodann sei nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation bei Dr. A.___ vom 30. März 2015 (recte: 5. Mai 2015), also nur wenige Tage nach dem erlittenen Trauma, noch keine Schulterbeschwerden angegeben habe. So stelle sich die Versteifung der Kapsel langsam kontinuierlich ein, wobei die eigentlichen Schmerzen erst mit den ausgeprägten, muskulären Verspannungen im Bereich des Schulterge lenks auftreten würden (Urk. 13/M15). 3.8
Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 29. Januar 2016, worin dieser im Wesentlichen an seiner Beurteilung vom 10. November 2015 festhielt (Urk. 13/M16). 4.
Der Unfallhergang lässt sich
weder aufgrund der teilweise
inkohärenten Sach verhaltsschild erungen der Beschwerdeführerin noch aufgrund der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen genau eruieren . O b die Beschwerdeführerin den besagten Patienten stützen oder transportieren musste und ob letzterer die Beschwerdeführerin dabei am Arm gezogen hat oder aber ruckartige Bewe gungen machte, kann indes m angels Relevanz für das Beurteilungsergebnis offen gelassen werden. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses vom 27 . Februar 2015 seit rund 2 Jahren als diplo miert e Pflegefachfrau für die
Z.___ tätig gewesen
war (Urk. 12 / K 1). Das Stützen und Transferieren von Patienten gehört zu ihrem beruflichen Alltag . Dabei
sprengt
weder ein Ziehen am Arm noch eine ruck artige Bewegung durch einen Patienten, sei dies im Zuge eines Transfers oder beim Stützen,
den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen in einem psychia tri schen Pflegeheim. Die Vorausseh barkeit solcher Vorkom mnisse war vorliegend nicht bloss abstrakter Natur .
Letzteres gilt umso mehr bei der Sachver halts dar stellung, wonach es sich im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. Febru ar 2015 um einen verwirrten Patienten gehandelt habe. Mithin fehlt es vorliegend an einem aussergewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG, wo mi t das Ereignis vom 27. Februar 2015 nicht als Unfall im Rechtssinne qualifiziert.
Zu Recht wurde von keiner der Parteien geltend gemacht, dass eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin wegen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschlies send aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen in Betracht falle . 5.
Selbst bei der Annahme, das zur Diskussion stehende Ereignis vom 27. Februar 2015 qualifiziere als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG, entfiele eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vo m 3 1. Oktober 2016 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich- chirur gischen Beurteilungen von Dr. F.___ vom 10. November 2015 und 29. Januar 201 6 (Urk. 13/M14, Urk. 13/M16), welche dieser in Kenntnis und Auseinander setzung mit den Vorakten abgab . 5 .2
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Berichte von Dr. F.___ sprechen, sind nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich nach übereinstimmender fachärztlicher Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des fraglichen Ereignisses vom 27 . Februar 2015 keine Läsionen oder anderweitigen wesent li chen, strukturelle n Verletzungen erlitten hat. Entsprechend hat sie ihre Arbeits tätigkeit nach dem Vorfall uneingeschränkt fortgesetzt und erst am 5. März 2015 ihre Hausärztin Dr. A.___
konsultiert. Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hin, dass das fragliche Ereignis vom 27. Februar 2015 im Überweisungsschreiben von Dr. A.___ vom 10. März 2015 keinerlei Erwähnung findet . Im Gegenteil standen zu jenem Zeitpunkt offenbar nicht die Schulterschmerzen im Vordergrund, sondern klagte d ie Besc hwerdeführerin vielmehr über zunehmende, belastungsabhängige Knie schmerzen (Urk. 13/M3). Mithin wurden mit dem Überweisungsschreiben von Dr. A.___ vom 10. März 2015 keine Hinweise auf eine neu eingetretene Beschwerdehaftigkeit oder auf pathologische Untersuchungsbefunde der rechten Schulter zeitnah zu dem zur Diskussion stehenden Ereignis dokumentiert. Dem gegenüber hielt Dr. C.___ im April 2015 zwar eine eingeschränkte Abduktion und Ausserrotation des rechten Oberarms und gestützt darauf differenzial diag nostisch eine beginnende Frozen Shoulder fest (Urk. 13/M5). Allerdings notierte er in diesem Zusammenhang einen – nicht bei der Beschwerdegegnerin gemel deten - Verhebevorfall von ca. April 2014 und hielt er ausserdem ausdrücklich fest, es bestehe damit ein Vorzustand mit rechtsseitigen Schulterschmerzen resp. diffusen Gelenkschmerzen seit 2014 (Urk. 13/M8). Sodann räumte Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 7. Januar 2016 ein, die von Dr. F.___ angegebene chronische Überlastung könne durchaus ursächlich für eine Frozen Shoulder sein. Gleichzeitig stellte er sich auf den Standpunkt, dies sei vorliegend auf grund der eindeutigen Traumatisierung und des damit zusammenfallenden Schmerz beginns absolut unwahrscheinlich (Urk. 13/M15 S. 1). Letzteres vermag bereits unter Hinweis auf das Überweisungsschreiben von Dr. A.___ vom 10. März 2015 nicht zu überzeugen. Kommt hinzu, dass sich Dr. E.___ im gleichen Bericht selbst widerspricht, soweit er gleichzeitig ausführte, es sei nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Tage nach der erlittenen Traumatisierung noch keine Schulterbeschwerden angegeben habe. So stelle sich eine Kapselversteifung erst langsam ein. Erwähnenswert ist ferner, dass die im Nachgang des Vorfalles vom 27. Februar 2015 behandelnde Physiothera peutin offenbar keine zunehmende Einsteifung der rechten Schulter feststellte (vgl. Urk. 13/M15 S. 2). Dass mit einer gewöhnlichen Distorsion durch schmerz bedingte Schonhaltung eine Kapselreaktion bis hin zur Versteifung eingeleitet werden könne
– so wie von Dr. E.___ mit Konsiliarbericht vom 15. Juli 2015 beschrieben (Urk. 13/M9) – vermag dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbstredend nicht gerecht z u werden. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bere its im Januar 2014 an Schulterbeschwerden litt. Für die Darstellung von Dr. E.___, wonach die vorbestehende Schulterproblematik bis zum Zeitpunkt des Ereig nis ses vom 27. Februar 2015 ausgeheilt gewesen sein soll (vgl. Urk. 13/M15 S. 1), liefert die medizinische Aktenlage keinerlei Grundlage. Weshalb das damals diagnostizierte Impingement mit der Entwicklung einer Frozen Shoulder denn auch „gar nichts gemein“ haben soll, liess Dr. E.___ im Übrigen unbegründet und ist vor dem Hintergrund dessen, dass es sich bei einem sog. Impingement gemäss Ausführungen von Dr. E.___ um unspezifische Schulterbeschwerden handle und eine Frozen Shoulder Folge einer schmerzbedingten Schonhaltung sein könne (Urk. 13/M9, Urk. 13/M15 S. 2), wenig einleuchtend. Dass der beur teilende Radiologe den Befund der bildgebenden Schulteruntersuchungen als „Frozen-Shoulder bei möglichem Impingement“ interpretierte widerspricht jed en falls sowohl der Darstellung einer grundsätzlichen Unvereinbarkeit der beiden Diagnosen als auch der Behauptung, aufgrund der MRI-Abklärung vom 8. Juli 2015 sei ein Impingement „eindeutig ausgeschlossen“ worden (vgl. Urk. 13/M15 S. 2, Urk. 13/M11). Schliesslich hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 5 .3
Aufgrund der insoweit beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – ent gegen der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pier te Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezem ber 2006 E.
2.2 mit Hinweisen). 6.
Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 27. Februar 2015 und der diagnostizierten Frozen Shoulder nicht über wiegend wahrscheinlich ist. D ass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 27. Februar 2015 ab dem
1 . M ai 201 5 eingestellt hat, ist daher nicht zu bean standen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger