Sachverhalt
1.
Der 1970 geborene X.___
arbeitete ab dem 2. Oktober
2006 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG, und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sich a m 4. Okto ber 2013 das Schneidegerät beim Zerkleinern von grossen Papierrollen ver kantete und ab rutschte, wobei sich der Versicherte schwere Schnittver let zung en am linken Obers chenkel zu zog (Unfallmeldung vom 7. Oktober 2013; Urk. 14/1 und Urk. 14/11 ) .
Bei der Diagnose einer tiefen Schnittwunde des linken laterodorsale n Ober schenkels mit teilweiser Durchtrennu ng des N ervus
ischiadicus (85 % ), kom plett er Durchtrennung des N ervus
peron e us
co mmunis und Durchtrennung des Musculus
vastus
lateralis
sowie des Musculus
biceps
femoris
wurde der Ver sicherte noch am selben Tag operiert ( Urk. 14/16 ). V om 1 2. Oktober 2013 bis 1 4. Januar 2014 wurde er in der Rehaklin i k Z.___
betreut
(vgl. Urk. 14/24) . Nach mehreren elektrodiagnostische n Untersuchung en
( vgl. Urk. 14/52 , Urk. 14/102 und Urk. 14/140 ) wurde der Versicherte vom Kreisarzt Prof. Dr.
med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, unter sucht , wobei sich dieser zum Zumutbarkeitsprofil und zur Höhe des Integri täts scha dens äusserte ( Urk. 14/145-146) .
Mit Verfügung vom 3. März
2016 ( Urk. 14/172 ) sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2016 eine Invali denrente auf der Basis einer Er werbsunfähigkeit von 22 % sowie eine Integr i tätsentschädigung bei einer Einbusse von 15 % zu.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 5. März
2016 beziehungsweise 2 3. Juni
2016 Einsprache ( Urk. 14/179 und Urk. 14/195). Mit Entscheid vom 7. Oktober 2016 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. November 2016 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 44 % zu gewähren, eine Integritätsentschädigung mit einem Integritätsent schädi gungs g rad von mindestens 25 % auszurichten und die gesetzlichen Leistungen nach Zusprechung der Rente zu gewähren (Schmerzmittel, Arztkonsultationen und prothetische Versorgung). Even tu aliter sei ein polydisziplinäres G utachten (Neurologie, Ortho pädie und Psychiatrie mit Evalu ation der funktionalen Leis tungs fähigkeit [EFL] ) nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu veranlassen und ihm anschlies se nd die gesetzlichen Leistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung [IE], Schmerz medikation , Arztkonsultationen und prothetische Versorgung ) auszu ric h ten (S. 2). Mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2016 ( Urk.
8) legte der Be schwer deführer weitere Unterlagen ( Urk. 9/1-2) ins Recht. Mit Eingabe vom 2 5. April
2017 ( Urk. 17) legte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht ( Urk. 18) auf,
welcher der Beschwerdegegnerin a m 2 7. April 2017 ( Urk.
19) zu ge stellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. Oktober 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kom m en , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung ko mmt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An for derungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezem ber 2016 E. 2.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid mit der kreisärztlichen Be ur teilung, wonach dem Beschwerdeführer leichte körperliche Tätigkeiten ganz tags, überwiegend sitzend , im freien Wechsel zwischen Stehen und Gehen zu mutbar seien . Weiter führte sie aus, dass unbestrittenermassen ein Endzustand vor liege .
Ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf fünf do kumentierte Arbeitsplätze (DAP)
ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von 22 % . Sodann bejahte sie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Inte gritätseinbusse von 15 %, da beim Beschwerdeführer eine Teilparese des Nervus
peroneus sowie des Tibialis beziehungsweise eine Schwäche de r Fuss- und Zehenheber vorliege ( Urk. 2 S. 7 ff. und S. 11).
Im Gerichtsverfahren st ell te sie sich unter anderem nochmals auf den Stand punkt, dass die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung in Kenntnis der Heilung und Medikamente vorgenommen und gestützt darauf der Invaliditätsgrad basie rend auf den fünf DAP s errechnet worden sei. Zudem stellte sie klar, dass mit der Berentung der Anspruch auf Heilbehandlung und Hilfsmittel grundsätzlich dahinfalle. Da der Kreisarzt jedoch die erforderlichen Schmerzmittel und drei bis vier Arztkonsultationen pro Jahr explizit als zu ihren Lasten bezeichnet habe, sei klar, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf diese Schmerz mit tel, Ar ztkonsultationen und allfälliger prothetischen Versorgungen habe ( Urk. 13 S.
7
f.). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Vor aussetzungen einer verlässlichen me dizinischen Entscheidgrundlage
seien vorliegend klar nicht erfüllt, weil keine umfassende neurologische Abschluss untersuchung vorliege. A uf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung könne da her nicht abgestellt werden (S. 6 f. und S. 11 f. ).
Ausserdem bemängelte er so wohl die von der Beschwerde gegnerin vorgenommene n Berechnung en des Va li deneinkommens
und der Integritätsentschädigung als auch die beigezogenen DAP-Profile (S. 5, S. 7 ff. und S. 15 f.). 2.3
Zu prüfen ist demnach , ob die Berechnung der
Invalidenrente sowie die Höhe
der Integritätsentschädigung beziehungsweise Integritätseinbusse von 1 5 % korrekt
sind . 3. 3.1 3. 1. 1
Die Ärzte vo m B.___ gaben i n ihrem Operationsbericht vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 14/16)
- der Beschwerdeführer wurde am 4. Oktober 2013 operiert ( Wundexploration und Wundversorgung mit faszikeltopographie -gerechter epineuraler
Koaptation des Nervus
ischiadicus und Nervus
peronaeus
communis sowie Muskeladaptation des Musculus
vastus
lateralis und des Musculus
biceps
femoris )
- als Diagnose eine tiefe Schnittwunde laterodorsaler Oberschenkel links mit teilweiser Durchtrennung des Nervus
ischiadicus (85 % ), kompletter Durchtrennung des Nervus
peron eus
communis und des Musculus
vastus
lateralis sowie des Musculus
biceps
femoris an (S. 1). 3.1.2
Im Austrittsbericht vom 1 4. Oktober 2013 ( Urk. 14/11)
betreffend Hospitali sa tion
vom 4. bis 1 2. Oktober 2013 führten die Ärzte des B.___ aus, es habe ein komplikationsloser perioperativer Verlauf stattgefunden .
Am ersten postopera tiven Tag sei ein Oberschenkeltutor mit 60° Flexion im Kniegelenk angepasst worden. Danach sei eine Anpassung einer Heidelberg-Schiene erfolgt. Die ein liegende R e dondrainage habe am 8. Oktober 2013 gezogen werden können und sie hätten den Beschwerdeführer mit blanden Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand in die Rehabilitationsbehandlung nach Z.___ entlassen können. 3.2
Die Ärzte der Rehaklinik Z.___ , wo sich der Beschwerdeführer vom 1 2. Okt o ber
2013 bis 1 4. Januar
2014 zur stationären Rehabilitation auf ge h a l t en hatte , führten in ihrem Austrittsbericht vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 14/24) aus, b eim Austritt habe im linken Bein ein ordentliches Befinden ohne Schmerzen bestanden. Der Beschwerdeführer habe sich in gutem Allgemeinzustand befun den , habe aber melancholisch und ängstlich gewirkt. Er sei selbständig an Un t erarmstöcken gehfähig gewesen . D i e Sensibilität im Oberschenkel sei intakt. Am Unterschenkel bestehe eine zunehmende Hyposensibilität distalwärts , wobei die Sensibilität medial besser als lateral sei. Der Fuss zeige keine Sensibilität ausser am medialen Fussrand (S. 6). 3. 3
3.3.1
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Neurologie, Oberarzt am B.___ , Klinik für Plas tische Chirurgie und Handchirurgie, führte in seinem Verlaufsbericht vom 1 0. Mär z
2015 ( Urk. 14/120) aus, obschon sich klinisch zur Voruntersuchung vom Oktober 2014 ein e leichte Besserung der Befunde ( Verbesserung der Fuss heber und Fussstrecker ) ergeben habe, seien diese Befunde für den Beschwer deführer nicht relevant. Im Vordergrund stünden weiterhin die belastungs- und druckabhängigen, distalen Oberschenkelschmerzen neuropathischer Art, die sich auch im weiteren Verlauf nicht weiter verbessern würden. Zur Verbesserung L etzter er habe er die Dosierung des
Lyrica etwas gesteigert. Er beziffer te die Arbeitsfähigkeit für sämtliche Arbeiten mit 0 % . Solange es nicht zu einer Besserung der Nervenschmerzen, vor allem der belastungsabhängigen und druck abhängigen Komponente , komme, sei ein Wiedererlangen der Arbeits fähig keit nicht realistisch (S. 2). 3. 3.2
Im Bericht vom 2 2. September 2015 ( Urk. 14/140) führte d er nämliche Arzt unter dem Titel „ Zwischenanamnese seit dem 1 0. März 2015 ”
aus , im Alltag sei der Beschwerdeführer dadurch eingeschränkt, dass der linke Fuss eine Spitzfuss-Stellung eingenommen habe. Im Bereich des linken Unterschenkels und Fusses bestehe eine deutliche Fühlminderung ( entferntes, sehr taubes Gefühl ) . Es be stün den b elastungsabhängige, neuropathische Schmerzen i m Ischiadicus-Ver sor gungsgebiet . Von den Medikamenten ( Seralin und Lyrica ) werde d er Be schwer deführer müde. Er nehme letzteres, das ordentlich auf die Schmerzen wirke, nur noch bei Bedarf (S. 1).
Weiter schilderte Dr. C.___ , bei Status nach Arbeitsve rletzung mit Fräsen trauma des Nervus
isc hiadicus links am distalen Oberschenke l sei es seit der letzten neurologischen Untersuchung vor sechs Monaten , aktuell knapp zwei Jahre posttraumatisch , nicht mehr zu einer rele vanten Besserung der Befunde ge kommen. Die senso motorischen Ischiadicus -Ausfälle seien weiterhin schwer. Im Vordergrund st ünden die belastungsabhängigen neuropathischen Schmerzen im Ischiadicus -Versorgungsgebiet, vor allem peroneal
Suralis und Planta
pedis ( Tibialis : Plantaris
medialis und lateralis ). Sekundär sei es nicht nur zu einer Achilles-Sehnenverkürzung - wahrscheinlich resulti erend durch eine Beinver kürzung - sondern auch zu einer chronischen Fehlb elastung mit Ü berlas tungs schmerzen
des rechte n Kn ie und lumbovertebral gekommen.
Aus neurologischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass der aktuelle Zustand eine m Endzustand betreffend Nervus
ischiadicus entspr eche. Eine wei tere Verbesserung könne bei der kli nischen Stagnation in d en letzten sechs Monaten und den absolut unveränderten elektrodiagnostischen Befunden nicht mehr erwartet werden. Ein realistisches Ziel sei eine Verbesse rung der Geh fähigkeit durch orthopädische Massnahmen. Ob durch schmerztherapeutische, auch interventionelle Massnahmen eine relevante Verbesserung der Schmerzen erreicht werde , werde auf die Arbeitsfähigkeit im Rahme n einer körperlichen Arbeit beim Beschwerdeführer keinen wesentlichen Einfluss mehr nehmen.
Aus diesem Grund empfehle er ak tuell zwei Jahre posttrau matisch mit Erreichen des Endzus tandes eine Berentung. Eine Umschulung erachte er bei den persistie ren den neuropathischen Schmer z en als wenig erfolgversprechend (S. 2) . 3.4
3. 4 .1
Kreisarzt Prof. Dr. A.___
gab am 1 3. Oktober 2015 ( Urk. 14/145) folgende Beur tei lung über seine Untersuchung vom 8. Oktober 2015 ab: Gemäss Beschwer deführer träten di e Schmerzen am linken Oberschenkel, linken Unterschenkel und linken Fuss , vorwiegend an der Aussenseite , auf. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl, als ob das Bein links verkürzt sei (S. 2) .
Bei der Untersuchung zeig e sich eine Atrophie der linken Oberschenke l
- und Unterschenk elmuskulatur im Seitenvergleich. Hüftbeuger, Hüftab
- und addukto ren sowie Kniestrecker links M4-M5, Kniebeuger links maximale Kraft M4-M5, Fussheber links M2, Plantarflexion M3, Hüft- und Kniegelenke seien aktiv und passiv beider se its frei beweglich. L inksseitig bestehe eine E inschränkung der Dor salflexion .
Nach Ke nntnis der medizinischen Befund berichte des B.___
hätten
sic h die Funktionseinschränkungen i m Vergleich zur heutigen Untersuchung nich t mehr wesent lich verändert, sodass , wie bereits von Dr. C.___ am 2 2. Septem ber 2015 festgestellt worden sei , der medizin isch e Endzustand er reicht sei .
Dem Beschwerdeführer seien leichte körperliche Tätigkeiten ganztags überwiegend sitzend , im freien Wechsel zwischen Steh en und Gehen zumutbar.
Abschliessend hielt der Kreisarzt fest, dass d ie erforderlichen Schmerzmittel so wie drei bis vier Arztkonsultationen pro Jahr und eine prothetische Versor gung zur S tabilisierung des linken Beines zulasten der Beschwerdegegnerin gehen würden (S. 4).
3. 4 .2
In seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom selben Datum (Urk. 1 4 / 146 ) führte der Kreisarzt aus , massgebend für die Einschätzung des Integritäts scha dens sei im konkreten Fall die Feinrastertabelle 2 UVG. Die Tabelle gebe für eine Ischiadicuslähmung die Integritätsentschädigung mit 30 %, für eine Tibia lis lähmung die Integritätsentschädigung mit 20 % und für eine Peroneusläh mung die Integritätsentschädigung mit 10 % an. Im konkreten Fall liege vorwiegend e ine Teilparese des Nervus
peron eus sowie des Tibialis vor, die hinsichtlich ihrer festgestellten funktionellen Einschränkungen mit einer Inte gritäts entschädigung von 15 % ausreichend bewertet erscheine. 4. 4.1
Der Bericht von Prof. Dr. A.___ betreffend Restarbeitsfähigkeit entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes. So ist er für die streitigen Belange umfassend, äussert er sich doch über die ver bleibenden gesundheitlichen Einschränkungen sowie die noch zumutbare Rest ar beitsfähigkeit . Der Bericht beruht sodann auf einer persönlichen Untersu chung des Beschwerdeführers, wobei die geklagten Beschwerden detailliert berück sich tigt wurden. Die Beurteilung basiert sodann in wesentlichen Teilen auf den Vorakten , namentlich den Resultaten verschiedener elektrodiagnostischer Unter suchungen sowie den Einschätzungen des behandelnden Neurologen. Der Be richt leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. In diesem Sinne ist nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer, welcher als Restfolgen des Unfalls an einer Atrophie der linken Ober- und Unterschenkelmuskulatur (bei im Wesentlichen intakter Beweglichkeit) sowie Schmerzen an Ober-, Unterschenkel und Fuss leidet (E. 3.4.1), nur noch körper lich leichte Tätigkeiten zumutbar sind, diese jedoch ganztägig, soweit sie überwiegend im Sitzen ausgeführt werden können und die Möglichkeit zum freien Wechsel zwischen Stehen und Gehen besteht. 4.2
Diese Einschätzung basiert unter anderem auf den Angaben des behandelnden Neurologen Dr. C.___ vom B.___ , welcher zuletzt am 22. September 2015 (E.
3.3.2) eine weitere Verbesserung der Situation (zwei Jahre nach dem Unfall) nicht mehr erwartete. Dr. C.___ befand - bei Spitzfussstellung, Fühlminderung im Unterschenkel und Fuss (jeweils links) sowie belastungsabhängigen neuro pathischen Schmerzen im Ischiadicus -Versorgungsgebiet - eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen körperlicher Arbeit als nicht beeinflussbar durch eine allfällige Verbesserung der Schmerzsituation. Hieraus ist zu schliessen, dass auch Dr. C.___ eine körperlich schwere Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachtete. Sein Hinweis, dass er eine Umschulung als wenig erfolgsversprechend erachte, ist jedenfalls nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine Arbeitsfähigkeit auch in leichter Tätigkeit nicht gegeben ist. 4.3 4.3.1
Auch den weiteren - namentlich den vom Beschwerdeführer pendente lite auf gelegten - medizinischen Berichten ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Zum MRT-Befund der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenkes vom 7. April 2017 (Urk. 18) machte nicht einmal der diesen auflegende Beschwerdeführer geltend, dass eine Kausalität zum Unfallgeschehen besteht. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. 4.3.2
Zum Bericht von med. pract . D.___ (in Vertretung von PD Dr. med. E.___ , Facharzt FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie) und lic . phil. F.___ , Psychotherapeut ASP, vom 1. Dezember 2016 (Urk. 9/1), welche die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Gefahr einer Chronifi zierung sowie eine schwere rekurrente Depression diagnostizierten, ergibt sich, dass psychische Beschwerden nach dem Unfall bis zum Erlass des Einspra che entscheides lediglich am Rande thematisiert worden waren. Wohl verwiesen die Ärzte der Rehaklinik Z.___ in ihrem Austrittsbericht auf eine Ängstlichkeit und zunehmende depressive Stimmung während der Hospitalisation (Urk. 14/24 S. 1), doch war die Symptomatik offenkundig nicht derart, dass sie Eingang in die Diagnoseliste gefunden hätte. Auch eine Vorstellung bei Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ergab wohl die Diagnose einer Anpas sungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, er schloss indes nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, sondern empfahl im Gegenteil die baldige Aufnahme einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit. Auch med. pract . D.___ und lic . phil. F.___ attestierten keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen.
Anzufügen bleibt, dass den die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Ent wicklungen nach dem Unfall - wobei die Diagnose einer posttraumatische Belastungsstörung nicht begründet wurde - ohnehin die Adäquanz abzu spre chen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), war doch der Unfall nicht von besonders dramatischen Umständen begleitet; waren die erlit te nen Verletzungen wohl erheblich, aber erfahrungsgemäss nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen; lag keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Be handlung vor; litt der Beschwerdeführer vor allem bei Belas tungen an Schmerzen, in Ruhe dagegen nur mässig (Termine für eine schmerz bezogene physiotherapeutische Standortbestimmung nahm der Beschwerdefüh rer mehrfach nicht wahr [Urk. 14/135 S. 2]); lag keine ärztliche Fehlbehandlung vor; zeigten sich im Rahmen des Heilungsverlauf keine erhebliche Kompli ka tionen (abgesehen vom unbefriedigenden Endzustand); zeigte sich indes eine länger dauernde physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, welche sich allerdings vorweg auf die angestammte schwere Tätigkeit bezog. 4.4 4.4.1
Zur Kritik des Beschwerdeführers, dass die kreisärztliche Einschätzung durch einen Orthopäden/ Traumatologen und nicht durch einen Neurologen erfolgt sei (Urk. 1 S. 9 f.), ist festzuhalten, dass sich Prof. Dr. A.___ auf die umfassenden neurologischen Abklärungen im B.___ stützte und seine diesbezüglichen Fest stellungen im Einklang mit den Angaben des behandelnden Neurologen stehen. Nachdem dieser keine weitere Entwicklung mehr gesehen und die verbleibenden Einschränkungen detailliert beschrieben hatte, war der Beizug eines Neurologen nicht zwingend. Prof. Dr. A.___ verfügt als orthopädischer Ch iru rg und Trauma tologe über die notwendigen Fachkenntnisse zur Interpretation der neurolo gi schen Ergebnisse, zumal sowohl als Chir urg wie auch als
Traumatologe auch neurologische Problemstellungen zu bewältigen sind. Der Beschwerdeführer legte denn auch keinen neurologischen Bericht auf, aus dem geschlossen werden könnte, dass eine ideal angepasste Tätigkeit, welche gerade auf seine Einschränkungen Rücksicht nimmt, nicht vollzeitlich zumutbar wäre. Damit hat es mit den getroffenen Feststellungen sein Bewenden. 4.4.2
Was die vom Beschwerdeführer thematisierten möglichen Einschränkungen auf grund der eingenommenen Medikation betrifft (Urk. 1 S. 13 ff.) ist festzuhalten, dass Prof. Dr. A.___ die Medikation bekannt war (Urk. 14/145 S. 2 unten) und er hieraus keine weitere qualitative Einschränkungen ableitete. Auch die übrigen Ärzte äusserten sich nicht einen solchen Sinn. 4.5
Zusammenfassend ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind und in einer überwiegend im Sitzen auszuübenden leichten Tätigkeit mit Möglichkeit des freien Wechsels der Position (Stehen, Gehen) eine vollum fäng liche Arbeitsfähigkeit besteht. 5. 5 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen in erwerblicher Hin sicht auswirken. 5 .2 5 .2.1
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Verfügung vom 3. März 2016 und somit auch der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 seien fehlerhaft, da die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad sowie eine Rentenhöhe festgehalten habe, welche sich rein mathematisch nicht mit dem versicherten Jahresverdienst von Fr. 83‘486.-- (wohl Fr. 83‘468.--, vgl. Urk. 14/172 S. 1) in Einklang bringen liessen ( Urk. 1 S. 5). 5 .2.2
F ür die Rentenberechnung ist für das Valideneinkommen
der Verdienst mass geb lich , welcher die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall bezogen hat ( Art. 20 Abs. 1 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV ) , was vorliegend dem Betrag von
Fr. 83‘468.-- entspricht ( Urk. 14/171). Dieser Betrag ist jedoch nicht dem Vali deneinkommen gleichzusetzen. Bei dessen Ermittlung ist entscheidend, was die versi cherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der re alen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es em pirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegen der Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die (ehemalige) der Arbeitgeberin bezifferte am 12. November 2015 (Urk. 14/154 S. 1 f.) den Lohn des Beschwerdeführers mit Fr. 82‘420.-- (2013) unter dem Hinweis, dass (bei intakter Gesundheit und weiterem Verbleib) keine Lohnan passung erfolgt wäre, wie bei allen Mitarbeitern. Am 21.
Dezember
2015 (Urk.
14/167) ergänzte sie, dass Überzeit nicht mehr finanziell abgegolten werde (sondern durch Kompensation) und keine Bonuszahlungen vorgenommen würden . Der mutmassliche Lohn im Jahr 2016 wäre unverändert.
Das Valideneinkommen beträgt damit Fr. 82‘420.--. 5 .3 5 .3.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Ar beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellari schen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizeri schen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stellenin haberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungs kriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva ent schloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalidenein kommen entspre chend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermit teln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind An gaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behin derung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils ver wendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Über prüfung des Aus wahl ermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kennt nis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeits plätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnitts lohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität er laubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Ge legenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des ange rufenen Gerichts, die Rechts konformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnver gleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). 5 .3.2
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die Stellen auf grund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 737920 [ Ange stellter ; Heiz teilmontage ], 12895360 [ Hilfsarbeiter ; Schleifer ], 11305 [ Montage arbeiter ; Mon ta ge ], 8321 [Produktionsmitarbeiter; Produktionsmitarbeiter ] und 4251 [ Metall be arbeiter ; Metallbearbeiter ], Urk. 14 / 169 ). Die Zumutbarkeit dieser Tätigkeiten aus körperlicher Sicht ist erstellt und wurde vom Beschwerdeführer nicht be stritten . 5 .3.3
Der Beschwerdeführer bestritt die Zumutbarkeit dieser Stellen, da die Tätig keiten allesamt Konzentration und/oder gute Sicht voraussetzten, was ihm vor dem Hintergrund, dass er im Verlaufe eines Arbeitstages unter medikamentösen Nebenwirkungen des Pregabalins
(Handelsname Lyrica ) leiden könnte, nicht mög lich sei . Es müssten daher einfachere Tätigkeiten mit geringerem Anforde rungsprofil und tieferem Lohnniveau für die Invaliditätsbemessung herange zogen werden. In diesem Zusammenhang v erwies er auf die DAP Nr. 11270 (Hilfsarbeiter; Verpacker und Rüster), 9611 (Hilfsarbeiter; Sohlenmontage) und 386779 (Hilfsarbeiter; Produktion; Urk. 1 S. 15 f. ).
Dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter Nebenwirkungen der Medikation leidet, ist nicht erstellt. Solches macht er denn nicht einmal selber geltend. Der pauschale Hinweis, dass eine Einschränkung gegeben sein könnte, vermag das vom Kreisarzt in Kenntnis der Medikation definierte Zumutbarkeitsprofil jeden falls nicht in Frage zu stellen. 5.3.4
Bei den verwendeten DAP-Arbeitsplätzen handelt es sich um Tätigkeiten, welche alle dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes, seiner Aus bildung und seines Alters noch möglich sind. Die vorgeschlagenen Tätigkeiten sind deshalb allesamt zumutbar. Gemäss Rechtsprechung setzt das Abstellen auf DAP-Lohnangaben sodann voraus, dass die rechtlichen Vorgaben dafür auf grund der DAP-Datenbank eingehalten worden sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_790/2009 vom 2 7. Juli 2010 E. 4.2). Die fünf konkret herangezo genen DAP sind gestützt auf das Behinderungsprofil erstellt worden (vgl. E. 4.1
hievor ); auch die übrigen bundesgerichtlichen Kriterien sind erfüllt. So fin den
sich (vgl. hierzu Urk. 1 4 / 169 S.
1) Angaben über die Gesamtzahl der in Frage kommenden Arbeitsplätze (1 89 ), die jeweiligen Höchst- und Tiefstlöhne (so beispielsweise Fr. 54 ‘ 600. -- als Heizteilmonteur bis Fr. 6 6‘963 .-- als Metallbearbeiter ) und den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (Fr. 63‘134.--). Es kann somit auf die DAP-Zahlen abgestellt werden, weshalb sich ein Invalideneinkommen von Fr. 6 4 ‘ 172 . -- ergibt (Fr. 63‘853.20 + Nominallohnentwicklung von 0.5 % [richtig: 0.6 %] per 2016, Urk. 14/169 S. 1; Nominallohnindex Männer 2011-2016, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.10). 5 .4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 82‘420 .-- (vgl. E. 5.2.2 hievor ) und dem Invalideneinkommen von Fr. 6 4‘172 .-- r esultiert eine Er werbseinbusse von 22 .14 % .
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demgemäss als rechtens, was diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer verlangte sodann die Ausrichtung einer Integritäts ent schädigung von mindestens 25 % (Urk. 1 S. 2 und S. 8 ). 6 .2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritäts entschädigung . Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Ge brauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsscha den als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperli che oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfäl lig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. 6 .3
F ür die Bestimmung des Integritätsschadens kann
auf die Einschätzung des Kreis arztes Prof. Dr. A.___
ab gestellt werden (vgl. E. 3.4.2 hievor ) .
Er g ab seine Stellungnahme in Kenntnis sämtlicher Vorakten ab und begründete seine Schluss folgerungen nachvollziehbar und schlüssig. So stützte er sich für seine Beurteilung korrekterweise auf die Ta belle 2 (Integritätsschaden bei Funktions störungen an den unteren Extremitäten), wonach für eine Ischiadicuslähmung die Integritätsentschädigung von 30 %, für eine Tib ialislähmung eine solche von 20 % und für eine Peroneuslähmung eine Integritätsentschä digung von 10 % angegeben wurde. Unbestreitbar hat der Kreisarzt im Befund die erlittenen Verletzungen aufgeführt und bei der Begründung für die Höhe des Integri täts schadens explizit betont, dass im konkreten Fall vorwiegend eine Teilparese des Nervus
peroneus sowie des Nervus
tibialis vorliege und er bezüglich ihrer fest gestellten funktionellen Einschränkungen die geschuldete Entschädigung mit 15 % einschätze (E. 3.4.2).
E ine dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Beurteilung der Integri tätsein busse
liegt nicht vor und Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge macht. Es besteht demnach kein Anlass, die kreisärztliche B eurteilung in Frage zu stellen. Die bestehende Teilparese des Nervus
peroneus sowie des Nervus
t ibialis beziehungsweise die Schwäche der Fuss- und Zehenheber wurden vom Kreisarzt im Vergleich zu den in der Tabelle aufgezählten Verletzungen nach vollziehbar mit 15 % geschätzt. Bei noch erhaltenem Ischiadicusnerv besteht für die Zusprache einer Integritätsentschädigung entsprechend der ursprünglichen Verletzung (Durchtrennung von 85 %) kein Raum (vgl. hierzu das entspre chende Vorbringen des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 7 f.). Die Funktions fähig keit des verletzten linken Beines ist grundsätzlich erhalten und die Beschwerden bestehen hauptsächlich in der Teilparese des Nervus
peroneus sowie tibialis ; auch hier besteht indes keine vollständige Behinderung.
Die Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % erfolgte daher zu Recht, womit sich die Beschwerde auch in Bezug auf die Integritätsentschädigung als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 7.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, die Beschwerde gegnerin habe es unterlassen, nach der Rentenzusprache weiterhin für die Heil behandlung und Hilfsmittel (erforderliche Schmerzmittel sowie drei bis vier Arzt konsultationen pro Jahr) aufzukommen (Urk.
1 S.
16 ff.), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die damit zusammenhängenden Kosten nach wie vor übernimmt (vgl. Urk. 13 S. 8) . Bei fehlendem Rechtsschutzinteresse ist auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roland Metzger - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 5. März
2016 beziehungsweise 2 3. Juni
2016 Einsprache ( Urk. 14/179 und Urk. 14/195). Mit Entscheid vom 7. Oktober 2016 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. Oktober 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kom m en , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung ko mmt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An for derungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezem ber 2016 E. 2.4).
E. 2 S. 7 ff. und S. 11).
Im Gerichtsverfahren st ell te sie sich unter anderem nochmals auf den Stand punkt, dass die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung in Kenntnis der Heilung und Medikamente vorgenommen und gestützt darauf der Invaliditätsgrad basie rend auf den fünf DAP s errechnet worden sei. Zudem stellte sie klar, dass mit der Berentung der Anspruch auf Heilbehandlung und Hilfsmittel grundsätzlich dahinfalle. Da der Kreisarzt jedoch die erforderlichen Schmerzmittel und drei bis vier Arztkonsultationen pro Jahr explizit als zu ihren Lasten bezeichnet habe, sei klar, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf diese Schmerz mit tel, Ar ztkonsultationen und allfälliger prothetischen Versorgungen habe ( Urk. 13 S.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid mit der kreisärztlichen Be ur teilung, wonach dem Beschwerdeführer leichte körperliche Tätigkeiten ganz tags, überwiegend sitzend , im freien Wechsel zwischen Stehen und Gehen zu mutbar seien . Weiter führte sie aus, dass unbestrittenermassen ein Endzustand vor liege .
Ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf fünf do kumentierte Arbeitsplätze (DAP)
ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von 22 % . Sodann bejahte sie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Inte gritätseinbusse von 15 %, da beim Beschwerdeführer eine Teilparese des Nervus
peroneus sowie des Tibialis beziehungsweise eine Schwäche de r Fuss- und Zehenheber vorliege ( Urk.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Vor aussetzungen einer verlässlichen me dizinischen Entscheidgrundlage
seien vorliegend klar nicht erfüllt, weil keine umfassende neurologische Abschluss untersuchung vorliege. A uf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung könne da her nicht abgestellt werden (S. 6 f. und S. 11 f. ).
Ausserdem bemängelte er so wohl die von der Beschwerde gegnerin vorgenommene n Berechnung en des Va li deneinkommens
und der Integritätsentschädigung als auch die beigezogenen DAP-Profile (S. 5, S. 7 ff. und S. 15 f.).
E. 2.3 Zu prüfen ist demnach , ob die Berechnung der
Invalidenrente sowie die Höhe
der Integritätsentschädigung beziehungsweise Integritätseinbusse von 1 5 % korrekt
sind . 3. 3.1 3. 1. 1
Die Ärzte vo m B.___ gaben i n ihrem Operationsbericht vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 14/16)
- der Beschwerdeführer wurde am 4. Oktober 2013 operiert ( Wundexploration und Wundversorgung mit faszikeltopographie -gerechter epineuraler
Koaptation des Nervus
ischiadicus und Nervus
peronaeus
communis sowie Muskeladaptation des Musculus
vastus
lateralis und des Musculus
biceps
femoris )
- als Diagnose eine tiefe Schnittwunde laterodorsaler Oberschenkel links mit teilweiser Durchtrennung des Nervus
ischiadicus (85 % ), kompletter Durchtrennung des Nervus
peron eus
communis und des Musculus
vastus
lateralis sowie des Musculus
biceps
femoris an (S. 1). 3.1.2
Im Austrittsbericht vom 1 4. Oktober 2013 ( Urk. 14/11)
betreffend Hospitali sa tion
vom 4. bis 1 2. Oktober 2013 führten die Ärzte des B.___ aus, es habe ein komplikationsloser perioperativer Verlauf stattgefunden .
Am ersten postopera tiven Tag sei ein Oberschenkeltutor mit 60° Flexion im Kniegelenk angepasst worden. Danach sei eine Anpassung einer Heidelberg-Schiene erfolgt. Die ein liegende R e dondrainage habe am 8. Oktober 2013 gezogen werden können und sie hätten den Beschwerdeführer mit blanden Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand in die Rehabilitationsbehandlung nach Z.___ entlassen können. 3.2
Die Ärzte der Rehaklinik Z.___ , wo sich der Beschwerdeführer vom 1 2. Okt o ber
2013 bis 1 4. Januar
2014 zur stationären Rehabilitation auf ge h a l t en hatte , führten in ihrem Austrittsbericht vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 14/24) aus, b eim Austritt habe im linken Bein ein ordentliches Befinden ohne Schmerzen bestanden. Der Beschwerdeführer habe sich in gutem Allgemeinzustand befun den , habe aber melancholisch und ängstlich gewirkt. Er sei selbständig an Un t erarmstöcken gehfähig gewesen . D i e Sensibilität im Oberschenkel sei intakt. Am Unterschenkel bestehe eine zunehmende Hyposensibilität distalwärts , wobei die Sensibilität medial besser als lateral sei. Der Fuss zeige keine Sensibilität ausser am medialen Fussrand (S. 6). 3. 3
3.3.1
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Neurologie, Oberarzt am B.___ , Klinik für Plas tische Chirurgie und Handchirurgie, führte in seinem Verlaufsbericht vom 1 0. Mär z
2015 ( Urk. 14/120) aus, obschon sich klinisch zur Voruntersuchung vom Oktober 2014 ein e leichte Besserung der Befunde ( Verbesserung der Fuss heber und Fussstrecker ) ergeben habe, seien diese Befunde für den Beschwer deführer nicht relevant. Im Vordergrund stünden weiterhin die belastungs- und druckabhängigen, distalen Oberschenkelschmerzen neuropathischer Art, die sich auch im weiteren Verlauf nicht weiter verbessern würden. Zur Verbesserung L etzter er habe er die Dosierung des
Lyrica etwas gesteigert. Er beziffer te die Arbeitsfähigkeit für sämtliche Arbeiten mit 0 % . Solange es nicht zu einer Besserung der Nervenschmerzen, vor allem der belastungsabhängigen und druck abhängigen Komponente , komme, sei ein Wiedererlangen der Arbeits fähig keit nicht realistisch (S. 2). 3. 3.2
Im Bericht vom 2 2. September 2015 ( Urk. 14/140) führte d er nämliche Arzt unter dem Titel „ Zwischenanamnese seit dem 1 0. März 2015 ”
aus , im Alltag sei der Beschwerdeführer dadurch eingeschränkt, dass der linke Fuss eine Spitzfuss-Stellung eingenommen habe. Im Bereich des linken Unterschenkels und Fusses bestehe eine deutliche Fühlminderung ( entferntes, sehr taubes Gefühl ) . Es be stün den b elastungsabhängige, neuropathische Schmerzen i m Ischiadicus-Ver sor gungsgebiet . Von den Medikamenten ( Seralin und Lyrica ) werde d er Be schwer deführer müde. Er nehme letzteres, das ordentlich auf die Schmerzen wirke, nur noch bei Bedarf (S. 1).
Weiter schilderte Dr. C.___ , bei Status nach Arbeitsve rletzung mit Fräsen trauma des Nervus
isc hiadicus links am distalen Oberschenke l sei es seit der letzten neurologischen Untersuchung vor sechs Monaten , aktuell knapp zwei Jahre posttraumatisch , nicht mehr zu einer rele vanten Besserung der Befunde ge kommen. Die senso motorischen Ischiadicus -Ausfälle seien weiterhin schwer. Im Vordergrund st ünden die belastungsabhängigen neuropathischen Schmerzen im Ischiadicus -Versorgungsgebiet, vor allem peroneal
Suralis und Planta
pedis ( Tibialis : Plantaris
medialis und lateralis ). Sekundär sei es nicht nur zu einer Achilles-Sehnenverkürzung - wahrscheinlich resulti erend durch eine Beinver kürzung - sondern auch zu einer chronischen Fehlb elastung mit Ü berlas tungs schmerzen
des rechte n Kn ie und lumbovertebral gekommen.
Aus neurologischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass der aktuelle Zustand eine m Endzustand betreffend Nervus
ischiadicus entspr eche. Eine wei tere Verbesserung könne bei der kli nischen Stagnation in d en letzten sechs Monaten und den absolut unveränderten elektrodiagnostischen Befunden nicht mehr erwartet werden. Ein realistisches Ziel sei eine Verbesse rung der Geh fähigkeit durch orthopädische Massnahmen. Ob durch schmerztherapeutische, auch interventionelle Massnahmen eine relevante Verbesserung der Schmerzen erreicht werde , werde auf die Arbeitsfähigkeit im Rahme n einer körperlichen Arbeit beim Beschwerdeführer keinen wesentlichen Einfluss mehr nehmen.
Aus diesem Grund empfehle er ak tuell zwei Jahre posttrau matisch mit Erreichen des Endzus tandes eine Berentung. Eine Umschulung erachte er bei den persistie ren den neuropathischen Schmer z en als wenig erfolgversprechend (S. 2) . 3.4
3. 4 .1
Kreisarzt Prof. Dr. A.___
gab am 1 3. Oktober 2015 ( Urk. 14/145) folgende Beur tei lung über seine Untersuchung vom 8. Oktober 2015 ab: Gemäss Beschwer deführer träten di e Schmerzen am linken Oberschenkel, linken Unterschenkel und linken Fuss , vorwiegend an der Aussenseite , auf. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl, als ob das Bein links verkürzt sei (S. 2) .
Bei der Untersuchung zeig e sich eine Atrophie der linken Oberschenke l
- und Unterschenk elmuskulatur im Seitenvergleich. Hüftbeuger, Hüftab
- und addukto ren sowie Kniestrecker links M4-M5, Kniebeuger links maximale Kraft M4-M5, Fussheber links M2, Plantarflexion M3, Hüft- und Kniegelenke seien aktiv und passiv beider se its frei beweglich. L inksseitig bestehe eine E inschränkung der Dor salflexion .
Nach Ke nntnis der medizinischen Befund berichte des B.___
hätten
sic h die Funktionseinschränkungen i m Vergleich zur heutigen Untersuchung nich t mehr wesent lich verändert, sodass , wie bereits von Dr. C.___ am 2 2. Septem ber 2015 festgestellt worden sei , der medizin isch e Endzustand er reicht sei .
Dem Beschwerdeführer seien leichte körperliche Tätigkeiten ganztags überwiegend sitzend , im freien Wechsel zwischen Steh en und Gehen zumutbar.
Abschliessend hielt der Kreisarzt fest, dass d ie erforderlichen Schmerzmittel so wie drei bis vier Arztkonsultationen pro Jahr und eine prothetische Versor gung zur S tabilisierung des linken Beines zulasten der Beschwerdegegnerin gehen würden (S. 4).
3. 4 .2
In seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom selben Datum (Urk. 1 4 / 146 ) führte der Kreisarzt aus , massgebend für die Einschätzung des Integritäts scha dens sei im konkreten Fall die Feinrastertabelle 2 UVG. Die Tabelle gebe für eine Ischiadicuslähmung die Integritätsentschädigung mit 30 %, für eine Tibia lis lähmung die Integritätsentschädigung mit 20 % und für eine Peroneusläh mung die Integritätsentschädigung mit 10 % an. Im konkreten Fall liege vorwiegend e ine Teilparese des Nervus
peron eus sowie des Tibialis vor, die hinsichtlich ihrer festgestellten funktionellen Einschränkungen mit einer Inte gritäts entschädigung von 15 % ausreichend bewertet erscheine. 4. 4.1
Der Bericht von Prof. Dr. A.___ betreffend Restarbeitsfähigkeit entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes. So ist er für die streitigen Belange umfassend, äussert er sich doch über die ver bleibenden gesundheitlichen Einschränkungen sowie die noch zumutbare Rest ar beitsfähigkeit . Der Bericht beruht sodann auf einer persönlichen Untersu chung des Beschwerdeführers, wobei die geklagten Beschwerden detailliert berück sich tigt wurden. Die Beurteilung basiert sodann in wesentlichen Teilen auf den Vorakten , namentlich den Resultaten verschiedener elektrodiagnostischer Unter suchungen sowie den Einschätzungen des behandelnden Neurologen. Der Be richt leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. In diesem Sinne ist nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer, welcher als Restfolgen des Unfalls an einer Atrophie der linken Ober- und Unterschenkelmuskulatur (bei im Wesentlichen intakter Beweglichkeit) sowie Schmerzen an Ober-, Unterschenkel und Fuss leidet (E. 3.4.1), nur noch körper lich leichte Tätigkeiten zumutbar sind, diese jedoch ganztägig, soweit sie überwiegend im Sitzen ausgeführt werden können und die Möglichkeit zum freien Wechsel zwischen Stehen und Gehen besteht. 4.2
Diese Einschätzung basiert unter anderem auf den Angaben des behandelnden Neurologen Dr. C.___ vom B.___ , welcher zuletzt am 22. September 2015 (E.
3.3.2) eine weitere Verbesserung der Situation (zwei Jahre nach dem Unfall) nicht mehr erwartete. Dr. C.___ befand - bei Spitzfussstellung, Fühlminderung im Unterschenkel und Fuss (jeweils links) sowie belastungsabhängigen neuro pathischen Schmerzen im Ischiadicus -Versorgungsgebiet - eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen körperlicher Arbeit als nicht beeinflussbar durch eine allfällige Verbesserung der Schmerzsituation. Hieraus ist zu schliessen, dass auch Dr. C.___ eine körperlich schwere Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachtete. Sein Hinweis, dass er eine Umschulung als wenig erfolgsversprechend erachte, ist jedenfalls nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine Arbeitsfähigkeit auch in leichter Tätigkeit nicht gegeben ist. 4.3 4.3.1
Auch den weiteren - namentlich den vom Beschwerdeführer pendente lite auf gelegten - medizinischen Berichten ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Zum MRT-Befund der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenkes vom 7. April 2017 (Urk. 18) machte nicht einmal der diesen auflegende Beschwerdeführer geltend, dass eine Kausalität zum Unfallgeschehen besteht. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. 4.3.2
Zum Bericht von med. pract . D.___ (in Vertretung von PD Dr. med. E.___ , Facharzt FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie) und lic . phil. F.___ , Psychotherapeut ASP, vom 1. Dezember 2016 (Urk. 9/1), welche die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Gefahr einer Chronifi zierung sowie eine schwere rekurrente Depression diagnostizierten, ergibt sich, dass psychische Beschwerden nach dem Unfall bis zum Erlass des Einspra che entscheides lediglich am Rande thematisiert worden waren. Wohl verwiesen die Ärzte der Rehaklinik Z.___ in ihrem Austrittsbericht auf eine Ängstlichkeit und zunehmende depressive Stimmung während der Hospitalisation (Urk. 14/24 S. 1), doch war die Symptomatik offenkundig nicht derart, dass sie Eingang in die Diagnoseliste gefunden hätte. Auch eine Vorstellung bei Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ergab wohl die Diagnose einer Anpas sungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, er schloss indes nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, sondern empfahl im Gegenteil die baldige Aufnahme einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit. Auch med. pract . D.___ und lic . phil. F.___ attestierten keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen.
Anzufügen bleibt, dass den die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Ent wicklungen nach dem Unfall - wobei die Diagnose einer posttraumatische Belastungsstörung nicht begründet wurde - ohnehin die Adäquanz abzu spre chen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), war doch der Unfall nicht von besonders dramatischen Umständen begleitet; waren die erlit te nen Verletzungen wohl erheblich, aber erfahrungsgemäss nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen; lag keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Be handlung vor; litt der Beschwerdeführer vor allem bei Belas tungen an Schmerzen, in Ruhe dagegen nur mässig (Termine für eine schmerz bezogene physiotherapeutische Standortbestimmung nahm der Beschwerdefüh rer mehrfach nicht wahr [Urk. 14/135 S. 2]); lag keine ärztliche Fehlbehandlung vor; zeigten sich im Rahmen des Heilungsverlauf keine erhebliche Kompli ka tionen (abgesehen vom unbefriedigenden Endzustand); zeigte sich indes eine länger dauernde physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, welche sich allerdings vorweg auf die angestammte schwere Tätigkeit bezog. 4.4 4.4.1
Zur Kritik des Beschwerdeführers, dass die kreisärztliche Einschätzung durch einen Orthopäden/ Traumatologen und nicht durch einen Neurologen erfolgt sei (Urk. 1 S. 9 f.), ist festzuhalten, dass sich Prof. Dr. A.___ auf die umfassenden neurologischen Abklärungen im B.___ stützte und seine diesbezüglichen Fest stellungen im Einklang mit den Angaben des behandelnden Neurologen stehen. Nachdem dieser keine weitere Entwicklung mehr gesehen und die verbleibenden Einschränkungen detailliert beschrieben hatte, war der Beizug eines Neurologen nicht zwingend. Prof. Dr. A.___ verfügt als orthopädischer Ch iru rg und Trauma tologe über die notwendigen Fachkenntnisse zur Interpretation der neurolo gi schen Ergebnisse, zumal sowohl als Chir urg wie auch als
Traumatologe auch neurologische Problemstellungen zu bewältigen sind. Der Beschwerdeführer legte denn auch keinen neurologischen Bericht auf, aus dem geschlossen werden könnte, dass eine ideal angepasste Tätigkeit, welche gerade auf seine Einschränkungen Rücksicht nimmt, nicht vollzeitlich zumutbar wäre. Damit hat es mit den getroffenen Feststellungen sein Bewenden. 4.4.2
Was die vom Beschwerdeführer thematisierten möglichen Einschränkungen auf grund der eingenommenen Medikation betrifft (Urk. 1 S. 13 ff.) ist festzuhalten, dass Prof. Dr. A.___ die Medikation bekannt war (Urk. 14/145 S. 2 unten) und er hieraus keine weitere qualitative Einschränkungen ableitete. Auch die übrigen Ärzte äusserten sich nicht einen solchen Sinn. 4.5
Zusammenfassend ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind und in einer überwiegend im Sitzen auszuübenden leichten Tätigkeit mit Möglichkeit des freien Wechsels der Position (Stehen, Gehen) eine vollum fäng liche Arbeitsfähigkeit besteht. 5. 5 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen in erwerblicher Hin sicht auswirken. 5 .2 5 .2.1
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Verfügung vom 3. März 2016 und somit auch der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 seien fehlerhaft, da die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad sowie eine Rentenhöhe festgehalten habe, welche sich rein mathematisch nicht mit dem versicherten Jahresverdienst von Fr. 83‘486.-- (wohl Fr. 83‘468.--, vgl. Urk. 14/172 S. 1) in Einklang bringen liessen ( Urk. 1 S. 5). 5 .2.2
F ür die Rentenberechnung ist für das Valideneinkommen
der Verdienst mass geb lich , welcher die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall bezogen hat ( Art. 20 Abs. 1 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV ) , was vorliegend dem Betrag von
Fr. 83‘468.-- entspricht ( Urk. 14/171). Dieser Betrag ist jedoch nicht dem Vali deneinkommen gleichzusetzen. Bei dessen Ermittlung ist entscheidend, was die versi cherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der re alen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es em pirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegen der Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die (ehemalige) der Arbeitgeberin bezifferte am 12. November 2015 (Urk. 14/154 S. 1 f.) den Lohn des Beschwerdeführers mit Fr. 82‘420.-- (2013) unter dem Hinweis, dass (bei intakter Gesundheit und weiterem Verbleib) keine Lohnan passung erfolgt wäre, wie bei allen Mitarbeitern. Am 21.
Dezember
2015 (Urk.
14/167) ergänzte sie, dass Überzeit nicht mehr finanziell abgegolten werde (sondern durch Kompensation) und keine Bonuszahlungen vorgenommen würden . Der mutmassliche Lohn im Jahr 2016 wäre unverändert.
Das Valideneinkommen beträgt damit Fr. 82‘420.--. 5 .3 5 .3.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Ar beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellari schen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizeri schen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stellenin haberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungs kriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva ent schloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalidenein kommen entspre chend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermit teln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind An gaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behin derung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils ver wendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Über prüfung des Aus wahl ermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kennt nis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeits plätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnitts lohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität er laubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Ge legenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des ange rufenen Gerichts, die Rechts konformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnver gleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). 5 .3.2
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die Stellen auf grund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 737920 [ Ange stellter ; Heiz teilmontage ], 12895360 [ Hilfsarbeiter ; Schleifer ], 11305 [ Montage arbeiter ; Mon ta ge ], 8321 [Produktionsmitarbeiter; Produktionsmitarbeiter ] und 4251 [ Metall be arbeiter ; Metallbearbeiter ], Urk. 14 / 169 ). Die Zumutbarkeit dieser Tätigkeiten aus körperlicher Sicht ist erstellt und wurde vom Beschwerdeführer nicht be stritten . 5 .3.3
Der Beschwerdeführer bestritt die Zumutbarkeit dieser Stellen, da die Tätig keiten allesamt Konzentration und/oder gute Sicht voraussetzten, was ihm vor dem Hintergrund, dass er im Verlaufe eines Arbeitstages unter medikamentösen Nebenwirkungen des Pregabalins
(Handelsname Lyrica ) leiden könnte, nicht mög lich sei . Es müssten daher einfachere Tätigkeiten mit geringerem Anforde rungsprofil und tieferem Lohnniveau für die Invaliditätsbemessung herange zogen werden. In diesem Zusammenhang v erwies er auf die DAP Nr. 11270 (Hilfsarbeiter; Verpacker und Rüster), 9611 (Hilfsarbeiter; Sohlenmontage) und 386779 (Hilfsarbeiter; Produktion; Urk. 1 S. 15 f. ).
Dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter Nebenwirkungen der Medikation leidet, ist nicht erstellt. Solches macht er denn nicht einmal selber geltend. Der pauschale Hinweis, dass eine Einschränkung gegeben sein könnte, vermag das vom Kreisarzt in Kenntnis der Medikation definierte Zumutbarkeitsprofil jeden falls nicht in Frage zu stellen. 5.3.4
Bei den verwendeten DAP-Arbeitsplätzen handelt es sich um Tätigkeiten, welche alle dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes, seiner Aus bildung und seines Alters noch möglich sind. Die vorgeschlagenen Tätigkeiten sind deshalb allesamt zumutbar. Gemäss Rechtsprechung setzt das Abstellen auf DAP-Lohnangaben sodann voraus, dass die rechtlichen Vorgaben dafür auf grund der DAP-Datenbank eingehalten worden sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_790/2009 vom 2 7. Juli 2010 E. 4.2). Die fünf konkret herangezo genen DAP sind gestützt auf das Behinderungsprofil erstellt worden (vgl. E. 4.1
hievor ); auch die übrigen bundesgerichtlichen Kriterien sind erfüllt. So fin den
sich (vgl. hierzu Urk. 1 4 / 169 S.
1) Angaben über die Gesamtzahl der in Frage kommenden Arbeitsplätze (1 89 ), die jeweiligen Höchst- und Tiefstlöhne (so beispielsweise Fr. 54 ‘ 600. -- als Heizteilmonteur bis Fr. 6 6‘963 .-- als Metallbearbeiter ) und den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (Fr. 63‘134.--). Es kann somit auf die DAP-Zahlen abgestellt werden, weshalb sich ein Invalideneinkommen von Fr. 6 4 ‘ 172 . -- ergibt (Fr. 63‘853.20 + Nominallohnentwicklung von 0.5 % [richtig: 0.6 %] per 2016, Urk. 14/169 S. 1; Nominallohnindex Männer 2011-2016, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.10). 5 .4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 82‘420 .-- (vgl. E. 5.2.2 hievor ) und dem Invalideneinkommen von Fr. 6 4‘172 .-- r esultiert eine Er werbseinbusse von 22 .14 % .
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demgemäss als rechtens, was diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer verlangte sodann die Ausrichtung einer Integritäts ent schädigung von mindestens 25 % (Urk. 1 S. 2 und S. 8 ). 6 .2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritäts entschädigung . Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Ge brauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsscha den als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperli che oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfäl lig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. 6 .3
F ür die Bestimmung des Integritätsschadens kann
auf die Einschätzung des Kreis arztes Prof. Dr. A.___
ab gestellt werden (vgl. E. 3.4.2 hievor ) .
Er g ab seine Stellungnahme in Kenntnis sämtlicher Vorakten ab und begründete seine Schluss folgerungen nachvollziehbar und schlüssig. So stützte er sich für seine Beurteilung korrekterweise auf die Ta belle 2 (Integritätsschaden bei Funktions störungen an den unteren Extremitäten), wonach für eine Ischiadicuslähmung die Integritätsentschädigung von 30 %, für eine Tib ialislähmung eine solche von 20 % und für eine Peroneuslähmung eine Integritätsentschä digung von 10 % angegeben wurde. Unbestreitbar hat der Kreisarzt im Befund die erlittenen Verletzungen aufgeführt und bei der Begründung für die Höhe des Integri täts schadens explizit betont, dass im konkreten Fall vorwiegend eine Teilparese des Nervus
peroneus sowie des Nervus
tibialis vorliege und er bezüglich ihrer fest gestellten funktionellen Einschränkungen die geschuldete Entschädigung mit 15 % einschätze (E. 3.4.2).
E ine dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Beurteilung der Integri tätsein busse
liegt nicht vor und Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge macht. Es besteht demnach kein Anlass, die kreisärztliche B eurteilung in Frage zu stellen. Die bestehende Teilparese des Nervus
peroneus sowie des Nervus
t ibialis beziehungsweise die Schwäche der Fuss- und Zehenheber wurden vom Kreisarzt im Vergleich zu den in der Tabelle aufgezählten Verletzungen nach vollziehbar mit 15 % geschätzt. Bei noch erhaltenem Ischiadicusnerv besteht für die Zusprache einer Integritätsentschädigung entsprechend der ursprünglichen Verletzung (Durchtrennung von 85 %) kein Raum (vgl. hierzu das entspre chende Vorbringen des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 7 f.). Die Funktions fähig keit des verletzten linken Beines ist grundsätzlich erhalten und die Beschwerden bestehen hauptsächlich in der Teilparese des Nervus
peroneus sowie tibialis ; auch hier besteht indes keine vollständige Behinderung.
Die Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % erfolgte daher zu Recht, womit sich die Beschwerde auch in Bezug auf die Integritätsentschädigung als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
E. 7 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, die Beschwerde gegnerin habe es unterlassen, nach der Rentenzusprache weiterhin für die Heil behandlung und Hilfsmittel (erforderliche Schmerzmittel sowie drei bis vier Arzt konsultationen pro Jahr) aufzukommen (Urk.
1 S.
16 ff.), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die damit zusammenhängenden Kosten nach wie vor übernimmt (vgl. Urk. 13 S. 8) . Bei fehlendem Rechtsschutzinteresse ist auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roland Metzger - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00258
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom
8. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Roland Metzger Advokatur
Regio
Basiliensis Obertorplatz 7, Postfach 557, 4310 Rheinfelden gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
Der 1970 geborene X.___
arbeitete ab dem 2. Oktober
2006 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG, und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sich a m 4. Okto ber 2013 das Schneidegerät beim Zerkleinern von grossen Papierrollen ver kantete und ab rutschte, wobei sich der Versicherte schwere Schnittver let zung en am linken Obers chenkel zu zog (Unfallmeldung vom 7. Oktober 2013; Urk. 14/1 und Urk. 14/11 ) .
Bei der Diagnose einer tiefen Schnittwunde des linken laterodorsale n Ober schenkels mit teilweiser Durchtrennu ng des N ervus
ischiadicus (85 % ), kom plett er Durchtrennung des N ervus
peron e us
co mmunis und Durchtrennung des Musculus
vastus
lateralis
sowie des Musculus
biceps
femoris
wurde der Ver sicherte noch am selben Tag operiert ( Urk. 14/16 ). V om 1 2. Oktober 2013 bis 1 4. Januar 2014 wurde er in der Rehaklin i k Z.___
betreut
(vgl. Urk. 14/24) . Nach mehreren elektrodiagnostische n Untersuchung en
( vgl. Urk. 14/52 , Urk. 14/102 und Urk. 14/140 ) wurde der Versicherte vom Kreisarzt Prof. Dr.
med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, unter sucht , wobei sich dieser zum Zumutbarkeitsprofil und zur Höhe des Integri täts scha dens äusserte ( Urk. 14/145-146) .
Mit Verfügung vom 3. März
2016 ( Urk. 14/172 ) sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2016 eine Invali denrente auf der Basis einer Er werbsunfähigkeit von 22 % sowie eine Integr i tätsentschädigung bei einer Einbusse von 15 % zu.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 5. März
2016 beziehungsweise 2 3. Juni
2016 Einsprache ( Urk. 14/179 und Urk. 14/195). Mit Entscheid vom 7. Oktober 2016 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. November 2016 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 44 % zu gewähren, eine Integritätsentschädigung mit einem Integritätsent schädi gungs g rad von mindestens 25 % auszurichten und die gesetzlichen Leistungen nach Zusprechung der Rente zu gewähren (Schmerzmittel, Arztkonsultationen und prothetische Versorgung). Even tu aliter sei ein polydisziplinäres G utachten (Neurologie, Ortho pädie und Psychiatrie mit Evalu ation der funktionalen Leis tungs fähigkeit [EFL] ) nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu veranlassen und ihm anschlies se nd die gesetzlichen Leistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung [IE], Schmerz medikation , Arztkonsultationen und prothetische Versorgung ) auszu ric h ten (S. 2). Mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2016 ( Urk.
8) legte der Be schwer deführer weitere Unterlagen ( Urk. 9/1-2) ins Recht. Mit Eingabe vom 2 5. April
2017 ( Urk. 17) legte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht ( Urk. 18) auf,
welcher der Beschwerdegegnerin a m 2 7. April 2017 ( Urk.
19) zu ge stellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. Oktober 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kom m en , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung ko mmt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An for derungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezem ber 2016 E. 2.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid mit der kreisärztlichen Be ur teilung, wonach dem Beschwerdeführer leichte körperliche Tätigkeiten ganz tags, überwiegend sitzend , im freien Wechsel zwischen Stehen und Gehen zu mutbar seien . Weiter führte sie aus, dass unbestrittenermassen ein Endzustand vor liege .
Ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf fünf do kumentierte Arbeitsplätze (DAP)
ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von 22 % . Sodann bejahte sie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Inte gritätseinbusse von 15 %, da beim Beschwerdeführer eine Teilparese des Nervus
peroneus sowie des Tibialis beziehungsweise eine Schwäche de r Fuss- und Zehenheber vorliege ( Urk. 2 S. 7 ff. und S. 11).
Im Gerichtsverfahren st ell te sie sich unter anderem nochmals auf den Stand punkt, dass die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung in Kenntnis der Heilung und Medikamente vorgenommen und gestützt darauf der Invaliditätsgrad basie rend auf den fünf DAP s errechnet worden sei. Zudem stellte sie klar, dass mit der Berentung der Anspruch auf Heilbehandlung und Hilfsmittel grundsätzlich dahinfalle. Da der Kreisarzt jedoch die erforderlichen Schmerzmittel und drei bis vier Arztkonsultationen pro Jahr explizit als zu ihren Lasten bezeichnet habe, sei klar, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf diese Schmerz mit tel, Ar ztkonsultationen und allfälliger prothetischen Versorgungen habe ( Urk. 13 S.
7
f.). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Vor aussetzungen einer verlässlichen me dizinischen Entscheidgrundlage
seien vorliegend klar nicht erfüllt, weil keine umfassende neurologische Abschluss untersuchung vorliege. A uf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung könne da her nicht abgestellt werden (S. 6 f. und S. 11 f. ).
Ausserdem bemängelte er so wohl die von der Beschwerde gegnerin vorgenommene n Berechnung en des Va li deneinkommens
und der Integritätsentschädigung als auch die beigezogenen DAP-Profile (S. 5, S. 7 ff. und S. 15 f.). 2.3
Zu prüfen ist demnach , ob die Berechnung der
Invalidenrente sowie die Höhe
der Integritätsentschädigung beziehungsweise Integritätseinbusse von 1 5 % korrekt
sind . 3. 3.1 3. 1. 1
Die Ärzte vo m B.___ gaben i n ihrem Operationsbericht vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 14/16)
- der Beschwerdeführer wurde am 4. Oktober 2013 operiert ( Wundexploration und Wundversorgung mit faszikeltopographie -gerechter epineuraler
Koaptation des Nervus
ischiadicus und Nervus
peronaeus
communis sowie Muskeladaptation des Musculus
vastus
lateralis und des Musculus
biceps
femoris )
- als Diagnose eine tiefe Schnittwunde laterodorsaler Oberschenkel links mit teilweiser Durchtrennung des Nervus
ischiadicus (85 % ), kompletter Durchtrennung des Nervus
peron eus
communis und des Musculus
vastus
lateralis sowie des Musculus
biceps
femoris an (S. 1). 3.1.2
Im Austrittsbericht vom 1 4. Oktober 2013 ( Urk. 14/11)
betreffend Hospitali sa tion
vom 4. bis 1 2. Oktober 2013 führten die Ärzte des B.___ aus, es habe ein komplikationsloser perioperativer Verlauf stattgefunden .
Am ersten postopera tiven Tag sei ein Oberschenkeltutor mit 60° Flexion im Kniegelenk angepasst worden. Danach sei eine Anpassung einer Heidelberg-Schiene erfolgt. Die ein liegende R e dondrainage habe am 8. Oktober 2013 gezogen werden können und sie hätten den Beschwerdeführer mit blanden Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand in die Rehabilitationsbehandlung nach Z.___ entlassen können. 3.2
Die Ärzte der Rehaklinik Z.___ , wo sich der Beschwerdeführer vom 1 2. Okt o ber
2013 bis 1 4. Januar
2014 zur stationären Rehabilitation auf ge h a l t en hatte , führten in ihrem Austrittsbericht vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 14/24) aus, b eim Austritt habe im linken Bein ein ordentliches Befinden ohne Schmerzen bestanden. Der Beschwerdeführer habe sich in gutem Allgemeinzustand befun den , habe aber melancholisch und ängstlich gewirkt. Er sei selbständig an Un t erarmstöcken gehfähig gewesen . D i e Sensibilität im Oberschenkel sei intakt. Am Unterschenkel bestehe eine zunehmende Hyposensibilität distalwärts , wobei die Sensibilität medial besser als lateral sei. Der Fuss zeige keine Sensibilität ausser am medialen Fussrand (S. 6). 3. 3
3.3.1
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Neurologie, Oberarzt am B.___ , Klinik für Plas tische Chirurgie und Handchirurgie, führte in seinem Verlaufsbericht vom 1 0. Mär z
2015 ( Urk. 14/120) aus, obschon sich klinisch zur Voruntersuchung vom Oktober 2014 ein e leichte Besserung der Befunde ( Verbesserung der Fuss heber und Fussstrecker ) ergeben habe, seien diese Befunde für den Beschwer deführer nicht relevant. Im Vordergrund stünden weiterhin die belastungs- und druckabhängigen, distalen Oberschenkelschmerzen neuropathischer Art, die sich auch im weiteren Verlauf nicht weiter verbessern würden. Zur Verbesserung L etzter er habe er die Dosierung des
Lyrica etwas gesteigert. Er beziffer te die Arbeitsfähigkeit für sämtliche Arbeiten mit 0 % . Solange es nicht zu einer Besserung der Nervenschmerzen, vor allem der belastungsabhängigen und druck abhängigen Komponente , komme, sei ein Wiedererlangen der Arbeits fähig keit nicht realistisch (S. 2). 3. 3.2
Im Bericht vom 2 2. September 2015 ( Urk. 14/140) führte d er nämliche Arzt unter dem Titel „ Zwischenanamnese seit dem 1 0. März 2015 ”
aus , im Alltag sei der Beschwerdeführer dadurch eingeschränkt, dass der linke Fuss eine Spitzfuss-Stellung eingenommen habe. Im Bereich des linken Unterschenkels und Fusses bestehe eine deutliche Fühlminderung ( entferntes, sehr taubes Gefühl ) . Es be stün den b elastungsabhängige, neuropathische Schmerzen i m Ischiadicus-Ver sor gungsgebiet . Von den Medikamenten ( Seralin und Lyrica ) werde d er Be schwer deführer müde. Er nehme letzteres, das ordentlich auf die Schmerzen wirke, nur noch bei Bedarf (S. 1).
Weiter schilderte Dr. C.___ , bei Status nach Arbeitsve rletzung mit Fräsen trauma des Nervus
isc hiadicus links am distalen Oberschenke l sei es seit der letzten neurologischen Untersuchung vor sechs Monaten , aktuell knapp zwei Jahre posttraumatisch , nicht mehr zu einer rele vanten Besserung der Befunde ge kommen. Die senso motorischen Ischiadicus -Ausfälle seien weiterhin schwer. Im Vordergrund st ünden die belastungsabhängigen neuropathischen Schmerzen im Ischiadicus -Versorgungsgebiet, vor allem peroneal
Suralis und Planta
pedis ( Tibialis : Plantaris
medialis und lateralis ). Sekundär sei es nicht nur zu einer Achilles-Sehnenverkürzung - wahrscheinlich resulti erend durch eine Beinver kürzung - sondern auch zu einer chronischen Fehlb elastung mit Ü berlas tungs schmerzen
des rechte n Kn ie und lumbovertebral gekommen.
Aus neurologischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass der aktuelle Zustand eine m Endzustand betreffend Nervus
ischiadicus entspr eche. Eine wei tere Verbesserung könne bei der kli nischen Stagnation in d en letzten sechs Monaten und den absolut unveränderten elektrodiagnostischen Befunden nicht mehr erwartet werden. Ein realistisches Ziel sei eine Verbesse rung der Geh fähigkeit durch orthopädische Massnahmen. Ob durch schmerztherapeutische, auch interventionelle Massnahmen eine relevante Verbesserung der Schmerzen erreicht werde , werde auf die Arbeitsfähigkeit im Rahme n einer körperlichen Arbeit beim Beschwerdeführer keinen wesentlichen Einfluss mehr nehmen.
Aus diesem Grund empfehle er ak tuell zwei Jahre posttrau matisch mit Erreichen des Endzus tandes eine Berentung. Eine Umschulung erachte er bei den persistie ren den neuropathischen Schmer z en als wenig erfolgversprechend (S. 2) . 3.4
3. 4 .1
Kreisarzt Prof. Dr. A.___
gab am 1 3. Oktober 2015 ( Urk. 14/145) folgende Beur tei lung über seine Untersuchung vom 8. Oktober 2015 ab: Gemäss Beschwer deführer träten di e Schmerzen am linken Oberschenkel, linken Unterschenkel und linken Fuss , vorwiegend an der Aussenseite , auf. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl, als ob das Bein links verkürzt sei (S. 2) .
Bei der Untersuchung zeig e sich eine Atrophie der linken Oberschenke l
- und Unterschenk elmuskulatur im Seitenvergleich. Hüftbeuger, Hüftab
- und addukto ren sowie Kniestrecker links M4-M5, Kniebeuger links maximale Kraft M4-M5, Fussheber links M2, Plantarflexion M3, Hüft- und Kniegelenke seien aktiv und passiv beider se its frei beweglich. L inksseitig bestehe eine E inschränkung der Dor salflexion .
Nach Ke nntnis der medizinischen Befund berichte des B.___
hätten
sic h die Funktionseinschränkungen i m Vergleich zur heutigen Untersuchung nich t mehr wesent lich verändert, sodass , wie bereits von Dr. C.___ am 2 2. Septem ber 2015 festgestellt worden sei , der medizin isch e Endzustand er reicht sei .
Dem Beschwerdeführer seien leichte körperliche Tätigkeiten ganztags überwiegend sitzend , im freien Wechsel zwischen Steh en und Gehen zumutbar.
Abschliessend hielt der Kreisarzt fest, dass d ie erforderlichen Schmerzmittel so wie drei bis vier Arztkonsultationen pro Jahr und eine prothetische Versor gung zur S tabilisierung des linken Beines zulasten der Beschwerdegegnerin gehen würden (S. 4).
3. 4 .2
In seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom selben Datum (Urk. 1 4 / 146 ) führte der Kreisarzt aus , massgebend für die Einschätzung des Integritäts scha dens sei im konkreten Fall die Feinrastertabelle 2 UVG. Die Tabelle gebe für eine Ischiadicuslähmung die Integritätsentschädigung mit 30 %, für eine Tibia lis lähmung die Integritätsentschädigung mit 20 % und für eine Peroneusläh mung die Integritätsentschädigung mit 10 % an. Im konkreten Fall liege vorwiegend e ine Teilparese des Nervus
peron eus sowie des Tibialis vor, die hinsichtlich ihrer festgestellten funktionellen Einschränkungen mit einer Inte gritäts entschädigung von 15 % ausreichend bewertet erscheine. 4. 4.1
Der Bericht von Prof. Dr. A.___ betreffend Restarbeitsfähigkeit entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes. So ist er für die streitigen Belange umfassend, äussert er sich doch über die ver bleibenden gesundheitlichen Einschränkungen sowie die noch zumutbare Rest ar beitsfähigkeit . Der Bericht beruht sodann auf einer persönlichen Untersu chung des Beschwerdeführers, wobei die geklagten Beschwerden detailliert berück sich tigt wurden. Die Beurteilung basiert sodann in wesentlichen Teilen auf den Vorakten , namentlich den Resultaten verschiedener elektrodiagnostischer Unter suchungen sowie den Einschätzungen des behandelnden Neurologen. Der Be richt leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. In diesem Sinne ist nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer, welcher als Restfolgen des Unfalls an einer Atrophie der linken Ober- und Unterschenkelmuskulatur (bei im Wesentlichen intakter Beweglichkeit) sowie Schmerzen an Ober-, Unterschenkel und Fuss leidet (E. 3.4.1), nur noch körper lich leichte Tätigkeiten zumutbar sind, diese jedoch ganztägig, soweit sie überwiegend im Sitzen ausgeführt werden können und die Möglichkeit zum freien Wechsel zwischen Stehen und Gehen besteht. 4.2
Diese Einschätzung basiert unter anderem auf den Angaben des behandelnden Neurologen Dr. C.___ vom B.___ , welcher zuletzt am 22. September 2015 (E.
3.3.2) eine weitere Verbesserung der Situation (zwei Jahre nach dem Unfall) nicht mehr erwartete. Dr. C.___ befand - bei Spitzfussstellung, Fühlminderung im Unterschenkel und Fuss (jeweils links) sowie belastungsabhängigen neuro pathischen Schmerzen im Ischiadicus -Versorgungsgebiet - eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen körperlicher Arbeit als nicht beeinflussbar durch eine allfällige Verbesserung der Schmerzsituation. Hieraus ist zu schliessen, dass auch Dr. C.___ eine körperlich schwere Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachtete. Sein Hinweis, dass er eine Umschulung als wenig erfolgsversprechend erachte, ist jedenfalls nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine Arbeitsfähigkeit auch in leichter Tätigkeit nicht gegeben ist. 4.3 4.3.1
Auch den weiteren - namentlich den vom Beschwerdeführer pendente lite auf gelegten - medizinischen Berichten ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Zum MRT-Befund der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenkes vom 7. April 2017 (Urk. 18) machte nicht einmal der diesen auflegende Beschwerdeführer geltend, dass eine Kausalität zum Unfallgeschehen besteht. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. 4.3.2
Zum Bericht von med. pract . D.___ (in Vertretung von PD Dr. med. E.___ , Facharzt FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie) und lic . phil. F.___ , Psychotherapeut ASP, vom 1. Dezember 2016 (Urk. 9/1), welche die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Gefahr einer Chronifi zierung sowie eine schwere rekurrente Depression diagnostizierten, ergibt sich, dass psychische Beschwerden nach dem Unfall bis zum Erlass des Einspra che entscheides lediglich am Rande thematisiert worden waren. Wohl verwiesen die Ärzte der Rehaklinik Z.___ in ihrem Austrittsbericht auf eine Ängstlichkeit und zunehmende depressive Stimmung während der Hospitalisation (Urk. 14/24 S. 1), doch war die Symptomatik offenkundig nicht derart, dass sie Eingang in die Diagnoseliste gefunden hätte. Auch eine Vorstellung bei Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ergab wohl die Diagnose einer Anpas sungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, er schloss indes nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, sondern empfahl im Gegenteil die baldige Aufnahme einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit. Auch med. pract . D.___ und lic . phil. F.___ attestierten keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen.
Anzufügen bleibt, dass den die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Ent wicklungen nach dem Unfall - wobei die Diagnose einer posttraumatische Belastungsstörung nicht begründet wurde - ohnehin die Adäquanz abzu spre chen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), war doch der Unfall nicht von besonders dramatischen Umständen begleitet; waren die erlit te nen Verletzungen wohl erheblich, aber erfahrungsgemäss nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen; lag keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Be handlung vor; litt der Beschwerdeführer vor allem bei Belas tungen an Schmerzen, in Ruhe dagegen nur mässig (Termine für eine schmerz bezogene physiotherapeutische Standortbestimmung nahm der Beschwerdefüh rer mehrfach nicht wahr [Urk. 14/135 S. 2]); lag keine ärztliche Fehlbehandlung vor; zeigten sich im Rahmen des Heilungsverlauf keine erhebliche Kompli ka tionen (abgesehen vom unbefriedigenden Endzustand); zeigte sich indes eine länger dauernde physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, welche sich allerdings vorweg auf die angestammte schwere Tätigkeit bezog. 4.4 4.4.1
Zur Kritik des Beschwerdeführers, dass die kreisärztliche Einschätzung durch einen Orthopäden/ Traumatologen und nicht durch einen Neurologen erfolgt sei (Urk. 1 S. 9 f.), ist festzuhalten, dass sich Prof. Dr. A.___ auf die umfassenden neurologischen Abklärungen im B.___ stützte und seine diesbezüglichen Fest stellungen im Einklang mit den Angaben des behandelnden Neurologen stehen. Nachdem dieser keine weitere Entwicklung mehr gesehen und die verbleibenden Einschränkungen detailliert beschrieben hatte, war der Beizug eines Neurologen nicht zwingend. Prof. Dr. A.___ verfügt als orthopädischer Ch iru rg und Trauma tologe über die notwendigen Fachkenntnisse zur Interpretation der neurolo gi schen Ergebnisse, zumal sowohl als Chir urg wie auch als
Traumatologe auch neurologische Problemstellungen zu bewältigen sind. Der Beschwerdeführer legte denn auch keinen neurologischen Bericht auf, aus dem geschlossen werden könnte, dass eine ideal angepasste Tätigkeit, welche gerade auf seine Einschränkungen Rücksicht nimmt, nicht vollzeitlich zumutbar wäre. Damit hat es mit den getroffenen Feststellungen sein Bewenden. 4.4.2
Was die vom Beschwerdeführer thematisierten möglichen Einschränkungen auf grund der eingenommenen Medikation betrifft (Urk. 1 S. 13 ff.) ist festzuhalten, dass Prof. Dr. A.___ die Medikation bekannt war (Urk. 14/145 S. 2 unten) und er hieraus keine weitere qualitative Einschränkungen ableitete. Auch die übrigen Ärzte äusserten sich nicht einen solchen Sinn. 4.5
Zusammenfassend ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind und in einer überwiegend im Sitzen auszuübenden leichten Tätigkeit mit Möglichkeit des freien Wechsels der Position (Stehen, Gehen) eine vollum fäng liche Arbeitsfähigkeit besteht. 5. 5 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen in erwerblicher Hin sicht auswirken. 5 .2 5 .2.1
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Verfügung vom 3. März 2016 und somit auch der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 seien fehlerhaft, da die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad sowie eine Rentenhöhe festgehalten habe, welche sich rein mathematisch nicht mit dem versicherten Jahresverdienst von Fr. 83‘486.-- (wohl Fr. 83‘468.--, vgl. Urk. 14/172 S. 1) in Einklang bringen liessen ( Urk. 1 S. 5). 5 .2.2
F ür die Rentenberechnung ist für das Valideneinkommen
der Verdienst mass geb lich , welcher die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall bezogen hat ( Art. 20 Abs. 1 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV ) , was vorliegend dem Betrag von
Fr. 83‘468.-- entspricht ( Urk. 14/171). Dieser Betrag ist jedoch nicht dem Vali deneinkommen gleichzusetzen. Bei dessen Ermittlung ist entscheidend, was die versi cherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der re alen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es em pirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegen der Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die (ehemalige) der Arbeitgeberin bezifferte am 12. November 2015 (Urk. 14/154 S. 1 f.) den Lohn des Beschwerdeführers mit Fr. 82‘420.-- (2013) unter dem Hinweis, dass (bei intakter Gesundheit und weiterem Verbleib) keine Lohnan passung erfolgt wäre, wie bei allen Mitarbeitern. Am 21.
Dezember
2015 (Urk.
14/167) ergänzte sie, dass Überzeit nicht mehr finanziell abgegolten werde (sondern durch Kompensation) und keine Bonuszahlungen vorgenommen würden . Der mutmassliche Lohn im Jahr 2016 wäre unverändert.
Das Valideneinkommen beträgt damit Fr. 82‘420.--. 5 .3 5 .3.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Ar beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellari schen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizeri schen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stellenin haberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungs kriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva ent schloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalidenein kommen entspre chend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermit teln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind An gaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behin derung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils ver wendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Über prüfung des Aus wahl ermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kennt nis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeits plätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnitts lohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität er laubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Ge legenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des ange rufenen Gerichts, die Rechts konformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnver gleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). 5 .3.2
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die Stellen auf grund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 737920 [ Ange stellter ; Heiz teilmontage ], 12895360 [ Hilfsarbeiter ; Schleifer ], 11305 [ Montage arbeiter ; Mon ta ge ], 8321 [Produktionsmitarbeiter; Produktionsmitarbeiter ] und 4251 [ Metall be arbeiter ; Metallbearbeiter ], Urk. 14 / 169 ). Die Zumutbarkeit dieser Tätigkeiten aus körperlicher Sicht ist erstellt und wurde vom Beschwerdeführer nicht be stritten . 5 .3.3
Der Beschwerdeführer bestritt die Zumutbarkeit dieser Stellen, da die Tätig keiten allesamt Konzentration und/oder gute Sicht voraussetzten, was ihm vor dem Hintergrund, dass er im Verlaufe eines Arbeitstages unter medikamentösen Nebenwirkungen des Pregabalins
(Handelsname Lyrica ) leiden könnte, nicht mög lich sei . Es müssten daher einfachere Tätigkeiten mit geringerem Anforde rungsprofil und tieferem Lohnniveau für die Invaliditätsbemessung herange zogen werden. In diesem Zusammenhang v erwies er auf die DAP Nr. 11270 (Hilfsarbeiter; Verpacker und Rüster), 9611 (Hilfsarbeiter; Sohlenmontage) und 386779 (Hilfsarbeiter; Produktion; Urk. 1 S. 15 f. ).
Dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter Nebenwirkungen der Medikation leidet, ist nicht erstellt. Solches macht er denn nicht einmal selber geltend. Der pauschale Hinweis, dass eine Einschränkung gegeben sein könnte, vermag das vom Kreisarzt in Kenntnis der Medikation definierte Zumutbarkeitsprofil jeden falls nicht in Frage zu stellen. 5.3.4
Bei den verwendeten DAP-Arbeitsplätzen handelt es sich um Tätigkeiten, welche alle dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes, seiner Aus bildung und seines Alters noch möglich sind. Die vorgeschlagenen Tätigkeiten sind deshalb allesamt zumutbar. Gemäss Rechtsprechung setzt das Abstellen auf DAP-Lohnangaben sodann voraus, dass die rechtlichen Vorgaben dafür auf grund der DAP-Datenbank eingehalten worden sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_790/2009 vom 2 7. Juli 2010 E. 4.2). Die fünf konkret herangezo genen DAP sind gestützt auf das Behinderungsprofil erstellt worden (vgl. E. 4.1
hievor ); auch die übrigen bundesgerichtlichen Kriterien sind erfüllt. So fin den
sich (vgl. hierzu Urk. 1 4 / 169 S.
1) Angaben über die Gesamtzahl der in Frage kommenden Arbeitsplätze (1 89 ), die jeweiligen Höchst- und Tiefstlöhne (so beispielsweise Fr. 54 ‘ 600. -- als Heizteilmonteur bis Fr. 6 6‘963 .-- als Metallbearbeiter ) und den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (Fr. 63‘134.--). Es kann somit auf die DAP-Zahlen abgestellt werden, weshalb sich ein Invalideneinkommen von Fr. 6 4 ‘ 172 . -- ergibt (Fr. 63‘853.20 + Nominallohnentwicklung von 0.5 % [richtig: 0.6 %] per 2016, Urk. 14/169 S. 1; Nominallohnindex Männer 2011-2016, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.10). 5 .4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 82‘420 .-- (vgl. E. 5.2.2 hievor ) und dem Invalideneinkommen von Fr. 6 4‘172 .-- r esultiert eine Er werbseinbusse von 22 .14 % .
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demgemäss als rechtens, was diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer verlangte sodann die Ausrichtung einer Integritäts ent schädigung von mindestens 25 % (Urk. 1 S. 2 und S. 8 ). 6 .2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritäts entschädigung . Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Ge brauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsscha den als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperli che oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfäl lig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. 6 .3
F ür die Bestimmung des Integritätsschadens kann
auf die Einschätzung des Kreis arztes Prof. Dr. A.___
ab gestellt werden (vgl. E. 3.4.2 hievor ) .
Er g ab seine Stellungnahme in Kenntnis sämtlicher Vorakten ab und begründete seine Schluss folgerungen nachvollziehbar und schlüssig. So stützte er sich für seine Beurteilung korrekterweise auf die Ta belle 2 (Integritätsschaden bei Funktions störungen an den unteren Extremitäten), wonach für eine Ischiadicuslähmung die Integritätsentschädigung von 30 %, für eine Tib ialislähmung eine solche von 20 % und für eine Peroneuslähmung eine Integritätsentschä digung von 10 % angegeben wurde. Unbestreitbar hat der Kreisarzt im Befund die erlittenen Verletzungen aufgeführt und bei der Begründung für die Höhe des Integri täts schadens explizit betont, dass im konkreten Fall vorwiegend eine Teilparese des Nervus
peroneus sowie des Nervus
tibialis vorliege und er bezüglich ihrer fest gestellten funktionellen Einschränkungen die geschuldete Entschädigung mit 15 % einschätze (E. 3.4.2).
E ine dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Beurteilung der Integri tätsein busse
liegt nicht vor und Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge macht. Es besteht demnach kein Anlass, die kreisärztliche B eurteilung in Frage zu stellen. Die bestehende Teilparese des Nervus
peroneus sowie des Nervus
t ibialis beziehungsweise die Schwäche der Fuss- und Zehenheber wurden vom Kreisarzt im Vergleich zu den in der Tabelle aufgezählten Verletzungen nach vollziehbar mit 15 % geschätzt. Bei noch erhaltenem Ischiadicusnerv besteht für die Zusprache einer Integritätsentschädigung entsprechend der ursprünglichen Verletzung (Durchtrennung von 85 %) kein Raum (vgl. hierzu das entspre chende Vorbringen des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 7 f.). Die Funktions fähig keit des verletzten linken Beines ist grundsätzlich erhalten und die Beschwerden bestehen hauptsächlich in der Teilparese des Nervus
peroneus sowie tibialis ; auch hier besteht indes keine vollständige Behinderung.
Die Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % erfolgte daher zu Recht, womit sich die Beschwerde auch in Bezug auf die Integritätsentschädigung als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 7.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, die Beschwerde gegnerin habe es unterlassen, nach der Rentenzusprache weiterhin für die Heil behandlung und Hilfsmittel (erforderliche Schmerzmittel sowie drei bis vier Arzt konsultationen pro Jahr) aufzukommen (Urk.
1 S.
16 ff.), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die damit zusammenhängenden Kosten nach wie vor übernimmt (vgl. Urk. 13 S. 8) . Bei fehlendem Rechtsschutzinteresse ist auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roland Metzger - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser