opencaselaw.ch

UV.2016.00255

Durch Unfall lediglich vorübergehende Verschlimmerung der degenerativ vorgeschädigten Schulter; Einstellung der Leistungen neun Monate nach Unfall.

Zürich SozVersG · 2018-03-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1955 geborene X.___

war ab 1 5. Oktober 2007 als Pflegehelferin in einem Alter s heim

erwerbs tätig und als solche bei der Con cordia, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG , obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nich tberufsunfälle n versichert. Am 1 0. Juli 2015

rannte die Versicherte in Richtung Bus, um diesen nicht zu verpassen , und zog sich bei einem Sturz eine Kontusion der Wirbelsäule sowie der rechten Schulter zu (Urk. 8 /1 , Urk. 8/14 ). Die Erstversorgung erfolgte im A.___ , wo die Versicherte vom 1 0. bis 1 4. Juli 2015 hospitalisiert war ( Urk. 8/14). Infolge persistierender Schulterbeschwerden wurde am 2 5. Februar 2016 eine MRT-Arthrographie des rechten Schultergelenkes durchgeführt ( Urk. 8/19). Mit Schreiben vom 1 3. April 2016 schloss die Concordia den Versicherungsfall ab, da spätestens per 1 0. April 2016 von der Erreichung des Status quo sine auszu gehen sei ( Urk. 8/22). An dieser Einschätzung der Sachlage hielt sie m it Verfü gung vom 1 0. Juli 2015

sowie Einspracheentscheid vom 1 2. Oktober 2016 fest ( Urk. 8/37, Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherte n

am 7. November 2016 Beschwerde und beantragte, es sei en der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei ein Gutachten über die Unfallkausali tät bezüglich der rechten Schulter zu erstellen; alles unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. November 2016 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Leistungen mangels Kausalität der Schulterbeschwerden per 1 0. April 2016 einzustellen seien ( Urk. 2 S. 6 f.). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass bezüglich der Schulterbeschwerden keine Diskussion über eine richtungsgebende Verschlimmerung der Beschwerden stattgefunden habe. Bezüglich des Sachverhalts sei dabei von einem deutlich schwereren Unfaller eignis auszugehen , als es dem Bundesgerichtsurteil 8C_100/2016 zugrunde gelegen sei ( Urk. 1 S. 7 ff.). 3. 3.1

Dr. B.___ diagnostizierte im Rahmen seiner orthopädisch-chirurgischen Beurtei lung vom 1 5. Januar 2016 einen Sturz am 1 0. Juli 2015 auf die linke (richtig wohl rechte) Seite mit Schürfungen im Bereich der rechten Hand, der Schulter und des rechten Kniegelenkes sowie eine vorbestehende Gonarthrose rechts. Im Bereich des rechten Knies sei eine vorbestehende Gonarthrose traumatisiert worden, aber ohne posttraumatische strukturelle Läsion, weshalb hier in etwa nach vier Wochen der Vorzustand erreicht sei. Bezüglich der rechten Schulter solle ein Arthro-MRI durchgeführt werden, um eine genaue Diagnose zu erhal ten. Falls auch im Bereich der rechten Schulter keine posttraumatischen struktu rellen Läsionen zu finden seien, wäre der Status quo sine neun Monate nach dem Unfall als erreicht zu betrachten ( Urk. 8/ 17). 3.2

Anlässlich der MRT-Arthrographie des rechten Schultergelenkes wurde eine komplette transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ohne Sehnenretraktion, eine Ansatztendinopathie der Infraspinatussehne und leichtgradige Tendinopa thie der langen Bizepssehne sowie eine diskret aktivierte ACG-Arthrose festge stellt. Weiter wurde ein Verdacht auf Recessus

sublabralis geäussert, DD: SLAP-II-Läsion ( Urk. 8/19). 3.3

In seinem Nachtrag betreffend Untersuchung vom 2 5. Januar 2016 (1 7. März 2016) nahm Dr. B.___ zur Bildgebung vom 2 5. Februar 2016 Stellung. Die Untersuchung habe degenerative Läsionen ergeben, insbesondere im Bereich der Supraspinatussehne , wo eine komplette transmurale Ruptur diagnostiziert wor den sei. Bei einer traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne komme es sehr rasch innert Wochen zu einer Atrophie und zu einer Muskelverfettung. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Der Muskelbauch werde als normal beschrieben, so dass eine Sehnenschädigung vorliege, welche degenerativ und altersbedingt erfolgt sei. Eine solche Degeneration beginne oft im 40. Lebensjahr , und bei 60-jährigen Patienten würden sich oft solche Befunde finden lassen. Dies werde bestätigt durch andere Tendinopathien und auch durch die Einengung des Subakromialraumes im Sinne eines Impingements ; solche würden immer zu einer Minderdurchblutung der Rotatorenmanschette und deshalb zu einer langsamen Schädigung derselben führen. Auch die Anam nese bestätige dies, den n manchmal sei die Beschwerdeführerin tagsüber beschwerdefrei. Hier sei demnach eine deutlich vorgeschädigte Schulter trauma tisiert worden, es sei aber zu keinen posttraumatischen strukturellen Läsionen gekommen. Somit spiele neun Monate nach dem Unfall dieser überwiegend wahrscheinlich im Geschehen der Schulter keine Rolle mehr (Urk. 8/21). 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 1. April 2016 eine posttraumatische Supraspinatusruptur rechts mit instabiler Bizeps- longus -Sehne bei Status nach Sturzereignis vom 1 0. Juli 2015 mit multiplen Kontusion en und Distorsion sowie Hyperabd uktion der rechten Schulter. Mittel fristig empfehle er bei dieser biologisch sich in sehr gutem Zustand befindlichen Patientin die Supraspinatusrekonstruktion ( Urk. 8/27).

Mit Schreiben vom 1 7. Mai 2016 hielt Dr. C.___ fest, dass aus seiner Sicht entsprechend der Anamnese wie auch der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein direkter Kau salzusammenhang zwischen der Schulterpathologie mit dem Unfallereignis vom 1 0. Juli 2015 bestehe ( Urk. 8/31).

Eine subacromiale Infiltration der rechten Schulter mit Lidocain und Kenacort erfolgte am 3 0. Juni 2016 ( Urk. 8/33). 4. 4.1

Soweit die Beschwerdeführerin den (als Versicherungsmediziner für die Suva tätigen und von der Beschwerdegegnerin als Vertrauensarzt hinzugezogenen [vgl. etwa Urk. 2 S. 5 Ziff. 1 und 4]) Dr. B.___ sinngemäss als versicherungsin ternen Arzt ( Urk. 1 S. 7 Ziff.

15) bezeichnet, ist Folgendes festzuhalten: Auch Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig keit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie ei nem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vom Versicherungsträ ger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutach tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun gen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor zunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/201 6 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 4.2

Dr. B.___ legt e den medizinischen Sachverhalt in seinem Bericht vom 2 5. Januar 2016 sowie insbesondere in der nach dem MRI erstatteten ergänzenden Stel lungnahme vom 1 7. März 2016 in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar; insbesondere setzt e er sich ausführlich mit dem bildgebenden Mate rial auseinander und erläutert e die Befunde. Seine Einschätzung erscheint dabei widerspruchsfrei, so dass (unabhängig davon, ob Dr. B.___ im vorliegenden Fall als versicherungsinterner Arzt zu gelten hat) grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

Daran vermögen die Ausführungen von Dr. C.___ nichts zu ändern. Zum einen g ing

Dr. C.___ in seiner Einschätzung anamnestisch von einer Dis torsion und Hypera bduktion der Schulter aus. Ein solcher Unfallhergang kann den echtzeitliche n Akten aber nicht entnommen werden. So diagnost i zier t en die Fachärzte des erstbehandelnden A.___ eine Kontusion der Wirbel säule sowie eine Kontusion der Schulter rechts bei Verdacht auf nicht dislozierte Fraktur Tuberculum

majus

der Schulter ( Urk. 8/14). Auch der ärztliche Zwi schenbericht vom 2. November 2015 erwähnt e lediglich eine Wirbelsäulenkon tusion sowie eine schwere Schulterprellung rechts ( Urk. 8/15). Bei dieser Sach lage ist hinsichtlich der Schulterverletzung mit überwiegender Wahrscheinlich keit lediglich von einer schweren Kontusion auszugehen. Bezüglich der nun mehr allein fraglichen Schulterverletzung erscheint die Unfallschwere mit dem Sachverhalt , wie er dem Urteil 8C_100/20 16 zugrunde l ag , vergleichbar. Bei einer Schulterkontusion infolge

eines Leiterstu rz es aus zwei Metern Höhe wurde der Unfallhergang als nicht geeignet bezeichnet , eine Verletzung der Rotato renmanschette zu bewirken ( erwähntes Urteil 8C_100/2016 E. 5) . Bei dieser Würdigung der medizinischen Akten erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall lediglich zu einer vorübergehenden, nicht aber zu einer rich tungsweisenden Verschlimmerung der degenerativ vorgeschädigten rechten Schulter geführt hat . Diesem Sachverhalt wird mit der anerkannten neunmona tigen Leistungspflicht Rechnung getragen. Abgesehen davon begründet e

Dr. C.___ seine Einschätzung der Sachlage nicht ausführlich; insbesondere setzt e er sich nicht mit den Argumenten von Dr. B.___ auseinander. Eine ledig lich pauschale Anerkennung der Kausalität aber vermag den detaillierten Bericht von Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen. 4.3

Nach dem Gesagten erscheint die Einstellung der Leistungen neun Monate nach dem Unfallereignis per 1 0. April 2016 als rechtens . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 2. Oktober 2016 fest ( Urk. 8/37, Urk. 2).

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 2 S. 6 f.).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Leistungen mangels Kausalität der Schulterbeschwerden per 1 0. April 2016 einzustellen seien ( Urk.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass bezüglich der Schulterbeschwerden keine Diskussion über eine richtungsgebende Verschlimmerung der Beschwerden stattgefunden habe. Bezüglich des Sachverhalts sei dabei von einem deutlich schwereren Unfaller eignis auszugehen , als es dem Bundesgerichtsurteil 8C_100/2016 zugrunde gelegen sei ( Urk. 1 S. 7 ff.).

E. 3.1 Dr. B.___ diagnostizierte im Rahmen seiner orthopädisch-chirurgischen Beurtei lung vom 1 5. Januar 2016 einen Sturz am 1 0. Juli 2015 auf die linke (richtig wohl rechte) Seite mit Schürfungen im Bereich der rechten Hand, der Schulter und des rechten Kniegelenkes sowie eine vorbestehende Gonarthrose rechts. Im Bereich des rechten Knies sei eine vorbestehende Gonarthrose traumatisiert worden, aber ohne posttraumatische strukturelle Läsion, weshalb hier in etwa nach vier Wochen der Vorzustand erreicht sei. Bezüglich der rechten Schulter solle ein Arthro-MRI durchgeführt werden, um eine genaue Diagnose zu erhal ten. Falls auch im Bereich der rechten Schulter keine posttraumatischen struktu rellen Läsionen zu finden seien, wäre der Status quo sine neun Monate nach dem Unfall als erreicht zu betrachten ( Urk. 8/ 17).

E. 3.2 Anlässlich der MRT-Arthrographie des rechten Schultergelenkes wurde eine komplette transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ohne Sehnenretraktion, eine Ansatztendinopathie der Infraspinatussehne und leichtgradige Tendinopa thie der langen Bizepssehne sowie eine diskret aktivierte ACG-Arthrose festge stellt. Weiter wurde ein Verdacht auf Recessus

sublabralis geäussert, DD: SLAP-II-Läsion ( Urk. 8/19).

E. 3.3 In seinem Nachtrag betreffend Untersuchung vom 2 5. Januar 2016 (1 7. März 2016) nahm Dr. B.___ zur Bildgebung vom 2 5. Februar 2016 Stellung. Die Untersuchung habe degenerative Läsionen ergeben, insbesondere im Bereich der Supraspinatussehne , wo eine komplette transmurale Ruptur diagnostiziert wor den sei. Bei einer traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne komme es sehr rasch innert Wochen zu einer Atrophie und zu einer Muskelverfettung. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Der Muskelbauch werde als normal beschrieben, so dass eine Sehnenschädigung vorliege, welche degenerativ und altersbedingt erfolgt sei. Eine solche Degeneration beginne oft im 40. Lebensjahr , und bei 60-jährigen Patienten würden sich oft solche Befunde finden lassen. Dies werde bestätigt durch andere Tendinopathien und auch durch die Einengung des Subakromialraumes im Sinne eines Impingements ; solche würden immer zu einer Minderdurchblutung der Rotatorenmanschette und deshalb zu einer langsamen Schädigung derselben führen. Auch die Anam nese bestätige dies, den n manchmal sei die Beschwerdeführerin tagsüber beschwerdefrei. Hier sei demnach eine deutlich vorgeschädigte Schulter trauma tisiert worden, es sei aber zu keinen posttraumatischen strukturellen Läsionen gekommen. Somit spiele neun Monate nach dem Unfall dieser überwiegend wahrscheinlich im Geschehen der Schulter keine Rolle mehr (Urk. 8/21).

E. 3.4 Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 1. April 2016 eine posttraumatische Supraspinatusruptur rechts mit instabiler Bizeps- longus -Sehne bei Status nach Sturzereignis vom 1 0. Juli 2015 mit multiplen Kontusion en und Distorsion sowie Hyperabd uktion der rechten Schulter. Mittel fristig empfehle er bei dieser biologisch sich in sehr gutem Zustand befindlichen Patientin die Supraspinatusrekonstruktion ( Urk. 8/27).

Mit Schreiben vom 1 7. Mai 2016 hielt Dr. C.___ fest, dass aus seiner Sicht entsprechend der Anamnese wie auch der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein direkter Kau salzusammenhang zwischen der Schulterpathologie mit dem Unfallereignis vom 1 0. Juli 2015 bestehe ( Urk. 8/31).

Eine subacromiale Infiltration der rechten Schulter mit Lidocain und Kenacort erfolgte am 3 0. Juni 2016 ( Urk. 8/33).

E. 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin den (als Versicherungsmediziner für die Suva tätigen und von der Beschwerdegegnerin als Vertrauensarzt hinzugezogenen [vgl. etwa Urk. 2 S. 5 Ziff. 1 und 4]) Dr. B.___ sinngemäss als versicherungsin ternen Arzt ( Urk. 1 S. 7 Ziff.

15) bezeichnet, ist Folgendes festzuhalten: Auch Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig keit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie ei nem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vom Versicherungsträ ger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutach tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun gen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor zunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/201

E. 4.2 Dr. B.___ legt e den medizinischen Sachverhalt in seinem Bericht vom 2 5. Januar 2016 sowie insbesondere in der nach dem MRI erstatteten ergänzenden Stel lungnahme vom 1 7. März 2016 in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar; insbesondere setzt e er sich ausführlich mit dem bildgebenden Mate rial auseinander und erläutert e die Befunde. Seine Einschätzung erscheint dabei widerspruchsfrei, so dass (unabhängig davon, ob Dr. B.___ im vorliegenden Fall als versicherungsinterner Arzt zu gelten hat) grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

Daran vermögen die Ausführungen von Dr. C.___ nichts zu ändern. Zum einen g ing

Dr. C.___ in seiner Einschätzung anamnestisch von einer Dis torsion und Hypera bduktion der Schulter aus. Ein solcher Unfallhergang kann den echtzeitliche n Akten aber nicht entnommen werden. So diagnost i zier t en die Fachärzte des erstbehandelnden A.___ eine Kontusion der Wirbel säule sowie eine Kontusion der Schulter rechts bei Verdacht auf nicht dislozierte Fraktur Tuberculum

majus

der Schulter ( Urk. 8/14). Auch der ärztliche Zwi schenbericht vom 2. November 2015 erwähnt e lediglich eine Wirbelsäulenkon tusion sowie eine schwere Schulterprellung rechts ( Urk. 8/15). Bei dieser Sach lage ist hinsichtlich der Schulterverletzung mit überwiegender Wahrscheinlich keit lediglich von einer schweren Kontusion auszugehen. Bezüglich der nun mehr allein fraglichen Schulterverletzung erscheint die Unfallschwere mit dem Sachverhalt , wie er dem Urteil 8C_100/20 16 zugrunde l ag , vergleichbar. Bei einer Schulterkontusion infolge

eines Leiterstu rz es aus zwei Metern Höhe wurde der Unfallhergang als nicht geeignet bezeichnet , eine Verletzung der Rotato renmanschette zu bewirken ( erwähntes Urteil 8C_100/2016 E. 5) . Bei dieser Würdigung der medizinischen Akten erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall lediglich zu einer vorübergehenden, nicht aber zu einer rich tungsweisenden Verschlimmerung der degenerativ vorgeschädigten rechten Schulter geführt hat . Diesem Sachverhalt wird mit der anerkannten neunmona tigen Leistungspflicht Rechnung getragen. Abgesehen davon begründet e

Dr. C.___ seine Einschätzung der Sachlage nicht ausführlich; insbesondere setzt e er sich nicht mit den Argumenten von Dr. B.___ auseinander. Eine ledig lich pauschale Anerkennung der Kausalität aber vermag den detaillierten Bericht von Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten erscheint die Einstellung der Leistungen neun Monate nach dem Unfallereignis per 1 0. April 2016 als rechtens . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00255

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

19. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. Y.___ Z.___ gegen Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1955 geborene X.___

war ab 1 5. Oktober 2007 als Pflegehelferin in einem Alter s heim

erwerbs tätig und als solche bei der Con cordia, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG , obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nich tberufsunfälle n versichert. Am 1 0. Juli 2015

rannte die Versicherte in Richtung Bus, um diesen nicht zu verpassen , und zog sich bei einem Sturz eine Kontusion der Wirbelsäule sowie der rechten Schulter zu (Urk. 8 /1 , Urk. 8/14 ). Die Erstversorgung erfolgte im A.___ , wo die Versicherte vom 1 0. bis 1 4. Juli 2015 hospitalisiert war ( Urk. 8/14). Infolge persistierender Schulterbeschwerden wurde am 2 5. Februar 2016 eine MRT-Arthrographie des rechten Schultergelenkes durchgeführt ( Urk. 8/19). Mit Schreiben vom 1 3. April 2016 schloss die Concordia den Versicherungsfall ab, da spätestens per 1 0. April 2016 von der Erreichung des Status quo sine auszu gehen sei ( Urk. 8/22). An dieser Einschätzung der Sachlage hielt sie m it Verfü gung vom 1 0. Juli 2015

sowie Einspracheentscheid vom 1 2. Oktober 2016 fest ( Urk. 8/37, Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherte n

am 7. November 2016 Beschwerde und beantragte, es sei en der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei ein Gutachten über die Unfallkausali tät bezüglich der rechten Schulter zu erstellen; alles unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. November 2016 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Leistungen mangels Kausalität der Schulterbeschwerden per 1 0. April 2016 einzustellen seien ( Urk. 2 S. 6 f.). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass bezüglich der Schulterbeschwerden keine Diskussion über eine richtungsgebende Verschlimmerung der Beschwerden stattgefunden habe. Bezüglich des Sachverhalts sei dabei von einem deutlich schwereren Unfaller eignis auszugehen , als es dem Bundesgerichtsurteil 8C_100/2016 zugrunde gelegen sei ( Urk. 1 S. 7 ff.). 3. 3.1

Dr. B.___ diagnostizierte im Rahmen seiner orthopädisch-chirurgischen Beurtei lung vom 1 5. Januar 2016 einen Sturz am 1 0. Juli 2015 auf die linke (richtig wohl rechte) Seite mit Schürfungen im Bereich der rechten Hand, der Schulter und des rechten Kniegelenkes sowie eine vorbestehende Gonarthrose rechts. Im Bereich des rechten Knies sei eine vorbestehende Gonarthrose traumatisiert worden, aber ohne posttraumatische strukturelle Läsion, weshalb hier in etwa nach vier Wochen der Vorzustand erreicht sei. Bezüglich der rechten Schulter solle ein Arthro-MRI durchgeführt werden, um eine genaue Diagnose zu erhal ten. Falls auch im Bereich der rechten Schulter keine posttraumatischen struktu rellen Läsionen zu finden seien, wäre der Status quo sine neun Monate nach dem Unfall als erreicht zu betrachten ( Urk. 8/ 17). 3.2

Anlässlich der MRT-Arthrographie des rechten Schultergelenkes wurde eine komplette transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ohne Sehnenretraktion, eine Ansatztendinopathie der Infraspinatussehne und leichtgradige Tendinopa thie der langen Bizepssehne sowie eine diskret aktivierte ACG-Arthrose festge stellt. Weiter wurde ein Verdacht auf Recessus

sublabralis geäussert, DD: SLAP-II-Läsion ( Urk. 8/19). 3.3

In seinem Nachtrag betreffend Untersuchung vom 2 5. Januar 2016 (1 7. März 2016) nahm Dr. B.___ zur Bildgebung vom 2 5. Februar 2016 Stellung. Die Untersuchung habe degenerative Läsionen ergeben, insbesondere im Bereich der Supraspinatussehne , wo eine komplette transmurale Ruptur diagnostiziert wor den sei. Bei einer traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne komme es sehr rasch innert Wochen zu einer Atrophie und zu einer Muskelverfettung. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Der Muskelbauch werde als normal beschrieben, so dass eine Sehnenschädigung vorliege, welche degenerativ und altersbedingt erfolgt sei. Eine solche Degeneration beginne oft im 40. Lebensjahr , und bei 60-jährigen Patienten würden sich oft solche Befunde finden lassen. Dies werde bestätigt durch andere Tendinopathien und auch durch die Einengung des Subakromialraumes im Sinne eines Impingements ; solche würden immer zu einer Minderdurchblutung der Rotatorenmanschette und deshalb zu einer langsamen Schädigung derselben führen. Auch die Anam nese bestätige dies, den n manchmal sei die Beschwerdeführerin tagsüber beschwerdefrei. Hier sei demnach eine deutlich vorgeschädigte Schulter trauma tisiert worden, es sei aber zu keinen posttraumatischen strukturellen Läsionen gekommen. Somit spiele neun Monate nach dem Unfall dieser überwiegend wahrscheinlich im Geschehen der Schulter keine Rolle mehr (Urk. 8/21). 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 1. April 2016 eine posttraumatische Supraspinatusruptur rechts mit instabiler Bizeps- longus -Sehne bei Status nach Sturzereignis vom 1 0. Juli 2015 mit multiplen Kontusion en und Distorsion sowie Hyperabd uktion der rechten Schulter. Mittel fristig empfehle er bei dieser biologisch sich in sehr gutem Zustand befindlichen Patientin die Supraspinatusrekonstruktion ( Urk. 8/27).

Mit Schreiben vom 1 7. Mai 2016 hielt Dr. C.___ fest, dass aus seiner Sicht entsprechend der Anamnese wie auch der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein direkter Kau salzusammenhang zwischen der Schulterpathologie mit dem Unfallereignis vom 1 0. Juli 2015 bestehe ( Urk. 8/31).

Eine subacromiale Infiltration der rechten Schulter mit Lidocain und Kenacort erfolgte am 3 0. Juni 2016 ( Urk. 8/33). 4. 4.1

Soweit die Beschwerdeführerin den (als Versicherungsmediziner für die Suva tätigen und von der Beschwerdegegnerin als Vertrauensarzt hinzugezogenen [vgl. etwa Urk. 2 S. 5 Ziff. 1 und 4]) Dr. B.___ sinngemäss als versicherungsin ternen Arzt ( Urk. 1 S. 7 Ziff.

15) bezeichnet, ist Folgendes festzuhalten: Auch Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig keit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie ei nem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vom Versicherungsträ ger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutach tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun gen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor zunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/201 6 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 4.2

Dr. B.___ legt e den medizinischen Sachverhalt in seinem Bericht vom 2 5. Januar 2016 sowie insbesondere in der nach dem MRI erstatteten ergänzenden Stel lungnahme vom 1 7. März 2016 in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar; insbesondere setzt e er sich ausführlich mit dem bildgebenden Mate rial auseinander und erläutert e die Befunde. Seine Einschätzung erscheint dabei widerspruchsfrei, so dass (unabhängig davon, ob Dr. B.___ im vorliegenden Fall als versicherungsinterner Arzt zu gelten hat) grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

Daran vermögen die Ausführungen von Dr. C.___ nichts zu ändern. Zum einen g ing

Dr. C.___ in seiner Einschätzung anamnestisch von einer Dis torsion und Hypera bduktion der Schulter aus. Ein solcher Unfallhergang kann den echtzeitliche n Akten aber nicht entnommen werden. So diagnost i zier t en die Fachärzte des erstbehandelnden A.___ eine Kontusion der Wirbel säule sowie eine Kontusion der Schulter rechts bei Verdacht auf nicht dislozierte Fraktur Tuberculum

majus

der Schulter ( Urk. 8/14). Auch der ärztliche Zwi schenbericht vom 2. November 2015 erwähnt e lediglich eine Wirbelsäulenkon tusion sowie eine schwere Schulterprellung rechts ( Urk. 8/15). Bei dieser Sach lage ist hinsichtlich der Schulterverletzung mit überwiegender Wahrscheinlich keit lediglich von einer schweren Kontusion auszugehen. Bezüglich der nun mehr allein fraglichen Schulterverletzung erscheint die Unfallschwere mit dem Sachverhalt , wie er dem Urteil 8C_100/20 16 zugrunde l ag , vergleichbar. Bei einer Schulterkontusion infolge

eines Leiterstu rz es aus zwei Metern Höhe wurde der Unfallhergang als nicht geeignet bezeichnet , eine Verletzung der Rotato renmanschette zu bewirken ( erwähntes Urteil 8C_100/2016 E. 5) . Bei dieser Würdigung der medizinischen Akten erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall lediglich zu einer vorübergehenden, nicht aber zu einer rich tungsweisenden Verschlimmerung der degenerativ vorgeschädigten rechten Schulter geführt hat . Diesem Sachverhalt wird mit der anerkannten neunmona tigen Leistungspflicht Rechnung getragen. Abgesehen davon begründet e

Dr. C.___ seine Einschätzung der Sachlage nicht ausführlich; insbesondere setzt e er sich nicht mit den Argumenten von Dr. B.___ auseinander. Eine ledig lich pauschale Anerkennung der Kausalität aber vermag den detaillierten Bericht von Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen. 4.3

Nach dem Gesagten erscheint die Einstellung der Leistungen neun Monate nach dem Unfallereignis per 1 0. April 2016 als rechtens . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty