Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 59, erlitt am 2 7. April 2009 eine Kontusion des Kiefers und der Schulter beziehungsweise des Oberarms rechts ( Urk. 9/4) , was der
CSS Versicherung AG (CSS) als Unfall gemeldet wurde ( Urk. 9/1 ). Mit Einspracheentscheid vom 2 9. April 2013 ( Urk. 9/205 ) verneinte die CSS eine über den 1 8. Juli 2012 hinausgehende Leistungspflicht. Mit Urteil vom 2 8. Januar 2015 im Verfahren Nr. UV.2013.00136 ( Urk. 9/218 )
hob das hie si ge Gericht diesen Entscheid auf und verpflichtete die CSS, über den 1 8. Juli 20 12 hinaus die gesetzlic hen Leistungen zu erbringen (S. 18 Dispositiv Ziff. 1). 1.2
Am 1 2. November 2013 wurde die Versicherte in den Ferien in Y.___ ( Urk. 8/3) von einem Hund in die linke Ferse gebissen und verdrehte sich danach das linke Knie, was der CSS als weiterer Unfall gemeldet wurde ( Urk. 8/2 ). Die CSS holte unter anderem ein orthopädisches Gutachten ein, das am 3 0. Juni 2015 erstattet wurde ( Urk. 8/119 = Urk. 9/249/2).
Mit Zwischenverfügung vom 1 0. Oktober 2016 teilte die CSS der Versicher ten mit , sie habe sich - durch namentlich genannte Ärzte - bei der Z.___ begutachten zu lassen ( Urk. 8/150
= Urk. 9/355 = Urk. 2). Der Verfügung lag der Fragenkatalog bei (Urk. 8/149 ). 2.
Die Versicherte erhob am 9. November
2016 Beschwerde gegen die Zwischen verfügung vom 1 0. Oktober 2016 und beantragte, diese sei aufzu heben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sie nicht in C.___ , son dern in der näheren Umgebung ihres Wohnortes begutachten zu lassen und die Begut achtung auch der lumbalen Gesundheitsschäden zu veranlassen ( Urk. 1 S. 2).
Die CSS beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember 2016 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der
Beschwerdeführerin am 1 6. Dezem ber 2016, verbunden mit dem Hinweis, dass das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachte, zur Kenntnis ge br acht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1
Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die ein ge gangenen Leistungsbegehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
Gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen Unter su chungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung ihres Leis tungs be gehrens notwendig und zumutbar sind. 1.2
Die Verfahrensleitung liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungs trä ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Die üblichen Unter suchungen einer MEDAS gelten generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG (Urteil des Bundesgerichtes 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4 ) .
Leitliniengemäss sollen bei einer Begutachtung abgesehen von einem allfälli gen Übersetzer in der Regel keine Dritten anwesend sein, es sei denn, der Gutachter erachte dies als notwendig (BGE 140 V 260 3.2.3). 1. 3
Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 10.
Oktober 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Begutachtung der Beschwer de führerin bei der Z.___ durch Prof. Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ verfügte .
Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in V erbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten we rden kann. 1.4
Im Kontext der Gutachten anordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 13 7 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzu mach enden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht
notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sa ch verhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Um stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1, SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105 E. 2.2 und BGE 137 V 210 E. 2.1.3). Zudem zählen dazu auch weitere Aspekte wie etwa die fehlende Sachkenntnis (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 38 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5). Soweit die beschwerdeführende Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachweist, kann sie des Weiteren die Nichtberücksichtigung von ergänzenden oder präzisierenden Zusatzfragen geltend machen (BGE 141 V 330 E. 8.3). Diese Grundsätze gelten auch für das Verfahren der Unfallversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung m it Art. 43-49 ATSG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) unter anderem davon aus, es sei nicht ersichtlich, dass eine Begutachtung in C.___ nicht zumutbar sein solle (S. 1 Mitte). Die Einwände der Beschwerdeführerin zum Fragenkatalog seien aus näher dargelegten Gründen nicht oder nur teil weise oder sinngemäss berücksichtigt worden (S.
1). Ein Anspruch auf Be glei tung während der Begutachtung bestehe nicht, jedoch könne sich die Beschwerdeführer in auf dem Weg dahin begleiten lassen (S. 1 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), gegen die Notwendigkeit der beabsichtigten Begutachtung seien an sich keine Einwände anzubringen, bestritten würden jedoch der Ort sowie die Umstände der Begutachtung (S. 5 f. Ziff. 15). Dass ihr eine Begutachtung in C.___ durch männliche Ärzte ohne geeignete Begleitung nicht zumutbar sei (S. 8 f. Ziff. 22), werde von therapeutischer Seite bestätigt (S. 7 f. Ziff. 19 ff.). Da im Urteil des hiesigen Gerichts von 2015 nicht abschliessend über die Unfallkausalität eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms entschieden worden sei, sei diese in die Begutachtung einzubeziehe n (S. 10 Ziff. 28). 2.3
Strittig und zu prüfen sind somit der Ort der Begutachtung, ein allfälliger Begleitungsbedarf und ein Aspekt der Fragestellung . 3. 3.1
Am 1 0. Juni 2015 erstatteten Prof. Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, ein orthopädisches Gutachten ( Urk. 8/119/2-17 = Urk.
9/249/2). Es stützte sich unter anderem auf die Untersuchung durch Dr. E.___ am 2 1. Mai 2015 (S. 1 unten).
Im Nachgang zur Untersuchung teilte die Beschwerdeführerin der Beschwer de gegnerin mit E-Mail vom 1. Juni 2015 unter anderem mit, sie sei über rascht und verwirrt gewesen, dass diese der Gutachtensstelle vorweg keinerlei Berichte übermittelt habe. Sollte für ein objektiveres Untersu chungsergebnis ein weiterer Termin notwendig sein, würde sie das sehr be grüssen ( Urk.
9/249/8 ). 3.2
Im - von der Suva formulierten - Gutachtensauftrag vom 2 8. September 2016 ( Urk. 8/149) wurde im Abschnitt „Problemstellung“ unter anderem aus geführt (S. 1 unten): Mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28.01.2015 wurde rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei den Gesund heitsschäden im Bereich der rechten Schulter um Folgen des Unfalls vom 27.04.2009 handelt. Andererseits steht aufgrund dieses Urteils fest, dass es sich bei den lumbalen Beschwerden nicht um Unfallfolgen handelt. Auf diese zwei Punkte ist daher im Rahmen der vorliegenden Begutachtung nicht zurückzukommen. 3.3
F.___ , Psychologin FH, führte in ihrem Bericht vom 1 6. Juni 2016 ( Urk. 9/343/2 = Urk. 9/343/4)
aus, die erste Konsultation habe am 3 0. Septem ber 2015 stattgefunden; seither hätten zu den Zeiten, als die Pati entin da gewesen sei, psychotherapeutische Sitzungen im unterstützenden Sinn statt ge funden, phasenweise sei die Patientin abwesend gewesen (S. 1 Mitte).
Sie führte unter anderem aus, das Aufwachsen und die Kindheitsentwicklung der Patientin seien von - näher umschriebener - massiver Deprivation ge prägt gewesen. Bis zum Unfall von 2009 sei e s ihr möglich gewesen, ihr Leben einigermassen stabil zu bewältigen; mit und seit dem Unfall sei ‚kein Stein mehr auf dem anderen geblieben‘ (S.
2 Mitte). Aufgrund der - im Bericht an dieser Stelle erstmals erwähnten - PTBS (posttraumatische n
Be lastungsstörung ) sei die Patientin nicht stabil und kaum belastungsfähig. Kleinste Auslöser könnten zu Fragmentierung und dissoziativer Dynamik führen. Diesem Umstand müsse bei Abklärungs- und Untersuchungsterminen entsprechend Aufmerksamkeit und Sorgfalt zukommen. Die Patientin wün sche
bei Anamnese-, Abklärungs- und Untersuchungsterminen eine Begleit person dabei haben zu können. Aus psychotherapeutischer Sicht werde dieses Anlie gen unterstützt (S. 3 oben). 3.4
G.___ , eidgenössisch anerkannter P sych otherapeut, führte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2016 ( Urk. 9/343/3) aus, er habe die Be schwerdeführerin vom 1 1. November 2014 bis 6. Oktober 2015 behandelt (S. 1 oben). Er führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe bereits eine gutachterliche Untersuchung erlebt und dabei angesichts ihrer psychi schen Symptomatik nicht a däquat reagieren können (S. 1). Sie wünsch e sich, eine Begleitperson ihres Vertrauens während allen Untersuchungen mit dabei zu haben, was nachvollziehbar sei und wogegen fachlich eigentlich nichts sprechen würde (S. 1 Mitte). Im Minimum erforderlich sei eine Begleitung bis zur Untersuchungstüre; danach sei die Begleitung durch eine Psychologin oder Psychiaterin mit praktischen Kenntnissen der dissoziativen Problematik nötig (S. 2 oben).
In
einem undatierten Schreiben an die mit Du angesprochene Beschwerde füh rerin ( Urk.
3) führte G.___ sodann unter anderem aus, mit welchen Problemstellungen sich Psychotraumatologen be fassten (S.
1), und wie es sich mit Re-Traumatisierungen verhalte (S. 2 oben). Es sei deshalb bei Begutachtungen zu empfehlen, mögliche Vorgehensweisen, Auswahlmög lich keiten männlich/weiblich und kantonal/ ausserkantonal in einem zu min dest erträglichen Bereich zu bringen (richtig wohl: halten). Aus seiner Sicht scheine es sinnvoll zu sein, dass die Beschwerdeführerin weibli che Begut achterinnen erhalte (S. 2 Mitte). Er sei der Überzeugung, dass kleine Ände rungen im Setting der Untersuchung von männlichen Begutach tern zu weiblichen, und der Ort, also die Nähe, beziehungsweise wenn eine Begleit person zur Seite gestellt würde, sehr viel bringen würde (S. 2 unten). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, die Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ sei nicht notwendig, noch macht sie geltend, die namentlich genannten Ärzte seien befangen. Es erscheint somit fraglich, ob diesbe züg lich überhaupt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (vorstehend E. 1.4) zu bejahen ist.
Nachdem sie jedoch sinngemäss - infolge der vorgesehenen Begutachtung durch Männer - einen Eingriff in ihre persönliche Integrität befürchtet, und hinsichtlich der von ihr gewünschten Zusatzfrage ein nicht wiedergutzu mach ender Nachteil angenommen werden kann, ist auf die Beschwerde ein zu treten. 4.2
Aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Berichten ergibt sich keine im geltend gemachten Sinn eingeschränkte Reisefähigkeit. Eine solche wäre auch kaum begründbar angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdefüh rerin belegtermassen in der Lage ist, zu Ferienzwecken bis nach Y.___ zu reisen, und im Lauf der seit September 2015 stattfindenden psychotherapeu tischen Behandlung ‚phasenweise abwesend‘ war (vorstehend E.
3.3), was eben falls eine intakte Reisefähigkeit impliziert.
Der entsprechende Einwand erweist sich als unbegründet. 4.3
D ie Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie benötige eine Begleitung während der Untersuchung , falls diese durch männliche Gutachter stattfinde.
Trotz der später von therapeutischer Seite geäusserten Bedenken (vorstehend E.
3.4) war eine Untersuchung der Beschwerdeführerin im Mai 2015 durch einen männlichen Gutachter belegtermassen möglich. Zwar hat die Be schwe r deführerin der Beschwerdegegnerin im Nachgang zur Untersuchung eine kritische Rückmeldung zukommen lassen; dass die begutachtende Per son das falsche Geschlecht gehabt hätte, hat sie aber gerade nicht bemängelt, son dern im Gegenteil unter anderem ausgeführt, einen weiteren Untersu chungs termin würde sie sehr begrüssen (vorstehend E. 3.1).
Hinzu kommt, dass f ür die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes einer versicherten Person grundsätzlich psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundes ge richts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4. 2.4), weshalb das Gericht nicht auf die Angaben von Psychologin F.___ (vor steh end E.
3.3) und Therapeut G.___ (vorstehend E.
3.4) abstellen kann .
Der entsprechende Einwand erweist sich ebenfalls als unbegründet. 4.4
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom Januar 2015 ( Urk. 9/218) wurde die Unfall kausalität der Schulterproblematik festgehalten, woraus eine über den strittigen Zeitpunkt hinaus bestehende Leistungspflicht folgte. Unter anderem wurde auch ausgeführt: „ Nicht mehr streitig ist die Übernahme der Kosten für die notfallmässige Behandlung des immobilisierenden lumbospondylo genen Schmerzsyndroms im Spital H.___ “ ( S. 6 E. 3.3 Absatz 2).
Vor diesem Hintergrund enthält die vorstehend (E. 3.2) zitierte Passage des Gutachtensauftrags eine Feststellung, die richtig ist, und eine, die klar falsch ist.
Richtig ist, dass das Gericht die Unfallkausalität der Schulterproblematik be jaht hat (womit sich gutachterliche Erörterungen dazu erübrigen). Klar falsch ist hingegen die Angabe, es stehe aufgrund des Urteils fest, dass es sich bei den lumbalen Beschwerden nicht um Unfallfolgen handle. Das Gericht hat einzig festgehalten, dass diesbezüglich die Kostenfrage der Erstbehandlung ‚nicht mehr streitig‘ - und damit nicht Gegenstand des Urteils - sei; mehr wurde zur lumbalen Problematik im Urteil nicht ausgeführt. 4.5
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zu r Frage des Umfangs der Partizipationsrechte der Versicherten im Begutachtungsprozess und die korrespondierende Kompetenz des Gerichts. Eine dermassen zweifellos fal s che Verwendung einer Urteilspassage kann keinen Bestand haben. Die Be schwer degegnerin ist gehalten, im betreffenden Abschnitt Satz 2 zu streichen und Satz 3 entsprechend anzupassen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5.
Der teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung zu, die beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessens weise auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen is t. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die CSS Versicherungen AG ange wiesen, den Fragen katalog gemäss Erwägung 4.4 abzuändern.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 1 0. Oktober 2016 abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - CSS Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1
Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die ein ge gangenen Leistungsbegehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
Gemäss Art. 43 Abs.
E. 1.2 Die Verfahrensleitung liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungs trä ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Die üblichen Unter suchungen einer MEDAS gelten generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs.
E. 1.4 Im Kontext der Gutachten anordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 13
E. 2 ATSG (Urteil des Bundesgerichtes 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4 ) .
Leitliniengemäss sollen bei einer Begutachtung abgesehen von einem allfälli gen Übersetzer in der Regel keine Dritten anwesend sein, es sei denn, der Gutachter erachte dies als notwendig (BGE 140 V 260 3.2.3). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) unter anderem davon aus, es sei nicht ersichtlich, dass eine Begutachtung in C.___ nicht zumutbar sein solle (S. 1 Mitte). Die Einwände der Beschwerdeführerin zum Fragenkatalog seien aus näher dargelegten Gründen nicht oder nur teil weise oder sinngemäss berücksichtigt worden (S.
1). Ein Anspruch auf Be glei tung während der Begutachtung bestehe nicht, jedoch könne sich die Beschwerdeführer in auf dem Weg dahin begleiten lassen (S. 1 unten).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), gegen die Notwendigkeit der beabsichtigten Begutachtung seien an sich keine Einwände anzubringen, bestritten würden jedoch der Ort sowie die Umstände der Begutachtung (S. 5 f. Ziff. 15). Dass ihr eine Begutachtung in C.___ durch männliche Ärzte ohne geeignete Begleitung nicht zumutbar sei (S. 8 f. Ziff. 22), werde von therapeutischer Seite bestätigt (S. 7 f. Ziff. 19 ff.). Da im Urteil des hiesigen Gerichts von 2015 nicht abschliessend über die Unfallkausalität eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms entschieden worden sei, sei diese in die Begutachtung einzubeziehe n (S. 10 Ziff. 28).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen sind somit der Ort der Begutachtung, ein allfälliger Begleitungsbedarf und ein Aspekt der Fragestellung . 3.
E. 3 Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 10.
Oktober 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Begutachtung der Beschwer de führerin bei der Z.___ durch Prof. Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ verfügte .
Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in V erbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten we rden kann.
E. 3.1 Am 1 0. Juni 2015 erstatteten Prof. Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, ein orthopädisches Gutachten ( Urk. 8/119/2-17 = Urk.
9/249/2). Es stützte sich unter anderem auf die Untersuchung durch Dr. E.___ am 2 1. Mai 2015 (S. 1 unten).
Im Nachgang zur Untersuchung teilte die Beschwerdeführerin der Beschwer de gegnerin mit E-Mail vom 1. Juni 2015 unter anderem mit, sie sei über rascht und verwirrt gewesen, dass diese der Gutachtensstelle vorweg keinerlei Berichte übermittelt habe. Sollte für ein objektiveres Untersu chungsergebnis ein weiterer Termin notwendig sein, würde sie das sehr be grüssen ( Urk.
9/249/8 ).
E. 3.2 Im - von der Suva formulierten - Gutachtensauftrag vom 2 8. September 2016 ( Urk. 8/149) wurde im Abschnitt „Problemstellung“ unter anderem aus geführt (S. 1 unten): Mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28.01.2015 wurde rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei den Gesund heitsschäden im Bereich der rechten Schulter um Folgen des Unfalls vom 27.04.2009 handelt. Andererseits steht aufgrund dieses Urteils fest, dass es sich bei den lumbalen Beschwerden nicht um Unfallfolgen handelt. Auf diese zwei Punkte ist daher im Rahmen der vorliegenden Begutachtung nicht zurückzukommen.
E. 3.3 F.___ , Psychologin FH, führte in ihrem Bericht vom 1 6. Juni 2016 ( Urk. 9/343/2 = Urk. 9/343/4)
aus, die erste Konsultation habe am 3 0. Septem ber 2015 stattgefunden; seither hätten zu den Zeiten, als die Pati entin da gewesen sei, psychotherapeutische Sitzungen im unterstützenden Sinn statt ge funden, phasenweise sei die Patientin abwesend gewesen (S. 1 Mitte).
Sie führte unter anderem aus, das Aufwachsen und die Kindheitsentwicklung der Patientin seien von - näher umschriebener - massiver Deprivation ge prägt gewesen. Bis zum Unfall von 2009 sei e s ihr möglich gewesen, ihr Leben einigermassen stabil zu bewältigen; mit und seit dem Unfall sei ‚kein Stein mehr auf dem anderen geblieben‘ (S.
2 Mitte). Aufgrund der - im Bericht an dieser Stelle erstmals erwähnten - PTBS (posttraumatische n
Be lastungsstörung ) sei die Patientin nicht stabil und kaum belastungsfähig. Kleinste Auslöser könnten zu Fragmentierung und dissoziativer Dynamik führen. Diesem Umstand müsse bei Abklärungs- und Untersuchungsterminen entsprechend Aufmerksamkeit und Sorgfalt zukommen. Die Patientin wün sche
bei Anamnese-, Abklärungs- und Untersuchungsterminen eine Begleit person dabei haben zu können. Aus psychotherapeutischer Sicht werde dieses Anlie gen unterstützt (S. 3 oben).
E. 3.4 G.___ , eidgenössisch anerkannter P sych otherapeut, führte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2016 ( Urk. 9/343/3) aus, er habe die Be schwerdeführerin vom 1 1. November 2014 bis 6. Oktober 2015 behandelt (S. 1 oben). Er führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe bereits eine gutachterliche Untersuchung erlebt und dabei angesichts ihrer psychi schen Symptomatik nicht a däquat reagieren können (S. 1). Sie wünsch e sich, eine Begleitperson ihres Vertrauens während allen Untersuchungen mit dabei zu haben, was nachvollziehbar sei und wogegen fachlich eigentlich nichts sprechen würde (S. 1 Mitte). Im Minimum erforderlich sei eine Begleitung bis zur Untersuchungstüre; danach sei die Begleitung durch eine Psychologin oder Psychiaterin mit praktischen Kenntnissen der dissoziativen Problematik nötig (S. 2 oben).
In
einem undatierten Schreiben an die mit Du angesprochene Beschwerde füh rerin ( Urk.
3) führte G.___ sodann unter anderem aus, mit welchen Problemstellungen sich Psychotraumatologen be fassten (S.
1), und wie es sich mit Re-Traumatisierungen verhalte (S. 2 oben). Es sei deshalb bei Begutachtungen zu empfehlen, mögliche Vorgehensweisen, Auswahlmög lich keiten männlich/weiblich und kantonal/ ausserkantonal in einem zu min dest erträglichen Bereich zu bringen (richtig wohl: halten). Aus seiner Sicht scheine es sinnvoll zu sein, dass die Beschwerdeführerin weibli che Begut achterinnen erhalte (S. 2 Mitte). Er sei der Überzeugung, dass kleine Ände rungen im Setting der Untersuchung von männlichen Begutach tern zu weiblichen, und der Ort, also die Nähe, beziehungsweise wenn eine Begleit person zur Seite gestellt würde, sehr viel bringen würde (S. 2 unten). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, die Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ sei nicht notwendig, noch macht sie geltend, die namentlich genannten Ärzte seien befangen. Es erscheint somit fraglich, ob diesbe züg lich überhaupt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (vorstehend E. 1.4) zu bejahen ist.
Nachdem sie jedoch sinngemäss - infolge der vorgesehenen Begutachtung durch Männer - einen Eingriff in ihre persönliche Integrität befürchtet, und hinsichtlich der von ihr gewünschten Zusatzfrage ein nicht wiedergutzu mach ender Nachteil angenommen werden kann, ist auf die Beschwerde ein zu treten. 4.2
Aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Berichten ergibt sich keine im geltend gemachten Sinn eingeschränkte Reisefähigkeit. Eine solche wäre auch kaum begründbar angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdefüh rerin belegtermassen in der Lage ist, zu Ferienzwecken bis nach Y.___ zu reisen, und im Lauf der seit September 2015 stattfindenden psychotherapeu tischen Behandlung ‚phasenweise abwesend‘ war (vorstehend E.
3.3), was eben falls eine intakte Reisefähigkeit impliziert.
Der entsprechende Einwand erweist sich als unbegründet. 4.3
D ie Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie benötige eine Begleitung während der Untersuchung , falls diese durch männliche Gutachter stattfinde.
Trotz der später von therapeutischer Seite geäusserten Bedenken (vorstehend E.
3.4) war eine Untersuchung der Beschwerdeführerin im Mai 2015 durch einen männlichen Gutachter belegtermassen möglich. Zwar hat die Be schwe r deführerin der Beschwerdegegnerin im Nachgang zur Untersuchung eine kritische Rückmeldung zukommen lassen; dass die begutachtende Per son das falsche Geschlecht gehabt hätte, hat sie aber gerade nicht bemängelt, son dern im Gegenteil unter anderem ausgeführt, einen weiteren Untersu chungs termin würde sie sehr begrüssen (vorstehend E. 3.1).
Hinzu kommt, dass f ür die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes einer versicherten Person grundsätzlich psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundes ge richts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4. 2.4), weshalb das Gericht nicht auf die Angaben von Psychologin F.___ (vor steh end E.
3.3) und Therapeut G.___ (vorstehend E.
3.4) abstellen kann .
Der entsprechende Einwand erweist sich ebenfalls als unbegründet. 4.4
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom Januar 2015 ( Urk. 9/218) wurde die Unfall kausalität der Schulterproblematik festgehalten, woraus eine über den strittigen Zeitpunkt hinaus bestehende Leistungspflicht folgte. Unter anderem wurde auch ausgeführt: „ Nicht mehr streitig ist die Übernahme der Kosten für die notfallmässige Behandlung des immobilisierenden lumbospondylo genen Schmerzsyndroms im Spital H.___ “ ( S. 6 E. 3.3 Absatz 2).
Vor diesem Hintergrund enthält die vorstehend (E. 3.2) zitierte Passage des Gutachtensauftrags eine Feststellung, die richtig ist, und eine, die klar falsch ist.
Richtig ist, dass das Gericht die Unfallkausalität der Schulterproblematik be jaht hat (womit sich gutachterliche Erörterungen dazu erübrigen). Klar falsch ist hingegen die Angabe, es stehe aufgrund des Urteils fest, dass es sich bei den lumbalen Beschwerden nicht um Unfallfolgen handle. Das Gericht hat einzig festgehalten, dass diesbezüglich die Kostenfrage der Erstbehandlung ‚nicht mehr streitig‘ - und damit nicht Gegenstand des Urteils - sei; mehr wurde zur lumbalen Problematik im Urteil nicht ausgeführt. 4.5
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zu r Frage des Umfangs der Partizipationsrechte der Versicherten im Begutachtungsprozess und die korrespondierende Kompetenz des Gerichts. Eine dermassen zweifellos fal s che Verwendung einer Urteilspassage kann keinen Bestand haben. Die Be schwer degegnerin ist gehalten, im betreffenden Abschnitt Satz 2 zu streichen und Satz 3 entsprechend anzupassen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5.
Der teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung zu, die beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessens weise auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen is t. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die CSS Versicherungen AG ange wiesen, den Fragen katalog gemäss Erwägung 4.4 abzuändern.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 1 0. Oktober 2016 abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - CSS Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 7 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzu mach enden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht
notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sa ch verhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Um stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1, SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105 E. 2.2 und BGE 137 V 210 E. 2.1.3). Zudem zählen dazu auch weitere Aspekte wie etwa die fehlende Sachkenntnis (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 38 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5). Soweit die beschwerdeführende Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachweist, kann sie des Weiteren die Nichtberücksichtigung von ergänzenden oder präzisierenden Zusatzfragen geltend machen (BGE 141 V 330 E. 8.3). Diese Grundsätze gelten auch für das Verfahren der Unfallversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung m it Art. 43-49 ATSG). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00256 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil
vom
24. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen CSS Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 59, erlitt am 2 7. April 2009 eine Kontusion des Kiefers und der Schulter beziehungsweise des Oberarms rechts ( Urk. 9/4) , was der
CSS Versicherung AG (CSS) als Unfall gemeldet wurde ( Urk. 9/1 ). Mit Einspracheentscheid vom 2 9. April 2013 ( Urk. 9/205 ) verneinte die CSS eine über den 1 8. Juli 2012 hinausgehende Leistungspflicht. Mit Urteil vom 2 8. Januar 2015 im Verfahren Nr. UV.2013.00136 ( Urk. 9/218 )
hob das hie si ge Gericht diesen Entscheid auf und verpflichtete die CSS, über den 1 8. Juli 20 12 hinaus die gesetzlic hen Leistungen zu erbringen (S. 18 Dispositiv Ziff. 1). 1.2
Am 1 2. November 2013 wurde die Versicherte in den Ferien in Y.___ ( Urk. 8/3) von einem Hund in die linke Ferse gebissen und verdrehte sich danach das linke Knie, was der CSS als weiterer Unfall gemeldet wurde ( Urk. 8/2 ). Die CSS holte unter anderem ein orthopädisches Gutachten ein, das am 3 0. Juni 2015 erstattet wurde ( Urk. 8/119 = Urk. 9/249/2).
Mit Zwischenverfügung vom 1 0. Oktober 2016 teilte die CSS der Versicher ten mit , sie habe sich - durch namentlich genannte Ärzte - bei der Z.___ begutachten zu lassen ( Urk. 8/150
= Urk. 9/355 = Urk. 2). Der Verfügung lag der Fragenkatalog bei (Urk. 8/149 ). 2.
Die Versicherte erhob am 9. November
2016 Beschwerde gegen die Zwischen verfügung vom 1 0. Oktober 2016 und beantragte, diese sei aufzu heben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sie nicht in C.___ , son dern in der näheren Umgebung ihres Wohnortes begutachten zu lassen und die Begut achtung auch der lumbalen Gesundheitsschäden zu veranlassen ( Urk. 1 S. 2).
Die CSS beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember 2016 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der
Beschwerdeführerin am 1 6. Dezem ber 2016, verbunden mit dem Hinweis, dass das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachte, zur Kenntnis ge br acht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1
Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die ein ge gangenen Leistungsbegehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
Gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen Unter su chungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung ihres Leis tungs be gehrens notwendig und zumutbar sind. 1.2
Die Verfahrensleitung liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungs trä ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Die üblichen Unter suchungen einer MEDAS gelten generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG (Urteil des Bundesgerichtes 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4 ) .
Leitliniengemäss sollen bei einer Begutachtung abgesehen von einem allfälli gen Übersetzer in der Regel keine Dritten anwesend sein, es sei denn, der Gutachter erachte dies als notwendig (BGE 140 V 260 3.2.3). 1. 3
Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 10.
Oktober 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Begutachtung der Beschwer de führerin bei der Z.___ durch Prof. Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ verfügte .
Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in V erbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten we rden kann. 1.4
Im Kontext der Gutachten anordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 13 7 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzu mach enden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht
notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sa ch verhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Um stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1, SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105 E. 2.2 und BGE 137 V 210 E. 2.1.3). Zudem zählen dazu auch weitere Aspekte wie etwa die fehlende Sachkenntnis (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 38 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5). Soweit die beschwerdeführende Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachweist, kann sie des Weiteren die Nichtberücksichtigung von ergänzenden oder präzisierenden Zusatzfragen geltend machen (BGE 141 V 330 E. 8.3). Diese Grundsätze gelten auch für das Verfahren der Unfallversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung m it Art. 43-49 ATSG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) unter anderem davon aus, es sei nicht ersichtlich, dass eine Begutachtung in C.___ nicht zumutbar sein solle (S. 1 Mitte). Die Einwände der Beschwerdeführerin zum Fragenkatalog seien aus näher dargelegten Gründen nicht oder nur teil weise oder sinngemäss berücksichtigt worden (S.
1). Ein Anspruch auf Be glei tung während der Begutachtung bestehe nicht, jedoch könne sich die Beschwerdeführer in auf dem Weg dahin begleiten lassen (S. 1 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), gegen die Notwendigkeit der beabsichtigten Begutachtung seien an sich keine Einwände anzubringen, bestritten würden jedoch der Ort sowie die Umstände der Begutachtung (S. 5 f. Ziff. 15). Dass ihr eine Begutachtung in C.___ durch männliche Ärzte ohne geeignete Begleitung nicht zumutbar sei (S. 8 f. Ziff. 22), werde von therapeutischer Seite bestätigt (S. 7 f. Ziff. 19 ff.). Da im Urteil des hiesigen Gerichts von 2015 nicht abschliessend über die Unfallkausalität eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms entschieden worden sei, sei diese in die Begutachtung einzubeziehe n (S. 10 Ziff. 28). 2.3
Strittig und zu prüfen sind somit der Ort der Begutachtung, ein allfälliger Begleitungsbedarf und ein Aspekt der Fragestellung . 3. 3.1
Am 1 0. Juni 2015 erstatteten Prof. Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, ein orthopädisches Gutachten ( Urk. 8/119/2-17 = Urk.
9/249/2). Es stützte sich unter anderem auf die Untersuchung durch Dr. E.___ am 2 1. Mai 2015 (S. 1 unten).
Im Nachgang zur Untersuchung teilte die Beschwerdeführerin der Beschwer de gegnerin mit E-Mail vom 1. Juni 2015 unter anderem mit, sie sei über rascht und verwirrt gewesen, dass diese der Gutachtensstelle vorweg keinerlei Berichte übermittelt habe. Sollte für ein objektiveres Untersu chungsergebnis ein weiterer Termin notwendig sein, würde sie das sehr be grüssen ( Urk.
9/249/8 ). 3.2
Im - von der Suva formulierten - Gutachtensauftrag vom 2 8. September 2016 ( Urk. 8/149) wurde im Abschnitt „Problemstellung“ unter anderem aus geführt (S. 1 unten): Mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28.01.2015 wurde rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei den Gesund heitsschäden im Bereich der rechten Schulter um Folgen des Unfalls vom 27.04.2009 handelt. Andererseits steht aufgrund dieses Urteils fest, dass es sich bei den lumbalen Beschwerden nicht um Unfallfolgen handelt. Auf diese zwei Punkte ist daher im Rahmen der vorliegenden Begutachtung nicht zurückzukommen. 3.3
F.___ , Psychologin FH, führte in ihrem Bericht vom 1 6. Juni 2016 ( Urk. 9/343/2 = Urk. 9/343/4)
aus, die erste Konsultation habe am 3 0. Septem ber 2015 stattgefunden; seither hätten zu den Zeiten, als die Pati entin da gewesen sei, psychotherapeutische Sitzungen im unterstützenden Sinn statt ge funden, phasenweise sei die Patientin abwesend gewesen (S. 1 Mitte).
Sie führte unter anderem aus, das Aufwachsen und die Kindheitsentwicklung der Patientin seien von - näher umschriebener - massiver Deprivation ge prägt gewesen. Bis zum Unfall von 2009 sei e s ihr möglich gewesen, ihr Leben einigermassen stabil zu bewältigen; mit und seit dem Unfall sei ‚kein Stein mehr auf dem anderen geblieben‘ (S.
2 Mitte). Aufgrund der - im Bericht an dieser Stelle erstmals erwähnten - PTBS (posttraumatische n
Be lastungsstörung ) sei die Patientin nicht stabil und kaum belastungsfähig. Kleinste Auslöser könnten zu Fragmentierung und dissoziativer Dynamik führen. Diesem Umstand müsse bei Abklärungs- und Untersuchungsterminen entsprechend Aufmerksamkeit und Sorgfalt zukommen. Die Patientin wün sche
bei Anamnese-, Abklärungs- und Untersuchungsterminen eine Begleit person dabei haben zu können. Aus psychotherapeutischer Sicht werde dieses Anlie gen unterstützt (S. 3 oben). 3.4
G.___ , eidgenössisch anerkannter P sych otherapeut, führte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2016 ( Urk. 9/343/3) aus, er habe die Be schwerdeführerin vom 1 1. November 2014 bis 6. Oktober 2015 behandelt (S. 1 oben). Er führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe bereits eine gutachterliche Untersuchung erlebt und dabei angesichts ihrer psychi schen Symptomatik nicht a däquat reagieren können (S. 1). Sie wünsch e sich, eine Begleitperson ihres Vertrauens während allen Untersuchungen mit dabei zu haben, was nachvollziehbar sei und wogegen fachlich eigentlich nichts sprechen würde (S. 1 Mitte). Im Minimum erforderlich sei eine Begleitung bis zur Untersuchungstüre; danach sei die Begleitung durch eine Psychologin oder Psychiaterin mit praktischen Kenntnissen der dissoziativen Problematik nötig (S. 2 oben).
In
einem undatierten Schreiben an die mit Du angesprochene Beschwerde füh rerin ( Urk.
3) führte G.___ sodann unter anderem aus, mit welchen Problemstellungen sich Psychotraumatologen be fassten (S.
1), und wie es sich mit Re-Traumatisierungen verhalte (S. 2 oben). Es sei deshalb bei Begutachtungen zu empfehlen, mögliche Vorgehensweisen, Auswahlmög lich keiten männlich/weiblich und kantonal/ ausserkantonal in einem zu min dest erträglichen Bereich zu bringen (richtig wohl: halten). Aus seiner Sicht scheine es sinnvoll zu sein, dass die Beschwerdeführerin weibli che Begut achterinnen erhalte (S. 2 Mitte). Er sei der Überzeugung, dass kleine Ände rungen im Setting der Untersuchung von männlichen Begutach tern zu weiblichen, und der Ort, also die Nähe, beziehungsweise wenn eine Begleit person zur Seite gestellt würde, sehr viel bringen würde (S. 2 unten). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, die Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ sei nicht notwendig, noch macht sie geltend, die namentlich genannten Ärzte seien befangen. Es erscheint somit fraglich, ob diesbe züg lich überhaupt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (vorstehend E. 1.4) zu bejahen ist.
Nachdem sie jedoch sinngemäss - infolge der vorgesehenen Begutachtung durch Männer - einen Eingriff in ihre persönliche Integrität befürchtet, und hinsichtlich der von ihr gewünschten Zusatzfrage ein nicht wiedergutzu mach ender Nachteil angenommen werden kann, ist auf die Beschwerde ein zu treten. 4.2
Aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Berichten ergibt sich keine im geltend gemachten Sinn eingeschränkte Reisefähigkeit. Eine solche wäre auch kaum begründbar angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdefüh rerin belegtermassen in der Lage ist, zu Ferienzwecken bis nach Y.___ zu reisen, und im Lauf der seit September 2015 stattfindenden psychotherapeu tischen Behandlung ‚phasenweise abwesend‘ war (vorstehend E.
3.3), was eben falls eine intakte Reisefähigkeit impliziert.
Der entsprechende Einwand erweist sich als unbegründet. 4.3
D ie Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie benötige eine Begleitung während der Untersuchung , falls diese durch männliche Gutachter stattfinde.
Trotz der später von therapeutischer Seite geäusserten Bedenken (vorstehend E.
3.4) war eine Untersuchung der Beschwerdeführerin im Mai 2015 durch einen männlichen Gutachter belegtermassen möglich. Zwar hat die Be schwe r deführerin der Beschwerdegegnerin im Nachgang zur Untersuchung eine kritische Rückmeldung zukommen lassen; dass die begutachtende Per son das falsche Geschlecht gehabt hätte, hat sie aber gerade nicht bemängelt, son dern im Gegenteil unter anderem ausgeführt, einen weiteren Untersu chungs termin würde sie sehr begrüssen (vorstehend E. 3.1).
Hinzu kommt, dass f ür die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes einer versicherten Person grundsätzlich psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundes ge richts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4. 2.4), weshalb das Gericht nicht auf die Angaben von Psychologin F.___ (vor steh end E.
3.3) und Therapeut G.___ (vorstehend E.
3.4) abstellen kann .
Der entsprechende Einwand erweist sich ebenfalls als unbegründet. 4.4
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom Januar 2015 ( Urk. 9/218) wurde die Unfall kausalität der Schulterproblematik festgehalten, woraus eine über den strittigen Zeitpunkt hinaus bestehende Leistungspflicht folgte. Unter anderem wurde auch ausgeführt: „ Nicht mehr streitig ist die Übernahme der Kosten für die notfallmässige Behandlung des immobilisierenden lumbospondylo genen Schmerzsyndroms im Spital H.___ “ ( S. 6 E. 3.3 Absatz 2).
Vor diesem Hintergrund enthält die vorstehend (E. 3.2) zitierte Passage des Gutachtensauftrags eine Feststellung, die richtig ist, und eine, die klar falsch ist.
Richtig ist, dass das Gericht die Unfallkausalität der Schulterproblematik be jaht hat (womit sich gutachterliche Erörterungen dazu erübrigen). Klar falsch ist hingegen die Angabe, es stehe aufgrund des Urteils fest, dass es sich bei den lumbalen Beschwerden nicht um Unfallfolgen handle. Das Gericht hat einzig festgehalten, dass diesbezüglich die Kostenfrage der Erstbehandlung ‚nicht mehr streitig‘ - und damit nicht Gegenstand des Urteils - sei; mehr wurde zur lumbalen Problematik im Urteil nicht ausgeführt. 4.5
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zu r Frage des Umfangs der Partizipationsrechte der Versicherten im Begutachtungsprozess und die korrespondierende Kompetenz des Gerichts. Eine dermassen zweifellos fal s che Verwendung einer Urteilspassage kann keinen Bestand haben. Die Be schwer degegnerin ist gehalten, im betreffenden Abschnitt Satz 2 zu streichen und Satz 3 entsprechend anzupassen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5.
Der teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung zu, die beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessens weise auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen is t. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die CSS Versicherungen AG ange wiesen, den Fragen katalog gemäss Erwägung 4.4 abzuändern.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 1 0. Oktober 2016 abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - CSS Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher