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UV.2016.00232

Rentenrevision nach Einsetzen einer Teilprothese am Knie (Avon); Invalideneinkommen gemäss Kompetenzniveau 1 bei Anlehre und wenig Berufserfahrung; wiedererwägungsweise Herabsetzung des versicherten Verdienstes (Revision grundsätzlich nicht zulässig).

Zürich SozVersG · 2018-03-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1964 geborene X.___ war ab 1. November 1986 als Disponentin für die Y.___ tätig und als solche bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (Berner) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle n versichert. Am 1 0. Januar 1987 rutschte die Versicherte auf Eis aus und zog sich einen Riss des vorderen Kreuzbandes sowie eine Zerrung des lateralen Seitenbandes am rechten Knie zu ( Urk. 13/1). Nach mehreren operativen Eingriffen und umfangreichen medizinischen Abklä rungen liess der Unfallversicherer die Versicherte begutachten ( Z.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 1992, Urk. 13/43). Mit Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 1993 sprach die Berner der Versicherten ausgehend von einem Inva liditätsgrad von 50 % eine Rente ab 1. Februar 1991 zu, neben einer Integritäts entschädigung bei einem Integritätsschaden von 27.5 % ( Urk. 13/185).

Am 2. Dezember 2005 meldete die Versicherte bei der nunmehr zuständigen Allianz Suisse (Rechtsnachfolgerin) einen Rückfall, da sie das rechte Bein nicht mehr belasten konnte ( Urk. 13/200). Am 1 0. Januar 2007 wurde der Versicher ten am rechten Knie eine patellofemorale Prothese eingesetzt ( Urk. 13/48). Am 5. Januar 2009 wurde weiter eine Kniearthroskopie rechts mit Débridement und Denervation der Patella, offener Narbenkorrektur und Denervation des Patella oberpols rechts durchgeführt ( Urk. 13/63). Nach abgeschlossener Rehabilita tionsphase gab die Allianz ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( A.___ Gutachten vom 3 0. März 2012, Urk. 13/100); ergänzende Stellungnahmen datieren vom 1 1. November 2015 sowie 1 1. Februar 2016 ( Urk. 13/108 f.). Mit Verfügung vom 7. April 2014 teilte die Allianz der Versicherten mit, dass ab 1. Juni 2013 d er Invaliditätsgrad 23 % betr a g e ( Urk. 13/296). Mit Einsprache entscheid vom 7. September 2016 hielt sie fest, dass die Versicherte ab dem 1. Mai 2014 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 36'884.-- und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 16 % Anspruch auf eine Rente hat ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 2. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %

und ausgehend von einem versi cherten Verdienst von Fr. 41'600.-- auszurichten; unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 12). Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, als unentgeltli cher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; weiter wurde ihr die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine In validenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG ). I nvalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG ). 1.2

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Aus gangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Inva liditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht ( BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E.

5.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass das Einsetzen der Prothese eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen darstelle und nach Erreichen des diesbezüglichen Endzustandes zu einer erneuten Prüfung des Re ntenanspruchs führe; die Voraussetzung en der Rentenrevision seien damit erfüllt ( Urk. 2 S. 5). Bezüglich des Valideneinkommens sei per 1987 von einem Jahreslohn von Fr. 41‘600.--auszugehen, was per 2014 einem Einkommen von Fr. 71‘417.34 entspreche (S. 7). Gestützt auf das A.___ -Gutachten sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 8). Unter Berücksichtigung der statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE , Kompe tenzniveau 2) sei der Beschwerdeführerin die Erzielung eines Einkommens von Fr. 60‘148.08 möglich, was zu einem Invaliditätsgrad von 16 % führe (S. 9 f.). Der versicherte Verdienst sei anhand der Arbeitsverhältnisse bei der B.___ sowie der Y.___ zu ermitteln, was für den Zeitraum vom 1 1. Januar 1986 bis zum 1 0. Januar 1987 zu einem massgebenden Jahresver dienst von Fr. 36'884.-- führe (S. 10). Diese Einschätzung wäre auch unter dem Titel „substituierte Begründung“ im Rahmen einer Wiedererwägung zu schützen ( Urk. 12 S. 7). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich dem A.___ -Gutachten nicht entnehmen lasse, inwiefern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll ( Urk. 1 S. 5), auch werde keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit begründet, so dass keine Grund lage für eine Revision bestehe (S. 6). Zudem setze sich das A.___ Gutachten nicht mit dem zuhanden der IV-Stelle erstellten orthopädischen Gutachten von Dr. med. C.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie, auseinander, welches der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere; auch aus diesen Gründen erweise sich das A.___ -Gutachten als untaugliches Beweismittel. Bei der Beurteilung des A.___ handle es sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes ( Urk. S. 7). Das Valideneinkommen sei entsprechend dem Vorgehen der IV-Stelle anhand der LSE zu ermitteln und auf Fr. 78‘368.-- , das Invalideneinkommen auf die Hälfte festzusetzen . Weiter sei der versicherte Verdienst im Rahmen der erstmaligen Prüfung nicht offensichtlich unrichtig festgesetzt worden (S. 8). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet der Einsprache entscheid der Berner vom 1 3. Januar 1993 ( Urk. 13/185), welche sich in medizi nischer Hinsicht auf das Gutachten der Z.___ vom 1 4. Juli 1992 stützt. Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal eine mittlere femorotibiale und schwere femoropatelläre Gonarthrose bei Patella Baja und bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik rechts mit freiem Ligamentum patellae -Transplantat 1987; ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradiku lären Ausstrahlungen rechts bei Sponylose und Spondylarthrose L5/S1 sowie nachgewiesener Bandscheibenprotrusion L5/S1 links sowie eine Epicondylitis

humeri

radialis rechts ( Urk. 13/43 S. 12). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, wobei hier ursächlich das Knie im Vordergrund stehe, während die Rückenbeschwerden nur wenig ins Gewicht fallen würden (S. 15). 3.

Die für das A.___ -Gutachten vom 3 0. März 2012 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose rechts Grad II mit liegendem patellofemoralem Ersatz ( Avon -Prothese ). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine AC-Gelenksarthrose rechts mit Impi nge mentsyndrom , ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen rechts bei Spondylose und Spondylarthrose L5/S1 sowie nach gewiesener Bandscheibenprotrusion L5/S1 rechts und links, ein Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit (abhängig/a sthenisch, ICD-10: Z73.1), ein Status nach somatoformer Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie Migräne

( Urk. 13/100 S. 49). Durch die Implantation der femoropatellaren Prothese habe seitens des Kniegelenkes eine Beschwerdelinderung erzielt werden können (S.

50). Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin in der Lage ,

leichte und gelegentlich mittelschwer e Arbeit en , möglichst wechselbe lastend und ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und die Kniegelenke , aus zuüben. Zu meiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen wie vor nüber gebeugtes Stehen, langfristiges Stehen und Sitzen sollte mit 30 min limitiert bleiben. Zu meiden seien Arbeiten mit repetitiven Bewegungsanforde rungen an den Rumpf, mit statischer Beanspruchung der Kniegele nke wie kniend, hockend, kauernd. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. In einer solchen angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin voll leistungsfä hig (S.

58 f.).

Mit Schreiben vom 1 1. Februar 2016 stellten die A.___ -Gutachter richtig, dass die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Disponentin 30 % betrage und nicht 10 % ( Urk. 13/109, vgl. Urk. 13/100 S. 30 vs. S. 58). 4. 4.1

Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführerin am 1 0. Januar 2007 eine patellofemorale

Prothese eingesetzt wurde ( Urk. 13/48), und ein weiterer operativer Eingriff am 5. Januar 2009 erfolgte ( Denervation , Narbenkorrektur; Urk. 13/63). Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache wurde die verminder te Belastbarkeit des rechten Knies in erster Linie mit der posttraumatischen, schmerzhaften Femoropatellararthrose begründet (Urk. 13/43 S. 13). Aufgrund des prothetischen Ersatzes w urde die Situation am rechten Knie wesentlich ver ändert ; insbesondere kann sich die nun sanierte Femoropatellararthrose nicht mehr auf die Belastbarkeit und damit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Bei dieser Ausgangslage ist ein Revisionsgrund gegeben und es ist ohne Bindung an die einstmalige Einschätzung zu prüfen, wie sich die allenfalls anderweitig ver ursachten Kniebeschwerden rechts auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. 4.2

Die A.___ -Gutachter legen dabei den medizinischen Sachverhalt in einer schlüs sigen und nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere ergibt sich die aufgrund des prothetischen Ersatzes festgehaltene Verbesserung der Situation auch aus dem diagnostizierten geringergradigen

arthrotischen Geschehen. Den zweifels ohne noch immer bestehenden Kniebeschwerden rechts sowie den lumbalen Beschwerden wird dabei im Rahmen des Anforderungsprofils Rechnung getra gen.

Dass sich die Situation dabei seit der erfolgten Begutachtung wesentlich ver schlechtert hat , wird seitens der beschwerdeführenden Partei nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Nachdem Dr. med. D.___ , Oberarzt an der Z.___ , m it Bericht vom 1 4. September 2009 über einen erfreulichen Verlauf bezüglich des Knies berichtete und festhielt, dass d ie Beschwerdeführerin in der aktuellen Schlussbilanz vom Eingriff habe profitieren können ( Urk. 13/68), kam es in der Folge schon bald wieder zu einer Zunahme der Beschwerden ( Bericht vom 1 5. Juli 2010, Urk. 13/79; Bericht vom 1 4. Februar 2011, Urk. 13/82 ). Dass die Begutachtung demnach in einer Phase der vorübergehenden Beschwerdeverbesserung erfolgte, kann bei dieser Sachla g e nicht geltend gemacht werden.

Weiter kann den A.___ -Gutachtern auch nicht eine mangelhafte Auseinander setzung mit der Einschätzung von Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom 8. März 2010 vorgeworfen werden. Zum einen war den A.___ -Gutachtern das entspre chende Gutachten vorliegend ( Urk. 13/100 S. 11) ,

zum anderen erging dieses in einer Phase, in welcher die Beschwerdeführerin an ersthaften psychischen Prob lemen litt ( Hospitalisation vom 3. Dezember 2009 bis 1 5. März 2010) , so dass von der Situation per anfangs 2010 nicht auf jene per März 2012 geschlossen werden kann. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das am 2 0. Januar 2011 abgeschlossene Arbeitsassessment an der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des E.___ ; die dafür ver antwortlichen Fachpersonen attestierten der Beschwerdeführerin dabei in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeit sfähigkeit ( Urk. 13/83), was der Ein schätzung der A.___ -Gutachter entspricht.

Zudem ist im Rahmen des vorliegen den Revisions verfahrens allein massgebend, inwieweit sich die Situation seit der erstmaligen Rentenzusprache massgebend verändert hat.

Zusammen fassend kann auf die Ergebnisse des A.___ -Gutachtens abgestellt und in einer angepassten Tätigkeit von einer nunmehr vollständigen Arbeitsfähig keit ausgegangen werden. 5. 5.1 5.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.1.2

Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist per 1987 von einem Einkommen von Fr. 41‘600. -- auszugehen (vgl. dazu auch erstmalige Leistungs zusprache , Urk. 13/185 S. 3), was in betraglicher Hinsicht nicht strittig ist ( Urk. 1 S. 2 und 9). Nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominal lohnentwicklung führt dies zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 71‘417.35 ( www.bfs.admin.ch , T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, Stand 1987: 1557, Stand 2014: 2673 ). 5.2 5.2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen ( LSE ) herangezogen werden ( BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist ( vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 5.2.2

Während die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen im Rahmen der Verfügung vom 7. April 2014 noch anhand des Anforderungsniveaus 4 der LSE 2010 ermittelte ( Urk. 13/296 S. 6), ging sie im Rahmen des Einspracheentscheid vom Kompetenzniveau 2 der LSE 2012 aus. Aus dem angefochtenen Ein spracheentscheid geht dabei hervor, dass die Beschwerdeführerin nach abge schlossener Realschule eine zweijährige Anlehre

als Datatypistin absolviert hat, welche sie befähigte , buchhalterische Arbeiten im Bürobereich und als Dispo nentin auszuführen. Das so gewonnene Know-how wie auch die bei ihrer Arbeitstätigkeit gesammelte Erfahrung rechtfertige die Einordnung im Kompe tenzniveau 2 ( Urk. 2 S. 9).

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind für die Einstufung in die Kom petenzniveaus die Berufs- und Fachkenntnisse massgebend, welche Folge einer qualifizierten Ausbildung oder langer Erfahrung sein können. So ging das Bun desgericht in Falle einer jahrelang in ihrem erlernten Beruf als Hebamme täti gen Versicherten von der Einstufung in das Kompetenzniveau 2 aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2016 vom 8. Juni 2016 E. 3.4). Demgegenüber wurde im Falle einer gelernten Hilfskraft trotz langjähriger Berufserfahrung die Einstu fung in das Kompetenzniveau 2 verneint (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2016 vom 8. Juni 2016 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine besonders qualifizierte Ausbildung noch über eine längere Berufser fahrung; zudem ist sie seit rund 20 Jahren nicht mehr wesentlich erwerblich tätig ( Urk. 13/332). Vor diesem Hintergrund fällt die Einstufung in das Kompe tenzniveau 2 ausser Betracht.

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist demzufolge vom Total des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2012 auszugehen. Der monatliche Bru ttolohn weiblicher Arbeitskräfte betrug im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'112 .-- ( LSE 2012 Tabelle TA1 S. 35), was nach Berücksichtigung der betriebsüblichen durch schnittlichen Arbeitszeit per 2014 von 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch , T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen in Stun den pro Woche, Total ) sowie der Nominal lohnentwicklung ( www.bfs.admin.ch , T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne , Stand 2012: 2630, Stand 2014: 2673 ) zu einem Jahreseinkommen von Fr. 52‘282.15 führt. Zu prüfen bleibt ob davon ein leidensbedingter Abzug vor zunehmen ist.

Dabei ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt , weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (Kompe tenzniveau 1 gemäss LSE 2012) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/20 13 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrich tet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG ; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/20 12 vom 3. September 2012 E. 8). Selbst d as Angewiesensein auf das Entgegen kommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein aner kanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4). Bei Würdigung der zitierten Rechtsprechung sowie unter Berück sichtigung des zumutbaren Anforderungsprofils ist vorliegend kein leidensbe dingter Abzug angezeigt. 5.3

Zusammenfassend führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 27 %

([Fr. 71‘417.35

- Fr. 52‘282.15 ] x 100 / Fr. 71‘417.35 = 26.7 9) . In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene

Einspracheentscheid aufzuheben und es ist festzustellen, dass die per 1. Mai 2014 erfolgte Reduktion der Rente auf einen Invaliditätsgrad von 27 % zu erfolgen hat. 6. 6.1

Bezüglich des versicherten Verdienstes ist anzumerken, dass die erstmalige Fest setzung grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs gilt, insbe sondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdien st anzupassen ( BGE 127 V 165 E. 3, vgl. auch Urteil U 194/06 des Bundesgerichts vom 2 2. Februar 2007 E . 3.1). Vor diesem Hintergrund fällt eine revisionsweise Anpassung des versicherten Verdienstes

wie sie im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids erfolgt ist - ausser Betracht und es bleiben die Voraussetzungen der Wiedererwägung zu prüfen. 6.2 6.2.1

Dabei kann auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be urteilung gebildet hat, zurückge kommen werden , wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hin weisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gege benenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 6.2.2

Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung des versicherten Verdienstes gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) aus damaliger Sicht weise richtig und sicher nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Hinzu komme, dass Art. 22 Abs. 4 UVV der Revision vom 1 5. Dezember 1997 entstamme, so dass auch aus diesem Grund der behauptete Wiedererwägungs grund unbehelf lich sei. Schliesslich habe es durchaus auch Argumente für eine Bemessung nach Art. 24 Abs. 2 UVV gegeben, so dass der Betrag von Fr. 41'600.-- gewissermassen als bewusster Kompromiss zu verstehen sei ( Urk. 1 S. 8 f.).

Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber im Rahmen der Beschwerde antwort im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des Fehlens einer Verdienst lücke der versicherte Verdienst bereits im Rahmen der erstmaligen Festsetzung aufgrund des vor dem Unfall effektiv erzielten Einkommens hätte bestimmt werden müssen. Der Betrag von Fr. 41'600.-- beruhe demgege nüber auf einer falschen Rechts anwendung und sei demnach zweifellos unrichtig, so dass d er ange fochtene Einspracheentscheid auch mit der substituierten Begründung zu schützen wäre . Weiter habe die Gesetzesnovelle vom 1 5. Dezember 1997 allein den 3. Satz von Art. 22 Abs. 4 UVV betroffen; dass es sich beim festgesetzten Betrag um einen Kompromiss gehandelt habe, werde bestritten ( Urk. 12 S. 7). 6.2.3

Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ist anzumerken, dass Art. 24 Abs. 2 UVV nur dann Anwendung findet, wenn eine Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfallereignis zu laufen beginnt. Dies ist bei einem Unfall am 1 0. Januar 1987 und einem Rentenbeginn am 1. Februar 1991 nicht der Fall. Die Einspra che vom 5. Juni 1992 äussert e sich denn auch nicht materiell zu Art. 24 Abs. 2 UVV , sondern rügte allein den rechtsmissbräuchlich verfrühten Fallabschluss zur Umgehung der genannten Vorschrift ( Urk. 13/168). Die Festsetzung des ver sicherten Verdienstes gestützt auf Art. 22 Abs. 4 UVV ist vor diesem Hinter grund nicht in Frage zu stellen , insbesondere kann nicht auf einen Kompromiss zwischen der richtigen Festsetzung gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV sowie der Festsetzung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV geschlossen werden. Weiter wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die gesetzlichen Grundlagen, was Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 betrifft , in der massgebenden Zeit keine Änderung erfahren haben; die damalige Fassung entspricht wortwörtlich der heutigen. Unbestritten ist, dass die erstmalige Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Höhe von Fr. 41'600.-- allein aufgrund der Anstellung bei der Y.___

erfolgt ist (vgl. auch vorstehend E. 5.1). Dies widersprach der gesetzlichen Regelung und ist zweifellos unrichtig. Entsprechend der unbe stritten gebliebenen Berechnung

des Einkommens für die Zeit vom 1 1. Januar 1986 bis zum 1 0. Januar 1987 im angefochtenen Einspracheentscheid ist dem nach von einem versicherten Verdienst von Fr. 36'884.-- auszugehen; die revi sionsweise Herabsetzung ist dabei mit der substituierten Begründung (wiederer wägungsweise) zu schützen. 7 .

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unent geltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessent schädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG , namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 2 2. Dezember 2017 auf Fr. 2'753.2 0 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. September 2016 insofern abgeändert, als festgestellt wird , dass die Beschwer deführerin ab 1. Mai 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 27 %

und ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 36'884.-- Anspruch auf eine Rente hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2'753.20 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG ). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG ).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die im Jahre 1964 geborene X.___ war ab 1. November 1986 als Disponentin für die Y.___ tätig und als solche bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (Berner) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle n versichert. Am 1 0. Januar 1987 rutschte die Versicherte auf Eis aus und zog sich einen Riss des vorderen Kreuzbandes sowie eine Zerrung des lateralen Seitenbandes am rechten Knie zu ( Urk. 13/1). Nach mehreren operativen Eingriffen und umfangreichen medizinischen Abklä rungen liess der Unfallversicherer die Versicherte begutachten ( Z.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 1992, Urk. 13/43). Mit Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 1993 sprach die Berner der Versicherten ausgehend von einem Inva liditätsgrad von 50 % eine Rente ab 1. Februar 1991 zu, neben einer Integritäts entschädigung bei einem Integritätsschaden von 27.5 % ( Urk. 13/185).

Am 2. Dezember 2005 meldete die Versicherte bei der nunmehr zuständigen Allianz Suisse (Rechtsnachfolgerin) einen Rückfall, da sie das rechte Bein nicht mehr belasten konnte ( Urk. 13/200). Am 1 0. Januar 2007 wurde der Versicher ten am rechten Knie eine patellofemorale Prothese eingesetzt ( Urk. 13/48). Am 5. Januar 2009 wurde weiter eine Kniearthroskopie rechts mit Débridement und Denervation der Patella, offener Narbenkorrektur und Denervation des Patella oberpols rechts durchgeführt ( Urk. 13/63). Nach abgeschlossener Rehabilita tionsphase gab die Allianz ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( A.___ Gutachten vom 3 0. März 2012, Urk. 13/100); ergänzende Stellungnahmen datieren vom 1 1. November 2015 sowie 1 1. Februar 2016 ( Urk. 13/108 f.). Mit Verfügung vom 7. April 2014 teilte die Allianz der Versicherten mit, dass ab 1. Juni 2013 d er Invaliditätsgrad 23 % betr a g e ( Urk. 13/296). Mit Einsprache entscheid vom 7. September 2016 hielt sie fest, dass die Versicherte ab dem 1. Mai 2014 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 36'884.-- und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 16 % Anspruch auf eine Rente hat ( Urk. 2).

E. 1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine In validenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG ). I nvalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG ).

E. 1.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Aus gangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Inva liditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht ( BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E.

5.4).

E. 2 S. 5). Bezüglich des Valideneinkommens sei per 1987 von einem Jahreslohn von Fr. 41‘600.--auszugehen, was per 2014 einem Einkommen von Fr. 71‘417.34 entspreche (S. 7). Gestützt auf das A.___ -Gutachten sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 8). Unter Berücksichtigung der statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE , Kompe tenzniveau 2) sei der Beschwerdeführerin die Erzielung eines Einkommens von Fr. 60‘148.08 möglich, was zu einem Invaliditätsgrad von 16 % führe (S. 9 f.). Der versicherte Verdienst sei anhand der Arbeitsverhältnisse bei der B.___ sowie der Y.___ zu ermitteln, was für den Zeitraum vom 1 1. Januar 1986 bis zum 1 0. Januar 1987 zu einem massgebenden Jahresver dienst von Fr. 36'884.-- führe (S. 10). Diese Einschätzung wäre auch unter dem Titel „substituierte Begründung“ im Rahmen einer Wiedererwägung zu schützen ( Urk. 12 S. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass das Einsetzen der Prothese eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen darstelle und nach Erreichen des diesbezüglichen Endzustandes zu einer erneuten Prüfung des Re ntenanspruchs führe; die Voraussetzung en der Rentenrevision seien damit erfüllt ( Urk.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich dem A.___ -Gutachten nicht entnehmen lasse, inwiefern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll ( Urk. 1 S. 5), auch werde keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit begründet, so dass keine Grund lage für eine Revision bestehe (S. 6). Zudem setze sich das A.___ Gutachten nicht mit dem zuhanden der IV-Stelle erstellten orthopädischen Gutachten von Dr. med. C.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie, auseinander, welches der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere; auch aus diesen Gründen erweise sich das A.___ -Gutachten als untaugliches Beweismittel. Bei der Beurteilung des A.___ handle es sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes ( Urk. S. 7). Das Valideneinkommen sei entsprechend dem Vorgehen der IV-Stelle anhand der LSE zu ermitteln und auf Fr. 78‘368.-- , das Invalideneinkommen auf die Hälfte festzusetzen . Weiter sei der versicherte Verdienst im Rahmen der erstmaligen Prüfung nicht offensichtlich unrichtig festgesetzt worden (S. 8).

E. 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet der Einsprache entscheid der Berner vom 1 3. Januar 1993 ( Urk. 13/185), welche sich in medizi nischer Hinsicht auf das Gutachten der Z.___ vom 1 4. Juli 1992 stützt. Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal eine mittlere femorotibiale und schwere femoropatelläre Gonarthrose bei Patella Baja und bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik rechts mit freiem Ligamentum patellae -Transplantat 1987; ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradiku lären Ausstrahlungen rechts bei Sponylose und Spondylarthrose L5/S1 sowie nachgewiesener Bandscheibenprotrusion L5/S1 links sowie eine Epicondylitis

humeri

radialis rechts ( Urk. 13/43 S. 12). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, wobei hier ursächlich das Knie im Vordergrund stehe, während die Rückenbeschwerden nur wenig ins Gewicht fallen würden (S. 15).

E. 3 Die für das A.___ -Gutachten vom 3 0. März 2012 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose rechts Grad II mit liegendem patellofemoralem Ersatz ( Avon -Prothese ). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine AC-Gelenksarthrose rechts mit Impi nge mentsyndrom , ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen rechts bei Spondylose und Spondylarthrose L5/S1 sowie nach gewiesener Bandscheibenprotrusion L5/S1 rechts und links, ein Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit (abhängig/a sthenisch, ICD-10: Z73.1), ein Status nach somatoformer Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie Migräne

( Urk. 13/100 S. 49). Durch die Implantation der femoropatellaren Prothese habe seitens des Kniegelenkes eine Beschwerdelinderung erzielt werden können (S.

50). Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin in der Lage ,

leichte und gelegentlich mittelschwer e Arbeit en , möglichst wechselbe lastend und ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und die Kniegelenke , aus zuüben. Zu meiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen wie vor nüber gebeugtes Stehen, langfristiges Stehen und Sitzen sollte mit 30 min limitiert bleiben. Zu meiden seien Arbeiten mit repetitiven Bewegungsanforde rungen an den Rumpf, mit statischer Beanspruchung der Kniegele nke wie kniend, hockend, kauernd. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. In einer solchen angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin voll leistungsfä hig (S.

58 f.).

Mit Schreiben vom 1 1. Februar 2016 stellten die A.___ -Gutachter richtig, dass die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Disponentin 30 % betrage und nicht 10 % ( Urk. 13/109, vgl. Urk. 13/100 S. 30 vs. S. 58).

E. 4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführerin am 1 0. Januar 2007 eine patellofemorale

Prothese eingesetzt wurde ( Urk. 13/48), und ein weiterer operativer Eingriff am 5. Januar 2009 erfolgte ( Denervation , Narbenkorrektur; Urk. 13/63). Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache wurde die verminder te Belastbarkeit des rechten Knies in erster Linie mit der posttraumatischen, schmerzhaften Femoropatellararthrose begründet (Urk. 13/43 S. 13). Aufgrund des prothetischen Ersatzes w urde die Situation am rechten Knie wesentlich ver ändert ; insbesondere kann sich die nun sanierte Femoropatellararthrose nicht mehr auf die Belastbarkeit und damit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Bei dieser Ausgangslage ist ein Revisionsgrund gegeben und es ist ohne Bindung an die einstmalige Einschätzung zu prüfen, wie sich die allenfalls anderweitig ver ursachten Kniebeschwerden rechts auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.

E. 4.2 Die A.___ -Gutachter legen dabei den medizinischen Sachverhalt in einer schlüs sigen und nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere ergibt sich die aufgrund des prothetischen Ersatzes festgehaltene Verbesserung der Situation auch aus dem diagnostizierten geringergradigen

arthrotischen Geschehen. Den zweifels ohne noch immer bestehenden Kniebeschwerden rechts sowie den lumbalen Beschwerden wird dabei im Rahmen des Anforderungsprofils Rechnung getra gen.

Dass sich die Situation dabei seit der erfolgten Begutachtung wesentlich ver schlechtert hat , wird seitens der beschwerdeführenden Partei nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Nachdem Dr. med. D.___ , Oberarzt an der Z.___ , m it Bericht vom 1 4. September 2009 über einen erfreulichen Verlauf bezüglich des Knies berichtete und festhielt, dass d ie Beschwerdeführerin in der aktuellen Schlussbilanz vom Eingriff habe profitieren können ( Urk. 13/68), kam es in der Folge schon bald wieder zu einer Zunahme der Beschwerden ( Bericht vom 1 5. Juli 2010, Urk. 13/79; Bericht vom 1 4. Februar 2011, Urk. 13/82 ). Dass die Begutachtung demnach in einer Phase der vorübergehenden Beschwerdeverbesserung erfolgte, kann bei dieser Sachla g e nicht geltend gemacht werden.

Weiter kann den A.___ -Gutachtern auch nicht eine mangelhafte Auseinander setzung mit der Einschätzung von Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom 8. März 2010 vorgeworfen werden. Zum einen war den A.___ -Gutachtern das entspre chende Gutachten vorliegend ( Urk. 13/100 S. 11) ,

zum anderen erging dieses in einer Phase, in welcher die Beschwerdeführerin an ersthaften psychischen Prob lemen litt ( Hospitalisation vom 3. Dezember 2009 bis 1 5. März 2010) , so dass von der Situation per anfangs 2010 nicht auf jene per März 2012 geschlossen werden kann. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das am 2 0. Januar 2011 abgeschlossene Arbeitsassessment an der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des E.___ ; die dafür ver antwortlichen Fachpersonen attestierten der Beschwerdeführerin dabei in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeit sfähigkeit ( Urk. 13/83), was der Ein schätzung der A.___ -Gutachter entspricht.

Zudem ist im Rahmen des vorliegen den Revisions verfahrens allein massgebend, inwieweit sich die Situation seit der erstmaligen Rentenzusprache massgebend verändert hat.

Zusammen fassend kann auf die Ergebnisse des A.___ -Gutachtens abgestellt und in einer angepassten Tätigkeit von einer nunmehr vollständigen Arbeitsfähig keit ausgegangen werden.

E. 5.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 5.1.2 Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist per 1987 von einem Einkommen von Fr. 41‘600. -- auszugehen (vgl. dazu auch erstmalige Leistungs zusprache , Urk. 13/185 S. 3), was in betraglicher Hinsicht nicht strittig ist ( Urk. 1 S. 2 und 9). Nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominal lohnentwicklung führt dies zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 71‘417.35 ( www.bfs.admin.ch , T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, Stand 1987: 1557, Stand 2014: 2673 ).

E. 5.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen ( LSE ) herangezogen werden ( BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist ( vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).

E. 5.2.2 Während die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen im Rahmen der Verfügung vom 7. April 2014 noch anhand des Anforderungsniveaus 4 der LSE 2010 ermittelte ( Urk. 13/296 S. 6), ging sie im Rahmen des Einspracheentscheid vom Kompetenzniveau 2 der LSE 2012 aus. Aus dem angefochtenen Ein spracheentscheid geht dabei hervor, dass die Beschwerdeführerin nach abge schlossener Realschule eine zweijährige Anlehre

als Datatypistin absolviert hat, welche sie befähigte , buchhalterische Arbeiten im Bürobereich und als Dispo nentin auszuführen. Das so gewonnene Know-how wie auch die bei ihrer Arbeitstätigkeit gesammelte Erfahrung rechtfertige die Einordnung im Kompe tenzniveau 2 ( Urk. 2 S. 9).

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind für die Einstufung in die Kom petenzniveaus die Berufs- und Fachkenntnisse massgebend, welche Folge einer qualifizierten Ausbildung oder langer Erfahrung sein können. So ging das Bun desgericht in Falle einer jahrelang in ihrem erlernten Beruf als Hebamme täti gen Versicherten von der Einstufung in das Kompetenzniveau 2 aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2016 vom 8. Juni 2016 E. 3.4). Demgegenüber wurde im Falle einer gelernten Hilfskraft trotz langjähriger Berufserfahrung die Einstu fung in das Kompetenzniveau 2 verneint (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2016 vom 8. Juni 2016 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine besonders qualifizierte Ausbildung noch über eine längere Berufser fahrung; zudem ist sie seit rund 20 Jahren nicht mehr wesentlich erwerblich tätig ( Urk. 13/332). Vor diesem Hintergrund fällt die Einstufung in das Kompe tenzniveau 2 ausser Betracht.

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist demzufolge vom Total des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2012 auszugehen. Der monatliche Bru ttolohn weiblicher Arbeitskräfte betrug im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'112 .-- ( LSE 2012 Tabelle TA1 S. 35), was nach Berücksichtigung der betriebsüblichen durch schnittlichen Arbeitszeit per 2014 von 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch , T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen in Stun den pro Woche, Total ) sowie der Nominal lohnentwicklung ( www.bfs.admin.ch , T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne , Stand 2012: 2630, Stand 2014: 2673 ) zu einem Jahreseinkommen von Fr. 52‘282.15 führt. Zu prüfen bleibt ob davon ein leidensbedingter Abzug vor zunehmen ist.

Dabei ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt , weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (Kompe tenzniveau 1 gemäss LSE 2012) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/20 13 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrich tet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG ; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/20 12 vom 3. September 2012 E. 8). Selbst d as Angewiesensein auf das Entgegen kommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein aner kanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4). Bei Würdigung der zitierten Rechtsprechung sowie unter Berück sichtigung des zumutbaren Anforderungsprofils ist vorliegend kein leidensbe dingter Abzug angezeigt.

E. 5.3 Zusammenfassend führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 27 %

([Fr. 71‘417.35

- Fr. 52‘282.15 ] x 100 / Fr. 71‘417.35 = 26.7 9) . In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene

Einspracheentscheid aufzuheben und es ist festzustellen, dass die per 1. Mai 2014 erfolgte Reduktion der Rente auf einen Invaliditätsgrad von 27 % zu erfolgen hat.

E. 6.1 Bezüglich des versicherten Verdienstes ist anzumerken, dass die erstmalige Fest setzung grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs gilt, insbe sondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdien st anzupassen ( BGE 127 V 165 E. 3, vgl. auch Urteil U 194/06 des Bundesgerichts vom 2 2. Februar 2007 E . 3.1). Vor diesem Hintergrund fällt eine revisionsweise Anpassung des versicherten Verdienstes

wie sie im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids erfolgt ist - ausser Betracht und es bleiben die Voraussetzungen der Wiedererwägung zu prüfen.

E. 6.2.1 Dabei kann auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be urteilung gebildet hat, zurückge kommen werden , wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hin weisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gege benenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).

E. 6.2.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung des versicherten Verdienstes gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) aus damaliger Sicht weise richtig und sicher nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Hinzu komme, dass Art. 22 Abs. 4 UVV der Revision vom 1 5. Dezember 1997 entstamme, so dass auch aus diesem Grund der behauptete Wiedererwägungs grund unbehelf lich sei. Schliesslich habe es durchaus auch Argumente für eine Bemessung nach Art. 24 Abs. 2 UVV gegeben, so dass der Betrag von Fr. 41'600.-- gewissermassen als bewusster Kompromiss zu verstehen sei ( Urk. 1 S. 8 f.).

Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber im Rahmen der Beschwerde antwort im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des Fehlens einer Verdienst lücke der versicherte Verdienst bereits im Rahmen der erstmaligen Festsetzung aufgrund des vor dem Unfall effektiv erzielten Einkommens hätte bestimmt werden müssen. Der Betrag von Fr. 41'600.-- beruhe demgege nüber auf einer falschen Rechts anwendung und sei demnach zweifellos unrichtig, so dass d er ange fochtene Einspracheentscheid auch mit der substituierten Begründung zu schützen wäre . Weiter habe die Gesetzesnovelle vom 1 5. Dezember 1997 allein den 3. Satz von Art. 22 Abs. 4 UVV betroffen; dass es sich beim festgesetzten Betrag um einen Kompromiss gehandelt habe, werde bestritten ( Urk. 12 S. 7).

E. 6.2.3 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ist anzumerken, dass Art. 24 Abs. 2 UVV nur dann Anwendung findet, wenn eine Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfallereignis zu laufen beginnt. Dies ist bei einem Unfall am 1 0. Januar 1987 und einem Rentenbeginn am 1. Februar 1991 nicht der Fall. Die Einspra che vom 5. Juni 1992 äussert e sich denn auch nicht materiell zu Art. 24 Abs. 2 UVV , sondern rügte allein den rechtsmissbräuchlich verfrühten Fallabschluss zur Umgehung der genannten Vorschrift ( Urk. 13/168). Die Festsetzung des ver sicherten Verdienstes gestützt auf Art. 22 Abs. 4 UVV ist vor diesem Hinter grund nicht in Frage zu stellen , insbesondere kann nicht auf einen Kompromiss zwischen der richtigen Festsetzung gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV sowie der Festsetzung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV geschlossen werden. Weiter wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die gesetzlichen Grundlagen, was Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 betrifft , in der massgebenden Zeit keine Änderung erfahren haben; die damalige Fassung entspricht wortwörtlich der heutigen. Unbestritten ist, dass die erstmalige Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Höhe von Fr. 41'600.-- allein aufgrund der Anstellung bei der Y.___

erfolgt ist (vgl. auch vorstehend E. 5.1). Dies widersprach der gesetzlichen Regelung und ist zweifellos unrichtig. Entsprechend der unbe stritten gebliebenen Berechnung

des Einkommens für die Zeit vom 1 1. Januar 1986 bis zum 1 0. Januar 1987 im angefochtenen Einspracheentscheid ist dem nach von einem versicherten Verdienst von Fr. 36'884.-- auszugehen; die revi sionsweise Herabsetzung ist dabei mit der substituierten Begründung (wiederer wägungsweise) zu schützen.

E. 7 .

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unent geltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessent schädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG , namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 2 2. Dezember 2017 auf Fr. 2'753.2 0 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. September 2016 insofern abgeändert, als festgestellt wird , dass die Beschwer deführerin ab 1. Mai 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 27 %

und ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 36'884.-- Anspruch auf eine Rente hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2'753.20 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG ). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG ).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Dispositiv
  1. Die im Jahre 1964 geborene X.___ war ab
  2. November 1986 als Disponentin für die Y.___ tätig und als solche bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (Berner) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle n versichert. Am 1
  3. Januar 1987 rutschte die Versicherte auf Eis aus und zog sich einen Riss des vorderen Kreuzbandes sowie eine Zerrung des lateralen Seitenbandes am rechten Knie zu ( Urk.  13/1). Nach mehreren operativen Eingriffen und umfangreichen medizinischen Abklä rungen liess der Unfallversicherer die Versicherte begutachten ( Z.___ -Gutachten vom 1
  4. Juli 1992, Urk.  13/43). Mit Einspracheentscheid vom 1
  5. Januar 1993 sprach die Berner der Versicherten ausgehend von einem Inva liditätsgrad von 50  % eine Rente ab
  6. Februar 1991 zu, neben einer Integritäts entschädigung bei einem Integritätsschaden von 27.5  % ( Urk.  13/185).      Am
  7. Dezember 2005 meldete die Versicherte bei der nunmehr zuständigen Allianz Suisse (Rechtsnachfolgerin) einen Rückfall, da sie das rechte Bein nicht mehr belasten konnte ( Urk.  13/200). Am 1
  8. Januar 2007 wurde der Versicher ten am rechten Knie eine patellofemorale Prothese eingesetzt ( Urk.  13/48). Am
  9. Januar 2009 wurde weiter eine Kniearthroskopie rechts mit Débridement und Denervation der Patella, offener Narbenkorrektur und Denervation des Patella oberpols rechts durchgeführt ( Urk.  13/63). Nach abgeschlossener Rehabilita tionsphase gab die Allianz ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( A.___ Gutachten vom 3
  10. März 2012, Urk.  13/100); ergänzende Stellungnahmen datieren vom 1
  11. November 2015 sowie 1
  12. Februar 2016 ( Urk.  13/108 f.). Mit Verfügung vom
  13. April 2014 teilte die Allianz der Versicherten mit, dass ab
  14. Juni 2013 d er Invaliditätsgrad 23  % betr a g e ( Urk.  13/296). Mit Einsprache entscheid vom
  15. September 2016 hielt sie fest, dass die Versicherte ab dem
  16. Mai 2014 bei einem versicherten Verdienst von Fr.  36'884.-- und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 16  % Anspruch auf eine Rente hat ( Urk.  2).
  17. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1
  18. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50  % und ausgehend von einem versi cherten Verdienst von Fr.  41'600.-- auszurichten; unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom
  19. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens ( Urk.  12). Mit Verfügung vom 2
  20. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, als unentgeltli cher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; weiter wurde ihr die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.  14). Das Gericht zieht in Erwägung:
  21. 1.1      Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10  % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine In validenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG ). I nvalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG ). 1.2      Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Aus gangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Inva liditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht ( BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E.   5.4).
  22. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass das Einsetzen der Prothese eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen darstelle und nach Erreichen des diesbezüglichen Endzustandes zu einer erneuten Prüfung des Re ntenanspruchs führe; die Voraussetzung en der Rentenrevision seien damit erfüllt ( Urk.  2 S. 5). Bezüglich des Valideneinkommens sei per 1987 von einem Jahreslohn von Fr.  41‘600.--auszugehen, was per 2014 einem Einkommen von Fr.  71‘417.34 entspreche (S. 7). Gestützt auf das A.___ -Gutachten sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100  % auszugehen (S. 8). Unter Berücksichtigung der statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE , Kompe tenzniveau 2) sei der Beschwerdeführerin die Erzielung eines Einkommens von Fr.  60‘148.08 möglich, was zu einem Invaliditätsgrad von 16 % führe (S. 9 f.). Der versicherte Verdienst sei anhand der Arbeitsverhältnisse bei der B.___ sowie der Y.___ zu ermitteln, was für den Zeitraum vom 1
  23. Januar 1986 bis zum 1
  24. Januar 1987 zu einem massgebenden Jahresver dienst von Fr.  36'884.-- führe (S. 10). Diese Einschätzung wäre auch unter dem Titel „substituierte Begründung“ im Rahmen einer Wiedererwägung zu schützen ( Urk.  12 S. 7). 2.2      Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich dem A.___ -Gutachten nicht entnehmen lasse, inwiefern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll ( Urk.  1 S. 5), auch werde keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit begründet, so dass keine Grund lage für eine Revision bestehe (S. 6). Zudem setze sich das A.___ Gutachten nicht mit dem zuhanden der IV-Stelle erstellten orthopädischen Gutachten von Dr.  med. C.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie, auseinander, welches der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere; auch aus diesen Gründen erweise sich das A.___ -Gutachten als untaugliches Beweismittel. Bei der Beurteilung des A.___ handle es sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes ( Urk.  S. 7). Das Valideneinkommen sei entsprechend dem Vorgehen der IV-Stelle anhand der LSE zu ermitteln und auf Fr.  78‘368.-- , das Invalideneinkommen auf die Hälfte festzusetzen . Weiter sei der versicherte Verdienst im Rahmen der erstmaligen Prüfung nicht offensichtlich unrichtig festgesetzt worden (S. 8). 2.3      Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet der Einsprache entscheid der Berner vom 1
  25. Januar 1993 ( Urk.  13/185), welche sich in medizi nischer Hinsicht auf das Gutachten der Z.___ vom 1
  26. Juli 1992 stützt. Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal eine mittlere femorotibiale und schwere femoropatelläre Gonarthrose bei Patella Baja und bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik rechts mit freiem Ligamentum patellae -Transplantat 1987; ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradiku lären Ausstrahlungen rechts bei Sponylose und Spondylarthrose L5/S1 sowie nachgewiesener Bandscheibenprotrusion L5/S1 links sowie eine Epicondylitis humeri radialis rechts ( Urk.  13/43 S. 12). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50  % auszugehen, wobei hier ursächlich das Knie im Vordergrund stehe, während die Rückenbeschwerden nur wenig ins Gewicht fallen würden (S. 15).
  27. Die für das A.___ -Gutachten vom 3
  28. März 2012 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose rechts Grad II mit liegendem patellofemoralem Ersatz ( Avon -Prothese ). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine AC-Gelenksarthrose rechts mit Impi nge mentsyndrom , ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen rechts bei Spondylose und Spondylarthrose L5/S1 sowie nach gewiesener Bandscheibenprotrusion L5/S1 rechts und links, ein Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit (abhängig/a sthenisch, ICD-10: Z73.1), ein Status nach somatoformer Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie Migräne ( Urk.  13/100 S. 49). Durch die Implantation der femoropatellaren Prothese habe seitens des Kniegelenkes eine Beschwerdelinderung erzielt werden können (S.   50). Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin in der Lage , leichte und gelegentlich mittelschwer e Arbeit en , möglichst wechselbe lastend und ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und die Kniegelenke , aus zuüben. Zu meiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen wie vor nüber gebeugtes Stehen, langfristiges Stehen und Sitzen sollte mit 30 min limitiert bleiben. Zu meiden seien Arbeiten mit repetitiven Bewegungsanforde rungen an den Rumpf, mit statischer Beanspruchung der Kniegele nke wie kniend, hockend, kauernd. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. In einer solchen angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin voll leistungsfä hig (S.   58 f.).      Mit Schreiben vom 1
  29. Februar 2016 stellten die A.___ -Gutachter richtig, dass die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Disponentin 30  % betrage und nicht 10  % ( Urk.  13/109, vgl. Urk.  13/100 S. 30 vs. S. 58).
  30. 4.1      Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführerin am 1
  31. Januar 2007 eine patellofemorale Prothese eingesetzt wurde ( Urk.  13/48), und ein weiterer operativer Eingriff am
  32. Januar 2009 erfolgte ( Denervation , Narbenkorrektur; Urk.  13/63). Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache wurde die verminder te Belastbarkeit des rechten Knies in erster Linie mit der posttraumatischen, schmerzhaften Femoropatellararthrose begründet (Urk. 13/43 S. 13). Aufgrund des prothetischen Ersatzes w urde die Situation am rechten Knie wesentlich ver ändert ; insbesondere kann sich die nun sanierte Femoropatellararthrose nicht mehr auf die Belastbarkeit und damit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Bei dieser Ausgangslage ist ein Revisionsgrund gegeben und es ist ohne Bindung an die einstmalige Einschätzung zu prüfen, wie sich die allenfalls anderweitig ver ursachten Kniebeschwerden rechts auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. 4.2      Die A.___ -Gutachter legen dabei den medizinischen Sachverhalt in einer schlüs sigen und nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere ergibt sich die aufgrund des prothetischen Ersatzes festgehaltene Verbesserung der Situation auch aus dem diagnostizierten geringergradigen arthrotischen Geschehen. Den zweifels ohne noch immer bestehenden Kniebeschwerden rechts sowie den lumbalen Beschwerden wird dabei im Rahmen des Anforderungsprofils Rechnung getra gen.      Dass sich die Situation dabei seit der erfolgten Begutachtung wesentlich ver schlechtert hat , wird seitens der beschwerdeführenden Partei nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Nachdem Dr.  med. D.___ , Oberarzt an der Z.___ , m it Bericht vom 1
  33. September 2009 über einen erfreulichen Verlauf bezüglich des Knies berichtete und festhielt, dass d ie Beschwerdeführerin in der aktuellen Schlussbilanz vom Eingriff habe profitieren können ( Urk.  13/68), kam es in der Folge schon bald wieder zu einer Zunahme der Beschwerden ( Bericht vom 1
  34. Juli 2010, Urk.  13/79; Bericht vom 1
  35. Februar 2011, Urk.  13/82 ). Dass die Begutachtung demnach in einer Phase der vorübergehenden Beschwerdeverbesserung erfolgte, kann bei dieser Sachla g e nicht geltend gemacht werden.      Weiter kann den A.___ -Gutachtern auch nicht eine mangelhafte Auseinander setzung mit der Einschätzung von Dr.  C.___ in ihrem Gutachten vom
  36. März 2010 vorgeworfen werden. Zum einen war den A.___ -Gutachtern das entspre chende Gutachten vorliegend ( Urk.  13/100 S. 11) , zum anderen erging dieses in einer Phase, in welcher die Beschwerdeführerin an ersthaften psychischen Prob lemen litt ( Hospitalisation vom
  37. Dezember 2009 bis 1
  38. März 2010) , so dass von der Situation per anfangs 2010 nicht auf jene per März 2012 geschlossen werden kann. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das am 2
  39. Januar 2011 abgeschlossene Arbeitsassessment an der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des E.___ ; die dafür ver antwortlichen Fachpersonen attestierten der Beschwerdeführerin dabei in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeit sfähigkeit ( Urk.  13/83), was der Ein schätzung der A.___ -Gutachter entspricht. Zudem ist im Rahmen des vorliegen den Revisions verfahrens allein massgebend, inwieweit sich die Situation seit der erstmaligen Rentenzusprache massgebend verändert hat.      Zusammen fassend kann auf die Ergebnisse des A.___ -Gutachtens abgestellt und in einer angepassten Tätigkeit von einer nunmehr vollständigen Arbeitsfähig keit ausgegangen werden.
  40. 5.1 5.1.1      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.1.2      Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist per 1987 von einem Einkommen von Fr.  41‘600. -- auszugehen (vgl. dazu auch erstmalige Leistungs zusprache , Urk.  13/185 S. 3), was in betraglicher Hinsicht nicht strittig ist ( Urk.  1 S. 2 und 9). Nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominal lohnentwicklung führt dies zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr.  71‘417.35 ( www.bfs.admin.ch , T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, Stand 1987: 1557, Stand 2014: 2673 ). 5.2 5.2.1      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen ( LSE ) herangezogen werden ( BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist ( vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 5.2.2      Während die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen im Rahmen der Verfügung vom
  41. April 2014 noch anhand des Anforderungsniveaus 4 der LSE 2010 ermittelte ( Urk.  13/296 S. 6), ging sie im Rahmen des Einspracheentscheid vom Kompetenzniveau 2 der LSE 2012 aus. Aus dem angefochtenen Ein spracheentscheid geht dabei hervor, dass die Beschwerdeführerin nach abge schlossener Realschule eine zweijährige Anlehre als Datatypistin absolviert hat, welche sie befähigte , buchhalterische Arbeiten im Bürobereich und als Dispo nentin auszuführen. Das so gewonnene Know-how wie auch die bei ihrer Arbeitstätigkeit gesammelte Erfahrung rechtfertige die Einordnung im Kompe tenzniveau 2 ( Urk.  2 S. 9).      Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind für die Einstufung in die Kom petenzniveaus die Berufs- und Fachkenntnisse massgebend, welche Folge einer qualifizierten Ausbildung oder langer Erfahrung sein können. So ging das Bun desgericht in Falle einer jahrelang in ihrem erlernten Beruf als Hebamme täti gen Versicherten von der Einstufung in das Kompetenzniveau 2 aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2016 vom
  42. Juni 2016 E. 3.4). Demgegenüber wurde im Falle einer gelernten Hilfskraft trotz langjähriger Berufserfahrung die Einstu fung in das Kompetenzniveau 2 verneint (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2016 vom
  43. Juni 2016 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine besonders qualifizierte Ausbildung noch über eine längere Berufser fahrung; zudem ist sie seit rund 20 Jahren nicht mehr wesentlich erwerblich tätig ( Urk.  13/332). Vor diesem Hintergrund fällt die Einstufung in das Kompe tenzniveau 2 ausser Betracht.      Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist demzufolge vom Total des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2012 auszugehen. Der monatliche Bru ttolohn weiblicher Arbeitskräfte betrug im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'112 .-- ( LSE 2012 Tabelle TA1 S. 35), was nach Berücksichtigung der betriebsüblichen durch schnittlichen Arbeitszeit per 2014 von 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch , T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen in Stun den pro Woche, Total ) sowie der Nominal lohnentwicklung ( www.bfs.admin.ch , T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne , Stand 2012: 2630, Stand 2014: 2673 ) zu einem Jahreseinkommen von Fr. 52‘282.15 führt. Zu prüfen bleibt ob davon ein leidensbedingter Abzug vor zunehmen ist.      Dabei ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt , weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (Kompe tenzniveau 1 gemäss LSE 2012) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/20 13 vom
  44. Oktober 2013 E. 4.4). Der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrich tet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  16 ATSG ; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/20 12 vom 3. September 2012 E. 8). Selbst d as Angewiesensein auf das Entgegen kommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein aner kanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl.   Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 2
  45. August 2013 E. 3.3.4). Bei Würdigung der zitierten Rechtsprechung sowie unter Berück sichtigung des zumutbaren Anforderungsprofils ist vorliegend kein leidensbe dingter Abzug angezeigt. 5.3      Zusammenfassend führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 27  % ([Fr.  71‘417.35 - Fr.  52‘282.15 ] x 100 / Fr.  71‘417.35 = 26.7 9) . In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es ist festzustellen, dass die per
  46. Mai 2014 erfolgte Reduktion der Rente auf einen Invaliditätsgrad von 27  % zu erfolgen hat.
  47. 6.1      Bezüglich des versicherten Verdienstes ist anzumerken, dass die erstmalige Fest setzung grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs gilt, insbe sondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdien st anzupassen ( BGE 127 V 165 E. 3, vgl. auch Urteil U 194/06 des Bundesgerichts vom 2
  48. Februar 2007 E . 3.1). Vor diesem Hintergrund fällt eine revisionsweise Anpassung des versicherten Verdienstes   wie sie im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids erfolgt ist - ausser Betracht und es bleiben die Voraussetzungen der Wiedererwägung zu prüfen. 6.2 6.2.1      Dabei kann auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be urteilung gebildet hat, zurückge kommen werden , wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art.  53 Abs.  2 ATSG ; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hin weisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gege benenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
  49. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2
  50. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 6.2.2      Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung des versicherten Verdienstes gestützt auf Art.  22 Abs.  4 Satz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) aus damaliger Sicht weise richtig und sicher nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Hinzu komme, dass Art.  22 Abs.  4 UVV der Revision vom 1
  51. Dezember 1997 entstamme, so dass auch aus diesem Grund der behauptete Wiedererwägungs grund unbehelf lich sei. Schliesslich habe es durchaus auch Argumente für eine Bemessung nach Art.  24 Abs.  2 UVV gegeben, so dass der Betrag von Fr. 41'600.-- gewissermassen als bewusster Kompromiss zu verstehen sei ( Urk.  1 S. 8 f.).      Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber im Rahmen der Beschwerde antwort im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des Fehlens einer Verdienst lücke der versicherte Verdienst bereits im Rahmen der erstmaligen Festsetzung aufgrund des vor dem Unfall effektiv erzielten Einkommens hätte bestimmt werden müssen. Der Betrag von Fr.  41'600.-- beruhe demgege nüber auf einer falschen Rechts anwendung und sei demnach zweifellos unrichtig, so dass d er ange fochtene Einspracheentscheid auch mit der substituierten Begründung zu schützen wäre . Weiter habe die Gesetzesnovelle vom 1
  52. Dezember 1997 allein den
  53. Satz von Art.  22 Abs.  4 UVV betroffen; dass es sich beim festgesetzten Betrag um einen Kompromiss gehandelt habe, werde bestritten ( Urk.  12 S. 7). 6.2.3      Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ist anzumerken, dass Art.  24 Abs.  2 UVV nur dann Anwendung findet, wenn eine Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfallereignis zu laufen beginnt. Dies ist bei einem Unfall am 1
  54. Januar 1987 und einem Rentenbeginn am
  55. Februar 1991 nicht der Fall. Die Einspra che vom
  56. Juni 1992 äussert e sich denn auch nicht materiell zu Art.  24 Abs.  2 UVV , sondern rügte allein den rechtsmissbräuchlich verfrühten Fallabschluss zur Umgehung der genannten Vorschrift ( Urk.  13/168). Die Festsetzung des ver sicherten Verdienstes gestützt auf Art.  22 Abs.  4 UVV ist vor diesem Hinter grund nicht in Frage zu stellen , insbesondere kann nicht auf einen Kompromiss zwischen der richtigen Festsetzung gemäss Art.  22 Abs.  4 Satz 1 UVV sowie der Festsetzung gemäss Art.  24 Abs.  2 UVV geschlossen werden. Weiter wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die gesetzlichen Grundlagen, was Art.  22 Abs.  4 Satz 1 und 2 betrifft , in der massgebenden Zeit keine Änderung erfahren haben; die damalige Fassung entspricht wortwörtlich der heutigen. Unbestritten ist, dass die erstmalige Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Höhe von Fr.  41'600.-- allein aufgrund der Anstellung bei der Y.___ erfolgt ist (vgl. auch vorstehend E. 5.1). Dies widersprach der gesetzlichen Regelung und ist zweifellos unrichtig. Entsprechend der unbe stritten gebliebenen Berechnung des Einkommens für die Zeit vom 1
  57. Januar 1986 bis zum 1
  58. Januar 1987 im angefochtenen Einspracheentscheid ist dem nach von einem versicherten Verdienst von Fr. 36'884.-- auszugehen; die revi sionsweise Herabsetzung ist dabei mit der substituierten Begründung (wiederer wägungsweise) zu schützen. 7 .      Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unent geltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessent schädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art.  61 lit . g ATSG , namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 2
  59. Dezember 2017 auf Fr. 2'753.2 0 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  60. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
  61. September 2016 insofern abgeändert, als festgestellt wird , dass die Beschwer deführerin ab
  62. Mai 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 27  % und ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr.  36'884.-- Anspruch auf eine Rente hat.
  63. Das Verfahren ist kostenlos.
  64. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr.  2'753.20 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  65. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit
  66. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG ). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  67. Juli bis und mit 1
  68. August sowie vom 1
  69. Dezember bis und mit dem
  70. Januar ( Art.  46 BGG ).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00232

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

16. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1964 geborene X.___ war ab 1. November 1986 als Disponentin für die Y.___ tätig und als solche bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (Berner) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle n versichert. Am 1 0. Januar 1987 rutschte die Versicherte auf Eis aus und zog sich einen Riss des vorderen Kreuzbandes sowie eine Zerrung des lateralen Seitenbandes am rechten Knie zu ( Urk. 13/1). Nach mehreren operativen Eingriffen und umfangreichen medizinischen Abklä rungen liess der Unfallversicherer die Versicherte begutachten ( Z.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 1992, Urk. 13/43). Mit Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 1993 sprach die Berner der Versicherten ausgehend von einem Inva liditätsgrad von 50 % eine Rente ab 1. Februar 1991 zu, neben einer Integritäts entschädigung bei einem Integritätsschaden von 27.5 % ( Urk. 13/185).

Am 2. Dezember 2005 meldete die Versicherte bei der nunmehr zuständigen Allianz Suisse (Rechtsnachfolgerin) einen Rückfall, da sie das rechte Bein nicht mehr belasten konnte ( Urk. 13/200). Am 1 0. Januar 2007 wurde der Versicher ten am rechten Knie eine patellofemorale Prothese eingesetzt ( Urk. 13/48). Am 5. Januar 2009 wurde weiter eine Kniearthroskopie rechts mit Débridement und Denervation der Patella, offener Narbenkorrektur und Denervation des Patella oberpols rechts durchgeführt ( Urk. 13/63). Nach abgeschlossener Rehabilita tionsphase gab die Allianz ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( A.___ Gutachten vom 3 0. März 2012, Urk. 13/100); ergänzende Stellungnahmen datieren vom 1 1. November 2015 sowie 1 1. Februar 2016 ( Urk. 13/108 f.). Mit Verfügung vom 7. April 2014 teilte die Allianz der Versicherten mit, dass ab 1. Juni 2013 d er Invaliditätsgrad 23 % betr a g e ( Urk. 13/296). Mit Einsprache entscheid vom 7. September 2016 hielt sie fest, dass die Versicherte ab dem 1. Mai 2014 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 36'884.-- und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 16 % Anspruch auf eine Rente hat ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 2. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %

und ausgehend von einem versi cherten Verdienst von Fr. 41'600.-- auszurichten; unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 12). Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, als unentgeltli cher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; weiter wurde ihr die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine In validenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG ). I nvalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG ). 1.2

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Aus gangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Inva liditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht ( BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E.

5.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass das Einsetzen der Prothese eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen darstelle und nach Erreichen des diesbezüglichen Endzustandes zu einer erneuten Prüfung des Re ntenanspruchs führe; die Voraussetzung en der Rentenrevision seien damit erfüllt ( Urk. 2 S. 5). Bezüglich des Valideneinkommens sei per 1987 von einem Jahreslohn von Fr. 41‘600.--auszugehen, was per 2014 einem Einkommen von Fr. 71‘417.34 entspreche (S. 7). Gestützt auf das A.___ -Gutachten sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 8). Unter Berücksichtigung der statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE , Kompe tenzniveau 2) sei der Beschwerdeführerin die Erzielung eines Einkommens von Fr. 60‘148.08 möglich, was zu einem Invaliditätsgrad von 16 % führe (S. 9 f.). Der versicherte Verdienst sei anhand der Arbeitsverhältnisse bei der B.___ sowie der Y.___ zu ermitteln, was für den Zeitraum vom 1 1. Januar 1986 bis zum 1 0. Januar 1987 zu einem massgebenden Jahresver dienst von Fr. 36'884.-- führe (S. 10). Diese Einschätzung wäre auch unter dem Titel „substituierte Begründung“ im Rahmen einer Wiedererwägung zu schützen ( Urk. 12 S. 7). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich dem A.___ -Gutachten nicht entnehmen lasse, inwiefern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll ( Urk. 1 S. 5), auch werde keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit begründet, so dass keine Grund lage für eine Revision bestehe (S. 6). Zudem setze sich das A.___ Gutachten nicht mit dem zuhanden der IV-Stelle erstellten orthopädischen Gutachten von Dr. med. C.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie, auseinander, welches der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere; auch aus diesen Gründen erweise sich das A.___ -Gutachten als untaugliches Beweismittel. Bei der Beurteilung des A.___ handle es sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes ( Urk. S. 7). Das Valideneinkommen sei entsprechend dem Vorgehen der IV-Stelle anhand der LSE zu ermitteln und auf Fr. 78‘368.-- , das Invalideneinkommen auf die Hälfte festzusetzen . Weiter sei der versicherte Verdienst im Rahmen der erstmaligen Prüfung nicht offensichtlich unrichtig festgesetzt worden (S. 8). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet der Einsprache entscheid der Berner vom 1 3. Januar 1993 ( Urk. 13/185), welche sich in medizi nischer Hinsicht auf das Gutachten der Z.___ vom 1 4. Juli 1992 stützt. Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal eine mittlere femorotibiale und schwere femoropatelläre Gonarthrose bei Patella Baja und bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik rechts mit freiem Ligamentum patellae -Transplantat 1987; ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradiku lären Ausstrahlungen rechts bei Sponylose und Spondylarthrose L5/S1 sowie nachgewiesener Bandscheibenprotrusion L5/S1 links sowie eine Epicondylitis

humeri

radialis rechts ( Urk. 13/43 S. 12). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, wobei hier ursächlich das Knie im Vordergrund stehe, während die Rückenbeschwerden nur wenig ins Gewicht fallen würden (S. 15). 3.

Die für das A.___ -Gutachten vom 3 0. März 2012 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose rechts Grad II mit liegendem patellofemoralem Ersatz ( Avon -Prothese ). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine AC-Gelenksarthrose rechts mit Impi nge mentsyndrom , ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen rechts bei Spondylose und Spondylarthrose L5/S1 sowie nach gewiesener Bandscheibenprotrusion L5/S1 rechts und links, ein Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit (abhängig/a sthenisch, ICD-10: Z73.1), ein Status nach somatoformer Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie Migräne

( Urk. 13/100 S. 49). Durch die Implantation der femoropatellaren Prothese habe seitens des Kniegelenkes eine Beschwerdelinderung erzielt werden können (S.

50). Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin in der Lage ,

leichte und gelegentlich mittelschwer e Arbeit en , möglichst wechselbe lastend und ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und die Kniegelenke , aus zuüben. Zu meiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen wie vor nüber gebeugtes Stehen, langfristiges Stehen und Sitzen sollte mit 30 min limitiert bleiben. Zu meiden seien Arbeiten mit repetitiven Bewegungsanforde rungen an den Rumpf, mit statischer Beanspruchung der Kniegele nke wie kniend, hockend, kauernd. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. In einer solchen angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin voll leistungsfä hig (S.

58 f.).

Mit Schreiben vom 1 1. Februar 2016 stellten die A.___ -Gutachter richtig, dass die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Disponentin 30 % betrage und nicht 10 % ( Urk. 13/109, vgl. Urk. 13/100 S. 30 vs. S. 58). 4. 4.1

Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführerin am 1 0. Januar 2007 eine patellofemorale

Prothese eingesetzt wurde ( Urk. 13/48), und ein weiterer operativer Eingriff am 5. Januar 2009 erfolgte ( Denervation , Narbenkorrektur; Urk. 13/63). Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache wurde die verminder te Belastbarkeit des rechten Knies in erster Linie mit der posttraumatischen, schmerzhaften Femoropatellararthrose begründet (Urk. 13/43 S. 13). Aufgrund des prothetischen Ersatzes w urde die Situation am rechten Knie wesentlich ver ändert ; insbesondere kann sich die nun sanierte Femoropatellararthrose nicht mehr auf die Belastbarkeit und damit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Bei dieser Ausgangslage ist ein Revisionsgrund gegeben und es ist ohne Bindung an die einstmalige Einschätzung zu prüfen, wie sich die allenfalls anderweitig ver ursachten Kniebeschwerden rechts auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. 4.2

Die A.___ -Gutachter legen dabei den medizinischen Sachverhalt in einer schlüs sigen und nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere ergibt sich die aufgrund des prothetischen Ersatzes festgehaltene Verbesserung der Situation auch aus dem diagnostizierten geringergradigen

arthrotischen Geschehen. Den zweifels ohne noch immer bestehenden Kniebeschwerden rechts sowie den lumbalen Beschwerden wird dabei im Rahmen des Anforderungsprofils Rechnung getra gen.

Dass sich die Situation dabei seit der erfolgten Begutachtung wesentlich ver schlechtert hat , wird seitens der beschwerdeführenden Partei nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Nachdem Dr. med. D.___ , Oberarzt an der Z.___ , m it Bericht vom 1 4. September 2009 über einen erfreulichen Verlauf bezüglich des Knies berichtete und festhielt, dass d ie Beschwerdeführerin in der aktuellen Schlussbilanz vom Eingriff habe profitieren können ( Urk. 13/68), kam es in der Folge schon bald wieder zu einer Zunahme der Beschwerden ( Bericht vom 1 5. Juli 2010, Urk. 13/79; Bericht vom 1 4. Februar 2011, Urk. 13/82 ). Dass die Begutachtung demnach in einer Phase der vorübergehenden Beschwerdeverbesserung erfolgte, kann bei dieser Sachla g e nicht geltend gemacht werden.

Weiter kann den A.___ -Gutachtern auch nicht eine mangelhafte Auseinander setzung mit der Einschätzung von Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom 8. März 2010 vorgeworfen werden. Zum einen war den A.___ -Gutachtern das entspre chende Gutachten vorliegend ( Urk. 13/100 S. 11) ,

zum anderen erging dieses in einer Phase, in welcher die Beschwerdeführerin an ersthaften psychischen Prob lemen litt ( Hospitalisation vom 3. Dezember 2009 bis 1 5. März 2010) , so dass von der Situation per anfangs 2010 nicht auf jene per März 2012 geschlossen werden kann. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das am 2 0. Januar 2011 abgeschlossene Arbeitsassessment an der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des E.___ ; die dafür ver antwortlichen Fachpersonen attestierten der Beschwerdeführerin dabei in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeit sfähigkeit ( Urk. 13/83), was der Ein schätzung der A.___ -Gutachter entspricht.

Zudem ist im Rahmen des vorliegen den Revisions verfahrens allein massgebend, inwieweit sich die Situation seit der erstmaligen Rentenzusprache massgebend verändert hat.

Zusammen fassend kann auf die Ergebnisse des A.___ -Gutachtens abgestellt und in einer angepassten Tätigkeit von einer nunmehr vollständigen Arbeitsfähig keit ausgegangen werden. 5. 5.1 5.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.1.2

Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist per 1987 von einem Einkommen von Fr. 41‘600. -- auszugehen (vgl. dazu auch erstmalige Leistungs zusprache , Urk. 13/185 S. 3), was in betraglicher Hinsicht nicht strittig ist ( Urk. 1 S. 2 und 9). Nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominal lohnentwicklung führt dies zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 71‘417.35 ( www.bfs.admin.ch , T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, Stand 1987: 1557, Stand 2014: 2673 ). 5.2 5.2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen ( LSE ) herangezogen werden ( BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist ( vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 5.2.2

Während die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen im Rahmen der Verfügung vom 7. April 2014 noch anhand des Anforderungsniveaus 4 der LSE 2010 ermittelte ( Urk. 13/296 S. 6), ging sie im Rahmen des Einspracheentscheid vom Kompetenzniveau 2 der LSE 2012 aus. Aus dem angefochtenen Ein spracheentscheid geht dabei hervor, dass die Beschwerdeführerin nach abge schlossener Realschule eine zweijährige Anlehre

als Datatypistin absolviert hat, welche sie befähigte , buchhalterische Arbeiten im Bürobereich und als Dispo nentin auszuführen. Das so gewonnene Know-how wie auch die bei ihrer Arbeitstätigkeit gesammelte Erfahrung rechtfertige die Einordnung im Kompe tenzniveau 2 ( Urk. 2 S. 9).

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind für die Einstufung in die Kom petenzniveaus die Berufs- und Fachkenntnisse massgebend, welche Folge einer qualifizierten Ausbildung oder langer Erfahrung sein können. So ging das Bun desgericht in Falle einer jahrelang in ihrem erlernten Beruf als Hebamme täti gen Versicherten von der Einstufung in das Kompetenzniveau 2 aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2016 vom 8. Juni 2016 E. 3.4). Demgegenüber wurde im Falle einer gelernten Hilfskraft trotz langjähriger Berufserfahrung die Einstu fung in das Kompetenzniveau 2 verneint (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2016 vom 8. Juni 2016 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine besonders qualifizierte Ausbildung noch über eine längere Berufser fahrung; zudem ist sie seit rund 20 Jahren nicht mehr wesentlich erwerblich tätig ( Urk. 13/332). Vor diesem Hintergrund fällt die Einstufung in das Kompe tenzniveau 2 ausser Betracht.

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist demzufolge vom Total des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2012 auszugehen. Der monatliche Bru ttolohn weiblicher Arbeitskräfte betrug im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'112 .-- ( LSE 2012 Tabelle TA1 S. 35), was nach Berücksichtigung der betriebsüblichen durch schnittlichen Arbeitszeit per 2014 von 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch , T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen in Stun den pro Woche, Total ) sowie der Nominal lohnentwicklung ( www.bfs.admin.ch , T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne , Stand 2012: 2630, Stand 2014: 2673 ) zu einem Jahreseinkommen von Fr. 52‘282.15 führt. Zu prüfen bleibt ob davon ein leidensbedingter Abzug vor zunehmen ist.

Dabei ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt , weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (Kompe tenzniveau 1 gemäss LSE 2012) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/20 13 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrich tet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG ; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/20 12 vom 3. September 2012 E. 8). Selbst d as Angewiesensein auf das Entgegen kommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein aner kanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4). Bei Würdigung der zitierten Rechtsprechung sowie unter Berück sichtigung des zumutbaren Anforderungsprofils ist vorliegend kein leidensbe dingter Abzug angezeigt. 5.3

Zusammenfassend führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 27 %

([Fr. 71‘417.35

- Fr. 52‘282.15 ] x 100 / Fr. 71‘417.35 = 26.7 9) . In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene

Einspracheentscheid aufzuheben und es ist festzustellen, dass die per 1. Mai 2014 erfolgte Reduktion der Rente auf einen Invaliditätsgrad von 27 % zu erfolgen hat. 6. 6.1

Bezüglich des versicherten Verdienstes ist anzumerken, dass die erstmalige Fest setzung grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs gilt, insbe sondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdien st anzupassen ( BGE 127 V 165 E. 3, vgl. auch Urteil U 194/06 des Bundesgerichts vom 2 2. Februar 2007 E . 3.1). Vor diesem Hintergrund fällt eine revisionsweise Anpassung des versicherten Verdienstes

wie sie im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids erfolgt ist - ausser Betracht und es bleiben die Voraussetzungen der Wiedererwägung zu prüfen. 6.2 6.2.1

Dabei kann auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be urteilung gebildet hat, zurückge kommen werden , wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hin weisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gege benenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 6.2.2

Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung des versicherten Verdienstes gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) aus damaliger Sicht weise richtig und sicher nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Hinzu komme, dass Art. 22 Abs. 4 UVV der Revision vom 1 5. Dezember 1997 entstamme, so dass auch aus diesem Grund der behauptete Wiedererwägungs grund unbehelf lich sei. Schliesslich habe es durchaus auch Argumente für eine Bemessung nach Art. 24 Abs. 2 UVV gegeben, so dass der Betrag von Fr. 41'600.-- gewissermassen als bewusster Kompromiss zu verstehen sei ( Urk. 1 S. 8 f.).

Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber im Rahmen der Beschwerde antwort im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des Fehlens einer Verdienst lücke der versicherte Verdienst bereits im Rahmen der erstmaligen Festsetzung aufgrund des vor dem Unfall effektiv erzielten Einkommens hätte bestimmt werden müssen. Der Betrag von Fr. 41'600.-- beruhe demgege nüber auf einer falschen Rechts anwendung und sei demnach zweifellos unrichtig, so dass d er ange fochtene Einspracheentscheid auch mit der substituierten Begründung zu schützen wäre . Weiter habe die Gesetzesnovelle vom 1 5. Dezember 1997 allein den 3. Satz von Art. 22 Abs. 4 UVV betroffen; dass es sich beim festgesetzten Betrag um einen Kompromiss gehandelt habe, werde bestritten ( Urk. 12 S. 7). 6.2.3

Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ist anzumerken, dass Art. 24 Abs. 2 UVV nur dann Anwendung findet, wenn eine Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfallereignis zu laufen beginnt. Dies ist bei einem Unfall am 1 0. Januar 1987 und einem Rentenbeginn am 1. Februar 1991 nicht der Fall. Die Einspra che vom 5. Juni 1992 äussert e sich denn auch nicht materiell zu Art. 24 Abs. 2 UVV , sondern rügte allein den rechtsmissbräuchlich verfrühten Fallabschluss zur Umgehung der genannten Vorschrift ( Urk. 13/168). Die Festsetzung des ver sicherten Verdienstes gestützt auf Art. 22 Abs. 4 UVV ist vor diesem Hinter grund nicht in Frage zu stellen , insbesondere kann nicht auf einen Kompromiss zwischen der richtigen Festsetzung gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV sowie der Festsetzung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV geschlossen werden. Weiter wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die gesetzlichen Grundlagen, was Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 betrifft , in der massgebenden Zeit keine Änderung erfahren haben; die damalige Fassung entspricht wortwörtlich der heutigen. Unbestritten ist, dass die erstmalige Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Höhe von Fr. 41'600.-- allein aufgrund der Anstellung bei der Y.___

erfolgt ist (vgl. auch vorstehend E. 5.1). Dies widersprach der gesetzlichen Regelung und ist zweifellos unrichtig. Entsprechend der unbe stritten gebliebenen Berechnung

des Einkommens für die Zeit vom 1 1. Januar 1986 bis zum 1 0. Januar 1987 im angefochtenen Einspracheentscheid ist dem nach von einem versicherten Verdienst von Fr. 36'884.-- auszugehen; die revi sionsweise Herabsetzung ist dabei mit der substituierten Begründung (wiederer wägungsweise) zu schützen. 7 .

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unent geltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessent schädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG , namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 2 2. Dezember 2017 auf Fr. 2'753.2 0 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. September 2016 insofern abgeändert, als festgestellt wird , dass die Beschwer deführerin ab 1. Mai 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 27 %

und ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 36'884.-- Anspruch auf eine Rente hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2'753.20 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG ). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG ).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty