Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1968, war seit dem
1. Dezember 2012 bei der Y.___ als Bademeister angestellt und über diese bei der HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz (HDI), gemäss dem Bundes gesetz über die Unfall ver siche rung (UVG) gegen Unfälle, unfallähn liche Kör perschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als er an seinem Arbeitsplatz beim Reinigen der Badhalle mit einer Reingungsmaschine eine Treppe hinunter stürzte
(Urk. 13/K2). Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 (Urk. 13/K4) teilte die HDI dem Versicherten mit, dass am 2. März 2012 der Status quo sine erreicht wor den sei, und dass sie ab 3. März 2012 nicht mehr leistungspflichtig sei. Mit Ver fü gung vom 7. November 2012 (Urk. 13/K14) verneinte die HDI eine Leis tungs pflicht für die Zeit ab 1. Juni 2012 infolge Erreichens des Status quo sine am 31. Mai 2012. In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten am
10. Dezem ber 2012 dagegen erhobenen (Urk. 13/K21) und am 29. Juni 2015 ergänzten (Urk. 13 /K60) Ein sprache verneinte die HDI mit Entscheid vom 23. September 2016 (Urk. 13/K74 = Urk. 2) infolge Erreichens des Status quo sine am 28. Januar 2013 ei ne Leis tungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 28. Januar 2012 für die Zeit ab 29. Januar 2013. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am
19. Oktober 2016 Be schwerde und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es sei die HDI zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, ins besondere eine Rente und eine angemessene Integritätsentschädigung auszu richten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Verfahren sei bis zum Vor liegen eines Entscheids der Unfallversicherung Mobiliar zu sistieren; eventuell sei ein multidisziplinäres Gutachten zur Unfallkausalität einzuholen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2017 beantragte die HDI die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 12 S. 3), wovon dem Beschwerdeführer am 27. Febru ar 2017 (Urk. 14) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungs - anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chen de Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (Urk. 2) gestützt auf die Aktengutachten ihres beratenden Arztes, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom
13. Februar 2014 (Urk. 13/M31) und vom 2. November 2015 (Urk. 13/M52) davon aus, dass es infolge des Unfalls vom
28. Januar 2012 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes im Bereich beider Kniegelenke und der Lenden wirbelsäule (LWS) gekommen sei, dass ein natürlicher Kausalzusammen hang zwischen dem Unfallereignis und den Be schwer den im Bereich der beiden Kniegelenke und der LWS spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis und mithin spätestens am 29. Januar 2013 zu vernei ne n sei, und dass die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einzustellen seien (vgl. auch Urk. 12 S. 15 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer br ach t e
hiegegen vor, dass gestützt auf das von der Inva lidenversicherung eingeholte Gutachten A.___ vom 20. März 2014 (Urk. 13/M35; vgl. Urk. 1/1 S. 5) und ge stützt auf das von ihm selbst eingeholte Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs appa rates, vom 19. Juni 2015 (Urk. 13/M47) erstellt sei, dass seine Beschwer den unfall kausal seien (Urk. 1/1 S. 5). Da eine sichere Zuordnung seiner Beschwer den zu dem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignis und zu den früheren (bei der Schweizerischen Mobiliar) versicherten Unfällen nicht möglich sei, sei die Beschwerdegegnerin als der in zeitlicher Hinsicht zuletzt zuständige Unfallversicherer voll leistungspflichtig (Urk. 1/1 S. 8). 3. 3.1
Im Folgenden ist anhand des massgebenden medizinischen Sach verhalts zu prüfen, ob die Beschwerden, unter welchen der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom
28. Januar 2012 litt, durch dieses Unfallereignis verursacht wurden. 3.2
Die Ärzte des C.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 27. Februar 2012 (Urk. 13/M1), dass eine Röntgenuntersuchung der LWS und der beiden Kniegelenke des Beschwerdeführers eine Sakralisation von L5, Osteo chondrosen in Höhe L3/4 und L4/5 und eine minimale S-förmige Skoliose, eine mässige medialseitige Gonarthrose sowie eine fortgeschrittene lateralseitig betonte Femoropatellararthrose und eine Fibroostose im Insertionsbereich des Liga mentum patellae prätibial im rechten Kniegelenk sowie im Bereich des linken Kniegelenks eine knöchern konsolidierte, ehemals mittels Zuggurtung versorgte Patellafraktur, eine rupturierte
Drahtcerclage, eine kartilaginäre
Exo s-tose im Bereich des tibialen
diametaphysären Übergangs und eine randständig osteos kle ro tische, zentral osteolytische Läsion in der ventralen Tibiametaphy sen region ergeben habe. 3.3
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in ihrem Bericht vom 29. Februar 2012 (Urk. 13/M2), dass sie am 21. Februar 2012 die Erstbehandlung der Folgen des Ereignisses vom 28. Januar 2012 auf ge nommen habe, und diagnostizierte eine Kontusion der LWS bei degenerativen Prozessen und eine Kontusion beider Knie bei Gonarthrose rechts. Ab 5. März 2012 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 3.4
Die Ärzte der E.___, Untere Extremitäten, Zürich, stellten in ihrem Bericht vom 22. März 2012 (Urk. 13/M4) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach Kniekontusion beidseits am 28. Januar 2012 mit: - persistierenden Knieschmerzen rechts retropatellär - Status nach vorderer Kreuzbandplastik (VKB-Plastik) in Marokko im Jahre 1986 - mässige Pangonarthrose rechts, retropatellär betont - mässige Pangonarthrose links bei: - Status nach Rekonstruktion der Patellarsehne bei Patellarsehnen rup tur im April 1998 - Status nach Auffüllen des Frakturspaltes mit Spongiosa bei Ermü dungs bruch des distalen Patellapols im September 1998
Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer vor der Kniekontusion vom 28. Janu- ar 2012 bei rezidivierenden, mässigen Kniegelenksbeschwerden noch arbeits fähi g gewesen sei, und dass seit dem Ereignis von Ende Januar 2012 ein Arbeiten nicht mehr möglich sei (S. 2). 3.5
Die Ärzte des MR Instituts der E.___ stellten im MR-Bericht vom 24. März 2012 (Urk. 13/M5) fest, dass eine am 23. März 2012 durchgeführte Mag netresonanztomographie (MRI) der LWS des Beschwerdeführers multiple dege nerative Bandscheiben und Osteochondrosen im Bereich L2-L5 ohne Nach weis einer Spinalkanalstenose oder einer Diskushernie mit Neurokompression ergeben habe.
Mit MR-Bericht vom 29. März 2012 (Urk. 13/M7) stellten die Ärzte des MR Instituts der E.___ fest, dass eine am 27. März 2012 durchgeführte MRI des rechten Kniegelenks des Beschwerdeführers eine Femoropatellar ar throse mit ausgeprägtem Knorpelschaden bei einem Hochstand der Patella sowie vorwiegend intramurale degenerative Veränderungen im medialen Meniskus ohne Nachweis einer Bandruptur oder einer Fraktur ergeben habe. 3.6
Dr. Z.___ führte in seinem Aktengutachten vom 8. Mai 2012 (Urk 13/M10) aus, dass eine Unfallkausalität der Beschwerden an den beiden Knien höchstens bis 2. März 2012 zu bejahen sei (S. 4), und dass diesbezüglich nach dem 2. März 2012 der Status quo erreicht sei. Auf Grund erheblicher degenerativer Ver än de rungen liege eine überholende Kausalität vor (S. 5). 3.7
Die Ärzte der E.___, Untere Extremitäten, erwähnten mit Bericht vom 21. Juni 2012 (Urk. 13/M14), dass der Beschwerdeführer unter einem pro trahierten Verlauf bei aktivierter Arthrose nach Kniekontusion beidseits am 28. Januar 2012 leide, und dass sich eine Aktivierung einer deutlich aus ge prägte Retropatellararthrose über Wochen bis Monate hinziehen könne. In Bezug auf die Frage, inwiefern die Symptomatik wieder bis zum Vorzustand abklingen werde, könne gegenwärtig keine Prognose gestellt werden. Eine mögliche ope ra tive Behandlung mittels Femoropatellarprothese sei in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführes gegenwärtig noch nicht in Betracht zu ziehen (S. 2). 3.8
Dr. Z.___ führte in seinem Aktengutachten vom 8. Oktober 2012 (Urk. 13 /M17) aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 28. Januar 2012 eine Kniekontusion beidseits erlitten habe, ohne dass unmittelbare nach diesem Ereignis eine ärztliche Behandlung aufgenommen worden sei und eine Arbeits unfähigkeit bestanden habe. Vielmehr habe die ärztliche Erstkonsultation erst 3.5 Monate nach dem Ereignis stattgefunden und eine Arbeitsunfähigkeit sei dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf von fünf Wochen seit dem Unfall ereignis attestiert worden. Anlässlich der Erstkonsultation seien sodann keine objektivierbaren traumatischen Läsionen, wie Kontusionsmarken oder Weich teil ver letzungen, festgestellt worden. Gemäss der medizinischen Literatur betrag e die Rehabilitationszeit bei einer Kontusion üblicherweise eine Woche bis fünf Wochen und in Ausnahmefällen bis zu drei Monate (S. 6). Das Unfallereignis vom 28. Januar 2012 sei geeignet gewesen, eine vorübergehenden Verschlim me rung des vorbestehenden chronischen Lumbovertebralsyndroms mit degene ra tiven Veränderungen zu verursachen (S. 7 f.). Versicherungsmedizinisch sei die Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden bis Ende März 2012 zu terminieren (S. 8). 3.9
Die Ärzte der E.___, Untere Extremitäten, stellten mit Bericht vom
28. Mai 2013 (Urk. 13/M24) fest, dass eine MRI beider Kniegelenke des Beschwer deführers eine schwerste Femoropatellararthrose mit Residuen nach Patella unterpol-Fraktur links mit Artefakten durch einen Zerklage -Draht, mit aufge brauchtem Knorpel retropatellär rechts mehr als links und einer ausgeprägten Bone
bruise mit zystischen Veränderungen im femoropatellaren Gleitlager erge ben habe (S. 1). 3.10
Dr. med. F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, stellte in ihrem im Auftrag des Beschwerde füh rers verfassten Gutachten vom 10. Juni 2013 (Urk. 13/M26) die folgenden Diag nosen (S. 13): - traumatisch aktivierte ausgeprägte Femoropatellararthrose lateral rechts nach Kniekontusion beidseits am 28. Januar 2012 bei: - Status nach VKB-Plastik rechts im Jahre 1986 - Status nach Rekonstruktion der Patellarsehne bei Patellarsehnen rup tur im April 1998 - Status nach Auffüllen eines Frakturspaltes mit Spongiosa bei Ermü dungsbruch des distalen Patellapols links im September 1998 - Trochleadysplasie beidseits Nebendiagnosen: - chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom bei Osteochondrose L3-S1 - frische OSG-Distorsion
Sie führte aus, dass es nach dem Sturz vom 28. Januar 2012 im Rahmen einer akuten Exazerbation der Vorerkrankungen zu einer Schmerzverstärkung im Be reich beider Kniegelenke sowie der LWS gekommen sei (S. 13). Im Bereich der LWS sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung des vorbestehenden Schadens im Sinne von degenerativen Veränderungen, ohne Fraktur und Band scheibenvorfall, gekommen. Mit der Ausheilung der Unfallfolgen sei nach einem Jahr seit dem Unfallereignis zu rechnen.
Im Bereich des rechten Kniegelenks habe eine nach dem Unfall durchgeführte MRI keine erneute traumatische Läsion, sondern lediglich eine Ergussbildung ergeben, wobei die anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden nicht mit dem klinischen Befund korrelierten. Mit einem Abschluss der unfallbe dingten Behandlung sei ein Jahr nach dem Unfall zu rechnen.
Auch im Bereich des linken Kniegelenks sei es zu einer akuten Exazerbation der Beschwerden bei einer vorbestehenden, schweren posttraumatischen Retropa tell ar arthrose gekommen (S. 14). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien die Be schwer den nicht mehr auf den Unfall vom 28. Januar 2012 zurückzuführen (S. 16). 3.11
Dr. Z.___ führte in seinem Aktengutachten vom 13. Februar 2014 (Urk. 13/M31) aus, dass zumindest eine Teilkausalität der aktivierten Arthrosen in beiden Knie gelenken infolge des Ereignisses vom 28. Januar 2012 feststehe. Damit sei ein Erreichen des Status quo sine per Ende Mai 2012 nicht mehr zu beweisen. Erfahrungsgemäss sei bei einer vorübergehenden Verschlimmerung eines erheb li chen Vorzustandes die Unfallkausalität für höchstens ein Jahr zu bejahen (S. 4). In Bezug auf die Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke und der LWS sei daher während höchstens eines Jahres seit dem Unfall vom 28. Januar 2012 von einer Unfallkausalität auszugehen (S. 5). 3.12
Die Ärzte des A.___ erwähnten in ihrem zuhanden der Invalidenversicherung er stellten Gutachten vom 20. März 2014 (Urk. 13/M35), dass der Beschwerde füh rer am 11., 12. und 17. Februar 2014 allgemeininternistisch, psychiatrisch, ortho pädisch, neurologisch und oto-rhino-laryngologisch untersucht worden sei (S. 1)
und stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31): - chronische Knieschmerzen links mit/bei: - mässiggradiger
femoropatellarer Gonarthrose - Status nach Rekonstruktion des Ligamentum patellae bei Ruptur vom 4. April 1998 und nach Revision des unteren Patellapols bei Ermü-dungsfraktur im September 1998 - chronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - femoropatellar betonter Gonarthrose - Status nach Refixation des vorderen Kreuzbandes im Jahre 1986 wegen Ruptur - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symp tomatik mit/bei: - beginnenden degenerativen Veränderungen der LWS, klinisch und bild gebend, ohne Kompromittierung neuraler Strukturen - chronische Schulterschmerzen links mit/bei: - Verdacht auf subakromiales
Impingement nach Sturz vom 16. Dezember 2013 - Status nach undislozierter Fraktur des Os triquetrum der Hand links bei Sturz vom 16. Dezember 2013 - Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, rechts akzentuiert - Tinnitus beidseits, aktuell dekompensiert
Die Gutachter stellten fest, dass vorwiegend auf Grund einer femoropatellar akzentuierten Pongarthrose eine verminderte Belastbarkeit beider Kniegelenke bestehe. Während der Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein demonstra tives Schmerzverhalten und Inkonsistenzen gezeigt (S. 20). Mit dem Unfall vom Januar 2012 sei für die damals ausgeübte Tätigkeit als Bademeister eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Eine körperlich adaptierte Tätigkeit gemäss dem formulierten Belastungsprofil wäre allerdings wahrscheinlich bereits nach eini gen Wochen, spätestens jedenfalls nach 6 Monaten wieder im vollen Umfang möglich gewesen (S. 21, vgl. auch S. 33). 3.13
Die Ärzte der E.___, Untere Extremitäten, erwähnten mit Bericht vom 2. März 2015 (Urk. 13/M41), dass der Beschwerdeführer unverändert an einer linksbetonten Beschwerdesymptomatik beider Knie leide. Rechtsseitig seien die Beschwerden vor allem auf eine ausgeprägte Femoropatellararthrose und linksseitig vermutlich eine eingebrachte Drahtcerclage zurückzuführen. Diesbezüglich sei eine Metallentfernung geplant (S. 2). 3.14
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, stellte in seinem zuhanden der Schweizerischen Mobiliar verfassten Aktengutachten vom 23. März 2015 (Urk. 13/M42) die folgen den Diagnosen (S. 17 f.): - chronische Knieschmerzen links mit/bei: - mässiggradiger
femoropatellarer Gonarthrose - Status nach Rekonstruktion des Ligamentum patellae bei Ruptur vom 4. April 1998 und nach Revision des unteren Patellapols bei Ermü dungsfraktur im September 1998 - chronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - femoropatellar betonter Gonarthrose - Status nach Refixation des vorderen Kreuzbandes im Jahre 1986 wegen Ruptur - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symp tomatik mit/bei: - beginnender degenerativer Veränderungen der LWS, klinisch und bild gebend, ohne Kompromittierung neuraler Strukturen - chronische Schulterschmerzen links mit/bei: - Verdacht auf subakromiales
Impingement nach Sturz vom 16. Dezember 2013 - Status nach undislozierter Fraktur des Os triquetrum der Hand links bei Sturz vom 16. Dezember 2013
Er stellte fest, dass der Operation des linken Kniegelenks vom 6. April 1998 ein Überlegungsfehler zugrunde gelegen sei (S. 26), und dass dabei keine „unge sicherte Pressfitverankerung“ hätte durchgeführt werden dürfen (S. 24). Nach der Revisionsoperation vom 8. September 1998 habe in Bezug auf das linke Kniegelenk bis heute eine anatomisch und funktionell ungestörte Situation bestanden, wobei insbesondere die Kontusion vom 28. Januar 2012 unerheblich gewesen sei (S. 27). In Bezug auf das linke Kniegelenk sei die Aktenlage aus orthopädisch- traumatologischer Sicht klar und unmissverständlich. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass das heute geklagte Beschwerdebild am linken Knie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 4. April 1998 und/oder auf die nachfolgend notwendige Behand lung zurückzuführen sei (S. 31). Das Ereignis vom Januar 2012 habe allenfalls zu einer neuen Kontusionsverletzung geführt, was zwar einen zeitlich be schränk ten, im Verlauf der natürlichen Heilung aber (empirisch) rasch regre dienten Schmerz begründen könne. Dieser Umstand könne aber weder eine hin reichende Erklärung für die bestehende Arbeitsunfähigkeit noch für die anhal tend geklagte Schmerzproblematik sein (S. 28). 3.15
Dr. B.___ stellte in seinem im Auftrag des Beschwerdeführers verfassten Gut achten vom 19. Juni 2015 (Urk. 13/M47) die folgenden orthopädischen Diag no sen (S. 7): - Gonarthrose im rechten Knie mit: - ausgeprägter retropatellarer Arthrose bei vollständiger Aufhebung des patellofemoralen lateralseitgen Gelenkspaltes sowie mässiggradiger
femorotibialer Arthrose lateralseitig mit leichtgradigen Knorpel ver änderungen - Status nach vorderer Kreuzbandruptur rechts im Jahre 1986 mit Kreuz bandplastik und möglichem Meniskuseingriff - retropatellare Gonarthrose im linken Knie mit: - unregelmässigem retropatellarem Knorpelabbau und Knorpeldefekt sowie osteochrondraler Veränderung an der Trochlea lateral und kleinem Knorpeleinriss und osteochondrale Veränderung im Bereich des lateralen Tibiaplateaus - Status nach Ruptur der Patellarsehne am distalen Patellapol links am 4. April 1998 mit operativer Versorgung mittels freiem osteo liga men tärem Transplantat der Quadrizepssehne am 6. April 1998 - Status nach Spongiosa-Auffüllung in den Frakturspalt bei Ermü dungs bruch des distalen Patellapols links am 8. September 1998 - Status nach aktivierter Gonarthrose beidseits bei Sturzereignis am 28. Januar 2012 - chron isches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symp tomatik mit degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, klinisch und bildgebend ohne Kompromittierung neuraler Strukturen mit/bei: - Status nach Exazerbation der lumbovertebralen Schmerzen bei Sturz ereignis vom 28. Januar 2012 - chronische Schulterbeschwerden links mit Verdacht auf AC-Gelenks arthropathie (Differentialdiagnose: Impingementsymptomatik) mit/bei: - Status nach Schulterkontusion links am 28. Januar 2012 - Status nach Sturz auf die linke Schulter am 16. Dezember 2013 - nicht dislozierte Fraktur des Os triquetrum links bei Sturz auf die linke Hand am 16. Dezember 2013 mit: - mutmasslicher Zerrung der Anteile des Ligamentum intracarpale dorsale, lokalem Weichteilödem und lokaler Sehnenauftreibung und Sehnenscheidenödem
Der Gutachter führte aus, dass die bildgebenden Dokumente keine Hinweise auf frische Organläsionen an der Wirbelsäule und den beiden Kniegelenken durch das Unfallereignis vom 28. Januar 2012 zeigten (S. 8). Durch das Unfallereignis vom 28. Januar 2012 sei es indes zu einer Aktivierung der degenerativen Vor zustände an beiden Kniegelenken und an der Wirbelsäule gekommen. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Bademeister beeinträchtigt worden, wobei davon auszugehen sei, dass es durch den Unfall vom 28. Januar 2012 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes im Bereich der beiden Kniegelenke und der Wirbelsäule ge kommen sei. Die damit verbundene Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Bademeister betrage 10 %. Insgesamt betrage die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Bademeister 20 %. Diese werde im Umfang von 10 % durch Folgen des Unfalls aus dem Jahre 1998 und im Umfang von 10 % aus Folgen des Unfall aus dem Jahre 2012 verursacht. Die Ausübung behinde rungs angepasster, körperlich sehr leichter bis leichter, wechsel belastender Tätig- keiten sei dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht uneingeschränkt im vollzeitlichem Umfang zuzumuten (S. 9). 3.16
Die Ärzte der E.___, Muskulo -Skelettal Zentrum, stellten mit Bericht vom 2. September 2015 (Urk. 13/M49) fest, dass eine MRI der LWS des Be schwer deführers vom 27. August 2015 eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit multiplen, stark degenerierten Bandscheiben sowie eine Osteochondrose im Bereich L3 bis S1 ergeben habe. Neben spondylarthrotischen Veränderungen im Bereich L4 bis S1 bestünden flach dorsale Bandscheibenprotrusionen L3/4 ohne Nachweis einer relevanten Spinalkanalstenose und ohne Zeichen eines entzünd lichen Prozesses. Des Weiteren sei bei einem positiven Nachweis von Ca-Pyro phosphatkristallen im Kniepunktat von einer Pyrophosphat ablagerungser kran kung auszugehen (S. 2).
Im Austrittsbericht vom 22. September 2015 (Urk. 13/M51) erwähnten die Ärzte der E.___, Muskulo -Skelettal Zentrum, dass am 21. September 2015 das Osteosynthesematerial aus der linken Patella des Beschwerdeführers entfernt worden sei. 3.17
Dr. Z.___ führte in seinem Aktengutachten vom 2. November 2015 (Urk. 13/M52) aus, dass es anlässlich des Ereignisses vom 28. Januar 2012 nicht zu frischen, objektivierbaren, strukturellen traumatischen Läsionen gekommen sei, weshalb eine richtungweisende Verschlechterung nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu beweisen sei (S. 2). Da sich der Beschwerdeführer am 28. Januar 2012 lediglich eine Kniekontusion, ohne strukturelle traumatische Läsionen, zugezogen habe, sei eine dauerhafte Unfallkausalität nicht zu be weisen (S. 6). Es sei vielmehr von einer vorübergehenden Verschlimmerung und dem Erreichen des Status quo sine nach einem Jahr seit dem Unfallereignis vom 28. Januar 2012 auszugehen (S. 2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Be schwer deführer anlässlich des Unfallereignisses vom 28. Januar 2012, bei welchem er mit einer Reinigungsmaschine eine Treppe hinunter stürzte (vgl. Urk. 13/K2), Kon tusionen beider Knie sowie der LWS erlitt (vorstehend E. 3.3), wobei die beteiligten Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass sich der Beschwerde führer weder Frakturen noch sonstige strukturelle Läsionen zugezogen habe, und dass dadurch degenerative Vorzustände an beiden Kniegelenken und der LWS aktiviert worden seien. Die Frage, ob die Aktivierung degenerativer Vorzustände durch das Ereignis vom 28. Januar 2012 eine lediglich vorüber geh ende oder aber eine dauerhafte beziehungsweise richtunggebende Verschlech terung des Gesundheitszustandes im Bereich der Kniegelenke und der LWS des Beschwerdeführers zur Folge hatte, beurteilten die beteiligten Ärzte teilweise unterschiedlich. 4.2
Während die Ärzte der E.___ am 21. Juni 2016 die Frage, inwiefern die Symptomatik in den beide Kniegelenken des Beschwerdeführers wieder bis zum Vorzustand abklingen werde, offen liessen (vorstehend E. 3.7), ging Dr. F.___ in ihrem Gutachten 10. Juni 2013 (vorstehend E. 3.10) davon aus, dass es nach dem Sturz vom 28. Januar 2012 im Rahmen einer akuten Exa zerbation der Vorerkrankungen zu einer Schmerzverstärkung im Bereich beider Kniegelenke sowie der LWS gekommen sei, dass der Status quo sine in Bezug auf die LWS und das rechte Kniegelenk ein Jahr nach dem Unfallereignis erreicht worden sei, und dass die Beschwerden im Bereich des linken Kniege lenks des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt vom 30. Mai 2013 nicht mehr auf den Unfall vom 28. Januar 2012 zurückzuführen seien. Während sich die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 20. März 2014 (vorstehend E. 3.12) nicht mit der Frage nach der Kausalität der Beschwerden befassten, äusserte sich Dr. G.___ in seinem Aktengutachten vom 23. März 2015 (vor stehend E. 3.14) ausschliesslich zur Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. April 1998 und den im Bereich des linken Knie gelenks geklagten Beschwerden bestehe, was er verneinte. Dr. G.___ nahm zur Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. Januar 2012 und den Beschwerden im Bereich des linken Knies lediglich insofern Stellung, als er diesbezüglich die Ansicht vertrat, dass das Ereignis vom Januar 2012 zu einer Kontusionsverletzung geführt habe, welche einen zeitlich be schränkten und rasch regredienten Schmerz begründen könne.
Damit übereinstimmend vertrat Dr. Z.___ in seinen Aktengutachten vom 13. Februar 2014 (vorstehend E. 3.11) und vom 2. November 2015 (vorstehend E. 3.17) die Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 28. Januar 2012 lediglich eine Kniekontusion, ohne strukturelle trauma ti sche Läsionen, zugezogen habe, weshalb von einer lediglich vorübergehenden Verschlimmerung und dem Erreichen des Status quo sine nach einem Jahr seit dem Unfallereignis auszugehen sei.
Demgegenüber vertrat Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 19. Juni 2015 (vor stehend E. 3.15) die Ansicht, dass es infolge des Unfalls vom 28. Januar 2012 zu einer dauerhaften Aktivierung beziehungsweise zu einer richtunggebenden Ver schlechterung des degenerativen Vorzustandes im Bereich der beiden Kniege lenke und der LWS des Beschwerdeführers gekommen sei. 4.3
4.3.1
Die Beurteilungen durch Dr. Z.___ vom 13. Februar 2014 (vorstehend E. 3.11) und vom 2. November 2015 (vorstehend E. 3.17) erfüllen grundsätzlich die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grund lage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.3). Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Aktengutachten handelt. Denn einerseits sind Aktengutachten rechtsprechungsgemäss insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, und wenn beispielsweise lediglich die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang oder das Ausmass der Behinderung verschieden be wertet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E.
3.2), was auf die vorliegend im Streite stehende Kausalitätsfrage zutrifft. Andererseits kann reinen Aktengutachten insbesondere dann voller Be weiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sach verhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen) .
Dies ist vorliegend der Fall, weshalb e iner Ak ten be urteilung nichts entgegen steht . 4.3.2
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ gilt es indes zu beachten, dass dieser beratender Arzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver siche rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vor zu nehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die übrigen medizinischen Akten geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen durch Dr. Z.___ zu begründen. 4.4
4.4.1
Auch die Beurteilung durch Dr. F.___ vom
10. Juni 2013 (vorstehend E. 3.10) er füllt grundsätzlich die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medi zi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.3).
Die Gutachterin begrün dete darin in nach vollzieh barer Weise ihre Schluss fol gerungen, wonach
es infolge des Unfalls vom 28. Januar 2012 ledig lich zur einer vorübergehenden akuten Exazerbation des Vorzustandes im Bereich beider Kniegelenke und der LWS gekommen sei, und wonach in Bezug auf die LWS und auf das rechte Kniegelenk der Status quo sine ein Jahr nach dem Unfallereignis erreicht worden sei. Diese nachvollziehbare Kausalitäts beur teilung vermag im Hinblick auf die Erfahrungswerte, auf welche sich die Gut achterin dabei stützte, zu überzeugen, sodass darauf abgestellt werden kann. 4.4.2
Des Weiteren ist die Beurteilung durch Dr. F.___ in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung zur dauerhaften Verschlimmerung einer vorbe stehen den degenerativen Schädigung der Wirbelsäule erfolgt. Denn nach dieser Rechtsprechung kann eine signifikante und damit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen werden, wenn die Radioskopie ein plötzli ches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlim mern von Verletzungen auf Grund eines Traumas aufzeigt (Urteile des Bundes gerichts 8C_217/2013 vom 4. September 2013 E. 3.4 und U 530/06 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2). Medizinisch ist lediglich von einer vorübergehenden Verschlimme rung auszugehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose, Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulen erkrankung symptomatisch wird. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulener kran kung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktu reller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorüber gehenden Ver schlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf vorbe steh ender Wirbel säulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2013 vom
4. September 2013 E. 3.4, U 530/06 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2 und U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 4.2.1). Von diesen allgemeinen medizinischen Erfahrungs tatsachen abzuwei chen besteht vorliegend kein Anlass, sind doch aufgrund der medizinischen Aktenlage keine unfallbedingten strukturellen Läsionen der Wirbelsäule bezieh ungsweise der LWS nachgewiesen. 4.4.3
Nicht schlüssig ist das Gutachten indes insofern, als Dr. F.___, ohne dies zu begründen, in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 28. Januar 2012 im Bereich des linken Kniegelenks das Erreichen des Status quo sine zwar eindeutig bejahte, aber die Ansicht vertrat, dass der Status quo sine nicht bereits nach einem Jahr seit dem Unfallereignis und mithin am 28. Januar 2013, sondern erst zum Untersuchungszeitpunkt vom 30. Mai 2013 erreicht worden sei. Diese Annahme ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich nicht auf das Gutachten abgestellt werden kann. Insoweit vermag die Beurteilung durch Dr. F.___ diejenige durch Dr. Z.___ daher nicht in Zweifel zu ziehen. 4.5
Da sich die behandelnden Ärzte der E.___ nicht zur Frage nach der Terminierung der Unfallkausalität in zeitlicher Hinsicht beziehungsweise zur Frage nach dem Zeitpunkt des Erreichens des Status quo sine äusserten, ver mögen sie die Beurteilung durch Dr. Z.___ in Bezug auf die Frage nach der Un fall kausalität nicht in Zweifel zu ziehen . 4.6
Des Gleichen setzten sich die Ärzte des A.___ in ihrem von der Invaliden ver sicherung im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten und grundsätzlich voll beweiskräftigen Gutachten vom 20. März 2014 (vorstehend E. 3.12) nicht expli zit mit der Frage nach der natürlichen Unfallkausalität der Beschwerden bezieh ungsweise mit der Frage nach dem Erreichen des Status quo sine in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 28. Januar 2012 auseinander, weshalb darauf dies bezüglich nicht abgestellt werden kann. Demzufolge ist auch die Beurteilung durch die Ärzte des A.___ nicht geeignet, diejenige durch Dr. Z.___ in Zweifel zu ziehen. 4.7
Nichts Entscheidwesentliches kann sodann aus dem von der Schweize ri schen Mobiliar eingeholten Aktengutachten von Dr. G.___ vom 23. März 2015 abge leitet werden (vorstehend E. 3.14). Denn der Gutachter setzte sich darin aus schliesslich mit der Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwisc hen den Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwer de führers und dem Unfall vom 4. April 1998 auseinander und äusserte sich nur am Rande zum Unfallereignis vom 28. Januar 2012. Insofern er darin die An sicht vertrat, dass dieses Ereignis am linken Kniegelenk zu einer Kontusions verletzung geführt habe, welche nur einen zeitlich begrenzten und rasch regre dienten Schmerz begründen könne, steht seine Beurteilung jedenfalls nicht im Widerspruch zu derjenigen durch Dr. Z.___. 4.8
Nicht zu überzeugen vermag sodann die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 19. Juni 2015 (vorstehend E. 3.15). Denn obwohl dieser in seinem Gutachten ausdrücklich feststellte, dass die bildgebenden Untersuchungen keine Hinweise für frische Organläsionen an der Wirbelsäule und den beiden Kniegelenken durch das Unfallereignis vom 28. Januar 2012 ergeben hätten, weshalb lediglich von einer Aktivierung der degenerativen Vorzustände an beiden Kniegelenken und an der Wirbelsäule das Unfallereignis vom 28. Januar 2012 auszugehen sei, postulierte er eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes im Bereich der beiden Kniegelenke und der Wirbelsäule durch den Unfall vom 28. Januar 2012. Dies begründete er jedoch nicht etwa mit dem Vergleich objektiver Daten wie beispielsweise Röntgenbilder, sondern damit, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit als Bademeister viel Spass gemacht habe und es ihm dennoch nicht gelungen sei, die Tätigkeit wieder aufzunehmen (Urk. 13/M47 S. 9). Mangels einer aus medizinischer Sicht nachvollziehbaren Begründung kann auf die Kau salitätsbeurteilung durch Dr. B.___ daher nicht abgestellt werden, weshalb auch diese Beurteilung nicht geeignet ist, die von Dr. Z.___ in Bezug auf die Unfallkausalität gezogenen Schlüsse in Zweifel zu ziehen. 5. 5.1
Nach Gesagtem steht gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. Z.___ vom 13. Februar 2014 (vorstehend E. 3.11) und vom 2. November 2015 (vorstehend E. 3.17) fest, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 28. Januar 2012 Kontusionen beider Knie und der LWS ohne strukturelle traumatische Läsionen zugezogen hat, und dass der Status quo sine spätestens nach einem Jahr seit dem Unfallereignis und mithin am 28. Januar 2013 erreicht wurde. 5.2
Da nicht davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, besteht - entgegen der diesbezüglichen Even tualvorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen kein Anlass und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwer de gegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 6. 6.1
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenver gü tungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Dagegen w erden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integri täts ent schädigung en und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesund heits schädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Un falles ist. Gesund heitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Vermin de rung der Erwerbs fähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berück sich tigt.
Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwir kung en einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile be treffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewer ten (BGE 121 V 326 E. 3c mit Hinweis). 6.2
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht be stan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zu sam men hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Ur teile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E.
3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). 6.3
Eine Aufteilung für den gleichen Schaden ist möglich, wenn zwar eine grund sätzliche Unfallkausalität hinsichtlich der bestehenden Schmerzen anzunehmen, jedoch eine sichere Zuordnung zum aktuellen Unfall beziehungsweise zu einem früheren Unfall nicht möglich ist, wenn also alternative (Unfall-)Ursachen mit gleicher Wahrscheinlichkeit entweder kausal oder nicht kausal sind. In diesem Fall sind die Folgen der Beweislosigkeit (betreffend den Kausalzusammenhang zum einen oder andern Ereignis) nicht vom Versicherten zu tragen. Gemäss der Rechtsprechung werden diesfalls
entweder A rt. 99 Abs. 2 oder Art. 100 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) analog angewendet . Gemäss Art. 99 Abs. 2 UVV wird derjenige Unfallversicherer als voll leistungspflichtig erachtet, der dem Rückfall in zeitlicher Hinsicht am nächsten steht. Eine Rück erstattungspflicht des früheren Versicherers besteht nur für Unfälle, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integritätsentschädigung geführt haben. Nach Art. 100 Abs. 2 UVV besteht eine Rückerstattungspflicht entsprechend dem Kausalitätsanteil da gegen für sämtliche Leistungen (Urteil des Bundesgerichts
8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.4). 6.4
Da vorliegend gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. Z.___ vom 13. Februar 2014 (vorstehend E. 3.11) und vom 2. November 2015 (vorstehend E. 3.17) da von auszugehen ist, dass der Status quo sine spätestens nach einem Jahr seit dem Unfallereignis und mithin am 28. Januar 2013 erreicht wurde, entfällt auch eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden im Bereich der beiden Kniegelenke und der LWS des Beschwerdeführers. Für eine Aufteilung der Leistungspflicht auf die beteiligten Unfallversicherer analog A rt. 99 Abs. 2 oder Art. 100 Abs. 2 UVV (vgl. vorstehend E. 6.3) besteht vorliegend daher kein Raum.
Unter diesen Umständen ist - entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Be schwerdeführes (Urk. 1 S. 2) - von einer Sistierung des vorliegenden Ver fah rens bis zum Vorliegen eines Einspracheentscheids der Schweizerischen Mobi liar be treffend die Folgen des Unfalls vom 4. April 1998 (vgl. Urk. 13/K58) abzu sehen . 7.
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 23. September 2016 (Urk. 2) einen natürlichen Kausal zusammen hang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 28. Januar 2012 und den ab 29. Januar 2013 weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen im Bereich der beiden Kniegelenke und der LWS des Beschwer deführers infolge Erreichens des Status quo sine vel ante verneinte und die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Roger Bollag - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungs - anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chen de Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.3 ). Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Aktengutachten handelt. Denn einerseits sind Aktengutachten rechtsprechungsgemäss insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, und wenn beispielsweise lediglich die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang oder das Ausmass der Behinderung verschieden be wertet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E.
3.2), was auf die vorliegend im Streite stehende Kausalitätsfrage zutrifft. Andererseits kann reinen Aktengutachten insbesondere dann voller Be weiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sach verhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen) .
Dies ist vorliegend der Fall, weshalb e iner Ak ten be urteilung nichts entgegen steht .
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am
19. Oktober 2016 Be schwerde und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es sei die HDI zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, ins besondere eine Rente und eine angemessene Integritätsentschädigung auszu richten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Verfahren sei bis zum Vor liegen eines Entscheids der Unfallversicherung Mobiliar zu sistieren; eventuell sei ein multidisziplinäres Gutachten zur Unfallkausalität einzuholen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2017 beantragte die HDI die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 12 S. 3), wovon dem Beschwerdeführer am 27. Febru ar 2017 (Urk. 14) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (Urk. 2) gestützt auf die Aktengutachten ihres beratenden Arztes, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom
13. Februar 2014 (Urk. 13/M31) und vom 2. November 2015 (Urk. 13/M52) davon aus, dass es infolge des Unfalls vom
28. Januar 2012 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes im Bereich beider Kniegelenke und der Lenden wirbelsäule (LWS) gekommen sei, dass ein natürlicher Kausalzusammen hang zwischen dem Unfallereignis und den Be schwer den im Bereich der beiden Kniegelenke und der LWS spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis und mithin spätestens am 29. Januar 2013 zu vernei ne n sei, und dass die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einzustellen seien (vgl. auch Urk. 12 S. 15 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer br ach t e
hiegegen vor, dass gestützt auf das von der Inva lidenversicherung eingeholte Gutachten A.___ vom 20. März 2014 (Urk. 13/M35; vgl. Urk. 1/1 S. 5) und ge stützt auf das von ihm selbst eingeholte Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs appa rates, vom 19. Juni 2015 (Urk. 13/M47) erstellt sei, dass seine Beschwer den unfall kausal seien (Urk. 1/1 S. 5). Da eine sichere Zuordnung seiner Beschwer den zu dem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignis und zu den früheren (bei der Schweizerischen Mobiliar) versicherten Unfällen nicht möglich sei, sei die Beschwerdegegnerin als der in zeitlicher Hinsicht zuletzt zuständige Unfallversicherer voll leistungspflichtig (Urk. 1/1 S. 8).
E. 3.1 Im Folgenden ist anhand des massgebenden medizinischen Sach verhalts zu prüfen, ob die Beschwerden, unter welchen der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom
28. Januar 2012 litt, durch dieses Unfallereignis verursacht wurden.
E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1).
E. 3.3 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in ihrem Bericht vom 29. Februar 2012 (Urk. 13/M2), dass sie am 21. Februar 2012 die Erstbehandlung der Folgen des Ereignisses vom 28. Januar 2012 auf ge nommen habe, und diagnostizierte eine Kontusion der LWS bei degenerativen Prozessen und eine Kontusion beider Knie bei Gonarthrose rechts. Ab 5. März 2012 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
E. 3.4 Die Ärzte der E.___, Untere Extremitäten, Zürich, stellten in ihrem Bericht vom 22. März 2012 (Urk. 13/M4) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach Kniekontusion beidseits am 28. Januar 2012 mit: - persistierenden Knieschmerzen rechts retropatellär - Status nach vorderer Kreuzbandplastik (VKB-Plastik) in Marokko im Jahre 1986 - mässige Pangonarthrose rechts, retropatellär betont - mässige Pangonarthrose links bei: - Status nach Rekonstruktion der Patellarsehne bei Patellarsehnen rup tur im April 1998 - Status nach Auffüllen des Frakturspaltes mit Spongiosa bei Ermü dungs bruch des distalen Patellapols im September 1998
Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer vor der Kniekontusion vom 28. Janu- ar 2012 bei rezidivierenden, mässigen Kniegelenksbeschwerden noch arbeits fähi g gewesen sei, und dass seit dem Ereignis von Ende Januar 2012 ein Arbeiten nicht mehr möglich sei (S. 2).
E. 3.5 Die Ärzte des MR Instituts der E.___ stellten im MR-Bericht vom 24. März 2012 (Urk. 13/M5) fest, dass eine am 23. März 2012 durchgeführte Mag netresonanztomographie (MRI) der LWS des Beschwerdeführers multiple dege nerative Bandscheiben und Osteochondrosen im Bereich L2-L5 ohne Nach weis einer Spinalkanalstenose oder einer Diskushernie mit Neurokompression ergeben habe.
Mit MR-Bericht vom 29. März 2012 (Urk. 13/M7) stellten die Ärzte des MR Instituts der E.___ fest, dass eine am 27. März 2012 durchgeführte MRI des rechten Kniegelenks des Beschwerdeführers eine Femoropatellar ar throse mit ausgeprägtem Knorpelschaden bei einem Hochstand der Patella sowie vorwiegend intramurale degenerative Veränderungen im medialen Meniskus ohne Nachweis einer Bandruptur oder einer Fraktur ergeben habe.
E. 3.6 Dr. Z.___ führte in seinem Aktengutachten vom 8. Mai 2012 (Urk 13/M10) aus, dass eine Unfallkausalität der Beschwerden an den beiden Knien höchstens bis 2. März 2012 zu bejahen sei (S. 4), und dass diesbezüglich nach dem 2. März 2012 der Status quo erreicht sei. Auf Grund erheblicher degenerativer Ver än de rungen liege eine überholende Kausalität vor (S. 5).
E. 3.7 Die Ärzte der E.___, Untere Extremitäten, erwähnten mit Bericht vom 21. Juni 2012 (Urk. 13/M14), dass der Beschwerdeführer unter einem pro trahierten Verlauf bei aktivierter Arthrose nach Kniekontusion beidseits am 28. Januar 2012 leide, und dass sich eine Aktivierung einer deutlich aus ge prägte Retropatellararthrose über Wochen bis Monate hinziehen könne. In Bezug auf die Frage, inwiefern die Symptomatik wieder bis zum Vorzustand abklingen werde, könne gegenwärtig keine Prognose gestellt werden. Eine mögliche ope ra tive Behandlung mittels Femoropatellarprothese sei in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführes gegenwärtig noch nicht in Betracht zu ziehen (S. 2).
E. 3.8 Dr. Z.___ führte in seinem Aktengutachten vom 8. Oktober 2012 (Urk. 13 /M17) aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 28. Januar 2012 eine Kniekontusion beidseits erlitten habe, ohne dass unmittelbare nach diesem Ereignis eine ärztliche Behandlung aufgenommen worden sei und eine Arbeits unfähigkeit bestanden habe. Vielmehr habe die ärztliche Erstkonsultation erst 3.5 Monate nach dem Ereignis stattgefunden und eine Arbeitsunfähigkeit sei dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf von fünf Wochen seit dem Unfall ereignis attestiert worden. Anlässlich der Erstkonsultation seien sodann keine objektivierbaren traumatischen Läsionen, wie Kontusionsmarken oder Weich teil ver letzungen, festgestellt worden. Gemäss der medizinischen Literatur betrag e die Rehabilitationszeit bei einer Kontusion üblicherweise eine Woche bis fünf Wochen und in Ausnahmefällen bis zu drei Monate (S. 6). Das Unfallereignis vom 28. Januar 2012 sei geeignet gewesen, eine vorübergehenden Verschlim me rung des vorbestehenden chronischen Lumbovertebralsyndroms mit degene ra tiven Veränderungen zu verursachen (S. 7 f.). Versicherungsmedizinisch sei die Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden bis Ende März 2012 zu terminieren (S. 8).
E. 3.9 Die Ärzte der E.___, Untere Extremitäten, stellten mit Bericht vom
28. Mai 2013 (Urk. 13/M24) fest, dass eine MRI beider Kniegelenke des Beschwer deführers eine schwerste Femoropatellararthrose mit Residuen nach Patella unterpol-Fraktur links mit Artefakten durch einen Zerklage -Draht, mit aufge brauchtem Knorpel retropatellär rechts mehr als links und einer ausgeprägten Bone
bruise mit zystischen Veränderungen im femoropatellaren Gleitlager erge ben habe (S. 1).
E. 3.10 ) er füllt grundsätzlich die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medi zi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.3).
Die Gutachterin begrün dete darin in nach vollzieh barer Weise ihre Schluss fol gerungen, wonach
es infolge des Unfalls vom 28. Januar 2012 ledig lich zur einer vorübergehenden akuten Exazerbation des Vorzustandes im Bereich beider Kniegelenke und der LWS gekommen sei, und wonach in Bezug auf die LWS und auf das rechte Kniegelenk der Status quo sine ein Jahr nach dem Unfallereignis erreicht worden sei. Diese nachvollziehbare Kausalitäts beur teilung vermag im Hinblick auf die Erfahrungswerte, auf welche sich die Gut achterin dabei stützte, zu überzeugen, sodass darauf abgestellt werden kann.
E. 3.11 Dr. Z.___ führte in seinem Aktengutachten vom 13. Februar 2014 (Urk. 13/M31) aus, dass zumindest eine Teilkausalität der aktivierten Arthrosen in beiden Knie gelenken infolge des Ereignisses vom 28. Januar 2012 feststehe. Damit sei ein Erreichen des Status quo sine per Ende Mai 2012 nicht mehr zu beweisen. Erfahrungsgemäss sei bei einer vorübergehenden Verschlimmerung eines erheb li chen Vorzustandes die Unfallkausalität für höchstens ein Jahr zu bejahen (S. 4). In Bezug auf die Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke und der LWS sei daher während höchstens eines Jahres seit dem Unfall vom 28. Januar 2012 von einer Unfallkausalität auszugehen (S. 5).
E. 3.12 Die Ärzte des A.___ erwähnten in ihrem zuhanden der Invalidenversicherung er stellten Gutachten vom 20. März 2014 (Urk. 13/M35), dass der Beschwerde füh rer am 11., 12. und 17. Februar 2014 allgemeininternistisch, psychiatrisch, ortho pädisch, neurologisch und oto-rhino-laryngologisch untersucht worden sei (S. 1)
und stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31): - chronische Knieschmerzen links mit/bei: - mässiggradiger
femoropatellarer Gonarthrose - Status nach Rekonstruktion des Ligamentum patellae bei Ruptur vom 4. April 1998 und nach Revision des unteren Patellapols bei Ermü-dungsfraktur im September 1998 - chronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - femoropatellar betonter Gonarthrose - Status nach Refixation des vorderen Kreuzbandes im Jahre 1986 wegen Ruptur - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symp tomatik mit/bei: - beginnenden degenerativen Veränderungen der LWS, klinisch und bild gebend, ohne Kompromittierung neuraler Strukturen - chronische Schulterschmerzen links mit/bei: - Verdacht auf subakromiales
Impingement nach Sturz vom 16. Dezember 2013 - Status nach undislozierter Fraktur des Os triquetrum der Hand links bei Sturz vom 16. Dezember 2013 - Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, rechts akzentuiert - Tinnitus beidseits, aktuell dekompensiert
Die Gutachter stellten fest, dass vorwiegend auf Grund einer femoropatellar akzentuierten Pongarthrose eine verminderte Belastbarkeit beider Kniegelenke bestehe. Während der Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein demonstra tives Schmerzverhalten und Inkonsistenzen gezeigt (S. 20). Mit dem Unfall vom Januar 2012 sei für die damals ausgeübte Tätigkeit als Bademeister eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Eine körperlich adaptierte Tätigkeit gemäss dem formulierten Belastungsprofil wäre allerdings wahrscheinlich bereits nach eini gen Wochen, spätestens jedenfalls nach 6 Monaten wieder im vollen Umfang möglich gewesen (S. 21, vgl. auch S. 33).
E. 3.13 Die Ärzte der E.___, Untere Extremitäten, erwähnten mit Bericht vom 2. März 2015 (Urk. 13/M41), dass der Beschwerdeführer unverändert an einer linksbetonten Beschwerdesymptomatik beider Knie leide. Rechtsseitig seien die Beschwerden vor allem auf eine ausgeprägte Femoropatellararthrose und linksseitig vermutlich eine eingebrachte Drahtcerclage zurückzuführen. Diesbezüglich sei eine Metallentfernung geplant (S. 2).
E. 3.14 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, stellte in seinem zuhanden der Schweizerischen Mobiliar verfassten Aktengutachten vom 23. März 2015 (Urk. 13/M42) die folgen den Diagnosen (S. 17 f.): - chronische Knieschmerzen links mit/bei: - mässiggradiger
femoropatellarer Gonarthrose - Status nach Rekonstruktion des Ligamentum patellae bei Ruptur vom 4. April 1998 und nach Revision des unteren Patellapols bei Ermü dungsfraktur im September 1998 - chronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - femoropatellar betonter Gonarthrose - Status nach Refixation des vorderen Kreuzbandes im Jahre 1986 wegen Ruptur - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symp tomatik mit/bei: - beginnender degenerativer Veränderungen der LWS, klinisch und bild gebend, ohne Kompromittierung neuraler Strukturen - chronische Schulterschmerzen links mit/bei: - Verdacht auf subakromiales
Impingement nach Sturz vom 16. Dezember 2013 - Status nach undislozierter Fraktur des Os triquetrum der Hand links bei Sturz vom 16. Dezember 2013
Er stellte fest, dass der Operation des linken Kniegelenks vom 6. April 1998 ein Überlegungsfehler zugrunde gelegen sei (S. 26), und dass dabei keine „unge sicherte Pressfitverankerung“ hätte durchgeführt werden dürfen (S. 24). Nach der Revisionsoperation vom 8. September 1998 habe in Bezug auf das linke Kniegelenk bis heute eine anatomisch und funktionell ungestörte Situation bestanden, wobei insbesondere die Kontusion vom 28. Januar 2012 unerheblich gewesen sei (S. 27). In Bezug auf das linke Kniegelenk sei die Aktenlage aus orthopädisch- traumatologischer Sicht klar und unmissverständlich. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass das heute geklagte Beschwerdebild am linken Knie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 4. April 1998 und/oder auf die nachfolgend notwendige Behand lung zurückzuführen sei (S. 31). Das Ereignis vom Januar 2012 habe allenfalls zu einer neuen Kontusionsverletzung geführt, was zwar einen zeitlich be schränk ten, im Verlauf der natürlichen Heilung aber (empirisch) rasch regre dienten Schmerz begründen könne. Dieser Umstand könne aber weder eine hin reichende Erklärung für die bestehende Arbeitsunfähigkeit noch für die anhal tend geklagte Schmerzproblematik sein (S. 28).
E. 3.15 Dr. B.___ stellte in seinem im Auftrag des Beschwerdeführers verfassten Gut achten vom 19. Juni 2015 (Urk. 13/M47) die folgenden orthopädischen Diag no sen (S. 7): - Gonarthrose im rechten Knie mit: - ausgeprägter retropatellarer Arthrose bei vollständiger Aufhebung des patellofemoralen lateralseitgen Gelenkspaltes sowie mässiggradiger
femorotibialer Arthrose lateralseitig mit leichtgradigen Knorpel ver änderungen - Status nach vorderer Kreuzbandruptur rechts im Jahre 1986 mit Kreuz bandplastik und möglichem Meniskuseingriff - retropatellare Gonarthrose im linken Knie mit: - unregelmässigem retropatellarem Knorpelabbau und Knorpeldefekt sowie osteochrondraler Veränderung an der Trochlea lateral und kleinem Knorpeleinriss und osteochondrale Veränderung im Bereich des lateralen Tibiaplateaus - Status nach Ruptur der Patellarsehne am distalen Patellapol links am 4. April 1998 mit operativer Versorgung mittels freiem osteo liga men tärem Transplantat der Quadrizepssehne am 6. April 1998 - Status nach Spongiosa-Auffüllung in den Frakturspalt bei Ermü dungs bruch des distalen Patellapols links am 8. September 1998 - Status nach aktivierter Gonarthrose beidseits bei Sturzereignis am 28. Januar 2012 - chron isches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symp tomatik mit degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, klinisch und bildgebend ohne Kompromittierung neuraler Strukturen mit/bei: - Status nach Exazerbation der lumbovertebralen Schmerzen bei Sturz ereignis vom 28. Januar 2012 - chronische Schulterbeschwerden links mit Verdacht auf AC-Gelenks arthropathie (Differentialdiagnose: Impingementsymptomatik) mit/bei: - Status nach Schulterkontusion links am 28. Januar 2012 - Status nach Sturz auf die linke Schulter am 16. Dezember 2013 - nicht dislozierte Fraktur des Os triquetrum links bei Sturz auf die linke Hand am 16. Dezember 2013 mit: - mutmasslicher Zerrung der Anteile des Ligamentum intracarpale dorsale, lokalem Weichteilödem und lokaler Sehnenauftreibung und Sehnenscheidenödem
Der Gutachter führte aus, dass die bildgebenden Dokumente keine Hinweise auf frische Organläsionen an der Wirbelsäule und den beiden Kniegelenken durch das Unfallereignis vom 28. Januar 2012 zeigten (S. 8). Durch das Unfallereignis vom 28. Januar 2012 sei es indes zu einer Aktivierung der degenerativen Vor zustände an beiden Kniegelenken und an der Wirbelsäule gekommen. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Bademeister beeinträchtigt worden, wobei davon auszugehen sei, dass es durch den Unfall vom 28. Januar 2012 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes im Bereich der beiden Kniegelenke und der Wirbelsäule ge kommen sei. Die damit verbundene Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Bademeister betrage 10 %. Insgesamt betrage die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Bademeister 20 %. Diese werde im Umfang von 10 % durch Folgen des Unfalls aus dem Jahre 1998 und im Umfang von 10 % aus Folgen des Unfall aus dem Jahre 2012 verursacht. Die Ausübung behinde rungs angepasster, körperlich sehr leichter bis leichter, wechsel belastender Tätig- keiten sei dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht uneingeschränkt im vollzeitlichem Umfang zuzumuten (S. 9).
E. 3.16 Die Ärzte der E.___, Muskulo -Skelettal Zentrum, stellten mit Bericht vom 2. September 2015 (Urk. 13/M49) fest, dass eine MRI der LWS des Be schwer deführers vom 27. August 2015 eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit multiplen, stark degenerierten Bandscheiben sowie eine Osteochondrose im Bereich L3 bis S1 ergeben habe. Neben spondylarthrotischen Veränderungen im Bereich L4 bis S1 bestünden flach dorsale Bandscheibenprotrusionen L3/4 ohne Nachweis einer relevanten Spinalkanalstenose und ohne Zeichen eines entzünd lichen Prozesses. Des Weiteren sei bei einem positiven Nachweis von Ca-Pyro phosphatkristallen im Kniepunktat von einer Pyrophosphat ablagerungser kran kung auszugehen (S. 2).
Im Austrittsbericht vom 22. September 2015 (Urk. 13/M51) erwähnten die Ärzte der E.___, Muskulo -Skelettal Zentrum, dass am 21. September 2015 das Osteosynthesematerial aus der linken Patella des Beschwerdeführers entfernt worden sei.
E. 3.17 Dr. Z.___ führte in seinem Aktengutachten vom 2. November 2015 (Urk. 13/M52) aus, dass es anlässlich des Ereignisses vom 28. Januar 2012 nicht zu frischen, objektivierbaren, strukturellen traumatischen Läsionen gekommen sei, weshalb eine richtungweisende Verschlechterung nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu beweisen sei (S. 2). Da sich der Beschwerdeführer am 28. Januar 2012 lediglich eine Kniekontusion, ohne strukturelle traumatische Läsionen, zugezogen habe, sei eine dauerhafte Unfallkausalität nicht zu be weisen (S. 6). Es sei vielmehr von einer vorübergehenden Verschlimmerung und dem Erreichen des Status quo sine nach einem Jahr seit dem Unfallereignis vom 28. Januar 2012 auszugehen (S. 2).
E. 4.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Be schwer deführer anlässlich des Unfallereignisses vom 28. Januar 2012, bei welchem er mit einer Reinigungsmaschine eine Treppe hinunter stürzte (vgl. Urk. 13/K2), Kon tusionen beider Knie sowie der LWS erlitt (vorstehend E. 3.3), wobei die beteiligten Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass sich der Beschwerde führer weder Frakturen noch sonstige strukturelle Läsionen zugezogen habe, und dass dadurch degenerative Vorzustände an beiden Kniegelenken und der LWS aktiviert worden seien. Die Frage, ob die Aktivierung degenerativer Vorzustände durch das Ereignis vom 28. Januar 2012 eine lediglich vorüber geh ende oder aber eine dauerhafte beziehungsweise richtunggebende Verschlech terung des Gesundheitszustandes im Bereich der Kniegelenke und der LWS des Beschwerdeführers zur Folge hatte, beurteilten die beteiligten Ärzte teilweise unterschiedlich.
E. 4.2 Während die Ärzte der E.___ am 21. Juni 2016 die Frage, inwiefern die Symptomatik in den beide Kniegelenken des Beschwerdeführers wieder bis zum Vorzustand abklingen werde, offen liessen (vorstehend E. 3.7), ging Dr. F.___ in ihrem Gutachten 10. Juni 2013 (vorstehend E. 3.10) davon aus, dass es nach dem Sturz vom 28. Januar 2012 im Rahmen einer akuten Exa zerbation der Vorerkrankungen zu einer Schmerzverstärkung im Bereich beider Kniegelenke sowie der LWS gekommen sei, dass der Status quo sine in Bezug auf die LWS und das rechte Kniegelenk ein Jahr nach dem Unfallereignis erreicht worden sei, und dass die Beschwerden im Bereich des linken Kniege lenks des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt vom 30. Mai 2013 nicht mehr auf den Unfall vom 28. Januar 2012 zurückzuführen seien. Während sich die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 20. März 2014 (vorstehend E. 3.12) nicht mit der Frage nach der Kausalität der Beschwerden befassten, äusserte sich Dr. G.___ in seinem Aktengutachten vom 23. März 2015 (vor stehend E. 3.14) ausschliesslich zur Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. April 1998 und den im Bereich des linken Knie gelenks geklagten Beschwerden bestehe, was er verneinte. Dr. G.___ nahm zur Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. Januar 2012 und den Beschwerden im Bereich des linken Knies lediglich insofern Stellung, als er diesbezüglich die Ansicht vertrat, dass das Ereignis vom Januar 2012 zu einer Kontusionsverletzung geführt habe, welche einen zeitlich be schränkten und rasch regredienten Schmerz begründen könne.
Damit übereinstimmend vertrat Dr. Z.___ in seinen Aktengutachten vom 13. Februar 2014 (vorstehend E. 3.11) und vom 2. November 2015 (vorstehend E. 3.17) die Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 28. Januar 2012 lediglich eine Kniekontusion, ohne strukturelle trauma ti sche Läsionen, zugezogen habe, weshalb von einer lediglich vorübergehenden Verschlimmerung und dem Erreichen des Status quo sine nach einem Jahr seit dem Unfallereignis auszugehen sei.
Demgegenüber vertrat Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 19. Juni 2015 (vor stehend E. 3.15) die Ansicht, dass es infolge des Unfalls vom 28. Januar 2012 zu einer dauerhaften Aktivierung beziehungsweise zu einer richtunggebenden Ver schlechterung des degenerativen Vorzustandes im Bereich der beiden Kniege lenke und der LWS des Beschwerdeführers gekommen sei.
E. 4.3.1 Die Beurteilungen durch Dr. Z.___ vom 13. Februar 2014 (vorstehend E. 3.11) und vom 2. November 2015 (vorstehend E. 3.17) erfüllen grundsätzlich die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grund lage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E.
E. 4.3.2 In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ gilt es indes zu beachten, dass dieser beratender Arzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver siche rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vor zu nehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die übrigen medizinischen Akten geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen durch Dr. Z.___ zu begründen.
E. 4.4.1 Auch die Beurteilung durch Dr. F.___ vom
10. Juni 2013 (vorstehend E.
E. 4.4.2 Des Weiteren ist die Beurteilung durch Dr. F.___ in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung zur dauerhaften Verschlimmerung einer vorbe stehen den degenerativen Schädigung der Wirbelsäule erfolgt. Denn nach dieser Rechtsprechung kann eine signifikante und damit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen werden, wenn die Radioskopie ein plötzli ches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlim mern von Verletzungen auf Grund eines Traumas aufzeigt (Urteile des Bundes gerichts 8C_217/2013 vom 4. September 2013 E. 3.4 und U 530/06 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2). Medizinisch ist lediglich von einer vorübergehenden Verschlimme rung auszugehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose, Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulen erkrankung symptomatisch wird. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulener kran kung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktu reller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorüber gehenden Ver schlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf vorbe steh ender Wirbel säulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2013 vom
4. September 2013 E. 3.4, U 530/06 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2 und U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 4.2.1). Von diesen allgemeinen medizinischen Erfahrungs tatsachen abzuwei chen besteht vorliegend kein Anlass, sind doch aufgrund der medizinischen Aktenlage keine unfallbedingten strukturellen Läsionen der Wirbelsäule bezieh ungsweise der LWS nachgewiesen.
E. 4.4.3 Nicht schlüssig ist das Gutachten indes insofern, als Dr. F.___, ohne dies zu begründen, in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 28. Januar 2012 im Bereich des linken Kniegelenks das Erreichen des Status quo sine zwar eindeutig bejahte, aber die Ansicht vertrat, dass der Status quo sine nicht bereits nach einem Jahr seit dem Unfallereignis und mithin am 28. Januar 2013, sondern erst zum Untersuchungszeitpunkt vom 30. Mai 2013 erreicht worden sei. Diese Annahme ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich nicht auf das Gutachten abgestellt werden kann. Insoweit vermag die Beurteilung durch Dr. F.___ diejenige durch Dr. Z.___ daher nicht in Zweifel zu ziehen.
E. 4.5 Da sich die behandelnden Ärzte der E.___ nicht zur Frage nach der Terminierung der Unfallkausalität in zeitlicher Hinsicht beziehungsweise zur Frage nach dem Zeitpunkt des Erreichens des Status quo sine äusserten, ver mögen sie die Beurteilung durch Dr. Z.___ in Bezug auf die Frage nach der Un fall kausalität nicht in Zweifel zu ziehen .
E. 4.6 Des Gleichen setzten sich die Ärzte des A.___ in ihrem von der Invaliden ver sicherung im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten und grundsätzlich voll beweiskräftigen Gutachten vom 20. März 2014 (vorstehend E. 3.12) nicht expli zit mit der Frage nach der natürlichen Unfallkausalität der Beschwerden bezieh ungsweise mit der Frage nach dem Erreichen des Status quo sine in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 28. Januar 2012 auseinander, weshalb darauf dies bezüglich nicht abgestellt werden kann. Demzufolge ist auch die Beurteilung durch die Ärzte des A.___ nicht geeignet, diejenige durch Dr. Z.___ in Zweifel zu ziehen.
E. 4.7 Nichts Entscheidwesentliches kann sodann aus dem von der Schweize ri schen Mobiliar eingeholten Aktengutachten von Dr. G.___ vom 23. März 2015 abge leitet werden (vorstehend E. 3.14). Denn der Gutachter setzte sich darin aus schliesslich mit der Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwisc hen den Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwer de führers und dem Unfall vom 4. April 1998 auseinander und äusserte sich nur am Rande zum Unfallereignis vom 28. Januar 2012. Insofern er darin die An sicht vertrat, dass dieses Ereignis am linken Kniegelenk zu einer Kontusions verletzung geführt habe, welche nur einen zeitlich begrenzten und rasch regre dienten Schmerz begründen könne, steht seine Beurteilung jedenfalls nicht im Widerspruch zu derjenigen durch Dr. Z.___.
E. 4.8 Nicht zu überzeugen vermag sodann die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 19. Juni 2015 (vorstehend E. 3.15). Denn obwohl dieser in seinem Gutachten ausdrücklich feststellte, dass die bildgebenden Untersuchungen keine Hinweise für frische Organläsionen an der Wirbelsäule und den beiden Kniegelenken durch das Unfallereignis vom 28. Januar 2012 ergeben hätten, weshalb lediglich von einer Aktivierung der degenerativen Vorzustände an beiden Kniegelenken und an der Wirbelsäule das Unfallereignis vom 28. Januar 2012 auszugehen sei, postulierte er eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes im Bereich der beiden Kniegelenke und der Wirbelsäule durch den Unfall vom 28. Januar 2012. Dies begründete er jedoch nicht etwa mit dem Vergleich objektiver Daten wie beispielsweise Röntgenbilder, sondern damit, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit als Bademeister viel Spass gemacht habe und es ihm dennoch nicht gelungen sei, die Tätigkeit wieder aufzunehmen (Urk. 13/M47 S. 9). Mangels einer aus medizinischer Sicht nachvollziehbaren Begründung kann auf die Kau salitätsbeurteilung durch Dr. B.___ daher nicht abgestellt werden, weshalb auch diese Beurteilung nicht geeignet ist, die von Dr. Z.___ in Bezug auf die Unfallkausalität gezogenen Schlüsse in Zweifel zu ziehen.
E. 5.1 Nach Gesagtem steht gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. Z.___ vom 13. Februar 2014 (vorstehend E. 3.11) und vom 2. November 2015 (vorstehend E. 3.17) fest, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 28. Januar 2012 Kontusionen beider Knie und der LWS ohne strukturelle traumatische Läsionen zugezogen hat, und dass der Status quo sine spätestens nach einem Jahr seit dem Unfallereignis und mithin am 28. Januar 2013 erreicht wurde.
E. 5.2 Da nicht davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, besteht - entgegen der diesbezüglichen Even tualvorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen kein Anlass und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwer de gegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
E. 6.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenver gü tungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Dagegen w erden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integri täts ent schädigung en und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesund heits schädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Un falles ist. Gesund heitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Vermin de rung der Erwerbs fähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berück sich tigt.
Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwir kung en einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile be treffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewer ten (BGE 121 V 326 E. 3c mit Hinweis).
E. 6.2 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht be stan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zu sam men hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Ur teile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E.
E. 6.3 Eine Aufteilung für den gleichen Schaden ist möglich, wenn zwar eine grund sätzliche Unfallkausalität hinsichtlich der bestehenden Schmerzen anzunehmen, jedoch eine sichere Zuordnung zum aktuellen Unfall beziehungsweise zu einem früheren Unfall nicht möglich ist, wenn also alternative (Unfall-)Ursachen mit gleicher Wahrscheinlichkeit entweder kausal oder nicht kausal sind. In diesem Fall sind die Folgen der Beweislosigkeit (betreffend den Kausalzusammenhang zum einen oder andern Ereignis) nicht vom Versicherten zu tragen. Gemäss der Rechtsprechung werden diesfalls
entweder A rt. 99 Abs. 2 oder Art. 100 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) analog angewendet . Gemäss Art. 99 Abs. 2 UVV wird derjenige Unfallversicherer als voll leistungspflichtig erachtet, der dem Rückfall in zeitlicher Hinsicht am nächsten steht. Eine Rück erstattungspflicht des früheren Versicherers besteht nur für Unfälle, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integritätsentschädigung geführt haben. Nach Art. 100 Abs. 2 UVV besteht eine Rückerstattungspflicht entsprechend dem Kausalitätsanteil da gegen für sämtliche Leistungen (Urteil des Bundesgerichts
8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.4).
E. 6.4 Da vorliegend gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. Z.___ vom 13. Februar 2014 (vorstehend E. 3.11) und vom 2. November 2015 (vorstehend E. 3.17) da von auszugehen ist, dass der Status quo sine spätestens nach einem Jahr seit dem Unfallereignis und mithin am 28. Januar 2013 erreicht wurde, entfällt auch eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden im Bereich der beiden Kniegelenke und der LWS des Beschwerdeführers. Für eine Aufteilung der Leistungspflicht auf die beteiligten Unfallversicherer analog A rt. 99 Abs. 2 oder Art. 100 Abs. 2 UVV (vgl. vorstehend E. 6.3) besteht vorliegend daher kein Raum.
Unter diesen Umständen ist - entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Be schwerdeführes (Urk. 1 S. 2) - von einer Sistierung des vorliegenden Ver fah rens bis zum Vorliegen eines Einspracheentscheids der Schweizerischen Mobi liar be treffend die Folgen des Unfalls vom 4. April 1998 (vgl. Urk. 13/K58) abzu sehen .
E. 7 Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 23. September 2016 (Urk. 2) einen natürlichen Kausal zusammen hang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 28. Januar 2012 und den ab 29. Januar 2013 weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen im Bereich der beiden Kniegelenke und der LWS des Beschwer deführers infolge Erreichens des Status quo sine vel ante verneinte und die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Roger Bollag - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00237 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 14. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. iur . Roger Bollag Dreifuss & Bollag, Law Office Splügenstrasse 11, Postfach 1594, 8027 Zürich gegen HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz Dufourstrasse 46, Postfach, 8034 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1968, war seit dem
1. Dezember 2012 bei der Y.___ als Bademeister angestellt und über diese bei der HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz (HDI), gemäss dem Bundes gesetz über die Unfall ver siche rung (UVG) gegen Unfälle, unfallähn liche Kör perschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als er an seinem Arbeitsplatz beim Reinigen der Badhalle mit einer Reingungsmaschine eine Treppe hinunter stürzte
(Urk. 13/K2). Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 (Urk. 13/K4) teilte die HDI dem Versicherten mit, dass am 2. März 2012 der Status quo sine erreicht wor den sei, und dass sie ab 3. März 2012 nicht mehr leistungspflichtig sei. Mit Ver fü gung vom 7. November 2012 (Urk. 13/K14) verneinte die HDI eine Leis tungs pflicht für die Zeit ab 1. Juni 2012 infolge Erreichens des Status quo sine am 31. Mai 2012. In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten am
10. Dezem ber 2012 dagegen erhobenen (Urk. 13/K21) und am 29. Juni 2015 ergänzten (Urk. 13 /K60) Ein sprache verneinte die HDI mit Entscheid vom 23. September 2016 (Urk. 13/K74 = Urk. 2) infolge Erreichens des Status quo sine am 28. Januar 2013 ei ne Leis tungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 28. Januar 2012 für die Zeit ab 29. Januar 2013. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am
19. Oktober 2016 Be schwerde und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es sei die HDI zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, ins besondere eine Rente und eine angemessene Integritätsentschädigung auszu richten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Verfahren sei bis zum Vor liegen eines Entscheids der Unfallversicherung Mobiliar zu sistieren; eventuell sei ein multidisziplinäres Gutachten zur Unfallkausalität einzuholen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2017 beantragte die HDI die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 12 S. 3), wovon dem Beschwerdeführer am 27. Febru ar 2017 (Urk. 14) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungs - anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chen de Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (Urk. 2) gestützt auf die Aktengutachten ihres beratenden Arztes, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom
13. Februar 2014 (Urk. 13/M31) und vom 2. November 2015 (Urk. 13/M52) davon aus, dass es infolge des Unfalls vom
28. Januar 2012 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes im Bereich beider Kniegelenke und der Lenden wirbelsäule (LWS) gekommen sei, dass ein natürlicher Kausalzusammen hang zwischen dem Unfallereignis und den Be schwer den im Bereich der beiden Kniegelenke und der LWS spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis und mithin spätestens am 29. Januar 2013 zu vernei ne n sei, und dass die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einzustellen seien (vgl. auch Urk. 12 S. 15 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer br ach t e
hiegegen vor, dass gestützt auf das von der Inva lidenversicherung eingeholte Gutachten A.___ vom 20. März 2014 (Urk. 13/M35; vgl. Urk. 1/1 S. 5) und ge stützt auf das von ihm selbst eingeholte Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs appa rates, vom 19. Juni 2015 (Urk. 13/M47) erstellt sei, dass seine Beschwer den unfall kausal seien (Urk. 1/1 S. 5). Da eine sichere Zuordnung seiner Beschwer den zu dem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignis und zu den früheren (bei der Schweizerischen Mobiliar) versicherten Unfällen nicht möglich sei, sei die Beschwerdegegnerin als der in zeitlicher Hinsicht zuletzt zuständige Unfallversicherer voll leistungspflichtig (Urk. 1/1 S. 8). 3. 3.1
Im Folgenden ist anhand des massgebenden medizinischen Sach verhalts zu prüfen, ob die Beschwerden, unter welchen der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom
28. Januar 2012 litt, durch dieses Unfallereignis verursacht wurden. 3.2
Die Ärzte des C.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 27. Februar 2012 (Urk. 13/M1), dass eine Röntgenuntersuchung der LWS und der beiden Kniegelenke des Beschwerdeführers eine Sakralisation von L5, Osteo chondrosen in Höhe L3/4 und L4/5 und eine minimale S-förmige Skoliose, eine mässige medialseitige Gonarthrose sowie eine fortgeschrittene lateralseitig betonte Femoropatellararthrose und eine Fibroostose im Insertionsbereich des Liga mentum patellae prätibial im rechten Kniegelenk sowie im Bereich des linken Kniegelenks eine knöchern konsolidierte, ehemals mittels Zuggurtung versorgte Patellafraktur, eine rupturierte
Drahtcerclage, eine kartilaginäre
Exo s-tose im Bereich des tibialen
diametaphysären Übergangs und eine randständig osteos kle ro tische, zentral osteolytische Läsion in der ventralen Tibiametaphy sen region ergeben habe. 3.3
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in ihrem Bericht vom 29. Februar 2012 (Urk. 13/M2), dass sie am 21. Februar 2012 die Erstbehandlung der Folgen des Ereignisses vom 28. Januar 2012 auf ge nommen habe, und diagnostizierte eine Kontusion der LWS bei degenerativen Prozessen und eine Kontusion beider Knie bei Gonarthrose rechts. Ab 5. März 2012 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 3.4
Die Ärzte der E.___, Untere Extremitäten, Zürich, stellten in ihrem Bericht vom 22. März 2012 (Urk. 13/M4) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach Kniekontusion beidseits am 28. Januar 2012 mit: - persistierenden Knieschmerzen rechts retropatellär - Status nach vorderer Kreuzbandplastik (VKB-Plastik) in Marokko im Jahre 1986 - mässige Pangonarthrose rechts, retropatellär betont - mässige Pangonarthrose links bei: - Status nach Rekonstruktion der Patellarsehne bei Patellarsehnen rup tur im April 1998 - Status nach Auffüllen des Frakturspaltes mit Spongiosa bei Ermü dungs bruch des distalen Patellapols im September 1998
Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer vor der Kniekontusion vom 28. Janu- ar 2012 bei rezidivierenden, mässigen Kniegelenksbeschwerden noch arbeits fähi g gewesen sei, und dass seit dem Ereignis von Ende Januar 2012 ein Arbeiten nicht mehr möglich sei (S. 2). 3.5
Die Ärzte des MR Instituts der E.___ stellten im MR-Bericht vom 24. März 2012 (Urk. 13/M5) fest, dass eine am 23. März 2012 durchgeführte Mag netresonanztomographie (MRI) der LWS des Beschwerdeführers multiple dege nerative Bandscheiben und Osteochondrosen im Bereich L2-L5 ohne Nach weis einer Spinalkanalstenose oder einer Diskushernie mit Neurokompression ergeben habe.
Mit MR-Bericht vom 29. März 2012 (Urk. 13/M7) stellten die Ärzte des MR Instituts der E.___ fest, dass eine am 27. März 2012 durchgeführte MRI des rechten Kniegelenks des Beschwerdeführers eine Femoropatellar ar throse mit ausgeprägtem Knorpelschaden bei einem Hochstand der Patella sowie vorwiegend intramurale degenerative Veränderungen im medialen Meniskus ohne Nachweis einer Bandruptur oder einer Fraktur ergeben habe. 3.6
Dr. Z.___ führte in seinem Aktengutachten vom 8. Mai 2012 (Urk 13/M10) aus, dass eine Unfallkausalität der Beschwerden an den beiden Knien höchstens bis 2. März 2012 zu bejahen sei (S. 4), und dass diesbezüglich nach dem 2. März 2012 der Status quo erreicht sei. Auf Grund erheblicher degenerativer Ver än de rungen liege eine überholende Kausalität vor (S. 5). 3.7
Die Ärzte der E.___, Untere Extremitäten, erwähnten mit Bericht vom 21. Juni 2012 (Urk. 13/M14), dass der Beschwerdeführer unter einem pro trahierten Verlauf bei aktivierter Arthrose nach Kniekontusion beidseits am 28. Januar 2012 leide, und dass sich eine Aktivierung einer deutlich aus ge prägte Retropatellararthrose über Wochen bis Monate hinziehen könne. In Bezug auf die Frage, inwiefern die Symptomatik wieder bis zum Vorzustand abklingen werde, könne gegenwärtig keine Prognose gestellt werden. Eine mögliche ope ra tive Behandlung mittels Femoropatellarprothese sei in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführes gegenwärtig noch nicht in Betracht zu ziehen (S. 2). 3.8
Dr. Z.___ führte in seinem Aktengutachten vom 8. Oktober 2012 (Urk. 13 /M17) aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 28. Januar 2012 eine Kniekontusion beidseits erlitten habe, ohne dass unmittelbare nach diesem Ereignis eine ärztliche Behandlung aufgenommen worden sei und eine Arbeits unfähigkeit bestanden habe. Vielmehr habe die ärztliche Erstkonsultation erst 3.5 Monate nach dem Ereignis stattgefunden und eine Arbeitsunfähigkeit sei dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf von fünf Wochen seit dem Unfall ereignis attestiert worden. Anlässlich der Erstkonsultation seien sodann keine objektivierbaren traumatischen Läsionen, wie Kontusionsmarken oder Weich teil ver letzungen, festgestellt worden. Gemäss der medizinischen Literatur betrag e die Rehabilitationszeit bei einer Kontusion üblicherweise eine Woche bis fünf Wochen und in Ausnahmefällen bis zu drei Monate (S. 6). Das Unfallereignis vom 28. Januar 2012 sei geeignet gewesen, eine vorübergehenden Verschlim me rung des vorbestehenden chronischen Lumbovertebralsyndroms mit degene ra tiven Veränderungen zu verursachen (S. 7 f.). Versicherungsmedizinisch sei die Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden bis Ende März 2012 zu terminieren (S. 8). 3.9
Die Ärzte der E.___, Untere Extremitäten, stellten mit Bericht vom
28. Mai 2013 (Urk. 13/M24) fest, dass eine MRI beider Kniegelenke des Beschwer deführers eine schwerste Femoropatellararthrose mit Residuen nach Patella unterpol-Fraktur links mit Artefakten durch einen Zerklage -Draht, mit aufge brauchtem Knorpel retropatellär rechts mehr als links und einer ausgeprägten Bone
bruise mit zystischen Veränderungen im femoropatellaren Gleitlager erge ben habe (S. 1). 3.10
Dr. med. F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, stellte in ihrem im Auftrag des Beschwerde füh rers verfassten Gutachten vom 10. Juni 2013 (Urk. 13/M26) die folgenden Diag nosen (S. 13): - traumatisch aktivierte ausgeprägte Femoropatellararthrose lateral rechts nach Kniekontusion beidseits am 28. Januar 2012 bei: - Status nach VKB-Plastik rechts im Jahre 1986 - Status nach Rekonstruktion der Patellarsehne bei Patellarsehnen rup tur im April 1998 - Status nach Auffüllen eines Frakturspaltes mit Spongiosa bei Ermü dungsbruch des distalen Patellapols links im September 1998 - Trochleadysplasie beidseits Nebendiagnosen: - chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom bei Osteochondrose L3-S1 - frische OSG-Distorsion
Sie führte aus, dass es nach dem Sturz vom 28. Januar 2012 im Rahmen einer akuten Exazerbation der Vorerkrankungen zu einer Schmerzverstärkung im Be reich beider Kniegelenke sowie der LWS gekommen sei (S. 13). Im Bereich der LWS sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung des vorbestehenden Schadens im Sinne von degenerativen Veränderungen, ohne Fraktur und Band scheibenvorfall, gekommen. Mit der Ausheilung der Unfallfolgen sei nach einem Jahr seit dem Unfallereignis zu rechnen.
Im Bereich des rechten Kniegelenks habe eine nach dem Unfall durchgeführte MRI keine erneute traumatische Läsion, sondern lediglich eine Ergussbildung ergeben, wobei die anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden nicht mit dem klinischen Befund korrelierten. Mit einem Abschluss der unfallbe dingten Behandlung sei ein Jahr nach dem Unfall zu rechnen.
Auch im Bereich des linken Kniegelenks sei es zu einer akuten Exazerbation der Beschwerden bei einer vorbestehenden, schweren posttraumatischen Retropa tell ar arthrose gekommen (S. 14). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien die Be schwer den nicht mehr auf den Unfall vom 28. Januar 2012 zurückzuführen (S. 16). 3.11
Dr. Z.___ führte in seinem Aktengutachten vom 13. Februar 2014 (Urk. 13/M31) aus, dass zumindest eine Teilkausalität der aktivierten Arthrosen in beiden Knie gelenken infolge des Ereignisses vom 28. Januar 2012 feststehe. Damit sei ein Erreichen des Status quo sine per Ende Mai 2012 nicht mehr zu beweisen. Erfahrungsgemäss sei bei einer vorübergehenden Verschlimmerung eines erheb li chen Vorzustandes die Unfallkausalität für höchstens ein Jahr zu bejahen (S. 4). In Bezug auf die Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke und der LWS sei daher während höchstens eines Jahres seit dem Unfall vom 28. Januar 2012 von einer Unfallkausalität auszugehen (S. 5). 3.12
Die Ärzte des A.___ erwähnten in ihrem zuhanden der Invalidenversicherung er stellten Gutachten vom 20. März 2014 (Urk. 13/M35), dass der Beschwerde füh rer am 11., 12. und 17. Februar 2014 allgemeininternistisch, psychiatrisch, ortho pädisch, neurologisch und oto-rhino-laryngologisch untersucht worden sei (S. 1)
und stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31): - chronische Knieschmerzen links mit/bei: - mässiggradiger
femoropatellarer Gonarthrose - Status nach Rekonstruktion des Ligamentum patellae bei Ruptur vom 4. April 1998 und nach Revision des unteren Patellapols bei Ermü-dungsfraktur im September 1998 - chronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - femoropatellar betonter Gonarthrose - Status nach Refixation des vorderen Kreuzbandes im Jahre 1986 wegen Ruptur - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symp tomatik mit/bei: - beginnenden degenerativen Veränderungen der LWS, klinisch und bild gebend, ohne Kompromittierung neuraler Strukturen - chronische Schulterschmerzen links mit/bei: - Verdacht auf subakromiales
Impingement nach Sturz vom 16. Dezember 2013 - Status nach undislozierter Fraktur des Os triquetrum der Hand links bei Sturz vom 16. Dezember 2013 - Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, rechts akzentuiert - Tinnitus beidseits, aktuell dekompensiert
Die Gutachter stellten fest, dass vorwiegend auf Grund einer femoropatellar akzentuierten Pongarthrose eine verminderte Belastbarkeit beider Kniegelenke bestehe. Während der Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein demonstra tives Schmerzverhalten und Inkonsistenzen gezeigt (S. 20). Mit dem Unfall vom Januar 2012 sei für die damals ausgeübte Tätigkeit als Bademeister eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Eine körperlich adaptierte Tätigkeit gemäss dem formulierten Belastungsprofil wäre allerdings wahrscheinlich bereits nach eini gen Wochen, spätestens jedenfalls nach 6 Monaten wieder im vollen Umfang möglich gewesen (S. 21, vgl. auch S. 33). 3.13
Die Ärzte der E.___, Untere Extremitäten, erwähnten mit Bericht vom 2. März 2015 (Urk. 13/M41), dass der Beschwerdeführer unverändert an einer linksbetonten Beschwerdesymptomatik beider Knie leide. Rechtsseitig seien die Beschwerden vor allem auf eine ausgeprägte Femoropatellararthrose und linksseitig vermutlich eine eingebrachte Drahtcerclage zurückzuführen. Diesbezüglich sei eine Metallentfernung geplant (S. 2). 3.14
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, stellte in seinem zuhanden der Schweizerischen Mobiliar verfassten Aktengutachten vom 23. März 2015 (Urk. 13/M42) die folgen den Diagnosen (S. 17 f.): - chronische Knieschmerzen links mit/bei: - mässiggradiger
femoropatellarer Gonarthrose - Status nach Rekonstruktion des Ligamentum patellae bei Ruptur vom 4. April 1998 und nach Revision des unteren Patellapols bei Ermü dungsfraktur im September 1998 - chronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - femoropatellar betonter Gonarthrose - Status nach Refixation des vorderen Kreuzbandes im Jahre 1986 wegen Ruptur - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symp tomatik mit/bei: - beginnender degenerativer Veränderungen der LWS, klinisch und bild gebend, ohne Kompromittierung neuraler Strukturen - chronische Schulterschmerzen links mit/bei: - Verdacht auf subakromiales
Impingement nach Sturz vom 16. Dezember 2013 - Status nach undislozierter Fraktur des Os triquetrum der Hand links bei Sturz vom 16. Dezember 2013
Er stellte fest, dass der Operation des linken Kniegelenks vom 6. April 1998 ein Überlegungsfehler zugrunde gelegen sei (S. 26), und dass dabei keine „unge sicherte Pressfitverankerung“ hätte durchgeführt werden dürfen (S. 24). Nach der Revisionsoperation vom 8. September 1998 habe in Bezug auf das linke Kniegelenk bis heute eine anatomisch und funktionell ungestörte Situation bestanden, wobei insbesondere die Kontusion vom 28. Januar 2012 unerheblich gewesen sei (S. 27). In Bezug auf das linke Kniegelenk sei die Aktenlage aus orthopädisch- traumatologischer Sicht klar und unmissverständlich. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass das heute geklagte Beschwerdebild am linken Knie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 4. April 1998 und/oder auf die nachfolgend notwendige Behand lung zurückzuführen sei (S. 31). Das Ereignis vom Januar 2012 habe allenfalls zu einer neuen Kontusionsverletzung geführt, was zwar einen zeitlich be schränk ten, im Verlauf der natürlichen Heilung aber (empirisch) rasch regre dienten Schmerz begründen könne. Dieser Umstand könne aber weder eine hin reichende Erklärung für die bestehende Arbeitsunfähigkeit noch für die anhal tend geklagte Schmerzproblematik sein (S. 28). 3.15
Dr. B.___ stellte in seinem im Auftrag des Beschwerdeführers verfassten Gut achten vom 19. Juni 2015 (Urk. 13/M47) die folgenden orthopädischen Diag no sen (S. 7): - Gonarthrose im rechten Knie mit: - ausgeprägter retropatellarer Arthrose bei vollständiger Aufhebung des patellofemoralen lateralseitgen Gelenkspaltes sowie mässiggradiger
femorotibialer Arthrose lateralseitig mit leichtgradigen Knorpel ver änderungen - Status nach vorderer Kreuzbandruptur rechts im Jahre 1986 mit Kreuz bandplastik und möglichem Meniskuseingriff - retropatellare Gonarthrose im linken Knie mit: - unregelmässigem retropatellarem Knorpelabbau und Knorpeldefekt sowie osteochrondraler Veränderung an der Trochlea lateral und kleinem Knorpeleinriss und osteochondrale Veränderung im Bereich des lateralen Tibiaplateaus - Status nach Ruptur der Patellarsehne am distalen Patellapol links am 4. April 1998 mit operativer Versorgung mittels freiem osteo liga men tärem Transplantat der Quadrizepssehne am 6. April 1998 - Status nach Spongiosa-Auffüllung in den Frakturspalt bei Ermü dungs bruch des distalen Patellapols links am 8. September 1998 - Status nach aktivierter Gonarthrose beidseits bei Sturzereignis am 28. Januar 2012 - chron isches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symp tomatik mit degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, klinisch und bildgebend ohne Kompromittierung neuraler Strukturen mit/bei: - Status nach Exazerbation der lumbovertebralen Schmerzen bei Sturz ereignis vom 28. Januar 2012 - chronische Schulterbeschwerden links mit Verdacht auf AC-Gelenks arthropathie (Differentialdiagnose: Impingementsymptomatik) mit/bei: - Status nach Schulterkontusion links am 28. Januar 2012 - Status nach Sturz auf die linke Schulter am 16. Dezember 2013 - nicht dislozierte Fraktur des Os triquetrum links bei Sturz auf die linke Hand am 16. Dezember 2013 mit: - mutmasslicher Zerrung der Anteile des Ligamentum intracarpale dorsale, lokalem Weichteilödem und lokaler Sehnenauftreibung und Sehnenscheidenödem
Der Gutachter führte aus, dass die bildgebenden Dokumente keine Hinweise auf frische Organläsionen an der Wirbelsäule und den beiden Kniegelenken durch das Unfallereignis vom 28. Januar 2012 zeigten (S. 8). Durch das Unfallereignis vom 28. Januar 2012 sei es indes zu einer Aktivierung der degenerativen Vor zustände an beiden Kniegelenken und an der Wirbelsäule gekommen. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Bademeister beeinträchtigt worden, wobei davon auszugehen sei, dass es durch den Unfall vom 28. Januar 2012 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes im Bereich der beiden Kniegelenke und der Wirbelsäule ge kommen sei. Die damit verbundene Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Bademeister betrage 10 %. Insgesamt betrage die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Bademeister 20 %. Diese werde im Umfang von 10 % durch Folgen des Unfalls aus dem Jahre 1998 und im Umfang von 10 % aus Folgen des Unfall aus dem Jahre 2012 verursacht. Die Ausübung behinde rungs angepasster, körperlich sehr leichter bis leichter, wechsel belastender Tätig- keiten sei dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht uneingeschränkt im vollzeitlichem Umfang zuzumuten (S. 9). 3.16
Die Ärzte der E.___, Muskulo -Skelettal Zentrum, stellten mit Bericht vom 2. September 2015 (Urk. 13/M49) fest, dass eine MRI der LWS des Be schwer deführers vom 27. August 2015 eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit multiplen, stark degenerierten Bandscheiben sowie eine Osteochondrose im Bereich L3 bis S1 ergeben habe. Neben spondylarthrotischen Veränderungen im Bereich L4 bis S1 bestünden flach dorsale Bandscheibenprotrusionen L3/4 ohne Nachweis einer relevanten Spinalkanalstenose und ohne Zeichen eines entzünd lichen Prozesses. Des Weiteren sei bei einem positiven Nachweis von Ca-Pyro phosphatkristallen im Kniepunktat von einer Pyrophosphat ablagerungser kran kung auszugehen (S. 2).
Im Austrittsbericht vom 22. September 2015 (Urk. 13/M51) erwähnten die Ärzte der E.___, Muskulo -Skelettal Zentrum, dass am 21. September 2015 das Osteosynthesematerial aus der linken Patella des Beschwerdeführers entfernt worden sei. 3.17
Dr. Z.___ führte in seinem Aktengutachten vom 2. November 2015 (Urk. 13/M52) aus, dass es anlässlich des Ereignisses vom 28. Januar 2012 nicht zu frischen, objektivierbaren, strukturellen traumatischen Läsionen gekommen sei, weshalb eine richtungweisende Verschlechterung nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu beweisen sei (S. 2). Da sich der Beschwerdeführer am 28. Januar 2012 lediglich eine Kniekontusion, ohne strukturelle traumatische Läsionen, zugezogen habe, sei eine dauerhafte Unfallkausalität nicht zu be weisen (S. 6). Es sei vielmehr von einer vorübergehenden Verschlimmerung und dem Erreichen des Status quo sine nach einem Jahr seit dem Unfallereignis vom 28. Januar 2012 auszugehen (S. 2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Be schwer deführer anlässlich des Unfallereignisses vom 28. Januar 2012, bei welchem er mit einer Reinigungsmaschine eine Treppe hinunter stürzte (vgl. Urk. 13/K2), Kon tusionen beider Knie sowie der LWS erlitt (vorstehend E. 3.3), wobei die beteiligten Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass sich der Beschwerde führer weder Frakturen noch sonstige strukturelle Läsionen zugezogen habe, und dass dadurch degenerative Vorzustände an beiden Kniegelenken und der LWS aktiviert worden seien. Die Frage, ob die Aktivierung degenerativer Vorzustände durch das Ereignis vom 28. Januar 2012 eine lediglich vorüber geh ende oder aber eine dauerhafte beziehungsweise richtunggebende Verschlech terung des Gesundheitszustandes im Bereich der Kniegelenke und der LWS des Beschwerdeführers zur Folge hatte, beurteilten die beteiligten Ärzte teilweise unterschiedlich. 4.2
Während die Ärzte der E.___ am 21. Juni 2016 die Frage, inwiefern die Symptomatik in den beide Kniegelenken des Beschwerdeführers wieder bis zum Vorzustand abklingen werde, offen liessen (vorstehend E. 3.7), ging Dr. F.___ in ihrem Gutachten 10. Juni 2013 (vorstehend E. 3.10) davon aus, dass es nach dem Sturz vom 28. Januar 2012 im Rahmen einer akuten Exa zerbation der Vorerkrankungen zu einer Schmerzverstärkung im Bereich beider Kniegelenke sowie der LWS gekommen sei, dass der Status quo sine in Bezug auf die LWS und das rechte Kniegelenk ein Jahr nach dem Unfallereignis erreicht worden sei, und dass die Beschwerden im Bereich des linken Kniege lenks des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt vom 30. Mai 2013 nicht mehr auf den Unfall vom 28. Januar 2012 zurückzuführen seien. Während sich die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 20. März 2014 (vorstehend E. 3.12) nicht mit der Frage nach der Kausalität der Beschwerden befassten, äusserte sich Dr. G.___ in seinem Aktengutachten vom 23. März 2015 (vor stehend E. 3.14) ausschliesslich zur Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. April 1998 und den im Bereich des linken Knie gelenks geklagten Beschwerden bestehe, was er verneinte. Dr. G.___ nahm zur Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. Januar 2012 und den Beschwerden im Bereich des linken Knies lediglich insofern Stellung, als er diesbezüglich die Ansicht vertrat, dass das Ereignis vom Januar 2012 zu einer Kontusionsverletzung geführt habe, welche einen zeitlich be schränkten und rasch regredienten Schmerz begründen könne.
Damit übereinstimmend vertrat Dr. Z.___ in seinen Aktengutachten vom 13. Februar 2014 (vorstehend E. 3.11) und vom 2. November 2015 (vorstehend E. 3.17) die Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 28. Januar 2012 lediglich eine Kniekontusion, ohne strukturelle trauma ti sche Läsionen, zugezogen habe, weshalb von einer lediglich vorübergehenden Verschlimmerung und dem Erreichen des Status quo sine nach einem Jahr seit dem Unfallereignis auszugehen sei.
Demgegenüber vertrat Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 19. Juni 2015 (vor stehend E. 3.15) die Ansicht, dass es infolge des Unfalls vom 28. Januar 2012 zu einer dauerhaften Aktivierung beziehungsweise zu einer richtunggebenden Ver schlechterung des degenerativen Vorzustandes im Bereich der beiden Kniege lenke und der LWS des Beschwerdeführers gekommen sei. 4.3
4.3.1
Die Beurteilungen durch Dr. Z.___ vom 13. Februar 2014 (vorstehend E. 3.11) und vom 2. November 2015 (vorstehend E. 3.17) erfüllen grundsätzlich die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grund lage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.3). Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Aktengutachten handelt. Denn einerseits sind Aktengutachten rechtsprechungsgemäss insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, und wenn beispielsweise lediglich die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang oder das Ausmass der Behinderung verschieden be wertet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E.
3.2), was auf die vorliegend im Streite stehende Kausalitätsfrage zutrifft. Andererseits kann reinen Aktengutachten insbesondere dann voller Be weiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sach verhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen) .
Dies ist vorliegend der Fall, weshalb e iner Ak ten be urteilung nichts entgegen steht . 4.3.2
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ gilt es indes zu beachten, dass dieser beratender Arzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver siche rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vor zu nehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die übrigen medizinischen Akten geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen durch Dr. Z.___ zu begründen. 4.4
4.4.1
Auch die Beurteilung durch Dr. F.___ vom
10. Juni 2013 (vorstehend E. 3.10) er füllt grundsätzlich die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medi zi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.3).
Die Gutachterin begrün dete darin in nach vollzieh barer Weise ihre Schluss fol gerungen, wonach
es infolge des Unfalls vom 28. Januar 2012 ledig lich zur einer vorübergehenden akuten Exazerbation des Vorzustandes im Bereich beider Kniegelenke und der LWS gekommen sei, und wonach in Bezug auf die LWS und auf das rechte Kniegelenk der Status quo sine ein Jahr nach dem Unfallereignis erreicht worden sei. Diese nachvollziehbare Kausalitäts beur teilung vermag im Hinblick auf die Erfahrungswerte, auf welche sich die Gut achterin dabei stützte, zu überzeugen, sodass darauf abgestellt werden kann. 4.4.2
Des Weiteren ist die Beurteilung durch Dr. F.___ in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung zur dauerhaften Verschlimmerung einer vorbe stehen den degenerativen Schädigung der Wirbelsäule erfolgt. Denn nach dieser Rechtsprechung kann eine signifikante und damit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen werden, wenn die Radioskopie ein plötzli ches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlim mern von Verletzungen auf Grund eines Traumas aufzeigt (Urteile des Bundes gerichts 8C_217/2013 vom 4. September 2013 E. 3.4 und U 530/06 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2). Medizinisch ist lediglich von einer vorübergehenden Verschlimme rung auszugehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose, Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulen erkrankung symptomatisch wird. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulener kran kung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktu reller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorüber gehenden Ver schlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf vorbe steh ender Wirbel säulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2013 vom
4. September 2013 E. 3.4, U 530/06 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2 und U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 4.2.1). Von diesen allgemeinen medizinischen Erfahrungs tatsachen abzuwei chen besteht vorliegend kein Anlass, sind doch aufgrund der medizinischen Aktenlage keine unfallbedingten strukturellen Läsionen der Wirbelsäule bezieh ungsweise der LWS nachgewiesen. 4.4.3
Nicht schlüssig ist das Gutachten indes insofern, als Dr. F.___, ohne dies zu begründen, in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 28. Januar 2012 im Bereich des linken Kniegelenks das Erreichen des Status quo sine zwar eindeutig bejahte, aber die Ansicht vertrat, dass der Status quo sine nicht bereits nach einem Jahr seit dem Unfallereignis und mithin am 28. Januar 2013, sondern erst zum Untersuchungszeitpunkt vom 30. Mai 2013 erreicht worden sei. Diese Annahme ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich nicht auf das Gutachten abgestellt werden kann. Insoweit vermag die Beurteilung durch Dr. F.___ diejenige durch Dr. Z.___ daher nicht in Zweifel zu ziehen. 4.5
Da sich die behandelnden Ärzte der E.___ nicht zur Frage nach der Terminierung der Unfallkausalität in zeitlicher Hinsicht beziehungsweise zur Frage nach dem Zeitpunkt des Erreichens des Status quo sine äusserten, ver mögen sie die Beurteilung durch Dr. Z.___ in Bezug auf die Frage nach der Un fall kausalität nicht in Zweifel zu ziehen . 4.6
Des Gleichen setzten sich die Ärzte des A.___ in ihrem von der Invaliden ver sicherung im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten und grundsätzlich voll beweiskräftigen Gutachten vom 20. März 2014 (vorstehend E. 3.12) nicht expli zit mit der Frage nach der natürlichen Unfallkausalität der Beschwerden bezieh ungsweise mit der Frage nach dem Erreichen des Status quo sine in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 28. Januar 2012 auseinander, weshalb darauf dies bezüglich nicht abgestellt werden kann. Demzufolge ist auch die Beurteilung durch die Ärzte des A.___ nicht geeignet, diejenige durch Dr. Z.___ in Zweifel zu ziehen. 4.7
Nichts Entscheidwesentliches kann sodann aus dem von der Schweize ri schen Mobiliar eingeholten Aktengutachten von Dr. G.___ vom 23. März 2015 abge leitet werden (vorstehend E. 3.14). Denn der Gutachter setzte sich darin aus schliesslich mit der Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwisc hen den Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwer de führers und dem Unfall vom 4. April 1998 auseinander und äusserte sich nur am Rande zum Unfallereignis vom 28. Januar 2012. Insofern er darin die An sicht vertrat, dass dieses Ereignis am linken Kniegelenk zu einer Kontusions verletzung geführt habe, welche nur einen zeitlich begrenzten und rasch regre dienten Schmerz begründen könne, steht seine Beurteilung jedenfalls nicht im Widerspruch zu derjenigen durch Dr. Z.___. 4.8
Nicht zu überzeugen vermag sodann die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 19. Juni 2015 (vorstehend E. 3.15). Denn obwohl dieser in seinem Gutachten ausdrücklich feststellte, dass die bildgebenden Untersuchungen keine Hinweise für frische Organläsionen an der Wirbelsäule und den beiden Kniegelenken durch das Unfallereignis vom 28. Januar 2012 ergeben hätten, weshalb lediglich von einer Aktivierung der degenerativen Vorzustände an beiden Kniegelenken und an der Wirbelsäule das Unfallereignis vom 28. Januar 2012 auszugehen sei, postulierte er eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes im Bereich der beiden Kniegelenke und der Wirbelsäule durch den Unfall vom 28. Januar 2012. Dies begründete er jedoch nicht etwa mit dem Vergleich objektiver Daten wie beispielsweise Röntgenbilder, sondern damit, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit als Bademeister viel Spass gemacht habe und es ihm dennoch nicht gelungen sei, die Tätigkeit wieder aufzunehmen (Urk. 13/M47 S. 9). Mangels einer aus medizinischer Sicht nachvollziehbaren Begründung kann auf die Kau salitätsbeurteilung durch Dr. B.___ daher nicht abgestellt werden, weshalb auch diese Beurteilung nicht geeignet ist, die von Dr. Z.___ in Bezug auf die Unfallkausalität gezogenen Schlüsse in Zweifel zu ziehen. 5. 5.1
Nach Gesagtem steht gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. Z.___ vom 13. Februar 2014 (vorstehend E. 3.11) und vom 2. November 2015 (vorstehend E. 3.17) fest, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 28. Januar 2012 Kontusionen beider Knie und der LWS ohne strukturelle traumatische Läsionen zugezogen hat, und dass der Status quo sine spätestens nach einem Jahr seit dem Unfallereignis und mithin am 28. Januar 2013 erreicht wurde. 5.2
Da nicht davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, besteht - entgegen der diesbezüglichen Even tualvorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen kein Anlass und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwer de gegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 6. 6.1
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenver gü tungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Dagegen w erden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integri täts ent schädigung en und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesund heits schädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Un falles ist. Gesund heitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Vermin de rung der Erwerbs fähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berück sich tigt.
Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwir kung en einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile be treffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewer ten (BGE 121 V 326 E. 3c mit Hinweis). 6.2
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht be stan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zu sam men hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Ur teile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E.
3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). 6.3
Eine Aufteilung für den gleichen Schaden ist möglich, wenn zwar eine grund sätzliche Unfallkausalität hinsichtlich der bestehenden Schmerzen anzunehmen, jedoch eine sichere Zuordnung zum aktuellen Unfall beziehungsweise zu einem früheren Unfall nicht möglich ist, wenn also alternative (Unfall-)Ursachen mit gleicher Wahrscheinlichkeit entweder kausal oder nicht kausal sind. In diesem Fall sind die Folgen der Beweislosigkeit (betreffend den Kausalzusammenhang zum einen oder andern Ereignis) nicht vom Versicherten zu tragen. Gemäss der Rechtsprechung werden diesfalls
entweder A rt. 99 Abs. 2 oder Art. 100 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) analog angewendet . Gemäss Art. 99 Abs. 2 UVV wird derjenige Unfallversicherer als voll leistungspflichtig erachtet, der dem Rückfall in zeitlicher Hinsicht am nächsten steht. Eine Rück erstattungspflicht des früheren Versicherers besteht nur für Unfälle, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integritätsentschädigung geführt haben. Nach Art. 100 Abs. 2 UVV besteht eine Rückerstattungspflicht entsprechend dem Kausalitätsanteil da gegen für sämtliche Leistungen (Urteil des Bundesgerichts
8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.4). 6.4
Da vorliegend gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. Z.___ vom 13. Februar 2014 (vorstehend E. 3.11) und vom 2. November 2015 (vorstehend E. 3.17) da von auszugehen ist, dass der Status quo sine spätestens nach einem Jahr seit dem Unfallereignis und mithin am 28. Januar 2013 erreicht wurde, entfällt auch eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden im Bereich der beiden Kniegelenke und der LWS des Beschwerdeführers. Für eine Aufteilung der Leistungspflicht auf die beteiligten Unfallversicherer analog A rt. 99 Abs. 2 oder Art. 100 Abs. 2 UVV (vgl. vorstehend E. 6.3) besteht vorliegend daher kein Raum.
Unter diesen Umständen ist - entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Be schwerdeführes (Urk. 1 S. 2) - von einer Sistierung des vorliegenden Ver fah rens bis zum Vorliegen eines Einspracheentscheids der Schweizerischen Mobi liar be treffend die Folgen des Unfalls vom 4. April 1998 (vgl. Urk. 13/K58) abzu sehen . 7.
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 23. September 2016 (Urk. 2) einen natürlichen Kausal zusammen hang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 28. Januar 2012 und den ab 29. Januar 2013 weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen im Bereich der beiden Kniegelenke und der LWS des Beschwer deführers infolge Erreichens des Status quo sine vel ante verneinte und die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Roger Bollag - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz