Sachverhalt
1.
Der im Jahre 1989 geborene X.___
erfüllt e seit
6.
April
2016
die An spruchsvoraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosen versicherung und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 2 6. April 2016 verunfallte er mit seinem Fahrrad beim Zusammenstoss mit einem Lastwagen und zog sich unter a nderem schwere V erletzungen am l inken Fuss nach Überrolltrauma zu ( Urk. 10/2, Urk. 10/14 ). Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2016 kürzte die
Suva die Tagg eld leistung in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über d ie Unfall versicherung (UVG) während längstens zwei Jahren um 10 % ( Urk. 10 / 23 ). Da ran hielt die Suva nach erfolgter Einsprache vom 1 9. August 2016 ( Urk. 10 / 57 ) mit Einspracheentscheid vom 1. September 2016 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentsch eid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten , wobei mangels grobfahrlässiger Herbei führung des Unfalls von einer Leistungskürzung abzusehen sei ; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12 . Dezember 2016 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am
1 4. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12 ). Hierzu äusserte sich der Be - schwerdeführer unaufgefordert mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2016 ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG ), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs.
1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.
2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.4
Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchs tens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zu stehen würden. 1 .5
Der Begriff der Grobfahrlässigkeit ist weiter zu fassen als der Begriff der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 Strassenverkehrsgesetz , SVG, der ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist eine Grobfahrlässigkeit in der Regel dann anzunehmen, wenn eine elementare oder mehrere wichtige Ver kehrsvorschriften schwerwiegend verlet zt werden (BGE 118 V 305 E. 2b mit Hinweisen ) . Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Ver kehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine Grobfahrlässigkeit. Auch die Ver letzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist; vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu würdigen und ist zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv be deutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen ( BGE 118 V 305 E. 2b S. 307). Was als elementares Vorsichtsgebot zu qualifizieren ist, hängt nicht von der Akzeptanz einer Verkehrsvorschrift ab, sondern von deren objekti ver Begründetheit; massgeblich ist auch nicht der strafrechtliche oder der haftpflichtrechtliche Grobfahrlässigkeitsbegriff ( BGE 118 V 305 E. 3a und b).
2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Kürzung der Taggeld-Leistungen um 10 %
während der er sten zwei Jahre nach dem Unfall. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport eine grobe Verkehrs regelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vorgeworfen werde, dies durch Nichtbeachten eines Lichtsignals, Nichtbenützen des Rad weges sowie Befahren s eines Busstreifens. Es sei unbestritten, dass der Be schwerdeführer versucht habe , verbotenerweise auf dem Busstreifen eine Kreu zung mit dem Fahrrad zu überqueren, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die korrekt signalisierte Unterführung mit Radweg zu benutzen. Hinzu komme, dass zu diesem Zeitpunkt gemäss Augenzeugen die Lichtsignalanlage auf Rot ge standen sei ; es bestehe kein Anlass, diese übereinstimmenden Zeugenaussagen anzuzweifeln. Indem der Beschwerdeführer die Kreuzung unter Missachtung des Lichtsignals auf einer nicht für ihn bestimm ten Spur zu überqueren versucht habe , habe er elementare V erkehrsvorschriften missachtet und grobfa hrlässig gehandelt. Daran vermöge sein Einwand, er (der Beschwerdeführer) sei mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut gewesen, nichts zu ändern, sei doch die Unterführung mit Radweg vorschriftsgemäss signalisiert gewesen. Ein ver schuldensm indernder Entlastungsgrund liege
nicht vor, weshalb die Taggelder zu Recht um 10 % gekürzt worden seien . 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen ( Urk. 1 Ziff. 6 ), der Vorwurf des Nichtbeachten s eines Lichtsignals sei nicht mit dem genügenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Dies ergebe sich aus den polizeilich rapportierten Aussagen der Auskunftspersonen. Der von der Beschwerde gegnerin behauptete Sachverhalt lasse sich auch nicht durch die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführer s und des Lenker s des am Unfall beteiligten Lastwagens rechtsgenügend erstellen.
Die Aussagen der Auskunftspersonen seien nur
sinngemäss aufgenommen. Als Zeugen seien sie nicht befragt worden. Ein von
ihnen unterzeichnete s Be fr agungsprotokoll liege nicht vor , und sie hätten das für die Busspur geltende Lichtsignal auch nicht wahrgenommen . Es sei damit nicht mehr feststellbar, ob die Busspur tatsächlich „gesperrt" gewesen sei oder ob das dortige Lichtsignal wie vom Beschwerdeführer zu Protokoll geg eben „freie Fahrt" angezeigt habe. Die Aussage des Lenkers des Lastwagen s stehe derjenigen des Beschwerde führers entgegen , und es bestehe kein Grund , dieser Aus sage mehr Gewicht zu geben . Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Lichtsignal missachtet habe ( Ziff. 7).
Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführet anstelle eines vorhandenen Rad weges die Busspur benutzt habe, um die Kreuzung Y.___ zu überqueren. Dieser Umstand reiche jedoch für die Annahme eines grobfahr lässigen Verhaltens des Beschwerdeführer s nicht aus . Mildernde Umstände seien darin zu erblicken, dass die Velounterführung schlecht signalisiert sei
und die Kreuzung deshalb von diversen Velofahrern unter Benützung der Busspur über quert werde ( Ziff. 8). Damit könne nicht auf Grobfahrlässigkeit geschlossen werden. 3. 3.1
Hinsichtlich des Unfallhergangs ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Fahrradfahrer anstelle eines vorhandenen Radweges die Busspur zur Über querung der Kreuzung Y.___
benutzte , wobei es zur Kolli sion mit einem von links nahenden Lastwagen gekommen ist ( Urk. 3/5). D ie ört lichen Verhältnisse ergeben sich aufgrund
der fotografischen Dokumentation im
Polizeibericht ( Urk. 3 S. 4) . Daraus ist erkennbar , dass der Besc hwerdeführer mit Fahrrad auf der Busspur eine Kreuzung
mit mehreren Spuren passieren wollte, wobei
in seiner Fahrtrichtung zwei Spuren mit von links und drei Spuren mit von rechts herkommenden Fahrzeugen zu überqueren waren . Weiter ist fotogra fisch dokumentiert , dass d ie Busspur durch eine gelbe Markierung am Boden und mittels einer grosser Verkehrstafel oberhalb der Busspur signalisiert ist und
zwei Fahrverbotstafeln die unerlaubte Einfahrt in die gegenüberliegende Strasse markieren . Im W eiteren weist
in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers eine Ver kehrstafel auf eine Fussgängerunterführung hin
( Urk. 3 Fotos 1 bis 3). 3.2
Nach Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einverna hme vom 1 2. Mai 2016
( Urk. 3/5 f.) ist er auf dem Busstreifen unterwegs gewesen, weil er keinen Radweg gesehen habe. Als er in Richtung Kreuzung auf der Bus spur unterwegs gewesen sei, habe er gesehen , wie Fahrzeuge von rechts her noch über die Kreuzung gefahren seien ; daher habe er seine Fahrt verlangsamt. An der Kreuzung habe er dann ganz angehalten. Er kenne sich ein wenig mit dem Lichtsignal der Busse aus und wisse, dass die Punkte von der waagrechten Position in eine andere Position wechselten ; l eider wisse er nicht mehr, ob in eine diagonale Position oder in eine senkrechte. Dann habe er nochmals nach links und nach rechts geschaut, um sicher zu gehen, dass keine Fahrzeuge mehr kämen. In der Folge sei er los gefahren und plötzlich habe er gemerkt ,
wie von links her ein Lastwagen auf ihn zugekommen sei und bemerkt, dass es nicht mehr reiche , um noch vor dem Lastwa gen die Kreuzung zu überqueren. Al so sei er abge stieg en
und habe versucht, mit seinem Fahrrad noch zurückzugehen. Dadurch habe er eine Frontalkollision vermeiden können ( Urk. 3/5 Ziff. 4). Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll , er habe nicht gewusst, dass unter der Kreuzung ein Radweg durchführe ( Ziff. 10) ; er habe auf das Licht signal des Busses geachtet und wisse nur, das s die Lichter von einer waag rechten Position in eine andere Position gewechselt hätten , wobei er jedoch nicht wisse, ob in eine diagonale oder senkrechte Position ( Ziff. 12). Den Last wagen an der Lichtsignalanlage links habe er nicht gesehen , und er habe auch kein e Fahrzeuge wahrgenommen, die vor dem Lastwagen durchgefahren seien ( Ziff. 14 und Ziff. 15). Zur Frage , wer am Unfall schuld sei, bemerkte der Be schwerdeführer, dies sei schwer zu sagen. Er wisse nicht, ob der Lastwagen fahrer allenfalls ein Lichtsignal übersehen habe. Ansonsten könne er sich nicht erklären, wieso der Lastwagen auf einmal losgefahren sei . Seiner Schuld, dass er nicht auf dem Busstreifen hätte fahren und darauf die Kreuzung überqueren dürfen, sei er sich bewusst ( Ziff. 18). 3.3
3.3.1
Zur Aussage des Fahrzeuglenkers
Z.___ , welcher in Fahrtrichtung des Be schwerdeführers rechts am Rotlicht stand, hielt der rapportierende Polizist fest ( Urk. 3/4 S. 4) , der Fahrzeuglenker sei
anlässlich der Tatbestandsaufnahme als Auskunftsperson befragt und auf die strafprozessualen Rechte und Pflichten hingewiesen worden . Sinngemäss habe er sich gegenüber dem Rapportierenden wie folgt geäussert:
Er sei mit s einem Firmenfahrzeug von A.___ herkommend auf der B.___ unterwegs gewesen. Bei der Lichtsignalanlage habe er rechts eingespurt ,
um in Richtung C.___ abzubiegen. Da er Rot gehabt hab e, sei er mit seinem Fahrzeug still gestanden. Er sei das vorderste Fahrzeug gewesen und habe gesehen ,
wie der Radfa hrer wieder los gefahren sei und etwa im Schritttempo auf der Busspur in Richtung D.___ auf die Kreuzung ge fahren sei,
ohne nach links zu schauen. Das Lichtsignal des Busses habe er ( Z.___ ) nicht beachte t , aber sein Lichtsignal sei auf Rot gestanden. Irgendwie habe er das Gefühl gehabt ,
der Fahrradfahrer sei nicht ganz bei der Sache, so als sei er mit seinen Gedanken irgendwo anders gewesen. In der Folge sei der Fahrradfahrer mit einem Lastwagen kollidiert , welcher auf der D.___ in Richtung C.___ unterwegs gewesen sei . Der Lastwagenfahrer sei voll auf die Bremse getreten , als er bemerkt habe, dass er mit dem Fahrrad kollidieren werde . Der Fahrradfahrer sei seitlich in die Mitfahrertür des Lastwagens ge fahren , gestürzt und mit den Füssen unter die Räder gekommen . Der Fahrrad fahrer habe keinen Helm getragen.
Er würde sagen, der Fahrradfahrer sei schuld, da der Lastwagen keine Chance gehabt habe. 3.3.2
Zur Aussage des Motorfahrzeuglenkers E.___ , welcher in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers links vor dem Rotlicht stand, wurde festgehalten, d er Fahrzeuglenker sei am 2 7. April 2016 telefonisch als Auskunftsperson befragt und auf die strafprozessualen Rechte und Pflichten hingewiesen worden. Sinn gemäss habe er sich gegenüber dem Rapportierenden wie folgt geäussert: Er sei auf der B.___ in Richtung F.___
ge fahren. Bei der Licht signalanlage sei er an zweiter Stelle auf dem Linksabbieger in Richtung F.___ gestanden. Während er am Lichtsignal, welches auf Rot gestand sei, gewartet habe, sei der Fahrradfahrer auf dem Busstreifen rechts an ihm vorbei und habe bei der Kreuzung angehalten. Er habe dann erkennen können, dass auf der D.___ von F.___ her ein Lastwagen am Lichtsignal gestan den sei. Seiner Meinung nach sei der Lastwagen an vorderster Position gestan den und ganz normal los gefahren. Der Fahrradfahrer sei dann auch wieder los gefahren, obwohl das Lichtsignal noch immer auf Rot gestanden sei. Auf das Lichtsignal des Busses habe e r ( E.___ ) nicht geachtet. Die Kollision selber habe er dann nicht gesehen , da das Fahrzeug , welches vor ihm gestanden sei, ihm die Sicht verdeckt habe. Er würde sagen, dass der Fahrradfahre r ganz klar schuld am Unfall sei. 3.4
Der am Unfall beteiligte Berufschauffeur G.___ , welcher den am Unfall be teiligten Lastwagen lenkte, gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2 6. April 2016 zu Protokoll ( Urk. 3/6), er sei von H.___
her gekommen und habe in A.___ auf die Autobahn in Richtung Basel auffahren wollen. Auf der D.___ habe er sich auf dem rechten Fahrstreifen befunden. Die Licht signalanlage sei auf Rot gestanden und er habe deshalb abbremsen müssen und soweit erinnerlich sei er stillgestanden. Vor ihm seien schätzungsweise drei bis vier Fahrzeuge , ausschliesslich Personenwagen , gestanden. Vor der Kollision sei er schätzungsweise mit 30 bis 40 km/h gefahren , als der Fahrradfahrer von rechts auf der Busspur hergekommen sei. Der Fahrradfahrer habe nach re chts geschaut und sei schon am B eschleunigen gewesen, was er dadurch realisiert habe, dass sich der Fahrradlenker zum Lenke r des Fahrrades hingezogen habe , und
es sei offensichtlich gewesen, dass er habe zufahren wolle n . Zum Zeitpunkt , als er den Fahrradfahrer bemerkt habe, sei er fünf bis sechs Meter entfernt ge wese n , und im Moment , als er den Fahrradfahrer
gesehen habe , habe er ge bremst und sein Fahrzeug soweit wie möglich nach links gezogen. Wäre er noch weiter nach links gefahren, wäre der Fahrradlenker weiter hinten mit dem Last wagen kollidiert. 4. 4.1
Dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Verletzung der Verkehrs vorschriften sei als elementare Verkehrsregelverletzung zu betrachten ( Urk. 2 S. 3 f.), ist nicht zu beanstanden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass den Be schwerdeführer nicht nur der Vorwurf trifft, die Busspur beansprucht zu haben. Hin zu kommt, dass er bei dieser
Fahrweise
verbotenerweise auch eine breite und mehrspurige Kreuzung ohne Sicherheitsinseln zu überqueren versuchte ,
wobei von rechts zwei Fahrspuren sowie eine Abbiegespur und von links zwei Fahr spu ren seine Fahrtrichtung kreuzten . D er Umstand, dass er beim Überqueren der Kreuzung der Meinung war, er hätte freie Fahrt und sich darauf ber ief , „er kenne sich ein wenig mit dem Lichtsignal für Busse aus”, mindert die Gefähr lichkeit seiner Fahrweise nicht . Denn auf diese wenigen Kenntnisse durfte er sich bei der vorliegend komplexen Verkehrssituation mit mehreren Spuren , in klusive Busspur und
Abzweigspuren, die mit verschiedenen Verkehrsampeln
ge regelt ist, gerade nicht verlassen. Kommt hinzu, dass Busse des öffentlichen Verkehrs regelmässig Lichtsignale freischalten können , weshalb auch in dieser Hinsicht kein Verlass darauf bestand, dass das Umstellen der Bussampel die freie Fahrt gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer anzeigte . Letztlich kann er aber als Fahrradfahrer auf der Busspur selbst im Falle der freien Fahrt für Busse für sich kein e Vortrittsrecht e ableiten. Sein Verschulden mindert auch nicht , dass er
angeblich nicht erkannt e , dass sich in der Nähe ein Radweg befindet , welcher unter der Kreuzung durchführt . Dies ist
signalisiert und bei gebotener Aufmerksamkeit wäre dies ( zumindest auf den zweiten Blick ) erkennbar gewe sen . Es mag zwar
zutreffen, dass die Au sschilderung des Radweges nicht optimal
ersichtlich war (vgl. Urk. 3/7 Foto 3); k lar gekennzeichnet war
jedoch die Fussgängerunterführung ( Urk. 3/7 Foto 1 bis Foto 7). In Unkenntnis des Radweges bestand damit für den Beschwerdeführer die Option , die verkehrs reiche Kreuzung (vgl. Urk. 3/6 S. 5) , welche er am Dienstagnachmittag 2 6. April 2016 um ca. 15:40 Uhr überqueren wollte (vgl. Urk. 3/4 S. 1), als Fussgänger, das Fahrrad stossend, via Unterführung zu passieren . Nicht entlastend
ist auch das Vorbringen ,
er sei nicht sicher , ob der Lastwagenfahrer allenfalls e in Licht signal übersehen habe, a nsonsten er sich nicht erklären könne , wieso der Last wagen auf einmal losgefahren sei (vgl. E. 3.2 hievor ) . Diese Ansicht leitet der Beschwerdeführer einzig daraus ab, dass er aufgrund seiner (wenigen) Kennt nisse über Busampeln der Meinung war, die Geradeausfahrt sei frei. Anhalts punkte, die auf ein Verschulden des Lastwagenlenkers hindeut et en , dass er ein Rotlicht übersehen haben könnte, ergeben die Akten indessen nicht. Dafür spricht
insbesondere nicht, dass nach den übereinstimmenden Angaben der Auskunftsperson E.___
und de r Aus sage des Lastwagenlenkers der Last wagen am Lichtsignal stand und dann los fuhr (vgl. E. 3.3.2 und E. 3.4
hievor ) , woraus kein plausibler Schluss zu ziehen ist , der Lastwagenchauffeur habe das Rotlicht übersehen, nachdem er zu vor vor diesem angehalten hatte. Sodann stand unbestrittenermassen die Verkehrsampel sowohl für den links- als auch für den rechtsabbiegenden Verkehr , welcher die Fahrspur des Lastwagens kreuzte , auf Rot ,
weshalb an der am Unfalltag getätigten Aussage des Lastwa genchauffeurs, wonach das Lichtsignal in seiner Fahrtrichtung auf Grün ge standen sei,
nicht z u z weifeln ist . Von erhöhtem Aussagewert, da zeitnah zum Unfallereignis , sind auch die Angaben der Auskunftsperson Z.___ anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme . Danach sah er ,
wie der Beschwerde führer auf dem Fahrrad im Schritttempo auf der Busspur in Richtung D.___ auf die Kreuzung fuhr , ohne nach links zu schauen , wobei die Aus kunftsperson das Gefühl hatte, der Fahrradfahrer sei nicht ganz bei der Sache, so als sei er mit seinen Gedanken irgendwo anders gewesen (E. 3.3.1 hievor ). Ein en
wesentlich andere n Un fallhergang bestätigte denn auch der Beschwerde führer selber nicht, indem er aussagte , er habe seine Fahrt auf der Busspur ver langsamt und angehalten, weil noch Fahrzeuge von rechts die Kreuzung über quert hätten . Dass er hierbei dem linksseitig kreuzenden Verkehr offensichtlich keine Aufmerksamkeit schenkte und dabei den heranfahrenden Lastwagen über sah
respektive zu spät sah , ergibt sich aus der Unfallsituation. S odann sind
die weiteren
Aussagen des Beschwerdeführers teilweise nicht nachvollziehbar , er klärte er doch einerseits , dass er einen stehenden Lastwagen an der Kreuzung nicht gesehen habe und anderseits, er könne sich nicht erklären , weshalb dieser plötzlich losgefahren sei. Auch der Hinweis , als er den Lastwagen bemerkt habe, sei er abgestiegen und habe noch versucht , mit seinem Fahrrad zurückzugehen und dadurch eine Frontalkollision vermeiden können (vgl. E. 3.1 hievor ) , stimm t mit den anderen Aussagen der Auskunftspersonen und des Last wagenchauffeurs nicht übe rein. Mit Blick auf den Unfall ,
bei dem d er Be schwerdeführer schwere Verletzungen und unter anderem auch ein Schädelhirn trauma erlitten hatte ,
und
unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablauf s
— seine Einvernahme konnte erst am 1 2. Mai 2016 , mithin knapp vier Wochen nac h dem Unfall stattfi nden
—
sind diese Diskrepanzen erklärbar. Zweifel an den übrigen Aussagen, die zeitnah zum Unfall erfolgten , an den
im Wesentlichen widerspruchslosen und aufgrund der Unfallsituation nachvollziehbar en
Anga ben der Auskunftspersonen sowie an den
Aussagen des Lastwagenfahrers, erge ben sich daraus nicht. Insbesondere schilderte der Lastwagenlenker anlässlich seiner Einvernahme am Unfalltag plausibel und nachvollziehbar, dass der Fahr radfahrer nach rechts geschaut habe und schon am Beschleunigen gewesen sei , was er dadurch realisiert habe, dass dieser sich zum Lenker des Fahrrades hin gezogen habe , weshalb offensichtlich gewesen sei, dass er zufahren wolle (E. 3.3 hievor ). 4.2
Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er als Fahrrad fahre r rechtswidrig auf einer nicht für ihn bestimmten Busspur ( Art. 27 Abs. 1 SVG und
Art. 43 Abs. 1 SVG ) eine mehrspurige Kreuzung ohne Sicherheits inseln und Fussgängerstreifen überqueren wollte, wobei es zum Zusammenstoss mit dem korrekt in seiner Spur fahrenden Lastwagen gekommen ist. Unerheb lich ist dabei, in welcher Position die Signalisation für Busfahrer stand, da der Beschwerdeführer selbst bei
„ freie Fahrt für Busse”, als Fahrradfahrer gegenüber dem in seiner Spur fahrenden Lastwagen in keinem Fall ein Vortrittsrecht hatte (zum grobfahrlässigen Verhalten eines Fahrradfahrers durch Missachtung des Vortrittsrecht s vgl. BGE 121 V 45 E. 3b) . Sodann ergeben sich aufgrund der Akten auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte, die auf ein anderweitiges Fehl verhalten des Lastwagenchauffeurs schliessen liessen und den Beschwerdeführer entlasten könnten.
Im Weiteren benutzte der Beschwerd eführer in Verletzung von Art. 4 6 Abs. 1 SVG auch d en ausgeschilder te n und bei gebo tener Aufmerk samkeit erkennbaren Radweg nicht . H ierbei zog er auch nicht in Betracht , an statt der riskanten Überquerung von insgesamt fünf Spuren auf der Busspur die klar signalisierte
Fussgängerunterführung zu benützen und das Fahrrad zu stossen. S ubjektiv oder objektiv bedeut same Entlastungsgründe , die das Ver schulden in einem milderen Licht und somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen ,
liegen nicht vor ( vgl. 118 V 305 E. 2b ). Zudem entspricht die Einhaltung der vom Beschwerdeführer verletzten Ver kehrsvorschriften einem elementaren Vorsichtsgebot. 4.3
Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und dem Unfallereignis respektive seinen Folgen ist ebenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer wurde beim Zusammenprall mit dem Lastwagen erheblich verletzt (vgl. den Ver legungsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des I.___ vom 4. Mai 2016 [ Urk. 10 / 1 ] sowie den Austrittsbericht des I.___ vom 1. Juni 2016 [ Urk. 10 /14]). Dies hätte als mögliche Unfallfolge bei eine m Zusammenprall aufgrund der riskanten Überquerung der Kreuzung voraus gesehen werden können. 4.4
Die Kürzung um 10 % entspricht dem praxisgemässen Kürzungsminimum bei Grobfahrlässigkeit im Bereich von Verkehrsregelverletzungen (vgl. auch Rumo-Jungo , Holzer in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, S. 212 mit Hinweisen auf die Recht sprechung) und ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der im Jahre 1989 geborene X.___
erfüllt e seit
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 1.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG ), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.
E. 1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchs tens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zu stehen würden. 1 .5
Der Begriff der Grobfahrlässigkeit ist weiter zu fassen als der Begriff der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 Strassenverkehrsgesetz , SVG, der ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist eine Grobfahrlässigkeit in der Regel dann anzunehmen, wenn eine elementare oder mehrere wichtige Ver kehrsvorschriften schwerwiegend verlet zt werden (BGE 118 V 305 E. 2b mit Hinweisen ) . Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Ver kehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine Grobfahrlässigkeit. Auch die Ver letzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist; vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu würdigen und ist zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv be deutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen ( BGE 118 V 305 E. 2b S. 307). Was als elementares Vorsichtsgebot zu qualifizieren ist, hängt nicht von der Akzeptanz einer Verkehrsvorschrift ab, sondern von deren objekti ver Begründetheit; massgeblich ist auch nicht der strafrechtliche oder der haftpflichtrechtliche Grobfahrlässigkeitsbegriff ( BGE 118 V 305 E. 3a und b).
2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Kürzung der Taggeld-Leistungen um 10 %
während der er sten zwei Jahre nach dem Unfall. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport eine grobe Verkehrs regelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vorgeworfen werde, dies durch Nichtbeachten eines Lichtsignals, Nichtbenützen des Rad weges sowie Befahren s eines Busstreifens. Es sei unbestritten, dass der Be schwerdeführer versucht habe , verbotenerweise auf dem Busstreifen eine Kreu zung mit dem Fahrrad zu überqueren, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die korrekt signalisierte Unterführung mit Radweg zu benutzen. Hinzu komme, dass zu diesem Zeitpunkt gemäss Augenzeugen die Lichtsignalanlage auf Rot ge standen sei ; es bestehe kein Anlass, diese übereinstimmenden Zeugenaussagen anzuzweifeln. Indem der Beschwerdeführer die Kreuzung unter Missachtung des Lichtsignals auf einer nicht für ihn bestimm ten Spur zu überqueren versucht habe , habe er elementare V erkehrsvorschriften missachtet und grobfa hrlässig gehandelt. Daran vermöge sein Einwand, er (der Beschwerdeführer) sei mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut gewesen, nichts zu ändern, sei doch die Unterführung mit Radweg vorschriftsgemäss signalisiert gewesen. Ein ver schuldensm indernder Entlastungsgrund liege
nicht vor, weshalb die Taggelder zu Recht um 10 % gekürzt worden seien . 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen ( Urk. 1 Ziff. 6 ), der Vorwurf des Nichtbeachten s eines Lichtsignals sei nicht mit dem genügenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Dies ergebe sich aus den polizeilich rapportierten Aussagen der Auskunftspersonen. Der von der Beschwerde gegnerin behauptete Sachverhalt lasse sich auch nicht durch die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführer s und des Lenker s des am Unfall beteiligten Lastwagens rechtsgenügend erstellen.
Die Aussagen der Auskunftspersonen seien nur
sinngemäss aufgenommen. Als Zeugen seien sie nicht befragt worden. Ein von
ihnen unterzeichnete s Be fr agungsprotokoll liege nicht vor , und sie hätten das für die Busspur geltende Lichtsignal auch nicht wahrgenommen . Es sei damit nicht mehr feststellbar, ob die Busspur tatsächlich „gesperrt" gewesen sei oder ob das dortige Lichtsignal wie vom Beschwerdeführer zu Protokoll geg eben „freie Fahrt" angezeigt habe. Die Aussage des Lenkers des Lastwagen s stehe derjenigen des Beschwerde führers entgegen , und es bestehe kein Grund , dieser Aus sage mehr Gewicht zu geben . Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Lichtsignal missachtet habe ( Ziff. 7).
Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführet anstelle eines vorhandenen Rad weges die Busspur benutzt habe, um die Kreuzung Y.___ zu überqueren. Dieser Umstand reiche jedoch für die Annahme eines grobfahr lässigen Verhaltens des Beschwerdeführer s nicht aus . Mildernde Umstände seien darin zu erblicken, dass die Velounterführung schlecht signalisiert sei
und die Kreuzung deshalb von diversen Velofahrern unter Benützung der Busspur über quert werde ( Ziff. 8). Damit könne nicht auf Grobfahrlässigkeit geschlossen werden. 3. 3.1
Hinsichtlich des Unfallhergangs ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Fahrradfahrer anstelle eines vorhandenen Radweges die Busspur zur Über querung der Kreuzung Y.___
benutzte , wobei es zur Kolli sion mit einem von links nahenden Lastwagen gekommen ist ( Urk. 3/5). D ie ört lichen Verhältnisse ergeben sich aufgrund
der fotografischen Dokumentation im
Polizeibericht ( Urk. 3 S. 4) . Daraus ist erkennbar , dass der Besc hwerdeführer mit Fahrrad auf der Busspur eine Kreuzung
mit mehreren Spuren passieren wollte, wobei
in seiner Fahrtrichtung zwei Spuren mit von links und drei Spuren mit von rechts herkommenden Fahrzeugen zu überqueren waren . Weiter ist fotogra fisch dokumentiert , dass d ie Busspur durch eine gelbe Markierung am Boden und mittels einer grosser Verkehrstafel oberhalb der Busspur signalisiert ist und
zwei Fahrverbotstafeln die unerlaubte Einfahrt in die gegenüberliegende Strasse markieren . Im W eiteren weist
in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers eine Ver kehrstafel auf eine Fussgängerunterführung hin
( Urk. 3 Fotos 1 bis 3). 3.2
Nach Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einverna hme vom 1 2. Mai 2016
( Urk. 3/5 f.) ist er auf dem Busstreifen unterwegs gewesen, weil er keinen Radweg gesehen habe. Als er in Richtung Kreuzung auf der Bus spur unterwegs gewesen sei, habe er gesehen , wie Fahrzeuge von rechts her noch über die Kreuzung gefahren seien ; daher habe er seine Fahrt verlangsamt. An der Kreuzung habe er dann ganz angehalten. Er kenne sich ein wenig mit dem Lichtsignal der Busse aus und wisse, dass die Punkte von der waagrechten Position in eine andere Position wechselten ; l eider wisse er nicht mehr, ob in eine diagonale Position oder in eine senkrechte. Dann habe er nochmals nach links und nach rechts geschaut, um sicher zu gehen, dass keine Fahrzeuge mehr kämen. In der Folge sei er los gefahren und plötzlich habe er gemerkt ,
wie von links her ein Lastwagen auf ihn zugekommen sei und bemerkt, dass es nicht mehr reiche , um noch vor dem Lastwa gen die Kreuzung zu überqueren. Al so sei er abge stieg en
und habe versucht, mit seinem Fahrrad noch zurückzugehen. Dadurch habe er eine Frontalkollision vermeiden können ( Urk. 3/5 Ziff. 4). Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll , er habe nicht gewusst, dass unter der Kreuzung ein Radweg durchführe ( Ziff. 10) ; er habe auf das Licht signal des Busses geachtet und wisse nur, das s die Lichter von einer waag rechten Position in eine andere Position gewechselt hätten , wobei er jedoch nicht wisse, ob in eine diagonale oder senkrechte Position ( Ziff. 12). Den Last wagen an der Lichtsignalanlage links habe er nicht gesehen , und er habe auch kein e Fahrzeuge wahrgenommen, die vor dem Lastwagen durchgefahren seien ( Ziff. 14 und Ziff. 15). Zur Frage , wer am Unfall schuld sei, bemerkte der Be schwerdeführer, dies sei schwer zu sagen. Er wisse nicht, ob der Lastwagen fahrer allenfalls ein Lichtsignal übersehen habe. Ansonsten könne er sich nicht erklären, wieso der Lastwagen auf einmal losgefahren sei . Seiner Schuld, dass er nicht auf dem Busstreifen hätte fahren und darauf die Kreuzung überqueren dürfen, sei er sich bewusst ( Ziff. 18). 3.3
3.3.1
Zur Aussage des Fahrzeuglenkers
Z.___ , welcher in Fahrtrichtung des Be schwerdeführers rechts am Rotlicht stand, hielt der rapportierende Polizist fest ( Urk. 3/4 S. 4) , der Fahrzeuglenker sei
anlässlich der Tatbestandsaufnahme als Auskunftsperson befragt und auf die strafprozessualen Rechte und Pflichten hingewiesen worden . Sinngemäss habe er sich gegenüber dem Rapportierenden wie folgt geäussert:
Er sei mit s einem Firmenfahrzeug von A.___ herkommend auf der B.___ unterwegs gewesen. Bei der Lichtsignalanlage habe er rechts eingespurt ,
um in Richtung C.___ abzubiegen. Da er Rot gehabt hab e, sei er mit seinem Fahrzeug still gestanden. Er sei das vorderste Fahrzeug gewesen und habe gesehen ,
wie der Radfa hrer wieder los gefahren sei und etwa im Schritttempo auf der Busspur in Richtung D.___ auf die Kreuzung ge fahren sei,
ohne nach links zu schauen. Das Lichtsignal des Busses habe er ( Z.___ ) nicht beachte t , aber sein Lichtsignal sei auf Rot gestanden. Irgendwie habe er das Gefühl gehabt ,
der Fahrradfahrer sei nicht ganz bei der Sache, so als sei er mit seinen Gedanken irgendwo anders gewesen. In der Folge sei der Fahrradfahrer mit einem Lastwagen kollidiert , welcher auf der D.___ in Richtung C.___ unterwegs gewesen sei . Der Lastwagenfahrer sei voll auf die Bremse getreten , als er bemerkt habe, dass er mit dem Fahrrad kollidieren werde . Der Fahrradfahrer sei seitlich in die Mitfahrertür des Lastwagens ge fahren , gestürzt und mit den Füssen unter die Räder gekommen . Der Fahrrad fahrer habe keinen Helm getragen.
Er würde sagen, der Fahrradfahrer sei schuld, da der Lastwagen keine Chance gehabt habe. 3.3.2
Zur Aussage des Motorfahrzeuglenkers E.___ , welcher in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers links vor dem Rotlicht stand, wurde festgehalten, d er Fahrzeuglenker sei am 2 7. April 2016 telefonisch als Auskunftsperson befragt und auf die strafprozessualen Rechte und Pflichten hingewiesen worden. Sinn gemäss habe er sich gegenüber dem Rapportierenden wie folgt geäussert: Er sei auf der B.___ in Richtung F.___
ge fahren. Bei der Licht signalanlage sei er an zweiter Stelle auf dem Linksabbieger in Richtung F.___ gestanden. Während er am Lichtsignal, welches auf Rot gestand sei, gewartet habe, sei der Fahrradfahrer auf dem Busstreifen rechts an ihm vorbei und habe bei der Kreuzung angehalten. Er habe dann erkennen können, dass auf der D.___ von F.___ her ein Lastwagen am Lichtsignal gestan den sei. Seiner Meinung nach sei der Lastwagen an vorderster Position gestan den und ganz normal los gefahren. Der Fahrradfahrer sei dann auch wieder los gefahren, obwohl das Lichtsignal noch immer auf Rot gestanden sei. Auf das Lichtsignal des Busses habe e r ( E.___ ) nicht geachtet. Die Kollision selber habe er dann nicht gesehen , da das Fahrzeug , welches vor ihm gestanden sei, ihm die Sicht verdeckt habe. Er würde sagen, dass der Fahrradfahre r ganz klar schuld am Unfall sei. 3.4
Der am Unfall beteiligte Berufschauffeur G.___ , welcher den am Unfall be teiligten Lastwagen lenkte, gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2 6. April 2016 zu Protokoll ( Urk. 3/6), er sei von H.___
her gekommen und habe in A.___ auf die Autobahn in Richtung Basel auffahren wollen. Auf der D.___ habe er sich auf dem rechten Fahrstreifen befunden. Die Licht signalanlage sei auf Rot gestanden und er habe deshalb abbremsen müssen und soweit erinnerlich sei er stillgestanden. Vor ihm seien schätzungsweise drei bis vier Fahrzeuge , ausschliesslich Personenwagen , gestanden. Vor der Kollision sei er schätzungsweise mit 30 bis 40 km/h gefahren , als der Fahrradfahrer von rechts auf der Busspur hergekommen sei. Der Fahrradfahrer habe nach re chts geschaut und sei schon am B eschleunigen gewesen, was er dadurch realisiert habe, dass sich der Fahrradlenker zum Lenke r des Fahrrades hingezogen habe , und
es sei offensichtlich gewesen, dass er habe zufahren wolle n . Zum Zeitpunkt , als er den Fahrradfahrer bemerkt habe, sei er fünf bis sechs Meter entfernt ge wese n , und im Moment , als er den Fahrradfahrer
gesehen habe , habe er ge bremst und sein Fahrzeug soweit wie möglich nach links gezogen. Wäre er noch weiter nach links gefahren, wäre der Fahrradlenker weiter hinten mit dem Last wagen kollidiert. 4. 4.1
Dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Verletzung der Verkehrs vorschriften sei als elementare Verkehrsregelverletzung zu betrachten ( Urk. 2 S. 3 f.), ist nicht zu beanstanden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass den Be schwerdeführer nicht nur der Vorwurf trifft, die Busspur beansprucht zu haben. Hin zu kommt, dass er bei dieser
Fahrweise
verbotenerweise auch eine breite und mehrspurige Kreuzung ohne Sicherheitsinseln zu überqueren versuchte ,
wobei von rechts zwei Fahrspuren sowie eine Abbiegespur und von links zwei Fahr spu ren seine Fahrtrichtung kreuzten . D er Umstand, dass er beim Überqueren der Kreuzung der Meinung war, er hätte freie Fahrt und sich darauf ber ief , „er kenne sich ein wenig mit dem Lichtsignal für Busse aus”, mindert die Gefähr lichkeit seiner Fahrweise nicht . Denn auf diese wenigen Kenntnisse durfte er sich bei der vorliegend komplexen Verkehrssituation mit mehreren Spuren , in klusive Busspur und
Abzweigspuren, die mit verschiedenen Verkehrsampeln
ge regelt ist, gerade nicht verlassen. Kommt hinzu, dass Busse des öffentlichen Verkehrs regelmässig Lichtsignale freischalten können , weshalb auch in dieser Hinsicht kein Verlass darauf bestand, dass das Umstellen der Bussampel die freie Fahrt gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer anzeigte . Letztlich kann er aber als Fahrradfahrer auf der Busspur selbst im Falle der freien Fahrt für Busse für sich kein e Vortrittsrecht e ableiten. Sein Verschulden mindert auch nicht , dass er
angeblich nicht erkannt e , dass sich in der Nähe ein Radweg befindet , welcher unter der Kreuzung durchführt . Dies ist
signalisiert und bei gebotener Aufmerksamkeit wäre dies ( zumindest auf den zweiten Blick ) erkennbar gewe sen . Es mag zwar
zutreffen, dass die Au sschilderung des Radweges nicht optimal
ersichtlich war (vgl. Urk. 3/7 Foto 3); k lar gekennzeichnet war
jedoch die Fussgängerunterführung ( Urk. 3/7 Foto 1 bis Foto 7). In Unkenntnis des Radweges bestand damit für den Beschwerdeführer die Option , die verkehrs reiche Kreuzung (vgl. Urk. 3/6 S. 5) , welche er am Dienstagnachmittag 2 6. April 2016 um ca. 15:40 Uhr überqueren wollte (vgl. Urk. 3/4 S. 1), als Fussgänger, das Fahrrad stossend, via Unterführung zu passieren . Nicht entlastend
ist auch das Vorbringen ,
er sei nicht sicher , ob der Lastwagenfahrer allenfalls e in Licht signal übersehen habe, a nsonsten er sich nicht erklären könne , wieso der Last wagen auf einmal losgefahren sei (vgl. E. 3.2 hievor ) . Diese Ansicht leitet der Beschwerdeführer einzig daraus ab, dass er aufgrund seiner (wenigen) Kennt nisse über Busampeln der Meinung war, die Geradeausfahrt sei frei. Anhalts punkte, die auf ein Verschulden des Lastwagenlenkers hindeut et en , dass er ein Rotlicht übersehen haben könnte, ergeben die Akten indessen nicht. Dafür spricht
insbesondere nicht, dass nach den übereinstimmenden Angaben der Auskunftsperson E.___
und de r Aus sage des Lastwagenlenkers der Last wagen am Lichtsignal stand und dann los fuhr (vgl. E. 3.3.2 und E. 3.4
hievor ) , woraus kein plausibler Schluss zu ziehen ist , der Lastwagenchauffeur habe das Rotlicht übersehen, nachdem er zu vor vor diesem angehalten hatte. Sodann stand unbestrittenermassen die Verkehrsampel sowohl für den links- als auch für den rechtsabbiegenden Verkehr , welcher die Fahrspur des Lastwagens kreuzte , auf Rot ,
weshalb an der am Unfalltag getätigten Aussage des Lastwa genchauffeurs, wonach das Lichtsignal in seiner Fahrtrichtung auf Grün ge standen sei,
nicht z u z weifeln ist . Von erhöhtem Aussagewert, da zeitnah zum Unfallereignis , sind auch die Angaben der Auskunftsperson Z.___ anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme . Danach sah er ,
wie der Beschwerde führer auf dem Fahrrad im Schritttempo auf der Busspur in Richtung D.___ auf die Kreuzung fuhr , ohne nach links zu schauen , wobei die Aus kunftsperson das Gefühl hatte, der Fahrradfahrer sei nicht ganz bei der Sache, so als sei er mit seinen Gedanken irgendwo anders gewesen (E. 3.3.1 hievor ). Ein en
wesentlich andere n Un fallhergang bestätigte denn auch der Beschwerde führer selber nicht, indem er aussagte , er habe seine Fahrt auf der Busspur ver langsamt und angehalten, weil noch Fahrzeuge von rechts die Kreuzung über quert hätten . Dass er hierbei dem linksseitig kreuzenden Verkehr offensichtlich keine Aufmerksamkeit schenkte und dabei den heranfahrenden Lastwagen über sah
respektive zu spät sah , ergibt sich aus der Unfallsituation. S odann sind
die weiteren
Aussagen des Beschwerdeführers teilweise nicht nachvollziehbar , er klärte er doch einerseits , dass er einen stehenden Lastwagen an der Kreuzung nicht gesehen habe und anderseits, er könne sich nicht erklären , weshalb dieser plötzlich losgefahren sei. Auch der Hinweis , als er den Lastwagen bemerkt habe, sei er abgestiegen und habe noch versucht , mit seinem Fahrrad zurückzugehen und dadurch eine Frontalkollision vermeiden können (vgl. E. 3.1 hievor ) , stimm t mit den anderen Aussagen der Auskunftspersonen und des Last wagenchauffeurs nicht übe rein. Mit Blick auf den Unfall ,
bei dem d er Be schwerdeführer schwere Verletzungen und unter anderem auch ein Schädelhirn trauma erlitten hatte ,
und
unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablauf s
— seine Einvernahme konnte erst am 1 2. Mai 2016 , mithin knapp vier Wochen nac h dem Unfall stattfi nden
—
sind diese Diskrepanzen erklärbar. Zweifel an den übrigen Aussagen, die zeitnah zum Unfall erfolgten , an den
im Wesentlichen widerspruchslosen und aufgrund der Unfallsituation nachvollziehbar en
Anga ben der Auskunftspersonen sowie an den
Aussagen des Lastwagenfahrers, erge ben sich daraus nicht. Insbesondere schilderte der Lastwagenlenker anlässlich seiner Einvernahme am Unfalltag plausibel und nachvollziehbar, dass der Fahr radfahrer nach rechts geschaut habe und schon am Beschleunigen gewesen sei , was er dadurch realisiert habe, dass dieser sich zum Lenker des Fahrrades hin gezogen habe , weshalb offensichtlich gewesen sei, dass er zufahren wolle (E. 3.3 hievor ). 4.2
Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er als Fahrrad fahre r rechtswidrig auf einer nicht für ihn bestimmten Busspur ( Art. 27 Abs. 1 SVG und
Art. 43 Abs. 1 SVG ) eine mehrspurige Kreuzung ohne Sicherheits inseln und Fussgängerstreifen überqueren wollte, wobei es zum Zusammenstoss mit dem korrekt in seiner Spur fahrenden Lastwagen gekommen ist. Unerheb lich ist dabei, in welcher Position die Signalisation für Busfahrer stand, da der Beschwerdeführer selbst bei
„ freie Fahrt für Busse”, als Fahrradfahrer gegenüber dem in seiner Spur fahrenden Lastwagen in keinem Fall ein Vortrittsrecht hatte (zum grobfahrlässigen Verhalten eines Fahrradfahrers durch Missachtung des Vortrittsrecht s vgl. BGE 121 V 45 E. 3b) . Sodann ergeben sich aufgrund der Akten auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte, die auf ein anderweitiges Fehl verhalten des Lastwagenchauffeurs schliessen liessen und den Beschwerdeführer entlasten könnten.
Im Weiteren benutzte der Beschwerd eführer in Verletzung von Art. 4 6 Abs. 1 SVG auch d en ausgeschilder te n und bei gebo tener Aufmerk samkeit erkennbaren Radweg nicht . H ierbei zog er auch nicht in Betracht , an statt der riskanten Überquerung von insgesamt fünf Spuren auf der Busspur die klar signalisierte
Fussgängerunterführung zu benützen und das Fahrrad zu stossen. S ubjektiv oder objektiv bedeut same Entlastungsgründe , die das Ver schulden in einem milderen Licht und somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen ,
liegen nicht vor ( vgl. 118 V 305 E. 2b ). Zudem entspricht die Einhaltung der vom Beschwerdeführer verletzten Ver kehrsvorschriften einem elementaren Vorsichtsgebot. 4.3
Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und dem Unfallereignis respektive seinen Folgen ist ebenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer wurde beim Zusammenprall mit dem Lastwagen erheblich verletzt (vgl. den Ver legungsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des I.___ vom 4. Mai 2016 [ Urk. 10 / 1 ] sowie den Austrittsbericht des I.___ vom 1. Juni 2016 [ Urk. 10 /14]). Dies hätte als mögliche Unfallfolge bei eine m Zusammenprall aufgrund der riskanten Überquerung der Kreuzung voraus gesehen werden können. 4.4
Die Kürzung um 10 % entspricht dem praxisgemässen Kürzungsminimum bei Grobfahrlässigkeit im Bereich von Verkehrsregelverletzungen (vgl. auch Rumo-Jungo , Holzer in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, S. 212 mit Hinweisen auf die Recht sprechung) und ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 6 April
2016
die An spruchsvoraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosen versicherung und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 2 6. April 2016 verunfallte er mit seinem Fahrrad beim Zusammenstoss mit einem Lastwagen und zog sich unter a nderem schwere V erletzungen am l inken Fuss nach Überrolltrauma zu ( Urk. 10/2, Urk. 10/14 ). Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2016 kürzte die
Suva die Tagg eld leistung in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über d ie Unfall versicherung (UVG) während längstens zwei Jahren um 10 % ( Urk.
E. 10 / 57 ) mit Einspracheentscheid vom 1. September 2016 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentsch eid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten , wobei mangels grobfahrlässiger Herbei führung des Unfalls von einer Leistungskürzung abzusehen sei ; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
E. 12 ). Hierzu äusserte sich der Be - schwerdeführer unaufgefordert mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2016 ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 16 Abs.
1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.
2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00230
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
26. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli Mattmann
Hehli , Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
Der im Jahre 1989 geborene X.___
erfüllt e seit
6.
April
2016
die An spruchsvoraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosen versicherung und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 2 6. April 2016 verunfallte er mit seinem Fahrrad beim Zusammenstoss mit einem Lastwagen und zog sich unter a nderem schwere V erletzungen am l inken Fuss nach Überrolltrauma zu ( Urk. 10/2, Urk. 10/14 ). Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2016 kürzte die
Suva die Tagg eld leistung in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über d ie Unfall versicherung (UVG) während längstens zwei Jahren um 10 % ( Urk. 10 / 23 ). Da ran hielt die Suva nach erfolgter Einsprache vom 1 9. August 2016 ( Urk. 10 / 57 ) mit Einspracheentscheid vom 1. September 2016 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentsch eid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten , wobei mangels grobfahrlässiger Herbei führung des Unfalls von einer Leistungskürzung abzusehen sei ; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12 . Dezember 2016 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am
1 4. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12 ). Hierzu äusserte sich der Be - schwerdeführer unaufgefordert mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2016 ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG ), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs.
1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.
2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.4
Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchs tens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zu stehen würden. 1 .5
Der Begriff der Grobfahrlässigkeit ist weiter zu fassen als der Begriff der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 Strassenverkehrsgesetz , SVG, der ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist eine Grobfahrlässigkeit in der Regel dann anzunehmen, wenn eine elementare oder mehrere wichtige Ver kehrsvorschriften schwerwiegend verlet zt werden (BGE 118 V 305 E. 2b mit Hinweisen ) . Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Ver kehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine Grobfahrlässigkeit. Auch die Ver letzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist; vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu würdigen und ist zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv be deutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen ( BGE 118 V 305 E. 2b S. 307). Was als elementares Vorsichtsgebot zu qualifizieren ist, hängt nicht von der Akzeptanz einer Verkehrsvorschrift ab, sondern von deren objekti ver Begründetheit; massgeblich ist auch nicht der strafrechtliche oder der haftpflichtrechtliche Grobfahrlässigkeitsbegriff ( BGE 118 V 305 E. 3a und b).
2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Kürzung der Taggeld-Leistungen um 10 %
während der er sten zwei Jahre nach dem Unfall. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport eine grobe Verkehrs regelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vorgeworfen werde, dies durch Nichtbeachten eines Lichtsignals, Nichtbenützen des Rad weges sowie Befahren s eines Busstreifens. Es sei unbestritten, dass der Be schwerdeführer versucht habe , verbotenerweise auf dem Busstreifen eine Kreu zung mit dem Fahrrad zu überqueren, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die korrekt signalisierte Unterführung mit Radweg zu benutzen. Hinzu komme, dass zu diesem Zeitpunkt gemäss Augenzeugen die Lichtsignalanlage auf Rot ge standen sei ; es bestehe kein Anlass, diese übereinstimmenden Zeugenaussagen anzuzweifeln. Indem der Beschwerdeführer die Kreuzung unter Missachtung des Lichtsignals auf einer nicht für ihn bestimm ten Spur zu überqueren versucht habe , habe er elementare V erkehrsvorschriften missachtet und grobfa hrlässig gehandelt. Daran vermöge sein Einwand, er (der Beschwerdeführer) sei mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut gewesen, nichts zu ändern, sei doch die Unterführung mit Radweg vorschriftsgemäss signalisiert gewesen. Ein ver schuldensm indernder Entlastungsgrund liege
nicht vor, weshalb die Taggelder zu Recht um 10 % gekürzt worden seien . 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen ( Urk. 1 Ziff. 6 ), der Vorwurf des Nichtbeachten s eines Lichtsignals sei nicht mit dem genügenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Dies ergebe sich aus den polizeilich rapportierten Aussagen der Auskunftspersonen. Der von der Beschwerde gegnerin behauptete Sachverhalt lasse sich auch nicht durch die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführer s und des Lenker s des am Unfall beteiligten Lastwagens rechtsgenügend erstellen.
Die Aussagen der Auskunftspersonen seien nur
sinngemäss aufgenommen. Als Zeugen seien sie nicht befragt worden. Ein von
ihnen unterzeichnete s Be fr agungsprotokoll liege nicht vor , und sie hätten das für die Busspur geltende Lichtsignal auch nicht wahrgenommen . Es sei damit nicht mehr feststellbar, ob die Busspur tatsächlich „gesperrt" gewesen sei oder ob das dortige Lichtsignal wie vom Beschwerdeführer zu Protokoll geg eben „freie Fahrt" angezeigt habe. Die Aussage des Lenkers des Lastwagen s stehe derjenigen des Beschwerde führers entgegen , und es bestehe kein Grund , dieser Aus sage mehr Gewicht zu geben . Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Lichtsignal missachtet habe ( Ziff. 7).
Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführet anstelle eines vorhandenen Rad weges die Busspur benutzt habe, um die Kreuzung Y.___ zu überqueren. Dieser Umstand reiche jedoch für die Annahme eines grobfahr lässigen Verhaltens des Beschwerdeführer s nicht aus . Mildernde Umstände seien darin zu erblicken, dass die Velounterführung schlecht signalisiert sei
und die Kreuzung deshalb von diversen Velofahrern unter Benützung der Busspur über quert werde ( Ziff. 8). Damit könne nicht auf Grobfahrlässigkeit geschlossen werden. 3. 3.1
Hinsichtlich des Unfallhergangs ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Fahrradfahrer anstelle eines vorhandenen Radweges die Busspur zur Über querung der Kreuzung Y.___
benutzte , wobei es zur Kolli sion mit einem von links nahenden Lastwagen gekommen ist ( Urk. 3/5). D ie ört lichen Verhältnisse ergeben sich aufgrund
der fotografischen Dokumentation im
Polizeibericht ( Urk. 3 S. 4) . Daraus ist erkennbar , dass der Besc hwerdeführer mit Fahrrad auf der Busspur eine Kreuzung
mit mehreren Spuren passieren wollte, wobei
in seiner Fahrtrichtung zwei Spuren mit von links und drei Spuren mit von rechts herkommenden Fahrzeugen zu überqueren waren . Weiter ist fotogra fisch dokumentiert , dass d ie Busspur durch eine gelbe Markierung am Boden und mittels einer grosser Verkehrstafel oberhalb der Busspur signalisiert ist und
zwei Fahrverbotstafeln die unerlaubte Einfahrt in die gegenüberliegende Strasse markieren . Im W eiteren weist
in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers eine Ver kehrstafel auf eine Fussgängerunterführung hin
( Urk. 3 Fotos 1 bis 3). 3.2
Nach Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einverna hme vom 1 2. Mai 2016
( Urk. 3/5 f.) ist er auf dem Busstreifen unterwegs gewesen, weil er keinen Radweg gesehen habe. Als er in Richtung Kreuzung auf der Bus spur unterwegs gewesen sei, habe er gesehen , wie Fahrzeuge von rechts her noch über die Kreuzung gefahren seien ; daher habe er seine Fahrt verlangsamt. An der Kreuzung habe er dann ganz angehalten. Er kenne sich ein wenig mit dem Lichtsignal der Busse aus und wisse, dass die Punkte von der waagrechten Position in eine andere Position wechselten ; l eider wisse er nicht mehr, ob in eine diagonale Position oder in eine senkrechte. Dann habe er nochmals nach links und nach rechts geschaut, um sicher zu gehen, dass keine Fahrzeuge mehr kämen. In der Folge sei er los gefahren und plötzlich habe er gemerkt ,
wie von links her ein Lastwagen auf ihn zugekommen sei und bemerkt, dass es nicht mehr reiche , um noch vor dem Lastwa gen die Kreuzung zu überqueren. Al so sei er abge stieg en
und habe versucht, mit seinem Fahrrad noch zurückzugehen. Dadurch habe er eine Frontalkollision vermeiden können ( Urk. 3/5 Ziff. 4). Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll , er habe nicht gewusst, dass unter der Kreuzung ein Radweg durchführe ( Ziff. 10) ; er habe auf das Licht signal des Busses geachtet und wisse nur, das s die Lichter von einer waag rechten Position in eine andere Position gewechselt hätten , wobei er jedoch nicht wisse, ob in eine diagonale oder senkrechte Position ( Ziff. 12). Den Last wagen an der Lichtsignalanlage links habe er nicht gesehen , und er habe auch kein e Fahrzeuge wahrgenommen, die vor dem Lastwagen durchgefahren seien ( Ziff. 14 und Ziff. 15). Zur Frage , wer am Unfall schuld sei, bemerkte der Be schwerdeführer, dies sei schwer zu sagen. Er wisse nicht, ob der Lastwagen fahrer allenfalls ein Lichtsignal übersehen habe. Ansonsten könne er sich nicht erklären, wieso der Lastwagen auf einmal losgefahren sei . Seiner Schuld, dass er nicht auf dem Busstreifen hätte fahren und darauf die Kreuzung überqueren dürfen, sei er sich bewusst ( Ziff. 18). 3.3
3.3.1
Zur Aussage des Fahrzeuglenkers
Z.___ , welcher in Fahrtrichtung des Be schwerdeführers rechts am Rotlicht stand, hielt der rapportierende Polizist fest ( Urk. 3/4 S. 4) , der Fahrzeuglenker sei
anlässlich der Tatbestandsaufnahme als Auskunftsperson befragt und auf die strafprozessualen Rechte und Pflichten hingewiesen worden . Sinngemäss habe er sich gegenüber dem Rapportierenden wie folgt geäussert:
Er sei mit s einem Firmenfahrzeug von A.___ herkommend auf der B.___ unterwegs gewesen. Bei der Lichtsignalanlage habe er rechts eingespurt ,
um in Richtung C.___ abzubiegen. Da er Rot gehabt hab e, sei er mit seinem Fahrzeug still gestanden. Er sei das vorderste Fahrzeug gewesen und habe gesehen ,
wie der Radfa hrer wieder los gefahren sei und etwa im Schritttempo auf der Busspur in Richtung D.___ auf die Kreuzung ge fahren sei,
ohne nach links zu schauen. Das Lichtsignal des Busses habe er ( Z.___ ) nicht beachte t , aber sein Lichtsignal sei auf Rot gestanden. Irgendwie habe er das Gefühl gehabt ,
der Fahrradfahrer sei nicht ganz bei der Sache, so als sei er mit seinen Gedanken irgendwo anders gewesen. In der Folge sei der Fahrradfahrer mit einem Lastwagen kollidiert , welcher auf der D.___ in Richtung C.___ unterwegs gewesen sei . Der Lastwagenfahrer sei voll auf die Bremse getreten , als er bemerkt habe, dass er mit dem Fahrrad kollidieren werde . Der Fahrradfahrer sei seitlich in die Mitfahrertür des Lastwagens ge fahren , gestürzt und mit den Füssen unter die Räder gekommen . Der Fahrrad fahrer habe keinen Helm getragen.
Er würde sagen, der Fahrradfahrer sei schuld, da der Lastwagen keine Chance gehabt habe. 3.3.2
Zur Aussage des Motorfahrzeuglenkers E.___ , welcher in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers links vor dem Rotlicht stand, wurde festgehalten, d er Fahrzeuglenker sei am 2 7. April 2016 telefonisch als Auskunftsperson befragt und auf die strafprozessualen Rechte und Pflichten hingewiesen worden. Sinn gemäss habe er sich gegenüber dem Rapportierenden wie folgt geäussert: Er sei auf der B.___ in Richtung F.___
ge fahren. Bei der Licht signalanlage sei er an zweiter Stelle auf dem Linksabbieger in Richtung F.___ gestanden. Während er am Lichtsignal, welches auf Rot gestand sei, gewartet habe, sei der Fahrradfahrer auf dem Busstreifen rechts an ihm vorbei und habe bei der Kreuzung angehalten. Er habe dann erkennen können, dass auf der D.___ von F.___ her ein Lastwagen am Lichtsignal gestan den sei. Seiner Meinung nach sei der Lastwagen an vorderster Position gestan den und ganz normal los gefahren. Der Fahrradfahrer sei dann auch wieder los gefahren, obwohl das Lichtsignal noch immer auf Rot gestanden sei. Auf das Lichtsignal des Busses habe e r ( E.___ ) nicht geachtet. Die Kollision selber habe er dann nicht gesehen , da das Fahrzeug , welches vor ihm gestanden sei, ihm die Sicht verdeckt habe. Er würde sagen, dass der Fahrradfahre r ganz klar schuld am Unfall sei. 3.4
Der am Unfall beteiligte Berufschauffeur G.___ , welcher den am Unfall be teiligten Lastwagen lenkte, gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2 6. April 2016 zu Protokoll ( Urk. 3/6), er sei von H.___
her gekommen und habe in A.___ auf die Autobahn in Richtung Basel auffahren wollen. Auf der D.___ habe er sich auf dem rechten Fahrstreifen befunden. Die Licht signalanlage sei auf Rot gestanden und er habe deshalb abbremsen müssen und soweit erinnerlich sei er stillgestanden. Vor ihm seien schätzungsweise drei bis vier Fahrzeuge , ausschliesslich Personenwagen , gestanden. Vor der Kollision sei er schätzungsweise mit 30 bis 40 km/h gefahren , als der Fahrradfahrer von rechts auf der Busspur hergekommen sei. Der Fahrradfahrer habe nach re chts geschaut und sei schon am B eschleunigen gewesen, was er dadurch realisiert habe, dass sich der Fahrradlenker zum Lenke r des Fahrrades hingezogen habe , und
es sei offensichtlich gewesen, dass er habe zufahren wolle n . Zum Zeitpunkt , als er den Fahrradfahrer bemerkt habe, sei er fünf bis sechs Meter entfernt ge wese n , und im Moment , als er den Fahrradfahrer
gesehen habe , habe er ge bremst und sein Fahrzeug soweit wie möglich nach links gezogen. Wäre er noch weiter nach links gefahren, wäre der Fahrradlenker weiter hinten mit dem Last wagen kollidiert. 4. 4.1
Dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Verletzung der Verkehrs vorschriften sei als elementare Verkehrsregelverletzung zu betrachten ( Urk. 2 S. 3 f.), ist nicht zu beanstanden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass den Be schwerdeführer nicht nur der Vorwurf trifft, die Busspur beansprucht zu haben. Hin zu kommt, dass er bei dieser
Fahrweise
verbotenerweise auch eine breite und mehrspurige Kreuzung ohne Sicherheitsinseln zu überqueren versuchte ,
wobei von rechts zwei Fahrspuren sowie eine Abbiegespur und von links zwei Fahr spu ren seine Fahrtrichtung kreuzten . D er Umstand, dass er beim Überqueren der Kreuzung der Meinung war, er hätte freie Fahrt und sich darauf ber ief , „er kenne sich ein wenig mit dem Lichtsignal für Busse aus”, mindert die Gefähr lichkeit seiner Fahrweise nicht . Denn auf diese wenigen Kenntnisse durfte er sich bei der vorliegend komplexen Verkehrssituation mit mehreren Spuren , in klusive Busspur und
Abzweigspuren, die mit verschiedenen Verkehrsampeln
ge regelt ist, gerade nicht verlassen. Kommt hinzu, dass Busse des öffentlichen Verkehrs regelmässig Lichtsignale freischalten können , weshalb auch in dieser Hinsicht kein Verlass darauf bestand, dass das Umstellen der Bussampel die freie Fahrt gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer anzeigte . Letztlich kann er aber als Fahrradfahrer auf der Busspur selbst im Falle der freien Fahrt für Busse für sich kein e Vortrittsrecht e ableiten. Sein Verschulden mindert auch nicht , dass er
angeblich nicht erkannt e , dass sich in der Nähe ein Radweg befindet , welcher unter der Kreuzung durchführt . Dies ist
signalisiert und bei gebotener Aufmerksamkeit wäre dies ( zumindest auf den zweiten Blick ) erkennbar gewe sen . Es mag zwar
zutreffen, dass die Au sschilderung des Radweges nicht optimal
ersichtlich war (vgl. Urk. 3/7 Foto 3); k lar gekennzeichnet war
jedoch die Fussgängerunterführung ( Urk. 3/7 Foto 1 bis Foto 7). In Unkenntnis des Radweges bestand damit für den Beschwerdeführer die Option , die verkehrs reiche Kreuzung (vgl. Urk. 3/6 S. 5) , welche er am Dienstagnachmittag 2 6. April 2016 um ca. 15:40 Uhr überqueren wollte (vgl. Urk. 3/4 S. 1), als Fussgänger, das Fahrrad stossend, via Unterführung zu passieren . Nicht entlastend
ist auch das Vorbringen ,
er sei nicht sicher , ob der Lastwagenfahrer allenfalls e in Licht signal übersehen habe, a nsonsten er sich nicht erklären könne , wieso der Last wagen auf einmal losgefahren sei (vgl. E. 3.2 hievor ) . Diese Ansicht leitet der Beschwerdeführer einzig daraus ab, dass er aufgrund seiner (wenigen) Kennt nisse über Busampeln der Meinung war, die Geradeausfahrt sei frei. Anhalts punkte, die auf ein Verschulden des Lastwagenlenkers hindeut et en , dass er ein Rotlicht übersehen haben könnte, ergeben die Akten indessen nicht. Dafür spricht
insbesondere nicht, dass nach den übereinstimmenden Angaben der Auskunftsperson E.___
und de r Aus sage des Lastwagenlenkers der Last wagen am Lichtsignal stand und dann los fuhr (vgl. E. 3.3.2 und E. 3.4
hievor ) , woraus kein plausibler Schluss zu ziehen ist , der Lastwagenchauffeur habe das Rotlicht übersehen, nachdem er zu vor vor diesem angehalten hatte. Sodann stand unbestrittenermassen die Verkehrsampel sowohl für den links- als auch für den rechtsabbiegenden Verkehr , welcher die Fahrspur des Lastwagens kreuzte , auf Rot ,
weshalb an der am Unfalltag getätigten Aussage des Lastwa genchauffeurs, wonach das Lichtsignal in seiner Fahrtrichtung auf Grün ge standen sei,
nicht z u z weifeln ist . Von erhöhtem Aussagewert, da zeitnah zum Unfallereignis , sind auch die Angaben der Auskunftsperson Z.___ anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme . Danach sah er ,
wie der Beschwerde führer auf dem Fahrrad im Schritttempo auf der Busspur in Richtung D.___ auf die Kreuzung fuhr , ohne nach links zu schauen , wobei die Aus kunftsperson das Gefühl hatte, der Fahrradfahrer sei nicht ganz bei der Sache, so als sei er mit seinen Gedanken irgendwo anders gewesen (E. 3.3.1 hievor ). Ein en
wesentlich andere n Un fallhergang bestätigte denn auch der Beschwerde führer selber nicht, indem er aussagte , er habe seine Fahrt auf der Busspur ver langsamt und angehalten, weil noch Fahrzeuge von rechts die Kreuzung über quert hätten . Dass er hierbei dem linksseitig kreuzenden Verkehr offensichtlich keine Aufmerksamkeit schenkte und dabei den heranfahrenden Lastwagen über sah
respektive zu spät sah , ergibt sich aus der Unfallsituation. S odann sind
die weiteren
Aussagen des Beschwerdeführers teilweise nicht nachvollziehbar , er klärte er doch einerseits , dass er einen stehenden Lastwagen an der Kreuzung nicht gesehen habe und anderseits, er könne sich nicht erklären , weshalb dieser plötzlich losgefahren sei. Auch der Hinweis , als er den Lastwagen bemerkt habe, sei er abgestiegen und habe noch versucht , mit seinem Fahrrad zurückzugehen und dadurch eine Frontalkollision vermeiden können (vgl. E. 3.1 hievor ) , stimm t mit den anderen Aussagen der Auskunftspersonen und des Last wagenchauffeurs nicht übe rein. Mit Blick auf den Unfall ,
bei dem d er Be schwerdeführer schwere Verletzungen und unter anderem auch ein Schädelhirn trauma erlitten hatte ,
und
unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablauf s
— seine Einvernahme konnte erst am 1 2. Mai 2016 , mithin knapp vier Wochen nac h dem Unfall stattfi nden
—
sind diese Diskrepanzen erklärbar. Zweifel an den übrigen Aussagen, die zeitnah zum Unfall erfolgten , an den
im Wesentlichen widerspruchslosen und aufgrund der Unfallsituation nachvollziehbar en
Anga ben der Auskunftspersonen sowie an den
Aussagen des Lastwagenfahrers, erge ben sich daraus nicht. Insbesondere schilderte der Lastwagenlenker anlässlich seiner Einvernahme am Unfalltag plausibel und nachvollziehbar, dass der Fahr radfahrer nach rechts geschaut habe und schon am Beschleunigen gewesen sei , was er dadurch realisiert habe, dass dieser sich zum Lenker des Fahrrades hin gezogen habe , weshalb offensichtlich gewesen sei, dass er zufahren wolle (E. 3.3 hievor ). 4.2
Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er als Fahrrad fahre r rechtswidrig auf einer nicht für ihn bestimmten Busspur ( Art. 27 Abs. 1 SVG und
Art. 43 Abs. 1 SVG ) eine mehrspurige Kreuzung ohne Sicherheits inseln und Fussgängerstreifen überqueren wollte, wobei es zum Zusammenstoss mit dem korrekt in seiner Spur fahrenden Lastwagen gekommen ist. Unerheb lich ist dabei, in welcher Position die Signalisation für Busfahrer stand, da der Beschwerdeführer selbst bei
„ freie Fahrt für Busse”, als Fahrradfahrer gegenüber dem in seiner Spur fahrenden Lastwagen in keinem Fall ein Vortrittsrecht hatte (zum grobfahrlässigen Verhalten eines Fahrradfahrers durch Missachtung des Vortrittsrecht s vgl. BGE 121 V 45 E. 3b) . Sodann ergeben sich aufgrund der Akten auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte, die auf ein anderweitiges Fehl verhalten des Lastwagenchauffeurs schliessen liessen und den Beschwerdeführer entlasten könnten.
Im Weiteren benutzte der Beschwerd eführer in Verletzung von Art. 4 6 Abs. 1 SVG auch d en ausgeschilder te n und bei gebo tener Aufmerk samkeit erkennbaren Radweg nicht . H ierbei zog er auch nicht in Betracht , an statt der riskanten Überquerung von insgesamt fünf Spuren auf der Busspur die klar signalisierte
Fussgängerunterführung zu benützen und das Fahrrad zu stossen. S ubjektiv oder objektiv bedeut same Entlastungsgründe , die das Ver schulden in einem milderen Licht und somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen ,
liegen nicht vor ( vgl. 118 V 305 E. 2b ). Zudem entspricht die Einhaltung der vom Beschwerdeführer verletzten Ver kehrsvorschriften einem elementaren Vorsichtsgebot. 4.3
Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und dem Unfallereignis respektive seinen Folgen ist ebenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer wurde beim Zusammenprall mit dem Lastwagen erheblich verletzt (vgl. den Ver legungsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des I.___ vom 4. Mai 2016 [ Urk. 10 / 1 ] sowie den Austrittsbericht des I.___ vom 1. Juni 2016 [ Urk. 10 /14]). Dies hätte als mögliche Unfallfolge bei eine m Zusammenprall aufgrund der riskanten Überquerung der Kreuzung voraus gesehen werden können. 4.4
Die Kürzung um 10 % entspricht dem praxisgemässen Kürzungsminimum bei Grobfahrlässigkeit im Bereich von Verkehrsregelverletzungen (vgl. auch Rumo-Jungo , Holzer in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, S. 212 mit Hinweisen auf die Recht sprechung) und ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef