Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1978, war seit dem 4. Januar 2010 als Archi tekt bei der Y.___ GmbH, Zürich, tätig und über diese bei der Suva gemäss dem Bundes gesetz über die Unfall ver siche rung (UVG) gegen Unfälle, unfallähn liche Kör perschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als er am 2 5. März 2012 beim Eishockey Spielen von einem Mitspieler gestossen wurde, stürzte und sich an seiner linken Schulter verletzte (Urk. 7/1). In der Folge teilte ihm die Suva am 2 9. März 2012 mit, dass sie für den Unfall vom 2 5. März 2012 die Versicherungsleistungen erbringen werde (Urk. 7/3). Am 1 9. April 2012 teilte die Y.___ GmbH der Suva mit, dass der Versicherte auf Grund des Ereignisses vom 2 5. März 2012 während insgesamt zwei Tagen, nämlich vom 2 5. bis 2 6. März 2016, arbeitsunfähig gewesen sei, und dass die Behand lung der Unfallfolgen abgeschlossen worden sei (Urk. 7/7), worauf die Suva den Fall formlos abschloss . 1.2
Am 1 1. März 2014 meldete die Y.___ GmbH der Suva, dass der Versicherte am 2 8. November 2012 einen Rückfall zum Unfall vom 2 5. März 2012 erlitten habe (Urk. 7/12) . Diesbezüglich wurde die Heilbehandlung im Februar 2014 abgeschlossen (Urk. 7/17), worauf die Suva den Fall formlos ab schloss . 1.3
Am 2 6. November 2015 meldete die Y.___ GmbH der Suva, dass der Versicherte
am 2 6. September 2015 einen weiter e n Rückfall zum Umfall vom 2 5. März 2012 erlitten habe (Urk. 7/19). Mit Schreiben vom 3. März 2016 (Urk.
7/32/11-12) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass eine Leistungs pflicht für den gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 2 5. März 2012 mangels eines sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang s zwischen den gegenwärtig bestehende n Schulterbeschwerden und dem versicherten Unfall zu verneinen sei. Da ran hielt sie mit Erlass der Verfügung vom 2 5. April 2016 (Urk. 7/33) fest. Die vom Versicherten am 1 1. Mai 2016 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 7/34/1-2) wies die Suva mit Entscheid vom 2 3. September 2016 (Urk. 7/46 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 2 6. Oktober 2016 Be schwerde und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, ins besondere Heilbehandlung und Taggeld, zu erbringen; eventuell sei eine neu trale fachmedizinische Beurteilung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2016 beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), worauf der Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 1 1. Januar 2017 (Urk.
8) einen weiteren Arztbericht (Urk.
9) ein reichte. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 10)
wurden der Suva eine Kopie der Eingabe des Versicherten vom 1 1. Januar 2017 und dem Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 5. März 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.4
Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürli chen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlich keitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosig keit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch ei nen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. September 20 16 (Urk.
2) gestützt die Beurteilung durch Suva-Kreisarzt, Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 1 6. Juni 2016 davon aus, dass die in der Zeit ab 2 6. September 2015 erneut aufgetretenen Beschwerden im Bereich der linken Schulter des Beschwerdeführers degenerativer Natur und nicht durch das Unfallereignis vom 2 5. März 2012 verursacht worden seien, weshalb dafür keine Leistungspflicht bestehe (S. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass es sich bei den erneut aufgetrete nen Schulterbeschwerden weiterhin um Folgen des Unfalls vom 2 5. März 2012 gehandelt habe. Er habe zwischenzeitlich nur deswegen keine Beschwerden mehr verspürt, weil er in dieser Zeit seine Schulter besonders geschont habe (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Grund des ursprüng lichen Unfalls vom 2 5. März 2012 lediglich während insgesamt zwei Tagen, am Unfalltag vom 2 5. März 201 2 sowie am darauf folgenden Tag, arbeitsunfähig war (Urk. 7/7), sodass ein Taggeldanspruch nicht entstanden ist (Art. 16 Abs. 2 UVG). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den ursprüngliche n Unfall administrativ formlos abschloss (Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Des Gleichen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Rückfall vom 2 8. November 2012 (Urk. 7/12) den Fall erneut formlos abschloss. Denn es bestand keine Arbeitsunfähigkeit und es wurde lediglich Heilbehandlung geleistet (Urk. 7/17) . 3.2
Streitig und zu prüfen ist
im Folgenden daher anhand des massgebenden medizi nischen Sachverhalts, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der
ab 2 6. September 2015 aufgetretenen Schulterbeschwerden (Urk. 7/19), welche als Rückfall zum Unf all vom 2 5. März 2012 gemeldet wurden, einen Leistungsan spruch hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die geklagten Beschwer den in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 2 5. März 2012 stehen. 3.3
Die Ärzte des Spitals A.___, Radiologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2012 (Urk 7/26/2-3), dass beim Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012 eine Arthrographie und eine Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Schultergelenks durchgeführt worden sei en. Diese Untersuchungen hätten eine v ordere Intervalll äsion, erkennbar an Konturunregel mässigkeiten am Oberrand der Subscapularissehne, und ein verdicktes korakohumerales und superiores
glenohumerales Ligament, ohne Hinweise auf weitere wesentliche Rupturen im Bereich der Rotatorenmanschette, ohne ossäre Läsionen und ins besondere ohne eine Hill-Sachs-Läsion, ergeben. Bei geringen Unregelmässig keiten am Unterrand der Su praspinatussehne bestehe zudem ein Verdacht auf eine Pastal äsion (S. 2). 3.4
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnost i zierte mit Bericht vom 1 8. Dezember 2015 (Urk. 7/23/1) eine Impinge ment symptomatik bei Sturz nach Trauma mit Pastaläsion im März 2012 und erwähnte, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom März 2012 unter intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter und seit drei Monaten unter akzentuierten Beschwerden, insbesondere bei Ele vation, leide. Sie führte aus, dass die Behandlung voraussichtlich in acht Wochen, nach Beendigung der Physiotherapie abgeschlossen werden könne. 3.5
Die Ärzte der Klinik C.___, Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 1 7. Februar 2016 (Urk. 7/39/3), dass eine gleichentags durchgeführte Arthro -MRI der linken Schulter des Beschwerdeführers eine subacromiale
Impinge ment-Konfiguration, eine Bursitis subacromialis / subdeltoidea, eine Tendinopa thie der Supraspinatussehne mit einer kleinen gelenksseitigen und einer kleinen bursaseitigen Partialläsion sowie eine Tendinopathie der Infraspinatussehne, der Subscapularissehne sowie der langen Bizepssehne ergeben habe . 3.6
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, führte in seiner Stellungnahme vom 1. April 2016 (Urk. 7/32/8) zuhanden des Beschwerdeführers aus, dass die Überlegung en der Suva im Hin blick auf die beabsichtigte Leistungseinstellung durchaus plausibel seien, dass andererseits die Beschwerden erstmals nach dem Unfallereignis im Jahre 2012 aufgetreten seien, dass Brückensymptome vorhanden seien, dass die Suva im Jahre 2014 einen vorgängigen Rückfall anerkannt habe, und dass seit dem Unfallereignis im Jahre 2012 bildgebend keine wesentlichen neuen Befunde erhoben worden seien. 3.7
Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirur gie, führte in seine r auf Grund der Akten verfassten Beurteilung vom 1 5. Juni 2016 (Urk. 7/40) aus, dass die im MRI vom 7. Dezember 2012 beschriebe nen Veränderungen keine eindeutig unfallbedingte, strukturelle Läsi onen darstellten, und dass sämtliche beschriebenen Veränderungen auch einer rein degenerativen Genese zugeschrieben werden könnten. Insbesondere sei nur der Verdacht auf eine Pastal äsion
erhoben worden, weshalb eine solche nicht gesichert sei. Sodann seien an der Subscapularissehne lediglich Konturunregel mässigkeiten und kein Riss beschrieben worden. Gegen eine traumatisch bedingte Läsion sp reche auch die zwischenzeitlich eingetretene Beschwerde freiheit. Denn bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion
sei nicht bereits nach einer kurzen Zeit mit eine r Beschwerdefreiheit zu rechnen . Bei unfallbedingten strukturellen Läsionen sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerden nach dem Trauma kontinuierlich anhielten (S. 4) .
Gestützt auf die Ergebnisse der am 1 7. Februar 2016 durchgeführten MRI sei davon auszugehen, dass die Rotatorenmanschettenveränderungen, einschliess lich der Bursitis subacromialis / subdeltoidea, durch eine subacromiale
Impinge ment konfiguration verursacht worden sei. Dieses Impingement
sei durch Dege neration oder Einklemmung von Gelenkkapsel- oder Sehnenmaterial zwischen dem Oberarmkopf und dem Schulterdach entstanden. Dabei seien die Sehnen strukturen und der Schleimbeutel bei jedem Anheben des Armes etwas gequetscht worden, was zu einer Tendinopathie und zu (Partial)Rupturen der Sehnen geführt haben könnte . Diese Veränderungen seien nicht unfallbedingt, sondern entsprächen einer degenerativen Schädigung. Für eine degenerative Schädigung spreche sodann der Umstand, dass die Beschwerden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ungefähr einen Monat nach der Wiederauf nahme des Krafttrainings aufgetreten seien . Des Weiteren sei auch kein adä quater Unfallmechanismus für eine Rotat orenmanschettenläsion erstellt. Denn dafür reiche eine Kontusion nicht aus (S. 5). 3.8
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 1. Dezember 2016 (Urk.
9) ein posttraumatisches, chronisches, subacromiales
Impingement der linken Schulter bei Status nach Schlag mit nachfolgendem Sturz beim Eishockeyspiel im April 2012 (S. 1) und stellte fest, dass für die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers vor allem ein posttraumatisches Impingement, welches sich im Lauf der Zeit chronifiziert habe, ursächlich sei (S. 2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr.
B.___ in ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 2015 (vorstehend E. 3.4) eine Impingement symptomatik bei Sturz nach Trauma mit Pastaläsion im März 2012 diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall ereignis vom 2 5. März 2012 unter intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter gelitten habe. Dr. D.___
stellte in seiner Stellung nahme vom 1. April 2016 (vorstehend E. 3.6) fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis im Jahre 2012 nicht unter Schulterbeschwerden gelitten habe, dass Brückensymptome vorhanden seien, dass die Beschwerdegegnerin im Jahre 2014 bereits einen Rückfall anerkannt habe, und dass seit dem Unfaller eignis im Jahre 2012 bildgebend keine wesentlichen neu en Befunde erhoben worden seien. Daraus zog er den Schluss, dass eine Unfallkausalität der Schul terbeschwerden nicht auszuschliessen sei. Demgegenüber ging Dr. Z.___
in seine r
Beurteilung vom 1 5. Juni 2016 (vorstehend E. 3.7) davon aus, dass eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden zu verneinen sei, weil einerseits die MRI vom 7. Dezember 2012 keine eindeutig unfallbedingte, strukturelle Läsio nen und eine am 1 7. Februar 2016 durchgeführte MRI ein subacromiales
Impin gement, bei welchem es sich um eine degenerative Schädigung handle, ergeben habe, und weil andererseits eine zwischenzeitlich aufgetretene Beschwerdefrei heit gegen eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden spreche. Sodann sei lediglich eine Kontusion und damit kein adäquater Unfallmechanismus für eine Rotatorenmanschettenläsion erstellt. Dr. E.___
vertrat schliesslich die Ansicht, dass die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführes auf ein posttrau matisches subacromiales
Impingement der linken Schulter
zurückzuführen seien . Dieses habe sich im Lauf der Zeit chronifiziert (vorstehend E. 3.8) . 4.2
Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 1 5. Juni 2016 (vorstehend E. 3.7) er füllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent schei dungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.5). Denn einer seits verfügte er als Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des somatischen Gesundheitsschadens des Beschwerde führers angezeigte medi zini sche Weiter bildung. Andererseits setzte er sich eingehend mit dem Unfall hergang sowie mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgebenden Untersu chungen auseinander und begrün dete seine Schluss fol gerungen, wonach die Gesundheits beeinträchtigung im Bereich der linken Schulter durch ein unfallfremdes, degeneratives Geschehen im Sinne eines subacromialen
Impingement verursacht worden sei, und wonach Rückfallkausalität zu vernei nen sei, in nachvollziehbarer Weise . 4.3
Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als er die Ansicht vertrat, dass die MRI des linken Schultergelenks des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2012 und vom 1 7. Februar 2016 keine eindeutig unfallbe dingte, strukturelle Läsionen, sondern ein subacromiales
Impingement ergeben hätten, welches durch Einklemmung von Gelenkkapsel- oder Sehnenmaterial zwischen dem Oberarmkopf und dem Schulterdach entstanden sei, wodurch eine Tendinopathie
beziehungsweise (Partial-)R upturen von Sehnen hätten verursacht werden können, und dass es sich dabei um eine degenerative Schädi gung handle. Des Weiteren vermag zu überzeugen, dass Dr. Z.___
in Berück sichtigung der medizinische n Erfahrungstatsache, wonach nach unfallbeding ten, strukturellen Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette kontinuierlich anhaltende Beschwerden zu erwarten sei en, die Ansicht vertrat, dass die beim Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis aufgetretene Beschwerdefreiheit gegen eine Unfallkausalität der am 2 6. September 2015 auf getretenen Beschwerden spreche. Diese Beurteilung ist auf Grund des Umstan des, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 2 5. März 2012 lediglich während zwei Tagen arbeitsunfähig war, sowie des Umstandes, dass die unfallbedingte Behandlung im April 2012 vorerst hatte abgeschlossen werden können (Urk. 7/7) und erst nach dem Rückfall vom 2 8. November 2012 (Urk. 7/12) wieder aufgenommen wurde, nicht zu beanstan den. Schliesslich vermag zu überzeugen, dass Dr. Z.___ auf Grund des Umstan des, dass die erstbehandelnden Ärzte nach dem Unfall vom 2 5. März 2012 unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 2) lediglich eine Schulterkontusion diagnostizierten (vgl. Urk. 7/6), einen adäquaten Unfallmechanismus für ein e Rotatorenmanschettenläsion verneinte. 4.4
Demgegenüber ist dem Beschwerde führer nicht zu folgen, wenn er gestützt darauf, dass er nach dem gemeldeten Rückfall vom 2 6. September 2015 (vgl.
Urk. 7/19) unter den gleichen Beschwerden wie unmittelbar nach dem Unfall vom 2 5. März 2012 gelitten habe, auf eine Unfallkausalität sei ner Beschwerden schliessen will (Urk. 1 S. 3) Denn, entgegen der Ansicht des Beschwerde führers, entspräche dies der unzulässigen Beweismaxime " post hoc ergo propter ho c" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb) und genügt e dem im Sozialver sicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr schein lich keit nicht .
4.5
Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vermag grundsätzlich die für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien zu erfüllen. Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bundes gerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher nichts entgegen. 4.6
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs in terner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vor zu nehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die übrigen medizinischen Akten geeignet sind, Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüs sigkeit der Feststellungen durch Dr. Z.___ zu begründen. 4.7
Die Beurteilung durch Dr.
B.___ vom 1 8. Dezember 2015 (vorste hend E. 3.4) vermag insofern nicht zu überzeugen, als sie darin eine Impinge ment symptomatik bei Sturz nach Trauma mit Pastaläsion im März 2012 diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall ereignis vom 2 5. März 2012 unter intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter gelitten habe. Denn diese Beurteilung steht im Widerspruch zu den Ergebnissen der MRI des linken Schultergelenks vom 7. Dezember 201 2. Dabei wurden lediglich geringe Unregelmässigkeiten am Unterrand der Supraspinatussehne
sowie ein Verdacht auf eine Pastal äsion fest gestellt, ohne dass darin der Befund einer Pastal äsion erhoben worden wäre. Andererseits steht auf Grund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer spä testens ab April 2012 (vgl. Urk. 7/7) bis zum Rückfall vom 2 8. November 2012 (Urk. 7/12) beschwerdefrei war, und dass die Behandlung der Unfallfolgen hatte eingestellt werden können. Insofern Dr.
B.___ in ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 2015 eine Unfallkausalität der seit dem 2 6. September 2015 aufgetretenen Schulterbeschwerden postulieren wollte, beruht ihre Beurteilung daher auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen, weshalb darauf vorliegend nicht abgestellt werden kann. 4.8
Nicht zu überzeugen vermag sodann die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1. April 2016 (vorstehend E. 3.6), insofern dieser darin davon ausging, dass Brückensymptome vorhanden gewesen seien. Denn auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab April 2012 (vgl.
Urk. 7/7) bis zum Rückfall vom 2 8. November 2012 (Urk. 7/12) und anschlies send nach Abschluss der Heilbehandlung im Februar 2014 (Urk 7/17) bis zum gemeldeten Wiederauftreten der Schulterbeschwerden am 2 6. Sep tember 2015 beschwerdefrei war, ohne dass den Akten Hinweise auf Brücken symptome zu entnehmen wären . Insofern Dr. D.___ aus dem Umstand, dass seit dem Unfallereignis bildgebend keine wesentlichen neuen Befunde erhoben wurden, auf eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden schliessen will, kann auf dessen Beurteilung zudem nicht abgestellt werden, weil dies der unzu lässigen Beweismaxime " post hoc ergo propter hoc" entspräche (vgl. vorstehend E. 4.4). 4.9
Nicht abgestellt werden kann schliesslich auf die Beurteilung durch Dr. E.___, weil es dessen Beurteilung an einer nachvollziehbaren Begrün dung der darin postulierten Unfallkausalität beziehungsweise der darin gestell ten Diagno se eines chronifzierten, posttraumatischen, subacromialen
Impinge ment s der linken Schulter fehlt (vorstehend E. 3.8). 4.10
Nach Gesagtem steht fest, dass die Beurteilungen durch Dr.
B.___ .,
Dr. D.___ und Dr. E.___ nicht geeignet sind, die von Dr. Z.___
in Bezug auf die Unfallkausalität gezogenen Schlüsse in Zweifel zu ziehen.
Es kann vor liegend daher auf die nachvollziehbare Beur tei lung durch Dr. Z.___ vom 1 5. Juni 2016 (vorstehend E. 3.7) abgestellt werden. 5 . 5 .1
Gestützt auf die nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung durch
Dr. Z.___ vom 1 5. Juni 2016 (vorstehend E. 3.7) steht daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass die Gesundheits beein trächtigungen, unter welchen der Beschwerdeführer ab 2 6. September 2015 im Bereich seiner linken Schulter litt, welche der Beschwerdegegnerin als Rückfall zum Unfall vom 2 5. März 2012 (Urk. 7/19) gemeldet wurden, ausschliesslich degenerativen Ursprungs sind und weder durch das versi chert e Unfallereignis verursacht noch dadurch richtungge bend ver schlim mert wurden. Sodann ist gestützt darauf davon auszugehen, dass strukturelle Läsionen im Bereich der linken Rotatorenmanschette
einerseits auf Grund der Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen zu verneinen sind. Andererseits stellt der Umstand, dass bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis eine Beschwerdefreiheit auftrat, ein Indiz dar, welches gegen eine Unfallkausa lität der am 2 6. September 2015 aufgetretenen Schulterbeschwerden spricht. Ein weiteres Indiz gegen eine Unfallkausalität stellt sodann die durch die erstbehan delnden Ärzte gestellte Diagnose eine r Schulterkontusion dar. Denn dadurch erscheint ein für eine Rotatorenmanschettenläsion adäquater Unfallme cha nismus nicht als überwiegend wahrscheinlich. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich der linken Schulter des Beschwerdeführers durch ein subacromiales
Impingement, welches auf ein degeneratives Geschehen zurückzuführen ist, verursacht wurden . 5 .2
Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis überwiegend wahrscheinlich nichts ändern, da sich insbesondere ein deutige Brückensymptome, welche für die Bejahung eines natürlichen Kausal zusammenhangs bei einem Rückfall vorausgesetzt werden, den medizinischen Akten nicht in rechtsgenügender Weise entnehmen lassen, und da daran auch eine nachträgliche Begutachtung nichts ändern würde, besteht - entgegen der diesbezüglichen Eventualvorbrin gen des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5 .3
Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor der lich ist, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störu ngen ist (vgl. vorstehend E. 1.2; BGE 129 V 177 E. 3.1), steht auf Grund der Beurteilung durch Dr. Z.___
vom 1 5. Juni 2016 (vorstehend E. 4.3) fest, dass es sich bei den
am 2 6. September 2015 aufgetretenen Beschwerden im Bereich der linken Schulter des Beschwerdeführers ausschliesslich um solche degenera tiven Ursprungs handelt e, für welche das versicherte Unfallereignis vom 2 5. März 2012 keine Teilursache mehr dar stellte . Demnach ergibt sich auch aus Art. 36 Abs. 1 UVG nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers . 6.
Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer einen natürli chen Kausal zu sammenhangs zw ischen den
am 2 6. September 2015 aufgetretenen Beschwerden im Bereich der linken Schulter und dem versicherten Unfall ereig nis
vom 2 5. März 2012 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nicht zu beweisen vermag . Demnach handelte es sich bei dem am 2 6. September 2015 neu aufgetretenen Beschwerdebild nicht um einen Rückfall zum Unfall vom 2 5. März 2012 im Sinne von Art. 11 U VV, weshalb die Beschwerde a bzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 5. März 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürli chen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlich keitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosig keit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch ei nen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .
E. 1.5 ). Denn einer seits verfügte er als Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des somatischen Gesundheitsschadens des Beschwerde führers angezeigte medi zini sche Weiter bildung. Andererseits setzte er sich eingehend mit dem Unfall hergang sowie mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgebenden Untersu chungen auseinander und begrün dete seine Schluss fol gerungen, wonach die Gesundheits beeinträchtigung im Bereich der linken Schulter durch ein unfallfremdes, degeneratives Geschehen im Sinne eines subacromialen
Impingement verursacht worden sei, und wonach Rückfallkausalität zu vernei nen sei, in nachvollziehbarer Weise . 4.3
Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als er die Ansicht vertrat, dass die MRI des linken Schultergelenks des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2012 und vom 1 7. Februar 2016 keine eindeutig unfallbe dingte, strukturelle Läsionen, sondern ein subacromiales
Impingement ergeben hätten, welches durch Einklemmung von Gelenkkapsel- oder Sehnenmaterial zwischen dem Oberarmkopf und dem Schulterdach entstanden sei, wodurch eine Tendinopathie
beziehungsweise (Partial-)R upturen von Sehnen hätten verursacht werden können, und dass es sich dabei um eine degenerative Schädi gung handle. Des Weiteren vermag zu überzeugen, dass Dr. Z.___
in Berück sichtigung der medizinische n Erfahrungstatsache, wonach nach unfallbeding ten, strukturellen Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette kontinuierlich anhaltende Beschwerden zu erwarten sei en, die Ansicht vertrat, dass die beim Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis aufgetretene Beschwerdefreiheit gegen eine Unfallkausalität der am 2 6. September 2015 auf getretenen Beschwerden spreche. Diese Beurteilung ist auf Grund des Umstan des, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 2 5. März 2012 lediglich während zwei Tagen arbeitsunfähig war, sowie des Umstandes, dass die unfallbedingte Behandlung im April 2012 vorerst hatte abgeschlossen werden können (Urk. 7/7) und erst nach dem Rückfall vom 2 8. November 2012 (Urk. 7/12) wieder aufgenommen wurde, nicht zu beanstan den. Schliesslich vermag zu überzeugen, dass Dr. Z.___ auf Grund des Umstan des, dass die erstbehandelnden Ärzte nach dem Unfall vom 2 5. März 2012 unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 2) lediglich eine Schulterkontusion diagnostizierten (vgl. Urk. 7/6), einen adäquaten Unfallmechanismus für ein e Rotatorenmanschettenläsion verneinte. 4.4
Demgegenüber ist dem Beschwerde führer nicht zu folgen, wenn er gestützt darauf, dass er nach dem gemeldeten Rückfall vom 2 6. September 2015 (vgl.
Urk. 7/19) unter den gleichen Beschwerden wie unmittelbar nach dem Unfall vom 2 5. März 2012 gelitten habe, auf eine Unfallkausalität sei ner Beschwerden schliessen will (Urk. 1 S. 3) Denn, entgegen der Ansicht des Beschwerde führers, entspräche dies der unzulässigen Beweismaxime " post hoc ergo propter ho c" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb) und genügt e dem im Sozialver sicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr schein lich keit nicht .
4.5
Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vermag grundsätzlich die für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien zu erfüllen. Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bundes gerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher nichts entgegen. 4.6
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs in terner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vor zu nehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die übrigen medizinischen Akten geeignet sind, Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüs sigkeit der Feststellungen durch Dr. Z.___ zu begründen. 4.7
Die Beurteilung durch Dr.
B.___ vom 1 8. Dezember 2015 (vorste hend E. 3.4) vermag insofern nicht zu überzeugen, als sie darin eine Impinge ment symptomatik bei Sturz nach Trauma mit Pastaläsion im März 2012 diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall ereignis vom 2 5. März 2012 unter intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter gelitten habe. Denn diese Beurteilung steht im Widerspruch zu den Ergebnissen der MRI des linken Schultergelenks vom 7. Dezember 201 2. Dabei wurden lediglich geringe Unregelmässigkeiten am Unterrand der Supraspinatussehne
sowie ein Verdacht auf eine Pastal äsion fest gestellt, ohne dass darin der Befund einer Pastal äsion erhoben worden wäre. Andererseits steht auf Grund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer spä testens ab April 2012 (vgl. Urk. 7/7) bis zum Rückfall vom 2 8. November 2012 (Urk. 7/12) beschwerdefrei war, und dass die Behandlung der Unfallfolgen hatte eingestellt werden können. Insofern Dr.
B.___ in ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 2015 eine Unfallkausalität der seit dem 2 6. September 2015 aufgetretenen Schulterbeschwerden postulieren wollte, beruht ihre Beurteilung daher auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen, weshalb darauf vorliegend nicht abgestellt werden kann. 4.8
Nicht zu überzeugen vermag sodann die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1. April 2016 (vorstehend E. 3.6), insofern dieser darin davon ausging, dass Brückensymptome vorhanden gewesen seien. Denn auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab April 2012 (vgl.
Urk. 7/7) bis zum Rückfall vom 2 8. November 2012 (Urk. 7/12) und anschlies send nach Abschluss der Heilbehandlung im Februar 2014 (Urk 7/17) bis zum gemeldeten Wiederauftreten der Schulterbeschwerden am 2 6. Sep tember 2015 beschwerdefrei war, ohne dass den Akten Hinweise auf Brücken symptome zu entnehmen wären . Insofern Dr. D.___ aus dem Umstand, dass seit dem Unfallereignis bildgebend keine wesentlichen neuen Befunde erhoben wurden, auf eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden schliessen will, kann auf dessen Beurteilung zudem nicht abgestellt werden, weil dies der unzu lässigen Beweismaxime " post hoc ergo propter hoc" entspräche (vgl. vorstehend E. 4.4). 4.9
Nicht abgestellt werden kann schliesslich auf die Beurteilung durch Dr. E.___, weil es dessen Beurteilung an einer nachvollziehbaren Begrün dung der darin postulierten Unfallkausalität beziehungsweise der darin gestell ten Diagno se eines chronifzierten, posttraumatischen, subacromialen
Impinge ment s der linken Schulter fehlt (vorstehend E. 3.8). 4.10
Nach Gesagtem steht fest, dass die Beurteilungen durch Dr.
B.___ .,
Dr. D.___ und Dr. E.___ nicht geeignet sind, die von Dr. Z.___
in Bezug auf die Unfallkausalität gezogenen Schlüsse in Zweifel zu ziehen.
Es kann vor liegend daher auf die nachvollziehbare Beur tei lung durch Dr. Z.___ vom 1 5. Juni 2016 (vorstehend E. 3.7) abgestellt werden. 5 . 5 .1
Gestützt auf die nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung durch
Dr. Z.___ vom 1 5. Juni 2016 (vorstehend E. 3.7) steht daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass die Gesundheits beein trächtigungen, unter welchen der Beschwerdeführer ab 2 6. September 2015 im Bereich seiner linken Schulter litt, welche der Beschwerdegegnerin als Rückfall zum Unfall vom 2 5. März 2012 (Urk. 7/19) gemeldet wurden, ausschliesslich degenerativen Ursprungs sind und weder durch das versi chert e Unfallereignis verursacht noch dadurch richtungge bend ver schlim mert wurden. Sodann ist gestützt darauf davon auszugehen, dass strukturelle Läsionen im Bereich der linken Rotatorenmanschette
einerseits auf Grund der Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen zu verneinen sind. Andererseits stellt der Umstand, dass bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis eine Beschwerdefreiheit auftrat, ein Indiz dar, welches gegen eine Unfallkausa lität der am 2 6. September 2015 aufgetretenen Schulterbeschwerden spricht. Ein weiteres Indiz gegen eine Unfallkausalität stellt sodann die durch die erstbehan delnden Ärzte gestellte Diagnose eine r Schulterkontusion dar. Denn dadurch erscheint ein für eine Rotatorenmanschettenläsion adäquater Unfallme cha nismus nicht als überwiegend wahrscheinlich. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich der linken Schulter des Beschwerdeführers durch ein subacromiales
Impingement, welches auf ein degeneratives Geschehen zurückzuführen ist, verursacht wurden . 5 .2
Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis überwiegend wahrscheinlich nichts ändern, da sich insbesondere ein deutige Brückensymptome, welche für die Bejahung eines natürlichen Kausal zusammenhangs bei einem Rückfall vorausgesetzt werden, den medizinischen Akten nicht in rechtsgenügender Weise entnehmen lassen, und da daran auch eine nachträgliche Begutachtung nichts ändern würde, besteht - entgegen der diesbezüglichen Eventualvorbrin gen des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5 .3
Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor der lich ist, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störu ngen ist (vgl. vorstehend E. 1.2; BGE 129 V 177 E. 3.1), steht auf Grund der Beurteilung durch Dr. Z.___
vom 1 5. Juni 2016 (vorstehend E. 4.3) fest, dass es sich bei den
am 2 6. September 2015 aufgetretenen Beschwerden im Bereich der linken Schulter des Beschwerdeführers ausschliesslich um solche degenera tiven Ursprungs handelt e, für welche das versicherte Unfallereignis vom 2 5. März 2012 keine Teilursache mehr dar stellte . Demnach ergibt sich auch aus Art. 36 Abs. 1 UVG nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers .
E. 2 6. Oktober 2016 Be schwerde und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, ins besondere Heilbehandlung und Taggeld, zu erbringen; eventuell sei eine neu trale fachmedizinische Beurteilung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2016 beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. September 20 16 (Urk.
2) gestützt die Beurteilung durch Suva-Kreisarzt, Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 1 6. Juni 2016 davon aus, dass die in der Zeit ab 2 6. September 2015 erneut aufgetretenen Beschwerden im Bereich der linken Schulter des Beschwerdeführers degenerativer Natur und nicht durch das Unfallereignis vom 2 5. März 2012 verursacht worden seien, weshalb dafür keine Leistungspflicht bestehe (S. 6).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass es sich bei den erneut aufgetrete nen Schulterbeschwerden weiterhin um Folgen des Unfalls vom 2 5. März 2012 gehandelt habe. Er habe zwischenzeitlich nur deswegen keine Beschwerden mehr verspürt, weil er in dieser Zeit seine Schulter besonders geschont habe (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Grund des ursprüng lichen Unfalls vom 2 5. März 2012 lediglich während insgesamt zwei Tagen, am Unfalltag vom 2 5. März 201 2 sowie am darauf folgenden Tag, arbeitsunfähig war (Urk. 7/7), sodass ein Taggeldanspruch nicht entstanden ist (Art. 16 Abs. 2 UVG). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den ursprüngliche n Unfall administrativ formlos abschloss (Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Des Gleichen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Rückfall vom 2 8. November 2012 (Urk. 7/12) den Fall erneut formlos abschloss. Denn es bestand keine Arbeitsunfähigkeit und es wurde lediglich Heilbehandlung geleistet (Urk. 7/17) . 3.2
Streitig und zu prüfen ist
im Folgenden daher anhand des massgebenden medizi nischen Sachverhalts, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der
ab 2 6. September 2015 aufgetretenen Schulterbeschwerden (Urk. 7/19), welche als Rückfall zum Unf all vom 2 5. März 2012 gemeldet wurden, einen Leistungsan spruch hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die geklagten Beschwer den in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 2 5. März 2012 stehen. 3.3
Die Ärzte des Spitals A.___, Radiologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2012 (Urk 7/26/2-3), dass beim Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012 eine Arthrographie und eine Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Schultergelenks durchgeführt worden sei en. Diese Untersuchungen hätten eine v ordere Intervalll äsion, erkennbar an Konturunregel mässigkeiten am Oberrand der Subscapularissehne, und ein verdicktes korakohumerales und superiores
glenohumerales Ligament, ohne Hinweise auf weitere wesentliche Rupturen im Bereich der Rotatorenmanschette, ohne ossäre Läsionen und ins besondere ohne eine Hill-Sachs-Läsion, ergeben. Bei geringen Unregelmässig keiten am Unterrand der Su praspinatussehne bestehe zudem ein Verdacht auf eine Pastal äsion (S. 2). 3.4
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnost i zierte mit Bericht vom 1 8. Dezember 2015 (Urk. 7/23/1) eine Impinge ment symptomatik bei Sturz nach Trauma mit Pastaläsion im März 2012 und erwähnte, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom März 2012 unter intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter und seit drei Monaten unter akzentuierten Beschwerden, insbesondere bei Ele vation, leide. Sie führte aus, dass die Behandlung voraussichtlich in acht Wochen, nach Beendigung der Physiotherapie abgeschlossen werden könne. 3.5
Die Ärzte der Klinik C.___, Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 1 7. Februar 2016 (Urk. 7/39/3), dass eine gleichentags durchgeführte Arthro -MRI der linken Schulter des Beschwerdeführers eine subacromiale
Impinge ment-Konfiguration, eine Bursitis subacromialis / subdeltoidea, eine Tendinopa thie der Supraspinatussehne mit einer kleinen gelenksseitigen und einer kleinen bursaseitigen Partialläsion sowie eine Tendinopathie der Infraspinatussehne, der Subscapularissehne sowie der langen Bizepssehne ergeben habe . 3.6
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, führte in seiner Stellungnahme vom 1. April 2016 (Urk. 7/32/8) zuhanden des Beschwerdeführers aus, dass die Überlegung en der Suva im Hin blick auf die beabsichtigte Leistungseinstellung durchaus plausibel seien, dass andererseits die Beschwerden erstmals nach dem Unfallereignis im Jahre 2012 aufgetreten seien, dass Brückensymptome vorhanden seien, dass die Suva im Jahre 2014 einen vorgängigen Rückfall anerkannt habe, und dass seit dem Unfallereignis im Jahre 2012 bildgebend keine wesentlichen neuen Befunde erhoben worden seien. 3.7
Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirur gie, führte in seine r auf Grund der Akten verfassten Beurteilung vom 1 5. Juni 2016 (Urk. 7/40) aus, dass die im MRI vom 7. Dezember 2012 beschriebe nen Veränderungen keine eindeutig unfallbedingte, strukturelle Läsi onen darstellten, und dass sämtliche beschriebenen Veränderungen auch einer rein degenerativen Genese zugeschrieben werden könnten. Insbesondere sei nur der Verdacht auf eine Pastal äsion
erhoben worden, weshalb eine solche nicht gesichert sei. Sodann seien an der Subscapularissehne lediglich Konturunregel mässigkeiten und kein Riss beschrieben worden. Gegen eine traumatisch bedingte Läsion sp reche auch die zwischenzeitlich eingetretene Beschwerde freiheit. Denn bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion
sei nicht bereits nach einer kurzen Zeit mit eine r Beschwerdefreiheit zu rechnen . Bei unfallbedingten strukturellen Läsionen sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerden nach dem Trauma kontinuierlich anhielten (S. 4) .
Gestützt auf die Ergebnisse der am 1 7. Februar 2016 durchgeführten MRI sei davon auszugehen, dass die Rotatorenmanschettenveränderungen, einschliess lich der Bursitis subacromialis / subdeltoidea, durch eine subacromiale
Impinge ment konfiguration verursacht worden sei. Dieses Impingement
sei durch Dege neration oder Einklemmung von Gelenkkapsel- oder Sehnenmaterial zwischen dem Oberarmkopf und dem Schulterdach entstanden. Dabei seien die Sehnen strukturen und der Schleimbeutel bei jedem Anheben des Armes etwas gequetscht worden, was zu einer Tendinopathie und zu (Partial)Rupturen der Sehnen geführt haben könnte . Diese Veränderungen seien nicht unfallbedingt, sondern entsprächen einer degenerativen Schädigung. Für eine degenerative Schädigung spreche sodann der Umstand, dass die Beschwerden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ungefähr einen Monat nach der Wiederauf nahme des Krafttrainings aufgetreten seien . Des Weiteren sei auch kein adä quater Unfallmechanismus für eine Rotat orenmanschettenläsion erstellt. Denn dafür reiche eine Kontusion nicht aus (S. 5). 3.8
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 1. Dezember 2016 (Urk.
9) ein posttraumatisches, chronisches, subacromiales
Impingement der linken Schulter bei Status nach Schlag mit nachfolgendem Sturz beim Eishockeyspiel im April 2012 (S. 1) und stellte fest, dass für die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers vor allem ein posttraumatisches Impingement, welches sich im Lauf der Zeit chronifiziert habe, ursächlich sei (S. 2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr.
B.___ in ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 2015 (vorstehend E. 3.4) eine Impingement symptomatik bei Sturz nach Trauma mit Pastaläsion im März 2012 diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall ereignis vom 2 5. März 2012 unter intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter gelitten habe. Dr. D.___
stellte in seiner Stellung nahme vom 1. April 2016 (vorstehend E. 3.6) fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis im Jahre 2012 nicht unter Schulterbeschwerden gelitten habe, dass Brückensymptome vorhanden seien, dass die Beschwerdegegnerin im Jahre 2014 bereits einen Rückfall anerkannt habe, und dass seit dem Unfaller eignis im Jahre 2012 bildgebend keine wesentlichen neu en Befunde erhoben worden seien. Daraus zog er den Schluss, dass eine Unfallkausalität der Schul terbeschwerden nicht auszuschliessen sei. Demgegenüber ging Dr. Z.___
in seine r
Beurteilung vom 1 5. Juni 2016 (vorstehend E. 3.7) davon aus, dass eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden zu verneinen sei, weil einerseits die MRI vom 7. Dezember 2012 keine eindeutig unfallbedingte, strukturelle Läsio nen und eine am 1 7. Februar 2016 durchgeführte MRI ein subacromiales
Impin gement, bei welchem es sich um eine degenerative Schädigung handle, ergeben habe, und weil andererseits eine zwischenzeitlich aufgetretene Beschwerdefrei heit gegen eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden spreche. Sodann sei lediglich eine Kontusion und damit kein adäquater Unfallmechanismus für eine Rotatorenmanschettenläsion erstellt. Dr. E.___
vertrat schliesslich die Ansicht, dass die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführes auf ein posttrau matisches subacromiales
Impingement der linken Schulter
zurückzuführen seien . Dieses habe sich im Lauf der Zeit chronifiziert (vorstehend E. 3.8) . 4.2
Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 1 5. Juni 2016 (vorstehend E. 3.7) er füllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent schei dungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E.
E. 6 Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer einen natürli chen Kausal zu sammenhangs zw ischen den
am 2 6. September 2015 aufgetretenen Beschwerden im Bereich der linken Schulter und dem versicherten Unfall ereig nis
vom 2 5. März 2012 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nicht zu beweisen vermag . Demnach handelte es sich bei dem am 2 6. September 2015 neu aufgetretenen Beschwerdebild nicht um einen Rückfall zum Unfall vom 2 5. März 2012 im Sinne von Art.
E. 11 U VV, weshalb die Beschwerde a bzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00244
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
28. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1978, war seit dem 4. Januar 2010 als Archi tekt bei der Y.___ GmbH, Zürich, tätig und über diese bei der Suva gemäss dem Bundes gesetz über die Unfall ver siche rung (UVG) gegen Unfälle, unfallähn liche Kör perschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als er am 2 5. März 2012 beim Eishockey Spielen von einem Mitspieler gestossen wurde, stürzte und sich an seiner linken Schulter verletzte (Urk. 7/1). In der Folge teilte ihm die Suva am 2 9. März 2012 mit, dass sie für den Unfall vom 2 5. März 2012 die Versicherungsleistungen erbringen werde (Urk. 7/3). Am 1 9. April 2012 teilte die Y.___ GmbH der Suva mit, dass der Versicherte auf Grund des Ereignisses vom 2 5. März 2012 während insgesamt zwei Tagen, nämlich vom 2 5. bis 2 6. März 2016, arbeitsunfähig gewesen sei, und dass die Behand lung der Unfallfolgen abgeschlossen worden sei (Urk. 7/7), worauf die Suva den Fall formlos abschloss . 1.2
Am 1 1. März 2014 meldete die Y.___ GmbH der Suva, dass der Versicherte am 2 8. November 2012 einen Rückfall zum Unfall vom 2 5. März 2012 erlitten habe (Urk. 7/12) . Diesbezüglich wurde die Heilbehandlung im Februar 2014 abgeschlossen (Urk. 7/17), worauf die Suva den Fall formlos ab schloss . 1.3
Am 2 6. November 2015 meldete die Y.___ GmbH der Suva, dass der Versicherte
am 2 6. September 2015 einen weiter e n Rückfall zum Umfall vom 2 5. März 2012 erlitten habe (Urk. 7/19). Mit Schreiben vom 3. März 2016 (Urk.
7/32/11-12) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass eine Leistungs pflicht für den gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 2 5. März 2012 mangels eines sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang s zwischen den gegenwärtig bestehende n Schulterbeschwerden und dem versicherten Unfall zu verneinen sei. Da ran hielt sie mit Erlass der Verfügung vom 2 5. April 2016 (Urk. 7/33) fest. Die vom Versicherten am 1 1. Mai 2016 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 7/34/1-2) wies die Suva mit Entscheid vom 2 3. September 2016 (Urk. 7/46 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 2 6. Oktober 2016 Be schwerde und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, ins besondere Heilbehandlung und Taggeld, zu erbringen; eventuell sei eine neu trale fachmedizinische Beurteilung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2016 beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), worauf der Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 1 1. Januar 2017 (Urk.
8) einen weiteren Arztbericht (Urk.
9) ein reichte. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 10)
wurden der Suva eine Kopie der Eingabe des Versicherten vom 1 1. Januar 2017 und dem Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 5. März 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.4
Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürli chen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlich keitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosig keit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch ei nen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. September 20 16 (Urk.
2) gestützt die Beurteilung durch Suva-Kreisarzt, Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 1 6. Juni 2016 davon aus, dass die in der Zeit ab 2 6. September 2015 erneut aufgetretenen Beschwerden im Bereich der linken Schulter des Beschwerdeführers degenerativer Natur und nicht durch das Unfallereignis vom 2 5. März 2012 verursacht worden seien, weshalb dafür keine Leistungspflicht bestehe (S. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass es sich bei den erneut aufgetrete nen Schulterbeschwerden weiterhin um Folgen des Unfalls vom 2 5. März 2012 gehandelt habe. Er habe zwischenzeitlich nur deswegen keine Beschwerden mehr verspürt, weil er in dieser Zeit seine Schulter besonders geschont habe (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Grund des ursprüng lichen Unfalls vom 2 5. März 2012 lediglich während insgesamt zwei Tagen, am Unfalltag vom 2 5. März 201 2 sowie am darauf folgenden Tag, arbeitsunfähig war (Urk. 7/7), sodass ein Taggeldanspruch nicht entstanden ist (Art. 16 Abs. 2 UVG). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den ursprüngliche n Unfall administrativ formlos abschloss (Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Des Gleichen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Rückfall vom 2 8. November 2012 (Urk. 7/12) den Fall erneut formlos abschloss. Denn es bestand keine Arbeitsunfähigkeit und es wurde lediglich Heilbehandlung geleistet (Urk. 7/17) . 3.2
Streitig und zu prüfen ist
im Folgenden daher anhand des massgebenden medizi nischen Sachverhalts, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der
ab 2 6. September 2015 aufgetretenen Schulterbeschwerden (Urk. 7/19), welche als Rückfall zum Unf all vom 2 5. März 2012 gemeldet wurden, einen Leistungsan spruch hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die geklagten Beschwer den in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 2 5. März 2012 stehen. 3.3
Die Ärzte des Spitals A.___, Radiologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2012 (Urk 7/26/2-3), dass beim Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012 eine Arthrographie und eine Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Schultergelenks durchgeführt worden sei en. Diese Untersuchungen hätten eine v ordere Intervalll äsion, erkennbar an Konturunregel mässigkeiten am Oberrand der Subscapularissehne, und ein verdicktes korakohumerales und superiores
glenohumerales Ligament, ohne Hinweise auf weitere wesentliche Rupturen im Bereich der Rotatorenmanschette, ohne ossäre Läsionen und ins besondere ohne eine Hill-Sachs-Läsion, ergeben. Bei geringen Unregelmässig keiten am Unterrand der Su praspinatussehne bestehe zudem ein Verdacht auf eine Pastal äsion (S. 2). 3.4
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnost i zierte mit Bericht vom 1 8. Dezember 2015 (Urk. 7/23/1) eine Impinge ment symptomatik bei Sturz nach Trauma mit Pastaläsion im März 2012 und erwähnte, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom März 2012 unter intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter und seit drei Monaten unter akzentuierten Beschwerden, insbesondere bei Ele vation, leide. Sie führte aus, dass die Behandlung voraussichtlich in acht Wochen, nach Beendigung der Physiotherapie abgeschlossen werden könne. 3.5
Die Ärzte der Klinik C.___, Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 1 7. Februar 2016 (Urk. 7/39/3), dass eine gleichentags durchgeführte Arthro -MRI der linken Schulter des Beschwerdeführers eine subacromiale
Impinge ment-Konfiguration, eine Bursitis subacromialis / subdeltoidea, eine Tendinopa thie der Supraspinatussehne mit einer kleinen gelenksseitigen und einer kleinen bursaseitigen Partialläsion sowie eine Tendinopathie der Infraspinatussehne, der Subscapularissehne sowie der langen Bizepssehne ergeben habe . 3.6
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, führte in seiner Stellungnahme vom 1. April 2016 (Urk. 7/32/8) zuhanden des Beschwerdeführers aus, dass die Überlegung en der Suva im Hin blick auf die beabsichtigte Leistungseinstellung durchaus plausibel seien, dass andererseits die Beschwerden erstmals nach dem Unfallereignis im Jahre 2012 aufgetreten seien, dass Brückensymptome vorhanden seien, dass die Suva im Jahre 2014 einen vorgängigen Rückfall anerkannt habe, und dass seit dem Unfallereignis im Jahre 2012 bildgebend keine wesentlichen neuen Befunde erhoben worden seien. 3.7
Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirur gie, führte in seine r auf Grund der Akten verfassten Beurteilung vom 1 5. Juni 2016 (Urk. 7/40) aus, dass die im MRI vom 7. Dezember 2012 beschriebe nen Veränderungen keine eindeutig unfallbedingte, strukturelle Läsi onen darstellten, und dass sämtliche beschriebenen Veränderungen auch einer rein degenerativen Genese zugeschrieben werden könnten. Insbesondere sei nur der Verdacht auf eine Pastal äsion
erhoben worden, weshalb eine solche nicht gesichert sei. Sodann seien an der Subscapularissehne lediglich Konturunregel mässigkeiten und kein Riss beschrieben worden. Gegen eine traumatisch bedingte Läsion sp reche auch die zwischenzeitlich eingetretene Beschwerde freiheit. Denn bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion
sei nicht bereits nach einer kurzen Zeit mit eine r Beschwerdefreiheit zu rechnen . Bei unfallbedingten strukturellen Läsionen sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerden nach dem Trauma kontinuierlich anhielten (S. 4) .
Gestützt auf die Ergebnisse der am 1 7. Februar 2016 durchgeführten MRI sei davon auszugehen, dass die Rotatorenmanschettenveränderungen, einschliess lich der Bursitis subacromialis / subdeltoidea, durch eine subacromiale
Impinge ment konfiguration verursacht worden sei. Dieses Impingement
sei durch Dege neration oder Einklemmung von Gelenkkapsel- oder Sehnenmaterial zwischen dem Oberarmkopf und dem Schulterdach entstanden. Dabei seien die Sehnen strukturen und der Schleimbeutel bei jedem Anheben des Armes etwas gequetscht worden, was zu einer Tendinopathie und zu (Partial)Rupturen der Sehnen geführt haben könnte . Diese Veränderungen seien nicht unfallbedingt, sondern entsprächen einer degenerativen Schädigung. Für eine degenerative Schädigung spreche sodann der Umstand, dass die Beschwerden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ungefähr einen Monat nach der Wiederauf nahme des Krafttrainings aufgetreten seien . Des Weiteren sei auch kein adä quater Unfallmechanismus für eine Rotat orenmanschettenläsion erstellt. Denn dafür reiche eine Kontusion nicht aus (S. 5). 3.8
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 1. Dezember 2016 (Urk.
9) ein posttraumatisches, chronisches, subacromiales
Impingement der linken Schulter bei Status nach Schlag mit nachfolgendem Sturz beim Eishockeyspiel im April 2012 (S. 1) und stellte fest, dass für die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers vor allem ein posttraumatisches Impingement, welches sich im Lauf der Zeit chronifiziert habe, ursächlich sei (S. 2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr.
B.___ in ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 2015 (vorstehend E. 3.4) eine Impingement symptomatik bei Sturz nach Trauma mit Pastaläsion im März 2012 diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall ereignis vom 2 5. März 2012 unter intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter gelitten habe. Dr. D.___
stellte in seiner Stellung nahme vom 1. April 2016 (vorstehend E. 3.6) fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis im Jahre 2012 nicht unter Schulterbeschwerden gelitten habe, dass Brückensymptome vorhanden seien, dass die Beschwerdegegnerin im Jahre 2014 bereits einen Rückfall anerkannt habe, und dass seit dem Unfaller eignis im Jahre 2012 bildgebend keine wesentlichen neu en Befunde erhoben worden seien. Daraus zog er den Schluss, dass eine Unfallkausalität der Schul terbeschwerden nicht auszuschliessen sei. Demgegenüber ging Dr. Z.___
in seine r
Beurteilung vom 1 5. Juni 2016 (vorstehend E. 3.7) davon aus, dass eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden zu verneinen sei, weil einerseits die MRI vom 7. Dezember 2012 keine eindeutig unfallbedingte, strukturelle Läsio nen und eine am 1 7. Februar 2016 durchgeführte MRI ein subacromiales
Impin gement, bei welchem es sich um eine degenerative Schädigung handle, ergeben habe, und weil andererseits eine zwischenzeitlich aufgetretene Beschwerdefrei heit gegen eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden spreche. Sodann sei lediglich eine Kontusion und damit kein adäquater Unfallmechanismus für eine Rotatorenmanschettenläsion erstellt. Dr. E.___
vertrat schliesslich die Ansicht, dass die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführes auf ein posttrau matisches subacromiales
Impingement der linken Schulter
zurückzuführen seien . Dieses habe sich im Lauf der Zeit chronifiziert (vorstehend E. 3.8) . 4.2
Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 1 5. Juni 2016 (vorstehend E. 3.7) er füllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent schei dungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.5). Denn einer seits verfügte er als Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des somatischen Gesundheitsschadens des Beschwerde führers angezeigte medi zini sche Weiter bildung. Andererseits setzte er sich eingehend mit dem Unfall hergang sowie mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgebenden Untersu chungen auseinander und begrün dete seine Schluss fol gerungen, wonach die Gesundheits beeinträchtigung im Bereich der linken Schulter durch ein unfallfremdes, degeneratives Geschehen im Sinne eines subacromialen
Impingement verursacht worden sei, und wonach Rückfallkausalität zu vernei nen sei, in nachvollziehbarer Weise . 4.3
Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als er die Ansicht vertrat, dass die MRI des linken Schultergelenks des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2012 und vom 1 7. Februar 2016 keine eindeutig unfallbe dingte, strukturelle Läsionen, sondern ein subacromiales
Impingement ergeben hätten, welches durch Einklemmung von Gelenkkapsel- oder Sehnenmaterial zwischen dem Oberarmkopf und dem Schulterdach entstanden sei, wodurch eine Tendinopathie
beziehungsweise (Partial-)R upturen von Sehnen hätten verursacht werden können, und dass es sich dabei um eine degenerative Schädi gung handle. Des Weiteren vermag zu überzeugen, dass Dr. Z.___
in Berück sichtigung der medizinische n Erfahrungstatsache, wonach nach unfallbeding ten, strukturellen Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette kontinuierlich anhaltende Beschwerden zu erwarten sei en, die Ansicht vertrat, dass die beim Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis aufgetretene Beschwerdefreiheit gegen eine Unfallkausalität der am 2 6. September 2015 auf getretenen Beschwerden spreche. Diese Beurteilung ist auf Grund des Umstan des, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 2 5. März 2012 lediglich während zwei Tagen arbeitsunfähig war, sowie des Umstandes, dass die unfallbedingte Behandlung im April 2012 vorerst hatte abgeschlossen werden können (Urk. 7/7) und erst nach dem Rückfall vom 2 8. November 2012 (Urk. 7/12) wieder aufgenommen wurde, nicht zu beanstan den. Schliesslich vermag zu überzeugen, dass Dr. Z.___ auf Grund des Umstan des, dass die erstbehandelnden Ärzte nach dem Unfall vom 2 5. März 2012 unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 2) lediglich eine Schulterkontusion diagnostizierten (vgl. Urk. 7/6), einen adäquaten Unfallmechanismus für ein e Rotatorenmanschettenläsion verneinte. 4.4
Demgegenüber ist dem Beschwerde führer nicht zu folgen, wenn er gestützt darauf, dass er nach dem gemeldeten Rückfall vom 2 6. September 2015 (vgl.
Urk. 7/19) unter den gleichen Beschwerden wie unmittelbar nach dem Unfall vom 2 5. März 2012 gelitten habe, auf eine Unfallkausalität sei ner Beschwerden schliessen will (Urk. 1 S. 3) Denn, entgegen der Ansicht des Beschwerde führers, entspräche dies der unzulässigen Beweismaxime " post hoc ergo propter ho c" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb) und genügt e dem im Sozialver sicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr schein lich keit nicht .
4.5
Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vermag grundsätzlich die für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien zu erfüllen. Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bundes gerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher nichts entgegen. 4.6
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs in terner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vor zu nehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die übrigen medizinischen Akten geeignet sind, Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüs sigkeit der Feststellungen durch Dr. Z.___ zu begründen. 4.7
Die Beurteilung durch Dr.
B.___ vom 1 8. Dezember 2015 (vorste hend E. 3.4) vermag insofern nicht zu überzeugen, als sie darin eine Impinge ment symptomatik bei Sturz nach Trauma mit Pastaläsion im März 2012 diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall ereignis vom 2 5. März 2012 unter intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter gelitten habe. Denn diese Beurteilung steht im Widerspruch zu den Ergebnissen der MRI des linken Schultergelenks vom 7. Dezember 201 2. Dabei wurden lediglich geringe Unregelmässigkeiten am Unterrand der Supraspinatussehne
sowie ein Verdacht auf eine Pastal äsion fest gestellt, ohne dass darin der Befund einer Pastal äsion erhoben worden wäre. Andererseits steht auf Grund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer spä testens ab April 2012 (vgl. Urk. 7/7) bis zum Rückfall vom 2 8. November 2012 (Urk. 7/12) beschwerdefrei war, und dass die Behandlung der Unfallfolgen hatte eingestellt werden können. Insofern Dr.
B.___ in ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 2015 eine Unfallkausalität der seit dem 2 6. September 2015 aufgetretenen Schulterbeschwerden postulieren wollte, beruht ihre Beurteilung daher auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen, weshalb darauf vorliegend nicht abgestellt werden kann. 4.8
Nicht zu überzeugen vermag sodann die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1. April 2016 (vorstehend E. 3.6), insofern dieser darin davon ausging, dass Brückensymptome vorhanden gewesen seien. Denn auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab April 2012 (vgl.
Urk. 7/7) bis zum Rückfall vom 2 8. November 2012 (Urk. 7/12) und anschlies send nach Abschluss der Heilbehandlung im Februar 2014 (Urk 7/17) bis zum gemeldeten Wiederauftreten der Schulterbeschwerden am 2 6. Sep tember 2015 beschwerdefrei war, ohne dass den Akten Hinweise auf Brücken symptome zu entnehmen wären . Insofern Dr. D.___ aus dem Umstand, dass seit dem Unfallereignis bildgebend keine wesentlichen neuen Befunde erhoben wurden, auf eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden schliessen will, kann auf dessen Beurteilung zudem nicht abgestellt werden, weil dies der unzu lässigen Beweismaxime " post hoc ergo propter hoc" entspräche (vgl. vorstehend E. 4.4). 4.9
Nicht abgestellt werden kann schliesslich auf die Beurteilung durch Dr. E.___, weil es dessen Beurteilung an einer nachvollziehbaren Begrün dung der darin postulierten Unfallkausalität beziehungsweise der darin gestell ten Diagno se eines chronifzierten, posttraumatischen, subacromialen
Impinge ment s der linken Schulter fehlt (vorstehend E. 3.8). 4.10
Nach Gesagtem steht fest, dass die Beurteilungen durch Dr.
B.___ .,
Dr. D.___ und Dr. E.___ nicht geeignet sind, die von Dr. Z.___
in Bezug auf die Unfallkausalität gezogenen Schlüsse in Zweifel zu ziehen.
Es kann vor liegend daher auf die nachvollziehbare Beur tei lung durch Dr. Z.___ vom 1 5. Juni 2016 (vorstehend E. 3.7) abgestellt werden. 5 . 5 .1
Gestützt auf die nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung durch
Dr. Z.___ vom 1 5. Juni 2016 (vorstehend E. 3.7) steht daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass die Gesundheits beein trächtigungen, unter welchen der Beschwerdeführer ab 2 6. September 2015 im Bereich seiner linken Schulter litt, welche der Beschwerdegegnerin als Rückfall zum Unfall vom 2 5. März 2012 (Urk. 7/19) gemeldet wurden, ausschliesslich degenerativen Ursprungs sind und weder durch das versi chert e Unfallereignis verursacht noch dadurch richtungge bend ver schlim mert wurden. Sodann ist gestützt darauf davon auszugehen, dass strukturelle Läsionen im Bereich der linken Rotatorenmanschette
einerseits auf Grund der Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen zu verneinen sind. Andererseits stellt der Umstand, dass bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis eine Beschwerdefreiheit auftrat, ein Indiz dar, welches gegen eine Unfallkausa lität der am 2 6. September 2015 aufgetretenen Schulterbeschwerden spricht. Ein weiteres Indiz gegen eine Unfallkausalität stellt sodann die durch die erstbehan delnden Ärzte gestellte Diagnose eine r Schulterkontusion dar. Denn dadurch erscheint ein für eine Rotatorenmanschettenläsion adäquater Unfallme cha nismus nicht als überwiegend wahrscheinlich. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich der linken Schulter des Beschwerdeführers durch ein subacromiales
Impingement, welches auf ein degeneratives Geschehen zurückzuführen ist, verursacht wurden . 5 .2
Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis überwiegend wahrscheinlich nichts ändern, da sich insbesondere ein deutige Brückensymptome, welche für die Bejahung eines natürlichen Kausal zusammenhangs bei einem Rückfall vorausgesetzt werden, den medizinischen Akten nicht in rechtsgenügender Weise entnehmen lassen, und da daran auch eine nachträgliche Begutachtung nichts ändern würde, besteht - entgegen der diesbezüglichen Eventualvorbrin gen des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5 .3
Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor der lich ist, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störu ngen ist (vgl. vorstehend E. 1.2; BGE 129 V 177 E. 3.1), steht auf Grund der Beurteilung durch Dr. Z.___
vom 1 5. Juni 2016 (vorstehend E. 4.3) fest, dass es sich bei den
am 2 6. September 2015 aufgetretenen Beschwerden im Bereich der linken Schulter des Beschwerdeführers ausschliesslich um solche degenera tiven Ursprungs handelt e, für welche das versicherte Unfallereignis vom 2 5. März 2012 keine Teilursache mehr dar stellte . Demnach ergibt sich auch aus Art. 36 Abs. 1 UVG nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers . 6.
Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer einen natürli chen Kausal zu sammenhangs zw ischen den
am 2 6. September 2015 aufgetretenen Beschwerden im Bereich der linken Schulter und dem versicherten Unfall ereig nis
vom 2 5. März 2012 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nicht zu beweisen vermag . Demnach handelte es sich bei dem am 2 6. September 2015 neu aufgetretenen Beschwerdebild nicht um einen Rückfall zum Unfall vom 2 5. März 2012 im Sinne von Art. 11 U VV, weshalb die Beschwerde a bzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz