Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerde geg nerin vom
12. Oktober 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerde f ührer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Inte gri tätseinbusse von 20 % hat .
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'936 .-- (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne Ott - Suva unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Gesundheit
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00257 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 18. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott Stierlin Rechtsanwälte Stadthausstrasse 39, Postfach 2411, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) X.___ mit Verfügungvom 3. September 2015 (Urk. 10/69) bei einer Integritätsein busse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 6‘300.-- zugesprochen und die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 22. September 2015 (Urk. 10/74) mit Einspracheentscheidvom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) abgewiesen hatte, nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. November 2016 (Urk. 1), die Beschwerde antwort vom 23. Februar 2017 (Urk. 9) und die Stellungnahme des Beschwer deführers vom 17. März 2017 (Urk. 13), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 11. November 2016 beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 %, eventualiter von mindestens 15 %, zuzusprechen, und zudem Even tualanträge auf Einholung eines Gerichtsgutachtens und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung stellte (Urk. 1 S. 2), dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017
bean tragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als dem Beschwer deführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integri täts scha den von 20 % zuzusprechen sei (Urk. 9 S. 2), dass der Beschwerdeführer am 17. März 2017 beantragte, es sei von der Anerken nung seines Hauptantrages durch die Beschwerdegegnerin Vormerk zu neh men, und ihm sei eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen (Urk. 13), in Erwägung, dass übereinstimmende Parteianträge hinsichtlich Zusprache einer Integritäts ent schädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % vorliegen, dass diese mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, wobei insbesondere auf die Ärztliche Beurteilung von Dr. med. Y.___, M.H.A., Arbeitsarzt, Facharzt für Chirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, vom 5. Januar 2017, gemäss welchem ein Integritätsschaden von 10 % bis 20 % ausgewiesen sei (Urk. 10/135 S. 2), hinzuweisen ist, dass daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) der Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschä di gung bei einer Integritätseinbusse von 20 % festzustellen ist, dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Pro zess entschädigung hat (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht [GSVGer]), dass seine Rechtsvertreterin mit Honorarnote vom 17. März 2017 (Urk. 14) einen Zeitaufwand von 8,51 Stunden und Barauslagen von Fr. 63.80 geltend machte, was mit Blick auf die knapp viereinhalbseitige Beschwerdeschrift vom 11. November 2016 (Urk. 1) gerade noch angemessen ist, dass die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘936.-- (8,51 h x Fr. 220.-- zuzüglich Bar auslagen von Fr. 63.80, jedoch ohne MWSt [vgl. Urk. 13]) zu bezahlen, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerde geg nerin vom
12. Oktober 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerde f ührer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Inte gri tätseinbusse von 20 % hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'936 .-- (inkl. Barauslagen) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne Ott - Suva unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher